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Janitos Kfz-Versicherung
Produktlinie Advanced
Versicherungsbedingungen und Informationen
Stand: 01.10.2026 | Bedingungsnummer: 202602
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Versicherungsbedingungen und Informationen Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrt- Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
versicherung Advanced (AKB) Stand 01.10.2026 Advanced (TB) Stand 01.10.2026
UMFANG DER VERSICHERUNG .............................................. 2 GELTUNGSBEREICH ............................................................... 29
Leistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ................ 2 ZAHLUNGSWEISE .................................................................... 29
Leistungen der Kaskoversicherung ............................................. 4 Grundsatz ................................................................................... 29
Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) .................................................. 10 Zahlungsmöglichkeiten ............................................................... 29
JurDrive ...................................................................................... 13 Saisonkennzeichen .................................................................... 29
Kfz-Umweltschadensversicherung für öffentlich-rechtliche VERSICHERUNGSSTEUER ..................................................... 29
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz.......................... 16 Grundsatz ................................................................................... 29
Fahrerschutz .............................................................................. 17 Berechnungsweise ..................................................................... 29
Rabattschutz .............................................................................. 18 UNTERJÄHRIGE VERTRÄGE .................................................. 29
Auslandsschaden-Schutz .......................................................... 18 Versicherungsdauer unter einem Jahr ....................................... 29
Kasko-Extra-Schutz ................................................................... 20 Kurzzeitkennzeichen .................................................................. 29
Innovationsupdate Garantie ....................................................... 20 SAISONKENNZEICHEN ............................................................ 29
Garantie GDV Musterbedingungen ........................................... 20 Beginn ......................................................................................... 29
Garantie Einhaltung der Mindeststandards des ........................... Fälligkeit ...................................................................................... 29
Arbeitskreises Beratungsprozesse ............................................ 20 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf ................................. 29
BEGINN DES VERTRAGS UND VORLÄUFIGER ANWENDUNG UND ÄNDERUNG VON
VERSICHERUNGSSCHUTZ ..................................................... 20 GEFAHRENMERKMALEN ........................................................ 29
Beginn des Versicherungsschutzes........................................... 20 Allgemeines ................................................................................ 29
Vorläufiger Versicherungsschutz ............................................... 20 Auswirkung auf die Prämie ......................................................... 29
PRÄMIENZAHLUNG ................................................................. 21 Rechte des Versicherers ............................................................ 29
Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie ............................. 21 Leistungsort der Prämie ............................................................. 30
Zahlung der Folgeprämie ........................................................... 21 OBJEKTIVE GEFAHRENMERKMALE ..................................... 30
Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel ...................... 21 Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse ...............................
PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS ................... 21 nach objektiven Gefahrenmerkmalen ........................................ 30
Bei allen Versicherungsarten ..................................................... 21 Regionalklassen ......................................................................... 30
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung ............................ 22 Typklassen.................................................................................. 31
Einschränkung des Versicherungsschutzes .............................. 22 SUBJEKTIVE GEFAHRENMERKMALE................................... 32
PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS IM Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach ......................
SCHADENFALL ........................................................................ 22 subjektiven Gefahrenmerkmalen................................................ 32
Bei allen Versicherungsarten ..................................................... 22 Berufsgruppen / Tarifgruppen .................................................... 33
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung ............................ 22 Jährliche Fahrleistung ................................................................ 33
Zusätzlich in der Kaskoversicherung ......................................... 23 Nutzerkreis .................................................................................. 34
Zusätzlich beim Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) ........................ 23 Nutzungsart ................................................................................ 34
Zusätzlich beim Auslandsschaden-Schutz ................................ 23 Fahrzeugalter.............................................................................. 34
Folgen einer Pflichtverletzung ................................................... 23 Fahrzeugalter bei Erwerb ........................................................... 34
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITVERSICHERTEN Alter des jüngsten Fahrers ......................................................... 34
PERSONEN ............................................................................... 24 Alter des ältesten Fahrers .......................................................... 34
Pflichten mitversicherter Personen ............................................ 24 Anzahl der Vorschäden .............................................................. 35
Ausübung der Rechte ................................................................ 24 GAP Versicherung ...................................................................... 35
Auswirkungen einer Pflichtverletzung ........................................... Abweichender Halter .................................................................. 35
auf mitversicherte Personen ...................................................... 24 Neupreis ..................................................................................... 35
LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG DES VERTRAGS, Fahrerschutz ............................................................................... 35
VERÄUßERUNG DES FAHRZEUGS ....................................... 24 Rabattschutz ............................................................................... 35
Laufzeit des Versicherungsvertrags .......................................... 24 Werkstattmanagement ............................................................... 35
Zeitpunkt der verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten .............. Kraftstoffart ................................................................................. 35
des Versicherungsnehmers ....................................................... 24 Geburtsdatum des Versicherungsnehmers................................ 35
Zeitpunkt der Kündigung und Kündigungsgrund .......................... Führerschein ............................................................................... 35
des Versicherers ........................................................................ 25 Anzahl der Sitzplätze .................................................................. 35
Kündigung einzelner Versicherungsarten.................................. 25 Kaskoanbindung ......................................................................... 35
Zugang der Kündigung .............................................................. 25 Begleitetes Fahren ..................................................................... 35
Prämienabrechnung nach Kündigung ....................................... 25 Postleitzahl des Halters .............................................................. 35
Besonderheiten bei der Veräußerung des Fahrzeugs .............. 25 Zahlweise.................................................................................... 36
Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung).................. 25 Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung ...........................
AUßERBETRIEBSETZUNG, SAISONKENNZEICHEN, in der Teilkasko ......................................................................... 36
FAHRTEN MIT UNGESTEMPELTEN KENNZEICHEN............ 26 Motorleistung .............................................................................. 36
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ........................................ 26 Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)................................................... 36
Saisonkennzeichen .................................................................... 26 Auslandsschaden-Schutz ........................................................... 36
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen ................................ 26 Kasko-Extra-Schutz .................................................................... 36
MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN UND .................................. MITTEILUNGSPFLICHT DES VERSICHERUNGSNEHMERS 36
GERICHTSSTÄNDE .................................................................. 26 Allgemein .................................................................................... 36
Beschwerdestellen ..................................................................... 26 Mitteilungspflicht zu den Merkmalen zur Prämienberechnung .. 36
Gerichtsstände ........................................................................... 27 SCHADENFREIHEITSRABATT- SYSTEM ............................... 36
ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSUMFANGS......................... 27 Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) ........................ 36
Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur ...................................... 27 Einstufungsmodifikationen ......................................................... 37
Regionalklassen, Typklassen und dynamische Merkmale ........... Jährliche Neueinstufung ............................................................. 38
zur Beitragsberechnung ............................................................. 27 Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf .......................... 39
Kündigungsrecht ........................................................................ 27 Vermeidung einer SF-Klassen-Rückstufung .................................
Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs ............................. durch den Versicherungsnehmer .............................................. 39
in der Kfz-Haftpflichtversicherung .............................................. 27 Übernahme eines Schadenverlaufs ........................................... 39
Bedingungsanpassungen .......................................................... 27 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs ......................... 40
Auskünfte über den Schadenverlauf .......................................... 40
PRÄMIENSÄTZE ....................................................................... 41
Für Personenkraftwagen ............................................................ 41
Für Krafträder ............................................................................. 41
Verschweigen einer Vorversicherung ........................................ 41
RÜCKSTUFUNG IM SCHADENFALL ...................................... 42
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ........................ 42
In der Vollkaskoversicherung für ................................................ 42
Folgen ......................................................................................... 43
KASKO PUR .............................................................................. 43
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtver- Diese Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend
machen.
sicherung Advanced (AKB) Stand 01.10.2026
A.1.3. Versicherungssummen
Umfang der Versicherung
Leistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Deckungssum-
rung men die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Mehrere zeitlich zu-
sammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein
Schadenereignis. Die Höhe der Deckungssumme kann dem Versiche-
A.1.1. Umfang der Versicherung rungsschein entnommen werden.
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr
unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haft- Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Deckungssummen, so hat der
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- Versicherer Kosten eines Rechtsstreits nur im Verhältnis der Deckungs-
nehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Es gilt deutsches summe zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist be-
Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. rechtigt, sich durch Hinterlegung der Deckungssumme und des hierauf ent-
fallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreits von wei-
teren Leistungen zu befreien.
Der Versicherungsnehmer wird von Schadenersatzansprüchen frei ge-
stellt, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch ver-
bleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittel- Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird auf-
bar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), grund der allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcha-
rakter DAV 1997 HUR Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des
und deswegen gegen den Versicherungsnehmer oder gegen den Versi- Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutsch-
cherer Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen land berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen
aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zu-
geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben grunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente
dem Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert
einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage
berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr
als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigten-
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle gegen den Versicherungsneh- renten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als
mer und mitversicherte Personen gemäß A.1.2. AKB geltend gemachten Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere
Schadenersatzansprüche im Namen dieses Personenkreises zu befriedi- Festlegung etwas anderes bestimmt wird oder sich die der Festlegung zu-
gen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Er- grunde gelegter Umstände ändern.
klärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (Regulie-
rungsvollmacht).
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch ei- Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver-
nen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist bleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun-
oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in gen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.
Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fah-
rer, die Technische Aufsicht und Beifahrer des Anhängers. Schäden der
Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme
eingeschlossen. Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auf- War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Inter-
lieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn nationale Versicherungskarte ausgestellt, gilt: In der Kfz-Haftpflichtversi-
für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. cherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die dort genann-
ten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durch-
A.1.2. Mitversicherte Personen gestrichen sind. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Be-
suchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindes-
tens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für den Versicherungsneh-
mer und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
den Halter des Fahrzeugs Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
spruchs durch Anerkennung, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhal-
den Eigentümer des Fahrzeugs ten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von
der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und
den Fahrer des Fahrzeugs Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur
die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.
Fahrfunktion
A.1.4. Geltungsbereich
den Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres Ar-
beitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Hal- Versicherungsschutz in Europa und in der EU
ter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur
Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gele- Der Versicherungsnehmer hat in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung Ver-
gentlich begleiten, sicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den au-
ßereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
den Arbeitgeber oder öffentliche Dienstherr des Versi- Union gehören. Sein Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Be-
cherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit suchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindes-
Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche tens jedoch nach dem Umfang seines Versicherungsvertrages.
Zwecke gebraucht wird.
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Internationale Versicherungskarte führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz be-
steht für Sachen unberechtigter Insassen;
War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Inter-
nationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzver-
einbarung zum Abkommen über die Internationale Versicherungskarte da- Kein Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte
rauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der Person
Internationalen Versicherungskarte die Leistung des Versicherers mindes-
tens nach den Versicherungsbedingungen und Deckungssummen, die A.1.5.6.1
nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart werden müssen, soweit Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die
Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder
dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im
Ausland (Mallorca Police) A.1.5.6.2
Im Rahmen der Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Aus- Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht jedoch Versicherungsschutz für Sach-
land gemäß A.1.6. besteht auch Versicherungsschutz während der Reise schäden, die vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen
bei einem Unfall in folgenden Staaten: mit dem Fahrzeug an anderen, auf den Versicherungsnehmer zugelasse-
nen Pkw, dem Versicherungsnehmer gehörenden Gebäuden und sonsti-
Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, gen Sachen – sogenannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine Ein-
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Israel, trittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei
Italien, Kanarischen Inseln, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Lu- einem Fremdschaden bestehen würde. Der Versicherungsnehmer hat eine
xemburg, Madeira, Malta, Marokko, Nordmazedonien, Moldawien, Mo- Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu tragen und
naco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San die Entschädigungsleistung ist auf Euro 100.000,- je Versicherungsjahr be-
Marino, Schweden, die Schweiz, Serbien, die Slowakische Republik, Slo- grenzt. Bei Schäden an PKW besteht ein Rechtsanspruch über diese Leis-
wenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Un- tungserweiterung (A.1.5.6.2) nur, sofern keinerlei Leistung für den beschä-
garn, Weißrussland und Zypern. digten PKW über eine Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden
kann.
Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland.
Bei Schäden an sonstigen Sachen hat der Versicherungsnehmer ebenfalls
eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu tra-
A.1.5. Einschränkung des Versicherungsschutzes gen und die Entschädigungsleistungsleistung ist abweichend zu der vorge-
nannten Regelung auf Euro 10.000,- je Versicherungsjahr begrenzt. Hier-
Vorsatz
bei sind elektrische, elektronische und optische Geräte vom Versiche-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsneh- rungsschutz ausgeschlossen.
mer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt;
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen;
Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität,
einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstratio-
Vertragliche Ansprüche
nen, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie auf-
Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht- Haftpflicht hinausgehen;
versicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes
besteht.
Schäden durch Kernenergie
Hinweise:
- Die Pflichten nach D.2.3. sind zu beachten Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie;
- Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf die Er-
zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtver- A.1.6. Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland
letzung nach D.2.2 dar. (Mallorca-Police)
Darüber hinaus muss die Versicherungsschutzbeschränkung für die o.g. Versicherungsumfang
Fahrtveranstaltungen in der Kaskoversicherung aus A.2.16.2 und dem Mo-
bilitäts-Schutz (Schutzbrief) nach A.3.4.2 beachtet werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht der in
A.1.6.3. genannten Personen aus dem vorübergehenden Gebrauch eines
fremden, im Ausland (siehe A.1.6.4.) gemieteten, versicherungspflichtigen
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs Personenkraftwagens, Wohnmobiles/Campingfahrzeuges und Kraftrades/
-rollers, soweit nicht aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haft-
Kein Versicherungsschutz besteht für Beschädigungen, die Zerstörung pflichtversicherung Deckung besteht. Mietzeiten von mehr als einem Monat
oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs; gelten nicht als vorübergehend. Haftpflichtansprüche wegen Beschädi-
gung, Zerstörung oder Abhandenkommen des genutzten Fahrzeuges oder
der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen sind aus-
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten
geschlossen.
Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflicht als Halter
oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbun- des genutzten Fahrzeuges.
denen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahr-
zeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz
Deckungssummen
besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Fahrzeug ein betriebsunfähiges
Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht ab- Es gilt die Deckungssumme der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
geschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verur- nach A.1.3., welche dem Versicherungsschein entnommen werden kann.
sacht werden.
Versicherte Personen
Beschädigung von beförderten Sachen
Die Zusatz-Haftpflichtversicherung umfasst den Gebrauch des Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen durch
Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die
mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. a) den Versicherungsnehmer,
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraft- b) den Ehepartner oder Lebensgefährten des Versicherungsneh-
fahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). mers, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder
Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht
c) den der Janitos Versicherung AG bereits vor Eintritt eines Versi-
außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahr-
cherungsfalls ausdrücklich benannten Fahrer sowie den bzw. die
zeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartner oder Le- Gruppe 2: Tuning
bensgefährten (gemäß b) insgesamt max. 4 Fahrer). Jede zugelassene Veränderung des Serienzustandes durch das Werk
(Werkstuning), den Versicherungsnehmer oder einen Dritten, die zur Leis-
Mieten diese Personen gleichzeitig ein Fahrzeug im Ausland (siehe tungssteigerung (Leistungssteigerung ist generell anfragepflichtig), Ver-
A.1.6.4.), erstreckt sich der Versicherungsschutz allein auf das zuerst an- besserung der Fahreigenschaften oder zur Erzielung einer besonders
gemietete Fahrzeug. sportlich, leistungsstark oder effektvoll wirkenden Optik vorgenommen
wird, z. B.
- Veränderung der Zündanlage, Gemischaufbereitung, Motormechanik,
Geltungsbereich
-elektrik, -elektronik ,Abgasanlage; jedoch nicht versicherbar sind so-
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle gemäß A.1.4.3. genannte NOx-Anlagen bzw. Lachgasanlagen
Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland. - Veränderungen am Fahrwerk (z. B. verstärkte Federn und Dämpfer,
Tieferlegungssätze, Spurverbreiterungen, Stabilisatoren)
- Effektlackierung (außer übliche Metalliclackierungen)
Leistungen der Kaskoversicherung - Kotflügelverbreiterung
- Seitenschürzen
A.2.1. Umfang der Versicherung - Spoiler
- Breitreifen mit Felgen (sofern eintragungspflichtig)
- Leichtmetallfelgen
Die Kaskoversicherung betrifft die Beschädigung, die Zerstörung, den To- Gruppe 3: Sonderausstattung Innenraum
talschaden und den Verlust des Fahrzeugs infolge eines Ereignisses nach - Zusätzliche Ausstattung des Innenraumes (Polster, Türen, Armaturen-
A.2.2. (Teilkasko) oder A.2.3. (Vollkasko). brett, Dachhimmel, etc.) mit Leder, Wurzelholz oder ähnlichen Materi-
alien
- Spezialsitze
Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile - Kühlbox (fest eingebaut)
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.a) und A.2.1.2.b) als mitversichert - Bar
aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzu-
behör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Gruppe 4: Sonstige Teile
Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mit- - Nachgerüstete Erdgas- oder Flüssiggasanlagen (Autogas), die zum
versicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entspre- Antrieb des Fahrzeuges dienen
chend, soweit nichts anderes geregelt ist. - Mikrofon und Lautsprecheranlagen
- Panzerglas
- Postermotive unter Klarlack
a) Prämienfrei mitversicherte Teile - Rundumlicht (Blaulicht etc.)
- Dachkoffer
Soweit in A.2.1.2.b) nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und - Beschläge (Monogramm etc.).
folgende Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag
mitversichert:
aa) fest im Fahrzeug eingebaute oder am Fahrzeug angebaute Nicht kaskoversicherbare Gegenstände
Fahrzeugteile (z.B. der Antriebs-Akkumulator).
bb) fest im Fahrzeug eingebaute oder angebaute oder im Fahrzeug Nicht versichert sind alle nicht oben genannten Teile sowie lose mitgeführte
unter Verschluss gehaltene Fahrzeugzubehörteile, die ausschließ- Teile und alle Gegenstände, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Ge-
lich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen und nach der allgemeinen brauch des Fahrzeugs dient, wie z. B. Mobiltelefone, auch in Verbindung
Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen werden (z.B. mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, mobile Navigations- oder Maut-
Schonbezüge, serienmäßige Werkzeuge und Zusatzscheinwerfer, systeme, persönliche Gegenstände der Insassen, Gepäck, Kleidung, Er-
Ladekabel für den Antriebs-Akkumulator des versicherten Fahr- satzteile, Bild-, Daten- und Tonträger jeder Art (CD, DVD, Navigations-
zeugs, nicht Edelpelzbezüge). CD/DVD, Kassetten, Mini-Discs etc.).
cc) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur
Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs oder aufgrund ge- Hinweis für Elektro- und Hybridfahrzeuge: Fest installierte, eigene Ladesta-
setzlicher Vorschriften mitgeführt werden (z.B. Warndreieck, Ver- tionen (z.B. Wallbox, Induktionsplatte) sind kein Fahrzeugteil oder -zube-
bandskasten, Sicherungen, Leuchtmittel etc.). hör. Für diese besteht Versicherungsschutz im Rahmen von A.2.2.10.
dd) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), soweit sie zum
Schadenzeitpunkt getragen und durch das Schadenereignis be-
schädigt oder zerstört wurden oder mit dem abgestellten Fahrzeug Mitversicherung von Hausratgegenständen bei Dieb-
so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Be- stahl aus KFZ und KFZ Dachboxen
schädigung nicht möglich ist Abweichend von A.2.1.3 ist der Diebstahl von Hausratgegenständen aus
ee) Folgende auch außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss ge- dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum des Kraftfahrzeugs oder aus
haltene Teile: der, auf das Fahrzeug montierte, verschlossene Kfz-Dachbox mitversi-
- ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung, chert. Versicherungsschutz besteht nur, wenn es sich um fest umschlos-
- Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze, sene Behältnisse handelt, die vom Täter aufgebrochen oder gewaltsam ge-
- nach aa) bis ee) mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzu- öffnet wurden. Darunter fällt explizit auch das Aufschneiden oder Aufschlit-
behör während einer Reparatur zen von Cabriodächern. Eine Abdeckung mit Planen, Persenningen oder
- zum versicherten Elektro- oder Hybridfahrzeug gehörende mo- Ähnlichem gilt dagegen nicht als feste Umschließung.
bile Ladegeräte, Ladekabel und Ladeadapter für den Antriebs-
Akkumulator. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen inkl. Bargeld
sowie elektrische, elektronische und optische Geräte.
b) Mitversicherte Teile ohne Summenbegrenzung
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass zum Schadenszeit-
Die nachfolgend aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile sind mitversi- punkt für die Hausratgegenstände eine ungekündigte Hausrat-Versiche-
chert, soweit sie im Fahrzeug fest eingebaut sind oder am Fahrzeug fest rung bei der Janitos Versicherung AG besteht.
angebaut sind. Die Höhe der Entschädigung der zum Neuwert versicherten Hausratge-
genstände ist auf Euro 500,- je Schadenereignis begrenzt.
Gruppe 1: Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische
Kommunikations- und Leitsysteme
- Antenne A.2.2. Teilkaskoversicherungsschutz
- Bild- und Tonaufnahme- und -abspielgeräte, z. B. Fernseher mit An- Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust
tenne, Radio mit Antenne des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nach-
- CD-Player/-Wechsler (auch Kombigeräte) folgenden Ereignisse:
- HiFi-Komponenten, z. B. Verstärker, Klangprozessoren, Frequenzwei-
chen
- CB-Funkgeräte mit Antenne (auch Kombigeräte) Brand und/oder Explosion
- Funkanlagen mit Antenne
- Lautsprecher (auch mehrere) Versichert sind Brand und Explosion.
- Satelliten-Navigationssystem/GPS (fest eingebaut)
- Freisprechanlage Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestim-
- Telefon mit Antenne (fest eingebaut, nur mit Freisprechanlage) mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus
- Verstärker eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
Sengschäden.
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Die Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Schäden bei Nutzung einer automatischen Portalwasch-
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. anlage / Autowaschstraße
Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die sich aufgrund der unmittelbaren
Entwendung Nutzung einer automatischen Portalwaschanlage/ Autowaschstraße ereig-
nen.
Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.
Die Unterschlagung ist ausnahmslos mitversichert. Soweit ein Dritter Ersatz zu leisten hat, werden vom Versicherer nur die
Kosten erstattet, die über die vorausgehende Leistungspflicht des Dritten
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise hinausgehen. Sofern die Leistungspflicht des anderen rechtmäßig bestrit-
berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch ten wird, bleibt es bei der vollständigen Leistungsverpflichtung des Versi-
gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Be- cherers.
treuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbei-
ter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Die Erstattungshöhe ist auf maximal Euro 1.000,- je Schadenfall und Ver-
Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeit- sicherungsjahr begrenzt.
nehmer, Familie- und Haushaltsangehörige)
Bei der Entwendung der Fahrzeugschlüssel durch Raub oder Diebstahls Mitversicherung von Ladekarten bei Elektro- und Hyb-
anlässlich eines Einbruchs (-nicht aus dem Kraftfahrzeug-) werden die Kos- ridfahrzeugen
ten für den vorsorglichen Austausch der Tür- und Zündschlösser oder die
Kosten der Umprogrammierung der Wegfahrsperre bzw. der Steuergeräte
ersetzt. Abweichend von A.2.1.3 ist der Diebstahl von Ladekarten aus dem ver-
schlossenen Innen- oder Kofferraum des Kraftfahrzeugs mitversichert. Der
Versicherer übernimmt die Kosten für eine neue Karte. Folgeschäden (z.B.
Naturgewalten finanzieller Schaden durch Missbrauch oder der Verlust eines Kartengut-
habens) sind jedoch nicht versichert.
Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Sturm, Hagel, Blitz-
schlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen
oder Vulkanausbruch ist versichert. Eigene, fest installierte Ladestation
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind- Die Beschädigung oder Zerstörung von eigenen, fest installierten Ladesta-
stärke 8. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, tionen (z. B. Wallbox, Induktionsplatte) durch Brand und Explosion beim
die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdsen- Aufladen des Antriebs-Akkumulator des versicherten Pkw mit Elektro- oder
kung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbeding- Hybrid-Antrieb ist bis zu einem Gesamtbetrag von Euro 3.000,-- mitversi-
ten Hohlräumen. Erdrutsch (z.B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen chert, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Lawinen sind an Berghän-
gen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eismassen. Vul- - Die fest installierte Ladestation an der Wohnanschrift des Versiche-
kanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erd- rungsnehmers befindet sich im vollständigen Eigentum des Versiche-
kruste, verbunden mit Lavaergüssen, Ascheeruptionen oder dem Austritt rungsnehmers und/oder des Ehepartners bzw. Lebenspartners.
sonstigen Materialien und Gasen. - Es besteht keine Ersatzpflicht durch einen Dritten.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch - Es kann keine Entschädigung aus einem anderen Vertrag (z.B. über
diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen eine Gebäude- oder eine Hausratversicherung) beansprucht werden.
werden.
A.2.3. Vollkaskoversicherungsschutz
Darüber hinaus ist die mittelbare Einwirkung auf das Elektrofahrzeug bei
Überspannungsschäden durch Blitzschlag versichert. Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust
des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nach-
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten ver- folgenden Ereignisse:
anlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Ereignisse der Teilkaskoversicherung
Zusammenstoß mit Tieren aller Art
Versichert sind alle Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach
Der Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren A.2.2.
aller Art.
Unfallschäden
Tierbissschäden
Als Unfall bezeichnet man ein durch ein unmittelbar von außen her plötzlich
Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss an der Verkabelung, an Schläu- mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
chen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten verursacht wer-
den. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvor-
Ursächliche Folgeschäden an Fahrzeugen sind bis maximal Euro 10.000,– gang haben, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
mitversichert. - Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvor-
gangs eintreten, z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken
oder verrutschende Ladung.
Glasbruch - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialer-
müdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der Ver-
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhä-
glasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht mitversichert. Als Vergla-
nger ohne Einwirkung von außen, z.B. Rangierschäden am Zugfahr-
sung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Sei-
zeug durch den Anhänger.
ten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten.
- Verwindungsschäden.
Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assis-
tenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Moni-
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rah-
toren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.
men der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen,
gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche
Kurzschlussschäden an der Verkabelung eines Lkw durch Beladen mit Kies.
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurz-
schluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden an Mut- oder böswillige Handlungen
angeschlossenen Aggregaten (bspw. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser,
Versichert sind Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen be-
Akkumulator von Elektrofahrzeugen, etc.). Der Ersatz von Aggregatschä-
triebsfremder Personen, d.h. Personen, die in keiner Weise berechtigt sind,
den ist auf Euro 4.000,- je Schadenereignis begrenzt.
das Fahrzeug zu gebrauchen.
Als berechtigte Personen sind insbesondere Personen anzusehen, die vom
Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wur-
den (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder ein Näheverhältnis zu dem
Verfügungsberechtigten stehen (z.B. dessen Arbeitnehmer, in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen, Familie- oder Haushaltsangehörige).
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 5 von 43
[Seite 7]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Transport auf einer Fähre Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen bei
Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einer
Fahre dadurch entstehen, dass, Bei Personenkraftwagen -ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbst-
- das Schiff strandet, kollidiert, leckschlagt oder untergeht oder fahrervermietfahrzeugen-, die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden,
- das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des See- erstattet der Versicherer den tatsächlich vom Käufer für das Fahrzeug ent-
gangs über Bord gespült wird oder richteten Kaufpreis, maximal jedoch den Händlerverkaufspreis, der sich für
- das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet, das den Zeitpunkt des Erwerbs aus einer anerkannten Fahrzeugbewertungs-
Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Passagiere oder die Ladung liste ergibt, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Erwerb ein Totalschaden,
zu retten. eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein vorhandener Restwert des
Fahrzeugs wird abgezogen.
Schäden am Antriebs-Akkumulator eines Elektro- oder Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hinausge-
Hybrid-PKW hende Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der Höhe,
in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren
Versichert sind Schäden am Antriebs-Akkumulator eines PKW mit Elektro-
nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb
oder Hybrid-Antrieb, die nicht im Rahmen der
eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
- Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) nach A.2.2. und
- Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) nach A.2.3.1. bis A.2.3.4.
versichert sind. GAP-Deckung bei fremdfinanzierten oder geleasten
Dies gilt nicht in den folgenden Fällen: Fahrzeugen
- ein Dritter ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen
(z. B. im Rahmen der Garantie oder Gewährleistung), oder Die GAP-Deckung für ein fremdfinanziertes bzw. geleastes Fahrzeug kann
- der Schaden wurde durch allmähliche Einwirkung, durch Ver- nur in Kombination mit einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen
schleiß/Abnutzung, Alterung, Konstruktions- oder Materialfehler oder werden. Sie kann für Personenkraftwagen vereinbart werden. Die Leistung
chemische Reaktionen verursacht. aus der GAP-Deckung gilt für Finanzierungs-/Leasingverträge auf der
Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten.
Darüber hinaus sind die Ausschlüsse gemäß A.2.16. zu beachten.
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
Die Leistung für Schäden am Antriebs-Akkumulator im Rahmen von ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung bei:
A.2.3.5. ist auf 25.000 Euro je Schadenereignis begrenzt.
a) Leasingfahrzeuge
A.2.4. Versicherter Personenkreis aa) Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versi-
cherer bei Totalschaden oder Verlust des geleasten Fahr-
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für den Versicherungsnehmer und, zeugs während der Laufzeit des Leasingvertrages die Dif-
wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ferenz zwischen der Restleasingforderung ohne Zinsen
ist (z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs), auch für diese (=abgezinst) und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich
Person. der Entschädigungsleistung, der vereinbarten Selbstbetei-
ligung, Rest- und Altteile und des noch für das Fahrzeug
A.2.5. Geltungsbereich bestehenden Restwertes (GAP-Deckung).
Die Kaskoversicherung gilt in den geographischen Grenzen Europas sowie bb) Die Höhe der abgezinsten Restforderung ergibt sich aus
den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäi- den restlichen Leasingraten und dem eventuell im Leasing-
schen Union gehören. vertrag vereinbarten Restwert des Fahrzeugs. Die Restlea-
singforderung vermindert sich um den Zinsvorteil, den der
Leasinggeber durch die vorzeitige Befriedigung des Lea-
A.2.6. Ersatzleistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust singvertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf den Monat
abzustellen, in dem das Schadenereignis eingetreten ist.
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlt der Versi- fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszin-
cherer den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Rest- sen. Für die Abzinsung wird der Zinssatz zugrunde gelegt,
werts des Fahrzeugs. Lässt der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug trotz mit dem der Leasinggeber bei der Berechnung der Leasing-
Totalschaden oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1. raten kalkuliert hat.
b) Fremdfinanzierte Fahrzeuge
Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung
aa) Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versi-
oder Verlust im Rahmen der Vollkaskoversicherung
cherer bei Totalschaden oder Verlust des fremdfinanzierten
a) Bei Personenkraftwagen – ausgenommen Mietwagen, Taxen und Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungsvertra-
Selbstfahrervermietfahrzeuge-, die als Neufahrzeug erworben ges die Restfinanzierungsforderung. Die Höhe
wurden, erstattet der Versicherer den Neupreis des Fahrzeugs der Restfinanzierungsforderung ergibt sich aus dem abge-
gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dessen zinsten Darlehensrestbetrag, der bei vorzeitiger, schaden-
Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust bedingter Beendigung/Kündigung des Darlehensvertrags
eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des an die Bank zu zahlen ist. Die Restfinanzierungsforderung
Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als vermindert sich um den Zinsvorteil, den der Finanzierungs-
Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller er- geber durch die vorzeitige Befriedigung des Finanzierungs-
worben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für ei- vertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf den Monat ab-
nen Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller zustellen, in dem das Schadenereignis eingetreten ist.
oder –händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls
mehr als 500 km aufweisen. Der Neupreis wird auch erstattet, fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszin-
wenn die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 80 v. H. sen. Des Weiteren werden die Entschädigungsleistung, die
des Neupreises erreichen oder übersteigen. Ein vorhandener vereinbarte Selbstbeteiligung, Rest- und Altteile und der
Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. noch für das Fahrzeug bestehenden Restwert (GAP-De-
ckung) davon abgezogen.
b) Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Scha-
denereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahr- bb) Es muss nachgewiesen werden, dass das Darlehen aus-
zeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Als Neu- schließlich zur Finanzierung des Fahrzeuges aufgenom-
fahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis men wurde.
zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder –händler zuge-
cc) Anfallende Bearbeitungsgebühren bzw. Darlehenszinsen
lassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km
sind nicht erstattungsfähig.
aufweisen.
Nicht unter den Versicherungsschutz der GAP-Deckung fallen, d.h. nicht
c) Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hin-
erstattet werden,
ausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesi-
- rückständige Raten,
chert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach
- Mehr- oder Minderkilometer,
ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Er-
werb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. - unterdurchschnittlicher Fahrzeugzustand,
- übersdurchschnittliche Abnutzung,
- sonstige Kosten, welche nicht unfall- oder schadenbedingt sind,
- Kosten fehlende(-r) Wartungs- oder Servicearbeiten,
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 6 von 43
[Seite 8]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
- Abmeldekosten, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kos-
- Kosten der Begutachtung bei streitiger Rücknahme, ten eines Ersatzwagens und Treibstoff sowie sonstige Betriebs-
- Zinsen mittel ersetzt der Versicherer nicht.
Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Der Neu-
preis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Aus- Abschleppen/Frachtkosten
stattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich
Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein
nach dem in A.2.7.1. ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wie-
vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche
derherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonsti-
Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüg-
gen Transportkosten, soweit nicht ein Dritter gegenüber dem Versiche-
lich orts- und marktüblicher Nachlässe.
rungsnehmer oder dem Versicherten aufgrund Vertrages leistungspflichtig
ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen bean-
Der Finanzierungs-/Leasing-Vertrag ist dem Versicherer auf Verlangen sprucht werden kann; bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der Versi-
vorzulegen. cherer zur Vorleistung verpflichtet.
Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Dieb- Abzug neu für alt
stahls
a) Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, zieht der Ver-
vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 Prozent. Dies gilt nicht, sicherer von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen
wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschär- dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Be-
fende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die trag ab (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern,
Selbstbeteiligung nach A.2.12. bleibt hiervon unberührt. Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Ende des vier-
ten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Ende des dritten auf
die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf
Glastotalschaden Bereifung, Batterie und Lackierung. Entsprechendes gilt bei Zer-
Ist bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auch ein Glasbruchschaden störung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs.
entstanden, wird der Wiederbeschaffungswert der Verglasungsteile ohne b) Wird das Fahrzeug repariert, verzichtet der Versicherer auf Abzug
Einbaukosten, der sich aus dem Verhältnis von Neupreis zum Wiederbe- neu für alt. Dies gilt nicht, soweit nicht unfallbedingte Vorschäden
schaffungspreis des gesamten Fahrzeugs ergibt, ersetzt. mitrepariert werden. A.2.7.3.c) bleibt davon unberührt.
c) Bei mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Video-
Definitionen von Totalschaden, Wiederbeschaffungs- oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen er-stattet
wert Restwert, Beschädigung und Neupreis der Versicherer den Neupreis, wenn innerhalb von 24 Monaten
a) Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der nach Erwerb als Neugerät an diesen ein Totalschaden, eine Zer-
Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert über- störung oder ein Verlust eintritt und die Ersatzbeschaffung inner-
steigen. halb von 2 Jahren nach Feststellung der Entschädigung nachge-
wiesen wird. Sofern die Voraussetzung der Ersatz-beschaffung
b) Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Versicherungs- nicht erfüllt wird, gilt bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
nehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahr- der vorgenannten Systeme eine Neupreiserstattung von 6 Mona-
zeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müsste. ten nach Erwerb als Neugerät. Danach nimmt der Versicherer
vom Neupreis der mitversicherten Radio- und sonstigen Audio-
c) Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädig- systemen, Video- oder technischen Kommunikations- und Leit-
ten oder zerstörten Zustand. systemen einen Abzug in Höhe von 1 %, gerechnet ab Ablauf der
jeweiligen Neupreisentschädigungsfrist, für jeden weiteren Monat
d) Eine Beschädigung liegt vor, wenn die unfallbedingten Reparatur-
vor.
kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht errei-
chen.
Ersatz von Flüssigkeiten
e) Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs
in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet wer- Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Reparatur des Fahrzeuges auch
den muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr die Kosten des schadenbedingt anfallenden Ersatzes von Flüssigkeiten
hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. und Ölen mit Ausnahme von Treibstoff.
Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des
Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und
marktüblicher Nachlässe. Glasschäden
Schäden an der Verglasung werden nur nach Vorlage einer detaillierten
A.2.7. Leistungsgrenzen Reparaturrechnung (Werkstattrechnung) ersetzt. Folgeschäden sind nicht
mitversichert.
Reparatur
Wird das Fahrzeug im Sinne von A.2.6.7.d.) beschädigt, zahlt der Versi- Ist infolge eines Glasbruchs die, sich auf der Scheibe befindliche, Vignette
cherer die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Höchst- oder Umweltplakette nicht mehr verwendbar, übernehmen wir die nachge-
grenzen: wiesenen Anschaffungskosten der Vignette und / oder Umweltplakette
a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlt der
Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Entsorgungs- und Zulassungskosten
Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b.), sobald der Versiche-
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges -
rungsnehmer dem Versicherer dies durch eine Rechnung nach-
nur Personenkraftwagen- ersetzt der Versicherer die Kosten der
weist. Ein Restwert wird in diesem Fall nicht angerechnet.
Fahrzeugentsorgung bis zu einem Betrag von max. Euro 300,- und die
b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht Kosten der Zulassung des Ersatzfahrzeuges bis zu einem Betrag von max.
repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten einer Euro 150,-. Voraussetzung für die Übernahme der vorgenannten
vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert ver- Fahrzeugentsorgungs- und Zulassungskosten ist, dass das vom
minderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b). Ohne kor- Versicherungsnehmer als Ersatz beschaffte Fahrzeug wieder bei der
rekten Nachweis einer Reparatur gelten nur die reinen Teilekos- Janitos Versicherung AG versichert wurde.
ten gemäß den unverbindlichen Preisempfehlungen der Herstel-
ler sowie die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze als erfor- Der Anfall und die Höhe der Entsorgungs- und Zulassungskosten muss
derlich. durch Vorlage einer konkreten Rechnung nachgewiesen werden.
c) Erreichen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert A.2.7.7. Überführungs- bzw. Bereitstellungskosten
nicht, liegen sie aber höher als die Differenz zwischen Wiederbe-
schaffungswert und Restwert und wird das Fahrzeug nicht voll- Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges
ständig und nicht ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt instand- nur Personenkraftwagen- ersetzt der Versicherer die Kosten der
gesetzt, begrenzt der Versicherer die Leistung auf den Wiederbe- Überführung bzw. der Bereitstellung bei einer Selbstabholung ab
schaffungswert abzüglich Restwert. Herstellerwerk bis zu einem Betrag von Euro 500,- unter der
Voraussetzung, dass das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des
d) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minde- Schadenereignisses nicht älter als 24 Monate war.
rung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit,
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 7 von 43
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Der Anfall und die Höhe der Überführungs- bzw. Bereitstellungskosten A.2.12. Selbstbeteiligung
muss durch Vorlage einer konkreten Rechnung nachgewiesen werden.
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei dem Schadenereignis
von der Entschädigung abgezogen. Ob und in welcher Höhe eine Selbst-
A.2.8. Sachverständigenkosten beteiligung vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer dem Versi-
cherungsschein entnehmen.
Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die
Im Falle der Reparatur eines Glasbruchschadens gemäß A.2.2.6 AKB an
Beauftragung des Sachverständigen durch den Versicherer veranlasst
der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versicherer auf den
wurde oder mit ihm abgestimmt war. Im Falle des freiwilligen Schadenrück-
Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
kaufs eines Kaskoschadens sind die Sachverständigenkosten vom Versi-
Bei einem Austausch der Windschutzscheibe wird eine vereinbarte Selbst-
cherungsnehmer ebenfalls zu tragen.
beteiligung um Euro 75,- reduziert, wenn der Austausch in einer JANITOS-
Partnerwerkstatt vorgenommen wird. Bei Bruchschäden an der Verglasung
A.2.9. Mehrwertsteuer des Fahrzeugs erstattet der Versicherer auch reparaturbedingte Innenrei-
nigungskosten bis zu Euro 25,-.
Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und soweit
diese tatsächlich angefallen ist und der Versicherungsnehmer diese ent-
richtet hat. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist durch Vor- A.2.13. Keine Entschädigung (insbesondere für Rest- und Altteile)
lage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu führen. Die
Nicht ersetzt werden:
Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung
besteht. Veränderungen, Verbesserungen und Alters- und Verschleißreparaturen.
Ebenfalls zahlt der Versicherer nicht für Folgeschäden wie Verlust von
A.2.10. Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zu-
lassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsaus-
Wiederauffinden des Fahrzeugs fall oder Kosten des Mietfahrzeugs.
Werden das entwendete Fahrzeug beziehungsweise entwendete Gegen-
stände innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Rest- und Altteile
Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der Versicherungsnehmer ver-
pflichtet, sie zurückzunehmen, sofern es ihm möglich ist, innerhalb dieses Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben beim Versi-
Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in cherungsnehmer und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädi-
Besitz nehmen. gung angerechnet.
Muss der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil A.2.14. Fälligkeit der Zahlung, Verzinsung
die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, wird der Versicherer dessen Eigen-
tümer. Fälligkeit
Der Versicherer wird jedoch nicht Eigentümer, wenn Sobald die Höhe der Entschädigung und die Zahlungspflicht des Versiche-
- der Versicherungsnehmer der Eigentümer des Fahrzeugs bleiben will rers festgestellt wurden, wird innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Fest-
oder stellung gezahlt.
- ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber)
und dieser das Eigentum nicht auf den Versicherer übertragen möchte.
Entwendung
Der Versicherungsnehmer muss dies dem Versicherer unverzüglich mittei-
len, nachdem der Versicherer ihn über das Wiederauffinden informiert oder Im Falle der Entwendung kann eine Zahlung jedoch nicht vor Ablauf einer
er in anderer Weise Kenntnis erlangt hat. Kosten für die Rückholung zahlt Frist von einem Monat gemäß A.2.10.1. erfolgen.
der Versicherer nicht.
Wird der Versicherer nicht Eigentümer, wird der erzielbare Veräußerungs- Vorschuss, Verzinsung
erlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf die Entschädigung ange-
rechnet. Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bereits entschä- Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ab-
digt hat, muss dieser dem Versicherer den erzielbaren Veräußerungserlös lauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versiche-
zurückzahlen. rungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet. Ein Anspruch auf Ver-
zinsung besteht nur, wenn der Versicherer mit der Zahlung in Verzug gerät.
Ersatzleistungen
A.2.15. Rückforderung der Leistungen gegenüber dem Versiche-
a) Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als rungsnehmer
50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort (Ortsmittel-
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es
punkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Ei-
zu einem Schadenereignis, fordert der Versicherer von dieser Person die
senbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu ei-
erbrachten Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das
ner Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regel-
Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt
mäßigen Standort des Fahrzeugs zum nächstgelegenen Bahnhof
der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit dem Versicherungsnehmer in
des Fundorts.
häuslicher Gemeinschaft, fordert der Versicherer seine Ersatzleistung
b) Im Falle des Fahrzeugdiebstahls und des damit verbundenen selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, son-
Fahrzeugausfalls beteiligt sich der Versicherer an den Kosten ei- dern nur bei vorsätzlicher Verursachung (gemäß § 86 III VVG).
nes vom Versicherungsnehmer angemieteten Ersatzfahrzeugs
mit einer Tagespauschale von Euro 25,00. Die Leistung wird ab Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtver-
dem Zeitpunkt der in Textform abgegeben oder telefonischen sicherung gemäß A.1.2. mitversicherte Person, der Mieter oder der Entlei-
Schadenmeldung für die Dauer von maximal 4 Wochen und nur her beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs (z.B. Ein- und Aussteigen,
bei Vorlage der Mietwagenrechnung gewährt. Der Anspruch auf Be- und Entladen) einen Schaden herbeiführten.
Erstattung der Tagespauschale erlischt ferner zu dem Zeitpunkt,
zu welchem das entwendete Fahrzeug wieder aufgefunden oder A.2.16. Ausschlüsse
die fällige Entschädigungsleistung gezahlt wird. A.2.7.1.d) bleibt
davon unberührt. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
c) Hat der Versicherer die Versicherungsleistung wegen einer a) Vorsatz
Pflichtverletzung (z. B. nach D.1., E.1. oder E.3. oder wegen gro-
ber Fahrlässigkeit nach A.2.16.1 b) und c)) gekürzt und wird das Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versiche-
Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Dem Versicherungsnehmer rungsnehmer vorsätzlich herbeiführt.
steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug
b) Grobe Fahrlässigkeit
der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der
Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil errech- Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versi-
net sich entsprechend der Quote, um welche der Versicherer die cherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des
Entschädigung gekürzt hat. Verschuldens seitens des Versicherungsnehmers entsprechen-
den Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer verzichtet gegenüber
A.2.11. Höchstentschädigungsgrenze dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in
der Kaskoversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen
Die Höchstentschädigungsgrenze ist beschränkt auf den Neupreis des Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Fahrzeugs nach A.2.6.7. e).
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
c) Ausnahme des Verzichts bei grober Fahrlässigkeit Hinweis: Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den
Rechtsweg zu beschreiten.
Ausgenommen von diesem Verzicht sind
aa) die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des A.2.18. Werkstattmanagement
Fahrzeuges oder seiner Teile,
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
bb) die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau-
schender Mittel. Optional kann zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer das Werk-
stattmanagement nur für Personenkraftwagen vertraglich vereinbart wer-
den, dies ist bei Vertragsabschluss oder auch nachträglich möglich. Hat
Fahrtveranstaltungen sich der Versicherungsnehmer für diesen Vertragsinhalt entschieden, gel-
ten bei Eintritt eines Kasko-Schadenfalls die Bestimmungen der Kaskover-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aufgrund einer Teilnahme
sicherung sowie die nachfolgenden Absätze als vereinbart:
an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt, und für Schäden aufgrund einer Teilnahme an
Fahrtveranstaltungen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes Der Versicherer wählt im Schadenfall die Werkstatt aus,
stattfinden. Eine Fahrveranstaltung ist ein organisiertes, zweckbestimmtes in der der Personenkraftwagen repariert wird.
Ereignis mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem die Teilnehmer mit ih-
ren Kraftfahrzeugen teilnehmen. für Schäden an der Verglasung findet das Werkstattma-
nagement keine Anwendung.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf
Motorsport-Rennstrecken auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Die Janitos Versicherung AG leistet 6 Jahre Garantie auf
Höchstgeschwindigkeit ankommt (bspw. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Tou- die Fahrzeugreparatur.
ristenfahrten). Hiervon ausgenommen sind Fahrtveranstaltungen, die auf
Der Versicherer ersetzt die erforderlichen Kosten der
standardmäßig ausgestatteten Trainingsgeländen/ Fahrsicherheitszentren
Wiederherstellung durch die Partnerwerkstatt.
ausgetragen werden. Voraussetzung ist, dass die Verbesserung des Fahr-
könnens und die Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr in extre- Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges (Totalscha-
men Gefahrsituationen und nicht die Erzielung einer möglichst hohen Ge- denfälle) gilt A.2.6. entsprechend.
schwindigkeit im Vordergrund stehen (keine Prüfungen mit Wettbewerbs-
charakter). Die kostenlosen Zusatzleistungen im Schadenfall sind:
a) 6 Jahre Garantie auf die Reparatur.
Reifenschäden
b) Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges der kleinsten Klasse für die
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Dauer der Reparatur bis zu 14 Tagen, sofern gewünscht.
Jedoch besteht Versicherungsschutz, wenn die Reifen aufgrund eines Er-
eignisses beschädigt oder zerstört wurden, das gleichzeitig andere unter c) Abholung und Rückführung des Fahrzeugs, sofern gewünscht.
den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten
d) Sofern die vom Fahrzeughersteller gewährte Garantie (auch
Fahrzeug verursacht hat.
Durchrostungsgarantie) erlischt, tritt die Janitos Versicherung AG
in diese Garantie zu gleichen Bedingungen ein.
Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der
Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch
Der Versicherer übernimmt lediglich 80 von Hundert der entsprechenden
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un-
Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), falls
mittelbar oder mittelbar verursacht werden.
a) der Versicherungsnehmer vor der Reparaturvergabe keinen Kon-
takt mit dem Versicherer aufnimmt, dieser deshalb die Werkstatt
Kernenergie
nicht auswählen kann und die Reparatur in einer anderen Werk-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. statt durchgeführt wird oder
b) der Personenkraftwagen aus sonstigen Gründen, die der Versi-
A.2.17. Sachverständigenverfahren cherungsnehmer zu vertreten hat, nicht in einer vom Versicherer
bestimmten Werkstatt repariert wird, sondern in einer anderen
Voraussetzung Werkstatt.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließ- Nr. A.2.18.1 bis Nr. A.2.18.6 gelten in diesen Fällen nicht.
lich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Um-
fang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Wunsch des Versiche-
rungsnehmers vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss ent-
scheiden.
In Abweichung zu A.1.4. gelten die Zusatzleistungen im Schadenfall nur in
Deutschland.
Form
Der Ausschuss besteht aus zwei Kraftfahrzeugsachverständigen, von de-
nen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je einen benennen.
Wenn der eine Vertragspartner innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur nicht durchführen oder ver-
keinen Sachverständigen benennt, so wird auch dieser von dem anderen äußert er das Fahrzeug in unrepariertem Zustand, gilt A.2.6. bis A.2.7. In
Vertragsteil benannt. diesem Fall werden die kostenlosen Zusatzleistungen gemäß 2.18. nicht
gewährt
Beschlussform/Ablauf
A.2.19. Kasko Pur
Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb
In Ergänzung zu A.2.6.-A.2.7.und in Verbindung mit TB N. verzichtet der
der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein weiterer Kraftfahr-
Versicherer im Schadenfall auf den einmaligen Abzug der vertraglichen
zeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von
Selbstbeteiligung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vertrag für Pkw bei der
ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns
Janitos Versicherung AG vier Jahre schadenfrei besteht.
nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.
A.2.20. Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
Kosten
Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversi-
Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versiche- cherten Teilen gelten A.2.6. bis A.2.18. entsprechend.
rungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt
der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versiche-
rers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versiche-
rungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und
Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 9 von 43
[Seite 11]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
A.2.21. Zusätzliche Leistungen bei Elektro- und Hybrid-PKW Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall
Der Versicherer übernimmt für den versicherten PKW mit Elektro- oder Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht
Hybrid-Anrieb folgende Kosten aufgrund eines versicherten Schadenereig- fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha-
nisses in der Kaskoversicherung: denstelle nicht möglich, organisiert der Versicherer das Abschleppen des
Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung
und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese
Zustandsdiagnostik Leistung beläuft sich auf Euro 154,–; hierauf werden eventuell erbrachte
Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs angerechnet.
Wird der Antriebs-Akkumulator beschädigt übernimmt der Versicherer die
tatsächlich angefallenen Kosten für Zustandsdiagnostik und Restwerter-
mittlung. Hierfür werden zusätzlich die dazugehörigen Abschlepp- oder Weiterfahrt oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
Transportkosten zur nächsten Akku-Teststation übernommen. Vorausset-
zung ist, dass die Beauftragung durch den Versicherer erfolgt oder der Ver- Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder
sicherer der Beauftragung zustimmt. wurde es gestohlen, werden Kosten übernommen
a) für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz der versi-
Quarantänekosten cherten Person oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort,
jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches gemäß A.3.6.
Bei Beschädigung des versicherten Pkw mit Elektro- oder Hybridantrieb
übernimmt der Versicherer die tatsächlich angefallenen, erforderlichen b) für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz der versicherten Per-
Kosten für son, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde oder nicht mehr fahr-
bereit gemacht werden kann,
- die Verbringung, den Transport und/ oder die Lagerung des Fahrzeugs
in einem Hochvoltcontainer bzw. dem Zweck nach vergleichbarem Ge- c) für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das
häuse und/ oder Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht wurde.
- die Abstellung des Fahrzeugs unter Einhaltung eines Mindestabstan-
Eine Kostenübernahme erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.000
des zu anderen Fahrzeugen oder Sachen,
Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zu-
schlägen. Bei größerer Entfernung kann eine Bahnfahrt 1. Klasse mit
Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Maßnahmen behördlich angeordnet
Schlaf- bzw. Liegewagen oder ein Flug (Economy Class) gewählt werden.
oder vom Hersteller vorgeschrieben sind, um eine Entzündung anderer
Kosten für nachgewiesene Taxifahrten werden bis zu Euro 52,– übernom-
Fahrzeuge oder Sachen zu verhindern.
men.
Der Versicherer übernimmt die tatsächlich angefallenen, erforderlichen
Kosten für eine Gesamtdauer der notwendigen Maßnahmen von bis zu 14 Übernachtung bei Fahrzeugausfall
Tagen, höchstens jedoch 5.000 Euro je Schadenfall.
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder
wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung nach Zif-
Ausbau- und Entsorgungskosten für Antriebs-Akkumu- fer A.3.1.4 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens vier
lator Nächte Übernachtungskosten übernommen, jedoch nicht über den Tag
hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wieder
Bei Totalschaden oder Zerstörung des versicherten Pkw mit Elektro- oder
aufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf maximal Euro 77,–
Hybrid-Antrieb oder seines Antriebs-Akkumulators gilt:
je Übernachtung und Person.
Der Versicherer zahlt die tatsächlich angefallenen Kosten für den Ausbau
des Antriebs-Akkumulators sowie die Kosten für dessen Verbringung zur Mietfahrzeug für Selbstfahrer bei Fahrzeugausfall
nächstgelegenen Rücknahmestelle. Das gilt nur, soweit Ausbau und Ver-
bringung des Antriebs-Akkumulators zur Erfüllung einer gesetzlichen Rück- Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder
nahmeverpflichtung erforderlich sind. wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziffern A.3.1.4
oder A.3.1.5 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrer-
Die Kosten für die Entsorgung des Antriebs-Akkumulators werden nur vermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch
übernommen, soweit kein Dritter hierzu verpflichtet ist. höchstens für fünf Tage bis zu maximal Euro 52,– je Tag übernommen. Bei
Schadenfällen im Ausland werden Mietfahrzeugkosten für ein gleichartiges
Die Leistung des Versicherers für Ausbau, Verbringung und Entsorgung Fahrzeug für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person
des Antriebs-Akkumulators ist auf insgesamt 5.000 Euro je Schadenereig- bis zu Euro 260,– auch für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen,
nis begrenzt. sofern der Versicherer die Organisation des Mietfahrzeugs übernommen
und die versicherte Person nicht bereits ein Mietfahrzeug vor Ort genutzt
hat. Nebenkosten, z. B. Haftungsausschluss oder Treibstoff, werden nicht
Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) übernommen.
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
Ersatzteilversand
A.3.1. Leistungen des Versicherers Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versi-
cherten Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen
Der Versicherer erbringt nach Eintritt eines Schadenfalls im Zusammen- Nähe nicht beschafft werden, organisiert der Versicherer, dass die versi-
hang mit dem Gebrauch des als versichert gemeldeten Fahrzeugs im Rah- cherte Person diese auf dem schnellstmöglichen Wege erhält und trägt alle
men der nachstehenden Bedingungen die im Einzelnen aufgeführten Leis- entstehenden Versand- und Zollkosten.
tungen als Service oder als Ersatz für von der versicherten Person aufge-
wandte Kosten:
Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem auslän-
dischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werkta-
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht un- gen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Re-
mittelbar fortsetzen, organisiert der Versicherer die Wiederherstellung der paraturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes
Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und Fahrzeug aufgewandt werden muss, organisiert der Versicherer den Trans-
trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leis- port des Fahrzeugs zu einer geeigneten Werkstatt und trägt die hierdurch
tung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten entstehenden Kosten bis maximal zur Höhe der Rücktransportkosten an
Kleinersatzteile auf Euro 154,–. den ständigen Wohnsitz der versicherten Person.
Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße abge- Muss das versicherte Fahrzeug
kommen, organisiert der Versicherer die Bergung des versicherten Fahr-
zeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und a) nach Panne oder Unfall im Ausland bis zur Wiederherstellung der
trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports zu einer
Werkstatt
oder
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 10 von 43
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
b) nach Diebstahl und Wiederauffindung im Ausland bis zur Durch- Kosten für Krankenbesuch
führung des Rücktransports oder der Verschrottung
Muss sich die versicherte Person auf einer Auslandsreise infolge Erkran-
untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden kung länger als zwei Wochen ununterbrochen in einem Krankenhaus auf-
Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. halten, zahlt der Versicherer die Fahrt- und Übernachtungskosten für Be-
suche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von Euro 512,– je
Schadenfall.
Fahrzeugverzollung und -verschrottung
Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Aus- Krankenrücktransport
land verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung und trägt die
dabei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und Muss die versicherte Person infolge Erkrankung auf einer Auslandsreise
sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisiert der
des Fahrzeugs erforderlich, werden die hierfür entstehenden Kosten (inklu- Versicherer die Durchführung des Rücktransports und trägt die hierdurch
sive Abschlepp- und Abstellkosten) übernommen. entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen me-
dizinisch notwendig sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch
auf die Begleitung der versicherten Person durch einen Arzt oder Sanitäter,
Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem trägt der Versicherer
die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten
Kann auf einer Reise das versicherte Fahrzeug infolge Todes oder einer
Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu maximal je
länger als drei Tage andauernden Fahrunfähigkeit des Fahrers weder von
Euro 77,– pro Person.
diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, organisiert der
Versicherer die Abholung des Fahrzeugs zum ständigen Wohnsitz der ver-
sicherten Person und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Die Fahr- Rückholung von Kindern
unfähigkeit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.
Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise infolge Todes
Veranlasst die versicherte Person die Abholung selbst, erhält sie als Kos- oder Erkrankung der versicherten Person weder von dieser noch von ei-
tenersatz Euro 0,30 je Kilometer Luftlinie zwischen ihrem Wohnsitz und nem anderen Familienangehörigen betreut werden, organisiert der Versi-
dem Schadenort. cherer deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem
ständigen Wohnsitz und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Es wer-
Außerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch den die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie für nachge-
den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten übernommen, jedoch wiesene Taxifahrten bis zu Euro 52,– erstattet. Bei Entfernungen von mehr
für höchstens drei Nächte bis zu maximal je Euro 77,– pro Person. als 1.000 km kann eine Bahnfahrt 1. Klasse mit Schlaf- bzw. Liegewagen
oder ein Flug (Economy Class) gewählt werden.
Benennung von Anwälten/Strafkaution nach Unfällen im
Ausland Hilfe im Todesfall
a) Wird die versicherte Person aufgrund eines Verkehrsunfalls im Stirbt die versicherte Person auf einer Reise im Ausland, sorgt der Versi-
Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht, so verauslagt der Versi- cherer nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Aus-
cherer bis zum Gegenwert von Euro 10.226,– pro versicherte Per- land oder für die Überführung in die Bundesrepublik Deutschland und trägt
son die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution sowie die hierdurch jeweils entstehenden Kosten.
in diesem Zusammenhang anfallende Gerichts- oder notwendige
Anwaltskosten bis zum Gegenwert von Euro 1.279,– pro versi-
cherte Person. Der Versicherer ist bei der Beschaffung eines An- Kostenerstattung bei Reiseabbruch
walts behilflich.
Ist der versicherten Person die planmäßige Beendigung ihrer Auslands-
b) Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich reise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder ei-
nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens nes nahen Verwandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) bzw. wegen einer
jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung, dem Versiche- nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens nicht oder nur
rer zu erstatten. zu einem späteren als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumu-
ten, werden die im Verhältnis zur ursprünglichen Rückreise entstehenden
höheren Fahrtkosten bis zu Euro 2.557,– je Schadenfall übernommen.
Ersatz von Reisedokumenten
Gerät auf einer Reise im Ausland ein für diese benötigtes Dokument in Ver- Reiserückrufservice
lust, ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt
die hierbei anfallenden amtlichen Gebühren. Erweist sich infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines nahen Ver-
wandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) der versicherten Person oder in-
folge einer nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens de-
Ersatz von Zahlungsmitteln ren Rückruf von einer Auslandsreise durch Rundfunk als notwendig, wer-
den die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet
Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland infolge des Ver- und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen.
lustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellt der Versicherer die Ver-
bindung zur Hausbank der versicherten Person her. Ist die Kontaktauf-
nahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmel- Hilfeleistung in besonderen Notfällen
dung folgenden Werktag möglich, kann die versicherte Person ein Darle-
hen des Versicherers bis zu Euro 1.534,– je Schadenfall in Anspruch neh- Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland in eine besondere
men. Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens ist eine Abbu- Notlage, die in den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.22 nicht geregelt ist und zu deren
chungsermächtigung für den zur Verfügung gestellten Betrag. Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Ge-
sundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maß-
nahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu Euro
Vermittlung ärztlicher Betreuung 256,– je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der
Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Per-
Erkrankt die versicherte Person auf einer Reise im Ausland, informiert der son abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparatur-
Versicherer ihn auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung kosten werden nicht erstattet.
und stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt der
versicherten Person und dem diese behandelnden Arzt oder Krankenhaus
her und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. A.3.2. Begriffsbestimmungen
Arzneimittelversand
Fahrzeuge im Sinne der TB G.1.2. zu diesen Versicherungsbedingungen
Ist die versicherte Person auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung sind Personenkraftwagen zur Eigenverwendung unter Einschluss mitge-
oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arz- führter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie Krafträder.
neimittel, die an ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich Das versicherte Fahrzeug darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beför-
sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewie- derung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt
sen, organisiert der Versicherer nach Abstimmung mit dem Hausarzt die sein.
Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung
ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell
notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden
der versicherten Person erstattet. Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 11 von 43
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Ge- Kernenergie
walt einwirkendes Ereignis. Leistungen aus dieser Versicherung werden in
diesen Fällen nur dann gewährt, wenn das Fahrzeug aufgrund des Scha- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
dens nicht mehr fahrfähig ist.
Erkrankungen
Als Panne gilt auch, wenn
- das Fahrzeug versehentlich mit Treibstoff betankt wurde, der für den Kein Versicherungsschutz besteht, wenn durch eine Erkrankung, die inner-
Betrieb des Fahrzeugs ungeeignet ist, oder halb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten
- für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl, Male aufgetreten ist, ein Schaden entsteht.
Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden,
- ein ausschließlich elektrisch angetriebenes Fahrzeug infolge
Fehlbedienung des Akkus oder nach Entladung des Akkus im laufenden Sonderfälle
Betrieb nicht mehr fahrbereit ist.
In den ersten beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Verwendung des In Schadenfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten
Treibstoffs bzw. des Betriebsmittels bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges Fahrzeugs besteht außerdem kein Versicherungsschutz,
zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten
a) wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt des
(z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führen kann oder zu solchen Schäden
Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder
geführt hat. Nicht versichert sind Folgeschäden aller Art.
zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. In diesen Fällen
bleibt der Versicherungsschutz jedoch für diejenigen versicherten
Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis oder
der Nichtberechtigung des Fahrers ohne Verschulden keine
Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchst- Kenntnis hatten,
dauer von fortlaufenden acht Wochen.
b) das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßi-
gen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung
verwendet wurde,
Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem sich die versicherte c) der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohn-
Person behördlich gemeldet hat und sich überwiegend aufhält. sitz der versicherten Person entfernt liegt. Dieser Ausschluss gilt
nicht für die Leistungen gemäß Ziffern A.3.1.1 bis A.3.1.3 und
A.3.1.10. Ebenfalls gilt dieser Ausschluss nicht für Leistungen ge-
mäß A.3.1.6 infolge eines Unfalles.
„Versicherte Person“ ist der Versicherungsnehmer der Janitos Versiche-
rung AG in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenkraftwa- A.3.5. Pflichten der versicherten Personen nach Schadeneintritt
gen und Krafträder zur Eigenverwendung.
A.3.3. Umfang des Versicherungsschutzes Die versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalls:
a) den Schaden dem Versicherer unter der 24-Stunden-Notrufnum-
mer unverzüglich anzuzeigen,
Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person und für die berech-
tigten Fahrer und Insassen (mitversicherte Personen). b) sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche
Leistungen dieser erbringt,
c) den Schaden so gering wie möglich zu halten und eventuelle Wei-
sungen des Versicherers zu befolgen,
Alle für die versicherte Person getroffenen Bestimmungen gelten sinnge-
mäß auch für die mitversicherten Personen. d) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über die Ursache
und Höhe des Schadens und über den Umfang ihrer Entschädi-
gungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der
Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden
Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden,
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur der ver-
sicherten Person sowie dem ehelichen oder dem unter gleicher Anschrift e) den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leis-
polizeilich gemeldeten nichtehelichen Lebenspartner zu. tungen auf sie übergegangenen Ersatzansprüche gegenüber Drit-
ten zu unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen
A.3.4. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz auszuhändigen.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsneh-
mer vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha- Verletzt die versicherte Person eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich,
dens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere ist der Versicherer von der Leistungsverpflichtung frei. Bei grob fahrlässiger
des seitens des Versicherungsnehmers liegenden Verschuldens entspre- Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
chenden Verhältnis zu kürzen. in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
sprechenden Verhältnis zu kürzen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des
Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadenfalles neben den
Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindig- Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers auch Erstattungsansprüche
keit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und gleichen Inhalts gegen Dritte, kann sie insgesamt keine Entschädigung ver-
Demonstrationen. langen, die ihren Gesamtschaden übersteigt.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf A.3.6. Örtlicher Geltungsbereich
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtver-
letzung nach D.2.2 dar. Der Versicherungsnehmer hat mit dem Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) Ver-
sicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den au-
ßereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, A.3.7. Kündigung
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un-
mittelbar oder mittelbar verursacht werden. Der Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) wird bis zum Ende der laufenden Ver-
sicherungsperiode abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr,
wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode
in Textform gekündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 12 von 43
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
einer Kündigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesprochen aa) eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben,
werden.
bb) ein Vergehen fahrlässig begangen zu haben,
Wird der Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) gekündigt oder aus dem Vertrag
cc) durch sein Verhalten im Verkehr ein Vergehen vorsätzlich
ausgeschlossen, so erlöschen die Ansprüche daraus zum Beendigungs-
begangen zu haben; jedoch entfällt der Versicherungs-
zeitpunkt.
schutz rückwirkend, wenn rechtskräftig festgestellt wird,
dass der Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen
Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der
hat. In diesem Fall hat der Versicherer Anspruch gegen den
Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief), ohne dass es einer gesonderten Kündi-
Versicherten auf Rückzahlung der vorläufig geleisteten Be-
gung bedarf.
träge.
A.3.8. Klagefrist, zuständiges Gericht und Aufsichtsbehörde
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschrie-
Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde bene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt,
nach abgelehnt, so kann der Anspruch von der versicherten Person zur war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem amtlichen Kenn-
Vermeidung des Verlustes gerichtlich geltend gemacht werden. zeichen versehen, besteht kein Rechtsschutz.
A.4.3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Für Klagen gegen den Versicherer ist das Gericht an dessen Sitz zustän-
dig. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlos-
Der Versicherungsschutz beginnt zusammen mit dem Versicherungs-
sen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit
schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und endet mit diesem.
der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung
Für die Kündigung der Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung gelten daher
oder bei Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz hatte.
die Bestimmungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entspre-
chend.
Auf den Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) findet deutsches Recht Anwen-
dung.
In jedem Fall endet der Versicherungsschutz nach diesen Bedingungen mit
der Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne dass es
einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine Nachhaftung ist ausgeschlos-
sen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde, bei der Beschwerden über den Versiche-
rer eingereicht werden können, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Unbeschadet der Ziffern 1 und 2 kann die Janitos Versicherung AG diese
JurDrive Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung mit einer Frist von einem Monat zum
Ende des laufenden Versicherungsjahres oder nach einem Rechtsschutz-
Die Janitos Versicherung AG hat für die Versicherten der Kraftfahrzeug-
fall mit einer Frist von einem Monat nach Regulierung des Schadens kün-
Haftpflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine besondere Form
digen. Die Kündigung muss jeweils schriftlich erfolgen und ist nur wirksam,
der Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung (JurDrive) abgeschlossen. Die-
wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugeht.
sem Rahmenvertrag liegen die unten stehenden Bedingungen zugrunde.
Der Beitrag für JurDrive ist in der Prämie für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung enthalten. A.4.4. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Versicherer der Fahrzeugrechtsschutzversicherung:
Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, Colonia-Allee 10-
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
20, 51067 Köln
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß A.4.2.1.a) von dem
Versicherungsnehmerin der Rechtsschutzversicherung: Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
Janitos Versicherung AG, Im Breitspiel 2-4, 69126 Heidelberg
b) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versi-
Hinweis auf die zu Grunde liegenden Bedingungen: cherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechts-
Im Schadenfall leitet die Janitos Versicherung AG die Unterlagen für eine pflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen
Deckungsprüfung unmittelbar an den Rechtsschutzversicherer weiter. Die haben soll.
Inter Partner Assistance S.A. leistet Schadenersatz- sowie Verteidigungs-
rechtsschutz in Verbindung mit einem Verkehrsunfall gemäß den nachfol- c) die Voraussetzungen nach A.4.4.1.a)-A.4.4.1.b) müssen nach
genden Bedingungen: Beginn des Versicherungsschutzes gemäß A.4.3. und vor dessen
Beendigung eingetreten sein.
A.4.1. Versichertes Fahrzeug, versicherte Personen
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn
Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein bezeichnete maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere
Fahrzeug zu Lande. Dabei kommt es nicht darauf an, auf wen das Fahr- Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch je-
zeug zugelassen ist. der Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Be-
ginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Ver-
sicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen
Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Versichert sind Eigentümer, Halter, berechtigte Fahrer und berechtigte In-
sassen des versicherten Fahrzeuges in dieser Eigenschaft.
A.4.2. Versicherungsumfang Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechts-
handlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen
wurde, den Verstoß nach A.4.4.1.b.) ausgelöst hat.
Der Versicherungsschutz umfasst:
A.4.5. Versicherungssumme, Selbstbeteiligung
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Scha-
denersatzansprüchen der versicherten Person in Verbindung mit
Verkehrsunfällen, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers
Die Versicherungssumme beträgt Euro 250.000,- je Rechtsschutzfall; für
beruhen;
Strafkautionen werden zusätzlich bis zu Euro 50.000,- als Darlehen ge-
b) Verteidigungs-Rechtsschutz für die versicherte Person, wenn ihr zahlt.
in Verbindung mit einem Verkehrsunfall vorgeworfen wird,
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 13 von 43
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Die Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall beträgt Euro 150,00. Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten wer-
den diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese
Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
A.4.6. Örtlicher Geltungsbereich
Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Eu-
ropa und den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
Europäischen Union gehören, und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Der Versicherer trägt nicht
Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtli-
ches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht über-
nommen hat;
A.4.7. Leistungsumfang b) Kosten, die aufgrund einer einverständlichen Streiterledigung ent-
stehen, soweit sie nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Un-
Der Versicherer trägt
terliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versi-
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines cherten nach der Rechtslage nicht erforderlich ist;
für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung;
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Der Versicherer trägt in d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll-
Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer
Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichti- e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die spä-
gen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines ter als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels einge-
Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je leitet werden;
nach Rechtsschutzfall eine Vergütung bis zu Euro 200,00. Wohnt
der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zustän- f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechts-
digen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung kraft einer Geldstrafe oder -buße unter Euro 250,-;
seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn
gemäß A.4.2. weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich
den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung ei- Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte
nes für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständi- Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mit-
gen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zu- versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hier-
gelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versiche- bei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
rer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechts-
anwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungs-
nehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht ent-
fernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versiche-
rungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen Der Versicherer sorgt für
im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-
Rechtsanwalt, der lediglich den Schriftverkehr mit dem ausländi-
ressen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen
schen Rechtsanwalt führt;
schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, so-
Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versi-
wie die Kosten des Gerichtsvollziehers für maximal vier Zwangs-
cherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen
vollstreckungsversuche je vollstreckungsfähiger Titel.
zu verschonen.
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur
Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
e) die übliche Vergütung
bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige
f) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder ei- rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
ner rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in
Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ord- A.4.8. Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
nungswidrigkeitenverfahren;
g) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Gel-
tendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland ein- Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsneh-
getretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges sowie Anhä- mer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu be-
ngers; auftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen,
deren Vergütung der Versicherer nach Ziffer A.4.7.1. - A.4.7.2 trägt. Der
h) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus- Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder
Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Ge-
schäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt
übernommen; und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechts-
anwaltes notwendig erscheint.
i) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inte-
ressen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
zu deren Erstattung verpflichtet ist.
Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst be-
auftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungs-
nehmers beauftragt.
Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu
tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zah-
lung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat
er den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über
sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweis-
mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; Nuklear-
und genetischen Schäden;
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall beste-
henden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maß- zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen;
nahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versi-
cherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch sol- aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den
che Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwick-
einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tra- lungsunternehmen;
gen hätte.
in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
in Verfahren vor internationalen oder supranationalen
Gerichtshöfen;
Der Versicherungsnehmer hat
in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenz-
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten verfahren, das über das Vermögen des Versicherungs-
Rechtsanwalt unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über nehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben,
in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren
die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unter-
wegen eines Halt- oder Parkverstoßes;
lagen zu beschaffen;
mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechts-
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der An-
schutzversicherungsvertrages untereinander, mitversi-
gelegenheit zu geben;
cherter Personen untereinander und mitversicherter
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Personen gegen den Versicherungsnehmer;
d) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht einge-
Zustimmung des Versicherers einzuholen; tragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) un-
tereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der
e) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeu-
tung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann; aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt
des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer
f) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder übertragen worden oder übergegangen sind;
eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursa-
chen könnte. aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen gel-
tend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder
aus eigener Haftung für Verbindlichkeiten anderer Per-
sonen;
Wird eine der in den Ziffern A.4.8.3. oder A.4.8.5. genannten Obliegenhei- soweit in den Fällen von Ziffer 2 ein ursächlicher Zusam-
ten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs- menhang damit besteht, dass der Versicherungsnehmer
schutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob den Tatbestand, der gemäß Ziffer 4 den Rechtsschutz-
fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versiche- fall darstellt, vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht
rungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung we- hat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nach-
der Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch auf die Fest- hinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rück-
stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen zahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer
gehabt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer für ihn erbracht hat.
seinen Versicherungsschutz nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war,
die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn
A.4.10. Rechtsstellung mitversicherter Personen
den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs-
nehmer und für die unter A.4.1.2. genannten sonstigen
Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für
Der Rechtsanwalt trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber die Verant- Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund der Ver-
wortung für die Durchführung seines Auftrags. Der Versicherer ist für die letzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder ei-
Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht verantwortlich. ner mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
Für mitversicherte Personen gelten die den Versiche-
rungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen,
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Ein- wenn eine andere mitversicherte Person Rechtsschutz
verständnis des Versicherers abgetreten werden. verlangt.
A.4.11. Leistung Dritter
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Die Versicherungen gelten subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbrin-
Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf gung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Versicherer)
diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Un- - nicht zur Leistung verpflichtet ist oder
terlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen - seine Leistungspflicht bestreitet oder
und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versiche- - seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht
rungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzu- ausgereicht hat.
zahlen.
Ein Anspruch aus der Versicherung besteht somit nicht, soweit der Versi-
cherungsnehmer bzw. die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrie-
A.4.9. Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten renden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses
Vertrags geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen können.
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge seinerseits eine Subsidiaritäts-
klausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt
in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen die Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere
oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine
Vorleistung im Rahmen des Vertrags. Der Versicherungsnehmer bzw. die
begünstigte Person hat alles ihm/ihr Mögliche und Zumutbare zu unterneh-
men, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer
verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forde-
rungsübergang bleiben unberührt.
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
A.4.12. Stichentscheid Kfz-Umweltschadensversicherung für öffentlich-
rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadens-
gesetz
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vo- A.5.1. Versicherungsumfang
raussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung
Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Fahrzeug die Umwelt geschä-
der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem
digt.
groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht, oder
b) weil in den Fällen gemäß Ziffer A.4.2, die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von öffentlich-rechtlichen
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe
Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltscha-
schriftlich mitzuteilen.
densgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine
plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß A.4.12.1 verneint und Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne
stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher
zu, kann er den für ihn tätigen oder von ihm noch zu beauftragenden Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen den Versicherungsneh-
Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegen- mer geltend gemacht werden können.
über eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestreb-
ten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Ent- Begründete und unbegründete Ansprüche
scheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leistet
der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. der Versicherer Ersatz in Geld.
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehrt
der Versicherer diese auf seine Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die An-
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindes- sprüche der Höhe nach unbegründet sind.
tens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter-
richten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellung- Regulierungsvollmacht
nahme gemäß A.4.12.2. abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle die ihm zur Abwicklung des Scha-
dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist dens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme gegenüber der
nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklä-
Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene
rungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Rechtsfolge hinzuweisen.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder
A.4.13. Klagefrist Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer, so ist der Versicherer zur
Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Der Versicherer führt das
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet der Ver- Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungs-
sicherungsnehmer, dass die gemäß A.4.12.2 getroffene Entscheidung des nehmers auf seine Kosten.
Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheb-
lich abweicht, kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Versiche-
rungsschutz nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. A.5.2. Versicherte Personen
Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer A.1.2. der AKB gilt entsprechend.
die Ablehnung des Versicherungsschutzes oder die gemäß A.4.12.2.ge-
troffene Entscheidung des Rechtsanwaltes schriftlich und unter Angabe der
mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt hat. A.5.3. Versicherungssumme, Höchstzahlung
Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme be-
A.4.14. Zuständiges Gericht/Anzuwendendes Recht trägt 5 Mio. Euro je Leistungsfall. Diese ist auf höchstens 10 Mio. Euro pro
Versicherungsjahr begrenzt. Diese Versicherungssumme ist die Höchst-
leistung des Versicherers für die in einem Versicherungsjahr angefallenen
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be- Schadenereignisse unabhängig von deren Anzahl.
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat A.5.4. Geltungsbereich
ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt,
ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent Versicherungsschutz besteht gemäß A.1.4 AKB, soweit die EU-Umwelthaf-
zum Zeitpunkt der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche tungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Ver-
Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen sicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur,
Wohnsitz hatte. sofern diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsneh- A.5.5. Versicherungsausschluss
mer können bei dem für den Wohnsitz des Versiche- Allgemeine Ausschlüsse
rungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden.
Vorsatz, Schäden durch Kernenergie
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Die Regelungen gemäß A.2.16. AKB (z.B. Vorsatz oder Kernenergie) und
A.4.15. Beschwerdeverfahren die Einschränkungen gemäß A.1.5 AKB gelten entsprechend.
Die Zufriedenheit des Versicherungsnehmers (Verbraucher) ist dem Versi-
cherer wichtig. Sollte der Versicherungsnehmer dennoch einmal nicht zu- Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
frieden sein, bietet der Versicherer die direkte Kontaktaufnahme zur Klä- Umweltschäden
rung der Angelegenheit an.
Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare,
Weiterhin kann sich der Versicherungsnehmer außergerichtlich an den notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
Versicherungsombudsmann e.V. gemäß J.1.1. oder die Versicherungsauf- hen.
sicht gemäß J.1.2 der AKB wenden.
Ausbringungsschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Frei-
setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzen-
schutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestim- Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfü-
mungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe gung stellen.
durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften.
Folgen einer Pflichtverletzung
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Um- Es gelten E.6.1., E.6.2. und E.6.5. der AKB entsprechend.
weltschutz dienen
A.5.7. Ruheversicherung
Nicht versichert sind Schäden, die der Versicherungsnehmer durch be-
wusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an den Versiche- Der Ruheversicherungsschutz nach H.1. AKB umfasst auch die Kfz-Um-
rungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die weltschadensversicherung.
dem Umweltschutz dienen, entstehen.
A.5.8. Schadenfreiheitsrabatt-System
Vertragliche Ansprüche
Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst,
Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung die nach dieser Erweiterung versichert sind, ohne auch private Rechte zu
oder Zusage über die gesetzlichen Verpflichtungen des Versicherungsneh- verletzen, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt wären, führt zu
mers hinausgehen. keiner Schlechterstufung im SF-System.
Kraftfahrer als Ersatzpflichtige nach dem § 3 Absatz 1 A.5.9. Laufzeit und Kündigung des Vertrags
Ziff. 1 USchadG
Die Kfz-Umweltschadensversicherung ist ein Teil des Kfz-Haftpflichtver-
Alle Ansprüche die gemäß § 3 Absatz 1 Ziff. 1 USchadG i.V.m. der Anlage trags. Bei Beendigung des Kfz-Haftpflichtvertrages endet somit diese Kfz-
1 eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Umweltschäden beinhal- Umweltschadensversicherung.
ten, insbesondere die, die durch die Beförderung gefährlicher oder umwelt-
schädlicher Güter auf der Straße verursacht worden sind, sind ausge- Fahrerschutz
schlossen (insbesondere giftige Mülltransporte, Gefahrguttransporte und
gentechnische Arbeiten). Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
A.5.6. Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall A.6.1. Gegenstand der Versicherung
Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflich- Die Fahrerschutzversicherung ist eine eigenständige, frei wählbare Zusatz-
ten versicherung zu einer bei der Janitos Versicherung AG bestehenden Kraft-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Fahrer des unter diesem Vertrag
a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer jedes versicherten Personenkraftwagens (alle Fahrzeuge zur Eigenverwendung)
Schadensereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG füh- und kann gegen Prämienzuschlag mitversichert werden. Die Fahrerschutz-
ren könnte, - soweit zumutbar - sofort anzuzeigen, auch wenn versicherung deckt Personenschäden, die der berechtigte Fahrer bei ei-
noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben nem Unfall im Zusammenhang mit dem Lenken des versicherten Fahrzeu-
worden sind. ges tatsächlich erleidet.
b) Ferner ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer Im Schadenfall muss auch für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
unverzüglich und umfassend zu informieren über: Versicherungsschutz bestehen. Der Schadensfall im Bereich des Fahrer-
schutzes hat keine SF-Belastung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
die dem Versicherungsnehmer gemäß § 4 USchadG oblie-
rung zur Folge.
gende Information an die zuständige Behörde,
behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanie- A.6.2. Leistungsumfang
rung eines Umweltschadens dem Versicherungsnehmer ge-
genüber, Umfang und Höhe der Leistung richten sich nach dem tatsächlich entstan-
denen Personenschaden. Die Anspruchspositionen richten sich danach,
die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten was im Falle der Verursachung durch einen Dritten unabhängig von der
entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung Haftungsfrage als Schadenersatz zu leisten wäre.
oder Sanierung eines Umweltschadens,
den Erlass eines Mahnbescheids, A.6.3. Höchstentschädigung
eine gerichtliche Streitverkündung, Die Leistung ist begrenzt auf die in der bestehenden oder gleichzeitig ab-
geschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarte De-
die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen, behördlichen ckungssumme für Personenschäden, höchstens jedoch EUR 15 Mio. pro
oder gerichtlichen Verfahrens. Versicherungsjahr.
c) Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen- Der Umfang der Entschädigungsleistung richtet sich innerhalb des gesam-
dung und Minderung des Schadens sorgen. Die Weisungen des ten Geltungsbereichs gemäß Ziffer A.1.4. AKB unabhängig vom Unfallort
Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- stets nach deutschem Recht.
nehmer zumutbar ist. Der Versicherungsnehmer hat den Versi-
cherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu A.6.4. Fälligkeit
unterstützen. Alle Umstände, die nach der Ansicht des Versiche-
rers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, muss der Ver-
sicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen sowie alle dafür an- Sobald der Versicherer seine Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi-
geforderten Schriftstücke übersenden. gung festgestellt hat, zahlt er diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
d) Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschä-
den sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
e) Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zu- Hat der Versicherer seine Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die
sammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsneh- Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenan-
mer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen zeige feststellen, so kann der Versicherungsnehmer einen angemessenen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch den Versicherer Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.
bedarf es nicht.
f) Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren A.6.5. Ausschlüsse
wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer
dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn
Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer ei- - der Schaden von dem Fahrer vorsätzlich gemäß Ziffer D.3.1 AKB
nen Rechtsanwalt in seinem Namen. Der Versicherungsnehmer verursacht worden ist,
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen - der Schaden durch Kernenergie verursacht worden ist,
- der Sicherheitsgurt nicht angelegt war, es sei denn, es handelt sich
um eine erlaubte Ausnahme im Sinne der Straßenverkehrsordnung,
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
- der berechtigte Fahrer zum Schadenszeitpunkt jünger als 23 Jahre A.7.2. Gegenstand der Versicherung
alt war,
- dem Versicherten dadurch ein Schaden entstanden ist, dass er vor- Sofern zum Zeitpunkt des Schadens der Rabattschutz vereinbart ist, führt
sätzlich eine Straftat (z.B. § 315b StGB oder § 315c StGB) ausführt sowohl ein Kraftfahrzeug-Haftpflicht- als auch ein Vollkaskoschaden im
oder versucht, Sinne der Ziffer K.4.2 TB während eines Versicherungsjahres zu keiner
- eine Fahrt vorliegt, die mit dem versicherten Fahrzeug ohne Wissen Rückstufung. Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt abweichend von Ziffer
und Willen der über die Verwendung Verfügungsberechtigten vorbe- M.1.1 TB im folgenden Versicherungsjahr in der bisherigen Schadenfrei-
reitet, ausführt oder ausgedehnt wird, heitsklasse (SF-Klasse). Für jeden weiteren belastenden Schaden der ein-
- der Schaden beim Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen entstan- zelnen Versicherungsart im gleichen Versicherungsjahr erfolgt eine Rück-
den ist. stufung nach M.1.1. TB.
- der Fahrer zum Unfallzeitpunkt in Folge des Genusses alkoholischer
Getränke (mindestens 030 mg/l Atem-/Blutalkoholkonzentration) A.7.3. Voraussetzungen
oder anderer berauschender Mittel zum sicheren Führen des Fahr-
zeuges nicht in der Lage ist, Der Rabattschutz kann vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzun-
- sich der Unfall aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motor- gen erfüllt sind:
sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzie-
lung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen,
Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen ereignet,
- der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz der erforderlichen
Der Vertrag muss in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens
Fahrerlaubnis ist.
in der SF-Klasse 4 eingestuft sein. Erstreckt sich der Rabattschutz auch
auf die Fahrzeugvollversicherung, muss auch dieser Vertrag mindestens in
A.6.6. Subsidiäre Haftung der SF-Klasse 4 eingestuft sein.
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und soweit dem Fahrer
aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen kongruente Ansprü-
che wegen des Unfalles gegen Dritte zustehen (z.B. Sozialversicherungs-
träger, Arbeitgeber, privater Krankenversicherer). Dies gilt auch für Scha- Innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn des Rabattschutzes ist kein
denersatzansprüche gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherer. Eine belastender Schaden gemäß Ziffer K.4.2. TB im Versicherungsvertrag oder
Leistungspflicht besteht dann, wenn der berechtigte Fahrer glaubhaft ma- Vorvertrag angefallen.
chen kann, dass ein Durchsetzen der Ansprüche gegen den Dritten nicht
Erfolg versprechend ist.
A.6.7. Übergang der Ersatzansprüche Umfasst ein Versicherungsvertrag eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und
Fahrzeugvollversicherung, kann der Rabattschutz nur für beide Versiche-
Schadenersatzansprüche des Fahrers gegen Dritte gehen in Höhe der rungsarten abgeschlossen werden;
Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung auf die Janitos Versicherung
AG über.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine der Voraussetzungen (A.7.3.1.
Auf Verlangen der Janitos Versicherung AG ist der Fahrer verpflichtet, - A.7.3.3.) bei Beginn des Rabattschutzes nicht erfüllt ist, entfällt der Ra-
Schadenersatzansprüche gegen Dritte an die Janitos Versicherung AG ab- battschutz rückwirkend für beide Versicherungsarten. In diesem Fall erfolgt
zutreten, soweit er Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung erhält. für alle Schadenfälle – auch zwischenzeitlich eingetretene Schäden – eine
Rückstufung des Vertrages gemäß M.1.1. TB.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Fahrers gegen einen mit ihm in häus-
licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, ist der Übergang bzw.
A.7.4. Bescheinigung der schadenfreien Zeit
die Verpflichtung zur Abtretung ausgeschlossen, es sei denn, der Angehö-
rige hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Bei einem Versichererwechsel teilt der Versicherer dem Nachversicherer
auf Anfrage den Schadenverlauf gemäß K.8.1. TB mit, der sich ohne Be-
A.6.8. Verjährung rücksichtigung des Rabattschutzes ergeben hätte. Eine Sondereinstufung
wird dem Nachversicherer nicht bescheinigt.
Gleiches gilt für Bescheinigungen der schadenfreien Zeiten an den Versi-
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die cherungsnehmer.
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung
verlangt werden kann.
A.7.5. Laufzeit und Kündigung
Der Rabattschutz wird bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spä-
Ist ein Anspruch des Versicherten bei dem Versicherer angemeldet wor- testens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Textform vom
den, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung Versicherungsnehmer oder Versicherer gekündigt wird.
des Versicherers gehemmt.
Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der Ra-
battschutz, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Sofern die
A.6.9. Kündigung
Fahrzeugvollversicherung beendet wird, gilt das auch für den Rabattschutz
Der Fahrerschutz wird bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung.
abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spä-
testens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Textform ge- A.7.6. Fahrzeugwechsel
kündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von einer Kündigung
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesprochen werden. Wird Bei einem Fahrzeugwechsel nach K.6.1.1. TB entfällt unter folgenden Be-
der Fahrerschutz gekündigt oder aus dem Vertrag ausgeschlossen, so er- dingungen, welche komplett zu erfüllen sind, die Voraussetzung nach
löschen die Ansprüche daraus zum Beendigungszeitpunkt. A.7.3.2.:
Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der Fah- - Der Vorversicherer des Fahrzeugwechsels ist Janitos
rerschutz, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. - Der Versicherungsnehmer des Fahrzeugwechsels ist mit dem Vorvertrag
identisch
- Der Vorvertrag wurde nicht durch den Versicherer gekündigt
Rabattschutz - Der Rabattschutz war bis zum Ende des Vorvertrages Vertragsbestand-
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert teil
ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
Auslandsschaden-Schutz
A.7.1. Allgemeines
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
Der Rabattschutz kann ausschließlich für Personenkraftwagen in der Kraft- ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
fahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung gegen Prämienzu-
schlag für das im Vertrag versicherte Fahrzeug beantragt werden. A.8.1. Gegenstand der Versicherung
Der Auslandsschaden-Schutz ist eine eigenständige, frei wählbare Zusatz-
versicherung zu einer bei der Janitos Versicherung AG bestehenden
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 18 von 43
[Seite 20]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des unter diesem Vertrag versicher- A.8.6. Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person
ten Personenkraftwagens (zur Eigenverwendung) und kann gegen Prä-
mienzuschlag mitversichert werden. Bei dem Auslandsschaden-Schutz Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
handelt es sich um einen besonderen Schutz ausschließlich für PKW bei
Sobald die Höhe der Entschädigung und die Zahlungspflicht des Versiche-
einem Verkehrsunfall im Ausland, wenn der Unfallgegner Schuld hat oder
rers festgestellt wurden, wird innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung
haftet.
gezahlt.
Verkehrsunfall
Abtretung Anspruch an Dritte
Erleidet eine versicherte Person mit dem versicherten Personenkraftwagen
Einen Anspruch auf die Entschädigung kann der Versicherungsnehmer vor
auf einer Reise im Ausland (A.8.4.) einen Unfall mit einem gegnerischen
der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung des
Fahrzeug gemäß A.8.1.3., bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet,
Versicherers weder abtreten noch verpfänden.
gilt im Rahmen des Auslandsschaden-Schutzes: Ersatz von Personen-
und Sachschäden, für welche der Unfallgegner einzutreten hat, als ob der
Unfallgegner bei der Janitos Versicherung AG kraftfahrzeughaftpflichtver- Zahlung für eine mitversicherte Person
sichert wäre.
Der Versicherungsnehmer kann die Zahlung des Versicherers für eine mit-
versicherte Person an sich nur mit Zustimmung des Versicherers verlan-
Personen- und Sachschaden gen.
Ein Personenschaden liegt vor, wenn eine Person verletzt oder getötet
wird. Ein Sachschaden liegt vor, wenn Sachen beschädigt oder zerstört A.8.7. Verpflichtung Dritter
werden oder abhandenkommen.
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person ein Er-
satzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi-
Gegnerisches Fahrzeug cherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Dies gilt insbesondere für
Ersatzansprüche gegen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer. Wendet
Versichert sind nur Schäden, die durch den Gebrauch eines anderen Fahr- sich der Versicherungsnehmer nach einem Schadensfall zuerst an den
zeugs verursacht werden, das im Ausland nach A.8.4 (Geltungsbereich Versicherer (Auslandsschaden-Schutz), ist dieser gegenüber dem Versi-
Auslandsschaden-Schutz) zugelassen und versicherungspflichtig ist. cherungsnehmer zur Vorleistung verpflichtet. Leistungen Dritter werden auf
die Leistungen des Versicherers angerechnet bzw. können nicht mehr vom
Versicherer gefordert werden. Vom Versicherer erbrachte Entschädigungs-
Reise
leistungen kann der Versicherungsnehmer nicht mehr von einem Anderen
Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer verlangen.
Höchstdauer von fortlaufend 12 Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der
Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich über- A.8.8. Ausschlüsse
wiegend aufhalten.
Vorsatz
A.8.2. Versicherte Personen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Schädiger vorsätz-
lich und widerrechtlich herbeiführt.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, alle Fahrzeu-
ginsassen, den Halter und den Eigentümer des Fahrzeugs. Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag können nur vom Versicherungsnehmer geltend Anspruchsverzicht
gemacht werden.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsnehmer An-
Alle Regelungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, gelten sinnge- sprüche oder diese Ansprüche sichernde Rechte aufgibt, die ihm gegen
mäß auch für die weiteren versicherten Personen. Dritte, insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer,
zustehen, und der Versicherer deshalb keinen Ersatz verlangen kann.
A.8.3. Versicherte Fahrzeuge
Gesetzlicher Forderungsübergang
Versichert ist der im Versicherungsschein genannte Personenkraftwagen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf einen mitgeführten Wohn- Kein Versicherungsschutz besteht, soweit kongruente Ansprüche versi-
wagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie auf mitgeführtes Gepäck und cherter Personen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen auf
die Ladung. Nicht versicherbar bzw. nicht versichert ist ein Fahrzeug, das Dritte (z. B. Sozialversicherungsträger im In- und Ausland) übergehen oder
zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur gewerbsmäßigen wenn diese gegenüber einem Dritten im Inland geltend gemacht werden
Vermietung eingesetzt wird. können. Insoweit gilt auch ein Abtretungsverbot für die mitversicherten Per-
sonen.
A.8.4. Geltungsbereich
Der Auslandsschaden-Schutz gilt in der der EU sowie in Großbritannien, Fahren ohne Fahrerlaubnis und nicht berechtigter
Nordirland, Gibraltar, Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein. In Fahrer
Deutschland besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer des versicherten Fahr-
zeugs bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
Ausnahme: Kein Versicherungsschutz besteht in einem der vorstehend
hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war.
genannten Länder, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder ein
Fahrer, dem das Fahrzeug zum ständigen Gebrauch überlassen wurde, in
diesem Land einen Wohnsitz haben. Dabei ist es egal, ob es ein Haupt- Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
oder Zweitwohnsitz ist.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des
Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder
A.8.5. Leistungsumfang
Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindig-
Deckungssumme keit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Demonstrationen.
Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verlet-
geltend machen. Der Versicherer leistet bis zu der in der Kraftfahrzeug- zung Ihrer Pflichten nach D.2.2. dar.
Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme. Die Höhe der De-
ckungssumme kann dem Versicherungsschein entnommen werden. Meh-
rere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnah-
gelten als ein einziges Schadenereignis. men der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben.
Anwendbares Recht Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un-
mittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Der Versicherer leistet nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtli-
chen Fragen wird das Recht des Unfalllandes angewendet.
Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 19 von 43
[Seite 21]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
A.8.9. Keine Anwendung der Schadenfreiheitsklasse Wird die Zusatzversicherung gekündigt oder aus dem Vertrag ausge-
schlossen, so erlöschen die Ansprüche daraus zum Beendigungszeitpunkt.
Die Schadenfreiheitsklasse der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fin-
det keine Anwendung auf den Beitrag zum Auslandsschaden-Schutz. Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung endet die Zu-
satzversicherung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Eine Inanspruchnahme des Auslandsschaden-Schutzes hat keine Belas-
tung bzw. Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung zur Folge. Innovationsupdate Garantie
Leistungsverbesserungen, innerhalb des Buchstabens A (Umfang der Ver-
A.8.10. Kündigung sicherung) künftiger Allgemeiner Bedingungen für die Kraftfahrtversiche-
rung (AKB) in der Produktlinie Advanced, gelten auch für Ihren Vertrag.
Der Auslandsschaden-Schutz wird bis zum Ende der laufenden Versiche- Diese Leistungsverbesserungen gelten auch für optionale Leistungsbau-
rungsperiode abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn steine des Buchstaben A der AKB, wenn diese gegen Mehrprämie oder
er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Zuschlag in Ihrem Versicherungsvertrag vertraglich vereinbart sind.
Textform gekündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von einer
Kündigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesprochen wer-
den. Wird der Auslandsschaden-Schutz gekündigt oder aus dem Vertrag Garantie GDV Musterbedingungen
ausgeschlossen, so erlöschen die Ansprüche daraus zum Beendigungs- Weichen die, dem Vertrag zugrunde liegenden, Vertragsbedingungen für
zeitpunkt. die Kraftfahrtversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von
den, durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der Aus- (GDV) empfohlenen, Leistungsinhalten (GDV-Empfehlung auf Basis der
landsschaden-Schutz, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AKB) ab, wird der Versi-
cherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen
regulieren.
Kasko-Extra-Schutz
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert Garantie Einhaltung der Mindeststandards des Ar-
ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung für Personenkraftwagen: beitskreises Beratungsprozesse
Die Janitos Versicherung AG garantiert, dass die Leistungsinhalte die Min-
A.9.1. Gegenstand der Versicherung deststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in
der Version vom 20.06.2019 voll erfüllen.
Die Versicherung von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden bei Per-
sonenkraftwagen ist eine eigenständige, frei wählbare Zusatzversicherung
zu einer bei der Janitos Versicherung AG bestehenden Kraftfahrzeug-Voll- Beginn des Vertrags und vorläufiger Versiche-
kaskoversicherung für den unter diesem Vertrag versicherten Personen- rungsschutz
kraftwagen und kann gegen Prämienzuschlag mitversichert werden. Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass der Versicherer
den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt. Grundsätzlich geschieht
Der Schadensfall im Bereich der Versicherung von Brems-, Betriebs- und dies durch Übersendung des Versicherungsscheins.
reinen Bruchschäden hat eine SF-Belastung in der Kraftfahrzeug-Vollkas-
koversicherung zur Folge.
Beginn des Versicherungsschutzes
A.9.2. Umfang der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer die
in seinem Versicherungsschein genannte fällige Prämie inklusiv der Versi-
Abweichend von A.2.3.2. der AKB (Unfall) besteht Versicherungsschutz bei cherungssteuer gezahlt hat, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich sei- Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
ner mitversicherten Teile durch unvorhergesehene und plötzlich eintre- rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2.
tende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.
Versichert sind Schäden am versicherten Fahrzeug z. B. durch
- Aufspringen der Motorhaube, Vorläufiger Versicherungsschutz
- Bedienungsfehler, Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungs-
- ein verbundenes Fahrzeug oder einen Anhänger ohne Einwirkung von scheins beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers
außen, oder den hierzu bevollmächtigen Personen (vorläufige Deckung).
- verrutschende Ladung.
Bevor die Prämie gezahlt ist, hat der Versicherungsnehmer nach folgenden
A.9.3. Keine Entschädigung Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:
Nicht ersetzt werden B.2.1. Kfz-Haftpflichtversicherung
- Schäden durch allmähliche Einwirkung oder aufgrund des gewöhnlichen
Alterungsprozesses Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für die behördliche
- Schäden an Motoren und Getrieben einschließlich Gelenkwelle sowie Zulassung notwendige Versicherungsbestätigung aus oder nennt der Ver-
Differential, die der Fortbewegung des Fahrzeuges dienen sicherer dem Versicherungsnehmer bei elektronischer Versicherungsbe-
- Schäden an Aggregaten, Akkumulatoren und Antriebseinheiten bei stätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, hat der Versicherungs-
Elektro- und Hybridfahrzeugen nehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz
- Schäden durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahr-
- Schäden durch Falschbetankung (z.B. Benzin statt Diesel und umge- zeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist
kehrt) das Fahrzeug bereits auf den Versicherungsnehmer zugelassen, beginnt
der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
A.9.4. Selbstbehalt
B.2.2. Kasko-, Fahrerschutzversicherung, Mobilitäts-Schutz
Ist eine Selbstbeteiligung zur Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung verein- (Schutzbrief), Auslandsschaden-Schutz
bart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abge-
zogen. Ob und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, In der Kasko- und Fahrerschutzversicherung sowie bei Mobilitäts-Schutz
kann der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschein entnehmen. (Schutzbrief) und Auslandsschaden-Schutz hat der Versicherungsnehmer
vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherer dies ausdrück-
Kommt es zu einem Schadenereignis, das sowohl eine Entschädigungs- lich zugesagt hat. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeit-
leistung in der Kraftfahrtzeug-Vollkaskoversicherung als auch in dieser Zu- punkt.
satzversicherung auslöst, gilt:
Auf die gesamte Entschädigungsleistung wird nur eine Selbstbeteiligung
B.2.3. Übergang des Versicherungsschutzes
angerechnet.
Sobald der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nach
A.9.5. Kündigung C.1.1. gezahlt hat, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungs-
schutz über.
Die Zusatzversicherung wird bis zum Ende der laufenden Versicherungs-
periode abgeschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie
nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Text-
form gekündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von einer Kün-
digung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung ausgesprochen werden.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 20 von 43
[Seite 22]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
B.2.4. Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschut- Schaden bei nicht rechtzeitiger Zahlung
zes
Tritt ein Schadensereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versi- und ist zu diesem Zeitpunkt die geschuldete Prämie noch nicht bezahlt, so
cherer den Antrag des Versicherungsnehmers unverändert angenommen hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Der Versiche-
hat und der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein genannte rer bleibt aber zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die
erste oder einmalige Prämie nicht unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versiche-
rungsscheins gezahlt hat. Der Versicherungsnehmer hat dann von Anfang
an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn der Versicherungsneh- Kündigungsrecht
mer die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Prämie
nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch im Verzug, kann der Ver-
B.2.5. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes sicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung des
Versicherers wird unwirksam, sobald der Versicherungsnehmer die rück-
Der Versicherungsnehmer sowie der Versicherer sind berechtigt, den vor- ständige Folgeprämie zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Mo-
läufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Die Kündigung des nats ab Zugang der Kündigung zahlt.
Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kün-
digung beim Versicherungsnehmer wirksam.
Versicherungsschutz
B.2.6. Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zah-
Widerruf lungsfrist bis zu der Zahlung des Versicherungsnehmers eintreten, hat der
Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz
Widerruft der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag nach § 8
besteht erst wieder für Schadenereignisse nach der Zahlung durch den
Versicherungsvertragsgesetz (VVG), endet der vorläufige Versicherungs-
Versicherungsnehmer.
schutz mit dem Zugang der Widerrufserklärung des Versicherungsneh-
mers beim Versicherer.
C.2.3. Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
B.2.7. Prämie Bleibt der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117
Abs.2 VVG gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungs-
Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes hat der Versiche-
vertrags zur Leistung verpflichtet, hat der Versicherer Anspruch auf die Prä-
rer Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil der Prämie.
mie für die Zeit dieser Verpflichtung. Die Rechte des Versicherers nach §
116 Abs. 1 VVG bleiben unberührt.
Prämienzahlung
Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie Versichert der Versicherungsnehmer anstelle seines bisher bei der Janitos
Versicherung AG versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei der
C.1.1. Rechtzeitige Zahlung Janitos Versicherung AG (Fahrzeugwechsel), wendet der Versicherer für
den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder einmali-
Die im Versicherungsschein bezifferte erste oder einmalige Prämie wird in gen Prämie die für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelungen zur
14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Der Versiche- Folgeprämie nach C.2.2 bis C.2.3 an. Außerdem beruft sich der Versiche-
rungsnehmer hat diese Prämie dann unverzüglich (d.h. spätestens inner- rer nicht auf den rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung nach
halb von 14 Tagen) zu zahlen. B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und
C.1.2. Keine rechtzeitige Zahlung dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige mehr als sechs Monate vergangen,
Prämie nicht rechtzeitig, hat er von Anfang an keinen - Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die verspätete
Zahlung nicht zu vertreten. Zahlt der Versicherungsneh- Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung,
mer nachträglich, beginnt der Versicherungsschutz erst kann er vom Versicherungsnehmer eine Geschäftsgebühr entsprechend
ab dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Versiche- C.1.2.3. verlangen.
rer.
Außerdem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- Pflichten des Versicherungsnehmers
ten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Rücktritt
ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Bei allen Versicherungsarten
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Folgen eines möglichen Rücktritts: D.1.1. Vereinbarter Verwendungszweck
Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegen- Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen
über den Rücktritt erklärt, so kann er vom Versiche- Zweck verwendet werden.
rungsnehmer eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese
beträgt 10% des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Siehe Tabelle zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des Fahr-
Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungs- zeugs gemäß TB G.1.2.
schutzes bis zu dem Rücktritt des Versicherers, jedoch
höchstens 40% des Jahresbeitrags.
D.1.2. Berechtigter Fahrer
Zahlung der Folgeprämie Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver-
fügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen der Versicherungsneh-
C.2.1. Rechtzeitige Zahlung mer, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich
ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer ge-
Eine Folgeprämie ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämien- braucht wird.
berechnung angegebenen Zeitpunkt fällig.
D.1.3. Fahren mit Fahrerlaubnis
C.2.2. Keine rechtzeitige Zahlung
Der Fahrer des Fahrzeugs darf nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
Zahlt der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig, fordert oder einer amtlichen Prüfungsbescheinigung gemäß § 48 a Fahrerlaubnis-
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf, die rückständige Prämie Verordnung (FeV) das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ge-
zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei brauchen. Außerdem dürfen der Versicherungsnehmer, der Halter oder der
Wochen ab Zugang der Aufforderung des Versicherers zu zahlen. Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der
nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 21 von 43
[Seite 23]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
D.1.4. Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen D.3.3. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtver-
sicherung (grobe Fahrlässigkeit)
Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahr-
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn es das nach In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende Leis-
§ 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wech- tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung des Versicherungsnehmers und den
selkennzeichen vollständig trägt. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je Euro
Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn es 5.000,00 beschränkt. Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherer wegen
das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschrie- einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23,
bene Wechselkennzeichen vollständig trägt. 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei
ist.
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.3.4. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtver-
sicherung (Vorsatz)
D.2.1. Alkohol und andere berauschende Mittel
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich began-
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoho- gene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung
lische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das zur Leistung frei.
Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen der Versicherungsnehmer,
der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fah-
rer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berau- Pflichten des Versicherungsnehmers im Scha-
schende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahr- denfall
untüchtiger Fahrer).
Hinweis: Auch in der Kasko- und der Mobilitäts-Schutz-Versicherung Bei allen Versicherungsarten
(Schutzbrief) besteht für solche Fahrten nach A.2.16.1., A.3.4.1. und
A.3.5.2. kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
E.1.1. Anzeigepflicht
D.2.2. Nicht genehmigte Rennen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jedes Schaden-
ereignis, das zu einer Leistung durch den Versicherer führen kann, inner-
Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten halb einer Woche in Textform anzuzeigen.
Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im
dazugehörigen Übungsfahrten. Zusammenhang mit dem Schadenereignis, ist der Versicherungsnehmer
Hinweis: Die Pflichten nach D.2.3. und die Ausschlüsse in der Kfz- verpflichtet, dem Versicherer dies und den Fortgang des Verfahrens (z.B.
Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn er
Haftpflicht-, Kasko-, Kasko-Extra-Schutz, Fahrerschutz- und
Auslandsschaden-Schutzversicherung sowie dem Mobilitäts-Schutz dem Versicherer das Schadenereignis bereits gemeldet hat.
(Schutzbrief) nach A.1.5.2., A.2.16.2., A.3.4.2., A.6.5. und A.8.8.5. sind zu
beachten. E.1.2. Aufklärungspflicht
Der Versicherungsnehmer muss alles zu tun, was zur Aufklärung des
D.2.3. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Schadenereignisses und der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer muss dabei insbesondere fol-
Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, gende Pflichten beachten:
Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn – Der Versicherungsnehmer darf den Unfallort nicht verlassen,
ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermögli-
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit chen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die
Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und erforderliche Wartezeit abgelaufen oder hat der Versicherungs-
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht- nehmer sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt,
versicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes muss er die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermögli-
besteht. chen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
– Der Versicherungsnehmer muss unsere Fragen zu den Um-
Außerdem dürfen der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentü- ständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens
mer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollstän-
Fahrten gebrauchen lassen. dig beantworten. Wir können verlangen, dass der Versiche-
rungsnehmer uns in Textform antwortet.
Hinweis: Die Pflichten nach D.2.2. und die Ausschlüsse nach A.1.5.2.,
A.2.16.2., A.3.4.2., A.6.5. und A.8.8.5. sind zu beachten. – Der Versicherungsnehmer muss uns angeforderte Nachweise
vorlegen, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann,
diese zu beschaffen.
Einschränkung des Versicherungsschutzes – Der Versicherungsnehmer muss unsere für die Aufklärung des
Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für
D.3.1. Leistungsfreiheit ihn zumutbar ist.
– Der Versicherungsnehmer muss uns Untersuchungen zu den
Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, sobald er vor-
Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leis-
sätzlich eine seiner in D.1 und D.2 geregelten Pflichten verletzt hat. Bei
tungspflicht ermöglichen, soweit es ihm zumutbar ist.
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. E.1.3. Schadenminderungspflicht
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Pflicht nicht grob fahr-
lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignis-
ses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer die Verletzung der Pflicht sorgen.
aus D.2.1 nicht entgegenhalten, soweit er durch den Versicherungsfall als
Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde. Er hat hierbei die Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu
befolgen.
D.3.2. Leistungskürzung
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Abweichend von D.3.1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit
die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder Feststellung des Versiche-
rungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- E.2.1. Außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche
sächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht arg-
listig verletzt.
Werden gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche geltend gemacht, ist
er verpflichtet, dem Versicherer diese innerhalb einer Woche nach der Er-
hebung des Anspruchs mitzuteilen.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 22 von 43
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
E.2.2. Anzeige von Kleinschäden Zusätzlich beim Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
E.4.1. Einholen der Weisung des Versicherers
Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein
Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leis-
tungsfreiheit nach E.6.1. berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Vor Inanspruchnahme der Leistungen des Versicherers muss der Versi-
Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung sei- cherungsnehmer die Weisungen des Versicherers einholen, soweit die
nes Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit dies dem Versicherungs-
zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch in der Kraftfahrzeug-Haft- nehmer zumutbar ist.
pflichtversicherung nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleis-
tungen von voraussichtlich nicht mehr als Euro 600.- erfordern und in der
Fahrzeug-Vollkaskoversicherung für Sachschäden, bei denen die vertrag- E.4.2. Untersuchung, Belege
liche Leistung des Versicherers voraussichtlich Euro 600.- nicht übersteigt.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede zumutbare Unter-
suchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von der Leistungspflicht des Versicherers gestatten, Originalbelege zum Nach-
E.2.3.1. selbst zu regulieren oder ist dem Versicherer hinsichtlich des ver- weis der Schadenhöhe vorlegen.
sicherten Fahrzeuges bzw. Ersatzfahrzeuges (TB K.6.1.1.) im gleichen Ka-
lenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so
kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den Zusätzlich beim Auslandsschaden-Schutz
nach E.2.3.1. nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich an-
zeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Ja-
nuar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. E.5.1. Einholen der Weisung
Die Weisungen des Versicherers müssen vor Beginn der Verwertung oder
E.2.3. Gerichtlich geltend gemachte Ansprüche der Reparatur des Fahrzeugs vom Versicherungsnehmer eingeholt wer-
den, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgt werden, soweit es
Wird ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend ge- dem Versicherungsnehmer zumutbar ist.
macht (z.B. Klage, Mahnbescheid), hat der Versicherungsnehmer dies un-
verzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
E.5.2. Polizeiprotokoll
E.2.4. Prozessführungsbefugnis Der Versicherungsnehmer muss das Ereignis von der Polizei in einem Pro-
tokoll festhalten lassen, sofern es dem Versicherungsnehmer möglich und
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer die Führung des Rechts- zumutbar ist.
streits zu überlassen. Der Versicherer ist berechtigt, auch im Namen des
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem der Ver-
sicherungsnehmer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen E.5.3. Europäischer Unfallbericht
und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen muss.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Schaden unter Ver-
wendung des europäischen Unfallberichts melden.
E.2.5. Drohender Fristablauf
Wenn dem Versicherungsnehmer bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf E.5.4. Untersuchung, Belege
keine Weisung vom Versicherer vorliegt, muss er insbesondere gegen ei-
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede zumutbare Unter-
nen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den er-
suchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
forderlichen Rechtsbehelf einlegen.
der Leistungspflicht des Versicherers gestatten sowie Originalbelege zum
Nachweis der Schadenhöhe vorlegen. Außerdem muss der Versicherungs-
Zusätzlich in der Kaskoversicherung nehmer die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsver-
tragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden.
E.3.1. Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahr-
zeugs E.5.5. Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte
Soweit der Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht hat, sind der
Bei Entwendung des Fahrzeugs ist der Versicherungsnehmer entspre- Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet, An-
chend E.1.1 verpflichtet, dem Versicherer dies unverzüglich in Textform sprüche gegen Dritte in einer den ausländischen Vorschriften entsprechen-
anzuzeigen. den Form an den Versicherer abzutreten.
Der Versicherungsnehmer muss
Die Schadenanzeige muss vom Versicherungsnehmer vollständig ausge- - seine Ansprüche gegenüber Dritten an den Versicherer abtreten, so-
füllt und unterzeichnet werden. weit der Versicherer die Ansprüche befriedigt oder befriedigt hat,
- den Versicherer bei Geltendmachung der Ansprüche unterstützen
- dem Versicherer erforderlichenfalls die Prozessführung überlassen.
E.3.2. Einholen der Weisung
Folgen einer Pflichtverletzung
Die Weisungen des Versicherers müssen vor Beginn der Verwertung oder
der Reparatur des Fahrzeugs vom Versicherungsnehmer eingeholt wer-
den, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgt werden, soweit es E.6.1. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
dem Versicherungsnehmer zumutbar ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine seiner in E.1 bis E.5 ge-
regelten Pflichten, hat er keinen Versicherungsschutz. Verletzt der Versi-
E.3.3. Anzeige bei der Polizei cherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer be-
rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere seines Verschuldens ent-
Bei einem Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden ist der Versicherungs- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach,
nehmer verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzu- dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
zeigen. rungsschutz bestehen.
E.3.4. Sachverständigenverfahren Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer
Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere
Die Entscheidung, ob und ggf. welcher Sachverständige beauftragt wird, Voraussetzung: Wir haben den Versicherungsnehmer durch gesonderte
trifft der Versicherer. Nur die insoweit anfallenden Kosten der Schadenfest- Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
stellung trägt der Versicherer.
E.6.2. Ausnahme
Abweichend von E.6.1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit
der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung
weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 23 von 43
[Seite 25]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. G.1.2. Automatische Verlängerung
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt.
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert
er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht der Versiche-
E.6.3. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtver- rungsnehmer oder der Versicherer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch,
sicherung wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger
als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1 ergebende Leis-
bestimmten Kalendertag, z.B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen
tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den
zu lassen.
mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je Euro
2.500,- beschränkt.
G.1.3. Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
E.6.4. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtver- Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet
sicherung bei Vorsatz der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
Hat der Versicherungsnehmer die Aufklärungs- oder Schadenminderungs-
pflicht nach E.1.2 und E.1.3 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender
Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, un- Zeitpunkt der verschiedenen Kündigungsmöglich-
terlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben dem Versi- keiten des Versicherungsnehmers
cherer gegenüber), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von
höchstens je Euro 5.000,- pro Schadenfall.
G.2.1. Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
E.6.5. Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag zum Ablauf des Versiche-
Rechtsstreitigkeiten rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Ver-
sicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten in der Absicht, sich oder G.2.2. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des er- Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, einen vorläufigen Versicherungs-
langten Vermögensvorteils vollständig frei. schutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang beim Ver-
sicherer wirksam.
G.2.3. Kündigung nach einem Schadenereignis
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versicherungsneh-
Anzeigepflicht nach E.2.3 oder seine Pflicht nach E.2.4, dem Versicherer
mer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer innerhalb
die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer
eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädi-
rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und
gung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem der Versi-
Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Ver-
cherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt
sicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des von ihm zu zahlenden
oder zu Unrecht abgelehnt hat. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem
Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflich-
Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung er-
ten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
teilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
lassen. Außerdem kann der Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflicht-
kürzen.
versicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats ab der Rechtskraft
des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
Rechte und Pflichten der mitversicherten Perso-
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob die Kündigung sofort oder
nen zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags,
wirksam werden soll.
Pflichten mitversicherter Personen
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu den Pflichten des G.2.4. Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des
Versicherungsnehmers sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Techni- Fahrzeugs
sche Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversiche-
rungsverordnung zulässig ist. Veräußert der Versicherungsnehmer das Fahrzeug oder wird es zwangs-
versteigert, geht der Vertrag nach G.7.1. auf den Erwerber über. Der Er-
werber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Er-
Ausübung der Rechte werb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei-
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem nes Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob
Versicherungsnehmer zu. der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet.
G.2.5. Zeitpunkt der Kündigung bei Verwendung einer neuen elekt-
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversi-
ronischen Versicherungsbestätigung
cherte Personen
Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Ver- Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und
pflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicher- legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung oder
ten Personen. eine Versicherungsbestätigungs-Nummer vor, gilt dies automatisch als
Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Be-
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Mitversi- ginn der neuen Versicherung wirksam.
cherten Personen gegenüber kann sich der Versicherer auf die Leistungs-
freiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden G.2.6. Kündigung bei Prämienerhöhung
Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn diese
Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahr- Erhöht der Versicherer aufgrund seines Prämienanpassungsrechts die
lässigkeit nicht bekannt waren. Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
nats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen. Die Kün-
digung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräuße- Prämienerhöhung wirksam geworden wäre. Der Versicherer teilt dem Ver-
rung des Fahrzeugs sicherungsnehmer die Prämienerhöhung spätestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden mit und weist den Versicherungsnehmer auf sein Kündi-
gungsrecht hin.
Laufzeit des Versicherungsvertrags
G.2.7. Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahr-
G.1.1. Vertragsdauer zeugs
Die Laufzeit des Vertrags des Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach TB G.1.2. und
Versicherungsschein des Versicherungsnehmers. erhöht sich die Prämie dadurch um mehr als 10 von Hundert, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
G.2.8. Kündigungsrecht bei Veränderung der Tarifstruktur G.3.7. Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des
Fahrzeugs
Ändert der Versicherer seine Tarifstruktur nach K, kann der Versicherungs-
nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 kann
der Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je- der Versicherer dem Erwerber gegenüber kündigen. Der Versicherer hat
doch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Der Versicherer die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen,
teilt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens einen Monat vor zu dem er von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis er-
Wirksamwerden mit und weist ihn auf sein Kündigungsrecht hin. langt hat. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
Zugang beim Erwerber wirksam.
G.2.9. Kündigungsrecht bei einer Bedingungsänderung
Kündigung einzelner Versicherungsarten
Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsanpassung nach
K.4 bzw. K.5 Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- Die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbst-
halb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers kün- ständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fort-
digen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt bestehen anderer nicht.
des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versicherer teilt dem
Versicherungsnehmer die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, bei Vorlie-
Wirksamwerden mit und weist den Versicherungsnehmer auf sein Kündi- gen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-
gungsrecht hin. Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
Kündigt der Versicherer von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen
Zeitpunkt der Kündigung und Kündigungsgrund des Verträgen nur einen und teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer
Versicherers innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Kündigung mit, dass er
mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einver-
standen ist, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekün-
G.3.1. Kündigung zum Ablauf
digt. Dies gilt entsprechend für den Versicherer, wenn der Versicherungs-
Der Versicherer kann den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres nehmer von mehreren nur einen Vertrag kündigt.
kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Versicherungs-
nehmer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Absatz 1 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem
Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
G.3.2. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Zugang der Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist
kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem
zugeht.
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
G.3.3. Kündigung nach einem Schadenereignis Prämienabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht dem Versi-
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versicherer den Ver- cherer die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie an-
trag kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer innerhalb teilig zu.
eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädi-
gung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem er in der Kfz-Haft-
pflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abge- Besonderheiten bei der Veräußerung des Fahrzeugs
lehnt hat. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang der Kündigung
beim Versicherungsnehmer wirksam. Das gleiche gilt, wenn der Versiche- G.7.1. Übergang der Versicherung auf den Erwerber
rer dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Wei-
sung erteilt, es über den Anspruch eines Dritten zu einem Rechtsstreit kom-
men zu lassen. Außerdem kann der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversi- Veräußert der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug, geht die Versicherung
cherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats ab der Rechtskraft des auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Fahrerschutzversicherung.
im Rechtsstreit mit einem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Die Kündi-
gung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versi-
cherungsnehmer wirksam. G.7.2. Rechtsfolgen
Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Prämie entsprechend
G.3.4. Kündigung bei Nichtzahlung der Folgeprämie den Angaben des Erwerbers, wie er sie bei einem Neuabschluss des Ver-
trags verlangen würde, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des
Hat der Versicherungsnehmer eine ausstehende Folgeprämie trotz der Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt
Mahnung des Versicherers nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach wird. Die neue Prämie gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versi-
C.2.2. gezahlt, kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung cherung folgt.
kündigen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer
die Folgeprämie sowie die Mahnkosten innerhalb eines Monats ab Zugang
der Kündigung zahlt (siehe auch C.2.2.2.). G.7.3. Prämienforderung
Die Prämie für das laufende Versicherungsjahr kann der Versicherer ent-
G.3.5. Kündigung bei Verletzung der Pflichten bei Gebrauch des weder vom Versicherungsnehmer oder vom Erwerber verlangen.
Fahrzeugs
Hat der Versicherungsnehmer eine seiner Pflichten bei Gebrauch des G.7.4. Anzeige der Veräußerung
Fahrzeugs nach D verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag mit so- Der Versicherungsnehmer und der Erwerber sind verpflichtet, dem Versi-
fortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer cherer die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unter-
nachweist, dass er die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- bleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versiche-
letzt hat. rungsvertragsgesetz (VVG) der Verlust des Versicherungsschutzes.
Die Wirkung der Kündigung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer inner-
halb eines Monats nach Zugang dieser Kündigung die vollständige Zahlung G.7.5. Kündigung des Vertrags
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.4, G.2.5. und
G.2.7. oder der Versicherer nach G.3.7. den Vertrag kündigen.
G.3.6. Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahr-
zeugs
G.7.6. Zwangsversteigerung
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach TB G.1.2. kann
der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Kann der Ver- Die Regelungen G.7.1. bis G.7.5. sind entsprechend anzuwenden, wenn
sicherungsnehmer nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz das Fahrzeug des Versicherungsnehmers zwangsversteigert wird.
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von
einem Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung)
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht dem Versicherer die Prä-
mie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kenntnis er-
langt.
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahr- H.2.3. Versicherungsschutz
ten mit ungestempelten Kennzeichen Für Fahrten außerhalb der Saison hat der Versicherungsnehmer innerhalb
des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzen-
den Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs
diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder we-
gen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
H.1.1. Ruheversicherung durchgeführt werden.
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt
und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelas- Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
sen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
Der Vertrag geht in eine prämienfreie Ruheversicherung H.3.1. Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
über, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer die In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für
Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Außerbe- Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen, wenn dem versicher-
triebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder der ten Fahrzeug vorab das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde zugeteilt
Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte wurde (z.B. bei Reservierung des Kennzeichens für eine
Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes. Wiederzulassung). Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen
Die Regelungen nach H.1.1.1. und H.1.1.2. gelten nicht oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit aus-
drücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr. H.3.2. Zulassungsfahrten (Begriff)
Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulas-
H.1.2. Umfang der Ruheversicherung sungsverfahren stehen. Dies sind:
Mit der prämienfreien Ruheversicherung gewährt der Versicherer dem Ver- – Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie
sicherungsnehmer für die Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicher-
Versicherungsschutz. heitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines
angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zu-
Der Ruheversicherungsschutz umfasst lassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat.
– Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten
- die Kfz-Haftpflichtversicherung, Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des
- die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Fahrzeugs.
Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung be-
stand. Es wird auf den vereinbarten Selbstbehalt in der Teilkaskover-
sicherung verzichtet, sofern in der Zeit der Ruheversicherung ein H.3.3. Versicherungsschutz bei internetbasierter Zulassung
Teilkaskoschaden eintritt.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für
Fahrten nach einer internetbasierten Zulassung mit ungestempelten Kenn-
H.1.3. Pflichten des Versicherungsnehmers bei der Ruheversiche- zeichen.
rung
Hinweis:
Während der Dauer der Ruheversicherung ist der Versicherungsnehmer Diese Fahrten sind im Zeitraum zwischen internetbasierter Zulassung bis
verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder zur Zustellung der benötigten Stempelplaketten aktuell für maximal 14
Sammelgarage, Ausnahme: öffentliche Tiefgaragen) oder auf einem um- Tage zulässig (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 und § 31 Fahrzeugzulassungs-Verord-
friedeten Abstellplatz (z.B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen) nicht nung).
nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räum-
lichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzt er diese Pflicht, ist der Versicherer
unter den Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
H.1.4. Wiederanmeldung Beschwerdestellen
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbe-
triebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Die Zufriedenheit des Versicherungsnehmers (Verbraucher) ist dem Versi-
Ende der Außerbetriebsetzung hat der Versicherungsnehmer dem Versi- cherer wichtig. Sollte der Versicherungsnehmer dennoch einmal nicht zu-
cherer unverzüglich anzuzeigen. frieden sein, bietet der Versicherer die direkte Kontaktaufnahme zur Klä-
rung der Angelegenheit an.
H.1.5. Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer folgende Möglichkeiten:
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach
der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. J.1.1. Versicherungsombudsmann e.V.
H.1.6. Versichererwechsel während des Bestehens der Ruheversi-
Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der Entscheidung des
cherung
Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Verhandlung mit ihm nicht zu dem
Meldet der Versicherungsnehmer das Fahrzeug während des Bestehens vom Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat, kann er sich
der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung oder einer Ver- an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. (Versicherungsombuds-
sicherungsbestätigungs-Nummer eines anderen Versicherers wieder an, mann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versiche-
hat der Versicherer das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen rungsombudsmann.de; Internet: www.versicherungsombudsmann.de;
Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern. Tel.: 0800 3696000; Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Te-
lefonnetz)). Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und
für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns
Saisonkennzeichen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
H.2.1. Begriffsbestimmung J.1.2. Versicherungsaufsicht
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ge- Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung nicht zufrieden oder treten
währt der Versicherer den vereinbarten Versicherungsschutz während des Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich
auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versiche-
rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesan-
H.2.2. Zeitraum stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsauf-
sicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: post-
Außerhalb der Saison hat der Versicherungsnehmer Ruheversicherungs- stelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108 – 1550. Der Versiche-
schutz nach H.1.1. rungsnehmer möchte bitte beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle
ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 26 von 43
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
J.1.3. Rechtsweg K.1.4.
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Dies gilt für die Kaskoversicherung, den Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kasko- und den Auslandsschaden-Schutz entsprechend.
versicherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach
A.2.17 nutzen.
Regionalklassen, Typklassen und dynamische Merk-
male zur Beitragsberechnung
Gerichtsstände
K.2.1.
J.2.1. Klage des Versicherungsnehmers
Der Versicherer ist berechtigt, insbesondere Regionalklassen und Typen-
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer klassen zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die
insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versiche-
- dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers ört- rungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten
lich zuständig ist, Bestimmungen werden zum nächsten Versicherungsjahr wirksam.
- dem Gericht, das für den Geschäftssitz des Versicherers oder für die
den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung örtlich zustän-
dig ist. K.2.2.
Richtet sich die Versicherungsprämie nach einem Merkmal, welches sich
J.2.2. Klage des Versicherers allein durch Zeitablauf regelmäßig ändert (z. B. Alter des Fahrzeugs, Alter
des Versicherungsnehmers (Geburtsdatum des Versicherungsnehmers),
Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbeson- jüngster Nutzer, ältester Nutzer und Dauer des Führerscheinbesitzes), wird
dere bei folgenden Gerichten geltend machen: während der Vertragslaufzeit eine Anpassung vorgenommen. Dadurch
kann es zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragsanhebung kom-
- dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers ört- men. Der angepasste Beitrag wird mit Beginn der nächsten Versicherungs-
lich zuständig ist, periode wirksam.
- dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung
des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet, wenn er den Ver-
sicherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abge-
schlossen hat. Kündigungsrecht
Führt eine Änderung nach K.1. bis K.2. zu einer Prämienerhöhung, so steht
J.2.3. Verlegung von Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland dem Versicherungsnehmer nach G.2.6. ein Kündigungsrecht zu. Werden
mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht das Kündigungs-
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, seinen ge- recht des Versicherungsnehmers nur, wenn die Änderungen in der Summe
wöhnlichen Aufenthalt oder seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands zu einer Prämienerhöhung führen.
verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach
J.2.2 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers
zuständig ist.
Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der
Kfz-Haftpflichtversicherung
Änderungen des Leistungsumfangs K.4.1.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Versicherer berechtigt, die Prämie
Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur
zu erhöhen, wenn der Versicherer aufgrund eines Gesetzes, einer Verord-
nung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet wird, den Leistungsumfang
K.1.1. oder die Versicherungssumme zu erhöhen. Die Prämienerhöhung wird zu
dem Zeitpunkt wirksam, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder
Der Versicherer ist berechtigt, insbesondere für die Bestimmungen für SF- die erhöhten Versicherungssummen gelten.
Klassen, jährliche Fahrleistung, Nutzerkreis, Nutzungsart, Fahrzeugalter,
Fahrzeugalter bei Erwerb, Anzahl der Vorschäden, GAP-Versicherung,
Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief), Fahrerschutz, Rabattschutz, Auslands- K.4.2.
schaden-Schutz, Kasko-Extra-Schutz, Postleitzahl des Halters, abwei-
G.2.9. gilt entsprechend.
chender Halter, Tarifgruppe, Neupreis, Kraftstoffart, Geburtsdatum des
Versicherungsnehmers (Alter), Führerscheinbesitzdauer, Anzahl der Sitz-
plätze, Motorleistung, Kaskoanbindung, Begleitetes Fahren, Zahlweise, Bedingungsanpassungen
Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in Teilkaskoversicherung,
Werkstattmanagement, Alter des jüngsten Fahrers oder Alter des ältesten
Fahrers eine Änderung der sich aus dem Tarif ergebenden Prämie für die K.5.1.
Kfz-Haftpflichtversicherung während der Vertragslaufzeit zu veranlassen. Der Versicherer kann einzelne Regelungen der Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) oder der Tarifbestimmungen (TB) für
Ferner ist der Versicherer berechtigt, den Tarif für die Kraftfahrtversiche- die Kraftfahrt-Versicherung ergänzen oder ersetzen, wenn diese insbeson-
rung mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- dere durch
und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss verein-
barte Gleichgewicht der Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) - Änderungen von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versi-
und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustel- cherungsvertrages beruhen,
len. Dabei hat der Versicherer die von der Bundesanstalt für Finanzdienst- - unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende höchstrichterliche
leistungsaufsicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz veröffentlichte Ge- Rechtsprechung,
meinschaftsstatistik und die anerkannten Grundsätze der Versicherungs- - den Versicherer bindende Änderungen der Verwaltungspraxis der
mathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbe-
hörden,
K.1.2. - konkrete individuelle, den Versicherer bindende Weisungen der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör-
Dieses Recht gilt für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungs- den
verträge mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an. unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist,
die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leis-
K.1.3. tung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. Durch die ge-
änderten Regelungen darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Ver-
Die Prämienerhöhung gemäß K.1.1. wird nur wirksam, wenn der Versiche- hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der
rer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des Anpassung nicht zu Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden
Unterschieds zwischen alter und neuer Prämie spätestens einen Monat vor (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen
dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform über seine einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen
Rechte informiert. Interessen erfolgen.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 27 von 43
[Seite 29]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
K.5.2.
Die nach K.5.1. geänderten Regelungen werden dem Versicherungsneh-
mer mitgeteilt und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versiche-
rungsnehmer nicht innerhalb von 6 Wochen in Textform nach Zugang der
Mitteilung widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe ausdrücklich
hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerspruchs.
Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Der Ver-
sicherer kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs
den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines
jeden Monats kündigen, wenn für ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne
die Anpassung unzumutbar ist. Die Erhöhung der Versicherungssteuer
führt nicht zu einer Kündigungsmöglichkeit.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 28 von 43
[Seite 30]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Fälligkeit
Advanced (TB) Stand 01.10.2026 Die erste Prämie ist mit Saisonbeginn, oder wenn der Vertrag innerhalb der
Saison beginnt, mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Mindestdauer beträgt 2 Mo-
nate.
Geltungsbereich
Für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Kaskoversi- Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
cherung, Zusatzhaftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland (Mal-
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen
lorca Police), Mobilitäts-Schutz-Versicherung (Schutzbrief) und Auslands-
(siehe H.2.AKB), nimmt der Versicherer bei schadenfreiem Verlauf des
schaden-Schutz-Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die in
Vertrags eine Besserstufung nach K.3.3. nur vor, wenn die Saison mindes-
Deutschland zugelassen sind, gelten diese Tarifbestimmungen und der für
tens sechs Monate beträgt
das versicherte Risiko maßgebende Prämienteil (Tarif).
Anwendung und Änderung von Gefahrenmerk-
Zahlungsweise
malen
Grundsatz
Allgemeines
Die Prämien des Tarifs sind – soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist –
Jahresprämien, die jährlich im Voraus zu entrichten sind. Gefahrenmerkmale werden nicht berücksichtigt, wenn sie das Wagnis nicht
beeinflussen.
Zahlungsmöglichkeiten Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Prämien-
Bei halbjährlicher Teilzahlung ist ein Zuschlag von 3 von Hundert und bei berechnung, berechnet der Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer
vierteljährlicher ist ein Zuschlag von 5 v.H. der Versicherungsprämie zu Prämiensenkung oder zu einer Prämienerhöhung führen. Die Merkmale zur
entrichten. Der Mindestbetrag der halb- oder vierteljährlichen Teilzahlung Prämienberechnung sind dem Versicherungsschein unter der Überschrift
beträgt Euro 12,--. „Versichertes Fahrzeug“, „Weitere Tarifmerkmale“ bzw. „Tarifmerkmale“ zu
entnehmen. Die Schadenfreiheitsklassen sowie die Typ- und Regionalklas-
Die vierteljährliche Zahlweise kann nur in Verbindung mit einem SEPA- sen sind im Versicherungsschein in der jeweiligen Deckung (Kfz-Haft-
Lastschriftverfahren vereinbart werden. pflicht- und Kaskoversicherung) enthalten.
Zusätzlich ist die Zahlweise gemäß H.24. der Tarifbestimmungen für die Auswirkung auf die Prämie
Tarifierung von Personenkraftwagen und Krafträdern relevant. Durch die
Wahl der Zahlweise wird daher auch der Tarifbeitrag beeinflusst. Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Veränderung.
Saisonkennzeichen Rechte des Versicherers
Für Saisonkennzeichen wird keine Teilzahlung vereinbart. Die Mindestprä-
mie für Saisonkennzeichen beträgt Euro 30,–. F.3.1.
Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Versicherungssteuer und der Kaskoversicherung die Regelungen für die
- Regionalklassen
Grundsatz - Typklassen
In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien und Kosten ist
die Versicherungssteuer enthalten. zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geän-
derten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsma-
thematik und der Versicherungstechnik entsprechen.
Berechnungsweise Der Versicherer ist ebenfalls berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
Der Vomhundertsatz der Versicherungssteuer richtet sich nach dem Versi- sicherung und der Kaskoversicherung die Regelungen für
cherungsteuergesetz (VersStG). Er wird berechnet von der vom Versiche-
rungsnehmer zu zahlenden Prämie zuzüglich der Nebenkosten im Sinne - die Tarifgruppen
von § 3 Absatz 1 VersStG. - die Schaden- und Freiheitsklassen
- die jährliche Kilometer-Fahrleistung in tausender Schritten
- den Nutzerkreis
Unterjährige Verträge - das Fahrzeugalter
- das Fahrzeugalter bei Erwerb
- das Alter des jüngsten Fahrers
Versicherungsdauer unter einem Jahr - das Alter des ältesten Fahrers
Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate, wird - die Anzahl der Vorschäden
die Prämie anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes - die GAP-Versicherung
berechnet (pro rata temporis). Endet ein derart abgeschlossener Vertrag - den abweichenden Halter
durch Kündigung des Versicherungsnehmers gemäß G.2. AKB, wird eben- - Fahrerschutz
falls pro rata temporis abgerechnet. - Rabattschutz
- die Deckungsart
- die Postleitzahl des Fahrzeughalters
Kurzzeitkennzeichen - Nutzungsart
Für die Versicherung eines Kraftfahrzeugs, das mit einem amtlich abge- - Neupreis
stempelten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine - Werkstattmanagement
Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen - Kraftstoffart
ist, beträgt die Mindestprämie Euro 80,–. Nach 5 Tagen erlischt der Versi- - Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
cherungsvertrag. Wird ein Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder - Führerschein
Überführungsfahrt für denselben Versicherungsnehmer innerhalb von 4 - Anzahl der Sitzplätze
Wochen mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen zugelassen und bei - Kaskoanbindung
der Janitos Versicherung AG versichert, so wird die Versicherung für das - Begleitetes Fahren
Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu - Zahlweise
abzuschließenden Vertrag einbezogen. Die Prämie wird angerechnet. - Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Teilkaskover-
sicherung
- Motorleistung
Saisonkennzeichen - Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
- Auslandsschaden-Schutz
Beginn - Kasko-Extra-Schutz
Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, be- zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsät-
ginnt der Vertrag mit der Saison (H.2. AKB.) zen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entspre-
chen.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 29 von 43
[Seite 31]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
F.3.2. Gütern – bestimmt und geeignet sind und die zu einer
vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher
Änderungen nach F.3.1. finden vom Beginn der nächsten Versicherungs- Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer,
periode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer Kran-LKW sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch
die Änderung einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn über sein Kün- wenn sie zu Abschleppzwecken mit verwendet werden).
digungsrecht nach K.1.3 AKB belehrt.
LKW bis 3,5t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbe-
förderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässi-
Leistungsort der Prämie gen Gesamtmasse von bis zu 3,5t.
Der Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des
Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine
G.1.3. Mehrere Verwendungsmöglichkeiten
Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.
Ergeben die Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein) oder
andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder
Objektive Gefahrenmerkmale wird ein Güterfahrzeug in mehreren Verkehrsarten (vgl. G.1.2.9.-G.1.2.10)
verwendet, so richtet sich die Prämie nach dem höher einzuordnenden
Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach Wagnis, soweit nicht eine „besondere Bedingung“ vereinbart ist.
objektiven Gefahrenmerkmalen
G.1.4. Einstufungsmöglichkeiten
G.1.1. Zuordnung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer oder einem von
diesem beauftragten Dritten die Überprüfung der Fahrzeugverwendung zu
Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Art, Typ, Aufbau, ermöglichen. Verweigert der Versicherungsnehmer diese Überprüfung, so
Verwendung, Motorleistung, Hubraum, Anzahl der Plätze oder Nutzlast ist der Versicherer – unbeschadet seiner Rechte gemäß D. und E. AKB –
sind die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahr- berechtigt, rückwirkend ab der letzten Hauptfälligkeit einen Prämienzu-
zeugschein), hilfsweise in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraft- schlag von 100 von Hundert zu erheben.
fahrzeugbrief) oder in anderen amtlichen Urkunden, soweit im Tarif
nichts anderes bestimmt ist. G.1.5. Besonderheit - Anhänger -
G.1.2. Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeu- Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten Antriebs-
gen fahrzeug und Anhänger als Einheit mit der Folge, dass die Prämie für das
Antriebsfahrzeug und den Anhänger sich nach dem höher einzuordnenden
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Wagnis richtet.
Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125
ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.
Regionalklassen
Nicht besetzt
G.2.1. Voraussetzungen
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein
amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und
von Leichtkrafträdern und Kleinkrafträdern. Krafträdern richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht und der Kaskover-
sicherung – unbeschadet der Regelungen in G.1. bis G.2. – nach dem Zu-
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraft-
lassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zugelassen ist und
fahrzeuge mit höchstens 8 Sitzen außer dem Fahrersitz,
der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk entsprechend seinem Scha-
mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-
denbedarfsindexwert vom Versicherer zugeordnet ist.
vermietfahrzeugen.
Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein
nach § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es fol-
gende Regionalklassen für PKW:
(PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr
gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Ta-
xen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer- Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
vermietfahrzeuge). 1 Unter 78,3
Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer 2 78,3 bis unter 84,4
an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit 3 84,4 bis unter 88,8
denen er – auch am Betriebssitz oder während der Fahrt
entgegengenommene – Beförderungsaufträge zu einem 4 88,8 bis unter 92,8
vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Absatz 1 5 92,8 bis unter 97,1
PBefG).
6 97,1 bis unter 101,2
Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und 7 101,2 bis unter 105,6
Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines
Fahrers vermietet werden (§ 1 Absatz 1 der Selbst- 8 105,6 bis unter 110,5
fahrervermiet-VO vom 4. April 1955 i.d.F. vom 21. Juli 9 110,5 bis unter 115,7
1969 – BGBl I S. 875).
10 115,7 bis unter 122,4
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger,
11 122,4 bis unter 130,4
die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers ver-
mietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder 12 ab 130,4
bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Ver-
trag mindestens 6 Monate überlassen werden.
Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene
Fahrzeuge.
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen,
Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung
bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen
an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind
Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger,
die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirt-
schaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und
ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die
nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahr-
zeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung
von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 30 von 43
[Seite 32]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
In der Vollkaskoversicherung gibt es folgende Regional- Versicherungsunternehmen – für jede Deckungsart getrennt – bei Perso-
klassen für PKW: nenkraftwagen die Indexwerte des Schadenbedarfs der Zulassungsbe-
zirke. Dabei wird der Schadenverlauf einer genügend großen Anzahl der
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte letzten Kalenderjahre zugrunde gelegt. Die Zulassungsbezirke werden
nach Maßgabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den vom Versicherer ge-
1 Unter 87,2
bildeten Regionalklassen G.2. zugeordnet.
2 87,2 bis unter 92,1
3 92,1 bis unter 96,1 Voraussetzung der Änderung
4 96,1 bis unter 99,9
Die Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. einer Region zu einer Re-
5 99,9 bis unter 104,1 gionalklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Regionalstatistik
6 104,1 bis unter 109,6 der Indexwert des Schadenbedarfes des Zulassungsbezirkes bzw. der Re-
gion die in G.2.1.1. - G.2.1.3. festgelegten Grenzen der Regionalklasse,
7 109,6 bis unter 116,3 der der Zulassungsbezirk bisher angehörte, über- oder unterschritten hat.
8 116,3 bis unter 134,1
9 ab 134,1 Zeitpunkt der Änderung
Verändert sich die Zuordnung eines Zulassungsbezirks bzw. einer Region
In der Teilkaskoversicherung gibt es folgende Regional- zu den Regionalklassen nach G.2.2.2. bewirkt die Änderung den Übergang
klassen für PKW: des Vertrags in die entsprechende Regionalklasse ab Beginn der nächsten
auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Re-
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte gionalklasse und die neue Prämie werden dem Versicherungsnehmer mit-
geteilt.
1 Unter 68,1
2 68,1 bis unter 74,1
Kündigungsrecht
3 74,1 bis unter 79,1
Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. ei-
4 79,1 bis unter 83,4 ner Region gemäß G.2.2.2., dass sich die Prämie erhöht, kann der Versi-
5 83,4 bis unter 88,6 cherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers, frühestens jedoch zu dem Zeit-
6 88,6 bis unter 95,0 punkt kündigen, an dem die Prämienerhöhung wirksam werden würde. In
7 95,0 bis unter 100,8 die Berechnung des Prämienunterschiedes werden Änderungen aufgrund
von G.2.2. sowie K AKB einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam wer-
8 100,8 bis unter 106,9 den.
9 106,9 bis unter 114,2
10 114,2 bis unter 122,4 G.2.3. Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsel
11 122,4 bis unter 131,5 Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch das versicherte
12 131,5 bis unter 140,5 Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich die Prä-
mie ab Zeitpunkt der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der
13 140,5 bis unter 151,1 neuen Regionalklasse.
14 151,1 bis unter 165,4
15 165,4 bis unter 182,6 Typklassen
16 ab 182,6
G.3.1. Typklasse
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es fol- Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
gende Regionalklassen für Krafträder: Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in den Kaskoversicherungen richtet sich
nach dem Typ des Fahrzeugs. Die Einstufung kann dem Versicherungs-
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte schein entnommen werden.
1 Unter 83,9
G.3.2. Einstufungsermittlung
2 83,9 bis unter 93,5
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und
3 93,5 bis unter 102,0
in den Kaskoversicherungen zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch Zu-
4 102,0 bis unter 117,2 sammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum
5 117,2 bis unter 147,4 Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherungsunterneh-
men – für jede Deckungsart getrennt – die Indexwerte der Schadenbedarfe
6 ab 147,4 der Fahrzeugtypen (Typenstatistik). Die Fahrzeugtypen werden nach Maß-
gabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den in G.3.2.1 -G.3.2.3. genannten
Typklassen zugeordnet.
In der Teilkaskoversicherung gibt es folgende Regional-
klassen für Krafträder:
Typklassen Kfz-Haftpflichtversicherung
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Fahrzeugtypen
1 Unter 49,4 aufgrund ihrer Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet:
2 49,4 bis unter 62,2
Typklasse Schadenbedarfsindexpunkte
3 62,2 bis unter 78,3
von bis unter
4 78,3 bis unter 100,5
10 0,0 49,5
5 100,5 bis unter 141,2
11 49,5 61,9
6 141,2 bis unter 196,4
12 61,9 71,6
7 196,4 bis unter 391,5
13 71,6 79,8
8 ab 391,5
14 79,8 86,6
G.2.2. Änderung der Zuordnung einer Region 15 86,6 92,0
16 92,0 97,7
Zuständigkeit
17 97,7 103,7
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
sicherung und in der Kaskoversicherung zum 1. Oktober eines jeden Jah- 18 103,7 110,4
res durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersich- 19 110,4 118,0
ten der zum Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 31 von 43
[Seite 33]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
Typklasse Schadenbedarfsindexpunkte Typklasse Schadenbedarfsindexpunkte
von bis unter von bis unter
20 118,0 125,4 25 241,7 271,8
21 125,4 133,3 26 271,8 306,7
22 133,3 144,0 27 306,7 354,9
23 144,0 165,4 28 354,9 416,5
24 165,4 196,0 29 416,5 487,0
25 196,0 und mehr 30 487,0 628,8
31 628,8 763,9
Typklassen Vollkaskoversicherung 32 763,9 975,5
In der Vollkaskoversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer 33 975,5 und mehr
Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet:
G.3.3. Änderungsvoraussetzung
Typklasse Schadenbedarfsindexpunkte
Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer Typklasse wird geändert,
von bis unter wenn nach der jeweils letzten Typenstatistik der Indexwert des Schaden-
10 0,0 39,5 bedarfes des Fahrzeugtyps die in G.3.2.1. - G.3.2.3. festgelegten Grenzen
der Typklasse, der der Fahrzeugtyp bisher angehörte, über- oder unter-
11 39,5 53,1
schritten hat.
12 53,1 62,7
13 62,7 69,0 G.3.4. Zeitpunkt der Änderung
14 69,0 74,3 Verändert sich die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu den Typklassen nach
15 74,3 80,2 G.3.2.1. bis G.3.2.3., bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrages in
die entsprechende Typklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezem-
16 80,2 88,3 ber folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Typklasse und die
17 88,3 96,8 neue Prämie werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt.
18 96,8 105,5
G.3.5. Kündigungsrecht
19 105,5 116,5
20 116,5 125,2 Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Fahrzeugtyps gemäß G.3.4.,
dass sich die Prämie erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
21 125,2 135,9 rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
22 135,9 145,3 sicherers, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Prä-
mienerhöhung wirksam werden würde. In die Berechnung des Prämienun-
23 145,3 156,2 terschiedes werden Änderungen aufgrund von G.3. sowie K AKB einbezo-
24 156,2 169,6 gen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden.
25 169,6 184,3
G.3.6. Sonder-Kraftfahrzeuge
26 184,3 206,3
27 206,3 232,3 Für Personenkraftwagen, die nicht im Typklassenverzeichnis aufgeführt
oder nicht mit der serienmäßigen Motorleistung ausgestattet sind, erfolgt
28 232,3 276,4 die Festsetzung der Prämie individuell durch den Versicherer. Im Übrigen
29 276,4 330,1 gelten die Regelungen von G.3.1. bis G.3.5. entsprechend.
30 330,1 377,5
31 377,5 438,7
Subjektive Gefahrenmerkmale
32 438,7 516,6
Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach
33 516,6 696,7 subjektiven Gefahrenmerkmalen
34 696,7 und mehr Bei der Zuordnung zu den individuellen Gefahrenmerkmalen Berufsgrup-
pen, jährliche Fahrleistung, Fahrzeugalter, Fahrzeugalter bei Erwerb, An-
zahl der Vorschäden, abweichender Halter, Werkstattmanagement, Neu-
Typklassen Teilkaskoversicherung preis, Nutzungsart, Kraftstoffart, Geburtsdatum, Führerscheinerwerb, Kas-
koanbindung, Begleitetes Fahren, Zahlweise, Schadenfreiheitsklasse der
In der Teilkaskoversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer
Kfz-Haftpflichtversicherung in der Teilkasko, Bestehen einer GAP-, Fahrer-
Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet:
schutz-, Mobilitäts-Schutz-, Auslandsschaden-Schutz-, Kasko-Extra-
Typklasse Schadenbedarfsindexpunkte Schutz- oder Rabattschutzversicherung sowie bei der Einstufung in die
von bis unter Schadenfreiheitsklassen oder Schadenklassen werden – unbeschadet der
Regelung in K.6. – die im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale nur be-
10 0,0 36,4 rücksichtigt, wenn sie in der Person des Versicherungsnehmers, bei Versi-
11 36,4 47,5 cherungen von Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers
bzw. die versicherte Gefahr betreffend erfüllt sind. Bei der Zuordnung zu
12 47,5 56,3 den individuellen Tarifmerkmalen Nutzerkreis, abweichender Halter, Alter
13 56,3 65,3 des jüngsten Fahrers, Alter des ältesten Fahrers, Begleitetes Fahren, wer-
den – unbeschadet der Regelung in K.6. – die im Tarif vorgesehenen Ta-
14 65,3 75,2 rifmerkmale nur berücksichtigt, wenn sie in der Person des Nutzers erfüllt
15 75,2 87,5 sind.
16 87,5 97,2
Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrages kein An-
17 97,2 109,7 spruch auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl
der Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers. Durch
18 109,7 122,2
die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes wird die Zuordnung eines
19 122,2 133,6 Versicherungsvertrages zu den Tarifgruppen nicht berührt.
20 133,6 147,8
21 147,8 166,4
22 166,4 183,6
23 183,6 210,9
24 210,9 241,7
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 32 von 43
[Seite 34]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
Berufsgruppen / Tarifgruppen als Angestellter oder als freiberuflich tätige Person bei
einer Versicherungsgesellschaft, Finanzdienstleistung
oder einem Kreditinstitut tätig ist.
H.2.1. Tarifgruppe B
Rentner ist, sofern er die Voraussetzungen von H.2.2.1.
Voraussetzungen unmittelbar vor Renteneintritt erfüllt hat und nichtander-
Die Prämien der Tarifgruppe B gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und weitig berufstätig ist.
Kaskoversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und Lebens- und Ehepartner oder Kind eines F-Tarifberech-
Anhängern, die zugelassen sind auf tigten, sofern die Anschrift mit der des F-Tarifberechtig-
a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ten identisch ist.
des deutschen öffentlichen Rechts;
H.2.3. Tarifgruppe Akademiker
b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck
Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen Voraussetzungen
würden, und
Die Prämien der Tarifgruppe Akademiker gelten in der Kraftfahrzeug-Haft-
aa) wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deut- pflicht und Kaskoversicherung für die Versicherungsverträge von Kraftfahr-
schen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 v. H. beteiligt zeugen und Anhängern, bei denen der Versicherungsnehmer den Nach-
sind oder weis über seinen Hochschulabschluss erbringt.
bb) wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu
mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 H.2.4. Tarifgruppe N
Bundeshaushaltsordnung oder die entsprechenden haus-
haltsrechtlichen Vorschriften der Länder); Für die Versicherung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nicht unter
H.2.1.-H.2.3. fallen, gelten die Prämien der Tarifgruppe N.
c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenord-
nung); H.2.5. Einstufung
d) gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), Eine Zuordnung zu den Tarifgruppen B, F oder Akademiker erfolgt, sobald
die im Hauptzwecke der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Ju- die Voraussetzungen nach H.2.1. -H.2.3. nachgewiesen sind. Werden die
gend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch För- Voraussetzungen weder für die Tarifgruppen B, F oder Akademiker erfüllt,
derung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung, so wird dem Vertrag die Tarifgruppe N zugrunde gelegt.
Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiel-
lem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen; Werden die Voraussetzungen zu mehreren Tarifgruppen gemäß H.2.1. bis
e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Diens- H.2.3. erfüllt, kann der Versicherungsnehmer eine der zutreffenden Tarif-
tes; gruppen selbst wählen.
f) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter H.2.1.1a) bis
Jährliche Fahrleistung
H.2.1.1.e) genannten juristischen Personen und Einrichtungen,
sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende
Tätigkeit für diese mindestens 50 v. H. der normalen Arbeitszeit H.3.1. Voraussetzung
beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt wer-
den, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtun- Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
gen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Per- Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Kaskoversicherung richten sich nach
sonen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundes- der jährlichen Fahrleistung.
wehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);
H.3.2. Tabelle
g) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischen-
staatlicher Einrichtungen; für sie gilt das Gleiche wie für die in Es gelten folgende 8 Fahrleistungsklassen, welche der Versicherer für die
H.2.1.1.f) genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter, falls sie versicherten Fahrzeuge festlegt:
deutsche Staatsangehörige sind und die Fahrzeuge dem deut-
schen Zulassungsverfahren unterliegen;
Fahrleistungsklasse Jährliche Fahrleistung
h) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen 1 bis 6.000 km
Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen der Ziffern H.2.1.1.f)
oder H.2.1.1.g) unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand 2 bis 9.000 km
bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig be- 3 bis 12.000 km
rufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte
Witwen bzw. Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbei- 4 bis 15.000 km
tern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pen- 5 bis 20.000 km
sionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Vorausset-
zungen der Ziffern H.2.1.1.f), H.2.1.1.g) oder H.2.1.1.h) erfüllt ha- 6 bis 25.000 km
ben; 7 bis 30.000 km
i) Lebens- und Ehepartner sowie Kinder von Beamten, Richtern, 8 über 30.000 km
Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der
Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzun- Die jährliche Fahrleistung wird in vollen tausend Kilometern erfasst. Es gilt
gen der Ziffern H.2.1.1.f), H.2.1.1.g) oder H.2.1.1.h). erfüllen. Vo- grundsätzlich die Aufrundungsregelung auf volle tausend Kilometer.
raussetzung ist, dass die vorher genannten Personen in häusli-
cher Gemeinschaft leben. Eine unbegrenzte oder unbekannte Fahrleistung entspricht der Fahrleis-
tungsklasse 8.
H.2.2. Tarifgruppe F
Für Saisonverträge findet die jährliche Fahrleistung keine Anwendung.
Voraussetzungen
H.3.3. Anzeigepflicht während der Laufzeit
Die Prämien der Tarifgruppe F gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht und
Kaskoversicherung für die Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und Wenn der Versicherungsnehmer absieht oder feststellt, dass die jährliche
Anhängern, bei denen der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, Fahrleistung der vereinbarten Fahrleistungsklasse innerhalb der laufenden
dass er Versicherungsperiode überschritten wird, hat er dies dem Versicherer un-
verzüglich anzuzeigen.
Unabhängig von der Aufforderung des Versicherers nach J.2.3. der Tarif-
bestimmungen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Kilometer-
stand des versicherten Fahrzeuges bei Antragsstellung bzw. Änderung der
jährlichen Fahrleistung sowie im Schadenfall anzuzeigen.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 33 von 43
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
H.3.4. Prämienänderungszeitpunkt H.5.3. Definition der Nutzungsarten
Die Änderung gemäß J.2.2. erfolgt zum Mitteilungsdatum. ausschließlich privat
Eine ausschließlich private Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug nur zu
Nutzerkreis privaten Zwecken genutzt wird.
H.4.1. Voraussetzung Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte und zurück werden ebenfalls als
private Nutzung anerkannt.
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
rädern richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung
nach dem Nutzerkreis und der Nutzerklasse des Fahrzeuges. Fehlen für überwiegend privat
die Zuordnung des Vertrages zu einer Nutzerklasse erforderliche Angaben, Eine überwiegend private Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug mindes-
gilt die Nutzerklasse 3 als vereinbart. tens zu 51% privat genutzt wird.
H.4.2. Tabelle Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte und zurück werden als private Nut-
zung anerkannt.
Es gelten folgende 3 Nutzerklassen:
Nutzerklasse Nutzer überwiegend geschäftlich
1 nur Versicherungsnehmer Eine überwiegend geschäftliche Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug
Versicherungsnehmer und Part- mindestens zu 50% geschäftlich genutzt wird. Fahrten vom Wohnsitz zur
2 Arbeitsstätte und zurück werden als private Nutzung anerkannt.
ner
3 Firmen / Beliebige
ausschließlich geschäftlich
H.4.3. Begriffsbestimmungen Eine ausschließlich geschäftliche Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug
nur zu geschäftlichen Zwecken genutzt.
Der Versicherungsnehmer kann jede natürliche Person
sein.
Fahrzeugalter
Die juristische Person ist eine rechtlich geregelte soziale
Organisation, der die geltende Rechtsordnung eine ei- Der Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
gene allgemeine Rechtfähigkeit zuerkennt, so dass sie Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach dem
unabhängig von ihrem Mitgliederbestand selbst Träger Fahrzeugalter (Erstzulassung). Das Fahrzeugalter wird aus der Differenz
von Rechten und Pflichten ist. Die juristische Person des Kalenderjahres
wird dem Versicherungsnehmer gleichgestellt. – bei Vertragsbeginn,
– bei Vertragsänderungen und
Partner sind Ehepartner oder Personen, die in eheähn- – zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres
licher Gemeinschaft leben. und dem Kalenderjahr der Erstzulassung des versicherten Fahrzeugs be-
rechnet.
Firma (§ 17 HGB) ist der Name des Kaufmanns, unter
dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Un-
terschrift abgibt, nicht dagegen auch das Unternehmen. Fahrzeugalter bei Erwerb
Für ihre Gestaltung gelten feste Regeln (§§ 18 ff. HBG). Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach dem
H.4.4. Nutzerkreiserweiterung bei Reisen Fahrzeugalter bei Erwerb (erstmalige Zulassung auf den Versicherungs-
nehmer). Das Fahrzeugalter bei Erwerb wird aus der Differenz des Kalen-
Soll auf Wunsch des Versicherungsnehmers ein anderer Fahrer während derjahres der Zulassung auf den Versicherungsnehmer und dem Kalender-
der Reise mitversichert werden, muss dies dem Versicherer vor Antritt der jahr der Erstzulassung des versicherten Fahrzeugs berechnet.
Reise angetragen werden.
Alter des jüngsten Fahrers
Mitzuteilen sind außerdem der Name des Fahrers sowie Zeitpunkt und
Dauer der Reise. Diese Erweiterung ist nur ein Mal je Versicherungsjahr Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
für maximal 4 Wochen prämienfrei möglich. rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
nach dem Alter des jüngsten Fahrers.
H.4.5. Ausnahme Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer das Geburtsda-
Ohne Auswirkung auf die Prämie und die Anzeigepflicht bleiben Fahrten tum des jüngsten Fahrers anzugeben.
eines Kfz- Reparateurs in Ausübung seiner Dienste sowie Fahrten anläss-
lich eines medizinischen Notfalls. Die Fahrunsicherheit in Folge Genusses Der Versicherer berechnet das Alter des jüngsten Fahrers aus dem Ge-
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als burtsdatum des jüngsten Fahrers nach der Anzahl der vollendeten Lebens-
Notsituation im Sinne dieser Bestimmungen. jahre:
– bei Vertragsbeginn,
– bei Vertragsänderungen und
Nutzungsart – zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres
Bei Wahl des Nutzerkreises Beliebige (Nutzerklasse 3) kann davon abwei-
H.5.1. Voraussetzung
chend auf Beantragung durch den Versicherungsnehmer ein fester Alters-
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen richtet sich bereich (jüngster und ältester Fahrer) ohne dynamische/automatische An-
in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach der Nut- passung der jeweiligen Alter vereinbart werden.
zungsart des Fahrzeuges.
H.5.2. Tabelle Alter des ältesten Fahrers
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
Es sind folgende Nutzungsarten möglich:
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
nach dem Alter des ältesten Fahrers.
Nutzerklasse Nutzer
1 ausschließlich privat Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer das Geburtsda-
tum des ältesten Fahrers anzugeben.
2 überwiegend privat
3 überwiegend geschäftlich Der Versicherer berechnet das Alter des ältesten Fahrers aus dem Ge-
burtsdatum des ältesten Fahrers nach der Anzahl der vollendeten Lebens-
4 ausschließlich geschäftlich jahre:
– bei Vertragsbeginn,
– bei Vertragsänderungen und
– zu Beginn jedes neuen Versicherungsjahres
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 34 von 43
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
Bei Wahl des Nutzerkreises Beliebige (Nutzerklasse 3) kann davon abwei- Kraftstoffart
chend auf Beantragung durch den Versicherungsnehmer ein fester Alters-
bereich (jüngster und ältester Fahrer) ohne dynamische/automatische An-
passung der jeweiligen Alter vereinbart werden. H.17.1. Voraussetzung
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Anzahl der Vorschäden Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach der
Kraftstoffart (bzw. Energiequelle) des versicherten Fahrzeugs.
H.10.1. Voraussetzung
H.17.2. Tabelle
Die Prämie für Versicherungsverträge von Fahrzeugen in der Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung richtet sich nach der - Benzin
Gesamtanzahl (Summe) der Vorschäden in der Kfz-Haftpflicht- und Kasko- - Diesel
versicherung (Voll- und Teilkaskoversicherung) in den letzten 2 Jahren, so- - Hybrid
weit eine Vorversicherung bestanden hat. In Fällen ohne Vorversicherer - Elektro
findet dieses Merkmal keine Berücksichtigung. - Gas
- Sonstige
H.10.2. Tabelle
H.17.3. Begriffsbestimmung
Es gelten folgende 4 Vorschadenklassen:
Hybrid: Im Sinne dieser Tarifbestimmungen ein Fahrzeug, welches min-
Anzahl der Vorschäden (Kfz- destens von einem Elektromotor sowie einem weiteren Energiewandler an-
Vorschadenklasse Haftpflicht, Voll- und Teilkasko) getrieben wird und Energie sowohl aus seinem elektrischen Speicher
in den letzten 2 Jahren (Akku) als auch einem zusätzlich mitgeführten Kraftstoff bezieht.
1 0 Sonstige: Soweit keine der anderen Kraftstoffarten gemäß H.17.2. genau
2 1 zutreffen. Hierunter fallen beispielsweise Fahrzeuge, die mit bivalentem
Kraftstoff, also 2 verschiedenen Kraftstoffarten (z.B. Gas und Benzin), oder
3 2
Wasserstoff betrieben werden.
4 3 und mehr
Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
GAP Versicherung Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Voll- räder in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
kaskoversicherung richtet sich danach, ob für das Fahrzeug eine GAP Ver- nach dem Geburtsdatum (Alter) des Versicherungsnehmers.
sicherung besteht.
Der Versicherer berechnet das Alter des Versicherungsnehmers nach der
Anzahl der vollendeten Lebensjahre:
Abweichender Halter – bei Vertragsbeginn,
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft- – bei Vertragsänderungen und
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Kaskoversicherung richtet sich da- – zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres
nach, ob das versicherte Kraftfahrzeug allein auf den Versicherungsneh-
mer zugelassen ist. Ist der alleinige Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig Führerschein
Halter des versicherten Kraftfahrzeuges (Personenidentität zwischen Ver-
sicherungsnehmer und Halter), wird ein im Tarif festgelegter Prämienzu- Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
schlag erhoben. räder in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
Ist der abweichende Halter nach der Dauer, die der Versicherungsnehmer im Besitz des Führerscheins
- ein (Lebens-)Partner, ist. Maßgeblich ist der Führerschein, der zum Führen des versicherten
- ein Firmenverbund (Halter/Versicherungsnehmer), Fahrzeugs erforderlich ist.
- ein Werksangehöriger,
- ein behindertes Kind, Der Versicherer berechnet die Führerscheinbesitzdauer (vollendete Jahre
- ein behindertes Elternteil, des Führerscheinbesitzes):
- ein Leasinggeber, – bei Vertragsbeginn,
- ein Geschäftsführer/Gesellschafter/Inhaber – bei Vertragsänderungen und
des Versicherungsnehmers, wird kein Prämienzuschlag erhoben. – zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres
Neupreis Anzahl der Sitzplätze
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach dem Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach der An-
ehemaligen Neupreis (Gesamtneupreis inkl. Mehrwertsteuer) des Fahrzeu- zahl der Sitzplätze (einschließlich des Fahrersitzes) des versicherten Fahr-
ges. zeugs.
Fahrerschutz Kaskoanbindung
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich danach, ob für das Fahr- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich nach der Kaskoanbin-
zeug eine Fahrerschutzversicherung besteht. dung.
- ausschließlich Kfz-Haftpflichtversicherung
Rabattschutz - Kfz-Haftpflichtversicherung mit Teilkaskoversicherung
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der - Kfz-Haftpflichtversicherung mit Vollkaskoversicherung
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung richtet sich da-
nach, ob für das Fahrzeug eine Rabattschutzversicherung besteht. Begleitetes Fahren
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Werkstattmanagement Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich danach ob
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Kas- ein Fahrer unter 23 Jahren, welcher den versicherten PKW nutzt, erfolg-
koversicherung richtet sich danach, ob für das Fahrzeug das Werkstattma- reich am „Begleiteten Fahren“ gemäß § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung teil-
nagement vereinbart wurde. genommen hat.
Für Personenkraftwagen mit der Kraftstoffart Hybrid oder Elektro kann das Postleitzahl des Halters
Werkstattmanagement nicht vereinbart werden.
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
nach der Postleitzahl des Fahrzeughalters.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 35 von 43
[Seite 37]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
Zahlweise J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
nach der Zahlweise. Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur
Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist
Klasse Zahlweise deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be-
ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen
1 jährlich Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht.
2 halbjährlich
3 vierteljährlich
Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim
Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und
der Teilkasko ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur
Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Teil- von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die
kaskoversicherung richtet sich nach der Schadenfreiheit in der Kfz-Haft- Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer
pflichtversicherung. Die Beitragssätze der Kfz-Haftpflichtversicherung fin- von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt.
den hierbei keine Anwendung in der Teilkaskoversicherung.
J.2.5. Folgen von Nichtangaben
Motorleistung
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft- Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach,
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag
nach der Motorleistung. rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für
den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn
- wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zahlen-
Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) den Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewie-
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft- sen haben
räder in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich danach, ob - und der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns gesetz-
für das Fahrzeug Mobilitätsschutz besteht. Auf die Prämie für den Mobili- ten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprüfung der
täts-Schutz findet die Schadenfreiheitsklasse keine Anwendung. Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise
nicht nachreicht.
Auslandsschaden-Schutz
Schadenfreiheitsrabatt-System
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich danach, ob für das Fahr-
zeug Auslandsschaden-Schutz besteht. Auf die Prämie für den Auslands- Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF)
schaden-Schutz findet die Schadenfreiheitsklasse keine Anwendung. Die Prämien in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversiche-
rung richten sich nach den Schadenfreiheitsklassen und dem sich daraus
Kasko-Extra-Schutz ergebenden Prämiensatz aufgrund des Schadenverlaufs des Versiche-
rungsnehmers.
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Voll-
kaskoversicherung richtet sich danach, ob für das Fahrzeug Kasko-Extra- Siehe dazu die nachfolgenden Tabellen:
Schutz besteht.
K.1.1. Personenkraftwagen
Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers
Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs:
Allgemein Fünfzig und mehr Kalenderjahre SF 50
Die Zuordnung zu den objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmalen
neunundvierzig Kalenderjahre SF 49
(G/H TB) in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung erfolgt,
sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. achtundvierzig Kalenderjahre SF 48
siebenundvierzig Kalenderjahre SF 47
Mitteilungspflicht zu den Merkmalen zur Prämienbe- sechsundvierzig Kalenderjahre SF 46
rechnung
fünfundvierzig Kalenderjahre SF 45
J.2.1. Anzeigepflicht von Veränderungen vierundvierzig Kalenderjahre SF 44
dreiundvierzig Kalenderjahre SF 43
Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „Tarif-
merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver- zweiundvierzig Kalenderjahre SF 42
sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen. einundvierzig Kalenderjahre SF 41
vierzig Kalenderjahre SF 40
J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung
neununddreißig Kalenderjahre SF 39
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder
achtunddreißig Kalenderjahre SF 38
subjektiven Tarifmerkmale in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover-
sicherung, die zur Prämienberechnung dienen, berechnet der Versicherer siebenunddreißig Kalenderjahre SF 37
die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä-
sechsunddreißig Kalenderjahre SF 36
mienerhöhung führen.
Fünfunddreißig Kalenderjahre SF 35
Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. Vierunddreißig Kalenderjahre SF 34
dreiunddreißig Kalenderjahre SF 33
J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung
zweiunddreißig Kalenderjahre SF 32
Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs-
nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. einunddreißig Kalenderjahre SF 31
dreißig Kalenderjahre SF 30
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen
neunundzwanzig Kalenderjahre SF 29
den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen.
Achtundzwanzig Kalenderjahre SF 28
siebenundzwanzig Kalenderjahre SF 27
sechsundzwanzig Kalenderjahre SF 26
fünfundzwanzig Kalenderjahre SF 25
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 36 von 43
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24 a) Personenkraftwagen
dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23 aa) Führerscheinregelung
zweiundzwanzig Kalenderjahre SF 22 Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, sofern der Versicherungs-
einundzwanzig Kalenderjahre SF 21 nehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrer-
laubnis, die von einem Mitgliedsstaat des Europäischen
zwanzig Kalenderjahre SF 20 Wirtschaftsraums oder der Schweiz erteilt wurde, seit drei
neunzehn Kalenderjahre SF 19 Jahren zum Führen von Personenkraftwagen, Camping-
fahrzeugen, Krafträdern oder von Klein- bzw. Leichtkrafträ-
achtzehn Kalenderjahre SF 18 dern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, be-
siebzehn Kalenderjahre SF 17 rechtigt ist; der Nachweis ist auf Anforderung durch Vorlage
des Originals oder Einreichung einer Fotokopie des Führer-
sechzehn Kalenderjahre SF 16
scheins zu führen
fünfzehn Kalenderjahre SF 15
bb) Sondereinstufung für Fahranfänger
vierzehn Kalenderjahre SF 14
Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, sofern für einen Elternteil
dreizehn Kalenderjahre SF 13
des Versicherungsnehmers eine Kraftfahrtversicherung bei
zwölf Kalenderjahre SF 12 der Janitos Versicherung AG für einen PKW besteht.
elf Kalenderjahre SF 11 b) Erfüllt der Versicherungsnehmer keine der Voraussetzungen von
zehn Kalenderjahre SF 10 K.2.2.1.a) aa) oder K.2.2.1 a) bb) erfolgt die Einstufung in die
Klasse 0.
neun Kalenderjahre SF 9
acht Kalenderjahre SF 8
Anrechenbarer Vorversicherer
sieben Kalenderjahre SF 7
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags unter Angabe einer anrechen-
sechs Kalenderjahre SF 6
baren Vorversicherung wird der Schadenverlauf des Vorvertrags übernom-
fünf Kalenderjahre SF 5 men. Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskover-
sicherung können nur zusammen übernommen werden. Das Fahrzeug,
vier Kalenderjahre SF 4
von dem der Schadenverlauf übernommen wird, ist ein PKW, Leichtkraft-
drei Kalenderjahre SF 3 rad, Kraftrad, Campingfahrzeug, Lieferwagen (Lkw bis 3,5t zulässige Ge-
zwei Kalenderjahre samtmasse), Taxi, Mietwagen, Lkw/Zugmaschine im Werkverkehr,
SF 2
Lkw/Zugmaschine im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibus oder Ab-
ein Kalenderjahr SF 1 schleppwagen.
Die Übernahme eines Schadenverlaufs ist unter K.6. geregelt.
K.1.2. Krafträder K.2.3. Zweitfahrzeugregelung
Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs: Die Einstufung des Zweitfahrzeuges ist identisch mit der
Einstufung des Erstfahrzeuges.
zehn und mehr Kalenderjahre SF 10 Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für Zweitfahrzeuge erfolgt in
neun Kalenderjahre SF 9 der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung die Einstu-
fung in die Schadenfreiheitsklasse analog des Erstfahrzeuges. Maßgebend
acht Kalenderjahre SF 8 sind die tatsächlich schadenfreien Jahre des Erstfahrzeugs.
sieben Kalenderjahre SF 7
a) Voraussetzungen
sechs Kalenderjahre SF 6
aa) Für den künftig antragenden Versicherungsnehmer besteht
fünf Kalenderjahre SF 5 bereits bei der Janitos Versicherung AG der Vertrag für das
vier Kalenderjahre SF 4 Erstfahrzeug bzw. das Erstfahrzeug wird ab dem nächsten
drei Kalenderjahre 1.1. über die Janitos Versicherung AG versichert und der
SF 3
entsprechende Antrag liegt vor.
zwei Kalenderjahre SF 2
bb) Bei dem Erst- und Zweitfahrzeug handelt es sich um Per-
ein Kalenderjahr SF 1 sonenkraftwagen.
cc) Versicherungsnehmer des Erst- und Zweitfahrzeuges sind
Einstufungsmodifikationen identisch.
dd) Versicherungsnehmer ist sowohl für das Erst- als auch für
K.2.1. Beginn das Zweitfahrzeug eine Privatperson (keine Firmen) und
Beginn vom 2.1. bis zum 1.7. eines Kalenderjahres mindestens 23 Jahre alt.
Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 2.1. bis zum 1.7. begonnen ee) Der Versicherungsnehmer ist alleiniger Nutzer und Halter
und hat während des Kalenderjahrs für mindestens 6 Monate Versiche- vom Erst- und Zweitfahrzeug. Diesbezüglich gibt es keine
rungsschutz bestanden, so wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in Ausnahmen, auch nicht für Ehepartner oder Personen, die
die Klasse 0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Der Versiche-
in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, ein bei Abschluss gemäß K.1 in die rungsnehmer ist auch Halter des Fahrzeugs. Eine Verein-
Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestufter Versicherungsvertrag im fol- barung über einen abweichenden Halter ist nicht möglich,
genden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 1 weitergestuft. aber eine abweichende Halteranschrift.
b) Veränderung
Bei den restlichen SF-Klassen erfolgt auch eine Weiterstufung, sofern die
oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer informiert
(nicht anlässlich eines Schadeneintritts), dass die Voraussetzun-
gen für die Zweitfahrzeugregelung nicht erfüllt werden, wird dem
Rückdatierung Vertrag die Schadenfreiheits-/Schadenklasse zugrunde gelegt,
Eine Rückdatierung auf den 1.1. oder 1.7. des jeweiligen Kalenderjahres die ohne Berücksichtigung der verbesserten Zweitfahrzeugrege-
kann nur vereinbart werden, wenn das Zulassungsdatum nicht mehr als 3 lung ermittelt wird. Die Änderung erfolgt mit Kenntnisnahme des
Monate entfernt liegt. Versicherers. Die Zweitfahrzeugregelung gemäß K.2.3. kann frü-
hestens zum nächsten 1.1 des folgenden Jahres wieder einge-
schlossen werden. Der Ausschluss der Zweitfahrzeugregelung
K.2.2. Vorversicherer gilt für mindestens 6 Monate.
Ohne Vorversicherer
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages von Kraftfahrzeugen (nicht
Anhänger) ohne anrechenbare Vorversicherung wird der Versicherungs-
vertrag wie folgt eingestuft.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 37 von 43
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
Die Einstufung des Zweitfahrzeuges ist identisch mit der Anzeigepflicht
Einstufung des Erstfahrzeuges max. SF 10.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für das Zweitfahrzeug erfolgt sofern der Nutzerkreis geändert werden soll. Verstößt der Versicherungs-
in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung die Ein- nehmer schuldhaft gegen die Bestimmung, so ist der Versicherer berech-
stufung in die Schadenfreiheitsklasse analog des Erstfahrzeuges, aber ma- tigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung von
ximal in die Schadenfreiheitsklasse SF 10, sofern das Fahrzeug von weite- Beginn der laufenden Versicherungsperiode an die höhere Prämie ohne
ren Nutzern genutzt wird. Maßgebend sind die tatsächlich schadenfreien Berücksichtigung des Zweitfahrzeugtarifes anzufordern. Der Vertrag wird
Jahre des Erstfahrzeugs. dann der Schadenfreiheits-/Schadenklasse zugrunde gelegt, die ohne Be-
rücksichtigung der verbesserten Einstufung ermittelt wird.
a) Voraussetzung
aa) Für den künftig antragenden Versicherungsnehmer besteht Rückstufung
bereits bei der Janitos Versicherung AG der Vertrag für das
Erstfahrzeug, bzw. das Erstfahrzeug wird ab dem nächsten Maßgebend für die Rückstufung im Schadenfall sind die unter K normierten
1.1. über die Janitos Versicherung AG versichert und der Regelungen. Die Schadenrückstufung erfolgt sowohl aus der erweiterten
entsprechende Antrag liegt vor. Schadenfreiheitsklasse als auch aus der tatsächlichen Schadenfreiheits-
klasse.
bb) Bei dem Erst- und Zweitfahrzeug handelt es sich um Per-
sonenkraftwagen.
Weitergabe an den Nachversicherer
cc) Versicherungsnehmer und Halter des Erst- und Zweitfahr-
zeuges sind identisch. Der Halter und die Halteranschrift Dem Nachversicherer werden grundsätzlich die tatsächlich erfahrenen
dürfen vom Versicherungsnehmer abweichen, sofern es schadenfreien Zeiten (einschließlich evtl. rabattbelastender Schäden) so-
sich um den Ehe- oder Lebenspartner des Versicherungs- wie anrechenbaren Vorversicherungen bescheinigt und nicht die Schaden-
nehmers handelt. freiheitsklasse, die sich aus der Sondereinstufung ergibt.
dd) Der bzw. die Nutzer des Erst- und Zweitfahrzeuges müssen
mindestens 23 Jahre alt sein. Wegfall des Erstfahrzeugs
ee) Versicherungsnehmer sowohl für das Erstfahrzeug als Sofern das Erstfahrzeug wegfällt und nicht ersetzt wird, wird dem Vertrag
auch für das Zweitfahrzeug sind Privatpersonen (keine Fir- die Schadenfreiheitsklasse zugrunde gelegt, die ohne Berücksichtigung
men) und mindestens 23 Jahre alt. Diesbezüglich gibt es der verbesserten Zweitfahrzeugeinstufung ermittelt wird.
keine Ausnahmen, auch nicht für Ehepartner oder Perso-
nen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben.
Folgen der Missachtung
b) Veränderung
Folgen der Missachtung der Nutzerregelung siehe auch J. TB.
Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer informiert
(nicht anlässlich eines Schadeneintritts), dass die Voraussetzun-
K.2.4. Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Voll-
gen für die Zweitfahrzeugregelung nicht erfüllt werden, wird der
kaskoversicherung
Vertrag der Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zugrunde ge-
legt, die ohne Berücksichtigung der verbesserten Zweitfahrzeug- Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad, ein Campingfahrzeug
regelung ermittelt wird, und zwar ab Kenntnis durch den Versiche- oder ein Lieferwagen und schließt der Versicherer neben der Kfz-Haft-
rer. Die Zweitfahrzeugregelung kann frühestens zum nächsten pflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von ei-
1.1. wieder eingeschlossen werden. nem Jahr ab (siehe G.1.2.), richtet sich deren Einstufung nach dem Scha-
denverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies gilt nicht, wenn für das ver-
sicherte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahrs bereits eine Vollkaskoversi-
Einstufung für Krafträder
cherung bestanden hat; in diesem Fall übernimmt der Versicherer den
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für Zweitfahrzeuge erfolgt in Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach K.6.
der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung die Einstu-
fung in die Schadenfreiheitsklasse SF 2. Jährliche Neueinstufung
a) Voraussetzung Der Versicherer stuft den Vertrag des Versicherers zum 1. Januar eines
jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr
Das Erstfahrzeug ist ein Personenkraftwagen und ist mindestens neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maß-
in SF 2 eingestuft. Maßgebend sind die tatsächlich schadenfreien geblich.
Jahre des Erstfahrzeugs.
aa) Für den künftig antragenden Versicherungsnehmer besteht K.3.1. Wirksamwerden der Neueinstufung
bereits bei der Janitos Versicherung AG der Vertrag für das
Erstfahrzeug, bzw. das Erstfahrzeug wird ab dem nächsten Die Neueinstufung gilt ab der ersten Prämienfälligkeit im neuen Kalender-
1.1. über die Janitos Versicherung AG versichert und der jahr.
entsprechende Antrag liegt vor.
K.3.2. Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
bb) Versicherungsnehmer und Halter des Erst- und Zweitfahr-
zeuges sind identisch. Der Halter und die Halteranschrift Ist der Vertrag des Versicherungsnehmers während eines Kalenderjahres
dürfen vom Versicherungsnehmer abweichen, sofern es schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser
sich um den Ehe- oder Lebenspartner des Versicherungs- Zeit ununterbrochen bestanden, wird sein Vertrag in die nächstbessere SF-
nehmers handelt. Klasse nach der jeweiligen Tabelle K.1. eingestuft.
cc) Der bzw. die Nutzer des Erstfahrzeuges und Zweitfahrzeu-
ges müssen mindestens 23 Jahre alt sein. K.3.3. Besserstufung bei Saisonkennzeichen
dd) Versicherungsnehmer sowohl für das Erstfahrzeug als Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen
auch für das Zweitfahrzeug sind Privatpersonen (keine Fir- (siehe unter E), nimmt der Versicherer bei schadenfreiem Verlauf des Ver-
men) und mindestens 23 Jahre alt. Diesbezüglich gibt es trags eine Besserstufung nach K.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens
keine Ausnahmen, auch nicht für Ehepartner oder Perso- sechs Monate beträgt.
nen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben.
b) Veränderung K.3.4. Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer informiert Ist der Vertrag des Versicherungsnehmers während eines Kalenderjahres
(nicht anlässlich eines Schadeneintritts), dass die Voraussetzun- schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in M. zu-
gen für die Zweitfahrzeugregelung nicht erfüllt werden, wird der rückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung beim Versiche-
Vertrag der Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zugrunde ge- rer.
legt, die ohne Berücksichtigung der verbesserten Zweitfahrzeug-
regelung ermittelt wird, und zwar ab Kenntnis durch den Versiche-
rer. Die Zweitfahrzeugregelung kann frühestens zum nächsten
1.1. wieder eingeschlossen werden.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 38 von 43
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf Übernahme eines Schadenverlaufs
K.4.1. Schadenfreier Verlauf K.6.1. Anrechnung der Schadenfreiheit
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags wird auf den Vertrag des ver-
sicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach K.6.2. in folgenden
Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn dem Versicherer von Fällen übernommen:
Anfang bis Ende eines Kalenderjahres kein Schadenereignis gemeldet
worden ist, für das er Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden
musste und wenn der Versicherungsschutz in dieser Zeit ununterbrochen Fahrzeugwechsel
bestanden hat. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung
und Prozesse. a) Versichert der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haft-
pflicht- oder Kaskoversicherung nach Veräußerung des Fahr-
zeugs oder Wegfall des Wagnisses (G.7 und G.8 AKB) anstelle
des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug (Ersatz-
fahrzeug), so richtet sich die Einstufung des Versicherungsver-
Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als scha- trags für das Ersatzfahrzeug nach der Anzahl der schadenfreien
denfrei, wenn Jahre, die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem
Rabattgrundjahr ergeben, ggf. nach der Klasse 0 oder der Scha-
a) der Versicherer nur aufgrund von Abkommen der Versicherungs-
denklasse des für das ausgeschiedene Fahrzeug bestehenden
unternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern
Vertrags. Rabattgrundjahr ist das erste nach Maßgabe der G. und
oder wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversi-
.K, als schadenfrei geltendes Kalenderjahr. Dies gilt entspre-
cherung Entschädigungen leistet oder Rückstellungen bildet, oder
chend, wenn derselbe Versicherungsnehmer für zwei Fahrzeuge
b) der Versicherer Rückstellungen für das Schadenereignis in den Versicherungsverträge abgeschlossen hat, von denen jeweils ei-
drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auflöst, ner nach H.1.1. AKB ruht.
ohne eine Entschädigung geleistet zu haben, oder
b) Ist in den Fällen des Absatzes K.6.1.1.a.) für das ausgeschiedene
c) der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung dem Versi- Fahrzeug die Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit
cherer seine Entschädigung in vollem Umfang erstattet, oder und der Anzahl der Schäden nicht vorgesehen, so wird das Er-
satzfahrzeug in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse
d) der Versicherer in der Vollkaskoversicherung für ein Schadener- eingestuft, die das ausgeschiedene Fahrzeug bei Anwendung der
eignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt, Entschädigun- G., K. erreicht hätte, wenn diese Bestimmungen für das Ersatz-
gen leistet oder Rückstellungen bildet, oder fahrzeug anzuwenden sind.
e) der Versicherungsnehmer seine Vollkaskoversicherung nur des- c) Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug
wegen in Anspruch nimmt, weil eine Person mit einer gesetzlich unterschiedliche Staffeln der Prämiensätze gemäß L, so wird der
vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereig- Versicherungsvertrag aufgrund der sich zum Zeitpunkt des Fahr-
nis zwar in vollem Umfang haftet, er aber gegenüber dem Haft- zeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr des Vertrags für das
pflichtversicherer keinen Anspruch hat, weil dieser den Versiche- ausgeschiedene Fahrzeug ergebenden Anzahl der schadenfreien
rungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. Jahre in die für das Ersatzfahrzeug geltende Staffel eingestuft.
Schäden und Unterbrechungen, die sich zum Zeitpunkt des Fahr-
zeugwechsels noch nicht auf die Einstufung des ausgeschiede-
K.4.2. Schadenbelasteter Verlauf
nen Fahrzeugs ausgewirkt haben, werden in der für das Ersatz-
fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt.
Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der Versiche- d) Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, kann der Ver-
rungsnehmer dem Versicherer während eines Kalenderjahres ein oder sicherungsnehmer beanspruchen, dass ein anderer auf seinen
mehrere Schadenereignisse meldet, für die der Versicherer Entschädigun- Namen lautender Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Ab-
gen leisten oder Rückstellungen bilden muss. Hiervon ausgenommen sind sätze a.) bis c.) eingestuft wird, wenn er glaubhaft macht, dass die
die Fälle nach K.4.1.2. Anrechnung des Schadenverlaufs des beendeten Vertrags auf
den fortbestehenden Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist. Zur
Glaubhaftmachung gehört insbesondere eine Erklärung des Ver-
sicherungsnehmers in Textform, dass das ausgeschiedene und
das verbleibende Fahrzeug überwiegend von demselben Perso-
Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leis- nenkreis geführt wurden.
tet der Versicherer jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigun-
gen oder bildet Rückstellungen für diesen Schaden, stuft er den Vertrag e) Versichert der Versicherungsnehmer ohne Veräußerung des
des Versicherungsnehmers zum 1. Januar des dann folgenden Kalender- Fahrzeuges oder Wegfall des Wagnisses (G.7. und G.8. AKB) ein
jahres zurück. weiteres Fahrzeug, so gelten die Absätze 1 und 3 für die Einstu-
fung des Versicherungsvertrages des weiteren Fahrzeuges ent-
sprechend, sofern der Versicherungsnehmer glaubhaft macht,
Vermeidung einer SF-Klassen-Rückstufung durch dass die Anrechnung des Schadenverlaufs des Vertrages des zu-
den Versicherungsnehmer erst versicherten Fahrzeuges auf den Versicherungsvertrag des
Der Versicherungsnehmer kann eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtver- weiteren Fahrzeuges gerechtfertigt ist. Zur Glaubhaftmachung
sicherung vermeiden, wenn er dem Versicherer die Entschädigung freiwil- gehört insbesondere eine Erklärung des Versicherungsnehmers
lig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstattet. Um dem in Textform, dass das weitere Fahrzeug überwiegend von dem-
Versicherungsnehmer hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichtet der Versi- selben Personenkreis geführt wird, der das zuerst versicherte
cherer den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Schadenregulierung Fahrzeug geführt hat. Der Versicherungsvertrag für das zuerst
über die Höhe seiner Entschädigung, wenn diese nicht mehr als Euro versicherte Fahrzeug wird wie ein erstmalig abgeschlossener be-
1.500,- beträgt. Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Freistellung des handelt; K.2.2.1. bleibt unberührt.
Versicherungsvertrags von dem gemeldeten Schaden ist binnen 6 Mona-
ten, in der Haftpflichtversicherung nach Zugang der Mitteilung des Versi- f) Ändert sich der Verwendungszweck des versicherten Fahrzeu-
cherungsunternehmens und in der Vollkaskoversicherung nach Abschluss ges, erfolgt die Einstufung in die Schadenfreiheits- oder Schaden-
der Schadenregulierung, zu stellen. Hat der Versicherer den Versiche- klasse gemäß den K.1. in Verbindung mit G .
rungsnehmer über den Abschluss der Schadenregulierung und über die g) In der Vollkaskoversicherung steht es der Veräußerung oder dem
Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und muss der Versicherer da- Wagniswegfall gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Versi-
nach im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine weitere cherung für ein Fahrzeug aufgibt.
Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungs-
betrags. Ist ein Leasingfahrzeug versichert, gelten die Sätze 1, 3 und 4
entsprechend auch für den Leasingnehmer. In der Vollkaskoversicherung Schadenverlauf einer anderen Person
gilt die Möglichkeit der freiwilligen Rückzahlung und des Antrags auf Frei-
stellung nicht für Schäden aus Drittverschulden. Der Versicherer übernimmt den Schadenverlauf von einer anderen Person
nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwie-
gend vom Versicherungsnehmer gefahren wurde. Zusätzlich müssen fol-
gende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es handelt sich bei der anderen Person um
- den Ehepartner
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 39 von 43
[Seite 41]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
- den eingetragenen Lebenspartner bzw. Lebens- Im Folgejahr nach der Übernahme
partner in häuslicher Gemeinschaft
- die Mutter / Schwiegermutter In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstu-
- den Vater / Schwiegervater fung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der
- den Sohn Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
- die Tochter a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Über-
- die Großmutter nahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend
- den Großvater seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr
- den Enkel / die Enkelin bestanden.
- die Tante
- den Onkel b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Über-
- den Bruder nahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung
- die Schwester trotz schadenfreien Verlaufs.
- den Neffen
- die Nichte
- oder den Arbeitgeber Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
des Versicherungsnehmers.
K.7.1. Allgemein
b) Der Versicherungsnehmer macht den Zeitraum, in dem das Fahr-
Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
zeug der anderen Person überwiegend von ihm gefahren wurde,
können nur zusammen abgegeben werden.
glaubhaft. Hierzu gehören insbesondere:
- eine Erklärung des Versicherungsnehmers und der K.7.2. Einstufung
anderen Person in Textform. Ist die andere Person
verstorben, ist die Erklärung durch den Versiche- Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs des Vertrags des Versicherungs-
rungsnehmer ausreichend; nehmers wird dieser in die SF-Klasse eingestuft, die für den Versicherungs-
nehmer bei Ersteinstufung des Vertrages nach K.2 gegolten hätte. Befand
- die Vorlage einer Kopie des Führerscheins des Versi- sich der Vertrag des Versicherungsnehmers in der Schadenklasse M, S
cherungsnehmers zum Nachweis dafür, dass er in oder Klasse 0, bleibt diese Einstufung bestehen.
dem entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gülti-
gen Fahrerlaubnis war;
Schadenklassen (S und M)
c) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs
an den Versicherungsnehmer einverstanden und gibt damit ihren In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung gilt
Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf; für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Krafträdern, die
nicht schadenfrei verlaufen sind, auch die Schadenklasse M, für Personen-
kraftwagen zusätzlich die Schadenklasse S.
Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsüber-
gang
Klasse 0
Hat der Versicherungsnehmer einen Betrieb und dessen zugehörige Fahr-
zeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahr- Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung
zeuge unter folgenden Voraussetzungen: in die Schadenfreiheitsklassen (SF) gemäß K. oder in die Schadenklasse
(S und M) gemäß nicht gegeben sind, wird in die Klasse 0 eingestuft.
a) Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Scha-
denverlaufs durch den Versicherungsnehmer einverstanden
und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang K.7.3. Mehrprämie
auf;
Der Versicherer ist berechtigt, aufgrund der gegebenen Auskunft des Vor-
b) Der Versicherungsnehmer macht glaubhaft, dass sich durch versicherers die Mehrprämie anlässlich der Umstellung des Vertrags nach-
die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht zuerheben.
verändert hat.
Auskünfte über den Schadenverlauf
Wechsel des Versicherers
K.8.1. Inhalt
Bei einem Wechsel des Versicherers wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
und in der Vollkasko-Versicherung der Schadenverlauf des Vorversiche- Der neue Versicherer ist berechtigt bei Übernahme eines Schadenverlaufs
rers berücksichtigt, wenn dieser durch eine Bescheinigung des Vorversi- folgende Auskünfte vom Vorversicherer einzufordern:
cherers nach K.8. nachgewiesen wird. Durch die unterschiedlichen Rege-
lungen über die Anwendung der Prämiensätze kann es zu Abweichungen
gegenüber dem bisherigen Versicherer geben. Maßgebend ist somit die Art und Verwendung des Fahrzeugs,
Höhe der Prämiensätze nach diesen Tarifbestimmungen der Janitos Ver-
sicherung AG. Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht-
K.6.2. Unterbrechung des Versicherungsschutzes und die Auswir- und der Vollkaskoversicherung (Schadenfreiheitsklas-
kungen auf den Schadenverlauf sen),
Im Jahr der Übernahme Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahr-
zeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstu-
Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebset- fung ausgewirkt haben,
zung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung,
Veräußerung, Risikowegfall) gilt: ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb
von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden
a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernimmt sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
der Versicherer den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungs-
schutz nicht unterbrochen worden. ob dem Versicherungsnehmer oder einem anderen Ver-
sicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden
b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und bis zu 10 sind.
Jahre, übernimmt der Versicherer den Schadenverlauf, wie er vor
der Unterbrechung bestand.
K.8.2. Berechtigungen
c) Beträgt die Unterbrechung mehr als 10 Jahre, wird der Versiche-
rungsvertrag in die Schadenfreiheitsklasse nach K.2. oder der Versichert der Versicherungsnehmer nach Beendigung seines Vertrags in
Klasse 0 gemäß K.7.2.2. eingestuft der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung sein Fahrzeug bei ei-
nem anderen Versicherer, ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet,
diesem auf Anfrage Auskünfte zum Vertrag und dem versicherten Fahr-
zeug nach K.8.1 zu geben.
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 40 von 43
[Seite 42]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
Die Auskunft des Versicherers bezieht sich nur auf den tatsächlichen Scha- SF 2 91 98
denverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach SF 1 100 100
K.2.2.1 – werden nicht berücksichtigt. SF 1/2 126 123
0 208 160
Prämiensätze M 286 221
Die Prämie beträgt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH) bzw. vom Hundert der Prämie, die sich aus den Tarifbestimmungen und dem
in der Vollkaskoversicherung (VK) Prämienteil ergibt.
Für Personenkraftwagen Verschweigen einer Vorversicherung
in Schadenfreiheitsklasse (SF) Prämiensätze Verschweigt der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrtversicherung das
KH VK Bestehen einer Vorversicherung und muss der Versicherungsvertrag nach
SF 50 15 15 Auskunft des Vorversicherers in die Schadenklassen S oder M eingestuft
SF 49 15 16 werden, so ist der Versicherer berechtigt, einen Zuschlag von 100 Prozent
SF 48 15 16 auf die Prämie zu erheben, die für das erste Versicherungsjahr bei richtiger
SF 47 16 16 Einstufung hätte erhoben werden müssen. Insoweit werden die Rechte des
SF 46 16 17 Versicherers nach den §§ 16 bis 22 VVG ausgeschlossen. Entsprechendes
SF 45 16 17 gilt bei unrichtigen Angaben in den Fällen von K.2.1, K.2.3., K.6.1.1.,
SF 44 16 17 K.1.2.6.
SF 43 16 17
SF 42 16 18
SF 41 17 18
SF 40 17 18
SF 39 17 18
SF 38 17 19
SF 37 18 19
SF 36 18 19
SF 35 18 19
SF 34 18 20
SF 33 19 20
SF 32 19 20
SF 31 19 21
SF 30 20 21
SF 29 20 21
SF 28 20 22
SF 27 21 22
SF 26 21 23
SF 25 22 23
SF 24 22 23
SF 23 23 24
SF 22 23 24
SF 21 24 25
SF 20 24 25
SF 19 25 26
SF 18 26 27
SF 17 26 27
SF 16 27 28
SF 15 28 29
SF 14 29 29
SF 13 30 30
SF 12 31 31
SF 11 32 32
SF 10 33 33
SF 9 35 33
SF 8 36 35
SF 7 38 36
SF 6 40 37
SF 5 42 38
SF 4 44 39
SF 3 46 41
SF 2 49 42
SF 1 53 44
SF 1/2 66 49
S 90 55
0 90 55
M 100 65
vom Hundert der Prämie, die sich aus den Tarifbestimmungen und dem
Prämienteil ergibt.
Für Krafträder
in Schadenfreiheitsklasse (SF) Prämiensätze
KH VK
SF 10 51 53
SF 9 52 65
SF 8 53 65
SF 7 53 66
SF 6 60 68
SF 5 69 71
SF 4 75 75
SF 3 79 96
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
Rückstufung im Schadenfall M.1.2. Krafträder
Gilt ein Versicherungsvertrag nach diesen Tarifbestimmungen nicht als bei 3
schadenfrei, so wird er für das auf die Schadenmeldung oder im Falle der bei 1 bei 2
aus Klasse und mehr
K.4.1.1. für das auf die erstmalige Entschädigungsleistung oder Rückstel- Schäden Schäden
Schäden
lung folgende Kalenderjahr gemäß nachstehenden Tabellen zurückgestuft. nach Klasse
SF 10 SF 1/2 0 M
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für SF 9 SF 1/2 0 M
SF 8 SF 1/2 0 M
SF 7 SF 1/2 0 M
M.1.1. Personenkraftwagen SF 6 SF 1/2 0 M
bei 4 SF 5 SF 1/2 0 M
bei 1 bei 2 bei 3 SF 4 SF 1/2 0 M
aus Klasse und mehr
Schäden Schäden Schäden SF 3 0 0 M
Schäden
nach Klasse SF 2 0 M M
SF 50 SF 31 SF 12 SF 5 M SF 1 0 M M
SF 49 SF 27 SF 11 SF 4 M SF 1/2 0 M M
SF 48 SF 26 SF 10 SF 4 M 0 M M M
SF 47 SF 26 SF 10 SF 4 M M M M M
SF 46 SF 25 SF 9 SF 3 M
SF 45 SF 24 SF 9 SF 3 M In der Vollkaskoversicherung für
SF 44 SF 23 SF 9 SF 3 M
SF 43 SF 23 SF 9 SF 3 M
SF 42 SF 22 SF 8 SF 2 M M.2.1. Personenkraftwagen
SF 41 SF 22 SF 8 SF 2 M bei 4
SF 40 SF 21 SF 8 SF 2 M bei 1 bei 2 bei 3
aus Klasse und mehr
SF 39 SF 21 SF 7 SF 2 M Schäden Schäden Schäden
Schäden
SF 38 SF 20 SF 7 SF 2 M
nach Klasse
SF 37 SF 19 SF 7 SF 1 M
SF 36 SF 18 SF 7 SF 1 M SF 50 SF 41 SF 25 SF 16 M
SF 35 SF 18 SF 6 SF 1 M SF 49 SF 35 SF 21 SF 13 M
SF 34 SF 17 SF 6 SF 1 M SF 48 SF 34 SF 21 SF 13 M
SF 33 SF 17 SF 6 SF 1 M SF 47 SF 33 SF 20 SF 12 M
SF 32 SF 16 SF 5 SF 1 M SF 46 SF 33 SF 20 SF 12 M
SF 31 SF 16 SF 5 SF 1 M SF 45 SF 32 SF 19 SF 12 M
SF 30 SF 15 SF 5 SF 1 M SF 44 SF 31 SF 18 SF 11 M
SF 29 SF 14 SF 5 SF 1/2 M SF 43 SF 30 SF 17 SF 10 M
SF 28 SF 14 SF 4 SF 1/2 M SF 42 SF 29 SF 17 SF 10 M
SF 27 SF 13 SF 4 SF 1/2 M SF 41 SF 28 SF 16 SF 10 M
SF 26 SF 13 SF 4 SF 1/2 M SF 40 SF 27 SF 16 SF 9 M
SF 25 SF 12 SF 3 SF 1/2 M SF 39 SF 27 SF 15 SF 8 M
SF 24 SF 12 SF 3 SF 1/2 M SF 38 SF 26 SF 15 SF 8 M
SF 23 SF 12 SF 3 SF 1/2 M SF 37 SF 25 SF 14 SF 8 M
SF 22 SF 11 SF 2 SF 1/2 M SF 36 SF 24 SF 14 SF 7 M
SF 21 SF 10 SF 2 SF 1/2 M SF 35 SF 24 SF 13 SF 7 M
SF 20 SF 10 SF 2 SF 1/2 M SF 34 SF 23 SF 13 SF 7 M
SF 19 SF 9 SF 1 SF 1/2 M SF 33 SF 22 SF 12 SF 6 M
SF 18 SF 9 SF 1 SF 1/2 M SF 32 SF 21 SF 12 SF 6 M
SF 17 SF 8 SF 1 SF 1/2 M SF 31 SF 21 SF 11 SF 6 M
SF 16 SF 7 SF 1 0 M SF 30 SF 20 SF 11 SF 5 M
SF 15 SF 7 SF 1 0 M SF 29 SF 19 SF 10 SF 5 M
SF 14 SF 6 SF 1/2 0 M SF 28 SF 18 SF 10 SF 4 M
SF 13 SF 6 SF 1/2 0 M SF 27 SF 18 SF 9 SF 4 M
SF 12 SF 5 SF 1/2 0 M SF 26 SF 17 SF 8 SF 4 M
SF 11 SF 4 SF 1/2 0 M SF 25 SF 16 SF 8 SF 3 M
SF 10 SF 4 SF 1/2 0 M SF 24 SF 15 SF 7 SF 2 M
SF 9 SF 3 SF 1/2 M M SF 23 SF 15 SF 7 SF 2 M
SF 8 SF 3 SF 1/2 M M SF 22 SF 14 SF 6 SF 2 M
SF 7 SF 2 0 M M SF 21 SF 13 SF 6 SF 1 M
SF 6 SF 1 0 M M SF 20 SF 12 SF 5 SF 1 M
SF 5 SF 1 0 M M SF 19 SF 12 SF 5 SF 1 M
SF 4 SF 1 0 M M SF 18 SF 11 SF 4 SF 1 M
SF 3 SF 1/2 M M M SF 17 SF 10 SF 4 SF 1 M
SF 2 SF 1/2 M M M SF 16 SF 9 SF 3 SF 1/2 M
SF 1 SF 1/2 M M M SF 15 SF 9 SF 2 SF 1/2 M
SF 1/2 0 M M M SF 14 SF 8 SF 2 SF 1/2 M
S M M M M SF 13 SF 7 SF 1 SF 1/2 M
0 M M M M SF 12 SF 6 SF 1 0 M
M M M M M SF 11 SF 6 SF 1 0 M
SF 10 SF 5 SF 1/2 0 M
SF 9 SF 4 SF 1/2 0 M
SF 8 SF 3 SF 1/2 0 M
SF 7 SF 3 0 M M
SF 6 SF 2 0 M M
SF 5 SF 1 0 M M
SF 4 SF 1 0 M M
SF 3 SF 1/2 0 M M
SF 2 SF 1/2 M M M
SF 1 0 M M M
SF 1/2 0 M M M
S M M M M
0 M M M M
M M M M M
Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 42 von 43
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)
M.2.2. Krafträder
bei 3
bei 1 bei 2
aus Klasse und mehr
Schäden Schäden
Schäden
nach Klasse
SF 10 SF 1/2 0 M
SF 9 SF 1/2 0 M
SF 8 SF 1/2 0 M
SF 7 SF 1/2 0 M
SF 6 SF 1/2 0 M
SF 5 SF 1/2 0 M
SF 4 SF 1/2 0 M
SF 3 0 0 M
SF 2 0 M M
SF 1 0 M M
SF ½ 0 M M
0 M M M
M M M M
Folgen
Der in eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestufte Versicherungsvertrag
wird so behandelt, als wäre er in diese Schadenfreiheitsklasse gemäß K.
eingestuft worden.
Kasko Pur
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vertrag für Pkw bei der Janitos Versicherung
AG vier Jahre schadenfrei besteht, wird bei einem Voll- oder Teilkasko-
schaden einmalig auf die Anrechnung der vereinbarten Selbstbeteiligung
(SB) verzichtet.
Diese Regelung gilt für folgende Varianten der Kaskoversicherung:
- Vollkaskoversicherung Euro 300 SB inkl.
Teilkaskoversicherung Euro 150 SB
- Vollkaskoversicherung Euro 150 SB inkl.
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Bedingungs-Nummer: 202602 Seite 43 von 43