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Versicherungsbedingungen
für die Kfz-Versicherung
FLE drive
i
Im Schadenfall für Sie immer erreichbar:
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Homepage: www.universa.de/kundenservice Jetzt scannen und die
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Versicherungsbedingungen C.4 Zahlungsperiode 21
für die Kfz-Versicherung (AKB) C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der
Kfz-Haftpflichtversicherung 21
A Welche Leistungen umfasst Ihre
Kfz-Versicherung? D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch
des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtver-
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie
mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 7 letzung?
A.1.1 Was ist versichert?
A.1.2 Wer ist versichert? D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Fahrzeugs 23
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
A.1.5 Was ist nicht versichert? D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.1.3 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 8 D.1.4 Zusätzlich in der Auslandschadenschutzversicherung
A.2.1 Was ist versichert? D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser
A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert? Pflichten? 23
A.2.3 Wer ist versichert?
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall
A.2.5.3 Werkstatt-Service für Pkw und Folgen einer Pflichtverletzung?
A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsver-
schiedenheit über die Schadenhöhe E.1. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall 25
A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurück- E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
fordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
A.2.9 Was ist nicht versichert? E.1.4 Zusätzlich beim Kfz-Schutzbrief
E.1.5 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
A.3 Kfz-Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder E.1.6 Zusätzlich in der Auslandschadenschutzversicherung
Kostenerstattung 14 E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser 26
A.3.1 Was ist versichert? Pflichten?
A.3.2 Wer ist versichert?
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? F Rechte und Pflichten der mitversicherten
A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall
Personen 27
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl
ab 30 km Entfernung
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Ver-
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise äußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
A.3.9 Was ist nicht versichert?
A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 29
A.3.11 Verpflichtung Dritter G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den
Versicherungsvertrag kündigen? 29
A.4 Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den
oder getötet wird 17 Versicherungsvertrag kündigen? 29
A.4.1 Was ist versichert? G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 30
A.4.2 Wer ist versichert? G.5 Form und Zugang der Kündigung 30
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 30
A.4.4 Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung? G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 30
A.4.5 Fälligkeit, Zahlung für die mitversicherte Person G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) 30
A.4.6 Was ist nicht versichert?
A.5 Auslandschadenschutzversicherung – für Unfälle H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen,
im Ausland, bei denen der Unfallgegner haftet 18 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen,
A.5.1 Was ist versichert?
A.5.2 Wer ist versichert? Kurzzeitkennzeichen, Wechselkennzeichen
A.5.3 Bis zu welcher Höhe Leisten wir?
A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 31
A.5.5 Welches Recht gilt? H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 31
A.5.6 Verpflichtung Dritter, Anrechnung der Leistung Dritter H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 31
A.5.7 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? 31
A.5.8 Was ist nicht versichert? H.5 Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen? 32
B Beginn des Vertrags und vorläufiger I Schadenfreiheitsrabatt-System
Versicherungsschutz
I.1 Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 35
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 20
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 20 I.2 Ersteinstufung 35
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
I.2.2 Sondereinstufung eines Pkw, Lieferwagens, Leichtkraftrads,
C Beitragszahlung Kraftrads, Trikes, Quads oder eines Campingfahrzeugs
in die SF-Klassen ½, 1, 2, 3 oder 4
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 21 I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der
C.2 Zahlung des Folgebeitrags 21 Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 21 I.2.4 Führerscheinsonderregelung
I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
-2-
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Anhänge
I.3 Jährliche Neueinstufung 35
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung Anhang 1:
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen 1 Pkw 45
mit SF-Klassen 4, 3, 2, 1, ½, 0 oder M 1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf und Beitragssätze
1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter
Verlauf? 36 2 Krafträder/Leichtkrafträder/Trikes/Quads 46
I.4.1 Schadenfreier Verlauf 2.1 Einstufung von Krafträder/Leichtkrafträder/Trikes/Quads in
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträder/Leichtkrafträder/
I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Trikes/Quads
Vollkaskoversicherung vermeiden können 36
I.5.1 Schadenrückkauf 3 Campingfahrzeuge 47
I.5.2 Rabattschutz für Pkw 3.1 Einstufung von Campingfahrzeugen (Wohnmobilen)
I.5.2.1 Voraussetzungen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
I.5.2.2 Leistungen des Rabattschutzes 3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen
I.5.2.3 Laufzeit und Beendigung (Wohnmobilen)
I.5.2.4 Begrenzung auf die Laufzeit
4 Lieferwagen / Lkw / Zugmaschinen / landwirtschaftliche
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 37 Zugmaschinen / übrige SF-berechtigte Fahrzeuge 48
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? 4.1 Einstufung von Lieferwagen / Lkw / Zugmaschinen / landwirt-
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? schaftliche Zugmaschinen/ übrige SF-berechtigte Fahrzeuge
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 4.2 Rückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen / Lkw /
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang Zugmaschinen / landwirtschaftliche Zugmaschinen /
übrige SF-berechtigte Fahrzeuge
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 38
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 38 Anhang 2:
Merkmale zur Beitragsberechnung
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher 1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw 49
Maßnahmen
2 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Krafträdern,
J.1 Typklasse 39 Trikes, Quads 50
J.2 Regionalklasse 39
J.3 Tarifänderung 39 3 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Leichtkrafträdern 50
J.4 Kündigungsrecht 39
J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs 4 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lkw,
in der Kfz-Haftpflichtversicherung 39 Zugmaschinen, Anhängern 50
5 Merkmale zur Beitragsberechnung bei
K Beitragsänderung aufgrund eines Campingfahrzeugen 50
bei Ihnen eingetretenen Umstands
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 40 Anhang 3:
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 40 Tabellen zu den Typklassen
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels 40
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur 1 Kfz-Haftpflichtversicherung 51
Beitragsberechnung 40
K.5 Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs 40 2 Vollkaskoversicherung 51
3 Teilkaskoversicherung 51
L Meinungsverschiedenheiten und
Gerichtsstände
Anhang 4:
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 41 Tabellen zu den Regionalklassen
L.2 Gerichtsstände 41
1 Für Pkw 52
1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung
M Embargobestimmung 41 1.2 In der Vollkaskoversicherung
1.3 In der Teilkaskoversicherung
N Bedingungsänderung 42 2 Für Krafträder, Leichtkrafträder, Quads und Trikes 52
2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung
2.2 In der Teilkaskoversicherung
3 Für Lkw im Werkverkehr 52
3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung
3.2 In der Vollkaskoversicherung
3.3 In der Teilkaskoversicherung
-3-
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4 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen 53 Ergänzende Versicherungsbedingungen für die
4.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV)
4.2 In der Teilkaskoversicherung
5 Für Campingfahrzeuge 53
5.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-
5.2 In der Vollkaskoversicherung Umweltschadensversicherung?
5.3 In der Teilkaskoversicherung
A.1 Kfz-Umweltschadensversicherung – für öffentlich-
rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz 61
A.1.1 Was ist versichert?
Anhang 5: A.1.2 Wer ist versichert?
Berufsgruppen (Tarifgruppen) A.1.3 Versicherungssumme, Höchstzahlung
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
1 Berufsgruppe A 53 A.1.5 Was ist nicht versichert?
2 Berufsgruppe B 53
B Beginn und Ende des Vertrags 61
Anhang 6:
Art und Verwendung von Fahrzeugen
C Welche Pflichten haben Sie beim
1 Leichtkrafträder 54 Gebrauch des Fahrzeugs? 62
2 Krafträder 54
3 Trikes 54
4 Quads 54 D Welche Pflichten haben Sie
5 Pkw 54 im Schadenfall? 62
6 Mietwagen 54
7 Taxen 54 D.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs-
8 Selbstfahrervermietfahrzeuge 54 pflichten
9 Leasingfahrzeuge 54 D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
10 Kraftomnibusse 54
11 Campingfahrzeuge 55
12 Werkverkehr 55 E Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen,
13 Gewerblicher Güterverkehr 55 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen,
14 Umzugsverkehr 55
15 Wechselaufbauten 55 Kurzzeitkennzeichen 62
16 Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger 55
17 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen 55 F Schadenfreiheitsrabatt-System 62
18 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge 55
19 Milchtankwagen 55
20 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen 55
21 Lkw bis 3,5t zulässige Gesamtmasse 55
22 Lkw über 3,5t zulässige Gesamtmasse 55
23 Zugmaschinen 55
Anhang 7:
Auszug aus dem Versicherungsvertrags
gesetz (VVG)
§7 Information des Versicherungsnehmers 56
§8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers 56
§ 16 Insolvenz des Versicherers 57
§ 23 Gefahrerhöhung 57
§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 57
§ 97 Anzeige der Veräußerung 57
§ 115 Direktanspruch 57
§ 116 Gesamtschuldner 57
§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten 57
§ 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten
bei Dritten 58
-4-
[Seite 5]
Vertragsbeginn, Beitragszahlung
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungsumfang,
für die Kfz-Versicherung (AKB)
Leistungsumfang,
(AKB)
Vertragsbeginn,
Beitragszahlung
Pflichten des Versicherungsnehmers
und der mitversicherten Personen
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Kfz-Versicherung (AKB)
(AKB)
Pflichten des Versicherungsnehmers
und der mitversicherten Personen
Vertragslaufzeit, Kündigung,
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Wechselkennzeichen (AKB)
Kurzzeitkennzeichen,
für die Kfz-Versicherung (AKB)
Vertragslaufzeit,
Kündigung,
Kurzzeitkennzeichen,
Wechselkennzeichen
SF-System, Beitragsänderung,
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Beschwerdestelle, etc.
für die Kfz-Versicherung (AKB)
SF-System,
(AKB)
Beitrags-, Bedingungsänderung,
Beschwerdestelle, Embargobestimmung
Anhänge (AKB)
SF-System
Beitragsberechnung Anhänge
(AKB)
Typ- und Regionalklassen
Tarifgruppen
Art und Verwendung von Fahrzeugen
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Kennzeichen, SF-System – (Kfz-USV)
Ergänzende Versicherungsbedingungen
Leistungsumfang, Vertragslaufzeit,
Pflichten, Außerbetriebsetzung,
für die Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV)
Leistungsumfang
Beginn und Ende des Vertrags
Pflichten des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen
Außerbetriebsetzung, Kennzeichen
SF-System
-5-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Kfz-Versicherung (AKB)
Leistungsumfang,
Vertragsbeginn,
Beitragszahlung
Diese AKB gelten unabhängig von der Antriebsart, sofern nichts anderweitig geregelt ist.
Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Dokument ausschließlich
männliche Personenbezeichnungen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin,
dass diese stellvertretend für alle Geschlechter stehen.
-6-
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Stand: 01.04.2026
A
Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
Vertragsbeginn, Beitragszahlung
Leistungsumfang,
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:
(AKB)
- Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
- Kaskoversicherung (A.2)
- Kfz-Schutzbrief (A.3)
- Fahrerschutzversicherung (A.4)
- Auslandschadenschutzversicherung (A.5)
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
usatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland
Z
A.1 fz-Haftpflichtversicherung – für Schäden,
K (Mallorca-Police)
die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
A.1.1.6 Ihre bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Pkw, ein
Kraftrad mit amtlichem Kennzeichen sowie ein Campingfahrzeug
A.1.1 Was ist versichert? (ausgenommen Mietwagen, Selbstfahrervermietfahrzeuge sowie
Taxen) umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem vorü-
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt bergehenden Gebrauch eines fremden, im Ausland gemieteten
und versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrads oder Campingfahr-
A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch zeugs, soweit nicht aus einer für das gemietete Fahrzeug abge-
den Gebrauch des Fahrzeugs schlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
a) Personen verletzt oder getötet werden, Mietzeiten von mehr als sechs Monaten gelten nicht als vorüber-
gehend. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung
b)
Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden- oder Abhandenkommen des gemieteten Fahrzeugs oder der mit
kommen, diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen sind
ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf
c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem die Haftpflicht als Halter des gemieteten Fahrzeugs.
Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder un-
mittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), Die Zusatz-Haftpflichtversicherung umfasst den Gebrauch des
gemieteten Fahrzeugs durch Sie, Ihren Ehepartner (auch einge-
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche tragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner), Ihren in häus-
aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Ge- licher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner und Ihre in häus-
setzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund licher Gemeinschaft lebenden Kinder, wenn diese mindestens
anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts das 23. Lebensjahr vollendet haben.
geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehö-
ren neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen, sowie das Geltungsbereich für die Zusatz-Haftpflichtversicherung sind die
Be- und Entladen. unter A.1.4.1 beschriebenen Länder ohne die Bundesrepublik
Deutschland. Der Versicherungsumfang entspricht den Versi-
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche cherungssummen dieses Versicherungsvertrages.
A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schaden- A.1.2 Wer ist versichert?
ersatz in Geld.
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für fol-
A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese gende Personen (mitversicherte Personen):
auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzan-
sprüche der Höhe nach unbegründet sind. a) den Halter des Fahrzeugs,
Regulierungsvollmacht b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schaden- c) den Fahrer des Fahrzeugs,
ersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren
und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rah- d) die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahr-
men pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. funktion
itversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten
M e) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit
Fahrzeugen Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner
Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht
A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflie- nur gelegentlich begleitet,
ger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hie-
rauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit f) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das
dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke ge-
werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungs- braucht wird,
schutz besteht.
g) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhält-
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das nisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahr-
abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- zeugs tätig ist,
brauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch
in Bewegung befindet. h) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, Bei-
fahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicher-
-7-
[Seite 8]
ten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicher-
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsver- ten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen
trag selbstständig gegen uns erheben. üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt
wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verur-
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? sacht werden.
Höchstzahlung Beschädigung von beförderten Sachen
A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils be- A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen
schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögens- wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von
schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen
gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versiche- eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Klei-
rungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. dung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Per-
sonenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungs-
Übersteigen der Versicherungssummen schutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch
üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseprovi-
A.1.3.2 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten ant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberech-
sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versiche- tigter Insassen.
rungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverord-
nung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht voll- Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
ständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
A.1.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögens-
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? schäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder
dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
Versicherungsschutz in Europa und in der EU Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden,
wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungs-
schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den A.1.5.6.2 Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht Versicherungsschutz für Sach-
außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Eu- schäden, wenn diese von Ihnen oder mitversicherten Personen
ropäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich beim Gebrauch des versicherten Fahrzeugs an Ihren folgenden
nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versi- eigenen Sachen verursacht werden (Eigenschäden):
cherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres
Versicherungsvertrags. - an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen – auch auf
dem eigenen Grundstück –,
Internationale Versicherungskarte
- an Ihnen gehörenden Gebäuden,
A.1.4.2 Haben wir Ihnen die internationale Versicherungskarte aus-
gehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- - an Ihren sonstigen Sachen. Dies gilt jedoch nur, wenn sich
versicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nicht- die Sachen nicht in oder an dem versicherten Fahrzeug be-
europäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht finden.
durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs
gilt A.1.4.1 Satz 2. Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur
Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde.
A.1.5 Was ist nicht versichert?
Die Entschädigungsleitung bei Eigenschäden ist auf 100.000,-
Vorsatz EUR pro Versicherungsjahr begrenzt. Es besteht eine Selbstbe-
teiligung in Höhe von 500,- EUR je Schadenereignis.
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätz-
lich und widerrechtlich herbeiführen. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden,
die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfris-
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge- ten entstehen.
brauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder
Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trai- Vertragliche Ansprüche
nings, Tests und Demonstrationen, wenn
A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, so-
-
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zu- weit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den
gangsbeschränkungen gebraucht wird und Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht- Schäden durch Kernenergie
versicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungs-
gesetzes besteht. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem
D.1.2.2. Fahrzeug
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs A.2.1 Was ist versichert?
A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die A.2.1.1 Ihr Fahrzeug
Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahr-
zeugs. Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung,
Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko).
A.1.5.4
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die A.2.1.2 Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände
Zerstörung oder das Abhandenkommen
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 und A.2.1.2.2 als mit-
- eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers versichert aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert auf-
oder Aufliegers geführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich
- eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abge- zulässig sind (mitversicherte Teile).
schleppten Fahrzeugs. Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von
-8-
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mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Beitragsfrei mitversicherte Teile
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung,
A.2.1.2.1 Soweit in A.2.1.2.2 und A.2.1.2.4 nicht anders geregelt, sind fol- Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner
gende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versi- mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Vertragsbeginn, Beitragszahlung
cherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
Brand und Explosion
a) werksseitig fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahr-
Leistungsumfang,
zeug angebaute Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör (z. B. A.2.2.1.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer
Multimediasysteme oder Spoiler), mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen
(AKB)
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener
b) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör. Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
Voraussetzung ist, dass es ausschließlich dem Gebrauch des Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestre-
Fahrzeugs dient, ben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
Kraftäußerung.
c) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die
zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs übli- Entwendung
cherweise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen, Leuchtmit-
tel), A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
d) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe
bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem ab- des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
gestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbe-
fugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist, b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahr-
zeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse,
e) Planen, Gestelle für Planen (Spriegel), noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt über-
lassen wird.
f) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehal-
tene Teile: c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in kei-
ner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht
- ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter oder Sommerberei- als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter
fung, vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahr-
zeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter).
-
Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kinder- Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Tä-
sitze, ter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten
steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushalts-
- nach a) bis f) mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzu- angehöriger ist.
behör während einer Reparatur.
Naturgewalten
g) Ladekabel und/oder mobile Ladegeräte einschließlich dazu-
gehöriger Adapter für Elektro- oder Hybrid-Pkw, wenn unter A.2.2.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel,
Verschluss im Fahrzeug verwahrt oder während des Ladevor- Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erd-
gangs. rutsch, Muren, Lawinen, Schneedruck oder Vulkanausbruch
auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbe-
h) Ladekarten für Elektro- oder Hybrid-Pkw, die sich unter Ver- wegung von mindestens Windstärke 8. Zu den Lawinen zählen
schluss im Fahrzeug befinden. Wir übernehmen die Kosten für an Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen sowie
eine neue Karte und für die unberechtigte Nutzung der Lade- Dachlawinen. Erdbeben sind naturbedingte Erschütterungen
karten, insgesamt bis zu 500,- EUR. des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdin-
neren ausgelöst werden. Ein Erdrutsch ist ein naturbedingtes
Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile Abrutschen oder Abstürzen von Gestein- und Erdmassen von
Berghängen. Eine Mure ist ein naturbedingter Abgang von Ge-
A.2.1.2.2 Nachträglich fest eingebaute oder am Fahrzeug fest angebaute röll, Schlamm und Gesteinsmassen an Abhängen.
Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehörteile sind bis zu einem Ge-
samtneuwert in Höhe von 10.000,- EUR (brutto) ohne Mehrbei- Eingeschlossen sind:
trag mitversichert.
- Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese
Ist der Gesamtneuwert höher als die Wertgrenze in Höhe von Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug
10.000,- EUR (brutto), ist der überschreitende Wert nur mitversi- geworfen werden.
chert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Überspannungsschäden durch Blitzschlag, z. B. Blitz schlägt in
Bis zur Gesamtneuwertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung Gebäude ein und verursacht einen Schaden am Elektrofahr-
der Zeitwertentschädigung wegen Unterversicherung. zeug, das zum Laden an das Stromnetz des Gebäudes ange-
schlossen ist.
Gegen Beitragszuschlag versicherbare Teile
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturge-
A.2.1.2.3 a) Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Ther- walten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
moaufbauten) und Spezialeinrichtungen (z. B. für Werkstatt-
wagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen), Zusammenstoß mit Tieren
b) zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Aus- A.2.2.1.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahr-
puff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung zeugs mit Tieren jeglicher Art.
der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung
des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Glasbruch
Fahrzeugs führen.
A.2.2.1.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahr-
Nicht versicherbare Gegenstände zeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben
(z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spie-
A.2.1.2.4 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbeson- gelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung
dere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kame-
des Fahrzeugs dient (z. B. Mobiltelefone, mobile Navigationsge- ra- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays sowie
räte, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen). Monitoren.
-9-
[Seite 10]
Nicht versichert sind Folgeschäden. Davon abweichend ist ver- das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anord-
sichert: net, das Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Passagiere und/
oder die Ladung zu retten (Große Havarie).
- bei einem Austausch der Frontscheibe die nachgewiesenen
Kosten für den Ersatz der auf der Scheibe befindlichen Um- Smart-Repair bei Kleinschäden (Parkschadenschutz)
weltplakette und einer gültigen Straßenbenutzungsvignette
A.2.2.2.5 Bei Kleinschäden an der Karosserie des Pkw, die auf versicherte
- der Austausch der durch den Glasbruch beschädigten Leuchtmittel Schadenereignisse zurück zu führen sind, können Sie die Scha-
- bei Bruchschäden die nachweislich entstandenen Kosten für denbeseitigung durch das Smart-Repair-Verfahren unter folgen-
die Reinigung des Fahrzeuginnenraumes den Voraussetzungen wählen:
Kurzschlussschäden an der Verkabelung - Es handelt sich um einen Kleinschaden an der Karosserie (au-
ßen am Fahrzeug) des Pkw, z.B. Lackkratzer oder Delle, der
A.2.2.1.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs mittels Smart-Repair-Verfahren beseitigt werden kann.
durch Kurzschluss, einschließlich der dadurch bedingten Folge-
schäden (z. B. Lichtmaschine, Anlasser). Der Ersatz der Folge- Beim Smart-Repair-Verfahren handelt es sich um ein auf kleine
schäden ist je Schadenfall beschränkt auf 3.000,- EUR. lokal begrenzte Schäden spezialisiertes Reparaturverfahren für
eine professionelle und kostengünstige Reparatur von Dellen und
Tierbiss Kratzern an der Karosserie. Hierbei werden die betroffenen Stel-
len ausgebessert; ein Ersatzteileinbau ist nicht notwendig.
A.2.2.1.7 Versichert sind unmittelbar durch Tierbiss verursachte Schäden.
Folgeschäden am versicherten Fahrzeug sind mitversichert. Die Entscheidung, ob es sich bei dem Schadenfall um einen
Schaden handelt, welcher im Smart-Repair-Verfahren behoben
A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? werden kann, obliegt der Werkstatt.
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Es gelten folgende weitere Bestimmungen:
Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner
mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: - Die Reparaturkosten sind auf Kleinschäden mit einem Repara-
turaufwand von bis zu 200,- EUR begrenzt. Übersteigt ein Scha-
Ereignisse in der Teilkasko den diesen Betrag, ist er im Rahmen des Parkschadenschutz
nicht versichert. Sind mehrere Karosserieteile versichert (z. B.
A.2.2.2.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach Kotflügel und Tür), fällt nur die Schadenbeseitigung eines dieser
A.2.2.1. Teile unter den Versicherungsschutz.
Unfall - Eine etwaig im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung für die Voll-
kaskoversicherung gilt für das Smart-Repair-Verfahren nicht.
A.2.2.2.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall Eine Reparatur nach dem Smart-Repair-Verfahren führt zu kei-
ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt ner Rückstufung im Schadenfall.
auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere: - Der Versicherungsschutz ist auf einen Kleinschaden je Versi-
cherungsjahr beschränkt.
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem
Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder - Eine fiktive Abrechnung des Schadens nach Kostenvoranschlag
an den Reifen. ist nicht möglich.
- Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Be-
triebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, fal- Zusatzleistung für Elektro-/Hybrid-Pkw
sches Betanken oder verrutschende Ladung.
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Ma- A.2.2.2.6 Versichert ist der Antriebs-Akkumulator des Elektro- oder Hy-
terialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. brid-Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder vermiet-Pkw) gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder jeden
Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden Verlust durch alle Ereignisse, denen der Akkumulator ausge-
am Zugfahrzeug durch den Anhänger. setzt ist, sofern nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
- Verwindungsschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden,
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherwei-
se im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahr- - die auf einen in A.2.9 genannten Leistungsausschluss zurück-
zeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schä- zuführen sind;
den an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
- soweit ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, den Scha-
Mut- oder böswillige Handlungen den zu ersetzen (z. B. Garantie);
A.2.2.2.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, - die durch allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen
die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Alterungsprozess (z. B. Leistungsminderung bei ordnungsge-
Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom mäßem Gebrauch),
Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauf-
tragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem - die durch Konstruktions- und/oder Materialfehler des Herstel-
Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. lers,
dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
- die durch chemische Reaktionen (z. B. Oxidation) entstanden
Versichert sind auch Schäden durch mut- oder böswillige Hand- sind.
lungen eines unmittelbar gegen Ihr Fahrzeug gerichteten Hacke-
rangriffes (z.B. Manipulation der Fahrzeugsoftware). Nicht als Die Entschädigungsleistung ist gemäß A.2.5.2.1 begrenzt.
unmittelbarer Angriff gilt, wenn ein Hacker den Server oder die
digitale Plattform eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden A.2.3 Wer ist versichert?
Unternehmens angreift (z.B. Hackerangriff gegen den Server des
Fahrzeugherstellers). Dies gilt auch dann, wenn sich der Angriff Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der
mittelbar auf die Funktion Ihres Fahrzeuges auswirkt. Auch Pro- Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlos-
grammier- und Wartungsfehler des Herstellers sind nicht versi- sen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs,
chert. auch für diese Personen.
Transport auf Fähren A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.2.2.2.4 Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die bei einem Transport Sie haben in Kasko Versicherungsschutz in den geographischen
des Fahrzeugs auf einem Fährschiff dadurch entstehen, dass Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die
- 10 -
[Seite 11]
zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet
werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolge-
modell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfeh-
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, lung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich
Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gel- orts- und marktüblicher Nachlässe.
ten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts
Vertragsbeginn, Beitragszahlung
anderes geregelt ist. A.2.5.1.9 Kaufpreis ist der Betrag, der für das versicherte Fahrzeug bei
Anschaffung tatsächlich entrichtet worden ist.
A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Leistungsumfang,
GAP-Deckung für geleaste oder kreditfinanzierte Pkw/Lieferwagen
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
(AKB)
A.2.5.1.10Wenn Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw/Lie-
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zah- ferwagen (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-
len wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhan- vermietfahrzeuge) eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen
denen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz haben, können Sie mit uns gegen Beitragszuschlag die GAP-
Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. Deckung vereinbaren. Dann ersetzen wir im Falle eines Total-
schadens, der Zerstörung oder des Verlusts des versicherten
Neupreisentschädigung Fahrzeugs während der Laufzeit des Leasing- oder Kreditver-
trags die Differenz zwischen den sich am Schadentag ergeben-
A.2.5.1.2 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Leasingfahrzeuge, Mietwa- den Leasing- oder Kreditrestbetrag und unserer Entschädigung
gen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den Neupreis nach nach A.2.5.1.1 bis A.2.5.1.7 sowie einer eventuell vereinbarten
A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen: Selbstbeteiligung nach A.2.5.13.
- innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Total- Leasing- oder Kreditrestbetrag
schaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder
die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80% A.2.5.1.11 Der Leasingrestbetrag ist die Summe der ausstehenden abge-
des Neupreises und zinsten Leasingraten, anteiliger Restraten, abgezinstem Leasing-
Restwert und noch nicht verbrauchter Leasingvorauszahlung.
- der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im
Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler A.2.5.1.12 Der Kreditrestbetrag ist die Summe aus ausstehenden, abge-
oder Kfz-Hersteller erworben hat und zinsten Kreditraten, einschließlich Rest- oder Schlussrate, die
bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung des Kreditvertra-
- bei einer Zulassung des Pkw auf Sie wies dieser eine Laufleis- ges zu zahlen ist.
tung von nicht mehr als 500 km auf und
Leistungsgrenze
- bei einer Zulassung des Pkw auf Sie liegt die Erstzulassung
auf den Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller nicht länger als einen A.2.5.1.13 Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs
Monat zurück. nach A.2.5.11.
Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Leasing-/Kreditvertrag
A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehen- A.2.5.1.14 Die Leistung aus der GAP-Deckung gilt nur für Leasing- oder Kre-
de Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, ditverträge auf der Grundlage marktüblicher und rechtswirksamer
dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach Ihrer Restwertberechnungen, Zinsen und Laufzeiten.
Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb
eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Was ist nicht versichert?
Kaufpreisentschädigung bei einem als Gebrauchtfahrzeug erwor- A.2.5.1.15 Von der Ersatzleistung in der GAP-Deckung ausgeschlossen sind:
benen Fahrzeug
a) vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte
A.2.5.1.4 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Leasingfahrzeuge, Miet- Raten und Verzugszinsen
wagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) anstelle des Wie-
derbeschaffungswertes des Fahrzeuges den Kaufpreis, unter b) Nachforderungen des Leasing- / Kreditgebers wegen Überschrei-
folgenden Voraussetzungen: tung der vereinbarten Kilometerleistung und Wertminderung
- innerhalb von 24 Monaten nach erstmaliger Zulassung des c) Gebühren des Leasing-/ Kreditgebers
Fahrzeugs auf Sie tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder
der Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkosten d) Finanzierungs- und Überführungskosten
betragen mindestens 80% des Kaufpreises,
e) Kosten für die An- und Abmeldung des Fahrzeugs
- das versicherte Fahrzeug war ab Erstzulassung zum Zeitpunkt
des Vertragsbeginns nicht älter als 60 Monate, Vorlage von Belegen
- der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufver- A.2.5.1.16 Im Leistungsfall müssen Sie uns den Leasingvertrag und die Lea-
trag nachgewiesen werden. singschlussabrechnung des Leasinggebers bzw. den Kreditvertrag,
die Schlussabrechnung des Kreditgebers und den Kaufvertrag des
Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. versicherten Fahrzeuges vorlegen. Der Kredit muss nachweislich
ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen sein.
as versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert,
W
Restwert, Neupreis und Kaufpreis? Bis zur Einreichung der Unterlagen erfolgt unsere Entschädigung
nach A.2.5.1.1 bis A.2.5.1.7 sowie A.2.5.12.
A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der
Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert Laufzeit der GAP-Deckung
übersteigen.
A.2.5.1.17 Der Beitragszuschlag für die GAP-Deckung gilt für die gesamte
A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf ei- Leasinglaufzeit, längstens jedoch bis zur Beendigung des Ver-
nes gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Scha- sicherungsvertrags. Sie müssen uns das Ende des Leasingver-
denereignisses bezahlen müssen. trags durch einen entsprechenden Nachweis anzeigen.
A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschä- A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
digten oder zerstörten Zustand.
Reparatur
A.2.5.1.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs
- 11 -
[Seite 12]
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur
erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: Was zahlen wir bei Reparatur in der ausgewählten Werkstatt?
a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird
gilt: A.2.5.3.5 Wir zahlen die Kosten der Fahrzeugreparatur bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.6.
Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies Was zahlen wir bei Reparatur in einer anderen Werkstatt?
durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis,
zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b. A.2.5.3.6 Können wir keine Werkstatt auswählen, weil Sie vor einer Repa-
raturvergabe keinen Kontakt mit uns aufgenommen haben und
b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachge- Ihr Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren lassen, zahlen
recht repariert wird, gilt: wir 80 % der Kosten nach A.2.5.2.1. Dies gilt auch, wenn das
Fahrzeug aus sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben,
Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Repa- nicht in einer von uns ausgewählten Werkstatt, sondern in einer
ratur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wieder- anderen Werkstatt repariert wird.
beschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7).
Was zahlen wir, wenn Ihr Fahrzeug nicht repariert wird?
Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere,
ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderliche Kos- A.2.5.3.7 Wenn Ihr Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird,
ten der Wiederherstellung. Entsorgungs- und Verbringungs- zahlen wir die Kosten einer vollständigen Reparatur, die in einer
kosten, Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von von uns ausgewählten Werkstatt angefallen wären. Leistungso-
Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) werden nur bei Nachweis ihres bergrenze ist der um den Restwert verminderte Wiederbeschaf-
Entstehens durch Vorlage einer Rechnung übernommen. fungswert nach A.2.5.1.6. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht.
Abschleppen Für welche Länder gilt der Reparaturservice für Pkw?
A.2.5.2.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für A.2.5.3.8 A.2.5.3.1 bis A.2.5.3.7 gilt für Schadenereignisse in der Bundes-
das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für republik Deutschland, bei denen Ihr Fahrzeug oder mitversicherte
die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich un- Teile nach A.2.2.1 und A.2.2.2 beschädigt wurden.
serer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach
A.2.5.2.1 die Obergrenze nach A.2.5.2.1.a oder A.2.5.2.1.b nicht Laufzeit und Beendigung
überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen ge-
genüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. A.2.5.3.9 Der Werkstatt-Service wird bis zum Ende der laufenden Ver-
sicherungsperiode des Teil- bzw. Vollkaskoversicherungsver-
A.2.5.3 Werkstatt-Service für Pkw trages abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr,
wenn er nicht einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode
Für Pkw (ausgenommen geleaste Pkw) kann in der Teil- und in Textform gekündigt wird.
Vollkaskoversicherung der Leistungsbaustein Werkstatt-Service
abgeschlossen werden. Endet die Teil- bzw. Vollkaskoversicherung, endet auch der
Werkstatt-Service, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Für Schadenereignisse die während der Gültigkeit des Werkstatt-
Service eingetreten sind, gelten nachfolgende besondere Rege- A.2.5.4 Sachverständigenkosten
lungen.
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir
Auswahl der Werkstatt/Vertragspartner dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
A.2.5.3.1 Wir wählen die Werkstatt aus, in der Ihr Fahrzeug repariert wird. A.2.5.5 Kosten für den Austausch von Schlössern oder Neucodie-
Der Reparaturvertrag kommt mit Ihnen und der die Reparatur rung
durchführenden Werkstatt zustande. Etwaige Gewährleistungs-
und Garantieansprüche sind direkt gegenüber der Werkstatt gel- Wir bezahlen den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern,
tend zu machen. wenn die Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdieb-
stahls oder durch Raub entwendet wurden. Wir leisten auch,
Extra-Leistungen bei Unfallschäden (ohne Bruchschäden an der wenn die Herausgabe der Schlüssel erpresst wurde.
Verglasung)
Bei einem schlüssellosen Zugangs- und Startsystem bezahlen
A.2.5.3.2 Es werden die nachfolgenden Extra-Leistungen erbracht: wir die Kosten der Neucodierung des Zugangs- und Startsy-
stems, wenn sich unberechtigte Dritte die Zugangsdaten be-
a) Kostenloser Hol- und Bringservice Ihres Fahrzeugs schafft haben.
Wenn Ihr Fahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher ist, wird
es kostenlos bei Ihnen abgeholt und in die Werkstatt gebracht. A.2.5.6 Diagnosekosten für Akkumulatoren
Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher, wird
es kostenlos vom Schadenort in die Werkstatt transportiert. Wird der Antriebs-Akkumulator des Elektro- oder Hybrid-Pkw
b) Kostenloses Ersatzfahrzeug (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-
Für die Dauer der Reparatur stellt Ihnen die Werkstatt ein ko- Pkw) durch ein versichertes Schadenereignis beschädigt,
stenloses Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Ein klassengleiches übernehmen wir die tatsächlich angefallenen Kosten für die Zu-
Ersatzfahrzeug kann nicht garantiert werden. standsdiagnostik und Restwertermittlung. Hierfür übernehmen
c) Kostenlose Innen- und Außenreinigung Ihres Fahrzeugs wir zusätzlich dazugehörige Abschlepp- oder Transportkosten
Nach durchgeführter Reparatur wird Ihr Fahrzeug innen und zur nächstgelegenen Akku-Teststation. Voraussetzung ist, dass
außen gereinigt. die Beauftragung durch uns erfolgt oder wir der Beauftragung
zugestimmt haben.
Extra-Leistungen bei reinen Bruchschäden an der Verglasung
Die Entschädigungsleistung ist insgesamt auf bis zu 1.500,-
A.2.5.3.3 Muss bei einem Bruchschaden an der Verglasung ein Austausch EUR begrenzt.
der Scheibe erfolgen, stellt Ihnen die Werkstatt für die Dauer des
Scheibenaustausches ein kostenloses Ersatzfahrzeug zur Verfü- A.2.5.7 Überführungs- und Zulassungskosten
gung.
Abweichend von A.2.5.12.1 werden nach einem ersatzpflichti-
Garantie-Leistungen gen Totalschaden, Zerstörung oder Verlust die Kosten für die
Überführung und Zulassung des Ersatzfahrzeugs einschließlich
A.2.5.3.4 Auf alle im Rahmen der Fahrzeugreparatur durchgeführten Arbei- der Kosten für dessen amtliche Kennzeichen bis insgesamt
ten wird von der Werkstatt eine mehrjährige Garantie gegeben. 1.000,- EUR erstattet, wenn das Ersatzfahrzeug innerhalb von
Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Reparatur geltenden Ga- 12 Monaten ab Feststellung der Entschädigung wieder bei der
rantiebedingungen der Werkstatt. Diese erhalten Sie im Repara- uniVersa Allgemeine Versicherung AG versichert wird.
turfall von der Werkstatt zur Verfügung gestellt.
- 12 -
[Seite 13]
A.2.5.8 Technologiezuschuss für Pkw A.2.5.12 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
Nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden, Zerstörung oder Ver- Was wir nicht ersetzen
lust zahlen wir zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 2.000,-
EUR, sofern: A.2.5.12.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs-
und Verschleißschäden (z. B. Schäden an Kunststoffscheiben in
Vertragsbeginn, Beitragszahlung
- die Antriebsart des bisher bei uns versicherten Pkw nicht aus- Cabriodächern durch wiederholtes Auf- und Zufalten). Ebenfalls
schließlich Elektro oder Wasserstoff war und nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff,
Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Ver-
Leistungsumfang,
- Sie diesen Pkw innerhalb von 12 Monaten ab Feststellung der waltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahr-
Entschädigung durch einen erstmalig zugelassenen Pkw ersetz- zeugs (im Totalschadenfall, siehe aber A.2.5.7).
(AKB)
ten und wieder bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG
versichern und Rest- und Altteile
- das Ersatzfahrzeug mit der Antriebsart Wasserstoff oder aus- A.2.5.12.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei
schließlich Elektro ausgestattet ist. Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädi-
Der Entschädigungsanspruch besteht nicht für Leasingfahrzeuge. gung angerechnet.
A.2.5.9 Mehrwertsteuer A.2.5.12.3 Sollte bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs kein
Restwert ermittelt werden, ersetzen wir nachgewiesene Ent-
Die Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für sorgungskosten, wenn Sie Ihr Ersatzfahrzeug innerhalb von 12
Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsäch- Monaten ab Feststellung der Entschädigung wieder bei der uni-
lich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Versa Allgemeine Versicherung AG versichern. Bergungs- und
Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Abschleppkosten von der Unfallstelle werden nicht erstattet.
A.2.5.10 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung A.2.5.12.4 Muss der Antriebs-Akkumulator eines Elektro- oder Hybrid-Pkw
(ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-
Wiederauffinden des Fahrzeugs Pkw) infolge eines in der Kasko versicherten Schadenereignis-
ses entsorgt werden, zahlen wir die tatsächlich angefallenen
A.2.5.10.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Ausbau- und Verbringungskosten zur nächstgelegenen Rück-
Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur nahmestelle. Die nachgewiesenen Kosten für dessen Entsor-
Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass gung zahlen wir, soweit kein Dritter hierzu verpflichtet ist.
Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zu-
mutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. Die Entschädigungsleistung ist insgesamt auf bis zu 3.000,- EUR
begrenzt.
A.2.5.10.2 Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn
es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefun- A.2.5.13 Selbstbeteiligung
den wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahr-
karte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstent- Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Scha-
fernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils denereignis von der Entschädigung abgezogen.
die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum
Fundort. Bei einem Bruchschaden an der Verglasung verzichten wir auf
den Abzug einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn
A.2.5.10.3 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverlet- die Beschädigung nicht durch einen Austausch der Scheibe,
zung (z. B. nach D1.1, E.1.1, E.1.3 oder wegen grober Fahr- sondern durch eine fachgerechte Reparatur in einer von uns
lässigkeit nach A.2.9.1 Satz 3) gekürzt und wird das Fahrzeug festgelegten Werkstatt beseitigt wird.
wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren
Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, Bei einem Voll- oder Teilkaskoschaden (außer Glasschaden) mit
die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung ent- einem Pkw reduziert sich die eventuell vereinbarte Selbstbetei-
standen sind. Der Anteil errechnet sich entsprechend der Quote, ligung um 50 %, wenn Sie mit uns nicht den Werkstatt-Service
um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. für Pkw (A.2.5.3) vereinbart haben, den Schaden aber trotzdem
durch eine fachgerechte Reparatur in einer von uns festgelegten
Eigentumsübergang nach Entwendung Partnerwerkstatt reparieren lassen. Können wir Ihnen keine ge-
eignete Partnerwerkstatt benennen gilt diese Regelung nicht.
A.2.5.10.4 Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Mo-
natsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in
welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit
- Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen über die Schadenhöhe
oder A.2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließ-
lich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über
- ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Lea- den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf
singgeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenaus-
möchte. schuss entscheiden.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie A.2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahr-
über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise zeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei
Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benen-
nicht. nen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.
Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Ver- A.2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer
äußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unse- Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn
re Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich
müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen. der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über
das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Ob-
A.2.5.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? manns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverstän-
digen geschätzten Beträgen liegen.
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neu-
preis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.8. Davon abweichend gel- A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis
ten die Entschädigungen gemäß A.2.5.6, A.2.5.7, A.2.5.8 und des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
A.2.5.12.4. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg
- 13 -
[Seite 14]
zu beschreiten.
A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung rdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staats-
E
gewalt
A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi-
gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb A.2.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erd-
von zwei Wochen. beben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädi-
gung verlangen, wenn Schäden durch Kernenergie
- wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und A.2.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
- sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats
nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.3 Kfz-Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als
Service oder Kostenerstattung
A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten,
ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschä- A.3.1 Was ist versichert?
digung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der
Schadenanzeige. Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten
Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leis-
A.2.8 önnen wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern,
K tungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten
wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und A.3.2 Wer ist versichert?
kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser
Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrläs- Bei Reisen mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Pkw
siger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. bzw. Kraftrad besteht Versicherungsschutz für Sie, den berech-
Hat der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt, tigten Fahrer und die berechtigten Insassen bzw. den berechtig-
fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. ten Sozius, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Das gilt nicht, wenn der Fahrer den Diebstahl des Fahrzeuges
oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglicht oder das Schaden- A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
ereignis infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel grob fahrlässig verursacht hat. In diesen Versichert ist der im Versicherungsschein bezeichnete Pkw so-
Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistungen soweit zurück zu wie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhän-
fordern, wie dies der schwere des Verschuldens entspricht. Lebt ger bzw. das im Versicherungsschein bezeichnete Kraftrad.
der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Ge-
meinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
fahrlässiger Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder
seiner Teile oder der grob fahrlässigen Herbeiführung des Scha- Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geo-
denereignisses infolge Genusses alkoholischer Getränke oder graphischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen
anderer berauschender Mittel nicht zurück. Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union ge-
hören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berech-
tigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz- Kann der Pkw bzw. das Kraftrad nach einer Panne oder einem
Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht antreten oder fortsetzen,
Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. erbringen wir folgende Leistungen:
A.2.9 Was ist nicht versichert? Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.3.5.1 Wir organisieren ein Pannenhilfsfahrzeug für die Wiederherstel-
lung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle. Die hierdurch
A.2.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätz- entstehenden Kosten tragen wir in unbegrenzter Höhe. Bei nicht
lich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha- durch uns organisierter Pannen- und Unfallhilfe erstatten wir die
dens verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Her- Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 154,- EUR einschließlich
beiführung des Schadenereignisses. Ausgenommen von dem der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile.
Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls
des Fahrzeugs oder seiner Teile oder der grob fahrlässigen Her- Abschleppen des Pkw bzw. Kraftrads
beiführung des Schadenereignisses infolge Genusses alkoho-
lischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen A.3.5.2 Kann der Pkw bzw. das Kraftrad an der Schadenstelle nicht
Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere wieder fahrbereit gemacht werden, organisieren wir für Sie das
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abschleppen des Pkw bzw. Kraftrads einschließlich Gepäck und
nicht gewerblich beförderter Ladung bis zur nächsten geeigne-
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten ten Werkstatt/Fachwerkstatt und übernehmen die hierdurch
entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Für nicht von uns
A.2.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge- organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem
brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Mo- Höchstbetrag von 154,- EUR.
torsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Bergen des Pkw bzw. Kraftrads
Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
A.3.5.3 Ist der Pkw bzw. das Kraftrad von der Straße abgekommen, or-
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4. ganisieren wir für Sie die Bergung. Dies schließt das Gepäck und
nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die
Reifenschäden hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe.
A.2.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädig-
te oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Was versteht man unter Panne oder Unfall?
Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch das-
selbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kasko- A.3.5.4 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu
versicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit me-
chanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 30 km
- 14 -
[Seite 15]
Entfernung
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Pkw bzw. Kraftrads erbrin- Pick-Up-Service
gen wir nachfolgende Leistungen unter den Voraussetzungen,
dass A.3.6.5 Kann der Pkw bzw. das Kraftrad nach Panne oder Unfall an ei-
nem Schadenort in Deutschland innerhalb von drei Werktagen
- die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 30 km nicht wieder fahrbereit gemacht werden und übersteigen die vo-
(Straßenkilometer) von Ihrem im Versicherungsschein genann- raussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für den
Vertragsbeginn, Beitragszahlung
ten Wohnort in Deutschland entfernt ist und Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Pkw bzw. für ein gleich-
wertiges Kraftrad aufgewandt werden muss, vermitteln und
- der Pkw bzw. das Kraftrad weder am Schadentag noch am dar- bezahlen wir eine Transportmöglichkeit, um die berechtigten
Leistungsumfang,
auffolgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder Insassen bzw. den berechtigten Sozius zusammen mit dem Pkw
er gestohlen worden ist. bzw. dem Kraftrad zu Ihrem im Versicherungsschein genannten
(AKB)
Wohnort in Deutschland zurückzubringen (Pick-Up-Service). Bei
Weiter oder Rückfahrt Inanspruchnahme des Pick-Up-Service entfallen die Leistungen
Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1, Mietwagen nach A.3.6.3
A.3.6.1 Wir organisieren die Weiterfahrt zu Ihrem im Versicherungs- und Fahrzeugtransport nach A.3.6.4.
schein genannten Wohnort in Deutschland oder zu Ihrem Ziel-
ort. Dies gilt auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem im Fahrzeugunterstellung
Versicherungsschein genannten Wohnort in Deutschland sowie
die Abholung des wieder fahrbereiten Pkw vom Schadenort. Wir
übernehmen hierbei entstehende Kosten für: A.3.6.6 Muss der Pkw bzw. das Kraftrad nach einer Panne oder einem
Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis
a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem im Versicherungs- zur Durchführung des Transports zu einer Werkstatt unterge-
schein genannten Wohnort in Deutschland oder stellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen
die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei
b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchs- Wochen.
tens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und
c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem im Versicherungsschein A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
genannten Wohnort in Deutschland,
Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Vorausset-
d) eine Fahrt einer Person von Ihrem im Versicherungsschein ge- zungen, dass auf einer Reise mit dem versicherten Pkw bzw. dem
nannten Wohnort in Deutschland oder vom Zielort zum Scha- Kraftrad
denort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. - Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken
oder der Fahrer stirbt und
Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter
1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse ein- - dies an einem Ort geschieht, der mindestens 30 km (Straßenki-
schließlich Zuschläge. Bei größerer Entfernung erfolgt die Erstat- lometer) von Ihrem im Versicherungsschein genannten Wohnort
tung der Kosten eines Linienflugs der Economy-Klasse. Zusätz- in Deutschland entfernt ist.
lich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten und/
oder nachgewiesene Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits
bis zu 60,- EUR. innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erst-
malig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.
Übernachtung
Krankenrücktransport
A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Über-
nachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchs- A.3.7.1 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkran-
tens vier Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder kung an den im Versicherungsschein genannten Wohnort in
Rückfahrt nach A.3.6.1, Mietwagen nach A.3.6.3, Fahrzeug- Deutschland zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie
transport nach A.3.6.4 oder Pick-Up-Service nach A.3.6.5 in die Durchführung des Rücktransports. Wir übernehmen dessen
Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizi-
Ihnen der Pkw bzw. das Kraftrad wieder fahrbereit zur Verfügung nisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Unsere Leistung
steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch ei-
Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 100,- EUR je Über- nen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben
nachtung und Person. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die
nachgewiesene Taxifahrten und/oder nachgewiesene Fahrtkos- bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Die-
ten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 60,- EUR. se müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt sein und sind
begrenzt auf höchstens vier Übernachtungen bis zu je 100,- EUR
Mietwagen pro Person.
A.3.6.3 Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug (Pkw) anzumie- Rückholung von Kindern
ten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen der
Pkw bzw. das Kraftrad wieder fahrbereit zur Verfügung steht, A.3.7.2 Wir organisieren für Sie bei mitreisenden minderjährigen Kin-
höchstens jedoch für die Dauer einer fachgerechten Reparatur. dern deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu
Voraussetzung ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder ihrem Wohnsitz, wenn
Rückfahrt nach A.3.6.1, Fahrzeugtransport nach A.3.6.4 oder
Pick-Up-Service nach A.3.6.5 in Anspruch genommen haben. - der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
Wir zahlen höchstens 490,- EUR.
- die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen berechtig-
Fahrzeugtransport ten Insassen betreut werden können.
A.3.6.4 Wir sorgen für den Transport des Pkw bzw. Kraftrads zu einer Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Fahrtkosten. Wir er-
Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten statten dabei die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen
bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren im Versicherungs- bei einfacher Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern. Bei größe-
schein genannten Wohnort in Deutschland, wenn rer Entfernung buchen wir für Sie einen Flug der Economy-Klasse
und übernehmen die hierfür anfallenden Flugkosten. Nachgewie-
- der Pkw bzw. das Kraftrad an einem inländischen Schadenort sene Taxifahrten und/oder nachgewiesene Fahrtkosten mit öffent-
nicht innerhalb von drei Werktagen wieder fahrbereit gemacht lichen Verkehrsmitteln erstatten wir bis zu 60,- EUR.
werden kann und
Rücktransport von Haustieren (Hunde und Katzen)
- die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der
Kaufpreis für einen gleichwertigen gebrauchten Pkw bzw. für ein A.3.7.3 Wir vermitteln bei mitgeführten Haustieren (Hunde und Katzen)
gleichwertiges gebrauchtes Kraftrad. deren Transport an Ihren im Versicherungsschein genannten
Wohnort in Deutschland oder in ein Tierheim oder eine Tierpensi-
Bei Inanspruchnahme des Fahrzeugtransports entfallen die Leis- on, wenn
tungen Mietwagen nach A.3.6.3 und Pick-Up-Service nach A.3.6.5.
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[Seite 16]
- der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und für ein gleichwertiges gebrauchtes Kraftrad.
- die Haustiere (Hunde und Katzen) weder von Ihnen noch von Mietwagen
einem anderen berechtigten Insassen bzw. berechtigtem Sozius
versorgt werden können. c) Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug (Pkw) anzumie-
ten. Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. die Kosten hierfür bis Ihr Pkw bzw. Kraftrad wieder fahrbereit
zur Verfügung steht, höchstens jedoch bis zur Dauer einer
Fahrzeugabholung fachgerechten Reparatur. Wir leisten bis zu einem Betrag von
490,- EUR. Ferner übernehmen wir die Kosten für eine Über-
A.3.7.4 Wir organisieren für Sie die Verbringung des Pkw bzw. Kraftrads nachtung bis zu je 100,- EUR pro Person.
zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnort in Deutsch-
land, wenn Fahrzeugverzollung und Fahrzeugverschrottung
- der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und d) Muss der Pkw bzw. das Kraftrad nach einem Unfall im Ausland
verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen
- der Pkw bzw. das Kraftrad weder von ihm noch von einem ande- die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme
ren berechtigten Insassen bzw. des berechtigten Sozius zurück- des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihren Pkw
gefahren werden kann. bzw. Ihr Kraftrad verschrotten, um die Verzollung zu vermei-
den, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
A.3.8.2 Bei Fahrzeugdiebstahl
Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostener-
satz bis 0,40 EUR je Kilometer zwischen Ihrem im Versicherungs- Fahrzeugunterstellung
schein genannten Wohnort in Deutschland und dem Schadenort.
Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der a) Wir übernehmen die Kosten, für eine Fahrzeugunterstellung,
berechtigten Insassen bzw. des berechtigten Sozius entstehen- wenn der gestohlene Pkw bzw. das gestohlene Kraftrad
den und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskos-
ten. Die Leistung ist beschränkt auf vier Übernachtungen bis zu je - nach dem Diebstahl im Ausland wiederaufgefunden wird und
100,- EUR pro Person. Hat wegen des Ersatzfahrers ein berech- - bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung
tigter Insasse im versicherten Pkw keinen Platz mehr, überneh- bzw. Verschrottung untergestellt werden muss.
men wir die Fahrtkosten einer Rückfahrt zum ständigen Wohnort
des Insassen in Deutschland. Wir erstatten dabei die Bahnkosten Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
1. Klasse einschließlich Zuschlägen bei einfacher Entfernung un-
ter 1.200 Bahnkilometern. Bei größerer Entfernung buchen wir für Mietwagen
Sie einen Flug der Economy-Klasse und übernehmen die hierfür
anfallenden Flugkosten. Nachgewiesene Taxifahrten und/oder b) Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug (Pkw) anzumie-
nachgewiesene Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln er- ten. Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir
statten wir bis zu 60,- EUR. die Kosten hierfür bis Ihr Pkw bzw. Kraftrad wieder fahrbereit
zur Verfügung steht, höchstens jedoch für die Dauer einer
Kosten für Krankenbesuch fachgerechten Reparatur. Wir zahlen höchstens 490,- EUR.
Ferner übernehmen wir die Kosten für eine Übernachtung bis
A.3.7.5 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person sich auf einer Rei- zu je 100,- EUR pro Person.
se infolge einer Erkrankung von mehr als zwei Wochen in einem
Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und Übernach- Fahrzeugverzollung und Fahrzeugverschrottung
tungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis
zu 500,- EUR. c) Muss der Pkw bzw. das Kraftrad nach dem Diebstahl im
Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir
Was versteht man unter einer Reise? übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit
Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie
A.3.7.6 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem im Versicherungsschein Ihren Pkw bzw. Kraftrad verschrotten, um die Verzollung zu
genannten Wohnort in Deutschland bis zu einer Höchstdauer von vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
fortlaufend sechs Wochen.
A.3.8.3 Im Todesfall
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
Im Falle Ihres Todes oder des Todes einer mitversicherten Person
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungs- auf einer Reise mit dem versicherten Pkw bzw. Kraftrad im Aus-
bereich nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 30 km land, sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen
(Straßenkilometer) von Ihrem im Versicherungsschein genannten
Wohnort in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich fol- - für die Bestattung im Ausland oder
gende Leistungen:
- für die Überführung nach Deutschland.
A.3.8.1 Bei Panne und Unfall:
Wir übernehmen hierfür die Kosten bis maximal 5.000,- EUR.
Ersatzteilversand
A.3.8.4 Bei Verlust, Defekt Ihres Fahrzeugschlüssels
a) Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
des Pkw bzw. des Kraftrads an einem ausländischen Schaden- Haben Sie auf einer Reise im Ausland Ihren Fahrzeugschlüssel
ort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisieren verloren bzw. im Fahrzeug eingeschlossen oder ist der Fahrzeug-
wir für Sie, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhal- schlüssel defekt, helfen wir Ihnen bei der Beschaffung eines Er-
ten. Wir übernehmen alle entstehenden Versandkosten. satzschlüssels bzw. der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
am Schadenort und übernehmen die hierdurch entstehenden
Fahrzeugtransport Kosten bis zu 125,- EUR. Die Kosten für die Ersatzschlüssel wer-
den nicht erstattet.
b) Wir organisieren für Sie den Transport des Pkw bzw. des Kraft-
rads zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entste- A.3.8.5 Bei benötigter ärztlicher Hilfe
henden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren im
Versicherungsschein genannten Wohnort in Deutschland, wenn Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf
Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen,
- der Pkw an einem ausländischen Schadenort oder in dessen soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und
Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Die hierdurch
werden kann und entstehenden Kosten übernehmen wir.
- die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als A.3.8.6 Bei benötigten Arzneimitteln/Sehhilfen
der Kaufpreis für einen gleichwertigen gebrauchten Pkw bzw.
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[Seite 17]
Sind Sie auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Fahrer verletzt oder getötet wird
Wiederherstellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichti-
ge Arzneimittel dringend angewiesen, die an Ihrem Aufenthalts- Die Fahrerschutzversicherung ist eine Zusatzversicherung zur
ort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Leistungen sich nach dem tat-
auch keine Ersatzpräparate gibt, vermitteln wir den Versand der sächlich entstandenen Personenschaden richten und die gegen
Arzneimittel und übernehmen die hierdurch entstehenden reinen Zahlung eines Beitragszuschlags abgeschlossen werden kann.
Versandkosten.
Vertragsbeginn, Beitragszahlung
A.4.1 Was ist versichert?
Diese Bestimmungen gelten entsprechend für den Versand von
Sehhilfen (Brille, Kontaktlinsen), wenn diese verloren gegangen Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die
Leistungsumfang,
sind oder zerstört wurden. dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des
versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.
(AKB)
A.3.8.7 Dokumentendepot
Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen
Wir nehmen auf Ihren Wunsch Kopien von Reisedokumenten auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig
(Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Fahrzeugpapiere) eine Gesundheitsschädigung erleidet.
in Verwahrung. Kommen diese Dokumente auf einer Auslandsrei-
se mit dem versicherten Pkw bzw. Kraftrad durch Diebstahl oder Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z. B. nicht das Ein- und Aus-
sonstigen Verlust abhanden, stellen wir Ihnen die verwahrten Ko- steigen oder das Be- und Entladen.
pien zur Verfügung und übernehmen die Kosten des Versands.
A.4.2 Wer ist versichert?
Wir verpflichten uns, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu
behandeln und nur in dem zur Erfüllung der Serviceleistung er- Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtig-
forderlichen Umfang zu verwenden, sowie bei Beendigung des ter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfü-
Vertrages die Kopien der Dokumente zu vernichten. gungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.
A.3.8.8 Reiserückrufservice Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich
ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
Ist infolge einer schweren Erkrankung, Verletzung oder Todes eines
nahen Verwandten von Ihnen oder infolge einer erheblichen Schädi- A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
gung Ihres Vermögens durch Dritte Ihr Rückruf von einer Auslands-
reise erforderlich, sorgen wir für eine entsprechende Rundfunkmel- In der Fahrerschutzversicherung besteht Versicherungsschutz
dung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuro-
päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
A.3.9 Was ist nicht versichert? Union gehören.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.4.4 Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?
A.3.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätz- Was wir ersetzen
lich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha-
dens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere A.4.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Ver-
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. dienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld) so, als ob
ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des
Privatrechts.
A.3.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge-
brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Mo- Schmerzensgeld leisten wir jedoch nur bei einem ununterbroche-
torsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die nen Krankenhausaufenthalt von mindestens 5 Tagen.
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich
Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4. A.4.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten
(z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Renten-
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt versicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) An-
spruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungs-
A.3.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erd- gleiche (kongruente) Leistungen haben.
beben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgver-
sprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nach-
Schäden durch Kernenergie folgende Voraussetzungen vorliegen:
A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. - Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.
A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen - Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforder-
lichen Anstrenungen unternommen, die Ihnen billigerweise zu-
Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie mutbar waren.
ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können
wir diese von unserer Zahlung abziehen. - Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam ab-
A.3.11 Verpflichtung Dritter tretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversiche-
rungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger)
A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden.
eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen,
Verein zur Leistung oder Hilfe verpflichtet ist, gehen diese An- sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine An-
sprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. sprüche gegenüber Dritten bestehen.
A.3.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen
an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.11.1 zur (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher
Leistung verpflichtet. zugestimmt haben.
Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
A.4 Fahrerschutzversicherung – wenn der
A.4.4.3 Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die
- 17 -
[Seite 18]
Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschä- für Unfälle im Ausland, bei denen der Unfall-
den in der bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlos- gegner haftet
senen Kfz-Haftpflichtversicherung. Mehrere zeitlich zusammen-
hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein ie Auslandschadenschutzversicherung ist eine Zusatzversi-
D
einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssumme cherung zur Kfz-Haftpflichtversicherung, die gegen Zahlung
können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. eines Beitragszuschlags abgeschlossen werden kann.
A.4.5 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person A.5.1 Was ist versichert?
Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung Versichertes Fahrzeug
A.4.5.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu er- A.5.1.1 Versichert sind nur die im Versicherungsschein angegebenen
klären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht Pkw, Campingfahrzeuge (Wohnmobile) und Krafträder für die
anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.
die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Schadenfall im Ausland
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über
Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. A.5.1.2 Erleiden Sie oder eine mitversicherte Person bei einer Fahrt
oder auf einer Reise im Ausland mit dem versicherten Fahrzeug
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, einen Unfall, den der Unfallgegner mit einem in den unter A.5.4
zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. genannten Ländern zugelassenem und dort versicherungs-
pflichtigem Fahrzeug schuldhaft verursacht hat oder für den die-
Zahlung für eine mitversicherte Person ser haftet, so ersetzen wir den hieraus entstandenen Personen-
und Sachschaden in gleicher Weise, als wäre der Unfallgegner
A.4.5.2 Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mit seinem Fahrzeug bei uns Kfz-Haftpflichtversichert.
mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mit- Das Fahrzeug des Unfallgegners muss für uns ermittelbar sein.
versicherten Person verlangen.
Mitversicherung von Anhängern und Gepäck
A.4.6 Was ist nicht versichert?
A.5.1.3 Führen Sie Gepäck mit, ist dieses ebenfalls versichert. Versi-
Straftat chert sind auch mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Boots-
anhänger, solange sie mit dem versicherten Fahrzeug verbun-
A.4.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer den und bei uns Kfz-Haftpflichtversichert sind.
dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder
versucht.
A.5.2 Wer ist versichert?
Vorsatz
Versicherungsschutz besteht für Sie und für folgende Personen
A.4.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Fahrer (mitversicherte Personen):
vorsätzlich herbeiführt.
- den Eigentümer des Fahrzeuges,
Psychische Reaktionen
- den Halter des Fahrzeuges,
A.4.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen in-
folge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Un- - den berechtigten Fahrer,
fall verursacht wurden.
- alle berechtigten Insassen.
Schäden an der Bandscheibe
A.5.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
A.4.6.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandschei-
ben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Unsere Leistung ist begrenzt auf die für die Kfz-Haftpflichtversi-
Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden über- cherung für Ihr Fahrzeug im Versicherungsschein vereinbarten
wiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht. Versicherungssummen für Personen-, Sach-, und Vermögens-
schäden. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die
Ansprüche Dritter dieselbe Ursache haben, gelten als einziges Schadenereignis.
A.4.6.5 Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienst- A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
herrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend ge-
macht werden, sind ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht für das versicherte Fahrzeug bei
einem Unfall außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Ländern der Europäischen Union, sowie in Andorra, Großbri-
tannien, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino,
A.4.6.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge- Schweiz und Vatikanstadt.
brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Mo-
torsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die A.5.5 Welches Recht gilt?
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich
Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Bei der Prüfung der Haftung zur Feststellung der Schadener-
satzansprüche werden die verkehrsrechtlichen Vorschriften des
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4. Landes zugrunde gelegt, in dem sich der Unfall ereignet hat. Die
Schadenersatzleistungen richten sich nach deutschem Recht.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der
Staatsgewalt A.5.6 Verpflichtung Dritter, Anrechnung der Leistungen Dritter
A.4.6.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erd- A.5.6.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund ei-
beben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der nes Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder
Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Verein zur Leistung oder Hilfe verpflichtet ist, gehen diese An-
sprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
Schäden durch Kernenergie
A.5.6.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst
A.4.6.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.5.7.1 zur
Leistung verpflichtet.
A.5 Auslandschadenschutzversicherung – A.5.6.3 Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen
Kfz-Haftpflichtversicherers, rechnen wir auf unsere Leistungen an.
- 18 -
[Seite 19]
A.5.8.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.5.7 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person
Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
Vertragsbeginn, Beitragszahlung
A.5.7.1 obald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi-
S
gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb
von zwei Wochen.
Leistungsumfang,
A.5.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädi-
(AKB)
gung verlangen, wenn
- wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
- sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats
nach Schadenanzeige feststellen lässt.
Zahlung für eine mitversicherte Person
A.5.7.3 Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine
mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mit-
versicherten Person verlangen.
A.5.8 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.5.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie oder der
berechtigte Fahrer und/oder der Fahrer des gegnerischen Fahr-
zeuges vorsätzlich herbeiführen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.5.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge-
brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Mo-
torsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich
Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
Aufgeben von Ansprüchen
A.5.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Sie Ansprüche oder
diese Ansprüche sichernde Rechte aufgeben, die Ihnen gegen
Dritte, insbesondere den ausländischen Kfz-Haftpflichtversiche-
rer, zustehen und wir deshalb keinen Ersatz verlangen können.
Ansprüche die auf Dritte übergegangen sind
A.5.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die kraft Geset-
zes auf Dritte übergegangen sind.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der
Staatsgewalt
A.5.8.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erd-
beben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
- 19 -
[Seite 20]
Stand: 01.04.2026
B
Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versiche-
rungsscheins bei Ihnen.
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versiche-
Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, rungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz
jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die
Folgen nach C.1.2 und C.1.3. Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestim-
mungen vorläufigen Versicherungsschutz:
Kfz-Haftpflichtversicherung, Fahrerschutz-, Auslandschadenschutz-
und Kfz-Schutzbriefversicherung
B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder
nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung
die Versicherungsbestätigungsnummer, haben Sie in der Kfz-
Haftpflichtversicherung und – soweit von Ihnen beantragt bzw.
nicht abgewählt – in der Fahrerschutz-, der Auslandschaden-
schutz- und der Kfz-Schutzbriefversicherung – vorläufigen Ver-
sicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab
dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versi-
cherungsbestätigung zugelassen wird. Bei der Kfz-Schutzbrief-,
Fahrerschutz- und der Auslandschadenschutzversicherung gilt
das nur für die versicherbaren Fahrzeugarten. Wird die Versi-
cherungsbestätigung für die Zulassung eines Fahrzeuges mit
Kurzzeitkennzeichen ausgegeben, gilt der vorläufige Versiche-
rungsschutz nicht für die Kfz-Schutzbrief-, die Fahrerschutz-, die
Auslandschadenschutz- und die Umweltschadensversicherung,
da die Kfz-Schutzbrief-, die Fahrerschutz-, die Auslandschaden-
schutz- und die Umweltschadensversicherung für Kurzzeitkenn-
zeichen nach H.4.1 nicht angeboten werden. Ist das Fahrzeug
bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versiche-
rungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
Kaskoversicherung
B.2.2 In der Kaskoversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungs-
schutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Ver-
sicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 ge-
zahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versiche-
rungsschutz über.
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
- wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
- Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h.
spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von 14 Tagen
nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben.
Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies
gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz
jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf
von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
- 20 -
[Seite 21]
Stand: 01.04.2026
C
Beitragszahlung
Vertragsbeginn, Beitragszahlung
Leistungsumfang,
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
Beitrags
(AKB)
Rechtzeitige Zahlung C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeug-
wechsel
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Bei-
trag wird in 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahr-
fällig, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versiche- zeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wen-
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Sie haben die- den wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung
sen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren
14 Tagen) zu zahlen. Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außer-
dem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für ein Versiche- vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müssen
rungskennzeichen gilt abweichend: Der erste und einmalige folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Beitrag wird mit Aushändigung des Versicherungsscheins und
des Versicherungskennzeichens sofort fällig. - Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahr-
zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr-
Nicht rechtzeitige Zahlung zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,
C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, -
Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind
haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei gleich.
denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht
zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung,
vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend
des Beitrags. C.1.3 verlangen.
C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der
Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt von der Kfz-Haftpflichtver- C.4 Zahlungsperiode
sicherung führt auch zur Beendigung Ihrer etwaig abgeschlos-
senen Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz- und der Auslandscha- Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der
denschutzversicherung. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode
Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rück- ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertrags-
tritt können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Kfz-Schutz- gesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben,
brief-, der Fahrerschutz- und in der Auslandschadenschutzver- können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
sicherung von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese
berechnen wir anteilig für die Zeit vom Versicherungsbeginn bis Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode un-
zu unserer Rücktrittserklärung. terscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt.
C.2 Zahlung des Folgebeitrags C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-
Haftpflichtversicherung
Rechtzeitige Zahlung
Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117
C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung ver-
pflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser
Nicht rechtzeitige Zahlung Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungs-
vertragsgesetz bleiben unberührt.
C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie
auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens
(Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang un-
serer Aufforderung zu zahlen.
C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zah-
lungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch
nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir blei-
ben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete
Zahlung nicht zu vertreten haben.
C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der
zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den
Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Mit Kündigung der
Kfz-Haftpflichtversicherung endet jedoch auch Ihre etwaig abge-
schlossene Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz- und Auslandscha-
denschutzversicherung. Unsere Kündigung wird unwirksam,
wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der
Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der
Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn
Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung ge-
nannten Zahlungsfrist zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwö-
chigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie
keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst
- 21 -
[Seite 22]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Kfz-Versicherung (AKB)
Pflichten des Versicherungsnehmers
und der mitversicherten Personen
- 22 -
[Seite 23]
Stand: 01.04.2026
D
Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch setzes besteht.
des Fahrzeugs?
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr-
zeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahr-
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten ten gebrauchen lassen.
Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und die
Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.9.2, A.3.9.2, A.4.6.6 und A.5.8.2.
D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angege-
ben Zweck verwendet werden. D.1.3 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers
und der mitversicherten Personen
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer Alkohol und andere berauschende Mittel
D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht D.1.3.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in
(AKB)
und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es
nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem un-
berechtigten Fahrer gebraucht wird. Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Kfz-Schutzbrief-
und Auslandschadenschutzversicherung besteht für solche Fahr-
Fahren nur mit Fahrerlaubnis ten nach D.1.2, A.2.9.1, A.3.9.1, D.1.4 kein oder eingeschränkter
Versicherungsschutz.
D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis be- Gurtpflicht
nutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das
Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die D.1.3.2 Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Si-
erforderliche Fahrerlaubnis hat. cherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist
gesetzlich erlaubt.
Nicht genehmigte Rennen
D.1.4 Zusätzlich in der Auslandschadenschutzversicherung
D.1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahr-
veranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung Alkohol und andere berauschende Mittel
einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch
für die dazugehörigen Übungsfahrten. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2 und die der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen
Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.9.2, A.3.9.2, A.4.6.6 und A.5.8.2. Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht
von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke
Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr-
zeug sicher zu führen.
D.1.1.5 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelasse-
nes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Kfz-Schutzbrief-
wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Au- und Fahrerschutzversicherung besteht für solche Fahrten nach
ßerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug D.1.2, A.2.9.1, A.3.9.1, D1.3.1 kein oder eingeschränkter Versi-
nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkenn- cherungsschutz.
zeichen vollständig angebracht ist.
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser
Pflichten?
Alkohol und andere berauschende Mittel
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D.1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflich-
der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen ten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre
Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in
von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver-
oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr- hältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht
zeug sicher zu führen. grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Hinweis: Auch in der Kasko-, Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz- und
Auslandschadenschutzversicherung besteht für solche Fahrten Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversiche-
nach A.2.9.1, A.3.9.1, D1.3.1, D 1.4 kein oder eingeschränkter rung aus D.1.2 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentü-
Versicherungsschutz. mer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie,
der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahr-
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten zeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit
oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungs-
Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn falls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
-
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zu-
gangsbeschränkungen gebraucht wird und Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht- D.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergeben-
versicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsge- de Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitver-
- 23 -
[Seite 24]
sicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchs-
tens je 5.000,- EUR beschränkt.
Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vor-
genommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungs-
vertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungs-
pflicht befreit sind.
D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vor-
sätzlich begangene Straftat (z. B. durch Diebstahl) erlangt,
sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- 24 -
[Seite 25]
Stand: 01.04.2026
E
Ihre Pflichten im Schadenfall und folgen einer Pflichtverletzung
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? E.1.2.4 Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Wir
sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu be-
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten auftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müs-
Anzeigepflicht sen.
E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Bei drohendem Fristablauf
Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzu-
zeigen. E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Wei-
Pflichten des Versicherungsnehmers
und der mitversicherten Personen
sung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid
E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Be- oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderli-
hörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie ver- chen Rechtsbehelf einlegen.
pflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (z. B. Straf-
befehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
(AKB)
wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
Aufklärungspflicht
E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind
E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in
und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie Textform anzuzeigen.
müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
Einholen unserer Weisung
- Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich
erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs
erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche War- bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einho-
tezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschul- len, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Wei-
digt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen un- sungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
verzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142
Strafgesetzbuch). E.1.3.3 Haben Sie sich beim Versicherungsschutz für den Leistungsbau-
stein Werkstatt-Service (A.2.5.3) für Pkw entschieden, haben Sie
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- vor der Reparatur Ihres Fahrzeugs unsere Weisung zur Auswahl
eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- der Werkstatt nach A.2.5.3.1 einzuholen.
tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir
können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten. Anzeige bei der Polizei
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- E.1.3.4 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit
nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. Tieren den Betrag von 500,- EUR, sind Sie verpflichtet, das Scha-
denereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
- Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli-
chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. E.1.4 Zusätzlich beim Kfz-Schutzbrief
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- Einholen unserer Weisung
denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen,
soweit es Ihnen zumutbar ist. E.1.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie un-
sere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten,
Schadenminderungspflicht und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen. E.1.4.2 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ur-
sache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer
Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege
befolgen. zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden
Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der
E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung Schweigepflicht entbinden.
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen E.1.5 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie ver- Medizinische Versorgung
pflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des
Anspruchs mitzuteilen. E.1.5.1 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann,
müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anord-
Anzeige von Kleinschäden nungen befolgen und uns unterrichten.
E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr Medizinische Aufklärung
als 1.000,- EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen,
müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die E.1.5.2 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicher-
Selbstregulierung nicht gelingt. weise Auskünfte von
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen - Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder unter-
sucht haben.
E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B.
Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzu- - anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
zeigen.
- 25 -
[Seite 26]
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser
erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen Pflichten?
erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen
Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leis-
tungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten
untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie
Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leis-
tung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht
grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz be-
E.1.5.3 Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche stehen.
gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere
Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verlet-
Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheits- zung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt
gemäß und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte
müssen Sie uns vorlegen. Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit
Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Fest-
E.1.5.4 Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies zumut- Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht,
bar ist. wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
E.1.6 Zusätzlich in der Auslandschadenschutzversicherung Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Unfallaufnahme E.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergeben-
de Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitver-
E.1.6.1 Sie sind verpflichtet, den Unfall von der Polizei aufnehmen zu las- sicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je
sen, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. 2.500,- EUR beschränkt.
Soweit möglich, füllen Sie gemeinsam mit dem Unfallgegner ein
Unfallprotokoll (Europäisches Unfallprotokoll) aus. E.2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchs-
tens je 5.000,- EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schaden-
Nachweis zur Dauer der Urlaubsreise minderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4
E.1.6.2 Sie sind verpflichtet, uns auf Verlangen Beginn und Ende der Ur- - vorsätzlich und
laubsreise nachzuweisen.
- in besonders schwerwiegender Weise
Einholung unserer Weisung
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Un-
E.1.6.3 Nach Eintritt des Schadenereignisses haben Sie unsere Weisun- fallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der
gen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen Fall.
unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist.
Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Medizinische Aufklärung
E.2.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem ande-
E.1.6.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicher- ren einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind
weise Auskünfte von wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermö-
gensvorteils vollständig frei.
- Ärzten, die sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder unter-
sucht haben. Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitig-
keiten
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
E.2.6 Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu
erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen - E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprü-
erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen che),
Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
-
E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leis- oder
tungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich
untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den - E.1.2.4 (Prozessführung durch uns),
Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den
Übergegangene Ansprüche, Abtretung, Prozessführung gegen Dritte Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädi-
gung erheblich hinausgeht, gilt:
E.1.6.5 Sie sind verpflichtet, uns bei der Geltendmachung der aufgrund
unserer Leistung auf uns übergegangenen Ansprüche gegen - Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu
Dritte zu unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen aus- zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht
zuhändigen. Insbesondere sind Sie verpflichtet, Ansprüche ge- frei.
gen Dritte, soweit wir entsprechende Entschädigungsleistungen
erbracht haben, in einer den ausländischen Vorschriften entspre- - Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leis-
chenden Form an uns abzutreten und den Erhalt der von uns tung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ih-
erbrachten Entschädigungsleistung auf Verlangen in Textform zu res Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
bestätigen.
E.1.6.6 Sie haben uns die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere
den ausländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, zu über-
lassen.
- 26 -
[Seite 27]
Stand: 01.04.2026
F
Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
F.1 Pflichten mitversicherter Personen so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Pflichten sinngemäße Anwendung. Das gilt für die Technische
Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversi- Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die
cherungsverordnung zulässig ist. Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
- die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der
F.2 Ausübung der Rechte Person des Mitversicherten vorliegen oder
Pflichten des Versicherungsnehmers
und der mitversicherten Personen
Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem - diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infol-
Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer ge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:
(AKB)
- Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversiche-
rung nach A.1.2,
F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf
mitversicherte Personen
Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei,
- 27 -
[Seite 28]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Kfz-Versicherung (AKB)
Vertragslaufzeit,
Kündigung,
Kurzzeitkennzeichen,
Wechselkennzeichen
- 28 -
[Seite 29]
Stand: 01.04.2026
G
Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? bestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des überge-
gangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen
Vertragsdauer Versicherung wirksam.
G.1.1 Die Laufzeit Ihres Vertrages ergibt sich aus Ihrem Versicherungs- Kündigung bei Beitragserhöhung
schein.
G.2.7 Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach
Automatische Verlängerung J.1 bis J.3 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhö-
G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, hung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je-
verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn doch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam
nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätes-
tens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie
Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des auf Ihr Kündigungsrecht hin.
Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die fol-
genden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
beginnen zu lassen.
G.2.8 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und
Beitragsberechnung für kurzfristige Verträge und Erweiterungen des erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie
Versicherungsumfangs den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
G.1.3 Für kurzfristige Verträge und Erweiterungen des Versicherungs-
umfangs berechnen wir für den beantragten Zeitraum für jeden Kündigung bei Bedingungsänderung
Vertragslaufzeit, Kündigung,
angefangenen Monat 15 % des Jahresbeitrags, höchstens jedoch
den Jahresbeitrag. G.2.9 Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach
Kurzzeitkennzeichen
N Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb von sechs Wo-
chen nach Zugang unserer Mitteilung über die Bedingungsan-
(AKB)
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie passung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
den Versicherungsvertrag kündigen? jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsän-
derung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungs-
recht hin.
G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kün-
digen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens
einen Monat vor Ablauf zugeht. G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir
den Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Kündigung zum Ablauf
G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu
kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kün-
wirksam. digen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens
einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung nach einem Schadenereignis
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Ver-
trag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu
nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen
zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt
oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ih- Kündigung nach einem Schadenereignis
nen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es
über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den
lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines
den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschä-
im Rechtsstreit ergangenen Urteils kündigen. digung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in
der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt
G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ih-
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, nen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es
wirksam werden soll. über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu
lassen. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Kündigung bei einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung des den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des
Fahrzeugs im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ih-
geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.7 auf den Erwerber über. nen wirksam.
Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats
nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Be- Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
stehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwer-
bers erst ab Kenntnis. G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten
und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht
Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wir- innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag
kung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet. mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirk-
sam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang
G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung der Kündigung zahlen (siehe auch C.2.4).
ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungs-
- 29 -
[Seite 30]
Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu
beachten?
G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach
D verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von Übergang der Versicherung auf den Erwerber
der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit so-
fortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Er-
dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt werber über.
haben.
G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss
des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für
G.3.6 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisheri-
können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können gen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem
Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von
einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. G.7.3 Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entwe-
der von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Anzeige der Veräußerung
G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach
G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des
die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszu- Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung,
sprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsverstei- droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsver-
gerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen tragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
Kündigung des Vertrages
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und
G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir
G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz- und den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
Auslandschadenschutzversicherung sind jeweils rechtlich selbst-
ständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt Kündigung des Vertrages für ein Fahrzeug mit
das Fortbestehen anderer nicht. Die Kfz-Schutzbrief-, Fahrer- Versicherungskennzeichen
schutz- und die Auslandschadenschutzversicherung enden je-
doch mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne dass G.7.6 Im Falle der Veräußerung kann der Erwerber nach G.2.5 oder
es einer Kündigung bedarf. wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann steht uns der von
Ihnen geleistete Beitrag für die laufende Zahlungsperiode zu.
G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlas- Händigen Sie uns den Versicherungsschein sowie das Versiche-
ses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für rungskennzeichen aus und legen Sie uns die Kündigung des
das Fahrzeug zu kündigen. Erwerbers vor, steht uns nur der anteilige Beitrag für die Zeit des
Versicherungsschutzes zu. Schließen Sie gleichzeitig bei uns
G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen einen neuen Vertrag für ein Ersatzfahrzeug mit Versicherungs-
Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte kennzeichen ab, gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag für
Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb den neuen Vertrag.
von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen,
dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einver- Zwangsversteigerung
standen sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte
Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen G.7.7 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.6 sind entsprechend anzuwenden,
Vertrag kündigen. wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Kfz-Schutzbrief, gelten G.4.2 und
G.4.3 nicht. G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugver-
schrottung)
G.5 Form und Zugang der Kündigung Wagniswegfall eines versicherten Fahrzeugs
Die Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, G.8.1 Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag
wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis
erlangen.
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung Wegfall eines versicherten Fahrzeugs mit
Versicherungskennzeichen
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht
uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Bei- G.8.2 Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Bei-
trag anteilig zu. trag für die laufende Zahlungsperiode zu. Händigen Sie uns
den Versicherungsschein sowie das Versicherungskennzeichen
aus, steht uns nur der anteilige Beitrag für die Zeit des Versi-
cherungsschutzes zu. Schließen Sie gleichzeitig bei uns einen
neuen Vertrag für ein Ersatzfahrzeug mit Versicherungskennzei-
chen ab, gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag für den
neuen Vertrag.
- 30 -
[Seite 31]
Stand: 01.04.2026
H
Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten
Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Wechselkennzeichen
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saison-
beachten? kennzeichen?
Ruheversicherung H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen
sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz wäh-
H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es rend des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeit-
zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird da- raums (Saison).
durch der Vertrag nicht beendet.
H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach
H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, H.1.4 und H.1.5.
wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mit-
teilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für
zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angren-
des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen. zenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Kfz-
Schutzbrief Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht bei Verträgen
mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr. - im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
Umfang der Ruheversicherung - wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgas-
untersuchung
Vertragslaufzeit, Kündigung,
H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen
während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten durchgeführt werden.
Kurzzeitkennzeichen
Versicherungsschutz.
(AKB)
Der Ruheversicherungsschutz umfasst H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
- die Kfz-Haftpflichtversicherung, Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim
- die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt Kfz-Schutzbrief
der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversiche-
rung bestand. H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Kfz-Schutzbrief be-
steht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge-
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung stempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein
rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden
H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, muss.
das Fahrzeug
Was sind Zulassungsfahrten?
- in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage)
oder H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem
Zulassungsverfahren stehen. Dies sind:
- auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke,
Mauer umschlossen) - Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelpla-
kette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulas-
außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verlet- sungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestem-
zen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den Voraussetzungen nach pelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein
D.2 leistungsfrei. solches erteilt hat.
Wiederanmeldung - Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher
zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außer-
H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der betriebsetzung des Fahrzeugs.
Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungs-
schutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie
uns unverzüglich mitzuteilen. H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeit-
kennzeichen?
Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 H.4.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Kurzzeitkennzeichen zur einmali-
Monate nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, ohne gen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt zuge-
dass es einer Kündigung bedarf. lassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz
bis zu dem auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Gül-
H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruhe- tigkeitsdatum. Die Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz-, Auslandscha-
versicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines ande- denschutz- und die Kfz-Umweltschadensversicherung werden für
ren Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag Kurzzeitkennzeichen nicht angeboten.
fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des
Vertrags aufzufordern. H.4.2 In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung beträgt der Beitrag
für eine Dauer bis zu 5 Tagen je Versicherungsart 2 % des Jahres-
beitrags (Beitragssatz 100 %). Der Mindestbeitrag beträgt für die
Dauer von 5 Tagen je Versicherungsart 59,50 EUR. Bei längerer
Dauer wird für jeden weiteren angefangenen 5-Tageszeitraum je
Versicherungsart ein weiterer Beitrag von 2 % des Jahresbeitrags
oder in Höhe des Mindestbeitrags erhoben.
- 31 -
[Seite 32]
H.4.3 Wenn Sie Ihr Fahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überfüh-
rungsfahrt mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen zulassen,
so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich
der Dauer in die Berechnung des neu abzuschließenden Vertrags
einbezogen.
H.5 Welche Besonderheiten gelten bei Wechsel-
kennzeichen?
H.5.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Wechselkennzeichen zugelassen
sind, gewähren wir den vertraglich vereinbarten Versicherungs-
schutz, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Plätzen und Wegen
mit dem vollständigen Kennzeichen versehen ist.
H.5.2 Ist das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig mit dem Wechsel-
kennzeichen versehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen
des Versicherungsvertrages, sofern das Fahrzeug in einem Ein-
stellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem
umfriedeten Abstellplatz (z. B. einem geschlossenen Hofraum)
abgestellt ist.
- 32 -
[Seite 33]
- 33 -
Vertragslaufzeit, Kündigung,
Kurzzeitkennzeichen
(AKB)
[Seite 34]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Kfz-Versicherung (AKB)
SF-System,
Beitrags-, Bedingungsänderung,
Beschwerdestelle
- 34 -
[Seite 35]
Stand: 01.04.2026
I
Schadenfreiheitsrabatt-System
I.1 Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens
(SF-Klassen) in die SF-Klasse 2 eingestuft ist.
In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich Sondereinstufung in die SF-Klasse 2 , 3 oder 4
die Einstufung Ihres Vertrages in eine SF-Klasse und der sich da-
raus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe I.2.2.4 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Leichtkraftrad, Kraftrad,
dazu die Tabellen im Anhang 1. Trike, Quad oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines
Schadenverlaufs nach I.6, wird Ihr Fahrzeug in die SF-Klasse 2, 3
Dies gilt nicht für oder 4 eingestuft, wenn
- Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen,
- Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Abschleppwagen, - auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner
Krankenwagen, Gabelstapler und Leichenwagen, oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le-
- Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art, benspartner bereits ein derartiges Fahrzeug zugelassen und bei
- Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, uns versichert ist, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht-
- amtlich abgestempelte rote Kennzeichen oder versicherung mindestens in die SF-Klasse 2, 3 oder 4 eingestuft
Kurzzeitkennzeichen, ist.
- Selbstfahrervermietfahrzeuge.
Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 2, 3 oder 4 gilt nicht für
Fahrzeuge, die gemäß I.1 nicht SF-berechtigt sind.
I.2 Ersteinstufung
I.2.3 nrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-
A
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Lieferwagen, ein
nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft. Leichtkraftrad, Kraftrad, Trike, Quad oder ein Campingfahrzeug
und schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine
I.2.2 ondereinstufung eines Pkw, Lieferwagens, Leichtkraft-
S Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (sie-
rads, Kraftrads, Trikes, Quads oder eines Campingfahr- he G.1.2), können Sie verlangen, dass die Einstufung nach dem
zeugs in die SF-Klassen ½, 1, 2, 3 oder 4 Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt
nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahr-
Sondereinstufung in die SF-Klasse ½ zeug im Sinne von I.6.1.1 innerhalb der letzten 12 Monate vor
Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskover-
I.2.2.1 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, einen Lieferwagen, ein Leicht- sicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den
kraftrad, Kraftrad, Trike, Quad oder ein Campingfahrzeug ohne Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6.
Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird Ihr Fahrzeug
SF-System, Beitragsänderung,
in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn I.2.4 Führerscheinsonderregelung
Beschwerdestelle, etc.
a) auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebensgefähr- Hat Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Leichtkraftrad, Kraftrad, Trike,
ten oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Quad oder ein Campingfahrzeug in der SF-Klasse 0 begonnen,
(AKB)
Lebenspartner bereits ein derartiges Fahrzeug zugelassen stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre
ist, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung im Besitz einer Fahrerlaubnis für ein derartiges Fahrzeug sind
mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist. und folgende Voraussetzungen gegeben sind:
b) Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für ein - Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und
derartiges Fahrzeug besitzen, die von einem Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder nach -
Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des europäi-
I.2.5 gleichgestellt ist. Gilt nicht für Lieferwagen. schen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder dieser
nach I.2.5 gleichgestellt.
Ist auf Sie bereits ein Pkw, Leichtkraftrad, Kraftrad, Trike, Quad
oder ein Campingfahrzeug zugelassen, gilt nur die Einstufung ge- I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
mäß I.2.2.1a). Ferner gilt die Sondereinstufung in die SF-Klasse
½ nicht für Fahrzeuge, die gemäß I.1 nicht SF-berechtigt sind. Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mit-
Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 gliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahr-
erlaubnisverordnung
I.2.2.2 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, einen Lieferwagen, ein Leicht-
kraftrad, Kraftrad, Trike, Quad oder ein Campingfahrzeug ohne - ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umge-
Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird Ihr Fahrzeug in schrieben werden können oder
die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren
eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher - nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein derartiges
Fahrzeug zugelassen ist, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-
Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft I.3 Jährliche Neueinstufung
ist.
Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach
Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 gilt nicht für Fahrzeuge, seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein.
die gemäß I.1 nicht SF-berechtigt sind.
Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung
Sondereinstufung in die SF-Klasse 2 (Eltern-Kind-Regelung) maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeord-
net wird.
I.2.2.3 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Leichtkraftrad, Kraftrad,
Trike, Quad oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
Schadenverlaufs nach I.6, wird Ihr Fahrzeug in die SF-Klasse 2
eingestuft, wenn für einen Elternteil von Ihnen bereits ein der- Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen
artiges Fahrzeug zugelassen und bei uns versichert ist, das zu Kalenderjahr.
- 35 -
[Seite 36]
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf d) Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rück-
stellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkasko-
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlau- versicherung fällt.
fen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit unun-
terbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF- e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in An-
Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft. spruch, weil:
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen -
eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haft-
pflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zu- Umfang haftet,
gelassen (siehe H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des
Vertrages eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison - Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen An-
mindestens sechs Monate beträgt. spruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz
oder teilweise versagt hat.
I.3.4 esserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 4, 3, 2, 1, ½, 0
B
oder M I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalender- I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie
jahres ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag bei uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Scha-
schadenfreiem Verlauf in folgende SF-Klassen ein: denereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder
Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die
- von SF-Klasse 4 nach SF-Klasse 5 Fälle nach I.4.1.2.
- von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4
- von SF-Klasse 2 nach SF-Klasse 3 I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als scha-
- von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2 denfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Ent-
- von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1 schädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden,
- von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1 stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Ka-
- von SF-Klasse M nach SF-Klasse 1 lenderjahres zurück.
Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalender-
jahres mit einer Einstufung in die SF-Klassen 4, 3, 2, 1, ½ oder 0 I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haft-
begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs pflicht- und Vollkaskoversicherung vermei-
Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf
zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft: den können
- von SF-Klasse 4 nach SF-Klasse 5 I.5.1 Schadenrückkauf
- von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4
- von SF-Klasse 2 nach SF-Klasse 3 Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkas-
- von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2 koversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung
- von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1 freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung,
- von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse ½. erstatten.
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie
nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet ver- Entschädigung.
laufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurückge-
stuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von zwölf Mona-
ten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflicht- oder Voll-
kaskoversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schaden-
belasteter Verlauf? Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und
über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen
I.4.1 Schadenfreier Verlauf wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer
Erhöhung des Erstattungsbetrags.
I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vor-
aussetzungen vor: I.5.2 Rabattschutz für Pkw
- Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Ka- Für Pkw kann in der Kfz-Haftpflichtversicherung und – falls vor-
lenderjahres ununterbrochen bestanden und handen – in der Vollkaskoversicherung der Leistungsbaustein
Rabattschutz gegen Zahlung eines Beitragszuschlags abge-
- uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für schlossen werden.
das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden
mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsbera- Voraussetzungen
tung und Prozesse.
I.5.2.1 Die Kfz- Haftpflichtversicherung und – falls vorhanden – die
I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils Vollkaskoversicherung müssen zum Beginn des Rabattschutzes
als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vor- jeweils mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft sein.
liegt:
Umfasst ein Versicherungsvertrag eine Kfz-Haftpflichtversiche-
a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur: rung und eine Vollkaskoversicherung, kann der Rabattschutz
nur für beide Versicherungsarten gleichzeitig abgeschlossen
- aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen werden. Liegt in einer Versicherungsart eine geringere Scha-
untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder denfreiheitsklasse als SF 4 vor, kann für keine der beiden Versi-
cherungsarten der Rabattschutz abgeschlossen werden.
- wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversi-
cherung. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass eine dieser Vo-
raussetzungen bei Beginn des Rabattschutzes nicht vorlag,
b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den entfällt der Rabattschutz rückwirkend. Erfolgt aufgrund von
drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, Schäden während der Geltungsdauer des Rabattschutzes eine
ohne eine Entschädigung geleistet zu haben. Rückstufung in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse als SF
4, entfällt der Rabattschutz nicht.
c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten
uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
- 36 -
[Seite 37]
Leistungen des Rabattschutzes Schadenverlauf einer anderen Person
I.5.2.2 Wenn der Rabattschutz vertraglich vereinbart wurde, gilt die I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von
Rückstufung nach I.3.5 nicht für den ersten gemeldeten und den Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Scha-
Schadenfreiheitsrabatt belastenden Schadenfall im jeweiligen denverlaufs.
Kalenderjahr. Der Schadenfall muss während der Gültigkeit des
Rabattschutzes eingetreten sein. Schadenfälle die vor dem Be- Versichererwechsel
ginn des Rabattschutzes eingetreten sind, führen zur vertraglich
vereinbarten Rückstufung nach I.3.5. I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu
uns gewechselt.
Bei mehreren belastenden Schadenfällen im Kalenderjahr er-
folgt die Rückstufung nach I.3.5, als wenn ein Schaden weniger I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
angefallen wäre.
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Vor-
Wenn ein Schaden anfällt, bei dem der Fahrer jünger als 23 Jah- aussetzungen:
re ist, gilt der Rabattschutz nicht. Es erfolgt eine Rückstufung
nach I.3.5. Fahrzeuggruppe
Unser Kündigungsrecht nach G.3 bleibt von diesen Regelungen I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen
unberührt. wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahr-
zeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört
Laufzeit und Beendigung einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das
übertragen wird.
I.5.2.3 Der Rabattschutz wird bis zum Ende der laufenden Versiche-
rungsperiode des Kfz-Haftpflichtvertrages und – falls vorhan- a) Erste Fahrzeuggruppe:
den – des Vollkaskoversicherungsvertrages abgeschlossen. Er Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper,
verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht einen Mo- die ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
nat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Textform gekündigt
wird. b) Zweite Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Camping-
Kündigen Sie den Rabattschutz in einer Versicherungsart, endet fahrzeuge, Lieferwagen, Kranken- und Leichenwagen, Ga-
er auch in der anderen Versicherungsart. belstapler.
Endet die Kfz-Haftpflichtversicherung und/oder die Vollkasko- c) Dritte Fahrzeuggruppe:
versicherung, endet auch der Rabattschutz, ohne dass es einer Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr, Taxen, Mietwagen.
Kündigung bedarf.
d) Vierte Fahrzeuggruppe:
Endet der Rabattschutz und wird der Versicherungsvertrag bei Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Busse
uns ohne Rabattschutz fortgeführt, ist die dadurch erreichte SF- sowie Abschleppwagen.
Klasse Ausgangspunkt für die zukünftige Besser- und Rückstu-
fung in der Kfz-Haftpflicht- und – falls vorhanden – Vollkaskover- Eine Übertragung ist zudem möglich
sicherung.
- von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine
Begrenzung auf die Laufzeit im Werkverkehr bis 10 Tonnen zulässiger Gesamtmasse,
SF-System, Beitragsänderung,
I.5.2.4 Die Einstufung aufgrund der Verwirklichung des Rabattschutzes - von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen
Beschwerdestelle, etc.
gilt nur während der Laufzeit des Vertrages. Bei einem Wechsel und Taxen auf einen Bus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne
zu einem anderen Versicherer oder bei Übernahme des Scha- Fahrersitz).
(AKB)
denverlaufs durch eine andere Person wird der Vertrag so behan-
delt, als habe der Rabattschutz nicht bestanden. Dem Nachversi- Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-
cherer wird auf dessen Anfrage der tatsächliche Schadenverlauf Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
gemäß I.8.2 bestätigt, der sich ohne Rabattschutz ergibt.
I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und
in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? einer anderen Person nach I.6.1.3
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags – auch wenn dieser I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person
bei einem anderen Versicherer bestanden hat – wird auf den nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person
Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen fol-
nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen: gende Voraussetzungen erfüllt sein:
Fahrzeugwechsel a) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen
Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft;
I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen hierzu gehört insbesondere
Fahrzeugs angeschafft.
- eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Per-
Rabatttausch son; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung
durch Sie ausreichend;
I.6.1.2 a) Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein an-
deres Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen es ohne - die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis
Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die Über- dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz
nahme des Schadenverlaufs. einer gültigen Fahrerlaubnis waren;
b) Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwie- b) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenver-
gend von demselben Personenkreis benutzt werden, wie laufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfrei-
das bereits versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der heitsrabatt in vollem Umfang auf;
Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahr-
zeug übertragen wird. c) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie
liegt bei der Übernahme nicht mehr als 10 Jahre zurück.
c) Sie besitzen zwei oder mehrere Fahrzeuge, die bei uns versi-
chert sind, dann können Sie jederzeit beantragen, die Scha- I.6.3 ie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs-
W
denverläufe zwischen den Fahrzeugen zu wechseln. schutzes auf den Schadenverlauf aus?
- 37 -
[Seite 38]
Im Jahr der Übernahme I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
I.6.3.1 Unbeschadet einer Rückstufung aufgrund einer Schadenmel- I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskover-
dung, die vorrangig vorzunehmen ist, gilt nach einer Unterbre- sicherung können nur zusammen abgegeben werden.
chung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Sai-
sonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs ihres Vertrags stufen wir
Veräußerung, Wagniswegfall) folgendes: diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Ver-
trages nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der
a)
Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, über- SF-Klasse M, bleibt diese Einstufung bestehen.
nehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungs-
schutz nicht unterbrochen worden. I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ih-
res Vertrages nach zu erheben.
b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchs-
tens zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er
vor der Unterbrechung bestand. I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf
c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre übernehmen I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs
wir den Schadenverlauf nicht und stufen Ihren Vertrag statt- folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
dessen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres
Vertrages nach I.2 bekommen hätten. - Art und Verwendung des Fahrzeugs,
Im Folgejahr nach der Übernahme - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der
die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und da- Vollkaskoversicherung,
nach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der
Übernahme bestand: - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs,
die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt
a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Über- haben,
nahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entspre-
chend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei
Kalenderjahr bestanden. Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass
Zahlungen geleistet worden sind und
b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Über-
nahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstu- - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechen-
fung trotz schadenfreien Verlaufs. de Auskünfte erteilt worden sind.
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haft-
pflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem
übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahr- auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten
zeuge unter folgenden Voraussetzungen: Fahrzeug nach I.8.1 zu geben.
- Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Scha- Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schaden-
denverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Scha- verlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelungen
denfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf, nach I.2.2.1a), I.2.2.1b) und I.2.2.2 – werden nicht berücksich-
tigt. Sondereinstufungen aufgrund der Regelung nach I.2.2.3 und
- Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Be- I.2.2.4 werden so bestätigt, als wäre der Vertrag bei Beginn nach
triebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat. I.2.2.2 eingestuft worden.
- 38 -
[Seite 39]
Stand: 01.04.2026
J
Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
J.1 Typklasse J.4 Kündigungsrecht
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahr- Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 in der Kfz-Haftpflichtver-
zeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, wel- sicherung zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7
cher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig
worden ist. wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Ände-
rungen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in wel-
chem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Dies gilt für die Kasko-, Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz- und
Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert Auslandschadenschutzversicherung entsprechend.
hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Ver-
hältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuord-
nung in eine andere Typklasse führen. Die damit verbundene J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungs-
Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungs- umfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung
jahres wirksam.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Bei-
Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 3 ent- trag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Ver-
nehmen. ordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den
Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.
J.2 Regionalklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des
Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet.
Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde
zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können
Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn
des Vertrags zugeordnet worden ist.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in wel-
chem Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher
der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen
erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer
Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer
SF-System, Beitragsänderung,
Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Die damit ver-
bundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versi-
Beschwerdestelle, etc.
cherungsjahres wirksam.
(AKB)
Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 4 ent-
nehmen.
J.3 Tarifänderung
Überprüfung der Tarifbeiträge
J.3.1 Wir sind berechtigt einmal jährlich die Tarifbeiträge für beste-
hende Kfz-Haftpflichtverträge unter Beachtung der anerkannten
Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versiche-
rungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und
Kostenentwicklung anzupassen. Wir sind dabei berechtigt, die
statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deut-
schen Versicherungswirtschaft e.V. zu berücksichtigen.
Erhöhung des Tarifbeitrages
J.3.2 Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags sind
wir berechtigt, mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres
den Beitrag zu Ihrem Vertrag bis zur Höhe des neuen Tarifbei-
trags anzuheben.
Reduzierung des Tarifbeitrages
J.3.3 Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, mit Beginn
des nächsten Versicherungsjahres den Beitrag zu Ihrem Vertrag
auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Tarifänderung in der Kasko-, Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz- und
Auslandschadenschutzversicherung
J.3.4 J.3.1 bis J.3.3 gilt für bestehende Verträge in der Kasko-, Kfz-
Schutzbrief-, Fahrerschutz- und Auslandschadenschutzversi-
cherung entsprechend.
- 39 -
[Seite 40]
Stand: 01.04.2026
K
Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts Folgen von unzutreffenden Angaben
Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schaden- K.4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitrags-
freiheitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern. berechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist
deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwir-
kend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag,
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitrags- der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung ent-
berechnung spricht.
Welche Änderungen werden berücksichtigt? K.4.4 Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder
Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu
K.2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitrags-
Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 „Merkmale zur Beitrags- erhöhung für das laufende Versicherungsjahr eine Vertragsstra-
berechnung“ und Anhang 5 „Berufsgruppen“ (Tarifgruppen) be- fe in Höhe eines Jahresbeitrags zu zahlen, der den tatsächli-
rechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssen- chen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht und sofort
kung oder zu einer Beitragserhöhung führen. fällig ist.
Auswirkung auf den Beitrag Folgen von Nichtangaben
K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. K.4.5 Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestä-
tigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den
K.2.3 Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahr- Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjah-
leistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwir- res nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen,
kend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. wenn
- wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben und
Wohnsitzwechsels
-
Sie uns innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von
Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahr- mindestens 4 Wochen die zur Überprüfung der Beitragsbe-
zeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der rechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht
Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der nachreichen.
neuen Regionalklasse.
K.5 Änderung der Art oder Verwendung des
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen Fahrzeugs
zur Beitragsberechnung
Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder
Anzeige von Änderungen Verwendung des Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 6,
müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zuordnung nach der
K.4.1 Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Über- Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und
schrift „Jährliche Fahrleistung“, „Tarifkriterien für die Beitrags- Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
berechnung“ und „Tarifgruppe“ aufgeführten Merkmals zur Bei-
tragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6
kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen.
Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kün-
K.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag be- digungsrecht nach G.2.8.
rücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf
Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder
Nachweise vorzulegen.
- 40 -
[Seite 41]
Stand: 01.04.2026
L
Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des
Schadens in der Kaskoversicherung können Sie auch das Sach-
Versicherungsombudsmann verständigenverfahren nach A.2.6 nutzen.
L.1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zu-
frieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem L.2 Gerichtsstände
von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich
an den Ombudsmann für Versicherungen wenden: Wenn Sie uns verklagen
Versicherungsombudsmann e.V. L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbe-
Postfach 080632 sondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
Telefon 0800 369600, Fax 0800 3699000
(kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz). - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie
betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und
für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir Wenn wir Sie verklagen
haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzuneh-
men. L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbe-
sondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
Versicherungsaufsicht
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
L.1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Mei-
nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kön- - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Nieder-
nen Sie sich auch an die für Sie zuständige Aufsicht wenden. lassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungs-
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der vertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlos-
sen haben.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder ge-
E-Mail: poststelle@bafin.de wöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben
Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550. oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abwei-
SF-System, Beitragsänderung,
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und chend der Regelungen nach L.2.2 das Gericht als vereinbart,
einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Beschwerdestelle, etc.
Rechtsweg
(AKB)
L.1.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be-
schreiten.
Stand: 01.04.2026
M
Embargobestimmung
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen -
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine Sankti-
onen, Verbote oder Beschränkungen aufgrund von Resolutionen
der Vereinten Nationen oder auf die Vertragsparteien direkt an-
wendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bun-
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
- 41 -
[Seite 42]
Stand: 01.04.2026
N
Bedingungsänderung
Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen der Allgemeinen Be- Die Befugnis zur Änderung oder Ergänzung besteht in den Fäl-
dingungen für die Kfz-Versicherung für Ihren Versicherungsver- len der oben genannten gerichtlichen oder behördlichen Ent-
trag zu ändern oder zu ergänzen, wenn diese durch scheidung für uns auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche
Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versiche-
- eine Änderung von Gesetzen oder Rechtsverordnungen, auf rung eines anderen Versicherers handelt.
denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beru-
hen, Eine Änderung oder Ergänzung der Regelungen der Allge-
meinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung darf Sie nicht
- eine unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende höchst- schlechter stellen als die ursprünglich bei Vertragsabschluss
richterliche Rechtssprechung, vorhandenen Regelungen.
- eine für uns bindende Änderung der Verwaltungspraxis der Bei einer Änderung oder Ergänzung der Regelungen der Allge-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kar- meinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung haben Sie nach
tellbehörden sowie G.2.9 ein Kündigungsrecht.
- konkrete individuelle, für uns bindende Weisungen der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kar-
tellbehörden unwirksam geworden sind und hierdurch eine
Vertragslücke entstanden ist, die das bei Vertragsabschluss
vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenlei-
stung in nicht unbedeutendem Maße stört.
- 42 -
[Seite 43]
- 43 -
SF-System, Beitragsänderung,
Beschwerdestelle, etc.
(AKB)
[Seite 44]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Kfz-Versicherung (AKB)
Anhänge
- 44 -
[Seite 45]
Stand: 01.04.2026
Anhang 1:
Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
1 Pkw 1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw
1.1 instufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen
E 1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
(SF-Klassen) und Beitragssätze
Schadenfreiheitsklasse Beitragssatz in % Aus SF- bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und
(SF-Klasse) Klasse mehr Schäden
Haftpflicht Vollkasko
SF 50 16 17 nach Klasse
SF 49 16 17 SF 50 SF 25 SF 11 SF 6
SF 48 17 18 SF 49 SF 25 SF 11 SF 6
SF 47 17 18 SF 48 SF 25 SF 11 SF 6
SF 46 17 18 SF 47 SF 24 SF 10 SF 5
SF 45 17 19 SF 46 SF 24 SF 10 SF 5
SF 44 18 19 SF 45 SF 23 SF 10 SF 5
SF 43 18 19 SF 44 SF 23 SF 10 SF 5
SF 42 18 19 SF 43 SF 22 SF 10 SF 5
SF 42 SF 22 SF 9 SF 4
SF 41 18 20
SF 41 SF 21 SF 9 SF 4
SF 40 19 20
SF 40 SF 20 SF 9 SF 4
SF 39 19 20
SF 39 SF 20 SF 8 SF 3
SF 38 19 20
SF 38 SF 19 SF 8 SF 3
SF 37 19 21
SF 37 SF 19 SF 8 SF 3
SF 36 20 21
SF 36 SF 18 SF 7 SF 3
SF 35 20 22
SF 35 SF 18 SF 7 SF 2
SF 34 20 22
SF 34 SF 17 SF 7 SF 2
SF 33 21 23
SF 33 SF 17 SF 6 SF 2
SF 32 21 23
SF 32 SF 16 SF 6 SF 1
SF 31 21 23
SF 31 SF 16 SF 6 SF 1
SF 30 22 24
SF 30 SF 15 SF 5 SF 1
SF 29 22 24
SF 29 SF 14 SF 5 SF 1
SF 28 22 24
SF 28 SF 14 SF 5 SF 1/2
SF 27 23 25
SF 27 SF 13 SF 4 SF 1/2
SF 26 23 25
SF 26 SF 13 SF 4 SF 1/2
SF 25 24 26
SF 25 SF 12 SF 4 0
SF 24 24 26
SF 24 SF 12 SF 3 0
SF 23 25 27
SF 23 SF 11 SF 3 0
SF 22 25 27
SF 22 SF 10 SF 3 0
SF 21 26 27
SF 21 SF 10 SF 2 0
SF 20 26 28
SF 20 SF 9 SF 2 0
SF 19 27 29
SF 19 SF 9 SF 1 M
SF 18 28 30
SF 18 SF 8 SF 1 M
Anhänge
(AKB)
SF 17 29 30
SF 17 SF 7 SF 1 M
SF 16 30 31
SF 16 SF 7 SF 1 M
SF 15 31 32
SF 15 SF 6 SF 1 M
SF 14 32 33
SF 14 SF 6 SF 1 M
SF 13 33 34
SF 13 SF 5 SF 1/2 M
SF 12 34 35 SF 12 SF 4 SF 1/2 M
SF 11 35 36 SF 11 SF 4 SF 1/2 M
SF 10 36 37 SF 10 SF 3 SF 1/2 M
SF 9 37 37 SF 9 SF 3 SF 1/2 M
SF 8 39 38 SF 8 SF 2 SF 1/2 M
SF 7 41 40 SF 7 SF 1 0 M
SF 6 43 41 SF 6 SF 1 0 M
SF 5 45 43 SF 5 SF 1 0 M
SF 4 47 45 SF 4 SF 1/2 0 M
SF 3 50 46 SF 3 SF 1/2 M M
SF 2 54 50 SF 2 SF 1/2 M M
SF 1 58 52 SF 1 SF 1/2 M M
SF 1/2 71 60 SF 1/2 0 M M
0 110 75 0 M M M
M 150 120 M M M M
- 45 -
[Seite 46]
1.2.2 Vollkaskoversicherung 2 Krafträder / Leichtkrafträder / Trikes / Quads
2.1
Einstufung von Krafträdern / Leichtkrafträder / Trikes /
Aus SF- bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Bei-
Klasse Schäden tragssätze
nach Klasse
SF 50 SF 39 SF 35 SF 12 Schadenfreiheitsklasse Beitragssatz in %
SF 49 SF 35 SF 22 SF 12 (SF-Klasse) Haftpflicht Vollkasko
SF 48 SF 34 SF 21 SF 12 SF 20 22 23
SF 47 SF 33 SF 21 SF 11 SF 19 23 25
SF 46 SF 32 SF 20 SF 10 SF 18 23 25
SF 45 SF 31 SF 20 SF 9 SF 17 23 26
SF 44 SF 31 SF 19 SF 8 SF 16 24 26
SF 43 SF 30 SF 18 SF 7 SF 15 24 26
SF 42 SF 29 SF 18 SF 7 SF 14 25 27
SF 41 SF 28 SF 17 SF 6 SF 13 25 28
SF 40 SF 27 SF 17 SF 6 SF 12 26 29
SF 39 SF 27 SF 16 SF 5 SF 11 27 30
SF 38 SF 26 SF 16 SF 5 SF 10 27 31
SF 37 SF 25 SF 15 SF 4 SF 9 28 32
SF 36 SF 24 SF 14 SF 4 SF 8 29 33
SF 35 SF 24 SF 14 SF 3 SF 7 30 35
SF 34 SF 23 SF 13 SF 3 SF 6 31 37
SF 33 SF 22 SF 13 SF 2 SF 5 33 40
SF 32 SF 21 SF 12 SF 2 SF 4 35 42
SF 31 SF 21 SF 11 SF 1 SF 3 39 46
SF 30 SF 20 SF 11 SF 1 SF 2 43 49
SF 29 SF 19 SF 10 SF 1 SF 1 53 56
SF 28 SF 18 SF 10 SF 1 SF 1/2 67 80
SF 27 SF 17 SF 9 SF 1/2 0 90 95
SF 26 SF 17 SF 8 SF 1/2 M 135 145
SF 25 SF 16 SF 8 SF 1/2
SF 24 SF 15 SF 7 SF 1/2
2.2 ückstufung im Schadenfall bei Krafträdern / Leichtkrafträ-
R
SF 23 SF 14 SF 7 SF 1/2 dern / Trikes / Quads
SF 22 SF 14 SF 6 0
SF 21 SF 13 SF 5 0 2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
SF 20 SF 12 SF 5 0
SF 19 SF 11 SF 4 0 Aus bei 1 bei 2 bei 3 und mehr
SF-Klasse Schaden Schäden Schäden
SF 18 SF 10 SF 4 0
nach Klasse
SF 17 SF 10 SF 3 0
SF 20 SF 5 SF ½ M
SF 16 SF 9 SF 2 M
SF 19 SF 3 SF ½ M
SF 15 SF 8 SF 2 M
SF 18 SF 3 SF ½ M
SF 14 SF 7 SF 1 M
SF 17 SF 2 SF ½ M
SF 13 SF 7 SF 1 M
SF 16 SF 2 SF ½ M
SF 12 SF 6 SF 1 M
SF 15 SF 2 SF ½ M
SF 11 SF 5 SF 1/2 M
SF 14 SF 2 SF ½ M
SF 10 SF 4 SF 1/2 M
SF 13 SF 2 SF ½ M
SF 9 SF 3 SF 1/2 M
SF 12 SF 2 SF ½ M
SF 8 SF 3 SF 1/2 M
SF 11 SF 1 0 M
SF 7 SF 2 0 M
SF 10 SF 1 0 M
SF 6 SF 1 0 M
SF 9 SF 1 0 M
SF 5 SF 1 0 M
SF 8 SF 1 0 M
SF 4 SF 1/2 0 M
SF 7 SF 1 0 M
SF 3 SF 1/2 0 M
SF 6 SF 1 0 M
SF 2 SF 1/2 0 M
SF 5 SF ½ M M
SF 1 0 M M
SF 4 SF ½ M M
SF 1/2 0 M M
SF 3 SF ½ M M
0 M M M
SF 2 SF ½ M M
M M M M
SF 1 0 M M
SF ½ M M M
0 M M M
M M M M
- 46 -
[Seite 47]
2.2.2 Vollkaskoversicherung 3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen
Aus bei 1 bei 2 bei 3 und mehr 3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
SF-Klasse Schaden Schäden Schäden
nach Klasse Aus bei 1 bei 2 bei 3 und mehr
SF-Klasse Schaden Schäden Schäden
SF 20 SF 13 SF 4 M
nach Klasse
SF 19 SF 8 SF 3 M
SF 20 SF 01 0 M
SF 18 SF 7 SF 2 M
SF 19 SF ½ 0 M
SF 17 SF 6 SF 2 M
SF 18 SF ½ 0 M
SF 16 SF 6 SF 2 M
SF 17 SF ½ 0 M
SF 15 SF 6 SF 2 M
SF 16 SF ½ 0 M
SF 14 SF 5 SF 2 M
SF 15 SF ½ 0 M
SF 13 SF 5 SF 2 M
SF 14 SF ½ 0 M
SF 12 SF 5 SF 2 M
SF 13 SF ½ 0 M
SF 11 SF 4 SF 1 M
SF 12 SF ½ 0 M
SF 10 SF 4 SF 1 M
SF 11 SF ½ 0 M
SF 9 SF 3 SF 1 M
SF 10 SF ½ 0 M
SF 8 SF 3 SF 1 M
SF 9 0 M M
SF 7 SF 2 SF 1 M
SF 8 0 M M
SF 6 SF 2 SF 1 M
SF 7 0 M M
SF 5 SF 2 SF 1 M
SF 6 0 M M
SF 4 SF 1 SF ½ M
SF 5 0 M M
SF 3 SF 1 SF ½ M
SF 4 0 M M
SF 2 SF 1 SF ½ M
SF 3 0 M M
SF 1 SF ½ M M
SF 2 0 M M
SF ½ M M M
SF 1 0 M M
0 M M M
SF ½ 0 M M
M M M M
0 M M M
M M M M
3 Campingfahrzeuge
3.1 instufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheits-
E 3.2.2 Vollkaskoversicherung
klassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
Aus bei 1 bei 2 bei 3 und mehr
Schadenfreiheitsklasse Beitragssatz in % SF-Klasse Schaden Schäden Schäden
(SF-Klasse) Haftpflicht Vollkasko nach Klasse
SF 20 26 28 SF 20 SF 7 0 M
SF 19 27 28 SF 19 SF 6 0 M
SF 18 27 29 SF 18 SF 6 0 M
SF 17 28 31 SF 17 SF 5 0 M
SF 16 28 32 SF 16 SF 1 0 M
SF 15 29 33 SF 15 SF 1 0 M
SF 14 29 33 SF 14 SF ½ 0 M
SF 13 30 34 SF 13 SF ½ 0 M
SF 12 31 34 SF 12 SF ½ 0 M
SF 11 31 35 SF 11 0 M M
SF 10 32 35 SF 10 0 M M
SF 9 33 35 SF 9 0 M M
SF 8 34 36 SF 8 0 M M Anhänge
(AKB)
SF 7 35 36 SF 7 0 M M
SF 6 36 37 SF 6 0 M M
SF 5 38 37 SF 5 0 M M
SF 4 40 38 SF 4 0 M M
SF 3 41 38 SF 3 0 M M
SF 2 43 39 SF 2 0 M M
SF 1 46 41 SF 1 0 M M
SF ½ 50 43 SF ½ 0 M M
0 67 49 0 M M M
M 160 100 M M M M
- 47 -
[Seite 48]
4 Lieferwagen / Lkw / Zugmaschinen / 4.2 ückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen / Lkw /
R
landwirtschaftliche Zugmaschinen / Zugmaschinen / landwirtschaftliche Zugmaschinen /
übrige SF-berechtigte Fahrzeuge
übrige SF-berechtigte Fahrzeuge
4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
4.1 instufung von Lieferwagen / Lkw / Zugmaschinen /
E
landwirtschaftliche Zugmaschinen / übrige SF-berechtigte Aus bei 1 bei 2 bei 3 und mehr
Fahrzeuge in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und SF-Klasse Schaden Schäden Schäden
Beitragssätze
nach Klasse
SF 30 SF 13 SF 6 SF 2
Schadenfreiheitsklasse Beitragssatz in %
(SF-Klasse) SF 29 SF 13 SF 6 SF 2
Haftpflicht Vollkasko
SF 28 SF 13 SF 6 SF 2
SF 30 21 31
SF 27 SF 12 SF 5 SF 1
SF 29 22 31
SF 26 SF 12 SF 5 SF 1
SF 28 22 32
SF 25 SF 11 SF 5 SF 1
SF 27 22 32
SF 24 SF 11 SF 5 SF 1
SF 26 23 32
SF 23 SF 10 SF 4 SF 1/2
SF 25 23 32
SF 22 SF 10 SF 4 SF 1/2
SF 24 24 33
SF 21 SF 10 SF 4 SF 1/2
SF 23 24 33
SF 20 SF 9 SF 4 SF 1/2
SF 22 25 33
SF 19 SF 9 SF 4 SF 1/2
SF 21 25 33 SF 18 SF 8 SF 3 0
SF 20 26 34 SF 17 SF 8 SF 3 0
SF 19 27 34 SF 16 SF 7 SF 3 0
SF 18 28 35 SF 15 SF 7 SF 3 0
SF 17 29 35 SF 14 SF 6 SF 2 M
SF 16 29 36 SF 13 SF 6 SF 2 M
SF 15 29 37 SF 12 SF 5 SF 1 M
SF 14 31 37 SF 11 SF 5 SF 1 M
SF 13 32 38 SF 10 SF 4 SF 1 M
SF 12 33 39 SF 9 SF 4 SF 1 M
SF 11 34 40 SF 8 SF 3 SF 1/2 M
SF 10 37 42 SF 7 SF 3 SF 1/2 M
SF 9 40 44 SF 6 SF 2 0 M
SF 8 43 46 SF 5 SF 1 0 M
SF 7 47 49 SF 4 SF 1 0 M
SF 6 50 51 SF 3 SF 1/2 0 M
SF 5 55 54 SF 2 0 M M
SF 4 59 56 SF 1 0 M M
SF 3 65 59 SF 1/2 0 M M
SF 2 71 63 0 M M M
SF 1 78 66 M M M M
SF 1/2 87 74
0 100 75
M 151 130
- 48 -
[Seite 49]
4.2.2 Vollkaskoversicherung
Aus bei 1 bei 2 bei 3 und mehr
SF-Klasse Schaden Schäden Schäden
nach Klasse
SF 30 SF 9 SF 2 0
SF 29 SF 8 SF 2 0
SF 28 SF 8 SF 2 0
SF 27 SF 8 SF 2 0
SF 26 SF 8 SF 2 0
SF 25 SF 8 SF 2 0
SF 24 SF 7 SF 2 0
SF 23 SF 7 SF 2 0
SF 22 SF 7 SF 2 0
SF 21 SF 6 SF 1 0
SF 20 SF 6 SF 1 0
SF 19 SF 6 SF 1 0
SF 18 SF 6 SF 1 0
SF 17 SF 5 SF 1 0
SF 16 SF 5 SF 1 0
SF 15 SF 5 SF 1 0
SF 14 SF 4 SF 1/2 M
SF 13 SF 4 SF 1/2 M
SF 12 SF 4 SF 1/2 M
SF 11 SF 3 0 M
SF 10 SF 3 0 M
SF 9 SF 2 0 M
SF 8 SF 2 0 M
SF 7 SF 2 0 M
SF 6 SF 1 0 M
SF 5 SF 1 0 M
SF 4 SF 1/2 M M
SF 3 0 M M
SF 2 0 M M
SF 1 0 M M
SF 1/2 M M M
0 M M M
M M M M
Stand: 01.04.2026
Anhang 2:
Merkmale zur Beitragsberechnung
Anhänge
(AKB)
1.2 Jährliche Fahrleistung
1 Individuelle Merkmale zur Beitragsbe
rechnung bei Pkw Fahrleistungsklassen:
1.1 Abstellort 1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Regelmäßiger nächtlicher Abstellort: Fahrleistungsklasse jährliche Fahrleistung
- Einzel-/Doppelgarage
- Mehrfach-/Tiefgarage/Gitterbox 1 unter 5.000 Kilometer
- gesichertes Grundstück 2 5.000 bis unter 7.000 Kilometer
- Carport 3 7.000 bis unter 10.000 Kilometer
- anderer Abstellort (z. B. Straße) 4 10.000 bis unter 13.000 Kilometer
5 13.000 bis unter 16.000 Kilometer
6 16.000 bis unter 21.000 Kilometer
7 21.000 bis unter 26.000 Kilometer
8 26.000 bis unter 31.000 Kilometer
9 ab 31.000 Kilometer
- 49 -
[Seite 50]
1.2.2 Vollkaskoversicherung 2 Merkmale zur Beitragsberechnung bei
Krafträdern, Trikes, Quads
Fahrleistungsklasse jährliche Fahrleistung
- Motorleistung
1 unter 5.000 Kilometer - Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)
2 5.000 bis unter 7.000 Kilometer - Versicherungsnehmer- und Nutzeralter
3 7.000 bis unter 10.000 Kilometer
4 10.000 bis unter 13.000 Kilometer Die Einstufung erfolgt nach dem Alter des Versicherungsneh-
mers und dem Alter des jüngsten Nutzers (Differenz aus Ver-
5 13.000 bis unter 16.000 Kilometer
tragsbeginn und Geburtsdatum).
6 16.000 bis unter 21.000 Kilometer
7 21.000 bis unter 26.000 Kilometer
8 26.000 bis unter 31.000 Kilometer 3 Merkmale zur Beitragsberechnung bei
9 ab 31.000 Kilometer Leichtkrafträdern
- Motorleistung
1.2.3 Teilkaskoversicherung - Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)
- Versicherungsnehmer- und Nutzeralter
Fahrleistungsklasse jährliche Fahrleistung
Die Einstufung erfolgt nach dem Alter des Versicherungsneh-
1 unter 5.000 Kilometer mers und dem Alter des jüngsten Nutzers (Differenz aus Ver-
2 5.000 bis unter 7.000 Kilometer tragsbeginn und Geburtsdatum).
3 7.000 bis unter 10.000 Kilometer
4 10.000 bis unter 13.000 Kilometer
4 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lkw,
5 13.000 bis unter 16.000 Kilometer
6 16.000 bis unter 21.000 Kilometer
Zugmaschinen, Anhängern
7 21.000 bis unter 26.000 Kilometer - Aufbau
8 26.000 bis unter 31.000 Kilometer - Motorleistung
- Zulässiges Gesamtgewicht
9 ab 31.000 Kilometer
- Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)
1.3 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung
5 Merkmale zur Beitragsberechnung bei
1.3.1 Wohneigentum Campingfahrzeugen
Sie oder Ihr Ehepartner (auch eingetragener gleichgeschlechtli- - Nutzerkreis
cher Lebenspartner) sind Eigentümer eines - Motorleistung
- Fahrzeugalter
- selbstbewohnten Ein-, Zwei- oder Dreifamilienhauses oder - Neuwert
- einer selbstbewohnten Eigentumswohnung. - jährliche Fahrleistung
- Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)
1.3.2 Versicherungsnehmer- und Nutzeralter
Die Einstufung erfolgt nach dem Alter des Versicherungsnehmers
und dem Alter des Nutzers (Differenz aus Vertragsbeginn und Ge-
burtsdatum).
1.3.3 Begleitetes Fahren ab 17 Jahren
(§ 48 a Fahrerlaubnisverordnung)
Wird der Pkw zusätzlich von Personen unter 18 Jahren gefahren,
die alle an der Ausbildung begleitetes Fahren ab 17 Jahren teil-
nehmen, werden für diesen Personenkreis die tariflichen Alters-
klassenmerkmale bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht
berücksichtigt. Danach wird der tarifliche Beitrag berechnet.
Wird der Pkw von Personen zwischen 18 und 20 Jahren ge-
fahren, die alle an der Ausbildung begleitetes Fahren ab 17 Jah-
ren teilgenommen haben, werden für diesen Personenkreis die
tariflichen Altersklassenmerkmale der 20-jährigen berücksichtigt.
1.3.4 Fahrzeugalter bei Erwerb
Fahrzeugalter bei erstmaliger Zulassung auf Sie oder einen ab-
weichenden Fahrzeughalter (Differenz aus Erstzulassungsda-
tum und Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf
Sie oder einen abweichenden Fahrzeughalter).
1.3.5 Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)
ie Merkmale zur Beitragsberechnung unter 1.1 bis 1.3 finden
D
für Kurzzeitkennzeichen keine Anwendung.
- 50 -
[Seite 51]
Stand: 01.04.2026
Anhang 3:
Tabellen zu den Typklassen
Für Pkw, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw gelten die folgen- 3 Teilkaskoversicherung
den Typklassen
Typklasse Schadenbedarfs-Indexwerte
10 unter 36,40
1 Kfz-Haftpflichtversicherung 11 36,40 bis unter 47,50
Typklasse Schadenbedarfs-Indexwerte 12 47,50 bis unter 56,30
10 unter 49,50 13 56,30 bis unter 65,30
11 49,50 bis unter 61,90 14 65,30 bis unter 75,20
12 61,90 bis unter 71,60 15 75,20 bis unter 87,50
13 71,60 bis unter 79,80 16 87,50 bis unter 97,20
14 79,80 bis unter 86,60 17 97,20 bis unter 109,70
15 86,60 bis unter 92,00 18 109,70 bis unter 122,20
16 92,00 bis unter 97,70 19 122,20 bis unter 133,60
17 97,70 bis unter 103,70 20 133,60 bis unter 147,80
18 103,70 bis unter 110,40 21 147,80 bis unter 166,40
19 110,40 bis unter 118,00 22 166,40 bis unter 183,60
20 118,00 bis unter 125,40 23 183,60 bis unter 210,90
21 125,40 bis unter 133,30 24 210,90 bis unter 241,70
22 133,30 bis unter 144,00 25 241,70 bis unter 271,80
23 144,00 bis unter 165,40 26 271,80 bis unter 306,70
24 165,40 bis unter 196,00 27 306,70 bis unter 354,90
25 ab 196,00 28 354,90 bis unter 416,50
29 416,50 bis unter 487,00
30 487,00 bis unter 628,80
2 Vollkaskoversicherung 31 628,80 bis unter 763,90
32 763,90 bis unter 975,50
Typklasse Schadenbedarfs-Indexwerte
33 ab 975,50
10 unter 39,50
11 39,50 bis unter 53,10
12 53,10 bis unter 62,70
13 62,70 bis unter 69,00
14 69,00 bis unter 74,30
15 74,30 bis unter 80,20
16 80,20 bis unter 88,30
17 88,30 bis unter 96,80
18 96,80 bis unter 105,50
19 105,50 bis unter 116,50
20 116,50 bis unter 125,20
21 125,20 bis unter 135,90
22 135,90 bis unter 145,30
23 145,30 bis unter 156,20
24 156,20 bis unter 169,60
25 169,60 bis unter 184,30 Anhänge
(AKB)
26 184,30 bis unter 206,30
27 206,30 bis unter 232,30
28 232,30 bis unter 276,40
29 276,40 bis unter 330,10
30 330,10 bis unter 377,50
31 377,50 bis unter 438,70
32 438,70 bis unter 516,60
33 516,60 bis unter 696,70
34 ab 696,70
- 51 -
[Seite 52]
Stand: 01.04.2026
Anhang 4:
Tabellen zu den Regionalklassen
Es gelten folgende Regionalklassen 2 Für Krafträder, Leichtkrafträder, Quads und
Trikes
1 Für Pkw 2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung
1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
klasse
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte 0 unter 83,90
klasse
1 83,90 bis unter 93,50
0 unter 78,31
2 93,50 bis unter 102,00
1 78,31 bis unter 84,41
3 102,00 bis unter 117,20
2 84,41 bis unter 88,84
4 117,20 bis unter 147,40
3 88,84 bis unter 92,78
5 ab 147,40
4 92,78 bis unter 97,08
5 97,08 bis unter 101,22
6 101,22 bis unter 105,60 2.2 In der Teilkaskoversicherung
7 105,60 bis unter 110,47
8 110,47 bis unter 115,67 Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
klasse
9 115,67 bis unter 122,39
0 unter 49,40
10 122,39 bis unter 130,42
1 49,40 bis unter 62,20
11 ab 130,42
2 62,20 bis unter 78,30
3 78,30 bis unter 100,50
1.2 In der Vollkaskoversicherung
4 100,50 bis unter 141,20
5 141,20 bis unter 196,40
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
klasse 6 196,40 bis unter 391,50
7 ab 391,50
0 unter 87,17
1 87,17 bis unter 92,09
2 92,09 bis unter 96,09 3 Für Lkw im Werkverkehr
3 96,09 bis unter 99,86
3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung
4 99,86 bis unter 104,07
5 104,07 bis unter 109,56 Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
6 109,56 bis unter 116,32 klasse
0 unter 84,70
7 116,32 bis unter 134,13
1 84,70 bis unter 93,70
8 ab 134,13 2 93,70 bis unter 103,40
3 103,40 bis unter 112,50
4 112,50 bis unter 123,20
1.3 In der Teilkaskoversicherung
5 123,20 bis unter 133,20
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte 6 ab 133,20
klasse
0 unter 68,06 3.2 In der Vollkaskoversicherung
1 68,06 bis unter 74,05
2 74,05 bis unter 79,08 Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
3 79,08 bis unter 83,41 klasse
4 83,41 bis unter 88,59 0 unter 95,00
5 88,59 bis unter 94,99
1 95,00 bis unter 104,30
6 94,99 bis unter 100,83
2 104,30 bis unter 112,60
7 100,83 bis unter 106,88
8 106,88 bis unter 114,23 3 ab 112,60
9 114,23 bis unter 122,35
10 122,35 bis unter 131,47
11 131,47 bis unter 140,54
12 140,54 bis unter 151,05
13 151,05 bis unter 165,35
14 165,35 bis unter 182,62
15 ab 182,62
- 52 -
[Seite 53]
3.3 In der Teilkaskoversicherung 5 Für Campingfahrzeuge
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte 5.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung
klasse
0 unter 74,00 Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
klasse
1 74,00 bis unter 91,00 0 unter 92,80
2 91,00 bis unter 106,70 1 92,80 bis unter 106,80
3 106,70 bis unter 122,70 2 106,80 bis unter 125,70
4 122,70 bis unter 159,50 3 ab 125,70
5 ab 159,50
5.2 In der Vollkaskoversicherung
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
4 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen klasse
4.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 0 unter 87,00
1 87,00 bis unter 95,40
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte 2 95,40 bis unter 106,90
klasse
0 unter 82,50 3 106,90 bis unter 124,90
1 82,50 bis unter 97,50 4 ab 124,90
2 97,50 bis unter 106,00
3 106,00 bis unter 125,30 5.3 In der Teilkaskoversicherung
4 125,30 bis unter 152,40
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
5 ab 152,40
klasse
4.2 In der Teilkaskoversicherung 0 unter 84,20
1 84,20 bis unter 100,60
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte 2 100,60 bis unter 116,00
klasse
3 116,00 bis unter 136,70
0 unter 82,40
4 ab 136,70
1 82,40 bis unter 100,30
2 100,30 bis unter 116,00
3 116,00 bis unter 129,60
4 ab 129,60
Stand: 01.04.2026
Anhang 5:
Berufsgruppen (Tarifgruppen)
1 Berufsgruppe A d) Witwen und Witwer
Die Beiträge der Berufsgruppe A gelten in der Kfz-Haftpflichtver- nicht berufstätige Witwen / Witwer von Personen, die bei ihrem Anhänge
(AKB)
sicherung bei Pkw für Tod die Voraussetzungen nach 1.a) oder 1.c) erfüllt haben.
a) Landwirte und Gartenbaubetriebe
2 Berufsgruppe B
landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht,
Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft Vollkasko- und in der Teilkaskoversicherung (beschränkt auf Pkw,
sind, deren Betrieb eine Mindestgröße von 1/2 ha – bei einem Campingfahrzeuge, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads,
Gartenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha – hat, und Lieferwagen und Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) für Ver-
die diesen Betrieb selbst bewirtschaften; sicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf
b) Familienangehörige von Landwirten a)
Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts;
Familienangehörige landwirtschaftlicher Unternehmer nach 1.a),
sofern sie mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben, in dem b)
juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Haupt-
landwirtschaftlichen oder Gartenbaubetrieb beschäftigt und nicht zweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand
anderweitig berufstätig sind; obliegen würden, und wenn an ihrem Grundkapital juristische
Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % be-
c) Ehemalige Landwirte teiligt sind oder sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushal-
ten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23
ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Vor- Bundeshaushaltsordnung oder die entsprechenden haushalts-
aussetzungen nach 1.a) unmittelbar vor Übergabe des Betriebes rechtlichen Vorschriften der Länder);
erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind;
- 53 -
[Seite 54]
c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgaben- ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstä-
ordnung); tig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Wit-
wen / Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern,
d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgaben- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensi-
ordnung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Für- onären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraus-
sorge oder der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im setzungen von 2.f), 2.g) oder 2.h) erfüllt haben;
Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religi-
on, der Erziehung, oder der Volks- und Berufsbildung dem All- i)
Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten,
gemeinwohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundes-
nutzen; wehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen
von 2.f), 2.g) oder 2.h) erfüllen. Voraussetzung ist, dass die
e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vor-
Dienstes; her genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben
und von ihnen unterhalten werden.
f) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter 2.a) bis
2.e) genannten juristischen Personen und Einrichtungen, j) D
ie Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-
sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterlie- und in der Kaskoversicherung – in der Teilkaskoversicherung
gende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Ar- beschränkt auf Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes und
beitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder Quads – auch für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen die auf eine der unter 2.a) bis 2.e) genannten Einrichtungen
und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhält- zugelassen sind und diese Einrichtungen infolge zwischenzeit-
nis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten licher Privatisierung nicht mehr die Voraussetzungen für den
auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige ehemaligen Status öffentlich-rechtlich erfüllen.
und freiwillige Helfer);
k) Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-
g)
Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwi- und in der Kaskoversicherung – in der Teilkaskoversicherung
schenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für beschränkt auf Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes und
die nach 2.f) genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter; Quads – auch für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
die auf die unter 2.f) bis 2.i) genannten Personen zugelassen
h) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentli- sind und deren Arbeitgeber (Dienstherr) die Voraussetzungen
chen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen von 2.f) oder nach 2.j) erfüllt hat.
2.g) unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor
Stand: 01.04.2026
Anhang 6:
Art und Verwendung von Fahrzeugen
1 Leichtkrafträder Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gele-
genheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hub- Taxen, Busse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).
raum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm und einer
Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.
7 Taxen
2 Krafträder Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelas-
senen Stellen bereithält und mit denen er – auch am Betriebssitz
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches oder während der Fahrt entgegengenommene – Beförderungs-
Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträ- aufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
dern.
8 Selbstfahrervermietfahrzeuge
3 Trikes
Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger,
Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzei- die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet wer-
chen führen müssen. Sie sind für die Anwendung der Versiche- den.
rungsbedingungen den Krafträdern gleichgestellt.
9 Leasingfahrzeuge
4 Quads
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ge-
Quads sind vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge zur Personen- oder werbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden
Güterbeförderung, die ein amtliches Kennzeichen führen müs- und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den
sen. Sie sind für die Anwendung der Versicherungsbedingungen Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens 6 Monate über-
den Krafträdern gleichgestellt. lassen werden.
5 Pkw 10 Kraftomnibusse
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer
mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Ausnah- Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-
me von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. sonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
10.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und End-
6 Mietwagen punkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der
Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen kön-
- 54 -
[Seite 55]
nen, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der rer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbun-
regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märk- denen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit nicht zur Beför-
ten und Theatern dient. derung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind
und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art
10.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen solcher Fahrzeuge gehören (z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer,
sowie Verkehr mit Mietomnibussen. Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie
zu Abschleppzwecken mit verwendet werden).
10.3 Nicht unter 11.1 oder 11.2 fallen sonstige Busse, insbesondere
Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenom-
nibusse. 21 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
(Lieferwagen)
11 Campingfahrzeuge Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförde-
rung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge. masse von bis zu 3,5 t.
12 Werkverkehr 22 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, An- Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförde-
hängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch Personal rung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
eines Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen masse von mehr als 3,5 t.
im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung ge-
stellt worden ist.
23 Zugmaschinen
13 Gewerblicher Güterverkehr Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder über-
wiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind,
Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Auf-
liegern für andere.
14 Umzugsverkehr
Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Um-
zugsgut.
15 Wechselaufbauten
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhän-
gern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und
mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen aus-
gewechselt werden können.
16 Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder
Anhänger
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugma-
schinen und Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer
Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahr-
zeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzei-
chen führen.
17 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Anhänge
(AKB)
Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem Trans-
port der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der
Einzugsgebiete dienen.
18 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahr-
zeuge
Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge,
die als Sonderfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugel-
assen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
19 Milchtankwagen
Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch
zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder
Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Son-
derfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.
20 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ih-
- 55 -
[Seite 56]
Stand: 01.04.2026
Anhang 7:
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§7 Information des Versicherungsnehmers Verordnung (EU) Nr. 258/2014 (ABl. L 105 vom 8.4.2014,
S. 1) geändert worden ist, erlassen worden sind,
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Ab-
gabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen 2. die delegierten Rechtsakte, die von der Kommission nach
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 6 der
die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Infor- Richtlinie (EU) 2016/97, jeweils in Verbindung mit Artikel 38
mationen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer der Richtlinie (EU) 2016/97, erlassen worden sind.
dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise
klar und verständlich zu übermitteln. Wird der Vertrag auf Verlan- (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestim-
gen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwen- men, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in
dung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen
Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versiche- früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei
rungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarif-
nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn wechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbe-
der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Er- teiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versi-
klärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung cherungsnehmers.
ausdrücklich verzichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Ver-
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz trags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
der Finanzen und durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung rungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die
des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des erste Übermittlung hat der Versicherer zu tragen.
Versicherungsnehmers festzulegen,
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein
1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versiche- Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden. Ist bei
rer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versi- einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche
cherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufs- Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwend-
rechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, bare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mit-
zuteilen.
2.
welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer
bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwar-
tenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine §8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebsko-
sten und die Verwaltungskosten, soweit eine Verrechnung mit (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung inner-
Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind, halb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegen-
über dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung
3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung so-
wie die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungsko- (2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende
sten, mitzuteilen sind, Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen
sind:
4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versi-
cherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie
5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind. die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informations-
Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vor- pflichtenverordnung mitzuteilen sind, und
geschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und 2.
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufs-
Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Aus- recht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem
nahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den
Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmit-
Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1) und tels deutlich macht und die den Namen und die ladungs-
der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und fähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf
des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn
Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt
und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16) zu beachten. nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind ferner zu Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Ba-
beachten: sisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Klein-
anleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352
1. die technischen Durchführungsstandards, die die Europä- vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zu-
ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und letzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom
die betriebliche Altersversorgung nach der Richtlinie (EU) 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Fassung oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach
20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen
(ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneu-
114) erarbeitet und die von der Kommission der Euro- ropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom
päischen Union nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen
1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinfor-
vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen mationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfü-
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das gung gestellt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor- Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 obliegt dem Versicherer.
gung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommissi- (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
on (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch die
- 56 -
[Seite 57]
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als oder
einem Monat,
2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des gung nicht erfolgt war.
§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf ar- § 97 Anzeige der Veräußerung
beitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es han-
delt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Er-
Bürgerlichen Gesetzbuchs, werber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
4. b
ei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu
§ 210 Absatz 2. dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Sei- der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
ten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein
Widerrufsrecht ausgeübt hat. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn
den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kün-
zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer digung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt
darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 von dem Mus- hat.
ter abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung
von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße
oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein § 115 Direktanspruch
Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwen-
den. (1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen
den Versicherer geltend machen,
§ 16 Insolvenz des Versicherers 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung ei-
ner nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versi-
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfah- cherungspflicht handelt oder
ren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines
Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der 2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das In-
Insolvenzmasse gegenüber wirksam. solvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels
Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenz-
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die verwalter bestellt worden ist oder
Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.
3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
§ 23 Gefahrerhöhung Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Ver-
sicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Lei-
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragser- stungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4.
klärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhö- Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der
hung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten ge- Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haf-
statten. ten als Gesamtschuldner.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne (2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung
Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenom- wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen
men oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versiche- Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt,
rer unverzüglich anzuzeigen. zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsneh- ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch
mers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, spätestens nach zehn Jahren von dem Schadensereignis an. Ist
hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet wor-
hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. den, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform
zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn
§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken
auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und Anhänge
(AKB)
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist umgekehrt.
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versi-
cherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätz-
lich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist § 116 Gesamtschuldner
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden (1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zu-
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer einander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Ver-
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. sicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung
verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen ver-
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu langen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs-
sen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu (2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche
diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des
die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht Dritten erfüllt wird.
auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt
Absatz 1 Satz 2.
§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer
zur Leistung verpflichtet, (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Ver-
sicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt
1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war,
- 57 -
[Seite 58]
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des
Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des
Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versiche-
rer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat.
Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf
endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Ver-
sicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter
Umstand kann dem Anspruch des Dritten auch dann entgegenge-
halten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses
der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend
den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung
zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes
gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach
Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rah-
men der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der
von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist
leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem
anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversiche-
rungsträger erlangen kann.
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1oder Ab-
satz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflicht-
verletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer
nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die
Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich
haftet.
(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4
befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung
des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der
Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht
werden.
(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfah-
ren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von
§ 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenz-
verwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle ange-
zeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse
gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige
nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versi-
cherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.
§ 213 Erhebung personenbezogener Gesundheits-
daten bei Dritten
(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den
Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen
Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen
Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie
Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zu-
lässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu
versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist
und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der
Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor ei-
ner Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhe-
bung widersprechen.
(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhe-
bung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhe-
bung eingewilligt worden ist.
(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das
Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.
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Anhänge
(AKB)
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Ergänzende Versicherungsbedingungen
für die Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV)
Die nachfolgenden Versicherungsbedingungen zur Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV)
ergänzen die Regelungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Kfz-Versicherung (AKB).
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A
Welche Leistungen umfasst die Kfz-Umweltschadensversicherung?
A.1 Kfz-Umweltschadensversicherung – für cherungssumme für mehrere in einem Versicherungsjahr einge-
öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem tretene Schadenereignisse beträgt max. 10 Millionen EUR.
Umweltschadensgesetz A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.1.1 Was ist versichert? Geltungsbereich
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt Versicherungsschutz gemäß A.1.1 besteht im Anwendungs-
bereich der USchadG in Deutschland. Versicherungsschutz
A.1.1.1 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanie- besteht zudem in den Ländern des Europäischen Wirtschafts-
rung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz raums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/
(USchadG) frei. Voraussetzung ist, dass diese durch einen Un- EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungs-
fall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des schutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht jedoch
bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstö- nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht
rung) verursacht worden sind. überschreiten.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die A.1.5 Was ist nicht versichert?
auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits auf-
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts Vorsatz, Schäden durch Kernenergie
gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese An-
sprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung A.1.5.1 Die Regelungen A.1.5.1 (Vorsatz) und A.1.5.9 (Kernenergie) der
gedeckt. AKB gelten entsprechend.
Begründete und unbegründete Ansprüche Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
A.1.1.2 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begrün- A.1.5.2 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unver-
det, leisten wir Ersatz in Geld. meidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
auf die Umwelt entstehen.
A.1.1.3 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegrün-
det, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Ausbringungsschäden
die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
A.1.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung
Regulierungsvollmacht oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall-
dung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmit-
A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens teln resultieren. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtge- Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungs-
mäßen Ermessens abzugeben. Dies schließt Erklärungen zur Ab- widrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe
wehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in
einen sonstigen Dritten ein. andere Grundstücke abdriften.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsver- Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
fahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens-
und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungs- A.1.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße ge-
verfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere gen dem Umweltschutz dienende Gesetze, Verordnungen, be-
Kosten. hördliche Anordnungen oder Verfügungen entstehen.
A.1.2 Wer ist versichert? Vertragliche Ansprüche
A.1.2 der AKB gilt entsprechend. A.1.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Ver-
einbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hin-
A.1.3 Versicherungssumme, Höchstzahlung ausgehen.
Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungs-
summe beträgt 5 Millionen EUR je Schadenereignis. Die Versi-
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Kennzeichen, SF-System – (Kfz-USV)
Leistungsumfang, Vertragslaufzeit,
Pflichten, Außerbetriebsetzung,
B
Beginn und Ende des Vertrags
Die Kfz-Umweltschadensversicherung ist ein rechtlich selbststän-
diger Vertrag. Vertragsbeginn der Kfz-Umweltschadensversiche-
rung ist der Beginn des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages.
Bei Beendigung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages endet
auch diese Kfz-Umweltschadensversicherung.
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C
Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
Es gelten die Regelungen D.1.1, D.1.2, D.2.1 und D.2.2 der AKB
entsprechend.
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D
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
D.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminde- D.1.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
rungspflichten des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, so-
weit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahr-
Besondere Anzeigepflicht heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Scha-
denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände,
D.1.1 Sie müssen uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung die für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie
nach dem USchadG führen könnte, – soweit zumutbar – sofort uns mitteilen. Außerdem müssen Sie uns alle dafür angeforderten
anzeigen. Dies gilt auch, wenn noch keine Sanierungs- oder Kos- Schriftstücke übersenden.
tenansprüche erhoben worden sind.
D.1.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschä-
D.1.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfas- den sind unverzüglich mit uns abzustimmen.
send zu informieren über:
D.1.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zu-
- die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die sammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Wi-
zuständige Behörde, derspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
Einer Weisung durch uns bedarf es nicht.
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanie-
rung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, D.1.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren
wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens
entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen
oder Sanierung eines Umweltschadens, dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung, D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser
Pflichten?
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge-
richtlichen Verfahrens. Es gelten E.2.1, E.2.2 und E.2.6 der AKB entsprechend.
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E
Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen,
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen
Die Regelungen des Abschnitts H der AKB gelten für die Kfz- Für Kurzzeitkennzeichen wird die Kfz-Umweltschadensversiche-
Umweltschadensversicherung entsprechend. Der Ruheversiche- rung nicht angeboten.
rungsschutz nach H.1.4 der AKB umfasst auch die Kfz-Umwelt-
schadensversicherung.
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F
Schadenfreiheitsrabatt-System
Ein nach diesen Sonderbedingungen versicherter Schaden, der
ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst, führt zu
keiner Rückstufung Ihres Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags.
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KBB-222 04.26
uniVersa Allgemeine Versicherung AG Telefon: +49 911 5307-0 Sitz der Gesellschaft: Nürnberg Steuer-Nr. 241/101/00147
Sulzbacher Straße 1-7 www.universa.de Registergericht Nürnberg, HRB 584 Commerzbank AG Nürnberg
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Jutta Holzmann, Stefan Krause,
Dr. Marco Wimmer