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Volltext aufklappen: Tarifbedingungen Mehr Pflege Ambulant (K5271)
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Pflege-Monatsgeldversicherung
Barmenia
Tarif Mehr Pflege Ambulant Krankenversicherung AG
Pflege-Monatsgeldversicherung
Barmenia-Allee 1
Grundlage für Ihren Versicherungsschutz ist der Tarif Mehr Pflege Ambulant 42119 Wuppertal
in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Ergänzende Pflege-Krankenversicherung:
Teil I Musterbedingungen (MB/EPV 17) und
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia Krankenversicherung AG (TB/EPV 13).
Die Teile I und II finden Sie in einer separaten Unterlage.
Teil III Tarif Mehr Pflege Ambulant
Der Teil III liegt Ihnen hier vor.
Bezeichnung des Tarifs Mehr Pflege Ambulant im Versicherungsschein: MPA
Stand 01.10.2022
Unsere Leistungen im Überblick
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen des Tarifs Mehr Pflege Ambulant. Den genauen Umfang der Leistungen
finden Sie auf den folgenden Seiten.
Zu den Begriffen, die mit gekennzeichnet sind, finden Sie im anhängenden Glossar Erläuterungen.
Leistungen
Pflege-Monatsgeld bei häuslicher Pflege bei
Pflegegrad 1 20 % des vereinbarten Pflege-Monatsgeldes
Pflegegrad 2 50 % des vereinbarten Pflege-Monatsgeldes
Pflegegrad 3 80 % des vereinbarten Pflege-Monatsgeldes
Pflegegrad 4 100 % des vereinbarten Pflege-Monatsgeldes
Pflegegrad 5 100 % des vereinbarten Pflege-Monatsgeldes
bei einer Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5 150 % des vereinbarten Pflege-Monatsgeldes
auf Grund eines Unfalls
Einmalzahlung das Fünffache des bei Pflegegrad 5 vereinbarten
Pflege-Monatsgeldes bei erstmaliger Pflegebe-
dürftigkeit und häuslich durchgeführter Pflege nach
Pflegegrad 4 oder 5
Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit (häuslich oder stationär) nach
Pflegegrad 4 oder 5
Assistance-Leistungen - Benennen und Vermitteln von Dienstleistern
- Telefonische Pflege-Visite/Pflege-Case-
Management
- Vermitteln einer Unterkunft in einer vollstatio-
nären Pflegeeinrichtung
Nachversicherungs-Garantie ab dem 21. Lebensjahr einmal im Kalenderjahr
(frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ab
Tarifbeginn, insgesamt bis zu dreimal während
der Vertragslaufzeit) Erhöhung des Pflege-Monats-
geldes ohne erneute Gesundheitsprüfung bis zum
60. Lebensjahr (vor Eintritt der häuslichen oder
stationären Pflegebedürftigkeit)
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Optionsrechte - Hinzunahme des Tarifs bzw. Umstellung in den
Tarif Mehr Pflege Stationär (unter bestimmten
Voraussetzungen, vgl. Buchstabe B Ziffer 6 a
und b)
- bei Reformen in der sozialen Pflegeversicherung
(SPV) oder der privaten Pflegepflichtversiche-
rung (PPV) (unter bestimmten Voraussetzungen,
vgl. Buchstabe B Ziffer 6 c)
Erhöhung des Pflege-Monatsgeldes ab dem 21. Lebensjahr alle drei Jahre um 10 %,
maximal bis zum 70. Lebensjahr
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Inhaltsübersicht Seite
A. Vorbemerkung
Wer kann versichert werden? 3
B. Tarifliche Leistungen
Was ist versichert und in welcher Höhe? 4
1. Pflege-Monatsgeld 4
2. Einmalzahlung 5
3. Beitragsbefreiung 5
4. Assistance-Leistungen 5
5. Nachversicherungs-Garantie 5
6. Optionsrechte 5
C. Beiträge
1. Wie hoch sind die monatlichen Raten der Tarifbeiträge? 7
2. Wie berechnet sich das tarifliche Eintrittsalter? 7
D. Erhöhung des Pflege-Monatsgeldes
Was gilt für die Erhöhung des Pflege-Monatsgeldes? 7
E. Änderung und Ergänzung der Musterbedingungen (MB/EPV 17)
und der Allgemeinen Tarifbedingungen (TB/EPV 13)
1. Wie ist der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes geregelt? 7
2. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 7
3. Welche Einschränkungen der Leistungspflicht haben wir zu Ihren Gunsten geändert? 8
4. Ab wann zahlen wir das vereinbarte Pflege-Monatsgeld? 8
5. Wie weisen Sie uns gegenüber eine Pflegebedürftigkeit nach? 8
6. Welche Anzeigepflichten haben wir zu Ihren Gunsten geändert? 8
7. Müssen Sie sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen? 8
8. Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine weitere Pflege-Ergänzungsversicherung
abschließen oder eine anderweitig bestehende Pflege-Ergänzungsversicherung
erhöhen möchten? 8
9. Was müssen Sie beachten, wenn sich Ihr Pflegegrad ändert oder Sie von häuslicher
Pflege in stationäre Pflege oder umgekehrt wechseln? 8
10. Wann können Sie den Tarif Mehr Pflege Ambulant kündigen? 8
11. Was geschieht, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen? 9
12. Was geschieht, wenn Ihre Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung (SPV)
oder privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) endet? 9
F. Erklärung wichtiger Fachbegriffe (Glossar) 9
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A. Vorbemerkung Wenn in den MB/EPV 17 und den TB/EPV 13 die Pflege-Tagegeldversicherung
genannt ist, ist im Rahmen dieser Bedingungen die Pflege-Monatsgeldversicherung
gemeint.
Wer kann versichert werden? Sie können den Tarif Mehr Pflege Ambulant abschließen, wenn Sie in Deutschland
wohnen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nicht in der sozialen Pflegeversicherung (SPV)
oder privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) versichert sind. Für die Aufnahme in den
Tarif Mehr Pflege Ambulant gibt es kein Höchstalter.
B. Tarifliche Leistungen
Was ist versichert und in welcher Wir zahlen bei häuslicher Pflege das vereinbarte Pflege-Monatsgeld (vgl. Buchstabe B,
Höhe? Ziffer 1.) und erbringen zusätzlich andere tariflich vereinbarte Leistungen, wenn Sie
oder eine andere versicherte Person1 pflegebedürftig sind.
1. Pflege-Monatsgeld Wir zahlen bei häuslicher Pflege das vereinbarte Pflege-Monatsgeld in folgender Höhe:
Pflegegrad 1 20 %
Pflegegrad 2 50 %
Pflegegrad 3 80 %
Pflegegrad 4 100 %
Pflegegrad 5 100 %
Bei einer häuslichen Pflege nach Pflegegrad 4 oder 5, die auf Grund eines Unfalls
eingetreten ist, zahlen wir das vereinbarte Pflege-Monatsgeld in Höhe von 150 %.
Häusliche Pflege liegt vor, wenn Sie
- zu Hause entweder durch eine private Pflegeperson (z. B. durch Angehörige)
oder durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt werden;
- höchstens einmal pro Tag in einer teilstationären Pflegeeinrichtung untergebracht
und gepflegt werden (teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder
Nachtpflege);
- vorübergehend in Kurzzeitpflege gepflegt werden.
Keine häusliche Pflege liegt vor, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit in einer statio-
nären Pflegeeinrichtung gepflegt werden.
Ein Anspruch auf Pflege-Monatsgeld bei häuslicher Pflege schließt einen gleichzeitigen
Anspruch auf Pflege-Monatsgeld bei stationärer Pflege nach Tarif Mehr Pflege
Stationär aus.
Es ist nicht erforderlich, dass die soziale Pflegeversicherung (SPV) oder private
Pflegepflichtversicherung (PPV) vorleistet.
Das Pflege-Monatsgeld zahlen wir für die nachgewiesene Dauer der Pflegebe-
dürftigkeit.
Sie müssen das Pflege-Monatsgeld mindestens in der Höhe von 100 EUR vereinbaren.
Sie können es in 10 EUR-Schritten erhöhen.
Wir zahlen das Pflege-Monatsgeld ohne Kostennachweis zu Beginn eines jeden
Monats der Pflegebedürftigkeit. Beginnt oder endet der Versicherungsfall im Laufe
eines Monats, zahlen wir das Pflege-Monatsgeld nicht anteilig, sondern jeweils für den
vollen Monat.
1 Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit darauf verzichtet, die versicherten Personen zu nennen.
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2. Einmalzahlung Wir zahlen einmal während der Vertragslaufzeit das Fünffache des bei Pflegegrad 5
vereinbarten Pflege-Monatsgeldes, wenn Sie zum ersten Mal dem Pflegegrad 4 oder 5
zugeordnet und häuslich gepflegt werden.
3. Beitragsbefreiung Sind Sie pflegebedürftig (häuslich oder stationär) nach Pflegegrad 4 oder 5, müssen
Sie für den Tarif Mehr Pflege Ambulant keinen Beitrag mehr zahlen. Dies gilt auch für
einen ggf. zu zahlenden Risikozuschlag. Weitere im Vertrag versicherte Personen
werden nur dann beitragsbefreit, wenn sie die Voraussetzung für eine Beitragsbe-
freiung selbst erfüllen.
4. Assistance-Leistungen Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie unabhängig vom Pflegegrad die unter a) bis
c) aufgeführten Assistance-Leistungen in Anspruch nehmen. Sollten Sie diese
Assistance-Leistungen bereits im Rahmen eines anderen Tarifs der Barmenia
versichert haben, zahlen wir Ihnen zum Ausgleich einmal während der Vertrags-
laufzeit eine Pauschale von 50 EUR.
Wir arbeiten mit hoch qualifizierten Dienstleistern zusammen. Wenn Sie hierzu aktuelle
Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an uns.
a) Telefonisches Bennen zum Beispiel Einkaufshilfe, Reinigungsdienst, Wäschedienst sowie Fahrdienste. Vo-
und Vermitteln von zu- raussetzung ist, dass diese Dienstleistungen in Deutschland durchgeführt werden.
sätzlichen Dienstleistungen Nicht versichert sind die Entgelte für die vermittelten Dienstleistungen.
b) Pflege-Visite/Pflege- zum Beispiel Informationen zur Pflege und zu Pflegeleistungen sowie Ratschläge, wie
Case-Management Sie eine stationäre Pflege vermeiden können. Diese Assistance-Leistung können Sie
alle zwei Versicherungsjahre in Anspruch nehmen.
c) Vermitteln einer Unter- 100 % der zusätzlichen Kosten für das kurzfristige Vermitteln einer Unterkunft in einer
kunft in einer vollstatio- vollstationären Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden. Diese
nären Pflegeeinrichtung Leistung erhalten Sie einmal während der Vertragslaufzeit. Die Kosten für die Unter-
kunft selbst sind nicht versichert.
5. Nachversicherungs-Garantie Sie können einmal im Kalenderjahr (frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ab
Tarifbeginn) jeweils zum nächsten Monatsersten eine Erhöhung des Pflege-
Monatsgeldes ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit um bis zu 25 %
beantragen. Dies ist ab dem 21. Lebensjahr während der gesamten Vertragslaufzeit
insgesamt bis zu dreimal möglich. Bei der Erhöhung runden wir das Pflege-Monatsgeld
kaufmännisch auf einen vollen Euro-Betrag. Eine Erhöhung kann zum Beispiel sinnvoll
sein, wenn Sie heiraten oder wenn Sie Vater bzw. Mutter durch Geburt oder Adoption
eines Kindes werden. Sie haben dann auch einen höheren Beitrag zu zahlen.
Spätester Termin für die Erhöhung ist der Erste des Monats, in dem Sie 60 Jahre alt
werden. Voraussetzung ist, dass Sie noch nicht pflegebedürftig (häuslich oder
stationär) sind.
Der höhere Versicherungsschutz gilt ohne Wartezeit ab dem jeweiligen Zeitpunkt
der Erhöhung.
Der Beitrag für das hinzukommende Pflege-Monatsgeld richtet sich nach dem dann
erreichten Lebensalter.
Bisher ggf. vereinbarte Risikozuschläge passen wir bei der Umstellung im
Verhältnis der Veränderung der Tarifbeiträge an.
6. Optionsrechte Sie haben das Recht, zu bestimmten Optionszeitpunkten (Buchstabe a) bzw. bei
bestimmten Ereignissen (Buchstabe b)
- den Tarif Mehr Pflege Stationär hinzuzunehmen oder
- in den Tarif Mehr Pflege Stationär umzustellen.
Bei Reformen der sozialen Pflegeversicherung (SPV) oder privaten Pflegepflichtver-
sicherung (PPV) garantieren wir Ihnen den Wechsel in neue Pflegeergänzungstarife
(Buchstabe c).
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Der neue Versicherungsschutz wird jeweils ohne Wartezeit und ohne Gesundheits-
prüfung bis zu Höhe des bisher vereinbarten Pflege-Monatsgeld zum Optionszeitpunkt
wirksam, wenn Sie die Hinzunahme bzw. Umstellung vor dem Optionszeitpunkt
beantragen.
Für das Einstufen des neuen Tarifs gilt das dann erreichte Lebensalter als tarifliches
Eintrittsalter. Wir rechnen bei Umstellungen die aus dem Vertrag erworbene Alte-
rungsrückstellung auf Ihren neuen Beitrag an.
Bisher ggf. vereinbarte Risikozuschläge werden in den neuen Tarif übernommen
und bei Umstellungen im Verhältnis der Veränderung der Tarifbeiträge angepasst.
a) bei bestimmten Zeitpunkten Nach Ablauf von drei oder fünf oder sieben Versicherungsjahren (gerechnet vom
Versicherungsbeginn des Tarifs Mehr Pflege Ambulant an) haben Sie einmalig das
Recht,
- den Tarif Mehr Pflege Stationär hinzuzunehmen oder
- in den Tarif Mehr Pflege Stationär umzustellen.
Voraussetzung hierfür ist, dass
- Sie dieses Optionsrecht nicht bereits zuvor innerhalb der Mehr Pflege-Tarife
geltend gemacht haben,
- Sie bei Abschluss des Tarifs Mehr Pflege Ambulant noch keine 60 Jahre alt waren,
- Sie zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts noch nicht pflegebedürftig
(häuslich oder stationär) sind und
- der Tarif Mehr Pflege Stationär nach drei, fünf oder sieben Versicherungsjahren
zum Ersten des darauffolgenden Monats (Optionszeitpunkt) beginnt.
Beispiel:
Beginn des Tarifs Mehr Pflege Ambulant: 01.10.2025
Optionstermin: 01.10.2030
Antragstellung bis: 30.09.2030
Beginn des neuen Versicherungsschutzes: 01.10.2030
b) bei bestimmten Ereignissen Sie haben innerhalb der ersten zehn Versicherungsjahre (gerechnet vom
Versicherungsbeginn des Tarifs Mehr Pflege Ambulant an) das Recht,
- den Tarif Mehr Pflege Stationär hinzuzunehmen oder
- in den Tarif Mehr Pflege Stationär umzustellen.
Diese Option haben Sie bis zum Ende des zweiten Monats, nachdem Sie geheiratet
haben oder in dem Sie Vater bzw. Mutter durch Geburt oder Adoption eines Kindes
geworden sind.
Voraussetzung hierfür ist, dass
- Sie bei Abschluss des Tarifs Mehr Pflege Ambulant noch keine 60 Jahre alt waren,
- Sie zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts noch nicht pflegebedürftig
(häuslich oder stationär) sind und
- der Tarif Mehr Pflege Stationär zum Ersten des auf das Ereignis folgenden Monats
(Optionszeitpunkt) beginnt.
Beispiel:
Beginn des Tarifs Mehr Pflege Ambulant: 01.10.2025
Geburt Kind: 15.08.2028
Antragstellung bis: 31.10.2028
Beginn des neuen Versicherungsschutzes: 01.09.2028
c) bei Reformen der sozialen Wir garantieren, dass Sie in neue Pflege-Ergänzungstarife wechseln können. Voraus-
Pflegeversicherung (SPV) bzw. setzung ist, dass diese als Folge von in Kraft getretenen Reformen der sozialen
privaten Pflegepflichtversiche- Pflegeversicherung (SPV) oder privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) von uns
rung (PPV) eingeführt werden. Dieses Optionsrecht gilt innerhalb von 12 Monaten ab der Ein-
führung der neuen Pflege-Ergänzungstarife.
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Voraussetzung ist, dass Sie
- zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts noch keine 60 Jahre alt und
- noch nicht pflegebedürftig (häuslich oder stationär) sind.
C. Beiträge
1. Wie hoch sind die monatlichen Die Beiträge für den Tarif Mehr Pflege Ambulant für je 100 EUR Pflege-Monatsgeld
Raten der Tarifbeiträge? ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragsübersicht.
2. Wie berechnet sich das Bei Abschluss des Versicherungsvertrages setzen wir den ersten Beitrag nach Ihrem
tarifliche Eintrittsalter? Eintrittsalter und Ihrem Gesundheitszustand fest. Als tarifliches Eintrittsalter gilt der
Unterschied zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Jahr der Geburt.
Abweichend von § 8 (1.1) TB/EPV 13 ist der Beitrag für den Tarif Mehr Pflege
Ambulant für Kinder bzw. Jugendliche (0 - 21 Jahre) bis zum Ende des Monats zu
zahlen, in dem sie 21 Jahre alt werden. Danach ist für sie der Beitrag für Erwachsene
zu zahlen.
D. Erhöhung des Pflege- Das vereinbarte Pflege-Monatsgeld erhöht sich alle drei Jahre (gerechnet ab
Monatsgeldes Versicherungsbeginn) um 10 %.
Voraussetzung ist, dass Sie
- mindestens 21 Jahre alt und
- jünger als 70 Jahre alt sind.
Was gilt für die Erhöhung des Dabei runden wir das Pflege-Monatsgeld kaufmännisch auf einen vollen Euro-Betrag.
Pflege-Monatsgeldes?
Für das hinzukommende Pflege-Monatsgeld haben Sie einen zusätzlichen Beitrag zu
zahlen. Diesen berechnen wir nach Ihrem zum Zeitpunkt der Hinzunahme erreichten
Lebensalter (als tarifliches Eintrittsalter). Bisher ggf. vereinbarte Risikozuschläge
erhöhen wir im gleichen Verhältnis wie den Tarifbeitrag.
Die Erhöhungen des Beitrages und der Versicherungsleistungen nehmen wir jeweils
zum Jahrestag des Versicherungsbeginns vor. Sie erhalten darüber rechtzeitig vor dem
Erhöhungstermin eine Mitteilung. Der Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeit
jeweils am Erhöhungstermin.
Das hinzukommende Pflege-Monatsgeld gilt vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens an.
Sie können der Erhöhung widersprechen. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall bis zum
Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin mit, dass Sie die Erhöhung nicht
wünschen. Der Widerspruch hat keinen Einfluss auf künftige automatische Erhö-
hungen.
Auf Ihr Recht zu widersprechen, werden wir Sie im Rahmen der Mitteilung zur vertrag-
lichen Änderung hinweisen.
E. Änderung und Ergänzung Hier erhalten Sie weitere Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz, die für Sie
der Musterbedingungen wichtig sind. Grundlage sind die Teile I und II der AVB, die wir durch folgende
(MB/EPV 17) und der Allge- tarifliche Regelungen geändert haben.
meinen Tarifbedingungen
(TB/EPV 13)
1. Wie ist der Geltungsbereich Abweichend von § 1 Abs. 5 MB/EPV 17 besteht weltweit Versicherungsschutz.
des Versicherungsschutzes
geregelt?
2. Wann beginnt Ihr Versiche- Abweichend von § 3 MB/EPV 17 haben Sie Versicherungsschutz ohne Wartezeit ab
rungsschutz? dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
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3. Welche Einschränkungen der Abweichend von § 5 MB/EPV 17 besteht Leistungspflicht auch
Leistungspflicht haben wir zu
Ihren Gunsten geändert? - für Versicherungsfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder deren Ursachen
als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Verseiche-
rungsschutz eingeschlossen sind (siehe § 5 Abs. 1a MB/EPV 17),
- für Versicherungsfälle, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen (siehe § 5 Abs. 1b
MB/EPV 17),
- solange sich versicherte Personen im Ausland aufhalten, und zwar auch dann,
wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts pflegebedürftig werden
(siehe § 5 Abs. 1c MB/EPV 17),
- während der Durchführung einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus
sowie von stationären Rehabilitationsmaßnahmen, Kur- oder Sanatoriumsbe-
handlungen und während der Unterbringung auf Grund richterlicher Anordnung,
es sei denn, dass diese ausschließlich auf Pflegebedürftigkeit beruht (siehe § 5
Abs. 1f MB/EPV 17).
Im Übrigen gelten die in § 5 MB/EPV 17 geregelten Einschränkungen der Leistungs-
pflicht.
4. Ab wann zahlen wir das ver- Wir zahlen das vereinbarte Pflege-Monatsgeld ab dem Zeitpunkt aus, ab dem festge-
einbarte Pflege-Monatsgeld? stellt wurde, dass Sie pflegebedürftig sind (vergleiche § 6 Abs. 1 MB/EPV 17) und
häuslich gepflegt werden.
5. Wie weisen Sie uns gegenüber Bitte weisen Sie uns die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die häuslich durchge-
eine Pflegebedürftigkeit nach? führte Pflege z. B. anhand des Gutachtens und der Zusage der sozialen Pflegever-
sicherung (SPV) bzw. privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) nach. Ist dies nicht
möglich, legen Sie bitte ein gleichwertiges Gutachten vor, das den gesetzlichen
Anforderungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI) entspricht. Die
Kosten der Begutachtung sind nicht im tariflichen Leistungsumfang enthalten (siehe
§ 9 Abs. 1 MB/EPV 17).
6. Welche Anzeigepflichten haben Abweichend von § 9 Abs. 2 MB/EPV 17 brauchen Sie uns die folgenden Ereignisse
wir zu Ihren Gunsten geändert? nicht anzuzeigen:
- Krankenhausbehandlungen,
- stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Kur- oder Sanatoriums-
behandlungen sowie
- Unterbringung auf Grund richterlicher Anordnung.
7. Müssen Sie sich von einem Abweichend von § 9 Abs. 4 MB/EPV 17 müssen Sie sich nicht von einem von uns
von uns beauftragten Arzt beauftragten Arzt untersuchen lassen.
untersuchen lassen?
8. Was müssen Sie beachten, Abweichend von § 9 Abs. 6 MB/EPV 17 können Sie den Neuabschluss einer weiteren
wenn Sie eine weitere Pflege- oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Pflege-Ergänzungsversicherung
Ergänzungsversicherung ab- ohne unsere Einwilligung vornehmen.
schließen oder eine anderweitig
bestehende Pflege-Ergänzungs-
versicherung erhöhen möchten?
9. Was müssen Sie beachten, Abweichend von § 9 MB/EPV 17 haben Sie uns unverzüglich Änderungen bezüglich
wenn sich Ihr Pflegegrad ändert der Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder des Pflegegrades der versicherten
oder Sie von häuslicher Pflege Person sowie den Wechsel von der häuslichen in die stationäre Pflege, oder um-
in stationäre Pflege oder umge- gekehrt, anzuzeigen.
kehrt wechseln?
10. Wann können Sie den Tarif Abweichend von § 13 Abs. 1 MB/EPV 17 und Abs. 1.1 TB/EPV 13 können Sie den
Mehr Pflege Ambulant Tarif Mehr Pflege Ambulant nach Ende der zwölfmonatigen Mindesttarifdauer und
kündigen? ohne eine Frist zum Ende der Mindesttarifdauer kündigen. Nach Ablauf dieser
Mindesttarifdauer können Sie den Tarif Mehr Pflege Ambulant ohne eine Frist
täglich kündigen.
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Der Tarif endet an dem Tag, an dem die Kündigung bei uns eingeht. Sie können aber
auch einen späteren Kündigungstag festlegen.
11. Was geschieht, wenn Sie Ihren Abweichend von § 15 Abs. 4 MB/EPV 17 endet das Versicherungsverhältnis nicht,
gewöhnlichen Aufenthalt ins wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen.
Ausland verlegen?
12. Was geschieht, wenn Ihre Wenn Ihre Versicherung in der SPV oder PPV endet, hat dies keine Auswirkungen auf
Versicherung in der sozialen den Tarif Mehr Pflege Ambulant. Ihr Versicherungsvertrag besteht unverändert fort
Pflegeversicherung (SPV) (siehe § 15 Abs. 4 MB/EPV 17).
oder privaten Pflegepflicht-
versicherung (PPV) endet?
F. Erklärung wichtiger Fach-
begriffe (Glossar)
Assistance-Leistungen Assistance-Leistungen sind Leistungen zur Hilfe, im Notfall und zur Problemlösung.
Diese erbringen wir, wenn Sie pflegebedürftig sind.
Alterungsrückstellung Es ist allgemein bekannt, dass es mit zunehmendem Alter wahrscheinlicher wird,
pflegebedürftig zu werden. Demzufolge müssten die Beiträge alleine wegen Älter-
werdens von Jahr zu Jahr steigen. Um das zu vermeiden, wird ein durchschnittlicher
Beitrag berechnet. Dieser ist in jungen Jahren höher als die tatsächlichen Leistungen.
Der übersteigende Betrag wird in der Alterungsrückstellung verzinslich angelegt. Wenn
in späteren Lebensjahren die kalkulierten Kosten für Pflege-Leistungen höher sind als
der Beitrag, wird die Differenz aus der vorher gebildeten Alterungsrückstellung gedeckt.
Bitte beachten Sie, dass Beitragsanpassungen damit nicht generell vermieden werden
können.
Der für Kinder bzw. Jugendliche zu zahlende Beitrag sieht keine Bildung einer
Alterungsrückstellung vor, weil mit dem Aufbau der Alterungsrückstellung erst ab
21 Jahren begonnen wird.
Risikozuschlag Der Risikozuschlag ist ein Mehrbeitrag, den wir zur Finanzierung von höheren
Leistungen auf Grund von bestimmten Vorerkrankungen verlangen können.
Wartezeit Eine Wartezeit ist der Zeitraum, der zwischen dem Abschluss des Versicherungs-
vertrages und dem Beginn des Versicherungsschutzes liegt.
Bei der Pflege-Ergänzungsversicherung darf die Wartezeit bis zu drei Jahren betragen.
Für den Tarif Mehr Pflege Ambulant verzichten wir auf eine Wartezeit.
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