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Volltext aufklappen: AVB Wohngebäudeversicherung Adam Riese XXL (AVB VGV XXL), Teil C2 Besondere Bedingungen Photovoltaik
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Wohngebäudeversicherung Adam Riese XXL
(AVB VGV XXL)
Stand 01.04.2026
Inhaltsverzeichnis
Teil A
Wohngebäudeversicherung Teil B
1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
versichert? 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3 Was ist unter Feuer zu verstehen? Welche Schäden sind ver- 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
sichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? Zahlung oder Nichtzahlung
4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Wel- 1.4 Folgebeitrag
che Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht
1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
versichert?
1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
5 Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück
2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Ele-
mentargefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versi- 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
chert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
7 Welche weiteren Gefahren sind versichert? 3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
8 Welche Sachen sind versichert? 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss
9 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, 3.2 Gefahrerhöhung
Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücksbe-
3.3 Deine Obliegenheiten
standteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und wel-
che zusätzlich versicherbar? 4 Weitere Regelungen
10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
11 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
12 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigen- 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
tum? 4.4 Verjährung
13 Welche Kosten sind versichert? 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
14 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In wel- 4.6 Anzuwendendes Recht
chem Umfang sind sie versichert? 4.7 Embargobestimmung
15 In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz? 4.8 Überversicherung
16 Wie wird der Beitrag ermittelt? 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
17 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungs- 4.10 Aufwendungsersatz
schutz und Beitrag?
4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
18 Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines Bei-
4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
tragsmerkmals?
4.13 Repräsentanten
19 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
Teil C
20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
1 Besondere Bedingungen Glasbruch
21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie ver-
zinst? 2 Besondere Bedingungen Photovoltaik
22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zu- 3 Besondere Bedingungen Schutzbriefleistungen
sätzliche Obliegenheiten) hast Du als Versicherungsnehmer 4 Besondere Bedingungen Haustechnik
vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
5 Besondere Bedingungen Allgefahrendeckungen
23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
Teil D
24 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und ange-
1 Versicherbare Gebäude
meldeten Realrechten?
2 Besondere Gebäudegegebenheiten
25 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
3 Kernsanierung
26 Update-Garantie
4 Neubaunachlass
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5 Feuerrohbauversicherung
6 Tariftabellen
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Präambel
Wir garantieren, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohn-
gebäudeversicherung Adam Riese XXL Dich in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand November 2023).
Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises
Beratungsprozesse (Stand 10.10.2022) voll erfüllen
Teil A hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten
vermag.
A1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche
Schäden sind versichert? Schäden, die an versicherten Sachen dadurch ent-
stehen, dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur
Alle aufgeführten Gefahren sind versicherbar. Dies
Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt
bedeutet, dass Du sie explizit gewählt haben musst,
werden (Nutzwärmeschäden), sind versichert. Dies
damit sie Bestandteil Deiner Versicherung sind. In
gilt auch für versicherte Sachen, in denen oder
Deinem Versicherungsschein findest Du eine Über-
durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermit-
sicht, welche Gefahren Du versichert hast.
telt oder weitergeleitet wird.
Die Gefahr Feuer kann nur in Kombination mit min-
A 3.2 Blitzschlag
destens einer weiteren Hauptgefahr (Sturm/Hagel;
Leitungswasser) versichert werden. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines
Blitzes auf Sachen.
Alle weiteren Gefahren (Leitungswasser,
Sturm/Hagel, extreme Naturgewalten, Glasbruch, A 3.3 Überspannung durch Blitz
Photovoltaik, Haustechnik und Schutzbriefleistun- Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der
gen) können nur in Verbindung mit der Gefahr durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss
Feuer abgeschlossen werden. infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmo-
Die erweiterte Gefahrenabdeckung der Ableitungs- sphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
rohre ist nur möglich, sofern die Gefahr Leitungs- elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
wasser ebenfalls Bestandteil Deines Versiche- Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss-
rungsumfanges ist. schäden an elektrischen Einrichtungen und Gerä-
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, ten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem
die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt,
oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereig- durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden
nisse abhandenkommen: sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grund-
stück, an dort befindlichen Antennen oder anderen
A 1.1 Feuer
Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten
A 1.2 Leitungswasser stehen Schäden anderer Art gleich.
A 1.3 Naturgefahren: A 3.4 Explosion
A 1.3.1 Sturm, Hagel Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäuße-
A 1.3.2 Extreme Naturgewalten (Elementargefahren): rung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsen- sen oder Dämpfen beruht.
kung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vul- Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
kanausbruch. usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen
A 1.4 Innere Unruhen, Streik und Aussperrung vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang
zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich
A 1.5 Glasbruch
des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb
A 1.6 Photovoltaikanlagen des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Be-
A 1.7 Schutzbriefleistungen hälters eine Explosion durch chemische Reaktion
A 1.8 Haustechnik hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung
nicht erforderlich.
A 1.9 Unbenannte Gefahren (Allgefahrendeckung)
Mitversichert sind Explosionsschäden durch
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
Kampfmittel aus dem 1. oder 2. Weltkrieg (Blind-
A 2.1 Ausschluss Krieg gänger).
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs- A 3.5 Implosion
ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re-
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-
bellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichti-
sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
gung mitwirkender Ursachen.
Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
A 2.2 Ausschluss Kernenergie
A 3.6 Verpuffung
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie,
Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestre-
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
ben von Gasen, Dämpfen und Stäuben beruhende,
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa-
plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Gegen-
chen.
satz zu einer Explosion mit nur geringer Geschwin-
A3 Was ist unter Feuer zu verstehen? Welche digkeit und Druckwirkung verläuft.
Schäden sind versichert? Welche Schäden sind A 3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
hier nicht versichert? – sofern vereinbart – Teile oder Ladung
A 3.1 Brand; Nutzwärme Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luft-
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs- fahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Ab-
gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen sturz seiner Teile oder seiner Ladung.
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A 3.8 Fahrzeuganprall A 4.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbunde-
Schäden die durch Anprall eines Schienen-, Was- nen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser-
ser- oder Straßenfahrzeuges oder einer Arbeitsma- führenden Teilen;
schine zerstört oder beschädigt werden oder in- A 4.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen;
folge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. A 4.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
Unsere Deckung gilt subsidiär, d.h. die Inanspruch- A 4.2.5 Wasserbetten oder Aquarien;
nahme aus unserem Vertrag ist nur insoweit mög-
A 4.2.6 Geruchsverschlüsse (Siphon).
lich, als durch anderweitige Versicherungen keine
oder keine volle Deckung des entstandenen Scha- A 4.2.7 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkei-
dens erreicht wird (Subsidiarität). Wir ersetzen ge- ten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Was-
gebenenfalls die bestehende Deckungsdifferenz. serdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssig-
keiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
Ebenfalls als versichert gelten Schäden durch
Fahrzeuganprall, wenn diese von Dir oder Perso- A 4.2.8 Ferner gelten Schäden durch ordnungsgemäß ge-
nen, welche mit Dir in häuslicher Gemeinschaft le- schlossene Fenster, Außentüren oder andere Öff-
ben, gelenkt werden. nungen sowie baulich nicht vorgesehene Gebäude-
öffnungen, sofern diese Schäden nicht selbst unter
A 3.9 Überschalldruckwellen
eine Ausschlussbestimmung fallen, als Leitungs-
Als Überschalldruckwelle gilt jede unmittelbare wasserschaden. Die Entschädigungsleistung be-
Zerstörung oder Beschädigung der versicherten schränkt sich auf Schäden an Fußbodenbelägen,
Sachen, wenn diese durch ein Luftfahrzeug ausge- Tapeten und Farbinnenanstrichen und ist je Versi-
löst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat. cherungsfall auf 2.500 € begrenzt.
A 3.10 Rauch und Ruß A 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
Gemisch von Gasen und feinstverteilten Feststof-
A 4.3.1 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Roh-
fen, das plötzlich bestimmungswidrig aus der auf
ren;
dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feue-
rungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlage aus- A 4.3.1.1 Der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder
bricht. den damit verbundenen Schläuchen;
Ruß ist ein bei unvollständigen Verbrennungspro- A 4.3.1.2 Von Heizungs- oder Klimaanlagen;
zessen entstehender, aus sehr kleinen Teilchen be- A 4.3.1.3 Von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
stehender Feststoff.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 4.3.1
A 3.11 Seng- und Schmorschäden kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder ver-
Seng- und Schmorschäden sind örtlich begrenzte gleichbaren Anlagen sind.
Schäden durch Hitzeeinwirkung, die durch Verfär- A 4.3.2 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an fol-
bung der versengten Sachen sichtbar werden und genden Installationen;
nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Im-
A 4.3.2.1 Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ven-
plosion entstanden sind.
tile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sa- deren Anschlussschläuche;
chen, die dadurch entstehen, dass die Sachen dau-
A 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare
erhaft der Hitze oder Wärme ausgesetzt sind.
Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A 3.12 Nicht versicherte Schäden
A 4.3.2.3 Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) inner-
Nicht versichert sind: halb versicherter Gebäude;
A 3.12.1 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im A 4.3.2.4 Rohren der im Gebäude verlaufenden Regenab-
Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Ex- flussrohre;
plosionen. Ferner auch Schäden, die an Schaltor-
A 4.3.2.5 Wasch- und Spülmaschinenschläuche;
ganen von elektrischen Schaltern entstehen, und
zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. A 4.3.2.6 Gasrohren.
Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese A 4.3.3 Frostbedingte Bruchschäden an folgenden Instal-
Schäden Folge eines versicherten Schadenereig- lationen;
nisses nach A 3.1 sind. A 4.3.3.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts.
A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau-
verstehen? Welche Schäden sind hier nicht ver- körper, einschließlich der Bodenplatte.
sichert? – sofern vereinbart – Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach
A 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind
- Leitungswasserschäden; Rohre und Installationen unterhalb der Boden-
- Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; platte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
- Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. A 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
A 4.2 Leitungswasserschäden Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbe-
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswid- dingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungs-
rig ausgetreten ist, aus rohren der Wasserversorgung oder an Rohren von
Heizungs- oder Klimaanlagen. Als Voraussetzung
A 4.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitun-
für den Versicherungsschutz müssen die Zulei-
gen) oder damit verbundenen Schläuchen;
tungsrohre sich auf dem versicherten Grundstück
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befinden, sofern wir sie nicht explizit auch außer- dass die Rohre in ihrer Substanz beschädigt (gebro-
halb des Grundstückes mitversichern (A.4.4.4). chen) sind (Wurzeleinwuchs).
Des Weiteren musst Du die Gefahr für die mitversi- A 5.2 Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000 € je
cherten Rohre tragen. Schadenfall begrenzt.
Dies gilt für:
A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und
A 4.4.1 Rohre, die der Versorgung versicherter Gebäude weitere Elementargefahren) zu verstehen?
oder Anlagen dienen; Welche Schäden sind versichert? Welche Schä-
A 4.4.2 Rohre, die nicht der Versorgung versicherter Ge- den sind hier nicht versichert? – sofern verein-
bäude oder Anlagen dienen und nicht ausschließ- bart –
lich gewerbliche Zwecke erfüllen; A 6.1 Sturm
A 4.4.3 Unterirdische Regenwassernutzungsanlagen (Zis- A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung
ternen) und deren unterirdisch verlaufenden von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufort-
Rohre, soweit diese Anlagen der Versorgung oder skala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro
der Nutzung des versicherten Gebäudes oder des Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort
versicherten Grundstücks dienen; nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Du
A 4.4.4 Rohre außerhalb des Grundstückes. einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
A 4.5 Nicht versicherte Schäden - Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Ver-
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mit- sicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in
wirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden einwandfreiem Zustand oder an ebenso wider-
sind solche genannt – Schäden durch: standsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Regenwasser aus Regenableitungsrohren, die - Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zu-
außerhalb des Gebäudes liegen; stands des versicherten Gebäudes oder des Ge-
bäudes, in dem sich die versicherten Sachen be-
- Plansch- oder Reinigungswasser;
funden haben, nur durch Sturm entstanden sein.
- Schwamm; Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge- versicherten Gebäude verbunden sind.
wässer, Überschwemmung oder Witterungsnie- A 6.2 Hagel
derschläge oder einen durch diese Ursachen
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form
hervorgerufenen Rückstau;
von Eiskörnern.
- Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
bruch;
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entste-
- Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass ein
hen:
versicherter Leitungswasserschaden die Erdsen-
kung oder den Erdrutsch verursacht hat; - Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versi-
cherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen
- Brand, Nutzwärme, Blitzschlag, Überspannung
sich versicherte Sachen befinden. Daraus ent-
durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion,
stehende Folgeschäden an versicherten Sachen
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Über-
sind versichert.
schalldruckwellen, Rauch;
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Ge-
- Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Beriese-
bäude ein, die mit dem versicherten Gebäude
lungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druck-
baulich verbunden sind.
proben oder durch Umbauten oder Reparaturar-
beiten an dem versicherten Gebäude oder an der - Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Ge-
Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; bäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich ver-
sicherte Sachen befinden, baulich verbunden
- Sturm, Hagel;
sind.
- Wasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume
Behältnissen.
oder andere Gegenstände auf versicherte Sa-
Generell nicht versichert sind Schäden an Gebäu- chen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
den oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig Sachen befinden. Daraus entstehende Folge-
sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder schäden an versicherten Sachen sind versichert.
Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume
A5 Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrund- oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit
stück – sofern vereinbart – dem versicherten Gebäude baulich verbunden
sind.
A 5.1 In Erweiterung zur Gefahr Leitungswasser nach
A 4.4 leisten wir auch Entschädigung für Ablei- - Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume
tungsrohre auf dem versicherten Grundstück, so- oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit
wie Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
Grundstückes, sofern Du hierfür die Gefahr trägst. finden, baulich verbunden sind.
Die Absicherung der Bruchschäden der Ableitungs- A 6.4 Elementargefahren – sofern vereinbart –
rohre ist nur in Zusammenhang mit dem Abschluss A 6.4.1 Überschwemmung
der Gefahr Leitungswasser (A 4) möglich.
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund
Kein Bruchschaden liegt vor, wenn Dichtungen un- und Boden des Versicherungsgrundstücks mit er-
dicht werden, Rohrstücke ihre Lage verändert ha- heblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies
ben (Muffenversatz) oder wenn in die Rohre oder gilt nur, wenn
deren Verbindungen hineingewachsen sind, ohne
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A 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs-
oder fließenden) Gewässern, niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen
A 6.4.1.2 Witterungsniederschläge Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen.
oder A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Ex-
plosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines
A 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche
Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.
als Folge von A 6.4.1.1 oder A 6.4.1.2
Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein ver-
die Überflutung verursacht haben. sichertes Erdbeben ausgelöst wurden.
A 6.4.2 Rückstau A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude- A 6.5.6 Nicht bezugsfertige Gebäude- und Gebäudeteile
eigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen
Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsferti-
Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt
gen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sa-
nur, wenn
chen, die sich darin befinden. Schäden an Laden-
A 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht ver-
oder fließenden) Gewässern sichert.
oder A 6.6 Wartezeit
A 6.4.2.2 Witterungsniederschläge Für extreme Naturgewalten (siehe A 6.4) besteht
den Rückstau verursacht haben. Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen
nach Antragstellung (Wartezeit). Die Wartezeit ent-
A 6.4.3 Erdbeben
fällt, sofern das Risiko im selben Umfang bereits
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des versichert war und im unmittelbaren Anschluss an
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge die Vorversicherung übernommen wurde.
im Erdinneren ausgelöst wird.
A 6.7 Besondere Selbstbeteiligung für Schäden durch
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versiche- Elementargefahren
rungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte
A 6.7.1 Für Schäden durch Elementargefahren nach A 6.4
nachweist:
besteht eine besondere Selbstbeteiligung, abhän-
A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens gig von der Risikoeinstufung nach ZÜRS (Zonie-
hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schä- rungssystem für Überschwemmung, Rückstau und
den an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder Starkregen).
an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen an-
gerichtet. ZÜRS-Zone 1 1.500 € Selbstbeteiligung
A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zu- ZÜRS-Zone 2 2.500 € Selbstbeteiligung
stands der versicherten Sachen nur durch ein Erd- ZÜRS-Zone 3 3.500 € Selbstbeteiligung
beben entstanden sein.
A 6.4.4 Erdsenkung A 6.8 Für Risiken in ZÜRS 4 kann kein Versicherungs-
schutz angeboten werden. Die Einstufung Deines
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des
versicherten Gebäudes kannst Du dem Versiche-
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
rungsschein entnehmen.
A 6.4.5 Erdrutsch
A7 Weitere Gefahren
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. Weitere versicherbare Gefahren (Glasbruch, Unbe-
nannte Gefahren durch Allgefahrendeckung, Hau-
A 6.4.6 Schneedruck
stechnik, Photovoltaik und Schutzbriefleistungen)
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von sind unter Teil C geregelt. Beachte hierbei die be-
Schnee- oder Eismassen. sonderen Voraussetzungen und versicherten Leis-
A 6.4.7 Lawinen tungen der jeweiligen Gefahr.
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berg- A 7.1 Innere Unruhen, Streik und Aussperrung
hängen niedergehen. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig
A 6.4.8 Vulkanausbruch nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öf-
fentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung
Bewegung geraten und Gewalttätigkeit gegen Per-
beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava-
sonen oder Sachen verüben. Wir leisten Entschädi-
ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von
gung für versicherte Sachen, die durch unmittel-
sonstigen Materialien und von Gasen.
bare Gewalthandlungen im Zusammenhang mit In-
A 6.5 Nicht versicherte Schäden neren Unruhen zerstört oder beschädigt werden.
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mit- Streik ist eine gemeinsam planmäßig durchge-
wirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden führte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeits-
sind solche genannt – Schäden durch: einstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von
A 6.5.1 Sturmflut Arbeitnehmern. Aussperrung ist eine auf ein be-
A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder stimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschlie-
Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlos- ßung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ar-
sene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. beitnehmern.
Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm Versichert sind Schäden an versicherten Sachen
oder Hagel entstanden sind und einen Gebäude- durch die unmittelbaren Handlungen der streiken-
schaden darstellen.
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den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusam- Als Gebäudezubehör gelten auch Öltanks auf dem
menhang mit einem Streik oder bei Widerstand ge- Versicherungsgrundstück, welche eine direkte
gen eine Aussperrung. Verbindung zur Heizungsanlage aufweisen.
A 7.1.1 Nicht versicherte Schäden Öltanks, welche die Heizungsanlage nicht direkt
versorgen und als reine Öllagerstätte dienen, sind
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-
nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.
kende Ursachen:
Gebäudezubehör, das nur vorübergehend vom ver-
- Schäden durch Verfügung von hoher Hand; sicherten Gebäude getrennt wird und sich in einem
- Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, der versicherten Gebäude befindet, bleibt mitversi-
die nicht bezugsfertig sind, es sei denn, sie ent- chert.
stehen durch Brand, Explosion oder Implosion A 9.4 Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile
infolge von Inneren Unruhen.
Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Auf-
A 7.1.2 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit enthalt im Freien vorgesehen sind.
nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-recht-
Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit
lichen Entschädigungsrechts beansprucht werden
dem Grund und Boden des Versicherungsgrund-
kann.
stücks fest verbundenen Sachen.
A8 Welche Sachen sind versichert?
Dazu zählen:
Versicherte Sachen sind
- Garten-/Gerätehäuser, Schuppen und Nebenge-
A 8.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Ge- bäude bis gesamthaft 50 m2 Wohn- und/oder
bäude, Nutzfläche;
A 8.2 deren Gebäudebestandteile, - elektrische Freileitungen, Beleuchtungsanlagen,
- Hof- und Gehwegbefestigungen;
A 8.3 deren Gebäudezubehör,
- Grundstückseinfriedungen (auch Hecken);
A 8.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die - fest und dauerhaft im Boden verankerte Vorrich-
unmittelbar an das Gebäude anschließen. tungen zur Wäschetrocknung inkl. Wäschespin-
A 8.5 Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versi- nen;
chert, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. - Luftwärmepumpenanlagen oder deren Teile;
- Elektroladestationen und Wallboxen (für Elekt-
A9 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäude-
rofahrzeuge aller Art);
bestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und
- Ständer, Masten, (Satelliten-)Antennen;
weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche
- Hundehütten und -zwinger;
Sachen sind nicht versichert und welche zu-
- Volieren;
sätzlich versicherbar?
- Pavillons, Palisaden und Sichtschutzwände;
A 9.1 Gebäude - Kleinkläranlagen zur Reinigung von häuslichem
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau- Abwasser (Schmutzwasser aus Küchen, Wasch-
werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schüt- räumen, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen
zen können und im Sinne unserer Versicherungs- Einrichtungen), die sich außerhalb versicherter
bedingungen für die überwiegende Nutzung zu Gebäude auf dem im Versicherungsschein be-
Wohnzwecken bestimmt sein. zeichneten Versicherungsgrundstück befinden;
- Gartenbrücken;
A 9.2 Gebäudebestandteile
- Gartenbrunnen;
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude einge- - Zisternenanlagen;
fügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit - Erdsonden als Teil einer Heizungsanlage;
dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren ha- - Festverankerte Kinderspielgeräte;
ben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbau- - Pergolen;
küchen, die individuell für das Gebäude gefertigt - Terrassenüberdachungen;
und mit einem großen Einbauaufwand an das Ge- - im Erdreich verlegte Induktionsschleifen von Ra-
bäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbau- senmährobotern einschließlich der dazugehöri-
möbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorge- gen Ladestationen. Vom Versicherungsschutz
fertigt sind. ausgeschlossen ist der Rasenmähroboter selbst;
Ferner gelten auch Sonnenkollektoren als Gebäu- - aus Beton oder vergleichbarem massiven Mate-
debestandteile. rial gegossene oder gemauerte bzw. fest im Bo-
A 9.3 Gebäudezubehör den verankerte Grillkamine und Springbrunnen.
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich A 9.5 Nicht versicherte Sachen
im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an- Nicht versichert sind:
gebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. A 9.5.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige In-
überwiegenden Zweckbestimmung des versicher- stallationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen,
ten Gebäudes dienen. Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regel-
Als Gebäudezubehör gelten auch Fahrrad- und technik, Wechselrichter und Verkabelung).
Müllboxen, Überwachungskameras, Klingel- und Für eine Mitversicherung Deiner Photovoltaikanla-
Briefkastenanlagen, Paketboxen, mit dem Gebäude gen muss die Gefahr Photovoltaik nach C 2 Be-
oder dem Balkon-/Terrassengeländer fest verbun- standteil Deines Versicherungsvertrages sein.
dene Balkonkraftwerke (sog. Plug & Play Solaran-
A 9.5.2 Alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sa-
lage für die Steckdose) inklusive dazugehörigem
chen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer
Batteriespeicher sowie Elektroladestationen und
auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat
Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art) auf dem
und für die er die Gefahr trägt.
Versicherungsgrundstück.
[Seite 8]
Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind A 12.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gel-
die neu eingefügten Sachen versichert. Eine ander- ten A 12.1 und A 12.2 entsprechend.
weitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist
A 13 Welche Kosten sind versichert?
von Dir nachzuweisen.
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines
A 9.5.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich an-
Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gefallen sind:
gespeicherten Daten und Programmen sind nur
A 13.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
versichert, soweit dies zusätzlich im Versiche-
rungsvertrag vereinbart ist. Das sind Kosten die entstehen, um versicherte Sa-
chen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt
A 9.6 Zusätzlich versicherbar
Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste
Nur durch zusätzliche Vereinbarung können fol- dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Abla-
gende Sachen mitversichert werden: gerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern
A 9.6.1 Nachträglich eingefügte Sachen des Mieters/Woh- und zu vernichten.
nungseigentümers. A 13.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Abweichend von A 9.5 sind alle in das Gebäude ein- Das sind Kosten die entstehen, um andere Sachen
gefügten Sachen versichert, die ein Mieter oder ein zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Er-
Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft stattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu
oder übernommen hat und für die er die Gefahr dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen
trägt. oder wiederzubeschaffen.
A 9.6.2 Carports und Garagen. A 13.3 Schadenabwendungs- und Minderungskosten;
A 9.6.3 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige In- Provisorische Maßnahmen
stallationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Das sind Aufwendungen für provisorische Maßnah-
Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regel- men, auch erfolglose, die zur Abwendung oder
technik, Wechselrichter und Verkabelung). sachgerächten Minderung des Schadens entste-
A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verste- hen.
hen? Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun-
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrund- gen der Feuerwehren oder anderer, die im öffentli-
stück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flur- chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
stück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück meh- erbracht werden.
rere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Ver- A 13.4 Transport- und Lagerkosten
sicherungsort, der durch Einfriedung oder ander- Versichert sind die in Folge eines Versicherungsfal-
weitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den les notwendigen Kosten für Transport und Lage-
versicherten Gebäude(n) gehört. rung versicherter Sachen, wenn das versicherte
A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versiche- Gebäude unbenutzbar wurde und Dir die Lagerung
rungsvertrag? in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die
Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeit-
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädi-
punkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder benutz-
gung oder der Betrag, den Du je Versicherungsfall
bar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil
selbst zu tragen hast. Selbstbeteiligungen können
des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für
individuell vereinbart werden. Sie können sich je
die Dauer von 24 Monaten. Besteht eine subsidiäre
nach versicherter Gefahr und Versicherungsleis-
Deckung (bspw. Hausratversicherung) muss die
tung voneinander unterscheiden. Im Versiche-
Leistung über diese in Anspruch genommen wer-
rungsschein werden sie jeweils ausgewiesen.
den.
A 12 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und A 13.5 Rückreise bei Urlaubs- oder Dienstreiseabbruch
Teileigentum?
Die Angemessenheit richtet sich nach dem benutz-
A 12.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemein- ten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der
schaften gilt: Reise an den Schadenort. Fahrtkosten werden er-
Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Woh- setzt, wenn Du, Dein Ehe- oder Lebenspartner und
nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei mitreisende Familienangehörige wegen eines er-
sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentü- heblichen Versicherungsfalles vorzeitig eine Reise
mern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren abbrechen müsst und an den Schadenort reist.
Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha-
A 12.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigen- den voraussichtlich 5.000 € übersteigt und eine
tumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz Anwesenheit am Schadenort notwendig macht. Als
oder teilweise leistungsfrei sind. Reise gilt jede Abwesenheit vom Versicherungsort.
Die übrigen Wohnungseigentümer können den- A 13.6 Hotelkosten
noch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel-
verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche oder ähnliche Unterbringung vorzunehmen. Vo-
Entschädigung verwendet wird, um das gemein- raussetzung ist, dass die ansonsten ständig be-
schaftliche Eigentum wiederherzustellen. wohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Dir die
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht
ganz oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns zumutbar ist.
diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
[Seite 9]
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in - eine Kontamination betreffen, die nachweislich
dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist,
längstens für die Dauer von 24 Monaten. Die Ent- - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des
schädigung ist pro Tag auf max. 150 € begrenzt. Be- Versicherungsfalls ergangen sind und uns ohne
steht eine subsidiäre Deckung (bspw. Hausratver- Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von
sicherung) muss die Leistung über diese in An- drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung ge-
spruch genommen werden. meldet wurden.
A 13.7 Graffitischäden A 13.11.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende
Versichert sind die notwendigen Kosten für die Be- Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur
seitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstal- die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseiti-
tung durch Farben oder Lacke), die durch unbe- gung der bestehenden Kontamination erforderli-
fugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sa- chen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht
chen nach A 9 verursacht werden. darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versi-
A 13.8 Aufräumkosten für umgestürzte Bäume cherungsfall aufgewendet worden wäre.
Wir ersetzen auf die notwendigen Kosten für das Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden
Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter oder A 13.11.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher
abgeknickter Bäume und deren Wurzeln auf dem Anordnungen oder aufgrund Deiner sonstigen Ver-
Versicherungsgrundstück. Bereits vor Eintritt des pflichtungen einschließlich der sogenannten Ein-
Versicherungsfalls abgestorbene Bäume sind von liefererhaftung werden nicht ersetzt.
der Versicherung ausgeschlossen. Kosten gemäß A 13.11 gelten nicht als Aufräu-
A 13.9 Mehrkosten durch Wasser- und Gasverlust mungskosten.
Wir ersetzen den Mehrverbrauch von Frischwasser A 13.12 Fehlalarm durch Rauch- und Gasmelder
(einschließlich der damit verbundenen Abwasser- Wir erstatten Dir die Kosten, wenn ein bei Dir im
gebühren) oder Gas, welcher infolge eines Versi- Gebäude installierter Rauch- und Feuermelder auf
cherungsfalles nach A 4 entsteht und den das Ver- Grund eines Defektes oder einer Fehlfunktion einen
sorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Fehlalarm bei der Feuerwehr oder Polizei auslöst,
A 13.10 Schäden durch Unbefugte Dritte der einen Einsatz dieser Institutionen nach sich
Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich zieht.
angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schä- Mitversichert sind beim Vorliegen eines Fehlalarms
den an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schäden, die durch das gewaltsame Öffnen von Tü-
Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutz- ren, Schlössern oder Fenstern zur Klärung der Ge-
gittern eines versicherten Gebäudes, wenn die fahrenlage durch die Feuerwehr oder Polizei ent-
Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbe- stehen.
fugter Dritter in das Gebäude eingebrochen, einge- A 13.13 Wiederaufforstungskosten von Bäumen und
stiegen oder mittels falscher Schlüssel oder ande- Sträuchern durch Jungpflanzen
rer Werkzeuge eingedrungen ist oder bei dem Ver-
A 13.13.1 Wir ersetzen die notwendigen Kosten für die Wie-
such einer solchen Tat.
deraufforstung/Neubepflanzung von Bäumen und
Schäden, die der Täter an dem versicherten Ge- Sträuchern des Grundstücks an der Stelle, an der
bäude von außen verursacht, gelten ebenfalls als infolge eines Versicherungsfalls umgestürzte oder
versichert. abgeknickte Bäume des Versicherungsgrundstücks
Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Ver- beseitigt worden sind.
trag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig Die Wiederaufforstung umfasst die Bepflanzung
bestehende Versicherungen (z.B. Hausratversiche- mit jungen, bis zu zwei Meter hohen Bäumen und
rung) keine oder keine volle Deckung erreicht wird Sträuchern.
(Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die
A 13.13.2 Folgende Voraussetzung muss erfüllt sein:
bestehende Deckungsdifferenz.
Diese Bäume und Sträucher sind in Folge eines
A 13.11 Dekontaminationskosten
Versicherungsfalls nach A 6.3 umgestürzt, abge-
A 13.11.1 Wir ersetzen die notwendigen Kosten, die aufgrund knickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt
behördlicher Anordnungen infolge eines Versiche- werden müssen.
rungsfalls entstehen, um
A 13.14 Beseitigung von Rohrverstopfungen
- das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu
Wir ersetzen, soweit die Gefahr Leitungswasser
untersuchen oder zu dekontaminieren oder aus-
(A 4) versichert ist, Kosten, die durch den Einsatz
zutauschen,
einer Rohrreinigungsfirma entstehen, wenn in dem
- den Aushub in die nächstgelegene, geeignete versicherten Objekt Abflussrohre von Bade- oder
Deponie zu transportieren und dort abzulagern Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Uri-
oder zu vernichten, nalen oder Bodenabläufen verstopft sind und diese
- insoweit den Zustand des im Versicherungs- Verstopfungen nicht ohne fachmännische Hilfe be-
schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt seitigt werden können.
des Versicherungsfalls wiederherzustellen. A 13.15 Tierbiss an elektrischen Anlagen
A 13.11.2 Die Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die Wir ersetzen Schäden an elektrischen Anlagen und
behördlichen Anordnungen Leitungen innerhalb von versicherten Gebäuden,
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er- die unmittelbar durch den Biss von Mardern und
gangen sind, die vor Eintritt des Versicherungs- Waschbären oder sonstigen wildlebenden Kleinna-
falls erlassen waren und
[Seite 10]
gern entstehen. Nicht versichert sind Folgeschä- A 13.21.2 Du hast den Diebstahl unverzüglich der zuständi-
den durch das Fehlen elektrischer Spannung. Die gen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt Du
Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 € diese Obliegenheit, so können wir gemäß B 3.3.3
begrenzt. leistungsfrei sein.
A 13.16 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen A 14 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu ver-
Versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, stehen? In welchem Umfang sind sie versi-
dass durch Eintritt des Versicherungsfalles eine chert?
Gefahr innerhalb des Versicherungsortes oder in A 14.1 Mietausfall, Mietwert
unmittelbarer Nachbarschaft entsteht, zu deren
Wir ersetzen:
Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist A 14.1.1 Den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen
(z.B. Absperren von Straßen, Wegen, Grundstü- wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zah-
cken). lung der Miete ganz oder teilweise eingestellt ha-
ben. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten
A 13.17 Mehrkosten durch energetische Modernisie-
im Sinne des Mietrechts ein.
rung
A 14.1.2 Den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die
Mitversichert ist die Wiederherstellung der versi-
Du selbst bewohnst. Das schließt die fortlaufenden
cherten und von einem erheblichen Versicherungs-
Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
fall betroffenen Gebäudeteile auch Mehrkosten für
behördlich nicht vorgeschriebene energetische Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist,
und tatsächlich durchgeführte Modernisierungs- dass Dir wegen eines Versicherungsfalls nicht zu-
maßnahmen, soweit diese für Neubauten dem gemutet werden kann, zumindest Teile der Woh-
Stand der Technik entsprechen. nung zu nutzen.
Soweit Maßnahmen bereits vor Eintritt des Versi- A 14.1.3 Auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederher-
cherungsfalles veranlasst wurden, werden diese stellungsbeschränkungen verursachten zusätzli-
Kosten nicht ersetzt. chen Mietausfall nach A 14.1.1 bzw. Mietwert nach
A 14.1.2.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha-
den voraussichtlich 10.000 € übersteigt. Die Ent- A 14.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
schädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 € A 14.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum
begrenzt. ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchs-
A 13.18 Kosten für Leckortung tens aber für 36 Monate seit dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalls.
Wir ersetzen, soweit die Gefahr Leitungswasser
(A 4) versichert ist, die Kosten für die Ursachensu- A 14.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit er-
che bei an versicherten Gebäuden festgestellter setzt, wie Du die mögliche Wiederbenutzung nicht
Nässe auch dann, wenn sich durch die Untersu- schuldhaft verzögerst. Es gelten die Regelungen
chung herausstellen sollte, dass kein versicherter zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht
Rohrbruch gemäß unseren Bedingungen vorliegt. nach Teil B 3.3.2.1.
A 13.19 Neueinstellungen von Antennen und Satelliten A 14.3 Gewerblich genutzte Räume
Wir ersetzen Kosten, die dadurch entstehen, dass Für gewerblich genutzte Räume gelten dieselben
Antennen und SAT-Schüsseln durch Fremdeinwir- Voraussetzungen nach A 14.2.
kung so verstellt wurden, dass eine Neueinstellung A 14.4 Erweiterung Mietausfall
erforderlich ist. Die nachgewiesenen Kosten eines
A 14.4.1 Endet das Mietverhältnis wegen des Versiche-
Fachbetriebes werden bis maximal 500 € je Versi-
rungsfalls, ersetzen wir den Mietausfall. Das gilt bis
cherungsfall und Versicherungsjahr erstattet.
zur Neuvermietung, wenn diese innerhalb von 36
A 13.20 Mehrkosten für alters- und behindertenge- Monaten erfolgt, höchstens aber bis zum Ablauf
rechte Umgestaltung des Zeitraums nach A 14.2.
Mitversichert ist die Wiederherstellung der versi- Dies setzt voraus, dass Du die Räume zum Zeit-
cherten und von einem erheblichen Versicherungs- punkt der Wiederherstellung nicht vermieten
fall betroffenen Gebäudeteile – auch Mehrkosten konntest, obwohl er die im Verkehr erforderliche
für alters- und behindertengerechte Umgestal- Sorgfalt angewandt hat.
tung.
A 14.4.2 Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungs-
Soweit Maßnahmen bereits vor Eintritt des Versi- falls nicht angetreten werden, ersetzen wir den
cherungsfalles veranlasst wurden, werden diese Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertrag-
Kosten nicht ersetzt. lich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha- Zeitraums nach A 14.2.
den voraussichtlich 10.000 € übersteigt. Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeit-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf punkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen
10.000 € begrenzt. war.
A 13.21 Diebstahl von versicherten Sachen A 15 In welchem Umfang besteht Versicherungs-
schutz?
Versichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl
von außen angebrachtem Gebäudezubehör nach Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
A 9.2 und Grundstücksbestandteilen. Berechnung der Entschädigung. Der Versiche-
rungswert für das Gebäude gilt auch für Gebäude-
A 13.21.1 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall
zubehör und weitere Grundstücksbestandteile
auf 5.000 € begrenzt.
nach A 9.3 und A 9.4.
[Seite 11]
A 15.1 Welche Regelungen zur Unterversicherung gibt Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wie-
es? derhergestellt oder wiederbeschafft werden
A 15.1.1 Wir verzichten abweichend von § 75 Versiche- können.
rungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich auf einen - Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des
Abzug wegen Unterversicherung. Versicherungsfalls und der unverzüglich veran-
Voraussetzung für den Unterversicherungsverzicht lassten Wiederherstellung.
ist, dass die von Dir im Antrag oder zu einem späte- - Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
ren Zeitpunkt angegebene Wohn- und Nutzfläche Wiederherstellung der Sachen in derselben Art
in Quadratmetern im Zeitpunkt des Versicherungs- und Güte infolge Technologiefortschritts entwe-
falls den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. der nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli-
Die Wohnfläche ist die Fläche aller zu Wohnzwe- chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter
cken genutzten Räume des Hauses und der zu müssen hierbei den vorhandenen Sachen mög-
Wohnzwecken genutzten Nebengebäude. Hierun- lichst nahe kommen.
ter fallen: A 15.2.3 Wir passen den Versicherungsschutz nach A 15.2.1
Wohnzimmer, Schlafzimmer, Ankleidezimmer (z.B. an die Baukostenentwicklung an. Insoweit besteht
begehbarer Kleiderschrank), Esszimmer, Kinder- Versicherungsschutz auf der Grundlage des orts-
zimmer, Lesezimmer, Hobbyräume, Fluren und üblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unver-
Dielen, Küchen, Badezimmer und Toilettenräume, züglich nach dem Versicherungsfall veranlassten
Nebenräume wie Vorräume, Besen- und Speise- Wiederherstellung.
kammern (dies sind kleine Kammern von 1-2 m2, A 15.3 Gleitender Zeitwert Plus bei unterlassener oder
welche sich beispielsweise direkt neben der Küche verspäteter Wiederherstellung
befinden), Wintergärten, Sauna, Fitnessräume, Ar- Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederher-
beitszimmer sowie beruflich oder gewerblich ge- gestellt werden (A 19.6), ist nur der Gleitende Zeit-
nutzte Räume. wert Plus versichert.
Hingegen zählen nicht zur Wohnfläche: Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert
Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Keller-, Plus zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüg-
Speicher- und Bodenräume (die nicht wohnwirt- lich der Wertminderung insbesondere durch Alter
schaftlich genutzt werden), Waschküchen, Hei- und Abnutzungsgrad.
zungs- oder Technikräume, Abstellräume, Vorrats-
A 16 Wie wird der Beitrag ermittelt?
oder Weinkeller, Trockenräume, Garagen.
Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind:
Die Nutzfläche ist die Fläche aller Räume des Hau-
ses und der Nebengebäude, welche zu Gewerbe- A 16.1 Die Fläche,
oder sonstigen Zwecken genutzt werden. A 16.2 der Gebäudetyp,
A 15.1.2 Bis zu einem versicherten Schaden in Höhe von A 16.3 die Bauausführung und -ausstattung,
10.000 € verzichten wir auf eine Kürzung der Leis-
A 16.4 die Nutzung,
tung wegen einer bestehenden Unterversicherung.
Sollte der Schaden über 10.000 € betragen, wer- A 16.5 sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Bei-
den Abzüge, aufgrund einer bestehenden Unter- tragsberechnung erheblich sind und
versicherung, nur für den übersteigenden Teil an- A 16.6 der Anpassungsfaktor.
gewendet. Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech-
A 15.2 Gleitender Neubauwert Plus net durch die Multiplikation folgender Werte:
A 15.2.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören
Anpassungsfaktor.
auch Architektenhonorare sowie sonstige Kon-
struktions- und Planungskosten. A 17 Was sind die Grundlagen der Anpassung von
Versicherungsschutz und Beitrag?
Werden innerhalb der Versicherungsperiode
Es gelten folgende Grundlagen:
A 15.2.1.1 Fläche,
A 17.1 Beitrag und Anpassungsfaktor in der gleitenden
A 15.2.1.2 Gebäudetyp,
Neuwertversicherung
A 15.2.1.3 Bauausführung oder
A 17.1 .1 Wird der Versicherungsschutz nach A 15.2.3 ange-
A 15.2.1.4 sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsbe- passt, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es,
rechnung zugrunde liegen, durch bauliche Maß- wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder ver-
nahmen verändert, gilt Folgendes: mindert.
Versicherungsschutz besteht bis 12 Monate ab Be- A 17.1.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1.
ginn der Maßnahme, auch wenn die getroffene Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr
Maßnahme wertsteigernd ist. beginnende Versicherungsperiode. Er erhöht oder
A 15.2.2 Im Gleitenden Neubauwert Plus berücksichtigt vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz,
sind: um den sich folgende Indizes geändert haben:
- Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder- Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Mo-
herstellungsbeschränkungen, die dadurch ent- nat Mai des Vorjahres
stehen, dass versicherte und vom Schaden be- und
troffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher
der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2.
Quartal des Vorjahres.
[Seite 12]
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be- Anpassung verpflichtet. Bedingungsgemäß unter-
kannt. bliebene Anpassungen (Anpassungen unter fünf
Bei dieser Anpassung werden die Änderung des Prozent) bzw. kalkulatorisch nicht genutzte Anpas-
Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohn- sungspotentiale können bei den folgenden Anpas-
index zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berech- sungen berücksichtigt werden.
nung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der A 17.2.5 Liegen alle Voraussetzungen für die Anpassung ei-
anschließenden Gewichtung der Veränderungsra- nes Beitragssatzes vor, so erfolgt diese zu Beginn
ten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma des nächsten Versicherungsjahres. Eine Beitrags-
gerundet. erhöhung wird jedoch nur wirksam, wenn Dir die
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach Mitteilung hierüber spätestens einen Monat vor
dem Komma gerundet. Wirksamkeit der Beitragserhöhung zugeht. Wir ha-
ben in dieser Mitteilung darauf hinzuweisen, dass
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem
Du den Versicherungsvertrag auf Grund der Bei-
Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
tragserhöhung innerhalb eines Monats nach Erhalt
aufgerundet, sonst abgerundet.
dieser Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühes-
A 17.2 Anpassung des Beitrags tens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
A 17.2.1 Verlängert sich der Versicherungsvertrag nach der Beitragserhöhung kündigen kannst.
B 2.1.2 sind wir berechtigt, die Tarifbeiträge je ver- Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der
sicherter Gefahr zu Beginn des jeweiligen Vertrags- Textform.
verlängerungszeitraums zu ändern.
A 18 Was geschieht bei einer nachträglichen Ände-
Für die Kalkulation der einzelnen Beitragssätze
rung eines Beitragsmerkmals?
werden der erwartete Schadenbedarf, die Risikoart,
die Kosten (insbesondere für Vertrieb, Verwaltung A 18.1 Beitragserhöhung
und für die Rückversicherung), der Gewinnansatz Ändert sich nachträglich ein Umstand nach A 16.1
und die Feuerschutzsteuer berücksichtigt. bis A 16.5 und ergibt sich dadurch ein höherer Bei-
A 17.2.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Beitragss- trag, gilt:
ätze für bestehende Versicherungsverträge zu Wir können den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt
überprüfen (Neukalkulation). Wenn die Entwick- verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird.
lung des Schadenbedarfs und der Feuerschutz- A 18.2 Beitragsreduzierung
steuer es erforderlich machen, sind wir berechtigt
Entfällt nachträglich ein Umstand nach A 16.1 bis
und im Fall einer sich aus der Neukalkulation erge-
A 16.5 und ergibt sich dadurch ein niedrigerer Bei-
benden Beitragssatzreduzierung verpflichtet, den
trag, gilt:
bzw. die einzelnen Beitragssätze entsprechend an-
zupassen. Bei der Neukalkulation dürfen die durch Wir reduzieren den Beitrag ab dem Zeitpunkt, ab
gesetzlich vorgeschriebene Veränderung des be- dem wir davon Kenntnis erlangen. Das gleiche gilt,
triebsnotwendigen Sicherheitskapitals entstehen- wenn diese Umstände ihre Bedeutung verloren ha-
den Kapitalkosten berücksichtigt werden, nicht je- ben oder Du nur irrtümlich angenommen hattest,
doch Erhöhungen des Gewinnansatzes und der dass sie vorliegen.
Provision. Veränderungen von Beitragsfaktoren in
A 19 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
der gleitenden Neuwertversicherung, die bereits in
der Berechnung des Anpassungsfaktors eingegan- A 19.1 Grundlagen der Entschädigungsberechnung
gen sind, dürfen nicht noch einmal bei der Neukal- A 19.1.1 Wir ersetzen:
kulation berücksichtigt werden. A 19.1.1.1 Bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wieder-
Die Neukalkulation erfolgt mindestens alle fünf herstellungskosten nach A 15.2.1 zum Zeitpunkt des
Jahre. Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach
A 17.2.3 Die Neukalkulation der Beitragssätze wird nach A 15.2.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige
versicherungsmathematischen Grundsätzen Konstruktions- und Planungskosten gehören auch
durchgeführt und berücksichtigt auf Grundlage der zur Entschädigung.
bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die A 19.1.1.2 Bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-
voraussichtliche künftige Entwicklung des Scha- schädigten Sachen die erforderlichen Reparatur-
denbedarfs. Dabei können auch unternehmens- kosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir
übergreifende Daten verwendet werden, wenn un- ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch
ternehmenseigene Daten nicht in ausreichender die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird
Weise zur Verfügung stehen. Für Teile des Gesamt- aber höchstens der Versicherungswert zum Zeit-
bestandes, die nach objektiven risikobezogenen punkt des Versicherungsfalls.
Kriterien abgrenzbar sind, kann zur Ermittlung des A 19.1.1.3 Bei zerstörten oder abhandengekommenen sonsti-
Anpassungsbedarfs auf den entsprechenden Teil- gen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sa-
bestand abgestellt werden, wenn die Kalkulation chen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand
hierfür auf Grundlage einer versicherungsmathe- zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
matisch ausreichenden Anzahl gleichartiger Risi-
A 19.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften
ken möglich ist.
technisch noch brauchbare Sachsubstanz der ver-
A 17.2.4 Ergibt sich bei der Neukalkulation eines Beitrags- sicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht
satzes ein Änderungsbedarf von zumindest fünf verwendet werden darf, dann erhältst Du eine ent-
Prozentpunkten, so sind wir berechtigt, diesen Bei- sprechende Entschädigung nach A 19.1.1.
tragssatz für die bestehenden Verträge entspre-
Das setzt voraus, dass
chend anzupassen. Würde die Änderung zu einer
Beitragssatzminderung von mindestens fünf Pro- A 19.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt
zent führen, so sind wir zu einer entsprechenden des Versicherungsfalls erteilt wurden
[Seite 13]
oder A 19.6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist
A 19.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versi- innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach
cherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
A 19.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu
und der Wiederherstellung werden entschädigt, vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer
wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher- zu errichten.
gestellt wird. Du musst den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn
A 19.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei Du verschuldet hast, dass die Sache nicht innerhalb
der Entschädigungsberechnung nach A 19.1.1 ange- einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder
rechnet. wiederbeschafft wurde.
A 19.2 Gemeiner Wert A 19.6.3 Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder
sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sa- In Erweiterung von A 19.6.2 ersetzen wir in der Glei-
chen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den tenden Neuwertversicherung die Wiederherstel-
Grundstücksanteil entschädigt. lungskosten des zerstörten Gebäudes auch an ei-
nem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik
A 19.3 Geringerwertige oder höherwertige Bauausge-
Deutschland, unabhängig von der Voraussetzung,
staltung
dass die Wiederherstellung rechtlich an bisheriger
A 19.3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Stelle nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu
Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausge- vertreten ist. Die Wiederherstellungskosten am an-
staltung geringerwertig als im Versicherungsver- deren Ort werden nur in dem Umfang ersetzt, in
trag beschrieben, gilt: dem sie auch bei der Wiederherstellung an bisheri-
Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich ger Stelle entstanden wären. Ein erzielbarer Ver-
eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubau- kaufspreis von Resten des zerstörten Gebäudes
wert zu ersetzen. werden bei der Entschädigungsberechnung ange-
rechnet.
A 19.3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tat-
sächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt: A 19.7 Mehrwertsteuer
Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung füh- Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und so-
ren. weit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht er-
setzt, wenn Du zum Vorsteuerabzug berechtigt
Grundlage für die Entschädigung ist dann die im
bist.
Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestal-
tung (A 21.1 bis A 21.5). Wir ersetzen in diesem Fall A 19.8 Selbstbeteiligung
nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskos- Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten
ten (A 19.1.1.1) bzw. die notwendigen Reparaturkos- Höhe von der Entschädigung abgezogen.
ten (A 19.1.1.2).
A 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständi-
Die folgenden Regelungen bleiben davon unbe-
genverfahren?
rührt:
A 20.1 Feststellung der Schadenhöhe
- Umfang und Anpassung des Versicherungs-
schutzes (siehe A 15), Du kannst nach Eintritt des Versicherungsfalls ver-
langen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach-
- Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
verständigenverfahren festgestellt wird.
nach Teil B 3 und
Ein solches Sachverständigenverfahren können wir
- Gefahrerhöhung (siehe A 23 sowie Teil B 3.2).
und Du auch gemeinsam vereinbaren.
A 19.4 Kosten
A 20.2 Weitere Feststellungen
Versicherte Kosten nach A 13 werden ersetzt, wenn
Wir können mit Dir vereinbaren, das Sachverstän-
sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei
digenverfahren auf weitere Feststellungen zum
werden die jeweils vereinbarten Entschädigungs-
Versicherungsfall auszudehnen.
grenzen berücksichtigt.
A 20.3 Verfahren vor der Feststellung
A 19.5 Mietausfall, Mietwert
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw.
Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums A 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax
nach A 14.2. oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen.
Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
A 19.6 Neuwertanteil
hat, kann die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail,
Du erwirbst den Anspruch auf Zahlung des Teils der Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sach-
Entschädigung, der den Zeitwertschaden über- verständigen zu benennen. Dabei muss sie den von
steigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraus- ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
setzungen: zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei
A 19.6.1 Du stellst sicher, dass die Entschädigung verwen- Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt
det wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffor-
Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder- dernde Partei den Sachverständigen durch das für
herzustellen oder wiederzubeschaffen den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
lassen. In seiner Aufforderung müssen wir Dich auf
und
diese Folge hinweisen.
[Seite 14]
A 20.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachver- A 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie
ständigen benennen: wird sie verzinst?
A 20.3.2.1 Mitbewerber von Dir; A 21.1 Fälligkeit der Entschädigung
A 20.3.2.2 Personen, die mit Dir in dauernder Geschäftsver- A 21.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den An-
bindung stehen; spruch dem Grund und der Höhe nach abschlie-
A 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- ßend festgestellt haben.
partnern von Dir angestellt sind oder mit Dir in ei- Du kannst einen Monat nach Meldung des Scha-
nem ähnlichen Verhältnis stehen. dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
A 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Fest- A 21.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil
stellungen einen dritten Sachverständigen als Ob- der Entschädigung wird fällig, nachdem Du nach-
mann. Die Regelung nach A 20.3.2 gilt auch für gewiesen hast, dass er die Wiederherstellung oder
seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
nicht einigen, wird der Obmann durch das für den A 21.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies
Du bist zur Rückzahlung der nach A 21.1.2 geleiste-
geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
ten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache in-
A 20.4 Feststellung folge Deines Verschuldens nicht innerhalb einer
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen angemessenen Frist wiederhergestellt oder wie-
enthalten: derbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen,
A 20.4.1 Ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der die der Versicherer nach A 21.3.2 gezahlt hat.
zerstörten und der beschädigten versicherten Sa- A 21.3 Verzinsung
chen mit den dazugehörigen Versicherungswerten Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen,
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
A 20.4.2 Die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs- weitergehende Zinspflicht besteht:
kosten. A 21.3.1 Entschädigung
A 20.4.3 Die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sa- Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen.
chen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb
A 20.4.4 Die versicherten Kosten und den versicherten eines Monats geleistet wurde.
Mietausfall bzw. Mietwert. A 21.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil
A 20.5 Verfahren nach der Feststellung der Entschädigung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel- Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die der Versicherungsnehmer die Sicherstellung für die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nach-
ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. gewiesen hat.
Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe- A 21.3.3 Zinssatz
nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi-
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jewei-
gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei-
ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs
dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
(§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und
übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzei-
höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
tig.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des
gung fällig.
Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, A 21.4 Hemmung
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er- Bei der Berechnung der Fristen nach A 21.1 und
heblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen A 21.3.1 und A 21.3.2 gilt:
Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft
wegen Deines Verschuldens die Entschädigung
das Gericht eine verbindliche Feststellung.
nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest-
A 21.5 Aufschiebung der Zahlung
stellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern. Wir können die Zahlung aufschieben, solange
A 21.5.1 Zweifel an Deiner Empfangsberechtigung beste-
A 20.6 Kosten
hen;
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt
A 21.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
gegen Dich oder Deine Repräsentanten aus Anlass
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur
dieses Versicherungsfalls noch läuft;
Hälfte.
A 21.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Real-
A 20.6.1 Soweit der entschädigungspflichtige Schaden
gläubigers nicht erfolgte.
25.000 € übersteigt, ersetzen wir die durch Dich
gemäß A 20.6 zu tragenden Kosten des Sachver- A 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheits-
ständigenverfahrens. vorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hast
A 20.7 Obliegenheiten Du vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
Durch das Sachverständigenverfahren werden A 22.1 Sicherheitsvorschriften
Deine Obliegenheiten nicht berührt. Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegen-
heiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
[Seite 15]
A 22.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemä- A 23.1.7 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter
ßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für Denkmalschutz gestellt.
wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dä- A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
cher und außen angebrachte Sachen.
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil
Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.
unverzüglich beseitigt werden.
A 24 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigun-
A 22.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müs-
gen und angemeldeten Realrechten?
sen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrol-
liert werden. Außerdem sind dort alle wasserfüh- Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange-
renden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver-
entleeren und entleert zu halten. hältnisses durch Dich für die Gefahrengruppe
Feuer (A 3) in folgenden Fällen wirksam:
A 22.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und
Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend A 24.1 Du hast vor Ablauf des Versicherungsvertrags
häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzu- Kündigung spätestens zulässig war, das Grund-
sperren, zu entleeren und entleert zu halten. stück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belas-
tet war
A 22.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw.
Rückstauschäden gilt: oder
A 22.1.4.1 Rückstausicherungen müssen nach der jeweils gel- A 24.2 Du hast vor Ablauf des Versicherungsvertrags
tenden Landesbauordnung funktionsbereit gehal- nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündi-
ten (und regelmäßig gewartet) werden. gung zugestimmt hat.
A 22.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrund- Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräuße-
stück müssen freigehalten werden. rung oder im Versicherungsfall.
A 22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung A 25 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert
Verletzt Du eine der in A 22.1 genannten Obliegen- werden?
heiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil A 25.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
B 3.3.1.3 und B 3.3.3 folgendes:
A 25.1.1 Veräußerst Du die versicherte Sache, tritt der Er-
Wir sind berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er werber an dessen Stelle in den Versicherungsver-
ganz oder teilweise leistungsfrei sein. trag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigen-
A 22.2.1 Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrläs- tumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum
siger Herbeiführung des Versicherungsfalls Datum des Grundbucheintrags.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versiche- Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber
rungsfalls durch Dich oder Deinen Repräsentanten Deine Rechte und Pflichten aus dem Versiche-
verzichten wir auf unser Recht, die Entschädi- rungsverhältnis.
gungsleistung gemäß § 81 Versicherungsvertrags- A 25.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den
gesetz (VVG) zu kürzen. Dies gilt auch bis zu einer Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Bei-
Schadenhöhe von 10.000 € als mitversichert, wenn trag der Versicherungsperiode, in welcher der Ei-
gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegen- gentumsübergang erfolgt.
heiten, wie zum Beispiel Sicherheitsvorschriften
A 25.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Ver-
oder die Gefahrstandspflicht, grob fahrlässig ver-
sicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen,
letzt werden.
wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.
A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Ge-
A 25.2 Kündigungsrechte
fahr?
A 25.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den
A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil wir eine Frist von einem Monat einhalten.
B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht
vorliegen:
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der
A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Ver- Veräußerung ausüben.
tragsschluss gefragt haben.
A 25.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-
A 23.1.2 Ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Ge- trag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum
bäudes länger als 180 Tage nicht genutzt bzw. Ende der laufenden Versicherungsperiode in Text-
durch Baumaßnahmen unbenutzbar wird. Hiervon form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
unberührt bleiben Deine Obliegenheiten (Sicher- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht in-
heitsvorschriften). nerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt.
A 23.1.3 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Ge- Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versi-
bäudes wird nicht mehr genutzt. cherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht ei-
nen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
A 23.1.4 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchge-
führt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise A 25.2.3 Im Falle der Kündigung nach A 25.2.1 und A 25.2.2
entfernt wird. haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
Beitrags.
A 23.1.5 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es
überwiegend unbenutzbar wird. A 25.3 Anzeigepflichten
A 23.1.6 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufge- A 25.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Er-
nommen oder verändert. werber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Tele-
fax oder Brief) anzuzeigen.
[Seite 16]
A 25.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht ver-
pflichtet im Versicherungsfall zu leisten.
Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen
beide vorliegen:
Der Versicherungsfall ist später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die An-
zeige hätte zugehen müssen. Wir weisen nach, dass
er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber
nicht geschlossen hätte.
A 25.3.3 Abweichend von A 25.3.2 sind wir in folgenden Fäl-
len verpflichtet zu leisten:
Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
kannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müs-
sen. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die
Frist für die Kündigung durch uns bereits abgelau-
fen, und wir hatten nicht gekündigt.
A 26 Update-Garantie
Werden wir die dieser Wohngebäudeversicherung
zugrundeliegende Versicherungsbedingungen aus-
schließlich zu Deinem Vorteil und ohne Mehrbei-
trag ändern, so gelten die Inhalte der neuen Bedin-
gungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Ver-
trag.
[Seite 17]
Teil B Unsere Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Du die
Nichtzahlung zu vertreten hast.
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrags-
zahlung B 1.4 Folgebeitrag
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes B 1.4.1 Fälligkeit
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver- Beitragszeitraums fällig.
späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
Einmalbeitrags. Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
B 1.2.1 Beitragszahlung B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ge-
einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch Mo- rätst Du ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,
nats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbei- wenn Du die verspätete Zahlung zu vertreten hast.
träge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Bist Du mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver-
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver- zug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den
sicherungssteuer, die Du in der jeweils vom Gesetz Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
bestimmten Höhe zu entrichten hast. B 1.4.3 Mahnung
B 1.2.2 Versicherungsperiode Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbei- können wir Dich auf Deine Kosten in Textform (z.B.
trägen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zah-
und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Beim Einmalbei- lungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zu-
trag entspricht die Versicherungsperiode der ver- gang der Zahlungsaufforderung betragen.
einbarten Vertragsdauer. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und Dich
auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi-
B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
gungsrecht) hinweisen.
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich
B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
beantragten Versicherungsbeginn. Dies gilt unab- Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und bist Du
hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung
des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs-
so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein-
malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
zu zahlen. Bist Du mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
Zahlst Du nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mah-
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne
cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veran- Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
lasst ist. Wirkung kündigen.
Weicht der Versicherungsschein von Deinem An- Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
trag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo- die Kündigung wirksam, wenn Du zu diesem Zeit-
nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zah- punkt mit der Zahlung in Verzug bist. Hierauf haben
len. wir Dich bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei-
sen.
B 1.3.2 Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht-
zeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so können wir vom Ver- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
trag zurücktreten, solange Du die Zahlung nicht innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran-
veranlasst hast. lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs-
frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Du die
wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
Nichtzahlung nicht zu vertreten hast.
Fristablauf veranlasst wird.
B 1.3.3 Leistungsfreiheit
Unsere Leistungsfreiheit nach B 1.4.4 bleibt bis zur
Wenn Du den ersten oder einmaligen Beitrag nicht Zahlung bestehen.
rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlst, so sind wir für einen
B 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versiche-
rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus- B 1.5.1 Deine Pflichten
setzung ist, dass wir Dich durch eine gesonderte Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto
Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) oder vereinbart, hast Du zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos
schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des zu sorgen.
Beitrags aufmerksam gemacht haben.
[Seite 18]
Können wir den fälligen Beitrag ohne Verschulden B 1.6.2.5 Du bist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
von Dir nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Ver-
noch rechtzeitig, wenn sie rechtzeitig nach unserer sicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse
in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) abgegebenen bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
Zahlungsaufforderung erfolgt. nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
Du einer berechtigten Einziehung nicht wider- verlangen.
sprichst. Hast Du ein nicht bestehendes Interesse in der Ab-
B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
Hast Du es zu vertreten, dass ein oder mehrere Bei-
nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
träge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtig-
nicht eingezogen werden können, sind wir berech-
keit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
tigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B.
E-Mail oder Brief) zu kündigen. B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
dass Du verpflichtet bist, den ausstehenden Beitrag B 2.1.1 Vertragsdauer
und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsge- gegebenen Zeitraum abgeschlossen.
bühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung, Kündigungs-
können Dir in Rechnung gestellt werden.
recht
Ferner können wir, sofern monatliche Beitragszah-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem
lung vereinbart wurde, für die Zukunft vierteljährli-
Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
che Beitragszahlung verlangen.
Jahr, wenn er nicht von Dir oder uns fristgerecht
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gekündigt wird.
B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz B 2.1.2.1 Du hast das Recht den Vertrag jederzeit zu kündi-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns gen. Für die Wirksamkeit Deiner Kündigung ist der
nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit- von Dir angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zu-
raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz gang Deines Kündigungsschreibens bei uns maß-
bestanden hat. geblich. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, B 2.1.2.2 Wir haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist
Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher- von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der Ver-
ten Interesse sicherung gemäß B 2.1.1 oder jedes darauffolgen-
B 1.6.2.1 Widerrufst Du Deine Vertragserklärung innerhalb den Jahres zu kündigen.
von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs- ohne dass es einer Kündigung bedarf.
recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
B 2.1.4 Wegfall des versicherten Interesses
zahlenden Betrag hingewiesen und Du zugestimmt
hast, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn
Widerrufsfrist beginnt. der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblie-
dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Inte-
ben, haben wir zusätzlich den für das erste Versi-
resses Kenntnis erlangen.
cherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
gilt nicht, wenn Du Leistungen aus dem Versiche- B 2.1.5 Versicherungsjahr
rungsvertrag in Anspruch genommen hast. Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen
B 1.6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertragli- Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die verein-
chen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zu- barte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jah-
rück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der ren, wird das erste Versicherungsjahr entspre-
Rücktrittserklärung zu. chend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre
bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils
Beenden wir den Versicherungsvertrag durch
ganze Jahre.
Rücktritt, weil der einmalige oder der erste Beitrag
nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B 2.2.1 Kündigungsrecht
B 1.6.2.3 Beenden wir den Versicherungsvertrag durch An- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,
fechtung wegen arglistiger Täuschung, so steht uns wenn
der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklä-
- von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine
rung zu.
Zahlung von Sanierungskosten von Umwelt-
B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der schäden geleistet wurde,
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
– wir Deinen Anspruch auf Freistellung zu Unrecht
uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen
abgelehnt haben, oder
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom – Dir eine Klage über einen versicherten Anspruch
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. gerichtlich zugestellt wird.
[Seite 19]
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text- B 3.1.2.2 Kündigung
form (z.B. E-Mail oder Brief) spätestens einen Mo- Verletzt Du Deine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Ab-
nat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zu- satz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir
stellung der Klage zugegangen sein. den Vertrag kündigen.
B 2.2.2 Wirksamwerden Deiner Kündigung Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Du
Kündigst Du, wird Deine Kündigung mit ihrem Zu- nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis
gang bei uns wirksam. Du kannst jedoch bestim- der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- anderen Bedingungen geschlossen hätten.
punkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden B 3.1.2.3 Vertragsänderung
Versicherungsjahres, wirksam wird. Dein Kündi-
Hast Du Deine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1
gungsrecht gemäß B 2.1.2.1 bleibt davon unberührt.
nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kennt-
B 2.2.3 Wirksamwerden unserer Kündigung nis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlos-
Zugang bei Dir wirksam. sen, so werden die anderen Bedingungen auf unser
Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei ei-
B3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
ner von Dir unverschuldeten Pflichtverletzung wer-
B 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss den die anderen Bedingungen ab der laufenden
B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
über gefahrerhebliche Umstände Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Bei-
Du hast bis zur Abgabe Deiner Vertragserklärung trag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
uns alle Dir bekannten Gefahrumstände anzuzei- Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
gen, nach denen wir in Textform (z.B. E-Mail oder stand aus, so kannst Du den Vertrag innerhalb ei-
Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss nes Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei-
Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch lung haben wir Dich auf Dein Kündigungsrecht hin-
dann, wenn wir Dir nach Deiner Vertragserklärung, zuweisen.
aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
Satz 1 in Textform stellen.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Wird der Vertrag von einer Person geschlossen, die Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Mo-
Dich vertritt, so sind bei der Anwendung von Ab- nats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir
satz 1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg- die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklä-
list Deines Vertreters als auch die Kenntnis und die rung stützen. Zur Begründung können wir nach-
Arglist von Dir zu berücksichtigen. träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
Du kannst Dich darauf, dass die Anzeigepflicht nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor- natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
den ist, nur berufen, wenn weder Deinem Vertreter der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
noch Dir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last stände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils
fällt. geltend gemachte Recht begründen.
B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 3.1.4 Unsere Hinweispflicht
B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschut- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
zes Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir
Dich durch eine gesonderte Mitteilung in Textform
Verletzt Du Deine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Ab-
(z.B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verlet-
satz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im
zung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangen-
heit kein Versicherungsschutz. B 3.1.5 Ausschluss von unseren Rechten
Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Du Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt,
nachweist, dass Du die unrichtigen oder unvoll- zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht be-
ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob rufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
fahrlässig gemacht hast. stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Ver- B 3.1.6 Anfechtung
letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Du Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis schung anzufechten, bleibt bestehen.
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
B 3.1.7 Erlöschen unserer Rechte
anderen Bedingungen geschlossen hätten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
rück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte er-
versagen, wenn Du nachweist, dass der unvollstän-
löschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
dig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn
den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
Jahre, wenn die Anzeigepflicht von Dir oder Dei-
Feststellung oder den Umfang der Leistung ur-
nem Vertreter vorsätzlich oder arglistig verletzt
sächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
wurde.
Versicherungsschutz, wenn Du die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hast.
[Seite 20]
B 3.2 Gefahrerhöhung B 3.2.5 Unsere Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö-
B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung hung
B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
Deiner Vertragserklärung die tatsächlich vorhan- rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver-
denen Umstände so verändert werden, dass der pflichtet, wenn Du Deine Pflichten nach B 3.2.2.1
Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrö- vorsätzlich verletzt hast. Verletzt Du diese Pflich-
ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte ten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere
Inanspruchnahme unserer Versicherung wahr- Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
scheinlicher wird. Schwere Deines Verschuldens entspricht. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hast Du
B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber
zu beweisen.
nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerhebli-
cher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertrags- B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und
schluss gefragt haben. B 3.2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor,
zu dem die Anzeige bei uns hätte zugegangen sein
wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
müssen, leistungsfrei, wenn Du Deine Anzeige-
oder nach den Umständen als mitversichert gelten
pflicht vorsätzlich verletzt hast. Hast Du Deine
soll.
Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz
B 3.2.2 Deine Pflichten 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht
B 3.2.2.1 Nach Abgabe Deiner Vertragserklärung darf durch bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu
Dich ohne unsere vorherige Zustimmung keine Ge- dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zuge-
fahrerhöhung vorgenommen oder deren Vornahme gangen sein müssen, bekannt war.
durch einen Dritten gestatten werden. B 3.2.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
B 3.2.2.2 Erkennst Du nachträglich, dass ohne unsere vorhe- a) soweit Du uns nachweist, dass die Gefahrerhö-
rige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenom- hung nicht ursächlich für den Eintritt des Ver-
men oder gestattet wurde, so musst Du uns diese sicherungsfalles oder den Umfang der Leis-
unverzüglich anzeigen. tungspflicht war oder
B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Deiner Ver- b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs-
tragserklärung unabhängig von Deinem eigenen falles die Frist für unsere Kündigung abgelau-
Willen eintritt, musst Du uns unverzüglich anzei- fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
gen, nachdem Du von ihr Kenntnis erlangt hast.
c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt
B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäfts-
B 3.2.3.1 Kündigungsrecht grundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag
verlangen.
Verletzt Du Deine Verpflichtung nach B 3.2.2.1,
können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Du B 3.3 Deine Obliegenheiten
Deine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrläs- B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-
sig verletzt hast. Das Nichtvorliegen von Vorsatz falls
oder grober Fahrlässigkeit hast Du zu beweisen.
B 3.3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hast Du auf
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, unser Verlangen innerhalb einer angemessenen
können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Besei-
Monat kündigen. tigung unter Abwägung der beiderseitigen Interes-
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach sen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, können wir den Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als beson-
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- ders gefahrdrohend.
nat kündigen. B 3.3.1.2 Rechtsfolgen
B 3.2.3.2 Vertragsänderung Verletzt Du vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt Obliegenheit, die Du vor Eintritt des Versiche-
der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäfts- rungsfalls gegenüber uns zu erfüllen hast, so kön-
grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag nen wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von
verlangen oder die Absicherung der erhöhten Ge- der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag
fahr ausschließen. fristlos kündigen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhö- Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Du nach-
hung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die weist, dass Du die Obliegenheit weder vorsätzlich
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kannst Du noch grob fahrlässig verletzt hast.
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi-
unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kün- cherungsfalls
digen. In der Mitteilung haben wir Dich auf dieses
Du hast bei und nach Eintritt des Versicherungs-
Kündigungsrecht hinzuweisen.
falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B 3.2.4 Erlöschen unserer Rechte
B 3.3.2.1 Du hast nach Möglichkeit für die Abwendung und
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas- Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hast Du
sung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in- unsere Weisungen, soweit für Dich zumutbar, zu
nerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefah- dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versiche-
rerhöhung bestanden hat.
[Seite 21]
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli- B 4.1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom-
che Weisungen, hast Du nach pflichtgemäßem Er- men ist, ohne dass Du dies wusstest, kannst Du die
messen zu handeln. Aufhebung des später geschlossenen Vertrags ver-
B 3.3.2.2 Zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: langen.
Du hast B 4.1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Du es
nicht innerhalb eines Monats geltend machst,
a) uns den Versicherungsfall, nachdem Du von
nachdem Du von der Mehrfachversicherung Kennt-
ihm Kenntnis erlangt hast, unverzüglich – ggf.
nis erlangt hast. Die Aufhebung wird zu dem Zeit-
auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen verlangt wird, uns zugeht.
das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzei-
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenände-
gen;
rung
c) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeich-
B 4.2.1 Form, zuständige Stelle
nis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
reichen; Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen,
die den Versicherungsvertrag betreffen und die un-
d) das Schadenbild so lange unverändert zu las-
mittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform
sen, bis die Schadenstelle oder die beschädig-
(z.B. E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
ten Sachen durch uns freigegeben worden sind.
soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
Sind Veränderungen unumgänglich, sind das
trag etwas anderes bestimmt ist.
Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentie-
ren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sa- Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Haupt-
chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf- verwaltung oder an die im Versicherungsschein als
zubewahren; zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Er-
e) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft
klärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
erteilen, die zur Feststellung des Versiche- B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens-
rungsfalles oder des Umfanges unserer Leis- änderung
tungspflicht erforderlich ist sowie jede Unter- Hast Du uns eine Änderung Deiner Anschrift nicht
suchung über Ursache und Höhe des Schadens mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die wir
und über den Umfang der Entschädigungs- Dir gegenüber abgeben, die Absendung eines ein-
pflicht zu gestatten; geschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte
f) von uns angeforderte Belege beizubringen, de- Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Ab-
ren Beschaffung Dir zugemutet werden kann. sendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt ent-
sprechend für den Fall einer Änderung Deines Na-
g) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leis-
mens.
tung einem anderen als Dir zu, so hat dieser die
Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den B 4.3.1 Bei Erklärungen, die von Dir abgegeben werden:
tatsächlichen und rechtlichen Umständen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
möglich ist. von Dir abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung men betreffend
B 3.3.3.1 Verletzt Du eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
B 3.3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflich- cherungsvertrags;
tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-
zung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere schließlich dessen Beendigung;
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab-
Schwere Deines Verschuldens entspricht.
schluss des Vertrags und während des Versi-
B 3.3.3.2 Verletzt Du eine nach Eintritt des Versicherungs- cherungsverhältnisses.
falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
B 4.3.2 Bei Erklärungen, die von uns abgegeben werden:
liegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teil-
weise leistungsfrei, wenn wir Dich durch geson- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
derte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) von uns ausgefertigte Versicherungsscheine an
auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Dich zu übermitteln.
B 3.3.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Du B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
nachweist, dass Du die Obliegenheit nicht grob Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
fahrlässig verletzt hast. Dies gilt auch, wenn Du Zahlungen anzunehmen, die Du im Zusammenhang
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver-
weder für den Eintritt oder die Feststellung des sicherungsvertrags an ihn leistest. Eine Beschrän-
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder kung dieser Vollmacht musst Du nur gegen Dich
den Umfang der uns obliegenden Leistung ursäch- gelten lassen, wenn Du die Beschränkung bei der
lich war. Das gilt nicht, wenn Du die Obliegenheit Vornahme der Zahlung kanntest oder in Folge gro-
arglistig verletzt hast. ber Fahrlässigkeit nicht kanntest.
B4 Weitere Regelungen B 4.4 Verjährung
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
B 4.1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Ri-
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-
siko in mehreren Versicherungsverträgen versi-
standen ist und der Gläubiger von den Anspruch
chert ist.
[Seite 22]
begründenden Umständen und der Person des Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige nanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. einigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi-
uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberech- sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegen-
nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu- stehen.
gang unserer in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) B 4.8 Überversicherung
mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des
nicht mit. versicherten Interesses erheblich, so können so-
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den all- wohl wir als auch Du verlangen, dass zur Beseiti-
gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- gung der Überversicherung die Versicherungs-
buchs. summe mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für
die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den
B 4.5.1 Außergerichtliche alternative Streitbeilegung
wir berechnet hätten, wenn der Vertrag von vorn-
Vor oder anstelle einer Klage kannst Du auch die herein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden
kostenlose alternative Streitbeilegung nutzen. wäre.
Richte dazu Dein Anliegen an den Hast Du die Überversicherung in der Absicht ge-
Versicherungsombudsmann e.V. schlossen, Dir dadurch einen rechtswidrigen Ver-
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nich-
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
tig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
Weitere Informationen findest Du im Internet: zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden
www.versicherungsombudsmann.de Umständen Kenntnis erlangen.
Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z.B. B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
Makler oder Vertreter) kann der Ombudsmann ei-
B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
nen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
Du hast das Recht, den Versicherungsvertrag im ei-
Beschwerden gegen uns als Versicherer sind zuläs-
genen Namen für das Interesse eines Dritten (Ver-
sig bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 €
sicherten) zu schließen. Die Ausübung der Rechte
und nur für Deine privaten Verträge. Der Ombuds-
aus diesem Vertrag steht nur Dir als Versicherungs-
mann spricht eine Empfehlung aus, die bis
nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das
10.000 € für uns bindend ist.
gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungs-
In jedem Fall steht Dir im Anschluss der gesamte schein besitzt.
Rechtsweg zu den Gerichten offen.
B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung
B 4.5.2 Versicherungsaufsicht
B 4.9.2.1 Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Dich
Bist Du mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver- seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
tragsabwicklung auf, kannst Du Dich auch an die kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Deiner
für uns zuständige Aufsicht wenden: Zustimmung verlangen.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht B 4.9.2.2 Soweit Deine Kenntnis und Dein Verhalten von
(BaFin) rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versiche-
Sektor Versicherungsaufsicht rung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
E-Mail: poststelle@bafin.de Soweit der Vertrag Deine Interessen und die Inte-
ressen des Versicherten umfasst, musst Du für
Tel.: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108-1550
Dein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
Bitte beachte, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Ver-
und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entschei- sicherte Dein Repräsentant ist.
den kann.
B 4.9.2.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht
B 4.5.3 Gerichtsstand an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge-
Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
Wenn Dein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht
oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt wurde oder möglich oder nicht zumutbar war.
nicht bekannt ist, können wir Dich vor dem für un- B 4.9.2.4 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dage-
seren Sitz zuständigen Gericht verklagen. gen an, wenn Du den Vertrag ohne Auftrag des Ver-
B 4.6 Anzuwendendes Recht sicherten geschlossen und uns nicht darüber infor-
miert hast.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B 4.10 Aufwendungsersatz
B 4.7 Embargobestimmung
B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
des Schadens
stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien di- B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose,
rekt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi- die Du bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um-
nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen ständen nach zur Abwendung und Minderung des
Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- Schadens für notwendig gehalten hast oder die Du
gegenstehen. auf unsere Weisung veranlasst hast.
[Seite 23]
B 4.10.1.2 Machst Du Aufwendungen, um einen unmittelbar B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeifüh-
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, rung des Versicherungsfalles
so leisten wir nur dann Ersatz, wenn diese Aufwen-
B 4.12.1.1 Führst Du den Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
dungen bei einer nachträglichen, objektiven Be-
so sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
trachtung der Umstände verhältnismäßig und er-
folgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts-
Weisung hin erfolgten. kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Deiner Per-
son festgestellt worden, so gilt die vorsätzliche
B 4.10.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
können wir auch den Aufwendungsersatz nach
B 4.10.1.1 und B 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies B 4.12.1.2 Führst Du den Schaden grob fahrlässig herbei, so
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Weisung hin entstanden sind. Schwere Deines Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige
Entschädigung betragen zusammen höchstens die B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versiche-
Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies rungsfalles
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Wir sind nicht zur Entschädigungsleistung ver-
Weisung hin entstanden sind. pflichtet, wenn Du uns arglistig über Tatsachen, die
B 4.10.1.5 Wir haben für den für die Aufwendungen gemäß für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Dein Verlangen von Bedeutung sind, täuschst oder zu täuschen
vorzuschießen. versuchst.
B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun- Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
gen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Dich wegen
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so
kostenfrei zu erbringen sind. gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie-
sen.
B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des
Schadens B 4.13 Repräsentanten
B 4.10.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten Du musst Dir die Kenntnis und das Verhalten Dei-
für die Ermittlung und Feststellung eines von uns ner Repräsentanten zurechnen lassen.
zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Um-
ständen nach geboten waren.
Ziehst Du einen Sachverständigen oder Beistand
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit
er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder
von uns aufgefordert wurde.
B 4.10.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, so
können wir auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1
entsprechend kürzen.
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B 4.11.1 Steht Dir ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit der
Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zu Deinem Nachteil gel-
tend gemacht werden.
Richtet sich Dein Ersatzanspruch gegen eine Per-
son, mit der Du bei Eintritt des Schadens in häusli-
cher Gemeinschaft lebst, kann der Übergang nicht
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzan-
sprüchen
Du hast Deinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften
zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan-
spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch
den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt Du diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in-
folge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan-
gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
zung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere
Leistung in einem der Schwere Deines Verschul-
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
[Seite 24]
Teil C Besondere Bedingungen C 1.2.3.3 Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sa-
Nachfolgende Bedingungen sind nur Bestandteil chen, die dadurch entstehen, dass die Sachen dau-
Deines Versicherungsumfanges, sofern Du diese erhaft der Hitze oder Wärme ausgesetzt sind.
explizit ausgewählt hast. In Deinem Versicherungs- C 1.3 Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen
schein findest Du eine Auflistung aller versicherten sind nicht versichert?
Gefahren. C 1.3.1 Versicherte Sachen
C1 Besondere Bedingungen Glasbruch Versichert sind folgende im Versicherungsschein
C1.1 Voraussetzungen für die Glasbruchversiche- bezeichnete Sachen:
rung - alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen-
C 1.1.1 Um die Gefahr „Glasbruch“ mitzuversichern, muss und Innenscheiben (z.B.: Glasscheiben von Fens-
mindestens die Gefahr „Feuer“ Bestandteil Deines tern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Win-
Versicherungsschutzes sein. tergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvor-
bauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen);
C 1.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn-
gebäudeversicherung die Voraussetzung nach - Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben;
C 1.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der - Platten und Spiegel aus Glas;
Gefahr „Glasbruch“ nicht weiter möglich. - Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten
C 1.2 Welche Schäden sind versichert? Welche sind und -spiegel;
nicht versichert? - Platten aus Glaskeramik (-kochfeldern) sowie
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die Elektronik von Glaskeramik-Kochfeldern, so-
die durch folgende Ereignisse zerstört oder be- weit diese durch den Glasbruch beschädigt
schädigt werden: wurde oder wenn diese durch den Austausch der
- Bruch (Zerbrechen) Glaskeramikplatte ebenfalls erneuert werden
muss;
- Muschelausbrüche (Kantenbeschädigungen)
- Glasbausteine und Profilbaugläser;
C 1.2.1 Was ist unter Bruch und Muschelausbrüchen zu
verstehen? - Scheiben und Platten aus Kunststoff;
C 1.2.1.1 Bruch ist, wenn das Glas durchgehend in seinem - Scheiben von Wintergärten.
Querschnitt beschädigt ist. C 1.3.2 Nicht versicherte Sachen
C 1.2.1.2 Muschelausbrüche sind Abplatzungen an der Ober- Nicht versichert sind:
fläche von Glas, die zu einer gekrümmten Bruchflä- - Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuch-
che führen. Der Querschnitt muss nicht durchge- tungskörper und Handspiegel;
hend beschädigt sein. Muschelausbrüche sind
- Photovoltaikanlagen;
nicht Schrammen oder Kratzer auf der Glasoberflä-
che. - Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff,
die Bestandteil von elektronischer Daten-, Ton-,
C 1.2.2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versi-
Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräten
chert?
sind (z.B. Bildschirme von Fernsehgeräten und
Nicht versichert sind folgende Schäden: Monitoren, Displays von Tablets und Smartpho-
C 1.2.2.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. nes);
durch Schrammen, Kratzer). - Sachen, die bereits bei Antragstellung beschä-
C 1.2.2.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierver- digt sind;
glasungen werden undicht. - fertig eingesetzte Glasscheiben an Möbelstü-
C 1.2.2.3 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Ge- cken (Ausnahme Einbauküche).
fahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger C 1.4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht:
Der Versicherungsort sind die im Versicherungs-
- Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; schein bezeichneten Gebäude oder Räume von Ge-
Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines bäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegli-
Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; che Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur inner-
- Leitungswasser; halb des Versicherungsorts.
- Sturm, Hagel; C 1.5 Welche Kosten sind versichert?
- Extreme Naturgewalten: Überschwemmung, C 1.5.1 Versicherte Kosten
Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, La- Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines
winen oder Vulkanausbruch. Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich an-
C 1.2.3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? gefallen sind:
C 1.2.3.1 Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs- C 1.5.1.1 Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not-
ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re- verschalungen, Notverglasungen).
bellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichti- C 1.5.1.2 Den Abtransport und die Vernichtung von versi-
gung mitwirkender Ursachen. cherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz
C 1.2.3.2 Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, (Entsorgungskosten).
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. C 1.5.1.3 Kosten für die Erneuerung von Anstrichen, Male-
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa- reien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und
chen. Folien auf den versicherten Sachen.
[Seite 25]
C 1.5.1.4 Zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und C 2.2.2.7 Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits
Montieren von versicherten Sachen durch deren vorhanden waren und Dir oder Deinen Repräsen-
Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten). tanten bekannt sein mussten;
C 1.5.1.5 Kosten, um Sachen, die das Einsetzen von Ersatz- C 2.2.2.8 den Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftig-
scheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstan- keit Dir oder Deinen Repräsentanten bekannt sein
gen, Markisen) zu beseitigen und wiederanzubrin- musste. Wir leisten jedoch Entschädigung, wenn
gen. der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit
C 1.5.1.6 Kosten, um Schäden an Umrahmungen, Beschlä- verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des
gen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens be-
zu beseitigen. helfsmäßig repariert war
C 2.2.2.8.1 soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller
C2 Besondere Bedingungen Photovoltaik
oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repara-
C 2.1 Voraussetzungen für Photovoltaik turauftrag einzutreten hat.
C 2.1.1 Um Photovoltaik mitzuversichern, muss mindes- Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leis-
tens die Gefahr „Feuer“ (A 3) Bestandteil Deines ten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach
Versicherungsschutzes sein. Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den
C 2.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn- Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte
gebäudeversicherung die Voraussetzung nach dies, so behältst Du zunächst die bereits gezahlte
C 2.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatz-
Gefahr „Photovoltaik“ nicht weiter möglich. ansprüchen – gilt für diese Fälle nicht.
C 2.2 Versicherte Leistungen Du hast Deinen Anspruch auf Kosten und nach un-
seren Weisungen außergerichtlich und erforderli-
C 2.2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,
chenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Ent-
wenn diese unvorhergesehen zerstört oder be-
schädigung ist zurückzuzahlen, wenn Du unseren
schädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden,
Weisungen nicht folgst oder soweit der Dritte Dir
die weder Du noch Deine Repräsentanten rechtzei-
Schadenersatz leistet.
tig vorhergesehen haben noch mit dem für die im
Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- C 2.3 Versicherte Sachen
wissen hättest vorhersehen können. Auf den Ein- Versichert sind auf und an dem Gebäude oder den
wand der groben Fahrlässigkeit berufen wir uns mitversicherten Nebengebäude(n)/Garage(n) be-
hierbei nicht. festigte sowie auf dem Grundstück angebrachte,
Des Weiteren leisten wir Entschädigung für versi- betriebsfertige Photovoltaikanlagen.
cherte Sachen, die durch Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmo-
- Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünde- dule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, Akku-
rung abhandenkommen; jedoch nicht durch Ver- mulatoren, Wechselrichter, Bezugs- und Einspei-
lieren, Liegen-, Hängen- oder Stehenlassen; seregler, Trafos, Überspannungsschutzeinrich-
tung, Gleich- und Wechselstromverkabelung,
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor-
Überwachungskomponenten, Hausanschlüsse (so-
satz Dritter;
fern Du hierfür die Gefahr trägst) sowie sonstige
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfeh- Peripheriegeräte.
ler;
Die versicherten Anlagen sind bis max. 20 Kilowatt
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; peak (kWp) versichert.
- Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; C 2.3.1 Nicht versicherte Sachen
- Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast; Nicht versichert sind:
- Sturm, Hagel, Eisgang, Überschwemmung; - Wechseldatenträger;
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits- - Hilfs- und Betriebsstoffe;
einrichtungen;
- Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z.B.
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; Kühl- und Löschmittel;
- Zerreißen infolge Fliehkraft; - Werkzeuge aller Art;
- Überdruck; - sonstige Teile, die während der Lebensdauer der
- Tierverbiss versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
zerstört oder beschädigt werden. ausgewechselt werden müssen, z.B. Sicherun-
gen, Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batte-
C 2.2.2 Nicht versicherte Gefahren
rien, Filtermassen und -einsätze.
Kein Versicherungsschutz, ohne Rücksicht auf mit-
C 2.4 Ertragsausfall
wirkende Ursachen besteht durch
Versichert ist der infolge eines ersatzpflichtigen
C 2.2.2.1 Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re-
Schadens an der Photovoltaikanlage entstandene
volution, Rebellion oder Aufstand;
Ertragsausfall, den Du dadurch erleidest, dass kein
C 2.2.2.2 Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Strom in das Netz des Versorgers eingespeist wer-
Substanzen; den kann oder Strom aus dem Netz des Versorgers
C 2.2.2.3 Sturmflut; entnommen werden muss.
C 2.2.2.4 Grundwasser; Der Ertragsausfall wird nur insoweit ersetzt wie der
Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenut-
C 2.2.2.5 die versicherbaren Gefahren aller zum Hauptver-
zung der Anlage nicht schuldhaft verzögert.
trag abschließbaren Bedingungen;
C 2.2.2.6 Abnutzung, Verschleiß;
[Seite 26]
C 2.5 Besondere Selbstbeteiligung Photovoltaik C 3.4.3 Sanitär-Installateur-Service im Notfall
Für Schäden nach C 2.2 besteht eine besondere Anspruch auf den Einsatz eines Sanitär-Installati-
Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €. onsbetriebes besteht:
C3 Besondere Bedingungen Schutzbriefleistungen - bei einem Defekt einer Armatur, eines Boilers
C 3.1 Voraussetzungen für Schutzbriefleistungen oder der Spülung des WCs oder des Urinals,
C 3.1.1 Um unsere Schutzbriefleistungen mitzuversichern, - wenn am Haupthahn der versicherten Wohnung
muss mindestens die Gefahr Feuer (A 3) Bestand- das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abge-
teil Deines Versicherungsschutzes sein. stellt werden kann,
C 3.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn- - bei Unterbrechung der Kalt- oder Warmwasser-
gebäudeversicherung die Voraussetzung nach versorgung.
C 3.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der Wir übernehmen die Lohnkosten des beauftragten
Gefahr „Schutzbriefleistungen“ nicht weiter mög- Handwerkers. Materialkosten werden nicht über-
lich. nommen.
C 3.1.3 Für den Anspruch auf Haus- und Wohnungs- Wir erbringen keine Leistungen für Behebung von
Schutzbriefleistungen ist Voraussetzung, dass die Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vor-
Hilfeleistung durch einen von uns beauftragten handen waren oder Instandhaltung bzw. Wartung
Dienstleister organisiert wird. Die eingetretenen der Geräte und Installationen des versicherten Or-
Schadenfälle sind daher unverzüglich der Notruf- tes nach A 9.
zentrale zu melden. Die Telefonnummer findest Du C 3.4.4 Elektro-Installateur-Service im Notfall
in Deinem Online-Kundenportal.
Anspruch auf den Einsatz eines Elektro-Installati-
C 3.2 Versicherte Personen onsbetriebes besteht bei Defekten an der Elektro-
Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen Dir als Installation des Versicherungsortes nach C 3.3.
Versicherungsnehmer und den Personen, die mit Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des
Dir in häuslicher Gemeinschaft leben, zu. Defekts. Materialkosten werden nicht übernom-
C 3.3 Versicherungsort men.
Der Versicherungsschutz gilt für die im Versiche- Wir übernehmen keine Leistungen für:
rungsschein bezeichnete, selbstgenutzte Wohnung - Behebung von Defekten an elektrischen und
bzw. das Einfamilienhaus und Zweifamilienhaus elektronischen Geräten, z.B. Waschmaschinen,
(Hauptwohnsitz) einschließlich zugehöriger Bal- Geschirrspüler, Backöfen, Heizkessel, Heizungs-
kone, Loggien, Dachterrassen, Keller und Spei- steuerungsanlagen, Kühlschränke, sonstige Kü-
cherräume sowie Garagen, jedoch nicht für Stell- chengeräte, Lampen, Computer, Telefonanlagen
plätze innerhalb von Sammelgaragen. und Unterhaltungselektronik;
C 3.4 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstent- - die Behebung von Defekten an Stromver-
schädigung brauchszählern;
Die Übernahme von Kosten gemäß den nachfol- - die Behebung von Defekten, die bereits vor Ver-
genden Leistungen ist auf insgesamt 1.500 € (Jah- tragsbeginn vorhanden waren.
reshöchstentschädigung) für alle Versicherungs-
C 3.4.5 Heizungs-Installateur-Service im Notfall
fälle begrenzt. Die maximale Entschädigung pro
versicherter Leistung beträgt 500 €. Anspruch auf den Einsatz eines Heizungs-Installa-
teur-Betriebes besteht, wenn aufgrund von Defek-
C 3.4.1 Schlüsseldienst im Notfall
ten an zugehörigen Thermostatventilen Heizkörper
Anspruch auf einen Schlüsseldienst besteht, wenn nicht in Betrieb genommen werden können oder
Du nicht in den Versicherungsort nach C 3.3 gelan- aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit
gen kannst, weil der Schlüssel für die Wohnungstür Heizkörper repariert oder ersetzt werden müssen.
abhandengekommen oder abgebrochen ist oder Du
Wir übernehmen die Lohnkosten des beauftragten
Dich versehentlich ausgesperrt hast.
Handwerkers. Materialkosten werden nicht über-
Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der nommen.
Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die
Wir erbringen keine Leistungen für Behebung von
Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das
Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vor-
Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsun-
handen waren, Behebung von Schäden an Heizkes-
fähig geworden ist.
seln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren oder In-
C 3.4.2 Rohrreinigungs-Service im Notfall standhaltung bzw. Wartung von Geräten und In-
Anspruch auf den Einsatz einer Rohrreinigungs- stallationen des versicherten Ortes nach A 9.
firma besteht, wenn Abflussrohre von Bade- oder C 3.4.6 Notheizung
Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Uri-
Anspruch auf bis zu drei elektrische Leih-Heizge-
nalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind
räte besteht, wenn die Heizungsanlage unvorher-
und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung
gesehen während der Heizperiode ausfällt und eine
beseitigt werden kann.
Abhilfe durch den Heizungs-Installateur-Service
Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Ursache nicht zeitnah möglich ist.
für die Rohrverstopfung außerhalb des Versiche-
Wir übernehmen die Kosten für die Bereitstellung
rungsortes nach A 12.2 liegt oder die die Rohrver-
der Leih-Heizgeräte. Nicht ersetzt werden zusätzli-
stopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden
che Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-
war.
Heizgeräte entstehen.
[Seite 27]
C 3.4.7 Schädlingsbekämpfung cherungsort nach C 3.3 Sicherungsmaßnahmen er-
Bei Befall der versicherten Wohnung durch Schäd- forderlich, um den versicherten Haushalt vor wei-
linge, die aufgrund des Ausmaßes nur fachmän- teren Schäden zu schützen, organisieren wir:
nisch beseitigt werden können, besteht Anspruch - die provisorische Sicherung der Wohnungstür
auf eine Schädlingsbekämpfung durch eine Fach- durch einen Schlüsseldienst oder
firma. Als Schädlinge gelten ausschließlich Scha- - eine provisorische Sicherung von Fenstern durch
ben (z.B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, einen Glasereibetrieb oder
Ameisen und Silberfischchen.
- die Bewachung und Sicherung des versicherten
Wir übernehmen keine Leistungen für den Befall Objektes durch ein auf Bewachung bzw. Siche-
durch Schädlinge, die bereits vor Vertragsbeginn rung spezialisiertes Unternehmen.
erkennbar waren.
Die Kosten für die Bewachung und Sicherung wer-
C 3.4.8 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bie- den nicht übernommen.
nennestern
C4 Besondere Bedingungen Haustechnik
Es besteht Anspruch auf fachmännische Beseiti-
gung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Bienen- oder C 4.1 Voraussetzungen für Haustechnik
Hornissennestern, die sich im Bereich der versi- C 4.1.1 Um Haustechnik mitzuversichern, muss mindes-
cherten Wohnung befinden. tens die Gefahr Feuer (A 3) Bestandteil Deines Ver-
Wir leisten keine Entschädigung, wenn sicherungsschutzes sein.
- sich das Wespen-, Bienen- oder Hornissennest C 4.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn-
in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht gebäudeversicherung die Voraussetzung nach
der versicherten Wohnung zugeordnet werden C 4.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der
kann. Gefahr „Haustechnik“ nicht weiter möglich.
- die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-, C 4.2 Welche Schäden sind versichert? Welche sind
Bienen oder Hornissennests aus rechtlichen nicht versichert?
Gründen, z.B. aus Gründen des Artenschutzes, C 4.2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,
nicht zulässig ist. wenn diese unvorhergesehen zerstört oder be-
C 3.4.9 Kinderbetreuung im Notfall schädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden,
die weder Du noch Deine Repräsentanten rechtzei-
Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Be-
tig vorhergesehen haben noch mit dem für die im
treuung von Kindern unter 16 Jahren, die in Deinem
Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach-
Haushalt leben, wenn Du durch Unfall, Noteinwei-
wissen hätten vorhersehen können. Auf den Ein-
sung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen
wand der groben Fahrlässigkeit berufen wir uns
an der Betreuung der Kinder gehindert bist und
hierbei nicht.
eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfü-
gung steht. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit Des Weiteren leisten wir Entschädigung für versi-
in der versicherten Wohnung, und zwar so lange, cherte Sachen,
bis sie anderweitig, z.B. durch einen Verwandten - die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub
übernommen werden kann, längstens jedoch für oder Plünderung abhandenkommen; jedoch
die Dauer von 48 Stunden. nicht durch Verlieren, Liegen-, Hängen- oder
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kos- Stehenlassen,
ten. - Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor-
C 3.4.10 Unterbringung von Tieren im Notfall satz Dritter,
Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Un- - Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfeh-
terbringung und Versorgung von Hunden, Katzen, ler,
Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen und Zier- - Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung,
vögeln, die in Deinem Haushalt leben, wenn Du
- Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen,
durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder
Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere - Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast,
gehindert bist und eine andere Person zur Betreu- - Sturm, Eisgang, Überschwemmung,
ung nicht zur Verfügung steht. Die Unterbringung - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits-
erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. einrichtungen,
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Tiere un-
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel,
serem Beauftragten übergeben werden.
- Zerreißen infolge Fliehkraft,
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kos-
ten. - Überdruck oder
C 3.4.11 Ausfall der versicherten Wohnung - Tierverbiss
Wird der Versicherungsort nach C 2.3 durch Feuer- zerstört oder beschädigt werden.
, Elementar- oder Wasserschaden bzw. Einbruch- C 4.2.2 Nicht versicherte Gefahren
diebstahl unbewohnbar, organisieren wir eine an-
Kein Versicherungsschutz, ohne Rücksicht auf mit-
gemessene Ersatzwohnung (z.B. Hotel, Pension,
wirkende Ursachen besteht
Mietwohnung). Die Kosten für die Ersatzwohnung
werden nicht übernommen. C 4.2.2.1 durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger-
krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
C 3.4.12 Bewachungsservice
C 4.2.2.2 durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio-
Werden infolge eines versuchten oder vollbrach-
aktive Substanzen;
ten, polizeilich gemeldeten Einbruchs in den Versi-
C 4.2.2.3 durch Sturmflut;
[Seite 28]
C 4.2.2.4 durch Grundwasser; der Versorgung der im Versicherungsschein be-
C 4.2.2.5 durch die versicherbaren Gefahren aller zum zeichneten Gebäude dienen;
Hauptvertrag abschließbaren Bedingungen; - Saunen oder Dampfbäder, Springbrunnen, Re-
C 4.2.2.6 durch Abnutzung, Verschleiß; genwassernutzungsanlagen, außen liegende
Pools und Schwimmbecken einschließlich zuge-
C 4.2.2.7 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung
höriger Technik, sofern das Schwimmbecken
bereits vorhanden waren und Dir oder Deinen Re-
vollständig ins Erdreich eingelassen oder min-
präsentanten bekannt sein mussten;
destens 50 kg (Leergewicht) schwer ist;
C 4.2.2.8 durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf-
- Überwachungskameras.
tigkeit Dir oder Deinen Repräsentanten bekannt
sein musste. Wir leisten jedoch Entschädigung, C 4.3.1.1 Entschädigung für elektronische Bauelemente
wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbe- (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleis-
dürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache tet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von
zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung we- außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
nigstens behelfsmäßig repariert war; üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf
die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist
C 4.2.2.9 soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller
dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die
oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repara-
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Scha-
turauftrag einzutreten hat.
den auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leis- von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an
ten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschä-
Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den digung geleistet.
Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte
C 4.3.1.2 Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach been-
dies, so behältst Du zunächst die bereits gezahlte
deter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach
Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatz-
beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsauf-
ansprüchen – gilt für diese Fälle nicht.
nahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
Du hast Deinen Anspruch auf Kosten und nach un- spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit un-
seren Weisungen außergerichtlich und erforderli- terbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt
chenfalls gerichtlich geltend zu machen. auch während einer De- oder Remontage sowie
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Du während eines Transportes der Sache innerhalb
unseren Weisungen nicht folgst oder soweit der des Versicherungsortes.
Dritte Dir Schadenersatz leistet. C 4.3.2 Nicht versicherte Sachen
C 4.2.2.10 durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Nicht versichert sind:
Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
- Anlagen und Geräte, die nicht unter C 4.3.1 auf-
C 4.3 Versicherte Sachen geführt sind, insbesondere Photovoltaikanlagen
C 4.3.1 Versichert sind die folgenden allgemeinen haus- und sonstige Anlagen der Stromerzeugung, so-
technischen betriebsfertigen Gebäude- und wie Zisternen,
Grundstücksbestandteile auf dem im Versiche- - Rohrleitungen, die zu den Anlagen und Geräten
rungsschein bezeichneten Grundstück: gehören,
- Brenner, Pumpen, Steuerungs-, Mess- und Re- - Wechseldatenträger,
geleinheiten, von Heizungsanlagen aller Art und
- Hilfs- und Betriebsstoffe,
Öltanks;
- Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z.B.
- Stationäre Klima- und Lüftungsanlagen;
Kühl- und Löschmittel,
- Personen- und Lastenaufzüge;
- Werkzeuge aller Art,
- Anlagen zur Trink- und Brauchwasseraufberei-
- sonstige Teile, die während der Lebensdauer der
tung und -entsorgung sowie Anlagen zur
versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
Schmutzwasserentsorgung bzw. Schmutzwas-
ausgewechselt werden müssen, z.B. Sicherun-
serabweisung;
gen, Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batte-
- Elektrische Antriebe von Rollläden, Garagen- rien, Filtermassen und -einsätze.
und Rolltoren;
C 4.4 Versicherte Kosten
- Elektronische Türöffner, Alarm-, Video- und Ge-
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und To-
gensprechanlagen, Klingelanlagen;
talschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt
- Smarthome-Geräte, die mit der Gebäudetechnik vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich
über ein leitergebundenes BUS-System verbun- des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als
den sind und der Steuerung von Rollläden, Fens- der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wie-
tern, Türen, Strom, Heizung, Beleuchtung, Gar- derherstellungskosten höher, so liegt ein Total-
tenbewässerung oder Überwachungseinrichtun- schaden vor.
gen dienen. Nicht versichert sind mobile Steue-
C 4.4.1 Teilschaden
rungsgeräte, welche auch außerhalb des Gebäu-
des Verwendung finden (Tablets oder Smartpho- Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung
nes); des früheren betriebsfertigen Zustandes notwendi-
gen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Alt-
- Hebeanlagen;
materials.
- Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung;
C 4.4.2 Totalschaden
- Antennen- und Satellitenempfangsanlagen, so-
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wer-
weit sie sich in Deinem Eigentum befinden und
tes des Altmaterials zuzüglich Bezugskosten wie
[Seite 29]
z.B. für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage, die - entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei-
Du infolge eines Versicherungsfalles aufwenden gener Regie;
musst. - Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläu-
C 4.4.3 Entschädigungsbegrenzung auf Zeitwert fige Wiederherstellung;
Abweichend von C 4.4.1 und C 4.4.2 ist die Entschä- - Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher-
digungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor stellung erforderlich sind, aber nicht an der ver-
Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn die sicherten Sache selbst ausgeführt werden;
Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe- - Vermögensschäden.
schaffung (Totalschaden) unterbleibt.
C 4.5 Besondere Selbstbeteiligung Haustechnik
Du erwirbst einen Anspruch auf den Teil der Ent-
Für Schäden nach C 4.2 besteht eine besondere
schädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, so-
Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €.
weit und sobald Du uns innerhalb von zwei Jahren
nach Eintritt des Versicherungsfalles nachweisen C5 Besondere Bedingungen Allgefahrendeckung
kannst, dass Du die Entschädigung zur Wiederher-
C 5.1 Voraussetzungen für Allgefahrendeckung
stellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung
der zerstörten oder abhandengekommenen Sachen C 5.1.1 Um die Allgefahrendeckung mitzuversichern, muss
verwenden wirst. mindestens die Gefahr Feuer (A 3) Bestandteil Dei-
nes Versicherungsschutzes sein.
C 4.4.4 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind ins-
besondere: C 5.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn-
- Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; gebäudeversicherung die Voraussetzung nach
C 5.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der
- Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch
Gefahr „Allgefahrendeckung“ nicht weiter möglich.
übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Über- C 5.2 Welche Schäden sind versichert? Welche sind
stunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und nicht versichert?
Nachtarbeiten; C 5.2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,
- De- und Remontagekosten; - wenn diese unvorhergesehen zerstört oder be-
- Transportkosten einschließlich Mehrkosten für schädigt werden in Höhe von bis zu 10.000 €.
Expressfrachten; Unvorhergesehen sind Schäden, die weder Du
noch Deine Repräsentanten rechtzeitig vorher-
- Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs-
gesehen haben noch mit dem für die im Betrieb
systems, welches für die Grundfunktion der ver-
ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen
sicherten Sache notwendig ist;
hätten vorhersehen können. Auf den Einwand
- Aufräumungs-, Dekontaminations-, und Entsor- der groben Fahrlässigkeit berufen wir uns hierbei
gungskosten; nicht.
- Feuerlöschkosten; - die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub
- Bewegungs- und Schutzkosten; oder Plünderung abhandenkommen; jedoch
nicht durch Verlieren, Liegen-, Hängen- oder
- Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemm-
Stehenlassen.
arbeiten;
C 5.2.2 Nicht versicherte Gefahren:
- Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten
oder Bereitstellung eines Provisoriums; Kein Versicherungsschutz, ohne Rücksicht auf mit-
wirkende Ursachen besteht
- Kosten für Luftfracht;
C 5.2.2.1 durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger-
- Kosten für schadenbedingte Arbeiten an Dä-
krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
chern oder Fassaden.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicher-
Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in
ten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Ent-
Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an
schärfungsmaßnahmen an unentdeckter Kriegs-
Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien
munition (Blindgänger) bzw. durch spontane Ex-
und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie
plosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter
sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der
Kriege zerstört oder beschädigt werden oder in-
versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach
folge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile
zur Wiederherstellung der versicherten Sache zer- C 5.2.2.2 durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio-
stört oder beschädigt werden. aktive Substanzen.
C 4.4.5 Nicht versicherte Kosten Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicher-
ten Sachen, die als Folge eines unter die Versiche-
Wir leisten keine Entschädigung für
rung fallenden Schadenereignisses durch auf dem
- Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt,
nahmen, die auch unabhängig von dem Versi- betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radi-
cherungsfall notwendig gewesen wären; oaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden
- Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt
rungen, die über die Wiederherstellung hinaus- nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
gehen; C 5.2.2.3 durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von
- Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, hoher Hand;
soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in C 5.2.2.4 durch Sturmflut;
fremder Regie entstanden wären;
C 5.2.2.5 durch Grundwasser;
[Seite 30]
C 5.2.2.6 durch die versicherbaren Gefahren aller zum ort reist. Fahrtmehrkosten werden für ein ange-
Hauptvertrag abschließbaren Bedingungen; messenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem
C 5.2.2.7 durch Abnutzung, Verschleiß; benutzten Urlaubs-/Dienstreisemittel und der
Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
C 5.2.2.8 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung
bereits vorhanden waren und Dir oder Deinen Re- C 5.5.6 Medienverlust (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel).
präsentanten bekannt sein mussten; C 5.5.7 Wiederherstellung und/oder Wiederbepflanzung
C 5.2.2.9 durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf- gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort.
tigkeit Dir oder Deinen Repräsentanten bekannt C 5.5.8 Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den
sein musste. Wir leisten jedoch Entschädigung, Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr inner-
wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbe- halb und/oder außerhalb des Versicherungsortes
dürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache entsteht, zu deren Beseitigung Du auf Grund ge-
zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung we- setzlicher und öffentlich/rechtlicher Vorschriften
nigstens behelfsmäßig repariert war; verpflichtet bist.
C 5.2.2.10 durch Vögel, Haustiere, Nagetiere/Raubtiere, C 5.5.9 Zusätzliche Kosten für:
Schädlinge und Ungeziefer aller Art; - den Einsatz von Kränen und Gerüsten
C 5.2.2.11 durch Bearbeitung, Renovierung, Reparatur, Res- - Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten
tauration, Umbau und Wartung;
- Bergungsarbeiten
C 5.2.2.12 durch Verfall;
- Bereitstellung eines Provisoriums
C 5.2.2.13 durch Pflanzen.
- Luftfracht
C 5.3 Versicherte Sachen
C 5.5.10 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, für überta-
C 5.3.1 Versicherungsschutz besteht für alle versicherten rifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkos-
Sachen nach A 9.1 bis einschließlich A 9.4. Die Aus- ten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden so-
schlüsse gemäß A 14.5 finden Anwendung. wie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten.
C 5.3.2 Für alle zusätzlich vereinbarten versicherten Sa- C 5.5.11 De- und Remontagekosten
chen nach A 9.6.
C 5.5.12 Mehrkosten für Primärenergie
C 5.4 Nicht versicherte Sachen
C 5.6 Besondere Selbstbeteiligung für Allgefahrende-
Nicht versichert sind: ckung
- Gewässer, Grund und Boden; Für Schäden nach C 5.2 besteht eine besondere
- Pflanzen und Mikroorganismen; Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €.
- Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind;
- Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfer-
tig sind und an den in diesen Gebäuden oder Ge-
bäudeteilen befindlichen Sachen;
- Software und Daten;
- Photovoltaikanlagen.
C 5.5 Versicherte Kosten
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines
Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich an-
gefallen sind:
C 5.5.1 Alle versicherten Kosten nach A 13 des Hauptver-
trages.
C 5.5.2 Wiederherstellung des Betriebssystems, welches
für die Grundfunktion der versicherten Sache not-
wendig ist.
C 5.5.3 Wiederherstellung oder Reproduktion von elektro-
nisch gespeicherten Daten und individuellen Pro-
grammen.
C 5.5.4 Transport (einschließlich Mehrkosten für Express-
frachten) und Lagerung der versicherten Sachen,
wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde
und Dir auch die Lagerung in einem benutzbaren
Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem
Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte Gebäude
wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem be-
nutzbaren Teil des versicherten Gebäudes wieder
zumutbar ist.
C 5.5.5 Fahrtkosten, wenn Du und/oder ein mit Dir in häus-
licher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger
wegen eines Versicherungsfalles vorzeitig eine Ur-
laubs-/Dienstreise abbricht und an den Schadens-
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Teil D Tarifbestimmungen D4 Neubaunachlass und altersbedingter Zuschlag
D1 Versicherbare Gebäude Für Neubauten gilt ein Nachlass gemäß der beilie-
genden Rabattierungstabellen. Der Neubaunach-
D 1.1 Versicherbar sind bezugsfertige Wohngebäude
lass kann auch vergeben werden für Gebäude, bei
(Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihen-
welchen nach D 3 entsprechende Sanierungen
häuser) bis 350 m² Wohn- und Geschäftsfläche, die
durchgeführt werden und gilt nur auf die Gefahr,
zu höchstens 50 % zu gewerblichen Zwecken ge-
die durch die Sanierung ein sinkendes Schadenri-
nutzt werden.
siko mit sich bringt (Bspw. Der Gefahr Leitungs-
D 1.2 Versicherbar sind bezugsfertige Mehrfamilienhäu- wasser bei sanierten Wasser- und Heizleitungen).
ser bis 550 m² Wohn- und Geschäftsfläche, die zu Die Sanierung senkt den Beitragssatz zum Zeit-
höchstens 50 % zu gewerblichen Zwecken genutzt punkt der Sanierung auf den Satz, der einem drei
werden. Jahre alten Gebäude entspricht.
D 1.3 Denkmalgeschützte Gebäude sind mit Berücksich- Bei Gebäuden, die älter als 20 Jahre sind, wird für
tigung eines Beitragszuschlages versicherbar. Der die Gefahren Feuer und Sturm/Hagel ab dem 20.
Denkmalschutz muss bei Antragsstellung angege- Jahr sowie ab dem 45. Jahr ein altersbedingter Ri-
ben werden. sikozuschlag erhoben.
Gebäude über 125 Jahre (unter Berücksichtigung Für die versicherte Gefahr Leitungswasser gelten
der Sanierungen) können nicht versichert werden. die Tarifzu- bzw. abschläge der beiliegenden Tarift-
D 1.4 Versicherbar sind Nebengebäude mit einer Grund- abelle nach D 6.
fläche bis 50 m². Für Nebengebäude über 50 m²
D5 Feuerrohbauversicherung
Grundfläche bitten wir Dich uns zu informieren.
D 5.1 Die im Versicherungsvertrag genannten Gebäude
Die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall ist
und die zu ihrer Errichtung notwendigen auf dem
auf 50.000 € für Nebengebäude begrenzt.
Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind, soweit
D 1.5 Garagen/Carports unabhängig von der Größe und Du dafür die Gefahr trägst, während der Zeit des
Bauweise. Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längs-
tens bis zum Ablauf von 24 Monaten, gegen die ver-
D 1.6 Sonstige Grundstücksbestandteile und Gebäude-
sicherte Gefahr Feuer nach A 3 versichert, sofern
zubehör ist versichert, sofern unter A 9 genannt.
dies im Vertrag vereinbart ist.
D2 Besondere Gebäudegegebenheiten D 5.1.1 Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn sein normaler
Sofern Deine zu versichernden Gebäude besondere Gebrauch ohne größere Erschwernisse und Ein-
Bauteile oder Installationen (z.B. Schwimmbäder) schränkungen möglich ist, unabhängig davon, ob
enthalten, bitten wir Dich, uns über diese Gegeben- es tatsächlich bereits bezogen ist.
heiten zu informieren, um die Versicherbarkeit zu D 5.2 Sollte die Bezugsfertigkeit vor dem im Versiche-
prüfen. Diese sind nur über den Baustein der Allge- rungsschein genannten Datum erfolgen, so musst
fahrendeckung versicherbar. Du uns dies in Textform mittteilen.
Im Gebäude liegende Schwimmbäder können nicht D 5.3 Die Umstellung auf den bei Antragsstellung bean-
versichert werden. tragten Versicherungsschutzes, welcher weitere
D3 Kernsanierungen Gefahren (zusätzlich zu Feuer nach A 3) beinhaltet
kann, erfolgt mit Meldung der Bezugsfertigkeit,
Für die Kernsanierung erhältst Du bei uns entspre-
spätestens mit Erreichen des im Versicherungs-
chende Rabattierungen, die für die Gefahren Feuer,
schein genannten Datums.
Leitungswasser und Sturm/Hagel separat betrach-
tet werden. Für die jeweiligen Gefahren bedeutet D6 Tariftabellen
dies, dass: In Deinem Tarif werden im Laufe der Vertragsdauer
- für die Gefahr Sturm/Hagel der Dachstuhl und die je nach Gebäudealter entsprechende Rabatte oder
Dacheindeckung; Zuschläge erhoben. Diese findest Du nachfolgend:
- für die Gefahr Leitungswasser die Rohrleitungs-
D 6.1 Für die Gefahr Leitungswasser
systeme (Wasser- sowie Heizungsleitungen) so-
wie die entsprechenden sanitären Einrichtungen; Gebäudealter Tarifermäßigung bzw. Zuschlag
- für die Gefahr Feuer die elektrischen Leitungen
0 -35,30%
zum Sanierungszeitpunkt in einem neuwertigen Zu-
stand sind. 1 -33,30%
Auf Gebäude, bei denen Teilsanierungen durchge- 2 -31,40%
führt wurden, erhältst du einen entsprechenden 3 -29,40%
Nachlass der Gefahr, für die das Schadenrisiko auf-
4 -27,40%
grund der Sanierung sinkt.
Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben 5 -25,40%
entspricht, besteht für darauf zurückführende 6 -23,50%
Schäden kein Versicherungsschutz bzw. es kann 7 -21,50%
kein Sanierungsrabatt nach D 4 gewährt werden.
Werden oder wurden Teile der zu versichernden 8 -19,50%
Gebäude saniert, bitten wir Dich uns im Versiche- 9 -17,60%
rungsfall Nachweise der fachgerechten Ausfüh-
10 -15,60%
rung einzureichen.
11 -13,60%
12 -11,70%
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13 -9,70% 13 -16,10%
14 -7,70% 14 -14,30%
15 -5,70% 15 -12,40%
16 -3,80% 16 -10,60%
17 -1,80% 17 -8,80%
18 0,20% 18 -6,90%
19 2,10% 19 -5,10%
20 4,10% ab 20 -3,30%
21 4,80% ab 45 2,00%
22 5,50% ab 61 26,90%
23 6,30%
24 7,00% D 6.2 Für die Gefahr Sturm/Hagel
25 7,70% Gebäudealter Tarifermäßigung bzw. Zuschlag
26 8,40% 0 -36,70%
27 9,10% 1 -34,80%
28 9,90% 2 -32,80%
29 10,60% 3 -30,90%
30 11,30% 4 -29,00%
31 12,00% 5 -27,00%
32 12,70% 6 -25,10%
33 13,40% 7 -23,20%
34 14,20% 8 -21,30%
35 14,90% 9 -19,30%
36 15,60% 10 -17,40%
37 16,30% 11 -15,50%
38 17,00% 12 -13,50%
39 17,80% 13 -11,60%
40 18,50% 14 -9,70%
41 19,20% 15 -7,80%
42 19,90% 16 -5,80%
43 20,60% 17 -3,90%
44 21,40% 18 -2,00%
ab 45 22,10% 19 0,00%
ab 20 1,90%
D 6.2 Für die Gefahr Feuer ab 45 5,90%
Gebäudealter Tarifermäßigung bzw. Zuschlag ab 61 13,80%
0 -39,90%
1 -38,10%
2 -36,20%
3 -34,40%
4 -32,60%
5 -30,70%
6 -28,90%
7 -27,10%
8 -25,20%
9 -23,40%
10 -21,60%
11 -19,70%
12 -17,90%