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Versicherungsmakler / Photovoltaikversicherung / Bedingungsarchiv

Adam Riese XXL, Besondere Bedingungen: die Bedingungen im Volltext

Photovoltaik-Baustein der Wohngebäudeversicherung Adam Riese XXL für Anlagen bis 20 kWp mit Allgefahrendeckung ohne die Hauptvertragsgefahren, Speicher, Ertragsausfall samt Netzstrombezug und 150 Euro Selbstbeteiligung.

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Ich ermächtige Adam Riese, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Adam Riese auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Adam Riese mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Adam Riese einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Adam Riese Wohngebäudeversicherung XXL, Besondere Bedingungen Photovoltaik von Adam Riese (Photovoltaikversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Adam Riese weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage)laut Versicherungsschein
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, wenn diese unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.“C 2.2.1, Seite 27
Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherungnein„Um Photovoltaik mitzuversichern, muss mindestens die Gefahr „Feuer“ (A 3) Bestandteil Deines Versicherungsschutzes sein.“C 2.1.1, Seite 25
Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWpja„Die versicherten Anlagen sind bis max. 20 Kilowatt peak (kWp) versichert.“C 2.3, Seite 25
Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäudeja„Versichert sind auf und an dem Gebäude oder den mitversicherten Nebengebäude(n)/Garage(n) befestigte sowie auf dem Grundstück angebrachte, betriebsfertige Photovoltaikanlagen.“C 2.3, Seite 25
Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagenja„Versichert sind auf und an dem Gebäude oder den mitversicherten Nebengebäude(n)/Garage(n) befestigte sowie auf dem Grundstück angebrachte, betriebsfertige Photovoltaikanlagen.“C 2.3, Seite 25
Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Balkonkraftwerke (sog. Plug & Play Solaranlage für die Steckdose) inklusive dazugehörigem Batteriespeicher“A 9.4, Seite 7
Entschädigung zum Neuwertnicht geregelt
Neuwert bis zu einem Anlagenalter vonnicht geregelt
Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter)nicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnicht geregelt

Versicherte Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Solarmoduleja„Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, ... Akkumulatoren, Wechselrichter, ... Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, ... Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten“C 2.3, Seite 25
Wechselrichterja, bis zur Versicherungssumme„Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, ... Akkumulatoren, Wechselrichter, ... Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, ... Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten“C 2.3, Seite 25
Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigungja„Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, ... Akkumulatoren, Wechselrichter, ... Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, ... Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten“C 2.3, Seite 25
Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunktja„Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, ... Akkumulatoren, Wechselrichter, ... Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, ... Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten“C 2.3, Seite 25
Batteriespeicherja, bis zur Versicherungssumme„Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, ... Akkumulatoren, Wechselrichter, ... Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, ... Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten“C 2.3, Seite 25
Wallbox (Ladestation für Elektroauto)ja, bis zur Versicherungssumme„Elektroladestationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art) auf dem Versicherungsgrundstück.“A 9.4, Seite 7
Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement)ja„Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, ... Akkumulatoren, Wechselrichter, ... Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, ... Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten“C 2.3, Seite 25

Feuer, Wetter und Naturgefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja„Um Photovoltaik mitzuversichern, muss mindestens die Gefahr „Feuer“ (A 3) Bestandteil Deines Versicherungsschutzes sein.“C 2.1.1, Seite 25
Blitzschlag (direkter Einschlag)ja„Um Photovoltaik mitzuversichern, muss mindestens die Gefahr „Feuer“ (A 3) Bestandteil Deines Versicherungsschutzes sein.“C 2.1.1, Seite 25
Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag)ja, bis zur Versicherungssumme„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;“C 2.2.1, Seite 3
Explosion und Implosionja„Um Photovoltaik mitzuversichern, muss mindestens die Gefahr „Feuer“ (A 3) Bestandteil Deines Versicherungsschutzes sein.“C 2.1.1, Seite 25
Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet)ja„Sturm, Hagel, Eisgang, Überschwemmung;“C 2.2.1, Seite 3
Hagelja„Sturm, Hagel, Eisgang, Überschwemmung;“C 2.2.1, Seite 3
Schneedruck und Eislastja„Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast;“C 2.2.1, Seite 25
Frostja„Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast;“C 2.2.1, Seite 25
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen)ja, bis zur Versicherungssumme„Sturm, Hagel, Eisgang, Überschwemmung;“C 2.2.1, Seite 3

Technik, Bedienung und Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkungja„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;“C 2.2.1, Seite 3
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeitja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;“C 2.2.1, Seite 25
Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler)ja„Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;“C 2.2.1, Seite 25
Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung)ja„Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast;“C 2.2.1, Seite 25
Ausschluss von Verschleiß und Abnutzungja„Abnutzung, Verschleiß;“C 2.2.2.6, Seite 25
Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungenja, bis zur Versicherungssumme„Tierverbiss“C 2.2.1, Seite 25
Diebstahl der Anlage oder von Teilenja, bis zur Versicherungssumme„Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen; jedoch nicht durch Verlieren, Liegen-, Hängen- oder Stehenlassen;“C 2.2.1, Seite 25
Vandalismus und böswillige Beschädigungja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;“C 2.2.1, Seite 25

Ertragsausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der infolge eines ersatzpflichtigen Schadens an der Photovoltaikanlage entstandene Ertragsausfall“C 2.4, Seite 25
Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagennicht geregelt
Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten)nicht geregelt
Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wirdnicht geregelt
Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfälltja, bis zur Versicherungssumme„dass kein Strom in das Netz des Versorgers eingespeist ... oder Strom aus dem Netz des Versorgers entnommen werden muss.“C 2.4, Seite 25
Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreibernicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage)nicht geregelt
Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlagenicht geregelt
Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkostennicht geregelt
Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird)nicht geregelt
Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus)nicht geregelt
Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell)nicht geregelt
Feuerwehr- und Löschkostennicht geregelt

Haftung und Netzeinspeisung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht)nicht geregelt
Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung)ja„dass kein Strom in das Netz des Versorgers eingespeist werden kann“C 2.4, Seite 25

Selbstbehalt, Pflichten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Standard150 €„Für Schäden nach C 2.2 besteht eine besondere Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €.“C 2.5, Seite 26
Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter)nicht geregelt
Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeitja„Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit berufen wir uns hierbei nicht.“C 2.2.1, Seite 27
Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll)nicht geregelt
Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb)nicht geregelt
Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung)nicht geregelt
Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten)nicht geregelt
Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag)ja„ist die Mitversicherung der Gefahr „Photovoltaik“ nicht weiter möglich.“C 2.1.2, Seite 24

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen)nicht geregelt
Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlagenicht geregelt
Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten)nicht geregelt
Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Rhion.digital / Adam Riese (W&W Digitalmarke)
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: AVB Wohngebäudeversicherung Adam Riese XXL (AVB VGV XXL), Teil C2 Besondere Bedingungen Photovoltaik
[Seite 1] Für Fragen und weitere Anliegen sind wir jederzeit im Kundenportal unter www.adam-riese.de für Dich da. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung Adam Riese XXL (AVB VGV XXL) Stand 01.04.2026 Inhaltsverzeichnis Teil A Wohngebäudeversicherung Teil B 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung versichert? 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 3 Was ist unter Feuer zu verstehen? Welche Schäden sind ver- 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter sichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? Zahlung oder Nichtzahlung 4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Wel- 1.4 Folgebeitrag che Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) versichert? 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 5 Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück 2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Ele- mentargefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versi- 2.1 Dauer und Ende des Vertrags chert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 7 Welche weiteren Gefahren sind versichert? 3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten 8 Welche Sachen sind versichert? 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss 9 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, 3.2 Gefahrerhöhung Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücksbe- 3.3 Deine Obliegenheiten standteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und wel- che zusätzlich versicherbar? 4 Weitere Regelungen 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 12 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigen- 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters tum? 4.4 Verjährung 13 Welche Kosten sind versichert? 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand 14 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In wel- 4.6 Anzuwendendes Recht chem Umfang sind sie versichert? 4.7 Embargobestimmung 15 In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz? 4.8 Überversicherung 16 Wie wird der Beitrag ermittelt? 4.9 Versicherung für fremde Rechnung 17 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungs- 4.10 Aufwendungsersatz schutz und Beitrag? 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen 18 Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines Bei- 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen tragsmerkmals? 4.13 Repräsentanten 19 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Teil C 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 1 Besondere Bedingungen Glasbruch 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie ver- zinst? 2 Besondere Bedingungen Photovoltaik 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zu- 3 Besondere Bedingungen Schutzbriefleistungen sätzliche Obliegenheiten) hast Du als Versicherungsnehmer 4 Besondere Bedingungen Haustechnik vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? 5 Besondere Bedingungen Allgefahrendeckungen 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? Teil D 24 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und ange- 1 Versicherbare Gebäude meldeten Realrechten? 2 Besondere Gebäudegegebenheiten 25 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? 3 Kernsanierung 26 Update-Garantie 4 Neubaunachlass [Seite 2] 5 Feuerrohbauversicherung 6 Tariftabellen [Seite 3] Präambel Wir garantieren, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohn- gebäudeversicherung Adam Riese XXL Dich in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs- wirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand November 2023). Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Stand 10.10.2022) voll erfüllen Teil A hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. A1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Schäden, die an versicherten Sachen dadurch ent- stehen, dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Alle aufgeführten Gefahren sind versicherbar. Dies Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt bedeutet, dass Du sie explizit gewählt haben musst, werden (Nutzwärmeschäden), sind versichert. Dies damit sie Bestandteil Deiner Versicherung sind. In gilt auch für versicherte Sachen, in denen oder Deinem Versicherungsschein findest Du eine Über- durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermit- sicht, welche Gefahren Du versichert hast. telt oder weitergeleitet wird. Die Gefahr Feuer kann nur in Kombination mit min- A 3.2 Blitzschlag destens einer weiteren Hauptgefahr (Sturm/Hagel; Leitungswasser) versichert werden. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Alle weiteren Gefahren (Leitungswasser, Sturm/Hagel, extreme Naturgewalten, Glasbruch, A 3.3 Überspannung durch Blitz Photovoltaik, Haustechnik und Schutzbriefleistun- Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der gen) können nur in Verbindung mit der Gefahr durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss Feuer abgeschlossen werden. infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmo- Die erweiterte Gefahrenabdeckung der Ableitungs- sphärisch bedingte Elektrizität an versicherten rohre ist nur möglich, sofern die Gefahr Leitungs- elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. wasser ebenfalls Bestandteil Deines Versiche- Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss- rungsumfanges ist. schäden an elektrischen Einrichtungen und Gerä- Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, ten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereig- durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden nisse abhandenkommen: sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grund- stück, an dort befindlichen Antennen oder anderen A 1.1 Feuer Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten A 1.2 Leitungswasser stehen Schäden anderer Art gleich. A 1.3 Naturgefahren: A 3.4 Explosion A 1.3.1 Sturm, Hagel Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäuße- A 1.3.2 Extreme Naturgewalten (Elementargefahren): rung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga- Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsen- sen oder Dämpfen beruht. kung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vul- Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung kanausbruch. usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen A 1.4 Innere Unruhen, Streik und Aussperrung vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich A 1.5 Glasbruch des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb A 1.6 Photovoltaikanlagen des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Be- A 1.7 Schutzbriefleistungen hälters eine Explosion durch chemische Reaktion A 1.8 Haustechnik hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. A 1.9 Unbenannte Gefahren (Allgefahrendeckung) Mitversichert sind Explosionsschäden durch A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? Kampfmittel aus dem 1. oder 2. Weltkrieg (Blind- A 2.1 Ausschluss Krieg gänger). Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs- A 3.5 Implosion ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re- Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu- bellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichti- sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren gung mitwirkender Ursachen. Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. A 2.2 Ausschluss Kernenergie A 3.6 Verpuffung Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestre- nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. ben von Gasen, Dämpfen und Stäuben beruhende, Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa- plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Gegen- chen. satz zu einer Explosion mit nur geringer Geschwin- A3 Was ist unter Feuer zu verstehen? Welche digkeit und Druckwirkung verläuft. Schäden sind versichert? Welche Schäden sind A 3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner hier nicht versichert? – sofern vereinbart – Teile oder Ladung A 3.1 Brand; Nutzwärme Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luft- Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs- fahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Ab- gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen sturz seiner Teile oder seiner Ladung. [Seite 4] A 3.8 Fahrzeuganprall A 4.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbunde- Schäden die durch Anprall eines Schienen-, Was- nen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser- ser- oder Straßenfahrzeuges oder einer Arbeitsma- führenden Teilen; schine zerstört oder beschädigt werden oder in- A 4.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; folge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. A 4.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; Unsere Deckung gilt subsidiär, d.h. die Inanspruch- A 4.2.5 Wasserbetten oder Aquarien; nahme aus unserem Vertrag ist nur insoweit mög- A 4.2.6 Geruchsverschlüsse (Siphon). lich, als durch anderweitige Versicherungen keine oder keine volle Deckung des entstandenen Scha- A 4.2.7 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkei- dens erreicht wird (Subsidiarität). Wir ersetzen ge- ten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Was- gebenenfalls die bestehende Deckungsdifferenz. serdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssig- keiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Ebenfalls als versichert gelten Schäden durch Fahrzeuganprall, wenn diese von Dir oder Perso- A 4.2.8 Ferner gelten Schäden durch ordnungsgemäß ge- nen, welche mit Dir in häuslicher Gemeinschaft le- schlossene Fenster, Außentüren oder andere Öff- ben, gelenkt werden. nungen sowie baulich nicht vorgesehene Gebäude- öffnungen, sofern diese Schäden nicht selbst unter A 3.9 Überschalldruckwellen eine Ausschlussbestimmung fallen, als Leitungs- Als Überschalldruckwelle gilt jede unmittelbare wasserschaden. Die Entschädigungsleistung be- Zerstörung oder Beschädigung der versicherten schränkt sich auf Schäden an Fußbodenbelägen, Sachen, wenn diese durch ein Luftfahrzeug ausge- Tapeten und Farbinnenanstrichen und ist je Versi- löst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat. cherungsfall auf 2.500 € begrenzt. A 3.10 Rauch und Ruß A 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Versichert sind innerhalb von Gebäuden: Gemisch von Gasen und feinstverteilten Feststof- A 4.3.1 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Roh- fen, das plötzlich bestimmungswidrig aus der auf ren; dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feue- rungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlage aus- A 4.3.1.1 Der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder bricht. den damit verbundenen Schläuchen; Ruß ist ein bei unvollständigen Verbrennungspro- A 4.3.1.2 Von Heizungs- oder Klimaanlagen; zessen entstehender, aus sehr kleinen Teilchen be- A 4.3.1.3 Von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. stehender Feststoff. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 4.3.1 A 3.11 Seng- und Schmorschäden kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder ver- Seng- und Schmorschäden sind örtlich begrenzte gleichbaren Anlagen sind. Schäden durch Hitzeeinwirkung, die durch Verfär- A 4.3.2 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an fol- bung der versengten Sachen sichtbar werden und genden Installationen; nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Im- A 4.3.2.1 Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ven- plosion entstanden sind. tile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sa- deren Anschlussschläuche; chen, die dadurch entstehen, dass die Sachen dau- A 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare erhaft der Hitze oder Wärme ausgesetzt sind. Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen; A 3.12 Nicht versicherte Schäden A 4.3.2.3 Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) inner- Nicht versichert sind: halb versicherter Gebäude; A 3.12.1 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im A 4.3.2.4 Rohren der im Gebäude verlaufenden Regenab- Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Ex- flussrohre; plosionen. Ferner auch Schäden, die an Schaltor- A 4.3.2.5 Wasch- und Spülmaschinenschläuche; ganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. A 4.3.2.6 Gasrohren. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese A 4.3.3 Frostbedingte Bruchschäden an folgenden Instal- Schäden Folge eines versicherten Schadenereig- lationen; nisses nach A 3.1 sind. A 4.3.3.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts. A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau- verstehen? Welche Schäden sind hier nicht ver- körper, einschließlich der Bodenplatte. sichert? – sofern vereinbart – Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach A 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind - Leitungswasserschäden; Rohre und Installationen unterhalb der Boden- - Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; platte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. - Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. A 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden A 4.2 Leitungswasserschäden Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbe- Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswid- dingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungs- rig ausgetreten ist, aus rohren der Wasserversorgung oder an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als Voraussetzung A 4.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitun- für den Versicherungsschutz müssen die Zulei- gen) oder damit verbundenen Schläuchen; tungsrohre sich auf dem versicherten Grundstück [Seite 5] befinden, sofern wir sie nicht explizit auch außer- dass die Rohre in ihrer Substanz beschädigt (gebro- halb des Grundstückes mitversichern (A.4.4.4). chen) sind (Wurzeleinwuchs). Des Weiteren musst Du die Gefahr für die mitversi- A 5.2 Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000 € je cherten Rohre tragen. Schadenfall begrenzt. Dies gilt für: A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und A 4.4.1 Rohre, die der Versorgung versicherter Gebäude weitere Elementargefahren) zu verstehen? oder Anlagen dienen; Welche Schäden sind versichert? Welche Schä- A 4.4.2 Rohre, die nicht der Versorgung versicherter Ge- den sind hier nicht versichert? – sofern verein- bäude oder Anlagen dienen und nicht ausschließ- bart – lich gewerbliche Zwecke erfüllen; A 6.1 Sturm A 4.4.3 Unterirdische Regenwassernutzungsanlagen (Zis- A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung ternen) und deren unterirdisch verlaufenden von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufort- Rohre, soweit diese Anlagen der Versorgung oder skala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro der Nutzung des versicherten Gebäudes oder des Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort versicherten Grundstücks dienen; nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Du A 4.4.4 Rohre außerhalb des Grundstückes. einen der folgenden Sachverhalte nachweist: A 4.5 Nicht versicherte Schäden - Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Ver- Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mit- sicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in wirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden einwandfreiem Zustand oder an ebenso wider- sind solche genannt – Schäden durch: standsfähigen anderen Sachen angerichtet. - Regenwasser aus Regenableitungsrohren, die - Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zu- außerhalb des Gebäudes liegen; stands des versicherten Gebäudes oder des Ge- bäudes, in dem sich die versicherten Sachen be- - Plansch- oder Reinigungswasser; funden haben, nur durch Sturm entstanden sein. - Schwamm; Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem - Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge- versicherten Gebäude verbunden sind. wässer, Überschwemmung oder Witterungsnie- A 6.2 Hagel derschläge oder einen durch diese Ursachen Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form hervorgerufenen Rückstau; von Eiskörnern. - Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus- A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse bruch; Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entste- - Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass ein hen: versicherter Leitungswasserschaden die Erdsen- kung oder den Erdrutsch verursacht hat; - Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versi- cherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen - Brand, Nutzwärme, Blitzschlag, Überspannung sich versicherte Sachen befinden. Daraus ent- durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, stehende Folgeschäden an versicherten Sachen Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Über- sind versichert. schalldruckwellen, Rauch; - Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Ge- - Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Beriese- bäude ein, die mit dem versicherten Gebäude lungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druck- baulich verbunden sind. proben oder durch Umbauten oder Reparaturar- beiten an dem versicherten Gebäude oder an der - Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Ge- Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; bäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich ver- sicherte Sachen befinden, baulich verbunden - Sturm, Hagel; sind. - Wasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen - Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume Behältnissen. oder andere Gegenstände auf versicherte Sa- Generell nicht versichert sind Schäden an Gebäu- chen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte den oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig Sachen befinden. Daraus entstehende Folge- sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder schäden an versicherten Sachen sind versichert. Gebäudeteilen befindlichen Sachen. - Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume A5 Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrund- oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit stück – sofern vereinbart – dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A 5.1 In Erweiterung zur Gefahr Leitungswasser nach A 4.4 leisten wir auch Entschädigung für Ablei- - Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume tungsrohre auf dem versicherten Grundstück, so- oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit wie Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be- Grundstückes, sofern Du hierfür die Gefahr trägst. finden, baulich verbunden sind. Die Absicherung der Bruchschäden der Ableitungs- A 6.4 Elementargefahren – sofern vereinbart – rohre ist nur in Zusammenhang mit dem Abschluss A 6.4.1 Überschwemmung der Gefahr Leitungswasser (A 4) möglich. Überschwemmung ist die Überflutung von Grund Kein Bruchschaden liegt vor, wenn Dichtungen un- und Boden des Versicherungsgrundstücks mit er- dicht werden, Rohrstücke ihre Lage verändert ha- heblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies ben (Muffenversatz) oder wenn in die Rohre oder gilt nur, wenn deren Verbindungen hineingewachsen sind, ohne [Seite 6] A 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs- oder fließenden) Gewässern, niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen A 6.4.1.2 Witterungsniederschläge Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen. oder A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Ex- plosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines A 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. als Folge von A 6.4.1.1 oder A 6.4.1.2 Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein ver- die Überflutung verursacht haben. sichertes Erdbeben ausgelöst wurden. A 6.4.2 Rückstau A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude- A 6.5.6 Nicht bezugsfertige Gebäude- und Gebäudeteile eigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsferti- Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt gen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sa- nur, wenn chen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- A 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht ver- oder fließenden) Gewässern sichert. oder A 6.6 Wartezeit A 6.4.2.2 Witterungsniederschläge Für extreme Naturgewalten (siehe A 6.4) besteht den Rückstau verursacht haben. Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragstellung (Wartezeit). Die Wartezeit ent- A 6.4.3 Erdbeben fällt, sofern das Risiko im selben Umfang bereits Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des versichert war und im unmittelbaren Anschluss an Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge die Vorversicherung übernommen wurde. im Erdinneren ausgelöst wird. A 6.7 Besondere Selbstbeteiligung für Schäden durch Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versiche- Elementargefahren rungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte A 6.7.1 Für Schäden durch Elementargefahren nach A 6.4 nachweist: besteht eine besondere Selbstbeteiligung, abhän- A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens gig von der Risikoeinstufung nach ZÜRS (Zonie- hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schä- rungssystem für Überschwemmung, Rückstau und den an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder Starkregen). an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen an- gerichtet. ZÜRS-Zone 1 1.500 € Selbstbeteiligung A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zu- ZÜRS-Zone 2 2.500 € Selbstbeteiligung stands der versicherten Sachen nur durch ein Erd- ZÜRS-Zone 3 3.500 € Selbstbeteiligung beben entstanden sein. A 6.4.4 Erdsenkung A 6.8 Für Risiken in ZÜRS 4 kann kein Versicherungs- schutz angeboten werden. Die Einstufung Deines Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des versicherten Gebäudes kannst Du dem Versiche- Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. rungsschein entnehmen. A 6.4.5 Erdrutsch A7 Weitere Gefahren Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. Weitere versicherbare Gefahren (Glasbruch, Unbe- nannte Gefahren durch Allgefahrendeckung, Hau- A 6.4.6 Schneedruck stechnik, Photovoltaik und Schutzbriefleistungen) Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von sind unter Teil C geregelt. Beachte hierbei die be- Schnee- oder Eismassen. sonderen Voraussetzungen und versicherten Leis- A 6.4.7 Lawinen tungen der jeweiligen Gefahr. Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berg- A 7.1 Innere Unruhen, Streik und Aussperrung hängen niedergehen. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig A 6.4.8 Vulkanausbruch nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öf- fentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung Bewegung geraten und Gewalttätigkeit gegen Per- beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava- sonen oder Sachen verüben. Wir leisten Entschädi- ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von gung für versicherte Sachen, die durch unmittel- sonstigen Materialien und von Gasen. bare Gewalthandlungen im Zusammenhang mit In- A 6.5 Nicht versicherte Schäden neren Unruhen zerstört oder beschädigt werden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mit- Streik ist eine gemeinsam planmäßig durchge- wirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden führte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeits- sind solche genannt – Schäden durch: einstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von A 6.5.1 Sturmflut Arbeitnehmern. Aussperrung ist eine auf ein be- A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder stimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschlie- Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlos- ßung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ar- sene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. beitnehmern. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm Versichert sind Schäden an versicherten Sachen oder Hagel entstanden sind und einen Gebäude- durch die unmittelbaren Handlungen der streiken- schaden darstellen. [Seite 7] den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusam- Als Gebäudezubehör gelten auch Öltanks auf dem menhang mit einem Streik oder bei Widerstand ge- Versicherungsgrundstück, welche eine direkte gen eine Aussperrung. Verbindung zur Heizungsanlage aufweisen. A 7.1.1 Nicht versicherte Schäden Öltanks, welche die Heizungsanlage nicht direkt versorgen und als reine Öllagerstätte dienen, sind Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir- nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. kende Ursachen: Gebäudezubehör, das nur vorübergehend vom ver- - Schäden durch Verfügung von hoher Hand; sicherten Gebäude getrennt wird und sich in einem - Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, der versicherten Gebäude befindet, bleibt mitversi- die nicht bezugsfertig sind, es sei denn, sie ent- chert. stehen durch Brand, Explosion oder Implosion A 9.4 Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile infolge von Inneren Unruhen. Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Auf- A 7.1.2 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit enthalt im Freien vorgesehen sind. nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-recht- Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit lichen Entschädigungsrechts beansprucht werden dem Grund und Boden des Versicherungsgrund- kann. stücks fest verbundenen Sachen. A8 Welche Sachen sind versichert? Dazu zählen: Versicherte Sachen sind - Garten-/Gerätehäuser, Schuppen und Nebenge- A 8.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Ge- bäude bis gesamthaft 50 m2 Wohn- und/oder bäude, Nutzfläche; A 8.2 deren Gebäudebestandteile, - elektrische Freileitungen, Beleuchtungsanlagen, - Hof- und Gehwegbefestigungen; A 8.3 deren Gebäudezubehör, - Grundstückseinfriedungen (auch Hecken); A 8.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die - fest und dauerhaft im Boden verankerte Vorrich- unmittelbar an das Gebäude anschließen. tungen zur Wäschetrocknung inkl. Wäschespin- A 8.5 Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versi- nen; chert, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. - Luftwärmepumpenanlagen oder deren Teile; - Elektroladestationen und Wallboxen (für Elekt- A9 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäude- rofahrzeuge aller Art); bestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und - Ständer, Masten, (Satelliten-)Antennen; weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche - Hundehütten und -zwinger; Sachen sind nicht versichert und welche zu- - Volieren; sätzlich versicherbar? - Pavillons, Palisaden und Sichtschutzwände; A 9.1 Gebäude - Kleinkläranlagen zur Reinigung von häuslichem Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau- Abwasser (Schmutzwasser aus Küchen, Wasch- werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schüt- räumen, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen zen können und im Sinne unserer Versicherungs- Einrichtungen), die sich außerhalb versicherter bedingungen für die überwiegende Nutzung zu Gebäude auf dem im Versicherungsschein be- Wohnzwecken bestimmt sein. zeichneten Versicherungsgrundstück befinden; - Gartenbrücken; A 9.2 Gebäudebestandteile - Gartenbrunnen; Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude einge- - Zisternenanlagen; fügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit - Erdsonden als Teil einer Heizungsanlage; dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren ha- - Festverankerte Kinderspielgeräte; ben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbau- - Pergolen; küchen, die individuell für das Gebäude gefertigt - Terrassenüberdachungen; und mit einem großen Einbauaufwand an das Ge- - im Erdreich verlegte Induktionsschleifen von Ra- bäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbau- senmährobotern einschließlich der dazugehöri- möbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorge- gen Ladestationen. Vom Versicherungsschutz fertigt sind. ausgeschlossen ist der Rasenmähroboter selbst; Ferner gelten auch Sonnenkollektoren als Gebäu- - aus Beton oder vergleichbarem massiven Mate- debestandteile. rial gegossene oder gemauerte bzw. fest im Bo- A 9.3 Gebäudezubehör den verankerte Grillkamine und Springbrunnen. Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich A 9.5 Nicht versicherte Sachen im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an- Nicht versichert sind: gebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. A 9.5.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige In- überwiegenden Zweckbestimmung des versicher- stallationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, ten Gebäudes dienen. Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regel- Als Gebäudezubehör gelten auch Fahrrad- und technik, Wechselrichter und Verkabelung). Müllboxen, Überwachungskameras, Klingel- und Für eine Mitversicherung Deiner Photovoltaikanla- Briefkastenanlagen, Paketboxen, mit dem Gebäude gen muss die Gefahr Photovoltaik nach C 2 Be- oder dem Balkon-/Terrassengeländer fest verbun- standteil Deines Versicherungsvertrages sein. dene Balkonkraftwerke (sog. Plug & Play Solaran- A 9.5.2 Alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sa- lage für die Steckdose) inklusive dazugehörigem chen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer Batteriespeicher sowie Elektroladestationen und auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art) auf dem und für die er die Gefahr trägt. Versicherungsgrundstück. [Seite 8] Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind A 12.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gel- die neu eingefügten Sachen versichert. Eine ander- ten A 12.1 und A 12.2 entsprechend. weitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist A 13 Welche Kosten sind versichert? von Dir nachzuweisen. Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines A 9.5.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich an- Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gefallen sind: gespeicherten Daten und Programmen sind nur A 13.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten versichert, soweit dies zusätzlich im Versiche- rungsvertrag vereinbart ist. Das sind Kosten die entstehen, um versicherte Sa- chen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt A 9.6 Zusätzlich versicherbar Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste Nur durch zusätzliche Vereinbarung können fol- dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Abla- gende Sachen mitversichert werden: gerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern A 9.6.1 Nachträglich eingefügte Sachen des Mieters/Woh- und zu vernichten. nungseigentümers. A 13.2 Bewegungs- und Schutzkosten Abweichend von A 9.5 sind alle in das Gebäude ein- Das sind Kosten die entstehen, um andere Sachen gefügten Sachen versichert, die ein Mieter oder ein zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Er- Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft stattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu oder übernommen hat und für die er die Gefahr dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen trägt. oder wiederzubeschaffen. A 9.6.2 Carports und Garagen. A 13.3 Schadenabwendungs- und Minderungskosten; A 9.6.3 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige In- Provisorische Maßnahmen stallationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Das sind Aufwendungen für provisorische Maßnah- Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regel- men, auch erfolglose, die zur Abwendung oder technik, Wechselrichter und Verkabelung). sachgerächten Minderung des Schadens entste- A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verste- hen. hen? Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun- Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrund- gen der Feuerwehren oder anderer, die im öffentli- stück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flur- chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, stück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück meh- erbracht werden. rere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Ver- A 13.4 Transport- und Lagerkosten sicherungsort, der durch Einfriedung oder ander- Versichert sind die in Folge eines Versicherungsfal- weitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den les notwendigen Kosten für Transport und Lage- versicherten Gebäude(n) gehört. rung versicherter Sachen, wenn das versicherte A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versiche- Gebäude unbenutzbar wurde und Dir die Lagerung rungsvertrag? in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeit- Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädi- punkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder benutz- gung oder der Betrag, den Du je Versicherungsfall bar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil selbst zu tragen hast. Selbstbeteiligungen können des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für individuell vereinbart werden. Sie können sich je die Dauer von 24 Monaten. Besteht eine subsidiäre nach versicherter Gefahr und Versicherungsleis- Deckung (bspw. Hausratversicherung) muss die tung voneinander unterscheiden. Im Versiche- Leistung über diese in Anspruch genommen wer- rungsschein werden sie jeweils ausgewiesen. den. A 12 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und A 13.5 Rückreise bei Urlaubs- oder Dienstreiseabbruch Teileigentum? Die Angemessenheit richtet sich nach dem benutz- A 12.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemein- ten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der schaften gilt: Reise an den Schadenort. Fahrtkosten werden er- Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Woh- setzt, wenn Du, Dein Ehe- oder Lebenspartner und nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei mitreisende Familienangehörige wegen eines er- sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentü- heblichen Versicherungsfalles vorzeitig eine Reise mern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren abbrechen müsst und an den Schadenort reist. Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha- A 12.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigen- den voraussichtlich 5.000 € übersteigt und eine tumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz Anwesenheit am Schadenort notwendig macht. Als oder teilweise leistungsfrei sind. Reise gilt jede Abwesenheit vom Versicherungsort. Die übrigen Wohnungseigentümer können den- A 13.6 Hotelkosten noch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche oder ähnliche Unterbringung vorzunehmen. Vo- Entschädigung verwendet wird, um das gemein- raussetzung ist, dass die ansonsten ständig be- schaftliche Eigentum wiederherzustellen. wohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Dir die Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht ganz oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns zumutbar ist. diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. [Seite 9] Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in - eine Kontamination betreffen, die nachweislich dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist, längstens für die Dauer von 24 Monaten. Die Ent- - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des schädigung ist pro Tag auf max. 150 € begrenzt. Be- Versicherungsfalls ergangen sind und uns ohne steht eine subsidiäre Deckung (bspw. Hausratver- Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von sicherung) muss die Leistung über diese in An- drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung ge- spruch genommen werden. meldet wurden. A 13.7 Graffitischäden A 13.11.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Versichert sind die notwendigen Kosten für die Be- Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur seitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstal- die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseiti- tung durch Farben oder Lacke), die durch unbe- gung der bestehenden Kontamination erforderli- fugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sa- chen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht chen nach A 9 verursacht werden. darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versi- A 13.8 Aufräumkosten für umgestürzte Bäume cherungsfall aufgewendet worden wäre. Wir ersetzen auf die notwendigen Kosten für das Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter oder A 13.11.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher abgeknickter Bäume und deren Wurzeln auf dem Anordnungen oder aufgrund Deiner sonstigen Ver- Versicherungsgrundstück. Bereits vor Eintritt des pflichtungen einschließlich der sogenannten Ein- Versicherungsfalls abgestorbene Bäume sind von liefererhaftung werden nicht ersetzt. der Versicherung ausgeschlossen. Kosten gemäß A 13.11 gelten nicht als Aufräu- A 13.9 Mehrkosten durch Wasser- und Gasverlust mungskosten. Wir ersetzen den Mehrverbrauch von Frischwasser A 13.12 Fehlalarm durch Rauch- und Gasmelder (einschließlich der damit verbundenen Abwasser- Wir erstatten Dir die Kosten, wenn ein bei Dir im gebühren) oder Gas, welcher infolge eines Versi- Gebäude installierter Rauch- und Feuermelder auf cherungsfalles nach A 4 entsteht und den das Ver- Grund eines Defektes oder einer Fehlfunktion einen sorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Fehlalarm bei der Feuerwehr oder Polizei auslöst, A 13.10 Schäden durch Unbefugte Dritte der einen Einsatz dieser Institutionen nach sich Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich zieht. angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schä- Mitversichert sind beim Vorliegen eines Fehlalarms den an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schäden, die durch das gewaltsame Öffnen von Tü- Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutz- ren, Schlössern oder Fenstern zur Klärung der Ge- gittern eines versicherten Gebäudes, wenn die fahrenlage durch die Feuerwehr oder Polizei ent- Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbe- stehen. fugter Dritter in das Gebäude eingebrochen, einge- A 13.13 Wiederaufforstungskosten von Bäumen und stiegen oder mittels falscher Schlüssel oder ande- Sträuchern durch Jungpflanzen rer Werkzeuge eingedrungen ist oder bei dem Ver- A 13.13.1 Wir ersetzen die notwendigen Kosten für die Wie- such einer solchen Tat. deraufforstung/Neubepflanzung von Bäumen und Schäden, die der Täter an dem versicherten Ge- Sträuchern des Grundstücks an der Stelle, an der bäude von außen verursacht, gelten ebenfalls als infolge eines Versicherungsfalls umgestürzte oder versichert. abgeknickte Bäume des Versicherungsgrundstücks Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Ver- beseitigt worden sind. trag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig Die Wiederaufforstung umfasst die Bepflanzung bestehende Versicherungen (z.B. Hausratversiche- mit jungen, bis zu zwei Meter hohen Bäumen und rung) keine oder keine volle Deckung erreicht wird Sträuchern. (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die A 13.13.2 Folgende Voraussetzung muss erfüllt sein: bestehende Deckungsdifferenz. Diese Bäume und Sträucher sind in Folge eines A 13.11 Dekontaminationskosten Versicherungsfalls nach A 6.3 umgestürzt, abge- A 13.11.1 Wir ersetzen die notwendigen Kosten, die aufgrund knickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt behördlicher Anordnungen infolge eines Versiche- werden müssen. rungsfalls entstehen, um A 13.14 Beseitigung von Rohrverstopfungen - das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu Wir ersetzen, soweit die Gefahr Leitungswasser untersuchen oder zu dekontaminieren oder aus- (A 4) versichert ist, Kosten, die durch den Einsatz zutauschen, einer Rohrreinigungsfirma entstehen, wenn in dem - den Aushub in die nächstgelegene, geeignete versicherten Objekt Abflussrohre von Bade- oder Deponie zu transportieren und dort abzulagern Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Uri- oder zu vernichten, nalen oder Bodenabläufen verstopft sind und diese - insoweit den Zustand des im Versicherungs- Verstopfungen nicht ohne fachmännische Hilfe be- schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt seitigt werden können. des Versicherungsfalls wiederherzustellen. A 13.15 Tierbiss an elektrischen Anlagen A 13.11.2 Die Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die Wir ersetzen Schäden an elektrischen Anlagen und behördlichen Anordnungen Leitungen innerhalb von versicherten Gebäuden, - aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er- die unmittelbar durch den Biss von Mardern und gangen sind, die vor Eintritt des Versicherungs- Waschbären oder sonstigen wildlebenden Kleinna- falls erlassen waren und [Seite 10] gern entstehen. Nicht versichert sind Folgeschä- A 13.21.2 Du hast den Diebstahl unverzüglich der zuständi- den durch das Fehlen elektrischer Spannung. Die gen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt Du Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 € diese Obliegenheit, so können wir gemäß B 3.3.3 begrenzt. leistungsfrei sein. A 13.16 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen A 14 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu ver- Versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, stehen? In welchem Umfang sind sie versi- dass durch Eintritt des Versicherungsfalles eine chert? Gefahr innerhalb des Versicherungsortes oder in A 14.1 Mietausfall, Mietwert unmittelbarer Nachbarschaft entsteht, zu deren Wir ersetzen: Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist A 14.1.1 Den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen (z.B. Absperren von Straßen, Wegen, Grundstü- wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zah- cken). lung der Miete ganz oder teilweise eingestellt ha- ben. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten A 13.17 Mehrkosten durch energetische Modernisie- im Sinne des Mietrechts ein. rung A 14.1.2 Den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die Mitversichert ist die Wiederherstellung der versi- Du selbst bewohnst. Das schließt die fortlaufenden cherten und von einem erheblichen Versicherungs- Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. fall betroffenen Gebäudeteile auch Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, und tatsächlich durchgeführte Modernisierungs- dass Dir wegen eines Versicherungsfalls nicht zu- maßnahmen, soweit diese für Neubauten dem gemutet werden kann, zumindest Teile der Woh- Stand der Technik entsprechen. nung zu nutzen. Soweit Maßnahmen bereits vor Eintritt des Versi- A 14.1.3 Auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederher- cherungsfalles veranlasst wurden, werden diese stellungsbeschränkungen verursachten zusätzli- Kosten nicht ersetzt. chen Mietausfall nach A 14.1.1 bzw. Mietwert nach A 14.1.2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha- den voraussichtlich 10.000 € übersteigt. Die Ent- A 14.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert schädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 € A 14.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum begrenzt. ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchs- A 13.18 Kosten für Leckortung tens aber für 36 Monate seit dem Eintritt des Ver- sicherungsfalls. Wir ersetzen, soweit die Gefahr Leitungswasser (A 4) versichert ist, die Kosten für die Ursachensu- A 14.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit er- che bei an versicherten Gebäuden festgestellter setzt, wie Du die mögliche Wiederbenutzung nicht Nässe auch dann, wenn sich durch die Untersu- schuldhaft verzögerst. Es gelten die Regelungen chung herausstellen sollte, dass kein versicherter zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht Rohrbruch gemäß unseren Bedingungen vorliegt. nach Teil B 3.3.2.1. A 13.19 Neueinstellungen von Antennen und Satelliten A 14.3 Gewerblich genutzte Räume Wir ersetzen Kosten, die dadurch entstehen, dass Für gewerblich genutzte Räume gelten dieselben Antennen und SAT-Schüsseln durch Fremdeinwir- Voraussetzungen nach A 14.2. kung so verstellt wurden, dass eine Neueinstellung A 14.4 Erweiterung Mietausfall erforderlich ist. Die nachgewiesenen Kosten eines A 14.4.1 Endet das Mietverhältnis wegen des Versiche- Fachbetriebes werden bis maximal 500 € je Versi- rungsfalls, ersetzen wir den Mietausfall. Das gilt bis cherungsfall und Versicherungsjahr erstattet. zur Neuvermietung, wenn diese innerhalb von 36 A 13.20 Mehrkosten für alters- und behindertenge- Monaten erfolgt, höchstens aber bis zum Ablauf rechte Umgestaltung des Zeitraums nach A 14.2. Mitversichert ist die Wiederherstellung der versi- Dies setzt voraus, dass Du die Räume zum Zeit- cherten und von einem erheblichen Versicherungs- punkt der Wiederherstellung nicht vermieten fall betroffenen Gebäudeteile – auch Mehrkosten konntest, obwohl er die im Verkehr erforderliche für alters- und behindertengerechte Umgestal- Sorgfalt angewandt hat. tung. A 14.4.2 Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungs- Soweit Maßnahmen bereits vor Eintritt des Versi- falls nicht angetreten werden, ersetzen wir den cherungsfalles veranlasst wurden, werden diese Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertrag- Kosten nicht ersetzt. lich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha- Zeitraums nach A 14.2. den voraussichtlich 10.000 € übersteigt. Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeit- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf punkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen 10.000 € begrenzt. war. A 13.21 Diebstahl von versicherten Sachen A 15 In welchem Umfang besteht Versicherungs- schutz? Versichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl von außen angebrachtem Gebäudezubehör nach Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die A 9.2 und Grundstücksbestandteilen. Berechnung der Entschädigung. Der Versiche- rungswert für das Gebäude gilt auch für Gebäude- A 13.21.1 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall zubehör und weitere Grundstücksbestandteile auf 5.000 € begrenzt. nach A 9.3 und A 9.4. [Seite 11] A 15.1 Welche Regelungen zur Unterversicherung gibt Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wie- es? derhergestellt oder wiederbeschafft werden A 15.1.1 Wir verzichten abweichend von § 75 Versiche- können. rungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich auf einen - Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Abzug wegen Unterversicherung. Versicherungsfalls und der unverzüglich veran- Voraussetzung für den Unterversicherungsverzicht lassten Wiederherstellung. ist, dass die von Dir im Antrag oder zu einem späte- - Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die ren Zeitpunkt angegebene Wohn- und Nutzfläche Wiederherstellung der Sachen in derselben Art in Quadratmetern im Zeitpunkt des Versicherungs- und Güte infolge Technologiefortschritts entwe- falls den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. der nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli- Die Wohnfläche ist die Fläche aller zu Wohnzwe- chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter cken genutzten Räume des Hauses und der zu müssen hierbei den vorhandenen Sachen mög- Wohnzwecken genutzten Nebengebäude. Hierun- lichst nahe kommen. ter fallen: A 15.2.3 Wir passen den Versicherungsschutz nach A 15.2.1 Wohnzimmer, Schlafzimmer, Ankleidezimmer (z.B. an die Baukostenentwicklung an. Insoweit besteht begehbarer Kleiderschrank), Esszimmer, Kinder- Versicherungsschutz auf der Grundlage des orts- zimmer, Lesezimmer, Hobbyräume, Fluren und üblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unver- Dielen, Küchen, Badezimmer und Toilettenräume, züglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Nebenräume wie Vorräume, Besen- und Speise- Wiederherstellung. kammern (dies sind kleine Kammern von 1-2 m2, A 15.3 Gleitender Zeitwert Plus bei unterlassener oder welche sich beispielsweise direkt neben der Küche verspäteter Wiederherstellung befinden), Wintergärten, Sauna, Fitnessräume, Ar- Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederher- beitszimmer sowie beruflich oder gewerblich ge- gestellt werden (A 19.6), ist nur der Gleitende Zeit- nutzte Räume. wert Plus versichert. Hingegen zählen nicht zur Wohnfläche: Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Keller-, Plus zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüg- Speicher- und Bodenräume (die nicht wohnwirt- lich der Wertminderung insbesondere durch Alter schaftlich genutzt werden), Waschküchen, Hei- und Abnutzungsgrad. zungs- oder Technikräume, Abstellräume, Vorrats- A 16 Wie wird der Beitrag ermittelt? oder Weinkeller, Trockenräume, Garagen. Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind: Die Nutzfläche ist die Fläche aller Räume des Hau- ses und der Nebengebäude, welche zu Gewerbe- A 16.1 Die Fläche, oder sonstigen Zwecken genutzt werden. A 16.2 der Gebäudetyp, A 15.1.2 Bis zu einem versicherten Schaden in Höhe von A 16.3 die Bauausführung und -ausstattung, 10.000 € verzichten wir auf eine Kürzung der Leis- A 16.4 die Nutzung, tung wegen einer bestehenden Unterversicherung. Sollte der Schaden über 10.000 € betragen, wer- A 16.5 sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Bei- den Abzüge, aufgrund einer bestehenden Unter- tragsberechnung erheblich sind und versicherung, nur für den übersteigenden Teil an- A 16.6 der Anpassungsfaktor. gewendet. Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech- A 15.2 Gleitender Neubauwert Plus net durch die Multiplikation folgender Werte: A 15.2.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche, Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche, Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören Anpassungsfaktor. auch Architektenhonorare sowie sonstige Kon- struktions- und Planungskosten. A 17 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? Werden innerhalb der Versicherungsperiode Es gelten folgende Grundlagen: A 15.2.1.1 Fläche, A 17.1 Beitrag und Anpassungsfaktor in der gleitenden A 15.2.1.2 Gebäudetyp, Neuwertversicherung A 15.2.1.3 Bauausführung oder A 17.1 .1 Wird der Versicherungsschutz nach A 15.2.3 ange- A 15.2.1.4 sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsbe- passt, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, rechnung zugrunde liegen, durch bauliche Maß- wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder ver- nahmen verändert, gilt Folgendes: mindert. Versicherungsschutz besteht bis 12 Monate ab Be- A 17.1.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. ginn der Maßnahme, auch wenn die getroffene Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr Maßnahme wertsteigernd ist. beginnende Versicherungsperiode. Er erhöht oder A 15.2.2 Im Gleitenden Neubauwert Plus berücksichtigt vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, sind: um den sich folgende Indizes geändert haben: - Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder- Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Mo- herstellungsbeschränkungen, die dadurch ent- nat Mai des Vorjahres stehen, dass versicherte und vom Schaden be- und troffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des Vorjahres. [Seite 12] Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be- Anpassung verpflichtet. Bedingungsgemäß unter- kannt. bliebene Anpassungen (Anpassungen unter fünf Bei dieser Anpassung werden die Änderung des Prozent) bzw. kalkulatorisch nicht genutzte Anpas- Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohn- sungspotentiale können bei den folgenden Anpas- index zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berech- sungen berücksichtigt werden. nung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der A 17.2.5 Liegen alle Voraussetzungen für die Anpassung ei- anschließenden Gewichtung der Veränderungsra- nes Beitragssatzes vor, so erfolgt diese zu Beginn ten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma des nächsten Versicherungsjahres. Eine Beitrags- gerundet. erhöhung wird jedoch nur wirksam, wenn Dir die Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach Mitteilung hierüber spätestens einen Monat vor dem Komma gerundet. Wirksamkeit der Beitragserhöhung zugeht. Wir ha- ben in dieser Mitteilung darauf hinzuweisen, dass Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Du den Versicherungsvertrag auf Grund der Bei- Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird tragserhöhung innerhalb eines Monats nach Erhalt aufgerundet, sonst abgerundet. dieser Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühes- A 17.2 Anpassung des Beitrags tens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens A 17.2.1 Verlängert sich der Versicherungsvertrag nach der Beitragserhöhung kündigen kannst. B 2.1.2 sind wir berechtigt, die Tarifbeiträge je ver- Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der sicherter Gefahr zu Beginn des jeweiligen Vertrags- Textform. verlängerungszeitraums zu ändern. A 18 Was geschieht bei einer nachträglichen Ände- Für die Kalkulation der einzelnen Beitragssätze rung eines Beitragsmerkmals? werden der erwartete Schadenbedarf, die Risikoart, die Kosten (insbesondere für Vertrieb, Verwaltung A 18.1 Beitragserhöhung und für die Rückversicherung), der Gewinnansatz Ändert sich nachträglich ein Umstand nach A 16.1 und die Feuerschutzsteuer berücksichtigt. bis A 16.5 und ergibt sich dadurch ein höherer Bei- A 17.2.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Beitragss- trag, gilt: ätze für bestehende Versicherungsverträge zu Wir können den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt überprüfen (Neukalkulation). Wenn die Entwick- verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird. lung des Schadenbedarfs und der Feuerschutz- A 18.2 Beitragsreduzierung steuer es erforderlich machen, sind wir berechtigt Entfällt nachträglich ein Umstand nach A 16.1 bis und im Fall einer sich aus der Neukalkulation erge- A 16.5 und ergibt sich dadurch ein niedrigerer Bei- benden Beitragssatzreduzierung verpflichtet, den trag, gilt: bzw. die einzelnen Beitragssätze entsprechend an- zupassen. Bei der Neukalkulation dürfen die durch Wir reduzieren den Beitrag ab dem Zeitpunkt, ab gesetzlich vorgeschriebene Veränderung des be- dem wir davon Kenntnis erlangen. Das gleiche gilt, triebsnotwendigen Sicherheitskapitals entstehen- wenn diese Umstände ihre Bedeutung verloren ha- den Kapitalkosten berücksichtigt werden, nicht je- ben oder Du nur irrtümlich angenommen hattest, doch Erhöhungen des Gewinnansatzes und der dass sie vorliegen. Provision. Veränderungen von Beitragsfaktoren in A 19 Wie wird die Entschädigung ermittelt? der gleitenden Neuwertversicherung, die bereits in der Berechnung des Anpassungsfaktors eingegan- A 19.1 Grundlagen der Entschädigungsberechnung gen sind, dürfen nicht noch einmal bei der Neukal- A 19.1.1 Wir ersetzen: kulation berücksichtigt werden. A 19.1.1.1 Bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wieder- Die Neukalkulation erfolgt mindestens alle fünf herstellungskosten nach A 15.2.1 zum Zeitpunkt des Jahre. Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach A 17.2.3 Die Neukalkulation der Beitragssätze wird nach A 15.2.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige versicherungsmathematischen Grundsätzen Konstruktions- und Planungskosten gehören auch durchgeführt und berücksichtigt auf Grundlage der zur Entschädigung. bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die A 19.1.1.2 Bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be- voraussichtliche künftige Entwicklung des Scha- schädigten Sachen die erforderlichen Reparatur- denbedarfs. Dabei können auch unternehmens- kosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir übergreifende Daten verwendet werden, wenn un- ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch ternehmenseigene Daten nicht in ausreichender die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird Weise zur Verfügung stehen. Für Teile des Gesamt- aber höchstens der Versicherungswert zum Zeit- bestandes, die nach objektiven risikobezogenen punkt des Versicherungsfalls. Kriterien abgrenzbar sind, kann zur Ermittlung des A 19.1.1.3 Bei zerstörten oder abhandengekommenen sonsti- Anpassungsbedarfs auf den entsprechenden Teil- gen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sa- bestand abgestellt werden, wenn die Kalkulation chen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand hierfür auf Grundlage einer versicherungsmathe- zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. matisch ausreichenden Anzahl gleichartiger Risi- A 19.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften ken möglich ist. technisch noch brauchbare Sachsubstanz der ver- A 17.2.4 Ergibt sich bei der Neukalkulation eines Beitrags- sicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht satzes ein Änderungsbedarf von zumindest fünf verwendet werden darf, dann erhältst Du eine ent- Prozentpunkten, so sind wir berechtigt, diesen Bei- sprechende Entschädigung nach A 19.1.1. tragssatz für die bestehenden Verträge entspre- Das setzt voraus, dass chend anzupassen. Würde die Änderung zu einer Beitragssatzminderung von mindestens fünf Pro- A 19.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt zent führen, so sind wir zu einer entsprechenden des Versicherungsfalls erteilt wurden [Seite 13] oder A 19.6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist A 19.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versi- innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach cherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle A 19.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu und der Wiederherstellung werden entschädigt, vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher- zu errichten. gestellt wird. Du musst den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn A 19.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei Du verschuldet hast, dass die Sache nicht innerhalb der Entschädigungsberechnung nach A 19.1.1 ange- einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder rechnet. wiederbeschafft wurde. A 19.2 Gemeiner Wert A 19.6.3 Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes inner- halb der Bundesrepublik Deutschland Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sa- In Erweiterung von A 19.6.2 ersetzen wir in der Glei- chen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den tenden Neuwertversicherung die Wiederherstel- Grundstücksanteil entschädigt. lungskosten des zerstörten Gebäudes auch an ei- nem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik A 19.3 Geringerwertige oder höherwertige Bauausge- Deutschland, unabhängig von der Voraussetzung, staltung dass die Wiederherstellung rechtlich an bisheriger A 19.3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Stelle nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausge- vertreten ist. Die Wiederherstellungskosten am an- staltung geringerwertig als im Versicherungsver- deren Ort werden nur in dem Umfang ersetzt, in trag beschrieben, gilt: dem sie auch bei der Wiederherstellung an bisheri- Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich ger Stelle entstanden wären. Ein erzielbarer Ver- eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubau- kaufspreis von Resten des zerstörten Gebäudes wert zu ersetzen. werden bei der Entschädigungsberechnung ange- rechnet. A 19.3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tat- sächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt: A 19.7 Mehrwertsteuer Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung füh- Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und so- ren. weit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht er- setzt, wenn Du zum Vorsteuerabzug berechtigt Grundlage für die Entschädigung ist dann die im bist. Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestal- tung (A 21.1 bis A 21.5). Wir ersetzen in diesem Fall A 19.8 Selbstbeteiligung nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskos- Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten ten (A 19.1.1.1) bzw. die notwendigen Reparaturkos- Höhe von der Entschädigung abgezogen. ten (A 19.1.1.2). A 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständi- Die folgenden Regelungen bleiben davon unbe- genverfahren? rührt: A 20.1 Feststellung der Schadenhöhe - Umfang und Anpassung des Versicherungs- schutzes (siehe A 15), Du kannst nach Eintritt des Versicherungsfalls ver- langen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach- - Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht verständigenverfahren festgestellt wird. nach Teil B 3 und Ein solches Sachverständigenverfahren können wir - Gefahrerhöhung (siehe A 23 sowie Teil B 3.2). und Du auch gemeinsam vereinbaren. A 19.4 Kosten A 20.2 Weitere Feststellungen Versicherte Kosten nach A 13 werden ersetzt, wenn Wir können mit Dir vereinbaren, das Sachverstän- sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei digenverfahren auf weitere Feststellungen zum werden die jeweils vereinbarten Entschädigungs- Versicherungsfall auszudehnen. grenzen berücksichtigt. A 20.3 Verfahren vor der Feststellung A 19.5 Mietausfall, Mietwert Für das Sachverständigenverfahren gilt: Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums A 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax nach A 14.2. oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt A 19.6 Neuwertanteil hat, kann die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Du erwirbst den Anspruch auf Zahlung des Teils der Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sach- Entschädigung, der den Zeitwertschaden über- verständigen zu benennen. Dabei muss sie den von steigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraus- ihr benannten Sachverständigen angeben. Der setzungen: zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei A 19.6.1 Du stellst sicher, dass die Entschädigung verwen- Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt det wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffor- Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder- dernde Partei den Sachverständigen durch das für herzustellen oder wiederzubeschaffen den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung müssen wir Dich auf und diese Folge hinweisen. [Seite 14] A 20.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachver- A 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie ständigen benennen: wird sie verzinst? A 20.3.2.1 Mitbewerber von Dir; A 21.1 Fälligkeit der Entschädigung A 20.3.2.2 Personen, die mit Dir in dauernder Geschäftsver- A 21.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den An- bindung stehen; spruch dem Grund und der Höhe nach abschlie- A 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- ßend festgestellt haben. partnern von Dir angestellt sind oder mit Dir in ei- Du kannst einen Monat nach Meldung des Scha- nem ähnlichen Verhältnis stehen. dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru- A 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Fest- A 21.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil stellungen einen dritten Sachverständigen als Ob- der Entschädigung wird fällig, nachdem Du nach- mann. Die Regelung nach A 20.3.2 gilt auch für gewiesen hast, dass er die Wiederherstellung oder seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen Wiederbeschaffung sichergestellt hat. nicht einigen, wird der Obmann durch das für den A 21.2 Rückzahlung des Neuwertanteils Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies Du bist zur Rückzahlung der nach A 21.1.2 geleiste- geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. ten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache in- A 20.4 Feststellung folge Deines Verschuldens nicht innerhalb einer Die Feststellungen der Sachverständigen müssen angemessenen Frist wiederhergestellt oder wie- enthalten: derbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, A 20.4.1 Ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der die der Versicherer nach A 21.3.2 gezahlt hat. zerstörten und der beschädigten versicherten Sa- A 21.3 Verzinsung chen mit den dazugehörigen Versicherungswerten Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine A 20.4.2 Die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs- weitergehende Zinspflicht besteht: kosten. A 21.3.1 Entschädigung A 20.4.3 Die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sa- Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. chen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb A 20.4.4 Die versicherten Kosten und den versicherten eines Monats geleistet wurde. Mietausfall bzw. Mietwert. A 21.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil A 20.5 Verfahren nach der Feststellung der Entschädigung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel- Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die der Versicherungsnehmer die Sicherstellung für die Feststellungen der Sachverständigen voneinander Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nach- ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. gewiesen hat. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe- A 21.3.3 Zinssatz nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jewei- gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei- ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzei- höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. tig. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi- Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des gung fällig. Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, A 21.4 Hemmung dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er- Bei der Berechnung der Fristen nach A 21.1 und heblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen A 21.3.1 und A 21.3.2 gilt: Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft wegen Deines Verschuldens die Entschädigung das Gericht eine verbindliche Feststellung. nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest- A 21.5 Aufschiebung der Zahlung stellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Wir können die Zahlung aufschieben, solange A 21.5.1 Zweifel an Deiner Empfangsberechtigung beste- A 20.6 Kosten hen; Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt A 21.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die gegen Dich oder Deine Repräsentanten aus Anlass Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur dieses Versicherungsfalls noch läuft; Hälfte. A 21.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Real- A 20.6.1 Soweit der entschädigungspflichtige Schaden gläubigers nicht erfolgte. 25.000 € übersteigt, ersetzen wir die durch Dich gemäß A 20.6 zu tragenden Kosten des Sachver- A 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheits- ständigenverfahrens. vorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hast A 20.7 Obliegenheiten Du vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? Durch das Sachverständigenverfahren werden A 22.1 Sicherheitsvorschriften Deine Obliegenheiten nicht berührt. Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegen- heiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: [Seite 15] A 22.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemä- A 23.1.7 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter ßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für Denkmalschutz gestellt. wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dä- A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung cher und außen angebrachte Sachen. Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt. unverzüglich beseitigt werden. A 24 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigun- A 22.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müs- gen und angemeldeten Realrechten? sen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrol- liert werden. Außerdem sind dort alle wasserfüh- Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange- renden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver- entleeren und entleert zu halten. hältnisses durch Dich für die Gefahrengruppe Feuer (A 3) in folgenden Fällen wirksam: A 22.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend A 24.1 Du hast vor Ablauf des Versicherungsvertrags häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzu- Kündigung spätestens zulässig war, das Grund- sperren, zu entleeren und entleert zu halten. stück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belas- tet war A 22.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt: oder A 22.1.4.1 Rückstausicherungen müssen nach der jeweils gel- A 24.2 Du hast vor Ablauf des Versicherungsvertrags tenden Landesbauordnung funktionsbereit gehal- nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündi- ten (und regelmäßig gewartet) werden. gung zugestimmt hat. A 22.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrund- Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräuße- stück müssen freigehalten werden. rung oder im Versicherungsfall. A 22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung A 25 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert Verletzt Du eine der in A 22.1 genannten Obliegen- werden? heiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil A 25.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang B 3.3.1.3 und B 3.3.3 folgendes: A 25.1.1 Veräußerst Du die versicherte Sache, tritt der Er- Wir sind berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er werber an dessen Stelle in den Versicherungsver- ganz oder teilweise leistungsfrei sein. trag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigen- A 22.2.1 Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrläs- tumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum siger Herbeiführung des Versicherungsfalls Datum des Grundbucheintrags. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versiche- Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber rungsfalls durch Dich oder Deinen Repräsentanten Deine Rechte und Pflichten aus dem Versiche- verzichten wir auf unser Recht, die Entschädi- rungsverhältnis. gungsleistung gemäß § 81 Versicherungsvertrags- A 25.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den gesetz (VVG) zu kürzen. Dies gilt auch bis zu einer Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Bei- Schadenhöhe von 10.000 € als mitversichert, wenn trag der Versicherungsperiode, in welcher der Ei- gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegen- gentumsübergang erfolgt. heiten, wie zum Beispiel Sicherheitsvorschriften A 25.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Ver- oder die Gefahrstandspflicht, grob fahrlässig ver- sicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, letzt werden. wenn wir hiervon Kenntnis erlangen. A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Ge- A 25.2 Kündigungsrechte fahr? A 25.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil wir eine Frist von einem Monat einhalten. B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht vorliegen: innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Ver- Veräußerung ausüben. tragsschluss gefragt haben. A 25.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver- A 23.1.2 Ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Ge- trag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum bäudes länger als 180 Tage nicht genutzt bzw. Ende der laufenden Versicherungsperiode in Text- durch Baumaßnahmen unbenutzbar wird. Hiervon form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. unberührt bleiben Deine Obliegenheiten (Sicher- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht in- heitsvorschriften). nerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. A 23.1.3 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Ge- Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versi- bäudes wird nicht mehr genutzt. cherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht ei- nen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat. A 23.1.4 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchge- führt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise A 25.2.3 Im Falle der Kündigung nach A 25.2.1 und A 25.2.2 entfernt wird. haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. A 23.1.5 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird. A 25.3 Anzeigepflichten A 23.1.6 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufge- A 25.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Er- nommen oder verändert. werber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Tele- fax oder Brief) anzuzeigen. [Seite 16] A 25.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht ver- pflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen: Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die An- zeige hätte zugehen müssen. Wir weisen nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. A 25.3.3 Abweichend von A 25.3.2 sind wir in folgenden Fäl- len verpflichtet zu leisten: Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be- kannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müs- sen. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung durch uns bereits abgelau- fen, und wir hatten nicht gekündigt. A 26 Update-Garantie Werden wir die dieser Wohngebäudeversicherung zugrundeliegende Versicherungsbedingungen aus- schließlich zu Deinem Vorteil und ohne Mehrbei- trag ändern, so gelten die Inhalte der neuen Bedin- gungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Ver- trag. [Seite 17] Teil B Unsere Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Du die Nichtzahlung zu vertreten hast. B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrags- zahlung B 1.4 Folgebeitrag B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes B 1.4.1 Fälligkeit Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver- Beitragszeitraums fällig. späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Einmalbeitrags. Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode angegebenen Zeitpunkt erfolgt. B 1.2.1 Beitragszahlung B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ge- einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch Mo- rätst Du ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, nats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbei- wenn Du die verspätete Zahlung zu vertreten hast. träge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Bist Du mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver- Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver- zug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den sicherungssteuer, die Du in der jeweils vom Gesetz Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. bestimmten Höhe zu entrichten hast. B 1.4.3 Mahnung B 1.2.2 Versicherungsperiode Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbei- können wir Dich auf Deine Kosten in Textform (z.B. trägen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zah- und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Beim Einmalbei- lungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zu- trag entspricht die Versicherungsperiode der ver- gang der Zahlungsaufforderung betragen. einbarten Vertragsdauer. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und Dich auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi- B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags gungsrecht) hinweisen. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten beantragten Versicherungsbeginn. Dies gilt unab- Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und bist Du hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs- so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein- malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung zu zahlen. Bist Du mit der Zahlung der geschuldeten Beträge Zahlst Du nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mah- oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veran- Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger lasst ist. Wirkung kündigen. Weicht der Versicherungsschein von Deinem An- Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- trag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo- die Kündigung wirksam, wenn Du zu diesem Zeit- nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zah- punkt mit der Zahlung in Verzug bist. Hierauf haben len. wir Dich bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei- sen. B 1.3.2 Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht- zeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so können wir vom Ver- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung trag zurücktreten, solange Du die Zahlung nicht innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran- veranlasst hast. lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs- frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Du die wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Nichtzahlung nicht zu vertreten hast. Fristablauf veranlasst wird. B 1.3.3 Leistungsfreiheit Unsere Leistungsfreiheit nach B 1.4.4 bleibt bis zur Wenn Du den ersten oder einmaligen Beitrag nicht Zahlung bestehen. rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlst, so sind wir für einen B 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versiche- rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus- B 1.5.1 Deine Pflichten setzung ist, dass wir Dich durch eine gesonderte Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) oder vereinbart, hast Du zum Zeitpunkt der Fälligkeit des durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des zu sorgen. Beitrags aufmerksam gemacht haben. [Seite 18] Können wir den fälligen Beitrag ohne Verschulden B 1.6.2.5 Du bist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, von Dir nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Ver- noch rechtzeitig, wenn sie rechtzeitig nach unserer sicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) abgegebenen bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- Zahlungsaufforderung erfolgt. nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr Du einer berechtigten Einziehung nicht wider- verlangen. sprichst. Hast Du ein nicht bestehendes Interesse in der Ab- B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag Hast Du es zu vertreten, dass ein oder mehrere Bei- nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu träge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtig- nicht eingezogen werden können, sind wir berech- keit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. tigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags dass Du verpflichtet bist, den ausstehenden Beitrag B 2.1.1 Vertragsdauer und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an- Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsge- gegebenen Zeitraum abgeschlossen. bühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung, Kündigungs- können Dir in Rechnung gestellt werden. recht Ferner können wir, sofern monatliche Beitragszah- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem lung vereinbart wurde, für die Zukunft vierteljährli- Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein che Beitragszahlung verlangen. Jahr, wenn er nicht von Dir oder uns fristgerecht B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gekündigt wird. B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz B 2.1.2.1 Du hast das Recht den Vertrag jederzeit zu kündi- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns gen. Für die Wirksamkeit Deiner Kündigung ist der nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit- von Dir angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zu- raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz gang Deines Kündigungsschreibens bei uns maß- bestanden hat. geblich. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, B 2.1.2.2 Wir haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher- von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der Ver- ten Interesse sicherung gemäß B 2.1.1 oder jedes darauffolgen- B 1.6.2.1 Widerrufst Du Deine Vertragserklärung innerhalb den Jahres zu kündigen. von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs- ohne dass es einer Kündigung bedarf. recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu B 2.1.4 Wegfall des versicherten Interesses zahlenden Betrag hingewiesen und Du zugestimmt hast, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn Widerrufsfrist beginnt. der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblie- dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Inte- ben, haben wir zusätzlich den für das erste Versi- resses Kenntnis erlangen. cherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Du Leistungen aus dem Versiche- B 2.1.5 Versicherungsjahr rungsvertrag in Anspruch genommen hast. Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen B 1.6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertragli- Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die verein- chen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zu- barte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jah- rück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der ren, wird das erste Versicherungsjahr entspre- Rücktrittserklärung zu. chend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils Beenden wir den Versicherungsvertrag durch ganze Jahre. Rücktritt, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B 2.2.1 Kündigungsrecht B 1.6.2.3 Beenden wir den Versicherungsvertrag durch An- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, fechtung wegen arglistiger Täuschung, so steht uns wenn der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklä- - von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine rung zu. Zahlung von Sanierungskosten von Umwelt- B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der schäden geleistet wurde, Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht – wir Deinen Anspruch auf Freistellung zu Unrecht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen abgelehnt haben, oder können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom – Dir eine Klage über einen versicherten Anspruch Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. gerichtlich zugestellt wird. [Seite 19] Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text- B 3.1.2.2 Kündigung form (z.B. E-Mail oder Brief) spätestens einen Mo- Verletzt Du Deine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Ab- nat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zu- satz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir stellung der Klage zugegangen sein. den Vertrag kündigen. B 2.2.2 Wirksamwerden Deiner Kündigung Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Du Kündigst Du, wird Deine Kündigung mit ihrem Zu- nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis gang bei uns wirksam. Du kannst jedoch bestim- der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- anderen Bedingungen geschlossen hätten. punkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden B 3.1.2.3 Vertragsänderung Versicherungsjahres, wirksam wird. Dein Kündi- Hast Du Deine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 gungsrecht gemäß B 2.1.2.1 bleibt davon unberührt. nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kennt- B 2.2.3 Wirksamwerden unserer Kündigung nis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlos- Zugang bei Dir wirksam. sen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei ei- B3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten ner von Dir unverschuldeten Pflichtverletzung wer- B 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss den die anderen Bedingungen ab der laufenden B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. über gefahrerhebliche Umstände Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Bei- Du hast bis zur Abgabe Deiner Vertragserklärung trag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die uns alle Dir bekannten Gefahrumstände anzuzei- Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um- gen, nach denen wir in Textform (z.B. E-Mail oder stand aus, so kannst Du den Vertrag innerhalb ei- Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss nes Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei- Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch lung haben wir Dich auf Dein Kündigungsrecht hin- dann, wenn wir Dir nach Deiner Vertragserklärung, zuweisen. aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte Satz 1 in Textform stellen. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Wird der Vertrag von einer Person geschlossen, die Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Mo- Dich vertritt, so sind bei der Anwendung von Ab- nats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir satz 1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg- die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklä- list Deines Vertreters als auch die Kenntnis und die rung stützen. Zur Begründung können wir nach- Arglist von Dir zu berücksichtigen. träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats Du kannst Dich darauf, dass die Anzeigepflicht nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo- nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor- natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von den ist, nur berufen, wenn weder Deinem Vertreter der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um- noch Dir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last stände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils fällt. geltend gemachte Recht begründen. B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 3.1.4 Unsere Hinweispflicht B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschut- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur zes Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Dich durch eine gesonderte Mitteilung in Textform Verletzt Du Deine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Ab- (z.B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verlet- satz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im zung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangen- heit kein Versicherungsschutz. B 3.1.5 Ausschluss von unseren Rechten Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Du Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, nachweist, dass Du die unrichtigen oder unvoll- zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht be- ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob rufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum- fahrlässig gemacht hast. stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Ver- B 3.1.6 Anfechtung letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Du Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täu- nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis schung anzufechten, bleibt bestehen. der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder B 3.1.7 Erlöschen unserer Rechte anderen Bedingungen geschlossen hätten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von rück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte er- versagen, wenn Du nachweist, dass der unvollstän- löschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Jahre, wenn die Anzeigepflicht von Dir oder Dei- Feststellung oder den Umfang der Leistung ur- nem Vertreter vorsätzlich oder arglistig verletzt sächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein wurde. Versicherungsschutz, wenn Du die Anzeigepflicht arglistig verletzt hast. [Seite 20] B 3.2 Gefahrerhöhung B 3.2.5 Unsere Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö- B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung hung B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche- Deiner Vertragserklärung die tatsächlich vorhan- rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver- denen Umstände so verändert werden, dass der pflichtet, wenn Du Deine Pflichten nach B 3.2.2.1 Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrö- vorsätzlich verletzt hast. Verletzt Du diese Pflich- ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte ten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Inanspruchnahme unserer Versicherung wahr- Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der scheinlicher wird. Schwere Deines Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hast Du B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber zu beweisen. nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerhebli- cher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertrags- B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und schluss gefragt haben. B 3.2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor, zu dem die Anzeige bei uns hätte zugegangen sein wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat müssen, leistungsfrei, wenn Du Deine Anzeige- oder nach den Umständen als mitversichert gelten pflicht vorsätzlich verletzt hast. Hast Du Deine soll. Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz B 3.2.2 Deine Pflichten 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht B 3.2.2.1 Nach Abgabe Deiner Vertragserklärung darf durch bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu Dich ohne unsere vorherige Zustimmung keine Ge- dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zuge- fahrerhöhung vorgenommen oder deren Vornahme gangen sein müssen, bekannt war. durch einen Dritten gestatten werden. B 3.2.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, B 3.2.2.2 Erkennst Du nachträglich, dass ohne unsere vorhe- a) soweit Du uns nachweist, dass die Gefahrerhö- rige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenom- hung nicht ursächlich für den Eintritt des Ver- men oder gestattet wurde, so musst Du uns diese sicherungsfalles oder den Umfang der Leis- unverzüglich anzeigen. tungspflicht war oder B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Deiner Ver- b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs- tragserklärung unabhängig von Deinem eigenen falles die Frist für unsere Kündigung abgelau- Willen eintritt, musst Du uns unverzüglich anzei- fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder gen, nachdem Du von ihr Kenntnis erlangt hast. c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäfts- B 3.2.3.1 Kündigungsrecht grundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen. Verletzt Du Deine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Du B 3.3 Deine Obliegenheiten Deine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrläs- B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs- sig verletzt hast. Das Nichtvorliegen von Vorsatz falls oder grober Fahrlässigkeit hast Du zu beweisen. B 3.3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hast Du auf Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, unser Verlangen innerhalb einer angemessenen können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Besei- Monat kündigen. tigung unter Abwägung der beiderseitigen Interes- Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach sen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, können wir den Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als beson- Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- ders gefahrdrohend. nat kündigen. B 3.3.1.2 Rechtsfolgen B 3.2.3.2 Vertragsänderung Verletzt Du vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt Obliegenheit, die Du vor Eintritt des Versiche- der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäfts- rungsfalls gegenüber uns zu erfüllen hast, so kön- grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag nen wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von verlangen oder die Absicherung der erhöhten Ge- der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fahr ausschließen. fristlos kündigen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhö- Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Du nach- hung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die weist, dass Du die Obliegenheit weder vorsätzlich Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kannst Du noch grob fahrlässig verletzt hast. den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kün- cherungsfalls digen. In der Mitteilung haben wir Dich auf dieses Du hast bei und nach Eintritt des Versicherungs- Kündigungsrecht hinzuweisen. falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.2.4 Erlöschen unserer Rechte B 3.3.2.1 Du hast nach Möglichkeit für die Abwendung und Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas- Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hast Du sung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in- unsere Weisungen, soweit für Dich zumutbar, zu nerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefah- dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versiche- rerhöhung bestanden hat. [Seite 21] rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli- B 4.1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom- che Weisungen, hast Du nach pflichtgemäßem Er- men ist, ohne dass Du dies wusstest, kannst Du die messen zu handeln. Aufhebung des später geschlossenen Vertrags ver- B 3.3.2.2 Zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: langen. Du hast B 4.1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Du es nicht innerhalb eines Monats geltend machst, a) uns den Versicherungsfall, nachdem Du von nachdem Du von der Mehrfachversicherung Kennt- ihm Kenntnis erlangt hast, unverzüglich – ggf. nis erlangt hast. Die Aufhebung wird zu dem Zeit- auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen verlangt wird, uns zugeht. das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzei- B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenände- gen; rung c) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeich- B 4.2.1 Form, zuständige Stelle nis der abhanden gekommenen Sachen einzu- reichen; Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die un- d) das Schadenbild so lange unverändert zu las- mittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform sen, bis die Schadenstelle oder die beschädig- (z.B. E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, ten Sachen durch uns freigegeben worden sind. soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver- Sind Veränderungen unumgänglich, sind das trag etwas anderes bestimmt ist. Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentie- ren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sa- Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Haupt- chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf- verwaltung oder an die im Versicherungsschein als zubewahren; zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Er- e) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft klärungen und Anzeigen bleiben bestehen. in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens- rungsfalles oder des Umfanges unserer Leis- änderung tungspflicht erforderlich ist sowie jede Unter- Hast Du uns eine Änderung Deiner Anschrift nicht suchung über Ursache und Höhe des Schadens mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die wir und über den Umfang der Entschädigungs- Dir gegenüber abgeben, die Absendung eines ein- pflicht zu gestatten; geschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte f) von uns angeforderte Belege beizubringen, de- Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Ab- ren Beschaffung Dir zugemutet werden kann. sendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt ent- sprechend für den Fall einer Änderung Deines Na- g) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leis- mens. tung einem anderen als Dir zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den B 4.3.1 Bei Erklärungen, die von Dir abgegeben werden: tatsächlichen und rechtlichen Umständen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, möglich ist. von Dir abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung men betreffend B 3.3.3.1 Verletzt Du eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi- B 3.3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflich- cherungsvertrags; tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein- zung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere schließlich dessen Beendigung; Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab- Schwere Deines Verschuldens entspricht. schluss des Vertrags und während des Versi- B 3.3.3.2 Verletzt Du eine nach Eintritt des Versicherungs- cherungsverhältnisses. falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob- B 4.3.2 Bei Erklärungen, die von uns abgegeben werden: liegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teil- weise leistungsfrei, wenn wir Dich durch geson- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, derte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) von uns ausgefertigte Versicherungsscheine an auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Dich zu übermitteln. B 3.3.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Du B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter nachweist, dass Du die Obliegenheit nicht grob Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, fahrlässig verletzt hast. Dies gilt auch, wenn Du Zahlungen anzunehmen, die Du im Zusammenhang nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- weder für den Eintritt oder die Feststellung des sicherungsvertrags an ihn leistest. Eine Beschrän- Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder kung dieser Vollmacht musst Du nur gegen Dich den Umfang der uns obliegenden Leistung ursäch- gelten lassen, wenn Du die Beschränkung bei der lich war. Das gilt nicht, wenn Du die Obliegenheit Vornahme der Zahlung kanntest oder in Folge gro- arglistig verletzt hast. ber Fahrlässigkeit nicht kanntest. B4 Weitere Regelungen B 4.4 Verjährung B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit B 4.1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Ri- dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent- siko in mehreren Versicherungsverträgen versi- standen ist und der Gläubiger von den Anspruch chert ist. [Seite 22] begründenden Umständen und der Person des Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Fi- Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige nanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver- Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. einigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi- uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberech- sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegen- nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu- stehen. gang unserer in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) B 4.8 Überversicherung mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des nicht mit. versicherten Interesses erheblich, so können so- Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den all- wohl wir als auch Du verlangen, dass zur Beseiti- gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- gung der Überversicherung die Versicherungs- buchs. summe mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den B 4.5.1 Außergerichtliche alternative Streitbeilegung wir berechnet hätten, wenn der Vertrag von vorn- Vor oder anstelle einer Klage kannst Du auch die herein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden kostenlose alternative Streitbeilegung nutzen. wäre. Richte dazu Dein Anliegen an den Hast Du die Überversicherung in der Absicht ge- Versicherungsombudsmann e.V. schlossen, Dir dadurch einen rechtswidrigen Ver- mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nich- Postfach 08 06 32, 10006 Berlin tig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, Weitere Informationen findest Du im Internet: zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden www.versicherungsombudsmann.de Umständen Kenntnis erlangen. Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z.B. B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung Makler oder Vertreter) kann der Ombudsmann ei- B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag nen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Du hast das Recht, den Versicherungsvertrag im ei- Beschwerden gegen uns als Versicherer sind zuläs- genen Namen für das Interesse eines Dritten (Ver- sig bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 € sicherten) zu schließen. Die Ausübung der Rechte und nur für Deine privaten Verträge. Der Ombuds- aus diesem Vertrag steht nur Dir als Versicherungs- mann spricht eine Empfehlung aus, die bis nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das 10.000 € für uns bindend ist. gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungs- In jedem Fall steht Dir im Anschluss der gesamte schein besitzt. Rechtsweg zu den Gerichten offen. B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung B 4.5.2 Versicherungsaufsicht B 4.9.2.1 Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Dich Bist Du mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder den Nachweis verlangen, dass der Versicherte treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver- seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte tragsabwicklung auf, kannst Du Dich auch an die kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Deiner für uns zuständige Aufsicht wenden: Zustimmung verlangen. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht B 4.9.2.2 Soweit Deine Kenntnis und Dein Verhalten von (BaFin) rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versiche- Sektor Versicherungsaufsicht rung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. E-Mail: poststelle@bafin.de Soweit der Vertrag Deine Interessen und die Inte- ressen des Versicherten umfasst, musst Du für Tel.: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108-1550 Dein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Bitte beachte, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Ver- und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entschei- sicherte Dein Repräsentant ist. den kann. B 4.9.2.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht B 4.5.3 Gerichtsstand an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge- Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Wenn Dein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt wurde oder möglich oder nicht zumutbar war. nicht bekannt ist, können wir Dich vor dem für un- B 4.9.2.4 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dage- seren Sitz zuständigen Gericht verklagen. gen an, wenn Du den Vertrag ohne Auftrag des Ver- B 4.6 Anzuwendendes Recht sicherten geschlossen und uns nicht darüber infor- miert hast. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B 4.10 Aufwendungsersatz B 4.7 Embargobestimmung B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- des Schadens stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien di- B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, rekt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi- die Du bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um- nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen ständen nach zur Abwendung und Minderung des Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- Schadens für notwendig gehalten hast oder die Du gegenstehen. auf unsere Weisung veranlasst hast. [Seite 23] B 4.10.1.2 Machst Du Aufwendungen, um einen unmittelbar B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeifüh- oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, rung des Versicherungsfalles so leisten wir nur dann Ersatz, wenn diese Aufwen- B 4.12.1.1 Führst Du den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, dungen bei einer nachträglichen, objektiven Be- so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. trachtung der Umstände verhältnismäßig und er- folgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts- Weisung hin erfolgten. kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Deiner Per- son festgestellt worden, so gilt die vorsätzliche B 4.10.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, Herbeiführung des Schadens als bewiesen. können wir auch den Aufwendungsersatz nach B 4.10.1.1 und B 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies B 4.12.1.2 Führst Du den Schaden grob fahrlässig herbei, so gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Weisung hin entstanden sind. Schwere Deines Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versiche- Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies rungsfalles gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Wir sind nicht zur Entschädigungsleistung ver- Weisung hin entstanden sind. pflichtet, wenn Du uns arglistig über Tatsachen, die B 4.10.1.5 Wir haben für den für die Aufwendungen gemäß für den Grund oder die Höhe der Entschädigung B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Dein Verlangen von Bedeutung sind, täuschst oder zu täuschen vorzuschießen. versuchst. B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun- Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch gen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Dich wegen wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so kostenfrei zu erbringen sind. gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie- sen. B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B 4.13 Repräsentanten B 4.10.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten Du musst Dir die Kenntnis und das Verhalten Dei- für die Ermittlung und Feststellung eines von uns ner Repräsentanten zurechnen lassen. zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Um- ständen nach geboten waren. Ziehst Du einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder von uns aufgefordert wurde. B 4.10.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, so können wir auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1 entsprechend kürzen. B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen B 4.11.1 Steht Dir ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Deinem Nachteil gel- tend gemacht werden. Richtet sich Dein Ersatzanspruch gegen eine Per- son, mit der Du bei Eintritt des Schadens in häusli- cher Gemeinschaft lebst, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzan- sprüchen Du hast Deinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan- spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt Du diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in- folge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan- gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- zung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Deines Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. [Seite 24] Teil C Besondere Bedingungen C 1.2.3.3 Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sa- Nachfolgende Bedingungen sind nur Bestandteil chen, die dadurch entstehen, dass die Sachen dau- Deines Versicherungsumfanges, sofern Du diese erhaft der Hitze oder Wärme ausgesetzt sind. explizit ausgewählt hast. In Deinem Versicherungs- C 1.3 Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen schein findest Du eine Auflistung aller versicherten sind nicht versichert? Gefahren. C 1.3.1 Versicherte Sachen C1 Besondere Bedingungen Glasbruch Versichert sind folgende im Versicherungsschein C1.1 Voraussetzungen für die Glasbruchversiche- bezeichnete Sachen: rung - alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- C 1.1.1 Um die Gefahr „Glasbruch“ mitzuversichern, muss und Innenscheiben (z.B.: Glasscheiben von Fens- mindestens die Gefahr „Feuer“ Bestandteil Deines tern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Win- Versicherungsschutzes sein. tergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvor- bauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen); C 1.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn- gebäudeversicherung die Voraussetzung nach - Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben; C 1.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der - Platten und Spiegel aus Glas; Gefahr „Glasbruch“ nicht weiter möglich. - Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten C 1.2 Welche Schäden sind versichert? Welche sind und -spiegel; nicht versichert? - Platten aus Glaskeramik (-kochfeldern) sowie Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die Elektronik von Glaskeramik-Kochfeldern, so- die durch folgende Ereignisse zerstört oder be- weit diese durch den Glasbruch beschädigt schädigt werden: wurde oder wenn diese durch den Austausch der - Bruch (Zerbrechen) Glaskeramikplatte ebenfalls erneuert werden muss; - Muschelausbrüche (Kantenbeschädigungen) - Glasbausteine und Profilbaugläser; C 1.2.1 Was ist unter Bruch und Muschelausbrüchen zu verstehen? - Scheiben und Platten aus Kunststoff; C 1.2.1.1 Bruch ist, wenn das Glas durchgehend in seinem - Scheiben von Wintergärten. Querschnitt beschädigt ist. C 1.3.2 Nicht versicherte Sachen C 1.2.1.2 Muschelausbrüche sind Abplatzungen an der Ober- Nicht versichert sind: fläche von Glas, die zu einer gekrümmten Bruchflä- - Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuch- che führen. Der Querschnitt muss nicht durchge- tungskörper und Handspiegel; hend beschädigt sein. Muschelausbrüche sind - Photovoltaikanlagen; nicht Schrammen oder Kratzer auf der Glasoberflä- che. - Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil von elektronischer Daten-, Ton-, C 1.2.2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versi- Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräten chert? sind (z.B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Nicht versichert sind folgende Schäden: Monitoren, Displays von Tablets und Smartpho- C 1.2.2.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. nes); durch Schrammen, Kratzer). - Sachen, die bereits bei Antragstellung beschä- C 1.2.2.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierver- digt sind; glasungen werden undicht. - fertig eingesetzte Glasscheiben an Möbelstü- C 1.2.2.3 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Ge- cken (Ausnahme Einbauküche). fahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger C 1.4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht: Der Versicherungsort sind die im Versicherungs- - Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; schein bezeichneten Gebäude oder Räume von Ge- Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines bäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegli- Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; che Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur inner- - Leitungswasser; halb des Versicherungsorts. - Sturm, Hagel; C 1.5 Welche Kosten sind versichert? - Extreme Naturgewalten: Überschwemmung, C 1.5.1 Versicherte Kosten Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, La- Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines winen oder Vulkanausbruch. Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich an- C 1.2.3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? gefallen sind: C 1.2.3.1 Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs- C 1.5.1.1 Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not- ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re- verschalungen, Notverglasungen). bellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichti- C 1.5.1.2 Den Abtransport und die Vernichtung von versi- gung mitwirkender Ursachen. cherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz C 1.2.3.2 Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, (Entsorgungskosten). nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. C 1.5.1.3 Kosten für die Erneuerung von Anstrichen, Male- Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa- reien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und chen. Folien auf den versicherten Sachen. [Seite 25] C 1.5.1.4 Zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und C 2.2.2.7 Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits Montieren von versicherten Sachen durch deren vorhanden waren und Dir oder Deinen Repräsen- Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten). tanten bekannt sein mussten; C 1.5.1.5 Kosten, um Sachen, die das Einsetzen von Ersatz- C 2.2.2.8 den Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftig- scheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstan- keit Dir oder Deinen Repräsentanten bekannt sein gen, Markisen) zu beseitigen und wiederanzubrin- musste. Wir leisten jedoch Entschädigung, wenn gen. der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit C 1.5.1.6 Kosten, um Schäden an Umrahmungen, Beschlä- verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des gen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens be- zu beseitigen. helfsmäßig repariert war C 2.2.2.8.1 soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller C2 Besondere Bedingungen Photovoltaik oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repara- C 2.1 Voraussetzungen für Photovoltaik turauftrag einzutreten hat. C 2.1.1 Um Photovoltaik mitzuversichern, muss mindes- Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leis- tens die Gefahr „Feuer“ (A 3) Bestandteil Deines ten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Versicherungsschutzes sein. Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den C 2.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn- Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte gebäudeversicherung die Voraussetzung nach dies, so behältst Du zunächst die bereits gezahlte C 2.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatz- Gefahr „Photovoltaik“ nicht weiter möglich. ansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. C 2.2 Versicherte Leistungen Du hast Deinen Anspruch auf Kosten und nach un- seren Weisungen außergerichtlich und erforderli- C 2.2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, chenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Ent- wenn diese unvorhergesehen zerstört oder be- schädigung ist zurückzuzahlen, wenn Du unseren schädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden, Weisungen nicht folgst oder soweit der Dritte Dir die weder Du noch Deine Repräsentanten rechtzei- Schadenersatz leistet. tig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- C 2.3 Versicherte Sachen wissen hättest vorhersehen können. Auf den Ein- Versichert sind auf und an dem Gebäude oder den wand der groben Fahrlässigkeit berufen wir uns mitversicherten Nebengebäude(n)/Garage(n) be- hierbei nicht. festigte sowie auf dem Grundstück angebrachte, Des Weiteren leisten wir Entschädigung für versi- betriebsfertige Photovoltaikanlagen. cherte Sachen, die durch Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmo- - Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünde- dule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, Akku- rung abhandenkommen; jedoch nicht durch Ver- mulatoren, Wechselrichter, Bezugs- und Einspei- lieren, Liegen-, Hängen- oder Stehenlassen; seregler, Trafos, Überspannungsschutzeinrich- tung, Gleich- und Wechselstromverkabelung, - Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor- Überwachungskomponenten, Hausanschlüsse (so- satz Dritter; fern Du hierfür die Gefahr trägst) sowie sonstige - Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfeh- Peripheriegeräte. ler; Die versicherten Anlagen sind bis max. 20 Kilowatt - Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; peak (kWp) versichert. - Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; C 2.3.1 Nicht versicherte Sachen - Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast; Nicht versichert sind: - Sturm, Hagel, Eisgang, Überschwemmung; - Wechseldatenträger; - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits- - Hilfs- und Betriebsstoffe; einrichtungen; - Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z.B. - Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; Kühl- und Löschmittel; - Zerreißen infolge Fliehkraft; - Werkzeuge aller Art; - Überdruck; - sonstige Teile, die während der Lebensdauer der - Tierverbiss versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach zerstört oder beschädigt werden. ausgewechselt werden müssen, z.B. Sicherun- gen, Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batte- C 2.2.2 Nicht versicherte Gefahren rien, Filtermassen und -einsätze. Kein Versicherungsschutz, ohne Rücksicht auf mit- C 2.4 Ertragsausfall wirkende Ursachen besteht durch Versichert ist der infolge eines ersatzpflichtigen C 2.2.2.1 Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re- Schadens an der Photovoltaikanlage entstandene volution, Rebellion oder Aufstand; Ertragsausfall, den Du dadurch erleidest, dass kein C 2.2.2.2 Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Strom in das Netz des Versorgers eingespeist wer- Substanzen; den kann oder Strom aus dem Netz des Versorgers C 2.2.2.3 Sturmflut; entnommen werden muss. C 2.2.2.4 Grundwasser; Der Ertragsausfall wird nur insoweit ersetzt wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenut- C 2.2.2.5 die versicherbaren Gefahren aller zum Hauptver- zung der Anlage nicht schuldhaft verzögert. trag abschließbaren Bedingungen; C 2.2.2.6 Abnutzung, Verschleiß; [Seite 26] C 2.5 Besondere Selbstbeteiligung Photovoltaik C 3.4.3 Sanitär-Installateur-Service im Notfall Für Schäden nach C 2.2 besteht eine besondere Anspruch auf den Einsatz eines Sanitär-Installati- Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €. onsbetriebes besteht: C3 Besondere Bedingungen Schutzbriefleistungen - bei einem Defekt einer Armatur, eines Boilers C 3.1 Voraussetzungen für Schutzbriefleistungen oder der Spülung des WCs oder des Urinals, C 3.1.1 Um unsere Schutzbriefleistungen mitzuversichern, - wenn am Haupthahn der versicherten Wohnung muss mindestens die Gefahr Feuer (A 3) Bestand- das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abge- teil Deines Versicherungsschutzes sein. stellt werden kann, C 3.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn- - bei Unterbrechung der Kalt- oder Warmwasser- gebäudeversicherung die Voraussetzung nach versorgung. C 3.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der Wir übernehmen die Lohnkosten des beauftragten Gefahr „Schutzbriefleistungen“ nicht weiter mög- Handwerkers. Materialkosten werden nicht über- lich. nommen. C 3.1.3 Für den Anspruch auf Haus- und Wohnungs- Wir erbringen keine Leistungen für Behebung von Schutzbriefleistungen ist Voraussetzung, dass die Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vor- Hilfeleistung durch einen von uns beauftragten handen waren oder Instandhaltung bzw. Wartung Dienstleister organisiert wird. Die eingetretenen der Geräte und Installationen des versicherten Or- Schadenfälle sind daher unverzüglich der Notruf- tes nach A 9. zentrale zu melden. Die Telefonnummer findest Du C 3.4.4 Elektro-Installateur-Service im Notfall in Deinem Online-Kundenportal. Anspruch auf den Einsatz eines Elektro-Installati- C 3.2 Versicherte Personen onsbetriebes besteht bei Defekten an der Elektro- Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen Dir als Installation des Versicherungsortes nach C 3.3. Versicherungsnehmer und den Personen, die mit Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Dir in häuslicher Gemeinschaft leben, zu. Defekts. Materialkosten werden nicht übernom- C 3.3 Versicherungsort men. Der Versicherungsschutz gilt für die im Versiche- Wir übernehmen keine Leistungen für: rungsschein bezeichnete, selbstgenutzte Wohnung - Behebung von Defekten an elektrischen und bzw. das Einfamilienhaus und Zweifamilienhaus elektronischen Geräten, z.B. Waschmaschinen, (Hauptwohnsitz) einschließlich zugehöriger Bal- Geschirrspüler, Backöfen, Heizkessel, Heizungs- kone, Loggien, Dachterrassen, Keller und Spei- steuerungsanlagen, Kühlschränke, sonstige Kü- cherräume sowie Garagen, jedoch nicht für Stell- chengeräte, Lampen, Computer, Telefonanlagen plätze innerhalb von Sammelgaragen. und Unterhaltungselektronik; C 3.4 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstent- - die Behebung von Defekten an Stromver- schädigung brauchszählern; Die Übernahme von Kosten gemäß den nachfol- - die Behebung von Defekten, die bereits vor Ver- genden Leistungen ist auf insgesamt 1.500 € (Jah- tragsbeginn vorhanden waren. reshöchstentschädigung) für alle Versicherungs- C 3.4.5 Heizungs-Installateur-Service im Notfall fälle begrenzt. Die maximale Entschädigung pro versicherter Leistung beträgt 500 €. Anspruch auf den Einsatz eines Heizungs-Installa- teur-Betriebes besteht, wenn aufgrund von Defek- C 3.4.1 Schlüsseldienst im Notfall ten an zugehörigen Thermostatventilen Heizkörper Anspruch auf einen Schlüsseldienst besteht, wenn nicht in Betrieb genommen werden können oder Du nicht in den Versicherungsort nach C 3.3 gelan- aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit gen kannst, weil der Schlüssel für die Wohnungstür Heizkörper repariert oder ersetzt werden müssen. abhandengekommen oder abgebrochen ist oder Du Wir übernehmen die Lohnkosten des beauftragten Dich versehentlich ausgesperrt hast. Handwerkers. Materialkosten werden nicht über- Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der nommen. Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Wir erbringen keine Leistungen für Behebung von Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vor- Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsun- handen waren, Behebung von Schäden an Heizkes- fähig geworden ist. seln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren oder In- C 3.4.2 Rohrreinigungs-Service im Notfall standhaltung bzw. Wartung von Geräten und In- Anspruch auf den Einsatz einer Rohrreinigungs- stallationen des versicherten Ortes nach A 9. firma besteht, wenn Abflussrohre von Bade- oder C 3.4.6 Notheizung Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Uri- Anspruch auf bis zu drei elektrische Leih-Heizge- nalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind räte besteht, wenn die Heizungsanlage unvorher- und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung gesehen während der Heizperiode ausfällt und eine beseitigt werden kann. Abhilfe durch den Heizungs-Installateur-Service Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Ursache nicht zeitnah möglich ist. für die Rohrverstopfung außerhalb des Versiche- Wir übernehmen die Kosten für die Bereitstellung rungsortes nach A 12.2 liegt oder die die Rohrver- der Leih-Heizgeräte. Nicht ersetzt werden zusätzli- stopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden che Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih- war. Heizgeräte entstehen. [Seite 27] C 3.4.7 Schädlingsbekämpfung cherungsort nach C 3.3 Sicherungsmaßnahmen er- Bei Befall der versicherten Wohnung durch Schäd- forderlich, um den versicherten Haushalt vor wei- linge, die aufgrund des Ausmaßes nur fachmän- teren Schäden zu schützen, organisieren wir: nisch beseitigt werden können, besteht Anspruch - die provisorische Sicherung der Wohnungstür auf eine Schädlingsbekämpfung durch eine Fach- durch einen Schlüsseldienst oder firma. Als Schädlinge gelten ausschließlich Scha- - eine provisorische Sicherung von Fenstern durch ben (z.B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, einen Glasereibetrieb oder Ameisen und Silberfischchen. - die Bewachung und Sicherung des versicherten Wir übernehmen keine Leistungen für den Befall Objektes durch ein auf Bewachung bzw. Siche- durch Schädlinge, die bereits vor Vertragsbeginn rung spezialisiertes Unternehmen. erkennbar waren. Die Kosten für die Bewachung und Sicherung wer- C 3.4.8 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bie- den nicht übernommen. nennestern C4 Besondere Bedingungen Haustechnik Es besteht Anspruch auf fachmännische Beseiti- gung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Bienen- oder C 4.1 Voraussetzungen für Haustechnik Hornissennestern, die sich im Bereich der versi- C 4.1.1 Um Haustechnik mitzuversichern, muss mindes- cherten Wohnung befinden. tens die Gefahr Feuer (A 3) Bestandteil Deines Ver- Wir leisten keine Entschädigung, wenn sicherungsschutzes sein. - sich das Wespen-, Bienen- oder Hornissennest C 4.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn- in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht gebäudeversicherung die Voraussetzung nach der versicherten Wohnung zugeordnet werden C 4.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der kann. Gefahr „Haustechnik“ nicht weiter möglich. - die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-, C 4.2 Welche Schäden sind versichert? Welche sind Bienen oder Hornissennests aus rechtlichen nicht versichert? Gründen, z.B. aus Gründen des Artenschutzes, C 4.2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, nicht zulässig ist. wenn diese unvorhergesehen zerstört oder be- C 3.4.9 Kinderbetreuung im Notfall schädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden, die weder Du noch Deine Repräsentanten rechtzei- Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Be- tig vorhergesehen haben noch mit dem für die im treuung von Kindern unter 16 Jahren, die in Deinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- Haushalt leben, wenn Du durch Unfall, Noteinwei- wissen hätten vorhersehen können. Auf den Ein- sung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen wand der groben Fahrlässigkeit berufen wir uns an der Betreuung der Kinder gehindert bist und hierbei nicht. eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfü- gung steht. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit Des Weiteren leisten wir Entschädigung für versi- in der versicherten Wohnung, und zwar so lange, cherte Sachen, bis sie anderweitig, z.B. durch einen Verwandten - die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub übernommen werden kann, längstens jedoch für oder Plünderung abhandenkommen; jedoch die Dauer von 48 Stunden. nicht durch Verlieren, Liegen-, Hängen- oder Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kos- Stehenlassen, ten. - Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor- C 3.4.10 Unterbringung von Tieren im Notfall satz Dritter, Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Un- - Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfeh- terbringung und Versorgung von Hunden, Katzen, ler, Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen und Zier- - Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, vögeln, die in Deinem Haushalt leben, wenn Du - Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen, durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere - Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast, gehindert bist und eine andere Person zur Betreu- - Sturm, Eisgang, Überschwemmung, ung nicht zur Verfügung steht. Die Unterbringung - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits- erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. einrichtungen, Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Tiere un- - Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel, serem Beauftragten übergeben werden. - Zerreißen infolge Fliehkraft, Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kos- ten. - Überdruck oder C 3.4.11 Ausfall der versicherten Wohnung - Tierverbiss Wird der Versicherungsort nach C 2.3 durch Feuer- zerstört oder beschädigt werden. , Elementar- oder Wasserschaden bzw. Einbruch- C 4.2.2 Nicht versicherte Gefahren diebstahl unbewohnbar, organisieren wir eine an- Kein Versicherungsschutz, ohne Rücksicht auf mit- gemessene Ersatzwohnung (z.B. Hotel, Pension, wirkende Ursachen besteht Mietwohnung). Die Kosten für die Ersatzwohnung werden nicht übernommen. C 4.2.2.1 durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger- krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; C 3.4.12 Bewachungsservice C 4.2.2.2 durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio- Werden infolge eines versuchten oder vollbrach- aktive Substanzen; ten, polizeilich gemeldeten Einbruchs in den Versi- C 4.2.2.3 durch Sturmflut; [Seite 28] C 4.2.2.4 durch Grundwasser; der Versorgung der im Versicherungsschein be- C 4.2.2.5 durch die versicherbaren Gefahren aller zum zeichneten Gebäude dienen; Hauptvertrag abschließbaren Bedingungen; - Saunen oder Dampfbäder, Springbrunnen, Re- C 4.2.2.6 durch Abnutzung, Verschleiß; genwassernutzungsanlagen, außen liegende Pools und Schwimmbecken einschließlich zuge- C 4.2.2.7 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung höriger Technik, sofern das Schwimmbecken bereits vorhanden waren und Dir oder Deinen Re- vollständig ins Erdreich eingelassen oder min- präsentanten bekannt sein mussten; destens 50 kg (Leergewicht) schwer ist; C 4.2.2.8 durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf- - Überwachungskameras. tigkeit Dir oder Deinen Repräsentanten bekannt sein musste. Wir leisten jedoch Entschädigung, C 4.3.1.1 Entschädigung für elektronische Bauelemente wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbe- (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleis- dürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache tet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung we- außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall nigstens behelfsmäßig repariert war; üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist C 4.2.2.9 soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repara- überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Scha- turauftrag einzutreten hat. den auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leis- von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an ten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschä- Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den digung geleistet. Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte C 4.3.1.2 Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach been- dies, so behältst Du zunächst die bereits gezahlte deter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatz- beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsauf- ansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. nahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine Du hast Deinen Anspruch auf Kosten und nach un- spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit un- seren Weisungen außergerichtlich und erforderli- terbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt chenfalls gerichtlich geltend zu machen. auch während einer De- oder Remontage sowie Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Du während eines Transportes der Sache innerhalb unseren Weisungen nicht folgst oder soweit der des Versicherungsortes. Dritte Dir Schadenersatz leistet. C 4.3.2 Nicht versicherte Sachen C 4.2.2.10 durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Nicht versichert sind: Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. - Anlagen und Geräte, die nicht unter C 4.3.1 auf- C 4.3 Versicherte Sachen geführt sind, insbesondere Photovoltaikanlagen C 4.3.1 Versichert sind die folgenden allgemeinen haus- und sonstige Anlagen der Stromerzeugung, so- technischen betriebsfertigen Gebäude- und wie Zisternen, Grundstücksbestandteile auf dem im Versiche- - Rohrleitungen, die zu den Anlagen und Geräten rungsschein bezeichneten Grundstück: gehören, - Brenner, Pumpen, Steuerungs-, Mess- und Re- - Wechseldatenträger, geleinheiten, von Heizungsanlagen aller Art und - Hilfs- und Betriebsstoffe, Öltanks; - Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z.B. - Stationäre Klima- und Lüftungsanlagen; Kühl- und Löschmittel, - Personen- und Lastenaufzüge; - Werkzeuge aller Art, - Anlagen zur Trink- und Brauchwasseraufberei- - sonstige Teile, die während der Lebensdauer der tung und -entsorgung sowie Anlagen zur versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach Schmutzwasserentsorgung bzw. Schmutzwas- ausgewechselt werden müssen, z.B. Sicherun- serabweisung; gen, Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batte- - Elektrische Antriebe von Rollläden, Garagen- rien, Filtermassen und -einsätze. und Rolltoren; C 4.4 Versicherte Kosten - Elektronische Türöffner, Alarm-, Video- und Ge- Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und To- gensprechanlagen, Klingelanlagen; talschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt - Smarthome-Geräte, die mit der Gebäudetechnik vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich über ein leitergebundenes BUS-System verbun- des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als den sind und der Steuerung von Rollläden, Fens- der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wie- tern, Türen, Strom, Heizung, Beleuchtung, Gar- derherstellungskosten höher, so liegt ein Total- tenbewässerung oder Überwachungseinrichtun- schaden vor. gen dienen. Nicht versichert sind mobile Steue- C 4.4.1 Teilschaden rungsgeräte, welche auch außerhalb des Gebäu- des Verwendung finden (Tablets oder Smartpho- Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung nes); des früheren betriebsfertigen Zustandes notwendi- gen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Alt- - Hebeanlagen; materials. - Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung; C 4.4.2 Totalschaden - Antennen- und Satellitenempfangsanlagen, so- Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wer- weit sie sich in Deinem Eigentum befinden und tes des Altmaterials zuzüglich Bezugskosten wie [Seite 29] z.B. für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage, die - entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei- Du infolge eines Versicherungsfalles aufwenden gener Regie; musst. - Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläu- C 4.4.3 Entschädigungsbegrenzung auf Zeitwert fige Wiederherstellung; Abweichend von C 4.4.1 und C 4.4.2 ist die Entschä- - Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- digungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor stellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn die sicherten Sache selbst ausgeführt werden; Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe- - Vermögensschäden. schaffung (Totalschaden) unterbleibt. C 4.5 Besondere Selbstbeteiligung Haustechnik Du erwirbst einen Anspruch auf den Teil der Ent- Für Schäden nach C 4.2 besteht eine besondere schädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, so- Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €. weit und sobald Du uns innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles nachweisen C5 Besondere Bedingungen Allgefahrendeckung kannst, dass Du die Entschädigung zur Wiederher- C 5.1 Voraussetzungen für Allgefahrendeckung stellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sachen C 5.1.1 Um die Allgefahrendeckung mitzuversichern, muss verwenden wirst. mindestens die Gefahr Feuer (A 3) Bestandteil Dei- nes Versicherungsschutzes sein. C 4.4.4 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind ins- besondere: C 5.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn- - Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; gebäudeversicherung die Voraussetzung nach C 5.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der - Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch Gefahr „Allgefahrendeckung“ nicht weiter möglich. übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Über- C 5.2 Welche Schäden sind versichert? Welche sind stunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und nicht versichert? Nachtarbeiten; C 5.2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, - De- und Remontagekosten; - wenn diese unvorhergesehen zerstört oder be- - Transportkosten einschließlich Mehrkosten für schädigt werden in Höhe von bis zu 10.000 €. Expressfrachten; Unvorhergesehen sind Schäden, die weder Du noch Deine Repräsentanten rechtzeitig vorher- - Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs- gesehen haben noch mit dem für die im Betrieb systems, welches für die Grundfunktion der ver- ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen sicherten Sache notwendig ist; hätten vorhersehen können. Auf den Einwand - Aufräumungs-, Dekontaminations-, und Entsor- der groben Fahrlässigkeit berufen wir uns hierbei gungskosten; nicht. - Feuerlöschkosten; - die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub - Bewegungs- und Schutzkosten; oder Plünderung abhandenkommen; jedoch nicht durch Verlieren, Liegen-, Hängen- oder - Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemm- Stehenlassen. arbeiten; C 5.2.2 Nicht versicherte Gefahren: - Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung eines Provisoriums; Kein Versicherungsschutz, ohne Rücksicht auf mit- wirkende Ursachen besteht - Kosten für Luftfracht; C 5.2.2.1 durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger- - Kosten für schadenbedingte Arbeiten an Dä- krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. chern oder Fassaden. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicher- Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in ten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Ent- Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an schärfungsmaßnahmen an unentdeckter Kriegs- Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien munition (Blindgänger) bzw. durch spontane Ex- und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie plosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der Kriege zerstört oder beschädigt werden oder in- versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach folge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zer- C 5.2.2.2 durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio- stört oder beschädigt werden. aktive Substanzen. C 4.4.5 Nicht versicherte Kosten Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicher- ten Sachen, die als Folge eines unter die Versiche- Wir leisten keine Entschädigung für rung fallenden Schadenereignisses durch auf dem - Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, nahmen, die auch unabhängig von dem Versi- betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radi- cherungsfall notwendig gewesen wären; oaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden - Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt rungen, die über die Wiederherstellung hinaus- nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. gehen; C 5.2.2.3 durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von - Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, hoher Hand; soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in C 5.2.2.4 durch Sturmflut; fremder Regie entstanden wären; C 5.2.2.5 durch Grundwasser; [Seite 30] C 5.2.2.6 durch die versicherbaren Gefahren aller zum ort reist. Fahrtmehrkosten werden für ein ange- Hauptvertrag abschließbaren Bedingungen; messenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem C 5.2.2.7 durch Abnutzung, Verschleiß; benutzten Urlaubs-/Dienstreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort. C 5.2.2.8 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und Dir oder Deinen Re- C 5.5.6 Medienverlust (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel). präsentanten bekannt sein mussten; C 5.5.7 Wiederherstellung und/oder Wiederbepflanzung C 5.2.2.9 durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf- gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort. tigkeit Dir oder Deinen Repräsentanten bekannt C 5.5.8 Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den sein musste. Wir leisten jedoch Entschädigung, Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr inner- wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbe- halb und/oder außerhalb des Versicherungsortes dürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache entsteht, zu deren Beseitigung Du auf Grund ge- zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung we- setzlicher und öffentlich/rechtlicher Vorschriften nigstens behelfsmäßig repariert war; verpflichtet bist. C 5.2.2.10 durch Vögel, Haustiere, Nagetiere/Raubtiere, C 5.5.9 Zusätzliche Kosten für: Schädlinge und Ungeziefer aller Art; - den Einsatz von Kränen und Gerüsten C 5.2.2.11 durch Bearbeitung, Renovierung, Reparatur, Res- - Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten tauration, Umbau und Wartung; - Bergungsarbeiten C 5.2.2.12 durch Verfall; - Bereitstellung eines Provisoriums C 5.2.2.13 durch Pflanzen. - Luftfracht C 5.3 Versicherte Sachen C 5.5.10 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, für überta- C 5.3.1 Versicherungsschutz besteht für alle versicherten rifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkos- Sachen nach A 9.1 bis einschließlich A 9.4. Die Aus- ten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden so- schlüsse gemäß A 14.5 finden Anwendung. wie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten. C 5.3.2 Für alle zusätzlich vereinbarten versicherten Sa- C 5.5.11 De- und Remontagekosten chen nach A 9.6. C 5.5.12 Mehrkosten für Primärenergie C 5.4 Nicht versicherte Sachen C 5.6 Besondere Selbstbeteiligung für Allgefahrende- Nicht versichert sind: ckung - Gewässer, Grund und Boden; Für Schäden nach C 5.2 besteht eine besondere - Pflanzen und Mikroorganismen; Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €. - Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind; - Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfer- tig sind und an den in diesen Gebäuden oder Ge- bäudeteilen befindlichen Sachen; - Software und Daten; - Photovoltaikanlagen. C 5.5 Versicherte Kosten Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich an- gefallen sind: C 5.5.1 Alle versicherten Kosten nach A 13 des Hauptver- trages. C 5.5.2 Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache not- wendig ist. C 5.5.3 Wiederherstellung oder Reproduktion von elektro- nisch gespeicherten Daten und individuellen Pro- grammen. C 5.5.4 Transport (einschließlich Mehrkosten für Express- frachten) und Lagerung der versicherten Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und Dir auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem be- nutzbaren Teil des versicherten Gebäudes wieder zumutbar ist. C 5.5.5 Fahrtkosten, wenn Du und/oder ein mit Dir in häus- licher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen eines Versicherungsfalles vorzeitig eine Ur- laubs-/Dienstreise abbricht und an den Schadens- [Seite 31] Teil D Tarifbestimmungen D4 Neubaunachlass und altersbedingter Zuschlag D1 Versicherbare Gebäude Für Neubauten gilt ein Nachlass gemäß der beilie- genden Rabattierungstabellen. Der Neubaunach- D 1.1 Versicherbar sind bezugsfertige Wohngebäude lass kann auch vergeben werden für Gebäude, bei (Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihen- welchen nach D 3 entsprechende Sanierungen häuser) bis 350 m² Wohn- und Geschäftsfläche, die durchgeführt werden und gilt nur auf die Gefahr, zu höchstens 50 % zu gewerblichen Zwecken ge- die durch die Sanierung ein sinkendes Schadenri- nutzt werden. siko mit sich bringt (Bspw. Der Gefahr Leitungs- D 1.2 Versicherbar sind bezugsfertige Mehrfamilienhäu- wasser bei sanierten Wasser- und Heizleitungen). ser bis 550 m² Wohn- und Geschäftsfläche, die zu Die Sanierung senkt den Beitragssatz zum Zeit- höchstens 50 % zu gewerblichen Zwecken genutzt punkt der Sanierung auf den Satz, der einem drei werden. Jahre alten Gebäude entspricht. D 1.3 Denkmalgeschützte Gebäude sind mit Berücksich- Bei Gebäuden, die älter als 20 Jahre sind, wird für tigung eines Beitragszuschlages versicherbar. Der die Gefahren Feuer und Sturm/Hagel ab dem 20. Denkmalschutz muss bei Antragsstellung angege- Jahr sowie ab dem 45. Jahr ein altersbedingter Ri- ben werden. sikozuschlag erhoben. Gebäude über 125 Jahre (unter Berücksichtigung Für die versicherte Gefahr Leitungswasser gelten der Sanierungen) können nicht versichert werden. die Tarifzu- bzw. abschläge der beiliegenden Tarift- D 1.4 Versicherbar sind Nebengebäude mit einer Grund- abelle nach D 6. fläche bis 50 m². Für Nebengebäude über 50 m² D5 Feuerrohbauversicherung Grundfläche bitten wir Dich uns zu informieren. D 5.1 Die im Versicherungsvertrag genannten Gebäude Die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall ist und die zu ihrer Errichtung notwendigen auf dem auf 50.000 € für Nebengebäude begrenzt. Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind, soweit D 1.5 Garagen/Carports unabhängig von der Größe und Du dafür die Gefahr trägst, während der Zeit des Bauweise. Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längs- tens bis zum Ablauf von 24 Monaten, gegen die ver- D 1.6 Sonstige Grundstücksbestandteile und Gebäude- sicherte Gefahr Feuer nach A 3 versichert, sofern zubehör ist versichert, sofern unter A 9 genannt. dies im Vertrag vereinbart ist. D2 Besondere Gebäudegegebenheiten D 5.1.1 Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn sein normaler Sofern Deine zu versichernden Gebäude besondere Gebrauch ohne größere Erschwernisse und Ein- Bauteile oder Installationen (z.B. Schwimmbäder) schränkungen möglich ist, unabhängig davon, ob enthalten, bitten wir Dich, uns über diese Gegeben- es tatsächlich bereits bezogen ist. heiten zu informieren, um die Versicherbarkeit zu D 5.2 Sollte die Bezugsfertigkeit vor dem im Versiche- prüfen. Diese sind nur über den Baustein der Allge- rungsschein genannten Datum erfolgen, so musst fahrendeckung versicherbar. Du uns dies in Textform mittteilen. Im Gebäude liegende Schwimmbäder können nicht D 5.3 Die Umstellung auf den bei Antragsstellung bean- versichert werden. tragten Versicherungsschutzes, welcher weitere D3 Kernsanierungen Gefahren (zusätzlich zu Feuer nach A 3) beinhaltet kann, erfolgt mit Meldung der Bezugsfertigkeit, Für die Kernsanierung erhältst Du bei uns entspre- spätestens mit Erreichen des im Versicherungs- chende Rabattierungen, die für die Gefahren Feuer, schein genannten Datums. Leitungswasser und Sturm/Hagel separat betrach- tet werden. Für die jeweiligen Gefahren bedeutet D6 Tariftabellen dies, dass: In Deinem Tarif werden im Laufe der Vertragsdauer - für die Gefahr Sturm/Hagel der Dachstuhl und die je nach Gebäudealter entsprechende Rabatte oder Dacheindeckung; Zuschläge erhoben. Diese findest Du nachfolgend: - für die Gefahr Leitungswasser die Rohrleitungs- D 6.1 Für die Gefahr Leitungswasser systeme (Wasser- sowie Heizungsleitungen) so- wie die entsprechenden sanitären Einrichtungen; Gebäudealter Tarifermäßigung bzw. Zuschlag - für die Gefahr Feuer die elektrischen Leitungen 0 -35,30% zum Sanierungszeitpunkt in einem neuwertigen Zu- stand sind. 1 -33,30% Auf Gebäude, bei denen Teilsanierungen durchge- 2 -31,40% führt wurden, erhältst du einen entsprechenden 3 -29,40% Nachlass der Gefahr, für die das Schadenrisiko auf- 4 -27,40% grund der Sanierung sinkt. Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben 5 -25,40% entspricht, besteht für darauf zurückführende 6 -23,50% Schäden kein Versicherungsschutz bzw. es kann 7 -21,50% kein Sanierungsrabatt nach D 4 gewährt werden. Werden oder wurden Teile der zu versichernden 8 -19,50% Gebäude saniert, bitten wir Dich uns im Versiche- 9 -17,60% rungsfall Nachweise der fachgerechten Ausfüh- 10 -15,60% rung einzureichen. 11 -13,60% 12 -11,70% [Seite 32] 13 -9,70% 13 -16,10% 14 -7,70% 14 -14,30% 15 -5,70% 15 -12,40% 16 -3,80% 16 -10,60% 17 -1,80% 17 -8,80% 18 0,20% 18 -6,90% 19 2,10% 19 -5,10% 20 4,10% ab 20 -3,30% 21 4,80% ab 45 2,00% 22 5,50% ab 61 26,90% 23 6,30% 24 7,00% D 6.2 Für die Gefahr Sturm/Hagel 25 7,70% Gebäudealter Tarifermäßigung bzw. Zuschlag 26 8,40% 0 -36,70% 27 9,10% 1 -34,80% 28 9,90% 2 -32,80% 29 10,60% 3 -30,90% 30 11,30% 4 -29,00% 31 12,00% 5 -27,00% 32 12,70% 6 -25,10% 33 13,40% 7 -23,20% 34 14,20% 8 -21,30% 35 14,90% 9 -19,30% 36 15,60% 10 -17,40% 37 16,30% 11 -15,50% 38 17,00% 12 -13,50% 39 17,80% 13 -11,60% 40 18,50% 14 -9,70% 41 19,20% 15 -7,80% 42 19,90% 16 -5,80% 43 20,60% 17 -3,90% 44 21,40% 18 -2,00% ab 45 22,10% 19 0,00% ab 20 1,90% D 6.2 Für die Gefahr Feuer ab 45 5,90% Gebäudealter Tarifermäßigung bzw. Zuschlag ab 61 13,80% 0 -39,90% 1 -38,10% 2 -36,20% 3 -34,40% 4 -32,60% 5 -30,70% 6 -28,90% 7 -27,10% 8 -25,20% 9 -23,40% 10 -21,60% 11 -19,70% 12 -17,90%
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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