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Versicherungsmakler / Photovoltaikversicherung / Bedingungsarchiv

Interlloyd Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige Energietechnikversicherung mit Allgefahrendeckung für Photovoltaik bis 50 kWp, Speicher, Wallbox und Balkonkraftwerk, Ertragsausfall bis zwölf Monate und 150 EUR Selbstbehalt.

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Ich ermächtige Interlloyd, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Interlloyd auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Interlloyd mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Interlloyd einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Interlloyd Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung von Interlloyd (Photovoltaikversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Interlloyd weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage)laut Versicherungsschein„Maßgebend für den Versicherungswert ist der Kontraktpreis (Kaufpreis mit/ohne Mehrwertsteuer, Rabatte und Fördermittel, einschließlich Fracht und Zölle)“Teil D 4, Seite 41
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen sowie bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“B4-1.1, Seite 28
Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherungja„Wir bieten Ihnen eine Energietechnik-Versicherung an.“Informationsblatt, Seite 5
Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWpja„Fotovoltaikanlagen auf/an dem Gebäude bis 50 kWp“Teil D 2, Seite 41
Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäudeja„Fotovoltaikanlagen auf/an dem Gebäude bis 50 kWp“Teil D 2, Seite 41
Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagennein„Fotovoltaikanlagen auf/an dem Gebäude bis 50 kWp“Teil D 2, Seite 41
Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Balkonkraftwerke (Steckeranlagen) bis 800 Watt“Teil D 2, Seite 41
Entschädigung zum Neuwertja„Versicherungswert ist der Neuwert.“B6-1, Seite 31
Neuwert bis zu einem Anlagenalter vonnicht geregelt
Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter)ja„die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt“B7-4, Seite 32
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnein„Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach B7-1 bis B7-7 ermittelten Betrages ersetzt“B7-8, Seite 32

Versicherte Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Solarmoduleja„Versichert sind die im Versicherungsschein dokumentierten Anlagen zur Energieerzeugung, -umwandlung oder -speicherung inklusive aller dazugehörigen Komponenten“B3-1, Seite 28
Wechselrichterja, bis zur Versicherungssumme„inklusive aller dazugehörigen Komponenten, welche durch einen Fachbetrieb installiert und in Betrieb genommen wurden.“B3-1, Seite 28
Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigungja„inklusive aller dazugehörigen Komponenten, welche durch einen Fachbetrieb installiert und in Betrieb genommen wurden.“B3-1, Seite 28
Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunktja„Stromleitungen, die nicht Bestandteil der versicherten Sache sind“B3-2.5, Seite 28
Batteriespeicherja, bis zur Versicherungssumme„Batteriespeicher bis 75 kWh“Teil D 2, Seite 41
Wallbox (Ladestation für Elektroauto)ja, bis zur Versicherungssumme„Ladestationen bis 22 KW“Teil D 2, Seite 41
Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement)ja„Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen“B4-1.2, Seite 28

Feuer, Wetter und Naturgefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja„Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers“B4-1.2, Seite 28
Blitzschlag (direkter Einschlag)ja„Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers“B4-1.2, Seite 28
Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag)ja, bis zur Versicherungssumme„Kurzschluss, Überspannung, Induktion“B4-1.2, Seite 7
Explosion und Implosionja„Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers“B4-1.2, Seite 28
Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet)ja„Sturm, Hagel“B4-1.2, Seite 7
Hagelja„Sturm, Hagel“B4-1.2, Seite 7
Schneedruck und Eislastja„Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Rückstau, Überschwemmung“B4-1.2, Seite 28
Frostja„Wasser, Frost, Feuchtigkeit“B4-1.2, Seite 7
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen)ja, bis zur Versicherungssumme„Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Rückstau, Überschwemmung“B4-1.2, Seite 28

Technik, Bedienung und Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkungja„Kurzschluss, Überspannung, Induktion“B4-1.2, Seite 7
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeitja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit“B4-1.2, Seite 7
Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler)ja„an Teilen der versicherten Sache durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, ohne dass eine äußere Einwirkung vorliegt. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet“B4-3.4, Seite 29
Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung)nein„korrosive Angriffe oder Abzehrungen“B4-3.6.3, Seite 29
Ausschluss von Verschleiß und Abnutzungja„betriebsbedingte normale Abnutzung“B4-3.6.1, Seite 29
Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungenja, bis zur Versicherungssumme„Tierbiss“B4-1.2, Seite 5
Diebstahl der Anlage oder von Teilenja, bis zur Versicherungssumme„sowie bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“B4-1.1, Seite 28
Vandalismus und böswillige Beschädigungja„Vandalismus, Vorsatz Dritter“B4-1.2, Seite 7

Ertragsausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir entschädigen auch Kosten und entgangene Einnahmen, wenn die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache gemäß B3-1 durch einen versicherten Schaden gemäß B4 unterbrochen oder beeinträchtigt wird“B8-1, Seite 33
Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagenja„maximal für den Zeitraum von 12 Monaten Haftzeit bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage.“B8-3, Seite 33
Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Ausfallschaden wird aus der Multiplikation des vereinbarten Mengenfaktors mit dem vereinbarten Preisfaktor sowie dem Korrekturfaktor berechnet“B8-3, Seite 33
Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wirdja„anteilig für die Dauer des Ausfalls, beginnend mit der bei uns erfolgten Anzeige“B8-3, Seite 33
Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfälltja, bis zur Versicherungssumme„aus den Strombezugskosten, die Sie aufwenden müssen, um die ausfallende Stromerzeugung auszugleichen oder“B8-2.1.1, Seite 33
Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreibernicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage)ja, bis zur Versicherungssumme„De- und Remontagekosten“B7-2.1.3, Seite 31
Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlagenicht geregelt
Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkostenja, bis 15.000 €„Gerüst- und Arbeitsmaschinenkosten für Gerüste und Arbeitsmaschinen“B5-3.5, Seite 30
Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird)ja, bis 15.000 €„Schadensuchkosten, um die Schadenursache ausfindig zu machen“B5-3.1, Seite 30
Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus)ja, bis 15.000 €„Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten“B5-3.7, Seite 7
Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell)ja, bis zur Versicherungssumme„werden abweichend die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten für die nächsthöhere am Markt noch erhältliche Leistungsklasse ersetzt.“B7-5, Seite 32
Feuerwehr- und Löschkostennein„Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind“B5-1, Seite 29

Haftung und Netzeinspeisung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht)nicht geregelt
Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung)ja„aus der Vergütung für die Einspeisung des Stroms, den sie ohne Ausfall der Stromerzeugungsanlage erzielt hätten.“B8-2.1.2, Seite 33

Selbstbehalt, Pflichten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Standard150 €„Der nach B7 und B8 ermittelte Betrag wird je Schadenereignis um einen Selbstbehalt von 150 Euro gekürzt.“B9-1, Seite 34
Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter)keine„Selbstbehalt 150 € je Schadenereignis inkl. Ertragsausfall“Leistungsübersicht, Seite 7
Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeitja, bis 5.000 €„Bei Schadenereignissen mit einer Gesamtschadenhöhe bis 5.000 Euro verzichten wir auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit.“B7-9, Seite 32
Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll)ja„welche durch einen Fachbetrieb installiert und in Betrieb genommen wurden.“B3-1, Seite 28
Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb)ja„Im Versicherungsfall ist die regelmäßige Wartung nachzuweisen.“B14-2, Seite 37
Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung)nicht geregelt
Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten)ja„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;“A3-3.2.2.2, Seite 21
Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag)ja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“A2-2.1, Seite 18

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen)nicht geregelt
Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlagenicht geregelt
Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten)nicht geregelt
Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Erneuerbare EnergieTechnik Versicherungsbedingungen
[Seite 1] Erneuerbare EnergieTechnik Versicherungsbedingungen www.Interlloyd.de [Seite 2] Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen. 2 Interlloyd Erneuerbare EnergieTechnik Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023 [Seite 3] Interlloyd Erneuerbare EnergieTechnik Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023 3 [Seite 4] Inhaltsverzeichnis Informationsblatt Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung ..................................................................................... 5 Leistungsübersicht – Interlloyd Erneuerbare EnergieTechnik 2023 ..............................................................................7 Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)......................................... 8 Widerrufsbelehrung .......................................................................................................................................................... 11 Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht ........ 13 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung .............................................. 15 Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB 2023) ................................................................................................... 15 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Erneuerbare EnergieTechnik (AVB-EET 2023) .................. 27 Teil C: Glossar ................................................................................................................................................................... 38 Teil D: Allgemeine Tarifbestimmungen zur Erneuerbaren EnergieTechnik Versicherung ........................................ 41 Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG .............................................................................................. 42 Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO ..... 44 Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns ........................................................................................................... 45 4 Inhaltsverzeichnis / Stand 07.2023 [Seite 5] Sachversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG Produkt: Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Leistungsübersicht). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Energietechnik-Versicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrer Energietechnik sowie vor den finanziellen Folgen eines Ertragsausfalles infolge eines versicherten Sachschadens. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeich- Wir können nicht alle denkbaren Sachen und Gefah- neten Energietechniken – bis zur vereinbarten ren versichern. Sonst müssten wir einen erheblich hö- Summe – Zubehör und Sonderausstattung bei Be- heren Beitrag verlangen. Nicht versichert sind des- schädigung oder Zerstörung der versicherten Ener- halb gietechnikanlage, die unvorhergesehen eintreten, bei- spielsweise Schäden durch: zum Beispiel Schäden an folgenden Sachen:  Bedienungsfehler x Hilfs- und Betriebsstoffe  Brand, Blitzschlag, Explosion x Prototypen  Sturm und Hagel  Diebstahl x Strom-/Rohrleitungen, die nicht Bestandteil der versicherten Sache sind  Tierbiss  Eine Aufzählung finden Sie in den Versicherungs- x Teile, die während der Lebensdauer der versi- cherten Sachen erfahrungsgemäß abnutzungs- bedingungen zu Ihrem Vertrag. bedingt ausgewechselt werden müssen, z.B. Sicherungen Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen zum Beispiel Gefahren und Schäden: können Sie der Leistungsübersicht oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen. x durch Kernenergie, nukleare Strahlungen oder Im Schadenfall ersetzen wir die notwendigen Aufwen- radioaktive Substanzen dungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand x durch Mängel, die Ihnen zum Schadenzeitpunkt wiederherzustellen, maximal bis zum Neuwert der bekannt sein mussten Energietechnik unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalls. x die unmittelbar durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung ent- stehen. Wir leisten für Schäden nur bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, ist diese bei jedem Schadenfall zu be- rücksichtigen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? Darüber hinaus gibt es auch spezielle Konstellatio- nen, die vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, zum Beispiel alle Schäden ! aus vorsätzlicher Handlung ! Krieg ! durch den Einsatz einer Sache, deren Reparatur- bedürftigkeit Ihnen bekannt sein musste. Wo bin ich versichert?  Die Versicherung gilt für die benannte Technik an dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort. 5 [Seite 6] Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen: − Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. − Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müs- sen. − Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. − Sie müssen, so weit wie möglich, den Schaden abwenden bzw. mindern und uns bei der Schadenermittlung und Schadenregulierung unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Bitte beachten Sie, dass eine monatliche Zahlweise nur möglich ist, wenn wir den Beitrag von ihrem Konto abbuchen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Die Versicherung gilt für den zunächst vereinbarten Zeitraum. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? − Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge- rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). − Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls vorzeitig kündigen. 6 [Seite 7] Leistungsübersicht – Interlloyd Erneuerbare EnergieTechnik 2023 Hier finden Sie alle Leistungen Ihrer Versicherung auf einen Blick. Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist die konkrete Formulierung zu den einzelnen Leistungen in den Bedingungen. Zeichenerklärung  mitversichert ○ optional abschließbar Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen der versicherten Sachen insbesondere durch: Brand, Explosion ● Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Überstrom ● Anprall, Absturz Luftfahrzeug oder seiner Ladung ● Überdruck oder Unterdruck ● Sturm, Hagel ● Schneedruck, Lawinen ● Überschwemmung ● Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung ● Erdsenkung, Erdrutsch ● Bedienungsfehler/Ungeschicklichkeit ● Kurzschluss, Überspannung, Induktion ● Wasser, Frost, Feuchtigkeit ● Tierbiss ● Erdbeben, Streik, Aussperrung, innere Unruhen ○ Folgeschäden aus Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler ● Vandalismus, Vorsatz Dritter ● Selbstbehalt 150 € je Schadenereignis inkl. Ertragsausfall Ertragsausfallversicherung ● Leistung ab: dem 1. Tag Maximaler Leistungszeitraum bis max. 12 Monate Weitere Leistungen auf „Erstes Risiko“ bis max. 15.000 Euro Schadensuchkosten ● Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten ● Bewegungs- und Schutzkosten ● Gerüst- und Arbeitsmaschinenkosten ● Bergungsarbeiten ● Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten ● Weitere Leistungen Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen ● Mehrkosten durch Technologiefortschritt ● Restwertdeckung (GAP) bei finanzierten Anlagen mitversichert ● Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens ● Kosten für die Wiederherstellung von Daten ● Leistung auch bei grober Fahrlässigkeit bis max. 5.000 € Leistungsübersicht / Stand 07.2023 7 [Seite 8] Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags- gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations- pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 1) Identität des Versicherers Vertragspartner für Ihre Interlloyd Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung ist die Interlloyd Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575 USt-ID-Nr.: DE 189 437 355 2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter. 3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1). 4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversi- cherung. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme Solche Instrumente gelten nicht für die EnergieTechnik Versicherung. 6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen zur EnergieTechnik Versicherung in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. 7) Was ist versichert? Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Energietechniken inkl. Zubehör und Sonderausstattung – bis zur vereinbarten Summe – bei unvorhergesehenen eintretender Beschädigung oder Zerstörung, beispielsweise Schäden durch Bedienungsfehler, Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm und Hagel, Diebstahl. 8) Gesamtpreis der Versicherung Der Gesamtpreis für die angebotene Interlloyd EnergieTechnik Versicherung folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 19 Prozent. 9) Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an. 10) Beitragszahlung Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem Verschulden. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. 8 Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 07.2023 [Seite 9] Bei erteilter Einzugsermächtigung haben Sie sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. 11) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Bei- träge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden. 12) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken Risiken dieser Art sind für die EnergieTechnik Versicherung nicht relevant. 13) Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd EnergieTechnik Versicherung seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden. Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeerklärung. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 10). 14) Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei- spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen − der Versicherungsschein, − die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, − die Widerrufsbelehrung, − das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, − und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf Telefax: +49 211 963-3033 E-Mail: service@interlloyd.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrages. Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstat- ten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll- ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufsbelehrung Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Infor- mationen finden Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung. 15) Laufzeit des Vertrages Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Ver- tragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine rechtswirksame Kündigung zugegangen ist. Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 07.2023 9 [Seite 10] 16) Kündigung/Beendigung des Vertrages Die Interlloyd EnergieTechnik Versicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertrags- laufzeit gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr; sie ist dann durch uns zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres und durch Sie jederzeit kündbar. Unsere Kündigung muss Ihnen drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Erbringen wir eine Leistung oder erheben Sie Klage auf eine Leistung gegen uns, können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig durch Kündigung (in Textform) beenden. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall für uns einen Monat. 17) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. 18) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. 19) Sprachen der Vertragsbedingungen und -informationen/Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertra- ges in deutscher Sprache führen. 20) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de. Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten. 21) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde von Ihnen kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe Zif- fer 4) gerichtet werden. Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Ihre Interlloyd Versicherungs-AG 10 Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 07.2023 [Seite 11] Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen − der Versicherungsschein, − die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein- schließlich der Tarifbestimmungen, − diese Belehrung, − das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, − und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Telefax +49 211 963 3033 E-Mail service@interlloyd.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wi- derrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen 1/360 des Jahresbeitrags bzw. Versicherungsschutz bestanden hat 1/30 des Monatsbeitrags Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass emp- fangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. unsere Identität und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist und die zugehörige Registernummer; 2. unsere ladungsfähige Anschrift und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und Ihnen maß- geblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberech- tigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. unsere Hauptgeschäftstätigkeit; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge ein- zeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; Widerrufsbelehrung / Stand 08.2021 11 [Seite 12] 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche- rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während Sie an den Antrag gebunden sein sollen; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbeson- dere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wi- derrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 9. Angaben zur Laufzeit und zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh- rend der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen- falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbe- hörde. – Ende der Widerrufsbelehrung – 12 Widerrufsbelehrung / Stand 08.2021 [Seite 13] Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsge- mäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nä- here Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Der Versicherungsmakler ist ausdrücklich bevollmächtigt, diese Fragen für uns auch in seinem Namen zu stellen. Die Ant- worten auf seine Fragen gelten als Beantwortung unserer Fragen nach den gefahrerheblichen Umständen. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachwei- sen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kennt- nis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand − weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles − noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung ab- gelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Ver- tragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schrift- lich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzei- gepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 08.2021 13 [Seite 14] 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ihre Interlloyd Versicherungs-AG 14 Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 08.2021 [Seite 15] Allgemeine Vertragsbedingungen für die Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung (AVB 2023) Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen Abschnitt A1: Abschnitt A4: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Weitere Regelungen A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes A4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode A4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen A4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A4-4 Verjährung A1-4 Folgebeitrag A4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände A1-5 Lastschriftverfahren A4-6 Anzuwendendes Recht A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A4-7 Embargobestimmung A4-8 Überversicherung Abschnitt A2: Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung A4-9 Versicherung für fremde Rechnung A2-1 Dauer und Ende des Vertrags A4-10 Aufwendungsersatz A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A4-11 Übergang von Ersatzansprüchen A2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen A4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen A4-13 Repräsentanten Abschnitt A3: A4-14 Maklervollmacht Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten A4-15 Terrorklausel A3-1 Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis A4-16 Jahreshöchstentschädigung Weitere Naturgefahren zum Vertragsschluss (Elementarschäden) A3-2 Gefahrerhöhung A4-17 IT-Klarstellungsvereinbarung A3-3 Ihre Obliegenheiten Abschnitt A1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelun- gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode A1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. A1-2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die verein- barte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebe- nen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach- dem die Zahlung veranlasst ist. Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023 15 [Seite 16] Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. A1-3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. A1-3.3 Unsere Leistungsfreiheit Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 zahlen, sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. A1-4 Folgebeitrag A1-4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. A1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zah- lung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Scha- dens zu verlangen. A1-4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Ein- zelnen beziffern und Sie auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. A1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versiche- rungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. A1-4.5 Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf haben wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. A1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach A1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. A1-5 Lastschriftverfahren A1-5.1 Ihre Pflichten Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung er- folgt. A1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. 16 Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023 [Seite 17] Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rechnung stellen. A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. A1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse A1-6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä- rung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs- schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. A1-6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig ge- zahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. A1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag von uns durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. A1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Weg- fall des Interesses Kenntnis erlangt haben. A1-6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse ge- nommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. A1-6.3 Neukalkulation/Prämienanpassungsklausel Wir können den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist (Beitragssatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen. Dabei darf der geänderte Prämien- satz, den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen. Sie können den Versicherungsvertrag inner- halb eines Monats, nachdem Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung der Prämie zugegangen ist, durch Erklärung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Abschnitt A2: Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung A2-1 Dauer und Ende des Vertrags A2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. A2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. A2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. A2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen- den Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023 17 [Seite 18] A2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A2-2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. A2-2.2 Kündigung durch Sie Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. A2-2.3 Kündigung durch uns Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. A2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen A2-3.1 Übergang der Versicherung Wird die versicherte Sache durch Sie veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Um- schreibung im Grundbuch) an Ihre Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bo- denerzeugnisse zu beziehen. Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen. A2-3.2 Kündigung Wir sind berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Text- form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungs- periode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. A2-3.3 Beitrag Sie als Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haften Sie als Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. A2-3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist uns von Ihnen als Veräußerer oder vom Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen. Wir müssen hierzu nachweisen, dass wir den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir bleiben ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben. Abschnitt A3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten A3-1 Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss A3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen. Wird der Vertrag von einem Ihrer Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. 18 Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023 [Seite 19] Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. A3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht A3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vor- sätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachwei- sen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. A3-1.2.2 Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das Kün- digungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. A3-1.2.3 Vertragsänderung Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlan- gen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. A3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma- chen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. A3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung steht uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. A3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. A3-1.6 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. A3-1.7 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags- schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. A3-2 Gefahrerhöhung A3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung A3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inan- spruchnahme wahrscheinlicher wird. A3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. A3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach A3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023 19 [Seite 20] A3-2.2 Ihre Pflichten A3-2.2.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. A3-2.2.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet ha- ben, so müssen Sie diese uns unverzüglich anzeigen. A3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüg- lich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. A3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns A3-2.3.1 Kündigungsrecht Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach A3-2.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach A3-2.2.2 und A3-2.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. A3-2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen nach unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechen- den erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kün- digen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. A3-2.4 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach A.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab un- serer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhö- hung bestanden hat. A3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung A3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach A3-2.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. A3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach A3-2.2.2 und A3-2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt A3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be- kannt war. A3-2.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, a) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen. A3-3 Ihre Obliegenheiten A3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles A3-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. A3-3.1.2 Rechtsfolgen Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben A3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 20 Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023 [Seite 21] A3-3.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, so- weit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. A3-3.2.2 Sie haben A3-3.2.2.1 uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; A3-3.2.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; A3-3.2.2.3 uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; A3-3.2.2.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben wor- den sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fo- tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren; A3-3.2.2.5 soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststel- lung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; A3-3.2.2.6 von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. A3-3.2.2.7 steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach A3-3.2.1 und A3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. A3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung A3-3.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach A3-3.1 oder A3-3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. A3-3.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. A3-3.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Abschnitt A4: Weitere Regelungen A4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung A4-1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Versicherung un- verzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. A4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach A4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in A3-3 beschriebenen Vorausset- zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben. A4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversiche- rung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangen Sie oder andere Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermä- ßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023 21 [Seite 22] Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in De- ckung gegeben worden wäre. c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langt haben. A4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehr- fachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche- rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab- schluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versi- cherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen mit uns geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssumme und der Beiträge verlangen. A4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung A4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. A4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung. A4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerbli- chen Niederlassung die Bestimmungen nach A4-2.2 entsprechend Anwendung. A4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters A4-3.1 Ihre Erklärungen gegenüber dem Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen, betreffend A4-3.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; A4-3.1.2 eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen Beendigung; A4-3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. A4-3.2 Unsere Erklärungen durch den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu übermitteln. A4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gel- ten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. A4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld- ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi- schen Anmeldung und Zugang unserer, in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung ,bei Ihnen nicht mit. 22 Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023 [Seite 23] Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. A4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit an unsere Beschwerdestelle wenden: Interlloyd Versicherungs-AG Beschwerdestelle ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Telefax +49 (0)211 963 – 3033 E-Mail service@interlloyd.de Außerdem stehen Ihnen insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: A4-5.1 Versicherungsombudsmann Wenn es sich bei Ihnen um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns ver- pflichtet an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Haben Sie diesen Vertrag online (zum Beispiel über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen, können Sie sich mit Ihrer Be- schwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. A4-5.2 Versicherungsaufsicht Wenn Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftre- ten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. A4-5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. A4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder einer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. A4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. A4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023 23 [Seite 24] A4-7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A4-8 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl wir als auch Sie verlan- gen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umstän- den Kenntnis erlangen A4-9 Versicherung für fremde Rechnung A4-9.1 Rechte aus dem Vertrag Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. A4-9.2 Zahlung der Entschädigung Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. A4-9.3 Kenntnis und Verhalten A4-9.3.1 Soweit Ihre Kenntnis und Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich das Interesse, das Verhalten und die Kennt- nis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist. A4-9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war. A4-9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben. A4-10 Aufwendungsersatz A4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens A4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machten. A4-10.1.2 Machen Sie Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Aus- wirkungen zu mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten. A4-10.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach A4-10.1.1 und A4-10.1.2 entspre- chend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. A4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. A4-10.1.5 Wir haben den für die Aufwendungen gemäß A4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen. A4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffent- lichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. A4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens A4-10.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder von uns dazu aufgefordert wurden. 24 Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023 [Seite 25] A4-10.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach A4-10.2.1 entsprechend kürzen. A4-11 Übergang von Ersatzansprüchen A4-11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. A4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns, soweit erforderlich, mitzuwirken. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leis- tung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. A4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen A4-12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles A4-12.1.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gegen Sie festgestellt, so gilt die vorsätzli- che Herbeiführung des Schadens als bewiesen. A4-12.1.2 Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A4-12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschä- digung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversu- ches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. A4-13 Repräsentanten Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihres Repräsentanten zurechnen lassen. A4-14 Maklervollmacht Ihre Anzeigen und Willenserklärungen, die der Makler unverzüglich an uns weiterleitet, gelten mit dem Zugang beim Makler auch bei uns als zugegangen. A4-15 Terrorklausel A4-15.1 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Rei- henfolge stattfinden und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen, besteht keine Deckung für jegliche Art von Schä- den, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht oder mitverursacht werden, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. A4-15.2 Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe(n) von Personen zu verstehen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation oder Regierung/-en handelt/-en in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindäm- mung, Vorbeugung oder Unterdrückung oben genannter Handlungen ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise auf Terror- akte beziehen. A4-15.3 Abweichend von A4-15.1 und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren gelten Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert: A4-15.3.1 Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren inklusive Kosten je Versicherungsgrundstück und Versi- cherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal auf insgesamt 6 Millionen Euro begrenzt. Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023 25 [Seite 26] A4-15.3.2 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet ha- ben. A4-15.4 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen jeder Art infolge jeglicher Art von Terrorakten grundsätzlich ausgeschlossen. A4-16 Jahreshöchstentschädigung Weitere Naturgefahren (Elementarschäden) Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Natur- gefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal 6 Millionen Euro begrenzt. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Sturmflut. Für die Ge- fahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfü- gung von hoher Hand. A4-17 IT-Klarstellungsvereinbarung Gedeckte Sachschäden nach diesem Versicherungsvertrag sind Sachsubstanzschäden. Keine Sachsubstanzschäden sind Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur. Nicht gedeckt nach diesem Versicherungsvertrag sind demzufolge: A4-17.1 Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software oder Computerprogrammen in- folge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur und daraus folgende Betriebsun- terbrechungsschäden. Jedoch sind solche Daten oder Softwareschäden, die unmittelbare Folge eines ansonsten nach dem beur- kundeten Versicherungsvertrag gedeckten Sachsubstanzschadens sind, im Rahmen und Umfang der vereinbarten Bedingungen, Klauseln und Leistungsbeschreibung gedeckt. A4-17.2 Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung in der Funktion, in der Verfügbarkeit, in der Gebrauchsmöglichkeit oder im Zugang von Daten, Software oder Computerprogrammen und daraus folgende Betriebsunterbrechungsschäden. 26 Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023 [Seite 27] Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Erneuerbare EnergieTechnik (AVB-EET 2023) Neben den nachfolgenden Versicherungsbedingungen gelten die „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung“ (Teil A). Abschnitt B1: Versicherungsort Abschnitt B8: Ertragsausfall-Deckung Abschnitt B2: Versicherte Interessen B8-1 Versicherungsgegenstand Abschnitt B3: B8-2 Definition des Ausfallschadens Versicherte und nicht versicherte Sachen B8-3 Ermittlung des Ausfallschadens B3-1 Versicherte Sachen B3-2 Nicht versicherte Sachen Abschnitt B9: Selbstbehalt Abschnitt B10: Abschnitt B4: Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden B10-1 Fälligkeit der Entschädigung B4-1 Versicherte Gefahren und Schäden B10-2 Verzinsung B4-2 Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden B10-3 Hemmung B4-3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden B10-4 Abtretung des Entschädigungsanspruches Abschnitt B5: B10-5 Umsatzsteuer Versicherte und nicht versicherte Kosten B5-1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Abschnitt B11: Schadens Sachverständigenverfahren B5-2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten B11-1 Feststellung der Schadenhöhe B5-3 Zusätzliche Kosten B11-2 Verfahren vor Feststellung B11-3 Feststellung Abschnitt B6: B11-4 Verfahren nach Feststellung Versicherungswert; Versicherungssumme; B11-5 Kosten Unterversicherung; Anpassung des Beitrags B11-6 Obliegenheiten B6-1 Versicherungswert B6-2 Alternativen zum Listenpreis Abschnitt B12: B6-3 Umsatzsteuer Wiederherbeigeschaffte Sachen B6-4 Versicherungssumme B12-1 Anzeigepflicht B6-5 Unterversicherung B12-2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung B12-3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Abschnitt B7: B12-4 Beschädigte Sachen Umfang der Entschädigung B12-5 Gleichstellung B7-1 Wiederherstellungsaufwand B12-6 Übertragung der Rechte B7-2 Teilschaden B7-3 Totalschaden Abschnitt B13: B7-4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Wechsel der versicherten Sachen B7-5 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Abschnitt B14: B7-6 Zusätzliche Kosten Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? B7-7 Grenze der Entschädigung B7-8 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Abschnitt B15: Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungs- B7-9 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit verbesserungen B7-10 Leasing-/Finanzierungs-Differenzdeckung (GAP- Deckung) Abschnitt B1: Versicherungsort Der Versicherungsschutz besteht sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebäudes des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023 27 [Seite 28] Abschnitt B2: Versicherte Interessen Versichert ist Ihr Interesse als Eigentümer und Betreiber der versicherten Sache (Anlagenbetreiber). Abschnitt B3: Versicherte und nicht versicherte Sachen B3-1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein dokumentierten Anlagen zur Energieerzeugung, -umwandlung oder -speicherung in- klusive aller dazugehörigen Komponenten, welche durch einen Fachbetrieb installiert und in Betrieb genommen wurden. Balkon- kraftwerke (auch Steckeranlagen genannt), bedürfen dabei keiner Installation durch einen Fachbetrieb. B3-2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: B3-2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; B3-2.2 Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß abnutzungsbedingt ausgewechselt werden müs- sen, z.B. Sicherungen, Lichtquellen, Filtermassen und -einsätze, Brennerdüsen; B3-2.3 Rohrleitungen inklusive Armaturen, die nicht Bestandteil der versicherten Sache sind; B3-2.4 Wärmeleitungs- und Wärmeverteilsysteme (z.B. Heizkörper, Fußboden-/Wandheizungen, Zu- und Rückläufe), die nicht Bestandteil der versicherten Sache sind; B3-2.5 Stromleitungen, die nicht Bestandteil der versicherten Sache sind; B3-2.6 Prototypen; B3-2.7 Pilotserien/Null-Serien. Abschnitt B4: Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden B4-1 Versicherte Gefahren und Schäden Wir leisten Entschädigung B4-1.1 für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen sowie bei Abhandenkommen ver- sicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. B4-1.2 Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie, der Versicherte (Anlagenbetreiber) oder die Repräsentanten (A4-13) weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müs- sen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und uns dazu berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch − Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit − Folgeschäden aus Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern − Kurzschluss, Überspannung, Induktion − Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen − Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel − Überdruck oder Unterdruck − Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung; − Vandalismus, Vorsatz Dritter; − Sturm, Hagel; − Wasser, Frost, Feuchtigkeit; − Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Rückstau, Überschwemmung; − Glasbruch; − Frost, Rohrbruch; − Tierbiss 28 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023 [Seite 29] B4-2 Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leisten wir Entschädigung für Schäden durch B4-2.1 Streik, Aussperrung B4-2.2 Innere Unruhen B4-2.3 Erdbeben B4-2.4 Wir und Sie können die Gefahren gemäß B4-2.1.bis B4-2.3 jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird 1 Woche nach Zugang wirksam. Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Kündigung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. B4-3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Wir leisten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden B4-3.1 durch Vorsatz von Ihnen B4-3.2 durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand B4-3.3 durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen B4-3.4 an Teilen der versicherten Sache durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, ohne dass eine äußere Einwirkung vor- liegt. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet; B4-3.5 durch Mängel, die Ihnen zum Schadenzeitpunkt bekannt waren oder bekannt sein mussten. Bei Versicherung für fremde Rechnung gilt der Ausschluss nur, wenn die Mängel dem Versicherten (Anlagenbetreiber) bekannt waren oder bekannt sein mussten. B4-3.6 die unmittelbar durch B4-3.6.1 betriebsbedingte normale Abnutzung; B4-3.6.2 betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; B4-3.6.3 korrosive Angriffe oder Abzehrungen; B4-3.6.4 übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen entstehen. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet B4-3.7 die zu keiner Funktionsbeeinträchtigung der versicherten Sache führen, wie Schrammen oder Dellen. B4-3.8 durch den Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit Ihnen bekannt sein musste; wir leisten jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert war. B4-3.9 soweit für Sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag ein- zutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht oder ist er nicht leistungsfähig (z.B. wegen Insolvenz), so leisten wir Entschädigung ge- gen Abtretung der vertraglichen Ansprüche gegen den Dritten. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie die bereits gezahlte Entschädigung; Sie sind jedoch verpflichtet, uns Ihre vertraglichen Ansprüche abzutreten und uns alle Informationen zu erteilen, die zur Durchsetzung dieser Ansprüche erforderlich sind. Abschnitt B5: Versicherte und nicht versicherte Kosten B5-1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machten. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versiche- rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe- leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. Wir haben den für die Aufwendun- gen erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen. B5-2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023 29 [Seite 30] versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. B5-3 Zusätzliche Kosten Wir ersetzen auf Erstes Risiko bis 15.000 Euro je nachstehender Kostenposition, die infolge eines Versicherungsfalls insgesamt notwendigen Aufwendungen für B5-3.1 Schadensuchkosten, um die Schadenursache ausfindig zu machen; B5-3.2 Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, nicht jedoch Putz-, Tapezier- und ähnliche Schönheitsarbeiten; B5-3.3 Bewegungs- und Schutzkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um ver- sicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, zu bergen. B5-3.4 Luftfrachtkosten, die für einen Lufttransport von Ersatzteilen zur Wiederherstellung der versicherten Sachen anfallen; B5-3.5 Gerüst- und Arbeitsmaschinenkosten für Gerüste und Arbeitsmaschinen; B5-3.6 Bergungskosten für die Bergung der beschädigten versicherten Sache, um die Reparatur zu ermöglichen; B5-3.7 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten Dies sind Kosten, die Sie infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden müssen, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden B5-3.7.1 aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; B5-3.7.2 zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. B5-3.7.3 Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Be- seitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind fer- ner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. B5-3.8 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich Dies sind Kosten, die Sie infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden müssen, um B5-3.8.1 Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; B5-3.8.2 den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern; B5-3.8.3 den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. Die Aufwendungen sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen B5-3.8.4 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; B5-3.8.5 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; B5-3.8.6 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. B5-3.8.7 Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigen- falls durch Sachverständige festgestellt. B5-3.8.8 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen, einschließlich der Ein- liefererhaftung, sind nicht versichert. B5-3.8.9 Entschädigung wird nicht geleistet, soweit Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen können. 30 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023 [Seite 31] Abschnitt B6: Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung; Anpassung des Beitrags B6-1 Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (zum Beispiel Kos- ten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). B6-2 Alternativen zum Listenpreis Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zu- züglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig waren, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (zum Beispiel Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit unberücksichtigt. B6-3 Umsatzsteuer Sind Sie zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. B6-4 Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entspre- chen. Sie sollen die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem je- weils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. B6-5 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so besteht Unter- versicherung. Abschnitt B7: Umfang der Entschädigung B7-1 Wiederherstellungsaufwand Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischem Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als ein- heitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. B7-2 Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzü- glich des Wertes des Altmaterials. B7-2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere B7-2.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; B7-2.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zu- schläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; B7-2.1.3 De- und Remontagekosten; B7-2.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; B7-2.1.5 Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023 31 [Seite 32] B7.2.1.6 Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. B7-2.2 Abzug wegen Wertverbesserung Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der ver- sicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versi- cherten Sache zerstört oder beschädigt werden. B7-2.3 Wir leisten keine Entschädigung für B7-2.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wä- ren; B7-2.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; B7-2.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wä- ren; B7-2.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; B7-2.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; B7-2.3.6 Arbeitskosten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt wer- den; B7-2.3.7 Vermögensschäden. B7-3 Totalschaden Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. B7-4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von B7-1 und B7-2 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald Sie innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt haben, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwendet wird. B7-5 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Sind in einem Versicherungsfall die versicherten Sachen oder serienmäßig hierfür hergestellte Ersatzteile gleicher Leistung nicht mehr zu beziehen, werden abweichend die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten für die nächsthöhere am Markt noch erhältliche Leistungsklasse ersetzt. B7-6 Zusätzliche Kosten Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen (Kosten nach B5). B7-7 Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. B7-8 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach B7-1 bis B7-7 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. B7-9 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Bei Schadenereignissen mit einer Gesamtschadenhöhe bis 5.000 Euro verzichten wir auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Liegt die Gesamtschadenhöhe darüber, gilt die Einrede der groben Fahrlässigkeit erst für den Schadenanteil über 5.000 Euro. B7-10 Leasing-/Finanzierungs-Differenzdeckung (GAP-Deckung) Wir ersetzen bei finanzierten oder geleasten versicherten Sachen im Falle einer Zerstörung oder Abhandenkommen der versi- cherten Sache zusätzlich zum Zeitwert der versicherten Sache den positiven Differenzbetrag zwischen dem Leasing- oder 32 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023 [Seite 33] Finanzierungsrestbetrag (Ablösewert des Leasinggebers/Kreditgebers) und dem Zeitwert, wenn die Wiederherstellung der ver- sicherten Sache ausgeschlossen ist, weil B7-10.1 öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen bestehen oder B7-10.2 die versicherte Sache innerhalb oder auf einem Gebäude installiert war, welches Ihnen oder dem Versicherten (Anlagenbetrei- ber) von einem Dritten zur Nutzung überlassen war und dieser das Gebäude nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls wieder aufbaut. Ihre Restschuld ergibt sich aus der Summe der ausstehenden Leasing- oder Kreditraten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Zinsen und vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlte Leasing- oder Kreditraten werden nicht berücksichtigt. Ferner darf der Leasing- bzw. Kreditverlauf keine tilgungsfreien Zeiten enthalten. Sie haben einen Nachweis vom Leasing- bzw. Kreditgeber über die Höhe der Restschuld zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu erbringen und einen Nachweis darüber, dass die Wiederherstellung der versicherten Sache im Sinne ausgeschlossen ist. B7-10.3 Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf maximal 30 Prozent der vertraglich vereinbarten Entschädigung gemäß B7-1 Abschnitt B8: Ertragsausfall-Deckung B8-1 Versicherungsgegenstand Wir entschädigen auch Kosten und entgangene Einnahmen, wenn die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache gemäß B3-1 durch einen versicherten Schaden gemäß B4 unterbrochen oder beeinträchtigt wird (Ausfallschaden). B8-2 Definition des Ausfallschadens Der Ausfallschaden ergibt sich bei B8-2.1 Stromerzeugungsanlagen B8-2.1.1 aus den Strombezugskosten, die Sie aufwenden müssen, um die ausfallende Stromerzeugung auszugleichen oder B8-2.1.2 aus der Vergütung für die Einspeisung des Stroms, den sie ohne Ausfall der Stromerzeugungsanlage erzielt hätten. B8-2.2 Stromspeicheranlagen aus der Differenz der Strombezugskosten und der Vergütung für die Einspeisung in das Netz, um die wegfallende Stromspeiche- rungsmöglichkeit zu kompensieren. Entschädigungen für Ausfallschäden sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit diese wegen geplanter oder notwendiger Revi- sionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären. B8-2.3 Wärmeerzeugungsanlagen B8-2.3.1 aus den Kosten für eine alternative Wärmeerzeugung, die Sie aufwenden müssen, um die ausgefallene Wärmeerzeugung durch die Anmietung von Ersatzanlagen, die der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Verwendungszweck entspricht, und/oder den Brennstoffbezug auszugleichen oder B8-2.3.2 aus den entgangenen Erlösen aus dem Wärmeverkauf, den Sie ohne Unterbrechung des Betriebes erzielt hätten. B8-3 Ermittlung des Ausfallschadens Der Ausfallschaden wird aus der Multiplikation des vereinbarten Mengenfaktors mit dem vereinbarten Preisfaktor sowie dem Korrekturfaktor berechnet, anteilig für die Dauer des Ausfalls, beginnend mit der bei uns erfolgten Anzeige, maximal für den Zeit- raum von 12 Monaten Haftzeit bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage. Bei Teilausfällen reduziert sich der Men- genfaktor proportional zur ausgefallenen Leistung. B8-3.1 Mengenfaktor Mengenfaktor ist die für die versicherte Sache an diesem Standort jährliche Strom- oder Wärmeerzeugung in Kilowattstunden. Bei Stromspeichern ist Mengenfaktor die nutzbare Kapazität in Kilowattstunden. B8-3.2 Preisfaktor Der Preisfaktor bildet sich aus − der gesetzlichen Einspeisevergütung oder einer Vergütung alternativer Abnehmer, − den Strombezugskosten, − der Vergütung für Wärmelieferung, − den Kosten für eine alternative Wärmeerzeugung in Euro je Kilowattstunde. Eine Änderung des Preisfaktors gilt von dem Zeitpunkt an, zu dem sie wirksam wird, frühestens mit Eingang der Änderungsan- zeige bei uns. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023 33 [Seite 34] B8-3.3 Korrekturfaktor Durch den Korrekturfaktor werden jahreszeitliche, leistungs- oder bauartbedingte Schwankungen der jeweiligen versicherten Sache berücksichtigt. B8-4 Vergrößerung des Ausfallschadens Sofern nichts anderes vereinbart, leisten wir keine Entschädigung für die Vergrößerung des Ausfallschadens durch B8-4.1 behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; B8-4.2 den Umstand, dass Ihnen zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder zerstörten Anlage nicht recht- zeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. B8-4.3 den Umstand, dass die beschädigte oder zerstörte Sache anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt wird; B8-4.4 den Umstand, dass die Sache nicht mehr aufgebaut wird; B8-4.5 den Umstand, dass eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes als Träger der versicherten Sache erfolgt. Abschnitt B9: Selbstbehalt B9-1 Der nach B7 und B8 ermittelte Betrag wird je Schadenereignis um einen Selbstbehalt von 150 Euro gekürzt. B9-2 Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen mehrere Schäden jedoch an dersel- ben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. Abschnitt B10: Zahlung und Verzinsung der Entschädigung B10-1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache min- destens zu zahlen ist. B10-2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: B10-2.1 Entschädigung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. B10-2.2 Zinssatz Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. B10-3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach B10-1 und B10-2 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum für den, wegen Ihres Verschuldens, die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht ge- zahlt werden kann. B10-4 Abtretung des Entschädigungsanspruches Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn Sie diese aus wichtigem Grund verlangen. 34 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023 [Seite 35] B10-5 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der versicherte Betreiber vorsteuerabzugsberechtigt ist oder die Umsatzsteuer nicht gezahlt wurde. Abschnitt B11: Sachverständigenverfahren B11-1 Feststellung der Schadenhöhe Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens im Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. B11-2 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: B11-2.1 Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sach- verständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht inner- halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Wir werden Sie in unserer Aufforderung auf diese Folge hinweisen. B11-2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Eini- gen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. B11-2.3 Wir dürfen als Sachverständige keine Person benennen, die Mitbewerber unseres Unternehmens ist oder mit uns in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in ei- nem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. B11-3 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten B11-3.1 die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für Sie nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; B11-3.2 den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere B11-3.2.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; B11-3.2.2 die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; B11-3.2.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; B11-3.3 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. B11-4 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverstän- digen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewie- sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen be- rechnen wir die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständi- gen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023 35 [Seite 36] B11-5 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. B11-6 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt. Abschnitt B12: Wiederherbeigeschaffte Sachen B12-1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so haben Sie uns dies nach Kenntniserlangung unverzüglich in Text- form anzuzeigen. B12-2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. B12-3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung B12-3.1 Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder uns die Sache zur Ver- fügung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung durch uns auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf uns über. B12-3.2 Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so können Sie die Sache behalten und müssen uns so- dann die Entschädigung zurückzahlen. Erklären Sie sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung durch uns nicht bereit, so haben Sie die Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen zu las- sen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhalten wir den Anteil, welcher der von uns geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. B12-4 Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so können Sie die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederher- stellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von B12-2 und B12-3 bei Ihnen verbleiben. B12-5 Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn Sie die Möglichkeit haben, sich den Besitz wieder zu verschaffen. B12-6 Übertragung der Rechte Haben Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so haben Sie uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Abschnitt B13: Wechsel der versicherten Sachen Erhalten Sie anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet − mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder − mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder − mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten. 36 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023 [Seite 37] Abschnitt B14: Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? B14-1 Bei Säuberungs- und Reinigungsarbeiten (z.B. Schneeräumen oder Moosbeseitigung) von Fotovoltaik- oder Solarthermieanlagen haben Sie geeignete konstruktive Vorrichtungen zur Begehung der Dachfläche sowie laut Herstellerangaben entsprechendes Reinigungsmittel/-werkzeug einzusetzen. B14-2 Für die im Versicherungsschein dokumentierten Anlagen nebst aller Komponenten und Zubehör sind die vorgegebenen Vor- schriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege sowie Blitzschutz- und Überspannungsschutzeinrichtungen des Ge- räteherstellers der versicherten Anlage sowie die baurechtlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Im Versicherungs- fall ist die regelmäßige Wartung nachzuweisen. B14-3 Zur Feststellung des Ertragsausfalls haben Sie die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren. B14-4 Rechtsfolgen Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt A3-3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Abschnitt B15: Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geän- dert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023 37 [Seite 38] Teil C: Glossar Definitionen Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft aus- zubreiten vermag. Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges ist das Anprallen oder Abstürzen eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung, mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung, Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen ausgetreten ist. Wasserdampf steht Wasser gleich. Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen an- gerichtet hat oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte, falscher Schlüssel oder anderer Werk- zeuge eindringt. Raub Raub liegt vor, wenn gegen Sie Gewalt angewendet oder angedroht wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Ihnen stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. Vandalismus Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört. Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdbe- ben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder der Schaden wegen des vorher einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. Implosion Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdru- ckes. Innere Unruhen Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung stö- renden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Streik Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. 38 Teil C: Glossar / Stand 07.2023 [Seite 39] Korrosive Angriffe und Abzehrungen Korrosion ist die Reaktion eines Werkstoffs (eines Bestandteils einer Sache) mit seiner Umgebung, die eine messbare Veränderung des Werk- stoffes bewirkt und zu einer Beeinträchtigung der Funktion eines Bauteils oder Systems führen kann (z.B. das Rosten, also die Oxidation von Eisen). Brandgefährdung Brandgefährdung liegt vor, sofern sich versicherte Sachen im Gefahrenbereich von Stroh, Heu, Holz, Pappe, Papier, Farben, Lacken, Kraftstoffen oder Müll in Mengen über 50 Kubikmeter befinden. Fachbetrieb Ein Fachbetrieb ist ein Betrieb, dessen Mitarbeiter aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung hinreichend qualifiziert sind, fachspezi- fische Tätigkeiten entsprechend den einschlägigen Vorgaben, insbesondere gemäß den technischen Normen, allgemein anerkannten Re- geln der Technik und Schutzvorschriften, sachgerecht auszuführen. Subunternehmer Subunternehmer sind Nachunternehmer, derer sich ein Unternehmer bedient, um seine Verpflichtungen gegenüber seinem Besteller zu erfüllen. Inspektion Die Inspektion ist die Feststellung und Beurteilung des gegenwärtigen Zustands von technischen Mitteln eines Systems (sogenannter Istzu- stand). Die Inspektion beschränkt sich damit auf die Prüfung technischer Einrichtungen. Es werden keine Tätigkeiten ausgeführt, durch die der Zustand einer Maschine oder Anlage bewahrt, verändert oder verbessert wird. Wartung Unter Wartung werden Maßnahmen verstanden, durch die der für den Betrieb einer Anlage geforderte Zustand bewahrt wird (sogenannter Sollzustand). Dies geschieht überwiegend dadurch, dass die technischen Mittel des Systems (wenn und soweit erforderlich) gereinigt, ge- schmiert und geölt, aber auch eingestellt und justiert werden. Bestandteil der Wartung ist dabei grundsätzlich die vorherige Inspektion der An- lage. Instandsetzung Durch die Instandsetzung wird der für den Betrieb von technischen Mitteln eines Systems geforderte Sollzustand wieder hergestellt, wenn dieser durch eine Betriebsstörung, einen Schaden oder eine sonstige Abweichung nicht mehr gewährleistet ist. Ziel der Instandsetzung ist es also, eine technische Einrichtung wieder in den Sollzustand zu versetzen, wenn es zu Abweichungen von dem Zustand gekommen ist, der für den Betrieb erforderlich ist. Dies geschieht nach herkömmlichem Verständnis durch eine „Reparatur an der technischen Einrichtung“, die entweder nach einem Scha- den erforderlich oder zu der im Rahmen einer Wartung vorbeugend geraten wird. Schadenereignis Unter einem Schadenereignis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind alle Schäden an einem Versicherungsort zu verstehen, die während einer zusammenhängenden Periode von 72 Stunden aus ein und derselben Ursache entstanden sind. Globalstrahlung Unter Globalstrahlung versteht man die gesamte an der Erdoberfläche auf eine horizontale Empfangsfläche auftreffende Solarstrahlung. Sie setzt sich zusammen aus der auf direktem Weg eintreffenden Solarstrahlung, der Direktstrahlung, und der Strahlung, die über Streuung an Wolken, Wasser- und Staubteilchen die Erdoberfläche erreicht, der Diffusstrahlung. Haftzeit Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für einen Ausfallschaden besteht. Aerosystem (Fotovoltaikanlage mit aerodynamischem Montagesystem) Montagesystem einer Fotovoltaikanlage mit minimaler Flächenlast, welches belastungsarm oder -frei durch aerodynamische Effekte die Module trägt (Halt durch Eigengewicht und aerodynamisches Verhalten). Nachgeführte Anlage Unter Nachführung versteht man ein System, bei dem die Module einer Fotovoltaik- oder Solarthermieanlage durch ein- oder zweiachsige Nachführsysteme immer nach dem aktuellen Sonnenstand ausgerichtet werden. Bei einachsigen Systemen wird entweder nur die Neigung oder die Ausrichtung nachgeführt, bei der zweiachsigen Nachführung beides zusammen. Prototyp Ein Prototyp ist ein Vorab-Exemplar einer späteren Serienfertigung, das zur Erprobung von Eigenschaften dient. Mit dem Prototyp wird insbesondere die Tauglichkeit eines technischen Objekts geprüft. Dem Prototyp folgt die Pilotserie, auch Null-Serie genannt. Pilotserie/Null-Serie Als Pilot- oder Nullserie werden Produkte bezeichnet, die innerhalb der Einführungsphase eines Produktes im Rahmen einer Serienproduk- tion angefertigt werden. Dabei wird das Produkt zu letzten Erprobungszwecken in niedriger Stückzahl hergestellt. Gefahrenbereich Als Gefahrenbereich gilt der Bereich, in dem Gefahren für Schäden an versicherten Sachen zu sehen oder zumindest zu erwarten sind. Teil C: Glossar / Stand 07.2023 39 [Seite 40] Monitoring Als Monitoring wird die regelmäßige, in der Regel täglich stattfindende Fernüberwachung von Anlagen zur verzögerungsarmen Detektion von Störungen im Regelanlagenbetrieb bezeichnet. Monitoring setzt voraus, dass die Anlage über ein entsprechendes System zur Fernda- tenübertragung verfügt. 40 Teil C: Glossar / Stand 07.2023 [Seite 41] Teil D: Allgemeine Tarifbestimmungen zur Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung 1 Geltungsbereich − Risiken in der Bundesrepublik Deutschland − Wohn- und Geschäftsgebäude mit max. 50 % gewerblicher Nutzung − Gebäude der Bauartklasse/Fertighausgruppe I, II und III 2 Anwendungsbereich Versicherungsschutz wird gewährt für folgende Anlagen: − Fotovoltaikanlagen auf/an dem Gebäude bis 50 kWp − Batteriespeicher bis 75 kWh − Solarthermie an/auf dem Gebäude bis 50 qm − Luftwärmepumpen bis 30 kW − Ladestationen bis 22 KW − Balkonkraftwerke (Steckeranlagen) bis 800 Watt 3 Hinweise zur Antragsaufnahme Der Antrag soll uns eine richtige Risikobeurteilung und individuelle Gestaltung des Versicherungsumfangs ermöglichen. Alle Antragsfragen sind daher sorgfältig, ausführlich und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Antrag und etwaige Fragebögen, Risikobeschreibungen etc. sind von Ihnen zu unterschreiben. Füllen Sie den Antrag nicht selbst aus, hat der Vermittler darauf zu achten, dass Sie vor Unterzeichnung des Antrags die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Zusätze, Streichungen oder Änderungen darf der Vermittler nach Unterzeich- nung des Antrags nicht ohne Ihr Einverständnis vornehmen. Anträge dürfen nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn aufgenommen werden. Nur volljährige, geschäftsfähige Personen dürfen Anträge stellen und Verträge abschließen. Bei Anträgen von Minderjährigen ist auch die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter er- forderlich. Mündliche Nebenabreden können vom Vermittler nicht erteilt werden und sind unwirksam. Der Vermittler darf ohne besondere Ermächtigung eine Erweiterung des im Antrag, im Tarif sowie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgeleg- ten Versicherungsschutzes nicht zusagen. Etwaige Abweichungen sind nach Absprache mit uns schriftlich zu fixieren. 4 Versicherungssumme Maßgebend für den Versicherungswert ist der Kontraktpreis (Kaufpreis mit/ohne Mehrwertsteuer, Rabatte und Fördermittel, einschließlich Fracht und Zölle) 5 Selbstbeteiligungen Die bedingungsgemäße obligatorische Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro je Schadenereignis, sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart wird. 6 Mindestbeitrag Der Mindestjahresbeitrag pro Vertrag beträgt 75 Euro, für Balkonkraftwerke 40 Euro je Anlage. Dieser Beitrag kann nicht unterschritten werden. Auf den Mindestbeitrag wird die gesetzliche Versicherungssteuer hinzugerechnet. Der Mindestbeitrag kann nicht unterschritten werden. 7 Ratenzahlung Der Ratenzuschlag wird aus dem Jahresbeitrag berechnet und beträgt bei − halbjährlicher Zahlung 3 Prozent, − vierteljährlicher Zahlung 5 Prozent, − monatlicher Zahlung 5 Prozent. Eine monatliche Zahlungsweise ist nur in Verbindung mit einem Lastschriftverfahren möglich. Endet das Lastschriftverfahren erfolgt eine Umstellung auf vierteljährliche Zahlungsweise. Bei unterjähriger Zahlungsweise beträgt die Mindestrate 5 Euro (ohne Versicherungssteuer). 8 Versicherungssteuer Wir sind gesetzlich verpflichtet, Versicherungssteuer zu erheben. Teil D: Allgemeine Tarifbestimmungen / Stand 07.2023 41 [Seite 42] Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG Information zur Verwendung Ihrer Daten Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Dies kann insbe- Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer sondere erforderlich sein zur: personenbezogenen Daten durch die Interlloyd Versicherungs-AG • Risiko und Geschäftssteuerung und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. • Optimierung unserer Geschäftsprozesse Diese Informationen gelten auch für die versicherte Person. Wenn die • Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten versicherte Person nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, wird der • Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für an- Versicherungsnehmer diese Information der versicherten Person wei- dere Produkte der Unternehmen des ARAG-Konzerns und deren tergeben. Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsforschung • Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche- wen kann ich mich wenden? rungsmissbrauch hindeuten können Interlloyd Versicherungs-AG • Klärung von möglichen Mehrfach- und Nebenversicherungen. ARAG-Platz 1 Hierzu nehmen wir Kontakt mit den uns von Ihnen oder Dritten (z.B. 40472 Düsseldorf Vorversicherer, Lebenspartner, Kundenbetreuer, etc.) mitgeteilten Telefon: 0211 963 07 Versicherern auf Fax: 0211 963 3033 • Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei E-Mail-Adresse: service@interlloyd.de Streitigkeiten • Gewährleistung der Haus-, Anlagen- und IT-Sicherheit sowie des Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der IT-Betriebs o.g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per • Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts. E-Mail unter: Datenschutz@interlloyd.de Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zwecke der Verarbei- Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten tung) und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen? oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verar- beitungen dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Rege- Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der lungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO. EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdaten- schutzgesetzes neue Fassung (BDSG), der datenschutzrechtlich rele- Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge- vanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) so- nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der ge- wie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Zudem verarbeiten wir – setzlichen Bestimmungen darüber u.a. auf soweit für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – perso- www.interlloyd.de/datenschutz zuvor informieren. nenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Presse, Internet, Handels- und Vereinsregister) zulässiger- An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre weise gewinnen oder die uns von anderen Unternehmen des ARAG Daten weiter? Konzerns oder von sonstigen Dritten (z.B. Schuldnerverzeichnis, Rückversicherer: Melderegister) berechtigt übermittelt werden. Darüber hinaus hat Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versi- sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang cherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungs- sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer wirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versi- zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder cherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter: den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, www.interlloyd.de/datenschutz abrufen. dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner beson- Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die deren Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertra- Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre ges und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Im Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unse- Zuge der Tarifgestaltung haben wir anhand von mathematisch-statis- res Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur tisch anerkannten und bewährten Verfahren Tarifgruppen gebildet. Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang. Hierzu wurden beispielsweise folgende Informationen herangezogen (Arbeitnehmerstatus, Geburtsdatum, PLZ). Kommt der Versiche- Beteiligte Gesellschaften: rungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung Für die Übernahme von Versicherungsrisiken kann es erforderlich des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstel- sein, dass wir eine oder mehrere weitere Versicherungsgesellschaf- lung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu kön- ten (Beteiligte Gesellschaften) an Risiken beteiligen müssen. nen, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden Die beteiligten Gesellschaften nutzen Ihre Vertrags- und Schaden- ist. daten dann ebenfalls zur Risikoprüfung- und Bewertung, sowie zur Schadenabwicklung. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs- vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personen- Vermittler: bezogenen Daten nicht möglich. Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver- mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Ab- Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Er- schluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, stellung von versicherungsspezifischen Statistiken, wie z.B. für die Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor- diese Daten an die Sie persönlich betreuenden Vermittler und be- gaben. treuende Geschäftsstelle, soweit diese die Informationen zu Ihrer Die Daten aller mit der Interlloyd Versicherungs-AG bestehenden Ver- Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienst- träge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbezie- leistungsangelegenheiten benötigen. hung. Beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas- sung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens- personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwe- gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in cke ist Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. Soweit dafür besondere Kategorien der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten in der Unfall- Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Un- versicherung) erforderlich sind, holen wir in der Regel Ihre Einwilli- ternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur gung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DS-GVO ein. Erstellen wir Sta- zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen tistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Art. 9 Abs. 2 j) DS-GVO i. V. m. § 27 BDSG. Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein 42 Datenschutzhinweise – Stand 09.2021 [Seite 43] Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis- Wofür wird das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Da- Versicherungswirtschaft genutzt? tenverarbeitung teilnehmen. Die Versicherungswirtschaft nutzt das HIS der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachver- Externe Auftragsverarbeiter und Dienstleister: haltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli- von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter chen Pflichten sowie zur Wahrnehmung unserer eigenen berechti- personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informa- gen Interessen zum Teil externer Auftragsverarbeiter und Dienstleis- tionen dazu entnehmen Sie bitte der „Information über den Datenaus- ter. Die Microsoft Ireland Operations Limited stellt uns im Rahmen tausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 einer Auftragsverarbeitung insbesondere die Microsoftprodukte DSGVO“ die als separate Anlage beigefügt ist. Sollten wir Ihre Daten Windows, Office 365 und Azure zur Verfügung. Hierbei ist eine Daten- im Fall von erhöhten Risiken in das HIS einmelden, werden Sie in je- speicherung auf Servern in Europa vertraglich vereinbart. dem Fall hierüber von uns benachrichtigt. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen be- stehen, können Sie der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktu- Wann und warum erfolgt ein Datenaustausch mit Ihrem ellen Version auf unserer Internetseite unter: früheren Versicherer? www.interlloyd.de/datenschutz entnehmen. Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme schadenfreier Zeiten in der Gebäudeversicherung Weitere Empfänger: bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls) überprüfen Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei- und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge- Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Fi- Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. nanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Holen wir Bonitätsauskünfte zu Ihrer Person ein? Wie lange speichern wir Ihre Daten? Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben ge- ist, nutzen wir Informationen aus dem Handelsregister, dem nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom- Schuldnerverzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolven- men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, zen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens. Sie be- in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht wer- freien die Interlloyd insoweit vom Berufsgeheimnis (Geheimhal- den können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig tungspflicht nach § 203 Strafgesetzbuch). Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und zum Zweck der Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Han- GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser delsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Übermittlungen ist Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO. Übermittlungen Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unterneh- Welche Rechte haben Sie? mens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grund- Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person rechte und Grundfreiheiten betroffener Personen, die den Schutz gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Ein- Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten in ein schränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Her- Drittland? ausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturier- Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des ten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Soweit Sie uns eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO zur Ver- Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission arbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke er- ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere teilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unterneh- Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit, unter mensinterne Datenschutzvorschriften, EU-Standardvertragsklau- der o.g. Anschrift, widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf seln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DS-GVO, also Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern können Sie hier: vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf www.interlloyd.de/datenschutz abrufen oder unter den oben ge- der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Wider- nannten Kontaktinformationen anfordern. ruf verarbeiteten Daten. Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben Finden automatisierte Einzelfallentscheidungen statt? genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstel- sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf- lung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zu- sichtsbehörde ist: standekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nord- rhein-Westfalen Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Ver- Postfach 200444 trag gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen 40102 Düsseldorf Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leis- Telefon: 0211 38424-0 tungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf Fax: 0211 38424-10 vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de Informationen. Die Regeln richten sich nach versicherungsmathe- matischen Kriterien und Kalkulationen. Beispielsweise erfolgt bei der Antragsstellung die Berechnung und Bewertung auf Basis Ihrer Widerspruchsrecht Angaben im Versicherungsantrag. Im Rahmen der Leistungsbear- Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezoge- beitung werden versicherte und nicht versicherte Sachverhalte ge- nen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. prüft. Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den vorherig Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwir- können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ih- kung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf rer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Daten- Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung der Entschei- verarbeitung sprechen. dung. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollum- fänglich stattgegeben wurde. Datenschutzhinweise / Stand 09.2021 43 [Seite 44] Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss ei- Dauer der Datenspeicherung nes Versicherungsvertrages oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Daten zum Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vor- Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. name, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die in- forma HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die informa HIS GmbH Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen: überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem · Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so- Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versi- wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten cherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein er- Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in höhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hin- dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Per- deuten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer son erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der per- früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorlie- sonenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Spei- gen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versi- cherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. cherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten, die · Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zu- aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von stande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der informa HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunterneh- der erstmaligen Speicherung gelöscht. men, übermittelt. Betroffenenrechte Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf www.informa-his.de Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der informa HIS GmbH unter der Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus be- Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortli- steht die Möglichkeit, sich an die für die für die informa HIS GmbH zustän- che das Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirt- dige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav- schaft. Sie verarbeitet darin personenbeziehbare Daten, um die Versiche- Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Mel- rungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und - dung von Daten an das HIS, ist die für das Versicherungsunternehmen zu- schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben ständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig. zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiede- Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, nen Versicherungsunternehmen) hindeuten können. die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grund- lage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbei- Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ihrer tung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die informa Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog. Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die in- forma HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefo- Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Ab- nische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer schluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Infor- zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH folgende Angaben von mationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung. Ihnen: Herkunft der Daten der informa HIS GmbH · Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunter- · Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) nehmen, die diese in das HIS einmelden. sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre · Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifü- Kategorien der personenbezogenen Daten gung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versiche- Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. rungsunternehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von · Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versiche- der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmel- rungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das dung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vor- das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder name, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informatio- Kaufvertrags) nen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende bzw. einmeldende Versi- Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- cherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa HIS GmbH die Iden- ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von die- tifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie sem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH er- können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.infoma- höhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeu- HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH beantragen. ten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und informa HIS GmbH Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Kreuzberger Ring 68 Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer 65205 Wiesbaden früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Telefon: 0611 880870-0 Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist zu- dem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Mail unter folgender Adresse erreichbar: datenschutz@informa-his.de. Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfah- ren staatliche Ermittlungsbehörden. 44 Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO – Stand 07.2021 [Seite 45] Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns I. Konzerngesellschaften, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Kundenstammdaten teilnehmen: 1. ARAG SE 4. Vif GmbH 2. ARAG Allgemeine Versicherungs-AG 5. Interlloyd Versicherungs-AG 3. ARAG Krankenversicherungs-AG II. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelbenennung): Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten Betrieb gruppenweiter IT-Anwendungen Konzerngesellschaften (siehe I.) ARAG IT GmbH ja Softwareentwicklung, IT-Sicherheit ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst, Assistance-Leistungen ja Insbesondere Bereitstellung der Microsoftprodukte Windows, Office 365 und Azure. Microsoft Ireland Operations Limited ja (Die Datenspeicherung auf Servern in Europa ist vertraglich vereinbart.) Paragon Customer Communications Druck und Versand ja Weingarten GmbH Betreuungs-, Verkaufsförderungs- und außer 1. ARAG SE ja Steuerungsaktivitäten in den Vertriebswegen außer 1. ARAG SE Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern ja außer 1. ARAG SE Marktforschung, Marketing, Konzernrevision, Recht ja außer 1. ARAG SE Postbearbeitung, inkl. scannen der Eingangspost ja außer 3. ARAG SE Risikoprüfung, Abwicklung Rückversicherungsgeschäft ja Zahlungsverkehr (Inkasso) Mahnverfahren außer 1. ARAG SE ja außergerichtlich und gerichtlich außer 4. Flixcheck GmbH Bereitstellung einer digitalen Kommunikationsplattform zum Teil außer 4. Rhenus Data Office GmbH Akten- & Datenträgervernichtung ja ARAG SE. Swiss Post Solutions GmbH Leistungs- und Vertragsbearbeitung nein adesso insurance solutions GmbH Automatisierte Postbearbeitung im Schadenfall ja ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Actineo GmbH Leistungsbearbeitung ja Antrags- und Vertrags-Bearbeitung ARAG SE ja Beschwerdemanagement ARAG Service Center GmbH Leistungsbearbeitung ja DEKRA Claims Management GmbH Leistungsbearbeitung ja E+S Rückversicherung AG Antrags- und Leistungsbearbeitung ja Europa Versicherung AG Leistungsbearbeitung ja Property€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein ARAG Krankenversicherungs-AG ARAG Gesundheits-Services GmbH Leistungsbearbeitung ja ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst ja AWP Service Deutschland GmbH Leistungsbearbeitung ja compass private pflegeberatung Pflege Assistance ja GmbH Gesamtverband der Deutschen Austausch von Meldesätzen mit Finanzbehörden nein Versicherungswirtschaft e.V. IBM Deutschland GmbH Korrektur und Erfassen von Daten ja IMB Consult GmbH Medizinische Gutachten ja innovas GmbH Pflegesachbearbeitung ja MEDICPROOF GmbH Leistungsbearbeitung ja PASS IT-Consulting Dipl.-Ing. Vertragsbearbeitung nein Rienecker GmbH & Co. KG PAV Card GmbH Produktion von Druckstücken nein Swiss Post Solutions GmbH Telefonischer Kundendienst, Leistungs- und ja Vertragsbearbeitung 45 [Seite 46] Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten WDS.care GmbH Pflege Assistance ja Interlloyd Versicherungs-AG Actineo GmbH Leistungsbearbeitung ja ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Dienstleistermanagement ja ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Leistungsbearbeitung ja ARAG Service Center GmbH Leistungsbearbeitung (Schutzbrief) ja DEKRA Claims Management GmbH Leistungsbearbeitung ja E+S Rückversicherung AG Antrags- und Leistungsbearbeitung ja Property€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein III. Kategorien von Dienstleistern, bei denen Datenverarbeitung kein Hauptgegenstand des Auftrages ist: Auftraggebende Gesellschaft Dienstleisterkategorie Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten Alle Konzerngesellschaften Adressermittler Adressprüfung nein Ärzte Risiko und Leistungsprüfung ja Aktenlager Lagerung von Akten ja Assisteure Assistanceleistungen zum Teil Call-Center In-/Outbound Telefonie zum Teil Datenvernichter Vernichtung von Daten ja Risiko-/Leistungsprüfung, Rückstellungs- und Gutachter und Sachverständige Rentabilitätsberechnung, Unterstützung bei zum Teil Schadenregulierung, Unterstützung bei Kalkulation Inkassounternehmen Forderungsmanagement nein IT-Dienstleister Wartung und Entwicklung von IT-Hard- und Software zum Teil Lettershops/Druckereien/ Druck/Versand von Post und Emailmassensendungen nein Postversender Marketingagenturen/-provider Marketingaktionen nein Marktforschungsunternehmen Marktforschung nein Rechtsberatung/-hilfe, Prozessvertretung Rechtsanwälte zum Teil Forderungseinzug, Regressverfahren Rückversicherer, Rückversicherung ja Rückversicherungsmakler Sanierer, Werkstätten Schadensanierung und Reparaturen zum Teil Servicekartenhersteller Herstellung von Kundenkarten nein Wirtschaftsauskunfteien Bonitätsprüfung in der Antrags- und Leistungsbearbeitung nein Anbieter für Telediagnostik ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Einschätzung der Erkrankung des Tieres nein und Teletherapie ARAG Krankenversicherungs-AG Anbieter medizinischer Produkte Hilfsmittelversorgung ja IV. Hinweise: Nicht alle hier gelisteten Auftragnehmer und Dienstleister erhalten automatisch Ihre personenbezogenen Daten. Pro Auftrag wird geprüft, welche personenbezogenen Daten tatsächlich zur Auftragserfüllung notwendig sind und nur diese werden dann im Rahmen des Auftrages an den jeweiligen Auftragnehmer oder Dienstleister weitergeben. Ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten im Rahmen von einzelnen Beauftragungen ist nur dann möglich, wenn eine gesonderte Prüfung ergibt, dass Ihr schutzwürdiges Interesse aufgrund einer besonderen persönlichen Situation die berechtigten Interessen des beauftragenden Unternehmens überwiegt. Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zu dieser Dienstleisterliste, den „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ oder sonstigen Datenschutzthemen haben, so finden Sie entsprechende Hinweise unter Rubrik Datenschutz auf der Interlloyd Webseite (http://www.interlloyd.de). Hier finden Sie unter der Überschrift „Datenschutzhinweise“ immer eine aktuelle Fassung der Dienstleisterliste. 46 Stand 05.2023 [Seite 48] IL 0000 07.2023
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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