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Versicherungsmakler / Photovoltaikversicherung / Bedingungsarchiv

Ostangler Baustein Energietechnik: die Bedingungen im Volltext

Baustein Energietechnik zur Wohngebäudeversicherung für Dach- und Bodenanlagen bis 20 kWp mit 30.000 EUR je Fall, Speicher, Wallbox, Balkonkraftwerk und Ertragsausfall bis 36 Monate.

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Ich ermächtige Ostangler, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Ostangler auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Ostangler mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Ostangler einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Ostangler Wohngebäudeversicherung, Baustein Energietechnik von Ostangler (Photovoltaikversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Ostangler weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage)ja, bis 30.000 €„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000,- EUR begrenzt.“Photovoltaikanlagen, Seite 1
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)nicht geregelt
Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherungnein„Sofern Sie den Baustein der Energietechnik vereinbart haben gelten hierfür die ABE 2011 und die nachfolgenden Bestimmungen als vereinbart.“Vorbemerkung, Seite 1
Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWpja„sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt bis zu einer Spitzenleistung von 20 kWp.“Photovoltaikanlagen, Seite 1
Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäudeja„Versichert sind abweichend von der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude, Garagen oder Nebengebäuden“Photovoltaikanlagen, Seite 1
Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagenja„Ebenso versichert sind Photovoltaik-Bodenanlagen, die auf dem Boden des Versicherungsgrundstücks befestigt sind, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.“Photovoltaikanlagen, Seite 1
Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichertja, bis 5.000 €„Die Entschädigung ist auf 5000,- EUR je Schadensfall begrenzt.“Balkonkraftwerke, Seite 2
Entschädigung zum Neuwertnicht geregelt
Neuwert bis zu einem Anlagenalter vonnicht geregelt
Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter)nicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnicht geregelt

Versicherte Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Solarmoduleja„Die Bestimmungen gelten auch für Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente und die Verkabelung.“Photovoltaikanlagen, Seite 1
Wechselrichternicht geregelt
Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigungja„Die Bestimmungen gelten auch für Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente und die Verkabelung.“Photovoltaikanlagen, Seite 1
Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunktja„Die Bestimmungen gelten auch für Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente und die Verkabelung.“Photovoltaikanlagen, Seite 1
Batteriespeicherja, bis 15.000 €„Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 15.000 EUR begrenzt.“Solarstromspeicher bis 40 kWh, Seite 1
Wallbox (Ladestation für Elektroauto)ja, bis 5.000 €„Die Entschädigungsgrenze ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.“Ladestation, Seite 2
Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement)nicht geregelt

Feuer, Wetter und Naturgefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandnicht geregelt
Blitzschlag (direkter Einschlag)nicht geregelt
Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag)nicht geregelt
Explosion und Implosionnicht geregelt
Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet)nicht geregelt
Hagelnicht geregelt
Schneedruck und Eislastja„Abweichend von den ABE sind bei diesen Modulen Schäden, die durch Schneedruck verursacht werden nicht versichert.“Photovoltaikanlagen, Seite 1
Frostnicht geregelt
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen)nicht geregelt

Technik, Bedienung und Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkungnicht geregelt
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeitnicht geregelt
Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler)nicht geregelt
Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung)nicht geregelt
Ausschluss von Verschleiß und Abnutzungnicht geregelt
Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungennicht geregelt
Diebstahl der Anlage oder von Teilennicht geregelt
Vandalismus und böswillige Beschädigungnicht geregelt

Ertragsausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Hierbei ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den dadurch entstandenen Ertragsausfall.“Ertragsausfallversicherung auf Erstes Risiko, Seite 1
Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagenja„bis zu 2,50 EUR je kWp und Tag und auf die Dauer von 36 Monaten, sofern nicht eine abweichende Dauer vereinbart ist“Ertragsausfallversicherung auf Erstes Risiko, Seite 1
Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten)ja, bis 3 €„Entschädigt wird im Teil- und Totalschadenfall bis zu 2,50 EUR je kWp und Tag“Ertragsausfallversicherung auf Erstes Risiko, Seite 1
Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wirdnicht geregelt
Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfälltnein„Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Vermögensschäden/Mehrkosten durch Ausfall der Ladestation insbesondere durch kostenpflichtigen Fremdstrombezug.“Ladestation, Seite 2
Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreibernicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage)nicht geregelt
Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlagenicht geregelt
Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkostennicht geregelt
Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird)nicht geregelt
Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus)nicht geregelt
Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell)nicht geregelt
Feuerwehr- und Löschkostennicht geregelt

Haftung und Netzeinspeisung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht)nicht geregelt
Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung)ja„Solarstromspeicher bis 40 kWh für den Betrieb an netzgekoppelten Photovoltaikanlagen“Solarstromspeicher, Seite 1

Selbstbehalt, Pflichten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Standard150 €„Generell gilt eine Selbstbeteiligung von 150,- EUR je Schadensfall.“Vorbemerkung, Seite 1
Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter)nicht geregelt
Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll)ja„Versichert sind Anlagen, die von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden.“Photovoltaikanlagen, Seite 1
Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb)nicht geregelt
Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung)nicht geregelt
Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten)nicht geregelt
Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen)nicht geregelt
Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlagenicht geregelt
Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten)nicht geregelt
Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Ostangler Brandgilde, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), GVV Privatversicherung / Ostangler / ARAG Tarifmarke
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen Energietechnik (Baustein zur Wohngebäudeversicherung, ABE 2011)
[Seite 1] Energietechnik Vorbemerkung: Sofern Sie den Baustein der Energietechnik vereinbart haben gelten hierfür die ABE 2011 und die nachfolgenden Bestimmungen als vereinbart. Generell gilt eine Selbstbeteiligung von 150,- EUR je Schadensfall. Photovoltaikanlagen Versichert sind abweichend von der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude, Garagen oder Nebengebäuden (nicht jedoch landwirtschaftliche Gebäude), sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt bis zu einer Spitzenleistung von 20 kWp. Ebenso versichert sind Photovoltaik-Bodenanlagen, die auf dem Boden des Versicherungsgrundstücks befestigt sind, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Die Spitzenleistung der Anlage darf 20 kWp nicht überschreiten. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Versichert sind Anlagen, die von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden. Die Bestimmungen gelten auch für Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente und die Verkabelung. Ebenfalls versichert sind Dünnschichtsolarmodule. Abweichend von den ABE sind bei diesen Modulen Schäden, die durch Schneedruck verursacht werden nicht versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000,- EUR begrenzt. Photovoltaikanlagen größer als 20 kWp gelten nur dann als versichert, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart wurde. Solarstromspeicher bis 40 kWh für den Betrieb an netzgekoppelten Photovoltaikanlagen Versichert gelten serienmäßig hergestellte stationär betriebene Solarstromspeicher inkl. zugehöriger Teile (Batteriemanagement), Wechselrichter, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, Gehäuse und die Verkabelung). Nicht versichert gelten Prototypen und Einzelanfertigungen. Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 15.000 EUR begrenzt. Ertragsausfallversicherung auf Erstes Risiko Der Versicherer leistet darüber hinaus Entschädigung, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Photovoltaikanlage durch einen dem Grunde nach versichertem Sachschaden und Abhandenkommen gemäß Abschnitt A § 2 Abs. 1 ABE 2011 unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Hierbei ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den dadurch entstandenen Ertragsausfall. Entschädigt wird im Teil- und Totalschadenfall bis zu 2,50 EUR je kWp und Tag und auf die Dauer von 36 Monaten, sofern nicht eine abweichende Dauer vereinbart ist, maximal jedoch die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeisevergütung. Ladestation für die Elektromobilität/Wallbox/Stromtankstelle Ergänzend zu den Vertragsunterlagen der Wohngebäudeversicherung leistet der Versicherer zusätzlichen Versicherungsschutz für Elektronikschäden für Ladestationen, sofern diese auf dem Grundstück fest verbaut sind. OAB_Bed_VGV-Energie_2.1_08102026 [Seite 2] Eine Ladestation bezeichnet ein stationäres Ladesystem für Elektrofahrzeuge. Die Energieübertragung erfolgt dabei konduktiv oder induktiv. Die Begriffe Ladesäule, Ladepunkt, Wallbox, Stromtankstelle und Solartankstelle sind einer Ladestation gleichzusetzen. Als versichert gelten serienmäßig hergestellte Ladestationen die der Eigennutzung dienen und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und in Betrieb genommen wurden. Mitversichert gelten dazugehörige Anschlussleisten, bzw. fest installierte Ladekabel- und Stecker. Die Entschädigungsgrenze ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Vermögensschäden/Mehrkosten durch Ausfall der Ladestation insbesondere durch kostenpflichtigen Fremdstrombezug. Balkonkraftwerke (Plug- and- Play Solaranlagen) In Erweiterung sind sogen. „Plug-and-Play“ Solaranlagen (Balkon-Solaranlagen) mit einer Leistung bis 2000 Watt im Rahmen der Wohngebäudeversicherung mitversichert, sofern sich diese auf dem Versicherungsort befinden. Voraussetzung ist, dass die geltenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere ist die Anlage unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der Module beim Netzbetreiber anzumelden. Zusätzlich ist eine Anmeldung beim Marktstammdatenregister verpflichtend. Die Installation und die Wartung der Anlage ist gemäß der Herstellerangaben und aller Sicherheitsvorschriften durchzuführen. Die Entschädigung ist auf 5000,- EUR je Schadensfall begrenzt. Erweiterter Versicherungsschutz für Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen Versichert sind, sofern vereinbart: a) Anlagen der Solarthermie, b) Anlagen der Geothermie mit höchstens 150 Meter Tiefe je Bohrung, c) Sonstige Wärmepumpenanlagen bis zu einer Spitzenleistung von 40 kW einschließlich der damit verbundenen Heizungsanlagen der im Versicherungsvertrag genannten Gebäude, die der Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Gebäude dienen. Anlagen mit einer Spitzenleistung über 40 kW sind nicht versichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Anlage von einem Fachbetrieb montiert wurde. Außerdem muss sie betriebsfertig sein. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Das gilt während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsgrundstücks. Es sind die jährlichen Wartungsintervalle und Dichtheitsprüfungen gem. den gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die maximale Versicherungsdauer beträgt 15 Jahre ab Inbetriebnahme. Im Schadenfall und Ausfall der Wärmepumpe werden die Mietkosten einer kurzfristig zur Verfügung gestellten mobilen Anlage sowie nachgewiesene Strommehrkosten bis max. 2.000 EUR erstattet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und je versicherter Anlage begrenzt auf 50.000 EUR. OAB_Bed_VGV-Energie_2.1_08102026
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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