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Versicherungsmakler / Photovoltaikversicherung / Bedingungsarchiv

Württembergische Besondere Bedingungen: die Bedingungen im Volltext

Zusatzdeckung PhotovoltaikPlus zur Wohngebäudeversicherung mit Allgefahrendeckung für Anlagen am Gebäude und am Carport, Diebstahl, Ertragsausfall pauschal 2,50 EUR je kWp und Tag für zwölf Monate.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Württembergische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Württembergische Wohngebäudeversicherung, Besondere Bedingungen Photovoltaik von Württembergische (Photovoltaikversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Württembergische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage)laut Versicherungsschein
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 3 Nr. 1, Seite 2
Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherungnein„Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen PhotovoltaikPlus“§ 7, Seite 4
Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWpnicht geregelt
Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäudeja„Versichert sind die am Gebäude (auch Nebengebäude oder Garage) sowie an Carports außen angebrachten, sowie die in das Gebäude integrierten betriebsfertigen“§ 2 Nr. 1, Seite 2
Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagenja„(auch Nebengebäude oder Garage) sowie an Carports außen angebrachten“§ 2 Nr. 1, Seite 2
Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichertnicht geregelt
Entschädigung zum Neuwertja„Totalschaden Entschädigt wird der Neuwert“§ 4 Nr. 3, Seite 3
Neuwert bis zu einem Anlagenalter vonnicht geregelt
Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter)ja„die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn“§ 4 Nr. 4, Seite 3
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnein„Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 4 ermittelten Betrages ersetzt“§ 4 Nr. 6, Seite 4

Versicherte Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Solarmoduleja„Mitversichert ist die komplette technische Peripherie wie z. B. Solarmodule, Montagerahmen, anlagenspezifische Befestigungselemente, Verkabelung“§ 2 Nr. 1, Seite 2
Wechselrichterja, bis zur Versicherungssumme„Mess-, Steuer-, Regeltechnik (MSR-Technik) und Wechselrichter, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.“§ 2 Nr. 1, Seite 2
Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigungja„Solarmodule, Montagerahmen, anlagenspezifische Befestigungselemente“§ 2 Nr. 1, Seite 2
Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunktja„anlagenspezifische Befestigungselemente, Verkabelung“§ 2 Nr. 1, Seite 2
Batteriespeicherja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind jedoch Akkumulatoren und Batteriespeicher von Photovoltaikanlagen in dem unter § 4 Nr. 2 b) ee) und Nr. 7 beschriebenen Umfang.“§ 2 Nr. 2 b), Seite 2
Wallbox (Ladestation für Elektroauto)nicht geregelt
Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement)ja„Verkabelung, Mess-, Steuer-, Regeltechnik (MSR-Technik) und Wechselrichter“§ 2 Nr. 1, Seite 2

Feuer, Wetter und Naturgefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion“§ 3 Nr. 1 d), Seite 2
Blitzschlag (direkter Einschlag)ja„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion“§ 3 Nr. 1 d), Seite 2
Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag)ja, bis zur Versicherungssumme„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung“§ 3 Nr. 1 c), Seite 2
Explosion und Implosionja„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion“§ 3 Nr. 1 d), Seite 2
Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet)ja„Sturm, Überschwemmung, soweit nicht nach § 4 Nr. 1 VGB 2025 versicherbar“§ 3 Nr. 1 i), Seite 2
Hagelnicht geregelt
Schneedruck und Eislastja„Schnee, wie z. B. Schneelast, abrutschende Schneeplatten.“§ 3 Nr. 1 k), Seite 2
Frostja„Wasser, Feuchtigkeit, Frost, soweit nicht nach § 3 VGB 2025 versicherbar“§ 3 Nr. 1 f), Seite 2
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen)ja, bis zur Versicherungssumme„Sturm, Überschwemmung, soweit nicht nach § 4 Nr. 1 VGB 2025 versicherbar“§ 3 Nr. 1 i), Seite 2

Technik, Bedienung und Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkungja„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung“§ 3 Nr. 1 c), Seite 2
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeitja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter“§ 3 Nr. 1 a), Seite 2
Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler)ja„Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler“§ 3 Nr. 1 b), Seite 2
Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung)ja„Wasser, Feuchtigkeit, Frost, soweit nicht nach § 3 VGB 2025 versicherbar“§ 3 Nr. 1 f), Seite 2
Ausschluss von Verschleiß und Abnutzungja„durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.“§ 3 Nr. 4 b), Seite 2
Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungenja, bis zur Versicherungssumme„Tierverbiss“§ 3 Nr. 1 j), Seite 2
Diebstahl der Anlage oder von Teilenja, bis zur Versicherungssumme„bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 3 Nr. 1, Seite 2
Vandalismus und böswillige Beschädigungja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter“§ 3 Nr. 1 a), Seite 2

Ertragsausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der infolge eines ersatzpflichtigen Schadens an der Photovoltaikanlage entstandene Ertragsausfall“§ 2 Nr. 3, Seite 2
Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagenja„Die Entschädigung wird längstens für die Dauer von zwölf Monaten geleistet.“§ 4 Nr. 9 c), Seite 4
Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten)ja, bis 3 €„erstattet der Versicherer pauschal 2,50 EUR je Tag und kWp ohne weiteren Nachweis der tatsächlichen Höhe des Einnahmeverlustes.“§ 4 Nr. 9 b), Seite 4
Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wirdkeine„erstattet der Versicherer pauschal 2,50 EUR je Tag und kWp“§ 4 Nr. 9 b), Seite 4
Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfälltja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass kein Strom in das Netz des Versorgers eingespeist werden kann oder Strom aus dem Netz des Versorgers entnommen werden muss.“§ 2 Nr. 3, Seite 2
Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreibernicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage)ja, bis zur Versicherungssumme„De- und Remontagekosten“§ 4 Nr. 2 a) cc), Seite 3
Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlageja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für schadenbedingte Arbeiten an Dächern oder Fassaden“§ 4 Nr. 5 g), Seite 3
Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkostenja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung eines Provisoriums“§ 4 Nr. 5 e), Seite 3
Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird)nicht geregelt
Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus)ja, bis zur Versicherungssumme„Aufräumungskosten, Dekontaminations- und Entsorgungskosten“§ 4 Nr. 5 a), Seite 3
Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell)nein„Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen“§ 4 Nr. 2 c) bb), Seite 3
Feuerwehr- und Löschkostenja, bis zur Versicherungssumme„Feuerlöschkosten“§ 4 Nr. 5 b), Seite 3

Haftung und Netzeinspeisung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht)nicht geregelt
Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung)ja„dass kein Strom in das Netz des Versorgers eingespeist werden kann“§ 2 Nr. 3, Seite 2

Selbstbehalt, Pflichten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Standard150 €„um die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR gekürzt.“§ 4 Nr. 8, Seite 4
Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter)keine„Die Selbstbeteiligung gilt nicht für versicherte Schäden durch“§ 4 Nr. 8, Seite 4
Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll)nicht geregelt
Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb)nicht geregelt
Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung)nicht geregelt
Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten)ja„der Versicherungsnehmer dies unverzüglich der Polizei anzeigt.“§ 3 Nr. 5 b), Seite 3
Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag)ja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls bezogen auf diese Besonderen Bedingungen kann jede der Vertragsparteien die zusätzliche Deckung PhotovoltaikPlus“§ 6 Nr. 2, Seite 4

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen)nicht geregelt
Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlagenicht geregelt
Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten)nicht geregelt
Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Photovoltaik (1024) zur Wohngebäudeversicherung
[Seite 1] Besondere Bedingungen PhotovoltaikPlus (BB PhotovoltaikPlus 2025) Formular 1024 – Stand 01.03.2025 Inhaltsverzeichnis §1 Vertragsgrundlagen §4 Umfang der Entschädigung, Selbstbeteiligung §2 Versicherte Sachen, versicherter Ertragsausfall und generelle §5 Wiederherbeigeschaffte Sachen Ausschlüsse §6 Kündigung §3 Versicherte Gefahren und Schäden §7 Beendigung des Hauptvertrags [Seite 2] §1 Vertragsgrundlagen c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, Es gelten die vereinbarten Bestimmungen des Hauptvertrags und d) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, der dazu gehörenden Allgemeinen Bedingungen Wohngebäudever- Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- sicherung (VGB 2025), soweit sich aus den folgenden besonderen zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung soweit nicht nach Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. § 2 VGB 2025 versicherbar, §2 Versicherte Sachen, versicherter Ertragsausfall und ge- e) Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen, nerelle Ausschlüsse f) Wasser, Feuchtigkeit, Frost, soweit nicht nach § 3 VGB 1. Versicherte Sachen 2025 versicherbar, Versichert sind die am Gebäude (auch Nebengebäude oder g) Eisgang, Garage) sowie an Carports außen angebrachten, sowie die in h) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtun- das Gebäude integrierten betriebsfertigen Photovoltaikanla- gen, gen. i) Sturm, Überschwemmung, soweit nicht nach § 4 Nr. 1 VGB Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Er- 2025 versicherbar, probung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probe- j) Tierverbiss, betrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfer- k) Schnee, wie z. B. Schneelast, abrutschende Schnee-plat- tigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt ten. auch während einer De- oder Remontage sowie während ei- 2. Elektronische Bauelemente nes Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsorts. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der In der Zeit zwischen der Übergabe der zu versichernden Sa- versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte chen am Versicherungsort und der Betriebsfertigkeit der ver- Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im sicherten Photovoltaikanlagen besteht ebenfalls Versiche- Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder rungsschutz, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser trägt. Nicht versichert ist das Montage- und Probelaufrisiko. Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahr- Mitversichert ist die komplette technische Peripherie wie z. B. scheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer ver- Solarmodule, Montagerahmen, anlagenspezifische Befesti- sicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folge- gungselemente, Verkabelung, Mess-, Steuer-, Regeltechnik schäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Ent- (MSR-Technik) und Wechselrichter, sofern der Versiche- schädigung geleistet. rungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. 3. Innerer Betriebsschaden 2. Nicht versichert sind In Erweiterung zu § 3 Nr. 2 besteht bis zu einer Entschädi- a) Hausverteilerkästen, Bezugszähler, Kabel und Innenleitun- gungsgrenze von 2.500 EUR Versicherungsschutz für Sach- gen, soweit sie nicht zur Photovoltaikanlage gehören. schäden an versicherten elektronischen Bauelementen auch ohne nachweisliche Einwirkung einer versicherten Gefahr von b) Sonstige Bestandteile der Anlage, die während der Lebens- außen. dauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Mitversichert sind jedoch Nach einer Nutzungsdauer von 60 Monaten verringert sich die Akkumulatoren und Batteriespeicher von Photovoltaikanla- Entschädigungsgrenze jährlich um 500 EUR. gen in dem unter § 4 Nr. 2 b) ee) und Nr. 7 beschriebenen Die Nutzungsdauer wird ab dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem Umfang. der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit der betriebsferti- 3. Versicherter Ertragsausfall gen Anlage hatte. Versichert ist der infolge eines ersatzpflichtigen Schadens an Der Ertragsausfall nach § 2 Nr. 3 infolge eines Sachschadens der Photovoltaikanlage entstandene Ertragsausfall, den der gemäß dieser Deckungserweiterung ist vom Versicherungs- Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass kein Strom in schutz ausgeschlossen. das Netz des Versorgers eingespeist werden kann oder Strom 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden aus dem Netz des Versorgers entnommen werden muss. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- Der Ertragsausfall wird nur insoweit ersetzt wie der Versiche- chen keine Entschädigung für Schäden rungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung der Anlage nicht a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits schuldhaft verzögert. vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- 4. Generelle Ausschlüsse nen Repräsentanten bekannt sein mussten; Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- b) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vor- chen keine Entschädigung für Schäden durch Krieg, innere zeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an wei- Unruhen und Kernenergie (§ 1 Nr. 2 VGB 2025). teren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung ge- leistet. Nr. 2 bleibt unberührt; §3 Versicherte Gefahren und Schäden c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit 1. Ergänzende Technische Gefahren dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Ent- eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- schädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparatur- cherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen bedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers we- Raub oder Plünderung. nigstens behelfsmäßig repariert war; Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsneh- d) soweit für den Versicherungsnehmer ein Dritter als Liefe- mer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge- rant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus sehen haben, noch mit dem für den Betrieb erforderlichen Reparaturauftrag einzutreten hat. Fachwissen hätten vorhersehen können. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Ver- Repräsentanten im Sinne dieser Bedingungen sind vom Ver- sicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung sicherungsnehmer beauftragte Dritte, die in dessen Namen der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintre- die Obhut für die versicherten Sachen übertragen bekommen. ten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- Hierunter fallen beispielsweise Personen, die während der cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädi- Abwesenheit (z. B. Urlaub oder Geschäftsreise) die Betreu- gung. ung für die versicherten Sachen übernehmen, hierdurch die § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Verfügungsgewalt eingeräumt bekommen und die Verantwor- Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch tung für diese Sachen tragen. auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers au- Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden ßergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu durch machen. a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, [Seite 3] Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versiche- ff) sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer rungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt o- der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach der soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schaden- ausgewechselt werden müssen. ersatz leistet. c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 5. Gefahrendefinitionen aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, Im Sinne dieser Bedingungen gilt: die auch unabhängig von dem Versicherungsfall not- a) Raub wendig gewesen wären, Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Ge- bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, walt angewendet oder angedroht wird, um dessen Wider- die über die Wiederherstellung hinausgehen, stand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszu- cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, so- schalten. weit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen Regie entstanden wären, gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Sachen ausüben. Regie, b) Diebstahl ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wie- Diebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn eine ver- derherstellung, sicherte Sache dem Versicherungsnehmer in der Absicht ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung weggenommen wird, die Sache sich oder Dritten rechtswid- erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache rig zuzueignen und der Versicherungsnehmer dies unver- selbst ausgeführt werden, züglich der Polizei anzeigt. gg) Vermögensschäden. c) Einbruchdiebstahl 3. Totalschaden Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn Entschädigt wird der Neuwert jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels a) abzüglich des Wertes des Altmaterials, aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl o- b) zuzüglich Bezugskosten wie z. B. für Verpackung, Fracht, der durch Raub an sich gebracht hatte, Zölle und Montage, bb) falscher Schlüssel oder die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungs- falls aufwenden muss. cc) anderer Werkzeuge 4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert eindringt. Abweichend von Nr. 2 und 3 ist die Entschädigungsleistung §4 Umfang der Entschädigung, Selbstbeteiligung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls 1. Wiederherstellungskosten begrenzt, wenn Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaf- unterschieden. fung (Totalschaden) unterbleibt oder Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatz- zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der teile nicht mehr zu beziehen sind. Neuwert der versicherten Sache. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Total- Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, so- schaden vor. weit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädi- 2. Teilschaden gung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbe- a) Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des schaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sa- früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwen- chen verwenden wird. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu- dungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. wert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere und technischem Zustand. aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; 5. Besondere Kosten bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch überta- Mitversichert sind bis zu der hierfür vereinbarten Entschädi- rifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten gungsgrenze auf Erstes Risiko notwendige durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für a) Aufräumungskosten, Dekontaminations- und Entsorgungs- Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; kosten, cc) De- und Remontagekosten; b) Feuerlöschkosten, dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Ex- c) Bewegungs- und Schutzkosten, pressfrachten; d) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssys- e) Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereit- tems, welches für die Grundfunktion der versicherten stellung eines Provisoriums, Sache notwendig ist. f) Kosten für Luftfracht, b) Wird bei der Wiederherstellung von versicherten Sachen, ein nachfolgend genanntes Teil zerstört oder beschädigt, g) Kosten für schadenbedingte Arbeiten an Dächern oder Fas- erfolgt ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in saden, Höhe der Wertverbesserung: die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungs- aa) Hilfs- und Betriebsstoffen; falls aufwenden muss. bb) Verbrauchsmaterialien; Die Entschädigungsgrenze für diese Kosten beträgt je Versi- cherungsfall summarisch zehn Prozent der im Hauptvertrag cc) Arbeitsmitteln; vereinbarten Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem dd) Werkzeugen aller Art; im Zeitpunkt des Versicherungsfalls für den Vertrag geltenden ee) Akkumulatoren und Batteriespeicher (Abzug ergibt Anpassungsfaktor, mindestens 10.000 EUR und höchstens sich aus § 4 Nr. 7); 250.000 EUR. [Seite 4] 6. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den An- Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach spruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von Nr. 1 bis 4 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan- zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andern- zen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Ver- falls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzuge- sicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf ben. Erstes Risiko. 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung 7. Akkumulatoren und Batteriespeicher von Photovoltaikanlagen a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden Für Akkumulatoren und Batteriespeicher, die nach § 2 Nr. 2 b) gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa- mitversichert sind, gilt als Wertverbesserung ein Prozentsatz che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs- von 3 Prozent, bei Lithium-Ionen-Akkumulatoren bzw. Batte- wertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer riespeicher von 1,5 Prozent je angefangenem Monat seit dem die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Monat der ersten Möglichkeit zur Nutzung des Akkumulators Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- oder Batteriespeichers. Für die ersten sechs Monate der Nut- nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen zung erfolgt jedoch kein Abzug. nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versi- cherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist 8. Selbstbeteiligung geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Der nach Nr. 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden um die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa- gekürzt. che eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin- Die Selbstbeteiligung gilt nicht für versicherte Schäden durch gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so a) Einbruchdiebstahl (§ 3 Nr. 5 c), kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er b) Raub (§ 3 Nr. 5 a). sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung je- schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so weils einzeln abgezogen. Entstehen mehrere Schäden jedoch hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen an derselben Sache aufgrund der gleichen Ursache wird die mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält 9. Ertragsausfall der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. a) Grundlage der Entschädigung bildet die im Versicherungs- schein genannte Nennleistung in Kilowatt Peak (kWp). 4. Beschädigte Sachen b) Für jeden vollen Kalendertag der technischen Nichtverfüg- Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann barkeit der Photovoltaikanlage aufgrund eines versicherten der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi- Schadens oder der Nichtverfügbarkeit des Gebäudes, auf gung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann ver- dem die Photovoltaikanlage installiert ist, soweit dieses Ge- langen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von bäude durch dasselbe Schadenereignis beschädigt oder Nr. 2 oder 3 bei ihm verbleiben. zerstört wurde, erstattet der Versicherer pauschal 5. Gleichstellung 2,50 EUR je Tag und kWp ohne weiteren Nachweis der tat- Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, sächlichen Höhe des Einnahmeverlustes. Sind nur Teile wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den dieser Anlage und/oder dieses Gebäudes aufgrund eines Besitz wieder zu verschaffen. solchen Schadenfalles technisch nicht verfügbar, ist die Entschädigung je kWp auf die installierte Leistung der vom 6. Übertragung der Rechte Schadenfall betroffenen Anlagenteile und/oder Gebäude- Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker- teile begrenzt. Sofern der Batteriespeicher nach einem ent- langte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi- schädigungspflichtigen Schadenfall nicht verfügbar ist oder cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu nicht genutzt werden kann, ersetzt der Versicherer die übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Mehrkosten, die nachweislich dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer elektrische Leistung aus dem Netz §6 Kündigung des Versorgers entnehmen muss. 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal- c) Die Entschädigung wird längstens für die Dauer von zwölf tung einer Frist von drei Monaten den in diesen Besonderen Monaten geleistet. Bedingungen geregelten Versicherungsschutz in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er be- d) Der Versicherer erstattet einen Ertragsausfall aufgrund stimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufen- technischer Nichtverfügbarkeit der Photovoltaikanlage den Versicherungsjahres wirksam wird. durch Austausch der Wechselrichter auf Basis von Garan- tie, Gewährleistung oder Kulanz des Herstellers oder Liefe- 2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls – bezogen auf ranten, auch dann, wenn kein ersatzpflichtiger Sachscha- diese Besonderen Bedingungen – kann jede der Vertragspar- den vorliegt. Die Höhe der Erstattung bemisst sich nach teien die zusätzliche Deckung PhotovoltaikPlus (BB Photovol- Nr. 9 a) bis c). taikPlus 2025) kündigen. Die Kündigung des Versicherungs- nehmers wird sofort mit Zugang beim Versicherer wirksam, §5 Wiederherbeigeschaffte Sachen die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zu- 1. Anzeigepflicht gang beim Versicherungsnehmer wirksam. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, 3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan- den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung §7 Beendigung des Hauptvertrags Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge- Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versicherungs- kommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi- schutz der Besonderen Bedingungen PhotovoltaikPlus (BB Photo- voltaikPlus 2025).
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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