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Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Photovoltaik (1024) zur Wohngebäudeversicherung
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Besondere Bedingungen PhotovoltaikPlus (BB PhotovoltaikPlus 2025)
Formular 1024 – Stand 01.03.2025
Inhaltsverzeichnis
§1 Vertragsgrundlagen §4 Umfang der Entschädigung, Selbstbeteiligung
§2 Versicherte Sachen, versicherter Ertragsausfall und generelle §5 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Ausschlüsse §6 Kündigung
§3 Versicherte Gefahren und Schäden §7 Beendigung des Hauptvertrags
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§1 Vertragsgrundlagen c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung,
Es gelten die vereinbarten Bestimmungen des Hauptvertrags und d) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
der dazu gehörenden Allgemeinen Bedingungen Wohngebäudever- Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
sicherung (VGB 2025), soweit sich aus den folgenden besonderen zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung soweit nicht nach
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. § 2 VGB 2025 versicherbar,
§2 Versicherte Sachen, versicherter Ertragsausfall und ge- e) Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen,
nerelle Ausschlüsse f) Wasser, Feuchtigkeit, Frost, soweit nicht nach § 3 VGB
1. Versicherte Sachen 2025 versicherbar,
Versichert sind die am Gebäude (auch Nebengebäude oder g) Eisgang,
Garage) sowie an Carports außen angebrachten, sowie die in h) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtun-
das Gebäude integrierten betriebsfertigen Photovoltaikanla- gen,
gen. i) Sturm, Überschwemmung, soweit nicht nach § 4 Nr. 1 VGB
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Er- 2025 versicherbar,
probung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probe- j) Tierverbiss,
betrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in
Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfer- k) Schnee, wie z. B. Schneelast, abrutschende Schnee-plat-
tigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt ten.
auch während einer De- oder Remontage sowie während ei- 2. Elektronische Bauelemente
nes Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsorts. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der
In der Zeit zwischen der Übergabe der zu versichernden Sa- versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte
chen am Versicherungsort und der Betriebsfertigkeit der ver- Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
sicherten Photovoltaikanlagen besteht ebenfalls Versiche- Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder
rungsschutz, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser
trägt. Nicht versichert ist das Montage- und Probelaufrisiko. Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahr-
Mitversichert ist die komplette technische Peripherie wie z. B. scheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer ver-
Solarmodule, Montagerahmen, anlagenspezifische Befesti- sicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folge-
gungselemente, Verkabelung, Mess-, Steuer-, Regeltechnik schäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Ent-
(MSR-Technik) und Wechselrichter, sofern der Versiche- schädigung geleistet.
rungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. 3. Innerer Betriebsschaden
2. Nicht versichert sind In Erweiterung zu § 3 Nr. 2 besteht bis zu einer Entschädi-
a) Hausverteilerkästen, Bezugszähler, Kabel und Innenleitun- gungsgrenze von 2.500 EUR Versicherungsschutz für Sach-
gen, soweit sie nicht zur Photovoltaikanlage gehören. schäden an versicherten elektronischen Bauelementen auch
ohne nachweisliche Einwirkung einer versicherten Gefahr von
b) Sonstige Bestandteile der Anlage, die während der Lebens- außen.
dauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
ausgewechselt werden müssen. Mitversichert sind jedoch Nach einer Nutzungsdauer von 60 Monaten verringert sich die
Akkumulatoren und Batteriespeicher von Photovoltaikanla- Entschädigungsgrenze jährlich um 500 EUR.
gen in dem unter § 4 Nr. 2 b) ee) und Nr. 7 beschriebenen Die Nutzungsdauer wird ab dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem
Umfang. der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit der betriebsferti-
3. Versicherter Ertragsausfall gen Anlage hatte.
Versichert ist der infolge eines ersatzpflichtigen Schadens an Der Ertragsausfall nach § 2 Nr. 3 infolge eines Sachschadens
der Photovoltaikanlage entstandene Ertragsausfall, den der gemäß dieser Deckungserweiterung ist vom Versicherungs-
Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass kein Strom in schutz ausgeschlossen.
das Netz des Versorgers eingespeist werden kann oder Strom 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
aus dem Netz des Versorgers entnommen werden muss. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
Der Ertragsausfall wird nur insoweit ersetzt wie der Versiche- chen keine Entschädigung für Schäden
rungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung der Anlage nicht a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits
schuldhaft verzögert. vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei-
4. Generelle Ausschlüsse nen Repräsentanten bekannt sein mussten;
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- b) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vor-
chen keine Entschädigung für Schäden durch Krieg, innere zeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an wei-
Unruhen und Kernenergie (§ 1 Nr. 2 VGB 2025). teren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung ge-
leistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
§3 Versicherte Gefahren und Schäden
c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit
1. Ergänzende Technische Gefahren dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Ent-
eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- schädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparatur-
cherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen bedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur
versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers we-
Raub oder Plünderung. nigstens behelfsmäßig repariert war;
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsneh- d) soweit für den Versicherungsnehmer ein Dritter als Liefe-
mer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge- rant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
sehen haben, noch mit dem für den Betrieb erforderlichen Reparaturauftrag einzutreten hat.
Fachwissen hätten vorhersehen können. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Ver-
Repräsentanten im Sinne dieser Bedingungen sind vom Ver- sicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung
sicherungsnehmer beauftragte Dritte, die in dessen Namen der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintre-
die Obhut für die versicherten Sachen übertragen bekommen. ten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi-
Hierunter fallen beispielsweise Personen, die während der cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädi-
Abwesenheit (z. B. Urlaub oder Geschäftsreise) die Betreu- gung.
ung für die versicherten Sachen übernehmen, hierdurch die § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese
Verfügungsgewalt eingeräumt bekommen und die Verantwor- Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch
tung für diese Sachen tragen. auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers au-
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden ßergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu
durch machen.
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
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Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versiche- ff) sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer
rungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt o- der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach
der soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schaden- ausgewechselt werden müssen.
ersatz leistet. c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
5. Gefahrendefinitionen aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen,
Im Sinne dieser Bedingungen gilt: die auch unabhängig von dem Versicherungsfall not-
a) Raub wendig gewesen wären,
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Ge- bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen,
walt angewendet oder angedroht wird, um dessen Wider- die über die Wiederherstellung hinausgehen,
stand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszu- cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, so-
schalten. weit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen Regie entstanden wären,
gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener
Sachen ausüben. Regie,
b) Diebstahl ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wie-
Diebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn eine ver- derherstellung,
sicherte Sache dem Versicherungsnehmer in der Absicht ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung
weggenommen wird, die Sache sich oder Dritten rechtswid- erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache
rig zuzueignen und der Versicherungsnehmer dies unver- selbst ausgeführt werden,
züglich der Polizei anzeigt. gg) Vermögensschäden.
c) Einbruchdiebstahl 3. Totalschaden
Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn Entschädigt wird der Neuwert
jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen
Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels a) abzüglich des Wertes des Altmaterials,
aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl o- b) zuzüglich Bezugskosten wie z. B. für Verpackung, Fracht,
der durch Raub an sich gebracht hatte, Zölle und Montage,
bb) falscher Schlüssel oder die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungs-
falls aufwenden muss.
cc) anderer Werkzeuge
4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
eindringt.
Abweichend von Nr. 2 und 3 ist die Entschädigungsleistung
§4 Umfang der Entschädigung, Selbstbeteiligung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls
1. Wiederherstellungskosten begrenzt, wenn
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaf-
unterschieden. fung (Totalschaden) unterbleibt oder
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatz-
zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der teile nicht mehr zu beziehen sind.
Neuwert der versicherten Sache. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Total- Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, so-
schaden vor. weit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des
Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädi-
2. Teilschaden gung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbe-
a) Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des schaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sa-
früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwen- chen verwenden wird. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu-
dungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. wert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung
Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere und technischem Zustand.
aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; 5. Besondere Kosten
bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch überta- Mitversichert sind bis zu der hierfür vereinbarten Entschädi-
rifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten gungsgrenze auf Erstes Risiko notwendige
durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für a) Aufräumungskosten, Dekontaminations- und Entsorgungs-
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; kosten,
cc) De- und Remontagekosten; b) Feuerlöschkosten,
dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Ex- c) Bewegungs- und Schutzkosten,
pressfrachten; d) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,
ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssys- e) Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereit-
tems, welches für die Grundfunktion der versicherten stellung eines Provisoriums,
Sache notwendig ist.
f) Kosten für Luftfracht,
b) Wird bei der Wiederherstellung von versicherten Sachen,
ein nachfolgend genanntes Teil zerstört oder beschädigt, g) Kosten für schadenbedingte Arbeiten an Dächern oder Fas-
erfolgt ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in saden,
Höhe der Wertverbesserung: die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungs-
aa) Hilfs- und Betriebsstoffen; falls aufwenden muss.
bb) Verbrauchsmaterialien; Die Entschädigungsgrenze für diese Kosten beträgt je Versi-
cherungsfall summarisch zehn Prozent der im Hauptvertrag
cc) Arbeitsmitteln; vereinbarten Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem
dd) Werkzeugen aller Art; im Zeitpunkt des Versicherungsfalls für den Vertrag geltenden
ee) Akkumulatoren und Batteriespeicher (Abzug ergibt Anpassungsfaktor, mindestens 10.000 EUR und höchstens
sich aus § 4 Nr. 7); 250.000 EUR.
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6. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den An-
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach spruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
Nr. 1 bis 4 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan- zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andern-
zen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Ver- falls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzuge-
sicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf ben.
Erstes Risiko. 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
7. Akkumulatoren und Batteriespeicher von Photovoltaikanlagen a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
Für Akkumulatoren und Batteriespeicher, die nach § 2 Nr. 2 b) gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa-
mitversichert sind, gilt als Wertverbesserung ein Prozentsatz che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs-
von 3 Prozent, bei Lithium-Ionen-Akkumulatoren bzw. Batte- wertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer
riespeicher von 1,5 Prozent je angefangenem Monat seit dem die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem
Monat der ersten Möglichkeit zur Nutzung des Akkumulators Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs-
oder Batteriespeichers. Für die ersten sechs Monate der Nut- nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen
zung erfolgt jedoch kein Abzug. nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versi-
cherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
8. Selbstbeteiligung geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Der nach Nr. 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
um die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa-
gekürzt. che eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin-
Die Selbstbeteiligung gilt nicht für versicherte Schäden durch gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
a) Einbruchdiebstahl (§ 3 Nr. 5 c), kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und
muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
b) Raub (§ 3 Nr. 5 a). sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung je- schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so
weils einzeln abgezogen. Entstehen mehrere Schäden jedoch hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen
an derselben Sache aufgrund der gleichen Ursache wird die mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu
Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält
9. Ertragsausfall der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten
bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
a) Grundlage der Entschädigung bildet die im Versicherungs-
schein genannte Nennleistung in Kilowatt Peak (kWp). 4. Beschädigte Sachen
b) Für jeden vollen Kalendertag der technischen Nichtverfüg- Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann
barkeit der Photovoltaikanlage aufgrund eines versicherten der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi-
Schadens oder der Nichtverfügbarkeit des Gebäudes, auf gung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann ver-
dem die Photovoltaikanlage installiert ist, soweit dieses Ge- langen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von
bäude durch dasselbe Schadenereignis beschädigt oder Nr. 2 oder 3 bei ihm verbleiben.
zerstört wurde, erstattet der Versicherer pauschal 5. Gleichstellung
2,50 EUR je Tag und kWp ohne weiteren Nachweis der tat- Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
sächlichen Höhe des Einnahmeverlustes. Sind nur Teile wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
dieser Anlage und/oder dieses Gebäudes aufgrund eines Besitz wieder zu verschaffen.
solchen Schadenfalles technisch nicht verfügbar, ist die
Entschädigung je kWp auf die installierte Leistung der vom 6. Übertragung der Rechte
Schadenfall betroffenen Anlagenteile und/oder Gebäude- Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-
teile begrenzt. Sofern der Batteriespeicher nach einem ent- langte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
schädigungspflichtigen Schadenfall nicht verfügbar ist oder cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
nicht genutzt werden kann, ersetzt der Versicherer die übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Mehrkosten, die nachweislich dadurch entstehen, dass der
Versicherungsnehmer elektrische Leistung aus dem Netz §6 Kündigung
des Versorgers entnehmen muss. 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-
c) Die Entschädigung wird längstens für die Dauer von zwölf tung einer Frist von drei Monaten den in diesen Besonderen
Monaten geleistet. Bedingungen geregelten Versicherungsschutz in Textform
kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er be-
d) Der Versicherer erstattet einen Ertragsausfall aufgrund stimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufen-
technischer Nichtverfügbarkeit der Photovoltaikanlage den Versicherungsjahres wirksam wird.
durch Austausch der Wechselrichter auf Basis von Garan-
tie, Gewährleistung oder Kulanz des Herstellers oder Liefe- 2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls – bezogen auf
ranten, auch dann, wenn kein ersatzpflichtiger Sachscha- diese Besonderen Bedingungen – kann jede der Vertragspar-
den vorliegt. Die Höhe der Erstattung bemisst sich nach teien die zusätzliche Deckung PhotovoltaikPlus (BB Photovol-
Nr. 9 a) bis c). taikPlus 2025) kündigen. Die Kündigung des Versicherungs-
nehmers wird sofort mit Zugang beim Versicherer wirksam,
§5 Wiederherbeigeschaffte Sachen die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zu-
1. Anzeigepflicht gang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, 3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan- den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung §7 Beendigung des Hauptvertrags
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge- Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versicherungs-
kommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi- schutz der Besonderen Bedingungen PhotovoltaikPlus (BB Photo-
voltaikPlus 2025).