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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen E-Tarif (Teil I MB/KK 2009, Teil II, Teil III Tarifbedingungen und Preis und Leistungsverzeichnis Zahntechnik)
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Krankheitskostenvollversicherung
Teil III
Krankheitskostenvollversicherungstarife: E1, E3 und
Studententarif: E1S
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Endet die Versicherung während eines Kalenderjahres, ermäßigt
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung sich der Selbstbehalt nicht.
Teil I Musterbedingungen (MB/KK 2009) und
Teil II Tarifbedingungen der HUK-COBURG-Krankenversicherung. c) Kooperationen mit Leistungserbringern
Kooperationspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherung
1. A
llgemeines, Selbstbehalt, Kooperationen mit Leis- bzw. einer Tochtergesellschaft der HUK-COBURG stehen für eine
tungserbringern, Dynamisierung und Voraussetzungen medizinisch hochwertige und kostengünstige Versorgung der
Kunden.
a) Allgemeines
Die regionale Verteilung der Kooperationspartner ist unterschied-
E rstattungsfähig sind die Aufwendungen nach tariflichem Umfang lich ausgeprägt. Die Adressen teilen wir gerne auf Anfrage mit.
für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung nach den nach- Sie sind darüber hinaus einsehbar unter www.huk.de.
stehend aufgeführten tariflichen Sätzen. Aufwendungen für ärzt-
liche und zahnärztliche Leistungen sowie für Hebammen, Durch Inanspruchnahme dieser Kooperationspartner kann
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugend- sich der tarifliche Erstattungsanspruch (wie im Tarif genannt)
psychotherapeuten werden erstattet, wenn sie gemäß der jeweils erhöhen.
gültigen Gebührenordnungen (z.B. Gebührenordnung für Ärzte
d) Dynamisierung
(GOÄ), Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Hebammenhilfe-
Gebührenverordnung (HebGV) und Gebührenordnung für Psycho- Die HUK-COBURG-Krankenversicherung prüft in regelmäßigen
logische Psychotherapeuten (GOP)) berechnet werden. Abständen, ob die im Tarif, wie z.B. unter Hilfsmittel, Sehhilfen,
Die Leistungen werden bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der ambulante Kuren, ambulanter Entbindung, Haushaltshilfe, Ersatz-
Gebührenordnungen gezahlt. Für die GOÄ, GOZ und GOP handelt Krankenhaustagegeld, Besonderheiten in den ersten drei Versi-
es sich um Höchstsätze im Sinne des jeweiligen § 5 der cherungsjahren bei Zahnersatz und Überführung aufgeführten
Gebührenordnung. Leistungsbegrenzungen, Höchst- und Pauschalbeträge im
Hinblick auf den medizinischen Fortschritt und die Preisent-
b) Selbstbehalt wicklung noch angemessen sind. Diese können zugunsten des
Die Versicherungsleistungen mindern sich um den Selbstbehalt. Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person angepasst
Der Selbstbehalt beträgt unter Anrechnung aller erstattungsfähi- werden, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der
gen Leistungen – pro versicherter Person und Kalenderjahr im Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treu-
händer die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit
Tarif E1 und E1S 300 € bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten
Tarif E3 1.500 € Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderung an den
Versicherungsnehmer folgt.
Die Aufwendungen sind jeweils dem Kalenderjahr zuzurechnen,
in dem die Behandlung erfolgte. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmittel e) Voraussetzungen
und digitalen Gesundheitsanwendungen gilt das Bezugsdatum.
Der Tarif E kann nicht zusammen mit Krankheitskostenteil-
Bei Laborleistungen gilt das Datum, an dem die Laborleistung
erbracht wurde. versicherungstarifen der HUK-COBURG-Krankenversicherung
abgeschlossen werden. Dies gilt auch für solche Tarife, die bei
Beginnt die Versicherung während des 2. Quartals eines Kalen- anderen Gesellschaften bestehen oder abgeschlossen werden.
derjahres, so ermäßigt sich für das restliche Kalenderjahr der Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den
Selbstbehalt um 25 %, bei Beginn im 3. Quartal um 50 % und Abschluss einer Krankheitskostenteilversicherung bei einem
bei Beginn im 4. Quartal um 75 %. anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen unverzüg-
Entsprechendes gilt bei Erhöhung des Selbstbehalts im Falle lich anzuzeigen. Die HUK-COBURG-Krankenversicherung kann
eines Tarifwechsels für den hinzukommenden Teil des Selbst- verlangen, dass diese Krankheitskostenteilversicherungstarife
behalts. Bei Tarifwechsel mit Herabsetzung des summen- ruhen, solange Versicherungsschutz im Tarif E besteht.
mäßigen Selbstbehalts gilt für die Zeit vor und nach dem Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und Pflegetagegeld-
AP00204U, Stand: 01.2025
Tarifwechsel der jeweils vereinbarte Selbstbehalt ungekürzt. versicherungen dürfen neben dem Tarif E bestehen.
Ein für das Kalenderjahr bereits getragener Selbstbehalt wird
auf den neuen Selbstbehalt jeweils angerechnet.
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Klaus-Jürgen Heitmann, Stefan Gronbach, Dr. Hans Olav Herøy, Dr. Helen Reck, Dr. Jörg Rheinländer, Thomas Sehn, Daniel Thomas.
Sitz der Aktiengesellschaft: Willi-Hussong-Straße 2, 96444 Coburg; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: info@huk-coburg.de
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2. Erstattung bei ambulanter Heilbehandlung •N ährmittel
• Stärkungspräparate, z.B. Vitamine-/Mineralstoffe
Der Versicherer ersetzt tarifgemäß die erstattungsfähigen • kosmetische Präparate
Aufwendungen zu den jeweils genannten Prozentsätzen.
• Potenz-, Verhütungs-, Gewichtsreduktions- und Haarwuchs-
a) ärztliche Leistungen mittel
Erstattet werden die Aufwendungen für medizinisch notwendige • Präparate zur Raucherentwöhnung, Lifestyle- und Anti-
ärztliche Leistungen gemäß Nr. 1. a) zu 100 %, wenn für die Agingpräparate
Erstbehandlung sowie
• e in Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt, • Mittel, die nicht zu einer gezielten Behandlung einer bestehen-
• e in Facharzt für Frauenheilkunde, den Erkrankung
• e in Facharzt für Augenerkrankungen, eingesetzt werden.
• e in Facharzt für Kindererkrankungen, Vitamin-, Nähr- und Stärkungspräparate werden bei nachge-
• e in Notarzt, wiesener medizinischer Notwendigkeit zur Vermeidung lebens-
• e in Bereitschaftsarzt, bedrohlicher schwerer gesundheitlicher Schäden, z.B. Morbus
Crohn und Mukoviszidose oder während einer Schwangerschaft
• e in Kooperationspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherung
gezahlt. Ist auf Grund einer medizinischen Indikation eine
in Anspruch genommen wird. normale Nahrungsaufnahme nicht möglich, werden die Auf-
Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung oder wendungen für ärztlich verordnete Sondennahrung (enterale
eine Überweisung zu belegen. Ernährung) und Dauertropfinfusionen (parenterale Ernährung)
zu 80 % erstattet.
Ansonsten werden die erstattungsfähigen Aufwendungen der
Erst- und Folgebehandlung zu 80 % erstattet. e) Heilmittel
Zusätzlich zu den ärztlichen Leistungen werden bei medizinischer Erstattet werden Aufwendungen für medizinisch notwendige
Notwendigkeit Wegegeld bzw. Reiseentschädigung des nächst Heilmittel zu 80 %. Als Heilmittel gelten die zur Beseitigung und
erreichbaren Arztes erstattet. Linderung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwen-
dungen und Behandlungen wie zum Beispiel Inhalationen, Kran-
b) Heilpraktiker kengymnastik und Übungsbehandlungen, Massagen, Hydro-
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Heilpraktiker therapie und Packungen, Wärmebehandlungen, Elektrotherapie
und von diesen verordnete Behandlungen und Medikamente sowie Lichttherapie, Ergotherapie, Logopädie und manuelle
sowie vom Heilpraktiker in Auftrag gegebene Laborleistungen. Therapie.
c) Transporte und Fahrtkosten im Rahmen von ambulanten Zusätzlich zu den Heilmittelanwendungen wird bei medizinischer
Behandlungen Notwendigkeit eines Hausbesuchs Wegegeld bzw. Reiseent-
schädigung des nächsterreichbaren Therapeuten erstattet.
Erstattet werden:
• Notfallkrankentransporte
zum nächst erreichbaren Arzt oder Die Aufwendungen für Heilmittel sowie Wegegeld oder Reise-
Krankenhaus entschädigung sind erstattungsfähig, sofern sie in der Gebühr-
enordnung für Ärzte enthalten sind, deren Höchstsätze nicht
• Fahrten
zu und von einer Dialysebehandlung, Chemo- oder überschreiten und soweit sie von einem staatlich geprüften
Strahlentherapie beim nächstgelegenen geeigneten Arzt oder Angehörigen der Heil- und Hilfsberufe (z.B. Physiotherapeut,
Krankenhaus Logopäde) angewandt werden.
zu 80 %.
Für Arznei- und Heilmittel gemäß Nr. 2. d) und e) gilt:
Werden die o.g. Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug durch-
geführt, so werden pro Kilometer 80 % des Kilometersatzes Arznei- und Heilmittel bis zu einem Rechnungsbetrag von 2.500 €
gezahlt, der in der jeweils gültigen Fassung des Einkommen- pro Kalenderjahr werden nach den in Nr. 2. d) und e) genannten
steuergesetzes geregelt ist. Ebenso werden auf Nachweis des Prozentsätzen erstattet. Ab einem Gesamtrechnungsbetrag von
Versicherungsnehmers die Kosten des preisgünstigsten öffent- 2.500 € pro Kalenderjahr für Arznei- und Heilmittel erfolgt die
lichen Verkehrsmittels erstattet. Erstattung zu 100 %.
d) Arznei- und Verbandmittel f) Hilfsmittel
Erstattet werden 80 % der Aufwendungen für medizinisch not- Erstattet werden medizinisch notwendige Hilfsmittel zu 80 %.
wendige Arzneimittel. Auch Verbandsmaterial gilt als Arzneimittel. Ab einem Rechnungsbetrag von 1.200 € pro Hilfsmittel erhöht
sich der Erstattungssatz auf 90 %, sofern das Hilfsmittel von
Die Erstattung erhöht sich auf 90 %, sofern: einem Kooperationspartner der HUK-COBURG-Krankenversiche-
•G enerika (Arzneimittel mit gleicher Wirksamkeit und gleichem rung bezogen wird (siehe Nr. 6. h) „Hilfsmittelservice“).
Wirkstoff wie Originalpräparat) bezogen werden Als Hilfsmittel gelten technische Mittel oder Körperersatzstücke
oder (kein Zahnersatz), die eine körperliche Beeinträchtigung unmittel-
• P räparate eines Kooperationspartners bezogen werden bar mildern oder ausgleichen sowie lebenserhaltende Hilfsmittel.
oder Sehhilfen werden unter Nr. 2. g) geregelt.
• e in Originalpräparat bezogen wird, für das kein Generikum oder Für einzelne Hilfsmittel in funktioneller Standardausführung gelten
Originalpräparat eines Kooperationspartners existiert. folgende Höchstrechnungsbeträge:
Als Arzneimittel, auch wenn sie vom Humanmediziner verordnet • Perücken bei krankhaftem Haarausfall bis zu einem
sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht: Rechnungsbetrag von 250 €,
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•H
örhilfen bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.500 € pro j) ambulante Psychotherapie
Hörhilfe. Als Hörhilfen gelten Hörgeräte apparativ einschließlich
Erstattet werden 70 % der Aufwendungen für eine medizinisch
dazugehöriger Ohranpassstücke,
notwendige ambulante Psychotherapie gemäß Nr. 1. a). Voraus-
• S ehimplantate bis zu einem Rechnungsbetrag von 8.000 €, setzung für eine Leistung ist, dass die ambulante Psychotherapie
von einem Arzt oder einem im Arztregister eingetragenen appro-
• S chlafapnoe-Geräte (z.B. CPAP-/BiPAP-/Bilevel-Geräte) bis zu
bierten Psychotherapeuten bzw. Kinder- oder Jugendpsycho-
einem Rechnungsbetrag von 1.250 €,
therapeuten durchgeführt wird und eine vorherige Leistungs-
• P rothesen bis zu einem Rechnungsbetrag von 7.000 € pro zusage des Versicherers erfolgt ist.
Prothese,
Wird die ambulante Psychotherapie bei einem Kooperations-
• Individuell angepasste Sitzschalensysteme bis zu einem partner der HUK-COBURG-Krankenversicherung durchgeführt,
Rechnungsbetrag von 2.000 €, erhöht sich die Erstattung auf 80 % .
• K rankenfahrstühle (ggf. inkl. Zubehör und Antrieb) bis zu einem Pro Kalenderjahr werden bis zu 50 ambulante Therapiesitzungen
Rechnungsbetrag von 1.500 €, erstattet.
•O
rthopädische Schuhe bis zu einem Rechnungsbetrag von k) Schutzimpfungen
1.000 € pro Kalenderjahr. Erstattet werden Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff zu
Bei Prothesen-BH und -Badeanzügen erfolgt der Abzug eines 100 %, soweit es sich um Schutzimpfungen gegen Tollwut,
Eigenanteils von 50 % des Rechnungsbetrags. Einlagen und Wundstarrkrampf, Diphterie, Grippeschutz und Zeckenschutz-
orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen sind auf impfungen sowie um die empfohlenen Impfungen der Ständigen
maximal 3 Paar pro Kalenderjahr begrenzt. Impfkommission (STIKO) der Bundesrepublik Deutschland
handelt.
Nicht genannte Hilfsmittel in funktioneller Standardausführung
werden bei medizinischer Notwendigkeit ebenfalls erstattet. Nicht gezahlt werden Aufwendungen für Impfungen aufgrund
von Auslandsreisen.
Anschaffungskosten eines Blindenführhundes werden inklusive
eines Einführungstrainings erstattet. l) Schwangerschaft und ambulante Entbindung
Erstattungsfähig sind auch die Kosten für das Ausleihen und die Erstattet werden die für Krankheiten vorgesehenen Leistungen
Reparatur eines erstattungsfähigen Hilfsmittels. für Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen
wegen Schwangerschaft. Erstattet werden Maßnahmen zur
Nicht erstattungsfähig sind Hilfsmittel mit geringem therapeuti- Pränataldiagnostik als erweiterte Schwangerschaftsvorsorge zu
schem Nutzen und solche, die dem Fitness- und/oder Wellness- 100 % bis maximal insgesamt 2.000 € und Geburtsvorbereitung
bereich zuzuordnen sind. Für Unterhaltungs- und Betriebskosten und Schwangerschaftsgymnastik bei Hebammen und Physio-
für Hilfsmittel wie Strom oder Batterien wird nicht geleistet. therapeuten. Bei Hausentbindungen werden die Hebammen-
g) Sehhilfen kosten sowie Kosten für ärztliche Behandlung gemäß Nr. 1. a)
zu 100 % erstattet. Außerdem wird zur Abgeltung anderweitiger
Erstattet werden medizinisch notwendige Sehhilfen einschließ- Aufwendungen (z.B. Haushaltshilfe) eine einmalige Pauschale in
lich Reparaturkosten unabhängig von der Art und Anzahl zu
Höhe von 500 € pro ambulanter Entbindung gezahlt.
100 % bis maximal 100 € innerhalb von zwei Kalenderjahren.
Bei Nutzung eines Kooperationspartners erhöht sich der Erstat- m) Maßnahmen zur Erlangung einer Schwangerschaft
tungsanspruch auf 130 € innerhalb von zwei Kalenderjahren. (Kinderwunschbehandlung)
Der Höchstbetrag bezieht sich auf die erstattungsfähigen Auf- Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Maßnahmen zur
wendungen des Bezugsjahres der Sehhilfen sowie des vorange- Erlangung einer Schwangerschaft (Kinderwunschbehandlung).
gangenen Kalenderjahres. n) Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
Die Kosten für Reinigungs- und Pflegemittel sind nicht erstat- Erstattet werden die Kosten bei ambulanter Behandlung zu 100 %
tungsfähig. gemäß Nr. 1. a) bzw. stationärer Behandlung nach Nr. 3. a)
Aufwendungen für eine Korrektur der Sehschärfe mittels Laser- • für einen in Deutschland zulässigen und dort durchgeführten
technologie (wie LASIK-Operation oder Kunstlinsen-Operation) Schwangerschaftsabbruch sowie
werden bis zu einem Rechnungsbetrag von 400 € (200 € pro
Auge) tarifgemäß erstattet. • für eine Sterilisation, wenn für diese eine medizinische
Indikation bei der versicherten Person besteht.
h) ambulante Kuren und medizinische Rehabilitation
o) ambulante Operationen
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Kuren
und medizinische Rehabilitation. Erstattet werden Aufwendungen für ärztliche Leistungen bei
ambulanten Operationen im Rahmen der Gebührenordnung für
i) ambulante Anschlussheilbehandlung Ärzte gemäß Nr. 1. a) in Verbindung mit Nr. 2. a).
Erstattet werden 80 % der Aufwendungen für ambulante An- p) ambulante Palliativversorgung
schlussheilbehandlungen. Gezahlt werden die Aufwendungen bis
zur Dauer von 35 Tagen für ärztliche Behandlung und physika- Eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung liegt vor, wenn
lische Therapie, sofern sich die Maßnahme unmittelbar an eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreiten-
eine stationäre Krankenhausbehandlung oder eine ambulante den und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich
Operation anschließt. Als unmittelbar gilt der Anschluss, wenn begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Ver-
die Maßnahme innerhalb von 28 Tagen beginnt, es sei denn die sorgung benötigt. Die Palliativversorgung zielt dabei darauf ab,
Einhaltung dieser Frist ist aus medizinischen Gründen (z.B. nach die Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häus-
Strahlentherapie zur Tumorbehandlung) nicht möglich. lichen Umgebung zu ermöglichen.
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Erstattet werden Aufwendungen für ärztlich verordnete speziali- • die Typisierung zur Aufnahme in die Knochenmark-/Organ-
sierte ambulante Palliativversorgung zu 100 %, sofern die spezi- spendedatei
alisierte ambulante Palliativversorgung über den Versicherer
• das Registrieren des Empfängers für die Transplantation
beschafft wird. Die HUK-COBURG-Krankenversicherung vermittelt
hierzu qualifizierte Dienstleister (z.B. ambulante Pflegedienste), • die Aktivierungsgebühr, die Betriebskostenpauschale und die
die die Versorgung übernehmen. Suchkosten (Fremdspendersuche).
Bei Beschaffung durch die versicherte Person ohne Einschaltung v) Medizinische Schulungen für chronisch Kranke
des Versicherers bzw. fehlender Zusage des Versicherers sind
Erstattet werden Aufwendungen für Erst- und Folgeschulungen,
die Kosten auf die Höhe begrenzt, die entstanden wären, wenn
insbesondere bei Diabetes, Asthma oder Neurodermitis zu 100 %
die HUK-COBURG-Krankenversicherung die spezialisierte am-
bis maximal 500 Euro innerhalb von drei Kalenderjahren.
bulante Palliativversorgung vermittelt hätte. Es wird empfohlen,
rechtzeitig vor Beginn der Behandlung Kontakt mit der Als Schulungen gelten Maßnahmen, die von Anbietern mit geeig-
HUK-COBURG-Krankenversicherung aufzunehmen, um die neter fachlicher und pädagogischer Qualifikation, auf Basis
Kostenübernahme zu klären. erprobter und evaluierter Konzepte sowie unter angemessenen
q) Gebärdensprachdolmetscher organisatorischen Durchführungsbedingungen erbracht werden.
Ein Nachweis über die Teilnahme ist vorzulegen.
Erstattet werden die Aufwendungen für die Hinzuziehung eines
Gebärdensprachdolmetschers/in bei medizinisch notwendigen w) Präventionsmaßnahmen
Behandlungen, wenn die versicherte Person hörbehindert ist oder Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen von Präventions-
eine Behinderung mit besonders starker Beeinträchtigung der maßnahmen.
Sprachfähigkeit vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Leistungs-
erbringer von der versicherten Person nur mit Hilfe eines x) Digitale Gesundheitsanwendungen
Gebärdensprachdolmetschers/in die benötigten Informationen
erhält und/oder der versicherten Person vom Leistungserbringer Erstattet werden im Versicherungsfall Aufwendungen für digitale
die erforderlichen Hinweise nur so vermittelt werden können. Gesundheitsanwendungen (DiGA). Digitale Gesundheitsanwen-
dungen sind Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren
Erstattungsfähig sind die nachgewiesenen Aufwendungen bis Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und
zum Stundensatz in der jeweiligen Fassung des JVEG (Justiz- die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versor-
vergütungs- und Entschädigungsgesetz) zu 100 %.
gung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung,
r) Haushaltshilfe Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung,
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine Haushalts- Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen
hilfe. oder Behinderungen zu unterstützen. Voraussetzungen für eine
Erstattung sind, dass
s) häusliche Krankenpflege
• die digitalen Gesundheitsanwendungen vom Bundesinstitut für
Erstattet werden 100 % der Aufwendungen für die ärztlich ver- Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale
ordnete Behandlungspflege innerhalb Deutschlands bei schweren Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V aufgenommen
Erkrankungen, die eine 24-stündige Überwachung aufgrund worden sind
künstlicher Beatmung und eine medizinische Versorgung im
Rahmen der häuslichen Krankenpflege von medizinisch aus- • die digitalen Gesundheitsanwendungen, die nicht im Ver-
gebildeten Fachkräften erfordern.Voraussetzungen für die zeichnis nach § 139e SGB V gelistet sind, vom Versicherer in
Erstattung sind, dass hierdurch Kosten für ambulante ärztliche einer eigenen Liste als erstattungsfähig geführt werden.
Behandlungen und/oder stationäre Krankenhausaufenthalte Weitere Voraussetzung ist, dass die DiGA von einem Arzt
verringert oder vermieden werden und die Behandlungspflege oder Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz
über die HUK-COBURG-Krankenversicherung beschafft wird oder (PsychThG) verordnet wurden. Die Aufwendungen für DiGA
vor Behandlungsbeginn eine Zusage durch den Versicherer werden bis zu den Kosten für die Standardversion, sofern nicht
vorliegt. Die HUK-COBURG-Krankenversicherung vermittelt aus ärztlicher oder therapeutischer Sicht die Notwendigkeit
hierzu qualifizierte Dienstleister (z.B. ambulante Pflegedienste), einer erweiterten Version schriftlich oder elektronisch begründet
die die Versorgung übernehmen.
wurde, und je Verordnung für maximal 12 Monate erstattet.
Bei Beschaffung durch die versicherte Person ohne Einschal- Danach ist eine erneute Verordnung erforderlich.
tung des Versicherers bzw. bei fehlender Zusage durch die
HUK-COBURG-Krankenversicherung sind die Kosten auf die Der Anspruch umfasst ausschließlich die Aufwendungen für den
Höhe begrenzt, die entstanden wären, wenn die HUK-COBURG- Erwerb der Nutzungsrechte an der Software.
Krankenversicherung die häusliche Krankenpflege vermittelt Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die für die Nutzung der DiGA
hätte. Die HUK-COBURG-Krankenversicherung empfiehlt recht- eingesetzt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Anschaffungs-,
zeitig vor Beginn der Behandlungspflege eine Kontaktaufnahme, Unterhalts- oder Betriebskosten für elektronische Geräte, Betriebs-
um die Kostenübernahme zu klären. systeme, Strom oder Batterien.
t) ambulante Entziehungsmaßnahmen Der Versicherer ist berechtigt, anstelle des Aufwendungsersatzes
Die Erstattung erfolgt gemäß § 5 (1.2) der AVB im tariflichen die digitalen Gesundheitsanwendungen auch selbst zur Verfü-
Umfang. gung zu stellen.
u) Organtransplantation und Knochenmarkspende
3. Erstattung bei stationärer Heilbehandlung
Erstattet werden 100 % der Aufwendungen für eine Organtrans-
plantation gemäß der Selbstverpflichtung der PKV (siehe Anhang Der Versicherer ersetzt tarifgemäß die erstattungsfähigen
der AVB) sowie die Kosten für Aufwendungen zu 100 %.
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a) Allgemeine Krankenhausleistungen f) gemischte Krankenanstalten
Als Allgemeine Krankenhausleistungen gelten: Erstattet werden für medizinisch notwendige stationäre Kranken-
• d er allgemeine Pflegesatz, hausaufenthalte die Leistungen der gemischten Krankenanstalten
gemäß Nr. 3. a), b) und e).
• d ie besonderen Pflegesätze und
g) Schwangerschaft und Entbindung
• d ie Abrechnungssätze gemäß Bestimmungen zum Fall-
pauschalensystem (DRG). Erstattet werden die unter Nr. 3. a) und b) genannten Leistungen
für Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung
Erstattet werden die Aufwendungen für allgemeine Kranken- wegen Schwangerschaft und für die Entbindung im Krankenhaus
hausleistungen für medizinisch notwendige Aufenthalte, sofern oder Entbindungsheim.
sie in Kliniken durchgeführt werden, die:
Sofern eine Pauschale für das gesunde Neugeborene in Rech-
• d em Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Fallpauschalen-
nung gestellt wird, sind diese Aufwendungen im Rahmen der
verordnung
Allgemeinen Krankenhausleistungen des bestehenden Versiche-
oder rungsschutzes der Mutter erstattungsfähig.
• d er Bundespflegesatzverordnung unterliegen Die Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt des behand-
oder lungsbedürftigen Säuglings nach der Entbindung werden aus
dessen Krankheitskostenversicherung erstattet.
• K ooperationspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherung
h) Mitaufnahme einer Begleitperson (Rooming-in)
sind.
Bei Notfalleinweisungen werden die Aufwendungen für die allge- Ist im Rahmen eines stationären Aufenthaltes nach Nr. 3. a) die
meinen Krankenhausleistungen auch in anderen Krankenhäusern Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen
zu 100 % erstattet. notwendig, werden die vom Krankenhaus gesondert berechen-
baren Kosten einer Begleitperson erstattet.
Aufwendungen für einen Belegarzt sowie Beleghebamme/
-entbindungspfleger gelten als allgemeine Krankenhausleistung, i) Stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlung bzw.
sofern keine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wurde. medizinische Rehabilitation
Für medizinisch notwendige Aufenthalte in Kliniken, die nicht Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Kur-
dem o.g. Gesetz oder den Verordnungen unterliegen (z.B. und Sanatoriumsbehandlungen bzw. medizinische Rehabilitation.
Privatkliniken), werden die Kosten der dem Behandlungsort j) stationäre Anschlussheilbehandlungen
nächstgelegenen Klinik erstattet, die dem o.g. Gesetz oder den
Verordnungen unterliegt bzw. Kooperationspartner der HUK- Erstattet werden die Aufwendungen für Anschlussheilbehand-
lungen (AHB). Darüber hinaus wird im Anschluss an eine onko-
COBURG-Krankenversicherung ist und welche die Behandlung
logische Akutbehandlung innerhalb der drei Folgejahre je eine
der zur Aufnahme führenden Diagnose durchführen kann.
onkologische Anschlussheilbehandlung pro Kalenderjahr über-
b) stationäre Transportkosten nommen.
Erstattet werden medizinisch notwendige professionelle Kranken- Gezahlt werden die Aufwendungen für allgemeine Krankenhaus-
und Rettungstransportkosten zum und vom nächsten geeigneten leistungen nach Nr. 3. a) und b), sofern
Krankenhaus.
• sich die Maßnahme an eine stationäre Krankenhausbehandlung
c) Wahlleistungen unmittelbar anschließt
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für gesondert und
berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer (einschl. • die AHB in einer Kooperationsklinik der HUK-COBURG-Kranken-
der Kosten eines Telefonanschlusses und der vom Krankenhaus versicherung durchgeführt wird.
angebotenen besonderen Verpflegung) sowie gesondert berech-
nete ärztliche und medizinische Leistungen (z. B. Chefarzt). Als unmittelbar gilt der Anschluss, wenn die Maßnahme inner-
Belegarzt sowie Beleghebamme/-entbindungspfleger gelten halb von 28 Tagen beginnt, es sei denn die Einhaltung dieser
dann als Wahlleistung, wenn eine Wahlleistungsvereinbarung Frist ist aus medizinischen Gründen (z.B. nach Strahlentherapie
geschlossen wurde. zur Tumorbehandlung) nicht möglich.
d) Ersatz-Krankenhaustagegeld Findet die Behandlung in einer anderen als einer Kooperations-
klinik statt, werden die Kosten übernommen, die in der nächst-
Ein Ersatz-Krankenhaustagegeld (bei Verzicht auf Wahlleistungen) gelegenen Kooperationsklinik angefallen wären.
wird nicht ausgezahlt.
Besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung aus
e) Stationäre Psychotherapie der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung, der gesetz-
Erstattet werden bei stationärer Psychotherapie die Aufwendun- lichen Rentenversicherung, einer gesetzlichen Heil- oder Unfall-
gen nach Nr. 3. a) und b) für bis zu 30 Behandlungstage je fürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leis-
Kalenderjahr, wenn eine vorherige Leistungszusage des Versi- tungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwen-
cherers erfolgt ist. dig bleiben.
k) stationäre Entziehungsmaßnahmen
Erfolgt die stationäre Psychotherapie in einer Kooperationsklinik
der HUK-COBURG-Krankenversicherung, entfällt die Begrenzung Erstattet werden Entziehungsmaßnahmen unter den in § 5 (1.2)
auf 30 Behandlungstage. Eine vorherige Leistungszusage ist der AVB genannten Voraussetzungen gemäß Nr. 3. a). Ein Kran-
nicht erforderlich. kenhaus- oder Ersatzkrankenhaustagegeld wird nicht ausgezahlt.
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l) Hospizversorgung Erstattungshöchstsätze:
Erstattet werden die Aufwendungen für stationäre oder teilstatio- Bei der Erstattung dieser Aufwendungen werden maximal die
näre Versorgung in einem Hospiz, in dem die palliativmedizi- jeweils teuersten Höchstsätze des Bundeseinheitlichen Leistungs-
nische Behandlung erbracht wird, unter den Voraussetzungen verzeichnisses für zahntechnische Leistungen (BEL) in seiner
und in Höhe der entsprechenden Regelungen der Beihilfevor- jeweils gültigen Fassung zu Grunde gelegt. Die Erstattungs-
schriften des Bundes in der jeweils gültigen Fassung (derzeit höchstsätze sind im beigefügten Preis-/Leistungsverzeichnis
§ 40 Abs. 2 BBhV). Weiterhin ist erforderlich, dass die versicher- (PLV) für zahntechnische Leistungen niedergelegt. Darüber
te Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf. hinaus sind im PLV auch Erstattungshöchstätze für nicht im BEL
m) längerer Krankenhausaufenthalt/Hospizversorgung geregelte zahntechnische Leistungen, wie z.B. Inlays oder
Keramikkronen, enthalten.
Ab dem 91. Tag eines ununterbrochenen Krankenhaus/Hospiz-
aufenthaltes (gemäß Nr. 3. a) und l)) erfolgt eine Leistung in Soweit sich die jeweils teuersten Höchstsätze des BEL verändern,
Höhe des tatsächlich für den Zeitraum zu zahlenden Beitrags verändert sich insoweit auch die Höhe der Erstattungshöchstsätze
der Krankheitskostenvollversicherung für die versicherte Person der entsprechenden Positionen des PLV. Bei Positionen des PLV,
bis zum Ende dieses Krankenhaus-/Hospizaufenthaltes. die nicht vom BEL erfasst sind, erfolgt eine Anpassung nach
Maßgabe der durchschnittlichen Veränderung der Höchstsätze
4. Erstattung bei zahnärztlicher Behandlung, Zahnersatz des BEL. Die jeweils aktuelle Fassung des PLV kann auch über
und Kieferorthopädie www.huk.de abgerufen werden.
Der Versicherer ersetzt tarifgemäß die erstattungsfähigen c) Kieferorthopädie
Aufwendungen zu den jeweils genannten Prozentsätzen. Aufwendungen für Kieferorthopädie werden bis zur Vollendung
a) Zahnbehandlung/Zahnvorsorge des 21. Lebensjahres erstattet.
Erstattet werden die Honorarkosten des Kieferorthopäden sowie
Als im Rahmen des tariflichen Leistungsversprechens erstat-
die mit den genannten Behandlungen in Zusammenhang stehen-
tungsfähige Zahnbehandlungen gelten allgemeine zahnärztliche
Leistungen, prophylaktische, konservierende und chirurgische de zahnärztliche Strahlendiagnostik sowie Heil- und Kostenpläne
Leistungen, ferner Behandlungen bei Erkrankungen der Mund- gemäß Nr. 1. a) zu
schleimhaut und des Parodontiums sowie die mit den genannten • 80 %.
Behandlungen in Zusammenhang stehende zahnärztliche Strah-
lendiagnostik sowie Heil- und Kostenpläne. Erstattet werden die Material- und Laborkosten zu
• 80 %.
Darüber hinaus sind pro Kalenderjahr und versicherter Person
neben den Aufwendungen für Zahnvorsorge (z.B. Individual- • 90 %, wenn ein Kooperationspartner der HUK-COBURG-
prophylaxe) einmal die Kosten für professionelle Zahnreinigung Krankenversicherung in Anspruch genommen wird.
erstattungsfähig.
Erstattungshöchstsätze:
Erstattet werden medizinisch notwendige Leistungen gemäß Es gelten die Erstattungshöchstsätze gemäß Nr. 4. b).
Nr. 1. a) zu 100 %.
d) Stationäre Zahnleistungen
b) Zahnersatz/Inlays
Für medizinisch notwendige stationäre Aufenthalte im Zu-
Als Zahnersatz (Honorar sowie Material- und Laborkosten) gelten sammenhang mit einer Zahnersatz-/Inlaymaßnahme werden
prothetische, implantologische (z.B. Implantate, Stiftzähne, die Leistungen gemäß Nr. 3. a) und b) nach den Erstattungs-
Brücken) sowie augmentative Leistungen (z.B. Knochenaufbau), prozentsätzen der Nr. 4. b) erstattet.
Versorgung mit Kronen (z.B. Voll- und Teilkronen, Onlays) jeder
Art, Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie funk- e) Heil- und Kostenplan
tionsanalytische und -therapeutische Leistungen einschließlich
Wenn rechtzeitig vor Beginn der Behandlung bei Zahnersatz,
der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehand-
Inlays und Kieferorthopädie ein Heil- und Kostenplan eingereicht
lungen, wie z.B. Entfernen von Zähnen, Wurzelbehandlungen
oder Provisorien sowie die mit den genannten Behandlungen in wird, informiert die HUK-COBURG-Krankenversicherung über die
Zusammenhang stehende zahnärztliche Strahlendiagnostik sowie Höhe der zu erwartenden Erstattung. Eine Kürzung der Tarifleis-
Heil- und Kostenpläne. tung allein auf Grund eines fehlenden Heil- und Kostenplanes
erfolgt nicht.
Die Versorgung bei Implantologie ist auf maximal 6 Implantate im
Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer begrenzt – bereits f) Besonderheiten in den ersten drei Versicherungsjahren
vorhandene Implantate werden angerechnet. Die Erstattungen für Zahnersatz, Inlays und Kieferorthopädie
Verblendungen bei Zahnersatz werden im Frontzahnbereich sind pro versicherte Person im ersten Versicherungsjahr (siehe
jeweils bis zum Zahn 5 erstattet. § 8 (2.1) der AVB) auf 1.000 €, in den ersten beiden Versiche-
rungsjahren auf insgesamt 2.000 €, in den ersten drei Versi-
Zur Inlayversorgung (Honorar sowie Material- und Laborkosten) cherungsjahren auf insgesamt 3.000 € begrenzt.
zählen auch die damit in Zusammenhang stehenden Vor- und
Nachbehandlungen (z.B. Wurzelbehandlung). Die Begrenzungen entfallen
Erstattet werden die ärztlichen Honorarkosten gemäß Nr. 1. a) zu • ab dem vierten Versicherungsjahr
• 6 0 %. • für solche Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall
zurückzuführen sind. Als Unfall gilt nicht, wenn durch Nah-
Erstattet werden die Material- und Laborkosten zu rungsaufnahme Schäden an der Biss- und Kaufunktion der
• 6 0 %. Zähne verursacht werden.
• 7 0 %, wenn ein Kooperationspartner der HUK-COBURG- Die Aufwendungen gelten zum Zeitpunkt der Behandlung als ent-
Krankenversicherung in Anspruch genommen wird. standen.
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5. Erstattung von Aufwendungen während eines Auslands- a) Medizinische Informationen und Beratung bei
aufenthaltes, Auslandsreiserücktransport und Überfüh- ambulanter, zahnärztlicher und stationärer Heil-
rungskosten behandlung
Über die „medizinische Hotline“ stellt die HUK-COBURG Kranken-
a) Leistungen bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
versicherung rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr Informa-
Während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes gemäß tionen zum Thema Gesundheit und Auskunft im Krankheitsfall, zu
§ 1 (4) der AVB leistet der Versicherer im tariflichen Umfang, Medikamenten, verschiedenen Behandlungsmethoden, Spezial-
sofern die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung im Aus- klinken und Fachärzten zur Verfügung.
land nicht alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt
des Auslandsaufenthaltes war. In Erweiterung zu Nr. 1. a) werden b) 24h-Kontakt bei Auslandsreisen
die in dem jeweiligen Land bestehenden Gebührenordnungen Bei Auslandsreisen stellt die HUK-COBURG-Krankenversicherung
oder sonstigen Preisverzeichnisse, preisliche Regelwerke oder einen 24h-Kontakt mit wichtigen Leistungen, wie z.B. tarifliche
Preislisten zu Grunde gelegt. Sind solche nicht vorhanden, sind Kostenübernahme bei Krankenhausaufenthalten, Vermittlung und
Grundlage der Erstattung ortsübliche oder, sofern nicht vorhan- Benennung von deutsch-/englischsprachigen Ärzten/Kranken-
den, landesübliche Preise. Der Versicherer erbringt die Tarif- häusern, zur Verfügung. Der 24h-Kontakt ist im Ausland mit der
leistungen auch bei Krankheiten (einschließlich chronischer
jeweils gültigen Vorwahl für Deutschland unter 69 6655544
Erkrankungen) oder Unfallfolgen, die bereits zu Beginn des Aus-
erreichbar.
landsaufenthalts bestehen, sofern im Ausland eine erhebliche
Verschlimmerung des Gesundheitszustands eintritt. c) Gesundheitsportal
Für geplante Behandlungen im Ausland leistet der Versicherer Unter der Internetadresse www.huk.de können umfassende
nur in dem Umfang, der bei einer wohnortnahen medizinischen Informationen rund um das Thema Gesundheit und Aktuelles aus
Behandlung in Deutschland entstanden wäre. Medizin und Forschung abgerufen werden.
Ist eine adäquate Behandlung in Deutschland nicht möglich, d) Juristische Hilfestellung
leistet der Versicherer auch für gezielt im Ausland durchgeführte
Behandlungen in den dort üblichen Kostenrahmen. Bei Fragen zu Abrechnungen von Leistungserbringern oder
etwaigen Diagnose- und Behandlungsfehlern kann Rat über die
b) Leistungen bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes „juristische Hotline“ eingeholt werden.
ins Ausland
e) Schnelligkeitsgarantie
Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes gemäß § 1 (5)
AVB besteht Versicherungsschutz nach den im Aufenthaltsland Die HUK-COBURG-Krankenversicherung garantiert eine schnelle
üblichen Kostenrahmen. Bearbeitung der Leistungsanträge innerhalb von zwei Wochen.
Sollte dies nicht innerhalb dieses Zeitraums geschehen, zahlt sie
Für Leistungen, die tarifgemäß nur in Deutschland erstattet wer- als „Entschuldigung“ 10 €. Die zwei Wochen zählen ab Post-
den, erfolgt eine Erstattung im Ausland begrenzt auf die Aufwen- eingang bei der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG,
dungen, die bei Durchführung der Behandlung in Deutschland
Feiertage innerhalb dieses Zeitraums verlängern die Frist ent-
erstattet worden wären, sofern die Behandlung im Ausland nach
deutschem Recht zulässig ist. sprechend. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Leis-
tungsscheck verwendet wird.
c) Anrechnung von Leistungen Dritter
f) Gebührenrechtliche Unterstützung
Soweit im Versicherungsfall für Aufwendungen, die im Ausland
entstanden sind, ein Dritter leistungspflichtig ist, oder eine Ent- Bei Fragen zum Gebührenrecht bietet die HUK-COBURG-Kranken-
schädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht versicherung Unterstützung bei Streitfragen und bei der Abwehr
werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt von ungerechtfertigten Ansprüchen. Auf Wunsch wird die
auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge eben- Kommunikation mit den Leistungserbringern wie mit Ärzten oder
falls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der Krankenhäusern übernommen.
versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträch- g) Spezialistensuche
tigt. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädi-
gung beansprucht werden kann, steht es dem Versicherungs- Die HUK-COBURG-Krankenversicherung unterstützt auf Wunsch
nehmer frei, wem er den Schadenfall meldet. Meldet der Ver- bei der Suche nach Behandlungsmöglichkeiten und Ärzten.
sicherungsnehmer den Versicherungsfall der HUK-COBURG- h) Hilfsmittelservice
Krankenversicherung, wird diese im Rahmen ihrer Verpflichtungen
in Vorleistung treten. Ab einem Rechnungsbetrag von 1.200 € kann die HUK-COBURG-
Krankenversicherung mit der Beschaffung des Hilfsmittels über
d) Auslandsreiserücktransport einen Kooperationspartner beauftragt werden. In diesem Fall sind
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für die Rückholung aus die Rückholung, der Austausch und die Reparatur des Hilfsmittels
dem Ausland. sowie ein Notrufdienst durch den jeweiligen Kooperationspartner
gewährleistet. Die Versorgung mit dem Hilfsmittel kann auch
e) Überführung
leihweise erfolgen. Der Erstattungsprozentsatz erhöht sich in
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für eine Überführung diesem Fall gemäß Nr. 2. f) auf 90 %.
aus dem Ausland oder die Bestattung im Ausland.
i) Zweitmeinungsservice
6. Serviceleistungen Vor geplanten Operationen bzw. Behandlungen von schwer-
wiegenden Erkrankungen werden die Aufwendungen für eine
Die Telefonnummern der genannten Hotlines können unter Zweitmeinung eines spezialisierten Arztes erstattet, der auf
www.huk.de abgerufen oder in den Vertragsunterlagen einge- Wunsch des Versicherten einen ärztlichen Rat erteilt, sofern dies
sehen werden. durch die HUK-COBURG-Krankenversicherung organisiert wird.
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7. Optionsrechte, Elternzeit Der Antrag auf Rückumstellung muss spätestens innerhalb von
2 Monaten nach Ende der Elternzeit bzw. des Bezugs von Eltern-
a) Optionsrecht geld zum Ende der Elternzeit bzw. Ende des Bezugs von Eltern-
Der Versicherungsnehmer kann für jede im Vertrag nach Tarif E geld gestellt werden. Die Elternzeit bzw. die Dauer des Bezugs
versicherte Person verlangen, dass die Versicherung ohne erneu- von Elterngeld ist dem Versicherer nachzuweisen.
te Risikoprüfung in den Tarif SelectPro unter folgenden Voraus- Die Rechte aus § 1 (6) AVB bleiben hiervon unberührt.
setzungen umgestellt wird:
Für die Höhe der Beiträge ist jeweils das zum Zeitpunkt des Tarif-
Die Umstellung kann nur zum 01.01. (erstmalig zum 01.01. des wechsels erreichte Alter maßgebend. Die erworbenen Rechte
6. Versicherungsjahres) erfolgen, wenn vor dem Umstellungs- bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrund-
zeitpunkt 5 Versicherungsjahre (siehe § 8 (2.1) der AVB) lang lagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicher-
ununterbrochen Versicherungsschutz im derzeitigen Tarif ten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach
bestand. Wird diese Option nicht wahrgenommen, beginnt die Maßgabe dieser Berechnungsgrundlage angerechnet.
5-Jahres-Frist erneut.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 8. Beitragsrückerstattung
• d ie versicherte Person erfüllt die Voraussetzungen für die Ver- Zur Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür
sicherungsfähigkeit im neuen Tarif zurückgestellten Mittel verwendet. Für die Bildung dieser Rück-
und stellung, die Festlegung der berechtigten Tarife und die Höhe
einer Ausschüttung durch Auszahlung oder Gutschrift sind die
• innerhalb der letzten zwölf Monaten vor der Umstellung Grundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die dazu
bestand kein Beitragsverzug erlassenen Rechtsverordnungen maßgebend, deren Einhaltung
und von der Aufsichtsbehörde überwacht wird.
• d er Versicherungsnehmer beantragt spätestens bis zum 31.10. Wird für die festgelegten Tarife eine Beitragsrückerstattung ein-
vor dem Umstellungstermin den Tarifwechsel. geräumt, so sind alle Personen teilnahmeberechtigt,
Diese Regelungen gelten im gleichen Maß für den Wechsel in • d ie während des ganzen abgelaufenen Geschäftsjahres
eine andere Stufe des Tarifs E mit niedrigerem Selbstbehalt. (Kalenderjahres) nach diesen Tarifen versichert waren
Bei Optionsausübung werden bereits bestehende Sonderverein- und
barungen entsprechend übernommen. • für das abgelaufene Kalenderjahr keine Leistungen erhalten
Dieses Optionsrecht lässt die Rechte aus § 1 (6) der AVB unbe- haben
rührt. und
Vorversicherungszeiten in Tarifen anderer privater Krankenver- •w
ährend des abgelaufenen Kalenderjahres ohne Beitrags-
sicherungsunternehmen werden beim Versichererwechsel zur rückstand versichert waren
HUK-COBURG-Krankenversicherung (erstmaliger Vertragsschluss und
mit dem Tarif E) auf die o.g. Versicherungsdauer von fünf Jahren
nicht angerechnet. Gleiches gilt für Versicherungszeiten in einer • b is 30. Juni des Folgejahres nach diesen Tarifen ohne
bei der HUK-COBURG-Krankenversicherung bestehenden Krank- Beitragsrückstand noch versichert sind.
heitskostenteilversicherung (Zusatzversicherung zur gesetzlichen Die Teilnahmeberechtigung bleibt auch dann erhalten, wenn die
Krankenversicherung), wenn diese Zusatzversicherung auf den Versicherung vor dem 30. Juni des Folgejahres durch Tod oder
Tarif E umgestellt wird. Eintritt der Pflichtversicherung endet. Eine Beitragsrückerstattung
Die Dauer von 5 ununterbrochenen Versicherungsjahren verlän- und deren Höhe kann jedoch davon abhängig gemacht werden,
gert sich um die Zeiten, in denen der Tarif E als Anwartschafts- dass die vorgenannten Voraussetzungen oder Teile davon für
versicherung (z.B. auf Grund gesetzlicher Versicherungspflicht) mehrere aufeinanderfolgende Kalenderjahre erfüllt sind.
oder mit den besonderen Bedingungen S für Ausbildungszeiten
geführt wird. Das Optionsrecht kann dann zum nächsten 01.01. Für die Jahre in denen – wenn auch nur vorübergehend – eine
wahrgenommen werden, der auf die beschriebene Verlängerung Anwartschaftsversicherung bzw. ein beitragsfreies Ruhen besteht
folgt. oder bestand, entfällt der Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
Für die Höhe der Beiträge ist jeweils das zum Zeitpunkt des Die Auszahlung oder Gutschrift der Beitragsrückerstattung wird
Tarifwechsels erreichte Alter maßgebend. Die erworbenen Rechte im 2. Halbjahr des Folgejahres vorgenommen.
bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrund- Die ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für
lagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicher- erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge
ten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach zu Gunsten der Versicherten kann auch geschehen durch Leis-
Maßgabe dieser Berechnungsgrundlage angerechnet. tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal-
b) Elternzeit beitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen
sowie in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Notstandes (z. B.
Wechseln die versicherten Personen auf Grund von Elternzeit Verlustabdeckung). In diesen Fällen bestimmt der Vorstand den
gemäß des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) oder auf jeweils zu verwendenden Betrag, die Art, die teilnahmeberech-
Grund von Bezug von Elterngeld in leistungsschwächere Krank- tigten Personen und den Zeitpunkt der Verwendung.
heitskostenvollversicherungstarife, verpflichtet sich der Versiche-
rer einen Antrag auf Rückumstellung mit Wirkung zum Zeitpunkt Die Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen erfolgt
des Wegfalls der Elternzeit bzw. des Elterngeldbezugs ohne neue nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichts-
Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten anzunehmen. gesetzes (VAG) und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
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9. Monatsbeiträge 6 Monate unterbrochen wird, spätestens jedoch mit Voll-
endung des 39. Lebensjahres. Für Ehegatten oder Lebens-
Die Beiträge für Kinder gelten bis zur Vollendung des 16. Lebens- partner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz außerdem
jahres, die für Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebens- ab Beginn des Monats, in dem dieser eine Berufstätigkeit
jahres. Mit dem der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden aufnimmt.
Monat ist der dann gültige Jugendlichenbeitrag und mit dem der
Vollendung des 21. Lebensjahres folgenden Monat der dann gül- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
tige Erwachsenenbeitrag zu zahlen. den Wegfall einer der vorgenannten Voraussetzungen inner-
halb von 2 Monaten seit seinem Eintritt in Textform anzu-
Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem jeweils gültigen zeigen.
Versicherungsschein.
e) Mit Fortfall der Versicherungsfähigkeit endet das Versiche-
rungsverhältnis nach den Besonderen Bedingungen.
10. B
esondere Bedingungen S für Ausbildungszeiten nach
Tarif E1 Der Versicherungsnehmer hat jedoch das Recht, die
Versicherung ohne Besondere Bedingungen weiterzuführen,
a) Versicherungsfähig nach diesen Besonderen Bedingungen sofern die Umstellung innerhalb von 2 Monaten beantragt
sind Personen, die eine Ausbildung/Studium absolvieren und wird. Dabei erfolgt keine erneute Gesundheitsprüfung.
keine Berufstätigkeit ausüben sowie der nichtberufstätige
Ehegatte oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartner- Für die Höhe der Beiträge ist dann das zu diesem Zeitpunkt
schaftsgesetz. erreichte Alter maßgebend. Bestand vor dem Beginn der
Besonderen Bedingungen eine Krankheitskostenversicherung,
b) In Erweiterung zu § 1 (4) AVB besteht auch im außereuro- für die nach den technischen Berechnungsgrundlagen eine
päischen Ausland bis zu 1 Jahr bzw. 2 Studiensemestern Alterungsrückstellung gebildet wurde, wird diese Alterungs-
Versicherungsschutz rückstellung nach der Umstellung angerechnet.
c) In den Beiträgen der Tarife nach den Besonderen Bedingun- f) Besteht im Anschluss an die Ausbildung/Studium Arbeits-
gen ist nach den technischen Berechnungsgrundlagen kein
losigkeit, so ist für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens
Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung gemäß
für 12 Monate und längstens bis zur Vollendung des
§ 8 a (2) AVB vorgesehen. Als tarifliches Eintrittsalter gilt das
39. Lebensjahres die Fortführung der Krankenversicherung
tatsächliche Alter am Tag des Beginns der Versicherung.
Mit Ihrem 21. und 34. Geburtstag müssen Sie vom darauf- nach den Besonderen Bedingungen möglich. Die Arbeits-
folgenden Monatsersten den neuen Beitrag der entsprechen- losigkeit ist innerhalb von 2 Monaten anzuzeigen. Das Ende
den dann erreichten Altersgruppe zahlen. der Arbeitslosigkeit ist innerhalb eines Monats mitzuteilen.
d) Die Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem die g) Solange die Besonderen Bedingungen gelten, wird die
Ausbildung bzw. das Studium endet oder um mehr als Tarifbezeichnung durch den Zusatz „S“ ergänzt (Tarif E1S).
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