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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung (AVB/KKV)
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AVB/KKV
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Krankheitskostenvollversicherung
Ausgabe 10 / 2019
on-avbkkv-0006
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ottonova Krankenversicherung AG Servicetelefon: +49 89 12 1407 12
Ottostraße 4 ottonova.de
80333 München
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand der Versicherung, Umfang des Versicherungsschutzes und anwendbares Recht..............5
(1) Allgemeines......................................................................................................................................................5
(2) Versicherungsfall..............................................................................................................................................5
(3) Umfang des Versicherungsschutzes................................................................................................................5
(4) Anwendbares Recht.........................................................................................................................................5
§ 2 Wartezeiten, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes sowie Kindernachversicherung..................6
(1) Wartezeiten......................................................................................................................................................6
(2) Beginn des Versicherungsschutzes.................................................................................................................6
(3) Ende des Versicherungsschutzes....................................................................................................................6
(4) Kindernachversicherung..................................................................................................................................6
§ 3 Geltungsbereich, gezielte Heilbehandlungen im Ausland sowie Verlegung des gewöhnlichen
Aufenthalts ins Ausland.........................................................................................................................................7
(1) Geltungsbereich und Gebührenrahmen...........................................................................................................7
(2) Gezielte Heilbehandlungen im Ausland außerhalb des EWR...........................................................................7
(3) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland ...................................................................................8
§ 4 Anerkannte Behandelnde, anerkannte Krankenhäuser, anerkannte Behandlungen und Therapien
sowie Auskunftspflichten des Versicherers.........................................................................................................9
(1) Anerkannte Behandelnde.................................................................................................................................9
(2) Anerkannte Krankenhäuser............................................................................................................................10
(3) Anerkannte Behandlungen und Therapien.....................................................................................................10
(4) Heilbehandlungen, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro übersteigen...................................................10
(5) Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen..................................................................................................11
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht.............................................................................................................11
(1) Subsidiaritätsklausel......................................................................................................................................11
(2) Übermaßbehandlung.....................................................................................................................................11
(3) Missverhältnis ...............................................................................................................................................11
(4) Bereicherungsverbot......................................................................................................................................11
(5) Stationäre Behandlung in Gemischte Anstalten ...........................................................................................11
(6) Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder.................................................................12
(7) Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten oder Unfälle ....................................................................................12
(8) Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung.........................................................................12
(9) Kriegs- und Terrorklausel...............................................................................................................................12
(10) Wehrdienstbeschädigung............................................................................................................................12
§ 6 Ausschluss von der Erstattung aus wichtigem Grunde..............................................................................12
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(1) Behandelnde..................................................................................................................................................12
(2) Krankenhäuser...............................................................................................................................................13
§ 7 Versicherungsleistung: Zeitliche Zurechnung, Fälligkeit, Auszahlung und Verpfändung/Abtretung.....13
(1) Zeitliche Zurechnung der vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen.................................................13
(2) Fälligkeit der Versicherungsleistung...............................................................................................................13
(3) Auszahlung der Versicherungsleistung..........................................................................................................13
(4) Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung...............................................................................14
§ 8 Beitragszahlung..............................................................................................................................................14
(1) Berechnung der Beiträge...............................................................................................................................14
(2) Fälligkeit und Zahlungsweise.........................................................................................................................14
(3) Folgen eines Beitragsrückstandes.................................................................................................................14
§ 8a Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.................................................................................................15
(1) Berücksichtigte Tarife.....................................................................................................................................15
(2) Bezugsberechtigter Personenkreis (Normaltarife): ........................................................................................15
(3) Bezugsberechtigter Personenkreis (Ausbildungstarife): ...............................................................................16
(4) Voraussetzungen des Bezuges der Beitragsrückerstattung .........................................................................16
(5) Auszahlung der Beitragsrückerstattung ........................................................................................................16
§ 9 Beitragsanpassung........................................................................................................................................17
(1) Jährliche Nachkalkulation und Erfordernis der Beitragsanpassung..............................................................17
(2) Mitteilung und Wirksamwerden der Beitragsanpassung...............................................................................17
(3) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge...................................................................17
§ 10 Änderung der Versicherungsbedingungen................................................................................................18
(1) Dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen.................................................................18
(2) Ersetzung einer unwirksamen Klausel...........................................................................................................18
(3) Dynamisierung von betragsmäßigen tariflichen Leistungsbegrenzungen.....................................................18
(4) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderung der Versicherungsbedingungen....................................18
§ 11 Tarifwechsel..................................................................................................................................................18
(1) Wechsel in den Basistarif...............................................................................................................................18
§ 12 Versicherungsjahr und Mindestvertragsdauer..........................................................................................19
(1) Versicherungsjahr...........................................................................................................................................19
(2) Mindestvertragsdauer....................................................................................................................................19
§ 13 Ende des Versicherungsverhältnisses.......................................................................................................19
(1) Tod der versicherten Person..........................................................................................................................19
(2) Tod des Versicherungsnehmers.....................................................................................................................19
(3) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb des EWR..............................................20
§ 14 Kündigung des Versicherungsverhältnisses..............................................................................................20
(1) Verzicht auf ordentliche Kündigung durch den Versicherer...........................................................................20
(2) Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Kündigung....................................................................20
(3) Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer.............................................................................20
(4) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV)................................................................................................................................20
(5) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Erhöhung der Beiträge oder Minderung der Leistungen .21
(6) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei vertraglich festgelegter Erhöhung der Beiträge................21
(7) Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer für eine andere versicherte Person.............21
(8) Mitgabe des Übertragungswertes bei Wechsel des Krankenversicherers....................................................22
(9) Fortführung des gekündigten Vertrages als Anwartschaftsversicherung......................................................22
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§ 15 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen....................................................................22
(1) Erteilung von Auskünften...............................................................................................................................22
(2) Ärztliche Untersuchung..................................................................................................................................22
(3) Schadenminderung........................................................................................................................................22
(4) Auskunft über anderweitigen Versicherungsschutz.......................................................................................22
(5) Zustimmung zu anderweitigen Versicherungsschutz.....................................................................................22
(6) Folge von Obliegenheitsverletzungen............................................................................................................23
§ 16 Änderung von Anschrift oder Namen.........................................................................................................23
§ 17 Obliegenheiten bei Ansprüchen gegen Dritte und Folgen von Obliegenheitsverletzungen ................23
(1) Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten...............................................................................................23
(2) Pflicht zur Mitwirkung.....................................................................................................................................23
(3) Folgen von Obliegenheitsverletzungen..........................................................................................................23
(4) Anspruch auf Rückzahlung gegen den Leistungserbringer...........................................................................23
§ 18 Sonstige Bestimmungen..............................................................................................................................24
(1) Erklärungen des Versicherungsnehmers........................................................................................................24
(3) Trennung/Ehescheidung................................................................................................................................24
§ 19 Gerichtsstand ..............................................................................................................................................24
(1) Klagen des Versicherungsnehmers................................................................................................................24
(2) Klagen des Versicherers.................................................................................................................................24
(3) Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz.............................................................................................24
§ 20 Verjährung.....................................................................................................................................................24
(1) Verjährungsfrist..............................................................................................................................................24
(2) Hemmung der Verjährung .............................................................................................................................25
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)..................................................................................................................26
§ 146 Substitutive Krankenversicherung............................................................................................................26
§ 153 Notlagentarif.............................................................................................................................................26
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)...................................................................................................................27
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung...........................................................................................................................27
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit...............................................................................................27
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen................................................................................................................28
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht.................................................................................................28
§ 195 Versicherungsdauer..................................................................................................................................29
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)............................................................................................................29
§ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung........................................................................................29
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)...............................................................................................................29
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§1 Gegenstand der Versicherung, Umfang des
Versicherungsschutzes und anwendbares Recht
(1) Allgemeines
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag
genannte Ereignisse. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer Ersatz von Aufwendungen
für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. Sofern vereinbart, erbringt er auch
damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen.
(2) Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person
wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung;
er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.
Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit
der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versi-
cherungsfall.
Als Versicherungsfall gelten auch
• Ambulante Untersuchungen zu Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich ein-
geführten Programmen, ohne die dort festgelegten Altersbegrenzungen,
• die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft
und Entbindung,
• die Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung),
• die Fehlgeburt und der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch,
• der Tod.
(3) Umfang des Versicherungsschutzes
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus
• dem Versicherungsschein,
• den späteren in Textform festgehaltenen Vereinbarungen,
• den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversiche-
rung (AVB/KKV) sowie den Tarifbedingungen,
• den gesetzlichen Vorschriften zum Versicherungsrecht und
• den sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
(4) Anwendbares Recht
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
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§2 Wartezeiten, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
sowie Kindernachversicherung
(1) Wartezeiten
Der Versicherer verzichtet auf Wartezeiten.
(2) Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt
(Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesonde-
re Zugang des Versicherungsscheines oder einer Annahmeerklärung in Textform).
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird
nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle
sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versiche-
rungsbeginn fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versiche-
rungsschutzes.
(3) Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet – auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle – mit der
Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(4) Kindernachversicherung
a) Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz mit der Geburt, wenn am Tage der
Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die
Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rück-
wirkend erfolgt. Erfolgt der Vertragsschluss eines Elternteils vor Beginn der 21. Schwan-
gerschaftswoche und besteht für das Neugeborene kein Anspruch auf Familienversiche-
rung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann die Kindernachversicherung
gemäß den Bestimmungen des vorangegangenen Satzes auch dann erfolgen, wenn das
Elternteil am Tage der Geburt weniger als drei Monate beim Versicherer versichert ist.
b) Bei einer fristgerechten Anmeldung gemäß Buchstabe a) kann der Versicherungsschutz
ohne Risikoprüfung des Kindes gewählt werden. Dieser darf allerdings nicht höher oder
umfassender als der des für die Kindernachversicherung maßgeblichen Elternteils sein.
Ebenfalls kann ohne Risikoprüfung eine geringere tarifliche Selbstbeteiligung gewählt
werden. Die Vereinbarung von Risikozuschlägen bzw. Leistungseinschränkungen ist in
diesen Fällen ausgeschlossen.
c) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der
Adoption minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risi-
kozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig. Die Regelungen aus
Buchstabe a) Satz 1 und b) Satz 1 bis 3 gelten entsprechend, Leistungseinschränkungen
sind in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.
d) Im Rahmen der Kindernachversicherung sind stets auch Geburtsschäden, angeborene
Krankheiten und andere angeborene körperliche Beeinträchtigungen (beispielsweise
Behinderungen) vom Versicherungsschutz umfasst.
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§3 Geltungsbereich, gezielte Heilbehandlungen im Ausland sowie
Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland
(1) Geltungsbereich und Gebührenrahmen
a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Heilbehandlung in Deutschland und die
Heilbehandlung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)1.
b) Bei Reisen bis zu einer Dauer von 6 Monaten erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf Heilbehandlungen in Ländern außerhalb des EWR, sofern dort nicht eine ge-
zielte Heilbehandlung gemäß Abs. 2 durchgeführt wird. Befindet sich die versicherte Per-
son mit Ablauf des sechsten Reisemonats in unvorhergesehener stationärer Behandlung,
besteht der Versicherungsschutz solange fort, bis die versicherte Person die Rückreise
bzw. den Rücktransport ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Absatz 3
Buchstabe a) findet insoweit keine Anwendung.
c) Sofern im jeweiligen Aufenthaltsland eine Taxe zur Berechnung der Kosten der durch-
geführten Heilbehandlung existiert, sind Behandlungskosten im Ausland nur dann
erstattungsfähig, wenn sie der taxmäßigen Vergütung entsprechen. Existiert keine Taxe,
werden die Kosten bis zur ortsüblichen Höhe erstattet.
(2) Gezielte Heilbehandlungen im Ausland außerhalb des EWR
a) Eine gezielte Heilbehandlung liegt vor, wenn die Heilbehandlung im Ausland der alleini-
ge oder einer der Gründe der Reise ist. Eine gezielte Entbindung im Ausland steht der
gezielten Heilbehandlung gleich. Kosten einer gezielten Heilbehandlung außerhalb des
EWR sind nur nach vorheriger Zusage des Versicherers in Textform erstattungsfähig.
b) Der Versicherer wird die Zusage erteilen, sofern die Heilbehandlung aus medizinischen
Gründen weder in Deutschland noch in einem anderen Land des EWR durchgeführt
werden kann. In diesem Fall sind die Behandlungskosten im Rahmen der in Abs. 1 c)
beschriebenen Höhe erstattungsfähig.
c) Wird eine gezielte Heilbehandlung ohne die vorherige Zusage des Versicherers durchge-
führt, bleibt der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er bei
einer Heilbehandlung in Deutschland zu erbringen hätte.
d) Sofern der Versicherer die Zusage für die Übernahme der Kosten einer gezielten Heilbe-
handlung außerhalb des EWR gegeben hat, sind bei medizinischer Notwendigkeit auch
die Hin- und Rückreisekosten der versicherten Person zur Heilbehandlung ins Ausland
erstattungsfähig, sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer mit der Organisati-
on der Reise beauftragt. Der Versicherer verpflichtet sich dabei, in Absprache mit dem
Versicherungsnehmer eine dem Gesundheitszustand der versicherten Person Rechnung
tragende Art der Beförderung zu wählen. Sofern es sich um eine lebensbedrohliche
Erkrankung handelt, verpflichtet sich der Versicherer überdies dazu, bei der Organisation
der Reise auf Wunsch des Versicherten eine Begleitperson seiner Wahl zu berücksichti-
gen und die dabei anfallenden zusätzlichen Reisekosten ebenfalls zu übernehmen.
1
Dies sind (Stand 12/2016) alle Länder, die der europäischen Union (EU) angehören sowie Norwegen, Island
und Liechtenstein.
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(3) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland
a) Eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland liegt immer dann vor, wenn
eine Auslandsreise länger als 6 Monate dauert oder sich die versicherte Person innerhalb
eines Kalenderjahres länger als 6 Monate im Ausland aufhält.
b) Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat des EWR bleibt der
Versicherer ab dem 7. Monat des Auslandsaufenthalts höchstens zu denjenigen Leistun-
gen verpflichtet, die er bei einer Heilbehandlung in Deutschland zu erbringen hätte.
Alternativ kann der Versicherungsnehmer während der ersten 6 Monate des Auslands-
aufenthalts die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat des EWR
anzeigen und beantragen, dass Behandlungskosten auch ab dem 7. Monat des Aus-
landsaufenthalts bis zur in Abs. 1 c) festgelegten Höhe erstattet werden.
Der Versicherer verpflichtet sich zur Annahme eines solchen Antrages, sofern der Versi-
cherungsnehmer einer in Textform geschlossenen Vereinbarung zur Verlegung des ge-
wöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat innerhalb des EWR mit dem Versicherer
zustimmt, die u.a. die Zahlung eines Auslandszuschlages enthält. Der Auslandszuschlag
beträgt in der Regel 20% des Beitrages, wie er ohne die Verlegung des gewöhnlichen
Aufenthalts ins Ausland zu bezahlen wäre. Der gesetzliche Zuschlag bleibt hierbei un-
berücksichtigt. Der Auslandszuschlag ist ab dem 7. Aufenthaltsmonat zu bezahlen, er
entfällt bei Rückverlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland.
c) Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb des EWR en-
det die Versicherung mit der Anzeige der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des
Versicherungsnehmers beim Versicherer, spätestens jedoch zum Ende des 6. Monats des
Auslandsaufenthalts. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall das Recht, das Versi-
cherungsverhältnis in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
Der Versicherungsnehmer kann während der ersten 6 Monate des Auslandsaufenthaltes
auch beantragen, dass das Versicherungsverhältnis über den 6. Monat des Auslands-
aufenthaltes hinaus fortgeführt wird, und dass Behandlungskosten ab dem 7. Monat des
Auslandsaufenthalts in der in Abs. 1 c) festgelegten Höhe erstattet werden. Der Versiche-
rer verpflichtet sich zur Annahme eines solchen Antrages, sofern
I. die rechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes dies zulassen und der Versi-
cherer aufgrund der Fortführung des Versicherungsverhältnisses keiner besonderen
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im betreffenden Aufenthaltsland bedarf und
II. der Versicherungsnehmer eine Textform geschlossene Vereinbarung zur Verlegung
des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb des EWR mit dem Versiche-
rer schließt, die u.a. die Zahlung eines Auslandszuschlages enthält. Der Auslands-
zuschlag beträgt in der Regel 20% des Beitrages, wie er ohne die Verlegung des
gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu bezahlen wäre. Der gesetzliche Zuschlag
bleibt hierbei unberücksichtigt. Der Auslandszuschlag kann auch 20% übersteigen,
sofern die Behandlungskosten im Aufenthaltsland durchschnittlich um mehr als 20%
höher sind als in Deutschland.
Der Auslandszuschlag ist ab dem 7. Aufenthaltsmonat zu bezahlen, er entfällt bei Rück-
verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland.
Die Vereinbarung kann überdies eine Befristung vorsehen. Hierin kann geregelt werden,
dass der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist erneut das Recht hat, einen Antrag
auf Fortführung der Versicherung zu stellen, sofern der gewöhnliche Aufenthalt nach
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Ende der Befristung noch nicht nach Deutschland zurückverlegt wird. Der Versicherer
verpflichtet sich zur Annahme eines solchen Antrages, sofern die vorstehend genannten
Bedingungen i. und ii. erfüllt sind.
Sofern eine in Textform geschlossene Vereinbarung über die Verlegung des gewöhnli-
chen Aufenthaltsortes in einen anderen Staat getroffen wurde, gilt eine Heilbehandlung in
diesem grundsätzlich nicht als gezielte Heilbehandlung gemäß Abs. 2.
d) Fällt aufgrund der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat eine
Versicherungssteuer oder eine andere Abgabe an, so ist der Versicherungsnehmer zur
Zahlung der entstehenden Aufwendungen verpflichtet. Richtet sich der Anspruch gegen
den Versicherer, wird dieser die Versicherungssteuer oder die andere Abgabe vom Versi-
cherungsnehmer zurückverlangen.
§4 Anerkannte Behandelnde, anerkannte Krankenhäuser,
anerkannte Behandlungen und Therapien sowie
Auskunftspflichten des Versicherers
(1) Anerkannte Behandelnde
a) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten
und Zahnärzten frei. Die versicherte Person kann auch Behandlungen durch Ärzte und
Zahnärzte in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1 SGB V (siehe
Anhang) oder in Krankenhaus- und Notfallambulanzen in Anspruch nehmen. Ebenso
können in Notfällen Not- bzw. Rettungsärzte sowie ärztliche Akutdienste in Anspruch
genommen werden.
b) Bei ambulanter Psychotherapie können neben ärztlichen Psychotherapeuten auch
approbierte psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen- Psy-
chotherapeuten in Anspruch genommen werden, sofern diese in eigener Praxis oder in
einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang)
tätig sind. Voraussetzung ist, dass sie über einen entsprechenden Fachkundenachweis
verfügen.
c) Bei Heilmitteln können neben Ärzten auch Ergotherapeuten, Beschäftigungs- und Ar-
beitstherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, akademische Sprachtherapeuten,
klinische Linguisten, Masseure, medizinische Bademeister, Physiotherapeuten und Po-
dologen bzw. medizinische Fußpfleger in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus
können bei Ernährungstherapie Diätassistenten, Oecotrophologen und Ernährungswis-
senschaftler in Anspruch genommen werden.
d) Bei Schwangerschaft und Entbindung können Hebammen und Entbindungspfleger in
Anspruch genommen werden.
e) Bei häuslicher Behandlungspflege bzw. häuslicher Grundpflege und bei spezialisierter
ambulanter Palliativversorgung können Pflegedienste in Anspruch genommen werden,
die einen Versorgungsvertrag mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) geschlossen haben. Das gleiche gilt für ambulante Hospizdienste, die von einer
gesetzlichen Krankenversicherung gefördert werden. Bei Soziotherapie können Leis-
tungserbringer in Anspruch genommen werden, die einen Versorgungsvertrag mit der
GKV geschlossen haben.
f) Sofern der Tarif Leistungen für sozialpädiatrische Maßnahmen und Frühförderung vor-
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sieht, können sozialpädiatrische Zentren in Anspruch genommen werden, die einen
Versorgungsvertrag mit der GKV geschlossen haben.
g) Sofern der Tarif Leistungen für die Behandlung durch Heilpraktiker vorsieht, können Heil-
praktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
(2) Anerkannte Krankenhäuser
Bei stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter allen Kranken-
häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und
therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
(3) Anerkannte Behandlungen und Therapien
a) Es wird im tariflichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und
Arzneimittel geleistet, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Es wird
darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel geleistet, die sich in der Praxis als ebenso
Erfolg versprechend bewährt haben. In diesem Fall kann der Versicherer jedoch seine
Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulme-
dizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
b) Sofern schulmedizinische Methoden oder Arzneimittel nicht zur Verfügung stehen, leistet
der Versicherer auch für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel,
die von der Schulmedizin nicht überwiegend anerkannt sind.
c) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 1 genannten Ärzten,
Zahnärzten oder Heilpraktikern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke
(auch Internet- oder Versandapotheke) oder einer anderen behördlich zugelassenen
Abgabestelle bezogen werden.
Abweichend hiervon können Sehhilfen auch ohne ärztliche Verordnung vom Optiker be-
zogen werden, sofern dieser eine vorherige Refraktionsbestimmung durchgeführt hat.
d) Für Schutzimpfungen wird nur geleistet, wenn diese von der Ständigen Impfkommis-
sion des Robert-Koch-Institutes (STIKO) empfohlen werden. Hierbei wird auch für die
empfohlenen Schutzimpfungen geleistet, die aus Anlass einer Auslandsreise erfolgen.
Abweichend von Absatz 1a) können bei Impfungen aus Anlass einer Auslandsreise auch
nicht niedergelassene Ärzte in Anspruch genommen werden, sofern sie behördlich zur
Durchführung der jeweiligen Impfung zugelassen sind.
Nicht geleistet wird für Schutzimpfungen, bei denen ein gesetzlicher Anspruch gegen
den Arbeitgeber besteht.
(4) Heilbehandlungen, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro übersteigen
Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten
werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Ver-
sicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt
die Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung drin-
gend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer
geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist
beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb
der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet,
dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
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(5) Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen
Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person
Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der
Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch
den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe
oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benann-
ten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von
der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des
Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
§5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Subsidiaritätsklausel
Hat die versicherte Person einen Anspruch gegen einen anderen Erstattungsverpflichteten,
so geht dieser Anspruch dem Anspruch gegenüber ottonova vor.
(2) Übermaßbehandlung
Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart
sind, das medizinisch notwendige Maß, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen
angemessenen Betrag herabsetzen.
(3) Missverhältnis
Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auf-
fälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur
Leistung verpflichtet.
(4) Bereicherungsverbot
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalls einen Anspruch gegen meh-
rere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht
übersteigen.
(5) Stationäre Behandlung in gemischten Anstalten
a) Für stationäre Heilbehandlung in Krankenhäusern, die auch Rehabilitationsmaßnahmen,
Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen
(gemischte Anstalten), werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der
Versicherer diese vor Beginn der Behandlung in Textform zugesagt hat. Der Versicherer
wird die Zusage gemäß den tariflich vereinbarten Leistungen erteilen, sofern die stati-
onäre Behandlung medizinisch notwendig ist. Nach Antritt der Behandlung kann keine
Zusage mehr beansprucht werden.
b) Entgegen der Bestimmung gemäß Buchstabe a) ist keine vorherige Zusage erforderlich,
sofern
• eine akut stationäre Krankenhausbehandlung zum Zwecke eines operativen Eingriffs
notwendig wird oder
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• es sich um eine Notfallbehandlung handelt oder
• das Krankenhaus das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Auf-
enthaltsortes des Versicherten ist.
(6) Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder
Keine Leistungspflicht besteht bei Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß §
1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkos-
ten werden tarifgemäß erstattet.
(7) Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten oder Unfälle
Keine Leistungspflicht besteht bei von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführten
Krankheiten oder Unfällen einschließlich deren Folgen.
(8) Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung
Keine Leistungspflicht besteht bei einer durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung beding-
ten Unterbringung.
(9) Kriegs- und Terrorklausel
a) Keine Leistungspflicht besteht für Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die durch Kriegs-
ereignisse in Deutschland verursacht werden.
b) Keine Leistungspflicht besteht für Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die durch Kriegs-
oder Terrorereignisse im Ausland verursacht werden, sofern
• das Auswärtige Amt vor Beginn des Auslandsaufenthalts eine Reisewarnung für den
ausländischen Aufenthaltsort ausgesprochen hat oder
• das Auswärtige Amt nach Beginn des Auslandsaufenthalts eine Reisewarnung für
den ausländischen Aufenthaltsort ausspricht und die versicherte Person, ohne durch
Gefahr für Leib und Leben daran gehindert zu sein, von der Möglichkeit keinen Ge-
brauch macht, das Krisengebiet zu verlassen.
(10) Wehrdienstbeschädigung
Keine Leistungspflicht besteht für Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die als Wehrdienstbe-
schädigung anerkannt sind.
§6 Ausschluss von der Erstattung aus wichtigem Grunde
(1) Behandelnde
Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte oder andere Be-
handelnde, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grund von der Erstattung
ausgeschlossen hat. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer vor Behandlungs-
beginn über den Ausschluss des Behandelnden von der Erstattung benachrichtigt worden
ist. Erfolgt die Benachrichtigung erst nach Beginn der Behandlung, sind Aufwendungen, die
später als drei Monate nach der Benachrichtigung entstehen, nicht mehr erstattungsfähig.
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(2) Krankenhäuser
Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen in Krankenhäusern, deren Rechnungen der
Versicherer aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Voraussetzung ist,
dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der stationären Behandlung über den Ausschluss
des Krankenhauses von der Erstattung benachrichtigt worden ist. Erfolgt die Benachrichti-
gung erst nach Beginn der stationären Behandlung, sind Aufwendungen, die später als drei
Monate nach der Benachrichtigung entstehen, nicht mehr erstattungsfähig.
§7 Versicherungsleistung: Zeitliche Zurechnung, Fälligkeit,
Auszahlung und Verpfändung/Abtretung
(1) Zeitliche Zurechnung der vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen
Die vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen werden dem Zeitpunkt zugerechnet, in
dem sie erbracht, bezogen oder in Anspruch genommen wurden. Die Zeitpunkte von Rech-
nungsstellung und Rechnungseinreichung beim Versicherer sind für die zeitliche Zurechnung
nicht maßgebend.
(2) Fälligkeit der Versicherungsleistung
Geldleistungen werden mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und
des Umfangs der Leistungen notwendigen Erhebungen fällig.
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise
erbracht sind. Die Nachweise können dem Versicherer sowohl elektronisch übermittelt als
auch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versiche-
rers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
(3) Auszahlung der Versicherungsleistung
a) Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen steht grundsätzlich dem Ver-
sicherungsnehmer zu. Der Versicherungsnehmer kann auch eine versicherte Person in
Textform als empfangsberechtigt für ihre Versicherungsleistungen benennen. Der Versi-
cherer ist dann verpflichtet, insoweit ausschließlich an diese zu leisten.
b) Sind Behandlungskosten im Ausland in einer anderen Währung als Euro entstanden, so
werden die jeweiligen Beträge zum Kurs der Europäischen Zentralbank des Tages, an
dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.
c) Die Überweisung der Versicherungsleistung erfolgt kostenfrei auf ein vom Versiche-
rungsnehmer benanntes Konto in Deutschland. Die Überweisung der Versicherungsleis-
tung auf ein ausländisches Konto ist nicht möglich. Der Versicherer ist berechtigt, Kos-
ten für die Übersetzung von in ausländischer Sprache eingereichten Nachweisen mit den
Versicherungsleistungen zu verrechnen. Letzteres gilt nicht für Nachweise, die in dem
Land ausgestellt wurden, in das der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach
§ 3 Abs. 3 verlegt hat, und für das er einen Auslandszuschlag gemäß § 3 Abs. 3 entrich-
tet.
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(4) Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
§8 Beitragszahlung
(1) Berechnung der Beiträge
a) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und
ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. Die Höhe
der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Tarif und dem bei Versicherungsbeginn
erreichten Lebensalter der versicherten Person. Liegt ein erhöhtes Risiko vor, können
Risikozuschläge vereinbart werden. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins
Ausland können zudem Auslandszuschläge (vgl. § 3 Abs. 3) vereinbart werden.
b) Für Kinder ist vom Beginn des Monats an, der der Vollendung des 15. Lebensjahres
folgt, der bis zum 21. Lebensjahr gültige Beitrag für Jugendliche zu entrichten. Entspre-
chend ist mit der Vollendung des 21. Lebensjahres der Beitrag für Erwachsene zu zah-
len.
c) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes,
werden der Tarif und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte Lebensalter der versi-
cherten Person berücksichtigt. Vereinbarte Risiko- oder Auslandszuschläge werden bei
einer Änderung des Beitrages entsprechend angepasst.
d) Soweit eine Alterungsrückstellung gebildet wird, gilt folgendes: Eine Erhöhung der Bei-
träge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der
versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlos-
sen.
(2) Fälligkeit und Zahlungsweise
a) Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Er ist ab Beginn der Versicherung zum Ersten eines
jeden Monats fällig. Der Beitrag wird durch das SEPA-Lastschriftverfahren vom Versiche-
rer von einem inländischen Konto eingezogen. Widerruft der Beitragszahler seine hierfür
gegebene Einwilligung, so ist der Beitrag auf das vom Versicherer angegebene inländi-
sche Konto zu zahlen.
b) Ist der Einzug der Beiträge im SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart und kommt es zu
zwei oder mehr fehlgeschlagenen Einzugsversuchen, kann der Versicherer die Zahlung
der ausstehenden und künftigen Beiträge durch Überweisung verlangen. Zu weiteren
Einziehungsversuchen ist der Versicherer bis auf Widerruf durch den Versicherungsneh-
mer berechtigt, aber nicht verpflichtet.
c) Beginnt die Versicherung nicht am Ersten eines Monats oder endet die Versicherung
nicht am Letzten eines Monats, ist der betreffende Monatsbeitrag nur anteilig zu zahlen.
d) Sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist, beginnt für Neugeborene die Pflicht zur Bei-
tragszahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats, der auf den Tag der Geburt
folgt.
(3) Folgen eines Beitragsrückstandes
a) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienen-
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den Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) mit einem Betrag
in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer.
Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes
einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten in nachge-
wiesener Höhe, mindestens 5 Euro je Mahnung, zu entrichten. Ist der Beitragsrückstand
einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch
höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf
das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitrags-
rückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten
Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab
dem ersten Tag des nachfolgenden Monats.
b) Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif
nach § 153 VAG (siehe Anhang) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung.
c) Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versiche-
rungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des
Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder wird. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Be-
scheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialge-
setzbuch nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage
einer neuen Bescheinigung verlangen.
d) Wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der
Beitreibungskosten gezahlt sind, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten
Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens
versichert war.
e) Endet das Ruhen der Versicherung gemäß Buchstabe c) oder Buchstabe d) ist die ver-
sicherte Person so zu stellen, wie sie vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153
VAG (siehe Anhang) stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten
Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Beitragsan-
passungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem
Tag der Fortsetzung der Versicherung.
§ 8a Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
(1) Berücksichtigte Tarife
Der Versicherer legt für jedes Versicherungsjahr die Tarife fest, für die eine erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung erfolgt. Jedem berücksichtigten Tarif wird dabei ein zugehöriger Fak-
tor zwischen 1 und 6 zugeordnet. Der Versicherer kann festlegen, dass an die Stelle eines
Tarifs eine Kombination aus bestimmten Tarifen tritt. Alle folgenden Regelungen gelten dann
entsprechend für die versicherte Kombination aus Tarifen.
(2) Bezugsberechtigter Personenkreis (Normaltarife):
Bei einer Ausschüttung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist jede erwachsene
versicherte Person bezugsberechtigt, für die im vorangegangenen Versicherungsjahr unun-
terbrochen Versicherungsschutz nach berücksichtigten Tarifen bestand. Dies schließt auch
die Versicherten mit ein, deren vorangegangenes Versicherungsjahr das erste war und nicht
dem gesamten Kalenderjahr entsprach. Kein Versicherungsschutz besteht während einer
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Anwartschafts- oder Ruhenszeit.
(3) Bezugsberechtigter Personenkreis (Ausbildungstarife):
Bei einer Ausschüttung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist jede erwach-
sene versicherte Person bezugsberechtigt, für die im vorangegangenen Versicherungsjahr
mindestens 1 Monat nach dem berücksichtigten Tarif bestand und alle anderen Monate des
Versicherungsjahres ununterbrochen Versicherungsschutz nach einer anderen substitutiven
Krankenversicherung bei ottonova oder eine Anwartschaftsversicherung auf eine substituti-
ve Krankenversicherung bei ottonova bestand. Dies schließt auch die Versicherten mit ein,
deren vorangegangenes Versicherungsjahr das erste war und nicht dem gesamten Kalen-
derjahr entsprach. Kein Versicherungsschutz besteht während einer Anwartschafts- oder
Ruhenszeit.
(4) Voraussetzungen des Bezuges der Beitragsrückerstattung
a) Beitragszahlung:
Die für das abgelaufene Versicherungsjahr fälligen Beiträge wurden bis spätestens
15. Januar des Folgejahres entrichtet.
b) Fortbestehen der Versicherung:
Für die versicherte Person bestand vom 01. Januar bis zum 30. Juni des Folgejahres
Versicherungsschutz einer substitutiven Krankenversicherung bei ottonova oder einer
Anwartschaftsversicherung auf eine substitutive Krankenversicherung bei ottonova fort,
es sei denn, die versicherte Person ist innerhalb dieses Zeitraumes verstorben.
c) Berechnung des individuellen Überschussbetrages des Tarifs:
Der individuelle berücksichtigungsfähige Beitrag einer versicherten Person berechnet
sich aus der Summe der Beiträge (ohne gesetzlichen Zuschlag), die für das vorangegan-
gene Versicherungsjahr für den Tarif entrichtet wurden dividiert durch 12. Der individu-
elle Überschussbetrag berechnet sich aus dem individuellen berücksichtigungsfähigen
Beitrag multipliziert mit dem für das Kalenderjahr von ottonova festgelegten Faktors des
Tarifs abzüglich der Leistungen, die von ottonova für das vorangegangene Kalenderjahr
für die versicherte Person aus dem Tarif erbracht wurden. Nicht berücksichtigt werden
dabei Leistungen gemäß Ziffer 1040 GOZ (professionelle Zahnreinigung), ärztliche Leis-
tungen für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen sowie
Impfstoffe für versicherte Schutzimpfungen, die nicht aus Anlass einer Auslandsreise
durchgeführt werden.
(5) Auszahlung der Beitragsrückerstattung
Eine Ausschüttung von BRE erfolgt nur für Personen, deren individueller Überschussbetrag
positiv ist. Die Höhe der BRE entspricht in diesem Fall dem individuellen Überschussbetrag.
Die Auszahlung der BRE für ein Versicherungsjahr erfolgt in der zweiten Jahreshälfte des
Folgejahres.
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§9 Beitragsanpassung
(1) Jährliche Nachkalkulation und Erfordernis der Beitragsanpassung
a) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versiche-
rers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme
medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dement-
sprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen
mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistun-
gen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
b) Ergibt die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleis-
tungen oder die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahr-
scheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr
als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft
und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des mathematischen Treuhänders angepasst.
Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender
Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versiche-
rungsleistungen als nur vorübergehend anzusehen ist.
c) Ist eine Beitragsanpassung nach den Grundsätzen von Buchstabe b) erforderlich, sind
vereinbarte Risiko- oder Auslandszuschläge im Zuge der Beitragsanpassung entspre-
chend anzupassen. Eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung hingegen kann
ebenfalls im Zuge der Beitragsanpassung mit Zustimmung des mathematischen Treu-
händers angepasst werden. Überdies wird der für die Beitragsbegrenzungen im Basista-
rif erforderliche Zuschlag gemäß § 11 Abs. 1 mit dem kalkulierten Zuschlag verglichen,
und, soweit erforderlich, ebenfalls angepasst.
(2) Mitteilung und Wirksamwerden der Beitragsanpassung
Ist eine Beitragsanpassung erforderlich, wird der Versicherer jeden betroffenen Versiche-
rungsnehmer über die Neufestsetzung der Beiträge in Textform informieren. Die Verände-
rung des Beitrages und die im Zuge der Beitragsanpassung durchgeführten weiteren Verän-
derungen werden frühestens zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung
der Neufestsetzung der Beiträge folgt.
(3) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge
Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß Abs. 1 kann der Versicherungsnehmer das Versi-
cherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Mo-
naten nach Zugang der Mitteilung über die Neufestsetzung der Beiträge zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Sofern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Erhöhung der Beiträge länger als zwei Monate nach Zugang der Mitteilung über die Neufest-
setzung der Beiträge in der Zukunft liegt, verlängert sich die im letzten Satz genannte Kün-
digungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Die Kündigung kann bei
einer Krankenversicherung, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3
VVG (siehe Anhang) dient, jedoch nur wirksam werden, wenn die Voraussetzungen nach §
14 Abs. 2 erfüllt sind.
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§ 10 Änderung der Versicherungsbedingungen
(1) Dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Ge-
sundheitswesens können diese Bedingungen sowie die Bedingungen des jeweiligen Tarifes
den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden
Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhän-
giger juristischer Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre
Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden frühestens zu Beginn des zweiten
Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Grün-
de an den Versicherungsnehmer folgt.
(2) Ersetzung einer unwirksamen Klausel
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen oder einer tariflichen Bedingung durch höchstrich-
terliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam
erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur
Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne
neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der an-
deren Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur
wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer
angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die
hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbe-
standteil.
(3) Dynamisierung von betragsmäßigen tariflichen Leistungsbegrenzungen
Der Versicherer prüft in regelmäßigen Abständen, ob im Tarif genannte betragsmäßige
Begrenzungen einzelner Leistungen im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt und die
Preisentwicklung noch angemessen sind. Soweit es zur hinreichenden Wahrung der Belan-
ge der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen
überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat, kann die Versicherungsleistung zu Guns-
ten der Versicherten erhöht werden.
(4) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderung der Versicherungsbedingungen
Führt eine Änderung der Versicherungsbedingungen nach Abs. 1 dazu, dass die Leistungen
des Versicherers vermindert werden, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-
hältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach
Zugang der Mitteilung über die Änderung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Leis-
tungsminderung wirksam werden soll. Die Kündigung kann bei einer Krankenversicherung,
die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG (siehe Anhang) dient,
jedoch nur wirksam werden, wenn die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 erfüllt sind.
§ 11 Tarifwechsel
(1) Wechsel in den Basistarif
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages
unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung in den Basistarif
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mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit (Beitragsbegren-
zungen) wechseln. Die Versicherung im Basistarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf
den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Basistarif folgt. Der Anspruch
auf Wechsel in den Basistarif besteht nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen. Zur
Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif wird ein in den technischen Berech-
nungsgrundlagen festgelegter Zuschlag erhoben, der im Rahmen einer Beitragsanpassung
verändert werden kann.
(2) Wechsel in andere Tarife
a) Der Versicherungsnehmer kann den Wechsel in andere Tarife des Versicherers mit
gleichartigem Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraus-
setzungen für die Versicherungsfähigkeit im beantragten Tarif erfüllt. Der Versicherer ist
zur Annahme eines solchen Antrags verpflichtet, sofern das bestehende Versicherungs-
verhältnis nicht befristet ist.
b) Bei einem Wechsel gemäß Buchstabe a) bleiben die erworbenen Rechte erhalten; die
bisher gebildete Alterungsrückstellung wird nach Maßgabe der technischen Berech-
nungsgrundlagen des Versicherers im neuen Tarif angerechnet. Vereinbarte Auslands-
zuschläge werden entsprechend angepasst, bisher vereinbarte Risikozuschläge können
ebenfalls entsprechend angepasst werden.
c) Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann der Versicherer
bei Vorliegen eines erhöhten Risikos für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss
vereinbaren oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen. Der Versicherungsneh-
mer kann den Risikozuschlag abwenden, indem er stattdessen für die Mehrleistung die
Vereinbarung eines Leistungsausschlusses wählt.
§ 12 Versicherungsjahr und Mindestvertragsdauer
(1) Versicherungsjahr
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeit-
punkt und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Versiche-
rungsjahre sind dem Kalenderjahr gleich.
(2) Mindestvertragsdauer
Sofern im Tarif nicht anders geregelt, wird das Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Die Mindestvertragsdauer beträgt zwei Versicherungsjahre.
§ 13 Ende des Versicherungsverhältnisses
(1) Tod der versicherten Person
Beim Tod einer versicherten Person endet das Versicherungsverhältnis dieser Person.
(2) Tod des Versicherungsnehmers
Beim Tod des Versicherungsnehmers haben die verbleibenden versicherten Personen das
Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
fortzusetzen. Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses hat der künftige Versiche-
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rungsnehmer innerhalb zweier Monate nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers
zu erklären.
(3) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb des EWR
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb des
EWR endet die Versicherung gemäß den Bestimmungen von § 3 Abs. 3 c).
§ 14 Kündigung des Versicherungsverhältnisses
(1) Verzicht auf ordentliche Kündigung durch den Versicherer
Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht. Die gesetzlichen Bestim-
mungen über das außerordentliche Kündigungsrecht des Versicherers bleiben dabei unbe-
rührt.
(2) Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Kündigung
a) Soweit die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG (siehe Anhang) fortbesteht,
kann der Versicherungsnehmer die Versicherung nur dann kündigen, wenn die betreffen-
de versicherte Person nach dem Kündigungszeitpunkt nahtlos nach einer anderweitigen
Krankenversicherung fortversichert wird, die der Pflicht zur Versicherung genügt.
b) Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Erfüllung der
Bedingung gemäß Buchstabe a) innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungser-
klärung nachweist. Liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr
als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, verlängert sich die Nachweisfrist bis zu
diesem Termin.
c) Die Kenntnisnahme durch die betroffene versicherte Person und der Nachweis der
Folgeversicherung sind Wirksamkeitsvoraussetzungen für alle Kündigungen durch den
Versicherungsnehmer.
(3) Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versi-
cherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der Mindestvertragsdauer, mit einer Frist von
drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
beschränkt werden.
(4) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Eintritt der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
a) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt
der Versicherungspflicht insoweit eine Krankheitskostenvollversicherung oder eine dafür
bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungs-
pflicht kündigen. Die Kündigung ist allerdings unwirksam, wenn der Versicherungsneh-
mer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist,
nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Ver-
sicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Später kann der
Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nur zum Ende des Monats kündigen,
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in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
b) Der Beitrag steht dem Versicherer bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu.
c) Der Versicherungsnehmer hat das Recht, binnen drei Monaten nach Eintritt der Versi-
cherungspflicht - rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht- eine
Umwandlung der Krankheitskostenvollversicherung in einen Tarif der Krankheitskos-
tenzusatzversicherung für gesetzlich krankenversicherte Personen beim Versicherer zu
beantragen. Für die Höhe der Beiträge ist dann das zum Umstellungszeitpunkt erreichte
Alter maßgebend. Die bis dahin erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den tech-
nischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung wird nach Maßgabe
dieser Berechnungsgrundlage zumindest insoweit angerechnet, als der Beitrag für die
Krankheitskostenzusatzversicherung nicht geringer ist als der Beitrag, den ein Neukunde
mit dem Erwachsenenalter zu bezahlen hätte, zu dem der Versicherte ursprünglich die
Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen hatte.
d) Soweit der Leistungsumfang der Zusatzversicherung - auch in Teilbereichen - nicht hö-
her oder umfassender als der bestehende Krankheitskostenvollversicherungsschutz ist,
wird die in Buchstaben c) genannte Umwandlung ohne erneute Gesundheitsprüfung und
ohne Wartezeiten vorgenommen.
e) Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder
der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen
oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(5) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Erhöhung der Beiträge oder Min-
derung der Leistungen
Erhöhen sich die Beiträge im Zuge einer Beitragsanpassung oder vermindern sich die Leis-
tungen aufgrund einer Bedingungsänderung, gelten die außerordentlichen Kündigungsrech-
te des Versicherungsnehmers gemäß § 9 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 4.
(6) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei vertraglich festgelegter Erhöhung
der Beiträge
Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines be-
stimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag
für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Be-
rücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer
das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei
Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich der
Beitrag durch die Änderung erhöht.
(7) Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer für eine andere versi-
cherte Person
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für eine andere versicherte
Person, ist die Kündigung nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungser-
klärung Kenntnis erlangt hat.
Die versicherte Person hat in diesem Fall das Recht, das Versicherungsverhältnis unter
Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Letzterer muss innerhalb von
zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bestätigen.
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(8) Mitgabe des Übertragungswertes bei Wechsel des Krankenversicherers
a) Bei Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG, siehe Anhang) bei
einem anderen privaten Krankenversicherer wird der Übertragungswert der versicherten
Person nach Maßgabe von § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) an den neuen Versi-
cherer weitergegeben.
b) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der
Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehal-
ten.
(9) Fortführung des gekündigten Vertrages als Anwartschaftsversicherung
Versicherungsnehmer und versicherte Person haben das Recht, einen gekündigten Versi-
cherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
§ 15 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen
(1) Erteilung von Auskünften
Versicherungsnehmer und versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des Umfangs der Leis-
tungspflicht des Versicherers erforderlich ist.
(2) Ärztliche Untersuchung
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen
vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, sofern der Versicherer dies zur
Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des Umfangs der Leistungspflicht als erforderlich
erachtet. Die Kosten für die ärztliche Untersuchung trägt der Versicherer.
(3) Schadenminderung
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und
alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
(4) Auskunft über anderweitigen Versicherungsschutz
Macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Ver-
sicherer hiervon unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die versicherte Person
beihilfeberechtigt oder versicherungspflichtig in der GKV wird oder einen Anspruch auf freie
Heilfürsorge erlangt.
(5) Zustimmung zu anderweitigen Versicherungsschutz
Eine weitere Krankheitskostenversicherung oder eine Krankenhaustagegeldversicherung
darf bei einem anderen privaten Krankenversicherer nur mit Einwilligung des Versicherers
abgeschlossen werden. Keine Zustimmung ist erforderlich, sofern eine Krankenhaustage-
geldversicherung abgeschlossen wird, die ausschließlich für unfallbedingte Krankenhausau-
fenthalte leistet.
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(6) Folge von Obliegenheitsverletzungen
Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abs. 1 bis Abs. 5 wird der Versicherer mit den in
§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilwei-
se von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wird eine der in Abs. 4 und 5 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein
Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs.
3 VVG (siehe Anhang) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang)
innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhal-
tung einer Frist auch kündigen.
§ 16 Änderung von Anschrift oder Namen
Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens hat der Versicherungsnehmer unverzüg-
lich mitzuteilen. Tut er das nicht, gelten Erklärungen, die der Versicherer mit eingeschriebe-
nem Brief an die letzte ihm bekannte Anschrift sendet, drei Tage nach Absendung als zuge-
gangen.
§ 17 Obliegenheiten bei Ansprüchen gegen Dritte und Folgen von
Obliegenheitsverletzungen
(1) Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte,
so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe
Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsver-
trag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) zu leisten ist, an den Versi-
cherer schriftlich abzutreten.
(2) Pflicht zur Mitwirkung
Versicherungsnehmer und versicherte Person haben einen Ersatzanspruch oder ein zur
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren und den Versicherer bei dessen Durchsetzung soweit erforder-
lich zu unterstützen.
(3) Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 wird der Versicherer mit den in §
86 Abs. 2 und 3 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise
von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit er infolge der Obliegenheitsverletzung keinen
Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
(4) Anspruch auf Rückzahlung gegen den Leistungserbringer
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzah-
lung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für
die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
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§ 18 Sonstige Bestimmungen
(1) Erklärungen des Versicherungsnehmers
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
(2) Aufrechnung durch den Versicherungsnehmer
Gegen Forderungen des Versicherers ist eine Aufrechnung nur zulässig, soweit die Gegen-
forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Trennung/Ehescheidung
Ein getrennt lebender Ehegatte oder rechtskräftig Geschiedener hat das Recht seinen Ver-
tragsteil unter Anrechnung seiner erworbenen Alterungsrückstellungen als selbstständige
Versicherung fortzusetzen. Entsprechendes gilt bei getrennt lebenden eingetragenen Le-
benspartnern oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
§ 19 Gerichtsstand
(1) Klagen des Versicherungsnehmers
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer können bei dem Gericht am
Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
Versicherungsnehmers in Deutschland erhoben werden.
(2) Klagen des Versicherers
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht
des Ortes ausschließlich zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder
in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(3) Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt an einen Ort außerhalb Deutschlands oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
können Klagen aus dem Versicherungsvertrag nur am Gericht des Sitzes des Versicherers
erhoben werden.
§ 20 Verjährung
(1) Verjährungsfrist
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungs-
frist beginnt – ungeachtet der Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 14 Abs. 1 VVG
(siehe Anhang) - mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Versicherungsnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder
ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.
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(2) Hemmung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die
Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
Anspruchsteller in Textform zugeht.
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Anhang
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 146 Substitutive Krankenversicherung
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversiche-
rungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (sub-
stitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach Art
der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von
Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berech-
nen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur In-
validitäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhän-
gigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie unter Berücksichtigung
von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,
2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist,
3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsun-
ternehmens ausgeschlossen sein muss, in der Krankentagegeldversicherung spätes-
tens ab dem vierten Versicherungsjahr, sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehal-
ten sein muss,
4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsände-
rungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter
Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrück-
stellung einzuräumen ist,
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts desjenigen Teils
der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1
entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten
Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem 1. Ja-
nuar 2009 abgeschlossene Verträge und
6. dem Interessenten vor Abschluss des Vertrags ein amtliches Informationsblatt der
Bundesanstalt auszuhändigen ist, welches über die verschiedenen Prinzipien der ge-
setzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt; der Empfang des Infor-
mationsblattes ist von dem Interessenten zu bestätigen.
§ 153 Notlagentarif
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im
Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungs-
erstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerz-
zuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend
davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für
Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführ-
ten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert
Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu erstatten.
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(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übri-
gen gilt § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung
eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif
Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. §
152 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagen-
tarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle
aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3
genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer des
Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist
die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen
Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des
Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhe-
bungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versi-
cherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des
Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf
der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Ver-
zugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt
des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den
Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf
grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungs-
nehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-
zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei
Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-
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rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Oblie-
genheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-
gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwir-
ken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der
er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Ab-
satz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätz-
lich verursacht.
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Ge-
schäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr
gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können,
eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante
und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistun-
gen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre
Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von
kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfe-
berechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung
des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom- Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von
5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind
oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare
Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungs-
bezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger
als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
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Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den
Anforderungen des Satzes 1.
§ 195 Versicherungsdauer
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversiche-
rungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (subs-
titutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199
unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversiche-
rung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene me-
dizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil.
Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in
das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte
tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als
angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.
Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgrup-
pen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative
Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort
der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen
Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 oder
von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung an der vertrags-
ärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden; die Gründung
ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft
oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechts-
form möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar
2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des
medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen
Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich
und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit
führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartner-
schaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgege-
ben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartner-
schaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standes-
beamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der
Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
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1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder
bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig
sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Be-
gründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
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