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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Sie haben eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Als Versicherungsnehmer sind Sie
unser Vertragspartner.
Inhaltsverzeichnis
Leistungen ........................................................................................................................................................ 2
§1 Beginn des Versicherungsschutzes .................................................................................................... 2
§2 Unsere Leistungen .............................................................................................................................. 2
§3 Überschussbeteiligung ........................................................................................................................ 4
§4 Leistungseinschränkungen im Todesfall ............................................................................................. 6
Fondsanlage ..................................................................................................................................................... 6
§5 Anlagebeträge – Fondsvermögen ....................................................................................................... 6
§6 Fondswechsel – Shift / Switch ............................................................................................................ 7
§7 Absicherung des Fondsvermögens – Ablaufmanagement ........................................................ 8
§8 Bewertungsstichtage ........................................................................................................................... 8
§9 Fondswechsel nach Änderungen bei den Fonds ................................................................................ 9
Möglichkeiten zur Vertragsanpassung ........................................................................................................ 10
§ 10 Stundung der Beiträge ...................................................................................................................... 10
§ 11 Beitragsfreistellung – Herabsetzung der Beiträge ............................................................................ 10
§ 12 Beitragserhöhungen .......................................................................................................................... 11
§ 13 Zuzahlungen...................................................................................................................................... 11
§ 14 Auszahlungen .................................................................................................................................... 12
§ 15 Policendarlehen................................................................................................................................. 13
Im Leistungsfall ............................................................................................................................................. 13
§ 16 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht ..................................................................................... 13
§ 17 Leistungsempfänger .......................................................................................................................... 13
Beitrag............................................................................................................................................................. 14
§ 18 Beitragskalkulation – Kosten ............................................................................................................. 14
§ 19 Beitragszahlung................................................................................................................................. 14
§ 20 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart) ...................................................................... 15
Beendigung des Vertrages ........................................................................................................................... 16
§ 21 Kündigung – Rückkaufswert ............................................................................................................. 16
Allgemeine Regelungen ................................................................................................................................ 16
§ 22 Vorvertragliche Anzeigepflichten ....................................................................................................... 16
§ 23 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen ................................................................................... 18
§ 24 Anwendbares Recht – Gerichtsstand ............................................................................................... 19
§ 25 Gebühren und externe Kosten .......................................................................................................... 19
Anhang 1 „Wörterbuch“................................................................................................................................ 20
Anhang 2 „Überschussbeteiligung“ ............................................................................................................ 22
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
Nachfolgend finden Sie in der rechten Spalte die für Ihren Vertrag verbindlichen Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen. Diese sind Bestandteil Ihres Vertrages. In der linken Spalte haben wir die zentralen Inhalte der
rechten Seite kurz zusammengefasst. Diese Zusammenfassung soll Ihnen dabei helfen, die wichtigsten In-
halte schnell und einfach zu finden.
Die kursiv geschriebenen Wörter erklären wir in Anhang 1 zu diesen Bedingungen.
Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Versicherung finden Sie in der Versicherungsvertragsin-
formation in Ihren Versicherungsunterlagen.
Im nachfolgenden Text verwenden wir folgende Abkürzungen für Gesetze:
VVG VAG
Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsaufsichtsgesetz
Das Wichtigste Die Bedingungen im Einzelnen
- kurz und knapp -
Leistungen
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes
Ihr Versicherungsschutz besteht, sobald Sie den Versicherungsschein erhalten haben,
jedoch nicht vor dem Versicherungsbeginn. Dieser ist im Versicherungsschein angege-
ben. Der Versicherungsschutz kann entfallen, wenn Sie die Beiträge nicht rechtzeitig
zahlen (siehe § 19).
§ 2 Unsere Leistungen
Rentenzahlung Rente
Ab dem vereinbarten Ren- (1) Ab dem Rentenbeginn zahlen wir monatlich eine gleich bleibende Rente, solange
tenbeginn zahlen wir eine die versicherte Person lebt. Renten zahlen wir jeweils zu Beginn des Monats.
lebenslange Rente. (2) Die Höhe der Rente ergibt sich geschlechtsunabhängig aus dem Fondsvermögen
und dem Rentenfaktor zum Rentenbeginn:
Höhe der Rente
Fondsvermögen x Rentenfaktor
Die Höhe der Rente ergibt Monatliche Rente =
sich aus dem Fondsvermö- 10.000
gen zum Rentenbeginn und Die Wertentwicklung der Fonds ist nicht vorhersehbar. Die zukünftige Höhe
dem garantierten Renten- des Fondsvermögens ist also ungewiss. Sie haben die Chance auf einen
faktor. Wertzuwachs, tragen aber auch das Risiko einer Wertminderung bis hin zu Null
Euro.
Wie hoch die Rente sein wird, können wir daher nicht vorhersagen. Wir garan-
tieren jedoch für je 10.000 Euro Fondsvermögen den Rentenfaktor gemäß
Absatz a). Den Bewertungsstichtag für die Anteile der Fonds finden Sie in § 8.
Die zum Rentenbeginn berechnete Rente garantieren wir ab Rentenbeginn.
Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbaren, dass die Höhe
der Rente jedes Jahr garantiert steigt. Dann erhöht sich die Rente nach dem
ersten Versicherungsjahr zu jedem weiteren Versicherungsjahr um einen Pro-
zentsatz zwischen 1 % und 3 %. Die Höhe des Prozentsatzes können Sie wäh-
len.
a) Rentenfaktor – Garantierter Rentenfaktor
Höchstrentenzusage Der Rentenfaktor gibt die monatliche Rente an, die wir für je 10.000 Euro
Zum Rentenbeginn berech- Fondsvermögen zahlen. Relevant ist das Fondsvermögen zum Rentenbe-
nen wir die Rente zum Ver- ginn.
gleich mit den dann aktuel- Für den vereinbarten Rentenbeginn garantieren wir Ihnen einen Rentenfaktor
len Rechnungsgrundlagen. für das Fondsvermögen. Als Rechnungsgrundlagen verwenden wir den
Ergibt sich eine höhere Rechnungszins in Höhe von 0,75% und die Sterbetafeln DAV 2004R und die
Rente, zahlen wir diese. vereinbarten Verwaltungskosten.
Den vereinbarten Rentenbeginn und den garantierten Rentenfaktor finden Sie
in Ihrem Versicherungsschein.
b) Höchstrentenzusage
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
Flexibler Rentenbeginn Zum Rentenbeginn berechnen wir die Höhe der Rente mit den dann aktuellen
Den vertraglichen Renten- Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Sterbetafel) und den zum Versiche-
beginn können Sie zwei Mal rungsbeginn vereinbarten Verwaltungskosten ab Rentenbeginn. Die Rente
vorverlegen und zwei Mal zahlen wir mindestens in der Höhe, wie sie sich aus dem garantierten Renten-
hinausschieben (62. bis 85. faktor ergibt.
Lebensjahr). c) Innovationsklausel:
Zusatzversicherungen en- Wenn wir zukünftig zum Rentenbeginn Rentenversicherungen mit einer fonds-
den vereinbarungsgemäß. gebundenen Verrentung für Ihren Tarif anbieten, können Sie diese ebenfalls
wählen.
Flexibler Rentenbeginn (sofern vereinbart)
(3) Innerhalb der Abrufphase können Sie den vereinbarten Rentenbeginn zwei Mal vor-
verlegen und zwei Mal hinausschieben. Die Abrufphase befindet sich in dem Zeit-
raum zwischen dem
a) Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 62. Le-
bensjahr vollendet und
b) Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Le-
bensjahr vollendet.
62. Lebensjahr Beginn und Ende der Abrufphase Ihres Vertrages finden Sie in Ihrem Versiche-
rungsschein.
(4) Wenn Sie den Rentenbeginn verlegen, ändert sich der garantierte Rentenfaktor.
a) Wir verwenden weiterhin dieselben Rechnungsgrundlagen, siehe Absatz 2a).
b) Überschreitet die Vertragslaufzeit 67 Jahre, reduzieren wir den nach Absatz 2a)
ermittelten Rentenfaktor um 25%.
Vereinbarter
Rentenbeginn Unverändert bleiben das vereinbarte Überschusssystem im Rentenbezug und die
vereinbarte Todesfallleistung im Rentenbezug. Allerdings könnte sich die Dauer ei-
ner vereinbarten Rentengarantiezeit verkürzen. Die Regelungen zur Kapitalabfin-
dung und Teilkapitalabfindung gemäß den Absätzen 14 bis 16 gelten auch für einen
geänderten Rentenbeginn.
Vorverlegung des Rentenbeginns
(5) Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn vorverlegen möchten, informieren Sie uns
über Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.
85. Lebensjahr Vorverlegen können Sie den vereinbarten Rentenbeginn insgesamt maximal zwei
Mal.
(6) Sie können auch nur für einen Teil der Rente einen früheren Beginn wählen (vorzei-
tige Teilrente). In diesem Fall verwenden wir einen Teil des Fondsvermögens für
die gewünschte vorzeitige Teilrente. Mit dem anderen Teil des Fondsvermögens
führen wir den Vertrag bis zum vereinbarten Rentenbeginn beitragsfrei weiter. So-
fern Sie dies wünschen, zahlen wir mehrere vorzeitige Teilrenten.
(7) Jede vorzeitige Teilrente muss monatlich mindestens 25 Euro betragen.
(8) Gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen enden entsprechend zum
geänderten Rentenbeginn.
Hinausschieben des Rentenbeginns
(9) Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn hinausschieben möchten, informieren
Sie uns über Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Renten-
Kapitalabfindung beginn. Hinausschieben können Sie den vereinbarten Rentenbeginn insgesamt ma-
ximal zwei Mal.
Zum Rentenbeginn können
Sie sich anstelle der Rente (10) Sie können entscheiden, ob Sie Beiträge bis zum Rentenbeginn weiterzahlen oder
das Fondsvermögen in Euro den Vertrag beitragsfrei weiterführen wollen. War Ihr Vertrag bereits beitragsfrei,
auszahlen lassen. Auch führen wir ihn beitragsfrei weiter.
eine Teilkapitalabfindung ist (11) Auch nach Hinausschieben des vereinbarten Rentenbeginns können Sie eine vor-
möglich. zeitige Teilrente gemäß Absatz 7 wählen.
(12) Gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen können beim Hinausschie-
ben des vereinbarten Rentenbeginns nicht verlängert werden. Sie enden vereinba-
rungsgemäß.
Überschussbeteiligung
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
Sachwertoption (13) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungs-
Mit dieser Option können reserven. Wie solche Überschüsse und Bewertungsreserven entstehen und wie wir
Sie die Kapitalabfindung Sie daran beteiligen, erfahren Sie in § 3.
statt in Euro in Form von Einmalige Auszahlung zum Rentenbeginn (Kapitalabfindung)
Fondsanteilen erhalten. (14) Anstelle der Rente zahlen wir zum vereinbarten Rentenbeginn auf Ihren Wunsch
das Fondsvermögen aus. Den Bewertungsstichtag für die Anteile der Fonds fin-
den Sie in § 8. Wir zahlen die Leistung in Euro.
(15) Sie können auch wählen, dass das Fondsvermögen zum vereinbarten Rentenbe-
ginn nur teilweise ausgezahlt wird (Teilkapitalabfindung). Aus dem restlichen
Fondsvermögen zahlen wir dann eine verringerte monatliche Rente. Bei der Be-
rechnung dieser Rente verwenden wir dieselben Rechnungsgrundlagen, siehe
Leistung im Todesfall Absatz 2a) und 2b).
(16) Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens zwei Wochen vor dem verein-
• Vor Rentenbeginn zah-
barten Rentenbeginn.
len wir das Fondsver-
mögen. Wenn Sie Bei- Sachwertoption
tragsrückgewähr verein- (17) Statt der Leistung in Euro können Sie die entsprechenden Fondsanteile des
bart haben, zahlen wir Fondsvermögens übertragen lassen (Sachwertoption). Die dabei von den depot-
mindestens die Beiträge führenden und ausführenden Stellen uns gegenüber erhobenen Kosten und Ge-
für die Rentenversiche- bühren stellen wir Ihnen in Rechnung. Es gelten folgende Bedingungen:
rung. • Die im Versicherungsvertrag gewählten Fonds müssen zum öffentlichen Ver-
kehr nach dem Investmentgesetz zugelassen sein.
• Nach Rentenbeginn
zahlen wir je nachdem, • Der Wert des Fondsvermögens muss mindestens 500 Euro betragen.
was Sie vereinbart ha- • Sie können nur ganze Fondsanteile übertragen lassen. Bruchstücke von
ben: Fondsanteilen zahlen wir als Geldleistung in Euro.
• keine Leistung Nennen Sie uns ein Depot, auf das wir die Fondsanteile übertragen sollen.
• die garantierten Ren- Leistung im Todesfall
ten bis zum Ende der Vor Rentenbeginn
Rentengarantiezeit (18) Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn, zahlen wir den Wert des
weiter oder auf Fondsvermögens in Euro. Den Bewertungsstichtag für die Anteile der Fonds fin-
Wunsch deren Kapi- den Sie in § 8.
talwert (19) Der Leistungsempfänger muss die Leistung nicht in Euro nehmen. Er kann die
• bis zum festgelegten Sachwertoption ausüben und die entsprechenden Fondsanteile des Fondsvermö-
Termin das restliche gens übertragen lassen. Einzelheiten zur Sachwertoption finden Sie in Absatz 17.
Vertragsguthaben. (20) Haben Sie eine Beitragsrückgewähr vereinbart, zahlen wir mindestens die Summe
der Beiträge, die Sie in Ihre Rentenversicherung eingezahlt haben.
Immer informiert Dazu zählen nicht:
Sie erhalten von uns jährlich • Ihre Zuzahlungen
eine Mitteilung über die • Ihre Beiträge für gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen.
Höhe des Vertragsgutha- Nach Rentenbeginn
bens. (21) Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person in-
nerhalb der Rentengarantiezeit, zahlen wir die garantierte Rente bis zum Ende der
Rentengarantiezeit weiter. Auf Wunsch zahlen wir stattdessen den Kapitalwert der
noch ausstehenden Renten der Rentengarantiezeit in einem einmaligen Betrag
aus. Stirbt die versicherte Person nach Ablauf der Rentengarantiezeit, zahlen wir
keine Leistung.
(22) Haben Sie eine Restkapitalabfindung vereinbart und stirbt die versicherte Person
nach Rentenbeginn und vor Ende des Versicherungsjahres, in dem sie das 87. Le-
bensjahr vollendet, zahlen wir das restliche Vertragsguthaben. Das restliche Ver-
tragsguthaben ist der Wert des Fondsvermögens zum Rentenbeginn abzüglich
schon ausgezahlter Renten und Kapitalabfindung. Wenn es aufgebraucht ist, zah-
len wir keine Leistung.
Jährliche Mitteilung
(23) Einmal im Jahr informieren wir Sie über die aktuelle Höhe des Fondsvermögens.
§ 3 Überschussbeteiligung
Überschüsse (1) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungs-
Wir beteiligen Sie an den reserven.
Überschüssen, sofern Überschüsse entstehen in folgenden Situationen:
Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 4 von 23
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
• das Risikoergebnis bes- • Die tatsächlich gezahlten Leistungen sind niedriger, als wir bei der Berechnung
ser verläuft als ange- angenommen haben.
nommen, • Die tatsächlich angefallenen Kosten sind niedriger, als wir bei der Berechnung
• wir weniger Kosten ha- angenommen haben.
ben als geplant und • Wir erwirtschaften mehr Kapitalerträge, als wir für die Leistungen benötigen,
• wir mehr Kapitalerträge die wir den Versicherungsnehmern garantieren.
erwirtschaften als er- Die Entwicklung dieser Einflussfaktoren und somit die Höhe der Überschüsse ist
wartet. nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Leistung aus den
Überschüssen kann daher auch Null Euro betragen.
Bewertungsreserven Im Anhang 2 zu diesen Bedingungen erklären wir Ihnen,
Nach Rentenbeginn beteili- • wie wir die Überschüsse berechnen und
gen wir Sie zusätzlich an • in welchem Umfang diese den Versicherungsnehmern zustehen.
unseren Bewertungsreser- Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert unserer Kapitalanlagen über
ven. dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. We-
Bewertungsreserven entste- sentlicher Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Diese und somit die
hen, wenn der Marktwert Höhe der Bewertungsreserven ist nicht vorhersehbar. Die Höhe der Bewertungsre-
unserer Kapitalanlagen über serven weisen wir im Geschäftsbericht aus. Aufsichtsrechtliche Regelungen können
dem Wert liegt, mit dem die dazu führen, dass die Beteiligung an Bewertungsreserven ganz oder teilweise ent-
Kapitalanlagen in der Bilanz fällt.
ausgewiesen sind. Überschussdeklaration
(2) Wie wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, hängt davon ab, welche
Überschussdeklaration Überschusssysteme vereinbart sind. Wir verwenden die Überschüsse, um die Leis-
In welcher Höhe wir Sie an tung zu erhöhen.
Überschüssen beteiligen, le- In welcher Höhe wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, entscheidet der
gen wir jährlich fest. Dies Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars jähr-
gilt jeweils für das kom- lich. Dafür legt der Vorstand die sogenannten Überschussanteilsätze fest (Über-
mende Kalenderjahr. schussdeklaration). Er deklariert sie für die einzelnen Überschusssysteme in % der
jeweiligen Bezugsgröße.
Welche Überschusssysteme es gibt und weitere Einzelheiten finden Sie in den Ab-
Überschusssysteme sätzen 3 und 4.
Die Überschussanteilsätze gelten immer nur für ein Kalenderjahr. Weil wir nicht
wissen, wie viele Überschüsse in Zukunft entstehen, können wir diese über diesen
Vor Rentenbeginn Zeitraum hinaus nicht garantieren.
Risikoabhängige Die Überschussdeklaration veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Diesen
Überschüsse finden Sie auf unserer Internetseite oder können Sie bei uns anfordern.
Überschusssysteme
(3) Risikoabhängige Überschüsse vor Rentenbeginn
Ab Rentenbeginn Wenn Sie eine Beitragsrückgewähr im Todesfall vereinbart haben, schreiben wir zu
Beginn jeder Versicherungsperiode Überschüsse gut. In der Überschussdeklara-
Dynamische tion deklarieren wir die Höhe der Überschüsse in % des Risikobeitrags (siehe § 18
Bonusrente Absatz 1c)). Wir verwenden die Überschüsse, um den Risikobeitrag zu senken.
(4) Laufende Überschüsse ab Rentenbeginn
oder
Zu Beginn jedes Versicherungsjahres schreiben wir Überschüsse gut.
Flexible Sie können wählen zwischen den Überschusssystemen
Bonusrente • Dynamische Bonusrente
• Flexible Bonusrente
oder • Mischsystem aus den beiden Bonusrenten.
Verbindlich festlegen müssen Sie das Überschusssystem spätestens drei Monate
Mischsystem vor Rentenbeginn.
a) Dynamische Bonusrente
Das Überschusssys-
tem können Sie bis Bei der Dynamischen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzli-
drei Monate vor Ren- che Rente. Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der garantierten Rente in
tenbeginn ändern. der Überschussdeklaration. Nach Gutschrift ist sie garantiert und selbst über-
schussberechtigt.
b) Flexible Bonusrente
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
Bei der Flexiblen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzliche
Rente. Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der zum Rentenbeginn garan-
tierten Rente in der Überschussdeklaration. Sie ist nicht garantiert. Ändert sich der
%-Satz, so ändert sich die zusätzliche Rente ab dem nächsten Versicherungsjahr.
c) Mischsystem aus Flexibler Bonusrente und Dynamischer Bonusrente
Bei dem Mischsystem verwenden wir die Überschüsse
• teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der Dynamischen Bonusrente und
• teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der Flexiblen Bonusrente.
Die zusätzlichen Renten deklarieren wir in % der garantierten Rente und der zum
Rentenbeginn garantierten Rente in der Überschussdeklaration.
Beteiligung an Bewertungsreserven
(5) Während des Rentenbezuges beteiligen wir Ihren Vertrag jeweils zu Beginn des
Versicherungsjahres an Bewertungsreserven. Die Ihrem Vertrag zugeteilten Be-
wertungsreserven erhöhen die Rente.
(6) Wie wir die Höhe der Bewertungsreserven für Ihren Vertrag ermitteln, erklären wir
Ihnen im Anhang 2 zu diesen Bedingungen. Lesen Sie dort den Abschnitt Bewer-
tungsreserven.
§ 4 Leistungseinschränkungen im Todesfall
Situationen, in denen Sie (1) Wir leisten nur eingeschränkt, wenn der Todesfall der versicherten Person vor
nicht die volle Leistung Rentenbeginn unmittelbar oder mittelbar auf einem der folgenden Ereignisse beruht:
erhalten • Kriegerische Ereignisse.
Es gibt Situationen, in de- Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
nen wir nur eingeschränkt o Die versicherte Person hat sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland
leisten. Das ist zum Beispiel aufgehalten und hat sich an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv be-
dann der Fall, wenn die ver- teiligt.
sicherte Person sich aktiv • Eine vorsätzliche Selbsttötung innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ab-
an kriegerischen Ereignis- schluss des Vertrages.
sen beteiligt. Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
o Wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlung in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit begangen worden ist.
Bei Änderung oder Wiederherstellung Ihres Vertrages beginnt die Frist von drei
Jahren bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
• Vorsätzlicher Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen
oder vorsätzlicher Einsatz oder vorsätzliches Freisetzen von radioaktiven, bio-
logischen oder chemischen Stoffen.
Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein,
das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
o Die versicherte Person stirbt im Zusammenhang mit kriegerischen Ereig-
nissen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und hat sich an den
kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt.
(2) Die Einschränkung unserer Leistung hat folgende Auswirkungen:
Als Leistung im Todesfall vor Rentenbeginn zahlen wir maximal den für den Tag
des Todes berechneten Rückkaufswert (siehe § 21).
Fondsanlage
§ 5 Anlagebeträge – Fondsvermögen
Sie haben die Wahl (1) Sie wählen aus unserer Fondsliste Fonds für Ihren Vertrag aus. Wir kaufen Anteile
Sie wählen aus unserer dieser Fonds mit den Anlagebeträgen. Diese Fondsanteile ordnen wir Ihrem Ver-
Fondsliste einen oder meh- trag zu. Wir sind Inhaber der gekauften Fondsanteile.
rere Fonds für Ihren Vertrag Anlagebeträge
aus. (2) Die Anlagebeträge sind der Teil der Beiträge und Zuzahlungen, die wir für Sie in
Fonds anlegen. Den Bewertungsstichtag finden Sie in § 8.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
(3) Eine aktuelle Liste der Fonds, die in Ihrem Vertrag wählbar sind, finden Sie auf un-
serer Internetseite. Sie können beliebig viele Fonds auswählen. Auch nach Fonds-
wechsel (siehe § 6 und § 9) können Sie beliebig viele Fonds in Ihrem Vertrag hal-
ten. In jeden Fonds müssen Sie jedoch mindestens einen Euro anlegen.
Fondsvermögen
Der Wert des Fondsvermö- (4) Der Wert des Fondsvermögens in Euro zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich
gens ergibt sich aus: aus:
Fondsvermögen = • der Anzahl der Fondsanteile
Anzahl der Fondsanteile multipliziert mit
x • dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bewertungsstichtag. Welcher
Bewertungsstichtag bei welchem Anlass gilt, finden Sie in § 8.
Rücknahmepreis zum
Bewertungsstichtag (5) Die Höhe Ihrer Rente hängt auch von der Höhe des Fondsvermögens zum Ren-
tenbeginn ab.
Die Wertentwicklung der Fonds ist nicht vorhersehbar. Die zukünftige Höhe des
Fondsvermögens ist also ungewiss. Sie haben die Chance auf einen Wertzu-
wachs, tragen aber auch das Risiko einer Wertminderung bis hin zu Null Euro.
Wie hoch die Rente sein wird, können wir daher nicht vorhersagen. Wir garantieren
jedoch für je 10.000 Euro Fondsvermögen den Rentenfaktor gemäß § 2 Ab-
satz 2a).
(6) Erträge eines von Ihnen gewählten Fonds
• erhöhen entweder den Wert der Fondsanteile oder
• verwenden wir, um weitere Anteile des Fonds zu kaufen.
(7) Unserer jährlichen Mitteilung (siehe § 2 Absatz 23) entnehmen Sie den Wert des
Fondsvermögens zum angegebenen Stichtag. Zusätzlich können Sie dessen Wert
jederzeit erfragen. Den Rücknahmepreis von Fonds veröffentlichen viele überregi-
onale Zeitungen täglich.
(8) Nähere Informationen zu den Fonds, die Sie bei Vertragsabschluss gewählt haben,
finden Sie in der Versicherungsvertragsinformation.
§ 6 Fondswechsel – Shift / Switch
Fondswechsel sind einmal (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Fondswechsel zu einem von Ihnen ge-
pro Kalendermonat vor Ren- wünschten Datum vornehmen lassen. Sie sind in Form eines Shift / Switch oder ei-
tenbeginn möglich. ner Kombination aus beidem möglich. Eine aktuelle Liste der Fonds, die in Ihrem
Innerhalb eines Versiche- Vertrag wählbar sind, finden Sie auf unserer Internetseite.
rungsjahres sind Shifts bis Ihre Mitteilung muss spätestens zwei Tage vor dem gewünschten Datum bei uns
zu insgesamt 200.000 Euro eingegangen sein. In folgenden Fällen gilt der zweite Tag nach Eingang Ihrer Mittei-
möglich. Darüber hinaus ist lung bei uns als das gewünschte Datum:
unsere Zustimmung erfor- • Ihre Mitteilung erreicht uns nicht rechtzeitig oder
derlich. • Sie haben kein Datum angegeben.
Shift
(2) Bei einem Shift übertragen wir das bisherige Fondsvermögen in Anteile anderer
Fonds. Den Bewertungsstichtag für das Fondsvermögen und für die Anteile der
neuen Fonds finden Sie in § 8. Künftige Anlagebeträge legen wir weiterhin in die
bisher gewählten Fonds an.
Switch
(3) Bei einem Switch legen wir die künftigen Anlagebeträge in die Fonds an, die Sie
neu gewählt haben. Das bisherige Fondsvermögen ist hiervon nicht betroffen.
Kombination aus Shift und Switch
(4) Bei einer Kombination aus beidem führen wir Shift und Switch gleichzeitig durch.
Bedingungen
(5) Ein Fondswechsel ist einmal pro Kalendermonat möglich. Dies ist für Sie kostenlos.
Innerhalb eines Versicherungsjahres sind Shifts bis zu insgesamt 200.000 Euro
möglich.
Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich. Für Shiftvolumen oberhalb von
200.000 Euro innerhalb eines Versicherungsjahres erheben wir eine Gebühr. Die
Höhe der zusätzlichen Gebühr entnehmen Sie bitte dem Gebührenkatalog in Ihren
Versicherungsunterlagen.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
§ 7 Absicherung des Fondsvermögens
– Ablaufmanagement
Wir erinnern Sie automa- Ablaufcheck
tisch fünf Jahre vor Renten- (1) Fünf Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn werden wir Sie daran erinnern, das
beginn daran, das Fonds- Fondsvermögen abzusichern (Ablaufcheck).
vermögen abzusichern. Dazu können Sie
Dazu können Sie • einen kostenlosen Fondswechsel (siehe § 6) vornehmen lassen und das
• einen Fondswechsel Fondsvermögen in risikoärmere Fonds umschichten oder
vornehmen lassen • das automatische Ablaufmanagement aktivieren.
oder Automatisches Ablaufmanagement
• das automatische Ab- (2) Wenn Sie das automatische Ablaufmanagement aktivieren möchten, teilen Sie uns
laufmanagement akti- dies bitte mit.
vieren. Bis zum Rentenbeginn schichten wir dann regelmäßig Teile des Fondsvermögens
in risikoärmere Fonds um. Dies tun wir unabhängig von der Entwicklung des Kapi-
talmarktes. Die Umschichtung führen wir kostenlos durch.
Sie können das automatische Ablaufmanagement jederzeit wieder deaktivieren und
auch erneut aktivieren. Teilen Sie uns das bitte jeweils mit.
Wenn Sie das automatische Ablaufmanagement nicht aktivieren, machen wir Fol-
gendes: Wir erinnern Sie jedes Jahr daran, dass Sie kostenlose Fondswechsel nut-
zen können. Mehr hierzu lesen Sie in § 6. Mit den kostenlosen Fondswechseln kön-
nen Sie das Fondsvermögen in risikoärmere Fonds umschichten lassen.
§ 8 Bewertungsstichtage
Für die Bewertung von Wir bewerten Fondsanteile jeweils zu einem Stichtag mit dem Börsenkurs. Je nachdem,
Fondsanteilen gibt es je- aus welchem Anlass wir Fondsanteile bewerten, gelten unterschiedliche Stichtage.
weils einen Stichtag, der Es kann aus außerhalb unserer Sphäre liegenden (Handelsplattformen, Händler, KVG,
den Börsenkurs bestimmt. etc.) Gründen dazu kommen, dass die Umsetzung der Order zu dem genannten Stichtag
nicht möglich ist - ein Erwerb/Veräußerung ist zum Beispiel dann nur eingeschränkt mög-
lich, wenn hohe Volumen zu handeln sind; eine Veräußerung ist zum Beispiel auch dann
nicht möglich, wenn ein offener Immobilienfonds gesperrt ist -. In diesen Fällen findet die
Stichtagsreglung keine Anwendung und es gilt das Folgende:
Wir ermitteln den Wert des Fondsvermögens erst dann, wenn wir Anteile der entspre-
chenden Fonds an die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft erwerben/veräußern können.
Wir erwerben/veräußern die Anteile unter Wahrung der Interessen unserer Versiche-
rungsnehmer unverzüglich. Von dieser Regelung sind außerdem Shift-Volumen ober-
halb von 50.000 Euro betroffen.
In der folgenden Tabelle finden Sie in der linken Spalte den Anlass, in der rechten Spalte
den Stichtag dafür. Gibt es am Stichtag keinen Börsenkurs eines Fonds, verwenden wir
den Börsenkurs, der vor dem Stichtag zuletzt verfügbar war.
Kauf von Fondsanteilen
mit den Anlagebeträgen
Beitragsteile per
Lastschriftverfahren oder Letzter Börsentag vor dem vereinbarten
Überschüsse Fälligkeitstermin
Einmalbeitrag per Vereinbarter Versicherungsbeginn, frühestens jedoch
Überweisung der Tag, an dem der Einmalbeitrag auf unserem
Bankkonto wertgestellt ist
Rentenbeginn Letzter Börsentag vor dem vereinbarten Rentenbeginn
Kündigung Letzter Börsentag vor Vertragsende
Kapitalabfindung Letzter Börsentag vor Vertragsende
In der folgenden Tabelle finden Sie in der linken Spalte den Anlass, in der rechten
Spalte den Stichtag dafür. Gibt es am Stichtag keinen Börsenkurs eines Fonds, ver-
wenden wir den Börsenkurs, der nach dem Stichtag als nächstes verfügbar ist.
Tod Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
sonstige
Vertragsänderung Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
Bedingungsgemäß gewünschtes Datum, frühestens je-
Zuzahlung doch der Tag, an dem die Zuzahlung auf unserem Bank-
konto wertgestellt ist
Fondswechsel (Shift)
ohne Angabe eines
Zeitpunktes Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
mit Angabe eines
Zeitpunktes Bedingungsgemäß gewünschtes Datum
Umschichten
ohne Angabe eines
Zeitpunktes Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
mit Angabe eines
Zeitpunktes Bedingungsgemäß gewünschtes Datum
§ 9 Fondswechsel nach Änderungen bei den Fonds
Unsere aktuelle Fondsliste (1) Das bei Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung stehende Fondan-
finden Sie auf unserer Inter- gebot kann sich während der gesamten Versicherungsdauer ändern. Wir können
netseite. insbesondere nicht garantieren, dass die von Ihnen gewählten Fonds während der
Änderungen Ihrer Fonds- gesamten Versicherungsdauer zur Verfügung stehen. Die jeweils aktuelle Liste fin-
auswahl nehmen wir grund- den sie auf unserer Internetseite.
sätzlich nur auf Ihre Anwei- (2) Wenn ein von Ihnen gewählter Fonds nicht mehr zur Verfügung steht, nehmen wir
sung vor. einen Fondswechsel in einen sicherheitsorientieren Fonds vor. Hierüber informieren
wir Sie. Sie können jedoch anschließend einen Fondswechsel gemäß § 6 Absatz 2
vornehmen lassen. Den Fondswechsel führen wir kostenlos durch und wird Ihrem
Wechselvolumen nicht angerechnet.
Sofern Änderungen an Ihrer Erhebliche Änderungen eines Fonds
Fondsauswahl eintreten, die
wir nicht beeinflussen kön- (3) Ihre Fondsauswahl ändern wir grundsätzlich nur auf Ihre Anweisung. Sind hinsicht-
nen, schlagen wir Ihnen ei- lich eines Fonds erhebliche Änderungen eingetreten, die wir nicht beeinflussen kön-
nen Fondswechsel vor. nen, können wir diesen aus dem Angebot streichen. Solche erheblichen Änderun-
gen können sein:
• Die von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft
o verliert ihre Zulassung für den Vertrieb oder
o stellt den Vertrieb ein oder
o verletzt ihre vertraglichen Pflichten erheblich oder
• die Fondsperformance unterschreitet den Marktdurchschnitt vergleichbarer
Fonds erheblich oder
• der Fonds erfährt eine deutliche Abwertung durch ein renommiertes Ratingun-
ternehmen oder
• Gebühren, mit denen uns die Kapitalanlagegesellschaft beim Fondskauf belas-
tet, erhöhen sich nachträglich oder
• die Fristen für den Fondseinkauf oder den Fondsverkauf ändern sich, sodass
ein späterer Kurstermin die Folge ist.
Ein unabhängiger Treuhänder oder eine andere unabhängige Stelle muss prüfen,
ob
• die Voraussetzungen für eine Streichung gegeben sind und
• der Streichung zustimmen.
In diesem Fall werden wir Ihnen einen Fonds für einen Fondswechsel vorschlagen.
Sie können aber auch einen anderen Fonds aus unserer aktuellen Fondsliste wäh-
len. Wenn Sie nicht innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds wählen, füh-
ren wir den Fondswechsel nach unserem Vorschlag durch. Den Fondswechsel füh-
ren wir in beiden Fällen kostenlos durch.
Schließung von Fonds
(4) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft den von Ihnen gewählten Fonds schließt,
schlagen wir Ihnen einen anderen Fonds vor. Dieser entspricht dem ursprünglich
gewählten Fonds weitgehend hinsichtlich Anlageziel und Anlagepolitik. Sie können
Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 9 von 23
[Seite 10]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
aber auch einen anderen Fonds aus unserer aktuellen Fondsliste wählen. Wenn
Sie nicht innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds wählen, führen wir den
Fondswechsel nach unserem Vorschlag durch. Den Fondswechsel führen wir in
beiden Fällen kostenlos durch.
Vorübergehende Einstellung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen
(5) Es kann vorkommen, dass wir vorübergehend keine Anteile an einem Fonds an- und
verkaufen können.
Können wir vorübergehend Fondanteile nicht kaufen, legen wir Anlagebeträge in ei-
nen sicherheitsorientierten Fonds an. Diesen Fondswechsel in Form eines Switch
(siehe § 6) führen wir kostenlos durch. Wir werden Sie umgehend informieren und
Ihnen entsprechende Fonds vorschlagen. Benennen Sie uns bitte innerhalb von zehn
Tagen einen Fonds aus unserem Vorschlag. Andernfalls werden wir einen Fonds aus
unserem Vorschlag wählen. Wird der Handel des ursprünglichen Fonds wieder auf-
genommen, übertragen wir Ihr Fondsvermögen aus diesem Fonds in Fondsanteile
des ursprünglichen Fonds. Den Fondswechsel führen wir kostenlos durch und wird
Ihrem Wechselvolumen nicht angerechnet.
Können wir vorübergehend Fondanteile nicht verkaufen, informieren wir Sie. Fonds-
wechsel (§ 6), Auszahlungen (§ 14) oder Rentenübergang (§ 1), die nicht verkäufli-
che Fondsanteile ganz oder teilweise betreffen, können wir in dieser Zeit nicht aus-
führen.
Möglichkeiten zur Vertragsanpassung
§ 10 Stundung der Beiträge
Möglichkeiten bei Zah- (1) Auf Ihren Wunsch stunden wir Ihre Beiträge für die Dauer von maximal zwölf Mona-
lungsschwierigkeiten ten. Während einer Stundung bleibt der vereinbarte Versicherungsschutz in voller
Höhe bestehen. In dieser Zeit kaufen wir keine Fondsanteile für Ihren Vertrag.
Stundung der Beiträge Voraussetzungen für eine Stundung sind:
Sie können eine Beitrags- • Sie haben Ihren Vertrag nicht gekündigt.
stundung von bis zu zwölf • Sie haben in den letzten sechs Versicherungsmonaten Beiträge gezahlt.
Monaten beantragen. • Sie haben eine frühere Stundung vollständig ausgeglichen.
Obwohl Sie in dieser Zeit (2) Ist der Stundungszeitraum abgelaufen, müssen Sie den Stundungsbetrag in einer
keine Beiträge zahlen, bleibt Summe an uns nachzahlen. Der Stundungsbetrag sind die gestundeten Beiträge
Ihr Versicherungsschutz zu zuzüglich Zinsen. Die Höhe der Stundungszinsen können Sie dem Gebührenkata-
100% bestehen. Vorausset- log in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.
zung ist, dass Sie bereits Wir verzichten auf die Stundungszinsen in folgenden Fällen:
Beiträge für sechs Monate • Wenn Sie arbeitslos sind oder sich in Kurzarbeit befinden.
bezahlt haben. Die gestun- • Wenn Sie sich im Mutterschutz befinden oder eine gesetzliche Elternzeit in An-
deten Beiträge können in ei- spruch nehmen.
ner Summe nachgezahlt Als Nachweis benötigen wir den Bescheid der zuständigen Agentur für Arbeit oder
oder vom vorhandenen eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
Fondsvermögen abgezogen
werden. (3) Alternativ zur Nachzahlung des Stundungsbetrags verrechnen wir auf Ihren
Wunsch den Stundungsbetrag mit dem Fondsvermögen, wenn dieses groß genug
ist.
§ 11 Beitragsfreistellung – Herabsetzung der Beiträge
Möglichkeiten bei Zah- (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihre Beitragszahlung zum Ende der laufen-
lungsschwierigkeiten den Versicherungsperiode einstellen. Informieren Sie uns über Ihren Wunsch
spätestens drei Werktage vor diesem Termin in Textform.
(2) Wenn Sie bisher mindestens 1.500 Euro in Ihre Rentenversicherung (ohne Zusatz-
versicherung) eingezahlt haben, führen wir Ihren Vertrag beitragsfrei weiter: Bei-
• Beitragsfreistellung tragsrückstände ziehen wir vom Fondsvermögen ab. Einen Abzug wegen Bei-
Wenn Sie dies wün- tragsfreistellung erheben wir nicht. Das Fondsvermögen entwickelt sich weiter.
schen, befreien wir Sie (3) Wenn Sie bisher keine 1.500 Euro in Ihre Rentenversicherung (ohne Zusatzversi-
von der Pflicht, Beiträge cherung) eingezahlt haben, erhalten Sie den Rückkaufswert nach § 21. Der Vertrag
zu zahlen. endet.
(4) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. Zum
Rentenbeginn steht ein geringeres Fondsvermögen für die Rente zur Verfügung.
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[Seite 11]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
• Beitragsherabsetzung Herabsetzung der Beiträge
Sie können Ihre Bei- (5) Vor Rentenbeginn können Sie Ihre Beiträge zum Ende der laufenden Versiche-
träge reduzieren. rungsperiode herabsetzen. Pro Versicherungsjahr müssen die Beiträge – ohne
eine gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherung – mindestens 600 Euro
betragen. Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens drei Werktage vor
diesem Termin in Textform.
Wiederherstellen des Vertrages
(6) Nach einer Beitragsfreistellung oder Herabsetzung der Beiträge können Sie jeder-
zeit bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn wieder Beiträge in
der Höhe zahlen, die Sie vorher vereinbart hatten.
(7) Beiträge, die Sie wegen einer Beitragsfreistellung oder Herabsetzung der Beiträge
nicht gezahlt haben, können Sie nachzahlen:
• durch eine einmalige Zuzahlung oder
• durch einen höheren Beitrag für die restliche Beitragszahlungsdauer.
(8) Wenn Sie den Vertrag nach Absatz 6 oder 7 ändern, gelten für den garantierten
Rentenfaktor weiterhin die Rechnungsgrundlagen gemäß § 2 Absatz 2a).
(9) Regelungen zu eingeschlossenen Zusatzversicherungen finden Sie in den zugehö-
rigen Versicherungsbedingungen.
§ 12 Beitragserhöhungen
Sie können vor Rentenbe- (1) Vor Rentenbeginn können Sie zu jedem Fälligkeitstermin bis zum bei Vertragsab-
ginn Ihren Beitrag jederzeit schluss vereinbarten Rentenbeginn Ihren künftigen Beitrag erhöhen. Eine Mindest-
bis zum bei Vertragsab- höhe für die Erhöhung ist nicht zu beachten. Bitte informieren Sie uns über Ihren
schluss vereinbarten Ren- Wunsch mindestens drei Werktage im Voraus. Nennen Sie uns den gewünschten
tenbeginn erhöhen. Beitrag und das Datum, ab welchem Sie diesen Beitrag zahlen möchten.
Dadurch erhöhen sich das (2) Jede Beitragserhöhung erhöht das Fondsvermögen und die Leistungen. Die versi-
Fondsvermögen und die cherten Leistungen der gegebenenfalls eingeschlossenen Zusatzversicherungen
spätere Rente. Beitragser- erhöhen sich nicht. Eine gegebenenfalls vereinbarte dynamische Beitragserhöhung
höhungen und Zuzahlungen bezieht sich dann auf den erhöhten Beitrag (siehe § 20).
dürfen zusammen maximal
400.000 Euro betragen. (3) Als Rechnungsgrundlagen für den garantierten Rentenfaktor verwenden wir die
Darüber hinaus sind Erhö- bei Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (siehe § 2 Absatz 2a).
hungen nur mit unserer Zu- (4) Die Summe aus Beitragserhöhungen und Zuzahlungen (siehe § 13) darf maximal
stimmung möglich. 400.000 Euro betragen. Bei einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung gilt abweichend: Die Summe aus Beiträgen und Zuzahlungen in-
nerhalb eines Kalenderjahres darf maximal den gesetzlichen Höchstbetrag errei-
chen. Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.
Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich.
§ 13 Zuzahlungen
Sie können vor Rentenbe- (1) Vor Rentenbeginn können Sie jederzeit bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten
ginn jederzeit bis zum bei Rentenbeginn zusätzlich zu Ihren Beiträgen eine Zuzahlung leisten.
Vertragsabschluss verein- Bitte informieren Sie uns über Ihren Wunsch mindestens zwei Werktage im Voraus.
barten Rentenbeginn zu- Nennen Sie uns:
sätzliche Einzahlungen (= • das gewünschte Datum,
Zuzahlungen) vornehmen. • den Betrag Ihrer Zuzahlung,
Diese erhöhen das Fonds- • die gewünschten Fonds aus unserer Fondsliste und
vermögen und die spätere • die gewünschte Aufteilung auf die Fonds.
Rente. Zuzahlungen und
Geht uns Ihre Mitteilung erst verspätet zu, dann gilt der zweite Werktag nach Zu-
Beitragserhöhungen dürfen
gang Ihrer Mitteilung als das gewünschte Datum.
zusammen maximal
400.000 Euro betragen. (2) Von jeder Zuzahlung ziehen wir zunächst die Kosten für den Abschluss und die
Darüber hinaus sind Zuzah- Verwaltung Ihres Vertrages ab. Den restlichen Teil Ihrer Zuzahlung legen wir in die
lungen nur mit unserer Zu- gewählten Fonds an. Wenn Sie keine Aufteilung für die Zuzahlung festgelegt ha-
stimmung möglich. ben, verwenden wir dieselbe wie für den Beitrag.
(3) Jede Zuzahlung erhöht das Fondsvermögen und die mögliche Rente. Wir kaufen
die Fondsanteile frühestens nach tatsächlicher Wertstellung der Zuzahlung auf un-
serem Bankkonto. Den Bewertungsstichtag für den Kauf der Anteile finden Sie in §
8.
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[Seite 12]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
(4) Eine gegebenenfalls vereinbarte Beitragsrückgewähr im Todesfall sowie die versi-
cherten Leistungen gegebenenfalls eingeschlossener Zusatzversicherungen erhö-
hen sich nicht.
(5) Durch eine Zuzahlung können steuerliche Nachteile entstehen. Nähere Informatio-
nen können Sie der Versicherungsvertragsinformation entnehmen.
(6) Als Rechnungsgrundlagen für den garantierten Rentenfaktor verwenden wir die
bei Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (siehe § 2 Absatz 2a)).
Bedingungen
(7) Sie können einmal pro Kalendermonat eine Zuzahlung leisten. Dafür werden keine
zusätzlichen Kosten (vgl. Absatz 2) von uns erhoben oder Ihnen in Rechnung ge-
stellt. Eine Zuzahlung muss mindestens 250 Euro betragen. Die Summe aus Bei-
tragserhöhungen (siehe § 12) und Zuzahlungen darf maximal 400.000 Euro betra-
gen. Bei einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
gilt abweichend: Die Summe aus Beiträgen und Zuzahlungen innerhalb eines Ka-
lenderjahres darf maximal den gesetzlichen Höchstbetrag erreichen. Es gilt der ge-
setzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.
Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich.
§ 14 Auszahlungen
Auszahlungen Auszahlungen vor Rentenbeginn
Vor Rentenbeginn können (1) Vor Rentenbeginn können Sie jederzeit einmal monatlich Kapital aus Ihrer Versi-
Sie zu jedem Monatsersten cherung entnehmen. Dies ist für Sie kostenlos. Bitte informieren Sie uns über Ihren
Kapital aus Ihrem Vertrag Wunsch mindestens drei Werktage im Voraus. Nennen Sie uns
entnehmen. Dies verringert • das gewünschte Datum,
das Fondsvermögen ent- • den Betrag der Auszahlung und
sprechend und reduziert die
• aus welchen Fonds Kapital ausgezahlt werden soll.
späteren Leistungen.
Die Auszahlung erfolgt frühestens zum nächsten Monatsersten nach Zugang Ihrer
Mitteilung. Für die Bewertung der Fondsanteile verwenden wir den Bewertungs-
stichtag gemäß § 8.
(2) Jede Auszahlung verringert das Fondsvermögen. Eine gegebenenfalls vereinbarte
Beitragsrückgewähr im Todesfall reduziert sich zum Auszahlungstermin um den
Betrag der Auszahlung. Die Beitragsrückgewähr erlischt, wenn die Summe der
Auszahlungen die Höhe der Beitragsrückgewähr überschreitet. Die versicherten
Leistungen der gegebenenfalls eingeschlossenen Zusatzversicherungen verringern
sich nicht.
Eine Auszahlung muss mindestens 250 Euro betragen, das verbleibende Fonds-
vermögen mindestens 1.500 Euro. Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erfor-
derlich.
Einmalige Auszahlung nach Rentenbeginn (Kapitalentnahme)
(3) Nach Rentenbeginn können Sie einmalig zu einem Monatsersten Kapital entneh-
Einmalige Auszahlung
men. Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
nach
Rentenbeginn • Ihr Vertrag ist keine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersver-
sorgung.
Auch nach Rentenbeginn
• Sie haben eine Rentengarantiezeit oder die Restkapitalabfindung vereinbart.
können Sie einmalig Kapital
aus Ihrem Vertrag entneh- • Zum Zeitpunkt der Kapitalentnahme wäre gegebenenfalls eine Todesfallleis-
men. tung fällig.
• Sie entnehmen
o mindestens 1.000 Euro
o maximal einen Betrag, der dem Kapitalwert für die Rentengarantie oder
Restkapitalabfindung zum Zeitpunkt der Kapitalentnahme entspricht.
(4) Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens zwei Wochen vor dem Termin,
zu dem Sie Kapital entnehmen möchten.
(5) Wenn Sie Kapital entnehmen, berechnen wir die zukünftige Rente neu:
a) Von dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Entnahme ziehen wir zunächst
folgende Beträge ab:
• den Betrag des entnommenen Kapitals und
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[Seite 13]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
• eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent des entnommenen
Kapitals.
b) Aus dem verbleibenden Betrag berechnen wir die zukünftige Rente. Wir ver-
wenden dabei weiterhin die Rechnungsgrundlagen vom Rentenbeginn, siehe
§ 2 Absatz 2a) und 2b).
Die zukünftige Rente ist kleiner als die bisherige Rente. Wir zahlen diese ab dem
Zeitpunkt der Entnahme, solange die versicherte Person lebt. Im Todesfall zahlen
wir keine Leistung.
§ 15 Policendarlehen
Sobald ein Rückkaufswert Sobald und soweit ein Rückkaufswert vorhanden ist, haben Sie die Möglichkeit, bei uns
für Ihren Vertrag vorhanden ein Policendarlehen zu beantragen. Das Policendarlehen bietet Ihnen die Möglichkeit,
ist, bieten wir Ihnen die den finanziellen Freiraum zu attraktiven Konditionen zu erweitern. Auf Anfrage informie-
Möglichkeit eines Policen- ren wir Sie gerne über die Einzelheiten und die besonderen Bedingungen des Policen-
darlehens. darlehens.
Im Leistungsfall
§ 16 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht
Nachweise (1) Wenn wir eine Leistung erbringen sollen, benötigen wir folgende Unterlagen:
Die Rentenzahlung erfolgt • den Versicherungsschein und
gegen Vorlage des Versi- • ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person.
cherungsscheins und der (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir ein amtliches Zeugnis darüber verlangen,
Geburtsurkunde der versi- dass die versicherte Person noch lebt. Die dabei entstehenden Kosten werden wir
cherten Person. Im Todes- übernehmen.
fall benötigen wir die Ster- Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.
beurkunde und ein ärztli-
ches (3) Wenn die versicherte Person stirbt, benötigen wir zusätzlich:
oder amtliches Zeugnis. • eine amtliche Sterbeurkunde. Diese muss Alter und Geburtsort der versicher-
ten Person enthalten.
• ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache so-
wie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten
Person geführt hat.
(4) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, um unsere Leistungs-
Erklärung der Leistungs- pflicht zu klären. Die dabei entstehenden Kosten müssen Sie bzw. der Leistungs-
pflicht empfänger tragen.
Wir teilen innerhalb von (5) Wenn uns alle Unterlagen vorliegen, teilen wir innerhalb von zwei Wochen mit, ob
zwei Wochen mit, ob wir wir eine Leistung zahlen.
eine Leistung zahlen. (6) Die beschriebenen Nachweis- und Auskunftspflichten gehören zu den Mitwirkungs-
pflichten im Leistungsfall. Wenn Sie bzw. der Leistungsempfänger diese Pflichten
nicht erfüllen, kann es sein, dass wir keine Leistungen zahlen müssen.
(7) Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt
die empfangsberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und Transaktionsri-
siken.
§ 17 Leistungsempfänger
Leistungen zahlen wir an (1) Leistungen aus diesem Vertrag zahlen wir grundsätzlich an Sie aus. Sie können
Sie aus oder an die Person, uns aber auch eine andere Person benennen, die die Leistungen erhalten soll.
die Sie uns nennen (= Be- Diese Person nennen wir Bezugsberechtigter.
zugsberechtigter). (2) Bis der jeweilige Versicherungsfall eintritt, können Sie Ihre Bestimmung jederzeit
widerrufen oder ändern.
(3) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem
Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. Dies müssen Sie uns in Textform
mitteilen. In diesem Fall ist eine erneute Änderung des Bezugsrechts nur dann
möglich, wenn der Bezugsberechtigte zustimmt.
(4) Sie können die Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten oder verpfänden, wenn
derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. Dies müssen Sie uns in Textform
mitteilen.
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[Seite 14]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
(5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie die Abtretung und die
Verpfändung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom
bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden
sind.
Beitrag
§ 18 Beitragskalkulation – Kosten
Kosten Ihres Vertrages (1) Sie zahlen Ihre Beiträge an uns.
In Ihrem Vertrag sind Kos- a) Von diesen Beiträgen ziehen wir unsere Kosten für den Abschluss und die Ver-
ten enthalten. Die Kosten waltung Ihres Vertrages ab.
finden Sie detailliert im Ver- b) Den restlichen Teil der Beiträge legen wir in Fonds an:
tragsinformationsblatt. • in der von Ihnen gewünschten prozentualen Aufteilung
• in die von Ihnen gewünschten Fonds.
Kosten entnehmen wir aus
c) Aus dem Fondsvermögen entnehmen wir monatlich folgende Beträge:
dem Beitrag und aus dem
Fondsvermögen. • Risikobeiträge für eine gegebenenfalls vereinbarte Beitragsrückgewähr im
Todesfall. Als Rechnungsgrundlagen verwenden wir die Sterbetafeln
Wenn Sie eine Beitrags- DAV 1994T, und
rückgewähr im Todesfall • weitere Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages.
vereinbart haben, entneh-
men wir Risikobeiträge: Beachten Sie: Bei sehr ungünstiger Wertentwicklung der Fonds könnte das
Fondsvermögen aufgebraucht werden und der Vertrag enden.
• aus dem Beitrag oder
(2) Die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung werden über die gesamte Bei-
• aus dem Fondsvermö-
tragszahlungsdauer oder über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. Sie berück-
gen.
sichtigen
• die Prüfung Ihres Versicherungsantrags,
Nettoprodukt ohne • die Ausfertigung der Vertragsunterlagen,
Provisionen • die Verwaltung und Führung des Versicherungsvertrags, unter anderem
In Ihrem Vertrag sind kei- • Bearbeitung von Anfragen, Anträgen,
nerlei Kosten für Provisio- • Prüfungen und Bearbeitungen im Leistungsfall und
nen oder weitere • Werbeaufwendungen.
vertriebliche Kosten für Ver- Zum Rentenübergang fallen einmalig Verwaltungskosten in Prozent des Fondsver-
mittler enthalten. Es handelt mögens an. Ab Rentenbeginn fallen Verwaltungskosten in Prozent der gezahlten
sich um ein sogenanntes Leistungen an.
Nettoprodukt.
(3) Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes Nettoprodukt. Daher erhe-
ben wir weder Kosten für Provisionen noch weitere vertriebliche Kosten für Vermitt-
ler.
(4) Die Höhe der Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages können
Sie dem Vertragsinformationsblatt in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.
(5) Kosten für bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen haben wir nicht im Beitrag
berücksichtigt. Wir können sie gesondert in Rechnung stellen. Weitere Einzelheiten
können Sie § 25 entnehmen.
§ 19 Beitragszahlung
Pünktliche Beitragszah- (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung zahlen Sie in einem einzigen Betrag (Einmalbei-
lung garantiert wirksamen trag) oder laufend (laufende Beiträge).
Versicherungsschutz (2) Die laufenden Beiträge können Sie jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monat-
lich zahlen. Hierfür erheben wir keinen Ratenzuschlag.
Erster Beitrag oder Einmalbeitrag
Zahlen Sie bitte Ihren ersten (3) Zahlen Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag
Beitrag oder Einmalbeitrag • unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungs-
• unverzüglich nach scheins,
Ablauf von 30 Tagen • jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsbe-
nach Zugang des ginn.
Versicherungsscheins, (4) Falls Sie die Zahlung innerhalb der Frist nach Absatz 3 schuldhaft versäumen,
• aber nicht vor dem • fällt der Versicherungsschutz weg und
Versicherungsbeginn. • wir können – solange die Zahlung nicht erfolgt ist – vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge aufmerksam ge-
macht haben:
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
• durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein oder
• durch eine gesonderte Mitteilung.
Folgebeiträge
(5) Zahlen Sie auch Ihre weiteren Beiträge (Folgebeiträge) unverzüglich zum jeweils
Ihre weiteren Beiträge
vereinbarten Fälligkeitstermin. Sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
(= Folgebeiträge) zahlen Sie
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben, senden wir Ihnen eine
bitte jeweils rechtzeitig zum
Erinnerung. Darin setzen wir Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen, um
Fälligkeitstermin.
den offenen Beitrag zu zahlen.
Beachten Sie: Ihr Versicherungsschutz für einen Leistungsfall entfällt oder vermin-
dert sich, wenn
• Sie sich bei Eintritt des Leistungsfalls mit der Zahlung noch im Verzug befinden
und
• der Leistungsfall nach Ablauf der in der Aufforderung gesetzten Zahlungsfrist
eintritt.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn wir Sie auf diese Konsequenz bereits mit der
Aufforderung hingewiesen haben.
Beitragszahlung und Lastschriftverfahren
(6) Die vereinbarten Beiträge können Sie bargeldlos an uns zahlen oder uns ermächti-
gen, Beiträge von Ihrem Bankkonto einzuziehen („Lastschriftverfahren“).
Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles
getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Im Lastschriftverfahren gilt die Zah-
lung als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu den Fälligkeitsterminen nach den Ab-
sätzen 3 und 5 einziehen konnten,
• wir berechtigt waren, den Beitrag einzuziehen und
• Sie diesem Einzug nicht widersprechen.
Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn
• dies nicht Ihre Schuld ist und
• Sie Ihren Beitrag unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforde-
rung an uns überweisen.
Konnten wir den Beitrag wiederholt nicht einziehen, sind wir berechtigt, die Zahlung
künftig außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn sie
die fehlenden Einzüge nicht zu vertreten haben.
§ 20 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart)
Versicherungsschutz (1) Bei Vereinbarung der dynamischen Beitragserhöhung erhöht sich Ihr Beitrag je-
wertstabil halten weils zu Beginn des Versicherungsjahres um den vereinbarten Prozentsatz (1-
Sie können vereinbaren, 10%).
dass sich Ihre Beiträge je- (2) Mit jeder Beitragserhöhung erhöhen sich die Leistungen ohne erneute Gesund-
des Jahr automatisch um 1- heitsprüfung. Die erhöhten Leistungen berücksichtigen das Alter der versicherten
10% erhöhen. Damit erhö- Person zum Erhöhungstermin und die restliche Beitragszahlungsdauer. Die ver-
hen sich auch Ihre Leistun- wendeten Rechnungsgrundlagen für den garantierten Rentenfaktor entsprechen
gen. den bei Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (siehe § 2 Absatz 2a).
(3) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhö-
hung.
(4) Die erste Erhöhung erfolgt zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres, sofern
kein späterer Termin vereinbart ist.
Die letzte Erhöhung erfolgt drei Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer, so-
fern kein späterer Termin vereinbart ist.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
(5) Die Fristen für die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe § 22) be-
ginnen nicht erneut.
(6) Sie können eine Erhöhung auch innerhalb eines Monats nach dem Erhöhungster-
min ablehnen. Dann entfällt diese rückwirkend. Sie können sie mit unserer Zustim-
mung auch nachholen.
(7) Lehnen Sie zweimal hintereinander eine Erhöhung ab, verlieren Sie Ihren Anspruch
auf weitere dynamische Erhöhungen. Wir können Ihnen diesen jedoch erneut ein-
räumen.
(8) Wenn Sie eine Leistung aus einer Zusatzversicherung beantragt haben, verlieren
Sie Ihren Anspruch auf weitere dynamische Erhöhungen.
Beendigung des Vertrages
§ 21 Kündigung – Rückkaufswert
Vor Rentenbeginn können (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihren Vertrag zum Ende der laufenden
Sie Ihren Vertrag kündigen. Versicherungsperiode kündigen.
(2) Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens drei Werktage vor diesem
Der Rückkaufswert ent- Termin in Textform.
spricht dem Fondsvermö- Rückkaufswert
gen.
(3) Bei Kündigung berechnen wir den Rückkaufswert Ihres Vertrages entsprechend
§ 169 VVG. Der Rückkaufswert entspricht dem Fondsvermögen zum Vertrags-
ende. Den Bewertungsstichtag für die Anteile der Fonds finden Sie in § 8. Beitrags-
rückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab. Einen Stornoabzug erheben wir
nicht.
Nachteile einer Kündigung
(4) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Der Rück-
kaufswert erreicht nicht unbedingt die Summe der Einzahlungen. Mit den Einzah-
lungen in Ihren Vertrag finanzieren wir nämlich auch:
• die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages und
• den Risikobeitrag für eine gegebenenfalls vereinbarte Beitragsrückgewähr im
Todesfall.
Außerdem ist ungewiss, wie sich die Fonds entwickeln. Nähere Informationen zum
Rückkaufswert, seiner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist,
können Sie der Versicherungsvertragsinformation entnehmen.
Keine Beitragsrückzahlung
(5) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Sachwertoption
(6) Eine Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Geldleistung in Euro. Sie können jedoch
die Sachwertoption ausüben und stattdessen die entsprechenden Fondsanteile des
Fondsvermögens übertragen lassen. Einzelheiten zur Sachwertoption finden Sie
in § 2 Absatz 17.
Allgemeine Regelungen
§ 22 Vorvertragliche Anzeigepflichten
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
Beantworten Sie alle Fra- Vorvertragliche Anzeigepflicht
gen rund um Ihren Vertrag (1) Wir übernehmen Ihren Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle
offen und ehrlich Ihnen vor Abschluss des Vertrages in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß
Sie sind verpflichtet, alle und vollständig beantwortet haben. Das gilt insbesondere für die Fragen zu Erkran-
Fragen im Rahmen des Ver- kungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.
tragsabschlusses wahrheits- (2) Soll eine andere Person versichert werden, wird das Wissen dieser anderen Person
gemäß und vollständig zu wie Ihr eigenes behandelt.
beantworten. Dies gilt insbe-
sondere für die Gesund- (3) Sie verletzen die vorvertragliche Anzeigepflicht, wenn die Ihnen oder der anderen
heitsfragen bei gegebenen- Person gestellten Fragen falsch oder nicht vollständig beantwortet werden.
falls eingeschlossenen Zu- Rücktritt
satzversicherungen. (4) Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen, können wir vom Vertrag zu-
Falsche oder unvollständige rücktreten. Unser Rücktrittsrecht entfällt, wenn Sie dies weder vorsätzlich noch grob
Angaben gefährden Ihren fahrlässig getan haben.
Versicherungsschutz. Selbst bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht entfällt
unser Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag trotzdem, wenn auch zu anderen Be-
Sollten Sie Fragen falsch dingungen, geschlossen hätten.
oder unvollständig beant- (5) Im Falle des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch
worten, können wir vom zur Leistung verpflichtet, wenn
Vertrag zurücktreten. Damit • wir unseren Rücktritt erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt haben
erlischt Ihr Versicherungs- und
schutz ab Vertragsbeginn. • die Verletzung der Anzeigepflicht keinen Einfluss auf den Eintritt oder die Fest-
Unser Rücktrittsrecht entfällt stellung des Versicherungsfalles oder die Feststellung oder den Umfang un-
jedoch, wenn Sie weder serer Leistungspflicht hatte und
grob fahrlässig noch vor- • die Anzeigepflicht nicht arglistig verletzt worden ist.
sätzlich gehandelt haben. (6) Bei einem Rücktritt wird der Vertrag ab Vertragsbeginn aufgehoben. Wir zahlen den
Rückkaufswert gemäß § 21 Absatz 3. Sie haben keinen Anspruch auf die Erstat-
tung der gezahlten Beiträge.
Kündigung
Bei weder vorsätzlich noch (7) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die vorvertragliche Anzeige-
grob fahrlässig falschen pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, können wir den
oder unvollständigen Anga- Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
ben können wir den Vertrag Unser Kündigungsrecht entfällt, wenn wir den Vertrag trotzdem, wenn auch zu an-
kündigen. Wenn die Anzei- deren Bedingungen, geschlossen hätten.
gepflicht allerdings unver- (8) Im Falle unserer Kündigung wird Ihr Vertrag gemäß § 11 beitragsfrei gestellt.
schuldet verletzt wurde, (9) Haben Sie die Anzeigepflicht unverschuldet verletzt, verzichten wir auf eine Kündi-
dann verzichten wir auf eine gung, wie sie gemäß § 19 Absatz 3 VVG zulässig wäre.
Kündigung.
Vertragsanpassung
(10) Hätten wir den Vertrag trotz der Anzeigepflichtverletzung zu anderen Bedingungen
Wäre auch mit den falschen geschlossen, werden wir den Vertrag rückwirkend auf die anderen Bedingungen
oder vorenthaltenen Infor- anpassen. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, wird Ihr Ver-
mationen ein Vertrag zu- trag erst ab der laufenden Versicherungsperiode angepasst. Sie werden in einer
stande gekommen, so pas- Mitteilung über diese Vertragsanpassung informiert. Dies kann, wenn wir einzelne
sen wir Ihren Vertrag ent- Tatbestände vom Versicherungsschutz ausschließen, zum rückwirkenden Verlust
sprechend an. Dies kann des Versicherungsschutzes führen.
dazu führen, dass wir bei
bereits eingetretenen Versi- (11) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
cherungsfällen nicht leisten. fristlos kündigen, wenn durch die Vertragsanpassung
• Ihr Beitrag um mehr als 10% steigt oder
• der Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen
wird.
(12) Haben Sie die Anzeigepflicht unverschuldet verletzt, verzichten wir auf eine Ver-
tragsanpassung, wie sie gemäß § 19 Absatz 4 VVG zulässig wäre.
Ausübung unserer Rechte
Wichtige Fristen
Rücktritt, Kündigung oder
Anpassung des Vertrages
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
müssen wir innerhalb eines (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung stehen
Monats ab Kenntnis des uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen ei-
nicht oder unvollständig an- ner Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
gezeigten Umstandes gel-
tend machen. (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung,
wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann-
ten.
Unsere Rechte erlöschen (15) Unsere genannten Rechte müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend
nach fünf Jahren ab Ver- machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Anzeigepflichtver-
tragsbeginn. Bei Vorsatz letzung Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer genannten Rechte müssen wir
oder arglistiger Täuschung die Umstände angeben, auf die wir uns stützen. Zur Begründung können wir nach-
erlöschen unsere Rechte träglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
erst nach zehn Jahren ab strichen ist.
Vertragsbeginn.
(16) Unsere genannten Rechte erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsbe-
ginn. Tritt innerhalb dieser Frist ein Versicherungsfall ein, können wir unsere
Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Wurde die Anzeigepflicht vor-
sätzlich oder arglistig verletzt, beträgt diese Frist zehn Jahre.
Anfechtung
(17) Haben Sie die Anzeigepflicht durch eine arglistige Täuschung verletzt, können wir
den Vertrag innerhalb eines Jahres ab Kenntnis dieser Verletzung anfechten. Die-
ses Recht erlischt nach Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsbeginn. Absatz 6 gilt
entsprechend.
Leistungserweiterung / Wiederherstellung der Versicherung
(18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn Ihr Versicherungsschutz nachträg-
lich erweitert oder wiederhergestellt wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit
der Erweiterung oder Wiederherstellung für den geänderten
oder wiederhergestellten Teil der Versicherung neu zu laufen.
Erklärungsempfänger
(19) Wir üben unsere Rechte durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegen-
über abgeben. Sofern uns keine andere Person als Bevollmächtigter bekannt ist,
werden wir diese Erklärung nach Ihrem Tod gegenüber einem Bezugsberechtig-
ten abgeben. Für den Fall, dass kein Bezugsberechtigter vorhanden ist oder sein
Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, werden wir die Erklärung gegenüber dem In-
haber des Versicherungsscheins abgeben.
§ 23 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen
Bitte informieren Sie uns un- (1) Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerli-
verzüglich über Änderungen ches Gesetzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigen-
Ihres Namens oder Ihrer händige Unterschrift notwendig.
Adresse sowie aller anderen (2) Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sich Ihre Adresse oder Ihr Name ändert.
Informationen, die Ihren Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Denn eine Mitteilung per einge-
Vertrag betreffen. schriebenem Brief von uns an Ihre zuletzt bekannte Adresse gilt drei Tage nach
Versand als zugegangen.
(3) Auch alle anderen Informationen, die Ihren Vertrag betreffen, bitten wir so früh wie
möglich mitzuteilen.
(4) Wenn Sie sich längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
empfehlen wir Ihnen, uns eine Person zu benennen, die
• im Inland ansässig ist und
• die unsere Mitteilungen an Sie entgegennehmen kann.
(5) Wenn Sie Ihren Wohnsitz in das Ausland oder in die Bundesrepublik Deutschland
verlegen, müssen Sie uns Folgendes mitteilen:
• Ihre aktuelle Postanschrift und
• auf Anfrage auch Angaben zu Ihrer Steuerpflicht, insbesondere:
o in welchem Land Ihre Steuerpflicht besteht und
o Ihre dortige Steuernummer.
Dies gilt auch für dritte Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und für Leis-
tungsempfänger. Auch wenn Sie uns die notwendigen Angaben nicht oder nicht
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rechtzeitig zur Verfügung stellen, sind wir gegebenenfalls zu Folgendem verpflichtet:
Wir müssen Ihre Vertragsdaten an in- oder ausländische Steuerbehörden melden.
Zudem sind wir berechtigt, unsere Leistungen nicht zu zahlen, solange Sie die obige
Mitteilung nicht erbracht haben.
§ 24 Anwendbares Recht – Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt (1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
dem Recht der Bundesre- (2) Sollten Sie aus dieser Versicherung gegen uns klagen, sind dafür die Gerichte an
publik Deutschland. unserem Sitz zuständig. Sie können auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk
Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen festen
Als Gerichtsstand sind Ihr Wohnsitz haben, ist dafür der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
Wohnort oder unser Sitz (3) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für
Göttingen möglich. Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist dafür der
Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
(4) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb
• der Europäischen Union,
• Islands,
• Norwegens oder
• der Schweiz,
sind die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland zuständig.
§ 25 Gebühren und externe Kosten
Zusätzlich anfallende Gebühren
Gebühren (1) In folgenden Fällen werden wir Ihnen zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen:
Für besondere Vorgänge, • Mahnungen bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen,
wie zum Beispiel Mahnun- • Rückläufer im Lastschriftverfahren, die durch Ihr Verschulden verursacht wur-
gen oder die Ausstellung den,
von Ersatzurkunden für den
• Bearbeitung einer Abtretung und Verpfändung,
Versicherungsschein, erhe-
• Ausstellung besonderer Bescheinigungen, die Sie für eigene Zwecke anfor-
ben wir zusätzliche Gebüh-
dern,
ren.
• Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein,
Eine Übersicht über unsere • Steuern und Abgaben aus dem Versicherungsverhältnis, soweit sie von Ihnen
Gebühren finden Sie in Ih- geschuldet werden.
ren Versicherungsunterla-
gen. (2) Die Höhe der zusätzlichen Gebühren entnehmen Sie bitte dem Gebührenkatalog in
Ihren Versicherungsunterlagen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Gebühr
zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, ent-
fällt die Gebühr. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Gebühr der Höhe nach we-
sentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.
Externe Kosten
(3) Uns im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag von Dritten in Rechnung
gestellte sonstige externe Kosten und Gebühren, können wir Ihnen
• in tatsächlicher Höhe und
• zuzüglich gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
in Rechnung stellen.
Solche Kosten können unter anderem entstehen durch:
• Kosten der Vermögensverwaltung wie zum Beispiel Ausgabeaufschläge, De-
potgebühren
• Kosten im Zusammenhang mit Übertragung der Fondsanteilen.
Auf Ihre Anfrage weisen wir Ihnen diese Kosten nach.
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Anhang 1 „Wörterbuch“
Arglistige Verletzung der Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht liegt vor, wenn wissentlich
vorvertraglichen Anzeige- falsche Angaben in dem Bewusstsein bzw. in der Annahme gemacht werden, dass wir
pflicht als Versicherungsunternehmen den Antrag bei korrekter Beantwortung nicht oder nur
unter anderen, erschwerten Bedingungen annehmen würden.
Ausgabeaufschlag Beim Kauf von Fondsanteilen berücksichtigt die Kapitalanlagegesellschaft im Ausgabe-
preis gegebenenfalls einen Ausgabeaufschlag.
Ausgabepreis Ausgabepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Kauf von Fondsanteilen zahlt.
Beitragszahlungsdauer Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Sie vereinbarungsgemäß Beiträge
zahlen.
Bezugsberechtigter Der Bezugsberechtigte ist die Person, die im Versicherungsfall die Leistungen aus
dem Vertrag bekommen soll. Der Versicherungsnehmer benennt sie.
Börsenkurs Der Börsenkurs eines Fonds ist der Preis, den ein Anleger beim Kauf oder Verkauf von
Anteilen dieses Fonds zahlt oder bekommt.
• Der Preis beim Verkauf von Fondsanteilen ist der Rücknahmepreis.
• Der Preis beim Kauf von Fondsanteilen ist der Ausgabepreis.
Gegebenenfalls berücksichtigt die Kapitalanlagegesellschaft im Ausgabepreis ei-
nen Ausgabeaufschlag.
Deckungskapital Zum Rentenbeginn bildet das Fondsvermögen das Deckungskapital. Aus dem De-
ckungskapital zahlen wir die garantierte Rente und entnehmen Kosten für die Verwal-
tung Ihres Vertrages.
Fondsvermögen Das Fondsvermögen ist der Wert der Fondsanteile die wir Ihrem Vertrag bedingungsge-
mäß zugeordnet haben in Euro. Zur Ermittlung des Eurowertes multiplizieren wir die An-
zahl der Fondsanteile mit dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum bestimmten Be-
wertungsstichtag (siehe § 8).
Garantierte Rente Die garantierte Rente ist die Rente, die wir ab dem vereinbarten Rentenbeginn mindes-
tens zahlen. Sie wird erst zum Rentenbeginn berechnet.
Rechnungsgrundlagen Bei der Berechnung der Leistungen gehen wir von bestimmten Annahmen aus. Diese
Rechnungsgrundlagen setzen sich zusammen aus
• dem Rechnungszins,
das ist der Zins, mit dem wir den Rentenfaktor berechnen (siehe § 2 Absatz 2a)
und 2b))
und
• der Sterbetafel.
Rücknahmepreis Der Rücknahmepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen be-
kommt.
Textform Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerliches Ge-
setzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigenhändige Un-
terschrift notwendig.
Versicherte Person Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen
wird. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlen wir die Rente, solange die versicherte
Person lebt. Die vereinbarte Leistung im Todesfall zahlen wir, wenn die versicherte Per-
son stirbt. Die versicherte Person muss nicht der Versicherungsnehmer sein.
Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist das Ereignis, das Voraussetzung dafür ist, dass wir Leistungen
zahlen. Dies sind in diesem Vertrag der Todesfall und die Fälligkeit jeder einzelnen Ren-
tenzahlung. Wenn Sie eine Zusatzversicherung zu diesem Vertrag abgeschlossen ha-
ben, gibt es weitere Versicherungsfälle: zum Beispiel der Eintritt der Berufsunfähigkeit
der versicherten Person.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente
Versicherungsjahr Ein Versicherungsjahr umfasst den Zeitraum eines Jahres. Das erste Versicherungsjahr
beginnt zum Versicherungsbeginn. Der Versicherungsbeginn ist im Versicherungs-
schein ausgewiesen. Die folgenden Versicherungsjahre beginnen jeweils zum Jahres-
tag des Versicherungsbeginns.
Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Er ist die Person, die wir in unse-
ren Versicherungsbedingungen direkt ansprechen. Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag gelten in erster Linie für den Versicherungsnehmer.
Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise des Beitrags einen
Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Zahlen Sie einen Einmalbeitrag,
umfasst die Versicherungsperiode ein Jahr.
Versicherungs- Vor Abschluss des Vertrages bekommen Sie Ihre Versicherungsunterlagen. Dazu ge-
vertragsinformation hört auch die Versicherungsvertragsinformation.
In der Versicherungsvertragsinformation finden Sie insbesondere
• Ihr Versicherungsangebot,
• Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihres Vertrages und
• besondere Informationen zur Fondsauswahl.
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Anhang 2 „Überschussbeteiligung“
Überschüsse
Wir berechnen die Überschüsse, die auf die Versicherungsnehmer entfallen. Hierbei beachten wir die Verordnung über
die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung in der jeweils geltenden Fassung. Überschüsse können
aus drei verschiedenen Quellen entstehen: dem Risikoergebnis, dem übrigen Ergebnis und den Kapitalerträgen.
Überschüsse aus dem Risikoergebnis:
Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili-
gen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90%.
Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis:
Diese entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als wir bei der Tarifkalkulation angenommen haben. An
diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50%. Im gleichen Umfang beteili-
gen wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft. Das sind
zum Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen.
Überschüsse aus Kapitalerträgen:
Kapitalerträge entstehen aus der Anlage des Fondsvermögens der Versicherungsnehmer zum Rentenbeginn. Von den
entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistungen. Von dem verbleibenden Teil erhalten
die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%.
Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleich-
artige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gleichartige Versicherungen sind zum Beispiel Rentenver-
sicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in
dem Maße, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Hat eine Gewinngruppe nicht
zur Entstehung der Überschüsse beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung.
Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse
• schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder
• wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu.
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie
grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abwei-
chen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile
entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie-
hen, um im Interesse der Versicherten
• einen drohenden Notstand abzuwenden,
• unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge-
meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
• die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer
unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück-
stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
Beachten Sie: Aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung entstehen keine Ansprüche auf eine be-
stimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen.
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Bewertungsreserven
Wir beteiligen Ihren Vertrag nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften an den Bewertungsreserven. Ihr
Vertrag trägt erst nach Rentenbeginn zur Entstehung von Bewertungsreserven bei. Daher beteiligen wir Ihren Vertrag
erst nach Rentenbeginn an den Bewertungsreserven.
Ermittlung der Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven
Dazu ermitteln wir zunächst die Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven. Dies tun wir monatlich neu. Die
Höhe kann von einem Monat zum nächsten sehr unterschiedlich und auch Null sein.
Rechnerische Zuordnung zu den Verträgen
Den ermittelten Betrag ordnen wir danach den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dies tun wir nach einem verursa-
chungsorientierten Verfahren. Also hat auch Ihr Vertrag ab Rentenbeginn monatlich neu einen aktuell rechnerisch zuge-
ordneten Betrag.
Zuteilung für Ihren Vertrag
Zu den in § 3 Absatz 5 dieser Bedingungen beschriebenen Zeitpunkten beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven.
Dann teilen wir Ihrem Vertrag einen Anteil des Betrages zu, der Ihrem Vertrag dann aktuell rechnerisch zugeordnet ist.
Dies ist zurzeit die Hälfte dieses Betrages, siehe § 153 Absatz 3 VVG.
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