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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Sie haben eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Als Versicherungsnehmer sind Sie
unser Vertragspartner.
Inhaltsverzeichnis
Leistungen ........................................................................................................................................................ 2
§1 Beginn des Versicherungsschutzes .................................................................................................... 2
§2 Unsere Leistungen .............................................................................................................................. 2
§3 Überschussbeteiligung ........................................................................................................................ 6
§4 Leistungseinschränkungen im Todesfall ............................................................................................. 8
Fondsanlage ..................................................................................................................................................... 8
§5 Anlagebeträge – Fondsvermögen (Aufschubzeit) ............................................................................... 8
§6 Anlagestrategie (Aufschubzeit) ........................................................................................................... 9
§7 Fondswechsel (Shift / Switch) – Strategiewechsel ........................................................................... 10
§8 Anpassungen nach Änderungen bei den Fonds oder Anlagestrategien .......................................... 11
§9 Bewertungsstichtage in der Rentenbezugszeit ................................................................................. 13
Möglichkeiten zur Vertragsanpassung ........................................................................................................ 14
§ 10 Beitragsfreistellung/ Beitragspause – Herabsetzung der Beiträge ................................................... 14
§ 11 Beitragserhöhungen .......................................................................................................................... 14
§ 12 Zuzahlungen...................................................................................................................................... 15
§ 13 Auszahlungen .................................................................................................................................... 15
§ 14 Garantieprozentsatz-Erhöhung nach Rentenbeginn......................................................................... 16
Im Leistungsfall ............................................................................................................................................. 16
§ 15 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht ..................................................................................... 16
§ 16 Leistungsempfänger .......................................................................................................................... 17
Beitrag............................................................................................................................................................. 17
§ 17 Beitragskalkulation – Kosten ............................................................................................................. 17
§ 18 Beitragszahlung................................................................................................................................. 18
§ 19 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart) ...................................................................... 19
Beendigung des Vertrages ........................................................................................................................... 19
§ 20 Kündigung – Rückkaufswert ............................................................................................................. 19
Allgemeine Regelungen ................................................................................................................................ 20
§ 21 Vorvertragliche Anzeigepflichten ....................................................................................................... 20
§ 22 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen ................................................................................... 22
§ 23 Anwendbares Recht – Gerichtsstand ............................................................................................... 22
§ 24 Gebühren und externe Kosten/Gebühren ......................................................................................... 22
Anhang 1 „Wörterbuch“................................................................................................................................ 24
Anhang 2 „Überschussbeteiligung“ ............................................................................................................ 26
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
Nachfolgend finden Sie in der rechten Spalte die für Ihren Vertrag verbindlichen Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen. Diese sind Bestandteil Ihres Vertrages. In der linken Spalte haben wir die zentralen Inhalte der
rechten Seite kurz zusammengefasst. Diese Zusammenfassung soll Ihnen dabei helfen, die wichtigsten In-
halte schnell und einfach zu finden. Die kursiv geschriebenen Wörter erklären wir in Anhang 1 „Wörterbuch“
zu diesen Bedingungen. Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Versicherung finden Sie in der Ver-
sicherungsvertragsinformation in Ihren Versicherungsunterlagen. Im Nachfolgenden verwenden wir fol-
gende Abkürzungen für Gesetze: VVG (Versicherungsvertragsgesetz), VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz).
Das Wichtigste Die Bedingungen im Einzelnen
- kurz und knapp -
Leistungen
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes
Ihr Versicherungsschutz besteht, sobald Sie den Versicherungsschein erhalten haben, je-
doch nicht vor dem Versicherungsbeginn. Dieser ist im Versicherungsschein angegeben.
Der Versicherungsschutz kann entfallen, wenn Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen
(siehe § 18).
§ 2 Unsere Leistungen
Rentenzahlung Sie können bis zu sechs Wochen vor Rentenbeginn beantragen, welche Rentenbezugsform
Ab dem vereinbarten (klassisch oder fondsgebunden) Sie wählen. Den vereinbarten Rentenbeginn finden Sie in
Rentenbeginn zahlen wir Ihrem Versicherungsschein. Falls Sie uns bis zum Ablauf der Frist keine Rentenbezugsform
eine lebenslange Rente. nennen, gilt der klassische Rentenbezug nach Absatz 1 als vereinbart.
Klassischer Rentenbezug
(1) Ab dem Rentenbeginn zahlen wir monatlich eine gleichbleibende Rente, solange die versi-
Klassischer Rentenbe- cherte Person lebt. Renten zahlen wir jeweils zu Beginn des Monats.
zug
(2) Die Höhe der Rente ergibt sich geschlechtsunabhängig aus dem Fondsvermögen (Auf-
Höhe der Rente schubzeit) und dem Rentenfaktor zum Rentenbeginn:
Die Höhe der Rente
ergibt sich aus dem Fondsvermögen x Rentenfaktor
Fondsvermögen (Auf- Monatliche Rente =
10.000
schubzeit) zum Renten-
beginn und dem garan-
tierten Rentenfaktor. Die Wertentwicklung der Fonds ist nicht vorhersehbar. Die zukünftige Höhe des Fondsver-
mögens (Aufschubzeit) ist also ungewiss. Sie haben die Chance auf einen Wertzuwachs,
tragen aber auch das Risiko einer Wertminderung bis hin zu Null Euro.
Wie hoch die monatliche Rente zum Rentenbeginn sein wird, können wir daher weder vor-
hersagen noch garantieren. Regelungen zum Bewertungsstichtag für die Anteile der Fonds
entnehmen Sie der technischen Information.
Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbaren, dass die Höhe der Rente jedes
Jahr steigt. Dann erhöht sich die Rente nach dem ersten Versicherungsjahr zu jedem wei-
teren Versicherungsjahr um einen Prozentsatz zwischen 1 % und 3 %. Die Höhe des Pro-
zentsatzes können Sie wählen.
a) Rentenfaktor
Der Rentenfaktor gibt an, wie viel Rente wir je 10.000 Euro Fondsvermögens (Aufschub-
zeit) zum Rentenbeginn zahlen. Für die Berechnung des Rentenfaktors bei Rentenbeginn
berücksichtigen wir folgende Rechnungsgrundlagen:
• Rechnungszins
• Unternehmenseigene Sterbetafeln auf Basis der DAV 2004R und
• die bei Vertragsbeginn vereinbarten Verwaltungskosten.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
b) Garantierter Rentenfaktor – Garantierte Rente
Der garantierte Rentenfaktor gibt an, wie viel Rente wir je 10.000 Euro Fondsvermögens
(Aufschubzeit) garantiert zum Rentenbeginn zahlen. Dieser garantierte Rentenfaktor be-
trägt 75% (Garantiesatz) des Rentenfaktors, der sich auf Basis folgender Rechnungsgrund-
lagen
• Rechnungszins in Höhe von 0,75%
• Unternehmenseigene Sterbetafeln auf Basis der DAV 2004R
und den vereinbarten Verwaltungskosten ergibt.
Den garantierten Rentenfaktor finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Die Höhe der garantierten Rente ergibt sich geschlechtsunabhängig aus dem Fondsver-
mögen (Aufschubzeit) und dem garantierten Rentenfaktor zum Rentenbeginn.
Fondsvermögen x Garantierter Rentenfaktor
Monatliche garantierte Rente =
Höchstrentenzusage 10.000
Zum Rentenbeginn be-
rechnen wir die Rente c) Höchstrentenzusage
zum Vergleich mit den Zum Rentenbeginn berechnen wir die Höhe der Rente mit den dann aktuellen Rechnungs-
dann aktuellen Rech- grundlagen (Rechnungszins, Sterbetafel) und den zum Versicherungsbeginn vereinbarten
nungsgrundlagen. Ergibt Verwaltungskosten ab Rentenbeginn. Die Rente zahlen wir mindestens in der Höhe, wie sie
sich eine höhere Rente, sich aus dem garantierten Rentenfaktor gemäß Absatz 2 b) ergibt.
zahlen wir diese.
Fondsgebundener Rentenbezug
(3) Sie können statt des klassischen Rentenbezugs einen fondsgebundenen Rentenbezug
wählen, wenn die garantierte Rente (§ 2 Absatz 2) bei Rentenbeginn mindestens 200 Euro
beträgt.
Fondsgebundener Beim fondsgebundenen Rentenbezug zahlen wir ab Rentenbeginn eine monatliche garan-
Rentenbezug tierte Rente (Fondsgebundener Rentenbezug) und eine monatliche variable Zusatzrente
Wir zahlen eine monatli- (fondsgebundene Bonusrente), die jährlich schwankt.
che garantierte Rente Die Höhe der garantierten Rente (Fondsgebundener Rentenbezug) beim fondsgebun-
und eine monatliche vari- denen Rentenbezug ab Rentenbeginn entspricht ohne gesonderte Auswahl 75 % der ga-
able Zusatzrente auf Ba- rantierten Rente (§ 2 Absatz 2). Sie können wahlweise auch einen Prozentsatz oberhalb
sis des Fondsvermö- von 75 % bis maximal 90 % bestimmen.
gens, die jährlich
schwankt. Für die garantierte Rente (Fondsgebundener Rentenbezug) beim fondsgebundenen
Rentenbezug wird klassisches Deckungskapital aus dem Fondsvermögen (Aufschub-
zeit) zum Rentenbeginn gebildet. Für den verbleibenden Teil des Fondsvermögens (Auf-
schubzeit) zum Rentenbeginn wählen Sie Fonds aus unserer Fondsliste für die variable
Zusatzrente aus. Dieses Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) ist maßgeblich für die Be-
rechnung der variablen Zusatzrente als fondsgebundene Bonusrente. Eine aktuelle Liste
der auswählbaren Fonds für den fondsgebundenen Rentenbezug finden Sie auf unserer
Internetseite zum Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Die Ermittlung der variablen Zusatzrente als fondsgebundene Bonusrente erfolgt über die
Überschussbeteiligung (siehe § 3 Absatz 5) erstmals zum Rentenbeginn und danach jähr-
lich zum Versicherungsjahrestag des Rentenbeginns. Sie ist für ein Jahr garantiert und
kann jährlich schwanken bis hin zu Null Euro. Der fondsgebundene Rentenbezug endet
spätestens zum Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 90.
Lebensjahr vollendet. Im Anschluss erfolgt ein Wechsel in den klassischen Rentenbezug.
Die garantierte Rente (Fondsgebundener Rentenbezug) erhöht sich in Abhängigkeit des
gegebenenfalls noch vorhandenen Fondsvermögens (Rentenbezugszeit) zu diesem Ter-
min. Wir verwenden die Rechnungsgrundlagen nach Absatz 2 für die Berechnung der Er-
höhung der garantierten Rente (Fondsgebundener Rentenbezug).
Auf Ihren Antrag können Sie zum Versicherungsjahrestag den fondsgebundenen Renten-
bezug vorzeitig beenden und in den klassischen Rentenbezug wechseln. Bitte beantragen
Sie den Wechsel spätestens sechs Wochen vor dem Termin. Ein erneuter Wechsel in den
fondsgebundenen Rentenbezug ist dann nicht mehr möglich.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
Flexibler Rentenbeginn
(4) In der Abrufphase können Sie den vereinbarten Rentenbeginn zwei Mal vorverlegen und
Flexibler Rentenbeginn zwei Mal hinausschieben. Die Abrufphase beginnt mit dem Beginn des Versicherungsjah-
Den vertraglichen Ren- res, in dem die versicherte Person das 62. Lebensjahr vollendet und endet mit dem Ende
tenbeginn können Sie des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet.
zwei Mal vorverlegen Beginn und Ende der Abrufphase Ihres Vertrages finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
und zwei Mal hinaus- Der flexible Rentenbeginn ist nur dann möglich, wenn sich der vereinbarte Rentenbeginn
schieben (zwischen dem innerhalb der Abrufphase befindet.
62. und 85. Lebensjahr). Wichtig: Wenn Sie den Rentenbeginn verlegen, ändert sich auch der garantierte Renten-
faktor. Wir verwenden aber weiterhin dieselben Rechnungsgrundlagen und denselben
Garantiesatz, siehe Absatz 2 b). Ebenfalls unverändert bleiben das vereinbarte Über-
62. Lebensjahr schusssystem im Rentenbezug und die vereinbarte Todesfallleistung im Rentenbezug. Al-
lerdings könnte sich die Dauer einer vereinbarten Rentengarantiezeit verkürzen. Die Rege-
lungen zur Kapitalabfindung und Teilkapitalabfindung gemäß Absatz 6 gelten auch für einen
geänderten Rentenbeginn.
a) Vorverlegung des Rentenbeginns
Vereinbarter Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn vorverlegen möchten, informieren Sie uns über
Rentenbeginn Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.
Sie können auch nur für einen Teil der Rente einen früheren Beginn wählen (vorzeitige
Teilrente). In diesem Fall verwenden wir einen Teil des Fondsvermögens (Aufschubzeit)
für die gewünschte vorzeitige Teilrente. Mit dem anderen Teil des Fondsvermögens (Auf-
schubzeit) führen wir den Vertrag bis zum vereinbarten Rentenbeginn beitragsfrei weiter.
Sofern Sie dies wünschen, zahlen wir mehrere vorzeitige Teilrenten. Jede vorzeitige Teil-
rente muss monatlich mindestens 25 Euro betragen.
85. Lebensjahr b) Hinausschieben des Rentenbeginns
Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn hinausschieben möchten, informieren Sie uns
über Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn.
Sie können entscheiden, ob Sie Beiträge bis zum Rentenbeginn weiterzahlen oder den Ver-
trag beitragsfrei weiterführen wollen. War Ihr Vertrag bereits beitragsfrei, führen wir ihn bei-
tragsfrei weiter.
Auch nach dem Hinausschieben des vereinbarten Rentenbeginns können Sie eine vorzei-
tige Teilrente gemäß Absatz 4 a) wählen.
Überschussbeteiligung
(5) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungsreserven.
Wie solche Überschüsse und Bewertungsreserven entstehen und wie wir Sie daran beteili-
gen, erfahren Sie in § 3.
Einmalige Auszahlung zum Rentenbeginn (Kapitalabfindung)
Kapitalabfindung (6) Anstelle der Rente zahlen wir zum vereinbarten Rentenbeginn auf Ihren Wunsch das
Fondsvermögen (Aufschubzeit) als Kapitalabfindung aus. Regelungen zum Bewertungs-
Zum Rentenbeginn kön-
stichtag für die Anteile der Fonds entnehmen Sie der technischen Information. Wir zahlen
nen Sie sich anstelle der
die Leistung in Euro. Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens zwei Wochen vor
Rente das Fondsvermö-
dem vereinbarten Rentenbeginn.
gen (Aufschubzeit) in
Euro auszahlen lassen. Sie können auch wählen, dass das Fondsvermögen (Aufschubzeit) zum vereinbarten
Auch eine Teilkapitalab- Rentenbeginn nur teilweise ausgezahlt wird (Teilkapitalabfindung). Aus dem verbleibenden
findung ist möglich. Fondsvermögen (Aufschubzeit) zahlen wir dann eine verringerte monatliche Rente. Bei
der Berechnung dieser Rente verwenden wir dieselbe Berechnungsmethode und dieselben
Rechnungsgrundlagen, siehe Absatz 2 a) und 2 b).
Sachwertoption
Sachwertoption (7) Statt der Leistung in Euro können Sie auf Antrag und unter Nennung eines Depots die ent-
sprechenden Fondsanteile des Fondsvermögens (Aufschubzeit) übertragen lassen
Mit dieser Option können
(Sachwertoption). Dafür erheben wir eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr entnehmen Sie
Sie die Leistung statt in
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
Euro in Form von bitte dem „Gebührenkatalog der myLife Lebensversicherung AG“, den Sie in Ihren Versi-
Fondsanteilen erhalten. cherungsunterlagen oder - mit den aktuellen Gebührensätzen - auf unserer Internetseite
finden.
Externe Kosten und Gebühren, die von depotführenden oder ausführenden Stellen oder von
Dritten uns gegenüber erhoben werden, sowie unsere Gebühren nach dem „Gebührenka-
talog der myLife Lebensversicherung AG“, verringern die zu übertragenden Fondsanteile
entsprechend.
Voraussetzungen zur Durchführung der Sachwertoption:
• Der Wert des Fondsvermögens (Aufschubzeit) beträgt mindestens 500 Euro.
• Es werden nur ganze Fondsanteile übertragen. Bruchstücke von Fondsanteilen zahlen
wir als Geldleistung in Euro aus.
• Die Handelbarkeit der Fonds im übertragenden Depot muss sichergestellt sein.
Leistung im Todesfall - Vor Rentenbeginn
(8) Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn, zahlen wir den Wert des Fondsver-
Leistung im Todesfall – mögens (Aufschubzeit) in Euro aus. Regelungen zum Bewertungsstichtag für die Anteile
Vor Rentenbeginn der Fonds entnehmen Sie der technischen Information.
Stirbt die versicherte Per- Haben Sie eine Beitragsrückgewähr vereinbart, zahlen wir mindestens die Summe der
son vor dem Rentenbe- Beiträge, die Sie in Ihre Rentenversicherung eingezahlt haben abzüglich Teilauszahlun-
ginn, zahlen wir den Wert gen.
des Fondsvermögens Beachten Sie: Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann die Beitragsrückgewähr
(Aufschubzeit) aus. entfallen (siehe § 10 Absatz 5).
Auf Wunsch kann der Leistungsempfänger auch die Sachwertoption wählen und die ent-
sprechenden Fondsanteile des Fondsvermögens (Aufschubzeit) übertragen. Es gelten
die Voraussetzungen zur Sachwertoption (siehe Absatz 7).
Leistung im Todesfall - Nach Rentenbeginn
Leistung im Todesfall – (9) Für den Todesfall nach Rentenbeginn müssen Sie spätestens bis sechs Wochen vor Ren-
Nach Rentenbeginn tenbeginn wählen zwischen:
Stirbt die versicherte Per- • einer Rentengarantiezeit,
son nach dem Rentenbe- • einer Restkapitalabfindung oder
ginn, zahlen wir - je nach • keiner Leistung.
Vereinbarung – folgende
Wenn Sie eine Todesfallleistung vereinbaren, verringert sich die garantierte Rente.
Leistungen aus:
Die vereinbarte Todesfallleistung gilt nicht für die variable Zusatzrente bei Wahl des fonds-
gebundenen Rentenbezugs.
• die garantierten Ren-
ten bis zum Ende der Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person innerhalb
Rentengarantiezeit der Rentengarantiezeit, zahlen wir die garantierte Rente bis zum Ende der Rentengaran-
weiter oder auf tiezeit weiter. Auf Wunsch zahlen wir stattdessen den Kapitalwert der noch ausstehenden
Wunsch deren Kapi- garantierten Renten der Rentengarantiezeit in einem einmaligen Betrag aus. Stirbt die ver-
talwert, sicherte Person nach Ablauf der Rentengarantiezeit, zahlen wir keine Leistung.
• bis zum festgelegten Haben Sie eine Restkapitalabfindung vereinbart und stirbt die versicherte Person nach
Termin das restliche Rentenbeginn und vor Ende des Versicherungsjahres, in dem sie das 87. Lebensjahr voll-
Vertragsguthaben, endet, zahlen wir das restliche Vertragsguthaben. Das restliche Vertragsguthaben ist der
• den Wert des Fonds- Wert des klassischen Deckungskapitals zum Rentenbeginn abzüglich schon ausgezahlter
vermögens in der Renten und Kapitalabfindung. Wenn es aufgebraucht ist, zahlen wir keine Leistung.
fondsgebundenen Haben Sie den fondsgebundenen Rentenbezug vereinbart und stirbt die versicherte Per-
Rentenbezugsphase son innerhalb der fondsgebunden Rentenbezugsphase, zahlen wir den Wert des Fonds-
oder vermögen (Rentenbezugszeit) in Euro. Wenn es aufgebraucht ist, zahlen wir keine Leis-
• keine Leistung tung. Die Sachwertoption ist ausgeschlossen.
Jährliche Mitteilung Jährliche Mitteilung
Sie erhalten von uns (10) Einmal im Jahr informieren wir Sie über die aktuelle Höhe des Fondsvermögens (Auf-
jährlich eine Mitteilung schubzeit).
über die Höhe des
Fondsvermögens (Auf-
schubzeit).
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
§ 3 Überschussbeteiligung
Überschüsse (1) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungsreserven.
Wir beteiligen Sie an den Überschüsse entstehen in folgenden Situationen:
Überschüssen, sofern • Die tatsächlich gezahlten Leistungen sind niedriger, als wir bei der Berechnung ange-
• das Risikoergebnis nommen haben.
besser verläuft als • Die tatsächlich angefallenen Kosten sind niedriger, als wir bei der Berechnung ange-
angenommen, nommen haben.
• wir weniger Kosten • Wir erwirtschaften mehr Kapitalerträge, als wir für die Leistungen benötigen, die wir den
haben als geplant Versicherungsnehmern garantieren.
und Die Entwicklung dieser Einflussfaktoren und somit die Höhe der Überschüsse ist nicht vor-
• wir mehr Kapitaler- hersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Leistung aus den Überschüssen
träge erwirtschaften kann daher auch Null Euro betragen.
als erwartet. Im Anhang 2 „Überschussbeteiligung“ zu diesen Bedingungen erklären wir Ihnen,
• wie wir die Überschüsse berechnen und
• in welchem Umfang diese den Versicherungsnehmern zustehen.
Bewertungsreserven Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert unserer Kapitalanlagen über dem Wert
Nach Rentenbeginn be- liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Wesentlicher Einflussfak-
teiligen wir Sie zusätzlich tor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Diese und somit die Höhe der Bewertungsreser-
an unseren Bewertungs- ven ist nicht vorhersehbar. Die Höhe der Bewertungsreserven weisen wir im Geschäftsbe-
reserven. richt aus. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an Be-
wertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
Bewertungsreserven ent-
stehen, wenn der Markt-
wert unserer Kapitalanla- Überschussdeklaration
gen über dem Wert liegt, (2) Wie wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, hängt davon ab, welche Überschuss-
mit dem die Kapitalanla- systeme vereinbart sind. Wir verwenden die Überschüsse, um die Leistung zu erhöhen.
gen in der Bilanz ausge- In welcher Höhe wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, entscheidet der Vorstand
wiesen sind. unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars jährlich. Dafür legt der
Vorstand die sogenannten Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Er dekla-
Überschussdeklaration riert sie für die einzelnen Überschusssysteme in % der jeweiligen Bezugsgröße.
In welcher Höhe wir Sie Welche Überschusssysteme es gibt und weitere Einzelheiten finden Sie in den Absätzen 3
an Überschüssen beteili- bis 5.
gen, legen wir jährlich Die Überschussanteilsätze gelten immer nur für ein Kalenderjahr. Weil wir nicht wissen, wie
fest. Dies gilt jeweils für viele Überschüsse in Zukunft entstehen, können wir diese über diesen Zeitraum hinaus nicht
das kommende Kalen- garantieren.
derjahr. Die Überschussdeklaration veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden
Sie auf unserer Internetseite oder können Sie bei uns anfordern.
Überschusssysteme
(3) Überschussbeteiligung vor Rentenbeginn
Überschusssysteme Wenn Sie eine Beitragsrückgewähr im Todesfall vereinbart haben, schreiben wir jährlich
nachschüssig die Überschüsse gut. In der Überschussdeklaration deklarieren wir die Höhe
Vor Rentenbeginn der Überschüsse in % des Risikobeitrags (siehe § 17 Absatz 3). Wir verwenden die Über-
schüsse, um den Risikobeitrag zu senken.
Für die Verwaltung der gewählten Fonds erheben die Kapitalanlagegesellschaften Kosten.
Von diesen wird ein Teil an uns zurückerstattet (Rückvergütung). An dieser Rückvergütung
Fondsabhängige beteiligen wir Sie durch die Überschüsse:
Überschussbetei- • Zu Beginn jedes Versicherungsjahres schreiben wir für jeden gewählten Fonds Über-
ligung und schüsse gut – erstmalig im zweiten Versicherungsjahr.
Risikoabhängige
Überschüsse • Die Höhe der Überschüsse deklarieren wir in der Überschussdeklaration – einzeln für
jeden Fonds – in % des maßgeblichen Fondsvermögens. Das maßgebliche Fondsver-
mögen ist der Durchschnitt der monatlichen Werte des Fondsvermögens (Aufschub-
zeit) des letzten Versicherungsjahres.
• Wir legen die Überschüsse in einen sicherheitsorientierten Fonds an. Sie können je-
Ab Rentenbeginn
doch anschließend einen Fondswechsel nach § 7 Absatz 1 vornehmen. Wird bei der
Anlage der Überschüsse in den sicherheitsorientierten Fonds der Mindestanlagebetrag
gemäß technischer Information unterschritten, werden wir die Überschüsse mit den
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages (siehe § 17 Absatz 2)
verrechnen.
(4) Laufende Überschüsse ab Rentenbeginn bei klassischem Rentenbezug
Zu Beginn jedes Versicherungsjahres schreiben wir Überschüsse gut.
Sie können wählen zwischen den Überschusssystemen:
• dynamische Bonusrente
Überschüsse bei klas- • flexible Bonusrente
sischem Rentenbezug • Mischsystem aus den beiden Bonusrenten.
Sie können aus den Verbindlich festlegen müssen Sie das Überschusssystem spätestens sechs Wochen vor
Überschusssystemen Rentenbeginn.
dynamische Bonusrente,
flexible Bonusrente oder
a) Dynamische Bonusrente
einem Mischsystem wäh-
len. Bei der dynamischen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzliche
Rente. Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der garantierten Rente in der Über-
Das Überschusssystem
schussdeklaration. Nach Gutschrift ist sie garantiert und selbst überschussberechtigt.
können Sie bis sechs
Wochen vor Rentenbe-
ginn ändern. b) Flexible Bonusrente
Bei der flexiblen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzliche Rente.
Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der zum Rentenbeginn garantierten Rente in
der Überschussdeklaration. Sie ist nicht garantiert. Ändert sich der Prozentsatz, so ändert
sich die zusätzliche Rente ab dem nächsten Versicherungsjahr.
c) Mischsystem aus flexibler Bonusrente und dynamischer Bonusrente
Bei dem Mischsystem verwenden wir die Überschüsse
• teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der dynamischen Bonusrente und
• teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der flexiblen Bonusrente.
Die zusätzlichen Renten deklarieren wir in % der garantierten Rente und der zum Renten-
beginn garantierten Rente in der Überschussdeklaration.
(5) Laufende Überschüsse ab Rentenbeginn bei fondsgebundenem Rentenbezug
Zu Beginn jedes Versicherungsjahres - erstmals zum Rentenbeginn - ermitteln wir nach
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik die variable Zusatzrente und garantie-
ren diese für ein Jahr. Den dafür benötigten Betrag entnehmen wir zu diesem Termin dem
Überschüsse bei Fondsvermögen (Rentenbezugszeit). Die variable Zusatzrente ist abhängig von der Ent-
fondsgebundenem wicklung des Fondsvermögens (Rentenbezugszeit), des Alters der versicherten Person
Rentenbezug und der festgelegten Überschussbeteiligung und schwankt jedes Jahr. Die Wertentwicklung
Bis zum 90. Lebensjahr der Fonds ist nicht vorhersehbar. Die zukünftige Höhe des Fondsvermögens (Rentenbe-
erhalten Sie eine zusätz- zugszeit) und der variablen Zusatzrente kann daher nicht garantiert werden. Sie haben die
liche Rente auf Basis des Chance auf einen Wertzuwachs für das Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) und der va-
Fondsguthabens zuzüg- riablen Zusatzrente, tragen aber auch das Risiko einer Wertminderung bis hin zu Null Euro.
lich Überschüsse auf das Das Verfahren zur Bestimmung der Zusatzrente erfolgt nach versicherungsmathemati-
Deckungskapital. schen Grundsätzen und wird im Rahmen der Überschussbeteiligung jährlich angepasst.
Ab dem 90. Lebensjahr Zu Beginn jedes Monats schreiben wir Überschüsse in % des Deckungskapitals zum Ende
erhalten Sie eine flexible des eben abgelaufenen Monats dem Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) gut. Die erste
Bonusrente. Zuteilung erfolgt zu Beginn des zweiten Monats nach Rentenbeginn. Diese Überschüsse
werden gemäß der aktuellen Fondsaufteilung den Fonds gutgeschrieben.
Ab dem Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 90. Le-
bensjahr vollendet, erfolgt die Überschussbeteiligung als flexible Bonusrente (siehe Ab-
satz 4 b).
Beteiligung an Bewertungsreserven
(6) Während des Rentenbezuges beteiligen wir Ihren Vertrag jeweils zu Beginn des Versiche-
rungsjahres an Bewertungsreserven. Die Ihrem Vertrag zugeteilten Bewertungsreserven
erhöhen die Rente.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
(7) Wie wir die Höhe der Bewertungsreserven für Ihren Vertrag ermitteln, erklären wir Ihnen im
Anhang 2 „Überschussbeteiligung“ zu diesen Bedingungen. Lesen Sie dort den Abschnitt
Bewertungsreserven.
§ 4 Leistungseinschränkungen im Todesfall
(1) Wir leisten nur eingeschränkt, wenn der Todesfall der versicherten Person vor Rentenbe-
Situationen, in denen ginn unmittelbar oder mittelbar auf einem der folgenden Ereignisse beruht:
Sie nicht die volle Leis- • Kriegerische Ereignisse.
tung erhalten
Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
Es gibt Situationen, in o Die versicherte Person hat sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufge-
denen wir nur einge- halten und hat sich an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt.
schränkt leisten. Das ist • Eine vorsätzliche Selbsttötung innerhalb der Frist von drei Jahren nach Abschluss des
zum Beispiel dann der Vertrages.
Fall, wenn die versi-
cherte Person sich aktiv Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
an kriegerischen Ereig- o Wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlung in einem die freie Willensbe-
nissen beteiligt. stimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit be-
gangen worden ist.
Bei Änderung oder Wiederherstellung Ihres Vertrages beginnt die Frist von drei Jahren
bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
• Vorsätzlicher Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen
oder vorsätzlicher Einsatz oder vorsätzliches Freisetzen von radioaktiven, biologischen
oder chemischen Stoffen. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet
gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
o Die versicherte Person stirbt im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und hat sich an den kriegerischen Er-
eignissen nicht aktiv beteiligt.
(2) Die Einschränkung unserer Leistung hat folgende Auswirkungen:
Als Leistung im Todesfall vor Rentenbeginn zahlen wir maximal den für den Tag des Todes
berechneten Rückkaufswert (siehe § 20).
Fondsanlage
§ 5 Anlagebeträge – Fondsvermögen (Aufschubzeit)
Sie haben die Wahl (1) Sie wählen aus der Fondsliste zu myLife Invest Rente Fonds oder Anlagestrategien, denen
Sie wählen aus unserer wiederum Fonds zugrunde liegen, für Ihren Vertrag aus. Bei allen Fonds handelt es sich um
Fondsliste Fonds oder Investmentfonds, die zum öffentlichen Vertrieb nach dem Investmentsteuergesetz zugelas-
Anlagestrategien für Ih- sen sind. Einzelheiten zu Anlagestrategien finden Sie in § 6.
ren Vertrag aus. (2) Die Fondsliste enthält die Fonds, die Sie aktuell in Ihrem Versicherungsvertrag wählen kön-
nen und die den wählbaren Anlagestrategien zugrunde liegen. Die jeweils aktuelle Liste
finden Sie auf unserer Internetseite.
(3) Mit den Anlagebeträgen werden Anteile der von Ihnen gewählten Fonds oder der Fonds
innerhalb der von Ihnen gewählten Anlagestrategie gekauft und Ihrem Vertrag zugeordnet.
Wir sind Inhaber der gekauften Fondsanteile.
Anlagebeträge
(4) Die Anlagebeträge sind Ihre Beiträge und Zuzahlungen. Diese werden für Sie in Fonds an-
gelegt. Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der technischen Informa-
tion.
(5) Der technischen Information entnehmen Sie außerdem:
• wie viele Fonds und Anlagestrategien Sie pro Einzahlung auswählen können,
• wieviel mindestens in einem Fonds angelegt werden muss und
• wie viele Fonds und Anlagestrategien Sie in Ihrem Vertrag halten können.
Fondsvermögen Fondsvermögen
Der Wert des Fondsver- (6) Der Wert des Fondsvermögens in Euro zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich aus:
mögens ergibt sich aus: • der Anzahl der Fondsanteile
Fondsvermögen = multipliziert mit
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Anzahl der Fondsanteile • dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bewertungsstichtag. Die Verwaltung des
x Fondsvermögens übernimmt die depotführende Stelle. Der Bewertungsstichtag hängt
daher von den Regelungen der depotführenden Stelle zum jeweiligen Anlass (zum Bei-
Rücknahmepreis zum
spiel Einzahlung, Auszahlung) ab. Einzelheiten entnehmen Sie der technischen Infor-
Bewertungsstichtag
mation.
abzüglich Kosten
Das Fondsvermögen (Aufschubzeit) vermindert sich um unsere Kosten gemäß § 17 und
externe Kosten gemäß § 24 Absatz 3.
(7) Erträge eines von Ihnen gewählten Fonds beziehungsweise eines Fonds einer von Ihnen
gewählten Anlagestrategie
• erhöhen entweder den Wert der Fondsanteile oder
• verwenden wir, um weitere Anteile des Fonds zu kaufen. Wenn wir für einen Fonds aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, keine Anteile kaufen können, machen wir
Folgendes: Wir legen die Erträge des Fonds in einen sicherheitsorientierten Fonds an.
Hierüber informieren wir Sie. Wenn die Kapitalanlagegesellschaft oder die depotfüh-
rende Stelle dies fordern, können hierbei externe Kosten gemäß § 24 Absatz 3 entste-
hen. Sie können jedoch anschließend einen Fondswechsel gemäß § 7 Absatz 1 vor-
nehmen.
Handelt es sich bei dem Fonds um einen Fonds in einer von Ihnen gewählten Anlage-
strategie, wird die Anlagestrategie nach Anweisung des Strategie-Managers ange-
passt.
Wird bei der Anlage der Erträge in den sicherheitsorientierten Fonds der Mindestanla-
gebetrag gemäß technischer Information unterschritten, werden wir die Erträge mit
den Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages (siehe § 17 Absatz 2)
verrechnen.
(8) Unserer jährlichen Mitteilung (siehe § 2 Absatz 10) entnehmen Sie den Wert des Fonds-
vermögens (Aufschubzeit) zum angegebenen Stichtag. Zusätzlich können Sie dessen
Wert jederzeit erfragen. Den Rücknahmepreis von Fonds veröffentlichen viele überregio-
nale Zeitungen täglich.
(9) Nähere Informationen zu den Fonds Ihres Vertrages und gegebenenfalls der von Ihnen ge-
wählten Anlagestrategie zum Vertragsabschluss finden Sie in der Versicherungsver-
tragsinformation.
§ 6 Anlagestrategie (Aufschubzeit)
In einer Anlagestrategie (1) Eine Anlagestrategie ist eine definierte Zusammenstellung von Fonds. Die Strategie-Zu-
sind die Fonds und die sammensetzung einer Anlagestrategie wird nach bestimmten Anlagegrundsätzen festge-
Aufteilung auf die Fonds legt und beinhaltet:
festgelegt. Die Anlage- • die zugrundeliegenden Fonds und
strategie wird regelmäßig • die prozentuale Aufteilung der Anlagebeträge auf diese Fonds zu einem bestimmten
überprüft und bei Bedarf Zeitpunkt.
angepasst. Für das Management einer Anlagestrategie ist ein von uns beauftragter Finanzportfoliover-
walter zuständig (sogenannter „Strategie-Manager“).
(2) Die Strategie-Zusammensetzung wird in regelmäßigen Abständen von dem Strategie-Ma-
nager überprüft und gegebenenfalls angepasst. Diese Anpassung erfolgt ohne Ihre Zustim-
mung und gilt ab einem festgelegten Zeitpunkt.
(3) Die Anpassung der Strategie-Zusammensetzung gilt für Ihre zukünftigen Anlagebeträge.
Außerdem wird nach der Anpassung auf Anweisung des Strategie-Managers das gesamte
bestehende Fondsvermögen (Aufschubzeit) entsprechend der angepassten Strategie-
Zusammensetzung umgeschichtet. Die Umschichtung erfolgt ohne Ihre Zustimmung. Re-
gelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der technischen Information.
(4) Das Fondsvermögen (Aufschubzeit) in Ihrem Vertrag kann sich im Zeitverlauf durch eine
unterschiedliche Wertentwicklung der Fonds Ihrer Anlagestrategie prozentual so auf die ein-
zelnen Fonds aufteilen, dass die Strategie-Zusammensetzung nicht mehr erfüllt ist. In die-
sem Fall kann der Strategie-Manager uns eine Anweisung erteilen, das Fondsvermögen
(Aufschubzeit) so umzuschichten, dass die Strategie-Zusammensetzung wieder abge-
bildet wird. Diese Anpassung erfolgt ohne Ihre Zustimmung.
(5) Für das Management einer Anlagestrategie entstehen Ihnen zusätzliche Kosten (siehe § 24
Absatz 3).
(6) Sie können eine Anlagestrategie zu Vertragsbeginn vereinbaren oder auch erst später aus-
wählen. Sie können eine vereinbarte Anlagestrategie wechseln oder abwählen. Details zum
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An- und Abwählen von Anlagestrategien und zum Strategiewechsel finden Sie in § 7 und
§ 8.
§ 7 Fondswechsel (Shift / Switch) – Strategiewechsel - Rebalan-
cing
Vor Rentenbeginn (1) Vor Rentenbeginn: Fondswechsel – Strategiewechsel – Rebalancing
Vor Rentenbeginn kön- a) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie einen Fondswechsel (Shift / Switch) oder einen
nen Sie jederzeit Fonds- Strategiewechsel beantragen. Die Fondsliste zu myLife Invest Rente enthält die Fonds und
wechsel oder Strategie- Anlagestrategien, die Sie aktuell in Ihrem Versicherungsvertrag wählen und für einen Wech-
wechsel beantragen. In- sel nutzen können. Die jeweils aktuelle Liste finden Sie auf unserer Internetseite. Vor Ren-
nerhalb eines Versiche- tenbeginn können Sie auch jederzeit das automatische Rebalancing vereinbaren.
rungsjahres sind Shifts
bis zu insgesamt Fondswechsel (Shift / Switch) vor Rentenbeginn
10.000.000 Euro mög- b) Bei einem Shift übertragen wir das bisherige Fondsvermögen (Aufschubzeit) in Anteile
lich, oberhalb von anderer Fonds. Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der technischen In-
1.000.000 Euro gegen formation. Künftige Anlagebeträge legen wir weiterhin in die bisher gewählten Fonds an.
Gebühr. c) Bei einem Switch legen wir die künftigen Anlagebeträge in die Fonds an, die Sie neu gewählt
haben. Das bisherige Fondsvermögen ist hiervon nicht betroffen.
d) Bei einer Kombination aus beidem führen wir Shift und Switch gleichzeitig durch.
e) Wenn Sie eine Anlagestrategie gewählt haben, können Sie keinen Fondswechsel beantra-
gen.
Strategiewechsel vor Rentenbeginn
f) Bei einem Strategiewechsel vor Rentenbeginn legen wir die künftigen Beiträge in die Fonds
der von Ihnen neu gewählten Anlagestrategie an. Zudem wird das bisherige Fondsvermö-
gen nach einem Strategiewechsel entsprechend der Strategie-Zusammensetzung Ihrer
neugewählten Anlagestrategie umgeschichtet.
Strategiewechsel beinhaltet auch die Auswahl einer Strategie, wenn bisher keine vereinbart
war.
g) Sie können eine Anlagestrategie auch wieder abwählen. In diesem Fall können Sie gleich-
zeitig einen oder mehrere andere Fonds aus unserer Fondsliste wählen und einen Fonds-
wechsel (Shift und Switch) beantragen. Wenn Sie eine Anlagestrategie abwählen, aber kei-
nen Fondswechsel beantragen, werden wir wie folgt verfahren:
• wir führen das bisherige Fondsvermögen (Aufschubzeit) unverändert weiter und
• legen Ihre künftigen Beiträge weiter in die Fonds entsprechend der prozentualen Auf-
teilung der bisherigen Anlagestrategie an.
Das bisherige Management der Anlagestrategie entfällt jedoch.
Automatisches Rebalancing vor Rentenbeginn
h) Durch die unterschiedliche Wertentwicklung der von Ihnen gewählten Fonds verändert sich
laufend die Gewichtung der Werte des Fondsvermögens (Aufschubzeit) der einzelnen
Fonds. Wenn Sie das automatische Rebalancing vereinbart haben, wird vor Rentenbeginn
jeweils zum Versicherungsjahrestag deren Verhältnis entsprechend Ihrer zuletzt mit uns
vereinbarten Fondsaufteilung wieder hergestellt. Ein Rebalancing wird nur durchgeführt,
wenn die Summe des Shiftvolumens höher als 5% des Fondsvermögens wäre.
Wenn Sie eine Anlagestrategie gewählt haben, können Sie kein automatisches Rebalancing
wählen.
Ein Rebalancing kann nicht durchgeführt werden, wenn zum Zeitpunkt der Durchführung
des automatischen Rebalancings Änderungen bei Ihrem Versicherungsvertrag in Bearbei-
tung sind (z.B. Shifts, Switch, Zuzahlungen, Auszahlungen usw.).
Bedingungen vor Rentenbeginn
i) Das Shiftvolumen vor Rentenbeginn – auch innerhalb eines Strategiewechsels – darf inner-
halb eines Versicherungsjahres höchstens 10.000.000 Euro betragen. Darüber hinaus ist
unsere Zustimmung erforderlich. Für Shiftvolumen oberhalb von 1.000.000 Euro innerhalb
eines Versicherungsjahres erheben wir eine Gebühr. Die Höhe der zusätzlichen Gebühr
entnehmen Sie bitte dem „Gebührenkatalog der myLife Lebensversicherung AG“ in Ihren
Versicherungsunterlagen. Beachten Sie den Mindestanlagebetrag je Fonds. Den Mindest-
anlagebetrag je Fonds finden Sie in der technischen Information.
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j) Kosten für unseren zusätzlichen Verwaltungsaufwand stellen wir nicht in Rechnung. Es kön-
nen jedoch externe Kosten (siehe § 24 Absatz 3) entstehen, die wir Ihnen in Rechnung
stellen.
(2) Nach Rentenbeginn: Fondswechsel
a) Nach Rentenbeginn können Sie in der fondsgebundenen Rentenbezugsphase jederzeit
Fondswechsel (Shift / Switch) zu einem von Ihnen gewünschten Datum vornehmen lassen,
Nach Rentenbeginn / solange ein Fondsguthaben vorhanden ist. Eine aktuelle Liste der Fonds, die in Ihrem Ver-
Rentenphase trag für die fondsgebundenen Rentenbezugsphase wählbar sind, finden Sie zum Zeitpunkt
des Fondswechsels auf unserer Internetseite.
Im fondsgebundenen
Rentenbezug sind
Fondswechsel (Shift / Switch) nach Rentenbeginn
Fondswechsel einmal
pro Versicherungsjahr b) Ein Fondswechsel ist als Shift, als Switch oder als Kombination aus beidem möglich. Ihre
möglich. Mitteilung muss spätestens zwei Börsentage vor dem gewünschten Datum bei uns einge-
gangen sein. Als gewünschtes Datum gilt der zweite Tag nach Eingang Ihrer Mitteilung bei
Innerhalb eines Versi-
uns, wenn:
cherungsjahres sind
Shifts bis zu insgesamt • Ihre Mitteilung uns nicht rechtzeitig erreicht oder
200.000 Euro möglich. • Sie kein Datum angegeben haben.
Darüber hinaus ist un- c) Bei einem Shift nach Rentenbeginn übertragen wir das bisherige Fondsvermögen (Ren-
sere Zustimmung erfor- tenbezugszeit) in Anteile der neu gewählten Fonds. Den Bewertungsstichtag für das
derlich. Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) und für die Anteile der neuen Fonds finden Sie in
§ 9. Künftige Überschüsse legen wir weiterhin in die bisher gewählten Fonds an.
d) Bei einem Switch nach Rentenbeginn legen wir die künftigen Überschüsse in die von Ihnen
neu gewählten Fonds an. Das bisherige Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) ist hiervon
nicht betroffen.
e) Bei einer Kombination aus beidem führen wir Shift und Switch nach Rentenbeginn gleich-
zeitig durch.
Bedingungen nach Rentenbeginn
f) Ein Fondswechsel nach Rentenbeginn ist einmal pro Versicherungsjahr möglich. Dies ist für
Sie kostenlos. Innerhalb eines Versicherungsjahres sind Shifts bis zu insgesamt
200.000 Euro möglich.
g) Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich. Für Shiftvolumen oberhalb von 200.000
Euro innerhalb eines Versicherungsjahres erheben wir eine Gebühr. Die Höhe der zusätz-
lichen Gebühr entnehmen Sie bitte dem „Gebührenkatalog der myLife Lebensversicherung
AG“ in Ihren Versicherungsunterlagen.
§ 8 Anpassungen nach Änderungen bei den Fonds oder
Anlagestrategien
Fondsauswahl (1) Das bei Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung stehende Fondsangebot
Unsere aktuelle Fonds- und das zur Verfügung stehende Angebot an Anlagestrategien können sich während der
liste zu myLife Invest gesamten Versicherungsdauer ändern. Wir können insbesondere nicht garantieren, dass
Rente finden Sie auf un- die gewählten Fonds und die gewählten Anlagestrategien Ihnen während der gesamten
serer Internetseite. Versicherungsdauer uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Die jeweils aktuellen Listen zu
myLife Invest bzw. zur fondsgebundenen Rentenbezugsphase finden Sie auf unserer Inter-
Änderungen Ihrer Fonds- netseite.
und Ihrer Anlagestrate-
gieauswahl nehmen wir
grundsätzlich nur auf Ihre Nachträgliche erhebliche Änderungen (Fonds / Anlagestrategien)
Anweisung vor. (2) Sind hinsichtlich eines von Ihnen gewählten Fonds oder einer von Ihnen gewählten Anlage-
Sofern Änderungen an strategie erhebliche Änderungen eingetreten, besteht unsererseits ein Anpassungsrecht da-
Ihrer Fondsauswahl ein- hingehend, dass wir
treten, die wir nicht be- • diesen Fonds (vgl. Absatz 3), bzw.
einflussen können, neh- • diesen Fonds als Bestandteil einer von Ihnen gewählten Anlagestrategie (vgl. Absatz
men wir einen Fonds- 4) oder
wechsel vor und infor-
mieren Sie. Sie können • die Anlagestrategie in Gänze (vgl. Absatz 7)
dann von sich aus erneut aus dem zur Verfügung stehenden Angebot entfernen dürfen.
einen Fondswechsel vor- Beispielhafte erhebliche Änderungen können unter anderem sein:
nehmen.
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Handelt es sich um einen • Die von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft
Ihrer Anlagestrategie zu- o verliert ihre Zulassung für den Vertrieb oder
grundeliegenden Fonds, o stellt den Vertrieb ein oder
wird die Anlagestrategie o verletzt ihre vertraglichen Pflichten erheblich oder
ohne Ihre Zustimmung • die Fondsperformance unterschreitet den Marktdurchschnitt vergleichbarer Fonds
angepasst. bzw. die Anlagestrategie unterschreitet den Marktdurchschnitt vergleichbarer Strate-
gien erheblich oder
• der Fonds erfährt eine deutliche Abwertung durch ein renommiertes Ratingunterneh-
men oder
• gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Anforderungen ändern sich und wir halten eine
Fortführung des Fonds bzw. der Anlagestrategie im Rahmen des Vertrages für nicht
mehr angemessen oder
• Gebühren, mit denen uns die Kapitalanlagegesellschaft beim Fondskauf, -verkauf und
bei der Verwahrung belastet, erhöhen sich nachträglich oder
• die Fristen für den Fondseinkauf oder den Fondsverkauf ändern sich, sodass ein spä-
terer Kurstermin die Folge ist oder
• der von Ihnen gewählte Fonds wird von der von uns beauftragten Kapitalanlagege-
sellschaft in Gänze (vgl. Absatz 5) nicht mehr oder nicht mehr zu den bei Aufnahme
des Fonds in das Fondsangebot vereinbarten Rahmenbedingungen angeboten oder
• wir können für einen Fonds keine Anteile an- und verkaufen (vgl. Absatz 6) oder
• die von Ihnen gewählte Anlagestrategie wird von dem von uns beauftragtem Finanz-
portfolioverwalter in Gänze nicht mehr oder nicht mehr zu den bei Aufnahme der Stra-
tegie in das Strategieangebot vereinbarten Rahmenbedingungen angeboten (vgl. Ab-
satz 7) oder
• der Fonds bzw. die Anlagestrategie erfüllt nicht mehr unsere internen Auswahl- oder
Anlagekriterien.
(3) Wenn ein von Ihnen gewählter Fonds auf Grund einer erheblichen Änderung nicht mehr zur
Verfügung steht, nehmen wir einen Fondswechsel in einen sicherheitsorientierten Fonds
vor. Hierüber informieren wir Sie. Sie können anschließend einen Fondswechsel gemäß § 7
Absatz 1 und 2 vornehmen.
(4) Handelt es sich bei dem Fonds, der wegen einer erheblichen Änderung nicht mehr zur Ver-
fügung steht, um einen Fonds in einer von Ihnen gewählten Anlagestrategie, passen wir die
Anlagestrategie auf Anweisung des Strategie-Managers entsprechend an. Ihre Zustimmung
ist hierfür nicht erforderlich. Details zur Anpassung finden Sie in § 6 Absatz 2 - 4. Erhalten
wir keine Anweisung des Strategie-Managers, schichten wir die jeweils betroffene Fonds-
position vollständig in einen sicherheitsorientierten Fonds um.
Schließung von Fonds
(5) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft einen von Ihnen gewählten Fonds schließt, nehmen wir
einen Fondswechsel in einen sicherheitsorientierten Fonds vor. Hierüber informieren wir
Sie. Sie können anschließend einen Fondswechsel gemäß § 7 Absatz 1 und 2 vornehmen.
Handelt es sich bei dem Fonds, der durch die Kapitalanlagegesellschaft geschlossen wird,
um einen Fonds in einer von Ihnen gewählten Anlagestrategie, passen wir die Anlagestra-
tegie auf Anweisung des Strategie-Managers entsprechend an. Ihre Zustimmung ist hierfür
nicht erforderlich. Details zur Anpassung finden Sie in § 6 Absatz 2 - 4. Erhalten wir keine
Anweisung des Strategie-Managers, schichten wir die jeweils betroffene Fondsposition voll-
ständig in einen sicherheitsorientierten Fonds um. Sie können anschließend einen Fonds-
wechsel gemäß § 7 Absatz 1 vornehmen.
Einstellung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen
(6) Es kann vorkommen, dass wir für einen Fonds keine Anteile an- und verkaufen können.
Wenn wir – aus von uns nicht zu vertretenden Gründen – für einen von Ihnen gewählten
Fonds keine Anteile
• kaufen können, legen wir Anlagebeträge in einen sicherheitsorientierten Fonds an.
Hierüber informieren wir Sie. Sie können anschließend einen Fondswechsel gemäß § 7
Absatz 1 und 2 vornehmen.
Handelt es sich bei dem Fonds um einen Fonds in einer von Ihnen gewählten Anlage-
strategie, wird die Anlagestrategie nach Anweisung des Strategie-Managers ange-
passt. Ihre Zustimmung ist hierfür nicht erforderlich. Details zur Anpassung finden Sie
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in § 6 Absatz 3. Ist ein Ankauf von Fondsanteilen in einer von Ihnen gewählten Anlage-
strategie nicht möglich und erfolgt keine Anweisung des Strategie-Managers, verfahren
wir entsprechend Absatz 6 Satz 1 und 2;
• verkaufen können, informieren wir Sie. In diesem Fall wird bei Leistung oder Rückkauf
der Rücknahmepreis zur Ermittlung des Wertes einer Anteileinheit nicht angesetzt. Wir
werden Ihnen anbieten, die entsprechenden nicht verkaufbaren Anteileinheiten auf ein
Depot Ihrer Wahl zu übertragen, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist. Neh-
men Sie dieses Angebot nicht an oder ist die Übertragung technisch oder rechtlich nicht
möglich, werden wir den Wert einer Anteileinheit anhand des aktuell von uns am Kapi-
talmarkt erzielbaren Preises ermitteln. Der Preis kann aufgrund der verminderten Ver-
äußerbarkeit der Fondsanteile geringer sein als der zuletzt von der Kapitalanlagege-
sellschaft gestellte Rücknahmepreis. Diese Wertminderung kann auch zu einem Total-
verlust führen.
Einstellen / Austausch einer Anlagestrategie
(7) Wenn die von Ihnen gewählte Anlagestrategie in Gänze nicht mehr angeboten wird oder
Ihnen auf Grund einer erheblichen Änderung gemäß Absatz 1 und 2 nicht mehr zur Verfü-
gung steht, entfällt das Management der Anlagestrategie. Hierüber informieren wir Sie. Das
bisherige Fondsvermögen führen wir dann in der bestehenden Fondsallokation un-
verändert weiter. Ihre künftigen Beiträge werden dann ebenfalls weiter in die Fonds ent-
sprechend der prozentualen Aufteilung der zum Zeitpunkt der Einstellung der bisherigen
Anlagestrategie angelegt. Sie können aber auch einen oder mehrere andere Fonds aus
unserer Fondsliste wählen und einen Fondswechsel gemäß § 7 Absatz 1 veranlassen oder
sofern vorhanden eine andere Anlagestrategie wählen.
(8) Ändert sich lediglich der Name einer Anlagestrategie, hat dies keine Auswirkungen auf de-
ren Inhalt, Zusammensetzung, Funktionsweise oder Risikoprofil. Die Anlagestrategie wird
in diesem Fall unter dem neuen Namen unverändert fortgeführt.
§ 9 Bewertungsstichtage in der Rentenbezugszeit
Bewertung Wir bewerten Fondsanteile in der Rentenbezugszeit – bei Wahl des fondsgebundenen Renten-
Für die Bewertung von bezugs – jeweils zu einem Stichtag mit dem Börsenkurs. Je nachdem, aus welchem Anlass wir
Fondsanteilen in der Fondsanteile bewerten, gelten unterschiedliche Stichtage. Der Stichtag richtet sich nach dem
Rentenbezugszeit gibt es Anlass. Die Anlässe und die dazugehörigen Stichtage ergeben sich aus der untenstehenden
jeweils einen Stichtag, Tabelle.
der den Börsenkurs be- Es kann aus Gründen außerhalb unseres Einflussbereichs (Handelsplattformen, Händler, Kapi-
stimmt. talverwaltungsgesellschaften, etc.) vorkommen, dass ein Kauf oder Verkauf zum genannten
Stichtag nicht bzw. nur eingeschränkt möglich ist. Dies kann insbesondere bei hohen Handels-
volumina oder bei einer Aussetzung der Rücknahme/Veräußerbarkeit (zum Beispiel bei gesperr-
ten offenen Immobilienfonds) der Fall sein. In diesen Fällen findet die Stichtagsreglung keine
Anwendung und es gilt das Folgende:
Wir ermitteln den Wert des Fondsvermögens erst dann, wenn wir Anteile der entsprechenden
Fonds bei der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft tatsächlich erwerben/veräußern können. Wir
erwerben/veräußern die Anteile unter Wahrung der Interessen unserer Versicherungsnehmer
unverzüglich. Von dieser Regelung sind auch Umschichtungen (Shift) mit einem Volumen von
mehr als 50.000 Euro betroffen.
In der folgenden Tabelle finden Sie in der linken Spalte den Anlass, in der rechten Spalte den
Stichtag dafür. Gibt es am Stichtag keinen Börsenkurs eines Fonds, verwenden wir den Bör-
senkurs, der nach dem Stichtag als nächstes verfügbar ist.
Tod Innerhalb von 5 Börsentagen nach Zugang der Mitteilung
sonstige
Vertragsänderung Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
Fondswechsel (Shift)
ohne Angabe eines
Zeitpunktes Innerhalb von 5 Börsentagen nach Zugang der Mitteilung
mit Angabe eines
Zeitpunktes Bedingungsgemäß gewünschtes Datum
Umschichten
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ohne Angabe eines
Zeitpunktes Innerhalb von 5 Börsentagen nach Zugang der Mitteilung
mit Angabe eines
Zeitpunktes Bedingungsgemäß gewünschtes Datum
Möglichkeiten zur Vertragsanpassung
§ 10 Beitragsfreistellung/ Beitragspause – Herabsetzung der Bei-
träge
Möglichkeiten bei Zah- (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihre Beitragszahlung zum Ende des laufenden Mo-
lungsschwierigkeiten nats einstellen (Beitragsfreistellung) oder für einen festgelegten Zeitraum von insgesamt bis
zu 36 Monaten pausieren (Beitragspause). Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätes-
tens drei Werktage vor diesem Termin in Textform.
• Beitragsfreistel-
lung (2) Wenn Sie bisher mindestens 5.000 Euro (Beitragsfreistellung) bzw. 1.000 Euro (Beitrags-
pause) in Ihre Rentenversicherung eingezahlt haben, führen wir Ihren Vertrag beitragsfrei
Wenn Sie dies wün- bzw. beitragspausiert weiter: Beitragsrückstände ziehen wir vom Fondsvermögen ab. Ei-
schen, befreien wir nen Abzug wegen Beitragsfreistellung bzw. Beitragspause erheben wir nicht. Das Fonds-
Sie von der Pflicht, vermögen (Aufschubzeit) entwickelt sich weiter.
Beiträge zu zahlen.
(3) Wenn Sie bisher keine 5.000 Euro bei einer Beitragsfreistellung bzw. 1.000 Euro bei einer
Beitragspause in Ihre Rentenversicherung eingezahlt haben, erhalten Sie den Rückkaufs-
• Beitragspause wert nach § 20. Der Vertrag endet.
Sie können die Bei- (4) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder die Beitragszahlung pausieren, kann das
tragszahlung für bis für Sie Nachteile haben. Zum Rentenbeginn steht ein geringeres Fondsvermögen (Auf-
zu 36 Monate pau- schubzeit) für die Rente zur Verfügung.
sieren. (5) Wenn Sie eine Beitragsrückgewähr vereinbart haben (siehe § 2 Absatz 8), beachten Sie:
Wir nehmen den Risikobeitrag für die Beitragsrückgewähr aus dem Fondsvermögen, sofern
• Beitragsherabset- eines vorhanden ist. Ist kein Fondsvermögen vorhanden, entfällt die Beitragsrückgewähr.
zung
Sie können Ihre Bei- Herabsetzung der Beiträge
träge reduzieren. (6) Vor Rentenbeginn können Sie Ihre Beiträge zum Ende des laufenden Monats herabsetzen.
Pro Versicherungsjahr müssen die Beiträge mindestens 1.800 Euro betragen. Informieren
Sie uns über Ihren Wunsch spätestens drei Werktage vor Ende des laufenden Monats in
Textform.
Wiederherstellen des Vertrages
(7) Nach einer Beitragsfreistellung, Beitragspause oder Herabsetzung der Beiträge können Sie
jederzeit bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn wieder Beiträge in der
Höhe zahlen, die Sie vorher vereinbart hatten.
(8) Die Beitragszahlung setzt nach dem Ende der Beitragspause automatisch wieder ein. Sie
kann einmalig auf maximal 36 Monate verlängert werden.
(9) Nach einer Beitragspause ist eine weitere Beitragspause erst möglich, wenn Sie wieder für
mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt haben. Der Zeitraum für alle Beitragspausen darf
36 Monate nicht übersteigen.
(10) Beiträge, die Sie wegen einer Beitragsfreistellung, Beitragspause oder Herabsetzung der
Beiträge nicht gezahlt haben, können Sie nachzahlen:
• durch eine einmalige Zuzahlung oder
• durch einen höheren Beitrag für die restliche Beitragszahlungsdauer.
(11) Wenn Sie den Vertrag nach Absatz 7 oder 8 ändern, gilt weiterhin der garantierte Renten-
faktor gemäß § 2 Absatz 2 b).
§ 11 Beitragserhöhungen
Beitragserhöhung (1) Vor Rentenbeginn können Sie zu jedem Fälligkeitstermin bis zum bei Vertragsabschluss
Sie können Ihren Beitrag vereinbarten Rentenbeginn Ihren künftigen Beitrag erhöhen. Nennen Sie uns den ge-
jederzeit bis zum bei Ver- wünschten Beitrag und das Datum, ab welchem Sie diesen Beitrag zahlen möchten. Bitte
tragsabschluss verein- informieren Sie uns über Ihren Wunsch mindestens drei Werktage im Voraus.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
barten Rentenbeginn er- (2) Jede Beitragserhöhung erhöht das Fondsvermögen und die Leistungen. Eine gegebenen-
höhen. Dadurch erhöhen falls vereinbarte dynamische Beitragserhöhung bezieht sich dann auf den erhöhten Beitrag
sich das Fondsvermögen (siehe § 19).
und die spätere Rente.
Beitragserhöhungen und (3) Es gilt weiterhin der garantierte Rentenfaktor gemäß § 2 Absatz 2 b).
Zuzahlungen dürfen:
Bedingungen
• Mit Beitragsrückge-
währ und bis zum Al- (4) Der Beitrag muss sich um mindestens drei Prozent erhöhen und
ter 67: 50.000 Euro • wenn keine Beitragsrückgewähr vereinbart ist, gilt: insgesamt können Sie in Summe
pro Jahr und insge- über alle myLife Rentenversicherungsverträge maximal 400.000 Euro an Beitragserhö-
samt 600.000 Euro hungen und Zuzahlungen (§ 12) beantragen.
• Sonst: 400.000 Euro • wenn Beitragsrückgewähr vereinbart ist, gilt: bis die versicherte Person das Alter 67
erreicht, kann pro Jahr 50.000 Euro zusätzlich gezahlt werden. Insgesamt können Sie
in Summe über alle myLife Rentenversicherungsverträge maximal 600.000 Euro an
Beitragserhöhungen und Zuzahlungen (§ 12) beantragen.
Eine Beitragserhöhung, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist nur mit unse-
rer Zustimmung möglich.
§ 12 Zuzahlungen
Zuzahlung (1) Vor Rentenbeginn können Sie jederzeit bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Ren-
Sie können jederzeit bis tenbeginn eine Zuzahlung beantragen, die Sie zusätzlich zu Ihren Beiträgen leisten.
zum bei Vertragsab- Im Antrag nennen Sie uns:
schluss vereinbarten • den Betrag Ihrer Zuzahlung und
Rentenbeginn zusätzli- • sofern Sie keine Anlagestrategie gewählt haben, die gewünschten Fonds aus unserer
che Einzahlungen (= Zu- Fondsliste zu myLife Invest und die gewünschte Aufteilung auf die Fonds.
zahlungen) beantragen. (2) Ihre Zuzahlung wird in die gewählten Fonds angelegt. Wenn Sie keine Aufteilung für die
Diese erhöhen das Zuzahlung festgelegt haben, wird dieselbe wie für den Beitrag verwendet. Wenn Sie eine
Fondsvermögen und die Anlagestrategie gewählt haben, wird Ihre Zuzahlung gemäß der Strategie-Zusammenset-
spätere Rente. Beitrags- zung (siehe § 6) angelegt.
erhöhungen und Zuzah- (3) Jede Zuzahlung erhöht das Fondsvermögen (Aufschubzeit) und die mögliche Rente. Die
lungen dürfen: Fondsanteile werden frühestens nach tatsächlicher Wertstellung der Zuzahlung auf unse-
• Mit Beitragsrückge- rem Bankkonto gekauft. Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der techni-
währ und bis zum Al- schen Information.
ter 67: 50.000 Euro (4) Es gilt weiterhin der garantierte Rentenfaktor gemäß § 2 Absatz 2 b).
pro Jahr und insge-
samt 600.000 Euro
Bedingungen
• Sonst: 400.000 Euro
(5) Kosten für unseren zusätzlichen Verwaltungsaufwand stellen wir nicht gesondert in Rech-
nung. Es können jedoch externe Kosten (siehe § 24 Absatz 3) entstehen. Eine Zuzahlung
muss mindestens 1.000 Euro betragen und
• wenn keine Beitragsrückgewähr vereinbart ist, gilt: insgesamt können Sie in Summe
über alle myLife Rentenversicherungsverträge maximal 400.000 Euro an Beitragserhö-
hungen (§ 11) und Zuzahlungen beantragen.
• wenn Beitragsrückgewähr vereinbart ist, gilt: bis die versicherte Person das Alter 67
erreicht, kann pro Jahr 50.000 Euro zusätzlich gezahlt werden. Insgesamt können Sie
in Summe über alle myLife Rentenversicherungsverträge maximal 600.000 Euro an
Beitragserhöhungen (§ 11) und Zuzahlungen beantragen.
Eine Zuzahlung, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist nur mit unserer Zu-
stimmung möglich.
§ 13 Auszahlungen
Auszahlungen Auszahlungen vor Rentenbeginn
Vor Rentenbeginn kön- (1) Vor Rentenbeginn können Sie jederzeit beantragen, Kapital aus Ihrer Versicherung zu ent-
nen Sie jederzeit bean- nehmen. Nennen Sie uns
tragen, Kapital aus Ihrem • den Betrag der Auszahlung oder die Anzahl der Fondsanteile und aus welchen Fonds
Vertrag zu entnehmen. Kapital ausgezahlt werden soll, wenn Sie keine Anlagestrategie gewählt haben.
Dies verringert das • den Betrag der Auszahlung, wenn Sie eine Anlagestrategie gewählt haben. Die Aus-
Fondsvermögen entspre- zahlung wird gemäß der aktuellen Aufteilung des Fondsvermögens aus den Fonds Ih-
chend und reduziert die rer Anlagestrategie entnommen.
späteren Leistungen.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der technischen
Information.
Sie können auch regelmäßige Auszahlungen in Form eines Auszahlungsplans beantragen.
Dazu nennen Sie uns zusätzlich einen Turnus (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jähr-
lich) und ein Laufzeitende.
(2) Jede Auszahlung verringert das Fondsvermögen (Aufschubzeit). Eine gegebenenfalls
vereinbarte Beitragsrückgewähr im Todesfall reduziert sich um den Betrag der Auszahlung.
Die Beitragsrückgewähr erlischt, wenn die Summe der Auszahlungen die Höhe der Bei-
tragsrückgewähr überschreitet. Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand stellen wir
nicht gesondert in Rechnung. Es können jedoch externe Kosten (siehe § 24 Absatz 3) ent-
stehen.
Eine Auszahlung muss mindestens 1.000 Euro betragen, das verbleibende Fondsvermö-
gen (Aufschubzeit) mindestens 5.000 Euro. Für eine Auszahlung, die diese Bedingungen
nicht erfüllt, ist unsere Zustimmung erforderlich.
Einmalige Auszahlung
nach Rentenbeginn Einmalige Auszahlung nach Rentenbeginn (Kapitalentnahme)
Auch nach Rentenbeginn (3) Nach Rentenbeginn können Sie einmalig zu einem Monatsersten Kapital entnehmen. Dabei
können Sie einmalig Ka- gelten die folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
pital aus Ihrem Vertrag • Sie haben eine Rentengarantiezeit oder die Restkapitalabfindung vereinbart.
entnehmen. • Zum Zeitpunkt der Kapitalentnahme wäre gegebenenfalls eine Todesfallleistung fällig.
• Sie entnehmen
o mindestens 1.000 Euro
o maximal einen Betrag, der dem Kapitalwert für die Rentengarantie oder Restkapi-
talabfindung zum Zeitpunkt der Kapitalentnahme entspricht.
(4) Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens zwei Wochen vor dem Termin, zu dem
Sie Kapital entnehmen möchten.
(5) Wenn Sie Kapital entnehmen, berechnen wir die zukünftige Rente wie folgt neu:
Von dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Entnahme ziehen wir zunächst folgende Be-
träge ab:
• den Betrag des entnommenen Kapitals und
• eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent des entnommenen Kapitals.
Aus dem verbleibenden Betrag berechnen wir die zukünftige Rente. Wir verwenden dabei
weiterhin die Rechnungsgrundlagen vom Rentenbeginn und denselben Garantiesatz,
siehe § 2 Absatz 2 a) und 2 b).
Die zukünftige Rente ist kleiner als die bisherige Rente. Wir zahlen diese ab dem Zeitpunkt
der Entnahme, solange die versicherte Person lebt. Im Todesfall zahlen wir keine Leis-
tung.
Eine Auszahlung aus dem Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) ist nicht möglich.
§ 14 Garantieprozentsatz-Erhöhung nach Rentenbeginn
(1) Vor dem Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 90. Le-
bensjahr vollendet, können Sie innerhalb der fondsgebundenen Rentenphase auf Antrag
den Garantieprozentsatz erhöhen, um die garantierte Rente (Fondsgebundener Renten-
bezug) zu erhöhen. Dazu wird Kapital aus dem Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) ins
klassische Deckungskapital umgeschichtet. Die Erhöhung der garantierten Rente
(Fondsgebundener Rentenbezug) erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsät-
zen. Hierbei gelten die Bewertungsstichtage nach § 9.
Im Leistungsfall
§ 15 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht
Nachweise (1) Wenn wir eine Leistung erbringen sollen, benötigen wir folgende Unterlagen:
Die Rentenzahlung er- • den Versicherungsschein und
folgt gegen Vorlage des • ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person.
Versicherungsscheins (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die
und der Geburtsurkunde versicherte Person noch lebt. Die dabei entstehenden Kosten werden wir übernehmen.
der versicherten Person. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.
Im Todesfall benötigen
wir die Sterbeurkunde (3) Wenn die versicherte Person stirbt, benötigen wir zusätzlich:
Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 16 von 27
[Seite 17]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
und ein ärztliches oder • eine amtliche Sterbeurkunde. Diese muss Alter und Geburtsort der versicherten Per-
amtliches Zeugnis. son enthalten.
• ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über
Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat.
(4) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, um unsere Leistungspflicht zu
klären. Die dabei entstehenden Kosten müssen Sie oder der Leistungsempfänger tragen.
(5) Wenn uns alle Unterlagen vorliegen, teilen wir innerhalb von zwei Wochen mit, ob wir eine
Erklärung der Leis- Leistung zahlen.
tungspflicht
(6) Die beschriebenen Nachweis- und Auskunftspflichten gehören zu den Mitwirkungspflichten
Wir teilen innerhalb von im Leistungsfall. Wenn Sie oder der Leistungsempfänger diese Pflichten nicht erfüllen, kann
zwei Wochen mit, ob wir es sein, dass wir keine Leistungen zahlen müssen.
eine Leistung zahlen.
(7) Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die
empfangsberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und Transaktionsrisiken.
§ 16 Leistungsempfänger
Leistungsempfänger (1) Leistungen aus diesem Vertrag zahlen wir grundsätzlich an Sie aus. Sie können uns aber
Leistungen zahlen wir an auch eine andere Person benennen, die die Leistungen erhalten soll. Diese Person nennen
Sie aus oder an die Per- wir Bezugsberechtigter.
son, die Sie uns nennen (2) Bis der jeweilige Versicherungsfall eintritt, können Sie Ihre Bestimmung jederzeit widerru-
(= Bezugsberechtigter). fen oder ändern.
(3) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Vertrag
sofort und unwiderruflich erwerben soll. Dies müssen Sie uns in Textform mitteilen. In die-
sem Fall ist eine erneute Änderung des Bezugsrechts nur dann möglich, wenn der Bezugs-
berechtigte zustimmt.
(4) Sie können die Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten oder verpfänden, wenn derartige
Verfügungen rechtlich möglich sind. Dies müssen Sie uns in Textform mitteilen.
(5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie die Abtretung und die Verpfän-
dung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berech-
tigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind.
Beitrag
§ 17 Beitragskalkulation – Kosten
Kosten Ihres Vertrages (1) Sie zahlen Ihre Beiträge an uns. Ihre Beiträge legen wir an:
In Ihrem Vertrag sind • in die von Ihnen gewünschten Fonds oder in die Fonds der von Ihnen gewählten Anla-
Kosten enthalten. Die gestrategie, und
Kosten finden Sie detail- • in der von Ihnen gewünschten prozentualen Aufteilung oder gemäß Strategie-Zusam-
liert im Vertragsinformati- mensetzung (siehe § 6).
onsblatt. (2) Unsere Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages erheben wir:
Kosten entnehmen wir • einmal pro Versicherungsjahr und
aus den Fonds. • bei Übergang in den Rentenbezug oder bei Beendigung des Vertrages durch Kapitalab-
findung, Kündigung oder Tod.
Die Kosten berechnen wir auf Basis aller in Ihrem Versicherungsvertrag vorhandenen
Fonds. Diese Kosten entnehmen wir gemäß Absatz 4 aus den Fonds Ihres Versicherungs-
vertrages. Da diese Vorgänge einen Verkauf von Fondsanteilen beinhalten, können externe
Kosten entstehen (siehe § 24 Absatz 3).
(3) Aus dem Fondsvermögen gemäß Absatz 4 entnehmen wir jährlich nachschüssig Risikobei-
träge für eine gegebenenfalls vereinbarte Beitragsrückgewähr im Todesfall. Als Rech-
nungsgrundlagen verwenden wir die Sterbetafeln DAV 1994T.
(4) Bei der Entnahme der Kosten berücksichtigen wir entsprechend anteilig zunächst nur die
Fonds, für die der Verkauf von Anteilen möglich ist. Wenn nur Fonds vorhanden sind, bei
denen der Verkauf von Anteilen nicht möglich ist, können wir keine Kosten entnehmen. In
diesem Fall kann Ihr Versicherungsvertrag enden. Wir werden Sie rechtzeitig darauf hinwei-
sen und Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie Ihren Versicherungsvertrag aufrechterhal-
ten können. Wenn Ihr Versicherungsvertrag erlischt, erhalten Sie den Rückkaufswert ge-
mäß § 20 Absatz 3 durch Übertragung von Fondsanteilen.
Beachten Sie: Bei sehr ungünstiger Wertentwicklung der Fonds könnte das Fondsvermö-
gen aufgebraucht werden und der Vertrag enden.
Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 17 von 27
[Seite 18]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
(5) Die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung werden über die gesamte Vertragslaufzeit
verteilt. Sie berücksichtigen
• die Prüfung Ihres Versicherungsantrags,
• die Ausfertigung der Vertragsunterlagen,
• die Verwaltung und Führung des Versicherungsvertrags, unter anderem
• Bearbeitung von Anfragen, Anträgen,
• Prüfungen und Bearbeitungen im Leistungsfall und
• Werbeaufwendungen.
Klassischer Rentenbezug:
Zum Rentenübergang fallen einmalig Verwaltungskosten in Prozent des Fondsvermögens
(Aufschubzeit) an. Ab Rentenbeginn fallen Verwaltungskosten in Prozent der gezahlten
Leistungen an.
Fondsgebundener Rentenbezug:
Zum Rentenübergang fallen einmalig Verwaltungskosten in Prozent des Anteils des Fonds-
vermögens (Aufschubzeit) an, der für die garantierte Rente verwendet wird.
Zu Beginn jedes Versicherungsjahres – erstmals zum Rentenbeginn – fallen jährlich Ver-
waltungskosten auf den Anteil des Fondsvermögens (Rentenbezugszeit) an, der für die
variable Zusatzrente verwendet wird.
Ab Rentenbeginn fallen Verwaltungskosten in Prozent der gezahlten Leistungen an.
Zusätzlich fallen Verwaltungskosten in Prozent des verwalteten Fondsvermögens (Ren-
tenbezugszeit) an. Diese Kosten entnehmen wir gemäß Absatz 4 aus den Fonds Ihres
Versicherungsvertrages.
Beim Wechsel in den klassischen Rentenbezug (siehe § 2 Absatz 3) fallen einmalig Ver-
Nettoprodukt ohne waltungskosten in Prozent des Fondsvermögens (Rentenbezugszeit) an. Ab diesem
Provisionen Zeitpunkt fallen Verwaltungskosten in Prozent der gezahlten Leistungen an.
In Ihrem Vertrag sind kei- (6) Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes Nettoprodukt. Daher erheben wir
nerlei Kosten für Provisi- weder Kosten für Provisionen noch weitere vertriebliche Kosten für Vermittler.
onen oder weitere
(7) Die Höhe der Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages können Sie
vertriebliche Kosten für
dem Vertragsinformationsblatt in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.
Vermittler enthalten. Es
handelt sich um ein so- (8) Kosten für bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen haben wir nicht im Beitrag berück-
genanntes Nettoprodukt. sichtigt. Wir können sie gesondert in Rechnung stellen. Weitere Einzelheiten können Sie
§ 17 und § 24 entnehmen.
§ 18 Beitragszahlung
Pünktliche Beitrags- (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung zahlen Sie monatlich. Hierfür erheben wir keinen Raten-
zahlung garantiert zuschlag.
wirksamen Versiche-
rungsschutz Erster Beitrag
Zahlen Sie bitte Ihren (2) Zahlen Sie den ersten Beitrag
ersten Beitrag • unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins,
• unverzüglich nach • jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsbeginn.
Ablauf von 30 Tagen (3) Falls Sie die Zahlung innerhalb der Frist nach Absatz 2 schuldhaft versäumen,
nach Zugang des • fällt der Versicherungsschutz weg und
Versicherungs- • wir können – solange die Zahlung nicht erfolgt ist – vom Vertrag zurücktreten.
scheins, Dies gilt allerdings nur dann, wenn wir Sie hierauf aufmerksam gemacht haben:
• aber nicht vor dem • durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein oder
Versicherungsbe- • durch eine gesonderte Mitteilung.
ginn.
Folgebeiträge
Folgebeiträge (4) Zahlen Sie auch Ihre weiteren Beiträge (Folgebeiträge) unverzüglich zum jeweils vereinbar-
Ihre weiteren Beiträge ten Fälligkeitstermin. Sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Wenn Sie einen
(= Folgebeiträge) zahlen Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben, senden wir Ihnen eine Erinnerung. Darin set-
Sie bitte jeweils rechtzei- zen wir Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen, um den offenen Beitrag zu zahlen.
tig zum Fälligkeitstermin. Beachten Sie: Ihr Versicherungsschutz für einen Leistungsfall entfällt oder vermindert sich,
wenn
• Sie sich bei Eintritt des Leistungsfalls mit der Zahlung noch im Verzug befinden und
• der Leistungsfall nach Ablauf der in der Aufforderung gesetzten Zahlungsfrist eintritt.
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[Seite 19]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
Dies gilt allerdings nur dann, wenn wir Sie auf diese Konsequenz bereits mit der Aufforde-
rung hingewiesen haben.
Beitragszahlung und Lastschriftverfahren
(5) Die vereinbarten Beiträge können Sie bargeldlos an uns zahlen oder uns ermächtigen, Bei-
träge von Ihrem Bankkonto einzuziehen („Lastschriftverfahren“).
Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan
haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Im Lastschriftverfahren gilt die Zahlung als recht-
zeitig, wenn wir den Beitrag zu den Fälligkeitsterminen nach den Absätzen 2 und 4 einzie-
hen konnten,
• wir berechtigt waren, den Beitrag einzuziehen und
• Sie diesem Einzug nicht widersprechen.
Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn
• dies nicht Ihre Schuld ist und
• Sie Ihren Beitrag unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung an uns
überweisen.
Konnten wir den Beitrag wiederholt nicht einziehen, sind wir berechtigt, die Zahlung künftig
außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie die fehlenden
Einzüge nicht zu vertreten haben.
§ 19 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart)
Versicherungsschutz (1) Bei Vereinbarung der dynamischen Beitragserhöhung erhöht sich Ihr Beitrag jeweils zu Be-
wertstabil halten ginn des Versicherungsjahres um den vereinbarten Prozentsatz (1-10%).
Sie können vereinbaren, (2) Mit jeder Beitragserhöhung erhöhen sich das Fondsvermögen (Aufschubzeit) und die
dass sich Ihre Beiträge Leistungen. Die verwendeten Rechnungsgrundlagen für den garantierten Rentenfaktor
jedes Jahr automatisch entsprechen den bei Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (siehe § 2 Absatz
um 2 a und 2 b).
1-10% erhöhen. Damit (3) Sie erhalten zum Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung.
erhöhen sich auch Ihre
Leistungen. (4) Die erste Erhöhung erfolgt zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres, sofern kein spä-
terer Termin vereinbart ist.
Sie können die Vereinba-
rung für zukünftige Bei- (5) Die Fristen für die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe § 21) beginnen
träge auch widerrufen. nicht erneut.
(6) Sie können die Vereinbarung für zukünftige Beitragserhöhungen widerrufen. Bitte informie-
ren Sie uns über Ihren Wunsch mindestens zwei Monate im Voraus.
Beendigung des Vertrages
§ 20 Kündigung – Rückkaufswert
Kündigung und Rück- (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihren Vertrag zum Ersten des folgenden Mo-
kaufswert nats kündigen.
Vor Rentenbeginn kön-
nen Sie Ihren Vertrag (2) Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens bis zum 15. des Vormonats in
kündigen. Textform.
Rückkaufswert
Der Rückkaufswert ent-
spricht dem Fondsver- (3) Bei Kündigung berechnen wir den Rückkaufswert Ihres Vertrages entsprechend § 169 VVG.
mögen. Der Rückkaufswert entspricht dem Fondsvermögen (Aufschubzeit) zum Vertragsende.
Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der technischen Information. Bei-
tragsrückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab. Einen Stornoabzug erheben wir nicht.
Nachteile einer Kündigung
(4) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Der Rückkaufswert
erreicht nicht unbedingt die Summe der Einzahlungen. Mit den Einzahlungen in Ihren Ver-
trag finanzieren wir nämlich auch:
• die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages (siehe § 17),
• den Risikobeitrag für eine gegebenenfalls vereinbarte Beitragsrückgewähr im Todesfall
(siehe § 17 Absatz 3) und
Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 19 von 27
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
• die externen Kosten (siehe § 24 Absatz 3).
Außerdem ist ungewiss, wie sich die Fonds entwickeln. Nähere Informationen zum Rück-
kaufswert, seiner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie der
Versicherungsvertragsinformation entnehmen.
Keine Beitragsrückzahlung
(5) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Sachwertoption
Eine Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Geldleistung in Euro. Sie können jedoch die Sach-
wertoption ausüben und stattdessen die entsprechenden Fondsanteile des Fondsvermö-
gens (Aufschubzeit) übertragen lassen. Einzelheiten zur Sachwertoption finden Sie in § 2
Absatz 7.
Allgemeine Regelungen
§ 21 Vorvertragliche Anzeigepflichten
Beantworten Sie alle (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrer-
Fragen rund um Ihren heblichen Umstände, nach denen wir in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail) gefragt
Vertrag offen und ehr- haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände,
lich die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu
Sie sind verpflichtet, alle schließen, erheblich sind.
Fragen im Rahmen des Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen
Vertragsabschlusses nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen.
wahrheitsgemäß und (2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu
vollständig zu beantwor- wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet.
ten.
Falsche oder unvollstän- (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beant-
dige Angaben gefährden wortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt,
Ihren Versicherungs- werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
schutz.
Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung
(4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung
der Anzeigepflicht
• vom Vertrag zurücktreten,
Rechtsfolgen der An- • den Vertrag kündigen,
zeigepflichtverletzung • den Vertrag ändern oder
Sollten Sie Fragen falsch • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten
oder unvollständig beant- können.
worten, können wir vom
Vertrag zurücktreten. Da-
Rücktritt
mit erlischt Ihr Versiche-
rungsschutz ab Vertrags- (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten.
beginn. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige
Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt
Bei weder vorsätzlich
wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag – möglicherweise zu an-
noch grob fahrlässig fal-
deren Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) –
schen
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
oder unvollständigen An-
gaben können wir den (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des
Vertrag kündigen. Versicherungsfalles zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Vorausset-
zung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrer-
Wäre auch mit den fal-
heblichen Umstand, der
schen oder vorenthalte-
nen Informationen ein • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
Vertrag zustande gekom- • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
men, so passen wir Ihren war.
Vertrag entsprechend
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die An-
an. Dies kann dazu füh-
zeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
ren, dass wir bei bereits
eingetretenen Versiche- (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert gemäß §
rungsfällen nicht leisten. 20 Absatz 3. Sie haben keinen Anspruch auf die Erstattung der gezahlten Beiträge.
Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 20 von 27
[Seite 21]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
Kündigung
(8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die vorvertragliche Anzeigepflicht we-
der vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, können wir den Vertrag mit einer
Frist von einem Monat kündigen.
(9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu an-
deren Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) –
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
(10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe des § 10 in einen beitrags-
freien Vertrag um.
Vertragsanpassung
(11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu an-
deren Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) –
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten
(Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten,
werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 18
Absatz 4) Vertragsbestandteil.
(12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die
Vertragsanpassung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
• wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder
• wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Wichtige Fristen
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsanpassung hinweisen.
Rücktritt, Kündigung
oder Anpassung des
Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
Vertrages müssen wir in-
nerhalb eines Monats ab (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung stehen uns nur
Kenntnis des nicht oder zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige-
unvollständig angezeig- pflichtverletzung hingewiesen haben.
ten Umstandes geltend (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung, wenn wir
machen. den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte erlö- (15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nur
schen nach fünf Jahren innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir
ab Vertragsbeginn. Bei von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
Vorsatz Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf
oder arglistiger Täu- die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Um-
schung erlöschen unsere stände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Rechte erst nach zehn (16) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt,
Jahren ab Vertragsbe- zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist
ginn. eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die An-
zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Anfechtung
(17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Ver-
trages durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst wor-
den ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person können wir Ihnen gegenüber
die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeige-
pflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt entsprechend.
Leistungserweiterung / Wiederherstellung der Versicherung
(18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich er-
weitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen
wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des
Vertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
Erklärungsempfänger
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsanpassung sowie zur Anfechtung
üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein
Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Be-
zugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir
den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entge-
genzunehmen.
§ 22 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen
Mitteilung zu Änderun- (1) Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerliches Ge-
gen setzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigenhändige Unter-
Bitte informieren Sie uns schrift notwendig.
unverzüglich über Ände- (2) Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sich Ihre Adresse oder Ihr Name ändert. Andern-
rungen Ihres Namens falls können für Sie Nachteile entstehen. Denn eine Mitteilung per eingeschriebenem Brief
oder Ihrer Adresse sowie von uns an Ihre zuletzt bekannte Adresse gilt drei Tage nach Versand als zugegangen.
aller anderen Informatio- (3) Auch alle anderen Informationen, die Ihren Vertrag betreffen, bitten wir so früh wie möglich
nen, die Ihren Vertrag mitzuteilen.
betreffen.
(4) Wenn Sie sich längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, empfeh-
len wir Ihnen, uns eine Person zu benennen, die
• im Inland ansässig ist und
• die unsere Mitteilungen an Sie entgegennehmen kann.
(5) Wenn Sie Ihren Wohnsitz in das Ausland oder in die Bundesrepublik Deutschland verlegen,
müssen Sie uns Folgendes mitteilen:
• Ihre aktuelle Postanschrift und
• auf Anfrage auch Angaben zu Ihrer Steuerpflicht, insbesondere:
o in welchem Land Ihre Steuerpflicht besteht und
o Ihre dortige Steuernummer.
Dies gilt auch für dritte Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und für Leistungsemp-
fänger. Auch wenn Sie uns die notwendigen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
gung stellen, sind wir gegebenenfalls zu Folgendem verpflichtet: Wir müssen Ihre Vertrags-
daten an in- oder ausländische Steuerbehörden melden.
Zudem sind wir berechtigt, unsere Leistungen nicht zu zahlen, solange Sie die obige Mittei-
lung nicht erbracht haben.
§ 23 Anwendbares Recht – Gerichtsstand
Anwendbares Recht (1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Dieser Vertrag unterliegt (2) Sollten Sie aus dieser Versicherung gegen uns klagen, sind dafür die Gerichte an unserem
dem Recht der Bundes- Sitz zuständig. Sie können auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der
republik Deutschland. Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist dafür
Als Gerichtsstand ist Ihr der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
Wohnort oder unser Sitz (3) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren
Göttingen möglich. Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist dafür der Ort Ihres
gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
(4) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz nach Vertragsschluss in einen Staat außerhalb
• der Europäischen Union,
• Islands,
• Norwegens oder
• der Schweiz,
ist das Gericht an unserem Sitz ausschließlich zuständig. Dasselbe gilt, wenn Ihr Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 24 Gebühren und externe Kosten/Gebühren
Zusätzlich anfallende
Gebühren und Kosten Gebühren
Für besondere Vor- (1) Es fallen unter anderem in den folgenden Fällen Gebühren an, die wir Ihnen zusätzlich in
gänge, wie zum Beispiel Rechnung stellen:
Mahnungen oder die • Mahnungen bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen,
Ausstellung von Er- • Rückläufer im Lastschriftverfahren, die durch Ihr Verschulden verursacht wurden,
satzurkunden für den • Bearbeitung einer Abtretung und Verpfändung,
• Ausstellung besonderer Bescheinigungen, die Sie für eigene Zwecke anfordern,
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
Versicherungsschein, er- • Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein,
heben wir zusätzliche • Steuern und Abgaben aus dem Versicherungsverhältnis, soweit sie von Ihnen geschul-
Gebühren. det werden,
Eine Übersicht über un- • Ausübung der Sachwertoption.
sere Gebühren finden (2) Die Höhe der Gebühr entnehmen Sie bitte dem „Gebührenkatalog der myLife Lebensversi-
Sie in Ihren Versiche- cherung AG“, den Sie in Ihren Versicherungsunterlagen oder - mit den aktuellen Gebüh-
rungsunterlagen. rensätzen - auf unserer Internetseite finden. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Ge-
Im Zusammenhang mit bühr zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt
der Fondsanlage oder die Gebühr. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Gebühr der Höhe nach wesentlich nied-
bei einer Anlagestrategie riger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.
entstehen Ihnen zusätz-
lich externe Kosten. Externe Kosten/Gebühren
(3) Werden uns von Dritten im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag Kosten und
Gebühren in Rechnung gestellt, entnehmen wir diese, wie in § 17 Absatz 4 beschrieben,
aus den Fonds Ihres Versicherungsvertrages. Bei Übergang in den Rentenbezug oder bei
Beendigung des Vertrages durch Kapitalabfindung, Kündigung oder Tod verrechnen wir sie
mit dem Fondsvermögen (Aufschubzeit) bzw. Fondsvermögen (Rentenbezugszeit).
Es handelt sich unter anderem um folgende Kosten:
• Transaktionsgebühren: Die bei Fonds anfallenden Transaktionsgebühren berechnen
sich in Prozent auf Grundlage des jeweiligen Transaktionsvolumens. Sie fallen bei je-
dem Kauf und Verkauf an. Der Prozentsatz hängt vom ausgewählten Fonds ab und
kann sich während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ändern. Die jeweils aktu-
ellen Prozentsätze finden Sie in der Fondsliste zu myLife Invest (Aufschubzeit) bzw. in
der Fondsliste für den fondsgebundenen Rentenbezug (Rentenbezugszeit) auf unse-
rer Internetseite.
• Anlagestrategiekosten: Diese Kosten entstehen für das Management einer von Ihnen
gewählten Anlagestrategie.
• Verwahrgebühren: Diese Gebühren fallen laufend für die Verwaltung der Fonds an. Sie
werden auf Grundlage des Fondsguthabens im jeweiligen Fonds berechnet. Der Pro-
zentsatz hängt vom ausgewählten Fonds ab und kann sich während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages ändern. Die jeweils aktuellen Prozentsätze finden Sie in der
Fondsliste zu myLife Invest (Aufschubzeit) bzw. in der Fondsliste für den fondsgebun-
denen Rentenbezug (Rentenbezugszeit) auf unserer Internetseite.
Zusätzlich können weitere, nicht anderweitig geregelte Kosten anfallen, die durch die Ver-
waltung oder Abwicklung der Vermögensgegenstände zusätzlich entstehen oder gesetz-
lich/behördlich veranlasst sind (z. B. Ausgabeaufschläge, fremde Spesen/Entgelte, Abga-
ben und Steuern). Hierzu zählen auch durch einen Wegzug ins Ausland ausgelöste Steu-
ern/Abgaben, insbesondere Versicherungssteuern. Soweit gesetzlich geschuldet, kommt
die Umsatzsteuer hinzu. Wir berechnen diese Kosten nur in der tatsächlich angefallenen
Höhe, soweit diese erforderlich und angemessen sind. Auf Ihre Anfrage weisen wir Ihnen
diese Kosten nach.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
Anhang 1 „Wörterbuch“
Arglistige Verletzung Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht liegt vor, wenn wissentlich fal-
der vorvertraglichen sche Angaben in dem Bewusstsein bzw. in der Annahme gemacht werden, dass wir als
Anzeigepflicht Versicherungsunternehmen den Antrag bei korrekter Beantwortung nicht oder nur unter an-
deren, erschwerten Bedingungen annehmen würden.
Aufschubzeit Die Aufschubzeit ist der Zeitraum bis zum Rentenbeginn.
Ausgabeaufschlag Beim Kauf von Fondsanteilen berücksichtigt die Kapitalanlagegesellschaft im Ausgabepreis
gegebenenfalls einen Ausgabeaufschlag.
Ausgabepreis Ausgabepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Kauf von Fondsanteilen zahlt.
Beitragszahlungs- Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Sie vereinbarungsgemäß Beiträge zah-
dauer len.
Bezugsberechtigter Der Bezugsberechtigte ist die Person, die im Versicherungsfall die Leistungen aus dem
Vertrag bekommen soll. Der Versicherungsnehmer benennt sie.
Börsentag Ein Börsentag ist ein Kalendertag, an dem der für den Handel des konkreten Fonds maß-
gebliche Handelsplatz geöffnet ist und Kurse für diesen Fonds festgestellt werden können.
Keine Börsentage sind insbesondere Wochenenden sowie gesetzliche Feiertage bzw. Han-
delstage, an denen der betreffende Markt geschlossen ist.
Deckungskapital Zum Rentenbeginn bildet im klassischen Rentenbezug das gesamte Fondsvermögen (Auf-
schubzeit) das Deckungskapital, beim fondsgebundenen Rentenbezug ist es anfänglich ein
Prozentsatz auf das gesamte Fondsvermögen (Aufschubzeit). Aus dem Deckungskapital
zahlen wir die garantierte Rente und entnehmen Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages.
Fondsvermögen (Auf- Das Fondsvermögen (Aufschubzeit) ist der Wert der Fondsanteile in der Aufschubzeit, die
schubzeit) Ihrem Vertrag bedingungsgemäß zugeordnet sind, in Euro. Zur Ermittlung des Eurowertes
wird die Anzahl der Fondsanteile mit dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bewer-
tungsstichtag multipliziert. Die Verwaltung des Fondsvermögens übernimmt die depotfüh-
rende Stelle. Der Bewertungsstichtag hängt daher von den Regelungen der depotführenden
Stelle zum jeweiligen Anlass (zum Beispiel Einzahlung, Auszahlung) ab. Einzelheiten ent-
nehmen Sie der technischen Information. Das Fondsvermögen vermindert sich um unsere
Kosten gemäß § 17 und externe Kosten gemäß § 24 Absatz 3.
Fondsvermögen (Ren- Das Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) ist der Wert der Fondsanteile in der Rentenbe-
tenbezugszeit) zugszeit bei Wahl der fondsgebundenen Rentenphase, die Ihrem Vertrag bedingungsge-
mäß zugeordnet sind, in Euro. Zur Ermittlung des Eurowertes wird die Anzahl der Fondsan-
teile mit dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bewertungsstichtag multipliziert. Es
gelten die Bewertungsstichtage aus § 9. Das Fondsvermögen vermindert sich um unsere
Kosten gemäß § 17 und externe Kosten gemäß § 24 Absatz 3.
Garantierte Rente Die garantierte Rente ist die Rente, die wir ab dem vereinbarten Rentenbeginn bei Wahl des
Klassischen Rentenbezugs (§ 2 Absatz 2) mindestens zahlen. Sie wird erst zum Rentenbe-
ginn berechnet.
Garantierte Rente Die garantierte Rente (Fondsgebundener Rentenbezug) ist die Rente, die wir ab dem ver-
(Fondsgebundener einbarten Rentenbeginn bei Wahl des Fondsgebundenen Rentenbezugs (§ 2 Absatz 3) min-
Rentenbezug) destens zahlen. Sie wird erst zum Rentenbeginn berechnet.
Rechnungsgrundla- Bei der Berechnung der Leistungen gehen wir von bestimmten Annahmen aus. Diese Rech-
gen nungsgrundlagen setzen sich zusammen aus dem Rechnungszins, das ist der Zins, mit dem
wir den Rentenfaktor berechnen, der Sterbetafel und vereinbarten Verwaltungskosten.
Rentenbezugszeit Die Rentenbezugszeit ist der Zeitraum, ab dem wir die Rente zahlen, solange die versi-
cherte Person lebt.
Rücknahmepreis Der Rücknahmepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen be-
kommt.
Strategie-Zusammen- Strategie-Zusammensetzung einer Anlagestrategie wird nach bestimmten Anlagegrundsät-
setzung zen vom Strategie-Manager festgelegt und beinhaltet:
• die zugrundeliegenden Fonds und
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
• die prozentuale Aufteilung der Anlagebeträge auf diese Fonds zu einem bestimmten
Zeitpunkt.
Die Strategie-Zusammensetzung kann sich jederzeit ohne Ihre Zustimmung ändern.
Technische Informa- Die technische Information zu myLife Invest Rente enthält Regelungen für die Verwaltung
tion des Fondsvermögens (Aufschubzeit) und den Bewertungsstichtag bei der Bearbeitung
• von Einzahlungen in Ihren Vertrag (laufende Beiträge, Zuzahlungen)
• zum Rentenbeginn
• von Auszahlungen aus Ihrem Vertrag (Kapitalabfindung, Auszahlung, Kündigung, To-
desfall)
• von Fondswechseln und
• von Übertragungen von Fondsanteilen bei Ausüben der Sachwertoption
Die Verwaltung des Fondsvermögens (Aufschubzeit) übernimmt die depotführende Stelle.
Daher hängen diese Regelungen von den Regelungen der depotführenden Stelle ab. Sie
können sich während der Dauer Ihres Versicherungsvertrages ändern. Die technische In-
formation in Ihren Versicherungsunterlagen enthält die Regelungen, die zu Versicherungs-
beginn gelten. Sie enthält auch den Ort, wo Sie die jeweils aktuelle technische Information
finden.
Textform Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerliches Gesetz-
buch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigenhändige Unterschrift
notwendig.
Versicherte Person Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen
wird. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlen wir die Rente, solange die versicherte Per-
son lebt. Die vereinbarte Leistung im Todesfall zahlen wir, wenn die versicherte Person stirbt.
Die versicherte Person muss nicht der Versicherungsnehmer sein.
Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist das Ereignis, das Voraussetzung dafür ist, dass wir Leistungen
zahlen. Dies sind in diesem Vertrag der Todesfall und die Fälligkeit jeder einzelnen Renten-
zahlung.
Versicherungsjahr Ein Versicherungsjahr umfasst den Zeitraum eines Jahres. Das erste Versicherungsjahr be-
ginnt zum Versicherungsbeginn. Der Versicherungsbeginn ist im Versicherungsschein aus-
gewiesen. Die folgenden Versicherungsjahre beginnen jeweils zum Jahrestag des Versiche-
rungsbeginns.
Versicherungsjahres- In der Aufschubzeit ist der Jahrestag des Versicherungsbeginns der Versicherungsjahres-
tag tag. In der Rentenbezugszeit ist der Jahrestag des Rentenbeginns (Beginn der Rentenzah-
lung) der Versicherungsjahrestag.
Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Er ist die Person, die wir in unseren
Versicherungsbedingungen direkt ansprechen. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
gelten in erster Linie für den Versicherungsnehmer.
Versicherungs- Vor Abschluss des Vertrages bekommen Sie Ihre Versicherungsunterlagen. Dazu gehört
vertragsinformation auch die Versicherungsvertragsinformation.
In der Versicherungsvertragsinformation finden Sie insbesondere
• Ihr Versicherungsangebot,
• Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihres Vertrages und
• besondere Informationen zur Fondsauswahl.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
Anhang 2 „Überschussbeteiligung“
Überschüsse
Wir berechnen die Überschüsse, die auf die Versicherungsnehmer entfallen. Hierbei beachten wir die Verordnung über
die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung in der jeweils geltenden Fassung. Überschüsse können aus
drei verschiedenen Quellen entstehen: dem Risikoergebnis, dem übrigen Ergebnis und den Kapitalerträgen.
Überschüsse aus dem Risikoergebnis:
Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili-
gen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90 %.
Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis:
Diese entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als wir bei der Tarifkalkulation angenommen haben. An
diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50 %. Im gleichen Umfang beteiligen
wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft. Das sind zum
Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen.
Überschüsse aus Kapitalerträgen:
Kapitalerträge entstehen aus der Anlage des Fondsvermögens der Versicherungsnehmer zum Rentenbeginn. Von den
entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistungen. Von dem verbleibenden Teil erhalten
die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90 %.
Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleichar-
tige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gleichartige Versicherungen sind zum Beispiel Rentenversi-
cherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in
dem Maße, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Hat eine Gewinngruppe nicht
zur Entstehung der Überschüsse beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung.
Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse
• schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder
• wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu.
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie
grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen.
Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt.
Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um
im Interesse der Versicherten
• einen drohenden Notstand abzuwenden,
• unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge-
meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
• die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer un-
vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück-
stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
Beachten Sie: Aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung entstehen keine Ansprüche auf eine be-
stimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente
Bewertungsreserven
Wir beteiligen Ihren Vertrag nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften an den Bewertungsreserven. Ihr Ver-
trag trägt erst nach Rentenbeginn zur Entstehung von Bewertungsreserven bei. Daher beteiligen wir Ihren Vertrag erst
nach Rentenbeginn an den Bewertungsreserven.
Ermittlung der Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven
Dazu ermitteln wir zunächst die Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven. Dies tun wir monatlich neu. Die
Höhe kann von einem Monat zum nächsten sehr unterschiedlich und auch Null sein.
Rechnerische Zuordnung zu den Verträgen
Den ermittelten Betrag ordnen wir danach den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dies tun wir nach einem verursachungs-
orientierten Verfahren. Also hat auch Ihr Vertrag ab Rentenbeginn monatlich neu einen aktuell rechnerisch zugeordneten
Betrag.
Zuteilung für Ihren Vertrag
Zu den in § 3 Absatz 6 dieser Bedingungen beschriebenen Zeitpunkten beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven.
Dann teilen wir Ihrem Vertrag einen Anteil des Betrages zu, der Ihrem Vertrag dann aktuell rechnerisch zugeordnet ist.
Dies ist zurzeit die Hälfte dieses Betrages, siehe § 153 Absatz 3 VVG.
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