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Versicherungsmakler / Private Rentenversicherung / Bedingungsarchiv

Zurich Sofortrente RenteClassic Select: die Bedingungen im Volltext

Sofort beginnende klassische Rente gegen Einmalbeitrag mit Rechnungszins 1,00 Prozent, wahlweise Rentengarantiezeit oder Beitragsrückgewähr, Teilauszahlungen ab 2.500 Euro bei Todesfallschutz und ohne Kündigungsrecht.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 70 Punkte, jeder mit Fundstelle

Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)ja„Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Beginn der Versicherung, zahlen wir die versicherte Rente lebenslang“§ 1 Abs. 1, Seite 6
Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds)nicht geregelt
Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index)nicht geregelt
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nicht geregelt
Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbarnicht geregelt
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)ja„es wird ein Rechnungszins in Höhe von 1,00 % verwendet.“§ 1 Abs. 5, Seite 6
Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben)ja„Die Kalkulation der bei Vertragsbeginn im Versicherungsschein genannten Leistungen basiert auf der Sterbetafel DAV 2004R (Aggregattafel)“§ 1 Abs. 5, Seite 6
Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel)nicht geregelt
Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagennicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltja„Wir beteiligen Sie am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).“§ 2 Abs. 2, Seite 6
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)nicht geregelt
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließennicht geregelt
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn)nicht geregelt

Rentenbeginn und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn)nicht geregelt
Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)nicht geregelt
Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)nicht geregelt
Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente)nicht geregelt
Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginnnicht geregelt
Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente)ja„besteht nach Beginn der Rentenzahlung, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Rentenzahlungsjahres die Möglichkeit, eine Teilauszahlung aus dem Vertragsguthaben in Anspruch zu nehmen.“§ 6 Abs. 2, Seite 8
Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter)ja„ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die garantierte Rente zuzüglich zugewiesener Überschüsse mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit“§ 1 Abs. 3, Seite 6
Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginnja„Ist für den Fall des Todes der versicherten Person eine Beitragsrückgewähr vereinbart, wird der eingezahlte Einmalbeitrag abzüglich der Beiträge für etwaige Zusatzversicherungen sowie abzüglich bereits gezahlter Renten zurückerstattet.“§ 1 Abs. 4, Seite 6
Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezugja„Bei der Bonusrente werden die zugeteilten Überschüsse zur Erhöhung der Rente verwendet.“§ 2 Abs. 5, Seite 7
Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text)nicht geregelt
Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit)nicht geregelt
Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitragja„Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Beginn der Versicherung, zahlen wir die versicherte Rente lebenslang“§ 1 Abs. 1, Seite 6
Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert)nicht geregelt

Tod und Hinterbliebene

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginnnicht geregelt
Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„so erlischt im Falle des Todes der versicherten Person die Versicherung, ohne dass eine Leistung fällig wird.“§ 1 Abs. 2, Seite 6
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent)nicht geregelt
Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartnerja„Die Hinterbliebenenrente zahlen wir bei Tod der versicherten Person solange die mitversicherte Person lebt.“BB HZV § 1 Abs. 2, Seite 17
Waisenrente für kindergeldberechtigte Kindernicht geregelt
Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person)ja„Mitversicherte Person ist die Person, für die nach dem Tode der versicherten Person die Hinterbliebenenrente ... gezahlt werden soll.“BB HZV § 1 Abs. 1, Seite 17
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.“§ 10 Abs. 1, Seite 9
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)nicht geregelt

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustnicht geregelt
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter)nicht geregelt
Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)nicht geregelt
Teilentnahmen vor Rentenbeginnja, bis 2.500 €„Die Teilauszahlung muss mindestens 2.500 EUR betragen.“§ 6 Abs. 2, Seite 8
Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodenein„Zu Lebzeiten der versicherten bzw. mitversicherten Person ist eine Kündigung der Versicherung ausgeschlossen.“§ 6 Abs. 1, Seite 8
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)nein„Zu Lebzeiten der versicherten bzw. mitversicherten Person ist eine Kündigung der Versicherung ausgeschlossen.“Allgemeine Hinweise Nr. 4, Seite 5
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„Bei der Teilauszahlung im Rentenbezug wird ein Abschlag in Höhe von 2 % des Auszahlungsbetrages, mindestens jedoch 50 EUR einbehalten.“§ 6 Abs. 2, Seite 8
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)nicht geregelt
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.“§ 7, Seite 9
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieternicht geregelt
Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente)nein„Soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind, können Sie ... Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten oder“§ 10 Abs. 3, Seite 9

Förderung und Rahmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetznicht geregelt
Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen)nicht geregelt
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich)nicht geregelt
Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflichtnicht geregelt
PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zinsnicht geregelt
Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen)nicht geregelt
Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherungnicht geregelt
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhennicht geregelt
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffennicht geregelt
Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlungja„Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie und die mitversicherte Person noch leben.“§ 8 Abs. 2, Seite 9
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt
Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüsseja„Einmal jährlich, erstmals zum Ende des 1. Versicherungsjahres, erhalten Sie von uns eine Wertbestätigung Ihres Vertrages.“§ 15, Seite 11

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Verbraucherinformation für Konventionelle Versicherungen, Sofort beginnende Rentenversicherung, Private Vorsorge (Schicht 3)
[Seite 1] Verbraucherinformation für Konventionelle Versicherungen Sofort beginnende Rentenversicherung – Private Vorsorge (Schicht 3) und Rückdeckungsversicherung (Schicht 2) in der Fassung 07 / 2026 Ihr Versicherer: Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG 50427 Köln www.zurich.de 521331282 2607 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Allgemeine Hinweise  3 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die sofort beginnende Rentenversicherung – Private Vorsorge (Schicht 3) und ­Rückdeckungsversicherung (Schicht 2)  6 Allgemeine Steuerhinweise für die sofort beginnende Rentenversicherung – Private Vorsorge (Schicht 3)  13 Besondere Hinweise für Rückdeckungs­versicherungen 15 Besondere Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung (HZV) – Private Vorsorge (Schicht 3) und ­Rückdeckungsversicherung (Schicht 2)  17 Information zur Verwendung Ihrer Daten 19 Übersicht der Dienstleister der Zurich Gruppe Deutschland 22 Widerrufsbelehrung (Anlage) 521331282 2607 Seite 2 von 23 [Seite 3] Bundesanstalt für Allgemeine Hinweise Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, 53117 Bonn die Rechtsverordnung über die Informationspflichten 5. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschä- bei Versicherungsverträgen regelt die von der Versi- digungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG cherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer zu des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 erteilenden Informationen. Die konkreten Informati- S. ) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parla- onsverpflichtungen können Sie den nachfolgenden ments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für Ziffernüberschriften entnehmen. Sowohl mit diesen die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 2) fallen; Allgemeinen Hinweisen als auch mit den weiteren Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben. Ihnen überlassenen Unterlagen (z. B. den Allgemei- nen Versicherungsbedingungen) informieren wir Sie Zur Absicherung der Ansprüche aus der Lebensversicherung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über: besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds (§§ 221 ff. des Ver- sicherungsaufsichtsgesetz (VAG)), der bei der Protektor 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Nieder- Lebensversicherungs-AG, Wilhelmstraße 43 G, 10117 Berlin, lassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; www.protektor-ag.de, errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen Aufsichtsbehörde die Übertragung der Verträge auf den ist und die zugehörige Registernummer; zur Identität gehö- Sicherungsfonds anordnen. Geschützt von dem Fonds sind ren insbesondere der Name, die Anschrift, die Rechtsform die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten und der Sitz. Person, der bezugsberechtigten Personen und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen gegen die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG, die dem Deutzer Allee 1 Sicherungsfonds angehört. 50679 Köln Sitz der Gesellschaft: Köln (HRB 100486). 6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere 2. die Identität eines Vertreters des Versicherers in dem a) die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemei- Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem der Versi- nen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbe- cherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn es einen sol- stimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag chen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen für den anwendbaren Rechts; Versicherer gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der wenn der Versicherungsnehmer mit dieser geschäftlich zu Leistung des Versicherers. tun hat und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Versicherungsnehmer tätig wird. Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihren Allgemei- nen Versicherungsbedingungen. Diese Informationspflicht ist für die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG als deutschen Versicherer nicht ein- 7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller schlägig, so dass hierzu keine Angabe erfolgt. Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prä- mien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungs- 3. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede verhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angege- dem Versicherer, seinem Vertreter oder einer anderen ben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Ver- Berechnung, die dem Versicherungsnehmer eine Überprü- sicherungsnehmer maßgeblich ist, bei juristischen Perso- fung des Preises ermöglichen. nen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten. Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihrem Persönli- chen Vorschlag. Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG Vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Anga- Vorstandsvorsitzenden Dr. Carsten Schildknecht be des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche Deutzer Allee 1 weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den 50679 Köln Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; anzugeben sind auch alle Kosten, die dem Versi- 4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers sowie cherungsnehmer für die Benutzung von Fernkommunikati- Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde. onsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Hauptgeschäftstätigkeit der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG ist das Lebensversicherungsge- Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihrem Informati- 521331282 2607 schäft. Bei Beanstandungen haben Sie zudem die Möglich- onsblatt zu Versicherungsprodukten. keit, sich an folgende Adresse zu wenden: Seite 3 von 23 [Seite 4] 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, 16. die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien. Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsver- Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihren Allgemei- trags zugrunde legt. nen Versicherungsbedingungen. Bei der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsneh- 10. gegebenenfalls die Befristung der Gültigkeitsdauer der mer vor Abschluss des Vertrages gehen wir von der Geltung zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die deutschen Rechts aus. Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hin- sichtlich des Preises. 17. gegebenenfalls eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Der Persönliche Vorschlag verliert seine Gültigkeit, soweit wir Gericht. unsere Kalkulationsgrundlagen ändern. Zu diesen Grundlagen gehören insbesondere die Höhe des gesetzlich vorgeschrie- Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik benen Rechnungszinses oder verwendete Sterbetafeln. Deutschland Anwendung. 11. den Umstand, dass sich die Finanzdienstleistung auf 18. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mit- Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit spezi- geteilt werden sowie die Sprachen, in welchen sich der Ver- ellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen sicherer verpflichtet, mit Zustimmung des Versicherungs- auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer kei- nehmers die Kommunikation während der Laufzeit dieses nen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirt- Vertrags zu führen. schaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen. Ihr Vertrag mit den dazugehörigen Vertragsunterlagen wird in deutscher Sprache geführt. Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihren Allgemei- nen Versicherungsbedingungen. 19. einen möglichen Zugang des Versicherungsnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs- 12. darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für die- über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs- sen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antrag- dass die Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, den steller an den Antrag gebunden sein soll. Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt. Der Vertrag kommt durch Zusendung des Versicherungs- Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihren Allgemei- scheins zustande. Eine Antragsbindefrist besteht nicht. nen Versicherungsbedingungen. 13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- 20. die Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter Nr. 4 rechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, genannten Aufsichtsbehörde. insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts- Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihren Allgemei- folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den nen Versicherungsbedingungen. Betrag, den der Versicherungsnehmer im Falle des Wider- rufs gegebenenfalls zu zahlen hat. Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den Verbrau- cherinformationen. 14. die Laufzeit und gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrages. Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihrem Persönli- chen Vorschlag. 15. die Beendigung des Vertrages, gegebenenfalls insbe- sondere die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein- schließlich etwaiger Vertragsstrafen. Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihren Allgemei- nen Versicherungsbedingungen. 521331282 2607 Seite 4 von 23 [Seite 5] Darüber hinaus informieren wir Sie auf Grundlage der 6. das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 Verordnung über Informationspflichten bei Versiche- und 5 garantiert sind. rungsverträgen zusätzlich noch über: Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihrem Persönli- 1. die Höhe der Kosten für die Vermittlung und den chen Vorschlag. Abschluss des Vertrages, soweit diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. 7. die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte (bei Fondsge- Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihrem Informati- bundenen Versicherungen). onsblatt zu Versicherungsprodukten. Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihrem Persönli- 2. sonstige in die Prämie eingerechnete Kosten. chen Vorschlag. Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihrem Informati- 8. die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung. onsblatt zu Versicherungsprodukten. Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den im Rahmen 3. die für die Überschussermittlung und Überschussbeteili- der Verbraucherinformation zur Verfügung gestellten Steuer- gung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe. hinweisen. Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihren Allgemei- nen Versicherungsbedingungen. 4. die Rückkaufswerte. Zu Lebzeiten der versicherten bzw. mitversicherten Person ist eine Kündigung der Versicherung ausgeschlossen. 5. den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versiche- rung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung. Die Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihren Allgemei- nen Versicherungsbedingungen. 521331282 2607 Seite 5 von 23 [Seite 6] unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin Allgemeine erlebt. Die Rentengarantiezeit beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbedingungen Beginn der Versicherung. Nach Ablauf der Rentengarantiezeit erlischt bei Tod der versicherten Person die Versicherung. für die sofort beginnende Rentenversicherung Alternativ zur Rentengarantiezeit – Private Vorsorge (Schicht 3) und Beitragsrückgewähr ­Rückdeckungsversicherung (Schicht 2) (4) Ist für den Fall des Todes der versicherten Person eine Bei- tragsrückgewähr vereinbart, wird der eingezahlte Einmalbei- trag abzüglich der Beiträge für etwaige Zusatzversicherungen Inhaltsverzeichnis sowie abzüglich bereits gezahlter Renten zurückerstattet. Bereits gezahlte Renten werden nur in Höhe der zu Vertrags- § 1 Was ist versichert? beginn garantierten Rente abgezogen. Übersteigt die Summe § 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? der ausgezahlten Renten die Höhe des Einmalbeitrags für die § 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Rentenversicherung, so erlischt der Anspruch aus der Bei- § 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? tragsrückgewähr. In diesem Fall werden bei Tod der versicher- § 5 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht recht- ten Person keine Leistungen fällig. zeitig zahlen? § 6 Wann können Sie die Versicherung kündigen? (5) Die Kalkulation der bei Vertragsbeginn im Versicherungs- § 7 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten ver- schein genannten Leistungen basiert auf der Sterbetafel DAV rechnet? 2004R (Aggregattafel); es wird ein Rechnungszins in Höhe § 8 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleis- von 1,00 % verwendet. Der Rechnungszins und die Sterbeta- tung verlangt wird? fel werden nachfolgend als Rechnungsgrundlagen bezeich- § 9 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? net. § 10 Wer erhält die Versicherungsleistung? § 11 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versiche- rungsverhältnis beziehen? § 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? § 12 Welche Besonderheiten gelten bei einem Umzug in das Ausland? Überschussermittlung § 13 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? (1) Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den ver- § 14 Welche Kosten und Gebühren können wir Ihnen ge- einbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden wir sondert in Rechnung stellen? Rückstellungen. Die zur Bedeckung der Rückstellungen erfor- § 15 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfah- derlichen Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträ- ren? ge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Beiträgen und den ange- § 16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? legten Mitteln werden die zugesagten Leistungen erbracht, § 17 Wo ist der Gerichtsstand? sowie die Kosten von Abschluss und Verwaltung des Vertra- § 18 Wann verjähren die Ansprüche aus der Versicherung? ges gedeckt. Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen § 19 Wie können sich internationale Sanktionen auf Ihren sind, je günstiger der Verlauf unserer Risikoaufwendungen ist Vertrag auswirken? und je kostengünstiger wir arbeiten, umso größer sind dann § 20 Wie können Sie sich beschweren? entstehende Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsver- tragsgesetzes (VVG) beteiligen. § 1 Was ist versichert? Umgekehrt kann z. B. eine negative Entwicklung des Kapital- Grundschutz marktes oder eine steigende Lebenserwartung durch eine (1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Beginn der dann zu bildende Rückstellung auch zu einer Reduzierung Versicherung, zahlen wir die versicherte Rente lebenslang je oder vollständigem Entfallen der Überschüsse führen. nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den vereinbarten Fälligkeits- Die Überschussermittlung erfolgt nach den Vorschriften des terminen. Der Termin der ersten Rentenzahlung ist im Versi- Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Handelsge- cherungsschein dokumentiert. setzbuches (HGB) und den dazu erlassenen Rechtsverord- nungen. (2) Ist keine der folgenden Erweiterungsmöglichkeiten des Versicherungsschutzes eingeschlossen, so erlischt im Falle Überschussbeteiligung des Todes der versicherten Person die Versicherung, ohne (2) Wir beteiligen Sie am Überschuss und an den Bewer- dass eine Leistung fällig wird. tungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Beteiligung am Überschuss nehmen wir nach Grundsätzen vor, die § 140 Erweiterungsmöglichkeiten des Versicherungsgrundschut- Absatz 2 VAG und der hierzu nach § 145 Absatz 2 VAG erlas- zes bei Vertragsabschluss senen Rechtsverordnung entsprechen und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Rechts- und Finanz- Rentengarantiezeit aufsicht überwacht. (3) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Beginn der 521331282 2607 Versicherung und ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, zah- Nach diesen Grundsätzen haben wir gleichartige Versiche- len wir die garantierte Rente zuzüglich zugewiesener Über- rungen in Bestandsgruppen zusammengefasst und teilweise- schüsse mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, Seite 6 von 23 [Seite 7] nach engeren Gleichartigkeitskriterien innerhalb der kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies Bestandsgruppen Untergruppen gebildet; diese werden sachlich gerechtfertigt ist. Gewinnverbände genannt. Von den Kapitalerträgen kommt den Versicherungsnehmern als Überschussbeteiligung min- (4) Die einzelnen Versicherungen erhalten je nach Über- destens der in der Rechtsverordnung zu § 140 Absatz 2 VAG schussverwendungsform eine laufende Überschussbeteili- jeweils festgelegte Anteil zugute, abzüglich der Beträge, die gung in Form einer zusätzlichen Rente (vgl. Absatz 5). für die zugesagten Leistungen benötigt werden. Bei sehr ungünstigem Risikoverlauf bzw. einem eventuellen Solvabili- Überschussverwendung tätsbedarf kann dieser Anteil unterschritten werden (Rechts- (5) Sie vereinbaren mit uns eine der nachfolgenden Über- verordnung zu § 140 Absatz 2 VAG). schussverwendungsformen: Einen so ermittelten Überschuss für die Versicherungsnehmer Bonus-PLUS-Rente ordnen wir den einzelnen Bestandsgruppen zu und stellen ihn Bei der Bonus-PLUS-Rente wird ein Teil der zugeteilten Über- – soweit er den Verträgen nicht direkt gutgeschrieben wird – schüsse dazu verwendet, zusätzlich zur garantierten Rente in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ein. Wäh- eine möglichst gleichbleibende Zusatzrente aus Überschuss rend der Dauer der Rentenzahlungszeit werden Mittel in der zu bilden. Der verbleibende Teil der zugeteilten Überschüsse RfB für eine lebenslang zahlbare Rente reserviert, deren Höhe wird zur Erhöhung der Gesamtrente verwendet. Eine Erhö- jedoch nicht garantiert ist. Die hieraus gezahlten Renten sind hung der Gesamtrente erfolgt frühestens im zweiten Versi- jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesagt. Die in die RfB cherungsjahr. Verringert oder erhöht sich die der Berechnung eingestellten Mittel dürfen wir grundsätzlich nur für die Über- der Gesamtrente zugrunde gelegte Überschussbeteiligung, schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. In so wird dies zuerst Auswirkungen auf die jährliche Erhöhung Ausnahmefällen können wir die Rückstellung, soweit sie nicht haben; unter Umständen kann diese auch ganz ausbleiben. Ist auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interes- eine stärkere Senkung der Überschussbeteiligung erforder- se der Versicherten zur Abwendung eines drohenden Not- lich, kann es vorkommen, dass auch die Höhe der Gesamtren- standes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den te betroffen ist und diese sinkt. überschussberechtigten Verträgen, die auf allgemeine Ände- rungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – sofern Bonusrente die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren Bei der Bonusrente werden die zugeteilten Überschüsse zur und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse Erhöhung der Rente verwendet. Eine Erhöhung der Gesamt- angepasst werden müssen – zur Erhöhung der Deckungs- rente erfolgt frühestens im zweiten Rentenzahlungsjahr. Ver- rückstellung heranziehen (§ 140 Absatz 1 VAG). Hierfür benö- ringert oder erhöht sich die der Berechnung der Rente tigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. zugrunde gelegte Überschussbeteiligung, so hat dies Auswir- kungen auf die jährliche Erhöhung; sofern keine Überschüsse Soweit auf §§ 140 und 145 VAG Bezug genommen wird, ist zugewiesen werden, erfolgt auch keine Rentenerhöhung. die am 01.01.2016 geltende Fassung der Vorschriften gemeint. Die Bezugnahmen erstrecken sich auch auf die die- Garantie-PLUS-Rente se in der Zukunft ersetzende Vorschriften. Bei der Garantie-PLUS-Rente werden die zugeteilten Über- schüsse dazu verwendet, zusätzlich zur garantierten Rente Während der Dauer der Rentenzahlungszeit entstehen eine möglichst gleichbleibende Zusatzrente aus Überschuss Bewertungsreserven, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen zu bilden. Verringert oder erhöht sich aber die der Berech- über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz nung zugrunde liegende Überschussbeteiligung, so ändert ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für sich demgemäß auch die Höhe der Rente aus Überschuss. Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Sie können auch Null betra- Für alle Überschussverwendungsformen während der Ren- gen. An vorhandenen Bewertungsreserven werden Sie wäh- tenzahlungszeit gilt: rend der Rentenzahlungszeit nach den jeweils geltenden ver- Für den Teil der Rente, für den Mittel in der RfB reserviert wur- sicherungsvertraglichen und aufsichtsrechtlichen den (vgl. Absatz 2), wird die Rentenhöhe jeweils nur für ein Bestimmungen beteiligt. Derzeit sieht § 153 Absatz 3 VVG Versicherungsjahr zugesagt. eine hälftige Beteiligung an den Bewertungsreserven vor, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Besonderheit bei vereinbarter Beitragsrückgewähr die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind. Solange nach Rentenzahlungsbeginn ein Anspruch aus der Beitragsrückgewähr besteht, werden die hierauf entfallenden (3) Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband 439 in der Überschüsse verzinslich angesammelt und im Todesfall der Bestandsgruppe 13. Jede einzelne Versicherung innerhalb versicherten Person ausgezahlt. des Gewinnverbandes erhält Anteile an den Überschüssen der Bestandsgruppe, soweit auf sie Überschüsse entfallen. Ist der Anspruch aus der Beitragsrückgewähr erloschen, so Die Höhe dieser Anteile wird vom Vorstand unseres Unter- werden die angesammelten und verzinsten Überschüsse zur nehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Bildung einer beitragsfreien Zusatzrente verwendet, die die Beachtung der maßgebenden aufsichtsrechtlichen Bestim- Rentenleistung erhöht. mungen jährlich festgelegt und im Geschäftsbericht veröf- fentlicht. Die Mittel für diese Überschussanteile werden den § 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 521331282 2607 Überschüssen des Geschäftsjahres oder der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. In einzelnen Versiche- rungsjahren, insbesondere etwa im ersten Versicherungsjahr, (1) Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abge- Seite 7 von 23 [Seite 8] schlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen verein- auszahlung aus dem Vertragsguthaben in Anspruch zu neh- barten, im Versicherungsschein angegebenen Beginn der men. Nach der Teilauszahlung erfolgt eine Neuberechnung Versicherung. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei der garantierten Rente. Das verbleibende Kapital wird nach nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. § 4 Absätze 1 und 2 den bei Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrundlagen und § 5). in eine sofort beginnende Rente ohne Todesfallschutz umge- wandelt. Dies hat üblicherweise eine Reduzierung der versi- (2) Ist mit Ihnen ein vorläufiger Versicherungsschutz verein- cherten Rente zur Folge. bart worden, so wird dieser durch die Regelungen in Absatz 1 nicht berührt. Für eine Teilauszahlung gelten folgende Regelungen: ● Die Teilauszahlung muss mindestens 2.500 EUR betra- § 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beach- gen. ten? ● Bei vereinbarter Rentengarantiezeit ist die Höhe der Teil- auszahlung auf den Barwert der ausstehenden garantier- (1) Der einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich ten Renten in der verbleibenden Rentengarantiezeit nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor beschränkt; der Barwert entspricht den mit dem Rech- dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angege- nungszins der Rentenzahlungszeit abgezinsten garan- benen Beginn der Versicherung. Die Zahlung kann auch an tierten Renten der Rentengarantiezeit. unseren Vertreter erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns ● Bei vereinbarter Beitragsrückgewähr ist die Höhe der ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt. Teilauszahlung auf die zum Zeitpunkt der Teilauszahlung versicherte Todesfallleistung beschränkt. (2) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, ● Die Rente, die sich nach der Teilauszahlung aus dem ver- wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei bleibenden Vertragsguthaben ergibt, darf nicht unter die uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto Mindestrente1) sinken. vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 1 genannten Termin eingezogen werden kann Bei der Teilauszahlung im Rentenbezug wird ein Abschlag in und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Höhe von 2 % des Auszahlungsbetrages, mindestens jedoch Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht 50 EUR einbehalten. Mit dem Abzug wird die Veränderung eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzei- der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes tig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zah- ausgeglichen. Darüber hinaus wird mit dem Abzug ein Aus- lungsaufforderung erfolgt. gleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für vermin- derte Kapitalerträge aufgrund vorzeitiger Fälligkeit vorgenom- (3) Die Übermittlung Ihres Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr und men. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug Ihre Kosten. zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich nied- riger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzte- § 5 Was geschieht, wenn Sie den Einmalbeitrag nicht ren Falle – entsprechend herabgesetzt. rechtzeitig zahlen? Der Anspruch auf Teilauszahlung in der Rentenzahlungszeit (1) Wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, kön- ist durch formlose Erklärung in Textform gegenüber uns gel- nen wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag tend zu machen. zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zah- Auszahlung bei Tod während der Rentengarantiezeit lung nicht zu vertreten haben. (3) Ist eine Rentengarantiezeit eingeschlossen und verstirbt die versicherte Person während dieser Zeit, so können die (2) Ist der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles Bezugsberechtigten innerhalb von drei Monaten nach Tod noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. der versicherten Person beantragen, dass der Barwert (vgl. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Absatz 2) der noch ausstehenden garantierten Renten der Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- Rentengarantiezeit vollständig ausgezahlt wird. Nach der rungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht Auszahlung werden keine weiteren Leistungen aus der Ren- haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn tenversicherung mehr fällig. Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. (4) Bei gleichzeitigem Einschluss einer Hinterbliebenenren- ten-Zusatzversicherung ist eine Entnahme gemäß Absatz 2 nicht möglich. § 6 Wann können Sie die Versicherung kündigen? Beitragsrückzahlung (1) Zu Lebzeiten der versicherten bzw. mitversicherten Per- (5) Die Rückzahlung des Einmalbeitrags können Sie nicht ver- son ist eine Kündigung der Versicherung ausgeschlossen. langen. Entnahmemöglichkeit während der Rentenzahlungszeit (2) Sofern ein Todesfallschutz (verbleibende Rentengarantie- 521331282 2607 zeit oder Beitragsrückgewähr) vorhanden ist, besteht nach Beginn der Rentenzahlung, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Rentenzahlungsjahres die Möglichkeit, eine Teil- Seite 8 von 23 [Seite 9] § 7 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten (6) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsbe- verrechnet? rechtigten auf seine Kosten. Wir überweisen nur auf ein Bank- konto, das auf den Namen des Leistungsempfängers lautet, Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen und sich im Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers oder in Kosten. Diese sogenannten Abschluss- und Vertriebskosten einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (vgl. § 43 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungsle- befindet. Eine Barzahlung kann nicht verlangt werden. gung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht § 9 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? gesondert in Rechnung gestellt. (1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als Soweit auf Vorschriften in Verordnungen Bezug genommen berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu ver- wird, erstrecken sich die Bezugnahmen auch auf die diese in fügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir der Zukunft ersetzenden Vorschriften. können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versiche- rungsscheins seine Berechtigung nachweist. § 8 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleis- tung verlangt wird? (2) In den Fällen des § 10 Absatz 4 brauchen wir den Nach- weis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können Anzeige des bisherigen Berechtigten in Textform vorliegt. wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten und mit- § 10 Wer erhält die Versicherungsleistung? versicherten Person vorgelegt werden. Widerrufliches Bezugsrecht (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten (1) Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir grundsätzlich eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie und an Sie als unsere(n) Versicherungsnehmer(in) oder an Ihre die mitversicherte Person noch leben. Erben. Sie können uns aber auch eine andere Person benen- nen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ansprüche (3) Der Tod der versicherten bzw. mitversicherten Person ist aus dem Vertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer den in jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit Absatz 1 genannten Unterlagen ist uns der Versicherungs- widerrufen. Nach Ihrem Tode kann das Bezugsrecht nicht schein und eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende mehr widerrufen werden. Sterbeurkunde einzureichen. Unwiderrufliches Bezugsrecht (4) Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, so ist uns (2) Wenn Sie ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsbe- ferner ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis rechtigte die Ansprüche aus dem Vertrag unwiderruflich und über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der damit sofort erwerben soll, werden wir Ihnen schriftlich bestä- Krankheit, die zum Tode der versicherten bzw. mitversicherten tigen, dass der Widerruf des Bezugsrechts ausgeschlossen Person geführt hat, vorzulegen. Zur Klärung unserer Leis- ist. Bis Sie unsere Bestätigung erhalten haben, ist das Be- tungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise ver- zugsrecht widerruflich. Sobald Ihnen unsere Bestätigung langen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die zugegangen ist, kann das unwiderrufliche Bezugsrecht nur versicherte Person hat zu ermöglichen, dass der Versicherer noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben von allen Ärzten, Heilpraktikern, Therapeuten oder sonstigen werden. Heilbehandlern, Krankenhäusern und sonstige Krankenanstal- ten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, bei denen sie in Abtretung/Verpfändung Behandlung war oder sein wird, anderen Personenversiche- (3) Soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind, kön- rern und frühere und aktuelle Krankenkassen (gesetzliche und nen Sie Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten oder ver- private), Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaf- pfänden. ten, Behörden, Gerichten sowie derzeitigen und früheren Arbeitgebern sachdienliche Auskünfte, insbesondere über Anzeigepflicht Gesundheitsdaten, erhalten kann. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (vgl. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2) sowie eine Abtretung oder Ver- Dies kann durch eine pauschale, jederzeit widerrufliche pfändung von Ansprüchen aus dem Vertrag sind uns gegen- Ermächtigung, durch Einzelermächtigungen oder durch über nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Beschaffung der Informationen durch die versicherte Person Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisheri- selbst erfolgen; in den beiden letzten Fällen entstehende ge Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch Mehrkosten im Vergleich zu einer pauschalen Ermächtigung andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen hat der Anspruchsteller zu tragen. Über diese Möglichkeiten vorgenommen haben. informieren wir die versicherte Person im Rahmen der Prüfung eines geltend gemachten Anspruchs. Rechtsnachfolge (5) Bei Tod des Versicherungsnehmers während der Laufzeit (5) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendi- des Vertrages gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. 521331282 2607 ge weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebun- Wurde eine erbrechtliche Verfügung getroffen, gilt diese gen selbst anstellen. anstelle der gesetzlichen Erbfolge. Abweichungen von den erbrechtlichen Gegebenheiten können sich ergeben, wenn Seite 9 von 23 [Seite 10] Sie zu Lebzeiten etwas anderes verfügt haben. Solch eine ● Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, Verfügung erkennen wir nur und erst dann als wirksam an, ● der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rech- wenn sie uns in Textform angezeigt wird. te an ihrem Vertrag haben und ● der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers § 11 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versi- maßgebend sein können. cherungsverhältnis beziehen? Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) (1) Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der müssen stets in Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mittei- Geburtsort und der Wohnsitz. lungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. (3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und (2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unver- Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stel- züglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile ent- len, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen stehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zustän- eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte digen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als Ausland besteht. zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Geschäfts- oder Gewerbebetrieb genommen und Ihre (4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den gewerbliche Niederlassung verlegt haben. Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leis- tung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die (3) Bei Änderung Ihres Namens gelten die Absätze 1 und 2 Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen entsprechend. Informationen zur Verfügung gestellt haben. (4) Bei Änderung Ihrer Staatsangehörigkeit gelten die Absät- § 14 Welche Kosten und Gebühren können wir Ihnen ze 1 und 2 entsprechend. gesondert in Rechnung stellen? § 12 Welche Besonderheiten gelten bei einem Umzug (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein in das Ausland? zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir Ihnen die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden (1) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepu- Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag (Gebühr) gesondert blik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Inte- in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei, resse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevoll- mächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen ● Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins (Zustellungsbevollmächtigter). ● Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen. (2) Sie sind verpflichtet, uns zu informieren, wenn Sie Ihren (2) Im Einzelnen werden von uns derzeit nachfolgende ständigen Wohnsitz ins Ausland verlegen und dort ein politi- Gebühren erhoben: sches Amt übernehmen sollten. Dieselbe Verpflichtung besteht auch dann, wenn Sie ins Ausland umziehen und dem ● für nachträgliche Eintragung oder Änderung von Inhaber eines hohen politischen Amtes nahe stehen. Begünstigungsvermerken, Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Änderungen des Inhalts des Ver- sicherungsscheins, Ausstellung der Ersatzpolicen usw., § 13 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? neben dem Ersatz der Postgebühren, eine Gebühr von 2,50 EUR. Wir können die Vorauszahlung der Gebühr (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhe- verlangen; bung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informati- ● für Abschriften die ortsüblichen Sätze und die Erstattung onen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen der mit der Übersendung verbundenen Postgebühren. Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen (3) Wird im Fall einer Scheidung eine interne Teilung von Anrechten aus diesem Vertrag nach § 10 Versorgungsaus- ● bei Vertragsabschluss, gleichsgesetz durchgeführt, so fallen Teilungskosten an. Sie ● bei Änderung nach Vertragsabschluss oder belaufen sich auf 2 % des in Euro ausgewiesenen sogenann- ● auf Nachfrage ten Ehezeitanteils, mindestens 200 EUR, höchstens 500 EUR. Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Person tra- unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – zur Verfü- gen diese Kosten jeweils hälftig. Eine Hälfte wird mit dem gung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit Deckungskapital dieses Vertrages, die andere Hälfte im Rah- der Status dritter Personen, die Rechte an ihrem Vertrag men des für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen- haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist. den Anrechts mit dem sog. Ausgleichswert verrechnet. 521331282 2607 (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind bei- (4) Wir sind berechtigt, nach billigem Ermessen die vorge- spielsweise Umstände, die für die Beurteilung nannten Gebühren zu ändern. Über eine Änderung benach- richtigen wir Sie unaufgefordert. Seite 10 von 23 [Seite 11] (5) Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens und der Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde lie- Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir genden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht unseren Sitz haben. zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt. § 18 Wann verjähren die Ansprüche aus der Versiche- rung? (6) Die vereinbarten Leistungen sind kalkuliert auf der Grund- lage der bei Abschluss des Vertrages für diesen geltenden Ihre Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Gebühren, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der (nachfolgend vereinfacht: Abgaben). Sollten nach Abschluss Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den dieses Vertrages neue Abgaben eingeführt werden, die den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Vertrag betreffen und/oder sich auf ihn auswirken, gilt Folgen- Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit des: Beziehen sich die Abgaben auf den Beitrag, sind wir erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Vertrag bei uns berechtigt, diese zusätzlich in Rechnung zu stellen. Beziehen angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang sich die Abgaben auf das Deckungskapital des Vertrages, unserer schriftlichen Entscheidung gehemmt. sind wir berechtigt das Deckungskapital mit den Abgaben zu belasten. Beziehen sich die Abgaben auf die Leistung, sind wir berechtigt, diese mit den Abgaben zu belasten. Diese § 19 Wie können sich internationale Sanktionen auf Rechte bestehen nicht, wenn die gesetzlichen Grundlagen, Ihren Vertrag auswirken? mit denen die jeweilige Abgabe eingeführt wird, bindende Vorgaben dafür enthalten, wie mit der jeweiligen Abgabe in Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Vertrages Bezug auf den Vertrag zu verfahren ist. gewähren bzw. leisten wir aus diesem Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz beziehungsweise keine Zahlun- (7) Absatz 6 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend, wenn sich gen, sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile zu Gunsten durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse während von Ihnen, der versicherten Person oder zu Gunsten eines der Laufzeit des Vertrages bei Ihnen oder der versicherten Dritten, soweit dadurch oder durch Handlungen der versi- Person (beispielsweise durch einen Umzug) Abgaben erge- cherten Person anwendbare Regelungen, Gesetze oder Wirt- ben, die bei Abschluss des Vertrages nicht bestanden haben. schafts- oder Handelssanktionen verletzt werden. § 15 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung § 20 Wie können Sie sich beschweren? erfahren? (1) Bei Beanstandungen, die in Zusammenhang mit Ihrer Ver- Einmal jährlich, erstmals zum Ende des 1. Versicherungsjah- sicherung stehen, können Sie sich direkt an uns wenden. res, erhalten Sie von uns eine Wertbestätigung Ihres Vertra- ges. Diese informiert Sie über den jeweils aktuellen Stand (2) Darüber hinaus haben wir uns als Mitglied des Versiche- Ihres Vertrages. rungsombudsmann e. V. dazu verpflichtet, an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Den Ombudsmann für Versicherungen errei- § 16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwen- chen Sie derzeit wie folgt: dung? Versicherungsombudsmann e. V. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Postfach 080632 Deutschland Anwendung. 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de § 17 Wo ist der Gerichtsstand? Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns bestimmt sich die und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche (3) Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Auf- Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, an Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in die Sie sich bei Beschwerden wenden können. Die derzeiti- Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt gen Kontaktdaten sind: haben. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2) Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Graurheindorfer Straße 108 Vertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für 53117 Bonn Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort E-Mail: poststelle@bafin.de Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine 521331282 2607 juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach (4) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. beschreiten. Seite 11 von 23 [Seite 12] 1) Diese beträgt zurzeit: 300 EUR bei jährlicher Rentenzahlungsweise; 150 EUR bei halbjährlicher Rentenzahlungsweise; 75 EUR bei vierteljährlicher Rentenzahlungsweise; 25 EUR bei monatlicher Rentenzahlungsweise. 521331282 2607 Seite 12 von 23 [Seite 13] Bei Auszahlungen müssen wir auf den vollen Unterschiedsbe- Allgemeine Steuerhinweise trag 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten. Zusätzlich behal- ten wir den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchen- für die sofort beginnende Rentenversicherung steuer als Vorabsteuer ein. Wir führen diese Beträge an das – Private Vorsorge (Schicht 3) zuständige Finanzamt ab. Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter dem 25%igen Abgeltungsteuer- gültig für die Bundesrepublik Deutschland (Stand 07/2025) satz, kann der Steuereinbehalt als Vorauszahlung angerech- Eventuelle Gesetzesänderungen sind in den nachfolgenden net werden. Dies muss im Rahmen der Einkommensteuerer- Ausführungen nicht berücksichtigt. klärung beantragt werden. Sind die Voraussetzungen für die Besteuerung des hälftigen Unterschiedsbetrages erfüllt, müs- Nachfolgende Verbraucherhinweise sind allgemeine Informa- sen die Erträge in die Steuererklärung aufgenommen werden. tionen auf Basis des angegebenen Stands des Steuerrechts. Die Hälfte des Unterschiedsbetrags wird dann bei der Ein- Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Haftung kommensteuerveranlagung nach dem tariflichen Einkommen- übernommen werden. Hilfeleistungen in Steuerangelegenhei- steuersatz versteuert. Einbehaltene Steuerabzugsbeträge ten können, außer vom zuständigen Finanzamt, nur von werden als Vorauszahlung angerechnet. Befugten zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) geleistet werden Bei Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemein- (§ 3 StBerG). schaft behalten wir auch die Kirchensteuer (KiSt) auf die Kapi- talertragsteuer ein und führen diese an das Finanzamt ab. Bei Vertragsbeginn bzw. (Teil-)Auszahlungen aus der Versiche- A. Einkommensteuer rung rufen wir beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab, ob der Steuerpflichtige einer Religionsgemeinschaft angehört Sofortbeginnende Rentenversicherungen und Rentenversi- und welcher Kirchensteuersatz gilt. Der Steuerpflichtige hat cherungen mit aufgeschobener Rentenzahlung die Möglichkeit, diesem automatisierten Datenabruf beim Die laufenden und einmaligen Beiträge zu diesen Rentenver- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu widersprechen sicherungen können bei der Veranlagung zur Einkommen- (Sperrvermerk). Hierfür ist beim BZSt ein Antrag im amtlich steuer nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Leib- vorgeschriebenem Format unter Angabe der Identifikations- renten aus den oben genannten Versicherungen gelten als nummer erforderlich. Der Sperrvermerk gilt, bis er schriftlich sonstige Einkünfte. Sie unterliegen mit dem Ertragsanteil widerrufen wird. Er muss spätestens zwei Monate vor der (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG) der Einkommensteuer. Mit dem elektronischen Abfrage beantragt werden. Im Falle eines Ertragsanteil werden nur die Erträge aus den laufenden Ren- Sperrvermerkes können wir die Kirchensteuer nicht einbehal- ten erfasst. Erträge, die während einer Aufschubzeit erzielt ten. Dann ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine Steuerer- werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden Leibrenten nach klärung zur Festsetzung der Kirchensteuer beim Finanzamt dem Tod der versicherten Person während einer Rentenga- abzugeben. rantiezeit weitergezahlt, unterliegen diese Renten weiterhin mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer. Todesfallleistun- Der Kirchensteuereinbehalt unterbleibt in bestimmten Fällen. gen während einer Aufschubzeit sind einkommensteuerfrei. Dies gilt, wenn die abgeltungssteuerpflichtige Leistung beim Empfänger zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften Wird bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nicht die aus selbständiger Arbeit, Einkünften aus Land- und Forstwirt- Rentenzahlung gewählt, gilt im Erlebensfall oder bei Rückkauf schaft oder aus Vermietung und Verpachtung führt. Wir als des Vertrages folgendes: Der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsunternehmen sind nicht verpflichtet zu prüfen, der Versicherungsleistung und der Summe der darauf gezahl- ob beim Steuerpflichtigen eine dieser Einkunftsarten vorliegt. ten Beiträge (Erträge) gehört nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu Der Empfänger der Leistung muss das Versicherungsunter- den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei Fondsgebundenen nehmen daher informieren, falls die Leistung bei ihm zu den Versicherungen sind 15 % des Unterschiedsbetrages steuer- genannten Einkunftsarten gehört. frei, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt. Wir müssen von den zu versteuernden Erträgen 25 % Für Fondsgebundene Rentenversicherungen gelten obige Kapitalertragsteuer einbehalten. Zusätzlich behalten wir Soli- Aussagen entsprechend. daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein. Das gilt, wenn die Kapitalerträge den Freistellungsauftrag über- Zusatzversicherungen zu Rentenversicherungen steigen oder kein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Diese Beiträge, die auf eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähig- Beträge führen wir mit abgeltender Wirkung an das zuständi- keits- und/oder eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversiche- ge Finanzamt ab (Abgeltungsteuer). rung entfallen, können im Rahmen der Höchstbeträge für Vor- sorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden Es ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages (Erträge) zu (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a i. V. m. § 10 Abs. 4 EStG). versteuern, sofern folgende steuerlichen Mindestanforderun- gen erfüllt sind: Rentenleistungen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherun- gen und Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen sind ● die Versicherungsleistung wird nach Vollendung des 62. steuerpflichtig. Sie gelten als zeitlich begrenzte Leibrenten. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt, Diese Renten sind mit dem Ertragsanteil aus § 55 EStDV zu ● seit dem Vertragsabschluss oder Erhöhungen von Bei- versteuern. trag, Versicherungssumme bzw. Verlängerung der Ver- 521331282 2607 tragslaufzeit sind mindestens 12 Jahre vergangen. Rentenleistungen aus Hinterbliebenenrenten-Zusatzversiche- rungen sind steuerpflichtig. Sie unterliegen mit dem Ertrags- Seite 13 von 23 [Seite 14] anteil für Leibrenten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3a) bb) EStG der Einkommensteuer. Rentenbezugsmitteilung Versicherungsunternehmen sind gemäß § 22a EStG ver- pflichtet, der Zentralen Stelle nach § 81 EStG Rentenbezugs- mitteilungen zu übermitteln. Diese Meldung muss bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres erfolgen. Gemeldet werden die im Vorjahr zugeflossenen Leibrenten. Das gleiche gilt für die Empfänger dieser Leibrenten und deren Empfänger. B. Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer Ansprüche oder Leistungen aus Rentenversicherungen und evtl. Zusatzversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie bei Tod des Versicherten erworben werden. Dies gilt zum Beispiel für Ansprüche oder Leistungen aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses. Der Schenkung- steuer unterliegen die Ansprüche oder Leistungen, wenn sie durch eine Schenkung des Versicherungsnehmers übertra- gen werden. Das ist zum Beispiel bei einem Versicherungs- nehmerwechsel der Fall. Auch Beiträge, welche eine andere Person als der Versicherungsnehmer erbringt, sind schen- kungssteuerpflichtig. Unabhängig von den Anzeigepflichten des Erben, Beschenkten oder Schenkers sind wir verpflichtet, Auszahlungen oder die Zurverfügungstellung von Versiche- rungssummen über 5.000 EUR an das Finanzamt zu melden. Dies gilt, wenn die Zahlung an eine andere Person als den Versicherungsnehmer erfolgt. Eine Anzeigepflicht an das Finanzamt besteht außerdem bei einem Versicherungsneh- merwechsel, wenn der Rückkaufswert 5.000 EUR übersteigt. Erhält der Versicherungsnehmer als Berechtigter die Versi- cherungsleistung, ist sie grundsätzlich nicht schenkungs- oder erbschaftsteuerpflichtig. Nach § 30 ErbStG sind Erben sowie bei Schenkungen Beschenkte und Schenker verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt abzuge- ben. Diese Anzeige betrifft die Erbschaft oder Schenkung. Die Anzeigepflicht gilt besonders, wenn die Gesamtsumme aller Erwerbe vom gleichen Schenker/Erblasser innerhalb von 10 Jahren den Freibetrag nach § 16 ErbStG überschreitet. Einer Anzeige nach § 30 ErbStG bedarf es nicht, wenn die Erbschaft bzw. Schenkung auf folgenden Grundlagen beruht: ● einem von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Testament oder ● einer gerichtlichen oder notariell beurkundeten Schen- kung unter Lebenden Das Finanzamt entscheidet, ob und inwieweit die erhaltene Leistung beim jeweiligen Erben bzw. Beschenkten der Erb- schaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt. Dies wird im Rah- men des Besteuerungsverfahrens festgelegt. C. Versicherungsteuer Beiträge zu Rentenversicherungen sind von der Versiche- 521331282 2607 rungsteuer befreit. Seite 14 von 23 [Seite 15] Fällige Leistungen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Besondere Hinweise Im Gegenzug ist ein gebildeter Aktivwert für die Versiche- für Rückdeckungs­ rungsansprüche ggf. aufzulösen oder zu vermindern. versicherungen B. Stornoverzicht von betrieblichen Versorgungszusagen (Schicht 2) Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung verzichten wir auf die Erhebung von einzelvertraglichen Stornokosten. Sie gültig für die Bundesrepublik Deutschland (Stand 07/2024) erhalten im Falle eines Rückkaufs das Vertragsguthaben Eventuelle Gesetzesänderungen sind in den nachfolgenden ungekürzt zurück. Ausführungen nicht berücksichtigt. Nachfolgende Verbraucherhinweise können nur allgemeine C. Bezugsberechtigung Hinweise des bei Drucklegung geltenden Steuerrechts sein. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Haftung Bei Rückdeckungsversicherungen zu betrieblichen Versor- übernommen werden. Hilfeleistungen in Steuerangelegenhei- gungszusagen ist das Bezugsrecht für alle Versicherungsleis- ten können, außer vom zuständigen Finanzamt, nur von tungen immer auf den Versicherungsnehmer festgelegt. Befugten zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) geleistet werden (§ 3 StBerG). A. Allgemeine Steuerhinweise zu betrieblichen ­Versicherungen Ertragsteuern 1. Betriebliche Rentenversicherungen Beiträge zu betrieblich veranlassten Rentenversicherungen oder Fondsgebundenen Rentenversicherungen (z. B. Rückde- ckungsversicherungen zu Pensionszusagen) sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Wird der Gewinn durch Einnahmen-/Überschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) ermittelt, können die Beiträge zu den Rentenversicherungen ● erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem fest- steht, dass keine Leistung fällig wird, oder ● erst in den Kalenderjahren abgezogen werden (nach einer mathematischen oder buchhalterischen Methode), in denen Rentenleistungen gezahlt werden oder ● zu dem Zeitpunkt abgezogen werden, zu dem die Bei- tragsrückgewähr oder eine Kapitalzahlung anstelle der Rente vereinnahmt wird. Noch nicht fällige Ansprüche auf Leistungen aus Rentenver- sicherungen oder Fondsgebundenen Rentenversicherungen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, sind bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zu akti- vieren. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-/Über- schussrechnung entfällt eine Aktivierung der Versicherungs- ansprüche. Fällige Leistungen aus Rentenversicherungen oder Fondsgebundenen Rentenversicherungen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Aktivierung ist auf den verbleibenden Anspruch zu vermindern. 2. Betriebliche Risikolebensversicherungen, Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen, Selbständige Erwerbs- unfähigkeitsabsicherungen oder Zusatzversicherungen Beiträge für betrieblich veranlasste Risikolebensversicherun- gen, Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen, Selb- 521331282 2607 ständige Erwerbsunfähigkeitsabsicherungen oder für Zusatz- versicherungen sind steuerlich abzugsfähig. Seite 15 von 23 [Seite 16] Allgemeine Hinweise ­zum Arbeits- und ­Sozialversicherungsrecht A. Anpassungsprüfungspflicht Gemäß § 16 Betriebsrentengesetz hat der Arbeitgeber die grundsätzliche Verpflichtung, laufende Versorgungsleistun- gen alle drei Jahre hinsichtlich einer Anpassung zu prüfen. § 16 Absatz 3 Betriebsrentengesetz regelt allerdings, dass diese Prüfungspflicht entfällt, wenn ● der Arbeitgeber sich verpflichtet, laufende Leistungen jährlich mindestens 1 % anzupassen, ● bei einer Direktversicherung alle ab Rentenbeginn anfal- lenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Bei einer Entgeltum- wandlung ist diese Gewinnverwendung zwingend vorge- schrieben, ● eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde. B. Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für den Rentner Sämtliche Leistungen aus einer betrieblichen Altersversor- gung unterliegen der Beitragspflicht für Kranken- und Pflege- versicherung, sofern der Leistungsempfänger freiwillig oder pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dies gilt nicht für Leistungen die auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer privat geleistet hat während der Vertrag auf ihn als Versicherungsnehmer übertragen war. Sollte die Summe der Betriebs-Rentenleistungen zudem unter dem Freibetrag von 1/20-tel der monatlichen Bezugs- größe nach § 18 SGB IV liegen, sind für gesetzlich versicherte Rentner keine Krankenkassenbeiträge zu entrichten. Für die Pflegeversicherung sind Beiträge auf die gesamte Leistung zu entrichten, sobald die Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überschritten wird. Erfolgt anstelle der Rentenleistung eine einmalige Kapitalleis- tung, wird als Bemessungsgrundlage 1/120 der Kapitalleis- tung herangezogen. 521331282 2607 Seite 16 von 23 [Seite 17] § 3 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? Besondere Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten- Überschussermittlung (1) Die Überschussermittlung der HZV erfolgt entsprechend Zusatzversicherung (HZV) der Überschussverwendung der Hauptversicherung (vgl. All- gemeine Versicherungsbedingungen der Hauptversicherung). – Private Vorsorge (Schicht 3) und Überschussbeteiligung ­Rückdeckungsversicherung (Schicht 2) (2) Die HZV ist am Überschuss und an den Bewertungsreser- ven gem. § 153 Abs. 3 VVG beteiligt. Sie gehört demselben Inhaltsverzeichnis Gewinnverband an wie die Hauptversicherung. Die Festle- gung und Änderung der Überschussbeteiligung erfolgt nach § 1 Was ist versichert? den gleichen Grundsätzen wie bei der Hauptversicherung. In § 2 Was geschieht, wenn die mitversicherte Person einzelnen Versicherungsjahren, insbesondere etwa im ersten stirbt? Versicherungsjahr, kann eine Zuteilung von Überschüssen § 3 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. § 4 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? Was gilt bei Kündigung oder Beitragsfreistellung? Die Bewertungsreserven werden nach den gleichen Grund- § 5 Wann verjähren die Ansprüche aus der Versicherung? sätzen wie bei der Hauptversicherung zugeordnet. Bei Been- digung der Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung, spä- testens jedoch bei Beendigung der Aufschubzeit der § 1 Was ist versichert? Hauptversicherung teilen wir den für diesen Zeitpunkt aktuell ermittelten Betrag aus den Bewertungsreserven Ihrer Versi- (1) Die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung ergänzt die cherung zur Hälfte zu. Auch während des Rentenbezuges Hauptversicherung. Versicherte Person im Sinne dieser werden wir Sie nach einem verursachungsorientierten Verfah- Bedingungen ist die Person, auf deren Leben die Hauptversi- ren an den Bewertungsreserven beteiligen. cherung abgeschlossen ist. Mitversicherte Person ist die Per- son, für die nach dem Tode der versicherten Person die Hin- (3) Die einzelnen Versicherungen können während der Auf- terbliebenenrente gezahlt werden soll. schubzeit der Hauptversicherung, eventuell nach Ablauf einer Wartezeit, jährlich eine laufende Überschussbeteiligung (2) Die Hinterbliebenenrente zahlen wir bei Tod der versicher- erhalten in Form eines ten Person solange die mitversicherte Person lebt. █  Grundüberschussanteils Bezugsgröße ist das zum Zeitpunkt der Zuteilung über- (3) Die Hinterbliebenenrente zahlen wir zu den gleichen Fällig- schussberechtigte Deckungskapital der HZV. Es berechnet keitsterminen, die für die Zahlung der Rente aus der Haupt- sich aus dem am Ende eines Versicherungsjahres vorhande- versicherung vereinbart waren, erstmals zu dem Fälligkeitster- nen positiven Deckungskapital der HZV, das mit dem Rech- min, der unmittelbar auf den Tod der versicherten Person nungszins für ein Jahr abgezinst wird. folgt. █  Beitragsüberschussanteils Bezugsgröße für die Bemessung des Beitragsüberschusses (4) Stirbt die versicherte Person vor Rentenzahlungsbeginn, ist der Jahresbeitrag der HZV des vorhergehenden Versiche- so zahlen wir die Hinterbliebenenrente – sofern keine monatli- rungsjahres. che Rentenzahlungsweise vereinbart ist – für die Zeit von dem auf den Tod der versicherten Person folgenden Monats- Es ist ein Schlussüberschussanteil nach den Regelungen der ersten bis zum ersten Fälligkeitstermin der Hinterbliebenen- Hauptversicherung vorgesehen. rente zeitanteilig. Nach Rentenzahlungsbeginn erhalten die einzelnen Versi- (5) Bei Tod der versicherten Person während der ggf. verein- cherungen je nach Überschussverwendungsform jährlich eine barten Rentengarantiezeit, entsteht der Anspruch auf Hinter- laufende Überschussbeteiligung in Form einer zusätzlichen bliebenenrente erst nach Ablauf der Rentengarantiezeit. Rente (vgl. Absatz 5). Überschussverwendung § 2 Was geschieht, wenn die mitversicherte Person (4) während der Aufschubzeit der Hauptversicherung stirbt? Für die Aufschubzeit haben Sie mit uns eine der nachfolgen- den Überschussverwendungsformen vereinbart. (1) Stirbt die mitversicherte Person vor der versicherten Per- son, erlischt die Zusatzversicherung. Verwendung in der Hauptversicherung Die in der HZV angefallenen Überschüsse werden der Haupt- (2) Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erlischt mit dem versicherung gut geschrieben und gemäß der dort gültigen Tod der mitversicherten Person. Überschussverwendungsform verwendet. (3) Stirbt die mitversicherte Person während der Beitragszah- Bonusrente 521331282 2607 lungsdauer, so wird der laufende Beitrag der Hauptversiche- Bis zum Bezug der Hinterbliebenenrente werden die jährli- rung um den Beitrag der HZV erhöht. Hierdurch erhöht sich chen Überschussanteile aus Hauptversicherung und HZV für die Leistung der Hauptversicherung. Zusatzrenten verwendet; dies führt zu einer Steigerung der Seite 17 von 23 [Seite 18] Anwartschaft auf Altersrente und Hinterbliebenenrente. Das bei der Ermittlung des Abzugs nicht einbezogen. Beitrags- prozentuale Verhältnis der Hinterbliebenenrente zur Alters- rückstände werden von dem Rückkaufswert abgesetzt. rente der Hauptversicherung wird beibehalten. (3) Die HZV können Sie nur zusammen mit der Hauptversiche- (5) nach Rentenzahlungsbeginn der Hauptversicherung rung in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln. Das Ver- Bonusrente hältnis zwischen der Hinterbliebenenrente und der Altersren- Bei der Bonusrente werden die zugeteilten Überschüsse zur te wird durch die Umwandlung in eine beitragsfreie Erhöhung der Rente verwendet. Eine Erhöhung der Rente Versicherung nicht geändert. erfolgt frühestens im zweiten Rentenzahlungsjahr. Die beitragsfreie Hinterbliebenenrente errechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Verringert oder erhöht sich die der Berechnung der Rente Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach Absatz 2. Der zugrunde gelegte Überschussbeteiligung, so hat dies Auswir- dort geregelte Abzug wird dabei nicht erhoben. Sie erreicht kungen auf die jährliche Erhöhung der Rente; sofern keine aber mindestens die bei Vertragsabschluss vereinbarten Überschüsse zugewiesen werden, erfolgt auch keine Renten- Garantiewerte zum Zeitpunkt der Umwandlung (vergleichen erhöhung. Sie hierzu die auf dem Persönlichen Vorschlag abgedruckte Für den Teil der Rente, für den Mittel in der RfB reserviert wur- Übersicht der garantierten beitragsfreien Renten). Bei der den (vgl. Allgemeine Versicherungsbedingungen), wird die Beitragsfreistellung wird kein Abzug erhoben. Rückständige Rentenhöhe jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesagt. Beiträge werden verrechnet. Eine Fortführung der HZV unter Befreiung von der Beitrags- § 4 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? zahlungspflicht ist allerdings nur möglich, wenn die Mindest- Was gilt bei Kündigung oder Beitragsfreistellung? rente1) erreicht wird. Andernfalls wird der Rückkaufswert (vgl. Absatz 2) der HZV zur Erhöhung der beitragsfrei versicherten (1) Die HZV bildet mit der Versicherung, zu der sie abge- Leistung(en) der Hauptversicherung verwendet. schlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. (4) Eine beitragsfreigestellte HZV können Sie nur zusammen Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung mit der Hauptversicherung kündigen. In diesem Fall erhalten aus anderen Gründen als durch den Tod der versicherten Sie – soweit vorhanden – den Rückkaufswert (vgl. Abs. 2). Person endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung. (5) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt (2) Eine HZV, für die laufende Beiträge zu zahlen sind, kön- ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der nen Sie für sich alleine kündigen. Einen Rückkaufswert aus zugrunde liegenden Hauptversicherung Anwendung. der HZV – soweit vorhanden – erhalten Sie nur, wenn Sie die HZV zusammen mit der Hauptversicherung kündigen. Bei einer alleinigen Kündigung der HZV erhöht der Rück- § 5 Wann verjähren die Ansprüche aus der Versiche- kaufswert der HZV das Deckungskapital der Hauptversi- rung? cherung. In diesem Falle wird zusätzlich ein Abzug in Höhe von 10 % des Deckungskapitals der HZV erhoben. Ihre Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Der Rückkaufswert ist das nach den anerkannten Regeln der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Anspruch begründenden Umständen und der Person des Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versiche- Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit rungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Vertrag bei uns Bei Versicherungen gegen laufenden Beitrag erstatten wir angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang jedoch den Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleich- unserer schriftlichen Entscheidung gehemmt. mäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtli- chen Höchstzillmersätze (vgl. Allgemeine Versicherungsbe- dingungen) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Bei Versicherungen 1) Diese beträgt zurzeit: gegen Einmalbeitrag erstatten wir das Deckungskapital, das 300 EUR bei jährlicher Rentenzahlungsweise; 150 EUR bei halbjährlicher Rentenzahlungsweise; sich bei sofortiger Entnahme der Abschluss- und Vertriebs- 75 EUR bei vierteljährlicher Rentenzahlungsweise; kosten aus dem Betrag ergibt. Durch Zuzahlungen erhöht sich 25 EUR bei monatlicher Rentenzahlungsweise. der Rückkaufswert um das Deckungskapital, das sich bei sofortiger Entnahme der Abschluss- und Vertriebskosten aus der Zuzahlung ergibt. Von diesem erfolgt ein Abzug von 6,5 % des Guthabens, höchstens jedoch 750 EUR. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versi- chertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Aus- gleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu 521331282 2607 beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. Zugeteilte Überschüsse werden Seite 18 von 23 [Seite 19] über hinaus hat sich unser Unternehmen auf die Information zur Verwendung „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Ihrer Daten Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflich- tet, die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt- schaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer perso- www.zurich.de/datenschutz abrufen. nenbezogenen Daten durch die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung Aktiengesellschaft und die Ihnen nach Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns Verantwortlicher für die Datenverarbeitung zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung und Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG Beendigung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung Deutzer Allee 1 oder Rechnungsstellung und vertragsbezogenen Korrespon- 50679 Köln denz. Angaben zum Versicherungsfall benötigen wir etwa, um Telefon: 0221 7715-0 prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und Fax: 0221 7715-7777 wie hoch die Leistung ist. E-Mail: service@zurich.de Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs- Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter fol- vertrages sowie die Leistungsbearbeitung ist ohne die Ver- gender Adresse arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Zurich Gruppe Deutschland Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten Konzerndatenschutz zur Erstellung versicherungsspezifischer Statistiken, z. B. für 50427 Köln die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichts- E-Mail: datenschutz@zurich.com rechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer Zurich-Gesell- schaft bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Bera- Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt tung, hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, beim Betroffenen. für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftser- teilungen. In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personen- bezogene Daten von Dritten erhalten. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezoge- ner Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke sowie Beispiele: eine Leistungsbearbeitung ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit – Bei Postrückläufern führen spezialisierte Dienstleister eine dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Adressrecherche durch, um aktuelle Anschriftendaten zu Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversiche- ermitteln. rungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung – Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer, falls wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben kön- Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. nen. Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den Leis- von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). tungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen. Dies kann insbesondere erforderlich sein – Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebes, die Adresse und das Geburtsdatum, um den Betroffenen insbesondere dem rechtlich zulässigen Trainieren und Tes- im Leistungsfall kontaktieren zu können. ten von Anwendungen, – Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, – für die Gesamtbetrachtung Ihrer Kundenbeziehung zu den Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern und Forderungsin- Unternehmen der Zurich Gruppe in Deutschland, inklusive habern erhalten wir unter Umständen von unserem Versi- der Erkennung von Zielgruppen für Marketingzwecke (z.B. cherungsnehmer. Umgekehrt kann es sein, dass wir von anhand Familienstands, Alter, Geschlecht in Form der jenen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbe- Anrede aus dem Antrag), sondere Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risi- – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte ko. und für andere Produkte der Unternehmen der Zurich – Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren Gruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der Antragsauf- und Meinungsumfragen, soweit rechtlich zulässig, nahme. – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbeson- dere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinwei- Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können, – konzernübergreifende Prüfungen (z.B. Prüfungen der Kon- Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beach- zern-Revision), tung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des – zu statistischen Zwecken, 521331282 2607 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrecht- – zur Optimierung der Prüfung im Rahmen der Geldwäsche lich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge- und Terrorismusfinanzierungsvorschriften (GWG) sowie setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Dar- Seite 19 von 23 [Seite 20] Sanktions-Vorschriften; dabei verarbeiten wir Ihre Daten Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer einschließlich der Angabe zum Geschlecht bzw. der Anre- unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde de aus dem Antrag, bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewer- – zur Kalkulation der Risiken zur Findung von Tarifen kann tung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre eine interne Einrechnung geschlechtsspezifischer Risiken, Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfül- rechtlich geboten sein, auch wenn der fertige Tarif immer lung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ein Unisex-Tarif ist, der für alle Geschlechter gleiche ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen Bedingungen festlegt; für die Kalkulation der versicherten erforderlichen Umfang. Risiken benötigen die Aktuare die Anzahl der Angaben Mitversicherer (Konsortialpartner) zum Geschlecht der Versicherten, die durch die Angaben Haben Sie eine Konsortialversicherung abgeschlossen, sind aus dem Antrag (z.B. durch die Anrede) indiziert werden, die in Ihrem Persönlichen Vorschlag genannten Lebensversi- ohne dass sich diese Berechnungen auf den einzelnen cherer in Höhe eines jeweiligen prozentualen Anteils an Ihrem Versicherten auswirken, Versicherungsvertrag beteiligt. Die Anschrift der beteiligten – zur Verarbeitung von Daten Dritter, zu deren Gunsten ein Versicherer finden Sie in diesem Fall in der in Ihrem Persönli- Vertrag abgeschlossen wurde (z.B. versicherte Personen) chen Vorschlag enthaltenen „Information zu Ihrer Versiche- im Rahmen der Vertragsbegründung, -durchführung und rung“. Im Rahmen der Antragsbearbeitung sowie zur Durch- -beendigung, führung Ihres Versicherungsvertrages kann es zur Weitergabe – für die Nutzung von Transkriptionsanwendungen. Ihrer allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten an Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen die Konsortialpartner und die mit ihnen verbundenen Unter- Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. auf- nehmen kommen. Die beteiligten Unternehmen sind in jedem sichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Fall gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die geltenden Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall Vermittler die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem DSGVO. Weitere Beispiele für die Verarbeitung aufgrund ge- Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum setzlicher Pflichten sind: Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten – aufgrund von gesetzlichen Vorgaben sind wir verpflichtet, Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt sowohl bei der Kalkulation von (Unisex-)Tarifen als auch unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Ver- bei der Solvabilitätsplanung (Berechnung von Reserven) mittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und statistisch nachgewiesene Risiken aktuarisch einzurech- Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungs- nen (VAG; Solvency II-Richtlinie); solche Risiken können angelegenheiten benötigen. sich z.B. aus der Zugehörigkeit zu besonders gefährlichen Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe Berufsgruppen ergeben oder aus geschlechterspezifi- Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unterneh- schen Unterschieden (z.B. unterschiedliche Lebenserwar- mensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufga- tung in der Lebensversicherung bei Männern und Frauen); ben für die in der Zurich Gruppe verbundenen Unternehmen dafür verarbeiten wir z.B. Angaben zum Geschlecht bzw. zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag bei einem oder der Anrede aus dem Antrag, mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre – aufgrund versicherungsrechtlicher Berichtspflichten müs- Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, sen wir ggf. aggregierte Daten an die Aufsichtsbehörde lie- für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leis- fern, die Auswertung des Versichertenbestandes nach tungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Geschlecht erfordern (z.B. Verordnung über die Berichts- Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe erstattung von Versicherungsunternehmen), in Form der im verarbeitet werden. In der Übersicht der Dienstleister der Antrag gewählten Anrede. Zurich Gruppe Deutschland in Ihren Verbraucherinformatio- Sofern wir gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vornehmen, nen sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Inter- zum Beispiel zur Verhinderung von Geldwäsche, kann es in netseite unter www.zurich.de/datenschutz finden Sie die bestimmten Fällen auch zu einer Verarbeitung von Daten zu Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten kommen. teilnehmen. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben Externe Dienstleister nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor infor- gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. mieren. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäfts- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten beziehungen bestehen, können Sie der Übersicht der Dienst- Rückversicherer leister der Zurich Gruppe Deutschland in Ihren Verbraucherin- formationen sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezialisier- Internetseite unter www.zurich.de/datenschutz entnehmen. ten Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an Weitere Empfänger einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an 521331282 2607 eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur machen kann. Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversi- cherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehör- Seite 20 von 23 [Seite 21] den, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter, Nach- auf Grundlage einer zuvor eingeholten Schweigepflichtent- lassverwalter). bindung. Sofern es zur Prüfung der Leistungspflicht erforder- lich ist, können über das HIS Versicherungen ermittelt werden, Dauer der Datenspeicherung mit denen Sie in der Vergangenheit in Kontakt gestanden haben und die über sachdienliche Informationen verfügen Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für könnten. die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für Detaillierte Informationen zur Besurance HIS GmbH gemäß die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Art. 14 DSGVO, d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu Berichtigung etc. finden Sie unter folgendem Link: gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und www.besurance-his.de. Aufbewahrungspflichten ergeben sich, unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Bonitätsauskünfte Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis Sofern wir im Rahmen der Risiko- oder Leistungsprüfung in zu zehn Jahre. der Lebensversicherung eine Bonitätsauskunft einholen, Betroffenenrechte geschieht dies in der Regel auf Grundlage eines berechtigten Interesses gemäß Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO. Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön- Zur Verhinderung kunden- bzw. vermittlerseitigen Betruges nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung holen wir bei Verdachtsfällen und i. d. R. bei bestimmten Sum- oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiter- mengrenzen Bonitätsinformationen bei Auskunfteien ein. Der- hin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zeit arbeiten wir mit der Infoscore Consumer Data GmbH und sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestell- der Creditreform zusammen. ten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinen- Sofern wir Bonitätsinformationen auf Grund gesetzlicher Vor- lesbaren Format zustehen. gaben zur Verhinderung von Geldwäsche einholen, geschieht dies auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO. Sollte in Widerspruchsrecht Ausnahmefällen doch Ihre Einwilligung notwendig sein, holen wir diese gesondert ein. Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen- bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung ohne Detaillierte Informationen über die infoscore Consumer Data Angabe von Gründen zu widersprechen. Verarbeiten wir GmbH gemäß Art. 14 DSGVO, d. h. Informationen zum Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer Datenempfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch besonderen Situation ergeben, widersprechen. Wir ver- auf Löschung und Berichtigung etc. finden Sie auf folgender arbeiten Ihre personenbezogenen Daten dann nicht Internetseite: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Inter- Datenübermittlung in ein Drittland essen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Ver- Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- arbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, Verteidigung von Rechtsansprüchen. erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzga- Beschwerderecht rantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- oben genannten Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dane- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden ben haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer Daten- Sie in der Übersicht der Dienstleister der Zurich Gruppe schutzaufsichtsbehörde. Die für uns zuständige Datenschutz- Deutschland in Ihren Verbraucherinformationen sowie in der aufsichtsbehörde ist: jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter: www.zurich.de/datenschutz Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informations­ freiheit Nordrhein-Westfalen Aktualisierung der Datenschutzhinweise Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Änderun- gen z. B. der gesetzlichen Bestimmungen, zu einem späteren Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirt- Zeitpunkt angepasst werden. Eine jeweils aktuelle Fassung schaft (HIS) dieser Hinweise sowie der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, erhalten Bei Abschluss einer Lebensversicherung fragen Zurich und Sie getrennt nach Unternehmen unter: andere Versicherungen Daten im Rahmen der Risiko- oder www.zurich.de/datenschutz Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn hierfür ein berech- 521331282 2607 tigtes Interesse besteht. Sofern hierfür Ihre nach § 203 StGB geschützten Daten weitergeben werden, geschieht dies nur Seite 21 von 23 [Seite 22] Übersicht der Dienstleister der Zurich Gruppe Deutschland Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft und der von Ihnen gegebenenfalls im Rahmen Ihres Versicherungsantrags oder der Leistungsbearbeitung abgegebenen Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbin- dungserklärung. Dies beinhaltet auch die Weitergabe von Daten an Dienstleister, soweit dies für Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist. Diese Liste nennt solche Dienstleister sowie Kategorien von Dienstleistern. Dienstleister bzw. Dienstleisterkategorien, die hierzu beson- dere Kategorien von Daten (wie z. B. biometrische oder Gesundheitsdaten etc.) erhalten könnten, sind mit 1) gekennzeichnet. Einzelne Dienstleister können auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sein. Eine Datenübermittlung an solche Dienstleister kann zum Beispiel erfolgen, wenn dies zwingend zur Erfüllung des mit Ihnen geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Im Übri- gen erfolgt eine solche Übermittlung nur, wenn das angemessene Datenschutzniveau am Sitz des Dienstleisters durch einen Angemes- senheitsbeschluss der Europäischen Kommission (wie z. B. im Fall der Schweiz) oder durch geeignete Garantien, insbesondere den Abschluss der von der Europäischen Kommission erlassenen Standard-Datenschutzklauseln (diese können Sie bei uns erfragen), gewähr- leistet ist. Dienstleister bzw. Kategorien mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sind mit 2) gekennzeichnet. An der zentralisierten Datenverarbeitung der Stammdaten teilnehmende Konzerngesellschaften Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung Aktiengesellschaft Zurich Insurance Europe AG Niederlassung für Deutschland Zurich Life Legacy Versicherung AG (Deutschland) DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft Deutscher Pensionsfonds Aktiengesellschaft Dienstleister, die für o. g. Konzerngesellschaften tätig werden und bei denen die Datenverarbeitung Hauptgegenstand der Tätigkeit ist Dienstleister Gegenstand der Beauftragung TDG Tele Dienste GmbH1) Kundenservice (z. B. Telefonie) Zürich Beteiligungs-Aktiengesellschaft (Deutschland)1) Zentrale Dienstleistungen (z. B. Recht & Steuern, Revision, Compliance, Risikoprüfung, Vertragsverwaltung, Versicherungsvertrieb und Leis- tungsfallbearbeitung sowie IT-Dienstleistungen, Sanktions-Screening, Geldwäscheprävention) Zurich Kunden Center GmbH1) Kundenservice (z. B. Telefonie) Dienstleister, die für Zurich Insurance Europe AG Niederlassung für Deutschland (1.–5., 7.), die Zurich Deutscher Herold Lebensversi- cherung AG und die Zurich Life Legacy Versicherung AG (Deutschland) (2. – 5.) sowie die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG (4. – 6.) tätig werden und bei denen die Datenverarbeitung Hauptgegenstand der Tätigkeit ist Dienstleister Gegenstand der Beauftragung 1. DKV Deutsche Krankenversicherung AG1) Leistungsfallbearbeitung in der Auslandsreise-Krankenversicherung 2. Rheinland Versicherungs AG1) Leistungsfallbearbeitung in der Restkreditversicherung mit einge- schlossener Zusatzversicherung (Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit) 3. AXA Partners SAS1) Leistungsfallbearbeitung in der Restkreditversicherung für Baufinanzie- rungen (BaufiSchutz) bei der Arbeitslosigkeits- und Arbeitsunfähigkeits- versicherung 4. GDV Dienstleistungs-GmbH & Co KG Diverse Service-Dienstleistungen (u. a. Not- und Zentralruf der deutschen Autoversicherer, Verfahren zur elektronischen Versiche- rungsbestätigung) 5. informa HIS GmbH Hinweis- und Informationssystem (HIS) 6. getolo GmbH1) Zentrale Dienstleistungen insbesondere in der Krankenzusatz-, Tierhal- terhaftpflicht- und Tierkrankenversicherung (u. a. Vertragsverwaltung, Versicherungsvertrieb, Leistungsfallbearbeitung) 7. Booking.com Transport Limited1) 2) Vertrags- und Schadenbearbeitung im Rahmen von über booking.com geschlossener Versicherungsverträge (z.B. Car Hire Excess Insurance) Kategorien von Dienstleistern, die für o. g. Konzerngesellschaften tätig werden und bei denen die Verarbeitung von personenbezoge- nen Daten kein Hauptgegenstand des Auftrages ist bzw. die nur gelegentlich tätig werden Dienstleisterkategorie Gegenstand der Beauftragung Adress-Dienstleister Aktualisierung von Adressdaten Archivierungs-/Entsorgungsunternehmen1) Aktenarchivierung und Entsorgung von Akten/Datenträgern Assistance-Dienstleister1) 2) Assistance-Leistungen Call-Center Telefondienstleistungen Druckereien Druckdienstleistungen (Druck/Postversand) Elektronisches Versandmanagement Versanddienstleistungen (E-Mail-Versand) Medizinische Gutachter und Sachverständige (Ärzte, Psychologen, Psy- Analyse, Begutachtung und Beratung zu Rehabilitations- und sonstigen chiater etc.)1) medizinischen Maßnahmen Sonstige Gutachter, Sachverständige, Prüfdienstleister1) Erstellung von Gutachten/Expertisen; Beratung in speziellen Fällen Inkassounternehmen Forderungseinzug IT- und Telekommunikationsdienstleister1) 2) IT-Dienstleistungen (z. B. IT, Telefonie, Netzwerk, Wartung) Post-, Kommunikations- oder Logistikdienstleister1) Postbearbeitung, Dokumenten-Management inkl. Digitalisierung Marketingagenturen Marketingaktionen Marktforschungsunternehmen, Analyse Dienstleister1) Marktforschung, Web-Analyse Auskunfteien und Recherchedienstleister (z. B. Detekteien)1) Bonitäts- und Wirtschaftsauskünfte, Recherchedienstleistungen 521331282 2607 Rechtsanwaltskanzleien1) Anwaltliche Dienstleistungen Rehabilitationsdienste und Dienstleister für Hilfs- und Pflege- sowie Assistance-Leistungen (z. B. Beratung zu Rehabilitationsmaßnahmen) medizinische Leistungen1) Rückversicherer1) 2) Einbindung in die Risiko- und Leistungsprüfung in speziellen Fällen Seite 22 von 23 [Seite 23] Schadendienstleister/Sanierer/Werkstätten Unterstützung in der Schadenbearbeitung Übersetzer und Dolmetscher Übersetzungen und ähnliche Unterstützungsleistungen Wirtschaftsprüfer Prüfdienstleistungen Zahlungsdienstleister Abwicklung von Zahlungen über Zahlungsdienstleister (z.B. Kreditkar- tenanbieter) Hinweis: Eine Weitergabe findet nicht an alle Dienstleister statt, sondern ggf. an einzelne Dienstleister und nur soweit es erforderlich und durch eine Rechtsgrundlage abgedeckt ist. Informationen zu Ihren Rechten bzgl. Ihrer Daten (wie z. B. einem evtl. Widerspruchsrecht) fin- den Sie mit weiteren Informationen zum Datenschutz in dem Dokument „Information zur Verwendung Ihrer Daten“ Ihrer Vertragsgesell- schaft jeweils aktuell auf der Seite www.zurich.de/datenschutz. 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Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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