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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Ammerländer Excellent-Schutz: die Bedingungen im Volltext

Umfassender Tarif mit wahlweise 50 oder 100 Mio. Euro, Best-Leistungs- und Besitzstandsgarantie, Schlüsselverlust und Mietsachen bis zur Versicherungssumme, Booten bis 15 PS, Drohnen bis 5 kg und Kfz-Leistungen.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenja, bis 100 Mio. €„Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden oder 100 Mio. €“Leistungseinschlüsse, Seite 9
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.15.1, Seite 24
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja, bis 200 Mio. €„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 18
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1-5.4, Seite 18
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„von allen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern diese bei ihm behördlich gemeldet sind und keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen.“A1-2.1.8, Seite 16
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt“A1-2.1.2, Seite 15
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira.“A1-6.14.1 b), Seite 24
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Die Ammerländer Versicherung garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.“A1-6.23, Seite 28
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag“A1-6.22, Seite 28
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine allgemein zugängliche Privathaftpflichtversicherung mit“A1-6.29.1, Seite 29
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 33

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis zur Deckungssumme„Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil eine mitversicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war (z. B. wegen Minderjährigkeit) und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.“A1-6.20.1, Seite 27
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis zur Deckungssumme„Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil eine mitversicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war (z. B. wegen Minderjährigkeit) und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.“A1-6.20.1, Seite 27
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen;“A1-2.1.5 a), Seite 16
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Kinder, Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten (Ehe-)Partners sind auch mitversichert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung leben.“A1-2.1.8, Seite 16
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit (inkl. verantwortliche Tätigkeiten) oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“A1-6.2, Seite 19
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Verursacht eine versicherte Person einen Personen- oder Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich die Ammerländer Versicherung nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.“A1-6.20.2, Seite 27
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4) auch Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt.“A1-2.6, Seite 16

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz für Mietsachschäden besteht je Versicherungsfall bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.“A1-6.6.1, Seite 21
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schiffskabinen, fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer.“A1-6.6.2, Seite 21
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis zur Deckungssumme„Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verschuldeten Abhandenkommen von sonstigen fremden Sachen, die gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.“A1-6.6.3 a), Seite 21
Verlust privater Schlüsselja, bis zur Deckungssumme„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion zu Gebäuden, Räumen, Wohnungen, Tresoren, Schließfächern und für fremde Fahrzeuge (z.B. Miet- und Leasingfahrzeuge), die sich aus privaten Gründen im rechtmäßigen Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.“A1-6.19.1, Seite 27
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis zur Deckungssumme„Fremde Schlüssel oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion, die sich aus beruflichen oder ehrenamtlichen Gründen oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben, sind mitversichert.“A1-6.19.1, Seite 27
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja„Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder“A1-6.5.2, Seite 20
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja„Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung“Leistungseinschlüsse, Seite 11
Be- und Entladeschädenja, bis zur Deckungssumme„Abweichend von A1-7.13 ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen eines Pkw oder Anhängers zugefügt werden, versichert.“A1-6.31.1, Seite 30
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis zur Deckungssumme„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.“A1-1.2.2, Seite 15

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„motorgetriebene Golfwagen mit nicht mehr als 30 km/h Höchstgeschwindigkeit;“A1-6.10.1 h), Seite 22
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland“A1-6.32.1, Seite 31
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann;“A1-6.12.1 e), Seite 23
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Motorboote, auch wenn für das Führen eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, sofern es sich nur um den gelegentlichen Gebrauch des fremden Fahrzeugs handelt und soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann.“A1-6.12.1 g), Seite 24
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden aus dem privaten Halten und privaten Gebrauch von Flugdrohnen / Flugmodellen bis zu einem Abfluggewicht von 5.000 g (Halter-Haftpflichtversicherung).“A1-6.11.2, Seite 23
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Fahrräder (auch Elektrofahrräder, sofern diese nicht versicherungspflichtig sind) und sonstige nicht selbstfahrende Landfahrzeuge (z. B. Skateboards, Inlineskates, Rollschuhe);“A1-6.10.1 f), Seite 22
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen, Signal- und Behindertenbegleithunden (z. B. Blindenhund) sowie Nutztieren (z. B. Rinder Schweine, Schafe, Geflügel) zu eigennützigen Zwecken.“A1-6.9.1, Seite 22
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.“A1-6.9.2, Seite 22
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.“A1-6.7, Seite 22

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines Wohnhauses (mit max. 4 Wohneinheiten), sofern mindestens eine Wohnung vom Versicherungsnehmer bewohnt wird;“A1-6.3.1 b), Seite 19
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines Wochenend- oder Ferienhauses bzw. einer Wochenend- oder Ferienwohnung.“A1-6.3.1 c), Seite 19
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„eines im Inland gelegenen Wohnhauses (mit max. 4 Wohneinheiten);“A1-6.3.2 b), Seite 20
Unbebaute Grundstückeja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz von unbebauten, nicht genutzten Grundstücken, sofern deren Gesamtfläche 10.000 qm nicht übersteigt“A1-6.3.3, Seite 20
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis 500.000 €„als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 500.000,- EURO je Bauvorhaben,“A1-6.3.2 d), Seite 20
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„mit einer Leistung von bis zu 30 kWp einschließlich der Einspeisung des Stromes in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens mitversichert.“A1-6.3.4, Seite 20
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter;“A2-1.4 a), Seite 35
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja„Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz“Leistungseinschlüsse, Seite 10
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1-6.3.2 a), Seite 19

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.“A3-3.1, Seite 36
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallja„Die Ammerländer Versicherung VVaG hat für die Versicherten der Privathaftpflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung mit den Itzehoer Versicherungen abgeschlossen, die insgesamt Bestandteil der Privathaftpflichtversicherung wird.“C1-1, Seite 45
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja„Ergänzend zu A3-1.1 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.“A3-6.1, Seite 37
Neuwertentschädigung oder Zeitwertja„Die Ammerländer Versicherung leistet auf schriftlichen Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert.“A1-6.26, Seite 28
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten sowie Ferienjobs bis zu einem Jahreshöchstumsatz /-verdienst von maximal 20.000,- EURO,“A1-1.1.1, Seite 14
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nicht geregelt

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„In Erweiterung von B3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.“A1-6.25, Seite 28
Laufzeit und Kündigungja„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“B2-1.2, Seite 40
Beitragsanpassungsklauselja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.“A(GB)-3.1, Seite 38
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennein„Ausgeschlossen bleiben die Schimmelschäden gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.6.2.“A1-6.5.2, Seite 21

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen und Informationen Privathaftpflichtversicherung Excellent-Schutz
[Seite 1] Versicherungsbedingungen und Informationen Privathaftpflichtversicherung Excellent-Schutz Stand: 02.2026 [Seite 2] 2 Wichtige Mitteilung zu den Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wis- sen müssen, haben wir in diesem Doku- Folgen einer Anzeige- ment für Sie zusammengefasst. Um pflichtverletzung nach § 19 Ihnen einen schnellen Überblick zu ver- schaffen und das Auffinden der passen- Abs. 5 Versicherungsver- den Regelung zu erleichtern, haben wir tragsgesetz den Inhalt in diesem Dokument direkt verlinkt. In diesem Dokument informieren wir Sie über die vorvertraglichen Anzeigepflichten und die Folgen einer Nichtbeachtung. Informationsblatt Versicherungsbedingun- Dieses Dokument gibt Ihnen einen kurzen gen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen Hier finden Sie die allgemeinen gültigen Ver- finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen. tragsbestimmungen, in denen im Einzelnen Ihr Versicherungsschutz geregelt wird. Hier geht es Allgemeine um die Kerninhalte Ihrer Versicherung: Vertragsinformationen • Versicherungsumfang • Leistungsausschlüsse Hier finden Sie Informationen zur Ammerländer Versicherung und Ihrem Versicherungsvertrag. • Entschädigungsleistung Beantwortet werden unter anderem folgende • Obliegenheiten Fragen: • Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen? Satzung • Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung. • Wie schützen wir Ihre personenbezogenen Daten? Leistungseinschlüsse Hier finden Sie eine detaillierte Leistungsüber- sicht zu den Inhalten Ihrer Versicherung. 02_2026_V2 [Seite 3] 3 Privathaftpflichtversiche- rung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Ammerländer Versicherung VVaG Sitz: Westerstede (Deutschland) Produkt: Excellent Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungs- antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusam- menhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ✓ Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung x Bestimmte Risiken sind nicht versi- ist es, gegen Sie geltend gemachte Haft- chert. Hierfür benötigen Sie eine sepa- pflichtansprüche zu prüfen, berechtigte An- rate Absicherung. Dazu gehören z.B.: sprüche zu befriedigen und unberechtigte An- sprüche abzuwehren. x berufliche Tätigkeit, ✓ Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die x das Führen von Kraftfahrzeugen wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatle- oder bens, dazu gehören beispielsweise: ✓ Von Ihnen verursachte Schäden als Teil- x das Halten von Hunden (über Hun- nehmer im Straßenverkehr als Fußgänger dehalterhaftpflichtversicherung ver- oder Radfahrer sicherbar). ✓ Von Ihnen verursachte Schäden bei der x Wir leisten für Schäden überdies nur Ausübung von Sport bis zu den vereinbarten Versiche- rungssummen. Wenn Sie eine Selbst- ✓ Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen beteiligung vereinbart haben, ist diese Haustiere bei jedem Versicherungsfall zu berück- sichtigen. ✓ Von Ihnen verursachte Schäden als Be- wohner einer Wohnung oder eines Einfa- milienhauses – egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Gibt es Deckungsbeschränkungen? ✓ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen erstrecken, wie z.B. Ihre Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder. ! Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus Wie hoch ist die Versicherungssumme? dem Versicherungsschutz herausge- nommen, z.B. alle Schäden: ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen können Sie Ihrem Antrag oder auch ! aus vorsätzlicher Handlung Ihrem Versicherungsschein entnehmen. ! durch den Gebrauch eines versi- cherungspflichtigen Kraft- oder Luft- fahrzeugs ! aus ungewöhnlicher und gefährli- cher Beschäftigung. 02_2026_V2 [Seite 4] 4 Wo bin ich versichert? ✓ Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Aus- landsaufenthalts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie ge- schützt. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: − Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. − Teilen Sie uns mit, wenn sich das versicherte Risiko während der Vertragslaufzeit verändert. − Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseiti- gen. − Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatz- ansprüche geltend gemacht worden sind. − Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie kön- nen uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Eine monatliche Zahlungsweise (Mindestrate 3,00 Euro) ist nur in Verbindung mit einem SEPA-Lastschriftmandat möglich. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich auto- matisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorhergeschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Ver- trag schon vor Ende der vereinbarten Dauer. 02_2026_V2 [Seite 5] 5 Allgemeine Vertragsinformationen Was Sie über Ihren Versicherer wissen sollten ........................................................................................5 Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen ...................................................................................................5 Wann der Versicherungsschutz beginnt ...................................................................................................5 Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen ..............................................................................5 Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt ....................................6 Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist ...........6 In welcher Sprache wir mit Ihnen kommunizieren ....................................................................................6 Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet .......................................................................................................6 Hinweise zum Datenschutz ......................................................................................................................6 Was Sie über Ihren Versicherer wissen von dem uns angegebenen Konto nicht möglich, ent- stehen Kosten für die Rücklastschrift. Diese Kosten sollten müssen wir Ihnen in Rechnung stellen. Sie erreichen uns wie folgt: Ammerländer Versicherung VVaG Wann der Versicherungsschutz beginnt Bahnhofstr. 8 26655 Westerstede Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhal- Telefon: 04488 53737-0 ten, ist dies die Bestätigung, dass wir Ihren Antrag E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de auf Abschluss eines Vertrages geprüft und angenom- Internet: www.ammerlaender-versicherung.de men haben. Es bedeutet nicht, dass Sie ab sofort ver- sichert sind. Der Versicherungsschutz beginnt viel- Sitz der Gesellschaft ist Westerstede. Wir sind im mehr zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten der Nummer HRB 201743 eingetragen. Beitrag rechtzeitig gezahlt oder uns ermächtigt ha- ben, die Beiträge abzubuchen. Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von Schaden- und Unfallversicherungen. Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes können Sie den Versi- cherungsbedingungen entnehmen, die dem Vertrag Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen zugrunde liegen. Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Viertel- jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche Laufzeit des Vertrages und Kündi- Periode für Sie gilt, hängt davon ab, was wir mit Ihnen gungsbedingungen vereinbart haben. Dies können Sie dem Versiche- rungsschein und dem Antrag entnehmen. Sie sind das Versicherungsverhältnis für einen ver- einbarten Zeitraum eingegangen. Diesen Zeitraum Aus den Angaben auf dem Versicherungsschein können Sie dem Antrag und dem Versicherungs- ergibt sich, wann Sie den ersten Beitrag und dann re- schein entnehmen. Eine Kündigung ist für Sie und für gelmäßig wiederkehrend die folgenden Beiträge zah- uns erstmals zum Ende dieses Zeitraums möglich, len müssen. Den ersten oder den einmaligen Beitrag sofern wir nichts anderes vereinbart haben. müssen Sie – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ha- des vereinbarten und im Versicherungsschein ange- ben wir zusätzlich eine Verlängerung von Jahr zu gebenen Versicherungsbeginns zahlen. Ihre Zah- Jahr für den Fall vereinbart, dass der Vertrag nicht lungsverpflichtung ist erfüllt, sobald wir den Beitrag gekündigt wird. Sie und wir können immer zum erhalten. Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündi- gen. Haben Sie uns ermächtigt, die Beiträge von Ihrem Konto abzubuchen, müssen Sie sich um die rechtzei- Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie tige Überweisung der Beiträge nicht kümmern. Beim bitte den Versicherungsbedingungen, die Ihrem Ver- Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, sobald Ihr trag zugrunde liegen. Konto wirksam belastet wurde. Ist die Abbuchung 02_2026_V2 [Seite 6] 6 Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ver- sicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde welches Gericht bei Rechtsstreitigkei- liegen. ten zuständig ist Es gilt deutsches Recht. Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kön- Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt nen Sie entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes geltend machen oder bei dem Gericht, das für unse- Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden ren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, Unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen Ihnen die nachfolgenden Beschwerdemög- können wir bei dem Gericht geltend machen, das für lichkeiten offen. Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- Unser Beschwerdemanagement werbebetrieb abgeschlossen haben, können wir uns Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu alternativ auch an das Gericht des Ortes wenden, an zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Be- Ammerländer Versicherung VVaG triebes befindet. - Beschwerdemanagement - Für den Fall, dass Sie nach Vertragsabschluss Ihren Bahnhofstr. 8 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem 26655 Westerstede Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgeset- E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versiche- zes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher rung.de Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be- Versicherungsombudsmann kannt ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Westerstede. Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt: In welcher Sprache wir mit Ihnen kom- Versicherungsombudsmann e.V. munizieren Postfach 080632 10006 Berlin Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache. E-Mail: beschwerde@versicherungsombuds- mann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- In den Sparten WoMobil-, Fahrrad-Vollkasko-, Unfall- hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende , Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversi- Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an cherung können wir nur Versicherungsschutz gewäh- dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. ren, wenn der Hauptwohnsitz des Versicherungsneh- mers (VN) in Deutschland ist. In den Sparten Wohn- Versicherungsaufsicht gebäude (VGV) und Hausrat (VHV) können wir nur Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder Versicherungsschutz gewähren, wenn das zu versi- treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- chernde Gebäude (VGV) oder der gewöhnliche Ver- abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns sicherungsort (VHV) sich in Deutschland befinden. zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon- Hinweise zum Datenschutz taktdaten sind: Vorbemerkung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung Graurheindorfer Straße 108 (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält- 53117 Bonn nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; E-Mail: poststelle@bafin.de auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Ver- Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds- sichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Hand- stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent- lungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die scheiden kann. Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch die Europäische Daten- Rechtsweg schutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts- ist die Datenverarbeitung und Nutzung zulässig, weg zu beschreiten. wenn die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes fin- den sich in der Europäischen Datenschutzgrundver- ordnung (EU DSGVO) und dem Telemediengesetz (TMG). 02_2026_V2 [Seite 7] 7 Verantwortlicher ist die Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Ammerländer Versicherung VVaG Rückversicherer benötigen ebenfalls entspre- Bahnhofstraße 8 chende versicherungstechnische Angaben von 26655 Westerstede uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Telefon: 04488-53737-0 Versicherungsschutzes und des Risikos und Risi- E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de kozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Perso- nalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- Der Verantwortliche wird vertreten durch den Vor- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen stand Axel Eilers, Christian Buschkotte und Christine auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver- Lühr-Boekhoff. fügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per denen sie ebenfalls entsprechende Daten über- Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zu- geben. satz – Datenschutzbeauftragter –, per E-Mail unter datenschutz@ammerlaender-versicherung.de sowie 3. Datenübermittlung an andere Versicherer telefonisch unter 04488 53737-0. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsän- Einwilligungserklärung derung und im Schadenfall dem Versicherer alle Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen- für die Einschätzung des Wagnisses und die den Interessenabwägung und im Hinblick auf eine si- Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu- chere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungser- und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über klärung nach der DSGVO aufgenommen worden. gleichartige andere Versicherungen (beantragte, Diese gilt über die Beendigung des Versicherungs- bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um vertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Le- Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventu- bens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung elle Widersprüche in den Angaben des Versicher- des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wi- ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel- derruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antrag- lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, stellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. kann es erforderlich sein, andere Versicherer um U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungs- auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in erklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, ge- in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, setzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. lungsabkommen) eines Austausches von perso- Schweigepflichtentbindungserklärung nenbezogenen Daten unter den Versicherern. Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die Dabei werden Daten des Betroffenen weitergege- wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterlie- ben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, gen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen Art des Versicherungsschutzes und des Risikos (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe Kranken- und Unfallversicherung (Personenversi- und Schadentag. Bei Versicherungsverträgen, cherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige- die eine Rechtsschutzversicherung enthalten, pflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden werden Ihre personenbezogenen Daten zur Ver- wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die tragsabwicklung an den Rechtsschutzversicherer Datenverarbeitung und -nutzung nennen. weitergegeben. Wenn im Schadenfall nach Prüfung der einge- 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer reichten Unterlagen eine gerichtliche Durchset- Wir speichern Daten, die für den Versicherungs- zung des Schadenanspruches erforderlich ist, vertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre werden zusätzlich Ihre Daten und Schadenunter- Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter wer- lagen für eine Deckungsprüfung an den Rechts- den zum Vertrag versicherungstechnische Daten schutzversicherer weitergegeben. wie Kundennummer (Partnernummer), Versiche- rungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, 4. Datenübermittlung an Versicherungsvermitt- Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die An- ler gaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sie werden in Ihrer Versicherungsangelegenheit Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver- durch einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall spei- Einwilligung auch berät. Vermittler in diesem Sinn chern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. sind Versicherungsmakler. Der Makler führt eine auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt nach den im Versicherungsgewerbe üblichen ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Fest- Grundsätzen ordnungsgemäße Betreuung des stellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz- Versicherungsnehmers und Verwaltung des Ver- Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversi- sicherungsvertrages durch. Um seine Aufgaben cherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsda- ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der ten). Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben 2. Datenübermittlung an Rückversicherer aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsda- Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von des Versicherungsschutzes und des Risikos, ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb ge- Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versi- ben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an cherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck 02_2026_V2 [Seite 8] 8 von Vertragsanpassungen in der Personenversi- cherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Je- der Vermittler ist gesetzlich und vertraglich ver- pflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu be- achten. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach der DSGVO neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrechts ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzun- gen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö- schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. We- gen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterun- gen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Da- tenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Be- richtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. Einwilligungsklausel nach der Europäischen Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Ich willige mit Antragsunterschrift ein, dass • die Ammerländer Versicherung, die von mir in die- sem Antrag und künftig mitgeteilten Daten – auch Gesundheitsdaten – erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begrün- dung, Durchführung oder Beendigung dieses Ver- sicherungsvertrages erforderlich ist. • meine Daten – auch Gesundheitsdaten soweit er- forderlich – an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet wer- den. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Ammerländer Versicherung tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. • die Ammerländer Versicherung meine Daten – auch Gesundheitsdaten – und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genann- ten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsver- mittler übermittelt und diese dort erhoben, gespei- chert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen. • die Ammerländer Versicherung meine Daten – auch Gesundheitsdaten – an die in der im Internet veröffentlichten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange- führten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, ver- arbeitet und genutzt werden, wie die Ammerländer Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Ammerländer Ver- sicherung und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie als Nutzer (betroffene Person) über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbe- zogener Daten durch uns, die Ammerländer Versi- cherung VVaG (Verantwortliche), auf. Die Daten- schutzerklärung finden Sie unter https://www.ammer- laender-versicherung.de/datenschutz.aspx. 02_2026_V2 [Seite 9] 9 Leistungseinschlüsse in der Privathaftpflichtversicherung Excellent-Schutz = versichert Excellent Deckungssummen wahlweise 50 Mio. € Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden oder 100 Mio. € Mietsachschäden bis zur VS Mitversicherte Tätigkeiten Tätigkeit als Tageseltern (unentgeltlich) ohne Begrenzung der Kinderzahl Tätigkeit als Tageseltern (entgeltlich) ohne Begrenzung der Kinderzahl Tätigkeit als Babysitter Selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten bis 20.000 € Jahresumsatz Teilnahme an einem Betriebspraktikum oder fachpraktischem Unterricht Ehrenamtliche Tätigkeiten Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Fahrzeuge Fahrzeuge/Sportgeräte Besitz und Gebrauch von Fahrrädern Elektrofahrräder Motorgetriebene Krankenfahrstühle Motorgetriebene Kinderfahrzeuge bis 20 km/h Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher) bis 20 km/h gelegentlicher Gebrauch fremder Windsurfbretter und Segelboote eigene Windsurfbretter eigene Segelboote bis 15 qm Kitesurf-Boards und -Drachen ohne Begrenzung der Flughöhe eigene oder fremde Motorboote ohne Führerscheinpflicht gelegentlicher Gebrauch fremder Motorboote mit Führerscheinpflicht Ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge Flugmodelle ohne Motoren bis 10 kg – auch soweit versicherungspflichtig Flugmodelle mit Motoren und Drohnen bis 5 kg Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge Be- und Entladeschäden eines Kfz Betankungsschäden eines fremden Kfz Reinigungsschäden am fremden Kfz Schäden durch Öffnen der Kfz-Tür durch Mitfahrer Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) (auch bei Car-Sharing-Fahrzeugen) Ausgleich der Vollkasko-Selbstbeteiligung an geliehenen Fahrzeugen (auch bei Car-Sharing-Fahrzeugen) Schlüsselverlust von fremden Fahrzeugen (z. B. Mietfahrzeuge) Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-De- ckung) 02_2026_V2 [Seite 10] 10 = versichert Excellent Tiere Hüten fremder Hunde und Pferde – nicht gewerbsmäßig Halter oder Hüter von Behindertenbegleithunden Halter oder Hüter von wilden Tieren (z. B. Schlangen oder Spinnen) inkl. Einfangkosten Halter oder Hüter von Nutztieren (z. B. Rinder, Schafe, Schweine) – nicht gewerbsmä- ßig Immobilien Besitz von Wohnungen oder eines Einfamilienhauses in Europa Besitz eines Zweifamilienhauses, sofern mindestens eine Wohnung selbst bewohnt wird Besitz eines Mehrfamilienhauses (max. 4 Wohneinheiten), sofern mindestens eine Wohnung selbst bewohnt wird Besitz eines Wochenend- / Ferienhauses bzw. einer Wochenend- / Ferienwohnung oder fest installierten Wohnwagens in Europa Photovoltaikanlagen (inkl. Einspeisung), Garagen, Gärten, Pools, Teiche, Schrebergär- ten Besitz unbebauter, nicht genutzter Grundstücke bis 5.000 qm Vermietung eines Wochenend- oder Ferienhauses bzw. einer Wochenend-Ferienwoh- nung Vermietung eines im Inland gelegenen Wohnhauses (max. 3 Wohneinheiten) Vermietung von Eigentumswohnungen Vermietung einzelner Räume zu Wohnzwecken Vermietung von Ferienzimmern Vermietung von max. 3 Garagen Bauherrenhaftpflicht bis zu einer Bausumme von 500.000 € Bauen in eigener Regie bis 100.000 € unter Einschluss der Bauhelfer Gewässerschäden Heizöltanks in Kellern und oberirdische Heizöltanks bis 10.000 Liter Fassungsvermö- gen Flüssiggastanks ohne Begrenzung des Fassungsvermögens Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz Mietsachschäden Schäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen Gemietete oder geliehene bewegliche Sachen Inventar in Hotels und Ferienwohnungen Schäden an sonstigen geliehenen Sachen (inkl. Abhandenkommen) Schlüsselverlust Fremde private Schlüssel Fremde berufliche Schlüssel Leistung bei fehlender Haftung Personenschäden durch deliktunfähige Personen (z. B. Kinder unter 7 Jahren) Sach- und Vermögensschäden durch deliktunfähige Personen 02_2026_V2 [Seite 11] 11 = versichert Excellent Gefälligkeitshandlungen / Schäden durch unentgeltliche Hilfeleistungen (z. B. Nachbarschaftshilfe) Geltungsbereich Auslandsaufenthalte in Europa außerhalb Europas bis 10 Jahre Besondere Leistungsinhalte Neuwertentschädigung Forderungsausfalldeckung Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung Erweiterte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz) Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern und Arbeitskollegen Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern Prüfung der Haftungsfrage sowie Abwehr unberechtigter Ansprüche Kautionszahlung bis 100.000 € Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung Besitzstandsgarantie Best-Leistungsgarantie Bedingungsverbesserungen für die Zukunft Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Einhaltung der Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Summen- und Konditionsdifferenzdeckung Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit Mietsachschäden an geliehenen, versicherungspflichtigen E-Scootern bis 1.000 € (SB 150 €) 02_2026_V2 [Seite 12] 12 Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge- prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegen- schlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis den Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor- der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an- ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen deren Bedingungen, geschlossen hätten. Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, 3. Vertragsänderung wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben ma- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir chen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet- den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingun- Information entnehmen. gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedin- gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha- Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden bestehen? die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe- standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver- Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich- letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge- Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsi- Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kön- nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch nen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- insoweit zur Anzeige verpflichtet. gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in Welche Folgen können eintreten, wenn unserer Mitteilung hinweisen. eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt 4. Ausübung unserer Rechte wird? Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kön- mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der nen wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus- grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzu- Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück- geben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be- trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der gründung können wir nachträglich weitere Umstände nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rück- verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum tritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge- bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann- Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an- ten. gegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- 5. Stellvertretung durch eine andere Person sicherungsfalles Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Leistungspflicht Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt je- rückwirkenden Vertragsänderung und der Aus- doch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt ha- schlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die ben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Bei- Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre trags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- spricht. sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen 2. Kündigung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach 02_2026_V2 [Seite 13] 13 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) Ammerländer Versicherung Excellent-Schutz Inhaltsverzeichnis Teil A A1-6.27 Sachschäden mitversicherter Personen untereinander A1-6.28 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko A1-6.29 Best-Leistungsgarantie A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten A1-6.30 Besitzstandsgarantie (versichertes Risiko) A1-6.31 Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen A1-6.32 Führen fremder versicherungspflichtiger und zum Verhältnis zwischen den Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca- Versicherten (Versicherungsnehmer und Deckung) mitversicherten Personen) A1-6.33 Persönlichkeits- und A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Namensrechtsverletzungen A1-4 Leistungen der Versicherung und A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Vollmacht des Versicherers A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-5 Begrenzung der Leistungen A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder (Versicherungssumme, Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten Jahreshöchstersatzleistung, und sonstigen Leistungen Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-6 Besondere Regelungen für einzelne A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des private Risiken (Versicherungsschutz, Versicherungsnehmers und von Risikobegrenzungen und besondere wirtschaftlich verbundenen Personen Ausschlüsse) A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene A1-6.1 Familie und Haushalt Eigenmacht, besonderer A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Verwahrungsvertrag Freiwilligentätigkeit A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten A1-6.3 Haus- und Grundbesitz Sachen, Arbeiten und sonstigen A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko Leistungen A1-6.5 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden A1-7.7 Asbest A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen A1-7.8 Gentechnik (Mietsachschäden) A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und A1-6.7 Sportausübung sonstige Diskriminierung A1-6.8 Waffen und Munition A1-7.10 Übertragung von Krankheiten A1-6.9 Tiere A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Überschwemmungen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.12 Strahlen A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen Beschäftigung A1-6.14 Schäden im Ausland A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos A1-6.15 Vermögensschäden (Erhöhungen und Erweiterungen) A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten A1-9 Neu hinzukommende Risiken A1-6.17 Datenschutzrechtliche Schäden im (Vorsorgeversicherung) Rahmen der beruflichen Tätigkeit A1-10 Fortsetzung der (Homeoffice) Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod A1-6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen des Versicherungsnehmers A1-6.19 Schlüsselverlust A1-6.20 Leistung bei fehlender Haftung Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken A1-6.21 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit A2-1 Gewässerschäden A1-6.22 Bedingungsverbesserungen für die Zukunft A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß A1-6.23 Leistungsgarantie gegenüber GDV- Umweltschadensgesetz (USchadG) Musterbedingungen A1-6.24 Mindeststandards Arbeitskreis Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko Beratungsprozesse A3-1 Gegenstand der A1-6.25 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Forderungsausfalldeckung A1-6.26 Neuwertentschädigung 02_2026_V2 [Seite 14] 14 A3-2 Leistungsvoraussetzungen Abschnitt B2 Dauer und Ende des A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Vertrags/Kündigung A3-4 Räumlicher Geltungsbereich B2-1 Dauer und Ende des Vertrags A3-5 Besondere Ausschlüsse für das B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Forderungsausfallrisiko B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen A3-6 Erweiterte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz) Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A B3-1 Anzeigepflichten des A(GB)-1 Abtretungsverbot Versicherungsnehmers oder seines A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos Vertreters bis zum Vertragsschluss und Auswirkung auf den Beitrag B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Beitragsregulierung) A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Teil B Allgemeiner Teil B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, B4-3 Verjährung Beitragszahlung B4-4 Örtlich zuständiges Gericht B4-5 Anzuwendendes Recht B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B4-6 Embargobestimmung B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B4-7 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, mit uns einmal nicht zufrieden sind? Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-4 Folgebeitrag Abschnitt C1 – Spezial-Schadenersatzrechtsschutz B1-5 Lastschriftverfahren B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Präambel Wir garantieren Ihnen als Versicherungsnehmer, dass die zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs- bedingungen dieser Privathaftpflichtversicherung Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die empfoh- lenen Musterbedingungen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Bitte lesen Sie die Versicherungsbedingungen vollständig und gründlich durch und bewahren Sie diese sorgfältig auf. Wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Zögern Sie nicht, uns bei Un- klarheiten anzusprechen. Teil A A1-1.1.2 Bei dieser selbstständigen, nebenberufli- chen Tätigkeit muss es sich handeln um Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko a) Verkauf auf Flohmärkten und Basaren; b) Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsarti- A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkei- keln, Bekleidung und Schmuck; ten (versichertes Risiko) c) Erteilen von Nachhilfe- und Musikun- Versichert ist im Umfang der nachfolgen- terricht sowie von Fitnesskursen; den Bestimmungen die gesetzliche Haft- d) Mitwirken bei Karnevalsveranstaltun- pflicht des Versicherungsnehmers aus gen; den Gefahren des täglichen Lebens als e) Änderungsschneiderei, Handarbeiten; Privatperson und nicht aus den Gefahren f) Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospekt- eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder zustellung und Botendienste; Amtes. g) Annahme von Sammelbestellungen; A1-1.1 Mitversicherung von nebenberufli- h) Markt- und Meinungsforschung, Da- chen Tätigkeiten / Ferienjob ten- und Texterfassung, Übersetzun- A1-1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gen; aus selbstständigen, nebenberuflichen i) die Betätigung als Alleinunterhalter, Tätigkeiten sowie Ferienjobs bis zu ei- Friseur, Fotograf oder Gärtner; nem Jahreshöchstumsatz /-verdienst von j) Haushaltshilfen maximal 20.000,- EURO, sofern hierfür A1-1.1.3 Hierbei dürfen keine Angestellten be- kein Versicherungsschutz durch eine an- schäftigt werden. dere Haftpflichtversicherung besteht. A1-1.1.4 Sofern der Jahres-Gesamtumsatz 20.000,- EURO übersteigt, ist der 02_2026_V2 [Seite 15] 15 Versicherer von der Verpflichtung zur A1-2 Regelungen zu mitversicherten Per- Leistung frei. sonen und zum Verhältnis zwischen A1-1.2 Betriebspraktika / Fachpraktischer Un- den Versicherten (Versicherungsneh- terricht / Haftpflichtansprüche von Ar- mer und mitversicherten Personen) beitgebern oder Arbeitskollegen A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-1.2.1 Betriebspraktika / Fachpraktischer Unter- A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen richt Lebenspartners des Versicherungsneh- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mers, des Versicherungsnehmers aus der Teil- A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer nahme an einem Betriebspraktikum oder eingetragenen Lebenspartnerschaft le- an fachpraktischem Unterricht (z. B. an benden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Pflegekinder), bei volljährigen Kindern je- Universitäten) unter Einschluss von doch nur, solange sie sich noch in einer Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmit- Schul- oder sich unmittelbar anschließen- teln) und Gebäuden sowie die gesetzli- den Berufsausbildung befinden (berufli- che Haftpflicht wegen Schäden an Labor- che Erstausbildung - Lehre und/oder Stu- geräten (auch Maschinen) bis zur De- dium, auch Bachelor- und unmittelbar an- ckungssumme. geschlossener Masterstudiengang -, A1-1.2.2 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaß- oder Arbeitskollegen nahmen und dgl.). Bei Ableistung des Mitversichert ist die gesetzliche Haft- Grundwehrdienstes, des freiwilligen pflicht des Versicherungsnehmers für Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligen- Schäden aus betrieblich und arbeitsver- dienstes oder des freiwilligen sozialen traglich veranlassten Tätigkeiten für un- Jahres vor, während oder im Anschluss mittelbar dem Arbeitgeber oder den Ar- an die Berufsausbildung bleibt der Versi- beitskollegen zugefügten Sachschäden. cherungsschutz bestehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Nach Beendigung der Schul- bzw. beruf- Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. lichen Erstausbildung bleibt der Versiche- A1-1.3 Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysit- rungsschutz für maximal ein Jahr beste- ter- / Au-pair-Tätigkeit hen, wenn in unmittelbarem Anschluss an A1-1.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers als Tagesel- bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur tern oder Babysitter, Au-pair, auch wenn Überbrückung eine Aushilfstätigkeit aus- diese Tätigkeit beruflich oder gewerblich geübt wird. ausgeübt wird für Schäden, die die Ta- A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden geskinder erleiden, insbesondere auf- unverheirateten und nicht in einer einge- grund von Verletzungen der Aufsichts- tragenen Lebenspartnerschaft lebenden pflicht. Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- A1-1.3.2 Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 be- kinder) mit körperlicher, geistiger bzw. steht Versicherungsschutz im Rahmen seelischer Behinderung, der gesetzlichen Haftpflicht auch für A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schäden, die die Tageskinder untereinan- Versicherungsnehmer lebenden Partners der oder gegenüber Dritten verursachen, einer nichtehelichen Lebensgemein- sofern es sich nicht um Geschwister han- schaft und dessen Kinder, diese entspre- delt sowie um Schäden der Tageskinder chend A1-2.1.2 und A1-2.1.3: gegenüber den nach Ziffer A1-2 versi- − Der Versicherungsnehmer und der cherten Personen wegen Personenschä- mitversicherte Partner müssen unver- den. heiratet sein. A1-1.3.3 Erlangt das Kind Versicherungsschutz − Der mitversicherte Partner muss im aus einem anderen Haftpflichtversiche- Versicherungsschein oder seinen rungsvertrag, entfällt der Versicherungs- Nachträgen namentlich und mit Ge- schutz aus diesem Vertrag. Nicht versi- burtsdatum benannt werden. chert ist jedoch die Ausübung dieser Tä- − Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versiche- tigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B. rungsnehmer sind ausgeschlossen. Kindergärten, Kindertagesstätten oder − Die Mitversicherung für den Partner Kinderhorte). und dessen Kinder, die nicht auch die A1-1.3.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Kinder des Versicherungsnehmers sen sind Ansprüche wegen Abhanden- sind, endet mit der Aufhebung der kommen von Sachen und dem Verlust häuslichen Gemeinschaft zwischen von Geld der zu betreuenden Kinder. dem Versicherungsnehmer und dem Partner. − Im Falle des Todes des Versicherungs- nehmers gilt für den überlebenden 02_2026_V2 [Seite 16] 16 Partner und dessen Kinder A1-10 sinn- A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- gemäß. gen für Risikobegrenzungen oder Aus- A1-2.1.5 folgender Personen gegenüber Dritten schlüsse in der Person des Versiche- aus der genannten Tätigkeit: rungsnehmers oder einer mitversicherten a) im Haushalt des Versicherungsneh- Person vorliegen, entfällt der Versiche- mers beschäftigte Personen; rungsschutz sowohl für den Versiche- b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder rungsnehmer als auch für die mitversi- gefälligkeitshalber Wohnung, Haus cherten Personen. und Garten betreuen oder den Streu- A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs- dienst versehen; vertrag darf nur der Versicherungsneh- c) Personen, die dem Versicherungsneh- mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie- mer und den mitversicherten Perso- genheiten sind sowohl der Versiche- nen bei Notfällen freiwillige Hilfe leis- rungsnehmer als auch die mitversicher- ten. Ersetzt werden Aufwendungen, ten Personen verantwortlich. die dem Helfer durch die freiwillige Hil- A1-2.5 Haftpflichtansprüche von mitversicherten feleistung für die versicherten Perso- Personen gegen den Versicherungsneh- nen entstanden sind. mer sind ausgeschlossen. Mitversichert Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sind jedoch (abweichend von A1-7.3 und sonenschäden, bei denen es sich um Ar- A1-7.4) etwaige übergangsfähige Re- beitsunfälle und Berufskrankheiten im gressansprüche von Sozialversiche- Betrieb des Versicherungsnehmers ge- rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Krankenversicherungsträgern, öffentli- A1-2.1.6 der unverheirateten und nicht in einer ein- chen und privaten Arbeitgebern wegen getragenen Lebenspartnerschaft leben- Personenschäden. den Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und A1-2.6 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 Pflegekinder) mit einer Pflegebedürftig- und A1-7.4) auch Haftpflichtansprüche keit im Sinne von § 15 Nr. 1 Sozialgesetz- der versicherten Personen untereinander, buch XI (ab Pflegegrad 2). (Erweiterung soweit es sich um Personenschäden han- zu Abschnitt A1 Ziff. 2.1.3) delt. A1-2.1.7 der unverheirateten und nicht in einer ein- A1-2.7 Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist getragenen Lebenspartnerschaft leben- (siehe Risikobezeichnung im Versiche- den Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und rungsschein und seinen Nachträgen), gilt Pflegekinder), sofern der Versicherungs- folgendes: nehmer oder dessen Ehegatte aufgrund − Der Versicherungsschutz bezieht sich psychischer Erkrankungen oder körperli- ausschließlich auf die persönliche ge- cher, geistiger oder seelischer Behinde- setzliche Haftpflicht des Versiche- rung des Kindes vom Vormundschaftsge- rungsnehmers als Einzelperson. richt als Betreuer bestellt wurde. − Die Bestimmungen über mitversi- A1-2.1.8 von allen mit dem Versicherungsnehmer cherte Personen gemäß A1-2.1.1 bis in häuslicher Gemeinschaft lebenden A1-2.1.4, A1-2.1.6 bis A1-2.1.8 sowie Personen, sofern diese bei ihm behörd- A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person) lich gemeldet sind und keine eigene Pri- haben für diesen Vertrag keine Gültig- keit. vathaftpflichtversicherung besitzen. Kin- − Änderungen des Familienstandes sind der, Eltern und Großeltern des Versiche- dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten rungsnehmers oder seines mitversicher- die Bestimmungen über die Erhöhung ten (Ehe-)Partners sind auch mitversi- und Erweiterung von versicherten Ri- chert, wenn diese in einer Pflegeeinrich- siken gemäß A1-8. tung leben. − Die Bestimmungen über die Fortset- A1-2.1.9 von vorübergehend – maximal 12 Monate zung der Privathaftpflichtversicherung – in den Familienverbund eingegliederten nach dem Tod des Versicherungsneh- unverheirateten Personen (z. B. Au-pair, mers gemäß A1-10 haben für diesen Austauschschüler) sowie von minderjäh- Vertrag keine Gültigkeit. rigen Übernachtungsgästen im Haushalt A1-2.8 Sofern ein Paar-Tarif vereinbart ist (siehe des Versicherungsnehmers, soweit nicht Risikobezeichnung im Versicherungs- anderweitig Versicherungsschutz be- schein und seinen Nachträgen), gilt fol- steht. gendes: A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- − Der Versicherungsschutz bezieht sich den Vertragsbestimmungen sind auf die ausschließlich auf die persönliche ge- mitversicherten Personen entsprechend setzliche Haftpflicht des Versiche- anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best- rungsnehmers sowie des Ehegatten, immungen über die Vorsorgeversiche- eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit rung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für dem Versicherungsnehmer lebenden eine mitversicherte Person entsteht. 02_2026_V2 [Seite 17] 17 Partners einer nichtehelichen Lebens- Minderung, auf Schadensersatz statt gemeinschaft. der Leistung; − Die Bestimmungen über weitere mit- b) wegen Schäden, die verursacht wer- versicherte Personen gemäß A1-2.1.2, den, um die Nacherfüllung durchfüh- A1-2.1.3, A1-2.1.4 (in Bezug auf die ren zu können; Kinder des Partners), A1-2.1.6 bis A1- c) wegen des Ausfalls der Nutzung des 2.1.8 sowie A1-6.2 (bzgl. der betreuten Vertragsgegenstandes oder wegen Person) haben für diesen Vertrag des Ausbleibens des mit der Vertrags- keine Gültigkeit. leistung geschuldeten Erfolges; − Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen die Bestimmungen über die Erhöhung im Vertrauen auf ordnungsgemäße und Erweiterung von versicherten Ri- Vertragserfüllung; siken gemäß A1-8. e) auf Ersatz von Vermögensschäden A1-2.9 Sofern der Tarif Single mit Kind(ern) ver- wegen Verzögerung der Leistung; einbart ist (siehe Risikobezeichnung im f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- Versicherungsschein und seinen Nach- lung tretender Ersatzleistungen. trägen), gilt folgendes: A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- − Der Versicherungsschutz bezieht sich sprüche, soweit sie aufgrund einer ver- ausschließlich auf die persönliche ge- traglichen Vereinbarung oder Zusage setzliche Haftpflicht des Versiche- über den Umfang der gesetzlichen Haft- rungsnehmers sowie seiner Kinder ge- pflicht des Versicherungsnehmers hin- mäß Ziffer A1-2.1.2, A1-2.1.3, A1-2.1.6 ausgehen. und A1-2.1.7 (ausschließlich in Bezug auf die Bestellung des Versicherungs- A1-4 Leistungen der Versicherung und nehmers als Betreuer durch das Vor- Vollmacht des Versicherers mundschaftsgericht). A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst − Die Bestimmungen über weitere mit- a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, versicherte Personen gemäß A1-2.1.1 b) die Abwehr unberechtigter Schadens- (Ehepartner), A1-2.1.4 (Lebens- ersatzansprüche und partner) und A1-2.1.8 sowie A1-6.2 c) die Freistellung des Versicherungs- (betreute Personen) haben für diesen nehmers von berechtigten Schadens- Vertrag keine Gültigkeit. ersatzverpflichtungen. − Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- die Bestimmungen über die Erhöhung tungen dann, wenn der Versicherungs- und Erweiterung von versicherten Ri- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- siken gemäß A1-8. gen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleichs zur Entschädigung verpflichtet ist A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungs- und der Versicherer hierdurch gebunden fall ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, vom Versicherungsnehmer ohne Zustim- dass der Versicherungsnehmer wegen ei- mung des Versicherers abgegeben oder nes während der Wirksamkeit der Versi- geschlossen worden sind, binden den cherung eingetretenen Schadenereignis- Versicherer nur, soweit der Anspruch ses (Versicherungsfall), das einen Perso- auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich nen-, Sach- oder sich daraus ergebenden bestanden hätte. Vermögensschaden zur Folge hatte, auf- Ist die Schadensersatzverpflichtung des grund Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen hat der Versicherer den Versicherungs- privatrechtlichen Inhalts nehmer binnen zwei Wochen vom An- von einem Dritten auf Schadensersatz in spruch des Dritten freizustellen. Anspruch genommen wird. Schadener- Nachhaltiger Schadenersatz durch Re- eignis ist das Ereignis, als dessen Folge paratur die Schädigung des Dritten unmittelbar Bei Sachschäden wird die Durchführung entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der einer Reparatur als nachhaltiger gegen- Schadenverursachung, die zum Scha- über einer Neuanschaffung angesehen. denereignis geführt hat, kommt es nicht Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des an. Versicherungsnehmers auch die Repara- A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- turkosten, die über die gesetzliche Haft- sprüche, auch wenn es sich um gesetzli- pflicht hinaus gehen, sofern sie entstan- che Ansprüche handelt, den sind und nachgewiesen werden. a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher- füllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, 02_2026_V2 [Seite 18] 18 Der Versicherungsnehmer ist insoweit A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der nicht zur Schadenminderung nach B3- Versicherung eintretende Versicherungs- 2.2.1 verpflichtet. fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se- Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten der vereinbarten Versicherungssummen dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, und beträgt 25 % der berechtigten Scha- wenn diese denersatzverpflichtungen, höchstens 500 a) auf derselben Ursache, EUR. Die Höchstersatzleistung für alle b) auf gleichen Ursachen mit innerem, Versicherungsfälle eines Versicherungs- insbesondere sachlichem und zeitli- jahres beträgt 500 EUR. chem Zusammenhang oder Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- c) auf der Lieferung von Waren mit glei- schal-Versicherungssumme je Versiche- chen Mängeln beruhen. rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi- satzleistung. cherungsnehmer bei jedem Versiche- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle rungsfall an der Entschädigungsleistung ihm zur Abwicklung des Schadens oder des Versicherers mit einem im Versiche- Abwehr der Schadensersatzansprüche rungsschein und seinen Nachträgen fest- zweckmäßig erscheinenden Erklärungen gelegten Betrag (Selbstbeteiligung). im Namen des Versicherungsnehmers Auch wenn die begründeten Haftpflicht- abzugeben. ansprüche aus einem Versicherungsfall Kommt es in einem Versicherungsfall zu die Versicherungssumme übersteigen, einem Rechtsstreit über Schadensersatz- wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der ansprüche gegen den Versicherungsneh- begründeten Haftpflichtansprüche abge- mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, zogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. den Prozess zu führen. Der Versicherer Soweit nicht etwas anderes vereinbart führt dann den Rechtsstreit auf seine wurde, bleibt der Versicherer auch bei Kosten im Namen des Versicherungsneh- Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili- mers. gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- rechtigter Schadensersatzansprüche ver- nes Schadensereignisses, das einen un- pflichtet. ter den Versicherungsschutz fallenden A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Haftpflichtanspruch zur Folge haben Kosten werden nicht auf die Versiche- kann, die Bestellung eines Verteidigers rungssummen angerechnet. für den Versicherungsnehmer von dem A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- Versicherer gewünscht oder genehmigt, ansprüche aus einem Versicherungsfall so trägt der Versicherer die gebührenord- die Versicherungssumme, trägt der Versi- nungsmäßigen oder die mit ihm beson- cherer die Prozesskosten im Verhältnis ders vereinbarten höheren Kosten des der Versicherungssumme zur Gesamt- Verteidigers. höhe dieser Ansprüche. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den eine mitversicherte Person das Recht, die Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- Aufhebung oder Minderung einer zu zah- ten und übersteigt der Kapitalwert der lenden Rente zu fordern, so ist der Versi- Rente die Versicherungssumme oder den cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus- nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- zuüben. gen aus dem Versicherungsfall noch ver- bleibenden Restbetrag der Versiche- A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versi- rungssumme, so wird die zu leistende cherungssumme, Jahreshöchster- Rente nur im Verhältnis der Versiche- satzleistung, Serienschaden, Selbst- rungssumme bzw. ihres Restbetrages beteiligung) zum Kapitalwert der Rente vom Versiche- A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- rer erstattet. cherers ist bei jedem Versicherungsfall Für die Berechnung des Rentenwertes auf die im Versicherungsschein genann- gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- ten und vereinbarten Versicherungssum- ordnung über den Versicherungsschutz in men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sich der Versicherungsschutz auf meh- in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- rere entschädigungspflichtige Personen punkt des Versicherungsfalls. erstreckt. Bei der Berechnung des Betrages, mit A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versi- dem sich der Versicherungsnehmer an- cherers sind für alle Versicherungsfälle laufenden Rentenzahlungen beteiligen eines Versicherungsjahres auf das Zwei- muss, wenn der Kapitalwert der Rente die fache der vereinbarten Versicherungs- Versicherungssumme oder die nach Ab- summe begrenzt. zug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, 02_2026_V2 [Seite 19] 19 werden die sonstigen Leistungen mit ih- einem anderen fremden Haftpflichtver- rem vollen Betrag von der Versicherungs- sicherungsvertrag, so entfällt insoweit summe abgesetzt. der Versicherungsschutz aus diesem A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Vertrag. Erledigung eines Haftpflichtanspruchs f) Nicht versichert ist die Tätigkeit durch Anerkenntnis, Befriedigung oder − öffentlichen/hoheitlichen Ehrenäm- Vergleich am Verhalten des Versiche- tern, wie z.B. als Bürgermeister, Ge- rungsnehmers scheitert, hat der Versi- meinderatsmitglied, Schöffe, Laien- cherer für den von der Weigerung an ent- richter, Prüfer für Kammern, Angehöri- stehenden Mehraufwand an Entschädi- ger der Freiwilligen Feuerwehr, gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht − wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern aufzukommen. mit beruflichem Charakter, wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versicher- A1-6 Besondere Regelungen für einzelne tenältester, Vertrauensperson nach §§ private Risiken (Versicherungsschutz, (2) Nr. 3 und 40 SGB IV. Risikobegrenzungen und besondere A1-6.3 Haus- und Grundbesitz Ausschlüsse) A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6 regelt den Versicherungsschutz für des Versicherungsnehmers als Inhaber einzelne private Risiken, deren Risikobe- a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei grenzungen und die für diese Risiken gel- Wohnungseigentum als Sondereigen- tenden besonderen Ausschlüsse. tümer), einschließlich Ferienwohnun- Soweit A1-6 keine abweichenden Rege- gen sowie eines auf Dauer und ohne lungen enthält, finden auch auf die in A1- Unterbrechung fest installierten Wohn- 6 geregelten Risiken alle anderen Ver- wagens. tragsbestimmungen Anwendung (z. B. Bei Sondereigentümern sind versi- A1-4 – Leistungen der Versicherung oder chert Haftpflichtansprüche der Ge- A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). meinschaft der Wohnungseigentümer A1-6.1 Familie und Haushalt wegen Beschädigung des Gemein- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht schaftseigentums. Die Leistungspflicht des Versicherungsnehmers erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit- a) als Familien- und Haushaltsvorstand eigentumsanteil an dem gemein- (z. B. aus der Aufsichtspflicht über schaftlichen Eigentum; Minderjährige); b) eines Wohnhauses (mit max. 4 b) als Dienstherr der in seinem Haushalt Wohneinheiten), sofern mindestens tätigen Personen. eine Wohnung vom Versicherungs- nehmer bewohnt wird; A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligen- c) eines Wochenend- oder Ferienhauses tätigkeit bzw. einer Wochenend- oder Ferien- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wohnung. des Versicherungsnehmers aus den Ge- d) der unter a) bis c) genannten Immobi- fahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit lien und deren zugehörigen Garagen, (inkl. verantwortliche Tätigkeiten) oder Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Teiche, Biotope und Flüssiggastanks unentgeltlichen Engagements. Versi- sowie eines Schrebergartens inkl. chert ist insbesondere die Tätigkeit Laube. a) in der Kranken- und Altenpflege; Voraussetzung für den Versicherungs- b) der Behinderten-, Kirchen- und Ju- schutz ist, dass die vorgenannten Immo- gendarbeit; bilien in Europa (Definition Europa siehe c) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien A1-6.14) gelegen sind und ausschließlich und Interessenverbänden; zu Wohnzwecken verwendet werden. d) bei der Freizeitgestaltung in Sportver- A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich einigungen, Musikgruppen, bei Pfad- für die in A1-6.3.1 genannten Risiken findern oder gleichartig organisierten auch auf die gesetzliche Haftpflicht Gruppen; a) aus der Verletzung von Pflichten, die e) als vom Vormundschaftsgericht be- dem Versicherungsnehmer in den stellter, nicht beruflicher Betreuer/ Vor- oben genannten Eigenschaften oblie- mund für die zu betreuende Person. gen (z. B. bauliche Instandhaltung, Be- Für die Dauer der Betreuung/ Vor- leuchtung, Reinigung, Streuen und mundschaft ist im Umfang dieses Ver- Schneeräumen auf Gehwegen). Das trages die persönliche gesetzliche gilt auch für die durch Vertrag vom Ver- Haftpflicht für die betreute Person mit- sicherungsnehmer ausschließlich als versichert. Erlangt die zu betreuende Mieter, Pächter oder Entleiher über- Person Versicherungsschutz aus nommene gesetzliche Haftpflicht für 02_2026_V2 [Seite 20] 20 Verkehrssicherungspflichten des Ver- die sie während der Bauausführung in Ei- tragspartners (Vermieter, Verleiher, genleistung verursachen. Verpächter) in dieser Eigenschaft; Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- b) aus der Vermietung von sen sind Ansprüche aus Personenschä- − einzeln vermieteten Wohnräumen; den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle − im Inland gelegenen Eigentumswoh- und Berufskrankheiten im Betrieb des nungen, Ferienwohnungen und Einlie- Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- gerwohnungen (im selbstgenutzten Ri- algesetzbuch VII handelt; siko (Postanschrift); e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 − eines im Inland gelegenen Wohnhau- BGB, wenn die Versicherung bis zum ses (mit max. 4 Wohneinheiten); Besitzwechsel bestand; − max. 5 Garagen und Stellplätzen; f) der Insolvenzverwalter und Zwangs- − Ferienzimmern; verwalter in dieser Eigenschaft. − eines in Europa gelegenen Wochen- A1-6.3.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haft- end- /Ferienhauses oder in Europa ge- pflicht aus Besitz von unbebauten, nicht legenen Ferienwohnungen jedoch genutzten Grundstücken, sofern deren ausschließlich zur privaten Nutzung; c) aus dem Miteigentum an zu den Immo- Gesamtfläche 10.000 qm nicht übersteigt bilien gehörenden Gemeinschaftsan- sowie der Verpachtung von unbebauten, lagen, z.B. gemeinschaftliche Zu- nicht gewerblich genutzten Grundstü- gangs- bzw. Durchgangswege zur öf- cken, sofern deren Gesamtfläche 10.000 fentlichen Straße, Privatstraßen, Wä- qm nicht übersteigt. schetrockenplätze, Garagenhöfe, A1-6.3.4 In Bezug auf die in Abschnitt A1-6.3.1 ge- Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbe- nannten Immobilien ist auch die gesetzli- hälter che Haftpflicht des Versicherungsneh- d) als Bauherr oder Unternehmer von mers aus dem Besitz und dem Betrieb ei- Bauarbeiten bis zu einer Bausumme ner Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 500.000,- EURO je Bauvorhaben, von bis zu 30 kWp einschließlich der Ein- sofern es sich um einen Neubau einer speisung des Stromes in das Netz eines unter den Versicherungsschutz nach Stromversorgungsunternehmens mitver- A1-6.3.1 fallenden, im Inland gelege- sichert. Kein Versicherungsschutz be- nen Immobilie oder um sonstige Bau- steht für elektrische Leitungen auf frem- arbeiten (Umbauten, Reparaturen, Ab- den Grundstücken. bruch oder Grabearbeiten) an diesen A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko Immobilien handelt. Dabei gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht − Bis zu einer Bausumme von 100.000,- privatrechtlichen Inhalts des Versiche- EURO besteht auch Versicherungs- rungsnehmers wegen Schäden durch schutz, wenn die Bauarbeiten durch Umwelteinwirkung. Eigenleistung oder Nachbarschafts- Schäden durch Umwelteinwirkung liegen hilfe durchgeführt werden. Mitversi- chert ist dabei die persönliche gesetz- vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- liche Haftpflicht der vom Versiche- gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, rungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- Personen für Schäden, die sie in Aus- nungen verursacht werden, die sich in übung dieser Verrichtungen Dritten Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet ha- verursachen. Ansprüche Dritter gegen ben. die nach A1-2 versicherten Personen Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sind gleichfalls mitversichert. sen sind Ansprüche aus Gewässerschä- − Bei einer Bausumme ab 100.000,- den. EURO ist Voraussetzung für den Ver- Zu Gewässerschäden und Schäden nach sicherungsschutz, dass Planung, Bau- dem Umweltschadensgesetz siehe Ab- leistung und Bauausführung an qualifi- schnitt A2 (besondere Umweltrisiken). zierte Dritte vergeben sind. Dabei kann ein Teil der Bauarbeiten (bis zu A1-6.5 Abwässer- und Allmählichkeitsschä- einer Bausumme von 100.000,- den EURO) in Eigenleistung oder Nach- A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht barschaftshilfe durchgeführt werden. des Versicherungsnehmers wegen Schä- Ausgeschlossen sind Schäden aus dem Verändern der Grundwasserver- den durch Abwässer – auch aus dem hältnisse. Rückstau des Straßenkanals. Bei Sach- Wenn die genannte Bausumme über- schäden gilt dies ausschließlich für Schä- schritten wird, entfällt dieser Versiche- den durch häusliche Abwässer. rungsschutz. A1-6.5.2 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprü- Versichert ist die persönliche gesetzliche che wegen Sachschäden, die entstehen Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbei- durch allmähliche Einwirkung der Tempe- ten behilflichen Personen für Schäden, ratur, von Gasen, Dämpfen oder 02_2026_V2 [Seite 21] 21 Feuchtigkeit und von Niederschlägen Versicherungssumme je Versicherungs- (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). Ausge- fall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis- schlossen bleiben die Schimmelschäden tung. gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.6.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- A1-6.5.3 Zusätzlich besteht Versicherungsschutz sen sind Haftpflichtansprüche wegen für Schäden aus dem Betrieb einer privat a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßi- genutzten Abwassergrube oder Kleinklär- ger Beanspruchung; anlage ausschließlich für die eigenen b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, häuslichen Abwässer inklusive der Einlei- Kessel- und Warmwasserbereitungs- tung in ein Gewässer. anlagen sowie Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögens- A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Miet- schäden sachschäden) c) Glasschäden, soweit sich der Versi- Mietsachschäden sind Schäden an frem- cherungsnehmer hiergegen beson- den, vom Versicherungsnehmer oder von ders versichern kann; seinen Bevollmächtigten oder Beauftrag- d) Schäden infolge von Schimmelbil- ten gemieteten Sachen und alle sich dar- dung. aus ergebenden Vermögensschäden. A1-6.6.3 Schäden an fremden beweglichen Sa- A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht chen des Versicherungsnehmers wegen Miet- a) Eingeschlossen ist die gesetzliche sachschäden an Wohnräumen und sons- Haftpflicht aus der Beschädigung, Ver- tigen zu privaten Zwecken gemieteten nichtung oder dem durch den Versi- Räumen in Gebäuden sowie Balkone, cherungsnehmer oder die mitversi- Loggien und Terrassen. cherten Personen verschuldeten Ab- Versicherungsschutz für Mietsachschä- handenkommen von sonstigen frem- den besteht je Versicherungsfall bis zur den Sachen, die gemietet, geleast, ge- Höhe der vereinbarten Versicherungs- pachtet oder geliehen wurden oder summe. Die Höchstersatzleistung für alle Gegenstand eines besonderen Ver- Versicherungsfälle eines Versicherungs- wahrungsvertrages sind. Der Versi- jahres beträgt das Zweifache der Versi- cherungsschutz erstreckt sich auch cherungssumme. Es erfolgt eine Anrech- auf elektrische medizinische Geräte nung auf die Sachschaden-Versiche- (z. B. 24-Stunden-EKG-Gerät, 24- rungssumme je Versicherungsfall sowie Stunden-Blutdruckmessgerät, Dialy- auf die Jahreshöchstersatzleistung. segerät, Reizstromgerät – nicht Hilfs- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- mittel wie Hörgeräte, Unterarmgeh- sen sind Haftpflichtansprüche wegen stützen, Krankenbett und dgl.), die a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßi- dem Versicherten zu Diagnosezwe- ger Beanspruchung; cken oder zur Anwendung überlassen b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, werden, soweit kein anderer Versiche- Kessel- und Warmwasserbereitungs- rer leistungspflichtig ist. anlagen sowie an Elektro- und Gasge- b) Ausgeschlossen hiervon bleiben je- räten und allen sich daraus ergeben- doch den Vermögensschäden; − alle sich daraus ergebenen Vermö- c) Glasschäden, soweit sich der Versi- gensschäden; cherungsnehmer hiergegen beson- − Schäden an Sachen, die der versi- ders versichern kann; cherten Person für mehr als 3 Monate d) Schäden infolge von Schimmelbil- überlassen wurden (gilt nicht für die dung. vorgenannten elektrischen medizini- A1-6.6.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht schen Geräte); des Versicherungsnehmers wegen Miet- − Schäden an Sachen, die dem Beruf sachschäden an beweglichen Sachen in oder Gewerbe der versicherten Per- Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Feri- son dienen; enhäusern, Pensionen, Schiffskabinen, − Schäden durch Abnutzung, Verschleiß fest installierter Wohnwagen und Cam- und übermäßige Beanspruchung; pingcontainer. − Schäden an Kraft-, Luft-, und Wasser- Versicherungsschutz für Mietsachschä- fahrzeugen; − Schäden an Schmuck und Wertsa- den besteht je Versicherungsfall bis zur chen. Höhe der vereinbarten Versicherungs- A1-6.6.4 Schäden an gemieteten E-Scootern summe. Die Höchstersatzleistung für alle a) Eingeschlossen ist die gesetzliche Versicherungsfälle eines Versicherungs- Haftpflicht aus der Beschädigung oder jahres beträgt das Zweifache der Versi- Vernichtung von gemieteten E-Scoo- cherungssumme. Es erfolgt eine Anrech- tern. Die Versicherungssumme beträgt nung auf die Sachschaden- 1.000 € je Versicherungsfall und 02_2026_V2 [Seite 22] 22 Versicherungsjahr. Es gilt eine Selbst- − als Reiter bei der Benutzung fremder beteiligung in Höhe von 150 € je Versi- Pferde, cherungsfall. Eine Leistung wird nach- − als Fahrer bei der Benutzung fremder rangig einer bestehenden Kaskoversi- Fuhrwerke zu privaten Zwecken, cherung des gewerblichen Anbieters soweit Versicherungsschutz nicht über erbracht. eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung b) Ausgeschlossen hiervon bleiben je- besteht. doch Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- − Schäden durch Abnutzung, Verschleiß sen sind Haftpflichtansprüche der Tierhal- und übermäßige Beanspruchung; ter oder -eigentümer sowie Fuhrwerksei- − Ansprüche wegen Abhandenkommen; gentümer wegen Sach- und Vermögens- − Schäden im Zusammenhang mit Ver- schäden. stößen gegen die StVO (Straßenver- A1-6.9.3 In teilweiser Abweichung von Abschnitt kehrsordnung) oder die eKFV (Elektro- A1-6.9.1 gilt die gesetzliche Haftpflicht kleinstfahrzeuge-Verordnung). des Versicherungsnehmers aus der er- − Vorsätzlich herbeigeführte Schäden. laubten privaten Haltung und Hütung (inkl. Wiedereinfangkosten) von wilden A1-6.7 Sportausübung Tieren (z. B. Spinnen oder Schlangen) in Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht seinem Haushalt mitversichert, sofern des Versicherungsnehmers aus der Aus- hierfür kein Haltungsverbot besteht. übung von Sport. Vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraft- ansprüche aus fahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger a) einer jagdlichen Betätigung, A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 b) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur rungsnehmers wegen Schäden, die ver- Vorbereitung des Rennens von einem ursacht werden durch den Gebrauch aus- Veranstalter organisiertes oder vorge- schließlich von folgenden nicht versiche- schriebenes Training, bei dem die Er- rungspflichtigen Kraftfahrzeugen und zielung von Höchstgeschwindigkeiten Kraftfahrzeug-Anhängern: geübt wird. a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge A1-6.8 Waffen und Munition ohne Rücksicht auf eine bauartbe- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht dingte Höchstgeschwindigkeit; des Versicherungsnehmers aus dem er- b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 laubten privaten Besitz und aus dem Ge- km/h bauartbedingter Höchstge- brauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaf- schwindigkeit; fen sowie Munition und Geschossen. c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bau- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- artbedingter Höchstgeschwindigkeit; sen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder zu strafbaren Handlungen. (z.B. Aufsitzrasenmäher) mit nicht A1-6.9 Tiere mehr als 20 km/h bauartbedingter A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Höchstgeschwindigkeit; des Versicherungsnehmers als Halter e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zu- oder Hüter von zahmen Haustieren, ge- lassungspflichtig sind oder nur auf zähmten Kleintieren, Bienen, Signal- und nicht öffentlichen Wegen und Plätzen Behindertenbegleithunden (z. B. Blinden- verkehren; hund) sowie Nutztieren (z. B. Rinder f) Fahrräder (auch Elektrofahrräder, so- Schweine, Schafe, Geflügel) zu eigennüt- fern diese nicht versicherungspflichtig zigen Zwecken. sind) und sonstige nicht selbstfah- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- rende Landfahrzeuge (z. B. Skate- sen ist die gesetzliche Haftpflicht als Hal- boards, Inlineskates, Rollschuhe); ter oder Hüter von g) motorgetriebene Krankenfahrstühle − Hunden (ausgenommen Signal- und ohne Höchstgeschwindigkeit; Behindertenbegleithunde), Pferden, h) motorgetriebene Golfwagen mit nicht sonstigen Reit- und Zugtieren, mehr als 30 km/h Höchstgeschwindig- − wilden Tieren sowie von keit; − Tieren, die zu gewerblichen oder land- i) motorgetriebene Kinderfahrzeuge mit wirtschaftlichen Zwecken gehalten nicht mehr als 20 km/h Höchstge- werden. schwindigkeit. A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: des Versicherungsnehmers Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem − als nicht gewerbsmäßiger Hüter frem- berechtigten Fahrer gebraucht werden. der Hunde oder Pferde, Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug 02_2026_V2 [Seite 23] 23 mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- b) wenn der / die Führer des Luftfahr- rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- zeugs bei Eintritt des Schadenereig- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu nisses nicht die vorgeschriebenen Er- sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un- laubnisse, erforderlichen Berechtigun- berechtigten Fahrern gebraucht werden. gen oder Befähigungsnachweise hat- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- ten; zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen c) des Halters, Eigentümers oder des nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis verantwortlichen Luftfahrzeugführers benutzen. Der Versicherungsnehmer ist gegen andere mitversicherte Perso- verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das nen; Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt d) die durch behördlich oder gesetzlich wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis untersagtes Verhalten eintreten (z.B. hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine bei Missachtung der Luftverkehrs-Ord- dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 nung (LuftVO)). (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie- A1-6.11.3 Versichert ist darüber hinaus das Halten, genheiten). der Besitz und Gebrauch von a) unbemannten Ballonen, Spiel- und A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen Sportlenkdrachen, die weder durch A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Motoren noch durch Treibsätze ange- des Versicherungsnehmers wegen Schä- trieben werden und deren Fluggewicht den, die durch den Gebrauch ausschließ- 20.000 g nicht übersteigt; lich von solchen Luftfahrzeugen verur- b) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, sacht werden, die nicht der Versiche- -Boards, -Buggys u. ä. rungspflicht unterliegen. A1-6.11.4 Versichert ist zudem die gesetzliche Haft- A1-6.11.2 Flugmodelle / Drohnen pflicht des Versicherungsnehmers wegen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Schäden, die durch den Gebrauch versi- des Versicherungsnehmers wegen Per- cherungspflichtiger Luftfahrzeuge verur- sonen- und Sachschäden aus dem priva- sacht werden, soweit der Versicherungs- ten Halten und privaten Gebrauch von nehmer nicht als deren Eigentümer, Be- Flugdrohnen / Flugmodellen bis zu einem sitzer, Halter oder Führer in Anspruch ge- Abfluggewicht von 5.000 g (Halter-Haft- nommen wird. pflichtversicherung). Versichert ist auch die gesetzliche Haft- A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen pflicht aller Personen, die mit Wissen und A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Willen des Halters an der Führung und des Versicherungsnehmers wegen Schä- Bedienung der Drohne beteiligt sind, ein- den, die verursacht werden durch den schließlich der Personen, die berechtigt Gebrauch ausschließlich von folgenden sind, die Fernsteuerungsanlage der Wasserfahrzeugen: Drohne zu bedienen. a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge Für Versicherungsfälle im Ausland be- ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- steht - insoweit abweichend von A1-6.14 oder Außenbordmotoren) oder Treibs- - Versicherungsschutz ausschließlich, so- ätze; weit die versicherten Haftpflichtansprü- b) fremde Segelboote ohne Motor (auch che in einem Mitgliedsstaat der Europäi- ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) schen Union, im Vereinigten Königreich, oder Treibsätze; in der Schweiz, Norwegen, Island oder c) eigene und fremde Windsurfbretter; Liechtenstein eintreten und nach dem d) eigene und fremde Wassersportfahr- Recht eines Mitgliedsstaats der Europäi- zeuge mit Motoren, soweit schen Union, des Vereinigten Königrei- − diese nur gelegentlich gebraucht wer- ches, der Schweiz, Norwegens, Islands den und oder Liechtensteins geltend gemacht − für das Führen keine behördliche Er- werden. laubnis erforderlich ist; Ausgeschlossen sind Versicherungsan- e) eigene Segelboote ohne Motor (auch sprüche, ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) a) wenn sich bei Eintritt des Schadener- oder Treibsätze mit einer Segelfläche eignisses die Drohne nicht in einem bis maximal 15 qm, soweit nicht ander- Zustand befunden hat, der den gesetz- weitig Haftpflichtschutz erlangt werden lichen Bestimmungen und behördli- kann; chen Auflagen über das Halten und f) eigene oder fremde Motorboote mit ei- den Betrieb von Luftfahrzeugen ent- ner Motorstärke bis maximal 15 sprochen hat und / oder die behördli- PS/11,03 kW (sofern hierfür kein an- chen Genehmigungen, soweit erfor- derweitiger Versicherungsschutz be- derlich, nicht erteilt waren; steht); 02_2026_V2 [Seite 24] 24 g) fremde Motorboote, auch wenn für das Sicherstellung von Leistungen aufgrund Führen eine behördliche Erlaubnis er- seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter- forderlich ist, sofern es sich nur um legen, stellt der Versicherer dem Versi- den gelegentlichen Gebrauch des cherungsnehmer den erforderlichen Be- fremden Fahrzeugs handelt und so- trag bis zu einer Höhe von 100.000,- weit nicht anderweitig Haftpflicht- EURO zur Verfügung. schutz erlangt werden kann. Der Kautionsbetrag wird auf eine von der A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- Ammerländer Versicherung zu leistende che Haftpflicht des Versicherungsneh- Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist mers wegen Schäden, die durch den Ge- die Kaution höher als der zu leistende brauch von Wasserfahrzeugen verur- Schadenersatz, ist der Versicherungs- sacht werden, soweit der Versicherungs- nehmer verpflichtet, den Differenzbetrag nehmer nicht als deren Eigentümer, Be- zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn sitzer, Halter oder Führer in Anspruch ge- die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für nommen wird. die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen wird oder die Kaution verfallen ist. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä- A1-6.15 Vermögensschäden den, die verursacht werden durch den A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Gebrauch von ferngelenkten Land- und des Versicherungsnehmers wegen Ver- Wasser-Modellfahrzeugen. mögensschäden, die weder durch Perso- nen- noch durch Sachschäden entstan- A1-6.14 Schäden im Ausland den sind. A1-6.14.1 Sofern eine Korrespondenzanschrift im A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Inland vorhanden und eine Abbuchung sen sind Ansprüche wegen Vermögens- der Beiträge von einem deutschen Konto schäden möglich ist, ist die gesetzliche Haftpflicht a) durch vom Versicherungsnehmer des Versicherungsnehmers wegen im (oder in seinem Auftrag oder für seine Ausland eintretender Versicherungsfälle Rechnung von Dritten) hergestellte versichert, wenn diese oder gelieferte Sachen, erbrachte Ar- a) auf eine versicherte Handlung im In- beiten oder sonstige Leistungen; land bzw. auf ein im Inland bestehen- b) aus planender, beratender, bau- oder des versichertes Risiko zurückzufüh- montageleitender, prüfender oder gut- ren sind oder achterlicher Tätigkeit; b) bei einem vorübergehenden Auslands- c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder aufenthalt außerhalb Europas - maxi- Weisungen an wirtschaftlich verbun- mal bis zu 10 Jahren – eingetreten dene Unternehmen; sind. d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Der Geltungsbereich Europa umfasst den e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung Kontinent Europa im geografischen Sinn sowie Reiseveranstaltung; zuzüglich der außereuropäischen Anlie- f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, gerstaaten des Mittelmeeres, der Kanari- Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- schen Inseln, der Azoren und Madeira. chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Versichert sind hierbei auch Ansprüche Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kas- gegen den Versicherungsnehmer aus § senführung sowie aus Untreue oder 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetz- Unterschlagung; liche Haftpflicht aus der vorübergehen- g) aus Rationalisierung und Automatisie- den Benutzung oder Anmietung (nicht rung; dem Eigentum) von im Ausland gelege- h) aus der Verletzung von gewerblichen nen Wohnungen und Häusern gemäß A1- Schutzrechten und Urheberrechten 6.3.1 a) bis c). sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- Die Leistungen des Versicherers erfolgen rechts; in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, halb der Staaten, die der Europäischen Terminen, Vor- und Kostenanschlä- Währungsunion angehören, liegt, gelten gen; die Verpflichtungen des Versicherers mit j) aus Pflichtverletzungen, die mit der dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Tätigkeit als ehemalige oder gegen- Betrag bei einem in der Europäischen wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- Währungsunion gelegenen Geldinstitut schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat angewiesen ist. oder anderer vergleichbarer Leitungs- A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- Versicherungsfall im Ausland durch be- sammenhang stehen; hördliche Anordnung eine Kaution zur 02_2026_V2 [Seite 25] 25 k) aus bewusstem Abweichen von ge- e) Betrieb von Datenbanken. setzlichen oder behördlichen Vor- A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der schriften, von Anweisungen oder Be- Versicherung eintretende Versicherungs- dingungen des Auftraggebers oder fälle gelten als ein Versicherungsfall, der aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- zung; rungsfälle eingetreten ist, wenn diese l) aus dem Abhandenkommen von Sa- − auf derselben Ursache, chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- − auf gleichen Ursachen mit innerem, ren und Wertsachen; insbesondere sachlichem und zeitli- m) aus Schäden durch ständige Emissio- chem Zusammenhang oder nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er- − auf dem Austausch, der Übermittlung schütterungen). und Bereitstellung elektronischer Da- ten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland be- des Versicherungsnehmers wegen Schä- steht – insoweit abweichend von A1-6.14 den aus dem Austausch, der Übermitt- – Versicherungsschutz ausschließlich, lung und der Bereitstellung elektronischer soweit die versicherten Haftpflichtansprü- Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder che in europäischen Staaten und nach mittels Datenträger. dem Recht europäischer Staaten geltend Dies gilt ausschließlich für Schäden aus gemacht werden. a) der Löschung, Unterdrückung, Un- A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- brauchbarmachung oder Veränderung sen sind von Daten (Datenveränderung) bei a) Ansprüche wegen Schäden, die Dritten durch Computer-Viren dadurch entstehen, dass der Versiche- und/oder andere Schadprogramme; rungsnehmer bewusst b) der Datenveränderung aus sonstigen − unbefugt in fremde Datenverarbei- Gründen sowie der Nichterfassung tungssysteme/Datennetze eingreift (z. und fehlerhaften Speicherung von Da- B. Hacker-Attacken, Denial of Service ten bei Dritten und zwar wegen Attacks), − sich daraus ergebender Personen- − Software einsetzt, die geeignet ist, die und Sachschäden, nicht jedoch weite- Datenordnung zu zerstören oder zu rer Datenveränderungen sowie verändern (z. B. Software-Viren, Troja- − der Kosten zur Wiederherstellung der nische Pferde); veränderten Daten bzw. Erfas- b) Ansprüche, die in engem Zusammen- sung/korrekter Speicherung nicht oder hang stehen mit fehlerhaft erfasster Daten; − massenhaft versandten, vom Empfän- c) der Störung des Zugangs Dritter zum ger ungewollten elektronisch übertra- elektronischen Datenaustausch. genen Informationen (z. B. Spam- Für a) bis c) gilt: ming), Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet − Dateien (z. B. Cookies), mit denen wi- dafür zu sorgen, dass seine auszutau- derrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt wer- schenden, zu übermittelnden, bereitge- den sollen; stellten Daten durch Sicherheitsmaßnah- c) Versicherungsansprüche aller Perso- men und/oder -techniken (z. B. Vi- nen, die den Schaden durch bewuss- renscanner, Firewall) gesichert oder ge- tes Abweichen von gesetzlichen oder prüft werden bzw. worden sind, die dem behördlichen Vorschriften (z. B. Teil- Stand der Technik entsprechen. Diese nahme an rechtswidrigen Online- Maßnahmen können auch durch Dritte Tauschbörsen) oder durch sonstige erfolgen. Verletzt der Versicherungsneh- bewusste Pflichtverletzungen herbei- mer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 geführt haben. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie- A1-2.3 findet keine Anwendung. genheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- A1-6.17 Datenschutzrechtliche Schäden im sprüche aus nachfolgend genannten Tä- Rahmen der beruflichen Tätigkeit tigkeiten und Leistungen: (Homeoffice) a) Software-Erstellung, -Handel, -Imple- In Erweiterung von A1-6.16 sind Schäden mentierung, -Pflege; mitversichert, die auf Verstöße gegen da- b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, - tenschutzrechtliche Bestimmungen – ins- Einweisung, -Schulung; besondere die Datenschutz-Grundver- c) Netzwerkplanung, -installation, -in- ordnung (DSGVO), das Bundesdaten- tegration, -betrieb, -wartung, -pflege; schutzgesetz (BDSG) sowie vergleich- d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Ac- bare ausländische Rechtsnormen – zu- cess-, Host-, Full-Service-Providing; rückzuführen sind. 02_2026_V2 [Seite 26] 26 Versichert ist die unzulässige oder fehler- A1-6.18.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungs- hafte Erhebung, Verarbeitung oder Nut- schutzes zung personenbezogener Daten Dritter a) Erfasste Benachteiligungen und An- durch den Versicherungsnehmer. spruchserhebung Darüber hinaus erstreckt sich der Versi- Die Anspruchserhebung sowie die zu- cherungsschutz auf entsprechende Vor- grundeliegende Benachteiligung müs- fälle im Zusammenhang mit der berufli- sen während der Wirksamkeit der Ver- chen Tätigkeit im Homeoffice. sicherung erfolgt sein. Wird eine Be- In diesem Zusammenhang umfasst die nachteiligung durch fahrlässige Unter- Deckung ausschließlich die Abwehr un- lassung verursacht, gilt sie im Zwei- begründeter Ansprüche durch den Arbeit- felsfall als an dem Tag begangen, an geber oder Dienstherrn. welchem die versäumte Handlung Die Versicherungssumme ist begrenzt spätestens hätte vorgenommen wer- auf maximal 5.000 EUR je Versiche- den müssen, um den Eintritt des Scha- rungsfall und Versicherungsjahr. dens abzuwenden. b) Rückwärtsversicherung für vorvertrag- A1-6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen liche Benachteiligungen A1-6.18.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Zusätzlich besteht auch Versiche- A1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des rungsschutz für Benachteiligungen, Versicherungsnehmers als Dienstherr der die innerhalb eines Zeitraums von ei- in seinem Privathaushalt oder sonstigen nem Jahr vor Vertragsbeginn began- privaten Lebensbereich beschäftigten gen wurden. Dies gilt jedoch nicht für Personen wegen Personen-, Sach- oder solche Benachteiligungen, die der Ver- Vermögensschäden (einschließlich im- sicherungsnehmer bei Abschluss die- materieller Schäden) aus Benachteiligun- ses Versicherungsvertrags kannte. gen. Gründe für eine Benachteiligung c) Nachmeldefrist für Anspruchserhe- sind bung nach Vertragsbeendigung − die Rasse, Der Versicherungsschutz umfasst − die ethnische Herkunft, auch solche Anspruchserhebungen, − das Geschlecht, die auf Benachteiligungen beruhen, − die Religion, die bis zur Beendigung des Versiche- − die Weltanschauung, rungsvertrags begangen und inner- − eine Behinderung, halb eines Zeitraumes von einem Jahr − das Alter, nach Beendigung des Versicherungs- − oder die sexuelle Identität. vertrags erhoben und dem Versicherer Dies gilt ausschließlich für Ansprüche gemeldet worden sind. nach deutschem Recht, insbesondere d) Vorsorgliche Meldung von möglichen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge- Inanspruchnahmen setz (AGG). Soweit diese Ansprüche ge- Der Versicherungsnehmer hat die richtlich verfolgt werden, besteht Versi- Möglichkeit, dem Versicherer während cherungsschutz ausschließlich, wenn sie der Laufzeit des Vertrags konkrete vor deutschen Gerichten geltend ge- Umstände zu melden, die seine Inan- macht werden. spruchnahme hinreichend wahr- Beschäftigte Personen sind auch die Be- scheinlich erscheinen lassen. werberinnen und Bewerber für ein Be- Im Fall einer tatsächlich späteren Inan- schäftigungsverhältnis sowie die Perso- spruchnahme, die aufgrund eines ge- nen, deren Beschäftigungsverhältnis be- meldeten Umstandes spätestens in- endet ist. nerhalb einer Frist von einem Jahr er- A1-6.18.2 Versicherungsfall folgen muss, gilt die Inanspruchnahme Versicherungsfall ist - abweichend von als zu dem Zeitpunkt der Meldung der A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung Umstände erfolgt. eines Haftpflichtanspruchs gegen den A1-6.18.4 Versicherungssumme Versicherungsnehmer während der Für Schäden aus Benachteiligung gilt die Dauer des Versicherungsvertrags. Im im Versicherungsschein und seinen Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflicht- Nachträgen angegebene Pauschalversi- anspruch geltend gemacht, wenn gegen cherungssumme. Diese stellt gleichzeitig den Versicherungsnehmer ein Anspruch die Höchstersatzleistung für alle Versi- schriftlich erhoben wird oder ein Dritter cherungsfälle eines Versicherungsjahres dem Versicherungsnehmer schriftlich mit- dar. teilt, einen Anspruch gegen den Versiche- A1-6.18.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- rungsnehmer zu haben. sen sind a) Versicherungsansprüche aller Perso- nen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, 02_2026_V2 [Seite 27] 27 Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder b) aus dem Verlust von Möbelschlüsseln Weisung oder durch sonstige wissent- sowie sonstigen Schlüsseln zu beweg- liche Pflichtverletzung herbeigeführt lichen Sachen; haben. c) aus Folgeschäden eines Schlüsselver- A1-2.3 findet keine Anwendung. lustes (z. B. wegen Einbruchs). b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Straf- A1-6.20 Leistung bei fehlender Haftung charakter; hierunter fallen auch Stra- A1-6.20.1 Schäden durch nicht deliktfähige Perso- fen, Buß- und Ordnungs- oder nen Zwangsgelder, die gegen den Versi- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers cherungsnehmer oder die mitversi- werden Schäden auch dann ersetzt, cherten Personen verhängt worden wenn keine Haftung besteht, weil eine sind; mitversicherte Person nach §§ 827 bis c) Ansprüche wegen 829 BGB nicht verantwortlich war (z. B. − Gehalt, wegen Minderjährigkeit) und die Auf- − rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensi- sichtspflicht nicht verletzt wurde, soweit onen, Renten, Ruhegeldern, betriebli- ein anderer Versicherer (z. B. Sozialver- cher Altersversorgung, sicherungsträger) nicht leistungspflichtig − Abfindungszahlungen im Zusammen- ist. Der Versicherer behält sich Rück- hang mit der Beendigung von Arbeits- griffsansprüche (Regresse) wegen seiner verhältnissen und Sozialplänen sowie Aufwendungen gegen schadenersatz- − Ansprüche aus Personenschäden, bei pflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), denen es sich um Arbeitsunfälle und soweit sie nicht Versicherte dieses Vertra- Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- ges sind, vor. sicherungsnehmers gemäß dem Sozi- A1-6.20.2 Personen- oder Sachschäden durch Ge- algesetzbuch VII handelt. fälligkeit A1-6.19 Schlüsselverlust Verursacht eine versicherte Person einen A1-6.19.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haft- Personen- oder Sachschaden bei privater pflicht aus dem Abhandenkommen von unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, fremden Schlüsseln oder Code-Karten wird sich die Ammerländer Versicherung mit Schlüsselfunktion zu Gebäuden, Räu- nicht auf einen eventuellen stillschwei- men, Wohnungen, Tresoren, Schließfä- genden Haftungsverzicht (Gefälligkeits- chern und für fremde Fahrzeuge (z.B. haftung) berufen, soweit dies der Versi- Miet- und Leasingfahrzeuge), die sich cherungsnehmer wünscht. Eine Leistung aus privaten Gründen im rechtmäßigen wird jedoch nur insoweit erbracht, als der Gewahrsam des Versicherungsnehmers geschädigte Dritte nicht auf andere befunden haben. Fremde Schlüssel oder Weise Ersatz erlangen kann. Code-Karten mit Schlüsselfunktion, die A1-6.21 Beitragsbefreiung bei unverschulde- sich aus beruflichen oder ehrenamtlichen ter Arbeitslosigkeit Gründen oder im Rahmen einer Verein- A1-6.21.1 Sofern der Versicherungsnehmer seinen stätigkeit im rechtmäßigen Gewahrsam Wohnsitz und dauerhaften Aufenthalt in des Versicherungsnehmers befunden ha- der Bundesrepublik Deutschland hat, er- ben, sind mitversichert. folgt für den Fall unverschuldeter Arbeits- A1-6.19.2 Ersetzt werden die Kosten losigkeit im Sinne des Arbeitsförderungs- a) für den Ersatz der Schlüssel oder rechtes für maximal drei Jahre eine Be- Code-Karten; freiung von der Beitragszahlung bei un- b) für einen notwendigen Austausch der verändertem Versicherungsschutz. Vo- Schließanlagen; raussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit c) für vorübergehende Notmaßnahmen frühestens sechs Monate nach Vertrags- (Notschloss); beginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich d) für die Bewachung des Gebäudes bis um eine Arbeitslosigkeit von mindestens zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit- sechs Wochen handelt und der Vertrag punkt, an welchem der Verlust des noch nicht gekündigt wurde. Schlüssels festgestellt wurde. A1-6.21.2 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt Bei Verlust eigener Schlüssel zu einer des Weiteren voraus, dass der Arbeitneh- Zentralschließanlage wird der auf die ei- mer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit min- gene Wohnung entfallende Anteil des destens 18 Monate ununterbrochen in ei- Schadens abgezogen. nem sozialversicherungspflichtigen, un- A1-6.19.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtan- gekündigten und nicht befristeten Arbeits- sprüche verhältnis mit einer Arbeitszeit von min- a) aus dem Verlust von Schlüsseln, die destens 15 Wochenstunden stand. Ein dem Arbeitgeber von Kunden oder Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht sonstigen Dritten überlassen wurden; nicht, wenn der Versicherungsnehmer als 02_2026_V2 [Seite 28] 28 Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, geändert, so gelten die neuen Bedingun- Auszubildender, Mitarbeiter eines Sai- gen mit sofortiger Wirkung auch für die- son- oder Kampagnebetriebes, bei sei- sen Vertrag. nem Ehegatten oder einem in direkter Li- nie Verwandten beschäftigt war. Eben- A1-6.23 Leistungsgarantie gegenüber GDV- falls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung Musterbedingungen besteht, wenn bei Versicherungsbeginn Die Ammerländer Versicherung garan- bereits eine Kündigung des Arbeitsver- tiert, dass die dieser Privathaftpflichtver- hältnisses ausgesprochen war. Der An- sicherung zugrunde liegenden Allgemei- spruch auf Beitragsbefreiung bei unver- nen Versicherungsbedingungen für die schuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wie- Haftpflichtversicherung ausschließlich der, wenn nach Beendigung des gekün- zum Vorteil der Versicherungsnehmer digten Arbeitsverhältnisses die Voraus- von den durch den Gesamtverband der setzungen gemäß A1-6.21.1 und A1- Versicherungswirtschaft (GDV) empfoh- 6.21.2 erneut erfüllt sind. lenen Bedingungen abweichen. A1-6.21.3 Das Vorliegen der unter Nr. A1-6.21.1 und A1-6.24 Mindeststandards Arbeitskreis Bera- A1-6.21.2 genannten Voraussetzungen tungsprozesse muss durch entsprechende Bescheini- Die Ammerländer Versicherung bestätigt, gungen der zuständigen Arbeitsagentur dass die Mindeststandards des Arbeits- und des Arbeitgebers nachgewiesen wer- kreises Beratungsprozesse erfüllt wer- den. den. A1-6.21.4 Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Be- A1-6.25 Versehentliche Obliegenheitsverlet- ginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Vo- zung raussetzungen gemäß A1-6.21.1 und A1- In Erweiterung von B3-2 bleibt der Versi- 6.21.2 erfüllt haben. cherungsschutz bei versehentlicher Ob- A1-6.21.5 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist liegenheitsverletzung in vollem Umfang unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslo- bestehen, wenn die Erfüllung der Oblie- sigkeit schriftlich vom Versicherungsneh- genheit bei Erkennen unverzüglich nach- mer geltend zu machen. Bei Vorliegen al- geholt wurde. ler Voraussetzungen beginnt die Bei- tragsbefreiung mit dem auf den Eintritt A1-6.26 Neuwertentschädigung der Arbeitslosigkeit folgenden Kalender- Die Ammerländer Versicherung leistet auf monat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Wunsch des Versicherungs- schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit nehmers für Sachschäden Schadener- bei der Ammerländer Versicherung. Der satz zum Neuwert. Der beschädigte/ zer- Beginn der Beitragsbefreiung wird schrift- störte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der lich bestätigt. Bis dahin sind die Versiche- Beschädigung/ Zerstörung nicht älter als rungsbeiträge bedingungsgemäß zu ent- 12 Monate ab (Erst)-Kaufdatum sein. Der richten; überzahlte Beiträge werden mit Nachweis des Kaufdatums obliegt dem zu diesem Zeitpunkt offenen Posten ver- Versicherungsnehmer. Kann das Kaufda- rechnet. tum nicht nachgewiesen werden, besteht A1-6.21.6 Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädi- der Versicherungsnehmer die Ammerlän- gung. der Versicherung unverzüglich schriftlich A1-6.27 Sachschäden mitversicherter Perso- informieren. nen untereinander Er ist verpflichtet, der Ammerländer Ver- Abweichend von A1-7.3 besteht Versi- sicherung jederzeit auf Anforderung cherungsschutz auch für Sachschäden Nachweise über die Fortdauer der Ar- von mitversicherten Personen unterei- beitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbe- nander. Die Höchstentschädigung ist auf freiung tritt mit Ende des Kalendermona- 2.500,- EURO je Versicherungsfall und tes, in dem die Ammerländer Versiche- Versicherungsjahr begrenzt. Es muss rung die Nachweise angefordert hat, au- eine Anschaffungsrechnung mit Vor- und ßer Kraft, wenn der Ammerländer Versi- Zunamen des Geschädigten vorgelegt cherung in einem solchen Fall die Fort- werden. Kann eine entsprechende Rech- dauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb nung nicht vorgelegt werden, besteht kein von zwei Wochen nachgewiesen wird. Versicherungsschutz. A1-6.22 Bedingungsverbesserungen für die Ausgeschlossen bleiben Schäden an: Zukunft − elektrischen bzw. elektronischen Ge- Werden die dieser Privathaftpflichtversi- räten aller Art; cherung zugrunde liegenden Bedingun- − Brillen und sonstigen optischen Glä- gen ausschließlich zum Vorteil des Versi- sern; cherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag − Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen. 02_2026_V2 [Seite 29] 29 Es besteht keine Wahlmöglichkeit auf Ammerländer Versicherung unverzüglich, Entschädigung zum Neuwert, zusätzlich spätestens innerhalb von 14 Kalenderta- ist die Entschädigung auf ein versichertes gen, nach Mitteilung des Vorversicherers Schadenereignis innerhalb von 3 Jahren an den Versicherungsnehmer, in Textform begrenzt. vorlegen. Die übrigen in den Versicherungsbedin- A1-6.28 Summen- und Konditionsdifferenzde- gungen des Vorversicherers genannten ckung Obliegenheiten, die vom Versicherungs- A1-6.28.1 Die Ammerländer Versicherung ergänzt nehmer bzw. den versicherten Personen die für den Versicherungsnehmer ander- zu beachten sind, bleiben unverändert weitig bestehende Privathaftpflichtversi- bestehen. Insbesondere hat der Versi- cherung (Vorversicherung) im nachste- cherungsnehmer nach Aufforderung hend beschriebenen Umfang (soge- durch den Vorversicherer die erforderli- nannte Konditions- und Summendiffe- chen Auskünfte zur Feststellung der Ent- renzdeckung): schädigungspflicht zu erteilen, sowie die A1-6.28.2 Voraussetzungen zur Feststellung der Leistungshöhe not- Die Konditions- und Summendifferenz- wendigen Unterlagen des Vorversiche- deckung ist unter folgenden Vorausset- rers bei uns einzureichen. zungen möglich: A1-6.28.4 Beginn und Dauer der Konditions- und a) der Antrag zur Privathaftpflichtversi- Summendifferenzdeckung cherung wird von uns angenommen Die Konditions- und Summendifferenzde- und vom Versicherungsnehmer nicht ckung beginnt am Tag der Ausfertigung widerrufen und des Versicherungsscheins durch uns. Sie b) zum Zeitpunkt der Antragstellung be- endet zum Ablauftermin des Vorvertra- steht für den Versicherungsnehmer bei ges, spätestens jedoch 12 Monate nach einem anderen Versicherungsunter- Antragstellung. Eine Beendigung der Vor- nehmen (Vorversicherer) ein Privat- versicherung vor dem Ablauftermin ist haftpflichtversicherungsvertrag (Vor- uns unverzüglich, spätestens innerhalb vertrag) und von 14 Kalendertagen, in Textform anzu- c) der Ablauf des Vorvertrages entspricht zeigen. dem Beginn unseres Vertrages. A1-6.28.5 Einschränkungen oder Ausschlüsse zur A1-6.28.3 Leistungsumfang und Verhalten im Scha- Konditions- und Summendifferenzde- denfall ckung Die Ammerländer Versicherung leistet für Versicherungsschutz in Rahmen der Kon- solche Schadenereignisse, die in dem bei ditions- und Summendifferenzdeckung uns beantragten Tarif bedingungsgemäß besteht nicht, versichert, jedoch in dem Vorvertrag be- a) für Schadenereignisse, welche bereits dingungsgemäß nicht oder nicht im vollen vor Antragstellung zur Privathaftpflicht- Umfang versichert sind. Dabei wird die versicherung eingetreten sind, Höhe der Entschädigungsleistung als Dif- b) für Streitigkeiten aus Ihrem Vorvertrag ferenz aus dem Betrag des Schadenser- mit Ihrem Vorversicherer, satzanspruches und der geleisteten Ent- c) wenn Ihr Vorversicherer wegen Verzu- schädigungszahlung des Vorversicherers ges in der Beitragszahlung, Verletzung ermittelt (Subsidiärdeckung). Die im Vor- einer Obliegenheit, einer arglistigen vertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen Täuschung oder eines Vergleiches bleiben bestehen und werden durch uns von seiner Leistungspflicht ganz oder nicht erstattet. teilweise befreit ist. Maßgeblich für die vertraglich vereinbar- ten Leistungen aus der Vorversicherung A1-6.29 Best-Leistungsgarantie ist der Versicherungsumfang des Vorver- A1-6.29.1 Sofern zum Zeitpunkt des Schadenser- trages, zum Zeitpunkt der Antragstellung eignisses ein in Deutschland zum Betrieb zur Privathaftpflichtversicherung bei uns. zugelassener Versicherer eine allgemein Nachträglich vorgenommene Änderun- zugängliche Privathaftpflichtversicherung gen der Vorversicherung, die den Versi- mit cherungsumfang der Konditions- und − weitergehendem Leistungsumfang, Summendifferenzdeckung für uns erwei- − höheren Entschädigungsgrenzen tern, werden nicht berücksichtigt. (Sublimits) oder Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet − geringeren Selbstbeteiligungen einen Schadenfall zunächst dem Vorver- als die Ammerländer Versicherung anbie- sicherer anzuzeigen und dort die Ansprü- tet, wird die Ammerländer Versicherung che geltend zu machen. Die Mitteilung im Schadensfall des Vorversicherers, dass ein gemeldeter a) den Versicherungsschutz um solche Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Leistungen erweitern, Umfang versichert ist, muss der 02_2026_V2 [Seite 30] 30 b) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) des Versicherers zum selben Zeitpunkt bis zur Höhe der Entschädigungsgren- kündigen. zen des anderweitigen Versicherers, jedoch maximal bis zu der diesem Ver- A1-6.30 Besitzstandsgarantie trag zugrunde liegenden generellen A1-6.30.1 Sollte sich im Schadensfall herausstellen, Versicherungssumme, erweitern, dass die versicherte Person durch die c) Selbstbeteiligungen, sofern es sich Vertragsbedingungen zur Privathaft- nicht um eine generelle zum Vertrag pflichtversicherung des Vorvertrages vereinbarte Selbstbeteiligung handelt, beim vorherigen Versicherer in Bezug auf auf die Höhe solcher eines anderweiti- den Versicherungsumfang bessergestellt gen Vertrages reduzieren. gewesen wäre, wird die Ammerländer Dies gilt nicht für beitragspflichtige Leis- Versicherung VVaG nach den Vertrags- tungserweiterungen des anderen Versi- bedingungen des letzten Vertragsstandes cherers sowie andere Tarife der Ammer- des direkten Vorvertrags regulieren. länder Versicherung. A1-6.30.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem A1-6.29.2 Voraussetzung ist, dass der Versiche- Fall die Bedingungen des Vorversiche- rungsnehmer die weitergehenden Leis- rers zur Verfügung zu stellen. tungen, höheren Entschädigungsgrenzen A1-6.30.3 Die Besitzstandsgarantie gilt nur soweit, oder geringeren Selbstbeteiligungen in dass Form von Versicherungsbedingungen, a) ununterbrochen Versicherungsschutz Klauseln oder Risikobeschreibungen bestand; schriftlich nachweist. b) die Vorversicherung bei Antragsstel- A1-6.29.3 Von der Erweiterung des Versicherungs- lung angegeben wurde; schutzes ausgeschlossen sind Haft- c) die bei der Ammerländer Versicherung pflichtansprüche VVaG versicherte Versicherungs- a) aus im Ausland vorkommenden Scha- summe die Höchstersatzleistung dar- densereignissen; stellt; b) wegen der Befriedigung von Ansprü- d) beitragspflichtige Einschlüsse beim chen über die gesetzliche Haftpflicht Vorvertrag unberücksichtigt bleiben. hinaus; A1-6.30.4 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsga- c) aufgrund beruflicher und gewerblicher rantie nicht für Schäden im Zusammen- Risiken; hang mit d) wegen Vorsatz; a) im Ausland vorkommenden Schaden- e) wegen vertraglicher Haftung; sereignissen; f) wegen Eigenschäden (auch Forde- b) berufliche und gewerbliche Risiken; rungsausfall); c) Vorsatz; g) aufgrund des Haltens und des Ge- d) vertraglicher Haftung; brauchs von versicherungspflichtigen e) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen; der Versicherungs- oder Deckungsvor- h) wegen Schäden, die auf Asbest, as- sorgepflicht unterliegen; besthaltige Substanzen oder Erzeug- f) Assistance-Dienstleistungen; nisse zurückzuführen sind; g) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit i) wegen Assistance- und sonstige versi- und/oder Arbeitsunfähigkeit; cherungsfremde Dienstleistungen; h) Risiken, für die der Versicherer eine j) aus oder infolge von Geothermieboh- gesonderte Zulassung benötigt (z.B. rungen; Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge). k) aus Schäden, die durch Krankheits- A1-6.31 Versicherungspflichtige Kraftfahr- übertragungen auf Mensch und Tier zeuge herbeigeführt wurden; A1-6.31.1 Abweichend von A1-7.13 ist die gesetzli- l) für Risiken, für die der Versicherer eine che Haftpflicht als privater Eigentümer, gesonderte Zulassung benötigt (z.B. Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahr- Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge). zeuges oder Anhängers wegen Schäden, Der mitversicherte Personenkreis gemäß die Dritten beim Be- oder Entladen eines A1-2 kann durch die Leistungsgarantie Pkw oder Anhängers zugefügt werden, nicht erweitert werden. versichert. Gleiches gilt für manuelle Rei- A1-6.29.4 Sowohl der Versicherungsnehmer als nigungs- und Pflegearbeiten sowie Schä- auch die Ammerländer Versicherung kön- den, die ein Kraftfahrzeuginsasse gegen- nen diese Klausel jederzeit in Textform über Dritten durch das Öffnen einer Kraft- kündigen. Die Kündigung wird einen Mo- fahrzeugtür verursacht. Schäden am nat nach Zugang wirksam. Kündigt der selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger Versicherer, so kann der Versicherungs- bleiben ausgeschlossen. Sofern der Ver- nehmer den gesamten Vertrag innerhalb sicherungsnehmer den Schaden durch eines Monats nach Zugang der Erklärung die zuständige Kfz- 02_2026_V2 [Seite 31] 31 Haftpflichtversicherung regulieren lässt, A1-6.32 Führen fremder versicherungspflichti- besteht kein Versicherungsschutz über ger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mal- diesen Vertrag. lorca-Deckung) A1-6.31.2 Versichert ist abweichend von A1-7.13 A1-6.32.1 Versichert ist - abweichend von A1-7.13. und A1-6.10. die gesetzliche Haftpflicht - die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- des Versicherungsnehmers wegen Schä- rungsnehmers als Führer eines fremden den, die an einem fremden, unentgeltlich versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs überlassenen Kraftfahrzeug durch verse- wegen Schäden, die auf einer Reise im hentliche Betankung mit für das Fahrzeug europäischen Ausland (einschließlich nicht geeignetem Kraftstoff entstehen. Es den Kanarischen Inseln, den Azoren und besteht kein Versicherungsschutz für Madeira) eintreten, soweit nicht oder Fahrzeuge, die dem Versicherungsneh- nicht ausreichend aus einer für das Fahr- mer oder einer mitversicherten Person zeug abgeschlossenen Haftpflichtversi- zum dauerhaften oder regelmäßigen Ge- cherung Deckung besteht. Als Kraftfahr- brauch überlassen wurden. Es erfolgt zeuge gelten: eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi- a) Personenkraftwagen, cherungssumme je Versicherungsfall so- b) Krafträder, wie auf die Jahreshöchstersatzleistung. c) Wohnmobile bis 4 t zulässigem Ge- A1-6.31.3 Ausgleich einer Rückstufung im Scha- samtgewicht soweit sie nach ihrer denfreiheitsrabatt (SFR) sowie der Voll- Bauart und Ausstattung zur Beförde- kasko-Selbstbeteiligung an geliehenen rung von nicht mehr als 9 Personen Fahrzeugen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Versichert ist, wenn eine versicherte Per- Der Versicherungsschutz erstreckt sich son beim erlaubten Gebrauch eines auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Kraftfahrzeuges (PKW, Kraftrad), wel- dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck ches von einem Dritten unentgeltlich und oder Bootsanhängern. gelegenheitshalber überlassen wird, ei- A1-6.32.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berech- nen Haftpflichtschaden verursacht. Diese tigten Fahrer gebraucht werden. Berech- Regelung gilt zusätzlich bei entgeltlich tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit überlassenen Car-Sharing-Fahrzeugen. Wissen und Willen des Verfügungsbe- Erstattet wird der durch die Rückstufung rechtigten gebrauchen darf. Die versi- des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz- cherte Person ist verpflichtet, dafür zu Haftpflichtversicherung entstehende Ver- sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei- mögensschaden. Die Entschädigung ist nem unberechtigten Fahrer gebraucht auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre wird. begrenzt, wie sie sich aus den für die be- A1-6.32.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- treffende Kfz-Haftpflichtversicherung gül- zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen tigen Tarifbestimmungen ergibt und wird nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis mit einer einmaligen Zahlung abgegolten. benutzen. Die versicherte Person ist ver- Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversiche- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- rer erbrachte Entschädigungsleistung zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung wird, der nicht die erforderliche Fahrer- für die Entschädigung ist ein Regulie- laubnis hat. rungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversi- A1-6.32.4 Das Fahrzeug darf nicht gefahren wer- cherers, welchem die Rückstufung des den, wenn der Fahrer durch alkoholische Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haft- Getränke oder andere berauschende Mit- pflichtversicherung entnommen werden tel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug si- kann. Bei entgeltlicher Überlassung eines cher zu führen. Die versicherte Person ist Car-Sharing-Fahrzeugs ist zusätzlich ein verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Mietvertrag als Nachweis vorzulegen. das Fahrzeug nicht von einem Fahrer be- Erstattet wird zusätzlich die Selbstbeteili- nutzt wird, der durch alkoholische Ge- gung der Kfz-Vollkaskoversicherung. tränke oder andere berauschende Mittel Es besteht kein Versicherungsschutz für nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher Fahrzeuge, zu führen. a) die dem Versicherten zum dauerhaften A1-6.32.5 Erlangt der Versicherte Versicherungs- oder regelmäßigen Gebrauch oder schutz aus einem bestehenden Kfz-Haft- durch den Arbeitgeber überlassen pflichtversicherungsvertrag, so gilt der wurden; Versicherungsschutz dieser Privat-Haft- b) die außerhalb der Bundesrepublik pflichtversicherung im Anschluss an die Deutschland zugelassen und versi- bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. chert sind. A1-6.32.6 Als nicht versichert gelten Schäden an dem von der versicherten Person gefah- renem Fahrzeug selbst. 02_2026_V2 [Seite 32] 32 A1-6.33 Persönlichkeits- und Namensrechts- − Adoptiveltern und -kinder, verletzungen − Schwiegereltern und -kinder, Versichert sind Haftpflichtansprüche we- − Stiefeltern und -kinder, gen Schäden aus Persönlichkeits- oder − Großeltern und Enkel, Namensrechtsverletzungen. − Geschwister sowie − Pflegeeltern und -kinder (Personen, A1-7 Allgemeine Ausschlüsse die durch ein familienähnliches, auf Falls im Versicherungsschein oder seinen längere Dauer angelegtes Verhältnis Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- wie Eltern und Kinder miteinander ver- deres bestimmt ist, sind vom Versiche- bunden sind). rungsschutz ausgeschlossen: b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche- A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden rungsnehmer eine geschäftsunfähige, Ausgeschlossen sind Versicherungsan- beschränkt geschäftsfähige oder be- sprüche aller Personen, die den Schaden treute Person ist; vorsätzlich herbeigeführt haben. c) von seinen gesetzlichen Vertretern, A1-2.3 findet keine Anwendung. wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder öffentlichen Rechts oder ein nicht Schädlichkeit von Erzeugnissen, Ar- rechtsfähiger Verein ist; beiten und sonstigen Leistungen d) von seinen unbeschränkt persönlich Ausgeschlossen sind Versicherungsan- haftenden Gesellschaftern, wenn der sprüche aller Personen, die den Schaden Versicherungsnehmer eine Offene dadurch verursacht haben, dass sie in Handelsgesellschaft, Kommanditge- Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- Schädlichkeit chen Rechts ist; − Erzeugnisse in den Verkehr gebracht e) von seinen Partnern, wenn der Versi- oder cherungsnehmer eine eingetragene − Arbeiten oder sonstige Leistungen er- Partnerschaftsgesellschaft ist; bracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten unterei- Die Ausschlüsse unter (a) bis (f) gelten nander auch für Ansprüche von Angehörigen der Ausgeschlossen sind Ansprüche dort genannten Personen, die mit diesen a) des Versicherungsnehmers selbst in häuslicher Gemeinschaft leben. oder der in A1-7.4 benannten Perso- nen gegen die mitversicherten Perso- A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Ei- nen, genmacht, besonderer Verwahrungs- b) zwischen mehreren Versicherungs- vertrag nehmern desselben Versicherungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen vertrags, Schäden an fremden Sachen und allen c) zwischen mehreren mitversicherten sich daraus ergebenden Vermögens- Personen desselben Versicherungs- schäden, wenn der Versicherungsneh- vertrags. mer oder ein Bevollmächtigter oder Be- Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auftragter des Versicherungsnehmers auf Ansprüche von Angehörigen der vor- diese Sachen geleast, gepachtet, gelie- genannten Personen, die mit diesen in hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt häuslicher Gemeinschaft leben. hat oder sie Gegenstand eines besonde- ren Verwahrungsvertrags sind. A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirt- A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelie- schaftlich verbundenen Personen ferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Leistungen den Versicherungsnehmer Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- Schäden an vom Versicherungsnehmer gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- schaft leben oder die zu den im Versi- beiten oder sonstigen Leistungen infolge cherungsvertrag mitversicherten Per- einer in der Herstellung, Lieferung oder sonen gehören; als Angehörige gelten Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. − Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Dies gilt auch dann, wenn die Schaden- oder vergleichbare Partnerschaften ursache in einem mangelhaften Einzelteil nach dem Recht anderer Staaten, der Sache oder in einer mangelhaften − Eltern und Kinder, Teilleistung liegt und zur Beschädigung 02_2026_V2 [Seite 33] 33 oder Vernichtung der Sache oder Leis- A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhä- tung führt. nger Dieser Ausschluss findet auch dann An- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Rechnung des Versicherungsnehmers Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- die Herstellung oder Lieferung der Sa- fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die chen oder die Arbeiten oder sonstigen durch den Gebrauch des Fahrzeuges Leistungen übernommen haben. verursacht werden. Zum Gebrauch gehört z. B auch A1-7.7 Asbest − Ein- und Aussteigen; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen − Be- und Entladen; Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige − Betanken und Aufladen; Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- − Reparatur, Wartung und Reinigung; führen sind. − Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. A1-7.8 Gentechnik A1-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind, auf A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Be- a) gentechnische Arbeiten, schäftigung b) gentechnisch veränderte Organismen Ausgeschlossen sind Versicherungsan- (GVO), sprüche aller Personen wegen Schäden c) Erzeugnisse, die durch eine ungewöhnliche und gefährli- − Bestandteile aus GVO enthalten, che Beschäftigung. − aus GVO oder mit Hilfe von GVO her- A1-2.3 findet keine Anwendung. gestellt wurden. A1-8 Veränderungen des versicherten Risi- A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung kos (Erhöhungen und Erweiterungen) und sonstige Diskriminierung Versichert ist auch die gesetzliche Haft- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen pflicht des Versicherungsnehmers Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des lästigung, Ungleichbehandlung oder versicherten Risikos. sonstigen Diskriminierungen. Dies gilt nicht − für Risiken aus dem Halten oder Ge- A1-7.10 Übertragung von Krankheiten brauch von versicherungspflichtigen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen a) Personenschäden, die aus der Über- sowie tragung einer Krankheit des Versiche- − für sonstige Risiken, die der Versiche- rungsnehmers resultieren, rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht b) Sachschäden, die durch Krankheit der unterliegen. dem Versicherungsnehmer gehören- A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos den, von ihm gehaltenen oder veräu- durch Änderung bestehender oder Erlass ßerten Tiere entstanden sind. neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl- In beiden Fällen besteht Versicherungs- len ist der Versicherer berechtigt, das schutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsverhältnis unter Einhaltung beweist, dass er weder vorsätzlich noch einer Frist von einem Monat zu kündigen. grob fahrlässig gehandelt hat. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Über- Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem schwemmungen der Versicherer von der Erhöhung Kennt- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen nis erlangt hat. Sachschäden und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden, welche ent- A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor- stehen durch geversicherung) a) Senkungen von Grundstücken oder A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Erdrutschungen, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- b) Überschwemmungen stehender oder rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- fließender Gewässer. schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. A1-7.12 Strahlen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen nach Aufforderung des Versicherers je- Schäden, die in unmittelbarem oder mit- des neue Risiko innerhalb eines Monats telbarem Zusammenhang mit energierei- anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch chen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- Strahlen von radioaktiven Stoffen oder lässt der Versicherungsnehmer die recht- Röntgenstrahlen). zeitige Anzeige, entfällt der 02_2026_V2 [Seite 34] 34 Versicherungsschutz für das neue Risiko besteht Versicherungsschutz ausschließ- rückwirkend ab dessen Entstehung. lich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Klein- Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das gebinde) soweit das Gesamtfassungsver- neue Risiko angezeigt wurde, so hat der mögen der vorhandenen Behälter 1.000 Versicherungsnehmer zu beweisen, dass l/kg nicht übersteigt. das neue Risiko erst nach Abschluss der Wenn mit den Anlagen die o. g. Be- Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin- schränkungen überschritten werden, ent- zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist fällt dieser Versicherungsschutz. Es gel- noch nicht verstrichen war. ten dann die Bestimmungen über die Vor- Der Versicherer ist berechtigt, für das sorgeversicherung (A1-9). neue Risiko einen angemessenen Bei- A2-1.2 Rettungskosten trag zu verlangen. Kommt eine Einigung Der Versicherer übernimmt über die Höhe des Beitrags innerhalb ei- − Aufwendungen, auch erfolglose, die ner Frist von einem Monat nach Eingang der Versicherungsnehmer im Versi- der Anzeige nicht zustande, entfällt der cherungsfall zur Abwendung oder Min- Versicherungsschutz für das neue Risiko derung des Schadens für geboten hal- rückwirkend ab dessen Entstehung. ten durfte (Rettungskosten), sowie − außergerichtliche Gutachterkosten. A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversi- Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- cherung nach dem Tod des Versiche- und Gutachterkosten zusammen mit der rungsnehmers Entschädigungsleistung die Versiche- Nach dem Tod des Versicherungsneh- rungssumme für Sachschäden nicht mers besteht der bedingungsgemäße übersteigen. Versicherungsschutz bis zum nächsten Auf Weisung des Versicherers aufgewen- Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt dete Rettungs- und außergerichtliche − für den mitversicherten Ehegatten und Gutachterkosten werden auch insoweit eingetragenen Lebenspartner des Ver- von ihm übernommen, als sie zusammen sicherungsnehmers und/oder mit der Entschädigung die Versiche- − unverheiratete und nicht in einer ein- rungssumme für Sachschäden überstei- getragenen Lebenspartnerschaft le- gen. Eine Billigung des Versicherers von bende Kinder des Versicherungsneh- Maßnahmen des Versicherungsnehmers mers. oder Dritter zur Abwendung oder Minde- Wird die nächste Beitragsrechnung durch rung des Schadens gilt nicht als Weisung den überlebenden Ehegatten oder einge- des Versicherers. tragenen Lebenspartner beglichen, so A2-1.3 Ausschlüsse wird dieser Versicherungsnehmer. a) Ausgeschlossen sind Versicherungs- ansprüche aller Personen, die den Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken Schaden durch vorsätzliches Abwei- chen von dem Gewässerschutz die- Der Versicherungsschutz für Gewässer- nenden Gesetzen, Verordnungen, an schäden – abweichend von A1-6.4 – und den Versicherungsnehmer gerichteten für Schäden nach dem Umweltschadens- behördlichen Anordnungen oder Ver- gesetz (USchadG) besteht im Umfang fügungen herbeigeführt haben. von Abschnitt A1 und den folgenden Be- A1-2.3 findet keine Anwendung. dingungen. b) Ausgeschlossen sind Ansprüche we- Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtli- gen Schäden, die nachweislich chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkun- − auf Kriegsereignissen, anderen feind- seligen Handlungen, Aufruhr, inneren gen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1- Unruhen, Generalstreik, illegalem 6.4. Streik oder A2-1 Gewässerschäden − unmittelbar auf hoheitlichen Verfügun- gen oder Maßnahmen beruhen. A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Das Gleiche gilt für Schäden durch hö- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht here Gewalt, soweit sich elementare Na- des Versicherungsnehmers für unmittel- turkräfte ausgewirkt haben. bare oder mittelbare Folgen einer nach- A2-1.4 Versichert ist ergänzend zu Abschnitt A2- teiligen Veränderung der Wasserbeschaf- 1 die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- fenheit eines Gewässers einschließlich rungsnehmers für unmittelbare oder mit- des Grundwassers (Gewässerschäden). telbare Folgen (Personen-, Sach- und Hierbei werden Vermögensschäden wie Vermögensschäden) von Veränderungen Sachschäden behandelt. der physikalischen, chemischen oder bio- Sofern diese Gewässerschäden aus der logischen Beschaffenheit eines Gewäs- Lagerung von gewässerschädlichen Stof- sers einschließlich des Grundwassers fen aus Anlagen, deren Betreiber der Ver- (Gewässerschäden) sicherungsnehmer ist, resultieren, 02_2026_V2 [Seite 35] 35 a) als Inhaber eines Heizöltanks für das a) Schädigung von geschützten Arten selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) und natürlichen Lebensräumen, bis zu einem Fassungsvermögen von b) Schädigung der Gewässer ein- 10.000 Liter; schließlich Grundwasser, b) als Inhaber einer privat genutzten Ab- c) Schädigung des Bodens. wassergrube für das selbstgenutzte A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 Risiko (Postanschrift) ausschließlich - den Versicherungsnehmer betreffende für häusliche Abwässer ohne Einlei- öffentlich-rechtliche Pflichten oder An- tung in ein Gewässer. sprüche zur Sanierung von Umweltschä- Versichert sind nur ordnungsgemäß in- den gemäß USchadG, soweit während stallierte und den jeweiligen Bestimmun- der Wirksamkeit des Versicherungsver- gen [z. B. Verordnung über Anlagen zum trags Umgang mit Wasser gefährdenden Stof- − die schadenverursachenden Emissio- fen (VAwS)] entsprechende Tanks. Da- nen plötzlich, unfallartig und bestim- nach müssen z. B. folgende Schutzvor- mungswidrig in die Umwelt gelangt richtungen vorhanden sein: Überfüllsi- sind oder cherung, doppelwandige Anlage, Leckan- − die sonstige Schadenverursachung zeige, Auffangwanne. Tanks, mit einer plötzlich, unfallartig und bestimmungs- bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder widrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Scha- mehr Jahren, sind nur dann versichert, denverursachung besteht Versicherungs- wenn bereits Versicherungsschutz bei ei- schutz für Umweltschäden durch Lage- nem Vorversicherer bestand und diese nachweislich im jährlichen Intervall, ge- rung, Verwendung oder anderen Umgang mäß den Herstellervorgaben gewartet von oder mit Erzeugnissen Dritter aus- werden. schließlich dann, wenn der Umweltscha- Eventuell zusätzlich bestehende Versi- den auf einen Konstruktions-, Produkti- cherungen gehen diesem Versicherungs- ons- oder Instruktionsfehler dieser Er- zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be- schutz vor. steht kein Versicherungsschutz, wenn der A2-1.5 Eigenschäden Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin- Ergänzend zu Abschnitt A2-1 sind Schä- gens der Erzeugnisse nach dem Stand den an unbeweglichen Sachen des Versi- von Wissenschaft und Technik nicht hätte cherungsnehmers eingeschlossen, die erkannt werden können (Entwicklungsri- durch den bestimmungswidrigen Austritt siko). von Heizöl entstehen. Dies gilt auch bei Versichert sind darüber hinaus den Versi- allmählichem Eindringen von Heizöl in cherungsnehmer betreffende Pflichten Sachen. Das Heizöl muss aus der mitver- oder Ansprüche wegen Umweltschäden sicherten Anlage (Abschnitt A4 Ziff. 8.1) ausgetreten sein. Schäden an der Anlage an eigenen, gemieteten, geleasten, ge- selbst sind nicht versichert. Jegliche pachteten oder geliehenen Grundstü- Wertverbesserung an den unbewegli- cken, soweit diese Grundstücke vom Ver- chen Sachen, die durch die Beseitigung sicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. der Schäden entstehen, sind von der Ent- A2-2.2 Ausland schädigung abzuziehen. Voraussetzung Versichert sind im Umfang von A1-6.14 für die Versicherung von Eigenschäden die im Geltungsbereich der EU-Umwelt- ist die Erfüllung der behördlichen Vor- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten- schriften und die regelmäßige, fachge- den Versicherungsfälle. rechte Wartung der Anlage. Ausgeschlos- Versichert sind insoweit auch die den Ver- sen bleiben gewerblich genutzte Objekte, sicherungsnehmer betreffende Pflichten auch dann, wenn sie vermietet oder ver- oder Ansprüche gemäß nationalen Um- pachtet werden. Eventuell zusätzlich be- setzungsgesetzen anderer EU-Mitglied- stehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber staaten, sofern diese Pflichten oder An- hinausgehenden Anlagen gelten nur ver- sprüche den Umfang der o. g. EU-Richtli- sichert, wenn sie im Versicherungsschein nie nicht überschreiten. oder seinen Nachträgen aufgeführt und A2-2.3 Ausschlüsse a) Ausgeschlossen sind Versicherungs- mit einem Tarifbeitrag versehen sind. ansprüche aller Personen, die den A2-2 Sanierung von Umweltschäden ge- Schaden dadurch verursacht haben, mäß Umweltschadensgesetz dass sie bewusst von Gesetzen, Ver- (USchadG) ordnungen oder an den Versiche- Ein Umweltschaden im Sinne des Um- rungsnehmer gerichteten behördli- weltschadensgesetzes (USchadG) ist chen Anordnungen oder Verfügungen, eine die dem Umweltschutz dienen, abwei- chen. 02_2026_V2 [Seite 36] 36 A1-2.3 findet keine Anwendung. A3-2 Leistungsvoraussetzungen b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Der Versicherer ist gegenüber dem Versi- Ansprüche wegen Schäden cherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 − die durch unvermeidbare, notwendige mitversicherten Person leistungspflichtig, oder in Kauf genommene Einwirkun- wenn gen auf die Umwelt entstehen, A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges − für die der Versicherungsnehmer aus Urteil oder einen vollstreckbaren Ver- einem anderen Versicherungsvertrag gleich vor einem ordentlichen Gericht in (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtver- der Bundesrepublik Deutschland oder ei- sicherung) Versicherungsschutz hat nem anderen Mitgliedsstaat der Europäi- oder hätte erlangen können. schen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt wor- Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko den ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile A3-1 Gegenstand der Forderungsausfallde- und gerichtliche Vergleiche sowie ver- ckung gleichbare Titel der vorgenannten Länder A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, binden den Versicherer nur, soweit der dass der Versicherungsnehmer oder eine Anspruch auch ohne einen dieser Titel gemäß A1-2 mitversicherte Person wäh- bestanden hätte; rend der Wirksamkeit der Versicherung A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder von einem Dritten geschädigt wird (Versi- leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, cherungsfall) unter folgenden Vorausset- wenn der Versicherungsnehmer oder zungen: eine mitversicherte Person nachweist, − Der wegen dieses Schadenereignis- dass ses in Anspruch genommene Dritte − eine Zwangsvollstreckung nicht zur kann seiner Schadensersatzverpflich- vollen Befriedigung geführt hat, tung ganz oder teilweise nicht nach- − eine Zwangsvollstreckung aussichts- kommen, weil die Zahlungs- oder Leis- los erscheint, da der schadensersatz- tungsunfähigkeit des schadensersatz- pflichtige Dritte in den letzten drei Jah- pflichtigen Dritten festgestellt worden ren die eidesstattliche Versicherung ist und über seine Vermögensverhältnisse ab- − die Durchsetzung der Forderung ge- gegeben hat oder gen den Dritten ist gescheitert. − ein gegen den schadensersatzpflichti- Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das gen Dritten durchgeführtes Insolvenz- einen Personen-, Sach- oder daraus re- verfahren nicht zur vollen Befriedigung sultierenden Vermögensschaden zur geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und Folge hat und für den der Dritte aufgrund A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen den schadensersatzpflichtigen Dritten in privatrechtlichen Inhalts zum Schadens- Höhe der Versicherungsleistung abgetre- ersatz verpflichtet ist (schädigender Drit- ten werden und die vollstreckbare Ausfer- ter). tigung des Urteils oder Vergleichs ausge- A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leis- händigt wird. Der Versicherungsnehmer tungspflichtig, in dem der schadenser- hat an der Umschreibung des Titels auf satzpflichtige Dritte Versicherungsschutz den Versicherer mitzuwirken. im Rahmen und Umfang, der in Abschnitt A1 geregelten Privathaftpflichtversiche- A3-3 Umfang der Forderungsausfallde- rung des Versicherungsnehmers hätte. ckung Daher finden im Rahmen der Forde- A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur rungsausfalldeckung für die Person des Höhe der titulierten Forderung. Schädigers auch die Risikobeschreibun- A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versi- gen und Ausschlüsse Anwendung, die für cherers ist bei jedem Versicherungsfall den Versicherungsnehmer gelten. So be- auf die im Versicherungsschein und sei- steht insbesondere kein Versicherungs- nen Nachträgen vereinbarten Versiche- schutz, wenn der Schädiger den Schaden rungssummen begrenzt. Dies gilt auch im Rahmen seiner beruflichen oder ge- dann, wenn sich der Versicherungsschutz werblichen Tätigkeit verursacht hat. Mit- auf mehrere entschädigungspflichtige versichert sind – abweichend von A1-6.9 Personen erstreckt. – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten Dritte aus der Eigenschaft des Schädi- stehen keine Rechte aus diesem Vertrag gers als privater Halter eines Hundes zu. oder Pferdes. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatz- A3-4 Räumlicher Geltungsbereich ansprüche, bei denen ein vorsätzliches Versicherungsschutz besteht – abwei- Handeln des Schädigers (des Dritten) zu- chend von A1-6.14 – für Schadenereig- grunde liegt. nisse, die in einem Mitgliedsstaat der 02_2026_V2 [Seite 37] 37 Europäischen Union, der Schweiz, Nor- A3-6.3 Der Versicherer leistet keine Entschädi- wegens, Island oder Liechtenstein eintre- gung für ten. a) psychische Folgeschäden, b) Sachschäden. A3-5 Besondere Ausschlüsse für das For- derungsausfallrisiko A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A sen sind Ansprüche wegen Schäden an a) Luft- und Wasserfahrzeugen; A(GB)-1 Abtretungsverbot b) Immobilien; Der Freistellungsanspruch darf vor seiner c) Sachen, die ganz oder teilweise einem endgültigen Feststellung ohne Zustim- Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder mung des Versicherers weder abgetreten Amt des Versicherungsnehmers oder noch verpfändet werden. Eine Abtretung einer mitversicherten Person zuzu- an den geschädigten Dritten ist zulässig. rechnen sind. A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädi- A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risi- gung für kos und Auswirkung auf den Beitrag a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kos- (Beitragsregulierung) ten der Rechtsverfolgung; A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Auf- b) Forderungen aufgrund eines gesetzli- forderung mitzuteilen, ob und welche Än- chen oder vertraglichen Forderungs- derungen des versicherten Risikos ge- übergangs; genüber den früheren Angaben eingetre- c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, ten sind. Diese Aufforderung kann auch dass berechtigte Einwendungen oder durch einen Hinweis auf der Beitrags- begründete Rechtsmittel nicht oder rechnung erfolgen. Die Angaben sind in- nicht rechtzeitig vorgebracht oder ein- nerhalb eines Monats nach Zugang der gelegt wurden; Aufforderung zu machen und auf Wunsch d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Er- des Versicherers nachzuweisen. Bei un- satz richtigen Angaben zum Nachteil des Ver- − ein anderer Versicherer Leistungen zu sicherers kann dieser vom Versiche- erbringen hat (z.B. der Schadensversi- rungsnehmer eine Vertragsstrafe in drei- cherer des Versicherungsnehmers) facher Höhe des festgestellten Beitrags- oder unterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, − ein Sozialversicherungsträger oder wenn der Versicherungsnehmer beweist, Sozialleistungsträger Leistungen zu dass ihn an der Unrichtigkeit der Anga- erbringen hat, auch nicht, soweit es ben kein Verschulden trifft. sich um Rückgriffs-, Beteiligungsan- sprüche oder ähnliche von Dritten han- A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des delt. Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem A3-6 Erweiterte Forderungsausfalldeckung Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Opferschutz) (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- A3-6.1 Ergänzend zu A3-1.1 besteht auch dann cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit- Versicherungsschutz, wenn der Scha- punkt des Eingangs der Mitteilung beim denersatzanspruch des Versicherungs- Versicherer. Der vertraglich vereinbarte nehmers aufgrund eines Personenscha- Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter- dens nicht durchgesetzt werden kann, schritten werden. Alle entsprechend weil der Schädiger nicht bekannt ist. A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsab- A3-6.2 Der Versicherer ist gegenüber dem Versi- schluss eingetretenen Erhöhungen und cherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 Ermäßigungen des Mindestbeitrags wer- versicherten Person nur dann leistungs- den berücksichtigt. pflichtig, wenn A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die a) der Schädiger eine vorsätzliche Straf- rechtzeitige Mitteilung, kann der Versi- tat begangen hat; cherer für den Zeitraum, für den die An- b) aufgrund dessen eine Strafanzeige gaben zu machen waren, eine Nachzah- vom Versicherungsnehmer oder der lung in Höhe des für diesen Zeitraum be- versicherten (verletzten) Person ge- reits in Rechnung gestellten Beitrags ver- stellt wurde; langen. Werden die Angaben nachträg- c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren lich gemacht, findet eine Beitragsregulie- eingestellt wurde und der schriftliche rung statt. Ein vom Versicherungsnehmer Einstellungsbescheid vorliegt; zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück- d) der Versicherer Einblick in die polizeili- erstattet, wenn die Angaben innerhalb che Ermittlungsakte erhalten hat und; von zwei Monaten nach Zugang der Mit- e) der Schädiger unbekannt bleibt. teilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 02_2026_V2 [Seite 38] 38 A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 auch Anwendung auf Versicherungen mit oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt Beitragsvorauszahlung für mehrere eine Beitragsangleichung. Diese Verän- Jahre. derung ist jedoch in den folgenden Jah- ren zu berücksichtigen. A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündi- A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Bei- gungsrecht nach Beitragsanglei- tragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, chung ohne dass sich der Umfang des Versiche- A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen rungsschutzes ändert, kann der Versi- der Beitragsangleichung. Soweit die Bei- cherungsnehmer den Versicherungsver- träge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- trag innerhalb eines Monats nach Zugang summe berechnet werden, findet keine der Mitteilung des Versicherers mit sofor- Beitragsangleichung statt. Mindestbei- tiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem träge unterliegen unabhängig von der Art Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags- der Beitragsberechnung der Beitragsan- erhöhung wirksam werden sollte. gleichung. Der Versicherer hat den Versicherungs- A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt nehmer in der Mitteilung auf das Kündi- jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung fälligen Beiträge, um welchen Prozent- muss dem Versicherungsnehmer spätes- satz sich im vergangenen Kalenderjahr tens einen Monat vor dem Wirksamwer- der Durchschnitt der Schadenzahlungen den der Beitragserhöhung zugehen. aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- Eine Erhöhung der Versicherungssteuer pflichtversicherung zugelassenen Versi- begründet kein Kündigungsrecht. cherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den er- mittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Teil B Allgemeiner Teil Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Scha- Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschut- denfall veranlassten Ausgaben für die Er- zes, Beitragszahlung mittlung von Grund und Höhe der Versi- B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes cherungsleistungen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Durchschnitt der Schadenzahlungen ei- im Versicherungsschein angegebenen nes Kalenderjahres ist die Summe der in Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Re- diesem Jahr geleisteten Schadenzahlun- gelungen über die Folgen verspäteter gen geteilt durch die Anzahl der im glei- Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder chen Zeitraum neu angemeldeten Scha- Einmalbeitrags. denfälle. A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versiche- B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperi- rer berechtigt, im Falle einer Verminde- ode rung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag B1-2.1 Beitragszahlung um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Je nach Vereinbarung werden die Bei- Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- träge im Voraus gezahlt, entweder durch gleichung). Der veränderte Folgejahres- laufende Zahlungen monatlich, viertel- beitrag wird dem Versicherungsnehmer jährlich, halbjährlich, jährlich oder als Ein- mit der nächsten Beitragsrechnung be- malbeitrag. kanntgegeben. B1-2.2 Versicherungsperiode Hat sich der Durchschnitt der Schaden- Die Versicherungsperiode beträgt ein zahlungen des Versicherers in jedem der Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist ringeren Prozentsatz als denjenigen er- die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als höht, den der Treuhänder jeweils für ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, periode der Vertragsdauer. so darf der Versicherer den Folgejahres- beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei- um den sich der Durchschnitt seiner trags, Folgen verspäteter Zahlung Schadenzahlungen nach seinen unter- oder Nichtzahlung nehmenseigenen Zahlen im letzten Ka- B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei- lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung trags darf diejenige nicht überschreiten, die Der erste oder einmalige Beitrag ist un- sich nach dem vorstehenden Absatz er- verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver- geben würde. einbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu 02_2026_V2 [Seite 39] 39 zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be- B1-4.3 Mahnung stehen eines Widerrufrechts. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- zahlt, kann der Versicherer den Versiche- cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist rungsnehmer auf dessen Kosten in Text- der erste oder einmalige Beitrag unver- form (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung züglich nach Vertragsschluss zu zahlen. auffordern und eine Zahlungsfrist bestim- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht un- men (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss verzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 von mindestens zwei Wochen ab Zugang bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- der Zahlungsaufforderung betragen. cherungsschutz erst, nachdem die Zah- Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der lung veranlasst ist. Versicherer je Vertrag die rückständigen Weicht der Versicherungsschein vom An- Beträge des Beitrags sowie der Zinsen trag des Versicherungsnehmers oder ge- und Kosten im Einzelnen beziffert und auf troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und oder einmalige Beitrag frühestens einen Kündigungsrecht) hinweist. Monat nach Zugang des Versicherungs- B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung scheins zu zahlen. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge- B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei setzten Zahlungsfrist ein Versicherungs- Zahlungsverzug fall ein und ist der Versicherungsnehmer Wird der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so Zahlung des Beitrags oder der Zinsen kann der Versicherer vom Vertrag zurück- oder Kosten in Verzug, so ist der Versi- treten, solange der Versicherungsnehmer cherer von der Verpflichtung zur Leistung die Zahlung nicht veranlasst hat. frei. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn B1-4.5 Kündigung nach Mahnung der Versicherungsnehmer die Nichtzah- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- lung nicht zu vertreten hat. lung der geschuldeten Beträge in Verzug, B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers kann der Versicherer nach Ablauf der in Wenn der Versicherungsnehmer den ers- der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den ten oder einmaligen Beitrag nicht recht- Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- zeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versi- gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündi- cherer für einen vor Zahlung des Beitrags gen. eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Die Kündigung kann mit der Bestimmung Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit dass er den Versicherungsnehmer durch Fristablauf wird die Kündigung wirksam, gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- wenn der Versicherungsnehmer zu die- Mail oder Brief) oder durch einen auffälli- sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug gen Hinweis im Versicherungsschein auf ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei- Beitrags aufmerksam gemacht hat. sen. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung der Versicherungsnehmer die Nichtzah- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die lung zu vertreten hat. Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die B1-4 Folgebeitrag Kündigung mit der Zahlungsfrist verbun- B1-4.1 Fälligkeit den worden ist, wird sie unwirksam, wenn Ein Folgebeitrag wird entsprechend der die Zahlung innerhalb eines Monats nach vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Fristablauf veranlasst wird. Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Die Leistungsfreiheit des Versicherers Jahresbeginn oder zu einem anderen nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung beste- vereinbarten Zeitpunkt fällig. hen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-5 Lastschriftverfahren B1-4.2 Verzug und Schadensersatz B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge- Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- zahlt, gerät der Versicherungsnehmer schriftverfahren vereinbart worden, hat ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt wenn er die verspätete Zahlung zu vertre- der Fälligkeit des Beitrags für eine ausrei- ten hat. chende Deckung des Kontos zu sorgen. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- Konnte der fällige Beitrag ohne Verschul- lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist den des Versicherungsnehmers vom Ver- der Versicherer berechtigt, Ersatz des sicherer nicht eingezogen werden, ist die ihm durch den Verzug entstandenen Zahlung auch dann noch rechtzeitig, Schadens zu verlangen. wenn sie unverzüglich nach einer in 02_2026_V2 [Seite 40] 40 Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abgege- B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch An- benen Zahlungsaufforderung des Versi- fechtung des Versicherers wegen arglisti- cherers erfolgt. ger Täuschung beendet, so steht dem B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Versicherer der Beitrag bis zum Zugang Hat es der Versicherungsnehmer zu ver- der Anfechtungserklärung zu. treten, dass ein oder mehrere Beiträge, B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem trotz wiederholtem Einziehungsversuch, Beginn der Versicherung vollständig und nicht eingezogen werden können, ist der dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Versicherer berechtigt, das SEPA-Last- Beitrag zu, den er hätte beanspruchen schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail können, wenn die Versicherung nur bis zu oder Brief) zu kündigen. dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu Der Versicherer hat in der Kündigung da- dem der Versicherer vom Wegfall des In- rauf hinzuweisen, dass der Versiche- teresses Kenntnis erlangt hat. rungsnehmer verpflichtet ist, den ausste- B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur henden Beitrag und zukünftige Beiträge Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn selbst zu übermitteln. das versicherte Interesse bei Beginn der Von Kreditinstituten erhobene Bearbei- Versicherung nicht besteht, oder wenn tungsgebühren für fehlgeschlagenen das Interesse bei einer Versicherung, die Lastschrifteinzug können dem Versiche- für ein künftiges Unternehmen oder für rungsnehmer in Rechnung gestellt wer- ein anderes künftiges Interesse genom- den. men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge- B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeen- schäftsgebühr verlangen. digung Hat der Versicherungsnehmer ein nicht B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz bestehendes Interesse in der Absicht ver- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags sichert, sich dadurch einen rechtswidri- steht dem Versicherer nur derjenige Teil gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent- der Vertrag nichtig. Dem Versicherer spricht, in dem der Versicherungsschutz steht in diesem Fall der Beitrag bis zu bestanden hat. dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Wi- Nichtigkeit begründenden Umständen derruf, Rücktritt, Anfechtung und feh- Kenntnis erlangt. lendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kün- seine Vertragserklärung innerhalb von 14 digung Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags entfallenden Teil der Beiträge zu erstat- B2-1.1 Vertragsdauer ten. Voraussetzung ist, dass der Versi- Der Vertrag ist für den im Versicherungs- cherer in der Widerrufsbelehrung auf das schein angegebenen Zeitraum abge- Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Wi- schlossen. derrufs und den zu zahlenden Betrag hin- B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung gewiesen und der Versicherungsnehmer Bei einer Vertragsdauer von mindestens zugestimmt hat, dass der Versicherungs- einem Jahr verlängert sich der Vertrag schutz vor Ende der Widerrufsfrist be- um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich ginnt. nicht, wenn einer der Vertragsparteien Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 spätestens drei Monate vor dem Ablauf unterblieben, hat der Versicherer zusätz- der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün- lich den für das erste Versicherungsjahr digung zugegangen ist. gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem nicht, wenn der Versicherungsnehmer Jahr Leistungen aus dem Versicherungsver- Bei einer Vertragsdauer von weniger als trag in Anspruch genommen hat. einem Jahr endet der Vertrag zum verein- B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung ei- barten Zeitpunkt, ohne dass es einer ner vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Kündigung bedarf. Versicherungsvertrag zurück, so steht B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträ- ihm der Beitrag bis zum Zugang der gen Rücktrittserklärung zu. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Wird der Versicherungsvertrag durch Jahren kann der Versicherungsnehmer Rücktritt des Versicherers beendet, weil den Vertrag zum Ablauf des dritten Jah- der einmalige oder der erste Beitrag nicht res oder jedes darauffolgenden Jahres rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht kündigen; die Kündigung muss dem Ver- dem Versicherer eine angemessene Ge- sicherer spätestens drei Monate vor dem schäftsgebühr zu. 02_2026_V2 [Seite 41] 41 Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen Versicherers von der Veräußerung aus- sein. geübt wird. B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Der Erwerber ist berechtigt, den Versi- Fällt ein versichertes Interesse nach dem cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung Beginn der Versicherung vollständig und oder bis zum Schluss der laufenden Ver- dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüg- sicherungsperiode in Textform zu kündi- lich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn zu dem der Versicherer vom Wegfall des es nicht innerhalb eines Monats nach Interesses Kenntnis erlangt. dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versiche- B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall rung innerhalb eines Monats ab Erlan- B2-2.1 Kündigungsrecht gung der Kenntnis, ausgeübt wird. Der Versicherungsvertrag kann gekündigt B2-3.3 Beitrag werden, wenn Der Veräußerer und der Erwerber haften − vom Versicherer eine Schadenser- für den Beitrag als Gesamtschuldner, satzzahlung oder eine Zahlung von wenn der Übergang auf den Erwerber Sanierungskosten von Umweltschä- während einer laufenden Versicherungs- den geleistet wurde, periode erfolgt. − der Versicherer den Anspruch des Ver- Wenn der Versicherungsvertrag gekün- sicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder digt wird, haftet der Veräußerer allein für − dem Versicherungsnehmer eine Klage die Zahlung des Beitrags. über einen versicherten Anspruch ge- B2-3.4 Anzeigepflichten richtlich zugestellt wird. Die Veräußerung ist dem Versicherer Die Kündigung muss dem Vertrags- vom Veräußerer oder Erwerber unver- partner in Textform (z. B. E-Mail oder züglich in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) spätestens einen Monat nach der Brief) anzuzeigen. Zahlung, der Ablehnung oder der Zustel- Bei einer schuldhaften Verletzung der An- lung der Klage zugegangen sein. zeigepflicht besteht kein Versicherungs- B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsneh- schutz, wenn der Versicherungsfall spä- mer ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt Kündigt der Versicherungsnehmer, wird eintritt, in dem die Anzeige dem Versiche- seine Kündigung mit ihrem Zugang beim rer hätte zugehen müssen. Der Versiche- Versicherer wirksam. Der Versicherungs- rer muss hierzu nachweisen, dass er den nehmer kann jedoch bestimmen, dass die mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, mit dem Erwerber nicht geschlossen spätestens jedoch zum Ende der laufen- hätte. den Versicherungsperiode, wirksam wird. Der Versicherer bleibt zur Leistung ver- B2-2.3 Kündigung durch Versicherer pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu Eine Kündigung des Versicherers wird ei- dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm nen Monat nach ihrem Zugang beim Ver- die Anzeige hätte zugehen müssen. Der sicherungsnehmer wirksam. Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen des Versicherungsfalls die Frist für seine B2-3.1 Übergang der Versicherung Kündigung abgelaufen war und er nicht Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der gekündigt hat. Erwerber an Stelle des Versicherungs- nehmers in die während der Dauer seines Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Eigentums sich aus dem Versicherungs- andere Obliegenheiten vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungs- Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen nehmers oder seines Vertreters bis aufgrund eines Nießbrauchs, eines zum Vertragsschluss Pachtvertrags oder eines ähnlichen Ver- B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von hältnisses von einem Dritten übernom- Angaben über gefahrerhebliche Um- men wird. stände B2-3.2 Kündigung Der Versicherungsnehmer hat bis zur Ab- Der Versicherer ist berechtigt, dem Er- gabe seiner Vertragserklärung dem Ver- werber gegenüber den Versicherungsver- sicherer alle ihm bekannten Gefahrum- trag unter Einhaltung einer Frist von ei- stände anzuzeigen, nach denen der Ver- nem Monat in Textform (z. B. E-Mail oder sicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs- Brief) gefragt hat und die für den Ent- recht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei- schluss des Versicherers erheblich sind, nes Monats ab der Kenntnis des den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt 02_2026_V2 [Seite 42] 42 auch dann, wenn der Versicherer dem angezeigten Umstände zu gleichen oder Versicherungsnehmer nach seiner Ver- anderen Bedingungen geschlossen tragserklärung, aber vor der Vertragsan- hätte. nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Text- B3-1.2.3 Vertragsänderung form stellt. Hat der Versicherungsnehmer seine An- Wird der Vertrag von einem Vertreter des zeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht Versicherungsnehmers geschlossen, so vorsätzlich verletzt und hätte der Versi- sind bei der Anwendung von Absatz 1 und cherer bei Kenntnis der nicht angezeigten B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg- Gefahrumstände den Vertrag auch zu an- list des Vertreters, als auch die Kenntnis deren Bedingungen geschlossen, so wer- und die Arglist des Versicherungsneh- den die anderen Bedingungen auf Verlan- mers zu berücksichtigen. gen des Versicherers rückwirkend Ver- Der Versicherungsnehmer kann sich da- tragsbestandteil. Bei einer vom Versiche- rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- rungsnehmer unverschuldeten Pflichtver- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor- letzung werden die anderen Bedingun- den ist, nur berufen, wenn weder dem gen ab der laufenden Versicherungsperi- Vertreter noch dem Versicherungsneh- ode Vertragsbestandteil. mer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Erhöht sich durch eine Vertragsänderung zur Last fällt. der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der An- schließt der Versicherer die Gefahrabsi- zeigepflicht cherung für den nicht angezeigten Um- B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungs- stand aus, so kann der Versicherungs- schutzes nehmer den Vertrag innerhalb eines Mo- Verletzt der Versicherungsnehmer seine nats nach Zugang der Mitteilung des Ver- Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, sicherers ohne Einhaltung einer Frist kün- kann der Versicherer vom Vertrag zurück- digen. In dieser Mitteilung hat der Versi- treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch cherer den Versicherungsnehmer auf für die Vergangenheit kein Versiche- dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. rungsschutz. Der Versicherer hat jedoch B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- Rechte des Versicherers rungsnehmer nachweist, dass er die un- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung richtigen oder unvollständigen Angaben oder zur Vertragsänderung muss der Ver- weder vorsätzlich noch grob fahrlässig sicherer innerhalb eines Monats schrift- gemacht hat. lich geltend machen. Dabei hat er die Um- Das Rücktrittsrecht des Versicherers we- stände anzugeben, auf die er seine Erklä- gen grob fahrlässiger Verletzung der An- rung stützt. Zur Begründung kann er zeigepflicht besteht nicht, wenn der Ver- nachträglich weitere Umstände innerhalb sicherungsnehmer nachweist, dass der eines Monats nach deren Kenntniserlan- Versicherer den Vertrag auch bei Kennt- gung angeben. Die Monatsfrist beginnt nis der nicht angezeigten Umstände zu mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche- gleichen oder anderen Bedingungen ge- rer von der Verletzung der Anzeigepflicht schlossen hätte. und der Umstände Kenntnis erlangt, die Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver- das von ihm jeweils geltend gemachte sicherungsfalls zurück, darf er den Versi- Recht begründen. cherungsschutz nicht versagen, wenn der B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Versicherungsnehmer nachweist, dass Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung der unvollständig oder unrichtig ange- oder zur Vertragsänderung stehen dem zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherer nur zu, wenn er den Versi- Versicherungsfalls noch für die Feststel- cherungsnehmer durch gesonderte Mit- lung oder den Umfang der Leistung ur- teilung in Textform (z. B. E-Mail oder sächlich war. Auch in diesem Fall besteht Brief) auf die Folgen der Verletzung der aber kein Versicherungsschutz, wenn der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versi- arglistig verletzt hat. cherers B3-1.2.2 Kündigung Der Versicherer kann sich auf seine Verletzt der Versicherungsnehmer seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 oder zur Vertragsänderung nicht berufen, leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der wenn er den nicht angezeigten Gefahr- Versicherer den Vertrag kündigen. umstand oder die Unrichtigkeit der An- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos- zeige kannte. sen, wenn der Versicherungsnehmer B3-1.6 Anfechtung nachweist, dass der Versicherer den Ver- Das Recht des Versicherers, den Vertrag trag auch bei Kenntnis, der nicht wegen arglistiger Täuschung anzufech- ten, bleibt bestehen. 02_2026_V2 [Seite 43] 43 B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versiche- Versicherungsnehmer Haftpflichtan- rers sprüche geltend gemacht werden. Die Rechte des Versicherers zum Rück- b) Er hat dem Versicherer ausführliche tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän- und wahrheitsgemäße Schadenbe- derung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah- richte zu erstatten und ihn bei der ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte Schadenermittlung und -regulierung erlöschen nicht für Versicherungsfälle, zu unterstützen. Alle Umstände, die die vor Ablauf dieser Frist eingetreten nach Ansicht des Versicherers für die sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Bearbeitung des Schadens wichtig der Versicherungsnehmer oder sein Ver- sind, müssen mitgeteilt sowie alle da- treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder für angeforderten Schriftstücke über- arglistig verletzt hat. sandt werden. c) Wird gegen den Versicherungsnehmer B3-2 Obliegenheiten des Versicherungs- ein staatsanwaltschaftliches, behördli- nehmers ches oder gerichtliches Verfahren ein- B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- geleitet, ein Mahnbescheid erlassen cherungsfalls oder ihm gerichtlich der Streit verkün- B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände det, hat er dies unverzüglich anzuzei- hat der Versicherungsnehmer auf Verlan- gen. gen des Versicherers innerhalb ange- d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine messener Frist zu beseitigen. Dies gilt Verfügung von Verwaltungsbehörden nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä- auf Schadensersatz muss der Versi- gung der beiderseitigen Interessen unzu- cherungsnehmer fristgemäß Wider- mutbar ist. Ein Umstand, der zu einem spruch oder die sonst erforderlichen Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei- als besonders gefahrdrohend. sung des Versicherers bedarf es nicht. B3-2.1.2 Rechtsfolgen e) Wird gegen den Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer vor- ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gel- sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- tend gemacht, hat er die Führung des genheit, die er vor Eintritt des Versiche- Verfahrens dem Versicherer zu über- rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu lassen. Der Versicherer beauftragt im erfüllen hat, so kann der Versicherer in- Namen des Versicherungsnehmers ei- nerhalb eines Monats, nachdem er von nen Rechtsanwalt. Der Versicherungs- der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den nehmer muss dem Rechtsanwalt Voll- Vertrag fristlos kündigen. macht sowie alle erforderlichen Aus- Der Versicherer hat kein Kündigungs- künfte erteilen und die angeforderten recht, wenn der Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung stellen. nachweist, dass er die Obliegenheit we- B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- verletzung letzt hat. B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 des Versicherungsfalls vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Der Versicherungsnehmer hat bei und Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob nach Eintritt des Versicherungsfalls fol- fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit gende Obliegenheiten zu erfüllen: ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwen- tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der dung und Minderung des Schadens zu Schwere des Verschuldens des Versiche- sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- rungsnehmers entspricht. mer Weisungen des Versicherers, soweit B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei- nach Eintritt des Versicherungsfalls be- sungen – ggf. auch mündlich oder telefo- stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob- nisch – einzuholen, wenn die Umstände liegenheit, ist der Versicherer nur dann dies gestatten. Erteilen mehrere an dem vollständig oder teilweise leistungsfrei, Versicherungsvertrag beteiligte Versiche- wenn er den Versicherungsnehmer durch rer unterschiedliche Weisungen, hat der gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Versicherungsnehmer nach pflichtgemä- Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge ßem Ermessen zu handeln. hingewiesen hat. B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver- a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versi- pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer cherer innerhalb einer Woche anzuzei- nachweist, dass er die Obliegenheit nicht gen, auch wenn noch keine Schadens- grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, ersatzansprüche erhoben worden wenn der Versicherungsnehmer nach- sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den weist, dass die Verletzung der Obliegen- heit weder für den Eintritt oder die 02_2026_V2 [Seite 44] 44 Feststellung des Versicherungsfalls noch B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der ge- für die Feststellung oder den Umfang, der werblichen Niederlassung dem Versicherer obliegenden Leistung Hat der Versicherungsnehmer die Versi- ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der cherung unter der Anschrift seines Ge- Versicherungsnehmer die Obliegenheit werbebetriebs abgeschlossen, findet bei arglistig verletzt hat. einer Verlegung der gewerblichen Nieder- lassung B4-2.2 entsprechend Anwen- Abschnitt B4 Weitere Regelungen dung. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversi- B4-3 Verjährung cherung Die Ansprüche aus dem Versicherungs- B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, vertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver- wenn das Risiko in mehreren Versiche- jährung beginnt mit dem Schluss des rungsverträgen versichert ist. Jahres, in dem der Anspruch entstanden B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zu- ist und der Gläubiger von dem Anspruch stande gekommen ist, ohne dass der Ver- begründenden Umständen und der Per- sicherungsnehmer dies wusste, kann er son des Schuldners Kenntnis erlangt. Die die Aufhebung des später geschlossenen grob fahrlässige Unkenntnis steht der Vertrags verlangen. Kenntnis gleich. B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- der Versicherungsnehmer es nicht inner- vertrag bei dem Versicherer angemeldet halb eines Monats geltend macht, nach- worden, zählt bei der Fristberechnung der dem er von der Mehrfachversicherung Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu- Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird gang der in Textform (z. B. E-Mail oder zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Er- Brief) mitgeteilten Entscheidung des Ver- klärung, mit der sie verlangt wird, dem sicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Versicherer zugeht. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschrif- Bürgerlichen Gesetzbuchs. tenänderung B4-2.1 Form, zuständige Stelle B4-4 Örtlich zuständiges Gericht Die für den Versicherer bestimmten Er- B4-4.1 Klagen gegen den Versicherer klärungen und Anzeigen, die den Versi- Für Klagen aus dem Versicherungsver- cherungsvertrag betreffen und die unmit- trag gegen den Versicherer bestimmt sich telbar gegenüber dem Versicherer erfol- die gerichtliche Zuständigkeit nach dem gen, sind in Textform (z. B. E-Mail oder Sitz des Versicherers oder seiner für den Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit Versicherungsvertrag zuständigen Nie- gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver- derlassung. trag etwas anderes bestimmt ist. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in Erklärungen und Anzeigen sollen an die dessen Bezirk der Versicherungsnehmer Hauptverwaltung des Versicherers oder zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, an die im Versicherungsschein oder in den Sitz seiner Niederlassung oder sei- dessen Nachträgen als zuständig be- nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines zeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge- solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt setzlichen Regelungen über den Zugang hat. von Erklärungen und Anzeigen bleiben Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer bestehen. nach Vertragsschluss seinen Sitz, den B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohn- Namensänderung sitz oder, in Ermangelung eines solchen, Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus- rung seiner Anschrift dem Versicherer land, sind die Gerichte des Staates zu- nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser- ständig, in dem der Versicherer seinen klärung, die dem Versicherungsnehmer Sitz hat. gegenüber abzugeben ist, die Absen- B4-4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer dung eines eingeschriebenen Briefs an Für Klagen aus dem Versicherungsver- die letzte dem Versicherer bekannte An- trag gegen den Versicherungsnehmer be- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit der Absendung des Briefs als zugegan- nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas- gen. Dies gilt entsprechend für den Fall sung oder dem Wohnsitz des Versiche- einer dem Versicherer nicht angezeigten rungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei- Namensänderung des Versicherungs- nem gewöhnlichen Aufenthalt. nehmers. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf- enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die 02_2026_V2 [Seite 45] 45 gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus Finanzdienstleistungsaufsicht. Die der- dem Versicherungsvertrag gegen den zeitigen Kontaktdaten sind: Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- Bundesanstalt für Finanzdienstleis- cherungsvertrag zuständigen Niederlas- tungsaufsicht (BaFin) sung. Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 B4-5 Anzuwendendes Recht 53117 Bonn Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. E-Mail: poststelle@bafin.de B4-6 Embargobestimmung Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Es besteht – unbeschadet der übrigen Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle Vertragsbestimmungen – Versicherungs- nicht verbindlich entscheiden kann. schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwend- B4-7.3 Rechtsweg baren Wirtschafts-, Handels- oder Fi- Außerdem haben Sie die Möglichkeit, nanzsanktionen bzw. Embargos der Eu- den Rechtsweg zu beschreiten. ropäischen Union oder der Bundesrepub- B4-7.4 Unser Beschwerdemanagement lik Deutschland entgegenstehen. Unabhängig hiervon können Sie sich je- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- derzeit auch an uns wenden. Unsere in- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, terne Beschwerdestelle steht Ihnen die durch die Vereinigten Staaten von hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen derzeit wie folgt: werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge- Ammerländer Versicherung VVaG genstehen. - Beschwerdemanagement- Bahnhofstr. 8 B4-7 An wen können Sie sich wenden, 26655 Westerstede wenn Sie mit uns einmal nicht zufrie- E-Mail: beschwerde@ammerlaender- den sind? versicherung.de Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen ge- wünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Teil C Beschwerdemöglichkeiten offen. Abschnitt C1 – Spezial-Schadenersatzrechts- B4-7.1 Versicherungsombudsmann schutz Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versiche- C1-1 Die Ammerländer Versicherung VVaG rungen wenden. Diesen erreichen Sie hat für die Versicherten der Privathaft- derzeit wie folgt: pflichtversicherung einen Rahmenver- trag über eine Spezial-Schadenersatz- Versicherungsombudsmann e.V. rechtsschutz-Versicherung mit den Postfach 080632 Itzehoer Versicherungen abgeschlossen, 10006 Berlin die insgesamt Bestandteil der Privathaft- E-Mail: beschwerde@versiche- pflichtversicherung wird. rungsombudsmann.de Diesem Rahmenvertrag liegen die unten- Internet: www.versicherungsombuds- stehenden Bedingungen zugrunde. mann.de Im Falle der Beendigung der Privathaft- pflichtversicherung endet auch der Versi- Der Ombudsmann für Versicherungen ist cherungsschutz der Spezial-Schadener- eine unabhängige und für Verbraucher satzrechtsschutz-Versicherung. kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. C1-1.1 Versicherte Personen: Wir haben uns verpflichtet, an dem Versichert sind der jeweilige Versiche- Schlichtungsverfahren teilzunehmen. rungsnehmer und die mitversicherten B4-7.2 Versicherungsaufsicht Personen einer über die Ammerländer Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zu- Versicherung VVaG bestehenden Privat- frieden oder treten Meinungsverschie- haftpflichtversicherung. denheiten bei der Vertragsabwicklung C1-1.2 Rechtsschutz-Versicherer: auf, können Sie sich auch an die für uns Itzehoer Versicherung/Brandgilde von zuständige Aufsicht wenden. Als Versi- 1691 Versicherungsverein a.G. (Itzehoer cherungsunternehmen unterliegen wir Versicherungen) der Aufsicht der Bundesanstalt für Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe 02_2026_V2 [Seite 46] 46 C1-1.3 Bearbeitung von Rechtsschutzfällen: C1-3.2 in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flur- Im Sinne von § 126 Versicherungsver- bereinigungs- sowie im Baugesetzbuch tragsgesetz (VVG) ausgegliedert: geregelten Angelegenheiten; Itzehoer Rechtsschutz Union Schaden- C1-3.3 mehrerer mitversicherter Personen des- service GmbH, selben Versicherungsvertrages unterei- Itzehoer Platz, nander, nichtehelicher und ehelicher Le- 25521 Itzehoe benspartner gegeneinander im ursächli- chen Zusammenhang mit der Lebensge- C1-2 Hinweis auf die zugrunde liegenden meinschaft, auch nach deren Beendi- Bedingungen: gung; C1-2.1 Inhalt: Ist die gerichtliche Durchsetzung C1-3.4 vor Verfassungsgerichten, supranationa- eines Schadenersatzanspruches im Rah- len oder internationalen Gerichten. men dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechts- C1-4 Leistungsumfang: schutzversicherung gedeckt (subsidiäre Der Versicherer trägt die zur Rechtsver- Deckung) und hält der Haftpflichtversi- folgung erforderlichen Kosten cherer eine gerichtliche Durchsetzung C1-4.1 eines für die versicherte Person tätigen nach Prüfung der eingereichten Scha- Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetz- denunterlagen für erforderlich, leitet die- lichen Vergütung eines am Ort des zu- ser die Unterlagen für eine Deckungsprü- ständigen Gerichtes ansässigen Rechts- fung im Schadenersatz-Rechtsschutz un- anwaltes; mittelbar an den Itzehoer Rechtsschutz C1-4.2 des Gerichts einschließlich der Entschä- Union Schadenservice weiter. digung für Zeugen und Sachverständige, Die Itzehoer Versicherungen leistet Scha- die vom Gericht herangezogen werden denersatzrechtsschutz gemäß den nach- sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; folgenden Bedingungen. C1-4.3 der Reisen der versicherten Person zu ei- C1-2.2 Rechtsschutzfall: nem ausländischen Gericht, wenn sein Anspruch auf Rechtsschutz besteht von Erscheinen als Partei angeordnet ist, in dem ersten Ereignis an, durch das der Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versi- Schaden verursacht wurde, soweit dieses cherungsfall; Ereignis nach Vertragsbeginn und vor C1-4.4 die dem Gegner durch die Wahrnehmung Vertragsbeendigung eintritt. seiner rechtlichen Interessen entstande- Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über nen sind, soweit die versicherte Person einen Zeitraum, ist dessen Beginn maß- zu deren Erstattung verpflichtet ist; geblich. Sind für die Wahrnehmung recht- C1-4.5 eines Zwangsvollstreckungsschrittes. licher Interessen mehrere Rechtsschutz- C1-4.6 Die Entschädigung ist in jedem Rechts- fälle ursächlich, ist der erste entschei- schutzfall auf 150.000,– Euro begrenzt. dend, wobei jedoch jeder Rechtsschutz- Zahlungen für die mitversicherten Perso- fall außer Betracht bleibt, der länger als nen aufgrund desselben Rechtsschutzfal- ein Jahr vor Beginn des Versicherungs- les werden hierbei zusammengerechnet. schutzes für den betroffenen Gegenstand Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund der Versicherung eingetreten ist oder, so- mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich weit sich der Rechtsschutzfall über einen und ursächlich zusammenhängen. Zeitraum erstreckt, beendet ist. C1-4.7 Der Versicherer trägt nicht Es besteht kein Versicherungsschutz, C1-4.7.1 Kosten, die im Zusammenhang mit einer wenn der Anspruch auf Rechtsschutz einverständlichen Erledigung entstanden erstmals später als zwei Jahre nach Be- sind, soweit sie nicht dem Verhältnis der endigung des Versicherungsschutzes für versicherten Person angestrebten Ergeb- den betroffenen Gegenstand der Versi- nisses zum erzielten Ergebnis entspre- cherung geltend gemacht wird. Diese chen, es sei denn, dass eine hiervon ab- Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der weichende Kostenverteilung gesetzlich Versicherungsnehmer weder vorsätzlich vorgeschrieben ist; noch grob fahrlässig zu vertreten hat. C1-4.7.2 Kosten aufgrund von Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen, die später als ein C1-3 Ausgeschlossene Rechtsangelegen- Jahr nach Rechtskraft des Vollstre- heiten: ckungstitels eingeleitet werden; Rechtsschutz besteht nicht für die Wahr- C1-4.7.3 Kosten, die die versicherte Person ohne nehmung rechtlicher Interessen Rechtspflicht übernommen hat; C1-3.1 im Zusammenhang mit Erwerb, Veräuße- C1-4.7.4 Kosten, die aufgrund der vierten oder je- rung, Planung, Errichtung eines Gebäu- der weiteren Zwangsvollstreckungsmaß- des oder Gebäudeteils oder im Zusam- nahme je Vollstreckungstitel entstehen; menhang mit Bergbauschäden; C1-4.8 Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für 02_2026_V2 [Seite 47] 47 C1-4.8.1 die Übersetzung der für die Wahrneh- Person Maßnahmen zur Wahrnehmung mung der rechtlichen Interessen der ver- seiner rechtlichen Interessen, bevor der sicherten Person notwendigen schriftli- Versicherer den Umfang des Rechts- chen Unterlagen und trägt die dabei an- schutzes bestätigt, und entstehen durch fallenden Kosten; solche Maßnahmen Kosten, trägt der C1-4.8.2 die Bestellung eines für die Wahrneh- Versicherer nur die Kosten, die er bei ei- mung der rechtlichen Interessen der ver- ner Rechtsschutzbestätigung vor Einlei- sicherten Person erforderlichen Dolmet- tung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. schers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten. C1-6 Stichentscheid C1-6.1 Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz C1-5 Verhalten nach Eintritt eines Rechts- ab schutzfalles (Obliegenheiten): C1-6.1.1 weil der durch die Wahrnehmung der Die versicherte Person hat rechtlichen Interessen voraussichtlich C1-5.1 den mit der Wahrnehmung seiner Interes- entstehende Kostenaufwand unter Be- sen beauftragten Rechtsanwalt vollstän- rücksichtigung der berechtigten Belange dig über die Sachlage zu unterrichten, der Versichertengemeinschaft in einem ihm die Beweismittel anzugeben, die groben Missverhältnis zum angestrebten möglichen Auskünfte zu erteilen und die Erfolg steht oder notwendigen Unterlagen zu beschaffen; C1-6.1.2 weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die C1-5.2 soweit seine Interessen nicht unbillig be- Wahrnehmung der rechtlichen Interessen einträchtigt werden, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg C1-5.2.1 vor Erhebung von Klagen oder Einlegung hat, ist dies der versicherten Person un- von Rechtsmitteln die Zustimmung des verzüglich unter Angabe der Gründe Versicherers einzuholen; schriftlich mitzuteilen. C1-5.2.2 alles zu vermeiden, was die unnötige Er- C1-6.2 Hat der Versicherer seine Leistungspflicht höhung von Kosten oder die Erschwe- gemäß C1-6.1 verneint und stimmt die rung ihrer Erstattung verursachen könnte. versicherte Person der Auffassung des C1-5.3 Ansprüche der versicherten Person ge- Versicherers nicht zu, kann er den für ihn gen Dritte auf Erstattung von Kosten, die tätigen oder von ihm noch zu beauftra- der Versicherer getragen hat, gehen mit genden Rechtsanwalt auf Kosten des ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Versicherers veranlassen, diesem gegen- Die für die Geltendmachung der Ansprü- über einer begründeten Stellungnahme che notwendigen Unterlagen hat die ver- abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtli- sicherte Person auszuhändigen und bei cher Interessen in einem angemessenen dessen Maßnahmen auf Verlangen mit- Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht zuwirken. und hinreichende Aussichten auf Erfolg C1-5.4 Wird eine dieser genannten Obliegenhei- verspricht. Die Entscheidung ist für beide ten vorsätzlich verletzt, verliert die versi- Teile bindend, es sei denn, dass sie offen- cherte Person seinen Versicherungs- bar von der wirklichen Sach- oder schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung Rechtslage erheblich abweicht. einer Obliegenheit ist der Versicherer be- C1-6.3 Der Versicherer kann der versicherten rechtigt, seine Leistung in einem der Person eine Frist von mindestens einem Schwere des Verschuldens der versicher- Monat setzen, binnen der der Versiche- ten Person entsprechenden Verhältnis zu rungsnehmer den Rechtsanwalt vollstän- kürzen. dig und wahrheitsgemäß über die Sach- Weist die versicherte Person nach, dass lage zu unterrichten und die Beweismittel er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig anzugeben hat, damit dieser die Stellung- verletzt hat, bleibt der Versicherungs- nahme gemäß Ziffer C1-6.2 abgeben schutz bestehen. kann. Kommt die versicherte Person die- Der Versicherungsschutz bleibt auch be- ser Verpflichtung nicht innerhalb der vom stehen, wenn die versicherte Person Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt nachweist, dass die Verletzung der Oblie- der Versicherungsschutz. Der Versiche- genheit weder für den Eintritt oder die rer ist verpflichtet, die versicherte Person Feststellung des Versicherungsfalls noch ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf für die Feststellung oder den Umfang der verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn die Abschnitt C2 Alle Ansprüche aus dieser Ausfallde- versicherte Person die Obliegenheit arg- ckung mit subsidiärem Schadenersatz- listig verletzt hat. rechtschutz verfallen, wenn sie nicht bin- C1-5.5 Der Versicherer bestätigt der versicherten nen 2 Jahren ab dem Versicherungsfall Person den Umfang des für den Rechts- beim Versicherer in Textform angemeldet schutzfall bestehenden Versicherungs- worden sind. Diese Rechtsfolge tritt nicht schutzes. Ergreift die versicherten ein, wenn dies der Versicherungsnehmer 02_2026_V2 [Seite 48] 48 weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen für die Privathaft- pflichtversicherung (AVB PHV) Nr. A1, A2 und A3 der Ammerländer Versicherung zum Excellent-Schutz. 02_2026_V2 [Seite 49] Ammerländer Versicherung VVaG – SATZUNG – I. Allgemeine Bestimmungen In diesem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt der/s Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er/sie getreten ist. § 1 Name und Sitz 3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliedervertreterversammlung folgenden 1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitig- Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung. keit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun- 4. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung ternehmen (VAG). von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversamm- 2. Der Name lautet: lung festgesetzt. AMMERLÄNDER VERSICHERUNG Versicherungsverein a. G. (VVaG) § 10 Aufsichtsratssitzungen 3. Sitz des Vereins ist Westerstede. 1. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch Einladung der/s Vorsit- zende/n, welche in Textform erfolgt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn min- § 2 Zweck und Geschäftsgebiet destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit 1. Der Verein betreibt die Sach-, Haftpflicht und Unfallversicherung. Er ist ferner berechtigt, gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der/die Versicherungs- Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates nehmer*in nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalender- Auf diese Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragsein- vierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung nahme entfallen. muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses 2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge ab- verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden. schließen. 2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen 3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil. zu vermitteln. 3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den/die Vorsitzende/n. 4. Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen und von Gesellschafterin, zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder dem/r Vorsitzende/n zu unterzeichnen. deren Vertretung zu übernehmen. 5. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates Europäischen Union (EU-Staaten). 1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere: § 3 Geschäftsjahr a) Überwachung der Geschäftsführung, Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. b) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, inkl. des Lage- und Geschäfts- § 4 Bekanntmachung berichtes, c) Empfehlung über die Überschussverwendung und die Berichterstattung an die Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu machen. Mitgliederversammlung d) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, II. Mitgliedschaft e) Abschluss, Anpassung und Beendigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder, § 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft f) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand. 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im 2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für: Geschäftsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben. a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum, 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Jedoch b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen, können alle Rechte erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt werden. c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen, 3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung wird nur der Ver- d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen, sicherungsnehmer Mitglied. e) Aufnahme neuer Versicherungssparten. 4. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. 3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zuzulegen. 5. Durch Beendigung ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver- Abschnitt 3: Mitgliedervertretung einsvermögen. Diese Regelungen gelten nicht bei Verlust der Mitgliedschaft durch Bestandsübertragung. § 12 Allgemeines und Zusammensetzung 1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder. III. Organe und Geschäftsführung Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind. § 6 Organe 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst Organe des Vereins sind: gewählten Mitgliedern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar. Nicht 1. der Vorstand, wählbar sind Mitarbeitende sowie Vertreter des Vereins oder verbundener Unterneh- 2. der Aufsichtsrat, men. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen. So- 3. die Mitgliedervertreterversammlung. fern bereits gewählte Mitgliedervertreter eine der vorgenannten Tätigkeiten zukünftig aufnehmen, scheiden sie mit sofortiger Wirkung als Mitgliedervertreter aus. Abschnitt 1: Vorstand 3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. § 7 Zusammensetzung und Vertretung Wiederwahlen sind zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglie- 1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat be- der spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung stellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann im Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung zur Wahl muss den vom Vorstand im ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmen. Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe- gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor send sind. der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Dieser Wahlvorschlag muss von 3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein 250 Mitgliedern unterzeichnet sein. Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall 4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsitzende gehören. nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die 4. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen zu be- Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen stellen. gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind. 5. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der 5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge. anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden (Abwahl). § 8 Aufgaben des Vorstandes 6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Die Mitgliedervertreter erhalten Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale. Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben: 7. Das Amt des Mitgliedervertreters erlischt durch: a) schriftliche Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Verein, 1. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, b) Wegfall der Mitgliedschaft, 2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitgliedern, c) Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach §12.2, 3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung, d) Abwahl seitens der Mitgliedervertreterversammlung nach §12.5. 4. die Anlegung des Vereinsvermögens, 5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge, § 13 Aufgabe der Mitgliedervertreterversammlung 6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Zuständigkeit der Mitgliedervertreterversammlung gehören insbesondere: Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichts der Mitgliedervertreterversammlung zu beschließen sind. des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses. Abschnitt 2: Aufsichtsrat 3. Feststellung des Jahresabschlusses inkl. der Überschussverteilung und des Lage- berichtes, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mit- § 9 Zusammensetzung gliedervertreterversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahres- 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die abschluss nicht billigt. Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung 4. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Ent- 5. Wahlen zum Aufsichtsrat. lastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Ge- 6. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates. schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Das Amt beginnt mit 7. Änderung der Satzung sowie Aufnahme neuer Versicherungssparten. Annahme der Wahl und erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Wiederwahlen sind 8. Wahl von Mitgliedervertretern sowie evtl. Ausschlüsse von Mitgliedervertretern aus zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt. wichtigem Grund. 2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Be- 9. Bestellung/Wahl eines Abschlussprüfers. rufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der 10. Auflösung des Vereins. Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. Seite 1 von 2 [Seite 50] Ammerländer Versicherung VVaG – SATZUNG – § 14 Mitgliedervertreterversammlung destens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der 1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in ordentlichen und Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mit- außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst. gliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Tei- 2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten le des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen. acht Monate statt. 2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet 3. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts- werden und auch nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unter- rates oder seine Stellvertretung. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat schreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjah- dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen werden. ren davon abgewichen werden. 4. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebil- Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder- det werden. Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vor- vertreterversammlung als Präsenzversammlung oder als teilvirtuelle Versammlung standes – weitere Teile des Jahresabschlusses der freien Rücklage zuführen. (hybrid) einberufen. Im Fall der Einberufung als teilvirtuelle Versammlung legt der § 22 Überschüsse Vorstand die Art der digitalen Teilnahme an der Versammlung und die Form der digi- 1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Ab- talen Stimmabgabe für die nicht ortsanwesenden Teilnehmenden fest. schreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebene 5. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterversammlung ist ein notarielles Protokoll Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für aufzunehmen. Beitragsrückerstattungen Verwendung finden. 6. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichts- 2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rück- rat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten stellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die Mitgliedervertretenden dieses schriftlich beantragen. Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind. 7. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugsweise am Sitz des Vereins statt. 3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen. § 15 Beschlussfähigkeit Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines 1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse Vereins sind und es auch während des gesamten werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung vorherigen Geschäftsjahres waren. nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind durch Stimmzettel gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 12.5, § 13.7 sowie § 23 Anlage des Vereinsvermögens § 24 1. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 13.10 sowie Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetrie- § 25 1. und 2. bes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vor- 2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Ab- schriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der stimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Aufsichtsbehörde. Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl zwi- schen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretenden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die V. Änderungen der Satzung und Aufnahme Verhandlungsleiter*in zieht. Der/Die Vorsitzend*e der Mitgliedervertreterversamm- neuer Versicherungssparten lung ernennt 2 Stimmzählende. § 24 Satzungsänderungen und Aufnahme neuer § 16 Stimmrecht und Vertretung Versicherungssparten 1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch eine/n anderen Mitglieder- 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufnahme neuer Versicherungs- vertretende zulässig, jedoch kann eine/n Mitgliedervertretende höchstens eine/n an sparten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der der Teilnahme verhinderte/n Mitgliedervertretenden vertreten. Mitgliedervertreterversammlung. 2. Ein Mitgliedervertretender ist nicht stimmberechtigt, wenn 2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung be- • seine Versicherung ruht, treffen, vorzunehmen. Er ist weiterhin ermächtigt für den Fall, dass die Aufsichtsbe- • oder er als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seine staatsbürgerlichen hörde Änderungen verlangt bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliederver- Rechte (Wahlrecht, Fähigkeit öffentlicher Ämter zu bekleiden oder Ehrenämter treterversammlung genehmigt, diesen zu entsprechen. ausüben) verloren hat, • oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm VI. Auflösung des Vereins oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfte zwischen ihm und § 25 Auflösung und Bestandsübertragung den Verein betrifft. 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreter- § 17 Anträge versammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitglieder- Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen, vertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 01. Fe- einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt bruar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein/e Mitglie- werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4 dervertretende/r mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederver- Mitgliedervertreterversammlung eingeladen werden. Entsprechende Anträge müssen treterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitglieder- von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Mitglieds-Nr. unterzeich- vertreterversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie- net sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungspunkt stehen, können in der nenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist. Mitgliedervertreterversammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich 2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür dagegen kein Widerspruch erhebt. stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Be- schluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Be- IV. Finanz- und Vermögensverwaltung standsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden. 3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsver- § 18 Einnahmen träge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses. 1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder, 4. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Auflösung oder Bestandsübertragung 2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen, die gesetzlichen Bestimmungen. 3. den sonstigen Einnahmen. § 26 Liquidation § 19 Beiträge 1. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, je- Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand be- doch kann die Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidato- schlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Ver- ren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen. sicherungsvertragsgesetz. 2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach § 20 Nachschüsse dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf ei- nes Jahres nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder ver- 1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen teilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken. zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten. Letzte Änderungen genehmigt durch Verfügung der Bundesan- 2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres aus- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16.07.2026, Ge- geschiedenen Mitglieder beizutragen. schäftszeichen: VA 31-| 5002/00289#00029. 3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise auf- zufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen rich- ten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz. 4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. § 21 Verlustrücklagen 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäfts- Bahnhofstraße 8, 26655 Westerstede, Telefon 04488 53737- 0, jahres, dass die Einnahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen min- Info@ammerlaender-versicherung.de, www.ammerlaender-versicherung.de Seite 2 von 2

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