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Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen und Informationen Privathaftpflichtversicherung Excellent-Schutz
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Versicherungsbedingungen
und Informationen
Privathaftpflichtversicherung
Excellent-Schutz
Stand: 02.2026
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Wichtige Mitteilung zu den
Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wis-
sen müssen, haben wir in diesem Doku- Folgen einer Anzeige-
ment für Sie zusammengefasst. Um pflichtverletzung nach § 19
Ihnen einen schnellen Überblick zu ver-
schaffen und das Auffinden der passen-
Abs. 5 Versicherungsver-
den Regelung zu erleichtern, haben wir tragsgesetz
den Inhalt in diesem Dokument direkt
verlinkt. In diesem Dokument informieren wir Sie über
die vorvertraglichen Anzeigepflichten und die
Folgen einer Nichtbeachtung.
Informationsblatt
Versicherungsbedingun-
Dieses Dokument gibt Ihnen einen kurzen gen
Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen Hier finden Sie die allgemeinen gültigen Ver-
finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen. tragsbestimmungen, in denen im Einzelnen Ihr
Versicherungsschutz geregelt wird. Hier geht es
Allgemeine um die Kerninhalte Ihrer Versicherung:
Vertragsinformationen • Versicherungsumfang
• Leistungsausschlüsse
Hier finden Sie Informationen zur Ammerländer
Versicherung und Ihrem Versicherungsvertrag. • Entschädigungsleistung
Beantwortet werden unter anderem folgende • Obliegenheiten
Fragen:
• Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen? Satzung
• Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?
Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung.
• Wie schützen wir Ihre personenbezogenen
Daten?
Leistungseinschlüsse
Hier finden Sie eine detaillierte Leistungsüber-
sicht zu den Inhalten Ihrer Versicherung.
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Privathaftpflichtversiche-
rung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Ammerländer Versicherung VVaG
Sitz: Westerstede (Deutschland) Produkt: Excellent
Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte
Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungs-
antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusam-
menhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung x Bestimmte Risiken sind nicht versi-
ist es, gegen Sie geltend gemachte Haft- chert. Hierfür benötigen Sie eine sepa-
pflichtansprüche zu prüfen, berechtigte An- rate Absicherung. Dazu gehören z.B.:
sprüche zu befriedigen und unberechtigte An-
sprüche abzuwehren. x berufliche Tätigkeit,
✓ Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die x das Führen von Kraftfahrzeugen
wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatle-
oder
bens, dazu gehören beispielsweise:
✓ Von Ihnen verursachte Schäden als Teil- x das Halten von Hunden (über Hun-
nehmer im Straßenverkehr als Fußgänger dehalterhaftpflichtversicherung ver-
oder Radfahrer sicherbar).
✓ Von Ihnen verursachte Schäden bei der x Wir leisten für Schäden überdies nur
Ausübung von Sport bis zu den vereinbarten Versiche-
rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
✓ Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen beteiligung vereinbart haben, ist diese
Haustiere bei jedem Versicherungsfall zu berück-
sichtigen.
✓ Von Ihnen verursachte Schäden als Be-
wohner einer Wohnung oder eines Einfa-
milienhauses – egal, ob Sie Mieter oder
Eigentümer sind.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf
weitere Personen erstrecken, wie z.B. Ihre
Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder.
! Wir können nicht alle denkbaren Fälle
versichern. Sonst müssten wir einen
erheblich höheren Beitrag verlangen.
Deshalb haben wir einige Fälle aus
Wie hoch ist die Versicherungssumme? dem Versicherungsschutz herausge-
nommen, z.B. alle Schäden:
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summen können Sie Ihrem Antrag oder auch ! aus vorsätzlicher Handlung
Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
! durch den Gebrauch eines versi-
cherungspflichtigen Kraft- oder Luft-
fahrzeugs
! aus ungewöhnlicher und gefährli-
cher Beschäftigung.
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Wo bin ich versichert?
✓ Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Aus-
landsaufenthalts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie ge-
schützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
− Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
− Teilen Sie uns mit, wenn sich das versicherte Risiko während der Vertragslaufzeit verändert.
− Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseiti-
gen.
− Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatz-
ansprüche geltend gemacht worden sind.
− Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines
Widerrufrechts. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je
nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie kön-
nen uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Eine
monatliche Zahlungsweise (Mindestrate 3,00 Euro) ist nur in Verbindung mit einem SEPA-Lastschriftmandat
möglich.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz
mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich auto-
matisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des
dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorhergeschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei
endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Ver-
trag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Allgemeine Vertragsinformationen
Was Sie über Ihren Versicherer wissen sollten ........................................................................................5
Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen ...................................................................................................5
Wann der Versicherungsschutz beginnt ...................................................................................................5
Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen ..............................................................................5
Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt ....................................6
Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist ...........6
In welcher Sprache wir mit Ihnen kommunizieren ....................................................................................6
Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet .......................................................................................................6
Hinweise zum Datenschutz ......................................................................................................................6
Was Sie über Ihren Versicherer wissen von dem uns angegebenen Konto nicht möglich, ent-
stehen Kosten für die Rücklastschrift. Diese Kosten
sollten müssen wir Ihnen in Rechnung stellen.
Sie erreichen uns wie folgt:
Ammerländer Versicherung VVaG Wann der Versicherungsschutz beginnt
Bahnhofstr. 8
26655 Westerstede Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhal-
Telefon: 04488 53737-0 ten, ist dies die Bestätigung, dass wir Ihren Antrag
E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de auf Abschluss eines Vertrages geprüft und angenom-
Internet: www.ammerlaender-versicherung.de men haben. Es bedeutet nicht, dass Sie ab sofort ver-
sichert sind. Der Versicherungsschutz beginnt viel-
Sitz der Gesellschaft ist Westerstede. Wir sind im mehr zu dem im Versicherungsschein bezeichneten
Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
der Nummer HRB 201743 eingetragen. Beitrag rechtzeitig gezahlt oder uns ermächtigt ha-
ben, die Beiträge abzubuchen.
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
Schaden- und Unfallversicherungen. Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und
des Versicherungsschutzes können Sie den Versi-
cherungsbedingungen entnehmen, die dem Vertrag
Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen zugrunde liegen.
Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Viertel-
jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche Laufzeit des Vertrages und Kündi-
Periode für Sie gilt, hängt davon ab, was wir mit Ihnen gungsbedingungen
vereinbart haben. Dies können Sie dem Versiche-
rungsschein und dem Antrag entnehmen. Sie sind das Versicherungsverhältnis für einen ver-
einbarten Zeitraum eingegangen. Diesen Zeitraum
Aus den Angaben auf dem Versicherungsschein können Sie dem Antrag und dem Versicherungs-
ergibt sich, wann Sie den ersten Beitrag und dann re- schein entnehmen. Eine Kündigung ist für Sie und für
gelmäßig wiederkehrend die folgenden Beiträge zah- uns erstmals zum Ende dieses Zeitraums möglich,
len müssen. Den ersten oder den einmaligen Beitrag sofern wir nichts anderes vereinbart haben.
müssen Sie – unabhängig von dem Bestehen eines
Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ha-
des vereinbarten und im Versicherungsschein ange- ben wir zusätzlich eine Verlängerung von Jahr zu
gebenen Versicherungsbeginns zahlen. Ihre Zah- Jahr für den Fall vereinbart, dass der Vertrag nicht
lungsverpflichtung ist erfüllt, sobald wir den Beitrag gekündigt wird. Sie und wir können immer zum
erhalten. Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündi-
gen.
Haben Sie uns ermächtigt, die Beiträge von Ihrem
Konto abzubuchen, müssen Sie sich um die rechtzei- Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie
tige Überweisung der Beiträge nicht kümmern. Beim bitte den Versicherungsbedingungen, die Ihrem Ver-
Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, sobald Ihr trag zugrunde liegen.
Konto wirksam belastet wurde. Ist die Abbuchung
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Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und
bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ver-
sicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde welches Gericht bei Rechtsstreitigkei-
liegen. ten zuständig ist
Es gilt deutsches Recht.
Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kön-
Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt nen Sie entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes
geltend machen oder bei dem Gericht, das für unse-
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden ren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu
dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, Unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
stehen Ihnen die nachfolgenden Beschwerdemög- können wir bei dem Gericht geltend machen, das für
lichkeiten offen. Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Wenn Sie den
Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge-
Unser Beschwerdemanagement werbebetrieb abgeschlossen haben, können wir uns
Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu alternativ auch an das Gericht des Ortes wenden, an
zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Be-
Ammerländer Versicherung VVaG triebes befindet.
- Beschwerdemanagement - Für den Fall, dass Sie nach Vertragsabschluss Ihren
Bahnhofstr. 8 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
26655 Westerstede Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgeset-
E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versiche- zes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
rung.de Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
Versicherungsombudsmann kannt ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand
Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Westerstede.
Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen
erreichen Sie wie folgt:
In welcher Sprache wir mit Ihnen kom-
Versicherungsombudsmann e.V. munizieren
Postfach 080632
10006 Berlin Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache.
E-Mail: beschwerde@versicherungsombuds-
mann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- In den Sparten WoMobil-, Fahrrad-Vollkasko-, Unfall-
hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende , Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversi-
Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an cherung können wir nur Versicherungsschutz gewäh-
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. ren, wenn der Hauptwohnsitz des Versicherungsneh-
mers (VN) in Deutschland ist. In den Sparten Wohn-
Versicherungsaufsicht gebäude (VGV) und Hausrat (VHV) können wir nur
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder Versicherungsschutz gewähren, wenn das zu versi-
treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- chernde Gebäude (VGV) oder der gewöhnliche Ver-
abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns sicherungsort (VHV) sich in Deutschland befinden.
zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon- Hinweise zum Datenschutz
taktdaten sind:
Vorbemerkung
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur
(BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
Graurheindorfer Straße 108 (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält-
53117 Bonn nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;
E-Mail: poststelle@bafin.de auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Ver-
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds- sichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Hand-
stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent- lungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die
scheiden kann. Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu
Ihrer Person wird durch die Europäische Daten-
Rechtsweg schutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts- ist die Datenverarbeitung und Nutzung zulässig,
weg zu beschreiten. wenn die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift
sie erlaubt.
Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes fin-
den sich in der Europäischen Datenschutzgrundver-
ordnung (EU DSGVO) und dem Telemediengesetz
(TMG).
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Verantwortlicher ist die Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
Ammerländer Versicherung VVaG Rückversicherer benötigen ebenfalls entspre-
Bahnhofstraße 8 chende versicherungstechnische Angaben von
26655 Westerstede uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des
Telefon: 04488-53737-0 Versicherungsschutzes und des Risikos und Risi-
E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de kozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Perso-
nalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko-
Der Verantwortliche wird vertreten durch den Vor- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen
stand Axel Eilers, Christian Buschkotte und Christine auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver-
Lühr-Boekhoff. fügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich
die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per
denen sie ebenfalls entsprechende Daten über-
Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zu-
geben.
satz – Datenschutzbeauftragter –, per E-Mail unter
datenschutz@ammerlaender-versicherung.de sowie 3. Datenübermittlung an andere Versicherer
telefonisch unter 04488 53737-0. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der
Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsän-
Einwilligungserklärung
derung und im Schadenfall dem Versicherer alle
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen-
für die Einschätzung des Wagnisses und die
den Interessenabwägung und im Hinblick auf eine si-
Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu-
chere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist
geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten
in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungser-
und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
klärung nach der DSGVO aufgenommen worden.
gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
Diese gilt über die Beendigung des Versicherungs-
bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um
vertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Le-
Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventu-
bens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung
elle Widersprüche in den Angaben des Versicher-
des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wi-
ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel-
derruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antrag-
lungen zum entstandenen Schaden zu schließen,
stellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.
kann es erforderlich sein, andere Versicherer um
U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf
Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte
oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungs-
auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in
erklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung
bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, ge-
in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen,
setzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
lungsabkommen) eines Austausches von perso-
Schweigepflichtentbindungserklärung nenbezogenen Daten unter den Versicherern.
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die Dabei werden Daten des Betroffenen weitergege-
wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterlie- ben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen,
gen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen Art des Versicherungsschutzes und des Risikos
(Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe
Kranken- und Unfallversicherung (Personenversi- und Schadentag. Bei Versicherungsverträgen,
cherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige- die eine Rechtsschutzversicherung enthalten,
pflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden werden Ihre personenbezogenen Daten zur Ver-
wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die tragsabwicklung an den Rechtsschutzversicherer
Datenverarbeitung und -nutzung nennen. weitergegeben.
Wenn im Schadenfall nach Prüfung der einge-
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer reichten Unterlagen eine gerichtliche Durchset-
Wir speichern Daten, die für den Versicherungs- zung des Schadenanspruches erforderlich ist,
vertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre werden zusätzlich Ihre Daten und Schadenunter-
Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter wer- lagen für eine Deckungsprüfung an den Rechts-
den zum Vertrag versicherungstechnische Daten schutzversicherer weitergegeben.
wie Kundennummer (Partnernummer), Versiche-
rungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, 4. Datenübermittlung an Versicherungsvermitt-
Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die An- ler
gaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sie werden in Ihrer Versicherungsangelegenheit
Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver- durch einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer
tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall spei- Einwilligung auch berät. Vermittler in diesem Sinn
chern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. sind Versicherungsmakler. Der Makler führt eine
auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt nach den im Versicherungsgewerbe üblichen
ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Fest- Grundsätzen ordnungsgemäße Betreuung des
stellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz- Versicherungsnehmers und Verwaltung des Ver-
Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversi- sicherungsvertrages durch. Um seine Aufgaben
cherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsda- ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der
ten). Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die
Betreuung und Beratung notwendigen Angaben
2. Datenübermittlung an Rückversicherer aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsda-
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art
ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von des Versicherungsschutzes und des Risikos,
ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb ge- Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versi-
ben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an cherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck
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von Vertragsanpassungen in der Personenversi-
cherung können an den zuständigen Vermittler
auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Je-
der Vermittler ist gesetzlich und vertraglich ver-
pflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und
seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.
B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu be-
achten.
Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre
Rechte
Sie haben als Betroffener nach der DSGVO neben
dem eingangs erwähnten Widerrufsrechts ein Recht
auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzun-
gen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö-
schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. We-
gen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterun-
gen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Da-
tenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten
Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Be-
richtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren
Versicherer.
Einwilligungsklausel nach der Europäischen Da-
tenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Ich willige mit Antragsunterschrift ein, dass
• die Ammerländer Versicherung, die von mir in die-
sem Antrag und künftig mitgeteilten Daten – auch
Gesundheitsdaten – erhebt, speichert und nutzt,
soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begrün-
dung, Durchführung oder Beendigung dieses Ver-
sicherungsvertrages erforderlich ist.
• meine Daten – auch Gesundheitsdaten soweit er-
forderlich – an Rückversicherungen übermittelt und
dort zu den genannten Zwecken verwendet wer-
den. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die
Ammerländer Versicherung tätigen Personen im
Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren
nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
Schweigepflicht.
• die Ammerländer Versicherung meine Daten –
auch Gesundheitsdaten – und sonstigen nach §
203 StGB geschützten Daten in den oben genann-
ten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich
zuständigen selbstständigen Versicherungsver-
mittler übermittelt und diese dort erhoben, gespei-
chert und zu Beratungszwecken genutzt werden
dürfen.
• die Ammerländer Versicherung meine Daten –
auch Gesundheitsdaten – an die in der im Internet
veröffentlichten Liste genannten Stellen übermittelt
und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange-
führten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, ver-
arbeitet und genutzt werden, wie die Ammerländer
Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich,
entbinde ich die Mitarbeiter der Ammerländer Ver-
sicherung und sonstiger Stellen im Hinblick auf die
Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer
nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
Schweigepflicht.
Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie als Nutzer
(betroffene Person) über die Art, den Umfang und
Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbe-
zogener Daten durch uns, die Ammerländer Versi-
cherung VVaG (Verantwortliche), auf. Die Daten-
schutzerklärung finden Sie unter https://www.ammer-
laender-versicherung.de/datenschutz.aspx.
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Leistungseinschlüsse in der
Privathaftpflichtversicherung Excellent-Schutz
= versichert Excellent
Deckungssummen
wahlweise 50 Mio. €
Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
oder 100 Mio. €
Mietsachschäden bis zur VS
Mitversicherte Tätigkeiten
Tätigkeit als Tageseltern (unentgeltlich) ohne Begrenzung der Kinderzahl
Tätigkeit als Tageseltern (entgeltlich) ohne Begrenzung der Kinderzahl
Tätigkeit als Babysitter
Selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten bis 20.000 € Jahresumsatz
Teilnahme an einem Betriebspraktikum oder fachpraktischem Unterricht
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Fahrzeuge
Fahrzeuge/Sportgeräte
Besitz und Gebrauch von Fahrrädern
Elektrofahrräder
Motorgetriebene Krankenfahrstühle
Motorgetriebene Kinderfahrzeuge bis 20 km/h
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher) bis 20 km/h
gelegentlicher Gebrauch fremder Windsurfbretter und Segelboote
eigene Windsurfbretter
eigene Segelboote bis 15 qm
Kitesurf-Boards und -Drachen ohne Begrenzung der Flughöhe
eigene oder fremde Motorboote ohne Führerscheinpflicht
gelegentlicher Gebrauch fremder Motorboote mit Führerscheinpflicht
Ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge
Flugmodelle ohne Motoren bis 10 kg – auch soweit versicherungspflichtig
Flugmodelle mit Motoren und Drohnen bis 5 kg
Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Be- und Entladeschäden eines Kfz
Betankungsschäden eines fremden Kfz
Reinigungsschäden am fremden Kfz
Schäden durch Öffnen der Kfz-Tür durch Mitfahrer
Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR)
(auch bei Car-Sharing-Fahrzeugen)
Ausgleich der Vollkasko-Selbstbeteiligung an geliehenen Fahrzeugen
(auch bei Car-Sharing-Fahrzeugen)
Schlüsselverlust von fremden Fahrzeugen (z. B. Mietfahrzeuge)
Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-De-
ckung)
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= versichert Excellent
Tiere
Hüten fremder Hunde und Pferde – nicht gewerbsmäßig
Halter oder Hüter von Behindertenbegleithunden
Halter oder Hüter von wilden Tieren (z. B. Schlangen oder Spinnen)
inkl. Einfangkosten
Halter oder Hüter von Nutztieren (z. B. Rinder, Schafe, Schweine) – nicht gewerbsmä-
ßig
Immobilien
Besitz von Wohnungen oder eines Einfamilienhauses in Europa
Besitz eines Zweifamilienhauses, sofern mindestens eine Wohnung selbst bewohnt
wird
Besitz eines Mehrfamilienhauses (max. 4 Wohneinheiten), sofern mindestens eine
Wohnung selbst bewohnt wird
Besitz eines Wochenend- / Ferienhauses bzw. einer Wochenend- / Ferienwohnung
oder fest installierten Wohnwagens in Europa
Photovoltaikanlagen (inkl. Einspeisung), Garagen, Gärten, Pools, Teiche, Schrebergär-
ten
Besitz unbebauter, nicht genutzter Grundstücke bis 5.000 qm
Vermietung eines Wochenend- oder Ferienhauses bzw. einer Wochenend-Ferienwoh-
nung
Vermietung eines im Inland gelegenen Wohnhauses (max. 3 Wohneinheiten)
Vermietung von Eigentumswohnungen
Vermietung einzelner Räume zu Wohnzwecken
Vermietung von Ferienzimmern
Vermietung von max. 3 Garagen
Bauherrenhaftpflicht bis zu einer Bausumme von 500.000 €
Bauen in eigener Regie bis 100.000 € unter Einschluss der Bauhelfer
Gewässerschäden
Heizöltanks in Kellern und oberirdische Heizöltanks bis 10.000 Liter Fassungsvermö-
gen
Flüssiggastanks ohne Begrenzung des Fassungsvermögens
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz
Mietsachschäden
Schäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen
Gemietete oder geliehene bewegliche Sachen
Inventar in Hotels und Ferienwohnungen
Schäden an sonstigen geliehenen Sachen (inkl. Abhandenkommen)
Schlüsselverlust
Fremde private Schlüssel
Fremde berufliche Schlüssel
Leistung bei fehlender Haftung
Personenschäden durch deliktunfähige Personen (z. B. Kinder unter 7 Jahren)
Sach- und Vermögensschäden durch deliktunfähige Personen
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= versichert Excellent
Gefälligkeitshandlungen / Schäden durch unentgeltliche Hilfeleistungen
(z. B. Nachbarschaftshilfe)
Geltungsbereich
Auslandsaufenthalte
in Europa
außerhalb Europas bis 10 Jahre
Besondere Leistungsinhalte
Neuwertentschädigung
Forderungsausfalldeckung
Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
Erweiterte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz)
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern und Arbeitskollegen
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Prüfung der Haftungsfrage sowie Abwehr unberechtigter Ansprüche
Kautionszahlung bis 100.000 €
Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
Besitzstandsgarantie
Best-Leistungsgarantie
Bedingungsverbesserungen für die Zukunft
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Einhaltung der Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
Mietsachschäden an geliehenen, versicherungspflichtigen E-Scootern bis 1.000 €
(SB 150 €)
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Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5
Versicherungsvertragsgesetz
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge-
prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegen- schlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
den Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor- der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-
ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen deren Bedingungen, geschlossen hätten.
Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten
Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, 3. Vertragsänderung
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben ma- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
chen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet- den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
Information entnehmen. gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedin-
gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden
bestehen? die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe-
standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver-
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich- letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der
tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge- Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag
mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsi-
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kön-
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch nen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
insoweit zur Anzeige verpflichtet. gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
Welche Folgen können eintreten, wenn unserer Mitteilung hinweisen.
eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt 4. Ausübung unserer Rechte
wird? Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kön- mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
nen wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzu-
Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück- geben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be-
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der gründung können wir nachträglich weitere Umstände
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht
Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rück- verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum
tritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann-
Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an- ten.
gegebene Umstand
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- 5. Stellvertretung durch eine andere Person
sicherungsfalles Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Leistungspflicht Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt je- rückwirkenden Vertragsänderung und der Aus-
doch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt ha- schlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
ben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Bei- Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
trags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
spricht. sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen
2. Kündigung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie
die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
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[Seite 13]
13
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)
Ammerländer Versicherung Excellent-Schutz
Inhaltsverzeichnis
Teil A A1-6.27 Sachschäden mitversicherter Personen
untereinander
A1-6.28 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko
A1-6.29 Best-Leistungsgarantie
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten A1-6.30 Besitzstandsgarantie
(versichertes Risiko) A1-6.31 Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen A1-6.32 Führen fremder versicherungspflichtiger
und zum Verhältnis zwischen den Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-
Versicherten (Versicherungsnehmer und Deckung)
mitversicherten Personen) A1-6.33 Persönlichkeits- und
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Namensrechtsverletzungen
A1-4 Leistungen der Versicherung und A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Vollmacht des Versicherers A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-5 Begrenzung der Leistungen A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
(Versicherungssumme, Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
Jahreshöchstersatzleistung, und sonstigen Leistungen
Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des
private Risiken (Versicherungsschutz, Versicherungsnehmers und von
Risikobegrenzungen und besondere wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausschlüsse) A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene
A1-6.1 Familie und Haushalt Eigenmacht, besonderer
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Verwahrungsvertrag
Freiwilligentätigkeit A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz Sachen, Arbeiten und sonstigen
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko Leistungen
A1-6.5 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden A1-7.7 Asbest
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen A1-7.8 Gentechnik
(Mietsachschäden) A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und
A1-6.7 Sportausübung sonstige Diskriminierung
A1-6.8 Waffen und Munition A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
A1-6.9 Tiere A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen,
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Überschwemmungen
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.12 Strahlen
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen Beschäftigung
A1-6.14 Schäden im Ausland A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
A1-6.15 Vermögensschäden (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten A1-9 Neu hinzukommende Risiken
A1-6.17 Datenschutzrechtliche Schäden im (Vorsorgeversicherung)
Rahmen der beruflichen Tätigkeit A1-10 Fortsetzung der
(Homeoffice) Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod
A1-6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen des Versicherungsnehmers
A1-6.19 Schlüsselverlust
A1-6.20 Leistung bei fehlender Haftung Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken
A1-6.21 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter
Arbeitslosigkeit A2-1 Gewässerschäden
A1-6.22 Bedingungsverbesserungen für die Zukunft A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß
A1-6.23 Leistungsgarantie gegenüber GDV- Umweltschadensgesetz (USchadG)
Musterbedingungen
A1-6.24 Mindeststandards Arbeitskreis Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko
Beratungsprozesse A3-1 Gegenstand der
A1-6.25 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Forderungsausfalldeckung
A1-6.26 Neuwertentschädigung
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[Seite 14]
14
A3-2 Leistungsvoraussetzungen Abschnitt B2 Dauer und Ende des
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Vertrags/Kündigung
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
Forderungsausfallrisiko
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
A3-6 Erweiterte Forderungsausfalldeckung
(Opferschutz)
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
andere Obliegenheiten
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
B3-1 Anzeigepflichten des
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Versicherungsnehmers oder seines
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos
Vertreters bis zum Vertragsschluss
und Auswirkung auf den Beitrag
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
(Beitragsregulierung)
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht
nach Beitragsangleichung Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer,
Mehrfachversicherung
Teil B Allgemeiner Teil B4-2 Erklärungen und Anzeigen,
Anschriftenänderung
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, B4-3 Verjährung
Beitragszahlung B4-4 Örtlich zuständiges Gericht
B4-5 Anzuwendendes Recht
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B4-6 Embargobestimmung
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B4-7 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
mit uns einmal nicht zufrieden sind?
Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag Abschnitt C1 – Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Präambel
Wir garantieren Ihnen als Versicherungsnehmer, dass die zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen dieser Privathaftpflichtversicherung Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die empfoh-
lenen Musterbedingungen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).
Bitte lesen Sie die Versicherungsbedingungen vollständig und gründlich durch und bewahren Sie diese
sorgfältig auf. Wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht
verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Zögern Sie nicht, uns bei Un-
klarheiten anzusprechen.
Teil A A1-1.1.2 Bei dieser selbstständigen, nebenberufli-
chen Tätigkeit muss es sich handeln um
Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko a) Verkauf auf Flohmärkten und Basaren;
b) Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsarti-
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkei- keln, Bekleidung und Schmuck;
ten (versichertes Risiko) c) Erteilen von Nachhilfe- und Musikun-
Versichert ist im Umfang der nachfolgen- terricht sowie von Fitnesskursen;
den Bestimmungen die gesetzliche Haft- d) Mitwirken bei Karnevalsveranstaltun-
pflicht des Versicherungsnehmers aus gen;
den Gefahren des täglichen Lebens als e) Änderungsschneiderei, Handarbeiten;
Privatperson und nicht aus den Gefahren f) Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospekt-
eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder zustellung und Botendienste;
Amtes. g) Annahme von Sammelbestellungen;
A1-1.1 Mitversicherung von nebenberufli- h) Markt- und Meinungsforschung, Da-
chen Tätigkeiten / Ferienjob ten- und Texterfassung, Übersetzun-
A1-1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gen;
aus selbstständigen, nebenberuflichen i) die Betätigung als Alleinunterhalter,
Tätigkeiten sowie Ferienjobs bis zu ei- Friseur, Fotograf oder Gärtner;
nem Jahreshöchstumsatz /-verdienst von j) Haushaltshilfen
maximal 20.000,- EURO, sofern hierfür A1-1.1.3 Hierbei dürfen keine Angestellten be-
kein Versicherungsschutz durch eine an- schäftigt werden.
dere Haftpflichtversicherung besteht. A1-1.1.4 Sofern der Jahres-Gesamtumsatz
20.000,- EURO übersteigt, ist der
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[Seite 15]
15
Versicherer von der Verpflichtung zur A1-2 Regelungen zu mitversicherten Per-
Leistung frei. sonen und zum Verhältnis zwischen
A1-1.2 Betriebspraktika / Fachpraktischer Un- den Versicherten (Versicherungsneh-
terricht / Haftpflichtansprüche von Ar- mer und mitversicherten Personen)
beitgebern oder Arbeitskollegen A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-1.2.1 Betriebspraktika / Fachpraktischer Unter- A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen
richt Lebenspartners des Versicherungsneh-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mers,
des Versicherungsnehmers aus der Teil- A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer
nahme an einem Betriebspraktikum oder eingetragenen Lebenspartnerschaft le-
an fachpraktischem Unterricht (z. B. an benden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Pflegekinder), bei volljährigen Kindern je-
Universitäten) unter Einschluss von doch nur, solange sie sich noch in einer
Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmit- Schul- oder sich unmittelbar anschließen-
teln) und Gebäuden sowie die gesetzli- den Berufsausbildung befinden (berufli-
che Haftpflicht wegen Schäden an Labor- che Erstausbildung - Lehre und/oder Stu-
geräten (auch Maschinen) bis zur De- dium, auch Bachelor- und unmittelbar an-
ckungssumme. geschlossener Masterstudiengang -,
A1-1.2.2 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaß-
oder Arbeitskollegen nahmen und dgl.). Bei Ableistung des
Mitversichert ist die gesetzliche Haft- Grundwehrdienstes, des freiwilligen
pflicht des Versicherungsnehmers für Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligen-
Schäden aus betrieblich und arbeitsver- dienstes oder des freiwilligen sozialen
traglich veranlassten Tätigkeiten für un- Jahres vor, während oder im Anschluss
mittelbar dem Arbeitgeber oder den Ar- an die Berufsausbildung bleibt der Versi-
beitskollegen zugefügten Sachschäden. cherungsschutz bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Nach Beendigung der Schul- bzw. beruf-
Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. lichen Erstausbildung bleibt der Versiche-
A1-1.3 Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysit- rungsschutz für maximal ein Jahr beste-
ter- / Au-pair-Tätigkeit hen, wenn in unmittelbarem Anschluss an
A1-1.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit
des Versicherungsnehmers als Tagesel- bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur
tern oder Babysitter, Au-pair, auch wenn Überbrückung eine Aushilfstätigkeit aus-
diese Tätigkeit beruflich oder gewerblich geübt wird.
ausgeübt wird für Schäden, die die Ta- A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden
geskinder erleiden, insbesondere auf- unverheirateten und nicht in einer einge-
grund von Verletzungen der Aufsichts- tragenen Lebenspartnerschaft lebenden
pflicht. Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege-
A1-1.3.2 Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 be- kinder) mit körperlicher, geistiger bzw.
steht Versicherungsschutz im Rahmen seelischer Behinderung,
der gesetzlichen Haftpflicht auch für A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Schäden, die die Tageskinder untereinan- Versicherungsnehmer lebenden Partners
der oder gegenüber Dritten verursachen, einer nichtehelichen Lebensgemein-
sofern es sich nicht um Geschwister han- schaft und dessen Kinder, diese entspre-
delt sowie um Schäden der Tageskinder chend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:
gegenüber den nach Ziffer A1-2 versi- − Der Versicherungsnehmer und der
cherten Personen wegen Personenschä- mitversicherte Partner müssen unver-
den. heiratet sein.
A1-1.3.3 Erlangt das Kind Versicherungsschutz − Der mitversicherte Partner muss im
aus einem anderen Haftpflichtversiche- Versicherungsschein oder seinen
rungsvertrag, entfällt der Versicherungs- Nachträgen namentlich und mit Ge-
schutz aus diesem Vertrag. Nicht versi- burtsdatum benannt werden.
chert ist jedoch die Ausübung dieser Tä- − Haftpflichtansprüche des Partners und
dessen Kinder gegen den Versiche-
tigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B.
rungsnehmer sind ausgeschlossen.
Kindergärten, Kindertagesstätten oder
− Die Mitversicherung für den Partner
Kinderhorte).
und dessen Kinder, die nicht auch die
A1-1.3.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Kinder des Versicherungsnehmers
sen sind Ansprüche wegen Abhanden- sind, endet mit der Aufhebung der
kommen von Sachen und dem Verlust häuslichen Gemeinschaft zwischen
von Geld der zu betreuenden Kinder. dem Versicherungsnehmer und dem
Partner.
− Im Falle des Todes des Versicherungs-
nehmers gilt für den überlebenden
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[Seite 16]
16
Partner und dessen Kinder A1-10 sinn- A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-
gemäß. gen für Risikobegrenzungen oder Aus-
A1-2.1.5 folgender Personen gegenüber Dritten schlüsse in der Person des Versiche-
aus der genannten Tätigkeit: rungsnehmers oder einer mitversicherten
a) im Haushalt des Versicherungsneh- Person vorliegen, entfällt der Versiche-
mers beschäftigte Personen; rungsschutz sowohl für den Versiche-
b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder rungsnehmer als auch für die mitversi-
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus cherten Personen.
und Garten betreuen oder den Streu- A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs-
dienst versehen; vertrag darf nur der Versicherungsneh-
c) Personen, die dem Versicherungsneh- mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie-
mer und den mitversicherten Perso- genheiten sind sowohl der Versiche-
nen bei Notfällen freiwillige Hilfe leis- rungsnehmer als auch die mitversicher-
ten. Ersetzt werden Aufwendungen, ten Personen verantwortlich.
die dem Helfer durch die freiwillige Hil- A1-2.5 Haftpflichtansprüche von mitversicherten
feleistung für die versicherten Perso- Personen gegen den Versicherungsneh-
nen entstanden sind. mer sind ausgeschlossen. Mitversichert
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sind jedoch (abweichend von A1-7.3 und
sonenschäden, bei denen es sich um Ar- A1-7.4) etwaige übergangsfähige Re-
beitsunfälle und Berufskrankheiten im gressansprüche von Sozialversiche-
Betrieb des Versicherungsnehmers ge- rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Krankenversicherungsträgern, öffentli-
A1-2.1.6 der unverheirateten und nicht in einer ein- chen und privaten Arbeitgebern wegen
getragenen Lebenspartnerschaft leben- Personenschäden.
den Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und A1-2.6 Versichert sind (abweichend von A1-7.3
Pflegekinder) mit einer Pflegebedürftig- und A1-7.4) auch Haftpflichtansprüche
keit im Sinne von § 15 Nr. 1 Sozialgesetz- der versicherten Personen untereinander,
buch XI (ab Pflegegrad 2). (Erweiterung soweit es sich um Personenschäden han-
zu Abschnitt A1 Ziff. 2.1.3) delt.
A1-2.1.7 der unverheirateten und nicht in einer ein- A1-2.7 Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist
getragenen Lebenspartnerschaft leben- (siehe Risikobezeichnung im Versiche-
den Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und rungsschein und seinen Nachträgen), gilt
Pflegekinder), sofern der Versicherungs- folgendes:
nehmer oder dessen Ehegatte aufgrund − Der Versicherungsschutz bezieht sich
psychischer Erkrankungen oder körperli- ausschließlich auf die persönliche ge-
cher, geistiger oder seelischer Behinde- setzliche Haftpflicht des Versiche-
rung des Kindes vom Vormundschaftsge- rungsnehmers als Einzelperson.
richt als Betreuer bestellt wurde. − Die Bestimmungen über mitversi-
A1-2.1.8 von allen mit dem Versicherungsnehmer cherte Personen gemäß A1-2.1.1 bis
in häuslicher Gemeinschaft lebenden A1-2.1.4, A1-2.1.6 bis A1-2.1.8 sowie
Personen, sofern diese bei ihm behörd- A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person)
lich gemeldet sind und keine eigene Pri- haben für diesen Vertrag keine Gültig-
keit.
vathaftpflichtversicherung besitzen. Kin-
− Änderungen des Familienstandes sind
der, Eltern und Großeltern des Versiche-
dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten
rungsnehmers oder seines mitversicher-
die Bestimmungen über die Erhöhung
ten (Ehe-)Partners sind auch mitversi- und Erweiterung von versicherten Ri-
chert, wenn diese in einer Pflegeeinrich- siken gemäß A1-8.
tung leben. − Die Bestimmungen über die Fortset-
A1-2.1.9 von vorübergehend – maximal 12 Monate zung der Privathaftpflichtversicherung
– in den Familienverbund eingegliederten nach dem Tod des Versicherungsneh-
unverheirateten Personen (z. B. Au-pair, mers gemäß A1-10 haben für diesen
Austauschschüler) sowie von minderjäh- Vertrag keine Gültigkeit.
rigen Übernachtungsgästen im Haushalt A1-2.8 Sofern ein Paar-Tarif vereinbart ist (siehe
des Versicherungsnehmers, soweit nicht Risikobezeichnung im Versicherungs-
anderweitig Versicherungsschutz be- schein und seinen Nachträgen), gilt fol-
steht. gendes:
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- − Der Versicherungsschutz bezieht sich
den Vertragsbestimmungen sind auf die ausschließlich auf die persönliche ge-
mitversicherten Personen entsprechend setzliche Haftpflicht des Versiche-
anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best- rungsnehmers sowie des Ehegatten,
immungen über die Vorsorgeversiche- eingetragenen Lebenspartners oder
des in häuslicher Gemeinschaft mit
rung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für
dem Versicherungsnehmer lebenden
eine mitversicherte Person entsteht.
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[Seite 17]
17
Partners einer nichtehelichen Lebens- Minderung, auf Schadensersatz statt
gemeinschaft. der Leistung;
− Die Bestimmungen über weitere mit- b) wegen Schäden, die verursacht wer-
versicherte Personen gemäß A1-2.1.2, den, um die Nacherfüllung durchfüh-
A1-2.1.3, A1-2.1.4 (in Bezug auf die ren zu können;
Kinder des Partners), A1-2.1.6 bis A1- c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
2.1.8 sowie A1-6.2 (bzgl. der betreuten Vertragsgegenstandes oder wegen
Person) haben für diesen Vertrag
des Ausbleibens des mit der Vertrags-
keine Gültigkeit.
leistung geschuldeten Erfolges;
− Änderungen des Familienstandes sind
dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
die Bestimmungen über die Erhöhung im Vertrauen auf ordnungsgemäße
und Erweiterung von versicherten Ri- Vertragserfüllung;
siken gemäß A1-8. e) auf Ersatz von Vermögensschäden
A1-2.9 Sofern der Tarif Single mit Kind(ern) ver- wegen Verzögerung der Leistung;
einbart ist (siehe Risikobezeichnung im f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-
Versicherungsschein und seinen Nach- lung tretender Ersatzleistungen.
trägen), gilt folgendes: A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An-
− Der Versicherungsschutz bezieht sich sprüche, soweit sie aufgrund einer ver-
ausschließlich auf die persönliche ge- traglichen Vereinbarung oder Zusage
setzliche Haftpflicht des Versiche- über den Umfang der gesetzlichen Haft-
rungsnehmers sowie seiner Kinder ge- pflicht des Versicherungsnehmers hin-
mäß Ziffer A1-2.1.2, A1-2.1.3, A1-2.1.6 ausgehen.
und A1-2.1.7 (ausschließlich in Bezug
auf die Bestellung des Versicherungs- A1-4 Leistungen der Versicherung und
nehmers als Betreuer durch das Vor- Vollmacht des Versicherers
mundschaftsgericht). A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
− Die Bestimmungen über weitere mit- a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
versicherte Personen gemäß A1-2.1.1 b) die Abwehr unberechtigter Schadens-
(Ehepartner), A1-2.1.4 (Lebens- ersatzansprüche und
partner) und A1-2.1.8 sowie A1-6.2
c) die Freistellung des Versicherungs-
(betreute Personen) haben für diesen
nehmers von berechtigten Schadens-
Vertrag keine Gültigkeit.
ersatzverpflichtungen.
− Änderungen des Familienstandes sind
dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-
die Bestimmungen über die Erhöhung tungen dann, wenn der Versicherungs-
und Erweiterung von versicherten Ri- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
siken gemäß A1-8. gen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver-
gleichs zur Entschädigung verpflichtet ist
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungs- und der Versicherer hierdurch gebunden
fall ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-
dass der Versicherungsnehmer wegen ei- mung des Versicherers abgegeben oder
nes während der Wirksamkeit der Versi- geschlossen worden sind, binden den
cherung eingetretenen Schadenereignis- Versicherer nur, soweit der Anspruch
ses (Versicherungsfall), das einen Perso- auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
nen-, Sach- oder sich daraus ergebenden bestanden hätte.
Vermögensschaden zur Folge hatte, auf- Ist die Schadensersatzverpflichtung des
grund Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt,
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
hat der Versicherer den Versicherungs-
privatrechtlichen Inhalts
nehmer binnen zwei Wochen vom An-
von einem Dritten auf Schadensersatz in spruch des Dritten freizustellen.
Anspruch genommen wird. Schadener-
Nachhaltiger Schadenersatz durch Re-
eignis ist das Ereignis, als dessen Folge
paratur
die Schädigung des Dritten unmittelbar
Bei Sachschäden wird die Durchführung
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
einer Reparatur als nachhaltiger gegen-
Schadenverursachung, die zum Scha-
über einer Neuanschaffung angesehen.
denereignis geführt hat, kommt es nicht
Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des
an.
Versicherungsnehmers auch die Repara-
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An-
turkosten, die über die gesetzliche Haft-
sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
pflicht hinaus gehen, sofern sie entstan-
che Ansprüche handelt,
den sind und nachgewiesen werden.
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
füllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
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[Seite 18]
18
Der Versicherungsnehmer ist insoweit A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der
nicht zur Schadenminderung nach B3- Versicherung eintretende Versicherungs-
2.2.1 verpflichtet. fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
der vereinbarten Versicherungssummen dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
und beträgt 25 % der berechtigten Scha- wenn diese
denersatzverpflichtungen, höchstens 500 a) auf derselben Ursache,
EUR. Die Höchstersatzleistung für alle b) auf gleichen Ursachen mit innerem,
Versicherungsfälle eines Versicherungs- insbesondere sachlichem und zeitli-
jahres beträgt 500 EUR. chem Zusammenhang oder
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- c) auf der Lieferung von Waren mit glei-
schal-Versicherungssumme je Versiche- chen Mängeln beruhen.
rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
satzleistung. cherungsnehmer bei jedem Versiche-
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle rungsfall an der Entschädigungsleistung
ihm zur Abwicklung des Schadens oder des Versicherers mit einem im Versiche-
Abwehr der Schadensersatzansprüche rungsschein und seinen Nachträgen fest-
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen gelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
im Namen des Versicherungsnehmers Auch wenn die begründeten Haftpflicht-
abzugeben. ansprüche aus einem Versicherungsfall
Kommt es in einem Versicherungsfall zu die Versicherungssumme übersteigen,
einem Rechtsstreit über Schadensersatz- wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
ansprüche gegen den Versicherungsneh- begründeten Haftpflichtansprüche abge-
mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, zogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
den Prozess zu führen. Der Versicherer Soweit nicht etwas anderes vereinbart
führt dann den Rechtsstreit auf seine wurde, bleibt der Versicherer auch bei
Kosten im Namen des Versicherungsneh- Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
mers. gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
nes Schadensereignisses, das einen un- pflichtet.
ter den Versicherungsschutz fallenden A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für
Haftpflichtanspruch zur Folge haben Kosten werden nicht auf die Versiche-
kann, die Bestellung eines Verteidigers rungssummen angerechnet.
für den Versicherungsnehmer von dem A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
Versicherer gewünscht oder genehmigt, ansprüche aus einem Versicherungsfall
so trägt der Versicherer die gebührenord- die Versicherungssumme, trägt der Versi-
nungsmäßigen oder die mit ihm beson- cherer die Prozesskosten im Verhältnis
ders vereinbarten höheren Kosten des der Versicherungssumme zur Gesamt-
Verteidigers. höhe dieser Ansprüche.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den
eine mitversicherte Person das Recht, die Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
Aufhebung oder Minderung einer zu zah- ten und übersteigt der Kapitalwert der
lenden Rente zu fordern, so ist der Versi- Rente die Versicherungssumme oder den
cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus- nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
zuüben. gen aus dem Versicherungsfall noch ver-
bleibenden Restbetrag der Versiche-
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versi- rungssumme, so wird die zu leistende
cherungssumme, Jahreshöchster- Rente nur im Verhältnis der Versiche-
satzleistung, Serienschaden, Selbst- rungssumme bzw. ihres Restbetrages
beteiligung) zum Kapitalwert der Rente vom Versiche-
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- rer erstattet.
cherers ist bei jedem Versicherungsfall Für die Berechnung des Rentenwertes
auf die im Versicherungsschein genann- gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-
ten und vereinbarten Versicherungssum- ordnung über den Versicherungsschutz in
men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
sich der Versicherungsschutz auf meh- in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-
rere entschädigungspflichtige Personen punkt des Versicherungsfalls.
erstreckt. Bei der Berechnung des Betrages, mit
A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versi- dem sich der Versicherungsnehmer an-
cherers sind für alle Versicherungsfälle laufenden Rentenzahlungen beteiligen
eines Versicherungsjahres auf das Zwei- muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
fache der vereinbarten Versicherungs- Versicherungssumme oder die nach Ab-
summe begrenzt. zug sonstiger Leistungen verbleibende
Restversicherungssumme übersteigt,
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19
werden die sonstigen Leistungen mit ih- einem anderen fremden Haftpflichtver-
rem vollen Betrag von der Versicherungs- sicherungsvertrag, so entfällt insoweit
summe abgesetzt. der Versicherungsschutz aus diesem
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Vertrag.
Erledigung eines Haftpflichtanspruchs f) Nicht versichert ist die Tätigkeit
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder − öffentlichen/hoheitlichen Ehrenäm-
Vergleich am Verhalten des Versiche- tern, wie z.B. als Bürgermeister, Ge-
rungsnehmers scheitert, hat der Versi- meinderatsmitglied, Schöffe, Laien-
cherer für den von der Weigerung an ent- richter, Prüfer für Kammern, Angehöri-
stehenden Mehraufwand an Entschädi- ger der Freiwilligen Feuerwehr,
gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht − wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern
aufzukommen. mit beruflichem Charakter, wie z.B. als
Betriebs- und Personalrat, Versicher-
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne tenältester, Vertrauensperson nach §§
private Risiken (Versicherungsschutz, (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
Risikobegrenzungen und besondere A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
Ausschlüsse) A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für des Versicherungsnehmers als Inhaber
einzelne private Risiken, deren Risikobe- a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei
grenzungen und die für diese Risiken gel- Wohnungseigentum als Sondereigen-
tenden besonderen Ausschlüsse. tümer), einschließlich Ferienwohnun-
Soweit A1-6 keine abweichenden Rege- gen sowie eines auf Dauer und ohne
lungen enthält, finden auch auf die in A1- Unterbrechung fest installierten Wohn-
6 geregelten Risiken alle anderen Ver- wagens.
tragsbestimmungen Anwendung (z. B. Bei Sondereigentümern sind versi-
A1-4 – Leistungen der Versicherung oder chert Haftpflichtansprüche der Ge-
A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). meinschaft der Wohnungseigentümer
A1-6.1 Familie und Haushalt wegen Beschädigung des Gemein-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht schaftseigentums. Die Leistungspflicht
des Versicherungsnehmers erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit-
a) als Familien- und Haushaltsvorstand eigentumsanteil an dem gemein-
(z. B. aus der Aufsichtspflicht über schaftlichen Eigentum;
Minderjährige); b) eines Wohnhauses (mit max. 4
b) als Dienstherr der in seinem Haushalt Wohneinheiten), sofern mindestens
tätigen Personen. eine Wohnung vom Versicherungs-
nehmer bewohnt wird;
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligen- c) eines Wochenend- oder Ferienhauses
tätigkeit bzw. einer Wochenend- oder Ferien-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wohnung.
des Versicherungsnehmers aus den Ge- d) der unter a) bis c) genannten Immobi-
fahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit lien und deren zugehörigen Garagen,
(inkl. verantwortliche Tätigkeiten) oder Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-)
Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Teiche, Biotope und Flüssiggastanks
unentgeltlichen Engagements. Versi- sowie eines Schrebergartens inkl.
chert ist insbesondere die Tätigkeit Laube.
a) in der Kranken- und Altenpflege; Voraussetzung für den Versicherungs-
b) der Behinderten-, Kirchen- und Ju- schutz ist, dass die vorgenannten Immo-
gendarbeit; bilien in Europa (Definition Europa siehe
c) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien A1-6.14) gelegen sind und ausschließlich
und Interessenverbänden; zu Wohnzwecken verwendet werden.
d) bei der Freizeitgestaltung in Sportver- A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich
einigungen, Musikgruppen, bei Pfad- für die in A1-6.3.1 genannten Risiken
findern oder gleichartig organisierten auch auf die gesetzliche Haftpflicht
Gruppen; a) aus der Verletzung von Pflichten, die
e) als vom Vormundschaftsgericht be- dem Versicherungsnehmer in den
stellter, nicht beruflicher Betreuer/ Vor- oben genannten Eigenschaften oblie-
mund für die zu betreuende Person. gen (z. B. bauliche Instandhaltung, Be-
Für die Dauer der Betreuung/ Vor- leuchtung, Reinigung, Streuen und
mundschaft ist im Umfang dieses Ver- Schneeräumen auf Gehwegen). Das
trages die persönliche gesetzliche gilt auch für die durch Vertrag vom Ver-
Haftpflicht für die betreute Person mit- sicherungsnehmer ausschließlich als
versichert. Erlangt die zu betreuende Mieter, Pächter oder Entleiher über-
Person Versicherungsschutz aus nommene gesetzliche Haftpflicht für
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Verkehrssicherungspflichten des Ver- die sie während der Bauausführung in Ei-
tragspartners (Vermieter, Verleiher, genleistung verursachen.
Verpächter) in dieser Eigenschaft; Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
b) aus der Vermietung von sen sind Ansprüche aus Personenschä-
− einzeln vermieteten Wohnräumen; den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
− im Inland gelegenen Eigentumswoh- und Berufskrankheiten im Betrieb des
nungen, Ferienwohnungen und Einlie- Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
gerwohnungen (im selbstgenutzten Ri- algesetzbuch VII handelt;
siko (Postanschrift); e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2
− eines im Inland gelegenen Wohnhau- BGB, wenn die Versicherung bis zum
ses (mit max. 4 Wohneinheiten); Besitzwechsel bestand;
− max. 5 Garagen und Stellplätzen; f) der Insolvenzverwalter und Zwangs-
− Ferienzimmern; verwalter in dieser Eigenschaft.
− eines in Europa gelegenen Wochen- A1-6.3.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haft-
end- /Ferienhauses oder in Europa ge-
pflicht aus Besitz von unbebauten, nicht
legenen Ferienwohnungen jedoch
genutzten Grundstücken, sofern deren
ausschließlich zur privaten Nutzung;
c) aus dem Miteigentum an zu den Immo- Gesamtfläche 10.000 qm nicht übersteigt
bilien gehörenden Gemeinschaftsan- sowie der Verpachtung von unbebauten,
lagen, z.B. gemeinschaftliche Zu- nicht gewerblich genutzten Grundstü-
gangs- bzw. Durchgangswege zur öf- cken, sofern deren Gesamtfläche 10.000
fentlichen Straße, Privatstraßen, Wä- qm nicht übersteigt.
schetrockenplätze, Garagenhöfe, A1-6.3.4 In Bezug auf die in Abschnitt A1-6.3.1 ge-
Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbe- nannten Immobilien ist auch die gesetzli-
hälter che Haftpflicht des Versicherungsneh-
d) als Bauherr oder Unternehmer von mers aus dem Besitz und dem Betrieb ei-
Bauarbeiten bis zu einer Bausumme ner Photovoltaikanlage mit einer Leistung
von 500.000,- EURO je Bauvorhaben, von bis zu 30 kWp einschließlich der Ein-
sofern es sich um einen Neubau einer speisung des Stromes in das Netz eines
unter den Versicherungsschutz nach Stromversorgungsunternehmens mitver-
A1-6.3.1 fallenden, im Inland gelege- sichert. Kein Versicherungsschutz be-
nen Immobilie oder um sonstige Bau- steht für elektrische Leitungen auf frem-
arbeiten (Umbauten, Reparaturen, Ab- den Grundstücken.
bruch oder Grabearbeiten) an diesen A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Immobilien handelt. Dabei gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
− Bis zu einer Bausumme von 100.000,- privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
EURO besteht auch Versicherungs- rungsnehmers wegen Schäden durch
schutz, wenn die Bauarbeiten durch
Umwelteinwirkung.
Eigenleistung oder Nachbarschafts-
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen
hilfe durchgeführt werden. Mitversi-
chert ist dabei die persönliche gesetz- vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-
liche Haftpflicht der vom Versiche- gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
rungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-
Personen für Schäden, die sie in Aus- nungen verursacht werden, die sich in
übung dieser Verrichtungen Dritten Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet ha-
verursachen. Ansprüche Dritter gegen ben.
die nach A1-2 versicherten Personen Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
sind gleichfalls mitversichert. sen sind Ansprüche aus Gewässerschä-
− Bei einer Bausumme ab 100.000,- den.
EURO ist Voraussetzung für den Ver- Zu Gewässerschäden und Schäden nach
sicherungsschutz, dass Planung, Bau- dem Umweltschadensgesetz siehe Ab-
leistung und Bauausführung an qualifi-
schnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
zierte Dritte vergeben sind. Dabei
kann ein Teil der Bauarbeiten (bis zu A1-6.5 Abwässer- und Allmählichkeitsschä-
einer Bausumme von 100.000,- den
EURO) in Eigenleistung oder Nach-
A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
barschaftshilfe durchgeführt werden.
des Versicherungsnehmers wegen Schä-
Ausgeschlossen sind Schäden aus
dem Verändern der Grundwasserver- den durch Abwässer – auch aus dem
hältnisse. Rückstau des Straßenkanals. Bei Sach-
Wenn die genannte Bausumme über- schäden gilt dies ausschließlich für Schä-
schritten wird, entfällt dieser Versiche- den durch häusliche Abwässer.
rungsschutz. A1-6.5.2 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprü-
Versichert ist die persönliche gesetzliche che wegen Sachschäden, die entstehen
Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbei- durch allmähliche Einwirkung der Tempe-
ten behilflichen Personen für Schäden, ratur, von Gasen, Dämpfen oder
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Feuchtigkeit und von Niederschlägen Versicherungssumme je Versicherungs-
(Rauch, Ruß, Staub und dgl.). Ausge- fall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
schlossen bleiben die Schimmelschäden tung.
gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.6.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
A1-6.5.3 Zusätzlich besteht Versicherungsschutz sen sind Haftpflichtansprüche wegen
für Schäden aus dem Betrieb einer privat a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßi-
genutzten Abwassergrube oder Kleinklär- ger Beanspruchung;
anlage ausschließlich für die eigenen b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-,
häuslichen Abwässer inklusive der Einlei- Kessel- und Warmwasserbereitungs-
tung in ein Gewässer. anlagen sowie Gasgeräten und allen
sich daraus ergebenden Vermögens-
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Miet- schäden
sachschäden) c) Glasschäden, soweit sich der Versi-
Mietsachschäden sind Schäden an frem- cherungsnehmer hiergegen beson-
den, vom Versicherungsnehmer oder von ders versichern kann;
seinen Bevollmächtigten oder Beauftrag- d) Schäden infolge von Schimmelbil-
ten gemieteten Sachen und alle sich dar- dung.
aus ergebenden Vermögensschäden. A1-6.6.3 Schäden an fremden beweglichen Sa-
A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht chen
des Versicherungsnehmers wegen Miet- a) Eingeschlossen ist die gesetzliche
sachschäden an Wohnräumen und sons- Haftpflicht aus der Beschädigung, Ver-
tigen zu privaten Zwecken gemieteten nichtung oder dem durch den Versi-
Räumen in Gebäuden sowie Balkone, cherungsnehmer oder die mitversi-
Loggien und Terrassen. cherten Personen verschuldeten Ab-
Versicherungsschutz für Mietsachschä- handenkommen von sonstigen frem-
den besteht je Versicherungsfall bis zur den Sachen, die gemietet, geleast, ge-
Höhe der vereinbarten Versicherungs- pachtet oder geliehen wurden oder
summe. Die Höchstersatzleistung für alle Gegenstand eines besonderen Ver-
Versicherungsfälle eines Versicherungs- wahrungsvertrages sind. Der Versi-
jahres beträgt das Zweifache der Versi- cherungsschutz erstreckt sich auch
cherungssumme. Es erfolgt eine Anrech- auf elektrische medizinische Geräte
nung auf die Sachschaden-Versiche- (z. B. 24-Stunden-EKG-Gerät, 24-
rungssumme je Versicherungsfall sowie Stunden-Blutdruckmessgerät, Dialy-
auf die Jahreshöchstersatzleistung. segerät, Reizstromgerät – nicht Hilfs-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- mittel wie Hörgeräte, Unterarmgeh-
sen sind Haftpflichtansprüche wegen stützen, Krankenbett und dgl.), die
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßi- dem Versicherten zu Diagnosezwe-
ger Beanspruchung; cken oder zur Anwendung überlassen
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, werden, soweit kein anderer Versiche-
Kessel- und Warmwasserbereitungs- rer leistungspflichtig ist.
anlagen sowie an Elektro- und Gasge- b) Ausgeschlossen hiervon bleiben je-
räten und allen sich daraus ergeben- doch
den Vermögensschäden; − alle sich daraus ergebenen Vermö-
c) Glasschäden, soweit sich der Versi- gensschäden;
cherungsnehmer hiergegen beson- − Schäden an Sachen, die der versi-
ders versichern kann; cherten Person für mehr als 3 Monate
d) Schäden infolge von Schimmelbil- überlassen wurden (gilt nicht für die
dung. vorgenannten elektrischen medizini-
A1-6.6.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht schen Geräte);
des Versicherungsnehmers wegen Miet- − Schäden an Sachen, die dem Beruf
sachschäden an beweglichen Sachen in oder Gewerbe der versicherten Per-
Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Feri- son dienen;
enhäusern, Pensionen, Schiffskabinen, − Schäden durch Abnutzung, Verschleiß
fest installierter Wohnwagen und Cam- und übermäßige Beanspruchung;
pingcontainer. − Schäden an Kraft-, Luft-, und Wasser-
Versicherungsschutz für Mietsachschä- fahrzeugen;
− Schäden an Schmuck und Wertsa-
den besteht je Versicherungsfall bis zur
chen.
Höhe der vereinbarten Versicherungs-
A1-6.6.4 Schäden an gemieteten E-Scootern
summe. Die Höchstersatzleistung für alle
a) Eingeschlossen ist die gesetzliche
Versicherungsfälle eines Versicherungs-
Haftpflicht aus der Beschädigung oder
jahres beträgt das Zweifache der Versi-
Vernichtung von gemieteten E-Scoo-
cherungssumme. Es erfolgt eine Anrech-
tern. Die Versicherungssumme beträgt
nung auf die Sachschaden-
1.000 € je Versicherungsfall und
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Versicherungsjahr. Es gilt eine Selbst- − als Reiter bei der Benutzung fremder
beteiligung in Höhe von 150 € je Versi- Pferde,
cherungsfall. Eine Leistung wird nach- − als Fahrer bei der Benutzung fremder
rangig einer bestehenden Kaskoversi- Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
cherung des gewerblichen Anbieters soweit Versicherungsschutz nicht über
erbracht. eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung
b) Ausgeschlossen hiervon bleiben je- besteht.
doch Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
− Schäden durch Abnutzung, Verschleiß sen sind Haftpflichtansprüche der Tierhal-
und übermäßige Beanspruchung; ter oder -eigentümer sowie Fuhrwerksei-
− Ansprüche wegen Abhandenkommen; gentümer wegen Sach- und Vermögens-
− Schäden im Zusammenhang mit Ver- schäden.
stößen gegen die StVO (Straßenver- A1-6.9.3 In teilweiser Abweichung von Abschnitt
kehrsordnung) oder die eKFV (Elektro- A1-6.9.1 gilt die gesetzliche Haftpflicht
kleinstfahrzeuge-Verordnung). des Versicherungsnehmers aus der er-
− Vorsätzlich herbeigeführte Schäden. laubten privaten Haltung und Hütung
(inkl. Wiedereinfangkosten) von wilden
A1-6.7 Sportausübung
Tieren (z. B. Spinnen oder Schlangen) in
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
seinem Haushalt mitversichert, sofern
des Versicherungsnehmers aus der Aus-
hierfür kein Haltungsverbot besteht.
übung von Sport. Vom Versicherungs-
schutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraft-
ansprüche aus fahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
a) einer jagdlichen Betätigung, A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13
b) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur rungsnehmers wegen Schäden, die ver-
Vorbereitung des Rennens von einem ursacht werden durch den Gebrauch aus-
Veranstalter organisiertes oder vorge- schließlich von folgenden nicht versiche-
schriebenes Training, bei dem die Er- rungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
zielung von Höchstgeschwindigkeiten Kraftfahrzeug-Anhängern:
geübt wird. a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und
Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge
A1-6.8 Waffen und Munition
ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
dingte Höchstgeschwindigkeit;
des Versicherungsnehmers aus dem er-
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6
laubten privaten Besitz und aus dem Ge-
km/h bauartbedingter Höchstge-
brauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaf-
schwindigkeit;
fen sowie Munition und Geschossen.
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bau-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
artbedingter Höchstgeschwindigkeit;
sen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen
oder zu strafbaren Handlungen.
(z.B. Aufsitzrasenmäher) mit nicht
A1-6.9 Tiere mehr als 20 km/h bauartbedingter
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Höchstgeschwindigkeit;
des Versicherungsnehmers als Halter e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zu-
oder Hüter von zahmen Haustieren, ge- lassungspflichtig sind oder nur auf
zähmten Kleintieren, Bienen, Signal- und nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
Behindertenbegleithunden (z. B. Blinden- verkehren;
hund) sowie Nutztieren (z. B. Rinder f) Fahrräder (auch Elektrofahrräder, so-
Schweine, Schafe, Geflügel) zu eigennüt- fern diese nicht versicherungspflichtig
zigen Zwecken. sind) und sonstige nicht selbstfah-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- rende Landfahrzeuge (z. B. Skate-
sen ist die gesetzliche Haftpflicht als Hal- boards, Inlineskates, Rollschuhe);
ter oder Hüter von g) motorgetriebene Krankenfahrstühle
− Hunden (ausgenommen Signal- und ohne Höchstgeschwindigkeit;
Behindertenbegleithunde), Pferden, h) motorgetriebene Golfwagen mit nicht
sonstigen Reit- und Zugtieren, mehr als 30 km/h Höchstgeschwindig-
− wilden Tieren sowie von keit;
− Tieren, die zu gewerblichen oder land- i) motorgetriebene Kinderfahrzeuge mit
wirtschaftlichen Zwecken gehalten nicht mehr als 20 km/h Höchstge-
werden. schwindigkeit.
A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
des Versicherungsnehmers Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem
− als nicht gewerbsmäßiger Hüter frem- berechtigten Fahrer gebraucht werden.
der Hunde oder Pferde, Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
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mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- b) wenn der / die Führer des Luftfahr-
rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- zeugs bei Eintritt des Schadenereig-
cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu nisses nicht die vorgeschriebenen Er-
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un- laubnisse, erforderlichen Berechtigun-
berechtigten Fahrern gebraucht werden. gen oder Befähigungsnachweise hat-
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- ten;
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen c) des Halters, Eigentümers oder des
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis verantwortlichen Luftfahrzeugführers
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist gegen andere mitversicherte Perso-
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das nen;
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt d) die durch behördlich oder gesetzlich
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis untersagtes Verhalten eintreten (z.B.
hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine bei Missachtung der Luftverkehrs-Ord-
dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 nung (LuftVO)).
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie- A1-6.11.3 Versichert ist darüber hinaus das Halten,
genheiten). der Besitz und Gebrauch von
a) unbemannten Ballonen, Spiel- und
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen Sportlenkdrachen, die weder durch
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Motoren noch durch Treibsätze ange-
des Versicherungsnehmers wegen Schä- trieben werden und deren Fluggewicht
den, die durch den Gebrauch ausschließ- 20.000 g nicht übersteigt;
lich von solchen Luftfahrzeugen verur- b) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen,
sacht werden, die nicht der Versiche- -Boards, -Buggys u. ä.
rungspflicht unterliegen. A1-6.11.4 Versichert ist zudem die gesetzliche Haft-
A1-6.11.2 Flugmodelle / Drohnen pflicht des Versicherungsnehmers wegen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Schäden, die durch den Gebrauch versi-
des Versicherungsnehmers wegen Per- cherungspflichtiger Luftfahrzeuge verur-
sonen- und Sachschäden aus dem priva- sacht werden, soweit der Versicherungs-
ten Halten und privaten Gebrauch von nehmer nicht als deren Eigentümer, Be-
Flugdrohnen / Flugmodellen bis zu einem sitzer, Halter oder Führer in Anspruch ge-
Abfluggewicht von 5.000 g (Halter-Haft- nommen wird.
pflichtversicherung).
Versichert ist auch die gesetzliche Haft- A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
pflicht aller Personen, die mit Wissen und A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Willen des Halters an der Führung und des Versicherungsnehmers wegen Schä-
Bedienung der Drohne beteiligt sind, ein- den, die verursacht werden durch den
schließlich der Personen, die berechtigt Gebrauch ausschließlich von folgenden
sind, die Fernsteuerungsanlage der Wasserfahrzeugen:
Drohne zu bedienen. a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge
Für Versicherungsfälle im Ausland be- ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs-
steht - insoweit abweichend von A1-6.14 oder Außenbordmotoren) oder Treibs-
- Versicherungsschutz ausschließlich, so- ätze;
weit die versicherten Haftpflichtansprü- b) fremde Segelboote ohne Motor (auch
che in einem Mitgliedsstaat der Europäi- ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)
schen Union, im Vereinigten Königreich, oder Treibsätze;
in der Schweiz, Norwegen, Island oder c) eigene und fremde Windsurfbretter;
Liechtenstein eintreten und nach dem d) eigene und fremde Wassersportfahr-
Recht eines Mitgliedsstaats der Europäi- zeuge mit Motoren, soweit
schen Union, des Vereinigten Königrei- − diese nur gelegentlich gebraucht wer-
ches, der Schweiz, Norwegens, Islands den und
oder Liechtensteins geltend gemacht − für das Führen keine behördliche Er-
werden. laubnis erforderlich ist;
Ausgeschlossen sind Versicherungsan- e) eigene Segelboote ohne Motor (auch
sprüche, ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)
a) wenn sich bei Eintritt des Schadener- oder Treibsätze mit einer Segelfläche
eignisses die Drohne nicht in einem bis maximal 15 qm, soweit nicht ander-
Zustand befunden hat, der den gesetz- weitig Haftpflichtschutz erlangt werden
lichen Bestimmungen und behördli- kann;
chen Auflagen über das Halten und f) eigene oder fremde Motorboote mit ei-
den Betrieb von Luftfahrzeugen ent- ner Motorstärke bis maximal 15
sprochen hat und / oder die behördli- PS/11,03 kW (sofern hierfür kein an-
chen Genehmigungen, soweit erfor- derweitiger Versicherungsschutz be-
derlich, nicht erteilt waren; steht);
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g) fremde Motorboote, auch wenn für das Sicherstellung von Leistungen aufgrund
Führen eine behördliche Erlaubnis er- seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter-
forderlich ist, sofern es sich nur um legen, stellt der Versicherer dem Versi-
den gelegentlichen Gebrauch des cherungsnehmer den erforderlichen Be-
fremden Fahrzeugs handelt und so- trag bis zu einer Höhe von 100.000,-
weit nicht anderweitig Haftpflicht- EURO zur Verfügung.
schutz erlangt werden kann. Der Kautionsbetrag wird auf eine von der
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- Ammerländer Versicherung zu leistende
che Haftpflicht des Versicherungsneh- Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist
mers wegen Schäden, die durch den Ge- die Kaution höher als der zu leistende
brauch von Wasserfahrzeugen verur- Schadenersatz, ist der Versicherungs-
sacht werden, soweit der Versicherungs- nehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
nehmer nicht als deren Eigentümer, Be- zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn
sitzer, Halter oder Führer in Anspruch ge- die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für
nommen wird. die Durchsetzung nicht versicherter
Schadenersatzforderungen einbehalten
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen wird oder die Kaution verfallen ist.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schä- A1-6.15 Vermögensschäden
den, die verursacht werden durch den A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Gebrauch von ferngelenkten Land- und des Versicherungsnehmers wegen Ver-
Wasser-Modellfahrzeugen. mögensschäden, die weder durch Perso-
nen- noch durch Sachschäden entstan-
A1-6.14 Schäden im Ausland den sind.
A1-6.14.1 Sofern eine Korrespondenzanschrift im A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
Inland vorhanden und eine Abbuchung sen sind Ansprüche wegen Vermögens-
der Beiträge von einem deutschen Konto schäden
möglich ist, ist die gesetzliche Haftpflicht a) durch vom Versicherungsnehmer
des Versicherungsnehmers wegen im (oder in seinem Auftrag oder für seine
Ausland eintretender Versicherungsfälle Rechnung von Dritten) hergestellte
versichert, wenn diese oder gelieferte Sachen, erbrachte Ar-
a) auf eine versicherte Handlung im In- beiten oder sonstige Leistungen;
land bzw. auf ein im Inland bestehen- b) aus planender, beratender, bau- oder
des versichertes Risiko zurückzufüh- montageleitender, prüfender oder gut-
ren sind oder achterlicher Tätigkeit;
b) bei einem vorübergehenden Auslands- c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder
aufenthalt außerhalb Europas - maxi- Weisungen an wirtschaftlich verbun-
mal bis zu 10 Jahren – eingetreten dene Unternehmen;
sind. d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
Der Geltungsbereich Europa umfasst den e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
Kontinent Europa im geografischen Sinn sowie Reiseveranstaltung;
zuzüglich der außereuropäischen Anlie- f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
gerstaaten des Mittelmeeres, der Kanari- Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
schen Inseln, der Azoren und Madeira. chen wirtschaftlichen Geschäften, aus
Versichert sind hierbei auch Ansprüche Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kas-
gegen den Versicherungsnehmer aus § senführung sowie aus Untreue oder
110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetz- Unterschlagung;
liche Haftpflicht aus der vorübergehen- g) aus Rationalisierung und Automatisie-
den Benutzung oder Anmietung (nicht rung;
dem Eigentum) von im Ausland gelege- h) aus der Verletzung von gewerblichen
nen Wohnungen und Häusern gemäß A1- Schutzrechten und Urheberrechten
6.3.1 a) bis c). sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
Die Leistungen des Versicherers erfolgen rechts;
in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- i) aus der Nichteinhaltung von Fristen,
halb der Staaten, die der Europäischen Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
Währungsunion angehören, liegt, gelten gen;
die Verpflichtungen des Versicherers mit j) aus Pflichtverletzungen, die mit der
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
Betrag bei einem in der Europäischen wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
Währungsunion gelegenen Geldinstitut schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
angewiesen ist. oder anderer vergleichbarer Leitungs-
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-
Versicherungsfall im Ausland durch be- sammenhang stehen;
hördliche Anordnung eine Kaution zur
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k) aus bewusstem Abweichen von ge- e) Betrieb von Datenbanken.
setzlichen oder behördlichen Vor- A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der
schriften, von Anweisungen oder Be- Versicherung eintretende Versicherungs-
dingungen des Auftraggebers oder fälle gelten als ein Versicherungsfall, der
aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
zung; rungsfälle eingetreten ist, wenn diese
l) aus dem Abhandenkommen von Sa- − auf derselben Ursache,
chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- − auf gleichen Ursachen mit innerem,
ren und Wertsachen; insbesondere sachlichem und zeitli-
m) aus Schäden durch ständige Emissio- chem Zusammenhang oder
nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er- − auf dem Austausch, der Übermittlung
schütterungen). und Bereitstellung elektronischer Da-
ten mit gleichen Mängeln beruhen.
A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland be-
des Versicherungsnehmers wegen Schä- steht – insoweit abweichend von A1-6.14
den aus dem Austausch, der Übermitt- – Versicherungsschutz ausschließlich,
lung und der Bereitstellung elektronischer soweit die versicherten Haftpflichtansprü-
Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder che in europäischen Staaten und nach
mittels Datenträger. dem Recht europäischer Staaten geltend
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus gemacht werden.
a) der Löschung, Unterdrückung, Un- A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
brauchbarmachung oder Veränderung sen sind
von Daten (Datenveränderung) bei a) Ansprüche wegen Schäden, die
Dritten durch Computer-Viren dadurch entstehen, dass der Versiche-
und/oder andere Schadprogramme; rungsnehmer bewusst
b) der Datenveränderung aus sonstigen − unbefugt in fremde Datenverarbei-
Gründen sowie der Nichterfassung tungssysteme/Datennetze eingreift (z.
und fehlerhaften Speicherung von Da- B. Hacker-Attacken, Denial of Service
ten bei Dritten und zwar wegen Attacks),
− sich daraus ergebender Personen- − Software einsetzt, die geeignet ist, die
und Sachschäden, nicht jedoch weite- Datenordnung zu zerstören oder zu
rer Datenveränderungen sowie verändern (z. B. Software-Viren, Troja-
− der Kosten zur Wiederherstellung der nische Pferde);
veränderten Daten bzw. Erfas- b) Ansprüche, die in engem Zusammen-
sung/korrekter Speicherung nicht oder hang stehen mit
fehlerhaft erfasster Daten; − massenhaft versandten, vom Empfän-
c) der Störung des Zugangs Dritter zum ger ungewollten elektronisch übertra-
elektronischen Datenaustausch. genen Informationen (z. B. Spam-
Für a) bis c) gilt: ming),
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet − Dateien (z. B. Cookies), mit denen wi-
dafür zu sorgen, dass seine auszutau- derrechtlich bestimmte Informationen
über Internet-Nutzer gesammelt wer-
schenden, zu übermittelnden, bereitge-
den sollen;
stellten Daten durch Sicherheitsmaßnah- c) Versicherungsansprüche aller Perso-
men und/oder -techniken (z. B. Vi- nen, die den Schaden durch bewuss-
renscanner, Firewall) gesichert oder ge- tes Abweichen von gesetzlichen oder
prüft werden bzw. worden sind, die dem behördlichen Vorschriften (z. B. Teil-
Stand der Technik entsprechen. Diese nahme an rechtswidrigen Online-
Maßnahmen können auch durch Dritte Tauschbörsen) oder durch sonstige
erfolgen. Verletzt der Versicherungsneh- bewusste Pflichtverletzungen herbei-
mer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 geführt haben.
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie- A1-2.3 findet keine Anwendung.
genheiten).
A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- A1-6.17 Datenschutzrechtliche Schäden im
sprüche aus nachfolgend genannten Tä- Rahmen der beruflichen Tätigkeit
tigkeiten und Leistungen: (Homeoffice)
a) Software-Erstellung, -Handel, -Imple- In Erweiterung von A1-6.16 sind Schäden
mentierung, -Pflege; mitversichert, die auf Verstöße gegen da-
b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, - tenschutzrechtliche Bestimmungen – ins-
Einweisung, -Schulung; besondere die Datenschutz-Grundver-
c) Netzwerkplanung, -installation, -in- ordnung (DSGVO), das Bundesdaten-
tegration, -betrieb, -wartung, -pflege; schutzgesetz (BDSG) sowie vergleich-
d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Ac- bare ausländische Rechtsnormen – zu-
cess-, Host-, Full-Service-Providing; rückzuführen sind.
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26
Versichert ist die unzulässige oder fehler- A1-6.18.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungs-
hafte Erhebung, Verarbeitung oder Nut- schutzes
zung personenbezogener Daten Dritter a) Erfasste Benachteiligungen und An-
durch den Versicherungsnehmer. spruchserhebung
Darüber hinaus erstreckt sich der Versi- Die Anspruchserhebung sowie die zu-
cherungsschutz auf entsprechende Vor- grundeliegende Benachteiligung müs-
fälle im Zusammenhang mit der berufli- sen während der Wirksamkeit der Ver-
chen Tätigkeit im Homeoffice. sicherung erfolgt sein. Wird eine Be-
In diesem Zusammenhang umfasst die nachteiligung durch fahrlässige Unter-
Deckung ausschließlich die Abwehr un- lassung verursacht, gilt sie im Zwei-
begründeter Ansprüche durch den Arbeit- felsfall als an dem Tag begangen, an
geber oder Dienstherrn. welchem die versäumte Handlung
Die Versicherungssumme ist begrenzt spätestens hätte vorgenommen wer-
auf maximal 5.000 EUR je Versiche- den müssen, um den Eintritt des Scha-
rungsfall und Versicherungsjahr. dens abzuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertrag-
A1-6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen liche Benachteiligungen
A1-6.18.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Zusätzlich besteht auch Versiche-
A1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des rungsschutz für Benachteiligungen,
Versicherungsnehmers als Dienstherr der die innerhalb eines Zeitraums von ei-
in seinem Privathaushalt oder sonstigen nem Jahr vor Vertragsbeginn began-
privaten Lebensbereich beschäftigten gen wurden. Dies gilt jedoch nicht für
Personen wegen Personen-, Sach- oder solche Benachteiligungen, die der Ver-
Vermögensschäden (einschließlich im- sicherungsnehmer bei Abschluss die-
materieller Schäden) aus Benachteiligun- ses Versicherungsvertrags kannte.
gen. Gründe für eine Benachteiligung c) Nachmeldefrist für Anspruchserhe-
sind bung nach Vertragsbeendigung
− die Rasse, Der Versicherungsschutz umfasst
− die ethnische Herkunft, auch solche Anspruchserhebungen,
− das Geschlecht, die auf Benachteiligungen beruhen,
− die Religion, die bis zur Beendigung des Versiche-
− die Weltanschauung, rungsvertrags begangen und inner-
− eine Behinderung, halb eines Zeitraumes von einem Jahr
− das Alter, nach Beendigung des Versicherungs-
− oder die sexuelle Identität. vertrags erhoben und dem Versicherer
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche
gemeldet worden sind.
nach deutschem Recht, insbesondere
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge-
Inanspruchnahmen
setz (AGG). Soweit diese Ansprüche ge-
Der Versicherungsnehmer hat die
richtlich verfolgt werden, besteht Versi-
Möglichkeit, dem Versicherer während
cherungsschutz ausschließlich, wenn sie
der Laufzeit des Vertrags konkrete
vor deutschen Gerichten geltend ge-
Umstände zu melden, die seine Inan-
macht werden.
spruchnahme hinreichend wahr-
Beschäftigte Personen sind auch die Be-
scheinlich erscheinen lassen.
werberinnen und Bewerber für ein Be-
Im Fall einer tatsächlich späteren Inan-
schäftigungsverhältnis sowie die Perso-
spruchnahme, die aufgrund eines ge-
nen, deren Beschäftigungsverhältnis be-
meldeten Umstandes spätestens in-
endet ist.
nerhalb einer Frist von einem Jahr er-
A1-6.18.2 Versicherungsfall
folgen muss, gilt die Inanspruchnahme
Versicherungsfall ist - abweichend von
als zu dem Zeitpunkt der Meldung der
A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung
Umstände erfolgt.
eines Haftpflichtanspruchs gegen den
A1-6.18.4 Versicherungssumme
Versicherungsnehmer während der
Für Schäden aus Benachteiligung gilt die
Dauer des Versicherungsvertrags. Im
im Versicherungsschein und seinen
Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflicht-
Nachträgen angegebene Pauschalversi-
anspruch geltend gemacht, wenn gegen
cherungssumme. Diese stellt gleichzeitig
den Versicherungsnehmer ein Anspruch
die Höchstersatzleistung für alle Versi-
schriftlich erhoben wird oder ein Dritter
cherungsfälle eines Versicherungsjahres
dem Versicherungsnehmer schriftlich mit-
dar.
teilt, einen Anspruch gegen den Versiche-
A1-6.18.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
rungsnehmer zu haben.
sen sind
a) Versicherungsansprüche aller Perso-
nen, soweit sie den Schaden durch
wissentliches Abweichen von Gesetz,
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27
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder b) aus dem Verlust von Möbelschlüsseln
Weisung oder durch sonstige wissent- sowie sonstigen Schlüsseln zu beweg-
liche Pflichtverletzung herbeigeführt lichen Sachen;
haben. c) aus Folgeschäden eines Schlüsselver-
A1-2.3 findet keine Anwendung. lustes (z. B. wegen Einbruchs).
b) Ansprüche auf Entschädigung
und/oder Schadensersatz mit Straf- A1-6.20 Leistung bei fehlender Haftung
charakter; hierunter fallen auch Stra- A1-6.20.1 Schäden durch nicht deliktfähige Perso-
fen, Buß- und Ordnungs- oder nen
Zwangsgelder, die gegen den Versi- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers
cherungsnehmer oder die mitversi- werden Schäden auch dann ersetzt,
cherten Personen verhängt worden wenn keine Haftung besteht, weil eine
sind; mitversicherte Person nach §§ 827 bis
c) Ansprüche wegen 829 BGB nicht verantwortlich war (z. B.
− Gehalt, wegen Minderjährigkeit) und die Auf-
− rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensi- sichtspflicht nicht verletzt wurde, soweit
onen, Renten, Ruhegeldern, betriebli- ein anderer Versicherer (z. B. Sozialver-
cher Altersversorgung, sicherungsträger) nicht leistungspflichtig
− Abfindungszahlungen im Zusammen- ist. Der Versicherer behält sich Rück-
hang mit der Beendigung von Arbeits- griffsansprüche (Regresse) wegen seiner
verhältnissen und Sozialplänen sowie Aufwendungen gegen schadenersatz-
− Ansprüche aus Personenschäden, bei pflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige),
denen es sich um Arbeitsunfälle und soweit sie nicht Versicherte dieses Vertra-
Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- ges sind, vor.
sicherungsnehmers gemäß dem Sozi- A1-6.20.2 Personen- oder Sachschäden durch Ge-
algesetzbuch VII handelt. fälligkeit
A1-6.19 Schlüsselverlust Verursacht eine versicherte Person einen
A1-6.19.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haft- Personen- oder Sachschaden bei privater
pflicht aus dem Abhandenkommen von unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte,
fremden Schlüsseln oder Code-Karten wird sich die Ammerländer Versicherung
mit Schlüsselfunktion zu Gebäuden, Räu- nicht auf einen eventuellen stillschwei-
men, Wohnungen, Tresoren, Schließfä- genden Haftungsverzicht (Gefälligkeits-
chern und für fremde Fahrzeuge (z.B. haftung) berufen, soweit dies der Versi-
Miet- und Leasingfahrzeuge), die sich cherungsnehmer wünscht. Eine Leistung
aus privaten Gründen im rechtmäßigen wird jedoch nur insoweit erbracht, als der
Gewahrsam des Versicherungsnehmers geschädigte Dritte nicht auf andere
befunden haben. Fremde Schlüssel oder Weise Ersatz erlangen kann.
Code-Karten mit Schlüsselfunktion, die A1-6.21 Beitragsbefreiung bei unverschulde-
sich aus beruflichen oder ehrenamtlichen ter Arbeitslosigkeit
Gründen oder im Rahmen einer Verein- A1-6.21.1 Sofern der Versicherungsnehmer seinen
stätigkeit im rechtmäßigen Gewahrsam Wohnsitz und dauerhaften Aufenthalt in
des Versicherungsnehmers befunden ha- der Bundesrepublik Deutschland hat, er-
ben, sind mitversichert. folgt für den Fall unverschuldeter Arbeits-
A1-6.19.2 Ersetzt werden die Kosten losigkeit im Sinne des Arbeitsförderungs-
a) für den Ersatz der Schlüssel oder rechtes für maximal drei Jahre eine Be-
Code-Karten; freiung von der Beitragszahlung bei un-
b) für einen notwendigen Austausch der verändertem Versicherungsschutz. Vo-
Schließanlagen; raussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit
c) für vorübergehende Notmaßnahmen frühestens sechs Monate nach Vertrags-
(Notschloss); beginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich
d) für die Bewachung des Gebäudes bis um eine Arbeitslosigkeit von mindestens
zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit- sechs Wochen handelt und der Vertrag
punkt, an welchem der Verlust des noch nicht gekündigt wurde.
Schlüssels festgestellt wurde. A1-6.21.2 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt
Bei Verlust eigener Schlüssel zu einer des Weiteren voraus, dass der Arbeitneh-
Zentralschließanlage wird der auf die ei- mer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit min-
gene Wohnung entfallende Anteil des destens 18 Monate ununterbrochen in ei-
Schadens abgezogen. nem sozialversicherungspflichtigen, un-
A1-6.19.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtan- gekündigten und nicht befristeten Arbeits-
sprüche verhältnis mit einer Arbeitszeit von min-
a) aus dem Verlust von Schlüsseln, die destens 15 Wochenstunden stand. Ein
dem Arbeitgeber von Kunden oder Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht
sonstigen Dritten überlassen wurden; nicht, wenn der Versicherungsnehmer als
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Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, geändert, so gelten die neuen Bedingun-
Auszubildender, Mitarbeiter eines Sai- gen mit sofortiger Wirkung auch für die-
son- oder Kampagnebetriebes, bei sei- sen Vertrag.
nem Ehegatten oder einem in direkter Li-
nie Verwandten beschäftigt war. Eben- A1-6.23 Leistungsgarantie gegenüber GDV-
falls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung Musterbedingungen
besteht, wenn bei Versicherungsbeginn Die Ammerländer Versicherung garan-
bereits eine Kündigung des Arbeitsver- tiert, dass die dieser Privathaftpflichtver-
hältnisses ausgesprochen war. Der An- sicherung zugrunde liegenden Allgemei-
spruch auf Beitragsbefreiung bei unver- nen Versicherungsbedingungen für die
schuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wie- Haftpflichtversicherung ausschließlich
der, wenn nach Beendigung des gekün- zum Vorteil der Versicherungsnehmer
digten Arbeitsverhältnisses die Voraus- von den durch den Gesamtverband der
setzungen gemäß A1-6.21.1 und A1- Versicherungswirtschaft (GDV) empfoh-
6.21.2 erneut erfüllt sind. lenen Bedingungen abweichen.
A1-6.21.3 Das Vorliegen der unter Nr. A1-6.21.1 und
A1-6.24 Mindeststandards Arbeitskreis Bera-
A1-6.21.2 genannten Voraussetzungen
tungsprozesse
muss durch entsprechende Bescheini-
Die Ammerländer Versicherung bestätigt,
gungen der zuständigen Arbeitsagentur
dass die Mindeststandards des Arbeits-
und des Arbeitgebers nachgewiesen wer-
kreises Beratungsprozesse erfüllt wer-
den.
den.
A1-6.21.4 Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit
muss der Versicherungsnehmer vor Be- A1-6.25 Versehentliche Obliegenheitsverlet-
ginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Vo- zung
raussetzungen gemäß A1-6.21.1 und A1- In Erweiterung von B3-2 bleibt der Versi-
6.21.2 erfüllt haben. cherungsschutz bei versehentlicher Ob-
A1-6.21.5 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist liegenheitsverletzung in vollem Umfang
unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslo- bestehen, wenn die Erfüllung der Oblie-
sigkeit schriftlich vom Versicherungsneh- genheit bei Erkennen unverzüglich nach-
mer geltend zu machen. Bei Vorliegen al- geholt wurde.
ler Voraussetzungen beginnt die Bei-
tragsbefreiung mit dem auf den Eintritt A1-6.26 Neuwertentschädigung
der Arbeitslosigkeit folgenden Kalender- Die Ammerländer Versicherung leistet auf
monat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Wunsch des Versicherungs-
schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit nehmers für Sachschäden Schadener-
bei der Ammerländer Versicherung. Der satz zum Neuwert. Der beschädigte/ zer-
Beginn der Beitragsbefreiung wird schrift- störte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
lich bestätigt. Bis dahin sind die Versiche- Beschädigung/ Zerstörung nicht älter als
rungsbeiträge bedingungsgemäß zu ent- 12 Monate ab (Erst)-Kaufdatum sein. Der
richten; überzahlte Beiträge werden mit Nachweis des Kaufdatums obliegt dem
zu diesem Zeitpunkt offenen Posten ver- Versicherungsnehmer. Kann das Kaufda-
rechnet. tum nicht nachgewiesen werden, besteht
A1-6.21.6 Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädi-
der Versicherungsnehmer die Ammerlän- gung.
der Versicherung unverzüglich schriftlich
A1-6.27 Sachschäden mitversicherter Perso-
informieren.
nen untereinander
Er ist verpflichtet, der Ammerländer Ver-
Abweichend von A1-7.3 besteht Versi-
sicherung jederzeit auf Anforderung
cherungsschutz auch für Sachschäden
Nachweise über die Fortdauer der Ar-
von mitversicherten Personen unterei-
beitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbe-
nander. Die Höchstentschädigung ist auf
freiung tritt mit Ende des Kalendermona-
2.500,- EURO je Versicherungsfall und
tes, in dem die Ammerländer Versiche-
Versicherungsjahr begrenzt. Es muss
rung die Nachweise angefordert hat, au-
eine Anschaffungsrechnung mit Vor- und
ßer Kraft, wenn der Ammerländer Versi-
Zunamen des Geschädigten vorgelegt
cherung in einem solchen Fall die Fort-
werden. Kann eine entsprechende Rech-
dauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb
nung nicht vorgelegt werden, besteht kein
von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Versicherungsschutz.
A1-6.22 Bedingungsverbesserungen für die Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
Zukunft − elektrischen bzw. elektronischen Ge-
Werden die dieser Privathaftpflichtversi- räten aller Art;
cherung zugrunde liegenden Bedingun- − Brillen und sonstigen optischen Glä-
gen ausschließlich zum Vorteil des Versi- sern;
cherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag − Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen.
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Es besteht keine Wahlmöglichkeit auf Ammerländer Versicherung unverzüglich,
Entschädigung zum Neuwert, zusätzlich spätestens innerhalb von 14 Kalenderta-
ist die Entschädigung auf ein versichertes gen, nach Mitteilung des Vorversicherers
Schadenereignis innerhalb von 3 Jahren an den Versicherungsnehmer, in Textform
begrenzt. vorlegen.
Die übrigen in den Versicherungsbedin-
A1-6.28 Summen- und Konditionsdifferenzde- gungen des Vorversicherers genannten
ckung Obliegenheiten, die vom Versicherungs-
A1-6.28.1 Die Ammerländer Versicherung ergänzt nehmer bzw. den versicherten Personen
die für den Versicherungsnehmer ander- zu beachten sind, bleiben unverändert
weitig bestehende Privathaftpflichtversi- bestehen. Insbesondere hat der Versi-
cherung (Vorversicherung) im nachste- cherungsnehmer nach Aufforderung
hend beschriebenen Umfang (soge- durch den Vorversicherer die erforderli-
nannte Konditions- und Summendiffe- chen Auskünfte zur Feststellung der Ent-
renzdeckung): schädigungspflicht zu erteilen, sowie die
A1-6.28.2 Voraussetzungen zur Feststellung der Leistungshöhe not-
Die Konditions- und Summendifferenz- wendigen Unterlagen des Vorversiche-
deckung ist unter folgenden Vorausset- rers bei uns einzureichen.
zungen möglich: A1-6.28.4 Beginn und Dauer der Konditions- und
a) der Antrag zur Privathaftpflichtversi- Summendifferenzdeckung
cherung wird von uns angenommen Die Konditions- und Summendifferenzde-
und vom Versicherungsnehmer nicht ckung beginnt am Tag der Ausfertigung
widerrufen und des Versicherungsscheins durch uns. Sie
b) zum Zeitpunkt der Antragstellung be- endet zum Ablauftermin des Vorvertra-
steht für den Versicherungsnehmer bei ges, spätestens jedoch 12 Monate nach
einem anderen Versicherungsunter- Antragstellung. Eine Beendigung der Vor-
nehmen (Vorversicherer) ein Privat- versicherung vor dem Ablauftermin ist
haftpflichtversicherungsvertrag (Vor- uns unverzüglich, spätestens innerhalb
vertrag) und von 14 Kalendertagen, in Textform anzu-
c) der Ablauf des Vorvertrages entspricht zeigen.
dem Beginn unseres Vertrages. A1-6.28.5 Einschränkungen oder Ausschlüsse zur
A1-6.28.3 Leistungsumfang und Verhalten im Scha- Konditions- und Summendifferenzde-
denfall ckung
Die Ammerländer Versicherung leistet für Versicherungsschutz in Rahmen der Kon-
solche Schadenereignisse, die in dem bei ditions- und Summendifferenzdeckung
uns beantragten Tarif bedingungsgemäß besteht nicht,
versichert, jedoch in dem Vorvertrag be- a) für Schadenereignisse, welche bereits
dingungsgemäß nicht oder nicht im vollen vor Antragstellung zur Privathaftpflicht-
Umfang versichert sind. Dabei wird die versicherung eingetreten sind,
Höhe der Entschädigungsleistung als Dif- b) für Streitigkeiten aus Ihrem Vorvertrag
ferenz aus dem Betrag des Schadenser- mit Ihrem Vorversicherer,
satzanspruches und der geleisteten Ent- c) wenn Ihr Vorversicherer wegen Verzu-
schädigungszahlung des Vorversicherers ges in der Beitragszahlung, Verletzung
ermittelt (Subsidiärdeckung). Die im Vor- einer Obliegenheit, einer arglistigen
vertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen Täuschung oder eines Vergleiches
bleiben bestehen und werden durch uns von seiner Leistungspflicht ganz oder
nicht erstattet. teilweise befreit ist.
Maßgeblich für die vertraglich vereinbar-
ten Leistungen aus der Vorversicherung A1-6.29 Best-Leistungsgarantie
ist der Versicherungsumfang des Vorver- A1-6.29.1 Sofern zum Zeitpunkt des Schadenser-
trages, zum Zeitpunkt der Antragstellung eignisses ein in Deutschland zum Betrieb
zur Privathaftpflichtversicherung bei uns. zugelassener Versicherer eine allgemein
Nachträglich vorgenommene Änderun- zugängliche Privathaftpflichtversicherung
gen der Vorversicherung, die den Versi- mit
cherungsumfang der Konditions- und − weitergehendem Leistungsumfang,
Summendifferenzdeckung für uns erwei- − höheren Entschädigungsgrenzen
tern, werden nicht berücksichtigt. (Sublimits) oder
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet − geringeren Selbstbeteiligungen
einen Schadenfall zunächst dem Vorver- als die Ammerländer Versicherung anbie-
sicherer anzuzeigen und dort die Ansprü- tet, wird die Ammerländer Versicherung
che geltend zu machen. Die Mitteilung im Schadensfall
des Vorversicherers, dass ein gemeldeter a) den Versicherungsschutz um solche
Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Leistungen erweitern,
Umfang versichert ist, muss der
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30
b) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) des Versicherers zum selben Zeitpunkt
bis zur Höhe der Entschädigungsgren- kündigen.
zen des anderweitigen Versicherers,
jedoch maximal bis zu der diesem Ver- A1-6.30 Besitzstandsgarantie
trag zugrunde liegenden generellen A1-6.30.1 Sollte sich im Schadensfall herausstellen,
Versicherungssumme, erweitern, dass die versicherte Person durch die
c) Selbstbeteiligungen, sofern es sich Vertragsbedingungen zur Privathaft-
nicht um eine generelle zum Vertrag pflichtversicherung des Vorvertrages
vereinbarte Selbstbeteiligung handelt, beim vorherigen Versicherer in Bezug auf
auf die Höhe solcher eines anderweiti- den Versicherungsumfang bessergestellt
gen Vertrages reduzieren. gewesen wäre, wird die Ammerländer
Dies gilt nicht für beitragspflichtige Leis- Versicherung VVaG nach den Vertrags-
tungserweiterungen des anderen Versi- bedingungen des letzten Vertragsstandes
cherers sowie andere Tarife der Ammer- des direkten Vorvertrags regulieren.
länder Versicherung. A1-6.30.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem
A1-6.29.2 Voraussetzung ist, dass der Versiche- Fall die Bedingungen des Vorversiche-
rungsnehmer die weitergehenden Leis- rers zur Verfügung zu stellen.
tungen, höheren Entschädigungsgrenzen A1-6.30.3 Die Besitzstandsgarantie gilt nur soweit,
oder geringeren Selbstbeteiligungen in dass
Form von Versicherungsbedingungen, a) ununterbrochen Versicherungsschutz
Klauseln oder Risikobeschreibungen bestand;
schriftlich nachweist. b) die Vorversicherung bei Antragsstel-
A1-6.29.3 Von der Erweiterung des Versicherungs- lung angegeben wurde;
schutzes ausgeschlossen sind Haft- c) die bei der Ammerländer Versicherung
pflichtansprüche VVaG versicherte Versicherungs-
a) aus im Ausland vorkommenden Scha- summe die Höchstersatzleistung dar-
densereignissen; stellt;
b) wegen der Befriedigung von Ansprü- d) beitragspflichtige Einschlüsse beim
chen über die gesetzliche Haftpflicht Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
hinaus; A1-6.30.4 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsga-
c) aufgrund beruflicher und gewerblicher rantie nicht für Schäden im Zusammen-
Risiken; hang mit
d) wegen Vorsatz; a) im Ausland vorkommenden Schaden-
e) wegen vertraglicher Haftung; sereignissen;
f) wegen Eigenschäden (auch Forde- b) berufliche und gewerbliche Risiken;
rungsausfall); c) Vorsatz;
g) aufgrund des Haltens und des Ge- d) vertraglicher Haftung;
brauchs von versicherungspflichtigen e) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen; der Versicherungs- oder Deckungsvor-
h) wegen Schäden, die auf Asbest, as- sorgepflicht unterliegen;
besthaltige Substanzen oder Erzeug- f) Assistance-Dienstleistungen;
nisse zurückzuführen sind; g) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
i) wegen Assistance- und sonstige versi- und/oder Arbeitsunfähigkeit;
cherungsfremde Dienstleistungen; h) Risiken, für die der Versicherer eine
j) aus oder infolge von Geothermieboh- gesonderte Zulassung benötigt (z.B.
rungen; Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge).
k) aus Schäden, die durch Krankheits-
A1-6.31 Versicherungspflichtige Kraftfahr-
übertragungen auf Mensch und Tier
zeuge
herbeigeführt wurden;
A1-6.31.1 Abweichend von A1-7.13 ist die gesetzli-
l) für Risiken, für die der Versicherer eine
che Haftpflicht als privater Eigentümer,
gesonderte Zulassung benötigt (z.B.
Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahr-
Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge).
zeuges oder Anhängers wegen Schäden,
Der mitversicherte Personenkreis gemäß
die Dritten beim Be- oder Entladen eines
A1-2 kann durch die Leistungsgarantie
Pkw oder Anhängers zugefügt werden,
nicht erweitert werden.
versichert. Gleiches gilt für manuelle Rei-
A1-6.29.4 Sowohl der Versicherungsnehmer als
nigungs- und Pflegearbeiten sowie Schä-
auch die Ammerländer Versicherung kön-
den, die ein Kraftfahrzeuginsasse gegen-
nen diese Klausel jederzeit in Textform
über Dritten durch das Öffnen einer Kraft-
kündigen. Die Kündigung wird einen Mo-
fahrzeugtür verursacht. Schäden am
nat nach Zugang wirksam. Kündigt der
selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger
Versicherer, so kann der Versicherungs-
bleiben ausgeschlossen. Sofern der Ver-
nehmer den gesamten Vertrag innerhalb
sicherungsnehmer den Schaden durch
eines Monats nach Zugang der Erklärung
die zuständige Kfz-
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31
Haftpflichtversicherung regulieren lässt, A1-6.32 Führen fremder versicherungspflichti-
besteht kein Versicherungsschutz über ger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mal-
diesen Vertrag. lorca-Deckung)
A1-6.31.2 Versichert ist abweichend von A1-7.13 A1-6.32.1 Versichert ist - abweichend von A1-7.13.
und A1-6.10. die gesetzliche Haftpflicht - die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
des Versicherungsnehmers wegen Schä- rungsnehmers als Führer eines fremden
den, die an einem fremden, unentgeltlich versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs
überlassenen Kraftfahrzeug durch verse- wegen Schäden, die auf einer Reise im
hentliche Betankung mit für das Fahrzeug europäischen Ausland (einschließlich
nicht geeignetem Kraftstoff entstehen. Es den Kanarischen Inseln, den Azoren und
besteht kein Versicherungsschutz für Madeira) eintreten, soweit nicht oder
Fahrzeuge, die dem Versicherungsneh- nicht ausreichend aus einer für das Fahr-
mer oder einer mitversicherten Person zeug abgeschlossenen Haftpflichtversi-
zum dauerhaften oder regelmäßigen Ge- cherung Deckung besteht. Als Kraftfahr-
brauch überlassen wurden. Es erfolgt zeuge gelten:
eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi- a) Personenkraftwagen,
cherungssumme je Versicherungsfall so- b) Krafträder,
wie auf die Jahreshöchstersatzleistung. c) Wohnmobile bis 4 t zulässigem Ge-
A1-6.31.3 Ausgleich einer Rückstufung im Scha- samtgewicht soweit sie nach ihrer
denfreiheitsrabatt (SFR) sowie der Voll- Bauart und Ausstattung zur Beförde-
kasko-Selbstbeteiligung an geliehenen rung von nicht mehr als 9 Personen
Fahrzeugen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Versichert ist, wenn eine versicherte Per- Der Versicherungsschutz erstreckt sich
son beim erlaubten Gebrauch eines auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus
Kraftfahrzeuges (PKW, Kraftrad), wel- dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck
ches von einem Dritten unentgeltlich und oder Bootsanhängern.
gelegenheitshalber überlassen wird, ei- A1-6.32.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berech-
nen Haftpflichtschaden verursacht. Diese tigten Fahrer gebraucht werden. Berech-
Regelung gilt zusätzlich bei entgeltlich tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
überlassenen Car-Sharing-Fahrzeugen. Wissen und Willen des Verfügungsbe-
Erstattet wird der durch die Rückstufung rechtigten gebrauchen darf. Die versi-
des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz- cherte Person ist verpflichtet, dafür zu
Haftpflichtversicherung entstehende Ver- sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei-
mögensschaden. Die Entschädigung ist nem unberechtigten Fahrer gebraucht
auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre wird.
begrenzt, wie sie sich aus den für die be- A1-6.32.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-
treffende Kfz-Haftpflichtversicherung gül- zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
tigen Tarifbestimmungen ergibt und wird nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
mit einer einmaligen Zahlung abgegolten. benutzen. Die versicherte Person ist ver-
Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversiche- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr-
rer erbrachte Entschädigungsleistung zeug nicht von einem Fahrer benutzt
wird jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung wird, der nicht die erforderliche Fahrer-
für die Entschädigung ist ein Regulie- laubnis hat.
rungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversi- A1-6.32.4 Das Fahrzeug darf nicht gefahren wer-
cherers, welchem die Rückstufung des den, wenn der Fahrer durch alkoholische
Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haft- Getränke oder andere berauschende Mit-
pflichtversicherung entnommen werden tel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug si-
kann. Bei entgeltlicher Überlassung eines cher zu führen. Die versicherte Person ist
Car-Sharing-Fahrzeugs ist zusätzlich ein verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass
Mietvertrag als Nachweis vorzulegen. das Fahrzeug nicht von einem Fahrer be-
Erstattet wird zusätzlich die Selbstbeteili- nutzt wird, der durch alkoholische Ge-
gung der Kfz-Vollkaskoversicherung. tränke oder andere berauschende Mittel
Es besteht kein Versicherungsschutz für nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher
Fahrzeuge, zu führen.
a) die dem Versicherten zum dauerhaften A1-6.32.5 Erlangt der Versicherte Versicherungs-
oder regelmäßigen Gebrauch oder schutz aus einem bestehenden Kfz-Haft-
durch den Arbeitgeber überlassen pflichtversicherungsvertrag, so gilt der
wurden; Versicherungsschutz dieser Privat-Haft-
b) die außerhalb der Bundesrepublik pflichtversicherung im Anschluss an die
Deutschland zugelassen und versi- bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
chert sind. A1-6.32.6 Als nicht versichert gelten Schäden an
dem von der versicherten Person gefah-
renem Fahrzeug selbst.
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32
A1-6.33 Persönlichkeits- und Namensrechts- − Adoptiveltern und -kinder,
verletzungen − Schwiegereltern und -kinder,
Versichert sind Haftpflichtansprüche we- − Stiefeltern und -kinder,
gen Schäden aus Persönlichkeits- oder − Großeltern und Enkel,
Namensrechtsverletzungen. − Geschwister sowie
− Pflegeeltern und -kinder (Personen,
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse die durch ein familienähnliches, auf
Falls im Versicherungsschein oder seinen längere Dauer angelegtes Verhältnis
Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- wie Eltern und Kinder miteinander ver-
deres bestimmt ist, sind vom Versiche- bunden sind).
rungsschutz ausgeschlossen: b) von seinen gesetzlichen Vertretern
oder Betreuern, wenn der Versiche-
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden rungsnehmer eine geschäftsunfähige,
Ausgeschlossen sind Versicherungsan- beschränkt geschäftsfähige oder be-
sprüche aller Personen, die den Schaden treute Person ist;
vorsätzlich herbeigeführt haben. c) von seinen gesetzlichen Vertretern,
A1-2.3 findet keine Anwendung. wenn der Versicherungsnehmer eine
juristische Person des privaten oder
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
öffentlichen Rechts oder ein nicht
Schädlichkeit von Erzeugnissen, Ar-
rechtsfähiger Verein ist;
beiten und sonstigen Leistungen
d) von seinen unbeschränkt persönlich
Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
haftenden Gesellschaftern, wenn der
sprüche aller Personen, die den Schaden
Versicherungsnehmer eine Offene
dadurch verursacht haben, dass sie in
Handelsgesellschaft, Kommanditge-
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-
Schädlichkeit
chen Rechts ist;
− Erzeugnisse in den Verkehr gebracht e) von seinen Partnern, wenn der Versi-
oder
cherungsnehmer eine eingetragene
− Arbeiten oder sonstige Leistungen er-
Partnerschaftsgesellschaft ist;
bracht haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung. f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
Insolvenzverwaltern.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten unterei- Die Ausschlüsse unter (a) bis (f) gelten
nander auch für Ansprüche von Angehörigen der
Ausgeschlossen sind Ansprüche dort genannten Personen, die mit diesen
a) des Versicherungsnehmers selbst in häuslicher Gemeinschaft leben.
oder der in A1-7.4 benannten Perso-
nen gegen die mitversicherten Perso- A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Ei-
nen, genmacht, besonderer Verwahrungs-
b) zwischen mehreren Versicherungs- vertrag
nehmern desselben Versicherungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
vertrags, Schäden an fremden Sachen und allen
c) zwischen mehreren mitversicherten sich daraus ergebenden Vermögens-
Personen desselben Versicherungs- schäden, wenn der Versicherungsneh-
vertrags. mer oder ein Bevollmächtigter oder Be-
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auftragter des Versicherungsnehmers
auf Ansprüche von Angehörigen der vor- diese Sachen geleast, gepachtet, gelie-
genannten Personen, die mit diesen in hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt
häuslicher Gemeinschaft leben. hat oder sie Gegenstand eines besonde-
ren Verwahrungsvertrags sind.
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des
Versicherungsnehmers und von wirt- A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelie-
schaftlich verbundenen Personen ferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Leistungen
den Versicherungsnehmer Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- Schäden an vom Versicherungsnehmer
gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
schaft leben oder die zu den im Versi- beiten oder sonstigen Leistungen infolge
cherungsvertrag mitversicherten Per- einer in der Herstellung, Lieferung oder
sonen gehören; als Angehörige gelten Leistung liegenden Ursache und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
− Ehegatten, Lebenspartner im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes Dies gilt auch dann, wenn die Schaden-
oder vergleichbare Partnerschaften ursache in einem mangelhaften Einzelteil
nach dem Recht anderer Staaten, der Sache oder in einer mangelhaften
− Eltern und Kinder, Teilleistung liegt und zur Beschädigung
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33
oder Vernichtung der Sache oder Leis- A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhä-
tung führt. nger
Dieser Ausschluss findet auch dann An- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
Rechnung des Versicherungsnehmers Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
die Herstellung oder Lieferung der Sa- fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
chen oder die Arbeiten oder sonstigen durch den Gebrauch des Fahrzeuges
Leistungen übernommen haben. verursacht werden.
Zum Gebrauch gehört z. B auch
A1-7.7 Asbest − Ein- und Aussteigen;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen − Be- und Entladen;
Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige − Betanken und Aufladen;
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- − Reparatur, Wartung und Reinigung;
führen sind. − Einsatz des Fahrzeugs oder seiner
Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
A1-7.8 Gentechnik A1-2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Schäden, die zurückzuführen sind, auf A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Be-
a) gentechnische Arbeiten, schäftigung
b) gentechnisch veränderte Organismen Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
(GVO), sprüche aller Personen wegen Schäden
c) Erzeugnisse, die durch eine ungewöhnliche und gefährli-
− Bestandteile aus GVO enthalten, che Beschäftigung.
− aus GVO oder mit Hilfe von GVO her- A1-2.3 findet keine Anwendung.
gestellt wurden.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risi-
A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
und sonstige Diskriminierung Versichert ist auch die gesetzliche Haft-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen pflicht des Versicherungsnehmers
Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des
lästigung, Ungleichbehandlung oder versicherten Risikos.
sonstigen Diskriminierungen. Dies gilt nicht
− für Risiken aus dem Halten oder Ge-
A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
brauch von versicherungspflichtigen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
a) Personenschäden, die aus der Über- sowie
tragung einer Krankheit des Versiche- − für sonstige Risiken, die der Versiche-
rungsnehmers resultieren, rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
b) Sachschäden, die durch Krankheit der unterliegen.
dem Versicherungsnehmer gehören- A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos
den, von ihm gehaltenen oder veräu- durch Änderung bestehender oder Erlass
ßerten Tiere entstanden sind. neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
In beiden Fällen besteht Versicherungs- len ist der Versicherer berechtigt, das
schutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
beweist, dass er weder vorsätzlich noch einer Frist von einem Monat zu kündigen.
grob fahrlässig gehandelt hat. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem
A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Über- Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
schwemmungen der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen nis erlangt hat.
Sachschäden und alle sich daraus erge-
benden Vermögensschäden, welche ent- A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
stehen durch geversicherung)
a) Senkungen von Grundstücken oder A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist
Erdrutschungen, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
b) Überschwemmungen stehender oder rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-
fließender Gewässer. schluss des Versicherungsvertrags neu
entstehen, sofort versichert.
A1-7.12 Strahlen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen nach Aufforderung des Versicherers je-
Schäden, die in unmittelbarem oder mit- des neue Risiko innerhalb eines Monats
telbarem Zusammenhang mit energierei- anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch
chen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder lässt der Versicherungsnehmer die recht-
Röntgenstrahlen). zeitige Anzeige, entfällt der
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Versicherungsschutz für das neue Risiko besteht Versicherungsschutz ausschließ-
rückwirkend ab dessen Entstehung. lich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Klein-
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das gebinde) soweit das Gesamtfassungsver-
neue Risiko angezeigt wurde, so hat der mögen der vorhandenen Behälter 1.000
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass l/kg nicht übersteigt.
das neue Risiko erst nach Abschluss der Wenn mit den Anlagen die o. g. Be-
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin- schränkungen überschritten werden, ent-
zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist fällt dieser Versicherungsschutz. Es gel-
noch nicht verstrichen war. ten dann die Bestimmungen über die Vor-
Der Versicherer ist berechtigt, für das sorgeversicherung (A1-9).
neue Risiko einen angemessenen Bei- A2-1.2 Rettungskosten
trag zu verlangen. Kommt eine Einigung Der Versicherer übernimmt
über die Höhe des Beitrags innerhalb ei- − Aufwendungen, auch erfolglose, die
ner Frist von einem Monat nach Eingang der Versicherungsnehmer im Versi-
der Anzeige nicht zustande, entfällt der cherungsfall zur Abwendung oder Min-
Versicherungsschutz für das neue Risiko derung des Schadens für geboten hal-
rückwirkend ab dessen Entstehung. ten durfte (Rettungskosten), sowie
− außergerichtliche Gutachterkosten.
A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversi- Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs-
cherung nach dem Tod des Versiche- und Gutachterkosten zusammen mit der
rungsnehmers Entschädigungsleistung die Versiche-
Nach dem Tod des Versicherungsneh- rungssumme für Sachschäden nicht
mers besteht der bedingungsgemäße übersteigen.
Versicherungsschutz bis zum nächsten Auf Weisung des Versicherers aufgewen-
Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt dete Rettungs- und außergerichtliche
− für den mitversicherten Ehegatten und Gutachterkosten werden auch insoweit
eingetragenen Lebenspartner des Ver- von ihm übernommen, als sie zusammen
sicherungsnehmers und/oder mit der Entschädigung die Versiche-
− unverheiratete und nicht in einer ein- rungssumme für Sachschäden überstei-
getragenen Lebenspartnerschaft le- gen. Eine Billigung des Versicherers von
bende Kinder des Versicherungsneh- Maßnahmen des Versicherungsnehmers
mers. oder Dritter zur Abwendung oder Minde-
Wird die nächste Beitragsrechnung durch rung des Schadens gilt nicht als Weisung
den überlebenden Ehegatten oder einge- des Versicherers.
tragenen Lebenspartner beglichen, so A2-1.3 Ausschlüsse
wird dieser Versicherungsnehmer. a) Ausgeschlossen sind Versicherungs-
ansprüche aller Personen, die den
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken Schaden durch vorsätzliches Abwei-
chen von dem Gewässerschutz die-
Der Versicherungsschutz für Gewässer-
nenden Gesetzen, Verordnungen, an
schäden – abweichend von A1-6.4 – und
den Versicherungsnehmer gerichteten
für Schäden nach dem Umweltschadens-
behördlichen Anordnungen oder Ver-
gesetz (USchadG) besteht im Umfang
fügungen herbeigeführt haben.
von Abschnitt A1 und den folgenden Be-
A1-2.3 findet keine Anwendung.
dingungen.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche we-
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtli-
gen Schäden, die nachweislich
chen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkun- − auf Kriegsereignissen, anderen feind-
seligen Handlungen, Aufruhr, inneren
gen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-
Unruhen, Generalstreik, illegalem
6.4. Streik oder
A2-1 Gewässerschäden − unmittelbar auf hoheitlichen Verfügun-
gen oder Maßnahmen beruhen.
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Das Gleiche gilt für Schäden durch hö-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
here Gewalt, soweit sich elementare Na-
des Versicherungsnehmers für unmittel-
turkräfte ausgewirkt haben.
bare oder mittelbare Folgen einer nach-
A2-1.4 Versichert ist ergänzend zu Abschnitt A2-
teiligen Veränderung der Wasserbeschaf-
1 die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
fenheit eines Gewässers einschließlich
rungsnehmers für unmittelbare oder mit-
des Grundwassers (Gewässerschäden).
telbare Folgen (Personen-, Sach- und
Hierbei werden Vermögensschäden wie
Vermögensschäden) von Veränderungen
Sachschäden behandelt.
der physikalischen, chemischen oder bio-
Sofern diese Gewässerschäden aus der
logischen Beschaffenheit eines Gewäs-
Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
sers einschließlich des Grundwassers
fen aus Anlagen, deren Betreiber der Ver-
(Gewässerschäden)
sicherungsnehmer ist, resultieren,
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35
a) als Inhaber eines Heizöltanks für das a) Schädigung von geschützten Arten
selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) und natürlichen Lebensräumen,
bis zu einem Fassungsvermögen von b) Schädigung der Gewässer ein-
10.000 Liter; schließlich Grundwasser,
b) als Inhaber einer privat genutzten Ab- c) Schädigung des Bodens.
wassergrube für das selbstgenutzte A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1
Risiko (Postanschrift) ausschließlich - den Versicherungsnehmer betreffende
für häusliche Abwässer ohne Einlei- öffentlich-rechtliche Pflichten oder An-
tung in ein Gewässer. sprüche zur Sanierung von Umweltschä-
Versichert sind nur ordnungsgemäß in- den gemäß USchadG, soweit während
stallierte und den jeweiligen Bestimmun- der Wirksamkeit des Versicherungsver-
gen [z. B. Verordnung über Anlagen zum trags
Umgang mit Wasser gefährdenden Stof- − die schadenverursachenden Emissio-
fen (VAwS)] entsprechende Tanks. Da- nen plötzlich, unfallartig und bestim-
nach müssen z. B. folgende Schutzvor- mungswidrig in die Umwelt gelangt
richtungen vorhanden sein: Überfüllsi- sind oder
cherung, doppelwandige Anlage, Leckan- − die sonstige Schadenverursachung
zeige, Auffangwanne. Tanks, mit einer plötzlich, unfallartig und bestimmungs-
bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder widrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Scha-
mehr Jahren, sind nur dann versichert,
denverursachung besteht Versicherungs-
wenn bereits Versicherungsschutz bei ei-
schutz für Umweltschäden durch Lage-
nem Vorversicherer bestand und diese
nachweislich im jährlichen Intervall, ge- rung, Verwendung oder anderen Umgang
mäß den Herstellervorgaben gewartet von oder mit Erzeugnissen Dritter aus-
werden. schließlich dann, wenn der Umweltscha-
Eventuell zusätzlich bestehende Versi- den auf einen Konstruktions-, Produkti-
cherungen gehen diesem Versicherungs- ons- oder Instruktionsfehler dieser Er-
zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be-
schutz vor.
steht kein Versicherungsschutz, wenn der
A2-1.5 Eigenschäden
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin-
Ergänzend zu Abschnitt A2-1 sind Schä-
gens der Erzeugnisse nach dem Stand
den an unbeweglichen Sachen des Versi-
von Wissenschaft und Technik nicht hätte
cherungsnehmers eingeschlossen, die
erkannt werden können (Entwicklungsri-
durch den bestimmungswidrigen Austritt
siko).
von Heizöl entstehen. Dies gilt auch bei
Versichert sind darüber hinaus den Versi-
allmählichem Eindringen von Heizöl in
cherungsnehmer betreffende Pflichten
Sachen. Das Heizöl muss aus der mitver-
oder Ansprüche wegen Umweltschäden
sicherten Anlage (Abschnitt A4 Ziff. 8.1)
ausgetreten sein. Schäden an der Anlage an eigenen, gemieteten, geleasten, ge-
selbst sind nicht versichert. Jegliche pachteten oder geliehenen Grundstü-
Wertverbesserung an den unbewegli- cken, soweit diese Grundstücke vom Ver-
chen Sachen, die durch die Beseitigung sicherungsschutz dieses Vertrags erfasst
sind.
der Schäden entstehen, sind von der Ent-
A2-2.2 Ausland
schädigung abzuziehen. Voraussetzung
Versichert sind im Umfang von A1-6.14
für die Versicherung von Eigenschäden
die im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
ist die Erfüllung der behördlichen Vor-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten-
schriften und die regelmäßige, fachge-
den Versicherungsfälle.
rechte Wartung der Anlage. Ausgeschlos-
Versichert sind insoweit auch die den Ver-
sen bleiben gewerblich genutzte Objekte,
sicherungsnehmer betreffende Pflichten
auch dann, wenn sie vermietet oder ver-
oder Ansprüche gemäß nationalen Um-
pachtet werden. Eventuell zusätzlich be-
setzungsgesetzen anderer EU-Mitglied-
stehende Versicherungen gehen diesem
Versicherungsschutz vor. Alle darüber staaten, sofern diese Pflichten oder An-
hinausgehenden Anlagen gelten nur ver- sprüche den Umfang der o. g. EU-Richtli-
sichert, wenn sie im Versicherungsschein nie nicht überschreiten.
oder seinen Nachträgen aufgeführt und A2-2.3 Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungs-
mit einem Tarifbeitrag versehen sind.
ansprüche aller Personen, die den
A2-2 Sanierung von Umweltschäden ge- Schaden dadurch verursacht haben,
mäß Umweltschadensgesetz dass sie bewusst von Gesetzen, Ver-
(USchadG) ordnungen oder an den Versiche-
Ein Umweltschaden im Sinne des Um- rungsnehmer gerichteten behördli-
weltschadensgesetzes (USchadG) ist chen Anordnungen oder Verfügungen,
eine die dem Umweltschutz dienen, abwei-
chen.
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36
A1-2.3 findet keine Anwendung. A3-2 Leistungsvoraussetzungen
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-
Ansprüche wegen Schäden cherungsnehmer oder einer gemäß A1-2
− die durch unvermeidbare, notwendige mitversicherten Person leistungspflichtig,
oder in Kauf genommene Einwirkun- wenn
gen auf die Umwelt entstehen, A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges
− für die der Versicherungsnehmer aus Urteil oder einen vollstreckbaren Ver-
einem anderen Versicherungsvertrag gleich vor einem ordentlichen Gericht in
(z. B. Gewässerschadenhaftpflichtver- der Bundesrepublik Deutschland oder ei-
sicherung) Versicherungsschutz hat nem anderen Mitgliedsstaat der Europäi-
oder hätte erlangen können. schen Union, der Schweiz, Norwegens,
Island und Liechtenstein festgestellt wor-
Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko den ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfallde- und gerichtliche Vergleiche sowie ver-
ckung gleichbare Titel der vorgenannten Länder
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, binden den Versicherer nur, soweit der
dass der Versicherungsnehmer oder eine Anspruch auch ohne einen dieser Titel
gemäß A1-2 mitversicherte Person wäh- bestanden hätte;
rend der Wirksamkeit der Versicherung A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder
von einem Dritten geschädigt wird (Versi- leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall,
cherungsfall) unter folgenden Vorausset- wenn der Versicherungsnehmer oder
zungen: eine mitversicherte Person nachweist,
− Der wegen dieses Schadenereignis- dass
ses in Anspruch genommene Dritte − eine Zwangsvollstreckung nicht zur
kann seiner Schadensersatzverpflich- vollen Befriedigung geführt hat,
tung ganz oder teilweise nicht nach- − eine Zwangsvollstreckung aussichts-
kommen, weil die Zahlungs- oder Leis- los erscheint, da der schadensersatz-
tungsunfähigkeit des schadensersatz- pflichtige Dritte in den letzten drei Jah-
pflichtigen Dritten festgestellt worden ren die eidesstattliche Versicherung
ist und über seine Vermögensverhältnisse ab-
− die Durchsetzung der Forderung ge- gegeben hat oder
gen den Dritten ist gescheitert. − ein gegen den schadensersatzpflichti-
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das gen Dritten durchgeführtes Insolvenz-
einen Personen-, Sach- oder daraus re- verfahren nicht zur vollen Befriedigung
sultierenden Vermögensschaden zur geführt hat oder ein solches Verfahren
mangels Masse abgelehnt wurde, und
Folge hat und für den der Dritte aufgrund
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
den schadensersatzpflichtigen Dritten in
privatrechtlichen Inhalts zum Schadens-
Höhe der Versicherungsleistung abgetre-
ersatz verpflichtet ist (schädigender Drit-
ten werden und die vollstreckbare Ausfer-
ter).
tigung des Urteils oder Vergleichs ausge-
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leis-
händigt wird. Der Versicherungsnehmer
tungspflichtig, in dem der schadenser-
hat an der Umschreibung des Titels auf
satzpflichtige Dritte Versicherungsschutz
den Versicherer mitzuwirken.
im Rahmen und Umfang, der in Abschnitt
A1 geregelten Privathaftpflichtversiche- A3-3 Umfang der Forderungsausfallde-
rung des Versicherungsnehmers hätte. ckung
Daher finden im Rahmen der Forde- A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur
rungsausfalldeckung für die Person des Höhe der titulierten Forderung.
Schädigers auch die Risikobeschreibun- A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versi-
gen und Ausschlüsse Anwendung, die für cherers ist bei jedem Versicherungsfall
den Versicherungsnehmer gelten. So be- auf die im Versicherungsschein und sei-
steht insbesondere kein Versicherungs- nen Nachträgen vereinbarten Versiche-
schutz, wenn der Schädiger den Schaden rungssummen begrenzt. Dies gilt auch
im Rahmen seiner beruflichen oder ge- dann, wenn sich der Versicherungsschutz
werblichen Tätigkeit verursacht hat. Mit- auf mehrere entschädigungspflichtige
versichert sind – abweichend von A1-6.9 Personen erstreckt.
– gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten
Dritte aus der Eigenschaft des Schädi- stehen keine Rechte aus diesem Vertrag
gers als privater Halter eines Hundes zu.
oder Pferdes. Darüber hinaus besteht
Versicherungsschutz für Schadenersatz- A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
ansprüche, bei denen ein vorsätzliches Versicherungsschutz besteht – abwei-
Handeln des Schädigers (des Dritten) zu- chend von A1-6.14 – für Schadenereig-
grunde liegt. nisse, die in einem Mitgliedsstaat der
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Europäischen Union, der Schweiz, Nor- A3-6.3 Der Versicherer leistet keine Entschädi-
wegens, Island oder Liechtenstein eintre- gung für
ten. a) psychische Folgeschäden,
b) Sachschäden.
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das For-
derungsausfallrisiko
A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
sen sind Ansprüche wegen Schäden an
a) Luft- und Wasserfahrzeugen;
A(GB)-1 Abtretungsverbot
b) Immobilien;
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner
c) Sachen, die ganz oder teilweise einem
endgültigen Feststellung ohne Zustim-
Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder
mung des Versicherers weder abgetreten
Amt des Versicherungsnehmers oder
noch verpfändet werden. Eine Abtretung
einer mitversicherten Person zuzu-
an den geschädigten Dritten ist zulässig.
rechnen sind.
A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädi- A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risi-
gung für kos und Auswirkung auf den Beitrag
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kos- (Beitragsregulierung)
ten der Rechtsverfolgung; A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Auf-
b) Forderungen aufgrund eines gesetzli- forderung mitzuteilen, ob und welche Än-
chen oder vertraglichen Forderungs- derungen des versicherten Risikos ge-
übergangs; genüber den früheren Angaben eingetre-
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, ten sind. Diese Aufforderung kann auch
dass berechtigte Einwendungen oder durch einen Hinweis auf der Beitrags-
begründete Rechtsmittel nicht oder rechnung erfolgen. Die Angaben sind in-
nicht rechtzeitig vorgebracht oder ein- nerhalb eines Monats nach Zugang der
gelegt wurden; Aufforderung zu machen und auf Wunsch
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Er- des Versicherers nachzuweisen. Bei un-
satz richtigen Angaben zum Nachteil des Ver-
− ein anderer Versicherer Leistungen zu sicherers kann dieser vom Versiche-
erbringen hat (z.B. der Schadensversi- rungsnehmer eine Vertragsstrafe in drei-
cherer des Versicherungsnehmers) facher Höhe des festgestellten Beitrags-
oder unterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
− ein Sozialversicherungsträger oder wenn der Versicherungsnehmer beweist,
Sozialleistungsträger Leistungen zu
dass ihn an der Unrichtigkeit der Anga-
erbringen hat, auch nicht, soweit es
ben kein Verschulden trifft.
sich um Rückgriffs-, Beteiligungsan-
sprüche oder ähnliche von Dritten han- A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des
delt. Versicherungsnehmers oder sonstiger
Feststellungen wird der Beitrag ab dem
A3-6 Erweiterte Forderungsausfalldeckung Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
(Opferschutz) (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi-
A3-6.1 Ergänzend zu A3-1.1 besteht auch dann cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit-
Versicherungsschutz, wenn der Scha- punkt des Eingangs der Mitteilung beim
denersatzanspruch des Versicherungs- Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
nehmers aufgrund eines Personenscha- Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
dens nicht durchgesetzt werden kann, schritten werden. Alle entsprechend
weil der Schädiger nicht bekannt ist. A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsab-
A3-6.2 Der Versicherer ist gegenüber dem Versi- schluss eingetretenen Erhöhungen und
cherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 Ermäßigungen des Mindestbeitrags wer-
versicherten Person nur dann leistungs- den berücksichtigt.
pflichtig, wenn A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die
a) der Schädiger eine vorsätzliche Straf- rechtzeitige Mitteilung, kann der Versi-
tat begangen hat; cherer für den Zeitraum, für den die An-
b) aufgrund dessen eine Strafanzeige gaben zu machen waren, eine Nachzah-
vom Versicherungsnehmer oder der lung in Höhe des für diesen Zeitraum be-
versicherten (verletzten) Person ge- reits in Rechnung gestellten Beitrags ver-
stellt wurde; langen. Werden die Angaben nachträg-
c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren lich gemacht, findet eine Beitragsregulie-
eingestellt wurde und der schriftliche rung statt. Ein vom Versicherungsnehmer
Einstellungsbescheid vorliegt; zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück-
d) der Versicherer Einblick in die polizeili- erstattet, wenn die Angaben innerhalb
che Ermittlungsakte erhalten hat und; von zwei Monaten nach Zugang der Mit-
e) der Schädiger unbekannt bleibt. teilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
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A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2
auch Anwendung auf Versicherungen mit oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt
Beitragsvorauszahlung für mehrere eine Beitragsangleichung. Diese Verän-
Jahre. derung ist jedoch in den folgenden Jah-
ren zu berücksichtigen.
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündi- A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Bei-
gungsrecht nach Beitragsanglei- tragsangleichung gemäß A(GB)-3.3,
chung ohne dass sich der Umfang des Versiche-
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen rungsschutzes ändert, kann der Versi-
der Beitragsangleichung. Soweit die Bei- cherungsnehmer den Versicherungsver-
träge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- trag innerhalb eines Monats nach Zugang
summe berechnet werden, findet keine der Mitteilung des Versicherers mit sofor-
Beitragsangleichung statt. Mindestbei- tiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
träge unterliegen unabhängig von der Art Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags-
der Beitragsberechnung der Beitragsan- erhöhung wirksam werden sollte.
gleichung. Der Versicherer hat den Versicherungs-
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt nehmer in der Mitteilung auf das Kündi-
jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
fälligen Beiträge, um welchen Prozent- muss dem Versicherungsnehmer spätes-
satz sich im vergangenen Kalenderjahr tens einen Monat vor dem Wirksamwer-
der Durchschnitt der Schadenzahlungen den der Beitragserhöhung zugehen.
aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- Eine Erhöhung der Versicherungssteuer
pflichtversicherung zugelassenen Versi- begründet kein Kündigungsrecht.
cherer gegenüber dem vorvergangenen
Jahr erhöht oder vermindert hat. Den er-
mittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächstniedrigere, durch fünf teilbare
ganze Zahl ab. Teil B Allgemeiner Teil
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch
die speziell durch den einzelnen Scha- Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschut-
denfall veranlassten Ausgaben für die Er- zes, Beitragszahlung
mittlung von Grund und Höhe der Versi-
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
cherungsleistungen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem
Durchschnitt der Schadenzahlungen ei-
im Versicherungsschein angegebenen
nes Kalenderjahres ist die Summe der in
Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Re-
diesem Jahr geleisteten Schadenzahlun-
gelungen über die Folgen verspäteter
gen geteilt durch die Anzahl der im glei-
Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
chen Zeitraum neu angemeldeten Scha-
Einmalbeitrags.
denfälle.
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versiche- B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperi-
rer berechtigt, im Falle einer Verminde- ode
rung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag B1-2.1 Beitragszahlung
um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Je nach Vereinbarung werden die Bei-
Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- träge im Voraus gezahlt, entweder durch
gleichung). Der veränderte Folgejahres- laufende Zahlungen monatlich, viertel-
beitrag wird dem Versicherungsnehmer jährlich, halbjährlich, jährlich oder als Ein-
mit der nächsten Beitragsrechnung be- malbeitrag.
kanntgegeben. B1-2.2 Versicherungsperiode
Hat sich der Durchschnitt der Schaden- Die Versicherungsperiode beträgt ein
zahlungen des Versicherers in jedem der Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist
ringeren Prozentsatz als denjenigen er- die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als
höht, den der Treuhänder jeweils für ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-
diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, periode der Vertragsdauer.
so darf der Versicherer den Folgejahres-
beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-
um den sich der Durchschnitt seiner trags, Folgen verspäteter Zahlung
Schadenzahlungen nach seinen unter- oder Nichtzahlung
nehmenseigenen Zahlen im letzten Ka- B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-
lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung trags
darf diejenige nicht überschreiten, die Der erste oder einmalige Beitrag ist un-
sich nach dem vorstehenden Absatz er- verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
geben würde. einbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu
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zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be- B1-4.3 Mahnung
stehen eines Widerrufrechts. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge-
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- zahlt, kann der Versicherer den Versiche-
cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist rungsnehmer auf dessen Kosten in Text-
der erste oder einmalige Beitrag unver- form (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung
züglich nach Vertragsschluss zu zahlen. auffordern und eine Zahlungsfrist bestim-
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht un- men (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
verzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 von mindestens zwei Wochen ab Zugang
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- der Zahlungsaufforderung betragen.
cherungsschutz erst, nachdem die Zah- Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der
lung veranlasst ist. Versicherer je Vertrag die rückständigen
Weicht der Versicherungsschein vom An- Beträge des Beitrags sowie der Zinsen
trag des Versicherungsnehmers oder ge- und Kosten im Einzelnen beziffert und auf
troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
oder einmalige Beitrag frühestens einen Kündigungsrecht) hinweist.
Monat nach Zugang des Versicherungs- B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
scheins zu zahlen. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge-
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei setzten Zahlungsfrist ein Versicherungs-
Zahlungsverzug fall ein und ist der Versicherungsnehmer
Wird der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der
nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
kann der Versicherer vom Vertrag zurück- oder Kosten in Verzug, so ist der Versi-
treten, solange der Versicherungsnehmer cherer von der Verpflichtung zur Leistung
die Zahlung nicht veranlasst hat. frei.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
der Versicherungsnehmer die Nichtzah- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-
lung nicht zu vertreten hat. lung der geschuldeten Beträge in Verzug,
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers kann der Versicherer nach Ablauf der in
Wenn der Versicherungsnehmer den ers- der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
ten oder einmaligen Beitrag nicht recht- Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-
zeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versi- gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündi-
cherer für einen vor Zahlung des Beitrags gen.
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Die Kündigung kann mit der Bestimmung
Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
dass er den Versicherungsnehmer durch Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- wenn der Versicherungsnehmer zu die-
Mail oder Brief) oder durch einen auffälli- sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
gen Hinweis im Versicherungsschein auf ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei-
Beitrags aufmerksam gemacht hat. sen.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
der Versicherungsnehmer die Nichtzah- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die
lung zu vertreten hat. Zahlung innerhalb eines Monats nach der
Kündigung veranlasst wird. Wenn die
B1-4 Folgebeitrag Kündigung mit der Zahlungsfrist verbun-
B1-4.1 Fälligkeit den worden ist, wird sie unwirksam, wenn
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der die Zahlung innerhalb eines Monats nach
vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Fristablauf veranlasst wird.
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Die Leistungsfreiheit des Versicherers
Jahresbeginn oder zu einem anderen nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung beste-
vereinbarten Zeitpunkt fällig. hen.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-5 Lastschriftverfahren
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge- Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-
zahlt, gerät der Versicherungsnehmer schriftverfahren vereinbart worden, hat
ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
wenn er die verspätete Zahlung zu vertre- der Fälligkeit des Beitrags für eine ausrei-
ten hat. chende Deckung des Kontos zu sorgen.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- Konnte der fällige Beitrag ohne Verschul-
lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist den des Versicherungsnehmers vom Ver-
der Versicherer berechtigt, Ersatz des sicherer nicht eingezogen werden, ist die
ihm durch den Verzug entstandenen Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
Schadens zu verlangen. wenn sie unverzüglich nach einer in
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Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abgege- B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch An-
benen Zahlungsaufforderung des Versi- fechtung des Versicherers wegen arglisti-
cherers erfolgt. ger Täuschung beendet, so steht dem
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Versicherer der Beitrag bis zum Zugang
Hat es der Versicherungsnehmer zu ver- der Anfechtungserklärung zu.
treten, dass ein oder mehrere Beiträge, B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem
trotz wiederholtem Einziehungsversuch, Beginn der Versicherung vollständig und
nicht eingezogen werden können, ist der dauerhaft weg, steht dem Versicherer der
Versicherer berechtigt, das SEPA-Last- Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail können, wenn die Versicherung nur bis zu
oder Brief) zu kündigen. dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
Der Versicherer hat in der Kündigung da- dem der Versicherer vom Wegfall des In-
rauf hinzuweisen, dass der Versiche- teresses Kenntnis erlangt hat.
rungsnehmer verpflichtet ist, den ausste- B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur
henden Beitrag und zukünftige Beiträge Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
selbst zu übermitteln. das versicherte Interesse bei Beginn der
Von Kreditinstituten erhobene Bearbei- Versicherung nicht besteht, oder wenn
tungsgebühren für fehlgeschlagenen das Interesse bei einer Versicherung, die
Lastschrifteinzug können dem Versiche- für ein künftiges Unternehmen oder für
rungsnehmer in Rechnung gestellt wer- ein anderes künftiges Interesse genom-
den. men ist, nicht entsteht. Der Versicherer
kann jedoch eine angemessene Ge-
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeen- schäftsgebühr verlangen.
digung Hat der Versicherungsnehmer ein nicht
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz bestehendes Interesse in der Absicht ver-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags sichert, sich dadurch einen rechtswidri-
steht dem Versicherer nur derjenige Teil gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent- der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
spricht, in dem der Versicherungsschutz steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
bestanden hat. dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Wi- Nichtigkeit begründenden Umständen
derruf, Rücktritt, Anfechtung und feh- Kenntnis erlangt.
lendem versicherten Interesse
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kün-
seine Vertragserklärung innerhalb von 14 digung
Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
entfallenden Teil der Beiträge zu erstat- B2-1.1 Vertragsdauer
ten. Voraussetzung ist, dass der Versi- Der Vertrag ist für den im Versicherungs-
cherer in der Widerrufsbelehrung auf das schein angegebenen Zeitraum abge-
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Wi- schlossen.
derrufs und den zu zahlenden Betrag hin- B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
gewiesen und der Versicherungsnehmer Bei einer Vertragsdauer von mindestens
zugestimmt hat, dass der Versicherungs- einem Jahr verlängert sich der Vertrag
schutz vor Ende der Widerrufsfrist be- um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
ginnt. nicht, wenn einer der Vertragsparteien
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 spätestens drei Monate vor dem Ablauf
unterblieben, hat der Versicherer zusätz- der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün-
lich den für das erste Versicherungsjahr digung zugegangen ist.
gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem
nicht, wenn der Versicherungsnehmer Jahr
Leistungen aus dem Versicherungsver- Bei einer Vertragsdauer von weniger als
trag in Anspruch genommen hat. einem Jahr endet der Vertrag zum verein-
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung ei- barten Zeitpunkt, ohne dass es einer
ner vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Kündigung bedarf.
Versicherungsvertrag zurück, so steht B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträ-
ihm der Beitrag bis zum Zugang der gen
Rücktrittserklärung zu. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei
Wird der Versicherungsvertrag durch Jahren kann der Versicherungsnehmer
Rücktritt des Versicherers beendet, weil den Vertrag zum Ablauf des dritten Jah-
der einmalige oder der erste Beitrag nicht res oder jedes darauffolgenden Jahres
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht kündigen; die Kündigung muss dem Ver-
dem Versicherer eine angemessene Ge- sicherer spätestens drei Monate vor dem
schäftsgebühr zu.
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Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen Versicherers von der Veräußerung aus-
sein. geübt wird.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Der Erwerber ist berechtigt, den Versi-
Fällt ein versichertes Interesse nach dem cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
Beginn der Versicherung vollständig und oder bis zum Schluss der laufenden Ver-
dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüg- sicherungsperiode in Textform zu kündi-
lich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
zu dem der Versicherer vom Wegfall des es nicht innerhalb eines Monats nach
Interesses Kenntnis erlangt. dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
Erwerbers vom Bestehen der Versiche-
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall rung innerhalb eines Monats ab Erlan-
B2-2.1 Kündigungsrecht gung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt B2-3.3 Beitrag
werden, wenn Der Veräußerer und der Erwerber haften
− vom Versicherer eine Schadenser- für den Beitrag als Gesamtschuldner,
satzzahlung oder eine Zahlung von wenn der Übergang auf den Erwerber
Sanierungskosten von Umweltschä- während einer laufenden Versicherungs-
den geleistet wurde,
periode erfolgt.
− der Versicherer den Anspruch des Ver-
Wenn der Versicherungsvertrag gekün-
sicherungsnehmers auf Freistellung
zu Unrecht abgelehnt hat, oder digt wird, haftet der Veräußerer allein für
− dem Versicherungsnehmer eine Klage die Zahlung des Beitrags.
über einen versicherten Anspruch ge- B2-3.4 Anzeigepflichten
richtlich zugestellt wird. Die Veräußerung ist dem Versicherer
Die Kündigung muss dem Vertrags- vom Veräußerer oder Erwerber unver-
partner in Textform (z. B. E-Mail oder züglich in Textform (z. B. E-Mail oder
Brief) spätestens einen Monat nach der Brief) anzuzeigen.
Zahlung, der Ablehnung oder der Zustel- Bei einer schuldhaften Verletzung der An-
lung der Klage zugegangen sein. zeigepflicht besteht kein Versicherungs-
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsneh- schutz, wenn der Versicherungsfall spä-
mer ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird eintritt, in dem die Anzeige dem Versiche-
seine Kündigung mit ihrem Zugang beim rer hätte zugehen müssen. Der Versiche-
Versicherer wirksam. Der Versicherungs- rer muss hierzu nachweisen, dass er den
nehmer kann jedoch bestimmen, dass die mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, mit dem Erwerber nicht geschlossen
spätestens jedoch zum Ende der laufen- hätte.
den Versicherungsperiode, wirksam wird. Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
Eine Kündigung des Versicherers wird ei- dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
nen Monat nach ihrem Zugang beim Ver- die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
sicherungsnehmer wirksam. Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen des Versicherungsfalls die Frist für seine
B2-3.1 Übergang der Versicherung Kündigung abgelaufen war und er nicht
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der gekündigt hat.
Erwerber an Stelle des Versicherungs-
nehmers in die während der Dauer seines Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
Eigentums sich aus dem Versicherungs- andere Obliegenheiten
vertrag ergebenden Rechte und Pflichten
ein. B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungs-
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen nehmers oder seines Vertreters bis
aufgrund eines Nießbrauchs, eines zum Vertragsschluss
Pachtvertrags oder eines ähnlichen Ver- B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von
hältnisses von einem Dritten übernom- Angaben über gefahrerhebliche Um-
men wird. stände
B2-3.2 Kündigung Der Versicherungsnehmer hat bis zur Ab-
Der Versicherer ist berechtigt, dem Er- gabe seiner Vertragserklärung dem Ver-
werber gegenüber den Versicherungsver- sicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
trag unter Einhaltung einer Frist von ei- stände anzuzeigen, nach denen der Ver-
nem Monat in Textform (z. B. E-Mail oder sicherer in Textform (z. B. E-Mail oder
Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs- Brief) gefragt hat und die für den Ent-
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei- schluss des Versicherers erheblich sind,
nes Monats ab der Kenntnis des den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt
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auch dann, wenn der Versicherer dem angezeigten Umstände zu gleichen oder
Versicherungsnehmer nach seiner Ver- anderen Bedingungen geschlossen
tragserklärung, aber vor der Vertragsan- hätte.
nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Text- B3-1.2.3 Vertragsänderung
form stellt. Hat der Versicherungsnehmer seine An-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des zeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht
Versicherungsnehmers geschlossen, so vorsätzlich verletzt und hätte der Versi-
sind bei der Anwendung von Absatz 1 und cherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg- Gefahrumstände den Vertrag auch zu an-
list des Vertreters, als auch die Kenntnis deren Bedingungen geschlossen, so wer-
und die Arglist des Versicherungsneh- den die anderen Bedingungen auf Verlan-
mers zu berücksichtigen. gen des Versicherers rückwirkend Ver-
Der Versicherungsnehmer kann sich da- tragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- rungsnehmer unverschuldeten Pflichtver-
sätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor- letzung werden die anderen Bedingun-
den ist, nur berufen, wenn weder dem gen ab der laufenden Versicherungsperi-
Vertreter noch dem Versicherungsneh- ode Vertragsbestandteil.
mer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Erhöht sich durch eine Vertragsänderung
zur Last fällt. der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der An- schließt der Versicherer die Gefahrabsi-
zeigepflicht cherung für den nicht angezeigten Um-
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungs- stand aus, so kann der Versicherungs-
schutzes nehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine nats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, sicherers ohne Einhaltung einer Frist kün-
kann der Versicherer vom Vertrag zurück- digen. In dieser Mitteilung hat der Versi-
treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch cherer den Versicherungsnehmer auf
für die Vergangenheit kein Versiche- dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
rungsschutz. Der Versicherer hat jedoch B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der
kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- Rechte des Versicherers
rungsnehmer nachweist, dass er die un- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
richtigen oder unvollständigen Angaben oder zur Vertragsänderung muss der Ver-
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig sicherer innerhalb eines Monats schrift-
gemacht hat. lich geltend machen. Dabei hat er die Um-
Das Rücktrittsrecht des Versicherers we- stände anzugeben, auf die er seine Erklä-
gen grob fahrlässiger Verletzung der An- rung stützt. Zur Begründung kann er
zeigepflicht besteht nicht, wenn der Ver- nachträglich weitere Umstände innerhalb
sicherungsnehmer nachweist, dass der eines Monats nach deren Kenntniserlan-
Versicherer den Vertrag auch bei Kennt- gung angeben. Die Monatsfrist beginnt
nis der nicht angezeigten Umstände zu mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
gleichen oder anderen Bedingungen ge- rer von der Verletzung der Anzeigepflicht
schlossen hätte. und der Umstände Kenntnis erlangt, die
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver- das von ihm jeweils geltend gemachte
sicherungsfalls zurück, darf er den Versi- Recht begründen.
cherungsschutz nicht versagen, wenn der B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Versicherungsnehmer nachweist, dass Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
der unvollständig oder unrichtig ange- oder zur Vertragsänderung stehen dem
zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherer nur zu, wenn er den Versi-
Versicherungsfalls noch für die Feststel- cherungsnehmer durch gesonderte Mit-
lung oder den Umfang der Leistung ur- teilung in Textform (z. B. E-Mail oder
sächlich war. Auch in diesem Fall besteht Brief) auf die Folgen der Verletzung der
aber kein Versicherungsschutz, wenn der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versi-
arglistig verletzt hat. cherers
B3-1.2.2 Kündigung Der Versicherer kann sich auf seine
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der wenn er den nicht angezeigten Gefahr-
Versicherer den Vertrag kündigen. umstand oder die Unrichtigkeit der An-
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos- zeige kannte.
sen, wenn der Versicherungsnehmer B3-1.6 Anfechtung
nachweist, dass der Versicherer den Ver- Das Recht des Versicherers, den Vertrag
trag auch bei Kenntnis, der nicht wegen arglistiger Täuschung anzufech-
ten, bleibt bestehen.
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43
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versiche- Versicherungsnehmer Haftpflichtan-
rers sprüche geltend gemacht werden.
Die Rechte des Versicherers zum Rück- b) Er hat dem Versicherer ausführliche
tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän- und wahrheitsgemäße Schadenbe-
derung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah- richte zu erstatten und ihn bei der
ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte Schadenermittlung und -regulierung
erlöschen nicht für Versicherungsfälle, zu unterstützen. Alle Umstände, die
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten nach Ansicht des Versicherers für die
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Bearbeitung des Schadens wichtig
der Versicherungsnehmer oder sein Ver- sind, müssen mitgeteilt sowie alle da-
treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder für angeforderten Schriftstücke über-
arglistig verletzt hat. sandt werden.
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungs- ein staatsanwaltschaftliches, behördli-
nehmers ches oder gerichtliches Verfahren ein-
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- geleitet, ein Mahnbescheid erlassen
cherungsfalls oder ihm gerichtlich der Streit verkün-
B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände det, hat er dies unverzüglich anzuzei-
hat der Versicherungsnehmer auf Verlan- gen.
gen des Versicherers innerhalb ange- d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine
messener Frist zu beseitigen. Dies gilt Verfügung von Verwaltungsbehörden
nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä- auf Schadensersatz muss der Versi-
gung der beiderseitigen Interessen unzu- cherungsnehmer fristgemäß Wider-
mutbar ist. Ein Umstand, der zu einem spruch oder die sonst erforderlichen
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei-
als besonders gefahrdrohend. sung des Versicherers bedarf es nicht.
B3-2.1.2 Rechtsfolgen e) Wird gegen den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer vor- ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gel-
sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- tend gemacht, hat er die Führung des
genheit, die er vor Eintritt des Versiche- Verfahrens dem Versicherer zu über-
rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu lassen. Der Versicherer beauftragt im
erfüllen hat, so kann der Versicherer in- Namen des Versicherungsnehmers ei-
nerhalb eines Monats, nachdem er von nen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den nehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-
Vertrag fristlos kündigen. macht sowie alle erforderlichen Aus-
Der Versicherer hat kein Kündigungs- künfte erteilen und die angeforderten
recht, wenn der Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung stellen.
nachweist, dass er die Obliegenheit we- B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits-
der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- verletzung
letzt hat. B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2
des Versicherungsfalls vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Der Versicherungsnehmer hat bei und Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
nach Eintritt des Versicherungsfalls fol- fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
gende Obliegenheiten zu erfüllen: ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwen- tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
dung und Minderung des Schadens zu Schwere des Verschuldens des Versiche-
sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- rungsnehmers entspricht.
mer Weisungen des Versicherers, soweit B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine
für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei- nach Eintritt des Versicherungsfalls be-
sungen – ggf. auch mündlich oder telefo- stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
nisch – einzuholen, wenn die Umstände liegenheit, ist der Versicherer nur dann
dies gestatten. Erteilen mehrere an dem vollständig oder teilweise leistungsfrei,
Versicherungsvertrag beteiligte Versiche- wenn er den Versicherungsnehmer durch
rer unterschiedliche Weisungen, hat der gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
Versicherungsnehmer nach pflichtgemä- Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge
ßem Ermessen zu handeln. hingewiesen hat.
B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versi- pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
cherer innerhalb einer Woche anzuzei- nachweist, dass er die Obliegenheit nicht
gen, auch wenn noch keine Schadens- grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch,
ersatzansprüche erhoben worden wenn der Versicherungsnehmer nach-
sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den weist, dass die Verletzung der Obliegen-
heit weder für den Eintritt oder die
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44
Feststellung des Versicherungsfalls noch B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der ge-
für die Feststellung oder den Umfang, der werblichen Niederlassung
dem Versicherer obliegenden Leistung Hat der Versicherungsnehmer die Versi-
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der cherung unter der Anschrift seines Ge-
Versicherungsnehmer die Obliegenheit werbebetriebs abgeschlossen, findet bei
arglistig verletzt hat. einer Verlegung der gewerblichen Nieder-
lassung B4-2.2 entsprechend Anwen-
Abschnitt B4 Weitere Regelungen dung.
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversi- B4-3 Verjährung
cherung Die Ansprüche aus dem Versicherungs-
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, vertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-
wenn das Risiko in mehreren Versiche- jährung beginnt mit dem Schluss des
rungsverträgen versichert ist. Jahres, in dem der Anspruch entstanden
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zu- ist und der Gläubiger von dem Anspruch
stande gekommen ist, ohne dass der Ver- begründenden Umständen und der Per-
sicherungsnehmer dies wusste, kann er son des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
die Aufhebung des später geschlossenen grob fahrlässige Unkenntnis steht der
Vertrags verlangen. Kenntnis gleich.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-
der Versicherungsnehmer es nicht inner- vertrag bei dem Versicherer angemeldet
halb eines Monats geltend macht, nach- worden, zählt bei der Fristberechnung der
dem er von der Mehrfachversicherung Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu-
Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird gang der in Textform (z. B. E-Mail oder
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Er- Brief) mitgeteilten Entscheidung des Ver-
klärung, mit der sie verlangt wird, dem sicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Versicherer zugeht. Im Übrigen richtet sich die Verjährung
nach den allgemeinen Vorschriften des
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschrif- Bürgerlichen Gesetzbuchs.
tenänderung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle B4-4 Örtlich zuständiges Gericht
Die für den Versicherer bestimmten Er- B4-4.1 Klagen gegen den Versicherer
klärungen und Anzeigen, die den Versi- Für Klagen aus dem Versicherungsver-
cherungsvertrag betreffen und die unmit- trag gegen den Versicherer bestimmt sich
telbar gegenüber dem Versicherer erfol- die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
gen, sind in Textform (z. B. E-Mail oder Sitz des Versicherers oder seiner für den
Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit Versicherungsvertrag zuständigen Nie-
gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver- derlassung.
trag etwas anderes bestimmt ist. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in
Erklärungen und Anzeigen sollen an die dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
Hauptverwaltung des Versicherers oder zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz,
an die im Versicherungsschein oder in den Sitz seiner Niederlassung oder sei-
dessen Nachträgen als zuständig be- nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
zeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge- solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
setzlichen Regelungen über den Zugang hat.
von Erklärungen und Anzeigen bleiben Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer
bestehen. nach Vertragsschluss seinen Sitz, den
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohn-
Namensänderung sitz oder, in Ermangelung eines solchen,
Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus-
rung seiner Anschrift dem Versicherer land, sind die Gerichte des Staates zu-
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser- ständig, in dem der Versicherer seinen
klärung, die dem Versicherungsnehmer Sitz hat.
gegenüber abzugeben ist, die Absen- B4-4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
dung eines eingeschriebenen Briefs an Für Klagen aus dem Versicherungsver-
die letzte dem Versicherer bekannte An- trag gegen den Versicherungsnehmer be-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
der Absendung des Briefs als zugegan- nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
gen. Dies gilt entsprechend für den Fall sung oder dem Wohnsitz des Versiche-
einer dem Versicherer nicht angezeigten rungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei-
Namensänderung des Versicherungs- nem gewöhnlichen Aufenthalt.
nehmers. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die
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45
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus Finanzdienstleistungsaufsicht. Die der-
dem Versicherungsvertrag gegen den zeitigen Kontaktdaten sind:
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versi- Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
cherungsvertrag zuständigen Niederlas- tungsaufsicht (BaFin)
sung. Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
B4-5 Anzuwendendes Recht 53117 Bonn
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. E-Mail: poststelle@bafin.de
B4-6 Embargobestimmung Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine
Es besteht – unbeschadet der übrigen Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle
Vertragsbestimmungen – Versicherungs- nicht verbindlich entscheiden kann.
schutz nur, soweit und solange dem keine
auf die Vertragsparteien direkt anwend- B4-7.3 Rechtsweg
baren Wirtschafts-, Handels- oder Fi- Außerdem haben Sie die Möglichkeit,
nanzsanktionen bzw. Embargos der Eu- den Rechtsweg zu beschreiten.
ropäischen Union oder der Bundesrepub-
B4-7.4 Unser Beschwerdemanagement
lik Deutschland entgegenstehen.
Unabhängig hiervon können Sie sich je-
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
derzeit auch an uns wenden. Unsere in-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
terne Beschwerdestelle steht Ihnen
die durch die Vereinigten Staaten von
hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese
Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen
derzeit wie folgt:
werden, soweit dem nicht europäische
oder deutsche Rechtsvorschriften entge- Ammerländer Versicherung VVaG
genstehen. - Beschwerdemanagement-
Bahnhofstr. 8
B4-7 An wen können Sie sich wenden,
26655 Westerstede
wenn Sie mit uns einmal nicht zufrie-
E-Mail: beschwerde@ammerlaender-
den sind?
versicherung.de
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht
zufrieden sind oder eine Verhandlung mit
uns einmal nicht zu dem von Ihnen ge-
wünschten Ergebnis geführt hat, stehen
Ihnen insbesondere die nachfolgenden Teil C
Beschwerdemöglichkeiten offen.
Abschnitt C1 – Spezial-Schadenersatzrechts-
B4-7.1 Versicherungsombudsmann schutz
Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie
sich an den Ombudsmann für Versiche- C1-1 Die Ammerländer Versicherung VVaG
rungen wenden. Diesen erreichen Sie hat für die Versicherten der Privathaft-
derzeit wie folgt: pflichtversicherung einen Rahmenver-
trag über eine Spezial-Schadenersatz-
Versicherungsombudsmann e.V. rechtsschutz-Versicherung mit den
Postfach 080632 Itzehoer Versicherungen abgeschlossen,
10006 Berlin die insgesamt Bestandteil der Privathaft-
E-Mail: beschwerde@versiche- pflichtversicherung wird.
rungsombudsmann.de Diesem Rahmenvertrag liegen die unten-
Internet: www.versicherungsombuds- stehenden Bedingungen zugrunde.
mann.de Im Falle der Beendigung der Privathaft-
pflichtversicherung endet auch der Versi-
Der Ombudsmann für Versicherungen ist
cherungsschutz der Spezial-Schadener-
eine unabhängige und für Verbraucher
satzrechtsschutz-Versicherung.
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
C1-1.1 Versicherte Personen:
Wir haben uns verpflichtet, an dem
Versichert sind der jeweilige Versiche-
Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
rungsnehmer und die mitversicherten
B4-7.2 Versicherungsaufsicht Personen einer über die Ammerländer
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zu- Versicherung VVaG bestehenden Privat-
frieden oder treten Meinungsverschie- haftpflichtversicherung.
denheiten bei der Vertragsabwicklung C1-1.2 Rechtsschutz-Versicherer:
auf, können Sie sich auch an die für uns Itzehoer Versicherung/Brandgilde von
zuständige Aufsicht wenden. Als Versi- 1691 Versicherungsverein a.G. (Itzehoer
cherungsunternehmen unterliegen wir Versicherungen)
der Aufsicht der Bundesanstalt für Itzehoer Platz,
25521 Itzehoe
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[Seite 46]
46
C1-1.3 Bearbeitung von Rechtsschutzfällen: C1-3.2 in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flur-
Im Sinne von § 126 Versicherungsver- bereinigungs- sowie im Baugesetzbuch
tragsgesetz (VVG) ausgegliedert: geregelten Angelegenheiten;
Itzehoer Rechtsschutz Union Schaden- C1-3.3 mehrerer mitversicherter Personen des-
service GmbH, selben Versicherungsvertrages unterei-
Itzehoer Platz, nander, nichtehelicher und ehelicher Le-
25521 Itzehoe benspartner gegeneinander im ursächli-
chen Zusammenhang mit der Lebensge-
C1-2 Hinweis auf die zugrunde liegenden meinschaft, auch nach deren Beendi-
Bedingungen: gung;
C1-2.1 Inhalt: Ist die gerichtliche Durchsetzung C1-3.4 vor Verfassungsgerichten, supranationa-
eines Schadenersatzanspruches im Rah- len oder internationalen Gerichten.
men dieser Ausfalldeckung nicht durch
eine anderweitig bestehende Rechts- C1-4 Leistungsumfang:
schutzversicherung gedeckt (subsidiäre Der Versicherer trägt die zur Rechtsver-
Deckung) und hält der Haftpflichtversi- folgung erforderlichen Kosten
cherer eine gerichtliche Durchsetzung C1-4.1 eines für die versicherte Person tätigen
nach Prüfung der eingereichten Scha- Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetz-
denunterlagen für erforderlich, leitet die- lichen Vergütung eines am Ort des zu-
ser die Unterlagen für eine Deckungsprü- ständigen Gerichtes ansässigen Rechts-
fung im Schadenersatz-Rechtsschutz un- anwaltes;
mittelbar an den Itzehoer Rechtsschutz C1-4.2 des Gerichts einschließlich der Entschä-
Union Schadenservice weiter. digung für Zeugen und Sachverständige,
Die Itzehoer Versicherungen leistet Scha- die vom Gericht herangezogen werden
denersatzrechtsschutz gemäß den nach- sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
folgenden Bedingungen. C1-4.3 der Reisen der versicherten Person zu ei-
C1-2.2 Rechtsschutzfall: nem ausländischen Gericht, wenn sein
Anspruch auf Rechtsschutz besteht von Erscheinen als Partei angeordnet ist, in
dem ersten Ereignis an, durch das der Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versi-
Schaden verursacht wurde, soweit dieses cherungsfall;
Ereignis nach Vertragsbeginn und vor C1-4.4 die dem Gegner durch die Wahrnehmung
Vertragsbeendigung eintritt. seiner rechtlichen Interessen entstande-
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über nen sind, soweit die versicherte Person
einen Zeitraum, ist dessen Beginn maß- zu deren Erstattung verpflichtet ist;
geblich. Sind für die Wahrnehmung recht- C1-4.5 eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
licher Interessen mehrere Rechtsschutz- C1-4.6 Die Entschädigung ist in jedem Rechts-
fälle ursächlich, ist der erste entschei- schutzfall auf 150.000,– Euro begrenzt.
dend, wobei jedoch jeder Rechtsschutz- Zahlungen für die mitversicherten Perso-
fall außer Betracht bleibt, der länger als nen aufgrund desselben Rechtsschutzfal-
ein Jahr vor Beginn des Versicherungs- les werden hierbei zusammengerechnet.
schutzes für den betroffenen Gegenstand Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund
der Versicherung eingetreten ist oder, so- mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich
weit sich der Rechtsschutzfall über einen und ursächlich zusammenhängen.
Zeitraum erstreckt, beendet ist. C1-4.7 Der Versicherer trägt nicht
Es besteht kein Versicherungsschutz, C1-4.7.1 Kosten, die im Zusammenhang mit einer
wenn der Anspruch auf Rechtsschutz einverständlichen Erledigung entstanden
erstmals später als zwei Jahre nach Be- sind, soweit sie nicht dem Verhältnis der
endigung des Versicherungsschutzes für versicherten Person angestrebten Ergeb-
den betroffenen Gegenstand der Versi- nisses zum erzielten Ergebnis entspre-
cherung geltend gemacht wird. Diese chen, es sei denn, dass eine hiervon ab-
Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der weichende Kostenverteilung gesetzlich
Versicherungsnehmer weder vorsätzlich vorgeschrieben ist;
noch grob fahrlässig zu vertreten hat. C1-4.7.2 Kosten aufgrund von Zwangsvollstre-
ckungsmaßnahmen, die später als ein
C1-3 Ausgeschlossene Rechtsangelegen- Jahr nach Rechtskraft des Vollstre-
heiten: ckungstitels eingeleitet werden;
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahr- C1-4.7.3 Kosten, die die versicherte Person ohne
nehmung rechtlicher Interessen Rechtspflicht übernommen hat;
C1-3.1 im Zusammenhang mit Erwerb, Veräuße- C1-4.7.4 Kosten, die aufgrund der vierten oder je-
rung, Planung, Errichtung eines Gebäu- der weiteren Zwangsvollstreckungsmaß-
des oder Gebäudeteils oder im Zusam- nahme je Vollstreckungstitel entstehen;
menhang mit Bergbauschäden; C1-4.8 Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer
für
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47
C1-4.8.1 die Übersetzung der für die Wahrneh- Person Maßnahmen zur Wahrnehmung
mung der rechtlichen Interessen der ver- seiner rechtlichen Interessen, bevor der
sicherten Person notwendigen schriftli- Versicherer den Umfang des Rechts-
chen Unterlagen und trägt die dabei an- schutzes bestätigt, und entstehen durch
fallenden Kosten; solche Maßnahmen Kosten, trägt der
C1-4.8.2 die Bestellung eines für die Wahrneh- Versicherer nur die Kosten, die er bei ei-
mung der rechtlichen Interessen der ver- ner Rechtsschutzbestätigung vor Einlei-
sicherten Person erforderlichen Dolmet- tung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
schers und trägt die für dessen Tätigkeit
entstehenden Kosten. C1-6 Stichentscheid
C1-6.1 Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz
C1-5 Verhalten nach Eintritt eines Rechts- ab
schutzfalles (Obliegenheiten): C1-6.1.1 weil der durch die Wahrnehmung der
Die versicherte Person hat rechtlichen Interessen voraussichtlich
C1-5.1 den mit der Wahrnehmung seiner Interes- entstehende Kostenaufwand unter Be-
sen beauftragten Rechtsanwalt vollstän- rücksichtigung der berechtigten Belange
dig über die Sachlage zu unterrichten, der Versichertengemeinschaft in einem
ihm die Beweismittel anzugeben, die groben Missverhältnis zum angestrebten
möglichen Auskünfte zu erteilen und die Erfolg steht oder
notwendigen Unterlagen zu beschaffen; C1-6.1.2 weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die
C1-5.2 soweit seine Interessen nicht unbillig be- Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
einträchtigt werden, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
C1-5.2.1 vor Erhebung von Klagen oder Einlegung hat, ist dies der versicherten Person un-
von Rechtsmitteln die Zustimmung des verzüglich unter Angabe der Gründe
Versicherers einzuholen; schriftlich mitzuteilen.
C1-5.2.2 alles zu vermeiden, was die unnötige Er- C1-6.2 Hat der Versicherer seine Leistungspflicht
höhung von Kosten oder die Erschwe- gemäß C1-6.1 verneint und stimmt die
rung ihrer Erstattung verursachen könnte. versicherte Person der Auffassung des
C1-5.3 Ansprüche der versicherten Person ge- Versicherers nicht zu, kann er den für ihn
gen Dritte auf Erstattung von Kosten, die tätigen oder von ihm noch zu beauftra-
der Versicherer getragen hat, gehen mit genden Rechtsanwalt auf Kosten des
ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Versicherers veranlassen, diesem gegen-
Die für die Geltendmachung der Ansprü- über einer begründeten Stellungnahme
che notwendigen Unterlagen hat die ver- abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtli-
sicherte Person auszuhändigen und bei cher Interessen in einem angemessenen
dessen Maßnahmen auf Verlangen mit- Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht
zuwirken. und hinreichende Aussichten auf Erfolg
C1-5.4 Wird eine dieser genannten Obliegenhei- verspricht. Die Entscheidung ist für beide
ten vorsätzlich verletzt, verliert die versi- Teile bindend, es sei denn, dass sie offen-
cherte Person seinen Versicherungs- bar von der wirklichen Sach- oder
schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung Rechtslage erheblich abweicht.
einer Obliegenheit ist der Versicherer be- C1-6.3 Der Versicherer kann der versicherten
rechtigt, seine Leistung in einem der Person eine Frist von mindestens einem
Schwere des Verschuldens der versicher- Monat setzen, binnen der der Versiche-
ten Person entsprechenden Verhältnis zu rungsnehmer den Rechtsanwalt vollstän-
kürzen. dig und wahrheitsgemäß über die Sach-
Weist die versicherte Person nach, dass lage zu unterrichten und die Beweismittel
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig anzugeben hat, damit dieser die Stellung-
verletzt hat, bleibt der Versicherungs- nahme gemäß Ziffer C1-6.2 abgeben
schutz bestehen. kann. Kommt die versicherte Person die-
Der Versicherungsschutz bleibt auch be- ser Verpflichtung nicht innerhalb der vom
stehen, wenn die versicherte Person Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt
nachweist, dass die Verletzung der Oblie- der Versicherungsschutz. Der Versiche-
genheit weder für den Eintritt oder die rer ist verpflichtet, die versicherte Person
Feststellung des Versicherungsfalls noch ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf
für die Feststellung oder den Umfang der verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
dem Versicherer obliegenden Leistung
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn die Abschnitt C2 Alle Ansprüche aus dieser Ausfallde-
versicherte Person die Obliegenheit arg- ckung mit subsidiärem Schadenersatz-
listig verletzt hat. rechtschutz verfallen, wenn sie nicht bin-
C1-5.5 Der Versicherer bestätigt der versicherten nen 2 Jahren ab dem Versicherungsfall
Person den Umfang des für den Rechts- beim Versicherer in Textform angemeldet
schutzfall bestehenden Versicherungs- worden sind. Diese Rechtsfolge tritt nicht
schutzes. Ergreift die versicherten ein, wenn dies der Versicherungsnehmer
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weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
zu vertreten hat.
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen für die Privathaft-
pflichtversicherung (AVB PHV) Nr. A1, A2
und A3 der Ammerländer Versicherung
zum Excellent-Schutz.
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Ammerländer Versicherung VVaG
– SATZUNG –
I. Allgemeine Bestimmungen In diesem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt
der/s Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er/sie getreten ist.
§ 1 Name und Sitz 3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliedervertreterversammlung folgenden
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitig- Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung.
keit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun- 4. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung
ternehmen (VAG). von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversamm-
2. Der Name lautet: lung festgesetzt.
AMMERLÄNDER VERSICHERUNG
Versicherungsverein a. G. (VVaG) § 10 Aufsichtsratssitzungen
3. Sitz des Vereins ist Westerstede. 1. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch Einladung der/s Vorsit-
zende/n, welche in Textform erfolgt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn min-
§ 2 Zweck und Geschäftsgebiet destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
1. Der Verein betreibt die Sach-, Haftpflicht und Unfallversicherung. Er ist ferner berechtigt, gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der/die Versicherungs- Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates
nehmer*in nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalender-
Auf diese Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragsein- vierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung
nahme entfallen. muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge ab- verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
schließen. 2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil.
zu vermitteln. 3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den/die Vorsitzende/n.
4. Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen und von
Gesellschafterin, zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder dem/r Vorsitzende/n zu unterzeichnen.
deren Vertretung zu übernehmen.
5. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates
Europäischen Union (EU-Staaten). 1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte
und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere:
§ 3 Geschäftsjahr a) Überwachung der Geschäftsführung,
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. b) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, inkl. des Lage- und Geschäfts-
§ 4 Bekanntmachung berichtes,
c) Empfehlung über die Überschussverwendung und die Berichterstattung an die
Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu machen.
Mitgliederversammlung
d) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
II. Mitgliedschaft e) Abschluss, Anpassung und Beendigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder,
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft f) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im 2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für:
Geschäftsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben. a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum,
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Jedoch b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen,
können alle Rechte erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt werden. c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung wird nur der Ver- d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
sicherungsnehmer Mitglied. e) Aufnahme neuer Versicherungssparten.
4. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. 3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zuzulegen.
5. Durch Beendigung ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver- Abschnitt 3: Mitgliedervertretung
einsvermögen.
Diese Regelungen gelten nicht bei Verlust der Mitgliedschaft durch Bestandsübertragung. § 12 Allgemeines und Zusammensetzung
1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder.
III. Organe und Geschäftsführung Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes
hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind.
§ 6 Organe 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst
Organe des Vereins sind: gewählten Mitgliedern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar. Nicht
1. der Vorstand, wählbar sind Mitarbeitende sowie Vertreter des Vereins oder verbundener Unterneh-
2. der Aufsichtsrat, men. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen. So-
3. die Mitgliedervertreterversammlung. fern bereits gewählte Mitgliedervertreter eine der vorgenannten Tätigkeiten zukünftig
aufnehmen, scheiden sie mit sofortiger Wirkung als Mitgliedervertreter aus.
Abschnitt 1: Vorstand
3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 7 Zusammensetzung und Vertretung Wiederwahlen sind zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglie-
1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat be- der spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung
stellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann im Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung zur Wahl muss den vom Vorstand im
ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmen. Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe- gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor
send sind. der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Dieser Wahlvorschlag muss von
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein 250 Mitgliedern unterzeichnet sein.
Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall 4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der
sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsitzende gehören. nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die
4. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen zu be- Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen
stellen. gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
5. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der 5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem
vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge. anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3
der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden (Abwahl).
§ 8 Aufgaben des Vorstandes 6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Die Mitgliedervertreter erhalten
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale.
Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben: 7. Das Amt des Mitgliedervertreters erlischt durch:
a) schriftliche Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Verein,
1. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
b) Wegfall der Mitgliedschaft,
2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitgliedern,
c) Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach §12.2,
3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung,
d) Abwahl seitens der Mitgliedervertreterversammlung nach §12.5.
4. die Anlegung des Vereinsvermögens,
5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge, § 13 Aufgabe der Mitgliedervertreterversammlung
6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Zuständigkeit der Mitgliedervertreterversammlung gehören insbesondere:
Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichts
der Mitgliedervertreterversammlung zu beschließen sind. des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses.
Abschnitt 2: Aufsichtsrat 3. Feststellung des Jahresabschlusses inkl. der Überschussverteilung und des Lage-
berichtes, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mit-
§ 9 Zusammensetzung
gliedervertreterversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahres-
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die abschluss nicht billigt.
Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung 4. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Ent- 5. Wahlen zum Aufsichtsrat.
lastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Ge- 6. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates.
schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Das Amt beginnt mit 7. Änderung der Satzung sowie Aufnahme neuer Versicherungssparten.
Annahme der Wahl und erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Wiederwahlen sind 8. Wahl von Mitgliedervertretern sowie evtl. Ausschlüsse von Mitgliedervertretern aus
zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
wichtigem Grund.
2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Be- 9. Bestellung/Wahl eines Abschlussprüfers.
rufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der 10. Auflösung des Vereins.
Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind.
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Ammerländer Versicherung VVaG
– SATZUNG –
§ 14 Mitgliedervertreterversammlung destens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der
1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in ordentlichen und Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mit-
außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst. gliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Tei-
2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten le des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen.
acht Monate statt. 2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet
3. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts- werden und auch nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unter-
rates oder seine Stellvertretung. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat schreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjah-
dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen werden. ren davon abgewichen werden.
4. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebil-
Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder- det werden. Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vor-
vertreterversammlung als Präsenzversammlung oder als teilvirtuelle Versammlung standes – weitere Teile des Jahresabschlusses der freien Rücklage zuführen.
(hybrid) einberufen. Im Fall der Einberufung als teilvirtuelle Versammlung legt der § 22 Überschüsse
Vorstand die Art der digitalen Teilnahme an der Versammlung und die Form der digi-
1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Ab-
talen Stimmabgabe für die nicht ortsanwesenden Teilnehmenden fest.
schreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebene
5. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterversammlung ist ein notarielles Protokoll
Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für
aufzunehmen.
Beitragsrückerstattungen Verwendung finden.
6. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichts-
2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rück-
rat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten
stellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die
Mitgliedervertretenden dieses schriftlich beantragen.
Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind.
7. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugsweise am Sitz des Vereins statt.
3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen.
§ 15 Beschlussfähigkeit Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des
Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse Vereins sind und es auch während des gesamten
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung vorherigen Geschäftsjahres waren.
nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind
durch Stimmzettel gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt.
Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 12.5, § 13.7 sowie § 23 Anlage des Vereinsvermögens
§ 24 1. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 13.10 sowie
Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetrie-
§ 25 1. und 2.
bes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vor-
2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Ab-
schriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
stimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute
Aufsichtsbehörde.
Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl zwi-
schen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretenden statt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die
V. Änderungen der Satzung und Aufnahme
Verhandlungsleiter*in zieht. Der/Die Vorsitzend*e der Mitgliedervertreterversamm- neuer Versicherungssparten
lung ernennt 2 Stimmzählende. § 24 Satzungsänderungen und Aufnahme neuer
§ 16 Stimmrecht und Vertretung Versicherungssparten
1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch eine/n anderen Mitglieder- 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufnahme neuer Versicherungs-
vertretende zulässig, jedoch kann eine/n Mitgliedervertretende höchstens eine/n an sparten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der
der Teilnahme verhinderte/n Mitgliedervertretenden vertreten. Mitgliedervertreterversammlung.
2. Ein Mitgliedervertretender ist nicht stimmberechtigt, wenn 2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung be-
• seine Versicherung ruht, treffen, vorzunehmen. Er ist weiterhin ermächtigt für den Fall, dass die Aufsichtsbe-
• oder er als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seine staatsbürgerlichen hörde Änderungen verlangt bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliederver-
Rechte (Wahlrecht, Fähigkeit öffentlicher Ämter zu bekleiden oder Ehrenämter treterversammlung genehmigt, diesen zu entsprechen.
ausüben) verloren hat,
• oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm VI. Auflösung des Vereins
oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfte zwischen ihm und
§ 25 Auflösung und Bestandsübertragung
den Verein betrifft.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreter-
§ 17 Anträge versammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitglieder-
Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen, vertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss
zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 01. Fe- einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt
bruar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein/e Mitglie- werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4
dervertretende/r mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederver-
Mitgliedervertreterversammlung eingeladen werden. Entsprechende Anträge müssen treterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitglieder-
von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Mitglieds-Nr. unterzeich- vertreterversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie-
net sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungspunkt stehen, können in der nenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist.
Mitgliedervertreterversammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich 2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür
dagegen kein Widerspruch erhebt. stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Be-
schluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Be-
IV. Finanz- und Vermögensverwaltung standsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsver-
§ 18 Einnahmen träge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder, 4. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Auflösung oder Bestandsübertragung
2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen, die gesetzlichen Bestimmungen.
3. den sonstigen Einnahmen.
§ 26 Liquidation
§ 19 Beiträge 1. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, je-
Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand be- doch kann die Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidato-
schlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Ver- ren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen.
sicherungsvertragsgesetz. 2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach
§ 20 Nachschüsse dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf ei-
nes Jahres nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder ver-
1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen
teilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken.
zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder
verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem
Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten. Letzte Änderungen genehmigt durch Verfügung der Bundesan-
2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres aus- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16.07.2026, Ge-
geschiedenen Mitglieder beizutragen. schäftszeichen: VA 31-| 5002/00289#00029.
3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise auf-
zufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen rich-
ten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz.
4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 21 Verlustrücklagen
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird
eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung
gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder
nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss
zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäfts- Bahnhofstraße 8, 26655 Westerstede, Telefon 04488 53737- 0,
jahres, dass die Einnahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen min- Info@ammerlaender-versicherung.de, www.ammerlaender-versicherung.de
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