Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

AXA basis: die Bedingungen im Volltext

Einstiegsstufe der AXA mit 10 Mio. Euro Deckung und doppelter Jahreshöchstleistung, ohne Forderungsausfall, Schlüsselverlust, deliktunfähige Personen und GDV-Garantie.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenja, bis 10 Mio. €„Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 10.000.000,- Euro pauschal.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.1., Seite 3
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.15.1., Seite 5
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja, bis 20 Mio. €„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.2., Seite 3
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.4., Seite 3
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„aller weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Personen;“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1.4., Seite 3
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbildung, Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1.3., Seite 3
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein und bis zu einem Jahr im übrigen Ausland eingetreten sind.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14., Seite 5
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungennicht geregelt
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen im Hinblick auf den Leistungsumfang ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.18., Seite 6
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Im Rahmen dieses Vertrages bietet der Versicherer sofort Versicherungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen:“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8., Seite 7

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernicht geregelt
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.1.2., Seite 4
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltnicht geregelt
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.2., Seite 4
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)nicht geregelt
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.3., Seite 6

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis 500.000 €„Die Höchstersatzleistung beträgt, im Rahmen der Versicherungssumme, je Versicherungsfall 500.000,- Euro.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., Seite 4
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)nein„Schäden an anderen als den oben genannten gemieteten, geliehenen, gepachteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen sind nicht versichert.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., Seite 4
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„Schäden an anderen als den oben genannten gemieteten, geliehenen, gepachteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen sind nicht versichert.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., Seite 4
Verlust privater Schlüsselnicht geregelt
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennicht geregelt
Allmählichkeits- und Abwasserschädennicht geregelt
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.16.1., Seite 5
Be- und Entladeschädennicht geregelt
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, auch motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen/Golfcaddies, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.1.1., Seite 5
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.12.1., Seite 5
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.12.2., Seite 5
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)nicht geregelt
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Versichert sind darüber hinaus Schäden, die Dritten entstehen durch den Gebrauch von Fahrrädern, auch Pedelecs und/oder E-Bikes mit Anfahrhilfe bis 25 km/h, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.3., Seite 5
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.9.1., Seite 4
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja, bis zur Deckungssumme„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,, als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.9.2., Seite 4
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.8., Seite 4

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %;“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.2., Seite 4
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines oder mehrerer selbstgenutzter Wochenend-/Ferienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %;“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.4., Seite 4
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)nicht geregelt
Unbebaute Grundstückenicht geregelt
Bauherrenrisiko (Bausumme)nicht geregelt
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja, bis zur Deckungssumme„einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. gewerblicher Einspeisung.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.6., Seite 4
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nein„besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 500 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.“Teil A Abschnitt 2 Ziffer 1.1., Seite 8
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis zur Deckungssumme„Versichert sind, abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1., den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG“Teil A Abschnitt 2 Ziffer 2., Seite 8
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.2.1., Seite 4

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)nicht geregelt
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nicht geregelt
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 1., Seite 3

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4.2., Seite 13
Laufzeit und Kündigungja„Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer, auch während des ersten Versicherungsjahres, jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden.“Teil B Abschnitt 2 Ziffer 1.2., Seite 12
Beitragsanpassungsklauselja„Bei einer Abweichung ist der Versicherer zu Beginn jedes Versicherungsjahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, berechtigt, den für bestehende Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen“Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.3., Seite 9
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung basis
[Seite 1] AXA Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung basis (04.22) Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsverzeichnis Teil A Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haft- Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko pflichtversicherung. 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) – Abschnitt 1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den (Privathaftpflichtrisiken). Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) – Abschnitt 2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung (besondere Umweltrisiken). 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungs- verbot und zur Beitragsanpassung. 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertrags­ 6. Besondere Regelungen für private Risiken parteien. (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) – Abschnitt 1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. 6.1. Familie und Haushalt – Abschnitt 2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung. 6.2. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit – Abschnitte 3 und 4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und 6.3. Haus- und Grundbesitz weitere Bestimmungen. 6.4. Allgemeines Umweltrisiko Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der 6.5. Abwässer Antrag, der Versicherungsschein und seine Nachträge. 6.6. Mietsachschäden 6.7. Sportausübung 6.8. Waffen und Munition 6.9. Tiere 6.10. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern 6.11. Gebrauch von Luftfahrzeugen 6.12. Gebrauch von Wasserfahrzeugen 6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen 6.14. Schäden im Ausland 6.15. Vermögensschäden 6.16. Übertragung elektronischer Daten 6.17. Teilnahme an Wehrübungen 6.18. Leistungs-Update-Garantie 7. Allgemeine Ausschlüsse 7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 7.2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.3. Ansprüche der Versicherten untereinander 7.4. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von ­wirtschaftlich verbundenen Personen 7.5. Leasing, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag 7.6. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.7. Asbest 7.8. Gentechnik 7.9. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 7.10. Übertragung von Krankheiten 7.11. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 7.12. Strahlen 7.13. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern 7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art 7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag 7.17. Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) und Vorsorgeversicherung 9. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungs- nehmers –1– 21014124 (04.22) [Seite 2] Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken Inhaltsverzeichnis Teil B – Allgemeiner Teil 1. Gewässerschäden Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 1. Abtretungsverbot 3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 2. Anpassung des Beitrages 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 3. Papierkommunikation 5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 4. Tarifmerkmale Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrages 2. Wegfall des versicherten Risikos 3. Kündigung nach Versicherungsfall 4. Mehrfachversicherung Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche ­Umstände 1.2. Rücktritt 1.3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 1.4. Anfechtung 2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Abschnitt 4 – weitere Bestimmungen 1. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 2. Verjährung 3. Zuständiges Gericht 4. Anzuwendendes Recht 5. Begriffsbestimmung 6. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht zufrieden ist –2– 21014124 (04.22) [Seite 3] Teil A 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung 3.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ge- Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar Berufes, Dienstes oder Amtes. entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 3.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die gesetzliche Haftpflicht 3.2.1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück- tritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; 2.1. bei Familien/im Mehrpersonenhaushalt 3.2.2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch­ 2.1.1. des Versicherungsnehmers; führen zu können; 2.1.2. des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft 3.2.3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen im Haushalt lebenden Partners; des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; 2.1.3. der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 3.2.4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) der in Teil A Vertragserfüllung; Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1. bis 2.1.2. genannten Personen, auch wenn keine 3.2.5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; häusliche Gemeinschaft besteht. 3.2.6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung 3.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendar- direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. zeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. Bei Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdiens- entgegenstehen. tes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologi- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- schen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen. bargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor- Versicherungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit nach schriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland Ausbildung, Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwilligen entgegenstehen. zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökolo- 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers gischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens für ein Jahr nach Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem 4.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird); des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn 2.1.4. aller weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Personen; der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, oder Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. 2.2. bei Paaren Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne 2.2.1. des Versicherungsnehmers und Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, 2.2.2. des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis im Haushalt lebenden Partners; oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des oder Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen 2.3. bei Singles mit einem Kind vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2.3.1. des Versicherungsnehmers und 4.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden 2.3.2. des unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt schaft lebenden Kindes des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadener- und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. satzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung Versicherungsnehmers auf seine Kosten. nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil- 4.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendarzeit, unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. Versiche- haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs- rungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit nach Ausbildung, nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwilligen zusätzlichen Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens für ein Jahr nach Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem Anschluss eine 4.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur Überbrückung eine Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- Aushilfstätigkeit ausgeübt wird). dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehr- 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen; 5.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- oder fall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- 2.4. bei Singles pflichtige Personen erstreckt. des Versicherungsnehmers. Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögens- Darüber hinaus gilt: schäden 10.000.000,- Euro pauschal. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen 5.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs- sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche- gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A rungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme Abschnitt 1 Ziffer 8.), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte begrenzt. Person entsteht. 5.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- 2.5. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi- dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den – auf derselben Ursache, Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und 2.6. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließ- ­zeitlichem Zusammenhang oder lich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Personen verantwortlich. 5.4. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.1. Satz 1 bleibt unberührt. –3– 21014124 (04.22) [Seite 4] Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer 6.3.2.1. aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das 5.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich ­Versicherungssummen angerechnet. als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners; 5.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess- 6.3.2.2. als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Besitzwechsel bestand; Ansprüche. 6.3.2.3. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. 5.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu 6.4. Allgemeines Umweltrisiko leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder erstattet. sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift Wasser ausgebreitet haben. der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer- pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des schäden. Versicherungsfalles. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer siehe Teil A Abschnitt 2 (Besondere Umweltrisiken). an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen 6.5. Abwässer verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge- 6.3.1.1.bis 6.3.1.5. versicherten Immobilie des Versicherungsnehmers setzt. wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich 5.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- für Schäden durch häusliche Abwässer, sowie für Schäden durch Rückstau spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Straßenkanals der genannten Immobilie gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der 6.3.1.1.bis 6.3.1.5.. Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6.6. Mietsachschäden 6.6.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- 6. Besondere Regelungen für einzelne private Risiken gen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) ausschließlich an von ihm zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. Regelt den Versicherungsschutz für einzelne gepachteten oder ihm gefälligkeitshalber überlassenen private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken – Wohnräumen und geltenden besonderen Ausschlüsse. – sonstigen Räumen in Gebäuden einschließlich Balkon/(Dach-) Terrasse. Soweit Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. Keine abweichenden Regelungen enthält, finden auf die dort geregelten Risiken alle anderen Vertragsbe- Schäden an anderen als den oben genannten gemieteten, geliehenen, stimmungen Anwendung (z. B. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 4. – Leistungen der gepachteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen sind nicht Versicherung oder Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7. – Allgemeine Ausschlüsse). versichert. Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme 6.1. Familie und Haushalt – je Versicherungsfall 500.000,- Euro. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 6.6.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 6.1.1. als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über wegen Minderjährige); – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, 6.1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. – Schäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1. an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und 6.2. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit Gasgeräten, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – Glasschäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., soweit sich der Versi- den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder cherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. 6.7. Sportausübung 6.3. Haus- und Grundbesitz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 6.3.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als der Ausübung von Sport. Inhaber Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus 6.3.1.1. einer oder mehrerer selbstgenutzter Wohnungen im Inland mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 % (bei Wohnungseigentum als Sonde- 6.7.1. einer jagdlichen Betätigung; reigentümer), einschließlich Ferienwohnungen; 6.7.2. der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vor- Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- bereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorge- schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein- schriebenes Training bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den geübt wird. Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. 6.8. Waffen und Munition 6.3.1.2. eines oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- 6.3.1.3. einer zum Ein- oder Zweifamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung und und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. zum Zweifamilienhaus gehörenden Wohnung mit einem Gewerbeflächen- anteil von bis zu 50 %; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch von Waffen und Munition zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- Handlungen. schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein- schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den 6.9. Tiere Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. 6.9.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als 6.3.1.4. eines oder mehrerer selbstgenutzter Wochenend-/Ferienhäuser mit Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %; Bienen. Für Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.4. gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht Einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze, Gärten und als Halter oder Hüter von Hunden (ausgenommen Blinden-, Behinderten- ­Schrebergärten. begleit- sowie Hör- und Signalhunde), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder 6.3.1.5 eines oder mehrerer privat selbstgenutzter Nebengebäude auf dem landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Versicherungsgrundstück, auch wenn diese nicht zu Wohnzwecken genutzt werden; 6.9.2. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 6.3.1.6. einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. gewerblicher – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, Einspeisung. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf Immobilien – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. mit dem dazugehörigen – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, Grundstück. soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflicht- 6.3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Teil A Abschnitt 1 Ziffer versicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 6.3.1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerks- eigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. 6.10. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern 6.10.1. Versichert ist – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.13. die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht wer- den durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungs- pflichtigen Fahrzeugen: –4– 21014124 (04.22) [Seite 5] 6.10.1.1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, 6.15.2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder auch motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen/ gutachterlicher Tätigkeit; Golfcaddies, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein 6.15.2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver- Ersatz verlangt werden kann und es nicht auf die Erzielung von Höchst- bundene Unternehmen; geschwindigkeiten ankommt ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; 6.15.2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 6.10.1.2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst­ 6.15.2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; geschwindigkeit; 6.15.2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- 6.10.1.3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 6.10.1.4. Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unter- 6.15.2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung; liegen oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; 6.15.2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten 6.10.1.5. Kranken- und Elektrorollstühle, die den Vorschriften über das Zulassungs- sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; verfahren nicht unterliegen. 6.15.2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 6.10.2. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: 6.15.2.10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen- Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer Zusammenhang stehen; ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech- 6.15.2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, tigten Fahrern gebraucht werden. von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen bewusster Pflichtverletzung; oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der 6.15.2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Wertsachen; nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahr­ 6.15.2.13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, erlaubnis hat. Erschütterungen). Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.16. Übertragung elektronischer Daten 6.10.3. Versichert sind darüber hinaus Schäden, die Dritten entstehen durch den 6.16.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- Gebrauch von Fahrrädern, auch Pedelecs und/oder E-Bikes mit Anfahrhil- gen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung fe bis 25 km/h, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. unterliegen. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus 6.11. Gebrauch von Luftfahrzeugen 6.16.1.1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/ 6.11.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder andere Schadprogramme; wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht 6.16.1.2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung unterliegen. und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen 6.11.2. Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch rungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungs- weiterer Datenveränderungen sowie pflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungs- – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfas- nehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in sung/ korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; Anspruch genommen wird. 6.16.1.3. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. 6.12. Gebrauch von Wasserfahrzeugen Für Ziffer 6.16.1.1. bis 6.16.1.3. gilt: 6.12.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wegen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von auszutauschenden, zu übermittelnden und/oder bereitgestellten Daten folgenden Wasserfahrzeugen: durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, – Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand Außenbordmotoren) oder Treibsätze. der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. 6.12.2. Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahr- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Teil B zeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als ­Abschnitt 3 Ziffer 4. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen 6.16.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend wird. ­genannten Tätigkeiten und Leistungen: 6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen 6.16.2.1. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen 6.16.2.2. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten 6.16.2.3. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. 6.16.2.4. Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; 6.14. Schäden im Ausland 6.16.2.5. Betrieb von Datenbanken. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 6.16.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des diese ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland beste- – auf derselben Ursache, hendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit­ – bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren lichem Zusammenhang oder innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein und bis zu einem Jahr im übrigen – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Ausland eingetreten sind. Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.3. findet insoweit keine Anwendung. Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und 6.16.4. Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Teil A Häusern. Abschnitt 1 Ziffer 6.14. – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort versicherten Haftpflichtansprüche nach dem Recht des jeweiligen auslän- außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, dischen Staates geltend gemacht werden. liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als 6.16.5. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs- 6.16.5.1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. rungsnehmer bewusst 6.15. Vermögensschäden – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift 6.15.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder schäden entstanden sind. zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); 6.15.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö- 6.16.5.2. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit gensschäden – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch 6.15.2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen Arbeiten oder sonstige Leistungen; über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; 6.16.5.3. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teil­ nahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. –5– 21014124 (04.22) [Seite 6] 6.17. Teilnahme an Wehrübungen 7.6. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und Versicherungsschutz besteht für die versicherten Personen gemäß Teil A sonstigen Leistungen Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. bei Wehrübungen der Deutschen Bundeswehr, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- deren Dauer drei Monate nicht überschreiten. nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen 6.17.1. Versicherungsschutz besteht auch Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.17.1.1. für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Rad- und Kettenfahr- zeugen, sowie von nicht versicherungspflichtigen Luft- und Wasserfahr- Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften zeugen; Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. 6.17.1.2. für Sachschäden an persönlichen Ausrüstungsgegenständen. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im 6.17.1.3. Der Versicherer leistet maximal 1,5 Messbeträge des in der Einziehungs- Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung richtlinie der Bundeswehr festgelegten persönlichen Messbetrages bei oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen Schadenersatzansprüchen an Bundeswehrangehörige. übernommen haben. 6.18. Leistungs-Update-Garantie 7.7. Asbest Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- sicherungsbedingungen im Hinblick auf den Leistungsumfang ausschließ- haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. lich zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 7.8. Gentechnik Ausgenommen hiervon sind künftige Leistungserweiterungen, die auch Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf bei Neuverträgen gesondert gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags 7.8.1. gentechnische Arbeiten, versichert werden müssen. 7.8.2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 7. Allgemeine Ausschlüsse 7.8.3. Erzeugnisse, die Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich – Bestandteile aus GVO enthalten, etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versiche- rungsschutz: – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 7.9. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. findet keine Anwendung. 7.10. Übertragung von Krankheiten 7.2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Arbeiten und sonstigen Leistungen Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ­Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit entstanden sind. – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs- nehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. hat. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. 7.11. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 7.3. Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch 7.3.1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4 7.11.1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, benannten P­ ersonen gegen die mitversicherten Personen; 7.11.2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.3.2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs­ vertrages; 7.12. Strahlen 7.3.3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem vertrages. oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen stehen. der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.13. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern 7.4. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter wirtschaftlich verbundenen Personen oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden gegen den Versicherungsnehmer Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. 7.4.1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemein- 7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung schaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Personen gehören; Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung her- Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le- beigeführt haben. benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und 7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen und Kinder miteinander verbunden sind). Betätigung in Vereinigungen aller Art. 7.4.2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche- 7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags betreute Person ist; oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche- 7.4.3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine rungsnehmers hinausgehen. juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; 7.17. Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden 7.4.4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge- Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 7.17.1. die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi- 7.4.5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene cherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde- Partnerschaftsgesellschaft ist; rung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen 7.4.6. von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; Die Ausschlüsse Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4.1. bis 7.4.6. erstrecken sich 7.17.2. die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) be- 7.5. Leasing, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag nutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und betroffen waren; allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche- rungsnehmer diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht erlangt 7.17.3. die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi- hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. cherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. –6– 21014124 (04.22) [Seite 7] Sind die Voraussetzungen des Ausschlusses in der Person von Angestell- ten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs- schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) und Vorsorgeversicherung Im Rahmen dieses Vertrages bietet der Versicherer sofort Versiche- rungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen: 8.1. Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos. 8.2. Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch neu hinzukommende Personen i m Sinne von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis Ziffer 2.4. 8.3. Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus neu hinzukommenden Risiken. 8.4. Der Versicherungsnehmer hat das Hinzukommen neuer Personen oder Risiken mitzuteilen, sobald er vom Versicherer dazu aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. 8.5. Informiert der Versicherungsnehmer den Versicherer wann aus einem Mehrpersonenhaushalt auf Dauer ein Zwei- oder Einpersonenhaushalt ge- worden ist, reduziert sich der Beitrag ab diesem Zeitpunkt entsprechend. 8.6. Nicht versichert sind hinzukommende Risiken, sofern eine anderweitige Deckung besteht. 8.7. Die Regelungen für Erhöhungen und Erweiterungen und der Vorsorge­ versicherung gelten nicht für Risiken: 8.7.1. aus dem Eigentum, Besitz, Halten, Führen oder Gebrauch eines Kraft-, Luft oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 8.7.2. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 8.7.3. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, außer für die Tierhalterhaftpflichtversicherung; 8.7.4. aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher oder amtlicher Tätigkeit, sowie aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art; 8.7.5. aus der Ausübung von Jagd. 8.8. Der Vorsorgeschutz endet mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem eines dieser Risiken hinzugekommen ist. 8.9. Mit Beginn des neuen Versicherungsjahres ist der entsprechende Beitrag für neu hinzugekommene Risiken zu zahlen. 8.10. Wird vom Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz gewünscht, entfällt dieser mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem eines dieser Risiken hinzugekommen ist. 9. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemä- ße Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten oder einge- tragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverhei- ratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeits- termin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. –7– 21014124 (04.22) [Seite 8] Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken 2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Teil A Abschnitt 1 (USchadG) Ziffer 6.4. – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen. eine 1. Gewässerschäden – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 1.1. Umfang des Versicherungsschutzes – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für – Schädigung des Bodens. unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der 2.1. Versichert sind – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1. – den Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit behandelt. während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- 500 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der mungswidrig erfolgt ist. vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.). wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder 1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versi- Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht cherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). werden. Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind und 1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche- aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann. rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschäd- 2.2. Ausland lichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind, soweit Versichert sind im Umfang von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14. die im Geltungs­ aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann. Dies bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Ver- Versicherungsfälle. sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffen- de Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen Eintretende Wertverbesserungen sind zu berücksichtigen. anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikali- 2.3. Ausschlüsse schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers 2.3.1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Straßenkanals Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, entstehen. Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- 1.2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi- lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten abweichen. halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht 2.3.2. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden übersteigen. – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht- ­Ein­wirkungen auf die Umwelt entstehen, liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs­ sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach- vertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs- schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des schutz hat oder hätte erlangen können. Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Rettungskosten nach dieser Maßgabe entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnah- men als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffent- lich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche- rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Repara- tur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind zu berücksichtigen. 1.3. Ausschlüsse 1.3.1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz die- nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichte- ten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. 1.3.2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. –8– 21014124 (04.22) [Seite 9] Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 4.1.3. Definition der Tarifgruppen: 1. Abtretungsverbot 4.1.3.1. Tarifgruppe B: Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Die Tarifgruppe B wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei den Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Versicherungsnehmern handelt um: Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes 2. Anpassung des Beitrages (1) im Verwaltungsbereich Für die Beitragsanpassung gelten folgende Bestimmungen: Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter folgender juristischer Personen und Einrichtungen: 2.1. Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der in den Kalkulationsunterlagen des Versicherers niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden- und – Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine des deutschen öffentlichen Rechts; ausreichend große Anzahl gleichartiger Haftpflichtrisiken eines Tarifs – juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck (Bestandsgruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. würden; Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach den Tarif- – mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung); merkmalen, die sich aus dem Tarif des Versicherers, aus Teil A Gemein­ – gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die samen Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4. und aus sonstigen Vereinbarungen im Hauptzweck der Gesundheitspflege, Fürsorge, der Jugend und ergeben (z. B. Tarifgruppe, Familienstand, Wohnort). Tarifmerkmale sind Altenpflege oder im Hauptzweck der Förderung der Wissenschaft, alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des versicherten Kunst, Religion, Erziehung oder der Volks- und Berufsbildung dienen; Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im Versi- cherungsschein dokumentiert. – Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; 2.2. Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung der tatsächli- – überstaatliche und zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern ihre chen Werte der letzten 3 Kalenderjahre, ob sich die von ihm kalkulierten nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. Unternehmens- diese mindestens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht übergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, dass eine und sie von diesen besoldet oder entlohnt werden; ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung (2) im Sicherheitsbereich: steht. – Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- 2.3. Bei einer Abweichung ist der Versicherer zu Beginn jedes Versicherungs- bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer); jahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, berechtigt, den – Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder für bestehende Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erwei- des Straf- und Justizvollzugdienstes, sofern sie eine Tätigkeit im terten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestands- Sicherheitsbereich ausüben; gruppen anzupassen, wenn (3) die bei den unter (1) und (2) genannten juristischen Personen und 2.3.1. die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Bei- Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden tragsfaktoren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. der letzten Beitrag- Personen; sanpassung eingetreten sind und weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren und (4) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) bis (3) unmittelbar 2.3.2. die Abweichung zum bisherigen Beitrag mindestens 3 Prozent beträgt vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt (Bagatellgrenze). haben und nicht anderweitig berufstätig sind; Der neue Beitrag ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der (5) nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beam- Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik den tatsächlichen ten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten Werten angemessen anzupassen und darf nicht höher sein als der Beitrag auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll, des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen Berufsfeuerwehr oder des Straf- und Justizvollzugdienstes, Pensio- und gleichem Deckungsumfang. nären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen Ist der Beitrag nach der festgestellten Abweichung zu senken, so ist der gemäß (1) bis (4) erfüllt haben; Versicherer dazu verpflichtet, es sei denn, die Abweichung bewegt sich (6) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, innerhalb der Bagatellgrenze. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete 2.4. Der neue Beitrag wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirk- von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder des Straf- und sam. Für eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, wenn der Versicherer Justizvollzugdienstes, Pensionären und Rentnern, die die Vorausset- dem Versicherungsnehmer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zungen gemäß (1) bis (4) erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Famili- – die Beitragserhöhung unter Hinweis auf den Unterschied zwischen enangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten altem und neuem Beitrag einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksam- Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werdens mitgeteilt und werden. – ihn über sein Recht nach den Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4.1.3.2. Tarifgruppe V: 2.6. belehrt hat. Die Tarifgruppe V wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei dem 2.5. Liegen die berechneten Beitragsänderungen unterhalb der Bagatellgrenze Versicherungsnehmer handelt um (Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.3.2.) sind die fest- (1) angestellte Mitarbeiter des Innendienstes von Versicherungsunternehmen gestellten Abweichungen bei der nächsten Beitragsanpassung zu berück- im Sinne von § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; sichtigen. (2) Inhaber und angestellte Mitarbeiter einer hauptberuflichen Versiche- 2.6. Bei Erhöhung des Beitrages kann der Versicherungsnehmer den Versi- rungsagentur; cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des (3) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von berechtigten Per­ Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des sonen gemäß (1) und (2), sofern sie nicht erwerbstätig sind, mit den Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Andernfalls wird der Vertrag Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unter- mit dem geänderten Beitrag fortgeführt. halten werden; 3. Papierkommunikation (4) Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) 3.1. Sofern Papierkommunikation vereinbart wurde, erhalten Sie Ihre Vertrags- oder (2) unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht unterlagen per Post. anderweitig berufstätig sind, sowie Witwen und Witwer von Berechtig- ten, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen gemäß (1) oder (2) 3.2. Sofern keine Papierkommunikation vereinbart wurde und Sie sich für das erfüllt haben. Kundenportal MyAXA im Internet registriert haben, erhalten Sie Ihre Ver- tragsunterlagen – soweit uns dies möglich ist – über My AXA im Internet. Die Tarifgruppe V kann nur dann Anwendung finden, wenn der Versi- cherungsnehmer dem Beitragseinzug im Wege des Lastschrifteinzugs- 4. Tarifmerkmale verfahrens zustimmt. Der Versicherer geht unternehmensbezogen nach den bisherigen Scha- 4.1.3.3. Tarifgruppe N: denverläufen davon aus, dass das versicherte Risiko unter anderem durch Die Tarifgruppe N wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn der Beruf des die nachfolgenden Tarifmerkmale und Tarifmerkmalsklassen bestimmt Versicherungsnehmers nicht der unter Teil A Gemeinsame Bestimmungen wird. zu Teil A Ziffer 4.1.3.1. und 4.1.3.2. genannten Tarifgruppen zuzuordnen 4.1 Tarifmerkmal Tarifgruppe ist. 4.1.1. Der Beitrag richtet sich nach der Tarifgruppe, der der im Versicherungs- 4.2. Tarifmerkmal Wohnort schein erstgenannte Versicherungsnehmer angehört. Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des Versi- 4.1.2. Es gilt folgende Einteilung: cherungsnehmers. Bei einem Umzug des Versicherungsnehmers berücksichtigen wir den Tarifmerkmalsklasse Bezeichnung Beitrag für die neue Postleitzahl ab dem Tag der Änderung. Tarifgruppe B: Beamte oder Angestellte im 4.3. Tarifmerkmal Vorschäden öffentlichen Dienst Der Beitrag richtet sich in der Privathaftpflicht danach, ob und wie viele Schäden in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn des Versicherungs­ Tarifgruppe V: Versicherungsangestellte vertrags entstanden sind. Tarifgruppe N: alle weiteren Tarifgruppen 4.4. Tarifmerkmal Alter Der Beitrag richtet sich nach dem Alter des Versicherungsnehmers bei Beginn des Versicherungsvertrags. –9– 21014124 (04.22) [Seite 10] 4.5. Zuordnung zu den Tarifmerkmalen 4.5.1. Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraus- setzungen erfüllt sind. Änderungen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bewirkt die Änderung auch eine Änderung der Zuordnung zu einer der Tarifmerkmalsklassen, wird der Bei- trag ab dem Zeitpunkt der Änderung nach der neuen Tarifmerkmalsklasse berechnet. 4.5.2. Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Tarifmerkmalsklasse not- wendigen Angaben bei Abschluss des Vertrages, gilt die Tarifmerkmals- klasse mit dem höchsten Beitrag als vereinbart. Werden die Angaben später nachgeholt, gilt der Beitrag nach der zutreffenden Tarifmerkmals- klasse ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim Versicherer als vereinbart. 4.5.3. Der Versicherer ist berechtigt, jährlich einmal die Angaben für die Zuord- nung des Vertrages zu Tarifmerkmalsklassen zu prüfen und vom Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten entsprechende Nachweise anzufordern. Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers nicht binnen eines Monats nach, wird der Beitrag vom Beginn des laufenden Versicherungsjahres an nach der Tarifmerkmalsklasse mit dem höchsten Beitrag berechnet. 4.5.4. Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund unrichtiger Angaben des Ver- sicherungsnehmers einer günstigeren Tarifmerkmalsklasse zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit beibehalten, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach der bei richtiger Zuordnung geltenden Tarifmerkmalsklasse berechnet und die Differenz nacherhoben. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder beibehalten, wird zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrages für das laufende Versicherungsjahr erhoben, die sofort fällig ist und nach der zutreffenden Tarifmerkmalsklasse berechnet wird. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer 1. ausgeschlossen. 4.6. Änderungen von Tarifmerkmalen 4.6.1. Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen über die Tarifmerkmale zu ändern, aufzuheben, zu ersetzen oder zu ergänzen, wenn sich anhand der zukünftigen, unternehmensbezogenen Schadenentwicklung herausstellt, dass die vereinbarten Tarifmerkmale gar nicht, nicht in dem kalkulierten Umfang oder nicht allein für den Umfang des versicherten Risikos bestim- mend sind. Außerdem ist er verpflichtet, einzelne Tarifmerkmalsklassen zusammenzufassen, wenn die tatsächliche Anzahl der Versicherungsneh- mer einer Tarifmerkmalsklasse nicht groß genug ist, um Zufallsschwan- kungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. 4.6.2. Die neue Regelung muss das versicherte Risiko, dessen Umfang und die veränderte Schadenentwicklung widerspiegeln. Beitrag und Versiche- rungsleistung müssen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis stehen. 4.6.3. Änderungen nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4.6.1. gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer – einen Monat vor Inkrafttreten über die Anpassung unter Erläuterung auf die Unterschiede zwischen altem und neuem Tarif sowie altem und neuem Beitrag und – über sein Kündigungsrecht nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 3.6.4. in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) informiert hat. 4.6.4. Im Fall einer Änderung nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 3.6.1. kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres kündigen, und zwar auch dann, wenn die Anpassung nicht zu einer Beitragserhöhung führt. – 10 – 21014124 (04.22) [Seite 11] Teil B – Allgemeiner Teil 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen 1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie- hung nicht widerspricht. 1.1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an- gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Ziffer 2.1. vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch zahlt. rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versiche- Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- rungsbeginns, beginnt die Versicherung mit dessen Tagesbeginn, damit rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig 1.2. Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er beiträge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode vom Versicherer hierzu in Textform (z. B. Brief, Fax, E- Mail) aufgefordert umfasst bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungs- worden ist. weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. 1.3. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der 5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit entrichten hat. durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz 2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag bestanden hat. 2.1. Der erste oder einmalige Beitrag ist, abweichend von der gesetzlichen Regelung (§ 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz), nach Zugang des Versicherungsscheins fällig und ist unverzüglich zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. 2.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 2.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 3.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 3.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs- nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan- denen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Teil B Abschnitt 1 Ziffern 3.3. und 3.4. mit dem Fristablauf verbunden sind. 3.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. 3.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal- tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3 darauf hingewiesen hat. 3.5. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs- nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Das gleiche gilt, wenn die Kündigung zusammen mit der Mah- nung ausgesprochen wird und der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.3. bleibt unberührt. – 11 – 21014124 (04.22) [Seite 12] Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Dauer und Ende des Vertrages 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 1.1. Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. 1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche 1.2. Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer – auch während des ersten Umstände. Versicherungsjahres – jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Text- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden. dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Der Vertrag endet in diesem Fall einen Monat nach Zugang der Kündigung denen der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gefragt hat und beim Versicherer. die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass seine Kündigung insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber erst zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) 1.3. Der Vertrag kann vom Versicherer jeweils zum Ende des Versicherungsjahres, Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. frühestens zum vereinbarten Ablauf, gekündigt werden. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss 1.4. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vor dem Kündigungstermin zugegangen sein. Der Vertrag endet an dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. jeweiligen Tag des Kündigungstermins. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- 1.5. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich er zu dem vereinbarten Vertragsablauf ungekündigt ist. der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 2. Wegfall des versicherten Risikos 1.2. Rücktritt Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser zurückzutreten. Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständi- 3. Kündigung nach Versicherungsfall gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. 3.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versiche- Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Ver­ Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. Brief, Fax, sicherungsschutz. E-Mail) spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer 3.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand we- ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann der für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spä- den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber testens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- wird. pflicht arglistig verletzt hat. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksam- beim Versicherungsnehmer wirksam. werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 4. Mehrfachversicherung 1.3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 4.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- Versicherungsverträgen versichert ist. zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- 4.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später von einem Monat in Schriftform kündigen. geschlossenen Vertrages verlangen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer 4.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu hätte. dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver- dem Versicherer zugeht. trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherer muss die ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3. zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der An- zeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf die Folgen einer Anzei- gepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3. genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahr ­ umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 1.4. Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an- zufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech- tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. – 12 – 21014124 (04.22) [Seite 13] 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Abschnitt 4 – Weitere Bestimmungen 3.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzan- 1. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung sprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. 1.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht­ oder seinen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerich- ansprüche geltend gemacht werden. tet werden. 3.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und 1.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein- dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Be- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. arbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche- angeforderten Schriftstücke übersandt werden. rungsnehmers. 3.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, 1.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebe- behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid trieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nieder- erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg- lassung die Bestimmungen Teil B Abschnitt 4 Ziffer 1.2. entsprechende lich anzuzeigen. Anwendung. 3.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe- 2. Verjährung hörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß 2.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Bürgerlichen Gesetzbuches. 3.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich 2.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungs- Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Anspruchsteller in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zugeht. Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und 2.3. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 3. Zuständiges Gericht 4.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem 3.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der beruhte. Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrläs- 3.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort sei- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. nes gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge- Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob 3.3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage- fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den zuständigen Niederlassung. Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- 4. Anzuwendendes Recht lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi- 5. Begriffsbestimmung cherer ein ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4.1. zustehendes Kündigungs- Versicherungsjahr: recht ausübt Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. 6. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht ­zufrieden ist 6.1. Versicherungsombudsmann Wenn der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Verbraucher mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Ver- handlung mit dem Versicherer einmal nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt, kann der Verbraucher sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdever- fahren und die Kontaktmöglichkeiten sind im Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de Die Postanschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Ver- braucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet an dem Schlichtungsverfahren teil­ zunehmen. Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Be- schwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombuds- mann weitergeleitet. – 13 – 21014124 (04.22) [Seite 14] 6.2. Versicherungsaufsicht Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsab- wicklung auf, kann der Versicherungsnehmer sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Für Versicherungsunternehmen ist dies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; Tel.: 0228 4108-0; Fax: 0228/4108-1550. Es ist zu beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. 6.3. Rechtsweg Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. – 14 – 21014124 (04.22)

Den passenden Tarif für Sie finden

Welcher Tarif zu Ihrem Leben passt, hängt an Dingen, die kein Vergleich kennt: Kinder, Hund, Boot, Drohne, vermietete Wohnung, Ehrenamt. Schreiben Sie uns, wir vergleichen für Sie, kostenlos.

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

Erstinformation lesen

Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Jede und jeder hier hat den Sportbootführerschein See und Binnen.

Wer neu anfängt, macht ihn im ersten Jahr, die Kosten übernehmen wir.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.