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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

AXA komfort: die Bedingungen im Volltext

Oberste AXA-Stufe mit 60 Mio. Euro Deckung, Bestleistungs- und Vorversicherer-Garantie, Forderungsausfall auch bei Vorsatztaten samt Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz und Drohnen bis 5 kg.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenja, bis 60 Mio. €„Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 60.000.000,- Euro pauschal.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.1., Seite 4
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.15.1., Seite 6
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja, bis 180 Mio. €„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.2., Seite 4
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.4., Seite 4
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„aller weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Personen;“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1.4., Seite 3
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbildung, Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1.3., Seite 3
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14., Seite 5
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (Stand 2016).“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.29., Seite 7
Innovations- oder Update-Garantieja„zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.28., Seite 7
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Sofern ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine für jedermann zugängliche Privathaftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang oder höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) als die AXA Versicherung anbietet, wird die AXA Versicherung im Schadenfall“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.30.1.1., Seite 7
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Im Rahmen dieses Vertrages bietet der Versicherer sofort Versicherungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen:“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8., Seite 9

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis 30.000 €„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.20., Seite 7
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis 30.000 €„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.20., Seite 7
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„von Hausangestellten, Au-Pairs, Babysittern, Pflegepersonen oder sonstigen im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen aus dieser Tätigkeit.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.9., Seite 3
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„von Angehörigen bis zweiten Grades in gerader Linie der versicherten“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.11., Seite 3
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.2., Seite 4
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.21., Seite 7
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.3., Seite 8

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich, an Wohnräumen und, sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, einschließlich Balkon/(Dach-)Terrasse.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., Seite 4
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Deckungssumme„Bei gemieteten Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern ist auch die Beschädigung der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) mitversichert.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., Seite 4
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis 20.000 €„Die Höchstersatzleistung beträgt, im Rahmen der Versicherungssumme, je Versicherungsfall 20.000,- Euro.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.2., Seite 4
Verlust privater Schlüsselja, bis 100.000 €„Die Höchstersatzleistung beträgt, im Rahmen der Versicherungssumme, je Versicherungsfall 100.000,- Euro, begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.19., Seite 7
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis 100.000 €„Für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln gilt auch die Gefahr eines Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) sowie, abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.15., einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art mitversichert.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.19., Seite 7
Allmählichkeits- und Abwasserschädennicht geregelt
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.16.1., Seite 6
Be- und Entladeschädenja, bis zur Deckungssumme„das Be- und Entladen von Personenkraftwagen.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.3.4., Seite 5
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 5.000 €„Die Höchstersatzleistung beträgt, im Rahmen der Versicherungssumme, je Versicherungsfall 5.000,- Euro für Sach- und Personenschäden, jeweils begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.22., Seite 7

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, auch motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen/Golfcaddies, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.1.1., Seite 5
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja, bis zur Deckungssumme„gelegentlicher Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Europäischen Ausland und Anrainerstaaten des Mittelmeeres soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.1.6., Seite 5
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigene Segelboote mit und ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 12 qm oder 4 m Rumpflänge;“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.12.1.3., Seite 5
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja, bis zur Deckungssumme„fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit, diese nur gelegentlich gebraucht werden und, für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.12.1.6., Seite 5
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Versichert sind außerdem, sofern ihr Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, Flugmodelle (einschließlich zur Sport- und Freizeitgestaltung genutzter Drohnen), unbemannte Ballone oder Drachen.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.11.1., Seite 5
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„den Gebrauch von Fahrrädern, auch Pedelecs und/oder E-Bikes“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.3.3., Seite 5
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.9.1., Seite 5
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja, bis zur Deckungssumme„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,, als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.9.2., Seite 5
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.8., Seite 5

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %;“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.2., Seite 4
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines oder mehrerer im In- oder Ausland selbstgenutzter Wochenend-/Ferienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.4., Seite 4
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„aus der Vermietung von einzelnen Wohn- und Gewerberäumen inkl. Nebenräumen und Garagen, nicht jedoch von Wohnungen;“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.2.2., Seite 4
Unbebaute Grundstückeja„eines oder mehrerer selbstgenutzter unbebauter Grundstücke mit einer Größe von bis zu jeweils 2.000 qm ohne oder mit Gebäuden bis 10 qm Nutzfläche;“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.6., Seite 4
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis zur Deckungssumme„als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis 200.000 Euro je selbstgenutztem Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten).“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.3.1., Seite 4
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja, bis zur Deckungssumme„einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. gewerblicher Einspeisung.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.7., Seite 4
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nein„besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 500 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.“Teil A Abschnitt 2 Ziffer 1.1., Seite 10
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis zur Deckungssumme„Versichert sind, abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1., den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG“Teil A Abschnitt 2 Ziffer 2., Seite 10
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.2.1., Seite 4

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis 60 Mio. €„bis 60.000.000,- Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden.“Teil A Abschnitt 3 Ziffer 1.5., Seite 11
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallja, bis 150.000 €„Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro begrenzt.“Teil A Abschnitt 3 Ziffer 1.8., Seite 11
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja, bis 60 Mio. €„Über den Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt“Teil A Abschnitt 3 Ziffer 1.1., Seite 11
Neuwertentschädigung oder Zeitwertja, bis 2.500 €„Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.27., Seite 7
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„dass der Jahresumsatz 12.000,- Euro nicht übersteigt“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.23., Seite 7
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 1., Seite 3

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens“Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4.2., Seite 12
Laufzeit und Kündigungja„Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer, auch während des ersten Versicherungsjahres, jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden.“Teil B Abschnitt 2 Ziffer 1.2., Seite 16
Beitragsanpassungsklauselja„Bei einer Abweichung ist der Versicherer zu Beginn jedes Versicherungsjahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, berechtigt, den für bestehende Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen“Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.3., Seite 13
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung komfort
[Seite 1] AXA Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung komfort (04.22) Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsverzeichnis Teil A Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haft­ Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko pflichtversicherung. 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) – Abschnitt 1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den (Privathaftpflichtrisiken). Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) – Abschnitt 2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung (besondere Umweltrisiken). 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers – Abschnitt 3 gilt für Forderungsausfallrisiken. 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungs­ Serienschaden, Selbstbeteiligung) verbot und zur Beitragsanpassung. 6. Besondere Regelungen für private Risiken (Versicherungsschutz, Risiko­ Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertrags­ begrenzungen und besondere Ausschlüsse) parteien. 6.1. Familie und Haushalt – Abschnitt 1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. 6.2. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit – Abschnitt 2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung. 6.3. Haus- und Grundbesitz – Abschnitte 3 und 4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und 6.4. Allgemeines Umweltrisiko weitere Bestimmungen. 6.5. Abwässer Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der 6.6. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen oder Antrag, der Versicherungsschein und seine Nachträge. gefälligkeitshalber überlassenen Sachen 6.7. Sportausübung 6.8. Waffen und Munition 6.9. Tiere 6.10. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern 6.11. Gebrauch von Luftfahrzeugen 6.12. Gebrauch von Wasserfahrzeugen 6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen 6.14. Schäden im Ausland 6.15. Vermögensschäden 6.16. Übertragung elektronischer Daten 6.17. Ansprüche aus Benachteiligungen 6.18. Kinderpflegeperson 6.19. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln 6.20. Schäden durch mitversicherte nicht deliktsfähige Personen 6.21. Gefälligkeitsschäden 6.22. Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten 6.23. Schäden während der Ausübung einer selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit 6.24. Teilnahme an Wehrübungen 6.25. Fachpraktischer Unterricht 6.26. Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen 6.27. Neuwertentschädigung 6.28. Leistungs-Update-Garantie 6.29. Abweichungen von den GDV-Musterbedingungen 6.30. Bestleistungs-Garantie 7. Allgemeine Ausschlüsse 7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 7.2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.3. Ansprüche der Versicherten untereinander 7.4. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von ­wirtschaftlich verbundenen Personen 7.5. Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag 7.6. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.7. Asbest 7.8. Gentechnik 7.9. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 7.10. Übertragung von Krankheiten 7.11. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 7.12. Strahlen 7.13. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern 7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art 7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag 7.17. Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) und Vorsorgeversicherung 9. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des ­Versicherungsnehmers –1– 21014126 (04.22) [Seite 2] Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken Inhaltsverzeichnis Teil B – Allgemeiner Teil 1. Gewässerschäden Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer Abschnitt 3 – Forderungsausfallrisiko 2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 2. Versicherte Schäden, besondere Ausschlüsse 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 3. Räumlicher Geltungsbereich 5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 4. Erfolglose Vollstreckung Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 5. Entschädigung 1. Dauer und Ende des Vertrages 6. Subsidiarität 2. Wegfall des versicherten Risikos 7. Ausschlussfrist 3. Kündigung nach Versicherungsfall 8. Spezial-Schadenersatzrechtsschutz 4. Mehrfachversicherung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Abtretungsverbot 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 2. Anpassung des Beitrages 1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche 3. Papierkommunikation ­Umstände 4. Tarifmerkmale 1.2. Rücktritt 1.3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 1.4. Anfechtung 2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Abschnitt 4 – weitere Bestimmungen 1. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 2. Verjährung 3. Zuständiges Gericht 4. Anzuwendendes Recht 5. Begriffsbestimmung 6. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht zufrieden ist –2– 21014126 (04.22) [Seite 3] Teil A 2.6. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließ­ lich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Mitversichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht gegenüber Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli­ Dritten che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen 2.7. von Personen, die bei Unglücksfällen zu Gunsten der versicherten Perso­ Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, nen Rettungs- oder Hilfshandlungen vornehmen aus dieser Handlung; Berufes, Dienstes oder Amtes. 2.8. von Personen, die aus Gefälligkeit für die versicherten Personen 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen Handlungen vornehmen aus dieser Handlung; den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 2.9. von Hausangestellten, Au-Pairs, Babysittern, Pflegepersonen oder sons­ Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die tigen im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gesetzliche Haftpflicht aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den 2.1. bei Familien/im Mehrpersonenhaushalt Streudienst versehen. 2.1.1. des Versicherungsnehmers; Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich 2.1.2. des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs­ im Haushalt lebenden Partners; nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; 2.1.3. der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 2.10. von Minderjährigen, die bei den versicherten Personen zu Besuch sind lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) der in Teil A und die bei Ihnen in Obhut sind, soweit aus einer anderweitigen Versiche­ Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1. bis 2.1.2. genannten Personen, auch wenn keine rung kein Ersatz verlangt werden kann; häusliche Gemeinschaft besteht. 2.11. von Angehörigen bis zweiten Grades in gerader Linie der versicherten Per­ Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer sonen in Alten- oder Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung aus einer anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung kein Ersatz nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil­ erlangt werden kann. dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendar­ zeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehr­ 3.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ge­ Versicherungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit nach setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Ausbildung, Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwilligen Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökolo­ ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar gischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum für ein Jahr nach Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird); 3.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 2.1.4. aller weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Personen; 3.2.1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück­ 2.1.5. der bisher dauerhaft im Haushalt lebenden Personen bis zu drei Monate tritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; nach Auszug, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann; 3.2.2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch­ führen zu können; oder 3.2.3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen 2.2. bei Paaren des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; 2.2.1. des Versicherungsnehmers und 3.2.4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße 2.2.2. des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft Vertragserfüllung; im Haushalt lebenden Partners; 3.2.5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 2.2.3. einer bisher in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person bis zu drei 3.2.6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Monate nach Auszug, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz 3.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche­ verlangt werden kann; rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien oder direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland 2.3. bei Singles mit einem Kind entgegenstehen. 2.3.1. des Versicherungsnehmers und Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em­ 2.3.2. des unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner­ bargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor­ schaft lebenden Kindes des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- schriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. entgegenstehen. Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil­ 4.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendar­ Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des zeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Versicherungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi­ nach Ausbildung, Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwil­ cherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, ligen zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/öko­ Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und logischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, für ein Jahr nach Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abge­ Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur geben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird). der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehr­ Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen; den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2.3.3. des bisher in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes bis zu drei Monate nach Auszug, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt 4.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens werden kann. oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt oder es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadener­ satzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur 2.4. bei Singles Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des des Versicherungsnehmers. Versicherungsnehmers auf seine Kosten. Darüber hinaus gilt: 4.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs­ gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Abschnitt 1 Ziffer 8.), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders Person entsteht. vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 2.5. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder 4.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi­ Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for­ cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. –3– 21014126 (04.22) [Seite 4] 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den Miteigentumsanteil an leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) dem gemeinschaftlichen Eigentum; 5.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs­ 6.3.1.2. eines oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser mit fall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %; dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs­ 6.3.1.3. einer zum Ein- oder Zweifamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung pflichtige Personen erstreckt. und zum Zweifamilienhaus gehörenden Wohnung mit einem Gewerbe­ Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögens­ flächenanteil von bis zu 50 %; schäden 60.000.000,- Euro pauschal. Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein­ 5.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs­ schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein­ leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche­ schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den rungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. begrenzt. 6.3.1.4. eines oder mehrerer im In- oder Ausland selbstgenutzter Wochenend-/ 5.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Ferienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 % und selbst­ Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des genutzter dauerhaft abgestellte Wohnwagen, die nicht der Versicherungs­ ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese pflicht unterliegen; – auf derselben Ursache, Für Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.4. gilt: – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze, Gärten und ­z­eitlichem Zusammenhang oder ­Schrebergärten. – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.3.1.5 eines oder mehrerer privat selbstgenutzter Nebengebäude auf dem Ver­ 5.4. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi­ sicherungsgrundstück, auch wenn diese nicht zu Wohnzwecken genutzt cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem werden; im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag 6.3.1.6. eines oder mehrerer selbstgenutzter unbebauter Grundstücke mit einer (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche Größe von bis zu jeweils 2.000 qm ohne oder mit Gebäuden bis 10 qm aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird Nutzfläche; die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche 6.3.1.7. einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. gewerblicher abgezogen. Einspeisung. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf Immobilien Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.1. Satz 1 bleibt unberührt. nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. mit dem dazugehörigen Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer Grundstück. auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, ­zur 6.3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Teil A Abschnitt 1 Ziffer Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.3.1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht 5.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die 6.3.2.1. aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den Versicherungssummen angerechnet. oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, 5.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche­ Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess­ gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht Ansprüche. für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners; 5.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu 6.3.2.2. aus der Vermietung von einzelnen Wohn- und Gewerberäumen inkl. leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Nebenräumen und Garagen, nicht jedoch von Wohnungen; oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche­ 6.3.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Teil A Abschnitt 1 Ziffer rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so 6.3.1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme 6.3.3.1. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis 200.000 Euro je bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer selbstgenutztem Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, erstattet. Abbruch-, Grabearbeiten). Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge­ der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft­ versicherung aus Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.; pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des 6.3.3.2. als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Versicherungsfalles. Besitzwechsel bestand; Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer 6.3.3.3. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen 6.4. Allgemeines Umweltrisiko verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge­ Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. setzt. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, 5.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan­ Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wasser ausgebreitet haben. Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer­ schäden. 6. Besondere Regelungen für einzelne private Risiken Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) siehe Teil A Abschnitt 2 (Besondere Umweltrisiken). Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken 6.5. Abwässer geltenden besonderen Ausschlüsse. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer Soweit Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. keine abweichenden Regelungen 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. versicherten Immobilien des Versicherungsnehmers enthält, finden auf die dort geregelten Risiken alle anderen Vertragsbe­ wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich stimmungen Anwendung (z. B. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 4. – Leistungen der für Schäden durch häusliche Abwässer, sowie für Schäden durch Rückstau Versicherung oder Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7. – Allgemeine Ausschlüsse). des Straßenkanals der genannten Immobilie gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5.. 6.1. Familie und Haushalt 6.6. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gefälligkeitshalber überlassenen Sachen 6.1.1. als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über 6.6.1. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer Minderjährige); gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich 6.2. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit – an Wohnräumen und Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder – sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. ­einschließlich Balkon/(Dach-)Terrasse. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorgenannte Räume ge­ 6.3. Haus- und Grundbesitz liehen, gepachtet oder ihm diese gefälligkeitshalber überlassen wurden. 6.3.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bei gemieteten Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern ist Inhaber auch die Beschädigung der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände 6.3.1.1. einer oder mehrerer selbstgenutzter Wohnungen mit einem Gewerbe­ (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) mitversichert. flächenanteil von bis zu 50 % (bei Wohnungseigentum als Sondereigen­ 6.6.2. Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh­ tümer), einschließlich Ferienwohnungen. mers ausschließlich wegen Sachschäden (nicht jedoch wegen sich daraus Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein­ ergebender Vermögensschäden) durch Beschädigung, Zerstörung oder schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein­ Abhandenkommen an/von gemieteten, geliehenen oder gefälligkeits­ schaftseigentums. halber überlassenen fremden beweglichen Sachen, die nicht Einrich­ tungsgegenstände/Inventar in Zimmern von Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und -häusern sind. –4– 21014126 (04.22) [Seite 5] Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme – je Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Versicherungsfall 20.000,- Euro. Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.6.3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 6.10.3. Versichert sind darüber hinaus Schäden, die Dritten entstehen durch: wegen 6.10.3.1. manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten am Kraftfahrzeug/Kraftfahr­ – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, zeug­anhänger, ausgeschlossen bleiben Schäden an der Umwelt; – Schäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1. an Heizungs-, Maschinen-, 6.10.3.2. einen Mitfahrer beim Öffnen der Kraftfahrzeugtür, ausgeschlossen Kessel- und W ­ armwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und ­bleiben Personen- und Vermögensschäden; Gasgeräten 6.10.3.3. den Gebrauch von Fahrrädern, auch Pedelecs und/oder E-Bikes mit An­ – Glasschäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., soweit sich der Versi­ fahrhilfe bis 25 km/h, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren cherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. nicht unterliegen; 6.7. Sportausübung 6.10.3.4. das Be- und Entladen von Personenkraftwagen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Weiterhin versichert ist der Ausübung von Sport. 6.10.3.5. die Übernahme der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden eines Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus vollkaskoversicherten Kraftfahrzeuges durch den Gebrauch dieses Kraftfahrzeuges durch die versicherte Person, das sie von einem Dritten 6.7.1. einer jagdlichen Betätigung; geliehen, gemietet oder gefälligkeitshalber erhalten hat. Dies gilt nicht für 6.7.2. der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vor­ Leasing-Fahrzeuge; bereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorge­ 6.10.3.6. die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden gemieteten, schriebenes Training bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch geübt wird. versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraft­ stoffen entstehen. Ersetzt werden die Kosten für das Entfernen der nicht 6.8. Waffen und Munition geeigneten Kraftstoffe. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Es besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden sowie für die dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- ­Kosten der Kraftstoffe. und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. 6.10.3.7. der Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) bei Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Schäden durch geliehene Kraftfahrzeuge; Gebrauch von Waffen und Munition zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines – Personenkraftwagens, 6.9. Tiere – Kraftrads, 6.9.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und – Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, Bienen. das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wurde, einen Kfz-Haftpflichtschaden, besteht Versicherungsschutz als Halter oder Hüter von Hunden (ausgenommen Blinden-, Behinderten­ gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. begleit- sowie Hör- und Signalhunde), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes und Zugtieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaft­ in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung entstehende Vermögensschaden für lichen Zwecken gehalten werden. höchstens fünf Jahre. 6.9.2. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, Kfz-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung entnommen werden kann. – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen, die dem – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflicht­ wurden. versicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerks­ 6.11. Gebrauch von Luftfahrzeugen eigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. 6.11.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 6.9.3. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Klein­ unterliegen. Versichert sind außerdem, sofern ihr Fluggewicht 5 kg nicht tieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken. übersteigt, Flugmodelle (einschließlich zur Sport- und Freizeitgestaltung genutzter Drohnen), unbemannte Ballone oder Drachen. Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme – je Versicherungsfall 10.000, - Euro. 6.11.2. Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­ rungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungs­ 6.10. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern pflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungs­ 6.10.1. Versichert ist – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.13. die gesetzliche nehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht Anspruch genommen wird. werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versiche­ 6.12. Gebrauch von Wasserfahrzeugen rungspflichtigen Fahrzeugen: 6.12.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wegen 6.10.1.1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von auch motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen/ folgenden Wasserfahrzeugen: Golfcaddies, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann und es nicht auf die Erzielung von Höchst­ 6.12.1.1. eigene Wassersportfahrzeuge mit Motor, solange diese nicht einer Führer­ geschwindigkeiten ankommt ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte scheinpflicht unterliegen; Höchstgeschwindigkeit; 6.12.1.2. fremde Segelboote mit und ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbord­ 6.10.1.2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge­ motoren) oder Treibsätzen; schwindigkeit; 6.12.1.3. eigene Segelboote mit und ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) 6.10.1.3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 12 qm oder 4 m Rumpflänge; bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; 6.12.1.4. Windsurfbretter, Surfbretter, 6.10.1.4. Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht 6.12.1.5. Jetski und Kite-Sailing-Geräte, sofern sie nicht einer Versicherungspflicht unterliegen oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; unterliegen; 6.10.1.5. Kranken- und Elektrorollstühle, die den Vorschriften über das 6.12.1.6. fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit Zulassungsverfahren nicht unterliegen; – diese nur gelegentlich gebraucht werden und 6.10.1.6. gelegentlicher Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Europäischen Ausland und Anrainerstaaten des Mittelmeeres soweit – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtver­ 6.12.1.7. Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder sicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen sind Schäden am gemieteten Außenbordmotoren) oder Treibsätze. und geliehenen Kraftfahrzeug selbst. 6.12.2. Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­ 6.10.2. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigen­ werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer 6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech­ tigten Fahrern gebraucht werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we­ gen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenk­ Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder ten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche­ rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von 6.14. Schäden im Ausland einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we­ gen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland beste­ hendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder – bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. –5– 21014126 (04.22) [Seite 6] Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden 6.16.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche­ Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten Häusern. dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort – auf derselben Ursache, außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als ­zeitlichem Zusammenhang oder erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs­ union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 6.14.1. Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzli­ Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.3. findet insoweit keine Anwendung. chen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungs­ 6.16.4. Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Teil A nehmer den erforderlichen Betrag bis zu 100.000,- Euro je Versicherungs­ Abschnitt 1 Ziffer 6.14. – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die fall zur Verfügung. versicherten Haftpflichtansprüche nach dem Recht des jeweiligen auslän­ Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden­ dischen Staates geltend gemacht werden. ersatzzahlung angerechnet. 6.16.5. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der 6.16.5.1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche­ Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz innerhalb von 3 Jahren rungsnehmer bewusst zurückzuzahlen. Wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), wird oder die Kaution verfallen ist, ist die gesamte Summe zurückzuzahlen. – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder 6.15. Vermögensschäden zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); 6.15.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 6.16.5.2. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach­ – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch schäden entstanden sind. übertragenen Informationen (z. B. Spamming), 6.15.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informatio­ Vermögensschäden nen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; 6.15.2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine 6.16.5.3. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewuss­ Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte tes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Arbeiten oder sonstige Leistungen; Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige 6.15.2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 gutachterlicher Tätigkeit; Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. 6.15.2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich 6.17. Ansprüche aus Benachteiligungen ­verbundene Unternehmen; 6.17.1. Versichert ist – insoweit abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.9. – die 6.15.2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in sei­ 6.15.2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; nem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten 6.15.2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnli­ Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem 6.15.2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung; Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). 6.15.2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versiche­ sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; rungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend 6.15.2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; gemacht werden. 6.15.2.10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen­ Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver­ oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im hältnis beendet ist. Zusammenhang stehen; 6.17.2. Versicherungsfall 6.15.2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif­ Versicherungsfall ist – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1. – die ten, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Ver- sonstiger bewusster Pflichtverletzung; sicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im 6.15.2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn und Wertsachen; gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen 6.15.2.13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. Erschütterungen). 6.17.3. Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes 6.16. Übertragung elektronischer Daten 6.17.3.1. Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung 6.16.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Dies gilt ausschließlich für Schäden aus Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Hand­ lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des 6.16.1.1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung Schadens abzuwenden. von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/ oder andere Schadprogramme; 6.17.3.2. Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen 6.16.1.2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versi­ – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch cherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. weiterer Datenveränderungen sowie 6.17.3.3. Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfas­ sung/ korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versiche­ 6.16.1.3. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. rungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr Für Ziffer 6.16.1.1. bis 6.16.1.3. gilt: nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versiche­ Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine rer gemeldet worden sind. auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch 6.17.3.4. Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Tech­ der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inan­ nik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. spruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Teil B Ab­ Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines schnitt 3 Ziffer 4. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr 6.16.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend ge­ erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel­ nannten Tätigkeiten und Leistungen: dung der Umstände erfolgt. 6.16.2.1. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; 6.17.4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 6.16.2.2. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 6.17.4.1. Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch 6.16.2.3. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei­ 6.16.2.4. Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; geführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.10. findet keine Anwendung; 6.16.2.5. Betrieb von Datenbanken. 6.17.4.2. Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharak­ ter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs­ gelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; –6– 21014126 (04.22) [Seite 7] 6.17.4.3. Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, 6.23. Schäden während der Ausübung einer selbstständigen, nebenberuflichen Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlun­ Tätigkeit gen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Versichert ist die gesetzliche Inanspruchnahme der versicherten Perso- Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich nen gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. aus Personen- und Sach­ um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs­ schäden, die während der Wirksamkeit des Vertrages eintreten. nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Voraussetzung ist jedoch, 6.18. Kinderpflegeperson – dass der Schaden während der Ausübung einer selbstständigen, neben­ Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen oder unent­ beruflichen Tätigkeit eingetreten ist (Schadenereignistheorie) und geltlichen Tätigkeit als Kinderpflegeperson. – dass der Jahresumsatz 12.000,- Euro nicht übersteigt und Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung – dass aus einer anderweitigen Versicherung kein Ersatz verlangt werden von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen kann. des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kin­ der und auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen, usw. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten als Arzt, Apotheker und Hebamme. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer 6.24. Teilnahme an Wehrübungen Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder Versicherungsschutz besteht für die versicherten Personen gemäß Teil A erleiden. Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. bei Wehrübungen der Deutschen Bundeswehr, Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus dem deren Dauer drei Monate nicht überschreiten. Abhandenkommen von Sachen und die gesetzliche Haftpflicht der Kinder 6.24.1. Versicherungsschutz besteht auch und ihrer Erziehungsberechtigten. 6.24.1.1. für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Rad- und Kettenfahr­ 6.19. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln zeugen, sowie von nicht versicherungspflichtigen Luft- und Wasserfahr­ Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen zeugen; von fremden Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale 6.24.1.2. für Sachschäden an persönlichen Ausrüstungsgegenständen. Schließanlage) bzw. Code-Karten, soweit sie Schlüsselfunktion haben, die 6.24.1.3. Der Versicherer leistet maximal 1,5 Messbeträge des in der Einziehungs­ sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. richtlinie der Bundeswehr festgelegten persönlichen Messbetrages bei Für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln gilt auch die Gefahr Schadenersatzansprüchen an Bundeswehrangehörige. eines Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) sowie – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.15. – einer verantwortlichen Betätigung in 6.25. Fachpraktischer Unterricht Vereinigungen aller Art mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen gemäß Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haft­ Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. während der Teilnahme an einem fach- pflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung praktischen Unterricht und Betriebspraktika. von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Siche­ rungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 21 Tagen, 6.26. Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen festgestellt wurde, sowie für Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden des Schäden aus Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen. Schlüsselverlustes, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz erlangt werden kann. 6.27. Neuwertentschädigung Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sach­ – je Versicherungsfall 100.000,- Euro, begrenzt auf das Dreifache für alle schäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 2.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkom­ Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschä­ men von eigenen Schlüsseln der selbstgenutzten Immobilien nach Teil A digung/ Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.4. Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf die Kosten für die notwen­ Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich dige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorü­ Anspruch auf Zeitwertentschädigung. bergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz Ausgeschlossen bleiben Schäden an: bis zu 21 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde, sowie für Haftpflichtansprüche aus Folge­ – mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager) schäden des Schlüsselverlustes, soweit aus einer anderen Versicherung – Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, kein Ersatz erlangt werden kann. Tablet-PC) Die Höchstersatzleistung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall und Versi­ – Film- und Fotoapparaten cherungsjahr begrenzt. – tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Player, 6.20. Schäden durch mitversicherte nicht deliktsfähige Personen CD-Wiedergabegeräte) Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitver­ – Brillen jeder Art. sicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer 6.28. Leistungs-Update-Garantie wünscht. Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwen­ Versicherungsbedingungen im Hinblick auf den Leistungsumfangaus­ dungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), schließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert, so gelten die soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme – Vertrag. je Versicherungsfall Ausgenommen hiervon sind künftige Leistungserweiterungen, die auch – 30.000,- Euro für Sachschäden und bei Neuverträgen gesondert gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags – für Personen- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten Versiche­ versichert werden müssen. rungssumme, soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungs­ 6.29. Abweichungen von den GDV-Musterbedingungen träger) nicht leistungspflichtig ist, jeweils begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- 6.21. Gefälligkeitsschäden rungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungs­ Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle nehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedin­ dies der Versicherungsnehmer wünscht. gungen für die Privathaftpflichtversicherung (Stand 2016). Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die 6.30. Bestleistungs-Garantie der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungs­ 6.30.1. Markt-Garantie schutz ausgeschlossen. 6.30.1.1. Sofern ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine für 6.22. Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten jedermann zugängliche Privathaftpflichtversicherung mit weitergehendem Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen gemäß Leistungsumfang oder höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) als die Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. aus Sachschäden, die während der AXA Versicherung anbietet, wird die AXA Versicherung im Schadenfall Wirksamkeit des Vertrages eintreten aufgrund betrieblich und arbeitsver­ 6.30.1.2. den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, traglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen 6.30.1.3. Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgren­ und sonstigen Dritten sowie aus Personenschäden aufgrund betrieblich zen des anderweitigen Versicherers erweitern, jedoch maximal bis zu der und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber den sonstigen diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssummen. Dritten, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht. 6.30.1.4. Selbstbeteiligungen oder Mindestschadenhöhen reduzieren bzw. streichen, Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme – je es sei denn, es handelt sich um eine individuelle (z. B. durch vertraglich Versicherungsfall 5.000,- Euro für Sach- und Personenschäden, jeweils be­ vereinbarte Sanierungsmaßnahmen) oder durch die Wahl eines entspre­ grenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. chenden Tarifs beitragsreduzierende Selbstbeteiligungs-Vereinbarung. 6.30.1.5. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen des anderen Versicherers in Form der vollständigen Versiche­ rungsbedingungen in Textform nachweist. –7– 21014126 (04.22) [Seite 8] 6.30.2. Vorversicherer-Garantie Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, 6.30.2.1. Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungs­ Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und nehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versiche­ ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern rungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewe­ und Kinder miteinander verbunden sind). sen wäre, wird die AXA Versicherung nach den Versicherungsbedingungen 7.4.2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche­ des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrages rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder 6.30.2.2. den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, betreute Person ist; 6.30.2.3. Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungs­ 7.4.3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine grenzen des Vorversicherers erweitern, jedoch maximal bis zu der diesem juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssummen. rechtsfähiger Verein ist; 6.30.2.4. Selbstbeteiligungen oder Mindestschadenhöhen reduzieren bzw. 7.4.4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuelle (z. B. durch Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge­ vertraglich vereinbarte Sanierungsmaßnahmen) oder durch die Wahl sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; eines entsprechenden Tarifs beitragsreduzierende Selbstbeteiligungs- 7.4.5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene vereinbarung. Partnerschaftsgesellschaft ist; 6.30.2.5. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden 7.4.6. von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Leistungen in Form der vollständigen Versicherungsbedingungen seines Die Ausschlüsse unter Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4.1. bis 7.4.6. erstrecken Vorversicherungsvertrages in Textform nachweist. sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, 6.30.2.6. Die Vorversicherer-Garantie gilt nur, wenn die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. – ununterbrochen Versicherungsschutz bestand und 7.5. Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag – der Vorvertrag bei einem in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und Versicherer abgeschlossen war. allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche­ 6.30.3. Ausschlüsse rungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, durch verbotene Eigen­ macht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungs­ 6.30.3.1. Die Markt-Garantie gilt nicht für Leistungserweiterungen, die bei dem vertrages sind. anderen Versicherer gesondert nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrages versichert werden können. 7.6. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und 6.30.3.2. Die Markt-Garantie und die Vorversicherer-Garantie gelten nicht für ­sonstigen Leistungen Leistungserweiterungen, die in einem anderen Tarif der AXA Versicherung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs­ oder eines Versicherungsunternehmens des AXA Konzerns in Deutschland nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen hätten versichert werden können (mit oder ohne Zusatzbeitrag). Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung 6.30.3.3. Die Markt-Garantie und die Vorversicher-Garantie gelten ferner nicht für liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Haftpflichtansprüche Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften 6.30.3.3.1. wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur hinaus; Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. 6.30.3.3.2. aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken; Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe­ 6.30.3.3.3. wegen Vorsatz; rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernom­ 6.30.3.3.4. wegen vertraglicher Haftung; men haben. 6.30.3.3.5 wegen Eigenschäden; 7.7. Asbest 6.30.3.3.6. a  ufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest­ Kraft­, Luft­oder Wasserfahrzeugen; haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 6.30.3.3.7. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 7.8. Gentechnik 6.30.3.3.8. w  egen Schäden, die nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6 und 7 vom Versiche­ Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf rungsschutz ausgeschlossen sind. 7.8.1. gentechnische Arbeiten, 7. Allgemeine Ausschlüsse 7.8.2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich 7.8.3. Erzeugnisse, die etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versiche­ – Bestandteile aus GVO enthalten, rungsschutz: – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 7.9. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. findet keine Anwendung. 7.10. Übertragung von Krankheiten 7.2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche­ Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ­Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit entstanden sind. – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh­ – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. 7.11. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 7.3. Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden 7.11.1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, 7.3.1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4. benannten Personen gegen die mitversicherten Personen; 7.11.2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.3.2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsver­ 7.12. Strahlen trages; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem 7.3.3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungs­ oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden vertrages. Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen stehen. der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft 7.13. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern leben. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter 7.4. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen wirtschaftlich verbundenen Personen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden gegen Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. den Versicherungsnehmer 7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 7.4.1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemein­ schaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Personen gehören; Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung her­ beigeführt haben. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. –8– 21014126 (04.22) [Seite 9] 7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortli­ chen Betätigung in Vereinigungen aller Art. 7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche­ rungsnehmers hinausgehen. 7.17. Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn 7.17.1. die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi­ cherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde­ rung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; 7.17.2. die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) be­ nutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; 7.17.3. die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi­ cherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen des Ausschlusses in der Person von Angestell­ ten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs­ schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) und Vorsorgeversicherung Im Rahmen dieses Vertrages bietet der Versicherer sofort Versiche­ rungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen: 8.1. Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos. 8.2. Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch neu hinzukommende Personen im Sinne von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis Ziffer 2.4. 8.3. Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus neu hinzukommenden Risiken. 8.4. Der Versicherungsnehmer hat das Hinzukommen neuer Personen oder Risiken mitzuteilen, sobald er vom Versicherer dazu aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. 8.5. Informiert der Versicherungsnehmer den Versicherer wann aus einem Mehrpersonenhaushalt auf Dauer ein Zwei- oder Einpersonenhaushalt ge­ worden ist, reduziert sich der Beitrag ab diesem Zeitpunkt entsprechend. 8.6. Nicht versichert sind hinzukommende Risiken, sofern eine anderweitige Deckung besteht. 8.7. Die Regelungen für Erhöhungen und Erweiterungen und der Vorsorge­ versicherung gelten nicht für Risiken: 8.7.1. aus dem Eigentum, Besitz, Halten, Führen oder Gebrauch eines Kraft-, Luft oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas­ sungs-, Führerschein oder Versicherungspflicht unterliegen; 8.7.2. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 8.7.3. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, außer für die Tierhalterhaftpflichtversicherung; 8.7.4. aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher oder amtlicher Tätigkeit, sowie aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art; 8.7.5. aus der Ausübung von Jagd. 8.8. Der Vorsorgeschutz endet mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem eines dieser Risiken hinzugekommen ist. 8.9. Mit Beginn des neuen Versicherungsjahres ist der entsprechende Beitrag für neu hinzugekommene Risiken zu zahlen. 8.10. Wird vom Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz gewünscht, entfällt dieser mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem eines dieser Risiken hinzugekommen ist. 9. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des ­Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemä­ ße Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten oder eingetra­ genen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versiche­ rungsnehmer. –9– 21014126 (04.22) [Seite 10] Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken 2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Teil A Abschnitt 1 (USchadG) Ziffer 6.4. – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ­ Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen. ist eine 1. Gewässerschäden – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 1.1. Umfang des Versicherungsschutzes – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für – Schädigung des Bodens. unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der 2.1. Versichert sind – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1. – den Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit behandelt. während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages die schadenver­ Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli­ ursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. 500 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi­ vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.). Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr­ 1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versi­ bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik cherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende werden. Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind und um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs­ aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann. nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 2.2. Ausland 1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche­ rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschäd­ Versichert sind im Umfang von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14. die im Geltungs- lichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind, soweit bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann. Dies Versicherungsfälle. gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Ver­ Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffen­ sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, de Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserun­ anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den gen sind zu berücksichtigen. Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. 2.3. Ausschlüsse 1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikali­ 2.3.1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Straßenkanals Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd­ entstehen. lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, 1.2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im abweichen. Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für ge­ Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. boten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachter­ 2.3.2. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschä­ – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene den nicht übersteigen. Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht­ – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs­ liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als vertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs­ sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach­ schutz hat oder hätte schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Rettungskosten nach dieser Maßgabe entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnah­ men als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffent­ lich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche­ rungsnehmers-, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Repara­ tur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind zu berücksichtigen. 1.3. Ausschlüsse 1.3.1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerich­ teten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. 1.3.2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. – 10 – 21014126 (04.22) [Seite 11] Abschnitt 3 – Forderungsausfallrisiko 1.6. Subsidiarität 1. Forderungsausfallrisiko Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden anderweitig Ersatz erlangt werden kann, zum Beispiel weil eine Leistung 1.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Versicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversi­ Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß den Bestimmun­ cherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte gen des Opferentschädigungsgesetzes beansprucht werden können. Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und die daraus entstandene Schaden­ 1.7. Ausschlussfrist ersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadener­ Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schaden­ satzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen drei Jahren ab Ende des ersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang, der Jahres in dem der Versicherungsfall eingetreten ist beim Versicherer in in Abschnitt A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versiche­ Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) angemeldet worden sind. rungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfallde­ ckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und 1.8. Spezial-Schadenersatzrechtsschutz Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So Der Versicherer dieser Privathaftpflichtversicherung hat bei der ROLAND besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger Rechtsschutz-Versicherungs-AG für die Versicherten der Privaten Haft­ den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit pflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadener­ verursacht hat. satz-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen. Diesem Rahmenvertrag Über den Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungs­ liegen die untenstehenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die nehmers hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprü­ Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung ist in dem Beitrag für che, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und die Private Haftpflichtversicherung enthalten. Im Falle der Beendigung für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als der Privaten Haftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz Tierhalter oder -hüter, sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung. oder -halter entstanden sind. Versicherungsnehmer: Nicht versichert sind jedoch, auch wenn sie gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.20. der Bedingungen der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert Versicherungsnehmer der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versi­ sind, Ansprüche gegen nicht deliktsfähige Personen. cherung ist der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtversicherung genannte Versicherer. 1.2. Versicherte Schäden, besondere Ausschlüsse Versicherte Personen: Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchti­ gung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung Versicherte Personen der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versiche­ von Sachen) oder daraus resultierende Vermögensschäden der versicher­ rung sind der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtversicherung ten Personen, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe­ genannte Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Versicherer: Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG – radioaktiven, isotopischen und genetischen Schäden stehen, soweit Direktion Leistung diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind und Deutz-Kalker Str. 46 50679 Köln – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Tel.: 0221 8277 6632 Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer Fax: 0221 8277 6639 mitversicherten Person zuzurechnen sind. E-Mail: leistung-dir@roland-rechtsschutz.de Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen: – Vertragsstrafen, Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende ­Forderungsübergangs, Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet die ROLAND Rechtsschutz-Ver­ – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen sicherungs-AG Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 2.500,- Euro oder eingelegt wurden. übersteigt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach 1.3. Räumlicher Geltungsbereich Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt. Abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14. besteht im Rahmen der Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Forderungsausfallversicherung und der Spezial-Schadenersatzrechts­ Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen schutz-Versicherung Versicherungsschutz nur für Schäden, die in den mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein oder Liechtenstein eingetreten sind. Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen­ stand der Versicherung eingetreten ist oder, soweit sich der Rechtsschutz­ 1.4. Erfolglose Vollstreckung fall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechts­ einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im schutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versiche­ streitigen Verfahren innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erwirkt rungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den gemacht wird. Schädiger erfolglos geblieben ist. Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel aus dem räumlichen Geltungsbereich binden den Ver­ Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden – im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines hätte. Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden; Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person – mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen nachweist, dass desselben Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und – entweder eine Zwangsvollstreckung nicht oder nicht zur vollen Befriedi­ ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammen­ gung geführt hat; hang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung; – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatz­ – in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge­ pflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versiche­ setzbuch geregelten Angelegenheiten; rung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder – vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten. – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Leistungsumfang Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der 1.5. Entschädigung gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an­ Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadener­ sässigen Rechtsanwaltes; satzbetrages bis 60.000.000,- Euro pauschal für Personen- und Sachschä­ – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sach­ den und daraus resultierende Vermögensschäden. verständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Ti­ des Gerichtsvollziehers; tels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Klausel Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 Euro vorliegt (z. B. Klage samt Anlagen). pro Versicherungsfall; Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schä­ – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen diger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den – eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Versicherer mitzuwirken und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerech­ net. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. – 11 – 21014126 (04.22) [Seite 12] Der Versicherer trägt nicht Stichentscheid – Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung 1. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten 1.1. weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussicht­ angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei lich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtig­ denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich ten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis vorgeschrieben ist; zum angestrebten Erfolg steht oder – Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 1.2. weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung der rechtlichen ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, – Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; 1.3. ist dies der versicherten Person unverzüglich unter Angabe der Gründe in – Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll­ Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mitzuteilen. streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; 2. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz (1) verneint und – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer ver­ stimmt die versicherte Person der Auffassung des Versicherers nicht zu, pflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Vertrag kann er den für ihn tätigen oder von ihm noch zu beauftragenden Rechts­ nicht bestünde. anwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar zeitlich und ursächlich zusammenhängen. von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für 3. Der Versicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsan­ – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen walt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme trägt die dabei anfallenden Kosten; gemäß Absatz (2) abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, die Tätigkeit entstehenden Kosten. versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles Der Versicherte hat – den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts­ anwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden; – vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zu­ stimmung des Versicherers einzuholen; – alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versiche­ rer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unter­ lagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken. Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrläs­ siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh­ mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungs­ nehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs­ nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel­ lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch­ lich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. – 12 – 21014126 (04.22) [Seite 13] Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 4.1.3. Definition der Tarifgruppen: 1. Abtretungsverbot 4.1.3.1. Tarifgruppe B: Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Die Tarifgruppe B wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei den Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Versicherungsnehmern handelt um: Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes 2. Anpassung des Beitrages (1) im Verwaltungsbereich: Für die Beitragsanpassung gelten folgende Bestimmungen: Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter folgender juristischer ­Personen und Einrichtungen: 2.1. Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der in den Kalkulationsunter­ lagen des Versicherers niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden- – Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen und Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine des deutschen öffentlichen Rechts; ausreichend große Anzahl gleichartiger Haftpflichtrisiken eines Tarifs – juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck (Bestandsgruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. würden; Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach den Tarif- – mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung); merkmalen, die sich aus dem Tarif des Versicherers, aus Teil A Gemeinsame – gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4. und aus sonstigen Vereinbarungen er- im Hauptzweck der Gesundheitspflege, Fürsorge, der Jugend und geben (z. B. Tarifgruppe, Familienstand, Wohnort). Tarifmerkmale sind Altenpflege oder im Hauptzweck der Förderung der Wissenschaft, alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des versicherten Kunst, Religion, Erziehung oder der Volks- und Berufsbildung dienen; Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im Versi­ cherungsschein dokumentiert. – Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; 2.2. Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung der tatsächli­ – überstaatliche und zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern ihre chen Werte der letzten 3 Kalenderjahre, ob sich die von ihm kalkulierten nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. Unternehmens­ diese mindestens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht übergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, dass eine und sie von diesen besoldet oder entlohnt werden; ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung (2) im Sicherheitsbereich: steht. – Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- 2.3. Bei einer Abweichung ist der Versicherer zu Beginn jedes Versicherungs­ bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer); jahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, berechtigt, den – Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder für bestehende Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erwei­ des Straf- und Justizvollzugdienstes, sofern sie eine Tätigkeit im terten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestands­ Sicherheitsbereich ausüben; gruppen anzupassen, wenn (3) die bei den unter (1) und (2) genannten juristischen Personen und 2.3.1. die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Bei­ Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden tragsfaktoren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. der letzten Beitrag­ Personen; sanpassung eingetreten sind und weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren und (4) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) bis (3) unmittelbar 2.3.2. die Abweichung zum bisherigen Beitrag mindestens 3 Prozent beträgt vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt (Bagatellgrenze). haben und nicht anderweitig berufstätig sind; Der neue Beitrag ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der (5) nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beam­ Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik den tatsächlichen ten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten Werten angemessen anzupassen und darf nicht höher sein als der Beitrag auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll, des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen Berufsfeuerwehr oder des Straf- und Justizvollzugdienstes, Pensio­ und gleichem Deckungsumfang. nären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen Ist der Beitrag nach der festgestellten Abweichung zu senken, so ist der gemäß (1) bis (4) erfüllt haben; Versicherer dazu verpflichtet, es sei denn, die Abweichung bewegt sich (6) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, innerhalb der Bagatellgrenze. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete 2.4. Der neue Beitrag wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirk­ von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder des Straf- und sam. Für eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, wenn der Versicherer Justizvollzugdienstes, Pensionären und Rentnern, die die Vorausset­ dem Versicherungsnehmer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zungen gemäß (1) bis (4) erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Famili­ – die Beitragserhöhung unter Hinweis auf den Unterschied zwischen enangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten altem und neuem Beitrag einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksam­ Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werdens mitgeteilt und werden. – ihn über sein Recht nach den Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4.1.3.2. Tarifgruppe V: 2.6. belehrt hat. Die Tarifgruppe V wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei dem 2.5. Liegen die berechneten Beitragsänderungen unterhalb der Bagatellgrenze Versicherungsnehmer handelt um (Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.3.2.) sind die festge- (1) angestellte Mitarbeiter des Innendienstes von Versicherungsunter­ stellten Abweichungen bei der nächsten Beitragsanpassung zu berück­ nehmen im Sinne von § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; sichtigen. (2) Inhaber und angestellte Mitarbeiter einer hauptberuflichen Versiche­ 2.6. Bei Erhöhung des Beitrages kann der Versicherungsnehmer den Versi­ rungsagentur; cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des (3) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von berechtigten Per­ Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des sonen gemäß (1) und (2), sofern sie nicht erwerbstätig sind, mit den Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Andernfalls wird der Vertrag Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen mit dem geänderten Beitrag fortgeführt. unterhalten werden; 3. Papierkommunikation (4) Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) 3.1. Sofern Papierkommunikation vereinbart wurde, erhalten Sie Ihre Ver­ oder (2) unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht tragsunterlagen per Post. anderweitig berufstätig sind, sowie Witwen und Witwer von Berechtig­ ten, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen gemäß (1) oder (2) 3.2. Sofern keine Papierkommunikation vereinbart wurde und Sie sich für das erfüllt haben. Kundenportal MyAXA im Internet registriert haben, erhalten Sie Ihre Ver­ tragsunterlagen – soweit uns dies möglich ist – über My AXA im Internet. Die Tarifgruppe V kann nur dann Anwendung finden, wenn der Versi­ cherungsnehmer dem Beitragseinzug im Wege des Lastschrifteinzugs­ 4. Tarifmerkmale verfahrens zustimmt. Der Versicherer geht unternehmensbezogen nach den bisherigen 4.1.3.3. Tarifgruppe N: Schadenverläufen davon aus, dass das versicherte Risiko unter anderem Die Tarifgruppe N wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn der Beruf des durch die nachfolgenden Tarifmerkmale und Tarifmerkmalsklassen Versicherungsnehmers nicht der unter Teil A Gemeinsame Bestimmungen bestimmt wird. zu Teil A Ziffer 4.1.3.1. und 4.1.3.2. genannten Tarifgruppen zuzuordnen ist. 4.1 Tarifmerkmal Tarifgruppe 4.2. Tarifmerkmal Wohnort 4.1.1. Der Beitrag richtet sich nach der Tarifgruppe, der der im Versicherungs­ Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des schein erstgenannte Versicherungsnehmer angehört. ­Versicherungsnehmers. 4.1.2. Es gilt folgende Einteilung: Bei einem Umzug des Versicherungsnehmers berücksichtigen wir den Beitrag für die neue Postleitzahl ab dem Tag der Änderung. Tarifmerkmalsklasse Bezeichnung 4.3. Tarifmerkmal Vorschäden Tarifgruppe B: Beamte oder Angestellte im Der Beitrag richtet sich in der Privathaftpflicht danach, ob und wie viele öffentlichen Dienst Schäden in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn des Versicherungs­ vertrags entstanden sind. Tarifgruppe V: Versicherungsangestellte 4.4. Tarifmerkmal Alter Tarifgruppe N: alle weiteren Tarifgruppen Der Beitrag richtet sich nach dem Alter des Versicherungsnehmers bei Beginn des Versicherungsvertrags. – 13 – 21014126 (04.22) [Seite 14] 4.5. Zuordnung zu den Tarifmerkmalen 4.5.1. Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Änderungen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bewirkt die Änderung auch eine Änderung der Zuordnung zu einer der Tarifmerkmalsklassen, wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung nach der neuen Tarifmerk­ malsklasse berechnet. 4.5.2. Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Tarifmerkmalsklasse notwendigen Angaben bei Abschluss des Vertrages, gilt die Tarifmerk­ malsklasse mit dem höchsten Beitrag als vereinbart. Werden die Angaben später nachgeholt, gilt der Beitrag nach der zutreffenden Tarifmerk­ malsklasse ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim Versicherer als vereinbart. 4.5.3. Der Versicherer ist berechtigt, jährlich einmal die Angaben für die Zuord­ nung des Vertrages zu Tarifmerkmalsklassen zu prüfen und vom Versiche­ rungsnehmer auf dessen Kosten entsprechende Nachweise anzufordern. Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers nicht binnen eines Monats nach, wird der Beitrag vom Beginn des laufenden Versicherungsjahres an nach der Tarifmerkmalsklasse mit dem höchsten Beitrag berechnet. 4.5.4. Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund unrichtiger Angaben des Ver­ sicherungsnehmers einer günstigeren Tarifmerkmalsklasse zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit beibehalten, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach der bei richtiger Zuordnung geltenden Tarifmerkmalsklasse berechnet und die Differenz nacherhoben. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder beibehalten, wird zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrages für das laufende Versicherungsjahr erhoben, die sofort fällig ist und nach der zutreffenden Tarifmerkmalsklasse berechnet wird. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer 1. ausgeschlossen. 4.6. Änderungen von Tarifmerkmalen 4.6.1. Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen über die Tarifmerkmale zu ändern, aufzuheben, zu ersetzen oder zu ergänzen, wenn sich anhand der zukünftigen, unternehmensbezogenen Schadenentwicklung herausstellt, dass die vereinbarten Tarifmerkmale gar nicht, nicht in dem kalkulierten Umfang oder nicht allein für den Umfang des versicherten Risikos bestim­ mend sind. Außerdem ist er verpflichtet, einzelne Tarifmerkmalsklassen zusammenzufassen, wenn die tatsächliche Anzahl der Versicherungsneh­ mer einer Tarifmerkmalsklasse nicht groß genug ist, um Zufallsschwan­ kungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. 4.6.2. Die neue Regelung muss das versicherte Risiko, dessen Umfang und die veränderte Schadenentwicklung widerspiegeln. Beitrag und Versiche­ rungsleistung müssen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis stehen. 4.6.3. Änderungen nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4.6.1. gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer – einen Monat vor Inkrafttreten über die Anpassung unter Erläuterung auf die Unterschiede zwischen altem und neuem Tarif sowie altem und neuem Beitrag und – über sein Kündigungsrecht nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 3.6.4. in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) informiert hat. 4.6.4. Im Fall einer Änderung nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 3.6.1. kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres kündigen, und zwar auch dann, wenn die Anpassung nicht zu einer Beitragserhöhung führt. – 14 – 21014126 (04.22) [Seite 15] Teil B – Allgemeiner Teil 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen 1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie­ hung nicht widerspricht. 1.1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an­ gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Ziffer 2.1. vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch zahlt. rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versiche­ Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche­ rungsbeginns, beginnt die Versicherung mit dessen Tagesbeginn, damit rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig 1.2. Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche­ (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres­ rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er beiträge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode vom Versicherer hierzu in Textform (z. B. Brief, Fax, E- Mail) aufgefordert umfasst bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungs­ worden ist. weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. 1.3. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der 5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit entrichten hat. durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz 2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag bestanden hat. 2.1. Der erste oder einmalige Beitrag ist, abweichend von der gesetzlichen Regelung (§ 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz), nach Zugang des Versicherungsscheins fällig und ist unverzüglich zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versiche­ rungsbeginn. 2.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche­ rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche­ rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi­ cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 2.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 3.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 3.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs­ nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan­ denen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Teil B Abschnitt 1 Ziffern 3.3. und 3.4. mit dem Fristablauf verbunden sind. 3.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. 3.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal­ tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3 darauf hingewiesen hat. 3.5. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs­ nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Das gleiche gilt, wenn die Kündigung zusammen mit der Mah­ nung ausgesprochen wird und der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.3. bleibt unberührt. – 15 – 21014126 (04.22) [Seite 16] Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Dauer und Ende des Vertrages 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 1.1. Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. 1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche 1.2. Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer – auch während des ersten Umstände. Versicherungsjahres – jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Text­ Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden. dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Der Vertrag endet in diesem Fall einen Monat nach Zugang der Kündigung denen der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gefragt hat und beim Versicherer. die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass seine Kündigung insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber erst zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) 1.3. Der Vertrag kann vom Versicherer jeweils zum Ende des Versicherungs­ Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. jahres, frühestens zum vereinbarten Ablauf, gekündigt werden. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss 1.4. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vor dem Kündigungstermin zugegangen sein. Der Vertrag endet an dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. jeweiligen Tag des Kündigungstermins. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge­ 1.5. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich er zu dem vereinbarten Vertragsablauf ungekündigt ist. der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 2. Wegfall des versicherten Risikos 1.2. Rücktritt Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser zurückzutreten. Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständi­ 3. Kündigung nach Versicherungsfall gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. 3.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verlet­ – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versiche­ angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich z­ ugestellt wird. hätte. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. Brief, Fax, Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche­ E-Mail) spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der rungsschutz. Zustellung der Klage zugegangen sein. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er 3.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand we­ jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spä­ der für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder testens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber wird. kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige­ Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang pflicht arglistig verletzt hat. beim Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksam­ 4. Mehrfachversicherung werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 4.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren 1.3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Versicherungsverträgen versichert ist. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet­ 4.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig­ Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist geschlossenen Vertrages verlangen. von einem Monat in Schriftform kündigen. 4.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, hätte. dem Versicherer zugeht. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver­ trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertrags­bestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherer muss die ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3. zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der An­ zeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf die Folgen einer Anzei­ gepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3. genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahr­ umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 1.4. Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an­ zufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech­ tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. – 16 – 21014126 (04.22) [Seite 17] 2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Abschnitt 4 – Weitere Bestimmungen Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf 1. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. 1.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt oder seinen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. werden. 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 1.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem 3.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzan­ Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem sprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein­ anzuzeigen. geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtan­ Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. sprüche geltend gemacht werden. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche­ rungsnehmers. 3.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei 1.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbe­ zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nie­ dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte derlassung die Bestimmungen Teil B Abschnitt 4 Ziffer 1.2. entsprechende zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu Anwendung. unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Be­ 2. Verjährung arbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 2.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des 3.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, Bürgerlichen Gesetzbuches. behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg­ 2.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer lich anzuzeigen. angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem 3.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe­ Anspruchsteller in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zugeht. hörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. 2.3. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 3.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich 3. Zuständiges Gericht geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu 3.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be­ überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungs­ stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der 4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann 3.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort sei­ Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die nes gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach beruhte. dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. 4.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge­ der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrläs­ sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh­ 3.3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage­ mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der zuständigen Niederlassung. Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in 4. Anzuwendendes Recht Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 5. Begriffsbestimmung Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs­ Versicherungsjahr: nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel­ Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch­ Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. arglistig verletzt hat. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi­ sind jeweils ganze Jahre. cherer ein ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4.1. zustehendes Kündigungs­ recht ausübt 6. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht zufrieden ist 6.1. Versicherungsombudsmann Wenn der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Verbraucher mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Ver­ handlung mit dem Versicherer einmal nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt, kann der Verbraucher sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdever­ fahren und die Kontaktmöglichkeiten sind im Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de Die Postanschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Ver­ braucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet an dem Schlichtungsverfahren teilzu­ nehmen. Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungs­ ombudsmann weitergeleitet. – 17 – 21014126 (04.22) [Seite 18] 6.2. Versicherungsaufsicht Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsab­ wicklung auf, kann der Versicherungsnehmer sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Für Versicherungsunternehmen ist dies die Bundesanstalt für Finanz­ dienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Grau­ rheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; Tel.: 0228 4108-0; Fax: 0228/4108- 1550. Es ist zu beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. 6.3. Rechtsweg Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. – 18 – 21014126 (04.22)

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