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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung komfort
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AXA Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung komfort (04.22)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsverzeichnis Teil A
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haft Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko
pflichtversicherung. 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
– Abschnitt 1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
(Privathaftpflichtrisiken). Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
– Abschnitt 2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung
(besondere Umweltrisiken).
4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
– Abschnitt 3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungs Serienschaden, Selbstbeteiligung)
verbot und zur Beitragsanpassung.
6. Besondere Regelungen für private Risiken (Versicherungsschutz, Risiko
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertrags begrenzungen und besondere Ausschlüsse)
parteien. 6.1. Familie und Haushalt
– Abschnitt 1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. 6.2. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
– Abschnitt 2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung. 6.3. Haus- und Grundbesitz
– Abschnitte 3 und 4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und 6.4. Allgemeines Umweltrisiko
weitere Bestimmungen. 6.5. Abwässer
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der 6.6. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen oder
Antrag, der Versicherungsschein und seine Nachträge. gefälligkeitshalber überlassenen Sachen
6.7. Sportausübung
6.8. Waffen und Munition
6.9. Tiere
6.10. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
6.11. Gebrauch von Luftfahrzeugen
6.12. Gebrauch von Wasserfahrzeugen
6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen
6.14. Schäden im Ausland
6.15. Vermögensschäden
6.16. Übertragung elektronischer Daten
6.17. Ansprüche aus Benachteiligungen
6.18. Kinderpflegeperson
6.19. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
6.20. Schäden durch mitversicherte nicht deliktsfähige Personen
6.21. Gefälligkeitsschäden
6.22. Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten
6.23. Schäden während der Ausübung einer selbstständigen, nebenberuflichen
Tätigkeit
6.24. Teilnahme an Wehrübungen
6.25. Fachpraktischer Unterricht
6.26. Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen
6.27. Neuwertentschädigung
6.28. Leistungs-Update-Garantie
6.29. Abweichungen von den GDV-Musterbedingungen
6.30. Bestleistungs-Garantie
7. Allgemeine Ausschlüsse
7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
7.2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen
7.3. Ansprüche der Versicherten untereinander
7.4. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
wirtschaftlich verbundenen Personen
7.5. Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag
7.6. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
7.7. Asbest
7.8. Gentechnik
7.9. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
7.10. Übertragung von Krankheiten
7.11. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
7.12. Strahlen
7.13. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag
7.17. Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) und
Vorsorgeversicherung
9. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
–1– 21014126 (04.22)
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Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken Inhaltsverzeichnis Teil B – Allgemeiner Teil
1. Gewässerschäden Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer
Abschnitt 3 – Forderungsausfallrisiko 2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
2. Versicherte Schäden, besondere Ausschlüsse 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
3. Räumlicher Geltungsbereich 5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
4. Erfolglose Vollstreckung
Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
5. Entschädigung
1. Dauer und Ende des Vertrages
6. Subsidiarität
2. Wegfall des versicherten Risikos
7. Ausschlussfrist
3. Kündigung nach Versicherungsfall
8. Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
4. Mehrfachversicherung
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Abtretungsverbot
1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
2. Anpassung des Beitrages
1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
3. Papierkommunikation Umstände
4. Tarifmerkmale 1.2. Rücktritt
1.3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
1.4. Anfechtung
2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Abschnitt 4 – weitere Bestimmungen
1. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
2. Verjährung
3. Zuständiges Gericht
4. Anzuwendendes Recht
5. Begriffsbestimmung
6. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht zufrieden ist
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Teil A 2.6. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließ
lich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Mitversichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht gegenüber
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli Dritten
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen
2.7. von Personen, die bei Unglücksfällen zu Gunsten der versicherten Perso
Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes,
nen Rettungs- oder Hilfshandlungen vornehmen aus dieser Handlung;
Berufes, Dienstes oder Amtes.
2.8. von Personen, die aus Gefälligkeit für die versicherten Personen
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen Handlungen vornehmen aus dieser Handlung;
den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.9. von Hausangestellten, Au-Pairs, Babysittern, Pflegepersonen oder sons
Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die tigen im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
gesetzliche Haftpflicht aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag
oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
2.1. bei Familien/im Mehrpersonenhaushalt Streudienst versehen.
2.1.1. des Versicherungsnehmers; Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
2.1.2. des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs
im Haushalt lebenden Partners; nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
2.1.3. der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 2.10. von Minderjährigen, die bei den versicherten Personen zu Besuch sind
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) der in Teil A und die bei Ihnen in Obhut sind, soweit aus einer anderweitigen Versiche
Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1. bis 2.1.2. genannten Personen, auch wenn keine rung kein Ersatz verlangt werden kann;
häusliche Gemeinschaft besteht. 2.11. von Angehörigen bis zweiten Grades in gerader Linie der versicherten Per
Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer sonen in Alten- oder Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung aus einer anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung kein Ersatz
nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil erlangt werden kann.
dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendar
zeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung
Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehr 3.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ge
Versicherungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit nach setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem
Ausbildung, Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwilligen Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis
zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökolo ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
gischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
für ein Jahr nach Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur
Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird); 3.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
gesetzliche Ansprüche handelt,
2.1.4. aller weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Personen;
3.2.1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück
2.1.5. der bisher dauerhaft im Haushalt lebenden Personen bis zu drei Monate tritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
nach Auszug, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt
werden kann; 3.2.2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch
führen zu können;
oder
3.2.3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
2.2. bei Paaren des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
2.2.1. des Versicherungsnehmers und 3.2.4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
2.2.2. des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft Vertragserfüllung;
im Haushalt lebenden Partners; 3.2.5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
2.2.3. einer bisher in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person bis zu drei 3.2.6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Monate nach Auszug, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz 3.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche
verlangt werden kann; rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
oder direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
2.3. bei Singles mit einem Kind entgegenstehen.
2.3.1. des Versicherungsnehmers und Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em
2.3.2. des unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner bargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor
schaft lebenden Kindes des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- schriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. entgegenstehen.
Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung
nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil 4.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die
dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendar Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des
zeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Versicherungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi
nach Ausbildung, Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwil cherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
ligen zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/öko Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und
logischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
für ein Jahr nach Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abge
Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur geben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird). der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehr Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen; den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
freizustellen.
2.3.3. des bisher in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes bis zu drei Monate
nach Auszug, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt 4.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
werden kann. oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt
oder es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadener
satzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
2.4. bei Singles Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des
des Versicherungsnehmers. Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
Darüber hinaus gilt: 4.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs
gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der
Abschnitt 1 Ziffer 8.), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
Person entsteht. vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
2.5. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder 4.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for
cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
–3– 21014126 (04.22)
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5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den Miteigentumsanteil an
leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) dem gemeinschaftlichen Eigentum;
5.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs 6.3.1.2. eines oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser mit
fall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %;
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs 6.3.1.3. einer zum Ein- oder Zweifamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung
pflichtige Personen erstreckt. und zum Zweifamilienhaus gehörenden Wohnung mit einem Gewerbe
Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögens flächenanteil von bis zu 50 %;
schäden 60.000.000,- Euro pauschal. Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein
5.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein
leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den
rungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
begrenzt. 6.3.1.4. eines oder mehrerer im In- oder Ausland selbstgenutzter Wochenend-/
5.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Ferienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 % und selbst
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des genutzter dauerhaft abgestellte Wohnwagen, die nicht der Versicherungs
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese pflicht unterliegen;
– auf derselben Ursache, Für Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.4. gilt:
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze, Gärten und
zeitlichem Zusammenhang oder Schrebergärten.
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.3.1.5 eines oder mehrerer privat selbstgenutzter Nebengebäude auf dem Ver
5.4. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi sicherungsgrundstück, auch wenn diese nicht zu Wohnzwecken genutzt
cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem werden;
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag 6.3.1.6. eines oder mehrerer selbstgenutzter unbebauter Grundstücke mit einer
(Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche Größe von bis zu jeweils 2.000 qm ohne oder mit Gebäuden bis 10 qm
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird Nutzfläche;
die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche 6.3.1.7. einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. gewerblicher
abgezogen. Einspeisung. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf Immobilien
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.1. Satz 1 bleibt unberührt. nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. mit dem dazugehörigen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer Grundstück.
auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur 6.3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Teil A Abschnitt 1 Ziffer
Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.3.1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
5.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die 6.3.2.1. aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den
Versicherungssummen angerechnet. oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
5.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das
rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich
kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht
Ansprüche. für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners;
5.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu 6.3.2.2. aus der Vermietung von einzelnen Wohn- und Gewerberäumen inkl.
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Nebenräumen und Garagen, nicht jedoch von Wohnungen;
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche 6.3.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Teil A Abschnitt 1 Ziffer
rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so 6.3.1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme 6.3.3.1. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis 200.000 Euro je
bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer selbstgenutztem Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
erstattet. Abbruch-, Grabearbeiten). Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft versicherung aus Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.;
pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des 6.3.3.2. als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
Versicherungsfalles. Besitzwechsel bestand;
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer 6.3.3.3. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen 6.4. Allgemeines Umweltrisiko
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
setzt.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,
5.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan
Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
Wasser ausgebreitet haben.
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer
schäden.
6. Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
siehe Teil A Abschnitt 2 (Besondere Umweltrisiken).
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. regelt den Versicherungsschutz für einzelne
private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken 6.5. Abwässer
geltenden besonderen Ausschlüsse. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer
Soweit Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. keine abweichenden Regelungen 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. versicherten Immobilien des Versicherungsnehmers
enthält, finden auf die dort geregelten Risiken alle anderen Vertragsbe wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich
stimmungen Anwendung (z. B. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 4. – Leistungen der für Schäden durch häusliche Abwässer, sowie für Schäden durch Rückstau
Versicherung oder Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7. – Allgemeine Ausschlüsse). des Straßenkanals der genannten Immobilie gemäß Teil A Abschnitt 1
Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5..
6.1. Familie und Haushalt
6.6. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen oder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gefälligkeitshalber überlassenen Sachen
6.1.1. als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über 6.6.1. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
Minderjährige); gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Mietsachschäden ausschließlich
6.2. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
– an Wohnräumen und
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder – sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden,
Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. einschließlich Balkon/(Dach-)Terrasse.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorgenannte Räume ge
6.3. Haus- und Grundbesitz liehen, gepachtet oder ihm diese gefälligkeitshalber überlassen wurden.
6.3.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bei gemieteten Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern ist
Inhaber auch die Beschädigung der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände
6.3.1.1. einer oder mehrerer selbstgenutzter Wohnungen mit einem Gewerbe (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) mitversichert.
flächenanteil von bis zu 50 % (bei Wohnungseigentum als Sondereigen 6.6.2. Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh
tümer), einschließlich Ferienwohnungen. mers ausschließlich wegen Sachschäden (nicht jedoch wegen sich daraus
Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein ergebender Vermögensschäden) durch Beschädigung, Zerstörung oder
schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein Abhandenkommen an/von gemieteten, geliehenen oder gefälligkeits
schaftseigentums. halber überlassenen fremden beweglichen Sachen, die nicht Einrich
tungsgegenstände/Inventar in Zimmern von Beherbergungsbetrieben,
Ferienwohnungen und -häusern sind.
–4– 21014126 (04.22)
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Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme – je Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
Versicherungsfall 20.000,- Euro. Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.6.3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 6.10.3. Versichert sind darüber hinaus Schäden, die Dritten entstehen durch:
wegen 6.10.3.1. manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten am Kraftfahrzeug/Kraftfahr
– Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, zeuganhänger, ausgeschlossen bleiben Schäden an der Umwelt;
– Schäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1. an Heizungs-, Maschinen-, 6.10.3.2. einen Mitfahrer beim Öffnen der Kraftfahrzeugtür, ausgeschlossen
Kessel- und W
armwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und bleiben Personen- und Vermögensschäden;
Gasgeräten 6.10.3.3. den Gebrauch von Fahrrädern, auch Pedelecs und/oder E-Bikes mit An
– Glasschäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., soweit sich der Versi fahrhilfe bis 25 km/h, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren
cherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. nicht unterliegen;
6.7. Sportausübung 6.10.3.4. das Be- und Entladen von Personenkraftwagen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Weiterhin versichert ist
der Ausübung von Sport. 6.10.3.5. die Übernahme der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden eines
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus vollkaskoversicherten Kraftfahrzeuges durch den Gebrauch dieses
Kraftfahrzeuges durch die versicherte Person, das sie von einem Dritten
6.7.1. einer jagdlichen Betätigung; geliehen, gemietet oder gefälligkeitshalber erhalten hat. Dies gilt nicht für
6.7.2. der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vor Leasing-Fahrzeuge;
bereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorge 6.10.3.6. die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden gemieteten,
schriebenes Training bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch
geübt wird. versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraft
stoffen entstehen. Ersetzt werden die Kosten für das Entfernen der nicht
6.8. Waffen und Munition
geeigneten Kraftstoffe.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Es besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden sowie für die
dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-
Kosten der Kraftstoffe.
und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
6.10.3.7. der Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) bei
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der
Schäden durch geliehene Kraftfahrzeuge;
Gebrauch von Waffen und Munition zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
Handlungen. Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines
– Personenkraftwagens,
6.9. Tiere
– Kraftrads,
6.9.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und – Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
Bienen. das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wurde, einen Kfz-Haftpflichtschaden, besteht Versicherungsschutz
als Halter oder Hüter von Hunden (ausgenommen Blinden-, Behinderten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
begleit- sowie Hör- und Signalhunde), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes
und Zugtieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaft in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung entstehende Vermögensschaden für
lichen Zwecken gehalten werden. höchstens fünf Jahre.
6.9.2. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des
– als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, Kfz-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes
in der Kfz-Versicherung entnommen werden kann.
– als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen, die dem
– als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen
soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflicht wurden.
versicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerks 6.11. Gebrauch von Luftfahrzeugen
eigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. 6.11.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
6.9.3. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen
der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht
von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Klein unterliegen. Versichert sind außerdem, sofern ihr Fluggewicht 5 kg nicht
tieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken. übersteigt, Flugmodelle (einschließlich zur Sport- und Freizeitgestaltung
genutzter Drohnen), unbemannte Ballone oder Drachen.
Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme
– je Versicherungsfall 10.000, - Euro. 6.11.2. Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche
rungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungs
6.10. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern pflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungs
6.10.1. Versichert ist – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.13. die gesetzliche nehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht Anspruch genommen wird.
werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versiche
6.12. Gebrauch von Wasserfahrzeugen
rungspflichtigen Fahrzeugen:
6.12.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wegen
6.10.1.1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge,
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
auch motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen/
folgenden Wasserfahrzeugen:
Golfcaddies, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein
Ersatz verlangt werden kann und es nicht auf die Erzielung von Höchst 6.12.1.1. eigene Wassersportfahrzeuge mit Motor, solange diese nicht einer Führer
geschwindigkeiten ankommt ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte scheinpflicht unterliegen;
Höchstgeschwindigkeit; 6.12.1.2. fremde Segelboote mit und ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbord
6.10.1.2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge motoren) oder Treibsätzen;
schwindigkeit; 6.12.1.3. eigene Segelboote mit und ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren)
6.10.1.3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 12 qm oder 4 m Rumpflänge;
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; 6.12.1.4. Windsurfbretter, Surfbretter,
6.10.1.4. Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht 6.12.1.5. Jetski und Kite-Sailing-Geräte, sofern sie nicht einer Versicherungspflicht
unterliegen oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; unterliegen;
6.10.1.5. Kranken- und Elektrorollstühle, die den Vorschriften über das 6.12.1.6. fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
Zulassungsverfahren nicht unterliegen;
– diese nur gelegentlich gebraucht werden und
6.10.1.6. gelegentlicher Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge
im Europäischen Ausland und Anrainerstaaten des Mittelmeeres soweit – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtver 6.12.1.7. Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder
sicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen sind Schäden am gemieteten Außenbordmotoren) oder Treibsätze.
und geliehenen Kraftfahrzeug selbst. 6.12.2. Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs
6.10.2. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigen
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer 6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech
tigten Fahrern gebraucht werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we
gen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenk
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder ten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von 6.14. Schäden im Ausland
einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we
gen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
– auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland beste
hendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
– bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind.
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[Seite 6]
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden 6.16.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche
Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
Häusern. dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort – auf derselben Ursache,
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als zeitlichem Zusammenhang oder
erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs
union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer
Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
6.14.1. Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung
eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzli Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.3. findet insoweit keine Anwendung.
chen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungs 6.16.4. Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Teil A
nehmer den erforderlichen Betrag bis zu 100.000,- Euro je Versicherungs Abschnitt 1 Ziffer 6.14. – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die
fall zur Verfügung. versicherten Haftpflichtansprüche nach dem Recht des jeweiligen auslän
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden dischen Staates geltend gemacht werden.
ersatzzahlung angerechnet. 6.16.5. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der 6.16.5.1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche
Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz innerhalb von 3 Jahren rungsnehmer bewusst
zurückzuzahlen. Wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
– unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift
Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten
(z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
wird oder die Kaution verfallen ist, ist die gesamte Summe zurückzuzahlen.
– Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder
6.15. Vermögensschäden zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
6.15.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 6.16.5.2. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
schäden entstanden sind.
übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
6.15.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informatio
Vermögensschäden
nen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
6.15.2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
6.16.5.3. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewuss
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
tes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
Arbeiten oder sonstige Leistungen;
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige
6.15.2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1
gutachterlicher Tätigkeit; Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
6.15.2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
6.17. Ansprüche aus Benachteiligungen
verbundene Unternehmen;
6.17.1. Versichert ist – insoweit abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.9. – die
6.15.2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in sei
6.15.2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; nem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten
6.15.2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnli Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich
chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer
Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder
sexueller Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
6.15.2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung; Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
6.15.2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versiche
sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; rungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend
6.15.2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; gemacht werden.
6.15.2.10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver
oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im hältnis beendet ist.
Zusammenhang stehen; 6.17.2. Versicherungsfall
6.15.2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif Versicherungsfall ist – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1. – die
ten, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Ver-
sonstiger bewusster Pflichtverletzung; sicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im
6.15.2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn
und Wertsachen; gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird
oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen
6.15.2.13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
Erschütterungen).
6.17.3. Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
6.16. Übertragung elektronischer Daten 6.17.3.1. Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
6.16.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Hand
lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
6.16.1.1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
Schadens abzuwenden.
von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/
oder andere Schadprogramme; 6.17.3.2. Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
6.16.1.2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die
und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen
wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versi
– sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
cherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
weiterer Datenveränderungen sowie
6.17.3.3. Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfas
sung/ korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die
auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versiche
6.16.1.3. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
rungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr
Für Ziffer 6.16.1.1. bis 6.16.1.3. gilt: nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versiche
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine rer gemeldet worden sind.
auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch 6.17.3.4. Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während
gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Tech
der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inan
nik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
spruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Teil B Ab
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines
schnitt 3 Ziffer 4. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr
6.16.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend ge erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel
nannten Tätigkeiten und Leistungen: dung der Umstände erfolgt.
6.16.2.1. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; 6.17.4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
6.16.2.2. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 6.17.4.1. Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch
6.16.2.3. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht
oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei
6.16.2.4. Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; geführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.10. findet keine Anwendung;
6.16.2.5. Betrieb von Datenbanken. 6.17.4.2. Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharak
ter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs
gelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten
Personen verhängt worden sind;
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[Seite 7]
6.17.4.3. Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, 6.23. Schäden während der Ausübung einer selbstständigen, nebenberuflichen
Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlun Tätigkeit
gen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Versichert ist die gesetzliche Inanspruchnahme der versicherten Perso-
Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich nen gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. aus Personen- und Sach
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs schäden, die während der Wirksamkeit des Vertrages eintreten.
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Voraussetzung ist jedoch,
6.18. Kinderpflegeperson – dass der Schaden während der Ausübung einer selbstständigen, neben
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen oder unent beruflichen Tätigkeit eingetreten ist (Schadenereignistheorie) und
geltlichen Tätigkeit als Kinderpflegeperson. – dass der Jahresumsatz 12.000,- Euro nicht übersteigt und
Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung – dass aus einer anderweitigen Versicherung kein Ersatz verlangt werden
von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen kann.
des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kin
der und auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen, usw. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten als Arzt, Apotheker und Hebamme.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer 6.24. Teilnahme an Wehrübungen
Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder
Versicherungsschutz besteht für die versicherten Personen gemäß Teil A
erleiden.
Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. bei Wehrübungen der Deutschen Bundeswehr,
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus dem deren Dauer drei Monate nicht überschreiten.
Abhandenkommen von Sachen und die gesetzliche Haftpflicht der Kinder
6.24.1. Versicherungsschutz besteht auch
und ihrer Erziehungsberechtigten.
6.24.1.1. für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Rad- und Kettenfahr
6.19. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln zeugen, sowie von nicht versicherungspflichtigen Luft- und Wasserfahr
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen zeugen;
von fremden Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale 6.24.1.2. für Sachschäden an persönlichen Ausrüstungsgegenständen.
Schließanlage) bzw. Code-Karten, soweit sie Schlüsselfunktion haben, die
6.24.1.3. Der Versicherer leistet maximal 1,5 Messbeträge des in der Einziehungs
sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
richtlinie der Bundeswehr festgelegten persönlichen Messbetrages bei
Für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln gilt auch die Gefahr Schadenersatzansprüchen an Bundeswehrangehörige.
eines Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) sowie – abweichend
von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.15. – einer verantwortlichen Betätigung in 6.25. Fachpraktischer Unterricht
Vereinigungen aller Art mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen gemäß
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haft Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. während der Teilnahme an einem fach-
pflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung praktischen Unterricht und Betriebspraktika.
von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Siche
rungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 21 Tagen, 6.26. Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen
gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen
festgestellt wurde, sowie für Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden des Schäden aus Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen.
Schlüsselverlustes, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz
erlangt werden kann. 6.27. Neuwertentschädigung
Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sach
– je Versicherungsfall 100.000,- Euro, begrenzt auf das Dreifache für alle schäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 2.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkom Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschä
men von eigenen Schlüsseln der selbstgenutzten Immobilien nach Teil A digung/ Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der
Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.4. Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf die Kosten für die notwen Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich
dige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorü Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
bergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
bis zu 21 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
Schlüssels festgestellt wurde, sowie für Haftpflichtansprüche aus Folge – mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager)
schäden des Schlüsselverlustes, soweit aus einer anderen Versicherung – Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop,
kein Ersatz erlangt werden kann. Tablet-PC)
Die Höchstersatzleistung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall und Versi – Film- und Fotoapparaten
cherungsjahr begrenzt. – tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Player,
6.20. Schäden durch mitversicherte nicht deliktsfähige Personen CD-Wiedergabegeräte)
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitver – Brillen jeder Art.
sicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer 6.28. Leistungs-Update-Garantie
wünscht.
Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwen Versicherungsbedingungen im Hinblick auf den Leistungsumfangaus
dungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), schließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert, so gelten die
soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen
Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme – Vertrag.
je Versicherungsfall Ausgenommen hiervon sind künftige Leistungserweiterungen, die auch
– 30.000,- Euro für Sachschäden und bei Neuverträgen gesondert gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags
– für Personen- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten Versiche versichert werden müssen.
rungssumme, soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungs 6.29. Abweichungen von den GDV-Musterbedingungen
träger) nicht leistungspflichtig ist, jeweils begrenzt auf das Dreifache für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dieser
Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
6.21. Gefälligkeitsschäden rungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungs
Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle nehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der
leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedin
dies der Versicherungsnehmer wünscht. gungen für die Privathaftpflichtversicherung (Stand 2016).
Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die 6.30. Bestleistungs-Garantie
der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungs 6.30.1. Markt-Garantie
schutz ausgeschlossen.
6.30.1.1. Sofern ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine für
6.22. Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten jedermann zugängliche Privathaftpflichtversicherung mit weitergehendem
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen gemäß Leistungsumfang oder höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) als die
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. aus Sachschäden, die während der AXA Versicherung anbietet, wird die AXA Versicherung im Schadenfall
Wirksamkeit des Vertrages eintreten aufgrund betrieblich und arbeitsver 6.30.1.2. den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,
traglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen 6.30.1.3. Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgren
und sonstigen Dritten sowie aus Personenschäden aufgrund betrieblich zen des anderweitigen Versicherers erweitern, jedoch maximal bis zu der
und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber den sonstigen diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssummen.
Dritten, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
6.30.1.4. Selbstbeteiligungen oder Mindestschadenhöhen reduzieren bzw. streichen,
Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme – je es sei denn, es handelt sich um eine individuelle (z. B. durch vertraglich
Versicherungsfall 5.000,- Euro für Sach- und Personenschäden, jeweils be vereinbarte Sanierungsmaßnahmen) oder durch die Wahl eines entspre
grenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. chenden Tarifs beitragsreduzierende Selbstbeteiligungs-Vereinbarung.
6.30.1.5. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden
Leistungen des anderen Versicherers in Form der vollständigen Versiche
rungsbedingungen in Textform nachweist.
–7– 21014126 (04.22)
[Seite 8]
6.30.2. Vorversicherer-Garantie Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder,
6.30.2.1. Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungs Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
nehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch
des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versiche ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
rungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewe und Kinder miteinander verbunden sind).
sen wäre, wird die AXA Versicherung nach den Versicherungsbedingungen 7.4.2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche
des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrages rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
6.30.2.2. den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, betreute Person ist;
6.30.2.3. Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungs 7.4.3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine
grenzen des Vorversicherers erweitern, jedoch maximal bis zu der diesem juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssummen. rechtsfähiger Verein ist;
6.30.2.4. Selbstbeteiligungen oder Mindestschadenhöhen reduzieren bzw. 7.4.4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuelle (z. B. durch Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge
vertraglich vereinbarte Sanierungsmaßnahmen) oder durch die Wahl sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
eines entsprechenden Tarifs beitragsreduzierende Selbstbeteiligungs- 7.4.5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
vereinbarung. Partnerschaftsgesellschaft ist;
6.30.2.5. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden 7.4.6. von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Leistungen in Form der vollständigen Versicherungsbedingungen seines Die Ausschlüsse unter Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4.1. bis 7.4.6. erstrecken
Vorversicherungsvertrages in Textform nachweist. sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen,
6.30.2.6. Die Vorversicherer-Garantie gilt nur, wenn die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
– ununterbrochen Versicherungsschutz bestand und 7.5. Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag
– der Vorvertrag bei einem in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
Versicherer abgeschlossen war. allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche
6.30.3. Ausschlüsse rungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, durch verbotene Eigen
macht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungs
6.30.3.1. Die Markt-Garantie gilt nicht für Leistungserweiterungen, die bei dem vertrages sind.
anderen Versicherer gesondert nur gegen Zahlung eines zusätzlichen
Beitrages versichert werden können. 7.6. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
6.30.3.2. Die Markt-Garantie und die Vorversicherer-Garantie gelten nicht für sonstigen Leistungen
Leistungserweiterungen, die in einem anderen Tarif der AXA Versicherung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs
oder eines Versicherungsunternehmens des AXA Konzerns in Deutschland nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
hätten versichert werden können (mit oder ohne Zusatzbeitrag). Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
6.30.3.3. Die Markt-Garantie und die Vorversicher-Garantie gelten ferner nicht für liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Haftpflichtansprüche Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
6.30.3.3.1. wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
hinaus; Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
6.30.3.3.2. aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken; Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe
6.30.3.3.3. wegen Vorsatz; rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernom
6.30.3.3.4. wegen vertraglicher Haftung; men haben.
6.30.3.3.5 wegen Eigenschäden; 7.7. Asbest
6.30.3.3.6. a ufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest
Kraft, Luftoder Wasserfahrzeugen; haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
6.30.3.3.7. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind; 7.8. Gentechnik
6.30.3.3.8. w egen Schäden, die nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6 und 7 vom Versiche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
rungsschutz ausgeschlossen sind. 7.8.1. gentechnische Arbeiten,
7. Allgemeine Ausschlüsse 7.8.2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich 7.8.3. Erzeugnisse, die
etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versiche – Bestandteile aus GVO enthalten,
rungsschutz: – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 7.9. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
findet keine Anwendung.
7.10. Übertragung von Krankheiten
7.2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der
Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit entstanden sind.
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. 7.11. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
7.3. Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden
7.11.1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
7.3.1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4.
benannten Personen gegen die mitversicherten Personen; 7.11.2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.3.2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsver 7.12. Strahlen
trages; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem
7.3.3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungs oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
vertrages. Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen)
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen stehen.
der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft 7.13. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
leben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
7.4. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen
wirtschaftlich verbundenen Personen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden gegen Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
den Versicherungsnehmer
7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
7.4.1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemein
schaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Personen gehören; Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung her
beigeführt haben.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
–8– 21014126 (04.22)
[Seite 9]
7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortli
chen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags
oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche
rungsnehmers hinausgehen.
7.17. Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden
Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
7.17.1. die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi
cherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde
rung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen
unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
7.17.2. die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) be
nutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung
betroffen waren;
7.17.3. die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi
cherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern
es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren
Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung
von Schäden getroffen hatte.
Sind die Voraussetzungen des Ausschlusses in der Person von Angestell
ten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des
Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs
schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
Erweiterungen) und Vorsorgeversicherung
Im Rahmen dieses Vertrages bietet der Versicherer sofort Versiche
rungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für gesetzliche
Haftpflichtansprüche wegen:
8.1. Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus Erhöhung und Erweiterung
des versicherten Risikos.
8.2. Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch neu hinzukommende
Personen im Sinne von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis Ziffer 2.4.
8.3. Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus neu hinzukommenden
Risiken.
8.4. Der Versicherungsnehmer hat das Hinzukommen neuer Personen oder
Risiken mitzuteilen, sobald er vom Versicherer dazu aufgefordert wird. Die
Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
8.5. Informiert der Versicherungsnehmer den Versicherer wann aus einem
Mehrpersonenhaushalt auf Dauer ein Zwei- oder Einpersonenhaushalt ge
worden ist, reduziert sich der Beitrag ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
8.6. Nicht versichert sind hinzukommende Risiken, sofern eine anderweitige
Deckung besteht.
8.7. Die Regelungen für Erhöhungen und Erweiterungen und der Vorsorge
versicherung gelten nicht für Risiken:
8.7.1. aus dem Eigentum, Besitz, Halten, Führen oder Gebrauch eines
Kraft-, Luft oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas
sungs-, Führerschein oder Versicherungspflicht unterliegen;
8.7.2. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
8.7.3. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, außer
für die Tierhalterhaftpflichtversicherung;
8.7.4. aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher oder amtlicher Tätigkeit, sowie
aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art;
8.7.5. aus der Ausübung von Jagd.
8.8. Der Vorsorgeschutz endet mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem
eines dieser Risiken hinzugekommen ist.
8.9. Mit Beginn des neuen Versicherungsjahres ist der entsprechende Beitrag
für neu hinzugekommene Risiken zu zahlen.
8.10. Wird vom Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz gewünscht,
entfällt dieser mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem eines dieser
Risiken hinzugekommen ist.
9. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemä
ße Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten oder eingetra
genen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete
und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versiche
rungsnehmer.
–9– 21014126 (04.22)
[Seite 10]
Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken 2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Teil A Abschnitt 1 (USchadG)
Ziffer 6.4. – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG)
Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen. ist eine
1. Gewässerschäden – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
1.1. Umfang des Versicherungsschutzes – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für – Schädigung des Bodens.
unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der 2.1. Versichert sind – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1. – den
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
(Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
behandelt. während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages die schadenver
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli ursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung
resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
500 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi
vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.). Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr
1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versi bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
cherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für
den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
werden. Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind und
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann.
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
2.2. Ausland
1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche
rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschäd Versichert sind im Umfang von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14. die im Geltungs-
lichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind, soweit bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden
aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann. Dies Versicherungsfälle.
gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Ver Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffen
sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, de Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserun anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
gen sind zu berücksichtigen. Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. 2.3. Ausschlüsse
1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikali 2.3.1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Straßenkanals Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd
entstehen. lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
1.2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im abweichen.
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für ge Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
boten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachter 2.3.2. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen
mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschä – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
den nicht übersteigen. Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs
liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als vertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs
sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach schutz hat oder hätte
schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Rettungskosten nach dieser Maßgabe entstehen bereits dann, wenn der
Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnah
men als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von
Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffent
lich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung
dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des
Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche
rungsnehmers-, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand.
Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Repara
tur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind zu
berücksichtigen.
1.3. Ausschlüsse
1.3.1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz
dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerich
teten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
1.3.2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder
unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in
einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
– 10 – 21014126 (04.22)
[Seite 11]
Abschnitt 3 – Forderungsausfallrisiko 1.6. Subsidiarität
1. Forderungsausfallrisiko Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden
anderweitig Ersatz erlangt werden kann, zum Beispiel weil eine Leistung
1.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Versicherung
beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversi
Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß den Bestimmun
cherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte
gen des Opferentschädigungsgesetzes beansprucht werden können.
Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
geschädigt wird (Versicherungsfall) und die daraus entstandene Schaden 1.7. Ausschlussfrist
ersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann.
Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadener
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schaden satzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen drei Jahren ab Ende des
ersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang, der Jahres in dem der Versicherungsfall eingetreten ist beim Versicherer in
in Abschnitt A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versiche Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) angemeldet worden sind.
rungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfallde
ckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und 1.8. Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So Der Versicherer dieser Privathaftpflichtversicherung hat bei der ROLAND
besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger Rechtsschutz-Versicherungs-AG für die Versicherten der Privaten Haft
den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit pflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadener
verursacht hat. satz-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen. Diesem Rahmenvertrag
Über den Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungs liegen die untenstehenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die
nehmers hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprü Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung ist in dem Beitrag für
che, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und die Private Haftpflichtversicherung enthalten. Im Falle der Beendigung
für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als der Privaten Haftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz
Tierhalter oder -hüter, sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung.
oder -halter entstanden sind.
Versicherungsnehmer:
Nicht versichert sind jedoch, auch wenn sie gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer
6.20. der Bedingungen der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert Versicherungsnehmer der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versi
sind, Ansprüche gegen nicht deliktsfähige Personen. cherung ist der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtversicherung
genannte Versicherer.
1.2. Versicherte Schäden, besondere Ausschlüsse
Versicherte Personen:
Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchti
gung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung Versicherte Personen der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versiche
von Sachen) oder daraus resultierende Vermögensschäden der versicher rung sind der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtversicherung
ten Personen, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe genannte Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen.
stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Versicherer:
Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
– radioaktiven, isotopischen und genetischen Schäden stehen, soweit Direktion Leistung
diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind und Deutz-Kalker Str. 46
50679 Köln
– Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Tel.: 0221 8277 6632
Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer Fax: 0221 8277 6639
mitversicherten Person zuzurechnen sind. E-Mail: leistung-dir@roland-rechtsschutz.de
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen:
– Vertragsstrafen,
Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im
– Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende
Forderungsübergangs, Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet die ROLAND Rechtsschutz-Ver
– Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen sicherungs-AG Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden
oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 2.500,- Euro
oder eingelegt wurden. übersteigt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis
an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach
1.3. Räumlicher Geltungsbereich Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
Abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14. besteht im Rahmen der Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen
Forderungsausfallversicherung und der Spezial-Schadenersatzrechts Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
schutz-Versicherung Versicherungsschutz nur für Schäden, die in den mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein
oder Liechtenstein eingetreten sind. Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen
stand der Versicherung eingetreten ist oder, soweit sich der Rechtsschutz
1.4. Erfolglose Vollstreckung
fall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechts
einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im
schutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versiche
streitigen Verfahren innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erwirkt
rungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend
hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den
gemacht wird.
Schädiger erfolglos geblieben ist.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie
vergleichbare Titel aus dem räumlichen Geltungsbereich binden den Ver Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden – im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines
hätte. Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person – mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen
nachweist, dass desselben Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und
– entweder eine Zwangsvollstreckung nicht oder nicht zur vollen Befriedi ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammen
gung geführt hat; hang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatz – in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge
pflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versiche setzbuch geregelten Angelegenheiten;
rung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder – vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Leistungsumfang
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein
solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
– eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der
1.5. Entschädigung gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadener sässigen Rechtsanwaltes;
satzbetrages bis 60.000.000,- Euro pauschal für Personen- und Sachschä – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sach
den und daraus resultierende Vermögensschäden. verständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Ti des Gerichtsvollziehers;
tels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein
aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Klausel Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 Euro
vorliegt (z. B. Klage samt Anlagen). pro Versicherungsfall;
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schä – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
diger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den – eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
Versicherer mitzuwirken und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro
begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen
aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerech
net. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die
zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
– 11 – 21014126 (04.22)
[Seite 12]
Der Versicherer trägt nicht Stichentscheid
– Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung 1. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten 1.1. weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussicht
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei lich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtig
denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich ten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis
vorgeschrieben ist; zum angestrebten Erfolg steht oder
– Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 1.2. weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung der rechtlichen
ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
– Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; 1.3. ist dies der versicherten Person unverzüglich unter Angabe der Gründe in
– Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mitzuteilen.
streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; 2. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz (1) verneint und
– Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer ver stimmt die versicherte Person der Auffassung des Versicherers nicht zu,
pflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Vertrag kann er den für ihn tätigen oder von ihm noch zu beauftragenden Rechts
nicht bestünde. anwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher
Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg
desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht.
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar
zeitlich und ursächlich zusammenhängen. von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für 3. Der Versicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens
einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsan
– die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen walt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten
des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme
trägt die dabei anfallenden Kosten; gemäß Absatz (2) abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser
– die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach,
des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, die
Tätigkeit entstehenden Kosten. versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene
Rechtsfolge hinzuweisen.
Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
Der Versicherte hat
– den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts
anwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die
Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die
notwendigen Unterlagen zu beschaffen; soweit seine Interessen nicht
unbillig beeinträchtigt werden;
– vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zu
stimmung des Versicherers einzuholen;
– alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die
Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte.
Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die
der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versiche
rer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unter
lagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf
Verlangen mitzuwirken.
Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert
der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrläs
siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungs
nehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel
lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch
lich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
arglistig verletzt hat.
Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Umfang des für den
Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der
Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen,
bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und
entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser
Maßnahmen zu tragen hätte.
– 12 – 21014126 (04.22)
[Seite 13]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 4.1.3. Definition der Tarifgruppen:
1. Abtretungsverbot 4.1.3.1. Tarifgruppe B:
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Die Tarifgruppe B wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei den
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Versicherungsnehmern handelt um:
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes
2. Anpassung des Beitrages (1) im Verwaltungsbereich:
Für die Beitragsanpassung gelten folgende Bestimmungen: Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter folgender juristischer
Personen und Einrichtungen:
2.1. Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der in den Kalkulationsunter
lagen des Versicherers niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden- – Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
und Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine des deutschen öffentlichen Rechts;
ausreichend große Anzahl gleichartiger Haftpflichtrisiken eines Tarifs – juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck
(Bestandsgruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen
Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. würden;
Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach den Tarif- – mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung);
merkmalen, die sich aus dem Tarif des Versicherers, aus Teil A Gemeinsame – gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die
Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4. und aus sonstigen Vereinbarungen er- im Hauptzweck der Gesundheitspflege, Fürsorge, der Jugend und
geben (z. B. Tarifgruppe, Familienstand, Wohnort). Tarifmerkmale sind Altenpflege oder im Hauptzweck der Förderung der Wissenschaft,
alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des versicherten Kunst, Religion, Erziehung oder der Volks- und Berufsbildung dienen;
Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im Versi
cherungsschein dokumentiert. – Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
2.2. Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung der tatsächli – überstaatliche und zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern ihre
chen Werte der letzten 3 Kalenderjahre, ob sich die von ihm kalkulierten nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für
Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. Unternehmens diese mindestens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht
übergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, dass eine und sie von diesen besoldet oder entlohnt werden;
ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung (2) im Sicherheitsbereich:
steht.
– Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr-
2.3. Bei einer Abweichung ist der Versicherer zu Beginn jedes Versicherungs bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);
jahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, berechtigt, den
– Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder
für bestehende Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erwei
des Straf- und Justizvollzugdienstes, sofern sie eine Tätigkeit im
terten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestands
Sicherheitsbereich ausüben;
gruppen anzupassen, wenn
(3) die bei den unter (1) und (2) genannten juristischen Personen und
2.3.1. die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Bei
Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden
tragsfaktoren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. der letzten Beitrag
Personen;
sanpassung eingetreten sind und weder vorhersehbar noch beeinflussbar
waren und (4) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen
Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) bis (3) unmittelbar
2.3.2. die Abweichung zum bisherigen Beitrag mindestens 3 Prozent beträgt
vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt
(Bagatellgrenze).
haben und nicht anderweitig berufstätig sind;
Der neue Beitrag ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der
(5) nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beam
Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik den tatsächlichen
ten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten
Werten angemessen anzupassen und darf nicht höher sein als der Beitrag
auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll,
des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen
Berufsfeuerwehr oder des Straf- und Justizvollzugdienstes, Pensio
und gleichem Deckungsumfang.
nären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen
Ist der Beitrag nach der festgestellten Abweichung zu senken, so ist der gemäß (1) bis (4) erfüllt haben;
Versicherer dazu verpflichtet, es sei denn, die Abweichung bewegt sich
(6) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern,
innerhalb der Bagatellgrenze.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete
2.4. Der neue Beitrag wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirk von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder des Straf- und
sam. Für eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, wenn der Versicherer Justizvollzugdienstes, Pensionären und Rentnern, die die Vorausset
dem Versicherungsnehmer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zungen gemäß (1) bis (4) erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Famili
– die Beitragserhöhung unter Hinweis auf den Unterschied zwischen enangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten
altem und neuem Beitrag einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksam Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten
werdens mitgeteilt und werden.
– ihn über sein Recht nach den Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4.1.3.2. Tarifgruppe V:
2.6. belehrt hat. Die Tarifgruppe V wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei dem
2.5. Liegen die berechneten Beitragsänderungen unterhalb der Bagatellgrenze Versicherungsnehmer handelt um
(Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.3.2.) sind die festge- (1) angestellte Mitarbeiter des Innendienstes von Versicherungsunter
stellten Abweichungen bei der nächsten Beitragsanpassung zu berück nehmen im Sinne von § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
sichtigen.
(2) Inhaber und angestellte Mitarbeiter einer hauptberuflichen Versiche
2.6. Bei Erhöhung des Beitrages kann der Versicherungsnehmer den Versi rungsagentur;
cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
(3) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von berechtigten Per
Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
sonen gemäß (1) und (2), sofern sie nicht erwerbstätig sind, mit den
Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Andernfalls wird der Vertrag
Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen
mit dem geänderten Beitrag fortgeführt.
unterhalten werden;
3. Papierkommunikation (4) Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1)
3.1. Sofern Papierkommunikation vereinbart wurde, erhalten Sie Ihre Ver oder (2) unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht
tragsunterlagen per Post. anderweitig berufstätig sind, sowie Witwen und Witwer von Berechtig
ten, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen gemäß (1) oder (2)
3.2. Sofern keine Papierkommunikation vereinbart wurde und Sie sich für das erfüllt haben.
Kundenportal MyAXA im Internet registriert haben, erhalten Sie Ihre Ver
tragsunterlagen – soweit uns dies möglich ist – über My AXA im Internet. Die Tarifgruppe V kann nur dann Anwendung finden, wenn der Versi
cherungsnehmer dem Beitragseinzug im Wege des Lastschrifteinzugs
4. Tarifmerkmale verfahrens zustimmt.
Der Versicherer geht unternehmensbezogen nach den bisherigen 4.1.3.3. Tarifgruppe N:
Schadenverläufen davon aus, dass das versicherte Risiko unter anderem Die Tarifgruppe N wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn der Beruf des
durch die nachfolgenden Tarifmerkmale und Tarifmerkmalsklassen Versicherungsnehmers nicht der unter Teil A Gemeinsame Bestimmungen
bestimmt wird. zu Teil A Ziffer 4.1.3.1. und 4.1.3.2. genannten Tarifgruppen zuzuordnen ist.
4.1 Tarifmerkmal Tarifgruppe 4.2. Tarifmerkmal Wohnort
4.1.1. Der Beitrag richtet sich nach der Tarifgruppe, der der im Versicherungs Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des
schein erstgenannte Versicherungsnehmer angehört. Versicherungsnehmers.
4.1.2. Es gilt folgende Einteilung: Bei einem Umzug des Versicherungsnehmers berücksichtigen wir den
Beitrag für die neue Postleitzahl ab dem Tag der Änderung.
Tarifmerkmalsklasse Bezeichnung
4.3. Tarifmerkmal Vorschäden
Tarifgruppe B: Beamte oder Angestellte im Der Beitrag richtet sich in der Privathaftpflicht danach, ob und wie viele
öffentlichen Dienst Schäden in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn des Versicherungs
vertrags entstanden sind.
Tarifgruppe V: Versicherungsangestellte
4.4. Tarifmerkmal Alter
Tarifgruppe N: alle weiteren Tarifgruppen Der Beitrag richtet sich nach dem Alter des Versicherungsnehmers bei
Beginn des Versicherungsvertrags.
– 13 – 21014126 (04.22)
[Seite 14]
4.5. Zuordnung zu den Tarifmerkmalen
4.5.1. Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen
Voraussetzungen erfüllt sind. Änderungen hat der Versicherungsnehmer
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bewirkt die Änderung auch
eine Änderung der Zuordnung zu einer der Tarifmerkmalsklassen, wird
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung nach der neuen Tarifmerk
malsklasse berechnet.
4.5.2. Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Tarifmerkmalsklasse
notwendigen Angaben bei Abschluss des Vertrages, gilt die Tarifmerk
malsklasse mit dem höchsten Beitrag als vereinbart. Werden die Angaben
später nachgeholt, gilt der Beitrag nach der zutreffenden Tarifmerk
malsklasse ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim Versicherer
als vereinbart.
4.5.3. Der Versicherer ist berechtigt, jährlich einmal die Angaben für die Zuord
nung des Vertrages zu Tarifmerkmalsklassen zu prüfen und vom Versiche
rungsnehmer auf dessen Kosten entsprechende Nachweise anzufordern.
Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers nicht
binnen eines Monats nach, wird der Beitrag vom Beginn des laufenden
Versicherungsjahres an nach der Tarifmerkmalsklasse mit dem höchsten
Beitrag berechnet.
4.5.4. Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund unrichtiger Angaben des Ver
sicherungsnehmers einer günstigeren Tarifmerkmalsklasse zugeordnet
oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit beibehalten, wird der
Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach
der bei richtiger Zuordnung geltenden Tarifmerkmalsklasse berechnet
und die Differenz nacherhoben.
Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht
oder beibehalten, wird zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe eines
Jahresbeitrages für das laufende Versicherungsjahr erhoben, die sofort
fällig ist und nach der zutreffenden Tarifmerkmalsklasse berechnet wird.
Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer
1. ausgeschlossen.
4.6. Änderungen von Tarifmerkmalen
4.6.1. Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen über die Tarifmerkmale zu
ändern, aufzuheben, zu ersetzen oder zu ergänzen, wenn sich anhand der
zukünftigen, unternehmensbezogenen Schadenentwicklung herausstellt,
dass die vereinbarten Tarifmerkmale gar nicht, nicht in dem kalkulierten
Umfang oder nicht allein für den Umfang des versicherten Risikos bestim
mend sind. Außerdem ist er verpflichtet, einzelne Tarifmerkmalsklassen
zusammenzufassen, wenn die tatsächliche Anzahl der Versicherungsneh
mer einer Tarifmerkmalsklasse nicht groß genug ist, um Zufallsschwan
kungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
4.6.2. Die neue Regelung muss das versicherte Risiko, dessen Umfang und die
veränderte Schadenentwicklung widerspiegeln. Beitrag und Versiche
rungsleistung müssen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis
stehen.
4.6.3. Änderungen nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4.6.1.
gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, wenn der Versicherer
den Versicherungsnehmer
– einen Monat vor Inkrafttreten über die Anpassung unter Erläuterung
auf die Unterschiede zwischen altem und neuem Tarif sowie altem und
neuem Beitrag
und
– über sein Kündigungsrecht nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu
Teil A Ziffer 3.6.4. in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) informiert hat.
4.6.4. Im Fall einer Änderung nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Ziffer 3.6.1. kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zum
Ablauf des laufenden Versicherungsjahres kündigen, und zwar auch dann,
wenn die Anpassung nicht zu einer Beitragserhöhung führt.
– 14 – 21014126 (04.22)
[Seite 15]
Teil B – Allgemeiner Teil 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen
1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie
hung nicht widerspricht.
1.1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an
gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Ziffer 2.1. vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
zahlt. rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. Brief, Fax,
E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des
Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versiche Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche
rungsbeginns, beginnt die Versicherung mit dessen Tagesbeginn, damit rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig
1.2. Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag
Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche
(Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres
rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
beiträge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode
vom Versicherer hierzu in Textform (z. B. Brief, Fax, E- Mail) aufgefordert
umfasst bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungs
worden ist.
weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
1.3. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der 5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
entrichten hat. durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil
des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
bestanden hat.
2.1. Der erste oder einmalige Beitrag ist, abweichend von der gesetzlichen
Regelung (§ 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz), nach Zugang des
Versicherungsscheins fällig und ist unverzüglich zu zahlen, jedoch nicht
vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versiche
rungsbeginn.
2.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche
rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax,
E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
hat.
2.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
3.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein
oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
3.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs
nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete
Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan
denen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. Brief,
Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
betragen muss.
Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
angibt, die nach Teil B Abschnitt 1 Ziffern 3.3. und 3.4. mit dem Fristablauf
verbunden sind.
3.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht
ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er
mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3
darauf hingewiesen wurde.
3.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal
tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3 darauf
hingewiesen hat.
3.5. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs
nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
Vertrag fort. Das gleiche gilt, wenn die Kündigung zusammen mit der Mah
nung ausgesprochen wird und der Versicherungsnehmer innerhalb eines
Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt.
Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.3.
bleibt unberührt.
– 15 – 21014126 (04.22)
[Seite 16]
Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Dauer und Ende des Vertrages 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
1.1. Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. 1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
1.2. Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer – auch während des ersten Umstände.
Versicherungsjahres – jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Text Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden. dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
Der Vertrag endet in diesem Fall einen Monat nach Zugang der Kündigung denen der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gefragt hat und
beim Versicherer. die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit
dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch
Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass seine Kündigung insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber
erst zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)
1.3. Der Vertrag kann vom Versicherer jeweils zum Ende des Versicherungs Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
jahres, frühestens zum vereinbarten Ablauf, gekündigt werden. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss
1.4. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem
vor dem Kündigungstermin zugegangen sein. Der Vertrag endet an dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
jeweiligen Tag des Kündigungstermins. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge
1.5. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich
er zu dem vereinbarten Vertragsablauf ungekündigt ist. der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
2. Wegfall des versicherten Risikos
1.2. Rücktritt
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag
Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser
zurückzutreten.
Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom
Wegfall Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständi
3. Kündigung nach Versicherungsfall gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
3.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verlet
– vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versiche angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich z ugestellt wird. hätte.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. Brief, Fax, Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche
E-Mail) spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der rungsschutz.
Zustellung der Klage zugegangen sein.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
3.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand we
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spä der für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
testens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
wird. kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang pflicht arglistig verletzt hat.
beim Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksam
4. Mehrfachversicherung werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
4.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren 1.3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Versicherungsverträgen versichert ist. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet
4.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
geschlossenen Vertrages verlangen. von einem Monat in Schriftform kündigen.
4.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, hätte.
dem Versicherer zugeht. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver
trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
werden die anderen Bedingungen ab dem laufenden Versicherungsjahr
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. In
der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
Der Versicherer muss die ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3.
zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der An
zeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt;
er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2.
und 1.3. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf die Folgen einer Anzei
gepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3.
genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahr
umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
1.4. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an
zufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer
der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech
tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
– 16 – 21014126 (04.22)
[Seite 17]
2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Abschnitt 4 – Weitere Bestimmungen
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf 1. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
1.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein
Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt oder seinen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet
hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. werden.
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 1.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
3.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzan Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
sprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein
anzuzeigen. geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtan Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
sprüche geltend gemacht werden. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche
rungsnehmers.
3.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei 1.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbe
zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nie
dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte derlassung die Bestimmungen Teil B Abschnitt 4 Ziffer 1.2. entsprechende
zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu Anwendung.
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Be 2. Verjährung
arbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 2.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
3.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, Bürgerlichen Gesetzbuches.
behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg 2.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
lich anzuzeigen. angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
3.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe Anspruchsteller in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zugeht.
hörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. 2.3. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
3.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich 3. Zuständiges Gericht
geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu 3.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be
überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungs stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
4.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann 3.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden,
der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort sei
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die nes gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
beruhte. dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
4.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge
der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrläs sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh 3.3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der zuständigen Niederlassung.
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
4. Anzuwendendes Recht
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 5. Begriffsbestimmung
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs Versicherungsjahr:
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten.
lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren,
lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt.
arglistig verletzt hat. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi sind jeweils ganze Jahre.
cherer ein ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4.1. zustehendes Kündigungs
recht ausübt 6. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht
zufrieden ist
6.1. Versicherungsombudsmann
Wenn der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Verbraucher
mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Ver
handlung mit dem Versicherer einmal nicht zu dem gewünschten Ergebnis
führt, kann der Verbraucher sich an den Ombudsmann für Versicherungen
wenden.
Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdever
fahren und die Kontaktmöglichkeiten sind im Internet unter:
www.versicherungsombudsmann.de
Die Postanschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Ver
braucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Der Versicherer hat sich verpflichtet an dem Schlichtungsverfahren teilzu
nehmen.
Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder
per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde
auch an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden.
Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungs
ombudsmann weitergeleitet.
– 17 – 21014126 (04.22)
[Seite 18]
6.2. Versicherungsaufsicht
Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsab
wicklung auf, kann der Versicherungsnehmer sich auch an die für den
Versicherer zuständige Aufsicht wenden.
Für Versicherungsunternehmen ist dies die Bundesanstalt für Finanz
dienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Grau
rheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; Tel.: 0228 4108-0; Fax: 0228/4108-
1550.
Es ist zu beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
6.3. Rechtsweg
Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg
zu beschreiten.
– 18 – 21014126 (04.22)