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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

CosmosDirekt Basis: die Bedingungen im Volltext

Basisschutz der CosmosDirekt nach VWH 800 (06.24) mit Mietsachschäden bis 1 Mio. EUR, Deliktunfähigkeit bis 10.000 EUR und Forderungsausfalldeckung, ohne Schlüsselverlust und ohne Schäden an geliehenen Sachen.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“AHB Ziffer 6.1, Seite 4
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“BBR PHV Ziffer 24.1, Seite 17
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“AHB Ziffer 6.2, Seite 4
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).“AHB Ziffer 6.4, Seite 4
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„Abweichend von Ziffer 3.1 und 3.2 kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf Ihre gesetzliche Haftpflicht selbst erstreckt (Single-Tarif).“BBR PHV Ziffer 3.3, Seite 12
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Für volljährige Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul-/Berufsausbildung bei vorliegender Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an die Ausbildungsmaßnahmen,“BBR PHV Ziffer 3.1.2, Seite 11
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Abweichend von Ziffer 7.9 AHB ist bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Ihre gesetzliche Haftpflicht für im Ausland vorkommende Versicherungsfälle eingeschlossen.“BBR PHV Ziffer 17.1, Seite 15
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand April 2016) ab.“BBR PHV Ziffer 34, Seite 19
Innovations- oder Update-Garantienicht geregelt
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja, bis 10 Mio. €„EUR 10 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden und EUR 500.000 für Vermögensschäden begrenzt,“AHB Ziffer 4.2, Seite 4

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis 10.000 €„Wir leisten in Ihrem Interesse Schadenersatz bis zu einer Gesamtschadenhöhe von 10.000 EUR je Schadenereignis“BBR PHV Ziffer 3.1.2, Seite 11
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis 10.000 €„Für Schäden durch Kinder unter 7 Jahren sowie für deliktunfähige volljährige Kinder in Ihrem Haushalt gilt zusätzlich:“BBR PHV Ziffer 3.1.2, Seite 11
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen (z.B. Haushaltshilfen, Hausangestellte)“BBR PHV Ziffer 3.4, Seite 12
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltnicht geregelt
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“BBR PHV Ziffer 9.1, Seite 13
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Wir werden uns nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen von Ihnen oder mitversicherter Personen berufen,“BBR PHV Ziffer 23, Seite 17
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.“AHB Ziffer 7.4.3, Seite 4

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis 1 Mio. €„Die Höchstersatzleistung beträgt 1 Mio. EUR“BBR PHV Ziffer 8.1.3, Seite 13
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)nein„gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.“AHB Ziffer 7.6, Seite 5
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.“AHB Ziffer 7.6, Seite 5
Verlust privater Schlüsselnein„aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;“BBR PHV Ziffer 24.2, Seite 17
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennein„aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;“BBR PHV Ziffer 24.2, Seite 17
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit“BBR PHV Ziffer 27, Seite 17
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis 1 Mio. €„Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1 Mio. EUR“BBR PHV Ziffer 18.3, Seite 15
Be- und Entladeschädennein„Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“BBR PHV Ziffer 13.1, Seite 14
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, mit Ausnahme von Baumaschinen;“BBR PHV Ziffer 13.2.2, Seite 14
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z.B. Ruder- oder Paddelboote);“BBR PHV Ziffer 15.2.1, Seite 14
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;“BBR PHV Ziffer 15.2.2, Seite 14
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden“BBR PHV Ziffer 14.2, Seite 14
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„als Radfahrer (zu den Fahrrädern zählen auch Pedelecs, die nicht versicherungspflichtig sind)“BBR PHV Ziffer 4, Seite 12
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“BBR PHV Ziffer 6.1, Seite 12
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„aus dem gelegentlichen Hüten fremder Hunde oder Pferde, sofern dies nicht gewerbsmäßig erfolgt“BBR PHV Ziffer 6.3, Seite 12
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen“BBR PHV Ziffer 5, Seite 12

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses, sofern mindestens eine Wohnung von Ihnen oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird;“BBR PHV Ziffer 7.3, Seite 12
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses,“BBR PHV Ziffer 7.4, Seite 12
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„aus der Vermietung von nicht mehr als 3 einzeln vermieteten Wohnräumen, einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im selbstbewohnten Zweifamilienhaus“BBR PHV Ziffer 7.6.2, Seite 12
Unbebaute Grundstückenicht geregelt
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis zur Deckungssumme„als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben“BBR PHV Ziffer 7.6.3, Seite 12
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)nicht geregelt
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nein„(Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Versicherungsvertrag gewährt.)“BBR PHV Ziffer 30.1, Seite 18
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetznein„Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.“BBR PHV Ziffer 28, Seite 18
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“BBR PHV Ziffer 7.6.1, Seite 12

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Mit der Ausfalldeckung werden Sie so gestellt, als ob der Schädiger Versicherungsschutz über eine eigene Privathaftpflichtversicherung im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversicherung genießen würde.“BBR PHV Ziffer 22.2, Seite 16
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnein„Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;“BBR PHV Ziffer 22.5, Seite 17
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes“BBR PHV Ziffer 1.2, Seite 11
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes“BBR PHV Ziffer 1.2, Seite 11

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitennein„Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.“AHB Ziffer 11.2.1, Seite 7
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht“AHB Ziffer 12.2.1, Seite 7
Beitragsanpassungsklauselja„Versicherungsbeiträge, die nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres fällig werden, unterliegen der Beitragsangleichung.“AHB Ziffer 21.1, Seite 9
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennein„Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in der Bundesrepublik Deutschland eintreten.“BBR PHV Ziffer 22.4, Seite 17

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Haftpflichtversicherung VWH 800 (06.24)
[Seite 1] Inhalt Versicherungsbedingungen Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) 3 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung 11 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung 20 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung 22 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Bauherren-Haftpflichtversicherung 24 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser unmittelbarer Vertragspartner. Text- und Schriftform Ist für eine Mitteilung an uns die Textform vorgesehen, sieht das Gesetz Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für vor, dass diese Mitteilung von Ihnen zum Beispiel per Brief oder E-Mail Ih­ren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind. an uns abzugeben ist. Ist hingegen die Schriftform vereinbart, be­nötigen Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage wir von Ihnen ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück. für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u.a. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertrag­ lichen Leistungen beschrieben. Versicherungsschein Der Versicherungsschein dokumentiert den zustande gekommenen Ver- Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern, sicherungsvertrag und die zu Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungs- möchten wir Ihnen vorab einige Begrifflichkeiten kurz erläutern: leistungen. VWH 800 (06.24) 1/ 25 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung 1 1.1 Der vorläufige Versicherungsschutz erstreckt sich auf die für den Versicherungsfall beantragten Leistungen. 1.2 Der vorläufige Versicherungsschutz ist im Versicherungsfall für Per­ sonenschäden auf 250.000 EUR und für Sach- und Vermögensschäden auf jeweils 75.000 EUR begrenzt, sofern im Antrag nicht geringere Ver- sicherungssummen festgesetzt sind. 2 Voraussetzung für den vorläufigen Versicherungsschutz ist, dass 2.1 der beantragte Versicherungsbeginn nicht später als zwei Monate nach der Unterzeichnung des Antrags liegt, 2.2 der Antragsteller das Zustandekommen der beantragten Versiche­ rung nicht von einer besonderen Bedingung abhängig gemacht hat und 2.3 der Antrag sich im Rahmen der von uns gebotenen Tarife, Bedin­ gungen und versicherbaren Risiken bewegt. 3 3.1 Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei uns eingeht. 3.2 Der vorläufige Versicherungsschutz endet, 3.2.1 mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt des Be­ ginns der beantragten Versicherung; 3.2.2 wenn wir den Antrag abgelehnt haben; 3.2.3 wenn der Antragsteller den Antrag angefochten oder bereits vor oder gleichzeitig mit dem Eingang bei uns zurückgenommen hat. 4 Für den vorläufigen Versicherungsschutz wird kein Beitrag erhoben. 5 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die beantragte Versicherung Anwendung. Dies gilt insbesondere für die dort enthaltenen Einschränkungen und Ausschlüsse. 6 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi­ cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar­ teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio- nen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. VWH 800 (06.24) 2/ 25 [Seite 3] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (Stand: Juni 2020) Der Versicherungsumfang 15 Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls? 1 Was ist der Gegenstand der Versicherung? 16 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach der Veräußerung 2 Sind Vermögensschäden und Abhandenkommen von Sachen eines versicherten Unternehmens? versichert? 17 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach Risikoerhöhung 3 Was ist unter Versichertes Risiko zu verstehen? aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften? 4 Was ist unter Vorsorgeversicherung zu verstehen? 18 Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung? 5 Was leisten wir und welche Vollmachten haben wir? Der Versicherungsbeitrag 6 Inwieweit ist die Höhe unserer Leistungen begrenzt? 19 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten 20 Was ist unter der Beitragsregulierung zu verstehen? 8 Welche Informationen benötigen wir vor Vertragsschluss? 21 Wie sind die Regelungen zur Beitragsangleichung? Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Weitere Bestimmungen 9 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungs- 22 Was ist bei Mitversicherten zu beachten? falls zu beachten? 23 Können Versicherungsansprüche abgetreten werden? 10 Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungs- falls zu beachten? 24 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt, wenn Sie uns Ihre Anschriften- oder Namensänderung 11 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? nicht mitteilen? Die Versicherungsdauer 25 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 12 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Wann endet der Versiche- 26 Welches Gericht ist zuständig? rungsvertrag? 27 Welches Recht findet Anwendung? 13 Was geschieht beim Wegfall des versicherten Risikos? 28 Was gilt bei Sanktionen und Embargos? 14 Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie nach einer Beitrags­- angleichung? 29 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? Der Versicherungsumfang 2 Sind Vermögensschäden und Abhandenkommen von Sachen versi- chert? 1 Was ist der Gegenstand der Versicherung? Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei- 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos tert werden auf Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Ver­ sicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach­ einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensscha­ schäden entstanden sind; den zur Folge hatte, aufgrund 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. 3 Was ist unter Versichertes Risiko zu verstehen? Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst Ihre gesetzliche Haftpflicht Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenver­ ursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 3.1.1 aus den für Sie im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken; 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 3.1.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken 1.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft- oder Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; Luftfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 1.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; 3.1.3 aus Risiken, die für Sie nach Abschluss der Versicherung neu ent­ stehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind. 1.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Er­ 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des folges; versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Wir können den Versicherungsvertrag jedoch unter 1.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs­ den Voraussetzungen von Ziffer 19.3 kündigen. gemäße Vertragserfüllung; 4 Was ist unter Vorsorgeversicherung zu verstehen? 1.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- tung; 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste­ hen, sind im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages sofort VWH 800 (06.24) 1.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleis­ versichert. tungen. 3/ 25 [Seite 4] 4.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes neu eingetretene Risiko innerhalb 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Entschädi­ von 2 Monaten anzuzeigen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, gungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. dessen Entstehung. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. – auf derselben Ursache, 4.1.2 Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Bei­ zeitlichem, Zusammenhang oder trags innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versiche­ rungsfall mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen 4.2 Der Versicherungsschutz für das neue Risiko ist von seiner Ent­ festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). stehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von EUR 10 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden und EUR 500.000 6.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versiche­ für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein rungssummen angerechnet. geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi­ 4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken cherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Füh­ 6.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und rerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall 4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die 4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet. 4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtver­ 5 Was leisten wir und welche Vollmachten haben wir? sicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalls. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und Ihre Freistel­ Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an laufenden Ren­ lung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. tenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver­ Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie auf­ bleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei­ Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme ab­ ches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden gesetzt. sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen haben, binden uns nur, soweit der An­ 6.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehr­ Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- festgestellt, haben wir Sie binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten kommen. freizustellen. 7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 5.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er­ Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrück­ klärungen in Ihrem Namen abzugeben. lich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausge­ schlossen: Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha­ densersatzansprüche zwischen Ihnen und dem Geschädigten, so sind 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätz­ wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den Rechtsstreit in lich herbeigeführt haben. Ihrem Namen und auf unsere Kosten. 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Schädlichkeit zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmä­ – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder ßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Verteidigers. 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen 5.4 Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir zur Aus­ übung dieses Rechts bevollmächtigt. 7.4 Haftpflichtansprüche 6 Inwieweit ist die Höhe unserer Leistungen begrenzt? 7.4.1 von Ihnen selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten; 6.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, 7.4.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche­ wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflich­ rungsvertrages; tige Personen erstreckt. 7.4.3 zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver­ VWH 800 (06.24) trages. 4/ 25 [Seite 5] 7.5 Haftpflichtansprüche gegen Sie ner mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernich­ tung der gesamten Sache oder Leistung führt. 7.5.1 aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi­ Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf­ cherten Personen gehören; trag oder für Rechnung von Ihnen die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens­ haben. partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig­ Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und nissen. Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie 7.10.1 Ansprüche, die gegen Sie wegen Umweltschäden gemäß Um­ Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). weltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend ge­ 7.5.2 von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine macht werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie von einem Dritten auf­ geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sind; auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden. 7.5.3 von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Per­ son des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die Verein sind; auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler 7.5.4 von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim­ wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft mungen privatrechtlichen Inhalts gegen Sie geltend gemacht werden oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind; könnten. 7.5.5 von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Partnerschafts­ Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft­ gesellschaft sind; pflichtrisiken. 7.5.6 von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; 7.10.2 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. zu Ziffer. 7.4 und Ziffer. 7.5: Dieser Ausschluss gilt nicht Die Ausschlüsse unter Ziffer. 7.4 und Ziffer. 7.5.2 bis 7.5.6 erstrecken sich 7.10.2.1 im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. oder 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen 7.10.2.2 für Schäden, die durch von Ihnen hergestellte oder gelieferte Er­ sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sachen zeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver­ (Produkthaftpflicht). trages sind. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelt­ 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen einwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, De­ sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn montage, Instandhaltung oder Wartung von 7.7.1 die Schäden durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an – Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur (WHG-Anlagen); insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tä­ tigkeit betroffen waren; – Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (Um­ weltHG-Anlagen); 7.7.2 die Schäden dadurch entstanden sind, dass Sie diese Sachen zur Durchführung Ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als – Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen ei­ Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt haben; bei ner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese – Abwasseranlagen Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. 7.7.3 die Schäden durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ent­ 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthal­ standen sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbeweg­ tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. liche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn Sie be­ mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden weisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatten. 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf zu Ziffer. 7.6 und Ziffer. 7.7: 7.13.1 gentechnische Arbeiten, Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer. 7.6 und Ziffer. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten 7.13.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO), oder Beauftragten von Ihnen gegeben, so entfällt gleichfalls der Versi­ cherungsschutz, und zwar sowohl für Sie als auch für die durch den 7.13.3 Erzeugnisse, die Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. – Bestandteile aus GVO enthalten, 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus erge­ alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, benden Vermögensschäden, welche entstehen durch VWH 800 (06.24) wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in ei­ 5/ 25 [Seite 6] 7.14.1 Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi­ 7.14.2 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. 7.14.3 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der zum Wirksamwerden der 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es 8.3 Kündigung sich handelt um Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer An­ 7.15.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände­ zeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, rung von Daten, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 7.15.2 Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten, einem Monat in Schriftform kündigen. 7.15.3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten 7.15.4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder 8.4 Vertragsanpassung Namensrechtsverletzungen. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Versiche­ 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, rungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die ande­ ren Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über­ Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die tragung einer bei Ihnen vorliegenden Krankheit resultieren. Das Gleiche anderen Bedingungen ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres gilt für Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä­ Vertragsbestandteil. den, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versi­ Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% cherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um- grob fahrlässig gehandelt haben. stand aus, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung bei Ihnen fristlos in Textform kündigen. Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten 8.5 Ausübung der Rechte durch uns 8 Welche Informationen benötigen wir vor Vertragsschluss? Was be- deutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Wir müssen die uns nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats in Schriftform geltend machen. Die Frist beginnt 8.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrum­ mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die ständen das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Wir Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen be­ haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen; kannten gefahrerheblichen Umstände in Textform anzuzeigen. Gefahr­ wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Er­ erheblich sind die Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben klärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. und die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Uns stehen die Rechte nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 nur zu, wenn wir Sie Versicherungsvertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt ab­ durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige­ zuschließen. pflichtverletzung hingewiesen haben. Dies gilt auch für gefahrerhebliche Umstände, nach denen wir nach Ih­ Wir können uns auf die in den Ziffern 8.2 bis 8.4 genannten Rechte nicht rer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme in Textform berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un­ gefragt haben. richtigkeit der Anzeige kannten. Wird der Versicherungsvertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und 8.6 Erlöschen unserer Rechte kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so be­ handeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies Unsere Rechte nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 erlöschen mit Ablauf von fünf arglistig verschwiegen. Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn 8.2 Rücktritt Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder 8.2.1 Voraussetzungen für den Rücktritt arglistig verletzt haben. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Um­ 8.7 Anfechtung ständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Unser Recht, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung 8.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der zum Wirksamwerden der Anfechtungserklä­ Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätz­ lich noch grob fahrlässig gemacht haben. 9 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten? Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzei­ gepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Versiche­ Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen rungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres 8.2.3 Folgen des Rücktritts als besonders gefahrdrohend. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. 10 Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungs- Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den falls zu beachten? Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der 10.1 Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch VWH 800 (06.24) unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. 6/ 25 [Seite 7] 10.2 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung – uns spätestens einen Monat des Schadens sorgen. Weisungen von uns sind dabei zu befolgen, soweit diese für Sie zumutbar sind. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsge­ vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in mäße Schadenberichte zu erstatten und uns mit der Schaden­ermittlung Textform zugegangen ist. und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer 12.2.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit­ Versicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor­ geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. gesehenen Zeitpunkt. 10.3 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwalt­ 12.2.3 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver­ schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein sicherungsvertrag von Ihnen schon zum Ablauf des dritten Jahres oder Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss haben Sie dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. uns spätestens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche­ 10.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs­ rungsjahres in Textform zugegangen sein. behörden auf Schadensersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch 13 Was geschieht beim Wegfall des versicherten Risikos? oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns bedarf es nicht. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so er­ lischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Uns steht der Beitrag 10.5 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge­ zu, den wir hätten erheben können, wenn die Versicherung dieser Ri­ macht, haben Sie die Führung des Verfahrens uns zu überlassen. Wir siken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Wegfall Kenntnis erlangt. Dasselbe gilt, wenn das versicherte Risiko Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen weggefallen ist, weil der Versicherungsfall eingetreten ist. und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 14 Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie nach einer Beitrags­ 11 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? angleichung? 11.1 Kündigung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Zif­ Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie fer 21.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu erfüllen haben, können Sie den Versicherungsvertrag in Textform innerhalb eines Mo­ können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung nats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens Kenntnis erlangt haben, den Versicherungsvertrag fristlos kündigen. jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirk­ Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, sam werden sollte. dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver­ Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. letzt haben. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam­ 11.2 Leistungsfreiheit werden der Beitragserhöhung zugehen. 11.2.1 Verletzen Sie eine der in Ziffer 9 und 10 oder in den gesondert 15 Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen nach Eintritt eines Ver- vereinbarten Besonderen Bedingungen genannten Obliegenheiten vor­ sicherungsfalls? sätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. 15.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, – von uns eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig­ – Ihnen eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden keit haben Sie zu beweisen. Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. 11.2.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Ver­ der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage in Textform letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des zugegangen sein. Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer 15.2 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei Leistungspflicht ursächlich ist. uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu 11.2.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls beste­ einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so sind wir nur dann Versicherungsjahres, wirksam wird. vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk­ Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Dies sam. gilt nicht im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung. 16 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach der Veräußerung Die Versicherungsdauer eines versicherten Unternehmens? 12 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Wann endet der Versiche- 16.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung be­ rungsvertrag? steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Ihre Stelle in die wäh­ 12.1 Beginn des Versicherungsschutzes rend der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange­ gebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag sofort Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 19.2 zahlen. eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 12.2 Dauer und Ende des Versicherungsvertrages 16.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle Der Versicherungsvertrag ist für den im Versicherungsschein angege­ benen Zeitraum abgeschlossen. – durch uns dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, 12.2.1 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert – durch den Dritten uns gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den sich der Versicherungsvertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Schluss des laufenden Versicherungsjahres – Ihnen spätestens drei Monate oder in Textform gekündigt werden. VWH 800 (06.24) 7/ 25 [Seite 8] 16.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn Ist eine unterjährige Zahlungsperiode statt der jährlichen Beitrags­ zahlung vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Zahlung gemäß – wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in der vereinbarten unterjährigen Zahlungsperiode. Erster Beitrag ist bei welchem wir vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangen; einem Versicherungsvertrag, der nicht am Ersten eines Monats beginnt, – der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang aus­ der Beitrag bis zum Monatsende. übt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von 19.2.2 Verzug dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versiche­ rung Kenntnis erlangt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, geraten Sie 14 Tage nach Abschluss des Versicherungsvertrages in Verzug, es 16.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während eines laufenden sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Versicherungsjahres und wird das Versicherungsverhältnis nicht ge­ kündigt, haften Sie und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Periode als Gesamtschuldner. Schadens zu verlangen. 16.5 Der Übergang eines Unternehmens ist uns von Ihnen oder dem Drit­ 19.2.3 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes ten unverzüglich anzuzeigen. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, son­ Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Ver­ dern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat ab diesem Zeitpunkt, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Text­ nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müs­ form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf sen, und wir den mit Ihnen bestehenden Versicherungsvertrag mit dem diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Erwerber nicht geschlossen hätten. nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche­ 19.2.4 Rücktritt rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem wir von der Veräußerung Kenntnis erlangen. Dies gilt nur, wenn Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir in diesem Monat von unserem Kündigungsrecht keinen Gebrauch wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gemacht haben. gezahlt ist. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die weg, wenn uns die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. uns die Anzeige hätte zugehen müssen. 19.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag 17 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach Risikoerhöhung auf- 19.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung grund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften? Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehen­ Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. der oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind wir berechtigt, das Ver­ sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs­ kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem wir von der 19.3.2 Verzug Erhöhung Kenntnis erlangt haben. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mah­ 18 Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung? nung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu 18.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren vertreten haben. Versicherungsverträgen versichert ist. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen 18.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne Schadens zu verlangen. dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlos­ 19.3.3 Qualifizierte Mahnung senen Versicherungsvertrages verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre 18.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung mindestens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, (qualifizierte Mahnung). Diese ist nur wirksam, wenn sie je Versiche­ zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, uns zugegangen ist. rungsvertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kos- Der Versicherungsbeitrag ten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 19.3.4 und 19.3.5 mit dem Fristablauf verbunden sind. 19 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 19.3.4 Kein Versicherungsschutz 19.1 Beitrag und Versicherungsteuer Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch immer mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versiche­ Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die rungsschutz, wenn Sie mit der qualifizierten Mahnung nach Ziffer 19.3.3 Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. darauf hingewiesen wurden. Aus einer Erhöhung der Versicherungsteuer ergibt sich für Sie kein Kün­ 19.3.5 Kündigung digungsrecht. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch immer mit der Zahlung 19.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger in Verzug, können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Beitrag Kündigungsfrist kündigen, wenn wir Sie mit der qualifizierten Mahnung 19.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung nach Ziffer 19.3.3 darauf hingewiesen haben. Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Ver­ Die Kündigung können wir auch bereits bei der Bestimmung der Zah­ sicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versiche­ lungsfrist nach Ziffer 19.3.3 aussprechen. In diesem Fall wird unsere rungsschutzes. Kündigung zum Ablauf der Zahlungsfrist wirksam, wenn Sie in diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind und wir Sie in der VWH 800 (06.24) qualifizierten Mahnung darauf hingewiesen haben. 8/ 25 [Seite 9] Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des fest­ den angemahnten Betrag, besteht der Versicherungsvertrag fort. Für gestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist nach beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden Ziffer 19.3.3 und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Ver­ trifft. sicherungsschutz. 20.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen 19.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung wird der Beitrag berichtigt (Beitragsregulierung). Bei einer Erhöhung oder Erweiterung des Risikos erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeit­ 19.4.1 Rechtzeitige Zahlung punkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken ab dem Zeit­ Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zah­ punkt des Eingangs der Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte lung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widerspre­ 20.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den chen. Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht einge­ Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Bei­ unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsauffor­ tragsregulierung statt. Ein von Ihnen zuviel gezahlter Beitrag wird nur derung erfolgt. zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zu­ gang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 19.4.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens 20.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ver­ Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA- sicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Lastschriftmandat widerrufen haben, oder Sie es aus anderen Grün­ den zu vertreten haben, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen 21 Wie sind die Regelungen zur Beitragsangleichung? werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last­ 21.1 Versicherungsbeiträge, die nach Ablauf des ersten Versicherungs­ schrift-verfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags jahres fällig werden, unterliegen der Beitragsangleichung. Dies gilt erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert wor­ nicht, soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berech­ den sind. net werden. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der 19.5 Unterjährige Beitragszahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 19.5.1 Unterjährige Beitragszahlung 21.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im ver­ Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der ver­ gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller einbarten Zahlungsperiode bezahlen. zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver- Ist eine unterjährige Zahlungsperiode statt der jährlichen Beitragszah­ mindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst nied­ lung vereinbart, sind die noch ausstehenden Beiträge bis zum Ende des rigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten laufenden Versicherungsjahres sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten eines Beitrags im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jähr­ Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs­ liche Beitragszahlung verlangen. leistungen. 19.5.2 Zahlungsperiode Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Sum­ Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie als laufende Beiträge me der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zah­ Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. lungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungs- 21.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Ver­ vertragsgesetz. Sofern vereinbart, ist neben der jährlichen Zahlungs- minderung verpflichtet, den Folgebeitrag um den sich aus Ziffer 21.2 periode auch eine unterjährige möglich (halb-, vierteljährlich, monat­ ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der ver­ lich). Bei unterjähriger Zahlungsperiode sind im Beitrag die Kosten für änderte Folgebeitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung zusätzliche Verwaltungsaufwendungen enthalten. Welche Zahlungs- bekannt gegeben. periode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungs­ schein entnehmen. Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letz­ ten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterschei­ erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 21.2 er­ den kann, ist in Abschnitt 12 geregelt. mittelt hat, so dürfen wir den Folgebeitrag nur um den Prozentsatz er­ Bei unterjähriger Zahlungsperiode ist als Zahlungsweg nur das Last­ höhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach schrifteinzugsverfahren möglich. Sofern Sie unterjährige Zahlungspe­ unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht riode beantragt, aber kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem Versicherungsvertrag eine jährliche Zahlungsperiode zu Grunde dem vorstehenden Absatz ergeben würde. gelegt. 21.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 21.2 oder 21.3 unter 5 %, entfällt 19.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den fol­ genden Jahren zu berücksichtigen. Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages haben wir, so­ weit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf Weitere Bestimmungen den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versiche­ 22 Was ist bei Mitversicherten zu beachten? rungsschutz bestanden hat. 22.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche 20 Was ist unter der Beitragsregulierung zu verstehen? gegen andere Personen als Sie selbst, sind alle für Sie geltenden Be­ 20.1 Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Ände­ stimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die rungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) gelten nicht, eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines 22.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus­ Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren schließlich Ihnen zu. Sie sind neben den Mitversicherten für die Erfül­ VWH 800 (06.24) Wunsch nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil lung der Obliegenheiten verantwortlich. 9/ 25 [Seite 10] 23 Können Versicherungsansprüche abgetreten werden? Verlegen Sie Ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch­ land bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Versicherungsvertrag nach unserem Sitz. unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 27 Welches Recht findet Anwendung? 24 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt, wenn Sie uns Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. Ihre Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilen? 28 Was gilt bei Sanktionen und Embargos? 24.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an unse­ Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver- re Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes- 24.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, ge­ republik Deutschland entgegenstehen. nügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht als zugegangen. Entsprechendes gilt bei einer uns nicht angezeigte Na­ Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik mensänderung. Deutschland entgegenstehen. 24.3 Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlos­ 29 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht sen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die zufrieden sind? Bestimmungen nach Ziffer 24.2 entsprechende Anwendung. Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind, stehen Ihnen derzeit ins­ 24.4 Sofern die Internet-Vertrags-Verwaltung in meinCosmosDirekt ver- besondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen. einbart ist, gilt zusätzlich: Unser Beschwerdemanagement In Ihrem persönlichen Online-Bereich meinCosmosDirekt (d. h., über 29.1 Für Kundenbeschwerden ist unsere Zentrale Beschwerdestelle Ihren meinCosmosDirekt-Account) verwalten Sie Ihre Vertragsange­ gerne für Sie da. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: legenheiten. Über die Einstellung wichtiger Vertragsinformationen in Ihren meinCosmosDirekt-Account werden Sie per E-Mail benachrich- Cosmos Versicherung AG tigt. Eine Änderung Ihrer für die E-Mail-Benachrichtigung (sowie für Zentrale Beschwerdestelle, Halbergstr. 50-60, 66121 Saarbrücken Ihre Vertragsverwaltung im Internet) hinterlegten E-Mail-Adresse E-Mail: kundendialog@cosmosdirekt.de müssen Sie uns in Ihrer Vertragsverwaltung im Internet unverzüglich Telefon: 0681- 9 66 77 55 anzeigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie immer aktuell Versicherungsombudsmann über die Einstellung von Vertragsinformationen in Ihre Vertragsver- waltung im Internet informiert werden. 29.2 Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden oder hat eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten 25 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? Ergebnis geführt, können Sie sich als Verbraucher an den Ombudsmann 25.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt: Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor­ Versicherungsombudsmann e. V. schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Postfach 080632 25.2 Wird ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemel­ 10006 Berlin det, so zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung bis zum Zugang E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller bei Internet: www.versicherungsombudsmann.de der Fristberechnung nicht mit. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für 26 Welches Gericht ist zuständig? Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Als Mitglied im Versicherungsombudsmann e. V. haben wir uns verpflichtet, an dem 26.1 Klagen gegen uns Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (z. B. über unsere gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Sind Sie eine natürliche Webseite) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwer- Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur de auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol­ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versi­ chen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. cherungsombudsmann weitergeleitet. 26.2 Klagen gegen Sie Versicherungsaufsicht Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versiche­ 29.3 Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die für uns zuständige Auf­ rungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren sicht zu wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhn­ Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die der­ lichen Aufenthalts zuständig ist. Ist eine juristische Person Versiche­ zeitigen Kontaktdaten sind: rungsnehmer bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach deren Sitz oder deren Niederlassung. Das gleiche gilt, wenn eine Offene Han­ Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Sektor Versicherungsaufsicht Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Versiche­ Graurheindorfer Straße 108 rungsnehmer ist. 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de 26.3 Unbekannter Wohnsitz Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Sind Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla­ Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz. Rechtsweg VWH 800 (06.24) 26.4 Umzug ins Ausland 29.4 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschrei­ ten. 10/ 25 [Seite 11] Besondere Bedingungen und Risiko- beschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko Dies gilt nicht, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde. 1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin­ Mitversichert sind in Ihrem Haushalt lebende Au-pairs und Austausch­ gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden schüler bis zu einem Jahr. Das gilt nur, soweit diese keinen Versiche­ Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – Ihre gesetzliche rungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Privathaft­ Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson. pflichtversicherung der Eltern) haben. 1.2 Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus 3.1.3 des in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder im Sinne von – den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes Ziffer 3.1.2 gemäß nachfolgenden Voraussetzungen: – einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art; – Sie und Ihr mitversicherter Partner müssen unverheiratet sein. – einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. – Ihr mitversicherter Partner muss in der Police namentlich benannt 2. Familie und Haushalt werden. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht – Haftpflichtansprüche Ihres Partners und dessen Kinder gegen Sie sind ausgeschlossen. 2.1 aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z.B. aus der Auf­ sichtspflicht über Minderjährige); – Die Mitversicherung für Ihren Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Ge- 2.2 als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen. meinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner. 3. Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen – Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und Ihre Kinder Ziffer 3.5 sinngemäß. 3.1 Mitversichert ist – soweit der Familien-Tarif vereinbart ist – die ge­ setzliche Haftpflicht 3.1.4 – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – eines mit Ihnen in häus­ licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Als Familienange­ 3.1.1 Ihres Ehegatten und Ihres nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz hörige gelten Eltern, Großeltern sowie pflegebedürftige bzw. körperlich eingetragenen Lebenspartners, und/oder geistig behinderte Kinder von Ihnen, Ihrem Ehegatten oder 3.1.2 Ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart­ Ihres mitversicherten Lebenspartners. nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei Die Mitversicherung endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemein­ volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- schaft zwischen Ihnen und dem Familienangehörigen. oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (be­ rufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und 3.2 Mitversichert ist – soweit der Paar-Tarif vereinbart ist – die gesetz­ unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendar- liche Haftpflicht zeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwil­ 3.2.1 Ihres Ehegatten und Ihres nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder eingetragenen Lebenspartners, im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz 3.2.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Partners einer bestehen, nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß nachfolgenden Vorausset­ Für volljährige Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendi­ zungen: gung der Schul-/Berufsausbildung bei vorliegender Arbeitslosigkeit in – Sie und Ihr mitversicherter Partner müssen unverheiratet sein. unmittelbarem Anschluss an die Ausbildungsmaßnahmen, und zwar bis zu einem Jahr, höchstens jedoch bis zum 30. Lebensjahr. – Ihr mitversicherter Partner muss in der Police namentlich benannt werden. Sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung eines bisher nach 3.1.2 Absätze 1 und 2 mitver- – Haftpflichtansprüche Ihres Partners gegen Sie sind ausgeschlossen. sicherten Kindes, besteht Nachversicherungsschutz für weitere 6 Mo­ nate unter der Voraussetzung, dass für das bisher mitversicherte Kind bis – Die Mitversicherung für Ihren Partner endet mit der Aufhebung der zum Ablauf dieser Frist eine Privathaftpflichtversicherung bei unserer häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner. Gesellschaft abgeschlossen wurde. – Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner Ziffer 3.5 sinn- Kommt dieser Privathaftpflichtvertrag nicht zustande, entfällt der Ver­ gemäß. sicherungsschutz der Nachversicherung rückwirkend ab Beginn der 3.2.3 – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – eines mit Ihnen in häus­ Nachversicherung. licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Als Familienange­ Kein Versicherungsschutz besteht durch die Nachversicherung für Er­ hörige gelten Eltern oder Großeltern von Ihnen, Ihrem Ehegatten oder höhungen und Erweiterungen von Risiken sowie für neu entstehende Ihres mitversicherten Lebenspartners. Risiken. Die Mitversicherung endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemein­ Für Schäden durch Kinder unter 7 Jahren sowie für deliktunfähige schaft zwischen Ihnen und dem Familienangehörigen. volljährige Kinder in Ihrem Haushalt gilt zusätzlich: Wir leisten in Ih­ 3.2.4 Bei Änderung Ihrer persönlichen oder familiären Verhältnisse rem Interesse Schadenersatz bis zu einer Gesamtschadenhöhe von (z.B. Geburt eines Kindes) erweitert sich der Versicherungsschutz auf 10.000 EUR je Schadenereignis – sofern der Comfortschutz vereinbart die neu hinzukommenden Personen gemäß Ziffer 3.1, wenn Sie uns die ist – bis zu einer Gesamtschadenhöhe von 50.000 EUR je Schadener­ Änderung innerhalb von 2 Monaten anzeigen. eignis – ohne die Frage der Aufsichtspflichtverletzung zu prüfen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, soweit Erfolgt die Anzeige später als 2 Monate, beginnt der Versicherungs­ schutz für die mitversicherten Personen mit Zugang der Anzeige bei uns. – ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversi- cherer) leistungspflichtig ist oder Ab dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns für die mitversicherten Personen ist der Beitrag zu entrichten, den unser zu diesem Zeitpunkt – die Aufsichtspflicht an einen Dritten übertragen wurde. gültige Tarif für eine entsprechende Privat-Haftpflichtversicherung vor­ Das Gleiche gilt für Schäden durch Kinder über 7 Jahre und unter 10 sieht. Jahren, wenn sie einem Dritten den Schaden bei einem Unfall mit einem VWH 800 (06.24) Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn zufügen. 11/ 25 [Seite 12] 3.3 Abweichend von Ziffer 3.1 und 3.2 kann vereinbart werden, dass sich – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, der Versicherungsschutz nur auf Ihre gesetzliche Haftpflicht selbst er­ streckt (Single-Tarif). – wilden Tieren sowie von Bei Änderung Ihrer persönlichen oder familiären Verhältnisse (z.B. Hei­ – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken ge- rat, Geburt eines Kindes) erweitert sich der Versicherungsschutz auf die halten werden. neu hinzukommenden Personen gemäß Ziffer 3.1, wenn Sie uns die Än­ 6.3 Versichert ist jedoch Ihre gesetzliche Haftpflicht derung innerhalb von zwei Monaten anzeigen. − als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, Entsprechendes gilt für Ihren nichtehelichen Lebenspartner, sobald die­ ser laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebt. Erfolgt − als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, die Anzeige später als 2 Monate, beginnt der Versicherungsschutz für – aus dem gelegentlichen Hüten fremder Hunde oder Pferde, sofern die mitversicherten Personen mit Zugang der Anzeige bei uns. dies nicht gewerbsmäßig erfolgt und soweit Versicherungsschutz Ab dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns für die mitversicherten Per­ nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. sonen ist der Beitrag zu entrichten, den unser zu diesem Zeitpunkt gültige Nicht versichert ist das Hüten von Hunden oder Pferden, die von mitver­ Tarif für eine entsprechende Privat-Haftpflichtversicherung vorsieht. sicherten Personen gehalten werden oder in deren Eigentum stehen. 3.4 Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haus­ Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche der Tierhal­ halt beschäftigten Personen (z.B. Haushaltshilfen, Hausangestellte) ter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es han­ gegenüber Dritten, die nicht mitversicherte Personen dieses Vertrages delt sich um Personenschäden. sind, aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeits­ vertrag oder gefälligkeitshalber die in Ziffer 7 bezeichneten Wohnungen, 6.4 Sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Versichert ist Ihre gesetz­ Häuser und Gärten betreuen oder den Streudienst versehen. liche Haftpflicht aus der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung wilder Kleintiere (z.B. Schlangen, Spinnen, Skor­ Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es pione) zu privaten Zwecken. Die Tiere müssen sich in Ihrem Haushalt sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß befinden. dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Kein Ersatz wird geleistet für Aufwendungen im Zusammenhang mit 3.5 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach Ihrem Tod dem Wiedereinfangen der Tiere. Für Ihren mitversicherten Ehegatten oder Ihren mitversicherten Lebens- Ausgeschlossen ist die Absicherung von Tieren, die Ihrer Erwerbstätig­ partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und/oder Ihre un­ keit oder Ihrem Unterhalt dienen. verheirateten – und nicht in einer nach dem Lebenspartnerschaftsge­ setz eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende – Kinder besteht der 7. Haus- und Grundbesitz bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle Ihres Todes bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrech­ Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber nung durch Ihren überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebens­ 7.1 einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Woh­ partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingelöst, so wird nungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung. dieser Versicherungsnehmer. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge­ 3.6 Ergänzend zu Ziffer 3.1 und 3.2 und abweichend von den Ziffern 7.4 meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge­ und 7.5.1 AHB gilt: Mitversichert sind übergangsfähige Regressansprü­ meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht che aus Personenschäden insbesondere von Sozialversicherungsträ­ auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. gern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, privaten Kran­ kenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen sowie 7.2 eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn. oder 4. Sportausübung 7.3 eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses, sofern mindestens eine Wohnung von Ihnen oder einer mitversicherten Person selbst be­ Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wohnt wird; – als Radfahrer (zu den Fahrrädern zählen auch Pedelecs, die nicht 7.4 eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, versicherungspflichtig sind) einschließlich der zu den Ziffern 7.1 bis 7.4 zugehörigen Garagen (höch­ – aus der Ausübung von Sport. stens zwei) und Gärten sowie eines Schrebergartens. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 7.5 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die in den Zif­ aus fern 7.1 bis 7.4 genannten Objekte von Ihnen ausschließlich zu Wohn­ – einer jagdlichen Betätigung, zwecken verwendet werden. – der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie der 7.6 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in den Zíffern 7.1 bis Vorbereitung hierzu (Training). 7.4 genannten Risiken auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht 5. Waffen und Munition 7.6.1 aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genann­ ten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. 7.6.2 aus der Vermietung von nicht mehr als 3 einzeln vermieteten Wohnräumen, einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im selbst­ Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagd­ bewohnten Zweifamilienhaus sowie zwei zugehöriger Garagen; nicht zwecken oder zu strafbaren Handlungen. bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken. 6. Tiere 7.6.3 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bau­ summe von 100.000 EUR je Bauvorhaben – sofern der Comfortschutz 6.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von vereinbart ist – bis zu einer Bausumme von 500.000 EUR je Bauvorha­ zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. ben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungs­ schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche­ VWH 800 (06.24) 6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haft­ pflicht als Halter oder Hüter von rung (Ziffer 4 AHB); 12/ 25 [Seite 13] 7.6.4 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung Notebooks. bis zum Besitzwechsel bestand; Die Höchstersatzleistung beträgt 20.000 EUR je Versicherungsfall und 7.6.5 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. das Doppelte dieser Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 8. Mietsachschäden Bei jedem Versicherungsfall haben Sie 250 EUR selbst zu tragen. Für Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen oder von Ihren Versicherungsfälle bis zur Höhe des Selbstbehaltes besteht kein Ver­ Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich sicherungsschutz. daraus ergebenden Vermögensschäden. 9. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 8.1 Räume 9.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer 8.1.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Räumen in Gebäuden. Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit 8.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen – in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Ju- – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, gendarbeit; – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden; tungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus erge- benden Vermögensschäden, – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können, 9.2 Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht­ – Schäden infolge von Schimmelbildung. versicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversiche­ 8.1.3 Die Höchstersatzleistung beträgt 1 Mio. EUR – sofern der Comfort- rung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. schutz vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz bis zur vereinbarten 9.3 Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von Versicherungssumme. – öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, 8.2 Bewegliche Sachen Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, 8.2.1 Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre ge­ Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr; setzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten beweglichen Sa­ – wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie chen in Hotels und in gemieteten Ferienwohnungen/-häusern. z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauens- Die Höchstersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und person nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB. das Doppelte dieser Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle 9.4 Versichert ist auch – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – eines Versicherungsjahres. Ihre gesetzliche Haftpflicht als vom Betreuungs- bzw. Familiengericht 8.2.2 Abweichend zu Ziffer 7.6 AHB ist versichert – sofern der Comfort- bestellter, nicht beruflicher Betreuer / Vormund für die zu betreuende schutz vereinbart ist – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi­ Person. gung von fremden beweglichen Sachen, die Sie zu privaten Zwecken 10. Nebenberufliche Tätigkeiten gemietet, gepachtet, geliehen oder aufgrund eines besonderen Verwah­ rungsvertrages in Verwahrung genommen haben. Nicht versichert sind 10.1 Tätigkeit als Tagesmutter / Babysitter Vermögensschäden, die sich aus der Beschädigung ergeben. Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre gesetz­ Dies gilt auch liche Haftpflicht aus der entgeltlich übernommenen Betreuung / Beauf­ sichtigung minderjähriger Kinder im eigenen Haushalt und außerhalb – für elektrische medizinische Geräte (z.B. 24-Stunden- EKG-Gerät, der Wohnung (z.B. bei Spielen, Ausflügen, usw.). 24-Stunden-Blutdruckmessgerät, Dialysegerät), die Ihnen zu Diagno- sezwecken oder zur Anwendung überlassen werden. Nicht versichert Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben sind Hilfsmittel wie Hörgerät, Rollstuhl, Krankenbett. und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten oder Ähnlichem. – für Tablets und Notebooks, die Ihnen bzw. Ihren mitversicherten Kin- dern von einer öffentlichen Schule zu Unterrichtszwecken leihweise Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der zu betreu­ – auch zur Mitnahme nach Hause – zur Verfügung gestellt werden. enden Kinder. Versicherungsschutz besteht, soweit kein anderer Versicherer leistungs- Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder pflichtig ist. sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der be­ treuten Kinder. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Ver­ schleiß und übermäßiger Beanspruchung. 10.2 Weitere nebenberufliche Tätigkeiten Ausgeschlossen sind Schäden an Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre gesetz­ liche Haftpflicht aus der Ausübung einer selbständigen nebenberuf­ – Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhängern sowie an lichen Tätigkeit bis zu einem Gesamtjahresumsatz von 12.000 EUR. deren Zubehör, Versichert sind folgende Tätigkeiten: – Sachen, die Ihrem Beruf, Dienst, Amt (auch Ehrenamt), Betrieb, Gewerbe oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen − Alleinunterhalter; aller Art dienen, − Änderungsschneiderei; – Geld, Urkunden, Wertpapieren, Scheck- und Kreditkarten, Schmuck und sonstigen Wertsachen, − Daten- oder Texterfassung (Schreibarbeiten); – Sachen, die der versicherten Person für mehr als drei Monate − Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht; überlassen werden. Dies gilt nicht für die oben genannten elekt- − Flohmarkt- und Basarverkauf; VWH 800 (06.24) rischen medizinischen Geräte sowie die oben genannten Tablets und 13/ 25 [Seite 14] − Markt- und Meinungsforschung; 13.2.2 selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, mit Ausnahme von Baumaschinen; − Verteilung von Zeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekten; 13.2.3 Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit − Vertrieb von Kerzen und Kosmetik (ohne Herstellung); Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Zif­ − Vertrieb von Haushaltsreinigungsmitteln, -waren, -geräten und Geschirr; fer 4.3.1 AHB. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt wird; der Es gilt jedoch: überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer­ Der Ausschluss gemäß Ziffer 7.7 AHB findet für Ihre selbständige ne­ den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen benberufliche Tätigkeit keine Anwendung. Die Regelungen der Ziffer 1.2 des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, AHB und der Ausschluss gemäß Ziffer 7.8 AHB bleiben bestehen. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, Die Höchstersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. das Doppelte dieser Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen eines Versicherungsjahres. oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind Kein Versicherungsschutz besteht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. − für landwirtschaftliche, handwerkliche, medizinische/heilende, planende, bauleitende, rechts- und steuerberatende oder hausver- Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gelten die Bestimmungen der waltende Tätigkeiten, Ziffer 11 AHB. Danach können wir bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch von unserer − wenn Mitarbeiter beschäftigt werden, Leistungs¬pflicht ganz oder teilweise befreit sein. − wenn ein separates Betriebsgrundstück genutzt wird, 14. Gebrauch von Luftfahrzeugen − wenn der Gesamtjahresumsatz den genannten Betrag übersteigt, 14.1 Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Luftfahrzeuges wegen Schäden, die − für Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht oder Deckungsvorsorge- durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. pflicht unterliegen. 14.2 Versichert ist jedoch Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, Soweit im Versicherungsfall eine Leistung aus einer anderen Haft­ die durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen (Flugmodellen, unbe­ pflichtversicherung beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs­ mannten Ballonen und Drachen) verursacht werden, verpflichtungen vor. – die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden 11. Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktikum und 11.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an – deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und einem fachpraktischen Unterricht auf dem Gelände einer Schule, Fach­ hochschule oder Universität sowie an einer Fach- oder Berufsakademie – für die keine Versicherungspflicht besteht. im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes. Das gleiche gilt für die Teil­ nahme an einem maximal sechs Monate dauernden Betriebspraktikum. 14.3 Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre ge­ setzliche Haftpflicht wegen Personen- oder Sachschäden durch den 11.2 Mitversichert sind Sachschäden an Lehrgeräten und Ausbildungs­ Gebrauch von Drohnen mit Elektromotor, gegenständen in der Schule, Fachhochschule, Universität oder Fach-/ Berufsakademie, sofern nicht Versicherungsschutz durch einen ander­ − die ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung weitigen Versicherungsvertrag besteht. betrieben werden, 11.3 Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall – − deren Startmasse 250 g (Abfluggewicht eines Flugkörpers im Moment sofern der Comfortschutz vereinbart ist – 50.000 EUR je Versicherungs­ des Lösens vom Boden bestehend aus Rüstgewicht und Zuladung) fall und das Doppelte dieser Versicherungssumme für alle Versiche­ nicht übersteigt und rungsfälle eines Versicherungsjahres. − für deren Nutzung des Luftraumes keine behördliche Erlaubnis/ 12. Sachschäden am Arbeitsplatz Genehmigung erforderlich ist. Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – abweichend Soweit im Versicherungsfall eine Leistung aus einer eigenständigen von Ziffer 7.7 AHB, Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an be­ Luftfahrt-Halterhaftpflichtversicherung beansprucht werden kann, ge­ weglichen Sachen Ihres Arbeitgebers und alle sich daraus ergebenden hen diese Leistungsverpflichtungen vor. Vermögensschäden, die aufgrund einer betrieblich veranlassten Tätig­ 15. Gebrauch von Wasserfahrzeugen keit entstanden sind. 15.1 Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Be- Die Höchstersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und sitzer, Halter oder Führer eines Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die das Doppelte dieser Versicherungssummen für alle Versicherungsfälle durch den Gebrauch dieses Fahrzeuges verursacht werden. eines Versicherungsjahres. 15.2 Versichert ist jedoch Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, 13. Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von fol­ Anhänger genden Wasserfahrzeugen: 13.1 Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, 15.2.1 eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z.B. Ruder- oder anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges Paddelboote); verursacht werden. 15.2.2 fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außen- 13.2 Versichert ist jedoch Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, bordmotoren) oder Treibsätze; die verursacht werden durch den Gebrauch von folgenden nicht ver­ sicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: 15.2.3 fremde Windsurfbretter; 13.2.1 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindig­ 15.2.4 sofern der Comfortschutz vereinbart ist – auch eigene Wind- VWH 800 (06.24) keit, mit Ausnahme von Baumaschinen; Surfbretter; 14/ 25 [Seite 15] 15.2.5 sofern der Comfortschutz vereinbart ist – eigene Segelboote bis Viren und/oder andere Schadprogramme; zu einer Segelfläche von 15 qm sowie eigene und fremde Motorboote bis 15 PS, soweit 18.1.2 Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter­ fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist wegen – nicht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch besteht (z.B. Wassersport-Haftpflichtversicherung) weiterer Datenveränderungen sowie – der Gebrauch fremder Motorboote nur gelegentlich erfolgt. – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Er- fassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; Bei dem Gebrauch fremder Motorboote besteht kein Versicherungs- schutz für Haftpflichtansprüche des Halters oder Eigentümers des Mo- 18.1.3 Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. torbootes. Für Ziffer 18.1.1 bis 18.1.3 gilt: 15.2.6 Sofern der Comfortschutz vereinbart ist, besteht Versicherungs­ schutz für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kitesport­ Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutauschenden, zu geräten. Darunter fallen Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten), übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strandsegler oder Eissegler. und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem aktuellen Stand der Technik entspre­ 16. Gebrauch von Modellfahrzeugen chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre gesetz­ Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 11 AHB. liche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Ge­ brauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. 18.2 Abweichend von Ziffer 7.9 AHB besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich, soweit die versicherten 17. Auslandsaufenthalt Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten*) und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 17.1 Abweichend von Ziffer 7.9 AHB ist bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Ihre gesetzliche Haftpflicht für im Ausland vorkom­ *) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die Staaten, deren mende Versicherungsfälle eingeschlossen. Hoheitsgebiet zumindest teilweise geographisch dem europäischen Kontinent zugeordnet wird (z.B. Russland, Türkei). Ein Aufenthalt gilt als vorübergehend: 18.3 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1 Mio. EUR − in Ländern der Europäischen Union, in der Schweiz, Liechtenstein, bzw. – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – 5 Mio. EUR und das Norwegen und Island, wenn Sie dort nicht dauerhaft leben; Doppelte dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versiche­ − in allen anderen Ländern bis zu 3 Jahre. rungsjahres. 17.2 Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der vorüber- 18.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende gehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Aus­ Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt land gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 7.1 bis 7.4. des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 17.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha­ – auf derselben Ursache, rakter, insbesondere Schadensersatzverpflichtungen (z.B. Strafscha­ – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und densersatz oder Bußgeldzahlungen). zeitlichem Zusammenhang oder 17.4 Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – die – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni- Bereitstellung einer Kaution innerhalb der Europäischen Union, die von scher Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ihnen bei einem Versicherungsfall durch behördliche Anordnung zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim­ 18.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus folgend ge­ mungen privatrechtlichen Inhalts zu hinterlegen ist. nannten Tätigkeiten und Leistungen: Die Höchstersatzleistung der Kaution beträgt 50.000 EUR je Versiche­ – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; rungsfall und das Doppelte dieser Versicherungssumme für alle Versi­ cherungsfälle eines Versicherungsjahres. – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu zahlende Schadenersatz­ – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege zahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha­ – Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service- denersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurück zu zahlen. Providing; Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehal­ – Betrieb von Datenbanken. ten wird oder die Kaution verfallen ist. 18.6 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind 17.5 Unsere Leistungen nach Ziffer 17.1 bis 17.4 erfolgen in Euro. Soweit 18.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­ bewusst rungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä­ – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingrei- ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. fen (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), 18. Schäden aus dem Datenaustausch sowie der Internetnutzung – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde); 18.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.15 AHB – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und 18.6.2 Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming), Dies gilt ausschließlich für Schäden aus – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informati- 18.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Ver­ onen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; VWH 800 (06.24) änderung von Daten (Datenveränderungen) bei Dritten durch Computer- 15/ 25 [Seite 16] 18.6.3 Ansprüche gegen Sie oder jeden Mitversicherten, soweit Sie oder oder sonstigen Dritten überlassen wurden; Versicherungsschutz be- die Mitversicherten den Schaden durch bewusstes Abweichen von ge­ steht jedoch für den Verlust von Schlüsseln, die Ihr Arbeitgeber setzlichen oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswid­ von seinem Vermieter für angemietete Geschäftsgebäude und -räume rigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtver­ erhalten hat; letzungen herbeigeführt haben; – aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs); 18.6.4 wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un­ gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. – aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. 19 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen (Diskriminierung) 22. Ausfall von Forderungen aus Haftpflichtansprüchen (Forderungs- 19.1 Sofern der Comfortschutz vereinbart ist sind abweichend von Ziffer ausfalldeckung) 7.17 AHB versichert Haftpflichtansprüche aus Benachteiligung gegen Sie oder eine mitversicherte Person in Ihrer Eigenschaft 22.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes – als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt beschäftigten Personen Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine nach den Ziffern 3.1 oder 3.2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit – als Vermieter von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen dieser Versicherung von einem Dritten geschädigt werden. Voraus- setzung ist: – als Vermieter einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im selbst- bewohnten Zweifamilienhaus − Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht 19.2 Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Her­ nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des kunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinde­ schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und rung, das Alter oder die sexuelle Identität. − die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. 19.3 Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstma­ lige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie oder eine Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen- oder Sach­ mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Ihnen zum Schaden­ wenn gegen Sie oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schrift­ ersatz verpflichtet ist. lich erhoben wird oder ein Dritter Ihnen oder einer mitversicherten Per­ son schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie oder eine mitversi­ 22.2 Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes cherte Person zu haben. Mit der Ausfalldeckung werden Sie so gestellt, als ob der Schädiger 19.4 Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteili­ Versicherungsschutz über eine eigene Privathaftpflichtversicherung gung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversicherung genießen Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, würde. gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Der Versicherungsschutz richtet sich daher nach den für Sie verein- Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Ein­ barten Versicherungssummen, versicherten Tatbeständen und Aus­ tritt des Schadens abzuwenden. schlüssen der in diesem Vertrag enthaltenen Privathaftpflichtversiche­ 20. Verlust fremder privater Schlüssel rung. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerb­ 20.1 Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre lichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versiche­ gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von zu privaten Zwe­ rungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. cken überlassenen fremden Schlüsseln, die sich rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen private Halter und Hüter von Hunden und Pferden, für die nach Ziffer 6.2 kein Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus­ Versicherungsschutz besteht. wechslung von Schlössern und Schließanlagen, für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen notwendigen Objekt­ Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Vertrag zu. Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 22.3 Leistungsvoraussetzungen 20.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche Wir sind Ihnen oder einer mitversicherten Person gegenüber leistungs­ – aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die Ihnen im Rahmen von pflichtig, wenn Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnissen überlassen wurden; 22.3.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil (Titel) oder einen – aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs); vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, – aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Titel binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte 21. Verlust fremder beruflicher Schlüssel 22.3.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies 21.1 Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person nachweisen, dass gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von übernommenen fremden Firmen-, Dienst- oder Vereinsschlüsseln, die sich rechtmäßig − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Hierunter fallen auch fremde Schlüssel, die Sie im Rahmen eines mitversicherten Ehrenamtes (siehe − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens- Ziffer 9) rechtmäßig in Gewahrsam haben. ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus­ wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüberge­ − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes hende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss). Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde 21.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche VWH 800 (06.24) 22.3.3 uns nach Feststehen der Zahlungs-/Leistungsunfähigkeit des – aus dem Verlust von Schlüsseln, die Ihrem Arbeitgeber von Kunden schadenersatzpflichtigen Dritten alle Umstände des Versicherungs­ 16/ 25 [Seite 17] falls ausführlich, wahrheitsgemäß und unverzüglich gemeldet werden sonstige Leistungen; und wir die gesetzliche Haftpflicht des Schadenersatzpflichtigen aner­ kennen; – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 22.3.4 an uns die Ansprüche gegen den Schadenersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden, die vollstreckbare – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich Ausfertigung des Urteils ausgehändigt und an deren erforderlichen verbundene Unternehmen; Umschreibung auf uns mitgewirkt wird. – aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Die Leistungsvoraussetzungen sind uns zu belegen und nachzuweisen – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (z.B. Zeitpunkt, Ursache, Hergang, Art und Höhe der Schäden, Höhe des Forderungsausfalles, Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, eines – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder Vollstreckungsprotokolls oder sonstiger für die Beurteilung erheblicher ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Schriftstücke). Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 22.4 Räumlicher Geltungsbereich – aus Rationalisierung und Automatisierung; Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in der Bundes­ – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- republik Deutschland eintreten. rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 22.5 Ausschlüsse – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; Kein Versicherungsschutz besteht für Gefahren – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge- genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, – die dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes, Amtes Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ (auch Ehrenamtes) oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereini- Organe im Zusammenhang stehen; gungen aller Art des Schadenersatzpflichtigen zuzurechnen sind, oder – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- – die einer Pflichtversicherung unterliegen. schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; – Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugen; – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpa- pieren und Wertsachen; – Immobilien, für die gemäß Ziffer 7 kein Versicherungsschutz besteht; – aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, – Tieren; Erschütterungen). – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Ge- 25. Schäden aus dem Betrieb einer Solar-/Photovoltaikanlage werbes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) eines Versicherten zuzurechnen sind. 25.1 Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – für die nach Ziffer 7 versicherten Immobilien Ihre gesetzliche Haftpflicht Desweiteren erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf aus dem Betrieb einer Solar- bzw. einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 15 kWp, sofern diese der Versorgung der im Ver­ – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; sicherungsvertrag versicherten Wohnungen, Häuser und Räume dient. – Schäden, zu deren Ersatz bei einem Dritten Leistungen beantragt Versicherungsschutz besteht auch, sofern eine Einspeisung von Strom werden können oder ein Dritter Leistungen zu erbringen hat (z.B. aus in das Stromnetz erfolgt. Sach- oder Haftpflichtversicherungen), 25.2 Nicht versichert sind – Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder ein – Ansprüche wegen Schäden die während und durch das Errichten Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit dieser Anlagen entstehen, es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliches von Dritten handelt; – Schäden an den Anlagen selbst, – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde- – mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn oder Nutzungs- rungsübergangs; ausfall, – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwen- – Regressansprüche eines Netzbetreibers aufgrund einer Haftung ge- dungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig genüber Endverbrauchern wegen Versorgungsstörungen, vorgebracht oder eingelegt wurden. – Ansprüche des Netzbetreibers aus Vertragsangelegenheiten 23. Sachschäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung (Gefällig- keitsschäden) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Wir werden uns nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss 26. Schäden durch häusliche Abwässer bei Gefälligkeitshandlungen von Ihnen oder mitversicherter Personen Entsprechend Ziffer 7.14.1 AHB besteht Versicherungsschutz für Sach­ berufen, soweit Sie dies wünschen und ein anderer Versicherer (z.B. schäden durch häusliche Abwässer. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. 27. Allmählichkeitsschäden Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen 24. Vermögensschäden durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder 24.1 Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens­ Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und ähnliches). schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden ent­ 28. Allgemeines Umweltrisiko standen sind. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts we­ 24.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen gen Schäden durch Umwelteinwirkung. Vermögensschäden Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er­ VWH 800 (06.24) – durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder 17/ 25 [Seite 18] sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder ten Stoffe. Wasser ausgebreitet haben. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewäs­ Versicherungsvertrag gewährt.) serschäden. 30.2 Abweichend von Ziffer 30.1 ist jedoch versichert Ihre gesetzliche Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschäd­ sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. lichen Stoffen in Behältnissen bis zu 100 Liter/Kilogramm Fassungs­ vermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der 29. Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) vorhandenen Kleingebinde 1.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt. Kein Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 3.1.3 AHB und 4 AHB – ist eine Schädigung besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 30.3 Rettungskosten – der Gewässer einschließlich Grundwasser, Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab­ – Schädigung des Bodens. wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von 29.1 Versichert sind – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – abwei­ uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs­ chend zu Ziffer 1.1 AHB Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allge­ wenn meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be- Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden überstei­ mungswidrig erfolgt ist. gen. Unsere Billigung Ihrer Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von 29.2 Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht uns. Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter, wenn 30.4 Ausschlüsse – der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In- 30.4.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord­ oder nungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü­ – der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach gungen herbeigeführt haben. dem Stand von Wissenschaft und Technik erkennbar war. 30.4.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die 29.3 Versichert sind darüber hinaus Sie betreffende Pflichten oder An­ mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen sprüche wegen Umweltschäden an den in Ziffer 7 versicherten Grund­ Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundes­ stücken. republik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schä­ 29.4 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Schaden­ den durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge­ verursachung während der Wirksamkeit Ihres Versicherungsvertrages wirkt haben. erfolgt ist. 31. Gewässerschäden (Anlagenrisiko für Ein- oder Zweifamilienhäuser) 29.5 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn: 31.1 Gegenstand der Versicherung – Sie den Schaden verursacht haben, indem Sie wissentlich von Ge- setzen oder Anordnungen, die dem Umweltschutz dienen, abgewi- 31.1.1 Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre chen sind. Das Gleiche gilt bei wissentlichem Abweichen von be- Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nach­ hördlichen Anordnungen oder Verfügungen. trägen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittel­ – Der Umweltschaden durch eine unvermeidbare, notwendige oder in bare oder mittelbare Folgen (Personen, Sach- und Vermögensschäden) Kauf genommene Einwirkung entstanden ist. von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers – Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, (Gewässerschaden). (z.B. aus einer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) haben. 31.1.2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im – Der Umweltschaden im Ausland eingetreten ist. folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versiche­ 30. Gewässerschäden (Restrisiko) rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung. Mitversichert ist im Rahmen der folgenden Besonderen Bedingungen 31.1.3 Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (im Rahmen der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der der Privat-Haftpflichtversicherung) Grundstücke beauftragt haben für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. – außer Anlagenrisiko – das sogenannte Restrisiko. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei 30.1 Gegenstand der Versicherung denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Versichert ist im Umfang des Versicherungsvertrages, wobei Vermö­ Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- gensschäden wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen zugefügt werden. der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) 31.2 Rettungskosten VWH 800 (06.24) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelager­ 31.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur 18/ 25 [Seite 19] Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften 5.000 EUR von der Leistungspflicht befreit. (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädi­ Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich oder gungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für widerrechtlich herbeiführen. Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemei­ Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus der Teilnahme an nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Kraftfahrzeugrennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training). 31.2.2 Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergericht­ Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug ver­ mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. bundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Unsere Billigung Ihrer Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Ab­ Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Wenn mit dem wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von uns. versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsun­ 31.3 Vorsätzliche Verstöße fähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie Versicherungsschutz. oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Ab­ weichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen we­ an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen gen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, oder Verfügungen herbeigeführt haben. die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. 31.4 Vorsorgeversicherung Regressansprüche eines anderen Kraftfahrzeugversicherers sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Die Bestimmungen der Ziffern 3.1.3 und 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. 34. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen 31.5 Gemeingefahren Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungs- bedingungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmit­ Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) telbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand­ empfohlenen Musterbedingungen (Stand April 2016) ab. lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maß- 35. entfällt nahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch Sofern besonders vereinbart, gilt: höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 36. Kundenbonus 32. Be- und Entladeschäden Der Beitrag wird ermäßigt, wenn für Sie oder für eine in Ihrem Haushalt Eingeschlossen ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre ge­ lebende Person ein weiterer Vertrag in der Haftpflicht-Versicherung setzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer oder ein Vertrag in der Lebensversicherung (auch Berufsunfähigkeits- eines bei Cosmos versicherten Kraftfahrzeuges oder -anhängers wegen und Renten-Versicherung) oder in der Kfz-Versicherung (für Pkw oder Schäden, die Dritten beim Be- und Entladen dieses Kraftfahrzeuges Kraftrad), Privaten Unfall-, Haftpflicht-, Verbundenen Hausrat- oder oder -anhängers zugefügt werden. Verbundenen Wohngebäudeversicherung bei den Cosmos Gesellschaf­ Schäden am Ladegut bleiben ausgeschlossen. ten besteht. 33. Führen fremder versicherungspflichtiger Pkw im europäischen 37. Junge-Leute-Bonus Ausland (Mallorca-Deckung) Der Beitrag im Single-Tarif wird ermäßigt, sofern Sie das 31. Lebensjahr 33.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes noch nicht vollendet haben. Der Bonus entfällt mit der Beitragsfälligkeit, die auf die Vollendung des 31. Lebensjahres folgt. Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre ge­ setzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Personenkraftwagens (Pkw) wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland innerhalb der geographischen Grenzen sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der europä­ ischen Union gehören, entstehen. Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär, also insoweit, als ander­ weitig kein Versicherungsschutz besteht (z.B. durch eine für das Fahr­ zeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung oder eine entsprechende Mallorca-Deckung aus einer Kraftfahrzeug- oder anderweitigen Haft­ pflichtversicherung). 33.2 Einschränkungen des Versicherungsschutzes Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädi­ gung, Vernichtung oder Abhandenkommen der gebrauchten Pkw. Haben Sie als Fahrer bzw. Lenker des Pkw bei Eintritt des Versiche­ rungsfalls − das Fahrzeug unberechtigt geführt, − nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis, − oder sind Sie infolge eines Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen, das Fahr- zeug sicher zu führen, VWH 800 (06.24) sind wir gegenüber Ihnen, sofern Sie die Verletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht haben, bis zu einem Betrag von höchstens 19/ 25 [Seite 20] Besondere Bedingungen und Risiko- beschreibungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko pflicht als Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.), sofern Sie nicht gewerbsmäßig tätig sind. 1.1 Hunde 2. Mitversicherte Person Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Beson­ Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht deren Bedingungen und Risikobeschreibungen – Ihre gesetzliche Haft­ pflicht als Hundehalter, sofern Sie nicht gewerbsmäßig tätig sind. − der Tierhüter, Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jagd- − der Reiter, hunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflicht­ − der Reitbeteiligten versicherung besteht. in dieser Eigenschaft, sofern sie nicht gewerbsmäßig tätig sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind folgende Hunderassen einschließlich Kreuzungen aller Art mit diesen Hunderassen: 3. Mietsachschäden – Alano 3.1 Eingeschlossen ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – ab­ weichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä­ – American Bulldog digung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemie­ – American Staffordshire-Terrier teten Räumen in Gebäuden (außer Stallungen und Reithallen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. – Bandog 3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen – Dogue de Bordeaux (Bordeaux-Dogge) – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, – Bullmastiff – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei­ – Bullterrier tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, – Cane Corso – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können, – Dobermann – Schäden infolge von Schimmelbildung. – Dogo Argentino 4. Auslandsaufenthalt – Englische Bulldogge Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren gilt fol­ – Fila Brasileiro gende Besondere Bedingung: – Kangal (Karabash) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – Ihre gesetzliche – Kaukasischer Owtscharka Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Ausge­ schlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbe­ – Mastiff sondere Schadensersatzverpflichtungen (z.B. Strafschadensersatz oder Bußgeldzahlungen). Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der – Mastin Espanol Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs­ – Mastino Napolitano union angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Wäh­ – Molosser rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. – Perro de Presa Canario (Kanarische Dogge) 5. Vermögensschäden – Perro de Presa Mallorquin (Azoren-Bulldogge) 5.1 Mitversichert ist im Rahmen des Versicherungsvertrages Ihre ge­ – Perro de Toro (spanische Bulldogge) setzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver­ – Pitbull sicherung eingetreten sind. – Rafeiro do Alentejo 5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden – Römischer Kampfhund – durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder – Rottweiler sonstige Leistungen; – Sarplaninac (Illyrischer Schäferhund) – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender – Staffordshire Bullterrier oder gutachterlicher Tätigkeit; – Tibet Mastiff (Do-Khyi) – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; – Tosa Inu – aus Vermittlungsgeschäften aller Art; – Zentralasiatischer Owtscharka – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hunden, die nach den Verord­ – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder nungen oder Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind. Art, aus Kassenführung, sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 1.2 Reit- und Zugtiere – aus Rationalisierung und Automatisierung; Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber­ für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Beson­ rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; VWH 800 (06.24) deren Bedingungen und Risikobeschreibungen – Ihre gesetzliche Haft- – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan­ schlägen; 20/ 25 [Seite 21] – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge­ Sofern besonders vereinbart, gilt: genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ 10. Kundenbonus Organe im Zusammenhang stehen; Der Beitrag wird ermäßigt, wenn für Sie oder für eine in Ihrem Haushalt – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor­ lebende Person ein weiterer Vertrag in der Haftpflicht-Versicherung oder schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers ein Vertrag in der Lebensversicherung (auch Berufsunfähigkeits- und oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; Renten-Versicherung) oder in der Kfz-Versicherung (für Pkw oder Kraft­ rad), Privaten Unfall-, Haftpflicht-, Verbundenen Hausrat- oder Ver­ – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa­ bundenen Wohngebäudeversicherung bei den Cosmos Gesellschaften pieren und Wertsachen; besteht. – aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 5.3 Versicherungsschutz besteht bis zu der dafür vereinbarten Versiche­ rungssumme. 6. Flurschäden Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Flurschäden durch die unter Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 genannten Tiere. 7. Ungewollte Deckaktschäden Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – abwei­ chend zu Ziffer 9 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch un­ gewollte Deckakte. 8. Mitversicherung von Welpen und Fohlen Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre gesetz­ liche Haftpflicht für Hundewelpen und Fohlen, soweit diese nicht älter als 6 Monate sind. Voraussetzung ist, dass die Welpen bzw. Fohlen in Ihrem Besitz sind und die Muttertiere ebenfalls über diesen Versicherungsvertrag versichert sind. 9. Ausgeschlossen sind – Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch gewollte und ungewollte Deckakte; – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Teilnahme an reitsport­ lichen Veranstaltungen, Reitturnieren, Pferde- und Hunderennen so­ wie die Vorbereitung hierzu (Training). VWH 800 (06.24) 21/ 25 [Seite 22] Besondere Bedingungen und Risiko- beschreibungen zur Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung Wenn Sie oder Ihr Ehegatte (bzw. Ihr nach dem Lebenspartnerschafts­ Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen gesetz eingetragene Lebenspartner) auf dem Grundstück einen Betrieb oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind oder Beruf ausüben, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtri­ verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer siko aus dem Haus- und Grundbesitz nicht gewährt. benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 1. Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin­ Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gelten die Bestimmungen der Ziffer gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden 11 AHB. Danach können wir bei Vorliegen der entsprechenden Voraus­ Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – Ihre gesetz­ setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch von unserer Leistungs­ liche Haftpflicht als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer z.B. als Ei­ pflicht ganz oder teilweise befreit sein. gentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude 5.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein oder Grundstück. Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genom­ Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche In­ men werden. standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). 5.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an­ 2. Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht deren Versicherten. 2.1 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bau- 5.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Personen an einem summe von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag über­ Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne die­ schritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim­ ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des mungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB); Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 2.2 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung 6. Luft-/Raumfahrzeuge bis zum Besitzwechsel bestand; 6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein 2.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch­ Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrich­ für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in tung erhoben werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen­ Anspruch genommen werden. schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche 6.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschrif­ Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an­ ten, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben deren Versicherten. Dienststelle zugefügt werden; 6.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus 2.4 des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft. – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- 3. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haft­ oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, so­ pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem weit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Rückstau des Straßenkanals auftreten. oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, 4. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die von Ih­ – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Repa­ nen als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag ratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus erge­ benden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch 5. KFZ, KFZ-Anhänger und Wasserfahrzeuge Luft- oder Raumfahrzeuge. 5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein 7. Vermögensschäden Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen. 7.1 Mitversichert ist im Rahmen des Versicherungsvertrages Ihre ge­ setzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver­ werden durch den Gebrauch von sicherung eingetreten sind. – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, mit 7.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden Ausnahme von Baumaschinen; – durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchst­ Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder geschwindigkeit, mit Ausnahme von Baumaschinen; sonstige Leistungen; Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Zif­ – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender fer 4.3.1 AHB. oder gutachterlicher Tätigkeit; Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer­ – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen verbundene Unternehmen; des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, da­ für zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer – aus Vermittlungsgeschäften aller Art; gebraucht wird. VWH 800 (06.24) 22/ 25 [Seite 23] – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 8.3 Ausschlüsse – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder 8.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Art, aus Kassenführung, sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord­ nungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü­ – aus Rationalisierung und Automatisierung; gungen herbeigeführt haben. – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber­ 8.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan­ Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundes­ schlägen; republik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schä­ – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge­ den durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge­ genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, wirkt haben. Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen; 9. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Woh- nungseigentumsgesetzes gilt außerdem: – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor­ schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers 9.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Woh­ – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa­ nungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. pieren und Wertsachen; 9.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwal­ – aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, ters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Erschütterungen). Zwecke der Gemeinschaft. 7.3 Versicherungsschutz besteht bis zu der dafür vereinbarten Versiche­ 9.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB – rungssumme. – Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Ver­ 8. Gewässerschäden (Restrisiko) walter; Mitversichert ist im Rahmen der folgenden Besonderen Bedingungen – Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Ge­ für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (im Rahmen meinschaft der Wohnungseigentümer; der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung) – außer Anlagen­ – gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung risiko – das sogenannte Restrisiko. im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. 8.1 Gegenstand der Versicherung 9.5 Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Versichert ist im Umfang des Versicherungsvertrages, wobei Vermö­ Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. gensschäden wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche Sofern besonders vereinbart, gilt: Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit 10. Kundenbonus eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Der Beitrag wird ermäßigt, wenn für Sie oder für eine in Ihrem Haushalt gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gela­ lebende Person ein weiterer Vertrag in der Haftpflicht-Versicherung gerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch oder ein Vertrag in der Lebensversicherung (auch Berufsunfähigkeits- besonderen Versicherungsvertrag gewährt.) und Renten-Versicherung) oder in der Kfz-Versicherung (für Pkw oder Kraftrad), Privaten Unfall-, Haftpflicht-, Verbundenen Hausrat- oder Ver­ 8.2 Rettungskosten bundenen Wohngebäudeversicherung bei den Cosmos Gesellschaften besteht. Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab­ wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs­ leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allge­ meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden überstei­ gen. Unsere Billigung Ihrer Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von uns. VWH 800 (06.24) 23/ 25 [Seite 24] Besondere Bedingungen und Risiko- beschreibungen zur Bauherren-Haftpflichtversicherung 1. Grundrisiko Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Zif­ fer 4.3.1 AHB. Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind (Ausnahme: Bauen in Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer­ Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe gemäß Ziffer 2) den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, da­ 1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin­ für zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden gebraucht wird. Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Nachträgen beschriebene private Bauvorhaben. oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer 1.2 Mitversichert ist benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 1.2.1 Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gelten die Bestimmungen der Ziffer bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk; 11 AHB. Danach können wir bei Vorliegen der entsprechenden Voraus­ 1.2.2 im Umfang der folgenden Besonderen Bedingungen für die Versi­ setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch von unserer Leistungs­ cherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko pflicht ganz oder teilweise befreit sein. – das so genannte Restrisiko: 1.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein – Gegenstand der Versicherung Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die Versichert ist im Umfang des Versicherungsvertrages, wobei Vermö­ sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genom­ gensschäden wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche men werden. Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit 1.3.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von alle anderen Versicherten. gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelager­ 1.3.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 1.3.1 und 1.3.2 genannten Personen an ten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch be­ einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im sonderen Versicherungsvertrag gewährt.) Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be­ – Rettungskosten sitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab­ wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Ret­ 1.4 Luft-/Raumfahrzeuge tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns 1.4.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleis­ Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person tung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder Gerichts und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Anspruch genommen werden. Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche 1.4.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden überstei­ alle anderen Versicherten. gen. Unsere Billigung Ihrer Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Ab­ wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von uns. 1.4.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – Ausschlüsse – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen so­ Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie weit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Ab­ oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, weichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her­ – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Repara­ beigeführt haben. tur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittel­ und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen bar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand­ beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maß­ Raumfahrzeuge. nahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 1.5 Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens 2 Jahre nach Versicherungsbeginn. 1.3 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge 1.6 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versi­ 1.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein cherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungs­ Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person summen. durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen. 2. Zusatzrisiko Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Bauen in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe (Selbsthilfe bei Bauausfüh­ rung) – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, mit Ausnahme von Baumaschinen; 2.1 Versichert werden kann zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Bauen in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe. –  selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, mit Ausnahme von Baumaschinen; 2.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in VWH 800 (06.24) Ausführung der Baueigenleistung verursachen. 24/ 25 [Seite 25] 2.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, – aus Rationalisierung und Automatisierung; bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber­ solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienst­ – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan­ stelle zugefügt werden. schlägen; 3. Vermögensschäden – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge­ 3.1 Mitversichert ist im Rahmen des Versicherungsvertrages Ihre ge­ genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, setzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver­ Organe im Zusammenhang stehen; sicherung eingetreten sind. – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor­ 3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; – durch von Ihnen (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa­ sonstige Leistungen; pieren und Wertsachen; – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender – aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, oder gutachterlicher Tätigkeit; Erschütterungen). – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich 3.3 Versicherungsschutz besteht bis zu der dafür vereinbarten Versiche­ verbundene Unternehmen; rungssumme. – aus Vermittlungsgeschäften aller Art; – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung, sowie aus Untreue oder Unterschlagung; VWH 800 (06.24) 25/ 25

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