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Versicherungsbedingungen
für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz
in der Fassung vom 01.07.2025
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
1. Versicherungsbeiträge
2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des
Erstbeitrages
3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
4. Anpassung der Versicherungsbeiträge
5. Anpassung der Versicherungsbedingungen
6. Laufzeit des Versicherungsvertrages
7. Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages
8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung
9. Willenserklärungen und Anzeigen
10. Gerichtsstand
11. Anzuwendendes Recht
12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
13. Digitale Kommunikation
14. Versicherungsmissbrauch
B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz
1. Art des Versicherungsschutzes
2. Umfang des Versicherungsschutzes
3. Versicherte Personen
4. Ansprüche versicherter Personen untereinander
5. Deliktunfähige Personen
6. Geltungsbereich
7. Versicherte private Risiken
8. Versicherungssumme und Begrenzung unserer Leistungspflicht
9. Selbstbehalt
10. Subsidiärer Schutz
11. Leistungsumfang
12. Begrenzung des Versicherungsschutzes
13. Abtretungsverbot
14. Kaution in Europa
15. Forderungsausfall und Gewaltopferschutz
SV_DFV_VB_1048_2505 (70003-01)
16. Vorsorgeversicherung
17. Gefälligkeitsschäden
18. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
19. Beendigung des Versicherungsvertrages
20. Garantieerklärung
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Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.3 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erst-
sehr geehrter Versicherungsnehmer, beitrages
diese Versicherungsbedingungen inklusive deren Anhang Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist,
konkretisieren den Versicherungsschutz des mit Ihnen können wir von dem Versicherungsvertrag zu-
abgeschlossenen Versicherungsvertrages in dem Umfang, rücktreten. In diesem Fall können wir eine an-
wie er sich aus dem Versicherungsschein und den gesetz- gemessene Geschäftsgebühr verlangen. Unser
lichen Bestimmungen ergibt. Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns
nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
Um die Versicherungsbedingungen sprachlich verständ- vertreten haben.
lich abzufassen, werden Sie direkt angesprochen. Mit
der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit nichts anderes 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht
bestimmt ist, der Versicherungsnehmer bzw. die Versiche- rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
rungsnehmerin, mit „wir“ oder „uns“ die Deutsche Familien-
versicherung gemeint. 3.1 Fälligkeit der Folgebeiträge
Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah-
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, halb-
jährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Ver-
1. Versicherungsbeiträge sicherungsbeginn fällig.
Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich 3.2 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folge-
nach dem gewählten und im Versicherungsschein beiträge
dokumentierten Tarif.
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig,
Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist
Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- von zwei Wochen. Die Mahnung enthält die rück-
nehmen. ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten sowie eine
Belehrung über die nachstehenden Rechtsfolgen.
2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versiche-
rungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Haben Sie die angemahnten Beiträge, Zinsen und
Zahlung des Erstbeitrages Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt
und tritt der Versicherungsfall ein, sind wir nicht
2.1 Fälligkeit des Erstbeitrages zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie
uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht
Der erste Beitrag ist nach Erhalt des Versiche- zu vertreten haben.
rungsscheines fällig. Er ist spätestens zum im
Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs- Solange die angemahnten Folgebeiträge, Zinsen
beginn zu zahlen. und Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht
gezahlt sind, können wir den Vertrag ohne Ein-
2.2 Beginn des Versicherungsschutzes haltung einer Frist kündigen. Unser Kündigungs-
recht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachwei-
Der Versicherungsschutz und das erste Ver- sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten
sicherungsjahr beginnen zu dem im Versiche- haben.
rungsschein genannten Versicherungsbeginn.
Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche- Haben wir den Vertrag außerordentlich gekündigt,
rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt gilt Folgendes. Die Kündigung wird unwirksam,
wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung wenn Sie innerhalb eines Monats nach unserer
nicht zu vertreten. Kündigung die angemahnten Beiträge, Zinsen und
Kosten zahlen. Für Versicherungsfälle, die zwi-
Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn schen dem Zugang der Kündigung und der Zah-
er bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen lung eingetreten sind, sind wir auch weiterhin nicht
ist oder im Falle eines erteilten SE-PA-Lastschrift- zur Leistung verpflichtet.
mandates von dem vereinbarten Konto abgebucht
werden konnte und der Kontoinhaber der Abbu-
chung nicht widerspricht.
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4. Anpassung der Versicherungsbeiträge zur Fortführung des Versicherungsvertrags not-
wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver-
Der Versicherungsbeitrag wird durch die in den sicherungsvertrag ohne neue Regelung für eine
technischen Kalkulationsgrundlagen niederge- Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der
legten Faktoren (z. B. Schadenaufwand und -häu- Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu-
figkeit, Verwaltungskostenaufwand, Bestands- mutbare Härte darstellen würde.
zusammensetzung, Kündigungsverhalten) unter
Berücksichtigung und Beachtung anerkannter Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe-
Grundsätze der Versicherungsmathematik und dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung
-technik ermittelt. oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
akt werden die neuen Regelungen zwei Wochen,
Wir können die Versicherungsbeiträge anpas- nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter
sen, wenn wir nicht nur als vorübergehend an- Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt
zusehende Veränderungen des Leistungs- bzw. haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages.
Schadenbedarfs gegenüber unseren technischen
Berechnungsgrundlagen feststellen. Wir kön- 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages
nen die Beiträge dann entsprechend den neuen
Berechnungsgrundlagen anpassen, um die Erfüll- Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von
barkeit der Versicherungsleistungen zu gewähr- zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslauf-
leisten zeit). Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn
Sie oder wir den Vertrag, nach Ablauf der Mindest-
Die Änderung der Versicherungsbeiträge werden vertragslaufzeit, nicht zum Ende eines Versiche-
wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen Gründe rungsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist
in Textform mitteilen. Die Änderungen werden kündigen.
zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf
unsere Mitteilung folgt. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im
Versicherungsschein dokumentierten Versiche-
Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag, aufgrund rungsbeginn.
einer voran beschriebenen Beitragsanpassung,
können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungs-
von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmittei- vertrages
lung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Bei-
tragserhöhung wirksam wird. 7.1 Kündigung des Versicherungsvertrages
5. Anpassung der Versicherungsbedingungen Sie und wir haben das Recht, den Versicherungs-
vertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit,
Bei einer Änderung bestehender oder Inkrafttreten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des
neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
einzelne Bedingungen des Versicherungsvertra-
ges auswirken, haben wir das Recht, die Versiche- Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der
rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maß-
anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichen- geblich.
den Wahrung der Belange der Versicherungsneh-
mer erforderlich sind. Sie und wir können den Versicherungsvertrag
auch nach einem Versicherungsfall innerhalb von
Die Änderungen von Versicherungsbedingungen einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen
werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen über die Entschädigung kündigen. Im Falle unserer
Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen wer- Kündigung wird diese einen Monat nach Zugang
den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der bei Ihnen wirksam.
auf unsere Mitteilung folgt.
Mit dem Ende des Vertrages endet der Versiche-
Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin- rungsschutz.
gungen durch höchstrichterliche Entscheidung
oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie
durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies
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7.2 Beendigung des Versicherungsvertrages arglistig verletzt, sind wir auch in diesem Fall nicht
zur Leistung verpflichtet.
Der Versicherungsvertrag endet, wenn das versi-
cherte Interesse (versichertes Risiko) entfällt. 9. Willenserklärungen und Anzeigen
Das versicherte Risiko richtet sich grundsätzlich Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu
nach dem konkreten Versicherungsschutz. ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen
Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse
Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal.
Ihren Erst- oder Hauptwohnsitz ins Ausland ver-
legen. 10. Gerichtsstand
Zusätzliche, tarifspezifische Beendigungsgründe Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag
sind in den jeweiligen besonderen Versicherungs- ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt-
bedingungen geregelt. wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das
Mit Beendigung des Versicherungsvertrages Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig.
endet - auch für schwebende Versicherungsfälle -
der Versicherungsschutz. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt-
wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
letzungen bei Antragstellung Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist
8.1 Obliegenheiten bei Antragstellung Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist
Damit wir Ihren Versicherungsantrag prüfen kön- das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.
nen, müssen Sie unsere Fragen nach gefahrer-
heblichen Umständen (z. B. Gesundheitsfragen), 11. Anzuwendendes Recht
die von uns vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung
in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der
vollständig beantworten. Gefahrerheblich sind alle Bundesrepublik Deutschland.
Umstände, die für unsere Entscheidung, den Ver-
sicherungsvertrag überhaupt oder mit dem verein- 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche-
barten Inhalt zu schließen, erheblich sind. rungsvertrag
8.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
Antragstellung jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Regelungen des Bür-
Verletzen Sie die Anzeigepflicht vor Vertrags- gerlichen Gesetzbuches (BGB).
abschluss, können wir von dem Versicherungs-
vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist aus- Wenn Sie einen Anspruch bei uns angemeldet
geschlossen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Ausset-
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. zung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeit-
In diesem Fall können wir den Versicherungsver- punkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Text-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat form zugeht.
kündigen.
13. Digitale Kommunikation
Erfolgt der Rücktritt von dem Versicherungsver-
trag nach Eintritt des Versicherungsfalles, sind Sämtliche Unterlagen (z. B. Versicherungs-
wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, scheine, Vertragsinformationen, Leistungsab-
die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf rechnungsschreiben, Mahnungen, Kündigungs-
einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die bestätigungen) stellen wir Ihnen ausschließlich
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die digital über unser Kundenportal zur Verfügung.
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-
pflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht Für Dokumente und Schreiben in Papierform, die
wir Ihnen auf Ihr Verlangen per Post zur Verfügung
stellen, können zusätzliche Kosten anfallen. Diese
haben Sie zu tragen.
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14. Versicherungsmissbrauch
Als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person
haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz
bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im
Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
zung des Risikos und die Schadenabwicklung
wichtigen Umstände anzugeben.
Hierzu gehören zum Beispiel frühere Krankheiten
und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, even-
tuelle Widersprüche in Ihren Angaben aufzuklären
oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent-
standenen Schaden zu schließen, kann es erforder-
lich sein, Dritte (z. B. andere Versicherer, Behörden)
um Auskunft zu bitten oder entsprechende Aus-
künfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z.
B. Rückversicherungen, Doppelversicherungen,
gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
lungsabkommen) eines Austausches von perso-
nenbezogenen Daten mit Dritten sowie unter den
Versicherern. Dabei werden personenbezogene
Daten des Betroffenen weitergegeben (z. B. Name
und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes
und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie
Schadenhöhe und Schadentag).
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B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Schadeneintritt nicht überschritten hat und kein
private Haftpflichtversicherung DFV-Haftpflicht- Arbeitnehmer beschäftigt wird, als:
Schutz
• Alleinunterhalter/in;
1. Art des Versicherungsschutzes • Annahmestelle für Sammelbesteller;
• Änderungsschneider/in, Stickerei;
Versicherungsschutz besteht gemäß den nach- • Daten- und Texterfasser/in;
stehenden Versicherungsbedingungen für den • Fotograf/in;
Fall, dass eine versicherte Person wegen eines • Frisör/in;
während der Dauer der Versicherung eingetre- • Händler/in mit Haushaltsreinigungswaren oder
tenen Versicherungsfalls aufgrund gesetzlicher Geschirr;
Haftungsbestimmungen privatrechtlichen oder • Kosmetikhändler/in ohne Herstellung;
öffentlichrechtlichen Inhalts in Anspruch genom- • Kunsthandwerker/in (z. B. Töpfer/in);
men wird. • Nebenberufliche/r Lehrer/in (z. B. Nachhilfe-,
Musik- oder Sprachlehrer/in);
Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, als • Markt- und Meinungsforscher/in;
dessen Folge • Souvenir- oder Schmuckhändler/in;
• Tagesmutter/-vater;
• Personenschäden; • Trageberater/in;
• Sachschäden oder • Übersetzer/in.
• Vermögensschäden
2.3 Tätigkeiten als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin
des Dritten unmittelbar entstanden sind. Auf den
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Ver- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver-
sicherungsfall geführt hat, kommt es nicht an. sicherten Person aus den Gefahren einer Tätigkeit
als Arbeitnehmer, soweit es sich um gesetzliche
2. Umfang des Versicherungsschutzes Schadenersatzansprüche handelt,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver- • gegenüber den Arbeitgebern oder den Arbeits-
sicherten Person jeweils als Privatperson aus den kollegen;
Gefahren des täglichen Lebens, jedoch nicht aus • gegenüber Dritten, soweit keine Betriebshaft-
den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes pflicht besteht und der Freistellungsanspruch
oder Amtes. gegenüber dem Arbeitgeber wegen Insolvenz
scheitert.
In Erweiterung des Versicherungsschutzes ver-
sichern wir jedoch die gesetzliche Haftpflicht der 2.4 Ferienjobs, Betriebspraktika und fachpraktischer
versicherten Person jeweils für nachstehende Unterricht
Tätigkeiten, ausgenommen Schäden an Land-,
Luft- oder Wasserfahrzeugen: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver-
sicherten Person aus den Gefahren einer Tätigkeit
2.1 Ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen von Ferienjobs, Betriebspraktika und
fachpraktischem Unterricht.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versi-
cherten Person aus den Gefahren einer ehrenamt- 3. Versicherte Personen
lichen Tätigkeit, soweit diese nicht hoheitlich oder
in verantwortlicher Position ausgeübt wird. Soweit vereinbart und im Versicherungsschein
dokumentiert erstreckt sich der Versicherungs-
2.2 Selbstständige oder freiberufliche Tätigkeiten schutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver- • des Ehepartners bzw. Partners aus einer einge-
sicherten Person aus den Gefahren selbststän- tragenen Lebensgemeinschaft und des Lebens-
diger oder freiberuflicher Tätigkeiten einschließ- partners, soweit dieser im Haushalt des Versi-
lich den sich daraus ergebenden Eigenschaften cherungsnehmers lebt und dort gemeldet ist,
und Rechtsverhältnissen, wenn der ausgewie- • der im Haushalt des Versicherungsnehmers
sene Gesamtumsatz aus den Tätigkeiten 20.000 lebenden und gemeldeten leiblichen Kinder
Euro in den letzten zwölf vollen Monaten vor sowie Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (auch
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der des Partners) bis zur Erstaufnahme einer 6. Geltungsbereich
beruflichen Tätigkeit, jedoch maximal bis zu
einem Alter von 30 Jahren, behinderte und pfle- Der Versicherungsschutz gilt auch bei einem vorü-
gebedürftige Kinder auch darüber hinaus; bergehenden Auslandsaufenthalt:
• die im Haushalt des Versicherungsnehmers
vorübergehend (bis max. 12 Monate) eingeglie- • zeitlich unbegrenzt in Europa und
derten Personen; • höchstens fünf Jahre im nicht-europäischen
• der im Haushalt des Versicherungsnehmers Ausland.
lebenden und gemeldeten Verwandten des
Versicherungsnehmers oder dessen Partners. Unter Europa verstehen wir
Bei Pflege- oder Hilfsbedürftigkeit oder bei
Gebrechlichkeit erfolgt die Mitversicherung für • die Staaten der Europäischen Union (EU);
diese Personen auch bei separater Unterbrin- • die Vertragsstaaten des Abkommens über den
gung in einem Pflege- oder Seniorenheim. europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
• das Vereinigte Königreich;
Alle Bestimmungen aus diesem Versicherungsver- • die Schweiz und
trag gelten auch für die mitversicherten Personen. • Israel.
4. Ansprüche versicherter Personen untereinander Kein vorübergehender Auslandsaufenthalt im
Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der stän-
Versicherungsschutz besteht für gesetzliche Haft- dige Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird.
pflichtansprüche versicherter Personen unterein- Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungs-
ander wegen: schutz mehr.
• Personenschäden. Übergangsfähige Regress- 7. Versicherte private Risiken
ansprüche Dritter wegen Personenschäden
sind hierbei versichert. Wir verzichten gegen- 7.1 Land- und Wasserfahrzeuge
über versicherten Personen auf unseren eige-
nen Regressanspruch. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
• Sachschäden privatrechtlichen Inhalts, wenn che Dritter gegen die versicherte Person durch
die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht wer- den Besitz oder das Eigentum sowie das Halten
den und ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Aus- oder Führen von zulassungs- oder versicherungs-
geschlossen bleiben jedoch sämtliche Kosten, pflichtigen Land- und Wasserfahrzeugen auf nicht
die sowohl für die Feststellung wie auch für die öffentlichen Wegen und Plätzen sowie vollstän-
Abwehr aufgewendet wurden. dig umfriedeten und nicht von der Öffentlichkeit
• Sach- und daraus resultierenden Vermögens- begehbaren Privatgrundstücken.
schäden der in diesem Vertrag versicherten für
Sie tätigen oder vorübergehend in Ihrem Haus- Dies gilt nicht, für deren Nutzung auf öffentlichen
halt eingegliederten Personen gegen Sie oder Wegen, Straßen und Plätzen.
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben-
den versicherten Personen. Den Nachweis über Darüber hinaus versichert sind gesetzliche Haft-
die Mitversicherung haben Sie zu führen. pflichtansprüche Dritter gegen die versicherte Per-
son
5. Deliktunfähige Personen
• für Sachschäden als Halter oder Versicherungs-
Wir verzichten bei versicherten Personen auf den nehmer eines Kraftfahrzeuges durch Be- und
Einwand einer Deliktunfähigkeit. Entladen, Öffnen der Fahrertür, Reinigungs- und
Pflegearbeiten;
Regressansprüche gegenüber Dritten, soweit es • für Be- und Entladeschäden an gemieteten oder
sich nicht um versicherte Personen handelt, behal- geliehenen Kfz-Anhängern;
ten wir uns vor. • für die erlaubte Nutzung eigener und frem-
der Wassersportfahrzeuge, soweit für das
Führen keine behördliche Erlaubnis oder
kein Führerschein erforderlich ist. In Län-
dern ohne Führerscheinpflicht gelten die Ver-
ordnungen nach deutschem Recht. Unter
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Wassersportfahrzeugen verstehen wir Motor- 7.2 Luftfahrzeuge
oder Segelboote für Freizeit- oder Sportzwecke;
• für Schäden an fremden Fahrzeugen bei Betan- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
kungsschäden, die durch versehentliche Betan- che Dritter gegen die versicherte Person für die
kung mit für das Kraftfahrzeug nicht geeigneten erlaubte Nutzung und Bedienung
Kraftstoffen entstehen;
• für Schäden an fremden Fahrzeugen bei Ver- • von eigenen und fremden Luftfahrzeugen bis
mögensschäden durch Rabattrückstufungen, max. fünf kg Fluggewicht;
wenn der Dritte keinen Rabattschutz in seinem • von eigenen und fremden Kitesportgeräten.
Vertrag vereinbart hat. Wir erstatten den vom
Kfz-Versicherer nachgewiesenen Mehrbeitrag Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
für fünf Jahre, höchstens jedoch die erbrachte gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen
Entschädigungsleistung der Kraftfahrzeug- die versicherte Person durch den Besitz oder das
Haftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Vollkaskoversi- Eigentum sowie das Halten oder Führen von Luft-
cherung. fahrzeugen.
Unter fremden Fahrzeugen verstehen wir Fahr- Versichert ist jedoch die persönliche gesetzliche
zeuge von Dritten, die Ihnen oder einer versicher- Haftpflicht der versicherten Person für Schäden,
ten Person nicht zum dauerhaften oder regelmä- die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger
ßigen privaten Gebrauch überlassen wurden und Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit die versi-
nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. cherte Person nicht als deren Eigentümer, Besitzer,
Fahrzeuge versicherter Personen sind keine frem- Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
den Fahrzeuge.
Unter Luftfahrzeugen verstehen wir flugfähige
Versichert ist jeweils auch die persönliche ge- Objekte, die innerhalb der Erdatmosphäre steigen,
setzliche Haftpflicht des verantwortlichen Füh- fliegen oder fahren und zu Zwecken des Sportes
rers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.
berechtigten Personen.
7.3 Immobilien
Wir versichern zudem die gesetzliche Haftpflicht
der versicherten Person für das Führen fremder Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im euro- Dritter gegen die versicherte Person
päischen Ausland.
• für die Haus- und Grundstückshaftpflicht der
Versichert sind Schadenereignisse, die auf einer versicherten Person und Ihrem Partner als nicht
Reise eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend gewerbliche Inhaber oder Nießbrauchsberech-
die Kfz-Haftpflichtversicherung beansprucht wer- tigte von höchstens fünf Immobilien in Europa;
den kann. • als Miteigentümer gegenüber der Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer, auch wegen
Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Wohnmobile, Krafträder und Quads, soweit sie Bei einer selbst bewohnten Eigentumswohnung
nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför- verzichten wir auf die Kürzung des Eigenanteils;
derung von nicht mehr als neun Personen (ein- • aus dem Betrieb von Energieerzeugungsanla-
schließlich des Fahrers) bestimmt sind. Hierbei ist gen (bspw. Photovoltaikanlagen), einschließlich
auch das Mitführen von Wohnwagen, Gepäck- und der Einspeisung von Strom in das öffentliche
Bootsanhängern versichert. Netz;
• des Zwangs- oder Insolvenzverwalters in dieser
Das Fahrzeug darf ausschließlich von einem Eigenschaft;
berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigt • aus der Verletzung von Pflichten, welche auf
ist der Fahrer, der mit Wissen und Willen des Ver- vertraglichen Vereinbarungen beruhen, z. B. bau-
fügungsberechtigten das Fahrzeug gebrauchen liche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
darf, die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen;
das Fahrzeug sicher lenken kann. • als Bauherr oder Bauunternehmer für eine
selbst genutzte Immobilie in Deutschland,
sofern eine Bausumme von 1.000.000 Euro
nicht überschritten wird (Bauherrenhaftpflicht);
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• für Gewässerschäden aus dem Anlagenrisiko • als Fahrer bei der privaten Nutzung fremder
oder durch häusliche Abwässer. Versichert sind Fuhrwerke. Ausgeschlossen bleiben Schäden
ausschließlich folgende Anlagen: am Zugtier und dem Fuhrwerk selbst.
- F
lüssiggastanks, die der Versorgung versi- Darüber hinaus ersetzen wir die Aufwendungen
cherter Immobilien dienen; für das Wiedereinfangen entlaufener, versicherter
- H
eizöltanks, die der Versorgung Ihres selbst Tiere.
bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses in
Deutschland dienen; 7.5 Schlüssel
- e
ine privat genutzte Abwassergrube ohne Ein-
leitung in ein Gewässer für Ihr selbst bewohn- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
tes Ein- oder Zweifamilienhaus in Deutsch- Dritter gegen versicherte Personen für das Abhan-
land; denkommen von fremden Schlüsseln, die sich aus
- e
ine privat genutzte Kleinkläranlage aus- beruflichen, privaten und ehrenamtlichen Gründen
schließlch für häusliche Abwässer inklusive oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit im recht-
Einleitung in ein Gewässer für Ihr selbst mäßigen Gewahrsam der versicherten Personen
bewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus in befinden.
Deutschland;
- A
nlagen in Form von Kleingebinden zur Lage- Der Versicherungsschutz umfasst die Übernahme
rung von gewässerschädlichen Stoffen und der Kosten für:
aus der Verwendung dieser Stoffe.
• den teilweisen oder vollständigen notwendigen
Unter Immobilien verstehen wir Austausch der Schließanlage bzw. des Schlos-
ses;
• Einfamilien-, Zweifamilien- und Ferienhäuser • die Änderung der Schließanlage oder der
sowie Eigentums- und Ferienwohnungen ein- Schlüssel, für das unvermeidbare gewaltsame
schließlich der jeweils dazugehörigen Gebäude Öffnen von Schlössern;
und Grundstückbestandteile; • sonstige vorübergehende Sicherungsmaßnah-
• unbebaute Grundstücke sowie fest installierte men (Notschloss) und für den notwendigen
Wohnwagen oder Anlagen. Unbebaut sind Objektschutz.
Grundstücke für uns auch dann, wenn sich klei- • Zu fremden Schlüsseln zählen wir auch Code-
nere Schuppen, Scheunen, Schutzhütten oder Karten und Transponder mit Schlüsselfunktion
Hochsitze auf diesen Grundstücken befinden, sowie Dienstschlüssel.
solange diese unbewohnt sind.
7.6 Persönlichkeitsrechtsverletzungen
7.4 Tierbesitz und -haltung
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
Versichert ist ausschließlich die gesetzliche Haft- Dritter aus Ansprüchen wegen Persönlichkeits-
pflicht der versicherten Person: rechtsverletzungen, Belästigungen, Anfeindungen
und sonstigen Diskriminierungen gegen die versi-
• für die erlaubte Haltung von Heimtieren. Unter cherte Person
Heimtieren verstehen wir Tiere, die im Haushalt
zur eigenen Freude und als Gefährten gehalten • in ihrer Eigenschaft als Dienstherr der in ihrem
werden oder die für diesen Zweck bestimmt Haushalt beschäftigten Personen;
sind - ausgenommen hiervon sind Hunde; • in Ausübung einer versicherten beruflichen
• für das erlaubte Hüten von Heimtieren ein- Tätigkeit.
schließlich Hunde. Unter Heimtieren verstehen
wir Tiere, die im Haushalt zur eigenen Freude Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deut-
und als Gefährten gehalten werden oder die für schem Recht, wenn diese vor einem deutschen
diesen Zweck bestimmt sind. Gericht geltend gemacht wurden und wenn diese
• für das gelegentliche Hüten bzw. Reiten frem- durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurden.
der Pferde;
• für die nicht gewerbsmäßige, erlaubte Haltung Unter beschäftigen Personen verstehen wir auch
von eigenen Nutztieren und Bienen. Unter Nutz- Bewerberinnen und Bewerber sowie Personen,
tieren verstehen wir Rinder, Schafe, Ziegen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Schweine und Geflügel, die auf einem eigenen
Grundstück in Deutschland gehalten werden;
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7.7 Elektronische Daten auf die vereinbarte und im Versicherungsschein
dokumentierten Höchstbeträge begrenzt.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
Dritter gegen versicherte Personen wegen Schä- Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
den aus der Übermittlung, Bereitstellung und dem rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Austausch elektronischer Daten, soweit es sich Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit-
um nachfolgende Auswirkungen handelt, bis zum punkt des ersten dieser Versicherungsfälle einge-
vereinbarten Höchstbetrag. treten ist, wenn diese auf demselben ursächlichen
Zusammenhang beruhen.
• Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar-
machung oder Veränderung von Daten (Daten- Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haft-
veränderung) bei Dritten durch Computerviren pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedi-
oder andere Schadprogramme. gung oder Vergleich am Verhalten von versicher-
• Datenveränderung aus sonstigen Gründen ten Personen scheitert, müssen wir für den von
sowie der Nichterfassung und fehlerhaften der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar Entschädigungsleistung, Zinsen und sonstigen
wegen: Kosten nicht aufkommen.
- s
ich daraus ergebender Personen- und Sach- Die Zahlung unserer Leistungen erfolgt in Euro.
schäden, nicht jedoch weiterer Datenverände-
rungen; Soweit der Zahlungsort in einem Staat außerhalb
- d
er Kosten zur Wiederherstellung der verän- der Europäischen Währungsunion liegt, gelten
derten Daten bzw. Erfassung oder korrekter unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländi-
Daten. schen Geldinstitut oder auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch einem sonstigen innerhalb der Europäi-
7.8 Allmählichkeitsschäden schen Währungsunion gelegenen Konto angewie-
sen ist.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
Dritter gegen versicherte Personen wegen Schä- 9. Selbstbehalt
den, die durch Feuchtigkeit, Ruß oder Rauch im
Laufe der Zeit entstehen. Ein vereinbarter Selbstbehalt wird von der Ent-
schädigungsleistung in Abzug gebracht.
Ausgenommen hiervon sind die unter Ziffer 12.4
genannten Risiken. 10. Subsidiärer Schutz
8. Versicherungssumme und Begrenzung unserer Soweit im Versicherungsfall eine Entschädi-
Leistungspflicht gung aus anderen Versicherungsverträgen be-
ansprucht werden kann, gehen deren Leistungs-
Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- pflichten vor.
und Vermögensschäden ist der vereinbarte und
im Versicherungsschein dokumentierte Höchst- 11. Leistungsumfang
betrag, den wir im Versicherungsfall leisten.
Unsere Entschädigungsleistung ist für jeden Der Versicherungsschutz umfasst:
Versicherungsfall auf die vereinbarte Versiche-
rungssumme und die geltenden Höchstbeträge • die haftungsrechtliche Prüfung dem Grunde
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ver- und der Höhe nach;
sicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-
pflichtige Personen erstreckt. sprüche;
• die Freistellung von berechtigten Schadener-
Die Versicherungssumme ist zudem für alle Ver- satzverpflichtungen.
sicherungsfälle
Ist die Schadenersatzverpflichtung von versicher-
• innerhalb von zwölf Monaten und ten Personen mit bindender Wirkung von uns
• je geschädigte Person
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festgestellt, stellen wir die versicherte Person bin- 12.3 Teilnahme an Rennveranstaltungen
nen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei.
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
Wir sind bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des sprüche Dritter gegen die versicherte Person auf-
Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprü- grund der Teilnahme an
che zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Namen von versicherten Personen abzugeben. • Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie der
Vorbereitung hierzu;
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem • Rad- und Skirennen und deren Training dazu,
Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche, die wenn dadurch Einkommen erzielt wird oder auf-
gegen versicherte Personen geltend gemacht wer- grund von Verträgen, Geld- oder Sachleistun-
den, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. gen vereinnahmt werden.
Wir führen den Rechtsstreit im Namen von versi- 12.4 Übermaß, Verschleiß und Abnutzung
cherten Personen auf unsere Kosten.
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
Im Falle eines Straf- oder Ordnungswidrigkeits- sprüche Dritter gegen die versicherte Person durch
verfahrens wegen eines Versicherungsfalls, das übermäßige Beanspruchung, Abnutzung oder Ver-
einen unter den Versicherungsschutz fallenden schleiß sowie Schimmelbildung an Gebrauchs-
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, tragen gegenständen und Immobilien bzw. Teilen davon.
wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
uns besonders vereinbarten höheren Kosten für 12.5 Verkehrsunfälle
einen Verteidiger. Diese Leistung erbringen wir
nur, wenn wir die Bestellung eines Verteidigers Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
wünschen oder wir Ihrem eigenen Wunsch nach sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus
einem Verteidiger zugestimmt haben. Verkehrsunfällen, die auf der Einnahme von Subs-
tanzen oder Wirkstoffen beruhen, welche die Fahr-
12. Begrenzung des Versicherungsschutzes sicherheit beeinträchtigen.
Wir können Ihnen im Rahmen einer privaten Haft- 12.6 Immobilienbesitz
pflichtversicherung nicht unbegrenzt Versiche-
rungsschutz bieten. Daher besteht in bestimmten Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche Drit-
Fällen kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. ter gegen die versicherte Person für Schäden aus
Immobilienbesitz mit Ausnahme der unter Ziffer
12.1 Straftaten und Vorsatz 7.3 dieser besonderen Versicherungsbedingun-
gen genannten Fälle.
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
sprüche Dritter gegen die versicherte Person, die 12.7 Tierbesitz und Tierhaltung
ein Schadenereignis
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
• vorsätzlich herbeigeführt haben; sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus
• in Ausübung einer Straftat verursacht haben; Tierbesitz und Tierhaltung mit Ausnahme der
• durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, unter Ziffer 7.4 dieser besonderen Versicherungs-
Verordnungen, behördlichen Anordnungen oder bedingungen genannten Fälle.
Verfügungen herbeigeführt haben.
12.8 Wertsachen
12.2 Jagd und Waffenbesitz
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- sprüche Dritter gegen die versicherte Person für
sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepach-
der Ausübung der Jagd sowie aus unerlaubtem teten Wertsachen.
Besitz von Waffen, Munition oder unerlaubter Ver-
wendung von Feuerwerk. Unter Wertsachen verstehen wir:
• Bargeld und auf Geldkarten (z. B. Chipkarten)
geladene Beträge;
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• Urkunden einschließlich Sparbücher und sons- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist
tige Wertpapiere; zulässig.
• Schmucksachen, Edelsteine und Perlen;
• Briefmarken, Münzen und Medaillen; 14. Kaution in Europa
• Uhren;
• Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; Hat die versicherte Person durch behördliche
• Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
Zeichnungen, Grafiken und Plastiken); Leistungen, aufgrund eines im Umfang dieses Ver-
• alle Sachen aus Gold oder Platin; trages versicherten Haftpflichtanspruches eines
• alle Sachen aus Silber; Dritten zu hinterlegen, stellen wir den erforderli-
• sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind chen Betrag bis zum vereinbarten Höchstbetrag
(Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von zur Verfügung.
Möbelstücken.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leis-
12.9 Glasbruch tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die
Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz,
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- so sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurück-
sprüche Dritter gegen die versicherte Person für zuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als
Glasbruchschäden, wenn eine Versicherung dage- Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
gen besteht. versicherter Schadenersatzforderungen einbehal-
ten wird oder die Kaution verfallen ist.
12.10 Abhandenkommen
15. Forderungsausfall und Gewaltopferschutz
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
sprüche Dritter gegen die versicherte Person für Versichert ist die versicherte Person, wenn ihr ein
das Abhandenkommen von Sachen. Dies gilt nicht Dritter (Schadenverursacher) einen Schaden im
für das Abhandenkommen von Schlüsseln gemäß Sinne der nachstehenden Bestimmungen zufügt
Ziffer 7.5 dieser besonderen Versicherungsbedin- und die versicherte Person die daraus entste-
gungen. henden Schadenersatzforderungen wegen Zah-
lungsunfähigkeit des Schadenverursachers nicht
12.11 Persönlichkeitsrechtsverletzungen durchsetzen kann. Die Schadenersatzforderungen
müssen sich aus gesetzlichen Haftungsbestim-
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- mungen privatrechtlichen Inhalts ergeben.
sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus
Ansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtverletzun- Wir gewähren auch Versicherungsschutz, wenn
gen, Belästigungen, Anfeindungen und sonstigen der Dritte mit Vorsatz gehandelt hat.
Diskriminierungen mit Ausnahme der in Ziffer 7.6
dieser besonderen Versicherungsbedingungen Versichert sind ausschließlich Personen- oder
genannten Fälle. Sachschäden und daraus resultierende Vermö-
gensschäden infolge von Schadenereignissen,
12.12 Internetnutzung welche die versicherte Person:
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- • in Europa erleidet und
sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus • die während der Wirksamkeit des Vertrages ein-
Schäden durch Internetnutzung. getreten sind.
13. Abtretungsverbot Wir stellen die versicherte Person hierbei so, als
würde für den Schadenverursacher eine private
Ein Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti- Haftpflichtversicherung bestehen, deren Umfang
gen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder sich nach dem im Versicherungsschein vereinbar-
abgetreten noch verpfändet werden. ten Versicherungsschutz richtet.
Erlangt die versicherte Person das Recht, die Versichert sind darüber hinaus Schäden, die der
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Schadenverursacher in seiner Eigenschaft als
Rente zu fordern, so sind wir zur Ausübung dieses Tierhalter und Tierhüter, Haus- und Grundbesitzer,
Rechts bevollmächtigt.
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Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Heizöl, Schadenverursachers vor einem Notar eines die-
Bauherr, Jäger und Inhaber von Wassersportfahr- ser Staaten gleichzusetzen.
zeugen verursacht hat.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche
Versicherungsschutz im Rahmen des Gewaltop- Vergleiche, vergleichbare Titel sowie notarielle
ferschutzes besteht für den Fall, dass eine versi- Schuldanerkenntnisse der vorgenannten Staaten
cherte Person während der Wirksamkeit des Ver- binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne
sicherungsvertrages Opfer einer Gewalttat eines einen dieser Titel bestanden hätte.
Dritten wird und hierbei einen körperlichen Scha-
den erleidet. Als Dritter gelten Personen, die nicht Jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem
über diesen Versicherungsvertrag mitversichert Titel gegen den Schadenverursacher muss dabei
sind. erfolglos geblieben sein. Vollstreckungsversuche
gelten als erfolglos, wenn Sie nachweisen, dass
Kein Versicherungsschutz besteht für Schaden- eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobilien-
ersatzansprüche wegen Schäden: oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur
vollen Befriedigung geführt hat oder eine selbst
• aus einem tätlichen Angriff, der von dem Angrei- teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint (z.
fer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei
oder eines Anhängers verursacht worden ist; Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgege-
• an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen; ben hat).
• an versicherten Tieren
• an Immobilien außerhalb Deutschlands; Im Rahmen des Gewaltopferschutzes leisten wir
• an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich nur, wenn der versicherten Person aufgrund des
eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes bei der Gewalttat erlittenen körperlichen Schadens
oder Amtes zuzurechnen sind; Versorgungsleistungen nach dem Opferentschä-
• •im Zusammenhang mit der Teilnahme einer digungsgesetz in entsprechender Anwendung
versicherten Person an einer strafbaren Hand- der §§30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes
lung sowie bewilligt werden (Bewilligungsbescheid) und uns
• bei psychischen Primär- und Folgeschäden. dieser Bewilligungsbescheid vorgelegt wird.
Dem Schadenverursacher stehen keine Rechte Der Versicherungsschutz ist auf den Betrag
aus diesem Vertrag zu. begrenzt, der sich aus der Kapitalisierung der
aufgrund des Schadens bewilligten Versorgungs-
Wir leisten generell keine Entschädigung für: leistungen gemäß der §§30 bis 34 des Bundesver-
sorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren
• Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der ergibt, höchstens jedoch 50.000 €.
Rechtsverfolgung;
• Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder Wir benötigen für unsere Leistungserbringung alle
vertraglichen Forderungsübergangs; zur Beurteilung des Versicherungsfalls erforder-
• Ansprüche, die Ihnen aus einer bestehenden lichen Unterlagen von Ihnen, insbesondere eine
Schadenversicherung zustehen; vollstreckbare Ausfertigung des Titels oder eines
• den Fall, dass Träger der Sozialversicherung notariellen Schuldanerkenntnisses.
oder Sozialhilfe leistungspflichtig sind, auch
nicht, soweit es sich um Rückgriffs, Beteili- Versicherte Personen sind verpflichtet, ihre
gungs- oder ähnliche Ansprüche von Dritten Ansprüche gegen den Schadenverursacher in
handelt; Höhe der jeweiligen Entschädigungsleistung an
• Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass uns abzutreten. Hierfür benötigen wir eine geson-
berechtigte Einwendungen oder begründete derte Abtretungserklärung von Ihnen.
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorge-
bracht oder eingelegt wurden. 16. Vorsorgeversicherung
Wir leisten nur, wenn die versicherte Person ein Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-
rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren vertrages neu entstehen, sind im Rahmen des
Vergleich gegen den Schadenverursacher vor bestehenden Vertrages sofort versichert. Dies ist
einem ordentlichen Gericht in Europa erwirkt hat.
Diesem ist ein notarielles Schuldanerkenntnis des
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der Fall, wenn weitere versicherte Personen in den befolgen. Dies kann auch telefonisch gesche-
Vertrag aufgenommen werden sollen. hen.
• Falls möglich, haben versicherte Personen uns
Die Meldung über das neue Risiko muss uns inner- unverzüglich Auskunft zu geben. Die Auskunft
halb von zwölf Monaten nach dessen Entstehen muss zur Feststellung des Versicherungsfalls
vorliegen. Die Änderung des Versicherungsschut- oder des Umfangs unserer Leistungspflicht
zes erfolgt rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in dem erforderlich sein. Die Auskunft hat in Textform
sich das neue Risiko verwirklicht hat. zu erfolgen. Versicherte Personen haben jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des
Erfolgt die Meldung des neuen Risikos nicht inner- Schadens und über den Umfang der Entschädi-
halb von zwölf Monaten nach dessen Entstehen, gungspflicht zu erlauben.
besteht keine sofortige Versicherung. • Versicherte Personen haben von uns angefor-
derte Belege beizubringen, deren Beschaffung
Der Mehrbeitrag ergibt sich aus den jeweils gülti- ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
gen Tarifbestimmungen. • Wird gegen versicherte Personen ein staats-
anwaltschaftliches, behördliches oder gericht-
Wenn Sie der Vertragsänderung widersprechen, liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
entfällt die Vorsorgeversicherung rückwirkend. erlassen oder ihnen gerichtlich der Streit ver-
kündet, haben versicherte Personen uns dies
17. Gefälligkeitsschäden unverzüglich anzuzeigen.
• Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü-
Wir verzichten auf den Einwand, dass es sich um gung von Verwaltungsbehörden auf Schaden-
ein Schadenereignis aus einem Gefälligkeitsver- ersatz müssen versicherte Personen fristge-
hältnis handelt. mäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns
18. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- bedarf es hierzu nicht.
letzungen vor, bei und nach Eintritt des Versiche- • Wird gegen versicherte Personen ein Haft-
rungsfalles pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
haben versicherte Personen uns die Führung
18.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfal- des Verfahrens zu überlassen. Wir beauftra-
les gen im Namen der versicherten Person einen
Rechtsanwalt. Die versicherte Person muss
Besonders gefahrdrohende Umstände haben ver- dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erfor-
sicherte Personen uns zu melden und auf unser derlichen Auskünfte erteilen und die angefor-
Verlangen innerhalb angemessener Frist zu besei- derten Unterlagen zur Verfügung stellen.
tigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen unzu- 18.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
mutbar ist.
Verletzt eine versicherte Person eine vor Eintritt
18.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit
cherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig, gilt Folgendes:
Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Es steht uns dann frei, den Versicherungsvertrag
haben versicherte Personen folgende Obliegen- innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen. Die
heiten zu erfüllen: Frist beginnt, nachdem wir von der Verletzung
Kenntnis erlangt haben.
• Versicherte Personen haben nach Möglichkeit
für die Abwendung und Minderung des Scha- Wir können nicht kündigen, wenn die versicherte
dens zu sorgen. Person die Obliegenheit nicht vorsätzlich oder
• Versicherte Personen haben uns über den grob fahrlässig verletzt hat. Dies muss die versi-
Schadeneintritt, nachdem sie von ihm Kennt- cherte Person uns beweisen.
nis erlangt haben, unverzüglich zu informieren.
Dies kann auch telefonisch geschehen. Versicherte Personen haben keinen Versiche-
• Wenn es versicherten Personen zumutbar ist, rungsschutz, wenn sie eine Obliegenheit vor-
haben sie Weisungen von uns zur Schadenab- sätzlich verletzt haben. Verletzen versicherte
wendung oder -minderung einzuholen und zu Personen eine Obliegenheit grob fahrlässig, sind
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wir berechtigt, die Versicherungsleistung entspre- IX sowie der Musterbedingungsstruktur (Allgemei-
chend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. ner Teil AT) abweichen.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die Erläuterung zur GDV-Garantie:
Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein-
tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Der Gesamtverband der Deutschen Versiche-
noch für die Feststellung oder den Umfang unse- rungswirtschaft (GDV) ist die Interessenvertre-
rer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, tung der Deutschen Versicherungswirtschaft und
wenn die versicherte Person die Obliegenheit arg- gibt regelmäßig neue Musterbedingungen heraus,
listig verletzt hat. die branchenweit als Mindeststandard angese-
hen werden. In der Praxis kommt es hierbei aber
Verletzen versicherte Personen eine nach Eintritt immer wieder zu Abweichungen, auch wenn diese
des Versicherungsfalls bestehende Obliegenheit nicht immer beabsichtigt sein müssen.
zur Auskunft oder Aufklärung, können sie ihren
Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlie- Diese Garantiezusage bedeutet für Sie also, dass
ren. Dies setzt voraus, dass wir die versicherten in keinem Fall zum Nachteil der versicherten Per-
Personen auf diese Rechtsfolgen hingewiesen sonen von den branchenweit als Mindeststandard
haben. Der Hinweis muss durch gesonderte Mit- angesehenen Bedingungen zur Privathaftpflicht-
teilung in Textform erfolgt sein. versicherung abgewichen wird.
19. Beendigung des Versicherungsvertrages Sie können die jeweils aktuellen Musterbedingun-
gen auf der Homepage des GDV nachlesen.
In Ergänzung zu Ziffer 7.2 der Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen gilt:
Der Versicherungsvertrag endet für alle versicher-
ten Personen, wenn Sie, als Versicherungsnehmer,
versterben. Die volljährige (mit-)versicherte Per-
son hat dann das Recht, den Versicherungsvertrag
unter Benennung des künftigen Versicherungs-
nehmers fortzusetzen. Eine solche Erklärung ist
uns gegenüber innerhalb von zwei Monaten nach
Ihrem Tod in Textform abzugeben.
Bei Tod einer versicherten Person, die nicht
zugleich Versicherungsnehmer ist, endet der Ver-
sicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte
Person.
20. Garantieerklärung
Wir garantieren, dass die vorliegenden Versiche-
rungsbedingungen hinsichtlich des Umfanges des
Versicherungsschutzes unter Einbeziehung aller
optionalen und versicherten Risiken ausschließ-
lich zum Vorteil der versicherten Personen von den
durch den Gesamtverband der Deutschen Versi-
cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen für die Privathaft-
pflichtversicherung (AVB PHV), den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver-
sicherung (AHB), der Musterbedingungsstruktur
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