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Versicherungsbedingungen
für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz
in der Fassung vom 01.07.2025
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
1. Versicherungsbeiträge
2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des
Erstbeitrages
3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
4. Anpassung der Versicherungsbeiträge
5. Anpassung der Versicherungsbedingungen
6. Laufzeit des Versicherungsvertrages
7. Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages
8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung
9. Willenserklärungen und Anzeigen
10. Gerichtsstand
11. Anzuwendendes Recht
12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
13. Digitale Kommunikation
14. Versicherungsmissbrauch
B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz
1. Art des Versicherungsschutzes
2. Umfang des Versicherungsschutzes
3. Versicherte Personen
4. Ansprüche versicherter Personen untereinander
5. Deliktunfähige Personen
6. Geltungsbereich
7. Versicherte private Risiken
8. Versicherungssumme und Begrenzung unserer Leistungspflicht
9. Selbstbehalt
10. Subsidiärer Schutz
11. Leistungsumfang
12. Begrenzung des Versicherungsschutzes
13. Abtretungsverbot
14. Kaution in Europa
15. Forderungsausfall und Gewaltopferschutz
SV_DFV_VB_1048_2505 (70003-01)
16. Vorsorgeversicherung
17. Gefälligkeitsschäden
18. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
19. Beendigung des Versicherungsvertrages
20. Garantieerklärung
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Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.3 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erst-
sehr geehrter Versicherungsnehmer, beitrages
diese Versicherungsbedingungen inklusive deren Anhang Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist,
konkretisieren den Versicherungsschutz des mit Ihnen können wir von dem Versicherungsvertrag zu-
abgeschlossenen Versicherungsvertrages in dem Umfang, rücktreten. In diesem Fall können wir eine an-
wie er sich aus dem Versicherungsschein und den gesetz- gemessene Geschäftsgebühr verlangen. Unser
lichen Bestimmungen ergibt. Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns
nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
Um die Versicherungsbedingungen sprachlich verständ- vertreten haben.
lich abzufassen, werden Sie direkt angesprochen. Mit
der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit nichts anderes 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht
bestimmt ist, der Versicherungsnehmer bzw. die Versiche- rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
rungsnehmerin, mit „wir“ oder „uns“ die Deutsche Familien-
versicherung gemeint. 3.1 Fälligkeit der Folgebeiträge
Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah-
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, halb-
jährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Ver-
1. Versicherungsbeiträge sicherungsbeginn fällig.
Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich 3.2 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folge-
nach dem gewählten und im Versicherungsschein beiträge
dokumentierten Tarif.
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig,
Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist
Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- von zwei Wochen. Die Mahnung enthält die rück-
nehmen. ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten sowie eine
Belehrung über die nachstehenden Rechtsfolgen.
2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versiche-
rungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Haben Sie die angemahnten Beiträge, Zinsen und
Zahlung des Erstbeitrages Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt
und tritt der Versicherungsfall ein, sind wir nicht
2.1 Fälligkeit des Erstbeitrages zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie
uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht
Der erste Beitrag ist nach Erhalt des Versiche- zu vertreten haben.
rungsscheines fällig. Er ist spätestens zum im
Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs- Solange die angemahnten Folgebeiträge, Zinsen
beginn zu zahlen. und Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht
gezahlt sind, können wir den Vertrag ohne Ein-
2.2 Beginn des Versicherungsschutzes haltung einer Frist kündigen. Unser Kündigungs-
recht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachwei-
Der Versicherungsschutz und das erste Ver- sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten
sicherungsjahr beginnen zu dem im Versiche- haben.
rungsschein genannten Versicherungsbeginn.
Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche- Haben wir den Vertrag außerordentlich gekündigt,
rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt gilt Folgendes. Die Kündigung wird unwirksam,
wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung wenn Sie innerhalb eines Monats nach unserer
nicht zu vertreten. Kündigung die angemahnten Beiträge, Zinsen und
Kosten zahlen. Für Versicherungsfälle, die zwi-
Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn schen dem Zugang der Kündigung und der Zah-
er bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen lung eingetreten sind, sind wir auch weiterhin nicht
ist oder im Falle eines erteilten SE-PA-Lastschrift- zur Leistung verpflichtet.
mandates von dem vereinbarten Konto abgebucht
werden konnte und der Kontoinhaber der Abbu-
chung nicht widerspricht.
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4. Anpassung der Versicherungsbeiträge zur Fortführung des Versicherungsvertrags not-
wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver-
Der Versicherungsbeitrag wird durch die in den sicherungsvertrag ohne neue Regelung für eine
technischen Kalkulationsgrundlagen niederge- Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der
legten Faktoren (z. B. Schadenaufwand und -häu- Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu-
figkeit, Verwaltungskostenaufwand, Bestands- mutbare Härte darstellen würde.
zusammensetzung, Kündigungsverhalten) unter
Berücksichtigung und Beachtung anerkannter Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe-
Grundsätze der Versicherungsmathematik und dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung
-technik ermittelt. oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
akt werden die neuen Regelungen zwei Wochen,
Wir können die Versicherungsbeiträge anpas- nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter
sen, wenn wir nicht nur als vorübergehend an- Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt
zusehende Veränderungen des Leistungs- bzw. haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages.
Schadenbedarfs gegenüber unseren technischen
Berechnungsgrundlagen feststellen. Wir kön- 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages
nen die Beiträge dann entsprechend den neuen
Berechnungsgrundlagen anpassen, um die Erfüll- Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von
barkeit der Versicherungsleistungen zu gewähr- zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslauf-
leisten zeit). Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn
Sie oder wir den Vertrag, nach Ablauf der Mindest-
Die Änderung der Versicherungsbeiträge werden vertragslaufzeit, nicht zum Ende eines Versiche-
wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen Gründe rungsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist
in Textform mitteilen. Die Änderungen werden kündigen.
zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf
unsere Mitteilung folgt. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im
Versicherungsschein dokumentierten Versiche-
Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag, aufgrund rungsbeginn.
einer voran beschriebenen Beitragsanpassung,
können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungs-
von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmittei- vertrages
lung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Bei-
tragserhöhung wirksam wird. 7.1 Kündigung des Versicherungsvertrages
5. Anpassung der Versicherungsbedingungen Sie und wir haben das Recht, den Versicherungs-
vertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit,
Bei einer Änderung bestehender oder Inkrafttreten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des
neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
einzelne Bedingungen des Versicherungsvertra-
ges auswirken, haben wir das Recht, die Versiche- Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der
rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maß-
anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichen- geblich.
den Wahrung der Belange der Versicherungsneh-
mer erforderlich sind. Sie und wir können den Versicherungsvertrag
auch nach einem Versicherungsfall innerhalb von
Die Änderungen von Versicherungsbedingungen einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen
werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen über die Entschädigung kündigen. Im Falle unserer
Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen wer- Kündigung wird diese einen Monat nach Zugang
den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der bei Ihnen wirksam.
auf unsere Mitteilung folgt.
Mit dem Ende des Vertrages endet der Versiche-
Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin- rungsschutz.
gungen durch höchstrichterliche Entscheidung
oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie
durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies
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7.2 Beendigung des Versicherungsvertrages arglistig verletzt, sind wir auch in diesem Fall nicht
zur Leistung verpflichtet.
Der Versicherungsvertrag endet, wenn das versi-
cherte Interesse (versichertes Risiko) entfällt. 9. Willenserklärungen und Anzeigen
Das versicherte Risiko richtet sich grundsätzlich Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu
nach dem konkreten Versicherungsschutz. ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen
Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse
Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal.
Ihren Erst- oder Hauptwohnsitz ins Ausland ver-
legen. 10. Gerichtsstand
Zusätzliche, tarifspezifische Beendigungsgründe Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag
sind in den jeweiligen besonderen Versicherungs- ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt-
bedingungen geregelt. wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das
Mit Beendigung des Versicherungsvertrages Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig.
endet - auch für schwebende Versicherungsfälle -
der Versicherungsschutz. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt-
wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
letzungen bei Antragstellung Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist
8.1 Obliegenheiten bei Antragstellung Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist
Damit wir Ihren Versicherungsantrag prüfen kön- das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.
nen, müssen Sie unsere Fragen nach gefahrer-
heblichen Umständen (z. B. Gesundheitsfragen), 11. Anzuwendendes Recht
die von uns vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung
in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der
vollständig beantworten. Gefahrerheblich sind alle Bundesrepublik Deutschland.
Umstände, die für unsere Entscheidung, den Ver-
sicherungsvertrag überhaupt oder mit dem verein- 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche-
barten Inhalt zu schließen, erheblich sind. rungsvertrag
8.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
Antragstellung jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Regelungen des Bür-
Verletzen Sie die Anzeigepflicht vor Vertrags- gerlichen Gesetzbuches (BGB).
abschluss, können wir von dem Versicherungs-
vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist aus- Wenn Sie einen Anspruch bei uns angemeldet
geschlossen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Ausset-
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. zung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeit-
In diesem Fall können wir den Versicherungsver- punkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Text-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat form zugeht.
kündigen.
13. Digitale Kommunikation
Erfolgt der Rücktritt von dem Versicherungsver-
trag nach Eintritt des Versicherungsfalles, sind Sämtliche Unterlagen (z. B. Versicherungs-
wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, scheine, Vertragsinformationen, Leistungsab-
die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf rechnungsschreiben, Mahnungen, Kündigungs-
einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die bestätigungen) stellen wir Ihnen ausschließlich
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die digital über unser Kundenportal zur Verfügung.
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-
pflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht Für Dokumente und Schreiben in Papierform, die
wir Ihnen auf Ihr Verlangen per Post zur Verfügung
stellen, können zusätzliche Kosten anfallen. Diese
haben Sie zu tragen.
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14. Versicherungsmissbrauch
Als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person
haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz
bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im
Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
zung des Risikos und die Schadenabwicklung
wichtigen Umstände anzugeben.
Hierzu gehören zum Beispiel frühere Krankheiten
und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, even-
tuelle Widersprüche in Ihren Angaben aufzuklären
oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent-
standenen Schaden zu schließen, kann es erforder-
lich sein, Dritte (z. B. andere Versicherer, Behörden)
um Auskunft zu bitten oder entsprechende Aus-
künfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z.
B. Rückversicherungen, Doppelversicherungen,
gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
lungsabkommen) eines Austausches von perso-
nenbezogenen Daten mit Dritten sowie unter den
Versicherern. Dabei werden personenbezogene
Daten des Betroffenen weitergegeben (z. B. Name
und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes
und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie
Schadenhöhe und Schadentag).
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B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Schadeneintritt nicht überschritten hat und kein
private Haftpflichtversicherung DFV-Haftpflicht- Arbeitnehmer beschäftigt wird, als:
Schutz
• Alleinunterhalter/in;
1. Art des Versicherungsschutzes • Annahmestelle für Sammelbesteller;
• Änderungsschneider/in, Stickerei;
Versicherungsschutz besteht gemäß den nach- • Daten- und Texterfasser/in;
stehenden Versicherungsbedingungen für den • Fotograf/in;
Fall, dass eine versicherte Person wegen eines • Frisör/in;
während der Dauer der Versicherung eingetre- • Händler/in mit Haushaltsreinigungswaren oder
tenen Versicherungsfalls aufgrund gesetzlicher Geschirr;
Haftungsbestimmungen privatrechtlichen oder • Kosmetikhändler/in ohne Herstellung;
öffentlichrechtlichen Inhalts in Anspruch genom- • Kunsthandwerker/in (z. B. Töpfer/in);
men wird. • Nebenberufliche/r Lehrer/in (z. B. Nachhilfe-,
Musik- oder Sprachlehrer/in);
Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, als • Markt- und Meinungsforscher/in;
dessen Folge • Souvenir- oder Schmuckhändler/in;
• Tagesmutter/-vater;
• Personenschäden; • Trageberater/in;
• Sachschäden oder • Übersetzer/in.
• Vermögensschäden
2.3 Tätigkeiten als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin
des Dritten unmittelbar entstanden sind. Auf den
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Ver- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver-
sicherungsfall geführt hat, kommt es nicht an. sicherten Person aus den Gefahren einer Tätigkeit
als Arbeitnehmer, soweit es sich um gesetzliche
2. Umfang des Versicherungsschutzes Schadenersatzansprüche handelt,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver- • gegenüber den Arbeitgebern oder den Arbeits-
sicherten Person jeweils als Privatperson aus den kollegen;
Gefahren des täglichen Lebens, jedoch nicht aus • gegenüber Dritten, soweit keine Betriebshaft-
den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes pflicht besteht und der Freistellungsanspruch
oder Amtes. gegenüber dem Arbeitgeber wegen Insolvenz
scheitert.
In Erweiterung des Versicherungsschutzes ver-
sichern wir jedoch die gesetzliche Haftpflicht der 2.4 Ferienjobs, Betriebspraktika und fachpraktischer
versicherten Person jeweils für nachstehende Unterricht
Tätigkeiten, ausgenommen Schäden an Land-,
Luft- oder Wasserfahrzeugen: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver-
sicherten Person aus den Gefahren einer Tätigkeit
2.1 Ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen von Ferienjobs, Betriebspraktika und
fachpraktischem Unterricht.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versi-
cherten Person aus den Gefahren einer ehrenamt- 3. Versicherte Personen
lichen Tätigkeit, soweit diese nicht hoheitlich oder
in verantwortlicher Position ausgeübt wird. Soweit vereinbart und im Versicherungsschein
dokumentiert erstreckt sich der Versicherungs-
2.2 Selbstständige oder freiberufliche Tätigkeiten schutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver- • des Ehepartners bzw. Partners aus einer einge-
sicherten Person aus den Gefahren selbststän- tragenen Lebensgemeinschaft und des Lebens-
diger oder freiberuflicher Tätigkeiten einschließ- partners, soweit dieser im Haushalt des Versi-
lich den sich daraus ergebenden Eigenschaften cherungsnehmers lebt und dort gemeldet ist,
und Rechtsverhältnissen, wenn der ausgewie- • der im Haushalt des Versicherungsnehmers
sene Gesamtumsatz aus den Tätigkeiten 20.000 lebenden und gemeldeten leiblichen Kinder
Euro in den letzten zwölf vollen Monaten vor sowie Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (auch
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der des Partners) bis zur Erstaufnahme einer 6. Geltungsbereich
beruflichen Tätigkeit, jedoch maximal bis zu
einem Alter von 30 Jahren, behinderte und pfle- Der Versicherungsschutz gilt auch bei einem vorü-
gebedürftige Kinder auch darüber hinaus; bergehenden Auslandsaufenthalt:
• die im Haushalt des Versicherungsnehmers
vorübergehend (bis max. 12 Monate) eingeglie- • zeitlich unbegrenzt in Europa und
derten Personen; • höchstens fünf Jahre im nicht-europäischen
• der im Haushalt des Versicherungsnehmers Ausland.
lebenden und gemeldeten Verwandten des
Versicherungsnehmers oder dessen Partners. Unter Europa verstehen wir
Bei Pflege- oder Hilfsbedürftigkeit oder bei
Gebrechlichkeit erfolgt die Mitversicherung für • die Staaten der Europäischen Union (EU);
diese Personen auch bei separater Unterbrin- • die Vertragsstaaten des Abkommens über den
gung in einem Pflege- oder Seniorenheim. europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
• das Vereinigte Königreich;
Alle Bestimmungen aus diesem Versicherungsver- • die Schweiz und
trag gelten auch für die mitversicherten Personen. • Israel.
4. Ansprüche versicherter Personen untereinander Kein vorübergehender Auslandsaufenthalt im
Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der stän-
Versicherungsschutz besteht für gesetzliche Haft- dige Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird.
pflichtansprüche versicherter Personen unterein- Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungs-
ander wegen: schutz mehr.
• Personenschäden. Übergangsfähige Regress- 7. Versicherte private Risiken
ansprüche Dritter wegen Personenschäden
sind hierbei versichert. Wir verzichten gegen- 7.1 Land- und Wasserfahrzeuge
über versicherten Personen auf unseren eige-
nen Regressanspruch. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
• Sachschäden privatrechtlichen Inhalts, wenn che Dritter gegen die versicherte Person durch
die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht wer- den Besitz oder das Eigentum sowie das Halten
den und ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Aus- oder Führen von zulassungs- oder versicherungs-
geschlossen bleiben jedoch sämtliche Kosten, pflichtigen Land- und Wasserfahrzeugen auf nicht
die sowohl für die Feststellung wie auch für die öffentlichen Wegen und Plätzen sowie vollstän-
Abwehr aufgewendet wurden. dig umfriedeten und nicht von der Öffentlichkeit
• Sach- und daraus resultierenden Vermögens- begehbaren Privatgrundstücken.
schäden der in diesem Vertrag versicherten für
Sie tätigen oder vorübergehend in Ihrem Haus- Dies gilt nicht, für deren Nutzung auf öffentlichen
halt eingegliederten Personen gegen Sie oder Wegen, Straßen und Plätzen.
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben-
den versicherten Personen. Den Nachweis über Darüber hinaus versichert sind gesetzliche Haft-
die Mitversicherung haben Sie zu führen. pflichtansprüche Dritter gegen die versicherte Per-
son
5. Deliktunfähige Personen
• für Sachschäden als Halter oder Versicherungs-
Wir verzichten bei versicherten Personen auf den nehmer eines Kraftfahrzeuges durch Be- und
Einwand einer Deliktunfähigkeit. Entladen, Öffnen der Fahrertür, Reinigungs- und
Pflegearbeiten;
Regressansprüche gegenüber Dritten, soweit es • für Be- und Entladeschäden an gemieteten oder
sich nicht um versicherte Personen handelt, behal- geliehenen Kfz-Anhängern;
ten wir uns vor. • für die erlaubte Nutzung eigener und frem-
der Wassersportfahrzeuge, soweit für das
Führen keine behördliche Erlaubnis oder
kein Führerschein erforderlich ist. In Län-
dern ohne Führerscheinpflicht gelten die Ver-
ordnungen nach deutschem Recht. Unter
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Wassersportfahrzeugen verstehen wir Motor- 7.2 Luftfahrzeuge
oder Segelboote für Freizeit- oder Sportzwecke;
• für Schäden an fremden Fahrzeugen bei Betan- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
kungsschäden, die durch versehentliche Betan- che Dritter gegen die versicherte Person für die
kung mit für das Kraftfahrzeug nicht geeigneten erlaubte Nutzung und Bedienung
Kraftstoffen entstehen;
• für Schäden an fremden Fahrzeugen bei Ver- • von eigenen und fremden Luftfahrzeugen bis
mögensschäden durch Rabattrückstufungen, max. fünf kg Fluggewicht;
wenn der Dritte keinen Rabattschutz in seinem • von eigenen und fremden Kitesportgeräten.
Vertrag vereinbart hat. Wir erstatten den vom
Kfz-Versicherer nachgewiesenen Mehrbeitrag Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
für fünf Jahre, höchstens jedoch die erbrachte gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen
Entschädigungsleistung der Kraftfahrzeug- die versicherte Person durch den Besitz oder das
Haftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Vollkaskoversi- Eigentum sowie das Halten oder Führen von Luft-
cherung. fahrzeugen.
Unter fremden Fahrzeugen verstehen wir Fahr- Versichert ist jedoch die persönliche gesetzliche
zeuge von Dritten, die Ihnen oder einer versicher- Haftpflicht der versicherten Person für Schäden,
ten Person nicht zum dauerhaften oder regelmä- die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger
ßigen privaten Gebrauch überlassen wurden und Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit die versi-
nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. cherte Person nicht als deren Eigentümer, Besitzer,
Fahrzeuge versicherter Personen sind keine frem- Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
den Fahrzeuge.
Unter Luftfahrzeugen verstehen wir flugfähige
Versichert ist jeweils auch die persönliche ge- Objekte, die innerhalb der Erdatmosphäre steigen,
setzliche Haftpflicht des verantwortlichen Füh- fliegen oder fahren und zu Zwecken des Sportes
rers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.
berechtigten Personen.
7.3 Immobilien
Wir versichern zudem die gesetzliche Haftpflicht
der versicherten Person für das Führen fremder Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im euro- Dritter gegen die versicherte Person
päischen Ausland.
• für die Haus- und Grundstückshaftpflicht der
Versichert sind Schadenereignisse, die auf einer versicherten Person und Ihrem Partner als nicht
Reise eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend gewerbliche Inhaber oder Nießbrauchsberech-
die Kfz-Haftpflichtversicherung beansprucht wer- tigte von höchstens fünf Immobilien in Europa;
den kann. • als Miteigentümer gegenüber der Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer, auch wegen
Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Wohnmobile, Krafträder und Quads, soweit sie Bei einer selbst bewohnten Eigentumswohnung
nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför- verzichten wir auf die Kürzung des Eigenanteils;
derung von nicht mehr als neun Personen (ein- • aus dem Betrieb von Energieerzeugungsanla-
schließlich des Fahrers) bestimmt sind. Hierbei ist gen (bspw. Photovoltaikanlagen), einschließlich
auch das Mitführen von Wohnwagen, Gepäck- und der Einspeisung von Strom in das öffentliche
Bootsanhängern versichert. Netz;
• des Zwangs- oder Insolvenzverwalters in dieser
Das Fahrzeug darf ausschließlich von einem Eigenschaft;
berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigt • aus der Verletzung von Pflichten, welche auf
ist der Fahrer, der mit Wissen und Willen des Ver- vertraglichen Vereinbarungen beruhen, z. B. bau-
fügungsberechtigten das Fahrzeug gebrauchen liche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
darf, die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen;
das Fahrzeug sicher lenken kann. • als Bauherr oder Bauunternehmer für eine
selbst genutzte Immobilie in Deutschland,
sofern eine Bausumme von 1.000.000 Euro
nicht überschritten wird (Bauherrenhaftpflicht);
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• für Gewässerschäden aus dem Anlagenrisiko • als Fahrer bei der privaten Nutzung fremder
oder durch häusliche Abwässer. Versichert sind Fuhrwerke. Ausgeschlossen bleiben Schäden
ausschließlich folgende Anlagen: am Zugtier und dem Fuhrwerk selbst.
- F
lüssiggastanks, die der Versorgung versi- Darüber hinaus ersetzen wir die Aufwendungen
cherter Immobilien dienen; für das Wiedereinfangen entlaufener, versicherter
- H
eizöltanks, die der Versorgung Ihres selbst Tiere.
bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses in
Deutschland dienen; 7.5 Schlüssel
- e
ine privat genutzte Abwassergrube ohne Ein-
leitung in ein Gewässer für Ihr selbst bewohn- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
tes Ein- oder Zweifamilienhaus in Deutsch- Dritter gegen versicherte Personen für das Abhan-
land; denkommen von fremden Schlüsseln, die sich aus
- e
ine privat genutzte Kleinkläranlage aus- beruflichen, privaten und ehrenamtlichen Gründen
schließlch für häusliche Abwässer inklusive oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit im recht-
Einleitung in ein Gewässer für Ihr selbst mäßigen Gewahrsam der versicherten Personen
bewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus in befinden.
Deutschland;
- A
nlagen in Form von Kleingebinden zur Lage- Der Versicherungsschutz umfasst die Übernahme
rung von gewässerschädlichen Stoffen und der Kosten für:
aus der Verwendung dieser Stoffe.
• den teilweisen oder vollständigen notwendigen
Unter Immobilien verstehen wir Austausch der Schließanlage bzw. des Schlos-
ses;
• Einfamilien-, Zweifamilien- und Ferienhäuser • die Änderung der Schließanlage oder der
sowie Eigentums- und Ferienwohnungen ein- Schlüssel, für das unvermeidbare gewaltsame
schließlich der jeweils dazugehörigen Gebäude Öffnen von Schlössern;
und Grundstückbestandteile; • sonstige vorübergehende Sicherungsmaßnah-
• unbebaute Grundstücke sowie fest installierte men (Notschloss) und für den notwendigen
Wohnwagen oder Anlagen. Unbebaut sind Objektschutz.
Grundstücke für uns auch dann, wenn sich klei- • Zu fremden Schlüsseln zählen wir auch Code-
nere Schuppen, Scheunen, Schutzhütten oder Karten und Transponder mit Schlüsselfunktion
Hochsitze auf diesen Grundstücken befinden, sowie Dienstschlüssel.
solange diese unbewohnt sind.
7.6 Persönlichkeitsrechtsverletzungen
7.4 Tierbesitz und -haltung
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
Versichert ist ausschließlich die gesetzliche Haft- Dritter aus Ansprüchen wegen Persönlichkeits-
pflicht der versicherten Person: rechtsverletzungen, Belästigungen, Anfeindungen
und sonstigen Diskriminierungen gegen die versi-
• für die erlaubte Haltung von Heimtieren. Unter cherte Person
Heimtieren verstehen wir Tiere, die im Haushalt
zur eigenen Freude und als Gefährten gehalten • in ihrer Eigenschaft als Dienstherr der in ihrem
werden oder die für diesen Zweck bestimmt Haushalt beschäftigten Personen;
sind - ausgenommen hiervon sind Hunde; • in Ausübung einer versicherten beruflichen
• für das erlaubte Hüten von Heimtieren ein- Tätigkeit.
schließlich Hunde. Unter Heimtieren verstehen
wir Tiere, die im Haushalt zur eigenen Freude Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deut-
und als Gefährten gehalten werden oder die für schem Recht, wenn diese vor einem deutschen
diesen Zweck bestimmt sind. Gericht geltend gemacht wurden und wenn diese
• für das gelegentliche Hüten bzw. Reiten frem- durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurden.
der Pferde;
• für die nicht gewerbsmäßige, erlaubte Haltung Unter beschäftigen Personen verstehen wir auch
von eigenen Nutztieren und Bienen. Unter Nutz- Bewerberinnen und Bewerber sowie Personen,
tieren verstehen wir Rinder, Schafe, Ziegen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Schweine und Geflügel, die auf einem eigenen
Grundstück in Deutschland gehalten werden;
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7.7 Elektronische Daten auf die vereinbarte und im Versicherungsschein
dokumentierten Höchstbeträge begrenzt.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
Dritter gegen versicherte Personen wegen Schä- Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
den aus der Übermittlung, Bereitstellung und dem rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Austausch elektronischer Daten, soweit es sich Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit-
um nachfolgende Auswirkungen handelt, bis zum punkt des ersten dieser Versicherungsfälle einge-
vereinbarten Höchstbetrag. treten ist, wenn diese auf demselben ursächlichen
Zusammenhang beruhen.
• Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar-
machung oder Veränderung von Daten (Daten- Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haft-
veränderung) bei Dritten durch Computerviren pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedi-
oder andere Schadprogramme. gung oder Vergleich am Verhalten von versicher-
• Datenveränderung aus sonstigen Gründen ten Personen scheitert, müssen wir für den von
sowie der Nichterfassung und fehlerhaften der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar Entschädigungsleistung, Zinsen und sonstigen
wegen: Kosten nicht aufkommen.
- s
ich daraus ergebender Personen- und Sach- Die Zahlung unserer Leistungen erfolgt in Euro.
schäden, nicht jedoch weiterer Datenverände-
rungen; Soweit der Zahlungsort in einem Staat außerhalb
- d
er Kosten zur Wiederherstellung der verän- der Europäischen Währungsunion liegt, gelten
derten Daten bzw. Erfassung oder korrekter unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländi-
Daten. schen Geldinstitut oder auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch einem sonstigen innerhalb der Europäi-
7.8 Allmählichkeitsschäden schen Währungsunion gelegenen Konto angewie-
sen ist.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
Dritter gegen versicherte Personen wegen Schä- 9. Selbstbehalt
den, die durch Feuchtigkeit, Ruß oder Rauch im
Laufe der Zeit entstehen. Ein vereinbarter Selbstbehalt wird von der Ent-
schädigungsleistung in Abzug gebracht.
Ausgenommen hiervon sind die unter Ziffer 12.4
genannten Risiken. 10. Subsidiärer Schutz
8. Versicherungssumme und Begrenzung unserer Soweit im Versicherungsfall eine Entschädi-
Leistungspflicht gung aus anderen Versicherungsverträgen be-
ansprucht werden kann, gehen deren Leistungs-
Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- pflichten vor.
und Vermögensschäden ist der vereinbarte und
im Versicherungsschein dokumentierte Höchst- 11. Leistungsumfang
betrag, den wir im Versicherungsfall leisten.
Unsere Entschädigungsleistung ist für jeden Der Versicherungsschutz umfasst:
Versicherungsfall auf die vereinbarte Versiche-
rungssumme und die geltenden Höchstbeträge • die haftungsrechtliche Prüfung dem Grunde
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ver- und der Höhe nach;
sicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-
pflichtige Personen erstreckt. sprüche;
• die Freistellung von berechtigten Schadener-
Die Versicherungssumme ist zudem für alle Ver- satzverpflichtungen.
sicherungsfälle
Ist die Schadenersatzverpflichtung von versicher-
• innerhalb von zwölf Monaten und ten Personen mit bindender Wirkung von uns
• je geschädigte Person
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[Seite 11]
festgestellt, stellen wir die versicherte Person bin- 12.3 Teilnahme an Rennveranstaltungen
nen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei.
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
Wir sind bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des sprüche Dritter gegen die versicherte Person auf-
Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprü- grund der Teilnahme an
che zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Namen von versicherten Personen abzugeben. • Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie der
Vorbereitung hierzu;
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem • Rad- und Skirennen und deren Training dazu,
Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche, die wenn dadurch Einkommen erzielt wird oder auf-
gegen versicherte Personen geltend gemacht wer- grund von Verträgen, Geld- oder Sachleistun-
den, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. gen vereinnahmt werden.
Wir führen den Rechtsstreit im Namen von versi- 12.4 Übermaß, Verschleiß und Abnutzung
cherten Personen auf unsere Kosten.
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
Im Falle eines Straf- oder Ordnungswidrigkeits- sprüche Dritter gegen die versicherte Person durch
verfahrens wegen eines Versicherungsfalls, das übermäßige Beanspruchung, Abnutzung oder Ver-
einen unter den Versicherungsschutz fallenden schleiß sowie Schimmelbildung an Gebrauchs-
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, tragen gegenständen und Immobilien bzw. Teilen davon.
wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
uns besonders vereinbarten höheren Kosten für 12.5 Verkehrsunfälle
einen Verteidiger. Diese Leistung erbringen wir
nur, wenn wir die Bestellung eines Verteidigers Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
wünschen oder wir Ihrem eigenen Wunsch nach sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus
einem Verteidiger zugestimmt haben. Verkehrsunfällen, die auf der Einnahme von Subs-
tanzen oder Wirkstoffen beruhen, welche die Fahr-
12. Begrenzung des Versicherungsschutzes sicherheit beeinträchtigen.
Wir können Ihnen im Rahmen einer privaten Haft- 12.6 Immobilienbesitz
pflichtversicherung nicht unbegrenzt Versiche-
rungsschutz bieten. Daher besteht in bestimmten Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche Drit-
Fällen kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. ter gegen die versicherte Person für Schäden aus
Immobilienbesitz mit Ausnahme der unter Ziffer
12.1 Straftaten und Vorsatz 7.3 dieser besonderen Versicherungsbedingun-
gen genannten Fälle.
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
sprüche Dritter gegen die versicherte Person, die 12.7 Tierbesitz und Tierhaltung
ein Schadenereignis
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
• vorsätzlich herbeigeführt haben; sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus
• in Ausübung einer Straftat verursacht haben; Tierbesitz und Tierhaltung mit Ausnahme der
• durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, unter Ziffer 7.4 dieser besonderen Versicherungs-
Verordnungen, behördlichen Anordnungen oder bedingungen genannten Fälle.
Verfügungen herbeigeführt haben.
12.8 Wertsachen
12.2 Jagd und Waffenbesitz
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- sprüche Dritter gegen die versicherte Person für
sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepach-
der Ausübung der Jagd sowie aus unerlaubtem teten Wertsachen.
Besitz von Waffen, Munition oder unerlaubter Ver-
wendung von Feuerwerk. Unter Wertsachen verstehen wir:
• Bargeld und auf Geldkarten (z. B. Chipkarten)
geladene Beträge;
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[Seite 12]
• Urkunden einschließlich Sparbücher und sons- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist
tige Wertpapiere; zulässig.
• Schmucksachen, Edelsteine und Perlen;
• Briefmarken, Münzen und Medaillen; 14. Kaution in Europa
• Uhren;
• Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; Hat die versicherte Person durch behördliche
• Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
Zeichnungen, Grafiken und Plastiken); Leistungen, aufgrund eines im Umfang dieses Ver-
• alle Sachen aus Gold oder Platin; trages versicherten Haftpflichtanspruches eines
• alle Sachen aus Silber; Dritten zu hinterlegen, stellen wir den erforderli-
• sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind chen Betrag bis zum vereinbarten Höchstbetrag
(Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von zur Verfügung.
Möbelstücken.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leis-
12.9 Glasbruch tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die
Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz,
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- so sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurück-
sprüche Dritter gegen die versicherte Person für zuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als
Glasbruchschäden, wenn eine Versicherung dage- Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
gen besteht. versicherter Schadenersatzforderungen einbehal-
ten wird oder die Kaution verfallen ist.
12.10 Abhandenkommen
15. Forderungsausfall und Gewaltopferschutz
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
sprüche Dritter gegen die versicherte Person für Versichert ist die versicherte Person, wenn ihr ein
das Abhandenkommen von Sachen. Dies gilt nicht Dritter (Schadenverursacher) einen Schaden im
für das Abhandenkommen von Schlüsseln gemäß Sinne der nachstehenden Bestimmungen zufügt
Ziffer 7.5 dieser besonderen Versicherungsbedin- und die versicherte Person die daraus entste-
gungen. henden Schadenersatzforderungen wegen Zah-
lungsunfähigkeit des Schadenverursachers nicht
12.11 Persönlichkeitsrechtsverletzungen durchsetzen kann. Die Schadenersatzforderungen
müssen sich aus gesetzlichen Haftungsbestim-
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- mungen privatrechtlichen Inhalts ergeben.
sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus
Ansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtverletzun- Wir gewähren auch Versicherungsschutz, wenn
gen, Belästigungen, Anfeindungen und sonstigen der Dritte mit Vorsatz gehandelt hat.
Diskriminierungen mit Ausnahme der in Ziffer 7.6
dieser besonderen Versicherungsbedingungen Versichert sind ausschließlich Personen- oder
genannten Fälle. Sachschäden und daraus resultierende Vermö-
gensschäden infolge von Schadenereignissen,
12.12 Internetnutzung welche die versicherte Person:
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- • in Europa erleidet und
sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus • die während der Wirksamkeit des Vertrages ein-
Schäden durch Internetnutzung. getreten sind.
13. Abtretungsverbot Wir stellen die versicherte Person hierbei so, als
würde für den Schadenverursacher eine private
Ein Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti- Haftpflichtversicherung bestehen, deren Umfang
gen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder sich nach dem im Versicherungsschein vereinbar-
abgetreten noch verpfändet werden. ten Versicherungsschutz richtet.
Erlangt die versicherte Person das Recht, die Versichert sind darüber hinaus Schäden, die der
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Schadenverursacher in seiner Eigenschaft als
Rente zu fordern, so sind wir zur Ausübung dieses Tierhalter und Tierhüter, Haus- und Grundbesitzer,
Rechts bevollmächtigt.
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[Seite 13]
Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Heizöl, Schadenverursachers vor einem Notar eines die-
Bauherr, Jäger und Inhaber von Wassersportfahr- ser Staaten gleichzusetzen.
zeugen verursacht hat.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche
Versicherungsschutz im Rahmen des Gewaltop- Vergleiche, vergleichbare Titel sowie notarielle
ferschutzes besteht für den Fall, dass eine versi- Schuldanerkenntnisse der vorgenannten Staaten
cherte Person während der Wirksamkeit des Ver- binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne
sicherungsvertrages Opfer einer Gewalttat eines einen dieser Titel bestanden hätte.
Dritten wird und hierbei einen körperlichen Scha-
den erleidet. Als Dritter gelten Personen, die nicht Jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem
über diesen Versicherungsvertrag mitversichert Titel gegen den Schadenverursacher muss dabei
sind. erfolglos geblieben sein. Vollstreckungsversuche
gelten als erfolglos, wenn Sie nachweisen, dass
Kein Versicherungsschutz besteht für Schaden- eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobilien-
ersatzansprüche wegen Schäden: oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur
vollen Befriedigung geführt hat oder eine selbst
• aus einem tätlichen Angriff, der von dem Angrei- teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint (z.
fer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei
oder eines Anhängers verursacht worden ist; Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgege-
• an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen; ben hat).
• an versicherten Tieren
• an Immobilien außerhalb Deutschlands; Im Rahmen des Gewaltopferschutzes leisten wir
• an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich nur, wenn der versicherten Person aufgrund des
eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes bei der Gewalttat erlittenen körperlichen Schadens
oder Amtes zuzurechnen sind; Versorgungsleistungen nach dem Opferentschä-
• •im Zusammenhang mit der Teilnahme einer digungsgesetz in entsprechender Anwendung
versicherten Person an einer strafbaren Hand- der §§30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes
lung sowie bewilligt werden (Bewilligungsbescheid) und uns
• bei psychischen Primär- und Folgeschäden. dieser Bewilligungsbescheid vorgelegt wird.
Dem Schadenverursacher stehen keine Rechte Der Versicherungsschutz ist auf den Betrag
aus diesem Vertrag zu. begrenzt, der sich aus der Kapitalisierung der
aufgrund des Schadens bewilligten Versorgungs-
Wir leisten generell keine Entschädigung für: leistungen gemäß der §§30 bis 34 des Bundesver-
sorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren
• Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der ergibt, höchstens jedoch 50.000 €.
Rechtsverfolgung;
• Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder Wir benötigen für unsere Leistungserbringung alle
vertraglichen Forderungsübergangs; zur Beurteilung des Versicherungsfalls erforder-
• Ansprüche, die Ihnen aus einer bestehenden lichen Unterlagen von Ihnen, insbesondere eine
Schadenversicherung zustehen; vollstreckbare Ausfertigung des Titels oder eines
• den Fall, dass Träger der Sozialversicherung notariellen Schuldanerkenntnisses.
oder Sozialhilfe leistungspflichtig sind, auch
nicht, soweit es sich um Rückgriffs, Beteili- Versicherte Personen sind verpflichtet, ihre
gungs- oder ähnliche Ansprüche von Dritten Ansprüche gegen den Schadenverursacher in
handelt; Höhe der jeweiligen Entschädigungsleistung an
• Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass uns abzutreten. Hierfür benötigen wir eine geson-
berechtigte Einwendungen oder begründete derte Abtretungserklärung von Ihnen.
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorge-
bracht oder eingelegt wurden. 16. Vorsorgeversicherung
Wir leisten nur, wenn die versicherte Person ein Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-
rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren vertrages neu entstehen, sind im Rahmen des
Vergleich gegen den Schadenverursacher vor bestehenden Vertrages sofort versichert. Dies ist
einem ordentlichen Gericht in Europa erwirkt hat.
Diesem ist ein notarielles Schuldanerkenntnis des
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[Seite 14]
der Fall, wenn weitere versicherte Personen in den befolgen. Dies kann auch telefonisch gesche-
Vertrag aufgenommen werden sollen. hen.
• Falls möglich, haben versicherte Personen uns
Die Meldung über das neue Risiko muss uns inner- unverzüglich Auskunft zu geben. Die Auskunft
halb von zwölf Monaten nach dessen Entstehen muss zur Feststellung des Versicherungsfalls
vorliegen. Die Änderung des Versicherungsschut- oder des Umfangs unserer Leistungspflicht
zes erfolgt rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in dem erforderlich sein. Die Auskunft hat in Textform
sich das neue Risiko verwirklicht hat. zu erfolgen. Versicherte Personen haben jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des
Erfolgt die Meldung des neuen Risikos nicht inner- Schadens und über den Umfang der Entschädi-
halb von zwölf Monaten nach dessen Entstehen, gungspflicht zu erlauben.
besteht keine sofortige Versicherung. • Versicherte Personen haben von uns angefor-
derte Belege beizubringen, deren Beschaffung
Der Mehrbeitrag ergibt sich aus den jeweils gülti- ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
gen Tarifbestimmungen. • Wird gegen versicherte Personen ein staats-
anwaltschaftliches, behördliches oder gericht-
Wenn Sie der Vertragsänderung widersprechen, liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
entfällt die Vorsorgeversicherung rückwirkend. erlassen oder ihnen gerichtlich der Streit ver-
kündet, haben versicherte Personen uns dies
17. Gefälligkeitsschäden unverzüglich anzuzeigen.
• Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü-
Wir verzichten auf den Einwand, dass es sich um gung von Verwaltungsbehörden auf Schaden-
ein Schadenereignis aus einem Gefälligkeitsver- ersatz müssen versicherte Personen fristge-
hältnis handelt. mäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns
18. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- bedarf es hierzu nicht.
letzungen vor, bei und nach Eintritt des Versiche- • Wird gegen versicherte Personen ein Haft-
rungsfalles pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
haben versicherte Personen uns die Führung
18.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfal- des Verfahrens zu überlassen. Wir beauftra-
les gen im Namen der versicherten Person einen
Rechtsanwalt. Die versicherte Person muss
Besonders gefahrdrohende Umstände haben ver- dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erfor-
sicherte Personen uns zu melden und auf unser derlichen Auskünfte erteilen und die angefor-
Verlangen innerhalb angemessener Frist zu besei- derten Unterlagen zur Verfügung stellen.
tigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen unzu- 18.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
mutbar ist.
Verletzt eine versicherte Person eine vor Eintritt
18.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit
cherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig, gilt Folgendes:
Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Es steht uns dann frei, den Versicherungsvertrag
haben versicherte Personen folgende Obliegen- innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen. Die
heiten zu erfüllen: Frist beginnt, nachdem wir von der Verletzung
Kenntnis erlangt haben.
• Versicherte Personen haben nach Möglichkeit
für die Abwendung und Minderung des Scha- Wir können nicht kündigen, wenn die versicherte
dens zu sorgen. Person die Obliegenheit nicht vorsätzlich oder
• Versicherte Personen haben uns über den grob fahrlässig verletzt hat. Dies muss die versi-
Schadeneintritt, nachdem sie von ihm Kennt- cherte Person uns beweisen.
nis erlangt haben, unverzüglich zu informieren.
Dies kann auch telefonisch geschehen. Versicherte Personen haben keinen Versiche-
• Wenn es versicherten Personen zumutbar ist, rungsschutz, wenn sie eine Obliegenheit vor-
haben sie Weisungen von uns zur Schadenab- sätzlich verletzt haben. Verletzen versicherte
wendung oder -minderung einzuholen und zu Personen eine Obliegenheit grob fahrlässig, sind
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[Seite 15]
wir berechtigt, die Versicherungsleistung entspre- IX sowie der Musterbedingungsstruktur (Allgemei-
chend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. ner Teil AT) abweichen.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die Erläuterung zur GDV-Garantie:
Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein-
tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Der Gesamtverband der Deutschen Versiche-
noch für die Feststellung oder den Umfang unse- rungswirtschaft (GDV) ist die Interessenvertre-
rer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, tung der Deutschen Versicherungswirtschaft und
wenn die versicherte Person die Obliegenheit arg- gibt regelmäßig neue Musterbedingungen heraus,
listig verletzt hat. die branchenweit als Mindeststandard angese-
hen werden. In der Praxis kommt es hierbei aber
Verletzen versicherte Personen eine nach Eintritt immer wieder zu Abweichungen, auch wenn diese
des Versicherungsfalls bestehende Obliegenheit nicht immer beabsichtigt sein müssen.
zur Auskunft oder Aufklärung, können sie ihren
Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlie- Diese Garantiezusage bedeutet für Sie also, dass
ren. Dies setzt voraus, dass wir die versicherten in keinem Fall zum Nachteil der versicherten Per-
Personen auf diese Rechtsfolgen hingewiesen sonen von den branchenweit als Mindeststandard
haben. Der Hinweis muss durch gesonderte Mit- angesehenen Bedingungen zur Privathaftpflicht-
teilung in Textform erfolgt sein. versicherung abgewichen wird.
19. Beendigung des Versicherungsvertrages Sie können die jeweils aktuellen Musterbedingun-
gen auf der Homepage des GDV nachlesen.
In Ergänzung zu Ziffer 7.2 der Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen gilt:
Der Versicherungsvertrag endet für alle versicher-
ten Personen, wenn Sie, als Versicherungsnehmer,
versterben. Die volljährige (mit-)versicherte Per-
son hat dann das Recht, den Versicherungsvertrag
unter Benennung des künftigen Versicherungs-
nehmers fortzusetzen. Eine solche Erklärung ist
uns gegenüber innerhalb von zwei Monaten nach
Ihrem Tod in Textform abzugeben.
Bei Tod einer versicherten Person, die nicht
zugleich Versicherungsnehmer ist, endet der Ver-
sicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte
Person.
20. Garantieerklärung
Wir garantieren, dass die vorliegenden Versiche-
rungsbedingungen hinsichtlich des Umfanges des
Versicherungsschutzes unter Einbeziehung aller
optionalen und versicherten Risiken ausschließ-
lich zum Vorteil der versicherten Personen von den
durch den Gesamtverband der Deutschen Versi-
cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen für die Privathaft-
pflichtversicherung (AVB PHV), den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver-
sicherung (AHB), der Musterbedingungsstruktur
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Versicherungsbedingungen
für die Hausratversicherung DFV-HausratSchutz
in der Fassung vom 01.07.2025
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
1. Versicherungsbeiträge
2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen
Zahlung des Erstbeitrages
3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
4. Anpassung der Versicherungsbeiträge
5. Anpassung der Versicherungsbedingungen
6. Laufzeit des Versicherungsvertrages
7. Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages
8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung
9. Willenserklärungen und Anzeigen
10. Gerichtsstand
11. Anzuwendendes Recht
12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
13. Digitale Kommunikation
14. Versicherungsmissbrauch
B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung DFV-HausratSchutz
1. Art des Versicherungsschutzes
2. Versicherungsfähigkeit
3. Versicherte Gefahren
4. Abhandenkommen
5. Hausrat in Kraftfahrzeugen
6. Phishing
7. Versicherte Sachen
8. DFV-FahrradSchutz
9. DFV-GlasSchutz
10. Versicherte Kosten
11. Versicherungsort
12. Außenversicherung
13. Entschädigungsleistung
14. Selbstbehalt
15. Leistungsausschluss
16. Fälligkeit und Verzinsung der Entschädigung
SV_DFV_VB_1047_2505 (70003-01)
17. Sachverständigenverfahren
18. Wohnungswechsel
19. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
20. Berechnung der Versicherungsbeiträge
21. Beendigung des Versicherungsvertrages
22. Innovationsgarantie
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Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.3 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erst-
sehr geehrter Versicherungsnehmer, beitrages
diese Versicherungsbedingungen konkretisieren Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist,
den Versicherungsschutz des mit Ihnen abge- können wir von dem Versicherungsvertrag zurück-
schlossenen Versicherungsvertrages in dem treten. In diesem Fall können wir eine angemes-
Umfang, wie er sich aus dem Versicherungsschein sene Geschäftsgebühr verlangen. Unser Rück-
und den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. trittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns
nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
Um die Versicherungsbedingungen sprachlich ver- vertreten haben.
ständlich abzufassen, werden Sie direkt angespro-
chen. Mit der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht
nichts anderes bestimmt ist, der Versicherungs- rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
nehmer bzw. die Versicherungsnehmerin, mit „wir“
oder „uns“ die Deutsche Familienversicherung 3.1 Fälligkeit der Folgebeiträge
gemeint.
Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah-
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, halb-
jährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Ver-
1. Versicherungsbeiträge sicherungsbeginn fällig.
Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich 3.2 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folge-
nach dem gewählten und im Versicherungsschein beiträge
dokumentierten Tarif.
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig,
Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist
Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- von zwei Wochen. Die Mahnung enthält die rück-
nehmen. ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten sowie eine
Belehrung über die nachstehenden Rechtsfolgen.
2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versiche-
rungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Haben Sie die angemahnten Beiträge, Zinsen und
Zahlung des Erstbeitrages Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt
und tritt der Versicherungsfall ein, sind wir nicht
2.1 Fälligkeit des Erstbeitrages zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie
uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht
Der erste Beitrag ist nach Erhalt des Versiche- zu vertreten haben.
rungsscheines fällig. Er ist spätestens zum im
Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs- Solange die angemahnten Folgebeiträge, Zinsen
beginn zu zahlen. und Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht
gezahlt sind, können wir den Vertrag ohne Ein-
2.2 Beginn des Versicherungsschutzes haltung einer Frist kündigen. Unser Kündigungs-
recht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachwei-
Der Versicherungsschutz und das erste Ver- sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten
sicherungsjahr beginnen zu dem im Versiche- haben.
rungsschein genannten Versicherungsbeginn.
Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche- Haben wir den Vertrag außerordentlich gekündigt,
rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt gilt Folgendes. Die Kündigung wird unwirksam,
wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung wenn Sie innerhalb eines Monats nach unserer
nicht zu vertreten. Kündigung die angemahnten Beiträge, Zinsen und
Kosten zahlen. Für Versicherungsfälle, die zwi-
Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn er schen dem Zugang der Kündigung und der Zah-
bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen ist lung eingetreten sind, sind wir auch weiterhin nicht
oder im Falle eines erteilten SEPA-Lastschriftman- zur Leistung verpflichtet.
dates von dem vereinbarten Konto abgebucht wer-
den konnte und der Kontoinhaber der Abbuchung
nicht widerspricht.
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4. Anpassung der Versicherungsbeiträge zur Fortführung des Versicherungsvertrags not-
wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver-
Der Versicherungsbeitrag wird durch die in den sicherungsvertrag ohne neue Regelung für eine
technischen Kalkulationsgrundlagen niederge- Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der
legten Faktoren (z. B. Schadenaufwand und -häu- Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu-
figkeit, Verwaltungskostenaufwand, Bestands- mutbare Härte darstellen würde.
zusammensetzung, Kündigungsverhalten) unter
Berücksichtigung und Beachtung anerkannter Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe-
Grundsätze der Versicherungsmathematik und dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung
-technik ermittelt. oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
akt werden die neuen Regelungen zwei Wochen,
Wir können die Versicherungsbeiträge anpas- nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter
sen, wenn wir nicht nur als vorübergehend anzu- Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt
sehende Veränderungen des Leistungs- bzw. haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages.
Schadenbedarfs gegenüber unseren technischen
Berechnungsgrundlagen feststellen. Wir kön- 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages
nen die Beiträge dann entsprechend den neuen
Berechnungsgrundlagen anpassen, um die Erfüll- Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von
barkeit der Versicherungsleistungen zu gewähr- zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslauf-
leisten zeit). Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn
Sie oder wir den Vertrag, nach Ablauf der Mindest-
Die Änderung der Versicherungsbeiträge werden vertragslaufzeit, nicht zum Ende eines Versiche-
wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen Gründe rungsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist
in Textform mitteilen. Die Änderungen werden kündigen.
zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf
unsere Mitteilung folgt. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im
Versicherungsschein dokumentierten Versiche-
Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag, aufgrund rungsbeginn.
einer voran beschriebenen Beitragsanpassung,
können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungs-
von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmittei- vertrages
lung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Bei-
tragserhöhung wirksam wird. 7.1 Kündigung des Versicherungsvertrages
5. Anpassung der Versicherungsbedingungen Sie und wir haben das Recht, den Versicherungs-
vertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit,
Bei einer Änderung bestehender oder Inkrafttreten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des
neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
einzelne Bedingungen des Versicherungsvertra-
ges auswirken, haben wir das Recht, die Versiche- Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der
rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maß-
anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichen- geblich.
den Wahrung der Belange der Versicherungsneh-
mer erforderlich sind. Sie und wir können den Versicherungsvertrag
auch nach einem Versicherungsfall innerhalb von
Die Änderungen von Versicherungsbedingungen einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen
werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen über die Entschädigung kündigen. Im Falle unserer
Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen wer- Kündigung wird diese einen Monat nach Zugang
den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der bei Ihnen wirksam.
auf unsere Mitteilung folgt.
Mit dem Ende des Vertrages endet der Versiche-
Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin- rungsschutz.
gungen durch höchstrichterliche Entscheidung
oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie
durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies
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7.2 Beendigung des Versicherungsvertrages arglistig verletzt, sind wir auch in diesem Fall nicht
zur Leistung verpflichtet.
Der Versicherungsvertrag endet, wenn das versi-
cherte Interesse (versichertes Risiko) entfällt. 9. Willenserklärungen und Anzeigen
Das versicherte Risiko richtet sich grundsätzlich Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu
nach dem konkreten Versicherungsschutz. ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen
Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse
Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal.
Ihren Erst- oder Hauptwohnsitz ins Ausland ver-
legen. 10. Gerichtsstand
Zusätzliche, tarifspezifische Beendigungsgründe Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag
sind in den jeweiligen besonderen Versicherungs- ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt-
bedingungen geregelt. wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das
Mit Beendigung des Versicherungsvertrages Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig.
endet - auch für schwebende Versicherungsfälle -
der Versicherungsschutz. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt-
wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
letzungen bei Antragstellung Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist
8.1 Obliegenheiten bei Antragstellung Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist
Damit wir Ihren Versicherungsantrag prüfen kön- das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.
nen, müssen Sie unsere Fragen nach gefahrer-
heblichen Umständen (z. B. Gesundheitsfragen), 11. Anzuwendendes Recht
die von uns vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung
in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der
vollständig beantworten. Gefahrerheblich sind alle Bundesrepublik Deutschland.
Umstände, die für unsere Entscheidung, den Ver-
sicherungsvertrag überhaupt oder mit dem verein- 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche-
barten Inhalt zu schließen, erheblich sind. rungsvertrag
8.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
Antragstellung jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Regelungen des Bür-
Verletzen Sie die Anzeigepflicht vor Vertrags- gerlichen Gesetzbuches (BGB).
abschluss, können wir von dem Versicherungs-
vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist aus- Wenn Sie einen Anspruch bei uns angemeldet
geschlossen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Ausset-
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. zung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeit-
In diesem Fall können wir den Versicherungsver- punkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Text-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat form zugeht.
kündigen.
13. Digitale Kommunikation
Erfolgt der Rücktritt von dem Versicherungsver-
trag nach Eintritt des Versicherungsfalles, sind Sämtliche Unterlagen (z. B. Versicherungsscheine,
wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Vertragsinformationen, Leistungsabrechnungs-
die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf schreiben, Mahnungen, Kündigungsbestätigun-
einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die gen) stellen wir Ihnen ausschließlich digital über
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die unser Kundenportal zur Verfügung.
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-
pflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht Für Dokumente und Schreiben in Papierform, die
wir Ihnen auf Ihr Verlangen per Post zur Verfügung
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stellen, können zusätzliche Kosten anfallen. Diese
haben Sie zu tragen.
14. Versicherungsmissbrauch
Als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person
haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz
bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im
Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
zung des Risikos und die Schadenabwicklung
wichtigen Umstände anzugeben.
Hierzu gehören zum Beispiel frühere Krankheiten
und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern,
eventuelle Widersprüche in Ihren Angaben auf-
zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen
zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es
erforderlich sein, Dritte (z. B. andere Versicherer,
Behörden) um Auskunft zu bitten oder entspre-
chende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z.
B. Rückversicherungen, Doppelversicherungen,
gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
lungsabkommen) eines Austausches von perso-
nenbezogenen Daten mit Dritten sowie unter den
Versicherern. Dabei werden personenbezogene
Daten des Betroffenen weitergegeben (z. B. Name
und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes
und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie
Schadenhöhe und Schadentag).
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B. Besondere Versicherungsbedingungen für die 3.1 Feuer
Hausratversicherung DFV-HausratSchutz
Unter Feuer verstehen wir auch Ruß, Rauch, Glut,
1. Art und Umfang des Versicherungsschutzes Versengen, Verschmoren und Verpuffen sowie
Nutzwärmeschäden.
Wir leisten eine Entschädigung für versicherten
Hausrat, der durch eine in diesen Versicherungs- Seng- und Schmorschäden sind lokal begrenzte
bedingungen beschriebene, versicherte Gefahr Schäden, die durch Hitze entstehen, ohne dass es
unvorhergesehen beschädigt wird, zerstört wird zu Feuerentwicklung oder einem Brand kommt.
oder abhandenkommt (Versicherungsfall).
Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, welche
Zudem ersetzen wir die im ursächlichen Zusam- durch Nutzgeräte (z. B. Kamine, Öfen, Gasherde
menhang mit dem Versicherungsfall erforderli- oder Mikrowellen) entstehen.
chen und tatsächlich angefallenen Kosten (versi-
cherte Kosten) bis zur vereinbarten Höhe. Nicht versichert sind Schäden an versicherten
Sachen, die dadurch entstehen, dass die Sachen
2. Versicherungsfähigkeit dauerhaft Hitze oder Wärme ausgesetzt sind.
Versicherbar sind nur Wohnungen, die zum Zeit- 3.2 Wasser
punkt des Versicherungsfalles:
Unter Wasser verstehen wir sämtliche bestim-
• ständig bewohnt sind. Eine Wohnung gilt nicht mungswidrig austretenden, flüssigen und gasför-
mehr als ständig bewohnt, wenn die Wohnung migen Stoffe einschließlich Wasser aus Leitungen,
länger als 60 Tage unbewohnt bleibt und auch Aquarien oder Wasserbetten.
nicht beaufsichtigt wird. Eine Wohnung ist
beaufsichtigt, wenn sich eine berechtigte voll- Beschädigungen oder Zerstörungen durch Was-
jährige Person während der Nacht darin aufhält, ser, Flüssigkeiten und gasförmige Stoffe aus sons-
• über einen Mindesteinbruchschutz an der Woh- tigen mobilen Behältnissen sind nicht versichert.
nungsabschlusstür bzw. bei einem Einfamilien-
haus an den Haus- und Kellertüren verfügen: 3.3 Naturgefahren
Zylinderschloss mit Türblatt bündig oder bündig
mit Sicherheitsbeschlag/-rosette von innen ver- Unter Naturgefahren verstehen wir:
schraubt,
• sich in einem Gebäude mit hartem Dach aus • Sturm (ab Windstärke 8, mindestens 63 km/h),
Ziegel, Metall, besandeter Dachpappe, Schiefer- • Hagel sowie
oder Betonplatten befinden und • Blitzschlag einschließlich Überspannung
• privat von Ihnen genutzt werden.
3.4 Erweiterte Naturgefahren
Sind die in diesem Abschnitt genannten Vorausset-
zungen nicht erfüllt, besteht - trotz Verwirklichung Sofern vereinbart und im Versicherungsschein
einer nach diesen Versicherungsbedingungen ver- dokumentiert, erstreckt sich der Versicherungs-
sicherten Gefahr - kein Versicherungsschutz. schutz auch auf erweiterte Naturgefahren. Hier-
unter verstehen wird:
3. Versicherte Gefahren
• Starkregen,
Ihr Hausrat ist versichert bei unvorhersehbaren • witterungsbedingter Rückstau,
Beschädigungen oder Zerstörungen durch: • Überschwemmungen,
• Ausuferungen
• Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung und Erdrutsch,
• Vulkanausbrüche,
• Schneedruck, Eisdruck, Lawinen einschließlich
Dachlawinen
Für die unter dieser Ziffer genannten Naturgefah-
ren besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf
einer Wartezeit von einem Monat und es gilt ein
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Selbstbehalt je Schadenfall in vereinbarter und im • einfacher Diebstahl, Trickdiebstahl und Erpres-
Versicherungsschein dokumentierter Höhe. sung außerhalb des Versicherungsorts.
Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn Versicherungsschutz bei einfachem Diebstahl,
an. Trickdiebstahl und Erpressung außerhalb des Ver-
sicherungsortes besteht jedoch am Arbeitsplatz
Für Schäden, die während der Wartezeit eintre- sowie bei stationärem Aufenthalt in Krankenhäu-
ten, besteht auch nach Ablauf der Wartezeit kein sern, Kuranstalten, Rehabilitationszentren und
Anspruch auf Versicherungsschutz. Sanatorien. Es gelten die hierfür vereinbarten und
im Versicherungsschein dokumentierten Entschä-
3.5 Weitere Gefahren digungshöhen der Außenversicherung.
Unter weiteren Gefahren verstehen wir: 5. Hausrat in Kraftfahrzeugen
• Stromschwankungen und Kurzschlüsse; Ihr Hausrat ist auch versichert, wenn sich versi-
• Explosionen, Implosionen, Verpuffungen und cherte Gegenstände vorübergehend außerhalb
Druckwellen; der Wohnung in verschlossenen Kraftfahrzeugen
• anprallende Fahrzeuge oder Flugkörper ein- einschließlich Wohnmobilen, Campingfahrzeugen
schließlich deren Teile und Ladung; sowie in auf Kraftfahrzeugen montierte und ver-
• vorsätzliche Beschädigungen und Zerstörun- schlossene Dachboxen befinden und infolge eines
gen durch Dritte ohne bzw. gegen Ihren Willen Transportmittelunfalles oder einer versicherten
(Vandalismus); Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder
• Wildtiere infolge eines solches Ereignisses abhandenkom-
• Überschallknall men.
• innere Unruhen und Terroranschläge, es sei
denn, der Versicherungsnehmer beteiligt sich Kein Versicherungsschutz besteht für Abhanden-
an diesen. kommen durch einfachen Diebstahl, Trickdieb-
stahl sowie Beschlagnahmung, Entziehung oder
Als Ausnahme zu den voranbeschreibenen Gefah- sonstige Eingriffe des Staates.
ren ist Ihr Hausrat jedoch nicht versichert bei
Beschädigungen oder Zerstörungen durch: 6. Phishing
• Schädlinge und Ungeziefer aller Art sowie Mik- Soweit mit Ihnen vereinbart und im Versicherungs-
roorganismen; schein dokumentiert, sind im Rahmen Ihrer Haus-
• Haustiere; ratversicherung Vermögensschäden durch Phi-
• Abnutzung und Verschleiß; shing bis zur vereinbarten Entschädigungshöhe je
• Sturmflut; Schadenfall versichert.
• natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit
versicherter Sachen (Sachmangel); Phishing im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ver-
• Luftfeuchtigkeit, Lufttrockenheit, Licht, fahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter
• Kriegsereignisse; E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikations-
• Kernenergie. daten des Versicherungsnehmers oder einer in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ver-
4. Abhandenkommen schaffen, wobei die Täter typischerweise ein durch
die Täuschung über die tatsächliche Identität
Ihr Hausrat ist versichert bei Abhandenkommen erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzen.
gegen oder ohne Ihren Willen (z.B. Einbruchdieb-
stahl, Raub, Erpressung). 7. Versicherte Sachen
Nicht versichert ist Hausrat, der durch nachfol- Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem
gende Ursachen abhanden kommt: Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw.
Verbrauch) dienen. Dies umfasst auch den Haus-
• Liegenlassen oder Verlieren; rat der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
• Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige lebenden Personen.
Eingriffe des Staates;
Hierzu zählen auch Sachen, die von Ihnen als
Mieter bzw. Wohnungseigentümer innerhalb oder
außerhalb des Gebäudes angebracht werden
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einschließlich Balkonkraftwerke (mobile Photo- Versicherungsschein dokumentierten Entschädi-
voltaikanlagen) und Wallboxen (zum Aufladen von gungshöhe versichert. Für Schäden durch Natur-
Elektro- und Hybridfahrzeugen) sowie Antennen- gefahren (Ziffer 3.3 und 3.4) besteht nur Versiche-
anlagen und Markisen, wenn diese rungsschutz, wenn sich die Sachen im Zeitpunkt
des Schadenereignisses in abgeschlossenen
• auf eigene Kosten angeschafft oder übernom- Gebäuden befinden. Für Fahrräder einschließlich
men wurden; Elektrofahrräder (E-Bikes) gelten die besonderen
• ausschließlich der versicherten Wohnung die- Bestimmungen nach Ziffer 8.
nen und
• sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die Auch zum versicherten Hausrat zählen techni-
versicherte Wohnung gelegen ist. sche, optische und akustische Anlagen, die der
Sicherung der versicherten Wohnung dienen.
Für Balkonkraftwerke (mobile Photovoltaikanla- Versicherungsschutz hierfür besteht für Schä-
gen) und Wallboxen (zum Aufladen von Elektro- den durch Abhandenkommen, Zerstörung oder
und Hybridfahrzeugen) gilt die vereinbarte und im Beschädigung, die im Zusammenhang mit einem
Versicherungsschein dokumentierte Entschädi- Einbruchdiebstahl, Raub oder dem Versuch einer
gungshöhe je Schadenfall. solchen Tat, entstanden sind.
Wertsachen einschließlich Bargeld zählen zum Nicht zum versicherten Hausrat gehören:
Hausrat und sind bis zur vereinbarten und im Ver-
sicherungsschein dokumentierten, besonderen • vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in
Entschädigungshöhe versichert. sein Eigentum übergegangene Sachen, für die
er die Gefahr trägt, auch wenn diese anschlie-
Unter Wertsachen verstehen wir: ßend durch den Mieter oder Wohnungseigentü-
mer ersetzt wurden;
• Urkunden, Sparbücher und sonstige Wertpa- • Tiere, es sei denn, diese werden üblicherweise
piere; und artgerecht in der Wohnung gehalten und
• Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; sind infolge eines Versicherungsfalls entlaufen,
• Briefmarken, Münzen und Medaillen; verletzt oder gestorben;
• Uhren; • Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger sowie
• Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Goblins; Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen;
• Kunstgegenstände; • Motorisierte Luft- und Wasserfahrzeuge ein-
• alle Sachen aus Gold und Platin; schließlich nicht eingebauter Teile;
• alle Sachen aus Silber (außer Schmucksachen, • selbst fahrende Krankenfahr- und Hebestühle,
Uhren, Münzen und Medaillen); Rasenmäher, Gokarts, Golfmobile, Modell- und
• sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind Spielfahrzeuge, soweit diese versicherungs-
(Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von pflichtig sind;
Möbelstücken. • Sachen, die durch einen gesonderten Versiche-
rungsvertrag neben einer Hausratversicherung
Unter Bargeld vestehen wir auch auf Geldkarten versichert sind;
geladene Beträge. • Photovoltaikanlagen;
• Hausrat in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die
Nicht versichert sind jedoch Wertsachen (ein- nicht bezugsfertig sind;
schließlich Bargeld), die sich in Kellerräumen oder • Hausrat von Untermietern.
Garagen befinden.
8. DFV-FahrradSchutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
Handelswaren und Musterkollektionen. Diese sind Soweit mit Ihnen vereinbart und im Versicherungs-
bis zur im Versicherungsschein dokumentierten schein dokumentiert gewährt der DFV-Fahrrad-
Entschädigungshöhe versichert. Schutz Versicherungsschutz bis zur vereinbarten
Entschädigungshöhe für alle Fahrräder außerhalb
Sportgeräte (z. B. Golf- und Skiausrüstungen, des Gebäudes, in dem sich die versicherte Woh-
Sättel, Zaumzeug und Surfbretter), die sich stän- nung befindet.
dig außerhalb des Versicherungsorts, jedoch
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befin- Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrrä-
den, sind bis zu der hierfür vereinbarten und im der (E-Bikes), für die keine Betriebserlaubnis
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erforderlich ist und die nicht versicherungspflich- erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten
tig sind, sowie Fahrradanhänger. bis zur vereinbarten und im Versicherungsschein
dokumentierten Entschädigungshöhe:
Voraussetzung für eine Entschädigung beim
Abhandenkommen ist, dass sich das Fahrrad zum • Aufräumkosten;
Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Besitz von • Bewegungskosten;
Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemein- • Schutzkosten;
schaft lebenden Person befindet und abgeschlos- • Bewachungskosten;
sen ist. • Transportkosten;
• Lagerkosten;
Als abgeschlossen gilt das Fahrrad, wenn es mit • Umzugskosten, sofern die versicherte Woh-
einem eigenständigen und dem Wert des Fahr- nung durch eine versicherte Gefahr dauerhaft
rades entsprechenden Fahrradschloss an einen unbewohnbar wurde;
festen, unbeweglichen Gegenstand angeschlos- • Kosten bis zur vereinbarten Höhe und Dauer
sen ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft für Hotel und ähnliche Unterbringungen (z.B.
mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte Ferienwohnungen), sofern die versicherte Woh-
„Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenstän- nung durch eine versicherte Gefahr unbewohn-
dige Schlösser. bar wurde und die Kosten für die Ersatzunter-
bringung angemessen sind;
Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und • Kosten für provisorische Maßnahmen zum
regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen Schutz versicherter Sachen;
besteht nur Versicherungsschutz, wenn diese • Reparaturkosten von Innenanstrichen, Tapeten
zusammen mit dem Fahrrad zerstört, beschädigt oder Bodenbelägen in einer gemieteten oder in
oder abhandengekommen sind. Sondereigentum befindlichen Wohnung nach
einem versicherten Wasserschaden;
9. DFV-GlasSchutz • Reparaturkosten von Gebäudebeschädigungen
nach einem versicherten Abhandenkommen
Versichert im Rahmen des DFV-GlasSchutz sind von Hausrat;
unvorhergesehen Beschädigungen und Zerstö- • notwendige, tatsächlich entstandene Kosten für
rungen von Sachen aus Glas durch Bruch bzw. die technische Wiederherstellung oder des Ver-
Zerbrechen. Hierzu gehören auch bereits fertig suchs der Wiederherstellung von elektronisch
eingesetzte oder montierte Gebäude- und Mobi- gespeicherten Daten und Programmen, die
liarverglasungen der versicherten Wohnung. ausschließlich privat und in berechtigter Weise
genutzt werden und die durch eine versicherte
Hiervon ausgenommen sind: Gefahr beschädigt, zerstört oder abhandenge-
kommen sind. Nicht ersetzt werden Kosten für
• Gebäude- und Mobiliarverglasungen außerhalb die Wiederherstellung von Daten und Program-
der versicherten Wohnung; men, die auf einem Rücksicherungs- oder Ins-
• Optische Gläser; tallationsmedium vorgehalten werden sowie für
• Hohlgläser; den Erwerb neuer Lizenzen;
• Beleuchtungskörper; • Kosten für Mehrverbrauch von Frischwasser,
• Kunstgegenstände aus Glas; der infolge eines Versicherungsfalles entsteht
• Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, und den das Wasserversorgungsunternehmen
die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bild- in Rechnung stellt;
wiedergabe oder Kommunikationsgeräte sind; • Kosten durch Schäden am Kühl- und Gefriergut
• Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der
(z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); Energiezufuhr, ausgenommen sind Schäden
• Undichtwerden der Randverbindungen von durch technische Defekte und Bedienungsfeh-
MehrscheibenIsolierverglasungen und ler im versicherten Haushalt;
• Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art • Kosten für die Änderung eines Schlosses für
sowie Kernenergie verursacht werden. Türen der versicherten Wohnung oder Wertsa-
chen-Behältnisse in der versicherten Wohnung,
10. Versicherte Kosten wenn Schlüssel durch ein versichertes Ereignis
abhandengekommen sind;
Wir ersetzen die nachfolgend genannten, im ursäch-
lichen Zusammenhang mit dem Versicherungsfall
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• Kosten für die Rückreise aus dem Urlaub, wenn • bis zu zwei Kilometer Luftlinie vom Grundstück
der Schaden voraussichtlich 2.000 EUR über- entfernte Garagen.
steigt;
• Kosten für die psychologische Betreuung nach Mit Gebäude oder Grundstück ist dasjenige
einem versicherten Einbruchdiebstahl, Raub gemeint, auf dem die versicherte Wohnung gele-
oder Brand gen ist.
• Schadenermittlungs- und Schadenfeststel-
lungskosten, wenn Sie zur Hinzuziehung eines Eine Einfriedung ist eine Anlage an oder auf einer
Sachverständigen oder Beistands vertraglich Grundstücksgrenze, die dazu bestimmt ist, ein
verpflichtet sind oder Sie von uns hierzu aufge- Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen
fordert wurden; und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes
• Schadenabwendungs- und Schadenminde- Betreten oder Verlassen oder sonstige störende
rungskosten. Einwirkungen abzuwehren (z. B. Grenzwände,
Mauern oder Zäune).
Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-
kosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, Das eingefriedete Grundstück, auf dem sich die
werden unbegrenzt ersetzt. versicherte Wohnung befindet, gehört zum Versi-
cherungsort, sofern das Grundstück ausschließ-
Darüber hinaus ersetzen wir alle sonstigen Kosten, lich privat und von Ihnen bzw. einer mit Ihnen
die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Ver- in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
sicherungsfall stehen, bis zur vereinbarten und im genutzt wird.
Versicherungsschein dokumentierten Höhe.
12. Außenversicherung
Die unter dieser Ziffer genannten und versicherten
Kosten werden je Versicherungsfall zusammen Ihr Hausrat, der sich vorübergehend außerhalb des
mit der Entschädigung für versicherte Sachen, Versicherungsorts befindet, ist gemäß dieser Ver-
jedoch nicht über die Versicherungssumme hin- sicherungsbedingungen versichert (Außenversi-
aus ersetzt. cherung). Zeiträume von mehr als zwölf Monaten
gelten nicht als vorübergehend.
Ein Anspruch auf Versicherungsleistung für versi-
cherte Kosten setzt voraus, dass diese tatsächlich Ihr Hausrat ist unabhängig von der Dauer Ihres
angefallen sind und uns durch Vorlage eines ent- Aufenthalts oder des Aufenthalts einer mit Ihnen
sprechenden Nachweises nachgewiesen wurden. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ver-
sichert während
11. Versicherungsort
• der Ausbildung,
Für Ihren Hausrat besteht am Versicherungsort • einem freiwilligen Wehrdienst oder
Versicherungsschutz, vorausgesetzt der Versiche- • einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligen-
rungsort erfüllt zum Zeitpunkt des Versicherungs- dienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologi-
falls die Anforderungen gemäß Ziffer 2 dieser sches Jahr, Bundesfreiwilligendienst),
besonderen Versicherungsbedingungen.
solange die Person keinen eigenen Hausstand
Der Versicherungsort ist die im Versicherungs- gründet.
schein genannte, von Ihnen privat genutzte Woh-
nung einschließlich sonstiger Räume im Gebäude Versichert ist auch der Hausrat in Kundenschließ-
oder auf dem eingefriedeten Grundstück, in denen fächern in Tresorräumen von Geldinstituten,
sich Hausrat befindet. Hierzu zählen auch: soweit hierfür keine besondere Versicherung
besteht.
• Gartenlauben und Gewächshäuser;
• Wintergärten; Für Versicherungsfälle, die außerhalb des Ver-
• Gemeinschaftsräume; sicherungsorts eintreten, gelten die vereinbarten
• selbst genutzte Arbeitsräume innerhalb der ver- und im Versicherungsschein dokumentierten,
sicherten Wohnung; besonderen Entschädigungshöhen der Außenver-
• Loggien, Balkone und Terrassen sowie sicherung.
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13. Entschädigungsleistung von Versicherungssumme und Versicherungswert
(Unterversicherungsverzicht).
13.1 Versicherungssumme
Der Unterversicherungsverzicht geht im Fall eines
Die Versicherungssumme stellt den maximalen Wohnungswechsels auf die neue Wohnung über.
Betrag dar, der je Schadensfall für den durch ein Ist die dem Vertrag zugrundeliegende Wohnfläche
versichertes Ereignis beschädigten, zerstörten der neuen Wohnung größer, besteht der Unter-
oder abhandengekommenen, versicherten Haus- versicherungsverzicht bis zu drei Monate nach
rat einschließlich der erforderlichen Kosten nach Umzugsbeginn fort. Unser Unterversicherungsver-
Ziffer 10 ausgezahlt wird. zicht entfällt, wenn Sie den Versicherungsvertrag
nicht bis zum Ablauf der Frist entsprechend ange-
13.2 Versicherungswert passt haben.
Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der 13.4 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Versicherungswert.
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen
• Der Versicherungswert ist der Betrag, der auf- ermittelt, haben Sie uns dies unverzüglich nach
zuwenden ist, um eine versicherte Sache glei- Kenntniserlangung in Textform anzuzeigen.
cher Art und Güte in neuwertigem Zustand
(Neuwert) wiederzubeschaffen. Hierunter fallen Wenn wir nach Zahlung einer Entschädigung für
auch Mehrkosten für Technologiefortschritt. eine abhandengekommene Sache in deren Besitz
• Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist der gelangen, werden wir Sie hierüber informieren und
Versicherungswert der Betrag, der aufzuwen- Ihnen die Rückgabe der Sache gegen Rückzahlung
den ist, um eine Sache gleicher Art und Güte der Entschädigung anbieten.
wiederzubeschaffen.
• Ist die Sache für ihren Zweck in Ihrem Haushalt Wenn Sie nach Zahlung einer Entschädigung für
nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungs- eine abhandengekommene Sache in deren Besitz
wert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den gelangen, müssen Sie die Entschädigung zurück-
Sie dafür bei einem Verkauf erzielen können. zahlen oder uns die Sache zur Verfügung stellen.
• Bei zerstörten oder abhandengekommenen Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es
Sachen leisten wir eine Entschädigung in Höhe gleich, wenn Sie die Möglichkeit haben, sich den
des Versicherungswerts zum Zeitpunkt des Ver- Besitz wiederzuverschaffen.
sicherungsfalls.
• Bei beschädigten Sachen ersetzen wir die not- In beiden vorgenannten Fällen müssen Sie spätes-
wendigen Reparaturkosten zuzüglich einer ver- tens einen Monat nach Aufforderung durch uns
bleibenden Wertminderung, höchstens jedoch über den Verbleib der Sache entscheiden. Nach
den Versicherungswert. Wenn beschädigte Ablauf der Frist können wir entscheiden.
Sachen weiterhin gebrauchsfähig sind und
deren Nutzung ohne Reparatur zumutbar ist, Wenn Sie uns wiederherbeigeschaffte Sachen zur
ersetzen wir diese Schönheitsschäden, indem Verfügung stellen, müssen Sie uns den Besitz, das
wir den Minderwert ausgleichen. Eigentum und alle sonstigen Rechte übertragen,
• Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und die Ihnen in Bezug auf diese Sachen zustehen.
soweit sie tatsächlich angefallen ist.
• Restwerte werden angerechnet. Sind wiederherbeigeschaffte Sachen beschädigt
worden, erstatten wir Ihnen die Reparaturkosten
13.3 Unterversicherungsverzicht auch dann, wenn die Sachen bei Ihnen verbleiben.
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren
Versicherungsfalls geringer als der Versiche- für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen
rungswert der versicherten Sachen, besteht eine Rechte und Pflichten, wie wenn Sie das Wertpapier
Unterversicherung. Wir verzichten in diesem Fall zurückerlangt hätten. Jedoch können Sie die Ent-
auf eine Kürzung der Entschädigung im Verhältnis schädigung behalten, soweit Ihnen durch Verzö-
gerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren
ein Zinsverlust entstanden ist.
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14. Selbstbehalt 17. Sachverständigenverfahren
Es gilt ein vereinbarter und im Versicherungs- Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls
schein dokumentierter Selbstbehalt je Versiche- verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
rungsfall. gesonderten Sachverständigenverfahren festge-
stellt wird.
Der Selbstbehalt wird von der Entschädigungsleis-
tung in Abzug gebracht. In diesem Fall können Sie und wir jeweils auf
eigene Kosten einen Sachverständigen mit der
15. Leistungsausschluss Feststellung der Schadenhöhe beauftragen. Eini-
gen sich die beiden Sachverständigen nicht, ent-
Wir leisten generell keine Entschädigung, wenn scheidet ein dritter Sachverständiger als neutraler
ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt wird, wir im Obmann, der von den beiden anderen Sachver-
Zusammenhang mit einem Versicherungsfall arg- ständigen vor Beginn des Verfahrens zu benennen
listig getäuscht werden oder der Schaden bereits ist. Die Kosten für den Obmann werden zwischen
vor Vertragsabschluss eingetreten war. Ihnen und uns geteilt.
Wird ein Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, Das Sachverständigengutachten oder die Ent-
verzichten wir auf eine anteilige Kürzung der Leis- scheidung des Obmanns sind nicht verbindlich,
tung. wenn die getroffene Feststellung offenbar von der
wirklichen Sachlage erheblich abweicht. In diesem
Kein Versicherungsschutz besteht trotz Abschluss Fall erfolgt die Feststellung durch gerichtliche Ent-
des Versicherungsvertrages und Beitragszahlung, scheidung.
wenn das versicherte Risiko vor Abschluss des
Versicherungsvertrages bei einem anderen Vor- 18. Wohnungswechsel
versicherer versichert war und von diesem Vor-
versicherer wegen Schäden gekündigt wurde oder 18.1 Anzeige einer neuen Wohnung
Sie, bezogen auf das versicherte Risiko, bei ihrem
Vorversicherer mehr als 2 Vorschäden oder Vor- Den Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie uns
schäden in Höhe von insgesamt über 5.000 EUR in spätestens bei Umzugsbeginn mit Angabe der
den letzten 5 Jahren vor Abschluss des Versiche- neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzeigen.
rungsvertrages hatten.
18.2 Umzug in eine Wohnung
16. Fälligkeit und Verzinsung der Entschädigung
Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versiche-
Die Entschädigungsleistung wird mit Beendigung rungsschutz auf Ihre neue Wohnung über, sofern
der zur Feststellung des Versicherungsfalls und Sie uns dies rechtzeitig - innerhalb von 14 Tagen
des Umfanges der Entschädigung notwendigen nach Wohnungswechsel - angezeigt haben. Wäh-
Erhebungen fällig. rend des Wohnungswechsels besteht noch in
beiden Wohnungen Versicherungsschutz, jedoch
Sie können einen Monat nach der Meldung des längstens für drei Monate nach Umzugsbeginn.
Schadens eine Abschlagszahlung in Höhe des Dann endet der Versicherungsschutz in der bishe-
Betrags verlangen, den wir nach Kenntnis der rigen Wohnung.
Sachlage zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich
mindestens zu zahlen haben. Die Abschlagszah- 18.3 Mehrere Wohnungen
lung setzt voraus, dass ein Anspruch auf Entschä-
digung dem Grunde nach feststeht. Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bis-
herige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versi-
Der Lauf der Monatsfrist ist gehemmt, solange Sie cherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über.
verschulden, dass wir unsere Leistungspflicht und Für eine Übergangszeit von drei Monaten nach
die Höhe der Entschädigungsleistung nicht fest- Umzugsbeginn besteht jedoch in beiden Wohnun-
stellen können. gen Versicherungsschutz.
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18.4 Umzug ins Ausland 19. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver-
letzungen vor, bei und nach Eintritt des Versiche-
Liegt Ihre neue Wohnung außerhalb der Bundesre- rungsfalles
publik Deutschland, geht der Versicherungsschutz
nicht auf die neue Wohnung über. 19.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfal-
les
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
nung erlischt spätestens drei Monate nach Vor Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie fol-
Umzugsbeginn. gende Obliegenheiten zu erfüllen:
18.5 Versicherungsort nach Auszug aus gemeinsamer • Sie haben alle gesetzlichen, behördlichen und
Ehewohnung vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
• Sie haben, für die Zeit, in der sich niemand in
Wenn Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus- der Wohnung aufhält, alle Schließvorrichtungen
ziehen und Ihr Ehepartner dort zurückbleibt, gelten und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und
beide Wohnungen als Versicherungsort. Dies gilt die Einbruchmeldeanlagen (sofern vorhanden)
jedoch längstens für zwölf Monate nach Auszug. einzuschalten.
Danach besteht der Versicherungsschutz nur • Sie haben alle Schließvorrichtungen, vereinbar-
noch in Ihrer neuen Wohnung. ten Sicherungen und vorhandenen Einbruch-
meldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu
Die Regelungen über die Ehewohnung gelten ent- erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind
sprechend auch für eheähnliche Lebensgemein- unverzüglich zu beseitigen.
schaften und Lebenspartnerschaften, sofern • Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung
beide Partner zunächst am Versicherungsort zu beheizen und dies genügend häufig zu kon-
gemeldet waren. trollieren oder alternativ alle wasserführenden
Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu ent-
18.6 Festlegung des neuen Versicherungsbeitrages leeren und entleert zu halten.
Mit Umzugsbeginn gelten unsere am Ort der 19.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi-
neuen Wohnung gültigen Beiträge. cherungsfalls
Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag aufgrund ver- Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls haben
änderter Tarifbestimmungen oder bei Erhöhung Sie folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
eines Selbstbehalts, können Sie den Versiche-
rungsvertrag in jedem Fall innerhalb von einem • Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung
Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung und Minderung des Schadens zu sorgen.
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Recht • Sie haben uns über den Schadeneintritt, nach-
der täglichen Kündigungsmöglichkeit bleibt unbe- dem Sie von ihm erfahren haben, unverzüglich
rührt. zu informieren. Dies kann auch telefonisch
geschehen.
Wir können bei Kündigung durch Sie den Beitrag • Wenn es Ihnen zumutbar ist, haben Sie Weisun-
nur zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung gen von uns zur Schadenabwendung oder -min-
einfordern. derung einzuholen und zu befolgen. Dies kann
auch telefonisch geschehen. Erteilen mehrere
Die Änderung der Beiträge werden wir Ihnen mit- an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versi-
teilen. Die Änderungen werden zu Beginn des cherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie
zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mittei- nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
lung folgt. • Sie haben Schäden durch strafbare Handlungen
gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag, können Sie anzuzeigen.
den Versicherungsvertrag innerhalb von zwei • Sie haben uns und der Polizei unverzüglich ein
Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen
zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitrags- einzureichen.
erhöhung wirksam wird. • Sie haben das Schadenbild so lange unverän-
dert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch uns freigegeben
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worden sind. Sind Veränderungen unumgäng- unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt
lich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu nicht, wenn versicherte Personen die Obliegenheit
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die arglistig verletzt haben.
beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
durch uns aufzubewahren. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungs-
• Falls möglich, haben Sie uns unverzüglich Aus- falls bestehende Obliegenheit zur Auskunft oder
kunft zu geben. Die Auskunft muss zur Feststel- Aufklärung, können Sie Ihren Versicherungsschutz
lung des Versicherungsfalls oder des Umfangs ganz oder teilweise verlieren. Dies setzt voraus,
unserer Leistungspflicht erforderlich sein. Die dass wir Sie auf diese Rechtsfolgen hingewiesen
Auskunft hat in Textform zu erfolgen. Sie haben haben. Der Hinweis muss durch gesonderte Mit-
jede Untersuchung über Ursache und Höhe des teilung in Textform erfolgt sein.
Schadens und über den Umfang der Entschädi-
gungspflicht zu erlauben. 20. Berechnung der Versicherungsbeiträge
• Sie haben von uns angeforderte Belege beizu-
bringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise Der Versicherungsbeitrag richtet sich grundsätz-
zugemutet werden kann. lich nach:
• Sie haben für zerstörte oder abhandengekom-
mene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfä- • der Belegenheit des Versicherungsortes;
hige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsver- • der Wohnfläche der versicherten Wohnung;
fahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte • der Höhe der Versicherungssumme;
zu wahren, insbesondere haben Sie abhanden- • der Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes;
gekommene Sparbücher und andere sperrfä- • der vereinbarten Leistungspakete;
hige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. • der optionalen Erweiterung DFV-FahrradSchutz
(soweit vereinbart);
Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung • der optionalen Versicherung gegen erweiterte
einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten Naturgefahren (soweit vereinbart).
bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls eben-
falls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsäch- 21. Beendigung des Versicherungsvertrages
lichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
In Ergänzung zu Ziffer 7.2 der Allgemeinen Versi-
19.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen cherungsbedingungen gilt:
Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungs- Der Versicherungsvertrag endet, wenn Sie ver-
falls zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich oder sterben. Die gemeinsam mit Ihnen im Haushalt
grob fahrlässig, gilt Folgendes: lebende, volljährige Person hat dann das Recht,
den Versicherungsvertrag unter Benennung des
Es steht uns dann frei, den Versicherungsvertrag künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen. Die Eine solche Erklärung ist uns gegenüber innerhalb
Frist beginnt, nachdem wir von der Verletzung von zwei Monaten nach Ihrem Tod in Textform
Kenntnis erlangt haben. abzugeben.
Wir können nicht kündigen, wenn Sie die Obliegen- Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn das
heit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt versicherte Interesse wegfällt. Für die Beendigung
haben. Dies müssen Sie uns beweisen. ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem wir vom
Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie
eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Ver- Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die
letzen versicherte Personen eine Obliegenheit vollständige und dauerhafte Auflösung des versi-
grob fahrlässig, sind wir berechtigt, die Versiche- cherten Hausrats
rungsleistung entsprechend der Schwere des Ver-
schuldens zu kürzen. • nach Ihrer Aufnahme in eine stationäre Pflege-
einrichtung;
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die • nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung;
Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- • nach Ihrem Tod.
tritt oder die Feststellung des Versicherungsfal-
les noch für die Feststellung oder den Umfang
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[Seite 30]
22. Innovationsgarantie
Werden die dieser Hausratversicherung zugrunde
liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vor-
teil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbei-
trag geändert, gelten die neuen Bedingungen mit
sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungs-
vertrag.
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[Seite 31]
Versicherungsbedingungen
für die Unfallversicherung DFV-UnfallSchutz
in der Fassung vom 01.07.2025
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
1. Versicherungsbeiträge
2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen
Zahlung des Erstbeitrages
3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
4. Anpassung der Versicherungsbeiträge
5. Anpassung der Versicherungsbedingungen
6. Laufzeit des Versicherungsvertrages
7. Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages
8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung
9. Willenserklärungen und Anzeigen
10. Gerichtsstand
11. Anzuwendendes Recht
12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
13. Digitale Kommunikation
14. Versicherungsmissbrauch
B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung DFV-UnfallSchutz
1. Art der Versicherung
2. Versicherungsfall
3. Leistungsumfang des Versicherungsschutzes
4. Beitragsfreier Versicherungsschutz
5. Versicherte Personen
6. Leistungseinschränkungen
7. Leistungsausschlüsse
8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles
9. Fälligkeit der Leistungen
10. Überprüfung des Invaliditätsgrades
11. Berechnung der Versicherungsbeiträge
12. Beendigung des Versicherungsvertrages
13. Innovationsgarantie
SV_DFV_VB_1046_2505 (70003-01)
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Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.3 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erst-
sehr geehrter Versicherungsnehmer, beitrages
diese Versicherungsbedingungen konkretisieren Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist,
den Versicherungsschutz des mit Ihnen abge- können wir von dem Versicherungsvertrag zurück-
schlossenen Versicherungsvertrages in dem treten. In diesem Fall können wir eine angemes-
Umfang, wie er sich aus dem Versicherungsschein sene Geschäftsgebühr verlangen. Unser Rück-
und den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. trittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns
nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
Um die Versicherungsbedingungen sprachlich ver- vertreten haben.
ständlich abzufassen, werden Sie direkt angespro-
chen. Mit der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht
nichts anderes bestimmt ist, der Versicherungs- rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
nehmer bzw. die Versicherungsnehmerin, mit „wir“
oder „uns“ die Deutsche Familienversicherung 3.1 Fälligkeit der Folgebeiträge
gemeint.
Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah-
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, halb-
jährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Ver-
1. Versicherungsbeiträge sicherungsbeginn fällig.
Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich 3.2 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folge-
nach dem gewählten und im Versicherungsschein beiträge
dokumentierten Tarif.
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig,
Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist
Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- von zwei Wochen. Die Mahnung enthält die rück-
nehmen. ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten sowie eine
Belehrung über die nachstehenden Rechtsfolgen.
2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versiche-
rungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Haben Sie die angemahnten Beiträge, Zinsen und
Zahlung des Erstbeitrages Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt
und tritt der Versicherungsfall ein, sind wir nicht
2.1 Fälligkeit des Erstbeitrages zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie
uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht
Der erste Beitrag ist nach Erhalt des Versiche- zu vertreten haben.
rungsscheines fällig. Er ist spätestens zum im
Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs- Solange die angemahnten Folgebeiträge, Zinsen
beginn zu zahlen. und Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht
gezahlt sind, können wir den Vertrag ohne Ein-
2.2 Beginn des Versicherungsschutzes haltung einer Frist kündigen. Unser Kündigungs-
recht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachwei-
Der Versicherungsschutz und das erste Ver- sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten
sicherungsjahr beginnen zu dem im Versiche- haben.
rungsschein genannten Versicherungsbeginn.
Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche- Haben wir den Vertrag außerordentlich gekündigt,
rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt gilt Folgendes. Die Kündigung wird unwirksam,
wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung wenn Sie innerhalb eines Monats nach unserer
nicht zu vertreten. Kündigung die angemahnten Beiträge, Zinsen und
Kosten zahlen. Für Versicherungsfälle, die zwi-
Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn er schen dem Zugang der Kündigung und der Zah-
bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen ist lung eingetreten sind, sind wir auch weiterhin nicht
oder im Falle eines erteilten SEPA-Lastschriftman- zur Leistung verpflichtet.
dates von dem vereinbarten Konto abgebucht wer-
den konnte und der Kontoinhaber der Abbuchung
nicht widerspricht.
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[Seite 33]
4. Anpassung der Versicherungsbeiträge zur Fortführung des Versicherungsvertrags not-
wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver-
Der Versicherungsbeitrag wird durch die in den sicherungsvertrag ohne neue Regelung für eine
technischen Kalkulationsgrundlagen niederge- Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der
legten Faktoren (z. B. Schadenaufwand und -häu- Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu-
figkeit, Verwaltungskostenaufwand, Bestands- mutbare Härte darstellen würde.
zusammensetzung, Kündigungsverhalten) unter
Berücksichtigung und Beachtung anerkannter Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe-
Grundsätze der Versicherungsmathematik und dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung
-technik ermittelt. oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
akt werden die neuen Regelungen zwei Wochen,
Wir können die Versicherungsbeiträge anpas- nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter
sen, wenn wir nicht nur als vorübergehend anzu- Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt
sehende Veränderungen des Leistungs- bzw. haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages.
Schadenbedarfs gegenüber unseren technischen
Berechnungsgrundlagen feststellen. Wir kön- 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages
nen die Beiträge dann entsprechend den neuen
Berechnungsgrundlagen anpassen, um die Erfüll- Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von
barkeit der Versicherungsleistungen zu gewähr- zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslauf-
leisten zeit). Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn
Sie oder wir den Vertrag, nach Ablauf der Mindest-
Die Änderung der Versicherungsbeiträge werden vertragslaufzeit, nicht zum Ende eines Versiche-
wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen Gründe rungsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist
in Textform mitteilen. Die Änderungen werden kündigen.
zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf
unsere Mitteilung folgt. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im
Versicherungsschein dokumentierten Versiche-
Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag, aufgrund rungsbeginn.
einer voran beschriebenen Beitragsanpassung,
können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungs-
von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmittei- vertrages
lung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Bei-
tragserhöhung wirksam wird. 7.1 Kündigung des Versicherungsvertrages
5. Anpassung der Versicherungsbedingungen Sie und wir haben das Recht, den Versicherungs-
vertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit,
Bei einer Änderung bestehender oder Inkrafttreten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des
neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
einzelne Bedingungen des Versicherungsvertra-
ges auswirken, haben wir das Recht, die Versiche- Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der
rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maß-
anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichen- geblich.
den Wahrung der Belange der Versicherungsneh-
mer erforderlich sind. Sie und wir können den Versicherungsvertrag
auch nach einem Versicherungsfall innerhalb von
Die Änderungen von Versicherungsbedingungen einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen
werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen über die Entschädigung kündigen. Im Falle unserer
Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen wer- Kündigung wird diese einen Monat nach Zugang
den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der bei Ihnen wirksam.
auf unsere Mitteilung folgt.
Mit dem Ende des Vertrages endet der Versiche-
Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin- rungsschutz.
gungen durch höchstrichterliche Entscheidung
oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie
durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies
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[Seite 34]
7.2 Beendigung des Versicherungsvertrages arglistig verletzt, sind wir auch in diesem Fall nicht
zur Leistung verpflichtet.
Der Versicherungsvertrag endet, wenn das versi-
cherte Interesse (versichertes Risiko) entfällt. 9. Willenserklärungen und Anzeigen
Das versicherte Risiko richtet sich grundsätzlich Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu
nach dem konkreten Versicherungsschutz. ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen
Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse
Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal.
Ihren Erst- oder Hauptwohnsitz ins Ausland ver-
legen. 10. Gerichtsstand
Zusätzliche, tarifspezifische Beendigungsgründe Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag
sind in den jeweiligen besonderen Versicherungs- ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt-
bedingungen geregelt. wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das
Mit Beendigung des Versicherungsvertrages Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig.
endet - auch für schwebende Versicherungsfälle -
der Versicherungsschutz. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt-
wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
letzungen bei Antragstellung Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist
8.1 Obliegenheiten bei Antragstellung Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist
Damit wir Ihren Versicherungsantrag prüfen kön- das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.
nen, müssen Sie unsere Fragen nach gefahrer-
heblichen Umständen (z. B. Gesundheitsfragen), 11. Anzuwendendes Recht
die von uns vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung
in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der
vollständig beantworten. Gefahrerheblich sind alle Bundesrepublik Deutschland.
Umstände, die für unsere Entscheidung, den Ver-
sicherungsvertrag überhaupt oder mit dem verein- 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche-
barten Inhalt zu schließen, erheblich sind. rungsvertrag
8.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
Antragstellung jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Regelungen des Bür-
Verletzen Sie die Anzeigepflicht vor Vertrags- gerlichen Gesetzbuches (BGB).
abschluss, können wir von dem Versicherungs-
vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist aus- Wenn Sie einen Anspruch bei uns angemeldet
geschlossen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Ausset-
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. zung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeit-
In diesem Fall können wir den Versicherungsver- punkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Text-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat form zugeht.
kündigen.
13. Digitale Kommunikation
Erfolgt der Rücktritt von dem Versicherungsver-
trag nach Eintritt des Versicherungsfalles, sind Sämtliche Unterlagen (z. B. Versicherungsscheine,
wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Vertragsinformationen, Leistungsabrechnungs-
die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf schreiben, Mahnungen, Kündigungsbestätigun-
einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die gen) stellen wir Ihnen ausschließlich digital über
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die unser Kundenportal zur Verfügung.
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-
pflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht Für Dokumente und Schreiben in Papierform, die
wir Ihnen auf Ihr Verlangen per Post zur Verfügung
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stellen, können zusätzliche Kosten anfallen. Diese
haben Sie zu tragen.
14. Versicherungsmissbrauch
Als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person
haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz
bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im
Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
zung des Risikos und die Schadenabwicklung
wichtigen Umstände anzugeben.
Hierzu gehören zum Beispiel frühere Krankheiten
und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern,
eventuelle Widersprüche in Ihren Angaben auf-
zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen
zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es
erforderlich sein, Dritte (z. B. andere Versicherer,
Behörden) um Auskunft zu bitten oder entspre-
chende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z.
B. Rückversicherungen, Doppelversicherungen,
gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
lungsabkommen) eines Austausches von perso-
nenbezogenen Daten mit Dritten sowie unter den
Versicherern. Dabei werden personenbezogene
Daten des Betroffenen weitergegeben (z. B. Name
und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes
und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie
Schadenhöhe und Schadentag).
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[Seite 36]
B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Gesundheitsschädigung frühestens drei
Unfallversicherung DFV-UnfallSchutz Monate nach Versicherungsbeginn eintritt.
1. Art der Versicherung Die versicherten Gesundheitsschädigungen
werden nach der internationalen statistischen
Der DFV-UnfallSchutz ist eine Unfallversicherung, Klassifikation der Krankheiten und verwandter
die Leistungen bei Unfällen der versicherten Per- Gesundheitsprobleme (kurz: ICD) durch die ent-
son erbringt. sprechenden ICD-Codes (Diagnoseschlüssel)
definiert. Die Diagnoseschlüssel der jeweiligen
2. Versicherungsfall Gesundheitsschädigungen sind im Anhang zu die-
sen Versicherungsbedingungen aufgeführt.
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalls wäh-
rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags. 3. Leistungsumfang des Versicherungsschutzes
Als Eintritt des Versicherungsfalls gilt der Zeit-
punkt, in dem die Gesundheitsschädigung ursäch- Der Versicherungsschutz umfasst, je nach Verein-
lich eingetreten ist. barung, folgende Versicherungsleistungen:
Ein Unfall nach diesen Versicherungsbedingun- • eine Invaliditätsleistung,
gen liegt vor, wenn die versicherte Person durch • eine Todesfall-Leistung,
ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes • eine Vorschussleistung,
Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung • ein Krankenhaus-Tagegeld und Genesungsgeld,
erleidet. • eine Unfall-Rente
Als plötzlich gilt ein Unfallereignis auch dann, sowie weitere Versicherungsleistungen.
wenn die versicherte Person schädlichen Einwir-
kungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu Die einzelnen Versicherungsleistungen werden
sieben Tagen ausgesetzt war. nachfolgend dem Grunde nach beschrieben. Die
vereinbarten Versicherungssummen sowie die
Als unfreiwillig gilt auch eine Gesundheitsschä- Höhe der Leistungen ergeben sich ergänzend aus
digung, wenn die versicherte Person bei recht- dem Versicherungsschein und dem Anhang zu
mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung diesen Versicherungsbedingungen.
zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen
Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt. Bestehen bei uns für eine versicherte Person
mehrere Unfallversicherungen, können Sie im Ver-
Als Unfallereignis gilt darüber hinaus: sicherungsfall die Versicherungsleistungen insge-
samt nur einmal aus einem dieser Versicherungs-
• der Eintritt von Gesundheitsschädigungen verträge verlangen.
infolge von Eigenbewegungen (erhöhte Kraft-
anstrengung). Eine erhöhte Kraftanstrengung Soweit nach diesen Bedingungen ein Anspruch auf
ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über erstattungsfähige Kosten besteht und ein anderer
die normalen Handlungen des täglichen Lebens Ersatzpflichtiger (z. B. gesetzlicher oder privater
hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Krankenversicherer, gesetzlicher Unfallversiche-
Muskeleinsatzes sind die individuellen körper- rer, Unfallverursacher oder Haftpflichtversicherer)
lichen Verhältnisse der versicherten Person. für die Kosten nicht in voller Höhe eintritt, kann der
Dies gilt jedoch nicht für Verletzungen von Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen der
Bandscheiben, Kopf, Lunge, Herz und Blutungen restlichen Kosten geltend gemacht werden.
innerer Organe.
• der Ausbruch einer der im Anhang zu diesen Machen Sie Ansprüche auf erstattungsfähige
Versicherungsbedingungen aufgezählten Infek- Kosten bei uns geltend und leisten wir, gehen Ihre
tionskrankheiten, wenn dieser frühestens drei Ansprüche gegen den Ersatzpflichtigen in glei-
Monate nach Versicherungsbeginn erfolgt cher Höhe auf uns über. Dies gilt nicht bei einer
sowie ersatzpflichtigen Person, mit der Sie in häuslicher
• der Eintritt von Gesundheitsschädigungen Gemeinschaft leben, es sei denn, diese Person hat
durch Schutzimpfungen gegen die im Anhang den Schaden vorsätzlich verursacht.
zu diesen Versicherungsbedingungen auf-
gezählten Infektionskrankheiten, wenn die
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[Seite 37]
3.1 Invaliditätsleistung Sinnesorgane gelten ausschließlich die dort ver-
einbarten Invaliditätsgrade.
Invalidität:
Voraussetzung für die Invaliditätsleistung ist, dass Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeein-
die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit trächtigung gilt der entsprechende Teil der jewei-
der versicherten Person durch einen Unfall dauer- ligen Invaliditätsgrade.
haft beeinträchtigt ist (Invalidität).
Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie vor- Es gilt die mit Ihnen vereinbarte und im Versiche-
aussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird rungsschein dokumentierte Gliedertaxe. Diese ist
und eine Besserung des Zustandes nicht zu erwar- Bestandteil dieser Versicherungsbedingungen.
ten ist.
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe:
Die Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten Für andere als in der Gliedertaxe genannte Körper-
nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 36 teile, Organe oder Sinnesorgane bemisst sich der
Monaten nach dem Unfall von einem Arzt festge- Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die
stellt worden sein. normale körperliche oder geistige Leistungsfähig-
keit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maß-
Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht stab ist eine durchschnittliche Person gleichen
erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Invaliditäts- Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt aus-
leistung. schließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
Geltendmachung der Invalidität: Minderung bei Vorinvalidität:
Ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung muss Waren betroffene Körperteile, Organe oder Sinnes-
innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall von organe bereits vor dem Unfall dauerhaft beein-
Ihnen bei uns per E-Mail oder über das DFV-Kun- trächtigt (Vorinvalidität), mindert sich der Invalidi-
denportal geltend gemacht werden. Versäumen tätsgrad um die Vorinvalidität.
Sie diese Frist, ist der Anspruch auf die Invalidi-
tätsleistung ausgeschlossen. Der Grad der Vorinvalidität wird ausschließlich nach
diesen Versicherungsbedingungen bemessen.
Mindest- und Maximalinvaliditätsgrad:
Als Leistungsvoraussetzung gilt der vereinbarte Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Per-
und im Versicherungsschein dokumentierte Min- son:
destinvaliditätsgrad. Der Maximalinvaliditätsgrad Stirbt die versicherte Person innerhalb eines Jah-
beträgt 100 %. res nach dem Unfall an dessen Folgen, besteht
kein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung. In
Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane diesem Fall zahlen wir die vereinbarte Todesfall
unfallbedingt beeinträchtigt, werden die nach den Leistung.
folgenden Bestimmungen ermittelten Invaliditäts-
grade zusammengerechnet. Mehr als 100 % wer- Stirbt die versicherte Person später als ein Jahr
den jedoch nicht berücksichtigt. nach dem Unfall an dessen Folgen und war der
Invaliditätsgrad noch nicht festgestellt, leisten
Berechnung der Invaliditätsleistung: wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund
Grundlage für die Berechnung der Invaliditätsleis- der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
tung bilden die vereinbarte Versicherungssumme Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person ver-
und der Grad der unfallbedingten Invalidität. Wir schollen ist.
leisten einen dem unfallbedingten Invaliditätsgrad
entsprechenden Anteil der vereinbarten Versiche- Erhöhung der Invaliditätsleistung ab 80 % Invali-
rungssumme. dität:
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzah- dokumentiert, erhöhen wir die Invaliditätsleistung
lung. um die versicherte Grundsumme, wenn ein Unfall,
der sich vor dem 65. Geburtstag der versicherten
Bemessung des Invaliditätsgrades:
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfä-
higkeit der in der Gliedertaxe zu diesen Bedin-
gungen aufgeführten Körperteile, Organe und
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Person ereignet hat, zu einem Invaliditätsgrad von Person eine andere bezugsberechtigte Person
mindestens 80 % führt. benannt wurde.
Invaliditätsleistung bei mehreren Versicherten: 3.4 Kapitalleistung für versicherte Vollwaisen
Werden bei einem Versicherungsfall mehrere ver-
sicherte Personen geschädigt, wird insgesamt Erleiden beide versicherten Elternteile aufgrund
höchstens die vereinbarte Invaliditätsleistung desselben Ereignisses einen Unfall im Sinne die-
ausbezahlt. ser Versicherungsbedingungen und sterben diese
innerhalb von einem Jahr nach dem Unfall, leisten
3.2 Sofortleistung bei Schwerverletzung wir auf Antrag an die hinterbliebenen, zum Zeit-
punkt des Unfalls im Rahmen des DFV-Unfall-
Handelt es sich bei dem Unfall der versicherten Schutz versicherten Kinder, die zum Todesfall-
Person um eine der im Anhang zu diesen Ver- zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht
sicherungsbedingungen unter der Überschrift haben, jeweils eine Kapitalleistung in vereinbarter
„Schwerverletzungen“ abschließend aufgezählten Höhe.
schweren Verletzungen, zahlen wir eine Sofortleis-
tung in vereinbarter Höhe. 3.5 Vorschussleistung
Tritt der Tod aufgrund der Schwerverletzung inner- Soweit mit Ihnen vereinbart und im Versiche-
halb von 72 Stunden nach dem Unfall ein, zahlen rungsschein dokumentiert, leisten wir ab einem zu
wir nur die vereinbarte Todesfall-Leistung. erwartenden Invaliditätsgrad von mindestens 25
% auf Antrag und unter dem Vorbehalt der Rück-
Die Sofortleistung wird nicht auf die Invaliditäts- forderung einen mit Ihnen vereinbarten Vorschuss
leistung angerechnet. auf die vereinbarte Invaliditätsleistung.
3.3 Todesfall-Leistung Ein gezahlter Vorschuss wird auf die Invaliditäts-
leistung angerechnet.
Tritt der unfallbedingte Tod einer versicherten Per-
son innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, 3.6 Krankenhaus-Tagegeld und Genesungsgeld
leisten wir die vereinbarte Todesfall-Leistung.
Befindet sich die versicherte Person unfallbedingt
Die Todesfall-Leistung zahlen wir auch später als in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heil-
ein Jahr nach dem Unfall, wenn die versicherte behandlung, zahlen wir das nach Höhe und Dauer
Person verschollen ist, vorausgesetzt: vereinbarte Krankenhaus-Tagegeld für jeden
Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes.
• es ist nach den konkreten Umständen mit sehr
hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, Wir zahlen zudem das vereinbarte Genesungs-
dass die versicherte Person während der Lauf- geld für dieselbe Anzahl von Tagen, für die ein
zeit des Versicherungsvertrages einen Unfall Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld bestand.
erlitten hat, und
• die verschollene versicherte Person wurde im Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person
Aufgebotsverfahren für tot erklärt, und währenddessen verstirbt.
• der in der Todeserklärung festgelegte Zeitpunkt
des Todes fällt in die Laufzeit des Versiche- Ereignet sich der Unfall im Ausland und muss die
rungsvertrages. versicherte Person im Ausland unfallbedingt in
medizinisch notwendige, vollstationäre Heilbe-
Der unfallbedingte Tod muss vor dem 65. Geburts- handlung, zahlen wir ein erhöhtes Krankenhaus
tag der versicherten Person eingetreten sein. Im Tagegeld in vereinbarter Höhe.
Fall einer Todeserklärung muss der als Zeitpunkt
des Todes festgelegte Zeitpunkt des Todes vor 3.7 Unfall-Rente
dem 65. Geburtstag der versicherten Person liegen.
Sofern mit Ihnen vereinbart und im Versicherungs-
Die Todesfall-Leistung wird als Einmalzahlung schein dokumentiert, zahlen wir an die versicherte
an die Erben der versicherten Person gezahlt,
sofern uns nicht mit Zustimmung der versicherten
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Person eine monatliche Unfall-Rente in vereinbar- vereinbarten und im Versicherungsschein doku-
ter Höhe. mentierten Höchstbetrag.
Voraussetzung ist, dass ein Unfall im Sinne dieser Kosmetische Operationen sind ärztliche Behand-
Versicherungsbedingungen zu einem ermittelten lungen, bei denen unfallbedingte Beeinträchtigun-
und festgestellten Invaliditätsgrad in vereinbarter gen des äußeren Erscheinungsbildes durch opera-
Höhe geführt hat (Mindestinvalidität). tive Eingriffe korrigiert werden.
Die Rente zahlen wir rückwirkend ab Beginn des Die kosmetischen Operationen müssen innerhalb
Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat und bis von drei Jahren nach dem hierfür ursächlichen
zum Ende des Monats Unfall, bei Minderjährigen spätestens bis zum 21.
Geburtstag, und in jedem Fall während der Laufzeit
• in dem die versicherte Person verstirbt oder des Versicherungsvertrages durchgeführt werden.
• in dem aufgrund einer vorgenommenen Neube-
messung des unfallbedingten Invaliditätsgrades 3.8.3 Zahnersatz
eine Absenkung unter den für die Unfall-Rente
erforderlichen und vereinbarten Mindestinvali- Wir erstatten die nachgewiesenen unfallbedingten
ditätsgrad ärztlich festgestellt wird. Aufwendungen bis zum 5-fachen Gebührensatz
der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte
Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Renten- (GOÄ/GOZ) für die medizinisch notwendige Ver-
bezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigun- sorgung mit Zahnersatz bis zum vereinbarten und
gen anzufordern. im Versicherungsschein dokumentierten Höchst-
betrag.
Ein Anspruch auf Unfall-Rente besteht nur, wenn
der Unfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres Als Zahnersatz gelten Brücken, Kronen, Prothesen
eingetreten und die vereinbarte Mindestinvalidität sowie Implantate einschließlich des implantatge-
festgestellt wurde. tragenen Zahnersatzes (Suprakonstruktion).
Die Vereinbarung einer Unfall-Rente ist ausge- Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind
schlossen, sofern neben Ihnen auch Ihre Familie Reparaturen an und die Wiederherstellung von
versichert ist. herausnehmbaren Zähnen (Prothesen).
3.8 Weitere Versicherungsleistungen Vorleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse
(GKV) oder eines anderen Kostenträgers werden
3.8.1 Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze von den erstattungsfähigen Aufwendungen in
Abzug gebracht.
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für
Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze von orga- 3.8.4 Heilbehandlungskosten im Ausland
nisierten Rettungsdiensten. Die Kosten erstat-
ten wir auch dann, wenn Sie dafür aufkommen Bei Unfällen, die sich im Ausland bei einer geplan-
mussten, obwohl die versicherte Person keinen ten Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Monaten
Unfall hatte, aber ein Unfall drohte oder nach den ereignen, erstatten wir die nachgewiesenen Kos-
Umständen zu vermuten war. ten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen
in dem betreffenden Land auch über den geplan-
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten je Versi- ten Rückreisetermin hinaus.
cherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungs- Sofern medizinisch vertretbar, können wir den
schein. Rücktransport zu einer medizinisch geeigneten
Weiterbehandlung oder Heilbehandlungseinrich-
3.8.2 Kosmetische Operationen tung in der Nähe des Wohnsitzes der versicherten
Person im Inland verlangen. Die hierdurch entste-
Wir erstatten die nachgewiesenen unfallbedingten henden Mehrkosten werden von uns erstattet.
Aufwendungen bis zum 5-fachen Gebührensatz
der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte Die in ausländischer Währung entstandenen Kos-
(GOÄ/GOZ) für kosmetische Operationen bis zum ten werden zum Kurs des Tages, an dem die Leis-
tungsbearbeitung erfolgt, in Euro umgerechnet.
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3.8.5 Unfälle beim Tauchen als 14 Tage in medizinisch notwendiger, vollstatio-
närer Heilbehandlung befindet.
Wir erstatten die Kosten für durch Tauchunfälle
verursachte, medizinisch angeratene Therapie- Als Familienangehörige gelten die in Ziffer 5 dieser
maßnahmen einschließlich der Behandlung in Versicherungsbedingungen genannten Personen.
einer Dekompressionskammer.
3.8.9 Rooming-in
3.8.6 Krankentransporte und Rücktransport
Befindet sich ein versichertes minderjähriges Kind
Wir erstatten bei einem Unfall die Kosten für wegen eines Unfalls in medizinisch notwendiger,
Krankentransporte vom Unfallort zum nächstge- vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet
legenen, geeigneten Arzt oder Krankenhaus oder ein Erziehungsberechtigter bei dem Kind im Kran-
zu einer Spezialklinik. Dies gilt auch bei der Ver- kenhaus (Rooming-in), erstatten wir pro Übernach-
legung in ein anderes Krankenhaus sowie für den tung des Erziehungsberechtigten die dafür anfal-
Rücktransport zum ständigen Wohnsitz der versi- lenden Kosten in vereinbarter Höhe.
cherten Person.
3.8.10 Überführung oder Bestattung bei Todesfall auf
Wir erstatten die Kosten für die Kranken- und Reisen
Rücktransporte, soweit diese aufgrund des Unfalls
medizinisch sinnvoll und ärztlich angeordnet sind. Erleidet die versicherte Person auf einer Reise
einen Unfall mit Todesfolge, erstatten wir die
Dauert der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich üblichen Kosten für die Überführung zum letzten
länger als sieben Tage, erstatten wir die Kosten Wohnsitz der versicherten Person.
für die Rückkehr zum ständigen Wohnsitz oder zu
einem in der Nähe des Wohnsitzes gelegenen Kran- Alternativ erstatten wir die Kosten für die Bestat-
kenhaus auch ohne medizinische Notwendigkeit. tung bis zur Höhe der Aufwendungen, die für eine
Überführung zum letzten Wohnsitz der versicher-
3.8.7 Mehrkosten für die unfallbedingte Änderung des ten Person entstanden wären.
Reiseverlaufs
3.8.11 Kinderbetreuung
Wir erstatten die üblichen und angemessenen
Kosten für die Änderung des Reiseverlaufs der ver- Ist die versicherte Person der beaufsichtigende
sicherten Person und der mitreisenden Familien- Elternteil und kann sie infolge eines Unfalls nicht
angehörigen, wenn aufgrund eines Unfalls der ver- für die erforderliche Versorgung und Beaufsichti-
sicherten Person die Heimreise nicht wie geplant gung des minderjährigen Kindes sorgen, zahlen
angetreten werden kann. Neben den Mehrkosten wir pro Kalendertag der Betreuung pauschal einen
der Heimreise übernehmen wir auch zusätzliche Kostenzuschuss in vereinbarter Höhe.
Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Der Anspruch besteht nur innerhalb von sechs
Für die Heimreise von betreuungsbedürftigen Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls.
Familienangehörigen erstatten wir auch die Mehr-
kosten für eine Begleitperson. 3.8.12 Nachhilfeunterricht
Als Familienangehörige gelten die in Ziffer 5 dieser Kann ein mitversichertes, minderjähriges Kind auf-
Versicherungsbedingungen genannten Personen. grund eines Unfalls nicht am normalen Schulunter-
richt teilnehmen, erstatten wir je Kind die üblichen,
3.8.8 Krankenhausbesuch nachgewiesenen Kosten für einen Privatunterricht
bis zum vereinbarten und im Versicherungsschein
Wir erstatten die üblichen und angemessenen dokumentierten Höchstbetrag.
Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten
für den Krankenhausbesuch durch einen Familien- Der Anspruch besteht nur innerhalb von zwölf
angehörigen für maximal 14 Tage, wenn sich die Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls.
versicherte Person aufgrund eines während einer
Reise eingetretenen Unfalls voraussichtlich länger
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[Seite 41]
3.8.13 Haushaltshilfe 3.8.16 Berufliche Wiedereingliederung oder Umschu-
lungsmaßnahme
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls nicht
in der Lage, den eigenen Haushalt zu führen, zah- Kann die versicherte Person infolge eines Unfalls
len wir den vereinbarten und im Versicherungs- ihren zuletzt ausgeübten Beruf länger als sechs
schein dokumentierten Betrag für jeden vollen Monate ununterbrochen nicht ausüben, über-
Kalendertag, an welchem die Haushaltshilfe in nehmen wir die nachgewiesenen Kosten für eine
Anspruch genommen wird. berufliche Wiedereingliederung bis zum vereinbar-
ten und im Versicherungsschein dokumentierten
Der Anspruch besteht nur innerhalb von sechs Höchstbetrag und bis zur vereinbarten Dauer.
Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls.
Ist eine Wiedereingliederung unfallbedingt nicht
3.8.14 Haustierbetreuung möglich, erstatten wir einmalig die Schulungs- und
Prüfungsgebühren für eine Umschulungsmaß-
Ist die versicherte Person aufgrund eines Unfalls nahme.
nicht zur Versorgung ihrer Haustiere in der Lage,
zahlen wir den vereinbarten und im Versicherungs- Die Leistung kann nur innerhalb von drei Jahren
schein dokumentierten Betrag für jeden vollen nach Eintritt des Versicherungsfalls in Anspruch
Kalendertag, an welchem sich die Tiere in Unter- genommen werden.
bringung befinden, jedoch maximal für die verein-
barte Dauer. 3.8.17 Behindertengerechte bauliche Anpassungen
Als Haustiere gelten Hunde, Katzen und andere Wir erstatten die üblichen und angemessenen
heimische Kleintiere. Kosten
Der Anspruch besteht nur innerhalb von drei Mona- • für den behindertengerechten Umbau des Pkw
ten nach Eintritt des Versicherungsfalls. der versicherten Person oder für die Neuan-
schaffung eines behindertengerechten Pkw;
3.8.15 Medizinische Rehabilitation, Organtransplanta- • für behindertengerechte Einbauten;
tion und Hilfsmittel • für den behindertengerechten Umbau der Woh-
nung oder
Wir erstatten die Kosten für unfallbedingte, medi- • den Umzug in eine behindertengerechte Woh-
zinisch notwendige nung;
• Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen; sofern die Maßnahme ausschließlich aufgrund der
• künstliche Organe und Organtransplantationen; durch den Unfall verursachten Invalidität erforder-
• Prothesen und Hilfsmittel; lich geworden ist.
• Anschaffung von Assistenzhunden (z. B. Blin-
den- oder Signalhunde) sowie Der Anspruch besteht nur innerhalb von drei Jah-
• behinderungsbedingte Schulungsmaßnahmen ren nach Eintritt des Versicherungsfalls und ist auf
(z. B. Erlernen der Blindenschrift oder Gebär- einen im Versicherungsschein dokumentierten
densprache). Höchstbetrag begrenzt.
• Die Erstattung der Kosten für künstliche Organe
und Organtransplantationen erfolgt unter der 3.8.18 Tagegeld bei Pflege von Angehörigen durch die
Voraussetzung, dass wir eine Neufeststellung versicherte Person
der Invalidität auch über den Ablauf der dafür
vorgesehenen Frist hinaus noch bis zu einem Werden im Haushalt der versicherten Person
Jahr nach der Operation verlangen können. lebende, pflegebedürftige Angehörige von der ver-
sicherten Person gepflegt, leisten wir ein Tagegeld
Die Leistungen können nur innerhalb von drei in vereinbarter Höhe, solange die versicherte Per-
Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles in son infolge eines Unfalls nicht in der Lage ist, die
Anspruch genommen werden. Pflegeleistungen zu erbringen.
Der Anspruch besteht nur innerhalb von drei Mona-
ten nach Eintritt des Versicherungsfalles.
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[Seite 42]
3.8.19 Komageld • für Ihre adoptierten Kinder im Alter unter 14
Jahren für ein Jahr ab Rechtswirksamkeit der
Befindet sich die versicherte Person unfallbedingt Adoption.
in einem natürlichen oder künstlichen Koma, zah-
len wir pro Kalendertag des Komas ein Tagegeld Der Versicherungsschutz besteht in dem Umfang,
in vereinbarter Höhe bis maximal zur vereinbarten wie er mit Ihnen vereinbart ist.
Dauer.
4.2 Tod und Invalidität
Der Anspruch besteht nur innerhalb von drei Jah-
ren nach Eintritt des Versicherungsfalls. Wir gewähren beitragsfreien Versicherungsschutz
für Ihre versicherten minderjährigen Kinder und
3.8.20 Psychologische Betreuung Ihren versicherten Ehepartner, wenn Sie während
der Wirksamkeit des Vertrages unfallbedingt ster-
Wird aufgrund einer Einwirkung des Unfalls der ben oder unfallbedingt eine Invalidität erleiden,
versicherten Person oder des unfallbedingten die nach diesen Versicherungsbedingungen einen
Todes einer ihr nahestehenden Person eine psy- Invaliditätsgrad von mindestens 50 % erreicht. Der
chologische Betreuung der versicherten Person beitragsfreie Versicherungsschutz besteht in dem
erforderlich, erstatten wir die nachgewiesenen Umfang, wie er für das versicherte Kind oder den
Kosten bis zur vereinbarten Höhe und einer maxi- versicherten Ehepartner vereinbart wurde.
malen Anzahl von 15 Sitzungen.
Die Beitragsbefreiung endet mit Beendigung des
Nahestehende Personen der versicherten Person jeweiligen Versicherungsvertrages, für das ver-
in diesem Sinne sind der Ehepartner bzw. Lebens- sicherte Kind spätestens jedoch mit dem 18.
partner aus einer eingetragene Lebensgemein- Geburtstag und für den versicherten Ehepartner
schaft und Lebenspartner, soweit diese im Haus- spätestens, wenn auch für das jüngste mitversi-
halt des Versicherungsnehmers leben und dort cherte Kind die Beitragsbefreiung endet.
gemeldet sind, sowie die Kinder (einschließlich
Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder des Versiche- 5. Versicherte Personen
rungsnehmers oder dessen Partners) und Ange-
hörige bis zum dritten Grad. Versichert sind Sie als Versicherungsnehmer und,
soweit vereinbart und im Versicherungsschein
3.8.21 Gipsgeld dokumentiert, Ihre Familie.
Wir zahlen ein Gipsgeld in vereinbarter Höhe, Unter Familie verstehen wir Partner des Versiche-
wenn die versicherte Person bei einem Unfall rungsnehmers und Kinder.
einen vollständigen Knochenbruch oder komplet-
ten Bänderriss erleidet, sofern keine vollstationäre Als Partner gelten Ehepartner bzw. Lebenspartner
Krankenhausbehandlung erfolgt. aus einer eingetragene Lebensgemeinschaft und
Lebenspartner, soweit diese im Haushalt des Ver-
4. Beitragsfreier Versicherungsschutz sicherungsnehmers leben und dort gemeldet sind.
Als Kinder gelten leibliche Kinder sowie Adoptiv-,
4.1 Heirat, Geburt oder Adoption Pflege- und Stiefkinder des Versicherungsneh-
mers oder dessen Partners, soweit diese im Haus-
Wir gewähren beitragsfreien Versicherungsschutz, halt des Versicherungsnehmers leben und dort
wenn Sie während der Wirksamkeit des Vertrages gemeldet sind, jedoch nur bis zur Erstaufnahme
heiraten oder ein Kind bekommen oder adoptieren, einer beruflichen Tätigkeit und maximal bis zu
einem Alter von 30 Jahren.
• für Ihren Ehepartner für drei Monate ab dem Tag
der Heirat, wenn für ihn weder bei uns noch bei 6. Leistungseinschränkungen
einem anderen Versicherer eine private Unfall-
versicherung besteht; Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige
• für Ihre ungeborenen Kinder während der Maßnahme, für die Versicherungsleistungen
Schwangerschaft; beansprucht werden, das medizinisch notwendige
• für Ihre neugeborenen Kinder für ein Jahr ab oder wirtschaftlich vertretbare Maß, so können wir
Vollendung der Geburt;
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die Versicherungsleistungen auf einen angemes- oder Bürgerkrieges das Gebiet des betroffenen
senen Betrag herabsetzen. Staates verlässt. Kriegs- oder Bürgerkriegs-
ereignisse sind nicht überraschend bei Reisen
Stehen die Aufwendungen für Heilbehandlungen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits
oder sonstige Maßnahmen, für die Versicherungs- Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder für die
leistungen beansprucht werden, in einem auffälli- amtliche Reisewarnungen ausgesprochen wur-
gen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, den; Terroranschläge außerhalb von Kriegs oder
sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. Bürgerkriegsereignissen sind jedoch versichert;
• die ihr dadurch zustoßen, dass sie sich als
7. Leistungsausschlüsse Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahr-
zeuges an professionellen oder hobbymäßigen
Keine Leistungspflicht besteht für Versicherungs- Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazu-
fälle, die bereits vor Versicherungsbeginn einge- gehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es
treten oder festgestellt wurden. auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten
ankommt. Der Ausschluss umfasst auch Qua-
Der Versicherungsschutz ist vollständig ausge- lifikationsfahrten sowie Trainings-, Test- und
schlossen, wenn am Unfall oder den Unfallfolgen sonstige Übungsfahrten, die dem Zweck die-
Aids, Bluterkrankheit, Diabetes, Glasknochen- nen, das Fahren mit möglichst hoher Geschwin-
krankheit, Leukämie, Multiple Sklerose, Osteopo- digkeit zu üben; Versicherungsschutz besteht
rose, Paget-Krankheit, Spina Bifida, Wirbelgleiten jedoch bei Stern-, Zuverlässigkeits- und Orien-
oder Schizophrenie mitgewirkt haben. tierungsfahrten;
• die ihr als Führer oder sonstiges Besatzungs-
Eine am Unfall oder an den Unfallfolgen lediglich mitglied eines Wasser- und Luftfahrzeuges
anteilige Mitwirkung von anderen Krankheiten (auch Wasser- und Luftsportgeräte) zustoßen;
oder Gebrechen wird nicht angerechnet, sofern • die unmittelbar oder mittelbar durch Kernener-
der Mitwirkungsanteil den vereinbarten und im gie verursacht wurden;
Versicherungsschein dokumentierten Prozent- • die ihr in Ausübung eines risikobehafteten
satz nicht übersteigt. Liegt die Mitwirkung anderer oder besonders gefährlichen Berufes zustoßen
Krankheiten oder Gebrechen am Unfall oder den (berufstypische Gefahren). Die risikobehafteten
Unfallfolgen hingegen über dem vereinbarten Pro- oder besonders gefährlichen Berufe sind im
zentsatz, erfolgt eine entsprechende Anrechnung Anhang zu diesen Versicherungsbedingungen
und Minderung der Leistung. unter dem Punkt „Berufsgruppen“ beispielhaft
aufgeführt;
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle der • infolge der Teilnahme an Sportarten, die auf die
versicherten Person: Verletzung der Teilnehmer abzielen, wie zum
Beispiel Boxen, Kickboxen, Mixed Martial Arts,
• infolge der Einnahme von Drogen oder ande- K1- oder Ultimate Fighting oder vergleichbare
rer Suchtmittel (ausgenommen Alkohol bis zu Sportarten;
maximal 1,1 Promille); • infolge psychischer Reaktionen, auch wenn
• durch bewusstes Missachten von Warn- oder diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Sicherheitshinweisen, sofern sich im Unfall die
spezifische Gefahr, vor der gewarnt wurde, rea- 8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver-
lisiert hat. Versicherungsschutz besteht jedoch letzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles
dann, wenn sich die versicherte Person in diese
Gefahr begibt, um andere zu retten; 8.1 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-
• die ihr dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich falles
eine Straftat ausführt oder versucht;
• die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- Nach Eintritt eines Versicherungsfalls, der voraus-
oder Bürgerkriegsereignisse sowie durch die sichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müs-
aktive Teilnahme hieran verursacht sind. Ver- sen Sie oder die versicherte Person unverzüglich
sicherungsschutz besteht jedoch, wenn die einen Arzt hinzuziehen. Der Eintritt des Schaden-
versicherte Person auf Reisen im Ausland falls ist uns in Textform anzuzeigen.
überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegs-
ereignissen betroffen wird. Der Versicherungs- Die von uns übersandte Schadenanzeige müssen
schutz erlischt, wenn die versicherte Person Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß
nicht unverzüglich nach Beginn eines Krieges ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von
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uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Aus- 9. Fälligkeit der Leistungen
künfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
Wir werden innerhalb von 72 Stunden erklären, ob
Sie haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerken-
nach Möglichkeit für die Abwendung und Min- nen. Diese Frist beginnt mit Zugang der vollstän-
derung des Schadens zu sorgen (z.B. durch Ein- digen Nachweise über den Hergang des Unfalls
leitung unverzüglicher Heilbehandlungsmaßnah- und dessen Folgen und beim Invaliditätsanspruch
men) und alle Handlungen zu unterlassen, die der zusätzlich mit Zugang des Nachweises über den
Genesung der versicherten Person hinderlich sind Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die
oder ihr entgegenstehen. Soweit es die Umstände Bemessung der Invalidität notwendig ist.
gestatten, haben Sie hierfür unsere Weisungen
einzuholen und, soweit es Ihnen zumutbar ist, 10. Überprüfung des Invaliditätsgrades
danach auch zu handeln.
Nach erstmaliger ärztlicher Feststellung sind Sie
Die versicherte Person hat auf unser Verlangen die berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längs-
behandelnden Ärzte und die Angehörigen von Heil- tens bis zu drei Jahren, und wir längstens bis zu
berufen, ihre Versicherer oder Versicherungsträger zwei Jahren nach erstmaliger ärztlicher Feststel-
von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sich auf lung, erneut ärztlich bemessen zu lassen.
unsere Kosten durch einen Arzt untersuchen zu las-
sen, soweit dies zur Beurteilung unserer Leistungs- Bei Kindern bis zum 14. Geburtstag verlängert
pflicht erforderlich ist. In diesem Fall tragen wir die sich diese Frist für Sie von drei auf fünf Jahre.
ärztlichen Gebühren sowie Ihren Verdienstausfall,
der durch die Untersuchung entsteht. Werden Kosten für künstliche Organe und Organ-
transplantationen ersetzt, verlängert sich die Frist
Bei Geschäftsführern, Freiberuflern oder Selbst- von drei auf vier Jahre.
ständigen erstatten wir den konkret nachgewie-
senen Verdienstausfall. Hat die Gesundheitsschä- Das Recht auf Neubemessung der Invalidität muss
digung infolge eines Unfalls den Tod zur Folge, spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen
ist uns dies zu melden, auch wenn uns der Unfall Frist ausgeübt werden.
schon angezeigt war.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Inva-
8.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen nach Ein- liditätsleistung, als wir sie bereits erbracht haben,
tritt des Versicherungsfalles erhalten Sie den Mehrbetrag zuzüglich Zinsen in
Höhe des von der Europäischen Zentralbank fest-
Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind gesetzten Leitzinses ausbezahlt.
wir nicht zur Leistung verpflichtet. Im Falle einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind 11. Berechnung der Versicherungsbeiträge
wir berechtigt, die Versicherungsleistung entspre-
chend der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen. Der Versicherungsbeitrag richtet sich grundsätz-
lich nach:
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- • dem Alter der versicherten Person;
tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles • der Versicherungsgrundsumme;
noch für die Feststellung oder den Umfang unse- • der Progression;
rer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, • der vereinbarten Leistungspakete;
wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. • der Erhöhungsleistung ab 80% Invalidität
(soweit vereinbart);
Unsere vollständige oder teilweise Leistungsfrei- • der Höhe der Unfall-Rente (soweit vereinbart);
heit bei Verletzung einer der nach Eintritt des Ver- • der Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes
sicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder und Genesungsgeldes;
Aufklärungsobliegenheiten hat zur Vorausset- • der gewählten Tarifvariante.
zung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung
in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen Erreicht die versicherte Person die nächste Alters-
haben. stufe, ist ab Beginn des folgenden Monats der ent-
sprechende neue Beitrag zu zahlen.
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Sofern Sie und Ihre Familie versichert sind, richtet
sich der Versicherungsbeitrag nach dem Alter des
Versicherungsnehmers, der zugleich versicherte
Person ist.
12. Beendigung des Versicherungsvertrages
In Ergänzung zu Ziffer 7.2 der Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen gilt:
Der Versicherungsvertrag endet, wenn Sie ver-
sterben. Die volljährige, versicherte Person hat
dann das Recht, den Versicherungsvertrag unter
Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
fortzusetzen. Eine solche Erklärung ist uns gegen-
über innerhalb von zwei Monaten nach Ihrem Tod
in Textform abzugeben.
Bei Tod einer versicherten Person endet der Ver-
sicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte
Person.
13. Innovationsgarantie
Werden die dieser Unfallversicherung zugrunde
liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil
des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag
geändert, gelten die neuen Bedingungen mit soforti-
ger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag.
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Versicherungsbedingungen
für die Rechtsschutzversicherung DFV-VerkehrsrechtsSchutz
in der Fassung vom 01.07.2025
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
1. Versicherungsbeiträge
2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen
Zahlung des Erstbeitrages
3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
4. Anpassung der Versicherungsbeiträge
5. Anpassung der Versicherungsbedingungen
6. Laufzeit des Versicherungsvertrages
7. Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages
8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung
9. Willenserklärungen und Anzeigen
10. Gerichtsstand
11. Anzuwendendes Recht
12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
13. Digitale Kommunikation
14. Versicherungsmissbrauch
B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung DFV-VerkehrsrechtsSchutz
1. Art des Versicherungsschutzes
2. Umfang des Versicherungsschutzes
3. Rechtsschutzfall
4. Versicherte Personen
5. Versicherte Rechtsstreitigkeiten (Leistungsarten)
6. Nicht versicherte Rechtsstreitigkeiten
7. Versicherte Kosten
8. Versicherungssumme
9. Selbstbehalt
10. Wartezeiten
11. Geltungsbereich
12. Versichererwechsel
13. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
14. Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit -
Stichentscheidverfahren
SV_DFV_VB_1049_2505 (70003-01)
15. Abtretung
16. Anspruchsübergang
17. Kostenerstattung durch Dritte
18. Kündigung des Versicherungsvertrages
19. Beendigung des Versicherungsvertrages
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Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.3 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erst-
sehr geehrter Versicherungsnehmer, beitrages
diese Versicherungsbedingungen konkretisieren Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist,
den Versicherungsschutz des mit Ihnen abge- können wir von dem Versicherungsvertrag zurück-
schlossenen Versicherungsvertrages in dem treten. In diesem Fall können wir eine angemes-
Umfang, wie er sich aus dem Versicherungsschein sene Geschäftsgebühr verlangen. Unser Rück-
und den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. trittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns
nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
Um die Versicherungsbedingungen sprachlich ver- vertreten haben.
ständlich abzufassen, werden Sie direkt angespro-
chen. Mit der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht
nichts anderes bestimmt ist, der Versicherungs- rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
nehmer bzw. die Versicherungsnehmerin, mit „wir“
oder „uns“ die Deutsche Familienversicherung 3.1 Fälligkeit der Folgebeiträge
gemeint.
Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah-
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, halb-
jährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Ver-
1. Versicherungsbeiträge sicherungsbeginn fällig.
Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich 3.2 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folge-
nach dem gewählten und im Versicherungsschein beiträge
dokumentierten Tarif.
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig,
Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist
Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- von zwei Wochen. Die Mahnung enthält die rück-
nehmen. ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten sowie eine
Belehrung über die nachstehenden Rechtsfolgen.
2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versiche-
rungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Haben Sie die angemahnten Beiträge, Zinsen und
Zahlung des Erstbeitrages Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt
und tritt der Versicherungsfall ein, sind wir nicht
2.1 Fälligkeit des Erstbeitrages zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie
uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht
Der erste Beitrag ist nach Erhalt des Versiche- zu vertreten haben.
rungsscheines fällig. Er ist spätestens zum im
Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs- Solange die angemahnten Folgebeiträge, Zinsen
beginn zu zahlen. und Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht
gezahlt sind, können wir den Vertrag ohne Ein-
2.2 Beginn des Versicherungsschutzes haltung einer Frist kündigen. Unser Kündigungs-
recht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachwei-
Der Versicherungsschutz und das erste Ver- sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten
sicherungsjahr beginnen zu dem im Versiche- haben.
rungsschein genannten Versicherungsbeginn.
Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche- Haben wir den Vertrag außerordentlich gekündigt,
rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt gilt Folgendes. Die Kündigung wird unwirksam,
wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung wenn Sie innerhalb eines Monats nach unserer
nicht zu vertreten. Kündigung die angemahnten Beiträge, Zinsen und
Kosten zahlen. Für Versicherungsfälle, die zwi-
Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn er schen dem Zugang der Kündigung und der Zah-
bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen ist lung eingetreten sind, sind wir auch weiterhin nicht
oder im Falle eines erteilten SEPA-Lastschriftman- zur Leistung verpflichtet.
dates von dem vereinbarten Konto abgebucht wer-
den konnte und der Kontoinhaber der Abbuchung
nicht widerspricht.
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4. Anpassung der Versicherungsbeiträge zur Fortführung des Versicherungsvertrags not-
wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver-
Der Versicherungsbeitrag wird durch die in den sicherungsvertrag ohne neue Regelung für eine
technischen Kalkulationsgrundlagen niederge- Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der
legten Faktoren (z. B. Schadenaufwand und -häu- Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu-
figkeit, Verwaltungskostenaufwand, Bestands- mutbare Härte darstellen würde.
zusammensetzung, Kündigungsverhalten) unter
Berücksichtigung und Beachtung anerkannter Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe-
Grundsätze der Versicherungsmathematik und dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung
-technik ermittelt. oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
akt werden die neuen Regelungen zwei Wochen,
Wir können die Versicherungsbeiträge anpas- nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter
sen, wenn wir nicht nur als vorübergehend anzu- Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt
sehende Veränderungen des Leistungs- bzw. haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages.
Schadenbedarfs gegenüber unseren technischen
Berechnungsgrundlagen feststellen. Wir kön- 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages
nen die Beiträge dann entsprechend den neuen
Berechnungsgrundlagen anpassen, um die Erfüll- Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von
barkeit der Versicherungsleistungen zu gewähr- zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslauf-
leisten zeit). Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn
Sie oder wir den Vertrag, nach Ablauf der Mindest-
Die Änderung der Versicherungsbeiträge werden vertragslaufzeit, nicht zum Ende eines Versiche-
wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen Gründe rungsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist
in Textform mitteilen. Die Änderungen werden kündigen.
zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf
unsere Mitteilung folgt. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im
Versicherungsschein dokumentierten Versiche-
Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag, aufgrund rungsbeginn.
einer voran beschriebenen Beitragsanpassung,
können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungs-
von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmittei- vertrages
lung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Bei-
tragserhöhung wirksam wird. 7.1 Kündigung des Versicherungsvertrages
5. Anpassung der Versicherungsbedingungen Sie und wir haben das Recht, den Versicherungs-
vertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit,
Bei einer Änderung bestehender oder Inkrafttreten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des
neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
einzelne Bedingungen des Versicherungsvertra-
ges auswirken, haben wir das Recht, die Versiche- Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der
rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maß-
anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichen- geblich.
den Wahrung der Belange der Versicherungsneh-
mer erforderlich sind. Sie und wir können den Versicherungsvertrag
auch nach einem Versicherungsfall innerhalb von
Die Änderungen von Versicherungsbedingungen einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen
werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen über die Entschädigung kündigen. Im Falle unserer
Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen wer- Kündigung wird diese einen Monat nach Zugang
den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der bei Ihnen wirksam.
auf unsere Mitteilung folgt.
Mit dem Ende des Vertrages endet der Versiche-
Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin- rungsschutz.
gungen durch höchstrichterliche Entscheidung
oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie
durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies
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[Seite 49]
7.2 Beendigung des Versicherungsvertrages arglistig verletzt, sind wir auch in diesem Fall nicht
zur Leistung verpflichtet.
Der Versicherungsvertrag endet, wenn das versi-
cherte Interesse (versichertes Risiko) entfällt. 9. Willenserklärungen und Anzeigen
Das versicherte Risiko richtet sich grundsätzlich Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu
nach dem konkreten Versicherungsschutz. ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen
Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse
Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal.
Ihren Erst- oder Hauptwohnsitz ins Ausland ver-
legen. 10. Gerichtsstand
Zusätzliche, tarifspezifische Beendigungsgründe Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag
sind in den jeweiligen besonderen Versicherungs- ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt-
bedingungen geregelt. wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das
Mit Beendigung des Versicherungsvertrages Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig.
endet - auch für schwebende Versicherungsfälle -
der Versicherungsschutz. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt-
wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
letzungen bei Antragstellung Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist
8.1 Obliegenheiten bei Antragstellung Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist
Damit wir Ihren Versicherungsantrag prüfen kön- das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.
nen, müssen Sie unsere Fragen nach gefahrer-
heblichen Umständen (z. B. Gesundheitsfragen), 11. Anzuwendendes Recht
die von uns vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung
in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der
vollständig beantworten. Gefahrerheblich sind alle Bundesrepublik Deutschland.
Umstände, die für unsere Entscheidung, den Ver-
sicherungsvertrag überhaupt oder mit dem verein- 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche-
barten Inhalt zu schließen, erheblich sind. rungsvertrag
8.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
Antragstellung jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Regelungen des Bür-
Verletzen Sie die Anzeigepflicht vor Vertrags- gerlichen Gesetzbuches (BGB).
abschluss, können wir von dem Versicherungs-
vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist aus- Wenn Sie einen Anspruch bei uns angemeldet
geschlossen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Ausset-
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. zung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeit-
In diesem Fall können wir den Versicherungsver- punkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Text-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat form zugeht.
kündigen.
13. Digitale Kommunikation
Erfolgt der Rücktritt von dem Versicherungsver-
trag nach Eintritt des Versicherungsfalles, sind Sämtliche Unterlagen (z. B. Versicherungsscheine,
wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Vertragsinformationen, Leistungsabrechnungs-
die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf schreiben, Mahnungen, Kündigungsbestätigun-
einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die gen) stellen wir Ihnen ausschließlich digital über
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die unser Kundenportal zur Verfügung.
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-
pflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht Für Dokumente und Schreiben in Papierform, die
wir Ihnen auf Ihr Verlangen per Post zur Verfügung
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stellen, können zusätzliche Kosten anfallen. Diese
haben Sie zu tragen.
14. Versicherungsmissbrauch
Als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person
haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz
bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im
Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
zung des Risikos und die Schadenabwicklung
wichtigen Umstände anzugeben.
Hierzu gehören zum Beispiel frühere Krankheiten
und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern,
eventuelle Widersprüche in Ihren Angaben auf-
zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen
zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es
erforderlich sein, Dritte (z. B. andere Versicherer,
Behörden) um Auskunft zu bitten oder entspre-
chende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z.
B. Rückversicherungen, Doppelversicherungen,
gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
lungsabkommen) eines Austausches von perso-
nenbezogenen Daten mit Dritten sowie unter den
Versicherern. Dabei werden personenbezogene
Daten des Betroffenen weitergegeben (z. B. Name
und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes
und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie
Schadenhöhe und Schadentag).
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B. Besondere Versicherungsbedingungen für die 2.3 Kraftfahrzeug
Rechtsschutzversicherung DFV-Verkehrsrechts-
Schutz Unter einem Kraftfahrzeug verstehen wir Motor-
fahrzeuge zu Lande, inklusive Anhänger, die der
1. Art des Versicherungsschutzes Personenbeförderung dienen.
Versicherungsschutz besteht für die Wahrneh- Das jeweilige Kraftfahrzeug oder der Anhänger
mung rechtlicher Interessen bei Rechtsstreitigkei- muss bei Vertragsabschluss oder während der
ten im Zusammenhang mit der berechtigten Nut- Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein, auf Ihren
zung eines Kraftfahrzeuges einschließlich E-Bikes Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
und E-Scooter oder als sonstiger Teilnehmer im sehen sein oder zum vorübergehenden Gebrauch
öffentlichen Verkehr nach Maßgabe dieser Versi- von Ihnen gemietet sein.
cherungsbedingungen sowie des im vereinbarten
und im Versicherungsschein dokumentierten Leis- Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder
tungsumfangs. oder eigener Kraftfahrzeuge versichert. Sie müs-
sen bei Eintritt des Rechtsschutzfalles berechtig-
2. Umfang des Versicherungsschutzes ter Nutzer des Kraftfahrzeuges sein. Dies setzt
voraus, dass Sie das Kraftfahrzeug mit Willen und
2.1 Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Einverständnis des Eigentümers nutzen.
Nutzung eines Kraftfahrzeuges
Soweit eine Führerscheinpflicht besteht, müssen
Versicherungsschutz besteht für Sie bei der Wahr- Sie im Besitz eines gültigen Führerscheins sein.
nehmung Ihrer rechtlichen Interessen als
3. Rechtsschutzfall
• Eigentümer,
• Halter, Versicherungsschutz besteht für Rechtsschutz-
• Fahrer, fälle, die während der Wirksamkeit dieses Vertra-
• Insasse, ges eingetreten sind.
• Leasingnehmer,
• Nutzer privater Rahmenvereinbarungen für Per- Der Rechtsschutzfall tritt in dem Zeitpunkt ein, zu
sonenkraftwagen und Elektrofahrzeugen, dem Sie oder ein anderer (z. B. der Gegner oder
• Mieter oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor-
• Erwerber schriften verstoßen haben oder verstoßen haben
sollen. Im Rechtsschutz bei Schadenersatzan-
eines Kraftfahrzeuges sowie E-Bikes und E-Scoo- sprüchen gilt dies mit dem ersten Ereignis, bei
ter, sofern die Nutzung privat, dienstlich oder frei- dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten
beruflich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkom- sein soll.
mensteuergesetz (EStG) erfolgt. Unter dienstlich
verstehen wir Ihre Tätigkeit als Angestellter oder Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeit-
Beamter. Die Nutzung im Rahmen einer selbst- raum erstreckt (Dauerverstoß), ist dessen Beginn
ständigen Tätigkeit ist nicht versichert. maßgeblich.
2.2 Sonstige Verkehrsteilnehmer Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren
Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist
Versicherungsschutz besteht für Sie auch als der erste entscheidend. Wenn dieser erste Versi-
sonstiger Verkehrsteilnehmer (z.B. Radfahrer, Fuß- cherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt,
gänger) im öffentlichen Verkehr ausgenommen erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser
des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachen- erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn ein-
recht. getreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Ver-
sicherungsschutz. Zu Ihren Gunsten bleiben Ver-
sicherungsfälle unberücksichtigt, die länger als
ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes
eingetreten sind.
Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist auch bei
miterledigten Angelegenheiten erforderlich.
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4. Versicherte Personen 5.3 Rechtsschutz bei Ordnungswidrigkeiten
Soweit vereinbart und im Versicherungsschein Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
dokumentiert erstreckt sich der Versicherungs- Interessen beim Vorwurf einer Ordnungswidrig-
schutz auf Sie und Ihre Familie. keit. Bei dem Vorwurf einer Geschwindigkeits-
überschreitung oder bei Halte- und Parkverstößen
Unter Familie verstehen wir: gilt dies nur, soweit diese zu einem Eintrag in das
Fahreignungsregister (FAER) führen.
• Ehepartner bzw. Partner aus einer eingetrage-
nen Lebensgemeinschaft und Lebenspartner, Nicht umfasst ist die Wahrnehmung rechtlicher
soweit diese im Haushalt des Versicherungs- Interessen bei vorsätzlich begangenen Ordnungs-
nehmers lebt und dort gemeldet sind, widrigkeiten. Wird Ihnen vorsätzliches Verhalten
• im Haushalt des Versicherungsnehmers vorgeworfen, zahlen wir die Kosten Ihrer Vertei-
lebende und gemeldete leiblichen Kinder sowie digung als Vorschuss. Wird der Vorsatz rechts-
Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (auch der des kräftig festgestellt, müssen Sie uns den von uns
Partners) bis zur Erstaufnahme einer beruf- geleisteten Kostenvorschuss zurückzahlen.
lichen Tätigkeit, jedoch maximal bis zu einem
Alter von 30 Jahren, behinderte und pflegebe- 5.4 Rechtsschutz bei Strafangelegenheiten
dürftige Kinder auch darüber hinaus.
Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Unter einer beruflichen Tätigkeit versicherter Kin- Interessen beim Vorwurf eines verkehrsrechtli-
der verstehen wir jede auf Dauer angelegte, der chen Vergehens, nicht jedoch beim Vorwurf eines
Einkommenserzielung dienende Betätigung. Aus- verkehrsrechtlichen Verbrechens.
bildungen zur beruflichen Qualifikation stellen
keine berufliche Tätigkeit dar. Vergehen ist eine Straftat, die im Mindestmaß
mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
Alle Bestimmungen aus diesem Versicherungsver- unter einem Jahr bedroht ist. Verbrechen ist eine
trag gelten auch für die mitversicherten Personen. Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheits-
strafe von einem Jahr bedroht ist.
Verlangt eine mitversicherte Person Versiche-
rungsschutz, können Sie dem als Versicherungs- Nicht umfasst ist die Wahrnehmung rechtlicher
nehmer widersprechen. Interessen bei vorsätzlich begangenen Vergehen.
5. Versicherte Rechtsstreitigkeiten (Leistungsarten) Wird Ihnen vorsätzliches Verhalten vorgeworfen,
zahlen wir die Kosten Ihrer Verteidigung als Vor-
Bestehender Versicherungsschutz umfasst die schuss. Wird der Vorsatz rechtskräftig festge-
Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in fol- stellt, müssen Sie uns den von uns geleisteten
genden Bereichen: Kostenvorschuss zurückzahlen.
5.1 Rechtsschutz bei Schadenersatzansprüchen 5.5 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Dies umfasst die Geltendmachung Ihrer außerver- Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
traglichen Schadenersatzansprüche, nicht jedoch Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnis-
deren Abwehr. sen und dinglichen Rechten.
5.2 Rechtsschutz bei Verwaltungsangelegenheiten Das gilt auch, wenn ein Kraftfahrzeug nicht auf Sie
zugelassen ist oder noch kein Versicherungskenn-
Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen zeichen auf Ihren Namen hat, solange der Erwerb
Interessen gegenüber Verwaltungsbehörden und nicht nur zum kurzfristigen Eigengebrauch erfolgt.
Verwaltungsgerichten einschließlich eines vor-
geschalteten Widerspruchsverfahrens. Bei Halte- 5.6 Rechtsschutz bei Steuerangelegenheiten
und Parkverstößen gilt dies nur, soweit diese zu
einem Eintrag in das Fahreignungsregister (FAER) Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
führen. Interessen im Zusammenhang mit Steuern und
Abgaben vor deutschen Finanzbehörden und
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Finanzgerichten einschließlich eines vorgeschal- 6. Nicht versicherte Rechtsstreitigkeiten
teten Widerspruchsverfahrens.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahr-
5.7 Rechtsschutz bei Sozialverfahren nehmung Ihrer rechtlichen Interessen
Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen • gegen uns oder gegen das Schadensabwick-
Interessen vor deutschen Sozialbehörden und lungsunternehmen wegen Ansprüchen aus die-
Sozialgerichten einschließlich eines vorgeschalte- sem Versicherungsvertrag,
ten Widerspruchverfahrens. • für Rechtsschutzfälle versicherter Personen
untereinander. Der Ausschluss gilt nicht für
5.8 Verkehrs-Opfer-Rechtsschutz Ansprüche, die kraft Gesetz natürlichen Perso-
nen dann zustehen, wenn eine versicherte Per-
Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen son verletzt oder getötet wird,
Interessen als Nebenkläger für eine erhobene • im ursächlichen Zusammenhang mit Krieg,
öffentliche Klage vor einem deutschen Strafge- feindseligen oder terroristischen Handlungen,
richt, wenn Sie oder eine mitversicherte Person Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung
Opfer einer Gewaltstraftat geworden sind. oder Erdbeben,
• bei Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach
Eine Gewaltstraftat liegt vor, bei Eintritt des Rechtsschutzfalles auf Sie übertra-
gen wurden oder übergegangen sind. Dies gilt
• schwerer Verletzung der körperlichen Unver- nicht für Ansprüche, die im Rahmen eines vor
sehrtheit und der persönlichen Freiheit, Eintritt des Rechtsschutzfalles abgeschlosse-
• Mord, Totschlag und fahrlässiger Tötung, nen Leasingvertrages für versicherte Kraftfahr-
• Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. zeuge auf Sie übergegangen sind,
• Der Rechtsschutz erstreckt sich auf die Bei- • bei in Ihrem Namen geltend gemachten Ansprü-
standsleistungen eines Rechtsanwalts chen anderer Personen oder aus einer Haftung
• im Ermittlungsverfahren, für Verbindlichkeiten anderer Personen,
• im Nebenklageverfahren, • bei Verfahren vor Verfassungsgerichten,
• für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz • bei Verfahren vor internationalen oder suprana-
(GewSchG) und tionalen Gerichtshöfen. Dies gilt auch, wenn ein
• für den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Straf- deutsches Gericht das Verfahren dem Europäi-
gesetzbuch (StGB) in nicht vermögensrechtli- schen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentschei-
chen Angelegenheiten. dung vorlegt,
• für Rechtsschutzfälle, die vor Versicherungs-
Der Rechtsschutz erstreckt sich auch auf eine beginn bereits eingetreten sind oder deren
psychosoziale Prozessbegleitung gemäß § 3 des Anbahnung sich für Sie im Zeitpunkt des Ver-
Gesetzes über die psychosoziale Prozessbeglei- tragsschlusses bereits abzeichnete und somit
tung im Strafverfahren (PsychPbG). vorhersehbar waren,
• für Rechtsschutzfälle in Bereichen, in denen Sie
Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie bei Meldung des Rechtsschutzfalles länger als
die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts drei Jahre bei uns nicht mehr versichert sind,
oder einer psychosozialen Prozessbegleitung nut- • im ursächlichen Zusammenhang mit der Aus-
zen können. übung eines Widerrufs-, Widerspruchs-, Rück-
tritts- oder Anfechtungsrechts gegen Darle-
Wurden Sie oder eine versicherte Person durch hens-, Versicherungs- oder Leasingverträge, die
die Gewaltstraftat getötet, hat der eheliche oder vor Beginn des Versicherungsschutzes abge-
eingetragene Lebenspartner des Opfers Rechts- schlossen wurden und bei denen Sie sich darauf
schutz als Nebenkläger. Das gilt auch für die Eltern berufen, dass ein Mangel hinsichtlich der Auf-
und Kinder des Opfers. klärung, Belehrung oder Beratung dieser Rechte
vorliegt. Dieser Ausschluss gilt auch, wenn Sie
Sie haben auch Rechtsschutz für die außergericht- den Widerruf, Widerspruch, Rücktritt oder die
liche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Anfechtung nach Abschluss des Rechtsschutz-
Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen eines vertrages erklären.
dauerhaften Körperschadens. Dies setzt voraus, • im Zusammenhang mit einem geplanten oder
dass Sie nebenklageberechtigt sind. eröffneten Insolvenzverfahren.
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7. Versicherte Kosten • er gibt Ihnen eine Auskunft
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten
Wir übernehmen bei bestehendem Versicherungs-
schutz die erforderlichen Kosten für die Wahrneh- 7.2.2 Rechtsschutzfall im Inland
mung Ihrer rechtlichen Interessen, wenn Sie nach-
weisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind Wir übernehmen maximal die gesetzliche Vergü-
oder diese Kosten bereits gezahlt haben. Wenn Sie tung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zustän-
Kosten in fremder Währung bezahlt haben, über- digen Gerichts ansässig ist oder wäre.
nehmen wir diese in Euro. Als Abrechnungsgrund-
lage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an 7.2.3 Rechtsschutzfall im Ausland
dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
Wir übernehmen die Kosten für einen Rechtsan-
Unter den erforderlichen Kosten verstehen wir: walt, der für Sie am zuständigen Gericht im Aus-
land tätig wird. Dies kann sein
7.1 Mediationskosten
• ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger
Wir übernehmen im Rahmen der versicherten ausländischer Rechtsanwalt oder
Rechtsstreitigkeiten (Leistungsarten) die üblichen, • ein Rechtsanwalt in Deutschland.
angemessenen Kosten eines zertifizierten Media-
tors in einem Mediationsverfahren zur außerge- Den Rechtsanwalt vergüten wir in jedem Fall so,
richtlichen Streitbeilegung. als wäre der Rechtsstreit am Ort eines Anwaltsbü-
ros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt
Nehmen an der Mediation nicht versicherte Perso- auf die gesetzliche Vergütung.
nen teil, übernehmen wir anteilig die Kosten, die
auf Sie und mitversicherte Personen entfallen. Bei Ansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls
im europäischen Ausland muss zunächst eine
Die maximale Höhe der Mediationskosten ergibt Regulierung mit dem Schadenregulierungsbe-
sich aus Ihrem Versicherungsschein. auftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im
Inland erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Israel
7.2 Rechtsanwaltskosten und die Schweiz. Erst wenn diese Regulierung
erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für
Wir übernehmen die erforderlichen Kosten für die eine Rechtsverfolgung im Ausland.
gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung
Ihrer Interessen durch einen Rechtsanwalt im Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland
nachstehenden versicherten Umfang. übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen
Gebühren, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen
Den Rechtsanwalt können Sie frei wählen. Dies Vergütung eines Verkehrsanwalts.
gilt auch für Personen, die eine nach den einzel-
staatlichen Rechtsvorschriften im Rahmen von 7.2.4 Verkehrsanwalt
Gerichts- und Verwaltungsverfahren anerkannte
Qualifikation besitzen. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zustän-
digen Gericht entfernt, dann übernehmen wir auch
Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts,
richtet sich in allen Fällen nach dem Rechtsan- der nur den Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt
waltsvergütungsgesetz (RVG). am Ort des zuständigen Gerichts führt (sog. Ver-
kehrsanwalt).
7.2.1 Anwaltliche Erstberatung
Die Kosten übernehmen wir bis zur Höhe einer
Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Korrespondenzgebühr (Ziffer 3400 RVG) oder
folgenden Leistungen beschränkt, dann überneh- stattdessen bis zu dieser Höhe die gesetzlichen
men wir die Kosten je Rechtsschutzfall höchstens Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie
bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten tätigen Rechtsanwalts.
Betrag:
Bei Strafverfahren übernehmen wir diese Kosten
• Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen maximal bis zur Höhe einer weiteren Verfahrens-
oder schriftlichen Rat gebühr in Höhe der Mittelgebühr.
Wir übernehmen keine Kosten für einen Verkehrs-
anwalt bei Ordnungswidrigkeitenverfahren.
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7.2.5 Mehrkosten bei einem Anwaltswechsel Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten
geltenden Sätze.
Wir übernehmen die Mehrkosten für einen
Anwaltswechsel, soweit der Wechsel in der Per- 7.4 Verfahrens- und Vollstreckungskosten
son des Rechtsanwalts eintreten musste, gemäß
§ 91 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Wir übernehmen
7.2.6 Kosten für eine gütliche Einigung • die Gerichtskosten einschließlich der Entschä-
digung für Zeugen und Sachverständige, die
Wir übernehmen bei einer gütlichen Einigung die vom Gericht herangezogen werden,
Kosten im Verhältnis des von Ihnen angestrebten • die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner
Ergebnisses zum erzielten Ergebnis, es sei denn, rechtlichen Interessen entstandenen Kosten,
dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung soweit Sie aufgrund prozessualer Vorschriften
gesetzlich vorgeschrieben ist. zu deren Erstattung verpflichtet sind, ausge-
nommen Kosten, die dem Gegner durch eine
7.2.7 Sachverständigenkosten bei Privatgutachten behauptete oder begangene pflichtwidrige
Handlung Ihrerseits bereits vor Beginn Ihrer
Wir übernehmen die ortsübliche Vergütung für Rechtsverteidigung entstanden sind,
einen Sachverständigen bei einem Privatgutachten • Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder
Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
• in Fällen der Verteidigung in einem verkehrs- Geldbuße über 250 Euro verhängt wurde,
rechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsver- • die Kosten des Gerichtsvollziehers bis zu drei
fahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstre-
• wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- ckungstitel. Wir übernehmen keine Kosten auf-
und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
wahrnehmen. die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
Vollstreckungstitels eingeleitet werden. Hat der
Der Sachverständige muss über die erforderliche Schuldner in den letzten drei Jahren vor der ers-
technische Sachkunde verfügen. Als technisch ten Maßnahme eine Versicherung an Eides statt
sachkundig gelten Sachverständige, die von einer abgegeben, erstatten wir diese Kosten nicht.
staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle • die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehör-
bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen den einschließlich der Entschädigung für Zeu-
DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert gen und Sachverständige, die von der Verwal-
worden sind. tungsbehörde herangezogen werden, sowie die
Kosten der Vollstreckung im Verwaltungsweg.
7.3 Reisekosten
7.5 Kosten für gesetzliche Schlichtungsverfahren
Wir übernehmen Ihre Kosten für eine Reise zu
einem ausländischen Gericht, wenn Wir übernehmen die Gebühren eines gesetzlich
vorgesehenen Schlichtungsverfahrens.
• Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei
erscheinen müssen, 7.6 Übersetzungskosten
• Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches
Erscheinen vermeiden können. Wir übernehmen die Kosten für die Übersetzung
der für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interes-
Wir übernehmen auch die gesetzlichen Fahrt- sen notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der
kosten und Abwesenheitsgelder eines im Land- deutschen Sprache in die ausländische Gerichts-
gerichtsbezirk des Besuchsortes zugelassenen sprache.
Rechtsanwalts, der Sie besucht, wenn Sie auf-
grund Unfalls, Krankheit oder sonstigen körperli- 7.7 Kosten für Verkehrs-Opfer-Rechtsschutz
chen Gebrechens den Rechtsanwalt nicht selbst
aufsuchen können. Wir akzeptieren eine angemessene Honorarver-
einbarung mit Ihrem Rechtsanwalt bis maximal
Wir übernehmen in diesen Fällen die tatsäch- zum 5,0-fachen der gesetzlich vorgesehenen Ver-
lich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für gütung.
Wir übernehmen die Kosten für eine psychosoziale
Prozessbegleitung bis maximal zum 2,0-fachen
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der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gemäß 10. Wartezeiten
Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung
im Strafverfahren (PsychPbG). Für die Leistungsarten nach den Ziffern 5.2, 5.5
und 5.7 dieser Besonderen Versicherungsbedin-
7.8 Strafkaution gungen gilt eine Wartezeit.
Ist zur Vermeidung einer Untersuchungshaft eine Versicherungsschutz besteht erst nach Ablauf von
Kaution erforderlich, gewähren wir Ihnen ein zins- drei Monaten nach Versicherungsbeginn.
loses Darlehen (Strafkaution). Dies geschieht in
Form eines zinslosen Darlehens bis zu der im Ver- Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit
sicherungsschein vereinbarten Höhe. eintreten, besteht auch nach Ablauf der Wartezeit
kein Versicherungsschutz.
7.9 Kosten für Medizinisch-Psychologische Unter-
suchung 11. Geltungsbereich
Wir übernehmen die Kosten für ein Gutachten Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Aus-
zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung land besteht der Rechtsschutz
(MPU), wenn das Gutachten den zugrundeliegen-
den Vorwurf entkräftet hat. • in Europa für die gesamte Dauer des Aufenthal-
tes und
8. Versicherungssumme • im nichteuropäischen Ausland höchstens für
ein Jahr.
Die vereinbarte Versicherungssumme ergibt sich
aus dem Versicherungsschein. Unter Europa verstehen wir
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte • die Staaten der Europäischen Union (EU),
Personen in demselben Rechtsschutzfall rechnen • die Vertragsstaaten des Abkommens über den
wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen auf- europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
grund mehrerer Rechtsstreitigkeiten, die zeitlich • das Vereinigte Königreich
und ursächlich zusammenhängen oder auf dem • die Schweiz und
gleichen Ereignis oder auf dem gleichen Lebens- • Israel.
sachverhalt beruhen. Gelten mehrere Rechtsstrei-
tigkeiten als ein Rechtsschutzfall, wird der Selbst- Kein vorübergehender Auslandsaufenthalt im
behalt nur einmal von unserer Zahlung abgezogen Sinne dieser besonderen Versicherungsbedin-
gungen Bedingungen liegt vor, wenn der ständige
9. Selbstbehalt Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird. Ab
diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungs-
Ein vereinbarter und im Versicherungsschein schutz mehr.
dokumentierter Selbstbehalt wird von der Ent-
schädigungsleistung je Rechtsschutzfall in Abzug 12. Versichererwechsel
gebracht.
Bei einem Wechsel vom Vorversicherer zu uns
Dies gilt nicht für die anwaltliche Erstberatung, übernehmen wir Versicherungsschutz, wenn
soweit danach der Rechtsschutzfall beendet ist. bezüglich der versicherten Leistungen
• ein lückenloser Versicherungsschutz besteht,
• Versicherungsschutz beim Vorversicherer
bestand,
• der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit
des Vorversicherers liegt,
• der Anspruch erstmals später als drei Jahre
nach Beendigung der Vorversicherung geltend
gemacht wird und
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• der Vorversicherer deshalb seine Leistungs- 13.2.2 Obliegenheiten gegenüber Ihrem Rechtsanwalt
pflicht abgelehnt hat.
Sie müssen Ihren Rechtsanwalt bei der Beauftra-
Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch gung
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
worden sein. • vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
• die Beweismittel angeben,
13. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheits- • die möglichen Auskünfte erteilen und
verletzungen vor und nach Eintritt des Rechts- • die notwendigen Unterlagen beschaffen.
schutzfalles
13.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Rechtsschutzfalles
Wenn Sie eine Obliegenheit vor Eintritt des Versi-
Der Fahrer oder Führer eines Kraftfahrzeuges cherungsfalles vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles Ihren Versicherungsschutz.
• die erforderliche Fahrerlaubnis haben, Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegen-
• berechtigt sein, das Kraftfahrzeug zu führen und heit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
• das Kraftfahrzeug muss zugelassen sein oder und zwar in einem der Schwere Ihres Verschul-
ein gültiges Versicherungskennzeichen haben. dens entsprechenden Verhältnis.
13.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Rechtsschutz- Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsob-
falles liegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles
verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder
13.2.1 Obliegenheiten uns gegenüber teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes
führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vor-
Nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles müs- her durch gesonderte Mitteilung in Textform über
sen Sie diese Pflichten informiert haben.
• den Rechtsschutzfall, soweit Ihnen zumutbar, Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn
unverzüglich anzeigen, Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
• vollständig und wahrheitsgemäß über sämt- grob fahrlässig verletzt haben.
liche Umstände des Rechtsschutzfalles unter-
richten, Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen,
• alle Beweismittel angeben, wenn Sie uns nachweisen, dass die Obliegenheits-
• Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen verletzung nicht die Ursache war für
und
• auf unser Verlangen Auskünfte über den Ver- • den Eintritt des Rechtsschutzfalles,
fahrensstand geben. • die Feststellung des Rechtsschutzfalles oder
• die Feststellung oder den Umfang unserer Leis-
Wir bestätigen Ihnen in Textform den Umfang des tung.
Versicherungsschutzes, der für den konkreten
Rechtsschutzfall besteht. Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen,
wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung
Ihrer rechtlichen Interessen, bevor wir den Umfang Sie müssen sich bei der Erfüllung der Obliegenhei-
des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und ten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen
entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, tra- beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen.
gen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung
des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser
Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
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14. Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen 15. Abtretung
mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mut-
willigkeit - Stichentscheidverfahren Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen kön-
nen Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten.
14.1 Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit
Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Wir können den Versicherungsschutz ablehnen,
wenn unserer Auffassung nach Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt,
wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen
• die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen uns haben.
nach den Ziffern 5.1, 5.2 sowie 5.5 bis 5.7 dieser
Besonderen Versicherungsbedingungen keine Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kosten-
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder rechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
• Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahr- gerichteter Anspruch vor.
nehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor,
wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten 16. Anspruchsübergang
in einem groben Missverhältnis zum angestreb-
ten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir Wenn ein anderer Ihnen Kosten der Rechtsverfol-
nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen gung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch
der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt auf uns über. Dies gilt nur dann, wenn wir die Kos-
würden. ten bereits beglichen haben.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die
unverzüglich in Textform mitteilen, und zwar mit wir brauchen, um diesen Anspruch durchzuset-
Begründung. zen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen
Sie mitwirken, wenn wir das verlangen und soweit
14.2 Verfahren bei abgelehntem Rechtsschutz (Stich- dies für Sie zumutbar ist.
entscheidverfahren)
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und
Wenn wir Rechtsschutz aus den vorgenannten wir deshalb diese Kosten von dem anderen nicht
Gründen (Nr. 14.1) ablehnen, können Sie den für erstattet bekommen, dann müssen wir über die
Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechts- geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
anwalt veranlassen, eine begründete Stellung- mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehan-
nahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen: delt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem
der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
• Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass
und Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
• steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Inter-
essen in einem angemessenen Verhältnis zum 17. Kostenerstattung durch Dritte
angestrebten Erfolg?
Hat Ihnen ein anderer Kosten der Rechtsver-
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen folgung erstattet, müssen Sie uns diese Kosten
wir. zurückzahlen, soweit wir diese bereits beglichen
haben.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie
und für uns bindend, es sei denn, dass diese Ent- 18. Kündigung des Versicherungsvertrages
scheidung offenbar von der tatsächlichen Sach-
oder Rechtslage erheblich abweicht. In Ergänzung zu Ziffer 7.1 der Allgemeine Versi-
cherungsbedingungen gilt:
Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme
abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und Haben wir den Versicherungsschutz abgelehnt,
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. obwohl wir zur Leistung verpflichtet gewesen
Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. wären, können Sie den Vertrag vorzeitig, innerhalb
Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkom-
men, entfällt Ihr Versicherungsschutz.
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von einem Monat, nachdem Sie unsere Ablehnung
erhalten haben, in Textform kündigen.
Haben wir unsere Leistungspflicht für mindestens
zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene
Versicherungsfälle bejaht, können Sie und wir
den Vertrag vorzeitig, innerhalb von einem Monat,
nach Anerkennung der Leistungspflicht für den
zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall, in
Textform kündigen.
19. Beendigung des Versicherungsvertrages
In Ergänzung zu Ziffer 7.2 der Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen gilt:
Der Versicherungsvertrag endet für alle versicher-
ten Personen, wenn Sie versterben. Die versicherte
volljährige Person hat dann das Recht, den Versi-
cherungsvertrag unter Benennung des künftigen
Versicherungsnehmers fortzusetzen. Eine solche
Erklärung ist uns gegenüber innerhalb von zwei
Monaten nach Ihrem Tod in Textform abzugeben.
Bei Tod einer versicherten Person, die nicht
zugleich Versicherungsnehmer ist, endet der Ver-
sicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte
Person.
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