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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

DFV KombiSchutz: die Bedingungen im Volltext

Kombiprodukt aus Hausrat und Haftpflicht, dessen Haftpflichtteil wortgleich mit den Bedingungen des DFV-HaftpflichtSchutz in der Fassung vom 01.07.2025 ist.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist der vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Höchstbetrag, den wir im Versicherungsfall leisten.“B 8, Seite 10
Vermögensschäden (echte und unechte)ja„Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, als dessen Folge • Personenschäden; • Sachschäden oder • Vermögensschäden des Dritten unmittelbar entstanden sind.“B 1, Seite 6
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Die Versicherungssumme ist zudem für alle Versicherungsfälle • innerhalb von zwölf Monaten und • je geschädigte Person auf die vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierten Höchstbeträge begrenzt.“B 8, Seite 10
Selbstbeteiligung Standardkeine„Ein vereinbarter Selbstbehalt wird von der Entschädigungsleistung in Abzug gebracht.“B 9, Seite 10
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des Ehepartners bzw. Partners aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und des Lebenspartners, soweit dieser im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt und dort gemeldet ist,“B 3, Seite 6
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„bis zur Erstaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, jedoch maximal bis zu einem Alter von 30 Jahren, behinderte und pflegebedürftige Kinder auch darüber hinaus;“B 3, Seite 7
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Der Versicherungsschutz gilt auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt: • zeitlich unbegrenzt in Europa und • höchstens fünf Jahre im nicht-europäischen Ausland.“B 6, Seite 7
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Wir garantieren, dass die vorliegenden Versicherungsbedingungen hinsichtlich des Umfanges des Versicherungsschutzes unter Einbeziehung aller optionalen und versicherten Risiken ausschließlich zum Vorteil der versicherten Personen von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)“B 20, Seite 15
Innovations- oder Update-Garantienicht geregelt
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.“B 16, Seite 13

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja„Wir verzichten bei versicherten Personen auf den Einwand einer Deliktunfähigkeit.“B 5, Seite 7
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja„Wir verzichten bei versicherten Personen auf den Einwand einer Deliktunfähigkeit.“B 5, Seite 7
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„die im Haushalt des Versicherungsnehmers vorübergehend (bis max. 12 Monate) eingegliederten Personen;“B 3, Seite 7
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„der im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden und gemeldeten Verwandten des Versicherungsnehmers oder dessen Partners. Bei Pflege- oder Hilfsbedürftigkeit oder bei Gebrechlichkeit erfolgt die Mitversicherung für diese Personen auch bei separater Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim.“B 3, Seite 7
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit, soweit diese nicht hoheitlich oder in verantwortlicher Position ausgeübt wird.“B 2.1, Seite 6
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja„Wir verzichten auf den Einwand, dass es sich um ein Schadenereignis aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt.“B 17, Seite 14
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„Sachschäden privatrechtlichen Inhalts, wenn die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden und ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.“B 4, Seite 7

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudennicht geregelt
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)nicht geregelt
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennicht geregelt
Verlust privater Schlüsselja„Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen versicherte Personen für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die sich aus beruflichen, privaten und ehrenamtlichen Gründen oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Personen befinden.“B 7.5, Seite 9
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja„Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen versicherte Personen für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die sich aus beruflichen, privaten und ehrenamtlichen Gründen oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Personen befinden.“B 7.5, Seite 9
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja„Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen versicherte Personen wegen Schäden, die durch Feuchtigkeit, Ruß oder Rauch im Laufe der Zeit entstehen.“B 7.8, Seite 10
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja„Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen versicherte Personen wegen Schäden aus der Übermittlung, Bereitstellung und dem Austausch elektronischer Daten, soweit es sich um nachfolgende Auswirkungen handelt, bis zum vereinbarten Höchstbetrag.“B 7.7, Seite 10
Be- und Entladeschädenja„für Sachschäden als Halter oder Versicherungsnehmer eines Kraftfahrzeuges durch Be- und Entladen, Öffnen der Fahrertür, Reinigungs- und Pflegearbeiten;“B 7.1, Seite 7
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person aus den Gefahren einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, soweit es sich um gesetzliche Schadenersatzansprüche handelt, • gegenüber den Arbeitgebern oder den Arbeitskollegen;“B 2.3, Seite 6

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen die versicherte Person durch den Besitz oder das Eigentum sowie das Halten oder Führen von zulassungs- oder versicherungspflichtigen Land- und Wasserfahrzeugen auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen“B 7.1, Seite 7
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja„Wir versichern zudem die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person für das Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland.“B 7.1, Seite 8
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„für die erlaubte Nutzung eigener und fremder Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis oder kein Führerschein erforderlich ist.“B 7.1, Seite 7
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„für die erlaubte Nutzung eigener und fremder Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis oder kein Führerschein erforderlich ist.“B 7.1, Seite 7
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„von eigenen und fremden Luftfahrzeugen bis max. fünf kg Fluggewicht;“B 7.2, Seite 8
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugenicht geregelt
Zahme Haustiere und Kleintiereja„für die erlaubte Haltung von Heimtieren.“B 7.4, Seite 9
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„für das erlaubte Hüten von Heimtieren einschließlich Hunde. … für das gelegentliche Hüten bzw. Reiten fremder Pferde;“B 7.4, Seite 9
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen die versicherte Person aus der Ausübung der Jagd sowie aus unerlaubtem Besitz von Waffen, Munition oder unerlaubter Verwendung von Feuerwerk.“B 12.2, Seite 11

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„für die Haus- und Grundstückshaftpflicht der versicherten Person und Ihrem Partner als nicht gewerbliche Inhaber oder Nießbrauchsberechtigte von höchstens fünf Immobilien in Europa;“B 7.3, Seite 8
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„Einfamilien-, Zweifamilien- und Ferienhäuser sowie Eigentums- und Ferienwohnungen einschließlich der jeweils dazugehörigen Gebäude und Grundstückbestandteile;“B 7.3, Seite 9
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)nicht geregelt
Unbebaute Grundstückeja„unbebaute Grundstücke sowie fest installierte Wohnwagen oder Anlagen.“B 7.3, Seite 9
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis 1 Mio. €„als Bauherr oder Bauunternehmer für eine selbst genutzte Immobilie in Deutschland, sofern eine Bausumme von 1.000.000 Euro nicht überschritten wird (Bauherrenhaftpflicht);“B 7.3, Seite 8
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„aus dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen (bspw. Photovoltaikanlagen), einschließlich der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz;“B 7.3, Seite 8
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„Heizöltanks, die der Versorgung Ihres selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses in Deutschland dienen;“B 7.3, Seite 9
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetznicht geregelt
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, welche auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen, z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen;“B 7.3, Seite 8

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja„Versichert ist die versicherte Person, wenn ihr ein Dritter (Schadenverursacher) einen Schaden im Sinne der nachstehenden Bestimmungen zufügt und die versicherte Person die daraus entstehenden Schadenersatzforderungen wegen Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers nicht durchsetzen kann.“B 15, Seite 12
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnein„Wir leisten generell keine Entschädigung für: • Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung;“B 15, Seite 13
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja, bis 50.000 €„Wir gewähren auch Versicherungsschutz, wenn der Dritte mit Vorsatz gehandelt hat. … höchstens jedoch 50.000 €.“B 15, Seite 12
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„wenn der ausgewiesene Gesamtumsatz aus den Tätigkeiten 20.000 Euro in den letzten zwölf vollen Monaten vor Schadeneintritt nicht überschritten hat und kein Arbeitnehmer beschäftigt wird“B 2.2, Seite 6
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person jeweils als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, jedoch nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“B 2, Seite 6

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitennein„Verletzen versicherte Personen eine Obliegenheit grob fahrlässig, sind … wir berechtigt, die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen.“B 18.3, Seite 14
Laufzeit und Kündigungja„Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslaufzeit). … Sie und wir haben das Recht, den Versicherungsvertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.“A 6, A 7.1, Seite 3
Beitragsanpassungsklauselja„Wir können die Versicherungsbeiträge anpassen, wenn wir nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderungen des Leistungs- bzw. Schadenbedarfs gegenüber unseren technischen Berechnungsgrundlagen feststellen.“A 4, Seite 3
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz (im KombiSchutz-Dokument, gefolgt von DFV-HausratSchutz)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz in der Fassung vom 01.07.2025 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Versicherungsbedingungen 1. Versicherungsbeiträge 2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erstbeitrages 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge 4. Anpassung der Versicherungsbeiträge 5. Anpassung der Versicherungsbedingungen 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages 8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung 9. Willenserklärungen und Anzeigen 10. Gerichtsstand 11. Anzuwendendes Recht 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag 13. Digitale Kommunikation 14. Versicherungsmissbrauch B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz 1. Art des Versicherungsschutzes 2. Umfang des Versicherungsschutzes 3. Versicherte Personen 4. Ansprüche versicherter Personen untereinander 5. Deliktunfähige Personen 6. Geltungsbereich 7. Versicherte private Risiken 8. Versicherungssumme und Begrenzung unserer Leistungspflicht 9. Selbstbehalt 10. Subsidiärer Schutz 11. Leistungsumfang 12. Begrenzung des Versicherungsschutzes 13. Abtretungsverbot 14. Kaution in Europa 15. Forderungsausfall und Gewaltopferschutz SV_DFV_VB_1048_2505 (70003-01) 16. Vorsorgeversicherung 17. Gefälligkeitsschäden 18. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles 19. Beendigung des Versicherungsvertrages 20. Garantieerklärung Seite 1 von 15 [Seite 2] Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.3 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erst- sehr geehrter Versicherungsnehmer, beitrages diese Versicherungsbedingungen inklusive deren Anhang Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist, konkretisieren den Versicherungsschutz des mit Ihnen können wir von dem Versicherungsvertrag zu- abgeschlossenen Versicherungsvertrages in dem Umfang, rücktreten. In diesem Fall können wir eine an- wie er sich aus dem Versicherungsschein und den gesetz- gemessene Geschäftsgebühr verlangen. Unser lichen Bestimmungen ergibt. Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu Um die Versicherungsbedingungen sprachlich verständ- vertreten haben. lich abzufassen, werden Sie direkt angesprochen. Mit der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit nichts anderes 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht bestimmt ist, der Versicherungsnehmer bzw. die Versiche- rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge rungsnehmerin, mit „wir“ oder „uns“ die Deutsche Familien- versicherung gemeint. 3.1 Fälligkeit der Folgebeiträge Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah- A. Allgemeine Versicherungsbedingungen lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, halb- jährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Ver- 1. Versicherungsbeiträge sicherungsbeginn fällig. Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich 3.2 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folge- nach dem gewählten und im Versicherungsschein beiträge dokumentierten Tarif. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- von zwei Wochen. Die Mahnung enthält die rück- nehmen. ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten sowie eine Belehrung über die nachstehenden Rechtsfolgen. 2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versiche- rungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Haben Sie die angemahnten Beiträge, Zinsen und Zahlung des Erstbeitrages Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt und tritt der Versicherungsfall ein, sind wir nicht 2.1 Fälligkeit des Erstbeitrages zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht Der erste Beitrag ist nach Erhalt des Versiche- zu vertreten haben. rungsscheines fällig. Er ist spätestens zum im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs- Solange die angemahnten Folgebeiträge, Zinsen beginn zu zahlen. und Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt sind, können wir den Vertrag ohne Ein- 2.2 Beginn des Versicherungsschutzes haltung einer Frist kündigen. Unser Kündigungs- recht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachwei- Der Versicherungsschutz und das erste Ver- sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten sicherungsjahr beginnen zu dem im Versiche- haben. rungsschein genannten Versicherungsbeginn. Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche- Haben wir den Vertrag außerordentlich gekündigt, rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt gilt Folgendes. Die Kündigung wird unwirksam, wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung wenn Sie innerhalb eines Monats nach unserer nicht zu vertreten. Kündigung die angemahnten Beiträge, Zinsen und Kosten zahlen. Für Versicherungsfälle, die zwi- Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn schen dem Zugang der Kündigung und der Zah- er bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen lung eingetreten sind, sind wir auch weiterhin nicht ist oder im Falle eines erteilten SE-PA-Lastschrift- zur Leistung verpflichtet. mandates von dem vereinbarten Konto abgebucht werden konnte und der Kontoinhaber der Abbu- chung nicht widerspricht. Seite 2 von 15 [Seite 3] 4. Anpassung der Versicherungsbeiträge zur Fortführung des Versicherungsvertrags not- wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver- Der Versicherungsbeitrag wird durch die in den sicherungsvertrag ohne neue Regelung für eine technischen Kalkulationsgrundlagen niederge- Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der legten Faktoren (z. B. Schadenaufwand und -häu- Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu- figkeit, Verwaltungskostenaufwand, Bestands- mutbare Härte darstellen würde. zusammensetzung, Kündigungsverhalten) unter Berücksichtigung und Beachtung anerkannter Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe- Grundsätze der Versicherungsmathematik und dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung -technik ermittelt. oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- akt werden die neuen Regelungen zwei Wochen, Wir können die Versicherungsbeiträge anpas- nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter sen, wenn wir nicht nur als vorübergehend an- Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt zusehende Veränderungen des Leistungs- bzw. haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages. Schadenbedarfs gegenüber unseren technischen Berechnungsgrundlagen feststellen. Wir kön- 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages nen die Beiträge dann entsprechend den neuen Berechnungsgrundlagen anpassen, um die Erfüll- Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von barkeit der Versicherungsleistungen zu gewähr- zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslauf- leisten zeit). Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag, nach Ablauf der Mindest- Die Änderung der Versicherungsbeiträge werden vertragslaufzeit, nicht zum Ende eines Versiche- wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen Gründe rungsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist in Textform mitteilen. Die Änderungen werden kündigen. zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung folgt. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein dokumentierten Versiche- Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag, aufgrund rungsbeginn. einer voran beschriebenen Beitragsanpassung, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungs- von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmittei- vertrages lung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Bei- tragserhöhung wirksam wird. 7.1 Kündigung des Versicherungsvertrages 5. Anpassung der Versicherungsbedingungen Sie und wir haben das Recht, den Versicherungs- vertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, Bei einer Änderung bestehender oder Inkrafttreten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. einzelne Bedingungen des Versicherungsvertra- ges auswirken, haben wir das Recht, die Versiche- Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maß- anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichen- geblich. den Wahrung der Belange der Versicherungsneh- mer erforderlich sind. Sie und wir können den Versicherungsvertrag auch nach einem Versicherungsfall innerhalb von Die Änderungen von Versicherungsbedingungen einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen über die Entschädigung kündigen. Im Falle unserer Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen wer- Kündigung wird diese einen Monat nach Zugang den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der bei Ihnen wirksam. auf unsere Mitteilung folgt. Mit dem Ende des Vertrages endet der Versiche- Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin- rungsschutz. gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies Seite 3 von 15 [Seite 4] 7.2 Beendigung des Versicherungsvertrages arglistig verletzt, sind wir auch in diesem Fall nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherungsvertrag endet, wenn das versi- cherte Interesse (versichertes Risiko) entfällt. 9. Willenserklärungen und Anzeigen Das versicherte Risiko richtet sich grundsätzlich Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu nach dem konkreten Versicherungsschutz. ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal. Ihren Erst- oder Hauptwohnsitz ins Ausland ver- legen. 10. Gerichtsstand Zusätzliche, tarifspezifische Beendigungsgründe Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag sind in den jeweiligen besonderen Versicherungs- ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt- bedingungen geregelt. wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das Mit Beendigung des Versicherungsvertrages Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig. endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - der Versicherungsschutz. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt- wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen 8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen letzungen bei Antragstellung Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist 8.1 Obliegenheiten bei Antragstellung Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Damit wir Ihren Versicherungsantrag prüfen kön- das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. nen, müssen Sie unsere Fragen nach gefahrer- heblichen Umständen (z. B. Gesundheitsfragen), 11. Anzuwendendes Recht die von uns vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der vollständig beantworten. Gefahrerheblich sind alle Bundesrepublik Deutschland. Umstände, die für unsere Entscheidung, den Ver- sicherungsvertrag überhaupt oder mit dem verein- 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche- barten Inhalt zu schließen, erheblich sind. rungsvertrag 8.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- Antragstellung jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Bür- Verletzen Sie die Anzeigepflicht vor Vertrags- gerlichen Gesetzbuches (BGB). abschluss, können wir von dem Versicherungs- vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist aus- Wenn Sie einen Anspruch bei uns angemeldet geschlossen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Ausset- vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. zung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeit- In diesem Fall können wir den Versicherungsver- punkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Text- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat form zugeht. kündigen. 13. Digitale Kommunikation Erfolgt der Rücktritt von dem Versicherungsver- trag nach Eintritt des Versicherungsfalles, sind Sämtliche Unterlagen (z. B. Versicherungs- wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, scheine, Vertragsinformationen, Leistungsab- die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf rechnungsschreiben, Mahnungen, Kündigungs- einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die bestätigungen) stellen wir Ihnen ausschließlich Feststellung des Versicherungsfalles noch für die digital über unser Kundenportal zur Verfügung. Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht Für Dokumente und Schreiben in Papierform, die wir Ihnen auf Ihr Verlangen per Post zur Verfügung stellen, können zusätzliche Kosten anfallen. Diese haben Sie zu tragen. Seite 4 von 15 [Seite 5] 14. Versicherungsmissbrauch Als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät- zung des Risikos und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören zum Beispiel frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, even- tuelle Widersprüche in Ihren Angaben aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent- standenen Schaden zu schließen, kann es erforder- lich sein, Dritte (z. B. andere Versicherer, Behörden) um Auskunft zu bitten oder entsprechende Aus- künfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z. B. Rückversicherungen, Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- lungsabkommen) eines Austausches von perso- nenbezogenen Daten mit Dritten sowie unter den Versicherern. Dabei werden personenbezogene Daten des Betroffenen weitergegeben (z. B. Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag). Seite 5 von 15 [Seite 6] B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Schadeneintritt nicht überschritten hat und kein private Haftpflichtversicherung DFV-Haftpflicht- Arbeitnehmer beschäftigt wird, als: Schutz • Alleinunterhalter/in; 1. Art des Versicherungsschutzes • Annahmestelle für Sammelbesteller; • Änderungsschneider/in, Stickerei; Versicherungsschutz besteht gemäß den nach- • Daten- und Texterfasser/in; stehenden Versicherungsbedingungen für den • Fotograf/in; Fall, dass eine versicherte Person wegen eines • Frisör/in; während der Dauer der Versicherung eingetre- • Händler/in mit Haushaltsreinigungswaren oder tenen Versicherungsfalls aufgrund gesetzlicher Geschirr; Haftungsbestimmungen privatrechtlichen oder • Kosmetikhändler/in ohne Herstellung; öffentlichrechtlichen Inhalts in Anspruch genom- • Kunsthandwerker/in (z. B. Töpfer/in); men wird. • Nebenberufliche/r Lehrer/in (z. B. Nachhilfe-, Musik- oder Sprachlehrer/in); Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, als • Markt- und Meinungsforscher/in; dessen Folge • Souvenir- oder Schmuckhändler/in; • Tagesmutter/-vater; • Personenschäden; • Trageberater/in; • Sachschäden oder • Übersetzer/in. • Vermögensschäden 2.3 Tätigkeiten als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin des Dritten unmittelbar entstanden sind. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Ver- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver- sicherungsfall geführt hat, kommt es nicht an. sicherten Person aus den Gefahren einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, soweit es sich um gesetzliche 2. Umfang des Versicherungsschutzes Schadenersatzansprüche handelt, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver- • gegenüber den Arbeitgebern oder den Arbeits- sicherten Person jeweils als Privatperson aus den kollegen; Gefahren des täglichen Lebens, jedoch nicht aus • gegenüber Dritten, soweit keine Betriebshaft- den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes pflicht besteht und der Freistellungsanspruch oder Amtes. gegenüber dem Arbeitgeber wegen Insolvenz scheitert. In Erweiterung des Versicherungsschutzes ver- sichern wir jedoch die gesetzliche Haftpflicht der 2.4 Ferienjobs, Betriebspraktika und fachpraktischer versicherten Person jeweils für nachstehende Unterricht Tätigkeiten, ausgenommen Schäden an Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver- sicherten Person aus den Gefahren einer Tätigkeit 2.1 Ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen von Ferienjobs, Betriebspraktika und fachpraktischem Unterricht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versi- cherten Person aus den Gefahren einer ehrenamt- 3. Versicherte Personen lichen Tätigkeit, soweit diese nicht hoheitlich oder in verantwortlicher Position ausgeübt wird. Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert erstreckt sich der Versicherungs- 2.2 Selbstständige oder freiberufliche Tätigkeiten schutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver- • des Ehepartners bzw. Partners aus einer einge- sicherten Person aus den Gefahren selbststän- tragenen Lebensgemeinschaft und des Lebens- diger oder freiberuflicher Tätigkeiten einschließ- partners, soweit dieser im Haushalt des Versi- lich den sich daraus ergebenden Eigenschaften cherungsnehmers lebt und dort gemeldet ist, und Rechtsverhältnissen, wenn der ausgewie- • der im Haushalt des Versicherungsnehmers sene Gesamtumsatz aus den Tätigkeiten 20.000 lebenden und gemeldeten leiblichen Kinder Euro in den letzten zwölf vollen Monaten vor sowie Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (auch Seite 6 von 15 [Seite 7] der des Partners) bis zur Erstaufnahme einer 6. Geltungsbereich beruflichen Tätigkeit, jedoch maximal bis zu einem Alter von 30 Jahren, behinderte und pfle- Der Versicherungsschutz gilt auch bei einem vorü- gebedürftige Kinder auch darüber hinaus; bergehenden Auslandsaufenthalt: • die im Haushalt des Versicherungsnehmers vorübergehend (bis max. 12 Monate) eingeglie- • zeitlich unbegrenzt in Europa und derten Personen; • höchstens fünf Jahre im nicht-europäischen • der im Haushalt des Versicherungsnehmers Ausland. lebenden und gemeldeten Verwandten des Versicherungsnehmers oder dessen Partners. Unter Europa verstehen wir Bei Pflege- oder Hilfsbedürftigkeit oder bei Gebrechlichkeit erfolgt die Mitversicherung für • die Staaten der Europäischen Union (EU); diese Personen auch bei separater Unterbrin- • die Vertragsstaaten des Abkommens über den gung in einem Pflege- oder Seniorenheim. europäischen Wirtschaftsraum (EWR); • das Vereinigte Königreich; Alle Bestimmungen aus diesem Versicherungsver- • die Schweiz und trag gelten auch für die mitversicherten Personen. • Israel. 4. Ansprüche versicherter Personen untereinander Kein vorübergehender Auslandsaufenthalt im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der stän- Versicherungsschutz besteht für gesetzliche Haft- dige Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird. pflichtansprüche versicherter Personen unterein- Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungs- ander wegen: schutz mehr. • Personenschäden. Übergangsfähige Regress- 7. Versicherte private Risiken ansprüche Dritter wegen Personenschäden sind hierbei versichert. Wir verzichten gegen- 7.1 Land- und Wasserfahrzeuge über versicherten Personen auf unseren eige- nen Regressanspruch. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü- • Sachschäden privatrechtlichen Inhalts, wenn che Dritter gegen die versicherte Person durch die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht wer- den Besitz oder das Eigentum sowie das Halten den und ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Aus- oder Führen von zulassungs- oder versicherungs- geschlossen bleiben jedoch sämtliche Kosten, pflichtigen Land- und Wasserfahrzeugen auf nicht die sowohl für die Feststellung wie auch für die öffentlichen Wegen und Plätzen sowie vollstän- Abwehr aufgewendet wurden. dig umfriedeten und nicht von der Öffentlichkeit • Sach- und daraus resultierenden Vermögens- begehbaren Privatgrundstücken. schäden der in diesem Vertrag versicherten für Sie tätigen oder vorübergehend in Ihrem Haus- Dies gilt nicht, für deren Nutzung auf öffentlichen halt eingegliederten Personen gegen Sie oder Wegen, Straßen und Plätzen. die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben- den versicherten Personen. Den Nachweis über Darüber hinaus versichert sind gesetzliche Haft- die Mitversicherung haben Sie zu führen. pflichtansprüche Dritter gegen die versicherte Per- son 5. Deliktunfähige Personen • für Sachschäden als Halter oder Versicherungs- Wir verzichten bei versicherten Personen auf den nehmer eines Kraftfahrzeuges durch Be- und Einwand einer Deliktunfähigkeit. Entladen, Öffnen der Fahrertür, Reinigungs- und Pflegearbeiten; Regressansprüche gegenüber Dritten, soweit es • für Be- und Entladeschäden an gemieteten oder sich nicht um versicherte Personen handelt, behal- geliehenen Kfz-Anhängern; ten wir uns vor. • für die erlaubte Nutzung eigener und frem- der Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis oder kein Führerschein erforderlich ist. In Län- dern ohne Führerscheinpflicht gelten die Ver- ordnungen nach deutschem Recht. Unter Seite 7 von 15 [Seite 8] Wassersportfahrzeugen verstehen wir Motor- 7.2 Luftfahrzeuge oder Segelboote für Freizeit- oder Sportzwecke; • für Schäden an fremden Fahrzeugen bei Betan- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü- kungsschäden, die durch versehentliche Betan- che Dritter gegen die versicherte Person für die kung mit für das Kraftfahrzeug nicht geeigneten erlaubte Nutzung und Bedienung Kraftstoffen entstehen; • für Schäden an fremden Fahrzeugen bei Ver- • von eigenen und fremden Luftfahrzeugen bis mögensschäden durch Rabattrückstufungen, max. fünf kg Fluggewicht; wenn der Dritte keinen Rabattschutz in seinem • von eigenen und fremden Kitesportgeräten. Vertrag vereinbart hat. Wir erstatten den vom Kfz-Versicherer nachgewiesenen Mehrbeitrag Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf für fünf Jahre, höchstens jedoch die erbrachte gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen Entschädigungsleistung der Kraftfahrzeug- die versicherte Person durch den Besitz oder das Haftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Vollkaskoversi- Eigentum sowie das Halten oder Führen von Luft- cherung. fahrzeugen. Unter fremden Fahrzeugen verstehen wir Fahr- Versichert ist jedoch die persönliche gesetzliche zeuge von Dritten, die Ihnen oder einer versicher- Haftpflicht der versicherten Person für Schäden, ten Person nicht zum dauerhaften oder regelmä- die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger ßigen privaten Gebrauch überlassen wurden und Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit die versi- nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. cherte Person nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Fahrzeuge versicherter Personen sind keine frem- Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. den Fahrzeuge. Unter Luftfahrzeugen verstehen wir flugfähige Versichert ist jeweils auch die persönliche ge- Objekte, die innerhalb der Erdatmosphäre steigen, setzliche Haftpflicht des verantwortlichen Füh- fliegen oder fahren und zu Zwecken des Sportes rers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. berechtigten Personen. 7.3 Immobilien Wir versichern zudem die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person für das Führen fremder Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im euro- Dritter gegen die versicherte Person päischen Ausland. • für die Haus- und Grundstückshaftpflicht der Versichert sind Schadenereignisse, die auf einer versicherten Person und Ihrem Partner als nicht Reise eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend gewerbliche Inhaber oder Nießbrauchsberech- die Kfz-Haftpflichtversicherung beansprucht wer- tigte von höchstens fünf Immobilien in Europa; den kann. • als Miteigentümer gegenüber der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer, auch wegen Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Wohnmobile, Krafträder und Quads, soweit sie Bei einer selbst bewohnten Eigentumswohnung nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför- verzichten wir auf die Kürzung des Eigenanteils; derung von nicht mehr als neun Personen (ein- • aus dem Betrieb von Energieerzeugungsanla- schließlich des Fahrers) bestimmt sind. Hierbei ist gen (bspw. Photovoltaikanlagen), einschließlich auch das Mitführen von Wohnwagen, Gepäck- und der Einspeisung von Strom in das öffentliche Bootsanhängern versichert. Netz; • des Zwangs- oder Insolvenzverwalters in dieser Das Fahrzeug darf ausschließlich von einem Eigenschaft; berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigt • aus der Verletzung von Pflichten, welche auf ist der Fahrer, der mit Wissen und Willen des Ver- vertraglichen Vereinbarungen beruhen, z. B. bau- fügungsberechtigten das Fahrzeug gebrauchen liche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, darf, die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen; das Fahrzeug sicher lenken kann. • als Bauherr oder Bauunternehmer für eine selbst genutzte Immobilie in Deutschland, sofern eine Bausumme von 1.000.000 Euro nicht überschritten wird (Bauherrenhaftpflicht); Seite 8 von 15 [Seite 9] • für Gewässerschäden aus dem Anlagenrisiko • als Fahrer bei der privaten Nutzung fremder oder durch häusliche Abwässer. Versichert sind Fuhrwerke. Ausgeschlossen bleiben Schäden ausschließlich folgende Anlagen: am Zugtier und dem Fuhrwerk selbst. - F  lüssiggastanks, die der Versorgung versi- Darüber hinaus ersetzen wir die Aufwendungen cherter Immobilien dienen; für das Wiedereinfangen entlaufener, versicherter - H  eizöltanks, die der Versorgung Ihres selbst Tiere. bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses in Deutschland dienen; 7.5 Schlüssel - e  ine privat genutzte Abwassergrube ohne Ein- leitung in ein Gewässer für Ihr selbst bewohn- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche tes Ein- oder Zweifamilienhaus in Deutsch- Dritter gegen versicherte Personen für das Abhan- land; denkommen von fremden Schlüsseln, die sich aus - e  ine privat genutzte Kleinkläranlage aus- beruflichen, privaten und ehrenamtlichen Gründen schließlch für häusliche Abwässer inklusive oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit im recht- Einleitung in ein Gewässer für Ihr selbst mäßigen Gewahrsam der versicherten Personen bewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus in befinden. Deutschland; - A  nlagen in Form von Kleingebinden zur Lage- Der Versicherungsschutz umfasst die Übernahme rung von gewässerschädlichen Stoffen und der Kosten für: aus der Verwendung dieser Stoffe. • den teilweisen oder vollständigen notwendigen Unter Immobilien verstehen wir Austausch der Schließanlage bzw. des Schlos- ses; • Einfamilien-, Zweifamilien- und Ferienhäuser • die Änderung der Schließanlage oder der sowie Eigentums- und Ferienwohnungen ein- Schlüssel, für das unvermeidbare gewaltsame schließlich der jeweils dazugehörigen Gebäude Öffnen von Schlössern; und Grundstückbestandteile; • sonstige vorübergehende Sicherungsmaßnah- • unbebaute Grundstücke sowie fest installierte men (Notschloss) und für den notwendigen Wohnwagen oder Anlagen. Unbebaut sind Objektschutz. Grundstücke für uns auch dann, wenn sich klei- • Zu fremden Schlüsseln zählen wir auch Code- nere Schuppen, Scheunen, Schutzhütten oder Karten und Transponder mit Schlüsselfunktion Hochsitze auf diesen Grundstücken befinden, sowie Dienstschlüssel. solange diese unbewohnt sind. 7.6 Persönlichkeitsrechtsverletzungen 7.4 Tierbesitz und -haltung Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Versichert ist ausschließlich die gesetzliche Haft- Dritter aus Ansprüchen wegen Persönlichkeits- pflicht der versicherten Person: rechtsverletzungen, Belästigungen, Anfeindungen und sonstigen Diskriminierungen gegen die versi- • für die erlaubte Haltung von Heimtieren. Unter cherte Person Heimtieren verstehen wir Tiere, die im Haushalt zur eigenen Freude und als Gefährten gehalten • in ihrer Eigenschaft als Dienstherr der in ihrem werden oder die für diesen Zweck bestimmt Haushalt beschäftigten Personen; sind - ausgenommen hiervon sind Hunde; • in Ausübung einer versicherten beruflichen • für das erlaubte Hüten von Heimtieren ein- Tätigkeit. schließlich Hunde. Unter Heimtieren verstehen wir Tiere, die im Haushalt zur eigenen Freude Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deut- und als Gefährten gehalten werden oder die für schem Recht, wenn diese vor einem deutschen diesen Zweck bestimmt sind. Gericht geltend gemacht wurden und wenn diese • für das gelegentliche Hüten bzw. Reiten frem- durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurden. der Pferde; • für die nicht gewerbsmäßige, erlaubte Haltung Unter beschäftigen Personen verstehen wir auch von eigenen Nutztieren und Bienen. Unter Nutz- Bewerberinnen und Bewerber sowie Personen, tieren verstehen wir Rinder, Schafe, Ziegen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Schweine und Geflügel, die auf einem eigenen Grundstück in Deutschland gehalten werden; Seite 9 von 15 [Seite 10] 7.7 Elektronische Daten auf die vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierten Höchstbeträge begrenzt. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen versicherte Personen wegen Schä- Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche- den aus der Übermittlung, Bereitstellung und dem rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Austausch elektronischer Daten, soweit es sich Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit- um nachfolgende Auswirkungen handelt, bis zum punkt des ersten dieser Versicherungsfälle einge- vereinbarten Höchstbetrag. treten ist, wenn diese auf demselben ursächlichen Zusammenhang beruhen. • Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar- machung oder Veränderung von Daten (Daten- Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haft- veränderung) bei Dritten durch Computerviren pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedi- oder andere Schadprogramme. gung oder Vergleich am Verhalten von versicher- • Datenveränderung aus sonstigen Gründen ten Personen scheitert, müssen wir für den von sowie der Nichterfassung und fehlerhaften der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Speicherung von Daten bei Dritten und zwar Entschädigungsleistung, Zinsen und sonstigen wegen: Kosten nicht aufkommen. - s  ich daraus ergebender Personen- und Sach- Die Zahlung unserer Leistungen erfolgt in Euro. schäden, nicht jedoch weiterer Datenverände- rungen; Soweit der Zahlungsort in einem Staat außerhalb - d  er Kosten zur Wiederherstellung der verän- der Europäischen Währungsunion liegt, gelten derten Daten bzw. Erfassung oder korrekter unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländi- Daten. schen Geldinstitut oder auf Ihren ausdrücklichen Wunsch einem sonstigen innerhalb der Europäi- 7.8 Allmählichkeitsschäden schen Währungsunion gelegenen Konto angewie- sen ist. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen versicherte Personen wegen Schä- 9. Selbstbehalt den, die durch Feuchtigkeit, Ruß oder Rauch im Laufe der Zeit entstehen. Ein vereinbarter Selbstbehalt wird von der Ent- schädigungsleistung in Abzug gebracht. Ausgenommen hiervon sind die unter Ziffer 12.4 genannten Risiken. 10. Subsidiärer Schutz 8. Versicherungssumme und Begrenzung unserer Soweit im Versicherungsfall eine Entschädi- Leistungspflicht gung aus anderen Versicherungsverträgen be- ansprucht werden kann, gehen deren Leistungs- Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- pflichten vor. und Vermögensschäden ist der vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Höchst- 11. Leistungsumfang betrag, den wir im Versicherungsfall leisten. Unsere Entschädigungsleistung ist für jeden Der Versicherungsschutz umfasst: Versicherungsfall auf die vereinbarte Versiche- rungssumme und die geltenden Höchstbeträge • die haftungsrechtliche Prüfung dem Grunde begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ver- und der Höhe nach; sicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- pflichtige Personen erstreckt. sprüche; • die Freistellung von berechtigten Schadener- Die Versicherungssumme ist zudem für alle Ver- satzverpflichtungen. sicherungsfälle Ist die Schadenersatzverpflichtung von versicher- • innerhalb von zwölf Monaten und ten Personen mit bindender Wirkung von uns • je geschädigte Person Seite 10 von 15 [Seite 11] festgestellt, stellen wir die versicherte Person bin- 12.3 Teilnahme an Rennveranstaltungen nen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei. Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- Wir sind bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des sprüche Dritter gegen die versicherte Person auf- Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprü- grund der Teilnahme an che zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen von versicherten Personen abzugeben. • Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie der Vorbereitung hierzu; Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem • Rad- und Skirennen und deren Training dazu, Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche, die wenn dadurch Einkommen erzielt wird oder auf- gegen versicherte Personen geltend gemacht wer- grund von Verträgen, Geld- oder Sachleistun- den, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. gen vereinnahmt werden. Wir führen den Rechtsstreit im Namen von versi- 12.4 Übermaß, Verschleiß und Abnutzung cherten Personen auf unsere Kosten. Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- Im Falle eines Straf- oder Ordnungswidrigkeits- sprüche Dritter gegen die versicherte Person durch verfahrens wegen eines Versicherungsfalls, das übermäßige Beanspruchung, Abnutzung oder Ver- einen unter den Versicherungsschutz fallenden schleiß sowie Schimmelbildung an Gebrauchs- Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, tragen gegenständen und Immobilien bzw. Teilen davon. wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten für 12.5 Verkehrsunfälle einen Verteidiger. Diese Leistung erbringen wir nur, wenn wir die Bestellung eines Verteidigers Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- wünschen oder wir Ihrem eigenen Wunsch nach sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus einem Verteidiger zugestimmt haben. Verkehrsunfällen, die auf der Einnahme von Subs- tanzen oder Wirkstoffen beruhen, welche die Fahr- 12. Begrenzung des Versicherungsschutzes sicherheit beeinträchtigen. Wir können Ihnen im Rahmen einer privaten Haft- 12.6 Immobilienbesitz pflichtversicherung nicht unbegrenzt Versiche- rungsschutz bieten. Daher besteht in bestimmten Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche Drit- Fällen kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. ter gegen die versicherte Person für Schäden aus Immobilienbesitz mit Ausnahme der unter Ziffer 12.1 Straftaten und Vorsatz 7.3 dieser besonderen Versicherungsbedingun- gen genannten Fälle. Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- sprüche Dritter gegen die versicherte Person, die 12.7 Tierbesitz und Tierhaltung ein Schadenereignis Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- • vorsätzlich herbeigeführt haben; sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus • in Ausübung einer Straftat verursacht haben; Tierbesitz und Tierhaltung mit Ausnahme der • durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, unter Ziffer 7.4 dieser besonderen Versicherungs- Verordnungen, behördlichen Anordnungen oder bedingungen genannten Fälle. Verfügungen herbeigeführt haben. 12.8 Wertsachen 12.2 Jagd und Waffenbesitz Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- sprüche Dritter gegen die versicherte Person für sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepach- der Ausübung der Jagd sowie aus unerlaubtem teten Wertsachen. Besitz von Waffen, Munition oder unerlaubter Ver- wendung von Feuerwerk. Unter Wertsachen verstehen wir: • Bargeld und auf Geldkarten (z. B. Chipkarten) geladene Beträge; Seite 11 von 15 [Seite 12] • Urkunden einschließlich Sparbücher und sons- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist tige Wertpapiere; zulässig. • Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; • Briefmarken, Münzen und Medaillen; 14. Kaution in Europa • Uhren; • Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; Hat die versicherte Person durch behördliche • Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Zeichnungen, Grafiken und Plastiken); Leistungen, aufgrund eines im Umfang dieses Ver- • alle Sachen aus Gold oder Platin; trages versicherten Haftpflichtanspruches eines • alle Sachen aus Silber; Dritten zu hinterlegen, stellen wir den erforderli- • sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind chen Betrag bis zum vereinbarten Höchstbetrag (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von zur Verfügung. Möbelstücken. Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leis- 12.9 Glasbruch tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- so sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurück- sprüche Dritter gegen die versicherte Person für zuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Glasbruchschäden, wenn eine Versicherung dage- Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht gen besteht. versicherter Schadenersatzforderungen einbehal- ten wird oder die Kaution verfallen ist. 12.10 Abhandenkommen 15. Forderungsausfall und Gewaltopferschutz Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- sprüche Dritter gegen die versicherte Person für Versichert ist die versicherte Person, wenn ihr ein das Abhandenkommen von Sachen. Dies gilt nicht Dritter (Schadenverursacher) einen Schaden im für das Abhandenkommen von Schlüsseln gemäß Sinne der nachstehenden Bestimmungen zufügt Ziffer 7.5 dieser besonderen Versicherungsbedin- und die versicherte Person die daraus entste- gungen. henden Schadenersatzforderungen wegen Zah- lungsunfähigkeit des Schadenverursachers nicht 12.11 Persönlichkeitsrechtsverletzungen durchsetzen kann. Die Schadenersatzforderungen müssen sich aus gesetzlichen Haftungsbestim- Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- mungen privatrechtlichen Inhalts ergeben. sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus Ansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtverletzun- Wir gewähren auch Versicherungsschutz, wenn gen, Belästigungen, Anfeindungen und sonstigen der Dritte mit Vorsatz gehandelt hat. Diskriminierungen mit Ausnahme der in Ziffer 7.6 dieser besonderen Versicherungsbedingungen Versichert sind ausschließlich Personen- oder genannten Fälle. Sachschäden und daraus resultierende Vermö- gensschäden infolge von Schadenereignissen, 12.12 Internetnutzung welche die versicherte Person: Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- • in Europa erleidet und sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus • die während der Wirksamkeit des Vertrages ein- Schäden durch Internetnutzung. getreten sind. 13. Abtretungsverbot Wir stellen die versicherte Person hierbei so, als würde für den Schadenverursacher eine private Ein Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti- Haftpflichtversicherung bestehen, deren Umfang gen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder sich nach dem im Versicherungsschein vereinbar- abgetreten noch verpfändet werden. ten Versicherungsschutz richtet. Erlangt die versicherte Person das Recht, die Versichert sind darüber hinaus Schäden, die der Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Schadenverursacher in seiner Eigenschaft als Rente zu fordern, so sind wir zur Ausübung dieses Tierhalter und Tierhüter, Haus- und Grundbesitzer, Rechts bevollmächtigt. Seite 12 von 15 [Seite 13] Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Heizöl, Schadenverursachers vor einem Notar eines die- Bauherr, Jäger und Inhaber von Wassersportfahr- ser Staaten gleichzusetzen. zeugen verursacht hat. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Versicherungsschutz im Rahmen des Gewaltop- Vergleiche, vergleichbare Titel sowie notarielle ferschutzes besteht für den Fall, dass eine versi- Schuldanerkenntnisse der vorgenannten Staaten cherte Person während der Wirksamkeit des Ver- binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne sicherungsvertrages Opfer einer Gewalttat eines einen dieser Titel bestanden hätte. Dritten wird und hierbei einen körperlichen Scha- den erleidet. Als Dritter gelten Personen, die nicht Jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem über diesen Versicherungsvertrag mitversichert Titel gegen den Schadenverursacher muss dabei sind. erfolglos geblieben sein. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn Sie nachweisen, dass Kein Versicherungsschutz besteht für Schaden- eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobilien- ersatzansprüche wegen Schäden: oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder eine selbst • aus einem tätlichen Angriff, der von dem Angrei- teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint (z. fer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei oder eines Anhängers verursacht worden ist; Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgege- • an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen; ben hat). • an versicherten Tieren • an Immobilien außerhalb Deutschlands; Im Rahmen des Gewaltopferschutzes leisten wir • an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich nur, wenn der versicherten Person aufgrund des eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes bei der Gewalttat erlittenen körperlichen Schadens oder Amtes zuzurechnen sind; Versorgungsleistungen nach dem Opferentschä- • •im Zusammenhang mit der Teilnahme einer digungsgesetz in entsprechender Anwendung versicherten Person an einer strafbaren Hand- der §§30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes lung sowie bewilligt werden (Bewilligungsbescheid) und uns • bei psychischen Primär- und Folgeschäden. dieser Bewilligungsbescheid vorgelegt wird. Dem Schadenverursacher stehen keine Rechte Der Versicherungsschutz ist auf den Betrag aus diesem Vertrag zu. begrenzt, der sich aus der Kapitalisierung der aufgrund des Schadens bewilligten Versorgungs- Wir leisten generell keine Entschädigung für: leistungen gemäß der §§30 bis 34 des Bundesver- sorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren • Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der ergibt, höchstens jedoch 50.000 €. Rechtsverfolgung; • Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder Wir benötigen für unsere Leistungserbringung alle vertraglichen Forderungsübergangs; zur Beurteilung des Versicherungsfalls erforder- • Ansprüche, die Ihnen aus einer bestehenden lichen Unterlagen von Ihnen, insbesondere eine Schadenversicherung zustehen; vollstreckbare Ausfertigung des Titels oder eines • den Fall, dass Träger der Sozialversicherung notariellen Schuldanerkenntnisses. oder Sozialhilfe leistungspflichtig sind, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs, Beteili- Versicherte Personen sind verpflichtet, ihre gungs- oder ähnliche Ansprüche von Dritten Ansprüche gegen den Schadenverursacher in handelt; Höhe der jeweiligen Entschädigungsleistung an • Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass uns abzutreten. Hierfür benötigen wir eine geson- berechtigte Einwendungen oder begründete derte Abtretungserklärung von Ihnen. Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorge- bracht oder eingelegt wurden. 16. Vorsorgeversicherung Wir leisten nur, wenn die versicherte Person ein Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs- rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren vertrages neu entstehen, sind im Rahmen des Vergleich gegen den Schadenverursacher vor bestehenden Vertrages sofort versichert. Dies ist einem ordentlichen Gericht in Europa erwirkt hat. Diesem ist ein notarielles Schuldanerkenntnis des Seite 13 von 15 [Seite 14] der Fall, wenn weitere versicherte Personen in den befolgen. Dies kann auch telefonisch gesche- Vertrag aufgenommen werden sollen. hen. • Falls möglich, haben versicherte Personen uns Die Meldung über das neue Risiko muss uns inner- unverzüglich Auskunft zu geben. Die Auskunft halb von zwölf Monaten nach dessen Entstehen muss zur Feststellung des Versicherungsfalls vorliegen. Die Änderung des Versicherungsschut- oder des Umfangs unserer Leistungspflicht zes erfolgt rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in dem erforderlich sein. Die Auskunft hat in Textform sich das neue Risiko verwirklicht hat. zu erfolgen. Versicherte Personen haben jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Erfolgt die Meldung des neuen Risikos nicht inner- Schadens und über den Umfang der Entschädi- halb von zwölf Monaten nach dessen Entstehen, gungspflicht zu erlauben. besteht keine sofortige Versicherung. • Versicherte Personen haben von uns angefor- derte Belege beizubringen, deren Beschaffung Der Mehrbeitrag ergibt sich aus den jeweils gülti- ihnen billigerweise zugemutet werden kann. gen Tarifbestimmungen. • Wird gegen versicherte Personen ein staats- anwaltschaftliches, behördliches oder gericht- Wenn Sie der Vertragsänderung widersprechen, liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid entfällt die Vorsorgeversicherung rückwirkend. erlassen oder ihnen gerichtlich der Streit ver- kündet, haben versicherte Personen uns dies 17. Gefälligkeitsschäden unverzüglich anzuzeigen. • Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü- Wir verzichten auf den Einwand, dass es sich um gung von Verwaltungsbehörden auf Schaden- ein Schadenereignis aus einem Gefälligkeitsver- ersatz müssen versicherte Personen fristge- hältnis handelt. mäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns 18. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- bedarf es hierzu nicht. letzungen vor, bei und nach Eintritt des Versiche- • Wird gegen versicherte Personen ein Haft- rungsfalles pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben versicherte Personen uns die Führung 18.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfal- des Verfahrens zu überlassen. Wir beauftra- les gen im Namen der versicherten Person einen Rechtsanwalt. Die versicherte Person muss Besonders gefahrdrohende Umstände haben ver- dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erfor- sicherte Personen uns zu melden und auf unser derlichen Auskünfte erteilen und die angefor- Verlangen innerhalb angemessener Frist zu besei- derten Unterlagen zur Verfügung stellen. tigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzu- 18.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen mutbar ist. Verletzt eine versicherte Person eine vor Eintritt 18.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit cherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig, gilt Folgendes: Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Es steht uns dann frei, den Versicherungsvertrag haben versicherte Personen folgende Obliegen- innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen. Die heiten zu erfüllen: Frist beginnt, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben. • Versicherte Personen haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- Wir können nicht kündigen, wenn die versicherte dens zu sorgen. Person die Obliegenheit nicht vorsätzlich oder • Versicherte Personen haben uns über den grob fahrlässig verletzt hat. Dies muss die versi- Schadeneintritt, nachdem sie von ihm Kennt- cherte Person uns beweisen. nis erlangt haben, unverzüglich zu informieren. Dies kann auch telefonisch geschehen. Versicherte Personen haben keinen Versiche- • Wenn es versicherten Personen zumutbar ist, rungsschutz, wenn sie eine Obliegenheit vor- haben sie Weisungen von uns zur Schadenab- sätzlich verletzt haben. Verletzen versicherte wendung oder -minderung einzuholen und zu Personen eine Obliegenheit grob fahrlässig, sind Seite 14 von 15 [Seite 15] wir berechtigt, die Versicherungsleistung entspre- IX sowie der Musterbedingungsstruktur (Allgemei- chend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. ner Teil AT) abweichen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die Erläuterung zur GDV-Garantie: Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Der Gesamtverband der Deutschen Versiche- noch für die Feststellung oder den Umfang unse- rungswirtschaft (GDV) ist die Interessenvertre- rer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, tung der Deutschen Versicherungswirtschaft und wenn die versicherte Person die Obliegenheit arg- gibt regelmäßig neue Musterbedingungen heraus, listig verletzt hat. die branchenweit als Mindeststandard angese- hen werden. In der Praxis kommt es hierbei aber Verletzen versicherte Personen eine nach Eintritt immer wieder zu Abweichungen, auch wenn diese des Versicherungsfalls bestehende Obliegenheit nicht immer beabsichtigt sein müssen. zur Auskunft oder Aufklärung, können sie ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlie- Diese Garantiezusage bedeutet für Sie also, dass ren. Dies setzt voraus, dass wir die versicherten in keinem Fall zum Nachteil der versicherten Per- Personen auf diese Rechtsfolgen hingewiesen sonen von den branchenweit als Mindeststandard haben. Der Hinweis muss durch gesonderte Mit- angesehenen Bedingungen zur Privathaftpflicht- teilung in Textform erfolgt sein. versicherung abgewichen wird. 19. Beendigung des Versicherungsvertrages Sie können die jeweils aktuellen Musterbedingun- gen auf der Homepage des GDV nachlesen. In Ergänzung zu Ziffer 7.2 der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen gilt: Der Versicherungsvertrag endet für alle versicher- ten Personen, wenn Sie, als Versicherungsnehmer, versterben. Die volljährige (mit-)versicherte Per- son hat dann das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungs- nehmers fortzusetzen. Eine solche Erklärung ist uns gegenüber innerhalb von zwei Monaten nach Ihrem Tod in Textform abzugeben. Bei Tod einer versicherten Person, die nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, endet der Ver- sicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte Person. 20. Garantieerklärung Wir garantieren, dass die vorliegenden Versiche- rungsbedingungen hinsichtlich des Umfanges des Versicherungsschutzes unter Einbeziehung aller optionalen und versicherten Risiken ausschließ- lich zum Vorteil der versicherten Personen von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versi- cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Privathaft- pflichtversicherung (AVB PHV), den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver- sicherung (AHB), der Musterbedingungsstruktur Seite 15 von 15 [Seite 16] Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung DFV-HausratSchutz in der Fassung vom 01.07.2025 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Versicherungsbedingungen 1. Versicherungsbeiträge 2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erstbeitrages 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge 4. Anpassung der Versicherungsbeiträge 5. Anpassung der Versicherungsbedingungen 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages 8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung 9. Willenserklärungen und Anzeigen 10. Gerichtsstand 11. Anzuwendendes Recht 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag 13. Digitale Kommunikation 14. Versicherungsmissbrauch B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung DFV-HausratSchutz 1. Art des Versicherungsschutzes 2. Versicherungsfähigkeit 3. Versicherte Gefahren 4. Abhandenkommen 5. Hausrat in Kraftfahrzeugen 6. Phishing 7. Versicherte Sachen 8. DFV-FahrradSchutz 9. DFV-GlasSchutz 10. Versicherte Kosten 11. Versicherungsort 12. Außenversicherung 13. Entschädigungsleistung 14. Selbstbehalt 15. Leistungsausschluss 16. Fälligkeit und Verzinsung der Entschädigung SV_DFV_VB_1047_2505 (70003-01) 17. Sachverständigenverfahren 18. Wohnungswechsel 19. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles 20. Berechnung der Versicherungsbeiträge 21. Beendigung des Versicherungsvertrages 22. Innovationsgarantie Seite 1 von 15 [Seite 17] Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.3 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erst- sehr geehrter Versicherungsnehmer, beitrages diese Versicherungsbedingungen konkretisieren Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist, den Versicherungsschutz des mit Ihnen abge- können wir von dem Versicherungsvertrag zurück- schlossenen Versicherungsvertrages in dem treten. In diesem Fall können wir eine angemes- Umfang, wie er sich aus dem Versicherungsschein sene Geschäftsgebühr verlangen. Unser Rück- und den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. trittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu Um die Versicherungsbedingungen sprachlich ver- vertreten haben. ständlich abzufassen, werden Sie direkt angespro- chen. Mit der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht nichts anderes bestimmt ist, der Versicherungs- rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge nehmer bzw. die Versicherungsnehmerin, mit „wir“ oder „uns“ die Deutsche Familienversicherung 3.1 Fälligkeit der Folgebeiträge gemeint. Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah- A. Allgemeine Versicherungsbedingungen lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, halb- jährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Ver- 1. Versicherungsbeiträge sicherungsbeginn fällig. Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich 3.2 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folge- nach dem gewählten und im Versicherungsschein beiträge dokumentierten Tarif. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- von zwei Wochen. Die Mahnung enthält die rück- nehmen. ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten sowie eine Belehrung über die nachstehenden Rechtsfolgen. 2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versiche- rungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Haben Sie die angemahnten Beiträge, Zinsen und Zahlung des Erstbeitrages Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt und tritt der Versicherungsfall ein, sind wir nicht 2.1 Fälligkeit des Erstbeitrages zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht Der erste Beitrag ist nach Erhalt des Versiche- zu vertreten haben. rungsscheines fällig. Er ist spätestens zum im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs- Solange die angemahnten Folgebeiträge, Zinsen beginn zu zahlen. und Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt sind, können wir den Vertrag ohne Ein- 2.2 Beginn des Versicherungsschutzes haltung einer Frist kündigen. Unser Kündigungs- recht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachwei- Der Versicherungsschutz und das erste Ver- sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten sicherungsjahr beginnen zu dem im Versiche- haben. rungsschein genannten Versicherungsbeginn. Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche- Haben wir den Vertrag außerordentlich gekündigt, rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt gilt Folgendes. Die Kündigung wird unwirksam, wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung wenn Sie innerhalb eines Monats nach unserer nicht zu vertreten. Kündigung die angemahnten Beiträge, Zinsen und Kosten zahlen. Für Versicherungsfälle, die zwi- Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn er schen dem Zugang der Kündigung und der Zah- bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen ist lung eingetreten sind, sind wir auch weiterhin nicht oder im Falle eines erteilten SEPA-Lastschriftman- zur Leistung verpflichtet. dates von dem vereinbarten Konto abgebucht wer- den konnte und der Kontoinhaber der Abbuchung nicht widerspricht. Seite 2 von 15 [Seite 18] 4. Anpassung der Versicherungsbeiträge zur Fortführung des Versicherungsvertrags not- wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver- Der Versicherungsbeitrag wird durch die in den sicherungsvertrag ohne neue Regelung für eine technischen Kalkulationsgrundlagen niederge- Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der legten Faktoren (z. B. Schadenaufwand und -häu- Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu- figkeit, Verwaltungskostenaufwand, Bestands- mutbare Härte darstellen würde. zusammensetzung, Kündigungsverhalten) unter Berücksichtigung und Beachtung anerkannter Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe- Grundsätze der Versicherungsmathematik und dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung -technik ermittelt. oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- akt werden die neuen Regelungen zwei Wochen, Wir können die Versicherungsbeiträge anpas- nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter sen, wenn wir nicht nur als vorübergehend anzu- Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt sehende Veränderungen des Leistungs- bzw. haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages. Schadenbedarfs gegenüber unseren technischen Berechnungsgrundlagen feststellen. Wir kön- 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages nen die Beiträge dann entsprechend den neuen Berechnungsgrundlagen anpassen, um die Erfüll- Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von barkeit der Versicherungsleistungen zu gewähr- zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslauf- leisten zeit). Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag, nach Ablauf der Mindest- Die Änderung der Versicherungsbeiträge werden vertragslaufzeit, nicht zum Ende eines Versiche- wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen Gründe rungsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist in Textform mitteilen. Die Änderungen werden kündigen. zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung folgt. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein dokumentierten Versiche- Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag, aufgrund rungsbeginn. einer voran beschriebenen Beitragsanpassung, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungs- von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmittei- vertrages lung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Bei- tragserhöhung wirksam wird. 7.1 Kündigung des Versicherungsvertrages 5. Anpassung der Versicherungsbedingungen Sie und wir haben das Recht, den Versicherungs- vertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, Bei einer Änderung bestehender oder Inkrafttreten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. einzelne Bedingungen des Versicherungsvertra- ges auswirken, haben wir das Recht, die Versiche- Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maß- anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichen- geblich. den Wahrung der Belange der Versicherungsneh- mer erforderlich sind. Sie und wir können den Versicherungsvertrag auch nach einem Versicherungsfall innerhalb von Die Änderungen von Versicherungsbedingungen einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen über die Entschädigung kündigen. Im Falle unserer Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen wer- Kündigung wird diese einen Monat nach Zugang den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der bei Ihnen wirksam. auf unsere Mitteilung folgt. Mit dem Ende des Vertrages endet der Versiche- Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin- rungsschutz. gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies Seite 3 von 15 [Seite 19] 7.2 Beendigung des Versicherungsvertrages arglistig verletzt, sind wir auch in diesem Fall nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherungsvertrag endet, wenn das versi- cherte Interesse (versichertes Risiko) entfällt. 9. Willenserklärungen und Anzeigen Das versicherte Risiko richtet sich grundsätzlich Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu nach dem konkreten Versicherungsschutz. ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal. Ihren Erst- oder Hauptwohnsitz ins Ausland ver- legen. 10. Gerichtsstand Zusätzliche, tarifspezifische Beendigungsgründe Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag sind in den jeweiligen besonderen Versicherungs- ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt- bedingungen geregelt. wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das Mit Beendigung des Versicherungsvertrages Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig. endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - der Versicherungsschutz. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt- wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen 8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen letzungen bei Antragstellung Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist 8.1 Obliegenheiten bei Antragstellung Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Damit wir Ihren Versicherungsantrag prüfen kön- das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. nen, müssen Sie unsere Fragen nach gefahrer- heblichen Umständen (z. B. Gesundheitsfragen), 11. Anzuwendendes Recht die von uns vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der vollständig beantworten. Gefahrerheblich sind alle Bundesrepublik Deutschland. Umstände, die für unsere Entscheidung, den Ver- sicherungsvertrag überhaupt oder mit dem verein- 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche- barten Inhalt zu schließen, erheblich sind. rungsvertrag 8.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- Antragstellung jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Bür- Verletzen Sie die Anzeigepflicht vor Vertrags- gerlichen Gesetzbuches (BGB). abschluss, können wir von dem Versicherungs- vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist aus- Wenn Sie einen Anspruch bei uns angemeldet geschlossen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Ausset- vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. zung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeit- In diesem Fall können wir den Versicherungsver- punkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Text- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat form zugeht. kündigen. 13. Digitale Kommunikation Erfolgt der Rücktritt von dem Versicherungsver- trag nach Eintritt des Versicherungsfalles, sind Sämtliche Unterlagen (z. B. Versicherungsscheine, wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Vertragsinformationen, Leistungsabrechnungs- die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf schreiben, Mahnungen, Kündigungsbestätigun- einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die gen) stellen wir Ihnen ausschließlich digital über Feststellung des Versicherungsfalles noch für die unser Kundenportal zur Verfügung. Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht Für Dokumente und Schreiben in Papierform, die wir Ihnen auf Ihr Verlangen per Post zur Verfügung Seite 4 von 15 [Seite 20] stellen, können zusätzliche Kosten anfallen. Diese haben Sie zu tragen. 14. Versicherungsmissbrauch Als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät- zung des Risikos und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören zum Beispiel frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in Ihren Angaben auf- zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, Dritte (z. B. andere Versicherer, Behörden) um Auskunft zu bitten oder entspre- chende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z. B. Rückversicherungen, Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- lungsabkommen) eines Austausches von perso- nenbezogenen Daten mit Dritten sowie unter den Versicherern. Dabei werden personenbezogene Daten des Betroffenen weitergegeben (z. B. Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag). Seite 5 von 15 [Seite 21] B. Besondere Versicherungsbedingungen für die 3.1 Feuer Hausratversicherung DFV-HausratSchutz Unter Feuer verstehen wir auch Ruß, Rauch, Glut, 1. Art und Umfang des Versicherungsschutzes Versengen, Verschmoren und Verpuffen sowie Nutzwärmeschäden. Wir leisten eine Entschädigung für versicherten Hausrat, der durch eine in diesen Versicherungs- Seng- und Schmorschäden sind lokal begrenzte bedingungen beschriebene, versicherte Gefahr Schäden, die durch Hitze entstehen, ohne dass es unvorhergesehen beschädigt wird, zerstört wird zu Feuerentwicklung oder einem Brand kommt. oder abhandenkommt (Versicherungsfall). Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, welche Zudem ersetzen wir die im ursächlichen Zusam- durch Nutzgeräte (z. B. Kamine, Öfen, Gasherde menhang mit dem Versicherungsfall erforderli- oder Mikrowellen) entstehen. chen und tatsächlich angefallenen Kosten (versi- cherte Kosten) bis zur vereinbarten Höhe. Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass die Sachen 2. Versicherungsfähigkeit dauerhaft Hitze oder Wärme ausgesetzt sind. Versicherbar sind nur Wohnungen, die zum Zeit- 3.2 Wasser punkt des Versicherungsfalles: Unter Wasser verstehen wir sämtliche bestim- • ständig bewohnt sind. Eine Wohnung gilt nicht mungswidrig austretenden, flüssigen und gasför- mehr als ständig bewohnt, wenn die Wohnung migen Stoffe einschließlich Wasser aus Leitungen, länger als 60 Tage unbewohnt bleibt und auch Aquarien oder Wasserbetten. nicht beaufsichtigt wird. Eine Wohnung ist beaufsichtigt, wenn sich eine berechtigte voll- Beschädigungen oder Zerstörungen durch Was- jährige Person während der Nacht darin aufhält, ser, Flüssigkeiten und gasförmige Stoffe aus sons- • über einen Mindesteinbruchschutz an der Woh- tigen mobilen Behältnissen sind nicht versichert. nungsabschlusstür bzw. bei einem Einfamilien- haus an den Haus- und Kellertüren verfügen: 3.3 Naturgefahren Zylinderschloss mit Türblatt bündig oder bündig mit Sicherheitsbeschlag/-rosette von innen ver- Unter Naturgefahren verstehen wir: schraubt, • sich in einem Gebäude mit hartem Dach aus • Sturm (ab Windstärke 8, mindestens 63 km/h), Ziegel, Metall, besandeter Dachpappe, Schiefer- • Hagel sowie oder Betonplatten befinden und • Blitzschlag einschließlich Überspannung • privat von Ihnen genutzt werden. 3.4 Erweiterte Naturgefahren Sind die in diesem Abschnitt genannten Vorausset- zungen nicht erfüllt, besteht - trotz Verwirklichung Sofern vereinbart und im Versicherungsschein einer nach diesen Versicherungsbedingungen ver- dokumentiert, erstreckt sich der Versicherungs- sicherten Gefahr - kein Versicherungsschutz. schutz auch auf erweiterte Naturgefahren. Hier- unter verstehen wird: 3. Versicherte Gefahren • Starkregen, Ihr Hausrat ist versichert bei unvorhersehbaren • witterungsbedingter Rückstau, Beschädigungen oder Zerstörungen durch: • Überschwemmungen, • Ausuferungen • Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung und Erdrutsch, • Vulkanausbrüche, • Schneedruck, Eisdruck, Lawinen einschließlich Dachlawinen Für die unter dieser Ziffer genannten Naturgefah- ren besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Wartezeit von einem Monat und es gilt ein Seite 6 von 15 [Seite 22] Selbstbehalt je Schadenfall in vereinbarter und im • einfacher Diebstahl, Trickdiebstahl und Erpres- Versicherungsschein dokumentierter Höhe. sung außerhalb des Versicherungsorts. Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn Versicherungsschutz bei einfachem Diebstahl, an. Trickdiebstahl und Erpressung außerhalb des Ver- sicherungsortes besteht jedoch am Arbeitsplatz Für Schäden, die während der Wartezeit eintre- sowie bei stationärem Aufenthalt in Krankenhäu- ten, besteht auch nach Ablauf der Wartezeit kein sern, Kuranstalten, Rehabilitationszentren und Anspruch auf Versicherungsschutz. Sanatorien. Es gelten die hierfür vereinbarten und im Versicherungsschein dokumentierten Entschä- 3.5 Weitere Gefahren digungshöhen der Außenversicherung. Unter weiteren Gefahren verstehen wir: 5. Hausrat in Kraftfahrzeugen • Stromschwankungen und Kurzschlüsse; Ihr Hausrat ist auch versichert, wenn sich versi- • Explosionen, Implosionen, Verpuffungen und cherte Gegenstände vorübergehend außerhalb Druckwellen; der Wohnung in verschlossenen Kraftfahrzeugen • anprallende Fahrzeuge oder Flugkörper ein- einschließlich Wohnmobilen, Campingfahrzeugen schließlich deren Teile und Ladung; sowie in auf Kraftfahrzeugen montierte und ver- • vorsätzliche Beschädigungen und Zerstörun- schlossene Dachboxen befinden und infolge eines gen durch Dritte ohne bzw. gegen Ihren Willen Transportmittelunfalles oder einer versicherten (Vandalismus); Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder • Wildtiere infolge eines solches Ereignisses abhandenkom- • Überschallknall men. • innere Unruhen und Terroranschläge, es sei denn, der Versicherungsnehmer beteiligt sich Kein Versicherungsschutz besteht für Abhanden- an diesen. kommen durch einfachen Diebstahl, Trickdieb- stahl sowie Beschlagnahmung, Entziehung oder Als Ausnahme zu den voranbeschreibenen Gefah- sonstige Eingriffe des Staates. ren ist Ihr Hausrat jedoch nicht versichert bei Beschädigungen oder Zerstörungen durch: 6. Phishing • Schädlinge und Ungeziefer aller Art sowie Mik- Soweit mit Ihnen vereinbart und im Versicherungs- roorganismen; schein dokumentiert, sind im Rahmen Ihrer Haus- • Haustiere; ratversicherung Vermögensschäden durch Phi- • Abnutzung und Verschleiß; shing bis zur vereinbarten Entschädigungshöhe je • Sturmflut; Schadenfall versichert. • natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen (Sachmangel); Phishing im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ver- • Luftfeuchtigkeit, Lufttrockenheit, Licht, fahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter • Kriegsereignisse; E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikations- • Kernenergie. daten des Versicherungsnehmers oder einer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ver- 4. Abhandenkommen schaffen, wobei die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität Ihr Hausrat ist versichert bei Abhandenkommen erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzen. gegen oder ohne Ihren Willen (z.B. Einbruchdieb- stahl, Raub, Erpressung). 7. Versicherte Sachen Nicht versichert ist Hausrat, der durch nachfol- Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem gende Ursachen abhanden kommt: Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Dies umfasst auch den Haus- • Liegenlassen oder Verlieren; rat der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft • Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige lebenden Personen. Eingriffe des Staates; Hierzu zählen auch Sachen, die von Ihnen als Mieter bzw. Wohnungseigentümer innerhalb oder außerhalb des Gebäudes angebracht werden Seite 7 von 15 [Seite 23] einschließlich Balkonkraftwerke (mobile Photo- Versicherungsschein dokumentierten Entschädi- voltaikanlagen) und Wallboxen (zum Aufladen von gungshöhe versichert. Für Schäden durch Natur- Elektro- und Hybridfahrzeugen) sowie Antennen- gefahren (Ziffer 3.3 und 3.4) besteht nur Versiche- anlagen und Markisen, wenn diese rungsschutz, wenn sich die Sachen im Zeitpunkt des Schadenereignisses in abgeschlossenen • auf eigene Kosten angeschafft oder übernom- Gebäuden befinden. Für Fahrräder einschließlich men wurden; Elektrofahrräder (E-Bikes) gelten die besonderen • ausschließlich der versicherten Wohnung die- Bestimmungen nach Ziffer 8. nen und • sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die Auch zum versicherten Hausrat zählen techni- versicherte Wohnung gelegen ist. sche, optische und akustische Anlagen, die der Sicherung der versicherten Wohnung dienen. Für Balkonkraftwerke (mobile Photovoltaikanla- Versicherungsschutz hierfür besteht für Schä- gen) und Wallboxen (zum Aufladen von Elektro- den durch Abhandenkommen, Zerstörung oder und Hybridfahrzeugen) gilt die vereinbarte und im Beschädigung, die im Zusammenhang mit einem Versicherungsschein dokumentierte Entschädi- Einbruchdiebstahl, Raub oder dem Versuch einer gungshöhe je Schadenfall. solchen Tat, entstanden sind. Wertsachen einschließlich Bargeld zählen zum Nicht zum versicherten Hausrat gehören: Hausrat und sind bis zur vereinbarten und im Ver- sicherungsschein dokumentierten, besonderen • vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in Entschädigungshöhe versichert. sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt, auch wenn diese anschlie- Unter Wertsachen verstehen wir: ßend durch den Mieter oder Wohnungseigentü- mer ersetzt wurden; • Urkunden, Sparbücher und sonstige Wertpa- • Tiere, es sei denn, diese werden üblicherweise piere; und artgerecht in der Wohnung gehalten und • Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; sind infolge eines Versicherungsfalls entlaufen, • Briefmarken, Münzen und Medaillen; verletzt oder gestorben; • Uhren; • Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger sowie • Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Goblins; Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen; • Kunstgegenstände; • Motorisierte Luft- und Wasserfahrzeuge ein- • alle Sachen aus Gold und Platin; schließlich nicht eingebauter Teile; • alle Sachen aus Silber (außer Schmucksachen, • selbst fahrende Krankenfahr- und Hebestühle, Uhren, Münzen und Medaillen); Rasenmäher, Gokarts, Golfmobile, Modell- und • sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind Spielfahrzeuge, soweit diese versicherungs- (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von pflichtig sind; Möbelstücken. • Sachen, die durch einen gesonderten Versiche- rungsvertrag neben einer Hausratversicherung Unter Bargeld vestehen wir auch auf Geldkarten versichert sind; geladene Beträge. • Photovoltaikanlagen; • Hausrat in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die Nicht versichert sind jedoch Wertsachen (ein- nicht bezugsfertig sind; schließlich Bargeld), die sich in Kellerräumen oder • Hausrat von Untermietern. Garagen befinden. 8. DFV-FahrradSchutz Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Handelswaren und Musterkollektionen. Diese sind Soweit mit Ihnen vereinbart und im Versicherungs- bis zur im Versicherungsschein dokumentierten schein dokumentiert gewährt der DFV-Fahrrad- Entschädigungshöhe versichert. Schutz Versicherungsschutz bis zur vereinbarten Entschädigungshöhe für alle Fahrräder außerhalb Sportgeräte (z. B. Golf- und Skiausrüstungen, des Gebäudes, in dem sich die versicherte Woh- Sättel, Zaumzeug und Surfbretter), die sich stän- nung befindet. dig außerhalb des Versicherungsorts, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befin- Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrrä- den, sind bis zu der hierfür vereinbarten und im der (E-Bikes), für die keine Betriebserlaubnis Seite 8 von 15 [Seite 24] erforderlich ist und die nicht versicherungspflich- erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten tig sind, sowie Fahrradanhänger. bis zur vereinbarten und im Versicherungsschein dokumentierten Entschädigungshöhe: Voraussetzung für eine Entschädigung beim Abhandenkommen ist, dass sich das Fahrrad zum • Aufräumkosten; Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Besitz von • Bewegungskosten; Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemein- • Schutzkosten; schaft lebenden Person befindet und abgeschlos- • Bewachungskosten; sen ist. • Transportkosten; • Lagerkosten; Als abgeschlossen gilt das Fahrrad, wenn es mit • Umzugskosten, sofern die versicherte Woh- einem eigenständigen und dem Wert des Fahr- nung durch eine versicherte Gefahr dauerhaft rades entsprechenden Fahrradschloss an einen unbewohnbar wurde; festen, unbeweglichen Gegenstand angeschlos- • Kosten bis zur vereinbarten Höhe und Dauer sen ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft für Hotel und ähnliche Unterbringungen (z.B. mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte Ferienwohnungen), sofern die versicherte Woh- „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenstän- nung durch eine versicherte Gefahr unbewohn- dige Schlösser. bar wurde und die Kosten für die Ersatzunter- bringung angemessen sind; Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und • Kosten für provisorische Maßnahmen zum regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen Schutz versicherter Sachen; besteht nur Versicherungsschutz, wenn diese • Reparaturkosten von Innenanstrichen, Tapeten zusammen mit dem Fahrrad zerstört, beschädigt oder Bodenbelägen in einer gemieteten oder in oder abhandengekommen sind. Sondereigentum befindlichen Wohnung nach einem versicherten Wasserschaden; 9. DFV-GlasSchutz • Reparaturkosten von Gebäudebeschädigungen nach einem versicherten Abhandenkommen Versichert im Rahmen des DFV-GlasSchutz sind von Hausrat; unvorhergesehen Beschädigungen und Zerstö- • notwendige, tatsächlich entstandene Kosten für rungen von Sachen aus Glas durch Bruch bzw. die technische Wiederherstellung oder des Ver- Zerbrechen. Hierzu gehören auch bereits fertig suchs der Wiederherstellung von elektronisch eingesetzte oder montierte Gebäude- und Mobi- gespeicherten Daten und Programmen, die liarverglasungen der versicherten Wohnung. ausschließlich privat und in berechtigter Weise genutzt werden und die durch eine versicherte Hiervon ausgenommen sind: Gefahr beschädigt, zerstört oder abhandenge- kommen sind. Nicht ersetzt werden Kosten für • Gebäude- und Mobiliarverglasungen außerhalb die Wiederherstellung von Daten und Program- der versicherten Wohnung; men, die auf einem Rücksicherungs- oder Ins- • Optische Gläser; tallationsmedium vorgehalten werden sowie für • Hohlgläser; den Erwerb neuer Lizenzen; • Beleuchtungskörper; • Kosten für Mehrverbrauch von Frischwasser, • Kunstgegenstände aus Glas; der infolge eines Versicherungsfalles entsteht • Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, und den das Wasserversorgungsunternehmen die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bild- in Rechnung stellt; wiedergabe oder Kommunikationsgeräte sind; • Kosten durch Schäden am Kühl- und Gefriergut • Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); Energiezufuhr, ausgenommen sind Schäden • Undichtwerden der Randverbindungen von durch technische Defekte und Bedienungsfeh- MehrscheibenIsolierverglasungen und ler im versicherten Haushalt; • Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art • Kosten für die Änderung eines Schlosses für sowie Kernenergie verursacht werden. Türen der versicherten Wohnung oder Wertsa- chen-Behältnisse in der versicherten Wohnung, 10. Versicherte Kosten wenn Schlüssel durch ein versichertes Ereignis abhandengekommen sind; Wir ersetzen die nachfolgend genannten, im ursäch- lichen Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Seite 9 von 15 [Seite 25] • Kosten für die Rückreise aus dem Urlaub, wenn • bis zu zwei Kilometer Luftlinie vom Grundstück der Schaden voraussichtlich 2.000 EUR über- entfernte Garagen. steigt; • Kosten für die psychologische Betreuung nach Mit Gebäude oder Grundstück ist dasjenige einem versicherten Einbruchdiebstahl, Raub gemeint, auf dem die versicherte Wohnung gele- oder Brand gen ist. • Schadenermittlungs- und Schadenfeststel- lungskosten, wenn Sie zur Hinzuziehung eines Eine Einfriedung ist eine Anlage an oder auf einer Sachverständigen oder Beistands vertraglich Grundstücksgrenze, die dazu bestimmt ist, ein verpflichtet sind oder Sie von uns hierzu aufge- Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen fordert wurden; und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes • Schadenabwendungs- und Schadenminde- Betreten oder Verlassen oder sonstige störende rungskosten. Einwirkungen abzuwehren (z. B. Grenzwände, Mauern oder Zäune). Schadenabwendungs- und Schadenminderungs- kosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, Das eingefriedete Grundstück, auf dem sich die werden unbegrenzt ersetzt. versicherte Wohnung befindet, gehört zum Versi- cherungsort, sofern das Grundstück ausschließ- Darüber hinaus ersetzen wir alle sonstigen Kosten, lich privat und von Ihnen bzw. einer mit Ihnen die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Ver- in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sicherungsfall stehen, bis zur vereinbarten und im genutzt wird. Versicherungsschein dokumentierten Höhe. 12. Außenversicherung Die unter dieser Ziffer genannten und versicherten Kosten werden je Versicherungsfall zusammen Ihr Hausrat, der sich vorübergehend außerhalb des mit der Entschädigung für versicherte Sachen, Versicherungsorts befindet, ist gemäß dieser Ver- jedoch nicht über die Versicherungssumme hin- sicherungsbedingungen versichert (Außenversi- aus ersetzt. cherung). Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gelten nicht als vorübergehend. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung für versi- cherte Kosten setzt voraus, dass diese tatsächlich Ihr Hausrat ist unabhängig von der Dauer Ihres angefallen sind und uns durch Vorlage eines ent- Aufenthalts oder des Aufenthalts einer mit Ihnen sprechenden Nachweises nachgewiesen wurden. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ver- sichert während 11. Versicherungsort • der Ausbildung, Für Ihren Hausrat besteht am Versicherungsort • einem freiwilligen Wehrdienst oder Versicherungsschutz, vorausgesetzt der Versiche- • einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligen- rungsort erfüllt zum Zeitpunkt des Versicherungs- dienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologi- falls die Anforderungen gemäß Ziffer 2 dieser sches Jahr, Bundesfreiwilligendienst), besonderen Versicherungsbedingungen. solange die Person keinen eigenen Hausstand Der Versicherungsort ist die im Versicherungs- gründet. schein genannte, von Ihnen privat genutzte Woh- nung einschließlich sonstiger Räume im Gebäude Versichert ist auch der Hausrat in Kundenschließ- oder auf dem eingefriedeten Grundstück, in denen fächern in Tresorräumen von Geldinstituten, sich Hausrat befindet. Hierzu zählen auch: soweit hierfür keine besondere Versicherung besteht. • Gartenlauben und Gewächshäuser; • Wintergärten; Für Versicherungsfälle, die außerhalb des Ver- • Gemeinschaftsräume; sicherungsorts eintreten, gelten die vereinbarten • selbst genutzte Arbeitsräume innerhalb der ver- und im Versicherungsschein dokumentierten, sicherten Wohnung; besonderen Entschädigungshöhen der Außenver- • Loggien, Balkone und Terrassen sowie sicherung. Seite 10 von 15 [Seite 26] 13. Entschädigungsleistung von Versicherungssumme und Versicherungswert (Unterversicherungsverzicht). 13.1 Versicherungssumme Der Unterversicherungsverzicht geht im Fall eines Die Versicherungssumme stellt den maximalen Wohnungswechsels auf die neue Wohnung über. Betrag dar, der je Schadensfall für den durch ein Ist die dem Vertrag zugrundeliegende Wohnfläche versichertes Ereignis beschädigten, zerstörten der neuen Wohnung größer, besteht der Unter- oder abhandengekommenen, versicherten Haus- versicherungsverzicht bis zu drei Monate nach rat einschließlich der erforderlichen Kosten nach Umzugsbeginn fort. Unser Unterversicherungsver- Ziffer 10 ausgezahlt wird. zicht entfällt, wenn Sie den Versicherungsvertrag nicht bis zum Ablauf der Frist entsprechend ange- 13.2 Versicherungswert passt haben. Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der 13.4 Wiederherbeigeschaffte Sachen Versicherungswert. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen • Der Versicherungswert ist der Betrag, der auf- ermittelt, haben Sie uns dies unverzüglich nach zuwenden ist, um eine versicherte Sache glei- Kenntniserlangung in Textform anzuzeigen. cher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) wiederzubeschaffen. Hierunter fallen Wenn wir nach Zahlung einer Entschädigung für auch Mehrkosten für Technologiefortschritt. eine abhandengekommene Sache in deren Besitz • Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist der gelangen, werden wir Sie hierüber informieren und Versicherungswert der Betrag, der aufzuwen- Ihnen die Rückgabe der Sache gegen Rückzahlung den ist, um eine Sache gleicher Art und Güte der Entschädigung anbieten. wiederzubeschaffen. • Ist die Sache für ihren Zweck in Ihrem Haushalt Wenn Sie nach Zahlung einer Entschädigung für nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungs- eine abhandengekommene Sache in deren Besitz wert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den gelangen, müssen Sie die Entschädigung zurück- Sie dafür bei einem Verkauf erzielen können. zahlen oder uns die Sache zur Verfügung stellen. • Bei zerstörten oder abhandengekommenen Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es Sachen leisten wir eine Entschädigung in Höhe gleich, wenn Sie die Möglichkeit haben, sich den des Versicherungswerts zum Zeitpunkt des Ver- Besitz wiederzuverschaffen. sicherungsfalls. • Bei beschädigten Sachen ersetzen wir die not- In beiden vorgenannten Fällen müssen Sie spätes- wendigen Reparaturkosten zuzüglich einer ver- tens einen Monat nach Aufforderung durch uns bleibenden Wertminderung, höchstens jedoch über den Verbleib der Sache entscheiden. Nach den Versicherungswert. Wenn beschädigte Ablauf der Frist können wir entscheiden. Sachen weiterhin gebrauchsfähig sind und deren Nutzung ohne Reparatur zumutbar ist, Wenn Sie uns wiederherbeigeschaffte Sachen zur ersetzen wir diese Schönheitsschäden, indem Verfügung stellen, müssen Sie uns den Besitz, das wir den Minderwert ausgleichen. Eigentum und alle sonstigen Rechte übertragen, • Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und die Ihnen in Bezug auf diese Sachen zustehen. soweit sie tatsächlich angefallen ist. • Restwerte werden angerechnet. Sind wiederherbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, erstatten wir Ihnen die Reparaturkosten 13.3 Unterversicherungsverzicht auch dann, wenn die Sachen bei Ihnen verbleiben. Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren Versicherungsfalls geringer als der Versiche- für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen rungswert der versicherten Sachen, besteht eine Rechte und Pflichten, wie wenn Sie das Wertpapier Unterversicherung. Wir verzichten in diesem Fall zurückerlangt hätten. Jedoch können Sie die Ent- auf eine Kürzung der Entschädigung im Verhältnis schädigung behalten, soweit Ihnen durch Verzö- gerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. Seite 11 von 15 [Seite 27] 14. Selbstbehalt 17. Sachverständigenverfahren Es gilt ein vereinbarter und im Versicherungs- Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls schein dokumentierter Selbstbehalt je Versiche- verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem rungsfall. gesonderten Sachverständigenverfahren festge- stellt wird. Der Selbstbehalt wird von der Entschädigungsleis- tung in Abzug gebracht. In diesem Fall können Sie und wir jeweils auf eigene Kosten einen Sachverständigen mit der 15. Leistungsausschluss Feststellung der Schadenhöhe beauftragen. Eini- gen sich die beiden Sachverständigen nicht, ent- Wir leisten generell keine Entschädigung, wenn scheidet ein dritter Sachverständiger als neutraler ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt wird, wir im Obmann, der von den beiden anderen Sachver- Zusammenhang mit einem Versicherungsfall arg- ständigen vor Beginn des Verfahrens zu benennen listig getäuscht werden oder der Schaden bereits ist. Die Kosten für den Obmann werden zwischen vor Vertragsabschluss eingetreten war. Ihnen und uns geteilt. Wird ein Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, Das Sachverständigengutachten oder die Ent- verzichten wir auf eine anteilige Kürzung der Leis- scheidung des Obmanns sind nicht verbindlich, tung. wenn die getroffene Feststellung offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. In diesem Kein Versicherungsschutz besteht trotz Abschluss Fall erfolgt die Feststellung durch gerichtliche Ent- des Versicherungsvertrages und Beitragszahlung, scheidung. wenn das versicherte Risiko vor Abschluss des Versicherungsvertrages bei einem anderen Vor- 18. Wohnungswechsel versicherer versichert war und von diesem Vor- versicherer wegen Schäden gekündigt wurde oder 18.1 Anzeige einer neuen Wohnung Sie, bezogen auf das versicherte Risiko, bei ihrem Vorversicherer mehr als 2 Vorschäden oder Vor- Den Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie uns schäden in Höhe von insgesamt über 5.000 EUR in spätestens bei Umzugsbeginn mit Angabe der den letzten 5 Jahren vor Abschluss des Versiche- neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzeigen. rungsvertrages hatten. 18.2 Umzug in eine Wohnung 16. Fälligkeit und Verzinsung der Entschädigung Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versiche- Die Entschädigungsleistung wird mit Beendigung rungsschutz auf Ihre neue Wohnung über, sofern der zur Feststellung des Versicherungsfalls und Sie uns dies rechtzeitig - innerhalb von 14 Tagen des Umfanges der Entschädigung notwendigen nach Wohnungswechsel - angezeigt haben. Wäh- Erhebungen fällig. rend des Wohnungswechsels besteht noch in beiden Wohnungen Versicherungsschutz, jedoch Sie können einen Monat nach der Meldung des längstens für drei Monate nach Umzugsbeginn. Schadens eine Abschlagszahlung in Höhe des Dann endet der Versicherungsschutz in der bishe- Betrags verlangen, den wir nach Kenntnis der rigen Wohnung. Sachlage zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich mindestens zu zahlen haben. Die Abschlagszah- 18.3 Mehrere Wohnungen lung setzt voraus, dass ein Anspruch auf Entschä- digung dem Grunde nach feststeht. Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bis- herige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versi- Der Lauf der Monatsfrist ist gehemmt, solange Sie cherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. verschulden, dass wir unsere Leistungspflicht und Für eine Übergangszeit von drei Monaten nach die Höhe der Entschädigungsleistung nicht fest- Umzugsbeginn besteht jedoch in beiden Wohnun- stellen können. gen Versicherungsschutz. Seite 12 von 15 [Seite 28] 18.4 Umzug ins Ausland 19. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- letzungen vor, bei und nach Eintritt des Versiche- Liegt Ihre neue Wohnung außerhalb der Bundesre- rungsfalles publik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. 19.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfal- les Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh- nung erlischt spätestens drei Monate nach Vor Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie fol- Umzugsbeginn. gende Obliegenheiten zu erfüllen: 18.5 Versicherungsort nach Auszug aus gemeinsamer • Sie haben alle gesetzlichen, behördlichen und Ehewohnung vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten. • Sie haben, für die Zeit, in der sich niemand in Wenn Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus- der Wohnung aufhält, alle Schließvorrichtungen ziehen und Ihr Ehepartner dort zurückbleibt, gelten und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und beide Wohnungen als Versicherungsort. Dies gilt die Einbruchmeldeanlagen (sofern vorhanden) jedoch längstens für zwölf Monate nach Auszug. einzuschalten. Danach besteht der Versicherungsschutz nur • Sie haben alle Schließvorrichtungen, vereinbar- noch in Ihrer neuen Wohnung. ten Sicherungen und vorhandenen Einbruch- meldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu Die Regelungen über die Ehewohnung gelten ent- erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind sprechend auch für eheähnliche Lebensgemein- unverzüglich zu beseitigen. schaften und Lebenspartnerschaften, sofern • Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung beide Partner zunächst am Versicherungsort zu beheizen und dies genügend häufig zu kon- gemeldet waren. trollieren oder alternativ alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu ent- 18.6 Festlegung des neuen Versicherungsbeitrages leeren und entleert zu halten. Mit Umzugsbeginn gelten unsere am Ort der 19.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- neuen Wohnung gültigen Beiträge. cherungsfalls Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag aufgrund ver- Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls haben änderter Tarifbestimmungen oder bei Erhöhung Sie folgende Obliegenheiten zu erfüllen: eines Selbstbehalts, können Sie den Versiche- rungsvertrag in jedem Fall innerhalb von einem • Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung und Minderung des Schadens zu sorgen. ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Recht • Sie haben uns über den Schadeneintritt, nach- der täglichen Kündigungsmöglichkeit bleibt unbe- dem Sie von ihm erfahren haben, unverzüglich rührt. zu informieren. Dies kann auch telefonisch geschehen. Wir können bei Kündigung durch Sie den Beitrag • Wenn es Ihnen zumutbar ist, haben Sie Weisun- nur zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung gen von uns zur Schadenabwendung oder -min- einfordern. derung einzuholen und zu befolgen. Dies kann auch telefonisch geschehen. Erteilen mehrere Die Änderung der Beiträge werden wir Ihnen mit- an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versi- teilen. Die Änderungen werden zu Beginn des cherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mittei- nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. lung folgt. • Sie haben Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag, können Sie anzuzeigen. den Versicherungsvertrag innerhalb von zwei • Sie haben uns und der Polizei unverzüglich ein Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitrags- einzureichen. erhöhung wirksam wird. • Sie haben das Schadenbild so lange unverän- dert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben Seite 13 von 15 [Seite 29] worden sind. Sind Veränderungen unumgäng- unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt lich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu nicht, wenn versicherte Personen die Obliegenheit dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die arglistig verletzt haben. beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungs- • Falls möglich, haben Sie uns unverzüglich Aus- falls bestehende Obliegenheit zur Auskunft oder kunft zu geben. Die Auskunft muss zur Feststel- Aufklärung, können Sie Ihren Versicherungsschutz lung des Versicherungsfalls oder des Umfangs ganz oder teilweise verlieren. Dies setzt voraus, unserer Leistungspflicht erforderlich sein. Die dass wir Sie auf diese Rechtsfolgen hingewiesen Auskunft hat in Textform zu erfolgen. Sie haben haben. Der Hinweis muss durch gesonderte Mit- jede Untersuchung über Ursache und Höhe des teilung in Textform erfolgt sein. Schadens und über den Umfang der Entschädi- gungspflicht zu erlauben. 20. Berechnung der Versicherungsbeiträge • Sie haben von uns angeforderte Belege beizu- bringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise Der Versicherungsbeitrag richtet sich grundsätz- zugemutet werden kann. lich nach: • Sie haben für zerstörte oder abhandengekom- mene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfä- • der Belegenheit des Versicherungsortes; hige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsver- • der Wohnfläche der versicherten Wohnung; fahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte • der Höhe der Versicherungssumme; zu wahren, insbesondere haben Sie abhanden- • der Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes; gekommene Sparbücher und andere sperrfä- • der vereinbarten Leistungspakete; hige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. • der optionalen Erweiterung DFV-FahrradSchutz (soweit vereinbart); Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung • der optionalen Versicherung gegen erweiterte einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten Naturgefahren (soweit vereinbart). bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls eben- falls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsäch- 21. Beendigung des Versicherungsvertrages lichen und rechtlichen Umständen möglich ist. In Ergänzung zu Ziffer 7.2 der Allgemeinen Versi- 19.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen cherungsbedingungen gilt: Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungs- Der Versicherungsvertrag endet, wenn Sie ver- falls zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich oder sterben. Die gemeinsam mit Ihnen im Haushalt grob fahrlässig, gilt Folgendes: lebende, volljährige Person hat dann das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des Es steht uns dann frei, den Versicherungsvertrag künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen. Die Eine solche Erklärung ist uns gegenüber innerhalb Frist beginnt, nachdem wir von der Verletzung von zwei Monaten nach Ihrem Tod in Textform Kenntnis erlangt haben. abzugeben. Wir können nicht kündigen, wenn Sie die Obliegen- Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn das heit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt versicherte Interesse wegfällt. Für die Beendigung haben. Dies müssen Sie uns beweisen. ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Ver- Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die letzen versicherte Personen eine Obliegenheit vollständige und dauerhafte Auflösung des versi- grob fahrlässig, sind wir berechtigt, die Versiche- cherten Hausrats rungsleistung entsprechend der Schwere des Ver- schuldens zu kürzen. • nach Ihrer Aufnahme in eine stationäre Pflege- einrichtung; Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die • nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung; Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- • nach Ihrem Tod. tritt oder die Feststellung des Versicherungsfal- les noch für die Feststellung oder den Umfang Seite 14 von 15 [Seite 30] 22. Innovationsgarantie Werden die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vor- teil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbei- trag geändert, gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungs- vertrag. Seite 15 von 15 [Seite 31] Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung DFV-UnfallSchutz in der Fassung vom 01.07.2025 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Versicherungsbedingungen 1. Versicherungsbeiträge 2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erstbeitrages 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge 4. Anpassung der Versicherungsbeiträge 5. Anpassung der Versicherungsbedingungen 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages 8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung 9. Willenserklärungen und Anzeigen 10. Gerichtsstand 11. Anzuwendendes Recht 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag 13. Digitale Kommunikation 14. Versicherungsmissbrauch B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung DFV-UnfallSchutz 1. Art der Versicherung 2. Versicherungsfall 3. Leistungsumfang des Versicherungsschutzes 4. Beitragsfreier Versicherungsschutz 5. Versicherte Personen 6. Leistungseinschränkungen 7. Leistungsausschlüsse 8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles 9. Fälligkeit der Leistungen 10. Überprüfung des Invaliditätsgrades 11. Berechnung der Versicherungsbeiträge 12. Beendigung des Versicherungsvertrages 13. Innovationsgarantie SV_DFV_VB_1046_2505 (70003-01) Seite 1 von 15 [Seite 32] Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.3 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erst- sehr geehrter Versicherungsnehmer, beitrages diese Versicherungsbedingungen konkretisieren Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist, den Versicherungsschutz des mit Ihnen abge- können wir von dem Versicherungsvertrag zurück- schlossenen Versicherungsvertrages in dem treten. In diesem Fall können wir eine angemes- Umfang, wie er sich aus dem Versicherungsschein sene Geschäftsgebühr verlangen. Unser Rück- und den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. trittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu Um die Versicherungsbedingungen sprachlich ver- vertreten haben. ständlich abzufassen, werden Sie direkt angespro- chen. Mit der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht nichts anderes bestimmt ist, der Versicherungs- rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge nehmer bzw. die Versicherungsnehmerin, mit „wir“ oder „uns“ die Deutsche Familienversicherung 3.1 Fälligkeit der Folgebeiträge gemeint. Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah- A. Allgemeine Versicherungsbedingungen lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, halb- jährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Ver- 1. Versicherungsbeiträge sicherungsbeginn fällig. Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich 3.2 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folge- nach dem gewählten und im Versicherungsschein beiträge dokumentierten Tarif. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- von zwei Wochen. Die Mahnung enthält die rück- nehmen. ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten sowie eine Belehrung über die nachstehenden Rechtsfolgen. 2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versiche- rungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Haben Sie die angemahnten Beiträge, Zinsen und Zahlung des Erstbeitrages Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt und tritt der Versicherungsfall ein, sind wir nicht 2.1 Fälligkeit des Erstbeitrages zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht Der erste Beitrag ist nach Erhalt des Versiche- zu vertreten haben. rungsscheines fällig. Er ist spätestens zum im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs- Solange die angemahnten Folgebeiträge, Zinsen beginn zu zahlen. und Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt sind, können wir den Vertrag ohne Ein- 2.2 Beginn des Versicherungsschutzes haltung einer Frist kündigen. Unser Kündigungs- recht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachwei- Der Versicherungsschutz und das erste Ver- sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten sicherungsjahr beginnen zu dem im Versiche- haben. rungsschein genannten Versicherungsbeginn. Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche- Haben wir den Vertrag außerordentlich gekündigt, rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt gilt Folgendes. Die Kündigung wird unwirksam, wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung wenn Sie innerhalb eines Monats nach unserer nicht zu vertreten. Kündigung die angemahnten Beiträge, Zinsen und Kosten zahlen. Für Versicherungsfälle, die zwi- Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn er schen dem Zugang der Kündigung und der Zah- bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen ist lung eingetreten sind, sind wir auch weiterhin nicht oder im Falle eines erteilten SEPA-Lastschriftman- zur Leistung verpflichtet. dates von dem vereinbarten Konto abgebucht wer- den konnte und der Kontoinhaber der Abbuchung nicht widerspricht. Seite 2 von 15 [Seite 33] 4. Anpassung der Versicherungsbeiträge zur Fortführung des Versicherungsvertrags not- wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver- Der Versicherungsbeitrag wird durch die in den sicherungsvertrag ohne neue Regelung für eine technischen Kalkulationsgrundlagen niederge- Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der legten Faktoren (z. B. Schadenaufwand und -häu- Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu- figkeit, Verwaltungskostenaufwand, Bestands- mutbare Härte darstellen würde. zusammensetzung, Kündigungsverhalten) unter Berücksichtigung und Beachtung anerkannter Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe- Grundsätze der Versicherungsmathematik und dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung -technik ermittelt. oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- akt werden die neuen Regelungen zwei Wochen, Wir können die Versicherungsbeiträge anpas- nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter sen, wenn wir nicht nur als vorübergehend anzu- Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt sehende Veränderungen des Leistungs- bzw. haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages. Schadenbedarfs gegenüber unseren technischen Berechnungsgrundlagen feststellen. Wir kön- 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages nen die Beiträge dann entsprechend den neuen Berechnungsgrundlagen anpassen, um die Erfüll- Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von barkeit der Versicherungsleistungen zu gewähr- zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslauf- leisten zeit). Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag, nach Ablauf der Mindest- Die Änderung der Versicherungsbeiträge werden vertragslaufzeit, nicht zum Ende eines Versiche- wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen Gründe rungsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist in Textform mitteilen. Die Änderungen werden kündigen. zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung folgt. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein dokumentierten Versiche- Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag, aufgrund rungsbeginn. einer voran beschriebenen Beitragsanpassung, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungs- von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmittei- vertrages lung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Bei- tragserhöhung wirksam wird. 7.1 Kündigung des Versicherungsvertrages 5. Anpassung der Versicherungsbedingungen Sie und wir haben das Recht, den Versicherungs- vertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, Bei einer Änderung bestehender oder Inkrafttreten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. einzelne Bedingungen des Versicherungsvertra- ges auswirken, haben wir das Recht, die Versiche- Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maß- anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichen- geblich. den Wahrung der Belange der Versicherungsneh- mer erforderlich sind. Sie und wir können den Versicherungsvertrag auch nach einem Versicherungsfall innerhalb von Die Änderungen von Versicherungsbedingungen einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen über die Entschädigung kündigen. Im Falle unserer Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen wer- Kündigung wird diese einen Monat nach Zugang den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der bei Ihnen wirksam. auf unsere Mitteilung folgt. Mit dem Ende des Vertrages endet der Versiche- Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin- rungsschutz. gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies Seite 3 von 15 [Seite 34] 7.2 Beendigung des Versicherungsvertrages arglistig verletzt, sind wir auch in diesem Fall nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherungsvertrag endet, wenn das versi- cherte Interesse (versichertes Risiko) entfällt. 9. Willenserklärungen und Anzeigen Das versicherte Risiko richtet sich grundsätzlich Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu nach dem konkreten Versicherungsschutz. ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal. Ihren Erst- oder Hauptwohnsitz ins Ausland ver- legen. 10. Gerichtsstand Zusätzliche, tarifspezifische Beendigungsgründe Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag sind in den jeweiligen besonderen Versicherungs- ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt- bedingungen geregelt. wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das Mit Beendigung des Versicherungsvertrages Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig. endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - der Versicherungsschutz. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt- wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen 8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen letzungen bei Antragstellung Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist 8.1 Obliegenheiten bei Antragstellung Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Damit wir Ihren Versicherungsantrag prüfen kön- das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. nen, müssen Sie unsere Fragen nach gefahrer- heblichen Umständen (z. B. Gesundheitsfragen), 11. Anzuwendendes Recht die von uns vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der vollständig beantworten. Gefahrerheblich sind alle Bundesrepublik Deutschland. Umstände, die für unsere Entscheidung, den Ver- sicherungsvertrag überhaupt oder mit dem verein- 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche- barten Inhalt zu schließen, erheblich sind. rungsvertrag 8.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- Antragstellung jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Bür- Verletzen Sie die Anzeigepflicht vor Vertrags- gerlichen Gesetzbuches (BGB). abschluss, können wir von dem Versicherungs- vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist aus- Wenn Sie einen Anspruch bei uns angemeldet geschlossen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Ausset- vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. zung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeit- In diesem Fall können wir den Versicherungsver- punkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Text- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat form zugeht. kündigen. 13. Digitale Kommunikation Erfolgt der Rücktritt von dem Versicherungsver- trag nach Eintritt des Versicherungsfalles, sind Sämtliche Unterlagen (z. B. Versicherungsscheine, wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Vertragsinformationen, Leistungsabrechnungs- die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf schreiben, Mahnungen, Kündigungsbestätigun- einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die gen) stellen wir Ihnen ausschließlich digital über Feststellung des Versicherungsfalles noch für die unser Kundenportal zur Verfügung. Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht Für Dokumente und Schreiben in Papierform, die wir Ihnen auf Ihr Verlangen per Post zur Verfügung Seite 4 von 15 [Seite 35] stellen, können zusätzliche Kosten anfallen. Diese haben Sie zu tragen. 14. Versicherungsmissbrauch Als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät- zung des Risikos und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören zum Beispiel frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in Ihren Angaben auf- zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, Dritte (z. B. andere Versicherer, Behörden) um Auskunft zu bitten oder entspre- chende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z. B. Rückversicherungen, Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- lungsabkommen) eines Austausches von perso- nenbezogenen Daten mit Dritten sowie unter den Versicherern. Dabei werden personenbezogene Daten des Betroffenen weitergegeben (z. B. Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag). Seite 5 von 15 [Seite 36] B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Gesundheitsschädigung frühestens drei Unfallversicherung DFV-UnfallSchutz Monate nach Versicherungsbeginn eintritt. 1. Art der Versicherung Die versicherten Gesundheitsschädigungen werden nach der internationalen statistischen Der DFV-UnfallSchutz ist eine Unfallversicherung, Klassifikation der Krankheiten und verwandter die Leistungen bei Unfällen der versicherten Per- Gesundheitsprobleme (kurz: ICD) durch die ent- son erbringt. sprechenden ICD-Codes (Diagnoseschlüssel) definiert. Die Diagnoseschlüssel der jeweiligen 2. Versicherungsfall Gesundheitsschädigungen sind im Anhang zu die- sen Versicherungsbedingungen aufgeführt. Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalls wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags. 3. Leistungsumfang des Versicherungsschutzes Als Eintritt des Versicherungsfalls gilt der Zeit- punkt, in dem die Gesundheitsschädigung ursäch- Der Versicherungsschutz umfasst, je nach Verein- lich eingetreten ist. barung, folgende Versicherungsleistungen: Ein Unfall nach diesen Versicherungsbedingun- • eine Invaliditätsleistung, gen liegt vor, wenn die versicherte Person durch • eine Todesfall-Leistung, ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes • eine Vorschussleistung, Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung • ein Krankenhaus-Tagegeld und Genesungsgeld, erleidet. • eine Unfall-Rente Als plötzlich gilt ein Unfallereignis auch dann, sowie weitere Versicherungsleistungen. wenn die versicherte Person schädlichen Einwir- kungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu Die einzelnen Versicherungsleistungen werden sieben Tagen ausgesetzt war. nachfolgend dem Grunde nach beschrieben. Die vereinbarten Versicherungssummen sowie die Als unfreiwillig gilt auch eine Gesundheitsschä- Höhe der Leistungen ergeben sich ergänzend aus digung, wenn die versicherte Person bei recht- dem Versicherungsschein und dem Anhang zu mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung diesen Versicherungsbedingungen. zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt. Bestehen bei uns für eine versicherte Person mehrere Unfallversicherungen, können Sie im Ver- Als Unfallereignis gilt darüber hinaus: sicherungsfall die Versicherungsleistungen insge- samt nur einmal aus einem dieser Versicherungs- • der Eintritt von Gesundheitsschädigungen verträge verlangen. infolge von Eigenbewegungen (erhöhte Kraft- anstrengung). Eine erhöhte Kraftanstrengung Soweit nach diesen Bedingungen ein Anspruch auf ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über erstattungsfähige Kosten besteht und ein anderer die normalen Handlungen des täglichen Lebens Ersatzpflichtiger (z. B. gesetzlicher oder privater hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Krankenversicherer, gesetzlicher Unfallversiche- Muskeleinsatzes sind die individuellen körper- rer, Unfallverursacher oder Haftpflichtversicherer) lichen Verhältnisse der versicherten Person. für die Kosten nicht in voller Höhe eintritt, kann der Dies gilt jedoch nicht für Verletzungen von Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen der Bandscheiben, Kopf, Lunge, Herz und Blutungen restlichen Kosten geltend gemacht werden. innerer Organe. • der Ausbruch einer der im Anhang zu diesen Machen Sie Ansprüche auf erstattungsfähige Versicherungsbedingungen aufgezählten Infek- Kosten bei uns geltend und leisten wir, gehen Ihre tionskrankheiten, wenn dieser frühestens drei Ansprüche gegen den Ersatzpflichtigen in glei- Monate nach Versicherungsbeginn erfolgt cher Höhe auf uns über. Dies gilt nicht bei einer sowie ersatzpflichtigen Person, mit der Sie in häuslicher • der Eintritt von Gesundheitsschädigungen Gemeinschaft leben, es sei denn, diese Person hat durch Schutzimpfungen gegen die im Anhang den Schaden vorsätzlich verursacht. zu diesen Versicherungsbedingungen auf- gezählten Infektionskrankheiten, wenn die Seite 6 von 15 [Seite 37] 3.1 Invaliditätsleistung Sinnesorgane gelten ausschließlich die dort ver- einbarten Invaliditätsgrade. Invalidität: Voraussetzung für die Invaliditätsleistung ist, dass Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeein- die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit trächtigung gilt der entsprechende Teil der jewei- der versicherten Person durch einen Unfall dauer- ligen Invaliditätsgrade. haft beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie vor- Es gilt die mit Ihnen vereinbarte und im Versiche- aussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird rungsschein dokumentierte Gliedertaxe. Diese ist und eine Besserung des Zustandes nicht zu erwar- Bestandteil dieser Versicherungsbedingungen. ten ist. Bemessung außerhalb der Gliedertaxe: Die Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten Für andere als in der Gliedertaxe genannte Körper- nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 36 teile, Organe oder Sinnesorgane bemisst sich der Monaten nach dem Unfall von einem Arzt festge- Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die stellt worden sein. normale körperliche oder geistige Leistungsfähig- keit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maß- Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht stab ist eine durchschnittliche Person gleichen erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Invaliditäts- Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt aus- leistung. schließlich nach medizinischen Gesichtspunkten. Geltendmachung der Invalidität: Minderung bei Vorinvalidität: Ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung muss Waren betroffene Körperteile, Organe oder Sinnes- innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall von organe bereits vor dem Unfall dauerhaft beein- Ihnen bei uns per E-Mail oder über das DFV-Kun- trächtigt (Vorinvalidität), mindert sich der Invalidi- denportal geltend gemacht werden. Versäumen tätsgrad um die Vorinvalidität. Sie diese Frist, ist der Anspruch auf die Invalidi- tätsleistung ausgeschlossen. Der Grad der Vorinvalidität wird ausschließlich nach diesen Versicherungsbedingungen bemessen. Mindest- und Maximalinvaliditätsgrad: Als Leistungsvoraussetzung gilt der vereinbarte Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Per- und im Versicherungsschein dokumentierte Min- son: destinvaliditätsgrad. Der Maximalinvaliditätsgrad Stirbt die versicherte Person innerhalb eines Jah- beträgt 100 %. res nach dem Unfall an dessen Folgen, besteht kein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung. In Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane diesem Fall zahlen wir die vereinbarte Todesfall unfallbedingt beeinträchtigt, werden die nach den Leistung. folgenden Bestimmungen ermittelten Invaliditäts- grade zusammengerechnet. Mehr als 100 % wer- Stirbt die versicherte Person später als ein Jahr den jedoch nicht berücksichtigt. nach dem Unfall an dessen Folgen und war der Invaliditätsgrad noch nicht festgestellt, leisten Berechnung der Invaliditätsleistung: wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund Grundlage für die Berechnung der Invaliditätsleis- der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. tung bilden die vereinbarte Versicherungssumme Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person ver- und der Grad der unfallbedingten Invalidität. Wir schollen ist. leisten einen dem unfallbedingten Invaliditätsgrad entsprechenden Anteil der vereinbarten Versiche- Erhöhung der Invaliditätsleistung ab 80 % Invali- rungssumme. dität: Sofern vereinbart und im Versicherungsschein Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzah- dokumentiert, erhöhen wir die Invaliditätsleistung lung. um die versicherte Grundsumme, wenn ein Unfall, der sich vor dem 65. Geburtstag der versicherten Bemessung des Invaliditätsgrades: Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfä- higkeit der in der Gliedertaxe zu diesen Bedin- gungen aufgeführten Körperteile, Organe und Seite 7 von 15 [Seite 38] Person ereignet hat, zu einem Invaliditätsgrad von Person eine andere bezugsberechtigte Person mindestens 80 % führt. benannt wurde. Invaliditätsleistung bei mehreren Versicherten: 3.4 Kapitalleistung für versicherte Vollwaisen Werden bei einem Versicherungsfall mehrere ver- sicherte Personen geschädigt, wird insgesamt Erleiden beide versicherten Elternteile aufgrund höchstens die vereinbarte Invaliditätsleistung desselben Ereignisses einen Unfall im Sinne die- ausbezahlt. ser Versicherungsbedingungen und sterben diese innerhalb von einem Jahr nach dem Unfall, leisten 3.2 Sofortleistung bei Schwerverletzung wir auf Antrag an die hinterbliebenen, zum Zeit- punkt des Unfalls im Rahmen des DFV-Unfall- Handelt es sich bei dem Unfall der versicherten Schutz versicherten Kinder, die zum Todesfall- Person um eine der im Anhang zu diesen Ver- zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht sicherungsbedingungen unter der Überschrift haben, jeweils eine Kapitalleistung in vereinbarter „Schwerverletzungen“ abschließend aufgezählten Höhe. schweren Verletzungen, zahlen wir eine Sofortleis- tung in vereinbarter Höhe. 3.5 Vorschussleistung Tritt der Tod aufgrund der Schwerverletzung inner- Soweit mit Ihnen vereinbart und im Versiche- halb von 72 Stunden nach dem Unfall ein, zahlen rungsschein dokumentiert, leisten wir ab einem zu wir nur die vereinbarte Todesfall-Leistung. erwartenden Invaliditätsgrad von mindestens 25 % auf Antrag und unter dem Vorbehalt der Rück- Die Sofortleistung wird nicht auf die Invaliditäts- forderung einen mit Ihnen vereinbarten Vorschuss leistung angerechnet. auf die vereinbarte Invaliditätsleistung. 3.3 Todesfall-Leistung Ein gezahlter Vorschuss wird auf die Invaliditäts- leistung angerechnet. Tritt der unfallbedingte Tod einer versicherten Per- son innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, 3.6 Krankenhaus-Tagegeld und Genesungsgeld leisten wir die vereinbarte Todesfall-Leistung. Befindet sich die versicherte Person unfallbedingt Die Todesfall-Leistung zahlen wir auch später als in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heil- ein Jahr nach dem Unfall, wenn die versicherte behandlung, zahlen wir das nach Höhe und Dauer Person verschollen ist, vorausgesetzt: vereinbarte Krankenhaus-Tagegeld für jeden Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes. • es ist nach den konkreten Umständen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, Wir zahlen zudem das vereinbarte Genesungs- dass die versicherte Person während der Lauf- geld für dieselbe Anzahl von Tagen, für die ein zeit des Versicherungsvertrages einen Unfall Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld bestand. erlitten hat, und • die verschollene versicherte Person wurde im Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person Aufgebotsverfahren für tot erklärt, und währenddessen verstirbt. • der in der Todeserklärung festgelegte Zeitpunkt des Todes fällt in die Laufzeit des Versiche- Ereignet sich der Unfall im Ausland und muss die rungsvertrages. versicherte Person im Ausland unfallbedingt in medizinisch notwendige, vollstationäre Heilbe- Der unfallbedingte Tod muss vor dem 65. Geburts- handlung, zahlen wir ein erhöhtes Krankenhaus tag der versicherten Person eingetreten sein. Im Tagegeld in vereinbarter Höhe. Fall einer Todeserklärung muss der als Zeitpunkt des Todes festgelegte Zeitpunkt des Todes vor 3.7 Unfall-Rente dem 65. Geburtstag der versicherten Person liegen. Sofern mit Ihnen vereinbart und im Versicherungs- Die Todesfall-Leistung wird als Einmalzahlung schein dokumentiert, zahlen wir an die versicherte an die Erben der versicherten Person gezahlt, sofern uns nicht mit Zustimmung der versicherten Seite 8 von 15 [Seite 39] Person eine monatliche Unfall-Rente in vereinbar- vereinbarten und im Versicherungsschein doku- ter Höhe. mentierten Höchstbetrag. Voraussetzung ist, dass ein Unfall im Sinne dieser Kosmetische Operationen sind ärztliche Behand- Versicherungsbedingungen zu einem ermittelten lungen, bei denen unfallbedingte Beeinträchtigun- und festgestellten Invaliditätsgrad in vereinbarter gen des äußeren Erscheinungsbildes durch opera- Höhe geführt hat (Mindestinvalidität). tive Eingriffe korrigiert werden. Die Rente zahlen wir rückwirkend ab Beginn des Die kosmetischen Operationen müssen innerhalb Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat und bis von drei Jahren nach dem hierfür ursächlichen zum Ende des Monats Unfall, bei Minderjährigen spätestens bis zum 21. Geburtstag, und in jedem Fall während der Laufzeit • in dem die versicherte Person verstirbt oder des Versicherungsvertrages durchgeführt werden. • in dem aufgrund einer vorgenommenen Neube- messung des unfallbedingten Invaliditätsgrades 3.8.3 Zahnersatz eine Absenkung unter den für die Unfall-Rente erforderlichen und vereinbarten Mindestinvali- Wir erstatten die nachgewiesenen unfallbedingten ditätsgrad ärztlich festgestellt wird. Aufwendungen bis zum 5-fachen Gebührensatz der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Renten- (GOÄ/GOZ) für die medizinisch notwendige Ver- bezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigun- sorgung mit Zahnersatz bis zum vereinbarten und gen anzufordern. im Versicherungsschein dokumentierten Höchst- betrag. Ein Anspruch auf Unfall-Rente besteht nur, wenn der Unfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres Als Zahnersatz gelten Brücken, Kronen, Prothesen eingetreten und die vereinbarte Mindestinvalidität sowie Implantate einschließlich des implantatge- festgestellt wurde. tragenen Zahnersatzes (Suprakonstruktion). Die Vereinbarung einer Unfall-Rente ist ausge- Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind schlossen, sofern neben Ihnen auch Ihre Familie Reparaturen an und die Wiederherstellung von versichert ist. herausnehmbaren Zähnen (Prothesen). 3.8 Weitere Versicherungsleistungen Vorleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder eines anderen Kostenträgers werden 3.8.1 Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze von den erstattungsfähigen Aufwendungen in Abzug gebracht. Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze von orga- 3.8.4 Heilbehandlungskosten im Ausland nisierten Rettungsdiensten. Die Kosten erstat- ten wir auch dann, wenn Sie dafür aufkommen Bei Unfällen, die sich im Ausland bei einer geplan- mussten, obwohl die versicherte Person keinen ten Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Monaten Unfall hatte, aber ein Unfall drohte oder nach den ereignen, erstatten wir die nachgewiesenen Kos- Umständen zu vermuten war. ten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen in dem betreffenden Land auch über den geplan- Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten je Versi- ten Rückreisetermin hinaus. cherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungs- Sofern medizinisch vertretbar, können wir den schein. Rücktransport zu einer medizinisch geeigneten Weiterbehandlung oder Heilbehandlungseinrich- 3.8.2 Kosmetische Operationen tung in der Nähe des Wohnsitzes der versicherten Person im Inland verlangen. Die hierdurch entste- Wir erstatten die nachgewiesenen unfallbedingten henden Mehrkosten werden von uns erstattet. Aufwendungen bis zum 5-fachen Gebührensatz der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte Die in ausländischer Währung entstandenen Kos- (GOÄ/GOZ) für kosmetische Operationen bis zum ten werden zum Kurs des Tages, an dem die Leis- tungsbearbeitung erfolgt, in Euro umgerechnet. Seite 9 von 15 [Seite 40] 3.8.5 Unfälle beim Tauchen als 14 Tage in medizinisch notwendiger, vollstatio- närer Heilbehandlung befindet. Wir erstatten die Kosten für durch Tauchunfälle verursachte, medizinisch angeratene Therapie- Als Familienangehörige gelten die in Ziffer 5 dieser maßnahmen einschließlich der Behandlung in Versicherungsbedingungen genannten Personen. einer Dekompressionskammer. 3.8.9 Rooming-in 3.8.6 Krankentransporte und Rücktransport Befindet sich ein versichertes minderjähriges Kind Wir erstatten bei einem Unfall die Kosten für wegen eines Unfalls in medizinisch notwendiger, Krankentransporte vom Unfallort zum nächstge- vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet legenen, geeigneten Arzt oder Krankenhaus oder ein Erziehungsberechtigter bei dem Kind im Kran- zu einer Spezialklinik. Dies gilt auch bei der Ver- kenhaus (Rooming-in), erstatten wir pro Übernach- legung in ein anderes Krankenhaus sowie für den tung des Erziehungsberechtigten die dafür anfal- Rücktransport zum ständigen Wohnsitz der versi- lenden Kosten in vereinbarter Höhe. cherten Person. 3.8.10 Überführung oder Bestattung bei Todesfall auf Wir erstatten die Kosten für die Kranken- und Reisen Rücktransporte, soweit diese aufgrund des Unfalls medizinisch sinnvoll und ärztlich angeordnet sind. Erleidet die versicherte Person auf einer Reise einen Unfall mit Todesfolge, erstatten wir die Dauert der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich üblichen Kosten für die Überführung zum letzten länger als sieben Tage, erstatten wir die Kosten Wohnsitz der versicherten Person. für die Rückkehr zum ständigen Wohnsitz oder zu einem in der Nähe des Wohnsitzes gelegenen Kran- Alternativ erstatten wir die Kosten für die Bestat- kenhaus auch ohne medizinische Notwendigkeit. tung bis zur Höhe der Aufwendungen, die für eine Überführung zum letzten Wohnsitz der versicher- 3.8.7 Mehrkosten für die unfallbedingte Änderung des ten Person entstanden wären. Reiseverlaufs 3.8.11 Kinderbetreuung Wir erstatten die üblichen und angemessenen Kosten für die Änderung des Reiseverlaufs der ver- Ist die versicherte Person der beaufsichtigende sicherten Person und der mitreisenden Familien- Elternteil und kann sie infolge eines Unfalls nicht angehörigen, wenn aufgrund eines Unfalls der ver- für die erforderliche Versorgung und Beaufsichti- sicherten Person die Heimreise nicht wie geplant gung des minderjährigen Kindes sorgen, zahlen angetreten werden kann. Neben den Mehrkosten wir pro Kalendertag der Betreuung pauschal einen der Heimreise übernehmen wir auch zusätzliche Kostenzuschuss in vereinbarter Höhe. Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Der Anspruch besteht nur innerhalb von sechs Für die Heimreise von betreuungsbedürftigen Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Familienangehörigen erstatten wir auch die Mehr- kosten für eine Begleitperson. 3.8.12 Nachhilfeunterricht Als Familienangehörige gelten die in Ziffer 5 dieser Kann ein mitversichertes, minderjähriges Kind auf- Versicherungsbedingungen genannten Personen. grund eines Unfalls nicht am normalen Schulunter- richt teilnehmen, erstatten wir je Kind die üblichen, 3.8.8 Krankenhausbesuch nachgewiesenen Kosten für einen Privatunterricht bis zum vereinbarten und im Versicherungsschein Wir erstatten die üblichen und angemessenen dokumentierten Höchstbetrag. Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten für den Krankenhausbesuch durch einen Familien- Der Anspruch besteht nur innerhalb von zwölf angehörigen für maximal 14 Tage, wenn sich die Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls. versicherte Person aufgrund eines während einer Reise eingetretenen Unfalls voraussichtlich länger Seite 10 von 15 [Seite 41] 3.8.13 Haushaltshilfe 3.8.16 Berufliche Wiedereingliederung oder Umschu- lungsmaßnahme Ist die versicherte Person infolge des Unfalls nicht in der Lage, den eigenen Haushalt zu führen, zah- Kann die versicherte Person infolge eines Unfalls len wir den vereinbarten und im Versicherungs- ihren zuletzt ausgeübten Beruf länger als sechs schein dokumentierten Betrag für jeden vollen Monate ununterbrochen nicht ausüben, über- Kalendertag, an welchem die Haushaltshilfe in nehmen wir die nachgewiesenen Kosten für eine Anspruch genommen wird. berufliche Wiedereingliederung bis zum vereinbar- ten und im Versicherungsschein dokumentierten Der Anspruch besteht nur innerhalb von sechs Höchstbetrag und bis zur vereinbarten Dauer. Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Ist eine Wiedereingliederung unfallbedingt nicht 3.8.14 Haustierbetreuung möglich, erstatten wir einmalig die Schulungs- und Prüfungsgebühren für eine Umschulungsmaß- Ist die versicherte Person aufgrund eines Unfalls nahme. nicht zur Versorgung ihrer Haustiere in der Lage, zahlen wir den vereinbarten und im Versicherungs- Die Leistung kann nur innerhalb von drei Jahren schein dokumentierten Betrag für jeden vollen nach Eintritt des Versicherungsfalls in Anspruch Kalendertag, an welchem sich die Tiere in Unter- genommen werden. bringung befinden, jedoch maximal für die verein- barte Dauer. 3.8.17 Behindertengerechte bauliche Anpassungen Als Haustiere gelten Hunde, Katzen und andere Wir erstatten die üblichen und angemessenen heimische Kleintiere. Kosten Der Anspruch besteht nur innerhalb von drei Mona- • für den behindertengerechten Umbau des Pkw ten nach Eintritt des Versicherungsfalls. der versicherten Person oder für die Neuan- schaffung eines behindertengerechten Pkw; 3.8.15 Medizinische Rehabilitation, Organtransplanta- • für behindertengerechte Einbauten; tion und Hilfsmittel • für den behindertengerechten Umbau der Woh- nung oder Wir erstatten die Kosten für unfallbedingte, medi- • den Umzug in eine behindertengerechte Woh- zinisch notwendige nung; • Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen; sofern die Maßnahme ausschließlich aufgrund der • künstliche Organe und Organtransplantationen; durch den Unfall verursachten Invalidität erforder- • Prothesen und Hilfsmittel; lich geworden ist. • Anschaffung von Assistenzhunden (z. B. Blin- den- oder Signalhunde) sowie Der Anspruch besteht nur innerhalb von drei Jah- • behinderungsbedingte Schulungsmaßnahmen ren nach Eintritt des Versicherungsfalls und ist auf (z. B. Erlernen der Blindenschrift oder Gebär- einen im Versicherungsschein dokumentierten densprache). Höchstbetrag begrenzt. • Die Erstattung der Kosten für künstliche Organe und Organtransplantationen erfolgt unter der 3.8.18 Tagegeld bei Pflege von Angehörigen durch die Voraussetzung, dass wir eine Neufeststellung versicherte Person der Invalidität auch über den Ablauf der dafür vorgesehenen Frist hinaus noch bis zu einem Werden im Haushalt der versicherten Person Jahr nach der Operation verlangen können. lebende, pflegebedürftige Angehörige von der ver- sicherten Person gepflegt, leisten wir ein Tagegeld Die Leistungen können nur innerhalb von drei in vereinbarter Höhe, solange die versicherte Per- Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles in son infolge eines Unfalls nicht in der Lage ist, die Anspruch genommen werden. Pflegeleistungen zu erbringen. Der Anspruch besteht nur innerhalb von drei Mona- ten nach Eintritt des Versicherungsfalles. Seite 11 von 15 [Seite 42] 3.8.19 Komageld • für Ihre adoptierten Kinder im Alter unter 14 Jahren für ein Jahr ab Rechtswirksamkeit der Befindet sich die versicherte Person unfallbedingt Adoption. in einem natürlichen oder künstlichen Koma, zah- len wir pro Kalendertag des Komas ein Tagegeld Der Versicherungsschutz besteht in dem Umfang, in vereinbarter Höhe bis maximal zur vereinbarten wie er mit Ihnen vereinbart ist. Dauer. 4.2 Tod und Invalidität Der Anspruch besteht nur innerhalb von drei Jah- ren nach Eintritt des Versicherungsfalls. Wir gewähren beitragsfreien Versicherungsschutz für Ihre versicherten minderjährigen Kinder und 3.8.20 Psychologische Betreuung Ihren versicherten Ehepartner, wenn Sie während der Wirksamkeit des Vertrages unfallbedingt ster- Wird aufgrund einer Einwirkung des Unfalls der ben oder unfallbedingt eine Invalidität erleiden, versicherten Person oder des unfallbedingten die nach diesen Versicherungsbedingungen einen Todes einer ihr nahestehenden Person eine psy- Invaliditätsgrad von mindestens 50 % erreicht. Der chologische Betreuung der versicherten Person beitragsfreie Versicherungsschutz besteht in dem erforderlich, erstatten wir die nachgewiesenen Umfang, wie er für das versicherte Kind oder den Kosten bis zur vereinbarten Höhe und einer maxi- versicherten Ehepartner vereinbart wurde. malen Anzahl von 15 Sitzungen. Die Beitragsbefreiung endet mit Beendigung des Nahestehende Personen der versicherten Person jeweiligen Versicherungsvertrages, für das ver- in diesem Sinne sind der Ehepartner bzw. Lebens- sicherte Kind spätestens jedoch mit dem 18. partner aus einer eingetragene Lebensgemein- Geburtstag und für den versicherten Ehepartner schaft und Lebenspartner, soweit diese im Haus- spätestens, wenn auch für das jüngste mitversi- halt des Versicherungsnehmers leben und dort cherte Kind die Beitragsbefreiung endet. gemeldet sind, sowie die Kinder (einschließlich Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder des Versiche- 5. Versicherte Personen rungsnehmers oder dessen Partners) und Ange- hörige bis zum dritten Grad. Versichert sind Sie als Versicherungsnehmer und, soweit vereinbart und im Versicherungsschein 3.8.21 Gipsgeld dokumentiert, Ihre Familie. Wir zahlen ein Gipsgeld in vereinbarter Höhe, Unter Familie verstehen wir Partner des Versiche- wenn die versicherte Person bei einem Unfall rungsnehmers und Kinder. einen vollständigen Knochenbruch oder komplet- ten Bänderriss erleidet, sofern keine vollstationäre Als Partner gelten Ehepartner bzw. Lebenspartner Krankenhausbehandlung erfolgt. aus einer eingetragene Lebensgemeinschaft und Lebenspartner, soweit diese im Haushalt des Ver- 4. Beitragsfreier Versicherungsschutz sicherungsnehmers leben und dort gemeldet sind. Als Kinder gelten leibliche Kinder sowie Adoptiv-, 4.1 Heirat, Geburt oder Adoption Pflege- und Stiefkinder des Versicherungsneh- mers oder dessen Partners, soweit diese im Haus- Wir gewähren beitragsfreien Versicherungsschutz, halt des Versicherungsnehmers leben und dort wenn Sie während der Wirksamkeit des Vertrages gemeldet sind, jedoch nur bis zur Erstaufnahme heiraten oder ein Kind bekommen oder adoptieren, einer beruflichen Tätigkeit und maximal bis zu einem Alter von 30 Jahren. • für Ihren Ehepartner für drei Monate ab dem Tag der Heirat, wenn für ihn weder bei uns noch bei 6. Leistungseinschränkungen einem anderen Versicherer eine private Unfall- versicherung besteht; Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige • für Ihre ungeborenen Kinder während der Maßnahme, für die Versicherungsleistungen Schwangerschaft; beansprucht werden, das medizinisch notwendige • für Ihre neugeborenen Kinder für ein Jahr ab oder wirtschaftlich vertretbare Maß, so können wir Vollendung der Geburt; Seite 12 von 15 [Seite 43] die Versicherungsleistungen auf einen angemes- oder Bürgerkrieges das Gebiet des betroffenen senen Betrag herabsetzen. Staates verlässt. Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignisse sind nicht überraschend bei Reisen Stehen die Aufwendungen für Heilbehandlungen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits oder sonstige Maßnahmen, für die Versicherungs- Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder für die leistungen beansprucht werden, in einem auffälli- amtliche Reisewarnungen ausgesprochen wur- gen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, den; Terroranschläge außerhalb von Kriegs oder sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. Bürgerkriegsereignissen sind jedoch versichert; • die ihr dadurch zustoßen, dass sie sich als 7. Leistungsausschlüsse Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahr- zeuges an professionellen oder hobbymäßigen Keine Leistungspflicht besteht für Versicherungs- Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazu- fälle, die bereits vor Versicherungsbeginn einge- gehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es treten oder festgestellt wurden. auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Der Ausschluss umfasst auch Qua- Der Versicherungsschutz ist vollständig ausge- lifikationsfahrten sowie Trainings-, Test- und schlossen, wenn am Unfall oder den Unfallfolgen sonstige Übungsfahrten, die dem Zweck die- Aids, Bluterkrankheit, Diabetes, Glasknochen- nen, das Fahren mit möglichst hoher Geschwin- krankheit, Leukämie, Multiple Sklerose, Osteopo- digkeit zu üben; Versicherungsschutz besteht rose, Paget-Krankheit, Spina Bifida, Wirbelgleiten jedoch bei Stern-, Zuverlässigkeits- und Orien- oder Schizophrenie mitgewirkt haben. tierungsfahrten; • die ihr als Führer oder sonstiges Besatzungs- Eine am Unfall oder an den Unfallfolgen lediglich mitglied eines Wasser- und Luftfahrzeuges anteilige Mitwirkung von anderen Krankheiten (auch Wasser- und Luftsportgeräte) zustoßen; oder Gebrechen wird nicht angerechnet, sofern • die unmittelbar oder mittelbar durch Kernener- der Mitwirkungsanteil den vereinbarten und im gie verursacht wurden; Versicherungsschein dokumentierten Prozent- • die ihr in Ausübung eines risikobehafteten satz nicht übersteigt. Liegt die Mitwirkung anderer oder besonders gefährlichen Berufes zustoßen Krankheiten oder Gebrechen am Unfall oder den (berufstypische Gefahren). Die risikobehafteten Unfallfolgen hingegen über dem vereinbarten Pro- oder besonders gefährlichen Berufe sind im zentsatz, erfolgt eine entsprechende Anrechnung Anhang zu diesen Versicherungsbedingungen und Minderung der Leistung. unter dem Punkt „Berufsgruppen“ beispielhaft aufgeführt; Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle der • infolge der Teilnahme an Sportarten, die auf die versicherten Person: Verletzung der Teilnehmer abzielen, wie zum Beispiel Boxen, Kickboxen, Mixed Martial Arts, • infolge der Einnahme von Drogen oder ande- K1- oder Ultimate Fighting oder vergleichbare rer Suchtmittel (ausgenommen Alkohol bis zu Sportarten; maximal 1,1 Promille); • infolge psychischer Reaktionen, auch wenn • durch bewusstes Missachten von Warn- oder diese durch einen Unfall verursacht wurden. Sicherheitshinweisen, sofern sich im Unfall die spezifische Gefahr, vor der gewarnt wurde, rea- 8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- lisiert hat. Versicherungsschutz besteht jedoch letzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles dann, wenn sich die versicherte Person in diese Gefahr begibt, um andere zu retten; 8.1 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs- • die ihr dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich falles eine Straftat ausführt oder versucht; • die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- Nach Eintritt eines Versicherungsfalls, der voraus- oder Bürgerkriegsereignisse sowie durch die sichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müs- aktive Teilnahme hieran verursacht sind. Ver- sen Sie oder die versicherte Person unverzüglich sicherungsschutz besteht jedoch, wenn die einen Arzt hinzuziehen. Der Eintritt des Schaden- versicherte Person auf Reisen im Ausland falls ist uns in Textform anzuzeigen. überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissen betroffen wird. Der Versicherungs- Die von uns übersandte Schadenanzeige müssen schutz erlischt, wenn die versicherte Person Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß nicht unverzüglich nach Beginn eines Krieges ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von Seite 13 von 15 [Seite 44] uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Aus- 9. Fälligkeit der Leistungen künfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. Wir werden innerhalb von 72 Stunden erklären, ob Sie haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerken- nach Möglichkeit für die Abwendung und Min- nen. Diese Frist beginnt mit Zugang der vollstän- derung des Schadens zu sorgen (z.B. durch Ein- digen Nachweise über den Hergang des Unfalls leitung unverzüglicher Heilbehandlungsmaßnah- und dessen Folgen und beim Invaliditätsanspruch men) und alle Handlungen zu unterlassen, die der zusätzlich mit Zugang des Nachweises über den Genesung der versicherten Person hinderlich sind Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die oder ihr entgegenstehen. Soweit es die Umstände Bemessung der Invalidität notwendig ist. gestatten, haben Sie hierfür unsere Weisungen einzuholen und, soweit es Ihnen zumutbar ist, 10. Überprüfung des Invaliditätsgrades danach auch zu handeln. Nach erstmaliger ärztlicher Feststellung sind Sie Die versicherte Person hat auf unser Verlangen die berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längs- behandelnden Ärzte und die Angehörigen von Heil- tens bis zu drei Jahren, und wir längstens bis zu berufen, ihre Versicherer oder Versicherungsträger zwei Jahren nach erstmaliger ärztlicher Feststel- von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sich auf lung, erneut ärztlich bemessen zu lassen. unsere Kosten durch einen Arzt untersuchen zu las- sen, soweit dies zur Beurteilung unserer Leistungs- Bei Kindern bis zum 14. Geburtstag verlängert pflicht erforderlich ist. In diesem Fall tragen wir die sich diese Frist für Sie von drei auf fünf Jahre. ärztlichen Gebühren sowie Ihren Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Werden Kosten für künstliche Organe und Organ- transplantationen ersetzt, verlängert sich die Frist Bei Geschäftsführern, Freiberuflern oder Selbst- von drei auf vier Jahre. ständigen erstatten wir den konkret nachgewie- senen Verdienstausfall. Hat die Gesundheitsschä- Das Recht auf Neubemessung der Invalidität muss digung infolge eines Unfalls den Tod zur Folge, spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen ist uns dies zu melden, auch wenn uns der Unfall Frist ausgeübt werden. schon angezeigt war. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Inva- 8.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen nach Ein- liditätsleistung, als wir sie bereits erbracht haben, tritt des Versicherungsfalles erhalten Sie den Mehrbetrag zuzüglich Zinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank fest- Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind gesetzten Leitzinses ausbezahlt. wir nicht zur Leistung verpflichtet. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind 11. Berechnung der Versicherungsbeiträge wir berechtigt, die Versicherungsleistung entspre- chend der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen. Der Versicherungsbeitrag richtet sich grundsätz- lich nach: Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- • dem Alter der versicherten Person; tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles • der Versicherungsgrundsumme; noch für die Feststellung oder den Umfang unse- • der Progression; rer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, • der vereinbarten Leistungspakete; wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. • der Erhöhungsleistung ab 80% Invalidität (soweit vereinbart); Unsere vollständige oder teilweise Leistungsfrei- • der Höhe der Unfall-Rente (soweit vereinbart); heit bei Verletzung einer der nach Eintritt des Ver- • der Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes sicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder und Genesungsgeldes; Aufklärungsobliegenheiten hat zur Vorausset- • der gewählten Tarifvariante. zung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen Erreicht die versicherte Person die nächste Alters- haben. stufe, ist ab Beginn des folgenden Monats der ent- sprechende neue Beitrag zu zahlen. Seite 14 von 15 [Seite 45] Sofern Sie und Ihre Familie versichert sind, richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Alter des Versicherungsnehmers, der zugleich versicherte Person ist. 12. Beendigung des Versicherungsvertrages In Ergänzung zu Ziffer 7.2 der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen gilt: Der Versicherungsvertrag endet, wenn Sie ver- sterben. Die volljährige, versicherte Person hat dann das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Eine solche Erklärung ist uns gegen- über innerhalb von zwei Monaten nach Ihrem Tod in Textform abzugeben. Bei Tod einer versicherten Person endet der Ver- sicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte Person. 13. Innovationsgarantie Werden die dieser Unfallversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, gelten die neuen Bedingungen mit soforti- ger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag. Seite 15 von 15 [Seite 46] Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung DFV-VerkehrsrechtsSchutz in der Fassung vom 01.07.2025 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Versicherungsbedingungen 1. Versicherungsbeiträge 2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erstbeitrages 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge 4. Anpassung der Versicherungsbeiträge 5. Anpassung der Versicherungsbedingungen 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages 8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung 9. Willenserklärungen und Anzeigen 10. Gerichtsstand 11. Anzuwendendes Recht 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag 13. Digitale Kommunikation 14. Versicherungsmissbrauch B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung DFV-VerkehrsrechtsSchutz 1. Art des Versicherungsschutzes 2. Umfang des Versicherungsschutzes 3. Rechtsschutzfall 4. Versicherte Personen 5. Versicherte Rechtsstreitigkeiten (Leistungsarten) 6. Nicht versicherte Rechtsstreitigkeiten 7. Versicherte Kosten 8. Versicherungssumme 9. Selbstbehalt 10. Wartezeiten 11. Geltungsbereich 12. Versichererwechsel 13. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Rechtsschutzfalles 14. Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit - Stichentscheidverfahren SV_DFV_VB_1049_2505 (70003-01) 15. Abtretung 16. Anspruchsübergang 17. Kostenerstattung durch Dritte 18. Kündigung des Versicherungsvertrages 19. Beendigung des Versicherungsvertrages Seite 1 von 14 [Seite 47] Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.3 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erst- sehr geehrter Versicherungsnehmer, beitrages diese Versicherungsbedingungen konkretisieren Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist, den Versicherungsschutz des mit Ihnen abge- können wir von dem Versicherungsvertrag zurück- schlossenen Versicherungsvertrages in dem treten. In diesem Fall können wir eine angemes- Umfang, wie er sich aus dem Versicherungsschein sene Geschäftsgebühr verlangen. Unser Rück- und den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. trittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu Um die Versicherungsbedingungen sprachlich ver- vertreten haben. ständlich abzufassen, werden Sie direkt angespro- chen. Mit der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht nichts anderes bestimmt ist, der Versicherungs- rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge nehmer bzw. die Versicherungsnehmerin, mit „wir“ oder „uns“ die Deutsche Familienversicherung 3.1 Fälligkeit der Folgebeiträge gemeint. Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah- A. Allgemeine Versicherungsbedingungen lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, halb- jährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Ver- 1. Versicherungsbeiträge sicherungsbeginn fällig. Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich 3.2 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folge- nach dem gewählten und im Versicherungsschein beiträge dokumentierten Tarif. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- von zwei Wochen. Die Mahnung enthält die rück- nehmen. ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten sowie eine Belehrung über die nachstehenden Rechtsfolgen. 2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versiche- rungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Haben Sie die angemahnten Beiträge, Zinsen und Zahlung des Erstbeitrages Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt und tritt der Versicherungsfall ein, sind wir nicht 2.1 Fälligkeit des Erstbeitrages zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht Der erste Beitrag ist nach Erhalt des Versiche- zu vertreten haben. rungsscheines fällig. Er ist spätestens zum im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs- Solange die angemahnten Folgebeiträge, Zinsen beginn zu zahlen. und Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt sind, können wir den Vertrag ohne Ein- 2.2 Beginn des Versicherungsschutzes haltung einer Frist kündigen. Unser Kündigungs- recht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachwei- Der Versicherungsschutz und das erste Ver- sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten sicherungsjahr beginnen zu dem im Versiche- haben. rungsschein genannten Versicherungsbeginn. Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche- Haben wir den Vertrag außerordentlich gekündigt, rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt gilt Folgendes. Die Kündigung wird unwirksam, wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung wenn Sie innerhalb eines Monats nach unserer nicht zu vertreten. Kündigung die angemahnten Beiträge, Zinsen und Kosten zahlen. Für Versicherungsfälle, die zwi- Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn er schen dem Zugang der Kündigung und der Zah- bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen ist lung eingetreten sind, sind wir auch weiterhin nicht oder im Falle eines erteilten SEPA-Lastschriftman- zur Leistung verpflichtet. dates von dem vereinbarten Konto abgebucht wer- den konnte und der Kontoinhaber der Abbuchung nicht widerspricht. Seite 2 von 14 [Seite 48] 4. Anpassung der Versicherungsbeiträge zur Fortführung des Versicherungsvertrags not- wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver- Der Versicherungsbeitrag wird durch die in den sicherungsvertrag ohne neue Regelung für eine technischen Kalkulationsgrundlagen niederge- Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der legten Faktoren (z. B. Schadenaufwand und -häu- Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu- figkeit, Verwaltungskostenaufwand, Bestands- mutbare Härte darstellen würde. zusammensetzung, Kündigungsverhalten) unter Berücksichtigung und Beachtung anerkannter Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe- Grundsätze der Versicherungsmathematik und dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung -technik ermittelt. oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- akt werden die neuen Regelungen zwei Wochen, Wir können die Versicherungsbeiträge anpas- nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter sen, wenn wir nicht nur als vorübergehend anzu- Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt sehende Veränderungen des Leistungs- bzw. haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages. Schadenbedarfs gegenüber unseren technischen Berechnungsgrundlagen feststellen. Wir kön- 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages nen die Beiträge dann entsprechend den neuen Berechnungsgrundlagen anpassen, um die Erfüll- Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von barkeit der Versicherungsleistungen zu gewähr- zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslauf- leisten zeit). Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag, nach Ablauf der Mindest- Die Änderung der Versicherungsbeiträge werden vertragslaufzeit, nicht zum Ende eines Versiche- wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen Gründe rungsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist in Textform mitteilen. Die Änderungen werden kündigen. zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung folgt. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein dokumentierten Versiche- Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag, aufgrund rungsbeginn. einer voran beschriebenen Beitragsanpassung, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungs- von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmittei- vertrages lung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Bei- tragserhöhung wirksam wird. 7.1 Kündigung des Versicherungsvertrages 5. Anpassung der Versicherungsbedingungen Sie und wir haben das Recht, den Versicherungs- vertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, Bei einer Änderung bestehender oder Inkrafttreten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. einzelne Bedingungen des Versicherungsvertra- ges auswirken, haben wir das Recht, die Versiche- Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maß- anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichen- geblich. den Wahrung der Belange der Versicherungsneh- mer erforderlich sind. Sie und wir können den Versicherungsvertrag auch nach einem Versicherungsfall innerhalb von Die Änderungen von Versicherungsbedingungen einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen über die Entschädigung kündigen. Im Falle unserer Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen wer- Kündigung wird diese einen Monat nach Zugang den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der bei Ihnen wirksam. auf unsere Mitteilung folgt. Mit dem Ende des Vertrages endet der Versiche- Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin- rungsschutz. gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies Seite 3 von 14 [Seite 49] 7.2 Beendigung des Versicherungsvertrages arglistig verletzt, sind wir auch in diesem Fall nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherungsvertrag endet, wenn das versi- cherte Interesse (versichertes Risiko) entfällt. 9. Willenserklärungen und Anzeigen Das versicherte Risiko richtet sich grundsätzlich Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu nach dem konkreten Versicherungsschutz. ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal. Ihren Erst- oder Hauptwohnsitz ins Ausland ver- legen. 10. Gerichtsstand Zusätzliche, tarifspezifische Beendigungsgründe Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag sind in den jeweiligen besonderen Versicherungs- ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt- bedingungen geregelt. wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das Mit Beendigung des Versicherungsvertrages Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig. endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - der Versicherungsschutz. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt- wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen 8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen letzungen bei Antragstellung Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist 8.1 Obliegenheiten bei Antragstellung Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Damit wir Ihren Versicherungsantrag prüfen kön- das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. nen, müssen Sie unsere Fragen nach gefahrer- heblichen Umständen (z. B. Gesundheitsfragen), 11. Anzuwendendes Recht die von uns vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der vollständig beantworten. Gefahrerheblich sind alle Bundesrepublik Deutschland. Umstände, die für unsere Entscheidung, den Ver- sicherungsvertrag überhaupt oder mit dem verein- 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche- barten Inhalt zu schließen, erheblich sind. rungsvertrag 8.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- Antragstellung jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Bür- Verletzen Sie die Anzeigepflicht vor Vertrags- gerlichen Gesetzbuches (BGB). abschluss, können wir von dem Versicherungs- vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist aus- Wenn Sie einen Anspruch bei uns angemeldet geschlossen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Ausset- vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. zung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeit- In diesem Fall können wir den Versicherungsver- punkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Text- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat form zugeht. kündigen. 13. Digitale Kommunikation Erfolgt der Rücktritt von dem Versicherungsver- trag nach Eintritt des Versicherungsfalles, sind Sämtliche Unterlagen (z. B. Versicherungsscheine, wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Vertragsinformationen, Leistungsabrechnungs- die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf schreiben, Mahnungen, Kündigungsbestätigun- einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die gen) stellen wir Ihnen ausschließlich digital über Feststellung des Versicherungsfalles noch für die unser Kundenportal zur Verfügung. Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht Für Dokumente und Schreiben in Papierform, die wir Ihnen auf Ihr Verlangen per Post zur Verfügung Seite 4 von 14 [Seite 50] stellen, können zusätzliche Kosten anfallen. Diese haben Sie zu tragen. 14. Versicherungsmissbrauch Als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät- zung des Risikos und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören zum Beispiel frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in Ihren Angaben auf- zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, Dritte (z. B. andere Versicherer, Behörden) um Auskunft zu bitten oder entspre- chende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z. B. Rückversicherungen, Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- lungsabkommen) eines Austausches von perso- nenbezogenen Daten mit Dritten sowie unter den Versicherern. Dabei werden personenbezogene Daten des Betroffenen weitergegeben (z. B. Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag). Seite 5 von 14 [Seite 51] B. Besondere Versicherungsbedingungen für die 2.3 Kraftfahrzeug Rechtsschutzversicherung DFV-Verkehrsrechts- Schutz Unter einem Kraftfahrzeug verstehen wir Motor- fahrzeuge zu Lande, inklusive Anhänger, die der 1. Art des Versicherungsschutzes Personenbeförderung dienen. Versicherungsschutz besteht für die Wahrneh- Das jeweilige Kraftfahrzeug oder der Anhänger mung rechtlicher Interessen bei Rechtsstreitigkei- muss bei Vertragsabschluss oder während der ten im Zusammenhang mit der berechtigten Nut- Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein, auf Ihren zung eines Kraftfahrzeuges einschließlich E-Bikes Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver- und E-Scooter oder als sonstiger Teilnehmer im sehen sein oder zum vorübergehenden Gebrauch öffentlichen Verkehr nach Maßgabe dieser Versi- von Ihnen gemietet sein. cherungsbedingungen sowie des im vereinbarten und im Versicherungsschein dokumentierten Leis- Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder tungsumfangs. oder eigener Kraftfahrzeuge versichert. Sie müs- sen bei Eintritt des Rechtsschutzfalles berechtig- 2. Umfang des Versicherungsschutzes ter Nutzer des Kraftfahrzeuges sein. Dies setzt voraus, dass Sie das Kraftfahrzeug mit Willen und 2.1 Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Einverständnis des Eigentümers nutzen. Nutzung eines Kraftfahrzeuges Soweit eine Führerscheinpflicht besteht, müssen Versicherungsschutz besteht für Sie bei der Wahr- Sie im Besitz eines gültigen Führerscheins sein. nehmung Ihrer rechtlichen Interessen als 3. Rechtsschutzfall • Eigentümer, • Halter, Versicherungsschutz besteht für Rechtsschutz- • Fahrer, fälle, die während der Wirksamkeit dieses Vertra- • Insasse, ges eingetreten sind. • Leasingnehmer, • Nutzer privater Rahmenvereinbarungen für Per- Der Rechtsschutzfall tritt in dem Zeitpunkt ein, zu sonenkraftwagen und Elektrofahrzeugen, dem Sie oder ein anderer (z. B. der Gegner oder • Mieter oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor- • Erwerber schriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. Im Rechtsschutz bei Schadenersatzan- eines Kraftfahrzeuges sowie E-Bikes und E-Scoo- sprüchen gilt dies mit dem ersten Ereignis, bei ter, sofern die Nutzung privat, dienstlich oder frei- dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten beruflich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkom- sein soll. mensteuergesetz (EStG) erfolgt. Unter dienstlich verstehen wir Ihre Tätigkeit als Angestellter oder Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeit- Beamter. Die Nutzung im Rahmen einer selbst- raum erstreckt (Dauerverstoß), ist dessen Beginn ständigen Tätigkeit ist nicht versichert. maßgeblich. 2.2 Sonstige Verkehrsteilnehmer Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist Versicherungsschutz besteht für Sie auch als der erste entscheidend. Wenn dieser erste Versi- sonstiger Verkehrsteilnehmer (z.B. Radfahrer, Fuß- cherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, gänger) im öffentlichen Verkehr ausgenommen erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachen- erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn ein- recht. getreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Ver- sicherungsschutz. Zu Ihren Gunsten bleiben Ver- sicherungsfälle unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind. Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist auch bei miterledigten Angelegenheiten erforderlich. Seite 6 von 14 [Seite 52] 4. Versicherte Personen 5.3 Rechtsschutz bei Ordnungswidrigkeiten Soweit vereinbart und im Versicherungsschein Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen dokumentiert erstreckt sich der Versicherungs- Interessen beim Vorwurf einer Ordnungswidrig- schutz auf Sie und Ihre Familie. keit. Bei dem Vorwurf einer Geschwindigkeits- überschreitung oder bei Halte- und Parkverstößen Unter Familie verstehen wir: gilt dies nur, soweit diese zu einem Eintrag in das Fahreignungsregister (FAER) führen. • Ehepartner bzw. Partner aus einer eingetrage- nen Lebensgemeinschaft und Lebenspartner, Nicht umfasst ist die Wahrnehmung rechtlicher soweit diese im Haushalt des Versicherungs- Interessen bei vorsätzlich begangenen Ordnungs- nehmers lebt und dort gemeldet sind, widrigkeiten. Wird Ihnen vorsätzliches Verhalten • im Haushalt des Versicherungsnehmers vorgeworfen, zahlen wir die Kosten Ihrer Vertei- lebende und gemeldete leiblichen Kinder sowie digung als Vorschuss. Wird der Vorsatz rechts- Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (auch der des kräftig festgestellt, müssen Sie uns den von uns Partners) bis zur Erstaufnahme einer beruf- geleisteten Kostenvorschuss zurückzahlen. lichen Tätigkeit, jedoch maximal bis zu einem Alter von 30 Jahren, behinderte und pflegebe- 5.4 Rechtsschutz bei Strafangelegenheiten dürftige Kinder auch darüber hinaus. Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Unter einer beruflichen Tätigkeit versicherter Kin- Interessen beim Vorwurf eines verkehrsrechtli- der verstehen wir jede auf Dauer angelegte, der chen Vergehens, nicht jedoch beim Vorwurf eines Einkommenserzielung dienende Betätigung. Aus- verkehrsrechtlichen Verbrechens. bildungen zur beruflichen Qualifikation stellen keine berufliche Tätigkeit dar. Vergehen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von Alle Bestimmungen aus diesem Versicherungsver- unter einem Jahr bedroht ist. Verbrechen ist eine trag gelten auch für die mitversicherten Personen. Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheits- strafe von einem Jahr bedroht ist. Verlangt eine mitversicherte Person Versiche- rungsschutz, können Sie dem als Versicherungs- Nicht umfasst ist die Wahrnehmung rechtlicher nehmer widersprechen. Interessen bei vorsätzlich begangenen Vergehen. 5. Versicherte Rechtsstreitigkeiten (Leistungsarten) Wird Ihnen vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, zahlen wir die Kosten Ihrer Verteidigung als Vor- Bestehender Versicherungsschutz umfasst die schuss. Wird der Vorsatz rechtskräftig festge- Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in fol- stellt, müssen Sie uns den von uns geleisteten genden Bereichen: Kostenvorschuss zurückzahlen. 5.1 Rechtsschutz bei Schadenersatzansprüchen 5.5 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Dies umfasst die Geltendmachung Ihrer außerver- Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen traglichen Schadenersatzansprüche, nicht jedoch Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnis- deren Abwehr. sen und dinglichen Rechten. 5.2 Rechtsschutz bei Verwaltungsangelegenheiten Das gilt auch, wenn ein Kraftfahrzeug nicht auf Sie zugelassen ist oder noch kein Versicherungskenn- Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen zeichen auf Ihren Namen hat, solange der Erwerb Interessen gegenüber Verwaltungsbehörden und nicht nur zum kurzfristigen Eigengebrauch erfolgt. Verwaltungsgerichten einschließlich eines vor- geschalteten Widerspruchsverfahrens. Bei Halte- 5.6 Rechtsschutz bei Steuerangelegenheiten und Parkverstößen gilt dies nur, soweit diese zu einem Eintrag in das Fahreignungsregister (FAER) Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen führen. Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanzbehörden und Seite 7 von 14 [Seite 53] Finanzgerichten einschließlich eines vorgeschal- 6. Nicht versicherte Rechtsstreitigkeiten teten Widerspruchsverfahrens. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahr- 5.7 Rechtsschutz bei Sozialverfahren nehmung Ihrer rechtlichen Interessen Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen • gegen uns oder gegen das Schadensabwick- Interessen vor deutschen Sozialbehörden und lungsunternehmen wegen Ansprüchen aus die- Sozialgerichten einschließlich eines vorgeschalte- sem Versicherungsvertrag, ten Widerspruchverfahrens. • für Rechtsschutzfälle versicherter Personen untereinander. Der Ausschluss gilt nicht für 5.8 Verkehrs-Opfer-Rechtsschutz Ansprüche, die kraft Gesetz natürlichen Perso- nen dann zustehen, wenn eine versicherte Per- Dies umfasst die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen son verletzt oder getötet wird, Interessen als Nebenkläger für eine erhobene • im ursächlichen Zusammenhang mit Krieg, öffentliche Klage vor einem deutschen Strafge- feindseligen oder terroristischen Handlungen, richt, wenn Sie oder eine mitversicherte Person Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung Opfer einer Gewaltstraftat geworden sind. oder Erdbeben, • bei Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eine Gewaltstraftat liegt vor, bei Eintritt des Rechtsschutzfalles auf Sie übertra- gen wurden oder übergegangen sind. Dies gilt • schwerer Verletzung der körperlichen Unver- nicht für Ansprüche, die im Rahmen eines vor sehrtheit und der persönlichen Freiheit, Eintritt des Rechtsschutzfalles abgeschlosse- • Mord, Totschlag und fahrlässiger Tötung, nen Leasingvertrages für versicherte Kraftfahr- • Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. zeuge auf Sie übergegangen sind, • Der Rechtsschutz erstreckt sich auf die Bei- • bei in Ihrem Namen geltend gemachten Ansprü- standsleistungen eines Rechtsanwalts chen anderer Personen oder aus einer Haftung • im Ermittlungsverfahren, für Verbindlichkeiten anderer Personen, • im Nebenklageverfahren, • bei Verfahren vor Verfassungsgerichten, • für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz • bei Verfahren vor internationalen oder suprana- (GewSchG) und tionalen Gerichtshöfen. Dies gilt auch, wenn ein • für den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Straf- deutsches Gericht das Verfahren dem Europäi- gesetzbuch (StGB) in nicht vermögensrechtli- schen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentschei- chen Angelegenheiten. dung vorlegt, • für Rechtsschutzfälle, die vor Versicherungs- Der Rechtsschutz erstreckt sich auch auf eine beginn bereits eingetreten sind oder deren psychosoziale Prozessbegleitung gemäß § 3 des Anbahnung sich für Sie im Zeitpunkt des Ver- Gesetzes über die psychosoziale Prozessbeglei- tragsschlusses bereits abzeichnete und somit tung im Strafverfahren (PsychPbG). vorhersehbar waren, • für Rechtsschutzfälle in Bereichen, in denen Sie Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie bei Meldung des Rechtsschutzfalles länger als die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts drei Jahre bei uns nicht mehr versichert sind, oder einer psychosozialen Prozessbegleitung nut- • im ursächlichen Zusammenhang mit der Aus- zen können. übung eines Widerrufs-, Widerspruchs-, Rück- tritts- oder Anfechtungsrechts gegen Darle- Wurden Sie oder eine versicherte Person durch hens-, Versicherungs- oder Leasingverträge, die die Gewaltstraftat getötet, hat der eheliche oder vor Beginn des Versicherungsschutzes abge- eingetragene Lebenspartner des Opfers Rechts- schlossen wurden und bei denen Sie sich darauf schutz als Nebenkläger. Das gilt auch für die Eltern berufen, dass ein Mangel hinsichtlich der Auf- und Kinder des Opfers. klärung, Belehrung oder Beratung dieser Rechte vorliegt. Dieser Ausschluss gilt auch, wenn Sie Sie haben auch Rechtsschutz für die außergericht- den Widerruf, Widerspruch, Rücktritt oder die liche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Anfechtung nach Abschluss des Rechtsschutz- Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen eines vertrages erklären. dauerhaften Körperschadens. Dies setzt voraus, • im Zusammenhang mit einem geplanten oder dass Sie nebenklageberechtigt sind. eröffneten Insolvenzverfahren. Seite 8 von 14 [Seite 54] 7. Versicherte Kosten • er gibt Ihnen eine Auskunft • er erarbeitet für Sie ein Gutachten Wir übernehmen bei bestehendem Versicherungs- schutz die erforderlichen Kosten für die Wahrneh- 7.2.2 Rechtsschutzfall im Inland mung Ihrer rechtlichen Interessen, wenn Sie nach- weisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind Wir übernehmen maximal die gesetzliche Vergü- oder diese Kosten bereits gezahlt haben. Wenn Sie tung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zustän- Kosten in fremder Währung bezahlt haben, über- digen Gerichts ansässig ist oder wäre. nehmen wir diese in Euro. Als Abrechnungsgrund- lage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an 7.2.3 Rechtsschutzfall im Ausland dem Sie die Kosten vorgestreckt haben. Wir übernehmen die Kosten für einen Rechtsan- Unter den erforderlichen Kosten verstehen wir: walt, der für Sie am zuständigen Gericht im Aus- land tätig wird. Dies kann sein 7.1 Mediationskosten • ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger Wir übernehmen im Rahmen der versicherten ausländischer Rechtsanwalt oder Rechtsstreitigkeiten (Leistungsarten) die üblichen, • ein Rechtsanwalt in Deutschland. angemessenen Kosten eines zertifizierten Media- tors in einem Mediationsverfahren zur außerge- Den Rechtsanwalt vergüten wir in jedem Fall so, richtlichen Streitbeilegung. als wäre der Rechtsstreit am Ort eines Anwaltsbü- ros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt Nehmen an der Mediation nicht versicherte Perso- auf die gesetzliche Vergütung. nen teil, übernehmen wir anteilig die Kosten, die auf Sie und mitversicherte Personen entfallen. Bei Ansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland muss zunächst eine Die maximale Höhe der Mediationskosten ergibt Regulierung mit dem Schadenregulierungsbe- sich aus Ihrem Versicherungsschein. auftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Israel 7.2 Rechtsanwaltskosten und die Schweiz. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für Wir übernehmen die erforderlichen Kosten für die eine Rechtsverfolgung im Ausland. gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen durch einen Rechtsanwalt im Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland nachstehenden versicherten Umfang. übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Den Rechtsanwalt können Sie frei wählen. Dies Vergütung eines Verkehrsanwalts. gilt auch für Personen, die eine nach den einzel- staatlichen Rechtsvorschriften im Rahmen von 7.2.4 Verkehrsanwalt Gerichts- und Verwaltungsverfahren anerkannte Qualifikation besitzen. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zustän- digen Gericht entfernt, dann übernehmen wir auch Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, richtet sich in allen Fällen nach dem Rechtsan- der nur den Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt waltsvergütungsgesetz (RVG). am Ort des zuständigen Gerichts führt (sog. Ver- kehrsanwalt). 7.2.1 Anwaltliche Erstberatung Die Kosten übernehmen wir bis zur Höhe einer Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Korrespondenzgebühr (Ziffer 3400 RVG) oder folgenden Leistungen beschränkt, dann überneh- stattdessen bis zu dieser Höhe die gesetzlichen men wir die Kosten je Rechtsschutzfall höchstens Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten tätigen Rechtsanwalts. Betrag: Bei Strafverfahren übernehmen wir diese Kosten • Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen maximal bis zur Höhe einer weiteren Verfahrens- oder schriftlichen Rat gebühr in Höhe der Mittelgebühr. Wir übernehmen keine Kosten für einen Verkehrs- anwalt bei Ordnungswidrigkeitenverfahren. Seite 9 von 14 [Seite 55] 7.2.5 Mehrkosten bei einem Anwaltswechsel Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. Wir übernehmen die Mehrkosten für einen Anwaltswechsel, soweit der Wechsel in der Per- 7.4 Verfahrens- und Vollstreckungskosten son des Rechtsanwalts eintreten musste, gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Wir übernehmen 7.2.6 Kosten für eine gütliche Einigung • die Gerichtskosten einschließlich der Entschä- digung für Zeugen und Sachverständige, die Wir übernehmen bei einer gütlichen Einigung die vom Gericht herangezogen werden, Kosten im Verhältnis des von Ihnen angestrebten • die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner Ergebnisses zum erzielten Ergebnis, es sei denn, rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung soweit Sie aufgrund prozessualer Vorschriften gesetzlich vorgeschrieben ist. zu deren Erstattung verpflichtet sind, ausge- nommen Kosten, die dem Gegner durch eine 7.2.7 Sachverständigenkosten bei Privatgutachten behauptete oder begangene pflichtwidrige Handlung Ihrerseits bereits vor Beginn Ihrer Wir übernehmen die ortsübliche Vergütung für Rechtsverteidigung entstanden sind, einen Sachverständigen bei einem Privatgutachten • Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder • in Fällen der Verteidigung in einem verkehrs- Geldbuße über 250 Euro verhängt wurde, rechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsver- • die Kosten des Gerichtsvollziehers bis zu drei fahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstre- • wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- ckungstitel. Wir übernehmen keine Kosten auf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wahrnehmen. die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. Hat der Der Sachverständige muss über die erforderliche Schuldner in den letzten drei Jahren vor der ers- technische Sachkunde verfügen. Als technisch ten Maßnahme eine Versicherung an Eides statt sachkundig gelten Sachverständige, die von einer abgegeben, erstatten wir diese Kosten nicht. staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle • die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehör- bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen den einschließlich der Entschädigung für Zeu- DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert gen und Sachverständige, die von der Verwal- worden sind. tungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungsweg. 7.3 Reisekosten 7.5 Kosten für gesetzliche Schlichtungsverfahren Wir übernehmen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn Wir übernehmen die Gebühren eines gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverfahrens. • Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen, 7.6 Übersetzungskosten • Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Wir übernehmen die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interes- Wir übernehmen auch die gesetzlichen Fahrt- sen notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der kosten und Abwesenheitsgelder eines im Land- deutschen Sprache in die ausländische Gerichts- gerichtsbezirk des Besuchsortes zugelassenen sprache. Rechtsanwalts, der Sie besucht, wenn Sie auf- grund Unfalls, Krankheit oder sonstigen körperli- 7.7 Kosten für Verkehrs-Opfer-Rechtsschutz chen Gebrechens den Rechtsanwalt nicht selbst aufsuchen können. Wir akzeptieren eine angemessene Honorarver- einbarung mit Ihrem Rechtsanwalt bis maximal Wir übernehmen in diesen Fällen die tatsäch- zum 5,0-fachen der gesetzlich vorgesehenen Ver- lich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für gütung. Wir übernehmen die Kosten für eine psychosoziale Prozessbegleitung bis maximal zum 2,0-fachen Seite 10 von 14 [Seite 56] der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gemäß 10. Wartezeiten Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG). Für die Leistungsarten nach den Ziffern 5.2, 5.5 und 5.7 dieser Besonderen Versicherungsbedin- 7.8 Strafkaution gungen gilt eine Wartezeit. Ist zur Vermeidung einer Untersuchungshaft eine Versicherungsschutz besteht erst nach Ablauf von Kaution erforderlich, gewähren wir Ihnen ein zins- drei Monaten nach Versicherungsbeginn. loses Darlehen (Strafkaution). Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der im Ver- Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit sicherungsschein vereinbarten Höhe. eintreten, besteht auch nach Ablauf der Wartezeit kein Versicherungsschutz. 7.9 Kosten für Medizinisch-Psychologische Unter- suchung 11. Geltungsbereich Wir übernehmen die Kosten für ein Gutachten Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Aus- zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung land besteht der Rechtsschutz (MPU), wenn das Gutachten den zugrundeliegen- den Vorwurf entkräftet hat. • in Europa für die gesamte Dauer des Aufenthal- tes und 8. Versicherungssumme • im nichteuropäischen Ausland höchstens für ein Jahr. Die vereinbarte Versicherungssumme ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Unter Europa verstehen wir Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte • die Staaten der Europäischen Union (EU), Personen in demselben Rechtsschutzfall rechnen • die Vertragsstaaten des Abkommens über den wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen auf- europäischen Wirtschaftsraum (EWR), grund mehrerer Rechtsstreitigkeiten, die zeitlich • das Vereinigte Königreich und ursächlich zusammenhängen oder auf dem • die Schweiz und gleichen Ereignis oder auf dem gleichen Lebens- • Israel. sachverhalt beruhen. Gelten mehrere Rechtsstrei- tigkeiten als ein Rechtsschutzfall, wird der Selbst- Kein vorübergehender Auslandsaufenthalt im behalt nur einmal von unserer Zahlung abgezogen Sinne dieser besonderen Versicherungsbedin- gungen Bedingungen liegt vor, wenn der ständige 9. Selbstbehalt Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungs- Ein vereinbarter und im Versicherungsschein schutz mehr. dokumentierter Selbstbehalt wird von der Ent- schädigungsleistung je Rechtsschutzfall in Abzug 12. Versichererwechsel gebracht. Bei einem Wechsel vom Vorversicherer zu uns Dies gilt nicht für die anwaltliche Erstberatung, übernehmen wir Versicherungsschutz, wenn soweit danach der Rechtsschutzfall beendet ist. bezüglich der versicherten Leistungen • ein lückenloser Versicherungsschutz besteht, • Versicherungsschutz beim Vorversicherer bestand, • der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers liegt, • der Anspruch erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht wird und Seite 11 von 14 [Seite 57] • der Vorversicherer deshalb seine Leistungs- 13.2.2 Obliegenheiten gegenüber Ihrem Rechtsanwalt pflicht abgelehnt hat. Sie müssen Ihren Rechtsanwalt bei der Beauftra- Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch gung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. • vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, • die Beweismittel angeben, 13. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheits- • die möglichen Auskünfte erteilen und verletzungen vor und nach Eintritt des Rechts- • die notwendigen Unterlagen beschaffen. schutzfalles 13.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Rechtsschutzfalles Wenn Sie eine Obliegenheit vor Eintritt des Versi- Der Fahrer oder Führer eines Kraftfahrzeuges cherungsfalles vorsätzlich verletzen, verlieren Sie muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles Ihren Versicherungsschutz. • die erforderliche Fahrerlaubnis haben, Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegen- • berechtigt sein, das Kraftfahrzeug zu führen und heit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, • das Kraftfahrzeug muss zugelassen sein oder und zwar in einem der Schwere Ihres Verschul- ein gültiges Versicherungskennzeichen haben. dens entsprechenden Verhältnis. 13.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Rechtsschutz- Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsob- falles liegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder 13.2.1 Obliegenheiten uns gegenüber teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vor- Nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles müs- her durch gesonderte Mitteilung in Textform über sen Sie diese Pflichten informiert haben. • den Rechtsschutzfall, soweit Ihnen zumutbar, Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn unverzüglich anzeigen, Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht • vollständig und wahrheitsgemäß über sämt- grob fahrlässig verletzt haben. liche Umstände des Rechtsschutzfalles unter- richten, Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, • alle Beweismittel angeben, wenn Sie uns nachweisen, dass die Obliegenheits- • Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen verletzung nicht die Ursache war für und • auf unser Verlangen Auskünfte über den Ver- • den Eintritt des Rechtsschutzfalles, fahrensstand geben. • die Feststellung des Rechtsschutzfalles oder • die Feststellung oder den Umfang unserer Leis- Wir bestätigen Ihnen in Textform den Umfang des tung. Versicherungsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor wir den Umfang Sie müssen sich bei der Erfüllung der Obliegenhei- des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und ten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, tra- beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen. gen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. Seite 12 von 14 [Seite 58] 14. Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen 15. Abtretung mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mut- willigkeit - Stichentscheidverfahren Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen kön- nen Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. 14.1 Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen • die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen uns haben. nach den Ziffern 5.1, 5.2 sowie 5.5 bis 5.7 dieser Besonderen Versicherungsbedingungen keine Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kosten- hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder rechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld • Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahr- gerichteter Anspruch vor. nehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten 16. Anspruchsübergang in einem groben Missverhältnis zum angestreb- ten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir Wenn ein anderer Ihnen Kosten der Rechtsverfol- nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen gung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt auf uns über. Dies gilt nur dann, wenn wir die Kos- würden. ten bereits beglichen haben. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die unverzüglich in Textform mitteilen, und zwar mit wir brauchen, um diesen Anspruch durchzuset- Begründung. zen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie mitwirken, wenn wir das verlangen und soweit 14.2 Verfahren bei abgelehntem Rechtsschutz (Stich- dies für Sie zumutbar ist. entscheidverfahren) Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und Wenn wir Rechtsschutz aus den vorgenannten wir deshalb diese Kosten von dem anderen nicht Gründen (Nr. 14.1) ablehnen, können Sie den für erstattet bekommen, dann müssen wir über die Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechts- geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten anwalt veranlassen, eine begründete Stellung- mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehan- nahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen: delt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden • Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass und Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. • steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Inter- essen in einem angemessenen Verhältnis zum 17. Kostenerstattung durch Dritte angestrebten Erfolg? Hat Ihnen ein anderer Kosten der Rechtsver- Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen folgung erstattet, müssen Sie uns diese Kosten wir. zurückzahlen, soweit wir diese bereits beglichen haben. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Ent- 18. Kündigung des Versicherungsvertrages scheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. In Ergänzung zu Ziffer 7.1 der Allgemeine Versi- cherungsbedingungen gilt: Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und Haben wir den Versicherungsschutz abgelehnt, wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. obwohl wir zur Leistung verpflichtet gewesen Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. wären, können Sie den Vertrag vorzeitig, innerhalb Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkom- men, entfällt Ihr Versicherungsschutz. Seite 13 von 14 [Seite 59] von einem Monat, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben, in Textform kündigen. Haben wir unsere Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versicherungsfälle bejaht, können Sie und wir den Vertrag vorzeitig, innerhalb von einem Monat, nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall, in Textform kündigen. 19. Beendigung des Versicherungsvertrages In Ergänzung zu Ziffer 7.2 der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen gilt: Der Versicherungsvertrag endet für alle versicher- ten Personen, wenn Sie versterben. Die versicherte volljährige Person hat dann das Recht, den Versi- cherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Eine solche Erklärung ist uns gegenüber innerhalb von zwei Monaten nach Ihrem Tod in Textform abzugeben. Bei Tod einer versicherten Person, die nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, endet der Ver- sicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte Person. Seite 14 von 14

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