Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: DOCURA Produktunterlagen Privathaftpflichtversicherung, AVB PHV 2020 (2021.01)
[Seite 1]
Privathaftpflichtversicherung
DOCURA 2020
[Seite 3]
Hinweise
und Erklärungen
zum Antrag
Laufzeit Zahlweise
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer Der Beitrag ist nach den gesetzlichen Vorschriften jähr-
verlängern sich nach Ablauf der vereinbarten Vertrags- lich im Voraus zu entrichten.
dauer stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei
Monate vor Ablauf eine Kündigung in Textform zuge- Beiträge
gangen ist.
Die Beiträge sind Endpreise. Sie enthalten den Beitrag
Einzugsermächtigung gemäß Zahlweise sowie die jeweils geltende gesetzli-
che Versicherungssteuer. Die zurzeit geltende Versiche-
Ich bin/Wir sind bis auf Widerruf damit einverstanden, rungssteuer wird im Versicherungsschein ausgewiesen.
dass die Beiträge zu dem beantragten Versicherungsver- Die Beiträge können sich durch eine zukünftige Ände-
trag / zu den beantragten Versicherungsverträgen von rung der Versicherungssteuer verändern.
dem im Antrag angegebenen Konto eingezogen werden.
Dies gilt auch für Ersatzverträge. Das Konto muss bei Nebenabreden
Fälligkeit in der erforderlichen Höhe gedeckt sein, sonst
kann das kontoführende Kreditinstitut die Einlösung ver- Vorläufiger Versicherungsschutz besteht nur bei beson-
weigern und der Beitrag ist nicht rechtzeitig gezahlt. Ihr derer schriftlicher Zusage (Deckungszusage).
Versicherungsschutz kann dadurch gefährdet sein. Kann Sonstige Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn der
der Beitrag aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, Versicherer diese durch Aufnahme in den Versicherungs-
nicht fristgerecht eingezogen werden oder widerspre- schein (Nachtrag) genehmigt. Eine Erweiterung des Ver-
chen Sie einer berechtigten Einziehung von Ihrem Konto, sicherungsschutzes durch handschriftliche Abänderung
so können wir Ihnen die daraus entstehenden Kosten in des Antrags ist nur dann verbindlich, wenn sie der Ver-
Rechnung stellen. sicherer in den Versicherungsschein des endgültigen
Versicherungsvertrages aufnimmt.
DOCURA Stand 01/2021 03
[Seite 4]
Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz
Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Zwecke der Schadenbearbeitung verarbeitet werden. Ich
Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder willige ein, dass der Versicherer zum Zwecke des Ver-
der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, tragsabschlusses, der Vertragsverwaltung und –abwick-
Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversiche- lung, der Personenidentifikation und bei Bedarf im Verlauf
rer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der der aktiven Geschäftsbeziehung (z. B. im Schadenfall)
Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und Adressinformationen, Informationen zu meinem bishe-
der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den rigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwen-
e.V. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versiche- dung von Anschriftendaten von der infoscore Consumer
rer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig Data GmbH (ICD), Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
vom Zustandekommen des Vertrags sowie für entspre- bezieht und nutzt. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wir-
chende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versi- kung für die Zukunft widerrufen werden.
cherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Ich
willige ferner ein, dass der DOCURA VVaG meine allge- Sofern Sie hiermit nicht einverstanden sind, vermerken
meinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten an den/ Sie dies bitte im Antrag!
die für mich zuständigen Vermittler weitergeben, soweit
dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Ver- Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar
sicherungsangelegenheiten dient. Darüber hinaus wil- willige ich weiter ein, dass der/die Vermittler meine all-
lige ich ein, dass meine Vertrags- und Schadendaten gemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten dar-
– dies sind beispielsweise meine Angaben im Antrag, über hinaus für Beratung und Betreuung nutzen darf/
versicherungstechnische Daten wie Vertragslaufzeit, Ver- dürfen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich in zumutba-
sicherungssumme oder Bankverbindung sowie erforder- rer Weise von dem Inhalt des Merkblatts zur Datenver-
lichenfalls Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers arbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mir zusammen
oder Sachverständigen – bei der DOCURA VVaG zum mit den Antragsunterlagen überlassen wird.
04 DOCURA Stand 01/2021
[Seite 5]
Produktinformationsblatt zur Versicherung
Wir möchten Sie mit diesem Informationsblatt auf einige grundsätzliche Rege-
Privathaftpflichtversicherung
lungen dieser Versicherung hinweisen. Die folgenden Erläuterungen zeigen
Ihnen die vertraglichen Grundlagen auszugsweise in Stichworten und sind Unternehmen:
nicht abschließend. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die in den DOCURA VVaG
Produktunterlagen abgebildeten Informationen (z. B Leistungsmerkmale, Ver- Königsallee 57,
sicherungsbedingungen und Besonderen Bedingungen), die Vereinbarungen 44789 Bochum
im Antrag sowie die Inhalte des Versicherungsscheins, in denen Sie Details
nachlesen können.
Unternehmenssitz:
Deutschland, Bochum
Registergericht Bochum
Um welche Art von Versicherung handelt es sich? HR B 190
Privathaftpflichtversicherung
Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen,
berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Was ist versichert? Wo bin ich versichert?
Personenschäden Weltweit
Sachschäden
Vermögensschäden
Gibt es Deckungsbeschränkungen? Was ist nicht versichert?
Bestimmte Leistungserweiterungen sind je nach Schäden die vorsätzlich herbeigeführt werden
Tarifauswahl in den Entschädigungsgrenzen Diensthaftpflicht *
beschränkt wie z. B.: Schäden, die durch den Gebrauch eines zulas-
• Abhandenkommen von beruflich genutzten sungs-/versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges
Schlüsseln auf 30.000,- € verursacht werden
• Ansprüche mitversicherter Personen für
Sachschäden bis 10.000,- €
• Sachschäden bei Arbeitgebern bis 10.000,- €
Wann beginnt und endet die Deckung? Wann und wie zahle ich?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeit- Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich
punkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch
unverzüglich nach Fälligkeit zahlen. Bei einer Vertragsdauer nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Ist die
von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versiche- Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
rungsvertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum
um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer
drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
eine Kündigung in Textform zugegangen ist.
Wie kann ich den Vertrag kündigen? Welche Verpflichtungen habe ich?
Der Versicherungsvertrag kann in Textform gekündigt werden • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht
• Zum Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer unter von Gefahrumständen vor Vertragsabschluss
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten • Meldung neu hinzugekommener Risiken
• Bei einem Wegfall des versicherten Interesses • Änderungen zum versicherten Risiko
• Nach einem Versicherungsfall • Erhöhungen/Erweiterungen des versicherten Risikos
• Unverzügliche Meldung eines Versicherungsfalles
* (kann für bestimmte Berufsgruppen gesondert vereinbart werden) VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT
05
[Seite 6]
DOCURA VVaG
Königsallee 57, 44789 Bochum
T +49 (0) 234 937 15 0
F +49 (0) 234 937 15 99
info@docura.de
www.docura.de VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT
06
[Seite 7]
Leistungsmerkmale
Privathaftpflichtversicherung
VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT
[Seite 8]
Unsere Privathaftpflichttarife im Überblick
Versicherungssummen PROTECT 2020 SMART 2020
25.000.000,- €
Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (pauschal) oder 15.000.000,- €
50.000.000,- €
Bei Personenschäden höchstens je geschädigte Person 15.000.000,- € 15.000.000,- €
25.000.000,- €
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) oder 3.000.000,- €
50.000.000,- €
Tarifvarianten
Familie oder Single mit Kind/-er (alleinerziehend)
Paar ohne Kind/-er
Single ohne Kind/-er
Senioren 55+
DOCURA Leistungsversprechen
Prüfung der Haftpflichtfrage - Abwehr unberechtigter Ansprüche -
Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen
Innovationsgarantie - zukünftige Bedingungsverbesserungen
Besitzstandsgarantie -
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Leistungsgarantie gegenüber des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Mitversicherte Personen
Ehepartner oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft
Minderjährige Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder
Volljährige Kinder während Erstausbildung (Ausbildung und/oder Studium)
Personen in vorübergehender häuslicher Gemeinschaft, z.B. Au-pairs
Eltern/Großeltern (auch im Altenpflegeheim und im betreuten Wohnen)
Personen in dauerhafter häuslicher Gemeinschaft mit Versicherungsnehmer
Im Haushalt tätige Personen
Kein Einwand wegen Deliktunfähigkeit bei allen mitversicherten Personen 100.000,- €
Ansprüche mitversicherter Personen untereinander für Personenschäden
Ansprüche mitversicherter Personen untereinander für Sachschäden bis 10.000,- €
VS = Versicherungssumme = Versichert bis maximal zur Versicherungssumme / Höchstgrenze
SB = Selbstbeteiligung – = Nicht versichert
08 DOCURA PHV 01/2021
[Seite 9]
Haushalt, Familie und Tiere PROTECT 2020 SMART 2020
Als Familienvorstand / Haushaltsvorstand
Als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen
Tätigkeit als Tageseltern, Babysitter und Au-pair auch entgeltlich
(ohne Kiga, Kita oder Hort)
Nebenberufliche Tätigkeit bis 20.000,- € Umsatz -
Betriebspraktika / Ferienjobs / fachpraktischer Unterricht
inkl. Schäden an Lehrmitteln / Work & Travel
Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden, auch für Mobiliar in Hotels,
Ferienwohnungen und -häusern, Pensionen und Schiffskabinen
Mietsachschäden an Gebäuden und Grundstücken -
Beschädigung, Vernichtung oder Verlust von gemieteten, geliehenen und
-
fremden Sachen inkl. medizinischer Geräte bis 25.000,- € (150,- € SB)
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen bis 1 Mio. € -
Schäden durch Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG)
Sachschäden unter Arbeitskollegen
Sachschäden bei Arbeitgebern bis 10.000,- € (150,- € SB)
Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln
Abhandenkommen von beruflich genutzten Schlüsseln 30.000,- €
Kein Einwand fehlender Haftung bei Gefälligkeitsschäden 20.000,- € 5.000,- €
Forderungsausfalldeckung inkl. Schäden durch Vorsatz, Tiere und Kfz
Neuwertentschädigung bis 10.000,- € -
Halten von zahmen Haustieren inkl. Blinden- und Behindertenbegleithunden
Hüten fremder Hunde und Pferde, Reiten fremder Pferde,
Fahren fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken
Halten von wilden Kleintieren (zum Beispiel Schlangen, Spinnen, Skorpionen)
-
inkl. Einfangkosten bis 10.000,- €
Freizeit und Sport
Ausübung von Sport, u. a. inkl. Besitz und Gebrauch von Fahrrädern,
sowie Teilnahme an privaten Radrennen
Erlaubter privater Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition (außer zur Jagd),
Abbrennen erlaubter Feuerwerke
Ehrenamtstätigkeit, Freiwilligenarbeit und nicht gewerbliche Betreuung
Elektronischer Datenaustausch bzw. Internetnutzung
VS = Versicherungssumme = Versichert bis maximal zur Versicherungssumme / Höchstgrenze
SB = Selbstbeteiligung – = Nicht versichert
DOCURA PHV 01/2021 09
[Seite 10]
Immobilien PROTECT 2020 SMART 2020
Selbst bewohnte Wohneinheiten (Wohnung/Ein-/Zwei-/Mehrfamilienhaus)
inkl. Vermietung (2 Wohneinheiten bis 30.000,- € Mietwert)
Selbst genutztes Wochenend-/Ferienhaus sowie selbst genutzter fest installierter
Wohnwagen in Europa
Vermietung von fremdgenutzten Eigentums- und Ferienwohnungen oder
-
Ferienhaus in Europa (zu nicht gewerblichen Zwecken)
Unbebaute Grundstücke bis 10.000 qm in Europa inkl. Verpachtung
Baumaßnahmen an bebautem Grundbesitz inkl. Bauhelferhaftpflicht
Verkehrssicherungspflicht für regenerative Energieanlagen inkl. Schäden
aufgrund Einspeisung in fremdes Stromnetz
Gewässerschadenhaftpflicht für Kleingebinde bis 1.000 l
Öltanks ohne Begrenzung des Fassungsvermögens
Flüssiggastanks, privat genutzte Abwassergrube, eigene Kläranlage,
Abwasser-, Rückstau- und Allmählichkeitsschäden
Fahrzeuge
Be- und Entladeschäden bis 10.000,- € (150,- € SB) -
Betankungsschäden bis 10.000,- € (150,- € SB) an fremden Kfz -
Kfz bis 6 km/h - Kfz und Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen
und Plätzen verkehren
Kinder-Kfz, Elektrofahrräder, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher sofern nicht
versicherungspflichtig
Flugmodelle und Drachen ohne Motor bis 5 kg Fluggewicht
Flugmodelle mit Motor, z. B. Drohnen bis 5 kg bis 250 g
Ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge
Ruder- und Schlauchboote, Kitesportgeräte, fremde Segelboote, fremde Jet-Ski,
fremde und eigene Surfbretter, eigene Segelboote bis 15 qm Segelfläche (ohne Motor)
Eigene Segelboote bis 25 qm Segelfläche oder Motorboote bis 15 PS Motorstärke -
Ausland
Auslandsaufenthalt in Europa ohne zeitliche Begrenzung / außerhalb Europas
bis zu 5 Jahre
Kaution bei Schäden im Ausland 100.000,- € 100.000,- €
VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT
VS = Versicherungssumme = Versichert bis maximal zur Versicherungssumme / Höchstgrenze
SB = Selbstbeteiligung – = Nicht versichert
10 DOCURA PHV 01/2021
[Seite 11]
Diensthaftpflichtversicherung - optional -
Welchen Schutz bietet die Diensthaftpflichtversicherung?
Die Diensthaftpflicht versichert im Umfang der nachfolgenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht der
versicherten Person aus der dienstlichen Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.
Berufsgruppen
Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher
Beruf
Verlust fremder beruflicher Schlüssel 100.000,- €
Abhandenkommen von Sachen des Dienstherren 25.000,- €
Kfz bis 6 km/h - Kfz und Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn 25.000,- €
Gebrauch von Wasserfahrzeugen 25.000,- €
Tätigkeitsschäden
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) 50.000,- €
Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn 50.000,- €
Waffen und Munition
Dienstliches Halten, Hüten und Führen von Tieren
Ausland
Schäden im Ausland bis zu 5 Jahren
Internet
Elektronischer Datenaustausch bzw. Internetnutzung 1.000.000,- €
Umwelt
Umweltrisiko
Schäden durch Abwässer
VS = Versicherungssumme = Versichert bis maximal zur Versicherungssumme / Höchstgrenze
SB = Selbstbeteiligung – = Nicht versichert
DOCURA PHV 01/2021 11
[Seite 12]
DOCURA VVaG
Königsallee 57, 44789 Bochum
T +49 (0) 234 937 15 0
F +49 (0) 234 937 15 99
info@docura.de
www.docura.de VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT
[Seite 13]
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
zur Privathaftpflichtversicherung
VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT
[Seite 14]
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung
SMART 2020 (AVB PHV 2020)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und
Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. Pflichten der Vertragsparteien.
- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und beson- - Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungs-
deren privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken). schutzes und Beitragszahlung.
- Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und - Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/
Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Kündigung.
Umweltrisiken). - Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegen-
- Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. heiten des Versicherungsnehmers und weitere
Bestimmungen.
Nicht enthalten:
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der
- Abschnitt A4 (Geothermie-Risiken). gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.
Falls besonders vereinbart:
- Abschnitt A5 gilt für die Risiken von Beamten
und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Diensthaftpflichtrisiken).
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten
Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregu-
lierung und zur Beitragsangleichung.
14 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 15]
Inhalt
Teil A
Abschnitt A1
Privathaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln 33
(versichertes Risiko) 18 A1-6.21 Leistung bei fehlender Haftung 34
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen A1-7 Allgemeine Ausschlüsse 34
und zum Verhältnis zwischen den A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 34
Versicherten (Versicherungsnehmer und A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
mitversicherten Personen) 18 Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 21 und sonstigen Leistungen 34
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 35
des Versicherers 21 A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungs- Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
summe, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 22 verbundenen Personen 35
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
Risiken (Versicherungsschutz, besonderer Verwahrungsvertrag 36
Risikobegrenzungen und besondere A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten
Ausschlüsse) 23 Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 36
A1-6.1 Familie und Haushalt 23 A1-7.7 Asbest 36
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 23 A1-7.8 Gentechnik 36
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz 23 A1-7.9 Persönlichkeits- und
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko 25 Namensrechtsverletzungen 36
A1-6.5 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden 25 A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen sonstige Diskriminierungen 36
(Mietsachschäden) 26 A1-7.11 Übertragung von Krankheiten 36
A1-6.7 Sportausübung 26 A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen,
A1-6.8 Waffen und Munition 26 Überschwemmungen 36
A1-6.9 Tiere 26 A1-7.13 Strahlen 37
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 37
Kraftfahrzeug-Anhänger 27 A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen 27 Beschäftigung 37
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen 28 A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen 28 Vereinigungen aller Art 37
A1-6.14 Schäden im Ausland 28 A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
A1-6.15 Vermögensschäden 29 (Erhöhungen und Erweiterungen) 37
A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten 29 A1-9 Neu hinzukommende Risiken
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen 31 (Vorsorgeversicherung) 37
A1-6.18 Tagesmutter-/ Tageseltern-/ Babysitter-/ A1-10 Nachversicherungsschutz / Fortsetzung
Au-pair-Tätigkeit 32 der Privathaftpflichtversicherung nach
A1-6.19 Betriebspraktika / Ferienjobs / dem Tod des Versicherungsnehmers 38
Fachpraktischer Unterricht /
Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen
und Arbeitgebern 33
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 15
[Seite 16]
Abschnitt A2
Besondere Umweltrisiken A5-6.1 Verlust von fremden Schlüsseln
A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagerisiko) 39 und Codekarten 47
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes 39 A5-6.2 Abhandenkommen von Sachen
A2-1.2 Rettungskosten 39 des Dienstherrn 47
A2-1.3 Ausschlüsse 39 A5-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) 40 und Kraftfahrzeug-Anhänger
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen 40 (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn) 47
A2-2.3 Begrenzung der Leistungen A5-6.4 Gebrauch von Kraftfahrzeugen
(Versicherungssumme) 40 des Dienstherren 48
A2-2.4 Rettungskosten 40 A5-6.5 Wasserfahrzeuge 49
A2-2.5 Eigenschäden 40 A5-6.6 Schäden an gemieteten Sachen
A2-2.6 Gemeingefahren 41 (Mietsachschäden) 49
A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen A5-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen
Vorschriften 41 (Tätigkeitsschäden) 49
A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß A5-6.8 Waffen und Munition 50
Umweltschadensgesetz (USchadG) 41 A5-6.9 Tiere 50
A2-3.2 Ausland 41 A5-6.10 Schäden im Ausland 50
A2-3.3 Ausschlüsse 42 A5-6.11 Schäden im Inland, die im Ausland
geltend gemacht werden 50
Abschnitt A3 A5-6.12 Vermögensschäden 50
A5-6.13 Übertragung elektronischer Daten 51
Forderungsausfallrisiko A5-6.14 Allgemeines Umweltrisiko 53
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 42 A5-6.15 Abwässer 53
A3-2 Leistungsvoraussetzungen 43 A5-6.16 Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher 53
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 43 A5-7 Allgemeine Ausschlüsse 54
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich 44 A5-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 54
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das A5-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
Forderungsausfallrisiko 44 Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
und sonstigen Leistungen 54
Abschnitt A5 A5-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 54
A5-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des
Diensthaftpflichtrisiko Versicherungsnehmers und von
A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten wirtschaftlich verbundenen Personen 54
(versichertes Risiko) 44 A5-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
A5-2 Regelungen zu Versicherungsnehmer und besonderer Verwahrungsvertrag 55
versicherter Person 44 A5-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten
A5-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 44 Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 55
A5-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht A5-7.7 Asbest 55
des Versicherers 45 A5-7.8 Gentechnik 56
A5-5 Begrenzung der Leistungen A5-7.9 Persönlichkeits- und
(Versicherungssumme, Namensrechtsverletzungen 56
Jahreshöchstersatzleistung, A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung
Serienschaden, Selbstbeteiligung) 46 und sonstige Diskriminierungen 56
A5-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken A5-7.11 Übertragung von Krankheiten 56
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen,
und besondere Ausschlüsse) 47 Überschwemmungen 56
A5-7.13 Strahlen 56
16 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 17]
Teil B
A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 56 Allgemeiner Teil
A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 56
A5-7.16 Wasserfahrzeuge 57 Abschnitt B1
A5-7.17 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten 57
A5-7.18 Heilwesen 57 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A5-7.19 Jagd 57 B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes 61
A5-8 Veränderungen des versicherten Risikos B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 61
(Erhöhungen und Erweiterungen) 57 B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
A5-9 Neu hinzukommende Risiken Folgen verspäteter Zahlung
(Vorsorgeversicherung) 58 oder Nichtzahlung 61
A5-10 Versicherungsschutz nach Ausscheiden B1-4 Folgebeitrag 62
aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung) 58 B1-5 Lastschriftverfahren 62
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 63
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)- 1 Abtretungsverbot 59 Abschnitt B2
A(GB)- 2 Veränderungen des versicherten Risikos
und Auswirkung auf den Beitrag Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
(Beitragsregulierung) 59 B2-1 Dauer und Ende des Vertrags 64
A(GB)- 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall 64
nach Beitragsangleichung 59
Abschnitt B3
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungs-
nehmers oder seines Vertreters bis
zum Vertragsschluss 65
B3-2 Gefahrerhöhung (entfällt, da nicht relevant) 67
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 67
Abschnitt B4
Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 68
B4-2 Erklärungen und Anzeigen,
Anschriftenänderung 68
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 69
B4-4 Verjährung 69
B4-5 Örtlich zuständiges Gericht 69
B4-6 Anzuwendendes Recht 69
B4-7 Embargobestimmung 70
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 17
[Seite 18]
DOCURA Leistungsversprechen
Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)
Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2020).
Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherungsbedingun-
gen die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Stand 28.09.2015) voll erfüllen.
Innovationsgarantie für künftige Bedingungsverbesserungen
Werden die diesem Privathaftpflichtversicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten
die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Der Versicherungs-
nehmer kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Vertragsänderung
zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung. Damit wird die Vertragsänderung nicht wirksam.
Teil A
Abschnitt A1
Privathaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten A1-2.1.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Ver-
(versichertes Risiko) sicherungsnehmer lebenden Partners einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Kinder, diese entsprechend A1-2.1.3 und A1-2.1.4.
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte
Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren Partner dürfen nicht mit anderen Personen
eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. verheiratet sein oder in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft leben.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und
zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Ver- Sofern der Partner nicht beim Versicherungs-
sicherungsnehmer und mitversicherten Personen) nehmer behördlich gemeldet ist, besteht die
Mitversicherung nur, wenn der Partner beim
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Versicherer namentlich benannt ist.
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebens- A1-2.1.3 ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv-
partners des Versicherungsnehmers. und Pflegekinder),
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der A1-2.1.4 ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht
in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Pflegekinder), solange sie sich noch in einer
Recht anderer Staaten lebt. Schul- oder sich unmittelbar anschließenden
18 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 19]
Berufsausbildung befinden (berufliche Erst- A1-2.1.7 folgender Personen gegenüber Dritten aus der
ausbildung Lehre und/oder Studium, auch genannten Tätigkeit:
Bachelor- und unmittelbar angeschlossener
Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fort- a) im Haushalt des Versicherungsnehmers
bildungsmaßnahmen und dergleichen.). beschäftigte Personen,
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefäl-
freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfrei- ligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten
willigendienstes oder des freiwilligen sozialen betreuen oder den Streudienst versehen,
bzw. ökologischen Jahres vor, während oder
im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der c) Personen, die dem Versicherungsnehmer und
Versicherungsschutz bestehen. den mitversicherten Personen bei Notfällen
freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Aufwendungen, die dem Helfer durch die
Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für freiwillige Hilfeleistung für die versicherten
maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelba- Personen entstanden sind.
rem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeits-
losigkeit bzw. Wartezeit eintritt auch wenn zur Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-
Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
Unabhängig von den vorgenannten Bestim- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
mungen, bleibt die Mitversicherung erhal- handelt.
ten, solange die häusliche Gemeinschaft
mit dem Versicherungsnehmer besteht. A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver-
tragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geis- Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt
tiger bzw. seelischer Behinderung. nicht für die Bestimmungen über die Vorsorge-
versicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für
A1-2.1.5 aller weiteren und nicht unter A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 eine mitversicherte Person entsteht.
genannten Personen, die mit dem Versiche-
rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
und dort behördlich gemeldet sind. Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicher-
Kinder, Eltern bzw. Großeltern des Versiche- ten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
rungsnehmers und des versicherten Ehe- oder schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als
Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn auch für die mitversicherten Personen.
diese in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim,
betreutes Wohnen) leben. A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf
nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
A1-2.1.6 von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
Jahre) in den Familienverbund eingeglieder- sicherungsnehmer als auch die mitversicherten
ten unverheirateten Personen (z. B. Au-pair, Personen verantwortlich.
Austauschschüler) sowie von minderjährigen
Übernachtungsgästen im Haushalt des Ver-
sicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 19
[Seite 20]
A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4): A1-2.7 Sofern ein Paar-Tarif vereinbart ist (siehe Risiko-
bezeichnung im Versicherungsschein und seinen
a) Haftpflichtansprüche der versicherten Personen Nachträgen), gilt folgendes:
untereinander wegen Personenschäden,
a) Der Versicherungsschutz bezieht sich aus-
b) Haftpflichtansprüche der versicherten Personen schließlich auf die persönliche gesetzliche
untereinander wegen Sachschäden, soweit Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie
diese gerichtlich geltend gemacht werden. des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem
beträgt 10.000 EUR. Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
c) Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.6
vorübergehend im Haushalt des Versiche- b) Die Bestimmungen über weitere mitversicherte
rungsnehmers lebenden Personen gegen Personen gemäß
den Versicherungsnehmer und alle sonstigen
Mitversicherten, - A1-2.1.3 bis A1-2.1.5,
d) Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden - A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person)
aus gesetzlichem Forderungsübergang, ins-
besondere von Sozialversicherungsträgern, - A1-2.1.2 (in Bezug auf die Kinder
Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für des Partners)
Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern,
sonstigen Versicherungsunternehmen, öffent- haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
lichen und privaten Arbeitgebern.
c) Änderungen des Familienstandes sind dem
A1-2.6 Sofern ein Single-Tarif (ohne Kind/-er) vereinbart Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestim-
ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungs- mungen über die Erhöhung und Erweiterung
schein und seinen Nachträgen), gilt folgendes: von versicherten Risiken gemäß A1-8.
a) Der Versicherungsschutz bezieht sich aus-
schließlich auf die persönliche gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Einzelperson.
b) Die Bestimmungen über mitversicherte Perso-
nen gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 sowie A1-6.2
(bzgl. der betreuten Person) haben für diesen
Vertrag keine Gültigkeit.
c) Änderungen des Familienstandes sind dem
Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestim-
mungen über die Erhöhung und Erweiterung
von versicherten Risiken gemäß A1-8.
20 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 21]
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht
des Versicherers
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass
der Versicherungsnehmer wegen eines während A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatz-
ansprüche und
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
genommen wird.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche-
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
handelt, den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,
aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
Schadensersatz statt der Leistung; rungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Nacherfüllung durchführen zu können; Anspruch des Dritten freizustellen.
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwick-
gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des lung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatz-
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen
im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver-
trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver- den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
zögerung der Leistung; bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versi-
cherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung im Namen des Versicherungsnehmers.
tretender Ersatzleistungen.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadens-
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,
oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 21
[Seite 22]
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren- Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche
ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitver- bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
sicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Min- Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
derung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. verpflichtet.
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungs- A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
summe, Serienschaden, Selbstbeteiligung) werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist
bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf meh- summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
rere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
höhe dieser Ansprüche.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädig-
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers ten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche- Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
rungsjahres auf das Einfache der vereinbarten oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis-
Versicherungssumme begrenzt. tungen aus dem Versicherungsfall noch verblei-
benden Restbetrag der Versicherungssumme, so
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Ver- Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
sicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
ist, wenn diese Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent-
sprechende Vorschrift der Verordnung über den
a) auf derselben Ursache, Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich
der Versicherungsnehmer an laufenden Renten-
beruhen. zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert
der Rente die Versicherungssumme oder die nach
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restver-
nehmer bei jedem Versicherungsfall an der Ent- sicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
schädigungsleistung des Versicherers mit einem Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Ver-
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sicherungssumme abgesetzt.
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung
einem Versicherungsfall die Versicherungssum- eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
me übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
22 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 23]
Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versiche- - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereini-
rer für den von der Weigerung an entstehenden gungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen oder gleichartig organisierten Gruppen,
und Kosten nicht aufzukommen.
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private bzw. Vormund mit Ausnahme des beruf-
Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegren- lichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
zungen und besondere Ausschlüsse)
Für die Dauer der Betreuung oder Vormund-
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne schaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die
private Risiken, deren Risikobegrenzungen und persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten
die für diese Risiken geltenden besonderen Person(-en) versichert.
Ausschlüsse.
c) Nicht versichert ist die Tätigkeit in
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen ent-
hält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern
alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderats-
(z. B. A1-4 Leistungen der Versicherung oder A1-7 mitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für
Allgemeine Ausschlüsse). Kammern, Angehöriger der Freiwilligen
Feuerwehr,
A1-6.1 Familie und Haushalt
- wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des beruflichem Charakter wie z. B. als Be-
Versicherungsnehmers triebs- und Personalrat, Versichertenältes-
ter, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3
a) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. und 40 SGB IV.
aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
b) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
Personen. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers als Inhaber (z. B. Eigentümer
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit oder Mieter)
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Woh-
Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nungseigentum als Sondereigentümer), ein-
ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit schließlich Ferienwohnungen,
aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Enga-
gements (siehe auch A1-7.16). Bei Sondereigentümern sind versichert Haft-
pflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh-
b) Versichert ist insbesondere die Tätigkeit nungseigentümer wegen Beschädigung des
Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht
- in der Kranken- und Altenpflege, erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentums-
anteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
- der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
b) von maximal zwei Einfamilienhäusern oder
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und eines Zwei- bzw. Mehrfamilienhauses inklu-
Interessenverbänden, sive dazugehörender Einliegerwohnung,
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 23
[Seite 24]
c) eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines anderweitig kein Versicherungsschutz besteht.
auf Dauer und ohne Unterbrechung abge- Die Mitversicherung entfällt für die gesamte
stellten und fest installierten Wohnwagens, Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich
genutzten Fläche 50% übersteigt.
d) eines nicht mehr gewerblich genutzten land-
wirtschaftlichen (Bauern-/Guts-) Hofes mit A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in
Ausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen, A1-6.3.1 und 2 genannten Risiken auch auf die
gesetzliche Haftpflicht
einschließlich der dazugehörigen Garagen,
Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem
Biotope und Flüssiggastanks sowie eines Schre- Versicherungsnehmer in den oben genann-
ber-/Kleingartens inkl. Laube. ten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter
Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von Das gilt auch für die durch Vertrag vom
10.000 qm, auch wenn diese verpachtet werden. Versicherungsnehmer ausschließlich als
Mieter, Pächter oder Entleiher übernom-
A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz mene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrs-
ist, dass die vorgenannten Immobilien in sicherungspflichten des Vertragspartners
Europa gelegen sind (Definition Europa siehe (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser
A1-6.14.1(2)) und Gebäude und Wohnungen Eigenschaft;
vom Versicherungsnehmer oder den mitver-
sicherten Personen zumindest teilweise zu b) aus der dauerhaften oder vorübergehen-
eigenen Wohnzwecken genutzt werden. den Vermietung
Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht (1) von einzelnen Wohnräumen auch an Ferien-
selbst bewohnte Immobilie, die gäste (maximal 8 Betten);
- dem Versicherungsnehmer im Rahmen (2) von einzelnen Räumen auch zu gewerbli-
der vorgezogenen Vermögensübertragung chen Zwecken;
grundbuchamtlich übertragen wurde und
von den bisher in dem Gebäude lebenden (3) von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem
Angehörigen weiter bewohnt wird, Gesamtjahresmietwert von 30.000 EUR
(Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung
- der Versicherungsnehmer erworben hat und oder Mehrfamilienhaus);
von diesem noch nicht bewohnt werden kann.
Der Versicherungsschutz entfällt spätestens ein (4) von Garagen und Stellplätzen;
Jahr nach der Grundbucheintragung, wenn ein
Bezug der Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist. Wenn die in (1) und (3) genannten Höchst-
grenzen überschritten werden, entfällt dieser
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestim-
auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der mungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
vom Versicherungsnehmer oder den mitver-
sicherten Personen selbst genutzten Büros und
Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich
genutzten Fläche nicht mehr als 50% beträgt und
24 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 25]
c) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien f) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn
gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangs-
wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, g) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter
Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spiel- in dieser Eigenschaft.
plätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauar-
beiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrecht-
Abbruchund Grabearbeiten) auch wenn die- lichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
se in Eigenleistung oder mit Nachbarschafts- Schäden durch Umwelteinwirkung.
hilfe durchgeführt werden:
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn
Ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbei- sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
ten an den in A1-6.3.1 genannten Immobilien Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
und den dazugehörigen Grundstücken. sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Versichert ist die persönliche gesetzliche
Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
beschäftigten Personen für Schäden, die sie Ansprüche aus Gewässerschäden.
während der Bauausführung in Eigenleistung
verursachen. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (beson-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen dere Umweltrisiken).
sind Ansprüche aus Personenschäden, bei
denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- A1-6.5 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden
krankheiten im Betrieb des Versicherungs-
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
handelt. sicherungsnehmers wegen Schäden
e) als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von a) durch Abwässer auch aus dem Rückstau des
Strom und Wärme durch erneuerbare Ener- Straßenkanals.
gien, wie z. B.
Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
- Photovoltaik- und Solaranlagen, Schäden durch häusliche Abwässer.
- Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwas-
sergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
- Kleinwindanlagen, für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive
der Einleitung in ein Gewässer,
- Mini-Blockheizkraftwerke.
c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit
Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspei- und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
sung von Elektrizität in das Netz eines Strom- und dergleichen).
versorgungsunternehmens auch wenn dafür
eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 25
[Seite 26]
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) b) der Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen
sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom einem Veranstalter organisiertes oder vorge-
Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmäch- schriebenes Training, bei dem die Erzielung
tigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A1-6.8 Waffen und Munition
A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
ausschließlich an sicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-
a) Wohnräumen und sonstigen zu privaten und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen,
Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden außerdem aus dem erlaubten Abbrennen von
inklusive Balkone, Loggien und Terrassen. privaten Feuerwerken.
b) beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Feri- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
enwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
und Schiffskabinen. Handlungen.
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A1-6.9 Tiere
Haftpflichtansprüche wegen
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger sicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
Beanspruchung,
a) zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen,
b) Schäden an Elektro- und Gasgeräten und allen Tauben,
sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
b) gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papa-
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungs- geien, Hamster, Meerschweinchen,
nehmer als Mieter hiergegen durch eine
Glasversicherung besonders versichern kann. c) Bienen,
A1-6.7 Sportausübung d) Blinden- und Behindertenbegleithunden.
A1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die
sicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
- auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahr-
rädern (inkl. privater Teilnahme an Radrennen - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit-
sowie dem Training hierzu) und sonstigen nicht und Zugtieren,
selbstfahrenden Landfahrzeugen (z. B. Skate-
boards, Inlineskates, Rollschuhe). - wilden Tieren,
A1-6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirt-
Haftpflichtansprüche aus schaftlichen Zwecken gehalten werden.
a) einer jagdlichen Betätigung,
26 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 27]
A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des f) Elektrofahrräder (Pedelecs), motorgetriebene
Versicherungsnehmers Kinderfahrzeuge, Golfwagen, motor-
getriebene Krankenfahrstühle.
a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder
Hunde oder Pferde, A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
b) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berech-
tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
c) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhr- Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
werke zu privaten Zwecken, Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen
darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tier- dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
halter-Haftpflichtversicherung besteht. unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug
Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigen- auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
tümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
und Vermögensschäden. sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Kraftfahrzeug-Anhänger
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser
A1-6.10.1 Versichert ist abweichend von A1-7.14 die gesetz- Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfol-
liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gen bei Verletzung von Obliegenheiten).
wegen Schäden, die verursacht werden durch
den Gebrauch ausschließlich von folgenden A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeug-Anhängern: A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen den Gebrauch ausschließlich von solchen Luft-
verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf fahrzeugen verursacht werden, die nicht der
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; Versicherungspflicht unterliegen.
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Versichert ist darüber hinaus das Halten, der
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Besitz und Gebrauch von
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauart- a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und
bedingter Höchstgeschwindigkeit; Drachen, die weder durch Motoren oder
Treibsätze angetrieben werden und deren
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Auf- Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
sitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit
nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter b) ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B.
Höchstgeschwindigkeit; Modellflugzeuge, Helikopter, Quadrocopter),
deren Fluggewicht 250 g nicht übersteigt,
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulas-
sungspflichtig sind oder nur auf nicht öffent- c) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen,
lichen Wegen und Plätzen verkehren; -Boards, -Buggys u. ä.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 27
[Seite 28]
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetz- A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht sicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten
als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
Führer in Anspruch genommen wird.
A1-6.14 Schäden im Ausland
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers wegen im Ausland eintreten-
sicherungsnehmers wegen Schäden, die verur- der Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
sacht werden durch den Gebrauch ausschließlich
von folgenden Wasserfahrzeugen: a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw.
auf ein im Inland bestehendes versichertes
a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Risiko zurückzuführen sind oder
Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder
Außenbordmotoren) oder Treibsätze, z. B. b) bei einem vorübergehenden Auslandsauf-
Schlauch-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks, enthalt - außerhalb Europas maximal bis zu
Kanus, Kanadier; 5 Jahren - eingetreten sind.
b) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Der Geltungsbereich Europa umfasst den Konti-
Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; nent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der
außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittel-
c) eigene und fremde Windsurfbretter; meeres, den Kanarischen Inseln, den Azoren
und Madeira.
d) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren
(auch Jet-Ski) , soweit Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen
den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial-
- diese nur gelegentlich gebraucht werden gesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht
und aus der vorübergehenden Benutzung oder
Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland
- für das Führen keine behördliche Erlaubnis gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß
erforderlich ist. A1-6.3.1(a) bis (d).
e) eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsät- Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
ze mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm. die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haft- mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-
pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, trag bei einem in der Europäischen Währungs-
die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
verursacht werden, soweit der Versicherungsneh-
mer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Ver-
oder Führer in Anspruch genommen wird. sicherungsfall im Ausland durch behördliche
Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haft-
28 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 29]
pflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem h) aus Rationalisierung und Automatisierung;
Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
bis zu einer Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung. i) aus der Verletzung von gewerblichen Schutz-
rechten und Urheberrechten sowie des
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versiche- Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
rer zu leistende Schadenersatzzahlung ange-
rechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Termi-
Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer nen, Vor- und Kostenanschlägen;
verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit
Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht ver- als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
sicherter Schadenersatzforderungen einbehalten von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichts-
wird oder die Kaution verfallen ist. rat, Beirat oder anderer vergleichbarer Lei-
tungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
A1-6.15 Vermögensschäden Zusammenhang stehen;
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen
sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, oder behördlichen Vorschriften, von Anwei-
die weder durch Personen- noch durch Sach- sungen oder Bedingungen des Auftraggebers
schäden entstanden sind. oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch
Ansprüche wegen Vermögensschäden z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in n) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,
erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten
b) aus planender, beratender, bau- oder mon- A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
tageleitender, prüfender oder gutachterli- Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
cher Tätigkeit; dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisun- Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
gen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung; barmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Compu-
f) aus Reiseveranstaltungen; ter-Viren und/oder andere Schadprogramme;
g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund- b) der Datenveränderung aus sonstigen Grün-
stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaft- den sowie der Nichterfassung und fehler-
lichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen haften Speicherung von Daten bei Dritten
aller Art, aus Kassenführung sowie aus und zwar wegen
Untreue oder Unterschlagung;
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 29
[Seite 30]
- sich daraus ergebender Personen- und a) auf derselben Ursache,
Sachschäden, nicht jedoch weiterer Da-
tenveränderungen sowie b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe-
sondere sachlichem und zeitlichem Zusam-
- der Kosten zur Wiederherstellung der menhang oder
veränderten Daten bzw. Erfassung/kor-
rekter Speicherung nicht oder fehlerhaft c) auf dem Austausch, der Übermittlung und
erfasster Daten; Bereitstellung elektronischer Daten mit glei-
chen Mängeln
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elekt-
ronischen Datenaustausch. beruhen.
Für (a) bis (c) gilt: A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versiche-
zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu rungsfälle im Ausland.
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft
werden bzw. worden sind, die dem Stand der a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch ent-
Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können stehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versiche-
rungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 - unbefugt in fremde Datenverarbei-
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). tungssysteme/ Datennetze eingreift (z. B.
Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche
aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und - Software einsetzt, die geeignet ist, die Da-
Leistungen: tenordnung zu zerstören oder zu verändern
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
a) Software-Erstellung, -Handel, -Implemen-
tierung, -Pflege; b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang
stehen mit
b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Ein-
weisung, -Schulung; - massenhaft versandten, vom Empfänger
ungewollten elektronisch übertragenen
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, Informationen (z. B. Spamming),
-betrieb, -wartung, -pflege;
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen wider-
d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, rechtlich bestimmte Informationen über
Host-, Full-Service-Providing; Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
e) Betrieb von Datenbanken. c) Versicherungsansprüche aller Personen, die
den Schaden durch bewusstes Abweichen
A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versi- von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif-
cherung eintretende Versicherungsfälle gelten ten (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Tauschbörsen) oder durch sonstige bewuss-
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, te Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
wenn diese A1-2.3 findet keine Anwendung.
30 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 31]
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen während der Dauer des Versicherungsvertrags.
Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflicht-
A1-6.17.1 Versichert ist - insoweit abweichend von A1-7.10 anspruch geltend gemacht, wenn gegen den
- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich
nehmers als Dienstherr der in seinem Privat- erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungs-
haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich nehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen
beschäftigten Personen wegen Personen-, den Versicherungsnehmer zu haben.
Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich
immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Gründe für eine Benachteiligung sind a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchs-
erhebung
- die Rasse,
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde-
- die ethnische Herkunft, liegende Benachteiligung müssen während
der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt
- das Geschlecht, sein. Wird eine Benachteiligung durch fahr-
lässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
- die Religion, Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an
welchem die versäumte Handlung spätestens
- die Weltanschauung, hätte vorgenommen werden müssen, um den
Eintritt des Schadens abzuwenden.
- eine Behinderung,
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche
- das Alter, Benachteiligungen
- oder die sexuelle Identität. Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz
für Benachteiligungen, die innerhalb eines
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deut- Zeitraums von einem Jahr vor Vertrags-
schem Recht, insbesondere dem Allgemeinen beginn begangen wurden. Dies gilt jedoch
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). nicht für solche Benachteiligungen, die der
Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt Versicherungsvertrages kannte.
werden, besteht Versicherungsschutz ausschließ-
lich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach
gemacht werden. Vertragsbeendigung
Beschäftigte Personen sind auch die Bewer- Der Versicherungsschutz umfasst auch solche
berinnen und Bewerber für ein Beschäfti- Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligun-
gungsverhältnis sowie die Personen, deren gen beruhen, die bis zur Beendigung des Ver-
Beschäftigungsverhältnis beendet ist. sicherungsvertrags begangen und innerhalb
eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendi-
A1-6.17.2 Versicherungsfall gung des Versicherungsvertrags erhoben und
dem Versicherer gemeldet worden sind.
Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die
erstmalige Geltendmachung eines Haftpflicht-
anspruchs gegen den Versicherungsnehmer
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 31
[Seite 32]
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inan- - rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensio-
spruchnahmen nen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
Altersversorgung,
Der Versicherungsnehmer hat die Möglich-
keit, dem Versicherer während der Laufzeit - Abfindungszahlungen im Zusammen-
des Vertrags konkrete Umstände zu melden, hang mit der Beendigung von Arbeits-
die seine Inanspruchnahme hinreichend verhältnissen und Sozialplänen sowie
wahrscheinlich erscheinen lassen.
- Personenschäden, bei denen es sich um
Im Fall einer tatsächlich späteren Inan- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
spruchnahme, die aufgrund eines gemel- Betrieb des Versicherungsnehmers ge-
deten Umstandes spätestens innerhalb einer mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die
Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der A1-6.18 Tagesmutter-/ Tageseltern-/ Babysitter-/
Meldung der Umstände erfolgt. Au-pair-Tätigkeit
A1-6.17.4 Versicherungssumme a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als
Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter oder
Versicherungsschein und seinen Nachträgen Au-pair, insbesondere aus der übernom-
angegebene Pauschalversicherungssumme. menen Beaufsichtigung (Aufsichtspflicht)
Diese stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung von zur Betreuung übernommenen minder-
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- jährigen Kindern im Rahmen des eigenen
jahres dar. Haushalts oder des Haushaltes der zu
betreuenden Kinder, auch außerhalb der
A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw.
a) Versicherungsansprüche aller Personen, b) Versicherungsschutz besteht auch dann,
soweit sie den Schaden durch wissentliches wenn es sich dabei um eine berufliche Tätig-
Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, keit handelt. Nicht versichert ist jedoch die
Vollmacht oder Weisung oder durch sonsti- Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und
ge wissentliche Pflichtverletzung herbeige- Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten
führt haben. oder Kindertagesstätten.
A1-2.3 findet keine Anwendung; c) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haft-
pflicht der Tageskinder während der Obhut bei
b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder den Tageseltern.
Schadensersatz mit Strafcharakter; hierun-
ter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz
oder Zwangsgelder, die gegen den Versi- aus einem anderen fremden Haftpflichtver-
cherungsnehmer oder die mitversicherten sicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
Personen verhängt worden sind; Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
c) Ansprüche wegen Zeigt der Versicherungsnehmer den Versiche-
rungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag
- Gehalt, an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der
getroffenen Vereinbarungen.
32 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 33]
d) Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind auch d) aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen
Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/
Dienstherrn zugefügte Sachschäden.
- der Tageskinder untereinander (sofern es
sich nicht um Geschwister handelt); Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
beträgt hierfür 10.000 EUR. Der Versicherungs-
- der Tageskinder gegenüber den Tagesel- nehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR
tern und deren eigenen Kindern selbst zu tragen.
versichert. A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
e) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sind Ansprüche wegen Abhandenkommen sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
von Sachen und dem Verlust von Geld der zu von
betreuenden Kinder.
a) privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des
A1-6.19 Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachpraktischer Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder
Unterricht / Haftpflichtansprüche von Arbeitskol- eines Hotelzimmers (auch General-/Haupt-
legen und Arbeitgebern schlüssel für eine zentrale Schließanlage),
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des b) Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmers im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder
eines Ehrenamtes gemäß A1-6.2 zur Verfü-
a) aus der Teilnahme an Betriebspraktika, Ferien- gung gestellt wurden,
jobs (auch sogenanntes „Work & Travel“) oder
an fachpraktischem Unterricht, z. B. Labor- c) privaten Schlüsseln für fremde Kraftfahrzeu-
arbeiten an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hoch- ge (z. B. von Miet- und Leasingfahrzeugen),
schule oder Universität,
d) Türschlüsseln, die einer versicherten Person
b) wegen Schäden an (Ausbildungs-) Gegen- im Rahmen einer beruflichen / dienstlichen /
ständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienst-
Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw. herrn überlassen wurden,
Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb
zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, und diese sich rechtmäßig im Gewahrsam des
soweit anderweitig kein Versicherungsschutz Versicherungsnehmers befunden haben.
besteht.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnut- die unter d) aufgeführten Schlüsselarten beträgt
zung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie 30.000 EUR.
wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen
längeren Zeitraum als drei Monate übernom- A1-6.20.2 Ersetzt werden die Kosten
men worden sind.
a) für den Ersatz der Schlüssel,
c) aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen
Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen b) für die notwendige Auswechselung von
zugefügte Sachschäden. Schlössern und Schließanlagen,
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 33
[Seite 34]
c) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen b) Der Versicherer behält sich Rückgriffsan-
(Notschloss), sprüche (Regresse) wegen seiner Aufwen-
dungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte
d) für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Aus- (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Ver-
wechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen. sicherte dieses Vertrages sind, vor.
Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
für die Auswechselung der im Sondereigentum beträgt 100.000 EUR.
stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließan-
lagen nicht ersetzt (Eigenschaden). A1-6.21.2 Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung
A1-6.20.3 Codekarten für elektronische Schlösser sowie Verursacht eine versicherte Person einen Scha-
Fernbedienungen (Transponder) für Schlösser den bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für
werden Schlüsseln gleichgesetzt. Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen
eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht
A1-6.20.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der
Versicherungsnehmer wünscht.
a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B.
Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus), Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
beträgt 5.000 EUR.
b) der Verlust von Tresor-, Schließfach- und
Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
zu beweglichen Sachen (außer Kfz-Schlüssel
gemäß Ziff. A1-6.20.1 (c)), Falls im Versicherungsschein oder seinen Nach-
trägen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
c) der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren
Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung, A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen,
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Versicherungsnehmers oder einer versicher- Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
ten Person ist oder war, geführt haben.
d) der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitge- A1-2.3 findet keine Anwendung.
ber des Versicherungsnehmers von Kunden
oder sonstigen Dritten überlassen wurden. A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlich-
keit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
A1-6.21 Leistung bei fehlender Haftung Leistungen
A1-6.21.1 Deliktunfähigkeit Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Personen, die den Schaden dadurch verursacht
a) Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangel-
Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung haftigkeit oder Schädlichkeit
besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine
versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bür- - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
gerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwort-
lich war (z. B. wegen Minderjährigkeit). - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
34 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 35]
A1-2.3 findet keine Anwendung. - Großeltern und Enkel,
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander - Geschwister sowie
Ausgeschlossen sind Ansprüche - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
durch ein familienähnliches, auf längere
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
A1-7.4 benannten Personen gegen die mitver- Kinder miteinander verbunden sind).
sicherten Personen,
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu-
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern ern, wenn der Versicherungsnehmer eine
desselben Versicherungsvertrags, geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige
oder betreute Person ist;
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen
desselben Versicherungsvertrags. c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
Versicherungsnehmer eine juristische Person
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprü- des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
che von Angehörigen der vorgenannten Personen, nicht rechtsfähiger Verein ist;
die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versiche- Gesellschaftern, wenn der Versicherungs-
rungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen nehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Personen Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ist;
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
Versicherungsnehmer e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs-
nehmer eine eingetragene Partnerschaftsge-
a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit sellschaft ist;
ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
Personen gehören; Insolvenzverwaltern.
Als Angehörige gelten Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für
Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
benspartnerschaftsgesetzes oder vergleich- schaft leben.
bare Part nerschaften nach dem Recht
anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 35
[Seite 36]
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, c) Erzeugnisse, die
besonderer Verwahrungsvertrag
- Bestandteile aus GVO enthalten,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden - aus GVO oder mit Hilfe von GVO herge-
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsneh- stellt wurden.
mer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter
des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht
erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
Verwahrungsvertrags sind. Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
Arbeiten und sonstigen Leistungen Diskriminierungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-
gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistun- behandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
gen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder
Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
dann, wenn die Schadensursache in einem mangel- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
haften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder a) Personenschäden, die aus der Übertragung
Vernichtung der Sache oder Leistung führt. einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren,
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Ver-
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe- sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehal-
rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen tenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
Leistungen übernommen haben.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
A1-7.7 Asbest der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-
A1-7.8 Gentechnik den und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, welche entstehen durch
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
die zurückzuführen sind auf a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
a) gentechnische Arbeiten, b) Überschwemmungen stehender oder fließen-
der Gewässer.
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
36 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 37]
A1-7.13 Strahlen A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
(Erhöhungen und Erweiterungen)
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam- Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
menhang mit energiereichen ionisierenden Strah- Versicherungsnehmers
len stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen
oder Röntgenstrahlen). A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versi-
cherten Risikos.
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Dies gilt nicht
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigen-
tümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft- a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch
fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges Wasserfahrzeugen sowie
verursacht werden.
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
A1-2.3 findet keine Anwendung. oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Rechtsvorschriften.
Personen wegen Schäden durch eine ungewöhn-
liche und gefährliche Beschäftigung. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
A1-2.3 findet keine Anwendung. Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird,
Art in welchem der Versicherer von der Erhöhung
Kenntnis erlangt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereini- A1-9 Neu hinzukommende Risiken
gungen aller Art. (Vorsorgeversicherung)
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-
vertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-
forderung kann auch mit der Beitragsrechnung
erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 37
[Seite 38]
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue A1-10 Nachversicherungsschutz / Fortsetzung der
Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs- Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod
nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst des Versicherungsnehmers
nach Abschluss der Versicherung und zu einem
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeige- A1-10.1 Entfällt die Mitversicherung der in A1-2.1.1 bis
frist noch nicht verstrichen war. A1-2.1.5 genannten Personen, weil z. B.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko a) der Versicherungsnehmer verstorben ist,
einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
eine Einigung über die Höhe des Beitrags inner- b) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine ein-
halb einer Frist von einem Monat nach Eingang getragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versiche- aufgehoben wurde (A1-2.1.1),
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
dessen Entstehung. c) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden
oder geheiratet haben (A1-2.1.4),
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von
ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von d) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebens-
A1-9.1 Absatz 4 auf auf die Höhe der dem Vertrag partner oder einer sonstigen versicherten
zugrundeliegenden Versicherungssumme pauschal Person beendet wurde (A1-2.1.2 und A1-2.1.5),
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur
geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber
für 6 Monate.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
Wird von bzw. für diese Personen bis dahin
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder kein neuer Versicherungsschutz bei dem
Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, DOCURA VVaG beantragt, entfällt der Versiche-
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- rungsschutz zu diesem Termin.
schein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder nächste Beitragsrechnung durch den Ehegatten
Führen von Bahnen; oder (eingetragenen) Lebenspartner eingelöst, so
wird dieser Versicherungsnehmer.
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs-
vorsorgepflicht unterliegen; mit Ausnahme von
versicherungspflichtigen Hunden;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden
und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Ver-
sicherungsverträgen zu versichern sind;
e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienst-
licher und amtlicher Tätigkeit.
38 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 39]
Abschnitt A2
Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
von A1-6.4 - und für Schäden nach dem Umweltschadens- Gutachterkosten zusammen mit der Entschä-
gesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und digungsleistung die Versicherungssumme für
den folgenden Bedingungen. Sachschäden nicht übersteigen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwir- Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
kungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4. werden auch insoweit von ihm übernommen, als
sie zusammen mit der Entschädigung die Ver-
A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagerisiko) sicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Eine Billigung des Versicherers von Maßnah-
men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare nicht als Weisung des Versicherers.
Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser-
beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des A2-1.3 Ausschlüsse
Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resul- nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
tieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich oder Verfügungen herbeigeführt haben.
für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde)
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor- A1-2.3 findet keine Anwendung.
handenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen wegen Schäden, die nachweislich
überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die - auf Kriegsereignissen, anderen feindseli-
Vorsorgeversicherung (A1-9). gen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru-
hen, Generalstreik, illegalem Streik oder
A2-1.2 Rettungskosten
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen
Der Versicherer übernimmt oder Maßnahmen beruhen.
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Ver- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
sicherungsnehmer im Versicherungsfall zur soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
Abwendung oder Minderung des Schadens für haben.
geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
b) außergerichtliche Gutachterkosten.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 39
[Seite 40]
A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-,
Sach- oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies
A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
Risiko) auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des A2-2.4 Rettungskosten
Versicherungsnehmers als Inhaber
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose,
a) von Heizöltanks ohne Begrenzung des die der Versicherungsnehmer im Versiche-
Gesamtfassungsvermögen auf den in A1-6.3.1 rungsfall zur Abwendung oder Minderung des
genannten Grundstücken. Schadens für geboten halten durfte (Rettungs-
kosten) sowie außergerichtliche Gutachter-
b) der im Versicherungsschein und seinen Nach- kosten. Diese Kosten werden vom Versicherer
trägen angegebenen Anlagen zur Lagerung insoweit übernommen, als sie zusammen mit
von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Entschädigungsleistung die vereinbarte
der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für Versicherungssumme nicht übersteigen.
unmittelbare oder mittelbare Folgen (Perso-
nen-, Sach- und Vermögensschäden) einer Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei
nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaf- der Regelung in A1-5.
fenheit eines Gewässers einschließlich des
Grundwassers (Gewässerschäden). b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete
Rettungs- und außergerichtliche Gutachter-
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen kosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie
zusammen mit der Entschädigung die verein-
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der barte Versicherungssumme übersteigen. Eine
Personen, die der Versicherungsnehmer durch Billigung des Versicherers von Maßnahmen
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass nicht als Weisung des Versicherers.
sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
genommen werden. A2-2.5 Eigenschäden
b) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Versichert sind - abweichend von A1-3.1 - auch
aus Personenschäden, bei denen es sich ohne dass ein Gewässerschaden droht oder ein-
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im tritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des
Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht
Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe
für solche Dienstunfälle gemäß den beamten- bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten
rechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen
infolge des Dienstes Angehörigen derselben zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor
Dienststelle zugefügt werden. Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert-
verbesserungen sind abzuziehen.
A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist selbst.
bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte
40 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 41]
A2-2.6 Gemeingefahren A2-3.1 Versichert sind abweichend von A1-3.1 den Ver-
sicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtli-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche che Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
wegen Schäden, die nachweislich Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während
der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
a) auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene- a) die schadenverursachenden Emissionen plötz-
ralstreik, illegalem Streik oder lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
b) unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
Maßnahmen b) die sonstige Schadensverursachung plötzlich,
unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
beruhen.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadens-
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, verursachung besteht Versicherungsschutz für
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung
oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltscha-
den auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzufüh-
Personen, die den Schaden dadurch verursachen, ren ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin-
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten gens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen-
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, schaft und Technik nicht hätte erkannt werden
die dem Gewässerschutz dienen, abweichen. können (Entwicklungsrisiko).
A1-2.3 findet keine Anwendung. Versichert sind darüber hinaus den Versicherungs-
nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
Umweltschadensgesetz (USchadG) geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-
stücken, soweit diese Grundstücke vom Versiche-
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltscha- rungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
densgesetzes (USchadG) ist eine
A2-3.2 Ausland
a) Schädigung von geschützten Arten und natür-
lichen Lebensräumen, Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
b) Schädigung der Gewässer einschließlich (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Grundwasser,
Versichert sind insoweit auch die den Ver-
c) Schädigung des Bodens. sicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g.
EU-Richtlinie nicht überschreiten.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 41
[Seite 42]
Abschnitt A3
A2-3.3 Ausschlüsse Forderungsausfallrisiko
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
aller Personen, die den Schaden dadurch ver-
ursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass
Verordnungen oder an den Versicherungsneh- der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2
mer gerichteten behördlichen Anordnungen mitversicherte Person während der Wirksamkeit
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz der Versicherung von einem Dritten geschä-
dienen, abweichen. digt wird (Versicherungsfall) unter folgenden
Voraussetzungen:
A1-2.3 findet keine Anwendung.
a) Der Versicherungsnehmer oder eine gemäß
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche A1-2 mitversicherte Person stellt Ansprüche
wegen Schäden aufgrund einer Schädigung durch einen Dritten
(1) die durch unvermeidbare, notwendige - im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens
oder in Kauf genommene Einwirkungen
auf die Umwelt entstehen. - als Privatperson im Sinne von A1-1.1
(2) für die der Versicherungsnehmer aus ei- - und nicht aus den Gefahren eines Betrie-
nem anderen Versicherungsvertrag (z. B. bes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)
Versicherungsschutz hat oder hätte erlan- b) Der wegen dieses Schadensereignisses in
gen können. Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha-
densersatzverpflichtung ganz oder teilweise
A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versiche- nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
rungsfall 3.000.000 EUR und stellt gleichzeitig Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflich-
die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle tigen Dritten festgestellt worden ist und
eines Versicherungsjahres dar.
c) die Durchsetzung der Forderung gegen den
Dritten ist gescheitert.
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen
Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver-
mögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz ver-
pflichtet ist (schädigender Dritter).
Abweichend von B3-3.2.3.beginnt die Anzeige-
pflicht für diese Forderungsausfalldeckung erst,
wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1
und A3-2.2 erfüllt sind.
42 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 43]
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungs- soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel
pflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte bestanden hätte.
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der
in diesem Vertrag geregelten Privathaftpflichtver- A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungs-
sicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher unfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versiche-
finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung rungsnehmer oder eine mitversicherte Person
für die Person des Schädigers auch die Risiko- nachweist, dass
beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen
insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Befriedigung geführt hat,
Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruf-
lichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos
erscheint, da der schadensersatzpflichtige Drit-
A3-1.3 Mitversichert sind te in den letzten drei Jahren die eidesstattliche
Versicherung über seine Vermögensverhältnisse
a) abweichend von A1-6.9 - gesetzliche Haft- abgegeben hat oder
pflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigen-
schaft des Schädigers als privater Halter eines c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Drit-
Hundes oder Pferdes, ten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
b) abweichend von A1-7.1 - Schäden, die durch Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
ein vorsätzliches Handeln des Schädigers ent-
standen sind, und
c) abweichend von A1-7.14 - Schäden, die aus A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den
der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr- Versicherungsleistung abgetreten werden und
zeuges entstanden sind. die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungs-
A3-2 Leistungsvoraussetzungen nehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
den Versicherer mitzuwirken.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungs-
nehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Person leistungspflichtig, wenn
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil titulierten Forderung.
oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungs-
der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, schein und seinen Nachträgen vereinbarten Ver-
Island und Liechtenstein festgestellt worden ist oder sicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde. entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen
Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vor- keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
genannten Länder binden den Versicherer nur,
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 43
[Seite 44]
Abschnitt A5
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich Diensthaftpflichtrisiko
Versicherungsschutz besteht - abweichend von Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungs-
A1-6.14 - für Schadensereignisse, die in einem schutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Versiche-
Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein rungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
eintreten. (AVB PHV 2020).
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
Forderungsausfallrisiko (versichertes Risiko)
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestim-
mungen die gesetzliche Haftpflicht des im Versiche-
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der rungsschein oder seinen Nachträgen namentlich
Rechtsverfolgung; genannten Versicherungsnehmers oder versicherten
Person aus der dienstlichen Tätigkeit als Beamter
b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.
vertraglichen Forderungsübergangs;
A5-2 Regelungen zu Versicherungsnehmer und
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass versicherter Person
berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vor- A5-2.1 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver-
gebracht oder eingelegt wurden; tragsbestimmungen sind auf die versicherte Person
entsprechend anzuwenden.
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
A5-2.2 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf
- ein anderer Versicherer Leistungen zu er- nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
bringen hat (z. B. der Schadensversicherer Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
des Versicherungsnehmers) oder sicherungsnehmer als auch die versicherte Person
verantwortlich.
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozi-
alleistungsträger Leistungen zu erbringen A5-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-
griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähn- A5-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass
liche von Dritten handelt. der Versicherungsnehmer wegen eines während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Abschnitt A4 BLINDTEXT Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
genommen wird. Dies gilt auch für Schadens-
ersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.
44 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 45]
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen
Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadens- Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
verursachung, die zum Schadensereignis geführt oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
hat, kommt es nicht an. ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche-
A5-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung; Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
rungsnehmers mit bindender Wirkung für den
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Nacherfüllung durchführen zu können; Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags-
gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des A5-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha-
densersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver- Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; abzugeben.
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
zögerung der Leistung; Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen
den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versi-
tretender Ersatzleistungen. cherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten
im Namen des Versicherungsnehmers.
A5-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,
soweit sie aufgrund einer vertraglichen Ver- A5-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
einbarung oder Zusage über den Umfang der Schadensereignisses, das einen unter den Ver-
gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
hinausgehen. zur Folge haben kann, die Bestellung eines Ver-
teidigers für den Versicherungsnehmer von dem
A5-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
des Versicherers der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen
oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
A5-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst Kosten des Verteidigers.
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, A5-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder die ver-
sicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
ansprüche und so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
auszuüben.
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von
berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 45
[Seite 46]
A5-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungs- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt
summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
schaden, Selbstbeteiligung) Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
rechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A5-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist
bei jedem Versicherungsfall auf die im Versiche- A5-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
rungsschein vereinbarten Versicherungssummen werden nicht auf die Versicherungssummen
begrenzt. angerechnet.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs- A5-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche
schutz auf mehrere entschädigungspflichtige aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
Personen erstreckt. summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
A5-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: höhe dieser Ansprüche.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers A5-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädig-
sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche- ten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
rungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
Versicherungssumme begrenzt. oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
A5-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Ver- Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
sicherung eintretende Versicherungsfälle gelten leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungs-
als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im summe bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle der Rente vom Versicherer erstattet.
eingetreten ist, wenn diese
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent-
a) auf derselben Ursache, sprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft-
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich
Mängeln der Versicherungsnehmer an laufenden Renten-
zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert
beruhen. der Rente die Versicherungssumme oder die
nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
A5-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- Restversicherungssumme übersteigt, werden die
nehmer bei jedem Versicherungsfall an der Ent- sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von
schädigungsleistung des Versicherers mit einem der Versicherungssumme abgesetzt.
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn A5-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung
die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Versicherungsfall die Versicherungssumme über- Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versiche-
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. rer für den von der Weigerung an entstehenden
A5-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen
und Kosten nicht aufzukommen.
46 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 47]
A5-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken A5-6.2 Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
und besondere Ausschlüsse) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
A5-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne von Sachen des Dienstherrn und alle sich daraus
Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schä-
diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. den finden die Bestimmungen über Sachschäden
Anwendung.
Soweit A5-6 keine abweichenden Regelungen ent-
hält, finden auch auf die in A5-6 geregelten Risiken Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung Schäden durch Abhandenkommen von
(z. B. A5-4 – Leistungen der Versicherung oder
A5-7 – Allgemeine Ausschlüsse). - Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
A5-6.1 Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- - Wertsachen,
cherungsnehmers wegen des Abhandenkommens
fremder Schlüssel und Codekarten für Gebäude - Wertpapieren und
und Räume. Dies gilt ausschließlich für Schlüssel
und Codekarten, die dem Versicherungsnehmer - Schlüsseln und Codekarten.
im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit überlassen
wurden und sich rechtmäßig in seinem Gewahr- Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem
sam befunden haben. Auf diese Schäden finden Abhandenkommen von Schlüsseln und Code-kar-
die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. ten richtet sich nach A5-6.1.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Die Versicherungssumme für Schäden aus dem
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn
für die notwendige Auswechselung von Schlössern beträgt je Versicherungsfall 25.000 EUR.
und Schließanlagen sowie für vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und für den Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver-
Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechse- sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
lung der Schlösser bzw. Schließanlagen. die Jahreshöchstersatzleistung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A5-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und
Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge des
Schlüssel- oder Codekartenverlustes. Dienstherrn)
Die Versicherungssumme für Schäden aus dem A5-6.3.1 Versichert ist – abweichend von A5-7.14 – die
Abhandenkommen von Schlüsseln/Codekarten gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR. mers wegen Schäden durch den Gebrauch aus-
schließlich von folgenden nicht versicherungs-
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver- pflichtigen Fahrzeugen:
sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
die Jahreshöchstersatzleistung. a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 47
[Seite 48]
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h - Schadensersatz des Dienstherrn wegen
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Schäden am Dienstfahrzeug,
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauart- - Regress des Dienstherrn wegen Personen-
bedingter Höchstgeschwindigkeit; oder Sachschäden Dritter.
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Der Ausschluss in A5-7.14 findet insoweit keine
nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Anwendung.
Höchstgeschwindigkeit;
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulas- Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine ander-
sungspflichtig sind oder nur auf nicht öffent- weitige Ersatzmöglichkeit hat.
lichen Wegen und Plätzen verkehren.
A5-6.4.2 Die in A5-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn. zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
Diese sind – falls vereinbart – nach A5-6.4 versichert. rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs-
nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
A5-6.3.2 Die in A5-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten
nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht Fahrer gebraucht werden.
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug
rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versi-
die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
Fahrer gebraucht werden. dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug
auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versi- Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfol-
cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, gen bei Verletzung von Obliegenheiten).
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Die Versicherungssumme für Schäden aus dem
Gebrauch von Kfz und Kfz-Anhängern des Dienst-
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser herrn beträgt je Versicherungsfall 25.000 EUR.
Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfol-
gen bei Verletzung von Obliegenheiten). Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver-
sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
A5-6.4 Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn die Jahreshöchstersatzleistung.
A5-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen
Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
zeug-Anhängern des Dienstherrn ausschließlich
wegen Ansprüchen auf
48 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 49]
A5-6.5 Wasserfahrzeuge A5-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A5-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmäch-
Gebrauch von Wasserfahrzeugen wegen Per- tigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und
sonen- oder Sachschäden Dritter. alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Der Ausschluss in A5-7.16 findet insoweit keine Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Anwendung. sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der ausschließlich an anlässlich von Dienstreisen
Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine ander- gemieteten Räumen in Gebäuden.
weitige Ersatzmöglichkeit hat.
A5-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (Tätigkeitsschäden)
Ansprüche des Dienstherrn wegen Schäden am
Dienstwasserfahrzeug. Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden
Sachen und alle sich daraus ergebenden Ver-
A5-6.5.2 Die in A5-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen mögensschäden durch eine dienstliche Tätig-
nur von einem berechtigten Führer gebraucht keit, die dadurch entstanden sind, dass der
werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahr- Versicherungsnehmer
zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbei-
nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass tung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder
die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten dergleichen),
Führer gebraucht werden.
b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätig-
Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur keiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialab-
mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. lagefläche oder dergleichen benutzt hat oder
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittel-
benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat. baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befun-
den haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen
Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfol- getroffen worden, um diese Schäden zu ver-
gen bei Verletzung von Obliegenheiten). meiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.
Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätig-
Gebrauch von Wasserfahrzeugen beträgt je Ver- keitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen
sicherungsfall 25.000 EUR. oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver- sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbe-
sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf reich befunden haben.
die Jahreshöchstersatzleistung.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 49
[Seite 50]
A5-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- A5-6.10 Schäden im Ausland
sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden.
A5-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsnehmers wegen im Ausland ein-
Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn. tretender Versicherungsfälle ausschließlich
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden a) aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland;
an Sachen Dritter beträgt je Versicherungsfall
50.000 EUR. b) aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme
an Ausstellungen, Kongressen, Messen und
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver- Märkten;
sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
die Jahreshöchstersatzleistung. c) aus dienstlichen Tätigkeiten während eines
vorübergehenden Aufenthalts im Ausland
A5-6.7.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- von bis zu 5 Jahren.
sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
Sachen des Dienstherrn. A5-6.10.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden der von einem Dritten geltend gemachten
an Sachen des Dienstherrn beträgt je Versiche- Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachver-
rungsfall 50.000 EUR. ständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden
– abweichend von A5-5.5 – als Leistungen auf
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver- die Versicherungssumme angerechnet.
sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
die Jahreshöchstersatzleistung. A5-6.10.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in
Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
A5-6.8 Waffen und Munition Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange-
Waffen sowie Munition und Geschossen. wiesen ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der A5-6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend
Gebrauch zum Zweck der Begehung einer straf- gemacht werden
baren Handlung.
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungs-
A5-6.9 Tiere fällen, die im Ausland geltend gemacht werden,
gelten A5-6.10.2 und A5-6.10.3.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers aus dem dienstlichen Halten, A5-6.12 Vermögensschäden
Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Ver-
sicherungsschutz über eine andere Haftpflicht- A5-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
versicherung besteht. sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
die weder durch Personen- noch durch Sach-
Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes. schäden entstanden sind.
50 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 51]
A5-6.12.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit
Ansprüche wegen Vermögensschäden als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichts-
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in rat, Beirat oder anderer vergleichbarer Lei-
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von tungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, Zusammenhang stehen;
erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
l) aus bewusstem Abweichen von gesetzli-
b) aus planender, beratender, bau- oder mon- chen oder behördlichen Vorschriften, von
tageleitender, prüfender oder gutachterli- Anweisungen oder Bedingungen des Auf-
cher Tätigkeit; traggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisun-
gen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch
z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
A5-6.12.3 Versichert ist – abweichend von A5-6.12.2 und
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung; A5-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
f) aus Reiseveranstaltungen; aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
durch Verwendung personenbezogener Daten.
g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaft- Versichert sind – abweichend von A5-7.3 – gesetz-
lichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen liche Haftpflichtansprüche wegen Vermögens-
aller Art, aus Kassenführung sowie aus schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer
Untreue oder Unterschlagung; oder mitversicherte Personen) untereinander.
h) aus A5-6.12.4 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist
bei jedem Versicherungsfall auf die im Versiche-
- Rationalisierung und Automatisierung, rungsschein vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt.
- Datenerfassung, -speicherung, -siche-
rung, -wiederherstellung, A5-6.13 Übertragung elektronischer Daten
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung A5-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
elektronischer Daten. sicherungsnehmers wegen
i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten Schäden – auch Tätigkeitsschäden – aus dem Aus-
und Namensrechten, gewerblichen Schutz- tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
rechten und Urheberrechten sowie des Kar- elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail
tell- oder Wettbewerbsrechts; oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Termi- a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
nen, Vor- und Kostenanschlägen; barmachung oder Veränderung von
Daten (Datenveränderung) bei Dritten
durch Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme;
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 51
[Seite 52]
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen Für a) bis d) gilt:
sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Spei-
cherung von Daten bei Dritten und zwar wegen Die Ausschlüsse in A5-6.12.2 i) und A5-7.9
finden keine Anwendung.
- sich daraus ergebender Personen- und
Sachschäden, nicht jedoch weiterer A5-6.13.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende
Datenveränderungen sowie Tätigkeiten oder Leistungen:
- der Kosten zur Wiederherstellung der a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Ein-
veränderten Daten bzw. Erfassung/kor- weisung, -Schulung;
rekten Speicherung nicht oder fehlerhaft
erfasster Daten; b) Software-Erstellung, -Handel, -Implemen-
tierung, -Pflege;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elekt-
ronischen Datenaustausch. c) Netzwerkplanung, -installation, -integration,
-betrieb, -wartung, -pflege;
Für a) bis c) gilt:
d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-,
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Host-, Full-Service-Providing;
zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken
(z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand
der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht
können auch durch Dritte erfolgen. zum Abschluss einer Vermögensschaden-
haftpflichtversicherung, z. B. nach SigG/SigV,
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie- De-Mail-G besteht.
genheit, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten). A5-6.13.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten die-
Namensrechten, insoweit besteht auch Ver- ser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
sicherungsschutz für immaterielle Schäden,
nicht jedoch aus der Verletzung von Urheber- a) auf derselben Ursache,
rechten. Der Versicherer ersetzt auch
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe-
- Gerichts- und Anwaltskosten eines sondere sachlichem und zeitlichem Zusam-
Verfahrens, mit dem der Erlass einer menhang oder
einstweiligen Verfügung gegen den Ver-
sicherungsnehmer begehrt wird, auch c) auf dem Austausch, der Übermittlung und
wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas- Bereitstellung elektronischer Daten mit glei-
sung oder Widerruf handelt; chen Mängeln
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Un- beruhen.
terlassungs- oder Widerrufsklage gegen
den Versicherungsnehmer. A5-5.3 findet keine Anwendung.
52 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 53]
A5-6.13.4 Versicherungsschutz besteht für Versicherungs- A5-6.14 Allgemeines Umweltrisiko
fälle im Ausland. A5-6.10.1 findet hier keine
Anwendung. Dies gilt jedoch nur, soweit die Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Ansprüche in europäischen Staaten und nach Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
dem Recht europäischer Staaten geltend Umwelteinwirkung.
gemacht werden.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn
A5-6.13.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
mit in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
- massenhaft versandten, vom Empfänger Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming), - Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen
eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen wider-
rechtlich bestimmte Informationen über In- - Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-
ternet-Nutzer gesammelt werden können; rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
von Umweltschäden gemäß Umweltschadens-
b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unterneh- gesetz. Hierfür besteht Versicherungsschutz nach
men, die mit dem Versicherungsnehmer oder Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheit-
lich verbunden sind oder unter einer einheitli- A5-6.15 Abwässer
chen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
c) Versicherungsansprüche aller Personen, sicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwäs-
die den Schaden durch bewusstes Abwei- ser. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
chen von gesetzlichen oder behördlichen Schäden durch häusliche Abwässer.
Vorschriften sowie von schriftlichen Anwei-
sungen oder Bedingungen des Auftragge- A5-6.16 Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher
bers oder durch sonstige bewusste Pflicht-
verletzungen herbeigeführt haben. A5-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätig-
A5-6.13.6 Die Versicherungssumme für Schäden im keit als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher
Zusammenhang mit dem Austausch, der Über- zusätzlich aus
mittlung und der Bereitstellung elektronischer
Daten beträgt je Versicherungsfall für Sach- und a) der Erteilung von Experimentalunterricht
Vermögensschäden 1.000.000 EUR. (auch aus dem deckungsvorsorgefreien
Umgang mit radioaktiven Stoffen);
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versiche-
rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausflü-
Jahreshöchstersatzleistung für Sachschäden. gen oder Reisen für Kinder, Schüler oder Stu-
denten. Dieser Versicherungsschutz besteht
Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich – gegebenenfalls abweichend von A5-6.10.1 c) –
vereinbarten Versicherungssumme versichert. auch bei vorübergehendem, weltweitem Aus-
landsaufenthalt bis zu 5 Jahren.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 53
[Seite 54]
Bei Versicherungsfällen im Ausland werden A5-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlich-
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der keit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der Leistungen
von einem Dritten geltend gemachten Ansprü-
che, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Zeugen- und Gerichtskosten, – abweichend von Personen, die den Schaden dadurch verursacht
A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs- haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangel-
summe angerechnet. haftigkeit oder Schädlichkeit
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, - Arbeiten oder sonstige Leistungen
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be- erbracht haben.
trag bei einem in der Europäischen Währungs-
union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A5-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A5-6.16.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ausgeschlossen sind Ansprüche
Versicherungsnehmers ausschließlich aus fol-
genden freiberuflichen Nebentätigkeiten: a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in
A5-7.4 benannten Personen gegen die ver-
a) Erteilung von Nachhilfestunden; sicherte Person,
b) Kantor oder Organist. b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern
desselben Versicherungsvertrags,
A5-6.16.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Lehrer, Hochschul- c) zwischen mehreren mitversicherten Personen
lehrer oder Erzieher wegen Personenschäden desselben Versicherungsvertrags.
aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern und
Studenten. Der Ausschluss in A5-7.17 findet Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprü-
insoweit keine Anwendung. che von Angehörigen der vorgenannten Personen,
die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A5-7 Allgemeine Ausschlüsse
A5-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versiche-
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nach- rungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen
trägen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt Personen
ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
A5-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Versicherungsnehmer
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit
Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei- ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
geführt haben. zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten
Personen gehören;
54 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 55]
Als Angehörige gelten Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für
Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- schaft leben.
gleichbare Partnerschaften nach dem
Recht anderer Staaten, A5-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
besonderer Verwahrungsvertrag
- Eltern und Kinder,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
- Adoptiveltern und -kinder fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsneh-
- Schwiegereltern und -kinder, mer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter
des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast,
- Stiefeltern und -kinder, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht
erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
- Großeltern und Enkel, Verwahrungsvertrags sind.
- Geschwister sowie A5-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
durch ein familienähnliches, auf längere Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
Kinder miteinander verbunden sind). gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis-
tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu- oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
ern, wenn der Versicherungsnehmer eine daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige gilt auch dann, wenn die Schadensursache in
oder betreute Person ist; einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder
in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder
Versicherungsnehmer eine juristische Person Leistung führt.
des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
nicht rechtsfähiger Verein ist; Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-
Gesellschaftern, wenn der Versicherungs- rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
nehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Leistungen übernommen haben.
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ist; A5-7.7 Asbest
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
nehmer eine eingetragene Partnerschaftsge- die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
sellschaft ist; Erzeugnisse zurückzuführen sind.
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
Insolvenzverwaltern.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 55
[Seite 56]
A5-7.8 Gentechnik A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach-
die zurückzuführen sind auf schäden und alle sich daraus ergebenden Ver-
mögensschäden, welche entstehen durch
a) gentechnische Arbeiten,
a) Senkungen von Grundstücken oder
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Erdrutschungen,
c) Erzeugnisse, die b) Überschwemmungen stehender oder fließen-
der Gewässer.
- Bestandteile aus GVO enthalten,
A5-7.13 Strahlen
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO herge-
stellt wurden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam-
A5-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen menhang mit einem deckungsvorsorgepflichten
Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Röntgenstrahlen).
A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Diskriminierungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die der Versicherungsnehmer, oder eine von
aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich- ihm bestellte oder beauftragte Person durch den
behandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-
zeug-Anhängers verursachen.
A5-7.11 Übertragung von Krankheiten
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-An-
hänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
a) Personenschäden, die aus der Übertragung mung, wenn keine dieser Personen Halter oder
einer Krankheit des Versicherungsnehmers Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
resultieren, hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden Ausgeschlossen sind Ansprüche
sind.
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn oder eine von ihm bestellte oder beauftragte
der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie
als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-
fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
56 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 57]
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu- A5-7.18 Heilwesen
gen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen und allen sich daraus ergebenden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-
Vermögensschäden sowie wegen sonstiger den aus der Ausübung eines Heilberufs (z.B.
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus Arzt, Tierarzt, Psychotherapeut, Apotheker,
Heilpraktiker, Hebamme/Entbindungshelfer,
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung Krankenschwester/-pfleger).
oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr-
zeugen oder Teilen von Luft- oder Raum- A5-7.19 Jagd
fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für
den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr- aus der Jagdausübung.
zeugen bestimmt waren;
A5-8 Veränderungen des versicherten Risikos
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Ins- (Erhöhungen und Erweiterungen)
pektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
deren Teilen. Versicherungsnehmers
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigen- A5-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versi-
tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und cherten Risikos.
Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
Dies gilt nicht
A5-7.16 Wasserfahrzeuge
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm Wasserfahrzeugen sowie
bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Wasser fahrzeugs verursachen b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
A5-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts
an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im vorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per- berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
sonen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi-
ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
Betrieb gesetzt wird. innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
A5-7.17 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Perso-
nenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß den
beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem
Sozialgesetzbuch VII handelt.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 57
[Seite 58]
A5-9 Neu hinzukommende Risiken b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder
(Vorsorgeversicherung) Führen von Bahnen;
A5-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs-
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers vorsorgepflicht unterliegen;
aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-
vertrags neu entstehen, sofort versichert. d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden
und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Ver-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach sicherungsverträgen zu versichern sind;
Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde- e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher Tätigkeit.
rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei- A5-10 Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus
tige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue das versicherte Risiko vollständig und dauerhaft
Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs- durch Ausscheiden des Versicherungsnehmers
nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit
nach Abschluss der Versicherung und zu einem die Versicherung nach Abschnitt A5.
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeige-
frist noch nicht verstrichen war. Für nach Beendigung der Versicherung nach
Abschnitt A5 eingetretene Versicherungsfälle
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko besteht Versicherungsschutz im Umfang des Ver-
einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt trags wie folgt:
eine Einigung über die Höhe des Beitrags inner-
halb einer Frist von einem Monat nach Eingang Der Versicherungsschutz
der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab a) gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt
dessen Entstehung. des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst
an gerechnet;
A5-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von
ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
A5-9.1 Absatz 4 auf die Höhe der dem Vertrag Umfang des bei Beendigung der Versicherung
zugrundeliegenden Versicherungssumme pauschal nach Abschnitt A5 geltenden Versicherungsver-
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden trags, und zwar in Höhe des unverbrauchten
begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Ver-
geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. sicherungsjahres, in dem die Versicherung nach
Abschnitt A5 endet, für den einzelnen Versiche-
A5-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für rungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Ver-
sicherungssumme des Versicherungsjahres, in
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder dem die Versicherung nach Abschnitt A5 endet.
Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr-
zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Ver-
Führerschein- oder Versicherungspflicht sicherungsfälle werden so behandelt, als wären
unterliegen; sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung
eingetreten.
58 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 59]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)- 1 Abtretungsverbot Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Anga-
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner end- ben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
gültigen Feststellung ohne Zustimmung des der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
werden. Eine Abtretung an den geschädigten A(GB)- 2-4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch
Dritten ist zulässig. Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags-
vorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB)- 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Aus-
wirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A(GB)- 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht
nach Beitragsangleichung
A(GB)- 2-1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung
mitzuteilen, ob und welche Änderungen des A(GB)- 3-1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der
versicherten Risikos gegenüber den früheren Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
kann auch durch einen Hinweis auf der Beitrags- werden, findet keine Beitragsangleichung
rechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhän-
eines Monats nach Zugang der Aufforderung gig von der Art der Beitragsberechnung der
zu machen und auf Wunsch des Versicherers Beitragsangleichung.
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum
Nachteil des Versicherers kann dieser vom A(GB)- 3-2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jähr-
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in lich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen
dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunter- Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im ver-
schiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Schadenszahlungen aller zum Betrieb der All-
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. gemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
A(GB)- 2-2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Ver- Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
sicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Ver- durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
änderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Als Schadenszahlungen gelten dabei auch
Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Ver- die speziell durch den einzelnen Schadensfall
sicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbei- veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
trag darf dadurch nicht unterschritten werden. Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Ver-
sicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen Durchschnitt der Schadenszahlungen eines
und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden Kalenderjahres ist die Summe der in diesem
berücksichtigt. Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
A(GB)- 2-3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die recht- angemeldeten Schadensfälle.
zeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen
waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 59
[Seite 60]
A(GB)- 3-3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer
berechtigt, im Falle einer Verminderung ver-
pflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus
A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
(Beitragsangleichung). Der veränderte Folge-
jahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer
mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt
gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlun-
gen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozent-
satz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt
hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbei-
trag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den
sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen
nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im
letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung
darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)- 3-4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder
A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitrags-
angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in
den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A(GB)- 3-5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan-
gleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann
der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer
in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin-
zuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche-
rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begrün-
det kein Kündigungsrecht.
60 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 61]
Teil B
Allgemeiner Teil
Abschnitt B1
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Versicherungsschein angegebenen Versicherungs-
beginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Bestehen eines Widerrufrechts.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Ver- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs-
sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- schluss zu zahlen.Zahlt der Versicherungsnehmer
oder Einmalbeitrags. nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
B1-2.1 Beitragszahlung Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
Versicherungsnehmers oder getroffenen Verein-
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Vor- barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
aus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen frühestens einen Monat nach Zugang des Ver-
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich sicherungsscheins zu zahlen.
oder als Einmalbeitrag.
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
B1-2.2 Versicherungsperiode
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht-
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt zeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer
auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger vom Vertrag zurücktreten, solange der Versiche-
als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer rungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs
periode der Vertragsdauer Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-2.3 Versicherungsjahr
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht
die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entspre- einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1
chend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
ganze Jahre. zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüg- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versi-
lich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im cherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 61
[Seite 62]
B1-4 Folgebeitrag B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
B1-4.1 Fälligkeit Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Ver-
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der verein- sicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
barten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Viertel- Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fällig- Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf
keit veranlasst wird. wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche-
rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer
bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete
Zahlung zu vertreten hat. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zah-
lung innerhalb eines Monats nach der Kündi-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit
eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent- unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
standenen Schadens zu verlangen. Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
B1-4.3 Mahnung Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4
bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
kann der Versicherer den Versicherungsnehmer B1-5 Lastschriftverfahren
auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah- B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist
muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftver-
Zahlungsaufforderung betragen. fahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-
nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versi- für eine ausreichende Deckung des Kontos zu
cherer je Vertrag die rückständigen Beträge des sorgen.
Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
und Kündigungsrecht) hinweist. Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht ein-
gezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abge-
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten gebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der erfolgt.
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
rungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
62 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 63]
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Ver-
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, sicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wieder-
holtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vor-
werden können, ist der Versicherer berechtigt, das vertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs-
SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum
Telefax oder Brief) zu kündigen. Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu- Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt
weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet des Versicherers beendet, weil der einmalige
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Bei- oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt
träge selbst zu übermitteln. worden ist, so steht dem Versicherer eine ange-
messene Geschäftsgebühr zu.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsge-
bühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
gestellt werden. beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag
bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht beanspruchen können, wenn die Versicherung
dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver- wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
sicherungsschutz bestanden hat. Interesses Kenntnis erlangt hat.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung
Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
Interesse Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versi-
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Ver- cherung, die für ein künftiges Unternehmen oder
tragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der für ein anderes künftiges Interesse genommen
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch
der Widerrufserklärung entfallenden Teil der eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Hat der Versicherungsnehmer ein nicht beste-
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs hendes Interesse in der Absicht versichert, sich
und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass teil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
der Versicherungsschutz vor Ende der Wider- Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis
rufsfrist beginnt. zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblie- erlangt.
ben, hat der Versicherer zusätzlich den für das
erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 63
[Seite 64]
Abschnitt B2
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-1.1 Vertragsdauer B2-2.1 Kündigungsrecht
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,
angegebenen Zeitraum abgeschlossen. wenn
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung
oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Umweltschäden geleistet wurde, oder
Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der b) der Versicherer den Anspruch des Versiche-
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor rungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine abgelehnt hat, oder
Kündigung zugegangen ist.
c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr einen versicherten Anspruch gerichtlich zuge-
stellt wird.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem
Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text-
ohne dass es einer Kündigung bedarf. form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens
einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jah- B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
ren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine
folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem wirksam.
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Ver-
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn sicherungsperiode, wirksam wird.
der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Weg-
fall des Interesses Kenntnis erlangt. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
64 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 65]
Abschnitt B3
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
gefahrerhebliche Umstände Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzei-
gepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Ver-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe sicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des
seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach kein Versicherungsschutz.
denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht,
Entschluss des Versicherers erheblich sind, den wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner
Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Ver- dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kennt-
sicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der nis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-
zu berücksichtigen. rungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr- angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder
lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch
dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer für die Feststellung oder den Umfang der Leis-
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. tungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
pflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 65
[Seite 66]
nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
anderen Bedingungen geschlossen hätte. Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung
der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
pflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück-
verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis tritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
der nicht angezeigten Gefahrumstände den Ver- berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahr-
trag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
so werden die anderen Bedingungen auf Ver-
langen des Versicherers rückwirkend Vertrags- B3-1.6 Anfechtung
bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
anderen Bedingungen ab der laufenden Ver- arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
sicherungsperiode Vertragsbestandteil.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Bei-
trag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen
angezeigten Umstand aus, so kann der Versiche- mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungs-
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei- Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versiche-
lung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei
hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nach-
träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die
Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht
und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer
nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
66 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 67]
B3-2 Gefahrerhöhung B3-3.2.2 Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
(entfällt, da nicht relevant)
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
wenn noch keine Schadensersatzansprüche
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn
gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht-
B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat ansprüche geltend gemacht werden.
der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu b) Er hat dem Versicherer ausführliche und
beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat-
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ten und ihn bei der Schadensermittlung und
unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem -regulierung zu unterstützen. Alle Umstän-
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als de, die nach Ansicht des Versicherers für die
besonders gefahrdrohend. Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müs-
sen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
B3-3.1.2 Rechtsfolgen Schriftstücke übersandt werden.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Pro-
des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zesskostenhilfe beantragt oder wird ihm
zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies
eines Monats, nachdem er von der Verletzung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versiche-
rungsnehmer wegen des den Anspruch
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn begründenden Schadensereignisses ein
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt hat. d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Ver-
fügung von Verwaltungsbehörden auf Scha-
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des densersatz muss der Versicherungsnehmer
Versicherungsfalls fristgemäß Widerspruch oder die sonst erfor-
derlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei-
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt sung des Versicherers bedarf es nicht.
des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
zu erfüllen: e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und gemacht, hat er die Führung des Verfah-
Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat rens dem Versicherer zu überlassen. Der Ver-
der Versicherungsnehmer Weisungen des Ver- sicherer beauftragt im Namen des Versi-
sicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen cherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder tele- Versicherungsnehmer muss dem Rechtsan-
fonisch einzuholen, wenn die Umstände dies walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Aus-
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versiche- künfte erteilen und die angeforderten Unter-
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- lagen zur Verfügung stellen.
liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 67
[Seite 68]
Abschnitt B4
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Weitere Regelungen
B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen- B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
heit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom-
schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer
dies wusste, kann er die Aufhebung des später
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach geschlossenen Vertrags verlangen.
Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Ver-
Versicherer nur dann vollständig oder teilweise sicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversi-
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. cherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird
E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,
hingewiesen hat. mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt B4-2.1 Form, zuständige Stelle
hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
Feststellung oder den Umfang der dem Ver- Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
die Obliegenheit arglistig verletzt hat. trag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Haupt-
verwaltung des Versicherers oder an die im Ver-
sicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
68 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 69]
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
Namensänderung
B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung
seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver- den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Niederlassung.
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen
den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Kla-
Namensänderung des Versicherungsnehmers. geerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Niederlassung
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder-
unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs lassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig,
Anwendung. in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
(entfällt, da nicht relevant)
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
B4-4 Verjährung den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent- seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
standen ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi-
dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmel- zuständigen Niederlassung.
dung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des B4-6 Anzuwendendes Recht
Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach
den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
DOCURA AVB PHV 2020 01/2021 69
[Seite 70]
B4-7 Embargobestimmung
Es besteht unbeschadet der übrigen Vertrags-
bestimmungen Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi-
schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechts-
vorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
70 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021
[Seite 71]
Besondere Bedingungen
und Leistungserweiterungen
PROTECT 2020
VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT
[Seite 72]
Inhaltsverzeichnis
Diese Besonderen Bedingungen und Leistungserweiterungen gelten für Ihren Vertrag
– sofern ausdrücklich vereinbart – ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2020).
1 Ansprüche nach dem 8 Schäden anlässlich einer
Umweltschadensgesetz (USchadG) 73 Gefälligkeitsleistung 74
2 Leistung bei fehlender Haftung 73 9 Wilde Kleintiere 74
3 Nebenberufliche Tätigkeiten 73 10 Vermietung von Immobilien 74
4 Mietsachschäden an Gebäuden 74 11 Be- und Entladeschäden 75
5 Beschädigung, Vernichtung oder 12 Betankungsschäden an geliehenen
Verlust fremder Sachen 74 Kraftfahrzeugen 75
6 Persönlichkeits- und 13 Flugmodelle mit Motor 75
Namensrechtsverletzungen 74
14 Segel- und Motorboote 75
7 Abhandenkommen von Schlüsseln 74
15 Neuwertentschädigung 75
16 Besitzstandsgarantie 76
72 DOCURA PHV PROTECT 2020 01/2021
[Seite 73]
1 Ansprüche nach dem 3.3 Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt
Umweltschadensgesetz (USchadG) werden.
Abweichend von A2-3.4 der AVB PHV 2020 gilt die zu 3.4 Sofern der Jahres-Gesamtumsatz den o.g. Betrag
diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
Die sonstigen Regelungen gelten unverändert.
3.5 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
2 Leistung bei fehlender Haftung an fremden Sachen und allen sich daraus erge-
benden Vermögensschäden, wenn
Abweichend von von A1-6.21.1 der AVB PHV 2020 gilt
für Personen- Sach- und Vermögensschäden die zu die- a) die Schäden durch eine gewerbliche oder
sem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer
an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,
Die sonstigen Regelungen gelten unverändert. Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden
sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
3 Nebenberufliche Tätigkeiten Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
oder Teile von ihnen unmittelbar von der
3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstän- Tätigkeit betroffen waren;
digen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem
Jahresgesamtumsatz von maximal 20.000 EUR, b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass
sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
andere Haftpflichtversicherung besteht. Durchführung seiner gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfs-
3.2 Bei dieser selbständigen, nebenberuflichen Tätig- mittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt
keit muss es sich handeln um hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
a) Flohmarkt- und Basarverkauf, oder Teile von ihnen unmittelbar von der
Benutzung betroffen waren;
b) Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
c) die Schäden durch eine gewerbliche oder
c) Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustel- berufliche Tätigkeit des Versicherungsneh-
lung und Botendienste, mers entstanden sind und sich diese Sachen
oder – sofern es sich um unbewegliche
d) Annahme von Sammelbestellungen, Sachen handelt – deren Teile im unmittelba-
ren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befun-
e) Markt- und Meinungsforschung, Daten- und den haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn
Texterfassung, Übersetzungen, der Versicherungsnehmer beweist, dass er
zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich not-
f) die Erteilung von Nachhilfe- und Musikun- wendige Schutzvorkehrungen zur Vermei-
terricht sowie Fitnesskursen, dung von Schäden getroffen hatte.
g) den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsarti-
keln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk,
h) die Betätigung als Alleinunterhalter, Friseur,
Fotograf oder Gärtner
DOCURA PHV PROTECT 2020 01/2021 73
[Seite 74]
4 Mietsachschäden an Gebäuden 6 Persönlichkeits- und
Namensrechtsverletzungen
4.1 In Ergänzung zu A1-6.6 der AVB PHV 2020 bezieht
sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzli- Eingeschlossen sind – abweichend von A1-7.9 AVB PHV
che Haftpflicht aus der Beschädigung von gemie- 2020 – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Per-
teten, geliehenen, gepachteten oder geleasten sönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Grundstücken und Gebäuden und alle sich dar-
aus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt
1.000.000 EUR.
5 Beschädigung, Vernichtung oder
Verlust fremder Sachen 7 Abhandenkommen von Schlüsseln
5.1 Mitversichert ist – abweichend zu A1-6.6 und A1-7.5 Abweichend von A1-6.20.1 d) der AVB PHV 2020 gilt
AVB PHV 2020 – die gesetzliche Haftpflicht des Ver- die zu diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
sicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Ver-
nichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen 8 Schäden anlässlich einer Gefälligkeits-
Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, leistung
gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines
besonderen Verwahrungsvertrages sind. Abweichend zu A1-6.21.2 AVB PHV 2020 beträgt die
Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 20.000 EUR.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
beträgt 25.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat 9 Wilde Kleintiere
von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
5.2 Zu diesen Sachen gehören auch medizinische sicherungsnehmers aus der erlaubten und nicht
Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwe- genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung von
cken oder zur Anwendung überlassen werden, im Haushalt des Versicherungsnehmers befindli-
soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. chen wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen,
Skorpione) zu privaten Zwecken.
5.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
Schäden 9.2 Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen
im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der
a) an Sachen, die der selbstständigen gewerbli- Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf
chen Tätigkeit der versicherten Personen dienen; 10.000 EUR je Versicherungsfall beschränkt.
b) durch Abnutzung, Verschleiß und übermä- 10 Vermietung von Immobilien
ßige Beanspruchung;
Abweichend von A1-6.3.3 (bzgl. der Selbstnutzung)
c) an Schmuck- und Wertsachen, auch Ver- und ergänzend zu A1-6.3.4 (b) der AVB PHV 2020
lust von Geld, Urkunden und Wertpapieren; erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die
dauerhafte oder vorübergehende Vermietung von
d) an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Eigentums- und Ferienwohnungen sowie eines Feri-
enhauses – nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken.
Die sonstigen Regelungen gelten unverändert.
74 DOCURA PHV PROTECT 2020 01/2021
[Seite 75]
11 Be- und Entladeschäden 14 Segel- und Motorboote
11.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 der AVB 14.1 Abweichend von A1-6.12.1 (a) der AVB PHV 2020
PHV 2020 – die gesetzliche Haftpflicht des Versi- besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die
cherungsnehmers als privater Eigentümer, Besitzer, durch den Besitz und Gebrauch von
Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraft-
fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten a) eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote,
beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandseg-
Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden. ler) mit einer Segelfläche bis maximal 25
qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor
11.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder bis 15 PS/11,03 kW,
Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.
b) eigenen oder fremden Motorbooten mit einer
11.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW
Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtver- (sofern hierfür kein anderweitiger Versiche-
sicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall ent- rungsschutz besteht),
fällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
verursacht werden.
11.4 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat 14.2 Die sonstigen Regelungen zur Mitversicherung von
von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. Booten gelten unverändert.
12 Betankungsschäden an geliehenen 15 Neuwertentschädigung
Kraftfahrzeugen
15.1 Abweichend von A1-3.1 AVB PHV 2020 leistet der
12.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 6.3 (d) die- Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
ser Zusatzbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht Schadenersatz zum Neuwert.
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an
fremden privat geliehenen, gemieteten oder gefäl- 15.2 Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die
ligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch Differenz zwischen Neu- und Zeitwert, wenn der
versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit
nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. dieses Vertrages durch einen Dritten einen Scha-
den erleidet und der Privathaftpflichtversicherer
12.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, des Schädigers diesen zum Zeitwert reguliert hat.
die dem Versicherungsnehmer oder einer mitver-
sicherten Person zum dauerhaften oder regelmä- Wenn ein Schaden über die Forderungsausfall-
ßigen Gebrauch überlassen wurden. deckung gemäß A3 AVB PHV 2020 zum Zeitwert
reguliert wird, gilt diese Regelung entsprechend.
12.3 Die Höchstleistung je Versicherungsfall beträgt
10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von 15.3 Die Höchstentschädigung ist auf 10.000 EUR je
derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
13 Flugmodelle mit Motor 15.4 Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbe-
teiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer
Abweichend zu A1-6.11.1 (2) AVB PHV 2020 sind fern- Neuwertentschädigung.
gesteuerte Flugmodelle mit Motor bis zu einem Flugge-
wicht von 5 kg versichert.
DOCURA PHV PROTECT 2020 01/2021 75
[Seite 76]
15.5 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum b) die Vorversicherung bei Antragsstellung
Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter angegeben wurde;
als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis
des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. c) die bei dem DOCURA VVaG versicherte Ver-
sicherungssumme die Höchstersatzleistung
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, darstellt;
besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertent-
schädigung. d) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorver-
trag unberücksichtigt bleiben.
15.6 Ausgeschlossen bleiben Schäden an
16.4 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht
a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art für Schäden im Zusammenhang mit
(z. B. Mobile Telefone, Pager),
a) im Ausland vorkommenden Schadenser-
b) Computern jeder Art, auch tragbaren Com- eignissen,
putersystemen (z. B. Laptop, Tablet-PC),
b) beruflichen und gewerblichen Risiken,
c) Film- und Fotoapparaten,
c) Vorsatz,
d) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegerä-
ten (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte), d) vertraglicher Haftung,
e) Brillen jeder Art, e) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der
Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
f) Tieren. unterliegen,
16 Besitzstandsgarantie f) Assistance-Dienstleistungen,
16.1 Sollte sich bei einem Schadensfall herausstellen, dass g) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/
der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedin- oder Arbeitsunfähigkeit.
gungen zur Privathaftpflichtversicherung des Vor-
vertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf
den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflicht-
ansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird der
DOCURA VVaG nach den Versicherungsbedingun-
gen des letzten Vertragsstandes des direkten Vor-
vertrags regulieren.
16.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die
Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung
zu stellen.
16.3 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
a) ununterbrochen Versicherungsschutz
bestand;
76 DOCURA PHV PROTECT 2020 01/2021
[Seite 77]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
und Datenschutzerklärung
VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT
[Seite 78]
Inhalt
Vorbemerkung 79
Einwilligungserklärung 79
Schweigepflichtentbindungserklärung 79
Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer 79
Datenübermittlung an Rückversicherer 80
Datenübermittlung an andere Versicherer 80
Zentrale Hinweissysteme 80
Datenübermittlung an einen Dienstleister 80
Datenübermittlung an eine Auskunftstelle 80
Betreuung durch Versicherungsvermittler 81
Umgang mit personenbezogenen Daten 81
Rechte der betroffenen Person 81
Datenschutzerklärung: 82
Verantwortliche: 82
Datenschutzbeauftragter: 82
Nutzung der DOCURA- Webseite 82
Cookies 82
Kontaktaufnahme über die DOCURA-Webseite 82
Nutzung Ihrer E-Mail- Adresse 82
Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Google Analytics 83
Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Facebook 83
78 DOCURA Stand 01/2021
[Seite 79]
Merkblatt zur
Datenverarbeitung
Vorbemerkung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch des Vertragsabschlusses und der Vertragsabwicklung, der
mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) Personenidentifikation und bei Bedarf auch während der
erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, bestehenden Geschäftsbeziehung (z. B. im Schadenfall).
schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV Die Einwilligung nach DSGVO gilt über die Beendi-
einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor gung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch
missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manu- – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon
ellen Verfahren. mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit
Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei
zu Ihrer Person wird durch die europäische Daten- Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es
schutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf
ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungser-
die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt klärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in
oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat. dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in
Die DSGVO erlaubt die Datenverarbeitung stets, wenn der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertrags-
verhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhält- Schweigepflichtentbindungserklärung
nisses geschieht (Artikel 6 Absatz 1 b DSGVO). Zudem
erlaubt die DSGVO die Datenverarbeitung, soweit es zur Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die
Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen,
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, eine spezielle Erlaubnis der betroffenen Person (Schwei-
dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Per- gepflichtentbindung) voraus.
son an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Bei-
überwiegt (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). spiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DOCURA
VVaG sind zur Verschwiegenheit über personenbezo- Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
gene Daten verpflichtet. An Dritte erfolgt die Weiter-
gabe solcher Daten nur, wenn dies zur Erfüllung von Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag
vertraglichen Pflichten erforderlich ist. Diese Dritten sind notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im
gegenüber dem DOCURA vertraglich zur Einhaltung der Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver-
datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part-
nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer,
Einwilligungserklärung Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die
Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sach-
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden verständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten).
Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihrem zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie
Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähig-
Artikel 6 Absatz 1 a DSGVO aufgenommen worden. keit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen
Kfz-Totalschaden.
Diese Einwilligungserklärung nach der DSGVO umfasst
auch die Zustimmung zum Bezug und zur Nutzung von
Adressinformationen, Informationen zum bisherigen Zah-
lungsverhalten und Bonitätsinformationen zum Zwecke
DOCURA Stand 01/2021 79
[Seite 80]
Datenübermittlung an Rückversicherer Zentrale Hinweissysteme
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versi- Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es
cherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernom- notwendig sein, zur Risikobeurteilung,zur weiteren Auf-
menen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen klärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von
einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Aus- Versicherungsmissbrauch, Anfragen an den zuständi-
land ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls ent- gen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten
sprechende versicherungstechnische Angaben von uns, oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer
wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versiche- zu beantworten. Dazu bestehen zentrale Hinweissysteme.
rungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nut-
im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversiche- zung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen
rer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte
werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen Voraussetzungen erfüllt sind.
zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich
die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie
ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
Datenübermittlung an andere Versicherer Datenübermittlung an einen Dienstleister
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versi- Wir haben den Druck und Versand von Versicherungs-
cherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und scheinen, Beitragsrechnungen, Mahnungen und Info
im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät- briefen an einen externen Dienstleister übergeben. Die
zung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichti- jeweils betroffenen Daten übermitteln wir verschlüsselt.
gen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Die Übermittlung und Verarbeitung unterliegt einem
Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen besonderen Schutz. Es ist sichergestellt, dass nach Been-
über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, digung der Verarbeitung alle übermittelten Daten ver-
bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versi- nichtet werden.
cherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Wider-
sprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären Datenübermittlung an eine Auskunftstelle
oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstan-
denen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, Wir übermitteln zum Zwecke des Vertragsabschlusses und
andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entspre- bei Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung
chende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. zu Zwecken der Vertragsverwaltung und -abwicklung
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfach- Informationen zu Ihrem Zahlungsverhalten und Boni-
versicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie tätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer
bei Teilungsabkommen) eines Austausches von perso- Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten an
nenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei wer- die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99,
den Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlage hierfür sind die
und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungs- Artikel 6 Abs.1b und f DSGVO. Danach können Über-
schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden mittlungen nur zur Wahrnehmung berechtigter Interes-
wie Schadenhöhe und Schadentag. sen des DOCURA VVaG bzw. Dritter erfolgen, sofern
nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreihei-
ten der betroffenen Person, die den Schutz personenbe-
zogener Daten erfordern, überwiegen.
80 DOCURA Stand 01/2021
[Seite 81]
Betreuung durch Versicherungsvermittler bezogener Daten nach Artikel 16 DSGVO und sie hat
ein Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO.
Bei Betreuung Ihrer Versicherungsangelegenheiten durch Für die Dauer der Bearbeitung von Anträgen auf
einen unserer Vermittler gilt: Berichtigung oder Löschung hat die betroffene Person
Damit der Vermittler seine Tätigkeit ordnungsgemäß ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach
ausüben kann, erhält zu diesen Zwecken von uns die Artikel 18 DSGVO.
für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben Die betroffene Person kann zudem die Herausgabe ihrer
aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten (auch personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gän-
im Rahmen von Änderungen), z. B. Versicherungsschein- gigen und maschinenlesbaren Format (Recht auf Daten-
nummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und übertragbarkeit) nach Artikel 20 DSGVO verlangen.
des Risikos, Zahl und Art der Versicherungsfälle sowie Die betroffene Person hat das Recht, erteilte Einwilligun-
Höhe von Versicherungsleistungen. gen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflich- nach Artikel 6 Absatz 1 a) oder Artikel 9 Absatz 2 a)
tet, die Bestimmungen der DSGVO und seine besonde- jederzeit zu widerrufen (Artikel 7 DSGVO).
ren Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden,
und Datengeheimnis) zu beachten. informiert der Verantwortliche die betroffene Person im
Einzelfall, ob diese Verarbeitung aufgrund eines Gesetzes
Umgang mit personenbezogenen Daten oder Vertrages erforderlich ist und ob die betroffene Per-
son verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereit-
Personenbezogene Daten sind nach Artikel 4 Nummer zustellen und welche Folgen die Nichtbereitstellung hat.
1 DSGVO Informationen, mit deren Hilfe eine Person Eine automatisierte Entscheidung anhand personenbe-
(Betroffener) bestimmbar ist, also Angaben, die zurück zogener Daten der betroffenen Person findet bei dem
zu einer Person verfolgt werden können. Dazu gehö- DOCURA VVaG als Verantwortlichen nicht statt.
ren zum Beispiel der Name, die Emailadresse oder die Die betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde
Telefonnummer. bei einer Aufsichtsbehörde. Für Nordrhein- Westfalen
Personenbezogene Daten werden von der Verantwort- ist das die:
lichen nur dann verarbeitet, wenn die betroffene Per-
son ihre Einwilligung gegeben hat, die Verarbeitung zur Landesbeauftragte für Datenschutz und Informations-
Vorbereitung oder Durchführung eines Vertrages erfor- freiheit Nordrhein-Westfalen
derlich ist oder die Verantwortliche gesetzlich zur Verar- Postfach 20 04 44
beitung verpflichtet ist (Artikel 6 DSGVO). 40102 Düsseldorf
Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Dritt- Tel.: 0211/38424-0
länder oder an internationale Organisationen ist nicht Fax: 0211/38424-10
vorgesehen. E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Rechte der betroffenen Person
Personenbezogene Daten werden solange gespeichert,
wie sie zur Erfüllung des Zweckes erforderlich sind. Für
die Kontaktaufnahme mit der Verantwortlichen (zum
Beispiel per Kontaktformular oder E-Mail) werden die
Angaben der betroffenen Person zwecks Bearbeitung
der Anfrage sowie für den Fall, dass Anschlussfragen
entstehen, gespeichert.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten nur
gespeichert, wenn eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist
dies vorschreibt.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über
die zu seiner Personen gespeicherten Daten nach Arti-
kel 15 DSGVO, sie hat ein Recht auf Berichtigung oder
Ergänzung fehlerhafter oder unvollständiger personen-
DOCURA Stand 01/2021 81
[Seite 82]
Nutzung der DOCURA- Webseite Cookies
Mit jedem Aufruf der Webseite des DOCURA VVaG durch Unsere Internetseiten verwenden wie viele andere Inter-
eine betroffene Person werden allgemeine Daten und netseiten Cookies. Cookies sind Textdateien, welche über
Informationen erfasst und in Logfiles des Servers gespei- einen Internetbrowser auf einem Computersystem gespei-
chert. Das können sein: chert werden.
Der Einsatz von Cookies ermöglicht dem DOCURA VVaG
• Der verwendete Browser und dessen Version, das Da- eine nutzerfreundliche Bedienung und damit eine Optimie-
tum und die Uhrzeit eines Zugriffs auf die Internetseite rung der Angebote und Informationen unserer Internetseite.
• die Internetseite, von welcher der Zugriff auf unsere Betroffene Personen können durch entsprechende Einstel-
Internetseite erfolgt, lungen im verwendeten Browser die Setzung von Cookies
• die Unterwebseiten, welche über ein zugreifendes Sys- verhindern oder bereits gesetzte Cookies löschen. Unter
tem auf unserer Internetseite angesteuert werden Umständen kann ein Verhindern von Cookies bewirken, dass
• das beim Zugriff verwendete Betriebssystem, die auf unserer Internetseiten bereit gestellten Informationen
• eine IP-Adresse, und Serviceangebote nicht in vollem Umfang nutzbar sind.
• der Internet-Service-Provider des zugreifenden Sys-
tems und Kontaktaufnahme über die DOCURA-Webseite
• sonstige ähnliche Daten und Informationen, die der
Gefahrenabwehr im Falle von Angriffen auf unsere Auf der DOCURA- Internetseite sind Möglichkeiten zur
informationstechnologischen Systeme dienen. Kontaktaufnahme über entsprechende Formulare oder
auch per Email enthalten. Bei einer solchen Kontaktauf-
Die erhobenen Daten werden durch den DOCURA nahme des Nutzers mit dem DOCURA VVaG als für die
VVaG nicht genutzt, um Rückschlüsse auf die betrof- Verarbeitung Verantwortlichen werden diese freiwilligen
fene Person zu ziehen. Vielmehr dienen diese der korrek- personenbezogenen Daten automatisch gespeichert und
ten Darstellung der Inhalte unserer Webseite und deren zur Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person oder
Optimierung, der Sicherstellung und Verbesserung von zur Bearbeitung des Vorganges genutzt.
Datenschutz und Datensicherheit sowie der Dokumen- Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte
tation der erforderlichen Informationen für die Straf- erfolgt nicht.
verfolgungsbehörden für den Fall eines Cyberangriffs
auf unsere Webseite. Nutzung Ihrer E-Mail- Adresse
Die auf unserer Webseite erhobenen und unseren Ser-
vern gespeicherten Daten werden durch ein mehrstufi- Wenn Sie uns Ihre E-Mail-Adresse zur Bearbeitung eines
ges Sicherheitssystem geschützt. Die Wirksamkeit dieses Vorganges mitteilen speichern wir diese und nutzen diese
Sicherheitssystems wird regelmäßig durch Mitarbeiter ggf. für die weitere Kommunikation mit Ihnen zu dem
des DOCURA VVaG überprüft. betreffenden Vertrag oder Schadenfall. Dieser Nutzung
können Sie jederzeit formlos widersprechen.
Datenschutzerklärung:
Darüber hinaus nutzen wir die von Ihnen mitgeteilte E-Mail-
Rechtliche Grundlagen des Datenschutzes sind die Euro- Adresse ggf. zur Mitteilung allgemeiner Änderungen und
päische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zur Werbung für eigene oder Partnerprodukte. Dieser
und das Telemediengesetz (TMG). Die Datenschutzer- Nutzung können Sie jederzeit formlos widersprechen.
klärung dient der Aufklärung der Versicherungsnehmer
und Antragsteller (Betroffene) über Art, Umfang und Verantwortliche: Datenschutzbeauftragter:
Zwecke der Erhebung und Verarbeitung von personen-
bezogenen Daten durch den DOCURA VVaG als Ver- Dirk Thomas (Vorstand) Volker Heitzer
antwortlichem i.S.d. DSGVO. T.: 0234-93715-0 T.: 0234-93715-0
Angaben gemäß Artikel 13 DSGVO: Email: info@docura.de Email: info@docura.de
Name oder Firma der verantwortlichen Stelle:
DOCURA VVaG Königsallee 57 44789 Bochum Dirk Mathiasen (Vorstand)
T.: 0234-93715-0
Email: info@docura.de
82 DOCURA Stand 01/2021
[Seite 83]
Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Neuformatierung, Löschung oder Neuinstallation muss
Verwendung von Google Analytics die Deaktivierung von google Analytics erneut erfolgen.
Die betroffene Person kann die Erfassung Ihrer Daten
Die DOCURA- Webseite benutzt Google Analytics, einen durch Google Analytics verhindern, indem Sie auf fol-
Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google genden Link klicken. Es wird ein Opt-Out-Cookie gesetzt,
Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf der die Erfassung Ihrer Daten bei zukünftigen Besuchen
Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Ana- dieser Website verhindert:
lyse der Benutzung der Website durch den Betroffenen Weitere Informationen und die geltenden Datenschutz-
ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten Informati- bestimmungen von Google können unter https://www.
onen über Ihre Benutzung diese Website (einschließlich google.de/intl/de/policies/privacy/ und unter http://www.
Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den google.com/analytics/terms/de.html abgerufen werden.
USA übertragen und dort gespeichert. Eine genauere Erläuterung zu Google Analytics finden
Betreibergesellschaft der Google-Analytics-Komponente Sie unter dem Link https://www.google.com/intl/de_de/
ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Pkwy, Mountain analytics/.
View, CA 94043-1351, USA.
Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und
Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über Verwendung von Facebook
die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusam-
menzustellen und um weitere mit der Websitenutzung Der DOCURA VVaG greift für den hier angebotenen
und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu Informationsdienst auf die technische Plattform und die
erbringen. Auch wird Google diese Informationen gege- Dienste der Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square
benenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland zurück.
vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auf- Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie diese Facebook-Seite
trag von Google verarbeiten. und ihre Funktionen in eigener Verantwortung nutzen.
Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Dies gilt insbesondere für die Nutzung der interakti-
Daten der Google in Verbindung bringen. Die betrof- ven Funktionen (z. B. Kommentieren, Teilen, Bewerten).
fene Person kann die Installation der Cookies durch eine Alternativ können Sie die über diese Seite angebotenen
entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software ver- Informationen auch auf unserem Internet-Angebot unter
hindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in www.docura.de abrufen.
diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen Beim Besuch unserer Facebook-Seite erfasst Facebook
dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die u.a Ihre IP-Adresse sowie weitere Informationen, die in
Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich mit der Bear- Form von Cookies auf Ihrem PC vorhanden sind. Diese
beitung der über Sie erhobenen Daten durch Google Informationen werden verwendet, um uns als Betreiber
in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem der Facebook-Seiten statistische Informationen über die
zuvor benannten Zweck einverstanden. Inanspruchnahme der Facebook-Seite zur Verfügung
Die betroffene Person kann, wie oben bereits beschrie- zu stellen. Nähere Informationen hierzu stellt Facebook
ben, die Setzung von Cookies verhindern und bereits unter folgendem Link zur Verfügung:
gesetzte Cookies löschen. http://de-de.facebook.com/help/pages/insights.
Ferner besteht für die betroffene Person die Möglichkeit, Die in diesem Zusammenhang über Sie erhobenen
einer Erfassung der durch Google Analytics erzeugten, Daten werden von der Facebook Ltd. verarbeitet und
auf eine Nutzung dieser Internetseite bezogenen Daten dabei gegebenenfalls in Länder außerhalb der Europä-
sowie der Verarbeitung dieser Daten durch Google zu ischen Union übertragen. Welche Informationen Face-
widersprechen und eine solche zu verhindern. book erhält und wie diese verwendet werden, beschreibt
Hierzu muss die betroffene Person ein Browser-Add-On Facebook in allgemeiner Form in seinen Datenverwen-
unter dem Link https://tools.google.com/dlpage/gaop- dungsrichtlinien. Dort finden Sie auch Informationen
tout herunterladen und installieren. über Kontaktmöglichkeiten zu Facebook sowie zu den
Dieses Browser-Add-On teilt Google Analytics über Java- Einstellmöglichkeiten für Werbeanzeigen. Die Datenver-
Script mit, dass keine Daten und Informationen zu den wendungsrichtlinien sind unter folgendem Link verfügbar:
Besuchen von Internetseiten an Google Analytics übermit- http://de-de.facebook.com/about/privacy
telt werden dürfen. Die Installation des Browser-Add-Ons
wird von Google als Widerspruch gewertet. Nach einer
DOCURA Stand 01/2021 83
[Seite 84]
Die vollständigen Datenrichtlinien von Facebook finden
Sie hier:
https://de-de.facebook.com/full_data_use_policy
In welcher Weise Facebook die Daten aus dem Besuch
von Facebook-Seiten für eigene Zwecke verwendet, in
welchem Umfang Aktivitäten auf der Facebook-Seite ein-
zelnen Nutzern zugeordnet werden, wie lange Facebook
diese Daten speichert und ob Daten aus einem Besuch
der Facebook-Seite an Dritte weitergegeben werden, wird
von Facebook nicht abschließend und klar benannt und
ist uns nicht bekannt.
Beim Zugriff auf eine Facebook-Seite wird die Ihrem
Endgeräte zugeteilte IP-Adresse an Facebook übermit-
telt. Nach Auskunft von Facebook wird diese IP-Adresse
anonymisiert (bei „deutschen“ IP-Adressen) und nach
90 Tagen gelöscht. Facebook speichert darüber hinaus
Informationen über die Endgeräte seiner Nutzer (z. B.
im Rahmen der Funktion „Anmeldebenachrichtigung“);
gegebenenfalls ist Facebook damit eine Zuordnung von
IP- Adressen zu einzelnen Nutzern möglich.
Wenn Sie als Nutzerin oder Nutzer aktuell bei Facebook
angemeldet sind, befindet sich auf Ihrem Endgerät ein
Cookie mit Ihrer Facebook-Kennung. Dadurch ist Face-
book in der Lage nachzuvollziehen, dass Sie diese Seite
aufgesucht und wie Sie sie genutzt haben. Dies gilt auch
für alle anderen Facebook-Seiten. Über in Webseiten ein-
gebundene Facebook-Buttons ist es Facebook möglich,
Ihre Besuche auf diesen Webseiten Seiten zu erfassen
und Ihrem Facebook-Profil zuzuordnen. Anhand dieser
Daten können Inhalte oder Werbung auf Sie zugeschnit-
ten angeboten werden.
Wenn Sie dies vermeiden möchten, sollten Sie sich bei
Facebook abmelden bzw. die Funktion „angemeldet blei-
ben“ deaktivieren, die auf Ihrem Gerät vorhandenen Coo-
kies löschen und Ihren Browser beenden und neu starten.
Auf diese Weise werden Facebook-Informationen, über
die Sie unmittelbar identifiziert werden können, gelöscht.
Damit können Sie unsere Facebook-Seite nutzen, ohne
dass Ihre Facebook-Kennung offenbart wird. Wenn Sie
auf interaktive Funktionen der Seite zugreifen (Gefällt mir,
Kommentieren, Teilen, Nachrichten etc.), erscheint eine
Facebook-Anmeldemaske.
Nach einer etwaigen Anmeldung sind Sie für Facebook
erneut als bestimmte/r Nutzerin/Nutzer erkennbar. Infor-
mationen dazu, wie Sie über Sie vorhandene Informa-
tionen verwalten oder löschen können, finden Sie auf
folgenden Facebook Support-Seiten:
https://de-de.facebook.com/about/privacy#
Der DOCURA VVaG als Anbieter des Informationsdiens-
tes erhebt und verarbeitet darüber hinaus keine Daten
aus Ihrer Nutzung unseres Dienstes.
84 DOCURA Stand 01/2021
[Seite 85]
Informationen für den Versicherungsnehmer
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung
Zuständige Aufsichtsbehörde unserer Leistung:
Der DOCURA VVaG betreibt die private Schaden- und Haftpflichtversicherung
Unfallversicherung mit Ausnahme der Kredit-, Rechts- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
schutz- und Kraftfahrzeugversicherung. chen Inhalts gegenüber Dritten für Schadenersatzan-
Die Aufsichtsbehörde ist die: sprüche, die sich aus dem beantragten Risiko ergeben.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), In unseren Informationsblättern haben wir Sie bereits
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. näher über Art und Umfang der jeweiligen Versiche-
rung informiert. Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Gesamtbeitrag der Versicherung und Feststellung unserer Leistungspflicht zahlen wir die
im Vertrag für diesen Fall vereinbarte Leistung. Weitere
Den Gesamtbeitrag des Vertrages/der Verträge ein- Einzelheiten zu Art, Umfang und Fälligkeit sowie Erfül-
schließlich aller Bestandteile, wie z. B. gesetzliche Versi- lung unserer Leistungen sind in den maßgeblichen Leis-
cherungssteuern oder Ratenzahlungszuschlag, ergeben tungsmerkmalen sowie den Versicherungsbedingungen
sich aus dem Antrag. und Klauseln geregelt.
Wesentliche Merkmale der Versicherungs- Laufzeit des Vertrages
leistung und anwendbares Recht
Der Vertrag ist für den im Antrag angegebenen Zeit-
Versicherungsbedingungen: raum geschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt ein Jahr,
Es gelten bei entsprechender Beantragung die zu den sofern keine kürzere Vertragsdauer vereinbart wurde.
einzelnen Versicherungen aufgeführten Produktbeschrei-
bungen, Versicherungsbedingungen und Klauseln, die in Widerrufsrecht
den entsprechenden Registern dieser Produktunterlagen
enthalten sind: Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Angabe von
Haftpflichtversicherung: Gründen innerhalb von zwei Wochen in Textform (z. B.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haft- als Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Eine ausführliche
pflichtversicherung (AHB) sowie die für die jeweili- Belehrung zu Ihrem Widerrufsrecht finden Sie im Antrag.
gen Register geltenden Besonderen Bedingungen und
Klauseln. Zustandekommen des Vertrages
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Der Vertrag kommt mit Ihrem Antrag und Zugang des
Gültigkeit der zur Verfügung gestellten Versicherungsscheines oder einer gesonderten Annah-
Informationen meerklärung durch den Versicherer zustande.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
Die Informationen dieser Produktunterlagen einschließlich rungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Erst-
der im Antrag genannten Beiträge behalten für die Dauer beitrag rechtzeitig gezahlt wird.
von drei Monaten nach ihrer Aushändigung Gültigkeit, Als Antragsteller sind Sie einen Monat an den Antrag
wenn kein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. gebunden; Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt.
Innerhalb dieser Frist können wir Ihren Antrag annehmen.
Anwendbares Recht
Verwendete Sprache
Auf die vorvertraglichen Verhandlungen und auf das
Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Sämtliche Kommunikation und Korrespondenz erfolgt in
Deutschland Anwendung. deutscher Sprache.
DOCURA Stand 01/2021 85
[Seite 86]
Beendigung des Vertrages, Zahlung, Erfüllung und Zahlweise der Beiträge
Kündigungsmöglichkeiten
Jeder Vertragspartner kann den Vertrag zum Ablauf der Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Verträge von min- Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor dem Beginn
destens einjähriger Dauer verlängern sich nach Ablauf des Versicherungsschutzes fällig.
der vereinbarten Vertragsdauer stillschweigend um Wann Sie die Folgebeiträge zu zahlen haben, richtet sich
jeweils ein Jahr, wenn nicht vor Ablauf durch einen Ver- nach der im Antrag vereinbarten Zahlweise. Ist die Ein-
tragspartner gekündigt wird. ziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie drei Monate Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeits-
vor dem jeweiligen Ablauf dem anderen Vertragspartner tag eingezogen werden kann und der Versicherungsneh-
in Schriftform zugegangen ist. mer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Der Vertrag kann vorzeitig gekündigt werden, insbesondere Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart,
• im Versicherungsfall gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahres-
• bei Obliegenheitsverletzung beitrages. Es gelten die ausstehenden Raten bis zu den
• in bestimmten Fällen der Beitragsangleichung. vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Darüber hinaus endet der Vertrag bei Fortfall des ver- Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungspe-
sicherten Risikos. riode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsneh-
Einzelheiten befinden sich in den entsprechenden mer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät
Versicherungsbedingungen. oder wenn in der Sachversicherung eine Entschädigung
fällig wird.
Außergerichtliche Beschwerde- Auf die Möglichkeit einer Beitragsangleichung auf Grund
und Behelfsverfahren von Versicherungsbedingungen wird hingewiesen.
Nähere Einzelheiten zu diesen Themen sind in den Allge-
Aufsichtsbehörde meinen Versicherungsbedingungen des jeweils gewähl-
Wir werden uns stets gut und zuvorkommend um Ihre ten Produktes zu finden.
Versicherungsangelegenheiten kümmern. Kommt es aber
doch einmal zu Meinungsverschiedenheiten, so können Identität des Versicherers
Sie Ihre Beschwerde an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht DOCURA VVaG
– Bereich Versicherungen – Königsallee 57, 44789 Bochum
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, richten. Sitz der Gesellschaft: Bochum
Tel.: 0228/ 41 08 -0 – Registergericht Bochum – HR B 190
Fax: 0228/ 41 08 -15
Internet: www.bafin.de Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Email: poststelle@bafin.de
DOCURA VVaG, Königsallee 57, 44789 Bochum
Versicherungsombudsmann vertreten durch den Vorstand:
Wir sind Mitglied des Vereins „Versicherungsombudsmann e. V.“, Dirk Thomas, Dirk Mathiasen
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin.
Tel.: 01804/ 22 44 24
Fax.: 01804/ 22 44 25
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Email: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streit-
schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Vorausset-
zung für die Einleitung eines Ombudsmannverfahrens ist,
dass Sie sich zuvor bei uns erfolglos beschwert haben.
Eine gleichzeitige Beschwerde bei der BaFin und beim
Ombudsmann ist nicht möglich.
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt
hiervon unberührt.
86 DOCURA Stand 01/2021
[Seite 87]
VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT
87
[Seite 88]
DOCURA VVaG
Königsallee 57, 44789 Bochum
T +49 (0) 234 937 15 0
F +49 (0) 234 937 15 99
info@docura.de
www.docura.de VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT