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Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen Privathaftpflichtversicherung
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VERTRAGSGRUNDLAGEN
Privathaftpflichtversicherung
Stand: 01.11.2024
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LEISTUNGSÜBERSICHT
Privathaftpflichtkonzept
Die Aufgabe der Privathaftpichtversicherung ist es, Sie vor Schadensersatzansprüchen, die gegen Sie erhoben werden, zu schützen.
Standard-Schutz Komfort-Schutz Top-Schutz
Versicherungssummen
• Pauschal für Personen-, Sach-, Vermögens- und
Mietsachschäden (Personenschäden max. 15 Mio. EUR je 5 Mio. 10 Mio. 50 Mio.
geschädigte Person)
Garantien
• Garantie auf dem Standard des GDV und des ja ja ja
Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
• Innovationsgarantie (Automatische Anpassung an unsere künftigen Leistungsverbesserungen) ja ja ja
• Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
(Garantierte Leistungen bereits vor Vertragsbeginn für Lücken zwischen einem noch bestehenden Vorvertrag und uns)
nein nein ja
• Leistungsgarantie (Garantiert den Versicherungsschutz des Vorvertrages) nein nein ja
• Marktgarantie (Garantierte Bedingungserweiterung auf die höchste Leistungsstufe anderer, frei zugänglicher
Tarife auf dem deutschen Markt)
nein nein ja
Weitere mitversicherte Personen (Familientarif)
TO P • Personen in dauerhafter häuslicher Gemeinschaft mit dem nein nein ja
HIGHLIGHT Versicherungsnehmer
• Pflegebedürftige Eltern und Großeltern in Pflegeeinrichtung nein nein ja
• Ansprüche aus Personenschäden der mitversicherten nein nein ja
Personen untereinander
Haus- und Grundbesitz
• Vermietung (nicht zu gewerblichen Zwecken) innerhalb
Europas gelegener Immobilien: einer Wohnung / Ferien nein ja ja
wohnung, eines Wochenend- / Ferienhauses
TO P • Bauherrenhaftpflicht für eigene, private Bau- und
100.000,- 500.000,- 500.000,-
HIGHLIGHT Instandsetzungsarbeiten mit einer Bausumme von ...
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
• Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten, geleasten 5 Mio. 10 Mio. 50 Mio.
Gebäuden und Grundstücken
• Mietsachschäden und Verlust von beweglichen Einrichtungs- 10.000,- 50.000,- 50 Mio.
gegenständen SB 150,- SB 150,- ohne SB
Tiere
• Halter oder Hüter eines eigenen Blinden- oder ja ja ja
Assistenzhundes (z. B. Begleithund)
• Erlaubtes Halten wilder / exotischer Tiere im eigenen Haushalt ja ja ja
• Hüter fremder Hunde und Pferde ja ja ja
Gebrauch von Kraftfahrzeugen
• Kraftfahrzeuge (z. B. Krankenfahrstühle, Kinderfahrzeuge) bis
6 km/h, Golfwagen auf dem Golfplatz und selbstfahrende ja ja ja
Arbeitsmaschinen bis 20 km/h
1.500,- 3.000,-
• Be- und Entladeschäden nein
SB 150,- SB 150,-
• Sogenannte „Mallorcadeckung“ nein nein ja
Gebrauch von Luft- oder / und Wasserfahrzeugen
• Elektrische Flugmodelle (z. B. Drohnen), auch wenn sie der nein bis 250 g bis 5 kg
Versicherungspflicht unterliegen
• Eigene Wassersportfahrzeuge bis 15 m² Segelfläche oder 5 PS nein ja ja
DC | PHV | LUE | 2024/11 | V01
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Standard-Schutz Komfort-Schutz Top-Schutz
Auslandsdeckung
• Dauer eines Auslandsaufenthaltes außerhalb Europas 2 Jahre 5 Jahre unbegrenzt
• Kaution bei Schäden im europäischen Ausland 10.000,- 50.000,- 100.000,-
Übertragung elektronischer Daten
• Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung oder der ja ja ja
Bereitstellung elektr. Daten und Internetnutzung
Tagesmutter / Tageseltern / Tagesvater / Babysitter
• Ent- und unentgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter 8 Kinder unbegrenzt unbegrenzt
Schlüsselschäden
• Anfertigung Ersatzschlüssel ja ja ja
• Verlust von fremden, zu privaten oder ehrenamtlichen
Zwecken überlassenen Schlüsseln / Codekarten für die 10.000,- 30.000,- 50 Mio.
selbstgenutzte Wohnung und fremde Räumlichkeiten
• Verlust von fremden, zu beruflichen, gewerblichen, dienst-
lichen Zwecken überlassenen Schlüssel für fremde Räumlich- nein 30.000,- 50 Mio.
keiten
Gewässerschäden
TO P • Gewässerschäden durch Heizöl- / Flüssiggastanks ohne Volumen-
HIGHLIGHT (oberirdisch und unterirdisch)
nein 10.000 l
begrenzung
Forderungsausfall
• Ersatz für nicht vollstreckbare Ansprüche, z. B. bei ja ja ja
Mittellosigkeit des Schädigers
ja, ab einem Streit-
• Rechtsschutz im Rahmen der Forderungsausfalldeckung zur nein nein
wert von 2.000,-
Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches Versicherungs-
summe 125.000,-
Ansprüche gegen deliktunfähige Personen
• Ansprüche gegen mitversicherte deliktunfähige Personen nein 500.000,- 20 Mio.
(z. B. minderjährige Kinder)
Gefälligkeitshandlungen
TO P • Sach- und Personenschäden aus Gefälligkeitshandlungen
HIGHLIGHT (Personenschäden max. 15 Mio. je geschädigte Person)
nein 500.000,- 50 Mio.
Berufliche, nebenberufliche Tätigkeiten
10.000,- 50 Mio.
• Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden nein
SB 150,- ohne SB
• Gelistete nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Jahres-
umsatz von ... (z. B. Vertrieb von Kosmetik, Kerzen, Schmuck, nein nein 15.000,-
Erteilung von Trainerstunden)
Gemietete, geliehene Sachen
• Beschädigung von fremden, beweglichen Sachen (auch
TO P med. Geräten), die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, 50.000,-
T nein nein
HIG HLI GH
SB 150,-
gepachtet oder geliehen sind
Sonstiges
• Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis zu 2 Jahre bis zu 2 Jahre bis zu 2 Jahre
Die Leistungsübersicht bezieht sich auf die Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken (Stand: 01.11.2024) und ist stark verkürzt
wiedergegeben. Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.
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Privathaftpflichtversicherung DOMCURA / NORDVERS
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Privathaftpflichtkonzept
Versicherer:
Allianz Versicherungs-AG, Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG, Baloise Sachversicherung AG,
Rhion Versicherung AG, RheinLand Versicherungs AG; Deutschland
Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und Ihren
konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und
Versicherungsbedingungen) für die Privathaftpflichtversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle
Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Scha-
denersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi-
es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtan- chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren
sprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu be- Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
friedigen und unberechtigte Ansprüche abzuweh- dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B. alle
ren. Schäden:
Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die ! aus vorsätzlicher Handlung,
wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens,
dazu gehören auch beispielsweise: ! zwischen Mitversicherten,
Von Ihnen verursachte Schäden als Teilneh- ! durch den Gebrauch eines versicherungspflichti-
mer im Straßenverkehr als Fußgänger oder gen Kraftfahrzeugs,
Radfahrer;
! aus ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäfti-
Von Ihnen verursachte Schäden bei der Aus-
übung von Sport; gung.
Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen
Haustiere;
Von Ihnen verursachte Schäden als Bewoh-
ner einer Wohnung oder eines Einfamilien-
hauses – z. B. wegen der Verletzung der
Streu- und Räumpflicht.
Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf wei-
tere Personen erstrecken, wie z. B. Ihre Ehe-
oder Lebenspartner und Ihre Kinder.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versi-
cherungsschein entnehmen.
Was ist nicht versichert?
x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung.
Dazu gehören z. B.:
x berufliche Tätigkeit,
x das Führen von versicherungspflichtigen Kraft-
fahrzeugen oder
x das Halten von Hunden und Pferden
(außer Blinden- oder Assistenzhunde).
x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den
vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie
eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese
bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
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Wo bin ich versichert?
Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
(z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit
der vollständigen Zahlung.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum vereinbarten
Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündi-
gungsschreiben bei uns maßgeblich.
Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).
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Hinweise für Ihre
Privathaftpflichtversicherung
Das Wichtigste in Kürze:
Mit ihrer Privathaftpflichtversicherung schützen Sie sich und Ihre Familie zuverlässig vor Ansprüchen auf
Schadenersatz, die auf alltägliche Risiken zurückzuführen sind. Ob aus Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer
einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen.
Soweit die Ansprüche berechtigt sind, übernehmen wir die Regulierung des Schadens. Falls die Ansprüche
unberechtigt sind, wehren wir sie ab und führen auch einen etwaigen Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers.
Wenn Sie oder Ihre Familie versehentlich andere Personen verletzen oder deren Eigentum beschädigen,
benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich. Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Wie Sie uns erreichen
können, finden Sie auf Ihrem Versicherungsschein. Oder informieren Sie sich online auf www.domcura.de.
Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Versicherungsbedingungen.
Sie setzen sich zusammen aus den Regelungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken. Die
Versicherungsbedingungen, der Antrag und der Versicherungsschein legen den Inhalt Ihrer
Privathaftpflichtversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente.
Genial Wenn gegen Sie Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, können Sie alles Wichtige noch
einmal nachlesen.
Sie können hierfür ganz einfach in die jeweilige Spalte der Leistungsübersicht oder auf die jeweilige
Überschrift klicken (sowie die Taste „Strg“ gedrückt halten) und gelangen zu der dazugehörigen
Regelung.
Einfach Auch wir kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir
möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte
Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht
abschließend.
Sicher Auch für die Zukunft sind Sie sicher mit uns aufgestellt.
Hierfür sprechen wir verschiedene Garantien aus.
Beispielsweise profitieren Sie durch unsere Innovationsgarantie automatisch an künftigen
Verbesserungen im Versicherungsschutz.
Wichtige Begriffe:
Versicherungsnehmer Das sind Sie als unserer Vertragspartner.
Versicherte Person Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns
vereinbart haben. Das können Sie selbst und andere Personen sein.
Ausschlüsse Nicht alles was passiert, ist vom Versicherungsschutz Ihrer Privathaftpflicht-
versicherung umfasst. Was nicht versichert ist, erklären wir Ihnen in den jeweiligen
Begrenzungen und Ausschlüssen. Weitere Leistungseinschränkungen können sich
unter anderem auch aus Beschreibung von versicherten Risiken sowie Leistungen
ergeben.
Obliegenheiten Obliegenheiten beschreiben sämtliche Verhaltenspflichten, die Sie und die
versicherten Personen beachten müssen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen,
gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
C1 – Öffentlich
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Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs
zur
Haftpflichtversicherung von privaten Risiken
(Stand 01.11.2024)
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Kundeninformationen .............................................................................................................................. 2
II. Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken ............................................................................... 8
A Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) ...................................................................................................... 8
B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung
für den Standard-Schutz (AVB PHV 2024 - Standard) ........................................................................................... 20
B2 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Komfort-Schutz (BB-Komfort-Schutz) ......44
B3 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz) ....................50
B4 Besondere Bedingungen zur Diensthaftpflichtversicherung
für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (BB-ÖD) .................................................................................. 60
B5 Besondere Bedingungen zur Lehrer- und Erzieherhaftpflichtversicherung (BB-L&E) ......................................64
B6 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt) ................................................................................. 68
B7 Besondere Bedingungen für den Baustein Top-Garantie (BB-Top-Garantie) ...................................................71
B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B) ................................................................................................. 77
Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der
Kundendokumente für Ihre Versicherung nicht relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile
entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versicherungsschein.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
1
C1 – Öffentlich
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I Allgemeine Kundeninformation
I. Allgemeine Kundeninformationen
Angaben der Gesellschaften
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für
Ihren Vertrag zutreffende Gesellschaft entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
1. Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
1. Identität des Versicherers:
Name: Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
Anschrift Königinstraße 28
80802 München
Telefon: +49 89 3800-0
Fax: +49 89 3800-3425
E-Mail: info@allianz.de
Internet: www.allianz.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: München
Handelsregister: Registergericht München HRB 75727
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Allianz Deutschland AG
Königinstraße 28
80802 München
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Klaus-Peter Röhler
Vorstand: Frank Sommerfeld (Vorsitzender), Dr. Lucie Bakker, Dr. Klaus Berge, Dr. Jan Malmendier, Dr. Dirk
Steingröver, Ulrich Stephan, Nicole Weyerstall, Ulrike Zeiler
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
2. Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
1. Identität des Versicherers:
Name: Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
Anschrift: Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Telefon: +49 202 438-00
Fax: +49 202 438-2846
Internet: www.barmenia.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Wuppertal
Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal HRB 3033
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. h. c. Josef Beutelmann
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Vorstand: Thomas Bischof (Vorsitzender), Dr. Sylvia Eichelberg, Harald Epple, Dr. Andreas Eurich,
Frank Lamsfuß, Christian Ritz, Oliver Schoeller
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
2
C1 – Öffentlich
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I Allgemeine Kundeninformation
3. Baloise Sachversicherung AG Deutschland
1. Identität des Versicherers:
Name: Baloise Sachversicherung AG Deutschland
Anschrift Basler Straße 4
61352 Bad Homburg v.d.H.
Telefon: +49 6172 125-4600
Fax: +49 6172 125-4056
E-Mail: info@baloise.de
Internet: www.helvetia.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Bad Homburg v.d.H.
Handelsregister: Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. HRB 9357
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Baloise Sachversicherung AG Deutschland
Basler Straße 4
61352 Bad Homburg v.d.H.
Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Burki
Vorstand: Dr. Jürg Schiltknecht (Vorsitzender), Annette Elzenheimer, Burkhard Gierse, Dr. Matthias Hilgert, Dr.
Barbara Ries, Christoph Willi
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
4. RheinLand Versicherungs AG
1. Identität des Versicherers:
Name: RheinLand Versicherungs AG
Anschrift: RheinLandplatz
41460 Neuss
Telefon: +49 2131 290-0
Fax: +49 2131 290-13300
E-Mail: info@rheinland-versicherungen.de
Internet: www.rheinland-versicherungen.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Neuss
Handelsregister: Amtsgericht Neuss HRB 1477
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
RheinLand Versicherungs AG
RheinLandplatz
41460 Neuss
Aufsichtsratsvorsitzender: Anton Werhahn
Vorstand: Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
3
C1 – Öffentlich
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I Allgemeine Kundeninformation
5. Rhion Versicherung AG
1. Identität des Versicherers:
Name: Rhion Versicherung AG
Anschrift: RheinLandplatz
41460 Neuss
Telefon: +49 2131 6099 -0
Fax: +49 2131 6099-13300
E-Mail: info@rhion.digital
Internet: www.rhion.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Neuss
Handelsregister: Amtsgericht Neuss HRB 13420
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Rhion Versicherung AG
RheinLandplatz
41460 Neuss
Aufsichtsratsvorsitzender: Wilhelm Ferdinand Thywissen
Vorstand: Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
Für die vorgenannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als Ihr Assekuradeur aus Kiel:
DOMCURA AG
Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49
24113 Kiel
Aufsichtsratsvorsitzender: Manfred Bauer
Vorstand: Lars Fuchs (Vorsitzender), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 5548
Nordvers GmbH
Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49
24113 Kiel
Geschäftsführung: Lars Fuchs (Hauptgeschäftsführer), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 4275
Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach vorliegendem Antrag aus den hierfür maßgebenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, sowie ggf. Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Klauseln, Pauschaldeklarationen und
Sicherungsrichtlinien sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung
der Leistung.
Gesamtpreis
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Der konkrete Gesamtpreis (Beitrag) zur Versicherung ist im Angebot bzw. Antrag detailliert ausgewiesen.
Beitragszahlung
Grundsätze:
Die Grundsätze der Beitragszahlung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschrieben.
Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem die neue Versicherungsperiode beginnt. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen
sind diese am Ersten des jeweiligen Monats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für monatliche Zahlungsweise ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates Voraussetzung. Ist monatliche Zahlungsweise vereinbart und
entfällt das SEPA-Lastschriftmandat oder kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden, so wird auf vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt.
4
C1 – Öffentlich
[Seite 11]
I Allgemeine Kundeninformation
SEPA-Lastschriftmandat:
Im Falle einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates gilt Folgendes:
Sie ermächtigen uns widerruflich, die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge zu Lasten des von Ihnen genannten Kontos mittels
Einziehungsauftrag (Lastschrift) einzuziehen. Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden
Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Kosten aus dem Widerspruch gegen eine berechtigte Abbuchung oder Rücklastschrift mangels
ausreichender Kontodeckung gehen zu Ihren Lasten.
Sie können innerhalb von acht Wochen – beginnend mit dem Belastungsdatum – die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten
dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Gültigkeit
Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen bzgl. der Bedingungen, Bestimmungen und Beiträge ist auf zwei Monate
befristet, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum benannt ist.
Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes
Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf der
Widerspruchsfrist zahlt.
An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
5
C1 – Öffentlich
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I Allgemeine Kundeninformation
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
DOMCURA AG / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@domcura.de
bzw. an:
Nordvers GmbH / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@nordvers.com
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der
Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Prämien zurückzugewähren. Auf unser Recht, den Teil der Prämie einzubehalten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, verzichten wir hiermit. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem
Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch
das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
6
C1 – Öffentlich
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I Allgemeine Kundeninformation
2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren
Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen
Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen
tätig wird;
3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer
anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des
Versicherers;
6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein
genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises
ermöglichen;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
sowie die Dauer der Frist, während welcher der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich
Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger
Vertragsstrafen; soweit Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie
die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses
Vertrages zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
Voraussetzungen für diesen Zugang, dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu
beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Vertragslaufzeit des Vertrages
Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht eine Kündigung in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor dem jeweiligen Ablauf einem der beiden Vertragspartner zugegangen ist.
Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages
Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des
Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich.
Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Weitere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
7
C1 – Öffentlich
[Seite 14]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
II. Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken
A Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Sparten.
Inhaltsübersicht
1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrages, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1.4 Folgebeitrag
1.5 Lastschriftverfahren
1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1.7 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
1.8 Anpassung des Beitrags
2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
2.1 Dauer und Ende des Vertrags
2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
3 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss, Obliegenheiten vor Eintritt des
Versicherungsfalls
3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
4 Garantien
4.1 Innovationsklausel – Änderung des Leistungsumfangs
4.2 GDV-Basis-Garantie
4.3 Arbeitskreisgarantie
5 Weitere Bestimmungen
5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
5.2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung
5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
5.4 Verjährung
5.5 Wechsel des Versicherers
5.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
5.7 Anzuwendendes Recht
5.8 Rechtsweg – Örtlich zuständiges Gericht
5.9 Embargobestimmung
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
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C1 – Öffentlich
[Seite 15]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags.
1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
1.2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
der Vertragsdauer.
1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1.3.1
zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
1.4 Folgebeitrag
1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
1.4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
9
C1 – Öffentlich
[Seite 16]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
1.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
Kündigungsrecht) hinweist.
1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen
1.4.7 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des
Folgebeitrags gemäß Ziffer 1.4.1 Folgendes vereinbart:
Für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer
als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem
sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und
nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand.
Als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder
Betriebs tätig gewesen.
Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Beitragsbefreiung nicht.
Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden
arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der
Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt.
Bereits bezahlte Beiträge werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der
Arbeitslosigkeit zurückerstattet. Der beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen
Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, spätestens mit der
dritten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag
unverändert jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit ist vom
Versicherungsnehmer während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer es, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer
selbstständigen Tätigkeit während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen und ereignet
sich nach dem Zeitpunkt, zu dem Versicherer diese Anzeige hätte zugehen müssen, ein
Versicherungsfall, so besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass die
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C1 – Öffentlich
[Seite 17]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
Beitragszahlungen, die vom Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden
müssen, unverzüglich nachgeholt werden.
Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, gelten die Ziffern 1.4.2 und
1.4.5 fort.
1.5 Lastschriftverfahren
1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
Interesse
1.6.2.1 Widerruf
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
1.6.2.2 Rücktritt
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
Geschäftsgebühr zu.
1.6.2.3 Anfechtung
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
1.6.2.4 Fehlendes versichertes Interesse
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
Interesses Kenntnis erlangt hat.
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C1 – Öffentlich
[Seite 18]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt
1.7 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die
Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
1.8 Anpassung des Beitrags
1.8.1 Allgemeines
Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere
Vertriebskosten, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten) und Gewinnansatz kalkuliert.
Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und
den Beitrag aufgrund der Neukalkulation nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anzupassen.
1.8.2 Beitragsanpassungsklausel
Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90%
berechtigt, den Beitrag zu erhöhen und bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu
vermindern.
Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden
Konzeptes.
Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich
externer Schadenregulierungsaufwendungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der
Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10%.
Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des - bezogen auf den Anpassungszeitpunkt -
vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden
Kalenderjahres herangezogen
Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung
geltenden Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.
1.8.3 Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des
Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu
dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, schriftlich kündigen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
2.1 Dauer und Ende des Vertrags
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
12
C1 – Öffentlich
[Seite 19]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne
dass es einer Kündigung bedarf.
2.1.4 Kündigung des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen
jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom
Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim
Versicherer maßgeblich. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
2.1.5 Kündigung des Versicherers
Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der
Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
2.2.6 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
Interesses Kenntnis erlangt.
2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
2.2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsnehmer oder der Versicherer können den Vertrag kündigen, wenn
vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
Umweltschäden geleistet wurde,
der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht, oder
dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt
wird.
2.2.2 Kündigungserklärung, Frist und Form der Kündigung
Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung muss dem
Versicherungsnehmer oder dem Versicherer spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung
oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2.2.3 Wirksamwerden der Kündigung
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
2.3.1 Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während
der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2.3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der
Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
13
C1 – Öffentlich
[Seite 20]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
2.3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf
den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
2.3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen
war und er nicht gekündigt hat.
3 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss, Obliegenheiten vor Eintritt des
Versicherungsfalls
3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung
von Absatz 1 und Ziffer 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3.1.2 Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht
3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
14
C1 – Öffentlich
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A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das
Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Recht begründen.
3.1.4. Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf
die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
3.1.5. Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
3.1.6. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
3.1.7. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter
die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
3.1.8. Erweiterte Anerkennung
Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der
Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Dies gilt jedoch nicht für
Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind.
3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
3.2.1 Besonders gefahrdrohende Umstände
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
weiteres als besonders gefahrdrohend.
15
C1 – Öffentlich
[Seite 22]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
3.2.2 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
3.2.2.1 Fristloses Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
3.2.2.2 Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 3.2.1 vorsätzlich, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entspricht.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
arglistig verletzt hat.
4 Garantien
4.1 Innovationsklausel – Änderung des Leistungsumfangs
4.1.1 Änderung des Leistungsumfangs – Innovationsklausel bei Beitragsneutralität
Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung
oder vereinbarten Besonderen Bedingungen ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers
geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab
ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
Über die Änderungen/Verbesserungen wird der Versicherungsnehmer informiert.
4.1.2 Änderung des Leistungsumfangs mit Tarifanpassung – Innovationsklausel bei Beitragsänderung
Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses
Privathaftpflichtkonzeptes die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung oder vereinbarten Besonderen
Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der Versicherungsvertrag ab der
ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt.
Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell, sondern sind auf die
Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich der Beitrag für diese Versicherung
verändern, wobei eine Erhöhung auf 10% des Jahresbeitrags begrenzt bleibt.
Der Versicherungsnehmer ist sowohl über Beitragsunterschiede als auch über wesentliche Änderungen
des Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen, zu informieren.
Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, so
besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig
entfallen die Regelungen der Ziffer 4.1, sodass künftige Änderungen im Leistungsumfang für diesen
Vertrag keine Berücksichtigung mehr finden.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein
Versicherungsfall ein, der nur nach dem neuen Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird dem
Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertrages bereits ab der Einführung des neuen (geänderten)
Tarif- und Bedingungswerks angeboten.
16
C1 – Öffentlich
[Seite 23]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
4.2 GDV-Basis-Garantie
Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine
Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, vereinbarte Besondere Bedingungen)
ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellen Bedingungen (Stand Mai 2020) abweichen.
4.3 Arbeitskreisgarantie
Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine
Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, vereinbarte Besondere Bedingungen) die
Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (Stand Juni 2024)
empfohlen werden. Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative
mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften und empfiehlt Risikoanalysen und
Mindestleistungsstandards für die Vermittler.
5 Weitere Bestimmungen
5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
5.2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung
5.2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen
und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
5.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
5.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmung nach Ziffer
5.1.2 entsprechend Anwendung.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
5.3.1 Erklärungen des Versicherungsvertreters
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
entgegenzunehmen betreffend
den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,
ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung
17
C1 – Öffentlich
[Seite 24]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
Versicherungsverhältnisses.
5.3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine
oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
5.4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
5.5 Wechsel des Versicherers
Die Bevollmächtigte ist berechtigt zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages den Versicherer
zu wechseln. Dies ist jedoch nur bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem
Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz möglich.
Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach
erfolgtem Wechsel mitzuteilen.
5.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich
der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle wenden:
DOMCURA AG / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
bzw. an:
Nordvers GmbH / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
5.6.1 Versicherungsombudsmann
Sofern im Falle einer Kundenbeschwerde ausnahmsweise keine einvernehmliche Lösung mit dem
Versicherer gefunden werden kann, ist der Versicherer bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher
zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten ist der Versicherungsombudsmann e.V.:
Kontakt: Postfach 080632, 10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
5.6.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungs-
verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
18
C1 – Öffentlich
[Seite 25]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
5.7 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
5.8 Rechtsweg – Örtlich zuständiges Gericht
5.8.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständige
Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
5.8.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
5.9 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten
Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
19
C1 – Öffentlich
[Seite 26]
II. B1 Standard-Schutz
B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung
für den Standard-Schutz (AVB PHV 2024 - Standard)
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
anderes ergibt:
1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Inhaltsübersicht
1 Was ist versichert und was nicht?
1.1 Versichertes Risiko
1.2 Versicherungsschutz und Versicherungsfall
1.3 Begrenzungen vom Versicherungsschutz
2 Welche Personen sind mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den
Versicherten?
2.1 Mitversicherte Personen
2.2 Umfang
2.3 Verhältnis zwischen den Versicherten
2.4 Nachversicherungsschutz im Familientarif bei Wegfall der Voraussetzungen zur Mitversicherung
3 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Wozu ist der Versicherer
bevollmächtigt? Welche Begrenzungen der Leistungen bestehen?
3.1 Leistung der Versicherung
3.2 Vollmacht des Versicherers
3.3 Begrenzungen der Leistungen
4 Was für Besonderheiten gelten für einzelne Privathaftrisiken?
4.1 Haushalt und Familie
4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
4.3 Haus- und Grundbesitz
4.4 Allgemeines Umweltrisiko
4.5 Abwässer und Allmählichkeitsschäden
4.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
4.7 Sportausübung
4.8 Waffen und Munition
4.9 Tiere
4.10 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen
4.11 Schäden im Ausland
4.12 Vermögensschäden
4.13 Übertragung elektronischer Daten
4.14 Ansprüche aus Benachteiligungen
4.15 Tageseltern oder Babysitter
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
4.16 Verlust von Schlüsseln
4.17 Praktikum, Schule, Universität
4.18 Forderungsausfallrisiko
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C1 – Öffentlich
[Seite 27]
II. B1 Standard-Schutz
5 Was ist allgemein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
5.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
5.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
5.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
5.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen
Personen
5.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
5.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
5.7 Asbest
5.8 Gentechnik
5.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
5.10 Anfeindungen, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
5.11 Übertragung von Krankheiten
5.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
5.13 Strahlen
5.14 Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhängern
5.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
6 Was passiert bei Änderungen oder Hinzukommen von Risiken und im Todesfall?
6.1 Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos
6.2 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
6.3 Fortsetzung der Versicherung im Todesfall
7 Was ist bei und nach einem Versicherungsfall zu beachten (Obliegenheiten)?
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
21
C1 – Öffentlich
[Seite 28]
II. B1 Standard-Schutz
1 Was ist versichert und was nicht?
1.1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren
des täglichen Lebens als
Privatperson und
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Gewerbes, Dienstes oder Amtes.
1.2 Versicherungsschutz und Versicherungsfall
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus
ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichenInhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis,
als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.3 Begrenzungen vom Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung.
wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können.
wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges.
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung.
wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
2 Welche Personen sind mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den
Versicherten?
2.1 Mitversicherte Personen
Sie können zwischen dem Single-Tarif oder Familien-Tarif wählen. Aufgrund Ihrer Wahl und deren
Dokumentation im Versicherungsschein sind nachfolgend genannte Personen mitversichert:
2.1.1 Single-Tarif
Versichert ist ausschließlich Ihre gesetzliche Haftpflicht.
2.1.2 Familien-Tarif
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht nachfolgend genannter Personen:
Personen Was fällt darunter?
Ehepartner oder Mitversichert ist Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
eingetragener
Lebenspartner
Partner einer Mitversichert ist Ihr Partner, der mit Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft
nichtehelichen lebt. Die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Lebensgemeinschaft
Minderjährige Mitversichert sind Ihre minderjährigen, unverheirateten Kinder.
Kinder
22
C1 – Öffentlich
[Seite 29]
II. B1 Standard-Schutz
Beispiele: leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stiefkinder.
Mitversichert sind auch die minderjährigen Kinder Ihres Partners, der mit
Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt. Die Mitversicherung endet mit
der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Volljährige Kinder Mitversichert sind Ihre volljährigen, unverheirateten Kinder,
solange sie noch in einer Schulausbildung oder einer sich unmittelbar
anschließenden Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung)
befinden.
Als unmittelbar anschließende Berufsausbildung gilt ein Zeitraum von
bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung. Dies gilt auch,
wenn innerhalb des Jahres eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Beispiele: Lehre, Studium, Bachelor und unmittelbar anschließender
Master; nicht dagegen etwa Referendariat, Fortbildungsmaßnahmen.
die sich in einer zweiten Berufsausbildung befinden.
Voraussetzung ist, dass zwischen der ersten und zweiten
Berufsausbildung weder einer Berufstätigkeit nachgegangen worden
ist oder eine Beschäftigung als Zeit- oder Berufssoldat vorlag.
bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen
Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen
sozialen Jahres, vor, während oder im Anschluss an die
Berufsausbildung.
mit geistiger oder körperlicher Behinderung.
Mitversichert unter den gleichen Voraussetzungen sind die volljährigen Kinder
Ihres Partners, der mit Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt. Die
Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Eltern, Schwieger- Mitversichert sind die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
und Großeltern Elternteile und Schwieger- sowie Großeltern. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Verwandtschaft zu Ihnen oder zu ihrem Ehepartner oder Partner einer
nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht.
2.1.3 Sonstige Personen
Unabhängig von Ihrer Tarifwahl sind die nachfolgend genannten Personen stets mitversichert:
Personen Was fällt darunter?
In Ihrem Haushalt Mitversichert sind Personen, die in Ihrem Haushalt angestellt oder
beschäftigte Personen beschäftigt sind, während der Ausübung ihrer Tätigkeit für Sie.
Beispiel: Ihre angestellte Haushaltshilfe oder Ihr Kinderbetreuer ist
mitversichert.
Mitversichert sind auch Personen, die gefälligkeitshalber in Ihrem
Haushalt Dienste für Sie übernehmen.
Beispiel: Ihr Freund oder Nachbar, der während ihrer Reise das Haus
betreut, ist mitversichert.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Mitversichert sind auch Personen, die durch Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Ihre Dienste für Sie als Haus-, Wohnungs- oder
Grundbesitzer für mitversicherte Risiken (Ziffer 4.3) übernehmen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem
Sozialgesetzbuch VII handelt.
23
C1 – Öffentlich
[Seite 30]
II. B1 Standard-Schutz
Minderjährige Mitversichert sind minderjährige Übernachtungsgäste, die bei Ihnen
Übernachtungsgäste im Haushalt übernachten, soweit nicht Versicherungsschutz über
eine anderweitige Versicherung besteht.
Beispiele: Enkelkinder, Neffen und Nichten, Patenkinder
Au-pairs und Mitversichert sind Au-pairs und Austauschschüler während ihrer
Austauschschüler vorrübergehenden Eingliederung in Ihren Haushalt, soweit nicht
Versicherungsschutz über eine anderweitige Versicherung besteht.
Nothelfer Mitversichert sind Personen, die Ihnen oder einer mitversicherten
Person bei Notsituationen/Unglücksfällen Hilfe leisten.
Es besteht auch Versicherungsschutz für Aufwendungen, die der
helfenden Person durch die freiwillige Hilfeleistung für die
versicherten Personen entstanden sind.
Beispiel: Beim Versuch, Ihnen nach einem Sportunfall zu helfen,
schädigt der Helfer einen unbeteiligten Dritten.
Nicht mitversichert sind berufliche oder ehrenamtliche Helfer
(insbesondere Rettungssanitäter oder Feuerwehrleute).
2.2 Umfang
Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
(Ziffer 6.2), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person als
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl
für Sie als auch für die mitversicherte Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag müssen Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
2.3 Verhältnis zwischen den Versicherten
Die Privathaftpflichtversicherung bietet Ihnen und den mitversicherten Personen Schutz gegen Ansprüche
von Dritten. Nicht versichert sind daher
Ansprüche der mitversicherten Person gegen Sie als Versicherungsnehmer
Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen
Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander
Beispiel: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie das Smartphone Ihrer mitversicherten Ehefrau
beschädigen oder Ihre angestellte Haushaltshilfe aus Unachtsamkeit ihre Vase beschädigt.
Versichert sind hingegen etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern und
sonstigen Versicherern, wegen Personenschäden, soweit diese nicht durch Gesetz ausgeschlossen sind.
2.4 Nachversicherungsschutz im Familientarif bei Wegfall der Voraussetzungen zur Mitversicherung
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung im Familientarif, insbesondere weil
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die Partnerschaft durch ein gerichtliches Urteil rechtskräftig
aufgehoben wurde
die häusliche Gemeinschaft beendet wurde
Kinder volljährig wurden oder geheiratet haben oder ihre Ausbildung, Lehre oder Studium beendet
haben
besteht für die ausscheidenden Personen bis zu 6 Monate beitragsfreier Nachversicherungsschutz im
Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfanges für diesen Vertrag.
24
C1 – Öffentlich
[Seite 31]
II. B1 Standard-Schutz
3 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Wozu ist der Versicherer
bevollmächtigt? Welche Begrenzungen der Leistungen bestehen?
3.1 Leistung der Versicherung
Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen:
Leistung Was fällt darunter?
Prüfung der Haftpflichtfrage Wir prüfen, ob die gegen Sie oder eine mitversicherte Person
erhobenen Schadensersatzansprüche berechtigt sind.
Abwehr unberechtigter Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person erhobenen
Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab.
Der Versicherer führt den Rechtsstreit auf seine Kosten.
Freistellung oder Erstattung Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person gestellten
berechtigter Ansprüche Ansprüche berechtigt sind, stellen wir sie frei oder zahlen den
erstattungsfähigen Schaden.
Wenn Sie einen Gegenstand beschädigen, ersetzen wir die
Reparaturkosten. Wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur
den Zeitwert der Sache übersteigen, zahlen wir anstatt der
Reparaturkosten den Zeitwert.
Unter dem Zeitwert versteht man den Neuwert einer Sache abzüglich
eines Geldbetrages für Alter, Gebrauch und Abnutzung.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch
gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung von Ihnen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat
der Versicherer Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
3.2 Vollmacht des Versicherers
3.2.1 Grundsatz
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen von Ihnen abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie,
ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit
auf seine Kosten im Namen von Ihnen.
3.2.2 Strafverfahren
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für Sie von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
3.2.3 Vollmacht des Versicherers bei einer zu zahlenden Rente
Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu
zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
3.3 Begrenzungen der Leistungen
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
3.3.1 Versicherungssumme
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Versicherungssumme beträgt für Personen und – Sachschäden die im Versicherungsvertrag
vereinbarte Versicherungssumme.
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C1 – Öffentlich
[Seite 32]
II. B1 Standard-Schutz
3.3.2 Jahreshöchstersatzleistung
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt.
3.3.3 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
ist, wenn diese
auf derselben Ursache,
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang,
oder
auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
3.3.4 Selbstbeteiligung
Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag
(Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 3.3.1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
3.3.5 Aufwendungen des Versicherers
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
3.3.6 Anteilige Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme
zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
3.3.7 Anteilige Rentenzahlung bei Übersteigen der Versicherungssumme
Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die
nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
3.3.8 Verhaltensbedingte Mehrkosten trotz verlangter Erledigung durch den Versicherer
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten von Ihnen scheitert, hat der Versicherer für den von der
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
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C1 – Öffentlich
[Seite 33]
II. B1 Standard-Schutz
4 Was für Besonderheiten gelten für einzelne Privathaftrisiken?
Nachfolgend finden Sie besondere Regelungen zum Versicherungsschutz für einzelne Privathaftrisiken, deren
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Hinweis: Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden alle anderen Vertragsbestimmungen
Anwendung. Beispielsweise kann Ihnen der Versicherungsschutz auch dann versagt werden, wenn allgemeine
Ausschlüsse (Ziffer 5) eingreifen.
4.1 Haushalt und Familie
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen.
Beim Familientarif ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der
Aufsichtspflicht über Minderjährige).
4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen
Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Beispiele: Ehrenamtliche Mitarbeit in Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und
Jugendarbeit, in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden bei der
Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
organisierten Gruppen.
Der Versicherer leistet nur, soweit anderweitig kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht
(Subsidiarität).
Der Versicherungsschutz besteht nicht für öffentliche und hoheitliche Ehrenämter.
4.3 Haus- und Grundbesitz
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitzer innerhalb Europas im
nachfolgenden Umfang:
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
4.3.1 Haus, Wohnung Sie sind Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) folgender ausschließlich zu
und sonstige eigenen Wohnzwecken verwendeter Immobilien:
selbstgenutzte eine oder mehrere Wohnungen,
Immobilien eine oder mehrere Ferienwohnungen,
ein Wochenend- oder Ferienhaus,
ein Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus
auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen
Beispiele: Ein Ziegel fällt vom Dach und verletzt einen Passanten.
Sie haben versehentlich den Schnee vor Ihrem Haus nicht geräumt und ein
Passant rutsch aus.
Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen
Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder
sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße,
Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter,
Wäschetrockenplätze und dergleichen.
Beispiel: Ein Kind fällt in Ihren nicht abgesicherten Teich.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt der
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (Ziffer 6.2).
Bei Sondereigentümer oder als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen
(z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße,
Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäsche-
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C1 – Öffentlich
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II. B1 Standard-Schutz
trockenplätze und dergleichen) sind versichert Haftpflichtansprüche der
Gemeinschaft der Eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts-
eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht
aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten
Eigenschaften obliegen sowie die von Ihnen durch Vertrag
ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene
gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des
Vertragspartners in dieser Eigenschaft;
als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung
bis zum Besitzwechsel bestand;
der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
4.3.2 Klein- oder Mitversichert ist ein von Ihnen privat genutzter Klein- oder Schrebergarten
Schrebergarten einschließlich Laube.
Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt der
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (Ziffer 6.2).
4.3.3 Vermietete Sie vermieten Wohnraum in Ihrer selbstbewohnten Immobilie an
Zimmer Privatpersonen.
Beispiel: Sie befestigen ein Regal an der Wand unsachgemäß und
infolgedessen löst es sich und fällt auf einen Untermieter.
Mitversichert sind zugehörigen Garagen/Stellplätze, Gärten,
Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder sonstige Anlagen, wie z. B.
Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe,
Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen.
Nicht versichert sind ganze Wohneinheiten oder Einliegerwohnungen sowie
die Vermietung zu gewerblichen Zwecken.
4.3.4 Bauherr von Sie führen als Bauherr oder Unternehmer private Bauarbeiten an Ihrer
eigenen Bauarbeiten versicherten Immobilie (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-
oder Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,- Euro (inklusive
Eigenleistungen) je Bauvorhaben aus.
Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch
Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten
Werkes oder eines Teiles eines solchen),
Erdrutsch
soweit das Verschulden in einer fehlerhaften mitversicherten Planungs-
oder Bauleitungstätigkeit des Versicherungsnehmers für eigene
Bauvorhaben liegt.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen
aus der Wahrnehmung Ihrer Pflichten als Bauherr.
4.3.5 Grundbesitz Sie sind Besitzer von ausschließlich im Inland gelegenen unbebauten
Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 1.500
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Quadratmetern, sofern sie nur privat genutzt werden.
Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt der
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (Ziffer 6.2).
4.3.6 Anlagen zur Sie sind auf Ihren eigenen mitversicherten Grundstücken privater
Energieversorgung Betreiber der folgenden Anlagen zur Energieversorgung:
Photovoltaikanlagen (auch Balkonkraftwerke), einschließlich der
Einspeisung von Strom in das Stromnetz
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II. B1 Standard-Schutz
(Photovoltaik-, Solarthermieanlagen, einschließlich der Abführung an Mieter und
Solarthermie und sonstige Dritte in den Objekten
Geothermieanlagen), genehmigten Kleinwind- und Wasserkraftanlagen, einschließlich
Wallboxen der Einspeisung von Strom in das Stromnetz.
Geothermieanlagen (z. B. Wärmepumpen)
Wallboxen.
Nicht versichert sind
Ansprüche wegen Schäden, die während und durch das Errichten
dieser Anlagen entstehen (insbesondere durch Erdbohrungen)
Ansprüche wegen Schäden an den Anlagen selbst
Ansprüche des Netzbetreibers aus Vertragsangelegenheiten.
Ansprüche wegen Schäden für elektrische Leitungen auf fremden
Grundstücken
4.4 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist Ihre Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft
oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt II B7 (BB- Umwelt).
4.5 Abwässer und Allmählichkeitsschäden
4.5.1 Abwässer
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
durch Abwässer, auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies
ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne
Einleitung in ein Gewässer.
4.5.2 Allmählichkeitsschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch allmähliche Einwirkungen der
Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
dergleichen.).
4.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind grundsätzlich nicht versichert. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen
gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Eine Ausnahme besteht im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
4.6.1 Schäden an Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden ausschließlich
unbeweglichen an
Sachen Wohnräumen, Gebäuden und sonstigen zu privaten Zwecken
(Immobilien) gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in
Gebäuden, sowie an Schiffen, Zügen oder Grundstücken.
an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen, an
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Balkonen oder Terrassen sowie an mit dem gemieteten,
geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstück fest
verbundenen Sachen (z. B. Zäune, Bäume, Schwimmbecken,
gemauerten Grillanlagen).
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II. B1 Standard-Schutz
Beispiele: Sie stoßen versehentlich einen Gegenstand um, der auf den
Boden fällt und das Parkett beschädigt. Sie beschädigen versehentlich
den Zaun oder die Hecke Ihres gemieteten Reihenhauses.
4.6.2 Schäden und Versichert ist Ihre Haftpflicht wegen Schäden sowie Verlust an
Verlust an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen,
beweglichen Geschirr) in
Einrichtungs- gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
gegenständen Ferienwohnungen, und Ferienhäusern, sowie Hotelzimmern
zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder
geleasten sonstigen Unterkünften.
Beispiel: Sie beschädigen versehentlich die Stehlampe in einem
Hotelzimmer.
Die Höchstentschädigung ist auf 10.000 € je Versicherungsfall und
Versicherungsjahr begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Jahreshöchstersatzleistung.
Sie tragen von jedem Schadenereignis 150,- Euro selbst.
4.6.3 Ausschlüsse Mietsachschäden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung,
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Schäden infolge von Schimmelbildung.
4.7 Sportausübung
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
einer jagdlichen Betätigung,
der Teilnahme an Kraftfahrzeug- oder Motorbootrennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens
von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten geübt wird (Training).
4.8 Waffen und Munition
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
Handlungen.
4.9 Tiere
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
zahmen Haustieren,
gezähmten Kleintieren und Bienen,
wilden/exotischen Kleintieren im eigenen Haushalt, sofern die Haltung den
gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht.
Beispiele: Schlangen, Leguane, Spinnen
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Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich
veranlasster Maßnahmen. Die Versicherungssumme für derartige Aufwendungen beträgt je
Versicherungsfall 5.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
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II. B1 Standard-Schutz
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
Hunden
Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
wilden Tieren sowie von
Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Versichert ist hingegen Ihre gesetzliche Haftpflicht
als nicht gewerbsmäßiger Halter oder Hüter eines eigenen Assistenzhund/ Rehabilitationshund
Beispiel: Blindenhundes
als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
Beispiel: Sie führen den Hund eines Freundes aus und dieser beißt einen Passanten.
als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
Beispiel: Ihr Kind darf mit dem einem fremden Pferd reiten.
als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit kein Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige (Tier-)Haftpflichtversicherung besteht.
Ausgeschlossen sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach-
und Vermögensschäden.
4.10 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen,
Fahrrädern
Für viele Fahrzeuge sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Der Gebrauch von Fahrzeugen ist grundsätzlich nicht versichert (Ziffer 5.14).
Versichert ist allerdings Ihre gesetzliche Haftpflicht im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
4.10.1 Gebrauch von 4.10.1 Gebrauch von nichtversicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeugen und und Kraftfahrzeug-Anhängern
Kraftfahrzeug-
Anhängern Versichert ist der Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern. Hierzu gehören
nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit;
Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20
km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Golfcaddies auf dem Golfplatz mit nicht mehr als 20 km/h
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur
auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahrzeuge, soweit sie nicht
versicherungspflichtig sind;
Beispiele: Strand- Land- und Eissegler
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht
werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer
benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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C1 – Öffentlich
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II. B1 Standard-Schutz
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt Ziffer 8.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
der Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen, sowie der Vorbereitung hierzu
(Training).
4.10.2 Gebrauch von Versichert ist der Gebrauch von
Luftfahrzeugen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Beispiele: Kite-Drachen, -Boards,-Buggys
von Flugmodellen, unbenannten Ballonen und Drachen, auch wenn
diese der Versicherungspflicht unterliegen.
Voraussetzung ist, dass
die Luftfahrzeuge nicht durch Motoren oder durch
Treibsätze angetrieben werden und
deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigen.
Kite-Sportgeräten, auch wenn diese der Versicherungspflicht
unterliegen.
Versichert ist darüber hinaus der Gebrauch von versicherungspflichtigen
Luftfahrzeugen, wenn Sie nicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
in Anspruch genommen werden.
4.10.3 Gebrauch von Versichert ist der Gebrauch von folgenden Wassersportfahrzeugen:
Wasserfahrzeugen eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch
ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze
Beispiel: Schlauch- Paddel- oder Ruderboote, Kanus, Kajaks,
Kanadier, Surfbretter, Wakeboards, Wingfoils
fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder
Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
fremde Windsurfbretter;
fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
diese nur gelegentlich gebraucht werden und
für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Versichert ist auch der Gebrauch von Wasserfahrzeugen, soweit Sie nicht
als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen
werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
der Teilnahme an Motorbootrennen sowie der Trainingsvorbereitung hierzu.
4.10.4 Gebrauch von Versichert ist der Gebrauch von motorgetriebenen Modell- und
Modell- und Spielfahrzeugen (auch ferngesteuert) auf Land und Wasser.
Spielfahrzeugen
4.10.5 Gebrauch von Versichert ist der Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen
Fahrrädern mit/ohne Fahrzeugen, für die auch kein Führerschein erforderlich ist:
Tretunterstützung Fahrräder
Elektromotorische Fahrräder ohne elektronische Tretunterstützung
bis maximal 6 km/h
Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis
maximal 25 km/h und einer maximalen Motor-Nenndauerleistung
von 250 Watt.
4.11 Schäden im Ausland
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
4.11.1 Versicherungsschutz im Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese
auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko
zurückzuführen sind oder
bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Staaten der Europäischen Union, der
Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind oder
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C1 – Öffentlich
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II. B1 Standard-Schutz
bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 2 Jahren außerhalb von Staaten der
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
(nicht aus Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 4.3.1.
4.11.2 Kautionsleistung im Ausland
Wenn Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur
Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen haben, stellt der
Versicherer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 10.000,- Euro zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag
zurückzuzahlen.
Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter
Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
4.11.3 Erfüllung durch Anweisung der Zahlung
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
der Europäischen Währungsunionangehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Geldinstitut angewiesen ist.
4.12 Vermögensschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.
aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung.
aus Rationalisierung und Automatisierung.
aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Wettbewerbsrechts.
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen.
aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
4.13 Übertragung elektronischer Daten
4.13.1 Gegenstand
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme,
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der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen sowie
der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekter
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten,
der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
4.13.2 Besondere Obliegenheiten
Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten
Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder
geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können
auch durch Dritte erfolgen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 8.
4.13.3 Begrenzung auf private Tätigkeiten
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
Leistungen:
Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege,
IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung,
Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege,
Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing,
Betrieb von Datenbanken.
4.13.4 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
auf derselben Ursache,
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen. Insoweit findet Ziffer 3.3.3 keine Anwendung.
4.13.5 Ausland
Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Ziffer 4.11 – Versicherungsschutz
ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem
Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
4.13.6 Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst -
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken,
Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde),
Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger
ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies),
mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden
sollen,
Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Ziffer 2.2
Absatz 2 findet keine Anwendung.
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II. B1 Standard-Schutz
4.14 Ansprüche aus Benachteiligungen
4.14.1 Gegenstand
Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 5.10 – Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in
ihrem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen,
Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind
die Rasse,
die ethnische Herkunft,
das Geschlecht,
die Religion,
die Weltanschauung,
eine Behinderung,
das Alter,
oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis
sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
4.14.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines
Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags.
Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den
Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
4.14.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
4.14.3.1 Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der
Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
abzuwenden.
4.14.3.2 Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums
von 5 Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche
Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags
kannte.
4.14.3.3 Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines
Zeitraumes von 5 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem
Versicherer gemeldet worden sind.
4.14.3.4 Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen
lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten
Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 5 Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme
als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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II. B1 Standard-Schutz
4.14.4 Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches
Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige
wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Insoweit findet Ziffer 2.2 Absatz 2 keine
Anwendung.
Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter, hierunter fallen
auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer
oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind,
Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung
von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß
dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
4.15 Tageseltern oder Babysitter
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der erlaubten entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit als
Kinder-Tagespflegeperson (Tagesmutter/Tagesvater)
Babysitter
Hierzu gehört insbesondere die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung von Kindern.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die Beaufsichtigung von mehr als 8 Kindern gleichzeitig
übernommen haben.
Nicht versichert sind Schäden aus obiger Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.
Beispiel: Sie arbeiten in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte.
4.16 Verlust von Schlüsseln
4.16.1 Gegenstand
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General
– und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen zu privaten oder mitversicherten
ehrenamtlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden
haben.
4.16.2 Umfang und Begrenzungen
Übernommen werden ausschließlich Kosten
für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und Schließanlagen
für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln
für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss)
für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
Verlust des Schlüssels festgestellt wurde
für selbstbewohnte oder fremde Räumlichkeiten sowie für fremde Möbel und Tresore.
Ausgeschlossen bleiben insbesondere Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B.
Diebstahl, Vandalismus).
Nicht versichert ist der Verlust von
Kraftfahrzeug- und Motorradschlüssel
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Schlüsseln, die aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit in Gewahrsam genommen worden.
4.16.3 Begrenzung der Höchstersatzleistung
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der
Versicherungssumme für Sachschäden 10.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
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4.17 Praktikum, Schule, Universität
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht im Zusammenhang mit praktischen Tätigkeiten im Rahmen einer
Ausbildung.
Beispiele: Teilnahme an einem Praktikum, einer Schnupperlehre oder fachpraktischem Unterricht an einer
Schule oder Universität.
Mitversichert sind Ansprüche des Betriebs oder der Einrichtung selbst.
Beispiel: Sie beschädigen aus Unachtsamkeit die Ihnen zur Verfügung gestellten Lehrgeräte.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an den von Ihnen bearbeiteten Sachen.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der
Versicherungssumme für Sachschäden 10.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
4.18 Forderungsausfallrisiko
4.18.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person während der
Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) und
der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs-
oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist
und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz hätte, und zwar in dem Rahmen und Umfang wie die von Ihnen abgeschlossene
Privathaftpflichtversicherung besteht.
Beispiel: Sie werden von einem Fahrradfahrer auf dem Gehsteig angefahren und verletzt. Der Radfahrer
ist nicht versichert und kann den Schaden auch privat nicht ersetzen.
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So
besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 4.9. – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der
Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 5.1 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der
Eigenschaft des Schädigers als Privater, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
herbeigeführt hat.
4.18.2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
leistungspflichtig, wenn
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der
vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser
Titel bestanden hätte.
der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
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II. B1 Standard-Schutz
eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens-
ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung
über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
oder
ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
und
an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels
auf den Versicherer mitzuwirken.
4.18.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen
erstreckt.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
4.18.4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts die anlässlich von weltweit eingetretenen
Schadenereignissen eintreten.
4.18.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen,
Immobilien,
Tieren,
Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes
oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der
Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu
erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche
oder ähnliche von Dritten handelt.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
38
C1 – Öffentlich
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II. B1 Standard-Schutz
5 Was ist allgemein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten
folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
Ausschlüsse Was fällt darunter?
5.1 Vorsätzlich Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,
herbeigeführte Schäden die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
5.2 Kenntnis der Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,
Mangelhaftigkeit oder die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
Schädlichkeit von von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Erzeugnissen, Arbeiten und Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
sonstigen Leistungen Arbeiten oder sonstige Leistungen
erbracht haben.
Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
5.3 Ansprüche der Ausgeschlossen sind Ansprüche
Versicherten untereinander von Ihnen selbst oder der in Ziffer 5.4 benannten
Personen gegen die mitversicherten Personen,
zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrages,
zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben
Versicherungsvertrages.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von
Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben.
5.4 Schadenfälle von Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
Angehörigen des aus Schadenfällen ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in
Versicherungsnehmers und häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
von wirtschaftlich Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
verbundenen Personen gehören.
Als Angehörige gelten
Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleich-
barer Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten,
Eltern und Kinder,
Adoptiveltern und -kinder,
Schwiegereltern und -kinder,
Stiefeltern und -kinder,
Großeltern und Enkel,
Geschwister sowie
Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch
ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder
miteinander verbunden sind).
von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige
oder betreute Person sind.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
Versicherungsnehmer eine juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
rechtsfähiger Verein ist.
von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.
39
C1 – Öffentlich
[Seite 46]
II. B1 Standard-Schutz
von seinen Partnern, wenn Sie in einer eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft sind.
von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von
Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben.
5.5 Leasing, Pacht, Leihe, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden
verbotene Eigenmacht, Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
besonderer wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter
Verwahrungsvertrag diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene
Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind.
5.6 Schäden an hergestellten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen
oder gelieferten Sachen, hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Arbeiten und sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder
Leistungen Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die
Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
sonstigen Leistungen übernommen haben.
5.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf
Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind.
5.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
zurückzuführen sind, auf
gentechnische Arbeiten,
gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
Erzeugnisse, die
Bestandteile aus GVO enthalten,
aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt
wurden.
5.9 Persönlichkeits- und Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
Namensrechtsverletzungen Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
5.10 Anfeindungen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
Schikane, Belästigung und Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstige Diskriminierung sonstigen Diskriminierungen.
5.11 Übertragung von Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Personenschäden, die aus der Übertragung einer
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Krankheiten
Krankheit von Ihnen resultieren,
Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen
gehörenden, gehaltenen oder veräußerten Tiere
entstanden sind.
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C1 – Öffentlich
[Seite 47]
II. B1 Standard-Schutz
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie
beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt haben.
5.12 Senkungen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle
Erdrutschungen, sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
Überschwemmungen durch
Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
Überschwemmungen stehender oder fließender
Gewässer.
5.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von
radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
5.14 Kraft-, Luft-, Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
Wasserfahrzeuge und Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs
Kraftfahrzeuganhänger oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den
Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Hierfür muss eine gesonderte (Fahrzeug-)
Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
5.15 Ungewöhnliche und Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen
gefährliche Beschäftigung wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche
Beschäftigung.
Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung.
5.16 Verantwortliche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer
Betätigung in Vereinigungen verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
aller Art
6 Was passiert bei Änderungen oder Hinzukommen von Risiken und im Todesfall?
6.1 Erhöhungen und Erweiterungen der versicherten Risiken
Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie
für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
6.2 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
6.2.1 Grundsatz
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss
des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Sie sind verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die
rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass
das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
41
C1 – Öffentlich
[Seite 48]
II. B1 Standard-Schutz
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
6.2.2 Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer
6.2.1 Absatz 4 auf die bisher versicherten Versicherungssummen für Personenschäden und für
Sachschäden, sowie für Vermögensschäden begrenzt.
6.2.3 Begrenzungen der Vorsorgeversicherung
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
6.3 Fortsetzung der Versicherung im Todesfall
Nach Ihrem Tod als Versicherungsnehmer besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum
nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Dies gilt für
mitversicherte Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
mitversicherten Partner in häuslicher Gemeinschaft,
mitversicherte Kinder.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
7 Was ist bei und nach einem Versicherungsfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Obliegenheiten Was fällt darunter?
Anzeige des Jeder Versicherungsfall ist von Ihnen innerhalb einer Woche
Versicherungsfalls anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche
erhoben worden sind.
Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend
gemacht werden.
Mögliche und zumutbare Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Abwendung sowie Schadens zu sorgen.
Minderung des Schadens
Dabei haben Sie zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen
sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln.
Auskunft- und Sie haben den Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Aufklärungsobliegenheit Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und
-regulierung unterstützen.
Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
42
C1 – Öffentlich
[Seite 49]
II. B1 Standard-Schutz
Besondere Mitteilungs- Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
und Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gerichtlich der Streit
Mitwirkungsobliegenheiten verkündet, haben Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Dies gilt auch, wenn gegen Sie wegen des den Anspruch
begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet wird.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des
Versicherers bedarf es nicht.
Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
haben Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.
Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers
einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt eine Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der
Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.
B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
verletzt haben (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
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C1 – Öffentlich
[Seite 50]
II.B2 Komfort-Schutz
B2 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den
Komfort-Schutz (BB-Komfort-Schutz)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Komfort-Schutz-
Deckung sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
anderes ergibt:
1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. II B1- Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den
Standard-Schutz
In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:
Inhaltsübersicht
1 Welche Erweiterungen gelten beim Familientarif für mitversicherte Personen und wie ist
das Verhältnis zwischen den Versicherten?
2 Welche Erweiterungen gelten für einzelne besondere Privathaftrisiken?
2.1 Haus- und Grundbesitz
2.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
2.3 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen
2.4 Schäden im Ausland
2.5 Tageseltern oder Babysitter
2.6 Verlust von Schlüsseln
3 Was für besondere Privathaftrisiken sind zusätzlich versichert?
3.1 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
3.2 Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden
3.3 Gefälligkeitshandlungen
3.4 Gewässerschäden durch Heizöl- oder Flüssiggastank
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44
C1 – Öffentlich
[Seite 51]
II.B2 Komfort-Schutz
1 Welche Erweiterungen gelten beim Familientarif für mitversicherte Personen und wie
ist das Verhältnis zwischen den Versicherten?
Beim Familientarif ist auch die gesetzliche Haftpflicht nachfolgend genannter Personen mitversichert:
Personen Was fällt darunter?
Volljährige Kinder Mitversichert sind Ihre volljährigen, unverheirateten Kinder,
während einer Arbeitslosigkeit bis zum vollendetem 35. Lebensjahr,
selbst wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
mit geistiger oder körperlicher Behinderung.
Mitversichert ist Ihre sowie die gesetzliche Haftpflicht ihrer
mitversicherten Partnerin aus der Tätigkeit als vom
Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer/Vormund.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
der betreuten Person und der weiteren mitversicherten Personen
untereinander.
Pflegebedürftige Mitversichert sind die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Personen Personen, die dauerhaft pflegebedürftig sind (mindestens Pflegegrad 1).
2 Welche Erweiterungen gelten für einzelne besondere Privathaftrisiken?
Nachfolgend finden Sie Erweiterungen zu den besonderen Regelungen für einzelne private Risiken.
Hinweis: Für die Erweiterungen einzelner Risiken gelten insbesondere die jeweiligen Risikobeschreibungen/
-begrenzungen und allgemeinen sowie besonderen Ausschlüsse im Standard-Schutz (AVB 2024 PHV), soweit
nachfolgend keine abweichenden Regelungen enthalten sind.
2.1 Haus- und Grundbesitz
Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitzer innerhalb
Europas im nachfolgenden Umfang:
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
2.1.1 Separate Sie sind Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) von bis zu
Garagen oder 5 separaten Garagen oder
Stellplätze 5 separaten Stellplätzen.
2.1.2 Vermietung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht
Immobilien aus der Vermietung
einer Wohnung
einer Einliegerwohnung, wenn Sie die andere daran angrenzende
Wohnung selbst bewohnen
einer Ferienwohnung
eines Wochenend- oder Ferienhauses
auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen.
Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen
Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder
sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße,
Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter,
Wäschetrockenplätze und dergleichen.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
2.1.3 Vermietung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
Zimmern aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber mit Abgabe von Frühstück.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
nicht mehr als 8 Betten an Feriengäste vermietet werden,
keine gewerbsmäßige Fremdenpension unterhalten wird,
zur Bedienung der Gäste kein Personal eingestellt ist.
45
C1 – Öffentlich
[Seite 52]
II.B2 Komfort-Schutz
Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen
Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder
sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße,
Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter,
Wäschetrockenplätze und dergleichen.
2.1.4 Vermietung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht
Klein- oder aus der Vermietung eines Klein- oder Schrebergartens.
Schrebergarten
2.1.5 Bauherr von Sie führen als Bauherr oder Unternehmer private Bauarbeiten an Ihrer
eigenen Bauarbeiten versicherten Immobilie (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-
oder Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000,- Euro (inklusive
Eigenleistungen) je Bauvorhaben aus.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht
der Familienangehörigen aus der Wahrnehmung Ihrer Pflichten als
Bauherr
der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf
Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von
Bauarbeiten in eigener Regie
aus dem Besitz und Gebrauch von Baumaschinen, Baugeräten
und Gerüsten.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag.
2.1.6 Grundbesitz Sie sind Besitzer von ausschließlich im Inland gelegenen unbebauten
Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 1.500
Quadratmetern, sofern sie nur privat genutzt werden.
Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2).
2.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Versichert sind zusätzlich Mietsachschäden im nachfolgenden Umfang:
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
Schäden an sowie Die Höchstentschädigung ist auf 50.000 € je Versicherungsfall und
Verlust von Versicherungsjahr begrenzt.
beweglichen
Einrichtungs- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
gegenständen Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Sie tragen von jedem Schadenereignis 150,- Euro selbst.
2.3 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen
Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht im nachfolgenden Umfang:
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
2.3.1 Gebrauch von 2.3.1.1 Tätigkeiten am Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeug-Anhänger
Kraftfahrzeugen und
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Kraftfahrzeug- Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus
Anhängern einer Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger,
einer Tätigkeit einer von Ihnen bestellten oder beauftragten Person
an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger, sofern diese
die Tätigkeit als Privatperson gefälligkeitshalber verrichtet.
46
C1 – Öffentlich
[Seite 53]
II.B2 Komfort-Schutz
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine der genannten
Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und die Fahrzeuge hierbei
nicht in Betrieb gesetzt werden.
2.3.1.2 Gelegentliche Überlassung von Kraftfahrzeugen
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen
Überlassung der versicherten Fahrzeuge an fremde Personen. Nicht
versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die
Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.
2.3.1.3 Be- und Entladeschäden
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter eines
Personenkraftwagens wegen Schäden die Dritten beim Be- und Entladen
ihres Personenkraftwagens verursacht wurden.
Die Versicherungssumme für derartige Schäden beträgt je Versicherungsfall
1.500,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Jahreshöchstersatzleistung.
Sie tragen von jedem Versicherungsfall 150,- Euro selbst.
2.3.2 Gebrauch von Versichert ist der Gebrauch von Multicoptern (Drohnen), auch soweit diese
Luftfahrzeugen der Versicherungspflicht unterliegen.
Voraussetzung ist, dass
diese lediglich durch elektrische Motoren (ohne Verbrennungs-
motoren/Treibsätze) angetrieben werden und
ein Fluggewicht von 250 g nicht übersteigen.
Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht
werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
in Anspruch genommen werden.
2.3.3 Gebrauch von Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht
Wasserfahrzeugen werden durch den Gebrauch auch von folgenden Wasserfahrzeugen:
eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 m², auch mit Hilfs-
oder Außenbordmotoren bis 5 PS / 3,7 kW
eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 5 PS / 3,7
kW.
Mitversichert ist eine Tätigkeit von Ihnen oder von Ihnen privat bestellten oder
beauftragten Person an einem Wasserfahrzeug, wenn keiner der genannten
Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge
hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
einer Tätigkeit von Ihnen an einem Wasserfahrzeug,
einer Tätigkeit von einer von Ihnen bestellten oder beauftragten
Person an einem Wasserfahrzeug, sofern diese die Tätigkeit als
Privatperson gefälligkeitshalber verrichtet.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine der genannten
Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und das Wasser-
fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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C1 – Öffentlich
[Seite 54]
II.B2 Komfort-Schutz
2.4 Schäden im Ausland
2.4.1 Versicherungsschutz im Ausland
Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle,
wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren außerhalb von Staaten der
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind.
2.4.2 Kautionsleistung im Ausland
Wenn Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur
Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen haben, stellt der
Versicherer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000,- Euro zur Verfügung.
2.5 Tageseltern oder Babysitter
Der Versicherungsschutz besteht, auch wenn Sie die Beaufsichtigung von mehr als 8 Kinder übernommen
haben.
Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche
der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt
der Tageskinder gegenüber der durch diesen Vertrag versicherten Personen wegen
Personenschäden.
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
2.6 Verlust von Schlüsseln
2.6.1 Gegenstand
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch
General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen
zu privaten oder mitversicherten ehrenamtlichen Zwecken oder
zu beruflichen / gewerblichen / dienstlichen Zwecken
überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.
2.6.2 Begrenzung der Höchstersatzleistung
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der
Versicherungssumme für Sachschäden 30.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
3 Was für besondere Privathaftrisiken sind zusätzlich versichert?
Nachfolgend finden Sie besondere Regelungen zum Versicherungsschutz für einzelne Privathaftrisiken, deren
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Hinweis: Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden alle anderen Vertragsbestimmungen
im Standard-Schutz (AVB 2024 PHV) Anwendung.
3.1 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden durch nicht deliktsfähige mitversicherte Personen. Der
Versicherer wird sich auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bzw. der fehlenden Haftung nicht berufen.
Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte
vor, soweit diese nicht versicherte Personen dieses Vertrags sind.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Beispiel: Der Kindergärtner verletzt seine Aufsichtspflicht und das mitversicherte Kind verursacht einen
Schaden.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 500.000,- Euro. Es erfolgt eine
Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Jahreshöchstersatzleistung.
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C1 – Öffentlich
[Seite 55]
II.B2 Komfort-Schutz
3.2 Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden, die Ihren Arbeitskollegen infolge einer betrieblich
und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeit entstehen.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 10.000,- Euro. Es erfolgt eine
Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Jahreshöchstersatzleistung.
Sie tragen von jedem Schadenereignis 150,- Euro selbst.
3.3 Gefälligkeitshandlungen
Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses. Der Versicherer
wird sich nicht auf den Einwand der Gefälligkeit bzw. der fehlenden Haftung nicht berufen.
Beispiel: Sie helfen beim Umzug eines Freundes und beschädigen ein Fernsehgerät.
Voraussetzung ist, dass für den Schaden kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 500.000,- Euro. Es erfolgt eine
Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Jahreshöchstersatzleistung.
3.4 Gewässerschäden durch Heizöl- oder Flüssiggastank
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden, sofern diese aus einem Heizöltank und/ oder
einem Flüssiggastank bis maximal 10.000 Liter Gesamtfassungsvermögen einer unter dieser Versicherung
mitversicherten Wohnung/Immobilie resultieren.
Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkung überschritten werden, entfällt der Versicherungsschutz.
Im Übrigen gelten die besonderen Bedingungen zu den Umweltrisiken (BB-Umwelt), insbesondere II B6
Ziffer 1.1.
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[Seite 56]
II.B3 Top-Schutz
B3 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-
Schutz (BB-Top-Schutz)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Komfort-Schutz-
Deckung sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
anderes ergibt:
1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. II B1- Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den
Standard-Schutz
In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:
Inhaltsübersicht
1 Welche Erweiterungen gelten für mitversicherte Personen und ihr Verhältnis
untereinander?
1.1 Mitversicherte Personen
1.2 Verhältnis zwischen den Versicherten
2 Welche Erweiterungen gibt es für einzelne private Risiken?
2.1 Haus- und Grundbesitz
2.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
2.3 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen
2.4 Schäden im Ausland
2.5 Tageseltern oder Babysitter
2.6 Verlust von Schlüsseln
2.7 Praktikum, Schule, Universität
3 Was für einzelne private Risiken sind zusätzlich versichert?
3.1 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
3.2 Arbeitgeber und Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden
3.3 Gefälligkeitshandlungen
3.4 Nebenberufliche, freiberufliche Tätigkeit
3.5 Ruhestand, Vorruhestand und passiver Altersteilzeit
3.6 Einschluss von Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtverletzungen
3.7 Einschluss von Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen
3.8 Gewässerschäden durch Heizöl- oder Flüssiggastank
3.9 Besondere Bedingungen zur Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversicherung
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
50
C1 – Öffentlich
[Seite 57]
II.B3 Top-Schutz
1 Welche Erweiterungen gelten für mitversicherte Personen und ihr Verhältnis
untereinander?
1.1 Mitversicherte Personen
Beim Familientarif ist auch gesetzliche Haftpflicht nachfolgend genannter Personen mitversichert:
Personen Was fällt darunter?
Volljährige Kinder Mitversichert sind Ihre volljährigen, unverheirateten Kinder,
während einer Arbeitslosigkeit bis zum vollendetem 35. Lebensjahr,
selbst wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
mit geistiger oder körperlicher Behinderung.
Mitversichert ist auch Ihre sowie die gesetzliche Haftpflicht ihrer
mitversicherten Partnerin aus der Tätigkeit als vom
Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer/Vormund.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
der betreuten Person und der weiteren mitversicherten Personen
untereinander.
soweit diese kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige
Kinder verpflichtet sind.
In häuslicher Mitversichert sind die Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
Gemeinschaft leben.
lebende Personen Eine häusliche Gemeinschaft mit Ihnen besteht, wenn ein gemeinsames
Familienleben mit einem bestimmten örtlichen Mittelpunkt stattfindet und auf
Dauer angelegt ist.
Pflegebedürftige Mitversichert sind
Personen und die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, die
Verwandte dauerhaft pflegebedürftig sind (mindestens Pflegegrad 1).
von pflegebedürftigen Eltern, Schwiegereltern und Großeltern, auch
wenn sie sich in einem Pflegeeinrichtung/Seniorenheim oder dergl.
befinden.
Dies gilt auch für Eltern- Schwieger- und Großelternteile des
mitversicherten Lebenspartners
ihr pflegebedürftiger Ehepartner oder Partner, auch wenn sie sich in
einer Pflegeeinrichtung oder dergl. befinden.
ihre pflegebedürftigen Kinder, die sich wegen einer körperlichen oder
geistigen Behinderung in einer Pflegeeinrichtung oder dergl. befinden.
1.2 Verhältnis zwischen den Versicherten
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit
es sich um Personenschäden oder
übergangsfähige gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden von z. B.
Arbeitgebern und Versicherern
handelt.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer) keinen Versicherungsschutz
für den Versicherungsfall gewährt.
Der Ausschluss von II B1 Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 gilt insoweit nicht.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
2 Welche Erweiterungen gelten für einzelne besondere Privathaftrisiken?
Nachfolgend finden Sie Erweiterungen zu den besonderen Regelungen für einzelne private Risiken.
Hinweis: Für die Erweiterungen einzelner Risiken gelten insbesondere die jeweiligen Risikobeschreibungen/
-begrenzungen und allgemeinen sowie besonderen Ausschlüsse im Standard-Schutz (AVB 2024 PHV), soweit
nachfolgend keine abweichenden Regelungen enthalten sind.
51
C1 – Öffentlich
[Seite 58]
II.B3 Top-Schutz
2.1 Haus- und Grundbesitz
Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitzer innerhalb
Europas im nachfolgenden Umfang:
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
2.1.1 Separate Sie sind Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) von
Garagen oder 5 separaten Garagen oder
Stellplätze 5 separaten Stellplätzen.
2.1.2 Vermietung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht
Immobilien aus der Vermietung
einer Wohnung
einer Einliegerwohnung, wenn Sie die andere daran angrenzende
Wohnung selbst bewohnen
einer Ferienwohnung
eines Wochenend- oder Ferienhauses
auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen.
Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen
Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder
sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße,
Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter,
Wäschetrockenplätze und dergleichen.
2.1.3 Vermietung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
Zimmern aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber mit Abgabe von Frühstück.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
nicht mehr als 8 Betten an Feriengäste vermietet werden,
keine gewerbsmäßige Fremdenpension unterhalten wird,
zur Bedienung der Gäste kein Personal eingestellt ist.
Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen
Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder
sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße,
Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter,
Wäschetrockenplätze und dergleichen.
2.1.4 Vermietung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht
Klein- oder aus der Vermietung eines Klein- oder Schrebergartens.
Schrebergarten
2.1.5 Bauherr von Sie führen als Bauherr oder Unternehmer private Bauarbeiten an Ihrer
eigenen Bauarbeiten versicherten Immobilie (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-
oder Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 ,- Euro (inklusive
Eigenleistungen) je Bauvorhaben aus.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht
der Familienangehörigen aus der Wahrnehmung Ihrer Pflichten als
Bauherr
der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf
Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von
Bauarbeiten in eigener Regie
aus dem Besitz und Gebrauch von Baumaschinen, Baugeräten
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
und Gerüsten.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag.
52
C1 – Öffentlich
[Seite 59]
II.B3 Top-Schutz
2.1.6 Grundbesitz Sie sind Besitzer von ausschließlich im Inland gelegenen unbebauten
Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 5.000
Quadratmetern, sofern sie nur privat genutzt werden.
Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2).
2.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Versichert sind zusätzlich Mietsachschäden im nachfolgenden Umfang:
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
2.2.1 Schäden und Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt
Verlust an die für Sachschäden genommene Versicherungssumme.
beweglichen
Einrichtungs- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
gegenständen Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Ein Selbstbehalt hierfür ist nicht vereinbart.
2.2.2 Schäden an Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von fremden
sonstigen beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast,
beweglichen Sachen gepachtet, geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen
und medizinischen Verwahrungsvertrages waren.
Geräten
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
an Kraftfahr-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
durch Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
an Schmuck- und Wertsachen, auch Geld,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt
50.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Jahreshöchstersatzleistung.
Sie tragen von jedem Schadenereignis 150,- Euro selbst.
2.3 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen
Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht im nachfolgenden Umfang:
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
2.3.1 Gebrauch von 2.3.1.1 Tätigkeiten am Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeug-Anhänger
Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeug-Anhängern Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus
einer Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug oder
Kraftfahrzeuganhänger,
einer Tätigkeit einer von Ihnen bestellten oder beauftragten
Person an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger,
sofern diese die Tätigkeit als Privatperson gefälligkeitshalber
verrichtet.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine der
genannten Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und die
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden.
2.3.1.2 Gelegentliche Überlassung von Kraftfahrzeugen
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen
Überlassung der versicherten Fahrzeuge an fremde Personen. Nicht
53
C1 – Öffentlich
[Seite 60]
II.B3 Top-Schutz
versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die
Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.
2.3.1.3 Be- und Entladeschäden
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter eines
Personenkraftwagens wegen Schäden die Dritten beim Be- und
Entladen ihres Personenkraftwagens verursacht wurden.
Die Versicherungssumme für derartige Schäden beträgt je
Versicherungsfall 3.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die
Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Jahreshöchstersatzleistung.
Sie tragen von jedem Versicherungsfall 150,- Euro selbst.
2.3.2 Gebrauch fremder Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch fremder
versicherungspflichtiger versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge in Europa, soweit nicht oder
Kraftfahrzeuge im nicht ausreichend aus einer anderen für das Fahrzeug
europäischen Ausland abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
(Mallorca-Deckung)
Beispiel: Sie verursachen im Urlaub mit einem Mietwagen einen Unfall
und verletzen dabei einen Fußgänger so schwer, dass die örtliche Kfz-
Haftpflichtversicherung nicht ausreicht.
Es besteht kein Versicherungsschutz in dem Umfang, in dem
gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Versicherungen für das
genutzte Fahrzeug abzuschließen sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt ausschließlich auf
einer Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug oder
Kraftfahrzeuganhänger,
Personenkraftwagen,
Krafträder,
Wohnmobile bis 4 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht
sowie auf mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder
Bootsanhänger.
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie
sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem
Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt II B1 Ziffer 8.
2.3.3 Gebrauch von Versichert ist der Gebrauch von Multicoptern (Drohnen), auch soweit
Luftfahrzeugen diese der Versicherungspflicht unterliegen.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Voraussetzung ist, dass
diese lediglich durch elektrische Motoren (ohne
Verbrennungsmotoren/Treibsätze) angetrieben werden und
ein Fluggewicht von 5 kg nicht übersteigen.
Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen
Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger
54
C1 – Öffentlich
[Seite 61]
II.B3 Top-Schutz
Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als deren
Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen
werden.
2.3.4 Gebrauch von Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
Wasserfahrzeugen verursacht werden durch den Gebrauch auch von folgenden
Wasserfahrzeugen:
eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 m², auch mit
Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 5 PS / 3,7 kW
eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 5 PS
/ 3,7 kW
fremde Wassersportfahrzeuge, soweit Versicherungsschutz
über die Haftpflicht des Halters nicht besteht.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz über eine andere
Haftpflichtversicherung entfällt der Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
einer Tätigkeit von Ihnen an einem Wasserfahrzeug,
einer Tätigkeit von einer von Ihnen bestellten oder
beauftragten Person an einem Wasserfahrzeug, sofern diese
die Tätigkeit als Privatperson gefälligkeitshalber verrichtet.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine der
genannten Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
und das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
2.4 Schäden im Ausland
2.4.1 Versicherungsschutz im Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese
bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt außerhalb von Staaten der Europäischen Union, der
Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind.
2.4.2 Kautionsleistung im Ausland
Wenn Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur
Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen haben, stellt der
Versicherer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000,- Euro zur Verfügung.
2.5 Tageseltern oder Babysitter
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn Sie die Beaufsichtigung von mehr als 8 Kinder übernommen
haben.
Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche
der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt
der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen wegen
Personenschäden.
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
2.6 Verlust von Schlüsseln
2.6.1 Gegenstand
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen
zu privaten oder mitversicherten ehrenamtlichen Zwecken oder
zu beruflichen / gewerblichen / dienstlichen Zwecken
überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.
55
C1 – Öffentlich
[Seite 62]
II.B3 Top-Schutz
2.6.2 Begrenzung der Höchstersatzleistung
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
2.7 Praktikum, Schule, Universität
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
genommene Versicherungssumme Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
3 Was für besondere Privathaftrisiken sind zusätzlich versichert?
Nachfolgend finden Sie besondere Regelungen zum Versicherungsschutz für einzelne Privathaftrisiken, deren
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Hinweis: Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden alle anderen Vertragsbestimmungen
im Standard-Schutz (AVB 2024 PHV) Anwendung.
3.1 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden durch nicht deliktsfähige mitversicherte Personen. Der
Versicherer wird sich auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bzw. der fehlenden Haftung nicht berufen.
Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte
vor, soweit diese nicht versicherte Personen dieses Vertrags sind.
Beispiel: Der Kindergärtner verletzt seine Aufsichtspflicht und das mitversicherte Kind verursacht einen
Schaden.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 20.000.000,- Euro. Es erfolgt
eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Jahreshöchstersatzleistung.
3.2 Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden, die Ihren Arbeitskollegen infolge einer betrieblich
und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeit entstehen.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
3.3 Gefälligkeitshandlungen
Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses. Der Versicherer
wird sich nicht auf den Einwand der Gefälligkeit bzw. der fehlenden Haftung nicht berufen.
Beispiel: Sie helfen beim Umzug eines Freundes und beschädigen ein Fernsehgerät.
Voraussetzung ist, dass für den Schaden kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Jahreshöchstersatzleistung.
3.4 Nebenberufliche, freiberufliche Tätigkeit
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten (Gesamtumsatz
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
jährlich maximal 15.000,- Euro), sofern es sich hierbei um
Erteilen von Nachhilfeunterricht,
Vertrieb von Kosmetik, Kerzen, Schmuck, Dessous, Geschirr, Kochgeräte,
Erteilung von Fitnesskursen und Trainerstunden,
Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen,
um die Erteilung von Musikunterricht
56
C1 – Öffentlich
[Seite 63]
II.B3 Top-Schutz
einen sogenannten Flohmarkt- oder Basarverkauf,
handelt und keine Angestellten beschäftigt werden.
Ausgeschlossen sind alle Tätigkeiten, für die eine Pflichtversicherung vorgeschrieben ist.
Beispiele: Rechtsanwalt, Versicherungsvermittler oder Architekt
Darüber hinaus ausgeschlossen sind Heilberufe.
Beispiele: Arzt oder Geburtshelfer
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der jährliche Gesamtumsatz 15.000,- Euro
übersteigt.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
3.5 Ruhestand, Vorruhestand und passiver Altersteilzeit
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren eines Betriebes, Gewerbes oder Berufes, wenn
sie im Ruhestand, Vorruhestand oder passiver Altersteilzeit sind und weiterhin eine berufliche Tätigkeit als
Angestellter/Arbeitnehmer ausüben, deren Gesamtjahresgehalt 50.000,- Euro nicht übersteigen darf.
Wird dieses Jahresgehalt überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2) gelten hierfür nicht.
Nicht versichert sind
Tätigkeiten im eigenen Betrieb,
Tätigkeiten als Architekten, Ingenieure, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und
Ärzte,
Planungs- und Planungsfolgeschäden.
Erlangen Sie oder mitversicherte Personen Versicherungsschutz aus einem anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
3.6 Einschluss von Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtverletzungen
Versichert Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
3.7 Einschluss von Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
3.8 Gewässerschäden durch Heizöl- oder Flüssiggastank
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden, sofern diese aus einem Heizöltank und/ oder
einem Flüssiggastank einer unter dieser Versicherung mitversicherten Wohnung/Immobilie resultiert.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt der Versicherungsschutz. Es
gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2).
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Im Übrigen gelten die besonderen Bedingungen zu den Umweltrisiken (BB-Umwelt), insbesondere II B6
Ziffer 1.1.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 20.000.000,- Euro. Es erfolgt
eine Anrechnung auf die Pausch-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Jahreshöchstersatzleistung.
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C1 – Öffentlich
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II.B3 Top-Schutz
3.9 Besondere Bedingungen zur Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversicherung
(Versicherer: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Deutz-Kalker-Straße 46, 50679 Köln)
3.9.1 Versichertes Risiko
Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung
nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet der Versicherer
Schadersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen, sofern dieser Rechtsschutz
beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert wurde und der Streitwert 2.000,- Euro übersteigt
(subsidiäre Deckung).
Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht
wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
3.9.2 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder
Gebäudeteiles oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben
Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner
gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren
Beendigung;
in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten
Angelegenheiten;
vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
3.9.3 Leistungsumfang
Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des
zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom
Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
der Reisen von Ihnen zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei
angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600,- Euro pro Versicherungsfall;
die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind, soweit
Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind;
eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 125.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für Sie und
mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet.
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtschutzfälle, die zeitlich und ursächlich
zusammenhängen.
Der Versicherer trägt nicht
Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit
sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum
erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung
gesetzlich vorgeschrieben ist;
Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach
Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden
Kosten,
die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit
entstehenden Kosten.
58
C1 – Öffentlich
[Seite 65]
II.B3 Top-Schutz
3.9.4 Verhalten nach Eintritt eines Rechtschutzfalles
Sie haben
den mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die
Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen
und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen.
soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des
Versicherers einzuholen,
alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung Ihrer
Erstattung verursachen könnte;
Ansprüche von Ihnen gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen
mit Ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen
Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen
auf Verlangen mitzuwirken.
Verletzen Sie diese Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es
sei denn, die Verletzung beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss
weder auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.
Der Versicherer bestätigt Ihnen den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen,
bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche
Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor
Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
3.9.5 Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus diesem subsidiären Schadenersatzrechtsschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 2
Jahren ab dem Schadenereignis bei dem Versicherer schriftlich angemeldet worden sind.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
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C1 – Öffentlich
[Seite 66]
II.B4 Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst
B4 Besondere Bedingungen zur Diensthaftpflichtversicherung für Beamte
und Angestellte im öffentlichen Dienst (BB-ÖD)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist
• die Beantragung der Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst sowie
Dokumentation dieser im Versicherungsschein
• das Bestehen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung für den Standard-
Schutz.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
anderes ergibt:
1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. II B1 - Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den
Standard-Schutz
und sofern vereinbart:
3. II B2 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Komfort-Schutz
4. II B3 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz
In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:
Inhaltsübersicht
1 Was ist versichert?
1.1 Versichertes Risiko
1.2 Mitversicherte Risiken
1.3 Nicht versicherte Risiken
1.4 Dienstbeendigung und Nachhaftungsversicherung
2 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz?
3 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken als Angehöriger des
öffentlichen Dienstes?
3.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt
3.2 Besitz- und Tätigkeitsschäden
3.3 Verlust von Schlüsseln
3.4 Datenschutzrisiko
3.5 Vermögensschäden
4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
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C1 – Öffentlich
[Seite 67]
II.B4 Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst
1 Was ist versichert?
1.1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht in Ausübung ihrer
dienstlichen Verrichtungen aus der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Tätigkeit.
Versichert sind Sie und die mitversicherten Personen als Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes.
Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
1.2 Mitversicherte Risiken
Mitversichert sind
Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die Sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen haben,
die gesetzliche Haftpflicht Ihres dienstlichen Vertreters, es sei denn der Vertreter ist selbst
entsprechend versichert,
als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrag des Dienstherrn,
aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen ausschließlich zu Dienstzwecken und
zu Dienstübungen.
1.3 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus folgenden beruflichen Risiken:
als Arzt oder Tierarzt
als Leiter von Krankenhäusern oder Kliniken
als Forscher, Wissenschaftler oder Gutachter auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Biologie,
Gentechnologie, Physik oder Chemie
als Leiter von Instituten, Einrichtungen, Betrieben oder von Projekten auf dem Gebiet der Medizin,
Pharmazie, Biologie, Gentechnologie, Physik oder Chemie
als Angehöriger eines Pflegeberufes (z. B. Physiotherapeut oder Krankenpfleger)
als Jäger
1.4 Dienstbeendigung und Nachhaftungsversicherung
Mit Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst erlischt die Diensthaftpflichtversicherung; die
Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf Schäden aus der bisherigen dienstlichen Tätigkeit, die bis
zu 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eintreten (Nachhaftungsversicherung).
2 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen:
Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherungsnehmer
Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzten hatte
Ansprüche des Dienstherren wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden
3 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken als Angehöriger des
öffentlichen Dienstes?
Nachfolgend finden Sie die besonderen Regelungen zu einzelnen Haftpflichtrisiken.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
3.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht bei vorübergehendem dienstlichem Auslandsaufenthalt bis zu
einer Dauer von einem Jahr. Die Leistungen der Versicherer erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des
Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut
angewiesen ist.
61
C1 – Öffentlich
[Seite 68]
II.B4 Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst
3.2 Besitz- und Tätigkeitsschäden
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an Akten und anderen für die
Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken sowie an sonstigen beweglichen Sachen (auch von
Dritten), die das Objekt der versicherten Betätigung bilden.
3.3 Verlust von Schlüsseln
Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch
General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen zu beruflichen/ gewerblichen/
dienstlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.
Übernommen werden ausschließlich Kosten
für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und Schließanlagen
für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln
für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss)
für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
Verlust des Schlüssels festgestellt wurde
für eigene, selbstbewohnte oder fremde Räumlichkeiten, für fremde Möbel, Tresore sowie bewegliche
Sachen.
Ausgeschlossen bleiben insbesondere Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B.
Diebstahl, Vandalismus).
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt für Sachschäden 30.000,- Euro
und ist auf 60.000,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
3.4 Datenschutzrisiko
Versichert ist gesetzliche Haftpflicht wegen materieller sowie immaterieller Schäden aus Verstößen gegen
personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen.
3.5 Vermögensschäden
Mitversichert sind Vermögensschäden die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.
aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung.
aus Rationalisierung und Automatisierung.
aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Wettbewerbsrechts.
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen.
aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
62
C1 – Öffentlich
[Seite 69]
II.B4 Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst
4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Neben den Ausschlüssen von II B1 Ziffer 5 besteht kein Versicherungsschutz für Schäden
durch Schienenfahrzeuge,
durch Sprengungen und Entschärfen von Munition,
durch Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreuung von Straßen, Wegen und Brücken,
Wasserstraßen und Schifffahrtswegen, aus der Betätigung im Flugsicherungsdienst sowie aus der Führung
wirtschaftlicher Betriebe,
aus der Verwaltung von Grundstücken,
als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- Wasserfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers
verursacht werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
63
C1 – Öffentlich
[Seite 70]
II. B5 Lehrer- und Erzieher
B5 Besondere Bedingungen zur Lehrer- und Erzieherhaftpflichtversicherung
(BB-L&E)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist
• die Beantragung der Lehrer- und Erzieherhaftpflicht sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein
• das Bestehen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung für den Standard-
Schutz.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
anderes ergibt:
1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. II B1 - Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den
Standard-Schutz
und sofern vereinbart:
3. II B2 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Komfort-Schutz
4. II B3 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz
In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:
Inhaltsübersicht
1 Was ist versichert?
1.1 Versichertes Risiko
1.2 Mitversicherte Risiken
1.3 Dienstbeendigung und Nachhaftungsversicherung
2 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz?
3 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken als Lehrer- und Erzieher?
3.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt
3.2 Besitz- und Tätigkeitsschäden
3.3 Verlust von Schlüsseln
3.4 Datenschutzrisiko
3.5 Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen
3.6 Vermögensschäden
4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
64
C1 – Öffentlich
[Seite 71]
II. B5 Lehrer- und Erzieher
1 Was ist versichert?
1.1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht in Ausübung ihrer
dienstlichen Verrichtungen, aus der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Tätigkeit als
Lehrer oder Erzieher.
Versichert sind Sie und die mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Lehrer oder Erzieher.
Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
1.2 Mitversicherte Risiken
1.2.1 Mitversicherte Tätigkeiten beim Lehrer
Mitversichert sind Schäden
aus Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); sowie aus Erziehung
und Aufsichtsführung,
aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen
und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen, Heimen sowie sonstigen Unterkünften,
aus Erteilung von Nachhilfestunden
aus Tätigkeit als Kantor und/oder Organist,
aus schulischen Verwaltungstätigkeit, ggf. auch als Leiter der Einrichtung,
aus Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z. B.
Elternversammlungen, Schulfeste, Schulfeiern),
aus Sportmassagen als Sportlehrer (nicht Heilmassage).
1.2.2 Mitversicherte Tätigkeiten beim Erzieher
Mitversichert sind Schäden
aus Erziehung und Aufsichtsführung,
aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von erzieherisch anvertrauten Kindern bei Ausflügen und
aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen, Heimen sowie sonstigen Unterkünften,
aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist,
aus der erzieherischen Verwaltungstätigkeit, ggf. auch als Leiter der Einrichtung,
aus Veranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z. B.
Elternversammlungen, Feste, Feiern).
1.2.3 Mitversicherung von Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Lernenden
Mitversichert ist die die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern,
Lernenden und Studierenden.
1.3 Dienstbeendigung und Nachhaftungsversicherung
Mit Beendigung der Tätigkeit als Lehrer oder Erzieher erlischt die Diensthaftpflichtversicherung; die
Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf Schäden aus der bisherigen Tätigkeit, die bis zu 5 Jahre
nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eintreten (Nachhaftungsversicherung).
2 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen:
Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherungsnehmer
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzten hatte
Ansprüche des Dienstherren/Arbeitgebers wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden
65
C1 – Öffentlich
[Seite 72]
II. B5 Lehrer- und Erzieher
3 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken als Lehrer- und Erzieher?
Nachfolgend finden Sie die besonderen Regelungen zu einzelnen Haftpflichtrisiken.
3.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht bei vorübergehendem dienstlichen Auslandsaufenthalt bis zu
einer Dauer von einem Jahr. Die Leistungen der Versicherer erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des
Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut
angewiesen ist.
3.2 Besitz- und Tätigkeitsschäden
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an Akten und anderen für die
Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken sowie an sonstigen beweglichen Sachen (auch von
Dritten), die das Objekt der versicherten Betätigung bilden.
3.3 Verlust von Schlüsseln
Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch
General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen zu beruflichen/ gewerblichen/
dienstlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.
Übernommen werden ausschließlich Kosten
für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und Schließanlagen
für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln
für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss)
für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
Verlust des Schlüssels festgestellt wurde
für eigene, selbstbewohnte oder fremde Räumlichkeiten, für fremde Möbel, Tresore sowie bewegliche
Sachen.
Ausgeschlossen bleiben insbesondere Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B.
Diebstahl, Vandalismus).
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt für Sachschäden 30.000,- Euro
und ist auf 60.000,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
3.4 Datenschutzrisiko
Versichert ist gesetzliche Haftpflicht wegen materieller sowie immaterieller Schäden aus Verstößen gegen
personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen.
3.5 Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen anlässlich
des naturwissenschaftlichen Experimentalunterrichts, soweit hierfür nicht behördlich der Nachweis einer
Deckungsvorsorge verlangt wird.
Nicht versichert bleiben Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von
Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen
dieser Stoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.
3.6 Vermögensschäden
Mitversichert sind Vermögensschäden im die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
sind.
Die Ausschlüsse für Vermögensschäden unter II B1 Ziffer 5.12 bleiben bestehen.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Neben den Ausschlüssen von II B1 Ziffer 5 besteht kein Versicherungsschutz für Schäden
als Halter von Hüter von Tieren, soweit nicht in II B1 Ziffer 4.9 etwas anderes vereinbart ist.
aus der Verwaltung von Grundstücken.
66
C1 – Öffentlich
[Seite 73]
II. B5 Lehrer- und Erzieher
Forschungs- oder Gutachtertätigkeit.
als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- Wasserfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers
verursacht werden, soweit nicht in II B1 Ziffer 4.10 etwas anderes vereinbart ist.
Ausgeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder
Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder des
Sozialgesetzbuchs VII handelt.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
67
C1 – Öffentlich
[Seite 74]
II.B6 Besondere Umweltrisiken
B6 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der
Privathaftpflichtversicherung sowie derer Dokumentation im Versicherungsschein.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
anderes ergibt:
1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. II B1 - Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den
Standard-Schutz
In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:
Inhaltsübersicht
1 Was ist versichert?
1.1 Gewässerschäden
1.2 Umweltschaden
2 Wie hoch ist die Versicherungssumme?
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
68
C1 – Öffentlich
[Seite 75]
II.B6 Besondere Umweltrisiken
1 Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von
Abschnitt II B1 und den folgenden Bedingungen.
Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
Umweltrisiko) siehe II B1 Ziffer 4.4.
1.1 Gewässerschäden
1.1.1 Definition Gewässerschaden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen
Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschaden).
1.1.2 Umfang
Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
Sofern die Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
Anlagen bis 100 l/ kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 1.000 l/ kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2).
1.1.3 Eigenschäden durch gewässerschädliche Stoffe
Versichert sind Schäden an Ihren beweglichen und unbeweglichen Sachen - auch ohne dass ein
Gewässerschaden droht oder eintritt - die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen
Stoffe bestimmungswidrig aus der versicherten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei
allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur
Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der versicherten Anlage selbst.
Sie tragen 250,- Euro von jedem Schaden selbst.
1.1.4 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
außergerichtliche Gutachterkosten.
Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, wenn sie zusammen mit der
Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind
auch insoweit zu ersetzen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte
Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung
des Versicherers.
1.1.5 Ausschlüsse
1.1.5.1 Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
abweichen.
II B1 Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung.
1.1.5.2 Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
69
C1 – Öffentlich
[Seite 76]
II.B6 Besondere Umweltrisiken
die auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
1.2 Umweltschaden
1.2.1 Definition Umweltschaden
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Schädigung des Bodens.
1.2.2 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Versichert sind – abweichend von II B1 Ziffer 1.2 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-
rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit
diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
1.2.3 Ausland
Versichert sind im Umfang von II B1 Ziffer 4.11 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
1.2.4 Ausschlüsse
1.2.4.1 Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
abweichen.
II B1 Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung.
1.2.4.2 Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen.
für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
2 Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. Es
erfolgt eine Anrechnung auf die Jahreshöchstersatzleistung.
70
C1 – Öffentlich
[Seite 77]
II.B7 Baustein Top-Garantie
B7 Besondere Bedingungen für den Baustein Top-Garantie (BB-Top-
Garantie)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist
• die Beantragung der Top-Garantie sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein
• das Bestehen der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
anderes ergibt:
1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. II B1- Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Standard-Schutz
3. II B3 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz
In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:
Inhaltsübersicht
1 Was ist über die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung versichert und was nicht?
1.1 Vertragsgrundlagen
1.2 Gegenstand
1.3 Ausschlüsse
1.4 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
1.5 Umstellung auf den vollen Versicherungsschutz
2 Was ist über Leistungsgarantie versichert und was nicht?
2.1 Definition
2.2 Voraussetzungen
2.3 Grenzen
2.4 Nachweispflicht
2.5 Kündigung
3 Was ist über die Marktgarantie versichert und was nicht?
3.1 Gegenstand
3.2 Umfang
3.3 Ausschlüsse
3.4 Kündigung der Marktgarantie
3.5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
71
C1 – Öffentlich
[Seite 78]
II.B7 Baustein Top-Garantie
1 Was ist über die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung versichert und was nicht?
1.1 Vertragsgrundlagen
Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen, (z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine
Haftpflichtversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen) soweit sich aus den folgenden
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
1.2 Gegenstand
Diese Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die
gleiche Sparte im nachstehend beschriebenen Umfang.
Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertag geht dem
Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag der Differenzdeckung vor. Die Differenzdeckung leistet
für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem
Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes
abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden
Versicherung.
Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist
der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der
Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden
Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Sparte bewirken keine Erweiterung der
Differenzdeckung.
1.3 Ausschlüsse
Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Differenzdeckung nicht
erbracht,
wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung für
das gleiche Risiko und der gleichen Sparte bestanden hat.
die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen
Versicherer und Ihnen als Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten nicht zum vollen Ersatz des
Schadens führt.
Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen
Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
Ist der anderweitige Versicherer infolge
Nichtzahlung der Beiträge,
Obliegenheitsverletzung,
arglistiger Täuschung
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des
Leistungsumfangs der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur
insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die
Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
1.4 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
Sie haben den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung
anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Sie haben den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald Sie von dem
anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem
Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu beachten
sind, bleiben unberührt.
Insbesondere haben Sie nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur
Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe
notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
72
C1 – Öffentlich
[Seite 79]
II.B7 Baustein Top-Garantie
Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von
Obliegenheiten wird besonders hingewiesen.
1.5 Umstellung auf den vollen Versicherungsschutz
Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin
der anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Differenzdeckung
auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt.
Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die
vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich
mitzuteilen.
Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist die
hierfür vereinbarter Beitrag zu entrichten. Der für die Differenzdeckung gewährte Beitragsnachlass entfällt
ab diesem Zeitpunkt. Der Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen
Beitragserhöhung.
2 Was ist über Leistungsgarantie versichert und was nicht?
2.1 Definition
Wäre im Schadenfall, nach dem Deckungsumfang des auf Ihren Namen als Versicherungsnehmer
abgeschlossenen unmittelbaren Vorvertrages Versicherungsschutz gegeben, nach dem Deckungsumfang
des vorliegenden Vertrages jedoch nicht oder nicht ausreichend, so garantiert der Versicherer, dass
Versicherungsschutz nach dem Deckungsumfang des angesprochenen Vorversicherers gegeben ist.
2.2 Voraussetzungen
Voraussetzung hierfür ist, dass
über diesen Vertrag dieselben Risiken versichert sind, wie sie im Vorvertrag versichert bzw.
mitversichert waren,
der unmittelbare Vorvertrag mindestens für ein volles Versicherungsjahr bestanden hat,
der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittelbaren Vorvertrags und Beginn des neuen Vertrages
nicht mehr als drei Monate beträgt.
2.3 Grenzen
2.3.1 Allgemeine Grenzen
Nach Ablauf des Vorvertrags vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung der
Leistungsgarantie.
Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d.h. es werden keine
ausländischen Vorversicherungen berücksichtigt.
Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung sofern der Versicherer des vorliegenden Vertrages
wegen
Nichtzahlung des Beitrags,
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer,
arglistiger Täuschung oder Betrug,
vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls
ganz oder teilweise leistungsfrei ist, oder der unmittelbare Vorvertrag vom Vorversicherer gekündigt
wurde.
Der Versicherer des vorliegenden Vertrages leistet nicht für Differenzen zwischen den
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
Versicherungssummen bzw. Deckungssummen des Vorvertrags und des vorliegenden
Versicherungsvertrags.
Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen, werden
als vorrangig angesehen und können die Leistungsgarantie nachträglich einschränken bzw.
ausschließen.
73
C1 – Öffentlich
[Seite 80]
II.B7 Baustein Top-Garantie
Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen
Versicherungsnehmer vereinbart wurden, gehen der Leistungsgarantie vor.
Assistance- und sonstige versicherungsfremde sowie vom Versicherungsunternehmen extern
zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht unter die Leistungsgarantie.
Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringende Leistung ist generell die im aktuellen
Versicherungsvertrag mit der Versicherung vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung
einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung.
2.3.2 Begrenzungen für die Privathaftpflichtversicherung
Es gilt ein Deckungslimit von 250.000,- Euro für Leistungen aus der „Leistungsgarantie“ gemäß Ziffer
2.1. Unter Deckungslimit ist im Rahmen der „Leistungsgarantie“ der pro Schadenfall maximal mögliche
Auszahlungsbetrag zu verstehen.
Für Leistungen, die im vorliegenden Vertrag gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die
„Leistungsgarantie“ nur dann, wenn diese Leistungen im aktuellen Versicherungsvertrag eingeschlossen
wurden.
Über die „Leistungsgarantie“ besteht in folgenden Bereichen Versicherungsschutz lediglich im Umfang
des bei Ihrer Versicherung bestehenden Vertrags. Die „Leistungsgarantie“ bietet keinen weitergehenden
Schutz
für geringere oder keine Selbstbeteiligungen;
für berufliche und gewerbliche Risiken,
für Glasbruch,
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegene Risiken.
2.4 Nachweispflicht
Bei Antragstellung muss der Vorversicherer inkl. Versicherungsscheinnummer angegeben werden.
Im Schadenfall obliegt die Nachweispflicht für die Anwendung der Leistungsgarantie dem
Versicherungsnehmer. Hierzu sind dem Versicherer des vorliegenden Vertrages vom Versicherungsnehmer
auf Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich einzureichen.
Als Nachweis sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen sowie die Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) des Vorvertrags vorzulegen und die Anspruchsgrundlage zu
nennen.
Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum
Schadenfall bleiben durch die Leistungsgarantie unberührt.
2.5 Kündigung
Sowohl Sie als auch der Versicherer des vorliegenden Vertrages können diese Klausel jederzeit in Textform
kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
Kündigt der Versicherer die Leistungsgarantie, haben Sie das Recht die gesamte Haftpflichtversicherung
(Hauptvertrag) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt
zu kündigen.
3 Was ist über die Marktgarantie versichert und was nicht?
3.1 Gegenstand
Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ein anderer, zum Betrieb in Deutschland
DC/PHV/P02027/2024/11/V03
zugelassener Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung mit einem weitergehenden Versicherungsschutz
an, als es gemäß dem mit uns abgeschlossenen Vertrag der Fall ist, so erweitern wir für die versicherten
Personen dementsprechend auch unsere Leistung im nachfolgend genannten Umfang, wenn
Sie durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere der Versicherungsbedingungen, den
weitergehenden Versicherungsschutz und die Identität des betreffenden Versicherers nachweisen,
74
C1 – Öffentlich
[Seite 81]
II.B7 Baustein Top-Garantie
es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers um einen, beim Eintritt des Versicherungsfalls
aktuellen, für jedermann zugänglichen Tarif handelt und Sie als Versicherungsnehmer hiernach bei
dem anderen Versicherer versicherbar gewesen wären.
3.2 Umfang
3.2.1 Versicherte Risiken
Diese Marktgarantie erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten als Privatperson.
3.2.2 Entschädigungsgrenzen unterhalb der Versicherungssumme (Sublimits)
Ist die Höchstleistung für einen Versicherungsfall auf einen Betrag begrenzt, der unterhalb der in diesem
Vertrag vereinbarten allgemeinen Versicherungssumme(n) liegt, erhöhen wir unsere
Entschädigungsleistung entsprechend der für den betreffenden Versicherungsfall nachgewiesenen
Höchstleistung des anderen Versicherers.
3.2.3 Versicherungssumme
Unsere Entschädigungsleistung für den einzelnen Versicherungsfall bleibt auf die mit uns vereinbarte
Versicherungssumme begrenzt. Des Weiteren bleibt es bei der mit uns vereinbarten Begrenzung der
Entschädigungsleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
3.2.4 Selbstbehalte
Ist mit uns ein Selbstbehalt vereinbart, der über dem nachgewiesenen Selbstbehalt des anderen
Versicherers liegt, erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des Selbstbehaltes des
anderen Versicherers.
Bietet der andere Versicherer nachweislich den Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt, erfolgt unsere
Entschädigungsleistung unter Streichung unseres Selbstbehaltes.
Dies gilt nicht, wenn
Sie bei Abschluss des Vertrages durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante den
Selbstbehalt mit uns vereinbart haben
oder
Ihnen der Abschluss oder die Fortführung des Vertrages nur unter Zugrundelegung des
Selbstbehaltes angeboten wurde.
In diesen Fällen erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des mit uns vereinbarten
Selbstbehaltes.
3.3 Ausschlüsse
Von dieser Marktgarantie bleibt/bleiben ausgeschlossen:
Die Haftpflicht
aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes sowie die Haftpflicht
aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft oder
Wasserfahrzeugen.
Ansprüche
aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
die auf Vertragserfüllung oder anstelle der Erfüllungsleistung tretende Leistungen
gerichtet sind (II B1 Ziffer 1.3).
soweit sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind.
wegen Vermögensschäden.
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Versicherungsansprüche
aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben (II B1 Ziffer 5.1).
wegen Schäden, welche die Versicherten selbst erlitten haben (Eigenschäden).
welche die Versicherten bei einem anderen Versicherer deshalb gehabt hätten, weil
dieser auf sein Leistungskürzungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht, welches ihm
nach dem Versicherungsvertragsgesetz bei Obliegenheitsverletzungen durch die
Versicherten zusteht, verzichtet.
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II.B7 Baustein Top-Garantie
Risiken, die nach Abschluss dieses Vertrages neu entstehen.
Für diese gelten ausschließlich die im vorliegenden Vertrag getroffenen Bestimmungen zur
Vorsorgeversicherung.
3.4 Kündigung der Marktgarantie
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat diese Marktgarantie in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer die Privathaftpflicht innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
3.5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
Mit Beendigung der Privathaftpflichtversicherung erlischt auch diese Marktgarantie.
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II.B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B
B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B)
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten
Bestandteile.
Inhaltsübersicht
1 Wofür gelten die gemeinsamen Bestimmungen?
2 Welche gemeinsamen Bestimmungen gibt es?
2.1 Abtretungsverbot
2.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
2.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
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II.B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B
1 Wofür gelten die gemeinsamen Bestimmungen?
Die Bestimmungen gelten für die vorstehenden Abschnitte II B1 bis B7 gleichermaßen.
2 Welche gemeinsamen Bestimmungen gibt es?
2.1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
2.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber
den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu
machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des
Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Ihnen an der
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der
Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt
des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
unterschritten werden. Alle entsprechend nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und
Ermäßigungen der Mindestbeitrag werden berücksichtigt.
Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
machen waren, eine Nachzahlung in Höhe, der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrag,
verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Eine von Ihnen
zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach
Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung
für mehrere Jahre.
2.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
2.2.1 Gegenstand
Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder
Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
2.2.2 Verfahren/Ermittlung der Höhe der Beitragsangleichung
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten
Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
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2.2.3 Erhöhung und Minderung vom Beitrag
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Beitrag des Folgejahres um den sich aus Ziffer 2.2.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
(Beitragsangleichung). Der veränderte Beitrag des Folgejahres wird Ihnen mit der nächsten
Beitragsrechnung bekannt gegeben.
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II.B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für
diese Jahre nach Ziffer 2.2.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Beitrag des Folgejahres nur um
den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat, diese Erhöhung darf diejenige nicht
überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
2.2.4 Wegfall der Beitragsangleichung bei geringfügiger Veränderung
Liegt die Veränderung nach Ziffer 2.2.2 oder Ziffer unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung.
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
2.2.5 Mitteilung über die Beitragsanpassung und Hinweis auf Kündigungsrecht
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 2.2.3, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
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