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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Domcura Standard-Schutz: die Bedingungen im Volltext

Einstiegsstufe des Domcura-Konzepts mit 5 Mio. Euro Deckung, Forderungsausfall ohne Mindestschaden auch bei Vorsatztaten, aber ohne Gefälligkeits- und Deliktsunfähigkeitsdeckung und ohne berufliche Schlüssel.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenja, bis 5 Mio. €„Die Versicherungssumme beträgt für Personen und, Sachschäden die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme.“II B1 Ziffer 3.3.1, Seite 31
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“II B1 Ziffer 4.12, Seite 39
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja, bis 10 Mio. €„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“II B1 Ziffer 3.3.2, Seite 32
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“II B1 Ziffer 3.3.4, Seite 32
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„Mitversichert ist Ihr Partner, der mit Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt.“II B1 Ziffer 2.1.2, Seite 28
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Als unmittelbar anschließende Berufsausbildung gilt ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung.“II B1 Ziffer 2.1.2, Seite 29
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 2 Jahren außerhalb von Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind.“II B1 Ziffer 4.11.1, Seite 38
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellen Bedingungen (Stand Mai 2020) abweichen.“II A Ziffer 4.2, Seite 23
Innovations- oder Update-Garantieja„ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.“II A Ziffer 4.1.1, Seite 22
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“II B1 Ziffer 6.2.1, Seite 47

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernicht geregelt
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„Mitversichert sind Personen, die in Ihrem Haushalt angestellt oder beschäftigt sind, während der Ausübung ihrer Tätigkeit für Sie.“II B1 Ziffer 2.1.3, Seite 29
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Mitversichert sind die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteile und Schwieger- sowie Großeltern.“II B1 Ziffer 2.1.2, Seite 29
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“II B1 Ziffer 4.2, Seite 33
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)nicht geregelt
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander“II B1 Ziffer 2.3, Seite 30

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Wohnräumen, Gebäuden und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in Gebäuden, sowie an Schiffen, Zügen oder Grundstücken.“II B1 Ziffer 4.6.1, Seite 35
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 150 €„Die Höchstentschädigung ist auf 10.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.“II B1 Ziffer 4.6.2, Seite 36
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat“II B1 Ziffer 5.5, Seite 46
Verlust privater Schlüsselja, bis 10.000 €„Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 10.000,- Euro.“II B1 Ziffer 4.16.3, Seite 42
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennein„Diese müssen Ihnen zu privaten oder mitversicherten ehrenamtlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.“II B1 Ziffer 4.16.1, Seite 42
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch allmähliche Einwirkungen der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen“II B1 Ziffer 4.5.2, Seite 35
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“II B1 Ziffer 4.13.1, Seite 39
Be- und Entladeschädennicht geregelt
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Versichert ist der Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern.“II B1 Ziffer 4.10.1, Seite 37
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze“II B1 Ziffer 4.10.3, Seite 38
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja, bis zur Deckungssumme„fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.“II B1 Ziffer 4.10.3, Seite 38
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„die Luftfahrzeuge nicht durch Motoren oder durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigen.“II B1 Ziffer 4.10.2, Seite 38
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis maximal 25 km/h und einer maximalen Motor-Nenndauerleistung von 250 Watt.“II B1 Ziffer 4.10.5, Seite 38
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren,“II B1 Ziffer 4.9, Seite 36
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja, bis zur Deckungssumme„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,“II B1 Ziffer 4.9, Seite 37
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.“II B1 Ziffer 4.8, Seite 36

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„Sie sind Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) folgender ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendeter Immobilien:“II B1 Ziffer 4.3.1, Seite 33
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eine oder mehrere Ferienwohnungen,“II B1 Ziffer 4.3.1, Seite 33
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„Sie vermieten Wohnraum in Ihrer selbstbewohnten Immobilie an Privatpersonen.“II B1 Ziffer 4.3.3, Seite 34
Unbebaute Grundstückeja„Sie sind Besitzer von ausschließlich im Inland gelegenen unbebauten Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 1.500 Quadratmetern, sofern sie nur privat genutzt werden.“II B1 Ziffer 4.3.5, Seite 34
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis zur Deckungssumme„bis zu einer Bausumme von 100.000,- Euro (inklusive Eigenleistungen) je Bauvorhaben aus.“II B1 Ziffer 4.3.4, Seite 34
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja, bis zur Deckungssumme„Photovoltaikanlagen (auch Balkonkraftwerke), einschließlich der Einspeisung von Strom in das Stromnetz“II B1 Ziffer 4.3.6, Seite 34
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nein„besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/ kg Inhalt (Kleingebinde)“II B6 Ziffer 1.1.2, Seite 75
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis zur Deckungssumme„Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall die für Sachschäden genommene Versicherungssumme.“II B6 Ziffer 2, Seite 76
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen“II B1 Ziffer 4.3.1, Seite 34

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.“II B1 Ziffer 4.18.3, Seite 44
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja, bis zur Deckungssumme„Mitversichert sind, abweichend von Ziffer 5.1, gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Privater, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.“II B1 Ziffer 4.18.1, Seite 43
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnein„Wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur den Zeitwert der Sache übersteigen, zahlen wir anstatt der Reparaturkosten den Zeitwert.“II B1 Ziffer 3.1, Seite 31
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nicht geregelt
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Gewerbes, Dienstes oder Amtes.“II B1 Ziffer 1.1, Seite 28

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis“II B1 Ziffer 8, Seite 49
Laufzeit und Kündigungja„Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf.“II A Ziffer 2.1.4, Seite 13
Beitragsanpassungsklauselja„Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90% berechtigt, den Beitrag zu erhöhen und bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu vermindern.“II A Ziffer 1.8.2, Seite 18
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen Privathaftpflichtversicherung
[Seite 1] *B* VERTRAGSGRUNDLAGEN Privathaftpflichtversicherung Stand: 01.11.2024 [Seite 2] LEISTUNGSÜBERSICHT Privathaftpflichtkonzept Die Aufgabe der Privathaftpichtversicherung ist es, Sie vor Schadensersatzansprüchen, die gegen Sie erhoben werden, zu schützen. Standard-Schutz Komfort-Schutz Top-Schutz Versicherungssummen • Pauschal für Personen-, Sach-, Vermögens- und Mietsachschäden (Personenschäden max. 15 Mio. EUR je 5 Mio. 10 Mio. 50 Mio. geschädigte Person) Garantien • Garantie auf dem Standard des GDV und des ja ja ja Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ • Innovationsgarantie (Automatische Anpassung an unsere künftigen Leistungsverbesserungen) ja ja ja • Summen- und Konditionsdifferenzdeckung (Garantierte Leistungen bereits vor Vertragsbeginn für Lücken zwischen einem noch bestehenden Vorvertrag und uns) nein nein ja • Leistungsgarantie (Garantiert den Versicherungsschutz des Vorvertrages) nein nein ja • Marktgarantie (Garantierte Bedingungserweiterung auf die höchste Leistungsstufe anderer, frei zugänglicher Tarife auf dem deutschen Markt) nein nein ja Weitere mitversicherte Personen (Familientarif) TO P • Personen in dauerhafter häuslicher Gemeinschaft mit dem nein nein ja HIGHLIGHT Versicherungsnehmer • Pflegebedürftige Eltern und Großeltern in Pflegeeinrichtung nein nein ja • Ansprüche aus Personenschäden der mitversicherten nein nein ja Personen untereinander Haus- und Grundbesitz • Vermietung (nicht zu gewerblichen Zwecken) innerhalb Europas gelegener Immobilien: einer Wohnung / Ferien­ nein ja ja wohnung, eines Wochenend- / Ferienhauses TO P • Bauherrenhaftpflicht für eigene, private Bau- und 100.000,- 500.000,- 500.000,- HIGHLIGHT Instandsetzungsarbeiten mit einer Bausumme von ... Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) • Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten, geleasten 5 Mio. 10 Mio. 50 Mio. Gebäuden und Grundstücken • Mietsachschäden und Verlust von beweglichen Einrichtungs- 10.000,- 50.000,- 50 Mio. gegenständen SB 150,- SB 150,- ohne SB Tiere • Halter oder Hüter eines eigenen Blinden- oder ja ja ja Assistenzhundes (z. B. Begleithund) • Erlaubtes Halten wilder / exotischer Tiere im eigenen Haushalt ja ja ja • Hüter fremder Hunde und Pferde ja ja ja Gebrauch von Kraftfahrzeugen • Kraftfahrzeuge (z. B. Krankenfahrstühle, Kinderfahrzeuge) bis 6 km/h, Golfwagen auf dem Golfplatz und selbstfahrende ja ja ja Arbeitsmaschinen bis 20 km/h 1.500,- 3.000,- • Be- und Entladeschäden nein SB 150,- SB 150,- • Sogenannte „Mallorcadeckung“ nein nein ja Gebrauch von Luft- oder / und Wasserfahrzeugen • Elektrische Flugmodelle (z. B. Drohnen), auch wenn sie der nein bis 250 g bis 5 kg Versicherungspflicht unterliegen • Eigene Wassersportfahrzeuge bis 15 m² Segelfläche oder 5 PS nein ja ja DC | PHV | LUE | 2024/11 | V01 [Seite 3] Standard-Schutz Komfort-Schutz Top-Schutz Auslandsdeckung • Dauer eines Auslandsaufenthaltes außerhalb Europas 2 Jahre 5 Jahre unbegrenzt • Kaution bei Schäden im europäischen Ausland 10.000,- 50.000,- 100.000,- Übertragung elektronischer Daten • Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung oder der ja ja ja Bereitstellung elektr. Daten und Internetnutzung Tagesmutter / Tageseltern / Tagesvater / Babysitter • Ent- und unentgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter 8 Kinder unbegrenzt unbegrenzt Schlüsselschäden • Anfertigung Ersatzschlüssel ja ja ja • Verlust von fremden, zu privaten oder ehrenamtlichen Zwecken überlassenen Schlüsseln / Codekarten für die 10.000,- 30.000,- 50 Mio. selbstgenutzte Wohnung und fremde Räumlichkeiten • Verlust von fremden, zu beruflichen, gewerblichen, dienst- lichen Zwecken überlassenen Schlüssel für fremde Räumlich- nein 30.000,- 50 Mio. keiten Gewässerschäden TO P • Gewässerschäden durch Heizöl- / Flüssiggastanks ohne Volumen- HIGHLIGHT (oberirdisch und unterirdisch) nein 10.000 l begrenzung Forderungsausfall • Ersatz für nicht vollstreckbare Ansprüche, z. B. bei ja ja ja Mittellosigkeit des Schädigers ja, ab einem Streit- • Rechtsschutz im Rahmen der Forderungsausfalldeckung zur nein nein wert von 2.000,- Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches Versicherungs- summe 125.000,- Ansprüche gegen deliktunfähige Personen • Ansprüche gegen mitversicherte deliktunfähige Personen nein 500.000,- 20 Mio. (z. B. minderjährige Kinder) Gefälligkeitshandlungen TO P • Sach- und Personenschäden aus Gefälligkeitshandlungen HIGHLIGHT (Personenschäden max. 15 Mio. je geschädigte Person) nein 500.000,- 50 Mio. Berufliche, nebenberufliche Tätigkeiten 10.000,- 50 Mio. • Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden nein SB 150,- ohne SB • Gelistete nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Jahres- umsatz von ... (z. B. Vertrieb von Kosmetik, Kerzen, Schmuck, nein nein 15.000,- Erteilung von Trainerstunden) Gemietete, geliehene Sachen • Beschädigung von fremden, beweglichen Sachen (auch TO P med. Geräten), die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, 50.000,- T nein nein HIG HLI GH SB 150,- gepachtet oder geliehen sind Sonstiges • Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis zu 2 Jahre bis zu 2 Jahre bis zu 2 Jahre Die Leistungsübersicht bezieht sich auf die Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken (Stand: 01.11.2024) und ist stark verkürzt wiedergegeben. Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen. [Seite 4] Privathaftpflichtversicherung DOMCURA / NORDVERS Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Privathaftpflichtkonzept Versicherer: Allianz Versicherungs-AG, Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG, Baloise Sachversicherung AG, Rhion Versicherung AG, RheinLand Versicherungs AG; Deutschland Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen) für die Privathaftpflichtversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Scha- denersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind. Was ist versichert? Gibt es Deckungsbeschränkungen?  Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi- es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtan- chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren sprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu be- Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus friedigen und unberechtigte Ansprüche abzuweh- dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B. alle ren. Schäden:  Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die ! aus vorsätzlicher Handlung, wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, dazu gehören auch beispielsweise: ! zwischen Mitversicherten,  Von Ihnen verursachte Schäden als Teilneh- ! durch den Gebrauch eines versicherungspflichti- mer im Straßenverkehr als Fußgänger oder gen Kraftfahrzeugs, Radfahrer; ! aus ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäfti-  Von Ihnen verursachte Schäden bei der Aus- übung von Sport; gung.  Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Haustiere;  Von Ihnen verursachte Schäden als Bewoh- ner einer Wohnung oder eines Einfamilien- hauses – z. B. wegen der Verletzung der Streu- und Räumpflicht.  Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf wei- tere Personen erstrecken, wie z. B. Ihre Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder. Wie hoch ist die Versicherungssumme?  Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versi- cherungsschein entnehmen. Was ist nicht versichert? x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z. B.: x berufliche Tätigkeit, x das Führen von versicherungspflichtigen Kraft- fahrzeugen oder x das Halten von Hunden und Pferden (außer Blinden- oder Assistenzhunde). x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen. [Seite 5] Wo bin ich versichert? Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:  Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.  Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.  Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.  Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind.  Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der vollständigen Zahlung. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündi- gungsschreiben bei uns maßgeblich. Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief). [Seite 6] Hinweise für Ihre Privathaftpflichtversicherung Das Wichtigste in Kürze: Mit ihrer Privathaftpflichtversicherung schützen Sie sich und Ihre Familie zuverlässig vor Ansprüchen auf Schadenersatz, die auf alltägliche Risiken zurückzuführen sind. Ob aus Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Soweit die Ansprüche berechtigt sind, übernehmen wir die Regulierung des Schadens. Falls die Ansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab und führen auch einen etwaigen Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers. Wenn Sie oder Ihre Familie versehentlich andere Personen verletzen oder deren Eigentum beschädigen, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich. Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Wie Sie uns erreichen können, finden Sie auf Ihrem Versicherungsschein. Oder informieren Sie sich online auf www.domcura.de. Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Versicherungsbedingungen. Sie setzen sich zusammen aus den Regelungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken. Die Versicherungsbedingungen, der Antrag und der Versicherungsschein legen den Inhalt Ihrer Privathaftpflichtversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente. Genial Wenn gegen Sie Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, können Sie alles Wichtige noch einmal nachlesen. Sie können hierfür ganz einfach in die jeweilige Spalte der Leistungsübersicht oder auf die jeweilige Überschrift klicken (sowie die Taste „Strg“ gedrückt halten) und gelangen zu der dazugehörigen Regelung. Einfach Auch wir kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend. Sicher Auch für die Zukunft sind Sie sicher mit uns aufgestellt. Hierfür sprechen wir verschiedene Garantien aus. Beispielsweise profitieren Sie durch unsere Innovationsgarantie automatisch an künftigen Verbesserungen im Versicherungsschutz. Wichtige Begriffe: Versicherungsnehmer Das sind Sie als unserer Vertragspartner. Versicherte Person Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Das können Sie selbst und andere Personen sein. Ausschlüsse Nicht alles was passiert, ist vom Versicherungsschutz Ihrer Privathaftpflicht- versicherung umfasst. Was nicht versichert ist, erklären wir Ihnen in den jeweiligen Begrenzungen und Ausschlüssen. Weitere Leistungseinschränkungen können sich unter anderem auch aus Beschreibung von versicherten Risiken sowie Leistungen ergeben. Obliegenheiten Obliegenheiten beschreiben sämtliche Verhaltenspflichten, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. C1 – Öffentlich [Seite 7] Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken (Stand 01.11.2024) Inhaltsübersicht I. Allgemeine Kundeninformationen .............................................................................................................................. 2 II. Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken ............................................................................... 8 A Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) ...................................................................................................... 8 B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Standard-Schutz (AVB PHV 2024 - Standard) ........................................................................................... 20 B2 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Komfort-Schutz (BB-Komfort-Schutz) ......44 B3 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz) ....................50 B4 Besondere Bedingungen zur Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (BB-ÖD) .................................................................................. 60 B5 Besondere Bedingungen zur Lehrer- und Erzieherhaftpflichtversicherung (BB-L&E) ......................................64 B6 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt) ................................................................................. 68 B7 Besondere Bedingungen für den Baustein Top-Garantie (BB-Top-Garantie) ...................................................71 B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B) ................................................................................................. 77 Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der Kundendokumente für Ihre Versicherung nicht relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versicherungsschein. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 1 C1 – Öffentlich [Seite 8] I Allgemeine Kundeninformation I. Allgemeine Kundeninformationen Angaben der Gesellschaften Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für Ihren Vertrag zutreffende Gesellschaft entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. 1. Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft 1. Identität des Versicherers: Name: Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft Anschrift Königinstraße 28 80802 München Telefon: +49 89 3800-0 Fax: +49 89 3800-3425 E-Mail: info@allianz.de Internet: www.allianz.de Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: München Handelsregister: Registergericht München HRB 75727 2. Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Allianz Deutschland AG Königinstraße 28 80802 München Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Klaus-Peter Röhler Vorstand: Frank Sommerfeld (Vorsitzender), Dr. Lucie Bakker, Dr. Klaus Berge, Dr. Jan Malmendier, Dr. Dirk Steingröver, Ulrich Stephan, Nicole Weyerstall, Ulrike Zeiler 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 2. Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG 1. Identität des Versicherers: Name: Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG Anschrift: Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Telefon: +49 202 438-00 Fax: +49 202 438-2846 Internet: www.barmenia.de Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Wuppertal Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal HRB 3033 2. Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. h. c. Josef Beutelmann DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Vorstand: Thomas Bischof (Vorsitzender), Dr. Sylvia Eichelberg, Harald Epple, Dr. Andreas Eurich, Frank Lamsfuß, Christian Ritz, Oliver Schoeller 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 2 C1 – Öffentlich [Seite 9] I Allgemeine Kundeninformation 3. Baloise Sachversicherung AG Deutschland 1. Identität des Versicherers: Name: Baloise Sachversicherung AG Deutschland Anschrift Basler Straße 4 61352 Bad Homburg v.d.H. Telefon: +49 6172 125-4600 Fax: +49 6172 125-4056 E-Mail: info@baloise.de Internet: www.helvetia.de Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Bad Homburg v.d.H. Handelsregister: Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. HRB 9357 2. Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Baloise Sachversicherung AG Deutschland Basler Straße 4 61352 Bad Homburg v.d.H. Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Burki Vorstand: Dr. Jürg Schiltknecht (Vorsitzender), Annette Elzenheimer, Burkhard Gierse, Dr. Matthias Hilgert, Dr. Barbara Ries, Christoph Willi 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 4. RheinLand Versicherungs AG 1. Identität des Versicherers: Name: RheinLand Versicherungs AG Anschrift: RheinLandplatz 41460 Neuss Telefon: +49 2131 290-0 Fax: +49 2131 290-13300 E-Mail: info@rheinland-versicherungen.de Internet: www.rheinland-versicherungen.de Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Neuss Handelsregister: Amtsgericht Neuss HRB 1477 2. Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers RheinLand Versicherungs AG RheinLandplatz 41460 Neuss Aufsichtsratsvorsitzender: Anton Werhahn Vorstand: Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 3 C1 – Öffentlich [Seite 10] I Allgemeine Kundeninformation 5. Rhion Versicherung AG 1. Identität des Versicherers: Name: Rhion Versicherung AG Anschrift: RheinLandplatz 41460 Neuss Telefon: +49 2131 6099 -0 Fax: +49 2131 6099-13300 E-Mail: info@rhion.digital Internet: www.rhion.de Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Neuss Handelsregister: Amtsgericht Neuss HRB 13420 2. Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Rhion Versicherung AG RheinLandplatz 41460 Neuss Aufsichtsratsvorsitzender: Wilhelm Ferdinand Thywissen Vorstand: Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. Für die vorgenannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als Ihr Assekuradeur aus Kiel: DOMCURA AG Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49 24113 Kiel Aufsichtsratsvorsitzender: Manfred Bauer Vorstand: Lars Fuchs (Vorsitzender), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 5548 Nordvers GmbH Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49 24113 Kiel Geschäftsführung: Lars Fuchs (Hauptgeschäftsführer), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 4275 Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach vorliegendem Antrag aus den hierfür maßgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sowie ggf. Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Klauseln, Pauschaldeklarationen und Sicherungsrichtlinien sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung. Gesamtpreis DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Der konkrete Gesamtpreis (Beitrag) zur Versicherung ist im Angebot bzw. Antrag detailliert ausgewiesen. Beitragszahlung Grundsätze: Die Grundsätze der Beitragszahlung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschrieben. Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem die neue Versicherungsperiode beginnt. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sind diese am Ersten des jeweiligen Monats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für monatliche Zahlungsweise ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates Voraussetzung. Ist monatliche Zahlungsweise vereinbart und entfällt das SEPA-Lastschriftmandat oder kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden, so wird auf vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt. 4 C1 – Öffentlich [Seite 11] I Allgemeine Kundeninformation SEPA-Lastschriftmandat: Im Falle einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates gilt Folgendes: Sie ermächtigen uns widerruflich, die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge zu Lasten des von Ihnen genannten Kontos mittels Einziehungsauftrag (Lastschrift) einzuziehen. Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Kosten aus dem Widerspruch gegen eine berechtigte Abbuchung oder Rücklastschrift mangels ausreichender Kontodeckung gehen zu Ihren Lasten. Sie können innerhalb von acht Wochen – beginnend mit dem Belastungsdatum – die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen bzgl. der Bedingungen, Bestimmungen und Beiträge ist auf zwei Monate befristet, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum benannt ist. Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist zahlt. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 5 C1 – Öffentlich [Seite 12] I Allgemeine Kundeninformation Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DOMCURA AG / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@domcura.de bzw. an: Nordvers GmbH / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@nordvers.com Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Auf unser Recht, den Teil der Prämie einzubehalten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, verzichten wir hiermit. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 6 C1 – Öffentlich [Seite 13] I Allgemeine Kundeninformation 2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird; 3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während welcher der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang, dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Vertragslaufzeit des Vertrages Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor dem jeweiligen Ablauf einem der beiden Vertragspartner zugegangen ist. Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich. Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Weitere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 7 C1 – Öffentlich [Seite 14] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen II. Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken A Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Sparten. Inhaltsübersicht 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrages, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1.4 Folgebeitrag 1.5 Lastschriftverfahren 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1.7 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung 1.8 Anpassung des Beitrags 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung 2.1 Dauer und Ende des Vertrags 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 3 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss, Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 4 Garantien 4.1 Innovationsklausel – Änderung des Leistungsumfangs 4.2 GDV-Basis-Garantie 4.3 Arbeitskreisgarantie 5 Weitere Bestimmungen 5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 5.2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung 5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 5.4 Verjährung 5.5 Wechsel des Versicherers 5.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 5.7 Anzuwendendes Recht 5.8 Rechtsweg – Örtlich zuständiges Gericht 5.9 Embargobestimmung DC/PHV/P02027/2024/11/V03 8 C1 – Öffentlich [Seite 15] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 1.2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. 1.2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. 1.4 Folgebeitrag 1.4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 1.4.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. 9 C1 – Öffentlich [Seite 16] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 1.4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 1.4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen 1.4.7 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des Folgebeitrags gemäß Ziffer 1.4.1 Folgendes vereinbart: Für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand. Als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen. Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Beitragsbefreiung nicht. Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt. Bereits bezahlte Beiträge werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit zurückerstattet. Der beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, spätestens mit der dritten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag unverändert jedoch beitragspflichtig weitergeführt. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsnehmer während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer es, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen und ereignet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem Versicherer diese Anzeige hätte zugehen müssen, ein Versicherungsfall, so besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass die 10 C1 – Öffentlich [Seite 17] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen Beitragszahlungen, die vom Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden müssen, unverzüglich nachgeholt werden. Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, gelten die Ziffern 1.4.2 und 1.4.5 fort. 1.5 Lastschriftverfahren 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 1.6.2.1 Widerruf Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. 1.6.2.2 Rücktritt Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 1.6.2.3 Anfechtung Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung DC/PHV/P02027/2024/11/V03 beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 1.6.2.4 Fehlendes versichertes Interesse Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 11 C1 – Öffentlich [Seite 18] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt 1.7 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 1.8 Anpassung des Beitrags 1.8.1 Allgemeines Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere Vertriebskosten, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten) und Gewinnansatz kalkuliert. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und den Beitrag aufgrund der Neukalkulation nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anzupassen. 1.8.2 Beitragsanpassungsklausel Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90% berechtigt, den Beitrag zu erhöhen und bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu vermindern. Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden Konzeptes. Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich externer Schadenregulierungsaufwendungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10%. Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des - bezogen auf den Anpassungszeitpunkt - vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden Kalenderjahres herangezogen Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten. 1.8.3 Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, schriftlich kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung 2.1 Dauer und Ende des Vertrags DC/PHV/P02027/2024/11/V03 2.1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 12 C1 – Öffentlich [Seite 19] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2.1.4 Kündigung des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 2.1.5 Kündigung des Versicherers Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 2.2.6 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 2.2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsnehmer oder der Versicherer können den Vertrag kündigen, wenn  vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,  der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht, oder  dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. 2.2.2 Kündigungserklärung, Frist und Form der Kündigung Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2.2.3 Wirksamwerden der Kündigung Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 2.3.1 Übergang der Versicherung Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2.3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung DC/PHV/P02027/2024/11/V03 einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. 13 C1 – Öffentlich [Seite 20] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen 2.3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 2.3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 3 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss, Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 3.1.2 Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 14 C1 – Öffentlich [Seite 21] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen 3.1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. 3.1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 3.1.4. Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 3.1.5. Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 3.1.6. Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 3.1.7. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 3.1.8. Erweiterte Anerkennung Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind. 3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls DC/PHV/P02027/2024/11/V03 3.2.1 Besonders gefahrdrohende Umstände Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 15 C1 – Öffentlich [Seite 22] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen 3.2.2 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung 3.2.2.1 Fristloses Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 3.2.2.2 Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 3.2.1 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 4 Garantien 4.1 Innovationsklausel – Änderung des Leistungsumfangs 4.1.1 Änderung des Leistungsumfangs – Innovationsklausel bei Beitragsneutralität Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung oder vereinbarten Besonderen Bedingungen ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle. Über die Änderungen/Verbesserungen wird der Versicherungsnehmer informiert. 4.1.2 Änderung des Leistungsumfangs mit Tarifanpassung – Innovationsklausel bei Beitragsänderung Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses Privathaftpflichtkonzeptes die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung oder vereinbarten Besonderen Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt. Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell, sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich der Beitrag für diese Versicherung verändern, wobei eine Erhöhung auf 10% des Jahresbeitrags begrenzt bleibt. Der Versicherungsnehmer ist sowohl über Beitragsunterschiede als auch über wesentliche Änderungen des Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen, zu informieren. Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfallen die Regelungen der Ziffer 4.1, sodass künftige Änderungen im Leistungsumfang für diesen Vertrag keine Berücksichtigung mehr finden. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall ein, der nur nach dem neuen Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird dem Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertrages bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Tarif- und Bedingungswerks angeboten. 16 C1 – Öffentlich [Seite 23] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen 4.2 GDV-Basis-Garantie Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, vereinbarte Besondere Bedingungen) ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellen Bedingungen (Stand Mai 2020) abweichen. 4.3 Arbeitskreisgarantie Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, vereinbarte Besondere Bedingungen) die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (Stand Juni 2024) empfohlen werden. Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften und empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler. 5 Weitere Bestimmungen 5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 5.2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung 5.2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 5.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 5.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmung nach Ziffer 5.1.2 entsprechend Anwendung. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 5.3.1 Erklärungen des Versicherungsvertreters Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend  den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,  ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung 17 C1 – Öffentlich [Seite 24] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen  Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 5.3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 5.4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 5.5 Wechsel des Versicherers Die Bevollmächtigte ist berechtigt zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz möglich. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel mitzuteilen. 5.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle wenden: DOMCURA AG / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel bzw. an: Nordvers GmbH / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel 5.6.1 Versicherungsombudsmann Sofern im Falle einer Kundenbeschwerde ausnahmsweise keine einvernehmliche Lösung mit dem Versicherer gefunden werden kann, ist der Versicherer bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten ist der Versicherungsombudsmann e.V.: Kontakt: Postfach 080632, 10006 Berlin Internet: www.versicherungsombudsmann.de E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de 5.6.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. 18 C1 – Öffentlich [Seite 25] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen 5.7 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 5.8 Rechtsweg – Örtlich zuständiges Gericht 5.8.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. 5.8.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 5.9 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 19 C1 – Öffentlich [Seite 26] II. B1 Standard-Schutz B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Standard-Schutz (AVB PHV 2024 - Standard) Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt: 1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Inhaltsübersicht 1 Was ist versichert und was nicht? 1.1 Versichertes Risiko 1.2 Versicherungsschutz und Versicherungsfall 1.3 Begrenzungen vom Versicherungsschutz 2 Welche Personen sind mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? 2.1 Mitversicherte Personen 2.2 Umfang 2.3 Verhältnis zwischen den Versicherten 2.4 Nachversicherungsschutz im Familientarif bei Wegfall der Voraussetzungen zur Mitversicherung 3 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Welche Begrenzungen der Leistungen bestehen? 3.1 Leistung der Versicherung 3.2 Vollmacht des Versicherers 3.3 Begrenzungen der Leistungen 4 Was für Besonderheiten gelten für einzelne Privathaftrisiken? 4.1 Haushalt und Familie 4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 4.3 Haus- und Grundbesitz 4.4 Allgemeines Umweltrisiko 4.5 Abwässer und Allmählichkeitsschäden 4.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 4.7 Sportausübung 4.8 Waffen und Munition 4.9 Tiere 4.10 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen 4.11 Schäden im Ausland 4.12 Vermögensschäden 4.13 Übertragung elektronischer Daten 4.14 Ansprüche aus Benachteiligungen 4.15 Tageseltern oder Babysitter DC/PHV/P02027/2024/11/V03 4.16 Verlust von Schlüsseln 4.17 Praktikum, Schule, Universität 4.18 Forderungsausfallrisiko 20 C1 – Öffentlich [Seite 27] II. B1 Standard-Schutz 5 Was ist allgemein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 5.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 5.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 5.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 5.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen 5.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 5.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 5.7 Asbest 5.8 Gentechnik 5.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 5.10 Anfeindungen, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 5.11 Übertragung von Krankheiten 5.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 5.13 Strahlen 5.14 Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhängern 5.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 6 Was passiert bei Änderungen oder Hinzukommen von Risiken und im Todesfall? 6.1 Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos 6.2 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 6.3 Fortsetzung der Versicherung im Todesfall 7 Was ist bei und nach einem Versicherungsfall zu beachten (Obliegenheiten)? 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? DC/PHV/P02027/2024/11/V03 21 C1 – Öffentlich [Seite 28] II. B1 Standard-Schutz 1 Was ist versichert und was nicht? 1.1 Versichertes Risiko Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als  Privatperson und  nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Gewerbes, Dienstes oder Amtes. 1.2 Versicherungsschutz und Versicherungsfall Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichenInhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.3 Begrenzungen vom Versicherungsschutz Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,  auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung.  wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können.  wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges.  auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.  auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung.  wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Kein Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 2 Welche Personen sind mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? 2.1 Mitversicherte Personen Sie können zwischen dem Single-Tarif oder Familien-Tarif wählen. Aufgrund Ihrer Wahl und deren Dokumentation im Versicherungsschein sind nachfolgend genannte Personen mitversichert: 2.1.1 Single-Tarif Versichert ist ausschließlich Ihre gesetzliche Haftpflicht. 2.1.2 Familien-Tarif Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht nachfolgend genannter Personen: Personen Was fällt darunter? Ehepartner oder Mitversichert ist Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 eingetragener Lebenspartner Partner einer Mitversichert ist Ihr Partner, der mit Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft nichtehelichen lebt. Die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Lebensgemeinschaft Minderjährige Mitversichert sind Ihre minderjährigen, unverheirateten Kinder. Kinder 22 C1 – Öffentlich [Seite 29] II. B1 Standard-Schutz Beispiele: leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stiefkinder. Mitversichert sind auch die minderjährigen Kinder Ihres Partners, der mit Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt. Die Mitversicherung endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Volljährige Kinder Mitversichert sind Ihre volljährigen, unverheirateten Kinder,  solange sie noch in einer Schulausbildung oder einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung) befinden. Als unmittelbar anschließende Berufsausbildung gilt ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung. Dies gilt auch, wenn innerhalb des Jahres eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Beispiele: Lehre, Studium, Bachelor und unmittelbar anschließender Master; nicht dagegen etwa Referendariat, Fortbildungsmaßnahmen.  die sich in einer zweiten Berufsausbildung befinden. Voraussetzung ist, dass zwischen der ersten und zweiten Berufsausbildung weder einer Berufstätigkeit nachgegangen worden ist oder eine Beschäftigung als Zeit- oder Berufssoldat vorlag.  bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres, vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.  mit geistiger oder körperlicher Behinderung. Mitversichert unter den gleichen Voraussetzungen sind die volljährigen Kinder Ihres Partners, der mit Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt. Die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Eltern, Schwieger- Mitversichert sind die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden und Großeltern Elternteile und Schwieger- sowie Großeltern. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verwandtschaft zu Ihnen oder zu ihrem Ehepartner oder Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. 2.1.3 Sonstige Personen Unabhängig von Ihrer Tarifwahl sind die nachfolgend genannten Personen stets mitversichert: Personen Was fällt darunter? In Ihrem Haushalt Mitversichert sind Personen, die in Ihrem Haushalt angestellt oder beschäftigte Personen beschäftigt sind, während der Ausübung ihrer Tätigkeit für Sie. Beispiel: Ihre angestellte Haushaltshilfe oder Ihr Kinderbetreuer ist mitversichert. Mitversichert sind auch Personen, die gefälligkeitshalber in Ihrem Haushalt Dienste für Sie übernehmen. Beispiel: Ihr Freund oder Nachbar, der während ihrer Reise das Haus betreut, ist mitversichert. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Mitversichert sind auch Personen, die durch Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Ihre Dienste für Sie als Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitzer für mitversicherte Risiken (Ziffer 4.3) übernehmen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 23 C1 – Öffentlich [Seite 30] II. B1 Standard-Schutz Minderjährige Mitversichert sind minderjährige Übernachtungsgäste, die bei Ihnen Übernachtungsgäste im Haushalt übernachten, soweit nicht Versicherungsschutz über eine anderweitige Versicherung besteht. Beispiele: Enkelkinder, Neffen und Nichten, Patenkinder Au-pairs und Mitversichert sind Au-pairs und Austauschschüler während ihrer Austauschschüler vorrübergehenden Eingliederung in Ihren Haushalt, soweit nicht Versicherungsschutz über eine anderweitige Versicherung besteht. Nothelfer Mitversichert sind Personen, die Ihnen oder einer mitversicherten Person bei Notsituationen/Unglücksfällen Hilfe leisten. Es besteht auch Versicherungsschutz für Aufwendungen, die der helfenden Person durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Beispiel: Beim Versuch, Ihnen nach einem Sportunfall zu helfen, schädigt der Helfer einen unbeteiligten Dritten. Nicht mitversichert sind berufliche oder ehrenamtliche Helfer (insbesondere Rettungssanitäter oder Feuerwehrleute). 2.2 Umfang Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 6.2), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person als Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherte Personen. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag müssen Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 2.3 Verhältnis zwischen den Versicherten Die Privathaftpflichtversicherung bietet Ihnen und den mitversicherten Personen Schutz gegen Ansprüche von Dritten. Nicht versichert sind daher  Ansprüche der mitversicherten Person gegen Sie als Versicherungsnehmer  Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen  Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander Beispiel: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie das Smartphone Ihrer mitversicherten Ehefrau beschädigen oder Ihre angestellte Haushaltshilfe aus Unachtsamkeit ihre Vase beschädigt. Versichert sind hingegen etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern, wegen Personenschäden, soweit diese nicht durch Gesetz ausgeschlossen sind. 2.4 Nachversicherungsschutz im Familientarif bei Wegfall der Voraussetzungen zur Mitversicherung Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung im Familientarif, insbesondere weil DC/PHV/P02027/2024/11/V03  die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die Partnerschaft durch ein gerichtliches Urteil rechtskräftig aufgehoben wurde  die häusliche Gemeinschaft beendet wurde  Kinder volljährig wurden oder geheiratet haben oder ihre Ausbildung, Lehre oder Studium beendet haben besteht für die ausscheidenden Personen bis zu 6 Monate beitragsfreier Nachversicherungsschutz im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfanges für diesen Vertrag. 24 C1 – Öffentlich [Seite 31] II. B1 Standard-Schutz 3 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Welche Begrenzungen der Leistungen bestehen? 3.1 Leistung der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen: Leistung Was fällt darunter? Prüfung der Haftpflichtfrage Wir prüfen, ob die gegen Sie oder eine mitversicherte Person erhobenen Schadensersatzansprüche berechtigt sind. Abwehr unberechtigter Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person erhobenen Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab. Der Versicherer führt den Rechtsstreit auf seine Kosten. Freistellung oder Erstattung Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person gestellten berechtigter Ansprüche Ansprüche berechtigt sind, stellen wir sie frei oder zahlen den erstattungsfähigen Schaden. Wenn Sie einen Gegenstand beschädigen, ersetzen wir die Reparaturkosten. Wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur den Zeitwert der Sache übersteigen, zahlen wir anstatt der Reparaturkosten den Zeitwert. Unter dem Zeitwert versteht man den Neuwert einer Sache abzüglich eines Geldbetrages für Alter, Gebrauch und Abnutzung. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung von Ihnen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 3.2 Vollmacht des Versicherers 3.2.1 Grundsatz Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen von Ihnen abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen von Ihnen. 3.2.2 Strafverfahren Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 3.2.3 Vollmacht des Versicherers bei einer zu zahlenden Rente Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 3.3 Begrenzungen der Leistungen DC/PHV/P02027/2024/11/V03 3.3.1 Versicherungssumme Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Versicherungssumme beträgt für Personen und – Sachschäden die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme. 25 C1 – Öffentlich [Seite 32] II. B1 Standard-Schutz 3.3.2 Jahreshöchstersatzleistung Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 3.3.3 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese  auf derselben Ursache,  auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang, oder  auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 3.3.4 Selbstbeteiligung Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 3.3.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 3.3.5 Aufwendungen des Versicherers Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 3.3.6 Anteilige Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 3.3.7 Anteilige Rentenzahlung bei Übersteigen der Versicherungssumme Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 3.3.8 Verhaltensbedingte Mehrkosten trotz verlangter Erledigung durch den Versicherer Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten von Ihnen scheitert, hat der Versicherer für den von der DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 26 C1 – Öffentlich [Seite 33] II. B1 Standard-Schutz 4 Was für Besonderheiten gelten für einzelne Privathaftrisiken? Nachfolgend finden Sie besondere Regelungen zum Versicherungsschutz für einzelne Privathaftrisiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Hinweis: Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung. Beispielsweise kann Ihnen der Versicherungsschutz auch dann versagt werden, wenn allgemeine Ausschlüsse (Ziffer 5) eingreifen. 4.1 Haushalt und Familie Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen. Beim Familientarif ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige). 4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Beispiele: Ehrenamtliche Mitarbeit in Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Der Versicherer leistet nur, soweit anderweitig kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht (Subsidiarität). Der Versicherungsschutz besteht nicht für öffentliche und hoheitliche Ehrenämter. 4.3 Haus- und Grundbesitz Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitzer innerhalb Europas im nachfolgenden Umfang: Versicherte Risiken Was fällt darunter? 4.3.1 Haus, Wohnung Sie sind Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) folgender ausschließlich zu und sonstige eigenen Wohnzwecken verwendeter Immobilien: selbstgenutzte  eine oder mehrere Wohnungen, Immobilien  eine oder mehrere Ferienwohnungen,  ein Wochenend- oder Ferienhaus,  ein Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus  auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen Beispiele: Ein Ziegel fällt vom Dach und verletzt einen Passanten. Sie haben versehentlich den Schnee vor Ihrem Haus nicht geräumt und ein Passant rutsch aus. Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Beispiel: Ein Kind fällt in Ihren nicht abgesicherten Teich. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 6.2). Bei Sondereigentümer oder als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen (z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäsche- 27 C1 – Öffentlich [Seite 34] II. B1 Standard-Schutz trockenplätze und dergleichen) sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts- eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht  aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen sowie die von Ihnen durch Vertrag ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners in dieser Eigenschaft;  als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;  der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. 4.3.2 Klein- oder Mitversichert ist ein von Ihnen privat genutzter Klein- oder Schrebergarten Schrebergarten einschließlich Laube. Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 6.2). 4.3.3 Vermietete Sie vermieten Wohnraum in Ihrer selbstbewohnten Immobilie an Zimmer Privatpersonen. Beispiel: Sie befestigen ein Regal an der Wand unsachgemäß und infolgedessen löst es sich und fällt auf einen Untermieter. Mitversichert sind zugehörigen Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Nicht versichert sind ganze Wohneinheiten oder Einliegerwohnungen sowie die Vermietung zu gewerblichen Zwecken. 4.3.4 Bauherr von Sie führen als Bauherr oder Unternehmer private Bauarbeiten an Ihrer eigenen Bauarbeiten versicherten Immobilie (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,- Euro (inklusive Eigenleistungen) je Bauvorhaben aus. Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch  Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen),  Erdrutsch soweit das Verschulden in einer fehlerhaften mitversicherten Planungs- oder Bauleitungstätigkeit des Versicherungsnehmers für eigene Bauvorhaben liegt. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen aus der Wahrnehmung Ihrer Pflichten als Bauherr. 4.3.5 Grundbesitz Sie sind Besitzer von ausschließlich im Inland gelegenen unbebauten Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 1.500 DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Quadratmetern, sofern sie nur privat genutzt werden. Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 6.2). 4.3.6 Anlagen zur Sie sind auf Ihren eigenen mitversicherten Grundstücken privater Energieversorgung Betreiber der folgenden Anlagen zur Energieversorgung:  Photovoltaikanlagen (auch Balkonkraftwerke), einschließlich der Einspeisung von Strom in das Stromnetz 28 C1 – Öffentlich [Seite 35] II. B1 Standard-Schutz (Photovoltaik-,  Solarthermieanlagen, einschließlich der Abführung an Mieter und Solarthermie und sonstige Dritte in den Objekten Geothermieanlagen),  genehmigten Kleinwind- und Wasserkraftanlagen, einschließlich Wallboxen der Einspeisung von Strom in das Stromnetz.  Geothermieanlagen (z. B. Wärmepumpen)  Wallboxen. Nicht versichert sind  Ansprüche wegen Schäden, die während und durch das Errichten dieser Anlagen entstehen (insbesondere durch Erdbohrungen)  Ansprüche wegen Schäden an den Anlagen selbst  Ansprüche des Netzbetreibers aus Vertragsangelegenheiten.  Ansprüche wegen Schäden für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken 4.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist Ihre Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt II B7 (BB- Umwelt). 4.5 Abwässer und Allmählichkeitsschäden 4.5.1 Abwässer Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden  durch Abwässer, auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.  als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. 4.5.2 Allmählichkeitsschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch allmähliche Einwirkungen der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen.). 4.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind grundsätzlich nicht versichert. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Eine Ausnahme besteht im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen: Versicherte Risiken Was fällt darunter? 4.6.1 Schäden an Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden ausschließlich unbeweglichen an Sachen  Wohnräumen, Gebäuden und sonstigen zu privaten Zwecken (Immobilien) gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in Gebäuden, sowie an Schiffen, Zügen oder Grundstücken.  an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen, an DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Balkonen oder Terrassen sowie an mit dem gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstück fest verbundenen Sachen (z. B. Zäune, Bäume, Schwimmbecken, gemauerten Grillanlagen). 29 C1 – Öffentlich [Seite 36] II. B1 Standard-Schutz Beispiele: Sie stoßen versehentlich einen Gegenstand um, der auf den Boden fällt und das Parkett beschädigt. Sie beschädigen versehentlich den Zaun oder die Hecke Ihres gemieteten Reihenhauses. 4.6.2 Schäden und Versichert ist Ihre Haftpflicht wegen Schäden sowie Verlust an Verlust an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, beweglichen Geschirr) in Einrichtungs-  gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten gegenständen Ferienwohnungen, und Ferienhäusern, sowie Hotelzimmern  zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten sonstigen Unterkünften. Beispiel: Sie beschädigen versehentlich die Stehlampe in einem Hotelzimmer. Die Höchstentschädigung ist auf 10.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Sie tragen von jedem Schadenereignis 150,- Euro selbst. 4.6.3 Ausschlüsse Mietsachschäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen  Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung,  Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.  Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.  Schäden infolge von Schimmelbildung. 4.7 Sportausübung Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus  einer jagdlichen Betätigung,  der Teilnahme an Kraftfahrzeug- oder Motorbootrennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird (Training). 4.8 Waffen und Munition Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 4.9 Tiere Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von  zahmen Haustieren,  gezähmten Kleintieren und Bienen,  wilden/exotischen Kleintieren im eigenen Haushalt, sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht. Beispiele: Schlangen, Leguane, Spinnen DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen. Die Versicherungssumme für derartige Aufwendungen beträgt je Versicherungsfall 5.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 30 C1 – Öffentlich [Seite 37] II. B1 Standard-Schutz Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von  Hunden  Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,  wilden Tieren sowie von  Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Versichert ist hingegen Ihre gesetzliche Haftpflicht  als nicht gewerbsmäßiger Halter oder Hüter eines eigenen Assistenzhund/ Rehabilitationshund Beispiel: Blindenhundes  als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, Beispiel: Sie führen den Hund eines Freundes aus und dieser beißt einen Passanten.  als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, Beispiel: Ihr Kind darf mit dem einem fremden Pferd reiten.  als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit kein Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige (Tier-)Haftpflichtversicherung besteht. Ausgeschlossen sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. 4.10 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen, Fahrrädern Für viele Fahrzeuge sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Gebrauch von Fahrzeugen ist grundsätzlich nicht versichert (Ziffer 5.14). Versichert ist allerdings Ihre gesetzliche Haftpflicht im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen: Versicherte Risiken Was fällt darunter? 4.10.1 Gebrauch von 4.10.1 Gebrauch von nichtversicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeugen und und Kraftfahrzeug-Anhängern Kraftfahrzeug- Anhängern Versichert ist der Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern. Hierzu gehören  nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;  Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;  selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;  Golfcaddies auf dem Golfplatz mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;  Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;  alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahrzeuge, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind; Beispiele: Strand- Land- und Eissegler Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu DC/PHV/P02027/2024/11/V03 sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 31 C1 – Öffentlich [Seite 38] II. B1 Standard-Schutz Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt Ziffer 8. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen, sowie der Vorbereitung hierzu (Training). 4.10.2 Gebrauch von Versichert ist der Gebrauch von Luftfahrzeugen  Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Beispiele: Kite-Drachen, -Boards,-Buggys  von Flugmodellen, unbenannten Ballonen und Drachen, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen. Voraussetzung ist, dass  die Luftfahrzeuge nicht durch Motoren oder durch Treibsätze angetrieben werden und  deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigen.  Kite-Sportgeräten, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen. Versichert ist darüber hinaus der Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen, wenn Sie nicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden. 4.10.3 Gebrauch von Versichert ist der Gebrauch von folgenden Wassersportfahrzeugen: Wasserfahrzeugen  eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze Beispiel: Schlauch- Paddel- oder Ruderboote, Kanus, Kajaks, Kanadier, Surfbretter, Wakeboards, Wingfoils  fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;  fremde Windsurfbretter;  fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit  diese nur gelegentlich gebraucht werden und  für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Versichert ist auch der Gebrauch von Wasserfahrzeugen, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Motorbootrennen sowie der Trainingsvorbereitung hierzu. 4.10.4 Gebrauch von Versichert ist der Gebrauch von motorgetriebenen Modell- und Modell- und Spielfahrzeugen (auch ferngesteuert) auf Land und Wasser. Spielfahrzeugen 4.10.5 Gebrauch von Versichert ist der Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrrädern mit/ohne Fahrzeugen, für die auch kein Führerschein erforderlich ist: Tretunterstützung  Fahrräder  Elektromotorische Fahrräder ohne elektronische Tretunterstützung bis maximal 6 km/h  Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis maximal 25 km/h und einer maximalen Motor-Nenndauerleistung von 250 Watt. 4.11 Schäden im Ausland DC/PHV/P02027/2024/11/V03 4.11.1 Versicherungsschutz im Ausland Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese  auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder  bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind oder 32 C1 – Öffentlich [Seite 39] II. B1 Standard-Schutz  bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 2 Jahren außerhalb von Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht aus Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 4.3.1. 4.11.2 Kautionsleistung im Ausland Wenn Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen haben, stellt der Versicherer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 10.000,- Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 4.11.3 Erfüllung durch Anweisung der Zahlung Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunionangehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 4.12 Vermögensschäden Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden  durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.  aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.  aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.  aus Vermittlungsgeschäften aller Art.  aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.  aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung.  aus Rationalisierung und Automatisierung.  aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts.  aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen.  aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.  aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.  aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.  aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 4.13 Übertragung elektronischer Daten 4.13.1 Gegenstand DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus  der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme, 33 C1 – Öffentlich [Seite 40] II. B1 Standard-Schutz  der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen  sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie  der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten,  der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. 4.13.2 Besondere Obliegenheiten Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 8. 4.13.3 Begrenzung auf private Tätigkeiten Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:  Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege,  IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung,  Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege,  Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing,  Betrieb von Datenbanken. 4.13.4 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese  auf derselben Ursache,  auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder  auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Insoweit findet Ziffer 3.3.3 keine Anwendung. 4.13.5 Ausland Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Ziffer 4.11 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4.13.6 Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind  Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde),  Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen,  Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online- DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung. 34 C1 – Öffentlich [Seite 41] II. B1 Standard-Schutz 4.14 Ansprüche aus Benachteiligungen 4.14.1 Gegenstand Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 5.10 – Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in ihrem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind  die Rasse,  die ethnische Herkunft,  das Geschlecht,  die Religion,  die Weltanschauung,  eine Behinderung,  das Alter,  oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. 4.14.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. 4.14.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes 4.14.3.1 Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 4.14.3.2 Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. 4.14.3.3 Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. 4.14.3.4 Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages DC/PHV/P02027/2024/11/V03 konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 5 Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. 35 C1 – Öffentlich [Seite 42] II. B1 Standard-Schutz 4.14.4 Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind  Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Insoweit findet Ziffer 2.2 Absatz 2 keine Anwendung.  Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter, hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind,  Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 4.15 Tageseltern oder Babysitter Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der erlaubten entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit als  Kinder-Tagespflegeperson (Tagesmutter/Tagesvater)  Babysitter Hierzu gehört insbesondere die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung von Kindern. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die Beaufsichtigung von mehr als 8 Kindern gleichzeitig übernommen haben. Nicht versichert sind Schäden aus obiger Tätigkeit in Betrieben und Institutionen. Beispiel: Sie arbeiten in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte. 4.16 Verlust von Schlüsseln 4.16.1 Gegenstand Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen zu privaten oder mitversicherten ehrenamtlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. 4.16.2 Umfang und Begrenzungen Übernommen werden ausschließlich Kosten  für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und Schließanlagen  für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln  für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss)  für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde für selbstbewohnte oder fremde Räumlichkeiten sowie für fremde Möbel und Tresore. Ausgeschlossen bleiben insbesondere Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl, Vandalismus). Nicht versichert ist der Verlust von  Kraftfahrzeug- und Motorradschlüssel DC/PHV/P02027/2024/11/V03  Schlüsseln, die aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit in Gewahrsam genommen worden. 4.16.3 Begrenzung der Höchstersatzleistung Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 10.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 36 C1 – Öffentlich [Seite 43] II. B1 Standard-Schutz 4.17 Praktikum, Schule, Universität Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht im Zusammenhang mit praktischen Tätigkeiten im Rahmen einer Ausbildung. Beispiele: Teilnahme an einem Praktikum, einer Schnupperlehre oder fachpraktischem Unterricht an einer Schule oder Universität. Mitversichert sind Ansprüche des Betriebs oder der Einrichtung selbst. Beispiel: Sie beschädigen aus Unachtsamkeit die Ihnen zur Verfügung gestellten Lehrgeräte. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an den von Ihnen bearbeiteten Sachen. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 10.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 4.18 Forderungsausfallrisiko 4.18.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) und  der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist  und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz hätte, und zwar in dem Rahmen und Umfang wie die von Ihnen abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung besteht. Beispiel: Sie werden von einem Fahrradfahrer auf dem Gehsteig angefahren und verletzt. Der Radfahrer ist nicht versichert und kann den Schaden auch privat nicht ersetzen. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 4.9. – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 5.1 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Privater, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 4.18.2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn  DC/PHV/P02027/2024/11/V03 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.  der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass 37 C1 – Öffentlich [Seite 44] II. B1 Standard-Schutz  eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,  eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens- ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder  ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und  an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. 4.18.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 4.18.4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts die anlässlich von weltweit eingetretenen Schadenereignissen eintreten. 4.18.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an  Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen,  Immobilien,  Tieren,  Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für  Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,  Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,  Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,  Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz  ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder  ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 38 C1 – Öffentlich [Seite 45] II. B1 Standard-Schutz 5 Was ist allgemein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz: Ausschlüsse Was fällt darunter? 5.1 Vorsätzlich Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, herbeigeführte Schäden die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 5.2 Kenntnis der Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, Mangelhaftigkeit oder die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis Schädlichkeit von von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnissen, Arbeiten und  Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder sonstigen Leistungen  Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 5.3 Ansprüche der Ausgeschlossen sind Ansprüche Versicherten untereinander  von Ihnen selbst oder der in Ziffer 5.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,  zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,  zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 5.4 Schadenfälle von Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie Angehörigen des  aus Schadenfällen ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in Versicherungsnehmers und häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im von wirtschaftlich Versicherungsvertrag mitversicherten Personen verbundenen Personen gehören. Als Angehörige gelten  Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleich- barer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,  Eltern und Kinder,  Adoptiveltern und -kinder,  Schwiegereltern und -kinder,  Stiefeltern und -kinder,  Großeltern und Enkel,  Geschwister sowie  Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).  von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person sind. DC/PHV/P02027/2024/11/V03  von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist.  von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. 39 C1 – Öffentlich [Seite 46] II. B1 Standard-Schutz  von seinen Partnern, wenn Sie in einer eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind.  von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 5.5 Leasing, Pacht, Leihe, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden verbotene Eigenmacht, Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, besonderer wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter Verwahrungsvertrag diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. 5.6 Schäden an hergestellten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen oder gelieferten Sachen, hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Arbeiten und sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistungen Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 5.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 5.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind, auf  gentechnische Arbeiten,  gentechnisch veränderte Organismen (GVO),  Erzeugnisse, die  Bestandteile aus GVO enthalten,  aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 5.9 Persönlichkeits- und Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Namensrechtsverletzungen Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 5.10 Anfeindungen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Schikane, Belästigung und Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung sonstigen Diskriminierungen. 5.11 Übertragung von Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen  Personenschäden, die aus der Übertragung einer DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Krankheiten Krankheit von Ihnen resultieren,  Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. 40 C1 – Öffentlich [Seite 47] II. B1 Standard-Schutz In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. 5.12 Senkungen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle Erdrutschungen, sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen Überschwemmungen durch  Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,  Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 5.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 5.14 Kraft-, Luft-, Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Wasserfahrzeuge und Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs Kraftfahrzeuganhänger oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Hierfür muss eine gesonderte (Fahrzeug-) Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. 5.15 Ungewöhnliche und Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen gefährliche Beschäftigung wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung. 5.16 Verantwortliche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer Betätigung in Vereinigungen verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. aller Art 6 Was passiert bei Änderungen oder Hinzukommen von Risiken und im Todesfall? 6.1 Erhöhungen und Erweiterungen der versicherten Risiken Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht  aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht  für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie  für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,  aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 6.2 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 6.2.1 Grundsatz Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Sie sind verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats DC/PHV/P02027/2024/11/V03 anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 41 C1 – Öffentlich [Seite 48] II. B1 Standard-Schutz Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 6.2.2 Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 6.2.1 Absatz 4 auf die bisher versicherten Versicherungssummen für Personenschäden und für Sachschäden, sowie für Vermögensschäden begrenzt. 6.2.3 Begrenzungen der Vorsorgeversicherung Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für  Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;  Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;  Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;  Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;  Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. 6.3 Fortsetzung der Versicherung im Todesfall Nach Ihrem Tod als Versicherungsnehmer besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Dies gilt für  mitversicherte Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,  mitversicherten Partner in häuslicher Gemeinschaft,  mitversicherte Kinder. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. 7 Was ist bei und nach einem Versicherungsfall zu beachten (Obliegenheiten)? Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Obliegenheiten Was fällt darunter? Anzeige des Jeder Versicherungsfall ist von Ihnen innerhalb einer Woche Versicherungsfalls anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Mögliche und zumutbare Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Abwendung sowie Schadens zu sorgen. Minderung des Schadens Dabei haben Sie zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Auskunft- und Sie haben den Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Aufklärungsobliegenheit Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 42 C1 – Öffentlich [Seite 49] II. B1 Standard-Schutz Besondere Mitteilungs- Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, und Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gerichtlich der Streit Mitwirkungsobliegenheiten verkündet, haben Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen Sie wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt eine Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 43 C1 – Öffentlich [Seite 50] II.B2 Komfort-Schutz B2 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Komfort-Schutz (BB-Komfort-Schutz) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Komfort-Schutz- Deckung sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt: 1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. II B1- Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Standard-Schutz In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart: Inhaltsübersicht 1 Welche Erweiterungen gelten beim Familientarif für mitversicherte Personen und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? 2 Welche Erweiterungen gelten für einzelne besondere Privathaftrisiken? 2.1 Haus- und Grundbesitz 2.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 2.3 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen 2.4 Schäden im Ausland 2.5 Tageseltern oder Babysitter 2.6 Verlust von Schlüsseln 3 Was für besondere Privathaftrisiken sind zusätzlich versichert? 3.1 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen 3.2 Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden 3.3 Gefälligkeitshandlungen 3.4 Gewässerschäden durch Heizöl- oder Flüssiggastank DC/PHV/P02027/2024/11/V03 44 C1 – Öffentlich [Seite 51] II.B2 Komfort-Schutz 1 Welche Erweiterungen gelten beim Familientarif für mitversicherte Personen und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? Beim Familientarif ist auch die gesetzliche Haftpflicht nachfolgend genannter Personen mitversichert: Personen Was fällt darunter? Volljährige Kinder Mitversichert sind Ihre volljährigen, unverheirateten Kinder,  während einer Arbeitslosigkeit bis zum vollendetem 35. Lebensjahr, selbst wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.  mit geistiger oder körperlicher Behinderung. Mitversichert ist Ihre sowie die gesetzliche Haftpflicht ihrer mitversicherten Partnerin aus der Tätigkeit als vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer/Vormund. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche der betreuten Person und der weiteren mitversicherten Personen untereinander. Pflegebedürftige Mitversichert sind die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen Personen, die dauerhaft pflegebedürftig sind (mindestens Pflegegrad 1). 2 Welche Erweiterungen gelten für einzelne besondere Privathaftrisiken? Nachfolgend finden Sie Erweiterungen zu den besonderen Regelungen für einzelne private Risiken. Hinweis: Für die Erweiterungen einzelner Risiken gelten insbesondere die jeweiligen Risikobeschreibungen/ -begrenzungen und allgemeinen sowie besonderen Ausschlüsse im Standard-Schutz (AVB 2024 PHV), soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen enthalten sind. 2.1 Haus- und Grundbesitz Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitzer innerhalb Europas im nachfolgenden Umfang: Versicherte Risiken Was fällt darunter? 2.1.1 Separate Sie sind Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) von bis zu Garagen oder  5 separaten Garagen oder Stellplätze  5 separaten Stellplätzen. 2.1.2 Vermietung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht Immobilien aus der Vermietung  einer Wohnung  einer Einliegerwohnung, wenn Sie die andere daran angrenzende Wohnung selbst bewohnen  einer Ferienwohnung  eines Wochenend- oder Ferienhauses  auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen. Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 2.1.3 Vermietung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch Ihre gesetzliche Haftpflicht Zimmern aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber mit Abgabe von Frühstück. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass  nicht mehr als 8 Betten an Feriengäste vermietet werden,  keine gewerbsmäßige Fremdenpension unterhalten wird,  zur Bedienung der Gäste kein Personal eingestellt ist. 45 C1 – Öffentlich [Seite 52] II.B2 Komfort-Schutz Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. 2.1.4 Vermietung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht Klein- oder aus der Vermietung eines Klein- oder Schrebergartens. Schrebergarten 2.1.5 Bauherr von Sie führen als Bauherr oder Unternehmer private Bauarbeiten an Ihrer eigenen Bauarbeiten versicherten Immobilie (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000,- Euro (inklusive Eigenleistungen) je Bauvorhaben aus. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht  der Familienangehörigen aus der Wahrnehmung Ihrer Pflichten als Bauherr  der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie  aus dem Besitz und Gebrauch von Baumaschinen, Baugeräten und Gerüsten. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 2.1.6 Grundbesitz Sie sind Besitzer von ausschließlich im Inland gelegenen unbebauten Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 1.500 Quadratmetern, sofern sie nur privat genutzt werden. Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2). 2.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Versichert sind zusätzlich Mietsachschäden im nachfolgenden Umfang: Versicherte Risiken Was fällt darunter? Schäden an sowie Die Höchstentschädigung ist auf 50.000 € je Versicherungsfall und Verlust von Versicherungsjahr begrenzt. beweglichen Einrichtungs- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je gegenständen Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Sie tragen von jedem Schadenereignis 150,- Euro selbst. 2.3 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht im nachfolgenden Umfang: Versicherte Risiken Was fällt darunter? 2.3.1 Gebrauch von 2.3.1.1 Tätigkeiten am Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeug-Anhänger Kraftfahrzeugen und DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Kraftfahrzeug- Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Anhängern  einer Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger,  einer Tätigkeit einer von Ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger, sofern diese die Tätigkeit als Privatperson gefälligkeitshalber verrichtet. 46 C1 – Öffentlich [Seite 53] II.B2 Komfort-Schutz Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine der genannten Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. 2.3.1.2 Gelegentliche Überlassung von Kraftfahrzeugen Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an fremde Personen. Nicht versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind. 2.3.1.3 Be- und Entladeschäden Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter eines Personenkraftwagens wegen Schäden die Dritten beim Be- und Entladen ihres Personenkraftwagens verursacht wurden. Die Versicherungssumme für derartige Schäden beträgt je Versicherungsfall 1.500,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Sie tragen von jedem Versicherungsfall 150,- Euro selbst. 2.3.2 Gebrauch von Versichert ist der Gebrauch von Multicoptern (Drohnen), auch soweit diese Luftfahrzeugen der Versicherungspflicht unterliegen. Voraussetzung ist, dass  diese lediglich durch elektrische Motoren (ohne Verbrennungs- motoren/Treibsätze) angetrieben werden und  ein Fluggewicht von 250 g nicht übersteigen. Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden. 2.3.3 Gebrauch von Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht Wasserfahrzeugen werden durch den Gebrauch auch von folgenden Wasserfahrzeugen:  eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 5 PS / 3,7 kW  eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 5 PS / 3,7 kW. Mitversichert ist eine Tätigkeit von Ihnen oder von Ihnen privat bestellten oder beauftragten Person an einem Wasserfahrzeug, wenn keiner der genannten Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus  einer Tätigkeit von Ihnen an einem Wasserfahrzeug,  einer Tätigkeit von einer von Ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Wasserfahrzeug, sofern diese die Tätigkeit als Privatperson gefälligkeitshalber verrichtet. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und das Wasser- fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 47 C1 – Öffentlich [Seite 54] II.B2 Komfort-Schutz 2.4 Schäden im Ausland 2.4.1 Versicherungsschutz im Ausland Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren außerhalb von Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind. 2.4.2 Kautionsleistung im Ausland Wenn Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen haben, stellt der Versicherer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000,- Euro zur Verfügung. 2.5 Tageseltern oder Babysitter Der Versicherungsschutz besteht, auch wenn Sie die Beaufsichtigung von mehr als 8 Kinder übernommen haben. Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche  der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt  der Tageskinder gegenüber der durch diesen Vertrag versicherten Personen wegen Personenschäden. Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 2.6 Verlust von Schlüsseln 2.6.1 Gegenstand Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen  zu privaten oder mitversicherten ehrenamtlichen Zwecken oder  zu beruflichen / gewerblichen / dienstlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. 2.6.2 Begrenzung der Höchstersatzleistung Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 30.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 3 Was für besondere Privathaftrisiken sind zusätzlich versichert? Nachfolgend finden Sie besondere Regelungen zum Versicherungsschutz für einzelne Privathaftrisiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Hinweis: Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden alle anderen Vertragsbestimmungen im Standard-Schutz (AVB 2024 PHV) Anwendung. 3.1 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden durch nicht deliktsfähige mitversicherte Personen. Der Versicherer wird sich auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bzw. der fehlenden Haftung nicht berufen. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, soweit diese nicht versicherte Personen dieses Vertrags sind. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Beispiel: Der Kindergärtner verletzt seine Aufsichtspflicht und das mitversicherte Kind verursacht einen Schaden. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 500.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 48 C1 – Öffentlich [Seite 55] II.B2 Komfort-Schutz 3.2 Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden, die Ihren Arbeitskollegen infolge einer betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeit entstehen. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 10.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Sie tragen von jedem Schadenereignis 150,- Euro selbst. 3.3 Gefälligkeitshandlungen Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses. Der Versicherer wird sich nicht auf den Einwand der Gefälligkeit bzw. der fehlenden Haftung nicht berufen. Beispiel: Sie helfen beim Umzug eines Freundes und beschädigen ein Fernsehgerät. Voraussetzung ist, dass für den Schaden kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 500.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 3.4 Gewässerschäden durch Heizöl- oder Flüssiggastank Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden, sofern diese aus einem Heizöltank und/ oder einem Flüssiggastank bis maximal 10.000 Liter Gesamtfassungsvermögen einer unter dieser Versicherung mitversicherten Wohnung/Immobilie resultieren. Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkung überschritten werden, entfällt der Versicherungsschutz. Im Übrigen gelten die besonderen Bedingungen zu den Umweltrisiken (BB-Umwelt), insbesondere II B6 Ziffer 1.1. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 49 C1 – Öffentlich [Seite 56] II.B3 Top-Schutz B3 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top- Schutz (BB-Top-Schutz) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Komfort-Schutz- Deckung sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt: 1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. II B1- Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Standard-Schutz In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart: Inhaltsübersicht 1 Welche Erweiterungen gelten für mitversicherte Personen und ihr Verhältnis untereinander? 1.1 Mitversicherte Personen 1.2 Verhältnis zwischen den Versicherten 2 Welche Erweiterungen gibt es für einzelne private Risiken? 2.1 Haus- und Grundbesitz 2.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 2.3 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen 2.4 Schäden im Ausland 2.5 Tageseltern oder Babysitter 2.6 Verlust von Schlüsseln 2.7 Praktikum, Schule, Universität 3 Was für einzelne private Risiken sind zusätzlich versichert? 3.1 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen 3.2 Arbeitgeber und Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden 3.3 Gefälligkeitshandlungen 3.4 Nebenberufliche, freiberufliche Tätigkeit 3.5 Ruhestand, Vorruhestand und passiver Altersteilzeit 3.6 Einschluss von Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtverletzungen 3.7 Einschluss von Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen 3.8 Gewässerschäden durch Heizöl- oder Flüssiggastank 3.9 Besondere Bedingungen zur Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversicherung DC/PHV/P02027/2024/11/V03 50 C1 – Öffentlich [Seite 57] II.B3 Top-Schutz 1 Welche Erweiterungen gelten für mitversicherte Personen und ihr Verhältnis untereinander? 1.1 Mitversicherte Personen Beim Familientarif ist auch gesetzliche Haftpflicht nachfolgend genannter Personen mitversichert: Personen Was fällt darunter? Volljährige Kinder Mitversichert sind Ihre volljährigen, unverheirateten Kinder,  während einer Arbeitslosigkeit bis zum vollendetem 35. Lebensjahr, selbst wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.  mit geistiger oder körperlicher Behinderung. Mitversichert ist auch Ihre sowie die gesetzliche Haftpflicht ihrer mitversicherten Partnerin aus der Tätigkeit als vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer/Vormund. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche der betreuten Person und der weiteren mitversicherten Personen untereinander.  soweit diese kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind. In häuslicher Mitversichert sind die Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Gemeinschaft leben. lebende Personen Eine häusliche Gemeinschaft mit Ihnen besteht, wenn ein gemeinsames Familienleben mit einem bestimmten örtlichen Mittelpunkt stattfindet und auf Dauer angelegt ist. Pflegebedürftige Mitversichert sind Personen und  die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, die Verwandte dauerhaft pflegebedürftig sind (mindestens Pflegegrad 1).  von pflegebedürftigen Eltern, Schwiegereltern und Großeltern, auch wenn sie sich in einem Pflegeeinrichtung/Seniorenheim oder dergl. befinden. Dies gilt auch für Eltern- Schwieger- und Großelternteile des mitversicherten Lebenspartners  ihr pflegebedürftiger Ehepartner oder Partner, auch wenn sie sich in einer Pflegeeinrichtung oder dergl. befinden.  ihre pflegebedürftigen Kinder, die sich wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung in einer Pflegeeinrichtung oder dergl. befinden. 1.2 Verhältnis zwischen den Versicherten Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit  es sich um Personenschäden oder  übergangsfähige gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden von z. B. Arbeitgebern und Versicherern handelt. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer) keinen Versicherungsschutz für den Versicherungsfall gewährt. Der Ausschluss von II B1 Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 gilt insoweit nicht. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 2 Welche Erweiterungen gelten für einzelne besondere Privathaftrisiken? Nachfolgend finden Sie Erweiterungen zu den besonderen Regelungen für einzelne private Risiken. Hinweis: Für die Erweiterungen einzelner Risiken gelten insbesondere die jeweiligen Risikobeschreibungen/ -begrenzungen und allgemeinen sowie besonderen Ausschlüsse im Standard-Schutz (AVB 2024 PHV), soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen enthalten sind. 51 C1 – Öffentlich [Seite 58] II.B3 Top-Schutz 2.1 Haus- und Grundbesitz Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitzer innerhalb Europas im nachfolgenden Umfang: Versicherte Risiken Was fällt darunter? 2.1.1 Separate Sie sind Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) von Garagen oder  5 separaten Garagen oder Stellplätze  5 separaten Stellplätzen. 2.1.2 Vermietung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht Immobilien aus der Vermietung  einer Wohnung  einer Einliegerwohnung, wenn Sie die andere daran angrenzende Wohnung selbst bewohnen  einer Ferienwohnung  eines Wochenend- oder Ferienhauses  auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen. Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. 2.1.3 Vermietung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch Ihre gesetzliche Haftpflicht Zimmern aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber mit Abgabe von Frühstück. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass  nicht mehr als 8 Betten an Feriengäste vermietet werden,  keine gewerbsmäßige Fremdenpension unterhalten wird,  zur Bedienung der Gäste kein Personal eingestellt ist. Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. 2.1.4 Vermietung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht Klein- oder aus der Vermietung eines Klein- oder Schrebergartens. Schrebergarten 2.1.5 Bauherr von Sie führen als Bauherr oder Unternehmer private Bauarbeiten an Ihrer eigenen Bauarbeiten versicherten Immobilie (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 ,- Euro (inklusive Eigenleistungen) je Bauvorhaben aus. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht  der Familienangehörigen aus der Wahrnehmung Ihrer Pflichten als Bauherr  der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie  aus dem Besitz und Gebrauch von Baumaschinen, Baugeräten DC/PHV/P02027/2024/11/V03 und Gerüsten. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 52 C1 – Öffentlich [Seite 59] II.B3 Top-Schutz 2.1.6 Grundbesitz Sie sind Besitzer von ausschließlich im Inland gelegenen unbebauten Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 5.000 Quadratmetern, sofern sie nur privat genutzt werden. Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2). 2.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Versichert sind zusätzlich Mietsachschäden im nachfolgenden Umfang: Versicherte Risiken Was fällt darunter? 2.2.1 Schäden und Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt Verlust an die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. beweglichen Einrichtungs- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je gegenständen Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Ein Selbstbehalt hierfür ist nicht vereinbart. 2.2.2 Schäden an Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von fremden sonstigen beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, beweglichen Sachen gepachtet, geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen und medizinischen Verwahrungsvertrages waren. Geräten Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden  an Kraftfahr-, Luft- und Wasserfahrzeugen,  durch Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,  an Schmuck- und Wertsachen, auch Geld, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 50.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Sie tragen von jedem Schadenereignis 150,- Euro selbst. 2.3 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht im nachfolgenden Umfang: Versicherte Risiken Was fällt darunter? 2.3.1 Gebrauch von 2.3.1.1 Tätigkeiten am Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeug-Anhänger Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus  einer Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger,  einer Tätigkeit einer von Ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger, sofern diese die Tätigkeit als Privatperson gefälligkeitshalber verrichtet. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine der genannten Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und die DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. 2.3.1.2 Gelegentliche Überlassung von Kraftfahrzeugen Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an fremde Personen. Nicht 53 C1 – Öffentlich [Seite 60] II.B3 Top-Schutz versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind. 2.3.1.3 Be- und Entladeschäden Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter eines Personenkraftwagens wegen Schäden die Dritten beim Be- und Entladen ihres Personenkraftwagens verursacht wurden. Die Versicherungssumme für derartige Schäden beträgt je Versicherungsfall 3.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Sie tragen von jedem Versicherungsfall 150,- Euro selbst. 2.3.2 Gebrauch fremder Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch fremder versicherungspflichtiger versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge in Europa, soweit nicht oder Kraftfahrzeuge im nicht ausreichend aus einer anderen für das Fahrzeug europäischen Ausland abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung besteht. (Mallorca-Deckung) Beispiel: Sie verursachen im Urlaub mit einem Mietwagen einen Unfall und verletzen dabei einen Fußgänger so schwer, dass die örtliche Kfz- Haftpflichtversicherung nicht ausreicht. Es besteht kein Versicherungsschutz in dem Umfang, in dem gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Versicherungen für das genutzte Fahrzeug abzuschließen sind. Der Versicherungsschutz erstreckt ausschließlich auf  einer Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger,  Personenkraftwagen,  Krafträder,  Wohnmobile bis 4 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht  sowie auf mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt II B1 Ziffer 8. 2.3.3 Gebrauch von Versichert ist der Gebrauch von Multicoptern (Drohnen), auch soweit Luftfahrzeugen diese der Versicherungspflicht unterliegen. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Voraussetzung ist, dass  diese lediglich durch elektrische Motoren (ohne Verbrennungsmotoren/Treibsätze) angetrieben werden und  ein Fluggewicht von 5 kg nicht übersteigen. Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger 54 C1 – Öffentlich [Seite 61] II.B3 Top-Schutz Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden. 2.3.4 Gebrauch von Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die Wasserfahrzeugen verursacht werden durch den Gebrauch auch von folgenden Wasserfahrzeugen:  eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 5 PS / 3,7 kW  eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 5 PS / 3,7 kW  fremde Wassersportfahrzeuge, soweit Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Halters nicht besteht. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus  einer Tätigkeit von Ihnen an einem Wasserfahrzeug,  einer Tätigkeit von einer von Ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Wasserfahrzeug, sofern diese die Tätigkeit als Privatperson gefälligkeitshalber verrichtet. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 2.4 Schäden im Ausland 2.4.1 Versicherungsschutz im Ausland Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt außerhalb von Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind. 2.4.2 Kautionsleistung im Ausland Wenn Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen haben, stellt der Versicherer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000,- Euro zur Verfügung. 2.5 Tageseltern oder Babysitter Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn Sie die Beaufsichtigung von mehr als 8 Kinder übernommen haben. Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche  der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt  der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen wegen Personenschäden. Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 2.6 Verlust von Schlüsseln 2.6.1 Gegenstand Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch DC/PHV/P02027/2024/11/V03 General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen  zu privaten oder mitversicherten ehrenamtlichen Zwecken oder  zu beruflichen / gewerblichen / dienstlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. 55 C1 – Öffentlich [Seite 62] II.B3 Top-Schutz 2.6.2 Begrenzung der Höchstersatzleistung Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 2.7 Praktikum, Schule, Universität Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden genommene Versicherungssumme Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 3 Was für besondere Privathaftrisiken sind zusätzlich versichert? Nachfolgend finden Sie besondere Regelungen zum Versicherungsschutz für einzelne Privathaftrisiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Hinweis: Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden alle anderen Vertragsbestimmungen im Standard-Schutz (AVB 2024 PHV) Anwendung. 3.1 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden durch nicht deliktsfähige mitversicherte Personen. Der Versicherer wird sich auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bzw. der fehlenden Haftung nicht berufen. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, soweit diese nicht versicherte Personen dieses Vertrags sind. Beispiel: Der Kindergärtner verletzt seine Aufsichtspflicht und das mitversicherte Kind verursacht einen Schaden. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 20.000.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 3.2 Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden, die Ihren Arbeitskollegen infolge einer betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeit entstehen. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 3.3 Gefälligkeitshandlungen Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses. Der Versicherer wird sich nicht auf den Einwand der Gefälligkeit bzw. der fehlenden Haftung nicht berufen. Beispiel: Sie helfen beim Umzug eines Freundes und beschädigen ein Fernsehgerät. Voraussetzung ist, dass für den Schaden kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 3.4 Nebenberufliche, freiberufliche Tätigkeit Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten (Gesamtumsatz DC/PHV/P02027/2024/11/V03 jährlich maximal 15.000,- Euro), sofern es sich hierbei um  Erteilen von Nachhilfeunterricht,  Vertrieb von Kosmetik, Kerzen, Schmuck, Dessous, Geschirr, Kochgeräte,  Erteilung von Fitnesskursen und Trainerstunden,  Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen,  um die Erteilung von Musikunterricht 56 C1 – Öffentlich [Seite 63] II.B3 Top-Schutz  einen sogenannten Flohmarkt- oder Basarverkauf, handelt und keine Angestellten beschäftigt werden. Ausgeschlossen sind alle Tätigkeiten, für die eine Pflichtversicherung vorgeschrieben ist. Beispiele: Rechtsanwalt, Versicherungsvermittler oder Architekt Darüber hinaus ausgeschlossen sind Heilberufe. Beispiele: Arzt oder Geburtshelfer Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der jährliche Gesamtumsatz 15.000,- Euro übersteigt. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 3.5 Ruhestand, Vorruhestand und passiver Altersteilzeit Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren eines Betriebes, Gewerbes oder Berufes, wenn sie im Ruhestand, Vorruhestand oder passiver Altersteilzeit sind und weiterhin eine berufliche Tätigkeit als Angestellter/Arbeitnehmer ausüben, deren Gesamtjahresgehalt 50.000,- Euro nicht übersteigen darf. Wird dieses Jahresgehalt überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2) gelten hierfür nicht. Nicht versichert sind  Tätigkeiten im eigenen Betrieb,  Tätigkeiten als Architekten, Ingenieure, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Ärzte,  Planungs- und Planungsfolgeschäden. Erlangen Sie oder mitversicherte Personen Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 3.6 Einschluss von Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtverletzungen Versichert Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 3.7 Einschluss von Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 3.8 Gewässerschäden durch Heizöl- oder Flüssiggastank Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden, sofern diese aus einem Heizöltank und/ oder einem Flüssiggastank einer unter dieser Versicherung mitversicherten Wohnung/Immobilie resultiert. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2). DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Im Übrigen gelten die besonderen Bedingungen zu den Umweltrisiken (BB-Umwelt), insbesondere II B6 Ziffer 1.1. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 20.000.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pausch-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 57 C1 – Öffentlich [Seite 64] II.B3 Top-Schutz 3.9 Besondere Bedingungen zur Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversicherung (Versicherer: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Deutz-Kalker-Straße 46, 50679 Köln) 3.9.1 Versichertes Risiko Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet der Versicherer Schadersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen, sofern dieser Rechtsschutz beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert wurde und der Streitwert 2.000,- Euro übersteigt (subsidiäre Deckung). Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt. 3.9.2 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen  im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;  mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;  in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;  vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten. 3.9.3 Leistungsumfang Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten  eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;  des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;  der Reisen von Ihnen zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600,- Euro pro Versicherungsfall;  die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind;  eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 125.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht  Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;  Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für DC/PHV/P02027/2024/11/V03  die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten,  die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten. 58 C1 – Öffentlich [Seite 65] II.B3 Top-Schutz 3.9.4 Verhalten nach Eintritt eines Rechtschutzfalles Sie haben  den mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen.  soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,  vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen,  alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung Ihrer Erstattung verursachen könnte; Ansprüche von Ihnen gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit Ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken. Verletzen Sie diese Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, die Verletzung beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat. Der Versicherer bestätigt Ihnen den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. 3.9.5 Ausschlussfrist Alle Ansprüche aus diesem subsidiären Schadenersatzrechtsschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 2 Jahren ab dem Schadenereignis bei dem Versicherer schriftlich angemeldet worden sind. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 59 C1 – Öffentlich [Seite 66] II.B4 Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst B4 Besondere Bedingungen zur Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (BB-ÖD) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist • die Beantragung der Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein • das Bestehen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung für den Standard- Schutz. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt: 1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. II B1 - Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Standard-Schutz und sofern vereinbart: 3. II B2 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Komfort-Schutz 4. II B3 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart: Inhaltsübersicht 1 Was ist versichert? 1.1 Versichertes Risiko 1.2 Mitversicherte Risiken 1.3 Nicht versicherte Risiken 1.4 Dienstbeendigung und Nachhaftungsversicherung 2 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? 3 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken als Angehöriger des öffentlichen Dienstes? 3.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt 3.2 Besitz- und Tätigkeitsschäden 3.3 Verlust von Schlüsseln 3.4 Datenschutzrisiko 3.5 Vermögensschäden 4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? DC/PHV/P02027/2024/11/V03 60 C1 – Öffentlich [Seite 67] II.B4 Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst 1 Was ist versichert? 1.1 Versichertes Risiko Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen aus der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Tätigkeit. Versichert sind Sie und die mitversicherten Personen als Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes. Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. 1.2 Mitversicherte Risiken Mitversichert sind  Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die Sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen haben,  die gesetzliche Haftpflicht Ihres dienstlichen Vertreters, es sei denn der Vertreter ist selbst entsprechend versichert,  als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrag des Dienstherrn,  aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen ausschließlich zu Dienstzwecken und zu Dienstübungen. 1.3 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert ist die Haftpflicht aus folgenden beruflichen Risiken:  als Arzt oder Tierarzt  als Leiter von Krankenhäusern oder Kliniken  als Forscher, Wissenschaftler oder Gutachter auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Biologie, Gentechnologie, Physik oder Chemie  als Leiter von Instituten, Einrichtungen, Betrieben oder von Projekten auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Biologie, Gentechnologie, Physik oder Chemie  als Angehöriger eines Pflegeberufes (z. B. Physiotherapeut oder Krankenpfleger)  als Jäger 1.4 Dienstbeendigung und Nachhaftungsversicherung Mit Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst erlischt die Diensthaftpflichtversicherung; die Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf Schäden aus der bisherigen dienstlichen Tätigkeit, die bis zu 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eintreten (Nachhaftungsversicherung). 2 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen:  Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherungsnehmer  Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzten hatte  Ansprüche des Dienstherren wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden 3 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken als Angehöriger des öffentlichen Dienstes? Nachfolgend finden Sie die besonderen Regelungen zu einzelnen Haftpflichtrisiken. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 3.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht bei vorübergehendem dienstlichem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von einem Jahr. Die Leistungen der Versicherer erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 61 C1 – Öffentlich [Seite 68] II.B4 Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst 3.2 Besitz- und Tätigkeitsschäden Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken sowie an sonstigen beweglichen Sachen (auch von Dritten), die das Objekt der versicherten Betätigung bilden. 3.3 Verlust von Schlüsseln Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen zu beruflichen/ gewerblichen/ dienstlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Übernommen werden ausschließlich Kosten  für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und Schließanlagen  für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln  für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss)  für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde für eigene, selbstbewohnte oder fremde Räumlichkeiten, für fremde Möbel, Tresore sowie bewegliche Sachen. Ausgeschlossen bleiben insbesondere Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl, Vandalismus). Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt für Sachschäden 30.000,- Euro und ist auf 60.000,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. 3.4 Datenschutzrisiko Versichert ist gesetzliche Haftpflicht wegen materieller sowie immaterieller Schäden aus Verstößen gegen personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen. 3.5 Vermögensschäden Mitversichert sind Vermögensschäden die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden  durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.  aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.  aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.  aus Vermittlungsgeschäften aller Art.  aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.  aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung.  aus Rationalisierung und Automatisierung.  aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts.  aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen.  aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.  aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen DC/PHV/P02027/2024/11/V03 oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.  aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.  aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 62 C1 – Öffentlich [Seite 69] II.B4 Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst 4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Neben den Ausschlüssen von II B1 Ziffer 5 besteht kein Versicherungsschutz für Schäden  durch Schienenfahrzeuge,  durch Sprengungen und Entschärfen von Munition,  durch Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreuung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrtswegen, aus der Betätigung im Flugsicherungsdienst sowie aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe,  aus der Verwaltung von Grundstücken,  als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 63 C1 – Öffentlich [Seite 70] II. B5 Lehrer- und Erzieher B5 Besondere Bedingungen zur Lehrer- und Erzieherhaftpflichtversicherung (BB-L&E) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist • die Beantragung der Lehrer- und Erzieherhaftpflicht sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein • das Bestehen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung für den Standard- Schutz. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt: 1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. II B1 - Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Standard-Schutz und sofern vereinbart: 3. II B2 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Komfort-Schutz 4. II B3 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart: Inhaltsübersicht 1 Was ist versichert? 1.1 Versichertes Risiko 1.2 Mitversicherte Risiken 1.3 Dienstbeendigung und Nachhaftungsversicherung 2 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? 3 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken als Lehrer- und Erzieher? 3.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt 3.2 Besitz- und Tätigkeitsschäden 3.3 Verlust von Schlüsseln 3.4 Datenschutzrisiko 3.5 Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen 3.6 Vermögensschäden 4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? DC/PHV/P02027/2024/11/V03 64 C1 – Öffentlich [Seite 71] II. B5 Lehrer- und Erzieher 1 Was ist versichert? 1.1 Versichertes Risiko Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen, aus der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Tätigkeit als Lehrer oder Erzieher. Versichert sind Sie und die mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Lehrer oder Erzieher. Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. 1.2 Mitversicherte Risiken 1.2.1 Mitversicherte Tätigkeiten beim Lehrer Mitversichert sind Schäden  aus Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); sowie aus Erziehung und Aufsichtsführung,  aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen, Heimen sowie sonstigen Unterkünften,  aus Erteilung von Nachhilfestunden  aus Tätigkeit als Kantor und/oder Organist,  aus schulischen Verwaltungstätigkeit, ggf. auch als Leiter der Einrichtung,  aus Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z. B. Elternversammlungen, Schulfeste, Schulfeiern),  aus Sportmassagen als Sportlehrer (nicht Heilmassage). 1.2.2 Mitversicherte Tätigkeiten beim Erzieher Mitversichert sind Schäden  aus Erziehung und Aufsichtsführung,  aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von erzieherisch anvertrauten Kindern bei Ausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen, Heimen sowie sonstigen Unterkünften,  aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist,  aus der erzieherischen Verwaltungstätigkeit, ggf. auch als Leiter der Einrichtung,  aus Veranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z. B. Elternversammlungen, Feste, Feiern). 1.2.3 Mitversicherung von Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Lernenden Mitversichert ist die die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden. 1.3 Dienstbeendigung und Nachhaftungsversicherung Mit Beendigung der Tätigkeit als Lehrer oder Erzieher erlischt die Diensthaftpflichtversicherung; die Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf Schäden aus der bisherigen Tätigkeit, die bis zu 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eintreten (Nachhaftungsversicherung). 2 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen:  Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherungsnehmer DC/PHV/P02027/2024/11/V03  Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzten hatte  Ansprüche des Dienstherren/Arbeitgebers wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden 65 C1 – Öffentlich [Seite 72] II. B5 Lehrer- und Erzieher 3 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken als Lehrer- und Erzieher? Nachfolgend finden Sie die besonderen Regelungen zu einzelnen Haftpflichtrisiken. 3.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht bei vorübergehendem dienstlichen Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von einem Jahr. Die Leistungen der Versicherer erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 3.2 Besitz- und Tätigkeitsschäden Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken sowie an sonstigen beweglichen Sachen (auch von Dritten), die das Objekt der versicherten Betätigung bilden. 3.3 Verlust von Schlüsseln Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen zu beruflichen/ gewerblichen/ dienstlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Übernommen werden ausschließlich Kosten  für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und Schließanlagen  für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln  für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss)  für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde für eigene, selbstbewohnte oder fremde Räumlichkeiten, für fremde Möbel, Tresore sowie bewegliche Sachen. Ausgeschlossen bleiben insbesondere Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl, Vandalismus). Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt für Sachschäden 30.000,- Euro und ist auf 60.000,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. 3.4 Datenschutzrisiko Versichert ist gesetzliche Haftpflicht wegen materieller sowie immaterieller Schäden aus Verstößen gegen personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen. 3.5 Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen anlässlich des naturwissenschaftlichen Experimentalunterrichts, soweit hierfür nicht behördlich der Nachweis einer Deckungsvorsorge verlangt wird. Nicht versichert bleiben Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen dieser Stoffe oder Strahlen ausgesetzt sind. 3.6 Vermögensschäden Mitversichert sind Vermögensschäden im die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Die Ausschlüsse für Vermögensschäden unter II B1 Ziffer 5.12 bleiben bestehen. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Neben den Ausschlüssen von II B1 Ziffer 5 besteht kein Versicherungsschutz für Schäden  als Halter von Hüter von Tieren, soweit nicht in II B1 Ziffer 4.9 etwas anderes vereinbart ist.  aus der Verwaltung von Grundstücken. 66 C1 – Öffentlich [Seite 73] II. B5 Lehrer- und Erzieher  Forschungs- oder Gutachtertätigkeit.  als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht werden, soweit nicht in II B1 Ziffer 4.10 etwas anderes vereinbart ist. Ausgeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder des Sozialgesetzbuchs VII handelt. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 67 C1 – Öffentlich [Seite 74] II.B6 Besondere Umweltrisiken B6 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Privathaftpflichtversicherung sowie derer Dokumentation im Versicherungsschein. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt: 1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. II B1 - Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Standard-Schutz In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart: Inhaltsübersicht 1 Was ist versichert? 1.1 Gewässerschäden 1.2 Umweltschaden 2 Wie hoch ist die Versicherungssumme? DC/PHV/P02027/2024/11/V03 68 C1 – Öffentlich [Seite 75] II.B6 Besondere Umweltrisiken 1 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt II B1 und den folgenden Bedingungen. Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe II B1 Ziffer 4.4. 1.1 Gewässerschäden 1.1.1 Definition Gewässerschaden Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden). 1.1.2 Umfang Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt. Sofern die Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/ kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/ kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2). 1.1.3 Eigenschäden durch gewässerschädliche Stoffe Versichert sind Schäden an Ihren beweglichen und unbeweglichen Sachen - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der versicherten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der versicherten Anlage selbst. Sie tragen 250,- Euro von jedem Schaden selbst. 1.1.4 Rettungskosten Der Versicherer übernimmt  Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie  außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, wenn sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 1.1.5 Ausschlüsse 1.1.5.1 Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht DC/PHV/P02027/2024/11/V03 haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. II B1 Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung. 1.1.5.2 Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden 69 C1 – Öffentlich [Seite 76] II.B6 Besondere Umweltrisiken  die auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder  unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. 1.2 Umweltschaden 1.2.1 Definition Umweltschaden Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine  Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,  Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,  Schädigung des Bodens. 1.2.2 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Versichert sind – abweichend von II B1 Ziffer 1.2 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags  die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. 1.2.3 Ausland Versichert sind im Umfang von II B1 Ziffer 4.11 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. 1.2.4 Ausschlüsse 1.2.4.1 Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. II B1 Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung. 1.2.4.2 Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden  die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.  für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 2 Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Jahreshöchstersatzleistung. 70 C1 – Öffentlich [Seite 77] II.B7 Baustein Top-Garantie B7 Besondere Bedingungen für den Baustein Top-Garantie (BB-Top- Garantie) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist • die Beantragung der Top-Garantie sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein • das Bestehen der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt: 1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. II B1- Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Standard-Schutz 3. II B3 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart: Inhaltsübersicht 1 Was ist über die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung versichert und was nicht? 1.1 Vertragsgrundlagen 1.2 Gegenstand 1.3 Ausschlüsse 1.4 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall 1.5 Umstellung auf den vollen Versicherungsschutz 2 Was ist über Leistungsgarantie versichert und was nicht? 2.1 Definition 2.2 Voraussetzungen 2.3 Grenzen 2.4 Nachweispflicht 2.5 Kündigung 3 Was ist über die Marktgarantie versichert und was nicht? 3.1 Gegenstand 3.2 Umfang 3.3 Ausschlüsse 3.4 Kündigung der Marktgarantie 3.5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags DC/PHV/P02027/2024/11/V03 71 C1 – Öffentlich [Seite 78] II.B7 Baustein Top-Garantie 1 Was ist über die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung versichert und was nicht? 1.1 Vertragsgrundlagen Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen, (z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 1.2 Gegenstand Diese Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte im nachstehend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertag geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag der Differenzdeckung vor. Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Sparte bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung. 1.3 Ausschlüsse Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Differenzdeckung nicht erbracht,  wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Sparte bestanden hat.  die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und Ihnen als Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird. Ist der anderweitige Versicherer infolge  Nichtzahlung der Beiträge,  Obliegenheitsverletzung,  arglistiger Täuschung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte. 1.4 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall Sie haben den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen. Sie haben den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt. Insbesondere haben Sie nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen. 72 C1 – Öffentlich [Seite 79] II.B7 Baustein Top-Garantie Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewiesen. 1.5 Umstellung auf den vollen Versicherungsschutz Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist die hierfür vereinbarter Beitrag zu entrichten. Der für die Differenzdeckung gewährte Beitragsnachlass entfällt ab diesem Zeitpunkt. Der Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung. 2 Was ist über Leistungsgarantie versichert und was nicht? 2.1 Definition Wäre im Schadenfall, nach dem Deckungsumfang des auf Ihren Namen als Versicherungsnehmer abgeschlossenen unmittelbaren Vorvertrages Versicherungsschutz gegeben, nach dem Deckungsumfang des vorliegenden Vertrages jedoch nicht oder nicht ausreichend, so garantiert der Versicherer, dass Versicherungsschutz nach dem Deckungsumfang des angesprochenen Vorversicherers gegeben ist. 2.2 Voraussetzungen Voraussetzung hierfür ist, dass  über diesen Vertrag dieselben Risiken versichert sind, wie sie im Vorvertrag versichert bzw. mitversichert waren,  der unmittelbare Vorvertrag mindestens für ein volles Versicherungsjahr bestanden hat,  der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittelbaren Vorvertrags und Beginn des neuen Vertrages nicht mehr als drei Monate beträgt. 2.3 Grenzen 2.3.1 Allgemeine Grenzen Nach Ablauf des Vorvertrags vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung der Leistungsgarantie. Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d.h. es werden keine ausländischen Vorversicherungen berücksichtigt. Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung sofern der Versicherer des vorliegenden Vertrages wegen  Nichtzahlung des Beitrags,  Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer,  arglistiger Täuschung oder Betrug,  vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls ganz oder teilweise leistungsfrei ist, oder der unmittelbare Vorvertrag vom Vorversicherer gekündigt wurde. Der Versicherer des vorliegenden Vertrages leistet nicht für Differenzen zwischen den DC/PHV/P02027/2024/11/V03 Versicherungssummen bzw. Deckungssummen des Vorvertrags und des vorliegenden Versicherungsvertrags. Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen, werden als vorrangig angesehen und können die Leistungsgarantie nachträglich einschränken bzw. ausschließen. 73 C1 – Öffentlich [Seite 80] II.B7 Baustein Top-Garantie Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbart wurden, gehen der Leistungsgarantie vor. Assistance- und sonstige versicherungsfremde sowie vom Versicherungsunternehmen extern zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht unter die Leistungsgarantie. Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringende Leistung ist generell die im aktuellen Versicherungsvertrag mit der Versicherung vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung. 2.3.2 Begrenzungen für die Privathaftpflichtversicherung Es gilt ein Deckungslimit von 250.000,- Euro für Leistungen aus der „Leistungsgarantie“ gemäß Ziffer 2.1. Unter Deckungslimit ist im Rahmen der „Leistungsgarantie“ der pro Schadenfall maximal mögliche Auszahlungsbetrag zu verstehen. Für Leistungen, die im vorliegenden Vertrag gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die „Leistungsgarantie“ nur dann, wenn diese Leistungen im aktuellen Versicherungsvertrag eingeschlossen wurden. Über die „Leistungsgarantie“ besteht in folgenden Bereichen Versicherungsschutz lediglich im Umfang des bei Ihrer Versicherung bestehenden Vertrags. Die „Leistungsgarantie“ bietet keinen weitergehenden Schutz  für geringere oder keine Selbstbeteiligungen;  für berufliche und gewerbliche Risiken,  für Glasbruch,  außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegene Risiken. 2.4 Nachweispflicht Bei Antragstellung muss der Vorversicherer inkl. Versicherungsscheinnummer angegeben werden. Im Schadenfall obliegt die Nachweispflicht für die Anwendung der Leistungsgarantie dem Versicherungsnehmer. Hierzu sind dem Versicherer des vorliegenden Vertrages vom Versicherungsnehmer auf Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich einzureichen. Als Nachweis sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) des Vorvertrags vorzulegen und die Anspruchsgrundlage zu nennen. Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum Schadenfall bleiben durch die Leistungsgarantie unberührt. 2.5 Kündigung Sowohl Sie als auch der Versicherer des vorliegenden Vertrages können diese Klausel jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer die Leistungsgarantie, haben Sie das Recht die gesamte Haftpflichtversicherung (Hauptvertrag) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt zu kündigen. 3 Was ist über die Marktgarantie versichert und was nicht? 3.1 Gegenstand Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ein anderer, zum Betrieb in Deutschland DC/PHV/P02027/2024/11/V03 zugelassener Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung mit einem weitergehenden Versicherungsschutz an, als es gemäß dem mit uns abgeschlossenen Vertrag der Fall ist, so erweitern wir für die versicherten Personen dementsprechend auch unsere Leistung im nachfolgend genannten Umfang, wenn  Sie durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere der Versicherungsbedingungen, den weitergehenden Versicherungsschutz und die Identität des betreffenden Versicherers nachweisen, 74 C1 – Öffentlich [Seite 81] II.B7 Baustein Top-Garantie  es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers um einen, beim Eintritt des Versicherungsfalls aktuellen, für jedermann zugänglichen Tarif handelt und Sie als Versicherungsnehmer hiernach bei dem anderen Versicherer versicherbar gewesen wären. 3.2 Umfang 3.2.1 Versicherte Risiken Diese Marktgarantie erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten als Privatperson. 3.2.2 Entschädigungsgrenzen unterhalb der Versicherungssumme (Sublimits) Ist die Höchstleistung für einen Versicherungsfall auf einen Betrag begrenzt, der unterhalb der in diesem Vertrag vereinbarten allgemeinen Versicherungssumme(n) liegt, erhöhen wir unsere Entschädigungsleistung entsprechend der für den betreffenden Versicherungsfall nachgewiesenen Höchstleistung des anderen Versicherers. 3.2.3 Versicherungssumme Unsere Entschädigungsleistung für den einzelnen Versicherungsfall bleibt auf die mit uns vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Des Weiteren bleibt es bei der mit uns vereinbarten Begrenzung der Entschädigungsleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 3.2.4 Selbstbehalte Ist mit uns ein Selbstbehalt vereinbart, der über dem nachgewiesenen Selbstbehalt des anderen Versicherers liegt, erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des Selbstbehaltes des anderen Versicherers. Bietet der andere Versicherer nachweislich den Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt, erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Streichung unseres Selbstbehaltes. Dies gilt nicht, wenn  Sie bei Abschluss des Vertrages durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante den Selbstbehalt mit uns vereinbart haben oder  Ihnen der Abschluss oder die Fortführung des Vertrages nur unter Zugrundelegung des Selbstbehaltes angeboten wurde. In diesen Fällen erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des mit uns vereinbarten Selbstbehaltes. 3.3 Ausschlüsse Von dieser Marktgarantie bleibt/bleiben ausgeschlossen:  Die Haftpflicht  aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes sowie die Haftpflicht aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.  aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft oder Wasserfahrzeugen.  Ansprüche  aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.  die auf Vertragserfüllung oder anstelle der Erfüllungsleistung tretende Leistungen gerichtet sind (II B1 Ziffer 1.3).  soweit sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.  wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.  wegen Vermögensschäden. DC/PHV/P02027/2024/11/V03  Versicherungsansprüche  aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben (II B1 Ziffer 5.1).  wegen Schäden, welche die Versicherten selbst erlitten haben (Eigenschäden).  welche die Versicherten bei einem anderen Versicherer deshalb gehabt hätten, weil dieser auf sein Leistungskürzungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht, welches ihm nach dem Versicherungsvertragsgesetz bei Obliegenheitsverletzungen durch die Versicherten zusteht, verzichtet. 75 C1 – Öffentlich [Seite 82] II.B7 Baustein Top-Garantie  Risiken, die nach Abschluss dieses Vertrages neu entstehen. Für diese gelten ausschließlich die im vorliegenden Vertrag getroffenen Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung. 3.4 Kündigung der Marktgarantie Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat diese Marktgarantie in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer die Privathaftpflicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. 3.5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags Mit Beendigung der Privathaftpflichtversicherung erlischt auch diese Marktgarantie. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 76 C1 – Öffentlich [Seite 83] II.B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Bestandteile. Inhaltsübersicht 1 Wofür gelten die gemeinsamen Bestimmungen? 2 Welche gemeinsamen Bestimmungen gibt es? 2.1 Abtretungsverbot 2.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 2.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung DC/PHV/P02027/2024/11/V03 77 C1 – Öffentlich [Seite 84] II.B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B 1 Wofür gelten die gemeinsamen Bestimmungen? Die Bestimmungen gelten für die vorstehenden Abschnitte II B1 bis B7 gleichermaßen. 2 Welche gemeinsamen Bestimmungen gibt es? 2.1 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 2.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung) Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Ihnen an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestbeitrag werden berücksichtigt. Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe, der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrag, verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Eine von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 2.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 2.2.1 Gegenstand Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 2.2.2 Verfahren/Ermittlung der Höhe der Beitragsangleichung Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 2.2.3 Erhöhung und Minderung vom Beitrag Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag des Folgejahres um den sich aus Ziffer 2.2.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Beitrag des Folgejahres wird Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. 78 C1 – Öffentlich [Seite 85] II.B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 2.2.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Beitrag des Folgejahres nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat, diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 2.2.4 Wegfall der Beitragsangleichung bei geringfügiger Veränderung Liegt die Veränderung nach Ziffer 2.2.2 oder Ziffer unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 2.2.5 Mitteilung über die Beitragsanpassung und Hinweis auf Kündigungsrecht Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 2.2.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. DC/PHV/P02027/2024/11/V03 79 C1 – Öffentlich

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