Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: AVB PHV 2025 Care Max
[Seite 1]
BEDINGUNGEN
Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
– CarePlus Max (AVB PHV 2025 Max)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
− Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
− Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
− Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
− Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional).
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur
Beitragsangleichung.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
− Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
− Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
− Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
schlechtsneutral zu verstehen.
AVB-PHV2025-Max-0325
1
[Seite 2]
BEDINGUNGEN
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-
versicherung – CarePlus Max (AVB PHV 2025 Max)
Teil A A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Risiko) A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
besonderer Verwahrungsvertrag
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
Verhältnis zwischen den Versicherten A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.7 Asbest
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-7.8 Gentechnik
Versicherers A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Diskriminierung
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
Selbstbeteiligung)
A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-7.12 Strahlen
besondere Ausschlüsse) A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.1 Familie und Haushalt A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko und Erweiterungen)
A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der
Miet-/Pachtsachschäden Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
A1-6.7 Sportausübung
A1-6.8 Waffen und Munition
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A1-6.9 Tiere
A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Kraftfahrzeug-Anhänger A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-6.14 Schäden im Ausland
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A1-6.15 Vermögensschäden
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
sowie durch Übertragung elektronischer Daten A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A1-6.18 Geothermie A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
Forderungsausfallrisiko
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
Urheberrechtsverletzungen)
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
A1-6.21 Opferschutz
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.23 Garantien A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-6.24 Besondere Leistungen bei Kraftfahrzeugen A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Beitragsangleichung
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von A(GB)-4 Beitragsanpassung
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
2
[Seite 3]
A(GB)-5 Subsidiarität
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
Obliegenheiten
Teil B
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Beitragszahlung
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B1-4 Folgebeitrag
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-5 Lastschriftverfahren
B4-4 Verjährung
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4-6 Anzuwendendes Recht
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B4-7 Embargobestimmung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Teil A Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein
Risiko) oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen A1-2.1.5 aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in
Lebens als einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
Privatperson und Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)
Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich
Dienstes oder Amtes. gemeldet sind. Die Mitversicherung der Kinder, Eltern
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese
Verhältnis zwischen den Versicherten in einer Pflegeeinrichtung wohnen.
(Versicherungsnehmer und mitversicherten A1-2.1.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers
Personen) beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
des Versicherungsnehmers,
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Berufskrankheiten im Betrieb des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer VII handelt.
Staaten lebt.
A1-2.1.7 von Personen, die den versicherten Personen bei
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte
Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern Versicherungsschutz aus einem anderen
jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder
Studium, auch Bachelor- und unmittelbar A1-2.1.8 von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den
angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Familienverbund eingegliederten unverheirateten
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von
Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des
Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während Versicherungsschutz besteht.
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden
Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
Versicherungsschutz für längstens zwei Jahre bestehen, die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn Person entsteht.
zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
unverheirateten und nicht in einer eingetragenen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder mitversicherten Personen.
psychischer Erkrankung.
3
[Seite 4]
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
gesetzlicher
als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Haftpflichtbestimmungen
A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4
sowie A1-2.1.4): privatrechtlichen Inhalts
A1-2.5.1 Haftpflichtansprüche der versicherten Personen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
untereinander wegen Personenschäden, genommen wird.
A1-2.5.2 Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.8 Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf
lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
und alle sonstigen Mitversicherten, Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-2.5.3 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der
Bundesagentur für Arbeit, privaten A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Krankenversicherungsträgern, sonstigen
Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Schadensersatz statt der Leistung;
Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Nacherfüllung durchführen zu können;
und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des
VII handelt. Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-2.6 Besondere Vertragsformen
A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
A1-2.6.1 Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
Folgendes:
A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf der Leistung;
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Einzelperson. A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
Ersatzleistungen.
A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß
A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
Gültigkeit. sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer des Versicherungsnehmers hinausgehen.
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
gemäß A1-8. Versicherers
A1-2.6.2 Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart, A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
gilt Folgendes: - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des und
Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten,
eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher - die Freistellung des Versicherungsnehmers von
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
Vertrag keine Gültigkeit. hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
gemäß A1-8.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des
A1-2.6.3 Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“ Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
vereinbart, gilt Folgendes: Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Anspruch des Dritten freizustellen.
Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
2.1.2 und A1-2.1.3. Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
diesen Vertrag keine Gültigkeit. abzugeben.
A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
gemäß A1-8. bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall des Versicherungsnehmers.
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
Versicherungsnehmer wegen eines während der Schadensereignisses, das einen unter den
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
4
[Seite 5]
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
aufzukommen.
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
besondere Ausschlüsse)
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle
15 Mio. € begrenzt. anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
– Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
Ausschlüsse).
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme A1-6.1 Familie und Haushalt
begrenzt.
A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsnehmers
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
- aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B.
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
Personen.
- auf derselben Ursache,
A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
beruhen.
ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
bei jedem Versicherungsfall an der
Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die und Jugendarbeit;
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, Interessenverbänden;
wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
unberührt. Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
organisierten Gruppen;
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft
ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person
nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. mitversichert.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
Ansprüche. Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Versichertenältester.
den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur minderjährigen Kindern. Versicherungsschutz besteht
im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die
Versicherer erstattet. Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen,
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertages-
entsprechende Vorschrift der Verordnung über den stätten. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche
Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung Tageseltern. Erlangen die versicherte Person oder das
Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1-
5
[Seite 6]
7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
– der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder und sich diese Sachen oder – sofern es sich um
gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im
wegen Personenschäden. unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der
A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B.
Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt
Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw.
der Tätigkeit offensichtlich notwendige
Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden
gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
getroffen hatte.
(auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule
oder Universität. A1-6.2.2 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs A1-6.2.2.1 Der Versicherer übernimmt vorübergehend die
(auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1- Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der
1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird.
Berufes) bleibt bestehen. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn
der Versicherungsnehmer und dessen Arbeitgeber das
A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich
Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch
veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den
Aufhebungsvertrag beendet haben.
Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren
zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus A1-6.2.2.2 Die Leistung des Versicherers gemäß A1-6.2.2.1 ist
einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht ausgeschlossen
werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an
- bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers;
Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Die
Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt - wenn die Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
10.000,– €. vor Ablauf von drei Monaten nach Abschluss dieses
Vertrages eingetreten ist (Wartezeit);
A1-6.2.1.6 aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten
eingeschlossen, sofern - wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung
beendet worden ist;
- diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder
Mitarbeiter ausgeübt werden und - wenn der Versicherungsnehmer sein Arbeitsverhältnis
selbst gekündigt hat;
- die Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt wird und der
überwiegende Lebensunterhalt anderweitig bestritten - wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der
wird und Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren befindet.
- der Jahresumsatz den Betrag von 25.000,– € nicht A1-6.2.2.3 Voraussetzungen für die Leistung:
übersteigt und
- Der Versicherungsnehmer war bei Eintritt der
- kein Versicherungsschutz über eine anderweitige Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate
Haftpflichtversicherung besteht. ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber
sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen.
- handwerkliche Tätigkeiten (ausgenommen
- Der Versicherungsnehmer legt eine Bescheinigung der
Hausmeistertätigkeiten, Kunsthandwerk oder andere
Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn
künstlerische, bildgebende Tätigkeiten wie z. B.
der Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor,
Fotografie),
wenn der Versicherungsnehmer bei der
- medizinische, heilende, pflegerische Tätigkeiten, Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist,
Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (sog. Hartz
- planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten,
IV) bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht.
- anwaltliche, notarielle, finanz-/steuer-
A1-6.2.2.4 Leistungsdauer
/unternehmensberatende und buchhalterische
Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich der Lohn- Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch
/Gehaltsabrechnung, den Versicherer besteht für die Dauer der
Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die Dauer von
- Tätigkeiten, für die eine Versicherungs- oder
zusammenhängend 12 Monaten. Die Übernahme der
Deckungsvorsorgepflicht besteht.
Beitragszahlung durch den Versicherer ist während der
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages auf maximal
frei, wenn der Umsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwei Inanspruchnahmen begrenzt.
12 vollen Monaten vor Schadeneintritt 25.000,– €
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
übersteigt.
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
Versicherungsnehmers als Inhaber
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer Wohnungen (bei
Wohnungseigentum als Sondereigentümer),
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
einschließlich Ferienwohnungen,
Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
(Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und Bei Sondereigentümern sind versichert
dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
waren; sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
gemeinschaftlichen Eigentum.
- die Schäden dadurch entstanden sind, dass der
Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung A1-6.3.1.2 eines 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe,
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als
A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer
Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.)
und ohne Unterbrechung abgestellten und fest
benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
installierten Wohnwagens,
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten,
waren; Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und
Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens
inkl. Laube.
6
[Seite 7]
Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt
bewohnte Immobilie, die werden.
- dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
vorgezogenen Vermögensübertragung der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten
grundbuchamtlich übertragen wurde und von den und ordnungsgemäß zur gesetzlichen
bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter Unfallversicherung angemeldeten Personen für
bewohnt wird, Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen
Dritten verursachen.
- der Versicherungsnehmer erworben hat und von
diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist. Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
VII handelt.
A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten
Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m², wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann
auch wenn diese verpachtet werden. die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
9);
A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die
vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und
Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B.
sind und Gebäude und Wohnungen vom
- Photovoltaik- und Solaranlagen,
Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
genutzt werden.
- Wärmepumpen-Anlagen,
A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-
6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die - Solarthermieanlagen,
gesetzliche Haftpflicht - Kleinwindanlagen,
A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem - Mini-Blockheizkraftwerke.
Versicherungsnehmer in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von
auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Elektrizität in das Netz eines
Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine
oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18;
(Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer
A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht
a) nicht mehr als sechs einzeln vermieteten gewerblich genutzt werden;
Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen; A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs.
b) von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
Zwecken; bestand;
c) von Garagen und Stellplätzen; A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
Eigenschaft.
sofern die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder
den mitversicherten Personen teilweise zu eigenen A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Wohnzwecken genutzt werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
Wenn die in a) genannten Höchstgrenze überschritten Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann durch Umwelteinwirkung.
die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
9); durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
A1-6.3.4.3 aus der Vermietung von Eigentums- und Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige
Ferienwohnungen sowie eines Ferien- oder Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden,
Einfamilienhauses – auch wenn die Immobilien Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
abweichend von A1-6.3.3 nicht vom Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Ansprüche aus Gewässerschäden.
Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden –
nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken; Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere
A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Umweltrisiken).
Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche
Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden
Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter; Versicherungsnehmers wegen Schäden
A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies
Grabearbeiten) ausschließlich für Schäden durch häusliche
- bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je Abwässer.
Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in b) aus dem Betrieb einer privat genutzten
Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
werden; für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der
- bis zu einer Bausumme von 400.000,- € je Einleitung in ein Gewässer.
Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und - c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der
ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und
Teil der Bauarbeiten bis zu 200.000,- € in von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
dergleichen).
7
[Seite 8]
A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet- Training, bei dem die Erzielung von
/Pachtsachschäden Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom A1-6.8 Waffen und Munition
Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
ausschließlich
Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
- an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken Handlungen.
gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden;
A1-6.9 Tiere
- aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen,
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
gepachteten oder geleasten Grundstücken und
Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
Gebäuden.
zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die
Haftpflichtansprüche wegen
gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger
- Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
Beanspruchung;
Zugtieren,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
- wilden Tieren sowie von
Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und
Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern Zwecken gehalten werden.
diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser
Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des
oder Abwasser entstanden sind;
Versicherungsnehmers aus
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
- der nicht gewerbsmäßigen Haltung von Nutztieren (z.
hiergegen besonders versichern kann;
B. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel, Lamas,
- Schäden infolge von Schimmelbildung. Strauße);
A1-6.6.3 Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche - der Haltung von Blinden-, Signal- und
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Behindertenbegleithunden;
Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von
fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten - der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen
Haltung und Hütung von im Haushalt des
Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast
wurden oder Gegenstand eines besonderen Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren
Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehören (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten
Zwecken. Soweit es sich um den Ersatz von
auch:
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
- Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern Wiedereinfangen der Tiere handelt, wird die
sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen, Versicherungsleistung auf 5.000,- € je
Versicherungsfall beschränkt.
- medizinische Geräte, die dem Versicherungsnehmer
zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
werden. Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen bleiben: - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder
Pferde,
- Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der
versicherten Personen dienen; - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
übermäßige Beanspruchung; privaten Zwecken,
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust soweit Versicherungsschutz nicht über eine
von Geld, Urkunden und Wertpapieren; Haftpflichtversicherung besteht.
- Vermögensfolgeschäden; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
- Schäden an Landfahrzeugen sowie an Luft- und
sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
Wasserfahrzeugen.
Vermögensschäden.
Die Höchstentschädigung innerhalb der
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Versicherungssumme für Sachschäden beträgt
Kraftfahrzeug-Anhänger
200.000,– € je Versicherungsfall.
A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
A1-6.7 Sportausübung
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des wegen Schäden, die verursacht werden durch den
Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport, Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht
auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern Kraftfahrzeug-Anhängern:
sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer
verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine
privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Haftpflichtansprüche aus
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
- einer jagdlichen Betätigung,
Höchstgeschwindigkeit;
- der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem
km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes
8
[Seite 9]
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen genommen wird.
verkehren;
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
- Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
zulassungspflichtig sind.
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
und Wasser-Modellfahrzeugen.
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer A1-6.14 Schäden im Ausland
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
gebraucht werden. - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
Inland bestehendes versichertes Risiko
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
zurückzuführen sind oder
öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb
Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden
Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind.
Verletzung von Obliegenheiten). Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht
aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
(nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Wohnungen und Häusern.
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit
Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen
der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
unterliegen.
die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Gebrauch von Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
- Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem
werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche
Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
- ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B.
Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu
Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter),
hinterlegen, stellt der Versicherer dem
deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu
- Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, - einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der
Buggys. Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu
leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn
verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer
die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer Durchsetzung nicht versicherter
in Anspruch genommen wird. Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Kaution verfallen ist.
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht im Ausland (Mallorca-Deckung)
werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich
- Mitversichert gilt – abweichend von A1-6.10 und A1-
von folgenden Wasserfahrzeugen: 7.13 – die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines
- eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs
Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen
oder Treibsätze; Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht
- fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder ausreichend aus einer für das Fahrzeug
Außenbordmotoren) oder Treibsätze; abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung
- eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb
Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder Azoren und Madeira).
Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); Als Kraftfahrzeuge gelten:
- eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis - Personenkraftwagen,
maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein
anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das - Krafträder,
Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
- Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur
- fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit Beförderung von nicht mehr als 9 Personen
diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der
Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht
werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
9
[Seite 10]
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 vergleichbarer Leitungs- oder
(Vorsorgeversicherung). Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der bewusster Pflichtverletzung;
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
Fahrer gebraucht wird.
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, sowie durch Übertragung elektronischer Daten
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der
Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug
sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
alkoholische Getränke oder andere berauschende Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche
Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die
Verletzung von Obliegenheiten).
Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
- Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Vernichtung.
Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die
bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
A1-6.15 Vermögensschäden durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen
immaterieller Schäden von Versicherten
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
(Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die
untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit
weder durch Personen- noch durch Sachschäden
keine Anwendung.
entstanden sind.
A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Ansprüche wegen Vermögensschäden A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
durch Sachschäden entstanden sind – aus dem
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
oder sonstige Leistungen;
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
- aus planender, beratender, bau- oder mittels Datenträger.
montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
Tätigkeit;
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Schadprogramme;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie
Reiseveranstaltung; der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
Datenveränderungen sowie der Kosten zur
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft
- aus Rationalisierung und Automatisierung; erfasster Daten;
- aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
-wiederherstellung; Datenaustausch.
- aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
elektronischer Daten; sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
- aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und
Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.
Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden
richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch
oder Wettbewerbsrechts; Dritte erfolgen.
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
und Kostenanschlägen; so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als Obliegenheiten).
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
10
[Seite 11]
A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - die ethnische Herkunft,
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, - das Geschlecht,
dass der Versicherungsnehmer bewusst
- die Religion,
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungs-
- die Weltanschauung,
systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
Attacken, Denial of Service Attacks), - eine Behinderung,
- Software einsetzt, die geeignet ist, die - das Alter,
Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Recht, insbesondere dem Allgemeinen
- massenhaft versandten, vom Empfänger Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese
ungewollten elektronisch übertragenen In- Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
formationen (z. B. Spamming), Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor
deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
bestimmte Informationen über Internet-Nutzer Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
gesammelt werden sollen; Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden durch bewusstes Abweichen von A1-6.17.2 Versicherungsfall
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
herbeigeführt haben. gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer
des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist
A1-2.3 findet keine Anwendung. ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen
den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich
d) Ansprüche wegen der Verletzung von
erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
Versicherungsnehmer zu haben.
hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
e) Ansprüche wegen der Verletzung von
Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche- - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19.
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende
f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
(auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung
Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
werden müssen, um den Eintritt des Schadens
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - abzuwenden.
Pflege;
- Rückwärtsversicherung für vorvertragliche
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Benachteiligungen
Schulung;
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von
wartung, -pflege; einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies
gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-
Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
Service-Providing;
Versicherungsvertrags kannte.
- Betrieb von Datenbanken.
- Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach
A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Vertragsbeendigung
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
beruhen, die bis zur Beendigung des
diese
Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines
- auf derselben Ursache, Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des
Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
gemeldet worden sind.
sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- Vorsorgliche Meldung von möglichen
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Inanspruchnahmen
Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem
Versicherer während der Laufzeit des Vertrags
beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. konkrete Umstände zu melden, die seine
A1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht auch für Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich
Versicherungsfälle im Ausland. erscheinen lassen.
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die
aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens
A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung
Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen der Umstände erfolgt.
privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung
(einschließlich immaterieller Schäden) aus Die Versicherungssumme für Schäden aus
Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 50.000,- €.
- die Rasse, Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung
11
[Seite 12]
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B.
dar. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of
Jahreshöchstersatzleistung. Service Attacks),
A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung
zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie
Trojanische Pferde).
den Schaden durch wissentliches Abweichen von
Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung Schaden durch bewusstes Abweichen von
herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung; gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
herbeigeführt haben.
auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,
die gegen den Versicherungsnehmer oder die c) Ansprüche wegen der Verletzung von
mitversicherten Personen verhängt worden sind; Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
- Ansprüche wegen
hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
Gehalt, d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Spamming),
Beendigung von Arbeitsverhältnissen und - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
Sozialplänen sowie bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich gesammelt werden sollen.
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb A1-2.3 findet keine Anwendung.
des Versicherungsnehmers gemäß dem
Sozialgesetzbuch VII handelt. A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
A1-6.18 Geothermie A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der
Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des
oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines
Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine
1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- zentrale Schließanlage),
geothermie und Geothermie mittels Bohrung.
- Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines
Versicherungsnehmers wegen Schäden im Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt
Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. wurden,
Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
- Türschlüsseln sowie Schlüsseln für Dienst-
A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im
werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber
Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung bzw. Dienstherrn überlassen wurden,
im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
- fremden Möbel- und Tresorschlüsseln sowie sonstigen
erweitert werden.
Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Portokassen,
A1-6.18.3 Der Ausschluss in A1-7.11 (Senkungen, Spielzeuge, Wanduhren, Kraftfahrzeuge),
Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
Anwendung.
befunden haben. Codekarten und Transponder werden
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Schlüsseln gleichgesetzt.
Urheberrechtsverletzungen)
A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch die notwendige Auswechselung von Schlössern und
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Schließanlagen sowie für die vorübergehenden
durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls
aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
insoweit besteht auch Versicherungsschutz für gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung Schlüssels festgestellt wurde.
von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden
A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben
finden die Bestimmungen über Personenschäden
Anwendung. - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines
Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
Der Versicherer ersetzt auch
- bei Wohnungseigentümern die Kosten für die
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht
Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich
erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an
um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
dem gemeinschaftlichen Eigentum;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
- der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen,
Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B.
A1-6.19.2 Versicherungsschutz besteht auch für Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der
Versicherungsfälle im Ausland. gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
des Versicherungsnehmers oder einer versicherten
A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Person ist oder war;
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
dass der Versicherungsnehmer bewusst
12
[Seite 13]
- der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der
Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen versicherten Person an strafbaren Handlungen;
Dritten überlassen wurden.
psychische Primär- und Folgeschäden.
A1-6.21 Opferschutz
- Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
A1-6.21.1 Mediation die während der Wirksamkeit der Versicherung der
Opferhilfe eingetreten sind und die dem Versicherer
Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die
nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der
anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus
Versicherung unter Vorlage des
dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und
Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung
des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines A1-6.21.4 Psychologische Betreuung
Mediationstermines. Voraussetzung für die
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine
Inanspruchnahme ist die Bereitschaft des
versicherte Person während der Wirksamkeit der
Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur
Privathaftpflichtversicherung Opfer einer Gewalttat
Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des
Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen geworden ist und dadurch eine psychische Schädigung
den Parteien kein Rechtsstreit oder erlitten hat.
Schlichtungsverfahren geführt wird. Die Leistungen kann beanspruchen, wer
Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen
Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2 durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen
Stunden. Angriff auf den Körper durch einen Dritten oder
A1-6.21.2 Rechtsberatung durch sonstige physische Einwirkung durch einen
Dritten, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die
Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem freie Willensentschließung oder Willensbetätigung zu
Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen beeinträchtigen,
zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf
telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E- eine gesundheitliche psychische Schädigung erlitten
Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen
höchstens einer halben Stunde. Der Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr
Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen, einer Gewalttat erlitten hat. Eine Verurteilung des
die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden Täters ist hierbei nicht vorausgesetzt.
oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-, - Nach einer Gewalttat kann die versicherte Person zur
Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der Verarbeitung des Tatgeschehens psychologische
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst. Betreuung in Anspruch nehmen, wenn ein Psychologe
Zur Durchführung der Beratung übermittelt der bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist.
Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt Der Versicherer übernimmt die Kosten für bis zu 10
bedeutsamen Informationen telefonisch oder Sitzungen beim Psychologen/Psychotherapeuten.
elektronisch vorab an den Versicherer. - Kein Versicherungsschutz besteht für
Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat Schädigungen der versicherten Person durch
nicht abschließend klären lassen, gewährt der häusliche Gewalt;
Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung
gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen Schädigungen, die sich die versicherten Personen
schriftlichen Darstellung. untereinander zugefügt haben.
A1-6.21.3 Opferhilfe Ein Leistungsanspruch besteht nicht, soweit der
versicherten Person inhaltsgleiche Ansprüche gegen
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im einen Sozialversicherungsträger oder eine private
Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während Krankenversicherung zustehen. Auf die
der Wirksamkeit der Versicherung Geltendmachung dieser Ansprüche kommt es nicht an.
Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des - Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und die während der Wirksamkeit der
dadurch eine körperliche (nicht psychische) Privathaftpflichtversicherung eingetreten sind und die
Schädigung erlitten hat und Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach der
Gewalttat begonnen wird.
der Täter nicht ermittelt werden konnte.
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung
Leistungen nach den Bestimmungen des
Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, A1-6.22.1 Neuwertentschädigung
wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat Der Versicherer leistet auf Wunsch des
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz
auf Leistungen hat auch, wer einen zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf
Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr 3.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
einer Gewalttat erlitten hat. begrenzt.
- Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum
versicherten Person Versorgung nach dem Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12
Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des
Anwendung der §§ 30 bis 34 des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde
(Bewilligungsbescheid). Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden,
besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
- Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der
Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
§§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den - mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile
Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch Telefone, Pager)
50.000,– €.
- Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme
- Kein Versicherungsschutz besteht für (z. B. Laptop, Tablet-PC)
Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem - Film- und Fotoapparate
Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
oder eines Anhängers verursacht worden sind; - tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B.
MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte)
13
[Seite 14]
- Brillen jeder Art. im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde,
so wird dadurch der Umfang der
A1-6.22.2 Deliktunfähigkeit
Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden
- Der Versicherungsschutz für die Summen- und
durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen:
Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit
Monate ab Antragseingang beim Versicherer und endet
von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit
automatisch mit dem Beginn des endgültigen
dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer
Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab
Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger,
Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande
Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der
kommt.
Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse)
wegen seiner Aufwendungen gegen - Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen-
schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit
soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. mit Monatsfrist zu kündigen.
A1-6.22.3 Schäden bei Gefälligkeiten - Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht
zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den
Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden
Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf
bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird
Basis des nicht zustande gekommenen
sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen
Anschlussvertrages erhoben werden.
stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits-
haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer - Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der
wünscht und ein anderer Versicherer nicht Versicherungsnehmer unverzüglich
leistungspflichtig ist.
den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen,
Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen sofern bereits für den Versicherungsnehmer
Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht
Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht oder teilweise leistet,
Versicherte dieses Vertrages sind.
den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens
A1-6.23 Garantien dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer
den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt
A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen
hat.
Der Versicherer garantiert, dass die dieser
- Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede
Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Schadens und über den Umfang der
Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil
Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu
der Versicherungsnehmer von den durch den
dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt
e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand
auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen
Mai 2024) abweichen.
anderer Versicherer.
A1-6.23.2 Künftige Leistungsverbesserungen
A1-6.23.5 Versicherungswechsel
Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden
- Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der
Schadenfall während der Gültigkeit dieser
Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit
so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden
auch für diesen Vertrag.
Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die
Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E- Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden
Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
registrieren lassen, wird der Versicherer den
Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht
Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen
einigen, welche Gesellschaft für den Schaden
informieren.
zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit
A1-6.23.3 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in
Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im
Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein
Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung
anderweitiger gültiger auslaufender
erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der
Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine
Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter
Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt
folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
und diesbezügliche Ansprüche des
- Soweit der beantragte Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an
künftigen Vertrages über den der anderen noch den Versicherer abgetreten werden.
bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht,
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den
gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,
Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig
dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit
über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt
des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls
wären.
nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet
- Eine Leistung aus der Summen- und war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung
Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.
die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den
- Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch
geht ausnahmslos diesem Vertrag vor. eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende
Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es
- Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch
vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen
genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige Schaden gab.
Leistungen aus allen Versicherungsverträgen
zusammen. - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag
- Leistet der Versicherer aus einer anderen um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer
Haftpflichtversicherung nicht, weil der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages
14
[Seite 15]
abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von - Mitversichert ist – abweichend von A1-7.13 und A1-
00:00 bis 12:00 Uhr. 6.6.3 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
an fremden privat geliehenen, gemieteten oder
A1-6.24 Besondere Leistungen bei Kraftfahrzeugen
gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen
A1-6.24.1 Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug
und eines Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
durch geliehene Kraftfahrzeuge
- Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge,
Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten die dem Versicherungsnehmer oder einer
Gebrauch eines Personenkraftwagens, Kraftrads oder mitversicherten Person zum dauerhaften oder
Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, das ihm regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber
- Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr
überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder
beträgt 3.000,– €.
Vollkaskoschaden, besteht abweichend von A1-7.13 und
A1-6.6.3 Versicherungsschutz gemäß den A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
nachfolgenden Bestimmungen:
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
- Erstattet wird der durch die Rückstufung des nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- und - Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Vollkaskoversicherung entstehende Vermögens-
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
schaden bis zu einer Höchstentschädigung von
5.000,– €.. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
der ersten fünf auf den Schadensfall folgenden Jahre Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz- haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-
Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
- Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-
Vollkaskoversicherung bis maximal 1.000,– € je dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Versicherungsfall. Schädlichkeit
- Voraussetzung für die Entschädigung ist ein - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem - Arbeiten oder sonstige Leistungen
die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der
Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Selbstbeteiligung entnommen werden kann. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Ausgeschlossen sind Ansprüche
Fahrzeugen
- des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
die dem Versicherten zum regelmäßigen oder benannten Personen gegen die mitversicherten
dauerhaften Gebrauch überlassen wurden oder Personen,
die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
genutzt werden. Versicherungsvertrags,
A1-6.24.2 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür sowie - zwischen mehreren mitversicherten Personen
Reinigungs- und Pflegearbeiten desselben Versicherungsvertrags.
Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
wegen Schäden diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
- die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des
Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht; verbundenen Personen
- durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Versicherungsnehmer
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
beträgt 5.000,– €. häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
A1-6.24.3 Be- und Entladeschäden Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;
- Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Als Angehörige gelten
privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- Anhängers wegen Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers
zugefügt werden. - Eltern und Kinder,
- Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder - Adoptiveltern und -kinder,
Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen. - Schwiegereltern und -kinder,
- Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen - Stiefeltern und -kinder,
Schaden von der zuständigen Kfz-
Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem - Großeltern und Enkel,
Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem - Geschwister sowie
Vertrag.
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
- Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
beträgt 5.000,- €. Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
A1-6.24.4 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen verbunden sind).
15
[Seite 16]
A1-7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn - Sachschäden, die durch Krankheit der dem
der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
A1-7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer eine juristische Person des Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht noch grob fahrlässig gehandelt hat.
rechtsfähiger Verein ist;
A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
welche entstehen durch
oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
A1-7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; - Überschwemmungen stehender oder fließender
Gewässer.
A1-7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
Insolvenzverwaltern. A1-7.12 Strahlen
Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
leben. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, Zum Gebrauch gehören z. B. auch
gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht - Ein- und Aussteigen,
erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind. - Be- und Entladen,
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, - Betanken und Aufladen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen - Reparatur, Wartung und Reinigung,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeitsmaschine.
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung A1-2.3 findet keine Anwendung.
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine
Leistung führt. Anwendung.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen Art.
übernommen haben.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
A1-7.7 Asbest (Erhöhungen und Erweiterungen)
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse Versicherungsnehmers
zurückzuführen sind.
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
A1-7.8 Gentechnik Risikos.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Dies gilt nicht
zurückzuführen sind auf
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
- gentechnische Arbeiten, versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Wasserfahrzeugen sowie
- Erzeugnisse, die - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
Bestandteile aus GVO enthalten,
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige wurden.
Diskriminierung A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Änderung bestehender oder Erlass neuer
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
A1-7.10 Übertragung von Krankheiten Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer
Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge-
versicherung)
16
[Seite 17]
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
entstehen, sofort versichert.
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe
Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko A1-6.4.
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko Folgen einer nachteiligen Veränderung der
angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist besteht Versicherungsschutz ausschließlich
von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue - für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer
Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen
4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden überschritten werden, entfällt dieser
Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach-
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
und Vermögensschäden begrenzt.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18.
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen A2-1.2 Rettungskosten
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Der Versicherer übernimmt
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen; - Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
von Bahnen; halten durfte (Rettungskosten), sowie
- Risiken, die der Versicherungs- oder - außergerichtliche Gutachterkosten.
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und Gutachterkosten zusammen mit der
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
Versicherungsverträgen zu versichern sind; Sachschäden nicht übersteigen.
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
amtlicher Tätigkeit; und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch
- Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden. Entschädigung die Versicherungssumme für
Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Versicherers von Maßnahmen des
Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
Versicherungsnehmers Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Versicherers.
A1-10.1 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil A2-1.3 Ausschlüsse
- der Versicherungsnehmer verstorben ist; Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
- die Ehe rechtskräftig geschieden wurde;
Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
- die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
aufgehoben wurde; gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine
- die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder
Anwendung.
- Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
Ausbildung beendet haben,
nachweislich
so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate.
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
Wird bis dahin kein neuer Privathaftpflicht- illegalem Streik oder
Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
Nachversicherung rückwirkend;
Maßnahmen
A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste
beruhen.
Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
dieser Versicherungsnehmer. soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Risiko)
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden –
abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem
17
[Seite 18]
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Versicherungsnehmers als Inhaber
A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
- von Heizöltanks ohne Begrenzung des
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Gesamtfassungsvermögens auf den in A1-6.3.1
Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
genannten Grundstücken,
sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
- der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
angegebenen Anlagen zur Lagerung von Anordnungen oder Verfügungen, die dem
gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine
dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder Anwendung.
mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und
A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß
Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung
Umweltschadensgesetz (USchadG)
der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Ein Umweltschaden im Sinne des
Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen,
Lebensräumen,
die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit
der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen - Schädigung der Gewässer einschließlich
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, Grundwasser,
dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
- Schädigung des Bodens.
genommen werden.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten im Betrieb des Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
derselben Dienststelle zugefügt werden. gelangt sind oder
A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei und bestimmungswidrig erfolgt ist.
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Auch ohne Vorliegen einer solchen
Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
A2-2.4 Rettungskosten Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche werden können (Entwicklungsrisiko).
Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer
insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Versichert sind darüber hinaus den
Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Entschädigungsleistung die vereinbarte
Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der A2-3.2 Ausland
Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers. Versichert sind insoweit auch die den
Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder
A2-2.5 Eigenschäden Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne
dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht
an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, überschreiten.
die dadurch verursacht werden, dass die A2-3.3 Ausschlüsse
gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
bleiben Schäden an der Anlage selbst. Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.6 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
Schäden, die nachweislich
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
Maßnahmen beruhen. hätte erlangen können.
18
[Seite 19]
A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
5 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres eine mitversicherte Person nachweist, dass
dar.
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Jahren die Vermögensauskunft über seine
Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten
mitversicherte Person während der Wirksamkeit der durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
(Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: mangels Masse abgelehnt wurde
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch und
genommene Dritte kann seiner
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
nachkommen, weil die Zahlungs- oder
Versicherungsleistung abgetreten werden und die
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
Dritten festgestellt worden ist.
ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
Und: Umschreibung des Titels auf den Versicherer
mitzuwirken.
- Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des
täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine
Forderung.
gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
Und:
jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
- Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist und seinen Nachträgen vereinbarten
gescheitert. Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Rechte aus diesem Vertrag zu.
privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14
Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für
– für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der
diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2
oder Liechtenstein eintreten.
erfüllt sind.
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
Forderungsausfallrisiko
dem der schadensersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung
A3-5.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der
des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
Rechtsverfolgung;
Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und A3-5.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder
Ausschlüsse Anwendung, die für den vertraglichen Forderungsübergangs;
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere
kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den A3-5.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – A3-5.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs-
Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht nehmers) oder
abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für
Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln - ein Sozialversicherungsträger oder
des Schädigers zugrunde liegt. Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
A3-2 Leistungsvoraussetzungen Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von
Der Versicherer ist gegenüber dem Dritten handelt.
Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2
mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur,
in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen soweit besonders vereinbart und im
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Versicherungsschein aufgeführt:
Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden
ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche A4-1 Gegenstand der Versicherung
Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Versichert ist im Rahmen dieser
Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht
vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit des Versicherungsnehmers als Halter des im
der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem
hätte. Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter,
Name und besondere Kennzeichen als
19
[Seite 20]
Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der
gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist. Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von
Beitragsangleichung.
Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten
Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr
der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften
Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen
zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst-
Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt
niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
werden. Die vorsätzliche Nichteinhaltung der
gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles. für die Ermittlung von Grund und Höhe der
Versicherungsleistungen.
A4-2 Generelle Risikobegrenzungen
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines
Nicht versichert sind
Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
- Haftpflichtansprüche aus Deckschäden; geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten
Schadenfälle.
(Scheinverbrechern).
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A ergebenden Prozentsatz zu verändern
A(GB)-1 Abtretungsverbot (Beitragsangleichung). Der veränderte
Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
den geschädigten Dritten ist zulässig. Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) ermittelt hat, so darf der Versicherer den
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung Absatz ergeben würde.
zu machen und auf Wunsch des Versicherers A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten berücksichtigen.
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des wirksam werden sollte.
Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags einen Monat vor dem Wirksamwerden der
werden berücksichtigt. Beitragserhöhung zugehen.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den Kündigungsrecht.
die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in A(GB)-4 Beitragsanpassung
Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung
gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta-
statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge
des erhöhten Beitrags erfolgten. überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und
Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres-
Anwendung auf Versicherungen mit beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der
Beitragsangleichung Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags-
anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres-
beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.
20
[Seite 21]
A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach so entspricht die Versicherungsperiode der
A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- Vertragsdauer.
entwicklung in der Vergangenheit und die
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
voraussichtliche künftige Schaden- und
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der
Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden
Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Versicherungsbeginn, fällig.
Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische
Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Versicherungsnehmers oder getroffenen
oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders, Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
berücksichtigen. frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1
niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben. Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer
A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge die Zahlung nicht veranlasst hat.
für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif- Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den vertreten hat.
gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der
Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl- ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
ligkeit) vornehmen. eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi- diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf- aufmerksam gemacht hat.
gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung
über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der
Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung B1-4 Folgebeitrag
des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der B1-4.1 Fälligkeit
Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet
dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
wirksam werden würde. Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
A(GB)-5 Subsidiarität vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
PHV 2025 Max“ gelten subsidiär, soweit eine veranlasst wird.
Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht
werden kann. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Teil B
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungs- Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
schutzes, Beitragszahlung Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-4.3 Mahnung
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
Einmalbeitrags. Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
B1-2.1 Beitragszahlung Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
Einmalbeitrag. hinweist.
B1-2.2 Versicherungsperiode B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder
21
[Seite 22]
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
Verpflichtung zur Leistung frei. hat.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer
vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis
geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
sofortiger Wirkung kündigen. Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
ausdrücklich hinzuweisen. Anfechtungserklärung zu.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
veranlasst wird. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt
Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
bis zur Zahlung bestehen.
Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
B1-5 Lastschriftverfahren Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Abschnitt B2 – Dauer und Ende des
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Vertrags/Kündigung
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem B2-1.1 Vertragsdauer
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein
ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) zu kündigen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
selbst zu übermitteln. spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass
es einer Kündigung bedarf.
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
bestanden hat. dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Jahres zugegangen sein.
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die
Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt.
zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
der Widerrufsfrist beginnt.
B2-2.1 Kündigungsrecht
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
der Versicherer zusätzlich den für das erste Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
22
[Seite 23]
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
eine Zahlung von Sanierungskosten von Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
Umweltschäden geleistet wurde, war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
- der Versicherer den Anspruch des
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
abgelehnt hat oder B3-1.2.2 Kündigung
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
Frist von einem Monat kündigen.
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat
nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
Klage zugegangen sein. Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung geschlossen hätte.
mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
wirksam wird. Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
andere Obliegenheiten Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
gefahrerhebliche Umstände Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hinzuweisen.
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
Wird der Vertrag von einem Vertreter des innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die dem der Versicherer von der Verletzung der
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
berücksichtigen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Vergangenheit kein Versicherungsschutz. oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der B3-1.6 Anfechtung
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
grob fahrlässig gemacht hat.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
Bedingungen geschlossen hätte. Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, verletzt hat.
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23
[Seite 24]
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
besonders gefahrdrohend. Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.1.2 Rechtsfolgen B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
Rechtsfolge hingewiesen hat.
hat, den Vertrag fristlos kündigen.
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
verletzt hat.
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Versicherungsfalls Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: verletzt hat.
B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und
B3-2.3.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm
Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin
ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das
die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln.
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Das Gleiche gilt, wenn gegen den B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
gemacht werden. kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Für die Versicherung von Ansprüchen aus Vertrags verlangen.
Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
Woche anzuzeigen. geltend macht, nachdem er von der
b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach zugeht.
Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. B4-2.1 Form, zuständige Stelle
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
begründenden Schadensereignisses ein Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
stellen. angezeigten Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
24
[Seite 25]
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Telefon: 0800 3696000
Niederlassung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
findet bei einer Verlegung der gewerblichen hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
tungsverfahren teilzunehmen.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B.
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
entgegenzunehmen betreffend wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
- den Abschluss bzw. den Widerruf eines
Versicherungsvertrags; B4-5.2 Versicherungsaufsicht
- ein bestehendes Versicherungsverhältnis Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des
einschließlich dessen Beendigung; Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver-
schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
- Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz-
Vertrags und während des dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter-
Versicherungsverhältnisses. liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers leistungsaufsicht.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Sektor Versicherungsaufsicht
deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu Graurheindorfer Straße 108
übermitteln. 53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter E-Mail: poststelle@bafin.de
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Internet: https://www.bafin.de
Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der B4-5.3 Rechtsweg
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
beschreiten.
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den
Versicherer
B4-4 Verjährung
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
Anspruchsteller nicht mit. seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. seinen Sitz hat.
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi-
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem cherungsnehmer
Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be- Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
schwerdestelle des Versicherers wenden: Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
Grundeigentümer-Versicherung VVaG sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
Beschwerdemanagement fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Große Bäckerstr. 7 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
20095 Hamburg punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B4-5.1 Versicherungsombudsmann Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen B4-6 Anzuwendendes Recht
Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in
verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann B4-7 Embargobestimmung
sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
Versicherungen wenden. mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
Versicherungsombudsmann e. V. dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
Postfach 080632 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
10006 Berlin
25
[Seite 26]
Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten,
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
genstehen.
26