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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

GEV Care Plus Max: die Bedingungen im Volltext

Oberste Linie CarePlus der GEV mit Mallorca-Deckung, Be- und Entladeschäden bis 5.000 EUR, Neuwert bis 3.000 EUR, Opferhilfe und Forderungsausfall ohne Mindestschaden.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens 15 Mio. € begrenzt.“A1-5.1, Seite 5
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die“A1-6.15.1, Seite 10
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 5
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers“A1-5.4, Seite 5
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,“A1-2.1.1, Seite 3
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens zwei Jahre bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt“A1-2.1.2, Seite 3
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind.“A1-6.14.1, Seite 9
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen.“A1-6.23.1, Seite 14
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A1-6.23.2, Seite 14
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang beim Versicherer“A1-6.23.3, Seite 14
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 17

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis zur Deckungssumme„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.“A1-6.22.2, Seite 14
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis zur Deckungssumme„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.“A1-6.22.2, Seite 14
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“A1-2.1.6, Seite 3
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind.“A1-2.1.5, Seite 3
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“A1-6.2.1.1, Seite 5
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen,“A1-6.22.3, Seite 14
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden,“A1-2.5.1, Seite 4

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden.“A1-6.6.1, Seite 8
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis 200.000 €„Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen“A1-6.6.3, Seite 8
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis 200.000 €„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast wurden“A1-6.6.3, Seite 8
Verlust privater Schlüsselja, bis zur Deckungssumme„fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),“A1-6.20.1, Seite 12
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis zur Deckungssumme„Türschlüsseln sowie Schlüsseln für Dienst-Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden,“A1-6.20.1, Seite 12
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).“A1-6.5, Seite 7
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“A1-6.16.2.1, Seite 10
Be- und Entladeschädenja, bis 5.000 €„Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden.“A1-6.24.3, Seite 15
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 10.000 €„für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.“A1-6.2.1.5, Seite 6

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind.“A1-6.10.1, Seite 9
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja„fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten,“A1-6.14.3, Seite 9
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS);“A1-6.12.1, Seite 9
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.“A1-6.12.1, Seite 9
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;“A1-6.11.1, Seite 9
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern“A1-6.7, Seite 8
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“A1-6.9.1, Seite 8
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,“A1-6.9.2, Seite 8
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.“A1-6.8, Seite 8

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen,“A1-6.3.1.1, Seite 6
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens,“A1-6.3.1.3, Seite 6
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„nicht mehr als sechs einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen;“A1-6.3.4.2, Seite 7
Unbebaute Grundstückeja„Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m²,“A1-6.3.2, Seite 7
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden“A1-6.3.4.5, Seite 7
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens“A1-6.3.4.6, Seite 7
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens“A2-2.1, Seite 18
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis 5 Mio. €„Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG,“A2-3.1, Seite 18
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1-6.3.4.1, Seite 7

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.“A3-3.1, Seite 19
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnein„Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;“A3-5.1, Seite 19
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja, bis 50.000 €„Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt“A1-6.21.3, Seite 13
Neuwertentschädigung oder Zeitwertja, bis 3.000 €„Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert.“A1-6.22.1, Seite 13
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten eingeschlossen, sofern“A1-6.2.1.6, Seite 6
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.“B3-2.3.4, Seite 24
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-1.2, Seite 22
Beitragsanpassungsklauselja„Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.“A(GB)-4.1, Seite 20
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

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Volltext aufklappen: AVB PHV 2025 Care Max
[Seite 1] BEDINGUNGEN Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung – CarePlus Max (AVB PHV 2025 Max) Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken). − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken). − Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. − Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional). Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung. − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge- schlechtsneutral zu verstehen. AVB-PHV2025-Max-0325 1 [Seite 2] BEDINGUNGEN Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht- versicherung – CarePlus Max (AVB PHV 2025 Max) Teil A A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs- nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.7 Asbest A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-7.8 Gentechnik Versicherers A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Diskriminierung Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A1-7.10 Übertragung von Krankheiten Selbstbeteiligung) A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-7.12 Strahlen besondere Ausschlüsse) A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.1 Familie und Haushalt A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko und Erweiterungen) A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Miet-/Pachtsachschäden Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers A1-6.7 Sportausübung A1-6.8 Waffen und Munition Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken A1-6.9 Tiere A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko A1-6.14 Schäden im Ausland A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A1-6.15 Vermögensschäden A3-2 Leistungsvoraussetzungen A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich A1-6.18 Geothermie A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional) A1-6.21 Opferschutz A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A1-6.23 Garantien A(GB)-1 Abtretungsverbot A1-6.24 Besondere Leistungen bei Kraftfahrzeugen A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Beitragsangleichung A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von A(GB)-4 Beitragsanpassung Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 2 [Seite 3] A(GB)-5 Subsidiarität Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Teil B B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Beitragszahlung B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Abschnitt B4 – Weitere Regelungen B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B1-4 Folgebeitrag B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B1-5 Lastschriftverfahren B4-4 Verjährung B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-6 Anzuwendendes Recht Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B4-7 Embargobestimmung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Teil A Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein Risiko) oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen A1-2.1.5 aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in Lebens als einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Privatperson und Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich Dienstes oder Amtes. gemeldet sind. Die Mitversicherung der Kinder, Eltern A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese Verhältnis zwischen den Versicherten in einer Pflegeeinrichtung wohnen. (Versicherungsnehmer und mitversicherten A1-2.1.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers Personen) beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. des Versicherungsnehmers, Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer bei denen es sich um Arbeitsunfälle und eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Berufskrankheiten im Betrieb des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer VII handelt. Staaten lebt. A1-2.1.7 von Personen, die den versicherten Personen bei A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern Versicherungsschutz aus einem anderen jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar A1-2.1.8 von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Familienverbund eingegliederten unverheirateten Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während Versicherungsschutz besteht. oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Versicherungsschutz für längstens zwei Jahre bestehen, die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn Person entsteht. zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person unverheirateten und nicht in einer eingetragenen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder mitversicherten Personen. psychischer Erkrankung. 3 [Seite 4] A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer gesetzlicher als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. Haftpflichtbestimmungen A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sowie A1-2.1.4): privatrechtlichen Inhalts A1-2.5.1 Haftpflichtansprüche der versicherten Personen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch untereinander wegen Personenschäden, genommen wird. A1-2.5.2 Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.8 Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum und alle sonstigen Mitversicherten, Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-2.5.3 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, privaten A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Schadensersatz statt der Leistung; Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Nacherfüllung durchführen zu können; und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des VII handelt. Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; A1-2.6 Besondere Vertragsformen A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf A1-2.6.1 Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt ordnungsgemäße Vertragserfüllung; Folgendes: A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf der Leistung; die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson. A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit Gültigkeit. sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer des Versicherungsnehmers hinausgehen. mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des gemäß A1-8. Versicherers A1-2.6.2 Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart, A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst gilt Folgendes: - die Prüfung der Haftpflichtfrage, A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche die persönliche gesetzliche Haftpflicht des und Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher - die Freistellung des Versicherungsnehmers von Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Vertrag keine Gültigkeit. hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. gemäß A1-8. Ist die Schadensersatzverpflichtung des A1-2.6.3 Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“ Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den vereinbart, gilt Folgendes: Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Anspruch des Dritten freizustellen. Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur 2.1.2 und A1-2.1.3. Abwicklung des Schadens oder Abwehr der A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers diesen Vertrag keine Gültigkeit. abzugeben. A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken Versicherungsnehmer, ist der Versicherer gemäß A1-8. bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall des Versicherungsnehmers. A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsnehmer wegen eines während der Schadensereignisses, das einen unter den Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer 4 [Seite 5] gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, aufzukommen. Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei besondere Ausschlüsse) jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle 15 Mio. € begrenzt. anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für Ausschlüsse). alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme A1-6.1 Familie und Haushalt begrenzt. A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsnehmers eintretende Versicherungsfälle gelten als ein - aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B. Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. - auf derselben Ursache, A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen beruhen. ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer eines sozialen unentgeltlichen Engagements. bei jedem Versicherungsfall an der Versichert ist insbesondere die Mitarbeit Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die und Jugendarbeit; begründeten Haftpflichtansprüche aus einem - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, Interessenverbänden; wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, unberührt. Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen; Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. mitversichert. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Ansprüche. Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr; A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Versichertenältester. den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur minderjährigen Kindern. Versicherungsschutz besteht im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die Versicherer erstattet. Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertages- entsprechende Vorschrift der Verordnung über den stätten. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung Tageseltern. Erlangen die versicherte Person oder das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1- 5 [Seite 6] 7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder und sich diese Sachen oder – sofern es sich um gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im wegen Personenschäden. unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B. Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw. der Tätigkeit offensichtlich notwendige Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten getroffen hatte. (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität. A1-6.2.2 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs A1-6.2.2.1 Der Versicherer übernimmt vorübergehend die (auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1- Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der 1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird. Berufes) bleibt bestehen. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer und dessen Arbeitgeber das A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Aufhebungsvertrag beendet haben. Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus A1-6.2.2.2 Die Leistung des Versicherers gemäß A1-6.2.2.1 ist einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht ausgeschlossen werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an - bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers; Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt - wenn die Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers 10.000,– €. vor Ablauf von drei Monaten nach Abschluss dieses Vertrages eingetreten ist (Wartezeit); A1-6.2.1.6 aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten eingeschlossen, sofern - wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung beendet worden ist; - diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder Mitarbeiter ausgeübt werden und - wenn der Versicherungsnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat; - die Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt wird und der überwiegende Lebensunterhalt anderweitig bestritten - wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der wird und Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren befindet. - der Jahresumsatz den Betrag von 25.000,– € nicht A1-6.2.2.3 Voraussetzungen für die Leistung: übersteigt und - Der Versicherungsnehmer war bei Eintritt der - kein Versicherungsschutz über eine anderweitige Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Haftpflichtversicherung besteht. ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen. - handwerkliche Tätigkeiten (ausgenommen - Der Versicherungsnehmer legt eine Bescheinigung der Hausmeistertätigkeiten, Kunsthandwerk oder andere Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn künstlerische, bildgebende Tätigkeiten wie z. B. der Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor, Fotografie), wenn der Versicherungsnehmer bei der - medizinische, heilende, pflegerische Tätigkeiten, Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (sog. Hartz - planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten, IV) bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht. - anwaltliche, notarielle, finanz-/steuer- A1-6.2.2.4 Leistungsdauer /unternehmensberatende und buchhalterische Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich der Lohn- Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch /Gehaltsabrechnung, den Versicherer besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die Dauer von - Tätigkeiten, für die eine Versicherungs- oder zusammenhängend 12 Monaten. Die Übernahme der Deckungsvorsorgepflicht besteht. Beitragszahlung durch den Versicherer ist während der Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages auf maximal frei, wenn der Umsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwei Inanspruchnahmen begrenzt. 12 vollen Monaten vor Schadeneintritt 25.000,– € A1-6.3 Haus- und Grundbesitz übersteigt. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Versicherungsnehmers als Inhaber fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche einschließlich Ferienwohnungen, Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und Bei Sondereigentümern sind versichert dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt waren; sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. - die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung A1-6.3.1.2 eines 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe, seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) und ohne Unterbrechung abgestellten und fest benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser installierten Wohnwagens, Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, waren; Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens inkl. Laube. 6 [Seite 7] Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt bewohnte Immobilie, die werden. - dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht vorgezogenen Vermögensübertragung der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten grundbuchamtlich übertragen wurde und von den und ordnungsgemäß zur gesetzlichen bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter Unfallversicherung angemeldeten Personen für bewohnt wird, Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. - der Versicherungsnehmer erworben hat und von diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist. Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m², wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann auch wenn diese verpachtet werden. die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- 9); A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B. sind und Gebäude und Wohnungen vom - Photovoltaik- und Solaranlagen, Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, genutzt werden. - Wärmepumpen-Anlagen, A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1- 6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die - Solarthermieanlagen, gesetzliche Haftpflicht - Kleinwindanlagen, A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem - Mini-Blockheizkraftwerke. Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Elektrizität in das Netz eines Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18; (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht a) nicht mehr als sechs einzeln vermieteten gewerblich genutzt werden; Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen; A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. b) von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel Zwecken; bestand; c) von Garagen und Stellplätzen; A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. sofern die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen teilweise zu eigenen A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko Wohnzwecken genutzt werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Wenn die in a) genannten Höchstgrenze überschritten Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann durch Umwelteinwirkung. die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie 9); durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, A1-6.3.4.3 aus der Vermietung von Eigentums- und Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Ferienwohnungen sowie eines Ferien- oder Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Einfamilienhauses – auch wenn die Immobilien Luft oder Wasser ausgebreitet haben. abweichend von A1-6.3.3 nicht vom Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Ansprüche aus Gewässerschäden. Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden – nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken; Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Umweltrisiken). Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter; Versicherungsnehmers wegen Schäden A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies Grabearbeiten) ausschließlich für Schäden durch häusliche - bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je Abwässer. Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich werden; für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der - bis zu einer Bausumme von 400.000,- € je Einleitung in ein Gewässer. Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und - c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Teil der Bauarbeiten bis zu 200.000,- € in von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). 7 [Seite 8] A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet- Training, bei dem die Erzielung von /Pachtsachschäden Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom A1-6.8 Waffen und Munition Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der ausschließlich Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren - an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken Handlungen. gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden; A1-6.9 Tiere - aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des gepachteten oder geleasten Grundstücken und Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von Gebäuden. zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Haftpflichtansprüche wegen gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Beanspruchung; Zugtieren, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und - wilden Tieren sowie von Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern Zwecken gehalten werden. diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des oder Abwasser entstanden sind; Versicherungsnehmers aus - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer - der nicht gewerbsmäßigen Haltung von Nutztieren (z. hiergegen besonders versichern kann; B. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel, Lamas, - Schäden infolge von Schimmelbildung. Strauße); A1-6.6.3 Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche - der Haltung von Blinden-, Signal- und Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Behindertenbegleithunden; Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten - der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung von im Haushalt des Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast wurden oder Gegenstand eines besonderen Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehören (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken. Soweit es sich um den Ersatz von auch: Aufwendungen im Zusammenhang mit dem - Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern Wiedereinfangen der Tiere handelt, wird die sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen, Versicherungsleistung auf 5.000,- € je Versicherungsfall beschränkt. - medizinische Geräte, die dem Versicherungsnehmer zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des werden. Versicherungsnehmers Ausgeschlossen bleiben: - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen; - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu übermäßige Beanspruchung; privaten Zwecken, - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust soweit Versicherungsschutz nicht über eine von Geld, Urkunden und Wertpapieren; Haftpflichtversicherung besteht. - Vermögensfolgeschäden; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer - Schäden an Landfahrzeugen sowie an Luft- und sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Wasserfahrzeugen. Vermögensschäden. Die Höchstentschädigung innerhalb der A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Versicherungssumme für Sachschäden beträgt Kraftfahrzeug-Anhänger 200.000,– € je Versicherungsfall. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die A1-6.7 Sportausübung gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des wegen Schäden, die verursacht werden durch den Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport, Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern Kraftfahrzeug-Anhängern: sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Haftpflichtansprüche aus - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter - einer jagdlichen Betätigung, Höchstgeschwindigkeit; - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes 8 [Seite 9] - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen genommen wird. verkehren; A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen - Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des zulassungspflichtig sind. Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer A1-6.14 Schäden im Ausland das Fahrzeug mit Wissen und Willen des A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf zurückzuführen sind oder öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Verletzung von Obliegenheiten). Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Wohnungen und Häusern. Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten unterliegen. die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Gebrauch von Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), hinterlegen, stellt der Versicherer dem deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, - einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Buggys. Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch der Versicherungsnehmer verpflichtet, den den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer Durchsetzung nicht versicherter in Anspruch genommen wird. Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Kaution verfallen ist. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht im Ausland (Mallorca-Deckung) werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich - Mitversichert gilt – abweichend von A1-6.10 und A1- von folgenden Wasserfahrzeugen: 7.13 – die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen oder Treibsätze; Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder ausreichend aus einer für das Fahrzeug Außenbordmotoren) oder Treibsätze; abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder Azoren und Madeira). Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); Als Kraftfahrzeuge gelten: - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis - Personenkraftwagen, maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das - Krafträder, Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit Beförderung von nicht mehr als 9 Personen diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren 9 [Seite 10] Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 vergleichbarer Leitungs- oder (Vorsorgeversicherung). Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Fahrzeug mit Wissen und Willen des Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der bewusster Pflichtverletzung; Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; Fahrer gebraucht wird. - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, sowie durch Übertragung elektronischer Daten dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug durch Verarbeitung personenbezogener Daten. nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter alkoholische Getränke oder andere berauschende Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen Vorgangsreihe im Zusammenhang mit nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Verletzung von Obliegenheiten). Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Vernichtung. Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch A1-6.15 Vermögensschäden durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit weder durch Personen- noch durch Sachschäden keine Anwendung. entstanden sind. A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) durch Sachschäden entstanden sind – aus dem hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung oder sonstige Leistungen; elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder - aus planender, beratender, bau- oder mittels Datenträger. montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Dies gilt ausschließlich für Schäden aus Tätigkeit; - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei wirtschaftlich verbundene Unternehmen; Dritten durch Computer-Viren und/oder andere - aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Schadprogramme; - aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie Reiseveranstaltung; der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, Datenveränderungen sowie der Kosten zur aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft - aus Rationalisierung und Automatisierung; erfasster Daten; - aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen -wiederherstellung; Datenaustausch. - aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu elektronischer Daten; sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen bzw. worden sind, die dem Stand der Technik Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch oder Wettbewerbsrechts; Dritte erfolgen. - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, und Kostenanschlägen; so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als Obliegenheiten). ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, 10 [Seite 11] A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - die ethnische Herkunft, a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, - das Geschlecht, dass der Versicherungsnehmer bewusst - die Religion, - unbefugt in fremde Datenverarbeitungs- - die Weltanschauung, systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- Attacken, Denial of Service Attacks), - eine Behinderung, - Software einsetzt, die geeignet ist, die - das Alter, Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Recht, insbesondere dem Allgemeinen - massenhaft versandten, vom Empfänger Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese ungewollten elektronisch übertragenen In- Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht formationen (z. B. Spamming), Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und gesammelt werden sollen; Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von A1-6.17.2 Versicherungsfall gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs herbeigeführt haben. gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist A1-2.3 findet keine Anwendung. ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich d) Ansprüche wegen der Verletzung von erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz Versicherungsnehmer zu haben. hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes e) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche- - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19. Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: werden müssen, um den Eintritt des Schadens - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - abzuwenden. Pflege; - Rückwärtsversicherung für vorvertragliche - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Benachteiligungen Schulung; Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von wartung, -pflege; einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Service-Providing; Versicherungsvertrags kannte. - Betrieb von Datenbanken. - Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Vertragsbeendigung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn beruhen, die bis zur Beendigung des diese Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines - auf derselben Ursache, Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere gemeldet worden sind. sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - Vorsorgliche Meldung von möglichen - auf dem Austausch, der Übermittlung und Inanspruchnahmen Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. konkrete Umstände zu melden, die seine A1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht auch für Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich Versicherungsfälle im Ausland. erscheinen lassen. A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen der Umstände erfolgt. privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung (einschließlich immaterieller Schäden) aus Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 50.000,- €. - die Rasse, Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung 11 [Seite 12] für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. dar. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/ Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Jahreshöchstersatzleistung. Service Attacks), A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, - Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie Trojanische Pferde). den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung Schaden durch bewusstes Abweichen von herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung; gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) - Ansprüche auf Entschädigung und/oder oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen herbeigeführt haben. auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die c) Ansprüche wegen der Verletzung von mitversicherten Personen verhängt worden sind; Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz - Ansprüche wegen hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.  Gehalt, d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit  rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, elektronisch übertragenen Informationen (z. B.  Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Spamming), Beendigung von Arbeitsverhältnissen und - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich Sozialplänen sowie bestimmte Informationen über Internet-Nutzer  Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich gesammelt werden sollen. um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb A1-2.3 findet keine Anwendung. des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln A1-6.18 Geothermie A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- zentrale Schließanlage), geothermie und Geothermie mittels Bohrung. - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Versicherungsnehmers wegen Schäden im Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. wurden, Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). - Türschlüsseln sowie Schlüsseln für Dienst- A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung bzw. Dienstherrn überlassen wurden, im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen - fremden Möbel- und Tresorschlüsseln sowie sonstigen erweitert werden. Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Portokassen, A1-6.18.3 Der Ausschluss in A1-7.11 (Senkungen, Spielzeuge, Wanduhren, Kraftfahrzeuge), Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten Anwendung. befunden haben. Codekarten und Transponder werden A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Schlüsseln gleichgesetzt. Urheberrechtsverletzungen) A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch die notwendige Auswechselung von Schlössern und Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Schließanlagen sowie für die vorübergehenden durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung Schlüssels festgestellt wurde. von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung. - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); Der Versicherer ersetzt auch - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem Auswechselung der im Sondereigentum stehenden der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; dem gemeinschaftlichen Eigentum; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. A1-6.19.2 Versicherungsschutz besteht auch für Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der Versicherungsfälle im Ausland. gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versicherten A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Person ist oder war; a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst 12 [Seite 13] - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des  Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen versicherten Person an strafbaren Handlungen; Dritten überlassen wurden.  psychische Primär- und Folgeschäden. A1-6.21 Opferschutz - Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, A1-6.21.1 Mediation die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und die dem Versicherer Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus Versicherung unter Vorlage des dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und Bewilligungsbescheides gemeldet werden. Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines A1-6.21.4 Psychologische Betreuung Mediationstermines. Voraussetzung für die - Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine Inanspruchnahme ist die Bereitschaft des versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur Privathaftpflichtversicherung Opfer einer Gewalttat Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen geworden ist und dadurch eine psychische Schädigung den Parteien kein Rechtsstreit oder erlitten hat. Schlichtungsverfahren geführt wird. Die Leistungen kann beanspruchen, wer Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2  durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Stunden. Angriff auf den Körper durch einen Dritten oder A1-6.21.2 Rechtsberatung  durch sonstige physische Einwirkung durch einen Dritten, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem freie Willensentschließung oder Willensbetätigung zu Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen beeinträchtigen, zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E- eine gesundheitliche psychische Schädigung erlitten Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen höchstens einer halben Stunde. Der Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen, einer Gewalttat erlitten hat. Eine Verurteilung des die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden Täters ist hierbei nicht vorausgesetzt. oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-, - Nach einer Gewalttat kann die versicherte Person zur Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der Verarbeitung des Tatgeschehens psychologische Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst. Betreuung in Anspruch nehmen, wenn ein Psychologe Zur Durchführung der Beratung übermittelt der bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist. Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt Der Versicherer übernimmt die Kosten für bis zu 10 bedeutsamen Informationen telefonisch oder Sitzungen beim Psychologen/Psychotherapeuten. elektronisch vorab an den Versicherer. - Kein Versicherungsschutz besteht für Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat  Schädigungen der versicherten Person durch nicht abschließend klären lassen, gewährt der häusliche Gewalt; Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen  Schädigungen, die sich die versicherten Personen schriftlichen Darstellung. untereinander zugefügt haben. A1-6.21.3 Opferhilfe Ein Leistungsanspruch besteht nicht, soweit der versicherten Person inhaltsgleiche Ansprüche gegen - Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im einen Sozialversicherungsträger oder eine private Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während Krankenversicherung zustehen. Auf die der Wirksamkeit der Versicherung Geltendmachung dieser Ansprüche kommt es nicht an.  Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des - Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und die während der Wirksamkeit der  dadurch eine körperliche (nicht psychische) Privathaftpflichtversicherung eingetreten sind und die Schädigung erlitten hat und Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach der Gewalttat begonnen wird.  der Täter nicht ermittelt werden konnte. A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, A1-6.22.1 Neuwertentschädigung wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat Der Versicherer leistet auf Wunsch des eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz auf Leistungen hat auch, wer einen zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr 3.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr einer Gewalttat erlitten hat. begrenzt. - Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum versicherten Person Versorgung nach dem Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Anwendung der §§ 30 bis 34 des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid). Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. - Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den Ausgeschlossen bleiben Schäden an: §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den - mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch Telefone, Pager) 50.000,– €. - Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme - Kein Versicherungsschutz besteht für (z. B. Laptop, Tablet-PC)  Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem - Film- und Fotoapparate Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind; - tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte) 13 [Seite 14] - Brillen jeder Art. im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der A1-6.22.2 Deliktunfähigkeit Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert. Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden - Der Versicherungsschutz für die Summen- und durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen: Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit Monate ab Antragseingang beim Versicherer und endet von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit automatisch mit dem Beginn des endgültigen dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der kommt. Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen - Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. mit Monatsfrist zu kündigen. A1-6.22.3 Schäden bei Gefälligkeiten - Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird Basis des nicht zustande gekommenen sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen Anschlussvertrages erhoben werden. stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits- haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer - Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der wünscht und ein anderer Versicherer nicht Versicherungsnehmer unverzüglich leistungspflichtig ist.  den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen sofern bereits für den Versicherungsnehmer Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht oder teilweise leistet, Versicherte dieses Vertrages sind.  den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens A1-6.23 Garantien dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen hat. Der Versicherer garantiert, dass die dieser - Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Schadens und über den Umfang der Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu der Versicherungsnehmer von den durch den dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen Mai 2024) abweichen. anderer Versicherer. A1-6.23.2 Künftige Leistungsverbesserungen A1-6.23.5 Versicherungswechsel Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden - Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Schadenfall während der Gültigkeit dieser Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden auch für diesen Vertrag. Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E- Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. registrieren lassen, wird der Versicherer den Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen einigen, welche Gesellschaft für den Schaden informieren. zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit A1-6.23.3 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung anderweitiger gültiger auslaufender erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: und diesbezügliche Ansprüche des - Soweit der beantragte Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an künftigen Vertrages über den der anderen noch den Versicherer abgetreten werden. bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls wären. nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet - Eine Leistung aus der Summen- und war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den - Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch geht ausnahmslos diesem Vertrag vor. eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es - Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige Schaden gab. Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen. - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag - Leistet der Versicherer aus einer anderen um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages 14 [Seite 15] abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von - Mitversichert ist – abweichend von A1-7.13 und A1- 00:00 bis 12:00 Uhr. 6.6.3 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden privat geliehenen, gemieteten oder A1-6.24 Besondere Leistungen bei Kraftfahrzeugen gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen A1-6.24.1 Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug und eines Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. durch geliehene Kraftfahrzeuge - Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten die dem Versicherungsnehmer oder einer Gebrauch eines Personenkraftwagens, Kraftrads oder mitversicherten Person zum dauerhaften oder Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, das ihm regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber - Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder beträgt 3.000,– €. Vollkaskoschaden, besteht abweichend von A1-7.13 und A1-6.6.3 Versicherungsschutz gemäß den A1-7 Allgemeine Ausschlüsse nachfolgenden Bestimmungen: Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen - Erstattet wird der durch die Rückstufung des nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- und - Versicherungsschutz ausgeschlossen: Vollkaskoversicherung entstehende Vermögens- A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden schaden bis zu einer Höchstentschädigung von 5.000,– €.. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller der ersten fünf auf den Schadensfall folgenden Jahre Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz- haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz- Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, - Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz- Vollkaskoversicherung bis maximal 1.000,– € je dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Versicherungsfall. Schädlichkeit - Voraussetzung für die Entschädigung ist ein - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem - Arbeiten oder sonstige Leistungen die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. Selbstbeteiligung entnommen werden kann. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander - Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Ausgeschlossen sind Ansprüche Fahrzeugen - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4  die dem Versicherten zum regelmäßigen oder benannten Personen gegen die mitversicherten dauerhaften Gebrauch überlassen wurden oder Personen,  die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben genutzt werden. Versicherungsvertrags, A1-6.24.2 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür sowie - zwischen mehreren mitversicherten Personen Reinigungs- und Pflegearbeiten desselben Versicherungsvertrags. Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit wegen Schäden diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. - die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht; verbundenen Personen - durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Versicherungsnehmer Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in beträgt 5.000,– €. häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im A1-6.24.3 Be- und Entladeschäden Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; - Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Als Angehörige gelten privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- Anhängers wegen Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden. - Eltern und Kinder, - Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder - Adoptiveltern und -kinder, Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen. - Schwiegereltern und -kinder, - Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen - Stiefeltern und -kinder, Schaden von der zuständigen Kfz- Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem - Großeltern und Enkel, Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem - Geschwister sowie Vertrag. - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein - Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes beträgt 5.000,- €. Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander A1-6.24.4 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen verbunden sind). 15 [Seite 16] A1-7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn - Sachschäden, die durch Krankheit der dem der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. A1-7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht noch grob fahrlässig gehandelt hat. rechtsfähiger Verein ist; A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft welche entstehen durch oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, A1-7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; - Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. A1-7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. A1-7.12 Strahlen Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. leben. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, Zum Gebrauch gehören z. B. auch gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht - Ein- und Aussteigen, erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. - Be- und Entladen, A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, - Betanken und Aufladen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - Reparatur, Wartung und Reinigung, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeitsmaschine. Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung A1-2.3 findet keine Anwendung. liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine Leistung führt. Anwendung. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen Art. übernommen haben. A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos A1-7.7 Asbest (Erhöhungen und Erweiterungen) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse Versicherungsnehmers zurückzuführen sind. A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten A1-7.8 Gentechnik Risikos. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Dies gilt nicht zurückzuführen sind auf - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von - gentechnische Arbeiten, versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder - gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Wasserfahrzeugen sowie - Erzeugnisse, die - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,  Bestandteile aus GVO enthalten, - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-  aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige wurden. Diskriminierung A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Änderung bestehender oder Erlass neuer Anfeindung, Schikane, Belästigung, Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das A1-7.10 Übertragung von Krankheiten Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. - Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge- versicherung) 16 [Seite 17] A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des entstehen, sofort versichert. Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko A1-6.4. innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko Folgen einer nachteiligen Veränderung der angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist besteht Versicherungsschutz ausschließlich von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue - für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen 4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); und Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18. - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen A2-1.2 Rettungskosten eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Der Versicherer übernimmt Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten von Bahnen; halten durfte (Rettungskosten), sowie - Risiken, die der Versicherungs- oder - außergerichtliche Gutachterkosten. Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und - Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und Gutachterkosten zusammen mit der deshalb im Rahmen von kurzfristigen Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Versicherungsverträgen zu versichern sind; Sachschäden nicht übersteigen. - Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- amtlicher Tätigkeit; und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch - Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden. Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Versicherers von Maßnahmen des Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Versicherungsnehmers Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. A1-10.1 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil A2-1.3 Ausschlüsse - der Versicherungsnehmer verstorben ist; Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches - die Ehe rechtskräftig geschieden wurde; Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden - die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer aufgehoben wurde; gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine - die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder Anwendung. - Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Ausbildung beendet haben, nachweislich so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, Wird bis dahin kein neuer Privathaftpflicht- illegalem Streik oder Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Nachversicherung rückwirkend; Maßnahmen A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste beruhen. Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, dieser Versicherungsnehmer. soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem 17 [Seite 18] Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Versicherungsnehmers als Inhaber A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften - von Heizöltanks ohne Begrenzung des Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Gesamtfassungsvermögens auf den in A1-6.3.1 Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass genannten Grundstücken, sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den - der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen angegebenen Anlagen zur Lagerung von Anordnungen oder Verfügungen, die dem gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder Anwendung. mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung Umweltschadensgesetz (USchadG) der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, Lebensräumen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen - Schädigung der Gewässer einschließlich Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, Grundwasser, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch - Schädigung des Bodens. genommen werden. - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle Wirksamkeit des Versicherungsvertrags gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt derselben Dienststelle zugefügt werden. gelangt sind oder A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei und bestimmungswidrig erfolgt ist. jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Auch ohne Vorliegen einer solchen Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter entschädigungspflichtige Personen erstreckt. ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen A2-2.4 Rettungskosten Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche werden können (Entwicklungsrisiko). Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der A2-3.2 Ausland Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder A2-2.5 Eigenschäden Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, überschreiten. die dadurch verursacht werden, dass die A2-3.3 Ausschlüsse gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-2.6 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden Schäden, die nachweislich - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden- - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder Maßnahmen beruhen. hätte erlangen können. 18 [Seite 19] A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig 5 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres eine mitversicherte Person nachweist, dass dar. - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten mitversicherte Person während der Wirksamkeit der durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Versicherung von einem Dritten geschädigt wird Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: mangels Masse abgelehnt wurde - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch und genommene Dritte kann seiner A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der nachkommen, weil die Zahlungs- oder Versicherungsleistung abgetreten werden und die Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Dritten festgestellt worden ist. ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Und: Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. - Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine Forderung. gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei Und: jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist und seinen Nachträgen vereinbarten gescheitert. Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Rechte aus diesem Vertrag zu. privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz A3-4 Räumlicher Geltungsbereich verpflichtet ist (schädigender Dritter). Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 oder Liechtenstein eintreten. erfüllt sind. A3-5 Besondere Ausschlüsse für das A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in Forderungsausfallrisiko dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung A3-5.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rechtsverfolgung; Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und A3-5.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder Ausschlüsse Anwendung, die für den vertraglichen Forderungsübergangs; Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den A3-5.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – A3-5.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs- Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht nehmers) oder abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln - ein Sozialversicherungsträger oder des Schädigers zugrunde liegt. Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, A3-2 Leistungsvoraussetzungen Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Der Versicherer ist gegenüber dem Dritten handelt. Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional) vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur, in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen soweit besonders vereinbart und im Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Versicherungsschein aufgeführt: Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche A4-1 Gegenstand der Versicherung Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Versichert ist im Rahmen dieser Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit des Versicherungsnehmers als Halter des im der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem hätte. Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter, Name und besondere Kennzeichen als 19 [Seite 20] Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist. Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Beitragsangleichung. Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst- Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. werden. Die vorsätzliche Nichteinhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles. für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. A4-2 Generelle Risikobegrenzungen Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Nicht versichert sind Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr - Haftpflichtansprüche aus Deckschäden; geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten Schadenfälle. (Scheinverbrechern). A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A ergebenden Prozentsatz zu verändern A(GB)-1 Abtretungsverbot (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des den geschädigten Dritten ist zulässig. Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) ermittelt hat, so darf der Versicherer den A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung Absatz ergeben würde. zu machen und auf Wunsch des Versicherers A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten berücksichtigen. Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des wirksam werden sollte. Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags einen Monat vor dem Wirksamwerden der werden berücksichtigt. Beitragserhöhung zugehen. A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den Kündigungsrecht. die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in A(GB)-4 Beitragsanpassung Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta- statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge des erhöhten Beitrags erfolgten. überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres- Anwendung auf Versicherungen mit beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der Beitragsangleichung Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags- anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres- beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt. 20 [Seite 21] A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach so entspricht die Versicherungsperiode der A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- Vertragsdauer. entwicklung in der Vergangenheit und die B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen voraussichtliche künftige Schaden- und verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum versicherungsmathematischen Grundsätzen einen vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Versicherungsbeginn, fällig. Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Versicherungsnehmers oder getroffenen oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders, Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag berücksichtigen. frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1 niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben. Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge die Zahlung nicht veranlasst hat. für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif- Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den vertreten hat. gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl- ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags ligkeit) vornehmen. eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi- diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf- aufmerksam gemacht hat. gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung B1-4 Folgebeitrag des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der B1-4.1 Fälligkeit Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten wirksam werden würde. Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen A(GB)-5 Subsidiarität vereinbarten Zeitpunkt fällig. Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit PHV 2025 Max“ gelten subsidiär, soweit eine veranlasst wird. Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht werden kann. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Teil B Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungs- Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, schutzes, Beitragszahlung Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-4.3 Mahnung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Einmalbeitrags. Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. B1-2.1 Beitragszahlung Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) Einmalbeitrag. hinweist. B1-2.2 Versicherungsperiode B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder 21 [Seite 22] Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen Verpflichtung zur Leistung frei. hat. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des sofortiger Wirkung kündigen. Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der ausdrücklich hinzuweisen. Anfechtungserklärung zu. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das bis zur Zahlung bestehen. Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges B1-5 Lastschriftverfahren Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Vertrags/Kündigung B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug B2-1 Dauer und Ende des Vertrags Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem B2-1.1 Vertragsdauer Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Der Versicherer hat in der Kündigung darauf Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien selbst zu übermitteln. spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des bestanden hat. dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Jahres zugegangen sein. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen) Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt. zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall der Widerrufsfrist beginnt. B2-2.1 Kündigungsrecht Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen 22 [Seite 23] - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die eine Zahlung von Sanierungskosten von Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich Umweltschäden geleistet wurde, war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer - der Versicherer den Anspruch des die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder B3-1.2.2 Kündigung - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform Frist von einem Monat kündigen. (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Klage zugegangen sein. Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung geschlossen hätte. mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der B3-1.2.3 Vertragsänderung Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der wirksam wird. Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Bedingungen auf Verlangen des Versicherers ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. andere Obliegenheiten Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand seines Vertreters bis zum Vertragsschluss aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des gefahrerhebliche Umstände Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hinzuweisen. Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände Wird der Vertrag von einem Vertreter des innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die dem der Versicherer von der Verletzung der Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. berücksichtigen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand Vergangenheit kein Versicherungsschutz. oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der B3-1.6 Anfechtung Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. grob fahrlässig gemacht hat. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Bedingungen geschlossen hätte. Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, verletzt hat. wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 [Seite 24] B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des besonders gefahrdrohend. Versicherungsnehmers entspricht. B3-2.1.2 Rechtsfolgen B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt Rechtsfolge hingewiesen hat. hat, den Vertrag fristlos kündigen. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass verletzt hat. die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Versicherungsfalls Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: verletzt hat. B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und B3-2.3.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Abschnitt B4 – Weitere Regelungen B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Das Gleiche gilt, wenn gegen den B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, gemacht werden. kann er die Aufhebung des später geschlossenen Für die Versicherung von Ansprüchen aus Vertrags verlangen. Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats Woche anzuzeigen. geltend macht, nachdem er von der b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach zugeht. Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. B4-2.1 Form, zuständige Stelle c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. begründenden Schadensereignisses ein Erklärungen und Anzeigen sollen an die Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder gesetzlichen Regelungen über den Zugang von die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht stellen. angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 24 [Seite 25] B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Telefon: 0800 3696000 Niederlassung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- findet bei einer Verlegung der gewerblichen hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich- tungsverfahren teilzunehmen. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ entgegenzunehmen betreffend wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt- form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. - den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; B4-5.2 Versicherungsaufsicht - ein bestehendes Versicherungsverhältnis Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des einschließlich dessen Beendigung; Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver- schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz- Vertrags und während des dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter- Versicherungsverhältnisses. liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst- B4-3.2 Erklärungen des Versicherers leistungsaufsicht. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Sektor Versicherungsaufsicht deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu Graurheindorfer Straße 108 übermitteln. 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter E-Mail: poststelle@bafin.de Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Internet: https://www.bafin.de Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der B4-5.3 Rechtsweg Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der beschreiten. Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer B4-4 Verjährung Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Versicherer angemeldet worden, zählt bei der gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver- mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, Anspruchsteller nicht mit. seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. seinen Sitz hat. B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi- Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem cherungsnehmer Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be- Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche schwerdestelle des Versicherers wenden: Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas- Grundeigentümer-Versicherung VVaG sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; Beschwerdemanagement fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Große Bäckerstr. 7 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- 20095 Hamburg punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver- sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den B4-5.1 Versicherungsombudsmann Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen B4-6 Anzuwendendes Recht Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann B4-7 Embargobestimmung sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Versicherungen wenden. mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange Versicherungsombudsmann e. V. dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Postfach 080632 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. 10006 Berlin 25 [Seite 26] Embargos der Europäischen Union oder der Bun- desrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge- genstehen. 26

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