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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

GEV Care Plus Smart: die Bedingungen im Volltext

Einstiegslinie CarePlus der GEV ohne Deliktunfähigkeitsklausel, mit Gefälligkeit bis 10.000 EUR, Schlüsseln bis 20.000 EUR und Forderungsausfall ab 5.000 EUR.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens 15 Mio. € begrenzt.“A1-5.1, Seite 5
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die“A1-6.15.1, Seite 8
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 5
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers“A1-5.4, Seite 5
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,“A1-2.1.1, Seite 3
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt“A1-2.1.2, Seite 3
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) bis zu drei Jahren“A1-6.14, Seite 8
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen.“A1-6.22.1, Seite 11
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A1-6.22.2, Seite 11
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 13

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernicht geregelt
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“A1-2.1.6, Seite 3
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Erkrankung.“A1-2.1.3, Seite 3
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“A1-6.2.1.1, Seite 5
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis 10.000 €„Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen,“A1-6.21.1, Seite 11
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,“A1-7.3, Seite 11

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden.“A1-6.6.1, Seite 7
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast,“A1-7.5, Seite 12
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast,“A1-7.5, Seite 12
Verlust privater Schlüsselja, bis 20.000 €„fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),“A1-6.20.1, Seite 10
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis 20.000 €„Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden,“A1-6.20.1, Seite 10
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).“A1-6.5, Seite 6
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“A1-6.16.2.1, Seite 8
Be- und Entladeschädennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“A1-7.13, Seite 12
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind.“A1-6.10.1, Seite 7
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;“A1-6.12.1, Seite 8
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.“A1-6.12.1, Seite 8
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt;“A1-6.11.1, Seite 7
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern“A1-6.7, Seite 7
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“A1-6.9.1, Seite 7
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,“A1-6.9.2, Seite 7
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.“A1-6.8, Seite 7

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen,“A1-6.3.1.1, Seite 6
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens,“A1-6.3.1.3, Seite 6
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„bis zu drei einzelnen Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen,“A1-6.3.4.2, Seite 6
Unbebaute Grundstückeja„Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 500 m²,“A1-6.3.2, Seite 6
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden“A1-6.3.4.5, Seite 6
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens“A1-6.3.4.6, Seite 6
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„von Heizöltanks bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 5.000 Liter“A2-2.1, Seite 14
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis 1 Mio. €„Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG,“A2-3.1, Seite 14
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1-6.3.4.1, Seite 6

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme, Selbstbeteiligung 5.000 €„oder mehr beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der titulierten Forderung.“A3-3.1, Seite 15
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnein„Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;“A3-5.1, Seite 15
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennein„wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.“A3-1.2, Seite 15
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.“B3-2.3.4, Seite 20
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-1.2, Seite 18
Beitragsanpassungsklauselja„Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.“A(GB)-4.1, Seite 16
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

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Volltext aufklappen: AVB PHV 2025 Care Smart
[Seite 1] BEDINGUNGEN Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung – CarePlus Smart (AVB PHV 2025 Smart) Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken). − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken). − Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. − Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional). Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung. − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge- schlechtsneutral zu verstehen. AVB-PHV2025-Smart-0325 1 [Seite 2] BEDINGUNGEN Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht- versicherung – CarePlus Smart (AVB PHV 2025 Smart) Teil A A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs- nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes besonderer Verwahrungsvertrag Risiko) A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Arbeiten und sonstigen Leistungen Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-7.7 Asbest A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.8 Gentechnik A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Versicherers Diskriminierung A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A1-7.10 Übertragung von Krankheiten Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Selbstbeteiligung) A1-7.12 Strahlen A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger besondere Ausschlüsse) A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-6.1 Familie und Haushalt A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen A1-6.3 Haus- und Grundbesitz und Erweiterungen) A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Versicherungsnehmers Miet-/Pachtsachschäden A1-6.7 Sportausübung Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken A1-6.8 Waffen und Munition A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) A1-6.9 Tiere A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A1-6.14 Schäden im Ausland A3-2 Leistungsvoraussetzungen A1-6.15 Vermögensschäden A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A3-4 Räumlicher Geltungsbereich A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko A1-6.18 Geothermie A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional) A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln A1-6.21 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A1-6.22 Garantien A(GB)-1 Abtretungsverbot A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Beitragsangleichung Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A(GB)-4 Beitragsanpassung A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A(GB)-5 Subsidiarität 2 [Seite 3] Teil B Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Abschnitt B4 – Weitere Regelungen B1-4 Folgebeitrag B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B1-5 Lastschriftverfahren B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-4 Verjährung Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B4-6 Anzuwendendes Recht B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B4-7 Embargobestimmung nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, Teil A diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder Risiko) gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden A1-2.1.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Lebens als Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus Privatperson und und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, Dienstes oder Amtes. bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Verhältnis zwischen den Versicherten VII handelt. (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-2.1.7 von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners Versicherungsschutz aus einem anderen des Versicherungsnehmers, Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des A1-2.1.8 von sonstigen vorübergehend (maximal 1 Jahr) in den Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer Familienverbund eingegliederten unverheirateten vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von Staaten lebt. minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Versicherungsschutz besteht. Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- Studium, auch Bachelor- und unmittelbar 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Person entsteht. Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der mitversicherten Personen. Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 unverheirateten und nicht in einer eingetragenen sowie A1-2.1.4): Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, A1-2.5.1 Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.8 Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer psychischer Erkrankung. und alle sonstigen Mitversicherten, A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem A1-2.5.2 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus Versicherungsnehmer lebenden Partners einer gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von 3 [Seite 4] Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Bundesagentur für Arbeit, privaten Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Krankenversicherungsträgern, sonstigen Schadensersatz statt der Leistung; Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Nacherfüllung durchführen zu können; Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des VII handelt. mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; A1-2.6 Besondere Vertragsformen A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; A1-2.6.1 Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt Folgendes: A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Versicherungsnehmers als Einzelperson. Ersatzleistungen. A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 haben für diesen Vertrag keine sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Gültigkeit. Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken Versicherers gemäß A1-8. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst A1-2.6.2 Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart, - die Prüfung der Haftpflichtfrage, gilt Folgendes: A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche die persönliche gesetzliche Haftpflicht des und Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, - die Freistellung des Versicherungsnehmers von eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer die Kinder des Partners) haben für diesen Vertrag keine hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, Gültigkeit. die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. gemäß A1-8. Ist die Schadensersatzverpflichtung des A1-2.6.3 Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“ Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den vereinbart, gilt Folgendes: Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Anspruch des Dritten freizustellen. die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der 2.1.2 und A1-2.1.3. Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 haben für diesen Vertrag abzugeben. keine Gültigkeit. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Versicherungsnehmer, ist der Versicherer Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer gemäß A1-8. führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsnehmer wegen eines während der Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen den Versicherungsnehmer von dem Versicherer Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders gesetzlicher vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Haftpflichtbestimmungen A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder privatrechtlichen Inhalts Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. genommen wird. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf Selbstbeteiligung) den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 4 [Seite 5] Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle 15 Mio. € begrenzt. anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für Ausschlüsse). alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme A1-6.1 Familie und Haushalt begrenzt. A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsnehmers eintretende Versicherungsfälle gelten als ein - aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B. Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. - auf derselben Ursache, A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen beruhen. ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer eines sozialen unentgeltlichen Engagements. bei jedem Versicherungsfall an der Versichert ist insbesondere die Mitarbeit Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die und Jugendarbeit; begründeten Haftpflichtansprüche aus einem - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, Interessenverbänden; wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, unberührt. Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen; Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. mitversichert. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Ansprüche. Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr; A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Versichertenältester. den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Beaufsichtigung von bis zu fünf zur Betreuung Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur übernommenen minderjährigen Kindern. im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht Versicherer erstattet. versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Kinderhorten oder Kindertages-stätten. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. versicherte Person oder das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1- vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers wegen Personenschäden. scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B. Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw. aufzukommen. Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und oder Universität. besondere Ausschlüsse) A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private (auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1- Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese 1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Berufes) bleibt bestehen. 5 [Seite 6] A1-6.3 Haus- und Grundbesitz je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer Wohnungen (bei und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Wohnungseigentum als Sondereigentümer), Unfallversicherung angemeldeten Personen für einschließlich Ferienwohnungen, Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Bei Sondereigentümern sind versichert Dritten verursachen. Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch gemeinschaftlichen Eigentum. VII handelt. A1-6.3.1.2 eines Einfamilienhauses, Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann und ohne Unterbrechung abgestellten und fest die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- installierten Wohnwagens, 9); einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B. Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens - Photovoltaik- und Solaranlagen, inkl. Laube. - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst bewohnte Immobilie, die - Wärmepumpen-Anlagen, - dem Versicherungsnehmer im Rahmen der - Solarthermieanlagen, vorgezogenen Vermögensübertragung - Kleinwindanlagen, grundbuchamtlich übertragen wurde und von den bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter - Mini-Blockheizkraftwerke. bewohnt wird, Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die - der Versicherungsnehmer erworben hat und von Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der Elektrizität in das Netz eines Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist. Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18; A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 500 m², gewerblich genutzt werden; auch wenn diese verpachtet werden. A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen bestand; sind und Gebäude und Wohnungen vom A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Eigenschaft. Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen 6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden gesetzliche Haftpflicht durch Umwelteinwirkung. A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie Versicherungsnehmer in den oben genannten durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ansprüche aus Gewässerschäden. Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung Umweltrisiken). von bis zu drei einzelnen Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden Garagen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Wenn die Anzahl an vermieteten Wohnräumen Versicherungsnehmers wegen Schäden überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des Es gelten dann die Bestimmungen über die Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies Vorsorgeversicherung (A1-9); ausschließlich für Schäden durch häusliche A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Abwässer. Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter; Einleitung in ein Gewässer. A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,- € von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). 6 [Seite 7] A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet- - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder /Pachtsachschäden Pferde, Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen privaten Zwecken, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. soweit Versicherungsschutz nicht über eine A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Haftpflichtversicherung besteht. Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden ausschließlich Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer - an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden; Vermögensschäden. - aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Kraftfahrzeug-Anhänger Gebäuden. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Haftpflichtansprüche wegen wegen Schäden, die verursacht werden durch den - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht Beanspruchung; versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h oder Abwasser entstanden sind; bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter hiergegen besonders versichern kann; Höchstgeschwindigkeit; - Schäden infolge von Schimmelbildung. - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 A1-6.7 Sportausübung km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport, sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, verkehren; auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern - Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der zulassungspflichtig sind. Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer Haftpflichtansprüche aus das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der - einer jagdlichen Betätigung, Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem gebraucht werden. Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf Training, bei dem die Erzielung von öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der A1-6.8 Waffen und Munition Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen Handlungen. A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.9 Tiere Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von unterliegen. zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Gebrauch von gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben Zugtieren, werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; - wilden Tieren sowie von - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), Zwecken gehalten werden. deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt; Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, - Versicherungsnehmers aus der Haltung von Blinden-, Buggys. Signal- und Behindertenbegleithunden. A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch Versicherungsnehmers den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge 7 [Seite 8] verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer - aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer Reiseveranstaltung; in Anspruch genommen wird. - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich - aus Rationalisierung und Automatisierung; von folgenden Wasserfahrzeugen: - aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, -wiederherstellung; Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) - aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung oder Treibsätze; elektronischer Daten; - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Außenbordmotoren) oder Treibsätze; Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit oder Wettbewerbsrechts; diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch vergleichbarer Leitungs- oder genommen wird. Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht bewusster Pflichtverletzung; werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; A1-6.14 Schäden im Ausland - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen zurückzuführen sind oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Inseln, den Azoren und Madeira) bis zu drei Jahren oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter bis zu einem Jahr eingetreten sind. Versichert ist Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Vorgangsreihe im Zusammenhang mit vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht personenbezogenen Daten wie das Erheben, das dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die und Häusern. Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt Vernichtung. als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen angewiesen ist. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen A1-6.15 Vermögensschäden immaterieller Schäden von Versicherten A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit weder durch Personen- noch durch Sachschäden keine Anwendung. entstanden sind. A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ansprüche wegen Vermögensschäden Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) durch Sachschäden entstanden sind – aus dem hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung oder sonstige Leistungen; elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. - aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Dies gilt ausschließlich für Schäden aus Tätigkeit; - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei wirtschaftlich verbundene Unternehmen; Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 8 [Seite 9] - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie - auf derselben Ursache, der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur - auf dem Austausch, der Übermittlung und Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft Mängeln erfasster Daten; beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen A1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht auch für Datenaustausch. Versicherungsfälle im Ausland. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen übermittelnden, bereitgestellten Daten durch A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen bzw. worden sind, die dem Stand der Technik privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Personen-, Sach- oder Vermögensschäden Dritte erfolgen. (einschließlich immaterieller Schäden) aus Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von - die Rasse, Obliegenheiten). - die ethnische Herkunft, A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - das Geschlecht, a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - die Religion, - unbefugt in fremde Datenverarbeitungs- - die Weltanschauung, systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- - eine Behinderung, Attacken, Denial of Service Attacks), - das Alter, - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern - oder die sexuelle Identität. (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese - massenhaft versandten, vom Empfänger Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht ungewollten elektronisch übertragenen In- Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor formationen (z. B. Spamming), deutschen Gerichten geltend gemacht werden. - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und bestimmte Informationen über Internet-Nutzer Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die gesammelt werden sollen; Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den A1-6.17.2 Versicherungsfall Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer herbeigeführt haben. des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen A1-2.3 findet keine Anwendung. den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich d) Ansprüche wegen der Verletzung von erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz Versicherungsnehmer zu haben. hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes e) Ansprüche wegen der Verletzung von - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche- rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19. Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies wartung, -pflege; gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Service-Providing; Versicherungsvertrags kannte. - Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach - Betrieb von Datenbanken. Vertragsbeendigung A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines diese 9 [Seite 10] Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, gemeldet worden sind. insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung - Vorsorgliche Meldung von möglichen von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden Inanspruchnahmen finden die Bestimmungen über Personenschäden Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Anwendung. Versicherer während der Laufzeit des Vertrags Der Versicherer ersetzt auch konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem erscheinen lassen. der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. der Umstände erfolgt. A1-6.19.2 Versicherungsschutz besteht auch für A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung Versicherungsfälle im Ausland. Die Versicherungssumme für Schäden aus A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 10.000,- €. a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung dass der Versicherungsnehmer bewusst für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/ Jahreshöchstersatzleistung. Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung - Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, den Schaden durch wissentliches Abweichen von Trojanische Pferde). Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung; Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. - Ansprüche auf Entschädigung und/oder Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, herbeigeführt haben. die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; c) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung - Ansprüche wegen personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz  Gehalt, hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.  rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten  Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Spamming), Sozialplänen sowie - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich  Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb gesammelt werden sollen. des Versicherungsnehmers gemäß dem A1-2.3 findet keine Anwendung. Sozialgesetzbuch VII handelt. A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln A1-6.18 Geothermie A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine geothermie und Geothermie mittels Bohrung. zentrale Schließanlage), A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Versicherungsnehmers wegen Schäden im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). wurden, A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung bzw. Dienstherrn überlassen wurden, im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten erweitert werden. befunden haben. Codekarten und Transponder werden A1-6.18.3 Der Ausschluss in A1-7.11 (Senkungen, Schlüsseln gleichgesetzt. Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Anwendung. gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne die notwendige Auswechselung von Schlössern und Urheberrechtsverletzungen) Schließanlagen sowie für die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Schlüssels festgestellt wurde. 10 [Seite 11] A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben und diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines den Versicherer abgetreten werden. Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, Auswechselung der im Sondereigentum stehenden dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet dem gemeinschaftlichen Eigentum; war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es Person ist oder war; zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Schaden gab. Dritten überlassen wurden. - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des A1-6.20.4 Die Höchstentschädigung ist auf 20.000,– € je ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von A1-6.21 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung 00:00 bis 12:00 Uhr. A1-6.21.1 Schäden bei Gefälligkeiten A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen Versicherungsschutz ausgeschlossen: stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits- haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden wünscht und ein anderer Versicherer nicht Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller leistungspflichtig ist. Die Höchstentschädigung ist auf Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt 10.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. begrenzt. A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Versicherte dieses Vertrages sind. Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder A1-6.22 Garantien Schädlichkeit A1-6.22.1 GDV-Musterbedingungen - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Der Versicherer garantiert, dass die dieser - Arbeiten oder sonstige Leistungen Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Ausgeschlossen sind Ansprüche e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 Mai 2024) abweichen. benannten Personen gegen die mitversicherten A1-6.22.2 Künftige Leistungsverbesserungen Personen, Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsvertrags, Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung - zwischen mehreren mitversicherten Personen auch für diesen Vertrag. desselben Versicherungsvertrags. Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E- Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit registrieren lassen, wird der Versicherer den diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des informieren. Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich A1-6.22.3 Versicherungswechsel verbundenen Personen - Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Schadenfall während der Gültigkeit dieser Versicherungsnehmer Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Versicherungsvertrag mitversicherten Personen Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden gehören; Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. Als Angehörige gelten Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im - Eltern und Kinder, Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der - Adoptiveltern und -kinder, Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des - Schwiegereltern und -kinder, Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt 11 [Seite 12] - Stiefeltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, - Großeltern und Enkel, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. - Geschwister sowie A1-7.10 Übertragung von Krankheiten - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander - Personenschäden, die aus der Übertragung einer verbunden sind). Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, A1-7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn - Sachschäden, die durch Krankheit der dem der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. A1-7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht noch grob fahrlässig gehandelt hat. rechtsfähiger Verein ist; A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft welche entstehen durch oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, A1-7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; - Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. A1-7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. A1-7.12 Strahlen Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. leben. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, Zum Gebrauch gehören z. B. auch gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht - Ein- und Aussteigen, erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. - Be- und Entladen, A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, - Betanken und Aufladen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - Reparatur, Wartung und Reinigung, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeitsmaschine. Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung A1-2.3 findet keine Anwendung. liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine Leistung führt. Anwendung. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen Art. übernommen haben. A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos A1-7.7 Asbest (Erhöhungen und Erweiterungen) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse Versicherungsnehmers zurückzuführen sind. A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten A1-7.8 Gentechnik Risikos. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Dies gilt nicht zurückzuführen sind auf - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von - gentechnische Arbeiten, versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder - gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Wasserfahrzeugen sowie - Erzeugnisse, die - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,  Bestandteile aus GVO enthalten, - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-  aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige wurden. Diskriminierung A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer 12 [Seite 13] berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem Versicherungsnehmers wegen Schäden durch der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge- A1-6.4. versicherung) A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des entstehen, sofort versichert. Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren rückwirkend ab dessen Entstehung. Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu - für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen 500 l/kg nicht übersteigt. ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen überschritten werden, entfällt dieser angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Versicherungsschutz. Es gelten dann die Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18. Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A2-1.2 Rettungskosten A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Der Versicherer übernimmt Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur und Vermögensschäden begrenzt. Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für - außergerichtliche Gutachterkosten. - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Gutachterkosten zusammen mit der Versicherungspflicht unterliegen; Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch - Risiken, die der Versicherungs- oder insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des - Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsverträgen zu versichern sind; Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des - Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und Versicherers. amtlicher Tätigkeit; A2-1.3 Ausschlüsse - Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden. Personen, die den Schaden durch vorsätzliches A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine A1-10.1 Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der Anwendung. bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen illegalem Streik oder Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten beruhen. oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, dieser Versicherungsnehmer. soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – Risiko) abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem 13 [Seite 14] Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Versicherungsnehmers als Inhaber A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften - von Heizöltanks bis zu einem Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Gesamtfassungsvermögen von bis zu 5.000 Liter auf Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass den in A1-6.3.1 genannten Grundstücken, sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den - der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen angegebenen Anlagen zur Lagerung von Anordnungen oder Verfügungen, die dem gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder Anwendung. mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung Umweltschadensgesetz (USchadG) der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, Lebensräumen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen - Schädigung der Gewässer einschließlich Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, Grundwasser, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch - Schädigung des Bodens. genommen werden. - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle Wirksamkeit des Versicherungsvertrags gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt derselben Dienststelle zugefügt werden. gelangt sind oder A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei und bestimmungswidrig erfolgt ist. jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Auch ohne Vorliegen einer solchen Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter entschädigungspflichtige Personen erstreckt. ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen A2-2.4 Rettungskosten Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche werden können (Entwicklungsrisiko). Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der A2-3.2 Ausland Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder A2-2.5 Eigenschäden Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, überschreiten. die dadurch verursacht werden, dass die A2-3.3 Ausschlüsse gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-2.6 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden Schäden, die nachweislich - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden- - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder Maßnahmen beruhen. hätte erlangen können. 14 [Seite 15] A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig 1 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres eine mitversicherte Person nachweist, dass dar. - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten mitversicherte Person während der Wirksamkeit der durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Versicherung von einem Dritten geschädigt wird Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: mangels Masse abgelehnt wurde - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch und genommene Dritte kann seiner A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der nachkommen, weil die Zahlungs- oder Versicherungsleistung abgetreten werden und die Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Dritten festgestellt worden ist. ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Und: Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. - Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder A3-3.1 Sofern die titulierte Forderung 5.000,– € oder mehr Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten. titulierten Forderung. Und: A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein gescheitert. und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Personen-, Sach- oder daraus resultierenden entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz Rechte aus diesem Vertrag zu. verpflichtet ist (schädigender Dritter). A3-4 Räumlicher Geltungsbereich Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island erfüllt sind. oder Liechtenstein eintreten. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in A3-5 Besondere Ausschlüsse für das dem der schadensersatzpflichtige Dritte Forderungsausfallrisiko Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung Der Versicherer leistet keine Entschädigung für des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im A3-5.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person Rechtsverfolgung; des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den A3-5.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere vertraglichen Forderungsübergangs; kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder A3-5.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; herbeigeführt hat. A3-5.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs- Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines nehmers) oder Hundes oder Pferdes - ein Sozialversicherungsträger oder A3-2 Leistungsvoraussetzungen Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, Der Versicherer ist gegenüber dem auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn Dritten handelt. A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional) Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden soweit besonders vereinbart und im ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Versicherungsschein aufgeführt: Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der A4-1 Gegenstand der Versicherung vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit Versichert ist im Rahmen dieser der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht hätte. des Versicherungsnehmers als Halter des im Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter, 15 [Seite 16] Name und besondere Kennzeichen als A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist. unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften zugelassenen Versicherer gegenüber dem besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst- Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt werden. Die vorsätzliche Nichteinhaltung der Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte für die Ermittlung von Grund und Höhe der keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles. Versicherungsleistungen. A4-2 Generelle Risikobegrenzungen Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr Nicht versichert sind geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl - Haftpflichtansprüche aus Deckschäden; der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern). A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (Beitragsangleichung). Der veränderte A(GB)-1 Abtretungsverbot Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um den geschädigten Dritten ist zulässig. einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und ermittelt hat, so darf der Versicherer den Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind Absatz ergeben würde. innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 zu machen und auf Wunsch des Versicherers unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer berücksichtigen. eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall wirksam werden sollte. versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags Beitragserhöhung zugehen. werden berücksichtigt. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Kündigungsrecht. Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den A(GB)-4 Beitragsanpassung die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta- nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und des erhöhten Beitrags erfolgten. Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres- A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der Anwendung auf Versicherungen mit Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags- Beitragsangleichung anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres- beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt. 16 [Seite 17] A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach so entspricht die Versicherungsperiode der A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- Vertragsdauer. entwicklung in der Vergangenheit und die B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen voraussichtliche künftige Schaden- und verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum versicherungsmathematischen Grundsätzen einen vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Versicherungsbeginn, fällig. Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Versicherungsnehmers oder getroffenen oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders, Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag berücksichtigen. frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1 niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben. Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge die Zahlung nicht veranlasst hat. für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif- Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den vertreten hat. gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl- ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags ligkeit) vornehmen. eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi- diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf- aufmerksam gemacht hat. gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung B1-4 Folgebeitrag des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der B1-4.1 Fälligkeit Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten wirksam werden würde. Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen A(GB)-5 Subsidiarität vereinbarten Zeitpunkt fällig. Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit PHV 2025 Smart“ gelten subsidiär, soweit eine veranlasst wird. Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht werden kann. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Teil B Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungs- Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, schutzes, Beitragszahlung Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-4.3 Mahnung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Einmalbeitrags. Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. B1-2.1 Beitragszahlung Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) Einmalbeitrag. hinweist. B1-2.2 Versicherungsperiode B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder 17 [Seite 18] Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen Verpflichtung zur Leistung frei. hat. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des sofortiger Wirkung kündigen. Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der ausdrücklich hinzuweisen. Anfechtungserklärung zu. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das bis zur Zahlung bestehen. Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges B1-5 Lastschriftverfahren Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Vertrags/Kündigung B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug B2-1 Dauer und Ende des Vertrags Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem B2-1.1 Vertragsdauer Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Der Versicherer hat in der Kündigung darauf Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien selbst zu übermitteln. spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des bestanden hat. dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Jahres zugegangen sein. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen) Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt. zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall der Widerrufsfrist beginnt. B2-2.1 Kündigungsrecht Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen 18 [Seite 19] - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die eine Zahlung von Sanierungskosten von Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich Umweltschäden geleistet wurde, war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer - der Versicherer den Anspruch des die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder B3-1.2.2 Kündigung - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform Frist von einem Monat kündigen. (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Klage zugegangen sein. Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung geschlossen hätte. mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der B3-1.2.3 Vertragsänderung Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der wirksam wird. Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Bedingungen auf Verlangen des Versicherers ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. andere Obliegenheiten Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand seines Vertreters bis zum Vertragsschluss aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des gefahrerhebliche Umstände Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hinzuweisen. Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände Wird der Vertrag von einem Vertreter des innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die dem der Versicherer von der Verletzung der Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. berücksichtigen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand Vergangenheit kein Versicherungsschutz. oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der B3-1.6 Anfechtung Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. grob fahrlässig gemacht hat. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Bedingungen geschlossen hätte. Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, verletzt hat. wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 19 [Seite 20] B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des besonders gefahrdrohend. Versicherungsnehmers entspricht. B3-2.1.2 Rechtsfolgen B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt Rechtsfolge hingewiesen hat. hat, den Vertrag fristlos kündigen. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass verletzt hat. die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Versicherungsfalls Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: verletzt hat. B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und B3-2.3.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Abschnitt B4 – Weitere Regelungen B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Das Gleiche gilt, wenn gegen den B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, gemacht werden. kann er die Aufhebung des später geschlossenen Für die Versicherung von Ansprüchen aus Vertrags verlangen. Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats Woche anzuzeigen. geltend macht, nachdem er von der b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach zugeht. Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. B4-2.1 Form, zuständige Stelle c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. begründenden Schadensereignisses ein Erklärungen und Anzeigen sollen an die Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder gesetzlichen Regelungen über den Zugang von die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht stellen. angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 20 [Seite 21] B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Telefon: 0800 3696000 Niederlassung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- findet bei einer Verlegung der gewerblichen hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich- tungsverfahren teilzunehmen. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ entgegenzunehmen betreffend wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt- form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. - den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; B4-5.2 Versicherungsaufsicht - ein bestehendes Versicherungsverhältnis Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des einschließlich dessen Beendigung; Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver- schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz- Vertrags und während des dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter- Versicherungsverhältnisses. liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst- B4-3.2 Erklärungen des Versicherers leistungsaufsicht. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Sektor Versicherungsaufsicht deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu Graurheindorfer Straße 108 übermitteln. 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter E-Mail: poststelle@bafin.de Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Internet: https://www.bafin.de Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der B4-5.3 Rechtsweg Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der beschreiten. Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer B4-4 Verjährung Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Versicherer angemeldet worden, zählt bei der gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver- mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, Anspruchsteller nicht mit. seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. seinen Sitz hat. B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi- Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem cherungsnehmer Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be- Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche schwerdestelle des Versicherers wenden: Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas- Grundeigentümer-Versicherung VVaG sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; Beschwerdemanagement fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Große Bäckerstr. 7 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- 20095 Hamburg punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver- sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den B4-5.1 Versicherungsombudsmann Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen B4-6 Anzuwendendes Recht Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann B4-7 Embargobestimmung sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Versicherungen wenden. mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange Versicherungsombudsmann e. V. dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Postfach 080632 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. 10006 Berlin 21 [Seite 22] Embargos der Europäischen Union oder der Bun- desrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge- genstehen. 22

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