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BEDINGUNGEN
Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
– CarePlus Smart (AVB PHV 2025 Smart)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
− Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
− Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
− Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
− Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional).
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur
Beitragsangleichung.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
− Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
− Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
− Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
schlechtsneutral zu verstehen.
AVB-PHV2025-Smart-0325
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BEDINGUNGEN
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-
versicherung – CarePlus Smart (AVB PHV 2025 Smart)
Teil A A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes besonderer Verwahrungsvertrag
Risiko)
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Arbeiten und sonstigen Leistungen
Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-7.7 Asbest
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.8 Gentechnik
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
Versicherers Diskriminierung
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Selbstbeteiligung)
A1-7.12 Strahlen
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
besondere Ausschlüsse) A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-6.1 Familie und Haushalt A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz und Erweiterungen)
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der
Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Versicherungsnehmers
Miet-/Pachtsachschäden
A1-6.7 Sportausübung
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A1-6.8 Waffen und Munition
A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-6.9 Tiere
A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Kraftfahrzeug-Anhänger A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A1-6.14 Schäden im Ausland
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A1-6.15 Vermögensschäden
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
sowie durch Übertragung elektronischer Daten A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
Forderungsausfallrisiko
A1-6.18 Geothermie
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
Urheberrechtsverletzungen) Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
A1-6.21 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.22 Garantien A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Beitragsangleichung
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A(GB)-4 Beitragsanpassung
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A(GB)-5 Subsidiarität
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Teil B Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
Obliegenheiten
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,
Beitragszahlung B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B1-4 Folgebeitrag B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B1-5 Lastschriftverfahren B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4 Verjährung
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B4-6 Anzuwendendes Recht
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B4-7 Embargobestimmung
nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
Teil A diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der
mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
Risiko) gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden A1-2.1.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Lebens als Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
Privatperson und und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
Dienstes oder Amtes. bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
Verhältnis zwischen den Versicherten VII handelt.
(Versicherungsnehmer und mitversicherten
Personen) A1-2.1.7 von Personen, die den versicherten Personen bei
Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners Versicherungsschutz aus einem anderen
des Versicherungsnehmers, Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des A1-2.1.8 von sonstigen vorübergehend (maximal 1 Jahr) in den
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer Familienverbund eingegliederten unverheirateten
vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von
Staaten lebt. minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des
Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Versicherungsschutz besteht.
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,
Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden
jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
Studium, auch Bachelor- und unmittelbar 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Person entsteht.
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der mitversicherten Personen.
Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der
Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4
unverheirateten und nicht in einer eingetragenen sowie A1-2.1.4):
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, A1-2.5.1 Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.8
Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers
körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer
psychischer Erkrankung. und alle sonstigen Mitversicherten,
A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem A1-2.5.2 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus
Versicherungsnehmer lebenden Partners einer gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von
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Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
Bundesagentur für Arbeit, privaten Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Krankenversicherungsträgern, sonstigen Schadensersatz statt der Leistung;
Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten
A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die
Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus
Nacherfüllung durchführen zu können;
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten im Betrieb des A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
VII handelt. mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-2.6 Besondere Vertragsformen A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
A1-2.6.1 Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt
Folgendes: A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
der Leistung;
A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
Versicherungsnehmers als Einzelperson. Ersatzleistungen.
A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 haben für diesen Vertrag keine sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
Gültigkeit. Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken Versicherers
gemäß A1-8.
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
A1-2.6.2 Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart,
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
gilt Folgendes:
A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des und
Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, - die Freistellung des Versicherungsnehmers von
eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
die Kinder des Partners) haben für diesen Vertrag keine hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
Gültigkeit. die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
gemäß A1-8. Ist die Schadensersatzverpflichtung des
A1-2.6.3 Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“ Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
vereinbart, gilt Folgendes: Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Anspruch des Dritten freizustellen.
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
2.1.2 und A1-2.1.3.
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 haben für diesen Vertrag abzugeben.
keine Gültigkeit.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
gemäß A1-8. führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen
des Versicherungsnehmers.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
Schadensereignisses, das einen unter den
Versicherungsnehmer wegen eines während der
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
gesetzlicher vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Haftpflichtbestimmungen A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine
mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
privatrechtlichen Inhalts
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
genommen wird.
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf Selbstbeteiligung)
den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
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Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle
15 Mio. € begrenzt. anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
– Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
Ausschlüsse).
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme A1-6.1 Familie und Haushalt
begrenzt.
A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsnehmers
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
- aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B.
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
Personen.
- auf derselben Ursache,
A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
beruhen.
ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
bei jedem Versicherungsfall an der
Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die und Jugendarbeit;
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, Interessenverbänden;
wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
unberührt. Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
organisierten Gruppen;
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft
ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person
nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. mitversichert.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
Ansprüche. Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Versichertenältester.
den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Beaufsichtigung von bis zu fünf zur Betreuung
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur übernommenen minderjährigen Kindern.
im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht
Versicherer erstattet. versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten,
entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Kinderhorten oder Kindertages-stätten. Mitversichert ist
die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. versicherte Person oder das Tageskind
Versicherungsschutz aus einem anderen fremden
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine
Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1-
vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche
– der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder
Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern
oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
wegen Personenschäden.
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
an entstehenden Mehraufwand an A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B.
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw.
aufzukommen. Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die
gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
oder Universität.
besondere Ausschlüsse)
A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
(auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1-
Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder
Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Berufes) bleibt bestehen.
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A1-6.3 Haus- und Grundbesitz je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in
Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Inhaber Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten
A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer Wohnungen (bei
und ordnungsgemäß zur gesetzlichen
Wohnungseigentum als Sondereigentümer),
Unfallversicherung angemeldeten Personen für
einschließlich Ferienwohnungen,
Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen
Bei Sondereigentümern sind versichert Dritten verursachen.
Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
gemeinschaftlichen Eigentum.
VII handelt.
A1-6.3.1.2 eines Einfamilienhauses,
Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten
A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann
und ohne Unterbrechung abgestellten und fest die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
installierten Wohnwagens, 9);
einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und
Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B.
Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens
- Photovoltaik- und Solaranlagen,
inkl. Laube.
- Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst
bewohnte Immobilie, die - Wärmepumpen-Anlagen,
- dem Versicherungsnehmer im Rahmen der - Solarthermieanlagen,
vorgezogenen Vermögensübertragung
- Kleinwindanlagen,
grundbuchamtlich übertragen wurde und von den
bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter - Mini-Blockheizkraftwerke.
bewohnt wird,
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
- der Versicherungsnehmer erworben hat und von Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von
diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der Elektrizität in das Netz eines
Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine
der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18;
A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer
Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht
Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 500 m²,
gewerblich genutzt werden;
auch wenn diese verpachtet werden.
A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs.
2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den
Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen bestand;
sind und Gebäude und Wohnungen vom A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Eigenschaft.
Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken
genutzt werden. A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
gesetzliche Haftpflicht durch Umwelteinwirkung.
A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
Versicherungsnehmer in den oben genannten durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden,
auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ansprüche aus Gewässerschäden.
Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners
(Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere
A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung Umweltrisiken).
von bis zu drei einzelnen Wohnräumen, nicht jedoch von
Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden
Garagen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Wenn die Anzahl an vermieteten Wohnräumen Versicherungsnehmers wegen Schäden
überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des
Es gelten dann die Bestimmungen über die Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies
Vorsorgeversicherung (A1-9); ausschließlich für Schäden durch häusliche
A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Abwässer.
Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche b) aus dem Betrieb einer privat genutzten
Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der
Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter; Einleitung in ein Gewässer.
A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und
Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,- € von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
dergleichen).
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A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet- - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder
/Pachtsachschäden Pferde,
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten
- als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
privaten Zwecken,
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
soweit Versicherungsschutz nicht über eine
A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Haftpflichtversicherung besteht.
Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden
ausschließlich Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
- an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden;
Vermögensschäden.
- aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen,
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
gepachteten oder geleasten Grundstücken und
Kraftfahrzeug-Anhänger
Gebäuden.
A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Haftpflichtansprüche wegen
wegen Schäden, die verursacht werden durch den
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht
Beanspruchung; versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeug-Anhängern:
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine
Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h
oder Abwasser entstanden sind;
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
hiergegen besonders versichern kann;
Höchstgeschwindigkeit;
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
A1-6.7 Sportausübung km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport, sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, verkehren;
auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern
- Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht
sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der
zulassungspflichtig sind.
Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer
privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
Haftpflichtansprüche aus das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
- einer jagdlichen Betätigung,
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
- der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem gebraucht werden.
Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
Training, bei dem die Erzielung von
öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
A1-6.8 Waffen und Munition Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
Handlungen.
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-6.9 Tiere Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht
Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
unterliegen.
zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die
Gebrauch von
gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
- Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
- Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben
Zugtieren,
werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
- wilden Tieren sowie von
- ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B.
- Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter),
Zwecken gehalten werden. deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt;
Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -
Versicherungsnehmers aus der Haltung von Blinden-, Buggys.
Signal- und Behindertenbegleithunden.
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
Versicherungsnehmers den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge
7
[Seite 8]
verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer - aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie
nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer Reiseveranstaltung;
in Anspruch genommen wird.
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich - aus Rationalisierung und Automatisierung;
von folgenden Wasserfahrzeugen:
- aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
- eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, -wiederherstellung;
Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)
- aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
oder Treibsätze;
elektronischer Daten;
- fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder
- aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und
Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür
- Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
- fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
oder Wettbewerbsrechts;
diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das
Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
und Kostenanschlägen;
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch vergleichbarer Leitungs- oder
genommen wird. Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
bewusster Pflichtverletzung;
werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
und Wasser-Modellfahrzeugen. - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
A1-6.14 Schäden im Ausland
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
sowie durch Übertragung elektronischer Daten
- auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
Inland bestehendes versichertes Risiko A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
zurückzuführen sind oder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
- auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
§ 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
- bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt
Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen
durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Inseln, den Azoren und Madeira) bis zu drei Jahren
oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
bis zu einem Jahr eingetreten sind. Versichert ist Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche
hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
und Häusern. Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit
Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
Vernichtung.
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
angewiesen ist. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen
A1-6.15 Vermögensschäden
immaterieller Schäden von Versicherten
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit
weder durch Personen- noch durch Sachschäden keine Anwendung.
entstanden sind.
A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Ansprüche wegen Vermögensschäden
Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) durch Sachschäden entstanden sind – aus dem
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
oder sonstige Leistungen; elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
mittels Datenträger.
- aus planender, beratender, bau- oder
montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
Tätigkeit;
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
wirtschaftlich verbundene Unternehmen; Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
8
[Seite 9]
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie - auf derselben Ursache,
der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender
sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen sowie der Kosten zur - auf dem Austausch, der Übermittlung und
Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft Mängeln
erfasster Daten;
beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
A1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht auch für
Datenaustausch.
Versicherungsfälle im Ausland.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass seine auszutauschenden, zu A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die
Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen
bzw. worden sind, die dem Stand der Technik privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
Dritte erfolgen. (einschließlich immaterieller Schäden) aus
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von - die Rasse,
Obliegenheiten).
- die ethnische Herkunft,
A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- das Geschlecht,
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
dass der Versicherungsnehmer bewusst - die Religion,
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungs- - die Weltanschauung,
systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- - eine Behinderung,
Attacken, Denial of Service Attacks),
- das Alter,
- Software einsetzt, die geeignet ist, die
Datenordnung zu zerstören oder zu verändern - oder die sexuelle Identität.
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Recht, insbesondere dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese
- massenhaft versandten, vom Empfänger Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
ungewollten elektronisch übertragenen In- Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor
formationen (z. B. Spamming), deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
bestimmte Informationen über Internet-Nutzer Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
gesammelt werden sollen; Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den A1-6.17.2 Versicherungsfall
Schaden durch bewusstes Abweichen von
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer
herbeigeführt haben. des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist
ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen
A1-2.3 findet keine Anwendung. den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich
d) Ansprüche wegen der Verletzung von erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz Versicherungsnehmer zu haben.
hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
e) Ansprüche wegen der Verletzung von - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche-
rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19. Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende
Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung
(auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: werden müssen, um den Eintritt des Schadens
abzuwenden.
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -
Pflege; - Rückwärtsversicherung für vorvertragliche
Benachteiligungen
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -
Schulung; Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für
Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies
wartung, -pflege; gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
Service-Providing; Versicherungsvertrags kannte.
- Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach
- Betrieb von Datenbanken.
Vertragsbeendigung
A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Der Versicherungsschutz umfasst auch solche
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn beruhen, die bis zur Beendigung des
Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines
diese
9
[Seite 10]
Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich
Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen,
gemeldet worden sind. insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung
- Vorsorgliche Meldung von möglichen
von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden
Inanspruchnahmen
finden die Bestimmungen über Personenschäden
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Anwendung.
Versicherer während der Laufzeit des Vertrags
Der Versicherer ersetzt auch
konkrete Umstände zu melden, die seine
Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
erscheinen lassen. der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die
um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens
innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
der Umstände erfolgt.
A1-6.19.2 Versicherungsschutz besteht auch für
A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung Versicherungsfälle im Ausland.
Die Versicherungssumme für Schäden aus A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 10.000,- €.
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung
dass der Versicherungsnehmer bewusst
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
dar. - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B.
absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
Jahreshöchstersatzleistung. Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of
Service Attacks),
A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie
zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
den Schaden durch wissentliches Abweichen von
Trojanische Pferde).
Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung; Schaden durch bewusstes Abweichen von
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,
herbeigeführt haben.
die gegen den Versicherungsnehmer oder die
mitversicherten Personen verhängt worden sind; c) Ansprüche wegen der Verletzung von
Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
- Ansprüche wegen
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
Gehalt, hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Spamming),
Sozialplänen sowie
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb gesammelt werden sollen.
des Versicherungsnehmers gemäß dem
A1-2.3 findet keine Anwendung.
Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
A1-6.18 Geothermie
A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der
Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des
Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines
1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine
geothermie und Geothermie mittels Bohrung. zentrale Schließanlage),
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im
Versicherungsnehmers wegen Schäden im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines
Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt
Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). wurden,
A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im
werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber
Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung bzw. Dienstherrn überlassen wurden,
im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
erweitert werden.
befunden haben. Codekarten und Transponder werden
A1-6.18.3 Der Ausschluss in A1-7.11 (Senkungen, Schlüsseln gleichgesetzt.
Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf
Anwendung.
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne die notwendige Auswechselung von Schlössern und
Urheberrechtsverletzungen) Schließanlagen sowie für die vorübergehenden
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
Schlüssels festgestellt wurde.
10
[Seite 11]
A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben und diesbezügliche Ansprüche des
Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an
- Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines
den Versicherer abgetreten werden.
Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den
- bei Wohnungseigentümern die Kosten für die
Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,
Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit
Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht
des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls
erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an
nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet
dem gemeinschaftlichen Eigentum;
war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung
- der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.
Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den
Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der
Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch
gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende
des Versicherungsnehmers oder einer versicherten
Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es
Person ist oder war;
zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch
- der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen
Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Schaden gab.
Dritten überlassen wurden.
- Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
A1-6.20.4 Die Höchstentschädigung ist auf 20.000,– € je ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag
Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer
abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von
A1-6.21 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung 00:00 bis 12:00 Uhr.
A1-6.21.1 Schäden bei Gefälligkeiten A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen
Versicherungsschutz ausgeschlossen:
stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits-
haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
wünscht und ein anderer Versicherer nicht
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
leistungspflichtig ist. Die Höchstentschädigung ist auf
Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
10.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
begrenzt.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Versicherte dieses Vertrages sind. Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
A1-6.22 Garantien
Schädlichkeit
A1-6.22.1 GDV-Musterbedingungen
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Der Versicherer garantiert, dass die dieser
- Arbeiten oder sonstige Leistungen
Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
der Versicherungsnehmer von den durch den
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Ausgeschlossen sind Ansprüche
e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand
- des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
Mai 2024) abweichen.
benannten Personen gegen die mitversicherten
A1-6.22.2 Künftige Leistungsverbesserungen Personen,
Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsvertrags,
Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung - zwischen mehreren mitversicherten Personen
auch für diesen Vertrag. desselben Versicherungsvertrags.
Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E- Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche
Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
registrieren lassen, wird der Versicherer den diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des
informieren. Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
A1-6.22.3 Versicherungswechsel verbundenen Personen
- Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
Schadenfall während der Gültigkeit dieser Versicherungsnehmer
Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden gehören;
Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
Als Angehörige gelten
Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht
einigen, welche Gesellschaft für den Schaden - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im - Eltern und Kinder,
Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung
erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der - Adoptiveltern und -kinder,
Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des - Schwiegereltern und -kinder,
Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt
11
[Seite 12]
- Stiefeltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
Anfeindung, Schikane, Belästigung,
- Großeltern und Enkel,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
- Geschwister sowie
A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander - Personenschäden, die aus der Übertragung einer
verbunden sind). Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
A1-7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn - Sachschäden, die durch Krankheit der dem
der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
A1-7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer eine juristische Person des Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht noch grob fahrlässig gehandelt hat.
rechtsfähiger Verein ist;
A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
welche entstehen durch
oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
A1-7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; - Überschwemmungen stehender oder fließender
Gewässer.
A1-7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
Insolvenzverwaltern. A1-7.12 Strahlen
Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
leben. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, Zum Gebrauch gehören z. B. auch
gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht - Ein- und Aussteigen,
erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind. - Be- und Entladen,
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, - Betanken und Aufladen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen - Reparatur, Wartung und Reinigung,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeitsmaschine.
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung A1-2.3 findet keine Anwendung.
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine
Leistung führt. Anwendung.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen Art.
übernommen haben.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
A1-7.7 Asbest (Erhöhungen und Erweiterungen)
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse Versicherungsnehmers
zurückzuführen sind.
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
A1-7.8 Gentechnik Risikos.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Dies gilt nicht
zurückzuführen sind auf
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
- gentechnische Arbeiten, versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Wasserfahrzeugen sowie
- Erzeugnisse, die - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
Bestandteile aus GVO enthalten,
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige wurden.
Diskriminierung A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
12
[Seite 13]
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge- A1-6.4.
versicherung)
A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die
nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
entstehen, sofort versichert. Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen einer nachteiligen Veränderung der
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
rückwirkend ab dessen Entstehung. Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
besteht Versicherungsschutz ausschließlich
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu - für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das
beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen 500 l/kg nicht übersteigt.
ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen überschritten werden, entfällt dieser
angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18.
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A2-1.2 Rettungskosten
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Der Versicherer übernimmt
Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz
4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden - Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
und Vermögensschäden begrenzt. Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
halten durfte (Rettungskosten), sowie
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
- außergerichtliche Gutachterkosten.
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Gutachterkosten zusammen mit der
Versicherungspflicht unterliegen; Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
Sachschäden nicht übersteigen.
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
von Bahnen; Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch
- Risiken, die der Versicherungs- oder insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Entschädigung die Versicherungssumme für
Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsverträgen zu versichern sind; Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und Versicherers.
amtlicher Tätigkeit;
A2-1.3 Ausschlüsse
- Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden.
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmers gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine
A1-10.1 Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der
Anwendung.
bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum
nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
nachweislich
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen
Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen
illegalem Streik oder
Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
Versicherungsnehmers. - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
Maßnahmen
A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste
Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten beruhen.
oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
dieser Versicherungsnehmer.
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – Risiko)
abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem
13
[Seite 14]
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Versicherungsnehmers als Inhaber
A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
- von Heizöltanks bis zu einem
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Gesamtfassungsvermögen von bis zu 5.000 Liter auf
Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
den in A1-6.3.1 genannten Grundstücken,
sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
- der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
angegebenen Anlagen zur Lagerung von Anordnungen oder Verfügungen, die dem
gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine
dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder Anwendung.
mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und
A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß
Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung
Umweltschadensgesetz (USchadG)
der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Ein Umweltschaden im Sinne des
Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen,
Lebensräumen,
die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit
der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen - Schädigung der Gewässer einschließlich
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, Grundwasser,
dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
- Schädigung des Bodens.
genommen werden.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten im Betrieb des Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
derselben Dienststelle zugefügt werden. gelangt sind oder
A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei und bestimmungswidrig erfolgt ist.
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Auch ohne Vorliegen einer solchen
Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
A2-2.4 Rettungskosten Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche werden können (Entwicklungsrisiko).
Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer
insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Versichert sind darüber hinaus den
Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Entschädigungsleistung die vereinbarte
Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der A2-3.2 Ausland
Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers. Versichert sind insoweit auch die den
Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder
A2-2.5 Eigenschäden Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne
dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht
an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, überschreiten.
die dadurch verursacht werden, dass die A2-3.3 Ausschlüsse
gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
bleiben Schäden an der Anlage selbst. Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.6 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
Schäden, die nachweislich
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
Maßnahmen beruhen. hätte erlangen können.
14
[Seite 15]
A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
1 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres eine mitversicherte Person nachweist, dass
dar.
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Jahren die Vermögensauskunft über seine
Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten
mitversicherte Person während der Wirksamkeit der durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
(Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: mangels Masse abgelehnt wurde
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch und
genommene Dritte kann seiner
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
nachkommen, weil die Zahlungs- oder
Versicherungsleistung abgetreten werden und die
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
Dritten festgestellt worden ist.
ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
Und: Umschreibung des Titels auf den Versicherer
mitzuwirken.
- Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des
täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder
A3-3.1 Sofern die titulierte Forderung 5.000,– € oder mehr
Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine
beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der
gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.
titulierten Forderung.
Und:
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
- Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
gescheitert. und seinen Nachträgen vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz Rechte aus diesem Vertrag zu.
verpflichtet ist (schädigender Dritter).
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14
diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die
– für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der
Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
erfüllt sind.
oder Liechtenstein eintreten.
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
dem der schadensersatzpflichtige Dritte
Forderungsausfallrisiko
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
A3-5.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der
Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
Rechtsverfolgung;
des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
Ausschlüsse Anwendung, die für den A3-5.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere vertraglichen Forderungsübergangs;
kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den
Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder A3-5.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
herbeigeführt hat. A3-5.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs-
Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines nehmers) oder
Hundes oder Pferdes
- ein Sozialversicherungsträger oder
A3-2 Leistungsvoraussetzungen Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
Der Versicherer ist gegenüber dem auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von
mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn Dritten handelt.
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur,
Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden soweit besonders vereinbart und im
ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Versicherungsschein aufgeführt:
Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der A4-1 Gegenstand der Versicherung
vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit Versichert ist im Rahmen dieser
der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht
hätte. des Versicherungsnehmers als Halter des im
Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem
Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter,
15
[Seite 16]
Name und besondere Kennzeichen als A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der
Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist. unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Beitragsangleichung.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von
Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr
diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften
zugelassenen Versicherer gegenüber dem
besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst-
Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer
niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt
werden. Die vorsätzliche Nichteinhaltung der Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte für die Ermittlung von Grund und Höhe der
keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles. Versicherungsleistungen.
A4-2 Generelle Risikobegrenzungen Durchschnitt der Schadenzahlungen eines
Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
Nicht versichert sind
geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
- Haftpflichtansprüche aus Deckschäden; der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadenfälle.
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten
(Scheinverbrechern). A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
ergebenden Prozentsatz zu verändern
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (Beitragsangleichung). Der veränderte
A(GB)-1 Abtretungsverbot Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
den geschädigten Dritten ist zulässig. einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und ermittelt hat, so darf der Versicherer den
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden
auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind Absatz ergeben würde.
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
zu machen und auf Wunsch des Versicherers unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer berücksichtigen.
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der
der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall wirksam werden sollte.
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags Beitragserhöhung zugehen.
werden berücksichtigt. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Kündigungsrecht.
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den A(GB)-4 Beitragsanpassung
die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in
Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta-
nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der
statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und
des erhöhten Beitrags erfolgten. Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein
Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres-
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der
Anwendung auf Versicherungen mit Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags-
Beitragsangleichung anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres-
beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.
16
[Seite 17]
A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach so entspricht die Versicherungsperiode der
A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- Vertragsdauer.
entwicklung in der Vergangenheit und die
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
voraussichtliche künftige Schaden- und
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der
Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden
Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Versicherungsbeginn, fällig.
Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische
Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Versicherungsnehmers oder getroffenen
oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders, Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
berücksichtigen. frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1
niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben. Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer
A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge die Zahlung nicht veranlasst hat.
für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif- Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den vertreten hat.
gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der
Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl- ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
ligkeit) vornehmen. eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi- diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf- aufmerksam gemacht hat.
gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung
über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der
Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung B1-4 Folgebeitrag
des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der B1-4.1 Fälligkeit
Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet
dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
wirksam werden würde. Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
A(GB)-5 Subsidiarität vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
PHV 2025 Smart“ gelten subsidiär, soweit eine veranlasst wird.
Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht
werden kann. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Teil B
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungs- Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
schutzes, Beitragszahlung Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-4.3 Mahnung
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
Einmalbeitrags. Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
B1-2.1 Beitragszahlung Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
Einmalbeitrag. hinweist.
B1-2.2 Versicherungsperiode B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder
17
[Seite 18]
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
Verpflichtung zur Leistung frei. hat.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer
vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis
geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
sofortiger Wirkung kündigen. Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
ausdrücklich hinzuweisen. Anfechtungserklärung zu.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
veranlasst wird. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt
Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
bis zur Zahlung bestehen.
Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
B1-5 Lastschriftverfahren Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Abschnitt B2 – Dauer und Ende des
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Vertrags/Kündigung
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem B2-1.1 Vertragsdauer
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein
ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) zu kündigen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
selbst zu übermitteln. spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass
es einer Kündigung bedarf.
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
bestanden hat. dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Jahres zugegangen sein.
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die
Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt.
zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
der Widerrufsfrist beginnt.
B2-2.1 Kündigungsrecht
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
der Versicherer zusätzlich den für das erste Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
18
[Seite 19]
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
eine Zahlung von Sanierungskosten von Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
Umweltschäden geleistet wurde, war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
- der Versicherer den Anspruch des
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
abgelehnt hat oder B3-1.2.2 Kündigung
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
Frist von einem Monat kündigen.
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat
nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
Klage zugegangen sein. Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung geschlossen hätte.
mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
wirksam wird. Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
andere Obliegenheiten Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
gefahrerhebliche Umstände Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hinzuweisen.
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
Wird der Vertrag von einem Vertreter des innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die dem der Versicherer von der Verletzung der
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
berücksichtigen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Vergangenheit kein Versicherungsschutz. oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der B3-1.6 Anfechtung
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
grob fahrlässig gemacht hat.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
Bedingungen geschlossen hätte. Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, verletzt hat.
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
19
[Seite 20]
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
besonders gefahrdrohend. Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.1.2 Rechtsfolgen B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
Rechtsfolge hingewiesen hat.
hat, den Vertrag fristlos kündigen.
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
verletzt hat.
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Versicherungsfalls Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: verletzt hat.
B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und
B3-2.3.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm
Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin
ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das
die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln.
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Das Gleiche gilt, wenn gegen den B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
gemacht werden. kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Für die Versicherung von Ansprüchen aus Vertrags verlangen.
Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
Woche anzuzeigen. geltend macht, nachdem er von der
b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach zugeht.
Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. B4-2.1 Form, zuständige Stelle
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
begründenden Schadensereignisses ein Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
stellen. angezeigten Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
20
[Seite 21]
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Telefon: 0800 3696000
Niederlassung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
findet bei einer Verlegung der gewerblichen hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
tungsverfahren teilzunehmen.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B.
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
entgegenzunehmen betreffend wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
- den Abschluss bzw. den Widerruf eines
Versicherungsvertrags; B4-5.2 Versicherungsaufsicht
- ein bestehendes Versicherungsverhältnis Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des
einschließlich dessen Beendigung; Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver-
schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
- Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz-
Vertrags und während des dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter-
Versicherungsverhältnisses. liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers leistungsaufsicht.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Sektor Versicherungsaufsicht
deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu Graurheindorfer Straße 108
übermitteln. 53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter E-Mail: poststelle@bafin.de
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Internet: https://www.bafin.de
Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der B4-5.3 Rechtsweg
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
beschreiten.
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den
Versicherer
B4-4 Verjährung
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
Anspruchsteller nicht mit. seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. seinen Sitz hat.
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi-
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem cherungsnehmer
Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be- Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
schwerdestelle des Versicherers wenden: Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
Grundeigentümer-Versicherung VVaG sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
Beschwerdemanagement fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Große Bäckerstr. 7 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
20095 Hamburg punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B4-5.1 Versicherungsombudsmann Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen B4-6 Anzuwendendes Recht
Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in
verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann B4-7 Embargobestimmung
sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
Versicherungen wenden. mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
Versicherungsombudsmann e. V. dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
Postfach 080632 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
10006 Berlin
21
[Seite 22]
Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten,
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
genstehen.
22