Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: AVB PHV 2025 Care Top
[Seite 1]
BEDINGUNGEN
Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
– CarePlus Top (AVB PHV 2025 Top)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
− Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
− Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
− Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
− Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional).
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur
Beitragsangleichung.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
− Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
− Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
− Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
schlechtsneutral zu verstehen.
AVB-PHV2025-Top-0325
1
[Seite 2]
BEDINGUNGEN
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-
versicherung – CarePlus Top (AVB PHV 2025 Top)
Teil A A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Risiko) A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
besonderer Verwahrungsvertrag
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
Verhältnis zwischen den Versicherten A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.7 Asbest
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-7.8 Gentechnik
Versicherers A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Diskriminierung
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
Selbstbeteiligung)
A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-7.12 Strahlen
besondere Ausschlüsse) A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.1 Familie und Haushalt A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko und Erweiterungen)
A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der
Miet-/Pachtsachschäden Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
A1-6.7 Sportausübung
A1-6.8 Waffen und Munition
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A1-6.9 Tiere
A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Kraftfahrzeug-Anhänger A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-6.14 Schäden im Ausland
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A1-6.15 Vermögensschäden
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
sowie durch Übertragung elektronischer Daten A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A1-6.18 Geothermie A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
Forderungsausfallrisiko
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
Urheberrechtsverletzungen)
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
A1-6.21 Opferschutz
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.23 Garantien A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Beitragsangleichung
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A(GB)-4 Beitragsanpassung
2
[Seite 3]
A(GB)-5 Subsidiarität
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
Obliegenheiten
Teil B B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Beitragszahlung
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B1-4 Folgebeitrag
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-5 Lastschriftverfahren
B4-4 Verjährung
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4-6 Anzuwendendes Recht
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B4-7 Embargobestimmung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Teil A Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein
Risiko) oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen A1-2.1.5 aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in
Lebens als einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
Privatperson und Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)
Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich
Dienstes oder Amtes. gemeldet sind. Die Mitversicherung der Kinder, Eltern
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese
Verhältnis zwischen den Versicherten in einer Pflegeeinrichtung wohnen.
(Versicherungsnehmer und mitversicherten A1-2.1.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers
Personen) beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
des Versicherungsnehmers,
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Berufskrankheiten im Betrieb des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer VII handelt.
Staaten lebt.
A1-2.1.7 von Personen, die den versicherten Personen bei
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte
Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern Versicherungsschutz aus einem anderen
jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder
Studium, auch Bachelor- und unmittelbar A1-2.1.8 von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den
angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Familienverbund eingegliederten unverheirateten
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von
Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des
Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während Versicherungsschutz besteht.
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden
Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn Person entsteht.
zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
unverheirateten und nicht in einer eingetragenen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder mitversicherten Personen.
psychischer Erkrankung.
3
[Seite 4]
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur Haftpflichtbestimmungen
der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
privatrechtlichen Inhalts
Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
genommen wird.
A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4
sowie A1-2.1.4): Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf
A1-2.5.1 Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.8
den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer
und alle sonstigen Mitversicherten, A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
A1-2.5.2 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus
gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Bundesagentur für Arbeit, privaten Schadensersatz statt der Leistung;
Krankenversicherungsträgern, sonstigen
Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die
Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Nacherfüllung durchführen zu können;
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des
und Berufskrankheiten im Betrieb des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
VII handelt.
A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
A1-2.6 Besondere Vertragsformen ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
A1-2.6.1 Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
Folgendes: der Leistung;
A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ersatzleistungen.
Versicherungsnehmers als Einzelperson.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
Gültigkeit. des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Versicherers
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken
gemäß A1-8. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
A1-2.6.2 Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart, - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
gilt Folgendes: - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf und
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des - die Freistellung des Versicherungsnehmers von
Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Vertrag keine Gültigkeit. Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken Ist die Schadensersatzverpflichtung des
gemäß A1-8. Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
A1-2.6.3 Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“ Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
vereinbart, gilt Folgendes: Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1- Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
2.1.2 und A1-2.1.3. Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen abzugeben.
gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für
diesen Vertrag keine Gültigkeit. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den
A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen
gemäß A1-8. des Versicherungsnehmers.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Schadensereignisses, das einen unter den
Versicherungsnehmer wegen eines während der Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
gesetzlicher
4
[Seite 5]
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
an entstehenden Mehraufwand an
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
aufzukommen.
Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
besondere Ausschlüsse)
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je
geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
15 Mio. € begrenzt. finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle
anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
– Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
Ausschlüsse).
das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme
begrenzt. A1-6.1 Familie und Haushalt
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsnehmers
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
- aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B.
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
diese
- als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
- auf derselben Ursache,
Personen.
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
Versicherungsnehmers
beruhen.
A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
bei jedem Versicherungsfall an der eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
Versicherungsschein und seinen Nachträgen
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem und Jugendarbeit;
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und
wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Interessenverbänden;
Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt
unberührt. - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der organisierten Gruppen;
Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende
Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche
nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus mitversichert.
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als
Ansprüche. Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder
den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versichertenältester.
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur Beaufsichtigung von bis zu sechs zur Betreuung
im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres übernommenen minderjährigen Kindern.
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich
Versicherer erstattet. dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in
entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten,
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Kinderhorten oder Kindertages-stätten. Mitversichert ist
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die
versicherte Person oder das Tageskind
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsschutz aus einem anderen fremden
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur
Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1-
7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche
– der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um
5
[Seite 6]
Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter
wegen Personenschäden. oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für
Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners
A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B.
(Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw.
Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung
gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
a) nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen,
(auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule
nicht jedoch von Wohnungen und Räumen zu
oder Universität.
gewerblichen Zwecken;
A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
b) von Garagen und Stellplätzen.
(auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1-
1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder Wenn die Anzahl an vermieteten Wohnräumen
Berufes) bleibt bestehen. überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
Es gelten dann die Bestimmungen über die
A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich
Vorsorgeversicherung (A1-9);
veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den
Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren A1-6.3.4.3 aus der Vermietung von einer Eigentums- oder
zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus Ferienwohnung sowie eines Ferien- oder
einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht Einfamilienhauses – auch wenn die Immobilien
werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an abweichend von A1-6.3.3 nicht vom
Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Die Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden –
10.000,– €. nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken;
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden
Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße,
Versicherungsnehmers als Inhaber
Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer Wohnungen (bei Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
Wohnungseigentum als Sondereigentümer),
A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
einschließlich Ferienwohnungen,
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und
Bei Sondereigentümern sind versichert Grabearbeiten)
Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
- bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je
Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in
Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt
sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
werden;
gemeinschaftlichen Eigentum.
- bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je
A1-6.3.1.2 eines 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe,
Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und -
A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein
und ohne Unterbrechung abgestellten und fest Teil der Bauarbeiten bis zu 100.000,- € in
installierten Wohnwagens, Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt
werden.
einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten,
Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten
inkl. Laube. und ordnungsgemäß zur gesetzlichen
Unfallversicherung angemeldeten Personen für
Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst
Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen
bewohnte Immobilie, die
Dritten verursachen.
- dem Versicherungsnehmer im Rahmen der
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
vorgezogenen Vermögensübertragung
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
grundbuchamtlich übertragen wurde und von den
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
bewohnt wird,
VII handelt.
- der Versicherungsnehmer erworben hat und von
Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten
diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der
wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann
Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach
die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der
9);
Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und
A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B.
Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter
Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 m², - Photovoltaik- und Solaranlagen,
auch wenn diese verpachtet werden.
- Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die
- Wärmepumpen-Anlagen,
vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den
Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen - Solarthermieanlagen,
sind und Gebäude und Wohnungen vom
Versicherungsnehmer oder den mitversicherten - Kleinwindanlagen,
Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken - Mini-Blockheizkraftwerke.
genutzt werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1- Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von
6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die Elektrizität in das Netz eines
gesetzliche Haftpflicht Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine
A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Versicherungsnehmer in den oben genannten Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18;
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen
6
[Seite 7]
A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer wurden oder Gegenstand eines besonderen
Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehört
gewerblich genutzt werden; auch Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und
-häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen.
A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs.
2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel Ausgeschlossen bleiben:
bestand;
- Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der
A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser versicherten Personen dienen;
Eigenschaft.
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko übermäßige Beanspruchung;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust
Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
durch Umwelteinwirkung.
- Vermögensfolgeschäden;
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
- Schäden an Landfahrzeugen sowie an Luft- und
durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
Wasserfahrzeugen.
Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige
Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Die Höchstentschädigung innerhalb der
Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Versicherungssumme für Sachschäden beträgt
50.000,– € je Versicherungsfall.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Ansprüche aus Gewässerschäden. A1-6.7 Sportausübung
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport,
Umweltrisiken). auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern,
auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern
A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden
sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmers wegen Schäden privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des
Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
ausschließlich für Schäden durch häusliche Haftpflichtansprüche aus
Abwässer.
- einer jagdlichen Betätigung,
b) aus dem Betrieb einer privat genutzten
- der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen
Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem
für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der
Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes
Einleitung in ein Gewässer.
Training, bei dem die Erzielung von
c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und
A1-6.8 Waffen und Munition
von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
dergleichen). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet-
Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
/Pachtsachschäden
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten
Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
Handlungen.
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A1-6.9 Tiere
A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
ausschließlich Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
- an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die
gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
- aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen,
gepachteten oder geleasten Grundstücken und - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
Gebäuden. Zugtieren,
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - wilden Tieren sowie von
Haftpflichtansprüche wegen
- Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Zwecken gehalten werden.
Beanspruchung;
Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Versicherungsnehmers aus der Haltung von Blinden-,
Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Signal- und Behindertenbegleithunden.
Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser Versicherungsnehmers
oder Abwasser entstanden sind; - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer Pferde,
hiergegen besonders versichern kann; - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
- Schäden infolge von Schimmelbildung. - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
A1-6.6.3 Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche privaten Zwecken,
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der soweit Versicherungsschutz nicht über eine
Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von Haftpflichtversicherung besteht.
fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten
Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
7
[Seite 8]
sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel,
Vermögensschäden. Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)
oder Treibsätze;
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Kraftfahrzeug-Anhänger - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder
Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten,
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht bis maximal 20 m², auch mit Hilfs- oder
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS);
Kraftfahrzeug-Anhängern:
- eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein
verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter;
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das
Höchstgeschwindigkeit; Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
verkehren;
genommen wird.
- Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
zulassungspflichtig sind.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer und Wasser-Modellfahrzeugen.
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
A1-6.14 Schäden im Ausland
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
gebraucht werden. Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Inland bestehendes versichertes Risiko
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der zurückzuführen sind oder
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
- auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
§ 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
- bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser
Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei
Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden
Verletzung von Obliegenheiten).
Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind.
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht
aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
(nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
Wohnungen und Häusern.
Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen
verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit
unterliegen. der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und
die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
Gebrauch von
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
- Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben angewiesen ist.
werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem
- ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche
Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt; Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu
hinterlegen, stellt der Versicherer dem
- Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -
Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu
Buggys.
einer Höhe von 50.000,– € zur Verfügung. Der
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die
den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist
verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn
in Anspruch genommen wird. die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
Durchsetzung nicht versicherter
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Kaution verfallen ist.
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht A1-6.15 Vermögensschäden
werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich
von folgenden Wasserfahrzeugen: A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die
8
[Seite 9]
weder durch Personen- noch durch Sachschäden untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit
entstanden sind. keine Anwendung.
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten
Ansprüche wegen Vermögensschäden
A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten durch Sachschäden entstanden sind – aus dem
oder sonstige Leistungen; Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
- aus planender, beratender, bau- oder
mittels Datenträger.
montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit; Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
wirtschaftlich verbundene Unternehmen; oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
Schadprogramme;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie
Reiseveranstaltung;
der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung Datenveränderungen sowie der Kosten zur
sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
erfasster Daten;
- aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
-wiederherstellung;
Datenaustausch.
- aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
elektronischer Daten;
sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
- aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.
richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
oder Wettbewerbsrechts; entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch
Dritte erfolgen.
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
und Kostenanschlägen; Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als Obliegenheiten).
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
vergleichbarer Leitungs- oder
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
dass der Versicherungsnehmer bewusst
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungs-
behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
Attacken, Denial of Service Attacks),
bewusster Pflichtverletzung;
- Software einsetzt, die geeignet ist, die
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- massenhaft versandten, vom Empfänger
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
ungewollten elektronisch übertragenen In-
sowie durch Übertragung elektronischer Daten
formationen (z. B. Spamming),
A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch gesammelt werden sollen;
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
Schaden durch bewusstes Abweichen von
Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche herbeigeführt haben.
Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
A1-2.3 findet keine Anwendung.
personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die d) Ansprüche wegen der Verletzung von
Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
e) Ansprüche wegen der Verletzung von
Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche-
Vernichtung.
rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
(auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und
durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen
Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).
immaterieller Schäden von Versicherten
(Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
9
[Seite 10]
A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: werden müssen, um den Eintritt des Schadens
abzuwenden.
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -
Pflege; - Rückwärtsversicherung für vorvertragliche
Benachteiligungen
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -
Schulung; Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für
Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -
einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies
wartung, -pflege;
gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
Service-Providing; Versicherungsvertrags kannte.
- Betrieb von Datenbanken. - Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach
Vertragsbeendigung
A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Der Versicherungsschutz umfasst auch solche
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn beruhen, die bis zur Beendigung des
diese Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines
Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des
- auf derselben Ursache,
Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere gemeldet worden sind.
sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- Vorsorgliche Meldung von möglichen
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Inanspruchnahmen
Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem
Mängeln
Versicherer während der Laufzeit des Vertrags
beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. konkrete Umstände zu melden, die seine
Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich
A1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht auch für erscheinen lassen.
Versicherungsfälle im Ausland.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens
A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung
Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen der Umstände erfolgt.
privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
(einschließlich immaterieller Schäden) aus Die Versicherungssumme für Schäden aus
Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 20.000,- €.
Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung
- die Rasse, für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
- die ethnische Herkunft, dar.
- das Geschlecht, Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
- die Religion, Jahreshöchstersatzleistung.
- die Weltanschauung, A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- eine Behinderung, - Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie
- das Alter, den Schaden durch wissentliches Abweichen von
Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
- oder die sexuelle Identität. oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung;
Recht, insbesondere dem Allgemeinen - Ansprüche auf Entschädigung und/oder
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,
Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor die gegen den Versicherungsnehmer oder die
deutschen Gerichten geltend gemacht werden. mitversicherten Personen verhängt worden sind;
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und - Ansprüche wegen
Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. • Gehalt,
A1-6.17.2 Versicherungsfall • rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,
Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die
erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs • Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der
gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer Beendigung von Arbeitsverhältnissen und
des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist Sozialplänen sowie
ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen
• Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
des Versicherungsnehmers gemäß dem
schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versicherungsnehmer zu haben.
A1-6.18 Geothermie
A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der
- Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der
Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz
Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen-
durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im geothermie und Geothermie mittels Bohrung.
Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
10
[Seite 11]
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im
Versicherungsnehmers wegen Schäden im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines
Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt
Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). wurden,
A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im
werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber
Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung bzw. Dienstherrn überlassen wurden,
im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
erweitert werden.
befunden haben. Codekarten und Transponder werden
A1-6.18.3 Der Ausschluss in A1-7.11 (Senkungen, Schlüsseln gleichgesetzt.
Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf
Anwendung.
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne die notwendige Auswechselung von Schlössern und
Urheberrechtsverletzungen) Schließanlagen sowie für die vorübergehenden
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
Schlüssels festgestellt wurde.
durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich
aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben
insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
- Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines
immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung
Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden
finden die Bestimmungen über Personenschäden - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die
Anwendung. Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht
Der Versicherer ersetzt auch
erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem dem gemeinschaftlichen Eigentum;
der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
- der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen,
Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich
Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B.
um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. des Versicherungsnehmers oder einer versicherten
Person ist oder war;
A1-6.19.2 Versicherungsschutz besteht auch für
Versicherungsfälle im Ausland. - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des
Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen
A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Dritten überlassen wurden.
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
A1-6.20.4 Die Höchstentschädigung ist auf 100.000,– € je
dass der Versicherungsnehmer bewusst
Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
- Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B.
A1-6.21 Opferschutz
absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
A1-6.21.1 Mediation
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die
Service Attacks), anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus
dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung
Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung
zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines
Trojanische Pferde).
Mediationstermines. Voraussetzung für die
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Inanspruchnahme ist die Bereitschaft des
Schaden durch bewusstes Abweichen von Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen den Parteien kein Rechtsstreit oder
herbeigeführt haben. Schlichtungsverfahren geführt wird. Die
Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen
c) Ansprüche wegen der Verletzung von
Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2
Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
Stunden.
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. A1-6.21.2 Rechtsberatung
d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem
Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf
elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E-
Spamming),
Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich höchstens einer halben Stunde. Der
bestimmte Informationen über Internet-Nutzer Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen,
gesammelt werden sollen. die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden
oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-,
A1-2.3 findet keine Anwendung. Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst.
A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Zur Durchführung der Beratung übermittelt der
Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt
bedeutsamen Informationen telefonisch oder
- fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des elektronisch vorab an den Versicherer.
Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines
Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat
zentrale Schließanlage), nicht abschließend klären lassen, gewährt der
Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung
11
[Seite 12]
gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den
schriftlichen Darstellung. Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,
dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung
des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls
A1-6.22.1 Deliktunfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet
war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung
Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden
vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.
durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen:
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den
von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch
dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende
Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es
Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch
Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen
wegen seiner Aufwendungen gegen Schaden gab.
schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige),
- Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag
Die Höchstentschädigung ist auf 100.000,– € je
um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer
Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von
A1-6.22.2 Schäden bei Gefälligkeiten 00:00 bis 12:00 Uhr.
Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits-
Versicherungsschutz ausgeschlossen:
haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
wünscht und ein anderer Versicherer nicht A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
leistungspflichtig ist. Die Höchstentschädigung ist auf
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
100.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
begrenzt.
haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
Versicherte dieses Vertrages sind. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
A1-6.23 Garantien
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen Schädlichkeit
Der Versicherer garantiert, dass die dieser - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
- Arbeiten oder sonstige Leistungen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
der Versicherungsnehmer von den durch den
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Ausgeschlossen sind Ansprüche
Mai 2024) abweichen.
- des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
A1-6.23.2 Künftige Leistungsverbesserungen benannten Personen gegen die mitversicherten
Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Personen,
Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, Versicherungsvertrags,
so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
auch für diesen Vertrag. - zwischen mehreren mitversicherten Personen
desselben Versicherungsvertrags.
Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-
Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche
registrieren lassen, wird der Versicherer den von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
informieren. A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des
A1-6.23.3 Versicherungswechsel Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
- Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
Schadenfall während der Gültigkeit dieser Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit Versicherungsnehmer
der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. gehören;
Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht Als Angehörige gelten
einigen, welche Gesellschaft für den Schaden
zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung - Eltern und Kinder,
erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der
Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des - Adoptiveltern und -kinder,
Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt - Schwiegereltern und -kinder,
und diesbezügliche Ansprüche des
Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an - Stiefeltern und -kinder,
den Versicherer abgetreten werden. - Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
12
[Seite 13]
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein - Personenschäden, die aus der Übertragung einer
familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem
verbunden sind).
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
A1-7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
A1-7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Versicherungsnehmer eine juristische Person des
A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
rechtsfähiger Verein ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
A1-7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
welche entstehen durch
Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- Überschwemmungen stehender oder fließender
A1-7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer Gewässer.
eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
A1-7.12 Strahlen
A1-7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
Insolvenzverwaltern. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
leben. A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
besonderer Verwahrungsvertrag Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer Zum Gebrauch gehören z. B. auch
oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des - Ein- und Aussteigen,
Versicherungsnehmers diese Sachen geleast,
gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht - Be- und Entladen,
erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen - Betanken und Aufladen,
Verwahrungsvertrags sind.
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als
Arbeitsmaschine.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten A1-2.3 findet keine Anwendung.
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und Anwendung.
zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Leistung führt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Art.
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
übernommen haben. (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-7.7 Asbest Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
zurückzuführen sind. Risikos.
A1-7.8 Gentechnik Dies gilt nicht
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
zurückzuführen sind auf versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie
- gentechnische Arbeiten,
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- Erzeugnisse, die - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
• Bestandteile aus GVO enthalten, Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
wurden.
• aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Änderung bestehender oder Erlass neuer
Diskriminierung Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
Anfeindung, Schikane, Belästigung, einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
A1-7.10 Übertragung von Krankheiten der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
13
[Seite 14]
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge- Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden –
versicherung) abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche
von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die
nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
entstehen, sofort versichert. Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
A1-6.4.
Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
rückwirkend ab dessen Entstehung. Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen einer nachteiligen Veränderung der
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen
ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen
Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine
besteht Versicherungsschutz ausschließlich
Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht - für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen
Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz überschritten werden, entfällt dieser
4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
und Vermögensschäden begrenzt.
- für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
A2-1.2 Rettungskosten
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
Der Versicherer übernimmt
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder - Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Versicherungspflicht unterliegen; Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
halten durfte (Rettungskosten), sowie
von Bahnen;
- außergerichtliche Gutachterkosten.
- Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
Gutachterkosten zusammen mit der
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Sachschäden nicht übersteigen.
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch
amtlicher Tätigkeit;
insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
- Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, Entschädigung die Versicherungssumme für
die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden. Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
Versicherers von Maßnahmen des
A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Versicherungsnehmers
Versicherers.
A1-10.1 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
A2-1.3 Ausschlüsse
nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
- der Versicherungsnehmer verstorben ist;
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
- die Ehe rechtskräftig geschieden wurde; Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
- die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
gerichteten behördlichen Anordnungen oder
aufgehoben wurde;
Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine
- die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder Anwendung.
- Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
Ausbildung beendet haben, nachweislich
so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder
Wird bis dahin kein neuer Privathaftpflicht-
Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
Nachversicherung rückwirkend; Maßnahmen
A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste beruhen.
Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
dieser Versicherungsnehmer.
A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken Risiko)
14
[Seite 15]
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Versicherungsnehmers als Inhaber
A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
- von Heizöltanks bis zu einem
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Gesamtfassungsvermögen von bis zu 10.000 Liter auf
Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
den in A1-6.3.1 genannten Grundstücken,
sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
- der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
angegebenen Anlagen zur Lagerung von Anordnungen oder Verfügungen, die dem
gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine
dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder Anwendung.
mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und
A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß
Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung
Umweltschadensgesetz (USchadG)
der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Ein Umweltschaden im Sinne des
Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen,
Lebensräumen,
die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit
der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen - Schädigung der Gewässer einschließlich
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, Grundwasser,
dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
genommen werden. - Schädigung des Bodens.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
und Berufskrankheiten im Betrieb des Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
derselben Dienststelle zugefügt werden. gelangt sind oder
A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei und bestimmungswidrig erfolgt ist.
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Auch ohne Vorliegen einer solchen
Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
A2-2.4 Rettungskosten Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche werden können (Entwicklungsrisiko).
Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer
insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Versichert sind darüber hinaus den
Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
A2-3.2 Ausland
insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers. Versichert sind insoweit auch die den
Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder
A2-2.5 Eigenschäden Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht
an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, überschreiten.
die dadurch verursacht werden, dass die A2-3.3 Ausschlüsse
gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
bleiben Schäden an der Anlage selbst. Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.6 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
Schäden, die nachweislich
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
Maßnahmen beruhen. hätte erlangen können.
15
[Seite 16]
A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
1 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres eine mitversicherte Person nachweist, dass
dar.
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Jahren die Vermögensauskunft über seine
Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten
mitversicherte Person während der Wirksamkeit der durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
(Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: mangels Masse abgelehnt wurde
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch und
genommene Dritte kann seiner
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
nachkommen, weil die Zahlungs- oder
Versicherungsleistung abgetreten werden und die
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
Dritten festgestellt worden ist.
ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
Und: Umschreibung des Titels auf den Versicherer
mitzuwirken.
- Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des
täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder
A3-3.1 Sofern die titulierte Forderung 2.000,– € oder mehr
Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine
beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der
gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.
titulierten Forderung.
Und:
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
- Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
gescheitert. und seinen Nachträgen vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz Rechte aus diesem Vertrag zu.
verpflichtet ist (schädigender Dritter).
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14
diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die
– für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der
Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
erfüllt sind.
oder Liechtenstein eintreten.
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
dem der schadensersatzpflichtige Dritte
Forderungsausfallrisiko
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person A3-5.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der
Rechtsverfolgung;
des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
Ausschlüsse Anwendung, die für den A3-5.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere vertraglichen Forderungsübergangs;
kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den
Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder A3-5.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 –
gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der A3-5.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs-
abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für nehmers) oder
Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln
des Schädigers zugrunde liegt. - ein Sozialversicherungsträger oder
Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
A3-2 Leistungsvoraussetzungen auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
Der Versicherer ist gegenüber dem Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von
Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 Dritten handelt.
mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur,
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, soweit besonders vereinbart und im
Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden Versicherungsschein aufgeführt:
ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche
Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur A4-1 Gegenstand der Versicherung
Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der Versichert ist im Rahmen dieser
vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht
der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden des Versicherungsnehmers als Halter des im
hätte. Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem
Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter,
16
[Seite 17]
Name und besondere Kennzeichen als A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der
Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist. unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Beitragsangleichung.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von
Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr
diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften
zugelassenen Versicherer gegenüber dem
besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst-
Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer
niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt
werden. Die vorsätzliche Nichteinhaltung der Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte für die Ermittlung von Grund und Höhe der
keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles. Versicherungsleistungen.
A4-2 Generelle Risikobegrenzungen Durchschnitt der Schadenzahlungen eines
Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
Nicht versichert sind
geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
- Haftpflichtansprüche aus Deckschäden; der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadenfälle.
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten
(Scheinverbrechern). A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
ergebenden Prozentsatz zu verändern
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (Beitragsangleichung). Der veränderte
A(GB)-1 Abtretungsverbot Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
den geschädigten Dritten ist zulässig. einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und ermittelt hat, so darf der Versicherer den
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden
auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind Absatz ergeben würde.
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
zu machen und auf Wunsch des Versicherers unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer berücksichtigen.
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der
der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall wirksam werden sollte.
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags Beitragserhöhung zugehen.
werden berücksichtigt.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Kündigungsrecht.
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den A(GB)-4 Beitragsanpassung
die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in
Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta-
nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der
statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und
des erhöhten Beitrags erfolgten. Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein
Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres-
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der
Anwendung auf Versicherungen mit
Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags-
Beitragsangleichung anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres-
beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.
17
[Seite 18]
A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach so entspricht die Versicherungsperiode der
A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- Vertragsdauer.
entwicklung in der Vergangenheit und die
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
voraussichtliche künftige Schaden- und
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der
Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
Veränderungen bleiben unberücksichtigt.
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Versicherungsbeginn, fällig.
Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver-
Versicherungsnehmers oder getroffenen
bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders,
frühestens einen Monat nach Zugang des
berücksichtigen.
Versicherungsscheins zu zahlen.
A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die
betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben. Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer
die Zahlung nicht veranlasst hat.
A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge
für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif- Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den vertreten hat.
gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der
Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl- ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
ligkeit) vornehmen. eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi- diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf- aufmerksam gemacht hat.
gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung
über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der
Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung B1-4 Folgebeitrag
des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der B1-4.1 Fälligkeit
Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet
dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
wirksam werden würde. Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
A(GB)-5 Subsidiarität vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
PHV 2025 Top“ gelten subsidiär, soweit eine veranlasst wird.
Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht
werden kann. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Teil B
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungs- Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
schutzes, Beitragszahlung Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-4.3 Mahnung
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
Einmalbeitrags. Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
B1-2.1 Beitragszahlung Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
Einmalbeitrag. hinweist.
B1-2.2 Versicherungsperiode B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder
18
[Seite 19]
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
Verpflichtung zur Leistung frei. hat.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer
vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis
geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
sofortiger Wirkung kündigen. Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
ausdrücklich hinzuweisen. Anfechtungserklärung zu.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
veranlasst wird. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt
Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
bis zur Zahlung bestehen.
Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
B1-5 Lastschriftverfahren Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Abschnitt B2 – Dauer und Ende des
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Vertrags/Kündigung
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem B2-1.1 Vertragsdauer
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein
ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) zu kündigen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
selbst zu übermitteln. spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass
es einer Kündigung bedarf.
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
bestanden hat. dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Jahres zugegangen sein.
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die
Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt.
zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
der Widerrufsfrist beginnt.
B2-2.1 Kündigungsrecht
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
der Versicherer zusätzlich den für das erste Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
19
[Seite 20]
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
eine Zahlung von Sanierungskosten von Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
Umweltschäden geleistet wurde, war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
- der Versicherer den Anspruch des
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
abgelehnt hat oder B3-1.2.2 Kündigung
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
Frist von einem Monat kündigen.
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat
nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
Klage zugegangen sein. Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung geschlossen hätte.
mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
wirksam wird. Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
andere Obliegenheiten Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
gefahrerhebliche Umstände Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hinzuweisen.
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner
Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
Wird der Vertrag von einem Vertreter des innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die dem der Versicherer von der Verletzung der
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
berücksichtigen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Vergangenheit kein Versicherungsschutz. oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der B3-1.6 Anfechtung
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
grob fahrlässig gemacht hat.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
Bedingungen geschlossen hätte. Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, verletzt hat.
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
20
[Seite 21]
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
besonders gefahrdrohend. Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.1.2 Rechtsfolgen B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
Rechtsfolge hingewiesen hat.
hat, den Vertrag fristlos kündigen.
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
verletzt hat.
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Versicherungsfalls Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
verletzt hat.
B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und
B3-2.3.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm
Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin
ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn
Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das
die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln.
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Das Gleiche gilt, wenn gegen den B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
gemacht werden. kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Für die Versicherung von Ansprüchen aus Vertrags verlangen.
Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
Woche anzuzeigen. geltend macht, nachdem er von der
b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach zugeht.
Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. B4-2.1 Form, zuständige Stelle
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
begründenden Schadensereignisses ein Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
stellen. angezeigten Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
21
[Seite 22]
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Telefon: 0800 3696000
Niederlassung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
findet bei einer Verlegung der gewerblichen hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
tungsverfahren teilzunehmen.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B.
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
entgegenzunehmen betreffend wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
- den Abschluss bzw. den Widerruf eines
Versicherungsvertrags; B4-5.2 Versicherungsaufsicht
- ein bestehendes Versicherungsverhältnis Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des
einschließlich dessen Beendigung; Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver-
schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
- Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz-
Vertrags und während des
dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter-
Versicherungsverhältnisses.
liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers leistungsaufsicht.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Sektor Versicherungsaufsicht
deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu Graurheindorfer Straße 108
übermitteln. 53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter E-Mail: poststelle@bafin.de
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Internet: https://www.bafin.de
Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der B4-5.3 Rechtsweg
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
beschreiten.
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den
Versicherer
B4-4 Verjährung
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
Anspruchsteller nicht mit. seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den
Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
seinen Sitz hat.
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi-
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem cherungsnehmer
Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be-
Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
schwerdestelle des Versicherers wenden:
Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
Grundeigentümer-Versicherung VVaG sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
Beschwerdemanagement fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Große Bäckerstr. 7
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
20095 Hamburg
punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B4-5.1 Versicherungsombudsmann Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen B4-6 Anzuwendendes Recht
Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in
verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann B4-7 Embargobestimmung
sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
Versicherungen wenden.
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
Versicherungsombudsmann e. V. dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
Postfach 080632 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
10006 Berlin
22
[Seite 23]
Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten,
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
genstehen.
23