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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

GEV Care Plus Top: die Bedingungen im Volltext

Mittlere Linie CarePlus der GEV mit Deliktunfähigkeit und Gefälligkeit bis 100.000 EUR, Schlüsseln bis 100.000 EUR und Forderungsausfall ab 2.000 EUR.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens 15 Mio. € begrenzt.“A1-5.1, Seite 5
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die“A1-6.15.1, Seite 8
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 5
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers“A1-5.4, Seite 5
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,“A1-2.1.1, Seite 3
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt“A1-2.1.2, Seite 3
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind.“A1-6.14.1, Seite 8
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen.“A1-6.23.1, Seite 12
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A1-6.23.2, Seite 12
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 14

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis 100.000 €„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.“A1-6.22.1, Seite 12
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis 100.000 €„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.“A1-6.22.1, Seite 12
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“A1-2.1.6, Seite 3
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind.“A1-2.1.5, Seite 3
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“A1-6.2.1.1, Seite 5
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis 100.000 €„Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen,“A1-6.22.2, Seite 12
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,“A1-7.3, Seite 12

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden.“A1-6.6.1, Seite 7
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis 50.000 €„Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen“A1-6.6.3, Seite 7
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis 50.000 €„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast wurden“A1-6.6.3, Seite 7
Verlust privater Schlüsselja, bis 100.000 €„fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),“A1-6.20.1, Seite 11
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis 100.000 €„Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden,“A1-6.20.1, Seite 11
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).“A1-6.5, Seite 7
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“A1-6.16.2.1, Seite 9
Be- und Entladeschädennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“A1-7.13, Seite 13
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 10.000 €„für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.“A1-6.2.1.5, Seite 6

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind.“A1-6.10.1, Seite 8
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 20 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS);“A1-6.12.1, Seite 8
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.“A1-6.12.1, Seite 8
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt;“A1-6.11.1, Seite 8
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern“A1-6.7, Seite 7
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“A1-6.9.1, Seite 7
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,“A1-6.9.2, Seite 7
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.“A1-6.8, Seite 7

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen,“A1-6.3.1.1, Seite 6
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens,“A1-6.3.1.3, Seite 6
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„aus der Vermietung von einer Eigentums- oder Ferienwohnung“A1-6.3.4.3, Seite 6
Unbebaute Grundstückeja„Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 m²,“A1-6.3.2, Seite 6
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden“A1-6.3.4.5, Seite 6
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens“A1-6.3.4.6, Seite 6
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„von Heizöltanks bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 10.000 Liter“A2-2.1, Seite 15
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis 1 Mio. €„Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG,“A2-3.1, Seite 15
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1-6.3.4.1, Seite 6

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme, Selbstbeteiligung 2.000 €„oder mehr beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der titulierten Forderung.“A3-3.1, Seite 16
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnein„Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;“A3-5.1, Seite 16
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja„Darüber hinaus besteht abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt.“A3-1.2, Seite 16
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.“B3-2.3.4, Seite 21
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-1.2, Seite 19
Beitragsanpassungsklauselja„Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.“A(GB)-4.1, Seite 17
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

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Volltext aufklappen: AVB PHV 2025 Care Top
[Seite 1] BEDINGUNGEN Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung – CarePlus Top (AVB PHV 2025 Top) Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken). − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken). − Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. − Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional). Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung. − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge- schlechtsneutral zu verstehen. AVB-PHV2025-Top-0325 1 [Seite 2] BEDINGUNGEN Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht- versicherung – CarePlus Top (AVB PHV 2025 Top) Teil A A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs- nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.7 Asbest A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-7.8 Gentechnik Versicherers A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Diskriminierung Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A1-7.10 Übertragung von Krankheiten Selbstbeteiligung) A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-7.12 Strahlen besondere Ausschlüsse) A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.1 Familie und Haushalt A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko und Erweiterungen) A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Miet-/Pachtsachschäden Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers A1-6.7 Sportausübung A1-6.8 Waffen und Munition Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken A1-6.9 Tiere A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko A1-6.14 Schäden im Ausland A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A1-6.15 Vermögensschäden A3-2 Leistungsvoraussetzungen A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich A1-6.18 Geothermie A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional) A1-6.21 Opferschutz A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A1-6.23 Garantien A(GB)-1 Abtretungsverbot A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Beitragsangleichung Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A(GB)-4 Beitragsanpassung 2 [Seite 3] A(GB)-5 Subsidiarität Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Teil B B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Beitragszahlung B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Abschnitt B4 – Weitere Regelungen B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B1-4 Folgebeitrag B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B1-5 Lastschriftverfahren B4-4 Verjährung B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-6 Anzuwendendes Recht Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B4-7 Embargobestimmung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Teil A Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein Risiko) oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen A1-2.1.5 aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in Lebens als einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Privatperson und Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich Dienstes oder Amtes. gemeldet sind. Die Mitversicherung der Kinder, Eltern A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese Verhältnis zwischen den Versicherten in einer Pflegeeinrichtung wohnen. (Versicherungsnehmer und mitversicherten A1-2.1.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers Personen) beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. des Versicherungsnehmers, Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer bei denen es sich um Arbeitsunfälle und eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Berufskrankheiten im Betrieb des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer VII handelt. Staaten lebt. A1-2.1.7 von Personen, die den versicherten Personen bei A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern Versicherungsschutz aus einem anderen jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar A1-2.1.8 von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Familienverbund eingegliederten unverheirateten Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während Versicherungsschutz besteht. oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn Person entsteht. zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person unverheirateten und nicht in einer eingetragenen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder mitversicherten Personen. psychischer Erkrankung. 3 [Seite 4] A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur Haftpflichtbestimmungen der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der privatrechtlichen Inhalts Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sowie A1-2.1.4): Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf A1-2.5.1 Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.8 den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen Mitversicherten, A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, A1-2.5.2 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Bundesagentur für Arbeit, privaten Schadensersatz statt der Leistung; Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Nacherfüllung durchführen zu können; Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des und Berufskrankheiten im Betrieb des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; VII handelt. A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf A1-2.6 Besondere Vertragsformen ordnungsgemäße Vertragserfüllung; A1-2.6.1 Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung Folgendes: der Leistung; A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ersatzleistungen. Versicherungsnehmers als Einzelperson. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht Gültigkeit. des Versicherungsnehmers hinausgehen. A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Versicherers Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken gemäß A1-8. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst A1-2.6.2 Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart, - die Prüfung der Haftpflichtfrage, gilt Folgendes: - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf und die persönliche gesetzliche Haftpflicht des - die Freistellung des Versicherungsnehmers von Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Vertrag keine Gültigkeit. Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken Ist die Schadensersatzverpflichtung des gemäß A1-8. Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den A1-2.6.3 Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“ Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den vereinbart, gilt Folgendes: Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1- Abwicklung des Schadens oder Abwehr der 2.1.2 und A1-2.1.3. Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen abzugeben. gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Versicherungsnehmer, ist der Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen gemäß A1-8. des Versicherungsnehmers. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsnehmer wegen eines während der Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen den Versicherungsnehmer von dem Versicherer Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. gesetzlicher 4 [Seite 5] A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, aufzukommen. Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten besondere Ausschlüsse) Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, 15 Mio. € begrenzt. finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf Ausschlüsse). das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A1-6.1 Familie und Haushalt A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsnehmers Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des - aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B. ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); diese - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen - auf derselben Ursache, Personen. - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln Versicherungsnehmers beruhen. A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund bei jedem Versicherungsfall an der eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versichert ist insbesondere die Mitarbeit Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- begründeten Haftpflichtansprüche aus einem und Jugendarbeit; Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Interessenverbänden; Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der organisierten Gruppen; Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus mitversichert. einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Ansprüche. Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr; A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versichertenältester. Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur Beaufsichtigung von bis zu sechs zur Betreuung im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres übernommenen minderjährigen Kindern. Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich Versicherer erstattet. dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Kinderhorten oder Kindertages-stätten. Mitversichert ist Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die versicherte Person oder das Tageskind Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1- 7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um 5 [Seite 6] Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter wegen Personenschäden. oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B. (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten a) nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule nicht jedoch von Wohnungen und Räumen zu oder Universität. gewerblichen Zwecken; A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs b) von Garagen und Stellplätzen. (auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1- 1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder Wenn die Anzahl an vermieteten Wohnräumen Berufes) bleibt bestehen. überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich Vorsorgeversicherung (A1-9); veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren A1-6.3.4.3 aus der Vermietung von einer Eigentums- oder zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus Ferienwohnung sowie eines Ferien- oder einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht Einfamilienhauses – auch wenn die Immobilien werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an abweichend von A1-6.3.3 nicht vom Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Die Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden – 10.000,– €. nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken; A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Versicherungsnehmers als Inhaber Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer Wohnungen (bei Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter; Wohnungseigentum als Sondereigentümer), A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten einschließlich Ferienwohnungen, (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Bei Sondereigentümern sind versichert Grabearbeiten) Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der - bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem werden; gemeinschaftlichen Eigentum. - bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je A1-6.3.1.2 eines 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe, Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und - A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein und ohne Unterbrechung abgestellten und fest Teil der Bauarbeiten bis zu 100.000,- € in installierten Wohnwagens, Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten inkl. Laube. und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen bewohnte Immobilie, die Dritten verursachen. - dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind vorgezogenen Vermögensübertragung Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um grundbuchamtlich übertragen wurde und von den Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch bewohnt wird, VII handelt. - der Versicherungsnehmer erworben hat und von Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der 9); Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist. A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B. Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 m², - Photovoltaik- und Solaranlagen, auch wenn diese verpachtet werden. - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die - Wärmepumpen-Anlagen, vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen - Solarthermieanlagen, sind und Gebäude und Wohnungen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten - Kleinwindanlagen, Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken - Mini-Blockheizkraftwerke. genutzt werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1- Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von 6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die Elektrizität in das Netz eines gesetzliche Haftpflicht Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Versicherungsnehmer in den oben genannten Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18; Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen 6 [Seite 7] A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer wurden oder Gegenstand eines besonderen Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehört gewerblich genutzt werden; auch Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen. A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel Ausgeschlossen bleiben: bestand; - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser versicherten Personen dienen; Eigenschaft. - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko übermäßige Beanspruchung; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden von Geld, Urkunden und Wertpapieren; durch Umwelteinwirkung. - Vermögensfolgeschäden; Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie - Schäden an Landfahrzeugen sowie an Luft- und durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Wasserfahrzeugen. Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Die Höchstentschädigung innerhalb der Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Versicherungssumme für Sachschäden beträgt 50.000,– € je Versicherungsfall. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. A1-6.7 Sportausübung Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport, Umweltrisiken). auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers wegen Schäden privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ausschließlich für Schäden durch häusliche Haftpflichtansprüche aus Abwässer. - einer jagdlichen Betätigung, b) aus dem Betrieb einer privat genutzten - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Einleitung in ein Gewässer. Training, bei dem die Erzielung von c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und A1-6.8 Waffen und Munition von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet- Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und /Pachtsachschäden Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen Handlungen. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A1-6.9 Tiere A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des ausschließlich Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. - an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von - aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Gebäuden. Zugtieren, A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - wilden Tieren sowie von Haftpflichtansprüche wegen - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Zwecken gehalten werden. Beanspruchung; Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Versicherungsnehmers aus der Haltung von Blinden-, Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Signal- und Behindertenbegleithunden. Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser Versicherungsnehmers oder Abwasser entstanden sind; - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer Pferde, hiergegen besonders versichern kann; - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, - Schäden infolge von Schimmelbildung. - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu A1-6.6.3 Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche privaten Zwecken, Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der soweit Versicherungsschutz nicht über eine Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von Haftpflichtversicherung besteht. fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer 7 [Seite 8] sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Vermögensschäden. Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, wegen Schäden, die verursacht werden durch den Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht bis maximal 20 m², auch mit Hilfs- oder versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); Kraftfahrzeug-Anhängern: - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Höchstgeschwindigkeit; Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch verkehren; genommen wird. - Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen zulassungspflichtig sind. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer und Wasser-Modellfahrzeugen. das Fahrzeug mit Wissen und Willen des A1-6.14 Schäden im Ausland Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender gebraucht werden. Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Inland bestehendes versichertes Risiko erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der zurückzuführen sind oder Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Verletzung von Obliegenheiten). Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind. A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Wohnungen und Häusern. Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit unterliegen. der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt Gebrauch von als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben angewiesen ist. werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt; Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, - Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu Buggys. einer Höhe von 50.000,– € zur Verfügung. Der A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer der Versicherungsnehmer verpflichtet, den nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn in Anspruch genommen wird. die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Kaution verfallen ist. Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht A1-6.15 Vermögensschäden werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die 8 [Seite 9] weder durch Personen- noch durch Sachschäden untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit entstanden sind. keine Anwendung. A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten Ansprüche wegen Vermögensschäden A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten durch Sachschäden entstanden sind – aus dem oder sonstige Leistungen; Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder - aus planender, beratender, bau- oder mittels Datenträger. montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung wirtschaftlich verbundene Unternehmen; oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere - aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Schadprogramme; - aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie Reiseveranstaltung; der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung Datenveränderungen sowie der Kosten zur sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft - aus Rationalisierung und Automatisierung; erfasster Daten; - aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen -wiederherstellung; Datenaustausch. - aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu elektronischer Daten; sorgen, dass seine auszutauschenden, zu - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- bzw. worden sind, die dem Stand der Technik oder Wettbewerbsrechts; entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als Obliegenheiten). ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind vergleichbarer Leitungs- oder a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; dass der Versicherungsnehmer bewusst - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder - unbefugt in fremde Datenverarbeitungs- behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger Attacken, Denial of Service Attacks), bewusster Pflichtverletzung; - Software einsetzt, die geeignet ist, die - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. Datenordnung zu zerstören oder zu verändern von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). - massenhaft versandten, vom Empfänger A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen ungewollten elektronisch übertragenen In- sowie durch Übertragung elektronischer Daten formationen (z. B. Spamming), A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des bestimmte Informationen über Internet-Nutzer Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch gesammelt werden sollen; Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schaden durch bewusstes Abweichen von Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche herbeigeführt haben. Vorgangsreihe im Zusammenhang mit A1-2.3 findet keine Anwendung. personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die d) Ansprüche wegen der Verletzung von Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die e) Ansprüche wegen der Verletzung von Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche- Vernichtung. rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) 9 [Seite 10] A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies wartung, -pflege; gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Service-Providing; Versicherungsvertrags kannte. - Betrieb von Datenbanken. - Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn beruhen, die bis zur Beendigung des diese Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des - auf derselben Ursache, Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere gemeldet worden sind. sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - Vorsorgliche Meldung von möglichen - auf dem Austausch, der Übermittlung und Inanspruchnahmen Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Mängeln Versicherer während der Laufzeit des Vertrags beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich A1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht auch für erscheinen lassen. Versicherungsfälle im Ausland. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen der Umstände erfolgt. privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 20.000,- €. Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung - die Rasse, für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres - die ethnische Herkunft, dar. - das Geschlecht, Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die - die Religion, Jahreshöchstersatzleistung. - die Weltanschauung, A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - eine Behinderung, - Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie - das Alter, den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung - oder die sexuelle Identität. oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung; Recht, insbesondere dem Allgemeinen - Ansprüche auf Entschädigung und/oder Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor die gegen den Versicherungsnehmer oder die deutschen Gerichten geltend gemacht werden. mitversicherten Personen verhängt worden sind; Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und - Ansprüche wegen Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. • Gehalt, A1-6.17.2 Versicherungsfall • rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs • Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer Beendigung von Arbeitsverhältnissen und des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist Sozialplänen sowie ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen • Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer des Versicherungsnehmers gemäß dem schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Sozialgesetzbuch VII handelt. Versicherungsnehmer zu haben. A1-6.18 Geothermie A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im geothermie und Geothermie mittels Bohrung. Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die 10 [Seite 11] A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Versicherungsnehmers wegen Schäden im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). wurden, A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung bzw. Dienstherrn überlassen wurden, im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten erweitert werden. befunden haben. Codekarten und Transponder werden A1-6.18.3 Der Ausschluss in A1-7.11 (Senkungen, Schlüsseln gleichgesetzt. Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Anwendung. gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne die notwendige Auswechselung von Schlössern und Urheberrechtsverletzungen) Schließanlagen sowie für die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Schlüssels festgestellt wurde. durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben insoweit besteht auch Versicherungsschutz für - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Anwendung. Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht Der Versicherer ersetzt auch erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem dem gemeinschaftlichen Eigentum; der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person ist oder war; A1-6.19.2 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Dritten überlassen wurden. a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, A1-6.20.4 Die Höchstentschädigung ist auf 100.000,– € je dass der Versicherungsnehmer bewusst Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. A1-6.21 Opferschutz absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), A1-6.21.1 Mediation - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/ Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die Service Attacks), anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines Trojanische Pferde). Mediationstermines. Voraussetzung für die b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Inanspruchnahme ist die Bereitschaft des Schaden durch bewusstes Abweichen von Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen den Parteien kein Rechtsstreit oder herbeigeführt haben. Schlichtungsverfahren geführt wird. Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen c) Ansprüche wegen der Verletzung von Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2 Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung Stunden. personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. A1-6.21.2 Rechtsberatung d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf elektronisch übertragenen Informationen (z. B. telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E- Spamming), Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich höchstens einer halben Stunde. Der bestimmte Informationen über Internet-Nutzer Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen, gesammelt werden sollen. die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-, A1-2.3 findet keine Anwendung. Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst. A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Zur Durchführung der Beratung übermittelt der Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt bedeutsamen Informationen telefonisch oder - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des elektronisch vorab an den Versicherer. Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat zentrale Schließanlage), nicht abschließend klären lassen, gewährt der Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung 11 [Seite 12] gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den schriftlichen Darstellung. Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls A1-6.22.1 Deliktunfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen wegen seiner Aufwendungen gegen Schaden gab. schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag Die Höchstentschädigung ist auf 100.000,– € je um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von A1-6.22.2 Schäden bei Gefälligkeiten 00:00 bis 12:00 Uhr. Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden A1-7 Allgemeine Ausschlüsse bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits- Versicherungsschutz ausgeschlossen: haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden leistungspflichtig ist. Die Höchstentschädigung ist auf Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller 100.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt begrenzt. haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, A1-6.23 Garantien dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen Schädlichkeit Der Versicherer garantiert, dass die dieser - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden - Arbeiten oder sonstige Leistungen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. der Versicherungsnehmer von den durch den A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Ausgeschlossen sind Ansprüche Mai 2024) abweichen. - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 A1-6.23.2 Künftige Leistungsverbesserungen benannten Personen gegen die mitversicherten Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Personen, Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, Versicherungsvertrags, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. - zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E- Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche registrieren lassen, wird der Versicherer den von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. informieren. A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des A1-6.23.3 Versicherungswechsel Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen - Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Schadenfall während der Gültigkeit dieser Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit Versicherungsnehmer der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Versicherungsvertrag mitversicherten Personen Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. gehören; Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht Als Angehörige gelten einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung - Eltern und Kinder, erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des - Adoptiveltern und -kinder, Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt - Schwiegereltern und -kinder, und diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an - Stiefeltern und -kinder, den Versicherer abgetreten werden. - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie 12 [Seite 13] - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein - Personenschäden, die aus der Übertragung einer familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander - Sachschäden, die durch Krankheit der dem verbunden sind). Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm A1-7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich A1-7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der noch grob fahrlässig gehandelt hat. Versicherungsnehmer eine juristische Person des A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, A1-7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden welche entstehen durch Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; - Überschwemmungen stehender oder fließender A1-7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer Gewässer. eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; A1-7.12 Strahlen A1-7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, besonderer Verwahrungsvertrag Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer Zum Gebrauch gehören z. B. auch oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des - Ein- und Aussteigen, Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht - Be- und Entladen, erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen - Betanken und Aufladen, Verwahrungsvertrags sind. - Reparatur, Wartung und Reinigung, A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten A1-2.3 findet keine Anwendung. Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und Anwendung. zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Leistung führt. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Art. Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos übernommen haben. (Erhöhungen und Erweiterungen) A1-7.7 Asbest Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten zurückzuführen sind. Risikos. A1-7.8 Gentechnik Dies gilt nicht Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von zurückzuführen sind auf versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - gentechnische Arbeiten, - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder - gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, - Erzeugnisse, die - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie- • Bestandteile aus GVO enthalten, Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. • aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Änderung bestehender oder Erlass neuer Diskriminierung Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung Anfeindung, Schikane, Belästigung, einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem A1-7.10 Übertragung von Krankheiten der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen 13 [Seite 14] A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge- Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – versicherung) abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des entstehen, sofort versichert. Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach A1-6.4. Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des rückwirkend ab dessen Entstehung. Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine besteht Versicherungsschutz ausschließlich Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht - für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz überschritten werden, entfällt dieser 4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsschutz. Es gelten dann die Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); und Vermögensschäden begrenzt. - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für A2-1.2 Rettungskosten - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen Der Versicherer übernimmt eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungspflicht unterliegen; Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen halten durfte (Rettungskosten), sowie von Bahnen; - außergerichtliche Gutachterkosten. - Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der - Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für deshalb im Rahmen von kurzfristigen Sachschäden nicht übersteigen. Versicherungsverträgen zu versichern sind; Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- - Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch amtlicher Tätigkeit; insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der - Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, Entschädigung die Versicherungssumme für die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden. Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherungsnehmers Versicherers. A1-10.1 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung A2-1.3 Ausschlüsse nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller - der Versicherungsnehmer verstorben ist; Personen, die den Schaden durch vorsätzliches - die Ehe rechtskräftig geschieden wurde; Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer - die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig gerichteten behördlichen Anordnungen oder aufgehoben wurde; Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine - die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder Anwendung. - Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Ausbildung beendet haben, nachweislich so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder Wird bis dahin kein neuer Privathaftpflicht- Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Nachversicherung rückwirkend; Maßnahmen A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste beruhen. Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. dieser Versicherungsnehmer. A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken Risiko) 14 [Seite 15] Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Versicherungsnehmers als Inhaber A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften - von Heizöltanks bis zu einem Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Gesamtfassungsvermögen von bis zu 10.000 Liter auf Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass den in A1-6.3.1 genannten Grundstücken, sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den - der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen angegebenen Anlagen zur Lagerung von Anordnungen oder Verfügungen, die dem gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder Anwendung. mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung Umweltschadensgesetz (USchadG) der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, Lebensräumen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen - Schädigung der Gewässer einschließlich Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, Grundwasser, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. - Schädigung des Bodens. - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche und Berufskrankheiten im Betrieb des Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle Wirksamkeit des Versicherungsvertrags gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt derselben Dienststelle zugefügt werden. gelangt sind oder A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei und bestimmungswidrig erfolgt ist. jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Auch ohne Vorliegen einer solchen Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter entschädigungspflichtige Personen erstreckt. ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen A2-2.4 Rettungskosten Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche werden können (Entwicklungsrisiko). Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Versichert sind darüber hinaus den Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch A2-3.2 Ausland insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder A2-2.5 Eigenschäden Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, überschreiten. die dadurch verursacht werden, dass die A2-3.3 Ausschlüsse gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-2.6 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden Schäden, die nachweislich - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden- - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder Maßnahmen beruhen. hätte erlangen können. 15 [Seite 16] A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig 1 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres eine mitversicherte Person nachweist, dass dar. - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten mitversicherte Person während der Wirksamkeit der durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Versicherung von einem Dritten geschädigt wird Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: mangels Masse abgelehnt wurde - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch und genommene Dritte kann seiner A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der nachkommen, weil die Zahlungs- oder Versicherungsleistung abgetreten werden und die Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Dritten festgestellt worden ist. ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Und: Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. - Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder A3-3.1 Sofern die titulierte Forderung 2.000,– € oder mehr Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten. titulierten Forderung. Und: A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein gescheitert. und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Personen-, Sach- oder daraus resultierenden entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz Rechte aus diesem Vertrag zu. verpflichtet ist (schädigender Dritter). A3-4 Räumlicher Geltungsbereich Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island erfüllt sind. oder Liechtenstein eintreten. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in A3-5 Besondere Ausschlüsse für das dem der schadensersatzpflichtige Dritte Forderungsausfallrisiko Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung Der Versicherer leistet keine Entschädigung für des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person A3-5.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den A3-5.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere vertraglichen Forderungsübergangs; kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder A3-5.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der A3-5.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs- abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für nehmers) oder Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt. - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, A3-2 Leistungsvoraussetzungen auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Der Versicherer ist gegenüber dem Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 Dritten handelt. mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional) in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur, Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, soweit besonders vereinbart und im Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden Versicherungsschein aufgeführt: ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur A4-1 Gegenstand der Versicherung Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der Versichert ist im Rahmen dieser vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden des Versicherungsnehmers als Halter des im hätte. Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter, 16 [Seite 17] Name und besondere Kennzeichen als A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist. unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften zugelassenen Versicherer gegenüber dem besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst- Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt werden. Die vorsätzliche Nichteinhaltung der Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte für die Ermittlung von Grund und Höhe der keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles. Versicherungsleistungen. A4-2 Generelle Risikobegrenzungen Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr Nicht versichert sind geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl - Haftpflichtansprüche aus Deckschäden; der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern). A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (Beitragsangleichung). Der veränderte A(GB)-1 Abtretungsverbot Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um den geschädigten Dritten ist zulässig. einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und ermittelt hat, so darf der Versicherer den Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind Absatz ergeben würde. innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 zu machen und auf Wunsch des Versicherers unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer berücksichtigen. eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall wirksam werden sollte. versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags Beitragserhöhung zugehen. werden berücksichtigt. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Kündigungsrecht. Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den A(GB)-4 Beitragsanpassung die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta- nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und des erhöhten Beitrags erfolgten. Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres- A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der Anwendung auf Versicherungen mit Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags- Beitragsangleichung anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres- beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt. 17 [Seite 18] A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach so entspricht die Versicherungsperiode der A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- Vertragsdauer. entwicklung in der Vergangenheit und die B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen voraussichtliche künftige Schaden- und verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum versicherungsmathematischen Grundsätzen einen vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Versicherungsbeginn, fällig. Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver- Versicherungsnehmers oder getroffenen bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders, frühestens einen Monat nach Zugang des berücksichtigen. Versicherungsscheins zu zahlen. A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1 B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben. Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif- Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den vertreten hat. gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl- ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags ligkeit) vornehmen. eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi- diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf- aufmerksam gemacht hat. gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung B1-4 Folgebeitrag des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der B1-4.1 Fälligkeit Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten wirksam werden würde. Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen A(GB)-5 Subsidiarität vereinbarten Zeitpunkt fällig. Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit PHV 2025 Top“ gelten subsidiär, soweit eine veranlasst wird. Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht werden kann. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Teil B Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungs- Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, schutzes, Beitragszahlung Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-4.3 Mahnung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Einmalbeitrags. Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. B1-2.1 Beitragszahlung Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) Einmalbeitrag. hinweist. B1-2.2 Versicherungsperiode B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder 18 [Seite 19] Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen Verpflichtung zur Leistung frei. hat. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des sofortiger Wirkung kündigen. Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der ausdrücklich hinzuweisen. Anfechtungserklärung zu. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das bis zur Zahlung bestehen. Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges B1-5 Lastschriftverfahren Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Vertrags/Kündigung B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug B2-1 Dauer und Ende des Vertrags Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem B2-1.1 Vertragsdauer Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Der Versicherer hat in der Kündigung darauf Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien selbst zu übermitteln. spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des bestanden hat. dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Jahres zugegangen sein. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen) Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt. zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall der Widerrufsfrist beginnt. B2-2.1 Kündigungsrecht Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen 19 [Seite 20] - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die eine Zahlung von Sanierungskosten von Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich Umweltschäden geleistet wurde, war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer - der Versicherer den Anspruch des die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder B3-1.2.2 Kündigung - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform Frist von einem Monat kündigen. (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Klage zugegangen sein. Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung geschlossen hätte. mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der B3-1.2.3 Vertragsänderung Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der wirksam wird. Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Bedingungen auf Verlangen des Versicherers ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. andere Obliegenheiten Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand seines Vertreters bis zum Vertragsschluss aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des gefahrerhebliche Umstände Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hinzuweisen. Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände Wird der Vertrag von einem Vertreter des innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die dem der Versicherer von der Verletzung der Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. berücksichtigen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand Vergangenheit kein Versicherungsschutz. oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der B3-1.6 Anfechtung Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. grob fahrlässig gemacht hat. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Bedingungen geschlossen hätte. Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, verletzt hat. wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 20 [Seite 21] B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des besonders gefahrdrohend. Versicherungsnehmers entspricht. B3-2.1.2 Rechtsfolgen B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt Rechtsfolge hingewiesen hat. hat, den Vertrag fristlos kündigen. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass verletzt hat. die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Versicherungsfalls Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: verletzt hat. B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und B3-2.3.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Abschnitt B4 – Weitere Regelungen B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Das Gleiche gilt, wenn gegen den B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, gemacht werden. kann er die Aufhebung des später geschlossenen Für die Versicherung von Ansprüchen aus Vertrags verlangen. Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats Woche anzuzeigen. geltend macht, nachdem er von der b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach zugeht. Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. B4-2.1 Form, zuständige Stelle c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. begründenden Schadensereignisses ein Erklärungen und Anzeigen sollen an die Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder gesetzlichen Regelungen über den Zugang von die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht stellen. angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 21 [Seite 22] B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Telefon: 0800 3696000 Niederlassung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- findet bei einer Verlegung der gewerblichen hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich- tungsverfahren teilzunehmen. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ entgegenzunehmen betreffend wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt- form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. - den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; B4-5.2 Versicherungsaufsicht - ein bestehendes Versicherungsverhältnis Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des einschließlich dessen Beendigung; Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver- schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz- Vertrags und während des dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter- Versicherungsverhältnisses. liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst- B4-3.2 Erklärungen des Versicherers leistungsaufsicht. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Sektor Versicherungsaufsicht deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu Graurheindorfer Straße 108 übermitteln. 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter E-Mail: poststelle@bafin.de Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Internet: https://www.bafin.de Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der B4-5.3 Rechtsweg Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der beschreiten. Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer B4-4 Verjährung Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Versicherer angemeldet worden, zählt bei der gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver- mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, Anspruchsteller nicht mit. seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. seinen Sitz hat. B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi- Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem cherungsnehmer Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be- Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche schwerdestelle des Versicherers wenden: Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas- Grundeigentümer-Versicherung VVaG sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; Beschwerdemanagement fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Große Bäckerstr. 7 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- 20095 Hamburg punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver- sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den B4-5.1 Versicherungsombudsmann Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen B4-6 Anzuwendendes Recht Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann B4-7 Embargobestimmung sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Versicherungen wenden. mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange Versicherungsombudsmann e. V. dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Postfach 080632 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. 10006 Berlin 22 [Seite 23] Embargos der Europäischen Union oder der Bun- desrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge- genstehen. 23

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