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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

GEV Protect+ Basis: die Bedingungen im Volltext

Einstiegslinie Protect+ der GEV mit Deliktunfähigkeit und Gefälligkeit bis 10.000 EUR, Schlüsseln bis 20.000 EUR, ohne geliehene bewegliche Sachen und mit Forderungsausfall ab 2.500 EUR.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens 15 Mio. € begrenzt.“A1-5.1, Seite 5
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die“A1-6.15.1, Seite 8
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 5
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers“A1-5.4, Seite 5
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,“A1-2.1.1, Seite 3
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt“A1-2.1.2, Seite 3
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind.“A1-6.14.1, Seite 8
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen.“A1-6.23.1, Seite 11
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A1-6.23.3, Seite 12
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für sechs Monate ab Antragseingang beim Versicherer“A1-6.23.4, Seite 12
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 14

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis 10.000 €„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.“A1-6.22.1, Seite 11
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis 10.000 €„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.“A1-6.22.1, Seite 11
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“A1-2.1.6, Seite 3
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind.“A1-2.1.5, Seite 3
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“A1-6.2.1.1, Seite 5
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis 10.000 €„Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen,“A1-6.22.2, Seite 11
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,“A1-7.3, Seite 12

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden“A1-6.6.1, Seite 7
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast,“A1-7.5, Seite 13
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast,“A1-7.5, Seite 13
Verlust privater Schlüsselja, bis 20.000 €„fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),“A1-6.20.1, Seite 11
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis 20.000 €„Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden,“A1-6.20.1, Seite 11
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).“A1-6.5, Seite 7
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“A1-6.16.2.1, Seite 9
Be- und Entladeschädennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“A1-7.13, Seite 13
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 5.000 €„für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.“A1-6.2.1.5, Seite 6

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind.“A1-6.10.1, Seite 7
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;“A1-6.12.1, Seite 8
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.“A1-6.12.1, Seite 8
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt;“A1-6.11.1, Seite 8
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern“A1-6.7, Seite 7
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“A1-6.9.1, Seite 7
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,“A1-6.9.2, Seite 7
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.“A1-6.8, Seite 7

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen,“A1-6.3.1.1, Seite 6
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens,“A1-6.3.1.3, Seite 6
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„(maximal 8 Betten), nicht jedoch von Wohnungen,“A1-6.3.4.2, Seite 6
Unbebaute Grundstückeja„Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 2.500 m²,“A1-6.3.2, Seite 6
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden“A1-6.3.4.4, Seite 6
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens“A1-6.3.4.5, Seite 6
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens“A2-2.1, Seite 15
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis 3 Mio. €„Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG,“A2-3.1, Seite 15
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1-6.3.4.1, Seite 6

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme, Selbstbeteiligung 2.500 €„oder mehr beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der titulierten Forderung.“A3-3.1, Seite 16
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnein„Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;“A3-5.1, Seite 17
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennein„wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.“A3-1.2, Seite 16
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.“B3-2.3.4, Seite 21
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-1.2, Seite 20
Beitragsanpassungsklauselja„Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.“A(GB)-4.1, Seite 18
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: AVB PHV 2025 Protect Basis
[Seite 1] BEDINGUNGEN Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung – Protect+ Basis (AVB PHV 2025 Basis) Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken). − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken). − Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. − Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional). Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung. − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge- schlechtsneutral zu verstehen. AVB-PHV2025-Basis-0325 1 [Seite 2] BEDINGUNGEN Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht- versicherung – Protect+ Basis (AVB PHV 2025 Basis) Teil A A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs- nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.7 Asbest A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-7.8 Gentechnik Versicherers A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Diskriminierung Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A1-7.10 Übertragung von Krankheiten Selbstbeteiligung) A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-7.12 Strahlen besondere Ausschlüsse) A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.1 Familie und Haushalt A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko und Erweiterungen) A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Miet-/Pachtsachschäden Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers A1-6.7 Sportausübung A1-6.8 Waffen und Munition Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken A1-6.9 Tiere A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko A1-6.14 Schäden im Ausland A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A1-6.15 Vermögensschäden A3-2 Leistungsvoraussetzungen A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich A1-6.18 Geothermie A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional) A1-6.21 Opferschutz A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A1-6.23 Garantien A(GB)-1 Abtretungsverbot A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Beitragsangleichung Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A(GB)-4 Beitragsanpassung 2 [Seite 3] A(GB)-5 Subsidiarität Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Teil B B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Beitragszahlung B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Abschnitt B4 – Weitere Regelungen B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B1-4 Folgebeitrag B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B1-5 Lastschriftverfahren B4-4 Verjährung B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-6 Anzuwendendes Recht Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B4-7 Embargobestimmung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Teil A Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein Risiko) oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen A1-2.1.5 aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in Lebens als einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Privatperson und Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich Dienstes oder Amtes. gemeldet sind. A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum A1-2.1.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers Verhältnis zwischen den Versicherten beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser (Versicherungsnehmer und mitversicherten Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Personen) Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, des Versicherungsnehmers, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des VII handelt. Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer A1-2.1.7 von Personen, die den versicherten Personen bei Staaten lebt. Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Versicherungsschutz aus einem anderen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung A1-2.1.8 von sonstigen vorübergehend (maximal 1 Jahr) in den befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Familienverbund eingegliederten unverheirateten Studium, auch Bachelor- und unmittelbar Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von angeschlossener Masterstudiengang –, nicht minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Versicherungsschutz besteht. Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, Person entsteht. wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz unverheirateten und nicht in einer eingetragenen sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, mitversicherten Personen. Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur psychischer Erkrankung. der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der 3 [Seite 4] Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer privatrechtlichen Inhalts als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 genommen wird. sowie A1-2.1.4): Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die A1-2.5.1 Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.8 Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. und alle sonstigen Mitversicherten, A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch A1-2.5.2 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Bundesagentur für Arbeit, privaten Schadensersatz statt der Leistung; Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Nacherfüllung durchführen zu können; Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des VII handelt. mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf A1-2.6 Besondere Vertragsformen ordnungsgemäße Vertragserfüllung; A1-2.6.1 Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt Folgendes: A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Versicherungsnehmers als Einzelperson. Ersatzleistungen. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Gültigkeit. Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken Versicherers gemäß A1-8. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst A1-2.6.2 Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart, - die Prüfung der Haftpflichtfrage, gilt Folgendes: - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf und die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, - die Freistellung des Versicherungsnehmers von eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, Vertrag keine Gültigkeit. die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken gemäß A1-8. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den A1-2.6.3 Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“ Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den vereinbart, gilt Folgendes: Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Anspruch des Dritten freizustellen. die persönliche gesetzliche Haftpflicht des A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1- Abwicklung des Schadens oder Abwehr der 2.1.2 und A1-2.1.3. Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für abzugeben. diesen Vertrag keine Gültigkeit. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer gemäß A1-8. führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsnehmer wegen eines während der Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen den Versicherungsnehmer von dem Versicherer Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. gesetzlicher A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine Haftpflichtbestimmungen mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder 4 [Seite 5] Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, aufzukommen. Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei besondere Ausschlüsse) jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle 15 Mio. € begrenzt. anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für Ausschlüsse). alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme A1-6.1 Familie und Haushalt begrenzt. A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsnehmers eintretende Versicherungsfälle gelten als ein - aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B. Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. - auf derselben Ursache, A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen beruhen. ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer eines sozialen unentgeltlichen Engagements. bei jedem Versicherungsfall an der Versichert ist insbesondere die Mitarbeit Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die und Jugendarbeit; begründeten Haftpflichtansprüche aus einem - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, Interessenverbänden; wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, unberührt. Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen; Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. mitversichert. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr; Ansprüche. A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Versichertenältester. den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Beaufsichtigung von bis zu fünf zur Betreuung Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur übernommenen minderjährigen Kindern. im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht Versicherer erstattet. versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten. Mitversichert ist entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die versicherte Person oder das Tageskind zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1- vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers wegen Personenschäden. 5 [Seite 6] A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B. Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw. (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule (maximal 8 Betten), nicht jedoch von Wohnungen, oder Universität. Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen, sofern A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder den (auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1- mitversicherten Personen teilweise zu eigenen 1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder Wohnzwecken genutzt werden. Berufes) bleibt bestehen. Wenn die Höchstanzahl an Betten überschritten wird, A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren A1-6.3.4.3 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Die Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter; Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt 5.000,– €. A1-6.3.4.4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und A1-6.3 Haus- und Grundbesitz Grabearbeiten) A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Versicherungsnehmers als Inhaber Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer Wohnungen (bei Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt Wohnungseigentum als Sondereigentümer), werden; einschließlich Ferienwohnungen, - bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Bei Sondereigentümern sind versichert Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und - Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Teil der Bauarbeiten bis zu 100.000,- € in Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem werden. gemeinschaftlichen Eigentum. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht A1-6.3.1.2 eines Einfamilienhauses, der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäß zur gesetzlichen A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer Unfallversicherung angemeldeten Personen für und ohne Unterbrechung abgestellten und fest Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen installierten Wohnwagens, Dritten verursachen. einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des inkl. Laube. Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst VII handelt. bewohnte Immobilie, die Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten - dem Versicherungsnehmer im Rahmen der wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann vorgezogenen Vermögensübertragung die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- grundbuchamtlich übertragen wurde und von den 9); bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter A1-6.3.4.5 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und bewohnt wird, Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B. - der Versicherungsnehmer erworben hat und von - Photovoltaik- und Solaranlagen, diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der - Wärmepumpen-Anlagen, Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist. - Solarthermieanlagen, A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter - Kleinwindanlagen, Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 2.500 m², auch wenn diese verpachtet werden. - Mini-Blockheizkraftwerke. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine sind und Gebäude und Wohnungen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18; genutzt werden. A1-6.3.4.6 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1- Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht 6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die gewerblich genutzt werden; gesetzliche Haftpflicht. A1-6.3.4.7 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel Versicherungsnehmer in den oben genannten bestand; Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen A1-6.3.4.8 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Eigenschaft. Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für 6 [Seite 7] Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten durch Umwelteinwirkung. Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Handlungen. Luft oder Wasser ausgebreitet haben. A1-6.9 Tiere Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ansprüche aus Gewässerschäden. Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Umweltrisiken). gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Zugtieren, Versicherungsnehmers wegen Schäden - wilden Tieren sowie von a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies Zwecken gehalten werden. ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Haltung von Blinden-, b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Signal- und Behindertenbegleithunden. Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Einleitung in ein Gewässer. Versicherungsnehmers c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Pferde, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet- privaten Zwecken, /Pachtsachschäden Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom soweit Versicherungsschutz nicht über eine Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten Haftpflichtversicherung besteht. oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden Vermögensschäden. ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen Kraftfahrzeug-Anhänger in Gebäuden. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Haftpflichtansprüche wegen wegen Schäden, die verursacht werden durch den - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht Beanspruchung; versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h oder Abwasser entstanden sind; bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter hiergegen besonders versichern kann; Höchstgeschwindigkeit; - Schäden infolge von Schimmelbildung. - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 A1-6.7 Sportausübung km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport, sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, verkehren; auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern - Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der zulassungspflichtig sind. Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer Haftpflichtansprüche aus das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der - einer jagdlichen Betätigung, Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem gebraucht werden. Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf Training, bei dem die Erzielung von öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, A1-6.8 Waffen und Munition 7 [Seite 8] dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Verletzung von Obliegenheiten). Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen angewiesen ist. A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu unterliegen. hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und einer Höhe von 10.000,– € zur Verfügung. Der Gebrauch von Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), Durchsetzung nicht versicherter deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt; Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, - Kaution verfallen ist. Buggys. A1-6.15 Vermögensschäden A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge weder durch Personen- noch durch Sachschäden verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer entstanden sind. nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich oder sonstige Leistungen; von folgenden Wasserfahrzeugen: - aus planender, beratender, bau- oder - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) Tätigkeit; oder Treibsätze; - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen; Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - aus Vermittlungsgeschäften aller Art; - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; - aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit Reiseveranstaltung; diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch sowie aus Untreue oder Unterschlagung; den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren - aus Rationalisierung und Automatisierung; Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch - aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, genommen wird. -wiederherstellung; A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen - aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des elektronischer Daten; Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür und Wasser-Modellfahrzeugen. richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen A1-6.14 Schäden im Ausland Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese und Kostenanschlägen; - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als Inland bestehendes versichertes Risiko ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, zurückzuführen sind oder Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden bewusster Pflichtverletzung; Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. gelegenen Wohnungen und Häusern. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 8 [Seite 9] A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen - massenhaft versandten, vom Empfänger sowie durch Übertragung elektronischer Daten ungewollten elektronisch übertragenen In- formationen (z. B. Spamming), A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des bestimmte Informationen über Internet-Nutzer Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch gesammelt werden sollen; Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen Schaden durch bewusstes Abweichen von durch Verarbeitung personenbezogener Daten. gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche herbeigeführt haben. Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das A1-2.3 findet keine Anwendung. Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die d) Ansprüche wegen der Verletzung von Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die e) Ansprüche wegen der Verletzung von Vernichtung. Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche- rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und immaterieller Schäden von Versicherten Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: keine Anwendung. A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Schulung; durch Sachschäden entstanden sind – aus dem - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung wartung, -pflege; elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - Betrieb von Datenbanken. - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Dritten durch Computer-Viren und/oder andere eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Schadprogramme; Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie diese der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender - auf derselben Ursache, Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere Datenveränderungen sowie der Kosten zur sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft - auf dem Austausch, der Übermittlung und erfasster Daten; Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu A1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht auch für sorgen, dass seine auszutauschenden, zu Versicherungsfälle im Ausland. übermittelnden, bereitgestellten Daten durch A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die bzw. worden sind, die dem Stand der Technik gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen Dritte erfolgen. privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, (einschließlich immaterieller Schäden) aus so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind Obliegenheiten). - die Rasse, A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - die ethnische Herkunft, a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - das Geschlecht, - unbefugt in fremde Datenverarbeitungs- - die Religion, systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- - die Weltanschauung, Attacken, Denial of Service Attacks), - eine Behinderung, - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern - das Alter, (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - oder die sexuelle Identität. b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen 9 [Seite 10] Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese - Ansprüche auf Entschädigung und/oder Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, deutschen Gerichten geltend gemacht werden. die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die - Ansprüche wegen Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.  Gehalt, A1-6.17.2 Versicherungsfall  rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer  Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist Beendigung von Arbeitsverhältnissen und ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sozialplänen sowie den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich  Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den des Versicherungsnehmers gemäß dem Versicherungsnehmer zu haben. Sozialgesetzbuch VII handelt. A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes A1-6.18 Geothermie - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die geothermie und Geothermie mittels Bohrung. versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des werden müssen, um den Eintritt des Schadens Versicherungsnehmers wegen Schäden im abzuwenden. Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. - Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Benachteiligungen A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der erweitert werden. Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses A1-6.18.3 Der Ausschluss in A1-7.11 (Senkungen, Versicherungsvertrags kannte. Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine - Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Anwendung. Vertragsbeendigung A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Urheberrechtsverletzungen) Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, gemeldet worden sind. insoweit besteht auch Versicherungsschutz für - Vorsorgliche Meldung von möglichen immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung Inanspruchnahmen von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Anwendung. Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Der Versicherer ersetzt auch Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem erscheinen lassen. der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. der Umstände erfolgt. A1-6.19.2 Versicherungsschutz besteht auch für A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung Versicherungsfälle im Ausland. Die Versicherungssumme für Schäden aus A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 10.000,- €. Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dass der Versicherungsnehmer bewusst dar. - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/ Jahreshöchstersatzleistung. Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Service Attacks), - Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung den Schaden durch wissentliches Abweichen von zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung Trojanische Pferde). oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung; Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. 10 [Seite 11] Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen den Parteien kein Rechtsstreit oder herbeigeführt haben. Schlichtungsverfahren geführt wird. Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen c) Ansprüche wegen der Verletzung von Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2 Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung Stunden. personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. A1-6.21.2 Rechtsberatung d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf elektronisch übertragenen Informationen (z. B. telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E- Spamming), Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich höchstens einer halben Stunde. Der bestimmte Informationen über Internet-Nutzer Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen, gesammelt werden sollen. die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-, A1-2.3 findet keine Anwendung. Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst. A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Zur Durchführung der Beratung übermittelt der Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt bedeutsamen Informationen telefonisch oder - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des elektronisch vorab an den Versicherer. Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat zentrale Schließanlage), nicht abschließend klären lassen, gewährt der Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines schriftlichen Darstellung. Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt wurden, A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im A1-6.22.1 Deliktunfähigkeit Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden bzw. Dienstherrn überlassen wurden, durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen: die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit befunden haben. Codekarten und Transponder werden von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit Schlüsseln gleichgesetzt. dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) die notwendige Auswechselung von Schlössern und wegen seiner Aufwendungen gegen Schließanlagen sowie für die vorübergehenden schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, Die Höchstentschädigung ist auf 10.000,– € je gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Schlüssels festgestellt wurde. A1-6.22.2 Schäden bei Gefälligkeiten A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits- Auswechselung der im Sondereigentum stehenden haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht wünscht und ein anderer Versicherer nicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an leistungspflichtig ist. Die Höchstentschädigung ist auf dem gemeinschaftlichen Eigentum; 10.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Versicherte dieses Vertrages sind. Person ist oder war; A1-6.23 Garantien - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden. Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden A1-6.20.4 Die Höchstentschädigung ist auf 20.000,– € je Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil A1-6.21 Opferschutz der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft A1-6.21.1 Mediation e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die Mai 2024) abweichen. anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus A1-6.23.2 Arbeitskreis Beratungsprozesse dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines Mindeststandards des Arbeitskreises Mediationstermines. Voraussetzung für die Beratungsprozesse für die Privathaftpflichtversicherung Inanspruchnahme ist die Bereitschaft des (Stand 03.06.2024) aufgeführten Leistungen auch ohne Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur ausdrückliche Erwähnung in den dieser Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden 11 [Seite 12] Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt Privathaftpflichtversicherung. auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer. A1-6.23.3 Künftige Leistungsverbesserungen A1-6.23.5 Versicherungswechsel Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der - Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, Schadenfall während der Gültigkeit dieser so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit auch für diesen Vertrag. der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E- Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. registrieren lassen, wird der Versicherer den Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht informieren. einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit A1-6.23.4 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im anderweitiger gültiger auslaufender Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt und diesbezügliche Ansprüche des - Soweit der beantragte Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an künftigen Vertrages über den der anderen noch den Versicherer abgetreten werden. bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit wären. des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet - Eine Leistung aus der Summen- und war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den - Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch geht ausnahmslos diesem Vertrag vor. eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende - Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Leistungen aus allen Versicherungsverträgen Schaden gab. zusammen. - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des - Leistet der Versicherer aus einer anderen ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag Haftpflichtversicherung nicht, weil der um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, 00:00 bis 12:00 Uhr. so wird dadurch der Umfang der A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen - Der Versicherungsschutz für die Summen- und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für sechs Versicherungsschutz ausgeschlossen: Monate ab Antragseingang beim Versicherer und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt kommt. haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. - Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen mit Monatsfrist zu kündigen. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller - Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Schädlichkeit Basis des nicht zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden. - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der - Arbeiten oder sonstige Leistungen Versicherungsnehmer unverzüglich erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.  den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht Ausgeschlossen sind Ansprüche oder teilweise leistet, - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4  den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens benannten Personen gegen die mitversicherten dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer Personen, den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben hat. Versicherungsvertrags, - Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede - zwischen mehreren mitversicherten Personen zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des desselben Versicherungsvertrags. Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder 12 [Seite 13] Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. übernommen haben. A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des A1-7.7 Asbest Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die verbundenen Personen auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den zurückzuführen sind. Versicherungsnehmer A1-7.8 Gentechnik A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im zurückzuführen sind auf Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; - gentechnische Arbeiten, Als Angehörige gelten - gentechnisch veränderte Organismen (GVO), - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des - Erzeugnisse, die Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,  Bestandteile aus GVO enthalten, - Eltern und Kinder,  aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. - Adoptiveltern und -kinder, A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung - Schwiegereltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus - Stiefeltern und -kinder, Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie A1-7.10 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes - Personenschäden, die aus der Übertragung einer Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, verbunden sind). - Sachschäden, die durch Krankheit der dem A1-7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der A1-7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich Versicherungsnehmer eine juristische Person des noch grob fahrlässig gehandelt hat. privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft welche entstehen durch oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, A1-7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer - Überschwemmungen stehender oder fließender eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Gewässer. A1-7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und A1-7.12 Strahlen Insolvenzverwaltern. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). leben. A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Zum Gebrauch gehören z. B. auch Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, - Ein- und Aussteigen, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen - Be- und Entladen, Verwahrungsvertrags sind. - Betanken und Aufladen, A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, - Reparatur, Wartung und Reinigung, Arbeiten und sonstigen Leistungen - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Arbeitsmaschine. vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge A1-2.3 findet keine Anwendung. einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Anwendung. Leistung führt. A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des 13 [Seite 14] Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus - Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden. Art. A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des (Erhöhungen und Erweiterungen) Versicherungsnehmers Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des A1-10.1 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung Versicherungsnehmers nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten - der Versicherungsnehmer verstorben ist; Risikos. - die Ehe rechtskräftig geschieden wurde; Dies gilt nicht - die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von aufgehoben wurde; versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder - die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder Wasserfahrzeugen sowie - Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Ausbildung beendet haben, Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie- Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. Wird bis dahin kein neuer Privathaftpflicht- Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Nachversicherung rückwirkend; Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines dieser Versicherungsnehmer. Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge- Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken versicherung) Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. entstehen, sofort versichert. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung A1-6.4. kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes rückwirkend ab dessen Entstehung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu Folgen einer nachteiligen Veränderung der beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht besteht Versicherungsschutz ausschließlich zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue - für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen 4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden überschritten werden, entfällt dieser Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- Versicherungsschutz. Es gelten dann die und Vermögensschäden begrenzt. Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18. - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen A2-1.2 Rettungskosten eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Der Versicherer übernimmt Versicherungspflicht unterliegen; - Aufwendungen, auch erfolglose, die der - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur von Bahnen; Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; - außergerichtliche Gutachterkosten. - Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Gutachterkosten zusammen mit der Versicherungsverträgen zu versichern sind; Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. - Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit; Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der 14 [Seite 15] Entschädigung die Versicherungssumme für Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. Versicherers von Maßnahmen des Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Versicherers. Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme A2-1.3 Ausschlüsse übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Weisung des Versicherers. Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer A2-2.5 Eigenschäden gerichteten behördlichen Anordnungen oder Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden Anwendung. an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die die dadurch verursacht werden, dass die nachweislich gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende illegalem Streik oder Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder bleiben Schäden an der Anlage selbst. Maßnahmen A2-2.6 Gemeingefahren beruhen. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, Schäden, die nachweislich soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, Versicherungsnehmers als Inhaber soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. - von Heizöltanks ohne Begrenzung des A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Gesamtfassungsvermögens auf den in A1-6.3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller genannten Grundstücken, Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass - der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den angegebenen Anlagen zur Lagerung von Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung Anordnungen oder Verfügungen, die dem dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Anwendung. Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers Umweltschadensgesetz (USchadG) einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Ein Umweltschaden im Sinne des A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit Lebensräumen, der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, - Schädigung der Gewässer einschließlich dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch Grundwasser, genommen werden. - Schädigung des Bodens. - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche und Berufskrankheiten im Betrieb des Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle Wirksamkeit des Versicherungsvertrags gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, derselben Dienststelle zugefügt werden. unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei und bestimmungswidrig erfolgt ist. jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- Auch ohne Vorliegen einer solchen oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder entschädigungspflichtige Personen erstreckt. anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen A2-2.4 Rettungskosten Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer werden können (Entwicklungsrisiko). insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Versichert sind darüber hinaus den Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder 15 [Seite 16] Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere A2-3.2 Ausland kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht Hundes oder Pferdes. überschreiten. A3-2 Leistungsvoraussetzungen A2-3.3 Ausschlüsse Der Versicherer ist gegenüber dem Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden Schäden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden- hätte. haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig hätte erlangen können. ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall eine mitversicherte Person nachweist, dass 3 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres geführt hat, dar. - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mitversicherte Person während der Wirksamkeit der mangels Masse abgelehnt wurde Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der genommene Dritte kann seiner Versicherungsleistung abgetreten werden und die Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs nachkommen, weil die Zahlungs- oder ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Umschreibung des Titels auf den Versicherer Dritten festgestellt worden ist. mitzuwirken. Und: A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung - Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des A3-3.1 Sofern die titulierte Forderung 2.500,– € oder mehr täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder titulierten Forderung. Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein Und: und seinen Nachträgen vereinbarten - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, gescheitert. wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte Rechte aus diesem Vertrag zu. aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die oder Liechtenstein eintreten. Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung 16 [Seite 17] A3-5.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Rechtsverfolgung; Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der A3-5.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. vertraglichen Forderungsübergangs; A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des A3-5.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall A3-5.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs- unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nehmers) oder nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen - ein Sozialversicherungsträger oder Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, werden berücksichtigt. auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den Dritten handelt. die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional) nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur, Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben soweit besonders vereinbart und im innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung Versicherungsschein aufgeführt: des erhöhten Beitrags erfolgten. A4-1 Gegenstand der Versicherung A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Versichert ist im Rahmen dieser Anwendung auf Versicherungen mit Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. des Versicherungsnehmers als Halter des im A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem Beitragsangleichung Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter, Name und besondere Kennzeichen als A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist. unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften zugelassenen Versicherer gegenüber dem besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst- Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt werden. Die vorsätzliche Nichteinhaltung der Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte für die Ermittlung von Grund und Höhe der keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles. Versicherungsleistungen. A4-2 Generelle Risikobegrenzungen Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr Nicht versichert sind geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl - Haftpflichtansprüche aus Deckschäden; der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern). A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (Beitragsangleichung). Der veränderte A(GB)-1 Abtretungsverbot Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um den geschädigten Dritten ist zulässig. einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und ermittelt hat, so darf der Versicherer den Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind Absatz ergeben würde. innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 zu machen und auf Wunsch des Versicherers unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer berücksichtigen. 17 [Seite 18] A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich PHV 2025 Basis“ gelten subsidiär, soweit eine der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag werden kann. innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Teil B Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungs- Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens schutzes, Beitragszahlung einen Monat vor dem Wirksamwerden der B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Beitragserhöhung zugehen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt Kündigungsrecht. vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder A(GB)-4 Beitragsanpassung Einmalbeitrags. A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta- rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der B1-2.1 Beitragszahlung Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres- Einmalbeitrag. beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der B1-2.2 Versicherungsperiode Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags- wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres- ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt. so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen entwicklung in der Vergangenheit und die verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung voraussichtliche künftige Schaden- und B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach Versicherungsbeginn, fällig. versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische Versicherungsnehmers oder getroffenen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver- Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. frühestens einen Monat nach Zugang des oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders, Versicherungsscheins zu zahlen. berücksichtigen. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1 Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, die Zahlung nicht veranlasst hat. die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für vertreten hat. neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif- struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl- verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den ligkeit) vornehmen. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi- einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres aufmerksam gemacht hat. mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi- schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8. B1-4 Folgebeitrag A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb B1-4.1 Fälligkeit einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen wirksam werden würde. vereinbarten Zeitpunkt fällig. A(GB)-5 Subsidiarität 18 [Seite 19] Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit Der Versicherer hat in der Kündigung darauf veranlasst wird. hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge B1-4.2 Verzug und Schadensersatz selbst zu übermitteln. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Schadens zu verlangen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem B1-4.3 Mahnung Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der bestanden hat. Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die hinweist. Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten der Widerrufsfrist beginnt. Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer zusätzlich den für das erste mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen Verpflichtung zur Leistung frei. aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen B1-4.5 Kündigung nach Mahnung hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. sofortiger Wirkung kündigen. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so ausdrücklich hinzuweisen. steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Anfechtungserklärung zu. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom veranlasst wird. Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des bis zur Zahlung bestehen. Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das B1-5 Lastschriftverfahren Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Abschnitt B2 – Dauer und Ende des B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Vertrags/Kündigung Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem B2-1 Dauer und Ende des Vertrags Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, B2-1.1 Vertragsdauer ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein Brief) zu kündigen. angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung 19 [Seite 20] Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er berücksichtigen. verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht es einer Kündigung bedarf. B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres Vergangenheit kein Versicherungsschutz. kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen Jahres zugegangen sein. oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die grob fahrlässig gemacht hat. Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Kenntnis erlangt. Bedingungen geschlossen hätte. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, B2-2.1 Kündigungsrecht wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich eine Zahlung von Sanierungskosten von war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Umweltschäden geleistet wurde, Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer - der Versicherer den Anspruch des die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht B3-1.2.2 Kündigung abgelehnt hat oder Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform Frist von einem Monat kündigen. (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer Klage zugegangen sein. den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der B3-1.2.3 Vertragsänderung Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten wirksam wird. Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um andere Obliegenheiten mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand seines Vertreters bis zum Vertragsschluss aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In gefahrerhebliche Umstände dieser Mitteilung hat der Versicherer den Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hinzuweisen. Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Versicherers gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung Wird der Vertrag von einem Vertreter des angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der dem der Versicherer von der Verletzung der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die 20 [Seite 21] Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle er den Versicherungsnehmer durch gesonderte dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe hingewiesen hat. beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht begründenden Schadensereignisses ein berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von B3-1.6 Anfechtung Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung verletzt hat. stellen. B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als Versicherungsnehmers entspricht. besonders gefahrdrohend. B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des B3-2.1.2 Rechtsfolgen Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Rechtsfolge hingewiesen hat. Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt Versicherungsnehmer nachweist, dass er die auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt verletzt hat. oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer Versicherungsfalls obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des verletzt hat. Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B3-2.3.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Abschnitt B4 – Weitere Regelungen B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen Das Gleiche gilt, wenn gegen den ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend kann er die Aufhebung des später geschlossenen gemacht werden. Vertrags verlangen. Für die Versicherung von Ansprüchen aus B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer geltend macht, nachdem er von der Woche anzuzeigen. Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die 21 [Seite 22] Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugeht. mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den B4-2.1 Form, zuständige Stelle allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be- oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. schwerdestelle des Versicherers wenden: Erklärungen und Anzeigen sollen an die Grundeigentümer-Versicherung VVaG Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Beschwerdemanagement Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als Große Bäckerstr. 7 zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die 20095 Hamburg gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe- Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung B4-5.1 Versicherungsombudsmann Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt Versicherungen wenden. entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsombudsmann e. V. Versicherungsnehmers. Postfach 080632 10006 Berlin B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Telefon: 0800 3696000 Niederlassung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- findet bei einer Verlegung der gewerblichen hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich- tungsverfahren teilzunehmen. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ entgegenzunehmen betreffend wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt- form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. - den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; B4-5.2 Versicherungsaufsicht - ein bestehendes Versicherungsverhältnis Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des einschließlich dessen Beendigung; Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver- schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz- Vertrags und während des dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter- Versicherungsverhältnisses. liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst- B4-3.2 Erklärungen des Versicherers leistungsaufsicht. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Sektor Versicherungsaufsicht deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu Graurheindorfer Straße 108 übermitteln. 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter E-Mail: poststelle@bafin.de Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Internet: https://www.bafin.de Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der B4-5.3 Rechtsweg Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der beschreiten. Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer B4-4 Verjährung Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Versicherer angemeldet worden, zählt bei der gewöhnlichen Aufenthalt hat. 22 [Seite 23] Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver- tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi- cherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas- sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver- sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4-7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bun- desrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge- genstehen. 23

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