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Volltext aufklappen: AVB PHV 2025 Protect Basis
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BEDINGUNGEN
Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
– Protect+ Basis (AVB PHV 2025 Basis)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
− Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
− Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
− Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
− Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional).
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur
Beitragsangleichung.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
− Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
− Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
− Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
schlechtsneutral zu verstehen.
AVB-PHV2025-Basis-0325
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BEDINGUNGEN
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-
versicherung – Protect+ Basis (AVB PHV 2025 Basis)
Teil A A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Risiko) A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
besonderer Verwahrungsvertrag
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
Verhältnis zwischen den Versicherten A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.7 Asbest
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-7.8 Gentechnik
Versicherers A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Diskriminierung
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
Selbstbeteiligung)
A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-7.12 Strahlen
besondere Ausschlüsse) A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.1 Familie und Haushalt A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko und Erweiterungen)
A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der
Miet-/Pachtsachschäden Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
A1-6.7 Sportausübung
A1-6.8 Waffen und Munition
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A1-6.9 Tiere
A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Kraftfahrzeug-Anhänger A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-6.14 Schäden im Ausland
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A1-6.15 Vermögensschäden
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
sowie durch Übertragung elektronischer Daten A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A1-6.18 Geothermie A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
Forderungsausfallrisiko
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
Urheberrechtsverletzungen)
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
A1-6.21 Opferschutz
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.23 Garantien A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Beitragsangleichung
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A(GB)-4 Beitragsanpassung
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A(GB)-5 Subsidiarität
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
Obliegenheiten
Teil B
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Beitragszahlung
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B1-4 Folgebeitrag
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-5 Lastschriftverfahren
B4-4 Verjährung
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4-6 Anzuwendendes Recht
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B4-7 Embargobestimmung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Teil A Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein
Risiko) oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen A1-2.1.5 aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in
Lebens als einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
Privatperson und Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)
Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich
Dienstes oder Amtes. gemeldet sind.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum A1-2.1.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers
Verhältnis zwischen den Versicherten beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Personen) Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
des Versicherungsnehmers, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des VII handelt.
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer
vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer A1-2.1.7 von Personen, die den versicherten Personen bei
Staaten lebt. Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus
dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Versicherungsschutz aus einem anderen
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder
sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung A1-2.1.8 von sonstigen vorübergehend (maximal 1 Jahr) in den
befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Familienverbund eingegliederten unverheirateten
Studium, auch Bachelor- und unmittelbar Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von
angeschlossener Masterstudiengang –, nicht minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Versicherungsschutz besteht.
Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden
freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, Person entsteht.
wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung
eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
unverheirateten und nicht in einer eingetragenen sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, mitversicherten Personen.
Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder
körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
psychischer Erkrankung. der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
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Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer privatrechtlichen Inhalts
als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 genommen wird.
sowie A1-2.1.4):
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
A1-2.5.1 Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.8 Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf
vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
und alle sonstigen Mitversicherten,
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
A1-2.5.2 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von
A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Bundesagentur für Arbeit, privaten
Schadensersatz statt der Leistung;
Krankenversicherungsträgern, sonstigen
Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die
Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Nacherfüllung durchführen zu können;
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des
und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
VII handelt. mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
A1-2.6 Besondere Vertragsformen
ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
A1-2.6.1 Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt
Folgendes: A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
der Leistung;
A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
Versicherungsnehmers als Einzelperson. Ersatzleistungen.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß
A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
Gültigkeit. Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken Versicherers
gemäß A1-8. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
A1-2.6.2 Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart, - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
gilt Folgendes:
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf und
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, - die Freistellung des Versicherungsnehmers von
eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
Vertrag keine Gültigkeit. die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken
gemäß A1-8. Ist die Schadensersatzverpflichtung des
Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
A1-2.6.3 Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“ Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
vereinbart, gilt Folgendes: Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Anspruch des Dritten freizustellen.
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1- Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
2.1.2 und A1-2.1.3. Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für abzugeben.
diesen Vertrag keine Gültigkeit. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den
Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
gemäß A1-8. führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen
des Versicherungsnehmers.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Schadensereignisses, das einen unter den
Versicherungsnehmer wegen eines während der Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
gesetzlicher
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine
Haftpflichtbestimmungen
mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
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Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
aufzukommen.
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
besondere Ausschlüsse)
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle
15 Mio. € begrenzt. anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
– Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
Ausschlüsse).
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme A1-6.1 Familie und Haushalt
begrenzt.
A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsnehmers
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
- aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B.
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
Personen.
- auf derselben Ursache,
A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
beruhen.
ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
bei jedem Versicherungsfall an der Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die und Jugendarbeit;
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, Interessenverbänden;
wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
unberührt. Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
organisierten Gruppen;
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft
ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person
nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. mitversichert.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als
Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem
Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Versichertenältester.
den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Beaufsichtigung von bis zu fünf zur Betreuung
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur übernommenen minderjährigen Kindern.
im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht
Versicherer erstattet. versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten,
Kinderhorten oder Kindertagesstätten. Mitversichert ist
entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die
versicherte Person oder das Tageskind
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Versicherungsschutz aus einem anderen fremden
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine
Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1-
vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche
– der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder
Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern
oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
wegen Personenschäden.
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A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B. Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners
Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw. (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die
A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung
gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste
(auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule
(maximal 8 Betten), nicht jedoch von Wohnungen,
oder Universität.
Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen, sofern
A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder den
(auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1- mitversicherten Personen teilweise zu eigenen
1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder Wohnzwecken genutzt werden.
Berufes) bleibt bestehen.
Wenn die Höchstanzahl an Betten überschritten wird,
A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren
A1-6.3.4.3 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden
zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus
Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche
einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße,
werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an
Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Die
Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt
5.000,– €. A1-6.3.4.4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
Grabearbeiten)
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
- bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je
Versicherungsnehmers als Inhaber
Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in
A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer Wohnungen (bei Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt
Wohnungseigentum als Sondereigentümer), werden;
einschließlich Ferienwohnungen,
- bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je
Bei Sondereigentümern sind versichert Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und -
Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein
Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Teil der Bauarbeiten bis zu 100.000,- € in
Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt
sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem werden.
gemeinschaftlichen Eigentum.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
A1-6.3.1.2 eines Einfamilienhauses, der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten
und ordnungsgemäß zur gesetzlichen
A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer
Unfallversicherung angemeldeten Personen für
und ohne Unterbrechung abgestellten und fest
Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen
installierten Wohnwagens,
Dritten verursachen.
einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
inkl. Laube.
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst VII handelt.
bewohnte Immobilie, die
Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten
- dem Versicherungsnehmer im Rahmen der wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann
vorgezogenen Vermögensübertragung die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
grundbuchamtlich übertragen wurde und von den 9);
bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter
A1-6.3.4.5 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und
bewohnt wird,
Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B.
- der Versicherungsnehmer erworben hat und von
- Photovoltaik- und Solaranlagen,
diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der
Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der
- Wärmepumpen-Anlagen,
Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
- Solarthermieanlagen,
A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter - Kleinwindanlagen,
Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 2.500 m²,
auch wenn diese verpachtet werden. - Mini-Blockheizkraftwerke.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die
vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von
Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen Elektrizität in das Netz eines
Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine
sind und Gebäude und Wohnungen vom
Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18;
genutzt werden.
A1-6.3.4.6 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer
A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1- Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht
6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die gewerblich genutzt werden;
gesetzliche Haftpflicht.
A1-6.3.4.7 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs.
A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
Versicherungsnehmer in den oben genannten bestand;
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen A1-6.3.4.8 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Eigenschaft.
Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
durch Umwelteinwirkung. Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Handlungen.
Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
A1-6.9 Tiere
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Ansprüche aus Gewässerschäden.
Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die
Umweltrisiken).
gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden
- Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Zugtieren,
Versicherungsnehmers wegen Schäden
- wilden Tieren sowie von
a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des
- Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies
Zwecken gehalten werden.
ausschließlich für Schäden durch häusliche
Abwässer. Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus der Haltung von Blinden-,
b) aus dem Betrieb einer privat genutzten
Signal- und Behindertenbegleithunden.
Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Einleitung in ein Gewässer. Versicherungsnehmers
c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder
Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Pferde,
von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
dergleichen). - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
- als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet-
privaten Zwecken,
/Pachtsachschäden
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom soweit Versicherungsschutz nicht über eine
Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten Haftpflichtversicherung besteht.
oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden Vermögensschäden.
ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen Kraftfahrzeug-Anhänger
in Gebäuden.
A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Haftpflichtansprüche wegen wegen Schäden, die verursacht werden durch den
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht
Beanspruchung; versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeug-Anhängern:
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine
Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h
oder Abwasser entstanden sind; bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
hiergegen besonders versichern kann; Höchstgeschwindigkeit;
- Schäden infolge von Schimmelbildung. - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
A1-6.7 Sportausübung km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport, sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, verkehren;
auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern - Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht
sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der zulassungspflichtig sind.
Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer
privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
Haftpflichtansprüche aus das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
- einer jagdlichen Betätigung, Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
- der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen
sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem gebraucht werden.
Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
Training, bei dem die Erzielung von öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
A1-6.8 Waffen und Munition
7
[Seite 8]
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit
der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser
die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Verletzung von Obliegenheiten).
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen angewiesen ist.
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche
Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu
unterliegen. hinterlegen, stellt der Versicherer dem
Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu
Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und einer Höhe von 10.000,– € zur Verfügung. Der
Gebrauch von Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu
- Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die
die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist
werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn
- ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), Durchsetzung nicht versicherter
deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt; Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die
- Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, - Kaution verfallen ist.
Buggys. A1-6.15 Vermögensschäden
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die
den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge weder durch Personen- noch durch Sachschäden
verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer entstanden sind.
nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
in Anspruch genommen wird. A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Ansprüche wegen Vermögensschäden
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich oder sonstige Leistungen;
von folgenden Wasserfahrzeugen:
- aus planender, beratender, bau- oder
- eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) Tätigkeit;
oder Treibsätze;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
- fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie
- fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit Reiseveranstaltung;
diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das
Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht
werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren - aus Rationalisierung und Automatisierung;
Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch - aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
genommen wird. -wiederherstellung;
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen - aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des elektronischer Daten;
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und
werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür
und Wasser-Modellfahrzeugen. richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen
A1-6.14 Schäden im Ausland Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts;
A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese und Kostenanschlägen;
- auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
Inland bestehendes versichertes Risiko ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
zurückzuführen sind oder Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder
- auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
§ 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
- bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden bewusster Pflichtverletzung;
Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten
sind. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
gelegenen Wohnungen und Häusern.
Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
8
[Seite 9]
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen - massenhaft versandten, vom Empfänger
sowie durch Übertragung elektronischer Daten ungewollten elektronisch übertragenen In-
formationen (z. B. Spamming),
A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
gesammelt werden sollen;
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen Schaden durch bewusstes Abweichen von
durch Verarbeitung personenbezogener Daten. gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche
herbeigeführt haben.
Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten wie das Erheben, das A1-2.3 findet keine Anwendung.
Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
d) Ansprüche wegen der Verletzung von
Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die e) Ansprüche wegen der Verletzung von
Vernichtung. Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche-
rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld
durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und
immaterieller Schäden von Versicherten Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).
(Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus
untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit
nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
keine Anwendung.
A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -
Pflege;
A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Schulung;
durch Sachschäden entstanden sind – aus dem - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -
Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung wartung, -pflege;
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
mittels Datenträger. - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-
Service-Providing;
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
- Betrieb von Datenbanken.
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
Dritten durch Computer-Viren und/oder andere eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Schadprogramme; Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie diese
der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender - auf derselben Ursache,
Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
Datenveränderungen sowie der Kosten zur sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft - auf dem Austausch, der Übermittlung und
erfasster Daten; Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
Datenaustausch. beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu A1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht auch für
sorgen, dass seine auszutauschenden, zu Versicherungsfälle im Ausland.
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.
Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die
bzw. worden sind, die dem Stand der Technik gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen
Dritte erfolgen. privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, (einschließlich immaterieller Schäden) aus
so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
Obliegenheiten).
- die Rasse,
A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- die ethnische Herkunft,
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
dass der Versicherungsnehmer bewusst - das Geschlecht,
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungs- - die Religion,
systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- - die Weltanschauung,
Attacken, Denial of Service Attacks),
- eine Behinderung,
- Software einsetzt, die geeignet ist, die
Datenordnung zu zerstören oder zu verändern - das Alter,
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - oder die sexuelle Identität.
b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
Recht, insbesondere dem Allgemeinen
9
[Seite 10]
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese - Ansprüche auf Entschädigung und/oder
Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,
deutschen Gerichten geltend gemacht werden. die gegen den Versicherungsnehmer oder die
mitversicherten Personen verhängt worden sind;
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die - Ansprüche wegen
Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Gehalt,
A1-6.17.2 Versicherungsfall
rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,
Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der
des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist Beendigung von Arbeitsverhältnissen und
ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sozialplänen sowie
den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den des Versicherungsnehmers gemäß dem
Versicherungsnehmer zu haben. Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes A1-6.18 Geothermie
- Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der
Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz
durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen-
Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die geothermie und Geothermie mittels Bohrung.
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
werden müssen, um den Eintritt des Schadens Versicherungsnehmers wegen Schäden im
abzuwenden. Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B.
- Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Benachteiligungen A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der
Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung
einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der erweitert werden.
Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses A1-6.18.3 Der Ausschluss in A1-7.11 (Senkungen,
Versicherungsvertrags kannte. Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
- Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Anwendung.
Vertragsbeendigung A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Urheberrechtsverletzungen)
Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich
Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen,
gemeldet worden sind. insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
- Vorsorgliche Meldung von möglichen immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung
Inanspruchnahmen von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden
finden die Bestimmungen über Personenschäden
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Anwendung.
Versicherer während der Laufzeit des Vertrags
konkrete Umstände zu melden, die seine Der Versicherer ersetzt auch
Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
erscheinen lassen. der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich
aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
der Umstände erfolgt.
A1-6.19.2 Versicherungsschutz besteht auch für
A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung Versicherungsfälle im Ausland.
Die Versicherungssumme für Schäden aus A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 10.000,- €.
Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dass der Versicherungsnehmer bewusst
dar. - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
Jahreshöchstersatzleistung. Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of
A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Service Attacks),
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung
den Schaden durch wissentliches Abweichen von zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung Trojanische Pferde).
oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung; Schaden durch bewusstes Abweichen von
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
10
[Seite 11]
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen den Parteien kein Rechtsstreit oder
herbeigeführt haben. Schlichtungsverfahren geführt wird. Die
Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen
c) Ansprüche wegen der Verletzung von
Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2
Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
Stunden.
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. A1-6.21.2 Rechtsberatung
d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem
Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf
elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E-
Spamming),
Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich höchstens einer halben Stunde. Der
bestimmte Informationen über Internet-Nutzer Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen,
gesammelt werden sollen. die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden
oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-,
A1-2.3 findet keine Anwendung. Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst.
A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Zur Durchführung der Beratung übermittelt der
Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt
bedeutsamen Informationen telefonisch oder
- fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des elektronisch vorab an den Versicherer.
Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines
Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat
zentrale Schließanlage), nicht abschließend klären lassen, gewährt der
Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung
- Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen
Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines schriftlichen Darstellung.
Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt
wurden, A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung
- Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im A1-6.22.1 Deliktunfähigkeit
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden
bzw. Dienstherrn überlassen wurden, durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen:
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit
befunden haben. Codekarten und Transponder werden von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit
Schlüsseln gleichgesetzt. dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer
Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger,
A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse)
die notwendige Auswechselung von Schlössern und wegen seiner Aufwendungen gegen
Schließanlagen sowie für die vorübergehenden schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige),
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, Die Höchstentschädigung ist auf 10.000,– € je
gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Schlüssels festgestellt wurde.
A1-6.22.2 Schäden bei Gefälligkeiten
A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben
Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden
- Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird
Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen
- bei Wohnungseigentümern die Kosten für die stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits-
Auswechselung der im Sondereigentum stehenden haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht wünscht und ein anderer Versicherer nicht
erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an leistungspflichtig ist. Die Höchstentschädigung ist auf
dem gemeinschaftlichen Eigentum; 10.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
begrenzt.
- der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen,
Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen
Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Versicherte dieses Vertrages sind.
Person ist oder war; A1-6.23 Garantien
- der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen
Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen
Dritten überlassen wurden. Der Versicherer garantiert, dass die dieser
Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
A1-6.20.4 Die Höchstentschädigung ist auf 20.000,– € je Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil
A1-6.21 Opferschutz der Versicherungsnehmer von den durch den
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
A1-6.21.1 Mediation e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand
Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die Mai 2024) abweichen.
anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus A1-6.23.2 Arbeitskreis Beratungsprozesse
dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und
Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den
des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines Mindeststandards des Arbeitskreises
Mediationstermines. Voraussetzung für die Beratungsprozesse für die Privathaftpflichtversicherung
Inanspruchnahme ist die Bereitschaft des (Stand 03.06.2024) aufgeführten Leistungen auch ohne
Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur ausdrückliche Erwähnung in den dieser
Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
11
[Seite 12]
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt
Privathaftpflichtversicherung. auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen
anderer Versicherer.
A1-6.23.3 Künftige Leistungsverbesserungen
A1-6.23.5 Versicherungswechsel
Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden
Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der - Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, Schadenfall während der Gültigkeit dieser
so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit
auch für diesen Vertrag. der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die
Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-
Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden
Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat
Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
registrieren lassen, wird der Versicherer den
Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht
informieren. einigen, welche Gesellschaft für den Schaden
zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit
A1-6.23.4 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in
Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im
anderweitiger gültiger auslaufender Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung
Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des
folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt
und diesbezügliche Ansprüche des
- Soweit der beantragte Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an
künftigen Vertrages über den der anderen noch
den Versicherer abgetreten werden.
bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht,
gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den
Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,
über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit
wären. des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls
nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet
- Eine Leistung aus der Summen- und
war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung
Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an
vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.
die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den
- Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen
Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch
geht ausnahmslos diesem Vertrag vor. eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende
- Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es
vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch
genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen
Leistungen aus allen Versicherungsverträgen Schaden gab.
zusammen. - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
- Leistet der Versicherer aus einer anderen ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag
Haftpflichtversicherung nicht, weil der um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer
Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von
im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, 00:00 bis 12:00 Uhr.
so wird dadurch der Umfang der A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
- Der Versicherungsschutz für die Summen- und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für sechs Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Monate ab Antragseingang beim Versicherer und endet
automatisch mit dem Beginn des endgültigen A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande
Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
kommt.
haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
- Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen-
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
mit Monatsfrist zu kündigen.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
- Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf
Schädlichkeit
Basis des nicht zustande gekommenen
Anschlussvertrages erhoben werden. - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der - Arbeiten oder sonstige Leistungen
Versicherungsnehmer unverzüglich
erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen,
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
sofern bereits für den Versicherungsnehmer
erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht Ausgeschlossen sind Ansprüche
oder teilweise leistet,
- des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens benannten Personen gegen die mitversicherten
dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer Personen,
den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
hat.
Versicherungsvertrags,
- Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede
- zwischen mehreren mitversicherten Personen
zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des
desselben Versicherungsvertrags.
Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu
dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder
12
[Seite 13]
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. übernommen haben.
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des A1-7.7 Asbest
Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
verbundenen Personen
auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den zurückzuführen sind.
Versicherungsnehmer
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
zurückzuführen sind auf
Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören; - gentechnische Arbeiten,
Als Angehörige gelten - gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des - Erzeugnisse, die
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Bestandteile aus GVO enthalten,
- Eltern und Kinder, aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
- Adoptiveltern und -kinder, A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
Diskriminierung
- Schwiegereltern und -kinder,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
- Stiefeltern und -kinder, Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes - Personenschäden, die aus der Übertragung einer
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
verbunden sind).
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem
A1-7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
A1-7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
Versicherungsnehmer eine juristische Person des noch grob fahrlässig gehandelt hat.
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
rechtsfähiger Verein ist; A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft welche entstehen durch
oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
A1-7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer - Überschwemmungen stehender oder fließender
eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Gewässer.
A1-7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und A1-7.12 Strahlen
Insolvenzverwaltern.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
leben.
A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer
oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Zum Gebrauch gehören z. B. auch
Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, - Ein- und Aussteigen,
gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht
erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen - Be- und Entladen,
Verwahrungsvertrags sind. - Betanken und Aufladen,
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, - Reparatur, Wartung und Reinigung,
Arbeiten und sonstigen Leistungen
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Arbeitsmaschine.
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge A1-2.3 findet keine Anwendung.
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine
zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Anwendung.
Leistung führt. A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
13
[Seite 14]
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus - Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,
einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden.
Art.
A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
(Erhöhungen und Erweiterungen) Versicherungsnehmers
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des A1-10.1 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
Versicherungsnehmers nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten - der Versicherungsnehmer verstorben ist;
Risikos.
- die Ehe rechtskräftig geschieden wurde;
Dies gilt nicht
- die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von aufgehoben wurde;
versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
- die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder
Wasserfahrzeugen sowie
- Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Ausbildung beendet haben,
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate.
Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
wurden. Wird bis dahin kein neuer Privathaftpflicht-
Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Nachversicherung rückwirkend;
Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines dieser Versicherungsnehmer.
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge- Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
versicherung) Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden –
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
entstehen, sofort versichert. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung A1-6.4.
kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
rückwirkend ab dessen Entstehung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu Folgen einer nachteiligen Veränderung der
beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht besteht Versicherungsschutz ausschließlich
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue - für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen
4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden überschritten werden, entfällt dieser
Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- Versicherungsschutz. Es gelten dann die
und Vermögensschäden begrenzt. Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18.
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen A2-1.2 Rettungskosten
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Der Versicherer übernimmt
Versicherungspflicht unterliegen; - Aufwendungen, auch erfolglose, die der
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
von Bahnen; Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
halten durfte (Rettungskosten), sowie
- Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; - außergerichtliche Gutachterkosten.
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Gutachterkosten zusammen mit der
Versicherungsverträgen zu versichern sind; Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
Sachschäden nicht übersteigen.
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
amtlicher Tätigkeit; Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch
insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
14
[Seite 15]
Entschädigung die Versicherungssumme für Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts-
Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5.
Versicherers von Maßnahmen des
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
Versicherers.
Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme
A2-1.3 Ausschlüsse übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
Weisung des Versicherers.
Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer A2-2.5 Eigenschäden
gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne
Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine
dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden
Anwendung.
an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die die dadurch verursacht werden, dass die
nachweislich gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
illegalem Streik oder
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Maßnahmen
A2-2.6 Gemeingefahren
beruhen.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, Schäden, die nachweislich
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder
A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Risiko) - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
Maßnahmen beruhen.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
Versicherungsnehmers als Inhaber soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
- von Heizöltanks ohne Begrenzung des A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Gesamtfassungsvermögens auf den in A1-6.3.1
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
genannten Grundstücken,
Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
- der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
angegebenen Anlagen zur Lagerung von Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung Anordnungen oder Verfügungen, die dem
dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine
mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Anwendung.
Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung
A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß
der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
Umweltschadensgesetz (USchadG)
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Ein Umweltschaden im Sinne des
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen
Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen,
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit
Lebensräumen,
der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, - Schädigung der Gewässer einschließlich
dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch Grundwasser,
genommen werden.
- Schädigung des Bodens.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
und Berufskrankheiten im Betrieb des
Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
derselben Dienststelle zugefügt werden. unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
gelangt sind oder
A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
und bestimmungswidrig erfolgt ist.
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte
Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- Auch ohne Vorliegen einer solchen
oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
A2-2.4 Rettungskosten
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer werden können (Entwicklungsrisiko).
insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
Versichert sind darüber hinaus den
Entschädigungsleistung die vereinbarte
Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
15
[Seite 16]
Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. Ausschlüsse Anwendung, die für den
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere
A2-3.2 Ausland
kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den
Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
herbeigeführt hat.
Versichert sind insoweit auch die den
Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 –
Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der
anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht Hundes oder Pferdes.
überschreiten.
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A2-3.3 Ausschlüsse
Der Versicherer ist gegenüber dem
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden
Schäden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche
Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der
genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden
Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden- hätte.
haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
hätte erlangen können. ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall eine mitversicherte Person nachweist, dass
3 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres geführt hat,
dar.
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
Jahren die Vermögensauskunft über seine
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
mitversicherte Person während der Wirksamkeit der mangels Masse abgelehnt wurde
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und
(Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
genommene Dritte kann seiner Versicherungsleistung abgetreten werden und die
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
nachkommen, weil die Zahlungs- oder ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Umschreibung des Titels auf den Versicherer
Dritten festgestellt worden ist. mitzuwirken.
Und: A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
- Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des A3-3.1 Sofern die titulierte Forderung 2.500,– € oder mehr
täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der
Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder titulierten Forderung.
Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine
gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
Und: und seinen Nachträgen vereinbarten
- Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
gescheitert. wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen
Personen-, Sach- oder daraus resultierenden A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte Rechte aus diesem Vertrag zu.
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz
verpflichtet ist (schädigender Dritter). Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14
– für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der
Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die oder Liechtenstein eintreten.
Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2
erfüllt sind. A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
Forderungsausfallrisiko
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
dem der schadensersatzpflichtige Dritte Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung
16
[Seite 17]
A3-5.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Rechtsverfolgung; Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
A3-5.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
vertraglichen Forderungsübergangs;
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des
A3-5.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
A3-5.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
(z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs-
unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1
nehmers) oder nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen
- ein Sozialversicherungsträger oder Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, werden berücksichtigt.
auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den
Dritten handelt. die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in
Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung
gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional) nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung
statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur, Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben
soweit besonders vereinbart und im innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung
Versicherungsschein aufgeführt: des erhöhten Beitrags erfolgten.
A4-1 Gegenstand der Versicherung A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch
Versichert ist im Rahmen dieser Anwendung auf Versicherungen mit
Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
des Versicherungsnehmers als Halter des im A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem Beitragsangleichung
Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter,
Name und besondere Kennzeichen als A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der
Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist. unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Beitragsangleichung.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von
Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr
diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften zugelassenen Versicherer gegenüber dem
besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst-
Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt
werden. Die vorsätzliche Nichteinhaltung der Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte für die Ermittlung von Grund und Höhe der
keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles. Versicherungsleistungen.
A4-2 Generelle Risikobegrenzungen Durchschnitt der Schadenzahlungen eines
Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
Nicht versichert sind geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
- Haftpflichtansprüche aus Deckschäden; der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadenfälle.
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten
(Scheinverbrechern). A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
ergebenden Prozentsatz zu verändern
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (Beitragsangleichung). Der veränderte
A(GB)-1 Abtretungsverbot Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
den geschädigten Dritten ist zulässig. einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und ermittelt hat, so darf der Versicherer den
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden
auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind Absatz ergeben würde.
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
zu machen und auf Wunsch des Versicherers unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer berücksichtigen.
17
[Seite 18]
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB
Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich PHV 2025 Basis“ gelten subsidiär, soweit eine
der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag werden kann.
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
wirksam werden sollte. Teil B
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungs-
Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
schutzes, Beitragszahlung
einen Monat vor dem Wirksamwerden der B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Beitragserhöhung zugehen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
Kündigungsrecht. vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
A(GB)-4 Beitragsanpassung
Einmalbeitrags.
A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta-
rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der B1-2.1 Beitragszahlung
Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei
Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus
überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich,
Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres- Einmalbeitrag.
beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der B1-2.2 Versicherungsperiode
Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags- wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr
anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres- ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr,
beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt. so entspricht die Versicherungsperiode der
Vertragsdauer.
A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach
A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
entwicklung in der Vergangenheit und die verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
voraussichtliche künftige Schaden- und B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der
Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach Versicherungsbeginn, fällig.
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen
gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische Versicherungsnehmers oder getroffenen
Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver- Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. frühestens einen Monat nach Zugang des
oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders, Versicherungsscheins zu zahlen.
berücksichtigen. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1 Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer
sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, die Zahlung nicht veranlasst hat.
die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für vertreten hat.
neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif-
struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl- verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
ligkeit) vornehmen. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi- einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres aufmerksam gemacht hat.
mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi-
schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der
gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8. B1-4 Folgebeitrag
A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb B1-4.1 Fälligkeit
einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung
des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
wirksam werden würde. vereinbarten Zeitpunkt fällig.
A(GB)-5 Subsidiarität
18
[Seite 19]
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit Der Versicherer hat in der Kündigung darauf
veranlasst wird. hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
selbst zu übermitteln.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Schadens zu verlangen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
B1-4.3 Mahnung Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
bestanden hat.
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine
Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu
der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der
Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
hinweist. Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten der Widerrufsfrist beginnt.
Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
der Versicherer zusätzlich den für das erste
mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
Verpflichtung zur Leistung frei.
aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer
geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
sofortiger Wirkung kündigen.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
ausdrücklich hinzuweisen.
steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Anfechtungserklärung zu.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
veranlasst wird. Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
bis zur Zahlung bestehen. Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
B1-5 Lastschriftverfahren Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Vertrags/Kündigung
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, B2-1.1 Vertragsdauer
ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein
Brief) zu kündigen. angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
19
[Seite 20]
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er berücksichtigen.
verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
es einer Kündigung bedarf.
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
Jahres zugegangen sein.
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die grob fahrlässig gemacht hat.
Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Kenntnis erlangt. Bedingungen geschlossen hätte.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
B2-2.1 Kündigungsrecht
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder
Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
eine Zahlung von Sanierungskosten von war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Umweltschäden geleistet wurde, Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
- der Versicherer den Anspruch des die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
B3-1.2.2 Kündigung
abgelehnt hat oder
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen
nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform Frist von einem Monat kündigen.
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
Klage zugegangen sein. den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der B3-1.2.3 Vertragsänderung
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
wirksam wird. Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
andere Obliegenheiten mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
gefahrerhebliche Umstände dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hinzuweisen.
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Versicherers
gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
Wird der Vertrag von einem Vertreter des angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der dem der Versicherer von der Verletzung der
Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
20
[Seite 21]
Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte
zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch
auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
hingewiesen hat.
beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch
Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht begründenden Schadensereignisses ein
berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
B3-1.6 Anfechtung Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder
arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
verletzt hat. stellen.
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der
Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als Versicherungsnehmers entspricht.
besonders gefahrdrohend. B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
B3-2.1.2 Rechtsfolgen Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Rechtsfolge hingewiesen hat.
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
hat, den Vertrag fristlos kündigen. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
verletzt hat. oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
Versicherungsfalls obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des verletzt hat.
Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B3-2.3.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm
B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das
ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach
die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln.
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
Das Gleiche gilt, wenn gegen den ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend kann er die Aufhebung des später geschlossenen
gemacht werden. Vertrags verlangen.
Für die Versicherung von Ansprüchen aus B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer geltend macht, nachdem er von der
Woche anzuzeigen. Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
21
[Seite 22]
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
zugeht. mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller nicht mit.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann
abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be-
oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. schwerdestelle des Versicherers wenden:
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Grundeigentümer-Versicherung VVaG
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Beschwerdemanagement
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als Große Bäckerstr. 7
zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die 20095 Hamburg
gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe-
Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
B4-5.1 Versicherungsombudsmann
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für
Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt Versicherungen wenden.
entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
angezeigten Namensänderung des Versicherungsombudsmann e. V.
Versicherungsnehmers. Postfach 080632
10006 Berlin
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Telefon: 0800 3696000
Niederlassung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
findet bei einer Verlegung der gewerblichen hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
tungsverfahren teilzunehmen.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B.
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
entgegenzunehmen betreffend wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
- den Abschluss bzw. den Widerruf eines
Versicherungsvertrags; B4-5.2 Versicherungsaufsicht
- ein bestehendes Versicherungsverhältnis Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des
einschließlich dessen Beendigung; Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver-
schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
- Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz-
Vertrags und während des
dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter-
Versicherungsverhältnisses.
liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers leistungsaufsicht.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Sektor Versicherungsaufsicht
deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu Graurheindorfer Straße 108
übermitteln. 53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter E-Mail: poststelle@bafin.de
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Internet: https://www.bafin.de
Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der B4-5.3 Rechtsweg
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
beschreiten.
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den
Versicherer
B4-4 Verjährung
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
seinen Sitz hat.
B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi-
cherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten,
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
genstehen.
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