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Volltext aufklappen: AVB PHV 2025 Protect Kompakt
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BEDINGUNGEN
Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
– Protect+ Kompakt (AVB PHV 2025 Kompakt)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
− Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
− Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
− Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
− Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional).
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur
Beitragsangleichung.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
− Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
− Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
− Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
schlechtsneutral zu verstehen.
AVB-PHV2025-Kompakt-0325
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BEDINGUNGEN
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-
versicherung – Protect+ Kompakt (AVB PHV 2025 Kompakt)
Teil A A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Risiko) A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
besonderer Verwahrungsvertrag
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
Verhältnis zwischen den Versicherten A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.7 Asbest
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-7.8 Gentechnik
Versicherers A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Diskriminierung
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
Selbstbeteiligung)
A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-7.12 Strahlen
besondere Ausschlüsse) A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.1 Familie und Haushalt A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko und Erweiterungen)
A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der
Miet-/Pachtsachschäden Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
A1-6.7 Sportausübung
A1-6.8 Waffen und Munition
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A1-6.9 Tiere
A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Kraftfahrzeug-Anhänger A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-6.14 Schäden im Ausland
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A1-6.15 Vermögensschäden
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
sowie durch Übertragung elektronischer Daten A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A1-6.18 Geothermie A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
Forderungsausfallrisiko
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
Urheberrechtsverletzungen)
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
A1-6.21 Opferschutz
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.23 Garantien A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Beitragsangleichung
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A(GB)-4 Beitragsanpassung
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A(GB)-5 Subsidiarität
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
Obliegenheiten
Teil B
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Beitragszahlung
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B1-4 Folgebeitrag
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-5 Lastschriftverfahren
B4-4 Verjährung
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4-6 Anzuwendendes Recht
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B4-7 Embargobestimmung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Teil A Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein
Risiko) oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen A1-2.1.5 aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in
Lebens als einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
Privatperson und Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)
Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich
Dienstes oder Amtes. gemeldet sind. Die Mitversicherung der Kinder, Eltern
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese
Verhältnis zwischen den Versicherten in einer Pflegeeinrichtung wohnen.
(Versicherungsnehmer und mitversicherten A1-2.1.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers
Personen) beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
des Versicherungsnehmers,
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Berufskrankheiten im Betrieb des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer VII handelt.
Staaten lebt.
A1-2.1.7 von Personen, die den versicherten Personen bei
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte
Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern Versicherungsschutz aus einem anderen
jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder
Studium, auch Bachelor- und unmittelbar A1-2.1.8 von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den
angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Familienverbund eingegliederten unverheirateten
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von
Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des
Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während Versicherungsschutz besteht.
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden
Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn Person entsteht.
zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
unverheirateten und nicht in einer eingetragenen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder mitversicherten Personen.
psychischer Erkrankung.
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A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
gesetzlicher
als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Haftpflichtbestimmungen
A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4
sowie A1-2.1.4): privatrechtlichen Inhalts
A1-2.5.1 Haftpflichtansprüche der versicherten Personen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
untereinander wegen Personenschäden, genommen wird.
A1-2.5.2 Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.8 Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf
lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
und alle sonstigen Mitversicherten, Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-2.5.3 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der
Bundesagentur für Arbeit, privaten A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Krankenversicherungsträgern, sonstigen
Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Schadensersatz statt der Leistung;
Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Nacherfüllung durchführen zu können;
und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des
VII handelt. Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-2.6 Besondere Vertragsformen
A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
A1-2.6.1 Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
Folgendes:
A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf der Leistung;
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Einzelperson. A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
Ersatzleistungen.
A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß
A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
Gültigkeit. sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer des Versicherungsnehmers hinausgehen.
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
gemäß A1-8. Versicherers
A1-2.6.2 Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart, A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
gilt Folgendes: - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des und
Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten,
eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher - die Freistellung des Versicherungsnehmers von
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
Vertrag keine Gültigkeit. hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
gemäß A1-8.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des
A1-2.6.3 Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“ Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
vereinbart, gilt Folgendes: Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Anspruch des Dritten freizustellen.
Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
2.1.2 und A1-2.1.3. Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
diesen Vertrag keine Gültigkeit. abzugeben.
A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
gemäß A1-8. bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall des Versicherungsnehmers.
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
Versicherungsnehmer wegen eines während der Schadensereignisses, das einen unter den
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
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gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
aufzukommen.
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
besondere Ausschlüsse)
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle
15 Mio. € begrenzt. anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
– Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
Ausschlüsse).
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme A1-6.1 Familie und Haushalt
begrenzt.
A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsnehmers
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
- aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B.
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
Personen.
- auf derselben Ursache,
A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
beruhen.
ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
bei jedem Versicherungsfall an der
Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die und Jugendarbeit;
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, Interessenverbänden;
wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
unberührt. Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
organisierten Gruppen;
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft
ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person
nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. mitversichert.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
Ansprüche. Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Versichertenältester.
den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Beaufsichtigung von bis zu sechs zur Betreuung
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur übernommenen minderjährigen Kindern.
im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht
Versicherer erstattet. versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten,
entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Kinderhorten oder Kindertagesstätten. Mitversichert ist
die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die
versicherte Person oder das Tageskind
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Versicherungsschutz aus einem anderen fremden
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine
Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
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Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1- - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
– der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um und sich diese Sachen oder – sofern es sich um
Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im
gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
wegen Personenschäden. befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt
A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B.
der Tätigkeit offensichtlich notwendige
Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw.
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden
Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die
getroffen hatte.
gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
(auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
oder Universität.
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs Versicherungsnehmers als Inhaber
(auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1-
A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer Wohnungen (bei
1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder
Wohnungseigentum als Sondereigentümer),
Berufes) bleibt bestehen.
einschließlich Ferienwohnungen,
A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich
Bei Sondereigentümern sind versichert
veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den
Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren
Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus
Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an
gemeinschaftlichen Eigentum.
Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Die
Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt A1-6.3.1.2 eines 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe,
10.000,– €.
A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer
A1-6.2.1.6 aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten und ohne Unterbrechung abgestellten und fest
eingeschlossen, sofern installierten Wohnwagens,
- diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten,
Mitarbeiter ausgeübt werden und Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und
Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens
- die Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt wird und der
inkl. Laube.
überwiegende Lebensunterhalt anderweitig bestritten
wird und Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst
bewohnte Immobilie, die
- der Jahresumsatz den Betrag von 6.000,– € nicht
übersteigt und - dem Versicherungsnehmer im Rahmen der
vorgezogenen Vermögensübertragung
- kein Versicherungsschutz über eine anderweitige
grundbuchamtlich übertragen wurde und von den
Haftpflichtversicherung besteht.
bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf bewohnt wird,
- handwerkliche Tätigkeiten (ausgenommen - der Versicherungsnehmer erworben hat und von
Hausmeistertätigkeiten, Kunsthandwerk oder andere diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der
künstlerische, bildgebende Tätigkeiten wie z. B. Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach
Fotografie), der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der
Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
- medizinische, heilende, pflegerische Tätigkeiten,
A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
- planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten,
Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter
- anwaltliche, notarielle, finanz-/steuer- Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m²,
/unternehmensberatende und buchhalterische auch wenn diese verpachtet werden.
Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich der Lohn-
A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die
/Gehaltsabrechnung,
vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den
- Tätigkeiten, für die eine Versicherungs- oder Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen
Deckungsvorsorgepflicht besteht. sind und Gebäude und Wohnungen vom
Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken
frei, wenn der Umsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten
genutzt werden.
12 vollen Monaten vor Schadeneintritt 6.000,– €
übersteigt. A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-
6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
gesetzliche Haftpflicht
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem
Versicherungsnehmer in den oben genannten
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen
(Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt
Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners
waren; (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
- die Schäden dadurch entstanden sind, dass der
A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung
Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als a) von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste
Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) (maximal 8 Betten), nicht jedoch von Wohnungen und
benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Räumen zu gewerblichen Zwecken;
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
b) von Garagen und Stellplätzen;
von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
waren;
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sofern die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
den mitversicherten Personen teilweise zu eigenen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
Wohnzwecken genutzt werden. durch Umwelteinwirkung.
Wenn die in a) genannten Höchstgrenze überschritten Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige
9); Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden,
Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
A1-6.3.4.3 aus der Vermietung von bis zu drei Eigentums- und
Ferienwohnungen sowie eines Ferien- oder Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Einfamilienhauses – auch wenn die Immobilien Ansprüche aus Gewässerschäden.
abweichend von A1-6.3.3 nicht vom
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem
Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere
Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden –
Umweltrisiken).
nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken;
A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden
A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden
Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Versicherungsnehmers wegen Schäden
Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter; a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des
Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies
A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten ausschließlich für Schäden durch häusliche
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Abwässer.
Grabearbeiten)
b) aus dem Betrieb einer privat genutzten
- bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der
Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt Einleitung in ein Gewässer.
werden;
c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der
- bis zu einer Bausumme von 250.000,- € je Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und
Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und - von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein dergleichen).
Teil der Bauarbeiten bis zu 100.000,- € in
Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet-
werden. /Pachtsachschäden
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten
oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
und ordnungsgemäß zur gesetzlichen
Unfallversicherung angemeldeten Personen für und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Dritten verursachen. Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ausschließlich
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um - an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden;
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
VII handelt. - aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen,
gepachteten oder geleasten Grundstücken und
Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten Gebäuden.
wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann
die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
9); Haftpflichtansprüche wegen
A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger
Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B. Beanspruchung;
- Photovoltaik- und Solaranlagen, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und
- Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden
- Wärmepumpen-Anlagen, Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern
diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser
- Solarthermieanlagen, oder Abwasser entstanden sind;
- Kleinwindanlagen, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
hiergegen besonders versichern kann;
- Mini-Blockheizkraftwerke.
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von A1-6.6.3 Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche
Elektrizität in das Netz eines Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von
Gewerbeanmeldung erforderlich ist. fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten
Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast
Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18;
wurden oder Gegenstand eines besonderen
A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehören
Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht auch Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und
gewerblich genutzt werden; -häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen.
A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. Ausgeschlossen bleiben:
2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
- Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der
bestand;
versicherten Personen dienen;
A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und
Eigenschaft.
übermäßige Beanspruchung;
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
7
[Seite 8]
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
von Geld, Urkunden und Wertpapieren; Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
- Vermögensfolgeschäden;
Vermögensschäden.
- Schäden an Landfahrzeugen sowie an Luft- und
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Wasserfahrzeugen.
Kraftfahrzeug-Anhänger
Die Höchstentschädigung innerhalb der
A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
Versicherungssumme für Sachschäden beträgt
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
100.000,– € je Versicherungsfall.
wegen Schäden, die verursacht werden durch den
A1-6.7 Sportausübung Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Kraftfahrzeug-Anhängern:
Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport,
auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine
sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h
privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Höchstgeschwindigkeit;
Haftpflichtansprüche aus
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
- einer jagdlichen Betätigung,
km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem
sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes
verkehren;
Training, bei dem die Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. - Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht
zulassungspflichtig sind.
A1-6.8 Waffen und Munition
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
Handlungen.
gebraucht werden.
A1-6.9 Tiere
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser
- Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei
Zugtieren, Verletzung von Obliegenheiten).
- wilden Tieren sowie von A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
- Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Zwecken gehalten werden. Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen
Versicherungsnehmers aus verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht
unterliegen.
- der nicht gewerbsmäßigen Haltung von Nutztieren (z.
B. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel, Lamas, Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und
Strauße); Gebrauch von
- der Haltung von Blinden-, Signal- und - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
Behindertenbegleithunden; die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben
werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
- der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen
Haltung und Hütung von im Haushalt des - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B.
Versicherungsnehmers befindlichen wilden Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter),
Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt;
zu privaten Zwecken. Versicherungsschutz besteht - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -
nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von
Buggys.
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Wiedereinfangen der Tiere handelt. A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge
Versicherungsnehmers verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer
- als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
Pferde, in Anspruch genommen wird.
- als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
- als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
privaten Zwecken, Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich
soweit Versicherungsschutz nicht über eine von folgenden Wasserfahrzeugen:
Haftpflichtversicherung besteht.
8
[Seite 9]
- eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, weder durch Personen- noch durch Sachschäden
Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) entstanden sind.
oder Treibsätze;
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Ansprüche wegen Vermögensschäden
Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
- eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
bis maximal 20 m², auch mit Hilfs- oder oder sonstige Leistungen;
Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS);
- aus planender, beratender, bau- oder
- eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein Tätigkeit;
anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie
diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das
Reiseveranstaltung;
Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht
sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch - aus Rationalisierung und Automatisierung;
genommen wird.
- aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen -wiederherstellung;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht elektronischer Daten;
werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
und Wasser-Modellfahrzeugen. - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und
Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür
A1-6.14 Schäden im Ausland richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
oder Wettbewerbsrechts;
Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
und Kostenanschlägen;
- auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
Inland bestehendes versichertes Risiko - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
zurückzuführen sind oder ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
- auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus
vergleichbarer Leitungs- oder
§ 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind.
bewusster Pflichtverletzung;
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht
aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
(nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
Wohnungen und Häusern.
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt sowie durch Übertragung elektronischer Daten
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
hinterlegen, stellt der Versicherer dem
Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche
Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die
die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
Durchsetzung nicht versicherter andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
Kaution verfallen ist. Vernichtung.
A1-6.15 Vermögensschäden Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die immaterieller Schäden von Versicherten
(Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
9
[Seite 10]
untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus
keine Anwendung. nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -
Pflege;
A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Schulung;
durch Sachschäden entstanden sind – aus dem
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -
Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
wartung, -pflege;
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
mittels Datenträger. - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-
Service-Providing;
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
- Betrieb von Datenbanken.
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
Dritten durch Computer-Viren und/oder andere eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Schadprogramme; Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie
diese
der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender - auf derselben Ursache,
Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
Datenveränderungen sowie der Kosten zur
Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft - auf dem Austausch, der Übermittlung und
erfasster Daten; Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Mängeln
Datenaustausch. beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu A1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht auch für
sorgen, dass seine auszutauschenden, zu Versicherungsfälle im Ausland.
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die
bzw. worden sind, die dem Stand der Technik gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen
Dritte erfolgen. privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von (einschließlich immaterieller Schäden) aus
Obliegenheiten). Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - die Rasse,
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, - die ethnische Herkunft,
dass der Versicherungsnehmer bewusst - das Geschlecht,
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungs- - die Religion,
systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
Attacken, Denial of Service Attacks), - die Weltanschauung,
- Software einsetzt, die geeignet ist, die - eine Behinderung,
Datenordnung zu zerstören oder zu verändern - das Alter,
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
- oder die sexuelle Identität.
b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
- massenhaft versandten, vom Empfänger Recht, insbesondere dem Allgemeinen
ungewollten elektronisch übertragenen In- Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese
formationen (z. B. Spamming), Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor
bestimmte Informationen über Internet-Nutzer deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
gesammelt werden sollen; Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
Schaden durch bewusstes Abweichen von Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. A1-6.17.2 Versicherungsfall
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die
herbeigeführt haben. erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer
A1-2.3 findet keine Anwendung. des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist
d) Ansprüche wegen der Verletzung von ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen
Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
Versicherungsnehmer zu haben.
e) Ansprüche wegen der Verletzung von
Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche- A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19. - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende
(auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung
durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
10
[Seite 11]
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
werden müssen, um den Eintritt des Schadens Versicherungsnehmers wegen Schäden im
abzuwenden. Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B.
Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
- Rückwärtsversicherung für vorvertragliche
Benachteiligungen A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet
werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für
Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung
Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von
im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies
erweitert werden.
gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses A1-6.18.3 Der Ausschluss in A1-7.11 (Senkungen,
Versicherungsvertrags kannte. Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
Anwendung.
- Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach
Vertragsbeendigung A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
Urheberrechtsverletzungen)
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche
Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich
Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen,
gemeldet worden sind. insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung
- Vorsorgliche Meldung von möglichen
von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden
Inanspruchnahmen
finden die Bestimmungen über Personenschäden
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Anwendung.
Versicherer während der Laufzeit des Vertrags
Der Versicherer ersetzt auch
konkrete Umstände zu melden, die seine
Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
erscheinen lassen. der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die
um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens
innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
der Umstände erfolgt.
A1-6.19.2 Versicherungsschutz besteht auch für
A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung Versicherungsfälle im Ausland.
Die Versicherungssumme für Schäden aus A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 20.000,- €.
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung
dass der Versicherungsnehmer bewusst
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
dar. - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B.
absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
Jahreshöchstersatzleistung. Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of
Service Attacks),
A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie
zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
den Schaden durch wissentliches Abweichen von
Trojanische Pferde).
Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung; Schaden durch bewusstes Abweichen von
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,
herbeigeführt haben.
die gegen den Versicherungsnehmer oder die
mitversicherten Personen verhängt worden sind; c) Ansprüche wegen der Verletzung von
Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
- Ansprüche wegen
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
Gehalt, hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Spamming),
Sozialplänen sowie
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb gesammelt werden sollen.
des Versicherungsnehmers gemäß dem
A1-2.3 findet keine Anwendung.
Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
A1-6.18 Geothermie
A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der
Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des
Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines
1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine
geothermie und Geothermie mittels Bohrung. zentrale Schließanlage),
11
[Seite 12]
- Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im bedeutsamen Informationen telefonisch oder
Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines elektronisch vorab an den Versicherer.
Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt
Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat
wurden,
nicht abschließend klären lassen, gewährt der
- Türschlüsseln sowie Schlüsseln für Dienst- Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung
Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber schriftlichen Darstellung.
bzw. Dienstherrn überlassen wurden,
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung
- fremden Möbel- und Tresorschlüsseln sowie sonstigen
A1-6.22.1 Deliktunfähigkeit
Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Portokassen,
Spielzeuge, Wanduhren, Kraftfahrzeuge), Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden
durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen:
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit
befunden haben. Codekarten und Transponder werden
von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit
Schlüsseln gleichgesetzt.
dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer
A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger,
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der
die notwendige Auswechselung von Schlössern und Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse)
Schließanlagen sowie für die vorübergehenden wegen seiner Aufwendungen gegen
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige),
erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
A1-6.22.2 Schäden bei Gefälligkeiten
Schlüssels festgestellt wurde.
Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden
A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben
bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird
- Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen
Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits-
haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
- bei Wohnungseigentümern die Kosten für die
wünscht und ein anderer Versicherer nicht
Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
leistungspflichtig ist.
Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht
erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen
dem gemeinschaftlichen Eigentum; Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
- der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen,
Versicherte dieses Vertrages sind.
Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B.
Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der A1-6.23 Garantien
gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen
des Versicherungsnehmers oder einer versicherten
Person ist oder war; Der Versicherer garantiert, dass die dieser
Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
- der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen
Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil
Dritten überlassen wurden.
der Versicherungsnehmer von den durch den
A1-6.20.4 Die Höchstentschädigung ist auf 200.000,– € je Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand
Mai 2024) abweichen.
A1-6.21 Opferschutz
A1-6.23.2 Arbeitskreis Beratungsprozesse
A1-6.21.1 Mediation
Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den
Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die
Mindeststandards des Arbeitskreises
anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus
Beratungsprozesse für die Privathaftpflichtversicherung
dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und
(Stand 03.06.2024) aufgeführten Leistungen auch ohne
Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung
ausdrückliche Erwähnung in den dieser
des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines
Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
Mediationstermines. Voraussetzung für die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Inanspruchnahme ist die Bereitschaft des
Privathaftpflichtversicherung.
Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur
Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des A1-6.23.3 Künftige Leistungsverbesserungen
Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen
Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden
den Parteien kein Rechtsstreit oder
Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der
Schlichtungsverfahren geführt wird. Die
Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen
so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2
auch für diesen Vertrag.
Stunden.
Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-
A1-6.21.2 Rechtsberatung
Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat
Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem registrieren lassen, wird der Versicherer den
Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen
zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf informieren.
telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E-
A1-6.23.4 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von
höchstens einer halben Stunde. Der Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein
Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen, anderweitiger gültiger auslaufender
die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine
oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-, Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter
Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst.
- Soweit der beantragte Versicherungsschutz des
Zur Durchführung der Beratung übermittelt der künftigen Vertrages über den der anderen noch
Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht,
gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
12
[Seite 13]
Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den
über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,
wären. dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit
des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls
- Eine Leistung aus der Summen- und
nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet
Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an
war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung
die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.
- Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den
geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch
- Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende
vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es
genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch
Leistungen aus allen Versicherungsverträgen keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen
zusammen. Schaden gab.
- Leistet der Versicherer aus einer anderen - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
Haftpflichtversicherung nicht, weil der ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag
Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer
im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von
so wird dadurch der Umfang der 00:00 bis 12:00 Uhr.
Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
- Der Versicherungsschutz für die Summen- und
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
Monate ab Antragseingang beim Versicherer und endet
Versicherungsschutz ausgeschlossen:
automatisch mit dem Beginn des endgültigen
Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
kommt.
Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
- Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
mit Monatsfrist zu kündigen.
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
- Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Basis des nicht zustande gekommenen
Schädlichkeit
Anschlussvertrages erhoben werden.
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der
Versicherungsnehmer unverzüglich - Arbeiten oder sonstige Leistungen
den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
sofern bereits für den Versicherungsnehmer
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht
oder teilweise leistet, Ausgeschlossen sind Ansprüche
den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer benannten Personen gegen die mitversicherten
den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt Personen,
hat.
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
- Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede Versicherungsvertrags,
zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des
Schadens und über den Umfang der - zwischen mehreren mitversicherten Personen
Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu desselben Versicherungsvertrags.
dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche
erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
anderer Versicherer.
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des
A1-6.23.5 Versicherungswechsel Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
- Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein verbundenen Personen
Schadenfall während der Gültigkeit dieser Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit Versicherungsnehmer
der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;
Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht
einigen, welche Gesellschaft für den Schaden Als Angehörige gelten
zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung
erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der - Eltern und Kinder,
Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des - Adoptiveltern und -kinder,
Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt
und diesbezügliche Ansprüche des - Schwiegereltern und -kinder,
Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an - Stiefeltern und -kinder,
den Versicherer abgetreten werden.
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
13
[Seite 14]
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein - Personenschäden, die aus der Übertragung einer
familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem
verbunden sind).
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
A1-7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
A1-7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Versicherungsnehmer eine juristische Person des
A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
rechtsfähiger Verein ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
A1-7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
welche entstehen durch
Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- Überschwemmungen stehender oder fließender
A1-7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer Gewässer.
eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
A1-7.12 Strahlen
A1-7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
Insolvenzverwaltern. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
leben. A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
besonderer Verwahrungsvertrag Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer Zum Gebrauch gehören z. B. auch
oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des - Ein- und Aussteigen,
Versicherungsnehmers diese Sachen geleast,
gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht - Be- und Entladen,
erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen - Betanken und Aufladen,
Verwahrungsvertrags sind.
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als
Arbeitsmaschine.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten A1-2.3 findet keine Anwendung.
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und Anwendung.
zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Leistung führt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Art.
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
übernommen haben. (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-7.7 Asbest Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
zurückzuführen sind. Risikos.
A1-7.8 Gentechnik Dies gilt nicht
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
zurückzuführen sind auf versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie
- gentechnische Arbeiten,
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- Erzeugnisse, die - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
Bestandteile aus GVO enthalten, Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
wurden.
aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Änderung bestehender oder Erlass neuer
Diskriminierung Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
Anfeindung, Schikane, Belästigung, einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
A1-7.10 Übertragung von Krankheiten der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
14
[Seite 15]
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge- Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden –
versicherung) abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche
von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die
nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
entstehen, sofort versichert. Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
A1-6.4.
Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
rückwirkend ab dessen Entstehung. Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen einer nachteiligen Veränderung der
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen
ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen
Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine
besteht Versicherungsschutz ausschließlich
Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht - für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen
Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz überschritten werden, entfällt dieser
4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
und Vermögensschäden begrenzt.
- für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
A2-1.2 Rettungskosten
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Der Versicherer übernimmt
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder - Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Versicherungspflicht unterliegen; Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
halten durfte (Rettungskosten), sowie
von Bahnen;
- Risiken, die der Versicherungs- oder - außergerichtliche Gutachterkosten.
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und Gutachterkosten zusammen mit der
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
Versicherungsverträgen zu versichern sind; Sachschäden nicht übersteigen.
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
amtlicher Tätigkeit; und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch
insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
- Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, Entschädigung die Versicherungssumme für
die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden. Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
Versicherers von Maßnahmen des
A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Versicherungsnehmers
Versicherers.
A1-10.1 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
A2-1.3 Ausschlüsse
nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
- der Versicherungsnehmer verstorben ist;
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
- die Ehe rechtskräftig geschieden wurde; Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
- die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
gerichteten behördlichen Anordnungen oder
aufgehoben wurde;
Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine
- die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder Anwendung.
- Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
Ausbildung beendet haben, nachweislich
so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder
Wird bis dahin kein neuer Privathaftpflicht-
Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
Nachversicherung rückwirkend; Maßnahmen
A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste beruhen.
Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
dieser Versicherungsnehmer.
A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken Risiko)
15
[Seite 16]
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Versicherungsnehmers als Inhaber
A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
- von Heizöltanks ohne Begrenzung des
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Gesamtfassungsvermögens auf den in A1-6.3.1
Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
genannten Grundstücken,
sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
- der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
angegebenen Anlagen zur Lagerung von Anordnungen oder Verfügungen, die dem
gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine
dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder Anwendung.
mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und
A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß
Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung
Umweltschadensgesetz (USchadG)
der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Ein Umweltschaden im Sinne des
Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen,
Lebensräumen,
die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit
der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen - Schädigung der Gewässer einschließlich
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, Grundwasser,
dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
- Schädigung des Bodens.
genommen werden.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten im Betrieb des Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
derselben Dienststelle zugefügt werden. gelangt sind oder
A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei und bestimmungswidrig erfolgt ist.
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Auch ohne Vorliegen einer solchen
Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
A2-2.4 Rettungskosten Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche werden können (Entwicklungsrisiko).
Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer
insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Versichert sind darüber hinaus den
Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Entschädigungsleistung die vereinbarte
Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der A2-3.2 Ausland
Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers. Versichert sind insoweit auch die den
Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder
A2-2.5 Eigenschäden Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne
dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht
an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, überschreiten.
die dadurch verursacht werden, dass die A2-3.3 Ausschlüsse
gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
bleiben Schäden an der Anlage selbst. Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.6 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
Schäden, die nachweislich
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
Maßnahmen beruhen. hätte erlangen können.
16
[Seite 17]
A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
3 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres eine mitversicherte Person nachweist, dass
dar.
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Jahren die Vermögensauskunft über seine
Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten
mitversicherte Person während der Wirksamkeit der durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
(Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: mangels Masse abgelehnt wurde
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch und
genommene Dritte kann seiner
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
nachkommen, weil die Zahlungs- oder
Versicherungsleistung abgetreten werden und die
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
Dritten festgestellt worden ist.
ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
Und: Umschreibung des Titels auf den Versicherer
mitzuwirken.
- Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des
täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine
Forderung.
gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
Und:
jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
- Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist und seinen Nachträgen vereinbarten
gescheitert. Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Rechte aus diesem Vertrag zu.
privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14
Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für
– für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der
diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2
oder Liechtenstein eintreten.
erfüllt sind.
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
Forderungsausfallrisiko
dem der schadensersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung
A3-5.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der
des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
Rechtsverfolgung;
Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und A3-5.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder
Ausschlüsse Anwendung, die für den vertraglichen Forderungsübergangs;
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere
kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den A3-5.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – A3-5.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs-
Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht nehmers) oder
abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für
Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln - ein Sozialversicherungsträger oder
des Schädigers zugrunde liegt. Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
A3-2 Leistungsvoraussetzungen Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von
Der Versicherer ist gegenüber dem Dritten handelt.
Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2
mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur,
in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen soweit besonders vereinbart und im
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Versicherungsschein aufgeführt:
Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden
ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche A4-1 Gegenstand der Versicherung
Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Versichert ist im Rahmen dieser
Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht
vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit des Versicherungsnehmers als Halter des im
der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem
hätte. Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter,
Name und besondere Kennzeichen als
17
[Seite 18]
Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der
gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist. Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von
Beitragsangleichung.
Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten
Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr
der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften
Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen
zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst-
Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt
niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
werden. Die vorsätzliche Nichteinhaltung der
gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles. für die Ermittlung von Grund und Höhe der
Versicherungsleistungen.
A4-2 Generelle Risikobegrenzungen
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines
Nicht versichert sind
Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
- Haftpflichtansprüche aus Deckschäden; geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten
Schadenfälle.
(Scheinverbrechern).
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A ergebenden Prozentsatz zu verändern
A(GB)-1 Abtretungsverbot (Beitragsangleichung). Der veränderte
Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
den geschädigten Dritten ist zulässig. Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) ermittelt hat, so darf der Versicherer den
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung Absatz ergeben würde.
zu machen und auf Wunsch des Versicherers A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten berücksichtigen.
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des wirksam werden sollte.
Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags einen Monat vor dem Wirksamwerden der
werden berücksichtigt. Beitragserhöhung zugehen.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den Kündigungsrecht.
die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in A(GB)-4 Beitragsanpassung
Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung
gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta-
statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge
des erhöhten Beitrags erfolgten. überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und
Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres-
Anwendung auf Versicherungen mit beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der
Beitragsangleichung Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags-
anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres-
beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.
18
[Seite 19]
A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach so entspricht die Versicherungsperiode der
A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- Vertragsdauer.
entwicklung in der Vergangenheit und die
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
voraussichtliche künftige Schaden- und
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der
Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden
Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Versicherungsbeginn, fällig.
Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische
Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Versicherungsnehmers oder getroffenen
oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders, Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
berücksichtigen. frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1
niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben. Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer
A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge die Zahlung nicht veranlasst hat.
für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif- Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den vertreten hat.
gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der
Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl- ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
ligkeit) vornehmen. eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi- diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf- aufmerksam gemacht hat.
gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung
über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der
Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung B1-4 Folgebeitrag
des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der B1-4.1 Fälligkeit
Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet
dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
wirksam werden würde. Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
A(GB)-5 Subsidiarität vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
PHV 2025 Kompakt“ gelten subsidiär, soweit eine veranlasst wird.
Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht
werden kann. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Teil B
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungs- Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
schutzes, Beitragszahlung Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-4.3 Mahnung
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
Einmalbeitrags. Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
B1-2.1 Beitragszahlung Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
Einmalbeitrag. hinweist.
B1-2.2 Versicherungsperiode B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder
19
[Seite 20]
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
Verpflichtung zur Leistung frei. hat.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer
vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis
geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
sofortiger Wirkung kündigen. Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
ausdrücklich hinzuweisen. Anfechtungserklärung zu.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
veranlasst wird. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt
Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
bis zur Zahlung bestehen.
Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
B1-5 Lastschriftverfahren Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Abschnitt B2 – Dauer und Ende des
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Vertrags/Kündigung
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem B2-1.1 Vertragsdauer
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein
ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) zu kündigen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
selbst zu übermitteln. spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass
es einer Kündigung bedarf.
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
bestanden hat. dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Jahres zugegangen sein.
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die
Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt.
zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
der Widerrufsfrist beginnt.
B2-2.1 Kündigungsrecht
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
der Versicherer zusätzlich den für das erste Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
20
[Seite 21]
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
eine Zahlung von Sanierungskosten von Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
Umweltschäden geleistet wurde, war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
- der Versicherer den Anspruch des
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
abgelehnt hat oder B3-1.2.2 Kündigung
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
Frist von einem Monat kündigen.
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat
nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
Klage zugegangen sein. Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung geschlossen hätte.
mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
wirksam wird. Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
andere Obliegenheiten Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
gefahrerhebliche Umstände Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hinzuweisen.
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
Wird der Vertrag von einem Vertreter des innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die dem der Versicherer von der Verletzung der
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
berücksichtigen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Vergangenheit kein Versicherungsschutz. oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der B3-1.6 Anfechtung
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
grob fahrlässig gemacht hat.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
Bedingungen geschlossen hätte. Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, verletzt hat.
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
21
[Seite 22]
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
besonders gefahrdrohend. Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.1.2 Rechtsfolgen B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
Rechtsfolge hingewiesen hat.
hat, den Vertrag fristlos kündigen.
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
verletzt hat.
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Versicherungsfalls Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: verletzt hat.
B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und
B3-2.3.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm
Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin
ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das
die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln.
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Das Gleiche gilt, wenn gegen den B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
gemacht werden. kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Für die Versicherung von Ansprüchen aus Vertrags verlangen.
Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
Woche anzuzeigen. geltend macht, nachdem er von der
b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach zugeht.
Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. B4-2.1 Form, zuständige Stelle
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
begründenden Schadensereignisses ein Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
stellen. angezeigten Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
22
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B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Telefon: 0800 3696000
Niederlassung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
findet bei einer Verlegung der gewerblichen hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
tungsverfahren teilzunehmen.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B.
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
entgegenzunehmen betreffend wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
- den Abschluss bzw. den Widerruf eines
Versicherungsvertrags; B4-5.2 Versicherungsaufsicht
- ein bestehendes Versicherungsverhältnis Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des
einschließlich dessen Beendigung; Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver-
schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
- Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz-
Vertrags und während des dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter-
Versicherungsverhältnisses. liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers leistungsaufsicht.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Sektor Versicherungsaufsicht
deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu Graurheindorfer Straße 108
übermitteln. 53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter E-Mail: poststelle@bafin.de
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Internet: https://www.bafin.de
Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der B4-5.3 Rechtsweg
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
beschreiten.
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den
Versicherer
B4-4 Verjährung
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
Anspruchsteller nicht mit. seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. seinen Sitz hat.
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi-
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem cherungsnehmer
Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be- Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
schwerdestelle des Versicherers wenden: Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
Grundeigentümer-Versicherung VVaG sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
Beschwerdemanagement fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Große Bäckerstr. 7 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
20095 Hamburg punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B4-5.1 Versicherungsombudsmann Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen B4-6 Anzuwendendes Recht
Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in
verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann B4-7 Embargobestimmung
sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
Versicherungen wenden. mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
Versicherungsombudsmann e. V. dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
Postfach 080632 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
10006 Berlin
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Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten,
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
genstehen.
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