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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

GEV Protect+ Kompakt: die Bedingungen im Volltext

Mittlere Linie Protect+ der GEV mit Deliktunfähigkeit ohne Grenze, geliehenen Sachen bis 100.000 EUR, Schlüsseln bis 200.000 EUR, Drohnen bis 250 g und Forderungsausfall ohne Mindestschaden.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens 15 Mio. € begrenzt.“A1-5.1, Seite 5
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die“A1-6.15.1, Seite 9
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 5
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers“A1-5.4, Seite 5
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,“A1-2.1.1, Seite 3
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt“A1-2.1.2, Seite 3
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind.“A1-6.14.1, Seite 9
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen.“A1-6.23.1, Seite 12
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A1-6.23.3, Seite 12
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang beim Versicherer“A1-6.23.4, Seite 13
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 15

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis zur Deckungssumme„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.“A1-6.22.1, Seite 12
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis zur Deckungssumme„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.“A1-6.22.1, Seite 12
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“A1-2.1.6, Seite 3
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind.“A1-2.1.5, Seite 3
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“A1-6.2.1.1, Seite 5
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen,“A1-6.22.2, Seite 12
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden,“A1-2.5.1, Seite 4

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden.“A1-6.6.1, Seite 7
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis 100.000 €„Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen“A1-6.6.3, Seite 7
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis 100.000 €„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast wurden“A1-6.6.3, Seite 7
Verlust privater Schlüsselja, bis 200.000 €„fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),“A1-6.20.1, Seite 11
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis 200.000 €„Türschlüsseln sowie Schlüsseln für Dienst-Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden,“A1-6.20.1, Seite 12
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).“A1-6.5, Seite 7
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“A1-6.16.2.1, Seite 10
Be- und Entladeschädennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“A1-7.13, Seite 14
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 10.000 €„für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.“A1-6.2.1.5, Seite 6

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind.“A1-6.10.1, Seite 8
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 20 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS);“A1-6.12.1, Seite 9
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.“A1-6.12.1, Seite 9
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt;“A1-6.11.1, Seite 8
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern“A1-6.7, Seite 8
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“A1-6.9.1, Seite 8
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,“A1-6.9.2, Seite 8
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.“A1-6.8, Seite 8

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen,“A1-6.3.1.1, Seite 6
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens,“A1-6.3.1.3, Seite 6
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„aus der Vermietung von bis zu drei Eigentums- und Ferienwohnungen sowie eines Ferien- oder Einfamilienhauses“A1-6.3.4.3, Seite 7
Unbebaute Grundstückeja„Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m²,“A1-6.3.2, Seite 6
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden“A1-6.3.4.5, Seite 7
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens“A1-6.3.4.6, Seite 7
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens“A2-2.1, Seite 16
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis 3 Mio. €„Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG,“A2-3.1, Seite 16
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1-6.3.4.1, Seite 6

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.“A3-3.1, Seite 17
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnein„Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;“A3-5.1, Seite 17
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja„Darüber hinaus besteht abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt.“A3-1.2, Seite 17
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten eingeschlossen, sofern“A1-6.2.1.6, Seite 6
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.“B3-2.3.4, Seite 22
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-1.2, Seite 20
Beitragsanpassungsklauselja„Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.“A(GB)-4.1, Seite 18
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

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Volltext aufklappen: AVB PHV 2025 Protect Kompakt
[Seite 1] BEDINGUNGEN Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung – Protect+ Kompakt (AVB PHV 2025 Kompakt) Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken). − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken). − Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. − Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional). Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung. − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge- schlechtsneutral zu verstehen. AVB-PHV2025-Kompakt-0325 1 [Seite 2] BEDINGUNGEN Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht- versicherung – Protect+ Kompakt (AVB PHV 2025 Kompakt) Teil A A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs- nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.7 Asbest A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-7.8 Gentechnik Versicherers A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Diskriminierung Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A1-7.10 Übertragung von Krankheiten Selbstbeteiligung) A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-7.12 Strahlen besondere Ausschlüsse) A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.1 Familie und Haushalt A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko und Erweiterungen) A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Miet-/Pachtsachschäden Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers A1-6.7 Sportausübung A1-6.8 Waffen und Munition Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken A1-6.9 Tiere A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko A1-6.14 Schäden im Ausland A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A1-6.15 Vermögensschäden A3-2 Leistungsvoraussetzungen A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich A1-6.18 Geothermie A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional) A1-6.21 Opferschutz A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A1-6.23 Garantien A(GB)-1 Abtretungsverbot A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Beitragsangleichung Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A(GB)-4 Beitragsanpassung 2 [Seite 3] A(GB)-5 Subsidiarität Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Teil B B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Beitragszahlung B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Abschnitt B4 – Weitere Regelungen B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B1-4 Folgebeitrag B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B1-5 Lastschriftverfahren B4-4 Verjährung B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-6 Anzuwendendes Recht Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B4-7 Embargobestimmung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Teil A Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein Risiko) oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen A1-2.1.5 aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in Lebens als einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Privatperson und Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich Dienstes oder Amtes. gemeldet sind. Die Mitversicherung der Kinder, Eltern A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese Verhältnis zwischen den Versicherten in einer Pflegeeinrichtung wohnen. (Versicherungsnehmer und mitversicherten A1-2.1.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers Personen) beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. des Versicherungsnehmers, Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer bei denen es sich um Arbeitsunfälle und eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Berufskrankheiten im Betrieb des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer VII handelt. Staaten lebt. A1-2.1.7 von Personen, die den versicherten Personen bei A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern Versicherungsschutz aus einem anderen jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar A1-2.1.8 von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Familienverbund eingegliederten unverheirateten Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während Versicherungsschutz besteht. oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn Person entsteht. zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person unverheirateten und nicht in einer eingetragenen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder mitversicherten Personen. psychischer Erkrankung. 3 [Seite 4] A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer gesetzlicher als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. Haftpflichtbestimmungen A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sowie A1-2.1.4): privatrechtlichen Inhalts A1-2.5.1 Haftpflichtansprüche der versicherten Personen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch untereinander wegen Personenschäden, genommen wird. A1-2.5.2 Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.8 Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum und alle sonstigen Mitversicherten, Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-2.5.3 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, privaten A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Schadensersatz statt der Leistung; Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Nacherfüllung durchführen zu können; und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des VII handelt. Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; A1-2.6 Besondere Vertragsformen A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf A1-2.6.1 Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt ordnungsgemäße Vertragserfüllung; Folgendes: A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf der Leistung; die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson. A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit Gültigkeit. sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer des Versicherungsnehmers hinausgehen. mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des gemäß A1-8. Versicherers A1-2.6.2 Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart, A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst gilt Folgendes: - die Prüfung der Haftpflichtfrage, A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche die persönliche gesetzliche Haftpflicht des und Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher - die Freistellung des Versicherungsnehmers von Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Vertrag keine Gültigkeit. hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. gemäß A1-8. Ist die Schadensersatzverpflichtung des A1-2.6.3 Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“ Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den vereinbart, gilt Folgendes: Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Anspruch des Dritten freizustellen. Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur 2.1.2 und A1-2.1.3. Abwicklung des Schadens oder Abwehr der A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers diesen Vertrag keine Gültigkeit. abzugeben. A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken Versicherungsnehmer, ist der Versicherer gemäß A1-8. bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall des Versicherungsnehmers. A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsnehmer wegen eines während der Schadensereignisses, das einen unter den Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer 4 [Seite 5] gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, aufzukommen. Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei besondere Ausschlüsse) jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle 15 Mio. € begrenzt. anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für Ausschlüsse). alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme A1-6.1 Familie und Haushalt begrenzt. A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsnehmers eintretende Versicherungsfälle gelten als ein - aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B. Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. - auf derselben Ursache, A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen beruhen. ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer eines sozialen unentgeltlichen Engagements. bei jedem Versicherungsfall an der Versichert ist insbesondere die Mitarbeit Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die und Jugendarbeit; begründeten Haftpflichtansprüche aus einem - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, Interessenverbänden; wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, unberührt. Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen; Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. mitversichert. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Ansprüche. Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr; A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Versichertenältester. den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Beaufsichtigung von bis zu sechs zur Betreuung Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur übernommenen minderjährigen Kindern. im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht Versicherer erstattet. versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Kinderhorten oder Kindertagesstätten. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die versicherte Person oder das Tageskind zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. 5 [Seite 6] Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1- - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche 7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um und sich diese Sachen oder – sofern es sich um Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit wegen Personenschäden. befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B. der Tätigkeit offensichtlich notwendige Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw. Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die getroffen hatte. gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule A1-6.3 Haus- und Grundbesitz oder Universität. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs Versicherungsnehmers als Inhaber (auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1- A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer Wohnungen (bei 1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder Wohnungseigentum als Sondereigentümer), Berufes) bleibt bestehen. einschließlich Ferienwohnungen, A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich Bei Sondereigentümern sind versichert veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an gemeinschaftlichen Eigentum. Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt A1-6.3.1.2 eines 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe, 10.000,– €. A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer A1-6.2.1.6 aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten und ohne Unterbrechung abgestellten und fest eingeschlossen, sofern installierten Wohnwagens, - diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, Mitarbeiter ausgeübt werden und Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens - die Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt wird und der inkl. Laube. überwiegende Lebensunterhalt anderweitig bestritten wird und Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst bewohnte Immobilie, die - der Jahresumsatz den Betrag von 6.000,– € nicht übersteigt und - dem Versicherungsnehmer im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung - kein Versicherungsschutz über eine anderweitige grundbuchamtlich übertragen wurde und von den Haftpflichtversicherung besteht. bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf bewohnt wird, - handwerkliche Tätigkeiten (ausgenommen - der Versicherungsnehmer erworben hat und von Hausmeistertätigkeiten, Kunsthandwerk oder andere diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der künstlerische, bildgebende Tätigkeiten wie z. B. Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach Fotografie), der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist. - medizinische, heilende, pflegerische Tätigkeiten, A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten, Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter - anwaltliche, notarielle, finanz-/steuer- Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m², /unternehmensberatende und buchhalterische auch wenn diese verpachtet werden. Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich der Lohn- A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die /Gehaltsabrechnung, vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den - Tätigkeiten, für die eine Versicherungs- oder Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen Deckungsvorsorgepflicht besteht. sind und Gebäude und Wohnungen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken frei, wenn der Umsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten genutzt werden. 12 vollen Monaten vor Schadeneintritt 6.000,– € übersteigt. A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1- 6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an gesetzliche Haftpflicht fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners waren; (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; - die Schäden dadurch entstanden sind, dass der A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als a) von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) (maximal 8 Betten), nicht jedoch von Wohnungen und benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Räumen zu gewerblichen Zwecken; Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile b) von Garagen und Stellplätzen; von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; 6 [Seite 7] sofern die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen den mitversicherten Personen teilweise zu eigenen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden Wohnzwecken genutzt werden. durch Umwelteinwirkung. Wenn die in a) genannten Höchstgrenze überschritten Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige 9); Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. A1-6.3.4.3 aus der Vermietung von bis zu drei Eigentums- und Ferienwohnungen sowie eines Ferien- oder Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Einfamilienhauses – auch wenn die Immobilien Ansprüche aus Gewässerschäden. abweichend von A1-6.3.3 nicht vom Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden – Umweltrisiken). nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken; A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Versicherungsnehmers wegen Schäden Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter; a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten ausschließlich für Schäden durch häusliche (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Abwässer. Grabearbeiten) b) aus dem Betrieb einer privat genutzten - bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt Einleitung in ein Gewässer. werden; c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der - bis zu einer Bausumme von 250.000,- € je Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und - von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein dergleichen). Teil der Bauarbeiten bis zu 100.000,- € in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet- werden. /Pachtsachschäden Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Dritten verursachen. Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ausschließlich Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um - an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden; Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. - aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten Gebäuden. wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 9); Haftpflichtansprüche wegen A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B. Beanspruchung; - Photovoltaik- und Solaranlagen, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden - Wärmepumpen-Anlagen, Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser - Solarthermieanlagen, oder Abwasser entstanden sind; - Kleinwindanlagen, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; - Mini-Blockheizkraftwerke. - Schäden infolge von Schimmelbildung. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von A1-6.6.3 Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Elektrizität in das Netz eines Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von Gewerbeanmeldung erforderlich ist. fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18; wurden oder Gegenstand eines besonderen A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehören Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht auch Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und gewerblich genutzt werden; -häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen. A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. Ausgeschlossen bleiben: 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der bestand; versicherten Personen dienen; A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und Eigenschaft. übermäßige Beanspruchung; A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko 7 [Seite 8] - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind von Geld, Urkunden und Wertpapieren; Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und - Vermögensfolgeschäden; Vermögensschäden. - Schäden an Landfahrzeugen sowie an Luft- und A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeugen. Kraftfahrzeug-Anhänger Die Höchstentschädigung innerhalb der A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die Versicherungssumme für Sachschäden beträgt gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 100.000,– € je Versicherungsfall. wegen Schäden, die verursacht werden durch den A1-6.7 Sportausübung Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Kraftfahrzeug-Anhängern: Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport, auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Höchstgeschwindigkeit; Haftpflichtansprüche aus - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 - einer jagdlichen Betätigung, km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes verkehren; Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. - Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind. A1-6.8 Waffen und Munition A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern Handlungen. gebraucht werden. A1-6.9 Tiere Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Zugtieren, Verletzung von Obliegenheiten). - wilden Tieren sowie von A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Zwecken gehalten werden. Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen Versicherungsnehmers aus verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. - der nicht gewerbsmäßigen Haltung von Nutztieren (z. B. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel, Lamas, Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und Strauße); Gebrauch von - der Haltung von Blinden-, Signal- und - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, Behindertenbegleithunden; die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; - der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung von im Haushalt des - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Versicherungsnehmers befindlichen wilden Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt; zu privaten Zwecken. Versicherungsschutz besteht - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, - nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Buggys. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt. A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge Versicherungsnehmers verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer Pferde, in Anspruch genommen wird. - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des privaten Zwecken, Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich soweit Versicherungsschutz nicht über eine von folgenden Wasserfahrzeugen: Haftpflichtversicherung besteht. 8 [Seite 9] - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, weder durch Personen- noch durch Sachschäden Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) entstanden sind. oder Treibsätze; A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Ansprüche wegen Vermögensschäden Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten bis maximal 20 m², auch mit Hilfs- oder oder sonstige Leistungen; Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); - aus planender, beratender, bau- oder - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis montageleitender, prüfender oder gutachterlicher maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein Tätigkeit; anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; wirtschaftlich verbundene Unternehmen; - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; - aus Vermittlungsgeschäften aller Art; - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Reiseveranstaltung; Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht sowie aus Untreue oder Unterschlagung; werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch - aus Rationalisierung und Automatisierung; genommen wird. - aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen -wiederherstellung; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht elektronischer Daten; werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür A1-6.14 Schäden im Ausland richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des oder Wettbewerbsrechts; Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als zurückzuführen sind oder ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus vergleichbarer Leitungs- oder § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. bewusster Pflichtverletzung; Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; Wohnungen und Häusern. - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt sowie durch Übertragung elektronischer Daten als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu durch Verarbeitung personenbezogener Daten. hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu Vorgangsreihe im Zusammenhang mit leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine Durchsetzung nicht versicherter andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Kaution verfallen ist. Vernichtung. A1-6.15 Vermögensschäden Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) 9 [Seite 10] untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus keine Anwendung. nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Schulung; durch Sachschäden entstanden sind – aus dem - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung wartung, -pflege; elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - Betrieb von Datenbanken. - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Dritten durch Computer-Viren und/oder andere eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Schadprogramme; Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie diese der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender - auf derselben Ursache, Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft - auf dem Austausch, der Übermittlung und erfasster Daten; Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Mängeln Datenaustausch. beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu A1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht auch für sorgen, dass seine auszutauschenden, zu Versicherungsfälle im Ausland. übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die bzw. worden sind, die dem Stand der Technik gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen Dritte erfolgen. privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von (einschließlich immaterieller Schäden) aus Obliegenheiten). Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - die Rasse, a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, - die ethnische Herkunft, dass der Versicherungsnehmer bewusst - das Geschlecht, - unbefugt in fremde Datenverarbeitungs- - die Religion, systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- Attacken, Denial of Service Attacks), - die Weltanschauung, - Software einsetzt, die geeignet ist, die - eine Behinderung, Datenordnung zu zerstören oder zu verändern - das Alter, (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - oder die sexuelle Identität. b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem - massenhaft versandten, vom Empfänger Recht, insbesondere dem Allgemeinen ungewollten elektronisch übertragenen In- Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese formationen (z. B. Spamming), Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor bestimmte Informationen über Internet-Nutzer deutschen Gerichten geltend gemacht werden. gesammelt werden sollen; Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Schaden durch bewusstes Abweichen von Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. A1-6.17.2 Versicherungsfall Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die herbeigeführt haben. erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer A1-2.3 findet keine Anwendung. des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist d) Ansprüche wegen der Verletzung von ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. e) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche- A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19. - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die 10 [Seite 11] versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des werden müssen, um den Eintritt des Schadens Versicherungsnehmers wegen Schäden im abzuwenden. Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). - Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies erweitert werden. gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses A1-6.18.3 Der Ausschluss in A1-7.11 (Senkungen, Versicherungsvertrags kannte. Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung. - Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, gemeldet worden sind. insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung - Vorsorgliche Meldung von möglichen von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden Inanspruchnahmen finden die Bestimmungen über Personenschäden Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Anwendung. Versicherer während der Laufzeit des Vertrags Der Versicherer ersetzt auch konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem erscheinen lassen. der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. der Umstände erfolgt. A1-6.19.2 Versicherungsschutz besteht auch für A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung Versicherungsfälle im Ausland. Die Versicherungssumme für Schäden aus A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 20.000,- €. a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung dass der Versicherungsnehmer bewusst für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/ Jahreshöchstersatzleistung. Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung - Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, den Schaden durch wissentliches Abweichen von Trojanische Pferde). Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung; Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. - Ansprüche auf Entschädigung und/oder Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, herbeigeführt haben. die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; c) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung - Ansprüche wegen personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz  Gehalt, hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.  rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten  Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Spamming), Sozialplänen sowie - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich  Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb gesammelt werden sollen. des Versicherungsnehmers gemäß dem A1-2.3 findet keine Anwendung. Sozialgesetzbuch VII handelt. A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln A1-6.18 Geothermie A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine geothermie und Geothermie mittels Bohrung. zentrale Schließanlage), 11 [Seite 12] - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im bedeutsamen Informationen telefonisch oder Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines elektronisch vorab an den Versicherer. Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat wurden, nicht abschließend klären lassen, gewährt der - Türschlüsseln sowie Schlüsseln für Dienst- Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber schriftlichen Darstellung. bzw. Dienstherrn überlassen wurden, A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung - fremden Möbel- und Tresorschlüsseln sowie sonstigen A1-6.22.1 Deliktunfähigkeit Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Portokassen, Spielzeuge, Wanduhren, Kraftfahrzeuge), Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen: die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit befunden haben. Codekarten und Transponder werden von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit Schlüsseln gleichgesetzt. dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der die notwendige Auswechselung von Schlössern und Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) Schließanlagen sowie für die vorübergehenden wegen seiner Aufwendungen gegen Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des A1-6.22.2 Schäden bei Gefälligkeiten Schlüssels festgestellt wurde. Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits- haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die wünscht und ein anderer Versicherer nicht Auswechselung der im Sondereigentum stehenden leistungspflichtig ist. Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen dem gemeinschaftlichen Eigentum; Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Versicherte dieses Vertrages sind. Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der A1-6.23 Garantien gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person ist oder war; Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil Dritten überlassen wurden. der Versicherungsnehmer von den durch den A1-6.20.4 Die Höchstentschädigung ist auf 200.000,– € je Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen. A1-6.21 Opferschutz A1-6.23.2 Arbeitskreis Beratungsprozesse A1-6.21.1 Mediation Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die Mindeststandards des Arbeitskreises anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus Beratungsprozesse für die Privathaftpflichtversicherung dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und (Stand 03.06.2024) aufgeführten Leistungen auch ohne Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung ausdrückliche Erwähnung in den dieser des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Mediationstermines. Voraussetzung für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Inanspruchnahme ist die Bereitschaft des Privathaftpflichtversicherung. Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des A1-6.23.3 Künftige Leistungsverbesserungen Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden den Parteien kein Rechtsstreit oder Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Schlichtungsverfahren geführt wird. Die Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2 auch für diesen Vertrag. Stunden. Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E- A1-6.21.2 Rechtsberatung Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem registrieren lassen, wird der Versicherer den Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf informieren. telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E- A1-6.23.4 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von höchstens einer halben Stunde. Der Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen, anderweitiger gültiger auslaufender die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-, Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst. - Soweit der beantragte Versicherungsschutz des Zur Durchführung der Beratung übermittelt der künftigen Vertrages über den der anderen noch Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer 12 [Seite 13] Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, wären. dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls - Eine Leistung aus der Summen- und nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung. vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. - Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den geht ausnahmslos diesem Vertrag vor. Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch - Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch Leistungen aus allen Versicherungsverträgen keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen zusammen. Schaden gab. - Leistet der Versicherer aus einer anderen - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des Haftpflichtversicherung nicht, weil der ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von so wird dadurch der Umfang der 00:00 bis 12:00 Uhr. Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert. A1-7 Allgemeine Ausschlüsse - Der Versicherungsschutz für die Summen- und Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Monate ab Antragseingang beim Versicherer und endet Versicherungsschutz ausgeschlossen: automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller kommt. Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt - Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von mit Monatsfrist zu kündigen. Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Basis des nicht zustande gekommenen Schädlichkeit Anschlussvertrages erhoben werden. - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich - Arbeiten oder sonstige Leistungen  den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. sofern bereits für den Versicherungsnehmer A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder teilweise leistet, Ausgeschlossen sind Ansprüche  den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer benannten Personen gegen die mitversicherten den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt Personen, hat. - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben - Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede Versicherungsvertrags, zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der - zwischen mehreren mitversicherten Personen Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu desselben Versicherungsvertrags. dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. anderer Versicherer. A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des A1-6.23.5 Versicherungswechsel Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich - Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein verbundenen Personen Schadenfall während der Gültigkeit dieser Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit Versicherungsnehmer der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden Als Angehörige gelten zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der - Eltern und Kinder, Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des - Adoptiveltern und -kinder, Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt und diesbezügliche Ansprüche des - Schwiegereltern und -kinder, Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an - Stiefeltern und -kinder, den Versicherer abgetreten werden. - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie 13 [Seite 14] - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein - Personenschäden, die aus der Übertragung einer familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander - Sachschäden, die durch Krankheit der dem verbunden sind). Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm A1-7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich A1-7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der noch grob fahrlässig gehandelt hat. Versicherungsnehmer eine juristische Person des A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, A1-7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden welche entstehen durch Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; - Überschwemmungen stehender oder fließender A1-7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer Gewässer. eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; A1-7.12 Strahlen A1-7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, besonderer Verwahrungsvertrag Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer Zum Gebrauch gehören z. B. auch oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des - Ein- und Aussteigen, Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht - Be- und Entladen, erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen - Betanken und Aufladen, Verwahrungsvertrags sind. - Reparatur, Wartung und Reinigung, A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten A1-2.3 findet keine Anwendung. Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und Anwendung. zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Leistung führt. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Art. Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos übernommen haben. (Erhöhungen und Erweiterungen) A1-7.7 Asbest Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten zurückzuführen sind. Risikos. A1-7.8 Gentechnik Dies gilt nicht Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von zurückzuführen sind auf versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - gentechnische Arbeiten, - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder - gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, - Erzeugnisse, die - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-  Bestandteile aus GVO enthalten, Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.  aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Änderung bestehender oder Erlass neuer Diskriminierung Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung Anfeindung, Schikane, Belästigung, einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem A1-7.10 Übertragung von Krankheiten der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen 14 [Seite 15] A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge- Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – versicherung) abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des entstehen, sofort versichert. Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach A1-6.4. Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des rückwirkend ab dessen Entstehung. Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine besteht Versicherungsschutz ausschließlich Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht - für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz überschritten werden, entfällt dieser 4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsschutz. Es gelten dann die Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); und Vermögensschäden begrenzt. - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für A2-1.2 Rettungskosten - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Der Versicherer übernimmt Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungspflicht unterliegen; Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen halten durfte (Rettungskosten), sowie von Bahnen; - Risiken, die der Versicherungs- oder - außergerichtliche Gutachterkosten. Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und - Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und Gutachterkosten zusammen mit der deshalb im Rahmen von kurzfristigen Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Versicherungsverträgen zu versichern sind; Sachschäden nicht übersteigen. - Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- amtlicher Tätigkeit; und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der - Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, Entschädigung die Versicherungssumme für die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden. Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherungsnehmers Versicherers. A1-10.1 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung A2-1.3 Ausschlüsse nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller - der Versicherungsnehmer verstorben ist; Personen, die den Schaden durch vorsätzliches - die Ehe rechtskräftig geschieden wurde; Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer - die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig gerichteten behördlichen Anordnungen oder aufgehoben wurde; Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine - die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder Anwendung. - Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Ausbildung beendet haben, nachweislich so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder Wird bis dahin kein neuer Privathaftpflicht- Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Nachversicherung rückwirkend; Maßnahmen A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste beruhen. Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. dieser Versicherungsnehmer. A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken Risiko) 15 [Seite 16] Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Versicherungsnehmers als Inhaber A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften - von Heizöltanks ohne Begrenzung des Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Gesamtfassungsvermögens auf den in A1-6.3.1 Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass genannten Grundstücken, sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den - der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen angegebenen Anlagen zur Lagerung von Anordnungen oder Verfügungen, die dem gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder Anwendung. mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung Umweltschadensgesetz (USchadG) der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, Lebensräumen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen - Schädigung der Gewässer einschließlich Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, Grundwasser, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch - Schädigung des Bodens. genommen werden. - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle Wirksamkeit des Versicherungsvertrags gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt derselben Dienststelle zugefügt werden. gelangt sind oder A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei und bestimmungswidrig erfolgt ist. jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Auch ohne Vorliegen einer solchen Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter entschädigungspflichtige Personen erstreckt. ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen A2-2.4 Rettungskosten Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche werden können (Entwicklungsrisiko). Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der A2-3.2 Ausland Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder A2-2.5 Eigenschäden Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, überschreiten. die dadurch verursacht werden, dass die A2-3.3 Ausschlüsse gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-2.6 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden Schäden, die nachweislich - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden- - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder Maßnahmen beruhen. hätte erlangen können. 16 [Seite 17] A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig 3 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres eine mitversicherte Person nachweist, dass dar. - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten mitversicherte Person während der Wirksamkeit der durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Versicherung von einem Dritten geschädigt wird Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: mangels Masse abgelehnt wurde - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch und genommene Dritte kann seiner A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der nachkommen, weil die Zahlungs- oder Versicherungsleistung abgetreten werden und die Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Dritten festgestellt worden ist. ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Und: Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. - Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine Forderung. gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei Und: jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist und seinen Nachträgen vereinbarten gescheitert. Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Rechte aus diesem Vertrag zu. privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz A3-4 Räumlicher Geltungsbereich verpflichtet ist (schädigender Dritter). Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 oder Liechtenstein eintreten. erfüllt sind. A3-5 Besondere Ausschlüsse für das A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in Forderungsausfallrisiko dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung A3-5.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rechtsverfolgung; Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und A3-5.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder Ausschlüsse Anwendung, die für den vertraglichen Forderungsübergangs; Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den A3-5.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – A3-5.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs- Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht nehmers) oder abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln - ein Sozialversicherungsträger oder des Schädigers zugrunde liegt. Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, A3-2 Leistungsvoraussetzungen Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Der Versicherer ist gegenüber dem Dritten handelt. Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional) vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur, in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen soweit besonders vereinbart und im Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Versicherungsschein aufgeführt: Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche A4-1 Gegenstand der Versicherung Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Versichert ist im Rahmen dieser Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit des Versicherungsnehmers als Halter des im der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem hätte. Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter, Name und besondere Kennzeichen als 17 [Seite 18] Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist. Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Beitragsangleichung. Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst- Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. werden. Die vorsätzliche Nichteinhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles. für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. A4-2 Generelle Risikobegrenzungen Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Nicht versichert sind Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr - Haftpflichtansprüche aus Deckschäden; geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten Schadenfälle. (Scheinverbrechern). A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A ergebenden Prozentsatz zu verändern A(GB)-1 Abtretungsverbot (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des den geschädigten Dritten ist zulässig. Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) ermittelt hat, so darf der Versicherer den A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung Absatz ergeben würde. zu machen und auf Wunsch des Versicherers A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten berücksichtigen. Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des wirksam werden sollte. Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags einen Monat vor dem Wirksamwerden der werden berücksichtigt. Beitragserhöhung zugehen. A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den Kündigungsrecht. die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in A(GB)-4 Beitragsanpassung Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta- statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge des erhöhten Beitrags erfolgten. überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres- Anwendung auf Versicherungen mit beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der Beitragsangleichung Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags- anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres- beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt. 18 [Seite 19] A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach so entspricht die Versicherungsperiode der A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- Vertragsdauer. entwicklung in der Vergangenheit und die B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen voraussichtliche künftige Schaden- und verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum versicherungsmathematischen Grundsätzen einen vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Versicherungsbeginn, fällig. Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Versicherungsnehmers oder getroffenen oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders, Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag berücksichtigen. frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1 niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben. Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge die Zahlung nicht veranlasst hat. für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif- Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den vertreten hat. gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl- ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags ligkeit) vornehmen. eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi- diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf- aufmerksam gemacht hat. gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung B1-4 Folgebeitrag des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der B1-4.1 Fälligkeit Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten wirksam werden würde. Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen A(GB)-5 Subsidiarität vereinbarten Zeitpunkt fällig. Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit PHV 2025 Kompakt“ gelten subsidiär, soweit eine veranlasst wird. Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht werden kann. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Teil B Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungs- Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, schutzes, Beitragszahlung Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-4.3 Mahnung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Einmalbeitrags. Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. B1-2.1 Beitragszahlung Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) Einmalbeitrag. hinweist. B1-2.2 Versicherungsperiode B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder 19 [Seite 20] Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen Verpflichtung zur Leistung frei. hat. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des sofortiger Wirkung kündigen. Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der ausdrücklich hinzuweisen. Anfechtungserklärung zu. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das bis zur Zahlung bestehen. Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges B1-5 Lastschriftverfahren Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Vertrags/Kündigung B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug B2-1 Dauer und Ende des Vertrags Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem B2-1.1 Vertragsdauer Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Der Versicherer hat in der Kündigung darauf Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien selbst zu übermitteln. spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des bestanden hat. dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Jahres zugegangen sein. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen) Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt. zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall der Widerrufsfrist beginnt. B2-2.1 Kündigungsrecht Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen 20 [Seite 21] - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die eine Zahlung von Sanierungskosten von Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich Umweltschäden geleistet wurde, war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer - der Versicherer den Anspruch des die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder B3-1.2.2 Kündigung - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform Frist von einem Monat kündigen. (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Klage zugegangen sein. Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung geschlossen hätte. mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der B3-1.2.3 Vertragsänderung Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der wirksam wird. Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Bedingungen auf Verlangen des Versicherers ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. andere Obliegenheiten Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand seines Vertreters bis zum Vertragsschluss aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des gefahrerhebliche Umstände Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hinzuweisen. Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände Wird der Vertrag von einem Vertreter des innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die dem der Versicherer von der Verletzung der Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. berücksichtigen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand Vergangenheit kein Versicherungsschutz. oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der B3-1.6 Anfechtung Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. grob fahrlässig gemacht hat. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Bedingungen geschlossen hätte. Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, verletzt hat. wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 21 [Seite 22] B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des besonders gefahrdrohend. Versicherungsnehmers entspricht. B3-2.1.2 Rechtsfolgen B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt Rechtsfolge hingewiesen hat. hat, den Vertrag fristlos kündigen. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass verletzt hat. die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Versicherungsfalls Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: verletzt hat. B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und B3-2.3.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Abschnitt B4 – Weitere Regelungen B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Das Gleiche gilt, wenn gegen den B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, gemacht werden. kann er die Aufhebung des später geschlossenen Für die Versicherung von Ansprüchen aus Vertrags verlangen. Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats Woche anzuzeigen. geltend macht, nachdem er von der b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach zugeht. Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. B4-2.1 Form, zuständige Stelle c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. begründenden Schadensereignisses ein Erklärungen und Anzeigen sollen an die Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder gesetzlichen Regelungen über den Zugang von die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht stellen. angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 22 [Seite 23] B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Telefon: 0800 3696000 Niederlassung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- findet bei einer Verlegung der gewerblichen hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich- tungsverfahren teilzunehmen. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ entgegenzunehmen betreffend wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt- form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. - den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; B4-5.2 Versicherungsaufsicht - ein bestehendes Versicherungsverhältnis Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des einschließlich dessen Beendigung; Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver- schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz- Vertrags und während des dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter- Versicherungsverhältnisses. liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst- B4-3.2 Erklärungen des Versicherers leistungsaufsicht. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Sektor Versicherungsaufsicht deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu Graurheindorfer Straße 108 übermitteln. 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter E-Mail: poststelle@bafin.de Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Internet: https://www.bafin.de Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der B4-5.3 Rechtsweg Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der beschreiten. Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer B4-4 Verjährung Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Versicherer angemeldet worden, zählt bei der gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver- mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, Anspruchsteller nicht mit. seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. seinen Sitz hat. B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi- Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem cherungsnehmer Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be- Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche schwerdestelle des Versicherers wenden: Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas- Grundeigentümer-Versicherung VVaG sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; Beschwerdemanagement fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Große Bäckerstr. 7 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- 20095 Hamburg punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver- sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den B4-5.1 Versicherungsombudsmann Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen B4-6 Anzuwendendes Recht Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann B4-7 Embargobestimmung sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Versicherungen wenden. mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange Versicherungsombudsmann e. V. dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Postfach 080632 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. 10006 Berlin 23 [Seite 24] Embargos der Europäischen Union oder der Bun- desrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge- genstehen. 24

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