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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

GEV Protect+ Premium: die Bedingungen im Volltext

Oberste Linie Protect+ der GEV mit Best-Leistungs- und Besitzstandsgarantie, Mallorca-Deckung, Be- und Entladeschäden, Neuwert bis 10.000 EUR, Opferhilfe und Schadenersatz-Rechtsschutz.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens 15 Mio. € begrenzt.“A1-5.1, Seite 5
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die“A1-6.15.1, Seite 10
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 5
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers“A1-5.4, Seite 5
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,“A1-2.1.1, Seite 3
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens zwei Jahre bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt“A1-2.1.2, Seite 3
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind.“A1-6.14.1, Seite 9
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen.“A1-6.23.1, Seite 14
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A1-6.23.3, Seite 14
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als die GEV anbietet, wird die GEV im Schadensfall“A1-6.23.7, Seite 15
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 17

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis zur Deckungssumme„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.“A1-6.22.2, Seite 14
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis zur Deckungssumme„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.“A1-6.22.2, Seite 14
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“A1-2.1.6, Seite 3
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind.“A1-2.1.5, Seite 3
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“A1-6.2.1.1, Seite 5
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen,“A1-6.22.3, Seite 14
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden, soweit diese gerichtlich geltend gemacht werden.“A1-2.5.2, Seite 4

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden.“A1-6.6.1, Seite 8
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Deckungssumme„Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen“A1-6.6.3, Seite 8
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis zur Deckungssumme„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast wurden“A1-6.6.3, Seite 8
Verlust privater Schlüsselja, bis zur Deckungssumme„fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),“A1-6.20.1, Seite 12
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis zur Deckungssumme„Türschlüsseln sowie Schlüsseln für Dienst-Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden,“A1-6.20.1, Seite 12
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).“A1-6.5, Seite 8
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“A1-6.16.2.1, Seite 10
Be- und Entladeschädenja, bis zur Deckungssumme„Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden.“A1-6.24.3, Seite 16
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 20.000 €„für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.“A1-6.2.1.5, Seite 6

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind.“A1-6.10.1, Seite 9
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja„fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten,“A1-6.14.3, Seite 9
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS);“A1-6.12.1, Seite 9
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.“A1-6.12.1, Seite 9
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;“A1-6.11.1, Seite 9
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern“A1-6.7, Seite 8
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“A1-6.9.1, Seite 8
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,“A1-6.9.2, Seite 8
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.“A1-6.8, Seite 8

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen,“A1-6.3.1.1, Seite 6
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens,“A1-6.3.1.3, Seite 7
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„c) von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem Gesamt-Jahresbruttomietwert von 40.000,“A1-6.3.4.2, Seite 7
Unbebaute Grundstückeja„Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 m²,“A1-6.3.2, Seite 7
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden“A1-6.3.4.5, Seite 7
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens“A1-6.3.4.6, Seite 7
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens“A2-2.1, Seite 18
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis 10 Mio. €„Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG,“A2-3.1, Seite 19
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1-6.3.4.1, Seite 7

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.“A3-3.1, Seite 20
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallja„Vereinbart gelten die beiliegenden „Bedingungen für die gerichtliche Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung der ARAG SE“A3-6, Seite 20
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja, bis 50.000 €„Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt“A1-6.21.3, Seite 13
Neuwertentschädigung oder Zeitwertja, bis 10.000 €„Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert.“A1-6.22.1, Seite 14
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten eingeschlossen, sofern“A1-6.2.1.6, Seite 6
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.“B3-2.3.4, Seite 25
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-1.2, Seite 23
Beitragsanpassungsklauselja„Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.“A(GB)-4.1, Seite 21
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

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Volltext aufklappen: AVB PHV 2025 Protect Premium
[Seite 1] BEDINGUNGEN Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung – Protect+ Premium (AVB PHV 2025 Premium) Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken). − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken). − Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. − Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional). Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung. − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge- schlechtsneutral zu verstehen. AVB-PHV2025-Premium-0325 1 [Seite 2] BEDINGUNGEN Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht- versicherung – Protect+ Premium (AVB PHV 2025 Premium) Teil A A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs- nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.7 Asbest A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-7.8 Gentechnik Versicherers A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Diskriminierung Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A1-7.10 Übertragung von Krankheiten Selbstbeteiligung) A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-7.12 Strahlen besondere Ausschlüsse) A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.1 Familie und Haushalt A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko und Erweiterungen) A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Miet-/Pachtsachschäden Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers A1-6.7 Sportausübung A1-6.8 Waffen und Munition Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken A1-6.9 Tiere A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko A1-6.14 Schäden im Ausland A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A1-6.15 Vermögensschäden A3-2 Leistungsvoraussetzungen A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich A1-6.18 Geothermie A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) A3-6 Schadenersatzrechtsschutz A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln A1-6.21 Opferschutz Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional) A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung A1-6.23 Garantien Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A1-6.24 Besondere Leistungen bei Kraftfahrzeugen A(GB)-1 Abtretungsverbot A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Beitragsangleichung Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 2 [Seite 3] A(GB)-4 Beitragsanpassung A(GB)-5 Subsidiarität Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Teil B seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Abschnitt B4 – Weitere Regelungen B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B1-4 Folgebeitrag B4-4 Verjährung B1-5 Lastschriftverfahren B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B4-6 Anzuwendendes Recht B4-7 Embargobestimmung Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Teil A psychischer Erkrankung. Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, Risiko) diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der Versichert ist im Umfang der nachfolgenden mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder Lebens als gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Privatperson und A1-2.1.5 aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Dienstes oder Amtes. Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich Verhältnis zwischen den Versicherten gemeldet sind. Die Mitversicherung der Kinder, Eltern (Versicherungsnehmer und mitversicherten bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese Personen) in einer Pflegeeinrichtung wohnen. A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-2.1.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser des Versicherungsnehmers, Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Staaten lebt. Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen VII handelt. Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern A1-2.1.7 von Personen, die den versicherten Personen bei jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Versicherungsschutz aus einem anderen Studium, auch Bachelor- und unmittelbar Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei A1-2.1.8 von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Familienverbund eingegliederten unverheirateten Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Versicherungsschutz besteht. Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens zwei Jahre bestehen, A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person entsteht. unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz 3 [Seite 4] sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken mitversicherten Personen. gemäß A1-8. A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer wegen eines während der als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen sowie A1-2.1.4): Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund A1-2.5.1 Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden, gesetzlicher A1-2.5.2 Haftpflichtansprüche der versicherten Personen Haftpflichtbestimmungen untereinander wegen Sachschäden, soweit diese privatrechtlichen Inhalts gerichtlich geltend gemacht werden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch 10.000,- €. genommen wird. A1-2.5.3 Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.8 Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum und alle sonstigen Mitversicherten, Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-2.5.4 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Bundesagentur für Arbeit, privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Schadensersatz statt der Leistung; Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Nacherfüllung durchführen zu können; und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des VII handelt. Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; A1-2.6 Besondere Vertragsformen A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf A1-2.6.1 Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt ordnungsgemäße Vertragserfüllung; Folgendes: A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf der Leistung; die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson. A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit Gültigkeit. sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer des Versicherungsnehmers hinausgehen. mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des gemäß A1-8. Versicherers A1-2.6.2 Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart, A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst gilt Folgendes: - die Prüfung der Haftpflichtfrage, A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche die persönliche gesetzliche Haftpflicht des und Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher - die Freistellung des Versicherungsnehmers von Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Vertrag keine Gültigkeit. hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. gemäß A1-8. Ist die Schadensersatzverpflichtung des A1-2.6.3 Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“ Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den vereinbart, gilt Folgendes: Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Anspruch des Dritten freizustellen. Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur 2.1.2 und A1-2.1.3. Abwicklung des Schadens oder Abwehr der A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers diesen Vertrag keine Gültigkeit. abzugeben. A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer 4 [Seite 5] führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung des Versicherungsnehmers. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger den Versicherungsnehmer von dem Versicherer Leistungen verbleibende Restversicherungssumme gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, aufzukommen. Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei besondere Ausschlüsse) jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle 15 Mio. € begrenzt. anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für Ausschlüsse). alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme A1-6.1 Familie und Haushalt begrenzt. A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsnehmers eintretende Versicherungsfälle gelten als ein - aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B. Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. - auf derselben Ursache, A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen beruhen. ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer eines sozialen unentgeltlichen Engagements. bei jedem Versicherungsfall an der Versichert ist insbesondere die Mitarbeit Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die und Jugendarbeit; begründeten Haftpflichtansprüche aus einem - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, Interessenverbänden; wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, unberührt. Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen; Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. mitversichert. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr; Ansprüche. A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Versichertenältester. den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur minderjährigen Kindern. Versicherungsschutz besteht im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die Versicherer erstattet. Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertages- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den stätten. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die versicherte Person oder das 5 [Seite 6] Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine waren; Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1- Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind 7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche und sich diese Sachen oder – sofern es sich um – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der wegen Personenschäden. Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B. der Tätigkeit offensichtlich notwendige Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw. Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die getroffen hatte. gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten A1-6.2.2 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität. A1-6.2.2.1 Der Versicherer übernimmt vorübergehend die Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird. (auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1- Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn 1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder der Versicherungsnehmer und dessen Arbeitgeber das Berufes) bleibt bestehen. Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich Aufhebungsvertrag beendet haben. veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den A1-6.2.2.2 Die Leistung des Versicherers gemäß A1-6.2.2.1 ist Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren ausgeschlossen zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht - bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers; werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an - wenn die Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt vor Ablauf von drei Monaten nach Abschluss dieses 20.000,– €. Vertrages eingetreten ist (Wartezeit); - wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung A1-6.2.1.6 aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten beendet worden ist; eingeschlossen, sofern - diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder - wenn der Versicherungsnehmer sein Arbeitsverhältnis Mitarbeiter ausgeübt werden und selbst gekündigt hat; - die Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt wird und der - wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der überwiegende Lebensunterhalt anderweitig bestritten Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren befindet. wird und A1-6.2.2.3 Voraussetzungen für die Leistung: - der Jahresumsatz den Betrag von 25.000,– € nicht - Der Versicherungsnehmer war bei Eintritt der übersteigt und Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber - kein Versicherungsschutz über eine anderweitige sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Haftpflichtversicherung besteht. Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf - Der Versicherungsnehmer legt eine Bescheinigung der - handwerkliche Tätigkeiten (ausgenommen Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn Hausmeistertätigkeiten, Kunsthandwerk oder andere der Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor, künstlerische, bildgebende Tätigkeiten wie z. B. wenn der Versicherungsnehmer bei der Fotografie), Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (sog. Hartz - medizinische, heilende, pflegerische Tätigkeiten, IV) bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht. - planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten, A1-6.2.2.4 Leistungsdauer - anwaltliche, notarielle, finanz-/steuer- Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch /unternehmensberatende und buchhalterische den Versicherer besteht für die Dauer der Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich der Lohn- Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die Dauer von /Gehaltsabrechnung, zusammenhängend 12 Monaten. Die Übernahme der - Tätigkeiten, für die eine Versicherungs- oder Beitragszahlung durch den Versicherer ist während der Deckungsvorsorgepflicht besteht. Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages auf maximal zwei Inanspruchnahmen begrenzt. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Umsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten A1-6.3 Haus- und Grundbesitz 12 vollen Monaten vor Schadeneintritt 25.000,– € A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des übersteigt. Versicherungsnehmers als Inhaber Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer Wohnungen (bei fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Wohnungseigentum als Sondereigentümer), Vermögensschäden, wenn einschließlich Ferienwohnungen, - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Bei Sondereigentümern sind versichert Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gemeinschaftlichen Eigentum. waren; A1-6.3.1.2 eines 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe, - die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als 6 [Seite 7] A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten und ohne Unterbrechung abgestellten und fest (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und installierten Wohnwagens, Grabearbeiten) einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, - bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt inkl. Laube. werden; Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst - bis zu einer Bausumme von 500.000,- € je bewohnte Immobilie, die Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und - ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein - dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Teil der Bauarbeiten bis zu 200.000,- € in vorgezogenen Vermögensübertragung Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt grundbuchamtlich übertragen wurde und von den werden. bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter bewohnt wird, Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten - der Versicherungsnehmer erworben hat und von und ordnungsgemäß zur gesetzlichen diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der Unfallversicherung angemeldeten Personen für Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der Dritten verursachen. Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 m², Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch auch wenn diese verpachtet werden. VII handelt. A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1- sind und Gebäude und Wohnungen vom 9); Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und genutzt werden. Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B. A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1- - Photovoltaik- und Solaranlagen, 6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, gesetzliche Haftpflicht - Wärmepumpen-Anlagen, A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten - Solarthermieanlagen, Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen - Kleinwindanlagen, auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom - Mini-Blockheizkraftwerke. Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung Gewerbeanmeldung erforderlich ist. a) von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18; (maximal 8 Betten); A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer b) von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht Zwecken; gewerblich genutzt werden; c) von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem Gesamt- A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. Jahresbruttomietwert von 40.000,– € 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel (Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder bestand; Mehrfamilienhaus); A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser d) von Garagen und Stellplätzen; Eigenschaft. sofern die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko den mitversicherten Personen teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden Wenn die in a) oder c) genannten Höchstgrenzen durch Umwelteinwirkung. überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie über die Vorsorgeversicherung (A1-9); durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige A1-6.3.4.3 aus der Vermietung von Eigentums- und Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Ferienwohnungen sowie eines Ferien- oder Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Einfamilienhauses – auch wenn die Immobilien abweichend von A1-6.3.3 nicht vom Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Ansprüche aus Gewässerschäden. Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden – Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken; Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Umweltrisiken). Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter; Versicherungsnehmers wegen Schäden 7 [Seite 8] a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des anderen vertraglichen Selbstbeteiligungen je Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 150,- €. ausschließlich für Schäden durch häusliche A1-6.7 Sportausübung Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport, Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern Einleitung in ein Gewässer. sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; dergleichen). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet- Haftpflichtansprüche aus /Pachtsachschäden - einer jagdlichen Betätigung, Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Training, bei dem die Erzielung von A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden A1-6.8 Waffen und Munition ausschließlich Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden; Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und - aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. gepachteten oder geleasten Grundstücken und Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebäuden. Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Handlungen. Haftpflichtansprüche wegen A1-6.9 Tiere - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Beanspruchung; Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und oder Abwasser entstanden sind; Zugtieren, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer - wilden Tieren sowie von hiergegen besonders versichern kann; - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen - Schäden infolge von Schimmelbildung. Zwecken gehalten werden. A1-6.6.3 Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Versicherungsnehmers aus Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten - der nicht gewerbsmäßigen Haltung von Nutztieren (z. B. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel, Lamas, Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast wurden oder Gegenstand eines besonderen Strauße); Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehören - der Haltung von Blinden-, Signal- und auch: Behindertenbegleithunden; - Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern - der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen, Haltung und Hütung von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren - medizinische Geräte, die dem Versicherungsnehmer zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten werden. Zwecken. Mitversichert ist der Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ausgeschlossen bleiben: Wiedereinfangen der Tiere. - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des versicherten Personen dienen; Versicherungsnehmers - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder übermäßige Beanspruchung; Pferde, - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, von Geld, Urkunden und Wertpapieren; - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu - Vermögensfolgeschäden; privaten Zwecken, - Schäden an Kraftfahrzeugen und -anhängern sowie an soweit Versicherungsschutz nicht über eine Luft- und Wasserfahrzeugen. Haftpflichtversicherung besteht. A1-6.6.4 Versichert ist – abweichend von A1-7.5 sowie A1.6.6.3 – Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Verlust von einem gewerblichen Vermieter gemieteten E- Vermögensschäden. Scootern. A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr Kraftfahrzeug-Anhänger beträgt 1.000,– €. Der Versicherungsnehmer trägt neben 8 [Seite 9] A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche wegen Schäden, die verursacht werden durch den bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis Kraftfahrzeug-Anhängern: maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Höchstgeschwindigkeit; A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen genommen wird. verkehren; A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen - Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten und Wasser-Modellfahrzeugen. Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer A1-6.14 Schäden im Ausland das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese gebraucht werden. - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf Inland bestehendes versichertes Risiko öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der zurückzuführen sind oder erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Verletzung von Obliegenheiten). Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Wohnungen und Häusern. Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der unterliegen. Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Gebrauch von Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, angewiesen ist. die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, - einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Buggys. Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge der Versicherungsnehmer verpflichtet, den verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die in Anspruch genommen wird. Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Kaution verfallen ist. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht im Ausland (Mallorca-Deckung) werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - Mitversichert gilt – abweichend von A1-6.10 und A1- 7.13 – die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen oder Treibsätze; Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht Außenbordmotoren) oder Treibsätze; ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung 9 [Seite 10] besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb - aus Rationalisierung und Automatisierung; Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den - aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, Azoren und Madeira). -wiederherstellung; Als Kraftfahrzeuge gelten: - aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung - Personenkraftwagen, elektronischer Daten; - Krafträder, - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- Beförderung von nicht mehr als 9 Personen oder Wettbewerbsrechts; (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die und Kostenanschlägen; gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 vergleichbarer Leitungs- oder (Vorsorgeversicherung). Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Fahrzeug mit Wissen und Willen des Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der bewusster Pflichtverletzung; Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. Fahrer gebraucht wird. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, sowie durch Übertragung elektronischer Daten dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug durch Verarbeitung personenbezogener Daten. nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen Vorgangsreihe im Zusammenhang mit nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Verletzung von Obliegenheiten). Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Vernichtung. Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch A1-6.15 Vermögensschäden durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des immaterieller Schäden von Versicherten Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) weder durch Personen- noch durch Sachschäden untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit entstanden sind. keine Anwendung. A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten Ansprüche wegen Vermögensschäden A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten durch Sachschäden entstanden sind – aus dem oder sonstige Leistungen; Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder - aus planender, beratender, bau- oder mittels Datenträger. montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung wirtschaftlich verbundene Unternehmen; oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere - aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Schadprogramme; - aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie Reiseveranstaltung; der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung Datenveränderungen sowie der Kosten zur sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. 10 [Seite 11] Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft - auf dem Austausch, der Übermittlung und erfasster Daten; Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu A1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht auch für sorgen, dass seine auszutauschenden, zu Versicherungsfälle im Ausland. übermittelnden, bereitgestellten Daten durch A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die bzw. worden sind, die dem Stand der Technik gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen Dritte erfolgen. privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, (einschließlich immaterieller Schäden) aus so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind Obliegenheiten). - die Rasse, A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - die ethnische Herkunft, a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - das Geschlecht, - unbefugt in fremde Datenverarbeitungs- - die Religion, systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- - die Weltanschauung, Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die - eine Behinderung, Datenordnung zu zerstören oder zu verändern - das Alter, (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - oder die sexuelle Identität. b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem - massenhaft versandten, vom Empfänger Recht, insbesondere dem Allgemeinen ungewollten elektronisch übertragenen In- Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese formationen (z. B. Spamming), Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer deutschen Gerichten geltend gemacht werden. gesammelt werden sollen; Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. A1-6.17.2 Versicherungsfall Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die herbeigeführt haben. erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer A1-2.3 findet keine Anwendung. des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist d) Ansprüche wegen der Verletzung von ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. Versicherungsnehmer zu haben. e) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche- A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19. - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - werden müssen, um den Eintritt des Schadens Pflege; abzuwenden. - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - - Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Schulung; Benachteiligungen - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für wartung, -pflege; Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Service-Providing; Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses - Betrieb von Datenbanken. Versicherungsvertrags kannte. A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung - Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Vertragsbeendigung Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des Der Versicherungsschutz umfasst auch solche ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen diese beruhen, die bis zur Beendigung des - auf derselben Ursache, Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder gemeldet worden sind. 11 [Seite 12] - Vorsorgliche Meldung von möglichen immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung Inanspruchnahmen von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Anwendung. Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Der Versicherer ersetzt auch Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem erscheinen lassen. der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. der Umstände erfolgt. A1-6.19.2 Versicherungsschutz besteht auch für A1-6.17.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle im Ausland. - Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung dass der Versicherungsnehmer bewusst herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung; - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. - Ansprüche auf Entschädigung und/oder absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/ die gegen den Versicherungsnehmer oder die Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of mitversicherten Personen verhängt worden sind; Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung - Ansprüche wegen zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,  Gehalt, Trojanische Pferde).  rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.  Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) Beendigung von Arbeitsverhältnissen und oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen Sozialplänen sowie herbeigeführt haben.  Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich c) Ansprüche wegen der Verletzung von um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung des Versicherungsnehmers gemäß dem personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz Sozialgesetzbuch VII handelt. hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. A1-6.18 Geothermie d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle elektronisch übertragenen Informationen (z. B. oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Spamming), Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich geothermie und Geothermie mittels Bohrung. bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen. A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im A1-2.3 findet keine Anwendung. Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.18.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Bohrung bis zu einer Tiefe von 200 m errichtet werden Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine Ansprüche gemäß USchadG. zentrale Schließanlage), A1-6.18.3 Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines vergeben sind. Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt wurden, A1-6.18.4 Der Ausschluss in A1-7.11 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine - Türschlüsseln sowie Schlüsseln für Dienst- Anwendung. Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber A1-6.18.5 Die Versicherungssumme für Sachschäden durch bzw. Dienstherrn überlassen wurden, Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je Versicherungsfall - fremden Möbel- und Tresorschlüsseln sowie sonstigen 1 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Portokassen, für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Spielzeuge, Wanduhren, Kraftfahrzeuge), dar. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne befunden haben. Codekarten und Transponder werden Urheberrechtsverletzungen) Schlüsseln gleichgesetzt. A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch die notwendige Auswechselung von Schlössern und durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich Schließanlagen sowie für die vorübergehenden aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls insoweit besteht auch Versicherungsschutz für erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, 12 [Seite 13] gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des  Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Schlüssels festgestellt wurde. Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und A1-6.20.3 Bei Wohnungseigentümern erstreckt sich die  dadurch eine körperliche (nicht psychische) Leistungspflicht auch auf den Miteigentumsanteil des Schädigung erlitten hat und Versicherungsnehmers an dem gemeinschaftlichen Eigentum.  der Täter nicht ermittelt werden konnte. A1-6.20.4 Mitversichert sind Folgeschäden durch Diebstahl, Leistungen nach den Bestimmungen des Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, eines Schlüsselverlustes von privat genutzten wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat Schlüsseln aufgrund gesetzlicher Haftung, soweit kein eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch anderer Versicherer leistungspflichtig ist und ein auf Leistungen hat auch, wer einen Nachweis durch Erstattung einer Anzeige bei der Polizei Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr erbracht wird. Die Höchstersatzleistung je einer Gewalttat erlitten hat. Versicherungsfall für Folgeschäden beträgt 10.000,- €. - Voraussetzung für die Leistung ist, dass der A1-6.20.5 Ausgeschlossen bleiben versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Anwendung der §§ 30 bis 34 des Schlüsselverlustes von beruflich oder dienstlich Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde genutzen Schlüsseln (z. B. wegen Einbruchs); (Bewilligungsbescheid). - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die - Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den Schlösser (Eigenschaden); §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, 50.000,– €. Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der - Kein Versicherungsschutz besteht für gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versicherten  Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Person ist oder war; Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind; - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen  Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der Dritten überlassen wurden. versicherten Person an strafbaren Handlungen; A1-6.21 Opferschutz  psychische Primär- und Folgeschäden. A1-6.21.1 Mediation - Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung der Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die Opferhilfe eingetreten sind und die dem Versicherer anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und Versicherung unter Vorlage des Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung Bewilligungsbescheides gemeldet werden. des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines Mediationstermines. Voraussetzung für die A1-6.21.4 Psychologische Betreuung Inanspruchnahme ist die Bereitschaft des - Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur versicherte Person während der Wirksamkeit der Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Privathaftpflichtversicherung Opfer einer Gewalttat Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen geworden ist und dadurch eine psychische Schädigung den Parteien kein Rechtsstreit oder erlitten hat. Schlichtungsverfahren geführt wird. Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Leistungen kann beanspruchen, wer Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2  durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Stunden. Angriff auf den Körper durch einen Dritten oder A1-6.21.2 Rechtsberatung  durch sonstige physische Einwirkung durch einen Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem Dritten, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen freie Willensentschließung oder Willensbetätigung zu zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf beeinträchtigen, telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E- eine gesundheitliche psychische Schädigung erlitten Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen höchstens einer halben Stunde. Der Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen, einer Gewalttat erlitten hat. Eine Verurteilung des die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden Täters ist hierbei nicht vorausgesetzt. oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-, Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der - Nach einer Gewalttat kann die versicherte Person zur Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst. Verarbeitung des Tatgeschehens psychologische Betreuung in Anspruch nehmen, wenn ein Psychologe Zur Durchführung der Beratung übermittelt der bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist. Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt Der Versicherer übernimmt die Kosten für bis zu 10 bedeutsamen Informationen telefonisch oder Sitzungen beim Psychologen/Psychotherapeuten. elektronisch vorab an den Versicherer. - Kein Versicherungsschutz besteht für Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat nicht abschließend klären lassen, gewährt der  Schädigungen der versicherten Person durch Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung häusliche Gewalt; gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen  Schädigungen, die sich die versicherten Personen schriftlichen Darstellung. untereinander zugefügt haben. A1-6.21.3 Opferhilfe Ein Leistungsanspruch besteht nicht, soweit der - Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im versicherten Person inhaltsgleiche Ansprüche gegen Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während einen Sozialversicherungsträger oder eine private der Wirksamkeit der Versicherung Krankenversicherung zustehen. Auf die Geltendmachung dieser Ansprüche kommt es nicht an. 13 [Seite 14] - Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, A1-6.23.3 Künftige Leistungsverbesserungen die während der Wirksamkeit der Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Privathaftpflichtversicherung eingetreten sind und die Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, Gewalttat begonnen wird. so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung auch für diesen Vertrag. A1-6.22.1 Neuwertentschädigung Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E- Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat Der Versicherer leistet auf Wunsch des registrieren lassen, wird der Versicherer den Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf informieren. 10.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. A1-6.23.4 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 anderweitiger gültiger auslaufender Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. - Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch Ausgeschlossen bleiben Schäden an: bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, - mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Telefone, Pager) Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt - Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme wären. (z. B. Laptop, Tablet-PC) - Eine Leistung aus der Summen- und - Film- und Fotoapparate Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an - tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte) - Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen - Brillen jeder Art. geht ausnahmslos diesem Vertrag vor. A1-6.22.2 Deliktunfähigkeit - Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen: Leistungen aus allen Versicherungsverträgen Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit zusammen. von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer - Leistet der Versicherer aus einer anderen Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Haftpflichtversicherung nicht, weil der Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, wegen seiner Aufwendungen gegen so wird dadurch der Umfang der schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert. soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. - Der Versicherungsschutz für die Summen- und A1-6.22.3 Schäden bei Gefälligkeiten Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 15 Monate ab Antragseingang beim Versicherer und endet Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden automatisch mit dem Beginn des endgültigen bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits- kommt. haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht - Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- leistungspflichtig ist. und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der - Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den Versicherte dieses Vertrages sind. Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekommenen A1-6.23 Garantien Anschlussvertrages erhoben werden. A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen - Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Der Versicherer garantiert, dass die dieser Versicherungsnehmer unverzüglich Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden  den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die sofern bereits für den Versicherungsnehmer Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht der Versicherungsnehmer von den durch den oder teilweise leistet, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand  den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens Mai 2024) abweichen. dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt A1-6.23.2 Arbeitskreis Beratungsprozesse hat. Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den - Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede Mindeststandards des Arbeitskreises zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Beratungsprozesse für die Privathaftpflichtversicherung Schadens und über den Umfang der (Stand 03.06.2024) aufgeführten Leistungen auch ohne Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu ausdrückliche Erwähnung in den dieser dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen Privathaftpflichtversicherung. anderer Versicherer. 14 [Seite 15] A1-6.23.5 Versicherungswechsel - Assistance-Dienstleistungen; - Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein - Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Schadenfall während der Gültigkeit dieser Arbeitsunfähigkeit; Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit - Risiken, die der Vorversicherer nur gegen der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zusatzbeitrag versichert; Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden - Risiken, die bei der Grundeigentümer-Versicherung Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. VVaG (GEV) beitragspflichtig versicherbar wären. Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht A1-6.23.7 Best-Leistungs-Garantie einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Privathaftpflichtversicherung mit weitergehendem Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als die Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des GEV anbietet, wird die GEV im Schadensfall Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt - den Versicherungsschutz um solche Leistungen und diesbezügliche Ansprüche des erweitern, Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an den Versicherer abgetreten werden. - Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherers, jedoch maximal bis zu der diesem Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, Vertrag zugrunde liegenden generellen dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit Versicherungssumme, erweitern, des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet - Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung zum Vertrag vereinbarte handelt, auf die Höhe solcher vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. eines anderweitigen Vertrages reduzieren. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch weitergehenden Leistungen in Form von eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Versicherungsbedingungen schriftlich nachweist. Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. - aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen (A1-6.14), - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag - wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1-3.1), abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von - aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken (A1-1), 00:00 bis 12:00 Uhr. - wegen Vorsatz (A1-7.1), A1-6.23.6 Besitzstandsgarantie - wegen vertraglicher Haftung (A1-3.2), Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen - wegen Eigenschäden (A1-7.3), zur Privathaftpflichtversicherung des Vorvertrags beim - aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von Vorversicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder bessergestellt gewesen wäre, wird der Versicherer nach Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis A1-6.12 sowie A1- den Versicherungsbedingungen des letzten 7.13), Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die - wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass (A1-7.7), - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; - wegen Schäden durch Risiken, die der andere Versicherer nur beitragspflichtig versichert, - die versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt. - wegen Schäden durch Risiken, die bei der GEV beitragspflichtig versicherbar wären. Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit Für bereits bei der GEV mitversicherte Leistungen gelten die Ausschlüsse hinsichtlich der Entschädigungsgrenzen - im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (A1- (Sublimits) und Selbstbeteiligungen nicht. 6.14); A1-6.24 Besondere Leistungen bei Kraftfahrzeugen - Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1- 3.1); A1-6.24.1 Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt und eines Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. - beruflichen und gewerblichen Risiken (A1-1); durch geliehene Kraftfahrzeuge - Vorsatz (A1-7.1); Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten - vertraglicher Haftung (A1-3.2); Gebrauch eines Personenkraftwagens, Kraftrads oder Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, das ihm - Eigenschäden (A1-7.3); von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber - Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis Vollkaskoschaden, besteht abweichend von A1-7.13 und A1.6.12 sowie A1-7.13); A1-6.6.3 Versicherungsschutz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: - Asbest sowie asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse (A1-7.7); - Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- und - - Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Vollkaskoversicherung entstehende Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die unterliegen; Mehrprämie der ersten fünf auf den Schadensfall 15 [Seite 16] folgenden Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder betreffende Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung Schädlichkeit gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. - Arbeiten oder sonstige Leistungen - Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz- erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. Vollkaskoversicherung. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander - Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem Ausgeschlossen sind Ansprüche die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte benannten Personen gegen die mitversicherten Selbstbeteiligung entnommen werden kann. Personen, - Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Fahrzeugen Versicherungsvertrags,  die dem Versicherten zum regelmäßigen oder - zwischen mehreren mitversicherten Personen dauerhaften Gebrauch überlassen wurden oder desselben Versicherungsvertrags.  die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche genutzt werden. von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-6.24.2 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür sowie Reinigungs- und Pflegearbeiten A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die verbundenen Personen gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer - die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht; häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen - durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden gehören; Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Als Angehörige gelten A1-6.24.3 Be- und Entladeschäden - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des - Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- Anhängers wegen - Eltern und Kinder, Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers - Adoptiveltern und -kinder, zugefügt werden. - Schwiegereltern und -kinder, - Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder - Stiefeltern und -kinder, Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen. - Großeltern und Enkel, - Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz- - Geschwister sowie Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Vertrag. Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander A1-6.24.4 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen verbunden sind). - Mitversichert ist – abweichend von A1-7.13 und A1- A1-7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn 6.6.3 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, an fremden privat geliehenen, gemieteten oder beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen A1-7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug Versicherungsnehmer eine juristische Person des nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht - Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, rechtsfähiger Verein ist; die dem Versicherungsnehmer oder einer A1-7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden mitversicherten Person zum dauerhaften oder Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft - Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; beträgt 10.000,– €. A1-7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer A1-7 Allgemeine Ausschlüsse eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen A1-7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Insolvenzverwaltern. Versicherungsschutz ausgeschlossen: Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller leben. Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, 16 [Seite 17] gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht - Be- und Entladen, erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen - Betanken und Aufladen, Verwahrungsvertrags sind. - Reparatur, Wartung und Reinigung, A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten A1-2.3 findet keine Anwendung. Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und Anwendung. zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Dritte im Auftrag oder für Rechnung des einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung Art. der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos übernommen haben. (Erhöhungen und Erweiterungen) A1-7.7 Asbest Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Versicherungsnehmers auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten zurückzuführen sind. Risikos. A1-7.8 Gentechnik Dies gilt nicht Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von zurückzuführen sind auf versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder - gentechnische Arbeiten, Wasserfahrzeugen sowie - gentechnisch veränderte Organismen (GVO), - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, - Erzeugnisse, die - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-  Bestandteile aus GVO enthalten, Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.  aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Änderung bestehender oder Erlass neuer Diskriminierung Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung Anfeindung, Schikane, Belästigung, einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem A1-7.10 Übertragung von Krankheiten der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge- - Personenschäden, die aus der Übertragung einer versicherung) Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche - Sachschäden, die durch Krankheit der dem Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. entstehen, sofort versichert. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko noch grob fahrlässig gehandelt hat. innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, rückwirkend ab dessen Entstehung. welche entstehen durch Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der - Überschwemmungen stehender oder fließender Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen Gewässer. ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. A1-7.12 Strahlen Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder 4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. und Vermögensschäden begrenzt. Zum Gebrauch gehören z. B. auch A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für - Ein- und Aussteigen, 17 [Seite 18] - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen Der Versicherer übernimmt eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Versicherungspflicht unterliegen; Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen halten durfte (Rettungskosten), sowie von Bahnen; - außergerichtliche Gutachterkosten. - Risiken, die der Versicherungs- oder Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Gutachterkosten zusammen mit der - Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für deshalb im Rahmen von kurzfristigen Sachschäden nicht übersteigen. Versicherungsverträgen zu versichern sind; Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- - Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch amtlicher Tätigkeit; insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für - Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden. Versicherers von Maßnahmen des A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherungsnehmers Versicherers. A1-10.1 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung A2-1.3 Ausschlüsse nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller - der Versicherungsnehmer verstorben ist; Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden - die Ehe rechtskräftig geschieden wurde; Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer - die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig gerichteten behördlichen Anordnungen oder aufgehoben wurde; Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. - die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die - Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre nachweislich Ausbildung beendet haben, - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. illegalem Streik oder Wird bis dahin kein neuer Privathaftpflicht- - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die Maßnahmen Nachversicherung rückwirkend; beruhen. A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. dieser Versicherungsnehmer. A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken Risiko) Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – Versichert ist im Umfang der nachfolgenden abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang Versicherungsnehmers als Inhaber von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. - von Heizöltanks ohne Begrenzung des Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Gesamtfassungsvermögens auf den in A1-6.3.1 Versicherungsnehmers wegen Schäden durch genannten Grundstücken, Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe - der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen A1-6.4. angegebenen Anlagen zur Lagerung von A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers Folgen einer nachteiligen Veränderung der einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch besteht Versicherungsschutz ausschließlich genommen werden. - für Anlagen bis 150 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Behälter 5.000 l/kg nicht übersteigt. und Berufskrankheiten im Betrieb des Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch überschritten werden, entfällt dieser VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle Versicherungsschutz. Es gelten dann die gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18. A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) A2-1.2 Rettungskosten 18 [Seite 19] Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte und bestimmungswidrig erfolgt ist. Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- Auch ohne Vorliegen einer solchen oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder entschädigungspflichtige Personen erstreckt. anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter A2-2.4 Rettungskosten ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer werden können (Entwicklungsrisiko). insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versichert sind darüber hinaus den Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme A2-3.2 Ausland übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Weisung des Versicherers. Versichert sind insoweit auch die den A2-2.5 Eigenschäden Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht die dadurch verursacht werden, dass die überschreiten. gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der A2-3.3 Ausschlüsse Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an bleiben Schäden an der Anlage selbst. den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz A2-2.6 Gemeingefahren dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich Schäden - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; illegalem Streik oder - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden- Maßnahmen beruhen. haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, hätte erlangen können. soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften 10 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller dar. Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Anwendung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 Umweltschadensgesetz (USchadG) mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Ein Umweltschaden im Sinne des Versicherung von einem Dritten geschädigt wird Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch Lebensräumen, genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht - Schädigung der Gewässer einschließlich nachkommen, weil die Zahlungs- oder Grundwasser, Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen - Schädigung des Bodens. Dritten festgestellt worden ist. A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Und: Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche - Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten. unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt Und: gelangt sind oder 19 [Seite 20] - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, gescheitert. wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte Rechte aus diesem Vertrag zu. aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die oder Liechtenstein eintreten. Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung A3-5.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rechtsverfolgung; Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person A3-5.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und vertraglichen Forderungsübergangs; Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere A3-5.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. A3-5.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs- Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines nehmers) oder Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für - ein Sozialversicherungsträger oder Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, des Schädigers zugrunde liegt. auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von A3-2 Leistungsvoraussetzungen Dritten handelt. Der Versicherer ist gegenüber dem A3-6 Schadenersatzrechtsschutz Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn Vereinbart gelten die beiliegenden „Bedingungen für die gerichtliche Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen der ARAG SE – Stand 1.1.2019“ als Ergänzung zur vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht Forderungsausfalldeckung im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Privathaftpflichtversicherung. Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional) Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur, vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit soweit besonders vereinbart und im der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden Versicherungsschein aufgeführt: hätte. A4-1 Gegenstand der Versicherung A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder Versichert ist im Rahmen dieser eine mitversicherte Person nachweist, dass Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter des im - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem geführt hat, Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da Name und besondere Kennzeichen als der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die Jahren die Vermögensauskunft über seine gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist. - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten mangels Masse abgelehnt wurde Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über und diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen Versicherungsleistung abgetreten werden und die vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt Umschreibung des Titels auf den Versicherer werden. Die vorsätzliche Nichteinhaltung der mitzuwirken. gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles. A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A4-2 Generelle Risikobegrenzungen A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei Nicht versichert sind jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein - Haftpflichtansprüche aus Deckschäden; und seinen Nachträgen vereinbarten 20 [Seite 21] - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten (Scheinverbrechern). Schadenfälle. A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern A(GB)-1 Abtretungsverbot (Beitragsangleichung). Der veränderte Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des den geschädigten Dritten ist zulässig. Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung Absatz ergeben würde. zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn berücksichtigen. der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich wirksam werden sollte. vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags einen Monat vor dem Wirksamwerden der werden berücksichtigt. Beitragserhöhung zugehen. A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den Kündigungsrecht. die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung A(GB)-4 Beitragsanpassung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta- statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge des erhöhten Beitrags erfolgten. überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein Anwendung auf Versicherungen mit Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres- Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der Beitragsangleichung Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags- A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres- Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt. Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der entwicklung in der Vergangenheit und die Beitragsangleichung. voraussichtliche künftige Schaden- und A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach zugelassenen Versicherer gegenüber dem versicherungsmathematischen Grundsätzen einen vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst- Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver- Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders, für die Ermittlung von Grund und Höhe der berücksichtigen. Versicherungsleistungen. A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1 Durchschnitt der Schadenzahlungen eines niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben. 21 [Seite 22] A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif- vertreten hat. struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl- verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den ligkeit) vornehmen. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi- Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi- aufmerksam gemacht hat. schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8. B1-4 Folgebeitrag A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung B1-4.1 Fälligkeit des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen wirksam werden würde. vereinbarten Zeitpunkt fällig. A(GB)-5 Subsidiarität Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB veranlasst wird. PHV 2025 Premium“ gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht B1-4.2 Verzug und Schadensersatz werden kann. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Teil B Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungs- Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen schutzes, Beitragszahlung Schadens zu verlangen. B1-4.3 Mahnung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei Einmalbeitrags. Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je B1-2.1 Beitragszahlung Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, hinweist. vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung B1-2.2 Versicherungsperiode Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der so entspricht die Versicherungsperiode der Verpflichtung zur Leistung frei. Vertragsdauer. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des sofortiger Wirkung kündigen. Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum Die Kündigung kann mit der Bestimmung der vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Versicherungsbeginn, fällig. Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf Versicherungsnehmers oder getroffenen ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag ausdrücklich hinzuweisen. frühestens einen Monat nach Zugang des B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Versicherungsscheins zu zahlen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung nicht veranlasst hat. veranlasst wird. 22 [Seite 23] Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des bis zur Zahlung bestehen. Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das B1-5 Lastschriftverfahren Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Abschnitt B2 – Dauer und Ende des B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Vertrags/Kündigung Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem B2-1 Dauer und Ende des Vertrags Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, B2-1.1 Vertragsdauer ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein Brief) zu kündigen. angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er selbst zu übermitteln. verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann bestanden hat. der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Jahres zugegangen sein. Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen) erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende Kenntnis erlangt. der Widerrufsfrist beginnt. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste B2-2.1 Kündigungsrecht Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder hat. eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. abgelehnt hat oder Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so Klage zugegangen sein. steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Anfechtungserklärung zu. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom wirksam wird. Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer 23 [Seite 24] Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Bedingungen auf Verlangen des Versicherers ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. andere Obliegenheiten Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand seines Vertreters bis zum Vertragsschluss aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des gefahrerhebliche Umstände Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hinzuweisen. Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände Wird der Vertrag von einem Vertreter des innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die dem der Versicherer von der Verletzung der Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. berücksichtigen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand Vergangenheit kein Versicherungsschutz. oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der B3-1.6 Anfechtung Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. grob fahrlässig gemacht hat. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Bedingungen geschlossen hätte. Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, verletzt hat. wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der B3-1.2.2 Kündigung beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, besonders gefahrdrohend. kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer B3-2.1.2 Rechtsfolgen Frist von einem Monat kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt geschlossen hätte. hat, den Vertrag fristlos kündigen. B3-1.2.3 Vertragsänderung Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Versicherungsnehmer nachweist, dass er die B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten verletzt hat. Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Versicherungsfalls 24 [Seite 25] Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: verletzt hat. B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und B3-2.3.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Abschnitt B4 – Weitere Regelungen B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, gemacht werden. kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. Für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats Woche anzuzeigen. geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - zugeht. regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle B4-2.1 Form, zuständige Stelle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Erklärungen und Anzeigen sollen an die Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht stellen. angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Niederlassung nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis findet bei einer Verlegung der gewerblichen zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Versicherungsnehmers entspricht. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in entgegenzunehmen betreffend Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese - den Abschluss bzw. den Widerruf eines Rechtsfolge hingewiesen hat. Versicherungsvertrags; B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der - ein bestehendes Versicherungsverhältnis Versicherungsnehmer nachweist, dass er die einschließlich dessen Beendigung; Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt Vertrags und während des oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Versicherungsverhältnisses. Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer B4-3.2 Erklärungen des Versicherers obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn 25 [Seite 26] Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Sektor Versicherungsaufsicht deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu Graurheindorfer Straße 108 übermitteln. 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter E-Mail: poststelle@bafin.de Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Internet: https://www.bafin.de Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der B4-5.3 Rechtsweg Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der beschreiten. Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer B4-4 Verjährung Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Versicherer angemeldet worden, zählt bei der gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver- mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, Anspruchsteller nicht mit. seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. seinen Sitz hat. B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi- Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem cherungsnehmer Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be- Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche schwerdestelle des Versicherers wenden: Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas- Grundeigentümer-Versicherung VVaG sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; Beschwerdemanagement fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Große Bäckerstr. 7 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- 20095 Hamburg punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver- sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den B4-5.1 Versicherungsombudsmann Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen B4-6 Anzuwendendes Recht Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann B4-7 Embargobestimmung sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Versicherungen wenden. mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange Versicherungsombudsmann e. V. dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Postfach 080632 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. 10006 Berlin Embargos der Europäischen Union oder der Bun- Telefon: 0800 3696000 desrepublik Deutschland entgegenstehen. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- Internet: www.versicherungsombudsmann.de sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten, Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge- Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich- genstehen. tungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt- form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. B4-5.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver- schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter- liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht. 26 [Seite 27] Bedingungen für die gerichtliche - ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder Schadenersatz-Rechtsschutzversiche- - ein Rechtsanwalt in Deutschland. rung der ARAG SE – Stand 1.1.2019 Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in A. Umfang der gerichtlichen Schadenersatz- Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die Rechtsschutzversicherung gesetzliche Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und 1. ARAG SE als Versicherer und Grundeigentümer wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Versicherung VVaG (GEV) als Versicherungsnehmerin zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann haben einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen. übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Im Rahmen dieses Vertrages gewährt ARAG SE den bei Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen der GEV-Versicherten – den sogenannten berechtigten Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der Kunden – Rechtsschutz nach Maßgabe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nachstehenden Bestimmungen sowie der zum Zeitpunkt den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des des Vertragsschlusses geltenden Allgemeinen zuständigen Gerichts führt (sogenannter Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. 2016), der Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der sonstigen Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden gesetzlichen Vorschriften. Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250,– €: 2. ARAG SE bietet Versicherungsschutz für die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches, für den - Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder im Rahmen der Forderungsausfallversicherung im schriftlichen Rat, Rahmen der GEV-Haftpflichtversicherung „Protect+ Premium“ Versicherungsschutz besteht. - er gibt Ihnen eine Auskunft oder 3. Besteht eine anderweitige Rechtsschutzversicherung, - er erarbeitet für Sie ein Gutachten. die vergleichbaren Schutz für die gerichtliche Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches bietet, eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland ist der Schutz der ARAG SE subsidiär. eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? 4. Es besteht Versicherungsschutz auch für durch Dritte Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle. Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn 5. Für die versicherten Rechtsschutzfälle übernimmt die diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir ARAG SE die Kosten wie folgt: auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen übernehmen wir folgende Kosten: Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Interessen vertritt. (Wenn Sie mehr als einen (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit. Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im örtlichen entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 tragen wir aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.) abweichend von (1) b) Absatz 1 die Vergütung eines Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Vergütung richtet sich nach dem Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wir übernehmen wären. Dabei legen wir das deutsche Gebührenrecht auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für und die hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei zugrunde. Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen c) Wir tragen erforderlich ist (mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma). - die Gerichtskosten einschließlich der Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstatten Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht wir bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten. Wohnen Sie mehr herangezogen werden, als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht - die Kosten des Gerichtsvollziehers. entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen 6. Kein Versicherungsschutz besteht für jede Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Interessenwahrnehmung in ursächlichem Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des Zusammenhang mit zuständigen Gerichts führt (sogenannter a) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das Verkehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in bebaut werden soll, der Planung oder Errichtung gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder eines Gebäudes oder Gebäudeteils, der des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Dies gilt nur für die genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen erste Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir Gebäudeteils; je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250,– €: b) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund - Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken schriftlichen Rat, und Gebäuden; - er gibt Ihnen eine Auskunft oder c) Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer oder - er erarbeitet für Sie ein Gutachten. mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrages untereinander, Streitigkeiten b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am eingetragene Lebenspartner gleich welchen zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann Geschlechts) untereinander, wenn diese im sein entweder ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft 27 [Seite 28] stehen. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaft beendet ist; d) Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind; e) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; f) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen; g) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Gewinnzusagen; h) Streitigkeiten vor Verfassungsgerichten, internationalen oder supranationalen Gerichten. 7. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen, Immobilien, Tieren und Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. 8. Die Versicherungssumme beträgt 250.000,– € je Rechtsschutzfall. 9. Es besteht keine Selbstbeteiligung der berechtigten Kunden. 10. Es besteht kein Mindeststreitwert. B. Versicherungsbeginn und -ende der gerichtlichen Schadenersatz-Rechtsschutz- versicherung 1. Der Versicherungsschutz nach diesem Gruppenvertrag teilt das Schicksal des GEV-Haftpflichtvertrages. Es beginnt für den berechtigten Kunden zu dem im GEV- Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt und endet mit dem Ablauf dieses Versicherungsvertrages. 2. Im Fall der Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrages, egal aus welchem Rechtsgrund, bleibt der Versicherungsschutz des Versicherten für die Dauer des Bestehens der vom Versicherten abgeschlossenen GEV- Haftpflichtversicherung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrages. C. Verhalten im Leistungsfall in Verbindung mit der gerichtlichen Schadenersatz- Rechtsschutzversicherung 1. Der berechtigte Kunde meldet seinen Leistungsanspruch an die von der GEV benannte Stelle. Dort erfolgt die Deckungsprüfung und bei bestehender Deckung die Weiterleitung an die ARAG SE. Zusätzlich ist die ARAG SE berechtigt, Nachweise für das Bestehen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu fordern. 2. Davon unbeschadet besteht für die berechtigten Kunden die Möglichkeit, in Abänderung der §§ 43 ff. VVG Ansprüche im eigenen Namen auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend zu machen. § 35 VVG („Aufrechnung durch den Versicherer“) gilt nicht. Risikoträger ist ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf. 28

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