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BEDINGUNGEN
Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
– Protect+ Premium (AVB PHV 2025 Premium)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
− Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
− Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
− Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
− Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional).
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur
Beitragsangleichung.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
− Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
− Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
− Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
schlechtsneutral zu verstehen.
AVB-PHV2025-Premium-0325
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BEDINGUNGEN
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-
versicherung – Protect+ Premium (AVB PHV 2025 Premium)
Teil A A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Risiko) A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
besonderer Verwahrungsvertrag
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
Verhältnis zwischen den Versicherten A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.7 Asbest
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-7.8 Gentechnik
Versicherers A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Diskriminierung
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
Selbstbeteiligung)
A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-7.12 Strahlen
besondere Ausschlüsse) A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.1 Familie und Haushalt A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko und Erweiterungen)
A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der
Miet-/Pachtsachschäden Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
A1-6.7 Sportausübung
A1-6.8 Waffen und Munition
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A1-6.9 Tiere
A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Kraftfahrzeug-Anhänger A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-6.14 Schäden im Ausland
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A1-6.15 Vermögensschäden
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
sowie durch Übertragung elektronischer Daten A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A1-6.18 Geothermie A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
Forderungsausfallrisiko
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
Urheberrechtsverletzungen) A3-6 Schadenersatzrechtsschutz
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
A1-6.21 Opferschutz Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung
A1-6.23 Garantien Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.24 Besondere Leistungen bei Kraftfahrzeugen A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Beitragsangleichung
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
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A(GB)-4 Beitragsanpassung
A(GB)-5 Subsidiarität Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
Teil B seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-4 Folgebeitrag
B4-4 Verjährung
B1-5 Lastschriftverfahren
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-7 Embargobestimmung
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder
Teil A psychischer Erkrankung.
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
Risiko) diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
Lebens als gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Privatperson und A1-2.1.5 aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
Dienstes oder Amtes. Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)
Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich
Verhältnis zwischen den Versicherten gemeldet sind. Die Mitversicherung der Kinder, Eltern
(Versicherungsnehmer und mitversicherten bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese
Personen) in einer Pflegeeinrichtung wohnen.
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-2.1.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
des Versicherungsnehmers, Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Staaten lebt. Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen VII handelt.
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,
Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern A1-2.1.7 von Personen, die den versicherten Personen bei
jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus
sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte
befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Versicherungsschutz aus einem anderen
Studium, auch Bachelor- und unmittelbar Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei A1-2.1.8 von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den
Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Familienverbund eingegliederten unverheirateten
Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von
freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Versicherungsschutz besteht.
Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der
Versicherungsschutz für längstens zwei Jahre bestehen, A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden
wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person entsteht.
unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
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sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken
mitversicherten Personen. gemäß A1-8.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer wegen eines während der
als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
sowie A1-2.1.4): Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
A1-2.5.1 Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
untereinander wegen Personenschäden, gesetzlicher
A1-2.5.2 Haftpflichtansprüche der versicherten Personen Haftpflichtbestimmungen
untereinander wegen Sachschäden, soweit diese
privatrechtlichen Inhalts
gerichtlich geltend gemacht werden. Die
Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
10.000,- €. genommen wird.
A1-2.5.3 Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.8 Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf
lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
und alle sonstigen Mitversicherten, Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-2.5.4 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der
A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
Bundesagentur für Arbeit, privaten
Krankenversicherungsträgern, sonstigen Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Schadensersatz statt der Leistung;
Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Nacherfüllung durchführen zu können;
und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des
VII handelt. Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-2.6 Besondere Vertragsformen
A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
A1-2.6.1 Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
Folgendes:
A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf der Leistung;
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Einzelperson. A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
Ersatzleistungen.
A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß
A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
Gültigkeit. sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer des Versicherungsnehmers hinausgehen.
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
gemäß A1-8. Versicherers
A1-2.6.2 Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart, A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
gilt Folgendes: - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des und
Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten,
eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher - die Freistellung des Versicherungsnehmers von
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
Vertrag keine Gültigkeit. hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
gemäß A1-8.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des
A1-2.6.3 Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“ Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
vereinbart, gilt Folgendes: Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Anspruch des Dritten freizustellen.
Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
2.1.2 und A1-2.1.3. Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
diesen Vertrag keine Gültigkeit. abzugeben.
A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den
Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
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führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
des Versicherungsnehmers. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der
Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
den Versicherungsnehmer von dem Versicherer Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
aufzukommen.
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
besondere Ausschlüsse)
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle
15 Mio. € begrenzt. anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
– Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
Ausschlüsse).
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme A1-6.1 Familie und Haushalt
begrenzt.
A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsnehmers
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
- aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B.
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
Personen.
- auf derselben Ursache,
A1-6.2 Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
beruhen.
ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
bei jedem Versicherungsfall an der Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die und Jugendarbeit;
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, Interessenverbänden;
wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
unberührt. Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
organisierten Gruppen;
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft
ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person
nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. mitversichert.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als
Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem
Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Versichertenältester.
den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur minderjährigen Kindern. Versicherungsschutz besteht
im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die
Versicherer erstattet. Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen,
z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertages-
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die
entsprechende Vorschrift der Verordnung über den stätten. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den
Tageseltern. Erlangen die versicherte Person oder das
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Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.)
fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine waren;
Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1-
Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche
und sich diese Sachen oder – sofern es sich um
– der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um
unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im
Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder
unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern
befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der
wegen Personenschäden.
Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt
A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B. der Tätigkeit offensichtlich notwendige
Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw. Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden
Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die getroffen hatte.
gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
A1-6.2.2 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
(auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule
oder Universität. A1-6.2.2.1 Der Versicherer übernimmt vorübergehend die
Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der
A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird.
(auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1-
Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn
1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder
der Versicherungsnehmer und dessen Arbeitgeber das
Berufes) bleibt bestehen.
Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch
A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich Aufhebungsvertrag beendet haben.
veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den
A1-6.2.2.2 Die Leistung des Versicherers gemäß A1-6.2.2.1 ist
Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren
ausgeschlossen
zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus
einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht - bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers;
werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an
- wenn die Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Die
Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt vor Ablauf von drei Monaten nach Abschluss dieses
20.000,– €. Vertrages eingetreten ist (Wartezeit);
- wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung
A1-6.2.1.6 aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten
beendet worden ist;
eingeschlossen, sofern
- diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder - wenn der Versicherungsnehmer sein Arbeitsverhältnis
Mitarbeiter ausgeübt werden und selbst gekündigt hat;
- die Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt wird und der - wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der
überwiegende Lebensunterhalt anderweitig bestritten Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren befindet.
wird und A1-6.2.2.3 Voraussetzungen für die Leistung:
- der Jahresumsatz den Betrag von 25.000,– € nicht - Der Versicherungsnehmer war bei Eintritt der
übersteigt und Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate
ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber
- kein Versicherungsschutz über eine anderweitige
sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten
Haftpflichtversicherung besteht.
Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
- Der Versicherungsnehmer legt eine Bescheinigung der
- handwerkliche Tätigkeiten (ausgenommen Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn
Hausmeistertätigkeiten, Kunsthandwerk oder andere der Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor,
künstlerische, bildgebende Tätigkeiten wie z. B. wenn der Versicherungsnehmer bei der
Fotografie), Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist,
Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (sog. Hartz
- medizinische, heilende, pflegerische Tätigkeiten,
IV) bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht.
- planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten,
A1-6.2.2.4 Leistungsdauer
- anwaltliche, notarielle, finanz-/steuer-
Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch
/unternehmensberatende und buchhalterische
den Versicherer besteht für die Dauer der
Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich der Lohn-
Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die Dauer von
/Gehaltsabrechnung,
zusammenhängend 12 Monaten. Die Übernahme der
- Tätigkeiten, für die eine Versicherungs- oder Beitragszahlung durch den Versicherer ist während der
Deckungsvorsorgepflicht besteht. Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages auf maximal
zwei Inanspruchnahmen begrenzt.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Umsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
12 vollen Monaten vor Schadeneintritt 25.000,– €
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
übersteigt.
Versicherungsnehmers als Inhaber
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
A1-6.3.1.1 einer oder mehrerer Wohnungen (bei
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Wohnungseigentum als Sondereigentümer),
Vermögensschäden, wenn
einschließlich Ferienwohnungen,
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
Bei Sondereigentümern sind versichert
Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
(Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und
Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt
Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen
gemeinschaftlichen Eigentum.
waren;
A1-6.3.1.2 eines 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe,
- die Schäden dadurch entstanden sind, dass der
Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als
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A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
und ohne Unterbrechung abgestellten und fest (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und
installierten Wohnwagens, Grabearbeiten)
einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, - bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je
Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in
Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt
inkl. Laube. werden;
Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst - bis zu einer Bausumme von 500.000,- € je
bewohnte Immobilie, die Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und -
ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein
- dem Versicherungsnehmer im Rahmen der
Teil der Bauarbeiten bis zu 200.000,- € in
vorgezogenen Vermögensübertragung
Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt
grundbuchamtlich übertragen wurde und von den
werden.
bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter
bewohnt wird, Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten
- der Versicherungsnehmer erworben hat und von
und ordnungsgemäß zur gesetzlichen
diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der
Unfallversicherung angemeldeten Personen für
Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach
Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen
der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der
Dritten verursachen.
Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 m²,
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
auch wenn diese verpachtet werden.
VII handelt.
A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die
Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten
vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den
wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann
Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen
die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
sind und Gebäude und Wohnungen vom
9);
Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und
genutzt werden. Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B.
A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1- - Photovoltaik- und Solaranlagen,
6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die
- Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
gesetzliche Haftpflicht
- Wärmepumpen-Anlagen,
A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem
Versicherungsnehmer in den oben genannten - Solarthermieanlagen,
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen - Kleinwindanlagen,
auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom - Mini-Blockheizkraftwerke.
Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter
oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von
(Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; Elektrizität in das Netz eines
Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine
A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
a) von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18;
(maximal 8 Betten);
A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer
b) von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht
Zwecken; gewerblich genutzt werden;
c) von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem Gesamt- A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs.
Jahresbruttomietwert von 40.000,– € 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
(Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder bestand;
Mehrfamilienhaus);
A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
d) von Garagen und Stellplätzen; Eigenschaft.
sofern die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
den mitversicherten Personen teilweise zu eigenen
Wohnzwecken genutzt werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
Wenn die in a) oder c) genannten Höchstgrenzen durch Umwelteinwirkung.
überschritten werden, entfällt dieser
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
über die Vorsorgeversicherung (A1-9); durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige
A1-6.3.4.3 aus der Vermietung von Eigentums- und Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden,
Ferienwohnungen sowie eines Ferien- oder Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Einfamilienhauses – auch wenn die Immobilien
abweichend von A1-6.3.3 nicht vom Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Ansprüche aus Gewässerschäden.
Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden – Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem
nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken; Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere
A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Umweltrisiken).
Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche A1-6.5 Abwässer, Allmählichkeitsschäden
Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße,
Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter; Versicherungsnehmers wegen Schäden
7
[Seite 8]
a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des anderen vertraglichen Selbstbeteiligungen je
Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 150,- €.
ausschließlich für Schäden durch häusliche
A1-6.7 Sportausübung
Abwässer.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
b) aus dem Betrieb einer privat genutzten
Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport,
Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern,
für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der
auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern
Einleitung in ein Gewässer.
sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der
c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer
Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür
von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
dergleichen).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet- Haftpflichtansprüche aus
/Pachtsachschäden
- einer jagdlichen Betätigung,
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
- der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen
Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten
sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem
oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Training, bei dem die Erzielung von
A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden
A1-6.8 Waffen und Munition
ausschließlich
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
- an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden;
Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
- aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
gepachteten oder geleasten Grundstücken und
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
Gebäuden.
Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Handlungen.
Haftpflichtansprüche wegen
A1-6.9 Tiere
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Beanspruchung;
Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die
Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden
gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern
diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
oder Abwasser entstanden sind; Zugtieren,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer - wilden Tieren sowie von
hiergegen besonders versichern kann;
- Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
- Schäden infolge von Schimmelbildung. Zwecken gehalten werden.
A1-6.6.3 Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Versicherungsnehmers aus
Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von
fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten - der nicht gewerbsmäßigen Haltung von Nutztieren (z.
B. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel, Lamas,
Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast
wurden oder Gegenstand eines besonderen Strauße);
Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehören - der Haltung von Blinden-, Signal- und
auch: Behindertenbegleithunden;
- Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern - der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen
sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen, Haltung und Hütung von im Haushalt des
Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren
- medizinische Geräte, die dem Versicherungsnehmer
zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten
werden. Zwecken. Mitversichert ist der Ersatz von
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Ausgeschlossen bleiben: Wiedereinfangen der Tiere.
- Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
versicherten Personen dienen; Versicherungsnehmers
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder
übermäßige Beanspruchung; Pferde,
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
- als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
- Vermögensfolgeschäden; privaten Zwecken,
- Schäden an Kraftfahrzeugen und -anhängern sowie an soweit Versicherungsschutz nicht über eine
Luft- und Wasserfahrzeugen. Haftpflichtversicherung besteht.
A1-6.6.4 Versichert ist – abweichend von A1-7.5 sowie A1.6.6.3 – Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
Verlust von einem gewerblichen Vermieter gemieteten E- Vermögensschäden.
Scootern.
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr Kraftfahrzeug-Anhänger
beträgt 1.000,– €. Der Versicherungsnehmer trägt neben
8
[Seite 9]
A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten,
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche
wegen Schäden, die verursacht werden durch den bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS);
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
- eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis
Kraftfahrzeug-Anhängern:
maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das
verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h
- fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Höchstgeschwindigkeit;
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht
werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
genommen wird.
verkehren;
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
- Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht
zulassungspflichtig sind. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten und Wasser-Modellfahrzeugen.
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
A1-6.14 Schäden im Ausland
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
gebraucht werden.
- auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf Inland bestehendes versichertes Risiko
öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der zurückzuführen sind oder
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
- auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
§ 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb
Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser
Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden
Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei
Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind.
Verletzung von Obliegenheiten).
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
(nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Wohnungen und Häusern.
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit
verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
unterliegen. Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Gebrauch von
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
- Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, angewiesen ist.
die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem
werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche
- ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu
deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; hinterlegen, stellt der Versicherer dem
Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu
- Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, - einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der
Buggys. Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist
den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn
nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
in Anspruch genommen wird. Durchsetzung nicht versicherter
Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Kaution verfallen ist.
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht im Ausland (Mallorca-Deckung)
werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich
von folgenden Wasserfahrzeugen: - Mitversichert gilt – abweichend von A1-6.10 und A1-
7.13 – die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines
- eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs
Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen
oder Treibsätze; Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
- fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht
Außenbordmotoren) oder Treibsätze; ausreichend aus einer für das Fahrzeug
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung
9
[Seite 10]
besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb - aus Rationalisierung und Automatisierung;
Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
- aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
Azoren und Madeira).
-wiederherstellung;
Als Kraftfahrzeuge gelten:
- aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
- Personenkraftwagen, elektronischer Daten;
- Krafträder, - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und
Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür
- Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
Beförderung von nicht mehr als 9 Personen oder Wettbewerbsrechts;
(einschließlich Führer) bestimmt sind. Der
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die
und Kostenanschlägen;
gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von
Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse
Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3
vergleichbarer Leitungs- oder
(Vorsorgeversicherung).
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
bewusster Pflichtverletzung;
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
Fahrer gebraucht wird. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
sowie durch Übertragung elektronischer Daten
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch
alkoholische Getränke oder andere berauschende Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche
Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen
Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
Verletzung von Obliegenheiten). Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die
Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
- Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus
andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs-
Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser
Vernichtung.
Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die
bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
A1-6.15 Vermögensschäden
durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des immaterieller Schäden von Versicherten
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
weder durch Personen- noch durch Sachschäden untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit
entstanden sind. keine Anwendung.
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten
Ansprüche wegen Vermögensschäden
A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten durch Sachschäden entstanden sind – aus dem
oder sonstige Leistungen; Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
- aus planender, beratender, bau- oder
mittels Datenträger.
montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit; Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
wirtschaftlich verbundene Unternehmen; oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
Schadprogramme;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie
Reiseveranstaltung;
der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung Datenveränderungen sowie der Kosten zur
sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
10
[Seite 11]
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft - auf dem Austausch, der Übermittlung und
erfasster Daten; Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
Datenaustausch. beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu A1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht auch für
sorgen, dass seine auszutauschenden, zu Versicherungsfälle im Ausland.
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.
Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die
bzw. worden sind, die dem Stand der Technik gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen
Dritte erfolgen. privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
(einschließlich immaterieller Schäden) aus
so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
Obliegenheiten).
- die Rasse,
A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- die ethnische Herkunft,
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
dass der Versicherungsnehmer bewusst - das Geschlecht,
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungs- - die Religion,
systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
- die Weltanschauung,
Attacken, Denial of Service Attacks),
- Software einsetzt, die geeignet ist, die - eine Behinderung,
Datenordnung zu zerstören oder zu verändern - das Alter,
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
- oder die sexuelle Identität.
b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
- massenhaft versandten, vom Empfänger Recht, insbesondere dem Allgemeinen
ungewollten elektronisch übertragenen In- Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese
formationen (z. B. Spamming), Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
bestimmte Informationen über Internet-Nutzer deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
gesammelt werden sollen; Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden durch bewusstes Abweichen von Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. A1-6.17.2 Versicherungsfall
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die
herbeigeführt haben. erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer
A1-2.3 findet keine Anwendung. des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist
d) Ansprüche wegen der Verletzung von ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen
Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich
erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
Versicherungsnehmer zu haben.
e) Ansprüche wegen der Verletzung von
Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche- A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19. - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende
(auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung
A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - werden müssen, um den Eintritt des Schadens
Pflege; abzuwenden.
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - - Rückwärtsversicherung für vorvertragliche
Schulung; Benachteiligungen
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für
wartung, -pflege; Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von
einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies
- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-
gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
Service-Providing;
Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
- Betrieb von Datenbanken. Versicherungsvertrags kannte.
A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung - Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Vertragsbeendigung
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
diese
beruhen, die bis zur Beendigung des
- auf derselben Ursache, Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines
Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer
sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
gemeldet worden sind.
11
[Seite 12]
- Vorsorgliche Meldung von möglichen immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung
Inanspruchnahmen von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden
finden die Bestimmungen über Personenschäden
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem
Anwendung.
Versicherer während der Laufzeit des Vertrags
konkrete Umstände zu melden, die seine Der Versicherer ersetzt auch
Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
erscheinen lassen.
der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich
aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung
Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
der Umstände erfolgt.
A1-6.19.2 Versicherungsschutz besteht auch für
A1-6.17.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Versicherungsfälle im Ausland.
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie
A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
den Schaden durch wissentliches Abweichen von
Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung dass der Versicherungsnehmer bewusst
herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung;
- Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B.
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
die gegen den Versicherungsnehmer oder die Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of
mitversicherten Personen verhängt worden sind; Service Attacks),
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung
- Ansprüche wegen
zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
Gehalt, Trojanische Pferde).
rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Schaden durch bewusstes Abweichen von
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
Beendigung von Arbeitsverhältnissen und
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
Sozialplänen sowie
herbeigeführt haben.
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich c) Ansprüche wegen der Verletzung von
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
des Versicherungsnehmers gemäß dem
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
Sozialgesetzbuch VII handelt.
hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
A1-6.18 Geothermie
d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der
Spamming),
Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz
1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
geothermie und Geothermie mittels Bohrung. bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
gesammelt werden sollen.
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden im A1-2.3 findet keine Anwendung.
Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B.
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-6.18.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Versicherungsnehmers wegen Schäden im
Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des
Bohrung bis zu einer Tiefe von 200 m errichtet werden Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines
oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine
Ansprüche gemäß USchadG. zentrale Schließanlage),
A1-6.18.3 Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im
Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines
vergeben sind. Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt
wurden,
A1-6.18.4 Der Ausschluss in A1-7.11 (Senkungen,
Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine - Türschlüsseln sowie Schlüsseln für Dienst-
Anwendung. Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber
A1-6.18.5 Die Versicherungssumme für Sachschäden durch
bzw. Dienstherrn überlassen wurden,
Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet
werden oder wurden, beträgt je Versicherungsfall - fremden Möbel- und Tresorschlüsseln sowie sonstigen
1 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Portokassen,
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Spielzeuge, Wanduhren, Kraftfahrzeuge),
dar.
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne befunden haben. Codekarten und Transponder werden
Urheberrechtsverletzungen) Schlüsseln gleichgesetzt.
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf
Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch die notwendige Auswechselung von Schlössern und
durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich Schließanlagen sowie für die vorübergehenden
aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls
insoweit besteht auch Versicherungsschutz für erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
12
[Seite 13]
gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des
Schlüssels festgestellt wurde. Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und
A1-6.20.3 Bei Wohnungseigentümern erstreckt sich die dadurch eine körperliche (nicht psychische)
Leistungspflicht auch auf den Miteigentumsanteil des Schädigung erlitten hat und
Versicherungsnehmers an dem gemeinschaftlichen
Eigentum. der Täter nicht ermittelt werden konnte.
A1-6.20.4 Mitversichert sind Folgeschäden durch Diebstahl, Leistungen nach den Bestimmungen des
Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen,
eines Schlüsselverlustes von privat genutzten wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat
Schlüsseln aufgrund gesetzlicher Haftung, soweit kein eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch
anderer Versicherer leistungspflichtig ist und ein auf Leistungen hat auch, wer einen
Nachweis durch Erstattung einer Anzeige bei der Polizei Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr
erbracht wird. Die Höchstersatzleistung je einer Gewalttat erlitten hat.
Versicherungsfall für Folgeschäden beträgt 10.000,- €. - Voraussetzung für die Leistung ist, dass der
A1-6.20.5 Ausgeschlossen bleiben versicherten Person Versorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz in entsprechender
- Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Anwendung der §§ 30 bis 34 des
Schlüsselverlustes von beruflich oder dienstlich Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde
genutzen Schlüsseln (z. B. wegen Einbruchs); (Bewilligungsbescheid).
- bei Wohnungseigentümern die Kosten für die - Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der
Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den
Schlösser (Eigenschaden); §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den
Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch
- der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen,
50.000,– €.
Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B.
Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der - Kein Versicherungsschutz besteht für
gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem
Person ist oder war; Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
oder eines Anhängers verursacht worden sind;
- der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des
Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der
Dritten überlassen wurden. versicherten Person an strafbaren Handlungen;
A1-6.21 Opferschutz psychische Primär- und Folgeschäden.
A1-6.21.1 Mediation - Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
die während der Wirksamkeit der Versicherung der
Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die Opferhilfe eingetreten sind und die dem Versicherer
anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der
dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und Versicherung unter Vorlage des
Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines
Mediationstermines. Voraussetzung für die A1-6.21.4 Psychologische Betreuung
Inanspruchnahme ist die Bereitschaft des - Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine
Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur versicherte Person während der Wirksamkeit der
Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Privathaftpflichtversicherung Opfer einer Gewalttat
Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen geworden ist und dadurch eine psychische Schädigung
den Parteien kein Rechtsstreit oder erlitten hat.
Schlichtungsverfahren geführt wird. Die
Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Leistungen kann beanspruchen, wer
Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2 durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen
Stunden. Angriff auf den Körper durch einen Dritten oder
A1-6.21.2 Rechtsberatung durch sonstige physische Einwirkung durch einen
Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem Dritten, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die
Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen freie Willensentschließung oder Willensbetätigung zu
zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf beeinträchtigen,
telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E- eine gesundheitliche psychische Schädigung erlitten
Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen
höchstens einer halben Stunde. Der Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr
Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen, einer Gewalttat erlitten hat. Eine Verurteilung des
die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden Täters ist hierbei nicht vorausgesetzt.
oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-,
Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der - Nach einer Gewalttat kann die versicherte Person zur
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst. Verarbeitung des Tatgeschehens psychologische
Betreuung in Anspruch nehmen, wenn ein Psychologe
Zur Durchführung der Beratung übermittelt der bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist.
Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt Der Versicherer übernimmt die Kosten für bis zu 10
bedeutsamen Informationen telefonisch oder Sitzungen beim Psychologen/Psychotherapeuten.
elektronisch vorab an den Versicherer.
- Kein Versicherungsschutz besteht für
Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat
nicht abschließend klären lassen, gewährt der Schädigungen der versicherten Person durch
Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung häusliche Gewalt;
gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen Schädigungen, die sich die versicherten Personen
schriftlichen Darstellung. untereinander zugefügt haben.
A1-6.21.3 Opferhilfe Ein Leistungsanspruch besteht nicht, soweit der
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im versicherten Person inhaltsgleiche Ansprüche gegen
Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während einen Sozialversicherungsträger oder eine private
der Wirksamkeit der Versicherung Krankenversicherung zustehen. Auf die
Geltendmachung dieser Ansprüche kommt es nicht an.
13
[Seite 14]
- Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, A1-6.23.3 Künftige Leistungsverbesserungen
die während der Wirksamkeit der
Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden
Privathaftpflichtversicherung eingetreten sind und die
Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der
Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach der
Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
Gewalttat begonnen wird.
so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung auch für diesen Vertrag.
A1-6.22.1 Neuwertentschädigung Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-
Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat
Der Versicherer leistet auf Wunsch des
registrieren lassen, wird der Versicherer den
Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz
Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen
zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf
informieren.
10.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
begrenzt. A1-6.23.4 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein
Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 anderweitiger gültiger auslaufender
Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine
Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter
folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden,
besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. - Soweit der beantragte Versicherungsschutz des
künftigen Vertrages über den der anderen noch
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht,
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Telefone, Pager) Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig
über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt
- Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme
wären.
(z. B. Laptop, Tablet-PC)
- Eine Leistung aus der Summen- und
- Film- und Fotoapparate Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an
- tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte) - Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen
- Brillen jeder Art. geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
A1-6.22.2 Deliktunfähigkeit - Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag
vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier
Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige
durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen: Leistungen aus allen Versicherungsverträgen
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit zusammen.
von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit
dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer - Leistet der Versicherer aus einer anderen
Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Haftpflichtversicherung nicht, weil der
Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages
Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde,
wegen seiner Aufwendungen gegen so wird dadurch der Umfang der
schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. - Der Versicherungsschutz für die Summen- und
A1-6.22.3 Schäden bei Gefälligkeiten Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 15
Monate ab Antragseingang beim Versicherer und endet
Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden automatisch mit dem Beginn des endgültigen
bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab
sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande
stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits- kommt.
haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
wünscht und ein anderer Versicherer nicht - Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen-
leistungspflichtig ist. und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit
mit Monatsfrist zu kündigen.
Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen
Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der - Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht
Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den
Versicherte dieses Vertrages sind. Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf
Basis des nicht zustande gekommenen
A1-6.23 Garantien Anschlussvertrages erhoben werden.
A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen - Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Versicherungsnehmer unverzüglich
Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen,
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die sofern bereits für den Versicherungsnehmer
Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht
der Versicherungsnehmer von den durch den oder teilweise leistet,
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens
Mai 2024) abweichen. dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer
den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt
A1-6.23.2 Arbeitskreis Beratungsprozesse hat.
Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den - Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede
Mindeststandards des Arbeitskreises zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des
Beratungsprozesse für die Privathaftpflichtversicherung Schadens und über den Umfang der
(Stand 03.06.2024) aufgeführten Leistungen auch ohne Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu
ausdrückliche Erwähnung in den dieser dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder
Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen
Privathaftpflichtversicherung. anderer Versicherer.
14
[Seite 15]
A1-6.23.5 Versicherungswechsel - Assistance-Dienstleistungen;
- Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein - Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder
Schadenfall während der Gültigkeit dieser Arbeitsunfähigkeit;
Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit
- Risiken, die der Vorversicherer nur gegen
der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Zusatzbeitrag versichert;
Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die
Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden - Risiken, die bei der Grundeigentümer-Versicherung
Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. VVaG (GEV) beitragspflichtig versicherbar wären.
Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht A1-6.23.7 Best-Leistungs-Garantie
einigen, welche Gesellschaft für den Schaden
zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in
Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine
ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in
Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Privathaftpflichtversicherung mit weitergehendem
Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen
erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als die
Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des GEV anbietet, wird die GEV im Schadensfall
Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt - den Versicherungsschutz um solche Leistungen
und diesbezügliche Ansprüche des erweitern,
Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an
den Versicherer abgetreten werden. - Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der
Entschädigungsgrenzen des anderweitigen
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherers, jedoch maximal bis zu der diesem
Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, Vertrag zugrunde liegenden generellen
dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit Versicherungssumme, erweitern,
des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls
nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet - Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell
war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung zum Vertrag vereinbarte handelt, auf die Höhe solcher
vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. eines anderweitigen Vertrages reduzieren.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die
Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch weitergehenden Leistungen in Form von
eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Versicherungsbedingungen schriftlich nachweist.
Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes
zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen
Schaden gab. - aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen
(A1-6.14),
- Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag - wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die
um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1-3.1),
abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von - aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken (A1-1),
00:00 bis 12:00 Uhr.
- wegen Vorsatz (A1-7.1),
A1-6.23.6 Besitzstandsgarantie
- wegen vertraglicher Haftung (A1-3.2),
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der
Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen - wegen Eigenschäden (A1-7.3),
zur Privathaftpflichtversicherung des Vorvertrags beim - aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von
Vorversicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
bessergestellt gewesen wäre, wird der Versicherer nach Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis A1-6.12 sowie A1-
den Versicherungsbedingungen des letzten 7.13),
Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.
Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die - wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind
stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass (A1-7.7),
- ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; - wegen Schäden durch Risiken, die der andere
Versicherer nur beitragspflichtig versichert,
- die versicherte Versicherungssumme die
Höchstersatzleistung darstellt. - wegen Schäden durch Risiken, die bei der GEV
beitragspflichtig versicherbar wären.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für
Schäden im Zusammenhang mit Für bereits bei der GEV mitversicherte Leistungen gelten
die Ausschlüsse hinsichtlich der Entschädigungsgrenzen
- im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (A1- (Sublimits) und Selbstbeteiligungen nicht.
6.14);
A1-6.24 Besondere Leistungen bei Kraftfahrzeugen
- Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1-
3.1); A1-6.24.1 Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt
und eines Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw.
- beruflichen und gewerblichen Risiken (A1-1); durch geliehene Kraftfahrzeuge
- Vorsatz (A1-7.1); Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten
- vertraglicher Haftung (A1-3.2); Gebrauch eines Personenkraftwagens, Kraftrads oder
Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, das ihm
- Eigenschäden (A1-7.3); von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber
- Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis Vollkaskoschaden, besteht abweichend von A1-7.13 und
A1.6.12 sowie A1-7.13); A1-6.6.3 Versicherungsschutz gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen:
- Asbest sowie asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse (A1-7.7); - Erstattet wird der durch die Rückstufung des
Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- und -
- Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Vollkaskoversicherung entstehende
Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die
unterliegen; Mehrprämie der ersten fünf auf den Schadensfall
15
[Seite 16]
folgenden Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
betreffende Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung Schädlichkeit
gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte
Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. - Arbeiten oder sonstige Leistungen
- Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz- erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Vollkaskoversicherung.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
- Voraussetzung für die Entschädigung ist ein
Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem Ausgeschlossen sind Ansprüche
die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte benannten Personen gegen die mitversicherten
Selbstbeteiligung entnommen werden kann. Personen,
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
Fahrzeugen Versicherungsvertrags,
die dem Versicherten zum regelmäßigen oder - zwischen mehreren mitversicherten Personen
dauerhaften Gebrauch überlassen wurden oder desselben Versicherungsvertrags.
die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche
genutzt werden. von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-6.24.2 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür sowie
Reinigungs- und Pflegearbeiten A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des
Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
verbundenen Personen
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
Versicherungsnehmer
- die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des
Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht; häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
- durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden
gehören;
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
Als Angehörige gelten
A1-6.24.3 Be- und Entladeschäden
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
- Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines
Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- Anhängers wegen - Eltern und Kinder,
Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des
Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers - Adoptiveltern und -kinder,
zugefügt werden. - Schwiegereltern und -kinder,
- Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder - Stiefeltern und -kinder,
Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.
- Großeltern und Enkel,
- Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen
Schaden von der zuständigen Kfz- - Geschwister sowie
Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Vertrag. Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
A1-6.24.4 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen verbunden sind).
- Mitversichert ist – abweichend von A1-7.13 und A1- A1-7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
6.6.3 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,
an fremden privat geliehenen, gemieteten oder beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen A1-7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug Versicherungsnehmer eine juristische Person des
nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
- Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, rechtsfähiger Verein ist;
die dem Versicherungsnehmer oder einer A1-7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
mitversicherten Person zum dauerhaften oder Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
- Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
beträgt 10.000,– €. A1-7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen A1-7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Insolvenzverwaltern.
Versicherungsschutz ausgeschlossen: Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller leben.
Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
Versicherungsnehmers diese Sachen geleast,
16
[Seite 17]
gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht - Be- und Entladen,
erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
- Betanken und Aufladen,
Verwahrungsvertrags sind.
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als
Arbeitsmaschine.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten A1-2.3 findet keine Anwendung.
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und Anwendung.
zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder
Leistung führt. A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
Dritte im Auftrag oder für Rechnung des einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung Art.
der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
übernommen haben. (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-7.7 Asbest Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Versicherungsnehmers
auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
zurückzuführen sind. Risikos.
A1-7.8 Gentechnik Dies gilt nicht
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
zurückzuführen sind auf versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
- gentechnische Arbeiten, Wasserfahrzeugen sowie
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO), - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- Erzeugnisse, die
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
Bestandteile aus GVO enthalten, Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
wurden.
aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
Änderung bestehender oder Erlass neuer
Diskriminierung
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
Anfeindung, Schikane, Belästigung, einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge-
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer versicherung)
Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. entstehen, sofort versichert.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
noch grob fahrlässig gehandelt hat. innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, rückwirkend ab dessen Entstehung.
welche entstehen durch
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
- Überschwemmungen stehender oder fließender Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen
Gewässer. ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
A1-7.12 Strahlen Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist
energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz
Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder 4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden
Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach-
Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. und Vermögensschäden begrenzt.
Zum Gebrauch gehören z. B. auch A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
- Ein- und Aussteigen,
17
[Seite 18]
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen Der Versicherer übernimmt
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Versicherungspflicht unterliegen;
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen halten durfte (Rettungskosten), sowie
von Bahnen;
- außergerichtliche Gutachterkosten.
- Risiken, die der Versicherungs- oder
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Gutachterkosten zusammen mit der
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Sachschäden nicht übersteigen.
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch
amtlicher Tätigkeit; insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
Entschädigung die Versicherungssumme für
- Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,
Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden.
Versicherers von Maßnahmen des
A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Versicherungsnehmers Versicherers.
A1-10.1 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung A2-1.3 Ausschlüsse
nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
- der Versicherungsnehmer verstorben ist; Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
- die Ehe rechtskräftig geschieden wurde; Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
- die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig gerichteten behördlichen Anordnungen oder
aufgehoben wurde; Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine
Anwendung.
- die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
- Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre nachweislich
Ausbildung beendet haben,
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. illegalem Streik oder
Wird bis dahin kein neuer Privathaftpflicht- - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die Maßnahmen
Nachversicherung rückwirkend;
beruhen.
A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste
Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
dieser Versicherungsnehmer. A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken Risiko)
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – Versichert ist im Umfang der nachfolgenden
abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang Versicherungsnehmers als Inhaber
von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. - von Heizöltanks ohne Begrenzung des
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Gesamtfassungsvermögens auf den in A1-6.3.1
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch genannten Grundstücken,
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe - der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
A1-6.4. angegebenen Anlagen zur Lagerung von
A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung
Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
Folgen einer nachteiligen Veränderung der einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen
des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen,
die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall,
Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
besteht Versicherungsschutz ausschließlich genommen werden.
- für Anlagen bis 150 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
Behälter 5.000 l/kg nicht übersteigt. und Berufskrankheiten im Betrieb des
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
überschritten werden, entfällt dieser VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle
Versicherungsschutz. Es gelten dann die gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
derselben Dienststelle zugefügt werden.
- für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18.
A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
A2-1.2 Rettungskosten
18
[Seite 19]
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach-
Auch ohne Vorliegen einer solchen
oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann,
Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
A2-2.4 Rettungskosten ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche
von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer
werden können (Entwicklungsrisiko).
insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
Entschädigungsleistung die vereinbarte Versichert sind darüber hinaus den
Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme A2-3.2 Ausland
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Weisung des Versicherers.
Versichert sind insoweit auch die den
A2-2.5 Eigenschäden
Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder
Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht
die dadurch verursacht werden, dass die überschreiten.
gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
A2-3.3 Ausschlüsse
Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die
Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
bleiben Schäden an der Anlage selbst. den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
A2-2.6 Gemeingefahren
dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
Schäden, die nachweislich
Schäden
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
illegalem Streik oder
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-
Maßnahmen beruhen.
haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, hätte erlangen können.
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall
A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften 10 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
dar.
Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Anwendung.
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß
Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2
Umweltschadensgesetz (USchadG)
mitversicherte Person während der Wirksamkeit der
Ein Umweltschaden im Sinne des Versicherung von einem Dritten geschädigt wird
Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch
Lebensräumen, genommene Dritte kann seiner
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
- Schädigung der Gewässer einschließlich
nachkommen, weil die Zahlungs- oder
Grundwasser,
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
- Schädigung des Bodens. Dritten festgestellt worden ist.
A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Und:
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
- Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des
Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den
Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.
unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
Und:
gelangt sind oder
19
[Seite 20]
- Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
gescheitert. wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen
Personen-, Sach- oder daraus resultierenden A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte Rechte aus diesem Vertrag zu.
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz
verpflichtet ist (schädigender Dritter). Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14
– für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der
Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die
oder Liechtenstein eintreten.
Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2
erfüllt sind. A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
Forderungsausfallrisiko
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
dem der schadensersatzpflichtige Dritte Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung A3-5.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der
des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rechtsverfolgung;
Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person A3-5.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder
des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und vertraglichen Forderungsübergangs;
Ausschlüsse Anwendung, die für den
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere A3-5.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. A3-5.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs-
Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines nehmers) oder
Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht
abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für - ein Sozialversicherungsträger oder
Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
des Schädigers zugrunde liegt. auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von
A3-2 Leistungsvoraussetzungen Dritten handelt.
Der Versicherer ist gegenüber dem A3-6 Schadenersatzrechtsschutz
Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2
mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn Vereinbart gelten die beiliegenden „Bedingungen für die
gerichtliche Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen der ARAG SE – Stand 1.1.2019“ als Ergänzung zur
vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht Forderungsausfalldeckung im Rahmen der
in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Privathaftpflichtversicherung.
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden
ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche
Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur,
vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit soweit besonders vereinbart und im
der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden Versicherungsschein aufgeführt:
hätte.
A4-1 Gegenstand der Versicherung
A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder Versichert ist im Rahmen dieser
eine mitversicherte Person nachweist, dass Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als Halter des im
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem
geführt hat, Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da Name und besondere Kennzeichen als
der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die
Jahren die Vermögensauskunft über seine gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht
Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst
Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist.
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten
durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von
Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten
mangels Masse abgelehnt wurde Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über
diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über
und diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften
schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer
ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt
Umschreibung des Titels auf den Versicherer werden. Die vorsätzliche Nichteinhaltung der
mitzuwirken. gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte
keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles.
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
Forderung. A4-2 Generelle Risikobegrenzungen
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei Nicht versichert sind
jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein - Haftpflichtansprüche aus Deckschäden;
und seinen Nachträgen vereinbarten
20
[Seite 21]
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
(Scheinverbrechern). Schadenfälle.
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
ergebenden Prozentsatz zu verändern
A(GB)-1 Abtretungsverbot
(Beitragsangleichung). Der veränderte
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
den geschädigten Dritten ist zulässig.
Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
ermittelt hat, so darf der Versicherer den
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung Absatz ergeben würde.
zu machen und auf Wunsch des Versicherers
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn berücksichtigen.
der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich wirksam werden sollte.
vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1
Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
einen Monat vor dem Wirksamwerden der
werden berücksichtigt.
Beitragserhöhung zugehen.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den
Kündigungsrecht.
die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in
Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung A(GB)-4 Beitragsanpassung
gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung
den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta-
statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben
Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung
Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge
des erhöhten Beitrags erfolgten.
überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein
Anwendung auf Versicherungen mit Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres-
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der
Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der
Beitragsangleichung
Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags-
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres-
Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.
Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach
Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten-
unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
entwicklung in der Vergangenheit und die
Beitragsangleichung.
voraussichtliche künftige Schaden- und
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der
Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der
welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden
der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Veränderungen bleiben unberücksichtigt.
Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach
zugelassenen Versicherer gegenüber dem
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst-
Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische
niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver-
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders,
für die Ermittlung von Grund und Höhe der berücksichtigen.
Versicherungsleistungen.
A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die
Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben
geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt,
die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben.
21
[Seite 22]
A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif- vertreten hat.
struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der
Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl-
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
ligkeit) vornehmen.
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi- Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi- aufmerksam gemacht hat.
schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf-
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der
gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung
Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8.
B1-4 Folgebeitrag
A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung B1-4.1 Fälligkeit
des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der
Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
wirksam werden würde.
vereinbarten Zeitpunkt fällig.
A(GB)-5 Subsidiarität
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB veranlasst wird.
PHV 2025 Premium“ gelten subsidiär, soweit eine
Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
werden kann. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Teil B Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungs- Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
schutzes, Beitragszahlung Schadens zu verlangen.
B1-4.3 Mahnung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei
Einmalbeitrags.
Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
B1-2.1 Beitragszahlung Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus
Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich,
hinweist.
vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
Einmalbeitrag. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
B1-2.2 Versicherungsperiode Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr
mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder
ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr,
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der
so entspricht die Versicherungsperiode der
Verpflichtung zur Leistung frei.
Vertragsdauer.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des sofortiger Wirkung kündigen.
Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
Versicherungsbeginn, fällig.
Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf
Versicherungsnehmers oder getroffenen ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag ausdrücklich hinzuweisen.
frühestens einen Monat nach Zugang des
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Versicherungsscheins zu zahlen.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
die Zahlung nicht veranlasst hat. veranlasst wird.
22
[Seite 23]
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
bis zur Zahlung bestehen. Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
B1-5 Lastschriftverfahren
Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Vertrags/Kündigung
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, B2-1.1 Vertragsdauer
ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein
Brief) zu kündigen. angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
selbst zu übermitteln. verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass
es einer Kündigung bedarf.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
bestanden hat. der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Jahres zugegangen sein.
Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)
erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende Kenntnis erlangt.
der Widerrufsfrist beginnt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
der Versicherer zusätzlich den für das erste B2-2.1 Kündigungsrecht
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder
hat. eine Zahlung von Sanierungskosten von
Umweltschäden geleistet wurde,
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer
vorvertraglichen Anzeigepflicht vom - der Versicherer den Anspruch des
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. abgelehnt hat oder
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen
Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so Klage zugegangen sein.
steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Anfechtungserklärung zu.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom wirksam wird.
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
23
[Seite 24]
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
andere Obliegenheiten Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
gefahrerhebliche Umstände Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hinzuweisen.
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner
Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
Wird der Vertrag von einem Vertreter des innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die dem der Versicherer von der Verletzung der
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
berücksichtigen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Vergangenheit kein Versicherungsschutz. oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der B3-1.6 Anfechtung
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
grob fahrlässig gemacht hat.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
Bedingungen geschlossen hätte. Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
verletzt hat.
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt
nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
B3-1.2.2 Kündigung
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als
nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, besonders gefahrdrohend.
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
B3-2.1.2 Rechtsfolgen
Frist von einem Monat kündigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
geschlossen hätte.
hat, den Vertrag fristlos kündigen.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten verletzt hat.
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Versicherungsfalls
24
[Seite 25]
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: verletzt hat.
B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und B3-2.3.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm
Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin
ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das
die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln. Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.
Das Gleiche gilt, wenn gegen den B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
gemacht werden. kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Vertrags verlangen.
Für die Versicherung von Ansprüchen aus
Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
Woche anzuzeigen. geltend macht, nachdem er von der
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - zugeht.
regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle B4-2.1 Form, zuständige Stelle
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch
begründenden Schadensereignisses ein Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
stellen. angezeigten Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Niederlassung
nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis findet bei einer Verlegung der gewerblichen
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Versicherungsnehmers entspricht. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in entgegenzunehmen betreffend
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese - den Abschluss bzw. den Widerruf eines
Rechtsfolge hingewiesen hat. Versicherungsvertrags;
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der - ein bestehendes Versicherungsverhältnis
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die einschließlich dessen Beendigung;
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt Vertrags und während des
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Versicherungsverhältnisses.
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
25
[Seite 26]
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Sektor Versicherungsaufsicht
deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu Graurheindorfer Straße 108
übermitteln. 53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
E-Mail: poststelle@bafin.de
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Internet: https://www.bafin.de
Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der B4-5.3 Rechtsweg
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
beschreiten.
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den
Versicherer
B4-4 Verjährung
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
Anspruchsteller nicht mit. seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den
Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
seinen Sitz hat.
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi-
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem cherungsnehmer
Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be-
Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
schwerdestelle des Versicherers wenden:
Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
Grundeigentümer-Versicherung VVaG sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
Beschwerdemanagement fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Große Bäckerstr. 7
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
20095 Hamburg
punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B4-5.1 Versicherungsombudsmann
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen
B4-6 Anzuwendendes Recht
Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in
verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann B4-7 Embargobestimmung
sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
Versicherungen wenden.
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
Versicherungsombudsmann e. V. dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
Postfach 080632 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
10006 Berlin Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
Telefon: 0800 3696000 desrepublik Deutschland entgegenstehen.
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten,
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich- genstehen.
tungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B.
über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen
haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an
die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
B4-5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des
Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver-
schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter-
liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht.
26
[Seite 27]
Bedingungen für die gerichtliche - ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger
ausländischer Rechtsanwalt oder
Schadenersatz-Rechtsschutzversiche- - ein Rechtsanwalt in Deutschland.
rung der ARAG SE – Stand 1.1.2019 Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als
wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in
A. Umfang der gerichtlichen Schadenersatz- Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die
Rechtsschutzversicherung gesetzliche Vergütung.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und
1. ARAG SE als Versicherer und Grundeigentümer
wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom
Versicherung VVaG (GEV) als Versicherungsnehmerin
zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann
haben einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen.
übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines
Im Rahmen dieses Vertrages gewährt ARAG SE den bei
Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen
der GEV-Versicherten – den sogenannten berechtigten
Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der
Kunden – Rechtsschutz nach Maßgabe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
nachstehenden Bestimmungen sowie der zum Zeitpunkt
den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des
des Vertragsschlusses geltenden Allgemeinen
zuständigen Gerichts führt (sogenannter
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB
Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.
2016), der Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes und der sonstigen Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden
gesetzlichen Vorschriften. Leistungen beschränkt, dann tragen wir je
Versicherungsfall Kosten von bis zu 250,– €:
2. ARAG SE bietet Versicherungsschutz für die gerichtliche
Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches, für den - Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder
im Rahmen der Forderungsausfallversicherung im schriftlichen Rat,
Rahmen der GEV-Haftpflichtversicherung „Protect+
Premium“ Versicherungsschutz besteht. - er gibt Ihnen eine Auskunft oder
3. Besteht eine anderweitige Rechtsschutzversicherung, - er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
die vergleichbaren Schutz für die gerichtliche Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund
Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches bietet, eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland
ist der Schutz der ARAG SE subsidiär. eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
4. Es besteht Versicherungsschutz auch für durch Dritte Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem
vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle. Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der
Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn
5. Für die versicherten Rechtsschutzfälle übernimmt die diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir
ARAG SE die Kosten wie folgt: auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.
Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland
a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland
übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen
übernehmen wir folgende Kosten:
Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen
Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Interessen vertritt. (Wenn Sie mehr als einen (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit.
Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im örtlichen
entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten
Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 tragen wir
aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.)
abweichend von (1) b) Absatz 1 die Vergütung eines
Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung
für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur
eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in
Vergütung richtet sich nach dem
Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wir übernehmen
wären. Dabei legen wir das deutsche Gebührenrecht
auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für
und die hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte
einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei
zugrunde.
Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern,
wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen c) Wir tragen
erforderlich ist (mobiler Anwalt: zum Beispiel bei
Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma). - die Gerichtskosten einschließlich der
Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstatten Entschädigung für Zeugen und
Sachverständige, die vom Gericht
wir bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen
deutscher Rechtsanwälte gelten. Wohnen Sie mehr herangezogen werden,
als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht - die Kosten des Gerichtsvollziehers.
entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche
Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen 6. Kein Versicherungsschutz besteht für jede
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Interessenwahrnehmung in ursächlichem
Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des Zusammenhang mit
zuständigen Gerichts führt (sogenannter a) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das
Verkehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in bebaut werden soll, der Planung oder Errichtung
gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder eines Gebäudes oder Gebäudeteils, der
des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Dies gilt nur für die genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen
erste Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder
die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir Gebäudeteils;
je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250,– €:
b) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund
- Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken
schriftlichen Rat, und Gebäuden;
- er gibt Ihnen eine Auskunft oder c) Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer oder
- er erarbeitet für Sie ein Gutachten. mitversicherter Personen desselben
Versicherungsvertrages untereinander, Streitigkeiten
b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht
Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am eingetragene Lebenspartner gleich welchen
zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann Geschlechts) untereinander, wenn diese im
sein entweder ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft
27
[Seite 28]
stehen. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaft
beendet ist;
d) Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungsangelegenheiten sowie in
Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt
sind;
e) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-,
Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder
sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
f) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und
der Finanzierung von Kapitalanlagen;
g) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
Spiel- oder Wettverträgen sowie Gewinnzusagen;
h) Streitigkeiten vor Verfassungsgerichten,
internationalen oder supranationalen Gerichten.
7. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und
Wasserfahrzeugen, Immobilien, Tieren und Sachen, die
ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes,
Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Person zuzurechnen sind.
8. Die Versicherungssumme beträgt 250.000,– € je
Rechtsschutzfall.
9. Es besteht keine Selbstbeteiligung der berechtigten
Kunden.
10. Es besteht kein Mindeststreitwert.
B. Versicherungsbeginn und -ende der
gerichtlichen Schadenersatz-Rechtsschutz-
versicherung
1. Der Versicherungsschutz nach diesem Gruppenvertrag
teilt das Schicksal des GEV-Haftpflichtvertrages. Es
beginnt für den berechtigten Kunden zu dem im GEV-
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt und endet
mit dem Ablauf dieses Versicherungsvertrages.
2. Im Fall der Beendigung dieses
Gruppenversicherungsvertrages, egal aus welchem
Rechtsgrund, bleibt der Versicherungsschutz des
Versicherten für die Dauer des Bestehens der vom
Versicherten abgeschlossenen GEV-
Haftpflichtversicherung bestehen, längstens jedoch bis
zum Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung dieses
Gruppenversicherungsvertrages.
C. Verhalten im Leistungsfall in Verbindung mit
der gerichtlichen Schadenersatz-
Rechtsschutzversicherung
1. Der berechtigte Kunde meldet seinen Leistungsanspruch
an die von der GEV benannte Stelle. Dort erfolgt die
Deckungsprüfung und bei bestehender Deckung die
Weiterleitung an die ARAG SE. Zusätzlich ist die ARAG
SE berechtigt, Nachweise für das Bestehen einer
entsprechenden Haftpflichtversicherung zu fordern.
2. Davon unbeschadet besteht für die berechtigten Kunden
die Möglichkeit, in Abänderung der §§ 43 ff. VVG
Ansprüche im eigenen Namen auch ohne Zustimmung
des Versicherungsnehmers geltend zu machen. § 35
VVG („Aufrechnung durch den Versicherer“) gilt nicht.
Risikoträger ist ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf.
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