Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: B662 Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“
[Seite 1]
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ B662
Inhalt
§1 Versichertes Risiko . . . . . . . . . . . . . . 2
§2 Versicherte Personen. . . . . . . . . . . . . 2
§3 Ausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
§4 Mitversicherte Tätigkeiten . . . . . . . . . . 3
§5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge . . . . . . 3
§6 Tiere. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
§7 Immobilien. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
§8 Besondere Umweltrisiken. . . . . . . . . . . 5
§9 Auslandsschäden. . . . . . . . . . . . . . . 5
§ 10 Übertragung elektronischer Daten . . . . . . 5
§ 11 Schäden an gemieteten Räumen. . . . . . . 6
§ 12 Vermögensschäden . . . . . . . . . . . . . 6
§ 13 Ausfalldeckung. . . . . . . . . . . . . . . . 6
Verbindliche Erläuterungen zu den B662. . . . . . 7
Gültig ab 24.10.2017
[Seite 2]
§ 1 Versichertes Risiko 5. Gegenseitige Ansprüche
Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Haftpflicht-Ver- Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche aus
sicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B62) und Schäden der versicherten Personen untereinander, soweit
der nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haft- es sich handelt um:
pflicht der versicherten Personen in deren Eigenschaft als a) Ansprüche, die von Dritten erhoben werden
Privatperson. (z.B. gesetzliche Rückgriffsansprüche von Versicherern
oder Arbeitgebern),
§ 2 Versicherte Personen b) unmittelbare Ansprüche, sofern Sie oder eine nach Nr. 1
mitversicherte Person von einer nach Nr. 4 mitversi
1. Familienangehörige cherten Person in Anspruch genommen werden.
Versichert sind:
a) Sie, § 3 Ausschlüsse
b) Ihr Ehegatte, Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
c) Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender a) aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes,
Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtver Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in
sicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet Vereinigungen aller Art – soweit nicht Versicherungs-
ist, schutz nach § 4 (Mitversicherte Tätigkeiten) besteht,
d) die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder b) als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser-
Pflegekinder) der vorgenannten Personen, sofern oder Luftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers
mindestens eine der folgenden Voraussetzungen wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahr
zutrifft: zeuges verursacht werden – soweit nicht Versicherungs
• sie sind minderjährig, schutz nach § 5 (Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge)
• sie befinden sich in Schul- oder daran anschließender besteht,
Berufsausbildung (Lehre und/oder Studium), c) als Tierhalter – soweit nicht Versicherungsschutz nach
• sie leisten während der Ausbildung oder im Anschluss § 6 (Tiere) besteht,
daran Freiwilligendienst oder d) als Haus- oder Grundbesitzer sowie als Bauherr oder
• sie sind geistig behindert und leben mit Ihnen oder Unternehmer von Bauarbeiten – soweit nicht Versiche-
Ihrem mitversicherten Ehegatten in häuslicher rungsschutz nach § 7 (Immobilien) besteht,
Gemeinschaft. e) als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässer-
schädlichen Stoffen für unmittelbare oder mittelbare
2. Versicherungsschutz für Familienangehörige nach
Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser
Ende der Mitversicherung
beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung Grundwassers – soweit nicht Versicherungsschutz nach
nach Nr. 1, weil § 8 (Besondere Umweltrisiken) besteht,
• Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist (Nr. 1 b)), f) wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
• die häusliche Gemeinschaft beendet ist (Nr. 1 c) und d)), – soweit nicht Versicherungsschutz nach § 9 (Auslands-
• die Kinder heiraten oder weil sie volljährig sind und sich schäden) besteht,
nicht mehr in Ausbildung oder Freiwilligendienst g) wegen Schäden aus Übermittlung, Bereitstellung und
befinden (Nr. 1 d)), Austausch elektronischer Daten infolge der Löschung,
so besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des Unterdrückung, Unbrauchbarmachung, Veränderung,
laufenden Versicherungsjahres, mindestens aber für Nichterfassung oder fehlerhaften Speicherung von
6 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz Daten oder der Störung des Zugangs Dritter zum
bei uns beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend. elektronischen Datenaustausch – soweit nicht Versiche-
rungsschutz nach § 10 (Übertragung elektronischer
3. Regelungen im Todesfall Daten) besteht,
Der Nachversicherungsschutz gemäß Nr. 2 gilt auch, falls h) wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten
Sie versterben. Wird innerhalb der Frist nach Nr. 2 die Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder
Beitragszahlung von Ihrem mitversicherten Ehegatten oder unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht
Lebenspartner übernommen, so wird dieser Versicherungs- Versicherungsschutz nach § 11 (Schäden an gemieteten
nehmer. Räumen) besteht,
4. Für Sie tätige Personen i) wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-
Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender noch durch Sachschäden verursacht sind – soweit nicht
Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: Versicherungsschutz nach § 12 (Vermögensschäden)
besteht,
a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind,
j) aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder
b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber
Wegnahme durch Dritte) von Sachen,
• Wohnung, Haus und Garten betreuen oder
• den Streudienst versehen.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 2
[Seite 3]
k) wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens- 3. Einschränkungen
rechtsverletzungen, Anfeindung, Schikane und Belästi- 3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
gung, gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
l) wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
wegen Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertrag behördlichen Vorschriften herbeiführen.
lichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der 3.2 Sofern für die ausgeübte Tätigkeit eine spezielle Haft-
gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen pflichtversicherung (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht)
hinausgehen, besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2
m) wegen Personenschäden infolge der Übertragung von nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine
Krankheiten der versicherten Personen sowie wegen ausreichende Leistung erbringt.
Sachschäden aufgrund von Krankheiten der den
versicherten Personen gehörenden oder von diesen
§ 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge
gehaltenen oder veräußerten Tiere, sofern die ver
sicherten Personen nicht beweisen, dass sie weder 1. Umfang des Versicherungsschutzes
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer,
n) aus der Ausübung der Jagd sowie aus dem nicht Halter oder Führer wegen Schäden, die durch den Ge-
privaten oder nicht erlaubten Besitz von Waffen (Hieb-, brauch folgender Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuge und
Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschosse) Kraftfahrzeuganhänger verursacht werden:
oder aus deren Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu
a) nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige
strafbaren Handlungen,
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, wie
o) aus der Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeug
• Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbe-
rennen sowie den zur Vorbereitung des Rennens von
dingter Höchstgeschwindigkeit,
einem Veranstalter organisierten oder vorgeschriebenen
Trainings, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwin- • sonstige Fahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter
digkeit geübt wird, Höchstgeschwindigkeit,
p) derjenigen versicherten Personen, die den Schaden • ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und
vorsätzlich herbeiführen oder die Erzeugnisse in den Plätzen verkehrende Fahrzeuge ohne Geschwindig-
Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistun- keitsgrenze, wobei jedoch Ansprüche aus der
gen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangel- Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen sowie den zur
haftigkeit oder Schädlichkeit haben. Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter
organisierten oder vorgeschriebenen Trainings, bei
denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit
§ 4 Mitversicherte Tätigkeiten geübt wird, gemäß § 3 o) vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind,
1. Umfang des Versicherungsschutzes
• nicht zulassungspflichtige oder ausschließlich auf
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
a) der Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter nicht Anhänger.
jedoch in Betrieben und Institutionen,
b) Wasserfahrzeuge
b) der Teilnahme an Betriebspraktika oder an fachprakti-
• ohne Segel, Motoren und Treibsätze,
schem Unterricht (z.B. an Schulen oder Universitäten)
sowie aus der Ausübung von Ferienjobs, • mit Segeln, sofern es sich um den Gebrauch eines
Windsurfbrettes oder fremden Segelbootes ohne
c) der Tätigkeit als Arbeitgeber der im Privathaushalt oder
Motor oder mit Motor bis 15 PS / 11 kW Nutzleistung
sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten
handelt,
Personen,
• mit Motoren bis 15 PS / 11 kW Nutzleistung, sofern es
d) ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilli-
sich um den Gebrauch eines fremden Wassersport
genarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
fahrzeuges handelt,
Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei
um eine verantwortliche Betätigung handelt. Ausge- • mit Motoren ohne Begrenzung der Nutzleistung,
schlossen bleibt jedoch die verantwortliche Betätigung sofern es sich um den gelegentlichen Gebrauch eines
in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als fremden Wassersportfahrzeuges handelt und für das
Gemeinderatsmitglied oder Schöffe) oder wirtschaft Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,
lichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter c) nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige
(z.B. als Betriebsrat oder Versichertenältester). Luftfahrzeuge,
2. Schäden aus Benachteiligungen d) versicherungspflichtige
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1 • Flugmodelle ohne Motoren und Treibsätze bis 5 kg
genannten Tätigkeiten auch auf die gesetzliche Haftpflicht Startmasse,
wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere • Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 250 g
nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Startmasse,
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 3
[Seite 4]
• u
nbemannte Ballone mit einer Gesamtmasse von d) aus der Vermietung von einzelnen Räumen zu sonsti-
Hülle und Ballast bis 5 kg, gen – nicht jedoch gewerblichen – Zwecken (z.B. als
• unbemannte Drachen mit einer Gesamtmasse bis Lager) sowie aus der separaten Vermietung einer
5 kg. Garage oder eines Stellplatzes – nicht jedoch zu
gewerblichen Zwecken,
2. Vorrangigkeit von Spezialversicherungen
e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 des Bürgerlichen
Sofern für das Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeug bzw. den Gesetzbuches, wenn die Versicherung bis zum Besitz
Kraftfahrzeuganhänger eine spezielle Haftpflichtversiche- wechsel bestand,
rung (z.B. Kfz-, Sportboot- oder Luftfahrthaftpflichtversi-
f) des Insolvenzverwalters oder Zwangsverwalters in
cherung) besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1
dieser Eigenschaft.
nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine
ausreichende Leistung erbringt. 3. Bauarbeiten
3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder
§ 6 Tiere Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von
100.000 € je Bauvorhaben, sofern es sich um den Neubau
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten einer unter den Versicherungsschutz nach Nr. 1 fallenden
Haltung von Tieren. Immobilie oder um sonstige Bauvorhaben (Umbauten,
Nicht versichert ist jedoch die Haltung von Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) an diesen
a) Hunden, Immobilien handelt.
b) Pferden sowie sonstigen Reit- und Zugtieren, 3.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten
durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchge-
c) wilden Tieren mit Ausnahme von Bienen.
führt werden. Versichert ist dabei in Erweiterung von § 2
Nr. 4 die gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe eingesetz-
§ 7 Immobilien ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser
Verrichtungen Dritten verursachen.
1. Umfang des Versicherungsschutzes
3.3 Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Ansprüche
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z.B.
wegen Schäden durch Senkungen von Grundstücken oder
Eigentümer oder Mieter) folgender Immobilien:
Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprü-
a) eine oder mehrere Wohnungen (auch Ferienwohnung) che wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an
– bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer, den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
b) ein Einfamilienhaus,
4. Gemeinschaftsanlagen
c) ein Wochenend- oder Ferienhaus,
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Miteigen
d) ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierter tümer der Gemeinschaftsanlagen, die zu den unter Nr. 1
Wohnwagen, genannten Immobilien gehören (z.B. gemeinschaftliche
e) eine Schrebergartenhütte Zugänge zu öffentlichen Straßen, Abstellplätze für
einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze, Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
Gärten, Swimmingpools und Teiche. Spielplätze).
1.2 Der Versicherungsschutz nach Nr. 1.1 a) bezieht sich auf 5. Wohnungseigentümergemeinschaft
selbstbewohnte Wohnungen. Bei Sondereigentümern (Nr. 1.1 a)) sind auch Ansprüche
2. Mitversicherte Risiken der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1
Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
genannten Immobilien auch auf die gesetzliche Haftpflicht
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
a) aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten
Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, 6. Räumlicher Geltungsbereich
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen Der Versicherungsschutz bezieht sich auf im Inland
auf Gehwegen) – auch soweit es sich um die vertraglich gelegene Immobilien. Im Rahmen von Auslandsaufenthal-
vereinbarte Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht für ten gemäß § 9 ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem
(z.B. Vermieter) handelt, Eigentum) auch von im Ausland gelegenen Wohnungen
b) wegen Schäden durch häusliche Abwässer einschließ- und Häusern versichert.
lich Rückstau des Straßenkanals,
c) aus der Vermietung
• von einzelnen Räumen und
• einer Einliegerwohnung im selbstbewohnten
Einfamilienhaus (Nr. 1.1 b))
zu Wohnzwecken einschließlich der zugehörigen
Garagen und Stellplätze,
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 4
[Seite 5]
§ 8 Besondere Umweltrisiken b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch
unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
1. Gewässerschäden Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare 3.2 Sofern eine spezielle Versicherung (z.B. Gewässerschaden-
oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der haftpflichtversicherung, Umweltschadenversicherung)
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2
Grundwassers (Gewässerschäden). nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine
Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung gewässerschäd ausreichende Leistung erbringt.
licher Stoffe gilt dies ausschließlich für Behältnisse
(z.B. Benzinkanister) bis 50 Liter oder Kilogramm Fassungs-
§ 9 Auslandsschäden
vermögen je Behältnis,
1.2 Aufwendungen, die die versicherten Personen im Ver Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland
sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des eintretender Versicherungsfälle,
Schadens für geboten halten dürfen (Rettungskosten), a) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf
übernehmen wir, selbst wenn diese erfolglos bleiben. ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzu-
Wir ersetzen Rettungskosten in Erweiterung von § 1 der führen sind,
B62 nicht nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch, b) die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis
wenn die versicherten Personen aus öffentlich-rechtlichem zu einem Jahr eintreten.
Grund zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind.
2. Sanierung von Umweltschäden § 10 Übertragung elektronischer Daten
2.1 Versichert sind in Erweiterung von § 1 der B62 die versi 1. Umfang des Versicherungsschutzes
cherten Personen betreffende öffentlich-rechtliche
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt
aus Übermittlung, Bereitstellung und Austausch elektroni-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder auf der
scher Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden
Datenträger) infolge der
nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied
staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
Umfang der Richtlinie nicht überschreiten. Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
durch Computerviren oder andere Schadprogramme,
Versichert sind dabei auch Pflichten oder Ansprüche
wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleas- b) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der
ten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, sofern Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
diese zu den nach § 7 Nr. 1 versicherten Immobilien Daten bei Dritten und zwar ausschließlich wegen
gehören. • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden,
2.2 Versicherungsschutz besteht, soweit während der Wirk- nicht jedoch weiterer Datenveränderungen, sowie
samkeit der Versicherung • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, Daten bzw. Erfassung oder korrekten Speicherung
unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt nicht oder fehlerhaft erfasster Daten,
gelangt sind oder c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig Datenaustausch.
und bestimmungswidrig erfolgt ist. 2. Einschränkungen
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung 2.1 Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland
besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch besteht – insoweit abweichend von § 9 – ausschließlich,
Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder soweit die versicherten Ansprüche in europäischen Staaten
mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- gemacht werden.
oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen
2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der
gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste
erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Pflichtverletzungen herbeiführen.
3. Einschränkungen
3. Entschädigungsgrenze
3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Die Entschädigung ist auf 300.000 € begrenzt.
a) Pflichten derjenigen oder Ansprüche gegen diejenigen
versicherten Personen, die den Schaden durch bewuss-
tes Abweichen von dem Gewässer- bzw. Umweltschutz
dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die
versicherten Personen gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen herbeiführen,
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 5
[Seite 6]
§ 11 Schäden an gemieteten Räumen 2. Umfang der Ausfalldeckung
2.1 Im Rahmen der Ausfalldeckung wenden wir die Bestim-
1. Umfang des Versicherungsschutzes
mungen Ihrer Privathaftpflichtversicherung spiegelbildlich
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an. Wir erbringen unsere Leistungen so, als sei der
an Wohnräumen und sonstigen von den versicherten Schadenverursacher unser Versicherungsnehmer. Dem
Personen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Schadenverursacher stehen aber keine Rechte aus diesem
Gebäuden. Vertrag zu.
2. Einschränkungen 2.2 Versicherungsschutz im Rahmen der Ausfalldeckung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche besteht zudem in Erweiterung von § 6 auch in der Eigen-
wegen schaft als privater Halter von Hunden, Pferden, sonstigen
Reit- und Zugtieren sowie wilden Tieren.
a) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
Beanspruchung, 2.3 Wir leisten jedoch keine Entschädigung für Ansprüche
b) Glasschäden, soweit sich die versicherten Personen a) wegen Schäden an
hiergegen besonders versichern können, • Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeugen und Kraftfahrzeug
c) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und anhängern,
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und • Immobilien,
Gasgeräten, • Tieren,
d) Schäden infolge von Schimmelbildung. • dem Beruf oder Gewerbe dienenden Sachen,
3. Entschädigungsgrenze b) wegen reinen Vermögensschäden (die Erweiterung
Die Entschädigung ist auf 300.000 € begrenzt. nach § 12 hat keine Gültigkeit),
c) aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer
(z.B. Hausratversicherer) oder ein Sozialleistungsträger
§ 12 Vermögensschäden verpflichtet ist,
1. Umfang des Versicherungsschutzes d) die von anderen Geschädigten auf Sie bzw. die nach
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens § 2 Nr. 1 mitversicherte Person übergegangen sind,
schäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch Personen- e) die darauf beruhen, dass der Schadenverursacher
noch durch Sachschäden verursacht sind (reine Vermögens berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts
schäden). mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder
eingelegt hat.
2. Einschränkungen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche 3. Räumlicher Geltungsbereich
wegen reinen Vermögensschäden aus Wir gewähren im Rahmen der Ausfalldeckung Versiche-
a) Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder rungsschutz für Versicherungsfälle, die in den Mitglied
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, staaten der EU, der EFTA oder in den europäischen
Zwergstaaten eintreten.
b) Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, Fehlbeträgen
aus Kassenführung sowie Zahlungsvorgängen aller Art, 4. Leistungsvoraussetzungen
c) Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs- 4.1 Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder
oder Aufsichtsgremien in Zusammenhang stehen, einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen
d) Verletzungen gewerblicher Schutz- und Urheberrechte, Gericht im Geltungsbereich nach Nr. 3 oder ein notarielles
bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behörd Schuldanerkenntnis vor einem Notar einer dieser Staaten
lichen Vorschriften und sonstigen bewussten Pflichtver festgestellt sein.
letzungen, 4.2 Die Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers wird
e) Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, dadurch nachgewiesen, dass
Gerüche, Erschütterungen). • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat oder
3. Entschädigungsgrenze
• eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, z.B.
Die Entschädigung ist auf 100.000 € begrenzt.
weil der Schadenverursacher in den letzten 3 Jahren eine
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder
§ 13 Ausfalldeckung • ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde.
1. Gegenstand der Ausfalldeckung
4.3 Die Ansprüche gegen den Schadenverursacher müssen in
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder
Höhe unserer Leistung an uns abgetreten werden. Die
eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der
vollstreckbare Ausfertigung des Titels und alle sonstigen
Wirksamkeit dieser Versicherung von einem zahlungsunfä-
Unterlagen, die wir zur Beurteilung des Versicherungsfalles
higen Außenstehenden (Schadenverursacher) geschädigt
benötigen, sind uns auszuhändigen. Zudem müssen Sie
werden. Als Außenstehende gelten Personen, die nicht
bzw. die nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person an der
über diesen Vertrag mitversichert sind.
Umschreibung des Titels auf uns mitwirken.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 6
[Seite 7]
Verbindliche Erläuterungen zu den B662 Überbrückungszeiten (zu § 2 Nr. 1 d))
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn das
Zu § 1 Versichertes Risiko
versicherte Kind nach dem Schulabschluss auf einen
Versichert sind sämtliche Risiken des täglichen Lebens als Ausbildungs- oder Studienplatz oder den Beginn des
Privatperson, also beispielsweise Freiwilligendienstes wartet, auch wenn zur Überbrückung
• als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der eine Aushilfstätigkeit aufgenommen wird. Als Wartezeit
Aufsichtspflicht über Minderjährige), erkennen wir jedenfalls Zeiträume bis zu einem Jahr an.
• als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen, Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung (zu § 2 Nr. 1 d))
• bei der Ausübung von Sport (außer Jagd sowie Pferde-, Obwohl der Versicherungsschutz für volljährige Kinder mit
Rad- und Kraftfahrzeugrennen), Abschluss der Ausbildung oder des Freiwilligendienstes
• beim Gebrauch von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen eigentlich endet, bleibt er bei unmittelbar anschließender
im Umfang von § 5, Arbeitslosigkeit weiterhin bestehen. Die Mitversicherung
endet in diesem Fall mit Beendigung der Arbeitslosigkeit,
• als Tierhalter im Umfang von § 6,
spätestens jedoch nach 6 Monaten.
• als Wohnungsmieter oder Immobilienbesitzer im
Umfang von § 7,
• als Betreiber von Tankanlagen im Umfang von § 8, Zu § 4 Mitversicherte Tätigkeiten
• während Auslandsaufenthalten im Umfang von § 9, Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter (zu § 4 Nr. 1 a))
• bei Übermittlung, Bereitstellung und Austausch von Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Tätigkeit
Daten, (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten- beruflich oder gewerblich ausgeübt wird. Ebenso ist die
träger) im Umfang von § 10. Zahl der betreuten Kinder nicht begrenzt. Kein Versiche-
Nicht versichert sind hingegen die Gefahren eines Betrie- rungsschutz besteht jedoch, wenn die Tätigkeit in Betrie-
bes, Berufes, Dienstes oder Amtes (mit Ausnahme der in ben und Institutionen ausgeübt wird, wie z.B. in einem
§ 4 genannten Tätigkeiten). Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinder-
hort.
Zu § 2 Versicherte Personen Versichert sind Schäden aus der Betreuung fremder Kinder,
insbesondere aufgrund von Verletzungen der Aufsichts-
Lebenspartnerschaft (zu § 2) pflicht. Zusätzlich versichern wir in Erweiterung von § 2 die
Verheiratet im Sinne dieser Bedingungen ist auch, wer in gesetzliche Haftpflicht der betreuten fremden Kinder
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des wegen Schäden, die sie sich untereinander zufügen oder
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren die sie Dritten verursachen, soweit nicht anderweitig
Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Haftpflichtschutz erlangt werden kann.
Die Bestimmungen über die Mitversicherung des in Betriebspraktika, fachpraktischer Unterricht
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners gelten auch (zu § 4 Nr. 1 b))
für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Versichert sind auch Schäden an Einrichtungen (auch
Ausbildungszeit (zu § 2 Nr. 1 d)) Lehrmitteln) und Gebäuden.
Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der Ferienjobs (zu § 4 Nr. 1 b))
Berufsausbildung. Es bestehen keine Vorgaben bezüglich Versicherungsschutz besteht für während der Schul- bzw.
Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte. Semesterferien ausgeübte Jobs.
Versicherungsschutz besteht z.B. auch, wenn zwischen
Bachelor- und Masterstudiengang eine Berufsausbildung Tätigkeit als Arbeitgeber im privaten Lebensbereich
absolviert wird oder wenn nach dem Studium weitere beschäftigter Personen (zu § 4 Nr. 1 c) und Nr. 2)
Studiengänge folgen. Ebenso besteht Versicherungs- Der Versicherungsschutz gilt bei Schäden aus Benachteili-
schutz, wenn zur Finanzierung des Studiums eine Neben- gungen auch in Bezug auf Personen, die sich bei den
tätigkeit ausgeübt wird. versicherten Personen um ein Beschäftigungsverhältnis
Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsab bewerben oder deren Beschäftigungsverhältnis bereits
schnitte nach Beendigung der eigentlichen Ausbildung, beendet ist.
wie z.B. Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaß Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
nahmen. Ebenso endet die Mitversicherung, sobald (zu § 4 Nr. 1 d))
zwischen den genannten Abschnitten eine Erwerbstätig- Versicherungsschutz besteht insbesondere bei der Mitarbeit
keit aufgenommen wird.
• in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
Freiwilligendienst (zu § 2 Nr. 1 d)) und Jugendarbeit,
Als Freiwilligendienst gelten insbesondere freiwilliger • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessen
Wehrdienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, verbänden,
Bundesfreiwilligendienst sowie europäischer, internationa- • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
ler und entwicklungspolitischer Freiwilligendienst. Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi-
sierten Gruppen.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 7
[Seite 8]
Benachteiligungen (zu § 4 Nr. 2) Als versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gelten hingegen
Gründe für eine Benachteiligung können z.B. die Rasse, Elektrofahrräder mit mehr als 25 km/h Höchstgeschwindig
die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die keit oder mehr als 250 Watt Nutzleistung. Für den Ge-
Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die brauch von Elektrofahrrädern, die diese Geschwindigkeits-
sexuelle Identität sein. grenze und Nutzleistung nicht überschreiten und
hierdurch nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
bieten wir ebenfalls Versicherungsschutz. Für versiche-
Zu § 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge rungspflichtige Elektrofahrräder bieten wir hingegen
keinen Versicherungsschutz.
Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung
(zu § 5 Nr. 1) Wasserfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 b))
Die Halter versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Zu den uneingeschränkt versicherten Wasserfahrzeugen
Kraftfahrzeuganhänger sind gesetzlich verpflichtet, für zählen z.B. Schlauch-, Ruder- und Paddelboote sowie
sich sowie für den Eigentümer und den Fahrzeugführer Surfbretter.
eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versichert ist auch der Gebrauch von eigenen und
bietet Versicherungsschutz fremden Windsurfbrettern (auch Kite-Surfboards) sowie
• in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Fahrer des der Gebrauch von fremden Segelbooten, sofern diese
Fahrzeuges, keine Motoren oder Motoren mit einer maximalen
• wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu- Nutzleitung von 15 PS / 11 kW besitzen.
ges verursacht werden. Ebenso versichert ist der Gebrauch von fremden Wasser
Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und sportfahrzeugen mit Motoren (z.B. Motorboote, Jetski) bis
Aussteigen, Be- und Entladen sowie dessen Betankung, 15 PS / 11 kW Nutzleistung. Deren gelegentlicher Gebrauch
Reinigung und Reparatur. ist zudem ohne Begrenzung der Nutzleistung versichert,
sofern für das Führen keine behördliche Erlaubnis erfor-
Um eine Doppelversicherung und damit entsprechend
derlich ist.
erhöhte Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung zu
vermeiden, ist der Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtver- Nicht versichert ist hingegen der Gebrauch von eigenen
sicherung nach § 3 b) ausgeschlossen. Versicherungsschutz Segelbooten sowie der Gebrauch von eigenen Wasserfahr-
bieten wir für den von der Kfz-Haftpflichtversicherung zeugen mit Motoren.
nicht erfassten Bereich. Dazu zählt z.B. die Schädigung Luftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 c) und d))
Dritter in der Eigenschaft der versicherten Person als
Versichert ist der Gebrauch von nach deutschem Recht
• Beifahrer beim Öffnen der Beifahrertür, nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und
• Helfer bei Reparaturarbeiten an einem fremden Kfz, Fluggeräten (z.B. unbemannte Drachen bis 30 m Flughöhe).
• Fahrzeughalter wegen Schäden durch das parkende Kfz. Für den Gebrauch der in § 5 Nr. 1 d) genannten Luftfahr
zeuge bieten wir unter den dortigen Beschränkungen
Arbeitsmaschinen und Stapler (zu § 5 Nr. 1 a))
(Antrieb, Masse) überdies Versicherungsschutz, auch wenn
Arbeitsmaschinen sind nach ihrer Bauart und der damit diese der Versicherungspflicht unterliegen. Als Flugmodelle
fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von gelten hierbei auch Multicopter (Drohnen), sofern diese
Personen oder Gütern, sondern zur Verrichtung von nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung
Arbeiten bestimmte Fahrzeuge, wie z.B. Aufsitzrasen genutzt werden.
mäher und Schneeräumgeräte.
Versichert ist auch der Gebrauch von Kitesport-Drachen
Hub- und Gabelstapler sind nach ihrer Bauart für das einschließlich der zugehörigen Sportgeräte (z.B. Kite-Surf-
Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von boards, Kite-Skier, Kite-Buggys), sofern hierfür nach
Lasten bestimmte Fahrzeuge. deutschem Recht keine Versicherungspflicht besteht oder
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (zu § 5 Nr. 1 a)) die Gesamtmasse des Drachens maximal 5 kg beträgt.
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit kann sich auch Ferngelenkte Modellfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1)
aus im Fahrzeugschein eingetragenen Veränderungen Uneingeschränkt versichert ist der Gebrauch von fernge
ergeben (z.B. Drosselung des Fahrzeuges). lenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen.
(Elektro-)Fahrräder (zu § 5 Nr. 1 a)) Für den Gebrauch von ferngelenkten Luftmodellfahrzeu-
Der Kraftfahrzeug-Ausschluss nach § 3 b) gilt weder für gen bieten wir Versicherungsschutz im Rahmen von § 5
Fahrräder noch für andere durch Muskelkraft getriebene Nr. 1 c) und d).
Fortbewegungsmittel (z.B. Skateboards oder Inlineskates).
Für diese Fortbewegungsmittel bieten wir uneingeschränk-
ten Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind jedoch
gemäß § 3 o) Ansprüche aus der Teilnahme an Radrennen
sowie den zur Vorbereitung des Rennens von einem
Veranstalter organisierten oder vorgeschriebenen Trainings,
bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit geübt
wird.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 8
[Seite 9]
Zu § 6 Tiere Bausumme (zu § 7 Nr. 3)
Die Bausumme umfasst die endgültigen Herstellungskos-
Private Tierhaltung (zu § 6)
ten für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der
Versicherungsschutz besteht insbesondere als Halter von Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen sowie des
zahmen Haustieren (z.B. Katzen oder Vögel) und gezähm- Aufwandes für Baustoffe und Bauteile und deren Anliefe-
ten Kleintieren (z.B. Hamster). rung.
Versichert ist auch die Haltung von Nutztieren (z.B. Rinder, Nicht berücksichtigt werden Grundstücks- und Erschlies-
Schafe, Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen sungskosten sowie Baunebenkosten, wie Makler-, Archi
Zwecken. tekten- und Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und
Nicht versichert ist hingegen die Tierhaltung zu gewerb behördliche Gebühren.
lichen oder landwirtschaftlichen Zwecken.
Tierhütung (zu § 6) Zu § 8 Besondere Umweltrisiken
Ausgeschlossen ist nach § 3 c) nur die gesetzliche Haft-
Entstehung von Rettungskosten (zu § 8 Nr. 1.2)
pflicht als Tierhalter.
Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
Daher besteht auch Versicherungsschutz als nicht ge-
des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß-
werbsmäßiger
nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.
• Hüter fremder Hunde,
Kostenersatz (zu § 8 Nr. 1.2)
• Hüter oder Reiter fremder Pferde,
Rettungs-, Gerichts-, Anwalts- und außergerichtliche
• Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke.
Gutachterkosten ersetzen wir entsprechend § 3 Nr. 3 der
Ausgeschlossen bleiben gemäß § 3 h) Ansprüche wegen B62 auch über die Versicherungssumme hinaus.
Schäden an geliehenen oder gemieteten Pferden und
Fuhrwerken sowie gemäß § 3 o) Ansprüche aus der Umweltschaden (zu § 8 Nr. 2)
Teilnahme an Pferderennen sowie den zur Vorbereitung Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes
des Rennens von einem Veranstalter organisierten oder ist eine
vorgeschriebenen Trainings, bei denen die Erzielung von • S chädigung von geschützten Arten und natürlichen
Höchstgeschwindigkeit geübt wird. Lebensräumen,
• Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Zu § 7 Immobilien • Schädigung des Bodens.
Einfamilienhaus (zu § 7 Nr. 1.1 b))
Der Versicherungsschutz gilt auch für Reihenhäuser oder
Doppelhaushälften.
Benachteiligungen bei Vermietung
(zu § 7 Nr. 2 c) und d))
Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang
mit einer nach § 7 Nr. 2 c) und d) versicherten Vermietung
auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus
Benachteiligungen, insbesondere nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz. Gründe für eine Benachteili-
gung können z.B. die Rasse, die ethnische Herkunft, das
Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine
Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität sein.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften herbeiführen.
B662 / pdf / 06.26.2
InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5
Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0
Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de
Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „L“
[Seite 1]
Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „L“
A. Selbstbehalt bzw. Schadenfreiheitsrabatt 2. Erhöhter Selbstbehalt 400 €
(Es gilt grundsätzlich die Klausel 7780; ist ein obligatorischer Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,
Selbstbehalt vereinbart, gilt ausschließlich die entsprechende haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe
Klausel 7781, 7782 bzw. 7783; ist anstelle des Selbstbehalts von 400 € zu tragen.
die Beitragsanpassung vereinbart, gilt ausschließlich die
3. Künftige Verminderung des Selbstbehaltes
Klausel 7771)
Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-
Klausel 7780: Wegfall des Selbstbehaltes von 150 € schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden
bei 5 Jahre schadenfreier Versicherungszeit eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2
so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem
1. Kein Selbstbehalt
Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz
Wir ziehen im Schadenfall keinen Selbstbehalt ab, sofern bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht
seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz gegen die wurde.
im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder
einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten Klausel 7782: V
erminderung des Selbstbehaltes von 600 €
5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde. auf 300 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche-
2. Selbstbehalt 150 € rungszeit
Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, 1. Verminderter Selbstbehalt 300 €
haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 300 €
von 150 € zu tragen. ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz
3. Zahlung zu schadenfreien Verträgen gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren
bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in
Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllt, werden wir
den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
Sie bei Auszahlung einer Entschädigung darauf hinweisen,
erbracht wurde.
dass im Falle weiterer Schäden der Selbstbehalt nach Nr. 2
abgezogen wird. Wir werden Ihnen dabei auch die 2. Erhöhter Selbstbehalt 600 €
Möglichkeit einräumen, sich innerhalb eines Monats dafür Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,
zu entscheiden, statt des Selbstbehaltes einen erhöhten haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe
Beitrag zu zahlen, der dann nach 5-jähriger Schadenfrei- von 600 € zu tragen.
heit wieder gesenkt wird.
3. Künftige Verminderung des Selbstbehaltes
4. Künftiger Wegfall des Selbstbehaltes Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-
Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden
schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2
eingetreten, so fällt der Selbstbehalt weg, wenn über so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem
einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz
letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz bestand, bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht
ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht wurde. wurde.
Klausel 7781: Verminderung des Selbstbehaltes von 400 € Klausel 7783: V
erminderung des Selbstbehaltes von 800 €
auf 150 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche- auf 500 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche-
rungszeit rungszeit
1. Verminderter Selbstbehalt 150 € 1. Verminderter Selbstbehalt 500 €
Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 150 € Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 500 €
ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz
gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren
bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in
den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
erbracht wurde. erbracht wurde.
Gültig ab 07.2013
[Seite 2]
2. Erhöhter Selbstbehalt 800 € B. Single-Haftpflicht
Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, (Gilt nur, soweit eine Single-Haftpflicht vereinbart ist)
haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe
von 800 € zu tragen. Klausel 9531: B
esondere Bedingungen zur Privat-Haft-
pflichtversicherung für Alleinstehende
3. Künftige Verminderung des Selbstbehaltes
Versichert sind Sie und Ihre Kinder entsprechend § 2 Nr. 1 der
Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. Weitere Familien
schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden angehörige oder sonstige in Ihren Haushalt eingegliederte
eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2 Personen sind entgegen § 2 der Bedingungen zur Privathaft-
so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem pflichtversicherung nicht mitversichert und fallen auch nicht
Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz unter die Vorsorgeversicherung nach § 4 der Allgemeinen
bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft.
wurde.
Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt
1. Voraussetzungen
Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in
Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche-
rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten
Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht
und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
erbracht wurde.
2. Wegfall
Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei-
heitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden
Versicherungsjahr weg.
3. Wiedergewährung
Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird
wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver-
sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr
erbracht wurde.
4. Erstmalige Gewährung
Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden
freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben,
wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche-
rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Vorausset
zungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden Entschä-
digungszahlungen gelten die Regelungen nach Nr. 2 und
Nr. 3.
5. Sonderregelung für Wohngebäude
Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus-
setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude
vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der
Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit
noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist.
Klauseln_PHV_L / pdf / 06.26.2
InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5
Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0
Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de
Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: B62 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft
[Seite 1]
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft B62
Inhalt
§1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2
§2 Versicherte Leistungen. . . . . . . . . . . . 2
§3 Begrenzung der Leistungen . . . . . . . . . 2
§ 4 Neu hinzukommende Risiken,
Veränderungen des versicherten Risikos . . . 3
§5 Beitragsangleichung . . . . . . . . . . . . . 3
§6 Obliegenheiten vor Schadeneintritt. . . . . . 3
§7 Obliegenheiten bei Schadeneintritt. . . . . . 4
§8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . . 4
§9 Abtretung von Versicherungsansprüchen. . . 4
§ 10 Mitversicherte Personen . . . . . . . . . . . 4
Gültig ab 24.10.2017
[Seite 2]
§ 1 Gegenstand der Versicherung § 3 Begrenzung der Leistungen
Versicherungsschutz besteht im Umfang des versicherten 1. Versicherungssumme
Risikos für den Fall, dass Sie
1.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
• wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be-
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall) grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
• aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
rechtlichen Inhalts erstreckt.
• von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch 1.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
genommen werden. eintretende, zeitlich zusammenhängende Versicherungs-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha- diese
denereignis geführt hat, kommt es nicht an. • auf derselben Ursache oder
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
§ 2 Versicherte Leistungen sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang
beruhen.
1. Leistungen
2. Vereinbarter Selbstbehalt
1.1 Der Versicherungsschutz umfasst
Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
• die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Auch bei Schäden, deren Höhe den vereinbarten Selbstbe-
• Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzver- halt nicht übersteigt, bleiben wir zur Abwehr unberechtig-
pflichtungen. ter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn 3. Kosten
Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
3.1 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die
nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und
Versicherungssumme angerechnet.
wir hierdurch gebunden sind. Von Ihnen ohne unsere
Zustimmung abgegebene bzw. geschlossene Anerkennt- 3.2 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
nisse und Vergleiche binden uns nur, soweit der Anspruch einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssum-
me zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
1.3 Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung
für uns festgestellt, haben wir Sie binnen 2 Wochen vom 4. Rentenzahlungen
Anspruch des Dritten freizustellen. 4.1 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
2. Vollmachten leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
2.1 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des
sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch
Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche
verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen
wird die zu leistende Rente von uns nur im Verhältnis der
abzugeben.
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
2.2 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Kapitalwert der Rente erstattet.
über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
4.2 Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den
chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs-
Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung in der jeweils
2.3 Erlangen Sie das Recht, die Aufhebung oder Minderung gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevoll-
4.3 Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an
mächtigt, dieses Recht auszuüben.
laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der
3. Kostenbeteiligung bei Strafverfahren Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig- nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi-
nisses, das einen versicherten Haftpflichtanspruch zur cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun-
Folge haben kann, von uns die Bestellung eines Verteidi- gen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
gers für Sie gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die abgesetzt.
sich aus der Gebührenordnung ergebenden oder mit uns 5. Verursachung von Mehraufwendungen
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflicht
anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-
gleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von
der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu-
kommen.
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft 2
[Seite 3]
§ 4 Neu hinzukommende Risiken, § 5 Beitragsangleichung
Veränderungen des versicherten Risikos
1. Ermittlung durch einen Treuhänder
1. Neu hinzukommende Risiken 1.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
1.1 Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versiche-
des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen
des bestehenden Vertrages sofort versichert. Dies gilt Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
jedoch nicht für Risiken, zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
a) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
Rahmen eines kurzfristigen Versicherungsvertrages zu Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent-
versichern sind, satz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare
ganze Zahl ab.
b) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen. 1.2 Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
Bei der Neuanschaffung eines Hundes gilt der Versiche-
für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
rungsschutz abweichend von Absatz b) auch, wenn dieser
leistungen.
der Versicherungspflicht unterliegt.
1.3 Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres
1.2 Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes
ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah-
neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese
lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
neu angemeldeten Schadenfälle.
Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein,
bevor Sie das neue Risiko angezeigt haben, müssen Sie 2. Durchführung der Beitragsangleichung
nachweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der 2.1 Ergibt sich nach Nr. 1 eine Erhöhung, sind wir berechtigt
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag
zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. um den festgestellten Prozentsatz zu verändern. Der
1.3 Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse- veränderte Beitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitrags-
nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die rechnung bekannt gegeben.
Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat 2.2 Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in
nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der jedem der letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
dessen Entstehung. jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den
2. Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
Risikos Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
2.1 Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö-
erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
hungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies
schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
gilt jedoch nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder
würde.
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Ausgenommen
hiervon sind aber versicherungspflichtige Hunde. 3. Schwellenwert
2.2 Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung mitzutei- Liegt die Veränderung nach Nr. 1 oder Nr. 2 unter 5 %,
len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
§ 6 Obliegenheiten vor Schadeneintritt
eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen
und auf unseren Wunsch nachzuweisen. Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf
2.3 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
Veränderung berichtigt. Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat,
3. Risikoerhöhungen durch Änderung bestehender gilt jedoch ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften
3.1 Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö-
hungen des versicherten Risikos durch Änderung beste-
hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
3.2 In diesen Fällen sind wir jedoch berechtigt, den Vertrag
unter Einhalt einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in
welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft 3
[Seite 4]
§ 7 Obliegenheiten bei Schadeneintritt 1.3 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
1. Anzeige des Versicherungsfalles bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch
Uns ist jeder Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfol-
auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben gen hinzuweisen.
wurden.
2. Kündigung
2. Schadenminderung und Mithilfe Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den
Minderung des Schadens sorgen. Dabei sind unsere Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der
Weisungen zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung wird
Zudem sind Sie verpflichtet, uns ausführliche und wahr- mit Zugang bei Ihnen wirksam. Das Kündigungsrecht
heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegen-
der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei- Fahrlässigkeit beruhte.
tung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
§ 9 Abtretung von Versicherungsansprüchen
3. Anzeige von gegen Sie eingeleiteten Maßnahmen
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten
ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen digten Dritten ist zulässig.
oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, muss uns
dies ebenfalls unverzüglich angezeigt werden.
§ 10 Mitversicherte Personen
4. Widerspruchspflicht
Alle für Sie geltenden Bestimmungen dieser Bedingungen
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
sind auf mitversicherte Personen entsprechend anzuwen-
Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie
den.
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es hierfür
nicht.
5. Überlassung der Prozessführung
Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht, sind Sie verpflichtet, uns die Führung des
Verfahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem
Namen einen Rechtsanwalt. Dem Rechtsanwalt müssen
Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
§ 8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
1. Versagung oder Kürzung der Leistung
1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich
verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir
berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie
nachweisen, dass
a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt wurde oder
b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsver
letzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistung ursächlich war.
B62 / pdf / 06.26.5
InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5
Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0
Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de
Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: B01 Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft B01
Inhalt
§1 Am Vertrag beteiligte Personen . . . . . . . 2
§2 Vorvertragliche Anzeigepflicht . . . . . . . . 2
§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes,
Zahlung des ersten Beitrages. . . . . . . . . 2
§4 Zahlung des Folgebeitrages . . . . . . . . . 3
§5 Lastschriftverfahren . . . . . . . . . . . . . 3
§6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung. . . 3
§7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode. . . 3
§8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. . 4
§9 Herabsetzung des Beitrages . . . . . . . . . 4
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen . . . . 4
§ 11 Verjährung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
§ 12 Meinungsverschiedenheiten,
Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . 4
§ 13 Anzuwendendes Recht. . . . . . . . . . . . 4
§ 14 Keine Nachteile gegenüber GDV-
Musterbedingungen . . . . . . . . . . . . . 4
§ 15 Mindeststandards Arbeitskreis
Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . . 4
§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen. . . . . 5
§ 17 Sanktionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . 5
Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat
versicherungsbedingungen. . . . . . . . . . . . . 5
Verbindliche Erläuterungen zu den B01. . . . . . . 5
Gültig ab 31.08.2022
[Seite 2]
§ 1 Am Vertrag beteiligte Personen 3. Kündigung
Wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder
1. Vertragsparteien
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
1.1 Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. fahrlässig gemacht haben, können wir anstelle eines
1.2 Wir als Ihr Versicherer erbringen die vertraglich zuge Rücktrittes nach Nr. 2 den Versicherungsvertrag unter
sicherten Leistungen. Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform
kündigen. Dies gilt nicht, wenn unser Kündigungsrecht
2. Versicherte Person
nach Nr. 4 ausgeschlossen ist.
2.1 Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
ausschließlich Ihnen zu, auch soweit eine andere Person 4. Rückwirkende Vertragsanpassung
versichert ist. Unsere Rechte nach Nr. 2 und Nr. 3 sind ausgeschlossen,
2.2 Für die Erfüllung der Obliegenheiten aus dem Vertrag sind wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
sowohl Sie als auch die versicherte Person verantwortlich. Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten. In diesem Fall
3. Repräsentant werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten müssen Sie rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtver-
sich zurechnen lassen. Sofern der Vertrag durch eine von letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun-
Ihnen bevollmächtigte Person abgeschlossen wurde, gilt gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
dies bereits im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht standteil. Sind Sie mit den geänderten Bedingungen nicht
(§ 2). einverstanden, können Sie den Vertrag jederzeit mit
sofortiger Wirkung kündigen.
4. Rechtsnachfolger
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechts 5. Ausübung unserer Rechte
nachfolger und sonstige Anspruchssteller entsprechend 5.1 Wir können uns auf die Ausübung unserer Rechte nach
anzuwenden. Nr. 2 bis Nr. 4 nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig-
ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
§ 2 Vorvertragliche Anzeigepflicht kannten oder wenn wir es versäumt haben, Sie durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen.
1.1 Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle 5.2 Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats
Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, schriftlich geltend machen, nachdem wir von der Verlet-
nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Dabei haben
unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
vereinbarten Inhalt zu schließen. stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
1.2 Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer
nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertrags Erklärung angeben.
annahme, Fragen im Sinne von Nr. 1.1 stellen. 5.3 Unsere Rechte erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn
2. Rücktritt
die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde.
2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr
erheblichen Umständen berechtigen uns, vom
Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn
§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung
unser Rücktrittsrecht nach Nr. 3 oder Nr. 4 ausgeschlossen
des ersten Beitrages
ist. 1. Beginn des Versicherungsschutzes
2.2 Sind die Voraussetzungen nur im Hinblick auf einen Teil 1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs
der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch den schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten
Vertrag versichert sind, können wir unser Recht auch für Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 zahlen.
den übrigen Teil ausüben. Dies gilt jedoch nur, wenn
1.2 Ist Ihnen bei Antragstellung bekannt, dass ein Ver
anzunehmen ist, dass wir für diesen Teil allein den Vertrag
sicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen
kein Versicherungsschutz.
hätten.
2. Rechtzeitige Zahlung
2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungs
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,
schein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste
dürfen wir den Versicherungsschutz jedoch nicht versagen,
Beitrag
wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder
unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des a) vor Vertragsbeginn gezahlt wird oder
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den b) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs-
Umfang der Leistung ursächlich war. scheines gezahlt wird oder
c) von uns entsprechend § 5 im Lastschriftverfahren
eingezogen werden kann.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 2
[Seite 3]
3. Leistungsfreiheit 3. Beendigung des Lastschriftverfahrens
Zahlen Sie den ersten Beitrag verspätet, beginnt der Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben
Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht, wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu berechtigt, künftig Beitragszahlung außerhalb des
vertreten haben. Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind in diesem Fall
zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn Sie
4. Rücktritt
von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir
vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
§ 6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung
gezahlt ist. Im Falle des Rücktritts steht uns eine angemes-
sene Geschäftsgebühr zu. Wir können nicht zurücktreten, 1. Vertrag mit Verlängerung
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
1.1 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-
vertreten haben.
nen Zeitraum abgeschlossen und verlängert sich über den
Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht
§ 4 Zahlung des Folgebeitrages von Ihnen oder uns gekündigt wird.
1. Fälligkeit 1.2 Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang
Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen ge-
Die Folgebeiträge sind zum Monatsersten des Beginns
wünschten späteren Zeitpunkt kündigen.
jeder Versicherungsperiode fällig.
1.3 Wir können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu
2. Verzug dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin
2.1 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungs
Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die jahres kündigen.
verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
2. Vertrag ohne Verlängerung
2.2 Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug
Ist nach dem Versicherungsschein keine automatische
entstandenen Schadens zu verlangen.
Vertragsverlängerung entsprechend Nr. 1.1 vorgesehen,
3. Zahlungsaufforderung weil Sie mit uns die Absicherung einer vorübergehenden
Sind Sie mit der Zahlung in Verzug, werden wir Sie auf Gefahr vereinbart haben (z.B. Bauwesenversicherung),
Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen endet die Versicherung abweichend von Nr. 1 zum
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. vereinbarten Ablauf.
Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die 3. Kündigung nach einem Versicherungsfall
rückständigen Beträge des Beitrages sowie die Zinsen und
3.1 Nach einem Versicherungsfall kann der Vertrag vorzeitig
Kosten im Einzelnen beziffern und die mit dem Fristablauf
gekündigt werden, wenn wir eine Leistung erbracht oder
verbundenen Rechtsfolgen angeben.
Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.
4. Leistungsfreiheit Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn ein Geschädig-
Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der ter Sie wegen eines unter den Versicherungsschutz
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur fallenden Haftpflichtanspruches verklagt.
Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie mit der 3.2 Unsere Kündigung muss Ihnen spätestens einen Monat
Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen nach Leistung, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft
wurden. des Urteiles zugegangen sein und wird einen Monat nach
Zugang bei Ihnen wirksam.
§ 5 Lastschriftverfahren 3.3 Ihnen steht das Kündigungsrecht nach Nr. 1.2 zu.
1. Rechtzeitigkeit der Zahlung
§ 7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto verein-
bart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum 1. Versicherungsjahr
Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und Sie einer Ein Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum
berechtigten Einziehung nicht widersprechen. von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
2. Unverschuldete verspätete Zahlung jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-
rungsjahr entsprechend verkürzt.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch 2. Versicherungsperiode
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schrift 2.1 Bei jährlicher Beitragszahlung entspricht die Versicherungs-
lichen Zahlungsaufforderung erfolgt. periode dem Versicherungsjahr.
2.2 Ist die Zahlung des Beitrages in halbjährlichen, vierteljähr
lichen oder monatlichen Raten vereinbart, unterteilt sich
das Versicherungsjahr entsprechend in zwei, vier oder
zwölf Versicherungsperioden.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 3
[Seite 4]
2.3 Bei Verträgen ohne Verlängerung (§ 6 Nr. 2) entspricht die E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Versicherungsperiode der Vertragslaufzeit. Telefon: 0800 / 3696000; Fax: 0800 / 3699000
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab
§ 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung hängige und für Sie kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
stelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf
fahren vor dieser Stelle teilzunehmen.
der Versicherungsperiode haben wir nur Anspruch auf den
Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Sofern Sie diesen Versicherungsvertrag online (z.B. über
Versicherungsschutz bestanden hat. eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die
Wenn wir nach § 2 vom Vertrag zurücktreten oder Sie
Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen
Ihren Antrag nach § 8 des Gesetzes über den Versiche-
Union (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) wenden. Ihre
rungsvertrag (VVG) widerrufen oder einen Widerspruch
Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG erklären, steht uns der Teil des
Ombudsmann für Versi-cherungen weitergeleitet.
Beitrages zu, welcher der Vertragszeit entspricht, die bis
zum Zugang der Erklärung bei der anderen Partei abge 1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten
laufen ist. Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige
Aufsicht wenden. Als Versicherer unterliegen wir der
§ 9 Herabsetzung des Beitrages
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach Sektor Versicherungsaufsicht
Stellung Ihres Versicherungsantrages oder nach Vertrags- Graurheindorfer Straße 108
schluss weg oder haben sie ihre Bedeutung verloren oder 53117 Bonn
wurde ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenom-
E-Mail: poststelle@bafin.de
men, sind wir verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt
Telefon: 0228 / 41080; Fax: 0228 / 41081550
herabzusetzen, zu dem Sie uns den Wegfall melden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht keine Schlichtungsstelle ist
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen
und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten 1.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu
Sie bitte an unsere Hauptverwaltung. beschreiten.
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht
2. Zuständiges Gericht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- 2.1 Wenn Sie uns aus diesem Versicherungsvertrag verklagen
schriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. sollten, ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. Örtlich
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur
Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermange-
einer Änderung Ihres Namens. lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2.2 Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz
§ 11 Verjährung zuständigen Gericht erheben.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
§ 13 Anzuwendendes Recht
drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
(BGB).
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns § 14 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster
angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel- bedingungen
dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen
Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedin-
unsere Entscheidung in Textform zugeht.
gungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum
§ 12 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen
Gericht Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden.
1. Meinungsverschiedenheiten
§ 15 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs-
1.1 Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind
prozesse
oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von
Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich Wir garantieren Ihnen, dass unsere Bedingungen die
an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Versicherungsombudsmann e.V. vom Februar 2010 erfüllen.
Postfach 080632
10006 Berlin
Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 4
[Seite 5]
§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen Grobe Fahrlässigkeit
Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche
Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungs- Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird. Dies
nehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren (BGH VersR 94, S. 314), wenn selbst einfachste Überlegun-
Vertrag. gen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen
werden, die jedermann einleuchten müssen.
§ 17 Sanktionsklausel Vorsatz
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Vorsatz ist eine bewusste Handlung oder ein bewusstes
mungen – Versicherungsschutz und Anspruch auf jegliche Unterlassen, welches ein bestimmtes Ergebnis beabsichtigt
Leistungen nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
tragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Arglistige Täuschung
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union, Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn
der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutsch- jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum
land entgegenstehen. hervorruft, um diesen zu einer erwünschten Handlung zu
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank bewegen. Auch wenn dies in den Bedingungen nicht
tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von ausdrücklich aufgeführt ist, besteht im Falle arglistiger
Amerika und des Vereinigten Königreichs, soweit dem Täuschung die Möglichkeit zur Anfechtung von Rechtsge-
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der schäften mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit von Anfang
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. an (§ 142 BGB).
Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat Verbindliche Erläuterungen zu den B01
versicherungsbedingungen Zu § 1 Am Vertrag beteiligte Personen
Repräsentant Besitz des Versicherungsscheines (zu § 1 Nr. 2.1)
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer in dem Auch wenn die versicherte Person den Versicherungs-
Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, schein besitzt, steht die Ausübung der Rechte aus diesem
aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses Vertrag nur Ihnen zu.
an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h.
mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist (BGH Verhalten der versicherten Person (zu § 1 Nr. 2.2)
21.04.1993 - IV ZR 34/92). Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die
Das kann z.B. der Hausverwalter der versicherten Immobilie Interessen der versicherten Person umfasst, müssen Sie
sein, im Hinblick auf die Pflicht, Wasserleitungen abzu sich für Ihre Interessen die Kenntnis und das Verhalten der
sperren, oder die Ehefrau im Hinblick auf den versicherten versicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr
und ausschließlich von ihr getragenen Schmuck. Repräsentant ist.
Unverzüglich
Zu § 3 Beginn des Versicherungsschutzes
Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“.
Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalles an, Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
welche Zeitspanne noch als unverzüglich anzusehen ist. (zu § 3 Nr. 1)
Wir werden jedoch in keinem Fall etwas einwenden, Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
wenn Sie eine unverzüglich zu erfüllende Anzeigepflicht Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
innerhalb einer Woche erfüllen. eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin
Verschuldensfragen bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden
bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises
In den B01 sowie in den übrigen Bedingungen werden in
unserer Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem
Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen des
Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und des
Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschiedene Begriffe im
vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dabei
Zusammenhang mit Verschuldensfragen verwendet:
leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer
Fahrlässigkeit unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der
Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der
Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre
diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an
uns abtreten.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 5
[Seite 6]
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns Zu § 14 Keine Nachteile gegenüber
abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden GDV-Musterbedingungen
tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der
Die aktuell vom Gesamtverband der Deutschen Versiche-
Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur
rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen
Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel
sind unter www.gdv.de einzusehen. Unsere Bedingungs-
erbrachte Leistung zurückverlangen.
garantie bezieht sich auf den Stand der Musterbedingun-
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den gen zu dem in § 14 genannten Stichtag.
Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegen-
Sollte entgegen unserer Bedingungsgarantie eine für Sie
über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
nachteilige Abweichung von den Musterbedingungen
festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des
vorliegen, können Sie verlangen, dass wir Sie so stellen,
Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen
als würden anstelle unserer Bedingungen die entsprechen-
für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
den, vom GDV empfohlenen Bedingungen gelten.
Uhrzeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1)
Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu Zu § 15 Mindeststandards Arbeitskreis
vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend Beratungsprozesse
von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr,
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungspro-
sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um
zesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände
0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages
und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt
endet.
Risikoanalysen und Mindeststandards für die Vermittler.
Wir garantieren die Einhaltung der Mindeststandards mit
Zu § 4 Zahlung des Folgebeitrages dem in § 15 genannten Stand.
Verzicht auf außerordentliches Kündigungsrecht
Zu § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen
Wir verzichten ausdrücklich auf das uns nach den gesetz
lichen Bestimmungen zustehende Recht zur außerordent Wenn wir ein Bedingungswerk verbessern, gilt dieses
lichen Kündigung wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages. unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für
bestehende Verträge:
Zu § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, a) die geänderten Bedingungen enthalten keine Regelun-
Kündigung gen, die sich nachteilig für die Versicherungsnehmer
auswirken können,
Zusammentreffen mehrerer Kündigungen b) d
ie verbesserten Bedingungen sind für die Kunden nicht
Werden zu einem Vertrag mehrere Kündigungen ausge mit einem Mehrbeitrag verbunden.
sprochen (gemäß § 6 oder nach anderen Bestimmungen), Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränder
so gilt immer die Kündigung, die zum frühesten Zeitpunkt ter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen,
wirksam wird. gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir
Kündigung nach einem Versicherungsfall (zu § 6 Nr. 3.3) können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der
neuen Bedingungen nicht berufen.
Sie können den Vertrag nach einem Versicherungsfall auch
dann mit sofortiger Wirkung (oder zu einem von Ihnen Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer
gewünschten späteren Zeitpunkt) kündigen, wenn der gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei
Vertrag entsprechend Nr. 2 für einen festen Zeitraum Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneinge-
abgeschlossen wurde. schränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen.
Zu § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags
beendigung
Bei Vertragsbeginn fehlendes versichertes Interesse
Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
rung nicht besteht oder die Versicherung für ein künftiges
Interesse genommen ist, welches nicht entsteht, sind Sie
entsprechend § 80 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag (VVG) nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Wir
können stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
B01 / pdf / 06.26.9
InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5
Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0
Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de
Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de