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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

InterRisk L: die Bedingungen im Volltext

Einstiegstarif mit Selbstbehalt 150 Euro bis zur Schadenfreiheit, Mietsachschäden an Räumen bis 300.000 Euro, ohne Schlüsselverlust, geliehene Sachen, Hunde und Nebentätigkeiten.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.“B62 § 3 Nr. 1.1 (Höhe laut Versicherungsschein), Seite 2
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis 100.000 €„Die Entschädigung ist auf 100.000 € begrenzt.“§ 12 Nr. 3, Seite 6
Jahreshöchstleistung (Maximierung)nicht geregelt
Selbstbeteiligung Standard150 €„Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von 150 € zu tragen.“Klausel 7780 Nr. 2 (Grundregel; entfällt nach 5 schadenfreien Jahren), Seite 1
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet ist“§ 2 Nr. 1 c), Seite 2
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung.“Erläuterungen zu § 2 (Wartezeit bis 1 Jahr), Seite 7
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr eintreten.“§ 9 b), Seite 5
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden.“B01 § 14, Seite 4
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren Vertrag.“B01 § 16, Seite 5
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.“B62 § 4 Nr. 1.1, Seite 3

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernicht geregelt
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind“§ 2 Nr. 4 a), Seite 2
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltnicht geregelt
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei um eine verantwortliche Betätigung handelt“§ 4 Nr. 1 d), Seite 3
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)nicht geregelt
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z.B. gesetzliche Rückgriffsansprüche von Versicherern oder Arbeitgebern)“§ 2 Nr. 5 a) (nur Regress- und Drittansprüche), Seite 2

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis 300.000 €„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Wohnräumen und sonstigen von den versicherten Personen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.“§ 11 Nr. 1 (bis 300.000 €, Nr. 3; Schimmel ausgeschlossen), Seite 6
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)nein„wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder unberechtigt in Besitz genommen sind“§ 3 h) (nur gemietete Räume nach § 11), Seite 2
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder unberechtigt in Besitz genommen sind“§ 3 h), Seite 2
Verlust privater Schlüsselnein„aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) von Sachen“§ 3 j), Seite 2
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennein„aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) von Sachen“§ 3 j), Seite 2
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja„wegen Schäden durch häusliche Abwässer einschließlich Rückstau des Straßenkanals“§ 7 Nr. 2 b) (Abwasser; Allmählichkeit nicht geregelt), Seite 4
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis 300.000 €„Die Entschädigung ist auf 300.000 € begrenzt.“§ 10 Nr. 3, Seite 5
Be- und Entladeschädennein„Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen sowie dessen Betankung, Reinigung und Reparatur.“Erläuterungen zu § 5 (Kfz-Ausschluss § 3 b)), Seite 8
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennein„aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art“§ 3 a), Seite 2

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit“§ 5 Nr. 1 a), Seite 3
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„ohne Segel, Motoren und Treibsätze“§ 5 Nr. 1 b) (eigene Segel- und Motorboote nicht versichert), Seite 3
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„mit Motoren ohne Begrenzung der Nutzleistung, sofern es sich um den gelegentlichen Gebrauch eines fremden Wassersportfahrzeuges handelt und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist“§ 5 Nr. 1 b), Seite 3
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 250 g Startmasse“§ 5 Nr. 1 d), Seite 3
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Für den Gebrauch von Elektrofahrrädern, die diese Geschwindigkeitsgrenze und Nutzleistung nicht überschreiten und hierdurch nicht der Versicherungspflicht unterliegen, bieten wir ebenfalls Versicherungsschutz.“Erläuterungen zu § 5 Nr. 1 a), Seite 8
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Haltung von Tieren.“§ 6 (Hunde, Pferde ausgeschlossen), Seite 4
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„Hüter fremder Hunde, • Hüter oder Reiter fremder Pferde“Erläuterungen zu § 6, Seite 9
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„bei der Ausübung von Sport (außer Jagd sowie Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeugrennen)“Erläuterungen zu § 1 (Jagd ausgeschlossen, § 3 n)), Seite 7

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„Der Versicherungsschutz bezieht sich auf im Inland gelegene Immobilien.“§ 7 Nr. 6 (Einfamilienhaus und selbstbewohnte Wohnungen, Nr. 1.1 und 1.2), Seite 4
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„ein Wochenend- oder Ferienhaus“§ 7 Nr. 1.1 c) (nur Inland, Nr. 6), Seite 4
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„einer Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus“§ 7 Nr. 2 c) (dazu einzelne Räume), Seite 4
Unbebaute Grundstückenein„als Haus- oder Grundbesitzer sowie als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten“§ 3 d) (§ 7 nennt keine unbebauten Grundstücke), Seite 2
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 € je Bauvorhaben“§ 7 Nr. 3.1, Seite 4
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)nicht geregelt
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nein„ausschließlich für Behältnisse (z.B. Benzinkanister) bis 50 Liter oder Kilogramm Fassungsvermögen je Behältnis“§ 8 Nr. 1.1, Seite 5
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis zur Deckungssumme„öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz“§ 8 Nr. 2.1, Seite 5
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)“§ 7 Nr. 2 a), Seite 4

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der Wirksamkeit dieser Versicherung von einem zahlungsunfähigen Außenstehenden (Schadenverursacher) geschädigt werden.“§ 13 Nr. 1 (ohne Schäden an Fahrzeugen, Immobilien, Tieren und reine Vermögensschäden, Nr. 2.3), Seite 6
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art“§ 3 a), Seite 2
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art“§ 3 a), Seite 2

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.“B62 § 8 Nr. 1.1, Seite 4
Laufzeit und Kündigungja„Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen gewünschten späteren Zeitpunkt kündigen.“B01 § 6 Nr. 1.2, Seite 3
Beitragsanpassungsklauselja„Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre“B62 § 5 Nr. 1.1 (Beitragsangleichung), Seite 3
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennein„aus der Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeugrennen“§ 3 o) (dazu Persönlichkeitsrechtsverletzungen, § 3 k)), Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: B662 Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“
[Seite 1] Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ B662 Inhalt §1 Versichertes Risiko . . . . . . . . . . . . . . 2 §2 Versicherte Personen. . . . . . . . . . . . . 2 §3 Ausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 §4 Mitversicherte Tätigkeiten . . . . . . . . . . 3 §5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge . . . . . . 3 §6 Tiere. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 §7 Immobilien. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 §8 Besondere Umweltrisiken. . . . . . . . . . . 5 §9 Auslandsschäden. . . . . . . . . . . . . . . 5 § 10 Übertragung elektronischer Daten . . . . . . 5 § 11 Schäden an gemieteten Räumen. . . . . . . 6 § 12 Vermögensschäden . . . . . . . . . . . . . 6 § 13 Ausfalldeckung. . . . . . . . . . . . . . . . 6 Verbindliche Erläuterungen zu den B662. . . . . . 7 Gültig ab 24.10.2017 [Seite 2] § 1 Versichertes Risiko 5. Gegenseitige Ansprüche Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Haftpflicht-Ver- Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche aus sicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B62) und Schäden der versicherten Personen untereinander, soweit der nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haft- es sich handelt um: pflicht der versicherten Personen in deren Eigenschaft als a) Ansprüche, die von Dritten erhoben werden Privatperson. (z.B. gesetz­liche Rückgriffsansprüche von Versicherern oder Arbeit­gebern), § 2 Versicherte Personen b) unmittelbare Ansprüche, sofern Sie oder eine nach Nr. 1 mitversicherte Person von einer nach Nr. 4 mitversi­ 1. Familienangehörige cherten Person in Anspruch genommen werden. Versichert sind: a) Sie, § 3 Ausschlüsse b) Ihr Ehegatte, Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht c) Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender a) aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtver­ Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in sicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet Vereinigungen aller Art – soweit nicht Versicherungs- ist, schutz nach § 4 (Mitversicherte Tätigkeiten) besteht, d) die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder b) als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser- Pflegekinder) der vorgenannten Personen, sofern oder Luftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers mindestens eine der folgenden Voraussetzungen wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahr­ zutrifft: zeuges verursacht werden – soweit nicht Versicherungs­ • sie sind minderjährig, schutz nach § 5 (Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge) • sie befinden sich in Schul- oder daran anschließender besteht, Berufsausbildung (Lehre und/oder Studium), c) als Tierhalter – soweit nicht Versicherungsschutz nach • sie leisten während der Ausbildung oder im Anschluss § 6 (Tiere) besteht, daran Freiwilligendienst oder d) als Haus- oder Grundbesitzer sowie als Bauherr oder • sie sind geistig behindert und leben mit Ihnen oder Unternehmer von Bauarbeiten – soweit nicht Versiche- Ihrem mitversicherten Ehegatten in häuslicher rungsschutz nach § 7 (Immobilien) besteht, Gemeinschaft. e) als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässer- schädlichen Stoffen für unmittelbare oder mittelbare 2. Versicherungsschutz für Familienangehörige nach Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser­ Ende der Mitversicherung beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung Grundwassers – soweit nicht Versicherungsschutz nach nach Nr. 1, weil § 8 (Besondere Umweltrisiken) besteht, • Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist (Nr. 1 b)), f) wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle • die häusliche Gemeinschaft beendet ist (Nr. 1 c) und d)), – soweit nicht Versicherungsschutz nach § 9 (Auslands- • die Kinder heiraten oder weil sie volljährig sind und sich schäden) besteht, nicht mehr in Ausbildung oder Freiwilligendienst g) wegen Schäden aus Übermittlung, Bereitstellung und befinden (Nr. 1 d)), Austausch elektronischer Daten infolge der Löschung, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des Unterdrückung, Unbrauchbarmachung, Veränderung, laufenden Versicherungsjahres, mindestens aber für Nichterfassung oder fehlerhaften Speicherung von 6 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz Daten oder der Störung des Zugangs Dritter zum bei uns beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend. elektronischen Datenaustausch – soweit nicht Versiche- rungsschutz nach § 10 (Übertragung elektronischer 3. Regelungen im Todesfall Daten) besteht, Der Nachversicherungsschutz gemäß Nr. 2 gilt auch, falls h) wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Sie versterben. Wird innerhalb der Frist nach Nr. 2 die Per­sonen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder Beitragszahlung von Ihrem mitversicherten Ehegatten oder unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht Lebens­partner übernommen, so wird dieser Versicherungs- Versicherungsschutz nach § 11 (Schäden an gemieteten nehmer. Räumen) besteht, 4. Für Sie tätige Personen i) wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender noch durch Sachschäden verursacht sind – soweit nicht Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: Versicherungsschutz nach § 12 (Vermögensschäden) besteht, a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind, j) aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Weg­nahme durch Dritte) von Sachen, • Wohnung, Haus und Garten betreuen oder • den Streudienst versehen. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 2 [Seite 3] k) wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens- 3. Einschränkungen rechtsverletzungen, Anfeindung, Schikane und Belästi- 3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gung, gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden l) wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder wegen Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertrag­ behörd­lichen Vorschriften herbeiführen. lichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der 3.2 Sofern für die ausgeübte Tätigkeit eine spezielle Haft- gesetz­lichen Haftpflicht der versicherten Personen pflichtversicherung (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) hinausgehen, besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2 m) wegen Personenschäden infolge der Übertragung von nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine Krankheiten der versicherten Personen sowie wegen ausreichende Leistung erbringt. Sachschäden aufgrund von Krankheiten der den versicherten Personen gehörenden oder von diesen § 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge gehaltenen oder veräußerten Tiere, sofern die ver­ sicherten Personen nicht beweisen, dass sie weder 1. Umfang des Versicherungsschutzes vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, n) aus der Ausübung der Jagd sowie aus dem nicht Halter oder Führer wegen Schäden, die durch den Ge- privaten oder nicht erlaubten Besitz von Waffen (Hieb-, brauch folgender Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuge und Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschosse) Kraftfahrzeuganhänger verursacht werden: oder aus deren Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu a) nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige strafbaren Handlungen, Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, wie o) aus der Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeug­ • Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbe- rennen sowie den zur Vorbereitung des Rennens von dingter Höchstgeschwindigkeit, einem Veranstalter organisierten oder vorgeschriebenen Trainings, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwin- • sonstige Fahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter digkeit geübt wird, Höchstgeschwindigkeit, p) derjenigen versicherten Personen, die den Schaden • ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und vorsätzlich herbeiführen oder die Erzeugnisse in den Plätzen verkehrende Fahrzeuge ohne Geschwindig- Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistun- keitsgrenze, wobei jedoch Ansprüche aus der gen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangel- Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen sowie den zur haftigkeit oder Schädlichkeit haben. Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisierten oder vorgeschriebenen Trainings, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit § 4 Mitversicherte Tätigkeiten geübt wird, gemäß § 3 o) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, 1. Umfang des Versicherungsschutzes • nicht zulassungspflichtige oder ausschließlich auf Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende a) der Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter nicht Anhänger. jedoch in Betrieben und Institutionen, b) Wasserfahrzeuge b) der Teilnahme an Betriebspraktika oder an fachprakti- • ohne Segel, Motoren und Treibsätze, schem Unterricht (z.B. an Schulen oder Universitäten) sowie aus der Ausübung von Ferienjobs, • mit Segeln, sofern es sich um den Gebrauch eines Windsurfbrettes oder fremden Segelbootes ohne c) der Tätigkeit als Arbeitgeber der im Privathaushalt oder Motor oder mit Motor bis 15 PS / 11 kW Nutzleistung sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten handelt, Personen, • mit Motoren bis 15 PS / 11 kW Nutzleistung, sofern es d) ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilli- sich um den Gebrauch eines fremden Wassersport­ genarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. fahrzeuges handelt, Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei um eine verantwortliche Betätigung handelt. Ausge- • mit Motoren ohne Begrenzung der Nutzleistung, schlossen bleibt jedoch die verantwortliche Betätigung sofern es sich um den gelegentlichen Gebrauch eines in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als fremden Wassersportfahrzeuges handelt und für das Gemeinderatsmitglied oder Schöffe) oder wirtschaft­ Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, lichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter c) nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige (z.B. als Betriebsrat oder Versichertenältester). Luftfahrzeuge, 2. Schäden aus Benachteiligungen d) versicherungspflichtige Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1 • Flugmodelle ohne Motoren und Treibsätze bis 5 kg genannten Tätigkeiten auch auf die gesetzliche Haftpflicht Startmasse, wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere • Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 250 g nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Startmasse, Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 3 [Seite 4] • u  nbemannte Ballone mit einer Gesamtmasse von d) aus der Vermietung von einzelnen Räumen zu sonsti- Hülle und Ballast bis 5 kg, gen – nicht jedoch gewerblichen – Zwecken (z.B. als • unbemannte Drachen mit einer Gesamtmasse bis Lager) sowie aus der separaten Vermietung einer 5 kg. Garage oder eines Stellplatzes – nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken, 2. Vorrangigkeit von Spezialversicherungen e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 des Bürgerlichen Sofern für das Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeug bzw. den Gesetzbuches, wenn die Versicherung bis zum Besitz­ Kraftfahrzeuganhänger eine spezielle Haftpflichtversiche- wechsel bestand, rung (z.B. Kfz-, Sportboot- oder Luftfahrthaftpflichtversi- f) des Insolvenzverwalters oder Zwangsverwalters in cherung) besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 dieser Eigenschaft. nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine ausreichende Leistung erbringt. 3. Bauarbeiten 3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder § 6 Tiere Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 € je Bauvorhaben, sofern es sich um den Neubau Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten einer unter den Versicherungsschutz nach Nr. 1 fallenden Haltung von Tieren. Immobilie oder um sonstige Bauvorhaben (Umbauten, Nicht versichert ist jedoch die Haltung von Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) an diesen a) Hunden, Immobilien handelt. b) Pferden sowie sonstigen Reit- und Zugtieren, 3.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchge- c) wilden Tieren mit Ausnahme von Bienen. führt werden. Versichert ist dabei in Erweiterung von § 2 Nr. 4 die gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe eingesetz- § 7 Immobilien ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. 1. Umfang des Versicherungsschutzes 3.3 Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Ansprüche 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z.B. wegen Schäden durch Senkungen von Grundstücken oder Eigentümer oder Mieter) folgender Immobilien: Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprü- a) eine oder mehrere Wohnungen (auch Ferienwohnung) che wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an – bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer, den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. b) ein Einfamilienhaus, 4. Gemeinschaftsanlagen c) ein Wochenend- oder Ferienhaus, Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Miteigen­ d) ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierter tümer der Gemeinschaftsanlagen, die zu den unter Nr. 1 Wohnwagen, genannten Immobilien gehören (z.B. gemeinschaftliche e) eine Schrebergartenhütte Zugänge zu öffentlichen Straßen, Abstellplätze für einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze, Abfallbe­hälter, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Gärten, Swimmingpools und Teiche. Spielplätze). 1.2 Der Versicherungsschutz nach Nr. 1.1 a) bezieht sich auf 5. Wohnungseigentümergemeinschaft selbstbewohnte Wohnungen. Bei Sondereigentümern (Nr. 1.1 a)) sind auch Ansprüche 2. Mitversicherte Risiken der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1 Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den genannten Immobilien auch auf die gesetzliche Haftpflicht Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. a) aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, 6. Räumlicher Geltungsbereich Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen Der Versicherungsschutz bezieht sich auf im Inland auf Gehwegen) – auch soweit es sich um die vertraglich gelegene Immobilien. Im Rahmen von Auslandsaufenthal- vereinbarte Über­nahme der gesetzlichen Haftpflicht für ten gemäß § 9 ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem (z.B. Vermieter) handelt, Eigentum) auch von im Ausland gelegenen Wohnungen b) wegen Schäden durch häusliche Abwässer einschließ- und Häusern versichert. lich Rückstau des Straßenkanals, c) aus der Vermietung • von einzelnen Räumen und • einer Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus (Nr. 1.1 b)) zu Wohnzwecken einschließlich der zugehörigen Garagen und Stellplätze, Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 4 [Seite 5] § 8 Besondere Umweltrisiken b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene 1. Gewässerschäden Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare 3.2 Sofern eine spezielle Versicherung (z.B. Gewässerschaden- oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der haftpflichtversicherung, Umweltschadenversicherung) Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2 Grundwassers (Gewässerschäden). nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung gewässerschäd­ ausrei­chende Leistung erbringt. licher Stoffe gilt dies ausschließlich für Behältnisse (z.B. Benzin­kanister) bis 50 Liter oder Kilogramm Fassungs- § 9 Auslandsschäden vermögen je Behältnis, 1.2 Aufwendungen, die die versicherten Personen im Ver­ Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des eintretender Versicherungsfälle, Schadens für geboten halten dürfen (Rettungskosten), a) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf übernehmen wir, selbst wenn diese erfolglos bleiben. ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzu- Wir ersetzen Rettungskosten in Erweiterung von § 1 der führen sind, B62 nicht nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch, b) die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis wenn die versicherten Personen aus öffentlich-rechtlichem zu einem Jahr eintreten. Grund zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind. 2. Sanierung von Umweltschäden § 10 Übertragung elektronischer Daten 2.1 Versichert sind in Erweiterung von § 1 der B62 die ver­si­ 1. Umfang des Versicherungsschutzes cherten Personen betreffende öffentlich-rechtliche Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt­ aus Übermittlung, Bereitstellung und Austausch elektroni- schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder auf der scher Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels EU-Umwelthaftungsricht­linie (2004/35/EG) basierenden Daten­träger) infolge der nationalen Umsetzungs­gesetzen anderer EU-Mitglied­ staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Umfang der Richtlinie nicht überschreiten. Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren oder andere Schadprogramme, Versichert sind dabei auch Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleas- b) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der ten, gepach­teten oder geliehenen Grundstücken, sofern Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von diese zu den nach § 7 Nr. 1 versicherten Immobilien Daten bei Dritten und zwar ausschließlich wegen gehören. • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, 2.2 Versicherungsschutz besteht, soweit während der Wirk- nicht jedoch weiterer Datenveränderungen, sowie samkeit der Versicherung • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, Daten bzw. Erfassung oder korrekten Speicherung unfall­artig und bestimmungswidrig in die Umwelt nicht oder fehlerhaft erfasster Daten, gelangt sind oder c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig Datenaustausch. und bestimmungswidrig erfolgt ist. 2. Einschränkungen Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung 2.1 Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch besteht – insoweit abweichend von § 9 – ausschließlich, Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder soweit die versicherten Ansprüche in europäischen Staaten mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der und nach dem Recht europäischer Staaten geltend Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- gemacht werden. oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen 2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte behörd­lichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Pflichtverletzungen herbeiführen. 3. Einschränkungen 3. Entschädigungsgrenze 3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Die Entschädigung ist auf 300.000 € begrenzt. a) Pflichten derjenigen oder Ansprüche gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden durch bewuss- tes Abweichen von dem Gewässer- bzw. Umweltschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die versicherten Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeiführen, Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 5 [Seite 6] § 11 Schäden an gemieteten Räumen 2. Umfang der Ausfalldeckung 2.1 Im Rahmen der Ausfalldeckung wenden wir die Bestim- 1. Umfang des Versicherungsschutzes mungen Ihrer Privathaftpflichtversicherung spiegelbildlich Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an. Wir erbringen unsere Leistungen so, als sei der an Wohnräumen und sonstigen von den versicherten Schadenverursacher unser Versicherungsnehmer. Dem Personen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Schadenverursacher stehen aber keine Rechte aus diesem Gebäuden. Vertrag zu. 2. Einschränkungen 2.2 Versicherungsschutz im Rahmen der Ausfalldeckung Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche besteht zudem in Erweiterung von § 6 auch in der Eigen- wegen schaft als privater Halter von Hunden, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren sowie wilden Tieren. a) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, 2.3 Wir leisten jedoch keine Entschädigung für Ansprüche b) Glasschäden, soweit sich die versicherten Personen a) wegen Schäden an hier­gegen besonders versichern können, • Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeugen und Kraftfahrzeug­ c) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und anhängern, Warm­wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und • Immobilien, Gasgeräten, • Tieren, d) Schäden infolge von Schimmelbildung. • dem Beruf oder Gewerbe dienenden Sachen, 3. Entschädigungsgrenze b) wegen reinen Vermögensschäden (die Erweiterung Die Entschädigung ist auf 300.000 € begrenzt. nach § 12 hat keine Gültigkeit), c) aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer (z.B. Hausratversicherer) oder ein Sozialleistungsträger § 12 Vermögensschäden verpflichtet ist, 1. Umfang des Versicherungsschutzes d) die von anderen Geschädigten auf Sie bzw. die nach Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens­ § 2 Nr. 1 mitversicherte Person übergegangen sind, schäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch Personen- e) die darauf beruhen, dass der Schadenverursacher noch durch Sachschäden verursacht sind (reine Vermögens­ berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts­ schäden). mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt hat. 2. Einschränkungen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche 3. Räumlicher Geltungsbereich wegen reinen Vermögensschäden aus Wir gewähren im Rahmen der Ausfalldeckung Versiche- a) Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder rungsschutz für Versicherungsfälle, die in den Mitglied­ ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, staaten der EU, der EFTA oder in den europäischen Zwergstaaten eintreten. b) Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, Fehlbeträgen aus Kassenführung sowie Zahlungsvorgängen aller Art, 4. Leistungsvoraussetzungen c) Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs- 4.1 Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder oder Aufsichtsgremien in Zusammenhang stehen, einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen d) Verletzungen gewerblicher Schutz- und Urheberrechte, Gericht im Geltungsbereich nach Nr. 3 oder ein notarielles bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behörd­ Schuldanerkenntnis vor einem Notar einer dieser Staaten lichen Vorschriften und sonstigen bewussten Pflichtver­ festgestellt sein. letzungen, 4.2 Die Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers wird e) Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, dadurch nachgewiesen, dass Gerüche, Erschütterungen). • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder 3. Entschädigungsgrenze • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, z.B. Die Entschädigung ist auf 100.000 € begrenzt. weil der Schadenverursacher in den letzten 3 Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder § 13 Ausfalldeckung • ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde. 1. Gegenstand der Ausfalldeckung 4.3 Die Ansprüche gegen den Schadenverursacher müssen in Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder Höhe unserer Leistung an uns abgetreten werden. Die eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der vollstreckbare Ausfertigung des Titels und alle sonstigen Wirk­samkeit dieser Versicherung von einem zahlungsunfä- Unterlagen, die wir zur Beurteilung des Versicherungsfalles higen Außenstehenden (Schadenverursacher) geschädigt benötigen, sind uns auszuhändigen. Zudem müssen Sie werden. Als Außenstehende gelten Personen, die nicht bzw. die nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person an der über diesen Vertrag mitversichert sind. Umschreibung des Titels auf uns mitwirken. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 6 [Seite 7] Verbindliche Erläuterungen zu den B662 Überbrückungszeiten (zu § 2 Nr. 1 d)) Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn das Zu § 1 Versichertes Risiko versi­cherte Kind nach dem Schulabschluss auf einen Versichert sind sämtliche Risiken des täglichen Lebens als Ausbildungs- oder Studienplatz oder den Beginn des Privatperson, also beispielsweise Freiwilligendienstes wartet, auch wenn zur Überbrückung • als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der eine Aushilfstätigkeit aufgenommen wird. Als Wartezeit Aufsichtspflicht über Minderjährige), erkennen wir jedenfalls Zeiträume bis zu einem Jahr an. • als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen, Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung (zu § 2 Nr. 1 d)) • bei der Ausübung von Sport (außer Jagd sowie Pferde-, Obwohl der Versicherungsschutz für volljährige Kinder mit Rad- und Kraftfahrzeugrennen), Abschluss der Ausbildung oder des Freiwilligendienstes • beim Gebrauch von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen eigentlich endet, bleibt er bei unmittelbar anschließender im Umfang von § 5, Arbeitslosigkeit weiterhin bestehen. Die Mitversicherung endet in diesem Fall mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, • als Tierhalter im Umfang von § 6, spätestens jedoch nach 6 Monaten. • als Wohnungsmieter oder Immobilienbesitzer im Umfang von § 7, • als Betreiber von Tankanlagen im Umfang von § 8, Zu § 4 Mitversicherte Tätigkeiten • während Auslandsaufenthalten im Umfang von § 9, Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter (zu § 4 Nr. 1 a)) • bei Übermittlung, Bereitstellung und Austausch von Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Tätigkeit Daten, (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten- beruflich oder gewerblich ausgeübt wird. Ebenso ist die träger) im Umfang von § 10. Zahl der betreuten Kinder nicht begrenzt. Kein Versiche- Nicht versichert sind hingegen die Gefahren eines Betrie- rungsschutz besteht jedoch, wenn die Tätigkeit in Betrie- bes, Berufes, Dienstes oder Amtes (mit Ausnahme der in ben und Institutionen ausgeübt wird, wie z.B. in einem § 4 genannten Tätigkeiten). Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinder- hort. Zu § 2 Versicherte Personen Versichert sind Schäden aus der Betreuung fremder Kinder, insbesondere aufgrund von Verletzungen der Aufsichts- Lebenspartnerschaft (zu § 2) pflicht. Zusätzlich versichern wir in Erweiterung von § 2 die Verheiratet im Sinne dieser Bedingungen ist auch, wer in gesetz­liche Haftpflicht der betreuten fremden Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des wegen Schäden, die sie sich untereinander zufügen oder Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren die sie Dritten verursachen, soweit nicht anderweitig Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Haftpflichtschutz erlangt werden kann. Die Bestimmungen über die Mitversicherung des in Betriebspraktika, fachpraktischer Unterricht eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners gelten auch (zu § 4 Nr. 1 b)) für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Versichert sind auch Schäden an Einrichtungen (auch Ausbildungszeit (zu § 2 Nr. 1 d)) Lehrmitteln) und Gebäuden. Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der Ferienjobs (zu § 4 Nr. 1 b)) Berufsausbildung. Es bestehen keine Vorgaben bezüglich Versicherungsschutz besteht für während der Schul- bzw. Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte. Semesterferien ausgeübte Jobs. Versicherungsschutz besteht z.B. auch, wenn zwischen Bachelor- und Masterstudiengang eine Berufsausbildung Tätigkeit als Arbeitgeber im privaten Lebensbereich absolviert wird oder wenn nach dem Studium weitere beschäftigter Personen (zu § 4 Nr. 1 c) und Nr. 2) Studiengänge folgen. Ebenso besteht Versicherungs- Der Versicherungsschutz gilt bei Schäden aus Benachteili- schutz, wenn zur Finanzierung des Studiums eine Neben- gungen auch in Bezug auf Personen, die sich bei den tätigkeit ausgeübt wird. versicherten Personen um ein Beschäftigungsverhältnis Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsab­ bewerben oder deren Beschäftigungsverhältnis bereits schnitte nach Beendigung der eigentlichen Ausbildung, beendet ist. wie z.B. Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaß­ Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit nahmen. Ebenso endet die Mitversicherung, sobald (zu § 4 Nr. 1 d)) zwischen den genannten Abschnitten eine Erwerbstätig- Versicherungsschutz besteht insbesondere bei der Mitarbeit keit aufgenommen wird. • in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- Freiwilligendienst (zu § 2 Nr. 1 d)) und Jugendarbeit, Als Freiwilligendienst gelten insbesondere freiwilliger • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessen­ Wehrdienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, verbänden, Bundesfreiwilligendienst sowie europäischer, internationa- • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, ler und entwicklungspolitischer Freiwilligendienst. Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi- sierten Gruppen. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 7 [Seite 8] Benachteiligungen (zu § 4 Nr. 2) Als versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gelten hingegen Gründe für eine Benachteiligung können z.B. die Rasse, Elektrofahrräder mit mehr als 25 km/h Höchstgeschwin­dig­ die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die keit oder mehr als 250 Watt Nutzleistung. Für den Ge- Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die brauch von Elektrofahrrädern, die diese Geschwindigkeits- sexuelle Identität sein. grenze und Nutzleistung nicht überschreiten und hierdurch nicht der Versicherungspflicht unterliegen, bieten wir ebenfalls Versicherungsschutz. Für versiche- Zu § 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge rungspflichtige Elektrofahrräder bieten wir hingegen keinen Versicherungsschutz. Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung (zu § 5 Nr. 1) Wasserfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 b)) Die Halter versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Zu den uneingeschränkt versicherten Wasserfahrzeugen Kraftfahrzeuganhänger sind gesetzlich verpflichtet, für zählen z.B. Schlauch-, Ruder- und Paddelboote sowie sich sowie für den Eigentümer und den Fahrzeugführer Surfbretter. eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versichert ist auch der Gebrauch von eigenen und bietet Versicherungsschutz fremden Windsurfbrettern (auch Kite-Surfboards) sowie • in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Fahrer des der Gebrauch von fremden Segelbooten, sofern diese Fahrzeuges, keine Motoren oder Motoren mit einer maximalen • wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu- Nutzleitung von 15 PS / 11 kW besitzen. ges verursacht werden. Ebenso versichert ist der Gebrauch von fremden Wasser­ Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und sportfahrzeugen mit Motoren (z.B. Motorboote, Jetski) bis Aussteigen, Be- und Entladen sowie dessen Betankung, 15 PS / 11 kW Nutzleistung. Deren gelegentlicher Gebrauch Reinigung und Reparatur. ist zudem ohne Begrenzung der Nutzleistung versichert, sofern für das Führen keine behördliche Erlaubnis erfor- Um eine Doppelversicherung und damit entsprechend derlich ist. erhöhte Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung zu vermeiden, ist der Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtver- Nicht versichert ist hingegen der Gebrauch von eigenen sicherung nach § 3 b) ausgeschlossen. Versicherungsschutz Segelbooten sowie der Gebrauch von eigenen Wasserfahr- bieten wir für den von der Kfz-Haftpflichtversicherung zeugen mit Motoren. nicht erfassten Bereich. Dazu zählt z.B. die Schädigung Luftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 c) und d)) Dritter in der Eigenschaft der versicherten Person als Versichert ist der Gebrauch von nach deutschem Recht • Beifahrer beim Öffnen der Beifahrertür, nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und • Helfer bei Reparaturarbeiten an einem fremden Kfz, Fluggeräten (z.B. unbemannte Drachen bis 30 m Flughöhe). • Fahrzeughalter wegen Schäden durch das parkende Kfz. Für den Gebrauch der in § 5 Nr. 1 d) genannten Luftfahr­ zeuge bieten wir unter den dortigen Beschränkungen Arbeitsmaschinen und Stapler (zu § 5 Nr. 1 a)) (Antrieb, Masse) überdies Versicherungsschutz, auch wenn Arbeitsmaschinen sind nach ihrer Bauart und der damit diese der Versicherungspflicht unterliegen. Als Flugmodelle fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von gelten hierbei auch Multicopter (Drohnen), sofern diese Personen oder Gütern, sondern zur Verrichtung von nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung Arbeiten bestimmte Fahrzeuge, wie z.B. Aufsitzrasen­ genutzt werden. mäher und Schneeräumgeräte. Versichert ist auch der Gebrauch von Kitesport-Drachen Hub- und Gabelstapler sind nach ihrer Bauart für das einschließlich der zugehörigen Sportgeräte (z.B. Kite-Surf- Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von boards, Kite-Skier, Kite-Buggys), sofern hierfür nach Lasten bestimmte Fahrzeuge. deutschem Recht keine Versicherungspflicht besteht oder Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (zu § 5 Nr. 1 a)) die Gesamtmasse des Drachens maximal 5 kg beträgt. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit kann sich auch Ferngelenkte Modellfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1) aus im Fahrzeugschein eingetragenen Veränderungen Uneingeschränkt versichert ist der Gebrauch von fernge­ ergeben (z.B. Drosselung des Fahrzeuges). lenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen. (Elektro-)Fahrräder (zu § 5 Nr. 1 a)) Für den Gebrauch von ferngelenkten Luftmodellfahrzeu- Der Kraftfahrzeug-Ausschluss nach § 3 b) gilt weder für gen bieten wir Versicherungsschutz im Rahmen von § 5 Fahrräder noch für andere durch Muskelkraft getriebene Nr. 1 c) und d). Fort­bewegungsmittel (z.B. Skateboards oder Inlineskates). Für diese Fortbewegungsmittel bieten wir uneingeschränk- ten Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind jedoch gemäß § 3 o) Ansprüche aus der Teilnahme an Radrennen sowie den zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi­sierten oder vorgeschriebenen Trainings, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit geübt wird. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“ 8 [Seite 9] Zu § 6 Tiere Bausumme (zu § 7 Nr. 3) Die Bausumme umfasst die endgültigen Herstellungskos- Private Tierhaltung (zu § 6) ten für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der Versicherungsschutz besteht insbesondere als Halter von Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen sowie des zahmen Haustieren (z.B. Katzen oder Vögel) und gezähm- Aufwandes für Baustoffe und Bauteile und deren Anliefe- ten Kleintieren (z.B. Hamster). rung. Versichert ist auch die Haltung von Nutztieren (z.B. Rinder, Nicht berücksichtigt werden Grundstücks- und Erschlies- Schafe, Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen sungskosten sowie Baunebenkosten, wie Makler-, Archi­ Zwecken. tekten- und Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und Nicht versichert ist hingegen die Tierhaltung zu gewerb­ behördliche Gebühren. lichen oder landwirtschaftlichen Zwecken. Tierhütung (zu § 6) Zu § 8 Besondere Umweltrisiken Ausgeschlossen ist nach § 3 c) nur die gesetzliche Haft- Entstehung von Rettungskosten (zu § 8 Nr. 1.2) pflicht als Tierhalter. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt Daher besteht auch Versicherungsschutz als nicht ge- des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß- werbsmäßiger nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. • Hüter fremder Hunde, Kostenersatz (zu § 8 Nr. 1.2) • Hüter oder Reiter fremder Pferde, Rettungs-, Gerichts-, Anwalts- und außergerichtliche • Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke. Gutachterkosten ersetzen wir entsprechend § 3 Nr. 3 der Ausgeschlossen bleiben gemäß § 3 h) Ansprüche wegen B62 auch über die Versicherungssumme hinaus. Schäden an geliehenen oder gemieteten Pferden und Fuhrwerken sowie gemäß § 3 o) Ansprüche aus der Umweltschaden (zu § 8 Nr. 2) Teilnahme an Pferderennen sowie den zur Vorbereitung Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes des Rennens von einem Veranstalter organisierten oder ist eine vorgeschriebenen Trainings, bei denen die Erzielung von • S chädigung von geschützten Arten und natürlichen Höchstgeschwindigkeit geübt wird. Lebensräumen, • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Zu § 7 Immobilien • Schädigung des Bodens. Einfamilienhaus (zu § 7 Nr. 1.1 b)) Der Versicherungsschutz gilt auch für Reihenhäuser oder Doppelhaushälften. Benachteiligungen bei Vermietung (zu § 7 Nr. 2 c) und d)) Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang mit einer nach § 7 Nr. 2 c) und d) versicherten Vermietung auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Gründe für eine Benachteili- gung können z.B. die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität sein. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd­lichen Vorschriften herbeiführen. B662 / pdf / 06.26.2 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
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[Seite 1] Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „L“ A. Selbstbehalt bzw. Schadenfreiheitsrabatt 2. Erhöhter Selbstbehalt 400 € (Es gilt grundsätzlich die Klausel 7780; ist ein obligatorischer Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, Selbstbehalt vereinbart, gilt ausschließlich die entsprechende haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe Klausel 7781, 7782 bzw. 7783; ist anstelle des Selbstbehalts von 400 € zu tragen. die Beitragsanpassung vereinbart, gilt ausschließlich die 3. Künftige Verminderung des Selbstbehaltes Klausel 7771) Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- Klausel 7780: Wegfall des Selbstbehaltes von 150 € schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden bei 5 Jahre schadenfreier Versicherungszeit eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2 so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem 1. Kein Selbstbehalt Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz Wir ziehen im Schadenfall keinen Selbstbehalt ab, sofern bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz gegen die wurde. im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten Klausel 7782: V  erminderung des Selbstbehaltes von 600 € 5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde. auf 300 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche- 2. Selbstbehalt 150 € rungszeit Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, 1. Verminderter Selbstbehalt 300 € haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 300 € von 150 € zu tragen. ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz 3. Zahlung zu schadenfreien Verträgen gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllt, werden wir den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung Sie bei Auszahlung einer Entschädigung darauf hinweisen, erbracht wurde. dass im Falle weiterer Schäden der Selbstbehalt nach Nr. 2 abge­zogen wird. Wir werden Ihnen dabei auch die 2. Erhöhter Selbstbehalt 600 € Möglichkeit einräumen, sich innerhalb eines Monats dafür Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, zu entscheiden, statt des Selbstbehaltes einen erhöhten haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe Beitrag zu zahlen, der dann nach 5-jähriger Schadenfrei- von 600 € zu tragen. heit wieder gesenkt wird. 3. Künftige Verminderung des Selbstbehaltes 4. Künftiger Wegfall des Selbstbehaltes Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2 eingetreten, so fällt der Selbstbehalt weg, wenn über so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz bestand, bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht wurde. wurde. Klausel 7781: Verminderung des Selbstbehaltes von 400 € Klausel 7783: V  erminderung des Selbstbehaltes von 800 € auf 150 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche- auf 500 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche- rungszeit rungszeit 1. Verminderter Selbstbehalt 150 € 1. Verminderter Selbstbehalt 500 € Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 150 € Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 500 € ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde. erbracht wurde. Gültig ab 07.2013 [Seite 2] 2. Erhöhter Selbstbehalt 800 € B. Single-Haftpflicht Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, (Gilt nur, soweit eine Single-Haftpflicht vereinbart ist) haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von 800 € zu tragen. Klausel 9531: B  esondere Bedingungen zur Privat-Haft- pflichtversicherung für Alleinstehende 3. Künftige Verminderung des Selbstbehaltes Versichert sind Sie und Ihre Kinder entsprechend § 2 Nr. 1 der Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. Weitere Familien­ schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden angehörige oder sonstige in Ihren Haushalt eingegliederte eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2 Personen sind entgegen § 2 der Bedingungen zur Privathaft- so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem pflichtversicherung nicht mitversichert und fallen auch nicht Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz unter die Vorsorgeversicherung nach § 4 der Allgemeinen bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft. wurde. Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt 1. Voraussetzungen Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche- rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde. 2. Wegfall Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei- heitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden Versicherungsjahr weg. 3. Wiedergewährung Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver­- sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr erbracht wurde. 4. Erstmalige Gewährung Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden­ freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben, wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche- rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Vorausset­ zungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden Entschä- digungszahlungen gelten die Regelungen nach Nr. 2 und Nr. 3. 5. Sonderregelung für Wohngebäude Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus­- setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist. Klauseln_PHV_L / pdf / 06.26.2 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: B62 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft
[Seite 1] Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft B62 Inhalt §1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2 §2 Versicherte Leistungen. . . . . . . . . . . . 2 §3 Begrenzung der Leistungen . . . . . . . . . 2 § 4 Neu hinzukommende Risiken, Veränderungen des versicherten Risikos . . . 3 §5 Beitragsangleichung . . . . . . . . . . . . . 3 §6 Obliegenheiten vor Schadeneintritt. . . . . . 3 §7 Obliegenheiten bei Schadeneintritt. . . . . . 4 §8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . . 4 §9 Abtretung von Versicherungsansprüchen. . . 4 § 10 Mitversicherte Personen . . . . . . . . . . . 4 Gültig ab 24.10.2017 [Seite 2] § 1 Gegenstand der Versicherung § 3 Begrenzung der Leistungen Versicherungsschutz besteht im Umfang des versicherten 1. Versicherungssumme Risikos für den Fall, dass Sie 1.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche- • wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be- eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall) grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs- • aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen rechtlichen Inhalts erstreckt. • von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch 1.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung genommen werden. eintretende, zeitlich zusammenhängende Versicherungs- Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha- diese denereignis geführt hat, kommt es nicht an. • auf derselben Ursache oder • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere § 2 Versicherte Leistungen sach­lichem und zeitlichem, Zusammenhang beruhen. 1. Leistungen 2. Vereinbarter Selbstbehalt 1.1 Der Versicherungsschutz umfasst Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom • die Prüfung der Haftpflichtfrage, Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Auch bei Schäden, deren Höhe den vereinbarten Selbstbe- • Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzver- halt nicht übersteigt, bleiben wir zur Abwehr unberechtig- pflichtungen. ter Schaden­ersatzansprüche verpflichtet. 1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn 3. Kosten Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt- 3.1 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und Versicherungssumme angerechnet. wir hierdurch gebunden sind. Von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegebene bzw. geschlossene Anerkennt- 3.2 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus nisse und Vergleiche binden uns nur, soweit der Anspruch einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssum- me zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 1.3 Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen 2 Wochen vom 4. Rentenzahlungen Anspruch des Dritten freizustellen. 4.1 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu 2. Vollmachten leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger 2.1 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen wird die zu leistende Rente von uns nur im Verhältnis der abzu­geben. Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum 2.2 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Kapitalwert der Rente erstattet. über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll- 4.2 Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen. schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung in der jeweils 2.3 Erlangen Sie das Recht, die Aufhebung oder Minderung gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevoll- 4.3 Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an mächtigt, dieses Recht auszuüben. laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der 3. Kostenbeteiligung bei Strafverfahren Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig- nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi- nisses, das einen versicherten Haftpflichtanspruch zur cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun- Folge haben kann, von uns die Bestellung eines Verteidi- gen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme gers für Sie gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die abgesetzt. sich aus der Gebührenordnung ergebenden oder mit uns 5. Verursachung von Mehraufwendungen besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflicht­ anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver- gleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- kommen. Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 2 [Seite 3] § 4 Neu hinzukommende Risiken, § 5 Beitragsangleichung Veränderungen des versicherten Risikos 1. Ermittlung durch einen Treuhänder 1. Neu hinzukommende Risiken 1.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit 1.1 Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versiche- des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen des bestehenden Vertrages sofort versichert. Dies gilt Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller jedoch nicht für Risiken, zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung a) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Rahmen eines kurzfristigen Versicherungsvertrages zu Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent- versichern sind, satz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. b) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 1.2 Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben Bei der Neuanschaffung eines Hundes gilt der Versiche- für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- rungsschutz abweichend von Absatz b) auch, wenn dieser leistungen. der Versicherungspflicht unterliegt. 1.3 Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres 1.2 Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der neu angemeldeten Schadenfälle. Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie das neue Risiko angezeigt haben, müssen Sie 2. Durchführung der Beitragsangleichung nachweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der 2.1 Ergibt sich nach Nr. 1 eine Erhöhung, sind wir berechtigt Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. um den festgestellten Prozentsatz zu verändern. Der 1.3 Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse- veränderte Beitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitrags- nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die rechnung bekannt gegeben. Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat 2.2 Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der jedem der letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder dessen Entstehung. jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den 2. Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Risikos Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmens­eigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr 2.1 Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö- erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht über- hungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben gilt jedoch nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder würde. Deckungs­vorsorgepflicht unterliegen. Ausgenommen hiervon sind aber versicherungspflichtige Hunde. 3. Schwellenwert 2.2 Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung mitzutei- Liegt die Veränderung nach Nr. 1 oder Nr. 2 unter 5 %, len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb § 6 Obliegenheiten vor Schadeneintritt eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuweisen. Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf 2.3 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Veränderung berichtigt. Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, 3. Risikoerhöhungen durch Änderung bestehender gilt jedoch ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. oder Erlass neuer Rechtsvorschriften 3.1 Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö- hungen des versicherten Risikos durch Änderung beste- hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. 3.2 In diesen Fällen sind wir jedoch berechtigt, den Vertrag unter Einhalt einer Frist von einem Monat zu kündigen. Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 3 [Seite 4] § 7 Obliegenheiten bei Schadeneintritt 1.3 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit 1. Anzeige des Versicherungsfalles bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch Uns ist jeder Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfol- auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben gen hinzuweisen. wurden. 2. Kündigung 2. Schadenminderung und Mithilfe Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den Min­derung des Schadens sorgen. Dabei sind unsere Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Weisungen zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Obliegenheitsver­letzung kündigen. Die Kündigung wird Zudem sind Sie verpflichtet, uns ausführliche und wahr- mit Zugang bei Ihnen wirksam. Das Kündigungsrecht heitsgemäße Schaden­berichte zu erstatten und uns bei besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegen- der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei- Fahrlässigkeit beruhte. tung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. § 9 Abtretung von Versicherungsansprüchen 3. Anzeige von gegen Sie eingeleiteten Maßnahmen Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht­ noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen digten Dritten ist zulässig. oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, muss uns dies ebenfalls unverzüglich angezeigt werden. § 10 Mitversicherte Personen 4. Widerspruchspflicht Alle für Sie geltenden Bestimmungen dieser Bedingungen Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von sind auf mitversicherte Personen entsprechend anzuwen- Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie den. fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es hierfür nicht. 5. Überlassung der Prozessführung Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Dem Rechtsanwalt müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. § 8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 1. Versagung oder Kürzung der Leistung 1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. 1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde oder b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsver­ letzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. B62 / pdf / 06.26.5 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: B01 Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft B01 Inhalt §1 Am Vertrag beteiligte Personen . . . . . . . 2 §2 Vorvertragliche Anzeigepflicht . . . . . . . . 2 § 3 Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung des ersten Beitrages. . . . . . . . . 2 §4 Zahlung des Folgebeitrages . . . . . . . . . 3 §5 Lastschriftverfahren . . . . . . . . . . . . . 3 §6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung. . . 3 §7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode. . . 3 §8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. . 4 §9 Herabsetzung des Beitrages . . . . . . . . . 4 § 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen . . . . 4 § 11 Verjährung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 12 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . 4 § 13 Anzuwendendes Recht. . . . . . . . . . . . 4 § 14 Keine Nachteile gegenüber GDV- Muster­bedingungen . . . . . . . . . . . . . 4 § 15 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . . 4 § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen. . . . . 5 § 17 Sanktionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . 5 Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­ versicherungsbedingungen. . . . . . . . . . . . . 5 Verbindliche Erläuterungen zu den B01. . . . . . . 5 Gültig ab 31.08.2022 [Seite 2] § 1 Am Vertrag beteiligte Personen 3. Kündigung Wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder 1. Vertragsparteien unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob 1.1 Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. fahrlässig gemacht haben, können wir anstelle eines 1.2 Wir als Ihr Versicherer erbringen die vertraglich zuge­ Rücktrittes nach Nr. 2 den Versicherungsvertrag unter sicherten Leistungen. Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nicht, wenn unser Kündigungsrecht 2. Versicherte Person nach Nr. 4 ausgeschlossen ist. 2.1 Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen zu, auch soweit eine andere Person 4. Rückwirkende Vertragsanpassung versichert ist. Unsere Rechte nach Nr. 2 und Nr. 3 sind ausgeschlossen, 2.2 Für die Erfüllung der Obliegenheiten aus dem Vertrag sind wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei sowohl Sie als auch die versicherte Person verantwortlich. Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. In diesem Fall 3. Repräsentant werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten müssen Sie rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtver- sich zurechnen lassen. Sofern der Vertrag durch eine von letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun- Ihnen bevollmächtigte Person abgeschlossen wurde, gilt gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe- dies bereits im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht standteil. Sind Sie mit den geänderten Bedingungen nicht (§ 2). einverstanden, können Sie den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. 4. Rechtsnachfolger Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechts­­­­ 5. Ausübung unserer Rechte nachfolger und sonstige Anspruchssteller ent­sprechend 5.1 Wir können uns auf die Ausübung unserer Rechte nach anzuwenden. Nr. 2 bis Nr. 4 nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig- ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige § 2 Vorvertragliche Anzeigepflicht kannten oder wenn wir es versäumt haben, Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer 1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen. 1.1 Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle 5.2 Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, schriftlich geltend machen, nachdem wir von der Verlet- nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Dabei haben unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung vereinbarten Inhalt zu schließen. stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch 1.2 Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertrags­ Erklärung angeben. annahme, Fragen im Sinne von Nr. 1.1 stellen. 5.3 Unsere Rechte erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn 2. Rücktritt die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde. 2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr­­ erheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungs­­­vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn § 3 Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung unser Rücktrittsrecht nach Nr. 3 oder Nr. 4 ausgeschlossen des ersten Beitrages ist. 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2.2 Sind die Voraussetzungen nur im Hinblick auf einen Teil 1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs­ der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch den schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Vertrag versichert sind, können wir unser Recht auch für Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 zahlen. den übrigen Teil ausüben. Dies gilt jedoch nur, wenn 1.2 Ist Ihnen bei Antragstellung bekannt, dass ein Ver­ anzu­nehmen ist, dass wir für diesen Teil allein den Vertrag sicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen kein Versicherungsschutz. hätten. 2. Rechtzeitige Zahlung 2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungs­ Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, schein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste dürfen wir den Versicherungsschutz jedoch nicht versagen, Beitrag wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des a) vor Vertragsbeginn gezahlt wird oder Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den b) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs- Umfang der Leistung ursächlich war. scheines gezahlt wird oder c) von uns entsprechend § 5 im Lastschriftverfahren einge­zogen werden kann. Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 2 [Seite 3] 3. Leistungsfreiheit 3. Beendigung des Lastschriftverfahrens Zahlen Sie den ersten Beitrag verspätet, beginnt der Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht, wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu berechtigt, künftig Beitragszahlung außerhalb des vertreten haben. Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind in diesem Fall zur Übermittlung des Bei­trages erst verpflichtet, wenn Sie 4. Rücktritt von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung gezahlt ist. Im Falle des Rücktritts steht uns eine angemes- sene Geschäftsgebühr zu. Wir können nicht zurücktreten, 1. Vertrag mit Verlängerung wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu 1.1 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe- vertreten haben. nen Zeitraum abgeschlossen und verlängert sich über den Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht § 4 Zahlung des Folgebeitrages von Ihnen oder uns gekündigt wird. 1. Fälligkeit 1.2 Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen ge- Die Folgebeiträge sind zum Monatsersten des Beginns wünschten späteren Zeitpunkt kündigen. jeder Versicherungsperiode fällig. 1.3 Wir können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu 2. Verzug dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin 2.1 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungs­ Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die jahres kündigen. verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. 2. Vertrag ohne Verlängerung 2.2 Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug Ist nach dem Versicherungsschein keine automatische ent­standenen Schadens zu verlangen. Vertragsverlängerung entsprechend Nr. 1.1 vorgesehen, 3. Zahlungsaufforderung weil Sie mit uns die Absicherung einer vorübergehenden Sind Sie mit der Zahlung in Verzug, werden wir Sie auf Gefahr vereinbart haben (z.B. Bauwesenversicherung), Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen endet die Versicherung abweichend von Nr. 1 zum eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. vereinbarten Ablauf. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die 3. Kündigung nach einem Versicherungsfall rück­ständigen Beträge des Beitrages sowie die Zinsen und 3.1 Nach einem Versicherungsfall kann der Vertrag vorzeitig Kosten im Einzelnen beziffern und die mit dem Fristablauf gekündigt werden, wenn wir eine Leistung erbracht oder verbundenen Rechtsfolgen angeben. Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. 4. Leistungsfreiheit Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn ein Geschädig- Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der ter Sie wegen eines unter den Versicherungsschutz Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur fallenden Haftpflichtanspruches verklagt. Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie mit der 3.2 Unsere Kündigung muss Ihnen spätestens einen Monat Zahlungsauf­forderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen nach Leistung, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft wurden. des Urteiles zugegangen sein und wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. § 5 Lastschriftverfahren 3.3 Ihnen steht das Kündigungsrecht nach Nr. 1.2 zu. 1. Rechtzeitigkeit der Zahlung § 7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto verein- bart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum 1. Versicherungsjahr Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und Sie einer Ein Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum berechtigten Einziehung nicht widersprechen. von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer 2. Unverschuldete verspätete Zahlung jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche- rungsjahr entsprechend verkürzt. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch 2. Versicherungsperiode rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schrift­ 2.1 Bei jährlicher Beitragszahlung entspricht die Versicherungs- lichen Zahlungsaufforderung erfolgt. periode dem Versicherungsjahr. 2.2 Ist die Zahlung des Beitrages in halbjährlichen, vierteljähr­ lichen oder monatlichen Raten vereinbart, unterteilt sich das Versicherungsjahr entsprechend in zwei, vier oder zwölf Versicherungsperioden. Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 3 [Seite 4] 2.3 Bei Verträgen ohne Verlängerung (§ 6 Nr. 2) entspricht die E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Versicherungsperiode der Vertragslaufzeit. Telefon: 0800 / 3696000; Fax: 0800 / 3699000 Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab­­­­­ § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung hängige und für Sie kostenfrei arbeitende Schlichtungs- stelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsver- Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf fahren vor dieser Stelle teilzunehmen. der Versicherungsperiode haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Sofern Sie diesen Versicherungsvertrag online (z.B. über Versicherungsschutz bestanden hat. eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Wenn wir nach § 2 vom Vertrag zurücktreten oder Sie Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Ihren Antrag nach § 8 des Gesetzes über den Versiche- Union (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) wenden. Ihre rungsvertrag (VVG) widerrufen oder einen Widerspruch Beschwerde wird dann über diese Plattform an den nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG erklären, steht uns der Teil des Ombudsmann für Versi-cherungen weitergeleitet. Beitrages zu, welcher der Vertragszeit entspricht, die bis zum Zugang der Erklärung bei der anderen Partei abge­ 1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten laufen ist. Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags­abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherer unter­liegen wir der § 9 Herabsetzung des Beitrages Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach Sektor Versicherungsaufsicht Stellung Ihres Versicherungsantrages oder nach Vertrags- Graurheindorfer Straße 108 schluss weg oder haben sie ihre Bedeutung verloren oder 53117 Bonn wurde ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenom- E-Mail: poststelle@bafin.de men, sind wir ver­pflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt Telefon: 0228 / 41080; Fax: 0228 / 41081550 herabzusetzen, zu dem Sie uns den Wegfall melden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Schlichtungsstelle ist § 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten 1.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu Sie bitte an unsere Hauptverwaltung. beschreiten. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht 2. Zuständiges Gericht mit­­ge­­­teilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- 2.1 Wenn Sie uns aus diesem Versicherungsvertrag verklagen schriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. sollten, ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. Örtlich Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermange- einer Änderung Ihres Namens. lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2.2 Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz § 11 Verjährung zuständigen Gericht erheben. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in § 13 Anzuwendendes Recht drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all­gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. (BGB). Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns § 14 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­ angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel- bedingungen dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedin- unsere Entscheidung in Textform zugeht. gungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum § 12 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen Gericht Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden. 1. Meinungsverschiedenheiten § 15 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs- 1.1 Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind prozesse oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich Wir garantieren Ihnen, dass unsere Bedingungen die an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse Versicherungsombudsmann e.V. vom Februar 2010 erfüllen. Postfach 080632 10006 Berlin Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 4 [Seite 5] § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen Grobe Fahrlässigkeit Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungs- Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird. Dies nehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren (BGH VersR 94, S. 314), wenn selbst einfachste Überlegun- Vertrag. gen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. § 17 Sanktionsklausel Vorsatz Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Vorsatz ist eine bewusste Handlung oder ein bewusstes mungen – Versicherungsschutz und Anspruch auf jegliche Unterlassen, welches ein bestimmtes Ergebnis beabsichtigt Leistungen nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- oder zumindest billigend in Kauf nimmt. tragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Arglistige Täuschung Finanzsanktionen bzw. Embargos der Euro­päischen Union, Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutsch- jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum land ent­gegenstehen. hervorruft, um diesen zu einer erwünschten Handlung zu Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank­ bewegen. Auch wenn dies in den Bedingungen nicht tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von ausdrücklich aufgeführt ist, besteht im Falle arglistiger Amerika und des Vereinigten Königreichs, soweit dem Täuschung die Möglichkeit zur Anfechtung von Rechtsge- nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der schäften mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit von Anfang Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. an (§ 142 BGB). Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­ Verbindliche Erläuterungen zu den B01 versicherungsbedingungen Zu § 1 Am Vertrag beteiligte Personen Repräsentant Besitz des Versicherungsscheines (zu § 1 Nr. 2.1) Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer in dem Auch wenn die versicherte Person den Versicherungs- Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, schein besitzt, steht die Ausübung der Rechte aus diesem aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses Vertrag nur Ihnen zu. an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h. mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist (BGH Verhalten der versicherten Person (zu § 1 Nr. 2.2) 21.04.1993 - IV ZR 34/92). Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die Das kann z.B. der Hausverwalter der versicherten Immobilie Inte­ressen der versicherten Person umfasst, müssen Sie sein, im Hinblick auf die Pflicht, Wasserleitungen abzu­ sich für Ihre Interessen die Kenntnis und das Verhalten der sperren, oder die Ehefrau im Hinblick auf den versicherten ver­sicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr und ausschließlich von ihr getragenen Schmuck. Repräsentant ist. Unverzüglich Zu § 3 Beginn des Versicherungsschutzes Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalles an, Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel welche Zeitspanne noch als unverzüglich anzusehen ist. (zu § 3 Nr. 1) Wir werden jedoch in keinem Fall etwas einwenden, Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein wenn Sie eine unverzüglich zu erfüllende Anzeigepflicht Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung innerhalb einer Woche erfüllen. einge­treten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin Verschuldensfragen bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden­ bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises In den B01 sowie in den übrigen Bedingungen werden in unserer Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen des Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und des Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschiedene Begriffe im vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dabei Zusammenhang mit Verschuldensfragen verwendet: leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer Fahrlässigkeit unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüg­lichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten. Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 5 [Seite 6] Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns Zu § 14 Keine Nachteile gegenüber abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden GDV-Musterbedingungen tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Die aktuell vom Gesamtverband der Deutschen Versiche- Vorver­sicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel sind unter www.gdv.de einzusehen. Unsere Bedingungs- erbrachte Leistung zurückverlangen. garantie bezieht sich auf den Stand der Musterbedingun- Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den gen zu dem in § 14 genannten Stichtag. Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegen- Sollte entgegen unserer Bedingungsgarantie eine für Sie über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern nachteilige Abweichung von den Musterbedingungen festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des vorliegen, können Sie verlangen, dass wir Sie so stellen, Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen als würden anstelle unserer Bedingungen die entsprechen- für einen bereits eingetretenen Schaden gab. den, vom GDV empfohlenen Bedingungen gelten. Uhrzeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1) Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu Zu § 15 Mindeststandards Arbeitskreis vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend Beratungsprozesse von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungspro- sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um zesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt endet. Risikoanalysen und Mindeststandards für die Vermittler. Wir garantieren die Einhaltung der Mindeststandards mit Zu § 4 Zahlung des Folgebeitrages dem in § 15 genannten Stand. Verzicht auf außerordentliches Kündigungsrecht Zu § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen Wir verzichten ausdrücklich auf das uns nach den gesetz­­­ lichen Bestimmungen zustehende Recht zur außerordent­ Wenn wir ein Bedingungswerk verbessern, gilt dieses lichen Kündigung wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages. unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für bestehende Verträge: Zu § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, a) die geänderten Bedingungen enthalten keine Regelun- Kündigung gen, die sich nachteilig für die Versicherungsnehmer auswirken können, Zusammentreffen mehrerer Kündigungen b) d  ie verbesserten Bedingungen sind für die Kunden nicht Werden zu einem Vertrag mehrere Kündigungen ausge­ mit einem Mehrbeitrag verbunden. sprochen (gemäß § 6 oder nach anderen Bestimmungen), Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränder­ so gilt immer die Kündigung, die zum frühesten Zeitpunkt ter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen, wirksam wird. gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir Kündigung nach einem Versicherungsfall (zu § 6 Nr. 3.3) können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der neuen Bedingungen nicht berufen. Sie können den Vertrag nach einem Versicherungsfall auch dann mit sofortiger Wirkung (oder zu einem von Ihnen Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer gewünschten späteren Zeitpunkt) kündigen, wenn der gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei Vertrag entsprechend Nr. 2 für einen festen Zeitraum Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneinge- abgeschlossen wurde. schränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen. Zu § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­  beendigung Bei Vertragsbeginn fehlendes versichertes Interesse Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche- rung nicht besteht oder die Versicherung für ein künftiges Interesse genommen ist, welches nicht entsteht, sind Sie entsprechend § 80 des Gesetzes über den Versicherungs- vertrag (VVG) nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Wir können stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. B01 / pdf / 06.26.9 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de

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