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Volltext aufklappen: B672 Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“
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Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ B672
Inhalt
§1 Versichertes Risiko . . . . . . . . . . . . . . 2
§2 Versicherte Personen. . . . . . . . . . . . . 2
§3 Ausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
§4 Mitversicherte Tätigkeiten . . . . . . . . . . 3
§5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge . . . . . . 4
§6 Tiere. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
§7 Immobilien. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
§8 Besondere Umweltrisiken. . . . . . . . . . . 5
§9 Auslandsschäden. . . . . . . . . . . . . . . 6
§ 10 Übertragung elektronischer Daten . . . . . . 6
§ 11 Schäden an gemieteten, geleasten,
gepachteten oder geliehenen Sachen . . . . 6
§ 12 Abhandenkommen von Schlüsseln. . . . . . 7
§ 13 Vermögensschäden . . . . . . . . . . . . . 7
§ 14 Leistung bei fehlender Haftung. . . . . . . . 7
§ 15 Kautionsstellung. . . . . . . . . . . . . . . 7
§ 16 Ausfalldeckung. . . . . . . . . . . . . . . . 8
Verbindliche Erläuterungen zu den B672. . . . . . 8
Gültig ab 24.10.2017
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§ 1 Versichertes Risiko 3. Regelungen im Todesfall
Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Haftpflicht-Ver- Der Nachversicherungsschutz gemäß Nr. 2 gilt auch, falls
sicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B62) und Sie versterben. Wird innerhalb der Frist nach Nr. 2 die
der nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haft- Beitragszahlung von Ihrem mitversicherten Ehegatten oder
pflicht der versicherten Personen in deren Eigenschaft als Lebenspartner übernommen, so wird dieser Versicherungs-
Privatperson. nehmer.
4. In Ihren Haushalt eingegliederte Personen
§ 2 Versicherte Personen Versichert sind in Erweiterung von Nr. 1 sonstige mit Ihnen
in häuslicher Gemeinschaft lebende alleinstehende
1. Familienangehörige Personen, die bei Ihnen behördlich gemeldet oder vorüber
Versichert sind: gehend in den Familienverbund eingegliedert sind
(z.B. Au-pair, Austauschschüler). Dies gilt überdies auch
a) Sie,
für minderjährige Übernachtungsgäste in Ihrem Haushalt
b) Ihr Ehegatte, (z.B. Enkelkinder auf Besuch).
c) Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Voraussetzung für die Mitversicherung ist jedoch, dass
Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtver nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann.
sicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet ist,
5. Für Sie tätige Personen
d) die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder
Pflegekinder) der vorgenannten Personen, sofern Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender
mindestens eine der folgenden Voraussetzungen Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
zutrifft: a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind,
• sie leben mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber
Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft, • Wohnung, Haus und Garten betreuen oder
• sie sind minderjährig, • den Streudienst versehen.
• sie befinden sich in Schul- oder daran anschließender
6. Gegenseitige Ansprüche
Berufsausbildung (Lehre und/oder Studium),
Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche aus
• sie leisten während der Ausbildung oder im Anschluss
Schäden der versicherten Personen untereinander, soweit
daran Freiwilligendienst oder
es sich handelt um:
• ein Betreuungsgericht hat Sie oder Ihren mitversi
a) Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z.B.
cherten Ehegatten zum Betreuer des Kindes bestellt,
gesetzliche Rückgriffsansprüche von Versicherern oder
e) Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Arbeitgebern),
alleinstehenden
b) unmittelbare Ansprüche, sofern Sie oder eine nach Nr. 1
• Enkelkinder, mitversicherte Person von einer nach Nr. 4 oder Nr. 5
• Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern), mitversicherten Person in Anspruch genommen
• Schwiegereltern, werden.
• Großeltern und
• Geschwister, § 3 Ausschlüsse
sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
besitzen und bei Ihnen behördlich gemeldet sind. a) aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes,
2. Versicherungsschutz für Familienangehörige nach Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in
Ende der Mitversicherung Vereinigungen aller Art – soweit nicht Versicherungs-
schutz nach § 4 (Mitversicherte Tätigkeiten) besteht,
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
nach Nr. 1, weil b) als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser-
oder Luftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers
• Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist (Nr. 1 b)),
wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu-
• die häusliche Gemeinschaft beendet ist (Nr. 1 c) bis e)), ges verursacht werden – soweit nicht Versicherungs-
• die Kinder heiraten oder weil sie nicht mehr in häuslicher schutz nach § 5 (Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge)
Gemeinschaft leben, volljährig sind und sich nicht mehr besteht,
in Ausbildung, Freiwilligendienst oder Betreuung c) als Tierhalter – soweit nicht Versicherungsschutz nach
befinden (Nr. 1 d)), § 6 (Tiere) besteht,
so besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des d) als Haus- oder Grundbesitzer sowie als Bauherr oder
laufenden Versicherungsjahres, mindestens aber für Unternehmer von Bauarbeiten – soweit nicht Versiche-
6 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz rungsschutz nach § 7 (Immobilien) besteht,
bei uns beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwir-
kend.
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e) als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässer- § 4 Mitversicherte Tätigkeiten
schädlichen Stoffen für unmittelbare oder mittelbare
Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbe- 1. Umfang des Versicherungsschutzes
schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
Grundwassers – soweit nicht Versicherungsschutz nach a) der Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter nicht
§ 8 (Besondere Umweltrisiken) besteht, jedoch in Betrieben und Institutionen,
f) wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle b) selbstständiger nebenberuflicher Tätigkeit in den
– soweit nicht Versicherungsschutz nach § 9 (Auslands- Bereichen:
schäden) besteht,
• Botendienste,
g) wegen Schäden aus Übermittlung, Bereitstellung und
• Markt- und Meinungsforschung,
Austausch elektronischer Daten infolge der Löschung,
Unterdrückung, Unbrauchbarmachung, Veränderung, • Textverarbeitung,
Nichterfassung oder fehlerhaften Speicherung von • Warenhandel,
Daten oder der Störung des Zugangs Dritter zum wobei der Verzicht auf den Ausschluss nach § 3 a) nur
elektronischen Datenaustausch – soweit nicht Versiche- gilt, wenn der Jahresumsatz höchstens 12.000 €
rungsschutz nach § 10 (Übertragung elektronischer beträgt und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden,
Daten) besteht,
c) der Teilnahme an Betriebspraktika oder an fachprakti-
h) wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten schem Unterricht (z.B. an Schulen oder Universitäten)
Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder sowie aus der Ausübung von Ferienjobs,
unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht
d) betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeit
Versicherungsschutz nach § 11 (Schäden an gemiete-
wegen Schäden an Sachen, die dem Arbeitgeber oder
ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen)
den Arbeitskollegen gehören. Für dem Arbeitgeber
besteht,
gehörende Sachen ist die Entschädigung auf insgesamt
i) aus dem Abhandenkommen von Sachen – soweit nicht 10.000 € begrenzt,
Versicherungsschutz nach § 12 (Abhandenkommen von
e) der Tätigkeit als Arbeitgeber der im Privathaushalt oder
Schlüsseln) besteht,
sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten
j) wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- Personen,
noch durch Sachschäden verursacht sind – soweit nicht
f) ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilli-
Versicherungsschutz nach § 13 (Vermögensschäden)
genarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
besteht,
Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei
k) wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens- um eine verantwortliche Betätigung handelt. Ausge-
rechtsverletzungen, Anfeindung, Schikane und Belästi- schlossen bleibt jedoch die verantwortliche Betätigung
gung, in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als
l) wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder Gemeinderatsmitglied oder Schöffe) oder wirtschaftli-
wegen Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertragli- chen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter
chen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der (z.B. als Betriebsrat oder Versichertenältester).
gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen
2. Schäden aus Benachteiligungen
hinausgehen,
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1
m) wegen Personenschäden infolge der Übertragung von
genannten Tätigkeiten auch auf die gesetzliche Haftpflicht
Krankheiten der versicherten Personen sowie wegen
wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere
Sachschäden aufgrund von Krankheiten der den
nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
versicherten Personen gehörenden oder von diesen
gehaltenen oder veräußerten Tiere, sofern die versi- 3. Einschränkungen
cherten Personen nicht beweisen, dass sie weder 3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
n) aus der Ausübung der Jagd sowie aus dem nicht durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
privaten oder nicht erlaubten Besitz von Waffen (Hieb-, behördlichen Vorschriften herbeiführen.
Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschosse) 3.2 Sofern für die ausgeübte Tätigkeit eine spezielle Haft-
oder aus deren Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu pflichtversicherung (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht)
strafbaren Handlungen, besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2
o) derjenigen versicherten Personen, die den Schaden nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine
vorsätzlich herbeiführen oder die Erzeugnisse in den ausreichende Leistung erbringt.
Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistun-
gen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangel-
haftigkeit oder Schädlichkeit haben.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 3
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§ 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge • Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 250 g
Startmasse,
1. Umfang des Versicherungsschutzes
• unbemannte Ballone mit einer Gesamtmasse von
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Hülle und Ballast bis 20 kg,
Halter oder Führer wegen Schäden, die durch den Ge-
• unbemannte Drachen mit einer Gesamtmasse bis
brauch folgender Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuge und
20 kg.
Kraftfahrzeuganhänger verursacht werden:
a) nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige 2. Vorrangigkeit von Spezialversicherungen
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, wie Sofern für das Kraft-, Wasser oder Luftfahrzeug bzw. den
• A
rbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbe- Kraftfahrzeuganhänger eine spezielle Haftpflichtversiche-
dingter Höchstgeschwindigkeit, rung (z.B. Kfz-, Sportboot- oder Luftfahrthaftpflichtversi-
cherung) besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1
• sonstige Fahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter
nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine
Höchstgeschwindigkeit,
ausreichende Leistung erbringt.
• ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und
Plätzen verkehrende Fahrzeuge ohne Geschwindig-
keitsgrenze, wobei jedoch Ansprüche aus der § 6 Tiere
Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen sowie den zur Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten
Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter Haltung von Tieren.
organisierten oder vorgeschriebenen Trainings, bei Nicht versichert ist jedoch die Haltung von
denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit
a) Hunden mit Ausnahme von Assistenzhunden
geübt wird, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
(z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Signal- oder
sind,
Diabetikerwarnhunde),
• nicht zulassungspflichtige oder ausschließlich auf
b) Pferden sowie sonstigen Reit- und Zugtieren,
nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
Anhänger. c) wilden Tieren mit Ausnahme von Bienen.
b) versicherungspflichtige
• Golfwagen, § 7 Immobilien
• Kinderfahrzeuge und 1. Umfang des Versicherungsschutzes
• Krankenfahrstühle 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z.B.
bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Eigentümer oder Mieter) folgender Immobilien:
sofern für das Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversiche- a) eine oder mehrere Wohnungen (auch Ferienwohnun-
rung besteht und den versicherten Personen die gen) – bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer,
Überschreitung der für die Versicherungspflicht
b) ein Einfamilien- oder mitbewohntes Zweifamilienhaus,
maßgeblichen Geschwindigkeitsgrenze nicht bewusst
war oder das Fahrzeug nur ausnahmsweise auf c) ein Wochenend- oder Ferienhaus,
öffentlichen Wegen und Plätzen genutzt wurde oder d) ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierter
die versicherten Personen davon ausgingen, dass der Wohnwagen,
Fahrzeughalter die erforderliche Versicherung abge- e) eine Schrebergartenhütte,
schlossen habe,
f) ein unbebautes Grundstück mit einer Fläche bis zu
c) Wasserfahrzeuge 2.000 qm
• ohne Segel, Motoren und Treibsätze, einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze,
• mit Segeln bis 15 qm Segelfläche, Gärten, Swimmingpools und Teiche.
• mit Segeln ohne Begrenzung der Segelfläche, sofern 1.2 Der Versicherungsschutz nach Nr. 1.1 a) bezieht sich auf
es sich um den Gebrauch eines Windsurfbrettes oder selbstbewohnte Wohnungen sowie auf bis zu 3 nicht
fremden Segelbootes ohne Motor oder mit Motor bis selbstbewohnte Wohnungen.
15 PS / 11 kW Nutzleistung handelt,
2. Mitversicherte Risiken
• mit Motoren bis 15 PS / 11 kW Nutzleistung,
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1
• m
it Motoren ohne Begrenzung der Nutzleistung, genannten Immobilien auch auf die gesetzliche Haftpflicht
sofern es sich um den gelegentlichen Gebrauch eines
a) aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten
fremden Wassersportfahrzeuges handelt und für das
Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung,
Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen
d) nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige auf Gehwegen) – auch soweit es sich um die vertraglich
Luftfahrzeuge, vereinbarte Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht für
e) versicherungspflichtige Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (z.B.
• F lugmodelle ohne Motoren und Treibsätze bis 20 kg Vermieter) handelt,
Startmasse,
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b) aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom 5. Wohnungseigentümergemeinschaft
und Wärme durch regenerative Energien (z.B. Photovol Bei Sondereigentümern (Nr. 1.1 a)) sind auch Ansprüche
taik-, Windkraft-, Solarthermie- oder Geothermieanlage) der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
oder durch Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Blockheizkraft- Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die
werk) einschließlich der Einspeisung von Strom in das Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
öffentliche Netz – auch wenn hierfür eine Gewerbean Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
meldung erforderlich sein sollte,
6. Räumlicher Geltungsbereich
c) aus dem Betrieb von Heizöl- oder Flüssiggastanks zur
Versorgung der Immobilien und einer privat genutzten Der Versicherungsschutz bezieht sich auf innerhalb eines
Abwassergrube für häusliche Abwässer – wegen Mitgliedstaates der EU, der EFTA oder eines europäischen
Gewässerschäden jedoch nur im Umfang von § 8 Nr. 1 Zwergstaates gelegene Immobilien. Im Rahmen von
– sowie wegen Schäden durch häusliche Abwässer Auslandsaufenthalten gemäß § 9 ist die gesetzliche
einschließlich Rückstau des Straßenkanals, Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder
Anmietung (nicht dem Eigentum) auch von außerhalb
d) aus der Vermietung
dieser Staaten gelegenen Wohnungen und Häusern
• von einzelnen Räumen, versichert.
• einer Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfami-
lienhaus bzw. einer Wohnung im mitbewohnten
§ 8 Besondere Umweltrisiken
Zweifamilienhaus (Nr. 1.1 b)) und
• von bis zu 3 Eigentumswohnungen einschließlich 1. Gewässerschäden
Ferienwohnungen (Nr. 1.1 a)) 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare
zu Wohnzwecken einschließlich der zugehörigen oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
Garagen und Stellplätze, Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
e) aus der Vermietung von einzelnen Räumen zu sonsti- Grundwassers (Gewässerschäden).
gen – nicht jedoch gewerblichen – Zwecken (z.B. als Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädli-
Lager) sowie aus der separaten Vermietung von bis zu cher Stoffe gilt dies ausschließlich für
3 Garagen und Stellplätzen – nicht jedoch zu gewerb a) Behältnisse (z.B. Benzinkanister) bis 100 Liter oder
lichen Zwecken, Kilogramm Fassungsvermögen je Behältnis,
f) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 des Bürgerlichen b) Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von maximal
Gesetzbuches, wenn die Versicherung bis zum Besitz 5.000 Litern zur Versorgung der selbstbewohnten
wechsel bestand, Immobilien gemäß § 7 Nr. 1.1 a) und b),
g) des Insolvenzverwalters oder Zwangsverwalters in c) Flüssiggastanks zur Versorgung der selbstbewohnten
dieser Eigenschaft. Immobilien gemäß § 7 Nr. 1.1 a) und b),
3. Bauarbeiten d) eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für
3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 1.2 Aufwendungen, die die versicherten Personen im Versi-
100.000 € je Bauvorhaben, sofern es sich um den Neubau cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
einer unter den Versicherungsschutz nach Nr. 1 fallenden Schadens für geboten halten dürfen (Rettungskosten),
Immobilie oder um sonstige Bauvorhaben (Umbauten, übernehmen wir, selbst wenn diese erfolglos bleiben.
Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) an diesen Wir ersetzen Rettungskosten in Erweiterung von § 1 der
Immobilien handelt. B62 nicht nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch,
3.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten wenn die versicherten Personen aus öffentlich-rechtlichem
durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchge- Grund zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind.
führt werden. Versichert ist dabei in Erweiterung von § 2 1.3 Eingeschlossen sind abweichend von § 1 der B62 Eigen
Nr. 5 die gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe eingesetz- schäden an unbeweglichen Sachen der versicherten
ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Personen, die dadurch verursacht werden, dass die
Verrichtungen Dritten verursachen. gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den
3.3 Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Ansprüche nach Nr. 1.1 versicherten Anlagen austreten. Dies gilt auch
wegen Schäden durch Senkungen von Grundstücken oder ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt und
Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprü- bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.
che wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung
den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
4. Gemeinschaftsanlagen Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Miteigen Ausgeschlossen bleiben Schäden an den in Nr. 1.1 genann-
tümer der Gemeinschaftsanlagen, die zu den unter Nr. 1 ten Anlagen selbst.
genannten Immobilien gehören (z.B. gemeinschaftliche
Zugänge zu öffentlichen Straßen, Abstellplätze für
Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
Spielplätze).
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2. Sanierung von Umweltschäden § 10 Übertragung elektronischer Daten
2.1 Versichert sind in Erweiterung von § 1 der B62 die versi
1. Umfang des Versicherungsschutzes
cherten Personen betreffende öffentlich-rechtliche
Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschä- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
den gemäß Umweltschadensgesetz oder auf der EU- aus Übermittlung, Bereitstellung und Austausch elektroni-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden scher Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels
nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaa- Datenträger) infolge der
ten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
der Richtlinie nicht überschreiten. Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
Versichert sind dabei auch Pflichten oder Ansprüche durch Computerviren oder andere Schadprogramme,
wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleas- b) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der
ten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, sofern Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
diese zu den nach § 7 Nr. 1 versicherten Immobilien Daten bei Dritten und zwar ausschließlich wegen
gehören. • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden,
2.2 Versicherungsschutz besteht, soweit während der Wirk- nicht jedoch weiterer Datenveränderungen, sowie
samkeit der Versicherung • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, Daten bzw. Erfassung oder korrekten Speicherung
unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt nicht oder fehlerhaft erfasster Daten,
gelangt sind oder c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig Datenaustausch.
und bestimmungswidrig erfolgt ist.
2. Einschränkungen
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
2.1 Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland
besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
besteht – insoweit abweichend von § 9 – ausschließlich,
Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
soweit die versicherten Ansprüche in europäischen Staaten
mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
gemacht werden.
oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen
ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der 2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeiführen.
3. Einschränkungen
3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
§ 11 Schäden an gemieteten, geleasten,
a) Pflichten derjenigen oder Ansprüche gegen diejenigen gepachteten oder geliehenen Sachen
versicherten Personen, die den Schaden durch bewuss-
tes Abweichen von dem Gewässer- bzw. Umweltschutz 1. Schäden an Immobilien und Einrichtungsgegen
dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die ständen in Ferienunterkünften
versicherten Personen gerichteten behördlichen 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
Anordnungen oder Verfügungen herbeiführen, an von den versicherten Personen zu privaten Zwecken
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. Gebäuden.
3.2 Sofern eine spezielle Versicherung (z.B. Gewässerschaden- 1.2 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen
haftpflichtversicherung, Umweltschadenversicherung) Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen
besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2 (z.B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in Ferienunterkünften
nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine (z.B. Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine).
ausreichende Leistung erbringt. 1.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
wegen
§ 9 Auslandsschäden a) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
Beanspruchung,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland
eintretender Versicherungsfälle, b) Glasschäden, soweit sich die versicherten Personen
hiergegen besonders versichern können,
a) die auf eine versicherte Handlung innerhalb eines
Mitgliedstaates der EU, der EFTA oder eines europäisches c) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
Zwergstaates bzw. auf ein innerhalb dieser Staaten Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und
bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, Gasgeräten,
b) die außerhalb der in Absatz a) genannten Staaten bei d) Schäden infolge von Schimmelbildung.
einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu
3 Jahren eintreten.
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2. Schäden an sonstigen Sachen § 13 Vermögensschäden
2.1 Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht wegen
1. Umfang des Versicherungsschutzes
Schäden an sonstigen Sachen, die von den versicherten
Personen vorübergehend gemietet, geleast, gepachtet Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermö-
oder geliehen sind. gensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch
Personen- noch durch Sachschäden verursacht sind (reine
2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
Vermögensschäden).
wegen
a) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für 2. Einschränkungen
mehr als 3 Monate überlassen wurden, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
b) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige wegen reinen Vermögensschäden aus
Beanspruchung, a) Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder
c) Schäden an Fahrzeugen und Sportgeräten, ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
d) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der b) Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, Fehlbeträgen
versicherten Personen dienen, aus Kassenführung sowie Zahlungsvorgängen aller Art,
e) Schäden an Geld, Urkunden und Wertpapieren, c) Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs-
oder Aufsichtsgremien in Zusammenhang stehen,
f) Folgeschäden.
d) Verletzungen gewerblicher Schutz- und Urheberrechte,
3. Entschädigungsgrenzen bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behörd
Die Entschädigung nach Nr. 1.2 und Nr. 2 ist auf jeweils lichen Vorschriften und sonstigen bewussten Pflichtver
10.000 € begrenzt. letzungen,
e) Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche,
§ 12 Abhandenkommen von Schlüsseln Gerüche, Erschütterungen).
1. Umfang des Versicherungsschutzes
§ 14 Leistung bei fehlender Haftung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
denkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) 1. Umfang des Versicherungsschutzes
von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienst 1.1 Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn
lichen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen oder im keine Haftung besteht, weil
Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahr-
a) die versicherte Person wegen Geistes- oder Bewusst-
sam der versicherten Personen befinden.
seinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des
Als Schlüssel gelten auch Code-Karten und andere Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828
Schlüsselarten, soweit sie die Funktion eines Schlüssels des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist
haben. und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt,
1.2 Ersetzt werden ausschließlich die Kosten für b) ein Schaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte
a) den Ersatz der Schlüssel, verursacht ist.
b) einen notwendigen Austausch der Schließanlagen, 1.2 Eine Leistung wird jedoch nur insoweit erbracht, als der
c) vorübergehende Notmaßnahmen (Notschloss), geschädigte Dritte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen
d) die Bewachung des Gebäudes, solange die Schließ kann.
anlagen nicht ausgewechselt werden können. 2. Entschädigungsgrenze
1.3 Bei Abhandenkommen eigener Schlüssel zu einer Zentral- Die Entschädigung ist auf 10.000 € begrenzt.
schließanlage, wird der auf die eigene Wohnung entfal
lende Anteil des Schadens (Eigenschaden) abgezogen.
§ 15 Kautionsstellung
2. Einschränkungen
Sofern eine versicherte Person durch behördliche Anord-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen
a) aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme
Arbeitgeber von Kunden überlassen wurden, von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen hat, stellen wir den
b) aus Abhandenkommen von Tresor- und Möbelschlüsseln erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 € zur
sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, Verfügung.
c) wegen Folgeschäden des Abhandenkommens Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende
(z.B. wegen Einbruchs). Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher
als der zu leistende Schadenersatz, ist die versicherte
3. Entschädigungsgrenze
Person verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Die Entschädigung ist auf 30.000 € begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße
oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadener-
satzforderungen einbehalten wird oder die Kaution
verfallen ist.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 7
[Seite 8]
§ 16 Ausfalldeckung 4.3 Die Ansprüche gegen den Schadenverursacher müssen in
Höhe unserer Leistung an uns abgetreten werden. Die
1. Gegenstand der Ausfalldeckung vollstreckbare Ausfertigung des Titels und alle sonstigen
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder Unterlagen, die wir zur Beurteilung des Versicherungsfalles
eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der benötigen, sind uns auszuhändigen. Zudem müssen Sie
Wirksamkeit dieser Versicherung von einem zahlungsunfä- bzw. die nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person an der
higen Außenstehenden (Schadenverursacher) geschädigt Umschreibung des Titels auf uns mitwirken.
werden. Als Außenstehende gelten Personen, die nicht
über diesen Vertrag mitversichert sind.
Verbindliche Erläuterungen zu den B672
2. Umfang der Ausfalldeckung
Zu § 1 Versichertes Risiko
2.1 Im Rahmen der Ausfalldeckung wenden wir die Bestim-
mungen Ihrer Privathaftpflichtversicherung spiegelbildlich Versichert sind sämtliche Risiken des täglichen Lebens als
an. Wir erbringen unsere Leistungen so, als sei der Privatperson, also beispielsweise
Schadenverursacher unser Versicherungsnehmer. Dem • als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der
Schadenverursacher stehen aber keine Rechte aus diesem Aufsichtspflicht über Minderjährige),
Vertrag zu. • als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen,
2.2 Für die Ausfalldeckung gelten zudem folgende Erweite- • bei der Ausübung von Sport (außer Jagd),
rungen:
• beim Gebrauch von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen
a) der Ausschluss des Vorsatzes gemäß § 3 o) findet keine im Umfang von § 5,
Anwendung,
• als Tierhalter im Umfang von § 6,
b) Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von § 6
• als Wohnungsmieter oder Immobilienbesitzer im
auch in der Eigenschaft als privater Halter von Hunden,
Umfang von § 7,
Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren sowie wilden
Tieren. • als Betreiber von Tankanlagen im Umfang von § 8,
2.3 Wir leisten jedoch keine Entschädigung für Ansprüche • während Auslandsaufenthalten im Umfang von § 9,
a) aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer • bei Übermittlung, Bereitstellung und Austausch von
(z.B. Hausratversicherer) oder ein Sozialleistungsträger Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten
verpflichtet ist, träger) im Umfang von § 10.
b) die von anderen Geschädigten auf Sie bzw. die nach Nicht versichert sind hingegen die Gefahren eines Betrie-
§ 2 Nr. 1 mitversicherte Person übergegangen sind, bes, Berufes, Dienstes oder Amtes (mit Ausnahme der in
§ 4 genannten Tätigkeiten).
c) die darauf beruhen, dass der Schadenverursacher
berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts
mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder Zu § 2 Versicherte Personen
eingelegt hat.
Lebenspartnerschaft (zu § 2)
3. Räumlicher Geltungsbereich
Verheiratet im Sinne dieser Bedingungen ist auch, wer in
Wir gewähren im Rahmen der Ausfalldeckung Versiche- einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des
rungsschutz für Versicherungsfälle, die in den Mitglied Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren
staaten der EU, der EFTA oder in den europäischen Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Zwergstaaten eintreten.
Die Bestimmungen über die Mitversicherung des in
4. Leistungsvoraussetzungen eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners gelten auch
4.1 Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Ausbildungszeit (zu § 2 Nr. 1 d))
Gericht im Geltungsbereich nach Nr. 3 oder ein notarielles
Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der
Schuldanerkenntnis vor einem Notar einer dieser Staaten
Berufsausbildung. Es bestehen keine Vorgaben bezüglich
festgestellt sein.
Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte.
4.2 Die Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers wird Versicherungsschutz besteht z.B. auch, wenn zwischen
dadurch nachgewiesen, dass Bachelor- und Masterstudiengang eine Berufsausbildung
• eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung absolviert wird oder wenn nach dem Studium weitere
geführt hat oder Studiengänge folgen. Ebenso besteht Versicherungs-
• eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, z.B. schutz, wenn zur Finanzierung des Studiums eine Neben-
weil der Schadenverursacher in den letzten 3 Jahren eine tätigkeit ausgeübt wird.
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsab
• ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung schnitte nach Beendigung der eigentlichen Ausbildung,
geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde. wie z.B. Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaß
nahmen. Ebenso endet die Mitversicherung, sobald
zwischen den genannten Abschnitten eine Erwerbstätig-
keit aufgenommen wird.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 8
[Seite 9]
Freiwilligendienst (zu § 2 Nr. 1 d)) • Warenhandel, z.B. Handel mit Bekleidung, Haushalts
Als Freiwilligendienst gelten insbesondere freiwilliger artikeln, Kosmetika oder Schmuck (nicht jedoch mit
Wehrdienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, medizinischen Artikeln), auch im Rahmen einer Annah-
Bundesfreiwilligendienst sowie europäischer, internationa- mestelle für Sammelbesteller, als Internethändler,
ler und entwicklungspolitischer Freiwilligendienst. Flohmarkt-/Basarverkäufer oder als Souvenirhändler.
Überbrückungszeiten (zu § 2 Nr. 1 d)) Betriebspraktika, fachpraktischer Unterricht
(zu § 4 Nr. 1 c))
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn das
versicherte Kind nach dem Schulabschluss auf einen Versichert sind auch Schäden an Einrichtungen (auch
Ausbildungs- oder Studienplatz oder den Beginn des Lehrmitteln) und Gebäuden.
Freiwilligendienstes wartet, auch wenn zur Überbrückung Ferienjobs (zu § 4 Nr. 1 c))
eine Aushilfstätigkeit aufgenommen wird. Als Wartezeit
Versicherungsschutz besteht für während der Schul- bzw.
erkennen wir jedenfalls Zeiträume bis zu einem Jahr an.
Semesterferien oder während eines maximal 12 Monate
Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung (zu § 2 Nr. 1 d)) dauernden Work&Travel-Auslandsaufenthaltes ausgeübte
Obwohl der Versicherungsschutz für nicht mehr im Jobs.
Haushalt lebende Kinder mit Abschluss der Ausbildung Tätigkeit als Arbeitgeber im privaten Lebensbereich
oder des Freiwilligendienstes eigentlich endet, bleibt er bei beschäftigter Personen (zu § 4 Nr. 1 e) und Nr. 2)
unmittelbar anschließender Arbeitslosigkeit weiterhin
Der Versicherungsschutz gilt bei Schäden aus Benachteili-
bestehen. Die Mitversicherung endet in diesem Fall mit
gungen auch in Bezug auf Personen, die sich bei den
Beendigung der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach
versicherten Personen um ein Beschäftigungsverhältnis
18 Monaten.
bewerben oder deren Beschäftigungsverhältnis bereits
Betreuung (zu § 2 Nr. 1 d)) beendet ist.
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder Ihr mitversi Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
cherter Ehegatte aufgrund einer Krankheit oder Behinde- (zu § 4 Nr. 1 f))
rung im Sinne von § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
Versicherungsschutz besteht insbesondere bei der Mitarbeit
buches (psychische Krankheit, geistige, seelische oder
körperliche Behinderung) von einem Betreuungsgericht • in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
zum Betreuer Ihres Kindes bestellt sind. und Jugendarbeit,
• in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessen
verbänden,
Zu § 4 Mitversicherte Tätigkeiten
• bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter (zu § 4 Nr. 1 a)) Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi-
Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Tätigkeit sierten Gruppen.
beruflich oder gewerblich ausgeübt wird. Ebenso ist die Benachteiligungen (zu § 4 Nr. 2)
Zahl der betreuten Kinder nicht begrenzt. Kein Versiche-
Gründe für eine Benachteiligung können z.B. die Rasse,
rungsschutz besteht jedoch, wenn die Tätigkeit in Betrie-
die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die
ben und Institutionen ausgeübt wird, wie z.B. in einem
Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die
Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinder-
sexuelle Identität sein.
hort.
Versichert sind Schäden aus der Betreuung fremder Kinder,
insbesondere aufgrund von Verletzungen der Aufsichts- Zu § 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge
pflicht. Zusätzlich versichern wir in Erweiterung von § 2 die
Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung
gesetzliche Haftpflicht der betreuten fremden Kinder
(zu § 5 Nr. 1)
wegen Schäden, die sie sich untereinander zufügen oder
die sie Dritten verursachen, soweit nicht anderweitig Die Halter versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und
Haftpflichtschutz erlangt werden kann. Kraftfahrzeuganhänger sind gesetzlich verpflichtet, für
sich sowie für den Eigentümer und den Fahrzeugführer
Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese
(zu § 4 Nr. 1 b)) bietet Versicherungsschutz
Versichert sind Tätigkeiten in den Bereichen: • in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Fahrer des
• Botendienste, z.B. Austragen von Briefen, Prospekten Fahrzeuges,
und Zeitungen oder Beförderung von Sendungen per • wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges
Fahrrad (nicht jedoch bei Benutzung von Kraftfahrzeugen), verursacht werden.
• Markt- und Meinungsforschung, z.B. als Interviewer, Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und
• Textverarbeitung, z.B. Erledigung von Schreibarbeiten Aussteigen, Be- und Entladen sowie dessen Betankung,
und Datenerfassungen (nicht aber Datenverarbeitung) Reinigung und Reparatur.
oder Anfertigung von Übersetzungen,
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 9
[Seite 10]
Um eine Doppelversicherung und damit entsprechend Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn das
erhöhte Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung zu Fahrzeug nur ausnahmsweise auf öffentlichen Wegen und
vermeiden, ist der Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtver- Plätzen genutzt wurde oder die versicherten Personen
sicherung nach § 3 b) ausgeschlossen. Versicherungsschutz davon ausgingen, dass der Fahrzeughalter die erforderli-
bieten wir für den von der Kfz-Haftpflichtversicherung che Versicherung abgeschlossen habe.
nicht erfassten Bereich. Dazu zählt z.B. die Schädigung Mit diesen Regelungen wollen wir die versicherten
Dritter in der Eigenschaft der versicherten Person als Personen vor unbewussten Versicherungslücken schützen.
• Beifahrer beim Öffnen der Beifahrertür, Damit kann und soll jedoch nicht die gesetzlich vorge-
• Helfer bei Reparaturarbeiten an einem fremden Kfz, schriebene Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt werden und
wir geben folglich auch keine Versicherungskennzeichen
• Fahrzeughalter wegen Schäden durch das parkende Kfz.
oder -bestätigungen aus.
Arbeitsmaschinen und Stapler (zu § 5 Nr. 1 a)) Bei Schäden im Ausland bieten wir für den Gebrauch der
Arbeitsmaschinen sind nach ihrer Bauart und der damit in § 5 Nr. 1 b) genannten Fahrzeuge auch Versicherungs-
fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von schutz, falls in dem betreffenden Land keine Versiche-
Personen oder Gütern, sondern zur Verrichtung von rungspflicht besteht oder soweit eine bestehende Haft-
Arbeiten bestimmte Fahrzeuge, wie z.B. Aufsitzrasen pflichtversicherung keine ausreichende Leistung erbringt.
mäher und Schneeräumgeräte.
Wasserfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 c))
Hub- und Gabelstapler sind nach ihrer Bauart für das
Zu den uneingeschränkt versicherten Wasserfahrzeugen
Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von
zählen z.B. Schlauch-, Ruder- und Paddelboote sowie
Lasten bestimmte Fahrzeuge.
Surfbretter.
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Versichert ist auch der Gebrauch von eigenen und
(zu § 5 Nr. 1 a) und b)) fremden Windsurfbrettern (auch Kite-Surfboards) sowie
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit kann sich auch der Gebrauch von eigenen und fremden Segelbooten mit
aus im Fahrzeugschein eingetragenen Veränderungen einer Segelfläche bis zu 15 qm. Der Gebrauch von fremden
ergeben (z.B. Drosselung des Fahrzeuges). Segelbooten ist zudem ohne Begrenzung der Segelfläche
versichert, sofern diese keine Motoren oder Motoren mit
(Elektro-)Fahrräder (zu § 5 Nr. 1 a))
einer maximalen Nutzleitung von 15 PS / 11 kW besitzen.
Der Kraftfahrzeug-Ausschluss nach § 3 b) gilt weder für
Ebenso versichert ist der Gebrauch von eigenen und
Fahrräder noch für andere durch Muskelkraft getriebene
fremden Wasserfahrzeugen mit Motoren bis 15 PS / 11 kW
Fortbewegungsmittel (z.B. Skateboards oder Inlineskates).
Nutzleistung. Der gelegentliche Gebrauch von fremden
Für diese Fortbewegungsmittel bieten wir uneingeschränk-
Wassersportfahrzeugen mit Motoren (z.B. Motorboote,
ten Versicherungsschutz.
Jetski) ist zudem ohne Begrenzung der Nutzleistung
Als versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gelten hingegen versichert, sofern für das Führen keine behördliche
Elektrofahrräder mit mehr als 25 km/h Höchstgeschwindig Erlaubnis erforderlich ist.
keit oder mehr als 250 Watt Nutzleistung. Für den Ge-
Nicht versichert ist hingegen der Gebrauch von eigenen
brauch von Elektrofahrrädern, die diese Geschwindigkeits-
Segelbooten mit einer Segelfläche über 15 qm sowie der
grenze und Nutzleistung nicht überschreiten und
Gebrauch von eigenen Wasserfahrzeugen mit Motoren
hierdurch nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
über 15 PS / 11 kW Nutzleistung.
bieten wir ebenfalls Versicherungsschutz. Für versiche-
rungspflichtige Elektrofahrräder bieten wir hingegen Luftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 d) und e))
keinen Versicherungsschutz. Versichert ist der Gebrauch von nach deutschem Recht
Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 b)) nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und
Fluggeräten (z.B. unbemannte Drachen bis 30 m Flughöhe).
Die Regelung nach § 5 Nr. 1 b) gilt für den Gebrauch von
Golfwagen, Kinderfahrzeugen und Krankenfahrstühlen bis Für den Gebrauch der in § 5 Nr. 1 e) genannten Luftfahr
20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die zeuge bieten wir unter den dortigen Beschränkungen
versicherungspflichtig sind, weil sie auch auf öffentlichen (Antrieb, Masse) überdies Versicherungsschutz, auch wenn
Wegen und Plätzen verkehren und eine Höchstgeschwin- diese der Versicherungspflicht unterliegen. Als Flugmodel-
digkeit von mehr als 6 km/h erreichen. le gelten hierbei auch Multicopter (Drohnen), sofern diese
nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung
Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherten
genutzt werden.
Personen als Fahrzeughalter ihre gesetzliche Pflicht zum
Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nicht beachtet Versichert ist auch der Gebrauch von Kitesport-Drachen
haben, weil ihnen zum Schadenzeitpunkt die maßgebli- einschließlich der zugehörigen Sportgeräte (z.B. Kite-Surf-
chen Grenzwerte nicht bekannt waren oder sie nicht boards, Kite-Skier, Kite-Buggys), sofern hierfür nach
wussten, dass das Fahrzeug die Grenzwerte überschreitet. deutschem Recht keine Versicherungspflicht besteht oder
Zur Erfüllung der Pflichten als Fahrzeughalter versichern die Gesamtmasse des Drachens maximal 20 kg beträgt.
wir in solchen Fällen auch die gesetzliche Haftpflicht des
Eigentümers und Fahrers in dieser Eigenschaft für Dritten
aus dem Gebrauch des Fahrzeuges zugefügte Schäden.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 10
[Seite 11]
Ferngelenkte Modellfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1) Bausumme (zu § 7 Nr. 3)
Uneingeschränkt versichert ist der Gebrauch von fernge Die Bausumme umfasst die endgültigen Herstellungskos-
lenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen. ten für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der
Für den Gebrauch von ferngelenkten Luftmodellfahrzeu- Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen sowie des
gen bieten wir Versicherungsschutz im Rahmen von § 5 Aufwandes für Baustoffe und Bauteile und deren Anliefe-
Nr. 1 d) und e). rung.
Nicht berücksichtigt werden Grundstücks- und Erschlies-
sungskosten sowie Baunebenkosten, wie Makler-, Archi
Zu § 6 Tiere
tekten- und Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und
Private Tierhaltung (zu § 6) behördliche Gebühren.
Versicherungsschutz besteht insbesondere als Halter von Gebrauch von Kränen, Winden oder sonstigen
zahmen Haustieren (z.B. Katzen oder Vögel) und gezähm- Be- und Entladevorrichtungen bei Bauarbeiten
ten Kleintieren (z.B. Hamster). (zu § 7 Nr. 3)
Versichert ist auch die Haltung von Nutztieren (z.B. Rinder, Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang
Schafe, Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen mit nach § 7 Nr. 3 versicherten Bauarbeiten auch auf
Zwecken. Schäden, die durch den Gebrauch von Kränen, Winden
Nicht versichert ist hingegen die Tierhaltung zu gewerbli- oder sonstigen Be- und Entladevorrichtungen verursacht
chen oder landwirtschaftlichen Zwecken. werden – auch beim Be- und Entladen von Kraftfahrzeu-
gen oder -anhängern.
Tierhütung (zu § 6)
Ausgeschlossen ist nach § 3 c) nur die gesetzliche Haft-
pflicht als Tierhalter.
Zu § 8 Besondere Umweltrisiken
Daher besteht auch Versicherungsschutz als nicht ge- Entstehung von Rettungskosten (zu § 8 Nr. 1.2)
werbsmäßiger Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
• Hüter fremder Hunde, des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß-
• Hüter oder Reiter fremder Pferde, nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.
• Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke. Kostenersatz (zu § 8 Nr. 1.2)
Ausgeschlossen bleiben gemäß § 11 Nr. 2.2 c) Ansprüche Rettungs-, Gerichts-, Anwalts- und außergerichtliche
wegen Schäden an geliehenen oder gemieteten Fuhrwerken. Gutachterkosten ersetzen wir entsprechend § 3 Nr. 3 der
B62 auch über die Versicherungssumme hinaus.
Zu § 7 Immobilien Umweltschaden (zu § 8 Nr. 2)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes
Einfamilienhaus (zu § 7 Nr. 1.1 b))
ist eine
Der Versicherungsschutz gilt auch für Reihenhäuser oder
• S chädigung von geschützten Arten und natürlichen
Doppelhaushälften.
Lebensräumen,
Vermietung von Ferienzimmern (zu § 7 Nr. 2 d)) • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der • Schädigung des Bodens.
Vermietung von Ferienzimmern, sofern nicht mehr als
8 Betten belegt werden.
Benachteiligungen bei Vermietung
(zu § 7 Nr. 2 d) und e))
Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang
mit einer nach § 7 Nr. 2 d) und e) versicherten Vermietung
auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus
Benachteiligungen, insbesondere nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz. Gründe für eine Benachteili-
gung können z.B. die Rasse, die ethnische Herkunft, das
Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine
Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität sein.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften herbeiführen.
B672 / pdf / 06.26.2
InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5
Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0
Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de
Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: B62 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft
[Seite 1]
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft B62
Inhalt
§1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2
§2 Versicherte Leistungen. . . . . . . . . . . . 2
§3 Begrenzung der Leistungen . . . . . . . . . 2
§ 4 Neu hinzukommende Risiken,
Veränderungen des versicherten Risikos . . . 3
§5 Beitragsangleichung . . . . . . . . . . . . . 3
§6 Obliegenheiten vor Schadeneintritt. . . . . . 3
§7 Obliegenheiten bei Schadeneintritt. . . . . . 4
§8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . . 4
§9 Abtretung von Versicherungsansprüchen. . . 4
§ 10 Mitversicherte Personen . . . . . . . . . . . 4
Gültig ab 24.10.2017
[Seite 2]
§ 1 Gegenstand der Versicherung § 3 Begrenzung der Leistungen
Versicherungsschutz besteht im Umfang des versicherten 1. Versicherungssumme
Risikos für den Fall, dass Sie
1.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
• wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be-
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall) grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
• aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
rechtlichen Inhalts erstreckt.
• von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch 1.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
genommen werden. eintretende, zeitlich zusammenhängende Versicherungs-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha- diese
denereignis geführt hat, kommt es nicht an. • auf derselben Ursache oder
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
§ 2 Versicherte Leistungen sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang
beruhen.
1. Leistungen
2. Vereinbarter Selbstbehalt
1.1 Der Versicherungsschutz umfasst
Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
• die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Auch bei Schäden, deren Höhe den vereinbarten Selbstbe-
• Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzver- halt nicht übersteigt, bleiben wir zur Abwehr unberechtig-
pflichtungen. ter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn 3. Kosten
Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
3.1 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die
nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und
Versicherungssumme angerechnet.
wir hierdurch gebunden sind. Von Ihnen ohne unsere
Zustimmung abgegebene bzw. geschlossene Anerkennt- 3.2 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
nisse und Vergleiche binden uns nur, soweit der Anspruch einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssum-
me zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
1.3 Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung
für uns festgestellt, haben wir Sie binnen 2 Wochen vom 4. Rentenzahlungen
Anspruch des Dritten freizustellen. 4.1 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
2. Vollmachten leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
2.1 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des
sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch
Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche
verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen
wird die zu leistende Rente von uns nur im Verhältnis der
abzugeben.
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
2.2 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Kapitalwert der Rente erstattet.
über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
4.2 Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den
chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs-
Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung in der jeweils
2.3 Erlangen Sie das Recht, die Aufhebung oder Minderung gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevoll-
4.3 Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an
mächtigt, dieses Recht auszuüben.
laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der
3. Kostenbeteiligung bei Strafverfahren Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig- nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi-
nisses, das einen versicherten Haftpflichtanspruch zur cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun-
Folge haben kann, von uns die Bestellung eines Verteidi- gen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
gers für Sie gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die abgesetzt.
sich aus der Gebührenordnung ergebenden oder mit uns 5. Verursachung von Mehraufwendungen
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflicht
anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-
gleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von
der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu-
kommen.
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft 2
[Seite 3]
§ 4 Neu hinzukommende Risiken, § 5 Beitragsangleichung
Veränderungen des versicherten Risikos
1. Ermittlung durch einen Treuhänder
1. Neu hinzukommende Risiken 1.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
1.1 Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versiche-
des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen
des bestehenden Vertrages sofort versichert. Dies gilt Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
jedoch nicht für Risiken, zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
a) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
Rahmen eines kurzfristigen Versicherungsvertrages zu Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent-
versichern sind, satz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare
ganze Zahl ab.
b) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen. 1.2 Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
Bei der Neuanschaffung eines Hundes gilt der Versiche-
für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
rungsschutz abweichend von Absatz b) auch, wenn dieser
leistungen.
der Versicherungspflicht unterliegt.
1.3 Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres
1.2 Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes
ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah-
neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese
lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
neu angemeldeten Schadenfälle.
Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein,
bevor Sie das neue Risiko angezeigt haben, müssen Sie 2. Durchführung der Beitragsangleichung
nachweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der 2.1 Ergibt sich nach Nr. 1 eine Erhöhung, sind wir berechtigt
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag
zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. um den festgestellten Prozentsatz zu verändern. Der
1.3 Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse- veränderte Beitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitrags-
nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die rechnung bekannt gegeben.
Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat 2.2 Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in
nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der jedem der letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
dessen Entstehung. jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den
2. Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
Risikos Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
2.1 Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö-
erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
hungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies
schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
gilt jedoch nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder
würde.
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Ausgenommen
hiervon sind aber versicherungspflichtige Hunde. 3. Schwellenwert
2.2 Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung mitzutei- Liegt die Veränderung nach Nr. 1 oder Nr. 2 unter 5 %,
len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
§ 6 Obliegenheiten vor Schadeneintritt
eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen
und auf unseren Wunsch nachzuweisen. Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf
2.3 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
Veränderung berichtigt. Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat,
3. Risikoerhöhungen durch Änderung bestehender gilt jedoch ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften
3.1 Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö-
hungen des versicherten Risikos durch Änderung beste-
hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
3.2 In diesen Fällen sind wir jedoch berechtigt, den Vertrag
unter Einhalt einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in
welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft 3
[Seite 4]
§ 7 Obliegenheiten bei Schadeneintritt 1.3 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
1. Anzeige des Versicherungsfalles bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch
Uns ist jeder Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfol-
auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben gen hinzuweisen.
wurden.
2. Kündigung
2. Schadenminderung und Mithilfe Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den
Minderung des Schadens sorgen. Dabei sind unsere Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der
Weisungen zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung wird
Zudem sind Sie verpflichtet, uns ausführliche und wahr- mit Zugang bei Ihnen wirksam. Das Kündigungsrecht
heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegen-
der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei- Fahrlässigkeit beruhte.
tung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
§ 9 Abtretung von Versicherungsansprüchen
3. Anzeige von gegen Sie eingeleiteten Maßnahmen
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten
ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen digten Dritten ist zulässig.
oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, muss uns
dies ebenfalls unverzüglich angezeigt werden.
§ 10 Mitversicherte Personen
4. Widerspruchspflicht
Alle für Sie geltenden Bestimmungen dieser Bedingungen
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
sind auf mitversicherte Personen entsprechend anzuwen-
Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie
den.
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es hierfür
nicht.
5. Überlassung der Prozessführung
Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht, sind Sie verpflichtet, uns die Führung des
Verfahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem
Namen einen Rechtsanwalt. Dem Rechtsanwalt müssen
Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
§ 8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
1. Versagung oder Kürzung der Leistung
1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich
verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir
berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie
nachweisen, dass
a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt wurde oder
b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsver
letzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistung ursächlich war.
B62 / pdf / 06.26.5
InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5
Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0
Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de
Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: B01 Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft B01
Inhalt
§1 Am Vertrag beteiligte Personen . . . . . . . 2
§2 Vorvertragliche Anzeigepflicht . . . . . . . . 2
§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes,
Zahlung des ersten Beitrages. . . . . . . . . 2
§4 Zahlung des Folgebeitrages . . . . . . . . . 3
§5 Lastschriftverfahren . . . . . . . . . . . . . 3
§6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung. . . 3
§7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode. . . 3
§8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. . 4
§9 Herabsetzung des Beitrages . . . . . . . . . 4
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen . . . . 4
§ 11 Verjährung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
§ 12 Meinungsverschiedenheiten,
Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . 4
§ 13 Anzuwendendes Recht. . . . . . . . . . . . 4
§ 14 Keine Nachteile gegenüber GDV-
Musterbedingungen . . . . . . . . . . . . . 4
§ 15 Mindeststandards Arbeitskreis
Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . . 4
§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen. . . . . 5
§ 17 Sanktionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . 5
Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat
versicherungsbedingungen. . . . . . . . . . . . . 5
Verbindliche Erläuterungen zu den B01. . . . . . . 5
Gültig ab 31.08.2022
[Seite 2]
§ 1 Am Vertrag beteiligte Personen 3. Kündigung
Wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder
1. Vertragsparteien
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
1.1 Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. fahrlässig gemacht haben, können wir anstelle eines
1.2 Wir als Ihr Versicherer erbringen die vertraglich zuge Rücktrittes nach Nr. 2 den Versicherungsvertrag unter
sicherten Leistungen. Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform
kündigen. Dies gilt nicht, wenn unser Kündigungsrecht
2. Versicherte Person
nach Nr. 4 ausgeschlossen ist.
2.1 Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
ausschließlich Ihnen zu, auch soweit eine andere Person 4. Rückwirkende Vertragsanpassung
versichert ist. Unsere Rechte nach Nr. 2 und Nr. 3 sind ausgeschlossen,
2.2 Für die Erfüllung der Obliegenheiten aus dem Vertrag sind wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
sowohl Sie als auch die versicherte Person verantwortlich. Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten. In diesem Fall
3. Repräsentant werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten müssen Sie rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtver-
sich zurechnen lassen. Sofern der Vertrag durch eine von letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun-
Ihnen bevollmächtigte Person abgeschlossen wurde, gilt gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
dies bereits im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht standteil. Sind Sie mit den geänderten Bedingungen nicht
(§ 2). einverstanden, können Sie den Vertrag jederzeit mit
sofortiger Wirkung kündigen.
4. Rechtsnachfolger
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechts 5. Ausübung unserer Rechte
nachfolger und sonstige Anspruchssteller entsprechend 5.1 Wir können uns auf die Ausübung unserer Rechte nach
anzuwenden. Nr. 2 bis Nr. 4 nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig-
ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
§ 2 Vorvertragliche Anzeigepflicht kannten oder wenn wir es versäumt haben, Sie durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen.
1.1 Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle 5.2 Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats
Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, schriftlich geltend machen, nachdem wir von der Verlet-
nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Dabei haben
unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
vereinbarten Inhalt zu schließen. stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
1.2 Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer
nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertrags Erklärung angeben.
annahme, Fragen im Sinne von Nr. 1.1 stellen. 5.3 Unsere Rechte erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn
2. Rücktritt
die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde.
2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr
erheblichen Umständen berechtigen uns, vom
Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn
§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung
unser Rücktrittsrecht nach Nr. 3 oder Nr. 4 ausgeschlossen
des ersten Beitrages
ist. 1. Beginn des Versicherungsschutzes
2.2 Sind die Voraussetzungen nur im Hinblick auf einen Teil 1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs
der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch den schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten
Vertrag versichert sind, können wir unser Recht auch für Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 zahlen.
den übrigen Teil ausüben. Dies gilt jedoch nur, wenn
1.2 Ist Ihnen bei Antragstellung bekannt, dass ein Ver
anzunehmen ist, dass wir für diesen Teil allein den Vertrag
sicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen
kein Versicherungsschutz.
hätten.
2. Rechtzeitige Zahlung
2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungs
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,
schein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste
dürfen wir den Versicherungsschutz jedoch nicht versagen,
Beitrag
wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder
unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des a) vor Vertragsbeginn gezahlt wird oder
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den b) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs-
Umfang der Leistung ursächlich war. scheines gezahlt wird oder
c) von uns entsprechend § 5 im Lastschriftverfahren
eingezogen werden kann.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 2
[Seite 3]
3. Leistungsfreiheit 3. Beendigung des Lastschriftverfahrens
Zahlen Sie den ersten Beitrag verspätet, beginnt der Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben
Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht, wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu berechtigt, künftig Beitragszahlung außerhalb des
vertreten haben. Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind in diesem Fall
zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn Sie
4. Rücktritt
von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir
vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
§ 6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung
gezahlt ist. Im Falle des Rücktritts steht uns eine angemes-
sene Geschäftsgebühr zu. Wir können nicht zurücktreten, 1. Vertrag mit Verlängerung
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
1.1 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-
vertreten haben.
nen Zeitraum abgeschlossen und verlängert sich über den
Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht
§ 4 Zahlung des Folgebeitrages von Ihnen oder uns gekündigt wird.
1. Fälligkeit 1.2 Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang
Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen ge-
Die Folgebeiträge sind zum Monatsersten des Beginns
wünschten späteren Zeitpunkt kündigen.
jeder Versicherungsperiode fällig.
1.3 Wir können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu
2. Verzug dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin
2.1 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungs
Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die jahres kündigen.
verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
2. Vertrag ohne Verlängerung
2.2 Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug
Ist nach dem Versicherungsschein keine automatische
entstandenen Schadens zu verlangen.
Vertragsverlängerung entsprechend Nr. 1.1 vorgesehen,
3. Zahlungsaufforderung weil Sie mit uns die Absicherung einer vorübergehenden
Sind Sie mit der Zahlung in Verzug, werden wir Sie auf Gefahr vereinbart haben (z.B. Bauwesenversicherung),
Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen endet die Versicherung abweichend von Nr. 1 zum
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. vereinbarten Ablauf.
Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die 3. Kündigung nach einem Versicherungsfall
rückständigen Beträge des Beitrages sowie die Zinsen und
3.1 Nach einem Versicherungsfall kann der Vertrag vorzeitig
Kosten im Einzelnen beziffern und die mit dem Fristablauf
gekündigt werden, wenn wir eine Leistung erbracht oder
verbundenen Rechtsfolgen angeben.
Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.
4. Leistungsfreiheit Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn ein Geschädig-
Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der ter Sie wegen eines unter den Versicherungsschutz
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur fallenden Haftpflichtanspruches verklagt.
Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie mit der 3.2 Unsere Kündigung muss Ihnen spätestens einen Monat
Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen nach Leistung, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft
wurden. des Urteiles zugegangen sein und wird einen Monat nach
Zugang bei Ihnen wirksam.
§ 5 Lastschriftverfahren 3.3 Ihnen steht das Kündigungsrecht nach Nr. 1.2 zu.
1. Rechtzeitigkeit der Zahlung
§ 7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto verein-
bart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum 1. Versicherungsjahr
Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und Sie einer Ein Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum
berechtigten Einziehung nicht widersprechen. von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
2. Unverschuldete verspätete Zahlung jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-
rungsjahr entsprechend verkürzt.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch 2. Versicherungsperiode
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schrift 2.1 Bei jährlicher Beitragszahlung entspricht die Versicherungs-
lichen Zahlungsaufforderung erfolgt. periode dem Versicherungsjahr.
2.2 Ist die Zahlung des Beitrages in halbjährlichen, vierteljähr
lichen oder monatlichen Raten vereinbart, unterteilt sich
das Versicherungsjahr entsprechend in zwei, vier oder
zwölf Versicherungsperioden.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 3
[Seite 4]
2.3 Bei Verträgen ohne Verlängerung (§ 6 Nr. 2) entspricht die E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Versicherungsperiode der Vertragslaufzeit. Telefon: 0800 / 3696000; Fax: 0800 / 3699000
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab
§ 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung hängige und für Sie kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
stelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf
fahren vor dieser Stelle teilzunehmen.
der Versicherungsperiode haben wir nur Anspruch auf den
Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Sofern Sie diesen Versicherungsvertrag online (z.B. über
Versicherungsschutz bestanden hat. eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die
Wenn wir nach § 2 vom Vertrag zurücktreten oder Sie
Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen
Ihren Antrag nach § 8 des Gesetzes über den Versiche-
Union (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) wenden. Ihre
rungsvertrag (VVG) widerrufen oder einen Widerspruch
Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG erklären, steht uns der Teil des
Ombudsmann für Versi-cherungen weitergeleitet.
Beitrages zu, welcher der Vertragszeit entspricht, die bis
zum Zugang der Erklärung bei der anderen Partei abge 1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten
laufen ist. Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige
Aufsicht wenden. Als Versicherer unterliegen wir der
§ 9 Herabsetzung des Beitrages
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach Sektor Versicherungsaufsicht
Stellung Ihres Versicherungsantrages oder nach Vertrags- Graurheindorfer Straße 108
schluss weg oder haben sie ihre Bedeutung verloren oder 53117 Bonn
wurde ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenom-
E-Mail: poststelle@bafin.de
men, sind wir verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt
Telefon: 0228 / 41080; Fax: 0228 / 41081550
herabzusetzen, zu dem Sie uns den Wegfall melden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht keine Schlichtungsstelle ist
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen
und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten 1.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu
Sie bitte an unsere Hauptverwaltung. beschreiten.
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht
2. Zuständiges Gericht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- 2.1 Wenn Sie uns aus diesem Versicherungsvertrag verklagen
schriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. sollten, ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. Örtlich
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur
Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermange-
einer Änderung Ihres Namens. lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2.2 Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz
§ 11 Verjährung zuständigen Gericht erheben.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
§ 13 Anzuwendendes Recht
drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
(BGB).
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns § 14 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster
angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel- bedingungen
dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen
Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedin-
unsere Entscheidung in Textform zugeht.
gungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum
§ 12 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen
Gericht Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden.
1. Meinungsverschiedenheiten
§ 15 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs-
1.1 Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind
prozesse
oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von
Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich Wir garantieren Ihnen, dass unsere Bedingungen die
an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Versicherungsombudsmann e.V. vom Februar 2010 erfüllen.
Postfach 080632
10006 Berlin
Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 4
[Seite 5]
§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen Grobe Fahrlässigkeit
Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche
Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungs- Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird. Dies
nehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren (BGH VersR 94, S. 314), wenn selbst einfachste Überlegun-
Vertrag. gen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen
werden, die jedermann einleuchten müssen.
§ 17 Sanktionsklausel Vorsatz
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Vorsatz ist eine bewusste Handlung oder ein bewusstes
mungen – Versicherungsschutz und Anspruch auf jegliche Unterlassen, welches ein bestimmtes Ergebnis beabsichtigt
Leistungen nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
tragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Arglistige Täuschung
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union, Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn
der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutsch- jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum
land entgegenstehen. hervorruft, um diesen zu einer erwünschten Handlung zu
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank bewegen. Auch wenn dies in den Bedingungen nicht
tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von ausdrücklich aufgeführt ist, besteht im Falle arglistiger
Amerika und des Vereinigten Königreichs, soweit dem Täuschung die Möglichkeit zur Anfechtung von Rechtsge-
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der schäften mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit von Anfang
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. an (§ 142 BGB).
Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat Verbindliche Erläuterungen zu den B01
versicherungsbedingungen Zu § 1 Am Vertrag beteiligte Personen
Repräsentant Besitz des Versicherungsscheines (zu § 1 Nr. 2.1)
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer in dem Auch wenn die versicherte Person den Versicherungs-
Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, schein besitzt, steht die Ausübung der Rechte aus diesem
aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses Vertrag nur Ihnen zu.
an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h.
mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist (BGH Verhalten der versicherten Person (zu § 1 Nr. 2.2)
21.04.1993 - IV ZR 34/92). Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die
Das kann z.B. der Hausverwalter der versicherten Immobilie Interessen der versicherten Person umfasst, müssen Sie
sein, im Hinblick auf die Pflicht, Wasserleitungen abzu sich für Ihre Interessen die Kenntnis und das Verhalten der
sperren, oder die Ehefrau im Hinblick auf den versicherten versicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr
und ausschließlich von ihr getragenen Schmuck. Repräsentant ist.
Unverzüglich
Zu § 3 Beginn des Versicherungsschutzes
Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“.
Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalles an, Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
welche Zeitspanne noch als unverzüglich anzusehen ist. (zu § 3 Nr. 1)
Wir werden jedoch in keinem Fall etwas einwenden, Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
wenn Sie eine unverzüglich zu erfüllende Anzeigepflicht Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
innerhalb einer Woche erfüllen. eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin
Verschuldensfragen bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden
bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises
In den B01 sowie in den übrigen Bedingungen werden in
unserer Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem
Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen des
Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und des
Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschiedene Begriffe im
vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dabei
Zusammenhang mit Verschuldensfragen verwendet:
leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer
Fahrlässigkeit unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der
Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der
Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre
diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an
uns abtreten.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 5
[Seite 6]
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns Zu § 14 Keine Nachteile gegenüber
abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden GDV-Musterbedingungen
tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der
Die aktuell vom Gesamtverband der Deutschen Versiche-
Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur
rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen
Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel
sind unter www.gdv.de einzusehen. Unsere Bedingungs-
erbrachte Leistung zurückverlangen.
garantie bezieht sich auf den Stand der Musterbedingun-
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den gen zu dem in § 14 genannten Stichtag.
Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegen-
Sollte entgegen unserer Bedingungsgarantie eine für Sie
über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
nachteilige Abweichung von den Musterbedingungen
festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des
vorliegen, können Sie verlangen, dass wir Sie so stellen,
Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen
als würden anstelle unserer Bedingungen die entsprechen-
für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
den, vom GDV empfohlenen Bedingungen gelten.
Uhrzeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1)
Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu Zu § 15 Mindeststandards Arbeitskreis
vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend Beratungsprozesse
von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr,
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungspro-
sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um
zesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände
0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages
und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt
endet.
Risikoanalysen und Mindeststandards für die Vermittler.
Wir garantieren die Einhaltung der Mindeststandards mit
Zu § 4 Zahlung des Folgebeitrages dem in § 15 genannten Stand.
Verzicht auf außerordentliches Kündigungsrecht
Zu § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen
Wir verzichten ausdrücklich auf das uns nach den gesetz
lichen Bestimmungen zustehende Recht zur außerordent Wenn wir ein Bedingungswerk verbessern, gilt dieses
lichen Kündigung wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages. unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für
bestehende Verträge:
Zu § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, a) die geänderten Bedingungen enthalten keine Regelun-
Kündigung gen, die sich nachteilig für die Versicherungsnehmer
auswirken können,
Zusammentreffen mehrerer Kündigungen b) d
ie verbesserten Bedingungen sind für die Kunden nicht
Werden zu einem Vertrag mehrere Kündigungen ausge mit einem Mehrbeitrag verbunden.
sprochen (gemäß § 6 oder nach anderen Bestimmungen), Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränder
so gilt immer die Kündigung, die zum frühesten Zeitpunkt ter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen,
wirksam wird. gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir
Kündigung nach einem Versicherungsfall (zu § 6 Nr. 3.3) können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der
neuen Bedingungen nicht berufen.
Sie können den Vertrag nach einem Versicherungsfall auch
dann mit sofortiger Wirkung (oder zu einem von Ihnen Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer
gewünschten späteren Zeitpunkt) kündigen, wenn der gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei
Vertrag entsprechend Nr. 2 für einen festen Zeitraum Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneinge-
abgeschlossen wurde. schränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen.
Zu § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags
beendigung
Bei Vertragsbeginn fehlendes versichertes Interesse
Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
rung nicht besteht oder die Versicherung für ein künftiges
Interesse genommen ist, welches nicht entsteht, sind Sie
entsprechend § 80 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag (VVG) nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Wir
können stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
B01 / pdf / 06.26.9
InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5
Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0
Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de
Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de