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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

InterRisk XL: die Bedingungen im Volltext

Mittlerer Tarif mit Schlüsselverlust bis 30.000 Euro, Leistung bei fehlender Haftung bis 10.000 Euro, Ausfalldeckung auch bei Vorsatz und Auslandsaufenthalten bis drei Jahre.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.“B62 § 3 Nr. 1.1 (Höhe laut Versicherungsschein), Seite 2
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch Personennoch durch Sachschäden verursacht sind (reine Vermögensschäden).“§ 13 Nr. 1, Seite 7
Jahreshöchstleistung (Maximierung)nicht geregelt
Selbstbeteiligung Standard150 €„Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von 150 € zu tragen.“Klausel 7780 Nr. 2 (Grundregel; entfällt nach 5 schadenfreien Jahren), Seite 1
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet ist“§ 2 Nr. 1 c), Seite 2
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung.“Erläuterungen zu § 2 (Wartezeit bis 1 Jahr, Arbeitslosigkeit bis 18 Monate), Seite 8
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„die außerhalb der in Absatz a) genannten Staaten bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 3 Jahren eintreten.“§ 9 b), Seite 6
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden.“B01 § 14, Seite 4
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren Vertrag.“B01 § 16, Seite 5
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.“B62 § 4 Nr. 1.1, Seite 3

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis 10.000 €„wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt“§ 14 Nr. 1.1 a) (Entschädigung bis 10.000 €, § 14 Nr. 2), Seite 7
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis 10.000 €„wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt“§ 14 Nr. 1.1 a) (Entschädigung bis 10.000 €, § 14 Nr. 2), Seite 7
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind“§ 2 Nr. 5 a), Seite 2
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden alleinstehenden“§ 2 Nr. 1 e) (Enkel, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister ohne eigene PHV), Seite 2
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei um eine verantwortliche Betätigung handelt“§ 4 Nr. 1 f) (ohne öffentliche Ehrenämter), Seite 3
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis 10.000 €„ein Schaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte verursacht ist.“§ 14 Nr. 1.1 b) (Entschädigung bis 10.000 €, § 14 Nr. 2), Seite 7
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z.B. gesetzliche Rückgriffsansprüche von Versicherern oder Arbeitgebern)“§ 2 Nr. 6 a) (nur Regress- und Drittansprüche), Seite 2

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an von den versicherten Personen zu privaten Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in Gebäuden.“§ 11 Nr. 1.1 (Schimmel ausgeschlossen), Seite 6
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis 10.000 €„Die Entschädigung nach Nr. 1.2 und Nr. 2 ist auf jeweils 10.000 € begrenzt.“§ 11 Nr. 3 (Einrichtung in Ferienunterkünften, Nr. 1.2), Seite 7
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis 10.000 €„Die Entschädigung nach Nr. 1.2 und Nr. 2 ist auf jeweils 10.000 € begrenzt.“§ 11 Nr. 3 (sonstige Sachen bis 3 Monate überlassen, Nr. 2), Seite 7
Verlust privater Schlüsselja, bis 30.000 €„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen“§ 12 Nr. 1.1 (bis 30.000 €, Nr. 3), Seite 7
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis 30.000 €„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen“§ 12 Nr. 1.1 (bis 30.000 €, Nr. 3), Seite 7
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja„wegen Schäden durch häusliche Abwässer einschließlich Rückstau des Straßenkanals“§ 7 Nr. 2 c) (Abwasser; Allmählichkeit nicht geregelt), Seite 5
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Übermittlung, Bereitstellung und Austausch elektronischer Daten“§ 10 Nr. 1, Seite 6
Be- und Entladeschädennein„Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen sowie dessen Betankung, Reinigung und Reparatur.“Erläuterungen zu § 5 (Kfz-Ausschluss § 3 b)), Seite 9
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 10.000 €„Für dem Arbeitgeber gehörende Sachen ist die Entschädigung auf insgesamt 10.000 € begrenzt“§ 4 Nr. 1 d) (Sachen der Arbeitskollegen ohne Grenze), Seite 3

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit“§ 5 Nr. 1 a), Seite 4
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„mit Segeln bis 15 qm Segelfläche“§ 5 Nr. 1 c) (Motoren bis 15 PS), Seite 4
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„mit Motoren ohne Begrenzung der Nutzleistung, sofern es sich um den gelegentlichen Gebrauch eines fremden Wassersportfahrzeuges handelt und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist“§ 5 Nr. 1 c), Seite 4
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 250 g Startmasse“§ 5 Nr. 1 e), Seite 4
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Für den Gebrauch von Elektrofahrrädern, die diese Geschwindigkeitsgrenze und Nutzleistung nicht überschreiten und hierdurch nicht der Versicherungspflicht unterliegen, bieten wir ebenfalls Versicherungsschutz.“Erläuterungen zu § 5 Nr. 1 a), Seite 10
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Haltung von Tieren.“§ 6 (Hunde, Pferde ausgeschlossen), Seite 4
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„Hüter fremder Hunde, • Hüter oder Reiter fremder Pferde“Erläuterungen zu § 6, Seite 11
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„bei der Ausübung von Sport (außer Jagd)“Erläuterungen zu § 1 (Jagd ausgeschlossen, § 3 n)), Seite 8

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„ein Einfamilien- oder mitbewohntes Zweifamilienhaus“§ 7 Nr. 1.1 b), Seite 4
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„ein Wochenend- oder Ferienhaus“§ 7 Nr. 1.1 c) (in EU, EFTA), Seite 4
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„von bis zu 3 Eigentumswohnungen einschließlich Ferienwohnungen“§ 7 Nr. 2 d), Seite 5
Unbebaute Grundstückeja„ein unbebautes Grundstück mit einer Fläche bis zu 2.000 qm“§ 7 Nr. 1.1 f), Seite 4
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 € je Bauvorhaben“§ 7 Nr. 3.1, Seite 5
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch regenerative Energien“§ 7 Nr. 2 b), Seite 5
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von maximal 5.000 Litern zur Versorgung der selbstbewohnten Immobilien“§ 8 Nr. 1.1 b), Seite 5
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis zur Deckungssumme„öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz“§ 8 Nr. 2.1, Seite 6
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)“§ 7 Nr. 2 a), Seite 4

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„der Ausschluss des Vorsatzes gemäß § 3 o) findet keine Anwendung“§ 16 Nr. 2.2 a) (dazu Tierhalter), Seite 8
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„wobei der Verzicht auf den Ausschluss nach § 3 a) nur gilt, wenn der Jahresumsatz höchstens 12.000 € beträgt und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden“§ 4 Nr. 1 b) (Botendienste, Marktforschung, Textverarbeitung, Warenhandel), Seite 3
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art“§ 3 a), Seite 2

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.“B62 § 8 Nr. 1.1, Seite 4
Laufzeit und Kündigungja„Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen gewünschten späteren Zeitpunkt kündigen.“B01 § 6 Nr. 1.2, Seite 3
Beitragsanpassungsklauselja„Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre“B62 § 5 Nr. 1.1 (Beitragsangleichung), Seite 3
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennein„wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen, Anfeindung, Schikane und Belästigung“§ 3 k), Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: B672 Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“
[Seite 1] Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ B672 Inhalt §1 Versichertes Risiko . . . . . . . . . . . . . . 2 §2 Versicherte Personen. . . . . . . . . . . . . 2 §3 Ausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 §4 Mitversicherte Tätigkeiten . . . . . . . . . . 3 §5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge . . . . . . 4 §6 Tiere. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 §7 Immobilien. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 §8 Besondere Umweltrisiken. . . . . . . . . . . 5 §9 Auslandsschäden. . . . . . . . . . . . . . . 6 § 10 Übertragung elektronischer Daten . . . . . . 6 § 11 Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen . . . . 6 § 12 Abhandenkommen von Schlüsseln. . . . . . 7 § 13 Vermögensschäden . . . . . . . . . . . . . 7 § 14 Leistung bei fehlender Haftung. . . . . . . . 7 § 15 Kautionsstellung. . . . . . . . . . . . . . . 7 § 16 Ausfalldeckung. . . . . . . . . . . . . . . . 8 Verbindliche Erläuterungen zu den B672. . . . . . 8 Gültig ab 24.10.2017 [Seite 2] § 1 Versichertes Risiko 3. Regelungen im Todesfall Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Haftpflicht-Ver- Der Nachversicherungsschutz gemäß Nr. 2 gilt auch, falls sicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B62) und Sie versterben. Wird innerhalb der Frist nach Nr. 2 die der nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haft- Beitragszahlung von Ihrem mitversicherten Ehegatten oder pflicht der versicherten Personen in deren Eigenschaft als Lebens­partner übernommen, so wird dieser Versicherungs- Privatperson. nehmer. 4. In Ihren Haushalt eingegliederte Personen § 2 Versicherte Personen Versichert sind in Erweiterung von Nr. 1 sonstige mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende alleinstehende 1. Familienangehörige Personen, die bei Ihnen behördlich gemeldet oder vorüber­ Versichert sind: gehend in den Familienverbund eingegliedert sind (z.B. Au-pair, Austauschschüler). Dies gilt überdies auch a) Sie, für minderjährige Übernachtungsgäste in Ihrem Haushalt b) Ihr Ehegatte, (z.B. Enkelkinder auf Besuch). c) Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Voraussetzung für die Mitversicherung ist jedoch, dass Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtver­ nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann. sicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet ist, 5. Für Sie tätige Personen d) die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) der vorgenannten Personen, sofern Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender mindestens eine der folgenden Voraussetzungen Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: zutrifft: a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind, • sie leben mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Ehe­gatten in häuslicher Gemeinschaft, • Wohnung, Haus und Garten betreuen oder • sie sind minderjährig, • den Streudienst versehen. • sie befinden sich in Schul- oder daran anschließender 6. Gegenseitige Ansprüche Berufsausbildung (Lehre und/oder Studium), Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche aus • sie leisten während der Ausbildung oder im Anschluss Schäden der versicherten Personen untereinander, soweit daran Freiwilligendienst oder es sich handelt um: • ein Betreuungsgericht hat Sie oder Ihren mitversi­ a) Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z.B. cherten Ehegatten zum Betreuer des Kindes bestellt, gesetz­liche Rückgriffsansprüche von Versicherern oder e) Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Arbeit­gebern), alleinstehenden b) unmittelbare Ansprüche, sofern Sie oder eine nach Nr. 1 • Enkelkinder, mitversicherte Person von einer nach Nr. 4 oder Nr. 5 • Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern), mitversicherten Person in Anspruch genommen • Schwiegereltern, werden. • Großeltern und • Geschwister, § 3 Ausschlüsse sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht besitzen und bei Ihnen behördlich gemeldet sind. a) aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, 2. Versicherungsschutz für Familienangehörige nach Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Ende der Mitversicherung Vereinigungen aller Art – soweit nicht Versicherungs- schutz nach § 4 (Mitversicherte Tätigkeiten) besteht, Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung nach Nr. 1, weil b) als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers • Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist (Nr. 1 b)), wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu- • die häusliche Gemeinschaft beendet ist (Nr. 1 c) bis e)), ges verursacht werden – soweit nicht Versicherungs- • die Kinder heiraten oder weil sie nicht mehr in häuslicher schutz nach § 5 (Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge) Gemeinschaft leben, volljährig sind und sich nicht mehr besteht, in Ausbildung, Freiwilligendienst oder Betreuung c) als Tierhalter – soweit nicht Versicherungsschutz nach befinden (Nr. 1 d)), § 6 (Tiere) besteht, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des d) als Haus- oder Grundbesitzer sowie als Bauherr oder laufenden Versicherungsjahres, mindestens aber für Unternehmer von Bauarbeiten – soweit nicht Versiche- 6 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz rungsschutz nach § 7 (Immobilien) besteht, bei uns beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwir- kend. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 2 [Seite 3] e) als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässer- § 4 Mitversicherte Tätigkeiten schädlichen Stoffen für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbe- 1. Umfang des Versicherungsschutzes schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Grundwassers – soweit nicht Versicherungsschutz nach a) der Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter nicht § 8 (Besondere Umweltrisiken) besteht, jedoch in Betrieben und Institutionen, f) wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle b) selbstständiger nebenberuflicher Tätigkeit in den – soweit nicht Versicherungsschutz nach § 9 (Auslands- Bereichen: schäden) besteht, • Botendienste, g) wegen Schäden aus Übermittlung, Bereitstellung und • Markt- und Meinungsforschung, Austausch elektronischer Daten infolge der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung, Veränderung, • Textverarbeitung, Nichterfassung oder fehlerhaften Speicherung von • Warenhandel, Daten oder der Störung des Zugangs Dritter zum wobei der Verzicht auf den Ausschluss nach § 3 a) nur elektronischen Datenaustausch – soweit nicht Versiche- gilt, wenn der Jahresumsatz höchstens 12.000 € rungsschutz nach § 10 (Übertragung elektronischer beträgt und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, Daten) besteht, c) der Teilnahme an Betriebspraktika oder an fachprakti- h) wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten schem Unterricht (z.B. an Schulen oder Universitäten) Per­sonen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder sowie aus der Ausübung von Ferienjobs, unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht d) betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeit Versicherungsschutz nach § 11 (Schäden an gemiete- wegen Schäden an Sachen, die dem Arbeitgeber oder ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen) den Arbeitskollegen gehören. Für dem Arbeitgeber besteht, gehörende Sachen ist die Entschädigung auf insgesamt i) aus dem Abhandenkommen von Sachen – soweit nicht 10.000 € begrenzt, Versicherungsschutz nach § 12 (Abhandenkommen von e) der Tätigkeit als Arbeitgeber der im Privathaushalt oder Schlüsseln) besteht, sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten j) wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- Personen, noch durch Sachschäden verursacht sind – soweit nicht f) ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilli- Versicherungsschutz nach § 13 (Vermögensschäden) genarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. besteht, Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei k) wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens- um eine verantwortliche Betätigung handelt. Ausge- rechtsverletzungen, Anfeindung, Schikane und Belästi- schlossen bleibt jedoch die verantwortliche Betätigung gung, in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als l) wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder Gemeinderatsmitglied oder Schöffe) oder wirtschaftli- wegen Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertragli- chen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter chen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der (z.B. als Betriebsrat oder Versichertenältester). gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen 2. Schäden aus Benachteiligungen hinausgehen, Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1 m) wegen Personenschäden infolge der Übertragung von genannten Tätigkeiten auch auf die gesetzliche Haftpflicht Krankheiten der versicherten Personen sowie wegen wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere Sachschäden aufgrund von Krankheiten der den nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. versicherten Personen gehörenden oder von diesen gehaltenen oder veräußerten Tiere, sofern die versi- 3. Einschränkungen cherten Personen nicht beweisen, dass sie weder 3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden n) aus der Ausübung der Jagd sowie aus dem nicht durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder privaten oder nicht erlaubten Besitz von Waffen (Hieb-, behörd­lichen Vorschriften herbeiführen. Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschosse) 3.2 Sofern für die ausgeübte Tätigkeit eine spezielle Haft- oder aus deren Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu pflichtversicherung (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) strafbaren Handlungen, besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2 o) derjenigen versicherten Personen, die den Schaden nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine vorsätzlich herbeiführen oder die Erzeugnisse in den ausreichende Leistung erbringt. Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistun- gen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangel- haftigkeit oder Schädlichkeit haben. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 3 [Seite 4] § 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge • Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 250 g Startmasse, 1. Umfang des Versicherungsschutzes • unbemannte Ballone mit einer Gesamtmasse von Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Hülle und Ballast bis 20 kg, Halter oder Führer wegen Schäden, die durch den Ge- • unbemannte Drachen mit einer Gesamtmasse bis brauch folgender Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuge und 20 kg. Kraftfahrzeuganhänger verursacht werden: a) nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige 2. Vorrangigkeit von Spezialversicherungen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, wie Sofern für das Kraft-, Wasser oder Luftfahrzeug bzw. den • A  rbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbe- Kraftfahrzeuganhänger eine spezielle Haftpflichtversiche- dingter Höchstgeschwindigkeit, rung (z.B. Kfz-, Sportboot- oder Luftfahrthaftpflichtversi- cherung) besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 • sonstige Fahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine Höchstgeschwindigkeit, ausreichende Leistung erbringt. • ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Fahrzeuge ohne Geschwindig- keitsgrenze, wobei jedoch Ansprüche aus der § 6 Tiere Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen sowie den zur Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter Haltung von Tieren. organisierten oder vorgeschriebenen Trainings, bei Nicht versichert ist jedoch die Haltung von denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit a) Hunden mit Ausnahme von Assistenzhunden geübt wird, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Signal- oder sind, Diabetikerwarnhunde), • nicht zulassungspflichtige oder ausschließlich auf b) Pferden sowie sonstigen Reit- und Zugtieren, nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Anhänger. c) wilden Tieren mit Ausnahme von Bienen. b) versicherungspflichtige • Golfwagen, § 7 Immobilien • Kinderfahrzeuge und 1. Umfang des Versicherungsschutzes • Krankenfahrstühle 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z.B. bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Eigentümer oder Mieter) folgender Immobilien: sofern für das Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversiche- a) eine oder mehrere Wohnungen (auch Ferienwohnun- rung besteht und den versicherten Personen die gen) – bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer, Überschreitung der für die Versicherungspflicht b) ein Einfamilien- oder mitbewohntes Zweifamilienhaus, maßgeblichen Geschwindigkeitsgrenze nicht bewusst war oder das Fahrzeug nur ausnahmsweise auf c) ein Wochenend- oder Ferienhaus, öffentlichen Wegen und Plätzen genutzt wurde oder d) ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierter die versicherten Personen davon aus­gingen, dass der Wohnwagen, Fahrzeughalter die erforderliche Versicherung abge- e) eine Schrebergartenhütte, schlossen habe, f) ein unbebautes Grundstück mit einer Fläche bis zu c) Wasserfahrzeuge 2.000 qm • ohne Segel, Motoren und Treibsätze, einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze, • mit Segeln bis 15 qm Segelfläche, Gärten, Swimmingpools und Teiche. • mit Segeln ohne Begrenzung der Segelfläche, sofern 1.2 Der Versicherungsschutz nach Nr. 1.1 a) bezieht sich auf es sich um den Gebrauch eines Windsurfbrettes oder selbstbewohnte Wohnungen sowie auf bis zu 3 nicht fremden Segelbootes ohne Motor oder mit Motor bis selbstbewohnte Wohnungen. 15 PS / 11 kW Nutzleistung handelt, 2. Mitversicherte Risiken • mit Motoren bis 15 PS / 11 kW Nutzleistung, Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1 • m  it Motoren ohne Begrenzung der Nutzleistung, genannten Immobilien auch auf die gesetzliche Haftpflicht sofern es sich um den gelegentlichen Gebrauch eines a) aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten fremden Wassersportfahrzeuges handelt und für das Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen d) nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige auf Gehwegen) – auch soweit es sich um die vertraglich Luftfahrzeuge, vereinbarte Über­nahme der gesetzlichen Haftpflicht für e) versicherungspflichtige Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (z.B. • F lugmodelle ohne Motoren und Treibsätze bis 20 kg Vermieter) handelt, Startmasse, Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 4 [Seite 5] b) aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom 5. Wohnungseigentümergemeinschaft und Wärme durch regenerative Energien (z.B. Photovol­ Bei Sondereigentümern (Nr. 1.1 a)) sind auch Ansprüche taik-, Windkraft-, Solarthermie- oder Geothermieanlage) der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen oder durch Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Blockheizkraft- Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die werk) einschließlich der Einspeisung von Strom in das Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den öffentliche Netz – auch wenn hierfür eine Gewerbean­ Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. meldung erforderlich sein sollte, 6. Räumlicher Geltungsbereich c) aus dem Betrieb von Heizöl- oder Flüssiggastanks zur Versorgung der Immobilien und einer privat genutzten Der Versicherungsschutz bezieht sich auf innerhalb eines Abwassergrube für häusliche Abwässer – wegen Mitgliedstaates der EU, der EFTA oder eines europäischen Gewässerschäden jedoch nur im Umfang von § 8 Nr. 1 Zwergstaates gelegene Immobilien. Im Rahmen von – sowie wegen Schäden durch häusliche Abwässer Auslandsaufenthalten gemäß § 9 ist die gesetzliche einschließlich Rückstau des Straßenkanals, Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) auch von außerhalb d) aus der Vermietung dieser Staaten gelegenen Wohnungen und Häusern • von einzelnen Räumen, versichert. • einer Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfami- lienhaus bzw. einer Wohnung im mitbewohnten § 8 Besondere Umweltrisiken Zwei­familienhaus (Nr. 1.1 b)) und • von bis zu 3 Eigentumswohnungen einschließlich 1. Gewässerschäden Ferienwohnungen (Nr. 1.1 a)) 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare zu Wohnzwecken einschließlich der zugehörigen oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Garagen und Stellplätze, Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des e) aus der Vermietung von einzelnen Räumen zu sonsti- Grundwassers (Gewässerschäden). gen – nicht jedoch gewerblichen – Zwecken (z.B. als Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädli- Lager) sowie aus der separaten Vermietung von bis zu cher Stoffe gilt dies ausschließlich für 3 Garagen und Stellplätzen – nicht jedoch zu gewerb­ a) Behältnisse (z.B. Benzinkanister) bis 100 Liter oder lichen Zwecken, Kilogramm Fassungsvermögen je Behältnis, f) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 des Bürgerlichen b) Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von maximal Gesetzbuches, wenn die Versicherung bis zum Besitz­ 5.000 Litern zur Versorgung der selbstbewohnten wechsel bestand, Immobilien gemäß § 7 Nr. 1.1 a) und b), g) des Insolvenzverwalters oder Zwangsverwalters in c) Flüssiggastanks zur Versorgung der selbstbewohnten dieser Eigenschaft. Immobilien gemäß § 7 Nr. 1.1 a) und b), 3. Bauarbeiten d) eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für 3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 1.2 Aufwendungen, die die versicherten Personen im Versi- 100.000 € je Bauvorhaben, sofern es sich um den Neubau cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des einer unter den Versicherungsschutz nach Nr. 1 fallenden Schadens für geboten halten dürfen (Rettungskosten), Immobilie oder um sonstige Bauvorhaben (Umbauten, übernehmen wir, selbst wenn diese erfolglos bleiben. Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) an diesen Wir ersetzen Rettungskosten in Erweiterung von § 1 der Immobilien handelt. B62 nicht nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch, 3.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten wenn die versicherten Personen aus öffentlich-rechtlichem durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchge- Grund zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind. führt werden. Versichert ist dabei in Erweiterung von § 2 1.3 Eingeschlossen sind abweichend von § 1 der B62 Eigen­ Nr. 5 die gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe eingesetz- schäden an unbeweglichen Sachen der versicherten ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Personen, die dadurch verursacht werden, dass die Verrichtungen Dritten verursachen. gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den 3.3 Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Ansprüche nach Nr. 1.1 versicherten Anlagen austreten. Dies gilt auch wegen Schäden durch Senkungen von Grundstücken oder ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt und Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprü- bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. che wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. 4. Gemeinschaftsanlagen Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Miteigen­ Ausgeschlossen bleiben Schäden an den in Nr. 1.1 genann- tümer der Gemeinschaftsanlagen, die zu den unter Nr. 1 ten Anlagen selbst. genannten Immobilien gehören (z.B. gemeinschaftliche Zugänge zu öffentlichen Straßen, Abstellplätze für Abfallbe­hälter, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze). Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 5 [Seite 6] 2. Sanierung von Umweltschäden § 10 Übertragung elektronischer Daten 2.1 Versichert sind in Erweiterung von § 1 der B62 die versi­ 1. Umfang des Versicherungsschutzes cherten Personen betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschä- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden den gemäß Umweltschadensgesetz oder auf der EU- aus Übermittlung, Bereitstellung und Austausch elektroni- Umwelthaftungsricht­linie (2004/35/EG) basierenden scher Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels nationalen Umsetzungs­gesetzen anderer EU-Mitgliedstaa- Daten­träger) infolge der ten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder der Richtlinie nicht überschreiten. Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten Versichert sind dabei auch Pflichten oder Ansprüche durch Computerviren oder andere Schadprogramme, wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleas- b) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der ten, gepach­teten oder geliehenen Grundstücken, sofern Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von diese zu den nach § 7 Nr. 1 versicherten Immobilien Daten bei Dritten und zwar ausschließlich wegen gehören. • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, 2.2 Versicherungsschutz besteht, soweit während der Wirk- nicht jedoch weiterer Datenveränderungen, sowie samkeit der Versicherung • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, Daten bzw. Erfassung oder korrekten Speicherung unfall­artig und bestimmungswidrig in die Umwelt nicht oder fehlerhaft erfasster Daten, gelangt sind oder c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig Datenaustausch. und bestimmungswidrig erfolgt ist. 2. Einschränkungen Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung 2.1 Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch besteht – insoweit abweichend von § 9 – ausschließlich, Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder soweit die versicherten Ansprüche in europäischen Staaten mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der und nach dem Recht europäischer Staaten geltend Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- gemacht werden. oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der 2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). behörd­lichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeiführen. 3. Einschränkungen 3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind § 11 Schäden an gemieteten, geleasten, a) Pflichten derjenigen oder Ansprüche gegen diejenigen gepachteten oder geliehenen Sachen versicherten Personen, die den Schaden durch bewuss- tes Abweichen von dem Gewässer- bzw. Umweltschutz 1. Schäden an Immobilien und Einrichtungsgegen­ dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die ständen in Ferienunterkünften versicherten Personen gerichteten behördlichen 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden Anordnungen oder Verfügungen herbeiführen, an von den versicherten Personen zu privaten Zwecken b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. Gebäuden. 3.2 Sofern eine spezielle Versicherung (z.B. Gewässerschaden- 1.2 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen haftpflichtversicherung, Umweltschadenversicherung) Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2 (z.B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in Ferienunterkünften nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine (z.B. Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine). ausrei­chende Leistung erbringt. 1.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen § 9 Auslandsschäden a) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, b) Glasschäden, soweit sich die versicherten Personen hier­gegen besonders versichern können, a) die auf eine versicherte Handlung innerhalb eines Mitgliedstaates der EU, der EFTA oder eines europäisches c) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Zwergstaates bzw. auf ein innerhalb dieser Staaten Warm­wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, Gasgeräten, b) die außerhalb der in Absatz a) genannten Staaten bei d) Schäden infolge von Schimmelbildung. einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 3 Jahren eintreten. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 6 [Seite 7] 2. Schäden an sonstigen Sachen § 13 Vermögensschäden 2.1 Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht wegen 1. Umfang des Versicherungsschutzes Schäden an sonstigen Sachen, die von den versicherten Personen vorübergehend gemietet, geleast, gepachtet Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermö- oder geliehen sind. gensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch Personen- noch durch Sachschäden verursacht sind (reine 2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Vermögensschäden). wegen a) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für 2. Einschränkungen mehr als 3 Monate überlassen wurden, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche b) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige wegen reinen Vermögensschäden aus Beanspruchung, a) Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder c) Schäden an Fahrzeugen und Sportgeräten, ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, d) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der b) Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, Fehlbeträgen versicherten Personen dienen, aus Kassenführung sowie Zahlungsvorgängen aller Art, e) Schäden an Geld, Urkunden und Wertpapieren, c) Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs- oder Aufsichtsgremien in Zusammenhang stehen, f) Folgeschäden. d) Verletzungen gewerblicher Schutz- und Urheberrechte, 3. Entschädigungsgrenzen bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behörd­ Die Entschädigung nach Nr. 1.2 und Nr. 2 ist auf jeweils lichen Vorschriften und sonstigen bewussten Pflichtver­ 10.000 € begrenzt. letzungen, e) Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, § 12 Abhandenkommen von Schlüsseln Gerüche, Erschütterungen). 1. Umfang des Versicherungsschutzes § 14 Leistung bei fehlender Haftung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan- denkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) 1. Umfang des Versicherungsschutzes von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienst­ 1.1 Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn lichen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen oder im keine Haftung besteht, weil Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahr- a) die versicherte Person wegen Geistes- oder Bewusst- sam der versicherten Personen befinden. seinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des Als Schlüssel gelten auch Code-Karten und andere Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828 Schlüsselarten, soweit sie die Funktion eines Schlüssels des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist haben. und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, 1.2 Ersetzt werden ausschließlich die Kosten für b) ein Schaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte a) den Ersatz der Schlüssel, verursacht ist. b) einen notwendigen Austausch der Schließanlagen, 1.2 Eine Leistung wird jedoch nur insoweit erbracht, als der c) vorübergehende Notmaßnahmen (Notschloss), geschädigte Dritte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen d) die Bewachung des Gebäudes, solange die Schließ­ kann. anlagen nicht ausgewechselt werden können. 2. Entschädigungsgrenze 1.3 Bei Abhandenkommen eigener Schlüssel zu einer Zentral- Die Entschädigung ist auf 10.000 € begrenzt. schließanlage, wird der auf die eigene Wohnung entfal­ lende Anteil des Schadens (Eigenschaden) abgezogen. § 15 Kautionsstellung 2. Einschränkungen Sofern eine versicherte Person durch behördliche Anord- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen a) aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme Arbeitgeber von Kunden überlassen wurden, von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen hat, stellen wir den b) aus Abhandenkommen von Tresor- und Möbelschlüsseln erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 € zur sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, Verfügung. c) wegen Folgeschäden des Abhandenkommens Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende (z.B. wegen Einbruchs). Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist die versicherte 3. Entschädigungsgrenze Person verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Die Entschädigung ist auf 30.000 € begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadener- satzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 7 [Seite 8] § 16 Ausfalldeckung 4.3 Die Ansprüche gegen den Schadenverursacher müssen in Höhe unserer Leistung an uns abgetreten werden. Die 1. Gegenstand der Ausfalldeckung vollstreckbare Ausfertigung des Titels und alle sonstigen Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder Unterlagen, die wir zur Beurteilung des Versicherungsfalles eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der benötigen, sind uns auszuhändigen. Zudem müssen Sie Wirk­samkeit dieser Versicherung von einem zahlungsunfä- bzw. die nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person an der higen Außenstehenden (Schadenverursacher) geschädigt Umschreibung des Titels auf uns mitwirken. werden. Als Außenstehende gelten Personen, die nicht über diesen Vertrag mitversichert sind. Verbindliche Erläuterungen zu den B672 2. Umfang der Ausfalldeckung Zu § 1 Versichertes Risiko 2.1 Im Rahmen der Ausfalldeckung wenden wir die Bestim- mungen Ihrer Privathaftpflichtversicherung spiegelbildlich Versichert sind sämtliche Risiken des täglichen Lebens als an. Wir erbringen unsere Leistungen so, als sei der Privatperson, also beispielsweise Schadenverursacher unser Versicherungsnehmer. Dem • als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Schadenverursacher stehen aber keine Rechte aus diesem Aufsichtspflicht über Minderjährige), Vertrag zu. • als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen, 2.2 Für die Ausfalldeckung gelten zudem folgende Erweite- • bei der Ausübung von Sport (außer Jagd), rungen: • beim Gebrauch von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen a) der Ausschluss des Vorsatzes gemäß § 3 o) findet keine im Umfang von § 5, Anwendung, • als Tierhalter im Umfang von § 6, b) Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von § 6 • als Wohnungsmieter oder Immobilienbesitzer im auch in der Eigenschaft als privater Halter von Hunden, Umfang von § 7, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren sowie wilden Tieren. • als Betreiber von Tankanlagen im Umfang von § 8, 2.3 Wir leisten jedoch keine Entschädigung für Ansprüche • während Auslandsaufenthalten im Umfang von § 9, a) aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer • bei Übermittlung, Bereitstellung und Austausch von (z.B. Hausratversicherer) oder ein Sozialleistungsträger Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten­ verpflichtet ist, träger) im Umfang von § 10. b) die von anderen Geschädigten auf Sie bzw. die nach Nicht versichert sind hingegen die Gefahren eines Betrie- § 2 Nr. 1 mitversicherte Person übergegangen sind, bes, Berufes, Dienstes oder Amtes (mit Ausnahme der in § 4 genannten Tätigkeiten). c) die darauf beruhen, dass der Schadenverursacher berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts­ mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder Zu § 2 Versicherte Personen eingelegt hat. Lebenspartnerschaft (zu § 2) 3. Räumlicher Geltungsbereich Verheiratet im Sinne dieser Bedingungen ist auch, wer in Wir gewähren im Rahmen der Ausfalldeckung Versiche- einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des rungsschutz für Versicherungsfälle, die in den Mitglied­ Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren staaten der EU, der EFTA oder in den europäischen Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Zwergstaaten eintreten. Die Bestimmungen über die Mitversicherung des in 4. Leistungsvoraussetzungen eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners gelten auch 4.1 Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Ausbildungszeit (zu § 2 Nr. 1 d)) Gericht im Geltungsbereich nach Nr. 3 oder ein notarielles Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der Schuldanerkenntnis vor einem Notar einer dieser Staaten Berufsausbildung. Es bestehen keine Vorgaben bezüglich festgestellt sein. Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte. 4.2 Die Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers wird Versicherungsschutz besteht z.B. auch, wenn zwischen dadurch nachgewiesen, dass Bachelor- und Masterstudiengang eine Berufsausbildung • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung absolviert wird oder wenn nach dem Studium weitere geführt hat oder Studiengänge folgen. Ebenso besteht Versicherungs- • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, z.B. schutz, wenn zur Finanzierung des Studiums eine Neben- weil der Schadenverursacher in den letzten 3 Jahren eine tätigkeit ausgeübt wird. eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsab­ • ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung schnitte nach Beendigung der eigentlichen Ausbildung, geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde. wie z.B. Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaß­ nahmen. Ebenso endet die Mitversicherung, sobald zwischen den genannten Abschnitten eine Erwerbstätig- keit aufgenommen wird. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 8 [Seite 9] Freiwilligendienst (zu § 2 Nr. 1 d)) • Warenhandel, z.B. Handel mit Bekleidung, Haushalts­ Als Freiwilligendienst gelten insbesondere freiwilliger artikeln, Kosmetika oder Schmuck (nicht jedoch mit Wehrdienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, medizinischen Artikeln), auch im Rahmen einer Annah- Bundesfreiwilligendienst sowie europäischer, internationa- mestelle für Sammelbesteller, als Internethändler, ler und entwicklungspolitischer Freiwilligendienst. Flohmarkt-/Basarverkäufer oder als Souvenirhändler. Überbrückungszeiten (zu § 2 Nr. 1 d)) Betriebspraktika, fachpraktischer Unterricht (zu § 4 Nr. 1 c)) Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn das versi­cherte Kind nach dem Schulabschluss auf einen Versichert sind auch Schäden an Einrichtungen (auch Ausbildungs- oder Studienplatz oder den Beginn des Lehrmitteln) und Gebäuden. Freiwilligendienstes wartet, auch wenn zur Überbrückung Ferienjobs (zu § 4 Nr. 1 c)) eine Aushilfstätigkeit aufgenommen wird. Als Wartezeit Versicherungsschutz besteht für während der Schul- bzw. erkennen wir jedenfalls Zeiträume bis zu einem Jahr an. Semesterferien oder während eines maximal 12 Monate Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung (zu § 2 Nr. 1 d)) dauernden Work&Travel-Auslandsaufenthaltes ausgeübte Obwohl der Versicherungsschutz für nicht mehr im Jobs. Haushalt lebende Kinder mit Abschluss der Ausbildung Tätigkeit als Arbeitgeber im privaten Lebensbereich oder des Freiwilligendienstes eigentlich endet, bleibt er bei beschäftigter Personen (zu § 4 Nr. 1 e) und Nr. 2) unmit­telbar anschließender Arbeitslosigkeit weiterhin Der Versicherungsschutz gilt bei Schäden aus Benachteili- bestehen. Die Mitversicherung endet in diesem Fall mit gungen auch in Bezug auf Personen, die sich bei den Beendigung der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach versicherten Personen um ein Beschäftigungsverhältnis 18 Monaten. bewerben oder deren Beschäftigungsverhältnis bereits Betreuung (zu § 2 Nr. 1 d)) beendet ist. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder Ihr mitversi­ Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit cherter Ehegatte aufgrund einer Krankheit oder Behinde- (zu § 4 Nr. 1 f)) rung im Sinne von § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- Versicherungsschutz besteht insbesondere bei der Mitarbeit buches (psychische Krankheit, geistige, seelische oder körperliche Behinderung) von einem Betreuungsgericht • in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- zum Betreuer Ihres Kindes bestellt sind. und Jugendarbeit, • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessen­ verbänden, Zu § 4 Mitversicherte Tätigkeiten • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter (zu § 4 Nr. 1 a)) Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi- Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Tätigkeit sierten Gruppen. beruflich oder gewerblich ausgeübt wird. Ebenso ist die Benachteiligungen (zu § 4 Nr. 2) Zahl der betreuten Kinder nicht begrenzt. Kein Versiche- Gründe für eine Benachteiligung können z.B. die Rasse, rungsschutz besteht jedoch, wenn die Tätigkeit in Betrie- die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die ben und Institutionen ausgeübt wird, wie z.B. in einem Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinder- sexuelle Identität sein. hort. Versichert sind Schäden aus der Betreuung fremder Kinder, insbesondere aufgrund von Verletzungen der Aufsichts- Zu § 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge pflicht. Zusätzlich versichern wir in Erweiterung von § 2 die Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung gesetz­liche Haftpflicht der betreuten fremden Kinder (zu § 5 Nr. 1) wegen Schäden, die sie sich untereinander zufügen oder die sie Dritten verursachen, soweit nicht anderweitig Die Halter versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Haftpflichtschutz erlangt werden kann. Kraftfahrzeuganhänger sind gesetzlich verpflichtet, für sich sowie für den Eigentümer und den Fahrzeugführer Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese (zu § 4 Nr. 1 b)) bietet Versicherungsschutz Versichert sind Tätigkeiten in den Bereichen: • in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Fahrer des • Botendienste, z.B. Austragen von Briefen, Prospekten Fahrzeuges, und Zeitungen oder Beförderung von Sendungen per • wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges Fahrrad (nicht jedoch bei Benutzung von Kraftfahrzeugen), verursacht werden. • Markt- und Meinungsforschung, z.B. als Interviewer, Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und • Textverarbeitung, z.B. Erledigung von Schreibarbeiten Aussteigen, Be- und Entladen sowie dessen Betankung, und Datenerfassungen (nicht aber Datenverarbeitung) Reinigung und Reparatur. oder Anfertigung von Übersetzungen, Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 9 [Seite 10] Um eine Doppelversicherung und damit entsprechend Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn das erhöhte Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung zu Fahrzeug nur ausnahmsweise auf öffentlichen Wegen und vermeiden, ist der Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtver- Plätzen genutzt wurde oder die versicherten Personen sicherung nach § 3 b) ausgeschlossen. Versicherungsschutz davon aus­gingen, dass der Fahrzeughalter die erforderli- bieten wir für den von der Kfz-Haftpflichtversicherung che Versicherung abgeschlossen habe. nicht erfassten Bereich. Dazu zählt z.B. die Schädigung Mit diesen Regelungen wollen wir die versicherten Dritter in der Eigenschaft der versicherten Person als Personen vor unbewussten Versicherungslücken schützen. • Beifahrer beim Öffnen der Beifahrertür, Damit kann und soll jedoch nicht die gesetzlich vorge- • Helfer bei Reparaturarbeiten an einem fremden Kfz, schriebene Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt werden und wir geben folglich auch keine Versicherungskennzeichen • Fahrzeughalter wegen Schäden durch das parkende Kfz. oder -bestäti­gungen aus. Arbeitsmaschinen und Stapler (zu § 5 Nr. 1 a)) Bei Schäden im Ausland bieten wir für den Gebrauch der Arbeitsmaschinen sind nach ihrer Bauart und der damit in § 5 Nr. 1 b) genannten Fahrzeuge auch Versicherungs- fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von schutz, falls in dem betreffenden Land keine Versiche- Personen oder Gütern, sondern zur Verrichtung von rungspflicht besteht oder soweit eine bestehende Haft- Arbeiten bestimmte Fahrzeuge, wie z.B. Aufsitzrasen­ pflichtversicherung keine ausreichende Leistung erbringt. mäher und Schneeräumgeräte. Wasserfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 c)) Hub- und Gabelstapler sind nach ihrer Bauart für das Zu den uneingeschränkt versicherten Wasserfahrzeugen Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von zählen z.B. Schlauch-, Ruder- und Paddelboote sowie Lasten bestimmte Fahrzeuge. Surfbretter. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Versichert ist auch der Gebrauch von eigenen und (zu § 5 Nr. 1 a) und b)) fremden Windsurfbrettern (auch Kite-Surfboards) sowie Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit kann sich auch der Gebrauch von eigenen und fremden Segelbooten mit aus im Fahrzeugschein eingetragenen Veränderungen einer Segelfläche bis zu 15 qm. Der Gebrauch von fremden ergeben (z.B. Drosselung des Fahrzeuges). Segelbooten ist zudem ohne Begrenzung der Segelfläche versichert, sofern diese keine Motoren oder Motoren mit (Elektro-)Fahrräder (zu § 5 Nr. 1 a)) einer maximalen Nutzleitung von 15 PS / 11 kW besitzen. Der Kraftfahrzeug-Ausschluss nach § 3 b) gilt weder für Ebenso versichert ist der Gebrauch von eigenen und Fahrräder noch für andere durch Muskelkraft getriebene fremden Wasserfahrzeugen mit Motoren bis 15 PS / 11 kW Fort­bewegungsmittel (z.B. Skateboards oder Inlineskates). Nutzleistung. Der gelegentliche Gebrauch von fremden Für diese Fortbewegungsmittel bieten wir uneingeschränk- Wassersportfahrzeugen mit Motoren (z.B. Motorboote, ten Versicherungsschutz. Jetski) ist zudem ohne Begrenzung der Nutzleistung Als versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gelten hingegen versichert, sofern für das Führen keine behördliche Elektrofahrräder mit mehr als 25 km/h Höchstgeschwin­dig­ Erlaubnis erforderlich ist. keit oder mehr als 250 Watt Nutzleistung. Für den Ge- Nicht versichert ist hingegen der Gebrauch von eigenen brauch von Elektrofahrrädern, die diese Geschwindigkeits- Segelbooten mit einer Segelfläche über 15 qm sowie der grenze und Nutzleistung nicht überschreiten und Gebrauch von eigenen Wasserfahrzeugen mit Motoren hierdurch nicht der Versicherungspflicht unterliegen, über 15 PS / 11 kW Nutzleistung. bieten wir ebenfalls Versicherungsschutz. Für versiche- rungspflichtige Elektrofahrräder bieten wir hingegen Luftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 d) und e)) keinen Versicherungsschutz. Versichert ist der Gebrauch von nach deutschem Recht Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 b)) nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Fluggeräten (z.B. unbemannte Drachen bis 30 m Flughöhe). Die Regelung nach § 5 Nr. 1 b) gilt für den Gebrauch von Golfwagen, Kinderfahrzeugen und Krankenfahrstühlen bis Für den Gebrauch der in § 5 Nr. 1 e) genannten Luftfahr­ 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die zeuge bieten wir unter den dortigen Beschränkungen ver­sicherungspflichtig sind, weil sie auch auf öffentlichen (Antrieb, Masse) überdies Versicherungsschutz, auch wenn Wegen und Plätzen verkehren und eine Höchstgeschwin- diese der Versicherungspflicht unterliegen. Als Flugmodel- digkeit von mehr als 6 km/h erreichen. le gelten hierbei auch Multicopter (Drohnen), sofern diese nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherten genutzt werden. Personen als Fahrzeughalter ihre gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nicht beachtet Versichert ist auch der Gebrauch von Kitesport-Drachen haben, weil ihnen zum Schadenzeitpunkt die maßgebli- einschließlich der zugehörigen Sportgeräte (z.B. Kite-Surf- chen Grenzwerte nicht bekannt waren oder sie nicht boards, Kite-Skier, Kite-Buggys), sofern hierfür nach wussten, dass das Fahrzeug die Grenzwerte überschreitet. deutschem Recht keine Versicherungspflicht besteht oder Zur Erfüllung der Pflichten als Fahrzeughalter versichern die Gesamtmasse des Drachens maximal 20 kg beträgt. wir in solchen Fällen auch die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers und Fahrers in dieser Eigenschaft für Dritten aus dem Gebrauch des Fahrzeuges zugefügte Schäden. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ 10 [Seite 11] Ferngelenkte Modellfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1) Bausumme (zu § 7 Nr. 3) Uneingeschränkt versichert ist der Gebrauch von fernge­ Die Bausumme umfasst die endgültigen Herstellungskos- lenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen. ten für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der Für den Gebrauch von ferngelenkten Luftmodellfahrzeu- Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen sowie des gen bieten wir Versicherungsschutz im Rahmen von § 5 Aufwandes für Baustoffe und Bauteile und deren Anliefe- Nr. 1 d) und e). rung. Nicht berücksichtigt werden Grundstücks- und Erschlies- sungskosten sowie Baunebenkosten, wie Makler-, Archi­ Zu § 6 Tiere tekten- und Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und Private Tierhaltung (zu § 6) behördliche Gebühren. Versicherungsschutz besteht insbesondere als Halter von Gebrauch von Kränen, Winden oder sonstigen zahmen Haustieren (z.B. Katzen oder Vögel) und gezähm- Be- und Entladevorrichtungen bei Bauarbeiten ten Kleintieren (z.B. Hamster). (zu § 7 Nr. 3) Versichert ist auch die Haltung von Nutztieren (z.B. Rinder, Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang Schafe, Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen mit nach § 7 Nr. 3 versicherten Bauarbeiten auch auf Zwecken. Schäden, die durch den Gebrauch von Kränen, Winden Nicht versichert ist hingegen die Tierhaltung zu gewerbli- oder sonstigen Be- und Entladevorrichtungen verursacht chen oder landwirtschaftlichen Zwecken. werden – auch beim Be- und Entladen von Kraftfahrzeu- gen oder -anhängern. Tierhütung (zu § 6) Ausgeschlossen ist nach § 3 c) nur die gesetzliche Haft- pflicht als Tierhalter. Zu § 8 Besondere Umweltrisiken Daher besteht auch Versicherungsschutz als nicht ge- Entstehung von Rettungskosten (zu § 8 Nr. 1.2) werbsmäßiger Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt • Hüter fremder Hunde, des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß- • Hüter oder Reiter fremder Pferde, nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. • Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke. Kostenersatz (zu § 8 Nr. 1.2) Ausgeschlossen bleiben gemäß § 11 Nr. 2.2 c) Ansprüche Rettungs-, Gerichts-, Anwalts- und außergerichtliche wegen Schäden an geliehenen oder gemieteten Fuhrwerken. Gutachterkosten ersetzen wir entsprechend § 3 Nr. 3 der B62 auch über die Versicherungssumme hinaus. Zu § 7 Immobilien Umweltschaden (zu § 8 Nr. 2) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes Einfamilienhaus (zu § 7 Nr. 1.1 b)) ist eine Der Versicherungsschutz gilt auch für Reihenhäuser oder • S chädigung von geschützten Arten und natürlichen Doppelhaushälften. Lebensräumen, Vermietung von Ferienzimmern (zu § 7 Nr. 2 d)) • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der • Schädigung des Bodens. Vermietung von Ferienzimmern, sofern nicht mehr als 8 Betten belegt werden. Benachteiligungen bei Vermietung (zu § 7 Nr. 2 d) und e)) Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang mit einer nach § 7 Nr. 2 d) und e) versicherten Vermietung auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Gründe für eine Benachteili- gung können z.B. die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität sein. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd­lichen Vorschriften herbeiführen. B672 / pdf / 06.26.2 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „XL“
[Seite 1] Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „XL“ A. Selbstbehalt bzw. Schadenfreiheitsrabatt 2. Erhöhter Selbstbehalt 400 € (Es gilt grundsätzlich die Klausel 7780; ist ein obligatorischer Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, Selbstbehalt vereinbart, gilt ausschließlich die entsprechende haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe Klausel 7781, 7782 bzw. 7783; ist anstelle des Selbstbehalts von 400 € zu tragen. die Beitragsanpassung vereinbart, gilt ausschließlich die 3. Künftige Verminderung des Selbstbehaltes Klausel 7771) Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- Klausel 7780: Wegfall des Selbstbehaltes von 150 € schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden bei 5 Jahre schadenfreier Versicherungszeit eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2 so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem 1. Kein Selbstbehalt Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz Wir ziehen im Schadenfall keinen Selbstbehalt ab, sofern bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz gegen die wurde. im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten Klausel 7782: V  erminderung des Selbstbehaltes von 600 € 5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde. auf 300 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche- 2. Selbstbehalt 150 € rungszeit Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, 1. Verminderter Selbstbehalt 300 € haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 300 € von 150 € zu tragen. ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz 3. Zahlung zu schadenfreien Verträgen gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllt, werden wir den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung Sie bei Auszahlung einer Entschädigung darauf hinweisen, erbracht wurde. dass im Falle weiterer Schäden der Selbstbehalt nach Nr. 2 abge­zogen wird. Wir werden Ihnen dabei auch die 2. Erhöhter Selbstbehalt 600 € Möglichkeit einräumen, sich innerhalb eines Monats dafür Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, zu entscheiden, statt des Selbstbehaltes einen erhöhten haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe Beitrag zu zahlen, der dann nach 5-jähriger Schadenfrei- von 600 € zu tragen. heit wieder gesenkt wird. 3. Künftige Verminderung des Selbstbehaltes 4. Künftiger Wegfall des Selbstbehaltes Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2 eingetreten, so fällt der Selbstbehalt weg, wenn über so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz bestand, bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht wurde. wurde. Klausel 7781: Verminderung des Selbstbehaltes von 400 € Klausel 7783: V  erminderung des Selbstbehaltes von 800 € auf 150 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche- auf 500 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche- rungszeit rungszeit 1. Verminderter Selbstbehalt 150 € 1. Verminderter Selbstbehalt 500 € Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 150 € Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 500 € ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde. erbracht wurde. Gültig ab 07.2013 [Seite 2] 2. Erhöhter Selbstbehalt 800 € B. Single-Haftpflicht Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, (Gilt nur, soweit eine Single-Haftpflicht vereinbart ist) haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von 800 € zu tragen. Klausel 9531: B  esondere Bedingungen zur Privat-Haft- pflichtversicherung für Alleinstehende 3. Künftige Verminderung des Selbstbehaltes Versichert sind Sie und Ihre Kinder entsprechend § 2 Nr. 1 der Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. Weitere Familien­ schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden angehörige oder sonstige in Ihren Haushalt eingegliederte eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2 Personen sind entgegen § 2 der Bedingungen zur Privathaft- so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem pflichtversicherung nicht mitversichert und fallen auch nicht Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz unter die Vorsorgeversicherung nach § 4 der Allgemeinen bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft. wurde. Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt 1. Voraussetzungen Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche- rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde. 2. Wegfall Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei- heitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden Versicherungsjahr weg. 3. Wiedergewährung Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver­- sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr erbracht wurde. 4. Erstmalige Gewährung Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden­ freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben, wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche- rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Vorausset­ zungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden Entschä- digungszahlungen gelten die Regelungen nach Nr. 2 und Nr. 3. 5. Sonderregelung für Wohngebäude Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus­- setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist. Klauseln_PHV_XL / pdf / 06.26.2 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: B62 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft
[Seite 1] Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft B62 Inhalt §1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2 §2 Versicherte Leistungen. . . . . . . . . . . . 2 §3 Begrenzung der Leistungen . . . . . . . . . 2 § 4 Neu hinzukommende Risiken, Veränderungen des versicherten Risikos . . . 3 §5 Beitragsangleichung . . . . . . . . . . . . . 3 §6 Obliegenheiten vor Schadeneintritt. . . . . . 3 §7 Obliegenheiten bei Schadeneintritt. . . . . . 4 §8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . . 4 §9 Abtretung von Versicherungsansprüchen. . . 4 § 10 Mitversicherte Personen . . . . . . . . . . . 4 Gültig ab 24.10.2017 [Seite 2] § 1 Gegenstand der Versicherung § 3 Begrenzung der Leistungen Versicherungsschutz besteht im Umfang des versicherten 1. Versicherungssumme Risikos für den Fall, dass Sie 1.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche- • wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be- eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall) grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs- • aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen rechtlichen Inhalts erstreckt. • von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch 1.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung genommen werden. eintretende, zeitlich zusammenhängende Versicherungs- Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha- diese denereignis geführt hat, kommt es nicht an. • auf derselben Ursache oder • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere § 2 Versicherte Leistungen sach­lichem und zeitlichem, Zusammenhang beruhen. 1. Leistungen 2. Vereinbarter Selbstbehalt 1.1 Der Versicherungsschutz umfasst Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom • die Prüfung der Haftpflichtfrage, Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Auch bei Schäden, deren Höhe den vereinbarten Selbstbe- • Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzver- halt nicht übersteigt, bleiben wir zur Abwehr unberechtig- pflichtungen. ter Schaden­ersatzansprüche verpflichtet. 1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn 3. Kosten Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt- 3.1 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und Versicherungssumme angerechnet. wir hierdurch gebunden sind. Von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegebene bzw. geschlossene Anerkennt- 3.2 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus nisse und Vergleiche binden uns nur, soweit der Anspruch einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssum- me zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 1.3 Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen 2 Wochen vom 4. Rentenzahlungen Anspruch des Dritten freizustellen. 4.1 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu 2. Vollmachten leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger 2.1 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen wird die zu leistende Rente von uns nur im Verhältnis der abzu­geben. Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum 2.2 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Kapitalwert der Rente erstattet. über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll- 4.2 Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen. schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung in der jeweils 2.3 Erlangen Sie das Recht, die Aufhebung oder Minderung gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevoll- 4.3 Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an mächtigt, dieses Recht auszuüben. laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der 3. Kostenbeteiligung bei Strafverfahren Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig- nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi- nisses, das einen versicherten Haftpflichtanspruch zur cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun- Folge haben kann, von uns die Bestellung eines Verteidi- gen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme gers für Sie gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die abgesetzt. sich aus der Gebührenordnung ergebenden oder mit uns 5. Verursachung von Mehraufwendungen besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflicht­ anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver- gleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- kommen. Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 2 [Seite 3] § 4 Neu hinzukommende Risiken, § 5 Beitragsangleichung Veränderungen des versicherten Risikos 1. Ermittlung durch einen Treuhänder 1. Neu hinzukommende Risiken 1.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit 1.1 Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versiche- des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen des bestehenden Vertrages sofort versichert. Dies gilt Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller jedoch nicht für Risiken, zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung a) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Rahmen eines kurzfristigen Versicherungsvertrages zu Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent- versichern sind, satz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. b) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 1.2 Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben Bei der Neuanschaffung eines Hundes gilt der Versiche- für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- rungsschutz abweichend von Absatz b) auch, wenn dieser leistungen. der Versicherungspflicht unterliegt. 1.3 Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres 1.2 Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der neu angemeldeten Schadenfälle. Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie das neue Risiko angezeigt haben, müssen Sie 2. Durchführung der Beitragsangleichung nachweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der 2.1 Ergibt sich nach Nr. 1 eine Erhöhung, sind wir berechtigt Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. um den festgestellten Prozentsatz zu verändern. Der 1.3 Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse- veränderte Beitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitrags- nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die rechnung bekannt gegeben. Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat 2.2 Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der jedem der letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder dessen Entstehung. jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den 2. Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Risikos Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmens­eigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr 2.1 Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö- erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht über- hungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben gilt jedoch nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder würde. Deckungs­vorsorgepflicht unterliegen. Ausgenommen hiervon sind aber versicherungspflichtige Hunde. 3. Schwellenwert 2.2 Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung mitzutei- Liegt die Veränderung nach Nr. 1 oder Nr. 2 unter 5 %, len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb § 6 Obliegenheiten vor Schadeneintritt eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuweisen. Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf 2.3 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Veränderung berichtigt. Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, 3. Risikoerhöhungen durch Änderung bestehender gilt jedoch ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. oder Erlass neuer Rechtsvorschriften 3.1 Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö- hungen des versicherten Risikos durch Änderung beste- hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. 3.2 In diesen Fällen sind wir jedoch berechtigt, den Vertrag unter Einhalt einer Frist von einem Monat zu kündigen. Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 3 [Seite 4] § 7 Obliegenheiten bei Schadeneintritt 1.3 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit 1. Anzeige des Versicherungsfalles bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch Uns ist jeder Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfol- auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben gen hinzuweisen. wurden. 2. Kündigung 2. Schadenminderung und Mithilfe Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den Min­derung des Schadens sorgen. Dabei sind unsere Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Weisungen zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Obliegenheitsver­letzung kündigen. Die Kündigung wird Zudem sind Sie verpflichtet, uns ausführliche und wahr- mit Zugang bei Ihnen wirksam. Das Kündigungsrecht heitsgemäße Schaden­berichte zu erstatten und uns bei besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegen- der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei- Fahrlässigkeit beruhte. tung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. § 9 Abtretung von Versicherungsansprüchen 3. Anzeige von gegen Sie eingeleiteten Maßnahmen Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht­ noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen digten Dritten ist zulässig. oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, muss uns dies ebenfalls unverzüglich angezeigt werden. § 10 Mitversicherte Personen 4. Widerspruchspflicht Alle für Sie geltenden Bestimmungen dieser Bedingungen Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von sind auf mitversicherte Personen entsprechend anzuwen- Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie den. fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es hierfür nicht. 5. Überlassung der Prozessführung Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Dem Rechtsanwalt müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. § 8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 1. Versagung oder Kürzung der Leistung 1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. 1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde oder b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsver­ letzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. B62 / pdf / 06.26.5 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: B01 Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft B01 Inhalt §1 Am Vertrag beteiligte Personen . . . . . . . 2 §2 Vorvertragliche Anzeigepflicht . . . . . . . . 2 § 3 Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung des ersten Beitrages. . . . . . . . . 2 §4 Zahlung des Folgebeitrages . . . . . . . . . 3 §5 Lastschriftverfahren . . . . . . . . . . . . . 3 §6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung. . . 3 §7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode. . . 3 §8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. . 4 §9 Herabsetzung des Beitrages . . . . . . . . . 4 § 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen . . . . 4 § 11 Verjährung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 12 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . 4 § 13 Anzuwendendes Recht. . . . . . . . . . . . 4 § 14 Keine Nachteile gegenüber GDV- Muster­bedingungen . . . . . . . . . . . . . 4 § 15 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . . 4 § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen. . . . . 5 § 17 Sanktionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . 5 Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­ versicherungsbedingungen. . . . . . . . . . . . . 5 Verbindliche Erläuterungen zu den B01. . . . . . . 5 Gültig ab 31.08.2022 [Seite 2] § 1 Am Vertrag beteiligte Personen 3. Kündigung Wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder 1. Vertragsparteien unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob 1.1 Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. fahrlässig gemacht haben, können wir anstelle eines 1.2 Wir als Ihr Versicherer erbringen die vertraglich zuge­ Rücktrittes nach Nr. 2 den Versicherungsvertrag unter sicherten Leistungen. Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nicht, wenn unser Kündigungsrecht 2. Versicherte Person nach Nr. 4 ausgeschlossen ist. 2.1 Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen zu, auch soweit eine andere Person 4. Rückwirkende Vertragsanpassung versichert ist. Unsere Rechte nach Nr. 2 und Nr. 3 sind ausgeschlossen, 2.2 Für die Erfüllung der Obliegenheiten aus dem Vertrag sind wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei sowohl Sie als auch die versicherte Person verantwortlich. Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. In diesem Fall 3. Repräsentant werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten müssen Sie rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtver- sich zurechnen lassen. Sofern der Vertrag durch eine von letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun- Ihnen bevollmächtigte Person abgeschlossen wurde, gilt gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe- dies bereits im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht standteil. Sind Sie mit den geänderten Bedingungen nicht (§ 2). einverstanden, können Sie den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. 4. Rechtsnachfolger Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechts­­­­ 5. Ausübung unserer Rechte nachfolger und sonstige Anspruchssteller ent­sprechend 5.1 Wir können uns auf die Ausübung unserer Rechte nach anzuwenden. Nr. 2 bis Nr. 4 nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig- ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige § 2 Vorvertragliche Anzeigepflicht kannten oder wenn wir es versäumt haben, Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer 1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen. 1.1 Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle 5.2 Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, schriftlich geltend machen, nachdem wir von der Verlet- nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Dabei haben unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung vereinbarten Inhalt zu schließen. stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch 1.2 Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertrags­ Erklärung angeben. annahme, Fragen im Sinne von Nr. 1.1 stellen. 5.3 Unsere Rechte erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn 2. Rücktritt die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde. 2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr­­ erheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungs­­­vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn § 3 Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung unser Rücktrittsrecht nach Nr. 3 oder Nr. 4 ausgeschlossen des ersten Beitrages ist. 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2.2 Sind die Voraussetzungen nur im Hinblick auf einen Teil 1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs­ der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch den schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Vertrag versichert sind, können wir unser Recht auch für Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 zahlen. den übrigen Teil ausüben. Dies gilt jedoch nur, wenn 1.2 Ist Ihnen bei Antragstellung bekannt, dass ein Ver­ anzu­nehmen ist, dass wir für diesen Teil allein den Vertrag sicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen kein Versicherungsschutz. hätten. 2. Rechtzeitige Zahlung 2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungs­ Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, schein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste dürfen wir den Versicherungsschutz jedoch nicht versagen, Beitrag wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des a) vor Vertragsbeginn gezahlt wird oder Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den b) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs- Umfang der Leistung ursächlich war. scheines gezahlt wird oder c) von uns entsprechend § 5 im Lastschriftverfahren einge­zogen werden kann. Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 2 [Seite 3] 3. Leistungsfreiheit 3. Beendigung des Lastschriftverfahrens Zahlen Sie den ersten Beitrag verspätet, beginnt der Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht, wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu berechtigt, künftig Beitragszahlung außerhalb des vertreten haben. Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind in diesem Fall zur Übermittlung des Bei­trages erst verpflichtet, wenn Sie 4. Rücktritt von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung gezahlt ist. Im Falle des Rücktritts steht uns eine angemes- sene Geschäftsgebühr zu. Wir können nicht zurücktreten, 1. Vertrag mit Verlängerung wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu 1.1 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe- vertreten haben. nen Zeitraum abgeschlossen und verlängert sich über den Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht § 4 Zahlung des Folgebeitrages von Ihnen oder uns gekündigt wird. 1. Fälligkeit 1.2 Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen ge- Die Folgebeiträge sind zum Monatsersten des Beginns wünschten späteren Zeitpunkt kündigen. jeder Versicherungsperiode fällig. 1.3 Wir können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu 2. Verzug dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin 2.1 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungs­ Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die jahres kündigen. verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. 2. Vertrag ohne Verlängerung 2.2 Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug Ist nach dem Versicherungsschein keine automatische ent­standenen Schadens zu verlangen. Vertragsverlängerung entsprechend Nr. 1.1 vorgesehen, 3. Zahlungsaufforderung weil Sie mit uns die Absicherung einer vorübergehenden Sind Sie mit der Zahlung in Verzug, werden wir Sie auf Gefahr vereinbart haben (z.B. Bauwesenversicherung), Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen endet die Versicherung abweichend von Nr. 1 zum eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. vereinbarten Ablauf. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die 3. Kündigung nach einem Versicherungsfall rück­ständigen Beträge des Beitrages sowie die Zinsen und 3.1 Nach einem Versicherungsfall kann der Vertrag vorzeitig Kosten im Einzelnen beziffern und die mit dem Fristablauf gekündigt werden, wenn wir eine Leistung erbracht oder verbundenen Rechtsfolgen angeben. Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. 4. Leistungsfreiheit Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn ein Geschädig- Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der ter Sie wegen eines unter den Versicherungsschutz Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur fallenden Haftpflichtanspruches verklagt. Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie mit der 3.2 Unsere Kündigung muss Ihnen spätestens einen Monat Zahlungsauf­forderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen nach Leistung, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft wurden. des Urteiles zugegangen sein und wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. § 5 Lastschriftverfahren 3.3 Ihnen steht das Kündigungsrecht nach Nr. 1.2 zu. 1. Rechtzeitigkeit der Zahlung § 7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto verein- bart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum 1. Versicherungsjahr Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und Sie einer Ein Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum berechtigten Einziehung nicht widersprechen. von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer 2. Unverschuldete verspätete Zahlung jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche- rungsjahr entsprechend verkürzt. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch 2. Versicherungsperiode rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schrift­ 2.1 Bei jährlicher Beitragszahlung entspricht die Versicherungs- lichen Zahlungsaufforderung erfolgt. periode dem Versicherungsjahr. 2.2 Ist die Zahlung des Beitrages in halbjährlichen, vierteljähr­ lichen oder monatlichen Raten vereinbart, unterteilt sich das Versicherungsjahr entsprechend in zwei, vier oder zwölf Versicherungsperioden. Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 3 [Seite 4] 2.3 Bei Verträgen ohne Verlängerung (§ 6 Nr. 2) entspricht die E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Versicherungsperiode der Vertragslaufzeit. Telefon: 0800 / 3696000; Fax: 0800 / 3699000 Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab­­­­­ § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung hängige und für Sie kostenfrei arbeitende Schlichtungs- stelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsver- Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf fahren vor dieser Stelle teilzunehmen. der Versicherungsperiode haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Sofern Sie diesen Versicherungsvertrag online (z.B. über Versicherungsschutz bestanden hat. eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Wenn wir nach § 2 vom Vertrag zurücktreten oder Sie Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Ihren Antrag nach § 8 des Gesetzes über den Versiche- Union (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) wenden. Ihre rungsvertrag (VVG) widerrufen oder einen Widerspruch Beschwerde wird dann über diese Plattform an den nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG erklären, steht uns der Teil des Ombudsmann für Versi-cherungen weitergeleitet. Beitrages zu, welcher der Vertragszeit entspricht, die bis zum Zugang der Erklärung bei der anderen Partei abge­ 1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten laufen ist. Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags­abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherer unter­liegen wir der § 9 Herabsetzung des Beitrages Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach Sektor Versicherungsaufsicht Stellung Ihres Versicherungsantrages oder nach Vertrags- Graurheindorfer Straße 108 schluss weg oder haben sie ihre Bedeutung verloren oder 53117 Bonn wurde ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenom- E-Mail: poststelle@bafin.de men, sind wir ver­pflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt Telefon: 0228 / 41080; Fax: 0228 / 41081550 herabzusetzen, zu dem Sie uns den Wegfall melden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Schlichtungsstelle ist § 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten 1.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu Sie bitte an unsere Hauptverwaltung. beschreiten. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht 2. Zuständiges Gericht mit­­ge­­­teilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- 2.1 Wenn Sie uns aus diesem Versicherungsvertrag verklagen schriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. sollten, ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. Örtlich Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermange- einer Änderung Ihres Namens. lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2.2 Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz § 11 Verjährung zuständigen Gericht erheben. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in § 13 Anzuwendendes Recht drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all­gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. (BGB). Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns § 14 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­ angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel- bedingungen dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedin- unsere Entscheidung in Textform zugeht. gungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum § 12 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen Gericht Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden. 1. Meinungsverschiedenheiten § 15 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs- 1.1 Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind prozesse oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich Wir garantieren Ihnen, dass unsere Bedingungen die an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse Versicherungsombudsmann e.V. vom Februar 2010 erfüllen. Postfach 080632 10006 Berlin Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 4 [Seite 5] § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen Grobe Fahrlässigkeit Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungs- Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird. Dies nehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren (BGH VersR 94, S. 314), wenn selbst einfachste Überlegun- Vertrag. gen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. § 17 Sanktionsklausel Vorsatz Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Vorsatz ist eine bewusste Handlung oder ein bewusstes mungen – Versicherungsschutz und Anspruch auf jegliche Unterlassen, welches ein bestimmtes Ergebnis beabsichtigt Leistungen nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- oder zumindest billigend in Kauf nimmt. tragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Arglistige Täuschung Finanzsanktionen bzw. Embargos der Euro­päischen Union, Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutsch- jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum land ent­gegenstehen. hervorruft, um diesen zu einer erwünschten Handlung zu Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank­ bewegen. Auch wenn dies in den Bedingungen nicht tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von ausdrücklich aufgeführt ist, besteht im Falle arglistiger Amerika und des Vereinigten Königreichs, soweit dem Täuschung die Möglichkeit zur Anfechtung von Rechtsge- nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der schäften mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit von Anfang Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. an (§ 142 BGB). Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­ Verbindliche Erläuterungen zu den B01 versicherungsbedingungen Zu § 1 Am Vertrag beteiligte Personen Repräsentant Besitz des Versicherungsscheines (zu § 1 Nr. 2.1) Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer in dem Auch wenn die versicherte Person den Versicherungs- Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, schein besitzt, steht die Ausübung der Rechte aus diesem aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses Vertrag nur Ihnen zu. an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h. mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist (BGH Verhalten der versicherten Person (zu § 1 Nr. 2.2) 21.04.1993 - IV ZR 34/92). Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die Das kann z.B. der Hausverwalter der versicherten Immobilie Inte­ressen der versicherten Person umfasst, müssen Sie sein, im Hinblick auf die Pflicht, Wasserleitungen abzu­ sich für Ihre Interessen die Kenntnis und das Verhalten der sperren, oder die Ehefrau im Hinblick auf den versicherten ver­sicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr und ausschließlich von ihr getragenen Schmuck. Repräsentant ist. Unverzüglich Zu § 3 Beginn des Versicherungsschutzes Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalles an, Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel welche Zeitspanne noch als unverzüglich anzusehen ist. (zu § 3 Nr. 1) Wir werden jedoch in keinem Fall etwas einwenden, Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein wenn Sie eine unverzüglich zu erfüllende Anzeigepflicht Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung innerhalb einer Woche erfüllen. einge­treten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin Verschuldensfragen bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden­ bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises In den B01 sowie in den übrigen Bedingungen werden in unserer Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen des Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und des Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschiedene Begriffe im vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dabei Zusammenhang mit Verschuldensfragen verwendet: leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer Fahrlässigkeit unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüg­lichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten. Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 5 [Seite 6] Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns Zu § 14 Keine Nachteile gegenüber abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden GDV-Musterbedingungen tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Die aktuell vom Gesamtverband der Deutschen Versiche- Vorver­sicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel sind unter www.gdv.de einzusehen. Unsere Bedingungs- erbrachte Leistung zurückverlangen. garantie bezieht sich auf den Stand der Musterbedingun- Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den gen zu dem in § 14 genannten Stichtag. Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegen- Sollte entgegen unserer Bedingungsgarantie eine für Sie über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern nachteilige Abweichung von den Musterbedingungen festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des vorliegen, können Sie verlangen, dass wir Sie so stellen, Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen als würden anstelle unserer Bedingungen die entsprechen- für einen bereits eingetretenen Schaden gab. den, vom GDV empfohlenen Bedingungen gelten. Uhrzeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1) Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu Zu § 15 Mindeststandards Arbeitskreis vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend Beratungsprozesse von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungspro- sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um zesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt endet. Risikoanalysen und Mindeststandards für die Vermittler. Wir garantieren die Einhaltung der Mindeststandards mit Zu § 4 Zahlung des Folgebeitrages dem in § 15 genannten Stand. Verzicht auf außerordentliches Kündigungsrecht Zu § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen Wir verzichten ausdrücklich auf das uns nach den gesetz­­­ lichen Bestimmungen zustehende Recht zur außerordent­ Wenn wir ein Bedingungswerk verbessern, gilt dieses lichen Kündigung wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages. unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für bestehende Verträge: Zu § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, a) die geänderten Bedingungen enthalten keine Regelun- Kündigung gen, die sich nachteilig für die Versicherungsnehmer auswirken können, Zusammentreffen mehrerer Kündigungen b) d  ie verbesserten Bedingungen sind für die Kunden nicht Werden zu einem Vertrag mehrere Kündigungen ausge­ mit einem Mehrbeitrag verbunden. sprochen (gemäß § 6 oder nach anderen Bestimmungen), Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränder­ so gilt immer die Kündigung, die zum frühesten Zeitpunkt ter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen, wirksam wird. gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir Kündigung nach einem Versicherungsfall (zu § 6 Nr. 3.3) können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der neuen Bedingungen nicht berufen. Sie können den Vertrag nach einem Versicherungsfall auch dann mit sofortiger Wirkung (oder zu einem von Ihnen Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer gewünschten späteren Zeitpunkt) kündigen, wenn der gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei Vertrag entsprechend Nr. 2 für einen festen Zeitraum Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneinge- abgeschlossen wurde. schränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen. Zu § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­  beendigung Bei Vertragsbeginn fehlendes versichertes Interesse Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche- rung nicht besteht oder die Versicherung für ein künftiges Interesse genommen ist, welches nicht entsteht, sind Sie entsprechend § 80 des Gesetzes über den Versicherungs- vertrag (VVG) nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Wir können stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. B01 / pdf / 06.26.9 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de

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