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Volltext aufklappen: B682 Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“
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Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ B682
Inhalt
§1 Versichertes Risiko . . . . . . . . . . . . . . 2
§2 Versicherte Personen. . . . . . . . . . . . . 2
§3 Ausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
§4 Mitversicherte Tätigkeiten . . . . . . . . . . 3
§5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge . . . . . . 4
§6 Tiere. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
§7 Immobilien. . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
§8 Besondere Umweltrisiken. . . . . . . . . . . 6
§ 9 Schäden an gemieteten, geleasten,
gepachteten oder geliehenen Sachen . . . . 7
§ 10 Abhandenkommen. . . . . . . . . . . . . . 7
§ 11 Vermögensschäden . . . . . . . . . . . . . 8
§ 12 Leistungen trotz Haftungs-
beschränkungen. . . . . . . . . . . . . . . 8
§ 13 Kautionsstellung. . . . . . . . . . . . . . . 8
§ 14 Ausfalldeckung. . . . . . . . . . . . . . . . 8
§ 15 Rechtsschutz zur Ausfalldeckung. . . . . . . 9
§ 16 Gewaltopferhilfe. . . . . . . . . . . . . . 10
§ 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . 11
§ 18 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit . . . 11
Verbindliche Erläuterungen zu den B682. . . . . 11
Gültig ab 24.10.2017
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§ 1 Versichertes Risiko 2. Versicherungsschutz für Familienangehörige nach
Ende der Mitversicherung
Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Haftpflicht-Ver-
sicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B62) und Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
der nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haft- nach Nr. 1, weil
pflicht der versicherten Personen in deren Eigenschaft als • Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist (Nr. 1.1 b)),
Privatperson. • die häusliche Gemeinschaft beendet ist (Nr. 1.1 c) bis e)),
• die nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebenden
§ 2 Versicherte Personen Kinder/Enkelkinder heiraten oder weil sie volljährig sind
und sich nicht mehr in Ausbildung oder Freiwilligen-
1. Familienangehörige dienst befinden oder die Pflegebedürftigkeit, Behinde-
1.1 Versichert sind: rung oder Erkrankung weggefallen ist (Nr. 1.1 d) und
a) Sie, Nr. 1.2 a)),
b) Ihr Ehegatte, so besteht Nachversicherungsschutz für 12 Monate. Wird
bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei uns bean-
c) Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender
tragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtver
sicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet 3. Regelungen im Todesfall
ist, Der Nachversicherungsschutz gemäß Nr. 2 gilt auch, falls
d) die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Sie versterben. Wird innerhalb der Frist nach Nr. 2 die
Pflegekinder) der vorgenannten Personen, sofern Beitragszahlung von Ihrem mitversicherten Ehegatten oder
mindestens eine der folgenden Voraussetzungen Lebenspartner übernommen, so wird dieser Versicherungs-
zutrifft: nehmer.
• sie leben mit Ihnen oder einem mitversicherten Eltern- 4. In Ihren Haushalt eingegliederte Personen
teil in häuslicher Gemeinschaft,
Versichert sind in Erweiterung von Nr. 1 sonstige mit Ihnen
• sie sind minderjährig, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die bei
• sie befinden sich in Schul- oder daran anschließender Ihnen behördlich gemeldet oder vorübergehend in den
Berufsausbildung (Lehre und/oder Studium), Familienverbund eingegliedert sind (z.B. Au-pair, Aus-
• sie leisten während der Ausbildung oder im Anschluss tauschschüler). Dies gilt überdies auch für minderjährige
daran Freiwilligendienst, Übernachtungsgäste in Ihrem Haushalt (z.B. Enkelkinder
auf Besuch).
• sie sind als pflegebedürftig anerkannt,
Voraussetzung für die Mitversicherung ist jedoch, dass
• sie sind körperlich, geistig oder seelisch behindert
nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann.
oder leiden an einer psychischen Krankheit,
e) Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden 5. Für Sie tätige Personen
• verheirateten Kinder, Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender
Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
• Schwiegerkinder,
a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind,
• Enkelkinder,
b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber
• Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern),
• Kinder oder pflegebedürftige Personen in Ihrem
• Schwiegereltern,
Haushalt versorgen oder
• Großeltern und
• Wohnung, Haus und Garten betreuen oder
• Geschwister,
• den Streudienst versehen,
sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung
c) Personen, die Ihnen oder einer nach Nr. 1 mitversicher-
besitzen und bei Ihnen behördlich gemeldet sind.
ten Person bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten.
1.2 In Erweiterung von Nr. 1.1 e) sind
6. Gegenseitige Ansprüche
a) Ihre unverheirateten Enkelkinder auch versichert, sofern
deren Elternteil ebenfalls mitversichert ist und auf sie Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche aus
eine der Voraussetzungen nach Nr. 1.1 d) zutrifft, Schäden der versicherten Personen untereinander, soweit
es sich handelt um:
b) Ihre Eltern, Schwiegereltern und Großeltern auch
versichert, sofern diese in einer Alten- oder Pflegeein- a) Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z.B.
richtung leben. gesetzliche Rückgriffsansprüche von Versicherern oder
Arbeitgebern),
b) unmittelbare Ansprüche aus Personenschäden,
c) unmittelbare Ansprüche aus sonstigen Schäden, sofern
Sie oder eine nach Nr. 1 mitversicherte Person von einer
nach Nr. 4 oder Nr. 5 mitversicherten Person in An-
spruch genommen werden.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 2
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§ 3 Ausschlüsse § 4 Mitversicherte Tätigkeiten
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. Umfang des Versicherungsschutzes
a) aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in
a) der Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter nicht
Vereinigungen aller Art – soweit nicht Versicherungs-
jedoch in Betrieben und Institutionen,
schutz nach § 4 (Mitversicherte Tätigkeiten) besteht,
b) selbstständiger nebenberuflicher Tätigkeit in den
b) als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser-
Bereichen:
oder Luftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers
wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu- • Botendienste,
ges verursacht werden – soweit nicht Versicherungs- • Handarbeiten,
schutz nach § 5 (Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge) • Kunst und Kunsthandwerk,
besteht,
• Markt- und Meinungsforschung,
c) als Tierhalter – soweit nicht Versicherungsschutz nach
• Schönheitspflege,
§ 6 (Tiere) besteht,
• Textverarbeitung,
d) als Haus- oder Grundbesitzer sowie als Bauherr oder
Unternehmer von Bauarbeiten – soweit nicht Versiche- • Tierbetreuung,
rungsschutz nach § 7 (Immobilien) besteht, • Unterrichtserteilung,
e) als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässer- • Warenhandel,
schädlichen Stoffen für unmittelbare oder mittelbare • Sonstige – mit Ausnahme von handwerklichen,
Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbe- medizinischen/heilenden und planenden/bauleitenden
schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Tätigkeiten,
Grundwassers – soweit nicht Versicherungsschutz nach wobei der Verzicht auf den Ausschluss nach § 3 a) nur
§ 8 (Besondere Umweltrisiken) besteht, gilt, wenn der Jahresumsatz höchstens 18.000 €
f) wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten beträgt und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden,
Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder c) der Teilnahme an Betriebspraktika oder an fachprakti-
unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht schem Unterricht (z.B. an Schulen oder Universitäten)
Versicherungsschutz nach § 9 (Schäden an gemieteten, sowie aus der Ausübung von Ferienjobs,
geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen)
d) betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeit
besteht,
wegen Schäden an Sachen, die dem Arbeitgeber oder
g) aus dem Abhandenkommen von Sachen – soweit nicht den Arbeitskollegen gehören. Für dem Arbeitgeber
Versicherungsschutz nach § 10 (Abhandenkommen) gehörende Sachen ist die Entschädigung auf insgesamt
besteht, 10.000 € begrenzt,
h) wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- e) der Tätigkeit als Arbeitgeber der im Privathaushalt oder
noch durch Sachschäden verursacht sind – soweit nicht sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten
Versicherungsschutz nach § 11 (Vermögensschäden) Personen,
besteht,
f) ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilli-
i) wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder genarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
wegen Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertrag Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei
lichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der um eine verantwortliche Betätigung handelt,
gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen
g) der Tätigkeit als gerichtlich bestellter, nicht beruflicher
hinausgehen,
Betreuer oder Vormund für die zu betreuende Person.
j) wegen Personenschäden infolge der Übertragung von Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist in
Krankheiten der versicherten Personen, sofern die Erweiterung von § 2 Nr. 4 auch die gesetzliche Haft-
versicherten Personen nicht beweisen, dass sie weder pflicht der betreuten Person versichert.
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben,
2. Schäden aus Benachteiligungen
k) aus der Ausübung der Jagd sowie aus dem nicht
privaten oder nicht erlaubten Besitz von Waffen (Hieb-, Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1
Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschosse) genannten Tätigkeiten auch auf die gesetzliche Haftpflicht
oder aus deren Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere
strafbaren Handlungen, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
l) derjenigen versicherten Personen, die den Schaden 3. Einschränkungen
vorsätzlich herbeiführen oder die Erzeugnisse in den 3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistun- gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
gen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangel- durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
haftigkeit oder Schädlichkeit haben. behördlichen Vorschriften herbeiführen.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 3
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3.2 Sofern für die ausgeübte Tätigkeit eine spezielle Haft- d) nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige
pflichtversicherung (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) Luftfahrzeuge,
besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2 e) versicherungspflichtige
nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine
• Flugmodelle ohne Motoren und Treibsätze bis 20 kg
ausreichende Leistung erbringt.
Startmasse,
• F lugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 5 kg
§ 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge Startmasse,
1. Umfang des Versicherungsschutzes • u
nbemannte Ballone mit einer Gesamtmasse von
Hülle und Ballast bis 20 kg,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer,
Halter oder Führer wegen Schäden, die durch den Ge- • unbemannte Drachen mit einer Gesamtmasse bis
brauch folgender Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuge und 20 kg.
Kraftfahrzeuganhänger verursacht werden: 2. Ergänzungsversicherung für den Gebrauch fremder
a) nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige Kfz im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung)
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, wie 2.1 Versichert ist während Reisen im europäischen Ausland die
• A
rbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbe- gesetzliche Haftpflicht als Führer wegen Schäden, die
dingter Höchstgeschwindigkeit, durch den berechtigten Gebrauch eines fremden
• sonstige Fahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter • Personenkraftwagens,
Höchstgeschwindigkeit, • Kraftrades oder
• ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und • Wohnmobiles bis 4 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht,
Plätzen verkehrende Fahrzeuge ohne Geschwindig-
verursacht werden, soweit es nach Bauart und Ausstat-
keitsgrenze, wobei jedoch Ansprüche aus der
tung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen
Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen vom Versiche-
(einschließlich Fahrer) bestimmt ist.
rungsschutz ausgeschlossen sind,
Der Versicherungsschutz erstreckt sich hierbei auch auf die
• nicht zulassungspflichtige oder ausschließlich auf
gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen eines Wohnwa-
nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
gen-, Gepäck- oder Bootsanhängers.
Anhänger.
2.2 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte
b) versicherungspflichtige
Person nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt oder
• Elektrofahrräder, infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
• Golfwagen, berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
• Kinderfahrzeuge und sicher zu führen.
• Krankenfahrstühle, 2.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
des Fahrzeugeigentümers oder -halters, es sei denn, es
sofern für das Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversiche-
handelt sich um Personenschäden.
rung besteht und den versicherten Personen die
Überschreitung der für die Versicherungspflicht 3. Vorrangigkeit von Spezialversicherungen
maßgeblichen Geschwindigkeitsgrenze nicht bewusst Sofern für das Kraft-, Wasser oder Luftfahrzeug bzw. den
war oder das Fahrzeug nur ausnahmsweise auf Kraftfahrzeuganhänger eine spezielle Haftpflichtversiche-
öffentlichen Wegen und Plätzen genutzt wurde oder rung (z.B. Kfz-, Sportboot- oder Luftfahrthaftpflichtversi-
die versicherten Personen davon ausgingen, dass der cherung) besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1
Fahrzeughalter die erforderliche Versicherung abge- und Nr. 2 nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder
schlossen habe, keine ausreichende Leistung erbringt.
c) Wasserfahrzeuge
4. Schäden Dritter beim Be-, Entladen, Reinigen und
• ohne Segel, Motoren und Treibsätze, Pflegen von Kfz/-anhängern oder beim Öffnen einer
• mit Segeln bis 25 qm Segelfläche, Kfz-Tür durch einen Beifahrer
• mit Segeln ohne Begrenzung der Segelfläche, sofern 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer,
es sich um den Gebrauch eines Windsurfbrettes oder Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder -anhängers
fremden Segelbootes ohne Motor oder mit Motor bis wegen Schäden, die Dritten
15 PS / 11 kW Nutzleistung handelt, a) beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges bzw.
• mit Motoren bis 15 PS / 11 kW Nutzleistung, -anhängers oder
• m
it Motoren bis 80 PS / 59 kW Nutzleistung, sofern es b) bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem
sich um den Gebrauch eines fremden Wassersport- Kraftfahrzeug bzw. -anhänger oder
fahrzeuges handelt, c) beim Öffnen einer Tür des Kraftfahrzeuges durch einen
• m
it Motoren ohne Begrenzung der Nutzleistung, Beifahrer
sofern es sich um den gelegentlichen Gebrauch eines zugefügt werden.
fremden Wassersportfahrzeuges handelt und für das
Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 4
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4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche b) Pferden sowie sonstigen Reit- und Zugtieren,
wegen c) wilden Tieren mit Ausnahme von Bienen sowie der
a) Umweltschäden, erlaubten Haltung von wilden Tieren im Haushalt
b) Schäden am selbstgebrauchten Kraftfahrzeug bzw. (z.B. Schlangen).
-anhänger.
Der Versicherungsschutz nach Nr. 4.1 c) gilt zudem § 7 Immobilien
ausschließlich für Sachschäden und nur, soweit der
geschädigte Dritte nicht von dem Beifahrer Ersatz erlangen 1. Umfang des Versicherungsschutzes
kann. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z.B.
Eigentümer oder Mieter) folgender Immobilien:
5. Gebrauch geliehener, gemieteter oder vom Arbeit
geber zur Verfügung gestellter Kfz a) eine oder mehrere Wohnungen (auch Ferienwohnun-
gen) – bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer,
5.1 Verursacht eine versicherte Person beim berechtigten
Gebrauch eines fremden Kraftfahrzeuges der in Nr. 2.1 b) ein Einfamilien- oder mitbewohntes Mehrfamilienhaus,
genannten Art, das c) ein Wochenend- oder Ferienhaus,
• von ihr oder einer anderen versicherten Person gelegen- d) ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierter
heitshalber geliehen oder gemietet wurde oder Wohnwagen,
• ihr oder einer anderen versicherten Person vom Arbeit e) Schrebergartenhütten,
geber zur Verfügung gestellt wurde, f) Garagen und Stellplätze,
schuldhaft einen g) unbebaute Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von
a) Kfz-Haftpflichtschaden, erstatten wir den nach Regulie- 10.000 qm
rung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer infolge einschließlich der zugehörigen Gärten, Swimmingpools
Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der und Teiche.
Kfz-Haftpflichtversicherung entstehenden Vermögens-
1.2 Der Versicherungsschutz nach Nr. 1.1 a) bezieht sich auf
schaden,
selbstbewohnte Wohnungen sowie auf bis zu 10 nicht
b) Kfz-Vollkaskoschaden, erstatten wir – insoweit teilweise selbstbewohnte Wohnungen.
abweichend von § 9 Nr. 2 d) – die bei der Regulierung
1.3 Der Versicherungsschutz nach Nr. 1.1 f) bezieht sich auf zu
durch den Kfz-Kaskoversicherer in Abzug gebrachte
den Immobilien gemäß Nr. 1.1 a) bis c) gehörende Gara-
Selbstbeteiligung in der Kfz-Vollkaskoversicherung,
gen und Stellplätze sowie auf bis zu 10 separate Garagen
c) Schaden an dem Kraftfahrzeug durch versehentliche und Stellplätze.
Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten
Kraftstoffen, erstatten wir – insoweit teilweise abwei- 2. Mitversicherte Risiken
chend von § 9 Nr. 2 d) – diesen Schaden, sofern Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1
• er unmittelbar durch die Falschbetankung entstanden genannten Immobilien auch auf die gesetzliche Haftpflicht
ist (z.B. Kosten für das Absaugen des falschen a) aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten
Kraftstoffs, Kosten für die Reinigung des Kraft- Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung,
stoffsystems) oder Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen
• es sich um einen Motorschaden infolge der Falschbe- auf Gehwegen) – auch soweit es sich um die vertraglich
tankung handelt. vereinbarte Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht für
Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (z.B.
Andere Folgeschäden werden von uns jedoch nicht
Vermieter) handelt,
ersetzt.
b) aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom
5.2 Die Entschädigung nach Nr. 5.1 a) ist auf die Mehrprämie
und Wärme durch regenerative Energien (z.B. Photovol
der ersten 5 Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die
taik-, Windkraft-, Solarthermie- oder Geothermieanla-
betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbe-
ge) oder durch Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Blockheiz-
stimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversi-
kraftwerk) einschließlich der Einspeisung von Strom in
cherer erbrachte Entschädigungsleistung wird von uns
das öffentliche Netz – auch wenn hierfür eine
jedoch nicht ersetzt.
Gewerbeanmeldung erforderlich sein sollte,
Die Entschädigung nach Nr. 5.1 c) ist bei geliehenen
c) aus dem Betrieb von Heizöl- oder Flüssiggastanks zur
Kraftfahrzeugen auf 3.000 € begrenzt.
Versorgung der Immobilien und einer privat genutzten
Abwassergrube für häusliche Abwässer – wegen
§ 6 Tiere Gewässerschäden jedoch nur im Umfang von § 8 Nr. 1
– sowie wegen Schäden durch häusliche Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten
einschließlich Rückstau des Straßenkanals,
Haltung von Tieren.
Nicht versichert ist jedoch die Haltung von
a) Hunden mit Ausnahme von Assistenzhunden
(z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Signal- oder
Diabetikerwarnhunde),
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d) aus der Vermietung 4. Gemeinschaftsanlagen
• von einzelnen Räumen, Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Miteigen
• e iner Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfami- tümer der Gemeinschaftsanlagen, die zu den unter Nr. 1
lienhaus bzw. von bis zu 2 Wohnungen oder bis zu genannten Immobilien gehören (z.B. gemeinschaftliche
einem Bruttojahresmietwert von 30.000 € im mitbe- Zugänge zu öffentlichen Straßen, Abstellplätze für
wohnten Mehrfamilienhaus (Nr. 1.1 b)), Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
Spielplätze).
• von bis zu 10 Eigentumswohnungen einschließlich
Ferienwohnungen (Nr. 1.1 a)), 5. Wohnungseigentümergemeinschaft
• des Einfamilienhauses (Nr. 1.1 b)), Bei Sondereigentümern (Nr. 1.1 a)) sind auch Ansprüche
• des Wochenend- oder Ferienhauses (Nr. 1.1 c)) und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert.
• des fest installierten Wohnwagens (Nr. 1.1 d))
Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
zu Wohnzwecken einschließlich der zugehörigen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Garagen und Stellplätze,
6. Regressverzicht
e) aus der Vermietung von einzelnen Räumen zu sonsti-
gen – auch gewerblichen – Zwecken (z.B. als Lager, Wir verzichten im Leistungsfall auf Rückgriffsansprüche
Büro) sowie aus der separaten Vermietung der Garagen gegenüber Familienangehörigen in deren Eigenschaft als
und Stellplätze (Nr. 1.1 f)) – auch zu gewerblichen Miteigentümer der unter Nr. 1 genannten Immobilien,
Zwecken, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz
besteht.
f) aus der Verpachtung der Schrebergärten (Nr. 1.1 e))
und der unbebauten Grundstücke (Nr. 1.1 g)) – auch zu 7. Räumlicher Geltungsbereich
land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, Der Versicherungsschutz bezieht sich auf innerhalb eines
g) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 des Bürgerlichen Mitgliedstaates der EU, der EFTA oder eines europäischen
Gesetzbuches, wenn die Versicherung bis zum Besitz Zwergstaates gelegene Immobilien. Im Rahmen von
wechsel bestand, Auslandsaufenthalten ist die gesetzliche Haftpflicht aus
h) des Insolvenzverwalters oder Zwangsverwalters in der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht
dieser Eigenschaft. dem Eigentum) auch von außerhalb dieser Staaten
gelegenen Wohnungen und Häusern versichert.
3. Bauarbeiten
3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder
§ 8 Besondere Umweltrisiken
Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von
100.000 € je Bauvorhaben, sofern es sich um den Neubau 1. Gewässerschäden
einer unter den Versicherungsschutz nach Nr. 1 fallenden
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare
Immobilie oder um sonstige Bauvorhaben (Umbauten,
oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) an diesen
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
Immobilien handelt.
Grundwassers (Gewässerschäden).
3.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten
Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädli-
durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchge-
cher Stoffe gilt dies ausschließlich für
führt werden. Versichert ist dabei in Erweiterung von § 2
Nr. 5 die gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe eingesetz- a) Behältnisse (z.B. Benzinkanister) bis 100 Liter oder
ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Kilogramm Fassungsvermögen je Behältnis,
Verrichtungen Dritten verursachen. b) Heizöl- oder Flüssiggastanks zur Versorgung der
3.3 Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Ansprüche selbstbewohnten Immobilien gemäß § 7 Nr. 1.1 a) und b),
wegen Schäden durch Senkungen von Grundstücken oder c) eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für
Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprü- häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
che wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an 1.2 Aufwendungen, die die versicherten Personen im Versi-
den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
3.4 Bei einer Bausumme über 100.000 € besteht abweichend Schadens für geboten halten dürfen (Rettungskosten),
von Nr. 3.1 Versicherungsschutz, sofern Planung, Baulei- übernehmen wir, selbst wenn diese erfolglos bleiben.
tung und Bauausführung an Dritte vergeben sind. Auch in Wir ersetzen Rettungskosten in Erweiterung von § 1 der
diesem Fall kann jedoch ein Teil der Bauarbeiten bis zu B62 nicht nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch,
100.000 € entsprechend Nr. 3.2 in Eigenleistung oder wenn die versicherten Personen aus öffentlich-rechtlichem
Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Grund zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind bei einer 1.3 Eingeschlossen sind abweichend von § 1 der B62 Eigen
Bausumme über 100.000 € Ansprüche wegen Schäden schäden an unbeweglichen Sachen der versicherten
aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. Personen, die dadurch verursacht werden, dass die
gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den
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nach Nr. 1.1 versicherten Anlagen austreten. Dies gilt auch § 9 Schäden an gemieteten, geleasten,
ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt und gepachteten oder geliehenen Sachen
bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.
1. Umfang des Versicherungsschutzes
Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung
des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet,
geleast, gepachtet oder geliehen sind.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an den in Nr. 1.1 genann-
ten Anlagen selbst. 2. Einschränkungen
2. Sanierung von Umweltschäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
wegen
2.1 Versichert sind in Erweiterung von § 1 der B62 die versi
cherten Personen betreffende öffentlich-rechtliche a) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschä- Beanspruchung,
den gemäß Umweltschadensgesetz oder auf der EU- b) Glasschäden, soweit sich die versicherten Personen
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden hiergegen besonders versichern können,
nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaa- c) Schäden an fest eingebauten Elektro- und Gasgeräten,
ten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang
d) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen
der Richtlinie nicht überschreiten.
e) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der
Versichert sind dabei auch Pflichten oder Ansprüche
versicherten Personen dienen.
wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleas-
ten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, sofern
diese zu den nach § 7 Nr. 1 versicherten Immobilien § 10 Abhandenkommen
gehören.
1. Abhandenkommen von Schlüsseln
2.2 Versicherungsschutz besteht, soweit während der Wirk-
samkeit der Versicherung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
denkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte)
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienstli-
unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
chen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen oder im
gelangt sind oder
Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahr-
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig sam der versicherten Personen befinden.
und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Als Schlüssel gelten auch Code-Karten und andere
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schlüsselarten, soweit sie die Funktion eines Schlüssels
besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch haben.
Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
1.2 Ersetzt werden ausschließlich die Kosten für
mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- a) den Ersatz der Schlüssel,
oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen b) einen notwendigen Austausch der Schließanlagen,
ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der c) vorübergehende Notmaßnahmen (Notschloss),
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
d) die Bewachung des Gebäudes, solange die Schließa
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
lagen nicht ausgewechselt werden können.
erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
1.3 Bei Abhandenkommen eigener Schlüssel zu einer Zentral-
3. Einschränkungen schließanlage, wird der auf die eigene Wohnung entfal
3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind lende Anteil des Schadens (Eigenschaden) abgezogen.
a) Pflichten derjenigen oder Ansprüche gegen diejenigen 1.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
versicherten Personen, die den Schaden durch bewuss- a) aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem
tes Abweichen von dem Gewässer- bzw. Umweltschutz Arbeitgeber von Kunden überlassen wurden,
dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die
b) wegen Folgeschäden des Abhandenkommens (z.B.
versicherten Personen gerichteten behördlichen
wegen Einbruchs).
Anordnungen oder Verfügungen herbeiführen,
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch 2. Abhandenkommen von sonstigen Sachen
unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. denkommen von sonstigen fremden Sachen, die sich im
3.2 Sofern eine spezielle Versicherung (z.B. Gewässerschaden- rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Personen
haftpflichtversicherung, Umweltschadenversicherung) befinden.
besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2 2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine aus dem Abhandenkommen von
ausreichende Leistung erbringt. a) Geld, Urkunden und Wertpapieren,
b) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
c) Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
Personen dienen.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 7
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§ 11 Vermögensschäden 3. Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung nach Nr. 1.1 c) erfolgt im Umfang von
1. Umfang des Versicherungsschutzes
§ 10 Nr. 1. Die Entschädigung nach Nr. 2 ist auf 5.000 €
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermö- begrenzt.
gensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch
Personen- noch durch Sachschäden verursacht sind (reine
Vermögensschäden). § 13 Kautionsstellung
2. Einschränkungen Sofern eine versicherte Person durch behördliche Anord-
nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme
wegen reinen Vermögensschäden aus
von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen hat, stellen wir den
a) Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 € zur
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, Verfügung.
b) Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, Fehlbeträ- Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende
gen aus Kassenführung sowie Zahlungsvorgängen aller Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher
Art, als der zu leistende Schadenersatz, ist die versicherte
c) Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs- Person verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
oder Aufsichtsgremien in Zusammenhang stehen, Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße
d) Verletzungen gewerblicher Schutz- und Urheberrechte, oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadener-
bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behörd satzforderungen einbehalten wird oder die Kaution
lichen Vorschriften und sonstigen bewussten Pflichtver verfallen ist.
letzungen.
§ 14 Ausfalldeckung
§ 12 Leistungen trotz Haftungsbeschränkungen 1. Gegenstand der Ausfalldeckung
1. Leistung bei fehlender Haftung Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder
1.1 Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der
keine Haftung besteht, weil Wirksamkeit dieser Versicherung von einem zahlungsunfä-
higen Außenstehenden (Schadenverursacher) geschädigt
a) die versicherte Person wegen Geistes- oder Bewusst-
werden. Als Außenstehende gelten Personen, die nicht
seinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des
über diesen Vertrag mitversichert sind.
Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828
des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist 2. Umfang der Ausfalldeckung
und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, 2.1 Im Rahmen der Ausfalldeckung wenden wir die Bestim-
b) ein Schaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte mungen Ihrer Privathaftpflichtversicherung spiegelbildlich
verursacht ist, an. Wir erbringen unsere Leistungen so, als sei der
c) ein ansonsten nach § 10 Nr. 1 versichertes Abhanden Schadenverursacher unser Versicherungsnehmer. Dem
kommen eines Schlüssels von der versicherten Person Schadenverursacher stehen aber keine Rechte aus diesem
nicht schuldhaft verursacht ist (z.B. bei Beraubung der Vertrag zu.
versicherten Person). 2.2 Für die Ausfalldeckung gelten zudem folgende Erweite-
1.2 Eine Leistung wird jedoch nur insoweit erbracht, als der rungen:
geschädigte Dritte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen a) der Ausschluss des Vorsatzes gemäß § 3 l) findet keine
kann. Anwendung,
2. Entschädigung bis zum Neuwert b) Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von § 6
auch in der Eigenschaft als privater Halter von Hunden,
2.1 Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden an Sachen, die
Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren sowie wilden
zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nachweislich höchs-
Tieren,
tens 1 Jahr alt sind, bis zum Neuwert dieser Sachen. Das
heißt, wir nehmen in diesem Fall abweichend von der c) Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von § 5
gesetzlichen Schadenersatzpflicht bei der Entschädigung Nr. 1 b) auch in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter
keinen Abzug des altersbedingten Wertverlustes vor. oder Führer von sonstigen versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen.
2.2 Hiervon ausgeschlossen sind Schäden an
2.3 Wir leisten jedoch keine Entschädigung für Ansprüche
a) Computern jeder Art (z.B. Desktop, Notebook, Tablet),
a) aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer
b) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art
(z.B. Hausratversicherer) oder ein Sozialleistungsträger
(z.B. Mobiltelefon, Pager),
verpflichtet ist,
c) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten
b) die von anderen Geschädigten auf Sie bzw. die nach
(z.B. MP3-, DVD-Player),
§ 2 Nr. 1 mitversicherte Person übergegangen sind,
d) Film- und Fotoapparaten,
e) Brillen jeder Art.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 8
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c) die darauf beruhen, dass der Schadenverursacher 1.4 Der Rechtsschutzversicherer sorgt nach Eintritt eines
berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts Rechtsschutzfalles für die notwendige Wahrnehmung der
mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder rechtlichen Interessen der versicherten Personen und trägt
eingelegt hat. die hierbei entstehenden Kosten gemäß Nr. 3. Die Wahr-
nehmung der rechtlichen Interessen ist notwendig, wenn
3. Räumlicher Geltungsbereich
sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Wir gewähren im Rahmen der Ausfalldeckung Versiche-
rungsschutz für Versicherungsfälle, die in den Mitglied 2. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
staaten der EU, der EFTA oder in den europäischen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststel-
Zwergstaaten eintreten. lung der Schadenverursachung durch den Dritten (siehe
§ 14), die Feststellung der Schadenhöhe, die Erzielung
4. Leistungsvoraussetzungen
eines rechtskräftig vollstreckbaren Titels und die Voll
4.1 Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder streckung des Titels oder ersatzweise der Nachweis der
einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schrift
Gericht im Geltungsbereich nach Nr. 3 oder ein notarielles liche Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers.
Schuldanerkenntnis vor einem Notar einer dieser Staaten
festgestellt sein. 3. Versicherte Kosten
4.2 Die Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers wird 3.1 Soweit nicht ein anderer Rechtsschutzversicherer für die
dadurch nachgewiesen, dass versicherte Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur
Kostenübernahme verpflichtet ist, trägt der Rechtsschutz-
• eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
versicherer
geführt hat oder
a) die Vergütung eines für die versicherte Person tätigen
• eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, z.B.
Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü-
weil der Schadenverursacher in den letzten 3 Jahren eine
tung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässi-
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder
gen Rechtsanwaltes,
• ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
b) sofern die versicherte Person mehr als 100 km Luftlinie
geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde.
vom zuständigen Gericht entfernt wohnt und eine
4.3 Die Ansprüche gegen den Schadenverursacher müssen in gerichtliche Wahrnehmung ihrer Interessen erfolgt,
Höhe unserer Leistung an uns abgetreten werden. Die zusätzlich zur Vergütung nach Absatz a) die Kosten für
vollstreckbare Ausfertigung des Titels und alle sonstigen einen im Landgerichtsbezirk der versicherten Person
Unterlagen, die wir zur Beurteilung des Versicherungsfalles ansässigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzli-
benötigen, sind uns auszuhändigen. Zudem müssen Sie chen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den
bzw. die nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person an der Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt,
Umschreibung des Titels auf uns mitwirken.
c) sofern bei einem im Ausland eingetretenen Rechts-
schutzfall ein im Inland zugelassener Rechtsanwalt
§ 15 Rechtsschutz zur Ausfalldeckung beauftragt wird, anstelle der Kostenübernahme nach
Absatz a) und b) die Vergütung bis zur Höhe der
1. Rechtsschutzversicherung gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn
1.1 Wir haben zugunsten von Ihnen und den nach § 2 Nr. 1 das Gericht zuständig wäre, an dessen Ort der Rechts-
mitversicherten Personen eine Schadenersatz-Rechts- anwalt ansässig ist,
schutzversicherung zwecks Geltendmachung der nach d) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für
§ 14 versicherten Schadenersatzforderungen abgeschlossen. Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht heran
1.2 Der Beitrag zur Rechtsschutzversicherung ist in dem gezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvoll
Beitrag für die Privathaftpflichtversicherung enthalten. Der ziehers,
Versicherungsschutz zur Rechtsschutzversicherung besteht e) die Reisekosten der versicherten Person zu einem
für Schadenereignisse gemäß § 14, die sich während der ausländischen Gericht, wenn deren Erscheinen als
Wirksamkeit der vorliegenden Privathaftpflichtversiche- Partei angeordnet ist,
rung ereignen.
f) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfah-
1.3 Rechtsschutzversicherer ist die rens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der
AUXILIA Rechtsschutz-Versicherung AG Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster
Uhlandstr. 7 Instanz entstehen,
80336 München g) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit die
Telefon: 089 53981-0
versicherte Person zu deren Erstattung verpflichtet ist.
Telefax: 089 53981-250
3.2 Ist der Rechtsschutzfall im Ausland eingetreten, sorgt der
E-Mail: info@auxilia.de
Rechtsschutzversicherer zudem für
Vertrags-Nr.: 9001 024 000
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht-
(Bitte bei Beantragung des Rechtsschutzes angeben!) lichen Interessen der versicherten Person notwendigen
schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallen-
den Kosten,
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 9
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b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtli- • vorab nur einen angemessenen Teil ihrer Ansprüche
chen Interessen der versicherten Personen erforderli- einklagt und die gerichtliche Geltendmachung der
chen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entschei-
entstehenden Kosten. dung über den Teilanspruch zurückstellt,
3.3 Die versicherte Person kann die Übernahme der vom d) zur Minderung des Schadens Weisungen des Rechts-
Rechtsschutzversicherer zu tragenden Kosten verlangen, schutzversicherers einzuholen und zu befolgen sowie
sobald sie nachweist, dass sie zu deren Zahlung verpflich- den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu
tet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. beauftragen.
3.4 Die Höhe der insgesamt zu übernehmenden Rechtsschutz- 6. Rechtsschutzbestätigung
kosten ist nicht begrenzt.
Der Rechtsschutzversicherer bestätigt den Umfang des für
4. Auswahl des Rechtsanwaltes den gemeldeten Rechtsschutzfall bestehenden Rechts
4.1 Die versicherte Person kann den Rechtsanwalt, dessen schutzes. Wenn die versicherte Person schon vor der
Kosten der Rechtsschutzversicherer gemäß Nr. 3.1 a) bis c) Rechtsschutzbestätigung Maßnahmen ergreift, die Kosten
trägt, frei wählen. auslösen, trägt der Rechtsschutzversicherer solche Kosten
nur im Rahmen des bestätigten Versicherungsumfanges.
4.2 Der Rechtsschutzversicherer wählt den Rechtsanwalt nur
aus, wenn 7. Übergang von Ansprüchen
• die versicherte Person dies verlangt oder Die Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten,
• sie keinen Rechtsanwalt benennt und dem Rechtsschutz- die der Rechtsschutzversicherer getragen hat, gehen mit
versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsan ihrer Entstehung auf den Rechtsschutzversicherer über. Die
waltes notwendig erscheint. für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen
Unterlagen hat die versicherte Person dem Rechtsschutz-
4.3 Hat die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits
versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen
selbst beauftragt, beauftragt der Rechtsschutzversicherer
gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken. Der
diesen in Namen der versicherten Person. Für die Tätigkeit
versicherten Person bereits erstattete Kosten sind an den
des Rechtsanwaltes ist der Rechtsschutzversicherer nicht
Rechtsschutzversicherer zurückzuzahlen.
verantwortlich.
8. Stichentscheid
5. Obliegenheiten nach Schadeneintritt
8.1 Lehnt der Rechtsschutzversicherer mangels hinreichender
5.1 In Erweiterung der Obliegenheiten nach § 7 der B62 und
Erfolgsaussichten seine Leistungspflicht ab und stimmt die
mit den in § 8 der B62 genannten Rechtsfolgen bei
versicherte Person dieser Beurteilung nicht zu, kann sie auf
Verletzung von Obliegenheiten gelten die nachstehenden
Kosten des Rechtsschutzversicherers einen Rechtsanwalt
Pflichten.
damit beauftragen, ihm gegenüber eine begründete
5.2 Bei Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches ist die Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Voraussetzun-
versicherte Person verpflichtet, gen für eine Ablehnung des Rechtsschutzes wegen
a) sowohl den Rechtsschutzversicherer als auch den fehlender Erfolgsaussichten vorliegen. Dieser Stichent-
beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheits- scheid ist für die versicherte Person und den Rechtsschutz-
gemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles versicherer bindend, es sei denn, er weicht offenbar von
zu unterrichten, der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab.
b) Beweismittel anzugeben und die notwendigen Unterla- 8.2 Der Rechtsschutzversicherer kann der versicherten Person
gen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder zu eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen
beschaffen, derer sie den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge-
c) Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben, mäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismit-
wenn der Rechtsschutzversicherer dies verlangt. tel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß
Nr. 8.1 abgeben kann. Kommt die versicherte Person
5.3 Soweit die Interessen der versicherten Person dadurch
dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-
nicht unbillig beeinträchtigt werden, hat sie
versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungs-
a) Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Rechtsschutz- schutz. Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, die
versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhe- versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf
bung von Klagen dessen Zustimmung einzuholen, verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
b) im Sinne ihrer Pflicht zur Minderung des Schadens nach
§ 82 des Versicherungsvertragsgesetzes die Kosten der
Rechtsverfolgung so gering wie möglich zu halten,
§ 16 Gewaltopferhilfe
c) zur Minderung des Schadens von mehreren möglichen 1. Gegenstand der Gewaltopferhilfe
Vorgehensweisen die kostengünstigste zu wählen, 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder
indem sie beispielsweise eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der
• vor Klageerhebung den rechtskräftigen Abschluss Wirksamkeit dieser Versicherung Opfer einer Gewalttat
eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das eines Außenstehenden werden und hierbei einen körperli-
tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den chen Schaden erleiden. Als Außenstehende gelten
beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, Personen, die nicht über diesen Vertrag mitversichert sind.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 10
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1.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihnen • bei Übermittlung, Bereitstellung und Austausch von
bzw. der nach § 2 Nr. 1 mitversicherten Person aufgrund Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten
des bei der Gewalttat erlittenen körperlichen Schadens träger).
Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsge- Nicht versichert sind hingegen die Gefahren eines Betrie-
setz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des bes, Berufes, Dienstes oder Amtes (mit Ausnahme der in
Bundesversorgungsgesetzes bewilligt werden (Bewilli- § 4 genannten Tätigkeiten).
gungsbescheid) und uns dieser Bewilligungsbescheid
vorgelegt wird.
Zu § 2 Versicherte Personen
2. Höhe der Leistung
Wir leisten den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der Lebenspartnerschaft (zu § 2)
aufgrund des Schadens bewilligten Versorgungsleistungen Verheiratet im Sinne dieser Bedingungen ist auch, wer in
gemäß der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des
für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren
50.000 €. Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
3. Einschränkungen Die Bestimmungen über die Mitversicherung des in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners gelten auch
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
a) Schäden im Zusammenhang mit der eigenen Teilnahme
an strafbaren Handlungen, Ausbildungszeit (zu § 2 Nr. 1.1 d) und Nr. 1.2 a))
b) Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der
durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Berufsausbildung. Es bestehen keine Vorgaben bezüglich
-anhängers verursacht worden sind, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte.
Versicherungsschutz besteht z.B. auch, wenn zwischen
c) psychische Primär- und Folgeschäden.
Bachelor- und Masterstudiengang eine Berufsausbildung
absolviert wird oder wenn nach dem Studium weitere
§ 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Studiengänge folgen. Ebenso besteht Versicherungs-
schutz, wenn zur Finanzierung des Studiums eine Neben-
Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober
tätigkeit ausgeübt wird.
Fahrlässigkeit nach § 8 der B62, sofern und solange die
Obliegenheitsverletzung aus Unkenntnis einer Anzeige- Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsab
pflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten, diese zu schnitte nach Beendigung der eigentlichen Ausbildung,
erfüllen. wie z.B. Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaß
nahmen. Ebenso endet die Mitversicherung, sobald
zwischen den genannten Abschnitten eine Erwerbstätig-
§ 18 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit keit aufgenommen wird.
Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben Freiwilligendienst (zu § 2 Nr. 1.1 d) und Nr. 1.2 a))
dieser Privathaftpflichtversicherung auch eine Unfallversi-
Als Freiwilligendienst gelten insbesondere freiwilliger
cherung nach dem XXL-Konzept, so bieten wir bei Arbeits-
Wehrdienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
losigkeit entsprechend § 5 Nr. 2 der B18 beitragsfreien
Bundesfreiwilligendienst sowie europäischer, internatio
Versicherungsschutz.
naler und entwicklungspolitischer Freiwilligendienst.
Überbrückungszeiten (zu § 2 Nr. 1.1 d) und Nr. 1.2 a))
Verbindliche Erläuterungen zu den B682
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn das
Zu § 1 Versichertes Risiko versicherte Kind/Enkelkind nach dem Schulabschluss auf
einen Ausbildungs- oder Studienplatz oder den Beginn des
Versichert sind sämtliche Risiken des täglichen Lebens als
Freiwilligendienstes wartet, auch wenn zur Überbrückung
Privatperson, also beispielsweise
eine Aushilfstätigkeit aufgenommen wird. Als Wartezeit
• als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der erkennen wir jedenfalls Zeiträume bis zu einem Jahr an.
Aufsichtspflicht über Minderjährige),
Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung (zu § 2 Nr. 1.1 d))
• als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen,
Obwohl der Versicherungsschutz für nicht mehr im
• bei der Ausübung von Sport (außer Jagd),
Haushalt lebende Kinder mit Abschluss der Ausbildung
• beim Gebrauch von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen oder des Freiwilligendienstes eigentlich endet, bleibt er bei
im Umfang von § 5, unmittelbar anschließender Arbeitslosigkeit weiterhin
• als Tierhalter im Umfang von § 6, bestehen. Die Mitversicherung endet in diesem Fall mit
• als Wohnungsmieter oder Immobilienbesitzer im Beendigung der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach
Umfang von § 7, 18 Monaten.
• als Betreiber von Tankanlagen im Umfang von § 8,
• während Auslandsaufenthalten ohne zeitliche
Begrenzung,
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Pflegebedürftigkeit, Behinderung, psychische Krank- • Warenhandel, z.B. Handel mit Bekleidung, Haushalts
heit (zu § 2 Nr. 1.1 d) und Nr. 1.2 a)) artikeln, Kosmetika oder Schmuck (nicht jedoch mit
Versicherungsschutz besteht für Kinder/Enkelkinder, bei medizinischen Artikeln), auch im Rahmen einer Annah-
denen eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 im Sinne mestelle für Sammelbesteller, als Internethändler,
von § 15 des Sozialgesetzbuches XI festgestellt wurde. Bei Flohmarkt-/Basarverkäufer oder als Souvenirhändler,
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder • Sonstige – mit Ausnahme von handwerklichen, medi
psychischer Erkrankung besteht Versicherungsschutz zinischen/heilenden und planenden/bauleitenden
unabhängig von der Bestellung eines Betreuers gemäß Tätigkeiten.
§ 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Betriebspraktika, fachpraktischer Unterricht
Aufwendungen von freiwilligen Helfern (zu § 2 Nr. 5 c)) (zu § 4 Nr. 1 c))
Ersetzt werden auch Aufwendungen, die den Helfern Versichert sind auch Schäden an Einrichtungen (auch
durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Lehrmitteln) und Gebäuden.
Personen entstanden sind.
Ferienjobs (zu § 4 Nr. 1 c))
Versicherungsschutz besteht für während der Schul- bzw.
Zu § 4 Mitversicherte Tätigkeiten Semesterferien oder während eines maximal 12 Monate
dauernden Work&Travel-Auslandsaufenthaltes ausgeübte
Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter (zu § 4 Nr. 1 a))
Jobs.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Tätigkeit
beruflich oder gewerblich ausgeübt wird. Ebenso ist die Tätigkeit als Arbeitgeber im privaten Lebensbereich
Zahl der betreuten Kinder nicht begrenzt. Kein Versiche- beschäftigter Personen (zu § 4 Nr. 1 e) und Nr. 2)
rungsschutz besteht jedoch, wenn die Tätigkeit in Betrie- Der Versicherungsschutz gilt bei Schäden aus Benachteili-
ben und Institutionen ausgeübt wird, wie z.B. in einem gungen auch in Bezug auf Personen, die sich bei den
Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinder- versicherten Personen um ein Beschäftigungsverhältnis
hort. bewerben oder deren Beschäftigungsverhältnis bereits
Versichert sind Schäden aus der Betreuung fremder Kinder, beendet ist.
insbesondere aufgrund von Verletzungen der Aufsichts- Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
pflicht. Zusätzlich versichern wir in Erweiterung von § 2 die (zu § 4 Nr. 1 f))
gesetzliche Haftpflicht der betreuten fremden Kinder
Versicherungsschutz besteht insbesondere bei der Mitarbeit
wegen Schäden, die sie sich untereinander zufügen oder
die sie Dritten verursachen, soweit nicht anderweitig • in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
Haftpflichtschutz erlangt werden kann. und Jugendarbeit,
• in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessen
Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten
verbänden,
(zu § 4 Nr. 1 b))
• bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
Versichert sind Tätigkeiten in den Bereichen:
Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi-
• Botendienste, z.B. Austragen von Briefen, Prospekten sierten Gruppen.
und Zeitungen oder Beförderung von Sendungen per
Fahrrad (nicht jedoch bei Benutzung von Kraftfahrzeugen), Benachteiligungen (zu § 4 Nr. 2)
• Handarbeiten, z.B. Bügeln, Nähen (auch als Änderungs- Gründe für eine Benachteiligung können z.B. die Rasse,
schneider) oder Sticken, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die
Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die
• Kunst und Kunsthandwerk im Bereich der bildenden
sexuelle Identität sein.
Künste (nicht jedoch im Bauwesen), der darstellenden
Künste sowie der Musik und Literatur, z.B. als Foto
grafen, Maler, Musiker, Schauspieler, Schriftsteller oder Zu § 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge
Töpfer (versichert sind zudem auch Mitwirkende bei
Karnevalsveranstaltungen), Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung
(zu § 5 Nr. 1)
• Markt- und Meinungsforschung, z.B. als Interviewer,
Die Halter versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und
• Schönheitspflege, z.B. als Friseure, Kosmetiker, Nagel
Kraftfahrzeuganhänger sind gesetzlich verpflichtet, für
pfleger (nicht jedoch medizinische Fußpflege),
sich sowie für den Eigentümer und den Fahrzeugführer
• Textverarbeitung, z.B. Erledigung von Schreibarbeiten eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese
und Datenerfassungen oder Anfertigung von Über bietet Versicherungsschutz
setzungen,
• in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Fahrer des
• Tierbetreuung, z.B. als Tierhüter, Fahrzeuges,
• Unterrichtserteilung, z.B. als Musiklehrer, Nachhilfelehrer • wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu-
oder Kursleiter (versichert sind zudem auch Fremden ges verursacht werden.
führer),
Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und
Aussteigen, Be- und Entladen sowie dessen Betankung,
Reinigung und Reparatur.
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 12
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Um eine Doppelversicherung und damit entsprechend davon ausgingen, dass der Fahrzeughalter die erforder
erhöhte Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung zu liche Versicherung abgeschlossen habe.
vermeiden, ist der Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtver- Mit diesen Regelungen wollen wir die versicherten
sicherung nach § 3 b) ausgeschlossen. Versicherungsschutz Personen vor unbewussten Versicherungslücken schützen.
bieten wir für den von der Kfz-Haftpflichtversicherung Damit kann und soll jedoch nicht die gesetzlich vorge-
nicht erfassten Bereich. Dazu zählt z.B. die Schädigung schriebene Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt werden und
Dritter in der Eigenschaft der versicherten Person als wir geben folglich auch keine Versicherungskennzeichen
• Beifahrer beim Öffnen der Beifahrertür, oder -bestätigungen aus.
• Helfer bei Reparaturarbeiten an einem fremden Kfz, Bei Schäden im Ausland bieten wir für den Gebrauch der
• Fahrzeughalter wegen Schäden durch das parkende Kfz. in § 5 Nr. 1 b) genannten Fahrzeuge auch Versicherungs-
schutz, falls in dem betreffenden Land keine Versiche-
Arbeitsmaschinen und Stapler (zu § 5 Nr. 1 a)) rungspflicht besteht oder soweit eine bestehende Haft-
Arbeitsmaschinen sind nach ihrer Bauart und der damit pflichtversicherung keine ausreichende Leistung erbringt.
fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von
Wasserfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 c))
Personen oder Gütern, sondern zur Verrichtung von
Arbeiten bestimmte Fahrzeuge, wie z.B. Aufsitzrasen Zu den uneingeschränkt versicherten Wasserfahrzeugen
mäher und Schneeräumgeräte. zählen z.B. Schlauch-, Ruder- und Paddelboote sowie
Surfbretter.
Hub- und Gabelstapler sind nach ihrer Bauart für das
Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Versichert ist auch der Gebrauch von eigenen und
Lasten bestimmte Fahrzeuge. fremden Windsurfbrettern (auch Kite-Surfboards) sowie
der Gebrauch von eigenen und fremden Segelbooten mit
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit einer Segelfläche bis zu 25 qm. Der Gebrauch von fremden
(zu § 5 Nr. 1 a) und b)) Segelbooten ist zudem ohne Begrenzung der Segelfläche
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit kann sich auch versichert, sofern diese keine Motoren oder Motoren mit
aus im Fahrzeugschein eingetragenen Veränderungen einer maximalen Nutzleistung von 15 PS / 11 kW besitzen.
ergeben (z.B. Drosselung des Fahrzeuges). Ebenso versichert ist der Gebrauch von eigenen und
(Elektro-)Fahrräder (zu § 5 Nr. 1 a) und b)) fremden Wasserfahrzeugen mit Motoren bis 15 PS / 11 kW
Nutzleistung sowie der Gebrauch von fremden Wasser-
Der Kraftfahrzeug-Ausschluss nach § 3 b) gilt weder für
sportfahrzeugen mit Motoren (z.B. Motorboote, Jetski) bis
Fahrräder noch für andere durch Muskelkraft getriebene
80 PS / 59 kW Nutzleistung. Der gelegentliche Gebrauch
Fortbewegungsmittel (z.B. Skateboards oder Inlineskates).
von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren ist
Für diese Fortbewegungsmittel bieten wir uneingeschränk-
zudem ohne Begrenzung der Nutzleistung versichert,
ten Versicherungsschutz.
sofern für das Führen keine behördliche Erlaubnis erfor-
Als versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gelten hingegen derlich ist.
Elektrofahrräder mit mehr als 25 km/h Höchstgeschwindig
Nicht versichert ist hingegen der Gebrauch von eigenen
keit oder mehr als 250 Watt Nutzleistung. Im Rahmen der
Segelbooten mit einer Segelfläche über 25 qm sowie der
Regelung nach § 5 Nr. 1 b) bieten wir in bestimmten
Gebrauch von eigenen Wasserfahrzeugen mit Motoren
Ausnahmefällen auch Versicherungsschutz für den
über 15 PS / 11 kW Nutzleistung.
Gebrauch von versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern.
Luftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 d) und e))
Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 b))
Versichert ist der Gebrauch von nach deutschem Recht
Neben den zuvor beschriebenen versicherungspflichtigen
nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und
Elektrofahrrädern gilt die Regelung nach § 5 Nr. 1 b) auch
Fluggeräten (z.B. unbemannte Drachen bis 30 m Flughöhe).
für den Gebrauch von Golfwagen, Kinderfahrzeugen und
Krankenfahrstühlen, die versicherungspflichtig sind, weil Für den Gebrauch der in § 5 Nr. 1 e) genannten Luftfahr
sie auch auf öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren zeuge bieten wir unter den dortigen Beschränkungen
und eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h (Antrieb, Masse) überdies Versicherungsschutz, auch wenn
erreichen. diese der Versicherungspflicht unterliegen. Als Flugmodel-
le gelten hierbei auch Multicopter (Drohnen), sofern diese
Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherten
nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung
Personen als Fahrzeughalter ihre gesetzliche Pflicht zum
genutzt werden.
Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nicht beachtet
haben, weil ihnen zum Schadenzeitpunkt die maßgebli- Versichert ist auch der Gebrauch von Kitesport-Drachen
chen Grenzwerte nicht bekannt waren oder sie nicht einschließlich der zugehörigen Sportgeräte (z.B. Kite-Surf-
wussten, dass das Fahrzeug die Grenzwerte überschreitet. boards, Kite-Skier, Kite-Buggys), sofern hierfür nach
Zur Erfüllung der Pflichten als Fahrzeughalter versichern deutschem Recht keine Versicherungspflicht besteht oder
wir in solchen Fällen auch die gesetzliche Haftpflicht des die Gesamtmasse des Drachens maximal 20 kg beträgt.
Eigentümers und Fahrers in dieser Eigenschaft für Dritten Ferngelenkte Modellfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1)
aus dem Gebrauch des Fahrzeuges zugefügte Schäden.
Uneingeschränkt versichert ist der Gebrauch von fernge
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn das lenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen.
Fahrzeug nur ausnahmsweise auf öffentlichen Wegen und
Für den Gebrauch von ferngelenkten Luftmodellfahrzeu-
Plätzen genutzt wurde oder die versicherten Personen
gen bieten wir Versicherungsschutz im Rahmen von § 5
Nr. 1 d) und e).
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 13
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Europäisches Ausland (zu § 5 Nr. 2) Benachteiligungen bei Vermietung oder Verpachtung
Als europäisches Ausland gelten die Mitgliedstaaten der (zu § 7 Nr. 2 d) bis f))
EU, der EFTA sowie die europäischen Zwergstaaten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang
mit einer nach § 7 Nr. 2 d) bis f) versicherten Vermietung
oder Verpachtung auch auf die gesetzliche Haftpflicht
Zu § 6 Tiere
wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere
Private Tierhaltung (zu § 6) nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Gründe
für eine Benachteiligung können z.B. die Rasse, die
Versicherungsschutz besteht insbesondere als Halter von
ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die
zahmen Haustieren (z.B. Katzen oder Vögel) und gezähm-
Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die
ten Kleintieren (z.B. Hamster).
sexuelle Identität sein.
Versichert ist auch die Haltung von Nutztieren (z.B. Rinder,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
Schafe, Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen
gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
Zwecken.
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
Nicht versichert ist hingegen die Tierhaltung zu gewerb behördlichen Vorschriften herbeiführen.
lichen oder landwirtschaftlichen Zwecken.
Bausumme (zu § 7 Nr. 3)
Tierhütung (zu § 6)
Die Bausumme umfasst die endgültigen Herstellungskos-
Ausgeschlossen ist nach § 3 c) nur die gesetzliche Haft- ten für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der
pflicht als Tierhalter. Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen sowie des
Daher besteht auch Versicherungsschutz als nicht ge- Aufwandes für Baustoffe und Bauteile und deren Anliefe-
werbsmäßiger rung.
• Hüter fremder Hunde, Nicht berücksichtigt werden Grundstücks- und Erschlies-
• Hüter oder Reiter fremder Pferde, sungskosten sowie Baunebenkosten, wie Makler-, Archi
• Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke. tekten- und Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und
behördliche Gebühren.
Als gewerbsmäßiger Tierhüter besteht Versicherungs-
schutz im Umfang von § 4 Nr. 1 b). Gebrauch von Kränen, Winden oder sonstigen
Be- und Entladevorrichtungen bei Bauarbeiten
Aufwendungen zur Gefahrenabwehr (zu § 6 c))
(zu § 7 Nr. 3)
Aufwendungen für behördlich veranlasste Maßnahmen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang
zum Wiedereinfangen entlaufener wilder Tiere, deren
mit nach § 7 Nr. 3 versicherten Bauarbeiten auch auf
Haltung nach § 6 c) mitversichert ist, werden von uns
Schäden, die durch den Gebrauch von Kränen, Winden
übernommen, soweit die versicherten Person zur Abwen-
oder sonstigen Be- und Entladevorrichtungen verursacht
dung öffentlicher Gefahren zum Kostenersatz verpflichtet
werden – auch beim Be- und Entladen von Kraftfahrzeu-
ist.
gen oder -anhängern.
Zu § 7 Immobilien Zu § 8 Besondere Umweltrisiken
Einfamilienhaus (zu § 7 Nr. 1.1 b))
Entstehung von Rettungskosten (zu § 8 Nr. 1.2)
Der Versicherungsschutz gilt auch für Reihenhäuser oder
Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
Doppelhaushälften.
des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß-
Vermietung von Fremdenzimmern (zu § 7 Nr. 2 d)) nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Kostenersatz (zu § 8 Nr. 1.2)
Vermietung von Fremdenzimmern (z.B. an Feriengäste).
Rettungs-, Gerichts-, Anwalts- und außergerichtliche
Bruttojahresmietwert (zu § 7 Nr. 2 d)) Gutachterkosten ersetzen wir entsprechend § 3 Nr. 3 der
Der Bruttojahresmietwert entspricht dem Mietwert aller B62 auch über die Versicherungssumme hinaus.
zur Vermietung vorgesehenen Wohnungen, Flächen, Umweltschaden (zu § 8 Nr. 2)
Räume und Garagen (auch wenn diese nicht zu
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes
Wohnzwecken bestimmt sind) einschließlich Nebenkosten
ist eine
(z.B. für Aufzug, Müllabfuhr, Treppenreinigung), jedoch
ohne Heizkosten. • S chädigung von geschützten Arten und natürlichen
Lebensräumen,
• Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
• Schädigung des Bodens.
B682 / pdf / 06.26.2
InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5
Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0
Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de
Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: B01 Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft B01
Inhalt
§1 Am Vertrag beteiligte Personen . . . . . . . 2
§2 Vorvertragliche Anzeigepflicht . . . . . . . . 2
§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes,
Zahlung des ersten Beitrages. . . . . . . . . 2
§4 Zahlung des Folgebeitrages . . . . . . . . . 3
§5 Lastschriftverfahren . . . . . . . . . . . . . 3
§6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung. . . 3
§7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode. . . 3
§8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. . 4
§9 Herabsetzung des Beitrages . . . . . . . . . 4
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen . . . . 4
§ 11 Verjährung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
§ 12 Meinungsverschiedenheiten,
Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . 4
§ 13 Anzuwendendes Recht. . . . . . . . . . . . 4
§ 14 Keine Nachteile gegenüber GDV-
Musterbedingungen . . . . . . . . . . . . . 4
§ 15 Mindeststandards Arbeitskreis
Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . . 4
§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen. . . . . 5
§ 17 Sanktionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . 5
Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat
versicherungsbedingungen. . . . . . . . . . . . . 5
Verbindliche Erläuterungen zu den B01. . . . . . . 5
Gültig ab 31.08.2022
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§ 1 Am Vertrag beteiligte Personen 3. Kündigung
Wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder
1. Vertragsparteien
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
1.1 Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. fahrlässig gemacht haben, können wir anstelle eines
1.2 Wir als Ihr Versicherer erbringen die vertraglich zuge Rücktrittes nach Nr. 2 den Versicherungsvertrag unter
sicherten Leistungen. Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform
kündigen. Dies gilt nicht, wenn unser Kündigungsrecht
2. Versicherte Person
nach Nr. 4 ausgeschlossen ist.
2.1 Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
ausschließlich Ihnen zu, auch soweit eine andere Person 4. Rückwirkende Vertragsanpassung
versichert ist. Unsere Rechte nach Nr. 2 und Nr. 3 sind ausgeschlossen,
2.2 Für die Erfüllung der Obliegenheiten aus dem Vertrag sind wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
sowohl Sie als auch die versicherte Person verantwortlich. Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten. In diesem Fall
3. Repräsentant werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten müssen Sie rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtver-
sich zurechnen lassen. Sofern der Vertrag durch eine von letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun-
Ihnen bevollmächtigte Person abgeschlossen wurde, gilt gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
dies bereits im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht standteil. Sind Sie mit den geänderten Bedingungen nicht
(§ 2). einverstanden, können Sie den Vertrag jederzeit mit
sofortiger Wirkung kündigen.
4. Rechtsnachfolger
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechts 5. Ausübung unserer Rechte
nachfolger und sonstige Anspruchssteller entsprechend 5.1 Wir können uns auf die Ausübung unserer Rechte nach
anzuwenden. Nr. 2 bis Nr. 4 nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig-
ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
§ 2 Vorvertragliche Anzeigepflicht kannten oder wenn wir es versäumt haben, Sie durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen.
1.1 Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle 5.2 Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats
Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, schriftlich geltend machen, nachdem wir von der Verlet-
nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Dabei haben
unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
vereinbarten Inhalt zu schließen. stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
1.2 Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer
nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertrags Erklärung angeben.
annahme, Fragen im Sinne von Nr. 1.1 stellen. 5.3 Unsere Rechte erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn
2. Rücktritt
die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde.
2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr
erheblichen Umständen berechtigen uns, vom
Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn
§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung
unser Rücktrittsrecht nach Nr. 3 oder Nr. 4 ausgeschlossen
des ersten Beitrages
ist. 1. Beginn des Versicherungsschutzes
2.2 Sind die Voraussetzungen nur im Hinblick auf einen Teil 1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs
der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch den schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten
Vertrag versichert sind, können wir unser Recht auch für Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 zahlen.
den übrigen Teil ausüben. Dies gilt jedoch nur, wenn
1.2 Ist Ihnen bei Antragstellung bekannt, dass ein Ver
anzunehmen ist, dass wir für diesen Teil allein den Vertrag
sicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen
kein Versicherungsschutz.
hätten.
2. Rechtzeitige Zahlung
2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungs
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,
schein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste
dürfen wir den Versicherungsschutz jedoch nicht versagen,
Beitrag
wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder
unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des a) vor Vertragsbeginn gezahlt wird oder
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den b) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs-
Umfang der Leistung ursächlich war. scheines gezahlt wird oder
c) von uns entsprechend § 5 im Lastschriftverfahren
eingezogen werden kann.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 2
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3. Leistungsfreiheit 3. Beendigung des Lastschriftverfahrens
Zahlen Sie den ersten Beitrag verspätet, beginnt der Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben
Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht, wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu berechtigt, künftig Beitragszahlung außerhalb des
vertreten haben. Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind in diesem Fall
zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn Sie
4. Rücktritt
von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir
vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
§ 6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung
gezahlt ist. Im Falle des Rücktritts steht uns eine angemes-
sene Geschäftsgebühr zu. Wir können nicht zurücktreten, 1. Vertrag mit Verlängerung
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
1.1 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-
vertreten haben.
nen Zeitraum abgeschlossen und verlängert sich über den
Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht
§ 4 Zahlung des Folgebeitrages von Ihnen oder uns gekündigt wird.
1. Fälligkeit 1.2 Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang
Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen ge-
Die Folgebeiträge sind zum Monatsersten des Beginns
wünschten späteren Zeitpunkt kündigen.
jeder Versicherungsperiode fällig.
1.3 Wir können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu
2. Verzug dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin
2.1 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungs
Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die jahres kündigen.
verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
2. Vertrag ohne Verlängerung
2.2 Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug
Ist nach dem Versicherungsschein keine automatische
entstandenen Schadens zu verlangen.
Vertragsverlängerung entsprechend Nr. 1.1 vorgesehen,
3. Zahlungsaufforderung weil Sie mit uns die Absicherung einer vorübergehenden
Sind Sie mit der Zahlung in Verzug, werden wir Sie auf Gefahr vereinbart haben (z.B. Bauwesenversicherung),
Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen endet die Versicherung abweichend von Nr. 1 zum
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. vereinbarten Ablauf.
Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die 3. Kündigung nach einem Versicherungsfall
rückständigen Beträge des Beitrages sowie die Zinsen und
3.1 Nach einem Versicherungsfall kann der Vertrag vorzeitig
Kosten im Einzelnen beziffern und die mit dem Fristablauf
gekündigt werden, wenn wir eine Leistung erbracht oder
verbundenen Rechtsfolgen angeben.
Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.
4. Leistungsfreiheit Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn ein Geschädig-
Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der ter Sie wegen eines unter den Versicherungsschutz
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur fallenden Haftpflichtanspruches verklagt.
Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie mit der 3.2 Unsere Kündigung muss Ihnen spätestens einen Monat
Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen nach Leistung, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft
wurden. des Urteiles zugegangen sein und wird einen Monat nach
Zugang bei Ihnen wirksam.
§ 5 Lastschriftverfahren 3.3 Ihnen steht das Kündigungsrecht nach Nr. 1.2 zu.
1. Rechtzeitigkeit der Zahlung
§ 7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto verein-
bart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum 1. Versicherungsjahr
Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und Sie einer Ein Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum
berechtigten Einziehung nicht widersprechen. von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
2. Unverschuldete verspätete Zahlung jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-
rungsjahr entsprechend verkürzt.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch 2. Versicherungsperiode
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schrift 2.1 Bei jährlicher Beitragszahlung entspricht die Versicherungs-
lichen Zahlungsaufforderung erfolgt. periode dem Versicherungsjahr.
2.2 Ist die Zahlung des Beitrages in halbjährlichen, vierteljähr
lichen oder monatlichen Raten vereinbart, unterteilt sich
das Versicherungsjahr entsprechend in zwei, vier oder
zwölf Versicherungsperioden.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 3
[Seite 4]
2.3 Bei Verträgen ohne Verlängerung (§ 6 Nr. 2) entspricht die E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Versicherungsperiode der Vertragslaufzeit. Telefon: 0800 / 3696000; Fax: 0800 / 3699000
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab
§ 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung hängige und für Sie kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
stelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf
fahren vor dieser Stelle teilzunehmen.
der Versicherungsperiode haben wir nur Anspruch auf den
Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Sofern Sie diesen Versicherungsvertrag online (z.B. über
Versicherungsschutz bestanden hat. eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die
Wenn wir nach § 2 vom Vertrag zurücktreten oder Sie
Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen
Ihren Antrag nach § 8 des Gesetzes über den Versiche-
Union (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) wenden. Ihre
rungsvertrag (VVG) widerrufen oder einen Widerspruch
Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG erklären, steht uns der Teil des
Ombudsmann für Versi-cherungen weitergeleitet.
Beitrages zu, welcher der Vertragszeit entspricht, die bis
zum Zugang der Erklärung bei der anderen Partei abge 1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten
laufen ist. Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige
Aufsicht wenden. Als Versicherer unterliegen wir der
§ 9 Herabsetzung des Beitrages
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach Sektor Versicherungsaufsicht
Stellung Ihres Versicherungsantrages oder nach Vertrags- Graurheindorfer Straße 108
schluss weg oder haben sie ihre Bedeutung verloren oder 53117 Bonn
wurde ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenom-
E-Mail: poststelle@bafin.de
men, sind wir verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt
Telefon: 0228 / 41080; Fax: 0228 / 41081550
herabzusetzen, zu dem Sie uns den Wegfall melden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht keine Schlichtungsstelle ist
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen
und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten 1.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu
Sie bitte an unsere Hauptverwaltung. beschreiten.
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht
2. Zuständiges Gericht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- 2.1 Wenn Sie uns aus diesem Versicherungsvertrag verklagen
schriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. sollten, ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. Örtlich
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur
Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermange-
einer Änderung Ihres Namens. lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2.2 Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz
§ 11 Verjährung zuständigen Gericht erheben.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
§ 13 Anzuwendendes Recht
drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
(BGB).
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns § 14 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster
angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel- bedingungen
dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen
Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedin-
unsere Entscheidung in Textform zugeht.
gungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum
§ 12 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen
Gericht Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden.
1. Meinungsverschiedenheiten
§ 15 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs-
1.1 Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind
prozesse
oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von
Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich Wir garantieren Ihnen, dass unsere Bedingungen die
an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Versicherungsombudsmann e.V. vom Februar 2010 erfüllen.
Postfach 080632
10006 Berlin
Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 4
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§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen Grobe Fahrlässigkeit
Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche
Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungs- Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird. Dies
nehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren (BGH VersR 94, S. 314), wenn selbst einfachste Überlegun-
Vertrag. gen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen
werden, die jedermann einleuchten müssen.
§ 17 Sanktionsklausel Vorsatz
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Vorsatz ist eine bewusste Handlung oder ein bewusstes
mungen – Versicherungsschutz und Anspruch auf jegliche Unterlassen, welches ein bestimmtes Ergebnis beabsichtigt
Leistungen nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
tragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Arglistige Täuschung
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union, Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn
der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutsch- jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum
land entgegenstehen. hervorruft, um diesen zu einer erwünschten Handlung zu
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank bewegen. Auch wenn dies in den Bedingungen nicht
tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von ausdrücklich aufgeführt ist, besteht im Falle arglistiger
Amerika und des Vereinigten Königreichs, soweit dem Täuschung die Möglichkeit zur Anfechtung von Rechtsge-
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der schäften mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit von Anfang
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. an (§ 142 BGB).
Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat Verbindliche Erläuterungen zu den B01
versicherungsbedingungen Zu § 1 Am Vertrag beteiligte Personen
Repräsentant Besitz des Versicherungsscheines (zu § 1 Nr. 2.1)
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer in dem Auch wenn die versicherte Person den Versicherungs-
Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, schein besitzt, steht die Ausübung der Rechte aus diesem
aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses Vertrag nur Ihnen zu.
an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h.
mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist (BGH Verhalten der versicherten Person (zu § 1 Nr. 2.2)
21.04.1993 - IV ZR 34/92). Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die
Das kann z.B. der Hausverwalter der versicherten Immobilie Interessen der versicherten Person umfasst, müssen Sie
sein, im Hinblick auf die Pflicht, Wasserleitungen abzu sich für Ihre Interessen die Kenntnis und das Verhalten der
sperren, oder die Ehefrau im Hinblick auf den versicherten versicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr
und ausschließlich von ihr getragenen Schmuck. Repräsentant ist.
Unverzüglich
Zu § 3 Beginn des Versicherungsschutzes
Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“.
Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalles an, Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
welche Zeitspanne noch als unverzüglich anzusehen ist. (zu § 3 Nr. 1)
Wir werden jedoch in keinem Fall etwas einwenden, Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
wenn Sie eine unverzüglich zu erfüllende Anzeigepflicht Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
innerhalb einer Woche erfüllen. eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin
Verschuldensfragen bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden
bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises
In den B01 sowie in den übrigen Bedingungen werden in
unserer Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem
Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen des
Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und des
Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschiedene Begriffe im
vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dabei
Zusammenhang mit Verschuldensfragen verwendet:
leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer
Fahrlässigkeit unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der
Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der
Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre
diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an
uns abtreten.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 5
[Seite 6]
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns Zu § 14 Keine Nachteile gegenüber
abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden GDV-Musterbedingungen
tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der
Die aktuell vom Gesamtverband der Deutschen Versiche-
Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur
rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen
Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel
sind unter www.gdv.de einzusehen. Unsere Bedingungs-
erbrachte Leistung zurückverlangen.
garantie bezieht sich auf den Stand der Musterbedingun-
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den gen zu dem in § 14 genannten Stichtag.
Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegen-
Sollte entgegen unserer Bedingungsgarantie eine für Sie
über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
nachteilige Abweichung von den Musterbedingungen
festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des
vorliegen, können Sie verlangen, dass wir Sie so stellen,
Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen
als würden anstelle unserer Bedingungen die entsprechen-
für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
den, vom GDV empfohlenen Bedingungen gelten.
Uhrzeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1)
Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu Zu § 15 Mindeststandards Arbeitskreis
vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend Beratungsprozesse
von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr,
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungspro-
sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um
zesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände
0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages
und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt
endet.
Risikoanalysen und Mindeststandards für die Vermittler.
Wir garantieren die Einhaltung der Mindeststandards mit
Zu § 4 Zahlung des Folgebeitrages dem in § 15 genannten Stand.
Verzicht auf außerordentliches Kündigungsrecht
Zu § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen
Wir verzichten ausdrücklich auf das uns nach den gesetz
lichen Bestimmungen zustehende Recht zur außerordent Wenn wir ein Bedingungswerk verbessern, gilt dieses
lichen Kündigung wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages. unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für
bestehende Verträge:
Zu § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, a) die geänderten Bedingungen enthalten keine Regelun-
Kündigung gen, die sich nachteilig für die Versicherungsnehmer
auswirken können,
Zusammentreffen mehrerer Kündigungen b) d
ie verbesserten Bedingungen sind für die Kunden nicht
Werden zu einem Vertrag mehrere Kündigungen ausge mit einem Mehrbeitrag verbunden.
sprochen (gemäß § 6 oder nach anderen Bestimmungen), Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränder
so gilt immer die Kündigung, die zum frühesten Zeitpunkt ter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen,
wirksam wird. gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir
Kündigung nach einem Versicherungsfall (zu § 6 Nr. 3.3) können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der
neuen Bedingungen nicht berufen.
Sie können den Vertrag nach einem Versicherungsfall auch
dann mit sofortiger Wirkung (oder zu einem von Ihnen Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer
gewünschten späteren Zeitpunkt) kündigen, wenn der gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei
Vertrag entsprechend Nr. 2 für einen festen Zeitraum Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneinge-
abgeschlossen wurde. schränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen.
Zu § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags
beendigung
Bei Vertragsbeginn fehlendes versichertes Interesse
Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
rung nicht besteht oder die Versicherung für ein künftiges
Interesse genommen ist, welches nicht entsteht, sind Sie
entsprechend § 80 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag (VVG) nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Wir
können stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
B01 / pdf / 06.26.9
InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5
Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0
Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de
Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de