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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

InterRisk XXL: die Bedingungen im Volltext

Spitzentarif ohne Grenze bei Mietsachen, Schlüsseln und Deliktunfähigkeit, mit Mallorca-Deckung, Be- und Entladeschäden, Rechtsschutz zur Ausfalldeckung und Gewaltopferhilfe bis 50.000 Euro.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.“B62 § 3 Nr. 1.1 (Höhe laut Versicherungsschein), Seite 2
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch Personennoch durch Sachschäden verursacht sind (reine Vermögensschäden).“§ 11 Nr. 1, Seite 8
Jahreshöchstleistung (Maximierung)nicht geregelt
Selbstbeteiligung Standard150 €„Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von 150 € zu tragen.“Klausel 7780 Nr. 2 (Grundregel; entfällt nach 5 schadenfreien Jahren), Seite 1
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet ist“§ 2 Nr. 1.1 c), Seite 2
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung.“Erläuterungen zu § 2 (Wartezeit bis 1 Jahr, Arbeitslosigkeit bis 18 Monate), Seite 11
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„während Auslandsaufenthalten ohne zeitliche Begrenzung“Erläuterungen zu § 1, Seite 11
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden.“B01 § 14, Seite 4
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren Vertrag.“B01 § 16, Seite 5
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.“B62 § 4 Nr. 1.1, Seite 3

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis zur Deckungssumme„wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt“§ 12 Nr. 1.1 a) (nur subsidiär), Seite 8
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis zur Deckungssumme„wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt“§ 12 Nr. 1.1 a) (nur subsidiär), Seite 8
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind“§ 2 Nr. 5 a), Seite 2
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Ihre Eltern, Schwiegereltern und Großeltern auch versichert, sofern diese in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben.“§ 2 Nr. 1.2 b) (dazu Angehörige im Haushalt nach Nr. 1.1 e)), Seite 2
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei um eine verantwortliche Betätigung handelt“§ 4 Nr. 1 f), Seite 3
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, weil“§ 12 Nr. 1.1 b) (unentgeltliche Hilfeleistung), Seite 8
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„unmittelbare Ansprüche aus Personenschäden“§ 2 Nr. 6 b) (dazu Regressansprüche Dritter, Nr. 6 a)), Seite 2

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind.“§ 9 Nr. 1, Seite 7
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind.“§ 9 Nr. 1, Seite 7
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind.“§ 9 Nr. 1 (ohne Fahrzeuge und Berufssachen, Nr. 2), Seite 7
Verlust privater Schlüsselja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen“§ 10 Nr. 1.1, Seite 7
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen“§ 10 Nr. 1.1, Seite 7
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja„wegen Schäden durch häusliche Abwässer einschließlich Rückstau des Straßenkanals“§ 7 Nr. 2 c) (Abwasser; Allmählichkeit nicht geregelt), Seite 5
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„bei Übermittlung, Bereitstellung und Austausch von Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).“Erläuterungen zu § 1, Seite 11
Be- und Entladeschädenja, bis zur Deckungssumme„beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges bzw. -anhängers“§ 5 Nr. 4.1 a), Seite 4
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 10.000 €„Für dem Arbeitgeber gehörende Sachen ist die Entschädigung auf insgesamt 10.000 € begrenzt“§ 4 Nr. 1 d) (Sachen der Arbeitskollegen ohne Grenze), Seite 3

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit“§ 5 Nr. 1 a), Seite 4
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja„Versichert ist während Reisen im europäischen Ausland die gesetzliche Haftpflicht als Führer wegen Schäden, die durch den berechtigten Gebrauch eines fremden“§ 5 Nr. 2.1 (Mallorca-Deckung), Seite 4
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„mit Segeln bis 25 qm Segelfläche“§ 5 Nr. 1 c) (Motoren bis 15 PS), Seite 4
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„mit Motoren bis 80 PS / 59 kW Nutzleistung, sofern es sich um den Gebrauch eines fremden Wassersportfahrzeuges handelt“§ 5 Nr. 1 c) (gelegentlich ohne Begrenzung), Seite 4
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 5 kg Startmasse“§ 5 Nr. 1 e), Seite 4
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Im Rahmen der Regelung nach § 5 Nr. 1 b) bieten wir in bestimmten Ausnahmefällen auch Versicherungsschutz für den Gebrauch von versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern.“Erläuterungen zu § 5 Nr. 1 a), Seite 13
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Haltung von Tieren.“§ 6 (Hunde, Pferde ausgeschlossen), Seite 5
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„Hüter fremder Hunde, • Hüter oder Reiter fremder Pferde“Erläuterungen zu § 6, Seite 14
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„bei der Ausübung von Sport (außer Jagd)“Erläuterungen zu § 1 (Jagd ausgeschlossen, § 3 k)), Seite 11

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„ein Einfamilien- oder mitbewohntes Mehrfamilienhaus“§ 7 Nr. 1.1 b), Seite 5
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„ein Wochenend- oder Ferienhaus“§ 7 Nr. 1.1 c) (in EU, EFTA), Seite 5
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„von bis zu 10 Eigentumswohnungen einschließlich Ferienwohnungen“§ 7 Nr. 2 d), Seite 6
Unbebaute Grundstückeja„unbebaute Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm“§ 7 Nr. 1.1 g), Seite 5
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„Bei einer Bausumme über 100.000 € besteht abweichend von Nr. 3.1 Versicherungsschutz, sofern Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind.“§ 7 Nr. 3.4, Seite 6
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch regenerative Energien“§ 7 Nr. 2 b), Seite 5
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„Heizöl- oder Flüssiggastanks zur Versorgung der selbstbewohnten Immobilien“§ 8 Nr. 1.1 b), Seite 6
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis zur Deckungssumme„öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz“§ 8 Nr. 2.1, Seite 7
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)“§ 7 Nr. 2 a), Seite 5

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„der Ausschluss des Vorsatzes gemäß § 3 l) findet keine Anwendung“§ 14 Nr. 2.2 a) (dazu Tierhalter und Kfz), Seite 8
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallja, bis zur Deckungssumme„Die Höhe der insgesamt zu übernehmenden Rechtsschutzkosten ist nicht begrenzt.“§ 15 Nr. 3.4, Seite 10
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja, bis 50.000 €„höchstens jedoch 50.000 €“§ 16 Nr. 2 (Gewaltopferhilfe), Seite 11
Neuwertentschädigung oder Zeitwertja, bis 5.000 €„Die Entschädigung nach Nr. 2 ist auf 5.000 € begrenzt.“§ 12 Nr. 3 (Sachen höchstens 1 Jahr alt, Nr. 2.1), Seite 8
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„wobei der Verzicht auf den Ausschluss nach § 3 a) nur gilt, wenn der Jahresumsatz höchstens 18.000 € beträgt und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden“§ 4 Nr. 1 b) (Katalog ohne handwerkliche, heilende, planende Tätigkeiten), Seite 3
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art“§ 3 a), Seite 3

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit nach § 8 der B62, sofern und solange die Obliegenheitsverletzung aus Unkenntnis einer Anzeigepflicht erfolgte“§ 17 (sonst Quotelung nach B62 § 8), Seite 11
Laufzeit und Kündigungja„Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen gewünschten späteren Zeitpunkt kündigen.“B01 § 6 Nr. 1.2, Seite 3
Beitragsanpassungsklauselja„Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre“B62 § 5 Nr. 1.1 (Beitragsangleichung), Seite 3
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: B682 Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“
[Seite 1] Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ B682 Inhalt §1 Versichertes Risiko . . . . . . . . . . . . . . 2 §2 Versicherte Personen. . . . . . . . . . . . . 2 §3 Ausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 §4 Mitversicherte Tätigkeiten . . . . . . . . . . 3 §5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge . . . . . . 4 §6 Tiere. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 §7 Immobilien. . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 §8 Besondere Umweltrisiken. . . . . . . . . . . 6 § 9 Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen . . . . 7 § 10 Abhandenkommen. . . . . . . . . . . . . . 7 § 11 Vermögensschäden . . . . . . . . . . . . . 8 § 12 Leistungen trotz Haftungs- ­beschränkungen. . . . . . . . . . . . . . . 8 § 13 Kautionsstellung. . . . . . . . . . . . . . . 8 § 14 Ausfalldeckung. . . . . . . . . . . . . . . . 8 § 15 Rechtsschutz zur Ausfalldeckung. . . . . . . 9 § 16 Gewaltopferhilfe. . . . . . . . . . . . . . 10 § 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . 11 § 18 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit . . . 11 Verbindliche Erläuterungen zu den B682. . . . . 11 Gültig ab 24.10.2017 [Seite 2] § 1 Versichertes Risiko 2. Versicherungsschutz für Familienangehörige nach Ende der Mitversicherung Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Haftpflicht-Ver- sicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B62) und Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung der nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haft- nach Nr. 1, weil pflicht der versicherten Personen in deren Eigenschaft als • Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist (Nr. 1.1 b)), Privatperson. • die häusliche Gemeinschaft beendet ist (Nr. 1.1 c) bis e)), • die nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebenden § 2 Versicherte Personen Kinder/Enkelkinder heiraten oder weil sie volljährig sind und sich nicht mehr in Ausbildung oder Freiwilligen- 1. Familienangehörige dienst befinden oder die Pflegebedürftigkeit, Behinde- 1.1 Versichert sind: rung oder Erkrankung weggefallen ist (Nr. 1.1 d) und a) Sie, Nr. 1.2 a)), b) Ihr Ehegatte, so besteht Nachversicherungsschutz für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei uns bean- c) Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender tragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend. Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtver­ sicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet 3. Regelungen im Todesfall ist, Der Nachversicherungsschutz gemäß Nr. 2 gilt auch, falls d) die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Sie versterben. Wird innerhalb der Frist nach Nr. 2 die Pflegekinder) der vorgenannten Personen, sofern Beitragszahlung von Ihrem mitversicherten Ehegatten oder mindestens eine der folgenden Voraussetzungen Lebens­partner übernommen, so wird dieser Versicherungs- zutrifft: nehmer. • sie leben mit Ihnen oder einem mitversicherten Eltern- 4. In Ihren Haushalt eingegliederte Personen teil in häuslicher Gemeinschaft, Versichert sind in Erweiterung von Nr. 1 sonstige mit Ihnen • sie sind minderjährig, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die bei • sie befinden sich in Schul- oder daran anschließender Ihnen behördlich gemeldet oder vorübergehend in den Berufsausbildung (Lehre und/oder Studium), Familien­verbund eingegliedert sind (z.B. Au-pair, Aus- • sie leisten während der Ausbildung oder im Anschluss tauschschüler). Dies gilt überdies auch für minderjährige daran Freiwilligendienst, Übernachtungs­gäste in Ihrem Haushalt (z.B. Enkelkinder auf Besuch). • sie sind als pflegebedürftig anerkannt, Voraussetzung für die Mitversicherung ist jedoch, dass • sie sind körperlich, geistig oder seelisch behindert nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann. oder leiden an einer psychischen Krankheit, e) Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden 5. Für Sie tätige Personen • verheirateten Kinder, Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: • Schwiegerkinder, a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind, • Enkelkinder, b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber • Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern), • Kinder oder pflegebedürftige Personen in Ihrem • Schwiegereltern, Haushalt versorgen oder • Großeltern und • Wohnung, Haus und Garten betreuen oder • Geschwister, • den Streudienst versehen, sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung c) Personen, die Ihnen oder einer nach Nr. 1 mitversicher- besitzen und bei Ihnen behördlich gemeldet sind. ten Person bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. 1.2 In Erweiterung von Nr. 1.1 e) sind 6. Gegenseitige Ansprüche a) Ihre unverheirateten Enkelkinder auch versichert, sofern deren Elternteil ebenfalls mitversichert ist und auf sie Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche aus eine der Voraussetzungen nach Nr. 1.1 d) zutrifft, Schäden der versicherten Personen untereinander, soweit es sich handelt um: b) Ihre Eltern, Schwiegereltern und Großeltern auch versichert, sofern diese in einer Alten- oder Pflegeein- a) Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z.B. richtung leben. gesetz­liche Rückgriffsansprüche von Versicherern oder Arbeit­gebern), b) unmittelbare Ansprüche aus Personenschäden, c) unmittelbare Ansprüche aus sonstigen Schäden, sofern Sie oder eine nach Nr. 1 mitversicherte Person von einer nach Nr. 4 oder Nr. 5 mitversicherten Person in An- spruch genommen werden. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 2 [Seite 3] § 3 Ausschlüsse § 4 Mitversicherte Tätigkeiten Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. Umfang des Versicherungsschutzes a) aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in a) der Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter nicht Vereinigungen aller Art – soweit nicht Versicherungs- jedoch in Betrieben und Institutionen, schutz nach § 4 (Mitversicherte Tätigkeiten) besteht, b) selbstständiger nebenberuflicher Tätigkeit in den b) als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser- Bereichen: oder Luftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu- • Botendienste, ges verursacht werden – soweit nicht Versicherungs- • Handarbeiten, schutz nach § 5 (Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge) • Kunst und Kunsthandwerk, besteht, • Markt- und Meinungsforschung, c) als Tierhalter – soweit nicht Versicherungsschutz nach • Schönheitspflege, § 6 (Tiere) besteht, • Textverarbeitung, d) als Haus- oder Grundbesitzer sowie als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten – soweit nicht Versiche- • Tierbetreuung, rungsschutz nach § 7 (Immobilien) besteht, • Unterrichtserteilung, e) als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässer- • Warenhandel, schädlichen Stoffen für unmittelbare oder mittelbare • Sonstige – mit Ausnahme von handwerklichen, Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbe- medizinischen/heilenden und planenden/bauleitenden schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Tätigkeiten, Grundwassers – soweit nicht Versicherungsschutz nach wobei der Verzicht auf den Ausschluss nach § 3 a) nur § 8 (Besondere Umweltrisiken) besteht, gilt, wenn der Jahresumsatz höchstens 18.000 € f) wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten beträgt und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, Per­sonen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder c) der Teilnahme an Betriebspraktika oder an fachprakti- unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht schem Unterricht (z.B. an Schulen oder Universitäten) Versicherungsschutz nach § 9 (Schäden an gemieteten, sowie aus der Ausübung von Ferienjobs, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen) d) betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeit besteht, wegen Schäden an Sachen, die dem Arbeitgeber oder g) aus dem Abhandenkommen von Sachen – soweit nicht den Arbeitskollegen gehören. Für dem Arbeitgeber Versicherungsschutz nach § 10 (Abhandenkommen) gehörende Sachen ist die Entschädigung auf insgesamt besteht, 10.000 € begrenzt, h) wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- e) der Tätigkeit als Arbeitgeber der im Privathaushalt oder noch durch Sachschäden verursacht sind – soweit nicht sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Versicherungsschutz nach § 11 (Vermögensschäden) Personen, besteht, f) ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilli- i) wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder genarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. wegen Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertrag­ Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei lichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der um eine verantwortliche Betätigung handelt, gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen g) der Tätigkeit als gerichtlich bestellter, nicht beruflicher hinausgehen, Betreuer oder Vormund für die zu betreuende Person. j) wegen Personenschäden infolge der Übertragung von Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist in Krankheiten der versicherten Personen, sofern die Erweiterung von § 2 Nr. 4 auch die gesetzliche Haft- versicherten Personen nicht beweisen, dass sie weder pflicht der betreuten Person versichert. vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, 2. Schäden aus Benachteiligungen k) aus der Ausübung der Jagd sowie aus dem nicht privaten oder nicht erlaubten Besitz von Waffen (Hieb-, Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1 Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschosse) genannten Tätigkeiten auch auf die gesetzliche Haftpflicht oder aus deren Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere strafbaren Handlungen, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. l) derjenigen versicherten Personen, die den Schaden 3. Einschränkungen vorsätzlich herbeiführen oder die Erzeugnisse in den 3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistun- gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden gen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangel- durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder haftigkeit oder Schädlichkeit haben. behörd­lichen Vorschriften herbeiführen. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 3 [Seite 4] 3.2 Sofern für die ausgeübte Tätigkeit eine spezielle Haft- d) nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige pflichtversicherung (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) Luftfahrzeuge, besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2 e) versicherungspflichtige nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine • Flugmodelle ohne Motoren und Treibsätze bis 20 kg ausreichende Leistung erbringt. Startmasse, • F lugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 5 kg § 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge Startmasse, 1. Umfang des Versicherungsschutzes • u  nbemannte Ballone mit einer Gesamtmasse von Hülle und Ballast bis 20 kg, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Halter oder Führer wegen Schäden, die durch den Ge- • unbemannte Drachen mit einer Gesamtmasse bis brauch folgender Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuge und 20 kg. Kraftfahrzeuganhänger verursacht werden: 2. Ergänzungsversicherung für den Gebrauch fremder a) nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige Kfz im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, wie 2.1 Versichert ist während Reisen im europäischen Ausland die • A  rbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbe- gesetzliche Haftpflicht als Führer wegen Schäden, die dingter Höchstgeschwindigkeit, durch den berechtigten Gebrauch eines fremden • sonstige Fahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter • Personenkraftwagens, Höchstgeschwindigkeit, • Kraftrades oder • ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und • Wohnmobiles bis 4 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, Plätzen verkehrende Fahrzeuge ohne Geschwindig- verursacht werden, soweit es nach Bauart und Ausstat- keitsgrenze, wobei jedoch Ansprüche aus der tung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen vom Versiche- (einschließlich Fahrer) bestimmt ist. rungsschutz ausgeschlossen sind, Der Versicherungsschutz erstreckt sich hierbei auch auf die • nicht zulassungspflichtige oder ausschließlich auf gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen eines Wohnwa- nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende gen-, Gepäck- oder Bootsanhängers. Anhänger. 2.2 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte b) versicherungspflichtige Person nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt oder • Elektrofahrräder, infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer • Golfwagen, berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug • Kinderfahrzeuge und sicher zu führen. • Krankenfahrstühle, 2.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche des Fahrzeugeigentümers oder -halters, es sei denn, es sofern für das Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversiche- handelt sich um Personenschäden. rung besteht und den versicherten Personen die Überschreitung der für die Versicherungspflicht 3. Vorrangigkeit von Spezialversicherungen maßgeblichen Geschwindigkeitsgrenze nicht bewusst Sofern für das Kraft-, Wasser oder Luftfahrzeug bzw. den war oder das Fahrzeug nur ausnahmsweise auf Kraftfahrzeuganhänger eine spezielle Haftpflichtversiche- öffentlichen Wegen und Plätzen genutzt wurde oder rung (z.B. Kfz-, Sportboot- oder Luftfahrthaftpflichtversi- die versicherten Personen davon aus­gingen, dass der cherung) besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 Fahrzeughalter die erforderliche Versicherung abge- und Nr. 2 nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder schlossen habe, keine ausreichende Leistung erbringt. c) Wasserfahrzeuge 4. Schäden Dritter beim Be-, Entladen, Reinigen und • ohne Segel, Motoren und Treibsätze, Pflegen von Kfz/-anhängern oder beim Öffnen einer • mit Segeln bis 25 qm Segelfläche, Kfz-Tür durch einen Beifahrer • mit Segeln ohne Begrenzung der Segelfläche, sofern 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, es sich um den Gebrauch eines Windsurfbrettes oder Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder -anhängers fremden Segelbootes ohne Motor oder mit Motor bis wegen Schäden, die Dritten 15 PS / 11 kW Nutzleistung handelt, a) beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges bzw. • mit Motoren bis 15 PS / 11 kW Nutzleistung, -anhängers oder • m  it Motoren bis 80 PS / 59 kW Nutzleistung, sofern es b) bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem sich um den Gebrauch eines fremden Wassersport- Kraftfahrzeug bzw. -anhänger oder fahrzeuges handelt, c) beim Öffnen einer Tür des Kraftfahrzeuges durch einen • m  it Motoren ohne Begrenzung der Nutzleistung, Beifahrer sofern es sich um den gelegentlichen Gebrauch eines zugefügt werden. fremden Wassersportfahrzeuges handelt und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 4 [Seite 5] 4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche b) Pferden sowie sonstigen Reit- und Zugtieren, wegen c) wilden Tieren mit Ausnahme von Bienen sowie der a) Umweltschäden, erlaubten Haltung von wilden Tieren im Haushalt b) Schäden am selbstgebrauchten Kraftfahrzeug bzw. (z.B. Schlangen). -anhänger. Der Versicherungsschutz nach Nr. 4.1 c) gilt zudem § 7 Immobilien ausschließlich für Sachschäden und nur, soweit der geschädigte Dritte nicht von dem Beifahrer Ersatz erlangen 1. Umfang des Versicherungsschutzes kann. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) folgender Immobilien: 5. Gebrauch geliehener, gemieteter oder vom Arbeit­ geber zur Verfügung gestellter Kfz a) eine oder mehrere Wohnungen (auch Ferienwohnun- gen) – bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer, 5.1 Verursacht eine versicherte Person beim berechtigten Gebrauch eines fremden Kraftfahrzeuges der in Nr. 2.1 b) ein Einfamilien- oder mitbewohntes Mehrfamilienhaus, genannten Art, das c) ein Wochenend- oder Ferienhaus, • von ihr oder einer anderen versicherten Person gelegen- d) ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierter heitshalber geliehen oder gemietet wurde oder Wohnwagen, • ihr oder einer anderen versicherten Person vom Arbeit­ e) Schrebergartenhütten, geber zur Verfügung gestellt wurde, f) Garagen und Stellplätze, schuldhaft einen g) unbebaute Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von a) Kfz-Haftpflichtschaden, erstatten wir den nach Regulie- 10.000 qm rung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer infolge einschließlich der zugehörigen Gärten, Swimmingpools Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der und Teiche. Kfz-Haftpflichtversicherung entstehenden Vermögens- 1.2 Der Versicherungsschutz nach Nr. 1.1 a) bezieht sich auf schaden, selbstbewohnte Wohnungen sowie auf bis zu 10 nicht b) Kfz-Vollkaskoschaden, erstatten wir – insoweit teilweise selbstbewohnte Wohnungen. abweichend von § 9 Nr. 2 d) – die bei der Regulierung 1.3 Der Versicherungsschutz nach Nr. 1.1 f) bezieht sich auf zu durch den Kfz-Kaskoversicherer in Abzug gebrachte den Immobilien gemäß Nr. 1.1 a) bis c) gehörende Gara- Selbstbeteiligung in der Kfz-Vollkaskoversicherung, gen und Stellplätze sowie auf bis zu 10 separate Garagen c) Schaden an dem Kraftfahrzeug durch versehentliche und Stellplätze. Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen, erstatten wir – insoweit teilweise abwei- 2. Mitversicherte Risiken chend von § 9 Nr. 2 d) – diesen Schaden, sofern Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1 • er unmittelbar durch die Falschbetankung entstanden genannten Immobilien auch auf die gesetzliche Haftpflicht ist (z.B. Kosten für das Absaugen des falschen a) aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten Kraftstoffs, Kosten für die Reinigung des Kraft- Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, stoffsystems) oder Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen • es sich um einen Motorschaden infolge der Falschbe- auf Gehwegen) – auch soweit es sich um die vertraglich tankung handelt. vereinbarte Über­nahme der gesetzlichen Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (z.B. Andere Folgeschäden werden von uns jedoch nicht Vermieter) handelt, ersetzt. b) aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom 5.2 Die Entschädigung nach Nr. 5.1 a) ist auf die Mehrprämie und Wärme durch regenerative Energien (z.B. Photovol­ der ersten 5 Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die taik-, Windkraft-, Solarthermie- oder Geothermieanla- betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbe- ge) oder durch Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Blockheiz- stimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversi- kraftwerk) einschließlich der Einspeisung von Strom in cherer erbrachte Entschädigungsleistung wird von uns das öffentliche Netz – auch wenn hierfür eine jedoch nicht ersetzt. Gewerbean­meldung erforderlich sein sollte, Die Entschädigung nach Nr. 5.1 c) ist bei geliehenen c) aus dem Betrieb von Heizöl- oder Flüssiggastanks zur Kraftfahrzeugen auf 3.000 € begrenzt. Versorgung der Immobilien und einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer – wegen § 6 Tiere Gewässerschäden jedoch nur im Umfang von § 8 Nr. 1 – sowie wegen Schäden durch häusliche Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten einschließlich Rückstau des Straßenkanals, Haltung von Tieren. Nicht versichert ist jedoch die Haltung von a) Hunden mit Ausnahme von Assistenzhunden (z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Signal- oder Diabetikerwarnhunde), Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 5 [Seite 6] d) aus der Vermietung 4. Gemeinschaftsanlagen • von einzelnen Räumen, Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Miteigen­ • e iner Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfami- tümer der Gemeinschaftsanlagen, die zu den unter Nr. 1 lienhaus bzw. von bis zu 2 Wohnungen oder bis zu genannten Immobilien gehören (z.B. gemeinschaftliche einem Bruttojahresmietwert von 30.000 € im mitbe- Zugänge zu öffentlichen Straßen, Abstellplätze für wohnten Mehrfamilienhaus (Nr. 1.1 b)), Abfallbe­hälter, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze). • von bis zu 10 Eigentumswohnungen einschließlich Ferienwohnungen (Nr. 1.1 a)), 5. Wohnungseigentümergemeinschaft • des Einfamilienhauses (Nr. 1.1 b)), Bei Sondereigentümern (Nr. 1.1 a)) sind auch Ansprüche • des Wochenend- oder Ferienhauses (Nr. 1.1 c)) und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. • des fest installierten Wohnwagens (Nr. 1.1 d)) Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den zu Wohnzwecken einschließlich der zugehörigen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Garagen und Stellplätze, 6. Regressverzicht e) aus der Vermietung von einzelnen Räumen zu sonsti- gen – auch gewerblichen – Zwecken (z.B. als Lager, Wir verzichten im Leistungsfall auf Rückgriffsansprüche Büro) sowie aus der separaten Vermietung der Garagen gegenüber Familienangehörigen in deren Eigenschaft als und Stellplätze (Nr. 1.1 f)) – auch zu gewerblichen Miteigentümer der unter Nr. 1 genannten Immobilien, Zwecken, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht. f) aus der Verpachtung der Schrebergärten (Nr. 1.1 e)) und der unbebauten Grundstücke (Nr. 1.1 g)) – auch zu 7. Räumlicher Geltungsbereich land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, Der Versicherungsschutz bezieht sich auf innerhalb eines g) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 des Bürgerlichen Mitgliedstaates der EU, der EFTA oder eines europäischen Gesetzbuches, wenn die Versicherung bis zum Besitz­ Zwergstaates gelegene Immobilien. Im Rahmen von wechsel bestand, Auslandsaufenthalten ist die gesetzliche Haftpflicht aus h) des Insolvenzverwalters oder Zwangsverwalters in der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dieser Eigenschaft. dem Eigentum) auch von außerhalb dieser Staaten gelegenen Wohnungen und Häusern versichert. 3. Bauarbeiten 3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder § 8 Besondere Umweltrisiken Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 € je Bauvorhaben, sofern es sich um den Neubau 1. Gewässerschäden einer unter den Versicherungsschutz nach Nr. 1 fallenden 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare Immobilie oder um sonstige Bauvorhaben (Umbauten, oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) an diesen Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Immobilien handelt. Grundwassers (Gewässerschäden). 3.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädli- durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchge- cher Stoffe gilt dies ausschließlich für führt werden. Versichert ist dabei in Erweiterung von § 2 Nr. 5 die gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe eingesetz- a) Behältnisse (z.B. Benzinkanister) bis 100 Liter oder ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Kilogramm Fassungsvermögen je Behältnis, Verrichtungen Dritten verursachen. b) Heizöl- oder Flüssiggastanks zur Versorgung der 3.3 Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Ansprüche selbst­bewohnten Immobilien gemäß § 7 Nr. 1.1 a) und b), wegen Schäden durch Senkungen von Grundstücken oder c) eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprü- häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. che wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an 1.2 Aufwendungen, die die versicherten Personen im Versi- den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des 3.4 Bei einer Bausumme über 100.000 € besteht abweichend Schadens für geboten halten dürfen (Rettungskosten), von Nr. 3.1 Versicherungsschutz, sofern Planung, Baulei- übernehmen wir, selbst wenn diese erfolglos bleiben. tung und Bauausführung an Dritte vergeben sind. Auch in Wir ersetzen Rettungskosten in Erweiterung von § 1 der diesem Fall kann jedoch ein Teil der Bauarbeiten bis zu B62 nicht nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch, 100.000 € entsprechend Nr. 3.2 in Eigenleistung oder wenn die versicherten Personen aus öffentlich-rechtlichem Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Grund zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind bei einer 1.3 Eingeschlossen sind abweichend von § 1 der B62 Eigen­ Bausumme über 100.000 € Ansprüche wegen Schäden schäden an unbeweglichen Sachen der versicherten aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. Personen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 6 [Seite 7] nach Nr. 1.1 versicherten Anlagen austreten. Dies gilt auch § 9 Schäden an gemieteten, geleasten, ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt und gepachteten oder geliehenen Sachen bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. 1. Umfang des Versicherungsschutzes Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den in Nr. 1.1 genann- ten Anlagen selbst. 2. Einschränkungen 2. Sanierung von Umweltschäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen 2.1 Versichert sind in Erweiterung von § 1 der B62 die versi­ cherten Personen betreffende öffentlich-rechtliche a) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschä- Beanspruchung, den gemäß Umweltschadensgesetz oder auf der EU- b) Glasschäden, soweit sich die versicherten Personen Umwelthaftungsricht­linie (2004/35/EG) basierenden hier­gegen besonders versichern können, nationalen Umsetzungs­gesetzen anderer EU-Mitgliedstaa- c) Schäden an fest eingebauten Elektro- und Gasgeräten, ten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang d) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen der Richtlinie nicht überschreiten. e) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der Versichert sind dabei auch Pflichten oder Ansprüche versicherten Personen dienen. wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleas- ten, gepach­teten oder geliehenen Grundstücken, sofern diese zu den nach § 7 Nr. 1 versicherten Immobilien § 10 Abhandenkommen gehören. 1. Abhandenkommen von Schlüsseln 2.2 Versicherungsschutz besteht, soweit während der Wirk- samkeit der Versicherung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan- denkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienstli- unfall­artig und bestimmungswidrig in die Umwelt chen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen oder im gelangt sind oder Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahr- • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig sam der versicherten Personen befinden. und bestimmungswidrig erfolgt ist. Als Schlüssel gelten auch Code-Karten und andere Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schlüsselarten, soweit sie die Funktion eines Schlüssels besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch haben. Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder 1.2 Ersetzt werden ausschließlich die Kosten für mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- a) den Ersatz der Schlüssel, oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen b) einen notwendigen Austausch der Schließanlagen, ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der c) vorübergehende Notmaßnahmen (Notschloss), Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse d) die Bewachung des Gebäudes, solange die Schließa­ nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte lagen nicht ausgewechselt werden können. erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 1.3 Bei Abhandenkommen eigener Schlüssel zu einer Zentral- 3. Einschränkungen schließanlage, wird der auf die eigene Wohnung entfal­ 3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind lende Anteil des Schadens (Eigenschaden) abgezogen. a) Pflichten derjenigen oder Ansprüche gegen diejenigen 1.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche versicherten Personen, die den Schaden durch bewuss- a) aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem tes Abweichen von dem Gewässer- bzw. Umweltschutz Arbeitgeber von Kunden überlassen wurden, dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die b) wegen Folgeschäden des Abhandenkommens (z.B. versicherten Personen gerichteten behördlichen wegen Einbruchs). Anordnungen oder Verfügungen herbeiführen, b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch 2. Abhandenkommen von sonstigen Sachen unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan- Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. denkommen von sonstigen fremden Sachen, die sich im 3.2 Sofern eine spezielle Versicherung (z.B. Gewässerschaden- rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Personen haftpflichtversicherung, Umweltschadenversicherung) befinden. besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2 2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine aus dem Abhandenkommen von ausrei­chende Leistung erbringt. a) Geld, Urkunden und Wertpapieren, b) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, c) Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 7 [Seite 8] § 11 Vermögensschäden 3. Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung nach Nr. 1.1 c) erfolgt im Umfang von 1. Umfang des Versicherungsschutzes § 10 Nr. 1. Die Entschädigung nach Nr. 2 ist auf 5.000 € Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermö- begrenzt. gensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch Personen- noch durch Sachschäden verursacht sind (reine Vermögensschäden). § 13 Kautionsstellung 2. Einschränkungen Sofern eine versicherte Person durch behördliche Anord- nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme wegen reinen Vermögensschäden aus von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen hat, stellen wir den a) Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 € zur ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, Verfügung. b) Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, Fehlbeträ- Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende gen aus Kassenführung sowie Zahlungsvorgängen aller Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher Art, als der zu leistende Schadenersatz, ist die versicherte c) Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs- Person verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. oder Aufsichtsgremien in Zusammenhang stehen, Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße d) Verletzungen gewerblicher Schutz- und Urheberrechte, oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadener- bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behörd­ satzforderungen einbehalten wird oder die Kaution lichen Vorschriften und sonstigen bewussten Pflichtver­ verfallen ist. letzungen. § 14 Ausfalldeckung § 12 Leistungen trotz Haftungs­beschränkungen 1. Gegenstand der Ausfalldeckung 1. Leistung bei fehlender Haftung Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder 1.1 Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der keine Haftung besteht, weil Wirk­samkeit dieser Versicherung von einem zahlungsunfä- higen Außenstehenden (Schadenverursacher) geschädigt a) die versicherte Person wegen Geistes- oder Bewusst- werden. Als Außenstehende gelten Personen, die nicht seinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des über diesen Vertrag mitversichert sind. Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist 2. Umfang der Ausfalldeckung und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, 2.1 Im Rahmen der Ausfalldeckung wenden wir die Bestim- b) ein Schaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte mungen Ihrer Privathaftpflichtversicherung spiegelbildlich verursacht ist, an. Wir erbringen unsere Leistungen so, als sei der c) ein ansonsten nach § 10 Nr. 1 versichertes Abhanden­ Schadenverursacher unser Versicherungsnehmer. Dem kommen eines Schlüssels von der versicherten Person Schadenverursacher stehen aber keine Rechte aus diesem nicht schuldhaft verursacht ist (z.B. bei Beraubung der Vertrag zu. versicherten Person). 2.2 Für die Ausfalldeckung gelten zudem folgende Erweite- 1.2 Eine Leistung wird jedoch nur insoweit erbracht, als der rungen: geschädigte Dritte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen a) der Ausschluss des Vorsatzes gemäß § 3 l) findet keine kann. Anwendung, 2. Entschädigung bis zum Neuwert b) Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von § 6 auch in der Eigenschaft als privater Halter von Hunden, 2.1 Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden an Sachen, die Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren sowie wilden zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nachweislich höchs- Tieren, tens 1 Jahr alt sind, bis zum Neuwert dieser Sachen. Das heißt, wir nehmen in diesem Fall abweichend von der c) Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von § 5 gesetzlichen Schadenersatzpflicht bei der Entschädigung Nr. 1 b) auch in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter keinen Abzug des altersbedingten Wertverlustes vor. oder Führer von sonstigen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen. 2.2 Hiervon ausgeschlossen sind Schäden an 2.3 Wir leisten jedoch keine Entschädigung für Ansprüche a) Computern jeder Art (z.B. Desktop, Notebook, Tablet), a) aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer b) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Hausratversicherer) oder ein Sozialleistungsträger (z.B. Mobil­telefon, Pager), verpflichtet ist, c) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten b) die von anderen Geschädigten auf Sie bzw. die nach (z.B. MP3-, DVD-Player), § 2 Nr. 1 mitversicherte Person übergegangen sind, d) Film- und Fotoapparaten, e) Brillen jeder Art. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 8 [Seite 9] c) die darauf beruhen, dass der Schadenverursacher 1.4 Der Rechtsschutzversicherer sorgt nach Eintritt eines berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts­ Rechtsschutzfalles für die notwendige Wahrnehmung der mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder recht­lichen Interessen der versicherten Personen und trägt eingelegt hat. die hierbei entstehenden Kosten gemäß Nr. 3. Die Wahr- nehmung der rechtlichen Interessen ist notwendig, wenn 3. Räumlicher Geltungsbereich sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wir gewähren im Rahmen der Ausfalldeckung Versiche- rungsschutz für Versicherungsfälle, die in den Mitglied­ 2. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung staaten der EU, der EFTA oder in den europäischen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststel- Zwergstaaten eintreten. lung der Schadenverursachung durch den Dritten (siehe § 14), die Feststellung der Schadenhöhe, die Erzielung 4. Leistungsvoraussetzungen eines rechts­kräftig vollstreckbaren Titels und die Voll­ 4.1 Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder streckung des Titels oder ersatzweise der Nachweis der einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schrift­ Gericht im Geltungsbereich nach Nr. 3 oder ein notarielles liche Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers. Schuldanerkenntnis vor einem Notar einer dieser Staaten festgestellt sein. 3. Versicherte Kosten 4.2 Die Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers wird 3.1 Soweit nicht ein anderer Rechtsschutzversicherer für die dadurch nachgewiesen, dass versicherte Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme verpflichtet ist, trägt der Rechtsschutz- • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung versicherer geführt hat oder a) die Vergütung eines für die versicherte Person tätigen • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, z.B. Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü- weil der Schadenverursacher in den letzten 3 Jahren eine tung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässi- eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder gen Rechtsanwaltes, • ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung b) sofern die versicherte Person mehr als 100 km Luftlinie geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde. vom zuständigen Gericht entfernt wohnt und eine 4.3 Die Ansprüche gegen den Schadenverursacher müssen in gerichtliche Wahrnehmung ihrer Interessen erfolgt, Höhe unserer Leistung an uns abgetreten werden. Die zusätzlich zur Vergütung nach Absatz a) die Kosten für vollstreckbare Ausfertigung des Titels und alle sonstigen einen im Landgerichtsbezirk der versicherten Person Unterlagen, die wir zur Beurteilung des Versicherungsfalles ansässigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzli- benötigen, sind uns auszuhändigen. Zudem müssen Sie chen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den bzw. die nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person an der Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt, Umschreibung des Titels auf uns mitwirken. c) sofern bei einem im Ausland eingetretenen Rechts- schutzfall ein im Inland zugelassener Rechtsanwalt § 15 Rechtsschutz zur Ausfalldeckung beauftragt wird, anstelle der Kostenübernahme nach Absatz a) und b) die Vergütung bis zur Höhe der 1. Rechtsschutzversicherung gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn 1.1 Wir haben zugunsten von Ihnen und den nach § 2 Nr. 1 das Gericht zuständig wäre, an dessen Ort der Rechts- mitversicherten Personen eine Schadenersatz-Rechts- anwalt ansässig ist, schutzversicherung zwecks Geltendmachung der nach d) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für § 14 versicherten Schadenersatzforderungen abgeschlossen. Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht heran­ 1.2 Der Beitrag zur Rechtsschutzversicherung ist in dem gezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvoll­ Beitrag für die Privathaftpflichtversicherung enthalten. Der ziehers, Versicherungsschutz zur Rechtsschutzversicherung besteht e) die Reisekosten der versicherten Person zu einem für Schadenereignisse gemäß § 14, die sich während der ausländischen Gericht, wenn deren Erscheinen als Wirksamkeit der vorliegenden Privathaftpflichtversiche- Partei angeordnet ist, rung ereignen. f) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfah- 1.3 Rechtsschutzversicherer ist die rens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der AUXILIA Rechtsschutz-Versicherung AG Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Uhlandstr. 7 Instanz entstehen, 80336 München g) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner recht­lichen Interessen entstandenen Kosten, soweit die Telefon: 089 53981-0 versicherte Person zu deren Erstattung verpflichtet ist. Telefax: 089 53981-250 3.2 Ist der Rechtsschutzfall im Ausland eingetreten, sorgt der E-Mail: info@auxilia.de Rechtsschutzversicherer zudem für Vertrags-Nr.: 9001 024 000 a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht­- (Bitte bei Beantragung des Rechtsschutzes angeben!) lichen Interessen der versicherten Person notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallen- den Kosten, Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 9 [Seite 10] b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtli- • vorab nur einen angemessenen Teil ihrer Ansprüche chen Interessen der versicherten Personen erforderli- einklagt und die gerichtliche Geltendmachung der chen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entschei- entstehenden Kosten. dung über den Teilanspruch zurückstellt, 3.3 Die versicherte Person kann die Übernahme der vom d) zur Minderung des Schadens Weisungen des Rechts- Rechtsschutzversicherer zu tragenden Kosten verlangen, schutzversicherers einzuholen und zu befolgen sowie sobald sie nachweist, dass sie zu deren Zahlung verpflich- den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu tet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. beauftragen. 3.4 Die Höhe der insgesamt zu übernehmenden Rechtsschutz- 6. Rechtsschutzbestätigung kosten ist nicht begrenzt. Der Rechtsschutzversicherer bestätigt den Umfang des für 4. Auswahl des Rechtsanwaltes den gemeldeten Rechtsschutzfall bestehenden Rechts­ 4.1 Die versicherte Person kann den Rechtsanwalt, dessen schutzes. Wenn die versicherte Person schon vor der Kosten der Rechtsschutzversicherer gemäß Nr. 3.1 a) bis c) Rechtsschutzbestätigung Maßnahmen ergreift, die Kosten trägt, frei wählen. auslösen, trägt der Rechtsschutzversicherer solche Kosten nur im Rahmen des bestätigten Versicherungsumfanges. 4.2 Der Rechtsschutzversicherer wählt den Rechtsanwalt nur aus, wenn 7. Übergang von Ansprüchen • die versicherte Person dies verlangt oder Die Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, • sie keinen Rechtsanwalt benennt und dem Rechtsschutz- die der Rechtsschutzversicherer getragen hat, gehen mit versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsan­ ihrer Entstehung auf den Rechtsschutzversicherer über. Die waltes notwendig erscheint. für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat die versicherte Person dem Rechtsschutz- 4.3 Hat die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen selbst beauftragt, beauftragt der Rechtsschutzversicherer gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken. Der diesen in Namen der versicherten Person. Für die Tätigkeit versicherten Person bereits erstattete Kosten sind an den des Rechtsanwaltes ist der Rechtsschutzversicherer nicht Rechtsschutzversicherer zurückzuzahlen. verantwortlich. 8. Stichentscheid 5. Obliegenheiten nach Schadeneintritt 8.1 Lehnt der Rechtsschutzversicherer mangels hinreichender 5.1 In Erweiterung der Obliegenheiten nach § 7 der B62 und Erfolgsaussichten seine Leistungspflicht ab und stimmt die mit den in § 8 der B62 genannten Rechtsfolgen bei versicherte Person dieser Beurteilung nicht zu, kann sie auf Verletzung von Obliegenheiten gelten die nachstehenden Kosten des Rechtsschutzversicherers einen Rechtsanwalt Pflichten. damit beauftragen, ihm gegenüber eine begründete 5.2 Bei Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches ist die Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Voraussetzun- versicherte Person verpflichtet, gen für eine Ablehnung des Rechtsschutzes wegen a) sowohl den Rechtsschutzversicherer als auch den fehlender Erfolgsaussichten vorliegen. Dieser Stichent- beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheits- scheid ist für die versicherte Person und den Rechtsschutz- gemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles versicherer bindend, es sei denn, er weicht offenbar von zu unterrichten, der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab. b) Beweismittel anzugeben und die notwendigen Unterla- 8.2 Der Rechtsschutzversicherer kann der versicherten Person gen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder zu eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen beschaffen, derer sie den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- c) Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben, mäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismit- wenn der Rechtsschutzversicherer dies verlangt. tel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Nr. 8.1 abgeben kann. Kommt die versicherte Person 5.3 Soweit die Interessen der versicherten Person dadurch dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz- nicht unbillig beeinträchtigt werden, hat sie versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungs- a) Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Rechtsschutz- schutz. Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, die versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhe- versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf bung von Klagen dessen Zustimmung einzuholen, verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. b) im Sinne ihrer Pflicht zur Minderung des Schadens nach § 82 des Versicherungsvertragsgesetzes die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich zu halten, § 16 Gewaltopferhilfe c) zur Minderung des Schadens von mehreren möglichen 1. Gegenstand der Gewaltopferhilfe Vorgehensweisen die kostengünstigste zu wählen, 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder indem sie beispielsweise eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der • vor Klageerhebung den rechtskräftigen Abschluss Wirksamkeit dieser Versicherung Opfer einer Gewalttat eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das eines Außenstehenden werden und hierbei einen körperli- tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den chen Schaden erleiden. Als Außenstehende gelten beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, Personen, die nicht über diesen Vertrag mitversichert sind. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 10 [Seite 11] 1.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihnen • bei Übermittlung, Bereitstellung und Austausch von bzw. der nach § 2 Nr. 1 mitversicherten Person aufgrund Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten­ des bei der Gewalttat erlittenen körperlichen Schadens träger). Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsge- Nicht versichert sind hingegen die Gefahren eines Betrie- setz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des bes, Berufes, Dienstes oder Amtes (mit Ausnahme der in Bundesversorgungsgesetzes bewilligt werden (Bewilli- § 4 genannten Tätigkeiten). gungsbescheid) und uns dieser Bewilligungsbescheid vorgelegt wird. Zu § 2 Versicherte Personen 2. Höhe der Leistung Wir leisten den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der Lebenspartnerschaft (zu § 2) aufgrund des Schadens bewilligten Versorgungsleistungen Verheiratet im Sinne dieser Bedingungen ist auch, wer in gemäß der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren 50.000 €. Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. 3. Einschränkungen Die Bestimmungen über die Mitversicherung des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners gelten auch Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. a) Schäden im Zusammenhang mit der eigenen Teilnahme an strafbaren Handlungen, Ausbildungszeit (zu § 2 Nr. 1.1 d) und Nr. 1.2 a)) b) Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Berufsausbildung. Es bestehen keine Vorgaben bezüglich -anhängers verursacht worden sind, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte. Versicherungsschutz besteht z.B. auch, wenn zwischen c) psychische Primär- und Folgeschäden. Bachelor- und Masterstudiengang eine Berufsausbildung absolviert wird oder wenn nach dem Studium weitere § 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Studiengänge folgen. Ebenso besteht Versicherungs- schutz, wenn zur Finanzierung des Studiums eine Neben- Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober tätigkeit ausgeübt wird. Fahrlässigkeit nach § 8 der B62, sofern und solange die Obliegenheitsverletzung aus Unkenntnis einer Anzeige- Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsab­ pflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten, diese zu schnitte nach Beendigung der eigentlichen Ausbildung, erfüllen. wie z.B. Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaß­ nahmen. Ebenso endet die Mitversicherung, sobald zwischen den genannten Abschnitten eine Erwerbstätig- § 18 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit keit aufgenommen wird. Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben Freiwilligendienst (zu § 2 Nr. 1.1 d) und Nr. 1.2 a)) dieser Privathaftpflichtversicherung auch eine Unfallversi- Als Freiwilligendienst gelten insbesondere freiwilliger cherung nach dem XXL-Konzept, so bieten wir bei Arbeits- Wehrdienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, losigkeit entsprechend § 5 Nr. 2 der B18 beitragsfreien Bundesfreiwilligendienst sowie europäischer, internatio­ Versicherungsschutz. naler und entwicklungspolitischer Freiwilligendienst. Überbrückungszeiten (zu § 2 Nr. 1.1 d) und Nr. 1.2 a)) Verbindliche Erläuterungen zu den B682 Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn das Zu § 1 Versichertes Risiko versi­cherte Kind/Enkelkind nach dem Schulabschluss auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz oder den Beginn des Versichert sind sämtliche Risiken des täglichen Lebens als Freiwilligendienstes wartet, auch wenn zur Überbrückung Privatperson, also beispielsweise eine Aushilfstätigkeit aufgenommen wird. Als Wartezeit • als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der erkennen wir jedenfalls Zeiträume bis zu einem Jahr an. Aufsichtspflicht über Minderjährige), Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung (zu § 2 Nr. 1.1 d)) • als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen, Obwohl der Versicherungsschutz für nicht mehr im • bei der Ausübung von Sport (außer Jagd), Haushalt lebende Kinder mit Abschluss der Ausbildung • beim Gebrauch von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen oder des Freiwilligendienstes eigentlich endet, bleibt er bei im Umfang von § 5, unmit­telbar anschließender Arbeitslosigkeit weiterhin • als Tierhalter im Umfang von § 6, bestehen. Die Mitversicherung endet in diesem Fall mit • als Wohnungsmieter oder Immobilienbesitzer im Beendigung der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach Umfang von § 7, 18 Monaten. • als Betreiber von Tankanlagen im Umfang von § 8, • während Auslandsaufenthalten ohne zeitliche Begrenzung, Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 11 [Seite 12] Pflegebedürftigkeit, Behinderung, psychische Krank- • Warenhandel, z.B. Handel mit Bekleidung, Haushalts­ heit (zu § 2 Nr. 1.1 d) und Nr. 1.2 a)) artikeln, Kosmetika oder Schmuck (nicht jedoch mit Versicherungsschutz besteht für Kinder/Enkelkinder, bei medizinischen Artikeln), auch im Rahmen einer Annah- denen eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 im Sinne mestelle für Sammelbesteller, als Internethändler, von § 15 des Sozialgesetzbuches XI festgestellt wurde. Bei Flohmarkt-/Basarverkäufer oder als Souvenirhändler, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder • Sonstige – mit Ausnahme von handwerklichen, medi­ psychischer Erkrankung besteht Versicherungsschutz zinischen/heilenden und planenden/bauleitenden unabhängig von der Bestellung eines Betreuers gemäß Tätigkeiten. § 1896 Abs. 1 des Bürger­lichen Gesetzbuches. Betriebspraktika, fachpraktischer Unterricht Aufwendungen von freiwilligen Helfern (zu § 2 Nr. 5 c)) (zu § 4 Nr. 1 c)) Ersetzt werden auch Aufwendungen, die den Helfern Versichert sind auch Schäden an Einrichtungen (auch durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Lehrmitteln) und Gebäuden. Personen entstanden sind. Ferienjobs (zu § 4 Nr. 1 c)) Versicherungsschutz besteht für während der Schul- bzw. Zu § 4 Mitversicherte Tätigkeiten Semesterferien oder während eines maximal 12 Monate dauernden Work&Travel-Auslandsaufenthaltes ausgeübte Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter (zu § 4 Nr. 1 a)) Jobs. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Tätigkeit beruflich oder gewerblich ausgeübt wird. Ebenso ist die Tätigkeit als Arbeitgeber im privaten Lebensbereich Zahl der betreuten Kinder nicht begrenzt. Kein Versiche- beschäftigter Personen (zu § 4 Nr. 1 e) und Nr. 2) rungsschutz besteht jedoch, wenn die Tätigkeit in Betrie- Der Versicherungsschutz gilt bei Schäden aus Benachteili- ben und Institutionen ausgeübt wird, wie z.B. in einem gungen auch in Bezug auf Personen, die sich bei den Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinder- versicherten Personen um ein Beschäftigungsverhältnis hort. bewerben oder deren Beschäftigungsverhältnis bereits Versichert sind Schäden aus der Betreuung fremder Kinder, beendet ist. insbesondere aufgrund von Verletzungen der Aufsichts- Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit pflicht. Zusätzlich versichern wir in Erweiterung von § 2 die (zu § 4 Nr. 1 f)) gesetz­liche Haftpflicht der betreuten fremden Kinder Versicherungsschutz besteht insbesondere bei der Mitarbeit wegen Schäden, die sie sich untereinander zufügen oder die sie Dritten verursachen, soweit nicht anderweitig • in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- Haftpflichtschutz erlangt werden kann. und Jugendarbeit, • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessen­ Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten verbänden, (zu § 4 Nr. 1 b)) • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Versichert sind Tätigkeiten in den Bereichen: Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi- • Botendienste, z.B. Austragen von Briefen, Prospekten sierten Gruppen. und Zeitungen oder Beförderung von Sendungen per Fahrrad (nicht jedoch bei Benutzung von Kraftfahrzeugen), Benachteiligungen (zu § 4 Nr. 2) • Handarbeiten, z.B. Bügeln, Nähen (auch als Änderungs- Gründe für eine Benachteiligung können z.B. die Rasse, schneider) oder Sticken, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die • Kunst und Kunsthandwerk im Bereich der bildenden sexuelle Identität sein. Künste (nicht jedoch im Bauwesen), der darstellenden Künste sowie der Musik und Literatur, z.B. als Foto­ grafen, Maler, Musiker, Schauspieler, Schriftsteller oder Zu § 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge Töpfer (versichert sind zudem auch Mitwirkende bei Karnevalsveranstaltungen), Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung (zu § 5 Nr. 1) • Markt- und Meinungsforschung, z.B. als Interviewer, Die Halter versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und • Schönheitspflege, z.B. als Friseure, Kosmetiker, Nagel­ Kraftfahrzeuganhänger sind gesetzlich verpflichtet, für pfleger (nicht jedoch medizinische Fußpflege), sich sowie für den Eigentümer und den Fahrzeugführer • Textverarbeitung, z.B. Erledigung von Schreibarbeiten eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese und Datenerfassungen oder Anfertigung von Über­ bietet Versicherungsschutz setzungen, • in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Fahrer des • Tierbetreuung, z.B. als Tierhüter, Fahrzeuges, • Unterrichtserteilung, z.B. als Musiklehrer, Nachhilfe­lehrer • wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu- oder Kursleiter (versichert sind zudem auch Fremden­ ges verursacht werden. führer), Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen sowie dessen Betankung, Reinigung und Reparatur. Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 12 [Seite 13] Um eine Doppelversicherung und damit entsprechend davon aus­gingen, dass der Fahrzeughalter die erforder­ erhöhte Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung zu liche Versicherung abgeschlossen habe. vermeiden, ist der Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtver- Mit diesen Regelungen wollen wir die versicherten sicherung nach § 3 b) ausgeschlossen. Versicherungsschutz Personen vor unbewussten Versicherungslücken schützen. bieten wir für den von der Kfz-Haftpflichtversicherung Damit kann und soll jedoch nicht die gesetzlich vorge- nicht erfassten Bereich. Dazu zählt z.B. die Schädigung schriebene Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt werden und Dritter in der Eigenschaft der versicherten Person als wir geben folglich auch keine Versicherungskennzeichen • Beifahrer beim Öffnen der Beifahrertür, oder -bestäti­gungen aus. • Helfer bei Reparaturarbeiten an einem fremden Kfz, Bei Schäden im Ausland bieten wir für den Gebrauch der • Fahrzeughalter wegen Schäden durch das parkende Kfz. in § 5 Nr. 1 b) genannten Fahrzeuge auch Versicherungs- schutz, falls in dem betreffenden Land keine Versiche- Arbeitsmaschinen und Stapler (zu § 5 Nr. 1 a)) rungspflicht besteht oder soweit eine bestehende Haft- Arbeitsmaschinen sind nach ihrer Bauart und der damit pflichtversicherung keine ausreichende Leistung erbringt. fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Wasserfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 c)) Personen oder Gütern, sondern zur Verrichtung von Arbeiten bestimmte Fahrzeuge, wie z.B. Aufsitzrasen­ Zu den uneingeschränkt versicherten Wasserfahrzeugen mäher und Schneeräumgeräte. zählen z.B. Schlauch-, Ruder- und Paddelboote sowie Surfbretter. Hub- und Gabelstapler sind nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Versichert ist auch der Gebrauch von eigenen und Lasten bestimmte Fahrzeuge. fremden Windsurfbrettern (auch Kite-Surfboards) sowie der Gebrauch von eigenen und fremden Segelbooten mit Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit einer Segelfläche bis zu 25 qm. Der Gebrauch von fremden (zu § 5 Nr. 1 a) und b)) Segelbooten ist zudem ohne Begrenzung der Segelfläche Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit kann sich auch versichert, sofern diese keine Motoren oder Motoren mit aus im Fahrzeugschein eingetragenen Veränderungen einer maxi­malen Nutzleistung von 15 PS / 11 kW besitzen. ergeben (z.B. Drosselung des Fahrzeuges). Ebenso versichert ist der Gebrauch von eigenen und (Elektro-)Fahrräder (zu § 5 Nr. 1 a) und b)) fremden Wasserfahrzeugen mit Motoren bis 15 PS / 11 kW Nutzleistung sowie der Gebrauch von fremden Wasser- Der Kraftfahrzeug-Ausschluss nach § 3 b) gilt weder für sportfahrzeugen mit Motoren (z.B. Motorboote, Jetski) bis Fahrräder noch für andere durch Muskelkraft getriebene 80 PS / 59 kW Nutzleistung. Der gelegentliche Gebrauch Fort­bewegungsmittel (z.B. Skateboards oder Inlineskates). von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren ist Für diese Fortbewegungsmittel bieten wir uneingeschränk- zudem ohne Begrenzung der Nutzleistung versichert, ten Versicherungsschutz. sofern für das Führen keine behörd­liche Erlaubnis erfor- Als versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gelten hingegen derlich ist. Elektrofahrräder mit mehr als 25 km/h Höchstgeschwin­dig­ Nicht versichert ist hingegen der Gebrauch von eigenen keit oder mehr als 250 Watt Nutzleistung. Im Rahmen der Segelbooten mit einer Segelfläche über 25 qm sowie der Regelung nach § 5 Nr. 1 b) bieten wir in bestimmten Gebrauch von eigenen Wasserfahrzeugen mit Motoren Aus­nahmefällen auch Versicherungsschutz für den über 15 PS / 11 kW Nutzleistung. Gebrauch von versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern. Luftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 d) und e)) Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 b)) Versichert ist der Gebrauch von nach deutschem Recht Neben den zuvor beschriebenen versicherungspflichtigen nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Elektrofahrrädern gilt die Regelung nach § 5 Nr. 1 b) auch Fluggeräten (z.B. unbemannte Drachen bis 30 m Flughöhe). für den Gebrauch von Golfwagen, Kinderfahrzeugen und Krankenfahrstühlen, die versicherungspflichtig sind, weil Für den Gebrauch der in § 5 Nr. 1 e) genannten Luftfahr­ sie auch auf öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren zeuge bieten wir unter den dortigen Beschränkungen und eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h (Antrieb, Masse) überdies Versicherungsschutz, auch wenn erreichen. diese der Versicherungspflicht unterliegen. Als Flugmodel- le gelten hierbei auch Multicopter (Drohnen), sofern diese Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherten nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung Personen als Fahrzeughalter ihre gesetzliche Pflicht zum genutzt werden. Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nicht beachtet haben, weil ihnen zum Schadenzeitpunkt die maßgebli- Versichert ist auch der Gebrauch von Kitesport-Drachen chen Grenzwerte nicht bekannt waren oder sie nicht einschließlich der zugehörigen Sportgeräte (z.B. Kite-Surf- wussten, dass das Fahrzeug die Grenzwerte überschreitet. boards, Kite-Skier, Kite-Buggys), sofern hierfür nach Zur Erfüllung der Pflichten als Fahrzeughalter versichern deutschem Recht keine Versicherungspflicht besteht oder wir in solchen Fällen auch die gesetzliche Haftpflicht des die Gesamtmasse des Drachens maximal 20 kg beträgt. Eigentümers und Fahrers in dieser Eigenschaft für Dritten Ferngelenkte Modellfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1) aus dem Gebrauch des Fahrzeuges zugefügte Schäden. Uneingeschränkt versichert ist der Gebrauch von fernge­ Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn das lenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen. Fahrzeug nur ausnahmsweise auf öffentlichen Wegen und Für den Gebrauch von ferngelenkten Luftmodellfahrzeu- Plätzen genutzt wurde oder die versicherten Personen gen bieten wir Versicherungsschutz im Rahmen von § 5 Nr. 1 d) und e). Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ 13 [Seite 14] Europäisches Ausland (zu § 5 Nr. 2) Benachteiligungen bei Vermietung oder Verpachtung Als europäisches Ausland gelten die Mitgliedstaaten der (zu § 7 Nr. 2 d) bis f)) EU, der EFTA sowie die europäischen Zwergstaaten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang mit einer nach § 7 Nr. 2 d) bis f) versicherten Vermietung oder Verpachtung auch auf die gesetzliche Haftpflicht Zu § 6 Tiere wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere Private Tierhaltung (zu § 6) nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Gründe für eine Benachteiligung können z.B. die Rasse, die Versicherungsschutz besteht insbesondere als Halter von ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die zahmen Haustieren (z.B. Katzen oder Vögel) und gezähm- Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die ten Kleintieren (z.B. Hamster). sexuelle Identität sein. Versichert ist auch die Haltung von Nutztieren (z.B. Rinder, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Schafe, Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden Zwecken. durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder Nicht versichert ist hingegen die Tierhaltung zu gewerb­ behörd­lichen Vorschriften herbeiführen. lichen oder landwirtschaftlichen Zwecken. Bausumme (zu § 7 Nr. 3) Tierhütung (zu § 6) Die Bausumme umfasst die endgültigen Herstellungskos- Ausgeschlossen ist nach § 3 c) nur die gesetzliche Haft- ten für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der pflicht als Tierhalter. Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen sowie des Daher besteht auch Versicherungsschutz als nicht ge- Aufwandes für Baustoffe und Bauteile und deren Anliefe- werbsmäßiger rung. • Hüter fremder Hunde, Nicht berücksichtigt werden Grundstücks- und Erschlies- • Hüter oder Reiter fremder Pferde, sungskosten sowie Baunebenkosten, wie Makler-, Archi­ • Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke. tekten- und Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und behördliche Gebühren. Als gewerbsmäßiger Tierhüter besteht Versicherungs- schutz im Umfang von § 4 Nr. 1 b). Gebrauch von Kränen, Winden oder sonstigen Be- und Entladevorrichtungen bei Bauarbeiten Aufwendungen zur Gefahrenabwehr (zu § 6 c)) (zu § 7 Nr. 3) Aufwendungen für behördlich veranlasste Maßnahmen Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang zum Wiedereinfangen entlaufener wilder Tiere, deren mit nach § 7 Nr. 3 versicherten Bauarbeiten auch auf Haltung nach § 6 c) mitversichert ist, werden von uns Schäden, die durch den Gebrauch von Kränen, Winden übernommen, soweit die versicherten Person zur Abwen- oder sonstigen Be- und Entladevorrichtungen verursacht dung öffentlicher Gefahren zum Kostenersatz verpflichtet werden – auch beim Be- und Entladen von Kraftfahrzeu- ist. gen oder -anhängern. Zu § 7 Immobilien Zu § 8 Besondere Umweltrisiken Einfamilienhaus (zu § 7 Nr. 1.1 b)) Entstehung von Rettungskosten (zu § 8 Nr. 1.2) Der Versicherungsschutz gilt auch für Reihenhäuser oder Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt Doppelhaushälften. des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß- Vermietung von Fremdenzimmern (zu § 7 Nr. 2 d)) nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Kostenersatz (zu § 8 Nr. 1.2) Ver­mietung von Fremdenzimmern (z.B. an Feriengäste). Rettungs-, Gerichts-, Anwalts- und außergerichtliche Bruttojahresmietwert (zu § 7 Nr. 2 d)) Gutachterkosten ersetzen wir entsprechend § 3 Nr. 3 der Der Bruttojahresmietwert entspricht dem Mietwert aller B62 auch über die Versicherungssumme hinaus. zur Vermietung vorgesehenen Wohnungen, Flächen, Umweltschaden (zu § 8 Nr. 2) Räume und Garagen (auch wenn diese nicht zu Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes Wohnzwecken bestimmt sind) einschließlich Nebenkosten ist eine (z.B. für Aufzug, Müll­abfuhr, Treppenreinigung), jedoch ohne Heizkosten. • S chädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, • Schädigung des Bodens. B682 / pdf / 06.26.2 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
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[Seite 1] Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ A. Selbstbehalt bzw. Schadenfreiheitsrabatt 2. Erhöhter Selbstbehalt 400 € (Es gilt grundsätzlich die Klausel 7780; ist ein obligatorischer Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, Selbstbehalt vereinbart, gilt ausschließlich die entsprechende haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe Klausel 7781, 7782 bzw. 7783; ist anstelle des Selbstbehalts von 400 € zu tragen. die Beitragsanpassung vereinbart, gilt ausschließlich die 3. Künftige Verminderung des Selbstbehaltes Klausel 7771) Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- Klausel 7780: Wegfall des Selbstbehaltes von 150 € schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden bei 5 Jahre schadenfreier Versicherungszeit eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2 so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem 1. Kein Selbstbehalt Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz Wir ziehen im Schadenfall keinen Selbstbehalt ab, sofern bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz gegen die wurde. im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten Klausel 7782: V  erminderung des Selbstbehaltes von 600 € 5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde. auf 300 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche- 2. Selbstbehalt 150 € rungszeit Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, 1. Verminderter Selbstbehalt 300 € haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 300 € von 150 € zu tragen. ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz 3. Zahlung zu schadenfreien Verträgen gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllt, werden wir den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung Sie bei Auszahlung einer Entschädigung darauf hinweisen, erbracht wurde. dass im Falle weiterer Schäden der Selbstbehalt nach Nr. 2 abge­zogen wird. Wir werden Ihnen dabei auch die 2. Erhöhter Selbstbehalt 600 € Möglichkeit einräumen, sich innerhalb eines Monats dafür Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, zu entscheiden, statt des Selbstbehaltes einen erhöhten haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe Beitrag zu zahlen, der dann nach 5-jähriger Schadenfrei- von 600 € zu tragen. heit wieder gesenkt wird. 3. Künftige Verminderung des Selbstbehaltes 4. Künftiger Wegfall des Selbstbehaltes Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2 eingetreten, so fällt der Selbstbehalt weg, wenn über so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz bestand, bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht wurde. wurde. Klausel 7781: Verminderung des Selbstbehaltes von 400 € Klausel 7783: V  erminderung des Selbstbehaltes von 800 € auf 150 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche- auf 500 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche- rungszeit rungszeit 1. Verminderter Selbstbehalt 150 € 1. Verminderter Selbstbehalt 500 € Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 150 € Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 500 € ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde. erbracht wurde. Gültig ab 07.2013 [Seite 2] 2. Erhöhter Selbstbehalt 800 € B. Single-Haftpflicht Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, (Gilt nur, soweit eine Single-Haftpflicht vereinbart ist) haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von 800 € zu tragen. Klausel 9531: B  esondere Bedingungen zur Privat-Haft- pflichtversicherung für Alleinstehende 3. Künftige Verminderung des Selbstbehaltes Versichert sind Sie und Ihre Kinder entsprechend § 2 Nr. 1 der Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab- Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. Weitere Familien­ schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden angehörige oder sonstige in Ihren Haushalt eingegliederte eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2 Personen sind entgegen § 2 der Bedingungen zur Privathaft- so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem pflichtversicherung nicht mitversichert und fallen auch nicht Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz unter die Vorsorgeversicherung nach § 4 der Allgemeinen bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft. wurde. Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt 1. Voraussetzungen Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche- rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde. 2. Wegfall Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei- heitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden Versicherungsjahr weg. 3. Wiedergewährung Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver- sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr erbracht wurde. 4. Erstmalige Gewährung Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden­ freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben, wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche- rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Vorausset­ zungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden Entschä- digungszahlungen gelten die Regelungen nach Nr. 2 und Nr. 3. 5. Sonderregelung für Wohngebäude Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus- setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist. Klauseln_PHV_XXL / pdf / 06.26.2 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: B62 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft
[Seite 1] Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft B62 Inhalt §1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2 §2 Versicherte Leistungen. . . . . . . . . . . . 2 §3 Begrenzung der Leistungen . . . . . . . . . 2 § 4 Neu hinzukommende Risiken, Veränderungen des versicherten Risikos . . . 3 §5 Beitragsangleichung . . . . . . . . . . . . . 3 §6 Obliegenheiten vor Schadeneintritt. . . . . . 3 §7 Obliegenheiten bei Schadeneintritt. . . . . . 4 §8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . . 4 §9 Abtretung von Versicherungsansprüchen. . . 4 § 10 Mitversicherte Personen . . . . . . . . . . . 4 Gültig ab 24.10.2017 [Seite 2] § 1 Gegenstand der Versicherung § 3 Begrenzung der Leistungen Versicherungsschutz besteht im Umfang des versicherten 1. Versicherungssumme Risikos für den Fall, dass Sie 1.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche- • wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be- eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall) grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs- • aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen rechtlichen Inhalts erstreckt. • von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch 1.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung genommen werden. eintretende, zeitlich zusammenhängende Versicherungs- Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha- diese denereignis geführt hat, kommt es nicht an. • auf derselben Ursache oder • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere § 2 Versicherte Leistungen sach­lichem und zeitlichem, Zusammenhang beruhen. 1. Leistungen 2. Vereinbarter Selbstbehalt 1.1 Der Versicherungsschutz umfasst Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom • die Prüfung der Haftpflichtfrage, Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Auch bei Schäden, deren Höhe den vereinbarten Selbstbe- • Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzver- halt nicht übersteigt, bleiben wir zur Abwehr unberechtig- pflichtungen. ter Schaden­ersatzansprüche verpflichtet. 1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn 3. Kosten Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt- 3.1 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und Versicherungssumme angerechnet. wir hierdurch gebunden sind. Von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegebene bzw. geschlossene Anerkennt- 3.2 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus nisse und Vergleiche binden uns nur, soweit der Anspruch einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssum- me zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 1.3 Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen 2 Wochen vom 4. Rentenzahlungen Anspruch des Dritten freizustellen. 4.1 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu 2. Vollmachten leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger 2.1 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen wird die zu leistende Rente von uns nur im Verhältnis der abzu­geben. Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum 2.2 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Kapitalwert der Rente erstattet. über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll- 4.2 Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen. schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung in der jeweils 2.3 Erlangen Sie das Recht, die Aufhebung oder Minderung gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevoll- 4.3 Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an mächtigt, dieses Recht auszuüben. laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der 3. Kostenbeteiligung bei Strafverfahren Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig- nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi- nisses, das einen versicherten Haftpflichtanspruch zur cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun- Folge haben kann, von uns die Bestellung eines Verteidi- gen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme gers für Sie gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die abgesetzt. sich aus der Gebührenordnung ergebenden oder mit uns 5. Verursachung von Mehraufwendungen besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflicht­ anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver- gleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- kommen. Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 2 [Seite 3] § 4 Neu hinzukommende Risiken, § 5 Beitragsangleichung Veränderungen des versicherten Risikos 1. Ermittlung durch einen Treuhänder 1. Neu hinzukommende Risiken 1.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit 1.1 Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versiche- des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen des bestehenden Vertrages sofort versichert. Dies gilt Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller jedoch nicht für Risiken, zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung a) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Rahmen eines kurzfristigen Versicherungsvertrages zu Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent- versichern sind, satz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. b) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 1.2 Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben Bei der Neuanschaffung eines Hundes gilt der Versiche- für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- rungsschutz abweichend von Absatz b) auch, wenn dieser leistungen. der Versicherungspflicht unterliegt. 1.3 Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres 1.2 Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der neu angemeldeten Schadenfälle. Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie das neue Risiko angezeigt haben, müssen Sie 2. Durchführung der Beitragsangleichung nachweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der 2.1 Ergibt sich nach Nr. 1 eine Erhöhung, sind wir berechtigt Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. um den festgestellten Prozentsatz zu verändern. Der 1.3 Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse- veränderte Beitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitrags- nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die rechnung bekannt gegeben. Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat 2.2 Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der jedem der letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder dessen Entstehung. jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den 2. Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Risikos Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmens­eigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr 2.1 Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö- erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht über- hungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben gilt jedoch nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder würde. Deckungs­vorsorgepflicht unterliegen. Ausgenommen hiervon sind aber versicherungspflichtige Hunde. 3. Schwellenwert 2.2 Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung mitzutei- Liegt die Veränderung nach Nr. 1 oder Nr. 2 unter 5 %, len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb § 6 Obliegenheiten vor Schadeneintritt eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuweisen. Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf 2.3 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Veränderung berichtigt. Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, 3. Risikoerhöhungen durch Änderung bestehender gilt jedoch ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. oder Erlass neuer Rechtsvorschriften 3.1 Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö- hungen des versicherten Risikos durch Änderung beste- hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. 3.2 In diesen Fällen sind wir jedoch berechtigt, den Vertrag unter Einhalt einer Frist von einem Monat zu kündigen. Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 3 [Seite 4] § 7 Obliegenheiten bei Schadeneintritt 1.3 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit 1. Anzeige des Versicherungsfalles bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch Uns ist jeder Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfol- auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben gen hinzuweisen. wurden. 2. Kündigung 2. Schadenminderung und Mithilfe Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den Min­derung des Schadens sorgen. Dabei sind unsere Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Weisungen zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Obliegenheitsver­letzung kündigen. Die Kündigung wird Zudem sind Sie verpflichtet, uns ausführliche und wahr- mit Zugang bei Ihnen wirksam. Das Kündigungsrecht heitsgemäße Schaden­berichte zu erstatten und uns bei besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegen- der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei- Fahrlässigkeit beruhte. tung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. § 9 Abtretung von Versicherungsansprüchen 3. Anzeige von gegen Sie eingeleiteten Maßnahmen Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht­ noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen digten Dritten ist zulässig. oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, muss uns dies ebenfalls unverzüglich angezeigt werden. § 10 Mitversicherte Personen 4. Widerspruchspflicht Alle für Sie geltenden Bestimmungen dieser Bedingungen Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von sind auf mitversicherte Personen entsprechend anzuwen- Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie den. fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es hierfür nicht. 5. Überlassung der Prozessführung Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Dem Rechtsanwalt müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. § 8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 1. Versagung oder Kürzung der Leistung 1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. 1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde oder b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsver­ letzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. B62 / pdf / 06.26.5 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: B01 Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft B01 Inhalt §1 Am Vertrag beteiligte Personen . . . . . . . 2 §2 Vorvertragliche Anzeigepflicht . . . . . . . . 2 § 3 Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung des ersten Beitrages. . . . . . . . . 2 §4 Zahlung des Folgebeitrages . . . . . . . . . 3 §5 Lastschriftverfahren . . . . . . . . . . . . . 3 §6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung. . . 3 §7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode. . . 3 §8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. . 4 §9 Herabsetzung des Beitrages . . . . . . . . . 4 § 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen . . . . 4 § 11 Verjährung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 12 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . 4 § 13 Anzuwendendes Recht. . . . . . . . . . . . 4 § 14 Keine Nachteile gegenüber GDV- Muster­bedingungen . . . . . . . . . . . . . 4 § 15 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . . 4 § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen. . . . . 5 § 17 Sanktionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . 5 Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­ versicherungsbedingungen. . . . . . . . . . . . . 5 Verbindliche Erläuterungen zu den B01. . . . . . . 5 Gültig ab 31.08.2022 [Seite 2] § 1 Am Vertrag beteiligte Personen 3. Kündigung Wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder 1. Vertragsparteien unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob 1.1 Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. fahrlässig gemacht haben, können wir anstelle eines 1.2 Wir als Ihr Versicherer erbringen die vertraglich zuge­ Rücktrittes nach Nr. 2 den Versicherungsvertrag unter sicherten Leistungen. Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nicht, wenn unser Kündigungsrecht 2. Versicherte Person nach Nr. 4 ausgeschlossen ist. 2.1 Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen zu, auch soweit eine andere Person 4. Rückwirkende Vertragsanpassung versichert ist. Unsere Rechte nach Nr. 2 und Nr. 3 sind ausgeschlossen, 2.2 Für die Erfüllung der Obliegenheiten aus dem Vertrag sind wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei sowohl Sie als auch die versicherte Person verantwortlich. Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. In diesem Fall 3. Repräsentant werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten müssen Sie rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtver- sich zurechnen lassen. Sofern der Vertrag durch eine von letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun- Ihnen bevollmächtigte Person abgeschlossen wurde, gilt gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe- dies bereits im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht standteil. Sind Sie mit den geänderten Bedingungen nicht (§ 2). einverstanden, können Sie den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. 4. Rechtsnachfolger Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechts­­­­ 5. Ausübung unserer Rechte nachfolger und sonstige Anspruchssteller ent­sprechend 5.1 Wir können uns auf die Ausübung unserer Rechte nach anzuwenden. Nr. 2 bis Nr. 4 nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig- ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige § 2 Vorvertragliche Anzeigepflicht kannten oder wenn wir es versäumt haben, Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer 1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen. 1.1 Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle 5.2 Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, schriftlich geltend machen, nachdem wir von der Verlet- nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Dabei haben unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung vereinbarten Inhalt zu schließen. stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch 1.2 Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertrags­ Erklärung angeben. annahme, Fragen im Sinne von Nr. 1.1 stellen. 5.3 Unsere Rechte erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn 2. Rücktritt die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde. 2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr­­ erheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungs­­­vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn § 3 Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung unser Rücktrittsrecht nach Nr. 3 oder Nr. 4 ausgeschlossen des ersten Beitrages ist. 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2.2 Sind die Voraussetzungen nur im Hinblick auf einen Teil 1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs­ der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch den schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Vertrag versichert sind, können wir unser Recht auch für Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 zahlen. den übrigen Teil ausüben. Dies gilt jedoch nur, wenn 1.2 Ist Ihnen bei Antragstellung bekannt, dass ein Ver­ anzu­nehmen ist, dass wir für diesen Teil allein den Vertrag sicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen kein Versicherungsschutz. hätten. 2. Rechtzeitige Zahlung 2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungs­ Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, schein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste dürfen wir den Versicherungsschutz jedoch nicht versagen, Beitrag wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des a) vor Vertragsbeginn gezahlt wird oder Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den b) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs- Umfang der Leistung ursächlich war. scheines gezahlt wird oder c) von uns entsprechend § 5 im Lastschriftverfahren einge­zogen werden kann. Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 2 [Seite 3] 3. Leistungsfreiheit 3. Beendigung des Lastschriftverfahrens Zahlen Sie den ersten Beitrag verspätet, beginnt der Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht, wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu berechtigt, künftig Beitragszahlung außerhalb des vertreten haben. Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind in diesem Fall zur Übermittlung des Bei­trages erst verpflichtet, wenn Sie 4. Rücktritt von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung gezahlt ist. Im Falle des Rücktritts steht uns eine angemes- sene Geschäftsgebühr zu. Wir können nicht zurücktreten, 1. Vertrag mit Verlängerung wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu 1.1 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe- vertreten haben. nen Zeitraum abgeschlossen und verlängert sich über den Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht § 4 Zahlung des Folgebeitrages von Ihnen oder uns gekündigt wird. 1. Fälligkeit 1.2 Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen ge- Die Folgebeiträge sind zum Monatsersten des Beginns wünschten späteren Zeitpunkt kündigen. jeder Versicherungsperiode fällig. 1.3 Wir können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu 2. Verzug dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin 2.1 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungs­ Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die jahres kündigen. verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. 2. Vertrag ohne Verlängerung 2.2 Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug Ist nach dem Versicherungsschein keine automatische ent­standenen Schadens zu verlangen. Vertragsverlängerung entsprechend Nr. 1.1 vorgesehen, 3. Zahlungsaufforderung weil Sie mit uns die Absicherung einer vorübergehenden Sind Sie mit der Zahlung in Verzug, werden wir Sie auf Gefahr vereinbart haben (z.B. Bauwesenversicherung), Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen endet die Versicherung abweichend von Nr. 1 zum eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. vereinbarten Ablauf. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die 3. Kündigung nach einem Versicherungsfall rück­ständigen Beträge des Beitrages sowie die Zinsen und 3.1 Nach einem Versicherungsfall kann der Vertrag vorzeitig Kosten im Einzelnen beziffern und die mit dem Fristablauf gekündigt werden, wenn wir eine Leistung erbracht oder verbundenen Rechtsfolgen angeben. Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. 4. Leistungsfreiheit Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn ein Geschädig- Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der ter Sie wegen eines unter den Versicherungsschutz Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur fallenden Haftpflichtanspruches verklagt. Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie mit der 3.2 Unsere Kündigung muss Ihnen spätestens einen Monat Zahlungsauf­forderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen nach Leistung, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft wurden. des Urteiles zugegangen sein und wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. § 5 Lastschriftverfahren 3.3 Ihnen steht das Kündigungsrecht nach Nr. 1.2 zu. 1. Rechtzeitigkeit der Zahlung § 7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto verein- bart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum 1. Versicherungsjahr Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und Sie einer Ein Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum berechtigten Einziehung nicht widersprechen. von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer 2. Unverschuldete verspätete Zahlung jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche- rungsjahr entsprechend verkürzt. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch 2. Versicherungsperiode rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schrift­ 2.1 Bei jährlicher Beitragszahlung entspricht die Versicherungs- lichen Zahlungsaufforderung erfolgt. periode dem Versicherungsjahr. 2.2 Ist die Zahlung des Beitrages in halbjährlichen, vierteljähr­ lichen oder monatlichen Raten vereinbart, unterteilt sich das Versicherungsjahr entsprechend in zwei, vier oder zwölf Versicherungsperioden. Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 3 [Seite 4] 2.3 Bei Verträgen ohne Verlängerung (§ 6 Nr. 2) entspricht die E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Versicherungsperiode der Vertragslaufzeit. Telefon: 0800 / 3696000; Fax: 0800 / 3699000 Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab­­­­­ § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung hängige und für Sie kostenfrei arbeitende Schlichtungs- stelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsver- Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf fahren vor dieser Stelle teilzunehmen. der Versicherungsperiode haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Sofern Sie diesen Versicherungsvertrag online (z.B. über Versicherungsschutz bestanden hat. eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Wenn wir nach § 2 vom Vertrag zurücktreten oder Sie Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Ihren Antrag nach § 8 des Gesetzes über den Versiche- Union (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) wenden. Ihre rungsvertrag (VVG) widerrufen oder einen Widerspruch Beschwerde wird dann über diese Plattform an den nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG erklären, steht uns der Teil des Ombudsmann für Versi-cherungen weitergeleitet. Beitrages zu, welcher der Vertragszeit entspricht, die bis zum Zugang der Erklärung bei der anderen Partei abge­ 1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten laufen ist. Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags­abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherer unter­liegen wir der § 9 Herabsetzung des Beitrages Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach Sektor Versicherungsaufsicht Stellung Ihres Versicherungsantrages oder nach Vertrags- Graurheindorfer Straße 108 schluss weg oder haben sie ihre Bedeutung verloren oder 53117 Bonn wurde ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenom- E-Mail: poststelle@bafin.de men, sind wir ver­pflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt Telefon: 0228 / 41080; Fax: 0228 / 41081550 herabzusetzen, zu dem Sie uns den Wegfall melden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Schlichtungsstelle ist § 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten 1.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu Sie bitte an unsere Hauptverwaltung. beschreiten. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht 2. Zuständiges Gericht mit­­ge­­­teilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- 2.1 Wenn Sie uns aus diesem Versicherungsvertrag verklagen schriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. sollten, ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. Örtlich Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermange- einer Änderung Ihres Namens. lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2.2 Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz § 11 Verjährung zuständigen Gericht erheben. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in § 13 Anzuwendendes Recht drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all­gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. (BGB). Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns § 14 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­ angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel- bedingungen dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedin- unsere Entscheidung in Textform zugeht. gungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum § 12 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen Gericht Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden. 1. Meinungsverschiedenheiten § 15 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs- 1.1 Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind prozesse oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich Wir garantieren Ihnen, dass unsere Bedingungen die an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse Versicherungsombudsmann e.V. vom Februar 2010 erfüllen. Postfach 080632 10006 Berlin Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 4 [Seite 5] § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen Grobe Fahrlässigkeit Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungs- Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird. Dies nehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren (BGH VersR 94, S. 314), wenn selbst einfachste Überlegun- Vertrag. gen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. § 17 Sanktionsklausel Vorsatz Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Vorsatz ist eine bewusste Handlung oder ein bewusstes mungen – Versicherungsschutz und Anspruch auf jegliche Unterlassen, welches ein bestimmtes Ergebnis beabsichtigt Leistungen nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- oder zumindest billigend in Kauf nimmt. tragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Arglistige Täuschung Finanzsanktionen bzw. Embargos der Euro­päischen Union, Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutsch- jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum land ent­gegenstehen. hervorruft, um diesen zu einer erwünschten Handlung zu Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank­ bewegen. Auch wenn dies in den Bedingungen nicht tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von ausdrücklich aufgeführt ist, besteht im Falle arglistiger Amerika und des Vereinigten Königreichs, soweit dem Täuschung die Möglichkeit zur Anfechtung von Rechtsge- nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der schäften mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit von Anfang Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. an (§ 142 BGB). Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­ Verbindliche Erläuterungen zu den B01 versicherungsbedingungen Zu § 1 Am Vertrag beteiligte Personen Repräsentant Besitz des Versicherungsscheines (zu § 1 Nr. 2.1) Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer in dem Auch wenn die versicherte Person den Versicherungs- Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, schein besitzt, steht die Ausübung der Rechte aus diesem aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses Vertrag nur Ihnen zu. an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h. mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist (BGH Verhalten der versicherten Person (zu § 1 Nr. 2.2) 21.04.1993 - IV ZR 34/92). Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die Das kann z.B. der Hausverwalter der versicherten Immobilie Inte­ressen der versicherten Person umfasst, müssen Sie sein, im Hinblick auf die Pflicht, Wasserleitungen abzu­ sich für Ihre Interessen die Kenntnis und das Verhalten der sperren, oder die Ehefrau im Hinblick auf den versicherten ver­sicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr und ausschließlich von ihr getragenen Schmuck. Repräsentant ist. Unverzüglich Zu § 3 Beginn des Versicherungsschutzes Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalles an, Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel welche Zeitspanne noch als unverzüglich anzusehen ist. (zu § 3 Nr. 1) Wir werden jedoch in keinem Fall etwas einwenden, Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein wenn Sie eine unverzüglich zu erfüllende Anzeigepflicht Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung innerhalb einer Woche erfüllen. einge­treten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin Verschuldensfragen bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden­ bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises In den B01 sowie in den übrigen Bedingungen werden in unserer Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen des Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und des Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschiedene Begriffe im vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dabei Zusammenhang mit Verschuldensfragen verwendet: leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer Fahrlässigkeit unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüg­lichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten. Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 5 [Seite 6] Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns Zu § 14 Keine Nachteile gegenüber abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden GDV-Musterbedingungen tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Die aktuell vom Gesamtverband der Deutschen Versiche- Vorver­sicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel sind unter www.gdv.de einzusehen. Unsere Bedingungs- erbrachte Leistung zurückverlangen. garantie bezieht sich auf den Stand der Musterbedingun- Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den gen zu dem in § 14 genannten Stichtag. Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegen- Sollte entgegen unserer Bedingungsgarantie eine für Sie über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern nachteilige Abweichung von den Musterbedingungen festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des vorliegen, können Sie verlangen, dass wir Sie so stellen, Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen als würden anstelle unserer Bedingungen die entsprechen- für einen bereits eingetretenen Schaden gab. den, vom GDV empfohlenen Bedingungen gelten. Uhrzeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1) Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu Zu § 15 Mindeststandards Arbeitskreis vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend Beratungsprozesse von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungspro- sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um zesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt endet. Risikoanalysen und Mindeststandards für die Vermittler. Wir garantieren die Einhaltung der Mindeststandards mit Zu § 4 Zahlung des Folgebeitrages dem in § 15 genannten Stand. Verzicht auf außerordentliches Kündigungsrecht Zu § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen Wir verzichten ausdrücklich auf das uns nach den gesetz­­­ lichen Bestimmungen zustehende Recht zur außerordent­ Wenn wir ein Bedingungswerk verbessern, gilt dieses lichen Kündigung wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages. unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für bestehende Verträge: Zu § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, a) die geänderten Bedingungen enthalten keine Regelun- Kündigung gen, die sich nachteilig für die Versicherungsnehmer auswirken können, Zusammentreffen mehrerer Kündigungen b) d  ie verbesserten Bedingungen sind für die Kunden nicht Werden zu einem Vertrag mehrere Kündigungen ausge­ mit einem Mehrbeitrag verbunden. sprochen (gemäß § 6 oder nach anderen Bestimmungen), Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränder­ so gilt immer die Kündigung, die zum frühesten Zeitpunkt ter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen, wirksam wird. gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir Kündigung nach einem Versicherungsfall (zu § 6 Nr. 3.3) können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der neuen Bedingungen nicht berufen. Sie können den Vertrag nach einem Versicherungsfall auch dann mit sofortiger Wirkung (oder zu einem von Ihnen Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer gewünschten späteren Zeitpunkt) kündigen, wenn der gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei Vertrag entsprechend Nr. 2 für einen festen Zeitraum Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneinge- abgeschlossen wurde. schränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen. Zu § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­  beendigung Bei Vertragsbeginn fehlendes versichertes Interesse Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche- rung nicht besteht oder die Versicherung für ein künftiges Interesse genommen ist, welches nicht entsteht, sind Sie entsprechend § 80 des Gesetzes über den Versicherungs- vertrag (VVG) nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Wir können stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. B01 / pdf / 06.26.9 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de

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