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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Janitos Balance / onlinePlus: die Bedingungen im Volltext

Mittlerer Tarif (auch als onlinePlus) ohne Jahresmaximierung, mit Forderungsausfall ab 500 EUR, geliehenen Sachen bis 50.000 EUR, Schlüsselverlust bis 100.000 EUR und Nebentätigkeit bis 6.000 EUR Umsatz.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“AHB Ziff. 6.1, Seite 9
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten sind.“BBR-V Ziff. 1, Seite 9
Jahreshöchstleistung (Maximierung)nein„die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“BBR Ziff. 23, Seite 17
Selbstbeteiligung Standardnicht geregelt„Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).“AHB Ziff. 6.4, Seite 3
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der (1) Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern), (2) Enkelkinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeenkelkinder),“BBR Ziff. 2.4, Seite 11
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„(1) das Kind hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet.“BBR Ziff. 2.3.2, Seite 11
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„(3) die bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu fünf Jahren im außereuropäischen Ausland eingetreten sind.“BBR Ziff. 4.1, Seite 13
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen regulieren.“BBR Ziff. 25, Seite 17
Innovations- oder Update-Garantieja„so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“BBR Ziff. 26, Seite 17
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein festgesetzte Versicherungssumme begrenzt.“AHB Ziff. 4.2, Seite 3

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis 50.000 €„Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 50.000.“BBR Ziff. 7.1 (1), Seite 13
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis 50.000 €„Schadenfälle, für die eine versicherte Person gemäß § 827 BGB oder § 828 BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch Demenzkranke oder Kinder unter 7 Jahre).“BBR Ziff. 7.1 (1), Seite 13
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“BBR Ziff. 2.6, Seite 12
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„(1) Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern),“BBR Ziff. 2.4, Seite 11
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.“BBR Ziff. 20.1, Seite 17
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden.“BBR Ziff. 7.1 (2), Seite 13
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Für gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.8.4 BBR beschränkt.“BBR Ziff. 2.8.2, Seite 12

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in Gebäuden“BBR Ziff. 6.1.1, Seite 13
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis 50.000 €, Selbstbeteiligung 100 €„Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 50.000. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.“BBR Ziff. 6.2.2, Seite 13
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis 50.000 €, Selbstbeteiligung 100 €„Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 50.000. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.“BBR Ziff. 6.2.1, Seite 13
Verlust privater Schlüsselja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 100 €„Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 100.000 je Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.“BBR Ziff. 14.1.3, Seite 15
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 100 €„Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 100.000 je Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.“BBR Ziff. 14.2.3, Seite 15
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).“BBR Ziff. 10, Seite 14
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja„Ist eine Versicherungssumme von EUR 50.000.000 für Personen- Sach- und Vermögensschäden (pauschal) vereinbart, beträgt die Ersatzleistung für Schäden aus elektronischem Datenaustausch / Internetnutzung je Versicherungsfall jedoch höchstens EUR 20.000.000.“BBR Ziff. 17.2, Seite 16
Be- und Entladeschädennein„Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“BBR Ziff. 3, Seite 12
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„(5) selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;“BBR Ziff. 3.1, Seite 12
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nein„Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“BBR Ziff. 3, Seite 12
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Segelboote aller Art,“BBR Ziff. 3.3 (1), Seite 12
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„mit Motoren mit einer Motorstärke bis 59 kW/80 PS, sofern sich der Gebrauch auf eine gelegentliche Nutzung beschränkt und keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.“BBR Ziff. 3.3 (2), Seite 12
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„(2) private Luftfahrzeuge ohne Motor/Treibsatz bis max. 5 kg Fluggewicht, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen.“BBR Ziff. 3.2, Seite 12
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern).“BBR Ziff. 1.10, Seite 11
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versicherungsschutz besteht als Halter von (1) zahmen Haustieren sowie (2) gezähmten Kleintieren und Bienen“BBR Ziff. 1.14.1, Seite 11
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„Versicherungsschutz besteht als nicht gewerbsmäßiger Hüter von (1) Hunden und sonstigen zahmen Haustieren, (2) Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren,“BBR Ziff. 1.14.2, Seite 11
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.“BBR Ziff. 1.12, Seite 11

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„(2) eines Einfamilienhauses;“BBR Ziff. 1.3, Seite 10
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„(1) einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer).“BBR Ziff. 1.3, Seite 10
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„(1) einzelner Wohnräume oder einer Wohnung im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus; (2) einer Eigentumswohnung;“BBR Ziff. 1.4, Seite 10
Unbebaute Grundstückeja„(5) eines oder mehrerer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzter unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 qm.“BBR Ziff. 1.3 (5), Seite 10
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 175.000 mitversichert, auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.“BBR Ziff. 1.9, Seite 11
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„Dazu zählen beispielsweise Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke.“BBR Ziff. 1.5 (3), Seite 11
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„(1) von unter- und oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Zweifamilien-, Ferien- oder Wochenendhauses;“BBR Ziff. 12.2, Seite 14
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja„Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz (USchadG)“BBR Ziff. 13.1, Seite 14
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„insbesondere Verkehrssicherungspflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung oder Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“BBR Ziff. 1.8, Seite 11

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„(5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bis zu einer Höhe von EUR 500.“BBR Ziff. 15.3, Seite 16
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnein„die Kosten der Rechtsverfolgung;“BBR Ziff. 15.5 (2), Seite 16
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja„Demnach besteht auch Versicherungsschutz bei Vorsatz des Schadenverursachers;“BBR Ziff. 15.1.2, Seite 15
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit bis zu einem Gesamtjahresumsatz von EUR 6.000.“BBR Ziff. 22, Seite 17
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nicht geregelt

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitennein„Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“AHB Ziff. 26.2, Seite 8
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.“AHB Ziff. 16.2, Seite 6
Beitragsanpassungsklauselja„Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen,“BBR Ziff. 24.1, Seite 17
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen und Informationen Janitos Privathaftpflichtversicherung Balance (AHB, BBR-V, BBR Balance 2018)
[Seite 1] VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN JANITOS PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG BALANCE Stand 01.07.2018 Bedingungs-Nummer: 101802 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (Stand 01.02.2016) 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 18. Kündigung nach Prämienangleichung 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 19. Kündigung nach Versicherungsfall 3. Versichertes Risiko 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 4. Vorsorgeversicherung 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 5. Leistungen der Versicherung 22. Mehrfachversicherung 6. Begrenzung der Leistung 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 7. Ausschlüsse 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versicherungssteuer 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder einmalige 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Prämie 27. Mitversicherte Personen 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie 28. Abtretungsverbot 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 30. Verjährung 13. Prämienregulierung 31. Zuständiges Gericht 14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 32. Anzuwendendes Recht 15. Prämienangleichung 33. Begriffsbestimmung 16. Dauer und Ende des Vertrages 17. Wegfall des versicherten Risikos sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre- publik Deutschland entgegenstehen. Umfang des Versicherungsschutzes Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche 1.1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für Rechtsvorschriften entgegenstehen. den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versi- 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen cherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei- Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund tert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Versicherungsnehmers wegen privatrechtlichen Inhalts 2.1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. schäden entstanden sind; Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur- 2.2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann sachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich 3. Versichertes Risiko um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, 3.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angege- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung benen Risiken des Versicherungsnehmers, durchführen zu können; (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Ri- wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten siken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Erfolges; Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs- gemäße Vertragserfüllung; (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- Ziff. 4 näher geregelt sind. tung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- 3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des gen. versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den 1.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- 1 [Seite 3] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) 4. Vorsorgeversicherung 6. Begrenzung der Leistung 4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- 6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. gungspflichtige Personen erstreckt. Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. 6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungs- dessen Entstehung. summen begrenzt. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das 6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese verstrichen war. − auf derselben Ursache, (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemes- − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und sene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der zeitlichem, Zusammenhang oder Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. beruhen. 4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung 6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgeleg- festgesetzte Versicherungssumme begrenzt. ten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi- 4.3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken cherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen Versicherungssummen angerechnet. von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversi- 6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi- cherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess- dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 5. Leistungen der Versicherung 6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlun- 5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich- dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche- tungen. rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi- cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- Versicherer erstattet. rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi- der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- Versicherungsfalles. spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden Dritten freizustellen. die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- summe abgesetzt. 5.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig 6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht- erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten abzugeben. des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- rer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im 7. Ausschlüsse Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich 5.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- 7.1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt herbeigeführt haben. der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson- ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 7.2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder 5.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, Schädlichkeit die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 2 [Seite 4] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (1) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten (2) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Personen. 7.3. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen 7.8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistun- hinausgehen. gen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt 7.4. Haftpflichtansprüche auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi- (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Personen gegen die Mitversicherten, Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder rungsvertrages, Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver- nommen haben. trages. 7.9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig- 7.5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversi- (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher chert. Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- versicherten Personen gehören; 7.10. (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um- weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU- Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset- benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer an- wird. gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um- Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen schäftsfähige oder betreute Person ist; privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge- (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer macht werden könnten. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft- ein nicht rechtsfähiger Verein ist; pflichtrisiken. (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, 7.10. (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Dieser Ausschluss gilt nicht (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; oder (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Um- welteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Monta- 7.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen ge, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- − Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu- nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde- wegzuleiten (WHG-Anlagen); ren Verwahrungsvertrages sind. − Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); 7.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn − Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; (1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, − Abwasseranlagen Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder sind. Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs- 7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage- fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser 7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). (3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des 7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im (1) gentechnische Arbeiten, unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be- (3) Erzeugnisse, die weist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. − Bestandteile aus GVO enthalten, zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: − aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder 7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, 3 [Seite 5] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be- stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä- 7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden handelt um Schäden aus sind. (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- rung von Daten, 10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch 7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal- Namensrechtsverletzungen. tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. 7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün- 7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche- tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- unberührt. rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- fahrlässig gehandelt hat. lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie- hung nicht widerspricht. Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers 8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versi- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann cherungssteuer noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgege- benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versiche- einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die 8.2 Die Prämien können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, (Einmalprämie), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der prämien (laufende Prämien) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, umfasst bei unterjähriger Prämienzahlung entsprechend der Zahlungs- wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. 8.3 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu Gestrichen entrichten hat. 13. Prämienregulierung 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder ein- malige Prämie 13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe- 9.1. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch 9.2. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche- des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan- rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch 13.2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände- der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. rung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche- 9.3. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter- rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs- Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu prämie werden berücksichtigt. vertreten hat. 13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in 10.1. Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg- Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. lich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 10.2. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä- 13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf tete Zahlung nicht zu vertreten hat. Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan- denen Schadens zu verlangen. 14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs- 4 [Seite 6] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die bestanden hat. Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das 15. Prämienangleichung Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener- 15.1. Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. höhung zugehen. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterlie- gen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienanglei- chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk- 19. Kündigung nach Versicherungsfall sam, das ab dem 1. Juli beginnt. 19.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn 15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die − vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde, Prämien der ab dem 1.Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen − der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche- rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr − dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versi- erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun- wird. gen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel- Versicherungsleistungen. lung der Klage zugegangen sein. Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch 19.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit- 15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, Verminderung verpflichtet, die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2 wirksam wird. ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die verän- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang derte Folgeprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech- beim Versicherungsnehmer wirksam. nung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unterneh- jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als men denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgeprämien nur um den 20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzah- an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsneh- lungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr mers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche- erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich rungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten 15.4. Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, übernommen wird. entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 20.2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle − durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung einem Monat, − durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir- 16. Dauer und Ende des Vertrages kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab- lauf des jeweiligen Versicherungsjahres 16.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit in Textform gekündigt werden. abgeschlossen. 20.3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn 16.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes- − der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis Kündigung zugegangen ist. erlangt; − der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang 16.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Zeitpunkt. Versicherung Kenntnis erlangt. 16.4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi- 20.4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün- darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegan- Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner. gen sein. 20.5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den 17. Wegfall des versicherten Risikos bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzei- Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt gen. die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi- Prämie zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen Wegfall Kenntnis erlangt. müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. 18. Kündigung nach Prämienangleichung Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche- Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff. rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger keinen Gebrauch gemacht hat. 5 [Seite 7] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt 23.3. Prämienänderung oder Kündigungsrecht war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer oder Erlass von Rechtsvorschriften Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines geschlossen hätte. Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- 22. Mehrfachversicherung gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, 22.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- Versicherungsverträgen versichert ist. de Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% 22.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- später geschlossenen Vertrages verlangen. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. 22.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis Versicherer zugeht. erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- nehmers form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten 23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand Umstände oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach 23.4. Anfechtung denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche- zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige rer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech- verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 23.2. Rücktritt (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen 25.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatz- Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche zurückzutreten. anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder 25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen- unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers gemacht hat. sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver- ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle Bedingungen, geschlossen hätte. dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. 25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi- erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig lich anzuzeigen. angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich 25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs- war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer hat. Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit 25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch entspricht. gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer 6 [Seite 8] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte 30.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Anspruchsteller in Textform zugeht. 26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem 31. Zuständiges Gericht Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der 31.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche- Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- beruhte. rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, 26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden 31.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erho- Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in ben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol- Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zustän- fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. dige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- rungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger- Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit 31.3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der arglistig verletzt hat. Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständig- keit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs- Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Weitere Bestimmungen 32. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 27. Mitversicherte Personen 33. Begriffsbestimmung 27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Versicherungsjahr: gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die entsteht. folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. 27.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicher- ten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 28. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche- rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge- schäftsstelle gerichtet werden. 29.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 29.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlas- sung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung. 30. Verjährung 30.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif- ten des Bürgerlichen Gesetzbuches. 7 [Seite 9] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) (Stand 01.04.2016) 1. Gegenstand der Versicherung Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) wegen Versi- cherungsfällen, die während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten sind. 2. Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden: 2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrach- te Arbeiten oder sonstige geleistete Leistungen; 2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlichen Tätigkeit; 2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; 2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung; 2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- rechten sowie aus Kartell oder Wettbewerbsrechts; 2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- schlägen; 2.10. aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- und Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; 2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; 2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; 2.13. durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütte- rungen). 3. Begrenzung der Leistungen Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs- leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 1 [Seite 10] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance 2018 (Stand 01.07.2018) Privathaftpflichtversicherung 16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde 1. Gegenstand der Versicherung 17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 2. Versicherte Personen 18. Versehensklausel 3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel) 19. Persönlichkeits-, Namensrechtsverletzungen und Diskriminierung 4. Auslandsschäden 20. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit 5. Kautionsstellung 21. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer 6. Mietsachschäden 22. Nebenberuflich-freiberufliche Tätigkeit 7. Fehlende Haftungsgrundlage 23. Verzicht auf Summenmaximierung 8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs 24. Prämienanpassung 9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter 25. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen und den 10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ 11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Rückstau 26. Innovationsupdate des Straßenkanals 27. Zusatzpaket Online-Schutz 12. Gewässerschaden (Restrisiko) I Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht- 13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von versicherung Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG) II Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht- 14. Schlüsselverlustrisiko versicherung 15. Forderungsausfall Privathaftpflichtversicherung Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versicherungs- und die Objekte vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten schein/Nachtrag näher bezeichneten Risiken im Rahmen der jeweiligen Personen zu privaten Zwecken selbst bewohnt bzw. selbst genutzt wer- nachfolgend aufgeführten Bestimmungen. den. 1. Gegenstand der Versicherung Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die genannten Objekte bis zu einem Flächenanteil von 50 Prozent als Büro- oder Praxis- Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für räume genutzt werden. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für das die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Betriebsstättenrisiko der gewerblich genutzten Räume. Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Versicherungsschutz besteht auch für das unentgeltliche Überlassen der in Ziff. 1.3 BBR genannten Immobilien und den zugehörigen Objekten Privatperson gemäß Ziff. 1.5 BBR an Dritte sowie für die sich hieraus ergebenden und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Pflichten als Inhaber gemäß Ziff. 1.8 BBR. Amtes. Nicht versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereini- 1.4. als Vermieter, Untervermieter oder bei unentgeltlicher Überlassung gungen aller Art. (1) einzelner Wohnräume oder einer Wohnung im vom Versicherungs- nehmer selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus; Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- (2) einer Eigentumswohnung; nehmers (3) einer oder mehrerer unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamt- 1.1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichts- fläche von 5.000 qm. pflicht über Minderjährige); Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen 1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; und die Objekte ausschließlich zu privaten Wohnzwecken bzw. die 1.3. als Inhaber (z. B. Eigentümer, Mieter, Nutznießer) Grundstücke zu privaten oder forst- und landwirtschaftlichen Zwecken vermietet/verpachtet werden. (1) einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentü- 1.5. als Betreiber, Inhaber, Vermieter oder Verpächter folgender Objekte mern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungsei- und Anlagen, sofern sie den in Ziff. 1.3 und 1.4 BBR genannten Immobi- gentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums ver- lien zugehörig sind: sichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit- (1) Garagen, Carports/Stellplätze, Gärten, Teiche und Swimmingpools; eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) Flüssiggastanks; (2) eines Einfamilienhauses; (3) eines Zweifamilienhauses; (4) eines Ferien-/Wochenendhauses; (5) eines oder mehrerer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzter unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 qm. 1 [Seite 11] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance 2018 (3) oberirdische Anlagen zur Energieerzeugung und -speicherung 1.14. als Tierhalter oder Tierhüter durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Dazu zählen beispielsweise Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und 1.14.1. Versicherungsschutz besteht als Halter von Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. Versicherungs- (1) zahmen Haustieren sowie schutz besteht einschließlich des Betriebs und der Stromeinspei- (2) gezähmten Kleintieren und Bienen sung in das elektrische Versorgungsnetz (gilt auch bei einer Ge- werbeanmeldung). Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkun- Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von Hunden, Pferden und den/Endverbrauchern. sonstigen Reit- und Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 1.6. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter von 1.14.2. Versicherungsschutz besteht als nicht gewerbsmäßiger Hüter von (1) insgesamt bis zu drei Garagen, Carports, Stellplätzen sowie (1) Hunden und sonstigen zahmen Haustieren, (2) Gartengrundstücken / Schrebergärten einschließlich der Gartenlau- (2) Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren, be, (3) gezähmten Kleintieren und Bienen auch wenn diese nicht den unter Ziff. 1.3 oder 1.4 BBR genannten Immo- bilien zugehörig sind. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Immobilien und Grundstücke ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und im Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von sonstigen Reit- und Inland oder europäischen Ausland liegen. Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 1.7. aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Eigen- Der Versicherungsschutz für das Hüten der Tiere wird nur geboten, tum) von im außereuropäischen Ausland gelegenen Wohnungen und soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer Häusern gemäß Ziff. 1.3 (1) bis (4) BBR. anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann. 1.8. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter der unter Ziff. 1.3 bis 1.7 BBR genannten Immobilien und Anlangen 2. Versicherte Personen (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherten aufgrund 2.1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner dieser Immobilien und Anlagen obliegen, insbesondere Verkehrssi- cherungspflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Rei- Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder nigung oder Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetrage- auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließ- ner Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspart- lich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche nerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver- Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; 2.2. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (2) aus dem Miteigentum an zu diesen Immobilien gehörenden Ge- Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Partners einer meinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers, solange (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Wäschetrocknerplätze, private Park- und Stellplätze, sowie Abstellplätze für Mülltonnen; (1) er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und (3) und als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB wenn die Versiche- rung bis zum Besitzwechsel bestand. (2) sowohl Partner als auch Versicherungsnehmer unverheiratet sind bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. 1.9. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten 2.3. Kinder Bei den unter Ziff. 1.3 und 1.4 BBR genannten Immobilien und den zugehörigen Objekten gemäß Ziff. 1.5 BBR sind Neubauten, Umbauten, 2.3.1. Minderjährige Kinder Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der minderjährigen EUR 175.000 mitversichert, auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh- Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners. Wird die genannte Bausumme überschritten, entfällt die Mitversicherung. 2.3.2. Volljährige Kinder Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB). Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh- Sofern nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 BBR besteht gilt: mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe bei sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartner- den Bauarbeiten eingesetzten Personen (Bauhelfer) für Schäden, die sie schaft leben und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfül- in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Auch versichert len: sind Ansprüche der Bauhelfer aus Personenschäden gegen die nach Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR versicherten Personen. (1) das Kind hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. (2) das Kind absolviert eine Schulausbildung, eine berufliche Erstaus- 1.10. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht bildung (Lehre und/oder Studium) oder befindet sich in einer maxi- versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern). mal ein Jahr dauernden Wartezeit zwischen diesen Ausbildungen. Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsabschnitte nach 1.11. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Beendigung der versicherten Ausbildungen, wie zum Beispiel Refe- Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad und Kraftfahrzeugrennen rendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen. sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi- siertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von (3) das Kind befindet sich im Anschluss an die versicherte Schul- Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. oder berufliche Erstausbildungen in einer maximal ein Jahr dauern- den Wartezeit bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Ar- 1.12. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von beitsplatzes – auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht ausgeübt wird. jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. (4) das Kind leistet vor, während oder in unmittelbarem Anschluss an die versicherten Berufsausbildungen Grundwehr- oder Bundesfrei- 1.13. als Reiter bzw. Fahrer willigendienst, einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder ein (1) bei der Benutzung fremder Pferde und/oder freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr. (2) bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken 2.4. Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personen- Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der schäden. (1) Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern), Dieser Versicherungsschutz ist nur gültig, soweit für den Versicherungs- (2) Enkelkinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeenkelkinder), nehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden (3) nach § 2 (1) SGB IX behinderten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Versicherung erlangt werden kann. Pflegekinder) 2 [Seite 12] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance 2018 des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- 3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel) rungsnehmer leben und weder verheiratet sind, noch in einer eingetrage- Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters nen Lebenspartnerschaft leben. oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugan- hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur- 2.5. Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen sacht werden. Lebensgemeinschaft Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die Die Bestimmungen der Ziff. 2.3 und 2.4 BBR finden für die Kinder, Eltern verursacht werden durch den Gebrauch von und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechende Anwendung. Abweichend davon endet die Mitversiche- 3.1. folgenden Kraftfahrzeugen und Anhängern rung jedoch in jedem Fall mit der Beendigung der häuslichen Gemein- (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- schaft zwischen dem nichtehelichen Partner und dem Versicherungs- fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- nehmer. schwindigkeit; 2.6. Im Haushalt tätige Personen (2) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus (3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag geschwindigkeit; oder gefälligkeitshalber im Haushalt lebende Kinder, pflegebedürftige Personen oder Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streu- (4) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- dienst versehen. schwindigkeit; (5) selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h 2.7. Freiwillige Helfer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Personen, die (6) nicht selbst fahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel zum Rasen- dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß Ziff. mähen oder Schneeräumen; 2.1 bis 2.6 BBR bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch (7) Golfwagen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge- Aufwendungen, die den Helfern durch die freiwillige Hilfeleistung entstan- schwindigkeit; den sind. (8) Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle mit nicht mehr als 20 km/h 2.8. Gegenseitige Ansprüche der versicherten Personen bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, sofern aus einer anderwei- tig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten 2.8.1. Ansprüche der versicherten Personen gegen den Versicherungs- werden kann; nehmer (9) motorisierte Kinder- und Spielfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.6 und 2.7 bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; BBR genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer. Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR (10) ferngelenkte Landfahrzeugmodelle. genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer bleibt der Versi- Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB cherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.8.4 BBR be- und in Ziff. 4.3 (1) AHB. schränkt. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. 2.8.2. Ansprüche der versicherten Personen untereinander Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Für gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen unterei- Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist nander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe- 2.8.4 BBR beschränkt. rechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen 2.8.3. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen die versicherten Perso- nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrer- nen bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. laubnis hat. 2.8.4 BBR beschränkt. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt 2.8.4. Regressansprüche Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten). Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von 3.2. folgenden Luftfahrzeugen: Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungs- (1) Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und trägern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern. Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. 2.9. Nachversicherungsschutz und Ende der Mitversicherung (2) private Luftfahrzeuge ohne Motor/Treibsatz bis max. 5 kg Flugge- wicht, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen. Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR genannten Perso- nen weil beispielsweise 3.3. folgenden Wasserfahrzeugen: − der Versicherungsnehmer verstorben ist, (1) eigene Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich im Eigentum eines − die Ehe rechtskräftig geschieden oder die eingetragene Lebenspart- oder mehrerer Versicherter befinden) nerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, − ohne Segel und Motoren, − die häusliche Gemeinschaft des Partners der nichtehelichen Lebens- − mit Segeln (z. B. Windsurfbretter). Kein Versicherungsschutz gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer beendet wurde, besteht jedoch für Segelboote aller Art, − ein volljähriges Kind während der beruflichen Erstausbildung geheiratet − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versi- hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, cherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behörd- besteht der Versicherungsschutz für sechs Monate nach Fortfall der liche Erlaubnis erforderlich ist. Mitversicherung weiter. Wird von den Personen bis dahin kein neuer (2) fremde Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich nicht im Eigentum Versicherungsschutz bei der Janitos Versicherung AG beantragt, entfällt eines oder mehrerer Versicherter befinden) der Versicherungsschutz rückwirkend. − ohne Segel und Motoren, Wird die nächste Prämienrechnung nach dem Tod des Versicherungs- − mit Segeln (ohne Segelflächenbegrenzung), zum Beispiel Wind- nehmers durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebens- surfbretter, partner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingelöst, − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versi- so wird dieser Versicherungsnehmer. cherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behörd- liche Erlaubnis erforderlich ist, − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 59 kW/80 PS, sofern sich der Gebrauch auf eine gelegentliche Nutzung beschränkt und keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. 3 [Seite 13] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance 2018 (3) ferngelenkte Wassersportmodelle. 6.2.2. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der 3.4. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Schäden durch den Besitz Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Inventar und Einrichtungs- oder Gebrauch von Strandseglern, Strandstehseglern, Eisseglern und gegenständen in Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und sonsti- Kitesport-Geräten (zum Beispiel Kite-Drachen, -Boards oder -Buggys). gen fest installierten Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und Schlafwagen) – einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögens- 4. Auslandsschäden schäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt 4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 50.000. Der Versiche- Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, rungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst. (1) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, 6.2.3. Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch (2) die bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland eingetreten sind, (1) Schäden an Sachen, die dem Versicherten für mehr als drei Monate überlassen wurden, (3) die bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu fünf Jahren im außereuropäischen Ausland eingetreten sind. (2) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen. Versichert sind jedoch Lehrmittel oder sonstige be- 4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- wegliche Sachen, die dem Versicherten im Rahmen einer versicher- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion ten Ausbildung oder einer Tätigkeit gemäß Ziff. 8 BBR geliehen angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem oder zur Verfügung gestellt werden, Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- (3) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru- schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. chung, 4.3. Sofern an anderer Stelle dieser Bedingungen oder im Versicherungs- (4) Schäden durch das Abhandenkommen von Geld, Urkunden, schein nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen in Schmuck und Wertpapieren, Ziff. 4.1 BBR in Verbindung mit Ziff. 4.2 BBR für alle über diesen Vertrag (5) Schäden an Kraftfahrzeugen, Anhängern, sonstigen motorisierten versicherten Schadenereignisse. Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Segelbooten über 20 qm Segelfläche. 5. Kautionsstellung Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung bei einem 7. Fehlende Haftungsgrundlage Versicherungsfall im europäischen Ausland eine Kaution zur Sicherstel- lung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle- 7.1. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schaden- gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen ersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der Betrag bis zur Höhe von EUR 150.000 zur Verfügung. Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist. Der Umfang der Leistun- Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden- gen beschränkt sich auf die in (1) und (2) beschriebene Schadenfälle und ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Höchstersatzleistungen. Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz- (1) Nicht deliktfähige Kinder und Erwachsene betrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzfor- Schadenfälle, für die eine versicherte Person gemäß § 827 BGB oder derungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. § 828 BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch De- menzkranke oder Kinder unter 7 Jahre). 6. Mietsachschäden Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Auf- wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Auf- 6.1. Schäden an unbeweglichen Sachen sichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind. 6.1.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzli- che Haftpflicht aus der Beschädigung an zu privaten Zwecken gemiete- Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 50.000. ten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, (2) Gefälligkeitsschäden Wohnungen und Räumen in Gebäuden – einschließlich der sich daraus Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen ergebenden Vermögensschäden. und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden. 6.1.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; sen. (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe- 7.2. Nachrangigkeit der Leistungen (Subsidiarität) reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungs- Die Leistungen gemäß Ziff. 7.1 BBR werden nachrangig erbracht, das wasser oder Abwasser entstanden sind; heißt sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger oder private Versicherung) leistungspflichtig ist. (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; 8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs (4) Schäden infolge von Schimmelbildung. 8.1. Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachprak- 6.2. Schäden an beweglichen Sachen tischen Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/des Studiums an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität (z. B. Laborarbeiten). 6.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend Gleiches gilt für Tätigkeiten von Schülern und Studenten im Rahmen von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der eines Ferienjobs. Vernichtung oder dem Abhandenkommen geliehener, gemieteter, ge- pachteter oder geleaster beweglicher Sachen – einschließlich der sich 8.2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Ge- daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn sie bäuden und Einrichtungen sowie wegen Schäden an Lehrmitteln oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. sonstigen beweglichen Sachen, die dem Versicherten im Rahmen der Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt gemäß Ziff. 8.1 versicherten Tätigkeiten geliehen oder zur Verfügung je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 50.000. Der Versiche- gestellt werden. rungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst. Der Umfang, die Höchstersatzleistung und Selbstbeteiligung sowie die Begrenzung (Ausschlüsse) der Leistungen richtet sich nach den Bestim- mungen der Ziff. 6 BBR. 8.3. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 4 [Seite 14] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance 2018 9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den versicherten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmut- Eindringen von gewässerschädlichen Stoffen in Sachen. Der Versicherer ter/Tagesvater/Babysitter, insbesondere aus der übernommenen Betreu- ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er ung fremder minderjähriger Kinder, auch außerhalb der eigenen Woh- vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind nung (z. B. in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen). abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1 BBR – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Ver- 12.6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen diensthöchstgrenze besteht nicht. (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutio- durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden nen (z. B. Kindertagesstätten, Kindergärten oder -horte) oder wenn Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten Mitarbeiter beschäftigt werden. behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Mitversichert sind außerdem 12.7. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die (1) die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut, unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesre- (2) Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden, die sich die publik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder fremden Kinder untereinander zufügen. Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden (3) Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der fremden Kinder durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt gegen die Tagesmutter, den Tagesvater oder den Babysitter, haben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. 13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz 10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (USchadG) Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen 13.1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder- (USchadG) soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). (1) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder 11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch (2) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be- Rückstau des Straßenkanals stimmungswidrig erfolgt ist. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- häusliche Abwässer (auch bei einem Rückstau des Straßenkanals). cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Betreiben einer privat anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, genutzten Abwassergrube ohne Einleitung von Abwässern in ein Gewäs- wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder ser. Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- 12. Gewässerschaden (Restrisiko) bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Eingeschlossen sind Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko sowie nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko – (Versicherung des so genann- Umweltschaden ist eine ten Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben: − Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 12.1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden − Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des − Schädigung des Bodens. Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be- Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs- gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. 13.2. Nicht versichert sind 12.2. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz (1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset- (1) von unter- und oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Zweifamilien-, Ferien- behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- oder Wochenendhauses; schutz dienen, abweichen. (2) von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines (2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insge- samt 1000 l/kg nicht übersteigt. Werden die Beschränkungen über- − die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene schritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. − für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- rungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Ver- 12.3. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im sicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutach- 13.3. Ausland terkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusam- Der Versicherungsschutz beschränkt sich – abweichend von Ziff. 4 BBR – men mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach- auf Versicherungsfälle die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei richtlinie (2004/35/EG) eintreten. der Regelung der AHB. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche 12.4. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer- gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach- nicht überschreiten. schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 12.5. Abweichend von Ziff. 1.1 AHB sind – auch ohne dass eine Gewäs- serveränderung droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht 5 [Seite 15] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance 2018 14.2.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 100.000 je 14. Schlüsselverlustrisiko Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst. 14.1. Verlust privater Schlüssel 14.1.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend 15. Forderungsausfall von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen 15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung von privaten Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten, sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für 15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche- (1) Haus- und Wohnungstür (inkl. Garagen-, Keller- und Nebenräume) rungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherte Person wäh- zur Mietwohnung – auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird Schließanlage, (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in An- (2) fremde Räumlichkeiten, spruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsun- (3) fremde Möbel und Tresore, fähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und (4) fremde bewegliche Sachen, die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. (5) die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 20 BBR, daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus- wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende 15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs- Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers sels festgestellt wurde. Sofern notwendig und mit dem Versicherer abge- hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die sprochen, werden Bewachungskosten für Privatrisiken auch länger als 14 Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Tage übernommen. Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe- sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Bei Sondereigentümern sind auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. der Wohnungseigentümer mitversichert, die wegen des Verlusts von Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen die Versicherten erhoben werden. In diesen Fällen (1) Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungs- erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Miteigentumsanteil des schutz bei Vorsatz des Schadenverursachers; Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum. (2) Ziff. 1.14 BBR (Tierhalter/-hüter). Demnach besteht Versicherungs- Ausgeschlossen bleiben jedoch die Kosten für die Auswechselung der im schutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Tierhalter oder -hüter; (3) Ziff. 3 BBR (Fahrzeugklausel). Demnach besteht auch Versiche- 14.1.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche rungsschutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als priva- − aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs), ter Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. Leistun- − aus dem Verlust von Schlüsseln für motorisierte Land-, Luft- und gen aus einer für den Schädiger bzw. das Fahrzeug bestehenden Wasserfahrzeuge. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu ma- 14.1.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 100.000 je chen. Decken die Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers Schadenereignis EUR 100 selbst. bzw. der versicherten Personen nicht ab, werden nach Maßgabe dieser Bedingungen eventuelle Restansprüche befriedigt. 14.2. Verlust beruflicher Schlüssel 15.2. Leistungsvoraussetzungen 14.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn von beruflichen Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten, (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck- sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für baren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepub- (1) fremde Räumlichkeiten – auch General-/Hauptschlüssel für eine lik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen zentrale Schließanlage, Union (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, (2) fremde Möbel und Tresore, Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco oder Vatikanstadt), der (3) fremde bewegliche Sachen, Schweiz, Norwegens oder Islands festgestellt worden ist. Anerkennt- nis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleich- die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, so- Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus- weit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende (2) und der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs- Person nachweist, dass sels/der Codekarte festgestellt wurde. − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt 14.2.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche hat oder − aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs), − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha- − aus dem Verlust von Schlüsseln für motorisierte Land-, Luft- und denersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermö- Wasserfahrzeuge, gensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat − der Verlust von Schlüsseln gemäß Ziff. 14.2.1, deren Verwahrung oder Gegenstand der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig- − ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes keit eines Versicherten ist oder war (z. B. Hausverwaltung, Objekt- Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder schutz oder Hausmeisterdienste), ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde − der Verlust von Schlüsseln, die dem Versicherten oder dessen Ar- (3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz- beitgeber oder Dienstherren von Kunden oder sonstigen Dritten zur pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten Durchführung der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig- werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver- keit überlassen wurden (z. B. Pflege-, Zustell- oder Abfallentsor- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der gungsdienste). Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. 15.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung (1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. (2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies 6 [Seite 16] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance 2018 gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi- schädigungspflichtige Personen erstreckt. cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten (3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betra- dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese gen die im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versiche- (1) auf derselben Ursache, rungssumme. (2) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und (4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus zeitlichem Zusammenhang oder diesem Vertrag zu. (3) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni- (5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bis zu einer Höhe von scher Daten mit gleichen Mängeln EUR 500. beruhen. 15.4. Räumlicher Geltungsbereich Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 4 BBR – für Scha- 17.3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen denersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst privat-rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Vereinigtes Königreich (1) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein- Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Marino, greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) Monaco, Vatikanstadt, britische Kanalinseln und Isle of Man), der (2) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören Schweiz, Norwegen oder Island eintreten. oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit 15.5. Ausschlüsse diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen (1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen − Immobilien; Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet- − Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, zungen herbeigeführt haben. Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. 18. Versehensklausel (2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die − die Kosten der Rechtsverfolgung; Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs- − Verzugszinsen, Vertragsstrafen; schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis − Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich Forderungsübergangs; nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, − Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Ein- aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versi- wendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht- cherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; an dem der Umstand eingetreten ist. − Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versiche- Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist rer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Ver- des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger sehensklausel nicht berührt. oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder 19. Persönlichkeits-, Namensrechtsverletzungen und Dis- ähnliche von Dritten handelt. kriminierung 16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hun- 19.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.16 bzw. 7.17 AHB – de gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden Abweichend von Ziff. 4.3 (3) AHB besteht Vorsorgeversicherungsschutz aus in Höhe der vertraglichen Versicherungssummen für versicherungspflich- (1) Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen; tige Hunde. (2) Anfeindung, Schikane, Belästigung sowie Benachteiligung / Diskri- minierung. 17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung Im Falle von Haftpflichtansprüchen wegen Benachteiligungen bzw. 17.1. Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB – die Diskriminierung beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Eigenschaft des Versicherungsnehmers oder einer gemäß Ziff. 2.1 dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer bis 2.5 BBR versicherten Person als Dienstherr einer im Privat- Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträgers, soweit es haushalt tätigen Person gemäß Ziff. 1.2 BBR. sich handelt um Versicherungsschutz besteht für Benachteiligungen aufgrund der (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen und/oder andere Schadprogramme; Identität. Versichert sind in diesem Zusammenhang auch die Be- gründung oder Beendigung von Verträgen zur Beschäftigung einer (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung Person im Privathaushalt. und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen − sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je- 19.2. Kein Versicherungsschutz besteht für doch weiterer Datenveränderungen sowie (1) Ansprüche mitversicherter Personen nach Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR − der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. gegen den Versicherungsnehmer; Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster (2) Ansprüche von Angestellten/Mitarbeitern, die der Versicherte im Daten; Rahmen einer nebenberuflich-freiberuflichen Tätigkeit gemäß Ziff. (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. 22 BBR oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit angestellt hat. Darunter fällt auch die Begründung oder Beendigung eines entspre- 17.2. Abweichend von Ziff. 6.2 AHB stellt die im Versicherungsschein chenden Arbeitsverhältnisses; oder seinen Nachträgen festgesetzte Versicherungssumme zugleich die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall dar. Ist eine Versicherungs- (3) Schäden, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung herbeige- summe von EUR 50.000.000 für Personen- Sach- und Vermögensschä- führt wurden, z. B. durch wissentliches Abweichen von Gesetzen den (pauschal) vereinbart, beträgt die Ersatzleistung für Schäden aus oder Weisungen; elektronischem Datenaustausch / Internetnutzung je Versicherungsfall (4) Personenschäden wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufs- jedoch höchstens EUR 20.000.000. krankheit im Sinne des Sozialgesetzbuches VII. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfäl- 19.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 20.000 je Versi- le eines Versicherungsjahres sind auf das 4-fache der vereinbarten cherungsfall begrenzt. Versicherungssummen begrenzt. 7 [Seite 17] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance 2018 20. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. 20.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen 24.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Engagements. Hierunter fällt zum Beispiel die Mitarbeit Ziff. 24.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als (1) in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. Jugendarbeit; (2) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden; 24.4. Die sich aus einer Anpassung nach Ziff. 24.1 ergebende Prämien- (3) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei erhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines 20.2. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtver- zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen. sicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 25. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 20.3. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von und den Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungs- (1) verantwortlichen Tätigkeiten in Vereinen oder sonstigen Vereini- prozesse“ gungen oder Organisationen; Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- (2) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder Besonderen Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr; (BBR) zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den (3) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin- wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer trauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen (6) BGB. regulieren. Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leis- 21. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer tungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als vom Vor- „Beratungsprozesse“ in der Version vom 24.08.2015 voll erfüllen. mundschaftsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für Insbesondere gilt folgende Regelung bei einem Versichererwechsel: die zu betreuende Person. Tritt nach einem Wechsel des Versicherers der Privathaftpflichtversiche- Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die rung ein Schadenereignis ein, dessen genauen Zeitpunkt der Versiche- jährliche, entgeltliche Gesamtaufwandsentschädigung der Tätigkeit EUR rungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die 6.000 übersteigt. Janitos Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Ein- Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- gang der Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit (gemäß Versicherungs- bungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) wird schein) der Janitos Versicherung AG fällt. Sofern sich herausstellt, dass besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBR-V). der Schadenfall bereits einem anderen Versicherer gemeldet wurde, behält sich die Janitos Versicherung AG Regressansprüche gegen diesen vor. 22. Nebenberuflich-freiberufliche Tätigkeit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer selbst- 26. Innovationsupdate ständigen, nebenberuflichen Tätigkeit bis zu einem Gesamtjahresumsatz von EUR 6.000. Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder die Beson- Mitversichert sind hierbei auch Tätigkeiten bei vorliegender Arbeitslosig- deren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversi- keit, während der Schulausbildung oder des Studiums, als Hausfrau oder cherung Balance (BBR Balance 2018) ausschließlich zum Vorteil des -mann Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. jährliche Gesamtjahresumsatz aus dieser Tätigkeit EUR 6.000 übersteigt. Nicht versichert sind handwerkliche, medizinisch/heilende und planen- 27. Zusatzpaket Online-Schutz de/bauleitende Tätigkeiten oder wenn Angestellte beschäftigt werden. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind gültig, sofern der Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- Online-Schutz gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart wurde bungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) wird und im Versicherungsschein aufgeführt ist. besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBR-V). Die Janitos Versicherung AG kooperiert beim Versicherungsschutz für Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- private Internetrisiken (Online-Schutz) mit der Inter Partner Assistance pflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem S.A., Direktion für Deutschland. Vertrag. Die Inter Partner Assistance S.A. ist Versicherer und Risikoträger des Online-Schutzes im Rahmen dieser Privathaftpflichtversiche- 23. Verzicht auf Summenmaximierung rung. Sofern in den Leistungsbeschreibungen dieser Bedingungen keine spezi- Die Telefonnummer für nachfolgenden Hilfeleistungen (telefonische ellen Regelungen getroffen wurden, werden – abweichend von Ziff. 6.2 Helpline, telefonische rechtliche Erstberatung) entnehmen Sie bitte AHB – die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche- unserer Homepage: rungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das 2-fache der vereinbar- www.janitos.de ten Versicherungssummen begrenzt. 27.1. Versicherte Risiken 24. Prämienanpassung Gegenstand dieser Versicherung sind folgende Fälle: 24.1. Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine − Cyber-Mobbing im Internet (Ziff. 27.2) Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die − Zahlungsmitteldatendiebstahl (Ziff. 27.3) bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick- − Identitätsdatendiebstahl (Ziff. 27.4) lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis − Konflikte mit Online-Händlern (Ziff. 27.5) von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung − Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung (Ziff. 27.6) (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. 24.2. Sofern sich eine Anpassung nach Ziff. 24.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraus- setzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt. 8 [Seite 18] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance 2018 Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie- 27.2. Cyber-Mobbing im Internet sen. (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall von Cyber-Mobbing. 27.3. Zahlungsmitteldatendiebstahl Unter Cyber-Mobbing ist eine systematische Verletzung des allge- (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall meinen Persönlichkeitsrechts zu verstehen wie: von Zahlungsmitteldatendiebstahl. − rechtswidrige Veröffentlichungen falscher Tatsachen, Zahlungsmitteldatendiebstahl ist das unbefugte Abfangen oder Aus- − Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen, spähen von Zahlungsmitteldaten im Internet im Sinne von § 202a Strafgesetzbuch (StGB). − rechtswidrige Veröffentlichung von persönlichen Informationen, − Nötigungen, Zahlungsmitteldaten sind Daten, durch deren Verwendung eine − rechtswidrige Gewaltandrohungen, Zahlung oder eine Banktransaktion im Internet erfolgt, z. B. Karten- nummern, Passwörter, Codes, Pins und Tans (inkl. Login-Daten von mittels Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen, Kundenkonten, in denen Zahlungsverbindungdaten gespeichert die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk sind). oder eine Website verbreitet werden. (2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun- (2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun- gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah- gen durch einen von dem Versicherer zu vermittelnden und zu be- lenden Provider: zahlenden Provider: − Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten − Überprüfung der Reputation der versicherten Person im Inter- der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re- net und Erstellung eines Reputationsreports mit Handlungs- ports mit Handlungsempfehlungen; empfehlungen; − Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge- − Ermittlung des verantwortlichen Webseitenbetreibers, bei dem stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer- der persönlichkeitsverletzende Eintrag erfolgt; den; − Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö- − Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö- schungs-/Änderungsauftrag; schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In- − Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs- ternet; auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines − Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs- persönlichkeitsverletzenden Eintrags der versicherten Person; auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines − Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss- Eintrags von Zahlungsmitteldaten der versicherten Person; erfolgen der erfolgten Maßnahmen. − Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss- Darüber hinaus umfasst der Leistungsanspruch die Kostenüber- erfolgen der erfolgten Maßnahmen. nahme von bis zu drei persönlichen Erstberatungen (jeweils maxi- Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher- mal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr mit einem ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und durch die Helpline des Versicherers vermittelten Psychologen. Die- dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer se Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag er- zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf reichbar. ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. In dringenden Fällen steht ihnen außerdem die allgemeine Telefon- (3) Umfang des Leistungsanspruchs seelsorge unter +49 800 111 011 1 zur Verfügung. Bei lebensbe- Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- drohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. 112 (Rettungs- le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- dienst) bzw. an Tel. 116 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst). betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender- Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische Be- jahr begrenzt. handlung durchgeführt. Die Psychologen empfehlen gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. (4) Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach- weisbaren Verdacht der versicherten Person, der dem Versicherer Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher- durch geeignete Belege nachgewiesen werden muss. ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer (5) Nicht versichert sind Fälle des Zahlungsmitteldatendiebstahls zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf − durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche- ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs- (3) Umfang des Leistungsanspruchs nehmers gemeldet ist; − von öffentlich bekannten und allgemein zugänglichen Daten; Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- − soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (z. betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender- B. Online-Bezahlsysteme wie z.B. PayPal oder Online- jahr begrenzt. Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind; − soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungs- (4) Der Leistungsanspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem die vertrag beansprucht werden kann; versicherte Mobbinghandlung im Internet der Öffentlichkeit frei zu- gänglich gemacht wird und dem Versicherer durch geeignete Bele- − der auf Grund eines unautorisierten Zugriffs auf die Datenver- ge nachgewiesen wird. arbeitungssysteme des Versicherers erfolgt. − betreffend alle aus dem Zahlungsmitteldatendiebstahl entste- (5) Nicht versichert sind Fälle des Cyber-Mobbings henden Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind − zu denen die versicherte Person durch eigene Provokation An- sowie Folgeschäden; lass gegeben hat. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn sie − die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden. damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Per- Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie- son erwidert hat; sen − durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche- rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs- 27.4. Identitätsdatendiebstahl nehmers gemeldet ist; (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall − als Reaktion auf ein Verbrechen der versicherten Person, für von Identitätsdatendiebstahl. das ein rechtskräftiges Urteil vorliegt; Identitätsdatendiebstahl ist das unbefugte unberechtigte Abfangen − in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronische Ableger oder Ausspähen von Identitätsdaten / Berechtigungsdaten im Inter- sowie elektronische Presseerzeugnisse; net, sowie die missbräuchliche Verwendung einer fremden Identität − von Personen des öffentlichen Lebens/Interesses; im Internet. − die durch die Presse verursacht werden; Identitätsdaten / Berechtigungsdaten sind alle Angaben mit persön- − betreffend alle aus dem Cyber-Mobbing entstehenden Schä- lichem Bezug z. B. Benutzername, Anmeldedaten, Passwörter, IP- den, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie Folge- Adresse, E-Mail-Adresse, IBAN, Sozialversicherungsnummer, Per- schäden; sonalausweisnummer, Reisepassnummer, Führerscheinnummer, − die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden. 9 [Seite 19] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance 2018 Fahrzeugschein oder Registrierungsnummer eines Fahrzeugs, stattet, wenn die gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist und die Bankverbindung und Fingerabdrücke. versicherte Person diese Nichtlieferung polizeilich angezeigt (2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun- hat; sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde. gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah- − Bei nicht-konformer Lieferung (falsche oder mangelhafte Ware) lenden Provider: bzw. beschädigter Ware auf Grund mangelhafter Verpackung wird folgende Leistung erbracht: − Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re- − Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts (durch Sen- dung eines Ersatzproduktes/Rückzahlung des Kaufpreises) ports mit Handlungsempfehlungen; werden die Kosten des Zurückversands übernommen, sofern − Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge- der Händler diese Kosten nicht übernimmt. stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer- − Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts nicht (keine den; Sendung eines Ersatzproduktes/keine Rückzahlung des Kauf- − Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufiger Lö- preises), wird der Kaufpreis erstattet. Auf Wunsch des Versi- schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In- cherers muss die versicherte Person die Ware an die ternet; AXA Assistance Deutschland GmbH − Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs- Colonia-Allee 10-20 auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines 51067 Köln Eintrags von Identitätsdaten der versicherten Person; senden. Auch diese Versandkosten werden übernommen. In − Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss- diesem Fall wird mit der Übersendung der Ware an die AXA erfolgen der erfolgten Maßnahmen. Assistance Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher- den Versicherer übertragen. ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und − Bei nicht vollständiger Ware, die Teil eines Ganzen ist und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer nicht separat verwendet werden kann oder separat ausge- zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf wechselt werden kann, wird der Kaufpreis der Ware in seiner ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. Gesamtheit erstattet, wenn der Händler die Rückgabe der Teil- (3) Umfang des Leistungsanspruchs ware nicht akzeptiert (durch Sendung der vollständigen Wa- Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- re/Erstattung des Kaufpreises). Auf Wunsch des Versicherers le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- muss die versicherte Person die Ware an die AXA-Assistance betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender- Deutschland GmbH, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, senden. jahr begrenzt. Auch diese Versandkosten werden übernommen. In diesem Fall wird mit Übersendung der Ware an die AXA Assistance (4) Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach- Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf den Versi- weisbareren Verdacht der versicherten Person. cherer übertragen. (5) Nicht versichert sind Fälle des Identitätsdatendiebstahls (3) Voraussetzungen für den Leistungsanspruch − durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche- Der Leistungsanspruch besteht nur, wenn rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs- nehmers gemeldet ist; − bei nicht-konformer Lieferung die versicherte Person den Man- gel oder die Fehllieferung dem Versicherer binnen 14 Tage − betreffend alle aus dem Identitätsdatendiebstahl entstehenden nach dem tatsächlichen Erhalt des gelieferten Produktes, in der Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie in Ziff. 27.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 27.12 Folgeschäden; angegebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versiche- − die durch eine versicherte Person verursacht wurden. rungsnehmer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt be- Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie- steht kein Versicherungsschutz. sen. − bei Nichtlieferung die versicherte Person den Händler schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung auffor- 27.5. Konflikte mit Online-Händlern dert und dem Versicherer binnen 14 Tagen nach Verstreichen (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen der gesetzten Nachfrist den Versicherungsfall, in der in Ziff. von Konflikten beim Einkauf von Waren über das Internet, soweit es 24.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 27.12 ange- sich dabei um Kaufverträge handelt, gebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versicherungsneh- − die zwischen einem gewerblichen Händler und einer Privatper- mer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt besteht kein son zustande kommen. Der gewerbliche Händler muss mit ei- Versicherungsschutz. nem auf seiner Internetseite angegebenen Firmensitz / Nieder- − die versicherte Person bei der Geltendmachung folgende Bele- lassung innerhalb der Europäischen Union registriert sein. Die ge vorlegt: Privatperson muss den Vertrag in eigenem Namen und eige-  Kaufbeleg; nem privaten Interesse abgeschlossen haben;  Internetadresse, unter der der Kauf erfolgt ist; − die über neue und bewegliche Sachen für den privaten Ge-  Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug, aus dem die ent- brauch abgeschlossen wurden; sprechende Buchung hervorgeht); − bei denen ein Kaufpreis von über EUR 50 inkl. Mehrwertsteuer  Lieferschein der versicherten Ware bei nicht-konformer Lieferung; vereinbart wurde;  wenn das Produkt zurückgegeben wurde, die Quittungen − die online abgeschlossen wurden; also durch Vertragsschluss für Versandkosten. mittels Internet und durch Dateneingabe sowie Abgabe der Wil- Der Versicherer hat das Recht, weitere erforderliche Belege lenserklärung des Käufers auf der Webseite bzw. dem Online- anzufordern. portal des Händlers. Hierunter fallen keine Verträge, die auf Grund direkter akustischer Kommunikation geschlossen wur- − die versicherte Person die zum Konflikt geführten Ereignisse den, wobei das Internet lediglich als „Telefonersatz“ verwendet nicht selbst zu vertreten hat; wurde. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis − bei denen eine Lieferadresse in Deutschland zur Anlieferung zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit vereinbart wurde. dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versi- cherte Person verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklä- Nicht versichert ist der Einkauf bzw. der Erwerb von Waren, wenn er rung gegenüber der Versicherung abzugeben. durch eine Ersteigerung zustande kam. Versichert sind lediglich klassische Kaufverträge per Internet über Waren, deren Preis bei (4) Umfang des Leistungsanspruchs Abgabe der Willenserklärung bereits festgelegt war. Der Leistungsanspruch erstreckt sich höchstens auf drei Fälle (2) Der Leistungsanspruch umfasst folgende Leistungen: im Kalenderjahr. Der Versicherungsschutz ist auf den Höchst- betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen und Kosten- − Kaufpreiserstattung bei Nichtlieferung erstattung im Kalenderjahr begrenzt. − Sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde und trotz schriftli- cher Mahnung – unter Setzung einer angemessenen Frist – die gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist, wird der Kaufpreis er- 10 [Seite 20] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance 2018 (5) Nicht versichert ist der Erwerb von (5) Nicht versichert sind Abmahnungen durch eine Person, die im gleichen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebt und am − online bestellten, verbrauchten, heruntergeladenen oder ge- Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist. streamten Dienstleistungen und Medieninhalten (z.B. Software, Downloadservice, Musik, Spiele, E-Books oder Videos) sowie Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie- von Produkten, die sich unmittelbar vervielfältigen oder kopie- sen. ren lassen; 27.7. Weitere Service- und Versicherungsleistungen − verderbliche Sachen, Medikamente, Tiere und Pflanzen; − Waren, die ihrer Art wegen nicht zurückgegeben werden kön- (1) Vorsorge nen; Jeder versicherten Person steht ein Sicherheitstutorial zur Verfü- − Güter, deren Erwerb oder Versand in Deutschland gesetzlich gung, das die versicherte Person über die Optionen bei den Sicher- verboten ist (z.B. Waffen, Drogen), gewaltverherrlichende oder heitseinstellungen ihrer onlinefähigen Endgeräte informiert und die pornographische Ware, diskriminierende oder die Menschen- versicherte Person anleitend dabei unterstützt, diese Sicherheits- würde verletzende Waren; einstellungen gemäß den Anforderungen durch ihr Nutzungsverhal- − Produkten die im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträ- ten zu optimieren. gen, Termin- oder Spekulationsgeschäften sowie im Zusam- (2) Beratung menhang mit dem Ankauf von Bargeld, Gutscheinen, Wertpa- Bei Fragen im Zusammenhang mit allen unter Ziff. 27.1. aufgeliste- pieren, Beteiligungen oder deren Finanzierung stehen; ten Risiken, stehen der versicherten Person folgende Beratungsop- − Waren, welche aufgrund von Streik oder Sabotage nicht oder tionen kostenlos zur Verfügung: zu spät geliefert werden; − Eine 24 Stunden am Tag erreichbare telefonische Helpline zur − Waren, die auf Grund von Beschlagnahme, Entziehung, Han- Erörterung der Sachlage und zur weiteren Verhaltensweise. delsembargos oder sonstige Eingriffe von hoher Hand nicht oder zu spät geliefert werden. − Eine telefonische Rechtsberatung in Form einer juristischen Erstberatung mit einem durch unsere Helpline vermittelten An- − Waren, die durch eine (online) Ersteigerung erworben werden. walt. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun- − Waren, die unter Verwendung von nicht staatlich reglementier- den am Tag erreichbar. Übernommen werden die Kosten nach ten Zahlungsmitteln (z. B. Bitcoins, Terracoins, Litecoins und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von bis zu drei ähnliches) erworben werden. Erstberatungen zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr. Versi- Im Falle einer Insolvenz des Online-Händlers (Unternehmers) ist ein chert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer Leistungsanspruch ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierbei weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche- ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. rung handelt. Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird hingewie- Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher- sen. ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer 27.6. Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen, ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. in denen die versicherte Person als Privatperson wegen eines (an- geblichen) Urheberrechtsverstoßes im Internet eine Abmahnung er- 27.8. Versicherte Personen halten hat. (1) Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle weiteren an Eine Urheberechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die im Urheber- seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Personen. rechtsgesetz definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung ei- (2) Keinen Versicherungsschutz haben alle Personen, die nicht am nes fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat). Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sind, insbe- (2) Der Leistungsanspruch erfasst sondere Besucher, Gäste usw. − einen Anspruch der versicherten Person auf eine telefonische 27.9. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes rechtliche Erstberatung bezüglich dieser Abmahnung mit einem (1) Der Versicherungsschutz ist wirksam, solange das Vertragsverhält- durch unsere Helpline vermittelten Anwalt. Diese Helpline ist an nis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar. wirksam besteht. Übernommen werden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) von bis zu drei Erstberatungen zu drei (2) Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein unterschiedlichen Fällen im Jahr (je maximal 30 Minuten). Ver- angegebenen Zeitpunkt. Bei Versicherungsfällen, die sich vor Be- sichert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer ginn des Versicherungsschutzes ereignet haben, besteht kein Ver- weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche- sicherungsschutz. Die versicherte Person trägt die Beweislast für rung handelt. das Ereignisdatum des Schadenfalles. − die Kosten von bis zu drei persönlichen Erstberatungsgesprä- 27.10. Sonstige Ausschlüsse chen (je maximal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr mit einem durch unsere Helpline vermittelten Psycho- (1) Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich des logen. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun- Versicherungsnehmers. Es besteht kein Versicherungsschutz bzgl. den am Tag erreichbar. eines Ereignisses im Zusammenhang mit: − In dringenden Fällen steht Ihnen darüber hinaus die allgemeine − einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständi- Telefonseelsorge unter +49 800 111 0111 zur Verfügung. Bei gen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer lebensbedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt 112 (Rettungsdienst) bzw. an 116 (Ärztlicher Bereitschafts- werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht- dienst). selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) − Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische oder Einkünfte aus Rente sind; Behandlung durchgeführt, die Psychologen empfehlen Ihnen − einer Beteiligung an einer Partnerschaft, Firma oder einem Ge- gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. schäft; − Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versi- − einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zu- cherten Leistung kommt zwischen dem Versicherungsnehmer sammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften. und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungser- (2) Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit bringer zustande. Somit beschränkt sich unsere Haftung auf ein folgenden Aktivitäten ausgeschlossen: Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. Fälle, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen, strafbaren (uner- (3) Umfang des Leistungsanspruchs laubten Handlungen), rassistischen, extremistischen, pornographi- Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- schen oder sonstigen sittenwidrigen Internetaktivitäten des Versi- le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- cherten stehen. Auch bei Mittäterschaft, Mittelbarer Täterschaft, betrag von EUR 5.000 im Kalenderjahr begrenzt. Beihilfe oder Anstiftung des/durch die Versicherten. (4) Der Leistungsanspruch entsteht mit Zustellung des Abmahnschrei- bens. 11 [Seite 21] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance 2018 (3) Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit Zudem hat eine reguläre Schadensanzeige gegenüber dem Versi- folgenden Personen bzw. Parteien ausgeschlossen: cherer an folgende Adresse zu erfolgen: − Ereignisse, die durch eine Person verursacht wurde, die im AXA Assistance Deutschland GmbH gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers lebt und am Colonia-Allee 10-20 Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist; 51067 Köln − Fälle, die gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wer- Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Beleidigungen, Betrug, den, Mobbing, Datendiebstahl) sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen, − Fälle, bei denen eine staatliche oder kommunale Einrichtung sobald Kenntnis von der Strafbarkeit besteht. persönliche Daten von versicherten Personen über das Internet (3) Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen veröffentlicht hat; Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist − Fälle, die im Zusammenhang mit an die versicherten Personen der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil- abgetretenen Ansprüchen stehen. weise leistungsfrei. 27.11. Subsidiarität (1) Die vorliegenden Versicherungsleistungen nach Ziff. 27.2 bis 27.6 gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leis- 27.13. Anzeigen und Willenserklärungen tung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatli- AXA Assistance Deutschland GmbH ist von dem Versicherer zur cher Leistungsträger) Entgegennahme und zur Abgabe von Willenserklärungen bevoll- − nicht zur Leistung verpflichtet ist, oder mächtigt. − seine Leistungspflicht bestreitet, oder − seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. (2) Ein Anspruch auf Leistungen besteht somit nicht, soweit die be- Besondere Vertragsformen (Tarifgruppen) günstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eige- Falls vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumen- nen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages ge- tiert, gilt folgendes: schlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklau- sel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge I Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht- gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung. versicherung Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertra- gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs- ges. Die versicherte Person hat alles ihr Mögliche und Zumutbare schutz für zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über − den Versicherungsnehmer; den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. − im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß Ziff. 2.6 BBR. In Abweichung zu Ziff. 2.6 BBR sind jedoch nur Perso- 27.12. Besondere Obliegenheiten nen versichert, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber den pfle- (1) Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer gebedürftigen Versicherungsnehmer oder Wohnung, Haus oder Garten folgende Obliegenheiten zu erfüllen: betreuen oder den Streudienst versehen; Der Versicherungsnehmer hat mit seinen persönlichen Daten im In- − Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige Hilfe ternet sorgfältig umzugehen. Insbesondere: leisten gemäß Ziff. 2.7 BBR. Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- − Die Weitergabe von Passwörtern, Zugangscodes oder ähnlich gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Single keine vertraulichen Informationen an andere Personen, die nicht in Anwendung: seinem Haushalt gemeldet sind, ist in Bezug auf Zahlungsmittel (z. B. Kreditkartencodes oder PINs) und andere Anwendungen − Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Versicherungsneh- (z. B. soziale Netzwerke) zu unterlassen. mers gemäß Ziff. 2.1 BBR; − Offensichtlich unsichere Internetseiten für Zahlungsvorgänge − Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2; nicht zu verwenden. Insbesondere darauf zu achten, dass die − Kinder gemäß Ziff. 2.3; zu Zahlung verwendete Internetseite immer mit „HTTPS“ be- − Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder gemäß Ziff. 2.4 BBR; ginnen. − Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen − Ein aktuelles Virenschutzsystem auf seinem internetfähigen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.5 BBR. Computer zu installieren, das stets verwendet und auf dem ak- tuellsten Stand gehalten wird. Ein Virenschutzsystem ist aktu- ell, solange vom Softwarehersteller dafür regelmäßige Updates II Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht- bzw. Aktualisierungen zum Virenschutz und der Virenerken- versicherung nung bereitgestellt und diese durch den Versicherten durchge- In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- führt werden. gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs- − Verdächtige E-Mails nicht zu öffnen und unverzüglich zu ent- schutz für fernen. − den Versicherungsnehmer; − Die Kontostände der bei Zahlungen im Internet verwendeten − den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- Konten regelmäßig, spätestens alle 14 Tage, zu überprüfen nehmers gemäß Ziff. 2.1 BBR; und bei verdächtigen Konto- oder Kreditkartenabrechnungen − den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2 unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesonde- BBR; re: Rückbuchung, Sperrung des Kontos, Meldung bei Bank, po- lizeiliche Anzeige bei Betrugsfällen. − im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß Ziff. 2.6 BBR; (2) Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat die versicherte Person folgende Obliegenheiten zu erfüllen: − Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten gemäß Ziff. 2.7 BBR. dem Versicherer ist der Schadeneintritt unverzüglich nachdem er Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- von ihm Kenntnis erlangt hat, telefonisch oder per E-Mail anzuzei- gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Partner gen. keine Anwendung:  Telefon siehe Janitos Homepage / Kontakt: www.janitos.de − Kinder gemäß Ziff. 2.3 BBR;  E-Mail: Janitos_OnlineSchutz@axa-assistance.de − Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder gemäß Ziff. 2.4 BBR; − Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.5 BBR. 12 [Seite 22] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) (Stand 01.07.2018) - Nur in Verbindung mit der Privathaftpflichtversicherung - 1. Gegenstand der Versicherung 12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahverkehr 2. Mitversicherte Risiken 13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen 3. Nicht versicherte Risiken Schienenfahrzeugen 4. Auslandsschäden 14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Baubeamten, Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbeaufsichts- und 5. Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit 6. Besitz- und Tätigkeitsschäden planenden/bauleitenden Tätigkeiten 7. Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern 15. Dienstfahrzeug-Regress 8. Besonderheiten bei Pfarrern 16. Abhandenkommen von Ausrüstung 9. Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts 17. Vermögensschäden 10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten 11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten des Sicherheitsbereichs 1. Gegenstand der Versicherung 3. Nicht versicherte Risiken Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Nicht versichert ist die Haftpflicht für die Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.02.2016 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Richter oder Beamter, Ange- 3.1. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten: stellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie als Soldat, nicht − Software-Erstellung, -Implementierung, -Pflege, jedoch als Wehrpflichtiger. Versicherungsschutz besteht ausschließlich − IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten − Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege, d i e n s t l i c h e n V e r r i c h t u n g. − Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken, − Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations- Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und und Datennetzen; Sachschäden; Versicherungsschutz für Vermögensschäden – Vermö- gensschadenhaftpflichtrisiko – ist besonders zu beantragen. 3.2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus den Besonde- Ärzte in Justizvollzugsanstalten); ren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversiche- rung (BBR-D) gelten für sämtliche versicherte Personen des Vertrages. 3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); Die Versicherung umfasst − Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten, 3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; − Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte, 3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, − Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schä- Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden, den, die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden; − Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund Umweltschä- den gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG) gemäß der Be- 3.6. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; sonderungen Bedingungen und Risikobeschreibungen der Privathaft- pflicht. 3.7. aus der Jagdausübung; 3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen 2. Mitversicherte Risiken Stoffen; Mitversichert ist die Haftpflicht 3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 2.1. aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat; 3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition; 2.2. des dienstlichen Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertre- 3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreu- ter ist selbst entsprechend versichert; ung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrts- wegen; 2.3. aus materiellen und/oder immateriellen Schäden aus Verstößen gegen personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen; 3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe; 2.4. als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrage des Dienstherrn; 3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken; 2.5. aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen aus- 3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7 schließlich zu Dienstzwecken (einschließlich dienstlich angeordneter AHB); Übungen). 3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten; 1 [Seite 23] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) 3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe 10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Ab- fallentsorgungsanlagen handelt; 10.1. Mitversichert ist bei Förstern und Forstbeamten die gesetzliche Haftpflicht 3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen (1) aus dem Halten von Tieren des Waldes im Gehege; feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks, (2) aus der Bearbeitung von Dienst- und Eigenland; illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, (3) aus Halten oder Lenken von nicht motorisierten Wasserfahrzeugen, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. sofern diese zu Forst-, Jagd- und Fischereizwecken genutzt wer- den. 3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder 10.2. Nicht versichert ist das durch die obligatorische Jagdhaftpflichtversi- Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beam- cherung abgedeckte Risiko. tenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung handelt. 11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten 3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versi- des Sicherheitsbereichs cherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwen- 11.1. Zu den Angehörigen und Zivilbediensteten des Sicherheitsbereichs dung. zählen: (1) Bedienstete der Bundeswehr 4. Auslandsschäden (2) Bedienstete der Bundespolizei (3) Bedienstete der Polizei 4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche (4) Bedienstete des Zolls Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, (5) Bedienstete der Berufsfeuerwehr (1) die auf eine versicherte dienstliche Handlung im Inland bzw. auf ein (6) Bedienstete im Straf- und Justizvollzug im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, (2) die bei einem vorübergehenden dienstlichen Auslandsaufenthalt bis 11.2. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche zu sieben Jahren eingetreten sind. (1) aus dem dienstlichen Gebrauch von Waffen und Munition; 4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- (2) aus dem dienstlichen Umgang mit Geräten des Dienstherrn; lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion 11.3. Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis- angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem sen von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3 Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- Messbeträge gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR) schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. begrenzt. 5. Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung 12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im Scheidet der Versicherungsnehmer alters- oder krankheitshalber oder aus öffentlichen Nahverkehr anderen nicht unehrenhaften Gründen aus dem öffentlichen Dienst aus, so besteht noch für die Dauer von fünf Jahren Versicherungsschutz für 12.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah- Schäden aus der früheren versicherten Tätigkeit des Versicherungsneh- men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch mers. In allen anderen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versi- den dienstlichen Gebrauch von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahver- cherungsschutz für Personen- und Sachschäden mit dem Zeitpunkt der kehr entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer Vertragsbeendigung. den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz- 6. Besitz- und Tätigkeitsschäden lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge- schlossen (Ziff. 7.1 AHB) Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 und 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an beweglichen Sachen, die das Objekt der (1) Schäden am Kraftomnibus versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers bilden. Versichert sind Schäden an dem geführten betriebseigenen Kraftomnibus oder am sonstigen Eigentum des Betriebsunterneh- 7. Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern mens, die vom Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz Mitversichert ist bei Lehrern und Erziehern die gesetzliche Haftpflicht besteht nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist (1) aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Stoffen); (2) Schäden durch den Kraftomnibus (2) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schulveranstaltun- Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst- gen, zum Beispiel Elternversammlungen, Schulfesten oder Schul- herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom feiern Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen (3) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klas- Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht senreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthal- nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von ten in Herbergen und Heimen, auch bei einem vorübergehenden anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Die Leistungen des Versi- cherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der 12.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Kraftomnibussen Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, (1) bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als (2) wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- erforderliche Fahrerlaubnis besaß rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist (3) wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen- (4) aus der Erteilung von Nachhilfestunden; de Mittel verursacht wurde, (5) wegen Personenschäden aus Unfällen von Kindern, Schülern, (4) wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt Lernenden und Studierenden während der Dienstzeit des Versiche- vom Unfallort entfernt hat. rungsnehmers; (6) aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist. 12.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 12.1 beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per- 8. Besonderheiten bei Pfarrern sonen- und Sachschäden. Mitversichert ist bei Pfarrern die gesetzliche Haftpflicht als Religionslehrer und Armenpflegevorstand. 13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen Schie- nenfahrzeugen 9. Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts 13.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah- Bei Entsendungen an deutsche Botschaften wird Versicherungsschutz – men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch abweichend von Ziff. 7.9. AHB und Ziff. 4.1 BBR-D – für die Dauer seiner den dienstlichen Gebrauch von betriebseigenen Schienenfahrzeugen Tätigkeit geboten. entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den 2 [Seite 24] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder sacht hat, gewährt, sofern keine andere Versicherung eintrittspflich- arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz- tig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Die lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge- Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall und Versiche- schlossen (Ziff. 7.1 AHB) rungsjahr EUR 25.000. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Be- (1) Schäden am Schienenfahrzeug reifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug Versichert sind Schäden an dem geführten Schienenfahrzeug oder verursacht hat. am sonstigen Eigentum des Betriebsunternehmens, die vom Versi- cherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienst- (2) Schäden durch das Dienstfahrzeug fahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht nur so- Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Regress- fern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Ansprüche des Dienstherrn auf Grund von Personen- oder Sach- Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. schäden Dritter gewährt, sofern keine anderweitige Haftpflichtversi- (2) Schäden durch das Schienenfahrzeug cherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz er- langt werden kann. Die Versicherungssumme beträgt je Versiche- Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst- rungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000 pauschal für Perso- herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom nen- und Sachschäden. Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen von nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3 Messbeträge anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR) begrenzt. 13.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Schienenfahrzeu- 15.2. Ausschlüsse gen (1) Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden. (1) bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs, (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der (2) wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öf- erforderliche Fahrerlaubnis besaß fentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrer- (3) wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen- laubnis hat, der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall infolge de Mittel verursacht wurde, des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender (4) wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt Mittel herbeigeführt hat, der Versicherungsnehmer das Fahrzeug vom Unfallort entfernt hat. unberechtigt gebraucht hat, der Versicherungsnehmer sich nach ei- nem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142 13.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 13.1 beträgt je StGB). Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per- sonen- und Sachschäden. 16. Abhandenkommen von Ausrüstung 14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Bau- 16.1. Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – in Ergänzung zu beamten, Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbe- Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB, die gesetzliche Haft- aufsichts- und Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit pflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dienstherrn aus dem planenden/bauleitenden Tätigkeiten Abhandenkommen 14.1. Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 7.14 (2) AHB – (1) von fiskalischem Eigentum einschließlich Verwarnungsblocks nach Haftpflichtansprüche die darauf zurückzuführen sind, dass durch Senkun- dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; gen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder (2) von persönlichen Ausrüstungsgegenständen nach dem Beklei- eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder dungsnachweis. Erdrutschungen, Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf 16.2. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt. (1) wegen Abhandenkommens von Geld, Wertpapieren und Wertsa- chen; Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Schadenfälle, für die der (2) wegen Abhandenkommens von persönlichen Ausrüstungsgegen- Versicherungsnehmer nach arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmun- ständen beim Ausscheiden aus dem Dienst. gen in Anspruch genommen werden kann. 16.3. Die Gesamtleistung ist für jedes Schadenereignis auf EUR 2.500 14.2. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelt- und für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahrs auf EUR 5.000 einwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- begrenzt. haftpflicht - Basisversicherung. 14.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bau- 17. Vermögensschäden werk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsneh- Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und mers ist. im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – das Vermögensscha- denhaftpflichtrisiko gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 14.4. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 14.1 beträgt je für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Regelun- Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per- gen. sonen- und Sachschäden. Die Ziff. 1 bis 16 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- gen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) finden keine Anwendung. 15. Dienstfahrzeug-Regress Mitversichert sind – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart 17.1. Gegenstand der Versicherung und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – Haftpflichtschäden Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz aus dem dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner im gemäß den nachfolgenden Bedingungen: Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten beruflichen Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person für die er einzutreten hat – begangenen 15.1. Gegenstand Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rahmen der mungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verant- nachfolgenden Bestimmungen Schäden, die durch den dienstlichen wortlich gemacht wird. Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (auch wenn es für den Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden dienstlichen Gebrauch vom Dienstherrn gemietet/geleast wurde) entstan- (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von den sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Scha- Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung den schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach beamten- oder arbeits- oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von rechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätzlich dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlos- verursachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch sen (Ziff. 7.1 AHB). Geld und geldwerte Zeichen. (1) Schäden am Dienstfahrzeug Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Schäden, die er durch den dienstlichen Gebrauch am Dienstfahrzeug verur- 3 [Seite 25] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) 17.2. Versicherungsfall 17.4. Ausschlüsse Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist – abweichend von Ziff. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche: 1.1 AHB – der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versiche- 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht rungsnehmer zur Folge haben könnte. dienstlich angeordnet sind; 17.3. Versicherungssumme 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.3.1. Die im Versicherungsschein/Nachtrag festgesetzte Versiche- 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; rungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und (1) abgesehen vom Kostenpunkt (Ziff. 5.7) – in jedem einzelnen Scha- Ärzte in Justizvollzugsanstalten); denfalle obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); kommt, gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – auf welchen sich der Versicherungsschutz erstreckt, dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 (2) bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen ZPO); Schadens, (3) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Damit gilt mehrfa- 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; ches, aus gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; Zusammenhang stehen. 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der 17.3.2. Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungs- Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; summe. 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- 17.3.3. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden einen Selbst- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- behalt in Höhe von 10 Prozent, mindestens EUR 50, höchstens EUR 500. nals des Versicherten entstehen; 17.3.4. Vom Versicherungsnehmer vereinnahmte Gebühren oder Honora- 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Abwei- re werden auf die Versicherungsleistung nicht angerechnet. Ein Anspruch chen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren fällt nicht unter den bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- Versicherungsschutz. Ebenso fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungs- letzung; surrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB nicht unter den Versicherungs- 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, schutz. welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die 17.3.5. Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden eigenen Risikos (Ziff. 17.4.17) – ohne Zustimmung des Versicherers nicht anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen zulässig, dass der Versicherungsnehmer Abmachungen trifft oder Maß- Betreuer handelt. nahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Als Angehörige gelten: Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne entsprechenden Betrag. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; 17.3.6. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwen- dung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an der Ersatz- Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; leistung. 17.4.13. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer 17.3.7. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig oder Angehörigen des Versicherungsnehmers gehört; gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft- pflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zu- 17.4.14. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vor- stimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen stands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Verbände und als Syndikus; Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes: 17.4.15. aus § 69 Abgabenordnung; (1) Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so 17.4.16. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, trägt der Versicherer die Gebühren und die Pauschsätze nur nach Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv- der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Dies gilt Geschäfte usw.); sowohl bei der Abwehr unbegründeter als auch bei der Freistellung 17.4.17. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzver- bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versiche- pflichtungen. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- rungsnehmer als Beamter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-, Versicherungsnehmer ein. Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die (2) Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung; selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten. 17.4.18. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit (3) Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben; vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindest- selbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des über- 17.4.19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un- steigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindest- gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. selbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu Ziff. 17.3.7 (1) Satz 3 Anwendung. 17.3.8. Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt, werden Ihm eigene Gebühren und Auslagen nicht erstattet. 17.3.9. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht- anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsmäßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 4
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[Seite 1] VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN JANITOS PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG ONLINEPLUS Stand 01.07.2018 Bedingungs-Nummer: 101862 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (Stand 01.02.2016) 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 18. Kündigung nach Prämienangleichung 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 19. Kündigung nach Versicherungsfall 3. Versichertes Risiko 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 4. Vorsorgeversicherung 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 5. Leistungen der Versicherung 22. Mehrfachversicherung 6. Begrenzung der Leistung 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 7. Ausschlüsse 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versicherungssteuer 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder einmalige 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Prämie 27. Mitversicherte Personen 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie 28. Abtretungsverbot 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 30. Verjährung 13. Prämienregulierung 31. Zuständiges Gericht 14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 32. Anzuwendendes Recht 15. Prämienangleichung 33. Begriffsbestimmung 16. Dauer und Ende des Vertrages 17. Wegfall des versicherten Risikos sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre- publik Deutschland entgegenstehen. Umfang des Versicherungsschutzes Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche 1.1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für Rechtsvorschriften entgegenstehen. den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versi- 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen cherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei- Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund tert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Versicherungsnehmers wegen privatrechtlichen Inhalts 2.1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. schäden entstanden sind; Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur- 2.2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann sachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich 3. Versichertes Risiko um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, 3.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angege- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung benen Risiken des Versicherungsnehmers, durchführen zu können; (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Ri- wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten siken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Erfolges; Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs- gemäße Vertragserfüllung; (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- Ziff. 4 näher geregelt sind. tung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- 3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des gen. versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den 1.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- 1 [Seite 3] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) 4. Vorsorgeversicherung 6. Begrenzung der Leistung 4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- 6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. gungspflichtige Personen erstreckt. Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. 6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungs- dessen Entstehung. summen begrenzt. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das 6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese verstrichen war. − auf derselben Ursache, (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemes- − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und sene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der zeitlichem, Zusammenhang oder Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. beruhen. 4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung 6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgeleg- festgesetzte Versicherungssumme begrenzt. ten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi- 4.3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken cherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen Versicherungssummen angerechnet. von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversi- 6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi- cherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess- dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 5. Leistungen der Versicherung 6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlun- 5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich- dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche- tungen. rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi- cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- Versicherer erstattet. rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi- der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- Versicherungsfalles. spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden Dritten freizustellen. die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- summe abgesetzt. 5.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig 6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht- erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten abzugeben. des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- rer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im 7. Ausschlüsse Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich 5.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- 7.1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt herbeigeführt haben. der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson- ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 7.2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder 5.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, Schädlichkeit die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 2 [Seite 4] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (1) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten (2) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Personen. 7.3. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen 7.8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistun- hinausgehen. gen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt 7.4. Haftpflichtansprüche auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi- (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Personen gegen die Mitversicherten, Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder rungsvertrages, Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver- nommen haben. trages. 7.9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig- 7.5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversi- (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher chert. Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- versicherten Personen gehören; 7.10. (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um- weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU- Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset- benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer an- wird. gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um- Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen schäftsfähige oder betreute Person ist; privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge- (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer macht werden könnten. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft- ein nicht rechtsfähiger Verein ist; pflichtrisiken. (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, 7.10. (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Dieser Ausschluss gilt nicht (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; oder (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Um- welteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Monta- 7.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen ge, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- − Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu- nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde- wegzuleiten (WHG-Anlagen); ren Verwahrungsvertrages sind. − Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); 7.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn − Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; (1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, − Abwasseranlagen Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder sind. Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs- 7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage- fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser 7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). (3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des 7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im (1) gentechnische Arbeiten, unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be- (3) Erzeugnisse, die weist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. − Bestandteile aus GVO enthalten, zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: − aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder 7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, 3 [Seite 5] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be- stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä- 7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden handelt um Schäden aus sind. (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- rung von Daten, 10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch 7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal- Namensrechtsverletzungen. tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. 7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün- 7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche- tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- unberührt. rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- fahrlässig gehandelt hat. lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie- hung nicht widerspricht. Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers 8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versi- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann cherungssteuer noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgege- benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versiche- einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die 8.2 Die Prämien können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, (Einmalprämie), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der prämien (laufende Prämien) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, umfasst bei unterjähriger Prämienzahlung entsprechend der Zahlungs- wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. 8.3 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu Gestrichen entrichten hat. 13. Prämienregulierung 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder ein- malige Prämie 13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe- 9.1. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch 9.2. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche- des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan- rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch 13.2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände- der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. rung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche- 9.3. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter- rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs- Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu prämie werden berücksichtigt. vertreten hat. 13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in 10.1. Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg- Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. lich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 10.2. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä- 13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf tete Zahlung nicht zu vertreten hat. Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan- denen Schadens zu verlangen. 14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs- 4 [Seite 6] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die bestanden hat. Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das 15. Prämienangleichung Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener- 15.1. Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. höhung zugehen. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterlie- gen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienanglei- chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk- 19. Kündigung nach Versicherungsfall sam, das ab dem 1. Juli beginnt. 19.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn 15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die − vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde, Prämien der ab dem 1.Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen − der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche- rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr − dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versi- erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun- wird. gen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel- Versicherungsleistungen. lung der Klage zugegangen sein. Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch 19.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit- 15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, Verminderung verpflichtet, die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2 wirksam wird. ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die verän- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang derte Folgeprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech- beim Versicherungsnehmer wirksam. nung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unterneh- jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als men denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgeprämien nur um den 20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzah- an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsneh- lungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr mers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche- erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich rungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten 15.4. Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, übernommen wird. entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 20.2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle − durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung einem Monat, − durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir- 16. Dauer und Ende des Vertrages kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab- lauf des jeweiligen Versicherungsjahres 16.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit in Textform gekündigt werden. abgeschlossen. 20.3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn 16.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes- − der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis Kündigung zugegangen ist. erlangt; − der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang 16.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Zeitpunkt. Versicherung Kenntnis erlangt. 16.4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi- 20.4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün- darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegan- Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner. gen sein. 20.5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den 17. Wegfall des versicherten Risikos bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzei- Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt gen. die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi- Prämie zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen Wegfall Kenntnis erlangt. müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. 18. Kündigung nach Prämienangleichung Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche- Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff. rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger keinen Gebrauch gemacht hat. 5 [Seite 7] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt 23.3. Prämienänderung oder Kündigungsrecht war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer oder Erlass von Rechtsvorschriften Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines geschlossen hätte. Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- 22. Mehrfachversicherung gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, 22.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- Versicherungsverträgen versichert ist. de Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% 22.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- später geschlossenen Vertrages verlangen. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. 22.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis Versicherer zugeht. erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- nehmers form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten 23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand Umstände oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach 23.4. Anfechtung denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche- zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige rer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech- verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 23.2. Rücktritt (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen 25.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatz- Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche zurückzutreten. anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder 25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen- unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers gemacht hat. sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver- ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle Bedingungen, geschlossen hätte. dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. 25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi- erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig lich anzuzeigen. angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich 25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs- war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer hat. Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit 25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch entspricht. gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer 6 [Seite 8] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte 30.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Anspruchsteller in Textform zugeht. 26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem 31. Zuständiges Gericht Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der 31.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche- Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- beruhte. rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, 26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden 31.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erho- Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in ben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol- Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zustän- fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. dige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- rungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger- Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit 31.3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der arglistig verletzt hat. Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständig- keit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs- Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Weitere Bestimmungen 32. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 27. Mitversicherte Personen 33. Begriffsbestimmung 27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Versicherungsjahr: gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die entsteht. folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. 27.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicher- ten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 28. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche- rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge- schäftsstelle gerichtet werden. 29.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 29.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlas- sung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung. 30. Verjährung 30.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif- ten des Bürgerlichen Gesetzbuches. 7 [Seite 9] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) (Stand 01.04.2016) 1. Gegenstand der Versicherung Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) wegen Versi- cherungsfällen, die während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten sind. 2. Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden: 2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrach- te Arbeiten oder sonstige geleistete Leistungen; 2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlichen Tätigkeit; 2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; 2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung; 2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- rechten sowie aus Kartell oder Wettbewerbsrechts; 2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- schlägen; 2.10. aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- und Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; 2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; 2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; 2.13. durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütte- rungen). 3. Begrenzung der Leistungen Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs- leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 1 [Seite 10] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung onlinePlus 2018 (Stand 01.07.2018) Privathaftpflichtversicherung 16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde 1. Gegenstand der Versicherung 17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 2. Versicherte Personen 18. Versehensklausel 3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel) 19. Persönlichkeits-, Namensrechtsverletzungen und Diskriminierung 4. Auslandsschäden 20. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit 5. Kautionsstellung 21. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer 6. Mietsachschäden 22. Nebenberuflich-freiberufliche Tätigkeit 7. Fehlende Haftungsgrundlage 23. Verzicht auf Summenmaximierung 8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs 24. Prämienanpassung 9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter 25. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen und den 10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ 11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Rückstau 26. Innovationsupdate des Straßenkanals 27. Zusatzpaket Online-Schutz 12. Gewässerschaden (Restrisiko) I Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht- 13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von versicherung Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG) II Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht- 14. Schlüsselverlustrisiko versicherung 15. Forderungsausfall Privathaftpflichtversicherung Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versicherungs- und die Objekte vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten schein/Nachtrag näher bezeichneten Risiken im Rahmen der jeweiligen Personen zu privaten Zwecken selbst bewohnt bzw. selbst genutzt wer- nachfolgend aufgeführten Bestimmungen. den. 1. Gegenstand der Versicherung Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die genannten Objekte bis zu einem Flächenanteil von 50 Prozent als Büro- oder Praxis- Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für räume genutzt werden. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für das die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Betriebsstättenrisiko der gewerblich genutzten Räume. Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Versicherungsschutz besteht auch für das unentgeltliche Überlassen der in Ziff. 1.3 BBR genannten Immobilien und den zugehörigen Objekten Privatperson gemäß Ziff. 1.5 BBR an Dritte sowie für die sich hieraus ergebenden und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Pflichten als Inhaber gemäß Ziff. 1.8 BBR. Amtes. Nicht versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereini- 1.4. als Vermieter, Untervermieter oder bei unentgeltlicher Überlassung gungen aller Art. (1) einzelner Wohnräume oder einer Wohnung im vom Versicherungs- nehmer selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus; Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- (2) einer Eigentumswohnung; nehmers (3) einer oder mehrerer unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamt- 1.1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichts- fläche von 5.000 qm. pflicht über Minderjährige); Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen 1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; und die Objekte ausschließlich zu privaten Wohnzwecken bzw. die 1.3. als Inhaber (z. B. Eigentümer, Mieter, Nutznießer) Grundstücke zu privaten oder forst- und landwirtschaftlichen Zwecken vermietet/verpachtet werden. (1) einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentü- 1.5. als Betreiber, Inhaber, Vermieter oder Verpächter folgender Objekte mern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungsei- und Anlagen, sofern sie den in Ziff. 1.3 und 1.4 BBR genannten Immobi- gentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums ver- lien zugehörig sind: sichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit- (1) Garagen, Carports/Stellplätze, Gärten, Teiche und Swimmingpools; eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) Flüssiggastanks; (2) eines Einfamilienhauses; (3) eines Zweifamilienhauses; (4) eines Ferien-/Wochenendhauses; (5) eines oder mehrerer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzter unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 qm. 1 [Seite 11] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung onlinePlus 2018 (3) oberirdische Anlagen zur Energieerzeugung und -speicherung 1.14. als Tierhalter oder Tierhüter durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Dazu zählen beispielsweise Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und 1.14.1. Versicherungsschutz besteht als Halter von Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. Versicherungs- (1) zahmen Haustieren sowie schutz besteht einschließlich des Betriebs und der Stromeinspei- (2) gezähmten Kleintieren und Bienen sung in das elektrische Versorgungsnetz (gilt auch bei einer Ge- werbeanmeldung). Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkun- Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von Hunden, Pferden und den/Endverbrauchern. sonstigen Reit- und Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 1.6. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter von 1.14.2. Versicherungsschutz besteht als nicht gewerbsmäßiger Hüter von (1) insgesamt bis zu drei Garagen, Carports, Stellplätzen sowie (1) Hunden und sonstigen zahmen Haustieren, (2) Gartengrundstücken / Schrebergärten einschließlich der Gartenlau- (2) Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren, be, (3) gezähmten Kleintieren und Bienen auch wenn diese nicht den unter Ziff. 1.3 oder 1.4 BBR genannten Immo- bilien zugehörig sind. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Immobilien und Grundstücke ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und im Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von sonstigen Reit- und Inland oder europäischen Ausland liegen. Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 1.7. aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Eigen- Der Versicherungsschutz für das Hüten der Tiere wird nur geboten, tum) von im außereuropäischen Ausland gelegenen Wohnungen und soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer Häusern gemäß Ziff. 1.3 (1) bis (4) BBR. anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann. 1.8. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter der unter Ziff. 1.3 bis 1.7 BBR genannten Immobilien und Anlangen 2. Versicherte Personen (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherten aufgrund 2.1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner dieser Immobilien und Anlagen obliegen, insbesondere Verkehrssi- cherungspflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Rei- Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder nigung oder Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetrage- auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließ- ner Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspart- lich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche nerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver- Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; 2.2. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (2) aus dem Miteigentum an zu diesen Immobilien gehörenden Ge- Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Partners einer meinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers, solange (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Wäschetrocknerplätze, private Park- und Stellplätze, sowie Abstellplätze für Mülltonnen; (1) er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und (3) und als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB wenn die Versiche- rung bis zum Besitzwechsel bestand. (2) sowohl Partner als auch Versicherungsnehmer unverheiratet sind bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. 1.9. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten 2.3. Kinder Bei den unter Ziff. 1.3 und 1.4 BBR genannten Immobilien und den zugehörigen Objekten gemäß Ziff. 1.5 BBR sind Neubauten, Umbauten, 2.3.1. Minderjährige Kinder Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der minderjährigen EUR 175.000 mitversichert, auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh- Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners. Wird die genannte Bausumme überschritten, entfällt die Mitversicherung. 2.3.2. Volljährige Kinder Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB). Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh- Sofern nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 BBR besteht gilt: mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe bei sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartner- den Bauarbeiten eingesetzten Personen (Bauhelfer) für Schäden, die sie schaft leben und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfül- in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Auch versichert len: sind Ansprüche der Bauhelfer aus Personenschäden gegen die nach Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR versicherten Personen. (1) das Kind hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. (2) das Kind absolviert eine Schulausbildung, eine berufliche Erstaus- 1.10. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht bildung (Lehre und/oder Studium) oder befindet sich in einer maxi- versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern). mal ein Jahr dauernden Wartezeit zwischen diesen Ausbildungen. Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsabschnitte nach 1.11. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Beendigung der versicherten Ausbildungen, wie zum Beispiel Refe- Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad und Kraftfahrzeugrennen rendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen. sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi- siertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von (3) das Kind befindet sich im Anschluss an die versicherte Schul- Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. oder berufliche Erstausbildungen in einer maximal ein Jahr dauern- den Wartezeit bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Ar- 1.12. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von beitsplatzes – auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht ausgeübt wird. jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. (4) das Kind leistet vor, während oder in unmittelbarem Anschluss an die versicherten Berufsausbildungen Grundwehr- oder Bundesfrei- 1.13. als Reiter bzw. Fahrer willigendienst, einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder ein (1) bei der Benutzung fremder Pferde und/oder freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr. (2) bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken 2.4. Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personen- Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der schäden. (1) Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern), Dieser Versicherungsschutz ist nur gültig, soweit für den Versicherungs- (2) Enkelkinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeenkelkinder), nehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden (3) nach § 2 (1) SGB IX behinderten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Versicherung erlangt werden kann. Pflegekinder) 2 [Seite 12] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung onlinePlus 2018 des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- 3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel) rungsnehmer leben und weder verheiratet sind, noch in einer eingetrage- Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters nen Lebenspartnerschaft leben. oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugan- hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur- 2.5. Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen sacht werden. Lebensgemeinschaft Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die Die Bestimmungen der Ziff. 2.3 und 2.4 BBR finden für die Kinder, Eltern verursacht werden durch den Gebrauch von und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechende Anwendung. Abweichend davon endet die Mitversiche- 3.1. folgenden Kraftfahrzeugen und Anhängern rung jedoch in jedem Fall mit der Beendigung der häuslichen Gemein- (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- schaft zwischen dem nichtehelichen Partner und dem Versicherungs- fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- nehmer. schwindigkeit; 2.6. Im Haushalt tätige Personen (2) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus (3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag geschwindigkeit; oder gefälligkeitshalber im Haushalt lebende Kinder, pflegebedürftige Personen oder Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streu- (4) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- dienst versehen. schwindigkeit; (5) selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h 2.7. Freiwillige Helfer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Personen, die (6) nicht selbst fahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel zum Rasen- dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß Ziff. mähen oder Schneeräumen; 2.1 bis 2.6 BBR bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch (7) Golfwagen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge- Aufwendungen, die den Helfern durch die freiwillige Hilfeleistung entstan- schwindigkeit; den sind. (8) Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle mit nicht mehr als 20 km/h 2.8. Gegenseitige Ansprüche der versicherten Personen bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, sofern aus einer anderwei- tig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten 2.8.1. Ansprüche der versicherten Personen gegen den Versicherungs- werden kann; nehmer (9) motorisierte Kinder- und Spielfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.6 und 2.7 bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; BBR genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer. Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR (10) ferngelenkte Landfahrzeugmodelle. genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer bleibt der Versi- Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB cherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.8.4 BBR be- und in Ziff. 4.3 (1) AHB. schränkt. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. 2.8.2. Ansprüche der versicherten Personen untereinander Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Für gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen unterei- Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist nander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe- 2.8.4 BBR beschränkt. rechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen 2.8.3. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen die versicherten Perso- nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrer- nen bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. laubnis hat. 2.8.4 BBR beschränkt. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt 2.8.4. Regressansprüche Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten). Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von 3.2. folgenden Luftfahrzeugen: Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungs- (1) Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und trägern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern. Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. 2.9. Nachversicherungsschutz und Ende der Mitversicherung (2) private Luftfahrzeuge ohne Motor/Treibsatz bis max. 5 kg Flugge- wicht, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen. Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR genannten Perso- nen weil beispielsweise 3.3. folgenden Wasserfahrzeugen: − der Versicherungsnehmer verstorben ist, (1) eigene Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich im Eigentum eines − die Ehe rechtskräftig geschieden oder die eingetragene Lebenspart- oder mehrerer Versicherter befinden) nerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, − ohne Segel und Motoren, − die häusliche Gemeinschaft des Partners der nichtehelichen Lebens- − mit Segeln (z. B. Windsurfbretter). Kein Versicherungsschutz gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer beendet wurde, besteht jedoch für Segelboote aller Art, − ein volljähriges Kind während der beruflichen Erstausbildung geheiratet − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versi- hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, cherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behörd- besteht der Versicherungsschutz für sechs Monate nach Fortfall der liche Erlaubnis erforderlich ist. Mitversicherung weiter. Wird von den Personen bis dahin kein neuer (2) fremde Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich nicht im Eigentum Versicherungsschutz bei der Janitos Versicherung AG beantragt, entfällt eines oder mehrerer Versicherter befinden) der Versicherungsschutz rückwirkend. − ohne Segel und Motoren, Wird die nächste Prämienrechnung nach dem Tod des Versicherungs- − mit Segeln (ohne Segelflächenbegrenzung), zum Beispiel Wind- nehmers durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebens- surfbretter, partner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingelöst, − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versi- so wird dieser Versicherungsnehmer. cherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behörd- liche Erlaubnis erforderlich ist, − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 59 kW/80 PS, sofern sich der Gebrauch auf eine gelegentliche Nutzung beschränkt und keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. 3 [Seite 13] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung onlinePlus 2018 (3) ferngelenkte Wassersportmodelle. 6.2.2. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der 3.4. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Schäden durch den Besitz Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Inventar und Einrichtungs- oder Gebrauch von Strandseglern, Strandstehseglern, Eisseglern und gegenständen in Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und sonsti- Kitesport-Geräten (zum Beispiel Kite-Drachen, -Boards oder -Buggys). gen fest installierten Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und Schlafwagen) – einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögens- 4. Auslandsschäden schäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt 4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 50.000. Der Versiche- Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, rungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst. (1) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, 6.2.3. Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch (2) die bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland eingetreten sind, (1) Schäden an Sachen, die dem Versicherten für mehr als drei Monate überlassen wurden, (3) die bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu fünf Jahren im außereuropäischen Ausland eingetreten sind. (2) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen. Versichert sind jedoch Lehrmittel oder sonstige be- 4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- wegliche Sachen, die dem Versicherten im Rahmen einer versicher- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion ten Ausbildung oder einer Tätigkeit gemäß Ziff. 8 BBR geliehen angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem oder zur Verfügung gestellt werden, Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- (3) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru- schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. chung, 4.3. Sofern an anderer Stelle dieser Bedingungen oder im Versicherungs- (4) Schäden durch das Abhandenkommen von Geld, Urkunden, schein nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen in Schmuck und Wertpapieren, Ziff. 4.1 BBR in Verbindung mit Ziff. 4.2 BBR für alle über diesen Vertrag (5) Schäden an Kraftfahrzeugen, Anhängern, sonstigen motorisierten versicherten Schadenereignisse. Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Segelbooten über 20 qm Segelfläche. 5. Kautionsstellung Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung bei einem 7. Fehlende Haftungsgrundlage Versicherungsfall im europäischen Ausland eine Kaution zur Sicherstel- lung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle- 7.1. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schaden- gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen ersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der Betrag bis zur Höhe von EUR 150.000 zur Verfügung. Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist. Der Umfang der Leistun- Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden- gen beschränkt sich auf die in (1) und (2) beschriebene Schadenfälle und ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Höchstersatzleistungen. Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz- (1) Nicht deliktfähige Kinder und Erwachsene betrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzfor- Schadenfälle, für die eine versicherte Person gemäß § 827 BGB oder derungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. § 828 BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch De- menzkranke oder Kinder unter 7 Jahre). 6. Mietsachschäden Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Auf- wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Auf- 6.1. Schäden an unbeweglichen Sachen sichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind. 6.1.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzli- che Haftpflicht aus der Beschädigung an zu privaten Zwecken gemiete- Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 50.000. ten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, (2) Gefälligkeitsschäden Wohnungen und Räumen in Gebäuden – einschließlich der sich daraus Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen ergebenden Vermögensschäden. und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden. 6.1.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; sen. (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe- 7.2. Nachrangigkeit der Leistungen (Subsidiarität) reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungs- Die Leistungen gemäß Ziff. 7.1 BBR werden nachrangig erbracht, das wasser oder Abwasser entstanden sind; heißt sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger oder private Versicherung) leistungspflichtig ist. (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; 8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs (4) Schäden infolge von Schimmelbildung. 8.1. Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachprak- 6.2. Schäden an beweglichen Sachen tischen Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/des Studiums an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität (z. B. Laborarbeiten). 6.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend Gleiches gilt für Tätigkeiten von Schülern und Studenten im Rahmen von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der eines Ferienjobs. Vernichtung oder dem Abhandenkommen geliehener, gemieteter, ge- pachteter oder geleaster beweglicher Sachen – einschließlich der sich 8.2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Ge- daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn sie bäuden und Einrichtungen sowie wegen Schäden an Lehrmitteln oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. sonstigen beweglichen Sachen, die dem Versicherten im Rahmen der Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt gemäß Ziff. 8.1 versicherten Tätigkeiten geliehen oder zur Verfügung je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 50.000. Der Versiche- gestellt werden. rungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst. Der Umfang, die Höchstersatzleistung und Selbstbeteiligung sowie die Begrenzung (Ausschlüsse) der Leistungen richtet sich nach den Bestim- mungen der Ziff. 6 BBR. 8.3. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 4 [Seite 14] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung onlinePlus 2018 9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den versicherten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmut- Eindringen von gewässerschädlichen Stoffen in Sachen. Der Versicherer ter/Tagesvater/Babysitter, insbesondere aus der übernommenen Betreu- ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er ung fremder minderjähriger Kinder, auch außerhalb der eigenen Woh- vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind nung (z. B. in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen). abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1 BBR – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Ver- 12.6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen diensthöchstgrenze besteht nicht. (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutio- durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden nen (z. B. Kindertagesstätten, Kindergärten oder -horte) oder wenn Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten Mitarbeiter beschäftigt werden. behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Mitversichert sind außerdem 12.7. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die (1) die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut, unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesre- (2) Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden, die sich die publik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder fremden Kinder untereinander zufügen. Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden (3) Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der fremden Kinder durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt gegen die Tagesmutter, den Tagesvater oder den Babysitter, haben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. 13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz 10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (USchadG) Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen 13.1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder- (USchadG) soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). (1) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder 11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch (2) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be- Rückstau des Straßenkanals stimmungswidrig erfolgt ist. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- häusliche Abwässer (auch bei einem Rückstau des Straßenkanals). cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Betreiben einer privat anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, genutzten Abwassergrube ohne Einleitung von Abwässern in ein Gewäs- wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder ser. Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- 12. Gewässerschaden (Restrisiko) bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Eingeschlossen sind Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko sowie nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko – (Versicherung des so genann- Umweltschaden ist eine ten Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben: − Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 12.1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden − Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des − Schädigung des Bodens. Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be- Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs- gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. 13.2. Nicht versichert sind 12.2. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz (1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset- (1) von unter- und oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Zweifamilien-, Ferien- behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- oder Wochenendhauses; schutz dienen, abweichen. (2) von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines (2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insge- samt 1000 l/kg nicht übersteigt. Werden die Beschränkungen über- − die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene schritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. − für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- rungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Ver- 12.3. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im sicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutach- 13.3. Ausland terkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusam- Der Versicherungsschutz beschränkt sich – abweichend von Ziff. 4 BBR – men mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach- auf Versicherungsfälle die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei richtlinie (2004/35/EG) eintreten. der Regelung der AHB. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche 12.4. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer- gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach- nicht überschreiten. schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 12.5. Abweichend von Ziff. 1.1 AHB sind – auch ohne dass eine Gewäs- serveränderung droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht 5 [Seite 15] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung onlinePlus 2018 14.2.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 100.000 je 14. Schlüsselverlustrisiko Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst. 14.1. Verlust privater Schlüssel 14.1.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend 15. Forderungsausfall von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen 15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung von privaten Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten, sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für 15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche- (1) Haus- und Wohnungstür (inkl. Garagen-, Keller- und Nebenräume) rungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherte Person wäh- zur Mietwohnung – auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird Schließanlage, (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in An- (2) fremde Räumlichkeiten, spruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsun- (3) fremde Möbel und Tresore, fähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und (4) fremde bewegliche Sachen, die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. (5) die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 20 BBR, daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus- wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende 15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs- Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers sels festgestellt wurde. Sofern notwendig und mit dem Versicherer abge- hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die sprochen, werden Bewachungskosten für Privatrisiken auch länger als 14 Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Tage übernommen. Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe- sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Bei Sondereigentümern sind auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. der Wohnungseigentümer mitversichert, die wegen des Verlusts von Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen die Versicherten erhoben werden. In diesen Fällen (1) Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungs- erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Miteigentumsanteil des schutz bei Vorsatz des Schadenverursachers; Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum. (2) Ziff. 1.14 BBR (Tierhalter/-hüter). Demnach besteht Versicherungs- Ausgeschlossen bleiben jedoch die Kosten für die Auswechselung der im schutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Tierhalter oder -hüter; (3) Ziff. 3 BBR (Fahrzeugklausel). Demnach besteht auch Versiche- 14.1.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche rungsschutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als priva- − aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs), ter Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. Leistun- − aus dem Verlust von Schlüsseln für motorisierte Land-, Luft- und gen aus einer für den Schädiger bzw. das Fahrzeug bestehenden Wasserfahrzeuge. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu ma- 14.1.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 100.000 je chen. Decken die Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers Schadenereignis EUR 100 selbst. bzw. der versicherten Personen nicht ab, werden nach Maßgabe dieser Bedingungen eventuelle Restansprüche befriedigt. 14.2. Verlust beruflicher Schlüssel 15.2. Leistungsvoraussetzungen 14.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn von beruflichen Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten, (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck- sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für baren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepub- (1) fremde Räumlichkeiten – auch General-/Hauptschlüssel für eine lik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen zentrale Schließanlage, Union (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, (2) fremde Möbel und Tresore, Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco oder Vatikanstadt), der (3) fremde bewegliche Sachen, Schweiz, Norwegens oder Islands festgestellt worden ist. Anerkennt- nis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleich- die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, so- Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus- weit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende (2) und der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs- Person nachweist, dass sels/der Codekarte festgestellt wurde. − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt 14.2.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche hat oder − aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs), − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha- − aus dem Verlust von Schlüsseln für motorisierte Land-, Luft- und denersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermö- Wasserfahrzeuge, gensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat − der Verlust von Schlüsseln gemäß Ziff. 14.2.1, deren Verwahrung oder Gegenstand der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig- − ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes keit eines Versicherten ist oder war (z. B. Hausverwaltung, Objekt- Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder schutz oder Hausmeisterdienste), ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde − der Verlust von Schlüsseln, die dem Versicherten oder dessen Ar- (3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz- beitgeber oder Dienstherren von Kunden oder sonstigen Dritten zur pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten Durchführung der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig- werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver- keit überlassen wurden (z. B. Pflege-, Zustell- oder Abfallentsor- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der gungsdienste). Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. 15.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung (1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. (2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies 6 [Seite 16] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung onlinePlus 2018 gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi- schädigungspflichtige Personen erstreckt. cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten (3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betra- dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese gen die im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versiche- (1) auf derselben Ursache, rungssumme. (2) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und (4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus zeitlichem Zusammenhang oder diesem Vertrag zu. (3) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni- (5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bis zu einer Höhe von scher Daten mit gleichen Mängeln EUR 500. beruhen. 15.4. Räumlicher Geltungsbereich Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 4 BBR – für Scha- 17.3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen denersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst privat-rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Vereinigtes Königreich (1) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein- Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Marino, greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) Monaco, Vatikanstadt, britische Kanalinseln und Isle of Man), der (2) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören Schweiz, Norwegen oder Island eintreten. oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit 15.5. Ausschlüsse diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen (1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen − Immobilien; Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet- − Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, zungen herbeigeführt haben. Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. 18. Versehensklausel (2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die − die Kosten der Rechtsverfolgung; Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs- − Verzugszinsen, Vertragsstrafen; schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis − Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich Forderungsübergangs; nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, − Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Ein- aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versi- wendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht- cherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; an dem der Umstand eingetreten ist. − Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versiche- Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist rer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Ver- des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger sehensklausel nicht berührt. oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder 19. Persönlichkeits-, Namensrechtsverletzungen und Dis- ähnliche von Dritten handelt. kriminierung 16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hun- 19.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.16 bzw. 7.17 AHB – de gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden Abweichend von Ziff. 4.3 (3) AHB besteht Vorsorgeversicherungsschutz aus in Höhe der vertraglichen Versicherungssummen für versicherungspflich- (1) Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen; tige Hunde. (2) Anfeindung, Schikane, Belästigung sowie Benachteiligung / Diskri- minierung. 17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung Im Falle von Haftpflichtansprüchen wegen Benachteiligungen bzw. 17.1. Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB – die Diskriminierung beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Eigenschaft des Versicherungsnehmers oder einer gemäß Ziff. 2.1 dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer bis 2.5 BBR versicherten Person als Dienstherr einer im Privat- Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträgers, soweit es haushalt tätigen Person gemäß Ziff. 1.2 BBR. sich handelt um Versicherungsschutz besteht für Benachteiligungen aufgrund der (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen und/oder andere Schadprogramme; Identität. Versichert sind in diesem Zusammenhang auch die Be- gründung oder Beendigung von Verträgen zur Beschäftigung einer (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung Person im Privathaushalt. und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen − sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je- 19.2. Kein Versicherungsschutz besteht für doch weiterer Datenveränderungen sowie (1) Ansprüche mitversicherter Personen nach Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR − der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. gegen den Versicherungsnehmer; Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster (2) Ansprüche von Angestellten/Mitarbeitern, die der Versicherte im Daten; Rahmen einer nebenberuflich-freiberuflichen Tätigkeit gemäß Ziff. (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. 22 BBR oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit angestellt hat. Darunter fällt auch die Begründung oder Beendigung eines entspre- 17.2. Abweichend von Ziff. 6.2 AHB stellt die im Versicherungsschein chenden Arbeitsverhältnisses; oder seinen Nachträgen festgesetzte Versicherungssumme zugleich die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall dar. Ist eine Versicherungs- (3) Schäden, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung herbeige- summe von EUR 50.000.000 für Personen- Sach- und Vermögensschä- führt wurden, z. B. durch wissentliches Abweichen von Gesetzen den (pauschal) vereinbart, beträgt die Ersatzleistung für Schäden aus oder Weisungen; elektronischem Datenaustausch / Internetnutzung je Versicherungsfall (4) Personenschäden wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufs- jedoch höchstens EUR 20.000.000. krankheit im Sinne des Sozialgesetzbuches VII. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfäl- 19.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 20.000 je Versi- le eines Versicherungsjahres sind auf das 4-fache der vereinbarten cherungsfall begrenzt. Versicherungssummen begrenzt. 7 [Seite 17] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung onlinePlus 2018 20. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. 20.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen 24.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Engagements. Hierunter fällt zum Beispiel die Mitarbeit Ziff. 24.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als (1) in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. Jugendarbeit; (2) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden; 24.4. Die sich aus einer Anpassung nach Ziff. 24.1 ergebende Prämien- (3) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei erhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines 20.2. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtver- zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen. sicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 25. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 20.3. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von und den Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungs- (1) verantwortlichen Tätigkeiten in Vereinen oder sonstigen Vereini- prozesse“ gungen oder Organisationen; Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- (2) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder Besonderen Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr; (BBR) zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den (3) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin- wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer trauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen (6) BGB. regulieren. Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leis- 21. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer tungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als vom Vor- „Beratungsprozesse“ in der Version vom 24.08.2015 voll erfüllen. mundschaftsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für Insbesondere gilt folgende Regelung bei einem Versichererwechsel: die zu betreuende Person. Tritt nach einem Wechsel des Versicherers der Privathaftpflichtversiche- Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die rung ein Schadenereignis ein, dessen genauen Zeitpunkt der Versiche- jährliche, entgeltliche Gesamtaufwandsentschädigung der Tätigkeit EUR rungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die 6.000 übersteigt. Janitos Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Ein- Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- gang der Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit (gemäß Versicherungs- bungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) wird schein) der Janitos Versicherung AG fällt. Sofern sich herausstellt, dass besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBR-V). der Schadenfall bereits einem anderen Versicherer gemeldet wurde, behält sich die Janitos Versicherung AG Regressansprüche gegen diesen vor. 22. Nebenberuflich-freiberufliche Tätigkeit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer selbst- 26. Innovationsupdate ständigen, nebenberuflichen Tätigkeit bis zu einem Gesamtjahresumsatz von EUR 6.000. Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder die Beson- Mitversichert sind hierbei auch Tätigkeiten bei vorliegender Arbeitslosig- deren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversi- keit, während der Schulausbildung oder des Studiums, als Hausfrau oder cherung onlinePlus (BBR onlinePlus 2018) ausschließlich zum Vorteil des -mann Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. jährliche Gesamtjahresumsatz aus dieser Tätigkeit EUR 6.000 übersteigt. Nicht versichert sind handwerkliche, medizinisch/heilende und planen- 27. Zusatzpaket Online-Schutz de/bauleitende Tätigkeiten oder wenn Angestellte beschäftigt werden. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind gültig, sofern der Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- Online-Schutz gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart wurde bungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) wird und im Versicherungsschein aufgeführt ist. besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBR-V). Die Janitos Versicherung AG kooperiert beim Versicherungsschutz für Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- private Internetrisiken (Online-Schutz) mit der Inter Partner Assistance pflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem S.A., Direktion für Deutschland. Vertrag. Die Inter Partner Assistance S.A. ist Versicherer und Risikoträger des Online-Schutzes im Rahmen dieser Privathaftpflichtversiche- 23. Verzicht auf Summenmaximierung rung. Sofern in den Leistungsbeschreibungen dieser Bedingungen keine spezi- Die Telefonnummer für nachfolgenden Hilfeleistungen (telefonische ellen Regelungen getroffen wurden, werden – abweichend von Ziff. 6.2 Helpline, telefonische rechtliche Erstberatung) entnehmen Sie bitte AHB – die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche- unserer Homepage: rungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das 2-fache der vereinbar- www.janitos.de ten Versicherungssummen begrenzt. 27.1. Versicherte Risiken 24. Prämienanpassung Gegenstand dieser Versicherung sind folgende Fälle: 24.1. Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine − Cyber-Mobbing im Internet (Ziff. 27.2) Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die − Zahlungsmitteldatendiebstahl (Ziff. 27.3) bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick- − Identitätsdatendiebstahl (Ziff. 27.4) lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis − Konflikte mit Online-Händlern (Ziff. 27.5) von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung − Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung (Ziff. 27.6) (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. 24.2. Sofern sich eine Anpassung nach Ziff. 24.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraus- setzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt. 8 [Seite 18] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung onlinePlus 2018 Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie- 27.2. Cyber-Mobbing im Internet sen. (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall von Cyber-Mobbing. 27.3. Zahlungsmitteldatendiebstahl Unter Cyber-Mobbing ist eine systematische Verletzung des allge- (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall meinen Persönlichkeitsrechts zu verstehen wie: von Zahlungsmitteldatendiebstahl. − rechtswidrige Veröffentlichungen falscher Tatsachen, Zahlungsmitteldatendiebstahl ist das unbefugte Abfangen oder Aus- − Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen, spähen von Zahlungsmitteldaten im Internet im Sinne von § 202a Strafgesetzbuch (StGB). − rechtswidrige Veröffentlichung von persönlichen Informationen, − Nötigungen, Zahlungsmitteldaten sind Daten, durch deren Verwendung eine − rechtswidrige Gewaltandrohungen, Zahlung oder eine Banktransaktion im Internet erfolgt, z. B. Karten- nummern, Passwörter, Codes, Pins und Tans (inkl. Login-Daten von mittels Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen, Kundenkonten, in denen Zahlungsverbindungdaten gespeichert die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk sind). oder eine Website verbreitet werden. (2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun- (2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun- gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah- gen durch einen von dem Versicherer zu vermittelnden und zu be- lenden Provider: zahlenden Provider: − Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten − Überprüfung der Reputation der versicherten Person im Inter- der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re- net und Erstellung eines Reputationsreports mit Handlungs- ports mit Handlungsempfehlungen; empfehlungen; − Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge- − Ermittlung des verantwortlichen Webseitenbetreibers, bei dem stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer- der persönlichkeitsverletzende Eintrag erfolgt; den; − Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö- − Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö- schungs-/Änderungsauftrag; schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In- − Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs- ternet; auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines − Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs- persönlichkeitsverletzenden Eintrags der versicherten Person; auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines − Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss- Eintrags von Zahlungsmitteldaten der versicherten Person; erfolgen der erfolgten Maßnahmen. − Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss- Darüber hinaus umfasst der Leistungsanspruch die Kostenüber- erfolgen der erfolgten Maßnahmen. nahme von bis zu drei persönlichen Erstberatungen (jeweils maxi- Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher- mal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr mit einem ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und durch die Helpline des Versicherers vermittelten Psychologen. Die- dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer se Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag er- zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf reichbar. ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. In dringenden Fällen steht ihnen außerdem die allgemeine Telefon- (3) Umfang des Leistungsanspruchs seelsorge unter +49 800 111 011 1 zur Verfügung. Bei lebensbe- Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- drohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. 112 (Rettungs- le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- dienst) bzw. an Tel. 116 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst). betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender- Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische Be- jahr begrenzt. handlung durchgeführt. Die Psychologen empfehlen gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. (4) Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach- weisbaren Verdacht der versicherten Person, der dem Versicherer Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher- durch geeignete Belege nachgewiesen werden muss. ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer (5) Nicht versichert sind Fälle des Zahlungsmitteldatendiebstahls zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf − durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche- ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs- (3) Umfang des Leistungsanspruchs nehmers gemeldet ist; − von öffentlich bekannten und allgemein zugänglichen Daten; Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- − soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (z. betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender- B. Online-Bezahlsysteme wie z.B. PayPal oder Online- jahr begrenzt. Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind; − soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungs- (4) Der Leistungsanspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem die vertrag beansprucht werden kann; versicherte Mobbinghandlung im Internet der Öffentlichkeit frei zu- gänglich gemacht wird und dem Versicherer durch geeignete Bele- − der auf Grund eines unautorisierten Zugriffs auf die Datenver- ge nachgewiesen wird. arbeitungssysteme des Versicherers erfolgt. − betreffend alle aus dem Zahlungsmitteldatendiebstahl entste- (5) Nicht versichert sind Fälle des Cyber-Mobbings henden Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind − zu denen die versicherte Person durch eigene Provokation An- sowie Folgeschäden; lass gegeben hat. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn sie − die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden. damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Per- Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie- son erwidert hat; sen − durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche- rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs- 27.4. Identitätsdatendiebstahl nehmers gemeldet ist; (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall − als Reaktion auf ein Verbrechen der versicherten Person, für von Identitätsdatendiebstahl. das ein rechtskräftiges Urteil vorliegt; Identitätsdatendiebstahl ist das unbefugte unberechtigte Abfangen − in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronische Ableger oder Ausspähen von Identitätsdaten / Berechtigungsdaten im Inter- sowie elektronische Presseerzeugnisse; net, sowie die missbräuchliche Verwendung einer fremden Identität − von Personen des öffentlichen Lebens/Interesses; im Internet. − die durch die Presse verursacht werden; Identitätsdaten / Berechtigungsdaten sind alle Angaben mit persön- − betreffend alle aus dem Cyber-Mobbing entstehenden Schä- lichem Bezug z. B. Benutzername, Anmeldedaten, Passwörter, IP- den, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie Folge- Adresse, E-Mail-Adresse, IBAN, Sozialversicherungsnummer, Per- schäden; sonalausweisnummer, Reisepassnummer, Führerscheinnummer, − die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden. 9 [Seite 19] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung onlinePlus 2018 Fahrzeugschein oder Registrierungsnummer eines Fahrzeugs, stattet, wenn die gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist und die Bankverbindung und Fingerabdrücke. versicherte Person diese Nichtlieferung polizeilich angezeigt (2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun- hat; sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde. gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah- − Bei nicht-konformer Lieferung (falsche oder mangelhafte Ware) lenden Provider: bzw. beschädigter Ware auf Grund mangelhafter Verpackung wird folgende Leistung erbracht: − Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re- − Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts (durch Sen- dung eines Ersatzproduktes/Rückzahlung des Kaufpreises) ports mit Handlungsempfehlungen; werden die Kosten des Zurückversands übernommen, sofern − Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge- der Händler diese Kosten nicht übernimmt. stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer- − Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts nicht (keine den; Sendung eines Ersatzproduktes/keine Rückzahlung des Kauf- − Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufiger Lö- preises), wird der Kaufpreis erstattet. Auf Wunsch des Versi- schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In- cherers muss die versicherte Person die Ware an die ternet; AXA Assistance Deutschland GmbH − Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs- Colonia-Allee 10-20 auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines 51067 Köln Eintrags von Identitätsdaten der versicherten Person; senden. Auch diese Versandkosten werden übernommen. In − Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss- diesem Fall wird mit der Übersendung der Ware an die AXA erfolgen der erfolgten Maßnahmen. Assistance Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher- den Versicherer übertragen. ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und − Bei nicht vollständiger Ware, die Teil eines Ganzen ist und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer nicht separat verwendet werden kann oder separat ausge- zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf wechselt werden kann, wird der Kaufpreis der Ware in seiner ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. Gesamtheit erstattet, wenn der Händler die Rückgabe der Teil- (3) Umfang des Leistungsanspruchs ware nicht akzeptiert (durch Sendung der vollständigen Wa- Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- re/Erstattung des Kaufpreises). Auf Wunsch des Versicherers le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- muss die versicherte Person die Ware an die AXA-Assistance betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender- Deutschland GmbH, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, senden. jahr begrenzt. Auch diese Versandkosten werden übernommen. In diesem Fall wird mit Übersendung der Ware an die AXA Assistance (4) Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach- Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf den Versi- weisbareren Verdacht der versicherten Person. cherer übertragen. (5) Nicht versichert sind Fälle des Identitätsdatendiebstahls (3) Voraussetzungen für den Leistungsanspruch − durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche- Der Leistungsanspruch besteht nur, wenn rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs- nehmers gemeldet ist; − bei nicht-konformer Lieferung die versicherte Person den Man- gel oder die Fehllieferung dem Versicherer binnen 14 Tage − betreffend alle aus dem Identitätsdatendiebstahl entstehenden nach dem tatsächlichen Erhalt des gelieferten Produktes, in der Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie in Ziff. 27.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 27.12 Folgeschäden; angegebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versiche- − die durch eine versicherte Person verursacht wurden. rungsnehmer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt be- Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie- steht kein Versicherungsschutz. sen. − bei Nichtlieferung die versicherte Person den Händler schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung auffor- 27.5. Konflikte mit Online-Händlern dert und dem Versicherer binnen 14 Tagen nach Verstreichen (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen der gesetzten Nachfrist den Versicherungsfall, in der in Ziff. von Konflikten beim Einkauf von Waren über das Internet, soweit es 24.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 27.12 ange- sich dabei um Kaufverträge handelt, gebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versicherungsneh- − die zwischen einem gewerblichen Händler und einer Privatper- mer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt besteht kein son zustande kommen. Der gewerbliche Händler muss mit ei- Versicherungsschutz. nem auf seiner Internetseite angegebenen Firmensitz / Nieder- − die versicherte Person bei der Geltendmachung folgende Bele- lassung innerhalb der Europäischen Union registriert sein. Die ge vorlegt: Privatperson muss den Vertrag in eigenem Namen und eige-  Kaufbeleg; nem privaten Interesse abgeschlossen haben;  Internetadresse, unter der der Kauf erfolgt ist; − die über neue und bewegliche Sachen für den privaten Ge-  Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug, aus dem die ent- brauch abgeschlossen wurden; sprechende Buchung hervorgeht); − bei denen ein Kaufpreis von über EUR 50 inkl. Mehrwertsteuer  Lieferschein der versicherten Ware bei nicht-konformer Lieferung; vereinbart wurde;  wenn das Produkt zurückgegeben wurde, die Quittungen − die online abgeschlossen wurden; also durch Vertragsschluss für Versandkosten. mittels Internet und durch Dateneingabe sowie Abgabe der Wil- Der Versicherer hat das Recht, weitere erforderliche Belege lenserklärung des Käufers auf der Webseite bzw. dem Online- anzufordern. portal des Händlers. Hierunter fallen keine Verträge, die auf Grund direkter akustischer Kommunikation geschlossen wur- − die versicherte Person die zum Konflikt geführten Ereignisse den, wobei das Internet lediglich als „Telefonersatz“ verwendet nicht selbst zu vertreten hat; wurde. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis − bei denen eine Lieferadresse in Deutschland zur Anlieferung zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit vereinbart wurde. dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versi- cherte Person verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklä- Nicht versichert ist der Einkauf bzw. der Erwerb von Waren, wenn er rung gegenüber der Versicherung abzugeben. durch eine Ersteigerung zustande kam. Versichert sind lediglich klassische Kaufverträge per Internet über Waren, deren Preis bei (4) Umfang des Leistungsanspruchs Abgabe der Willenserklärung bereits festgelegt war. Der Leistungsanspruch erstreckt sich höchstens auf drei Fälle (2) Der Leistungsanspruch umfasst folgende Leistungen: im Kalenderjahr. Der Versicherungsschutz ist auf den Höchst- betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen und Kosten- − Kaufpreiserstattung bei Nichtlieferung erstattung im Kalenderjahr begrenzt. − Sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde und trotz schriftli- cher Mahnung – unter Setzung einer angemessenen Frist – die gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist, wird der Kaufpreis er- 10 [Seite 20] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung onlinePlus 2018 (5) Nicht versichert ist der Erwerb von (5) Nicht versichert sind Abmahnungen durch eine Person, die im gleichen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebt und am − online bestellten, verbrauchten, heruntergeladenen oder ge- Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist. streamten Dienstleistungen und Medieninhalten (z.B. Software, Downloadservice, Musik, Spiele, E-Books oder Videos) sowie Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie- von Produkten, die sich unmittelbar vervielfältigen oder kopie- sen. ren lassen; 27.7. Weitere Service- und Versicherungsleistungen − verderbliche Sachen, Medikamente, Tiere und Pflanzen; − Waren, die ihrer Art wegen nicht zurückgegeben werden kön- (1) Vorsorge nen; Jeder versicherten Person steht ein Sicherheitstutorial zur Verfü- − Güter, deren Erwerb oder Versand in Deutschland gesetzlich gung, das die versicherte Person über die Optionen bei den Sicher- verboten ist (z.B. Waffen, Drogen), gewaltverherrlichende oder heitseinstellungen ihrer onlinefähigen Endgeräte informiert und die pornographische Ware, diskriminierende oder die Menschen- versicherte Person anleitend dabei unterstützt, diese Sicherheits- würde verletzende Waren; einstellungen gemäß den Anforderungen durch ihr Nutzungsverhal- − Produkten die im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträ- ten zu optimieren. gen, Termin- oder Spekulationsgeschäften sowie im Zusam- (2) Beratung menhang mit dem Ankauf von Bargeld, Gutscheinen, Wertpa- Bei Fragen im Zusammenhang mit allen unter Ziff. 27.1. aufgeliste- pieren, Beteiligungen oder deren Finanzierung stehen; ten Risiken, stehen der versicherten Person folgende Beratungsop- − Waren, welche aufgrund von Streik oder Sabotage nicht oder tionen kostenlos zur Verfügung: zu spät geliefert werden; − Eine 24 Stunden am Tag erreichbare telefonische Helpline zur − Waren, die auf Grund von Beschlagnahme, Entziehung, Han- Erörterung der Sachlage und zur weiteren Verhaltensweise. delsembargos oder sonstige Eingriffe von hoher Hand nicht oder zu spät geliefert werden. − Eine telefonische Rechtsberatung in Form einer juristischen Erstberatung mit einem durch unsere Helpline vermittelten An- − Waren, die durch eine (online) Ersteigerung erworben werden. walt. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun- − Waren, die unter Verwendung von nicht staatlich reglementier- den am Tag erreichbar. Übernommen werden die Kosten nach ten Zahlungsmitteln (z. B. Bitcoins, Terracoins, Litecoins und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von bis zu drei ähnliches) erworben werden. Erstberatungen zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr. Versi- Im Falle einer Insolvenz des Online-Händlers (Unternehmers) ist ein chert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer Leistungsanspruch ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierbei weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche- ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. rung handelt. Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird hingewie- Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher- sen. ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer 27.6. Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen, ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. in denen die versicherte Person als Privatperson wegen eines (an- geblichen) Urheberrechtsverstoßes im Internet eine Abmahnung er- 27.8. Versicherte Personen halten hat. (1) Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle weiteren an Eine Urheberechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die im Urheber- seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Personen. rechtsgesetz definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung ei- (2) Keinen Versicherungsschutz haben alle Personen, die nicht am nes fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat). Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sind, insbe- (2) Der Leistungsanspruch erfasst sondere Besucher, Gäste usw. − einen Anspruch der versicherten Person auf eine telefonische 27.9. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes rechtliche Erstberatung bezüglich dieser Abmahnung mit einem (1) Der Versicherungsschutz ist wirksam, solange das Vertragsverhält- durch unsere Helpline vermittelten Anwalt. Diese Helpline ist an nis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar. wirksam besteht. Übernommen werden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) von bis zu drei Erstberatungen zu drei (2) Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein unterschiedlichen Fällen im Jahr (je maximal 30 Minuten). Ver- angegebenen Zeitpunkt. Bei Versicherungsfällen, die sich vor Be- sichert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer ginn des Versicherungsschutzes ereignet haben, besteht kein Ver- weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche- sicherungsschutz. Die versicherte Person trägt die Beweislast für rung handelt. das Ereignisdatum des Schadenfalles. − die Kosten von bis zu drei persönlichen Erstberatungsgesprä- 27.10. Sonstige Ausschlüsse chen (je maximal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr mit einem durch unsere Helpline vermittelten Psycho- (1) Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich des logen. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun- Versicherungsnehmers. Es besteht kein Versicherungsschutz bzgl. den am Tag erreichbar. eines Ereignisses im Zusammenhang mit: − In dringenden Fällen steht Ihnen darüber hinaus die allgemeine − einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständi- Telefonseelsorge unter +49 800 111 0111 zur Verfügung. Bei gen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer lebensbedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt 112 (Rettungsdienst) bzw. an 116 (Ärztlicher Bereitschafts- werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht- dienst). selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) − Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische oder Einkünfte aus Rente sind; Behandlung durchgeführt, die Psychologen empfehlen Ihnen − einer Beteiligung an einer Partnerschaft, Firma oder einem Ge- gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. schäft; − Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versi- − einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zu- cherten Leistung kommt zwischen dem Versicherungsnehmer sammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften. und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungser- (2) Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit bringer zustande. Somit beschränkt sich unsere Haftung auf ein folgenden Aktivitäten ausgeschlossen: Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. Fälle, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen, strafbaren (uner- (3) Umfang des Leistungsanspruchs laubten Handlungen), rassistischen, extremistischen, pornographi- Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- schen oder sonstigen sittenwidrigen Internetaktivitäten des Versi- le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- cherten stehen. Auch bei Mittäterschaft, Mittelbarer Täterschaft, betrag von EUR 5.000 im Kalenderjahr begrenzt. Beihilfe oder Anstiftung des/durch die Versicherten. (4) Der Leistungsanspruch entsteht mit Zustellung des Abmahnschrei- bens. 11 [Seite 21] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung onlinePlus 2018 (3) Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit Zudem hat eine reguläre Schadensanzeige gegenüber dem Versi- folgenden Personen bzw. Parteien ausgeschlossen: cherer an folgende Adresse zu erfolgen: − Ereignisse, die durch eine Person verursacht wurde, die im AXA Assistance Deutschland GmbH gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers lebt und am Colonia-Allee 10-20 Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist; 51067 Köln − Fälle, die gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wer- Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Beleidigungen, Betrug, den, Mobbing, Datendiebstahl) sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen, − Fälle, bei denen eine staatliche oder kommunale Einrichtung sobald Kenntnis von der Strafbarkeit besteht. persönliche Daten von versicherten Personen über das Internet (3) Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen veröffentlicht hat; Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist − Fälle, die im Zusammenhang mit an die versicherten Personen der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil- abgetretenen Ansprüchen stehen. weise leistungsfrei. 27.11. Subsidiarität (1) Die vorliegenden Versicherungsleistungen nach Ziff. 27.2 bis 27.6 gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leis- 27.13. Anzeigen und Willenserklärungen tung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatli- AXA Assistance Deutschland GmbH ist von dem Versicherer zur cher Leistungsträger) Entgegennahme und zur Abgabe von Willenserklärungen bevoll- − nicht zur Leistung verpflichtet ist, oder mächtigt. − seine Leistungspflicht bestreitet, oder − seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. (2) Ein Anspruch auf Leistungen besteht somit nicht, soweit die be- Besondere Vertragsformen (Tarifgruppen) günstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eige- Falls vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumen- nen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages ge- tiert, gilt folgendes: schlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklau- sel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge I Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht- gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung. versicherung Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertra- gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs- ges. Die versicherte Person hat alles ihr Mögliche und Zumutbare schutz für zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über − den Versicherungsnehmer; den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. − im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß Ziff. 2.6 BBR. In Abweichung zu Ziff. 2.6 BBR sind jedoch nur Perso- 27.12. Besondere Obliegenheiten nen versichert, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber den pfle- (1) Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer gebedürftigen Versicherungsnehmer oder Wohnung, Haus oder Garten folgende Obliegenheiten zu erfüllen: betreuen oder den Streudienst versehen; Der Versicherungsnehmer hat mit seinen persönlichen Daten im In- − Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige Hilfe ternet sorgfältig umzugehen. Insbesondere: leisten gemäß Ziff. 2.7 BBR. Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- − Die Weitergabe von Passwörtern, Zugangscodes oder ähnlich gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Single keine vertraulichen Informationen an andere Personen, die nicht in Anwendung: seinem Haushalt gemeldet sind, ist in Bezug auf Zahlungsmittel (z. B. Kreditkartencodes oder PINs) und andere Anwendungen − Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Versicherungsneh- (z. B. soziale Netzwerke) zu unterlassen. mers gemäß Ziff. 2.1 BBR; − Offensichtlich unsichere Internetseiten für Zahlungsvorgänge − Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2; nicht zu verwenden. Insbesondere darauf zu achten, dass die − Kinder gemäß Ziff. 2.3; zu Zahlung verwendete Internetseite immer mit „HTTPS“ be- − Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder gemäß Ziff. 2.4 BBR; ginnen. − Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen − Ein aktuelles Virenschutzsystem auf seinem internetfähigen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.5 BBR. Computer zu installieren, das stets verwendet und auf dem ak- tuellsten Stand gehalten wird. Ein Virenschutzsystem ist aktu- ell, solange vom Softwarehersteller dafür regelmäßige Updates II Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht- bzw. Aktualisierungen zum Virenschutz und der Virenerken- versicherung nung bereitgestellt und diese durch den Versicherten durchge- In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- führt werden. gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs- − Verdächtige E-Mails nicht zu öffnen und unverzüglich zu ent- schutz für fernen. − den Versicherungsnehmer; − Die Kontostände der bei Zahlungen im Internet verwendeten − den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- Konten regelmäßig, spätestens alle 14 Tage, zu überprüfen nehmers gemäß Ziff. 2.1 BBR; und bei verdächtigen Konto- oder Kreditkartenabrechnungen − den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2 unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesonde- BBR; re: Rückbuchung, Sperrung des Kontos, Meldung bei Bank, po- lizeiliche Anzeige bei Betrugsfällen. − im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß Ziff. 2.6 BBR; (2) Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat die versicherte Person folgende Obliegenheiten zu erfüllen: − Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten gemäß Ziff. 2.7 BBR. dem Versicherer ist der Schadeneintritt unverzüglich nachdem er Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- von ihm Kenntnis erlangt hat, telefonisch oder per E-Mail anzuzei- gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Partner gen. keine Anwendung:  Telefon siehe Janitos Homepage / Kontakt: www.janitos.de − Kinder gemäß Ziff. 2.3 BBR;  E-Mail: Janitos_OnlineSchutz@axa-assistance.de − Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder gemäß Ziff. 2.4 BBR; − Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.5 BBR. 12 [Seite 22] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) (Stand 01.07.2018) - Nur in Verbindung mit der Privathaftpflichtversicherung - 1. Gegenstand der Versicherung 12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahverkehr 2. Mitversicherte Risiken 13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen 3. Nicht versicherte Risiken Schienenfahrzeugen 4. Auslandsschäden 14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Baubeamten, Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbeaufsichts- und 5. Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit 6. Besitz- und Tätigkeitsschäden planenden/bauleitenden Tätigkeiten 7. Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern 15. Dienstfahrzeug-Regress 8. Besonderheiten bei Pfarrern 16. Abhandenkommen von Ausrüstung 9. Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts 17. Vermögensschäden 10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten 11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten des Sicherheitsbereichs 1. Gegenstand der Versicherung 3. Nicht versicherte Risiken Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Nicht versichert ist die Haftpflicht für die Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.02.2016 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Richter oder Beamter, Ange- 3.1. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten: stellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie als Soldat, nicht − Software-Erstellung, -Implementierung, -Pflege, jedoch als Wehrpflichtiger. Versicherungsschutz besteht ausschließlich − IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten − Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege, d i e n s t l i c h e n V e r r i c h t u n g. − Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken, − Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations- Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und und Datennetzen; Sachschäden; Versicherungsschutz für Vermögensschäden – Vermö- gensschadenhaftpflichtrisiko – ist besonders zu beantragen. 3.2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus den Besonde- Ärzte in Justizvollzugsanstalten); ren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversiche- rung (BBR-D) gelten für sämtliche versicherte Personen des Vertrages. 3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); Die Versicherung umfasst − Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten, 3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; − Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte, 3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, − Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schä- Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden, den, die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden; − Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund Umweltschä- den gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG) gemäß der Be- 3.6. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; sonderungen Bedingungen und Risikobeschreibungen der Privathaft- pflicht. 3.7. aus der Jagdausübung; 3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen 2. Mitversicherte Risiken Stoffen; Mitversichert ist die Haftpflicht 3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 2.1. aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat; 3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition; 2.2. des dienstlichen Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertre- 3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreu- ter ist selbst entsprechend versichert; ung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrts- wegen; 2.3. aus materiellen und/oder immateriellen Schäden aus Verstößen gegen personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen; 3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe; 2.4. als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrage des Dienstherrn; 3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken; 2.5. aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen aus- 3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7 schließlich zu Dienstzwecken (einschließlich dienstlich angeordneter AHB); Übungen). 3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten; 1 [Seite 23] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) 3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe 10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Ab- fallentsorgungsanlagen handelt; 10.1. Mitversichert ist bei Förstern und Forstbeamten die gesetzliche Haftpflicht 3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen (1) aus dem Halten von Tieren des Waldes im Gehege; feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks, (2) aus der Bearbeitung von Dienst- und Eigenland; illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, (3) aus Halten oder Lenken von nicht motorisierten Wasserfahrzeugen, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. sofern diese zu Forst-, Jagd- und Fischereizwecken genutzt wer- den. 3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder 10.2. Nicht versichert ist das durch die obligatorische Jagdhaftpflichtversi- Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beam- cherung abgedeckte Risiko. tenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung handelt. 11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten 3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versi- des Sicherheitsbereichs cherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwen- 11.1. Zu den Angehörigen und Zivilbediensteten des Sicherheitsbereichs dung. zählen: (1) Bedienstete der Bundeswehr 4. Auslandsschäden (2) Bedienstete der Bundespolizei (3) Bedienstete der Polizei 4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche (4) Bedienstete des Zolls Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, (5) Bedienstete der Berufsfeuerwehr (1) die auf eine versicherte dienstliche Handlung im Inland bzw. auf ein (6) Bedienstete im Straf- und Justizvollzug im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, (2) die bei einem vorübergehenden dienstlichen Auslandsaufenthalt bis 11.2. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche zu sieben Jahren eingetreten sind. (1) aus dem dienstlichen Gebrauch von Waffen und Munition; 4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- (2) aus dem dienstlichen Umgang mit Geräten des Dienstherrn; lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion 11.3. Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis- angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem sen von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3 Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- Messbeträge gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR) schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. begrenzt. 5. Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung 12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im Scheidet der Versicherungsnehmer alters- oder krankheitshalber oder aus öffentlichen Nahverkehr anderen nicht unehrenhaften Gründen aus dem öffentlichen Dienst aus, so besteht noch für die Dauer von fünf Jahren Versicherungsschutz für 12.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah- Schäden aus der früheren versicherten Tätigkeit des Versicherungsneh- men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch mers. In allen anderen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versi- den dienstlichen Gebrauch von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahver- cherungsschutz für Personen- und Sachschäden mit dem Zeitpunkt der kehr entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer Vertragsbeendigung. den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz- 6. Besitz- und Tätigkeitsschäden lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge- schlossen (Ziff. 7.1 AHB) Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 und 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an beweglichen Sachen, die das Objekt der (1) Schäden am Kraftomnibus versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers bilden. Versichert sind Schäden an dem geführten betriebseigenen Kraftomnibus oder am sonstigen Eigentum des Betriebsunterneh- 7. Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern mens, die vom Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz Mitversichert ist bei Lehrern und Erziehern die gesetzliche Haftpflicht besteht nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist (1) aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Stoffen); (2) Schäden durch den Kraftomnibus (2) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schulveranstaltun- Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst- gen, zum Beispiel Elternversammlungen, Schulfesten oder Schul- herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom feiern Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen (3) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klas- Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht senreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthal- nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von ten in Herbergen und Heimen, auch bei einem vorübergehenden anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Die Leistungen des Versi- cherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der 12.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Kraftomnibussen Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, (1) bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als (2) wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- erforderliche Fahrerlaubnis besaß rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist (3) wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen- (4) aus der Erteilung von Nachhilfestunden; de Mittel verursacht wurde, (5) wegen Personenschäden aus Unfällen von Kindern, Schülern, (4) wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt Lernenden und Studierenden während der Dienstzeit des Versiche- vom Unfallort entfernt hat. rungsnehmers; (6) aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist. 12.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 12.1 beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per- 8. Besonderheiten bei Pfarrern sonen- und Sachschäden. Mitversichert ist bei Pfarrern die gesetzliche Haftpflicht als Religionslehrer und Armenpflegevorstand. 13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen Schie- nenfahrzeugen 9. Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts 13.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah- Bei Entsendungen an deutsche Botschaften wird Versicherungsschutz – men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch abweichend von Ziff. 7.9. AHB und Ziff. 4.1 BBR-D – für die Dauer seiner den dienstlichen Gebrauch von betriebseigenen Schienenfahrzeugen Tätigkeit geboten. entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den 2 [Seite 24] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder sacht hat, gewährt, sofern keine andere Versicherung eintrittspflich- arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz- tig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Die lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge- Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall und Versiche- schlossen (Ziff. 7.1 AHB) rungsjahr EUR 25.000. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Be- (1) Schäden am Schienenfahrzeug reifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug Versichert sind Schäden an dem geführten Schienenfahrzeug oder verursacht hat. am sonstigen Eigentum des Betriebsunternehmens, die vom Versi- cherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienst- (2) Schäden durch das Dienstfahrzeug fahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht nur so- Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Regress- fern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Ansprüche des Dienstherrn auf Grund von Personen- oder Sach- Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. schäden Dritter gewährt, sofern keine anderweitige Haftpflichtversi- (2) Schäden durch das Schienenfahrzeug cherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz er- langt werden kann. Die Versicherungssumme beträgt je Versiche- Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst- rungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000 pauschal für Perso- herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom nen- und Sachschäden. Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen von nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3 Messbeträge anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR) begrenzt. 13.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Schienenfahrzeu- 15.2. Ausschlüsse gen (1) Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden. (1) bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs, (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der (2) wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öf- erforderliche Fahrerlaubnis besaß fentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrer- (3) wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen- laubnis hat, der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall infolge de Mittel verursacht wurde, des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender (4) wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt Mittel herbeigeführt hat, der Versicherungsnehmer das Fahrzeug vom Unfallort entfernt hat. unberechtigt gebraucht hat, der Versicherungsnehmer sich nach ei- nem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142 13.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 13.1 beträgt je StGB). Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per- sonen- und Sachschäden. 16. Abhandenkommen von Ausrüstung 14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Bau- 16.1. Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – in Ergänzung zu beamten, Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbe- Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB, die gesetzliche Haft- aufsichts- und Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit pflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dienstherrn aus dem planenden/bauleitenden Tätigkeiten Abhandenkommen 14.1. Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 7.14 (2) AHB – (1) von fiskalischem Eigentum einschließlich Verwarnungsblocks nach Haftpflichtansprüche die darauf zurückzuführen sind, dass durch Senkun- dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; gen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder (2) von persönlichen Ausrüstungsgegenständen nach dem Beklei- eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder dungsnachweis. Erdrutschungen, Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf 16.2. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt. (1) wegen Abhandenkommens von Geld, Wertpapieren und Wertsa- chen; Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Schadenfälle, für die der (2) wegen Abhandenkommens von persönlichen Ausrüstungsgegen- Versicherungsnehmer nach arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmun- ständen beim Ausscheiden aus dem Dienst. gen in Anspruch genommen werden kann. 16.3. Die Gesamtleistung ist für jedes Schadenereignis auf EUR 2.500 14.2. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelt- und für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahrs auf EUR 5.000 einwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- begrenzt. haftpflicht - Basisversicherung. 14.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bau- 17. Vermögensschäden werk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsneh- Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und mers ist. im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – das Vermögensscha- denhaftpflichtrisiko gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 14.4. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 14.1 beträgt je für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Regelun- Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per- gen. sonen- und Sachschäden. Die Ziff. 1 bis 16 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- gen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) finden keine Anwendung. 15. Dienstfahrzeug-Regress Mitversichert sind – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart 17.1. Gegenstand der Versicherung und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – Haftpflichtschäden Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz aus dem dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner im gemäß den nachfolgenden Bedingungen: Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten beruflichen Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person für die er einzutreten hat – begangenen 15.1. Gegenstand Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rahmen der mungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verant- nachfolgenden Bestimmungen Schäden, die durch den dienstlichen wortlich gemacht wird. Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (auch wenn es für den Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden dienstlichen Gebrauch vom Dienstherrn gemietet/geleast wurde) entstan- (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von den sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Scha- Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung den schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach beamten- oder arbeits- oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von rechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätzlich dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlos- verursachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch sen (Ziff. 7.1 AHB). Geld und geldwerte Zeichen. (1) Schäden am Dienstfahrzeug Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Schäden, die er durch den dienstlichen Gebrauch am Dienstfahrzeug verur- 3 [Seite 25] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) 17.2. Versicherungsfall 17.4. Ausschlüsse Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist – abweichend von Ziff. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche: 1.1 AHB – der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versiche- 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht rungsnehmer zur Folge haben könnte. dienstlich angeordnet sind; 17.3. Versicherungssumme 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.3.1. Die im Versicherungsschein/Nachtrag festgesetzte Versiche- 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; rungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und (1) abgesehen vom Kostenpunkt (Ziff. 5.7) – in jedem einzelnen Scha- Ärzte in Justizvollzugsanstalten); denfalle obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); kommt, gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – auf welchen sich der Versicherungsschutz erstreckt, dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 (2) bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen ZPO); Schadens, (3) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Damit gilt mehrfa- 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; ches, aus gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; Zusammenhang stehen. 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der 17.3.2. Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungs- Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; summe. 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- 17.3.3. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden einen Selbst- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- behalt in Höhe von 10 Prozent, mindestens EUR 50, höchstens EUR 500. nals des Versicherten entstehen; 17.3.4. Vom Versicherungsnehmer vereinnahmte Gebühren oder Honora- 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Abwei- re werden auf die Versicherungsleistung nicht angerechnet. Ein Anspruch chen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren fällt nicht unter den bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- Versicherungsschutz. Ebenso fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungs- letzung; surrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB nicht unter den Versicherungs- 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, schutz. welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die 17.3.5. Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden eigenen Risikos (Ziff. 17.4.17) – ohne Zustimmung des Versicherers nicht anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen zulässig, dass der Versicherungsnehmer Abmachungen trifft oder Maß- Betreuer handelt. nahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Als Angehörige gelten: Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne entsprechenden Betrag. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; 17.3.6. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwen- dung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an der Ersatz- Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; leistung. 17.4.13. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer 17.3.7. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig oder Angehörigen des Versicherungsnehmers gehört; gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft- pflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zu- 17.4.14. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vor- stimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen stands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Verbände und als Syndikus; Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes: 17.4.15. aus § 69 Abgabenordnung; (1) Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so 17.4.16. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, trägt der Versicherer die Gebühren und die Pauschsätze nur nach Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv- der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Dies gilt Geschäfte usw.); sowohl bei der Abwehr unbegründeter als auch bei der Freistellung 17.4.17. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzver- bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versiche- pflichtungen. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus- rungsnehmer als Beamter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-, Versicherungsnehmer ein. Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die (2) Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung; selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten. 17.4.18. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit (3) Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben; vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindest- selbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des über- 17.4.19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un- steigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindest- gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. selbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu Ziff. 17.3.7 (1) Satz 3 Anwendung. 17.3.8. Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt, werden Ihm eigene Gebühren und Auslagen nicht erstattet. 17.3.9. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht- anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsmäßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 4

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