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Volltext aufklappen: R+V Privatkunden Verbraucherinformation, R+V-PrivatPolice comfort (HPB 07/26)
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R+V Privatkunden Verbraucherinformation
Gesamt-Inhaltsverzeichnis
Seite
R+V-PrivatPolice
Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) 2
Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (HPB 07/26) 9
Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen comfort in der R+V-PrivatPolice 16
Hausratversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (HRB 07/2026) 180
Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (WGB F 01/23) 253
Zuwählbare Comfort-Zusatzbausteine: 293
Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (WGB S 01/23) 297
Zuwählbare Comfort-Zusatzbausteine: 339
Rechtsschutzversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (RSB 07/23) 342
Merkblatt zur Datenverarbeitung
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Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V-PrivatPolice (APB)
Ausgabe Januar 2021 Seite 1
Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice
(APB 01/19)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Vertragsgrundlagen 2
2. Vertragsdauer 2
3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode 2
4. Vorvertragliche Anzeigepflicht 4
5. Verhaltenspflichten 5
6. Mehrfachversicherung 5
7. Wegfall der Leistungspflicht 6
8. Verjährung 6
9. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand 6
10. Mitteilungen an den Versicherer/Änderung der Anschrift des Versicherungsnehmers 7
11. Sanktionsklausel 7
12. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 7
13. Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen 7
14. Mitglieder-Plus (Sofern mit Ihrer Genossenschaftsbank vertraglich vereinbart) 7
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Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V-PrivatPolice (APB)
Ausgabe Januar 2021 Seite 2
Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice
(APB 01/19)
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Die nach den Besonderen Versicherungsbedingungen abgeschlossenen Versicherungen
bilden in Verbindung mit diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich
selbstständige Verträge.
1.2 Abweichende Regelungen in den Besonderen Versicherungsbedingungen gehen den
Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor.
1.3 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle im Rahmen der R+V-PrivatPolice
abgeschlossenen Verträge.
2. Vertragsdauer
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 3.2 zahlt.
Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
2.1.2 Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht
geleistet. Bei Vertragsänderungen gilt dies entsprechend für den hinzukommenden Teil des
Versicherungsschutzes.
2.2 Dauer und Ende des Vertrags
2.2.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
2.2.2 Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Versicherungsnehmer oder
dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer
von mehr als drei Jahren kann der Vertrag vom Versicherungsnehmer schon zum Ablauf
des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres in Textform gekündigt werden; die
Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres zugegangen sein.
2.2.3 Nach Eintritt des Versicherungsfalls können der Versicherungsnehmer und der Versicherer
nur den vom Schaden betroffenen Vertrag kündigen, sofern die
Kündigungsvoraussetzungen der zu Grunde liegenden Besonderen
Versicherungsbedingungen gegeben sind.
2.2.4 Weitere Kündigungsmöglichkeiten sind den jeweiligen Besonderen
Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode
3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V-PrivatPolice (APB)
Ausgabe Januar 2021 Seite 3
3.2 Erster Beitrag
3.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der erste Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht aber vor dem im
Versicherungsschein ausgewiesenen Beginn.
3.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.2.3 Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht
zu vertreten hat.
3.3 Folgebeitrag
3.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Folgebeiträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Ersten des Monats, in dem die
Zahlungsperiode beginnt, fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
3.3.2 Verzug
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und ihm eine
Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
3.3.3 Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurde.
3.3.4 Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.3.2 Absatz 2 darauf
hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
3.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann
und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist
der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu
verlangen. Zur Zahlung des Beitrags ist der Versicherungsnehmer bei Anwendung des
SEPA-Lastschriftverfahrens erst dann verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform
aufgefordert worden ist.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V-PrivatPolice (APB)
Ausgabe Januar 2021 Seite 4
3.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des
Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt nach Ziffer 4.2.1 oder durch Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer beendet, steht ihm der Beitrag bis zum
Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
3.6 Der Versicherungsnehmer muss den Beitrag für seine Versicherung entsprechend der
vereinbarten Zahlungsperiode zahlen. Die Zahlungsperiode ist je nach Vereinbarung ein Monat,
ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Sie ist im Versicherungsschein (innerhalb der
Beitragsübersicht) angegeben.
Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist unter Ziffer 2
geregelt.
Der Beitrag ist entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die
Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsvertragsgesetz) entspricht somit der vereinbarten
Zahlungsperiode.
4. Vorvertragliche Anzeigepflicht
4.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer bis zur Abgabe seiner
Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer
in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als der Versicherer nach der
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme, Fragen im Sinne des
Satzes 1 stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Satz 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist seines Vertreters als auch seine
eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass
die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder seinem Vertreter noch ihm selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4.2 Rücktritt
4.2.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 4.1.1, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach,
dass er seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Den Rücktritt muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und
dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann der
Versicherer nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden
Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode, Vertragsbestandteil.
Das Rücktrittsrecht steht dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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R+V-PrivatPolice (APB)
Ausgabe Januar 2021 Seite 5
4.2.3 Folgen des Rücktritts
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung
verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der
Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Im Fall des Rücktritts sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer verpflichtet, die
empfangenen Leistungen zurück zu gewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des
Empfangs an zu verzinsen. Der Versicherer behält aber seinen Anspruch auf den Teil des
Beitrags, der der im Zeitpunkt des Rücktritts abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
4.2.4 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Erhöht sich im Falle der Ziffer 4.2.2. durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser
Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf sein
Kündigungsrecht hinzuweisen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 4.1.1, ohne vorsätzlich
oder grob fahrlässig zu handeln, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
4.2.5 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt.
Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
5. Verhaltenspflichten
Die zu erfüllenden Verhaltenspflichten (Obliegenheiten) und die Folgen einer Verletzung
derselben während der Vertragslaufzeit sowie im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall
ergeben sich aus den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen der einzelnen
Versicherungsverträge.
6. Mehrfachversicherung
6.1 Voraussetzungen
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren
Versicherungsverträgen versichert ist.
Für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung gilt:
Erlangt der Versicherungsnehmer aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
denselben Schaden, ermäßigt sich sein Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Form,
dass die Entschädigung aus allen Verträgen nicht höher ist, als wenn er den Versicherungsschutz
bei einem Versicherer in Deckung gegeben hätte.
6.2 Aufhebung und Anpassung des Vertrags
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden
ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die
Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V-PrivatPolice (APB)
Ausgabe Januar 2021 Seite 6
6.3 Ausübung der Rechte
Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn es vom Versicherungsnehmer
nicht innerhalb eines Monats geltend gemacht wird, nachdem er von der
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
Gilt nicht für die Rechtsschutzversicherung:
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem dem Versicherer die Erklärung, mit
der sie verlangt wird, zugeht.
7. Wegfall der Leistungspflicht
Versucht der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, den Versicherer arglistig über
Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, ist
der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Ist eine Täuschung durch ein rechtskräftiges
Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt, gelten die Voraussetzungen von
Satz 1 als bewiesen.
8. Verjährung
8.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch dem Versicherer gegenüber entstanden ist und der
Versicherungsnehmer von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder
ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis verjähren alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind.
8.2 Ist dem Versicherer ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag angemeldet worden, ist die
Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers in
Textform dem Anspruchsteller zugeht.
9. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand
9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht.
9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.
9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
9.5 Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei
dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die
Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de
Die Adresset lautet:
Versicherungsombudsmann e.V.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V-PrivatPolice (APB)
Ausgabe Januar 2021 Seite 7
Postfach 080632
10006 Berlin
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum
Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
10. Mitteilungen an den Versicherer/Änderung der Anschrift des Versicherungsnehmers
10.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle zu
richten.
10.2 Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im
Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.
11. Sanktionsklausel
11. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
12. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
12. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen
Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte,
versicherten Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber,
Drittinteressierte usw.
13. Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
13. Wird der Versicherungsumfang in der gewählten Produktvariante bzw. dem gewählten
Zusatzbaustein zukünftig zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gilt der verbesserte
Schutzumfang ohne weitere Vereinbarung auch für alle Schadensfälle, die ab dem Zeitpunkt der
Gültigkeit der Verbesserungen eintreten.
14. Mitglieder-Plus (Sofern mit Ihrer Genossenschaftsbank vertraglich vereinbart)
Ihre zusätzliche Mitglieder-Plus-Vereinbarung für das Beitragsrückgewährprogramm der
R+V (Cashback) finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 1
Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice
(HPB 07/26)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Versicherung von Ansprüchen aus
Benachteiligungen) 2
2. Kündigung nach Versicherungsfall 2
3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen 2
4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 3
5. Abtretungsverbot 5
6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 5
7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 5
8. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) 6
9. Mehrwertschutz 6
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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 2
Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice
(HPB 07/26)
Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB) gelten die nachfolgenden
allgemeinen Regelungen für alle vereinbarten Haftpflichtrisiken.
1. Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Versicherung von Ansprüchen aus
Benachteiligungen)
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
2. Kündigung nach Versicherungsfall
2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
(1) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
Umweltschäden geleistet wurde,
(2) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
abgelehnt hat, oder
(3) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung,
der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
wird.
2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen
3.1 Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die
während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte
und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
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R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 3
3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,
wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung
ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum
Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
ausgeübt wird.
3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der
Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
Beitrags.
3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit
dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine
Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
4.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
4.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
4.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
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R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 4
4.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
Obliegenheiten zu erfüllen:
4.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
sowie Weisungen - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
4.2.2 zusätzlich zu 4.2.1 gilt:
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn
noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen
den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen gilt abweichend:
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten
und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet wird.
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer
beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
4.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
4.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 4.1 oder 4.2 vorsätzlich, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
4.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
4.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
KPC0726 Seite 12 von 366
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5. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
6.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
6.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
entsprechend 7.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und
Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
6.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
6.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
7.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Beitragsangleichung.
7.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Schadenszahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall
veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
angemeldeten Schadensfälle.
7.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
den Folgejahresbeitrag um den sich aus 7.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
KPC0726 Seite 13 von 366
[Seite 14]
Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 6
(Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
jeweils für diese Jahre nach 7.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur
um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach
seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
7.4 Liegt die Veränderung nach 7.2 oder 7.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
7.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 7.3, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
8. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
9. Mehrwertschutz
Falls besonders vereinbart - siehe Versicherungsschein oder Nachtrag - gilt:
9.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass für
diesen noch weitere, gleichartige Versicherungsverträge (nachfolgend Fremdversicherungen)
bestehen und eine Entschädigungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt
oder gekürzt wird (Mehrwertschutz).
KPC0726 Seite 14 von 366
[Seite 15]
Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 7
Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem
Versicherungsschutz dieses Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Die Beiträge der
Fremdversicherung werden auf diesen Vertrag angerechnet. Für den Umfang der
Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein.
9.2. Der Anspruch auf Mehrwertschutz besteht, wenn
- der Schaden im Rahmen und Umfang dieses Vertrags versichert ist, und
- eine Entschädigung aus der Fremdversicherung abgelehnt oder gekürzt wurde, oder die
Versicherungssumme oder Ersatzleistung der Fremdversicherung ausgeschöpft wurde.
Im Rahmen und Umfang des Fremdversicherungsvertrags besteht kein Versicherungsschutz über
diesen Vertrag.
Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war
er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der
Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, greift der Mehrwertschutz nicht ein.
Der Versicherer zahlt im Entschädigungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme
unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen.
Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung der
Entschädigungsleistung angerechnet.
9.3. Der Versicherer trägt über den Mehrwertschutz nicht die im Rahmen der Fremdversicherung
vereinbarte Selbstbeteiligung.
9.4. Ändert der Versicherungsnehmer nach Abschluss dieses Vertrags seine Fremdversicherung,
bewirkt diese Änderung keine Erweiterung des Mehrwertschutzes.
9.5. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach der Entscheidung des Fremdversicherers über
dessen Ablehnung der Entschädigungsleistung, Entschädigungskürzung oder nach
Ausschöpfung der Versicherungssumme unter Vorlage der entsprechenden Nachweise dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
9.6. Beendigung des Mehrwertschutzes
9.6.1 Mit dem im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten Ablauf der Fremdversicherung
endet der Mehrwertschutz. Die subsidiäre Deckung dieses Vertrags entfällt ab diesem
Zeitpunkt und der Versicherungsschutz erwächst in vollem Umfang.
9.6.2 Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht
vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Der
Versicherungsschutz beginnt in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser
Information durch den Versicherungsnehmer beim Versicherer
9.6.3 Ab dem jeweiligen Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge des Fremdversicherers
gemäß Ziffer 9.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig.
KPC0726 Seite 15 von 366
[Seite 16]
Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ausgabe Juli 2026 Seite 1
Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen
comfort in der R+V-PrivatPolice
Inhaltsverzeichnis
Seite
A. Besondere Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung comfort 07/2026 2
Inhaltsverzeichnis 3
Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko 7
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken 27
Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko 30
Abschnitt A4 Geothermierisiko mittels Bohrung 32
Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung 33
Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko 45
B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung
comfort 07/2026 65
Inhaltsverzeichnis 66
Abschnitt B1 Privates Hundehalterrisiko 68
Abschnitt B2 Besonderes Umweltrisiko 79
Abschnitt B3 Forderungsausfallrisiko 81
Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung 83
C. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Pferdehalterhaftpflichtversicherung
comfort 07/2026 90
Inhaltsverzeichnis 91
Abschnitt C1 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko 93
Abschnitt C2 Besonderes Umweltrisiko 104
Abschnitt C3 Forderungsausfallrisiko 106
Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung 108
D. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung comfort 07/2026 115
Inhaltsverzeichnis 116
Abschnitt D1 Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 118
Abschnitt D2 Besondere Umweltrisiken 130
Abschnitt D3 Forderungsausfallrisiko 133
Abschnitt D4 Geothermierisiko mittels Bohrung 135
Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 136
E. Besondere Versicherungsbedingungen für die private
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung comfort 07/2026 144
Inhaltsverzeichnis 145
Abschnitt E1 Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) 146
Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung 156
Versicherungsbedingungen zur Mietschutzversicherung SicherVermieten (Ausgabe 07/26) 159
KPC0726 Seite 16 von 366
[Seite 17]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 2
Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen
comfort in der R+V-PrivatPolice
A. Besondere Versicherungsbedingungen für die
Privathaftpflichtversicherung comfort 07/2026
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen
Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:
- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
- Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere
Umweltrisiken).
- Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken in der Privathaftpflichtversicherung.
- Abschnitt A4 gilt für Risiken durch Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
wurden (Geothermierisiko mittels Bohrung).
- Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte A1, A2, A3
und A4.
Sofern ausdrücklich vereinbart:
- Abschnitt A5 gilt für die Risiken von Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Diensthaftpflichtrisiken).
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.
KPC0726 Seite 17 von 366
[Seite 18]
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R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 3
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1 Familie und Haushalt
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.5 Abwässer
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.7 Sportausübung
A1-6.8 Waffen und Munition
A1-6.9 Tiere
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.14 Schäden im Ausland
A1-6.15 Vermögensschäden
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
elektronischer Daten
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.18 Geothermie (Flächengeothermie)
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13 Strahlen
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigung aller Art
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
A2-1 Gewässerschäden
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
KPC0726 Seite 18 von 366
[Seite 19]
Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 4
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Abschnitt A4 - Geothermierisiko mittels Bohrung
Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung
Mitversicherte Personen
Z-MVP-01 Unverheiratete, volljährige Kinder bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Ausbildung
Z-MVP-02 Unverheiratete, volljährige Kinder mit Behinderung/Pflegebedürftigkeit in Pflegeeinrichtung
lebend
Z-MVP-03 Alleinstehende Eltern-/Großelternteile in häuslicher Gemeinschaft
Z-MVP-04 Alleinstehende Eltern-/Großelternteile auch bei Heimunterbringung
Z-MVP-05 Vorübergehend in den Familienverbund eingegliederte Personen
Z-MVP-07 Freiwillige Notfallhelfer
Z-MVP-08 Pflegeleistende Personen
Z-MVP-09 Schäden durch deliktsunfähige Kinder
Z-MVP-10 Schäden durch deliktsunfähige volljährige Personen
Z-MVP-11 Nachversicherungsschutz für Kinder oder Ehe-/Lebenspartner
Immobilien
Z-IMMO-01 Im Inland gelegenes, selbst bewohntes Zweifamilienhaus
Z-IMMO-03 Im Inland gelegene, unbebaute Grundstücke
Z-IMMO-04 Im Inland abgestellte Wohnwagen zum Dauercamping
Z-IMMO-05 Im Inland gelegene Räume/Gebäude zur Lagerung privater Sachen
Z-IMMO-06 Inhaber von separaten, im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen
Z-IMMO-07 Miteigentum an Gemeinschaftseigentum im Inland
Z-IMMO-08 Vermietung von im Inland gelegenen Wohnungen
Z-IMMO-09 Vermietung von im Inland gelegenen Ferienwohnungen
Z-IMMO-10 Vermietung von im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen
Z-IMMO-11 Vermietung von im Inland gelegenen Räumen zu gewerblichen Zwecken
Z-IMMO-13 Vermietung/Verpachtung im Inland gelegener unbebauter Grundstücke
Tiere
Z-TIER-01 Halten von Assistenzhunden
Fahrzeuge
Z-FZG-01 Versicherungspflichtige Flugmodelle
Z-FZG-02 Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte
Z-FZG-05 Fahrräder/Pedelecs
Z-FZG-06 Teilnahme an Radrennen
Ausland
Z-AUSL-01 Kautionsleistung im Ausland
Abwasser- und Allmählichkeitsschäden
Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)
Z-ABW-02 Abwassergrube
Miete und Leihe
Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen
(Mietsachschäden )
Z-MIET-02 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Hotelzimmern,
Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften
Schlüsselverlust
Z-SCHL-01 Verlust fremder privater Schlüssel (inkl. ehrenamtliche Schlüssel)
Z-SCHL-02 Verlust fremder berufsbezogener Schlüssel
KPC0726 Seite 19 von 366
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Ausgabe Juli 2026 Seite 5
Forderungsausfall
Z-FAD-03 Erweiterter Versicherungsschutz in der Forderungsausfalldeckung
Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen aus
Anlagen
Tätigkeiten
Z-TAET-01 Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht
Z-TAET-02 Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer
Z-TAET-03 Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis
Z-TAET-04 Tätigkeit als Tageseltern (Tagesmutter/Tagesvater)
Z-TAET-05 Nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten
Z-TAET-06 Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers/Arbeitskollegen
Sonstiges
Z-SONS-01 Schadensersatz zum Neuwert
Garantien
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko - sofern ausdrücklich vereinbart
A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A5-2 Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person
A5-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A5-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A5-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A5-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
A5-6.1 Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten
A5-6.2 Abhandenkommen von Sachen, auch von fiskalischem Eigentum
A5-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge
des Dienstherrn)
A5-6.4 Dienstlicher Gebrauch von Kraftfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress)
A5-6.5 Dienstlicher Gebrauch von Wasserfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress)
A5-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A5-6.6.1 Schäden an zu dienstlichen Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken,
Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen
A5-6.6.2 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Räumen
A5-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
A5-6.8 Waffen und Munition
A5-6.9 Tiere
A5-6.10 Schäden im Ausland
A5-6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A5-6.12 Vermögensschäden
A5-6.12.6 Verletzung von Datenschutzgesetzen
A5-6.12.7 Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung
A5-6.12.8 Fehlbeträge aus der Kassenführung und bei Barzahlung
A5-6.13 Übertragung elektronischer Daten
A5-6.14 Allgemeines Umweltrisiko
A5-6.15 Abwässer
A5-6.16 Ausflüge, zusätzlicher Unterricht und soziale Aktivitäten (z. B. als Lehrer, Erzieher, Pfarrer)
A5-6.17 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
A5-6.18 Persönlichkeits-/Namensrechtverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
A5-6.19 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
A5-6.20 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
A5-6.21 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
A5-6.22 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
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[Seite 21]
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A5-6.23 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur
A5-7 Allgemeine Ausschlüsse
A5-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A5-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
A5-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A5-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
A5-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A5-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A5-7.7 Asbest
A5-7.8 Gentechnik
A5-7.9 - Nicht belegt -
A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
A5-7.11 Übertragung von Krankheiten
A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A5-7.13 Strahlen
A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A5-7.16 Wasserfahrzeuge
A5-7.17 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
A5-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A5-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A5-10 Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)
KPC0726 Seite 21 von 366
[Seite 22]
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Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als
Privatperson und
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.1.1 Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist:
des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
A1-2.1.2 Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist:
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
(auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer
Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (berufliche Ausbildung - Lehre
und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) befinden und noch keine auf Dauer angelegte
leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen
- bei Wartezeiten zwischen den Ausbildungen,
- bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während
oder im Anschluss an die Berufsausbildung,
A1-2.1.3 Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist:
der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung
oder Pflegebedürftigkeit,
A1-2.1.4 Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist:
des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und
A1-2.1.3:
- Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut
Einwohnermeldeamt gemeldet sein.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des
Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
Kinder A1-10 sinngemäß.
KPC0726 Seite 22 von 366
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Ausgabe Juli 2026 Seite 8
A1-2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung,
Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
handelt.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII.
A1-2.1.6 aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen aus Personenschäden, insbesondere
von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten
Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten
Arbeitgebern.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
handelt.
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
Personen.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
hat, kommt es nicht an.
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
KPC0726 Seite 23 von 366
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Ausgabe Juli 2026 Seite 9
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
Recht auszuüben.
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
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A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang
oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1
bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
verpflichtet.
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und
die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten
Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 - Leistungen der
Versicherung oder A1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).
A1-6.1 Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über
Minderjährige);
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer
ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen
Engagements.
Bei verantwortlichen Tätigkeiten besteht abweichend von A1-7.16 nur dann kein
Versicherungsschutz, soweit es sich um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit
handelt.
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
(2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
(3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses,
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden,
einschließlich
- der zugehörigen Nebengebäude, Garagen/Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Gärten;
- des zugehörigen Grundstücks;
- der zugehörigen Grundstücks- und Gebäudebestandteile wie z. B. Swimmingpools, Teiche,
Flüssiggastankanlagen, Elektro-Ladestationen (z. B. Wallbox);
- Schrebergärten/Kleingärten inklusive zugehörigen Gartenhäusern.
Bei Eigentümergemeinschaften (z. B. nach Wohnungseigentumsgesetz oder bei
Bruchteilsgemeinschaften) sind Haftpflichtansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen
Beschädigung des Gemeinschaftseigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen,
Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für
Müllsammelbehälter) versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum .
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die
gesetzliche Haftpflicht
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(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene
gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter,
Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu
gewerblichen Zwecken und Garagen.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
Bausumme je Bauvorhaben.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Zur Bausumme zählen z. B. alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden
einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die
Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die
Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen).
Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
Anwendung;
(4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
bestand;
(5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
(6) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung (z. B.
Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpenanlagen), auch
wenn diese zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Mitversichert sind
Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in öffentliche Netzte.
Für Schäden durch entgeltliches Einspeisen von Energie in öffentliche Netze (z. B.
Stromnetz) besteht Versicherungsschutz ausschließlich für folgende Anlagen bis zu den
jeweils im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Leistungs-/Größengrenzen:
(1) Solarthermieanlagen
(2) Photovoltaikanlagen
(3) Windkraftanlagen
(4) Wasserkraftanlagen
(5) Bioenergieanlagen mit Bevorratung
(6) Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18.
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2
(besondere Umweltrisiken).
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A1-6.5 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
- Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
oder
- häusliche Abwässer.
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Die Leihe, Pacht und das Leasing der nach A1-6.6.1 aufgeführten Objekte ist abweichend von
A1-7.5 der Miete gleichgestellt.
A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
Gebäuden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an
- mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen,
Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen
Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen);
- der dazugehörigen Verglasung;
- Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
- Elektro- und Gasgeräten.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung,
Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
A1-6.7 Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
(1) einer jagdlichen Betätigung,
(2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des
Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training bei dem die
Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
A1-6.8 Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und
Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
Handlungen.
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A1-6.9 Tiere
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
- Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
- wilden Tieren sowie von
- Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
- als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
- als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder
-eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.10.1 Versichert ist abweichend von A1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
folgenden Voraussetzungen entsprechen:
(1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die
ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das
- keine öffentliche Straße ist und
- entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
einer Beschränkung nicht zugänglich ist;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in
(1) beschriebenen Gebiet verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen
darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
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Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht
der Versicherungspflicht unterliegen.
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden,
soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
Anspruch genommen wird.
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder
Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
Treibsätze;
(3) fremde Windsurfbretter;
(4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
- diese nur gelegentlich gebraucht werden und
- für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der
Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
genommen wird.
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und
Wasser-Modellfahrzeugen.
A1-6.14 Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
- auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes
Risiko zurückzuführen sind oder
- auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
zurückzuführen sind oder
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- bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer entstehen oder
- bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in
europäischen Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen
Staatsgebieten entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers
weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung
oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern
gemäß A1-6.3.1(1) bis (3).
Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von
A1-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
- Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
- Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit
Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.15 Vermögensschäden
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie
aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus
- Rationalisierung und Automatisierung,
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
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(8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer
Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
A1-6.15.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder
Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
elektronischer Daten
A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind,
sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Verarbeitung personenbezogener Daten.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang
oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das
Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder
Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch
Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden
von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der
Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.16.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind -
aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im
Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme;
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(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.
B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand
der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
Der Ausschluss in A1-6.15.2 (7) findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer
bewusst
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.
Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen
von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen
Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung;
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1;
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten;
(6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie
Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).
A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
Leistungen:
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(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
(5) Betrieb von Datenbanken.
A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln beruhen.
A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.16.5 Ausland
(1) Für die Verletzung von Datenschutzgesetzen nach A1-6.16.1 besteht
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die
Ansprüche in EWR-Staaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden.
(2) Für die Übertragung elektronischer Daten nach A1-6.16.2 besteht Versicherungsschutz
für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in europäischen
Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden.
Für (1) bis (2) gilt:
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von A1-5.5 - als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14 findet keine Anwendung.
A1-6.16.6 Versicherungssumme
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für Schäden im
Zusammenhang mit der
- Verletzung von Datenschutzgesetzen;
- Übertragung elektronischer Daten
ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.17.1 Versichert ist - insoweit abweichend von A1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten
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Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
(einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine
Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind,
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
´
- eine Behinderung,
- das Alter
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt
werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
A1-6.17.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines
Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des
Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter
dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
Versicherungsnehmer zu haben.
A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während
der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch
fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an
welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um
den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines
Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für
solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags
begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des
Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
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(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des
Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend
wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten
Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die
Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
A1-6.17.4 Versicherungssumme
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches
Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch
sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Dem Versicherungsnehmer
werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne sein Wissen
begangen wurden.
A1-2.3 findet keine Anwendung;
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter
fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den
Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
(3) Ansprüche wegen
- Gehalt,
- rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
Altersversorgung,
- Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-6.18 Geothermie (Flächengeothermie)
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird.
Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser
Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und
Geothermie mittels Bohrung.
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
Erdwärmekörbe).
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert
werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im
Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
A1-6.18.2 Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
Anwendung.
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A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die
mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
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- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
sind.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
sonstigen Leistungen übernommen haben.
A1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
A1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
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- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, welche entstehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
A1-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
Fahrzeuges verursacht werden.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine
ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
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A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in
Vereinigungen aller Art.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen,
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen sowie
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
oder wurden.
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
A1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
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(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
(6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
oder wurden.
A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des
Versicherungsnehmers (wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist) und/oder
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
Versicherungsnehmers (wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist).
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
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Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend von A1-6.4 - und für Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
A2-1 Gewässerschäden
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
ausschließlich
- für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel-
und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
(A1-9);
- für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
A2-1.2 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
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A2-1.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-2.1 Versichert sind - abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
A2-2.2 Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser
Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
mittels Bohrung.
A2-2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im
Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
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[Seite 44]
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A2-2.3 Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A2-2.4 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
A2-2.5 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
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Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2
mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den
Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten und
- der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
(schädigender Dritter).
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der vereinbarten Privathaftpflichtversicherung des
Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der
Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat
oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Mitversichert sind - abweichend von A1-6.9 und A3-1.1 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen
Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter und Hüter eines Tieres.
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten
Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat
sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
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[Seite 46]
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und
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
den Versicherer mitzuwirken.
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt.
Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein
Versicherungsschutz (Mindestschaden).
A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht - abweichend von A1-6.14 - für Schadensereignisse, die in einem
europäischen Staat eintreten.
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
(2) Immobilien;
(3) Tieren, deren Haltung nicht über den Versicherungsvertrag versichert ist;
(4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des
Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
Dritten handelt.
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Abschnitt A4 Geothermierisiko mittels Bohrung
Soweit Abschnitt A4 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A4
geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte A1 bis A2 Anwendung.
A4-1 In Erweiterung von A1-6.18, A2-1.1 und A2-2.2 gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der nach A1-6.3
versicherten Immobilien wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
Bohrung errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Ansprüche gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG).
A4-2 Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
Anwendung.
A4-3 Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn
- Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind
und
- die für A1-6.3.2 (3) bestimmte Bausumme des Bauvorhabens nicht überschritten wird.
A4-4 Versicherungssummen, Selbstbeteiligung
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Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung
Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung nach
den Abschnitten A1, A2 und - sofern aufgeführt - A3 und A4 um nachfolgend aufgeführte Leistungen.
Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen der aufgeführten Abschnitte.
Mitversicherte Personen - MVP
Z-MVP-01 Unverheiratete, volljährige Kinder bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Ausbildung
(Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist)
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1.2 die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten,
volljährigen Kinder nach Abschluss der Ausbildung bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) für
die im Versicherungsschein ausgewiesene Dauer.
Z-MVP-02 Unverheiratete, volljährige Kinder mit Behinderung/Pflegebedürftigkeit in
Pflegeeinrichtung lebend (Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist)
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten und nicht
in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
Pflegekinder) mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit bei Unterbringung in einer
Pflegeeinrichtung.
Z-MVP-03 Alleinstehende Eltern-/Großelternteile in häuslicher Gemeinschaft (Wenn die
Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist)
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht alleinstehender Eltern- und
Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines
mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind.
Z-MVP-04 Alleinstehende Eltern-/Großelternteile auch bei Heimunterbringung (Wenn die
Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist)
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht alleinstehender Eltern- und
Großelternteile des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten Partners, wenn sich deren
gewöhnlicher Wohnort in einer Pflegeeinrichtung (auch Altenwohnheim) befindet.
Z-MVP-05 Vorübergehend in den Familienverbund eingegliederte Personen (Wenn die
Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist)
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die jeweils
vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-Pairs, Austauschschüler,
Enkelkinder), soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
handelt.
Z-MVP-07 Freiwillige Notfallhelfer
1. Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem
Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten
(Notfallhelfer).
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Ausgabe Juli 2026 Seite 34
Mitversichert sind auch Aufwendungen, die dem Helfer durch freiwillige Hilfeleistung für die
versicherten Personen entstanden sind.
2. Erlangt der Notfallhelfer für diese Aufwendungen Ersatz aus anderen Versicherungsverträgen
oder von Sozialversicherungsträgern, so entfällt der Versicherungsschutz.
3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuches VII handelt.
Z-MVP-08 Pflegeleistende Personen
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1.5 die gesetzliche Haftpflicht der Personen gegenüber
Dritten, die versicherte Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers versorgen.
Die Mitversicherung gilt, soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz
besteht.
Z-MVP-09 Schäden durch deliktsunfähige Kinder (Wenn die Mitversicherung von Kindern
vereinbart ist)
Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1
auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung
wünscht.
Regressansprüche gegenüber schadensersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen
behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags
sind.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Z-MVP-10 Schäden durch deliktsunfähige volljährige Personen
Bei volljährigen versicherten Personen verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1 auf
den Einwand einer Deliktsunfähigkeit (z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder einer krankhaften
Störung der Geistestätigkeit), soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht.
Regressansprüche gegenüber schadensersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen
behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags
sind.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Z-MVP-11 Nachversicherungsschutz für Kinder oder Ehe-/Lebenspartner (Wenn die
Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist)
Entfällt die Mitversicherung der in A1-2.1.1 und A1-2.1.2 genannten Personen, weil
- die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
aufgehoben wurde,
- Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben,
besteht der Versicherungsschutz weiter für die im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesene
Dauer. Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz beantragt,
entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
KPC0726 Seite 49 von 366
[Seite 50]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 35
Immobilien - IMMO
Sofern der Geltungsbereich Europa benannt ist, gilt der Schutz in allen europäische Staaten (inkl.
Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten.
Z-IMMO-01 Im Inland gelegenes, selbst bewohntes Zweifamilienhaus
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines im Inland
gelegenen, selbst bewohnten Zweifamilienhauses.
Z-IMMO-03 Im Inland gelegene, unbebaute Grundstücke
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland
gelegenen unbebauten bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken für eigene
private Zwecke .
Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
Gesamtgröße aller Einzelgrundstücke.
Z-IMMO-04 Im Inland abgestellte Wohnwagen zum Dauercamping
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland
auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagen
(Dauercamping).
Z-IMMO-05 Im Inland gelegene Räume/Gebäude zur Lagerung privater Sachen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland gelegenen Räumen und
Gebäuden (z.B. Lagerraum, Mietbox oder Selfstorage) zur Lagerung privater Sachen, die
außerhalb der vom Versicherungsnehmer bewohnten Immobilien und Grundstücke nach A1-6.3.1
gelegen sind.
Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
Gesamtfläche.
Z-IMMO-06 Inhaber von separaten, im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen einzelnen Garagen
oder anderen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht den vom
Versicherungsschutz umfassten Immobilien zugehörig sind.
Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Garagen und Abstellplätze
finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß
A1-8 Anwendung.
Z-IMMO-07 Miteigentum an Gemeinschaftseigentum im Inland
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Miteigentümer an
Gemeinschaftseigentum (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen
Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter) einer
Eigentümergemeinschaft (z. B. nach Wohnungseigentumsgesetz oder bei
Bruchteilsgemeinschaften).
KPC0726 Seite 50 von 366
[Seite 51]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 36
Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass
- die gemeinschaftlichen Objekte im Inland gelegen sind und
- keine andere Versicherung leistungspflichtig ist.
Z-IMMO-08 Vermietung von im Inland gelegenen Wohnungen
Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter der im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen Wohnungen,
einschließlich der zugehörigen Wohnungsbestandteile wie z. B. Keller-/Speicherräume,
Garagen/Stellplätze.
Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Wohnungen finden die
Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß A1-8
Anwendung.
Z-IMMO-09 Vermietung von im Inland gelegenen Ferienwohnungen
Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter der im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen Ferienwohnungen,
einschließlich der zugehörigen Wohnungsbestandteile wie z. B. Keller-/Speicherräume,
Garagen/Stellplätze.
Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Ferienwohnungen finden die
Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß A1-8
Anwendung.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusammenhang mit einer Bewirtung (z. B.
Frühstücksservice).
Z-IMMO-10 Vermietung von im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen
Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter der im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen, einzelnen Garagen
oder anderen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger.
Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Garagen und Abstellplätze
finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß
A1-8 Anwendung.
Die Anzahl der Garagen und Abstellplätze bleibt unberührt, wenn für die Garagen/Abstellplätze
bereits Versicherungsschutz über die Vermietung einer vom Versicherungsschutz umfassten
Immobilie besteht.
Z-IMMO-11 Vermietung von im Inland gelegenen Räumen zu gewerblichen Zwecken
Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von
einzelnen Räumen zu gewerblichen Zwecken; nicht jedoch von kompletten Gewerbeeinheiten.
Z-IMMO-13 Vermietung/Verpachtung im Inland gelegener unbebauter Grundstücke
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht aus der
Vermietung/Verpachtung von im Inland gelegenen unbebauten bzw. land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken.
Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
Gesamtgröße aller Einzelgrundstücke.
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[Seite 52]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 37
Tiere - TIER
Z-TIER-01 Halten von Assistenzhunden
Mitversichert ist abweichend von A1-6.9.1 die gesetzliche Haftpflicht als Halter speziell
ausgebildeter und verordneter Assistenzhunde (z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder
Therapiehund).
Fahrzeuge - FZG
Z-FZG-01 Versicherungspflichtige Flugmodelle
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.11 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. Drohnen)
mit und ohne Motor bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Startgewicht
(einschließlich zugehöriger Anbauteile z. B. Kameras). Die Nutzung dieser Flugmodelle darf nur zu
Zwecken der privaten Sport- oder Freizeitgestaltung erfolgen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters sowie aller Personen, die mit Wissen und
Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Flugmodelle beteiligt sind, einschließlich
der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage der Flugmodelle zu bedienen.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender
Versicherungsfälle nach A1-6.14. Ausgeschlossen bleiben jedoch Versicherungsfälle in den USA/
US-Territorien oder Kanada.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die durch bewusstes Abweichen von
den Gesetzen und Verordnungen zum Betrieb von versicherungspflichtigen Flugmodellen
entstanden sind.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Z-FZG-02 Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.12.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch
den Besitz und Gebrauch eigener oder fremder Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und
Kitesportgeräte.
Z-FZG-05 Fahrräder/Pedelecs
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch den Gebrauch von Fahrrädern, nicht versicherungspflichtigen
Elektrofahrrädern (Pedelecs) oder gleichartiger Fahrzeuge (z. B. Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick-
und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater).
Z-FZG-06 Teilnahme an Radrennen
Mitversichert ist abweichend von A1-6.7 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem
Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.), an
denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt.
KPC0726 Seite 52 von 366
[Seite 53]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 38
Ausland - AUSL
Z-AUSL-01 Kautionsleistung im Ausland
1. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche
Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen
Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
Betrag zur Verfügung.
Der Geltungsbereich sowie die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall sind
dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
2. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung
angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter
Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW
Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der
Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
und dergleichen) entstehen.
Z-ABW-02 Abwassergrube
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz und Betrieb einer für
eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein
Gewässer.
Ausgeschlossen bleiben Abwassergruben, bei denen eine Einleitung in ein Gewässer
konstruktionsbedingt vorgesehen ist.
Miete und Leihe - MIET
Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen
Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden)
1. Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden
- an zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden;
- an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone,
Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück
verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen);
- an zu privaten Zwecken gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen
und Flugzeugen.
KPC0726 Seite 53 von 366
[Seite 54]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 39
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an
- der dazugehörigen Verglasung;
- Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
- Elektro- und Gasgeräten.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung,
Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
3. Die Leihe, Pacht und das Leasing der aufgeführten Objekte ist abweichend von A1-7.5 der Miete
gleichgestellt.
Z-MIET-02 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Hotelzimmern,
Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften
1. Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6 und in Abweichung von A1-7.5 die gesetzliche
Haftpflicht aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten
Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als
Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen.
2. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.
3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Schlüsselverlust - SCHL
Z-SCHL-01 Verlust fremder privater Schlüssel (inkl. ehrenamtliche Schlüssel)
1. Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (12), A1-7.5 und A1-7.16 die gesetzliche Haftpflicht
wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von
1. privaten Schlüsseln, zum Beispiel Verlust des Türschlüssels einer gemieteten Wohnung oder
eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage);
2. Schlüsseln, die dem Versicherten im Rahmen einer Vereinstätigkeit, einer ehrenamtlichen
Tätigkeit und/oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller Art
überlassen werden;
3. Schlüsseln, die dem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Ehrenamtes überlassen
werden;
4. Schlüsseln zu privaten Bankschließfächern, Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
Schlüsseln zu beweglichen Sachen,
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Elektronische
Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln gleichgesetzt.
2. Der Versicherungsschutz umfasst
- die Kosten für die Auswechslung von Schlössern,
- die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips,
- eine Zugangsänderung/Zugangssperrung,
- vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
- einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
wurde bis zur Auswechslung der Schlösser.
3. Nicht versichert ist/sind
1. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln;
2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
KPC0726 Seite 54 von 366
[Seite 55]
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3. die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser
und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden).
4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Z-SCHL-02 Verlust fremder berufsbezogener Schlüssel
1. Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (12) und A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht wegen
Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden berufsbezogenen Schlüsseln, die sich
rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Elektronische Schließmedien wie
z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln gleichgesetzt.
2. Der Versicherungsschutz umfasst
- die Kosten für die Auswechslung von Schlössern,
- die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips,
- eine Zugangsänderung/Zugangssperrung,
- vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
- einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
wurde bis zur Auswechslung der Schlösser.
3. Nicht versichert ist/sind
1. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln;
2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
3. die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser
und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden).
4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Forderungsausfall - FAD
Z-FAD-03 Erweiterter Versicherungsschutz in der Forderungsausfalldeckung
In Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach A3-1.2 besteht Versicherungsschutz auch für
Schäden, die der schädigende Dritte dem Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
1. Haus- und Grundbesitzer;
2. Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässergefährdenden Stoffen z. B. Öltank;
3. Bauherr;
4. Jäger;
5. Inhaber von Wassersportfahrzeugen
zugefügt hat.
Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt A3 finden gleichlautend Anwendung.
Je Versicherungsfall steht die Höchstersatzleistung gemäß Abschnitt A3 zur Verfügung.
Gewässer und Umwelt - UMW
Z-UMW-01 Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen
aus Anlagen
Mitversichert sind in Erweiterung von A2-1 und in Abänderung von A1-3 auch ohne dass ein
Gewässerschaden droht oder eintritt Schäden an unbeweglichen Sachen des
Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe
bestimmungswidrig aus mitversicherten Anlagen ausgetreten sind/ist. Dies gilt auch bei
allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.
KPC0726 Seite 55 von 366
[Seite 56]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 41
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt
des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Tätigkeiten - TAET
Z-TAET-01 Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Ausübung eines Ferienjobs sowie aus der
Teilnahme an einem Betriebspraktikum oder einem fachpraktischen Unterricht (z. B. an Fach-,
Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität), auch für die Beschädigung von Lehrgeräten
oder Maschinen.
Z-TAET-02 Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer, nicht
jedoch als beruflicher Betreuer .
Die gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person ist im Umfang des vereinbarten
Versicherungsschutzes für die Dauer der Betreuung mitversichert, sofern Versicherungsschutz
nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind Ansprüche der betreuten Person gegen den
ehrenamtlichen Betreuer mitversichert.
Z-TAET-03 Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis
Der Versicherer beruft sich nicht auf einen möglichen Haftungsausschluss bei einem Schaden aus
einem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht.
Regressansprüche gegenüber schadensersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen
behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags
sind.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Z-TAET-04 Tätigkeit als Tageseltern (Tagesmutter/Tagesvater)
1. Mitversichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tageseltern
(Tagesmutter/-vater) für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl der zu betreuenden Kinder)
insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen oder
fremden Haushalts sowie in für den Betreuungszweck angemieteten Räumen, aber auch
außerhalb der Räume, zum Beispiel beim Spielen, Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen.
2. Eingeschlossen
- sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für
Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden;
- ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den
Tageseltern, soweit für diese Kinder nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
- sind im Umfang von A1-6.6 Mietsachschäden an den zur Ausübung der Tätigkeit gemieteten
Räumen und Gebäuden.
KPC0726 Seite 56 von 366
[Seite 57]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 42
3. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu
betreuenden Kinder;
Z-TAET-05 Nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten
1. Mitversichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus nebenberuflichen oder
selbstständigen Tätigkeiten bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
Gesamtjahresumsatz.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
1. handwerkliche und medizinische/heilende Tätigkeiten;
2. Bautätigkeiten (Hoch- und Tiefbau);
3. planende/bauleitende und gutachterliche Tätigkeiten;
4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Finanz-, Rechts- und Steuerberatung;
5. Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter beschäftigt werden;
6. Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen;
7. Schäden an Kommissionswaren;
8. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn
a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden
sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
Benutzung betroffen waren;
c) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
entstanden sind und sich diese Sachen oder sofern es sich um unbewegliche Sachen
handelt deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben;
dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum
Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung
von Schäden getroffen hatte.
3. Mitversichert sind im Umfang von A1-6.6 Mietsachschäden an den zur Ausübung der
mitversicherten Tätigkeit gemieteten Räumen und Gebäuden.
4. Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.
Sofern der Gesamtjahresumsatz aller Tätigkeiten insgesamt den im
Versicherungsschein/Nachtrag genannten Betrag übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz
komplett.
Z-TAET-06 Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers/Arbeitskollegen
1. Versichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus einer betrieblich und
arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber Arbeitskollegen und
dem Arbeitgeber.
2. Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. eine Betriebshaftpflichtversicherung) entfällt der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen
nach A1-4.1 steht die vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung.
KPC0726 Seite 57 von 366
[Seite 58]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 43
4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen
sowie Kraftfahrzeuganhängern.
Sonstiges - SONS
Z-SONS-01 Schadensersatz zum Neuwert
Der Versicherer leistet in Erweiterung von A1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für
irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum
Neuwert.
Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
Zustand.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der
Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte
Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.
Garantien - GAR
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in
keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom
Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen.
Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Privathaftpflichtversicherung die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis
Beratungsprozesse voll erfüllen.
Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB ).
Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
nachgeholt wurde.
Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
1. Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
KPC0726 Seite 58 von 366
[Seite 59]
Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ausgabe Juli 2026 Seite 44
oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
Anschlussversicherer.
2. Leistungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Leistung ist, dass
- die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
erfolgt ist,
- der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
konnte,
- durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
aktuellen Vertrag besteht und
- der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
Versicherer abtritt.
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Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko
Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Versicherungsschutz für das
Risiko der Diensthaftpflicht vereinbart ist, gelten hierfür nachfolgende Bestimmungen.
A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A.5-1.1 Was ist versichert?
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des im
Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich genannten Versicherungsnehmers oder
der namentlich genannten versicherten Person aus der dokumentierten dienstlichen Tätigkeit als
Beamter oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.
A5-1.2 Welche dienstlichen Tätigkeiten sind nicht versichert?
Nicht versichert und trotz Beitragszahlung nicht versicherbar sind folgende dienstliche bzw.
berufliche Tätigkeiten:
1. aus der Leitung von Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten;
2. als Psychologe, Physiker und Ingenieur in Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder
Heilanstalten;
3. im Zusammenhang mit einem Heilberuf (z. B. Ärzte, Tierärzte, Krankenschwestern/
Krankenpfleger, Pflegefachkraft, Hebammen/Entbindungshelfer, Masseure/
Physiotherapeuten, Apotheker, pharmazeutische Assistenten, Rettungssanitäter,
Rettungsassistenten);
4. aus Bauplanung und Bauleitung (z. B. Architekten, Bauingenieure, Statiker, Bauleiter und
sonstige mit der Bauplanung und Bauleitung beauftragte Personen);
5. als Mitarbeiter der Flugsicherung oder als Lotse (z. B. Fluglotse, Schiffslotse);
6. als Angehöriger des Auswärtigen Amtes;
7. als Busfahrer und Fahrer von Schienenfahrzeugen;
8. aus Forschungs- und wissenschaftlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie,
Gentechnologie, Biologie, Physik und Chemie;
9. aus Gutachtertätigkeit;
10. als Mitarbeiter von privatisierten Einrichtungen und Unternehmen, wirtschaftlichen
Unternehmen und Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes;
11. im Zusammenhang mit Datenverarbeitung (z. B. Software-, IT-, Netzwerk-,
Rechenzentrums-/Datenbank-, Datennetztätigkeiten);
12. im Zusammenhang mit der Jagdausübung.
A5-2 Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person
A5-2.1 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die versicherte
Person entsprechend anzuwenden.
A5-2.2 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte
Person verantwortlich.
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A5-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A5-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
p r i v a t r e c h t l i c h e n u n d ö f f e n t l i c h-r e c h t l i c h e n I n h a l t s
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch für
Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
hat, kommt es nicht an.
A5-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt,
1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung;
2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A5-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versicherungsnehmers hinausgehen.
A5-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A5-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
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A5-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A5-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
höheren Kosten des Verteidigers.
A5-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
Recht auszuüben.
A5-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A5-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Höchstersatzleistung im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden bzw. für Vermögensschäden begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt.
A5-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A5-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
A5-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A5-5.1 Satz 1
bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
verpflichtet.
A5-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
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A5-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A5-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A5-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
A5-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
und besondere Ausschlüsse)
A5-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit A5-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A5-6 geregelten Risiken alle
anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A5-4 - Leistungen der Versicherung oder A5-7 -
Allgemeine Ausschlüsse).
A5-6.1 Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des
Abhandenkommens von rechtmäßig überlassenen dienstlichen bzw. berufsbezogenen
Schlüsseln während der Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit.
Elektronische Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln
gleichgesetzt.
Der Versicherungsschutz umfasst gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
- die Auswechslung von Schlössern;
- die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips;
- eine Zugangsänderung/Zugangssperrung;
- vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss);
- einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
wurde bis zur Auswechslung der Schlösser.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
- aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln;
- aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
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A5-6.2 Abhandenkommen von Sachen, auch von fiskalischem Eigentum
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
von
- fremden Sachen,
- Sachen des Dienstherrn (fiskalisches Eigentum z.B. Ausrüstungsgegenstände,
Dienstkleidung),
- beschlagnahmten/sichergestellten Gegenständen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die
Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von
- Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
- Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
- Wertsachen,
- Wertpapieren,
- Schlüsseln und Codekarten und
- von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten
richtet sich nach A5-6.1.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A5-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge
des Dienstherrn)
A5-6.3.1 Versichert ist - abweichend von A5-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
Fahrzeugen:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen verkehren.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Gebrauch von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn. Diese sind - falls vereinbart -
nach A5-6.4 versichert.
A5-6.3.2 Die in A5-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4 HPB
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn
richtet sich nach A5-6.4.
A5-6.4 Dienstlicher Gebrauch von Kraftfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress)
A5-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen
Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern ausschließlich wegen Ansprüchen
auf
- Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug,
- Regress des Dienstherrn wegen Personen- und Sachschäden Dritter.
Der Ausschluss in A5-7.14 findet insoweit keine Anwendung.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine
anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.
A5-6.4.2 Die in A5-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln geführt haben.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A5-6.4.3 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A5-6.5 Dienstlicher Gebrauch von Wasserfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress)
A5-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen
Gebrauch von Wasserfahrzeugen ausschließlich wegen Ansprüchen auf
- Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug,
- Schadensersatz wegen Personen- und Sachschäden Dritter,
- Regress des Dienstherrn wegen Personen- und Sachschäden Dritter.
Der Ausschluss in A5-7.16 findet insoweit keine Anwendung.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine
anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.
A5-6.5.2 Die in A5-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht
werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht werden.
Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem
Führer benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat.
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Der Führer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln geführt haben.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A5-6.5.3 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A5-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der aufgeführten Objekte ist abweichend von A5-7.5 der
Miete gleichgestellt.
A5-6.6.1 Schäden an zu dienstlichen Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken,
Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
ausschließlich an zu dienstlichen Zwecken (auch Dienstreisen)
- gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken und Gebäuden. Mitversichert sind Schäden
an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone,
Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück
verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen);
- gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen und Flugzeugen.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A5-6.6.2 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Räumen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung oder
Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Räumen, die durch den
Versicherungsnehmer ausschließlich zu dienstlichen Zwecken (auch Dienstreisen) gemietet
wurden.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A5-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden durch eine dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der
Versicherungsnehmer
(1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder
dergleichen),
(2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel,
Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder
(3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen
getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.
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Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen
oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden
sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
A5-6.7.1 Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden.
Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn richtet sich nach
A5-6.7.2.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A5-6.7.2 Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
Sachen des Dienstherrn.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A5-6.8 Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem
dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der Begehung einer
strafbaren Handlung.
A5-6.9 Tiere
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Halten,
Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere
Haftpflichtversicherung besteht.
Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes.
A5-6.10 Schäden im Ausland
A5-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
(1) aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland;
(2) aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und
Märkten;
(3) aus dienstlichen Tätigkeiten während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland bis
zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer.
A5-6.10.2 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von
A5-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
- Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
- Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
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Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit
Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
A5-6.10.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A5-6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht
werden, gelten A5-6.10.2 und A5-6.10.3.
A5-6.12 Vermögensschäden
A5-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
A5-6.12.2 Versicherungsfall
Für Vermögensschäden gilt als Versicherungsfall (Schadensereignis) abweichend von A5-3.1
der Verstoß (z.B. gegen Gesetze, Weisungen, Fristen) während der Wirksamkeit der
Versicherung, der bei der Ausübung der dienstlichen- bzw. beruflichen Tätigkeit begangen
wurde.
Verstoß ist das Verhalten (Tun oder Unterlassen), das Haftpflichtansprüche zur Folge haben
könnte.
Wird ein Vermögensschaden durch Unterlassen verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als
an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
werden müssen, um den Eintritt des Vermögensschadens abzuwenden.
A5-6.12.3 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung
1. Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des
Versicherungsvertrags nach Ziffer 2.1 APB bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden
Verstöße.
2. Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der
Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe der Vertragserklärung
nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und
Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom
Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihr gegenüber als fehlerhaft bezeichnet
worden ist.
3. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß
als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte
vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
4. Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer
begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung
des Versicherungsvertrags gemeldet werden (Nachhaftung). Diese fünfjährige Befristung
des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis
erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde.
5. Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes nach Ziffer 2.1 APB, die erstmalig
während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom
Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig von einer
Rückwärtsversicherung als mitversichert, wenn
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- dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der
gleichen Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend
A5-6.12.2 begonnen hat,
- der zugrunde liegende Verstoß während der Laufzeit einer Vorversicherung erfolgt ist.
Dies gilt auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer
Versicherungsverträge der gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum
Beginn der Vorversicherung bestanden haben,
- der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen
Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr gewährt.
Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des
Verstoßes bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses
Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des
Umfangs, ausgeschlossen ist. A5-6.12.3.2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung offen zu legen.
Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den
Versicherer abzutreten.
A5-6.12.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) die durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen,
Vollmachten, Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen
herbeigeführt werden;
(2) durch Veruntreuung;
(3) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
(4) wegen Schäden aus der Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten;
(5) wegen Schäden aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung
von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften.
(6) wegen Schäden aus organschaftlichem Handeln, insbesondere aus der Tätigkeit als
Leiter, Geschäftsführer, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied privater
Unternehmungen, Vereine, Verbände, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts;
(7) aus § 69 Abgabenordnung.
A5-6.12.5 Versicherungssumme
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssummen für Vermögensschäden ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu
entnehmen.
A5-6.12.6 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind,
sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Verarbeitung personenbezogener Daten.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang
oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das
Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder
Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
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Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die
Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A5-6.12.7 Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung
Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus
Anlass der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit von Kunden (z.B. Auftraggebern,
Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder
wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die
Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als
Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne
von §§ 84ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines
solchen Vertrags handelt.
A5-6.12.8 Fehlbeträge aus der Kassenführung und bei Barzahlung
Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit Fehlbeträgen bei der Kassenführung oder durch
Verstöße beim Barzahlungsakt sind bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag
aufgeführten Betrag je Versicherungsfall mitversichert.
A5-6.13 Übertragung elektronischer Daten
A5-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden - auch Tätigkeitsschäden - aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger)
ausschließlich aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.
B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand
der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
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A5-6.13.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:
(1) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(2) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
(4) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
(5) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
(6) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
(7) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht.
A5-6.13.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln beruhen.
A5-5.3 findet keine Anwendung.
A5-6.13.4 Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. A5-6.10.1 findet hier keine
Anwendung. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach
dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
A5-6.13.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
Internet-Nutzer gesammelt werden können;
(2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer
einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen
von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
herbeigeführt haben.
A5-6.13.6 Versicherungssumme
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Vermögensschäden werden hierbei wie
Sachschäden behandelt.
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A5-6.14 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,
Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht
werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
Hierfür besteht Versicherungsschutz nach A5-6.17.
- Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche
zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Hierfür besteht
Versicherungsschutz nach Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
A5-6.15 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
A5-6.16 Ausflüge, zusätzlicher Unterricht und soziale Aktivitäten (z. B. als Lehrer, Erzieher,
Pfarrer)
A5-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen
Tätigkeit (z. B. als Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher, Pastor, Pfarrer) zusätzlich aus
(1) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang
mit radioaktiven Stoffen);
(2) Leitung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausflügen, Reisen oder sonstigen
Aktivitäten mit Kindern, Schülern, Studenten und sonstigen Personen.
Dieser Versicherungsschutz besteht auch bei vorübergehendem, weltweitem
Auslandsaufenthalt nach A5-6.10.1 (3)
A5-6.16.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus
folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten:
(1) Erteilung von Nachhilfestunden;
(2) Kantor oder Organist.
A5-6.16.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personenschäden
aus Arbeitsunfällen der beaufsichtigten oder betreuten Personen.
Der Ausschluss in A5-7.17 findet insoweit keine Anwendung.
A5-6.17 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
A5-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers zusätzlich wegen
Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Ausschluss in A5-7.12 findet
insoweit keine Anwendung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst oder den darauf befindlichen
Gebäuden und Anlagen.
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In gleichem Umfang besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch
Umwelteinwirkung, die durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen verursacht
werden.
A5-6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden am Bauwerk,
das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist, und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
A5-6.17.1 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A5-6.18 Persönlichkeits-/Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
A5-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind -
ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von
Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über
Personenschäden Anwendung.
Der Versicherer ersetzt auch
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
A5-6.18.2 Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich soweit die
Ansprüche in europäischen Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von A5-5.5 - als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A5-6.10 findet keine Anwendung.
A5-6.18.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer
bewusst
- Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. absichtlich herbeigeführter
Shitstorm, Mobbing),
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.
Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen
von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
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(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.12.6.
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A5-6.18.4 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A5-6.19 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).
A5-6.20 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist,
dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
nachgeholt wurde.
A5-6.21 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
A5-6.21.1 Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
Anschlussversicherer.
A5-6.21.2 Leistungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Leistung ist, dass
- die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen
Vertrags erfolgt ist,
- der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
konnte,
- durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
aktuellen Vertrag besteht und
- der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
Versicherer abtritt.
A5-6.22 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer
Neuanschaffung angesehen. In Erweiterung von A5-4.1 ersetzt der Versicherer auf Wunsch
des Versicherungsnehmers auch die gewöhnlichen erforderlichen Reparaturkosten, die über
die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen
werden.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 4.2.1 HPB
verpflichtet.
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Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für diese Mehrleistungen
gegenüber den berechtigten Schadensersatzverpflichtungen ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
A5-6.23 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur
Bei einer nachhaltigen Reparatur nach A5-6.21 verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung
einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.
A5-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A5-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben.
A5-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A5-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A5-7.4 benannten Personen gegen die
versicherte Person,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A5-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
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- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A5-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
sind.
A5-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
sonstigen Leistungen übernommen haben.
A5-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
A5-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
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(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A5-7.9 Nicht belegt
A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
A5-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, welche entstehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
A5-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang mit einem deckungsvorsorgepflichten Umgang mit energiereichen ionisierenden
Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von
ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
gesetzt wird.
A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von ihm bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
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(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeugen bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
A5-7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von
ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A5-7.17 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem
Sozialgesetzbuch VII handelt.
A5-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A5-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A5-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A5-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A5-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
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Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
A5-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
A5-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Höchstersatzleistung für
Personen- und Sachschäden bzw. für Vermögensschäden in der Diensthaftpflichtversicherung
begrenzt.
A5-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher Tätigkeit.
A5-10 Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)
Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das versicherte Risiko vollständig und
dauerhaft durch Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem öffentlichen Dienst weg, endet
damit die Versicherung nach Abschnitt A5.
Für nach Beendigung der Versicherung nach Abschnitt A5 eingetretene Versicherungsfälle
besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags wie folgt:
Der Versicherungsschutz
(1) gilt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer vom Zeitpunkt des
Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst an gerechnet;
(2) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung der Versicherung
nach Abschnitt A5 geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten
Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach
Abschnitt A5 endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der
Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach Abschnitt A5
endet.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären
sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
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B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private
Hundehalterhaftpflichtversicherung comfort 07/2026
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen
Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:
- Abschnitt B1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Hundehalter.
- Abschnitt B2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko).
- Abschnitt B3 gilt für Forderungsausfallrisiken in der Hundehalterhaftpflichtversicherung.
- Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte B1, B2 und
B3.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt B1 - Privates Hundehalterrisiko
B1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
B1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
B1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
B1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
B1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
B1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
B1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
B1-6.2 Abwässer
B1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
B1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
B1-6.5 Schäden im Ausland
B1-6.6 Vermögensschäden
B1-7 Allgemeine Ausschlüsse
B1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
B1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
B1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
B1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
B1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
B1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
B1-7.7 Asbest
B1-7.8 Gentechnik
B1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
B1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
B1-7.11 Übertragung von Krankheiten
B1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
B1-7.13 Strahlen
B1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
B1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
B1-7.16 Wasserfahrzeuge
B1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
B1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
B1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Abschnitt B2 - Besonderes Umweltrisiko
B2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt B3 - Forderungsausfallrisiko
B3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
B3-2 Leistungsvoraussetzungen
B3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
B3-4 Räumlicher Geltungsbereich
B3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung
Versicherte Risiken
Z-RIS-01 Mehrere Halter
Z-RIS-02 Haltung von Hundewelpen
Z-RIS-03 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche)
Versicherte Aktivitäten
Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben
Z-AKTIV-02 Ausbildung des Hundes
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Z-AKTIV-03 Fahrten mit Hundewagen und Hundeschlitten
Z-AKTIV-04 Nutzung des Hundes als Assistenz- und Begleithund
Z-AKTIV-05 Nutzung des Hundes für Vereinszwecke/Veranstaltungen
Z-AKTIV-06 Nutzung des Hundes im Ehrenamt
Z-AKTIV-07 Nutzung als Rettungs- und Suchhund
Z-AKTIV-08 Nutzung als Hundes als Therapie- und Besuchstier
Z-AKTIV-10 Nutzung des Hundes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten
Ausland
Z-AUSL-01 Kautionsleistung im Ausland
Abwasser- und Allmählichkeitsschäden
Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)
Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Gewässerschäden
Miete und Leihe
Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen
(Mietsachschäden )
Z-MIET-02 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Hotelzimmern,
Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften
Sonstiges
Z-SONS-01 Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb
Z-SONS-02 Schäden durch tierische Ausscheidungen
Z-SONS-03 Flurschäden
Z-SONS-04 Schäden durch ungewollten Deckakt
Z-SONS-05 Schäden durch gewollten Deckakt
Z-SONS-06 Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten
Z-SONS-07 Schadensersatz zum Neuwert
Garantien
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
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Abschnitt B1 Privates Hundehalterrisiko
B1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als privater Hundehalter gemäß der im Versicherungsschein/Nachtrag
dokumentierten Risikobeschreibung.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von
Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
B1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
B1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser
Eigenschaft.
B1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (B1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
B1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
Personen.
B1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
B1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
B1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
hat, kommt es nicht an.
B1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
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(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
B1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versicherungsnehmers hinausgehen.
B1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
B1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
B1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
B1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
höheren Kosten des Verteidigers.
B1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
Recht auszuüben.
B1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
B1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
B1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
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B1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang
oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
B1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. B1-5.1 Satz 1
bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
verpflichtet.
B1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
B1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
B1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
B1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
B1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
B1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für
diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
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Soweit B1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in B1-6 geregelten
Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. B1-4 - Leistungen der
Versicherung oder B1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).
B1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B2 (besonderes Umweltrisiko).
B1-6.2 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
B1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
B1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
Gebäuden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an
- mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen,
Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen
Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen);
- der dazugehörigen Verglasung;
- Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
- Elektro- und Gasgeräten.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
B1-6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung,
Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
B1-6.3.3 Die Leihe, Pacht und das Leasing der nach B1-6.6.1 aufgeführten Objekte ist abweichend von
B1-7.5 der Miete gleichgestellt.
B1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
B1-6.4.1 Versichert ist abweichend von B1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
folgenden Voraussetzungen entsprechen:
(1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die
ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das
- keine öffentliche Straße ist und
- entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
einer Beschränkung nicht zugänglich ist;
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(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1)
beschriebenen Gebiet verkehren.
B1-6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
B1-6.5 Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
- auf das ursächliche Verhalten des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes bzw. einer
versicherten Person im Inland zurückzuführen sind oder
- auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
zurückzuführen sind oder
- bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag
aufgeführten Dauer entstehen oder
- bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in europäischen
Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten
entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der
Bundesrepublik Deutschland befindet.
Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von B1-5.5
- die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme
angerechnet.
Kosten sind:
- Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
- Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit
Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
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Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
B1-6.6 Vermögensschäden
B1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
B1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
(7) aus
- Rationalisierung und Automatisierung,
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs-
oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
B1-6.6.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
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B1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
B1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben.
B1-2.3 findet keine Anwendung.
B1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
B1-2.3 findet keine Anwendung.
B1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in B1-7.4 benannten Personen gegen die
mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
B1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
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- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
B1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
sind.
B1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
sonstigen Leistungen übernommen haben.
B1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
B1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
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- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
B1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
B1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
B1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
B1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, welche entstehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
B1-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
Stoffen oder Röntgenstrahlen).
B1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
gesetzt wird.
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B1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
B1-7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
B1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
B1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
B1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie
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- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
B1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
B1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
B1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
B1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
B1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
B1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
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Abschnitt B2 Besonderes Umweltrisiko
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
von Abschnitt B1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe B1-6.1.
B2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
B2-1 Versichert sind - abweichend von B1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
B2-2 Ausland
Versichert sind im Umfang von B1-6.5 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
B2-3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen.
B1-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
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(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
B2-4 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
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Abschnitt B3 Forderungsausfallrisiko
B3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
B3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß B1-2
mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
(schädigender Dritter).
B3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der vereinbarten
Hundehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
herbeigeführt hat.
B3-2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß B1-2 mitversicherten
Person leistungspflichtig, wenn
B3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat
sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
B3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
B3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
den Versicherer mitzuwirken.
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B3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
B3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
B3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt.
Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein
Versicherungsschutz (Mindestschaden).
B3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
B3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht - abweichend von B1-6.5 - für Schadensereignisse, die in einem
europäischen Staat eintreten.
B3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
B3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
(2) Immobilien;
(3) Tieren, deren Haltung nicht über den Versicherungsvertrag versichert ist;
(4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
B3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des
Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
Dritten handelt.
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Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung
Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten
Hundehalterhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten B1, B2 und - sofern aufgeführt - B3 um
nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den
Regelungen der aufgeführten Abschnitte.
Versicherte Risiken - RIS
Z-RIS-01 Mehrere Halter
Wird der vom Versicherungsschutz umfasste Hund
- von einer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Person (z.B.
Ehegatte, Lebenspartner, Kind) oder
- von weiteren Personen
gehalten, gilt in Erweiterung von B1-2.1 der für den Versicherungsnehmer beschriebene
Versicherungsschutz für diese Personen in gleichem Umfang.
Z-RIS-02 Haltung von Hundewelpen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von
Hundewelpen ab deren Geburt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer, wenn
das Muttertier vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.
Z-RIS-03 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche)
Mitversichert ist abweichend von B1-7.3 und B1-7.4 die gesetzliche Haftpflicht aus gesetzlichem
Forderungsübergang wegen Ansprüchen von versicherten Personen aus Personenschäden,
insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit,
Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und
privaten Arbeitgebern.
Versicherte Aktivitäten - AKTIV
Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnahme an
- hundesportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben (z. B. Agility),
- Hundeschauen,
- Turnieren,
- Hunderennen (auch Hundeschlittenrennen)
sowie die Vorbereitung hierzu (Training).
Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern
sowie Figuranten (Scheinverbrecher).
Z-AKTIV-02 Ausbildung des Hundes
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden im Zusammenhang mit der Ausbildung
des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes z.B. in Hundeschulen (auch Hundelehrgang
und Hundeprüfung).
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Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern
sowie Figuranten (Scheinverbrecher).
Ausgeschlossen bleiben dienst- und berufsbezogene Ausbildungen.
Z-AKTIV-03 Fahrten mit Hundewagen und Hundeschlitten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch den privaten Gebrauch von
eigenen oder fremden Hundewagen und Hundeschlitten einschließlich der gelegentlichen
entgeltlichen und unentgeltlichen Beförderung von Personen.
Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des
Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Eine anderweitig bestehende Versicherung des
fremden Hundehalters geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität).
Z-AKTIV-04 Nutzung des Hundes als Assistenz- und Begleithund
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der privaten Nutzung des vom
Versicherungsschutz umfassten Hundes als Assistenz- und Begleithund. Dies gilt auch bei der
Führung des Hundes durch einen Dritten.
Z-AKTIV-05 Nutzung des Hundes für Vereinszwecke/Veranstaltungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der gelegentlichen
nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes für
Vereinszwecke oder Veranstaltungen. Dies gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen
Dritten.
Z-AKTIV-06 Nutzung des Hundes im Ehrenamt
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Nutzung des vom
Versicherungsschutz umfassten Hundes für ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dies gilt auch bei der
Führung des Hundes durch einen Dritten.
Z-AKTIV-07 Nutzung als Rettungs- und Suchhund
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen
Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes als Rettungs- und Suchhund. Dies gilt
auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten.
Z-AKTIV-08 Nutzung des Hundes als Therapie- und Besuchstier
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen
Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes als Therapie- und Besuchshund. Dies
gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten.
Z-AKTIV-10 Nutzung des Hundes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten
1. Mitversichert ist abweichend von B1-1 die gesetzliche Haftpflicht als Hundehalter bei Nutzung des
vom Versicherungsschutz umfassten Hundes für nebenberufliche oder selbständige Tätigkeiten.
Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
Gesamtjahresumsatz.
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2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
1. Schäden aus der Nutzung des Hundes als Wachhund;
2. Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen;
3. Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter beschäftigt werden;
4. Ansprüche aus einer medizinischen/heilenden Tätigkeit;
5. Schäden an Kommissionswaren.
3. Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.
Sofern der Gesamtjahresumsatz aller Tätigkeiten insgesamt den im
Versicherungsschein/Nachtrag genannten Betrag übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz
komplett.
Ausland - AUSL
Z-AUSL-01 Kautionsleistung im Ausland
1. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche
Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen
Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
Betrag zur Verfügung.
Der Geltungsbereich sowie die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall sind
dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
2. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung
angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter
Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW
Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der
Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
und dergleichen) entstehen.
Gewässer und Umwelt - UMW
Z-UMW-01 Gewässerschäden
1. Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
Sachschäden behandelt.
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Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
ausschließlich
- für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel-
und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9);
2. Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
3. Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
B1-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
Miete und Leihe - MIET
Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen
Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden)
1. Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.6.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden
- an zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden;
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- an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone,
Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück
verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen);
- an zu privaten Zwecken gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen
und Flugzeugen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an
- der dazugehörigen Verglasung;
- Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
- Elektro- und Gasgeräten.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung,
Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
3. Die Leihe, Pacht und das Leasing der aufgeführten Objekte ist abweichend von B1-7.5 der Miete
gleichgestellt.
Z-MIET-02 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Hotelzimmern,
Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften
1. Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.3 und in Abweichung von B1-7.5 die gesetzliche
Haftpflicht aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten
Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als
Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen.
2. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.
3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Sonstiges - SONS
Z-SONS-01 Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch, wenn der vom Versicherungsschutz umfasste
Hund ohne Leine und/oder ohne Maulkorb geführt wird.
Z-SONS-02 Schäden durch tierische Ausscheidungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.
Z-SONS-03 Flurschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden.
Z-SONS-04 Schäden durch ungewollten Deckakt
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen ungewollten Deckakt.
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Z-SONS-05 Schäden durch gewollten Deckakt
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen gewollten Deckakt.
Z-SONS-06 Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten
Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer
- zur Bergung und Rettung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes aus einer
Notlage;
- zur Gefahrenabwehr durch Einfangen des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes
aufbringen muss.
Hierbei sind in Erweiterung von B1-3.1 auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.B. für einen
Feuerwehreinsatz) mitversichert.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Z-SONS-07 Schadensersatz zum Neuwert
Der Versicherer leistet in Erweiterung von B1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für
irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum
Neuwert.
Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
Zustand.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der
Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte
Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.
Garantien - GAR
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private
Hundehalterhaftpflichtversicherung (AVB HundehalterHV) den Versicherungsnehmer in keiner
Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der
Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen.
Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser privaten
Hundehalterhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen
Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen.
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Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).
Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
nachgeholt wurde.
Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
1. Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
Anschlussversicherer.
2. Leistungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Leistung ist, dass
- die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
erfolgt ist,
- der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
konnte,
- durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
aktuellen Vertrag besteht und
- der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
Versicherer abtritt.
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C. Besondere Versicherungsbedingungen für die private
Pferdehalterhaftpflichtversicherung comfort 07/2026
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen
Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:
- Abschnitt C1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Pferdehalter.
- Abschnitt C2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko).
- Abschnitt C3 gilt für Forderungsausfallrisiken in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung.
- Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte C1, C2
und C3.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt C1 - Privates Pferdehalterrisiko
C1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
C1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
C1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
C1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
C1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
C1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
C1-6.2 Abwässer
C1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
C1-6.4 Schäden im Ausland
C1-6.5 Vermögensschäden
C1-7 Allgemeine Ausschlüsse
C1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
C1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
C1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
C1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
C1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
C1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
C1-7.7 Asbest
C1-7.8 Gentechnik
C1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
C1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
C1-7.11 Übertragung von Krankheiten
C1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
C1-7.13 Strahlen
C1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
C1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
C1-7.16 Wasserfahrzeuge
C1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
C1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
C1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Abschnitt C2 - Besonderes Umweltrisiko
C2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt C3 - Forderungsausfallrisiko
C3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
C3-2 Leistungsvoraussetzungen
C3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
C3-4 Räumlicher Geltungsbereich
C3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Versicherte Risiken
Z-RIS-01 Mehrere Halter
Z-RIS-02 Haltung von Fohlen
Z-RIS-03 Fremdreiter
Z-RIS-04 Reitbeteiligung
Z-RIS-05 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche)
Z-RIS-08 Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken ausschließlich für die versicherte Tierhaltung
Versicherte Aktivitäten
Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben
Z-AKTIV-02 Nutzung des Pferdes für Kutschfahrten/Schlittenfahrten
KPC0726 Seite 106 von 366
[Seite 107]
Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 92
Z-AKTIV-03 Erteilung von privatem Reitunterricht
Z-AKTIV-04 Nutzung des Pferdes für Vereinszwecke/Veranstaltungen
Z-AKTIV-05 Nutzung des Pferdes im Ehrenamt
Z-AKTIV-06 Nutzung des Pferdes als Therapie- und Besuchstier
Z-AKTIV-08 Nutzung des Pferdes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten
Ausland
Z-AUSL-01 Kautionsleistung im Ausland
Abwasser- und Allmählichkeitsschäden
Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)
Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Gewässerschäden
Miete und Leihe
Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden, Stallungen, Einfriedungen und Boxen
(Mietsachschäden)
Sonstiges
Z-SONS-01 Reiten/Führen ohne Zaumzeug, Trense und/oder Sattel
Z-SONS-02 Schäden durch tierische Ausscheidungen
Z-SONS-03 Flurschäden
Z-SONS-04 Schäden durch ungewollten Deckakt
Z-SONS-05 Schäden durch gewollten Deckakt
Z-SONS-06 Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten
Z-SONS-07 Schadensersatz zum Neuwert
Garantien
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
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Abschnitt C1 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko
C1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als privater Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys,
Maultiere, Esel usw.) gemäß der im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten
Risikobeschreibung.
Wird in den nachfolgenden Bestimmungen der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit
einem Pferd beschrieben, gilt dieser gleichermaßen auch für die weiteren aufgeführten Reit- und
Zugtierarten.
C1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
C1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser
Eigenschaft.
C1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (C1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
C1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
Personen.
C1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
C1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
C1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
hat, kommt es nicht an.
C1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
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(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
C1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versicherungsnehmers hinausgehen.
C1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
C1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
C1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
C1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
höheren Kosten des Verteidigers.
C1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
Recht auszuüben.
C1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
C1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
C1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
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C1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang
oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
C1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. C1-5.1 Satz 1
bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
verpflichtet.
C1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
C1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
C1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
C1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
C1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalte (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
C1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für
diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
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Soweit C1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in C1-6 geregelten
Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. C1-4 - Leistungen der
Versicherung oder C1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).
C1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt C2 (besonderes Umweltrisiko).
C1-6.2 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
C1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
C1-6.3.1 Versichert ist abweichend von C1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
folgenden Voraussetzungen entsprechen:
(1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die
ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das
- keine öffentliche Straße ist und
- entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
einer Beschränkung nicht zugänglich ist;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1)
beschriebenen Gebiet verkehren.
C1-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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C1-6.4 Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
- auf das ursächliche Verhalten des vom Versicherungsvertrag umfassten Pferdes bzw. einer
versicherten Person im Inland zurückzuführen sind oder
- auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
zurückzuführen sind oder
- bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag
aufgeführten Dauer entstehen.
Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von C1-5.5
- die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme
angerechnet.
Kosten sind:
- Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
- Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit
Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
C1-6.5 Vermögensschäden
C1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
C1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
(7) aus
- Rationalisierung und Automatisierung,
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
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- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs-
oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
C1-6.5.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
C1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
C1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben.
C1-2.3 findet keine Anwendung.
C1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
C1-2.3 findet keine Anwendung.
C1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in C1-7.4 benannten Personen gegen die
mitversicherten Personen,
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(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
C1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
C1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen,
durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind.
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C1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
sonstigen Leistungen übernommen haben.
C1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
C1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
C1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
C1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
C1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
C1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, welche entstehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
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C1-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
Stoffen oder Röntgenstrahlen).
C1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
gesetzt wird.
C1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
C1-7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
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Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
C1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
C1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
C1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
C1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
C1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
C1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
C1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
C1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
C1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
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(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
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Abschnitt C2 Besonderes Umweltrisiko
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
von Abschnitt C1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe C1-6.1.
C2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
C2-1 Versichert sind - abweichend von C1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
C2-2 Ausland
Versichert sind im Umfang von C1-6.4 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
C2-3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen.
C1-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
KPC0726 Seite 119 von 366
[Seite 120]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 105
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
C2-4 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
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Ausgabe Juli 2026 Seite 106
Abschnitt C3 Forderungsausfallrisiko
C3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
C3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß C1-2
mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
(schädigender Dritter).
C3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der vereinbarten
Pferdehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
herbeigeführt hat.
C3-2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß C1-2 mitversicherten
Person leistungspflichtig, wenn
C3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat
sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
C3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
C3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
den Versicherer mitzuwirken.
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C3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
C3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
C3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt.
Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein
Versicherungsschutz (Mindestschaden).
C3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
C3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht - abweichend von C1-6.4 - für Schadensereignisse, die in einem
europäischen Staat eintreten.
C3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
C3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
(2) Immobilien;
(3) Tieren, deren Haltung nicht über den Versicherungsvertrag versichert ist;
(4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
C3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des
Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
Dritten handelt.
KPC0726 Seite 122 von 366
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Ausgabe Juli 2026 Seite 108
Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten
Pferdehalterhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten C1, C2 und - sofern aufgeführt - C3 um
nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den
Regelungen der aufgeführten Abschnitte.
Versicherte Risiken - RIS
Z-RIS-01 Mehrere Halter
Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd
- von einer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Person (z.B.
Ehegatte, Lebenspartner, Kind) oder
- von weiteren Personen
gehalten, gilt in Erweiterung von C1-2.1 der für den Versicherungsnehmer beschriebene
Versicherungsschutz für diese Personen in gleichem Umfang.
Z-RIS-02 Haltung von Fohlen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Fohlen ab
deren Geburt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer, wenn das Muttertier
vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.
Z-RIS-03 Fremdreiter
Mitversichert ist in Erweiterung von C1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters
(Fremdreiter) im Rahmen einer unentgeltlichen Überlassung des Tieres.
Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche der berechtigten Reiter
gegen den Versicherungsnehmer.
Z-RIS-04 Reitbeteiligung
Mitversichert ist in Erweiterung von C1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein
namentlich benannten Reitbeteiligung(en).
Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige
Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligung(en)
gegen den Versicherungsnehmer.
Z-RIS-05 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche)
Mitversichert ist abweichend von C1-7.3 und C1-7.4 die gesetzliche Haftpflicht aus gesetzlichem
Forderungsübergang wegen Ansprüchen von versicherten Personen aus Personenschäden,
insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit,
Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und
privaten Arbeitgebern.
KPC0726 Seite 123 von 366
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Z-RIS-08 Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken ausschließlich für die versicherte
Tierhaltung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken
einschließlich zugehöriger Gebäude, Grundstücksbestandteile und Einrichtungen (z. B.
Futteranlage, Pferdeboxen, Unterstand), die ausschließlich privat für die versicherte Tierhaltung
genutzt werden.
Der Versicherungsschutz umfasst auch ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B.
Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) auf den vorgenannten Grundstücken. Der Ausschluss in C1-7.12
(Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden
sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein
oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
Gesamtgröße aller Einzelgrundstücke.
Versicherte Aktivitäten - AKTIV
Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnahme an
- pferdesportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,
- Pferdeschauen,
- Turnieren,
- Pferderennen
sowie die Vorbereitung hierzu (Training).
Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern.
Z-AKTIV-02 Nutzung des Pferdes für Kutschfahrten/Schlittenfahrten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch die Verwendung des vom
Versicherungsschutz umfassten Tieres als Zugtier bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder
Schlittenfahrten einschließlich der unentgeltlichen Beförderung von Personen.
Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des
Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Eine anderweitig bestehende Versicherung des
fremden Pferdehalters geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität).
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
- aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten;
- aus der Fehlbedienung der Kutschen, Planwagen oder Schlitten;
- deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder
Schlitten liegt.
Z-AKTIV-03 Erteilung von privatem Reitunterricht
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem privaten Erteilen von
Reitunterricht bei der Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus der beruflichen/gewerblichen Erteilung von
Reitunterricht.
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Z-AKTIV-04 Nutzung des Pferdes für Vereinszwecke/Veranstaltungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der gelegentlichen
nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes für
Vereinszwecke oder Veranstaltungen. Dies gilt auch, wenn das Tier von einem fremden Dritten
geführt oder geritten wird.
Z-AKTIV-05 Nutzung des Pferdes im Ehrenamt
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Nutzung des vom
Versicherungsschutz umfassten Pferdes für ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dies gilt auch, wenn das
Tier von einem fremden Dritten geführt oder geritten wird.
Z-AKTIV-06 Nutzung des Pferdes als Therapie- und Besuchstier
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen
Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes als Therapie- und Besuchstier. Dies
gilt auch, wenn das Tier von einem fremden Dritten geführt oder geritten wird.
Z-AKTIV-08 Nutzung des Pferdes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten
1. Mitversichert ist abweichend von C1-1 die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Reit- und
Zugtieren bei Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes für nebenberufliche oder
selbständige Tätigkeiten.
Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
Gesamtjahresumsatz.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
1. Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen;
2 Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter beschäftigt werden;
3. Ansprüche aus einer medizinischen/heilenden Tätigkeit;
4. Schäden an Kommissionswaren.
3. Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.
Sofern der Gesamtjahresumsatz aller Tätigkeiten insgesamt den im
Versicherungsschein/Nachtrag genannten Betrag übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz
komplett.
Ausland - AUSL
Z-AUSL-01 Kautionsleistung im Ausland
1. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche
Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen
Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
Betrag zur Verfügung.
Der Geltungsbereich sowie die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall sind
dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
2. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung
angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der
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[Seite 126]
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Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter
Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW
Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der
Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
und dergleichen) entstehen.
Gewässer und Umwelt - UMW
Z-UMW-01 Gewässerschäden
1. Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
ausschließlich
- für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel-
und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (C1-9);
2. Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
3. Ausschlüsse
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[Seite 127]
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(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
C1-2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
haben.
Miete und Leihe - MIET
Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden, Stallungen, Einfriedungen und Boxen
(Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
1. Versichert ist in Abweichung von C1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Mietsachschäden an von zu privaten Zwecken
- gemieteten Grundstücken und Gebäuden;
- gemieteten Reithallen, Reitplätzen, Stallungen, Boxen, Führanlagen, Solarien,
Weiden/Pferdekoppeln;
- mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen,
Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen
Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen)
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an
- der dazugehörigen Verglasung;
- Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
- Elektro- und Gasgeräten.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung,
Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
3. Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist abweichend von C1-7.5 der
Miete gleichgestellt.
4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
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Sonstiges - SONS
Z-SONS-01 Reiten/Führen ohne Zaumzeug, Trense und/oder Sattel
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch, wenn das vom Versicherungsschutz umfasste
Pferd ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel geritten oder geführt wird.
Z-SONS-02 Schäden durch tierische Ausscheidungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.
Z-SONS-03 Flurschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden.
Z-SONS-04 Schäden durch ungewollten Deckakt
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen ungewollten Deckakt.
Z-SONS-05 Schäden durch gewollten Deckakt
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen gewollten Deckakt.
Z-SONS-06 Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten
Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer
- zur Bergung und Rettung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes aus einer
Notlage;
- zur Gefahrenabwehr durch Einfangen des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes
aufbringen muss.
Hierbei sind in Erweiterung von C1-3.1 auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.B. für einen
Feuerwehreinsatz) mitversichert.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Z-SONS-07 Schadensersatz zum Neuwert
Der Versicherer leistet in Erweiterung von C1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für
irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum
Neuwert.
Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
Zustand.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der
Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
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Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte
Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.
Garantien - GAR
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Pferdehalterhaftpflichtversicherung zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen für die Pferdehalterhaftpflichtversicherung den
Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten
Musterbedingungen.
Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Pferdehalterhaftpflichtversicherung
die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des
Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen.
Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).
Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
nachgeholt wurde.
Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
1. Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
Anschlussversicherer.
2. Leistungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Leistung ist, dass
- die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
erfolgt ist,
- der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
konnte,
- durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
aktuellen Vertrag besteht und
- der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
Versicherer abtritt.
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D. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung comfort 07/2026
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen
Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:
- Abschnitt D1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grundbesitzer.
- Abschnitt D2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere
Umweltrisiken ).
- Abschnitt D3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
- Abschnitt D4 gilt für Risiken durch Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
wurden (Geothermierisiko mittels Bohrung).
- Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte D1, D2, D3
und D4.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt D1 - Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
D1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
D1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
D1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
D1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
D1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
D1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
D1-6.1 Verkehrssicherungspflichten
D1-6.2 Bauarbeiten
D1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer
D1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
D1-6.5 Abwässer
D1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
D1-6.7 Schäden im Ausland
D1-6.8 Vermögensschäden
D1-7 Allgemeine Ausschlüsse
D1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
D1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
D1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
D1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
D1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
D1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
D1-7.7 Asbest
D1-7.8 Gentechnik
D1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
D1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
D1-7.11 Übertragung von Krankheiten
D1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
D1-7.13 Strahlen
D1-7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
D1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
D1-7.16 Wasserfahrzeuge
D1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
D1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
D1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Abschnitt D2 - Besondere Umweltrisiken
D2-1 Gewässerschäden
D2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt D3 - Forderungsausfallrisiko
D3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
D3-2 Leistungsvoraussetzungen
D3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
D3-4 Räumlicher Geltungsbereich
D3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Abschnitt D4 - Geothermierisiko mittels Bohrung
Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Immobilien
Z-IMMO-01 Inhaber/Betreiber von Anlagen zur Energieversorgung versicherter Gebäude und
Grundstücke(ausgenommen Geothermie)
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Z-IMMO-02 Flüssiggastanks
Z-IMMO-03 Geothermie (Flächengeothermie)
Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen aus
Anlagen
Abwasser- und Allmählichkeitsschäden
Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)
Z-ABW-02 Abwassergrube
Schlüsselverlust
Z-SCHL-01 Verlust von Schlüsseln
Sonstiges
Z-SONS-01 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
elektronischer Daten
Z-SONS-02 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Z-SONS-03 Ansprüche aus Benachteiligungen
Z-SONS-04 Schadensersatz zum Neuwert
Garantien
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
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Abschnitt D1 Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
D1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
D1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück
einschließlich der zugehörigen Grundstücks- und Gebäudebestandteile wie z. B. Aufzüge,
Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Spielplätze,
Elektro-Ladestationen (z. B. Wallbox).
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer
oder Nießbraucher.
Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem
vom Versicherungsschutz umfassten Gebäude selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält.
D1-1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt:
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Sonstige Eigentümergemeinschaften z. B. Bruchteilsgemeinschaften werden der Gemeinschaft
von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gleichgestellt.
D1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
D1-2.1 Mitversicherte Personen
D1-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht,
(1) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass
der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII;
(2) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
D1-2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt
außerdem:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei
Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Versichert sind hierbei - abweichend von D1-7.3 -
1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
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2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer;
3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für
Zwecke der Gemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und
Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Sonstige Eigentümergemeinschaften z. B. Bruchteilsgemeinschaften werden der Gemeinschaft
von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gleichgestellt.
D1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (D1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
D1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
Personen.
D1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
D1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
D1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
hat, kommt es nicht an.
D1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
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D1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versicherungsnehmers hinausgehen.
D1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
D1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
D1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
D1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
höheren Kosten des Verteidigers.
D1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
Recht auszuüben.
D1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
D1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
D1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
D1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
eingetreten ist, wenn diese
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- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang
oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
D1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. D1-5.1 Satz 1
bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
verpflichtet.
D1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
D1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
D1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
D1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
D1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
D1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und
die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit D1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in D1-6 geregelten
Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. D1-4 - Leistungen der
Versicherung oder D1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).
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D1-6.1 Verkehrssicherungspflichten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von
Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher
durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen
Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
D1-6.2 Bauarbeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder
Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten)
bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Bausumme je Bauvorhaben.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (D1-9).
Zur Bausumme zählen z. B. alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden einschließlich
der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die
Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und
sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen).
Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
Anwendung;
D1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus §
836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
D1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt D2
(besondere Umweltrisiken).
D1-6.5 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
- Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
- häusliche Abwässer.
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D1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
D1-6.6.1 Versichert ist abweichend von D1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
folgenden Voraussetzungen entsprechen:
(1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die
ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das
- keine öffentliche Straße ist und
- entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
einer Beschränkung nicht zugänglich ist;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1)
beschriebenen Gebiet verkehren.
D1-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
D1-6.7 Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im
Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
D1-6.8 Vermögensschäden
D1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
D1-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
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(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
(7) aus
- Rationalisierung und Automatisierung,
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs-
oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
D1-6.8.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
D1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
D1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben.
D1-2.3 findet keine Anwendung.
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D1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
D1-2.3 findet keine Anwendung.
D1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in D1-7.4 benannten Personen gegen die
mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
D1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
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(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
D1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen,
durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind.
D1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
sonstigen Leistungen übernommen haben.
D1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
D1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
D1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
D1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
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D1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
D1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, welche entstehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
D1-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
Stoffen oder Röntgenstrahlen).
D1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
gesetzt wird.
D1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
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- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
D1-7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
D1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
D1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
D1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen,
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen sowie
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
oder wurden.
D1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
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D1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
D1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
D1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
D1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
D1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
(6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
oder wurden.
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Abschnitt D2 Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend von D1-6.4 - und für Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt D1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe D1-6.4.
D2-1 Gewässerschäden
D2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
ausschließlich
- für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel-
und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
(D1-9);
- für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
D2-1.2 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
D2-1.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
D1-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
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- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
D2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
D2-2.1 Versichert sind - abweichend von D1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
D2-2.2 Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser
Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
mittels Bohrung.
D2-2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß D2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im
Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
D2-2.3 Ausland
Versichert sind im Umfang von D1-6.7 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
KPC0726 Seite 146 von 366
[Seite 147]
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D2-2.4 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
D2-2.5 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
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Abschnitt D3 Forderungsausfallrisiko
D3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
D3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß D1-2
mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
(schädigender Dritter).
D3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der vereinbarten Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Abweichend von D1-7.1 sind auch Schäden mitversichert, die durch den Schädiger vorsätzlich
herbeigeführt wurden.
D3-2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß D1-2 mitversicherten
Person leistungspflichtig, wenn
D3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat
sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
D3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
D3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
den Versicherer mitzuwirken.
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D3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
D3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
D3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt.
Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein
Versicherungsschutz (Mindestschaden).
D3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
D3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht - abweichend von D1-6.7 - für Schadensereignisse, die in einem
europäischen Staat eintreten.
D3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
D3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
(2) Tieren;
(3) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
D3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des
Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
Dritten handelt.
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[Seite 150]
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Abschnitt D4 Geothermierisiko mittels Bohrung
Soweit Abschnitt D4 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt D4
geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte D1 bis D2 Anwendung.
D4-1 In Erweiterung von Z-IMMO-02, D2-1.1 und D2-2.2 gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der nach D1-1
versicherten Immobilien wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
Bohrung errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Ansprüche gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG).
D4-2 Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
Anwendung.
D4-3 Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn
- Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind
und
- die für D1-6.2 bestimmte Bausumme des Bauvorhabens nicht überschritten wird.
D4-4 Versicherungssummen, Selbstbeteiligung
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
KPC0726 Seite 150 von 366
[Seite 151]
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Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten D1, D2 und - sofern aufgeführt - D3 und
D4 um nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den
Regelungen der aufgeführten Abschnitte.
Immobilien - IMMO
Z-IMMO-01 Inhaber/Betreiber von Anlagen zur Energieversorgung versicherter Gebäude und
Grundstücke (ausgenommen Geothermie)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von
Anlagen zur Energieerzeugung (z. B. Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen,
Wärmepumpenanlagen), auch wenn diese zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt
werden. Mitversichert sind Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in
öffentliche Netzte.
Für Schäden durch entgeltliches Einspeisen von Energie in öffentliche Netze (z. B. Stromnetz)
besteht Versicherungsschutz ausschließlich für folgende Anlagen bis zu den jeweils im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Leistungs-/Größengrenzen:
(1) Solarthermieanlagen
(2) Photovoltaikanlagen
(3) Windkraftanlagen
(4) Wasserkraftanlagen
(5) Bioenergieanlagen mit Bevorratung
(6) Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
Für das Geothermie-Risiko gilt Z-IMMO-03.
Z-IMMO-02 Flüssiggastanks
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von
Flüssiggastanks, die der Versorgung der vom Versicherungsschutz umfassten Gebäude dienen.
Z-IMMO-03 Geothermie (Flächengeothermie)
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser
Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
mittels Bohrung.
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
Erdwärmekörbe).
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert
werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im
Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
2. Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
Anwendung.
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Gewässer und Umwelt - UMW
Z-UMW-01 Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen
aus Anlagen
Mitversichert sind in Erweiterung von D2-1 und in Abänderung von D1-3 - auch ohne dass ein
Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des
Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe
bestimmungswidrig aus mitversicherten Anlagen ausgetreten sind/ist. Dies gilt auch bei
allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt
des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW
Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der
Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
und dergleichen) entstehen.
Z-ABW-02 Abwassergrube
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz und Betrieb einer für
Zwecke des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes genutzten Abwassergrube für
häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Ausgeschlossen bleiben Abwassergruben, bei denen eine Einleitung in ein Gewässer
konstruktionsbedingt vorgesehen ist.
Schlüsselverlust - SCHL
Z-SCHL-01 Verlust von Schlüsseln
1. Versichert ist abweichend von D1-6.8.2 (12) und D1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht wegen
Schäden aus dem Abhandenkommen von eigenen oder fremden Schlüsseln, die der
Unterhaltung des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes oder Grundstückes dienen.
Elektronische Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln
gleichgesetzt.
2. Der Versicherungsschutz umfasst
- die Kosten für die Auswechslung von Schlössern,
- die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips,
- eine Zugangsänderung/Zugangssperrung,
- vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
- einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
wurde bis zur Auswechslung der Schlösser.
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3. Nicht versichert ist/sind
1. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln;
2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Sonstiges - SONS
Z-SONS-01 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
elektronischer Daten
1. Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind,
sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
personenbezogener Daten.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder
jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben,
das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung,
das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung,
das Löschen oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch
Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von
Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der
Ausschluss in D1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.
2. Übertragung elektronischer Daten
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - aus
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet,
per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.
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Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
Der Ausschluss in D1-6.8.2 (7) findet insoweit keine Anwendung.
2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.
Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.
B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-
Nutzer gesammelt werden sollen;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen
Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
haben.
D1-2.3 findet keine Anwendung;
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Z-SONS-01 1.;
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten;
(6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie
Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).
3. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
Leistungen:
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
(5) Betrieb von Datenbanken.
4. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
KPC0726 Seite 154 von 366
[Seite 155]
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- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
D1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
5. Ausland
Der Versicherungsschutz für Schäden im Ausland richtet sich nach D1-6.7.
6. Versicherungssumme
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für Schäden im Zusammenhang
mit der
- Verletzung von Datenschutzgesetzen;
- Übertragung elektronischer Daten
ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Z-SONS-02 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist abweichend von D1-3.3 die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher,
Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter,
Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Z-SONS-03 Ansprüche aus Benachteiligungen
1. Versichert ist - insoweit abweichend von D1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten
Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
(einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung
sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind,
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
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2. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von D1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines
Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des
Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem
Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu
haben.
3. Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der
Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines
Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für
solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen
und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags
erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des
Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend
wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten
Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die
Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
4 Versicherungssumme
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches
Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige
wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Dem Versicherungsnehmer werden
Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne sein Wissen begangen
wurden.
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Ausgabe Juli 2026 Seite 142
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer
oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
(3) Ansprüche wegen
- Gehalt,
- rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
Altersversorgung,
- Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
und Sozialplänen sowie
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
VII handelt.
Z-SONS-04 Schadensersatz zum Neuwert
Der Versicherer leistet in Erweiterung von D1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für
irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum
Neuwert.
Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
Zustand.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der
Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte
Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.
Garantien - GAR
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die private Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter
stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der
Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen.
Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser privaten Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen
Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen.
Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen
Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).
KPC0726 Seite 157 von 366
[Seite 158]
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R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 143
Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
nachgeholt wurde.
Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
1. Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
Anschlussversicherer.
2. Leistungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Leistung ist, dass
- die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
erfolgt ist,
- der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
konnte,
- durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
aktuellen Vertrag besteht und
- der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
Versicherer abtritt.
KPC0726 Seite 158 von 366
[Seite 159]
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R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 144
E. Besondere Versicherungsbedingungen für die private
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung comfort 07/2026
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen
Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:
- Abschnitt E1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Gewässerschadenhaftpflichtrisiken mit
Anlagenrisiko
- Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz des vorgenannten Abschnitts E1.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.
KPC0726 Seite 159 von 366
[Seite 160]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 145
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt E1 - Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko)
E1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
E1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
E1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
E1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
E1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
E1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
E1-6.1 Rettungskosten
E1-6.2 Eigenschaden
E1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
E1-6.4 Schäden im Ausland
E1-6.5 Vermögensschäden
E1-7 Allgemeine Ausschlüsse
E1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
E1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
E1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
E1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
E1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
E1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
E1-7.7 Asbest
E1-7.8 Gentechnik
E1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
E1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
E1-7.11 Übertragung von Krankheiten
E1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
E1-7.13 Strahlen
E1-7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
E1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
E1-7.16 Wasserfahrzeuge
E1-7.17 Gemeingefahren
E1-7.18 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
E1-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
E1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
E1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung )
Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG )
Sonstiges
Z-SONS-01 Ersatzbefüllung des ausgelaufenen Öltanks
Garantien
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
KPC0726 Seite 160 von 366
[Seite 161]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 146
Abschnitt E1 Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko)
E1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung
der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden).
E1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
E1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
genommen werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII.
E1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (E1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
E1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
Personen.
E1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
E1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
E1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
hat, kommt es nicht an.
KPC0726 Seite 161 von 366
[Seite 162]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 147
E1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
E1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versicherungsnehmers hinausgehen.
E1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
E1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
E1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
E1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
höheren Kosten des Verteidigers.
E1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
Recht auszuüben.
KPC0726 Seite 162 von 366
[Seite 163]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 148
E1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
E1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
E1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
E1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang
oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
E1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. E1-5.1 Satz 1
bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
verpflichtet.
E1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
E1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
E1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
KPC0726 Seite 163 von 366
[Seite 164]
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E1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
E1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
E1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und
die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit E1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in E1-6 geregelten
Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. E1-4 - Leistungen der
Versicherung oder E1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).
E1-6.1 Rettungskosten
E1-6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
(Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom
Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die
vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in E1-5.
E1-6.1.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte
Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
E1-6.2 Eigenschäden
Versichert sind abweichend von E1-3.1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt
- Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht
werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten
sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor
Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
E1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
E1-6.3.1 Versichert ist abweichend von E1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
folgenden Voraussetzungen entsprechen:
(1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die
ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das
- keine öffentliche Straße ist und
- entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
einer Beschränkung nicht zugänglich ist;
KPC0726 Seite 164 von 366
[Seite 165]
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R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 150
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1)
beschriebenen Gebiet verkehren.
E1-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
E1-6.4 Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf die Anlage im Inland
zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
E1-6.5 Vermögensschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
E1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
E1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben.
E1-2.3 findet keine Anwendung.
E1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
KPC0726 Seite 165 von 366
[Seite 166]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 151
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
E1-2.3 findet keine Anwendung.
E1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in E1-7.4 benannten Personen gegen die
mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
E1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
KPC0726 Seite 166 von 366
[Seite 167]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 152
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
E1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen,
durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind.
E1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
sonstigen Leistungen übernommen haben.
E1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
E1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
E1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
E1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
KPC0726 Seite 167 von 366
[Seite 168]
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E1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
E1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, welche entstehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
E1-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
Stoffen oder Röntgenstrahlen).
E1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
gesetzt wird.
E1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
KPC0726 Seite 168 von 366
[Seite 169]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 154
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
E1-7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
E1-7.17 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik
oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
haben.
E1-7.18 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen,
abweichen.
E1-2.3 findet keine Anwendung.
E1-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
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R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 155
E1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
E1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
E1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
E1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
E1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
E1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
E1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
E1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
(6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
oder wurden.
KPC0726 Seite 170 von 366
[Seite 171]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 156
Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung nach dem Abschnitt E1 um nachfolgend aufgeführte
Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen des aufgeführten
Abschnitts.
Gewässer und Umwelt - UMW
Z-UMW-01 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
1. Versichert sind - abweichend von E1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
2. Ausland
Versichert sind im Umfang von E1-6.4 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
3. Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen.
E1-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ausgabe Juli 2026 Seite 157
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Sonstiges - SONS
Z-SONS-01 Kosten einer Ersatzbefüllung
Eingeschlossen sind abweichend von E1-3.1 auch Kosten für die Ersatzbefüllung des
versicherten Heizöltanks mit der Menge des bestimmungswidrig ausgetretenen Heizöls. Der
Ersatz erfolgt in gleicher Qualität.
Garantien - GAR
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Gewässerschadenhaftpflichtversicherung zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen für die private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten
Musterbedingungen.
Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser privaten
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen
Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen.
Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen
Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).
Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
nachgeholt wurde.
Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
1. Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
Anschlussversicherer.
2. Leistungsvoraussetzung
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[Seite 173]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 158
- die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
erfolgt ist,
- der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
konnte,
- durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
aktuellen Vertrag besteht und
- der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
Versicherer abtritt.
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Ausgabe Juli 2026 Seite 159
Versicherungsbedingungen zur Mietschutzversicherung
SicherVermieten (Ausgabe 07/26)
Präambel:
Abweichend vom Versicherungsschein und seinen Nachträgen gelten ausschließlich folgende Vorschriften
der vorgenannten Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB): Ziffer 1, 2, 4.1, 4.2.1 und 9.
Alle anderen Vorschriften aus den Haftpflichtversicherungsbedingungen finden für dieses Risiko keine
Anwendung.
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 R+V ersetzt Ihnen Schäden, die Ihnen dadurch entstehen, dass ein Mieter seine Verpflichtungen
aus dem Mietvertrag nicht erfüllt.
R+V erbringt je nach Vereinbarung folgende Leistungen:
1. Sicher Vermieten (mit Schadenersatz)
- Ersatz von Mietzins, Nutzungsentgelt und Vorauszahlungen auf Betriebskosten und
- Ersatz für entstandene Schäden an der Mietsache
2. Sicher Vermieten (ohne Schadenersatz)
- Ersatz von Mietzins, Nutzungsentgelt und Vorauszahlungen auf Betriebskosten
soweit keine Zahlungen des Mieters erfolgten.
Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist, dass ein Versicherungsfall nach Ziffer 4
eingetreten ist und die übrigen Voraussetzungen nach diesen Versicherungsbedingungen erfüllt
sind.
Den genauen Umfang Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein.
1.2 Der Versicherungsvertrag bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein
bezeichneten Wohneinheiten.
2. Welche Voraussetzungen müssen bei Abschluss des Versicherungsvertrages und beim
Mieterwechsel erfüllt sein?
2.1 Die Wohneinheit (Haus oder Wohnung) ist in Deutschland gelegen und wird von dem im
Mietvertrag genannten Mieter, der ein Verbraucher ist, ausschließlich zum privaten Wohnzweck
genutzt.
2.2 Das Mietverhältnis ist auf unbefristete Zeit geschlossen oder auf mindestens ein Jahr befristet,
nicht gekündigt und ist kein Untermietverhältnis.
2.3 Der Mieter hat in der Zeit vor Versicherungsbeginn die wesentlichen Verpflichtungen (z.B.
fristgerechte Mietzahlung) aus dem Mietvertrag für die zu versichernde Wohneinheit fristgerecht
und vollständig erfüllt. Diese Voraussetzung muss für die Zeit ab Beginn des Mietvertrags erfüllt
sein, jedoch nicht länger als für die letzten zwölf Monate vor Versicherungsbeginn.
2.4.1 Bei Abschluss des Mietvertrags lag einer der unten aufgeführten Nachweise vor:
a) ein Einkommensnachweis des Mieters für die letzten drei Monate (z. B. Gehalt,
Renten/Pensionen, Zins eines Anspruches auf Bürgergeld nach SGB II), gilt auch dies als
Nachweis. Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit (z.B. für Existenzgründer,
Arbeitslosengeld) oder staatliche Leistungen zur Berufsaus- oder -weiterbildung oder zur
Studienfinanzierung (z. B. BAföG) stellen kein Einkommen im Sinne dieser Bedingungen dar.
b) eine Wirtschaftsauskunft einer Auskunftei über den Mieter, die keine negativen Merkmale
enthielt
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c) eine Mietkaution in Form einer Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Versicherung,
gestellt durch den Mieter.
2.4.2 Die Nachweise gemäß Ziffer 2.4.1 sind nicht erforderlich, wenn das Mietverhältnis bei
Versicherungsbeginn bereits 36 Monate oder länger besteht.
2.5 Die Voraussetzungen der Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 müssen auch bei jedem Mieterwechsel - nach
Abschluss des Versicherungsvertrages - erfüllt sein.
3. Wann endet der Versicherungsschutz?
Ergänzend zu Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) und Ziffer 2 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB) endet der Versicherungsschutz für das jeweilige
Risiko, wenn Sie nicht mehr Eigentümer der im Versicherungsschein genannten Wohneinheit
sind.
4. R+V erbringt Versicherungsleistungen für folgende Fälle (Versicherungsfälle)
4.1 Der Mieter hat den fälligen Mietzins oder die vereinbarten monatlichen Nebenkosten nicht gezahlt.
4.1.1 R+V ersetzt fällige Mietzinszahlungen sowie die im Mietvertrag vereinbarten monatlichen
Betriebskosten (als Pauschale oder Vorauszahlung), beginnend mit dem Monatsersten nach
Eingang der Meldung des Versicherungsfalls bei R+V, sowie rückwirkend für den Zeitraum von bis
zu drei Monaten vom Eingang der Meldung des Versicherungsfalls.
4.1.2 R+V ersetzt das Nutzungsentgelt für den Zeitraum, in dem der Mieter nach einer Beendigung des
Mietvertrags die Wohneinheit weiter in Anspruch nimmt. Die Höhe der Entschädigungsleistung
bemisst sich nach dem bisher vereinbarten Mietzins zuzüglich den bisher vereinbarten
Betriebskostenzahlungen ("Warmmiete").
4.1.3 R+V ersetzt entgangene Mieteinnahmen für die benötigte Zeit der erforderlichen Renovierung der
Wohneinheit ab Beginn der Arbeiten. Die Höhe der Entschädigungsleistung bemisst sich nach
dem bisher vereinbarten Mietzins ohne Betriebskosten und wird für einen Zeitraum von maximal
drei Monaten erbracht.
4.2 Wenn Sie Sicher Vermieten (mit Schadenersatz) versichert haben, erbringt R+V zusätzlich
folgende Leistungen:
4.2.1 Der Mieter ist seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag auf Wiederherstellung oder zu
Schadensersatzleistungen aufgrund einer von ihm zu vertretenen Beschädigung, Zerstörung oder
Entwendung eines von Ihnen eingebrachten Gegenstands oder Bestandteils der Wohneinheit
nicht nachgekommen. Dabei ist es unerheblich, ob der Schaden durch den Mieter selbst oder
eine andere Person vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Tun, ein Unterlassen oder durch
übermäßige Beanspruchung verursacht wurde, sofern der Mieter nach den Vereinbarungen des
Mietvertrags dafür einzustehen hat.
R+V ersetzt die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz zerstörter, beschädigter oder
entwendeter, zuvor vom Versicherungsnehmer eingebrachter Gegenstände, wie z. B. nicht fest
verklebter Fußbodenbelag oder Bestandteile der Wohneinheit, wie z. B. die Badezimmer- und
Kücheneinrichtung, Fenster oder Türen, bis zu deren Zeitwert. Dieser ergibt sich aus dem
Neuwert der Sache abzüglich eines Betrags für Alter, Gebrauch und Abnutzung der Sache.
4.2.2 R+V ersetzt die angefallenen Kosten für die Durchführung der Räumung, Entrümpelung,
Grundreinigung und Desinfektion der Wohneinheit, soweit der Mieter dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen ist.
4.2.3 Die Kosten für eine erforderliche Einlagerung von Einrichtungsgegenständendes Mieters ersetzt
R+V für die Dauer von höchstens zwei Monaten.
5. Wann zahlt die R+V Versicherungsleistungen?
5.1 Versicherungsleistungen werden unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt.
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5.1.1 Sie haben den Mieter unter Fristsetzung zur Zahlung des Mietzinses, der Nebenkosten oder des
Nutzungsentgelts und/oder der Schadensersatzleistungen schriftlich aufgefordert, diese Frist ist
aber ohne vollständigen Ausgleich der geltend gemachten Forderung verstrichen oder der Mieter
hat schriftlich und endgültig Zahlungen wegen der geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Im
Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen liegen die Voraussetzungen nach
§ 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor.
5.1.2 Sie oder Ihr Mieter haben das Mietverhältnis schriftlich gekündigt.
5.2. Können die Voraussetzungen nach Ziffer 5.1. nicht erfüllt werden,
5.2.1 weil der Mieter unbekannt verzogen ist, ist ausreichend, dass Ihre Bemühungen zur Ermittlung
einer neuen Anschrift erfolglos waren (mindestens durch Nachfrage beim Einwohnermeldeamt),
5.2.2 weil der Mieter verstorben ist, ist es ausreichend, dass Sie die Ansprüche gegenüber den Erben
erfolglos geltend gemacht haben bzw. Auskünfte beim Nachlassgericht oder andere
Nachforschungen keine Informationen zu vorhandenen Erben ergeben haben.
5.3 R+V ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursacher benannten Mieter in
Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen
einzuholen. R+V wird Sie über die Rückmeldung des Mieters unterrichten.
6. In welcher Höhe zahlt R+V die Versicherungsleistungen und was haben Sie selbst zu tragen?
6.1 Die Höhe der Versicherungsleistungen ist für sämtliche Versicherungsfälle insgesamt begrenzt
durch die für die betroffene Wohneinheit vereinbarte und im Versicherungsschein angegebene
Versicherungssumme, soweit sich nicht aus Ziffer 4 abweichende Leistungsbegrenzungen
ergeben.
6.2 Von dem ersatzfähigen Schadensbetrag für eine betroffene Wohneinheit haben Sie für sämtliche
Versicherungsfälle insgesamt eine Selbstbeteiligung in vereinbarter und im Versicherungsschein
angegebener Höhe zu tragen. Die Versicherungssumme steht nach Abzug der Selbstbeteiligung
in voller Höhe zur Verfügung.
6.3 Liegen nach einem Mieterwechsel die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nach
Ziffer 2 auch für das neue Mietverhältnis vor, gilt die Versicherungssumme wieder in der
vereinbarten Höhe.
7. Wann und in welcher Höhe zahlt R+V Vorbehaltszahlungen?
7.1 Macht der Mieter gegen die von Ihnen erhobenen Ansprüche Einwendungen, Einreden oder
Gegenansprüche geltend, zahlt R+V auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Vorbehaltszahlungen in
Höhe von 50 % des ansonsten ersatzfähigen Schadens nach Ziffer 4. Die Selbstbeteiligung nach
Ziffer 6.2. wird dabei zur Hälfte in Abzug gebracht.
7.2 Voraussetzung für eine Vorbehaltszahlung ist, dass Sie den Anspruch vor Gericht geltend
gemacht haben.
7.3 Stehen Ihnen nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weitere Ansprüche zu, wird R+V
weitere Versicherungsleistungen nach Abzug der hälftigen Selbstbeteiligung nach Ziffer 6.2.
auszahlen.
7.4 Die von R+V geleisteten Vorbehaltszahlungen haben Sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn der
von Ihnen geltend gemachte Anspruch nicht gerichtlich festgestellt wurde oder wenn Sie auf
Nachfrage keinen Nachweis über den aktuellen Stand des laufenden Verfahrens erbringen.
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8. Was ist nicht versichert?
Nicht ersetzt werden Schäden,
8.1 wenn die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter
nicht gerichtlich durchsetzbar sind, z. B. weil ihnen Einreden (z. B. die Verjährung von
Schadenersatzansprüchen nach sechs Monaten), Einwendungen oder Gegenansprüche
entgegenstehen,
8.2 die an von Ihnen eingebrachten Gegenständen oder Bestandteilen der Wohneinheit durch eine
natürliche und bei vertragsgemäßer Nutzung übliche Abnutzung (Verschleiß) im Laufe der
Wohndauer entstehen und im Wege einer Schönheitsreparatur beseitigt werden können,
8.3 die Ihnen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer
Ansprüche gegenüber dem Mieter entstehen (Rechtsverfolgungskosten),
8.4 aufgrund von Mietausfällen wegen Leerstand der Wohneinheit (Ziffer 4.1.3 ist davon unberührt),
8.5 bei denen R+V nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr,
Revolution, Streik, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht wurden,
8.6 soweit Ihnen deswegen Zahlungsansprüche aus einer anderweitigen Versicherung zustehen,
unabhängig davon, ob Sie oder ein Dritter, z. B. der Mieter, diese Versicherung unterhält. Diese
anderweitige Versicherung, der Versicherer und die Versicherungssumme sind R+V mitzuteilen,
Ansprüche sind zunächst dort geltend zu machen.
9. Welche Wartezeiten gelten?
9.1 Für bei Abschluss des Vertrages bereits vermietete Wohnungen besteht erst nach Ablauf von drei
Monaten gerechnet ab Beginn dieser Versicherung Versicherungsschutz für neu eingetretene
Versicherungsfälle. Neu eingetretene Versicherungsfälle sind solche, die nach Ablauf der
Wartezeit erstmals auftreten. Alle ursächlich miteinander zusammenhängenden Schäden bilden
einen Versicherungsfall (Beispiel: Der Mietausfall für mehrere Monate ist ein Versicherungsfall).
9.2 Bei neuen Mietverhältnissen entfällt die Wartezeit.
10. Wie kann der Vertrag beendet werden?
10.1 In Ergänzung zu Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) können Sie den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn das versicherte Interesse für alle in diesen
Vertrag einbezogenen Wohneinheiten vollständig und dauerhaft weggefallen ist. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn
10.1.1 alle Wohneinheiten länger als drei Monate ununterbrochen leer stehen,
10.1.2 alle Wohneinheiten aufgrund ihrer eigenen Nutzung nicht mehr vermietet werden oder
10.1.3 Sie nicht mehr Eigentümer der Wohneinheiten sind.
10.2 Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie oder R+V die Versicherung schriftlich kündigen.
Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit Abschluss der Verhandlungen über die
Versicherungsleistung zulässig. Die Kündigung wird sofort nach ihrem Zugang bei R+V wirksam.
Sie können jedoch bestimmen, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ende des laufenden Versicherungsjahrs, wirksam wird. Eine Kündigung durch R+V wird einen
Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
11. Anpassung des Beitrages an die Schaden- und Kostenentwicklung
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11.1 Der Tarifbeitrag ergibt sich aus dem Beitragssatz für die jeweils gewählte Versicherungssumme.
Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste
Zuschläge erhoben.
11.2 Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs,
der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung und des Gewinnansatzes. Der erwartete
Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in
mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der
bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen
Zahlenmaterial.
11.3 R+V ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz sowie die festen Beitragszuschläge für
bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation
werden die Mietschutzverssicherungen (SicherVermieten) der R+V Gruppe, die nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen,
zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und
Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die
voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei hat R+V die
anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu
beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Individuell
vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Die sich auf
Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des
nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten
Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu
abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung,
Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren
Tarifbeitrag, ist R+V verpflichtet, Ihren Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des
nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
11.4 Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden Ihnen spätestens einen
Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitgeteilt. Sie können den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung durch R+V mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung
kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif- und -bedingungen
verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung
ebenfalls informiert.
12. Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
12.1 In Ergänzung zu Ziffer 4.2.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) gilt Folgendes:
12.1.1 Sie haben R+V unverzüglich den Eintritt des Versicherungsfalls in Textform anzuzeigen.
Sämtliche Ansprüche, die Ihnen gegen den Mieter zustehen, haben Sie R+V innerhalb von drei
Monaten nach dem Schadensereignis mitzuteilen.
12.1.2 Sie haben R+V zum Nachweis des Versicherungsfalls geeignete Unterlagen zu überlassen, die
den entstandenen Schaden belegen. Dazu gehören insbesondere der Mietvertrag, das
Übergabeprotokoll bei Bezug der Wohneinheit mit einer Aufstellung der von Ihnen eingebrachten
Gegenstände, bzw. eine Empfangsbestätigung für nachträglich hinzugefügte Gegenstände, sowie
ggf. das Übernahmeprotokoll nach Beendigung des Mietvertrags. Außerdem ist ein Nachweis
darüber zu erbringen, dass das Mietverhältnis gekündigt wurde.
12.1.3 Befindet sich der Mieter nach Kündigung des Mietvertrags mit der Zahlung des Mietzinses, der
Betriebskosten oder des Nutzungsentgelts in Verzug, haben Sie spätestens einen Monat nach
Ablauf der Räumungsfrist eine Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohneinheit zu
betreiben (Ziffer 8.3 bleibt unberührt). Hierüber ist auf Verlangen ein Nachweis zu erbringen.
13. Rechtsübergang, Regress
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R+V PrivatPolice (HPB)
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13.1 Ansprüche, die Sie gegen den Mieter oder einen Dritten aus dem Mietverhältnis haben, gehen auf
R+V über, soweit sie den Schaden ersetzt hat. R+V wird diese an Sie zurückübertragen, soweit es
zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist.
13.2 Sie haben auf Verlangen von R+V den Übergang schriftlich zu bestätigen. Soweit die
diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt
worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf R+V übertragen.
R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von
Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. Entschädigungsleistungen
sind an R+V zurückzuzahlen, wenn sich im Regressverfahren herausstellt, dass Ihnen keine
entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Mieter zustehen.
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Hausratversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
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Hausratversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (HRB
07/2026)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung 3
Teil A der Hausratversicherungsbedingungen 4
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden
sind versichert? Was ist ein Versicherungsfall? 4
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 4
A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche
Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 4
A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu
verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 6
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 8
A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und Naturgefahren Plus) zu verstehen? Welche Schäden
sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 9
A7 Welche Sachen sind versichert? 12
A8 Was gehört zum Hausrat? 12
A9 Was gehört nicht zum Hausrat? 13
A10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? 14
A11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? 14
A12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 14
A13 Welche Kosten sind versichert? 15
A14 Was ist der Versicherungswert? Was sind die Grundlagen der Beitragsermittlung,
Beitragsanpassung und Vorsorge? Was ist der Unterversicherungsverzicht? 18
A15 Unbesetzt 20
A16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 20
A17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? 21
A18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutz-schränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für
Wertsachen? 22
A19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 23
A20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 25
A21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der
Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? 25
A22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu
erfüllen? 26
A23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 26
A24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 26
Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung comfort der R+V-PrivatPolice (07/2026) 28
Erweiterung Feuer - FEU 28
Z-FEU-01 Nutzwärmeschäden 28
Z-FEU-02 Überschalldruckwellen 28
Z-FEU-03 Blindgängerschäden 28
Erweiterung Einbruchdiebstahl und Raub - ED 28
Z-ED-01 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen 28
Z-ED-02 Missbrauch von Giro- und Kreditkarten nach einem Einbruchdiebstahl 28
Erweiterung Diebstahl - DIEB 29
Z-DIEB-01 Diebstahl aus verschlossenen Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen 29
Z-DIEB-02 Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück 29
Z-DIEB-03 Diebstahl aus dem Krankenzimmer 29
Z-DIEB-04 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen 29
Z-DIEB-05 Diebstahl am Arbeitsplatz 30
Z-DIEB-06 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung 30
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Hausratversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 2
Erweiterung Leitungswasser - LW 30
Z-LW-01 Austritt von Leitungswasser 30
Erweiterung Versicherte Sachen - SACH 30
Z-SACH-01 Überwachungseinrichtungen 30
Z-SACH-02 Flugmodelle 30
Z-SACH-03 Kfz-Zubehör 31
Z-SACH-04 Smart Home Devices 31
Erweiterung Versicherungsort und Außenversicherung - ORT 31
Z-ORT-01 Erweiterter Versicherungsort 31
Z-ORT-02 Hausratgegenstände in Bankschließfächern 31
Z-ORT-03 Hausratgegenstände am Arbeitsplatz 31
Z-ORT-04 Sportausrüstung und Zubehör außerhalb der Wohnung 31
Erweiterung Versicherte Kosten - KOST 32
Z-KOST-01 Hotelkosten 32
Z-KOST-02 Transport-, Lager- und Umzugskosten 32
Z-KOST-03 Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten 32
Z-KOST-04 Rückreisekosten bei Dienstreisen 32
Z-KOST-05 Kosten für provisorische Maßnahmen 32
Z-KOST-06 Sachverständigenkosten 33
Z-KOST-07 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen 33
Z-KOST-08 Datenrettungskosten 33
Z-KOST-09 Reparaturkosten infolge Fehlalarm von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern und
sprachgesteuerten Lautsprechern auch bei Gefahr für Leib und Leben 33
Weitere Leistungsinhalte - WLI 34
Z-WLI-01 Gebraucht- statt Neukauf 34
Z-WLI-02 Anzeige Baugerüst 34
Z-WLI-03 Unterversicherungsverzicht 34
Z-WLI-04 Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des
Versicherungsfalls 34
Z-WLI-05 Garteninventar 34
Erweiterung Vorsorge - VOR 34
Z-VOR-01 Angehörigenauszug 34
Z-VOR-02 Sachen in der neuen Wohnung vor Umzugsbeginn 35
Garantien - GAR 35
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 35
Z-GAR-02 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 35
Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen 36
Z-GAR-04 unbesetzt 36
Z-GAR-05 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse 36
Mehrwertschutz - MWS 36
Z-MWS-01 Mehrwertschutz 36
Bedingungen für die Zusatzbausteine zur Hausratversicherung der R+V-PrivatPolice (07/2026) 38
Z-GLAS Glasbruch (sofern vereinbart) 38
Z-RAD Fahrraddiebstahl (sofern vereinbart) 40
Z-RADP Fahrrad Plus (sofern vereinbart) 41
Z-REI Hausrat auf Reisen (sofern vereinbart) 44
Z-SONL SicherOnline (sofern vereinbart) 47
Z-SOFO SofortHilfe (sofern vereinbart) 52
Z-KUNS KunstSpezial (sofern vereinbart) 59
Teil B der Hausratversicherungsbedingungen 66
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 66
B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 66
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 67
B4 Weitere Regelungen 70
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R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 3
Hausratversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (HRB
07/2026)
Eventuell zusätzlich vereinbarte Klauseln finden Sie im Anschluss an diese Bedingungen.
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Hausratversicherung.
Hausratversicherungsbedingungen
Die Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung erweitern den Versicherungsschutz für Hausratrisiken.
Die Bedingungen für Zusatzbausteine beschreiben den Versicherungsschutz der Zusatzbausteine (sofern
ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert).
Z-GLAS Glasbruch
Z-RAD Fahrraddiebstahl
Z-RADP Fahrrad Plus
Z-REI Hausrat auf Reisen
Z-SONL SicherOnline
Z-SOFO SofortHilfe
Z-KUNS KunstSpezial
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, soweit diese nicht
bereits in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) geregelt sind.
Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten sowie weitere Regelungen sind in den
Abschnitten B3 und B4 enthalten.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.
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Ausgabe Juli 2026 Seite 4
Teil A der Hausratversicherungsbedingungen
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche
Schäden sind versichert? Was ist ein Versicherungsfall?
Versicherungsfall
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
A1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;
A1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer
solchen Tat;
A1.3 Leitungswasser;
A1.4 Naturgefahren
A1.4.1 Sturm, Hagel;
A1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart:
Naturgefahren Plus (Elementargefahren), Überschwemmung, eindringendes Oberflächenwasser
über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und
Vulkanausbruch.
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A2.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A2.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Ursachen.
A2.3 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche
Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A3.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist.
A3.2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
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Ausgabe Juli 2026 Seite 5
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss-Schäden an elektrischen Einrichtungen und
Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf
dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren
nachweisbar ist.
A3.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss
infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
A3.4 Explosion, Verpuffung
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion
und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen
Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein
plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein
Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
A3.5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
A3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder
Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
A3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten
Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren
Lenker der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person
ist.
A3.8 Sengschäden
Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach A3.1. bis A3.7 entstanden sind.
Sengschäden aus anderen Ursachen sind bis zum im Versicherungsschein genannten
Entschädigungsbetrag versichert.
A3.9 Rauch- und Rußschäden
Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A3.1 bis A3.8 entstanden
sind.
Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte
Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß
plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem
Versicherungsgrundstück austritt.
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken
(z. B. Fogging).
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Ausgabe Juli 2026 Seite 6
A3.10 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
A3.10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A3.10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden
Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und
zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A3.1 sind.
A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu
verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A4.1 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
A4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem
Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
versicherte Sachen abhandengekommen sind.
A4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch,
wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
versicherte Sachen abhandengekommen sind.
A4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes
entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
A4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an,
um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für
Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
A4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
1. Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet
dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch
Einbruchdiebstahl oder Raub nach A4.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses
Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
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2. Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den
richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der
Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch
fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
Versicherungsorts erfolgt sein.
A4.2 Diebstahl
Ausgelagert in den Teil Zusatzbedingungen
A4.3 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A4.1.1 oder A4.1.5
beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört
oder beschädigt.
A4.4 Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
A4.4.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen
die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
A4.4.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil
der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte
Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist
der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
A4.4.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine
Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in
einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese
Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall
oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt
entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung
anwesend sind.
A4.5 Nicht versicherte Schäden
A4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch die Gefahren von Naturgefahren Plus
(Überschwemmung, eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben,
Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A4.5.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert.
Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach
A4.4.1 bis A4.4.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert.
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A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
versichert?
A5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
A5.1.1 Leitungswasserschäden
A5.1.2 Bruchschäden
A5.2 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
A5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
A5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren
wasserführenden Teilen,
A5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
A5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
A5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien.
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie
Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt
sind.
Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des
Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A5.4.3 gilt nicht.
A5.3 Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
A5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit
verbundenen Schläuchen;
2. von Heizungs- oder Klimaanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Regenentwässerung.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder
vergleichbaren Anlagen sind.
A5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und
Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren
Anschlussschläuche;
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2. Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleihbaren Teilen von Heizungs- oder
Klimaanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukör-per, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der
Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
A5.4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden
sind solche genannt - Schäden durch
A5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
A5.4.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
A5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
A5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A5.2 die Erdsenkung oder
den Erdrutsch verursacht hat;
A5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch
Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder
an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.
Nicht versichert sind Schäden an
A5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs-fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
A5.4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten
ist.
A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und Naturgefahren Plus) zu verstehen? Welche
Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A6.1 Sturm
A6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der
Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der
Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
1. Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an
Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen
angerichtet.
2. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm
entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude
verbunden sind.
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A6.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
A6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich
versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
versichert.
A6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich
verbunden sind.
A6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich
versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende
Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit
dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit
Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A6.4 Naturgefahren Plus (Elementargefahren) - nur soweit gesondert vereinbart
A6.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder
von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit
erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
1. eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
2. Witterungsniederschläge
oder
3. ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A6.4.1.1 oder A6.4.1.2 die
Überflutung verursacht haben.
A6.4.2 Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eindringendes Oberflächenwasser durch
Türen, Schächte, Wände oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain,
Garageneinfahrten, -tore und -türen oder über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer,
Dachrinnen, Treppenabgänge und Lichtschächte infolge von
1. Starkregen. Als Starkregen definiert der Versicherer Witterungsniederschläge mit einer
Menge von mehr als
15 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
20 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb sechs Stunden;
oder
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2. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine
Überschwemmung nach A6.4.1 vorlag.
A6.4.3 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus
1. dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen
zugehörigen Einrichtungen oder
2. den Rohren des versicherten Gebäudes (dies gilt nicht für Drainagen) oder dessen
zugehörigen Einrichtungen, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, in
das Gebäude eindringt.
A6.4.4 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte
nachweist:
1. Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts
Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
anderen Sachen angerichtet.
2. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch
ein Erdbeben entstanden sein.
A6.4.5 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
A6.4.6 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
A6.4.7 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt
auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
A6.4.8 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
A6.4.9 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
A6.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden
sind solche genannt - Schäden durch
A6.5.1 Sturmflut
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A6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene
Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm
oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
A6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von
oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
A6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt
nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
A6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an
A6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
A6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind
Antennenanlagen und Markisen und Balkonkraftwerke nach A8.3.3.
A6.6 Wartezeit für Naturgefahren Plus (Elementargefahren)
Abweichend von Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB
01/19) beginnt der Versicherungsschutz für die Naturgefahren Überschwemmung, eindringendes
Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn
(Wartezeit).
Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren
bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche
Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei
Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein
Versicherungsschutz.
A7 Welche Sachen sind versichert?
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten
Versicherungsorts.
Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem
Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder
abhandenkommt, ist versichert.
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im
Rahmen der Außenversicherung nach A12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies
zusätzlich vereinbart ist.
A8 Was gehört zum Hausrat?
A8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten
Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
A8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere
Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach A18.
A8.3 Ferner gehören zum Hausrat
A8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber
nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine
Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.
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A8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem
Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
A8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke mit einer installierten Leistung
von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800
Voltampere (VA), die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.
Die unter A8.3.3 genannten Sachen dürfen ausschließlich der versicherten Wohnung nach A10
dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Als Balkonkraftwerke gelten Steckersolargeräte, die aus einer Solaranlage oder aus mehreren
Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung
mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers bestehen.
A8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit
diese nicht versicherungspflichtig sind.
A8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.
A8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
A8.3.7 Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst
hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken
dienen.
Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen, selbst hergestellte Sachen und Vorräte
ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag
begrenzt.
A8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A10.1 gehalten werden (z.
B. Fische, Katzen, Vögel).
A8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A8.1 bis A8.3, das sich im Haushalt des
Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des
Versicherungsnehmers nach A9.1.5.
A9 Was gehört nicht zum Hausrat?
A9.1 Nicht zum Hausrat gehören
A9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A8.3.1 genannt.
A9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er
die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind
diese ebenfalls nicht versichert.
A9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile
und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A8.3.4 genannt.
A9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht
eingebauter Teile, soweit nicht unter A8.3.4 bis A8.3.6 genannt.
A9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn,
dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen.
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A9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für
Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen)
versichert sind.
A9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung
von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und
Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
A10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück?
A10.1 Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung
gehören
A10.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen.
Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines
Gebäudes.
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung.
Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog.
Arbeitszimmer in der Wohnung).
A10.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für
ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in
Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück
befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den
Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
A10.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß
vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese
müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung
befindet.
A10.1.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsgrundstücks befinden.
A10.2 Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem die im
Versicherungsschein bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude,
ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der durch Einfriedung oder
anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört.
A11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der
Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze
begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie
können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
A12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
A12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz
unter folgenden Voraussetzungen:
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A12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch
für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
A12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von
mehr als der im Versicherungsschein genannten Dauer gelten nicht als vorübergehend.
A12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person
länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:
A12.2.1 der Ausbildung;
A12.2.2 eines freiwilligen Wehrdiensts;
A12.2.3 eines sonstigen gesetzlichen Freiwilligendiensts (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches
Jahr, Bundesfreiwilligendienst).
Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen
Hausstand gründet.
A12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A4.1 erfüllt sein.
A12.4 Besonderheit bei Raub
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A4.4.2 an, besteht
Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung:
Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben.
Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.
A12.5 Besonderheit bei Naturgefahren
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
A12.6 Entschädigungsgrenzen
Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzliche Entschädigungsgrenzen (siehe A18).
A13 Welche Kosten sind versichert?
A13.1 Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und
tatsächlich angefallen sind:
A13.1.1 Aufräumungskosten
A13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
A13.1.3 Hotelkosten
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A13.1.4 Transport- und Lagerkosten
A13.1.5 Schlossänderungskosten
A13.1.6 Bewachungskosten
A13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
A13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
A13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
A13.1.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
A13.1.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub
A13.1.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls
A13.1.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch
A13.2 Definition und Umfang der Kosten
A13.2.1 Aufräumungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt
Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten
Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.
A13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.
Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen
oder wiederzubeschaffen.
A13.2.3 Hotelkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten
(z. B. Telefon) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung
unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren
Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist,
jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. Je Versicherungsfall leistet
der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.
A13.2.4 Transport- und Lagerkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern.
Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch
die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist,
jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer.
A13.2.5 Schlossänderungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass
Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wert-schutzschränke durch einen
Versicherungsfall abhandengekommen sind.
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A13.2.6 Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die
Schließvorrichtungen und sonstigen Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige
Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, jedoch längstens für die im Versicherungsschein
vereinbarte Dauer.
A13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden
müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch
einer solchen Tat entstanden sind.
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub
verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.
A13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen
oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten
oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.
A13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu
schützen.
A13.2.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines
Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für
Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
A13.2.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder
eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen
Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach A10.1
reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer
in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im
Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am
Versicherungsort erforderlich.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem
ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den
Versicherungsort.
Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
A13.2.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls
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Versichert sind Schäden an Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Tiefkühlanlage durch
eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt.
Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
A13.2.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch
Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer nach A4.1 beschriebenen
Weise in die versicherte Wohnung einbricht und ein dort vorhandenes Telefon verwendet.
Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
A14 Was ist der Versicherungswert? Was sind die Grundlagen der Beitragsermittlung,
Beitragsanpassung und Vorsorge? Was ist der Unterversicherungsverzicht?
A14.1 Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
A14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher
Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
A14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A18.1.1.3 und Antiquitäten nach A18.1.1.4 ist der Versicherungswert
der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.
A14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der
Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei
einem Verkauf erzielen kann.
A14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A18.3 begrenzt, werden
höchstens diese berücksichtigt.
A14.2 Beitragsermittlung, Beitragsanpassung und Vorsorge
A14.2.1 Der Beitrag errechnet sich aus Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen, die
für die Beitragsberechnung erheblich sind. Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer
Wohnung einschließlich Hobbyräumen, Dielen und Wintergärten. Ausgenommen sind Treppen,
Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller- und Speicherräume, soweit diese nicht zu Wohn-
oder Hobbyzwecken ausgebaut sind. Alternativ kann die Wohnfläche gemäß Mietvertrag bzw.
Bauunterlagen angegeben werden, wenn diese mit dem aktuellen Bauzustand übereinstimmen.
A14.2.2 Wenn durch bauliche Maßnahmen oder Umzug ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender
Umstand (Wohnfläche, Nutzung oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb des
Versicherungsjahres werterhöhend verändert wird, besteht bis zum Schluss des laufenden
Versicherungsjahres auch insoweit Versicherungsschutz (Vorsorge-Versicherung).
A14.2.3 Der Versicherungsschutz nach A14.1 (inklusive der im Versicherungsschein besonders
gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und der Beitrag nach A14.2.1 werden an die
Preisentwicklung angepasst.
A14.3 Grundlagen der Anpassung des Versicherungsschutzes und des Beitrags an die Preisentwicklung
Es gelten folgende Grundlagen:
A14.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er
verändert hierzu den Beitrag pro Quadratmeter Wohnfläche.
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Der Beitrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes
nach A14.2.3 mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um
den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr
verändert hat.
Für die Anpassung wird der Index "Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und
ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter verwendet.
Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der
jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
Der neue Beitrag wird je auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Die neuen
Entschädigungsgrenzen nach A14.2.3 werden auf volle Euro gerundet. Der Versicherer gibt dem
Versicherungsnehmer den neu errechneten und gerundeten Beitrag bekannt.
A14.3.2 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung des Versicherungsschutzes (inklusive der im
Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und des Beitrags
durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen.
Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über den neuen
Beitrag zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig
abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalls die Entschädigung nach A17.3 sowie
A17.4 nur anteilig gezahlt.
Die möglichen Auswirkungen des Widerspruchs auf einen vereinbarten
Unterversicherungsverzicht ergeben sich aus A14.4.4.
Wenn ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand nach A14.2.1 nachträglich
geändert wird und sich dadurch ein höherer Beitrag ergeben würde, kann der Versicherer den
höheren Beitrag ab Beginn der Veränderung des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden
Umstands verlangen. Die Regelungen nach A16 bleiben hiervon unberührt.
A14.4 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
A14.4.1 Unterversicherungsverzicht
Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand
einer Unterversicherung verzichtet.
Eine Unterversicherung besteht, wenn im Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt wird, dass
aufgrund der vom Versicherungsnehmer im Antrag gemachten Angaben zur Wohnfläche,
Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen oder später eingetretenen Änderungen ein zu
niedriger Beitrag erhoben wurde.
Das kann dazu führen, dass der Versicherer die Entschädigung wegen Unterversicherung nach
A17.3 kürzt.
Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach A17.1 und A17.4 kein Abzug.
A14.4.2 Voraussetzungen
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls festgestellt wird, dass die vom Versicherungsnehmer im Antrag gemachten
Angaben zur Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen richtig waren und
später eingetretene Änderungen zu Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten
Merkmalen, die für die Beitragsberechnung erheblich sind, dem Versicherer angezeigt wurden.
Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung nach A14.2.3 bleiben davon unberührt.
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A14.4.3 Wohnungswechsel
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter
Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über.
Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A14.4.2 für
die neue Wohnung vorliegen.
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:
Der Unterversicherungsverzicht besteht nach Umzugsbeginn bis zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres, mindestens aber zwei Monate fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die
tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden.
Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung
erfolgte.
A14.4.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung des Versicherungsschutzes und des
Beitrags an die Preisentwicklung
Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht.
Widerspricht der Versicherungsnehmer der Erhöhung des Beitrages und des
Versicherungsschutzes nach A14.3.1, die vor Eintritt des Versicherungsfalls hätte wirksam werden
sollen, besteht eine Unterversicherung. Damit wird nur der Teil des als ersatzpflichtig ermittelten
Entschädigungsbetrags ersetzt, der sich zum ganzen Betrag verhält, wie der zuletzt berechnete
Beitrag der Versicherungsperiode zu dem Beitrag der Versicherungsperiode, den der
Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu
zahlen gehabt hätte.
A15 Unbesetzt
A16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A16.1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue
Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen
Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens
zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals
versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
A16.2 Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung
(Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei
Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
A16.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der
Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der
bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
A16.4 Anzeige der neuen Wohnung
A16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden.
Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
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A16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer
mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die
Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
A16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche, kann das zu Unterversicherung
führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
A16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
A16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen
Wohnung gültig sind sowie der sich aus der neuen Wohnungsgröße ergebende neue Beitrag.
A16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun.
Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die
Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem
sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
A16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig
bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
A16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
A16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte
dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die
neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag
geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres,
das auf den Auszug folgt. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung
des Versicherungsnehmers.
A16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung
auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die
neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag
geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres,
das auf den Auszug folgt. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
A16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt
A16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Ende des
Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt, erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen
Wohnungen.
A16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
A16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide
Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
A17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
A17.1 Der Versicherer ersetzt
A17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A14.1 zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
Entschädigungsberechnung angerechnet.
A17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die
Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach
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A14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
Entschädigungsberechnung angerechnet.
A17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden),
einen Betrag, der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer
eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.
A17.2 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist.
Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
A17.3 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung, Kosten auf Weisung des Versicherers
Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt werden, dass aufgrund vom
Versicherungsnehmer im Antrag gemachten Angaben oder durch später eingetretene
Änderungen ein zu niedriger Beitrag erhoben wurde, wird nur der Teil des ermittelten Schadens
ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie der zuletzt berechneten Beitrag der
Versicherungsperiode zum erforderlichen Beitrag der Versicherungsperiode.
Die Regelungen nach A16 (Wohnungswechsel) sowie A14.2.2 (Vorsorgeversicherung) bleiben
hiervon unberührt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers
entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Für die übrigen versicherten Kosten siehe A17.5.1.
A17.4 Kosten
Versicherte Kosten nach A13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind.
Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten nach A13 sowie
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten nach B4.10 gelten A17.2, A17.3 sowie
A14.4.4 entsprechend.
Ist die Entschädigung der versicherten Kosten im Versicherungsschein begrenzt, wird der bei
einer Unterversicherung nach A17.3 nur teilweise zu ersetzende Gesamtbetrag des Schadens
ohne Rücksicht auf diese Entschädigungsgrenzen ermittelt. Für die Höhe der Entschädigung
gelten jedoch maximal die vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
A18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutz-schränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten
für Wertsachen?
A18.1 Wertsachen
A18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A8.2 sind:
1. Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; Schmucksachen, Edelsteine,
Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
3. Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A18.1.1.2
genannte Sachen aus Silber;
4. Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
A18.2 Wertschutzschränke
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A18.2.1 Wertschutzschränke im Sinne von A18.3.2 sind Sicherheitsbehältnisse, die ausschließlich
1. durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch die European Certification Body (ECB)
GmbH oder durch die Mitglieder der European Fire und Security Group (EFSG) nach der
Richtlinie VdS 2450 anerkannt bzw. nach der Norm EN 1143-1 zertifiziert und
2. mit einer Prüf- und Anerkennungsplakette z. B. an der Innenseite der Schranktür
gekennzeichnet sind und
3. sofern es sich um Einbau-Wertschutzschränke handelt, sach- und fachgerecht in der Wand
oder im Fußboden bündig eingelassen und rundum (allseitig) mit einem mind. 10 cm dicken
Betonmantel umgeben sind oder
4. sofern es sich um freistehende Wertschutzschränke handelt, sind diese mit dem vom
Hersteller zur Verfügung gestellten Montagematerial bzw. einem gleichwertigen für den
vorhandenen Befestigungsuntergrund geeigneten Montagematerial am Boden oder an der
Wand (massive Bauweise) sach- und fachgerecht zu verankern. Die Verankerung ist immer
vorzunehmen, es sei denn,
(1) es wird eine andere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen
oder
(2) es handelt sich um einen freistehenden Wertschutzschrank mit einem Leer-Gewicht von
mindestens 1.000 kg.
A18.3 Entschädigungsgrenzen
A18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag entschädigt.
A18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A18.2 gelten
besondere Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte
Betrag:
1. der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag insgesamt für Bargeld und
auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen,
deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
2. der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag insgesamt für Urkunden
einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; Schmucksachen, Edelsteine, Perlen,
Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.
A19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A19.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe
des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer
auch gemeinsam vereinbaren.
A19.2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das
Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
A19.3 Verfahren vor der Feststellung
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[Seite 203]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 24
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite
Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt
werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das
für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der
Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
1. Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
2. Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
3. Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers
angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
A19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A19.3.2 gilt auch
für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das
für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
Parteien.
A19.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten
Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
A19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
A19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
A19.4.4 die versicherten Kosten.
A19.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen
der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns.
Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien
verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn
die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt
auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
A19.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
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A19.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
nicht berührt.
A20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A20.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach
abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A20.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund
eine weitergehende Zinspflicht besteht:
A20.2.1 Entschädigung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung
innerhalb eines Monats geleistet wurde.
A20.2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent
Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A20.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach A20.1 und A20.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der
Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
A20.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
A20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
A20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
A21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der
Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A21.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A10 zu beheizen und
dies genügend häufig zu kontrollieren.
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Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
und entleert zu halten.
A21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den
Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 und B3.3.3 folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu
kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu
erfüllen?
A22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und
sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren.
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das
Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden
unverzüglich sperren lassen.
A22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil
B3.3.3 folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen
vorliegen:
A23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
A23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag
gefragt worden ist.
A23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den
Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt.
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt. Beaufsichtigt ist eine Wohnung dann, wenn sich während
der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
A23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem
Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
A23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3.2.3 bis B3.2.5 geregelt.
A24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
A24.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
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[Seite 206]
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Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
A24.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so
gilt für die Entschädigung dieser Sache:
A24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er
dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine
zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine
anteilig geleistete Entschädigung.
A24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung
des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Andernfalls gelten folgende Regelungen:
1. Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem
Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der
Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
2. Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil,
den er bereits für die Sache entschädigt hat.
A24.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt
worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten
verlangen oder behalten.
A24.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück
zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
A24.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen,
gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die
ihm an diesen Sachen zustehen.
A24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der
Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des
Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch
Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
KPC0726 Seite 206 von 366
[Seite 207]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 28
Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung comfort der
R+V-PrivatPolice (07/2026)
Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der Hausratversicherung um die
nachfolgenden Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen nach Teil
A und Teil B und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).
Erweiterung Feuer - FEU
Z-FEU-01 Nutzwärmeschäden
Mitversichert sind in Erweiterung von A1.1 Schäden, die an versicherten Sachen dadurch
entstehen, dass diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
Zwecken ausgesetzt werden.
Z-FEU-02 Überschalldruckwellen
Mitversichert sind in Erweiterung von A1.1 Überschalldruckwellen, wenn sie durch ein
Luftfahrzeug ausgelöst wurden, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwellen
unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen
befinden, einwirken.
Z-FEU-03 Blindgängerschäden
Mitversichert sind in Erweiterung von A3.4 Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus
dem 1. oder dem 2. Weltkrieg (Blindgänger).
Erweiterung Einbruchdiebstahl und Raub - ED
Z-ED-01 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen
Mitversichert ist in Erweiterung von A4.3 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen.
Vandalismus nach Einschleichen liegt vor, wenn der Täter wie in A4.1.3 beschrieben in den
Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Vandalismus nach Raub liegt vor, wenn der Täter sich anlässlich einer Tat nach A4.4 Zugang in
den Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Z-ED-02 Missbrauch von Giro- und Kreditkarten nach einem Einbruchdiebstahl
1. Mitversichert sind in Erweiterung zum Versicherungsschutz für Einbruchdiebstahlschäden nach
A4.1 Schäden durch Missbrauch von Giro- oder Kreditkarten, sofern diese Karten durch einen
Versicherungsfall abhandengekommen sind.
2. Es besteht kein Außenversicherungsschutz nach A12.3.
3. Soweit aus einem anderen Vertrag Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der
Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.
4. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
KPC0726 Seite 207 von 366
[Seite 208]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 29
Erweiterung Diebstahl - DIEB
Z-DIEB-01 Diebstahl aus verschlossenen Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen
1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 die Entwendung von versicherten Sachen aus verschlossenen
Schlafwagenabteilen oder verschlossenen Schiffskabinen nach deren Aufbrechen. Versichert sind
nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
2. Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
3. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Z-DIEB-02 Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück
1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von folgenden Gegenständen, wenn diese
ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person genutzt werden:
Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01 sowie A8.3.4 und Gartenmöbel, Gartengeräte einschließlich
Gartengrills, Gartentechnik einschließlich Rasenmäh- und Poolroboter sowie Gartenskulpturen,
Wäsche auf der Leine, in Wäschetrocknern oder Waschmaschinen, Waschmaschinen und
Wäschetrockner, Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen.
2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag. Außenversicherungsschutz nach A12 besteht nicht.
Z-DIEB-03 Diebstahl aus dem Krankenzimmer
1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen aus Patientenzimmern,
die sich aufgrund eines Krankenhaus-, Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalts innerhalb
Deutschlands vorübergehend (siehe A12.1.2) außerhalb der Wohnung befinden. Versichert ist
auch die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache bei einem Diebstahlversuch.
Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person als Patient in einer dieser Einrichtungen befindet. Bargeld im Sinne
von A18.1.1.1 ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Z-DIEB-04 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen, die sich
vorübergehend (siehe A12.1.2) außerhalb der Wohnung befinden, aus verschlossenen
Kraftfahrzeugen, Wassersportfahrzeugen, Wohnmobilen oder Pkw-Anhängern zu Wohnzwecken -
jedoch nicht in sonstigen Anhängern -, wenn diese aufgebrochen werden und die Gegenstände
entwendet oder bei einem solchen Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Das gilt auch für mit
diesen Fahrzeugen verbundene und verschlossene Dachboxen. Versicherungsschutz besteht
auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder
Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
2. Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
3. Nicht versichert sind Bargeld im Sinne von A18.1.1.1 und Kfz-Zubehör. Für Wertsachen im Sinne
von A18.1.1.2 bis A18.1.1.4 und elektronische Geräte wird bei einem Versicherungsfall nur dann
eine Entschädigung geleistet, wenn sich diese Sachen im verschlossenen Kraftfahrzeug nicht
sichtbar in einem Ablagefach oder im Kofferraum befinden. Bei verschlossenen, aber mit Verdeck
geöffneten Cabrios muss das Ablagefach oder der Kofferraum separat verschlossen sein.
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[Seite 209]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 30
4. Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
5. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Z-DIEB-05 Diebstahl am Arbeitsplatz
1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz.
Voraussetzung ist, dass die versicherten Sachen Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn versicherte Sachen sich abweichend von A12 dauerhaft
am jeweiligen Arbeitsplatz dieser Personen außerhalb der Wohnung befinden. Nicht versichert ist
Bargeld im Sinne von A18.1.1.1.
2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Z-DIEB-06 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung
1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 die Entwendung von versicherten Sachen durch Trickdiebstahl
aus der versicherten Wohnung.
2. Als Trickdiebstahl gilt ein Diebstahl, bei dem der Täter durch Täuschung durch ihn oder weitere
Mitwirkende in die versicherte Wohnung gelangt und dort versicherte Sachen entwendet.
Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen
versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert.
3. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Erweiterung Leitungswasser - LW
Z-LW-01 Austritt von Leitungswasser
1. Mitversichert ist in Erweiterung von A5.2 der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser aus
1.1 Wassersäulen, Zierbrunnen oder Aufstellpools.
1.2 Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der
Regenwassernutzungsanlage.
1.3 undichten Dehnungs-/Anschlussfugen von Badewannen oder Duschen in Badezimmern.
Erweiterung Versicherte Sachen - SACH
Z-SACH-01 Überwachungseinrichtungen
Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3.3 Überwachungseinrichtungen.
Z-SACH-02 Flugmodelle
Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3.6 Flugmodelle (z. B. Drohnen) mit und ohne Motor und
einem Startgewicht bis zu 5 kg einschließlich zugehöriger Anbauteile (z. B. Kameras).
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[Seite 210]
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Z-SACH-03 Kfz-Zubehör
Mitversichert sind in Erweiterung zu A8.3 nicht eingebaute Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen
und Anhängern, außerdem nicht an- oder eingebaute Fahrrad-, Ski- und Gepäckträger bzw.
-boxen und Kindersitze sowie mobile Ladestationen für Elektrofahrzeuge, soweit nicht aus einer
anderen Versicherung Ersatz erlangt werden kann.
Z-SACH-04 Smart Home Devices
Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3 Smart Home Devices (vernetzte, fernsteuerbare
Geräte).
Erweiterung Versicherungsort und Außenversicherung - ORT
Z-ORT-01 Erweiterter Versicherungsort
In Erweiterung von A10.1 gilt für Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01, A8.3.4 sowie Gartenmöbel und
-geräte einschließlich Gartengrills und Gartenskulpturen, Wäsche auf der Leine, in
Wäschetrocknern oder Waschmaschinen, Waschmaschinen und Wäschetrockner, Fahrräder,
Kinderwagen und Rollatoren als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich die
versicherte Wohnung befindet.
Z-ORT-02 Hausratgegenstände in Bankschließfächern
1. Abweichend von A12.1.2 sind versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen,
ohne zeitliche Einschränkung versichert, solange sie sich in einem Bankschließfach innerhalb von
Wertschutzräumen und -schränken von Geldinstituten befinden, wenn diese Bankschließfächer
vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu
privaten Zwecken genutzt werden.
2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Z-ORT-03 Hausratgegenstände am Arbeitsplatz
1. Abweichend von A12.1.2 sind versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen,
ohne zeitliche Einschränkung versichert, solange sie sich am jeweiligen Arbeitsplatz dieser
Personen befinden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Diebstahl (siehe Z-DIEB-05).
2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Z-ORT-04 Sportausrüstung und Zubehör außerhalb der Wohnung
1. Mitversichert sind in Erweiterung von A12 Sportausrüstungen inklusive deren Zubehör, die
Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person sind oder die deren Gebrauch dienen, auch dann, wenn sie sich dauerhaft außerhalb des
Versicherungsortes befinden.
2. Der Versicherer leistet Entschädigung für Sportausrüstungen inklusive deren Zubehör, wenn sie
durch die unter A1 genannten Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen
abhandenkommen.
3. Nicht versichert sind
3.1 Diebstahl nach A4.2
KPC0726 Seite 210 von 366
[Seite 211]
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3.2 Schäden durch Einbruchdiebstahl nach A4.1, Vandalismus nach einem Einbruch nach A4.3 oder
dem Versuch einer solchen Tat, wenn sich die Sportausrüstung und Zubehör nicht
3.2.1 in einem verschlossenen und für die jeweilige Ausrüstung verkehrsübliche Weise gesichertem
Schrank innerhalb eines Gebäudes oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder
3.2.2 im verschließbaren Stauraum eines Anhängers, im Kofferraum oder der abgedeckten
Gepäckablage des ordnungsgemäß verschlossenen Zugfahrzeugs (Kraftfahrzeug) befindet.
3.3 Schäden durch Naturgefahren nach A6 außerhalb von Gebäuden.
4. Die in A2 aufgeführten allgemeinen Ausschlüsse sowie die in den einzelnen Gefahren unter
A3.10, A4.5, A5.4 und A6.5 genannten Ausschlüsse finden Anwendung.
5. Entschädigungsberechnung
Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag
Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer
keine Entschädigung (subsidiäre Deckung). Die im Versicherungsschein vereinbarte
Versicherungssumme gilt auf erstes Risiko. Im Schadenfall entfällt die Anrechnung einer
Unterversicherung nach A17.
Erweiterung Versicherte Kosten - KOST
Z-KOST-01 Hotelkosten
1. Abweichend von A13.2.3 ersetzt der Versicherer auch Kosten für Frühstück. Sonstige
Nebenkosten werden nicht übernommen.
2. In Erweiterung von A13.2.3 ersetzt der Versicherer die Hotelkosten auch dann, wenn im Bereich
der Wohnung Gebäudeteile durch versicherte Gefahren zerstört oder beschädigt werden.
Z-KOST-02 Transport-, Lager- und Umzugskosten
1. In Erweiterung von A13.2.4 ersetzt der Versicherer die Kosten für Transport und Lagerung auch
dann, wenn im Bereich der Wohnung Gebäudeteile durch versicherte Gefahren zerstört oder
beschädigt werden.
2. In Erweiterung von A13.2.4 ersetzt der Versicherer anstatt der Kosten der Lagerung die
notwendigen Kosten des Umzugs, wenn durch einen Versicherungsfall die versicherte Wohnung
voraussichtlich für mehr als zwei Monate unbenutzbar wird und der Versicherungsnehmer
deshalb umzieht, ohne dass die Absicht besteht, in die bisherige Wohnung zurückzukehren.
Z-KOST-03 Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten
In Erweiterung von A13.2.8 ersetzt der Versicherer die Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen,
Innenanstrichen oder Tapeten, die durch einen Versicherungsfall beschädigt worden sind.
Z-KOST-04 Rückreisekosten bei Dienstreisen
In Erweiterung von A13.1.11 und A13.2.11 ersetzt der Versicherer die zusätzlichen Reisekosten
auch bei vorzeitigem Abbruch einer Dienstreise.
Z-KOST-05 Kosten für provisorische Maßnahmen
In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die Kosten für provisorische Maßnahmen zum
Schutz versicherter Sachen nach einem Versicherungsfall.
KPC0726 Seite 211 von 366
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Z-KOST-06 Sachverständigenkosten
In Erweiterung von A13.1 und A19.6 übernimmt der Versicherer bei Vereinbarung eines
Sachverständigenverfahrens nach einem Versicherungsfall nach A19 auch die dem
Versicherungsnehmer entstandenen Kosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
Entschädigungsbetrag abzüglich der im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbeteiligung.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall die im Versicherungsschein vereinbarte
Schadenhöhe überschreitet.
Z-KOST-07 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
1. In Erweiterung von A4 und A13.1 sind die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von
Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück
mitversichert, wenn dadurch ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden entstanden ist.
2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Z-KOST-08 Datenrettungskosten
1. In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch
gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt
werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung. Voraussetzung ist, dass
die Daten durch eine Substanzbeschädigung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt
oder nicht mehr verfügbar sind.
2. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
3. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
4. Ausschlüsse
4.1 Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme in folgenden Fällen:
4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt.
4.1.2 Der Versicherungsnehmer hält die Daten oder Programme auf einem Sicherungs- oder
Installationsmedium vor.
4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbs.
Z-KOST-09 Reparaturkosten infolge Fehlalarm von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern und
sprachgesteuerten Lautsprechern auch bei Gefahr für Leib und Leben
1. In Erweiterung von A13 ersetzt der Versicherer die Kosten für die Beseitigung von
Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen durch eine von der
Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung
1.1 die infolge eines Fehlalarms von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern sowie sprachgesteuerten
Lautsprechern entstandenen sind
1.2 wenn für den Versicherungsnehmer oder eine Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebt, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden hat.
2. Ferner sind eventuelle Beschädigungen an versicherten Sachen versichert, die durch die
unmittelbare Notöffnung entstehen.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
begrenzt.
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[Seite 213]
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R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 34
Weitere Leistungsinhalte - WLI
Z-WLI-01 Gebraucht- statt Neukauf
1. In Ergänzung zu A17.1.1 übernimmt der Versicherer den Differenzbetrag zum Neuwert, wenn
infolge eines Versicherungsfalls gebrauchte oder wiederaufbereitete Sachen statt eines Neukaufs
angeschafft werden.
2. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
Z-WLI-02 Anzeige Baugerüst
Abweichend von A23.1 liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nicht vor, wenn lediglich ein
Baugerüst an dem Gebäude errichtet wird, in dem die versicherte Wohnung gelegen ist, es sei
denn im Versicherungsschein ist etwas anderes vereinbart.
Z-WLI-03 Unterversicherungsverzicht
In Erweiterung von A14.4.2 verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Unterversicherung,
wenn der Schaden den im Versicherungsschein genannten Betrag nicht übersteigt.
Z-WLI-04 Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des
Versicherungsfalls
1. In Erweiterung von B4.12.1.2 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen
Herbeiführung des Versicherungsfalls. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im
Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag begrenzt.
2. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte
Obliegenheiten nach B3.3 und nach A21 bis A23 grob fahrlässig verletzt hat.
Z-WLI-05 Garteninventar
1. Mitversichert sind in Erweiterung von A6.5.7 auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die
versicherte Wohnung befindet, folgende Gegenstände, wenn diese ausschließlich vom
Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person genutzt
werden:
Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01 sowie A8.3.4 und Gartenmöbel, Gartengeräte, Garteninventar
(wie z. B. Gartengrills, Trampoline), Gartentechnik einschließlich Rasenmäh- und Poolroboter
sowie Gartenskulpturen, Wäsche auf der Leine, in Wäschetrocknern oder Waschmaschinen,
Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen.
2. Weiterhin sind Schäden nach A1.1 und A1.3 an vorgenannten Gegenständen versichert, wenn sie
dauerhaft im Garten genutzt werden.
3. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Erweiterung Vorsorge - VOR
Z-VOR-01 Angehörigenauszug
In Erweiterung von A16 gilt: Zieht ein mit dem Versicherungsnehmer in der versicherten Wohnung
zusammenlebender/es und dort gemeldeter/es Ehepartner, Lebenspartner, Kind oder Elternteil
aus, so sind Versicherungsort nach A10 die bisherige Wohnung und die neue Wohnung des
ausziehenden Angehörigen. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des
Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt, sofern nicht vorher etwas anderes vereinbart wird.
Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung des Angehörigen.
KPC0726 Seite 213 von 366
[Seite 214]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 35
Z-VOR-02 Sachen in der neuen Wohnung vor Umzugsbeginn
Mitversichert sind in Erweiterung von A16.1 auch Sachen, die sich vor Umzugsbeginn bereits in
der neuen Wohnung befinden oder von einem anderen Ort als der bisherigen Wohnung dorthin
geliefert oder gebracht werden.
Garantien - GAR
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden
Hausratversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice (HRB) den
Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten
Musterbedingungen.
Z-GAR-02 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
1. In Erweiterung zu Teil A gilt folgendes:
1.1 Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe
Gefahr (nachfolgend Vorversicherung genannt), und ist ein versicherter Schaden eingetreten,
kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend
machen, wenn
1.1.1 die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit des aktuellen Vertrags erfolgt
ist,
1.1.2 der Versicherer den Schadenzeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers
mit dem Vorversicherer oder den Vorversicherern über den Schadenzeitpunkt nicht erzielt werden
konnte,
1.1.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem
aktuellen Vertrag besteht und
1.1.4 der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
Versicherer abtritt.
2. Die vorläufige Versicherungsleistung wird erbracht, sofern und soweit sie auch im Rahmen einer
unverändert fortgeführten Vorversicherung durch den Vorversicherer erbracht worden wäre,
allerdings höchstens bis zu der im aktuellen Vertrag vereinbarten Entschädigung unter
Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen.
Bestehen Rechte des Versicherers zur Leistungskürzung oder sogar zur Leistungsverweigerung,
bleiben sie von dieser Regelung unberührt.
3. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, oder hätte es ihm bekannt sein müssen, besteht kein Versicherungsschutz nach
dieser Regelung.
4. Der Versicherer kann zu viel oder zu Unrecht erbrachte Leistungen wieder vom
Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn sich nachträglich bei der Geltendmachung der
abgetretenen Ansprüche herausstellt, dass
4.1 der Schaden doch in die Vertragslaufzeit einer Vorversicherung fällt und
4.2 der Vorversicherer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist.
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[Seite 215]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 36
Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Die Regelung findet sich in Ziffer 13. Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V-PrivatPolice
(APB 01/19).
Z-GAR-04 unbesetzt
Z-GAR-05 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Hausratversicherung die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des
"Arbeitskreises Beratungsprozesse" voll erfüllen.
Mehrwertschutz - MWS
Z-MWS-01 Mehrwertschutz
1. Bestehen für versicherte Sachen noch weitere Hausratversicherungsverträge für dieselbe Gefahr
(nachfolgend Fremdversicherung genannt), so kann der Versicherungsnehmer mit dem
Versicherer eine Hausratversicherung mit Mehrwertschutz abschließen. Der Versicherungsschutz
aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz des
vorliegenden Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Dies berücksichtigt der Versicherer durch eine
entsprechende Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen. Für den Umfang der
Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein.
2. Der Versicherungsnehmer erhält Versicherungsschutz über den mit dem Versicherer
bestehenden Vertrag, wenn eine Entschädigungsleistung aus den Fremdversicherungen
abgelehnt oder gekürzt oder die Versicherungssumme/Ersatzleistung ausgeschöpft wurde und
dieser Schaden im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags versichert ist
(Mehrwertschutz). Die im Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen und
Versicherungsbedingungen bilden den Rahmen für den Mehrwertschutz. Die erbrachten
Leistungen der Fremdversicherungen werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung
abgezogen. Erhält der Versicherungsnehmer aus den Fremdversicherungen keine Leistung oder
wird diese gekürzt, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrags in Verzug war
oder eine Obliegenheit verletzt wurde, wird dadurch die subsidiäre Versicherungsleistung aus
dem vorliegenden Vertrag nicht vergrößert. Es besteht bis zum Versicherungsumfang der
Fremdversicherungen kein Versicherungsschutz.
3. Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherungen vereinbart, sind diese über den
Mehrwertschutz nicht erstattungsfähig.
4. Eine nach Abschluss des vorliegenden Vertrags vorgenommene Änderung der
Fremdversicherungen bewirkt keine Erweiterung des Mehrwertschutzes.
5. Ein Schaden ist dem Versicherer nach der Entscheidung der Fremdversicherungen über eine
Ablehnung der Entschädigungsleistung/Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der
Versicherungssumme der Fremdversicherungen unverzüglich zu melden. Zur Prüfung der
Leistungspflicht und des Leistungsumfanges muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
entsprechende Nachweise der Fremdversicherungen einreichen.
6. Der Mehrwertschutz und die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen enden zu dem
im Versicherungsschein dokumentierten Ablauf der Fremdversicherungen. Ab diesem Termin
besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden
Vertrags. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen nach
1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig.
7. Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht vollumfänglicher
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags ab dem Zeitpunkt, ab
dem der Versicherungsnehmer den Versicherer über die vorzeitige Vertragsbeendigung
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Ausgabe Juli 2026 Seite 37
informiert. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen
nach 1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig.
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Bedingungen für die Zusatzbausteine zur Hausratversicherung der
R+V-PrivatPolice (07/2026)
Sofern ein Zusatzbaustein ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag
dokumentiert ist, gilt:
Diese Bedingungen für Zusatzbausteine beschreiben den ergänzenden Versicherungsschutz zur
Hausratversicherung. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen nach
Teil A, Teil B, den Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung sowie den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).
Z-GLAS Glasbruch (sofern vereinbart)
1. Versicherungsfall
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder
beschädigt werden.
2. Nicht versicherte Schäden und Gefahren
Nicht versichert sind folgende Schäden:
2.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen, Kratzer,
Muschelausbrüche).
2.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
3. Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik
Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder
transparentem Glasmosaik sind nur unter folgenden Voraussetzungen versichert: Es liegt
gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vor.
Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben Ursache oder der Schaden an der Scheibe hat
den anderen Schaden verursacht. Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert.
4. Versicherte und nicht versicherte Sachen
4.1 Versicherte Sachen
Versichert sind folgende bezeichnete Sachen:
4.1.1 Fertig eingesetzte oder montierte Glas- oder Kunststoffscheiben;
4.1.2 Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;
4.1.3 künstlerisch bearbeitete Glas- oder Kunststoffscheiben, -platten und -spiegel;
4.1.4 Platten aus Glaskeramik. Sofern der Nachweis erfolgt, dass die zu ersetzende
Glaskeramik-Kochfläche nur in Verbindung mit der zugehörigen Elektronik wiederzubeschaffen ist,
wird Entschädigung auch für diese Elektronik geleistet;
4.1.5 Aquarien und Terrarien;
4.1.6 Glasbausteine und Profilbaugläser;
4.1.7 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
4.1.8 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
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Ausgabe Juli 2026 Seite 39
4.1.9 Verglasungen von Wintergärten und Schwimmbädern.
4.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
4.2.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
4.2.2 Photovoltaikanlagen;
4.2.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und
Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);
4.2.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
5. Versicherte Kosten
5.1 Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und
tatsächlich angefallen sind:
5.1.1 Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
5.1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten
(Entsorgungskosten);
5.1.3 Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen
durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
5.1.4 um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten
Sachen zu erneuern;
5.1.5 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen,
Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen;
5.1.6 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu
beseitigen.
6. Entschädigung
Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als abweichende Entschädigungsleistung in
Geld.
7. Entschädigung als Sachleistung
7.1 Sachleistung
7.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer abweichend von A17 eine Sachleistung auf seine
Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen
entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt.
7.1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um
den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und
Remontage von Vergitterungen).
Diese Aufwendungen nach 5 werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
ersetzt. Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des
Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem
Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
KPC0726 Seite 218 von 366
[Seite 219]
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R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 40
7.1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:
1. Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B.
Farbe und Struktur);
2. Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren
Erscheinungsbild entstehen.
7.2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld
7.2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle
einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach 7.1
entsprechen.
7.2.2 Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den
ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
7.2.3 Wird eine Unterversicherung nach A17.3 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine
Geldleistung.
7.2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht
ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
7.3 Notverglasung/Notverschalung
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen
und Notverschalungen nach 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen
kann er als versicherte Kosten geltend machen.
7.4 Kosten
7.4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls
maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
7.4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht
ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Z-RAD Fahrraddiebstahl (sofern vereinbart)
1. Leistungsversprechen und Definitionen
1.1 In Erweiterung zu A4.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz für Fahrräder unter den
Voraussetzungen nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl.
1.2 Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen
(z. B. Klingel, Fahrradanhänger) besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem
Fahrrad abhanden gekommen sind.
1.3 Für Fahrradanhänger, die nicht zusammen mit dem Fahrrad betrieben werden oder ohne das
Fahrrad abhanden kommen, erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den Voraussetzungen
nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl.
1.4 Für Akkus von Fahrrädern mit Tretunterstützung (Pedelec) erstreckt sich der Versicherungsschutz
unter den Voraussetzungen nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl.
KPC0726 Seite 219 von 366
[Seite 220]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 41
2. Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen
Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Dies gilt auch für
Fahrradanhänger, die nicht zusammen mit dem Fahrrad betrieben werden oder ohne das Fahrrad
abhanden gekommen sind sowie für Akkus von Fahrrädern mit Tretunterstützung (Pedelec).
3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
3.1 Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die
Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren,
soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig
nachweisen kann.
3.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem
Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei
Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
4. Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 2. sowie nach 3.2, so ist
der Versicherer nach den in B3.3.1.2 und B3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
5. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag.
6. Der im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsbetrag gilt auf erstes Risiko. Im
Schadenfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung gemäß A17.
Z-RADP Fahrrad Plus (sofern vereinbart)
1. Versicherungsfall, versicherte Gefahren und Schäden, Ausschlüsse
Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Fahrräder einschließlich Fahrräder mit
Tretunterstützung (Pedelecs) nach 3. welche durch die folgenden Gefahren abhandenkommen,
zerstört oder beschädigt werden.
1.1 Beschädigung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Beschädigungen der Fahrräder, welche durch die
folgenden von außen auf die versicherten Sachen einwirkenden Ursachen ihre Funktionsfähigkeit
verlieren oder in dieser erheblich beeinträchtigt werden. Ein Verlust oder eine erhebliche
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherten Sachen nicht mehr
bestimmungsgemäß verwendet werden können; bloße optische oder akustische Veränderungen
der Sachen beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit der Sachen nicht.
- Unfall
- Unfall eines Transportmittels
- Schäden während sich das Fahrrad im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens befindet
- Fall- oder Sturzschäden
- Einwirkungen von Tieren
- Bedienungsfehler/unsachgemäße Handhabung
Unsachgemäße Handhabung kann für die Versicherungsdauer nur ein Mal pro Komponente
in Anspruch genommen werden.
- Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten von Pedelecs
- Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und
Steuerungsgeräten von Pedelecs
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[Seite 221]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 42
- Verschleiß des Akkus von Pedelecs
- Beschädigungen infolge von Verschleiß des Akkus sind versichert, wenn der versicherte Akku
zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das
Rechnungsdatum der ersten Händleranschaffungsrechnung des Pedelecs (keine
Gebrauchtfahrradrechnung) oder die erste Händlerrechnung eines durch den Hersteller zur
Verwendung zugelassenen neuen Ersatz-Akkus (keine Gebraucht-Akkurechnung). Die
Kosten für den Austausch des Akkus infolge von Verschleiß sind nur dann erstattungsfähig,
wenn die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität dauerhaft um 50 %
unterschritten wird.
- Für Schäden nach A6.3 und soweit für das Fahrrad nach A6.4 der
Hausratversicherungsbedingungen Versicherungsschutz gegen Naturgefahren besteht, gilt
dies auch, wenn sich das Fahrrad zum Zeitpunkt des Schadens außerhalb eines Gebäudes
befindet.
1.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse)
Nicht versichert sind:
- Abhandenkommen der Sache durch Unterschlagung
- Verlieren, Stehen-, Hängen- oder Liegenlassen
- Hoheitliche Eingriffe (z. B. Beschlagnahme)
- Veränderungen der Sache durch nachträgliche Um- und Aufrüstungen (z. B. nicht
fachgerechte oder durch den Hersteller nicht zur Verwendung zugelassene Ein- und
Ausbauten) sowie unsachgemäße Reparaturen
- Gewöhnlicher Verschleiß mit Ausnahme von Ziffer 1.1.9
- Oxidation oder Korrosion
- Softwarefehler, Einwirkungen auf die Software von außen (z. B. durch Computerviren)
- Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder Schäden
an der Lackierung)
- Wir leisten auch nicht, wenn ein Dritter aufgrund von Gewährleistungs- oder
Garantiebestimmungen für den Verlust oder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zu
leisten hat.
2. Versicherte Sachen (Fahrräder und Fahrradteile), nicht versicherte Sachen und weitere
(Ausschlüsse)
2.1 Versichert sind Fahrräder einschließlich Pedelecs sowie deren jeweiliger Akku und die mit dem
Pedelec fest verbundenen Teile.
2.2 Nicht versichert sind folgende Bestandteile der im Versicherungsschein ausgewiesenen Sache:
- Verschleißteile, Verbrauchsmittel, Betriebsmittel
- Ersatzteile, Nachrüstungen und Aufbauten fremder Hersteller, die durch den Hersteller der
versicherten Sache nicht zur Verwendung in der versicherten Sache zugelassen sind
- Batterien und nicht durch den Hersteller zur Verwendung zugelassene neue Ersatz-Akkus
sowie gebrauchte Ersatz-Akkus
- Datenträger; sie sind allerdings versichert, wenn sie fest in der Sache verbaut sind
3. Versicherte Kosten
3.1 Versichert sind in Ergänzung zu Ziffer 9 der Hausratversicherungsbedingungen die folgenden
Kosten, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls notwendig geworden und tatsächlich
angefallen sind:
3.1.1 Abschlepp- und Beförderungskosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Abschleppen des versicherten Fahrrads einschließlich
Fahrradanhänger sowie die damit einhergehende Beförderung des Nutzers des Fahrrads (z. B.
durch ein Taxi) zur nächstgelegenen Fahrrad-Werkstatt, an die Heimatadresse des
Versicherungsnehmers oder an die Adresse der Reiseunterkunft.
3.1.2 Bergungs- und Entsorgungskosten
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Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Bergung und die Verschrottung (Entsorgung) des
versicherten Fahrrads einschließlich Fahrradanhänger.
3.1.3 Kosten für Ersatz-Fahrrad
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz-Fahrrads
einschließlich Fahrradanhänger bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum
Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist.
3.1.4 Übernachtungskosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung inklusive Frühstück,
aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon), bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad
wiederhergestellt wurde.
3.2 Entschädigungsgrenzen
Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 4.1.1 bis 4.1.4 insgesamt auf
den im Versicherungsschein vereinbarten Gesamtbetrag begrenzt.
4. Leistungsumfang/Entschädigung
4.1 Im Falle der Kaskoversicherung nach 2.1 erbringt der Versicherer im Falle einer technisch
möglichen Reparatur die zur Instandsetzung der Sache erforderlichen Kosten (insbesondere
Kosten für Material, Ersatzteile und Arbeitszeit) zuzüglich einer durch die Reparatur nicht
auszugleichenden Wertminderung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gleicher Art und
Güte, maximal die vereinbarte Entschädigungsgrenze.
4.2 Ist die Sache nicht zu reparieren oder überschreiten die Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert gleicher Art und Güte oder die vereinbarte Entschädigungsgrenze, so
erstatten wir die vereinbarte Entschädigungsgrenze, maximal bis zum Wiederbeschaffungswert
der Sache in gleicher Art und Güte. Restwerte werden angerechnet.
4.3 Besondere Entschädigung für Akkus
Bei ersatzpflichtigen Schäden an Akkus wird pro angefangenem Betriebsjahr ein Abzug neu für alt
von 10 % vorgenommen.
4.4 Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag zuzüglich etwaiger Kosten nach 4.
4.5 Der im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsbetrag gilt auf erstes Risiko. Im
Schadensfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung nach A17.3.
5. Obliegenheiten
In Ergänzung zu A21 und A22 der Hausratversicherungsbedingungen sind der
Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet,
5.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
5.1.1 Die versicherte Sache während der Dauer dieses Vertrags in einem ordnungsgemäßen Zustand
zu erhalten, entsprechend der Betriebsanleitung zu verwenden und zu reinigen sowie alle
zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr von Schäden oder Verlust abzuwenden.
5.1.2 Etwaige vom Hersteller vorgeschriebene Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten fristgerecht
beim Fachhändler oder einer anderen vom Hersteller anerkannten Fachwerkstatt durchführen zu
lassen, sowie die Nachweise sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
5.1.3 Den versicherten Akku bei längerer Nichtbenutzung, spätestens jedoch nach zwei Wochen, den
Herstellervorschriften entsprechend zu laden und aufzubewahren, sowie den Ladestand
regelmäßig zu kontrollieren.
5.2 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
5.2.1 Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder
nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller vom Schaden
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Ausgabe Juli 2026 Seite 44
betroffenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber
eine Bescheinigung einzureichen.
5.2.2 Den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die
Rahmennummer der versicherten Fahrrads zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies
billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so
kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
5.2.3 Schäden an aufgegebenen Fahrrädern dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden.
Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung
der jeweiligen Reklamationsfrist schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende
Bescheinigungen vorzulegen.
5.3 Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 6.1 sowie 6.2, so ist der
Versicherer nach Maßgabe der in A21.2 sowie A22.2 der Hausratversicherungsbedingungen
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei.
6. Kündigung
6.1 Der Zusatzbaustein FahrradPlus kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom
Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt
werden.
6.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
6.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.
Z-REI Hausrat auf Reisen (sofern vereinbart)
1. Versicherungsfall, versicherte Gefahren und Schäden, versicherte Personen
1.1 Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versichertes Reisegepäck nach 2.1, die durch die
folgenden Gefahren abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
1.1.1 Mitgeführtes Reisegepäck
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise
abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird durch:
1. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche
Sachbeschädigung;
2. Verlieren, hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen bis zu der im
Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze;
3. Unfall eines Transportmittels oder Unfall einer versicherten Person;
4. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Sturm, Hagel, bestimmungswidrig einwirkendes
Wasser einschließlich Regen und Schnee und weitere Naturgefahren sowie höhere Gewalt.
1.1.2. Aufgegebenes Reisegepäck
Der Versicherer leistet Entschädigung,
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1. wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird, während
es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebs oder
einer Gepäckaufbewahrung befindet;
2. wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort nicht innerhalb von 24 Stunden nach
Ankunft des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen erreicht. Ersetzt
werden die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für
notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise bis zu dem im
Versicherungsschein genannten Betrag.
1.2 Versicherte Personen
Versichert ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers oder einer mit dem
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person. Versicherungsschutz besteht
nach A12.2 auch für Personen, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes
befinden.
2. Versicherte und nicht versicherte Sachen und weitere Ausschlüsse
2.1 Zum versicherten Reisegepäck zählen
2.1.1 Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs, die zum Gebrauch oder Verbrauch während der
Dauer der Reise bestimmt sind, einschließlich der am Körper getragenen Kleidung und die sich
mit einem üblichen Transportmittel befördern lassen;
2.1.2 Sportgeräte und deren Zubehör, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch
befinden und soweit es sich nicht um Land-, Luft- oder Wasserfahrzeuge nach 2.2.7 handelt;
2.1.3 Sportgeräte, die während der Reise vorübergehend von einem gewerblichen Anbieter gemietet
oder geliehen werden, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden und
soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (subsidiäre Deckung);
2.1.4 Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des Versicherungsnehmers aufbewahrt
werden (z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Anhängern zu Wohnzwecken), gelten nur als
Reisegepäck, solange sie vorübergehend zu Reisen mitgenommen werden.
2.1.5 Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden.
2.2. Nicht versichert sind
2.2.1 Bargeld, Kredit-, Bank- und Geldkarten, Wertkarten, Gutscheine, Reiseschecks, Wertpapiere,
Fahrkarten, Flugtickets, Eintrittskarten, Urkunden und Dokumente aller Art.
Für amtliche Ausweispapiere, Visa und Kredit-, Girokarten werden jedoch die Kosten der
Wiederbeschaffung ersetzt.
2.2.2 Pelze, Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme, Smartphones und Tablets und sonstige
tragbare elektronische Geräte jeweils mit Zubehör, wenn sie nicht
- bestimmungsgemäß getragen oder benutzt werden oder
- in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
- einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
- einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung zur Aufbewahrung
übergeben sind und sich zusätzlich in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren
Behältnissen befinden oder
- in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffs
oder in einer bewachten Garderobe aufbewahrt werden.
2.2.3 Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, wenn sie nicht
- bestimmungsgemäß getragen oder benutzt werden oder
- in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
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- einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
- in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffs
oder in einer bewachten Garderobe aufbewahrt werden und zusätzlich in einem
verschlossenen Behältnis, z. B. in einem Safe untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit
auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet.
2.2.4 Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, wenn sie einem Beförderungsunternehmen oder
einer Gepäckaufbewahrung zur Aufbewahrung übergeben;
2.2.5 Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert;
2.2.6 Sehhilfen, Hörhilfen, Prothesen jeder Art und sonstige medizinische Hilfsmittel;
2.2.7 motorisierte oder motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör,
Außenbordmotoren sowie Fahrräder jeder Art, mit Ausnahme von gemieteten oder geliehenen
Fahrrädern oder Pedelecs nach 2.1.3;
2.2.8 Sportgeräte, die sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden;
2.2.9. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden;
2.2.10 Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
2.2.11 Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen,
Abnutzung oder Verschleiß;
2.2.12 Schäden während des Zeltens oder Campings, wenn die Schäden nicht an versicherten Sachen
innerhalb eines verschlossenen Kfz, Wohnmobils oder eines Pkw-Anhängers zu Wohnzwecken
(Wohnwagen) eingetreten sind;
2.2.13 Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des Versicherungsnehmers aufbewahrt
werden, z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Anhängern zu Wohnzwecken, sofern sie nicht nach
2.1.3 vorübergehend zu Reisen mitgenommen werden.
3. Definition Reise, Beginn und Ende der Reise
3.1 Versicherungsschutz besteht für alle Reisen weltweit, sofern die Entfernung (Luftlinie) zwischen
dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person und dem Zielort mehr als
50 km beträgt.
3.2 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen
Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung entfernt werden.
3.3 Der Versicherungsschutz endet mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Sachen dort wieder
eintreffen.
4. Obliegenheiten
4.1 In Ergänzung zu A21 sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen
verpflichtet,
4.1.1 Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder
nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen
Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine
Bescheinigung einzureichen;
4.1.2 bei Schäden durch Verlieren (siehe 1.1.1.2) Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen. Dem
Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen;
4.1.3 Schäden an aufgegebenem Reisegepäck einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte
Auslieferung nach 1.1.2.2 dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der
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Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach
der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist schriftlich
anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen;
4.1.4 bei Reisen im Kfz die versicherten Sachen unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen
Wohnung des Versicherungsnehmers zu entladen.
4.2 Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten ergeben sich aus A21.
5. Versicherungswert und Entschädigungsberechnung
5.1 Abweichend von A14 gilt als Versicherungswert derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist,
um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen
(Neuwert).
5.2 Für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger ersetzt der Versicherer nur den Materialwert.
5.3 Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
5.4 Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
begrenzt. Für Schäden nach 1.1.1.2 und 1.1.2.2 gelten besondere Entschädigungsgrenzen.
5.5 Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je
Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
errechnet wurde. Die Selbstbeteiligung entfällt für nachgewiesene Aufwendungen zur
Wiedererlangung des Gepäcks oder notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise
nach 1.1.2.2.
5.6 Die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze gilt auf erstes Risiko. Im
Schadensfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung gemäß A17.
6. Kündigung
6.1 Der Zusatzbaustein Hausrat auf Reisen kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom
Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt
werden.
6.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
6.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.
Z-SONL SicherOnline (sofern vereinbart)
1. Versicherte Schäden
Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets
durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen eines Dritten während der Laufzeit von SicherOnline
verursacht werden.
2. Versicherte Personen
2.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen.
2.2 Versicherungsschutz besteht nach A 12.2 auch für Personen, die sich vorübergehend außerhalb
des Versicherungsorts befinden.
3. Entschädigungsgrenzen
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Je Versicherungsfall ersetzt der Versicherer den tatsächlich entstandenen Vermögensschaden,
maximal ist die Entschädigung jedoch auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
begrenzt. Ergänzend gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung.
Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die
Jahreshöchstentschädigung.
4. Versicherungsfall
Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden in den nachfolgenden Fällen:
1. Online-Kauf von Sachen
2. Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen
3. Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch
4. Identitätsmissbrauch
5. Datenbeschädigung oder Datenzerstörung
4.1 Online-Kauf von Sachen:
Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person als Käufer einer Ware über das
Internet entstehen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ware
4.1.1 eine bewegliche körperliche Sache ist und
4.1.2 dem privaten Gebrauch bzw. Verbrauch dient und
4.1.3 bei gewerblichen Händlern oder auf Auktionsplattformen online gekauft wurde und bezahlt ist und
4.1.4 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins nicht vollständig
zugegangen ist oder
4.1.5 zum Zeitpunkt des Zugangs erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht oder
4.1.6 zum Zeitpunkt des Zugangs für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet
beziehungsweise mangelhaft ist.
Eine Sache ist mangelhaft, wenn ein Sachmangel nach § 434 BGB vorliegt.
4.2 Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen
Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person als Verkäufer einer Ware über
das Internet entstehen.
Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn
4.2.1 die Ware eine bewegliche körperliche Sache ist und dem privaten Gebrauch bzw. Verbrauch dient
und online verkauft wurde und
4.2.2 die versicherte Person dabei von einem Käufer über dessen Identität getäuscht wurde, indem
dieser die Zugangsdaten eines Dritten (vermeintlicher Käufer) zu einem Online-Portal
missbraucht, um Waren zu kaufen und zu bezahlen und
4.2.3 die versicherte Person dem Käufer die Ware nach der Bezahlung übersendet und
4.2.4 die versicherte Person aufgrund rechtlicher Verpflichtungen dem Dritten (vermeintlichen Käufer)
einen bereits von diesem erhaltenen Kaufpreis erstattet hat, ohne die Ware zurückzuerhalten.
4.3 Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch
4.3.1 Versicherte Gefahren und Schäden, Erstattung der Selbstbeteiligung:
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Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person innerhalb des von ihr
durchgeführten privaten Online-Bankings entstehen, wenn unberechtigte Dritte z.B. durch
Phishing, Pharming oder Trojaner ihre Zugangsdaten erlangt haben und damit Zahlungen
elektronisch ausführen.
Ein Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem Angriff mittels
Phishing, Pharming oder Trojaner resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten
Betrags.
Wird vom Kreditinstitut eine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, erstattet der Versicherer diese
maximal bis zu der im Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze.
1. Phishing
Phishing ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche
Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschaffen. Dabei nutzen die Täter
typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes
Vertrauensverhältnis aus.
2. Pharming
Pharming ist eine Methode, bei der sich Täter unter Vortäuschung falscher Tatsachen
(Identitäten) durch Umleitung argloser Dritter auf gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs-
und Identifikationsdaten von diesen verschaffen.
3. Trojaner
Trojaner sind Schadprogramme, die sich als nützliche Anwendung tarnen, jedoch im
Hintergrund unbemerkt unerwünschte Funktionen ausführen. Mögliche Schadfunktionen sind
zum Beispiel das Protokollieren von Eingaben an einem Computer (sogenannte Keylogger).
Trojaner werden von Tätern verwendet, um vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten
von arglosen Dritten zu erlangen, mit welchen sie dann nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
durchführen.
In allen Fällen des Online-Banking-Missbrauchs nehmen die Täter mit den gewonnenen
Daten unter der Identität des Inhabers im Online-Banking unerlaubte Handlungen vor.
4.3.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
1. die versicherte Person das private Online-Banking, über hierfür geeignete, zum versicherten
Hausrat zählende elektronische Geräte durchgeführt hat und
2. es sich um ein ausschließlich privat genutztes Bankkonto handelt, das bei einer
Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird.
4.3.3 Der Versicherungsfall ist mit der Belastung des Kontos einer versicherten Person eingetreten.
4.4 Identitätsmissbrauch
Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person dadurch entstehen, dass ein
Dritter durch Identitätsmissbrauch ein ausschließlich privat genutztes
4.4.1 Online-Kundenkonto einer versicherten Person verwendet oder auf deren Identität neu anlegt
oder
4.4.2 Online-Bezahlsystem mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union (EU) einer
versicherten Person verwendet.
Der Versicherungsfall ist mit der Belastung des Bankkontos oder eines Online-Guthabens einer
versicherten Person eingetreten.
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4.5 Datenbeschädigung oder Datenzerstörung
4.5.1 Versichert sind Schäden an Daten oder Dateien, die dadurch entstehen, dass ein Dritter ein
internetfähiges Endgerät einer versicherten Person mit Schadsoftware (z. B. Viren, Trojaner)
infiziert hat.
4.5.2 Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Daten oder Dateien, die ausschließlich für die private
Nutzung bestimmt waren, verloren gegangen sind oder beschädigt oder gesperrt wurden.
4.5.3 Der Versicherer ersetzt die Kosten bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag für den
Versuch der Wiederbeschaffung, der Wiederherstellung oder der Entsperrung von Daten und
Dateien durch einen Fachbetrieb. Es besteht kein Anspruch auf eine erfolgreiche
Wiederbeschaffung, Rettung oder Entsperrung. Zudem besteht kein Anspruch auf
darüberhinausgehende Entschädigungsleistungen wie z. B. Schäden am Endgerät, Austausch
des Speichermediums.
5. Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung
5.1 Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit von SicherOnline eingetreten.
5.2 Im Fall des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1 haben die versicherten Personen die ihnen
gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelhaftung,
ausgeübt, ohne dass der Verkäufer daraufhin innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Eintritt des
Versicherungsfalls seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
5.3 Bei Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch nach 4.3 hat das Kreditinstitut den
Ersatz des den versicherten Personen entstandenen Vermögensschadens wegen grob
fahrlässiger Verletzung der Kundenpflichten gegenüber dem Kreditinstitut teilweise oder
vollständig schriftlich abgelehnt.
6. Ausschlüsse
Nicht ersetzt werden Schäden,
6.1 die bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach 4 einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen;
6.2 soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann;
6.3 soweit anderweitige von den versicherten Personen eingebundene Dienstleister (z. B.
Kreditinstitute, Online-Bezahlsysteme, Online-Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind;
6.4 an Daten und Dateien, zu deren Nutzung die versicherten Personen nicht berechtigt sind (z. B.
sogenannte Raubkopien oder Software, für deren Nutzung keine Berechtigung bestand);
6.5 die im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf oder Nutzung von Dienstleistungen,
(Software-)Lizenzen, Urheberrechten, Downloads, Strom oder Gas entstehen;
6.6 die in Verbindung mit dem Online-Verkauf von Sachen nach Ziffer 4.2 stehen, sofern die
Versendung der Ware vor Erhalt der Gegenleistung erfolgte;
6.7 aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, bei denen der Vertragspartner
seinen Sitz oder Wohnort außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat;
6.8 aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, bei denen der zugrunde
liegende Vertrag gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt;
6.9 die im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einer versicherten
Person entstehen;
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6.10 aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, die über
Online-Anzeigen-Portale (z. B. Kleinanzeigen, Quoka, mobile.de, AutoScout24) angebahnt
wurden;
6.11 aus dem Verlust, dem Handel oder der Beschädigung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins).
7. Obliegenheiten
7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
In Ergänzung zu B3.3 sind die versicherten Personen verpflichtet,
1. auf ihren internetfähigen Endgeräten aktuelle Virensoftware mit Spyware-Erkennung zu
installieren, die auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Zudem müssen diese mit einem Schutz
gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet ausgerüstet sein (z. B. Firewall) und
2. die vom Hersteller angebotenen Software-Updates unverzüglich zu installieren, damit die zeitnahe
Installation von relevanten Sicherheitsupdates für Datenverarbeitungs-Systeme und Software
sichergestellt ist. Veraltete Systeme und Anwendungen, für die der Hersteller keine
Sicherheitsupdates mehr bereitstellt, dürfen nicht verwendet werden.
7.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls
Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten ergeben sich aus B3.3.1.2.
7.3 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
In Ergänzung zu B.3.3.2 sind die versicherten Personen verpflichtet,
7.3.1 im Fall des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1 die ihnen gesetzlich und vertraglich zustehenden
Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelhaftung, auszuüben;
7.3.2 im Fall eines Vermögensschadens durch Online-Banking-Missbrauch nach 4.3 sich an das
kontoführende Kreditinstitut zu wenden;
7.3.3 im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 einen Fachbetrieb zur
Wiederbeschaffung, Wiederherstellung oder Entsperrung zu beauftragen;
7.3.4 im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 dem Fachbetrieb Programme und
Daten zur Verfügung zu stellen, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
vorgehalten sind;
7.3.5 im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 auf Verlangen des Versicherers
von dem Fachbetrieb bestätigen zu lassen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war;
7.3.6 im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 auf Verlangen des Versicherers
eine Strafanzeige zu erstatten;
7.3.7 in den Fällen nach 4.1 bis 4.4 nach Schadeneintritt Strafanzeige zu erstatten;
7.3.8 in den Fällen des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1, der Identitätstäuschung beim
Online-Verkauf von Sachen nach 4.2 und des Identitätsmissbrauchs nach 4.4 dem Versicherer
die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitzuteilen.
7.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
Die Regelungen zur Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen nach 7.1 und 7.3
ergeben sich aus B3.3.3.
8. Schlussbestimmungen
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In den Fällen von 4.1 und 4.2 ist der Versicherer berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als
Schadenverursacher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme
zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einzuholen. Der Versicherer wird den
Versicherungsnehmer über die Rückmeldung des Vertragspartners unterrichten.
9. Kündigung
9.1 Der Zusatzbaustein SicherOnline kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom
Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt
werden.
9.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
9.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.
Z-SOFO SofortHilfe (sofern vereinbart)
1. Versicherungsfall, versicherte Personen, nicht versicherte Schadensfälle
1.1 Versicherungsfall
Der Versicherer erbringt die nach Ziffer 3. genannten Versicherungs- und Organisationsleistungen
innerhalb Deutschlands, wenn ein Schaden eintritt. Dabei bedient er sich verschiedener
Dienstleister zur Erbringung der Leistungen.
1.2 Voraussetzung für den Versicherungsfall
Voraussetzungen für die Erbringung der Versicherungs- und Organisationsleistungen sind
1.2.1 dass die Ursache des Schadens während der Laufzeit von SofortHilfe eingetreten ist,
1.2.2 der Schaden in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort nach A10)
eingetreten ist,
1.2.3 dass eine versicherte Person im Versicherungsfall die in den Versicherungsunterlagen
bekanntgegebene Telefonnummer anruft.
1.2.4 Unter der Telefonnummer 0800 533-1212 steht Ihnen der Versicherer an allen Tagen des Jahres
rund um die Uhr zur Verfügung.
Die Organisation und Beauftragung der Leistungen erfolgen ausschließlich durch den Versicherer
und dieser nimmt die Abrechnung direkt mit dem jeweiligen Dienstleister vor.
Der Versicherer übernimmt für die Leistung der Dienstleister keine Haftung, wenn der jeweilige
Dienstleister ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer direkt durch die versicherten
Personen beauftragt wurde.
1.3 Versicherte Personen
Alle Serviceleistungen stehen dem Versicherungsnehmer und allen mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen zu.
1.4 Nicht versicherte Schadensfälle
1.4.1 Die Instandhaltung bzw. Wartung der Geräte und Installationen des Haushalts der versicherten
Personen ist nicht versichert.
1.4.2 Abweichend von A10.1.3 besteht kein Versicherungsschutz für gemeinschaftlich genutzte,
verschließbare Räume des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, in
denen Hausrat bestimmungsgemäß aufbewahrt wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren,
Fahrradkeller, Waschkeller)
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1.4.3 Wenn die versicherten Personen im Schadensfall nicht die in den Versicherungsunterlagen
bekanntgegebene Telefonnummer anrufen und einen Dienstleister beauftragen oder die
Leistungen selbst erbringen, kann der Versicherer die Kosten ablehnen oder kürzen.
1.4.4 Schadensfälle, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsschutzes bereits vorhanden
waren, sind nicht versichert.
2. Ablauf der Rechnungsstellung
2.1 Der Versicherer zahlt die von ihm zu übernehmenden Kosten direkt an den beauftragten
Dienstleister, der den Schaden beheben soll. Sofern die Kosten für die Erbringung der Leistungen
nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten wird, stellt der Dienstleister den
darüber hinaus gehenden Betrag der versicherten Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat.
2.2 Für die Serviceleistungen nach den Ziffern 3.1.12 - 3.1.15 stellt der Dienstleister der versicherten
Person die angefallenen Kosten direkt in Rechnung.
3. Versicherungs- und Organisationsleistungen sowie Entschädigungsgrenzen
3.1 Versicherungs- und Organisationsleistungen sind
1. Schlüsseldienst im Notfall inklusive Türschloss bzw. Schließzylinderersatz
2. Rohrreinigung im Notfall
3. Sanitärinstallation im Notfall
4. Elektroinstallation im Notfall
5. Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten
6. Heizungsinstallation im Notfall
7. Notheizung
8. Bekämpfung von Schädlingen
9. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienenvölkernnestern
10. Haustierunterbringung im Notfall
11. Kinderbetreuung im Notfall
12. Organisation einer Ersatzunterkunft im Notfall
13. Organisation eines Bewachungsservice im Notfall
14. Umzugsservice on Demand
15. Hausmeisterservice on Demand
16. Psychologische Betreuung
3.2 Bei unklarer Schadenursache werden Anfahrtskosten auch dann bezahlt, wenn der Schaden nicht
durch eine versicherte Leistung abgedeckt ist.
3.3 Bei den Leistungen nach den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.11 und bei unklarer Schadenursache nach Ziffer
3.2 ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
Ergänzend gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle
Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die
Jahreshöchstentschädigung.
3.4 Für die Serviceleistungen nach den Ziffern 3.1.12 bis 3.1.15 übernimmt der Versicherer nur die
Organisation bzw. Vermittlung, jedoch keine Kosten.
3.5 Für die psychologische Betreuung nach Ziffer 3.1.16 übernimmt der Versicherer die im
Versicherungsschein genannte Anzahl an Beratungsstunden.
4. Schlüsseldienst im Notfall inklusive Türschloss bzw. Schließzylinderersatz
4.1 Der Versicherer organisiert die Öffnung der Wohnungstür oder sonstiger Zugangstüren durch eine
Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn eine versicherte Person
4.1.1 nicht mehr in die Wohnung gelangen kann, weil der Schlüssel abhandengekommen, defekt oder
abgebrochen ist oder das Schloss oder der Schließzylinder defekt ist (bei
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Smartlocks/elektronischen Türschlössern werden etwaige Software-/App-Probleme nicht
behandelt);
4.1.2 sich versehentlich ausgeschlossen hat;
4.1.3 sich ohne Verschulden in der Wohnung eingesperrt hat und diese nicht mehr verlassen kann.
4.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür und, falls erforderlich, für
ein neues Türschloss bzw. einen neuen Schließzylinder bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Betrag.
4.3 Der Versicherer leistet nicht für die Behebung von Schäden, die durch das Öffnen der
Wohnungstür verursacht wurden. Schäden nach Ziffer 4.5 sind davon unberührt.
4.4 Zur versicherten Wohnung gehören auch
4.4.1 Nebenräume im Gebäude (z. B. Einzelkeller, Dachspeicher), die ausschließlich der Wohnung des
Versicherungsnehmers zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Räume in Nebengebäuden auf
demselben Versicherungsgrundstück, die ausschließlich der Wohnung des
Versicherungsnehmers zuzurechnen sind und zu der ausschließlich die versicherten Personen
Zugang haben (z. B. Garagen, jedoch nicht Großgaragen).
4.4.2 Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, soweit sich diese innerhalb Deutschlands
befinden und ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.
4.5 Werden Türschloss bzw. Schließzylinder durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig, übernehmen
wir auch die Kosten für ein neues Schloss bzw. einen neuen Schließzylinder, welche der
Schlüsseldienst mitführt und einsetzt, inklusive dazugehöriger und notwendiger Bauteile. Reicht
die Anzahl der mit dem neuen Schließzylinder mitgelieferten Schlüssel nicht aus, erstatten wir bei
Bedarf bis zu 3 zusätzliche Schlüssel bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
5. Rohrreinigung im Notfall
5.1 Der Versicherer organisiert die Behebung von verstopften Abflussrohren von Bade- oder
Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen.
5.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Betrag.
6. Sanitärinstallation im Notfall
6.1 Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden in der versicherten Wohnung
6.1.1 bei einer defekten Armatur, Boiler oder Spülung des WCs oder Urinals einschließlich bei einer
Unterbrechung der Kalt- oder Warmwasserversorgung;
6.1.2 wenn am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt
werden kann.
6.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und
Verbrauchsmaterialien (z. B. Dichtungen, Ventile, Kartuschen) bis 100 EUR.
7. Elektroinstallation im Notfall
7.1 Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden an der Elektroinstallation.
7.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und
Verbrauchsmaterialien (z. B. Kabelstecker, Sicherungen, Schalter) bis 100 EUR.
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7.3 Der Versicherer erbringt keine Leistung
7.3.1 für die Behebung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B.
Waschmaschinen, Geschirrspüler, Backöfen, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen,
Kühlschränken, sonstigen Küchengeräten, Lampen, Telefonanlagen und Unterhaltungselektronik.
Für den Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten leisten wir jedoch nach 8.
7.3.2 für die Behebung von Schäden an Stromverbrauchszählern.
8. Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten
8.1 Der Versicherer organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes den Einsatz eines Technikers zur
Einschätzung der Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der Reparatur. Zu
Elektrogroßgeräten gehören ausschließlich:
- Geschirrspülmaschinen
- (Einbau-) Backöfen und -Dampfgarer
- Elektro,- Induktions- und Gasherde sowie Einbau-Mikrowellen
- Waschmaschinen, Wäschetrockner, Waschmaschinen-Trockner-Kombinationen
- Kühl- und Gefrierschränke, Kühl- und Gefrierkombis, Side-by-Side-Kühlschränke
- TV-Geräte (nicht Computer oder Laptops).
8.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die An- und Abfahrt sowie die erste Arbeitsstunde des
Technikers einschließlich der Kosten für Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z.B. Dichtungen,
Ventile, Filter) bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
8.3 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und
Verbrauchsmaterialien bis 100 EUR.
8.4 Der Versicherer erbringt keine Leistung für Defekte, für die Gewährleistungsansprüche oder
Garantieansprüche gegen den Hersteller oder Händler bestehen.
9. Heizungsinstallation im Notfall
9.1 Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden an Heizkörpern und
Fußbodenheizungsventilen bzw. -steuerungen in der versicherten Wohnung
9.1.1 durch defekte Thermostatventile;
9.1.2 durch Bruchschäden oder Undichtigkeit.
9.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Diagnose und Behebung einschließlich der Kosten
für mitgeführte Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z. B. Dichtungen, Thermostate, Ventile) bis
zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
9.3 Der Versicherer erbringt keine Leistung
9.3.1 für Brennstoffkosten;
9.3.2 für Schäden an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren.
10. Notheizung
10.1 Der Versicherer organisiert bei einem unvorhergesehenen Ausfall der Heizungsanlage und wenn
keine Abhilfe durch einen Heizungs-Installateur möglich ist, elektrische Heizgeräte.
10.2 Alternativ können die versicherten Personen bis zu drei Heizgeräte selbst besorgen. Bei einem
Kauf verbleiben die Geräte bei der versicherten Person. Die Belege sind aufzubewahren und
einzureichen.
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10.3 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die elektrischen Heizgeräte bis zu dem im
Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
10.4 Der Versicherer erbringt zusätzlich pauschal 50 EUR für die Stromkosten, die durch den Einsatz
der elektrischen Heizgeräte entstanden sind.
11. Bekämpfung von Schädlingen
11.1 Der Versicherer organisiert die Schädlingsbekämpfung, wenn ein Schädlingsbefall in der
versicherten Wohnung so groß ist, dass er nur fachmännisch beseitigt werden kann.
11.2 Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Marder, Siebenschläfer,
Mäuse, Motten, Ameisen, Käfer, Bett- und Stinkwanzen, Staubläuse und Silberfischchen.
11.3 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu dem im
Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
12. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienenvölkernnestern
12.1 Der Versicherer organisiert die Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und
Bienenvölkernnestern, die sich in oder außen an der versicherten Wohnung befinden. Wenn die
Wespen-, Hornissen- und Bienenvölker unter Naturschutz stehen, muss die versicherte Person
die erforderliche Genehmigung der zuständigen Behörde im Voraus einholen.
12.1.1 Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Entfernen bzw. Umsiedeln inklusive einer etwaigen
Genehmigungsgebühr, die für die Entfernung eingeholt werden muss, bis zu dem im
Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
12.1.2 Ist eine fachmännische Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- oder Bienenvolkes möglich (z.B.
durch einen Imker) und hat die versicherte Person diese selbst organisiert, erstatten wir die
nachgewiesenen Kosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. Die Belege
sind einzureichen.
12.2 Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn
12.2.1 das Nest aus rechtlichen Gründen nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf (z. B. wegen des
Artenschutzes);
12.2.2 das Wespen-, Hornissen- oder Bienenvolk bereits vor Beginn dieses Vertrages vorhanden war
12.2.3 es sich um Erdwespen handelt .
13. Unterbringung von Tieren im Notfall
13.1 Der Versicherer organisiert die Unterbringung und Versorgung von Tieren, die im Haushalt der
versicherten Personen leben. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem
Tierheim, wenn eine versicherte Person
13.1.1 durch einen Unfall, eine Noteinweisung in ein Krankenaus oder durch Tod an der Betreuung von
Tieren gehindert ist und
13.1.2 eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
13.2 Als versicherte Tiere gelten ausschließlich Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen,
Kaninchen und Ziervögel.
13.3 Die Tiere müssen einem vom Versicherer Beauftragten übergeben werden.
13.4 Der Anspruch besteht auch,
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13.4.1 wenn eine versicherte Person eine dritte Person mit der Betreuung des Tieres beauftragt und
diese ausfällt;
13.4.2 wenn Verwandte einer versicherten Person, die nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben,
den Anspruch geltend machen.
13.5 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Tieren bis zu
dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
13.6 Der Versicherer erbringt keine Leistung für Hunde die nach dem Gesetz des Bundeslandes, in
dem sie gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind. Organisiert eine
versicherte Person die Unterbringung dieser Hunde selbst, werden jedoch die
Unterbringungskosten bis in dem Versicherungsschein genannten Betrag erstattet. Die Belege
sind einzureichen.
14. Kinderbetreuung im Notfall
14.1 Der Versicherer organisiert die Betreuung von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die mit versicherten Personen in einem Haushalt leben. Die Betreuung
erfolgt, wenn versicherte Personen
14.1.1 durch einen Unfall, eine Noteinweisung in ein Krankenaus oder durch Tod an der Betreuung der
Kinder gehindert ist und
14.1.2 eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
14.1.3 Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung. Dies gilt so lange, bis die
Betreuung anderweitig übernommen werden kann (z. B. durch einen Verwandten).
14.1.4 Der Anspruch besteht auch, wenn
1. eine versicherte Person eine dritte Person mit der Betreuung der Kinder beauftragt und diese
ausfällt.
2. Verwandte einer versicherten Person, die nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, den
Anspruch geltend machen.
14.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis zu dem im
Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
15. Organisation einer Ersatzunterkunft im Notfall
15.1 Der Versicherer organisiert für die versicherten Personen ein Hotel oder eine ähnliche Unterkunft,
wenn die versicherte Wohnung durch einen Versicherungsfall nach A1 unbewohnbar wird.
15.2 Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und der
Ersatzunterkunft zustande.
15.3 Der Versicherer übernimmt keine Übernachtungs-, Miet- oder sonstigen Kosten inklusive
Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon).
16. Organisation eines Bewachungsservices im Notfall
16.1 Der Versicherer organisiert für die versicherten Personen bei einem Versicherungsfall nach A1 ein
geeignetes Überwachungsunternehmen für die versicherte Wohnung.
16.2 Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und dem
Dienstleister des Bewachungsservices zustande.
16.3 Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Bewachungsservice.
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17. Umzugsservice on Demand
17.1 Der Versicherer vermittelt für versicherte Personen einen Umzugsservice.
17.2 Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und dem
Dienstleister des Umzugsservices zustande.
17.3 Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Umzugsservice.
17.4 Der Umzugsservice kann mehrere Leistungen umfassen, die selbst ausgewählt werden können:
- Bereitstellung von Umzugskartons
- Bereitstellung eines Transportfahrzeuges
- Verpacken des Hausrats
- Auseinanderbauen der Möbel und ggf. der Einbauküche
- Anschluss, Montage, Demontage, soweit für den Transport erforderlich, von technischen
Geräten (Waschmaschine, Trockner, Fernseher)
- Transport einschließlich Be- und Entladen des Transportfahrzeugs
- Wiederaufbau der Möbel und ggf. der Küche
- Auspacken der Umzugskartons
- Montage/Demontage von Deckenleuchten
- Reinigung der alten und/oder neuen Wohnung.
17.5 Zur Vermittlung des Umzugsservices erhält der Dienstleister die von der versicherten Person zu
diesem Zweck telefonisch angegebenen Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer) sowie
eine allgemeine Darstellung der gewünschten Dienstleistung.
17.6 Der Dienstleister nimmt daraufhin werktags (Montag bis Freitag) Kontakt mit der versicherten
Person auf, um ein Angebot zu unterbreiten und den Umzugsservice konkret zu vereinbaren.
18. Hausmeisterservice on Demand
18.1 Der Versicherer vermittelt der versicherten Person auf Wunsch einen Hausmeister.
18.2 Der Vertrag über die handwerklichen Tätigkeiten kommt zwischen der versicherten Person und
dem vermittelten Hausmeister zustande.
18.3 Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Hausmeisterservice.
18.4 Zur Vermittlung erhält der Dienstleister die von der versicherten Person zu diesem Zweck
telefonisch angegebenen Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer) sowie eine allgemeine
Darstellung der gewünschten Dienstleistung(en).
18.5 Der Dienstleister nimmt schnellstmöglich (werktags Montag bis Freitag) Kontakt mit der
versicherten Person auf, um Art und Umfang der gewünschten Leistung zu besprechen, ggf. ein
Angebot zu unterbreiten beziehungsweise die Leistungserbringung konkret zu vereinbaren.
18.6 Notfälle sind nicht Gegenstand des Hausmeistervermittlungsservices.
19. Psychologische Betreuung
19.1 Der Versicherer organisiert eine telefonische psychologische Beratung durch einen Psychologen
oder Psychotherapeuten, wenn eine versicherte Person psychologische Hilfe benötigt, nachdem
19.1.1 diese Opfer eines Raubes oder einer anderen Gewalttat in der versicherten Wohnung geworden
ist, bei der Gewalt gegen sie angewendet oder zumindest angedroht wurde;
19.1.2 ein Haustier verstorben ist. Als Haustier gelten Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen,
Kaninchen und Ziervögel;
19.1.3 Ein Feuer oder Einbruchdiebstahlschaden in der versicherten Wohnung eingetreten ist.
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19.2 Für die psychologische Betreuung übernimmt der Versicherer die im Versicherungsschein
genannte Anzahl an Beratungsstunden.
20. Obliegenheiten
20.1 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
In Ergänzung zu B3.3.2 sind die versicherten Personen verpflichtet
20.1.1 im Schadensfall die in den Versicherungsunterlagen angegebene Telefonnummer anzurufen.
Diese Telefonnummer steht hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung;
20.1.2 sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen vom Versicherer
erbracht werden. Der Versicherer ist telefonisch rund um die Uhr erreichbar;
20.1.3 den Versicherer bei der Geltendmachung von Leistungen zu unterstützen und ihm dafür benötigte
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn durch die Leistungen des Versicherers Ansprüche
einer versicherten Person auf den Versicherer übergehen.
20.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach B3.3.2 und den Ziffern 20.1.1
bis 20.1.3 ergeben sich aus B3.3.3.
21. Kündigung
21.1 Der Zusatzbaustein SofortHilfe kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrags sowohl vom
Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.
21.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
21.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.
Z-KUNS KunstSpezial (sofern vereinbart)
1. Versicherungsfall
1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene
Ursache zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Dies umfasst Schäden durch
unbenannte Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Laufzeit von KunstSpezial
ausgesetzt sind, soweit die Gefahren und Schäden nicht nach Ziffer 3 ausgeschlossen sind.
1.2 Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz.
1.3 Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen
können.
1.4 Für Schäden durch Transporte gelten die in Ziffer 5.6 Transporte beschriebenen Regelungen
2. Versicherte und nicht versicherte Sachen
2.1 Versichert sind ausschließlich Kunstgegenstände,
2.1.1 die sich im Privateigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person befinden und
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2.1.2 die einen objektiven Marktwert haben.
2.2. Als Kunstgegenstände gelten:
2.2.1 Gemälde, Zeichnungen, Collagen, Grafiken (wie Kupfer-, Stahlstiche, Holzschnitte, Siebdrucke,
Radierungen, Lithographien in kleinen Auflagen von bis zu 500 Stück).
2.2.2 Skulpturen, Objektkunst, Installationen, Plastiken,
2.2.3 Fotokunst.
2.3. Andere als die oben aufgezählten Kunstarten sind nicht versichert.
2.4. Rahmen, Schutzverglasungen, Sockel, Vitrinen und Spezialbeleuchtungen der Kunstgegenstände
sind mitversichert.
3. Ausschlüsse
3.1. Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:
3.1.1 Schäden und Gefahren, die nach A3. bis A6. versicherbar sind. In A3. bis A6. sind z. B. Brand,
Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm geregelt;
3.1.2 weiterhin Schäden und Gefahren, die nach A2., A4.5, A5.4 sowie A6.5 nicht versichert sind oder
für die nach B4.12 keine Leistungspflicht besteht. Ausgeschlossen sind hier z. B. Schäden durch
Krieg oder Kernenergie sowie vorsätzlich herbeigeführte Schäden;
3.1.3 Schäden und Gefahren, die über beitragspflichtige, gesondert vereinbarte Zusatzbausteine
versicherbar oder dort ausgeschlossen sind. Beitragspflichtige Zusatzbausteine sind:
1. Glasbruch Z-GLAS, die Mitversicherung von Schutzverglasungen, Vitrinen etc. nach 2.4 bleibt
unberührt
2. Naturgefahren Plus nach A1.4.2 und A6.4
3. Fahrraddiebstahl nach Z-RAD
4. Hausrat auf Reisen nach Z-REI
5. SicherOnline nach Z-SONL
6. SofortHilfe nach Z-SOFO
7. Fahrrad Plus nach Z-RADP
3.1.4 Schäden durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;
3.1.5 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Betrug durch den Versicherungsnehmer,
seines Repräsentanten oder einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person;
3.1.6 Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Kälte, Hitze, Temperatur- und
Luftdruckschwankungen, Feuchtigkeit, Rauch, Ruß, Staub, Licht und Strahlen sowie innerer
Verderb;
3.1.7 Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen sowie
Schwund und Geruchsannahme;
3.1.8 Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und Beschädigung in Folge des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs der versicherten Sachen;
3.1.9 Schäden durch Schädlinge und Ungeziefer aller Art sowie Haustiere und Nagetiere;
3.1.10 Schäden durch Bearbeitung, Reinigung, Reparatur und Restaurierung, es sei denn der Schaden
wurde durch einen Diplom-Restaurator verursacht. In diesem Fall leistet der Versicherer je
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Versicherungsfall maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
Entschädigungsbetrag;
3.1.11 Schäden durch fehlende oder nicht sach- und fachgerechte Verpackung oder mangelhafte
Sicherung bei Transporten (Verpackungsschäden);
3.1.12 Schäden an Kunstgegenständen im Freien;
3.1.13 Schäden durch Lack-, Kratz- und Schrammschäden, Leimlösungen und Politurrisse;
3.1.14 Schäden an geleasten, geliehenen oder gemieteten Kunstgegenständen;
3.1.15 Schäden an Kunstgegenständen im Kunsthandel, Kunstgalerien oder Auktionen auch nicht im
Rahmen der Außenversicherung;
3.1.16 Schäden durch Transporte die als Postsendungen, mit Paket- und Kurierdiensten, mit
Eisenbahn-Transporten durch Paket- und Kurierdienste sowie als Postsendungen und Transporte
mit Eisenbahn durchgeführt werden;
3.1.17 Schäden durch Transporte die als Postsendungen, mit Paket- und Kurierdiensten, mit
Eisenbahn-Transporten durch Paket- und Kurierdienste sowie als Postsendungen und Transporte
mit Eisenbahn durchgeführt werden.
3.2. Ausgeschlossen sind ferner Schäden, die nicht an den Sachen selbst entstehen, insbesondere
Vermögensnachteile und Haftpflichtansprüche (mittelbare Schäden).
4. Versicherungswert und Entschädigungsberechnung; besondere Entschädigungsgrenzen;
Selbstbehalte
4.1 Abweichend von A14 ersetzt der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls durch
Beschädigung versicherter Gegenstände die notwendigen Reparatur- oder Restaurationskosten
zuzüglich einer durch die Wiederherstellung nicht auszugleichenden Wertminderung.
4.2 Für die Wertminderung leistet der Versicherer je Versicherungsfall und Einzelwert der
beschädigten, versicherten Sache maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
Entschädigungsbetrag. Dies gilt auch bei Schäden an Paaren, Pendants, Serien und mehrteiligen
zusammengehörigen Gegenständen und Werkgruppen.
4.3 Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
4.4 Je Versicherungsfall leistet des Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsbetrag. Für Schäden nach Ziffer 5. Transporte und Ziffer 3.1.10
Bearbeitung, Reinigung, Reparatur und Restaurierung durch einen Diplom-Restaurator sowie
nach Ziffer 6 Außenversicherung gelten besondere Entschädigungsgrenzen.
4.5 Aufwendungen und Kosten nach A13 werden unabhängig von der Entschädigungsgrenze
zusätzlich erstattet.
4.6 Die im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbeteiligungen werden je Versicherungsfall von
dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde:
4.6.1 für Bruchschäden an bruchempfindlichen Sachen (z. B. Porzellan, Keramik, Glas, fragile
Installationen) 25% der Entschädigungssumme, mindestens 100 EUR;
4.6.2 für Schäden verursacht durch einfachen Diebstahl 50 % der Entschädigungssumme, mindestens
100 EUR;
4.6.3 für alle übrigen Schäden 100 EUR.
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4.7 Die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze gilt auf erstes Risiko. Im
Schadenfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung nach A17 der
Hausratversicherungsbedingungen.
5. Transporte
5.1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Transporte, sofern der Versicherungswert aller
gleichzeitig transportierten Gegenstände den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
insgesamt nicht übersteigt und nur soweit die nachfolgenden Beförderungsbestimmungen und
Vorgaben eingehalten werden:
5.1.1 Eigene und gemietete Kraftfahrzeuge
1. Bei einem Transport in Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer von ihm
beauftragten Person dürfen die Gegenstände nur in geschlossenen Kraftfahrzeugen
befördert werden.
2. Die mit der Ausführung und Begleitung betrauten Personen müssen volljährig sein.
3. Versicherungsschutz gegen Diebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen unter
folgenden Voraussetzungen:
- die Gesamtparkdauer darf 2 Stunden nicht überschreiten
- die versicherten Gegenstände müssen sich in einem fest umschlossenen, durch
Verschluss gesicherten und von außen nicht einsehbaren Kofferraum des allseits
verschlossenen Kraftfahrzeuges befinden
4. Bei Aufenthalten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist das verschlossene Kraftfahrzeug in einer
verschlossenen Garage abzustellen oder ständig zu bewachen (z. B. Einstellen in einer
abgeschlossenen Einzelgarage oder in einer bewachten Sammelgarage)
5.1.2 Verkehrsträger (Speditionen, Frachtführer)
Werden Transporte von Spediteuren oder Frachtführern durchgeführt, sind solche auszuwählen,
die über die fachliche Kompetenz bei Kunsttransporten verfügen.
5.1.3 Lufttransporte
Bei Lufttransporten müssen versicherte Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände im
Frachtbrief genau bezeichnet und mit mindestens 1.000 USD je kg Bruttogewicht deklariert
werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn:
1. die versicherten Kunstgegenstände als Kabinengepäck vom Versicherungsnehmer oder
dessen Beauftragten mitgeführt werden;
2. der Versicherungswert niedriger als 1.000 USD je kg Bruttogewicht ist;
3. die versicherten Kunstgegenstände auf dem Flughafengelände bis zum Einladen in das
Flugzeug bzw. nach dem Ausladen aus dem Flugzeug durchgehend von einem Beauftragten
des Versicherungsnehmers begleitet werden.
5.1.4 Post-, Paket- und Kurierdienste
Postsendungen, Paket- und Kurierdienste, Eisenbahn-Transporte durch Paket- und Kurierdienste
sowie Postsendungen und Transporte mit Eisenbahn sind nicht versichert.
5.1.5 Schiffstransporte
Transporte mit Schiffen sind nicht versichert.
5.2. Es gelten die folgenden Verpackungsbestimmungen:
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5.2.1 Die versicherten Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände müssen bei jedem
Transport im Hinblick auf ihre Beschaffenheit beanspruchungsgerecht und konservatorisch
angemessen verpackt werden. Grundsätzlich sollen die versicherten Gegenstände in der im
Kunsthandel üblichen sorgfältigen Weise wie folgt verpackt werden:
1. Frisch gefirnisste oder atelierfrische Gemälde dürfen erst nach Ablauf einer ausreichenden
Trocknungszeit nach Fertigstellung transportiert werden;
2. Sind Kunstgegenstände unter Glas gerahmt, müssen die Glasscheiben mit Spezialfolien oder
anderen geeigneten Klebestreifen vertikal und horizontal verklebt sein. Bei allen anderen
Gemälden ist die Maloberfläche mit säurefreiem, farbneutralem Seidenpapier zu schützen.
Der gesamte Kunstgegenstand ist in Luftpolsterfolie oder in stabile Kartonagen zu verpacken;
3. Sind das Gemälde und/oder der Rahmen besonders empfindlich, muss ein Transportrahmen
oder stabile Kartonage verwendet werden;
4. Ungerahmte Handzeichnungen, Druckgraphiken oder andere Arbeiten auf Papier sind in
säurefreiem, neutralem Papier zu verpacken. Das Blatt (Kunstgegenstand) ist zwischen
knicksichere Kartons zu legen. Klebestreifen dürfen nicht verwendet werden. Ecken und
Kanten sind mit Eckschonern oder Polstern vor Beschädigung zu schützen;
5. Bruchempfindliche Kunstgegenstände sind in druck- und stoßsicheren Transportbehältnissen
aus Holz oder Schwerwellpappe zu verpacken. Hohlräume in Transportbehältnissen müssen
mit geeignetem Polstermaterial, nicht jedoch mit Hartschaumchips oder Papierknäueln,
ausgefüllt werden;
6. Skulpturen sollen so weit wie möglich zerlegt und die Einzelteile gesondert verpackt werden;
7. Kunstgegenstände mit hochempfindlichen Oberflächen und/oder Patina (insbesondere Acryl,
polierte Bronzen o. ä.) müssen durch konservatorisch angemessene Spezialverpackungen
geschützt werden, die der Empfindlichkeit der Kunstgegenstände Rechnung tragen;
8. Verpackte Kunstgegenstände sind im Transportmittel gegen Bewegung (Verschub, Rutschen
und Rollen) zu sichern. Dabei sollen Bindegurte, Kissen und/oder Polsterungen ausreichend
verwendet werden. Gemälde sind senkrecht zu transportieren auch solche mit Schutzgläsern.
Pastelle, Kreide- oder Kohlezeichnungen sind ausschließlich waagerecht mit der Oberfläche
nach oben zu transportieren.
5.2.2 Alle Transportbehälter sind mit folgenden Hinweisen deutlich zu kennzeichnen:
1. Inhalt, jedoch ohne Angabe des Wertes;
2. Vorder- und Rückseite;
3. oben/unten;
4. fragile, handle with care;
5. nicht stürzen;
6. vor Nässe schützen;
7. Schwerpunktangabe bei kippgefährdeten Kunstgegenständen;
8. Gewichtsangabe bei Kunstgegenständen über 100 kg.
5.2.3. Bei temperatur- und druckempfindlichen Kunstgegenständen (zum Beispiel Gemälde, Terrakotten,
Holzskulpturen) muss auf der Verpackung und zusätzlich im Frachtbrief ausdrücklich auf deren
Empfindlichkeit hingewiesen werden.
5.2.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Ziffer 5.2, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
ganz oder teilweise leistungsfrei.
6. Versicherungsort; Außenversicherung; Wohnungswechsel
6.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb von Räumen nach Ziffer A10.1.1 der im
Versicherungsschein bezeichneten Wohnung, sofern dieser sich innerhalb der Bundesrepublik
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Deutschland befindet. Diese Beschränkung gilt nicht für Kunstgegenstände, die infolge eines
eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort
entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder
zerstört werden oder abhandenkommen.
6.2 Der Wohnungswechsel ist in A16 geregelt.
6.3 Es besteht Außenversicherungsschutz nach A12.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Räume, in denen sich die versicherten
Kunstgegenstände befinden, nicht öffentlich zugänglich, das bedeutet kein öffentliches Gebäude,
kein Museum, keine Ausstellungshalle, keine Galerie, kein Auktionshaus oder dergleichen, sind.
6.4 Der Versicherer leistet je Versicherungsfall bis zu dem für KunstSpezial nach Ziffer 4 vereinbarten
Entschädigungsbetrag, jedoch maximal die Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung
nach A12.6.
7. Einhaltung weiterer Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls
7.1 Der Versicherungsnehmer hat, zusätzlich zu den Sicherheitsvorschriften in A21:
7.1.1 solange sich an dem Versicherungsort (A10) niemand aufhält, Türen und alle sonstigen
Öffnungen des Versicherungsorts ordnungsgemäß verschlossen zu halten;
7.1.2 solange sich niemand an dem Versicherungsort (A10) aufhält, alle Schließvorrichtungen und
vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
einzuschalten; dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (z. B. Gang
zum Briefkasten oder Mülleimer);
7.1.3 alle zusätzlich vereinbarten Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten
Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und
Schäden sind unverzüglich zu beseitigen;
7.1.4 dafür Sorge zu tragen, dass seine Kunstgegenstände, die im Keller aufbewahrt werden,
mindestens 40 cm über dem Fußboden gelagert werden.
7.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 7., so ist der Versicherer
nach Maßgabe der in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
8. Weitere Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
8.1 Dem Versicherungsnehmer obliegt es zusätzlich zu B3.3 bei und nach Eintritt des
Versicherungsfalls:
8.1.1 den Schaden dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden, in dessen Gewahrsam
sich die versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalls befanden;
8.1.2 der Versicherungsnehmer hat die erfolgte Meldung durch eine Bescheinigung des
Beförderungsunternehmers nachzuweisen.
8.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 8., so ist der Versicherer
nach Maßgabe der in Ziffer B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
9. Kündigung
9.1 Der Zusatzbaustein KunstSpezial kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrags sowohl vom
Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.
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[Seite 244]
Hausratversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 65
9.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
9.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.
KPC0726 Seite 244 von 366
[Seite 245]
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R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 66
Teil B der Hausratversicherungsbedingungen
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
Die Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes und zur Beitragszahlung finden sich in
den Ziffern 2. bis 4. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB
01/19).
B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2.1 Dauer und Ende des Vertrags
B2.1.1 Vertragsdauer
Die Regelungen zur Vertragsdauer finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).
B2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Die Regelungen zur stillschweigenden Verlängerung finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).
B2.1.3 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Die Regelungen zur Kündigung durch den Versicherungsnehmer finden sich in Ziffer 2. der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).
B2.1.4 Kündigung durch Versicherer
Die Regelungen zur Kündigung durch den Versicherer finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).
B2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des
versicherten Hausrats. Dazu zählt auch
a) die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung
oder
b) die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der
Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung,
spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu
diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene
Versicherungsnehmer.
KPC0726 Seite 245 von 366
[Seite 246]
Hausratversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 67
B2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2.2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss
der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
B2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres, wirksam wird.
B2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Die Regelungen zu den Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
zum Vertragsschluss finden sich in den Ziffern 4. und 7. der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).
B3.2 Gefahrerhöhung
B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass
der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere, aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein
gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt
hat.
3. Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
B3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
durch einen Dritten gestatten.
2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
Versicherer unverzüglich anzeigen.
3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem
Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen,
nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
KPC0726 Seite 246 von 366
[Seite 247]
Hausratversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 68
B3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
1. Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3.2.2.1, kann der Versicherer
den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3
bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
2. Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die
Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt
der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B.3.2.3 erlöschen,
wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung
ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
bestanden hat.
B3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3.2.2.1
vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
2. Nach einer Gefahrerhöhung nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 ist der Versicherer für einen
Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der
Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der
Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3.2.5.1 Satz 2 und 3
entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die
Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
bekannt war.
3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
KPC0726 Seite 247 von 366
[Seite 248]
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R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 69
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften; bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Installation von
Rauchwarnmeldern verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach B3.3.1.2
und seine Leistungsfreiheit nach B3.3.3;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
2. Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
Obliegenheiten zu erfüllen:
1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei
hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu
befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die
Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln.
2. Zusätzlich zu B3.3.2.1 gilt:
Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
gekommenen Sachen einzureichen;
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren
(z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
Versicherer aufzubewahren;
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z.B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung
über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht
zu gestatten;
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[Seite 249]
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R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 70
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3.3.2.1 und B3.3.2.2
ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
möglich ist.
B3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3.3.1 oder B3.3.2 vorsätzlich, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder
teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
B4 Weitere Regelungen
B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Die Regelungen zu mehreren Versicherern, Mehrfachversicherung finden sich in der Ziffer 6. der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).
B4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Die Regelungen zu Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderung finden sich in Ziffer 10
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).
B4.3 unbesetzt
B4.4 Verjährung
Die Regelungen zur Verjährung finden sich in Ziffer 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).
B4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Die Regelungen finden sich in Ziffer 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
R+V-PrivatPolice (APB 01/19).
B4.6 Anzuwendendes Recht
Die Regelungen finden sich in Ziffer 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
R+V-PrivatPolice (APB 01/19).
KPC0726 Seite 249 von 366
[Seite 250]
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Ausgabe Juli 2026 Seite 71
B4.7 Embargobestimmung
Die Regelungen finden sich in Ziffer 11. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
R+V-PrivatPolice (APB 01/19).
B4.8 unbesetzt
B4.9 Versicherung für fremde Rechnung
B4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur
dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
B4.9.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
B4.9.3 Kenntnis und Verhalten
1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,
muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist.
2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
3. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer
den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
informiert hat.
B4.10 Aufwendungsersatz
B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch
nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
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Ausgabe Juli 2026 Seite 72
4. Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach B4.10.1.1 sowie B4.10.1.2 auf
den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf
Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
1. Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden
diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom
Versicherer aufgefordert wurde.
2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
B4.10.2.1 entsprechend kürzen.
B4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht
werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch
rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers
festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
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R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026 Seite 73
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
B4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B4.13 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
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R+V PrivatPolice (WGB F)
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(WGB F 01/23)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 2
2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, Fahrzeuganprall,
Überschalldruckwellen, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschäden 2
3. Leitungswasser 5
4. Naturgefahren 7
5. Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart 9
6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 11
7. Wohnungs- und Teileigentum 13
8. Versicherte Kosten 13
9. Mehrkosten 17
10. Mietausfall; Mietwert 18
11. Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes 18
12. Entschädigungsberechnung 20
13. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 22
14. Sachverständigenverfahren 23
15. Obliegenheiten 24
16. Gefahrerhöhung 25
17. Veräußerung der versicherten Sachen 27
18. Versicherung für fremde Rechnung 28
19. Aufwendungsersatz zur Abwehr und Minderung des Schadens 28
20. Übergang von Ersatzansprüchen 29
21. Kündigung nach dem Versicherungsfall 29
22. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 29
23. Selbstbeteiligung 30
24. Repräsentanten 30
25. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes 30
26. Wegfall des versicherten Interesses 30
27. Mehrwertschutz 30
28. Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 31
29. Photovoltaik - nur soweit gesondert vereinbart 32
30. Solarthermie - nur soweit gesondert vereinbart 36
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Ausgabe Januar 2023 Seite 2
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(WGB F 01/23)
Eventuell zusätzlich vereinbarte Klauseln finden Sie im Anschluss an diese Bedingungen.
1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
1.1 Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall):
1.1.1 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile
oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und
Ruß, Seng- und Schmorschäden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
Entschädigungsbetrag, Innere Unruhen, Streik und Aussperrung;
1.1.2 Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart;
1.1.3 Leitungswasser;
1.1.4 Naturgefahren;
1. Sturm, Hagel,
2. Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart;
1.1.5 Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart
1.1.6 Jede Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 sowie Ziffer 1.1.4.1 kann auch einzeln versichert
werden. Die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.2 kann ausschließlich in Verbindung mit der
Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.1 versichert werden. Die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.4.2 kann
ausschließlich in Verbindung mit der Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.4.1 versichert werden.
1.2 Ausschlüsse Krieg und Kernenergie
1.2.1 Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
1.2.2 Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs,
Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschäden
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen:
2.1.1 Brand;
2.1.2 Blitzschlag;
2.1.3 Explosion, Implosion;
2.1.4 Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt auch für
unbemannte Flugkörper;
KPC0726 Seite 254 von 366
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Ausgabe Januar 2023 Seite 3
2.1.5 Anprall von Fahrzeugen aller Art, ihrer Teile und ihrer Ladung - soweit es sich nicht um ein
Fahrzeug handelt, das vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person gefahren wird;
2.1.6 Überschalldruckwellen;
2.1.7 Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß;
2.1.8 Seng- und Schmorschäden - bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
Entschädigungsbetrag;
2.1.9 Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart;
2.1.10 Rohbauversicherung - nur soweit gesondert vereinbart;
2.1.11 Innere Unruhen, Streik und Aussperrung - bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
Entschädigungsbetrag.
2.2 Brand
2.2.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
2.2.2 Mitversichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem
Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden
(Nutzwärmeschäden). Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
2.3 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom-
oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn
an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden
anderer Art entstanden sind.
Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen
Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Schäden
nach Ziffer 2.7 bleiben hiervon unberührt.
2.4 Explosion; Implosion
2.4.1 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in
einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Versichert sind auch Schäden durch die Explosion von Blindgängern aus vergangenen Kriegen.
2.4.2 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
2.5 Überschalldruckwellen
Versichert sind Schäden, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurden, das die
Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwellen unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirken.
2.6 Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung
Versichert sind ebenfalls Schäden durch Verpuffung und durch Rauch und Ruß, die durch die
Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb des Versicherungsortes
entstanden sind.
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2.7 Seng- und Schmorschäden
Versichert sind ebenfalls bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag
Seng- und Schmorschäden.
2.8 Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart
In Ergänzung zu Ziffer 2.3 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden, die an versicherten
elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge
eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
2.9 Feuer-Rohbauversicherung - nur soweit gesondert vereinbart
2.9.1 Gegen Feuerschäden nach Ziffer 2.1.1 bis 2.1.9 sind die Gebäude und die zu Ihrer Errichtung
notwendigen auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des
Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für den im Versicherungsschein
dokumentierten Zeitraum ab Beginn der Versicherung, beitragsfrei versichert. Eine vorzeitige
bezugsfertige Herstellung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Insgesamt kann eine
beitragsfreie Feuer-Rohbauversicherung für maximal 24 Monate gewährt werden.
2.9.2 Bei Versicherung von Leitungswasser, Sturm/Hagel und/oder Naturgefahren Plus tritt der
Versicherungsschutz mit dem Tage der bezugsfertigen Herstellung, frühestens jedoch mit Ablauf
des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraums nach Beginn der Versicherung, in Kraft. Ist
das Gebäude vor Ablauf des im Versicherungsscheins dokumentierten Zeitraums bezugsfertig
hergestellt, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen, damit
ab dem Zeitpunkt der bezugsfertigen Herstellung auch Versicherungsschutz gegen
Leitungswasser, Sturm/Hagel und/oder Naturgefahren Plus gewährt werden kann.
2.9.3 Sollte eine Meldung des Versicherungsnehmers über die vorzeitige Bezugsfertigkeit nicht
erfolgen, besteht bis zum im Versicherungsschein dokumentierten Zeitpunkt nur
Versicherungsschutz gegen Feuerschäden.
2.10. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
2.10.1 Innere Unruhen
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder
in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen. Innere Unruhen sind
gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche
Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder
Sachen verüben.
2.10.2 Streik, Aussperrung
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder
Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik
oder Aussperrung abhandenkommen. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein
bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von
Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung
einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
2.11 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
2.11.1 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
2.11.2 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen
auftretenden Gasdruck entstehen.
Der Ausschluss nach Ziffer 2.11.2 gilt nicht, soweit diese Schäden Folgen eines versicherten
Sachschadens nach Ziffer 2.1 sind.
2.11.3 Nicht versichert sind außerdem Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches
entstehen.
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3. Leitungswasser
3.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
3.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung;
sofern diese Rohre nach 1. bis 4. nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern
oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;
3.1.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Geruchsverschlüssen, Wassermessern,
Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
3.1.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre
von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend
oder nicht tragend) nicht versichert.
3.2 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und
sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, der
Regenwassernutzungsanlage, der Gasversorgung, der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit
3.2.1 diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
3.2.2 die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
3.2.3 der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und
3.2.4 diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder ähnlichen Anlagen
sind.
3.3 Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig
austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden
kommen.
3.3.1 Das Leitungswasser muss bestimmungswidrig aus
1. Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren
wasserführenden Teilen;
2. Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
3. Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
4. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
5. Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen, Aufstellpools;
6. Fußbodenheizungen;
7. Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der
Regenwassernutzungsanlage
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8. undichten Dehnungs-/Anschlussfugen von Badewannen oder Duschen in Badezimmern
ausgetreten sein.
3.3.2 Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
Wasserdampf und Wasser, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden
Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist, stehen Leitungswasser gleich.
3.4 Nicht versicherte Schäden
3.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
1. Plansch- oder Reinigungswasser;
2. Schwamm;
3. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei
denn es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten
Rohrbruch;
4. Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
5. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 3 die Erdsenkung
oder den Erdrutsch verursacht hat;
6. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder
Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen,
Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2);
7. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch
Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude
oder an der Wasserlösch oder Berieselungsanlage;
8. Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2);
9. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
3.4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen,
die nicht bezugsfertig sind oder für ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
3.4.3 Die unter Ziffer 3.1.1.6 sowie Ziffer 3.3.2 genannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes
gelten nicht für Schäden an Regenrinnen und außen am Gebäude verlaufenden
Regenabflussrohren.
3.5 Rohrpaket
3.5.1 In Erweiterung von Ziffer 3.2 ersetzt der Versicherer Frost- und sonstige Bruchschäden an
1. Wasserzuleitungs-, Heizungs- und Gasrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt
sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
2. Wasserzuleitungs-, Heizungs- und Gasrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks
verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der
Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
3. Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude, die der
Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und für die der Versicherungsnehmer
die Gefahr trägt.
3.5.2 Dies gilt nicht für Rohre, die
1. ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen;
2. Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder vergleichbaren Anlagen sind.
3.5.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
begrenzt.
3.6 Sonstige Bruchschäden an Armaturen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern
3.6.1 In Erweiterung von Ziffer 3.1.2 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen
(z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile) Geruchsverschlüssen und Wassermessern.
Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen, Geruchsverschlüssen und
Wassermessern.
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3.6.2 Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen,
Geruchsverschlüssen und Wassermessern soweit dieser Austausch infolge eines
Versicherungsfalls nach Ziffer 3.1.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
3.6.3 Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt und
beinhaltet auch Kosten sämtlicher Arbeiten, die mit dem Austausch der Armatur, der
Geruchsverschlüsse und der Wassermesser verbunden sind.
4. Naturgefahren
4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren
zerstört oder beschädigt werden oder infolge derer abhanden kommen:
4.1.1 Sturm, Hagel;
4.1.2 Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart
1. Überschwemmung,
2. Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile,
3. Rückstau,
4. Erdbeben,
5. Erdsenkung,
6. Erdrutsch,
7. Schneedruck,
8. Lawinen,
9. Vulkanausbruch.
4.2 Sturm, Hagel
4.2.1 Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht
feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden
in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet
hat, oder dass
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des
Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder mit diesem Gebäude baulich
verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
4.2.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
4.2.3 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden
oder abhanden kommen
1. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;
2. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
3. als Folge eines Schadens nach Ziffer 4.2.3.1 oder 4.2.3.2 an versicherten Sachen;
4. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem
versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind;
5. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
Sachen befinden, baulich verbunden sind.
4.3 Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart
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4.3.1 Überschwemmung
Eine Überschwemmung liegt vor, wenn der Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
oder unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen einschließlich Straßen, Geh- und
Radwege mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet wurden durch
1. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
2. Witterungsniederschläge;
3. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffer 4.3.1.1 oder 4.3.1.2.
4.3.2 Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eindringendes Oberflächenwasser durch
Türen, Schächte, Wände oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain,
Garageneinfahrten, -tore und -türen oder über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer,
Dachrinnen, Treppenabgänge und Lichtschächte infolge von
1. Starkregen. Als Starkregen definiert der Versicherer Witterungsniederschläge mit einer
Menge von mehr als
- 15 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
- 20 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb sechs Stunden;
oder
2. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine
Überschwemmung nach Ziffer 4.3.1 vorlag.
Mitversichert sind auch Schäden an den unter 4.3.2 genannten versicherten Sachen.
4.3.3 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus
1. dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen
zugehörigen Einrichtungen oder
2. den Rohren des versicherten Gebäudes (dies gilt nicht für Drainagen) oder deren
zugehörigen Einrichtungen, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen,
in das Gebäude eindringt.
4.3.4 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes
Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
anderen Sachen angerichtet hat oder
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein
Erdbeben entstanden sein kann.
4.3.5 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
4.3.6 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
4.3.7 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
4.3.8 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
4.3.9 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
4.4 Nicht versicherte Schäden
4.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
1. Sturmflut;
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2. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren nach Ziffer 4.1 entstanden sind und
einen Gebäudeschaden darstellen;
3. Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Ziffer 4.3.1.3);
4. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner
Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch
Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2); dies gilt nicht, soweit diese
Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
5. Trockenheit oder Austrocknung.
4.4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
1. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind oder für ihren Zweck nicht
benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
2. Laden- und Schaufensterscheiben.
4.5 Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt für die Naturgefahren Überschwemmung, Eindringendes
Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn
(Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten
Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz
ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem
Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten
ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
5. Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart
5.1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
5.1.1 Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen nach Ziffer 5.2.1, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört
oder beschädigt werden.
5.1.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
1. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
2. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
3. Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem
bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden.
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2. Nicht versichert sind Schäden, die durch die Gefahren
1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner
Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch
Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2);
2. Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2);
3. Naturgefahren Plus (siehe Ziffer 4.3)
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
5.1.3 Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-,
Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein
ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder
beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
5.2 Versicherte und nicht versicherte Sachen
5.2.1 Versicherte Sachen
Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Sachen (siehe Ziffer 6). Als
Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten:
1. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik (auch mit künstlerischer
Bearbeitung) von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden,
Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen sowie Scheiben von
Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
2. Glasbausteine und Profilbaugläser;
3. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff.
Versichert sind auch folgende Verglasungen von Küchen aus Ziffer 6.1.3: Scheiben und Platten
aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik von Schränken, Öfen, Elektro- und Gasgeräten und
Glas-Keramik-Kochflächen. Sofern der Nachweis erfolgt, dass die zu ersetzende
Glas-Keramik-Kochfläche nur in Verbindung mit der dazugehörigen Elektronik
wiederzubeschaffen ist, wird Entschädigung auch für diese Elektronik geleistet.
5.2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
1. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
2. Photovoltaikanlagen;
3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
4. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme und Displays);
5. Werbeanlagen;
6. Verglasungen von freistehenden Wintergärten und Schwimmbädern (auch aus glasähnlichen
Materialien).
5.3 Versicherte Kosten
5.3.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen
Kosten für
1. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
2. das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die
Entsorgung (Entsorgungskosten).
5.3.2 Der Versicherer ersetzt bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag die infolge eines
Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen
durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
auf den versicherten Sachen (siehe Ziffer 5.2.1);
3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben
behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und
Alarmeinrichtungen.
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5.4 Entschädigung als Sachleistung
5.4.1 Sachleistung
1. Der Versicherer erbringt abweichend von Ziffer 12 im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu
der er den Auftrag erteilt.
2. Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die
zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort
geliefert und wieder eingesetzt werden.
3. Von der Sachleistung ausgenommen sind versicherte besondere Aufwendungen, die zum
Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem
Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig
sind. Diese Aufwendungen werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
ersetzt (siehe Ziffer 5.3). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der
Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem
Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem
Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Betrag.
4. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter
Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte
Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu
keinen Auftrag.
5.4.2 Abweichende Entschädigungsleistung
1. Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag,
welcher dem unter Ziffer 5.4.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
2. Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch
den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
3. Wird Unterversicherung nach Ziffer 12.4.2 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in
Geld.
4. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich
nicht gezahlt hat.
5.4.3 Notverglasung, Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom
Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.
5.4.4 Entschädigung für versicherte Kosten
1. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Ziffer 5.3) ist der Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalls.
2. Kürzungen nach Ziffer 5.4.2.4 gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
6.1 Beschreibung des Versicherungsumfangs
6.1.1 Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren
Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude
anschließende Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten
Versicherungsgrundstück.
6.1.2 Mitversichert gelten auch in das Gebäude nachträglich eingefügte - nicht aber ausgetauschte -
Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen
hat und daher hierfür die Gefahr trägt, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
6.1.3 Mitversichert sind Küchen, die vom Wohnungseigentümer oder Hauseigentümer
1. in die vermietete Wohnung eingebracht worden sind und für die er die Gefahr trägt;
2. in die selbstgenutzte Wohnung eingebracht worden sind und die individuell für das Gebäude
raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
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Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann, leistet der
Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.
6.1.4 Garagen und Carports, die zu dem versicherten Gebäude gehören und sich auf oder in der Nähe
des Versicherungsgrundstückes befinden sind bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten
Anzahl mitversichert.
6.1.5 Mitversichert sind auch in das Gebäude eingefügte Whirlpools, Saunen, Klimaanlagen,
Fußbodenheizungen und Füßböden aus Massivholzparkett oder Granit.
6.2 Freistehende, privat genutzte Nebengebäude, bauliche Grundstücksbestandteile und sonstiges
Gebäudezubehör
6.2.1 Ferner mitversichert gelten in Erweiterung von Ziffer 6.1.1 auf dem im Versicherungsschein
bezeichneten Grundstück
1. freistehende, nicht mit dem Hauptgebäude verbundene, privat genutzte Nebengebäude,
welche dem Hauptgebäude räumlich und funktional zugeordnet und der Größe nach
(umbauter Raum) erkennbar untergeordnet sind (z. B. Gewächs-, Geräte- und Gartenhäuser);
2. Grundstückseinfriedungen . Für natürliche Grundstückseinfriedungen (z. B. Hecken) besteht
Versicherungsschutz ausschließlich für den Abtransport und die Entsorgung, soweit eine
natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Sonstige Bäume, Sträucher und Pflanzen sind
nicht mitversichert;
3. Hof- und Gehwegbefestigungen, bauliche Grundstücksbestandteile sowie sonstiges
Gebäudezubehör;
4. Windkraftanlagen, die dem privaten Gebrauch dienen;
5. mit dem Gebäude oder Grundstück fest verbundene Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die
dem privaten Gebrauch dienen. Dazu gehören auch Ladestationen, die fest mit Garagen oder
Carports nach Ziffer 6.1.4 verbunden sind.
5.1 Ladestationen, die auch Dritte gegen Bezahlung nutzen dürfen, sind nicht versichert.
6.2.2 Je Versicherungsfall wird maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
Entschädigungsbetrag geleistet (Versicherung auf erstes Risiko). Hiervon unberührt bleiben die
versicherten Kosten nach Ziffer 8 und Ziffer 9.
6.3 Definitionen
6.3.1 Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der
überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen
können.
6.3.2 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit
dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.
6.3.3 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am
Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des
versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und
Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
6.3.4 Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
fest verbundenen Sachen.
6.3.5 Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude
steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort
derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im
Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.
6.4 Ausschlüsse
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die
Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert,
soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
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7. Wohnungs- und Teileigentum
7.1 Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des
Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich
hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie
deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
7.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit
entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche
Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der
Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem
Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
7.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffer 7.1 sowie Ziffer 7.2 entsprechend.
8. Versicherte Kosten
8.1 Versicherte Kosten
Versichert sind folgende Kosten, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls notwendig
geworden und tatsächlich angefallen sind:
8.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen
sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen
zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
8.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt
werden müssen.
8.1.3 Hotelkosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung inklusive Frühstück,
aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon), wenn die ansonsten von dem
Versicherungsnehmer selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung unbewohnbar wurde und auch
die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem
Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, jedoch längstens für die im
Versicherungsschein genannte Dauer. Soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Entschädigung für Hotelkosten beanspruchen kann, wird aus diesem
Vertrag keine Entschädigung geleistet.
8.1.4 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
In Erweiterung von Ziffer 3 sind die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von
Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück
mitversichert.
8.1.5 Ersatz von Darlehenszinsen
Handelt es sich bei dem versicherten Gebäude um ein vom Versicherungsnehmer selbst ständig
bewohntes und benutztes Ein- oder Zweifamilienhaus oder ist eine vom Eigentümer selbst ständig
bewohnte und benutzte Eigentumswohnung innerhalb des versicherten Gebäudes vom Schaden
betroffen, so ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer bzw. dem Wohnungseigentümer
die nachweislich gezahlten, laufenden Darlehenszinsen, wenn
1. das Darlehen der Finanzierung des versicherten Gebäudes oder der Eigentumswohnung
dient und grundbuchamtlich abgesichert ist und
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2. das Gebäude oder die Eigentumswohnung durch einen im Rahmen dieses Vertrags
ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist und eine Beschränkung auf
einen etwa bewohnbar gebliebenen Teil nicht zugemutet werden kann.
3. Der Anspruch entsteht mit der durch den Versicherungsfall verursachten Unbewohnbarkeit
und endet mit der Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit, spätestens aber nach
der im Versicherungsschein genannte Dauer.
4. Erfolgt keine Wiederherstellung oder wird die Wiederherstellung der vollständigen
Bewohnbarkeit vom Versicherungsnehmer oder dem Wohnungseigentümer schuldhaft
verzögert, so leistet der Versicherer nur für den Zeitraum, der für eine normale und
störungsfreie Wiederherstellung anzusetzen ist.
Gleiches gilt für den Fall, dass das versicherte Gebäude oder die betroffene
Eigentumswohnung nach dem Versicherungsfall veräußert wird und die grundbuchamtliche
Eintragung des Eigentumsübergangs erst nach dem fiktiv berechneten
Wiederherstellungszeitraum erfolgt.
Im Übrigen endet die Leistungspflicht bei Veräußerung mit dem Tag der Eintragung im
Grundbuch.
5. Die Höhe der laufenden Zinsen muss durch eine entsprechende Bescheinigung der
jeweiligen Kreditgeber nachgewiesen werden.
8.1.6 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher
Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
1. Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder
auszutauschen;
1.1 den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern
oder zu vernichten;
1.2 insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des
Versicherungsfalls wiederherzustellen.
2. Die Aufwendungen nach Ziffer 8.1.6 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen
Anordnungen
2.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des
Versicherungsfalls erlassen waren und
2.2 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden
ist und;
2.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen
Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen
bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 15.
3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach
nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten
Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
5. Kosten nach Ziffer 8.1.6 gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer 8.1.2.
6. Ergänzend zu Ziffer 8.2 gilt die im Versicherungsschein vereinbarte
Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen,
fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der
Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur
insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung
nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
8.1.7 Aufräumungskosten für Bäume
Versichert sind auch die durch Sturm bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion verursachten Kosten
für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von
1. Bäumen vom oder auf dem Versicherungsgrundstück, sofern diese so stark beschädigt
wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist;
2. abgebrochenen oder abgeknickten Starkästen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks.
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Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn keine versicherten Sachen vom Schaden betroffen
sind.
Kein Ersatz wird geleistet, wenn die Bäume oder Starkäste abgestorben waren.
8.1.8 Wiederherstellung von Außenanlagen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Wiederherstellung von Außenanlagen (z. B.
Grünanlagen, Wege) des Versicherungsgrundstücks, die infolge eines Versicherungsfalls durch
Sturm bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion zerstört oder beschädigt werden.
8.1.9 Mehrkosten für verbesserte Energieeffizienz
1. Der Versicherer ersetzt auch Mehrkosten durch verbesserte Energieeffizienz. Das sind
Mehrkosten, die bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen
Gebäudeteile in derselben Art und Güte aber mit verbesserten Verbrauchswerten entstanden
sind, ohne dass öffentlich-rechtliche Vorschriften erfüllt werden müssen.
2. Soweit Maßnahmen nach Ziffer 8.1.9.1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst
wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.
8.1.10 Sachverständigenkosten
Wenn ein Versicherungsfall die im Versicherungsschein vereinbarte Schadenhöhe überschreitet
und ein Sachverständigenverfahren nach Ziffer 14 vereinbart wird, übernimmt der Versicherer in
Erweiterung von Ziffer 14.6 anteilig auch die Kosten, die dem Versicherungsnehmer hiernach
entstehen
8.1.11 Kosten durch Wasser- oder Gasverlust nach einem Rohrbruch
Der Versicherer ersetzt den Mehrverbrauch von Frischwasser oder Erdgas, der infolge eines
Versicherungsfalls nach Ziffer 3 entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung
stellt.
8.1.12 Rückreisekosten
Der Versicherer leistet Entschädigung für Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer
wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbrechen
muss, um an den Schadenort zu reisen.
1. Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im
Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt und die Anwesenheit des
Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
2. Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel,
entsprechend dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet - soweit es die Umstände erlauben - vor Antritt der
Reise an den Schadenort Weisungen des Versicherers einzuholen.
8.1.13 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von Gebäudebestandteilen
Der Versicherer ersetzt die Kosten,
1. die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern,
Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines
versicherten Gebäudes, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen,
dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
1.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
Werkzeuge eingedrungen ist;
1.2 versucht, durch eine Handlung nach Ziffer 8.1.13.1.1 in ein versichertes Gebäude
einzudringen;
2. die dem Versicherungsnehmer für die Ersatzbeschaffung von entwendetem fest mit Gebäude
verbundenem Gebäudezubehör oder -bestandteilen entstehen.
3. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann,
leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.
8.1.14 Datenrettungskosten
1. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich
entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der
Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung
bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme versicherter Sachen.
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Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige
Substanzbeschädigung an dem versicherten Datenträger, auf dem sie gespeichert waren,
verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die
Kosten einer versuchten, technischen Wiederherstellung.
2. Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
2.1 Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B.
so genannte Raubkopien);
2.2 Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder
Installationsmedium vorhält.
3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
8.1.15 Verkehrssicherungsmaßnahmen
Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des
Versicherungsortes, durch die der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften zur
Verkehrssicherung verpflichtet ist, ersetzen wir die dadurch entstehenden Aufwendungen.
8.1.16 Mehrkosten für den alters- und behindertengerechten Umbau
Tritt der Schaden in einem vom Versicherungsnehmer oder Wohnungseigentümer ständig
bewohnten und privat genutzten Teil des versicherten Gebäudes ein, ersetzt der Versicherer die
Mehrkosten für einen alters- oder behindertengerechten Umbau in vergleichbarer qualitativer
Ausstattung.
1. Voraussetzungen hierfür sind:
1.1 Der entschädigungspflichtige Schaden überschreitet die im Versicherungsschein vereinbarte
Schadenhöhe.
1.2 Die umzubauenden Gebäudeteile sind so stark vom Schaden betroffen, dass sie aufgrund
dessen erneuert werden müssen.
1.3 Ein alters- oder behindertengerechter Umbau ist aus gesundheitlichen Gründen erforderlich
und objektiv zu belegen, z. B. durch eine Bescheinigung zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
oder zum Pflegegrad.
2. Der alters- bzw. behindertengerechte Umbau umfasst
2.1 den schwellenlosen, rollstuhl- oder rollatorgerechten Umbau
2.2 die Installation von Handläufen im Treppenhaus und eines Treppenlifts
2.3 den die Selbständigkeit unterstützenden Umbau des Badezimmers und der Küche.
3. Soweit aus einem anderen Vertrag Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der
Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.
8.1.17 Transport- und Lagerkosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, wenn das
Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung im Gebäude
nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das
Gebäude oder Teile des Gebäudes wieder benutzbar sind oder eine Lagerung in einem Teil des
Gebäudes wieder zumutbar ist.
8.1.18 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für provisorische Maßnahmen und Reparaturen zum Schutz
versicherter Sachen.
8.1.19 Reparaturkosten infolge Fehlalarm von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern und
sprachgesteuerten Lautsprechern
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Fehlalarms von Rauch-, Rauch-, Hitze- oder
Gaswarnmeldern sowie sprachgesteuerten Lautsprechern entstandenen Kosten für die
Beseitigung der Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen
durch eine von der Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung. Ferner sind eventuelle
Beschädigungen an versicherten Sachen versichert, die durch die unmittelbare Notöffnung
entstehen.
8.1.20 Mehrkosten für umweltfreundliche Baustoffe
1. Der Versicherer ersetzt Mehrkosten, die bei der Wiederherstellung der versicherten und vom
Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte mit umweltfreundlichen Baustoffen
entstanden sind. Umweltfreundliche Baustoffe sind Baustoffe aus natürlich vorkommenden
Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs, die frei von toxischen Stoffen
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und anderweitig bedenklichen Schadstoffen sind. Die Herstellung der Baustoffe, deren
Verarbeitung, Transport und Entsorgung muss schonend und umweltfreundlich erfolgen.
2. Soweit Maßnahmen nach Ziffer 8.1.20.1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst
wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.
8.2 Entschädigungsgrenzen
Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 8.1.1 bis Ziffer 8.1.20 auf den
im Versicherungsschein vereinbarten Betrag oder Betrag pro Tag begrenzt.
9. Mehrkosten
9.1 Versicherte Mehrkosten
Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalls
tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch
9.1.1 behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
9.1.2 Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls.
9.2 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
9.2.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder
wiederbeschafft werden darf.
9.2.2 Soweit behördliche Anordnungen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt
wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert, auch
wenn die Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.
9.2.3 Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund
behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die
Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger
Stelle entstanden wären.
9.2.4 Wenn wiederverwertbare Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund
behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen, ersetzt der
Versicherer die notwendigen Mehrkosten.
9.2.5 Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung
durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden nach Ziffer 9.3 ersetzt.
9.2.6 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des
Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
9.2.7 Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt.
9.2.8 Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen
Gebäudeteile.
9.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls
9.3.1 Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und
vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
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9.3.2 Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei
unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
9.3.3 Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs-oder
Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen
Preissteigerungen jedoch ersetzt.
9.3.4 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des
Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
9.3.5 Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt.
10. Mietausfall; Mietwert
10.1 Mietausfall; Mietwert
Der Versicherer ersetzt
10.1.1 den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen
infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert
haben;
10.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne
des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines
Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die
Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann;
10.1.3 auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen
Mietausfall bzw. Mietwert.
10.2 Haftzeit
10.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnräume wieder
benutzbar sind, jedoch maximal für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum seit dem
Eintritt des Versicherungsfalls.
10.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche
Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
10.3 Gewerblich genutzte Räume
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen
Mietwertes vereinbart werden.
11. Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes
11.1 Versicherungsumfang
11.1.1 Neubauwert
Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige
Konstruktions- und Planungskosten.
11.1.2 Vorsorgeversicherung
Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand
(Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und/ oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb des
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laufenden Versicherungsjahres werterhöhend verändert, besteht bis zum Schluss des laufenden
Versicherungsjahres auch insoweit Versicherungsschutz.
11.1.3 Gemeiner Wert
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der
erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde
Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden
sind.
11.1.4 Anpassung des Versicherungsschutzes
Der Versicherer passt gemäß Ziffer 11.2.2 den Versicherungsschutz nach Ziffer 11.1.1 (inklusive
der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und den
Beitrag nach Ziffer 11.2.2 an die Baukostenentwicklung an.
11.2 Ermittlung und Anpassung des Beitrags
11.2.1 Ermittlung des Beitrags
Grundlagen der Ermittlung des Beitrags sind Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und
-ausstattung, Nutzung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung
erheblich sind sowie der Anpassungsfaktor (siehe Ziffer 11.2.2).
Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume des versicherten Gebäudes einschließlich
Hobbyräumen, Dielen, Wintergärten sowie untergeordneter gewerblicher Flächen. Ausgenommen
sind Treppen, Speicherräume, Abstellräume, Hauswirtschaftsräume, Kellerräume, Balkone,
Loggien und Terrassen. Alternativ kann die Wohnfläche gemäß Bauunterlagen angegeben
werden, wenn diese mit dem aktuellen Bauzustand übereinstimmen.
11.2.2 Anpassung des Beitrags an die Baukostenentwicklung
1. Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe
Ziffer 11.1) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
2. Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres
für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um
den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für
Wohngebäude und der im zweiten Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das
Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei
dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des
Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma
eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Der neue Beitrag
wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die
dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst
abgerundet. Die neuen Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 11.1.4 werden auf volle Euro
gerundet.
3. Der neue Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Die neuen
Entschädigungsgrenzen gemäß Ziffer 11.1.4 werden auf volle Euro gerundet. Soweit bei
Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
aufgerundet, sonst abgerundet.
11.2.3 Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem
ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in
Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die
Erhöhung nicht wirksam. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalls die
Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt. Der Versicherer teilt
dem Versicherungsnehmer jährlich den Prozentsatz der Kürzung der Entschädigung mit.
11.2.4 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
1. Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Wohnfläche mit dem jeweiligen
Beitragssatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für
besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der
Beitragssatz oder es werden feste Zuschläge erhoben.
2. Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten
Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des
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Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete
Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in
mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse
des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt
werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt
aktuellen Zahlenmaterial.
3. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz sowie die festen
Beitragszuschläge für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei
der Neukalkulation werden die Wohngebäudeversicherungen der R+V Gruppe, die nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten
lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden-
und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die
voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der
Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der
Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu beachten. Preissteigerungen, die
bereits in die Entwicklung des Neuwertfaktors (siehe Ziffer 11.2.2) eingeflossen sind, dürfen
bei diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden. Ebenso bleibt eine
eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes außer Betracht. Individuell vereinbarte Zuschläge
oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Die sich auf Grund der
Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des nächsten
Versicherungsjahres für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif
für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu
abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung,
Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren
Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag des
Versicherungsnehmers mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf
die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
4. Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem
Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres
mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder wahlweise die
Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif- und -bedingungen verlangen. Über das
Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.
11.3 Nachträgliche Änderung eines Beitragsmerkmals
11.3.1 Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich
dadurch ein höherer Beitrag ergeben, kann der Versicherer den höheren Beitrag ab Anzeige der
Änderung verlangen.
11.3.2 Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer
verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevanten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder
ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde.
12. Entschädigungsberechnung
12.1 Im Versicherungsfall sind Grundlage der Entschädigungsberechnung
12.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im
Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung
und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich
sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger
Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalls;
12.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen
Reparaturkosten in der im Versicherungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche
Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die
Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die
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Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen
Wiederherstellungskosten. Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht
beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (so
genannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags
auszugleichen, der dem Minderwert entspricht;
12.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von
Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalls.
12.1.4 Restwerte werden angerechnet.
12.2 Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden,
versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne
Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
12.3 Angezeigte bauliche Veränderungen
Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsschluss nach Ziffer 11.3 angezeigten
Veränderungen an den versicherten Gebäuden berücksichtigt.
12.4 Abweichende Bauausgestaltung
12.4.1 Sind zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude
in der konkreten Bauausgestaltung geringerwertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht
verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu
ersetzen.
12.4.2 Sollte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt werden, dass aufgrund Ihrer im Antrag
gemachten Angaben oder durch später eingetretene Änderungen an der konkreten
Bauausgestaltung (Wohnfläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger
vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) ein zu niedriger Beitrag
erhoben wurde, wird nur der Teil des ermittelten Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden
verhält, wie der zuletzt berechnete Beitrag zum erforderlichen Beitrag.
1. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und
versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10).
2. Die Regelung zur Vorsorgeversicherung nach Ziffer 11.1.2 bleibt hiervon unberührt.
12.4.3 Die Regelungen der Ziffer 12.4.1 sowie Ziffer 12.4.2 gelten nicht, wenn der Schaden den im
Versicherungsschein genannten Betrag nicht übersteigt.
12.5 Kosten
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich
angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
12.6 Mietausfall; Mietwert
Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zu dem Zeitpunkt, in dem
die Räume wieder benutzbar sind, jedoch maximal für den im Versicherungsschein vereinbarten
Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 10.2).
12.7 Mehrwertsteuer
12.7.1 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt
ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat;
12.7.2 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und
versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10) gilt Ziffer 12.7.1 entsprechend.
12.8 Entschädigung bei Widerspruch gegen Beitragsanpassung
12.8.1 Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Erhöhung des Beitrags (siehe Ziffer 11.2), die vor
Eintritt des Versicherungsfalls hätte wirksam werden sollen, wird die Entschädigung in dem
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Verhältnis gekürzt, wie sich der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag verhält,
den der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte
Anpassung zu zahlen gehabt hätte.
12.8.2 Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und
versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10).
12.9 Wiederherstellung und Wiederbeschaffung
In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des
Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und
sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die
Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an
der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen
Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die
Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an den
Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft
nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwendet. Der
Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Ziffer 12.1.1 bis 12.1.3 abzüglich der
Wertminderung durch Alter und Abnutzung. Ziffer 12.7 gilt entsprechend.
13. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
13.1 Fälligkeit der Entschädigung
13.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
13.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der
Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
13.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziffer 13.1.2 geleisteten
Entschädigung einschließlich etwaiger nach Ziffer 13.3.2 gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die
Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer
angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
13.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
13.3.1 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
13.3.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu
verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
13.3.3 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent
Zinsen pro Jahr.
13.3.4 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
13.4 Hemmung
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Bei der Berechnung der Fristen nach Ziffer 13.1, 13.3.1 sowie Ziffer 13.3.2 ist der Zeitraum nicht
zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
13.5 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
13.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
13.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
13.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung
von Realgläubigern nicht erfolgte.
14. Sachverständigenverfahren
14.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe
des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches
Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam
vereinbaren.
14.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
14.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
14.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der
zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
14.3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
14.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach Ziffer 14.3.2 gilt entsprechend für die
Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen
nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernannt.
14.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
14.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen
sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
14.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
14.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
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14.4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw.
Mietwert.
14.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der
durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des
Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie
offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher
Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
14.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
14.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
nicht berührt.
15. Obliegenheiten
15.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
15.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften; bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Installation von
Rauchwarnmeldern verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach Ziffer 15.2 und
seine Leistungsfreiheit nach Ziffer 15.4;
15.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
1. die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer
und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel
oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
2. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu
kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten;
3. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend
häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
4. zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden
4.1 bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und
4.2 die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.
15.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig verletzt hat.
15.3 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
15.3.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
1. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
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2. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
- gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
3. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch
mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
4. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln;
5. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
6. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
7. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und
die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
8. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu
erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht
des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
9. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann;
15.3.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die
Obliegenheiten nach Ziffer 15.3 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
rechtlichen Umständen möglich ist.
15.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
15.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 15.1 oder Ziffer 15.3 vorsätzlich,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
15.4.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
15.4.3 Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich
angezeigt worden, kann der Versicherer für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein.
15.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
16. Gefahrerhöhung
16.1 Begriff der Gefahrerhöhung
16.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
16.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein
gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat
(siehe Ziffer 16.2).
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16.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 16.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
16.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Ziffer 16.1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
16.2.1 sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
16.2.2 ein Gebäude oder der überwiegende Teil eins Gebäudes nicht genutzt wird;
16.2.3 an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder
teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen;
16.2.4 in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.
16.3 Pflichten des Versicherungsnehmers
16.3.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch
einen Dritten gestatten.
16.3.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
Versicherer unverzüglich anzeigen.
16.3.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von
ihr Kenntnis erlangt hat.
16.4 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
16.4.1 Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 16.3.1, kann der
Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die
Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach
Ziffer 16.3.2 sowie Ziffer 16.3.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen.
16.4.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die
Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der
Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der
erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
hinzuweisen.
16.5 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 16.4
erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der
Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
Gefahrerhöhung bestanden hat.
16.6 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
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16.6.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 16.3.1 vorsätzlich
verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
16.6.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 16.3.2 sowie Ziffer 16.3.3 ist der Versicherer für einen
Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer
seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob
fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 16.6.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
16.6.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
1. soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
2. wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
3. wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
17. Veräußerung der versicherten Sachen
17.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
17.1.1 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle
der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis
sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
17.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des
Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
17.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er
hiervon Kenntnis erlangt.
17.2 Kündigungsrechte
17.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt
wird.
17.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in Textform zu
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem
Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb
eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
17.2.3 Im Falle der Kündigung nach Ziffer 17.2.1 sowie Ziffer 17.2.2 haftet der Veräußerer allein für
die Zahlung des Beitrags. Im Übrigen gilt Ziffer 3.6 APB.
17.3 Anzeigepflichten
17.3.1 Die Veräußerung erfolgt mit Eintragung in das Grundbuch und ist dem Versicherer vom
Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
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17.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte
zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
17.3.3 Abweichend von Ziffer 17.3.2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen,
oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
18. Versicherung für fremde Rechnung
18.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur
dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
18.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
18.3 Kenntnis und Verhalten
18.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist.
18.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
18.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
hat.
19. Aufwendungsersatz zur Abwehr und Minderung des Schadens
19.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
19.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers erfolgten.
19.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
nach Ziffer 19.1 sowie Ziffer 19.2 entsprechend kürzen.
19.4 Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 19.1 sowie Ziffer 19.2 auf
den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit
Aufwendungen aus Weisung des Versicherers entstanden sind.
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19.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach Ziffer 19.1 erforderlichen Betrag auf
Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
19.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die
im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
Interesse erbracht werden.
20. Übergang von Ersatzansprüchen
20.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der
Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
20.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
21. Kündigung nach dem Versicherungsfall
21.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig.
21.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in
Textform zu kündigen.
21.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
22. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
22.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
22.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
22.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
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entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer verzichtet bis zu der im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsgrenze darauf, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die
gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten sowie die Bestimmungen über deren Verletzung
bleiben von diesem Verzicht unberührt.
22.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der
Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
bewiesen.
23. Selbstbeteiligung
Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je
Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
errechnet wurde. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die
auf Weisung des Versicherers angefallen sind.
24. Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
25. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes
Hat ein Realrechtsgläubiger dem Versicherer sein Grundpfandrecht angemeldet, so ist die
Kündigung des Versicherungsnehmers in Ergänzung zu Ziffer 2.2.2 APB nur dann wirksam,
wenn er mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat,
dass in dem Zeitpunkt in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht
mit einem Grundpfandrecht belastet war oder der Realrechtsgläubiger seiner Kündigung
zugestimmt hat; diese Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert
werden. Dies gilt nicht in den Fällen nach Ziffer 17 sowie Ziffer 21.
26. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
27. Mehrwertschutz
27.1 Bestehen für versicherte Sachen noch weitere Wohngebäudeversicherungsverträge für dieselbe
Gefahr (nachfolgend Fremdversicherungen genannt), so kann der Versicherungsnehmer mit dem
Versicherer eine Wohngebäudeversicherung inklusive Mehrwertschutz abschließen. Der
Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem
Versicherungsschutz des vorliegenden Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Dies berücksichtigt der
Versicherer durch eine entsprechende Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen. Für
den Umfang der Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein.
27.2 Der Versicherungsnehmer erhält Versicherungsschutz über den mit dem Versicherer
bestehenden Vertrag, wenn eine Entschädigungsleistung aus den Fremdversicherungen
abgelehnt oder die Versicherungssumme/Ersatzleistung ausgeschöpft wurde und dieser Schaden
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im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags versichert ist (Mehrwertschutz). Die im
Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen und Versicherungs-
bedingungen bilden den Rahmen für den Mehrwertschutz. Die erbrachten Leistungen der
Fremdversicherungen werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung abgezogen.
Erhält der Versicherungsnehmer aus den Fremdversicherungen keine Leistung oder wird diese
gekürzt, weil er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde,
wird dadurch die subsidiäre Versicherungsleistung aus dem vorliegenden Vertrag nicht
vergrößert. Es besteht bis zum Versicherungsumfang der Fremdversicherungen kein
Versicherungsschutz.
27.3 Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherungen vereinbart, sind diese über den
Mehrwertschutz nicht erstattungsfähig.
27.4 Eine nach Abschluss des vorliegenden Vertrags vorgenommene Änderung der
Fremdversicherungen bewirkt keine Erweiterung des Mehrwertschutzes.
27.5 Ein Schaden ist dem Versicherer nach der Entscheidung der Fremdversicherungen über eine
Ablehnung der Entschädigungsleistung/Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der
Versicherungssumme der Fremdversicherungen unverzüglich zu melden. Zur Prüfung der
Leistungspflicht und des Leistungsumfangs muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
entsprechende Nachweise der Fremdversicherungen einreichen.
27.6 Der Mehrwertschutz und die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen enden zu
dem im Versicherungsschein dokumentierten Ablauf der Fremdversicherungen. Ab diesem
Termin besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des
vorliegenden Vertrags. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der
Fremdversicherungen nach Ziffer 27.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig.
27.7 Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht
vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags
ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsnehmer den Versicherer über die vorzeitige
Vertragsbeendigung informiert. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der
Fremdversicherungen nach Ziffer 27.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig.
28. Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
28.1 Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe
Gefahr (nachfolgend Vorversicherung genannt), und ist ein versicherter Schaden eingetreten,
kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend
machen, wenn
28.1.1 die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit des aktuellen Vertrags erfolgt
ist,
28.1.2 der Versicherer den Schadenzeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers
mit dem Vorversicherer oder den Vorversicherern über den Schadenzeitpunkt nicht erzielt werden
konnte,
28.1.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem
aktuellen Vertrag besteht und
28.1.4 der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
Versicherer abtritt.
28.2 Die vorläufige Versicherungsleistung wird erbracht, sofern und soweit sie auch im Rahmen einer
unverändert fortgeführten Vorversicherung durch den Vorversicherer erbracht worden wäre,
allerdings höchstens bis zu der im aktuellen Vertrag vereinbarten Entschädigung unter
Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen.
Bestehen Rechte des Versicherers zur Leistungskürzung oder sogar zur Leistungsverweigerung,
bleiben sie von dieser Regelung unberührt.
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28.3 Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, oder hätte es ihm bekannt sein müssen, besteht kein Versicherungsschutz nach
dieser Regelung.
28.4 Der Versicherer kann zu viel oder zu Unrecht erbrachte Leistungen wieder vom
Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn sich nachträglich bei der Geltendmachung der
abgetretenen Ansprüche herausstellt, dass
28.4.1 der Schaden doch in die Vertragslaufzeit einer Vorversicherung fällt und
28.4.2 der Vorversicherer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist.
29. Photovoltaik - nur soweit gesondert vereinbart
29.1 Grundlage sind die vorstehenden Ziffern, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
etwas anderes ergibt.
29.2 Versicherte Sachen
Versichert sind die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im
Versicherungsschein genannten Gebäude oder Garagen. Versichert sind Anlagen, die von einem
Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden.
Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente,
Wechselrichter und die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage
verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. Betriebsfertig ist
die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in
Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.
29.3 Versicherter Ertragsausfall
Der Versicherer ersetzt die entgangene Einspeisevergütung, wenn der ordnungsgemäße Betrieb
der Photovoltaikanlage durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall nicht mehr möglich ist.
Die entgangene Einspeisevergütung wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte
Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, soweit der Versicherungsnehmer die mögliche
Wiederherstellung nicht schuldhaft verzögert hat, jedoch längstens für die im Versicherungsschein
genannte Dauer ab dem Tag des Eintritts des Versicherungsfalls (Haftzeit).
29.4 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene
Ursache zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
Plünderung abhandenkommen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte mit dem für den
Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Fachwissen vorhersehen können.
29.4.1 Insbesondere leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch
1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
3. Kurzschluss, Überstrom;
4. Überspannung durch Blitz, soweit nicht nach Ziffer 2.8 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
5. Wasser, Feuchtigkeit, Frost;
6. Naturgefahren Plus, soweit nicht nach Ziffer 4.3 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
7. Schneedruck;
8. Tierverbiss
29.4.2 Elektronische Bauelemente
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Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen
sind. Der Versicherer leistet für diese nur in folgenden Fällen Entschädigung:
1. Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die
versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt
die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer
versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
2. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
29.5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
29.5.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
1. Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und
dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
2. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
Alterung der versicherten Anlage.
3. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden
aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 29.4.2 bleibt
bestehen.
4. Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein
musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer leistet aber in folgenden Fällen
Entschädigung: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die
Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens
behelfsmäßig repariert.
29.5.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden nach Ziffer 1.2 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen.
29.6 Gefahrendefinitionen
29.6.1 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen
Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines
falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhanden gekommen sind;
2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer
29.6.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen
Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhanden gekommen sind;
3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
eines der Mittel nach Ziffer 29.6.2.1 oder Ziffer 29.6.2.2 anwendet, um sich den Besitz des
gestohlenen Gutes zu erhalten;
5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch
Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 29.6.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum
eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder
außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt,
dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des
Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
29.6.2 Raub
Raub liegt vor, wenn
1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen
die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
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Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher
Diebstahl/Trickdiebstahl);
2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil
eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des
Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen
Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll;
3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher
Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie
beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft
ausgeschaltet ist.
29.6.3 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung
anwesend sind.
29.7 Entschädigungsberechnung
29.7.1 Grundlagen
Bei Gefahren nach Ziffer 29.4.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen.
Bei Gefahren nach Ziffer 29.4.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12.2 bis 12.9 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen.
29.7.2 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des
Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen
Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
29.7.3 Teilschaden
Der Versicherer ersetzt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen
Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
1. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und
Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden so- wie für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeiten;
3. De- und Remontagekosten;
4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
5. Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die
Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
6. Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu
dekontaminieren.
7. Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören
auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage
abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch
eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
2. Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten
abgezogen:
1. Hilfs- und Betriebsstoffe,
2. Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
3. Werkzeuge aller Art,
4. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
3. Der Versicherer ersetzt nicht
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1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen;
3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
4. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
29.7.4 Totalschaden
Der Versicherer ersetzt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon
abgezogen.
29.7.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von 29.7.2 und 29.7.3 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
1. Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden
nicht wiederbeschafft.
2. Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft
werden.
29.7.6 Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der
den Zeitwertschaden nach 29.7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
29.7.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und
Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor.
Es wird dann nur der Teil des nach 29.7.2 bis 29.7.5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem
ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage.
29.8 Obliegenheiten für wiederherbeigeschaffte Sachen
29.8.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhand
engekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
29.8.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so
gilt für die Entschädigung dieser Sache:
1. Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur
Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese
Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
2. Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache
zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem
Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von
zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut
der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
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29.8.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt
worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten
verlangen oder behalten.
29.8.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück
zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
29.8.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen,
gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen,
die ihm an diesen Sachen zustehen.
29.9 Besondere Obliegenheiten
29.9.1 Der Versicherungsnehmer hat folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu
erfüllen:
1. Die versicherte Photovoltaikanlage ist stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von
einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist
ein Nachweis zu führen.
2. Die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die
versicherte Photovoltaikanlage sind aufzubewahren.
3. Die zur Feststellung des Ertragsausfalls erforderlichen Vertragsunterlagen über die
Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten drei Jahre sind aufzubewahren.
29.9.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
nach Ziffer 15.2 und 15.4 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei
sein.
30. Solarthermie - nur soweit gesondert vereinbart
30.1 Grundlage sind die vorstehenden Ziffern, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
etwas anderes ergibt.
30.2 Versicherte Sachen
Versichert sind die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Solarthermieanlagen der im
Versicherungsschein genannten Gebäude oder Garagen. Versichert sind Anlagen, die von einem
Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt
oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest
aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.
30.3 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene
Ursache zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
Plünderung abhandenkommen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte mit dem für den
Betrieb der Solarthermieanlage erforderlichen Fachwissen vorhersehen können.
30.3.1 Insbesondere leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch
1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
3. Kurzschluss, Überstrom;
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4. Überspannung durch Blitz, soweit nicht nach Ziffer 2.8 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
5. Wasser, Feuchtigkeit, Frost;
6. Naturgefahren Plus, soweit nicht nach Ziffer 4.3 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
7. Schneedruck;
8. Tierverbiss
30.3.2 Elektronische Bauelemente
Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen
sind. Der Versicherer leistet für diese nur in folgenden Fällen Entschädigung:
1. Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die
versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt
die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer
versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist
2. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
30.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
30.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
1. Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und
dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
2. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
Alterung der versicherten Anlage.
3. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber
entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 30.3.2 bleibt
bestehen.
4. Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein
musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer leistet aber in folgenden Fällen
Entschädigung: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die
Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens
behelfsmäßig repariert.
30.4.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden nach Ziffer 1.2 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen.
30.5 Gefahrendefinitionen
30.5.1 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen
Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines
falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhanden gekommen sind;
2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer
30.5.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen
Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhanden gekommen sind;
3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
eines der Mittel nach Ziffer 30.5.2.1 oder Ziffer 30.5.2.2 anwendet, um sich den Besitz des
gestohlenen Gutes zu erhalten;
5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch
Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 30.5.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum
eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
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6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder
außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt,
dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des
Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
30.5.2 Raub
Raub liegt vor, wenn
1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen
die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher
Diebstahl/Trickdiebstahl);
2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil
eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des
Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen
Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll;
3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher
Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie
beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft
ausgeschaltet ist.
30.5.3 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung
anwesend sind.
30.6 Entschädigungsberechnung
30.6.1 Grundlagen
Bei Gefahren nach Ziffer 30.3.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen.
Bei Gefahren nach Ziffer 30.3.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12.2 bis 12.9 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen.
30.6.2 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des
Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen
Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
30.6.3 Teilschaden
Der Versicherer ersetzt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen
Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
1. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und
Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeiten;
3. De- und Remontagekosten;
4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
5. Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die
Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
6. Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu
dekontaminieren.
7. Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören
auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage
abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch
eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
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[Seite 291]
Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (WGB F)
Ausgabe Januar 2023 Seite 39
2. Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten
abgezogen:
1. Hilfs- und Betriebsstoffe,
2. Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
3. Werkzeuge aller Art,
4. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
3. Der Versicherer ersetzt nicht
1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen;
3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
4. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
30.6.4 Totalschaden
Der Versicherer ersetzt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon
abgezogen.
30.6.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von 30.6.3 und 30.6.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
1. Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden
nicht wiederbeschafft.
2. Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft
werden.
30.6.6 Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der
den Zeitwertschaden nach 30.6.5 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
30.6.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und
Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor.
Es wird dann nur der Teil des nach 30.7.3 bis 30.7.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem
ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage.
30.7 Obliegenheiten für wiederherbeigeschaffte Sachen
30.7.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhand-
engekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
30.7.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so
gilt für die Entschädigung dieser Sache:
1. Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur
Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese
Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
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[Seite 292]
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Ausgabe Januar 2023 Seite 40
2. Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu
behalten Andernfalls gelten folgende Regelungen:
Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem
Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der
Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
30.7.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt
worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten
verlangen oder behalten.
30.7.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück
zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
30.7.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen,
gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen,
die ihm an diesen Sachen zustehen.
30.8 Besondere Obliegenheiten
30.8.1 Der Versicherungsnehmer hat folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu
erfüllen:
1. Die versicherte Solarthermieanlage ist stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von
einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein
Nachweis zu führen.
2. Die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die
versicherte Solarthermieanlage sind aufzubewahren.
30.8.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
nach Ziffer 15.2 und 15.4 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei
sein.
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Zuwählbare Comfort-Zusatzbausteine:
Inhaltsverzeichnis
Seite
Schäden an Wohnungseingangstüren (ohne Gemeingebrauch) durch unbefugte Dritte nach Einbruch 2
Schäden durch wildlebende Tiere 2
Schäden durch Diebstahl, Vandalismus und Graffiti 3
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Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ausgabe Januar 2021 Seite 2
Zuwählbare Comfort-Zusatzbausteine:
Schäden an Wohnungseingangstüren (ohne Gemeingebrauch) durch unbefugte Dritte nach Einbruch
1. In Erweiterung von Ziffer 8.1.13 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf Türen, Schlösser, Fenster (ausgenommen
Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgitter eines versicherten Gebäudes, die nicht
dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen.
2. Entschädigungsgrenzen
Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
begrenzt.
3. Kündigung
3.1 Unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten können der Versicherungsnehmer und der Versicherer
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die
Versicherung von Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von
Gebäudebestandteilen ohne Einschränkung auf Gemeingebrauch mit Beginn des nächsten
Versicherungsjahres entfällt.
3.2 Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum
Ende des laufenden Versicherungsjahres schriftlich kündigen.
3.3 Mit der Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch die Versicherung von
Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von Gebäudebestandteilen ohne
Einschränkung auf Gemeingebrauch.
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[Seite 295]
Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ausgabe Januar 2021 Seite 3
Schäden durch wildlebende Tiere
1. In Erweiterung von Ziffer 1.1 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen ersetzt der
Versicherer auch Schäden an versicherten Sachen, die durch wildlebende Tiere, nicht jedoch
Spinnen, Insekten und Mikroorganismen entstehen.
2. Nicht versichert sind
2.1 Folgeschäden aller Art, z.B. durch Fehlen elektrischer Spannung,
2.2 Schäden an Elektrogeräten,
2.3 Schäden durch Haustiere,
2.4 Schäden durch Tierausscheidungen, Pilze oder Schwamm,
2.5 Kosten für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung (Vergrämung) der Tiere gemäß Nr. 1.
3. Entschädigungsgrenze
3.1 Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
begrenzt.
4. Kündigung
4.1 Unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten können der Versicherungsnehmer und der Versicherer
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die
Versicherung von Schäden durch wildlebende Tiere mit Beginn des nächsten
Versicherungsjahres entfällt.
4.2 Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres schriftlich kündigen.
4.3 Mit der Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch die Versicherung von Schäden
durch wildlebende Tiere.
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[Seite 296]
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Schäden durch Diebstahl, Vandalismus und Graffiti
1. In Erweiterung von Ziffer 8 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen sind die Kosten
versichert,
1.1 die dem Versicherungsnehmer für die Ersatzbeschaffung und Wiederherstellung durch Diebstahl
oder den Versuch eines Diebstahls von
1.1.1 fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundenen Bestandteilen oder
1.1.2 fest mit dem versicherten Gebäude verbundenen Gebäudebestandteilen oder
1.1.3 fest mit dem versicherten Gebäude verbundenem Gebäudezubehör entstehen.
1.2 die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Sachschäden an versicherten Sachen
durch vorsätzliche Zerstörung oder vorsätzliche Beschädigung durch unbefugte Dritte entstehen
(Vandalismus);
1.3 die für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke)
entstehen. Der Schaden muss durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen
nach Ziffer 6 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen verursacht werden.
2. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann,
leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.
Soweit auch Versicherungsschutz im Rahmen der Klausel "Schäden an Wohnungseingangstüren
(ohne Gemeingebrauch) durch unbefugte Dritte nach Einbruch" besteht, kann der
Versicherungsnehmer nur einmal eine Entschädigung verlangen.
3. Nicht versicherte Schäden
3.1 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden
3.1.1 die von Dritten, am Versicherungsort tätigen Personen verursacht werden;
3.1.2 die der Mieter an der eigenen Mietsache verursacht hat;
3.1.3 an Verglasungen durch Vandalismus.
4. Entschädigungsgrenze
4.1 Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
begrenzt.
4.2 Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung wird je Versicherungsfall, einschließlich
Aufwendungsersatz, von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als
entschädigungspflichtig errechnet wurde.
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R+V PrivatPolice (WGB S)
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(WGB S 01/23)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 2
2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, Fahrzeuganprall,
Überschalldruckwellen, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschäden 2
3. Leitungswasser 6
4. Naturgefahren 8
5. Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart 10
6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 12
7. Wohnungs- und Teileigentum 14
8. Versicherte Kosten 14
9. Mehrkosten 18
10. Mietausfall; Mietwert 19
11. Versicherungswert, Versicherungssumme 19
12. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung 21
13. Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung; Anpassung an die Schaden-
und Kostenentwicklung für alle Versicherungsformen 21
14. Entschädigungsberechnung 23
15. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 25
16. Sachverständigenverfahren 25
17. Obliegenheiten 26
18. Gefahrerhöhung 28
19. Veräußerung der versicherten Sachen 29
20. Versicherung für fremde Rechnung 30
21. Aufwendungsersatz zur Abwehr und Minderung des Schadens 31
22. Übergang von Ersatzansprüchen 31
23. Kündigung nach dem Versicherungsfall 32
24. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 32
25. Selbstbeteiligung 32
26. Repräsentanten 32
27. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes 33
28. Wegfall des versicherten Interesses 33
29. Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 33
29. Photovoltaik - nur soweit gesondert vereinbart 33
30. Solarthermie - nur soweit gesondert vereinbart 38
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Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice
(WGB S 01/23)
Eventuell zusätzlich vereinbarte Klauseln finden Sie im Anschluss an diese Bedingungen.
1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
1.1 Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden
Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen
(Versicherungsfall):
1.1.1 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile
oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und
Ruß, Seng- und Schmorschäden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
Entschädigungsbetrag, Innere Unruhen, Streik und Aussperrung;
1.1.2 Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart;
1.1.3 Leitungswasser;
1.1.4 Naturgefahren;
1. Sturm, Hagel,
2. Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart;
1.1.5 Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart
1.1.6 Jede Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 sowie Ziffer 1.1.4.1 kann auch einzeln versichert
werden. Die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.2 kann ausschließlich in Verbindung mit der
Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.1 versichert werden. Die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.4.2 kann
ausschließlich in Verbindung mit der Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.4.1 versichert werden.
1.2 Ausschlüsse Krieg und Kernenergie
1.2.1 Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
1.2.2 Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
1.2.3 Ausschluss Innere Unruhen, Streik und Aussperrung
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung.
2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs,
Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschäden
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen:
2.1.1 Brand;
2.1.2 Blitzschlag;
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2.1.3 Explosion, Implosion;
2.1.4 Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt auch für
unbemannte Flugkörper;
2.1.5 Anprall von Fahrzeugen aller Art, ihrer Teile und ihrer Ladung - soweit es sich nicht um ein
Fahrzeug handelt, das vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person gefahren wird;
2.1.6 Überschalldruckwellen;
2.1.7 Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß;
2.1.8 Seng- und Schmorschäden - bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
Entschädigungsbetrag;
2.1.9 Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart;
2.1.10 Rohbauversicherung - nur soweit gesondert vereinbart;
2.1.11 Innere Unruhen, Streik und Aussperrung - bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
Entschädigungsbetrag.
2.2 Brand
2.2.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
2.2.2 Mitversichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem
Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden
(Nutzwärmeschäden). Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
2.3 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom-
oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn
an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden
anderer Art entstanden sind.
Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen
Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Schäden
nach Ziffer 2.7 bleiben hiervon unberührt.
2.4 Explosion; Implosion
2.4.1 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in
einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Versichert sind auch Schäden durch die Explosion von Blindgängern aus vergangenen Kriegen.
2.4.2 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
2.5 Überschalldruckwellen
Versichert sind Schäden, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurden, das die
Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwellen unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirken.
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2.6 Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung
Versichert sind ebenfalls Schäden durch Verpuffung und durch Rauch und Ruß, die durch die
Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb des Versicherungsortes
entstanden sind.
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2.7 Seng- und Schmorschäden
Versichert sind ebenfalls bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag
Seng- und Schmorschäden.
2.8 Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart
In Ergänzung zu Ziffer 2.3 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden, die an versicherten
elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge
eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
2.9 Feuer-Rohbauversicherung - nur soweit gesondert vereinbart
2.9.1 Gegen Feuerschäden nach Ziffer 2.1.1 bis 2.1.9 sind die Gebäude und die zu Ihrer Errichtung
notwendigen auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des
Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für den im Versicherungsschein
dokumentierten Zeitraum ab Beginn der Versicherung, beitragsfrei versichert. Eine vorzeitige
bezugsfertige Herstellung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Insgesamt kann eine
beitragsfreie Feuer-Rohbauversicherung für maximal 24 Monate gewährt werden.
2.9.2 Bei Versicherung von Leitungswasser, Sturm/Hagel und/oder Naturgefahren Plus tritt der
Versicherungsschutz mit dem Tage der bezugsfertigen Herstellung, frühestens jedoch mit Ablauf
des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraums nach Beginn der Versicherung, in Kraft. Ist
das Gebäude vor Ablauf des im Versicherungsscheins dokumentierten Zeitraums bezugsfertig
hergestellt, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen, damit
ab dem Zeitpunkt der bezugsfertigen Herstellung auch Versicherungsschutz gegen
Leitungswasser, Sturm/Hagel und/oder Naturgefahren Plus gewährt werden kann.
2.9.3 Sollte eine Meldung des Versicherungsnehmers über die vorzeitige Bezugsfertigkeit nicht
erfolgen, besteht bis zum im Versicherungsschein dokumentierten Zeitpunkt nur
Versicherungsschutz gegen Feuerschäden.
2.10. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
2.10.1 Innere Unruhen
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder
in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen. Innere Unruhen sind
gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche
Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder
Sachen verüben.
2.10.2 Streik, Aussperrung
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder
Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik
oder Aussperrung abhandenkommen. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein
bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von
Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung
einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
2.11 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
2.11.1 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
2.11.2 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen
auftretenden Gasdruck entstehen.
Der Ausschluss nach Ziffer 2.11.2 gilt nicht, soweit diese Schäden Folgen eines versicherten
Sachschadens nach Ziffer 2.1 sind.
2.11.3 Nicht versichert sind außerdem Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches
entstehen.
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3. Leitungswasser
3.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
3.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung;
sofern diese Rohre nach 1. bis 4. nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern
oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;
3.1.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Geruchsverschlüssen, Wassermessern,
Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
3.1.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre
von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend
oder nicht tragend) nicht versichert.
3.2 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und
sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, der
Regenwassernutzungsanlage, der Gasversorgung, der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit
3.2.1 diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
3.2.2 die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
3.2.3 der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und
3.2.4 diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder ähnlichen Anlagen
sind.
3.3 Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig
austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden
kommen.
3.3.1 Das Leitungswasser muss bestimmungswidrig aus
1. Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren
wasserführenden Teilen;
2. Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
3. Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
4. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
5. Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen, Aufstellpools;
6. Fußbodenheizungen;
7. Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der
Regenwassernutzungsanlage
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8. undichten Dehnungs-/Anschlussfugen von Badewannen oder Duschen in Badezimmern
ausgetreten sein.
3.3.2 Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
Wasserdampf und Wasser, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden
Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist, stehen Leitungswasser gleich.
3.4 Nicht versicherte Schäden
3.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
1. Plansch- oder Reinigungswasser;
2. Schwamm;
3. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei
denn es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten
Rohrbruch;
4. Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
5. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 3 die Erdsenkung
oder den Erdrutsch verursacht hat;
6. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder
Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen,
Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2);
7. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch
Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude
oder an der Wasserlösch oder Berieselungsanlage;
8. Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2);
9. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
3.4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen,
die nicht bezugsfertig sind oder für ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
3.4.3 Die unter Ziffer 3.1.1.6 sowie Ziffer 3.3.2 genannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes
gelten nicht für Schäden an Regenrinnen und außen am Gebäude verlaufenden
Regenabflussrohren.
3.5 Rohrpaket
3.5.1 In Erweiterung von Ziffer 3.2 ersetzt der Versicherer Frost- und sonstige Bruchschäden an
1. Wasserzuleitungs-, Heizungs- und Gasrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt
sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
2. Wasserzuleitungs-, Heizungs- und Gasrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks
verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der
Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
3. Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude, die der
Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und für die der Versicherungsnehmer
die Gefahr trägt.
3.5.2 Dies gilt nicht für Rohre, die
1. ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen;
2. Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder vergleichbaren Anlagen sind.
3.5.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
begrenzt.
3.6 Sonstige Bruchschäden an Armaturen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern
3.6.1 In Erweiterung von Ziffer 3.1.2 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen
(z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile) Geruchsverschlüssen und Wassermessern.
Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen, Geruchsverschlüssen und
Wassermessern.
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3.6.2 Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen,
Geruchsverschlüssen und Wassermessern soweit dieser Austausch infolge eines
Versicherungsfalls nach Ziffer 3.1.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
3.6.3 Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt und
beinhaltet auch Kosten sämtlicher Arbeiten, die mit dem Austausch der Armatur, der
Geruchsverschlüsse und der Wassermesser verbunden sind.
4. Naturgefahren
4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren
zerstört oder beschädigt werden oder infolge derer abhanden kommen:
4.1.1 Sturm, Hagel;
4.1.2 Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart
1. Überschwemmung,
2. Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile,
3. Rückstau,
4. Erdbeben,
5. Erdsenkung,
6. Erdrutsch,
7. Schneedruck,
8. Lawinen,
9. Vulkanausbruch.
4.2 Sturm, Hagel
4.2.1 Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht
feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden
in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet
hat, oder dass
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des
Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder mit diesem Gebäude baulich
verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
4.2.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
4.2.3 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden
oder abhanden kommen
1. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;
2. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
3. als Folge eines Schadens nach Ziffer 4.2.3.1 oder 4.2.3.2 an versicherten Sachen;
4. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem
versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind;
5. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
Sachen befinden, baulich verbunden sind.
4.3 Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart
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4.3.1 Überschwemmung
Eine Überschwemmung liegt vor, wenn der Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
oder unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen einschließlich Straßen, Geh- und
Radwege mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet wurden durch
1. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
2. Witterungsniederschläge;
3. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffer 4.3.1.1 oder 4.3.1.2.
4.3.2 Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eindringendes Oberflächenwasser durch
Türen, Schächte, Wände oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain,
Garageneinfahrten, -tore und -türen oder über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer,
Dachrinnen, Treppenabgänge und Lichtschächte infolge von
1. Starkregen. Als Starkregen definiert der Versicherer Witterungsniederschläge mit einer
Menge von mehr als
- 15 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
- 20 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb sechs Stunden;
oder
2. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine
Überschwemmung nach Ziffer 4.3.1 vorlag.
Mitversichert sind auch Schäden an den unter 4.3.2 genannten versicherten Sachen.
4.3.3 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus
1. dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen
zugehörigen Einrichtungen oder
2. den Rohren des versicherten Gebäudes (dies gilt nicht für Drainagen) oder deren
zugehörigen Einrichtungen, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen,
in das Gebäude eindringt.
4.3.4 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes
Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
anderen Sachen angerichtet hat oder
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein
Erdbeben entstanden sein kann.
4.3.5 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
4.3.6 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
4.3.7 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
4.3.8 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
4.3.9 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
4.4 Nicht versicherte Schäden
4.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
1. Sturmflut;
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2. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren nach Ziffer 4.1 entstanden sind und
einen Gebäudeschaden darstellen;
3. Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Ziffer 4.3.1.3);
4. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner
Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch
Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2); dies gilt nicht, soweit diese
Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
5. Trockenheit oder Austrocknung.
4.4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
1. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind oder für ihren Zweck nicht
benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
2. Laden- und Schaufensterscheiben.
4.5 Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt für die Naturgefahren Überschwemmung, Eindringendes
Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn
(Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten
Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz
ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem
Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten
ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
5. Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart
5.1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
5.1.1 Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen nach Ziffer 5.2.1, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört
oder beschädigt werden.
5.1.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
1. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
2. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
3. Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem
bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden.
2. Nicht versichert sind Schäden, die durch die Gefahren
1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner
Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch
Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2);
2. Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2);
3. Naturgefahren Plus (siehe Ziffer 4.3)
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
5.1.3 Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-,
Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein
ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder
beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
5.2 Versicherte und nicht versicherte Sachen
5.2.1 Versicherte Sachen
Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Sachen (siehe Ziffer 6). Als
Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten:
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1. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik (auch mit künstlerischer
Bearbeitung) von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden,
Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen sowie Scheiben von
Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
2. Glasbausteine und Profilbaugläser;
3. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff.
Versichert sind auch folgende Verglasungen von Küchen aus Ziffer 6.1.3: Scheiben und Platten
aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik von Schränken, Öfen, Elektro- und Gasgeräten und
Glas-Keramik-Kochflächen. Sofern der Nachweis erfolgt, dass die zu ersetzende
Glas-Keramik-Kochfläche nur in Verbindung mit der dazugehörigen Elektronik
wiederzubeschaffen ist, wird Entschädigung auch für diese Elektronik geleistet.
5.2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
1. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
2. Photovoltaikanlagen;
3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
4. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme und Displays);
5. Werbeanlagen;
6. Verglasungen von freistehenden Wintergärten und Schwimmbädern (auch aus glasähnlichen
Materialien).
5.3 Versicherte Kosten
5.3.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen
Kosten für
1. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
2. das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die
Entsorgung (Entsorgungskosten).
5.3.2 Der Versicherer ersetzt bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag die infolge eines
Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen
durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
auf den versicherten Sachen (siehe Ziffer 5.2.1);
3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben
behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und
Alarmeinrichtungen.
5.4 Entschädigung als Sachleistung
5.4.1 Sachleistung
1. Der Versicherer erbringt abweichend von Ziffer 14 im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu
der er den Auftrag erteilt.
2. Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die
zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort
geliefert und wieder eingesetzt werden.
3. Von der Sachleistung ausgenommen sind versicherte besondere Aufwendungen, die zum
Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem
Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig
sind. Diese Aufwendungen werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
ersetzt (siehe Ziffer 5.3). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der
Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem
Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem
Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zu dem im Versicherungsschein
vereinbarten Betrag.
4. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter
Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte
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Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu
keinen Auftrag.
5.4.2 Abweichende Entschädigungsleistung
1. Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag,
welcher dem unter Ziffer 5.4.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
2. Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch
den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
3. Wird Unterversicherung nach Ziffer 14.9 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in
Geld.
4. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich
nicht gezahlt hat.
5.4.3 Notverglasung, Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom
Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.
5.4.4 Entschädigung für versicherte Kosten
1. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Ziffer 5.3) ist der Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalls.
2. Kürzungen nach Ziffer 5.4.2.4 gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
6.1 Beschreibung des Versicherungsumfangs
6.1.1 Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren
Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude
anschließende Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten
Versicherungsgrundstück.
6.1.2 Mitversichert gelten auch in das Gebäude nachträglich eingefügte - nicht aber ausgetauschte -
Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen
hat und daher hierfür die Gefahr trägt, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
6.1.3 Mitversichert sind Küchen, die vom Wohnungseigentümer oder Hauseigentümer
1. in die vermietete Wohnung eingebracht worden sind und für die er die Gefahr trägt;
2. in die selbstgenutzte Wohnung eingebracht worden sind und die individuell für das Gebäude
raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann, leistet der
Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.
6.1.4 Garagen und Carports, die zu dem versicherten Gebäude gehören und sich auf oder in der Nähe
des Versicherungsgrundstückes befinden sind bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten
Anzahl mitversichert.
6.1.5 Mitversichert sind auch in das Gebäude eingefügte Whirlpools, Saunen, Klimaanlagen,
Fußbodenheizungen und Füßböden aus Massivholzparkett oder Granit.
6.2 Freistehende, privat genutzte Nebengebäude, bauliche Grundstücksbestandteile und sonstiges
Gebäudezubehör
6.2.1 Ferner mitversichert gelten in Erweiterung von Ziffer 6.1.1 auf dem im Versicherungsschein
bezeichneten Grundstück
1. freistehende, nicht mit dem Hauptgebäude verbundene, privat genutzte Nebengebäude,
welche dem Hauptgebäude räumlich und funktional zugeordnet und der Größe nach
(umbauter Raum) erkennbar untergeordnet sind (z. B. Gewächs-, Geräte- und Gartenhäuser);
2. Grundstückseinfriedungen . Für natürliche Grundstückseinfriedungen (z. B. Hecken) besteht
Versicherungsschutz ausschließlich für den Abtransport und die Entsorgung, soweit eine
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natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Sonstige Bäume, Sträucher und Pflanzen sind
nicht mitversichert;
3. Hof- und Gehwegbefestigungen, bauliche Grundstücksbestandteile sowie sonstiges
Gebäudezubehör;
4. Windkraftanlagen, die dem privaten Gebrauch dienen;
5. mit dem Gebäude oder Grundstück fest verbundene Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die
dem privaten Gebrauch dienen. Dazu gehören auch Ladestationen, die fest mit Garagen oder
Carports nach Ziffer 6.1.4 verbunden sind.
5.1 Ladestationen, die auch Dritte gegen Bezahlung nutzen dürfen, sind nicht versichert.
6.2.2 Je Versicherungsfall wird maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
Entschädigungsbetrag geleistet (Versicherung auf erstes Risiko). Hiervon unberührt bleiben die
versicherten Kosten nach Ziffer 8 und Ziffer 9.
6.3 Definitionen
6.3.1 Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der
überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen
können.
6.3.2 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit
dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.
6.3.3 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am
Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des
versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und
Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
6.3.4 Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
fest verbundenen Sachen.
6.3.5 Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude
steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort
derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im
Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.
6.4 Ausschlüsse
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die
Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert,
soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
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7. Wohnungs- und Teileigentum
7.1 Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des
Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich
hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie
deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
7.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit
entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche
Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der
Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem
Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
7.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffer 7.1 sowie Ziffer 7.2 entsprechend.
8. Versicherte Kosten
8.1 Versicherte Kosten
Versichert sind folgende Kosten, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls notwendig
geworden und tatsächlich angefallen sind:
8.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen
sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen
zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
8.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt
werden müssen.
8.1.3 Hotelkosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung inklusive Frühstück,
aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon), wenn die ansonsten von dem
Versicherungsnehmer selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung unbewohnbar wurde und auch
die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem
Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, jedoch längstens für die im
Versicherungsschein genannte Dauer. Soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Entschädigung für Hotelkosten beanspruchen kann, wird aus diesem
Vertrag keine Entschädigung geleistet.
8.1.4 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
In Erweiterung von Ziffer 3 sind die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von
Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück
mitversichert.
8.1.5 Ersatz von Darlehenszinsen
Handelt es sich bei dem versicherten Gebäude um ein vom Versicherungsnehmer selbst ständig
bewohntes und benutztes Ein- oder Zweifamilienhaus oder ist eine vom Eigentümer selbst ständig
bewohnte und benutzte Eigentumswohnung innerhalb des versicherten Gebäudes vom Schaden
betroffen, so ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer bzw. dem Wohnungseigentümer
die nachweislich gezahlten, laufenden Darlehenszinsen, wenn
1. das Darlehen der Finanzierung des versicherten Gebäudes oder der Eigentumswohnung
dient und grundbuchamtlich abgesichert ist und
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2. das Gebäude oder die Eigentumswohnung durch einen im Rahmen dieses Vertrags
ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist und eine Beschränkung auf
einen etwa bewohnbar gebliebenen Teil nicht zugemutet werden kann.
3. Der Anspruch entsteht mit der durch den Versicherungsfall verursachten Unbewohnbarkeit
und endet mit der Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit, spätestens aber nach
der im Versicherungsschein genannte Dauer.
4. Erfolgt keine Wiederherstellung oder wird die Wiederherstellung der vollständigen
Bewohnbarkeit vom Versicherungsnehmer oder dem Wohnungseigentümer schuldhaft
verzögert, so leistet der Versicherer nur für den Zeitraum, der für eine normale und
störungsfreie Wiederherstellung anzusetzen ist.
Gleiches gilt für den Fall, dass das versicherte Gebäude oder die betroffene
Eigentumswohnung nach dem Versicherungsfall veräußert wird und die grundbuchamtliche
Eintragung des Eigentumsübergangs erst nach dem fiktiv berechneten
Wiederherstellungszeitraum erfolgt.
Im Übrigen endet die Leistungspflicht bei Veräußerung mit dem Tag der Eintragung im
Grundbuch.
5. Die Höhe der laufenden Zinsen muss durch eine entsprechende Bescheinigung der
jeweiligen Kreditgeber nachgewiesen werden.
8.1.6 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher
Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
1. Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder
auszutauschen;
1.1 den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern
oder zu vernichten;
1.2 insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des
Versicherungsfalls wiederherzustellen.
2. Die Aufwendungen nach Ziffer 8.1.6 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen
Anordnungen
2.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des
Versicherungsfalls erlassen waren und
2.2 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden
ist und;
2.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen
Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen
bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 17.
3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach
nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten
Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
5. Kosten nach Ziffer 8.1.6 gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer 8.1.2.
6. Ergänzend zu Ziffer 8.2 gilt die im Versicherungsschein vereinbarte
Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen,
fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der
Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur
insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung
nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
8.1.7 Aufräumungskosten für Bäume
Versichert sind auch die durch Sturm bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion verursachten Kosten
für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von
1. Bäumen vom oder auf dem Versicherungsgrundstück, sofern diese so stark beschädigt
wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist;
2. abgebrochenen oder abgeknickten Starkästen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks.
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Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn keine versicherten Sachen vom Schaden betroffen
sind.
Kein Ersatz wird geleistet, wenn die Bäume oder Starkäste abgestorben waren.
8.1.8 Wiederherstellung von Außenanlagen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Wiederherstellung von Außenanlagen (z. B.
Grünanlagen, Wege) des Versicherungsgrundstücks, die infolge eines Versicherungsfalls durch
Sturm bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion zerstört oder beschädigt werden.
8.1.9 Mehrkosten für verbesserte Energieeffizienz
1. Der Versicherer ersetzt auch Mehrkosten durch verbesserte Energieeffizienz. Das sind
Mehrkosten, die bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen
Gebäudeteile in derselben Art und Güte aber mit verbesserten Verbrauchswerten entstanden
sind, ohne dass öffentlich-rechtliche Vorschriften erfüllt werden müssen.
2. Soweit Maßnahmen nach Ziffer 8.1.9.1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst
wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.
8.1.10 Sachverständigenkosten
Wenn ein Versicherungsfall die im Versicherungsschein vereinbarte Schadenhöhe überschreitet
und ein Sachverständigenverfahren nach Ziffer 16 vereinbart wird, übernimmt der Versicherer in
Erweiterung von Ziffer 16.6 anteilig auch die Kosten, die dem Versicherungsnehmer hiernach
entstehen
8.1.11 Kosten durch Wasser- oder Gasverlust nach einem Rohrbruch
Der Versicherer ersetzt den Mehrverbrauch von Frischwasser oder Erdgas, der infolge eines
Versicherungsfalls nach Ziffer 3 entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung
stellt.
8.1.12 Rückreisekosten
Der Versicherer leistet Entschädigung für Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer
wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbrechen
muss, um an den Schadenort zu reisen.
1. Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im
Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt und die Anwesenheit des
Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
2. Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel,
entsprechend dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet - soweit es die Umstände erlauben - vor Antritt der
Reise an den Schadenort Weisungen des Versicherers einzuholen.
8.1.13 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von Gebäudebestandteilen
Der Versicherer ersetzt die Kosten,
1. die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern,
Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines
versicherten Gebäudes, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen,
dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
1.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
Werkzeuge eingedrungen ist;
1.2 versucht, durch eine Handlung nach Ziffer 8.1.13.1.1 in ein versichertes Gebäude
einzudringen;
2. die dem Versicherungsnehmer für die Ersatzbeschaffung von entwendetem fest mit Gebäude
verbundenem Gebäudezubehör oder -bestandteilen entstehen.
3. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann,
leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.
8.1.14 Datenrettungskosten
1. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich
entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der
Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung
bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme versicherter Sachen.
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Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige
Substanzbeschädigung an dem versicherten Datenträger, auf dem sie gespeichert waren,
verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die
Kosten einer versuchten, technischen Wiederherstellung.
2. Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
2.1 Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B.
so genannte Raubkopien);
2.2 Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder
Installationsmedium vorhält.
3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
8.1.15 Verkehrssicherungsmaßnahmen
Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des
Versicherungsortes, durch die der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften zur
Verkehrssicherung verpflichtet ist, ersetzen wir die dadurch entstehenden Aufwendungen.
8.1.16 Mehrkosten für den alters- und behindertengerechten Umbau
Tritt der Schaden in einem vom Versicherungsnehmer oder Wohnungseigentümer ständig
bewohnten und privat genutzten Teil des versicherten Gebäudes ein, ersetzt der Versicherer die
Mehrkosten für einen alters- oder behindertengerechten Umbau in vergleichbarer qualitativer
Ausstattung.
1. Voraussetzungen hierfür sind:
1.1 Der entschädigungspflichtige Schaden überschreitet die im Versicherungsschein vereinbarte
Schadenhöhe.
1.2 Die umzubauenden Gebäudeteile sind so stark vom Schaden betroffen, dass sie aufgrund
dessen erneuert werden müssen.
1.3 Ein alters- oder behindertengerechter Umbau ist aus gesundheitlichen Gründen erforderlich
und objektiv zu belegen, z. B. durch eine Bescheinigung zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
oder zum Pflegegrad.
2. Der alters- bzw. behindertengerechte Umbau umfasst
2.1 den schwellenlosen, rollstuhl- oder rollatorgerechten Umbau
2.2 die Installation von Handläufen im Treppenhaus und eines Treppenlifts
2.3 den die Selbständigkeit unterstützenden Umbau des Badezimmers und der Küche.
3. Soweit aus einem anderen Vertrag Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der
Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.
8.1.17 Transport- und Lagerkosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, wenn das
Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung im Gebäude
nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das
Gebäude oder Teile des Gebäudes wieder benutzbar sind oder eine Lagerung in einem Teil des
Gebäudes wieder zumutbar ist.
8.1.18 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für provisorische Maßnahmen und Reparaturen zum Schutz
versicherter Sachen.
8.1.19 Reparaturkosten infolge Fehlalarm von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern und
sprachgesteuerten Lautsprechern
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Fehlalarms von Rauch-, Rauch-, Hitze- oder
Gaswarnmeldern sowie sprachgesteuerten Lautsprechern entstandenen Kosten für die
Beseitigung der Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen
durch eine von der Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung. Ferner sind eventuelle
Beschädigungen an versicherten Sachen versichert, die durch die unmittelbare Notöffnung
entstehen.
8.1.20 Mehrkosten für umweltfreundliche Baustoffe
1. Der Versicherer ersetzt Mehrkosten, die bei der Wiederherstellung der versicherten und vom
Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte mit umweltfreundlichen Baustoffen
entstanden sind. Umweltfreundliche Baustoffe sind Baustoffe aus natürlich vorkommenden
Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs, die frei von toxischen Stoffen
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und anderweitig bedenklichen Schadstoffen sind. Die Herstellung der Baustoffe, deren
Verarbeitung, Transport und Entsorgung muss schonend und umweltfreundlich erfolgen.
2. Soweit Maßnahmen nach Ziffer 8.1.20.1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst
wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.
8.2 Entschädigungsgrenzen
Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 8.1.1 bis Ziffer 8.1.20 auf den
im Versicherungsschein vereinbarten Betrag oder Betrag pro Tag begrenzt.
9. Mehrkosten
9.1 Versicherte Mehrkosten
Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalls
tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch
9.1.1 behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
9.1.2 Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls.
9.2 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
9.2.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder
wiederbeschafft werden darf.
9.2.2 Soweit behördliche Anordnungen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt
wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert, auch
wenn die Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.
9.2.3 Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund
behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die
Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger
Stelle entstanden wären.
9.2.4 Wenn wiederverwertbare Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund
behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen, ersetzt der
Versicherer die notwendigen Mehrkosten.
9.2.5 Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung
durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden nach Ziffer 9.3 ersetzt.
9.2.6 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des
Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
9.2.7 Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt.
9.2.8 Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen
Gebäudeteile.
9.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls
9.3.1 Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und
vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
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9.3.2 Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei
unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
9.3.3 Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs-oder
Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen
Preissteigerungen jedoch ersetzt.
9.3.4 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des
Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
9.3.5 Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt.
10. Mietausfall; Mietwert
10.1 Mietausfall; Mietwert
Der Versicherer ersetzt
10.1.1 den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen
infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert
haben;
10.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne
des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines
Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die
Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann;
10.1.3 auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen
Mietausfall bzw. Mietwert.
10.2 Haftzeit
10.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnräume wieder
benutzbar sind, jedoch maximal für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum seit dem
Eintritt des Versicherungsfalls.
10.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche
Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
10.3 Gewerblich genutzte Räume
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen
Mietwertes vereinbart werden.
11. Versicherungswert, Versicherungssumme
11.1 Vereinbarte Versicherungswerte
Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, oder der Zeitwert vereinbart
werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte
Sache dauerhaft entwertet ist (siehe Ziffer 14.3). Der Versicherungswert bildet die Grundlage der
Entschädigungsberechnung.
11.1.1 Gleitender Neuwert
1. Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
in neuwertigem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Maßgebend
ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige
Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind insoweit
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auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in
derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit
unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen
Sachen möglichst nahe kommen.
2. Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden
dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt nach Ziffer 11.1.1.1 zu
berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen
zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht
Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
3. Versicherer passt gemäß Ziffer 13.2 den Versicherungsschutz nach Ziffer 11.1.1 (inklusive
der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und den
Beitrag nach Ziffer 13.1 an die Baukostenentwicklung an. Es besteht insoweit
Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls.
4. Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der
Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit
Versicherungsschutz.
11.1.2 Neuwert
1. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich
Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des
Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts
entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die
Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
2. Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden
dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt nach Ziffer 11.1.2.1 zu
berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen
zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht
Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
11.1.3 Zeitwert
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes nach Ziffer 11.1.2 abzüglich der
Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
11.1.4 Gemeiner Wert
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Ist
Versicherung zum Gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude
zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der
gemeine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen
Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
11.1.5 Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude
sind, entspricht dem für das Gebäude vereinbarten Versicherungswert.
11.2 Versicherungssumme
11.2.1 Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
11.2.2 Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die
Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen.
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11.2.3 Ist Neuwert oder Zeitwert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die
Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisse dem
jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
11.2.4 Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem
Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen
(siehe Ziffer 14.9).
12. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung
12.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Ziffer 11.1.1) zu ermitteln,
der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme "Wert 1914"). Die
Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn
12.1.1 sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen
festgesetzt wird;
12.1.2 der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend
angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet;
12.1.3 der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes
zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme "Wert 1914"
berechnet.
12.2 Unterversicherungsverzicht
12.2.1 Wird die nach Ziffer 12.1 ermittelte Versicherungssumme "Wert 1914" vereinbart, nimmt der
Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen
Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
12.2.2 Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung
nach Ziffer 12.1.3 von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist
dadurch die Versicherungssumme "Wert 1914" zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer
nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen
oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen
vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der
Unterversicherung leistungsfrei sein.
12.2.3 Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung
zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche
Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt
wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb des zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls laufenden Versicherungsjahres durch bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
13. Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung; Anpassung an die
Schaden- und Kostenentwicklung für alle Versicherungsformen
13.1 Berechnung des Beitrags
Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme "Wert 1914", der
vereinbarte Beitragssatz sowie der Anpassungsfaktor (siehe Ziffer 13.2.1). Der jeweils zu
zahlende Beitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914
(Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen
Anpassungsfaktor.
13.2 Anpassung des Beitrags an die Baukostenentwicklung
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13.2.1 Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer
11.1.1) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
13.2.2 Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für
das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich
der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und
der im zweiten Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert
haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die
Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent
berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei
Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
aufgerundet, sonst abgerundet.
13.2.3 Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem
ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in
Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die
Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer
11.1.2) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus
der Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für
Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter
Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung
der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
13.3 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
13.3.1 Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen
Beitragssatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für
besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der
Beitragssatz oder es werden feste Zuschläge erhoben.
13.3.2 Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs
der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie
der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem
unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung
stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif
basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
13.3.3 Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz sowie die festen
Beitragszuschläge für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der
Neukalkulation werden die Wohngebäudeversicherungen der R+V Gruppe, die nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen,
zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und
Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die
voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der
Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der
Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu beachten. Preissteigerungen, die
bereits in die Entwicklung des Neuwertfaktors (siehe Ziffer 13.2) eingeflossen sind, dürfen bei
diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden. Ebenso bleibt eine eventuelle
Erhöhung des Gewinnansatzes außer Betracht. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe
bleiben von der Neukalkulation unberührt. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden
Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für
bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge
dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit
entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und
Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der
Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag des Versicherungsnehmers mit Wirkung vom
Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
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13.3.4 Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem
Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres
mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder wahlweise die Umstellung
des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und
Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.
14. Entschädigungsberechnung
14.1 Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung
14.1.1 Der Versicherer ersetzt
1. bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes
(einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten)
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
2. bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen
Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die
Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Wird durch den Schaden die
Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die
Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die
Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
3. bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis
von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls.
14.1.2 Behördliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare
Sachsubstanz der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung
nicht wieder verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung nach Ziffer
14.1.1 berücksichtigt, soweit
1. es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls
erteilt wurden oder
2. nicht aufgrund behördlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt war. Mehrkosten durch behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom
Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art
und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der
Entschädigungsberechnung nach Ziffer 14.1.1 nicht ersetzt, es sei denn, dass diese
Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den
versicherten Mehrkosten.
3. Restwerte werden angerechnet.
14.2 Zeitwert
14.2.1 Der Versicherer ersetzt
1. bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls
abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad;
2. bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen
Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die
Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert unmittelbar
vor Eintritt des Versicherungsfalls;
3. bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis
von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unter Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere
durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
14.2.2 Restwerte werden angerechnet.
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14.3 Gemeiner Wert
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden
versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne
Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
14.4. Kosten
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten nach Ziffer 8 sowie Ziffer 9 ist
der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten
Entschädigungsgrenzen.
14.5 Mietausfall; Mietwert
Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zu dem Zeitpunkt, in dem
die Räume wieder benutzbar sind, jedoch maximal für den im Versicherungsschein vereinbarten
Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 10.2).
14.6 Mehrwertsteuer
14.6.1 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt
ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
14.6.2 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und
versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10) gilt Ziffer 14.6.1 entsprechend.
14.7 Neuwertanteil
In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der
Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den
Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren
nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle
wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht
möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden
errechnet sich aus der Entschädigung nach Ziffer 14.1.1 bis 14.1.3 unter Berücksichtigung eines
Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten
Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an
den Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung
schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen
verwendet.
14.8 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen (siehe
Ziffer 6), versicherte Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und versicherten Mietausfalls bzw.
Mietwerts (siehe Ziffer 10) je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers
entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
14.9. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
14.9.1 Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Gleitenden
Neuwertversicherung (siehe Ziffer 11.1.1) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts,
in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe Ziffer
11.1.2 sowie Ziffer 11.1.3) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen
(Unterversicherung), wird die Entschädigung nach Ziffer 14.1. bis 14.3 in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
Versicherungswert.
14.9.2 Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und
versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10).
14.9.3 Die Regelung zur Vorsorgeversicherung nach Ziffer 11.1.1.4 bleibt hiervon unberührt.
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14.9.4 Die Regelungen der Ziffern 14.9.1 und 14.9.2 gelten nicht, wenn der Schaden den im
Versicherungsschein genannten Betrag nicht übersteigt.
15. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
15.1 Fälligkeit der Entschädigung
1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem
der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
15.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziffer 15.1.2 geleisteten
Entschädigung einschließlich etwaiger nach Ziffer 15.3.2 gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die
Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer
angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
15.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
1. Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
2. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt
zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
3. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent
Zinsen pro Jahr.
4. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
15.4 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Ziffer 15.1, 15.3.1 sowie 15.3.2 ist der Zeitraum nicht zu
berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
15.5 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
3. eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die
Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
16. Sachverständigenverfahren
16.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe
des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches
Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam
vereinbaren.
16.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
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16.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
16.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der
zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
16.3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
16.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach Ziffer 16.3.2 gilt entsprechend für die
Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen
nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernannt.
16.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
16.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen
sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
16.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
16.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
16.4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw.
Mietwert.
16.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der
durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des
Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie
offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher
Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
16.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
16.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
nicht berührt.
17. Obliegenheiten
17.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
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Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
17.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften; bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Installation von
Rauchmeldern verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach Ziffer 17.2 und seine
Leistungsfreiheit nach Ziffer 17.4;
17.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
1. die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer
und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel
oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
2. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu
kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten;
3. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend
häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
4. zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden
1. bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und
2. die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.
17.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig verletzt hat.
17.3 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
17.3.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
1. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
2. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
- gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
3. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch
mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
4. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln;
5. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
6. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
7. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und
die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
8. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu
erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht
des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
9. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann;
17.3.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die
Obliegenheiten nach Ziffer 17.3 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
rechtlichen Umständen möglich ist.
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17.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
17.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 17.1 oder Ziffer 17.3 vorsätzlich,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
17.4.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
17.4.3 Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich
angezeigt worden, kann der Versicherer für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein.
17.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
18. Gefahrerhöhung
18.1 Begriff der Gefahrerhöhung
18.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
18.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein
gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat
(siehe Ziffer 18.2).
18.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 18.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
18.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Ziffer 18.1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
18.2.1 sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
18.2.2 ein Gebäude oder der überwiegende Teil eins Gebäudes nicht genutzt wird;
18.2.3 an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder
teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen;
18.2.4 in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.
18.3 Pflichten des Versicherungsnehmers
18.3.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch
einen Dritten gestatten.
18.3.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
Versicherer unverzüglich anzeigen.
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18.3.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von
ihr Kenntnis erlangt hat.
18.4 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
18.4.1 Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 18.3.1, kann der
Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die
Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach
Ziffer 18.3.2 sowie Ziffer 18.3.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen.
18.4.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die
Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der
Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der
erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
hinzuweisen.
18.5 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 18.4
erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der
Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
Gefahrerhöhung bestanden hat.
18.6 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
18.6.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 18.3.1 vorsätzlich
verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
18.6.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 18.3.2 sowie Ziffer 18.3.3 ist der Versicherer für einen
Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer
seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob
fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 18.6.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
18.6.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
1. soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
2. wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
3. wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
19. Veräußerung der versicherten Sachen
19.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
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19.1.1 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der
Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich
ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
19.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des
Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
19.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
Kenntnis erlangt.
19.2 Kündigungsrechte
19.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt
wird.
19.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in Textform zu
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem
Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb
eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
19.2.3 Im Falle der Kündigung nach Ziffer 19.2.1 sowie Ziffer 19.2.2 haftet der Veräußerer allein für
die Zahlung des Beitrags. Im Übrigen gilt Ziffer 3.6 APB.
19.3 Anzeigepflichten
19.3.1 Die Veräußerung erfolgt mit Eintragung in das Grundbuch und ist dem Versicherer vom
Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
19.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte
zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
19.3.3 Abweichend von Ziffer 19.3.2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen,
oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
20. Versicherung für fremde Rechnung
20.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur
dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
20.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
20.3 Kenntnis und Verhalten
20.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
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Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist.
20.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
20.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
hat.
21. Aufwendungsersatz zur Abwehr und Minderung des Schadens
21.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
21.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers erfolgten.
21.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
nach Ziffer 21.1 sowie Ziffer 21.2 entsprechend kürzen.
21.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
21.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach Ziffer 21.1 erforderlichen Betrag auf
Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
21.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die
im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
Interesse erbracht werden.
22. Übergang von Ersatzansprüchen
22.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der
Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
22.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
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Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
23. Kündigung nach dem Versicherungsfall
23.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig.
23.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in
Textform zu kündigen.
23.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
24. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
24.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
24.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
24.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer verzichtet bis zu der im Versicherungsschein
vereinbarten Entschädigungsgrenze darauf, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die
gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten sowie die Bestimmungen über deren Verletzung
bleiben von diesem Verzicht unberührt.
24.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der
Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
bewiesen.
25. Selbstbeteiligung
Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je
Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
errechnet wurde. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die
auf Weisung des Versicherers angefallen sind.
26. Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
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27. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes
Hat ein Realrechtsgläubiger dem Versicherer sein Grundpfandrecht angemeldet, so ist die
Kündigung des Versicherungsnehmers in Ergänzung zu Ziffer 2.2.2 APB nur dann wirksam,
wenn er mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat,
dass in dem Zeitpunkt in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht
mit einem Grundpfandrecht belastet war oder der Realrechtsgläubiger seiner Kündigung
zugestimmt hat; diese Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert
werden. Dies gilt nicht in den Fällen nach Ziffer 19 sowie Ziffer 23.
28. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
29. Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
29.1 Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe
Gefahr (nachfolgend Vorversicherung genannt), und ist ein versicherter Schaden eingetreten,
kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend
machen, wenn
29.1.1 die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit des aktuellen Vertrags erfolgt
ist,
29.1.2 der Versicherer den Schadenzeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers
mit dem Vorversicherer oder den Vorversicherern über den Schadenzeitpunkt nicht erzielt werden
konnte,
29.1.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem
aktuellen Vertrag besteht und
29.1.4 der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
Versicherer abtritt.
29.2 Die vorläufige Versicherungsleistung wird erbracht, sofern und soweit sie auch im Rahmen einer
unverändert fortgeführten Vorversicherung durch den Vorversicherer erbracht worden wäre,
allerdings höchstens bis zu der im aktuellen Vertrag vereinbarten Entschädigung unter
Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen.
Bestehen Rechte des Versicherers zur Leistungskürzung oder sogar zur Leistungsverweigerung,
bleiben sie von dieser Regelung unberührt.
29.3 Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, oder hätte es ihm bekannt sein müssen, besteht kein Versicherungsschutz nach
dieser Regelung.
29.4 Der Versicherer kann zu viel oder zu Unrecht erbrachte Leistungen wieder vom
Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn sich nachträglich bei der Geltendmachung der
abgetretenen Ansprüche herausstellt, dass
29.4.1 der Schaden doch in die Vertragslaufzeit einer Vorversicherung fällt und
29.4.2 der Vorversicherer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist.
29. Photovoltaik - nur soweit gesondert vereinbart
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[Seite 330]
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29.1 Grundlage sind die vorstehenden Ziffern, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
etwas anderes ergibt.
29.2 Versicherte Sachen
Versichert sind die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im
Versicherungsschein genannten Gebäude oder Garagen. Versichert sind Anlagen, die von einem
Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden.
Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente,
Wechselrichter und die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage
verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. Betriebsfertig ist
die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in
Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.
29.3 Versicherter Ertragsausfall
Der Versicherer ersetzt die entgangene Einspeisevergütung, wenn der ordnungsgemäße Betrieb
der Photovoltaikanlage durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall nicht mehr möglich ist.
Die entgangene Einspeisevergütung wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte
Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, soweit der Versicherungsnehmer die mögliche
Wiederherstellung nicht schuldhaft verzögert hat, jedoch längstens für die im Versicherungsschein
genannte Dauer ab dem Tag des Eintritts des Versicherungsfalls (Haftzeit).
29.4 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene
Ursache zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
Plünderung abhandenkommen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte mit dem für den
Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Fachwissen vorhersehen können.
29.4.1 Insbesondere leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch
1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
3. Kurzschluss, Überstrom;
4. Überspannung durch Blitz, soweit nicht nach Ziffer 2.8 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
5. Wasser, Feuchtigkeit, Frost;
6. Naturgefahren Plus, soweit nicht nach Ziffer 4.3 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
7. Schneedruck;
8. Tierverbiss
29.4.2 Elektronische Bauelemente
Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen
sind. Der Versicherer leistet für diese nur in folgenden Fällen Entschädigung:
1. Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die
versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt
die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer
versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
2. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
29.5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
29.5.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
1. Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und
dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
2. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
Alterung der versicherten Anlage.
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[Seite 331]
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3. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden
aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 29.4.2 bleibt
bestehen.
4. Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein
musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer leistet aber in folgenden Fällen
Entschädigung: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die
Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens
behelfsmäßig repariert.
29.5.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden nach Ziffer 1.2 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen.
29.6 Gefahrendefinitionen
29.6.1 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen
Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines
falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhanden gekommen sind;
2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer
29.6.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen
Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhanden gekommen sind;
3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
eines der Mittel nach Ziffer 29.6.2.1 oder Ziffer 29.6.2.2 anwendet, um sich den Besitz des
gestohlenen Gutes zu erhalten;
5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch
Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 29.6.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum
eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder
außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt,
dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des
Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
29.6.2 Raub
Raub liegt vor, wenn
1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen
die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher
Diebstahl/Trickdiebstahl);
2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil
eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des
Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen
Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll;
3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher
Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie
beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft
ausgeschaltet ist.
29.6.3 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung
anwesend sind.
29.7 Entschädigungsberechnung
KPC0726 Seite 331 von 366
[Seite 332]
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29.7.1 Grundlagen
Bei Gefahren nach Ziffer 29.4.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen.
Bei Gefahren nach Ziffer 29.4.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12.2 bis 12.9 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen.
29.7.2 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des
Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen
Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
29.7.3 Teilschaden
Der Versicherer ersetzt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen
Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
1. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und
Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden so- wie für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeiten;
3. De- und Remontagekosten;
4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
5. Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die
Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
6. Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu
dekontaminieren.
7. Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören
auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage
abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch
eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
2. Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten
abgezogen:
1. Hilfs- und Betriebsstoffe,
2. Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
3. Werkzeuge aller Art,
4. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
3. Der Versicherer ersetzt nicht
1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen;
3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
4. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
29.7.4 Totalschaden
Der Versicherer ersetzt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon
abgezogen.
29.7.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von 29.7.2 und 29.7.3 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
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1. Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden
nicht wiederbeschafft.
2. Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft
werden.
29.7.6 Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der
den Zeitwertschaden nach 29.7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
29.7.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und
Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor.
Es wird dann nur der Teil des nach 29.7.2 bis 29.7.5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem
ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage.
29.8 Obliegenheiten für wiederherbeigeschaffte Sachen
29.8.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhand
engekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
29.8.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so
gilt für die Entschädigung dieser Sache:
1. Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur
Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese
Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
2. Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache
zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem
Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von
zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut
der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
29.8.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt
worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten
verlangen oder behalten.
29.8.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück
zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
29.8.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen,
gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen,
die ihm an diesen Sachen zustehen.
29.9 Besondere Obliegenheiten
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29.9.1 Der Versicherungsnehmer hat folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu
erfüllen:
1. Die versicherte Photovoltaikanlage ist stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von
einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist
ein Nachweis zu führen.
2. Die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die
versicherte Photovoltaikanlage sind aufzubewahren.
3. Die zur Feststellung des Ertragsausfalls erforderlichen Vertragsunterlagen über die
Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten drei Jahre sind aufzubewahren.
29.9.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
nach Ziffer 15.2 und 15.4 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei
sein.
30. Solarthermie - nur soweit gesondert vereinbart
30.1 Grundlage sind die vorstehenden Ziffern, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
etwas anderes ergibt.
30.2 Versicherte Sachen
Versichert sind die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Solarthermieanlagen der im
Versicherungsschein genannten Gebäude oder Garagen. Versichert sind Anlagen, die von einem
Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt
oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest
aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.
30.3 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene
Ursache zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
Plünderung abhandenkommen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte mit dem für den
Betrieb der Solarthermieanlage erforderlichen Fachwissen vorhersehen können.
30.3.1 Insbesondere leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch
1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
3. Kurzschluss, Überstrom;
4. Überspannung durch Blitz, soweit nicht nach Ziffer 2.8 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
5. Wasser, Feuchtigkeit, Frost;
6. Naturgefahren Plus, soweit nicht nach Ziffer 4.3 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
7. Schneedruck;
8. Tierverbiss
30.3.2 Elektronische Bauelemente
Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen
sind. Der Versicherer leistet für diese nur in folgenden Fällen Entschädigung:
1. Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die
versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt
die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer
versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist
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[Seite 335]
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2. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
30.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
30.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
1. Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und
dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
2. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
Alterung der versicherten Anlage.
3. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber
entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 30.3.2 bleibt
bestehen.
4. Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein
musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer leistet aber in folgenden Fällen
Entschädigung: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die
Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens
behelfsmäßig repariert.
30.4.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden nach Ziffer 1.2 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen.
30.5 Gefahrendefinitionen
30.5.1 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen
Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines
falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhanden gekommen sind;
2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer
30.5.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen
Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhanden gekommen sind;
3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
eines der Mittel nach Ziffer 30.5.2.1 oder Ziffer 30.5.2.2 anwendet, um sich den Besitz des
gestohlenen Gutes zu erhalten;
5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch
Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 30.5.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum
eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder
außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt,
dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des
Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
30.5.2 Raub
Raub liegt vor, wenn
1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen
die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher
Diebstahl/Trickdiebstahl);
2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil
eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des
Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen
Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll;
KPC0726 Seite 335 von 366
[Seite 336]
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Ausgabe Januar 2023 Seite 40
3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher
Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie
beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft
ausgeschaltet ist.
30.5.3 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung
anwesend sind.
30.6 Entschädigungsberechnung
30.6.1 Grundlagen
Bei Gefahren nach Ziffer 30.3.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen.
Bei Gefahren nach Ziffer 30.3.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12.2 bis 12.9 der
Wohngebäudeversicherungsbedingungen.
30.6.2 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des
Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen
Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
30.6.3 Teilschaden
Der Versicherer ersetzt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen
Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
1. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und
Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeiten;
3. De- und Remontagekosten;
4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
5. Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die
Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
6. Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu
dekontaminieren.
7. Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören
auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage
abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch
eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
2. Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten
abgezogen:
1. Hilfs- und Betriebsstoffe,
2. Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
3. Werkzeuge aller Art,
4. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
3. Der Versicherer ersetzt nicht
1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen;
3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
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4. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
30.6.4 Totalschaden
Der Versicherer ersetzt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon
abgezogen.
30.6.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von 30.6.3 und 30.6.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
1. Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden
nicht wiederbeschafft.
2. Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft
werden.
30.6.6 Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der
den Zeitwertschaden nach 30.6.5 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
30.6.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und
Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor.
Es wird dann nur der Teil des nach 30.7.3 bis 30.7.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem
ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage.
30.7 Obliegenheiten für wiederherbeigeschaffte Sachen
30.7.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhand-
engekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
30.7.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so
gilt für die Entschädigung dieser Sache:
1. Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur
Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese
Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
2. Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu
behalten Andernfalls gelten folgende Regelungen:
Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem
Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der
Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
30.7.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt
worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten
verlangen oder behalten.
30.7.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück
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zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
30.7.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen,
gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen,
die ihm an diesen Sachen zustehen.
30.8 Besondere Obliegenheiten
30.8.1 Der Versicherungsnehmer hat folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu
erfüllen:
1. Die versicherte Solarthermieanlage ist stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von
einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein
Nachweis zu führen.
2. Die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die
versicherte Solarthermieanlage sind aufzubewahren.
30.8.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
nach Ziffer 15.2 und 15.4 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei
sein.
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Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (WGB)
Ausgabe Januar 2021 Seite 1
Zuwählbare Comfort-Zusatzbausteine:
Inhaltsverzeichnis
Seite
Schäden an Wohnungseingangstüren (ohne Gemeingebrauch) durch unbefugte Dritte nach Einbruch 2
Schäden durch wildlebende Tiere 2
Schäden durch Diebstahl, Vandalismus und Graffiti 3
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R+V PrivatPolice (WGB)
Ausgabe Januar 2021 Seite 2
Zuwählbare Comfort-Zusatzbausteine:
Schäden an Wohnungseingangstüren (ohne Gemeingebrauch) durch unbefugte Dritte nach Einbruch
1. In Erweiterung von Ziffer 8.1.13 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf Türen, Schlösser, Fenster (ausgenommen
Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgitter eines versicherten Gebäudes, die nicht
dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen.
2. Entschädigungsgrenzen
Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
begrenzt.
3. Kündigung
3.1 Unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten können der Versicherungsnehmer und der Versicherer
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die
Versicherung von Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von
Gebäudebestandteilen ohne Einschränkung auf Gemeingebrauch mit Beginn des nächsten
Versicherungsjahres entfällt.
3.2 Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum
Ende des laufenden Versicherungsjahres schriftlich kündigen.
3.3 Mit der Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch die Versicherung von
Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von Gebäudebestandteilen ohne
Einschränkung auf Gemeingebrauch.
Schäden durch wildlebende Tiere
1. In Erweiterung von Ziffer 1.1 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen ersetzt der
Versicherer auch Schäden an versicherten Sachen, die durch wildlebende Tiere, nicht jedoch
Spinnen, Insekten und Mikroorganismen entstehen.
2. Nicht versichert sind
2.1 Folgeschäden aller Art, z.B. durch Fehlen elektrischer Spannung,
2.2 Schäden an Elektrogeräten,
2.3 Schäden durch Haustiere,
2.4 Schäden durch Tierausscheidungen, Pilze oder Schwamm,
2.5 Kosten für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung (Vergrämung) der Tiere gemäß Nr. 1.
3. Entschädigungsgrenze
3.1 Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
begrenzt.
4. Kündigung
4.1 Unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten können der Versicherungsnehmer und der Versicherer
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die
Versicherung von Schäden durch wildlebende Tiere mit Beginn des nächsten
Versicherungsjahres entfällt.
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Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (WGB)
Ausgabe Januar 2021 Seite 3
4.2 Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres schriftlich kündigen.
4.3 Mit der Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch die Versicherung von Schäden
durch wildlebende Tiere.
Schäden durch Diebstahl, Vandalismus und Graffiti
1. In Erweiterung von Ziffer 8 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen sind die Kosten
versichert,
1.1 die dem Versicherungsnehmer für die Ersatzbeschaffung und Wiederherstellung durch Diebstahl
oder den Versuch eines Diebstahls von
1.1.1 fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundenen Bestandteilen oder
1.1.2 fest mit dem versicherten Gebäude verbundenen Gebäudebestandteilen oder
1.1.3 fest mit dem versicherten Gebäude verbundenem Gebäudezubehör entstehen.
1.2 die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Sachschäden an versicherten Sachen
durch vorsätzliche Zerstörung oder vorsätzliche Beschädigung durch unbefugte Dritte entstehen
(Vandalismus);
1.3 die für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke)
entstehen. Der Schaden muss durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen
nach Ziffer 6 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen verursacht werden.
2. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann,
leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.
Soweit auch Versicherungsschutz im Rahmen der Klausel "Schäden an Wohnungseingangstüren
(ohne Gemeingebrauch) durch unbefugte Dritte nach Einbruch" besteht, kann der
Versicherungsnehmer nur einmal eine Entschädigung verlangen.
3. Nicht versicherte Schäden
3.1 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden
3.1.1 die von Dritten, am Versicherungsort tätigen Personen verursacht werden;
3.1.2 die der Mieter an der eigenen Mietsache verursacht hat;
3.1.3 an Verglasungen durch Vandalismus.
4. Entschädigungsgrenze
4.1 Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
begrenzt.
4.2 Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung wird je Versicherungsfall, einschließlich
Aufwendungsersatz, von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als
entschädigungspflichtig errechnet wurde.
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Rechtsschutzbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
Ausgabe Juli 2023 Seite 1
Rechtsschutzversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice
(RSB 07/23)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 2
3. Was ist nicht versichert? 15
4. Was müssen Sie beachten? 19
5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 21
6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 22
7. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 23
8. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 25
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Rechtsschutzbedingungen comfort R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
Ausgabe Juli 2023 Seite 2
Rechtsschutzversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice
(RSB 07/23)
1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in den diesem
Versicherungsschein beigefügten Versicherungsbedingungen beschrieben.
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben je nach Vereinbarung folgende Bereiche versichert:
Privat-Rechtsschutz
Berufs-Rechtsschutz
Verkehrs-Rechtsschutz/Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie
Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge
Fahrzeug-Rechtsschutz
Immobilien-Rechtsschutz
Vermieter-Rechtsschutz
Spezial-Straf-Rechtsschutz
VorsorgeFamilieErbe
Urheber-Rechtsschutz
Kapitalanlagen-Rechtsschutz
Welche dieser Bereiche Sie versichert haben, entnehmen Sie bitte Ihrem
Versicherungsschein.
2.1 Wer oder was ist versichert?
Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus?
Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen
Tätigkeit ist nicht versichert.
Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine der
folgenden Einkunftsarten fallen:
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- selbstständige Arbeit.
Im Verkehrs-Rechtsschutz/Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie, im Verkehrs-Rechtsschutz für
gleichartige Fahrzeuge sowie im Fahrzeug-Rechtsschutz haben Sie auch im Zusammenhang mit
Ihrer selbstständigen Tätigkeit Versicherungsschutz.
Ausnahme: Sie haben im Verkehrs-Rechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie einen
Kraftfahrzeughandel betreiben.
2.1.1 Versicherbare Bereiche
1. Privat-Rechtsschutz:
Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich und darüber hinaus
- für beihilferechtliche Angelegenheiten sowie für Streitigkeiten mit Ihrem ehemaligen
Arbeitgeber wegen Ihrer betrieblichen Altersvorsorge,
- für Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen,
- im öffentlichen Straßenverkehr als Fußgänger, Fahrgast oder Radfahrer.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als:
- Eigentümer,
- Halter,
- Erwerber,
- Leasingnehmer/Mieter,
- Fahrer
von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
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Ausgabe Juli 2023 Seite 3
2. Berufs-Rechtsschutz:
Sie haben Versicherungsschutz für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel:
als Arbeitnehmer, Beamter).
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als:
- Eigentümer,
- Halter,
- Erwerber,
- Leasingnehmer/Mieter,
- Fahrer
von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
3. Verkehrs-Rechtsschutz/Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie:
Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
- Eigentümer,
- Halter,
- Erwerber,
- Leasingnehmer/Mieter,
- Fahrer,
- Mitfahrer
von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen
Fahrzeuge wie z. B. PKWs, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways).
Versicherungsschutz haben Sie darüber hinaus im öffentlichen Straßenverkehr als
- Fahrgast,
- Fußgänger oder
- Radfahrer oder Fahrer eines Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen.
4. Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge:
Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als:
a. - Eigentümer,
- Halter
von Kraftfahrzeugen und Anhängern (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande wie
z. B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways).
Diese Kraftfahrzeuge müssen entweder
- bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen oder
- auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen
sein.
Für Ihre neu hinzukommenden Kraftfahrzeuge haben Sie eine Vorsorgeversicherung.
Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge ab Zulassung bis zu Beginn des nächsten
Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert sind.
Sie müssen uns die Zulassung nicht sofort melden, sondern erst, wenn wir Sie dazu
auffordern. Dann müssen Sie uns innerhalb eines Monats alle auf Sie zugelassenen
Fahrzeuge mitteilen. Anderenfalls entfällt nach 8.4 die Vorsorgeversicherung.
b. - Erwerber,
- Leasingnehmer/Mieter
von Kraftfahrzeugen.
c. - Fahrer,
- Mitfahrer
aller eigenen und fremden Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung
(Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht).
d. - Fahrgast,
- Fußgänger oder
- Radfahrer oder Fahrer eines Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen
im öffentlichen Straßenverkehr.
5. Fahrzeug-Rechtsschutz:
a. Sie haben Versicherungsschutz für das im Versicherungsschein genannte
Kraftfahrzeug sowie für Anhänger (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande wie
z. B. PKWs, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob
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R+V PrivatPolice (RSB)
Ausgabe Juli 2023 Seite 4
- das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder
- das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) auf Ihren
Namen
versehen ist.
b. Darüber hinaus sind Sie als Mieter von Kraftfahrzeugen versichert.
c. Versicherungsschutz haben Sie auch als
- Fahrer,
- Mitfahrer
fremder Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung
(Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht).
d. Versicherungsschutz haben Sie zudem als
- Fahrgast,
- Fußgänger oder
- Radfahrer oder Fahrer eines Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen
im öffentlichen Straßenverkehr.
e. Folgefahrzeug
Sie haben Versicherungsschutz für ein Kraftfahrzeug, das an die Stelle des bisher
versicherten Kraftfahrzeugs tritt (Beispiel: Sie verkaufen Ihr versichertes Auto und kaufen
ein neues).
Sie müssen uns den Fahrzeugwechsel unverzüglich anzeigen und das Folgefahrzeug
bezeichnen. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes
Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)
Sie haben auch Versicherungsschutz für den Erwerb des Folgefahrzeugs.
6. Immobilien-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz als
- Eigentümer,
- Mieter,
- Pächter,
- sonstiger Nutzungsberechtigter
aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind
und von Ihnen privat selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die
zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze.
Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie
haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die
- erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
- sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen
Bezug eintreten.
Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von
höchstens drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt.
7. Vermieter-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz als
- Vermieter,
- Verpächter und
- Eigentümer
der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
(Objekte). Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und
Kraftfahrzeug-Abstellplätze.
8. Spezial-Straf-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz
- im privaten Bereich,
- für ehrenamtliche oder nichtselbständige Tätigkeiten und
- im Verkehrsbereich.
9. VorsorgeFamilieErbe
Sie haben Versicherungsschutz im privaten Bereich.
10. Urheber-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz im privaten Bereich.
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Ausgabe Juli 2023 Seite 5
11. Kapitalanlagen-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz im privaten Bereich.
2.1.2 Mitversicherung
a. Mitversichert sind Ihre nachfolgend genannten Familienmitglieder:
- Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr laut Melderegister in häuslicher
Gemeinschaft wohnender sonstiger Lebenspartner,
- die minderjährigen Kinder,
- die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Im Verkehrs-Rechtsschutz/Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (2.1.1.3) sind darüber
hinaus alle berechtigten Fahrer und Mitfahrer eines Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers
mitversichert.
Voraussetzung ist:
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
- auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder zugelassen
oder
- auf Ihren oder deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
versehen oder
- von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner oder Ihren mitversicherten Kindern
angemietet.
b. Im Rechtsschutz für Singles
- besteht kein Versicherungsschutz für die in a.) genannten Familienmitglieder.
- sind im Verkehrs-Rechtsschutz (2.1.1.3) alle berechtigten Fahrer und Mitfahrer eines
Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers versichert.
Voraussetzung ist:
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
- auf Sie zugelassen oder
- auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen
oder
- von Ihnen angemietet.
c. Im Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge (2.1.1.4) und im
Fahrzeug-Rechtsschutz (2.1.1.5) besteht Versicherungsschutz auch für alle berechtigten
Fahrer und Mitfahrer des versicherten Kraftfahrzeugs. Auch die in a. genannten
Familienmitglieder sind nur in Ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und Mitfahrer
versichert.
2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten
Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem als
Versicherungsnehmer widersprechen (Warum können Sie widersprechen, wenn eine
mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht
widersprechen.
Versicherungsschutz besteht im versicherten Bereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen
Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder
getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre
nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den
Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur
"juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.)
Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Bereich
Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere
Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.
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R+V PrivatPolice (RSB)
Ausgabe Juli 2023 Seite 6
2.1.4 Welche Risiken (Vertragsformen) können Sie versichern?
Ihre versicherten Risiken entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
1. Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Privat-Rechtsschutz (2.1.1.1), den
Berufs-Rechtsschutz (2.1.1.2) und den Verkehrs-Rechtsschutz (2.1.1.3) versichert.
Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Arbeits-Rechtsschutz
- Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen
- Rechtsschutz bei Antrag des Arbeitsgebers auf Insolvenz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz
- Sozial-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
- Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten
- Opfer-Rechtsschutz
- R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
- Photovoltaik-Rechtsschutz
2. Privat- und Berufs-Rechtsschutz
Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Privat-Rechtsschutz (2.1.1.1) und
den Berufs-Rechtsschutz (2.1.1.2) versichert.
Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten.
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Arbeits-Rechtsschutz
- Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen
- Rechtsschutz bei Antrag des Arbeitsgebers auf Insolvenz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz
- Sozial-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.1
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
- Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten
- Opfer-Rechtsschutz
- R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
- Photovoltaik-Rechtsschutz
3. Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz
Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Privat-Rechtsschutz (2.1.1.1) und
den Verkehrs-Rechtsschutz (2.1.1.3) versichert.
Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz
- Sozial-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
- Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten
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Ausgabe Juli 2023 Seite 7
- Opfer-Rechtsschutz
- R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
- Photovoltaik-Rechtsschutz
4. Privat-Rechtsschutz
Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Privat-Rechtsschutz (2.1.1.1)
versichert. Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz
- Sozial-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.1
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
- Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten
- Opfer-Rechtsschutz
- R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
- Photovoltaik-Rechtsschutz
5. Spezial-Straf-Rechtsschutz
In dem unter 2.1.1.8 genannten Bereich haben Sie die Leistungsart
Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2 versichert.
6. Vorsorge Familie Erbe
In dem unter 2.1.1.9 genannten Bereich haben Sie folgende Leistungsarten nach 2.2
versichert:
- Erweiterter Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
- Erweiterter Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten
- Rechtsschutz für Testamente
- Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
7. Rechtsschutz für Urheberrecht
In dem unter 2.1.1.10 genannten Bereich haben Sie die Leistungsart Rechtsschutz bei
Urheberrechtsverstößen im Internet nach 2.2 versichert.
8. Rechtsschutz für Kapitalanlagen
In dem unter 2.1.1.11 genannten Bereich haben Sie die Leistungsart Rechtsschutz für
Kapitalanlagen nach 2.2 versichert.
9. Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie
Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Verkehrs-Rechtsschutz für die
Familie (2.1.1.3) versichert.
Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.2
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
10. Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge
Von den unter 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Verkehrs-Rechtsschutz für
gleichartige Fahrzeuge (2.1.1.4) versichert.
Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz
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- Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.2
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
11. Fahrzeug-Rechtsschutz
Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Fahrzeug-Rechtsschutz (2.1.1.5)
versichert.
Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.2
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
12. Immobilien-Rechtsschutz
Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Immobilien-Rechtsschutz (2.1.1.6)
versichert.
Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
- Immobilien-Rechtsschutz
- Steuer-Rechtsschutz
- R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
13. Vermieter-Rechtsschutz
Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Vermieter-Rechtsschutz (2.1.1.7)
versichert.
Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
- Immobilien-Rechtsschutz
- Steuer-Rechtsschutz
- R+V Anwaltstelefon (Serviceleistung)
2.2 Leistungsarten
Ihr Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung folgende Leistungsarten:
2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.
Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen.
2.2.2 Arbeits-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
- Arbeitsverhältnissen,
- öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und
versorgungsrechtlicher Ansprüche.
Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten
Bereich.
2.2.3 Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen
um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitnehmer wahrzunehmen, wenn ein Aufhebungsangebot
vorliegt. Wir übernehmen für jede Aufhebungsvereinbarung Kosten bis 500 EUR inkl.
Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.4 Rechtsschutz bei Antrag des Arbeitsgebers auf Insolvenz
um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitnehmer wahrzunehmen, wenn Ihr Arbeitgeber den Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt.
Wir übernehmen Kosten bis 250 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.5 Immobilien-Rechtsschutz
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Ausgabe Juli 2023 Seite 9
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
- Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen einer Mieterhöhung)
- sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht)
- dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den
Verlauf der Grundstücksgrenze).
2.2.6 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. (Beispiel:
Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht
kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen).
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um
- eine Angelegenheit aus dem Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 handelt
oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
- Arbeits-Verhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen,
- Miet- und Pachtverhältnissen,
- sonstigen Nutzungsverhältnissen,
- dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
wahrnehmen.
Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorboote
und Motorflugzeuge.
2.2.7 Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen
Finanz- und Verwaltungsbehörden und vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten
wahrzunehmen.
2.2.8 Sozial-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialbehörden und vor deutschen Sozialgerichten
wahrzunehmen.
2.2.9 Verwaltungs-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und vor deutschen
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Sie haben Versicherungsschutz soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden
Rechtsbereichen enthalten ist:
- Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2
- Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.5
- Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.7
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.10
2.2.10 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von
Beamten; Verstoß eines Arztes gegen die Schweigepflicht).
2.2.11 Straf-Rechtsschutz
1. Für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird
(Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr
oder Geldstrafe bedroht sind).
Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und
- Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen
Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das
vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend
Versicherungsschutz.
Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab
diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
- Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann
(Beispiel: Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
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Ausgabe Juli 2023 Seite 10
- Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß
mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind; Beispiel: Totschlag).
Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
2. Für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird
(Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung
im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter
einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
- ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben.
In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
- Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß
mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).
2.2.12 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
2.2.13 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-,
lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR
inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
2.2.14 Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten
für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in
Betreuungsangelegenheiten, in denen eine Betreuungsanordnung erfolgt ist.
Wir übernehmen Kosten bis 500 Euro inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
2.2.15 Opfer-Rechtsschutz
1. Für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als
Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem
Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten
auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben,
die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit).
2. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat
nach 2.2.15.1 verletzt wurden.
Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist.
3. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach
§ 46 a Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
4. Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von
Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.
Voraussetzung ist:
- Sie sind nebenklageberechtigt und
- Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.15.1 verletzt und
- dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten.
2.2.16 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen privaten
Rechtsfragen.
Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.17 Photovoltaik-Rechtsschutz
für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem
Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 15 kWp (Kilowatt Peak).
Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn die Photovoltaikanlagen
- in Ihrem Eigentum stehen und
- sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden, die Sie privat selbst nutzen.
Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des
Objekts.
2.2.18 Spezial-Straf-Rechtsschutz
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für die Verteidigung
- gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens,
- gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit,
- in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie ein Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie
verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter ein Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist
er vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten.
2.2.19 Erweiterter Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-,
lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten.
Anstelle von 2.2.13 übernehmen wir Kosten bis 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer
je Rechtsschutzfall.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.20 Erweiterter Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten
für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in
Betreuungsangelegenheiten, in denen eine Betreuungsanordnung erfolgt ist.
Anstelle von 2.2.14 übernehmen wir Kosten bis 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer
je Rechtsschutzfall.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.21 Rechtsschutz für Testamente
für die Erstellung oder Änderung Ihres Testaments oder Erbvertrags durch einen in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt übernehmen wir insgesamt 500 EUR inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer für alle Versicherten zusammen pro Kalenderjahr.
Ein Anspruch auf Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.22 Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
für die Erstellung oder Änderung Ihrer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder
Patientenverfügung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt.
Wir übernehmen für alle im Kalenderjahr gemeldeten Vorsorgeverfügungen insgesamt 250 EUR
inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer für alle Versicherten zusammen.
Ein Anspruch auf Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.23 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit Urheberrechtsverstößen
als Privatperson im Internet (Beispiel: Sie erhalten eine Abmahnung wegen eines unberechtigten
Downloads).
Abweichend von 3.2.7 übernehmen wir insgesamt für alle im Kalenderjahr eingetretenen
Rechtsschutzfälle Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer für alle Versicherten
zusammen.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.24 Rechtsschutz für Kapitalanlagen
Ergänzend zu den in 3.2.9 Satz 2 genannten Kapitalanlagen haben Sie Versicherungsschutz für
Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung
und der Finanzierung von Kapitalanlagen im privaten Bereich.
Unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur
Gewinnerzielung oder Werterhaltung.
Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte.
Für alle Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Kapitalanlage
übernehmen wir Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend
erläuterten Umfang wahrnehmen können.
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Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen
für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen.
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich
zusammenhängen.
2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1. Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten
eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und
strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und
eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator
geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten.
Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland.
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
2. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch
entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels
tragen wir nicht.
c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem
Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Ausnahme: In den Rechtsbereichen
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.10,
- Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.12,
- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13 bzw.
2.2.19,
- im Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten nach 2.2.14 bzw. 2.2.20,
- Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15,
- Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18,
tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen
wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
- Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- gibt Ihnen eine Auskunft oder
- erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
- im Steuer-Rechtsschutz 2.2.7 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel:
Steuerberater) sowie
- in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13 bzw. 2.2.19, im
Betreuungs-Rechtsschutz nach 2.2.14 bzw. 2.2.20, im Rechtsschutz für Testamente nach
2.2.21 und im Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen nach 2.2.22 für Notare.
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
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1. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen
Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird.
Dies kann sein entweder:
- ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt.
Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche
Vergütung,
oder
- ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem
Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen
wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
- der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- gibt Ihnen eine Auskunft oder
- erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
d. Haben Sie den Verkehrsbereich versichert und machen Ansprüche aus einem
Verkehrsunfall in Europa geltend?
Dann tragen wir zusätzlich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes in
Deutschland für die Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der
Entschädigungsstelle im Inland.
2. Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
3. Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der
für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
4. Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um
Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die
Kosten, die für die Übersetzung anfallen.
5. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
6. Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
auf das Inland.
3. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4. Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzung
erfüllt ist:
Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch
sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle
zertifiziert worden sind.
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
- bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren.
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- wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
5. Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
6. Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
- zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
- diese Kosten bereits gezahlt haben.
7. Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie
eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18 können Sie der Kautionsleistung für einen
beschuldigten Mitversicherten widersprechen.
Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von
uns geleisteten Kaution verpflichtet.
2.3.4 Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten
Leistungsumfang hinaus folgende Kosten:
1. Die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zum Zweifachen der gesetzlichen
Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Für Ihre mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der
gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
2. Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht
oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der
gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
3. Die angemessenen Kosten eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung.
4. Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben.
2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen
Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Der Rechtsschutzfall ist:
2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem
Anspruch zugrunde liegt.
2.4.2 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13 bzw. nach
2.2.19 und im Betreuungs-Rechtsschutz nach 2.2.14 bzw. 2.2.20 das Ereignis, das zur
Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
2.4.3 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder
eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist
eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist.
2.4.4 Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen nach 2.2.3 das Angebot
zur Aufhebung des Arbeitsvertrages.
2.4.5 Im Rechtsschutz bei Antrag des Arbeitsgebers auf Insolvenz nach 2.2.4 die Beantragung der
Insolvenz durch Ihren Arbeitgeber.
2.4.6 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
2.4.7 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn
maßgeblich.
(Beispiele:
- Ihr Arbeitgeber zahlt schon seit Monaten keinen Lohn. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten,
wenn der Arbeitgeber zum ersten Mal trotz Fälligkeit keinen Lohn gezahlt hat.
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- Ihr Mieter mindert seit Monaten ohne Angabe von Gründen die Miete. Der Rechtsschutzfall ist
eingetreten, wenn der Mieter zum ersten Mal die Miete gemindert hat)
2.4.8 Mehrere Rechtsschutzfälle
1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist
der erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
(Beispiel: Sie kündigen Ihren Fitness-Studio-Vertrag, weil Sie zunächst von Ihrem Trainer
beleidigt wurden, einige Tage später wegen eines Wasserschadens die Umkleidekabine nicht
nutzbar war und schließlich Kurse ausgefallen sind. Der Inhaber des Fitness-Studios weist die
Kündigung zurück. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand, die Kündigung, bereits
mit der Beleidigung eingetreten).
2. Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
- Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
- Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
nicht berücksichtigt.
3. Was ist nicht versichert?
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten.
3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
eingetreten.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
Versicherungsschutz
- im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1
- im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.6 bei Streitigkeiten bezüglich
Kraftfahrzeugen
- im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.7 bei Streitigkeiten bezüglich Motorfahrzeugen
- in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.9
- im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.10
- im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11
- im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.12
- im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13 bzw. nach
2.2.19
- im Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten nach 2.2.14 bzw. nach 2.2.20
- im Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15
- für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.16
- im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18
- im Rechtsschutz für Testamente nach 2.2.21
- im Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen nach 2.2.22
- im Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet nach 2.2.23
- wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert
war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.
3.1.3 Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag
geschlossen und üben ein Widerrufs-, Rücktritts- oder Widerspruchsrecht aus mit der
Begründung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrags über das Widerrufs-
Rücktritts- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt
worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerruf, Rücktritt oder Widerspruch nach
Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen soll.
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3.1.4 Entfällt
3.1.5 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für
den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.6 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.7 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen
für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder
Erdbeben
- Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
- Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).
3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
- dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
- der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem
Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
- der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich
in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
- der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben.
3.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
(Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist
nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der
Haftpflichtversicherung versichert sein).
Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer
Vertragsverletzung (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen
verspäteter Rückgabe. Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im
Verkehrs-Bereich versichert).
3.2.4 Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Sie haben Streitigkeiten im
Rahmen Ihrer Tätigkeit als Betriebsrat).
3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder
Vorstände einer Aktiengesellschaft).
3.2.6 Für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz, der
Datenschutzgrundverordnung oder den sie ersetzenden Vorschriften im Zusammenhang mit der
Nutzung von sozialen Medien, digitalen Streaming-, Kurznachrichten- oder Messengerdiensten.
3.2.7 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel:
unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien).
3.2.8 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
3.2.9 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der
Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser
Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung.
Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte).
Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich:
- Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder),
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- Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
genutzt werden sollen,
- Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese
mindestens zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden,
- Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten,
- Bausparverträge,
- kapitalbildende Lebensversicherungen,
- Bundesschatzbriefe,
- Pfandbriefe,
- Kommunalbriefe.
3.2.10 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
- Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden,
- Spiel- oder Wettverträgen,
- Gewinnzusagen.
3.2.11 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit
diese nicht über die Leistungsarten Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13
und nach 2.2.19 oder den Betreuungs-Rechtsschutz nach 2.2.14 und nach 2.2.20 versichert sind.
3.2.12 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V
Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH vorgehen.
3.2.13 Für Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen, Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
(Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren).
3.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
- vor Verfassungsgerichten oder
- in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder
supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen wahr.
3.2.15 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
3.2.16 Für jede Interessenwahrnehmung
- in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
- in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
3.2.17 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder
Parkverstoßes geführt.
3.2.18 Für Streitigkeiten
- zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
- von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
- von Mitversicherten untereinander.
Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
3.2.19 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen
Geschlechts untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der
Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
3.2.20 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
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(Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine
Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend
machen).
Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz Ansprüche an Sie
abgetreten.
3.2.21 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen
einstehen sollen.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem
Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert).
3.2.22 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.10, im
Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet nach 2.2.23 und im Rechtsschutz für
Kapitalanlagen nach 2.2.24 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich
begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie
verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
3.2.23 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18 keinen Versicherungsschutz, wenn
Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie:
1. Ein Verbrechen begangen haben.
2. Als Führer eines Kraftfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.
3. Eine Steuerstraftat begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre
Selbstanzeige ausgelöst wurde.
4. Straftaten nach §§ 180, 180 a, 181 a, 184, 184 a, 184 b, 184 c, 184 d, 232, 233, 233 a, 236
begangen haben (zum Beispiel Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Verbreitung
pornographischer Schriften) Strafgesetzbuch (StGB). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer
Straftaten im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten.
5. Als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines Unternehmens eine Straftat begangen haben.
Die Ausschlussvorschriften des 3.2.1 bis 3.2.22 und 3.2.24 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz
nicht.
3.2.24 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.9 für Verfahren im Zusammenhang mit
- dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) oder sie
ersetzenden Gesetzen,
- Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen
Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden),
- Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen,
- der Vergabe von Studienplätzen.
3.3 Einschränkungen unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von
Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner
erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR, also 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem
Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht
durchsetzen konnten).
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
die darauf entfallenden Kosten nicht.
3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
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3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
- die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
- die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(Beispiel für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18.
3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
nicht bestünde.
3.4 Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.9, 2.2.17 sowie 2.2.24 keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor,
wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum
angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen
der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen.
("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
wie eben möglich".)
3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen
Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel
angeben.
4. Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
1. Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch.
("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so
schnell wie eben möglich").
2. Sie müssen uns
- vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfall
unterrichten,
- alle Beweismittel angeben und
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Ausgabe Juli 2023 Seite 20
- uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
3. Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit
dies für Sie zumutbar ist. (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung
eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
4. Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten
Rechtsschutzfall besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
- bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben
- und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor
Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
- Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
- ihm die Beweismittel angeben,
- ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
- ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
- und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu
kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. ("Grob
fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.)
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes
führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform
(Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten
nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
- für den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
- für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
- für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis
abtreten. ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns
gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf
der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen
uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung
ausnahmsweise in Vorleistung getreten.).
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten
muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits
beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen
Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken,
wenn wir das verlangen.
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Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht
grob fahrlässig gehandelt haben.
4.8 Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet
und wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich
Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes
Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten.
Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder nur leicht
fahrlässig keine Kenntnis hatten.
Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend
der Schwere des Verschuldens. ("Grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in
ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
- die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
5. In welchen Ländern sind Sie versichert?
5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
In Europa,
- in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
- auf den Kanarischen Inseln,
- auf Madeira.
5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen:
Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen,
tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 300.000 EUR.
Wir übernehmen diese Kosten, wenn
1. Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.6 über das Internet abgeschlossen haben (weltweiter
Internet-Vertrags-Rechtsschutz) oder
2. Ihr Rechtsschutzfall dort während eines längstens 3 Jahre dauernden Aufenthaltes
eingetreten ist.
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
- Sie nehmen Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudteteilen wahr,
- Sie nehmen Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr,
- im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18.
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6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?
6.1 Über Ziffer 2 des Allgemeinen Teils hinaus besteht der Versicherungsschutz über Ihren Tod
hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt
war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige
Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der
Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
6.2 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.2.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind,
können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines
Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
6.2.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und
besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den
Vertrag vorzeitig kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen
innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder
jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Ihre Kündigung muss in Textform, unsere
in Schriftform erfolgen.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens
jedoch am Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
6.2.3 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns
gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den
Regelungen unter 3.1.4 bis 3.1.6):
- Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltendgemacht.
Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
worden sein. (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
- Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere
Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der
Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten während unserer
Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit Ihres
Vorversicherers betrifft.)
- Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des
Rechtsschutzfalls: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach
Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der
Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
- Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
- Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
- der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns
geschlossenen Vertrags. (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme)
6.2.4 Mehrwertschutz
Sie haben gegenwärtig noch eine Rechtsschutzversicherung bei einem anderen Unternehmen
(Fremdversicherung).
Der Versicherungsschutz dieser Fremdversicherung geht bis zu deren Ablauf unserem
Versicherungsschutz vor. Sie müssen sich daher zunächst an die Fremdversicherung wenden.
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Damit Sie jedoch bereits vor Ablauf der Fremdversicherung vom Versicherungsumfang der R+V
Versicherung profitieren können, gewähren wir Ihnen ergänzend zur Fremdversicherung
Rechtsschutz über den Mehrwertschutz.
Voraussetzung ist:
- Der betroffene Bereich ist bei beiden Versicherern versichert,
- die Fremdversicherung hat nicht oder nicht vollständig geleistet und
- die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen ist über den R+V-Rechtsschutz-Vertrag
versichert.
Leistungsumfang
- Wir zahlen höchstens die mit uns vereinbarte Versicherungssumme.
- Bei unserer Erstattung ziehen wir Zahlungen der Fremdversicherung ab.
- Selbstbeteiligungen der Fremdversicherung erstatten wir nicht.
- Haben Sie nach Abschluss unseres Vertrags Ihre Fremdversicherung geändert, wird
hierdurch unser Mehrwertschutz nicht erweitert.
Was müssen Sie beachten?
- Sie müssen uns den Schadenfall unverzüglich melden, wenn die Fremdversicherung nicht
oder nicht vollständig geleistet hat. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern
"ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) Bitte schicken Sie uns die
entsprechenden Schreiben zu.
- Wird die Fremdversicherung vorzeitig beendet, müssen Sie uns das unverzüglich
mitteilen. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Fremdversicherung besteht bei uns
vollständiger Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang und der Beitrag wird
entsprechend angepasst.
7. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?
7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können.
Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs
anzupassen ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen
Höhe bestehen bleibt.
7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen
Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten
einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten,
zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der
Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem
vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen
Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in
beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
- Verkehrs-Rechtsschutz, Fahrzeug-Rechtsschutz
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- Privat- und Berufs-Rechtsschutz,
- Immobilien-Rechtsschutz sowie Vermieter-Rechtsschutz
- Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle
in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (Beispielsweise wird -8,4 % auf die größere
Zahl -7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht
gerundet.
7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.
7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
- dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
- dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % oder größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert
wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit
berücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die
5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit
dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen.)
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei
Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den
Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für
Neuverträge geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
Beitrag entsprechend zu senken.
7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).
7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die
Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 7.5). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines
Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung
zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer
erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
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8. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen.
Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können,
müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
- Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
- wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere
Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie
auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser
Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
8.2 Im Rechtsschutz für Singles gilt Folgendes:
Sobald Sie heiraten, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, mit einem nichtehelichen
Lebenspartner zusammenwohnen und/oder Kinder haben, müssen Sie uns diese Änderung
innerhalb eines Monats mitteilen.
Ihr Lebenspartner und/oder Ihre Kinder sind ab dem Tag nach Eingang Ihrer Mitteilung bei uns
mitversichert. Für die Mitversicherten gilt die dreimonatige Wartezeit nach 3.1.2. Der Beitrag wird
entsprechend angepasst.
8.3 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr
Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
8.4 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben (im
Vermieter-Rechtsschutz: Höhe der Jahresbruttomiete, im Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige
Fahrzeuge: Anzahl der Fahrzeuge) zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats
zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den
Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns
nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("Grob fahrlässig" handelt
jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
- Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
- Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns
über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen
Angaben bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
- Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls
beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
- Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
- die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
- ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
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