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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

R+V PrivatPolice premium: die Bedingungen im Volltext

Oberste Linie der R+V-PrivatPolice, die comfort um Kfz-Leistungen, eigene Boote, geliehene Sachen, Ansprüche untereinander, Opferhilfe und Besitzstands-Garantie erweitert.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt.“A1-5.1, Seite 25
Vermögensschäden (echte und unechte)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.15.1, Seite 32
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 26
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1-5.4, Seite 26
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist: des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,“A1-2.1.1, Seite 23
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1.2 die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten, volljährigen Kinder nach Abschluss der Ausbildung bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) für die im Versicherungsschein ausgewiesene Dauer.“Z-MVP-01, Seite 49
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in europäischen Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet.“A1-6.14, Seite 32
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen.“Z-GAR-01, Seite 71
Innovations- oder Update-Garantieja„Wird der Versicherungsumfang in der gewählten Produktvariante bzw. dem gewählten Zusatzbaustein zukünftig zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gilt der verbesserte Schutzumfang ohne weitere Vereinbarung auch für alle Schadensfälle, die ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Verbesserungen eintreten.“APB 13, Seite 8
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Ab dem Zeitpunkt der Mitversicherung dieser Besitzstands-Garantie und frühestens mit Beendigung des unmittelbaren Vorvertrags gelten die abweichenden“Z-GAR-05, Seite 72
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 41

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja„Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1 auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht.“Z-MVP-09, Seite 50
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja„Bei volljährigen versicherten Personen verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1 auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit (z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit), soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht.“Z-MVP-10, Seite 50
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“A1-2.1.5, Seite 24
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht aller weiteren, nicht unter A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 genannten Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind.“Z-MVP-15, Seite 51
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“A1-6.2, Seite 27
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja„Der Versicherer beruft sich nicht auf einen möglichen Haftungsausschluss bei einem Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht.“Z-TAET-03, Seite 67
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„Mitversichert sind abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden.“Z-MVP-12, Seite 51

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.“A1-6.6.1, Seite 29
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja„Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6 und in Abweichung von A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften.“Z-MIET-02, Seite 61
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja„gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat.“Z-MIET-03, Seite 61
Verlust privater Schlüsselja„privaten Schlüsseln, zum Beispiel Verlust des Türschlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage);“Z-SCHL-01, Seite 62
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja„Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (12) und A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden berufsbezogenen Schlüsseln, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.“Z-SCHL-02, Seite 63
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen.“Z-ABW-01, Seite 60
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja„aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“A1-6.16.2.1, Seite 33
Be- und Entladeschädenja„Versichert sind abweichend von A1-7.14 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Verursacher von Schäden, die beim Be- und Entladen eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers entstehen.“Z-FZG-08, Seite 57
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja„Versichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus einer betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber Arbeitskollegen und dem Arbeitgeber.“Z-TAET-06, Seite 68

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;“A1-6.10.1 (4), Seite 30
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja„Versichert ist abweichend von A1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland“Z-FZG-07, Seite 57
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.12.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch eigener Wasserfahrzeuge mit Motor bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Motorleistung.“Z-FZG-03, Seite 56
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;“A1-6.12.1 (2), Seite 31
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.11 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. Drohnen) mit und ohne Motor bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Startgewicht“Z-FZG-01, Seite 56
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von Fahrrädern, nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern (Pedelecs) oder gleichartiger Fahrzeuge“Z-FZG-05, Seite 56
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“A1-6.9.1, Seite 30
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.“A1-6.9.2, Seite 30
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.“A1-6.7, Seite 29

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,“A1-6.3.1 (2), Seite 27
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von in Europa gelegenen Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), auch Ferienwohnungen,“Z-IMMO-14, Seite 54
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 und A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter eines Wochenend-/Ferienhauses oder einer Ferienwohnung in Europa,“Z-IMMO-17, Seite 54
Unbebaute Grundstückeja„Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstücks ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist.“Z-IMMO-16, Seite 54
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Bausumme je Bauvorhaben.“A1-6.3.2 (3), Seite 28
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„Mitversichert sind Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in öffentliche Netzte.“A1-6.3.2 (6), Seite 28
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„Mitversichert ist in Erweiterung von A2-1.1 die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als Betreiber einer Heizöltankanlage (oberirdisch und unterirdisch, Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten, mitversicherten Gebäudes.“Z-UMW-02, Seite 66
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja„den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags“A2-2.1, Seite 44
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1-6.3.2 (1), Seite 28

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja„Versichert sind in Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach A3-1.2 und in Abweichung von A1-7.1 auch Personenschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person durch vorsätzliches Handeln des Schädigers (Gewalttat) zugefügt werden.“Z-FAD-01, Seite 64
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallja„Abweichend von A3-5.2 (1) besteht Versicherungsschutz für die nach den gesetzlichen Bestimmungen anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung“Z-FAD-07, Seite 66
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja„Der Versicherer leistet, den Betrag, der sich aus der Summe der bewilligten Leistungen gemäß der §§ 83,84,89,90,91 des Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt.“Z-FAD-02, Seite 64
Neuwertentschädigung oder Zeitwertja„Der Versicherer leistet in Erweiterung von A1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum Neuwert.“Z-SONS-01, Seite 69
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„Mitversichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus nebenberuflichen oder selbstständigen Tätigkeiten bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Gesamtjahresumsatz.“Z-TAET-05, Seite 68
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Versicherungsschutz für das Risiko der Diensthaftpflicht vereinbart ist, gelten hierfür nachfolgende Bestimmungen.“A5, Seite 75

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.“Z-GAR-04, Seite 72
Laufzeit und Kündigungja„Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist.“APB 2.2.2, Seite 3
Beitragsanpassungsklauselja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.“HPB 7.1, Seite 13
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: R+V Privatkunden Verbraucherinformation, R+V-PrivatPolice premium (HPB 07/26)
[Seite 1] R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis Seite R+V-PrivatPolice Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) 2 Haftpflichtversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice (HPB 07/26) 9 Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen premium in der R+V-PrivatPolice 16 Hausratversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice (HRB 07/2026) 214 Merkblatt zur Datenverarbeitung KPP0726 Seite 1 von 294 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Vertragsdauer 2 3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode 2 4. Vorvertragliche Anzeigepflicht 4 5. Verhaltenspflichten 5 6. Mehrfachversicherung 5 7. Wegfall der Leistungspflicht 6 8. Verjährung 6 9. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand 6 10. Mitteilungen an den Versicherer/Änderung der Anschrift des Versicherungsnehmers 7 11. Sanktionsklausel 7 12. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 7 13. Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen 7 14. Mitglieder-Plus (Sofern mit Ihrer Genossenschaftsbank vertraglich vereinbart) 7 KPP0726 Seite 2 von 294 [Seite 3] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) 1. Vertragsgrundlagen 1.1 Die nach den Besonderen Versicherungsbedingungen abgeschlossenen Versicherungen bilden in Verbindung mit diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich selbstständige Verträge. 1.2 Abweichende Regelungen in den Besonderen Versicherungsbedingungen gehen den Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. 1.3 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle im Rahmen der R+V-PrivatPolice abgeschlossenen Verträge. 2. Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 3.2 zahlt. Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt. 2.1.2 Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Bei Vertragsänderungen gilt dies entsprechend für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags 2.2.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 2.2.2 Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag vom Versicherungsnehmer schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres in Textform gekündigt werden; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 2.2.3 Nach Eintritt des Versicherungsfalls können der Versicherungsnehmer und der Versicherer nur den vom Schaden betroffenen Vertrag kündigen, sofern die Kündigungsvoraussetzungen der zu Grunde liegenden Besonderen Versicherungsbedingungen gegeben sind. 2.2.4 Weitere Kündigungsmöglichkeiten sind den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. 3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. KPP0726 Seite 3 von 294 [Seite 4] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 3 3.2 Erster Beitrag 3.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Beginn. 3.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.2.3 Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.3 Folgebeitrag 3.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Folgebeiträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Ersten des Monats, in dem die Zahlungsperiode beginnt, fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 3.3.2 Verzug Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3.3.3 Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurde. 3.3.4 Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Zur Zahlung des Beitrags ist der Versicherungsnehmer bei Anwendung des SEPA-Lastschriftverfahrens erst dann verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. KPP0726 Seite 4 von 294 [Seite 5] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 4 3.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt nach Ziffer 4.2.1 oder durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer beendet, steht ihm der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. 3.6 Der Versicherungsnehmer muss den Beitrag für seine Versicherung entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode zahlen. Die Zahlungsperiode ist je nach Vereinbarung ein Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Sie ist im Versicherungsschein (innerhalb der Beitragsübersicht) angegeben. Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist unter Ziffer 2 geregelt. Der Beitrag ist entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsvertragsgesetz) entspricht somit der vereinbarten Zahlungsperiode. 4. Vorvertragliche Anzeigepflicht 4.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme, Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Satz 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist seines Vertreters als auch seine eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder seinem Vertreter noch ihm selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 4.2 Rücktritt 4.2.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 4.1.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Den Rücktritt muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann der Versicherer nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode, Vertragsbestandteil. Das Rücktrittsrecht steht dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. KPP0726 Seite 5 von 294 [Seite 6] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 5 4.2.3 Folgen des Rücktritts Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Im Fall des Rücktritts sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfangs an zu verzinsen. Der Versicherer behält aber seinen Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der im Zeitpunkt des Rücktritts abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 4.2.4 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Erhöht sich im Falle der Ziffer 4.2.2. durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 4.1.1, ohne vorsätzlich oder grob fahrlässig zu handeln, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 4.2.5 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 5. Verhaltenspflichten Die zu erfüllenden Verhaltenspflichten (Obliegenheiten) und die Folgen einer Verletzung derselben während der Vertragslaufzeit sowie im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergeben sich aus den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsverträge. 6. Mehrfachversicherung 6.1 Voraussetzungen Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung gilt: Erlangt der Versicherungsnehmer aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich sein Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Form, dass die Entschädigung aus allen Verträgen nicht höher ist, als wenn er den Versicherungsschutz bei einem Versicherer in Deckung gegeben hätte. 6.2 Aufhebung und Anpassung des Vertrags Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. KPP0726 Seite 6 von 294 [Seite 7] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 6 6.3 Ausübung der Rechte Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn es vom Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats geltend gemacht wird, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Gilt nicht für die Rechtsschutzversicherung: Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem dem Versicherer die Erklärung, mit der sie verlangt wird, zugeht. 7. Wegfall der Leistungspflicht Versucht der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Ist eine Täuschung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt, gelten die Voraussetzungen von Satz 1 als bewiesen. 8. Verjährung 8.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch dem Versicherer gegenüber entstanden ist und der Versicherungsnehmer von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind. 8.2 Ist dem Versicherer ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers in Textform dem Anspruchsteller zugeht. 9. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 9.5 Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de Die Adresset lautet: Versicherungsombudsmann e.V. KPP0726 Seite 7 von 294 [Seite 8] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 7 Postfach 080632 10006 Berlin Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. 10. Mitteilungen an den Versicherer/Änderung der Anschrift des Versicherungsnehmers 10.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle zu richten. 10.2 Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden. 11. Sanktionsklausel 11. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 12. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 12. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherten Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber, Drittinteressierte usw. 13. Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen 13. Wird der Versicherungsumfang in der gewählten Produktvariante bzw. dem gewählten Zusatzbaustein zukünftig zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gilt der verbesserte Schutzumfang ohne weitere Vereinbarung auch für alle Schadensfälle, die ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Verbesserungen eintreten. 14. Mitglieder-Plus (Sofern mit Ihrer Genossenschaftsbank vertraglich vereinbart) Ihre zusätzliche Mitglieder-Plus-Vereinbarung für das Beitragsrückgewährprogramm der R+V (Cashback) finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. KPP0726 Seite 8 von 294 [Seite 9] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 1 Haftpflichtversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice (HPB 07/26) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen) 2 2. Kündigung nach Versicherungsfall 2 3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen 2 4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 3 5. Abtretungsverbot 5 6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 5 7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 5 8. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) 6 9. Mehrwertschutz 6 KPP0726 Seite 9 von 294 [Seite 10] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 2 Haftpflichtversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice (HPB 07/26) Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB) gelten die nachfolgenden allgemeinen Regelungen für alle vereinbarten Haftpflichtrisiken. 1. Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen) Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. 2. Kündigung nach Versicherungsfall 2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn (1) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, (2) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder (3) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen 3.1 Übergang der Versicherung Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. KPP0726 Seite 10 von 294 [Seite 11] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 3 3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. 3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 4.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 4.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 4.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. KPP0726 Seite 11 von 294 [Seite 12] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 4 4.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 4.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 4.2.2 zusätzlich zu 4.2.1 gilt: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 4.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 4.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 4.1 oder 4.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 4.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 4.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. KPP0726 Seite 12 von 294 [Seite 13] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 5 5. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 6.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 6.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 7.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 6.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 6.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 7.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 7.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. 7.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus 7.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern KPP0726 Seite 13 von 294 [Seite 14] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 6 (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach 7.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 7.4 Liegt die Veränderung nach 7.2 oder 7.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 7.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 7.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 8. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 9. Mehrwertschutz Falls besonders vereinbart - siehe Versicherungsschein oder Nachtrag - gilt: 9.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass für diesen noch weitere, gleichartige Versicherungsverträge (nachfolgend Fremdversicherungen) bestehen und eine Entschädigungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird (Mehrwertschutz). KPP0726 Seite 14 von 294 [Seite 15] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 7 Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Die Beiträge der Fremdversicherung werden auf diesen Vertrag angerechnet. Für den Umfang der Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein. 9.2. Der Anspruch auf Mehrwertschutz besteht, wenn - der Schaden im Rahmen und Umfang dieses Vertrags versichert ist, und - eine Entschädigung aus der Fremdversicherung abgelehnt oder gekürzt wurde, oder die Versicherungssumme oder Ersatzleistung der Fremdversicherung ausgeschöpft wurde. Im Rahmen und Umfang des Fremdversicherungsvertrags besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, greift der Mehrwertschutz nicht ein. Der Versicherer zahlt im Entschädigungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen. Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung angerechnet. 9.3. Der Versicherer trägt über den Mehrwertschutz nicht die im Rahmen der Fremdversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung. 9.4. Ändert der Versicherungsnehmer nach Abschluss dieses Vertrags seine Fremdversicherung, bewirkt diese Änderung keine Erweiterung des Mehrwertschutzes. 9.5. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach der Entscheidung des Fremdversicherers über dessen Ablehnung der Entschädigungsleistung, Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme unter Vorlage der entsprechenden Nachweise dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 9.6. Beendigung des Mehrwertschutzes 9.6.1 Mit dem im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten Ablauf der Fremdversicherung endet der Mehrwertschutz. Die subsidiäre Deckung dieses Vertrags entfällt ab diesem Zeitpunkt und der Versicherungsschutz erwächst in vollem Umfang. 9.6.2 Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Der Versicherungsschutz beginnt in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Information durch den Versicherungsnehmer beim Versicherer 9.6.3 Ab dem jeweiligen Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge des Fremdversicherers gemäß Ziffer 9.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig. KPP0726 Seite 15 von 294 [Seite 16] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 1 Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen premium in der R+V-PrivatPolice Inhaltsverzeichnis Seite A. Besondere Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung premium 07/2026 2 Inhaltsverzeichnis 3 Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko 8 Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken 28 Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko 31 Abschnitt A4 Geothermierisiko mittels Bohrung 33 Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung 34 Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko 60 B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung premium 07/2026 80 Inhaltsverzeichnis 81 Abschnitt B1 Privates Hundehalterrisiko 84 Abschnitt B2 Besonderes Umweltrisiko 95 Abschnitt B3 Forderungsausfallrisiko 97 Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung 99 C. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Pferdehalterhaftpflichtversicherung premium 07/2026 113 Inhaltsverzeichnis 114 Abschnitt C1 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko 117 Abschnitt C2 Besonderes Umweltrisiko 128 Abschnitt C3 Forderungsausfallrisiko 130 Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung 132 D. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung premium 07/2026 147 Inhaltsverzeichnis 148 Abschnitt D1 Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 150 Abschnitt D2 Besondere Umweltrisiken 162 Abschnitt D3 Forderungsausfallrisiko 165 Abschnitt D4 Geothermierisiko mittels Bohrung 167 Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 168 E. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung premium 07/2026 178 Inhaltsverzeichnis 179 Abschnitt E1 Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) 180 Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung 190 Versicherungsbedingungen zur Mietschutzversicherung SicherVermieten (Ausgabe 07/26) 193 KPP0726 Seite 16 von 294 [Seite 17] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 2 Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen premium in der R+V-PrivatPolice A. Besondere Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung premium 07/2026 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben: - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken). - Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken). - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken in der Privathaftpflichtversicherung. - Abschnitt A4 gilt für Risiken durch Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden (Geothermierisiko mittels Bohrung). - Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte A1, A2, A3 und A4. Sofern ausdrücklich vereinbart: - Abschnitt A5 gilt für die Risiken von Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Diensthaftpflichtrisiken). Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. KPP0726 Seite 17 von 294 [Seite 18] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6.1 Familie und Haushalt A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.5 Abwässer A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) A1-6.7 Sportausübung A1-6.8 Waffen und Munition A1-6.9 Tiere A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen A1-6.14 Schäden im Ausland A1-6.15 Vermögensschäden A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A1-6.18 Geothermie (Flächengeothermie) A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.7 Asbest A1-7.8 Gentechnik A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-7.13 Strahlen A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigung aller Art A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken A2-1 Gewässerschäden A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A3-2 Leistungsvoraussetzungen KPP0726 Seite 18 von 294 [Seite 19] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 4 A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-4 Räumlicher Geltungsbereich A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Abschnitt A4 - Geothermierisiko mittels Bohrung Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung Mitversicherte Personen Z-MVP-01 Unverheiratete, volljährige Kinder bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Ausbildung Z-MVP-02 Unverheiratete, volljährige Kinder mit Behinderung/Pflegebedürftigkeit in Pflegeeinrichtung lebend Z-MVP-03 Alleinstehende Eltern-/Großelternteile in häuslicher Gemeinschaft Z-MVP-04 Alleinstehende Eltern-/Großelternteile auch bei Heimunterbringung Z-MVP-05 Vorübergehend in den Familienverbund eingegliederte Personen Z-MVP-06 Enkelkinder in häuslicher Gemeinschaft mit den Großeltern Z-MVP-07 Freiwillige Notfallhelfer Z-MVP-08 Pflegeleistende Personen Z-MVP-09 Schäden durch deliktsunfähige Kinder Z-MVP-10 Schäden durch deliktsunfähige volljährige Personen Z-MVP-11 Nachversicherungsschutz für Kinder oder Ehe-/Lebenspartner Z-MVP-12 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Personenschäden Z-MVP-13 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Sachschäden Z-MVP-14 Volljährige Kinder in häuslicher Gemeinschaft Z-MVP-15 Weitere Personen in häuslicher Gemeinschaft Immobilien Z-IMMO-01 Im Inland gelegenes, selbst bewohntes Zweifamilienhaus Z-IMMO-02 Im Inland gelegenes, selbst bewohntes Mehrfamilienhaus Z-IMMO-03 Im Inland gelegene, unbebaute Grundstücke Z-IMMO-04 Im Inland abgestellte Wohnwagen zum Dauercamping Z-IMMO-05 Im Inland gelegene Räume/Gebäude zur Lagerung privater Sachen Z-IMMO-06 Inhaber von separaten, im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen Z-IMMO-07 Miteigentum an Gemeinschaftseigentum im Inland Z-IMMO-08 Vermietung von im Inland gelegenen Wohnungen Z-IMMO-09 Vermietung von im Inland gelegenen Ferienwohnungen Z-IMMO-10 Vermietung von im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen Z-IMMO-11 Vermietung von im Inland gelegenen Räumen zu gewerblichen Zwecken Z-IMMO-12 Vermietung eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses Z-IMMO-13 Vermietung/Verpachtung im Inland gelegener unbebauter Grundstücke Z-IMMO-14 Inhaber von in Europa gelegenen Wohnungen/Ferienwohnungen Z-IMMO-15 Inhaber von in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhäusern Z-IMMO-16 Inhaber eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstücks Z-IMMO-17 Vermietung eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder einer Ferienwohnung Bauherrenhaftpflicht Z-BAU-01 Bauhelfer Tiere Z-TIER-01 Halten von Assistenzhunden Z-TIER-02 Halten von wilden Kleintieren und Weidetieren Z-TIER-03 Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten für Tiere Fahrzeuge Z-FZG-01 Versicherungspflichtige Flugmodelle Z-FZG-02 Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte Z-FZG-03 Eigene Wasserfahrzeuge mit Motor Z-FZG-04 Eigene Segelboote Z-FZG-05 Fahrräder/Pedelecs Z-FZG-06 Teilnahme an Radrennen KPP0726 Seite 19 von 294 [Seite 20] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 5 Z-FZG-07 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland ("Mallorca-Deckung") Z-FZG-08 Kfz-Be- und Entladeschäden Z-FZG-09 Ausgleich des Schadens aus einer Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt (SFR) bei Schäden mit und an geliehenen Kraftfahrzeugen und Anhängern Z-FZG-10 Ausgleich der Vollkasko Selbstbeteiligung bei Schäden an geliehenen Kraftfahrzeugen und Anhängern Z-FZG-11 Schäden durch Falschbetankung eines fremden, vorübergehend gemieteten/geliehenen Kraftfahrzeuges Z-FZG-12 Übernahme der Vollkasko Selbstbeteiligung bei Schäden an vorübergehend gemieteten Kraftfahrzeugen und Anhängern Ausland Z-AUSL-01 Kautionsleistung im Ausland Abwasser- und Allmählichkeitsschäden Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Z-ABW-02 Abwassergrube Miete und Leihe Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden ) Z-MIET-02 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften Z-MIET-03 Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen Z-MIET-04 Schäden durch Abhandenkommen von überlassenen beweglichen Sachen Z-MIET-05 Schäden an gemieteten Elektrokleinstfahrzeugen (6 bis 20 km/h) Schlüsselverlust Z-SCHL-01 Verlust fremder privater Schlüssel (inkl. ehrenamtliche Schlüssel) Z-SCHL-02 Verlust fremder berufsbezogener Schlüssel Z-SCHL-03 Verlust von fremden Kraftfahrzeugschlüsseln Z-SCHL-04 Nicht schuldhafter Verlust von Schlüsseln Forderungsausfall Z-FAD-01 Personenschäden durch Vorsatz (Gewaltopferschutz) Z-FAD-02 Opferhilfe bei unbekanntem Täter Z-FAD-03 Erweiterter Versicherungsschutz in der Forderungsausfalldeckung Z-FAD-04 Erweiterter Versicherungsschutz in der Forderungsausfalldeckung um Schäden durch Kraftfahrzeuge Z-FAD-05 Schäden an eigenen Sachen durch deliktsunfähige Enkelkinder Z-FAD-06 Sachschäden durch Vorsatz (Vandalismusschutz) Z-FAD-07 Kosten der Rechtsverfolgung in der Forderungsausfalldeckung Gewässer und Umwelt Z-UMW-01 Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen Z-UMW-02 Gewässerschadenhaftpflicht für Heizöltanks Tätigkeiten Z-TAET-01 Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht Z-TAET-02 Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer Z-TAET-03 Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis Z-TAET-04 Tätigkeit als Tageseltern (Tagesmutter/Tagesvater) Z-TAET-05 Nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten Z-TAET-06 Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers/Arbeitskollegen Sonstiges Z-SONS-01 Schadensersatz zum Neuwert Z-SONS-02 Persönlichkeits-/Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) Z-SONS-03 Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen KPP0726 Seite 20 von 294 [Seite 21] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 6 Z-SONS-04 Ersatz des eigenen Schadens zum Neuwert Garantien Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Z-GAR-05 Besitzstands-Garantie Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel Nachhaltigkeit Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko - sofern ausdrücklich vereinbart A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A5-2 Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person A5-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A5-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A5-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A5-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A5-6.1 Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten A5-6.2 Abhandenkommen von Sachen, auch von fiskalischem Eigentum A5-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn) A5-6.4 Dienstlicher Gebrauch von Kraftfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress) A5-6.5 Dienstlicher Gebrauch von Wasserfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress) A5-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) A5-6.6.1 Schäden an zu dienstlichen Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen A5-6.6.2 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Räumen A5-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) A5-6.8 Waffen und Munition A5-6.9 Tiere A5-6.10 Schäden im Ausland A5-6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A5-6.12 Vermögensschäden A5-6.12.6 Verletzung von Datenschutzgesetzen A5-6.12.7 Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung A5-6.12.8 Fehlbeträge aus der Kassenführung und bei Barzahlung A5-6.13 Übertragung elektronischer Daten A5-6.14 Allgemeines Umweltrisiko A5-6.15 Abwässer A5-6.16 Ausflüge, zusätzlicher Unterricht und soziale Aktivitäten (z. B. als Lehrer, Erzieher, Pfarrer) A5-6.17 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen A5-6.18 Persönlichkeits-/Namensrechtverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) A5-6.19 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen A5-6.20 Versehentliche Obliegenheitsverletzung A5-6.21 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel A5-6.22 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur A5-6.23 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur A5-7 Allgemeine Ausschlüsse A5-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A5-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A5-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A5-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A5-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag KPP0726 Seite 21 von 294 [Seite 22] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 7 A5-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A5-7.7 Asbest A5-7.8 Gentechnik A5-7.9 - Nicht belegt - A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen A5-7.11 Übertragung von Krankheiten A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A5-7.13 Strahlen A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A5-7.16 Wasserfahrzeuge A5-7.17 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten A5-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A5-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A5-10 Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung) KPP0726 Seite 22 von 294 [Seite 23] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 8 Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-2.1.1 Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist: des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, A1-2.1.2 Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist: ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (berufliche Ausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) befinden und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen - bei Wartezeiten zwischen den Ausbildungen, - bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung, A1-2.1.3 Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist: der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, A1-2.1.4 Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist: des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3: - Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. - Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß. KPP0726 Seite 23 von 294 [Seite 24] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 9 A1-2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. A1-2.1.6 aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; KPP0726 Seite 24 von 294 [Seite 25] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 10 (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. KPP0726 Seite 25 von 294 [Seite 26] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 11 A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. KPP0726 Seite 26 von 294 [Seite 27] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 12 A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 - Leistungen der Versicherung oder A1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). A1-6.1 Familie und Haushalt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Bei verantwortlichen Tätigkeiten besteht abweichend von A1-7.16 nur dann kein Versicherungsschutz, soweit es sich um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich - der zugehörigen Nebengebäude, Garagen/Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Gärten; - des zugehörigen Grundstücks; - der zugehörigen Grundstücks- und Gebäudebestandteile wie z. B. Swimmingpools, Teiche, Flüssiggastankanlagen, Elektro-Ladestationen (z. B. Wallbox); - Schrebergärten/Kleingärten inklusive zugehörigen Gartenhäusern. Bei Eigentümergemeinschaften (z. B. nach Wohnungseigentumsgesetz oder bei Bruchteilsgemeinschaften) sind Haftpflichtansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter) versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum . A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht KPP0726 Seite 27 von 294 [Seite 28] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 13 (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung von Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Bausumme je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9). Zur Bausumme zählen z. B. alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen). Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung; (4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. (6) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung (z. B. Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpenanlagen), auch wenn diese zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Mitversichert sind Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in öffentliche Netzte. Für Schäden durch entgeltliches Einspeisen von Energie in öffentliche Netze (z. B. Stromnetz) besteht Versicherungsschutz ausschließlich für folgende Anlagen bis zu den jeweils im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Leistungs-/Größengrenzen: (1) Solarthermieanlagen (2) Photovoltaikanlagen (3) Windkraftanlagen (4) Wasserkraftanlagen (5) Bioenergieanlagen mit Bevorratung (6) Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser) Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18. A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken). KPP0726 Seite 28 von 294 [Seite 29] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 14 A1-6.5 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder - häusliche Abwässer. A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Leihe, Pacht und das Leasing der nach A1-6.6.1 aufgeführten Objekte ist abweichend von A1-7.5 der Miete gleichgestellt. A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an - mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen); - der dazugehörigen Verglasung; - Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen; - Elektro- und Gasgeräten. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. A1-6.7 Sportausübung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus (1) einer jagdlichen Betätigung, (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. A1-6.8 Waffen und Munition Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. KPP0726 Seite 29 von 294 [Seite 30] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 15 A1-6.9 Tiere A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, - wilden Tieren sowie von - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.10.1 Versichert ist abweichend von A1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das - keine öffentliche Straße ist und - entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebenen Gebiet verkehren. A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. KPP0726 Seite 30 von 294 [Seite 31] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 16 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) fremde Windsurfbretter; (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. A1-6.14 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder KPP0726 Seite 31 von 294 [Seite 32] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 17 - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer entstehen oder - bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in europäischen Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1(1) bis (3). Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von A1-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: - Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, - Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.15 Vermögensschäden A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus - Rationalisierung und Automatisierung, - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; KPP0726 Seite 32 von 294 [Seite 33] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 18 (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). A1-6.15.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten A1-6.16.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; KPP0726 Seite 33 von 294 [Seite 34] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 19 (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Der Ausschluss in A1-6.15.2 (7) findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung; (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1; (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten; (6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: KPP0726 Seite 34 von 294 [Seite 35] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 20 (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.5 Ausland (1) Für die Verletzung von Datenschutzgesetzen nach A1-6.16.1 besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden. (2) Für die Übertragung elektronischer Daten nach A1-6.16.2 besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden. Für (1) bis (2) gilt: Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von A1-5.5 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14 findet keine Anwendung. A1-6.16.6 Versicherungssumme Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für Schäden im Zusammenhang mit der - Verletzung von Datenschutzgesetzen; - Übertragung elektronischer Daten ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A1-6.17.1 Versichert ist - insoweit abweichend von A1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten KPP0726 Seite 35 von 294 [Seite 36] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 21 Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind, - die Rasse, - die ethnische Herkunft, - das Geschlecht, - die Religion, - die Weltanschauung, ´ - eine Behinderung, - das Alter - oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. A1-6.17.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungschutzes (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. KPP0726 Seite 36 von 294 [Seite 37] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 22 (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. A1-6.17.4 Versicherungssumme Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Dem Versicherungsnehmer werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne sein Wissen begangen wurden. A1-2.3 findet keine Anwendung; (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; (3) Ansprüche wegen - Gehalt, - rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, - Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie - Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A1-6.18 Geothermie (Flächengeothermie) Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden. A1-6.18.2 Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung. KPP0726 Seite 37 von 294 [Seite 38] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 23 A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, KPP0726 Seite 38 von 294 [Seite 39] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 24 - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. A1-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. A1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die KPP0726 Seite 39 von 294 [Seite 40] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 25 - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. A1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. A1-7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Zum Gebrauch gehört z. B. auch - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und Reinigung, - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. KPP0726 Seite 40 von 294 [Seite 41] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 26 A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen sowie - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; KPP0726 Seite 41 von 294 [Seite 42] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 27 (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit; (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers (wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist) und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers (wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist). Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. KPP0726 Seite 42 von 294 [Seite 43] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 28 Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend von A1-6.4 - und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4. A2-1 Gewässerschäden A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich - für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel- und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); - für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). A2-1.2 Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. KPP0726 Seite 43 von 294 [Seite 44] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 29 A2-1.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. A2-2.1 Versichert sind - abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. A2-2.2 Geothermie Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. A2-2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). KPP0726 Seite 44 von 294 [Seite 45] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 30 A2-2.3 Ausland Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. A2-2.4 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A2-2.5 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 45 von 294 [Seite 46] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 31 Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten und - der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der vereinbarten Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert sind - abweichend von A1-6.9 und A3-1.1 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter und Hüter eines Tieres. A3-2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, KPP0726 Seite 46 von 294 [Seite 47] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 32 und A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein Versicherungsschutz (Mindestschaden). A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. A3-4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht - abweichend von A1-6.14 - für Schadensereignisse, die in einem europäischen Staat eintreten. A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen; (2) Immobilien; (3) Tieren, deren Haltung nicht über den Versicherungsvertrag versichert ist; (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. KPP0726 Seite 47 von 294 [Seite 48] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 33 Abschnitt A4 Geothermierisiko mittels Bohrung Soweit Abschnitt A4 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A4 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte A1 bis A2 Anwendung. A4-1 In Erweiterung von A1-6.18, A2-1.1 und A2-2.2 gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der nach A1-6.3 versicherten Immobilien wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Ansprüche gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A4-2 Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung. A4-3 Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn - Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind und - die für A1-6.3.2 (3) bestimmte Bausumme des Bauvorhabens nicht überschritten wird. A4-4 Versicherungssummen, Selbstbeteiligung Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 48 von 294 [Seite 49] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 34 Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung nach den Abschnitten A1, A2 und - sofern aufgeführt - A3 und A4 um nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen der aufgeführten Abschnitte. Mitversicherte Personen - MVP Z-MVP-01 Unverheiratete, volljährige Kinder bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Ausbildung (Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist) Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1.2 die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten, volljährigen Kinder nach Abschluss der Ausbildung bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) für die im Versicherungsschein ausgewiesene Dauer. Z-MVP-02 Unverheiratete, volljährige Kinder mit Behinderung/Pflegebedürftigkeit in Pflegeeinrichtung lebend (Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist) Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit bei Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Z-MVP-03 Alleinstehende Eltern-/Großelternteile in häuslicher Gemeinschaft (Wenn die Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist) Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht alleinstehender Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind. Z-MVP-04 Alleinstehende Eltern-/Großelternteile auch bei Heimunterbringung (Wenn die Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist) Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht alleinstehender Eltern- und Großelternteile des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten Partners, wenn sich deren gewöhnlicher Wohnort in einer Pflegeeinrichtung (auch Altenwohnheim) befindet. Z-MVP-05 Vorübergehend in den Familienverbund eingegliederte Personen (Wenn die Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist) Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-Pairs, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Z-MVP-06 Enkelkinder in häuslicher Gemeinschaft mit den Großeltern (Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist) Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Enkelkinder im gleichen Umfang wie für nach A1-2.1 mitversicherte Kinder. KPP0726 Seite 49 von 294 [Seite 50] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 35 Z-MVP-07 Freiwillige Notfallhelfer 1. Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten (Notfallhelfer). Mitversichert sind auch Aufwendungen, die dem Helfer durch freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. 2. Erlangt der Notfallhelfer für diese Aufwendungen Ersatz aus anderen Versicherungsverträgen oder von Sozialversicherungsträgern, so entfällt der Versicherungsschutz. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Z-MVP-08 Pflegeleistende Personen Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1.5 die gesetzliche Haftpflicht der Personen gegenüber Dritten, die versicherte Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers versorgen. Die Mitversicherung gilt, soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Z-MVP-09 Schäden durch deliktsunfähige Kinder (Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist) Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1 auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. Regressansprüche gegenüber schadensersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-MVP-10 Schäden durch deliktsunfähige volljährige Personen Bei volljährigen versicherten Personen verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1 auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit (z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit), soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. Regressansprüche gegenüber schadensersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-MVP-11 Nachversicherungsschutz für Kinder oder Ehe-/Lebenspartner (Wenn die Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist) Entfällt die Mitversicherung der in A1-2.1.1 und A1-2.1.2 genannten Personen, weil KPP0726 Seite 50 von 294 [Seite 51] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 36 - die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, - Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, besteht der Versicherungsschutz weiter für die im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesene Dauer. Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Z-MVP-12 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Personenschäden Mitversichert sind abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-MVP-13 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Sachschäden 1. Mitversichert sind abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden. 2. Leistungsvoraussetzung Voraussetzung für die Leistung ist, dass - bei Ansprüchen von Angehörigen gemäß A1-7.4 die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird; - keine andere Versicherung leistungspflichtig ist. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-MVP-14 Volljährige Kinder in häuslicher Gemeinschaft (Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist) Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1.2 die gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind. Z-MVP-15 Weitere Personen in häuslicher Gemeinschaft (Wenn die Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist) Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht aller weiteren, nicht unter A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 genannten Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind. Dazu gehören z. B. auch - Eltern, - Großeltern, - Geschwister, - sonstige Familienangehörige. KPP0726 Seite 51 von 294 [Seite 52] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 37 Immobilien - IMMO Sofern der Geltungsbereich Europa benannt ist, gilt der Schutz in allen europäische Staaten (inkl. Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten. Z-IMMO-01 Im Inland gelegenes, selbst bewohntes Zweifamilienhaus Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines im Inland gelegenen, selbst bewohnten Zweifamilienhauses. Z-IMMO-02 Im Inland gelegenes, selbst bewohntes Mehrfamilienhaus Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines im Inland gelegenen, selbst bewohnten und zu reinen Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhauses mit der im Versicherungsschein/Nachtrag beschriebenen Gesamtanzahl Wohnungen. Z-IMMO-03 Im Inland gelegene, unbebaute Grundstücke Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland gelegenen unbebauten bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken für eigene private Zwecke . Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Gesamtgröße aller Einzelgrundstücke. Z-IMMO-04 Im Inland abgestellte Wohnwagen zum Dauercamping Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagen (Dauercamping). Z-IMMO-05 Im Inland gelegene Räume/Gebäude zur Lagerung privater Sachen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland gelegenen Räumen und Gebäuden (z.B. Lagerraum, Mietbox oder Selfstorage) zur Lagerung privater Sachen, die außerhalb der vom Versicherungsnehmer bewohnten Immobilien und Grundstücke nach A1-6.3.1 gelegen sind. Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Gesamtfläche. Z-IMMO-06 Inhaber von separaten, im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen einzelnen Garagen oder anderen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht den vom Versicherungsschutz umfassten Immobilien zugehörig sind. Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Garagen und Abstellplätze finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß A1-8 Anwendung. KPP0726 Seite 52 von 294 [Seite 53] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 38 Z-IMMO-07 Miteigentum an Gemeinschaftseigentum im Inland Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Miteigentümer an Gemeinschaftseigentum (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter) einer Eigentümergemeinschaft (z. B. nach Wohnungseigentumsgesetz oder bei Bruchteilsgemeinschaften). Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass - die gemeinschaftlichen Objekte im Inland gelegen sind und - keine andere Versicherung leistungspflichtig ist. Z-IMMO-08 Vermietung von im Inland gelegenen Wohnungen Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen Wohnungen, einschließlich der zugehörigen Wohnungsbestandteile wie z. B. Keller-/Speicherräume, Garagen/Stellplätze. Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Wohnungen finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß A1-8 Anwendung. Z-IMMO-09 Vermietung von im Inland gelegenen Ferienwohnungen Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen Ferienwohnungen, einschließlich der zugehörigen Wohnungsbestandteile wie z. B. Keller-/Speicherräume, Garagen/Stellplätze. Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Ferienwohnungen finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß A1-8 Anwendung. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusammenhang mit einer Bewirtung (z. B. Frühstücksservice). Z-IMMO-10 Vermietung von im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen, einzelnen Garagen oder anderen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger. Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Garagen und Abstellplätze finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß A1-8 Anwendung. Die Anzahl der Garagen und Abstellplätze bleibt unberührt, wenn für die Garagen/Abstellplätze bereits Versicherungsschutz über die Vermietung einer vom Versicherungsschutz umfassten Immobilie besteht. Z-IMMO-11 Vermietung von im Inland gelegenen Räumen zu gewerblichen Zwecken Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von einzelnen Räumen zu gewerblichen Zwecken; nicht jedoch von kompletten Gewerbeeinheiten. KPP0726 Seite 53 von 294 [Seite 54] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 39 Z-IMMO-12 Vermietung eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter des im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, einschließlich der zugehörigen Grundstücksbestandteile wie z. B. Gärten, Swimmingpools und Garagen/Stellplätze. Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Ferien-/Wochenendhäuser finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß A1-8 Anwendung. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusammenhang mit einer Bewirtung (z. B. Frühstücksservice). Z-IMMO-13 Vermietung/Verpachtung im Inland gelegener unbebauter Grundstücke Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung/Verpachtung von im Inland gelegenen unbebauten bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Gesamtgröße aller Einzelgrundstücke. Z-IMMO-14 Inhaber von in Europa gelegenen Wohnungen/Ferienwohnungen Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von in Europa gelegenen Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), auch Ferienwohnungen, einschließlich der zugehörigen Wohnungsbestandteile wie z. B. Keller-/Speicherräume, Garagen/Stellplätze. Z-IMMO-15 Inhaber von in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhäusern Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhäusern, einschließlich der zugehörigen Grundstücksbestandteile wie z. B. Gärten, Swimmingpools und Garagen/Stellplätze. Z-IMMO-16 Inhaber eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstücks Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstücks ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist. Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag benannten Grundstücksgröße. Z-IMMO-17 Vermietung eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder einer Ferienwohnung Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 und A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter eines Wochenend-/Ferienhauses oder einer Ferienwohnung in Europa, einschließlich der zugehörigen Grundstücks- oder Wohnungsbestandteile wie z. B. Gärten, Swimmingpools, Keller-/Speicherräume, Garagen/Stellplätze. KPP0726 Seite 54 von 294 [Seite 55] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 40 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusammenhang mit einer Bewirtung (z. B. Frühstücksservice). Bauherrenhaftpflicht - BAU Z-BAU-01 Bauhelfer Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.2 (3) die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigter privater Bauhelfer für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. Kein Versicherungsschutz besteht für Personen, die gewerblich auf der Baustelle tätig sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Tiere - TIER Z-TIER-01 Halten von Assistenzhunden Mitversichert ist abweichend von A1-6.9.1 die gesetzliche Haftpflicht als Halter speziell ausgebildeter und verordneter Assistenzhunde (z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund). Z-TIER-02 Halten von wilden Kleintieren und Weidetieren Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.9.1 die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von der im Versicherungsschein/Nachtrag benannten Anzahl zu privaten Zwecken gehaltener - wilder Kleintiere (z. B. Spinnen, Skorpione, Schlangen, Echsen, Chamäleons, Leguane, Warane, Geckos, Wanderratten) im Haushalt; - Weidetiere (z. B. Rinder, Kamele, Strauße - nicht jedoch Pferde, Esel und sonstige Reit- und Zugtiere); sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Anforderungen und Bestimmungen entspricht. Die Haltung zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Zucht, Verkauf von Erzeugnissen) bleibt ausgeschlossen. Bei Übersteigen der Anzahl mitversicherter Tiere finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß A1-8 Anwendung. Z-TIER-03 Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten für Tiere Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer - zur Bergung und Rettung des vom Versicherungsschutz umfassten Tieres aus einer Notlage; - zur Gefahrenabwehr durch Einfangen des versehentlich entwichenen und vom Versicherungsschutz umfassten Tieres aufbringen muss. Hierbei sind in Erweiterung von A1-3.1 auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.B. für einen Feuerwehreinsatz) mitversichert. KPP0726 Seite 55 von 294 [Seite 56] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 41 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Fahrzeuge - FZG Z-FZG-01 Versicherungspflichtige Flugmodelle Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.11 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. Drohnen) mit und ohne Motor bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Startgewicht (einschließlich zugehöriger Anbauteile z. B. Kameras). Die Nutzung dieser Flugmodelle darf nur zu Zwecken der privaten Sport- oder Freizeitgestaltung erfolgen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters sowie aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Flugmodelle beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage der Flugmodelle zu bedienen. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle nach A1-6.14. Ausgeschlossen bleiben jedoch Versicherungsfälle in den USA/ US-Territorien oder Kanada. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die durch bewusstes Abweichen von den Gesetzen und Verordnungen zum Betrieb von versicherungspflichtigen Flugmodellen entstanden sind. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-FZG-02 Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.12.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Besitz und Gebrauch eigener oder fremder Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte. Z-FZG-03 Eigene Wasserfahrzeuge mit Motor Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.12.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch eigener Wasserfahrzeuge mit Motor bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Motorleistung. Z-FZG-04 Eigene Segelboote Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.12.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch eigener Segelboote bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Segelfläche. Z-FZG-05 Fahrräder/Pedelecs Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von Fahrrädern, nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern (Pedelecs) oder gleichartiger Fahrzeuge (z. B. Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater). KPP0726 Seite 56 von 294 [Seite 57] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 42 Z-FZG-06 Teilnahme an Radrennen Mitversichert ist abweichend von A1-6.7 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt. Z-FZG-07 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland ("Mallorca-Deckung") 1. Versichert ist abweichend von A1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (geographisches Europa einschließlich der außereuropäischen Gebiete der EU-Mitgliedsstaaten) eintreten, wenn aus einer für das Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht. 2. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. 3. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9 (Vorsorgeversicherung). 4. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. 5. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag oder einem anderen Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die andere Versicherung. Ersetzt wird der Differenzbetrag zwischen der Ersatzleistung des vorrangigen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags und dem entstandenen Schaden, höchstens jedoch bis zur für die Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme/Höchstersatzleistung. Z-FZG-08 Kfz-Be- und Entladeschäden 1. Versichert sind abweichend von A1-7.14 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Verursacher von Schäden, die beim Be- und Entladen eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers entstehen. Gleiches gilt für Schäden, die während des Ein- und Aussteigens sowie bei Reinigungs- und Pflegearbeiten entstehen. 2. Nicht versichert sind Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger. KPP0726 Seite 57 von 294 [Seite 58] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 43 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Z-FZG-09 Ausgleich des Schadens aus einer Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt (SFR) bei Schäden mit und an geliehenen Kraftfahrzeugen und Anhängern 1. Versichert sind abweichend von A1-7.14 Vermögensschäden, die einem Dritten als Versicherungsnehmer eines Kraftfahrzeugversicherungsvertrags entstehen, weil der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person mit und an dessen vorübergehend (längstens 6 Wochen) und unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger einen Schaden verursacht hat. 2. Versichert ist hierbei der aus der Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes (SFR) in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und/oder Kraftfahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) entstehende Vermögensschaden; Ersetzt wird der nachgewiesene Mehrbeitrag aus der Rückstufung im Versicherungsvertrag des Dritten (Versicherungsnehmer des Kraftfahrzeuges/-anhängers) in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse. Hierbei wird die Differenz zwischen der Summe der fünf folgenden Jahresbeiträge nach dem Schadensereignis und der Summe der Beiträge ohne diese Rückstufung für denselben Zeitraum berechnet. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. 3. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. 4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche - aus dem Gebrauch von Fahrzeugen versicherter Personen; - aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen gegen Entgelt gemietet oder geleast wurden; - aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden; - aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die im Rahmen eines Werk-/Arbeitsvertrags verwendet werden; - wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt des Versicherungsfalles keine erforderliche Fahrerlaubnis besitzt oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Z-FZG-10 Ausgleich der Vollkasko Selbstbeteiligung bei Schäden an geliehenen Kraftfahrzeugen und Anhängern 1. Versichert sind abweichend von A1-7.14 Vermögensschäden, die einem Dritten als Versicherungsnehmer eines Kraftfahrzeugversicherungsvertrags entstehen, weil der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person mit und an dessen vorübergehend (längstens 6 Wochen) und unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger einen Schaden verursacht hat. 2. Versichert ist hierbei der im Schadensfall zur Kraftfahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) entstehende Vermögensschaden aus der Anrechnung der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ersetzt wird die Selbstbeteiligung, die im Versicherungsvertrag des Dritten (Versicherungsnehmer des Kraftfahrzeuges/-anhängers) bei der Schadenregulierung nachweislich angerechnet wird. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 58 von 294 [Seite 59] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 44 3. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. 4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche - aus dem Gebrauch von Fahrzeugen versicherter Personen; - aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen gegen Entgelt gemietet oder geleast wurden; - aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden; - aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die im Rahmen eines Werk-/Arbeitsvertrags verwendet werden; - wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt des Versicherungsfalles keine erforderliche Fahrerlaubnis besitzt oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Z-FZG-11 Schäden durch Falschbetankung eines fremden, vorübergehend gemieteten/geliehenen Kraftfahrzeuges Versichert ist abweichend von A1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden und vorübergehend (längstens 6 Wochen) geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch - versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen oder Betriebsstoffen zur Abgasnachbehandlung; - das versehentliche Betanken von für das Kraftfahrzeug vorgesehenen Kraftstoffen, Betriebsstoffen zur Abgasnachbehandlung und - sofern vorhanden - Frischwasser in die falschen Tankbehältnisse entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-FZG-12 Übernahme der Vollkasko Selbstbeteiligung bei Schäden an vorübergehend gemieteten Kraftfahrzeugen und Anhängern 1. Versichert sind abweichend von A1.3.3 und A1-7.14 Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person bei Schäden an vorübergehend (längstens 6 Wochen) gemieteten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern durch die Zahlung einer im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung für die Kraftfahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) entstehen. 2. Ersetzt wird die zum Ausgleich der Schäden an dem Kraftfahrzeug/Kraftfahrzeuganhänger vereinbarte Selbstbeteiligung zur Kraftfahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung), wenn sie im Schadensfall nachweislich angerechnet wurde. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. 3. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. 4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche - aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, deren Halter versicherte Personen sind; - aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen geleast wurden; KPP0726 Seite 59 von 294 [Seite 60] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 45 - aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch über-lassen wurden; - aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die im Rahmen eines Werk-/Arbeitsvertrags verwendet werden; - wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt des Versicherungsfalles keine erforderliche Fahrerlaubnis besitzt oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Ausland - AUSL Z-AUSL-01 Kautionsleistung im Ausland 1. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag zur Verfügung. Der Geltungsbereich sowie die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall sind dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 2. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. Z-ABW-02 Abwassergrube Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz und Betrieb einer für eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Ausgeschlossen bleiben Abwassergruben, bei denen eine Einleitung in ein Gewässer konstruktionsbedingt vorgesehen ist. Miete und Leihe - MIET Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden) 1. Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden - an zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; KPP0726 Seite 60 von 294 [Seite 61] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 46 - an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen); - an zu privaten Zwecken gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen und Flugzeugen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an - der dazugehörigen Verglasung; - Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen; - Elektro- und Gasgeräten. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. 3. Die Leihe, Pacht und das Leasing der aufgeführten Objekte ist abweichend von A1-7.5 der Miete gleichgestellt. Z-MIET-02 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften 1. Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6 und in Abweichung von A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. 2. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-MIET-03 Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen 1. Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6 und in Abweichung von A1-6.15.2 (12) und A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat. 2. Ausgeschlossen bleiben: - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren; - Vermögensfolgeschäden; - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (ausgenommen Boote ohne Motor oder Segel sowie Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler, Kitesportgeräte) sowie an Kraftfahrzeuganhängern. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-MIET-04 Schäden durch Abhandenkommen von überlassenen beweglichen Sachen 1. Mitversichert ist in Abweichung von A1-6.15.2 (12) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die dem Versicherungsnehmer zur Nutzung überlassen wurden (z. B. für die Tätigkeit im Homeoffice, die Teilnahme am KPP0726 Seite 61 von 294 [Seite 62] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 47 Homeschooling, Nutzung im Rahmen der Schulausbildung oder in einem ehrenamtlichen Engagement). 2. Ausgeschlossen bleiben: - das Abhandenkommen von Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren; - das Abhandenkommen von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen; - Vermögensfolgeschäden. 3. Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass keine andere Versicherung leistungspflichtig ist. 4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-MIET-05 Schäden an gemieteten Elektrokleinstfahrzeugen (6 bis 20 km/h) 1. Mitversichert ist abweichend von A1-7.14 und in Erweiterung von A1-6.6 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden Elektrokleinstfahrzeugen (z. B. E-Scooter/Elektroroller) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die der Versicherungsnehmer vorübergehend (längstens 6 Wochen) gemietet hat. Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass - der Mietvertrag im Inland bzw. im europäischen Ausland (geographisches Europa einschließlich der außereuropäischen Gebiete der EU-Mitgliedsstaaten) geschlossen wurde; - nachweislich bei Mietbeginn keine Kraftfahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) für das Fahrzeug abgeschlossen werden konnte; - keine andere Versicherung leistungspflichtig ist. 2. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Schlüsselverlust - SCHL Z-SCHL-01 Verlust fremder privater Schlüssel (inkl. ehrenamtliche Schlüssel) 1. Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (12), A1-7.5 und A1-7.16 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von 1. privaten Schlüsseln, zum Beispiel Verlust des Türschlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage); 2. Schlüsseln, die dem Versicherten im Rahmen einer Vereinstätigkeit, einer ehrenamtlichen Tätigkeit und/oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller Art überlassen werden; 3. Schlüsseln, die dem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Ehrenamtes überlassen werden; 4. Schlüsseln zu privaten Bankschließfächern, Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Elektronische Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln gleichgesetzt. 2. Der Versicherungsschutz umfasst - die Kosten für die Auswechslung von Schlössern, - die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips, - eine Zugangsänderung/Zugangssperrung, KPP0726 Seite 62 von 294 [Seite 63] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 48 - vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), - einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde bis zur Auswechslung der Schlösser. 3. Nicht versichert ist/sind 1. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln; 2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); 3. die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden). 4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SCHL-02 Verlust fremder berufsbezogener Schlüssel 1. Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (12) und A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden berufsbezogenen Schlüsseln, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Elektronische Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln gleichgesetzt. 2. Der Versicherungsschutz umfasst - die Kosten für die Auswechslung von Schlössern, - die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips, - eine Zugangsänderung/Zugangssperrung, - vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), - einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde bis zur Auswechslung der Schlösser. 3. Nicht versichert ist/sind 1. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln; 2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); 3. die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden). 4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SCHL-03 Verlust von fremden Kraftfahrzeugschlüsseln 1. Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (12), A1-7.5, A1-7.14 und A1-7.16 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu fremden Kraftfahrzeugen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. 2. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern, die Beschaffung neuer Schlüssel und bei draht- oder schlüssellosen Zugangssystemen die Neucodierung. 3. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Diebstahls). 4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SCHL-04 Nicht schuldhafter Verlust von Schlüsseln 1. Der Versicherer ersetzt in Erweiterung von A1-3.1 im Umfang des vereinbarten Schutzes zum Schlüsselverlust das Abhandenkommen fremder Schlüssel auch dann, wenn den KPP0726 Seite 63 von 294 [Seite 64] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 49 Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person kein Verschulden trifft und damit keine Haftung besteht (z. B. bei Beraubung). Ein Ersatz erfolgt auf Wunsch des Versicherungsnehmers und sofern der geschädigte Dritte keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann. 2. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Forderungsausfall - FAD Z-FAD-01 Personenschäden durch Vorsatz (Gewaltopferschutz) 1. Versichert sind in Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach A3-1.2 und in Abweichung von A1-7.1 auch Personenschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person durch vorsätzliches Handeln des Schädigers (Gewalttat) zugefügt werden. Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, muss eine Anzeige der Gewalttat (Straftat) erstattet und der Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise des Amtsgerichts schriftlich gestellt werden. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Erweiterung von A3-5 Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg und inneren Unruhen entstehen. 3. Die Höchstersatzleistung/Höhe des Mindestschadens ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen und gilt im Umfang von A3-3. 4. Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt A3 finden gleichlautend Anwendung. Z-FAD-02 Opferhilfe bei unbekanntem Täter 1. Gegenstand der Opferhilfe Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person - Opfer einer Gewalttat nach §§ 13, 14 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) geworden sind und - dadurch eine gesundheitliche Schädigung nach Maßgabe von § 13 SGB XIV erlitten hat und - der Täter nicht ermittelt werden konnte. 2. Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach den Bestimmungen der §§ 83,84,89,90,91 des Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) bewilligt wurden. 3. Leistungsumfang 1. Der Versicherer leistet, den Betrag, der sich aus der Summe der bewilligten Leistungen gemäß der §§ 83,84,89,90,91 des Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt. 2. Versichert ist darüber hinaus der Schadensersatzanspruch der versicherten Person aufgrund eines Personenschadens, der nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. KPP0726 Seite 64 von 294 [Seite 65] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 50 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 4. Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, 1. die von dem Täter durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht worden sind; 2. bei denen sich der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter an strafbaren Handlungen beteiligt. 3. die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen oder Terror beruhen. Z-FAD-03 Erweiterter Versicherungsschutz in der Forderungsausfalldeckung In Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach A3-1.2 besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die der schädigende Dritte dem Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als 1. Haus- und Grundbesitzer; 2. Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässergefährdenden Stoffen z. B. Öltank; 3. Bauherr; 4. Jäger; 5. Inhaber von Wassersportfahrzeugen zugefügt hat. Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt A3 finden gleichlautend Anwendung. Je Versicherungsfall steht die Höchstersatzleistung gemäß Abschnitt A3 zur Verfügung. Z-FAD-04 Erweiterter Versicherungsschutz in der Forderungsausfalldeckung um Schäden durch Kraftfahrzeuge In Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach A3-1.2 und abweichend von A1-7.14 besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die der schädigende Dritte dem Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers zugefügt hat. Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt A3 finden gleichlautend Anwendung. Je Versicherungsfall steht die Höchstersatzleistung gemäß Abschnitt A3 zur Verfügung. Z-FAD-05 Schäden an eigenen Sachen durch deliktsunfähige Enkelkinder Mitversichert sind abweichend von A1-3.1 der Forderungsausfalldeckung auch Schäden an eigenen Sachen des Vesicherungsnehmers, die durch deliktsunfähige Enkelkinder verursacht werden. Ein etwaiges Verschulden des Versicherungsnehmers kann auf eine Entschädigung angerechnet werden. Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass - die Enkelkinder nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und - keine andere Versicherung, z.B. eine Haftpflichtversicherung der Eltern der Enkelkinder, leistungspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 65 von 294 [Seite 66] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 51 Z-FAD-06 Sachschäden durch Vorsatz (Vandalismusschutz) 1. Versichert sind in Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach A3-1.2 und in Abweichung von A1-7.1 auch Sachschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person durch vorsätzliches Handeln des Schädigers zugefügt werden. Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar , muss eine Anzeige des Sachschadens erstattet und der Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise des Amtsgerichts schriftlich gestellt werden. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Erweiterung von A3-5 Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg und inneren Unruhen entstehen. 3. Die Höchstersatzleistung/Höhe des Mindestschadens ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen und gilt im Umfang von A3-3. 4. Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt A3 finden gleichlautend Anwendung. Z-FAD-07 Kosten der Rechtsverfolgung in der Forderungsausfalldeckung 1. Abweichend von A3-5.2 (1) besteht Versicherungsschutz für die nach den gesetzlichen Bestimmungen anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder Mahnkosten), welche zur Geltendmachung der ausgefallenen Forderung im Rahmen der Forderungsausfalldeckung nach Abschnitt A3 entstehen. 2. Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass kein anderweitiger Kostenersatz (z. B. durch eine Versicherung oder rechtliche Unterstützungsleistungen) erlangt werden kann. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Gewässer und Umwelt - UMW Z-UMW-01 Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen Mitversichert sind in Erweiterung von A2-1 und in Abänderung von A1-3 auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus mitversicherten Anlagen ausgetreten sind/ist. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst. Z-UMW-02 Gewässerschadenhaftpflicht für Heizöltanks Mitversichert ist in Erweiterung von A2-1.1 die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als Betreiber einer Heizöltankanlage (oberirdisch und unterirdisch, Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten, mitversicherten Gebäudes. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 66 von 294 [Seite 67] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 52 Tätigkeiten - TAET Z-TAET-01 Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Ausübung eines Ferienjobs sowie aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum oder einem fachpraktischen Unterricht (z. B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität), auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen. Z-TAET-02 Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer, nicht jedoch als beruflicher Betreuer . Die gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person ist im Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes für die Dauer der Betreuung mitversichert, sofern Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind Ansprüche der betreuten Person gegen den ehrenamtlichen Betreuer mitversichert. Z-TAET-03 Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis Der Versicherer beruft sich nicht auf einen möglichen Haftungsausschluss bei einem Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. Regressansprüche gegenüber schadensersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-TAET-04 Tätigkeit als Tageseltern (Tagesmutter/Tagesvater) 1. Mitversichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tageseltern (Tagesmutter/-vater) für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl der zu betreuenden Kinder) insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen oder fremden Haushalts sowie in für den Betreuungszweck angemieteten Räumen, aber auch außerhalb der Räume, zum Beispiel beim Spielen, Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen. 2. Eingeschlossen - sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden; - ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern, soweit für diese Kinder nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; - sind im Umfang von A1-6.6 Mietsachschäden an den zur Ausübung der Tätigkeit gemieteten Räumen und Gebäuden. 3. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder; KPP0726 Seite 67 von 294 [Seite 68] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 53 Z-TAET-05 Nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten 1. Mitversichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus nebenberuflichen oder selbstständigen Tätigkeiten bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Gesamtjahresumsatz. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 1. handwerkliche und medizinische/heilende Tätigkeiten; 2. Bautätigkeiten (Hoch- und Tiefbau); 3. planende/bauleitende und gutachterliche Tätigkeiten; 4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Finanz-, Rechts- und Steuerberatung; 5. Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter beschäftigt werden; 6. Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen; 7. Schäden an Kommissionswaren; 8. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; c) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. 3. Mitversichert sind im Umfang von A1-6.6 Mietsachschäden an den zur Ausübung der mitversicherten Tätigkeit gemieteten Räumen und Gebäuden. 4. Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht. Sofern der Gesamtjahresumsatz aller Tätigkeiten insgesamt den im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Betrag übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz komplett. Z-TAET-06 Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers/Arbeitskollegen 1. Versichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus einer betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber Arbeitskollegen und dem Arbeitgeber. 2. Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. eine Betriebshaftpflichtversicherung) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach A1-4.1 steht die vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung. 4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern. KPP0726 Seite 68 von 294 [Seite 69] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 54 Sonstiges - SONS Z-SONS-01 Schadensersatz zum Neuwert Der Versicherer leistet in Erweiterung von A1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum Neuwert. Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz. Z-SONS-02 Persönlichkeits-/Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) 1. Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (8), A1-6.16.2.2 (5) und A1-7.9 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung. Der Versicherer ersetzt auch - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 2. Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli-chen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von A1-5.5 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14 findet keine Anwendung. 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), KPP0726 Seite 69 von 294 [Seite 70] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 55 - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1. (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen. A1-2.3 findet keine Anwendung. 4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SONS-03 Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen Eingeschlossen sind abweichend von A1-7.10 Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden nach A1-7.1 bleiben ausgeschlossen. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SONS-04 Ersatz des eigenen Schadens zum Neuwert 1. Versichertes Risiko Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von A1-3.1 für den Fall, dass der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung durch einen Dritten einen irreparablen Schaden (auch wirtschaftlicher Totalschaden) an einer eigenen, privat genutzten Sache erleidet und die daraus resultierenden privatrechtlichen Schadensersatzansprüche vom Haftpflichtversicherer des Schädigers (z. B. Privat-, Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherer) bis zur Höhe des Zeitwerts reguliert werden. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden über eine in diesem Vertrag versicherte Forderungsausfalldeckung zum Zeitwert reguliert wird. Ersetzt wird die Differenz zwischen dem Zeitwert der Sache zum Schadenszeitpunkt und dem Neuwert (Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand) der irreparabel beschädigten Sache. 2. Leistungsumfang Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 70 von 294 [Seite 71] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 56 Wurde bei der Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, bleibt diese bei der Berechnung der Differenz zwischen der Zeit- und der Neuwertentschädigung unberücksichtigt. 3. Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Leistung ist, dass - die Sache irreparabel beschädigt ist (auch wirtschaftlicher Totalschaden), - die irreparabel beschädigte Sache zum Zeitpunkt der Beschädigung das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten hat (ab Kaufdatum), - die Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers oder über eine in diesem Vertrag versicherte Forderungsausfalldeckung abschließend zum Zeitwert reguliert wurden, - der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall angezeigt und die abschließende Regulierung durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers nachgewiesen hat, - der Versicherungsnehmer alle Auskünfte und sonstigen Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass eine irreparable Schädigung der eigenen privat genutzten Sache vorliegt, überlassen hat, - keine andere Versicherung leistungspflichtig ist. 4. Ausschlüsse Leistungen aus der Neuwertentschädigung werden nicht erbracht, wenn - kein anderer Haftpflichtversicherer den Zeitwertschaden reguliert hat, - kein Versicherungsschutz über die in diesem Vertrag vereinbarte Forderungsausfalldeckung besteht, - die irreparabel beschädigte Sache ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird, - die irreparabel beschädigte Sache ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug-Anhänger ist, - ein Tier verletzt oder getötet wird, - der Haftpflichtversicherer des Schädigers infolge - Nichtzahlung der Beiträge oder - Obliegenheitsverletzung oder - arglistiger Täuschung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist. Garantien - GAR Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen. Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Privathaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen. Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB ). KPP0726 Seite 71 von 294 [Seite 72] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 57 Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Z-GAR-05 Besitzstands-Garantie 1. Versicherungsumfang Ab dem Zeitpunkt der Mitversicherung dieser Besitzstands-Garantie und frühestens mit Beendigung des unmittelbaren Vorvertrags gelten die abweichenden - weitergehenden Leistungsumfänge, - höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bzw. Jahreshöchstentschädigungen, - niedrigeren Mindestschadenhöhen sowie geringeren Selbstbeteiligungen zu einzelnen versicherten Leistungen des unmittelbaren Vorvertrags zur Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die - bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer nach deutschem Versicherungsvertragsrecht geführt wurden und - durchgängig Versicherungsschutz zwischen dem Vorversicherungsvertrag und diesem neu abgeschlossenen Vertrag geboten haben sowie - nicht vom Vorversicherer gekündigt oder im beiderseitigen Einvernehmen beendet und - als Vorversicherung bei Antragsstellung dieses Vertrags wahrheitsgemäß und vollständig angegeben worden sind. Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die über diesen Vertrag zur Privathaftpflichtversicherung versicherten Personen und Risiken. Der Schutzumfang weiterer Haftpflicht-Risiken, wie z. B. der Tierhalter- oder Jagdhaftpflicht, kann durch diese Besitzstands-Garantie nicht erweitert werden. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis - über die weitergehenden Leistungen, - über den Beginn und Ablauf sowie - den versicherten Personenkreis des Vorvertrags mittels Versicherungsschein, einer Versicherungsbestätigung oder weiterer Vertragsdokumente in Textform erbringen. 2. Ausschlüsse Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind - im Ausland vorkommende Schadensereignisse; - Schäden durch berufliche und gewerbliche Risiken (siehe A1-1); - die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (siehe A1-3.1); - Schäden durch Vorsatz (siehe A1-7.1); - eine vertragliche Haftung (siehe A1-3.2); - Eigenschäden (siehe A1-1 und A1-7.3); - Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind (siehe A1-7.7); - Schäden durch Geothermierisiken mittels Bohrung; - Schäden aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; - Schäden aus Risiken, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gegen Beitragszuschlag versicherbar sind/waren; - Assistance-Dienstleistungen, z. B. Notfalldienstleistungen; - Beitragsbefreiung bei besonderen Lebenssituationen (z. B. Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit); KPP0726 Seite 72 von 294 [Seite 73] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 58 - Schäden aus der Erweiterung des Versicherungsumfangs aufgrund besserer verfügbarer Leistungen anderer Versicherer (wie z. B. die "Best-Leistungs-" oder "Marktgarantie"). Ansprüche in Bezug auf die Beitragsberechnung, -ermittlung und -rückerstattung wie z. B. Schadensfreiheitsrabatte sind von der Besitzstands-Garantie nicht umfasst. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung (A1-9) finden keine Anwendung. 3. Höchstersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen und kann die vereinbarte Versicherungssumme dieses Vertrags nicht übersteigen. Eine zum Schadenszeitpunkt für diesen Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird weiterhin in Abzug gebracht. 4. Sonderkündigungsrecht für die Besitzstands-Garantie Die vereinbarte Besitzstands-Garantie kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrags ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 1. Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als Anschlussversicherer. 2. Leistungsvoraussetzung Voraussetzung für die Leistung ist, dass - die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags erfolgt ist, - der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden konnte, - durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem aktuellen Vertrag besteht und - der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Nachhaltigkeit - NACH Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. In Erweiterung von A1-4.1 ersetzt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die gewöhnlichen erforderlichen Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden. Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 4.2.1 HPB verpflichtet. KPP0726 Seite 73 von 294 [Seite 74] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 59 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für diese Mehrleistungen gegenüber den berechtigten Schadensersatzverpflichtungen ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur Bei einer nachhaltigen Reparatur nach Z-NACH-01 verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. KPP0726 Seite 74 von 294 [Seite 75] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 60 Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Versicherungsschutz für das Risiko der Diensthaftpflicht vereinbart ist, gelten hierfür nachfolgende Bestimmungen. A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A.5-1.1 Was ist versichert? Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich genannten Versicherungsnehmers oder der namentlich genannten versicherten Person aus der dokumentierten dienstlichen Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes. A5-1.2 Welche dienstlichen Tätigkeiten sind nicht versichert? Nicht versichert und trotz Beitragszahlung nicht versicherbar sind folgende dienstliche bzw. berufliche Tätigkeiten: 1. aus der Leitung von Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten; 2. als Psychologe, Physiker und Ingenieur in Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten; 3. im Zusammenhang mit einem Heilberuf (z. B. Ärzte, Tierärzte, Krankenschwestern/ Krankenpfleger, Pflegefachkraft, Hebammen/Entbindungshelfer, Masseure/ Physiotherapeuten, Apotheker, pharmazeutische Assistenten, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten); 4. aus Bauplanung und Bauleitung (z. B. Architekten, Bauingenieure, Statiker, Bauleiter und sonstige mit der Bauplanung und Bauleitung beauftragte Personen); 5. als Mitarbeiter der Flugsicherung oder als Lotse (z. B. Fluglotse, Schiffslotse); 6. als Angehöriger des Auswärtigen Amtes; 7. als Busfahrer und Fahrer von Schienenfahrzeugen; 8. aus Forschungs- und wissenschaftlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Gentechnologie, Biologie, Physik und Chemie; 9. aus Gutachtertätigkeit; 10. als Mitarbeiter von privatisierten Einrichtungen und Unternehmen, wirtschaftlichen Unternehmen und Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes; 11. im Zusammenhang mit Datenverarbeitung (z. B. Software-, IT-, Netzwerk-, Rechenzentrums-/Datenbank-, Datennetztätigkeiten); 12. im Zusammenhang mit der Jagdausübung. A5-2 Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person A5-2.1 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die versicherte Person entsprechend anzuwenden. A5-2.2 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person verantwortlich. KPP0726 Seite 75 von 294 [Seite 76] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 61 A5-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A5-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen p r i v a t r e c h t l i c h e n u n d ö f f e n t l i c h-r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. A5-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; 2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; 3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; 4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A5-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A5-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A5-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. KPP0726 Seite 76 von 294 [Seite 77] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 62 A5-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A5-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A5-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A5-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A5-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Höchstersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden bzw. für Vermögensschäden begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A5-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A5-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. A5-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A5-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A5-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. KPP0726 Seite 77 von 294 [Seite 78] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 63 A5-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. A5-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. A5-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. A5-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A5-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A5-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A5-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A5-4 - Leistungen der Versicherung oder A5-7 - Allgemeine Ausschlüsse). A5-6.1 Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des Abhandenkommens von rechtmäßig überlassenen dienstlichen bzw. berufsbezogenen Schlüsseln während der Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit. Elektronische Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Versicherungsschutz umfasst gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für - die Auswechslung von Schlössern; - die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips; - eine Zugangsänderung/Zugangssperrung; - vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss); - einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde bis zur Auswechslung der Schlösser. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche - aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln; - aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs). Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 78 von 294 [Seite 79] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 64 A5-6.2 Abhandenkommen von Sachen, auch von fiskalischem Eigentum Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von - fremden Sachen, - Sachen des Dienstherrn (fiskalisches Eigentum z.B. Ausrüstungsgegenstände, Dienstkleidung), - beschlagnahmten/sichergestellten Gegenständen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von - Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, - Wertsachen, - Wertpapieren, - Schlüsseln und Codekarten und - von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst. Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten richtet sich nach A5-6.1. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn) A5-6.3.1 Versichert ist - abweichend von A5-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn. Diese sind - falls vereinbart - nach A5-6.4 versichert. A5-6.3.2 Die in A5-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). KPP0726 Seite 79 von 294 [Seite 80] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 65 Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn richtet sich nach A5-6.4. A5-6.4 Dienstlicher Gebrauch von Kraftfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress) A5-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern ausschließlich wegen Ansprüchen auf - Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug, - Regress des Dienstherrn wegen Personen- und Sachschäden Dritter. Der Ausschluss in A5-7.14 findet insoweit keine Anwendung. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat. A5-6.4.2 Die in A5-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln geführt haben. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A5-6.4.3 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.5 Dienstlicher Gebrauch von Wasserfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress) A5-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Gebrauch von Wasserfahrzeugen ausschließlich wegen Ansprüchen auf - Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug, - Schadensersatz wegen Personen- und Sachschäden Dritter, - Regress des Dienstherrn wegen Personen- und Sachschäden Dritter. Der Ausschluss in A5-7.16 findet insoweit keine Anwendung. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat. A5-6.5.2 Die in A5-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht werden. Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat. KPP0726 Seite 80 von 294 [Seite 81] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 66 Der Führer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln geführt haben. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A5-6.5.3 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der aufgeführten Objekte ist abweichend von A5-7.5 der Miete gleichgestellt. A5-6.6.1 Schäden an zu dienstlichen Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an zu dienstlichen Zwecken (auch Dienstreisen) - gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken und Gebäuden. Mitversichert sind Schäden an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); - gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen und Flugzeugen. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.6.2 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Räumen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Räumen, die durch den Versicherungsnehmer ausschließlich zu dienstlichen Zwecken (auch Dienstreisen) gemietet wurden. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen), (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. KPP0726 Seite 81 von 294 [Seite 82] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 67 Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. A5-6.7.1 Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden. Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn richtet sich nach A5-6.7.2. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.7.2 Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.8 Waffen und Munition Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der Begehung einer strafbaren Handlung. A5-6.9 Tiere Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Halten, Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes. A5-6.10 Schäden im Ausland A5-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich (1) aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland; (2) aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; (3) aus dienstlichen Tätigkeiten während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer. A5-6.10.2 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von A5-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: - Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, - Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. KPP0726 Seite 82 von 294 [Seite 83] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 68 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. A5-6.10.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A5-6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A5-6.10.2 und A5-6.10.3. A5-6.12 Vermögensschäden A5-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A5-6.12.2 Versicherungsfall Für Vermögensschäden gilt als Versicherungsfall (Schadensereignis) abweichend von A5-3.1 der Verstoß (z.B. gegen Gesetze, Weisungen, Fristen) während der Wirksamkeit der Versicherung, der bei der Ausübung der dienstlichen- bzw. beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Verstoß ist das Verhalten (Tun oder Unterlassen), das Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte. Wird ein Vermögensschaden durch Unterlassen verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Vermögensschadens abzuwenden. A5-6.12.3 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung 1. Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsvertrags nach Ziffer 2.1 APB bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße. 2. Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe der Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihr gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden ist. 3. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 4. Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden (Nachhaftung). Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. 5. Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes nach Ziffer 2.1 APB, die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig von einer Rückwärtsversicherung als mitversichert, wenn KPP0726 Seite 83 von 294 [Seite 84] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 69 - dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend A5-6.12.2 begonnen hat, - der zugrunde liegende Verstoß während der Laufzeit einer Vorversicherung erfolgt ist. Dies gilt auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer Versicherungsverträge der gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum Beginn der Vorversicherung bestanden haben, - der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr gewährt. Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des Verstoßes bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs, ausgeschlossen ist. A5-6.12.3.2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung offen zu legen. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer abzutreten. A5-6.12.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) die durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten, Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen herbeigeführt werden; (2) durch Veruntreuung; (3) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; (4) wegen Schäden aus der Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten; (5) wegen Schäden aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften. (6) wegen Schäden aus organschaftlichem Handeln, insbesondere aus der Tätigkeit als Leiter, Geschäftsführer, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts; (7) aus § 69 Abgabenordnung. A5-6.12.5 Versicherungssumme Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Vermögensschäden ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.12.6 Verletzung von Datenschutzgesetzen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. KPP0726 Seite 84 von 294 [Seite 85] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 70 Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.12.7 Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit von Kunden (z.B. Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrags handelt. A5-6.12.8 Fehlbeträge aus der Kassenführung und bei Barzahlung Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit Fehlbeträgen bei der Kassenführung oder durch Verstöße beim Barzahlungsakt sind bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Betrag je Versicherungsfall mitversichert. A5-6.13 Übertragung elektronischer Daten A5-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Tätigkeitsschäden - aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). KPP0726 Seite 85 von 294 [Seite 86] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 71 A5-6.13.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen: (1) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; (2) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; (5) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; (6) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; (7) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht. A5-6.13.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A5-5.3 findet keine Anwendung. A5-6.13.4 Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. A5-6.10.1 findet hier keine Anwendung. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. A5-6.13.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können; (2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A5-6.13.6 Versicherungssumme Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Vermögensschäden werden hierbei wie Sachschäden behandelt. KPP0726 Seite 86 von 294 [Seite 87] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 72 A5-6.14 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Hierfür besteht Versicherungsschutz nach A5-6.17. - Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken). A5-6.15 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. A5-6.16 Ausflüge, zusätzlicher Unterricht und soziale Aktivitäten (z. B. als Lehrer, Erzieher, Pfarrer) A5-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätigkeit (z. B. als Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher, Pastor, Pfarrer) zusätzlich aus (1) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen); (2) Leitung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausflügen, Reisen oder sonstigen Aktivitäten mit Kindern, Schülern, Studenten und sonstigen Personen. Dieser Versicherungsschutz besteht auch bei vorübergehendem, weltweitem Auslandsaufenthalt nach A5-6.10.1 (3) A5-6.16.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten: (1) Erteilung von Nachhilfestunden; (2) Kantor oder Organist. A5-6.16.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen der beaufsichtigten oder betreuten Personen. Der Ausschluss in A5-7.17 findet insoweit keine Anwendung. A5-6.17 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen A5-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers zusätzlich wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Ausschluss in A5-7.12 findet insoweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst oder den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen. KPP0726 Seite 87 von 294 [Seite 88] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 73 In gleichem Umfang besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen verursacht werden. A5-6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden am Bauwerk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A5-6.17.1 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.18 Persönlichkeits-/Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) A5-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung. Der Versicherer ersetzt auch - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. A5-6.18.2 Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von A5-5.5 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A5-6.10 findet keine Anwendung. A5-6.18.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. KPP0726 Seite 88 von 294 [Seite 89] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 74 (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.12.6. (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A5-6.18.4 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.19 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB). A5-6.20 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. A5-6.21 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel A5-6.21.1 Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als Anschlussversicherer. A5-6.21.2 Leistungsvoraussetzung Voraussetzung für die Leistung ist, dass - die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags erfolgt ist, - der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden konnte, - durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem aktuellen Vertrag besteht und - der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. A5-6.22 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. In Erweiterung von A5-4.1 ersetzt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die gewöhnlichen erforderlichen Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden. Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 4.2.1 HPB verpflichtet. KPP0726 Seite 89 von 294 [Seite 90] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 75 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für diese Mehrleistungen gegenüber den berechtigten Schadensersatzverpflichtungen ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.23 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur Bei einer nachhaltigen Reparatur nach A5-6.21 verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. A5-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A5-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A5-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A5-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A5-7.4 benannten Personen gegen die versicherte Person, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A5-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, KPP0726 Seite 90 von 294 [Seite 91] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 76 - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A5-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. A5-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. A5-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. A5-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), KPP0726 Seite 91 von 294 [Seite 92] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 77 (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A5-7.9 Nicht belegt A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. A5-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. A5-7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einem deckungsvorsorgepflichten Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. KPP0726 Seite 92 von 294 [Seite 93] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 78 (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. A5-7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A5-7.17 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A5-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A5-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A5-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A5-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A5-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. KPP0726 Seite 93 von 294 [Seite 94] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 79 Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A5-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A5-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Höchstersatzleistung für Personen- und Sachschäden bzw. für Vermögensschäden in der Diensthaftpflichtversicherung begrenzt. A5-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher Tätigkeit. A5-10 Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung) Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das versicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die Versicherung nach Abschnitt A5. Für nach Beendigung der Versicherung nach Abschnitt A5 eingetretene Versicherungsfälle besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags wie folgt: Der Versicherungsschutz (1) gilt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst an gerechnet; (2) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung der Versicherung nach Abschnitt A5 geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach Abschnitt A5 endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach Abschnitt A5 endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten. KPP0726 Seite 94 von 294 [Seite 95] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 80 B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung premium 07/2026 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben: - Abschnitt B1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Hundehalter. - Abschnitt B2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko). - Abschnitt B3 gilt für Forderungsausfallrisiken in der Hundehalterhaftpflichtversicherung. - Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte B1, B2 und B3. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. KPP0726 Seite 95 von 294 [Seite 96] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 81 Inhaltsverzeichnis Abschnitt B1 - Privates Hundehalterrisiko B1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) B1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) B1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall B1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers B1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) B1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) B1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko B1-6.2 Abwässer B1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) B1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger B1-6.5 Schäden im Ausland B1-6.6 Vermögensschäden B1-7 Allgemeine Ausschlüsse B1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden B1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen B1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander B1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen B1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag B1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen B1-7.7 Asbest B1-7.8 Gentechnik B1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen B1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung B1-7.11 Übertragung von Krankheiten B1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen B1-7.13 Strahlen B1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger B1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze B1-7.16 Wasserfahrzeuge B1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten B1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) B1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Abschnitt B2 - Besonderes Umweltrisiko B2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Abschnitt B3 - Forderungsausfallrisiko B3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung B3-2 Leistungsvoraussetzungen B3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung B3-4 Räumlicher Geltungsbereich B3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung Versicherte Risiken Z-RIS-01 Mehrere Halter Z-RIS-02 Haltung von Hundewelpen Z-RIS-03 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche) Z-RIS-04 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Personenschäden Z-RIS-05 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Sachschäden Versicherte Aktivitäten KPP0726 Seite 96 von 294 [Seite 97] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 82 Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben Z-AKTIV-02 Ausbildung des Hundes Z-AKTIV-03 Fahrten mit Hundewagen und Hundeschlitten Z-AKTIV-04 Nutzung des Hundes als Assistenz- und Begleithund Z-AKTIV-05 Nutzung des Hundes für Vereinszwecke/Veranstaltungen Z-AKTIV-06 Nutzung des Hundes im Ehrenamt Z-AKTIV-07 Nutzung als Rettungs- und Suchhund Z-AKTIV-08 Nutzung als Hundes als Therapie- und Besuchstier Z-AKTIV-09 Nutzung des Hundes für die Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit Z-AKTIV-10 Nutzung des Hundes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten Ausland Z-AUSL-01 Kautionsleistung im Ausland Abwasser- und Allmählichkeitsschäden Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Gewässer und Umwelt Z-UMW-01 Gewässerschäden Miete und Leihe Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden ) Z-MIET-02 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften Z-MIET-03 Schäden an gemieteten/geliehenen Hundetransportanhängern Z-MIET-04 Schäden an gemieteten/geliehenen Hundeschlitten und Hundewagen Z-MIET-05 Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen Forderungsausfall Z-FAD-01 Personenschäden durch Vorsatz (Gewaltopferschutz) Z-FAD-02 Tierarztkosten-Ausfalldeckung Z-FAD-03 Kosten der Rechtsverfolgung in der Forderungsausfalldeckung Z-FAD-04 Kostenersatz bei Giftköder Vergiftung Fahrzeuge Z-FZG-01 Kfz-Be- und Entladeschäden Sonstiges Z-SONS-01 Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb Z-SONS-02 Schäden durch tierische Ausscheidungen Z-SONS-03 Flurschäden Z-SONS-04 Schäden durch ungewollten Deckakt Z-SONS-05 Schäden durch gewollten Deckakt Z-SONS-06 Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten Z-SONS-07 Schadensersatz zum Neuwert Z-SONS-08 Ersatz des eigenen Schadens zum Neuwert Z-SONS-09 Verzicht auf die Anrechnung eines Mitverschuldens Z-SONS-10 Kosten für die Notunterbringung in einer Tierpension Z-SONS-11 Kosten für eine Nottötung und Bestattung nach einem Versicherungsfall Z-SONS-12 Hundediebstahl Garantien Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Z-GAR-05 Besitzstands-Garantie Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel Nachhaltigkeit KPP0726 Seite 97 von 294 [Seite 98] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 83 Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur KPP0726 Seite 98 von 294 [Seite 99] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 84 Abschnitt B1 Privates Hundehalterrisiko B1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hundehalter gemäß der im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten Risikobeschreibung. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. B1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) B1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. B1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. B1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. B1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. B1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall B1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. B1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; KPP0726 Seite 99 von 294 [Seite 100] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 85 (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. B1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. B1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers B1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. B1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. B1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. B1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. B1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) B1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. B1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. KPP0726 Seite 100 von 294 [Seite 101] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 86 B1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. B1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. B1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. B1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. B1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. B1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. B1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. B1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) B1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. KPP0726 Seite 101 von 294 [Seite 102] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 87 Soweit B1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in B1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. B1-4 - Leistungen der Versicherung oder B1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). B1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B2 (besonderes Umweltrisiko). B1-6.2 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. B1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. B1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an - mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); - der dazugehörigen Verglasung; - Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen; - Elektro- und Gasgeräten. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. B1-6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. B1-6.3.3 Die Leihe, Pacht und das Leasing der nach B1-6.6.1 aufgeführten Objekte ist abweichend von B1-7.5 der Miete gleichgestellt. B1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger B1-6.4.1 Versichert ist abweichend von B1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das - keine öffentliche Straße ist und - entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist; KPP0726 Seite 102 von 294 [Seite 103] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 88 (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebenen Gebiet verkehren. B1-6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). B1-6.5 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf das ursächliche Verhalten des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes bzw. einer versicherten Person im Inland zurückzuführen sind oder - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer entstehen oder - bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in europäischen Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von B1-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: - Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, - Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des KPP0726 Seite 103 von 294 [Seite 104] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 89 Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. B1-6.6 Vermögensschäden B1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. B1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus - Rationalisierung und Automatisierung, - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). B1-6.6.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. KPP0726 Seite 104 von 294 [Seite 105] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 90 B1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: B1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. B1-2.3 findet keine Anwendung. B1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. B1-2.3 findet keine Anwendung. B1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in B1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. B1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, KPP0726 Seite 105 von 294 [Seite 106] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 91 - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. B1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. B1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. B1-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. B1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, KPP0726 Seite 106 von 294 [Seite 107] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 92 - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. B1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. B1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. B1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. B1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. B1-7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). B1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört z. B. auch - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und Reinigung, - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. KPP0726 Seite 107 von 294 [Seite 108] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 93 B1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche 1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. 3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. B1-7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. B1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, 2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. B1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers B1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie KPP0726 Seite 108 von 294 [Seite 109] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 94 - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. B1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. B1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) B1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. B1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von B1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. B1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. KPP0726 Seite 109 von 294 [Seite 110] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 95 Abschnitt B2 Besonderes Umweltrisiko Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt B1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe B1-6.1. B2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. B2-1 Versichert sind - abweichend von B1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. B2-2 Ausland Versichert sind im Umfang von B1-6.5 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. B2-3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. B1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden KPP0726 Seite 110 von 294 [Seite 111] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 96 (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. B2-4 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 111 von 294 [Seite 112] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 97 Abschnitt B3 Forderungsausfallrisiko B3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung B3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß B1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). B3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der vereinbarten Hundehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. B3-2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß B1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn B3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. B3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und B3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. KPP0726 Seite 112 von 294 [Seite 113] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 98 B3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung B3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. B3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein Versicherungsschutz (Mindestschaden). B3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. B3-4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht - abweichend von B1-6.5 - für Schadensereignisse, die in einem europäischen Staat eintreten. B3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko B3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen; (2) Immobilien; (3) Tieren, deren Haltung nicht über den Versicherungsvertrag versichert ist; (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. B3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. KPP0726 Seite 113 von 294 [Seite 114] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 99 Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten B1, B2 und - sofern aufgeführt - B3 um nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen der aufgeführten Abschnitte. Versicherte Risiken - RIS Z-RIS-01 Mehrere Halter Wird der vom Versicherungsschutz umfasste Hund - von einer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Person (z.B. Ehegatte, Lebenspartner, Kind) oder - von weiteren Personen gehalten, gilt in Erweiterung von B1-2.1 der für den Versicherungsnehmer beschriebene Versicherungsschutz für diese Personen in gleichem Umfang. Z-RIS-02 Haltung von Hundewelpen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hundewelpen ab deren Geburt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer, wenn das Muttertier vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. Z-RIS-03 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche) Mitversichert ist abweichend von B1-7.3 und B1-7.4 die gesetzliche Haftpflicht aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen von versicherten Personen aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Z-RIS-04 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Personenschäden Mitversichert sind abweichend von B1-7.3 und B1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-RIS-05 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Sachschäden 1. Mitversichert sind abweichend von B1-7.3 und B1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden. 2. Leistungsvoraussetzung Voraussetzung für die Leistung ist, dass - bei Ansprüchen von Angehörigen gemäß B1-7.4 die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird; - keine andere Versicherung leistungspflichtig ist. KPP0726 Seite 114 von 294 [Seite 115] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 100 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Versicherte Aktivitäten - AKTIV Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnahme an - hundesportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben (z. B. Agility), - Hundeschauen, - Turnieren, - Hunderennen (auch Hundeschlittenrennen) sowie die Vorbereitung hierzu (Training). Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern sowie Figuranten (Scheinverbrecher). Z-AKTIV-02 Ausbildung des Hundes Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden im Zusammenhang mit der Ausbildung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes z.B. in Hundeschulen (auch Hundelehrgang und Hundeprüfung). Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern sowie Figuranten (Scheinverbrecher). Ausgeschlossen bleiben dienst- und berufsbezogene Ausbildungen. Z-AKTIV-03 Fahrten mit Hundewagen und Hundeschlitten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch den privaten Gebrauch von eigenen oder fremden Hundewagen und Hundeschlitten einschließlich der gelegentlichen entgeltlichen und unentgeltlichen Beförderung von Personen. Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Eine anderweitig bestehende Versicherung des fremden Hundehalters geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität). Z-AKTIV-04 Nutzung des Hundes als Assistenz- und Begleithund Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der privaten Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes als Assistenz- und Begleithund. Dies gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten. Z-AKTIV-05 Nutzung des Hundes für Vereinszwecke/Veranstaltungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der gelegentlichen nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes für Vereinszwecke oder Veranstaltungen. Dies gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten. Z-AKTIV-06 Nutzung des Hundes im Ehrenamt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes für ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dies gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten. KPP0726 Seite 115 von 294 [Seite 116] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 101 Z-AKTIV-07 Nutzung als Rettungs- und Suchhund Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes als Rettungs- und Suchhund. Dies gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten. Z-AKTIV-08 Nutzung des Hundes als Therapie- und Besuchstier Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes als Therapie- und Besuchshund. Dies gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten. Z-AKTIV-09 Nutzung des Hundes für die Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit Mitversichert ist abweichend von B1-1 und B1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes für Zwecke der hauptberuflichen (nichtselbstständigen) Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters im hauptberuflichen Umfeld der versicherten Person. Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle desselben Dienstherrn zugefügt werden. Z-AKTIV-10 Nutzung des Hundes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten 1. Mitversichert ist abweichend von B1-1 die gesetzliche Haftpflicht als Hundehalter bei Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes für nebenberufliche oder selbständige Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Gesamtjahresumsatz. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 1. Schäden aus der Nutzung des Hundes als Wachhund; 2. Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen; 3. Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter beschäftigt werden; 4. Ansprüche aus einer medizinischen/heilenden Tätigkeit; 5. Schäden an Kommissionswaren. 3. Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht. Sofern der Gesamtjahresumsatz aller Tätigkeiten insgesamt den im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Betrag übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz komplett. KPP0726 Seite 116 von 294 [Seite 117] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 102 Ausland - AUSL Z-AUSL-01 Kautionsleistung im Ausland 1. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag zur Verfügung. Der Geltungsbereich sowie die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall sind dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 2. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. Gewässer und Umwelt - UMW Z-UMW-01 Gewässerschäden 1. Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich - für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel- und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9); 2. Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie KPP0726 Seite 117 von 294 [Seite 118] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 103 - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. B1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Miete und Leihe - MIET Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden) 1. Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.6.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden - an zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; - an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen); - an zu privaten Zwecken gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen und Flugzeugen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an - der dazugehörigen Verglasung; - Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen; - Elektro- und Gasgeräten. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. KPP0726 Seite 118 von 294 [Seite 119] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 104 3. Die Leihe, Pacht und das Leasing der aufgeführten Objekte ist abweichend von B1-7.5 der Miete gleichgestellt. Z-MIET-02 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften 1. Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.3 und in Abweichung von B1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. 2. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-MIET-03 Schäden an gemieteten/geliehenen Hundetransportanhängern 1. Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.3 und in Abweichung von B1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden Hundetransportanhängern, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat. 2. Ausgeschlossen bleiben: - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; - Vermögensfolgeschäden; - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht dem Hundetransport dienen. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-MIET-04 Schäden an gemieteten/geliehenen Hundeschlitten und Hundewagen 1. Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.3 und in Abweichung von B1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden Hundeschlitten und Hundewagen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat. 2. Ausgeschlossen bleiben: - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; - Vermögensfolgeschäden; - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht dem Hundetransport dienen. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-MIET-05 Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen 1. Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.3 und in Abweichung von B1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat. 2. Ausgeschlossen bleiben: - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; KPP0726 Seite 119 von 294 [Seite 120] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 105 - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren; - Vermögensfolgeschäden; - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht dem Hundetransport dienen. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Forderungsausfall - FAD Z-FAD-01 Personenschäden durch Vorsatz (Gewaltopferschutz) 1. Versichert sind in Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach B3-1.2 und in Abweichung von B1-7.1 auch Personenschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person durch vorsätzliches Handeln des Schädigers (Gewalttat) zugefügt werden. Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, muss eine Anzeige der Gewalttat (Straftat) erstattet und der Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise des Amtsgerichts schriftlich gestellt werden. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Erweiterung von B3-5 Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg und inneren Unruhen entstehen. 3. Die Höchstersatzleistung/Höhe des Mindestschadens ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen und gilt im Umfang von B3-3. 4. Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt B3 finden gleichlautend Anwendung. Z-FAD-02 Tierarztkosten-Ausfalldeckung 1. Versichertes Risiko Wird der vom Versicherungsschutz umfasste Hund durch einen fremden Hund verletzt und muss daraufhin von einem Tierarzt behandelt werden, übernimmt der Versicherer - die für die Heilbehandlung (z. B. Diagnostik, Operation oder Nachsorge) tatsächlich anfallenden Kosten sowie - die Fahrkosten für Fahrten zum Tierarzt, zur Tierklinik oder für Fahrten eines mobilen Tierarztes für Hausbesuche. 2. Leistungsumfang Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 3. Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Leistung ist, dass - der fremde Hundehalterhalter zahlungsunfähig ist und auch über keinen Versicherungsschutz einer anderweitigen Versicherung verfügt und - die Forderung gegen diesen Hundehalter nachweislich nicht durchsetzbar ist. Ist der fremde Hundehalter unbekannt, gelten folgende Voraussetzungen für die Leistung: - Eine schriftliche Anzeige des Schadensereignisses und ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise des Amtsgerichts wurde erstattet und - das behördliche Ermittlungsverfahren bleibt ohne Erfolg. KPP0726 Seite 120 von 294 [Seite 121] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 106 Z-FAD-03 Kosten der Rechtsverfolgung in der Forderungsausfalldeckung 1. Abweichend von B3-5.2 (1) besteht Versicherungsschutz für die nach den gesetzlichen Bestimmungen anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder Mahnkosten), welche zur Geltendmachung der ausgefallenen Forderung im Rahmen der Forderungsausfalldeckung nach Abschnitt B3 entstehen. 2. Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass kein anderweitiger Kostenersatz (z. B. durch eine Versicherung oder rechtliche Unterstützungsleistungen) erlangt werden kann. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-FAD-04 Kostenersatz bei Giftköder Vergiftung 1. Versichertes Risiko Wird der vom Versicherungsschutz umfasste Hund durch Aufnahme oder Kontakt eines von unbekannten Dritten mit Gift oder scharfen oder schädlichen Gegenständen präparierten Köders verletzt, sind die für die Heilbehandlung (z. B. Diagnostik, Operation oder Nachsorge) tatsächlich anfallenden Kosten mitversichert. 2. Leistungsumfang Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 3. Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Leistung ist, dass - Eine schriftliche Anzeige des Schadensereignisses und ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise des Amtsgerichts erstattet wurde und - das behördliche Ermittlungsverfahren ohne Erfolg bleibt. Fahrzeuge - FZG Z-FZG-01 Kfz-Be- und Entladeschäden 1. Versichert sind abweichend von B1-7.14 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Verursacher von Schäden, die beim Be- und Entladen - des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes oder - des zur Hundehaltung erforderlichen Zubehörs in ein/aus einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger entstehen. Gleiches gilt für Schäden, die bei Reinigungs- und Pflegearbeiten im Zusammenhang mit dem Hundetransport entstehen. 2. Nicht versichert sind Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen KPP0726 Seite 121 von 294 [Seite 122] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 107 Sonstiges - SONS Z-SONS-01 Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch, wenn der vom Versicherungsschutz umfasste Hund ohne Leine und/oder ohne Maulkorb geführt wird. Z-SONS-02 Schäden durch tierische Ausscheidungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen. Z-SONS-03 Flurschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden. Z-SONS-04 Schäden durch ungewollten Deckakt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen ungewollten Deckakt. Z-SONS-05 Schäden durch gewollten Deckakt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen gewollten Deckakt. Z-SONS-06 Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer - zur Bergung und Rettung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes aus einer Notlage; - zur Gefahrenabwehr durch Einfangen des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes aufbringen muss. Hierbei sind in Erweiterung von B1-3.1 auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.B. für einen Feuerwehreinsatz) mitversichert. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SONS-07 Schadensersatz zum Neuwert Der Versicherer leistet in Erweiterung von B1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum Neuwert. Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. KPP0726 Seite 122 von 294 [Seite 123] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 108 Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz. Z-SONS-08 Ersatz des eigenen Schadens zum Neuwert 1. Versichertes Risiko Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von B1-3.1 für den Fall, dass der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung durch die Hundehaltung eines Dritten einen irreparablen Schaden (auch wirtschaftlicher Totalschaden) an einer eigenen, privat genutzten Sache erleidet und die daraus resultierenden privatrechtlichen Schadensersatzansprüche vom Haftpflichtversicherer des Schädigers (z. B. Hundehalter-, Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherer) bis zur Höhe des Zeitwerts reguliert werden. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden über eine in diesem Vertrag versicherte Forderungsausfalldeckung zum Zeitwert reguliert wird. Ersetzt wird die Differenz zwischen dem Zeitwert der Sache zum Schadenszeitpunkt und dem Neuwert (Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand) der irreparabel beschädigten Sache. 2. Leistungsumfang Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Wurde bei der Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, bleibt diese bei der Berechnung der Differenz zwischen der Zeit- und der Neuwertentschädigung unberücksichtigt. 3. Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Leistung ist, dass - die Sache irreparabel beschädigt ist (auch wirtschaftlicher Totalschaden), - die irreparabel beschädigte Sache zum Zeitpunkt der Beschädigung das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten hat (ab Kaufdatum), - die Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers oder über eine in diesem Vertrag versicherte Forderungsausfalldeckung abschließend zum Zeitwert reguliert wurden, - der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall angezeigt und die abschließende Regulierung durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers nachgewiesen hat, - der Versicherungsnehmer alle Auskünfte und sonstigen Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass eine irreparable Schädigung der eigenen privat genutzten Sache vorliegt, überlassen hat, - keine andere Versicherung leistungspflichtig ist. 4. Ausschlüsse Leistungen aus der Neuwertentschädigung werden nicht erbracht, wenn - kein anderer Haftpflichtversicherer den Zeitwertschaden reguliert hat, - kein Versicherungsschutz über die in diesem Vertrag vereinbarte Forderungsausfalldeckung besteht, - die irreparabel beschädigte Sache ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird, - die irreparabel beschädigte Sache ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug-Anhänger ist, - der Haftpflichtversicherer des Schädigers infolge - Nichtzahlung der Beiträge oder - Obliegenheitsverletzung oder - arglistiger Täuschung KPP0726 Seite 123 von 294 [Seite 124] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 109 von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist. Z-SONS-09 Verzicht auf die Anrechnung eines Mitverschuldens Der Versicherer verzichtet auf eine mögliche Anrechnung des Mitverschuldens eines geschädigten Dritten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die erweiterte Regulierung wünscht und keine andere Versicherung leistungspflichtig ist. Ausgeschlossen bleiben Schäden, die der Geschädigte vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SONS-10 Kosten für die Notunterbringung in einer Hundepension Mitversichert sind Kosten der Unterbringung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes in einer Hundepension, wenn sich der Versicherungsnehmer aufgrund eines unverschuldeten, stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung (z.B. infolge eines Unfalls oder bei Krankheit) nicht um diesen Hund kümmern kann. Hierbei mitversichert ist auch eine Aufwandsentschädigung für eine dritte Person, die anstelle einer Hundepension die Obhut über das Tier übernimmt. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SONS-11 Kosten für eine Nottötung und Bestattung nach einem Versicherungsfall Wird der vom Versicherungsschutz umfasste Hund bei einem versicherten Schadensfall getötet oder so schwer verletzt wird, dass eine Nottötung durch einen Tierarzt angeraten wird, werden die entstandenen Kosten für die Nottötung und/oder die Bestattung übernommen. Mitversichert sind die Kosten der Verbringung an den Ort der Bestattung oder Nottötung. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SONS-12 Hundediebstahl Wird der vom Versicherungsschutz umfasste Hund durch Diebstahl entwendet, so werden die entstandenen Kosten für die Wiederbeschaffung (z. B durch die Beauftragung einer Detektei) oder Neuanschaffung eines gleichartigen Hundes übernommen. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer nachzuweisen, dass der entwendete Hund nicht innerhalb von drei Wochen nach Anzeige des Diebstahls wieder erlangt wurde. Wenn der Versicherungsnehmer Informationen über den Verbleib des gestohlenen Hundes oder die Identität des Diebs, Räubers, Hehlers oder Finders erhält, so ist er verpflichtet dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 124 von 294 [Seite 125] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 110 Garantien - GAR Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung (AVB HundehalterHV) den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen. Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen. Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB). Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Z-GAR-05 Besitzstands-Garantie 1. Versicherungsumfang Ab dem Zeitpunkt der Mitversicherung dieser Besitzstands-Garantie und frühestens mit Beendigung des unmittelbaren Vorvertrags gelten die abweichenden - weitergehenden Leistungsumfänge, - höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bzw. Jahreshöchstentschädigungen, - niedrigeren Mindestschadenhöhen sowie geringeren Selbstbeteiligungen zu einzelnen versicherten Leistungen des unmittelbaren Vorvertrags zur Hundehalterhaftpflichtversicherung mitversichert. Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die - bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer nach deutschem Versicherungsvertragsrecht geführt wurden und - durchgängig Versicherungsschutz zwischen dem Vorversicherungsvertrag und diesem neu abgeschlossenen Vertrag geboten haben sowie - nicht vom Vorversicherer gekündigt oder im beiderseitigen Einvernehmen beendet und - als Vorversicherung bei Antragsstellung dieses Vertrags wahrheitsgemäß und vollständig angegeben worden sind. Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die über diesen Vertrag zur Hundehalterhaftpflichtversicherung umfassten Hunde sowie versicherten Personen und Risiken. Der Schutzumfang weiterer Haftpflicht-Risiken, wie z. B. der Privat- oder Jagdhaftpflicht, kann durch diese Besitzstands-Garantie nicht erweitert werden. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis - über die weitergehenden Leistungen, - über den Beginn und Ablauf sowie KPP0726 Seite 125 von 294 [Seite 126] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 111 - den versicherten Personenkreis des Vorvertrags mittels Versicherungsschein, einer Versicherungsbestätigung oder weiterer Vertragsdokumente in Textform erbringen. 2. Ausschlüsse Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind - im Ausland vorkommende Schadensereignisse; - Schäden durch berufliche und gewerbliche Risiken - die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (siehe B1-3.1); - Schäden durch Vorsatz (siehe B1-7.1); - eine vertragliche Haftung (siehe B1-3.2); - Eigenschäden (siehe B1-1 und B1-7.3); - Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind (siehe B1-7.7); - Schäden aus sonstigen Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; - Schäden durch den Gebrauch des versicherten Hundes zu Jagdzwecken; - Schäden aus Risiken, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gegen Beitragszuschlag versicherbar sind/waren; - Assistance-Dienstleistungen, z. B. Notfalldienstleistungen; - Beitragsbefreiung bei besonderen Lebenssituationen (z. B. Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit); - Schäden aus der Erweiterung des Versicherungsumfangs aufgrund besserer verfügbarer Leistungen anderer Versicherer (wie z. B. die "Best-Leistungs-" oder "Marktgarantie"). Ansprüche in Bezug auf die Beitragsberechnung, -ermittlung und -rückerstattung wie z. B. Schadensfreiheitsrabatte sind von der Besitzstands-Garantie nicht umfasst. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung (B1-9) finden keine Anwendung. 3. Höchstersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen und kann die vereinbarte Versicherungssumme dieses Vertrags nicht übersteigen. Eine zum Schadenszeitpunkt für diesen Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird weiterhin in Abzug gebracht. 4. Sonderkündigungsrecht für die Besitzstands-Garantie Die vereinbarte Besitzstands-Garantie kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrags ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 1. Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als Anschlussversicherer. KPP0726 Seite 126 von 294 [Seite 127] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 112 2. Leistungsvoraussetzung Voraussetzung für die Leistung ist, dass - die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags erfolgt ist, - der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden konnte, - durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem aktuellen Vertrag besteht und - der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Nachhaltigkeit - NACH Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. In Erweiterung von B1-4.1 ersetzt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die gewöhnlichen erforderlichen Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden. Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 4.2.1 HPB verpflichtet. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für diese Mehrleistungen gegenüber den berechtigten Schadensersatzverpflichtungen ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur Bei einer nachhaltigen Reparatur nach Z-NACH-01 verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. KPP0726 Seite 127 von 294 [Seite 128] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 113 C. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Pferdehalterhaftpflichtversicherung premium 07/2026 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben: - Abschnitt C1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Pferdehalter. - Abschnitt C2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko). - Abschnitt C3 gilt für Forderungsausfallrisiken in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung. - Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte C1, C2 und C3. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. KPP0726 Seite 128 von 294 [Seite 129] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 114 Inhaltsverzeichnis Abschnitt C1 - Privates Pferdehalterrisiko C1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) C1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) C1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall C1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers C1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) C1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko C1-6.2 Abwässer C1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger C1-6.4 Schäden im Ausland C1-6.5 Vermögensschäden C1-7 Allgemeine Ausschlüsse C1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden C1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen C1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander C1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen C1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag C1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen C1-7.7 Asbest C1-7.8 Gentechnik C1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen C1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung C1-7.11 Übertragung von Krankheiten C1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen C1-7.13 Strahlen C1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger C1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze C1-7.16 Wasserfahrzeuge C1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten C1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) C1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Abschnitt C2 - Besonderes Umweltrisiko C2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Abschnitt C3 - Forderungsausfallrisiko C3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung C3-2 Leistungsvoraussetzungen C3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung C3-4 Räumlicher Geltungsbereich C3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung Versicherte Risiken Z-RIS-01 Mehrere Halter Z-RIS-02 Haltung von Fohlen Z-RIS-03 Fremdreiter Z-RIS-04 Reitbeteiligung Z-RIS-05 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche) Z-RIS-06 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Personenschäden Z-RIS-07 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Sachschäden Z-RIS-08 Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken ausschließlich für die versicherte Tierhaltung Versicherte Aktivitäten KPP0726 Seite 129 von 294 [Seite 130] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 115 Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben Z-AKTIV-02 Nutzung des Pferdes für Kutschfahrten/Schlittenfahrten Z-AKTIV-03 Erteilung von privatem Reitunterricht Z-AKTIV-04 Nutzung des Pferdes für Vereinszwecke/Veranstaltungen Z-AKTIV-05 Nutzung des Pferdes im Ehrenamt Z-AKTIV-06 Nutzung des Pferdes als Therapie- und Besuchstier Z-AKTIV-07 Nutzung des Pferdes für die Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit Z-AKTIV-08 Nutzung des Pferdes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten Ausland Z-AUSL-01 Kautionsleistung im Ausland Abwasser- und Allmählichkeitsschäden Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Gewässer und Umwelt Z-UMW-01 Gewässerschäden Miete und Leihe Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden, Stallungen, Einfriedungen und Boxen (Mietsachschäden) Z-MIET-02 Schäden an gemieteten/geliehenen Pferdetransportanhängern und Pferdetransport-LKW Z-MIET-03 Schäden an gemieteten/geliehenen Pferdeschlitten/Kutschen Z-MIET-04 Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen Forderungsausfall Z-FAD-01 Personenschäden durch Vorsatz (Gewaltopferschutz) Z-FAD-02 Tierarztkosten-Ausfalldeckung Z-FAD-03 Schäden durch Personen, die Pferde vorsätzlich verletzen oder töten (Pferderipper) Z-FAD-04 Kosten der Rechtsverfolgung in der Forderungsausfalldeckung Z-FAD-05 Kostenersatz bei Giftköder Vergiftung Fahrzeuge Z-FZG-01 Kfz-Be- und Entladeschäden Z-FZG-02 Besitz/Gebrauch von Kutschen/Pferdewagen/ Schlitten Sonstiges Z-SONS-01 Reiten/Führen ohne Zaumzeug, Trense und/oder Sattel Z-SONS-02 Schäden durch tierische Ausscheidungen Z-SONS-03 Flurschäden Z-SONS-04 Schäden durch ungewollten Deckakt Z-SONS-05 Schäden durch gewollten Deckakt Z-SONS-06 Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten Z-SONS-07 Schadensersatz zum Neuwert Z-SONS-08 Ersatz des eigenen Schadens zum Neuwert Z-SONS-09 Verzicht auf die Anrechnung eines Mitverschuldens Z-SONS-10 Kosten für die Notunterbringung in einer Pferdepension Z-SONS-11 Kosten für eine Nottötung und Bestattung nach einem Versicherungsfall Z-SONS-12 Pferdediebstahl Z-SONS-13 Schäden durch Wölfe (Wolfsriss) Garantien Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Z-GAR-05 Besitzstands-Garantie Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel Nachhaltigkeit Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur KPP0726 Seite 130 von 294 [Seite 131] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 116 Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur KPP0726 Seite 131 von 294 [Seite 132] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 117 Abschnitt C1 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko C1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) gemäß der im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten Risikobeschreibung. Wird in den nachfolgenden Bestimmungen der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einem Pferd beschrieben, gilt dieser gleichermaßen auch für die weiteren aufgeführten Reit- und Zugtierarten. C1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) C1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft. C1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (C1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. C1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. C1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. C1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall C1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. C1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; KPP0726 Seite 132 von 294 [Seite 133] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 118 (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. C1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. C1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers C1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. C1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. C1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. C1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. C1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) C1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. C1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. KPP0726 Seite 133 von 294 [Seite 134] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 119 C1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. C1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. C1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. C1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. C1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. C1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. C1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. C1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalte (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) C1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. KPP0726 Seite 134 von 294 [Seite 135] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 120 Soweit C1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in C1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. C1-4 - Leistungen der Versicherung oder C1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). C1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt C2 (besonderes Umweltrisiko). C1-6.2 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. C1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger C1-6.3.1 Versichert ist abweichend von C1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das - keine öffentliche Straße ist und - entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebenen Gebiet verkehren. C1-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). KPP0726 Seite 135 von 294 [Seite 136] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 121 C1-6.4 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf das ursächliche Verhalten des vom Versicherungsvertrag umfassten Pferdes bzw. einer versicherten Person im Inland zurückzuführen sind oder - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer entstehen. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von C1-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: - Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, - Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. C1-6.5 Vermögensschäden C1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. C1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus - Rationalisierung und Automatisierung, - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, KPP0726 Seite 136 von 294 [Seite 137] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 122 - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). C1-6.5.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. C1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: C1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. C1-2.3 findet keine Anwendung. C1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. C1-2.3 findet keine Anwendung. C1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in C1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, KPP0726 Seite 137 von 294 [Seite 138] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 123 (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. C1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. C1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. KPP0726 Seite 138 von 294 [Seite 139] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 124 C1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. C1-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. C1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. C1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. C1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. C1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. C1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. KPP0726 Seite 139 von 294 [Seite 140] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 125 C1-7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). C1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört z. B. auch - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und Reinigung, - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. C1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche 1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. 3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. C1-7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. KPP0726 Seite 140 von 294 [Seite 141] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 126 Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. C1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, 2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. C1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers C1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. C1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. C1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) C1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. C1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von C1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. C1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für KPP0726 Seite 141 von 294 [Seite 142] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 127 (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. KPP0726 Seite 142 von 294 [Seite 143] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 128 Abschnitt C2 Besonderes Umweltrisiko Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt C1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe C1-6.1. C2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. C2-1 Versichert sind - abweichend von C1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. C2-2 Ausland Versichert sind im Umfang von C1-6.4 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. C2-3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. C1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden KPP0726 Seite 143 von 294 [Seite 144] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 129 (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. C2-4 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 144 von 294 [Seite 145] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 130 Abschnitt C3 Forderungsausfallrisiko C3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung C3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß C1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). C3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der vereinbarten Pferdehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. C3-2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß C1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn C3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. C3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und C3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. KPP0726 Seite 145 von 294 [Seite 146] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 131 C3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung C3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. C3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein Versicherungsschutz (Mindestschaden). C3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. C3-4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht - abweichend von C1-6.4 - für Schadensereignisse, die in einem europäischen Staat eintreten. C3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko C3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen; (2) Immobilien; (3) Tieren, deren Haltung nicht über den Versicherungsvertrag versichert ist; (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. C3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. KPP0726 Seite 146 von 294 [Seite 147] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 132 Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten C1, C2 und - sofern aufgeführt - C3 um nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen der aufgeführten Abschnitte. Versicherte Risiken - RIS Z-RIS-01 Mehrere Halter Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd - von einer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Person (z.B. Ehegatte, Lebenspartner, Kind) oder - von weiteren Personen gehalten, gilt in Erweiterung von C1-2.1 der für den Versicherungsnehmer beschriebene Versicherungsschutz für diese Personen in gleichem Umfang. Z-RIS-02 Haltung von Fohlen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Fohlen ab deren Geburt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer, wenn das Muttertier vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. Z-RIS-03 Fremdreiter Mitversichert ist in Erweiterung von C1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters (Fremdreiter) im Rahmen einer unentgeltlichen Überlassung des Tieres. Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche der berechtigten Reiter gegen den Versicherungsnehmer. Z-RIS-04 Reitbeteiligung Mitversichert ist in Erweiterung von C1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein namentlich benannten Reitbeteiligung(en). Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten. Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligung(en) gegen den Versicherungsnehmer. Z-RIS-05 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche) Mitversichert ist abweichend von C1-7.3 und C1-7.4 die gesetzliche Haftpflicht aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen von versicherten Personen aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern. KPP0726 Seite 147 von 294 [Seite 148] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 133 Z-RIS-06 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Personenschäden Mitversichert sind abweichend von C1-7.3 und C1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-RIS-07 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Sachschäden 1. Mitversichert sind abweichend von C1-7.3 und C1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden. 2. Leistungsvoraussetzung Voraussetzung für die Leistung ist, dass - bei Ansprüchen von Angehörigen gemäß C1-7.4 die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird; - keine andere Versicherung leistungspflichtig ist. 3. Die Höchstersatzleistung /Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-RIS-08 Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken ausschließlich für die versicherte Tierhaltung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken einschließlich zugehöriger Gebäude, Grundstücksbestandteile und Einrichtungen (z. B. Futteranlage, Pferdeboxen, Unterstand), die ausschließlich privat für die versicherte Tierhaltung genutzt werden. Der Versicherungsschutz umfasst auch ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) auf den vorgenannten Grundstücken. Der Ausschluss in C1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung. Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden. Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Gesamtgröße aller Einzelgrundstücke. Versicherte Aktivitäten - AKTIV Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnahme an - pferdesportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, - Pferdeschauen, - Turnieren, - Pferderennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training). Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern. KPP0726 Seite 148 von 294 [Seite 149] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 134 Z-AKTIV-02 Nutzung des Pferdes für Kutschfahrten/Schlittenfahrten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch die Verwendung des vom Versicherungsschutz umfassten Tieres als Zugtier bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahrten einschließlich der unentgeltlichen Beförderung von Personen. Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Eine anderweitig bestehende Versicherung des fremden Pferdehalters geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität). Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden - aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten; - aus der Fehlbedienung der Kutschen, Planwagen oder Schlitten; - deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder Schlitten liegt. Z-AKTIV-03 Erteilung von privatem Reitunterricht Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem privaten Erteilen von Reitunterricht bei der Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus der beruflichen/gewerblichen Erteilung von Reitunterricht. Z-AKTIV-04 Nutzung des Pferdes für Vereinszwecke/Veranstaltungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der gelegentlichen nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes für Vereinszwecke oder Veranstaltungen. Dies gilt auch, wenn das Tier von einem fremden Dritten geführt oder geritten wird. Z-AKTIV-05 Nutzung des Pferdes im Ehrenamt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes für ehrenamtliche Tätigkeiten. Dies gilt auch, wenn das Tier von einem fremden Dritten geführt oder geritten wird. Z-AKTIV-06 Nutzung des Pferdes als Therapie- und Besuchstier Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes als Therapie- und Besuchstier. Dies gilt auch, wenn das Tier von einem fremden Dritten geführt oder geritten wird. Z-AKTIV-07 Nutzung des Pferdes für die Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit Mitversichert ist abweichend von C1-1 und C1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes für Zwecke der hauptberuflichen (nichtselbstständigen) Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters im hauptberuflichen Umfeld der versicherten Person. Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht. KPP0726 Seite 149 von 294 [Seite 150] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 135 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle desselben Dienstherrn zugefügt werden. Z-AKTIV-08 Nutzung des Pferdes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten 1. Mitversichert ist abweichend von C1-1 die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Reit- und Zugtieren bei Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes für nebenberufliche oder selbständige Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Gesamtjahresumsatz. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 1. Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen; 2 Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter beschäftigt werden; 3. Ansprüche aus einer medizinischen/heilenden Tätigkeit; 4. Schäden an Kommissionswaren. 3. Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht. Sofern der Gesamtjahresumsatz aller Tätigkeiten insgesamt den im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Betrag übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz komplett. Ausland - AUSL Z-AUSL-01 Kautionsleistung im Ausland 1. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag zur Verfügung. Der Geltungsbereich sowie die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall sind dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 2. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. KPP0726 Seite 150 von 294 [Seite 151] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 136 Gewässer und Umwelt - UMW Z-UMW-01 Gewässerschäden 1. Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich - für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel- und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (C1-9); 2. Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. C1-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. KPP0726 Seite 151 von 294 [Seite 152] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 137 Miete und Leihe - MIET Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden, Stallungen, Einfriedungen und Boxen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 1. Versichert ist in Abweichung von C1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an von zu privaten Zwecken - gemieteten Grundstücken und Gebäuden; - gemieteten Reithallen, Reitplätzen, Stallungen, Boxen, Führanlagen, Solarien, Weiden/Pferdekoppeln; - mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an - der dazugehörigen Verglasung; - Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen; - Elektro- und Gasgeräten. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. 3. Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist abweichend von C1-7.5 der Miete gleichgestellt. 4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-MIET-02 Schäden an gemieteten/geliehenen Pferdetransportanhängern und Pferdetransport-LKW 1. Mitversichert ist in Abweichung von C1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden Pferdetransportanhängern und Pferdetransport-LKW, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat. 2. Ausgeschlossen bleiben: - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; - Vermögensfolgeschäden; - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht dem Pferdetransport dienen. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 152 von 294 [Seite 153] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 138 Z-MIET-03 Schäden an gemieteten/geliehenen Pferdeschlitten/Kutschen 1. Mitversichert ist in Abweichung von C1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden Pferdeschlitten oder Kutschen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat. 2. Ausgeschlossen bleiben: - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; - Vermögensfolgeschäden; - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht dem Pferdetransport dienen. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-MIET-04 Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen 1. Mitversichert ist in Abweichung von C1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat. 2. Ausgeschlossen bleiben: - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren; - Vermögensfolgeschäden; - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht dem Pferdetransport dienen. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Forderungsausfall - FAD Z-FAD-01 Personenschäden durch Vorsatz (Gewaltopferschutz) 1. Versichert sind in Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach C3-1.2 und in Abweichung von C1-7.1 auch Personenschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person durch vorsätzliches Handeln des Schädigers (Gewalttat) zugefügt werden. Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, muss eine Anzeige der Gewalttat (Straftat) erstattet und der Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise des Amtsgerichts schriftlich gestellt werden. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Erweiterung von C3-5 Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg und inneren Unruhen entstehen. 3. Die Höchstersatzleistung/Höhe des Mindestschadens ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen und gilt im Umfang von C3-3. 4. Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt C3 finden gleichlautend Anwendung. KPP0726 Seite 153 von 294 [Seite 154] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 139 Z-FAD-02 Tierarztkosten-Ausfalldeckung 1. Versichertes Risiko Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd durch ein fremdes Pferd verletzt und muss daraufhin von einem Tierarzt behandelt werden, übernimmt der Versicherer in Erweiterung von C3-1.2 - die für die Heilbehandlung (z. B. Diagnostik, Operation oder Nachsorge) tatsächlich anfallenden Kosten sowie - die Fahrkosten für Fahrten zum Tierarzt, zur Tierklinik oder für Fahrten eines mobilen Tierarztes für Hausbesuche. 2. Leistungsumfang Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 3. Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Leistung ist, dass - der fremde Pferdehalterhalter zahlungsunfähig ist und auch über keinen Versicherungsschutz einer anderweitigen Versicherung verfügt und - die Forderung gegen diesen Pferdehalter nachweislich nicht durchsetzbar ist. Ist der fremde Pferdehalter unbekannt, gelten folgende Voraussetzungen für die Leistung: - Eine schriftliche Anzeige des Schadensereignisses und ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise des Amtsgerichts wurde erstattet und - das behördliche Ermittlungsverfahren bleibt ohne Erfolg. Z-FAD-03 Schäden durch Personen, die Pferde vorsätzlich verletzen oder töten (Pferderipper) 1. Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd vorsätzlich durch eine Person verletzt oder getötet, übernimmt der Versicherer in Erweiterung von C3-1.2 und in Abweichung von C1-7.1 - die für die Heilbehandlung (z. B. Diagnostik, Operation oder Nachsorge); - die für die Nottötung und/oder die Bestattung; - die für den Transport im Zusammenhang mit der Heilbehandlung und/oder der Bestattung tatsächlich anfallenden Kosten. 2. Leistungsumfang Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 3. Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Leistung ist, dass - die vorsätzlich handelnde Person zahlungsunfähig ist und auch über keinen Versicherungsschutz einer anderweitigen Versicherung verfügt und - die Forderung gegen diese Person nachweislich nicht durchsetzbar ist. Ist die vorsätzlich handelnde Person unbekannt, gelten folgende Voraussetzungen für die Leistung: - Eine schriftliche Anzeige des Schadensereignisses und ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise des Amtsgerichts wurde erstattet und - das behördliche Ermittlungsverfahren bleibt ohne Erfolg. KPP0726 Seite 154 von 294 [Seite 155] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 140 Z-FAD-04 Kosten der Rechtsverfolgung in der Forderungsausfalldeckung 1. Abweichend von C3-5.2 (1) besteht Versicherungsschutz für die nach den gesetzlichen Bestimmungen anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder Mahnkosten), welche zur Geltendmachung der ausgefallenen Forderung im Rahmen der Forderungsausfalldeckung nach Abschnitt C3 entstehen. 2. Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass kein anderweitiger Kostenersatz (z. B. durch eine Versicherung oder rechtliche Unterstützungsleistungen) erlangt werden kann. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-FAD-05 Kostenersatz bei Giftköder Vergiftung 1. Versichertes Risiko Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd durch Aufnahme oder Kontakt eines von unbekannten Dritten mit Gift oder scharfen oder schädlichen Gegenständen präparierten Köders verletzt, sind die für die Heilbehandlung (z. B. Diagnostik, Operation oder Nachsorge) tatsächlich anfallenden Kosten mitversichert. 2. Leistungsumfang Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 3. Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Leistung ist, dass - Eine schriftliche Anzeige des Schadensereignisses und ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise des Amtsgerichts erstattet wurde und - das behördliche Ermittlungsverfahren ohne Erfolg bleibt. Fahrzeuge - FZG Z-FZG-01 Kfz-Be- und Entladeschäden 1. Versichert sind abweichend von C1-7.14 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Verursacher von Schäden, die beim Be- und Entladen - des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes oder - des zur Pferdehaltung erforderlichen Zubehörs in ein/aus einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger entstehen. Gleiches gilt für Schäden, die bei Reinigungs- und Pflegearbeiten im Zusammenhang mit dem Pferdetransport entstehen. 2. Nicht versichert sind Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen KPP0726 Seite 155 von 294 [Seite 156] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 141 Z-FZG-02 Besitz/Gebrauch von Kutschen/Pferdewagen/Schlitten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von Pferdekutschen, Pferdewagen und/oder Pferdeschlitten bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl der verfügbaren Fahrgastplätze (je Fahrzeug), einschließlich der unentgeltlichen Beförderung von Personen. Sonstiges - SONS Z-SONS-01 Reiten/Führen ohne Zaumzeug, Trense und/oder Sattel Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch, wenn das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel geritten oder geführt wird. Z-SONS-02 Schäden durch tierische Ausscheidungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen. Z-SONS-03 Flurschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden. Z-SONS-04 Schäden durch ungewollten Deckakt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen ungewollten Deckakt. Z-SONS-05 Schäden durch gewollten Deckakt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen gewollten Deckakt. Z-SONS-06 Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer - zur Bergung und Rettung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes aus einer Notlage; - zur Gefahrenabwehr durch Einfangen des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes aufbringen muss. Hierbei sind in Erweiterung von C1-3.1 auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.B. für einen Feuerwehreinsatz) mitversichert. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SONS-07 Schadensersatz zum Neuwert Der Versicherer leistet in Erweiterung von C1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum Neuwert. Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. KPP0726 Seite 156 von 294 [Seite 157] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 142 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz. Z-SONS-08 Ersatz des eigenen Schadens zum Neuwert 1. Versichertes Risiko Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von C1-3.1 für den Fall, dass der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung durch die Pferdehaltung eines Dritten einen irreparablen Schaden (auch wirtschaftlicher Totalschaden) an einer eigenen, privat genutzten Sache erleidet und die daraus resultierenden privatrechtlichen Schadensersatzansprüche vom Haftpflichtversicherer des Schädigers (z. B. Pferdehalter-, Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherer) bis zur Höhe des Zeitwerts reguliert werden. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden über eine in diesem Vertrag versicherte Forderungsausfalldeckung zum Zeitwert reguliert wird. Ersetzt wird die Differenz zwischen dem Zeitwert der Sache zum Schadenszeitpunkt und dem Neuwert (Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand) der irreparabel beschädigten Sache. 2. Leistungsumfang Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Wurde bei der Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, bleibt diese bei der Berechnung der Differenz zwischen der Zeit- und der Neuwertentschädigung unberücksichtigt. 3. Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Leistung ist, dass - die Sache irreparabel beschädigt ist (auch wirtschaftlicher Totalschaden), - die irreparabel beschädigte Sache zum Zeitpunkt der Beschädigung das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten hat (ab Kaufdatum), - die Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers oder über eine in diesem Vertrag versicherte Forderungsausfalldeckung abschließend zum Zeitwert reguliert wurden, - der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall angezeigt und die abschließende Regulierung durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers nachgewiesen hat, - der Versicherungsnehmer alle Auskünfte und sonstigen Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass eine irreparable Schädigung der eigenen privat genutzten Sache vorliegt, überlassen hat, - keine andere Versicherung leistungspflichtig ist. 4. Ausschlüsse Leistungen aus der Neuwertentschädigung werden nicht erbracht, wenn - kein anderer Haftpflichtversicherer den Zeitwertschaden reguliert hat, - kein Versicherungsschutz über die in diesem Vertrag vereinbarte Forderungsausfalldeckung besteht, - die irreparabel beschädigte Sache ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird, - die irreparabel beschädigte Sache ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug-Anhänger ist, - der Haftpflichtversicherer des Schädigers infolge - Nichtzahlung der Beiträge oder KPP0726 Seite 157 von 294 [Seite 158] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 143 - Obliegenheitsverletzung oder - arglistiger Täuschung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist. Z-SONS-09 Verzicht auf die Anrechnung eines Mitverschuldens Der Versicherer verzichtet auf eine mögliche Anrechnung des Mitverschuldens eines geschädigten Dritten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die erweiterte Regulierung wünscht und keine andere Versicherung leistungspflichtig ist. Ausgeschlossen bleiben Schäden, die der Geschädigte vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SONS-10 Kosten für die Notunterbringung in einer Pferdepension Mitversichert sind Kosten der Unterbringung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes in einer Pferdepension, wenn sich der Versicherungsnehmer aufgrund eines unverschuldeten, stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung (z.B. infolge eines Unfalls oder bei Krankheit) nicht um dieses Pferd kümmern kann. Hierbei mitversichert ist auch eine Aufwandsentschädigung für eine dritte Person, die anstelle einer Pferdepension die Obhut über das Tier übernimmt. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SONS-11 Kosten für eine Nottötung und Bestattung nach einem Versicherungsfall Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd bei einem versicherten Schadensfall getötet oder so schwer verletzt, dass eine Nottötung durch einen Tierarzt angeraten wird, werden die entstandenen Kosten für die Nottötung und/oder die Bestattung übernommen. Mitversichert sind die Kosten der Verbringung an den Ort der Bestattung oder Nottötung. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SONS-12 Pferdediebstahl Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd durch Diebstahl entwendet, so werden die entstandenen Kosten für die Wiederbeschaffung (z. B durch die Beauftragung einer Detektei) oder Neuanschaffung eines gleichartigen Pferdes übernommen. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer nachzuweisen, dass das entwendete Pferd nicht innerhalb von drei Wochen nach Anzeige des Diebstahls wieder erlangt wurde. Wenn der Versicherungsnehmer Informationen über den Verbleib des gestohlenen Pferdes oder die Identität des Diebs, Räubers, Hehlers oder Finders erhält, so ist er verpflichtet dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. KPP0726 Seite 158 von 294 [Seite 159] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 144 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SONS-13 Schäden durch Wölfe (Wolfsriss) Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd durch einen Wolf verletzt oder getötet, übernimmt der Versicherer - die für die Heilbehandlung (z. B. Diagnostik, Operation oder Nachsorge); - die für die Nottötung und/oder die Bestattung; - die für den Transport im Zusammenhang mit der Heilbehandlung und/oder der Bestattung tatsächlich anfallenden Kosten. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Garantien - GAR Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Pferdehalterhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die Pferdehalterhaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen. Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Pferdehalterhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen. Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB). Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Z-GAR-05 Besitzstands-Garantie 1. Versicherungsumfang Ab dem Zeitpunkt der Mitversicherung dieser Besitzstands-Garantie und frühestens mit Beendigung des unmittelbaren Vorvertrags gelten die abweichenden - weitergehenden Leistungsumfänge, - höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bzw. Jahreshöchstentschädigungen, - niedrigeren Mindestschadenhöhen sowie geringeren Selbstbeteiligungen zu einzelnen versicherten Leistungen des unmittelbaren Vorvertrags zur Pferdehalterhaftpflichtversicherung mitversichert. KPP0726 Seite 159 von 294 [Seite 160] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 145 Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die - bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer nach deutschem Versicherungsvertragsrecht geführt wurden und - durchgängig Versicherungsschutz zwischen dem Vorversicherungsvertrag und diesem neu abgeschlossenen Vertrag geboten haben sowie - nicht vom Vorversicherer gekündigt oder im beiderseitigen Einvernehmen beendet und - als Vorversicherung bei Antragsstellung dieses Vertrags wahrheitsgemäß und vollständig angegeben worden sind. Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die über diesen Vertrag zur Pferdehalterhaftpflichtversicherung umfassten Tiere sowie versicherten Personen und Risiken. Der Schutzumfang weiterer Haftpflicht-Risiken, wie z. B. der Privat- oder Jagdhaftpflicht, kann durch diese Besitzstands-Garantie nicht erweitert werden. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis - über die weitergehenden Leistungen, - über den Beginn und Ablauf sowie - den versicherten Personenkreis des Vorvertrags mittels Versicherungsschein, einer Versicherungsbestätigung oder weiterer Vertragsdokumente in Textform erbringen. 2. Ausschlüsse Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind - im Ausland vorkommende Schadensereignisse; - Schäden durch berufliche und gewerbliche Risiken; - die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (siehe C1-3.1); - Schäden durch Vorsatz (siehe C1-7.1); - eine vertragliche Haftung (siehe C1-3.2); - Eigenschäden (siehe C1-1 und C1-7.3); - Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind (siehe C1-7.7); - Schäden aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; - Schäden aus Risiken, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gegen Beitragszuschlag versicherbar sind/waren; - Assistance-Dienstleistungen, z. B. Notfalldienstleistungen; - Beitragsbefreiung bei besonderen Lebenssituationen (z. B. Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit); - Schäden aus der Erweiterung des Versicherungsumfangs aufgrund besserer verfügbarer Leistungen anderer Versicherer (wie z. B. die "Best-Leistungs-" oder "Marktgarantie"). Ansprüche in Bezug auf die Beitragsberechnung, -ermittlung und -rückerstattung wie z. B. Schadensfreiheitsrabatte sind von der Besitzstands-Garantie nicht umfasst. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung (C1-9) finden keine Anwendung. 3. Höchstersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen und kann die vereinbarte Versicherungssumme dieses Vertrags nicht übersteigen. Eine zum Schadenszeitpunkt für diesen Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird weiterhin in Abzug gebracht. 4. Sonderkündigungsrecht für die Besitzstands-Garantie Die vereinbarte Besitzstands-Garantie kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrags ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. KPP0726 Seite 160 von 294 [Seite 161] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 146 Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 1. Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als Anschlussversicherer. 2. Leistungsvoraussetzung Voraussetzung für die Leistung ist, dass - die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags erfolgt ist, - der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden konnte, - durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem aktuellen Vertrag besteht und - der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Nachhaltigkeit - NACH Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. In Erweiterung von C1-4.1 ersetzt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die gewöhnlichen erforderlichen Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden. Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 4.2.1 HPB verpflichtet. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für diese Mehrleistungen gegenüber den berechtigten Schadensersatzverpflichtungen ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur Bei einer nachhaltigen Reparatur nach Z-NACH-01 verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. KPP0726 Seite 161 von 294 [Seite 162] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 147 D. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung premium 07/2026 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben: - Abschnitt D1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grundbesitzer. - Abschnitt D2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken ). - Abschnitt D3 gilt für Forderungsausfallrisiken. - Abschnitt D4 gilt für Risiken durch Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden (Geothermierisiko mittels Bohrung). - Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte D1, D2, D3 und D4. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. KPP0726 Seite 162 von 294 [Seite 163] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 148 Inhaltsverzeichnis Abschnitt D1 - Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko D1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko) D1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) D1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall D1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers D1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) D1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) D1-6.1 Verkehrssicherungspflichten D1-6.2 Bauarbeiten D1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer D1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko D1-6.5 Abwässer D1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger D1-6.7 Schäden im Ausland D1-6.8 Vermögensschäden D1-7 Allgemeine Ausschlüsse D1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden D1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen D1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander D1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen D1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag D1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen D1-7.7 Asbest D1-7.8 Gentechnik D1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen D1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung D1-7.11 Übertragung von Krankheiten D1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen D1-7.13 Strahlen D1-7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger D1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze D1-7.16 Wasserfahrzeuge D1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten D1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) D1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Abschnitt D2 - Besondere Umweltrisiken D2-1 Gewässerschäden D2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Abschnitt D3 - Forderungsausfallrisiko D3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung D3-2 Leistungsvoraussetzungen D3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung D3-4 Räumlicher Geltungsbereich D3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Abschnitt D4 - Geothermierisiko mittels Bohrung Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Immobilien Z-IMMO-01 Inhaber/Betreiber von Anlagen zur Energieversorgung versicherter Gebäude und Grundstücke(ausgenommen Geothermie) KPP0726 Seite 163 von 294 [Seite 164] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 149 Z-IMMO-02 Flüssiggastanks Z-IMMO-03 Geothermie (Flächengeothermie) Bauherrenhaftpflicht Z-BAU-01 Bauhelfer Gewässer und Umwelt Z-UMW-01 Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen Z-UMW-02 Gewässerschadenhaftpflicht für Heizöltanks Abwasser- und Allmählichkeitsschäden Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Z-ABW-02 Abwassergrube Miete und Leihe Z-MIET-01 Schäden an gemieteten/geliehenen Sachen Fahrzeuge - FZG Z-FZG-01 Kfz-Be- und Entladeschäden Schlüsselverlust Z-SCHL-01 Verlust von Schlüsseln Sonstiges Z-SONS-01 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten Z-SONS-02 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Z-SONS-03 Ansprüche aus Benachteiligungen Z-SONS-04 Schadensersatz zum Neuwert Z-SONS-05 Mehrkosten durch Ausfall des Hausmeisters Garantien Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel Nachhaltigkeit Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur KPP0726 Seite 164 von 294 [Seite 165] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 150 Abschnitt D1 Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko D1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) D1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück einschließlich der zugehörigen Grundstücks- und Gebäudebestandteile wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Spielplätze, Elektro-Ladestationen (z. B. Wallbox). Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher. Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem vom Versicherungsschutz umfassten Gebäude selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. D1-1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt: Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. Sonstige Eigentümergemeinschaften z. B. Bruchteilsgemeinschaften werden der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gleichgestellt. D1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) D1-2.1 Mitversicherte Personen D1-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, (1) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; (2) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft. D1-2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Versichert sind hierbei - abweichend von D1-7.3 - 1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; KPP0726 Seite 165 von 294 [Seite 166] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 151 2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; 3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Sonstige Eigentümergemeinschaften z. B. Bruchteilsgemeinschaften werden der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gleichgestellt. D1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (D1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. D1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. D1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. D1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall D1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. D1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. KPP0726 Seite 166 von 294 [Seite 167] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 152 D1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. D1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers D1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. D1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. D1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. D1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. D1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) D1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. D1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. D1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese KPP0726 Seite 167 von 294 [Seite 168] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 153 - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. D1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. D1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. D1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. D1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. D1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. D1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. D1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) D1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit D1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in D1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. D1-4 - Leistungen der Versicherung oder D1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). KPP0726 Seite 168 von 294 [Seite 169] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 154 D1-6.1 Verkehrssicherungspflichten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft. D1-6.2 Bauarbeiten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Bausumme je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (D1-9). Zur Bausumme zählen z. B. alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen). Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung; D1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. D1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt D2 (besondere Umweltrisiken). D1-6.5 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder - häusliche Abwässer. KPP0726 Seite 169 von 294 [Seite 170] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 155 D1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger D1-6.6.1 Versichert ist abweichend von D1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das - keine öffentliche Straße ist und - entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebenen Gebiet verkehren. D1-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). D1-6.7 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. D1-6.8 Vermögensschäden D1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. D1-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden KPP0726 Seite 170 von 294 [Seite 171] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 156 (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus - Rationalisierung und Automatisierung, - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). D1-6.8.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. D1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: D1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. D1-2.3 findet keine Anwendung. KPP0726 Seite 171 von 294 [Seite 172] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 157 D1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. D1-2.3 findet keine Anwendung. D1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in D1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. D1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; KPP0726 Seite 172 von 294 [Seite 173] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 158 (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. D1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. D1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. D1-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. D1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. D1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. D1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. KPP0726 Seite 173 von 294 [Seite 174] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 159 D1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. D1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. D1-7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). D1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört z. B. auch - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und Reinigung, - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. D1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche 1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus KPP0726 Seite 174 von 294 [Seite 175] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 160 - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. 3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. D1-7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. D1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, 2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. D1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers D1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen sowie - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. D1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. KPP0726 Seite 175 von 294 [Seite 176] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 161 D1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) D1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. D1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von D1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. D1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit; (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. KPP0726 Seite 176 von 294 [Seite 177] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 162 Abschnitt D2 Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend von D1-6.4 - und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt D1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe D1-6.4. D2-1 Gewässerschäden D2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich - für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel- und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (D1-9); - für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). D2-1.2 Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. D2-1.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. D1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich KPP0726 Seite 177 von 294 [Seite 178] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 163 - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. D2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. D2-2.1 Versichert sind - abweichend von D1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. D2-2.2 Geothermie Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. D2-2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß D2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). D2-2.3 Ausland Versichert sind im Umfang von D1-6.7 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. KPP0726 Seite 178 von 294 [Seite 179] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 164 D2-2.4 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. D2-2.5 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 179 von 294 [Seite 180] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 165 Abschnitt D3 Forderungsausfallrisiko D3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung D3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß D1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). D3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der vereinbarten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Abweichend von D1-7.1 sind auch Schäden mitversichert, die durch den Schädiger vorsätzlich herbeigeführt wurden. D3-2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß D1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn D3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. D3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und D3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. KPP0726 Seite 180 von 294 [Seite 181] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 166 D3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung D3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. D3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein Versicherungsschutz (Mindestschaden). D3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. D3-4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht - abweichend von D1-6.7 - für Schadensereignisse, die in einem europäischen Staat eintreten. D3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko D3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen; (2) Tieren; (3) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. D3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. KPP0726 Seite 181 von 294 [Seite 182] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 167 Abschnitt D4 Geothermierisiko mittels Bohrung Soweit Abschnitt D4 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt D4 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte D1 bis D2 Anwendung. D4-1 In Erweiterung von Z-IMMO-02, D2-1.1 und D2-2.2 gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der nach D1-1 versicherten Immobilien wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Ansprüche gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). D4-2 Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung. D4-3 Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn - Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind und - die für D1-6.2 bestimmte Bausumme des Bauvorhabens nicht überschritten wird. D4-4 Versicherungssummen, Selbstbeteiligung Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 182 von 294 [Seite 183] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 168 Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten D1, D2 und - sofern aufgeführt - D3 und D4 um nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen der aufgeführten Abschnitte. Immobilien - IMMO Z-IMMO-01 Inhaber/Betreiber von Anlagen zur Energieversorgung versicherter Gebäude und Grundstücke (ausgenommen Geothermie) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung (z. B. Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpenanlagen), auch wenn diese zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Mitversichert sind Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in öffentliche Netzte. Für Schäden durch entgeltliches Einspeisen von Energie in öffentliche Netze (z. B. Stromnetz) besteht Versicherungsschutz ausschließlich für folgende Anlagen bis zu den jeweils im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Leistungs-/Größengrenzen: (1) Solarthermieanlagen (2) Photovoltaikanlagen (3) Windkraftanlagen (4) Wasserkraftanlagen (5) Bioenergieanlagen mit Bevorratung (6) Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser) Für das Geothermie-Risiko gilt Z-IMMO-03. Z-IMMO-02 Flüssiggastanks Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Flüssiggastanks, die der Versorgung der vom Versicherungsschutz umfassten Gebäude dienen. Z-IMMO-03 Geothermie (Flächengeothermie) Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden. 2. Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung. KPP0726 Seite 183 von 294 [Seite 184] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 169 Bauherrenhaftpflicht - BAU Z-BAU-01 Bauhelfer Mitversichert ist in Erweiterung von D1-6.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigter privater Bauhelfer für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. Kein Versicherungsschutz besteht für Personen, die gewerblich auf der Baustelle tätig sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Gewässer und Umwelt - UMW Z-UMW-01 Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen Mitversichert sind in Erweiterung von D2-1 und in Abänderung von D1-3 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus mitversicherten Anlagen ausgetreten sind/ist. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst. Z-UMW-02 Gewässerschadenhaftpflicht für Heizöltanks Mitversichert ist in Erweiterung von D2-1.1 die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als Betreiber einer Heizöltankanlage (oberirdisch und unterirdisch, Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 184 von 294 [Seite 185] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 170 Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. Z-ABW-02 Abwassergrube Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz und Betrieb einer für Zwecke des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Ausgeschlossen bleiben Abwassergruben, bei denen eine Einleitung in ein Gewässer konstruktionsbedingt vorgesehen ist. Miete und Leihe - MIET Z-MIET-01 Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen 1 Mitversichert ist in Abweichung von D1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes oder Grundstücks gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat. 2. Ausgeschlossen bleiben: - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren; - Vermögensfolgeschäden; - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht der Unterhaltung des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes oder Grundstücks dienen. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Fahrzeuge - FZG Z-FZG-01 Kfz-Be- und Entladeschäden 1. Versichert sind abweichend von D1-7.14 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Verursacher von Schäden, die beim Be- und Entladen von erforderlichem Zubehör zur Unterhaltung des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes oder Grundstücks in ein/aus einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger entstehen. Gleiches gilt für Schäden, die bei Reinigungs- und Pflegearbeiten im Zusammenhang mit dem Transport des Zubehörs entstehen. 2. Nicht versichert sind Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger. 3. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen KPP0726 Seite 185 von 294 [Seite 186] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 171 Schlüsselverlust - SCHL Z-SCHL-01 Verlust von Schlüsseln 1. Versichert ist abweichend von D1-6.8.2 (12) und D1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von eigenen oder fremden Schlüsseln, die der Unterhaltung des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes oder Grundstückes dienen. Elektronische Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln gleichgesetzt. 2. Der Versicherungsschutz umfasst - die Kosten für die Auswechslung von Schlössern, - die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips, - eine Zugangsänderung/Zugangssperrung, - vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), - einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde bis zur Auswechslung der Schlösser. 3. Nicht versichert ist/sind 1. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln; 2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); 4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Sonstiges - SONS Z-SONS-01 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten 1. Verletzung von Datenschutzgesetzen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in D1-7.3 findet insoweit keine Anwendung. 2. Übertragung elektronischer Daten 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus KPP0726 Seite 186 von 294 [Seite 187] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 172 (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Der Ausschluss in D1-6.8.2 (7) findet insoweit keine Anwendung. 2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. D1-2.3 findet keine Anwendung; (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Z-SONS-01 1.; (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten; (6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). 3. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: KPP0726 Seite 187 von 294 [Seite 188] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 173 (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; (5) Betrieb von Datenbanken. 4. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. D1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. 5. Ausland Der Versicherungsschutz für Schäden im Ausland richtet sich nach D1-6.7. 6. Versicherungssumme Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für Schäden im Zusammenhang mit der - Verletzung von Datenschutzgesetzen; - Übertragung elektronischer Daten ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SONS-02 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist abweichend von D1-3.3 die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. Z-SONS-03 Ansprüche aus Benachteiligungen 1. Versichert ist - insoweit abweichend von D1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind, - die Rasse, - die ethnische Herkunft, - das Geschlecht, KPP0726 Seite 188 von 294 [Seite 189] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 174 - die Religion, - die Weltanschauung, - eine Behinderung, - das Alter, - oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. 2. Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von D1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. 3. Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. 4. Versicherungssumme KPP0726 Seite 189 von 294 [Seite 190] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 175 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 5. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Dem Versicherungsnehmer werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne sein Wissen begangen wurden. D1-2.3 findet keine Anwendung; (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; (3) Ansprüche wegen - Gehalt, - rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, - Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie - Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Z-SONS-04 Schadensersatz zum Neuwert Der Versicherer leistet in Erweiterung von D1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum Neuwert. Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz. Z-SONS-05 Mehrkosten durch Ausfall des Hausmeisters Versichert sind die nachgewiesenen Mehrkosten für die Beauftragung eines externen Dienstleisters für dringend notwendige Tätigkeiten, die gemäß Arbeitsvertrag mit dem für das Objekt beauftragten Hausmeister vereinbart sind. Voraussetzung für diese Leistung ist der krankheits- oder unfallbedingte Ausfall des Hausmeisters. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPP0726 Seite 190 von 294 [Seite 191] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 176 Garantien - GAR Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen. Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen. Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB). Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 1. Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als Anschlussversicherer. 2. Leistungsvoraussetzung Voraussetzung für die Leistung ist, dass - die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags erfolgt ist, - der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden konnte, - durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem aktuellen Vertrag besteht und - der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Nachhaltigkeit - NACH Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. In Erweiterung von D1-4.1 ersetzt der Versicherer auf Wunsch des KPP0726 Seite 191 von 294 [Seite 192] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 177 Versicherungsnehmers auch die gewöhnlichen erforderlichen Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden. Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 4.2.1 HPB verpflichtet. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für diese Mehrleistungen gegenüber den berechtigten Schadensersatzverpflichtungen ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur Bei einer nachhaltigen Reparatur nach Z-NACH-01 verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. KPP0726 Seite 192 von 294 [Seite 193] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 178 E. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung premium 07/2026 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben: - Abschnitt E1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Gewässerschadenhaftpflichtrisiken mit Anlagenrisiko - Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz des vorgenannten Abschnitts E1. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. KPP0726 Seite 193 von 294 [Seite 194] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 179 Inhaltsverzeichnis Abschnitt E1 - Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) E1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko) E1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) E1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall E1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers E1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) E1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) E1-6.1 Rettungskosten E1-6.2 Eigenschaden E1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger E1-6.4 Schäden im Ausland E1-6.5 Vermögensschäden E1-7 Allgemeine Ausschlüsse E1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden E1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen E1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander E1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen E1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag E1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen E1-7.7 Asbest E1-7.8 Gentechnik E1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen E1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung E1-7.11 Übertragung von Krankheiten E1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen E1-7.13 Strahlen E1-7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger E1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze E1-7.16 Wasserfahrzeuge E1-7.17 Gemeingefahren E1-7.18 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften E1-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten E1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) E1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung ) Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Gewässer und Umwelt Z-UMW-01 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG ) Sonstiges Z-SONS-01 Ersatzbefüllung des ausgelaufenen Öltanks Garantien Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel KPP0726 Seite 194 von 294 [Seite 195] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 180 Abschnitt E1 Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) E1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). E1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) E1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. E1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (E1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. E1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. E1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. E1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall E1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. KPP0726 Seite 195 von 294 [Seite 196] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 181 E1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. E1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. E1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers E1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. E1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. E1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. E1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. KPP0726 Seite 196 von 294 [Seite 197] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 182 E1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) E1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. E1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. E1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. E1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. E1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. E1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. E1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. E1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. KPP0726 Seite 197 von 294 [Seite 198] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 183 E1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. E1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) E1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit E1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in E1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. E1-4 - Leistungen der Versicherung oder E1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). E1-6.1 Rettungskosten E1-6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in E1-5. E1-6.1.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. E1-6.2 Eigenschäden Versichert sind abweichend von E1-3.1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. E1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger E1-6.3.1 Versichert ist abweichend von E1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das - keine öffentliche Straße ist und - entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist; KPP0726 Seite 198 von 294 [Seite 199] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 184 (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebenen Gebiet verkehren. E1-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). E1-6.4 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. E1-6.5 Vermögensschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. E1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: E1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. E1-2.3 findet keine Anwendung. E1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit KPP0726 Seite 199 von 294 [Seite 200] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 185 - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. E1-2.3 findet keine Anwendung. E1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in E1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. E1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; KPP0726 Seite 200 von 294 [Seite 201] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 186 (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. E1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. E1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. E1-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. E1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. E1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. E1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. KPP0726 Seite 201 von 294 [Seite 202] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 187 E1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. E1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. E1-7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). E1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört z. B. auch - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und Reinigung, - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. E1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche 1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus KPP0726 Seite 202 von 294 [Seite 203] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 188 - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. 3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. E1-7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. E1-7.17 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. E1-7.18 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen, abweichen. E1-2.3 findet keine Anwendung. E1-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, 2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. KPP0726 Seite 203 von 294 [Seite 204] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 189 E1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers E1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. E1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. E1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) E1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. E1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von E1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. E1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. KPP0726 Seite 204 von 294 [Seite 205] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 190 Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung nach dem Abschnitt E1 um nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen des aufgeführten Abschnitts. Gewässer und Umwelt - UMW Z-UMW-01 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. 1. Versichert sind - abweichend von E1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. 2. Ausland Versichert sind im Umfang von E1-6.4 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 3. Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. E1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden KPP0726 Seite 205 von 294 [Seite 206] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 191 (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Sonstiges - SONS Z-SONS-01 Kosten einer Ersatzbefüllung Eingeschlossen sind abweichend von E1-3.1 auch Kosten für die Ersatzbefüllung des versicherten Heizöltanks mit der Menge des bestimmungswidrig ausgetretenen Heizöls. Der Ersatz erfolgt in gleicher Qualität. Garantien - GAR Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Gewässerschadenhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen. Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen. Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB). Z-GAR-04 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Z-GAR-07 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 1. Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als Anschlussversicherer. 2. Leistungsvoraussetzung KPP0726 Seite 206 von 294 [Seite 207] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 192 - die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags erfolgt ist, - der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden konnte, - durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem aktuellen Vertrag besteht und - der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. KPP0726 Seite 207 von 294 [Seite 208] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 193 Versicherungsbedingungen zur Mietschutzversicherung SicherVermieten (Ausgabe 07/26) Präambel: Abweichend vom Versicherungsschein und seinen Nachträgen gelten ausschließlich folgende Vorschriften der vorgenannten Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB): Ziffer 1, 2, 4.1, 4.2.1 und 9. Alle anderen Vorschriften aus den Haftpflichtversicherungsbedingungen finden für dieses Risiko keine Anwendung. 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 R+V ersetzt Ihnen Schäden, die Ihnen dadurch entstehen, dass ein Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt. R+V erbringt je nach Vereinbarung folgende Leistungen: 1. Sicher Vermieten (mit Schadenersatz) - Ersatz von Mietzins, Nutzungsentgelt und Vorauszahlungen auf Betriebskosten und - Ersatz für entstandene Schäden an der Mietsache 2. Sicher Vermieten (ohne Schadenersatz) - Ersatz von Mietzins, Nutzungsentgelt und Vorauszahlungen auf Betriebskosten soweit keine Zahlungen des Mieters erfolgten. Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist, dass ein Versicherungsfall nach Ziffer 4 eingetreten ist und die übrigen Voraussetzungen nach diesen Versicherungsbedingungen erfüllt sind. Den genauen Umfang Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. 1.2 Der Versicherungsvertrag bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein bezeichneten Wohneinheiten. 2. Welche Voraussetzungen müssen bei Abschluss des Versicherungsvertrages und beim Mieterwechsel erfüllt sein? 2.1 Die Wohneinheit (Haus oder Wohnung) ist in Deutschland gelegen und wird von dem im Mietvertrag genannten Mieter, der ein Verbraucher ist, ausschließlich zum privaten Wohnzweck genutzt. 2.2 Das Mietverhältnis ist auf unbefristete Zeit geschlossen oder auf mindestens ein Jahr befristet, nicht gekündigt und ist kein Untermietverhältnis. 2.3 Der Mieter hat in der Zeit vor Versicherungsbeginn die wesentlichen Verpflichtungen (z.B. fristgerechte Mietzahlung) aus dem Mietvertrag für die zu versichernde Wohneinheit fristgerecht und vollständig erfüllt. Diese Voraussetzung muss für die Zeit ab Beginn des Mietvertrags erfüllt sein, jedoch nicht länger als für die letzten zwölf Monate vor Versicherungsbeginn. 2.4.1 Bei Abschluss des Mietvertrags lag einer der unten aufgeführten Nachweise vor: a) ein Einkommensnachweis des Mieters für die letzten drei Monate (z. B. Gehalt, Renten/Pensionen, Zins eines Anspruches auf Bürgergeld nach SGB II), gilt auch dies als Nachweis. Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit (z.B. für Existenzgründer, Arbeitslosengeld) oder staatliche Leistungen zur Berufsaus- oder -weiterbildung oder zur Studienfinanzierung (z. B. BAföG) stellen kein Einkommen im Sinne dieser Bedingungen dar. b) eine Wirtschaftsauskunft einer Auskunftei über den Mieter, die keine negativen Merkmale enthielt KPP0726 Seite 208 von 294 [Seite 209] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 194 c) eine Mietkaution in Form einer Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Versicherung, gestellt durch den Mieter. 2.4.2 Die Nachweise gemäß Ziffer 2.4.1 sind nicht erforderlich, wenn das Mietverhältnis bei Versicherungsbeginn bereits 36 Monate oder länger besteht. 2.5 Die Voraussetzungen der Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 müssen auch bei jedem Mieterwechsel - nach Abschluss des Versicherungsvertrages - erfüllt sein. 3. Wann endet der Versicherungsschutz? Ergänzend zu Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) und Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB) endet der Versicherungsschutz für das jeweilige Risiko, wenn Sie nicht mehr Eigentümer der im Versicherungsschein genannten Wohneinheit sind. 4. R+V erbringt Versicherungsleistungen für folgende Fälle (Versicherungsfälle) 4.1 Der Mieter hat den fälligen Mietzins oder die vereinbarten monatlichen Nebenkosten nicht gezahlt. 4.1.1 R+V ersetzt fällige Mietzinszahlungen sowie die im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Betriebskosten (als Pauschale oder Vorauszahlung), beginnend mit dem Monatsersten nach Eingang der Meldung des Versicherungsfalls bei R+V, sowie rückwirkend für den Zeitraum von bis zu drei Monaten vom Eingang der Meldung des Versicherungsfalls. 4.1.2 R+V ersetzt das Nutzungsentgelt für den Zeitraum, in dem der Mieter nach einer Beendigung des Mietvertrags die Wohneinheit weiter in Anspruch nimmt. Die Höhe der Entschädigungsleistung bemisst sich nach dem bisher vereinbarten Mietzins zuzüglich den bisher vereinbarten Betriebskostenzahlungen ("Warmmiete"). 4.1.3 R+V ersetzt entgangene Mieteinnahmen für die benötigte Zeit der erforderlichen Renovierung der Wohneinheit ab Beginn der Arbeiten. Die Höhe der Entschädigungsleistung bemisst sich nach dem bisher vereinbarten Mietzins ohne Betriebskosten und wird für einen Zeitraum von maximal drei Monaten erbracht. 4.2 Wenn Sie Sicher Vermieten (mit Schadenersatz) versichert haben, erbringt R+V zusätzlich folgende Leistungen: 4.2.1 Der Mieter ist seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag auf Wiederherstellung oder zu Schadensersatzleistungen aufgrund einer von ihm zu vertretenen Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung eines von Ihnen eingebrachten Gegenstands oder Bestandteils der Wohneinheit nicht nachgekommen. Dabei ist es unerheblich, ob der Schaden durch den Mieter selbst oder eine andere Person vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Tun, ein Unterlassen oder durch übermäßige Beanspruchung verursacht wurde, sofern der Mieter nach den Vereinbarungen des Mietvertrags dafür einzustehen hat. R+V ersetzt die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz zerstörter, beschädigter oder entwendeter, zuvor vom Versicherungsnehmer eingebrachter Gegenstände, wie z. B. nicht fest verklebter Fußbodenbelag oder Bestandteile der Wohneinheit, wie z. B. die Badezimmer- und Kücheneinrichtung, Fenster oder Türen, bis zu deren Zeitwert. Dieser ergibt sich aus dem Neuwert der Sache abzüglich eines Betrags für Alter, Gebrauch und Abnutzung der Sache. 4.2.2 R+V ersetzt die angefallenen Kosten für die Durchführung der Räumung, Entrümpelung, Grundreinigung und Desinfektion der Wohneinheit, soweit der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. 4.2.3 Die Kosten für eine erforderliche Einlagerung von Einrichtungsgegenständendes Mieters ersetzt R+V für die Dauer von höchstens zwei Monaten. 5. Wann zahlt die R+V Versicherungsleistungen? 5.1 Versicherungsleistungen werden unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt. KPP0726 Seite 209 von 294 [Seite 210] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 195 5.1.1 Sie haben den Mieter unter Fristsetzung zur Zahlung des Mietzinses, der Nebenkosten oder des Nutzungsentgelts und/oder der Schadensersatzleistungen schriftlich aufgefordert, diese Frist ist aber ohne vollständigen Ausgleich der geltend gemachten Forderung verstrichen oder der Mieter hat schriftlich und endgültig Zahlungen wegen der geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen liegen die Voraussetzungen nach § 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. 5.1.2 Sie oder Ihr Mieter haben das Mietverhältnis schriftlich gekündigt. 5.2. Können die Voraussetzungen nach Ziffer 5.1. nicht erfüllt werden, 5.2.1 weil der Mieter unbekannt verzogen ist, ist ausreichend, dass Ihre Bemühungen zur Ermittlung einer neuen Anschrift erfolglos waren (mindestens durch Nachfrage beim Einwohnermeldeamt), 5.2.2 weil der Mieter verstorben ist, ist es ausreichend, dass Sie die Ansprüche gegenüber den Erben erfolglos geltend gemacht haben bzw. Auskünfte beim Nachlassgericht oder andere Nachforschungen keine Informationen zu vorhandenen Erben ergeben haben. 5.3 R+V ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursacher benannten Mieter in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einzuholen. R+V wird Sie über die Rückmeldung des Mieters unterrichten. 6. In welcher Höhe zahlt R+V die Versicherungsleistungen und was haben Sie selbst zu tragen? 6.1 Die Höhe der Versicherungsleistungen ist für sämtliche Versicherungsfälle insgesamt begrenzt durch die für die betroffene Wohneinheit vereinbarte und im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme, soweit sich nicht aus Ziffer 4 abweichende Leistungsbegrenzungen ergeben. 6.2 Von dem ersatzfähigen Schadensbetrag für eine betroffene Wohneinheit haben Sie für sämtliche Versicherungsfälle insgesamt eine Selbstbeteiligung in vereinbarter und im Versicherungsschein angegebener Höhe zu tragen. Die Versicherungssumme steht nach Abzug der Selbstbeteiligung in voller Höhe zur Verfügung. 6.3 Liegen nach einem Mieterwechsel die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nach Ziffer 2 auch für das neue Mietverhältnis vor, gilt die Versicherungssumme wieder in der vereinbarten Höhe. 7. Wann und in welcher Höhe zahlt R+V Vorbehaltszahlungen? 7.1 Macht der Mieter gegen die von Ihnen erhobenen Ansprüche Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche geltend, zahlt R+V auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Vorbehaltszahlungen in Höhe von 50 % des ansonsten ersatzfähigen Schadens nach Ziffer 4. Die Selbstbeteiligung nach Ziffer 6.2. wird dabei zur Hälfte in Abzug gebracht. 7.2 Voraussetzung für eine Vorbehaltszahlung ist, dass Sie den Anspruch vor Gericht geltend gemacht haben. 7.3 Stehen Ihnen nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weitere Ansprüche zu, wird R+V weitere Versicherungsleistungen nach Abzug der hälftigen Selbstbeteiligung nach Ziffer 6.2. auszahlen. 7.4 Die von R+V geleisteten Vorbehaltszahlungen haben Sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nicht gerichtlich festgestellt wurde oder wenn Sie auf Nachfrage keinen Nachweis über den aktuellen Stand des laufenden Verfahrens erbringen. KPP0726 Seite 210 von 294 [Seite 211] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 196 8. Was ist nicht versichert? Nicht ersetzt werden Schäden, 8.1 wenn die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter nicht gerichtlich durchsetzbar sind, z. B. weil ihnen Einreden (z. B. die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach sechs Monaten), Einwendungen oder Gegenansprüche entgegenstehen, 8.2 die an von Ihnen eingebrachten Gegenständen oder Bestandteilen der Wohneinheit durch eine natürliche und bei vertragsgemäßer Nutzung übliche Abnutzung (Verschleiß) im Laufe der Wohndauer entstehen und im Wege einer Schönheitsreparatur beseitigt werden können, 8.3 die Ihnen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Mieter entstehen (Rechtsverfolgungskosten), 8.4 aufgrund von Mietausfällen wegen Leerstand der Wohneinheit (Ziffer 4.1.3 ist davon unberührt), 8.5 bei denen R+V nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht wurden, 8.6 soweit Ihnen deswegen Zahlungsansprüche aus einer anderweitigen Versicherung zustehen, unabhängig davon, ob Sie oder ein Dritter, z. B. der Mieter, diese Versicherung unterhält. Diese anderweitige Versicherung, der Versicherer und die Versicherungssumme sind R+V mitzuteilen, Ansprüche sind zunächst dort geltend zu machen. 9. Welche Wartezeiten gelten? 9.1 Für bei Abschluss des Vertrages bereits vermietete Wohnungen besteht erst nach Ablauf von drei Monaten gerechnet ab Beginn dieser Versicherung Versicherungsschutz für neu eingetretene Versicherungsfälle. Neu eingetretene Versicherungsfälle sind solche, die nach Ablauf der Wartezeit erstmals auftreten. Alle ursächlich miteinander zusammenhängenden Schäden bilden einen Versicherungsfall (Beispiel: Der Mietausfall für mehrere Monate ist ein Versicherungsfall). 9.2 Bei neuen Mietverhältnissen entfällt die Wartezeit. 10. Wie kann der Vertrag beendet werden? 10.1 In Ergänzung zu Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn das versicherte Interesse für alle in diesen Vertrag einbezogenen Wohneinheiten vollständig und dauerhaft weggefallen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 10.1.1 alle Wohneinheiten länger als drei Monate ununterbrochen leer stehen, 10.1.2 alle Wohneinheiten aufgrund ihrer eigenen Nutzung nicht mehr vermietet werden oder 10.1.3 Sie nicht mehr Eigentümer der Wohneinheiten sind. 10.2 Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie oder R+V die Versicherung schriftlich kündigen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit Abschluss der Verhandlungen über die Versicherungsleistung zulässig. Die Kündigung wird sofort nach ihrem Zugang bei R+V wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs, wirksam wird. Eine Kündigung durch R+V wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 11. Anpassung des Beitrages an die Schaden- und Kostenentwicklung KPP0726 Seite 211 von 294 [Seite 212] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 197 11.1 Der Tarifbeitrag ergibt sich aus dem Beitragssatz für die jeweils gewählte Versicherungssumme. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Zuschläge erhoben. 11.2 Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung und des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. 11.3 R+V ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz sowie die festen Beitragszuschläge für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Mietschutzverssicherungen (SicherVermieten) der R+V Gruppe, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei hat R+V die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist R+V verpflichtet, Ihren Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. 11.4 Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden Ihnen spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitgeteilt. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung durch R+V mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif- und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. 12. Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? 12.1 In Ergänzung zu Ziffer 4.2.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) gilt Folgendes: 12.1.1 Sie haben R+V unverzüglich den Eintritt des Versicherungsfalls in Textform anzuzeigen. Sämtliche Ansprüche, die Ihnen gegen den Mieter zustehen, haben Sie R+V innerhalb von drei Monaten nach dem Schadensereignis mitzuteilen. 12.1.2 Sie haben R+V zum Nachweis des Versicherungsfalls geeignete Unterlagen zu überlassen, die den entstandenen Schaden belegen. Dazu gehören insbesondere der Mietvertrag, das Übergabeprotokoll bei Bezug der Wohneinheit mit einer Aufstellung der von Ihnen eingebrachten Gegenstände, bzw. eine Empfangsbestätigung für nachträglich hinzugefügte Gegenstände, sowie ggf. das Übernahmeprotokoll nach Beendigung des Mietvertrags. Außerdem ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass das Mietverhältnis gekündigt wurde. 12.1.3 Befindet sich der Mieter nach Kündigung des Mietvertrags mit der Zahlung des Mietzinses, der Betriebskosten oder des Nutzungsentgelts in Verzug, haben Sie spätestens einen Monat nach Ablauf der Räumungsfrist eine Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohneinheit zu betreiben (Ziffer 8.3 bleibt unberührt). Hierüber ist auf Verlangen ein Nachweis zu erbringen. 13. Rechtsübergang, Regress KPP0726 Seite 212 von 294 [Seite 213] Haftpflichtversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 198 13.1 Ansprüche, die Sie gegen den Mieter oder einen Dritten aus dem Mietverhältnis haben, gehen auf R+V über, soweit sie den Schaden ersetzt hat. R+V wird diese an Sie zurückübertragen, soweit es zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist. 13.2 Sie haben auf Verlangen von R+V den Übergang schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf R+V übertragen. R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. Entschädigungsleistungen sind an R+V zurückzuzahlen, wenn sich im Regressverfahren herausstellt, dass Ihnen keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Mieter zustehen. KPP0726 Seite 213 von 294 [Seite 214] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 1 Hausratversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice (HRB 07/2026) Inhaltsverzeichnis Seite Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung 4 Teil A der Hausratversicherungsbedingungen 5 A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Was ist ein Versicherungsfall? 5 A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 5 A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 5 A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 7 A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 9 A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und Naturgefahren Plus) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 10 A7 Welche Sachen sind versichert? 13 A8 Was gehört zum Hausrat? 13 A9 Was gehört nicht zum Hausrat? 14 A10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? 15 A11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? 15 A12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 15 A13 Welche Kosten sind versichert? 16 A14 Was ist der Versicherungswert? Was sind die Grundlagen der Beitragsermittlung, Beitragsanpassung und Vorsorge? Was ist der Unterversicherungsverzicht? 19 A15 Unbesetzt 21 A16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 21 A17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? 22 A18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutz-schränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? 23 A19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 24 A20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 26 A21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? 26 A22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? 27 A23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 27 A24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 27 Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung premium der R+V-PrivatPolice (07/2026) 29 Erweiterung Feuer - FEU 29 Z-FEU-01 Nutzwärmeschäden 29 Z-FEU-02 Überschalldruckwellen 29 Z-FEU-03 Blindgängerschäden 29 Z-FEU-04 Streik, Aussperrung 29 Z-FEU-05 Innere Unruhen 29 Erweiterung Einbruchdiebstahl und Raub - ED 30 Z-ED-01 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen 30 Z-ED-02 Missbrauch von Giro- und Kreditkarten nach einem Einbruchdiebstahl 30 Z-ED-03 Räuberische Erpressung 30 Erweiterung Diebstahl - DIEB 30 Z-DIEB-01 Diebstahl aus verschlossenen Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen 30 Z-DIEB-02 Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück 30 Z-DIEB-03 Diebstahl aus dem Krankenzimmer 31 KPP0726 Seite 214 von 294 [Seite 215] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 2 Z-DIEB-04 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen 31 Z-DIEB-05 Diebstahl am Arbeitsplatz 31 Z-DIEB-06 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung 31 Z-DIEB-07 Diebstahl innerhalb von Gebäuden in Schulen oder Universitäten 32 Z-DIEB-08 Diebstahl von Gegenständen aus Spinden 32 Erweiterung Leitungswasser - LW 32 Z-LW-01 Austritt von Leitungswasser 32 Erweiterung Versicherte Sachen - SACH 32 Z-SACH-01 Überwachungseinrichtungen 32 Z-SACH-02 Flugmodelle 33 Z-SACH-03 Kfz-Zubehör 33 Z-SACH-04 Smart Home Devices 33 Z-SACH-05 Kurzfristige Bargelderhöhung 33 Z-SACH-06 Brennstoffe 33 Erweiterung Versicherungsort und Außenversicherung - ORT 33 Z-ORT-01 Erweiterter Versicherungsort 33 Z-ORT-02 Hausratgegenstände in Bankschließfächern 33 Z-ORT-03 Hausratgegenstände am Arbeitsplatz 33 Z-ORT-04 Sportausrüstung und Zubehör außerhalb der Wohnung 34 Z-ORT-05 Versicherungsschutz in der Einliegerwohnung im selben Haus 34 Z-ORT-06 Eingelagerter Hausrat 34 Z-ORT-07 Gewerblich genutzte Räume auf dem Versicherungsgrundstück 35 Erweiterung Versicherte Kosten - KOST 35 Z-KOST-01 Hotelkosten 35 Z-KOST-02 Transport-, Lager- und Umzugskosten 35 Z-KOST-03 Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten 35 Z-KOST-04 Rückreisekosten bei Dienstreisen 35 Z-KOST-05 Kosten für provisorische Maßnahmen 35 Z-KOST-06 Sachverständigenkosten 35 Z-KOST-07 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen 36 Z-KOST-08 Datenrettungskosten 36 Z-KOST-09 Reparaturkosten infolge Fehlalarm von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern und sprachgesteuerten Lautsprechern auch bei Gefahr für Leib und Leben 36 Z-KOST-10 Unterbringungskosten für Haustiere nach einem Versicherungsfall 36 Z-KOST-11 Schlossänderungskosten für den Pkw nach einem Versicherungsfall 37 Z-KOST-12 Kosten für die Stornierung oder Änderung einer Urlaubs- oder Dienstreise 37 Z-KOST-13 Kosten für Hilfeleistungen 37 Z-KOST-14 Erweiterte Hotelkosten für behördliche Räumungsanordnungen 37 Z-KOST-15 Mehrkosten für energieeffiziente Haushaltsgroßgeräte 38 Z-KOST-16 Mehrkosten für Reparatur statt Neukauf 38 Z-KOST-17 Mehrkosten durch Technologiefortschritt 38 Z-KOST-18 Mehrkosten durch Preissteigerungen 38 Z-KOST-19 Mehrkosten für nachhaltige Wiederbeschaffung 38 Z-KOST-20 Tierarzt-Kosten für Haustiere nach einem Versicherungsfall 39 Weitere Leistungsinhalte - WLI 39 Z-WLI-01 Gebraucht- statt Neukauf 39 Z-WLI-02 Anzeige Baugerüst 39 Z-WLI-03 Unterversicherungsverzicht 39 Z-WLI-04 Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls 39 Z-WLI-05 Garteninventar 39 Z-WLI-06 Regressverzicht gegenüber Hausangestellten 40 Z-WLI-07 Versehensschutz zu Hause 40 Z-WLI-08 Eindringen von Niederschlägen 41 Erweiterung Vorsorge - VOR 41 Z-VOR-01 Angehörigenauszug 41 Z-VOR-02 Sachen in der neuen Wohnung vor Umzugsbeginn 41 Garantien - GAR 41 Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 41 Z-GAR-02 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 41 Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen 42 KPP0726 Seite 215 von 294 [Seite 216] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 3 Z-GAR-04 Besitzstands-Garantie 42 Z-GAR-05 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse 44 Mehrwertschutz - MWS 44 Z-MWS-01 Mehrwertschutz 44 Bedingungen für die Zusatzbausteine zur Hausratversicherung der R+V-PrivatPolice (07/2026) 46 Z-GLAS Glasbruch (sofern vereinbart) 46 Z-RAD Fahrraddiebstahl (sofern vereinbart) 48 Z-RADP Fahrrad Plus (sofern vereinbart) 49 Z-REI Hausrat auf Reisen (sofern vereinbart) 52 Z-SONL SicherOnline (sofern vereinbart) 55 Z-SOFO SofortHilfe (sofern vereinbart) 60 Z-KUNS KunstSpezial (sofern vereinbart) 67 Teil B der Hausratversicherungsbedingungen 74 B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 74 B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 74 B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 75 B4 Weitere Regelungen 78 KPP0726 Seite 216 von 294 [Seite 217] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 4 Hausratversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice (HRB 07/2026) Eventuell zusätzlich vereinbarte Klauseln finden Sie im Anschluss an diese Bedingungen. Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Hausratversicherung. Hausratversicherungsbedingungen Die Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung erweitern den Versicherungsschutz für Hausratrisiken. Die Bedingungen für Zusatzbausteine beschreiben den Versicherungsschutz der Zusatzbausteine (sofern ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert). Z-GLAS Glasbruch Z-RAD Fahrraddiebstahl Z-RADP Fahrrad Plus Z-REI Hausrat auf Reisen Z-SONL SicherOnline Z-SOFO SofortHilfe Z-KUNS KunstSpezial Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, soweit diese nicht bereits in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) geregelt sind. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten sowie weitere Regelungen sind in den Abschnitten B3 und B4 enthalten. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. KPP0726 Seite 217 von 294 [Seite 218] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 5 Teil A der Hausratversicherungsbedingungen A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Was ist ein Versicherungsfall? Versicherungsfall Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: A1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; A1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; A1.3 Leitungswasser; A1.4 Naturgefahren A1.4.1 Sturm, Hagel; A1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart: Naturgefahren Plus (Elementargefahren), Überschwemmung, eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A2.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A2.2 Ausschluss Innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A2.3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A3.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist. A3.2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. KPP0726 Seite 218 von 294 [Seite 219] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 6 Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss-Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. A3.3 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. A3.4 Explosion, Verpuffung Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. A3.5 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. A3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. A3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Lenker der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person ist. A3.8 Sengschäden Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach A3.1. bis A3.7 entstanden sind. Sengschäden aus anderen Ursachen sind bis zum im Versicherungsschein genannten Entschädigungsbetrag versichert. A3.9 Rauch- und Rußschäden Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A3.1 bis A3.8 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging). KPP0726 Seite 219 von 294 [Seite 220] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 7 A3.10 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind A3.10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A3.10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A3.1 sind. A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A4.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: A4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. A4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. A4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. A4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. A4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Dies liegt in folgenden Fällen vor: 1. Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A4.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. KPP0726 Seite 220 von 294 [Seite 221] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 8 2. Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. A4.2 Diebstahl Ausgelagert in den Teil Zusatzbedingungen A4.3 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A4.1.1 oder A4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. A4.4 Raub Raub ist in folgenden Fällen gegeben: A4.4.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). A4.4.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. A4.4.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. A4.5 Nicht versicherte Schäden A4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch die Gefahren von Naturgefahren Plus (Überschwemmung, eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A4.5.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach A4.4.1 bis A4.4.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert. KPP0726 Seite 221 von 294 [Seite 222] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 9 A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A5.1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: A5.1.1 Leitungswasserschäden A5.1.2 Bruchschäden A5.2 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: A5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, A5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, A5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, A5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, A5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A5.4.3 gilt nicht. A5.3 Bruchschäden Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: A5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; 2. von Heizungs- oder Klimaanlagen; 3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 4. der Regenentwässerung. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. A5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: 1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; KPP0726 Seite 222 von 294 [Seite 223] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 10 2. Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleihbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukör-per, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. A5.4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch A5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser; A5.4.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; A5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; A5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; A5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; A5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage. Nicht versichert sind Schäden an A5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs-fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A5.4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und Naturgefahren Plus) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A6.1 Sturm A6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: 1. Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. 2. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. KPP0726 Seite 223 von 294 [Seite 224] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 11 A6.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. A6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: A6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. A6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. A6.4 Naturgefahren Plus (Elementargefahren) - nur soweit gesondert vereinbart A6.4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn 1. eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, 2. Witterungsniederschläge oder 3. ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A6.4.1.1 oder A6.4.1.2 die Überflutung verursacht haben. A6.4.2 Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eindringendes Oberflächenwasser durch Türen, Schächte, Wände oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain, Garageneinfahrten, -tore und -türen oder über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer, Dachrinnen, Treppenabgänge und Lichtschächte infolge von 1. Starkregen. Als Starkregen definiert der Versicherer Witterungsniederschläge mit einer Menge von mehr als 15 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder 20 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb sechs Stunden; oder KPP0726 Seite 224 von 294 [Seite 225] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 12 2. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine Überschwemmung nach A6.4.1 vorlag. A6.4.3 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus 1. dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen oder 2. den Rohren des versicherten Gebäudes (dies gilt nicht für Drainagen) oder dessen zugehörigen Einrichtungen, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, in das Gebäude eindringt. A6.4.4 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: 1. Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. 2. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. A6.4.5 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. A6.4.6 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. A6.4.7 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern. A6.4.8 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. A6.4.9 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. A6.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch A6.5.1 Sturmflut KPP0726 Seite 225 von 294 [Seite 226] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 13 A6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; A6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; A6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; A6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an A6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen und Balkonkraftwerke nach A8.3.3. A6.6 Wartezeit für Naturgefahren Plus (Elementargefahren) Abweichend von Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) beginnt der Versicherungsschutz für die Naturgefahren Überschwemmung, eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. A7 Welche Sachen sind versichert? Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts. Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach A12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. A8 Was gehört zum Hausrat? A8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. A8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach A18. A8.3 Ferner gehören zum Hausrat A8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen. KPP0726 Seite 226 von 294 [Seite 227] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 14 A8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind. A8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere (VA), die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden. Die unter A8.3.3 genannten Sachen dürfen ausschließlich der versicherten Wohnung nach A10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Als Balkonkraftwerke gelten Steckersolargeräte, die aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers bestehen. A8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind. A8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. A8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen. A8.3.7 Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen, selbst hergestellte Sachen und Vorräte ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag begrenzt. A8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A10.1 gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel). A8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A8.1 bis A8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach A9.1.5. A9 Was gehört nicht zum Hausrat? A9.1 Nicht zum Hausrat gehören A9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A8.3.1 genannt. A9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert. A9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A8.3.4 genannt. A9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A8.3.4 bis A8.3.6 genannt. A9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen. KPP0726 Seite 227 von 294 [Seite 228] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 15 A9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. A9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. A10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? A10.1 Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören A10.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung). A10.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. A10.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. A10.1.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsgrundstücks befinden. A10.2 Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört. A11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. A12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? A12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: KPP0726 Seite 228 von 294 [Seite 229] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 16 A12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. A12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als der im Versicherungsschein genannten Dauer gelten nicht als vorübergehend. A12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während: A12.2.1 der Ausbildung; A12.2.2 eines freiwilligen Wehrdiensts; A12.2.3 eines sonstigen gesetzlichen Freiwilligendiensts (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. A12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A4.1 erfüllt sein. A12.4 Besonderheit bei Raub Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A4.4.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert. A12.5 Besonderheit bei Naturgefahren Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. A12.6 Entschädigungsgrenzen Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzliche Entschädigungsgrenzen (siehe A18). A13 Welche Kosten sind versichert? A13.1 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: A13.1.1 Aufräumungskosten A13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten A13.1.3 Hotelkosten KPP0726 Seite 229 von 294 [Seite 230] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 17 A13.1.4 Transport- und Lagerkosten A13.1.5 Schlossänderungskosten A13.1.6 Bewachungskosten A13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden A13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen A13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen A13.1.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern A13.1.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub A13.1.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls A13.1.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch A13.2 Definition und Umfang der Kosten A13.2.1 Aufräumungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. A13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. A13.2.3 Hotelkosten Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Telefon) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. A13.2.4 Transport- und Lagerkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. A13.2.5 Schlossänderungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wert-schutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. KPP0726 Seite 230 von 294 [Seite 231] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 18 A13.2.6 Bewachungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Schließvorrichtungen und sonstigen Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. A13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu. A13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. A13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. A13.2.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. A13.2.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach A10.1 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich. Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. A13.2.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls KPP0726 Seite 231 von 294 [Seite 232] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 19 Versichert sind Schäden an Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. A13.2.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer nach A4.1 beschriebenen Weise in die versicherte Wohnung einbricht und ein dort vorhandenes Telefon verwendet. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. A14 Was ist der Versicherungswert? Was sind die Grundlagen der Beitragsermittlung, Beitragsanpassung und Vorsorge? Was ist der Unterversicherungsverzicht? A14.1 Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. A14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. A14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A18.1.1.3 und Antiquitäten nach A18.1.1.4 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. A14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann. A14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A18.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt. A14.2 Beitragsermittlung, Beitragsanpassung und Vorsorge A14.2.1 Der Beitrag errechnet sich aus Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen, die für die Beitragsberechnung erheblich sind. Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer Wohnung einschließlich Hobbyräumen, Dielen und Wintergärten. Ausgenommen sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller- und Speicherräume, soweit diese nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaut sind. Alternativ kann die Wohnfläche gemäß Mietvertrag bzw. Bauunterlagen angegeben werden, wenn diese mit dem aktuellen Bauzustand übereinstimmen. A14.2.2 Wenn durch bauliche Maßnahmen oder Umzug ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand (Wohnfläche, Nutzung oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb des Versicherungsjahres werterhöhend verändert wird, besteht bis zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres auch insoweit Versicherungsschutz (Vorsorge-Versicherung). A14.2.3 Der Versicherungsschutz nach A14.1 (inklusive der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und der Beitrag nach A14.2.1 werden an die Preisentwicklung angepasst. A14.3 Grundlagen der Anpassung des Versicherungsschutzes und des Beitrags an die Preisentwicklung Es gelten folgende Grundlagen: A14.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu den Beitrag pro Quadratmeter Wohnfläche. KPP0726 Seite 232 von 294 [Seite 233] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 20 Der Beitrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes nach A14.2.3 mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Für die Anpassung wird der Index "Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Der neue Beitrag wird je auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Die neuen Entschädigungsgrenzen nach A14.2.3 werden auf volle Euro gerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer den neu errechneten und gerundeten Beitrag bekannt. A14.3.2 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung des Versicherungsschutzes (inklusive der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und des Beitrags durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über den neuen Beitrag zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalls die Entschädigung nach A17.3 sowie A17.4 nur anteilig gezahlt. Die möglichen Auswirkungen des Widerspruchs auf einen vereinbarten Unterversicherungsverzicht ergeben sich aus A14.4.4. Wenn ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand nach A14.2.1 nachträglich geändert wird und sich dadurch ein höherer Beitrag ergeben würde, kann der Versicherer den höheren Beitrag ab Beginn der Veränderung des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Umstands verlangen. Die Regelungen nach A16 bleiben hiervon unberührt. A14.4 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts A14.4.1 Unterversicherungsverzicht Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet. Eine Unterversicherung besteht, wenn im Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt wird, dass aufgrund der vom Versicherungsnehmer im Antrag gemachten Angaben zur Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen oder später eingetretenen Änderungen ein zu niedriger Beitrag erhoben wurde. Das kann dazu führen, dass der Versicherer die Entschädigung wegen Unterversicherung nach A17.3 kürzt. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach A17.1 und A17.4 kein Abzug. A14.4.2 Voraussetzungen Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn im Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt wird, dass die vom Versicherungsnehmer im Antrag gemachten Angaben zur Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen richtig waren und später eingetretene Änderungen zu Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen, die für die Beitragsberechnung erheblich sind, dem Versicherer angezeigt wurden. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung nach A14.2.3 bleiben davon unberührt. KPP0726 Seite 233 von 294 [Seite 234] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 21 A14.4.3 Wohnungswechsel Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A14.4.2 für die neue Wohnung vorliegen. Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt: Der Unterversicherungsverzicht besteht nach Umzugsbeginn bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, mindestens aber zwei Monate fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte. A14.4.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung des Versicherungsschutzes und des Beitrags an die Preisentwicklung Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht. Widerspricht der Versicherungsnehmer der Erhöhung des Beitrages und des Versicherungsschutzes nach A14.3.1, die vor Eintritt des Versicherungsfalls hätte wirksam werden sollen, besteht eine Unterversicherung. Damit wird nur der Teil des als ersatzpflichtig ermittelten Entschädigungsbetrags ersetzt, der sich zum ganzen Betrag verhält, wie der zuletzt berechnete Beitrag der Versicherungsperiode zu dem Beitrag der Versicherungsperiode, den der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte. A15 Unbesetzt A16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? A16.1 Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. A16.2 Mehrere Wohnungen Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. A16.3 Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. A16.4 Anzeige der neuen Wohnung A16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. KPP0726 Seite 234 von 294 [Seite 235] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 22 A16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. A16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird. A16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht A16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind sowie der sich aus der neuen Wohnungsgröße ergebende neue Beitrag. A16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. A16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. A16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: A16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. A16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. A16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt, erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. A16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften A16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. A17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? A17.1 Der Versicherer ersetzt A17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. A17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach KPP0726 Seite 235 von 294 [Seite 236] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 23 A14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. A17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag, der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist. A17.2 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. A17.3 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung, Kosten auf Weisung des Versicherers Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt werden, dass aufgrund vom Versicherungsnehmer im Antrag gemachten Angaben oder durch später eingetretene Änderungen ein zu niedriger Beitrag erhoben wurde, wird nur der Teil des ermittelten Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie der zuletzt berechneten Beitrag der Versicherungsperiode zum erforderlichen Beitrag der Versicherungsperiode. Die Regelungen nach A16 (Wohnungswechsel) sowie A14.2.2 (Vorsorgeversicherung) bleiben hiervon unberührt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Für die übrigen versicherten Kosten siehe A17.5.1. A17.4 Kosten Versicherte Kosten nach A13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten nach A13 sowie Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten nach B4.10 gelten A17.2, A17.3 sowie A14.4.4 entsprechend. Ist die Entschädigung der versicherten Kosten im Versicherungsschein begrenzt, wird der bei einer Unterversicherung nach A17.3 nur teilweise zu ersetzende Gesamtbetrag des Schadens ohne Rücksicht auf diese Entschädigungsgrenzen ermittelt. Für die Höhe der Entschädigung gelten jedoch maximal die vereinbarten Entschädigungsgrenzen. A18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutz-schränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? A18.1 Wertsachen A18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A8.2 sind: 1. Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; 2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; 3. Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A18.1.1.2 genannte Sachen aus Silber; 4. Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. A18.2 Wertschutzschränke KPP0726 Seite 236 von 294 [Seite 237] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 24 A18.2.1 Wertschutzschränke im Sinne von A18.3.2 sind Sicherheitsbehältnisse, die ausschließlich 1. durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch die European Certification Body (ECB) GmbH oder durch die Mitglieder der European Fire und Security Group (EFSG) nach der Richtlinie VdS 2450 anerkannt bzw. nach der Norm EN 1143-1 zertifiziert und 2. mit einer Prüf- und Anerkennungsplakette z. B. an der Innenseite der Schranktür gekennzeichnet sind und 3. sofern es sich um Einbau-Wertschutzschränke handelt, sach- und fachgerecht in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen und rundum (allseitig) mit einem mind. 10 cm dicken Betonmantel umgeben sind oder 4. sofern es sich um freistehende Wertschutzschränke handelt, sind diese mit dem vom Hersteller zur Verfügung gestellten Montagematerial bzw. einem gleichwertigen für den vorhandenen Befestigungsuntergrund geeigneten Montagematerial am Boden oder an der Wand (massive Bauweise) sach- und fachgerecht zu verankern. Die Verankerung ist immer vorzunehmen, es sei denn, (1) es wird eine andere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen oder (2) es handelt sich um einen freistehenden Wertschutzschrank mit einem Leer-Gewicht von mindestens 1.000 kg. A18.3 Entschädigungsgrenzen A18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag entschädigt. A18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A18.2 gelten besondere Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag: 1. der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; 2. der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. A19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? A19.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. A19.2 Weitere Feststellungen Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. A19.3 Verfahren vor der Feststellung KPP0726 Seite 237 von 294 [Seite 238] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 25 Für das Sachverständigenverfahren gilt: A19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. A19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: 1. Mitbewerber des Versicherungsnehmers, 2. Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen, 3. Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. A19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. A19.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: A19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, A19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, A19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, A19.4.4 die versicherten Kosten. A19.5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A19.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. KPP0726 Seite 238 von 294 [Seite 239] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 26 A19.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. A20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? A20.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. A20.2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: A20.2.1 Entschädigung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. A20.2.2 Zinssatz Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A20.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach A20.1 und A20.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A20.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange A20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; A20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. A21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? A21.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. KPP0726 Seite 239 von 294 [Seite 240] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 27 Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. A21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 und B3.3.3 folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? A22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen. A22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.3 folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? A23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: A23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. A23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. A23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt. Beaufsichtigt ist eine Wohnung dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. A23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. A23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3.2.3 bis B3.2.5 geregelt. A24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? A24.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. KPP0726 Seite 240 von 294 [Seite 241] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 28 Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. A24.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: A24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. A24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: 1. Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 2. Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. A24.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. A24.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. A24.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. A24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. KPP0726 Seite 241 von 294 [Seite 242] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 29 Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung premium der R+V-PrivatPolice (07/2026) Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der Hausratversicherung um die nachfolgenden Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen nach Teil A und Teil B und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). Erweiterung Feuer - FEU Z-FEU-01 Nutzwärmeschäden Mitversichert sind in Erweiterung von A1.1 Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Z-FEU-02 Überschalldruckwellen Mitversichert sind in Erweiterung von A1.1 Überschalldruckwellen, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurden, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwellen unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirken. Z-FEU-03 Blindgängerschäden Mitversichert sind in Erweiterung von A3.4 Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus dem 1. oder dem 2. Weltkrieg (Blindgänger). Z-FEU-04 Streik, Aussperrung Mitversichert sind in Erweiterung von A1.1 Streik und Aussperrung. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Z-FEU-05 Innere Unruhen 1. Abweichend von A2.2 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. 2. Diese Zusatzbedingung kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt verlangen. Der Versicherungsnehmer wird bei Kündigung auf diese Kündigungsmöglichkeit hingewiesen. KPP0726 Seite 242 von 294 [Seite 243] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 30 Erweiterung Einbruchdiebstahl und Raub - ED Z-ED-01 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen Mitversichert ist in Erweiterung von A4.3 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen. Vandalismus nach Einschleichen liegt vor, wenn der Täter wie in A4.1.3 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Vandalismus nach Raub liegt vor, wenn der Täter sich anlässlich einer Tat nach A4.4 Zugang in den Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Z-ED-02 Missbrauch von Giro- und Kreditkarten nach einem Einbruchdiebstahl 1. Mitversichert sind in Erweiterung zum Versicherungsschutz für Einbruchdiebstahlschäden nach A4.1 Schäden durch Missbrauch von Giro- oder Kreditkarten, sofern diese Karten durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. 2. Es besteht kein Außenversicherungsschutz nach A12.3. 3. Soweit aus einem anderen Vertrag Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung. 4. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-ED-03 Räuberische Erpressung Abweichend von A4.5.2 und A12.4 sind Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, versichert. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Erweiterung Diebstahl - DIEB Z-DIEB-01 Diebstahl aus verschlossenen Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen 1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 die Entwendung von versicherten Sachen aus verschlossenen Schlafwagenabteilen oder verschlossenen Schiffskabinen nach deren Aufbrechen. Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. 2. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. 3. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-DIEB-02 Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück 1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von folgenden Gegenständen, wenn diese ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person genutzt werden: Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01 sowie A8.3.4 und Gartenmöbel, Gartengeräte einschließlich Gartengrills, Gartentechnik einschließlich Rasenmäh- und Poolroboter sowie Gartenskulpturen, Wäsche auf der Leine, in Wäschetrocknern oder Waschmaschinen, Waschmaschinen und Wäschetrockner, Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Außenversicherungsschutz nach A12 besteht nicht. KPP0726 Seite 243 von 294 [Seite 244] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 31 Z-DIEB-03 Diebstahl aus dem Krankenzimmer 1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen aus Patientenzimmern, die sich aufgrund eines Krankenhaus-, Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalts innerhalb Deutschlands vorübergehend (siehe A12.1.2) außerhalb der Wohnung befinden. Versichert ist auch die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache bei einem Diebstahlversuch. Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person als Patient in einer dieser Einrichtungen befindet. Bargeld im Sinne von A18.1.1.1 ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-DIEB-04 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen 1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen, die sich vorübergehend (siehe A12.1.2) außerhalb der Wohnung befinden, aus verschlossenen Kraftfahrzeugen, Wassersportfahrzeugen, Wohnmobilen oder Pkw-Anhängern zu Wohnzwecken - jedoch nicht in sonstigen Anhängern -, wenn diese aufgebrochen werden und die Gegenstände entwendet oder bei einem solchen Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Das gilt auch für mit diesen Fahrzeugen verbundene und verschlossene Dachboxen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden. 2. Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. 3. Nicht versichert sind Bargeld im Sinne von A18.1.1.1 und Kfz-Zubehör. Für Wertsachen im Sinne von A18.1.1.2 bis A18.1.1.4 und elektronische Geräte wird bei einem Versicherungsfall nur dann eine Entschädigung geleistet, wenn sich diese Sachen im verschlossenen Kraftfahrzeug nicht sichtbar in einem Ablagefach oder im Kofferraum befinden. Bei verschlossenen, aber mit Verdeck geöffneten Cabrios muss das Ablagefach oder der Kofferraum separat verschlossen sein. 4. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. 5. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-DIEB-05 Diebstahl am Arbeitsplatz 1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz. Voraussetzung ist, dass die versicherten Sachen Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn versicherte Sachen sich abweichend von A12 dauerhaft am jeweiligen Arbeitsplatz dieser Personen außerhalb der Wohnung befinden. Nicht versichert ist Bargeld im Sinne von A18.1.1.1. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-DIEB-06 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung 1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 die Entwendung von versicherten Sachen durch Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung. 2. Als Trickdiebstahl gilt ein Diebstahl, bei dem der Täter durch Täuschung durch ihn oder weitere Mitwirkende in die versicherte Wohnung gelangt und dort versicherte Sachen entwendet. Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert. KPP0726 Seite 244 von 294 [Seite 245] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 32 3. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-DIEB-07 Diebstahl innerhalb von Gebäuden in Schulen oder Universitäten 1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen innerhalb von Gebäuden der Schule, Fachhochschule oder Universität. Voraussetzung ist, dass die versicherten Sachen Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person Schüler, Student oder Promovend der Schule, Fachhochschule oder Universität ist. Nicht versichert ist Bargeld im Sinne von A18.1.1.1. 2. Für Elektrogeräte und Wertsachen nach A18.1.1.2 bis A18.1.1.4 leistet der Versicherer je Versicherungsfall maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-DIEB-08 Diebstahl von Gegenständen aus Spinden 1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, wenn sich diese Sachen - dauerhaft in verschlossenen Spinden in- oder außerhalb von Gebäuden oder - vorübergehend in verschlossenen Spinden außerhalb von Gebäuden (z. B. Schulen, Sportstätten, Bahnhöfen, Krankenhäusern, Flughäfen) befinden. 2. Versicherungsschutz besteht, wenn der Spind aufgebrochen wird und versicherte Sachen entwendet oder bei einem solchen Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen ist die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge gleichgestellt. 3. Nicht versichert sind Wertsachen nach A18.1.1. 4. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Erweiterung Leitungswasser - LW Z-LW-01 Austritt von Leitungswasser 1. Mitversichert ist in Erweiterung von A5.2 der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser aus 1.1 Wassersäulen, Zierbrunnen oder Aufstellpools. 1.2 Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage. 1.3 undichten Dehnungs-/Anschlussfugen von Badewannen oder Duschen in Badezimmern. Erweiterung Versicherte Sachen - SACH Z-SACH-01 Überwachungseinrichtungen Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3.3 Überwachungseinrichtungen. KPP0726 Seite 245 von 294 [Seite 246] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 33 Z-SACH-02 Flugmodelle Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3.6 Flugmodelle (z. B. Drohnen) mit und ohne Motor und einem Startgewicht bis zu 5 kg einschließlich zugehöriger Anbauteile (z. B. Kameras). Z-SACH-03 Kfz-Zubehör Mitversichert sind in Erweiterung zu A8.3 nicht eingebaute Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, außerdem nicht an- oder eingebaute Fahrrad-, Ski- und Gepäckträger bzw. -boxen und Kindersitze sowie mobile Ladestationen für Elektrofahrzeuge, soweit nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz erlangt werden kann. Z-SACH-04 Smart Home Devices Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3 Smart Home Devices (vernetzte, fernsteuerbare Geräte). Z-SACH-05 Kurzfristige Bargelderhöhung Abweichend von A18.3.2.1 gilt für Bargeld, das maximal eine Woche vor dem Versicherungsfall vom Konto des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person abgehoben wurde, der im Versicherungsschein vereinbarte, höhere Entschädigungsbetrag. Der Nachweis zur Abhebung ist mittels Kontoauszuges zu führen. Z-SACH-06 Brennstoffe 1. Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3 auch Brennstoffe, die im Versicherungsort oder auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, gelagert werden und die der Versicherungsnehmer auf seine Kosten besorgt hat und für die er die Gefahr trägt. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Erweiterung Versicherungsort und Außenversicherung - ORT Z-ORT-01 Erweiterter Versicherungsort In Erweiterung von A10.1 gilt für Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01, A8.3.4 sowie Gartenmöbel und -geräte einschließlich Gartengrills und Gartenskulpturen, Wäsche auf der Leine, in Wäschetrocknern oder Waschmaschinen, Waschmaschinen und Wäschetrockner, Fahrräder, Kinderwagen und Rollatoren als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Z-ORT-02 Hausratgegenstände in Bankschließfächern 1. Abweichend von A12.1.2 sind versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, ohne zeitliche Einschränkung versichert, solange sie sich in einem Bankschließfach innerhalb von Wertschutzräumen und -schränken von Geldinstituten befinden, wenn diese Bankschließfächer vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-ORT-03 Hausratgegenstände am Arbeitsplatz 1. Abweichend von A12.1.2 sind versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, KPP0726 Seite 246 von 294 [Seite 247] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 34 ohne zeitliche Einschränkung versichert, solange sie sich am jeweiligen Arbeitsplatz dieser Personen befinden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Diebstahl (siehe Z-DIEB-05). 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-ORT-04 Sportausrüstung und Zubehör außerhalb der Wohnung 1. Mitversichert sind in Erweiterung von A12 Sportausrüstungen inklusive deren Zubehör, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, auch dann, wenn sie sich dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden. 2. Der Versicherer leistet Entschädigung für Sportausrüstungen inklusive deren Zubehör, wenn sie durch die unter A1 genannten Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. 3. Nicht versichert sind 3.1 Diebstahl nach A4.2 3.2 Schäden durch Einbruchdiebstahl nach A4.1, Vandalismus nach einem Einbruch nach A4.3 oder dem Versuch einer solchen Tat, wenn sich die Sportausrüstung und Zubehör nicht 3.2.1 in einem verschlossenen und für die jeweilige Ausrüstung verkehrsübliche Weise gesichertem Schrank innerhalb eines Gebäudes oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder 3.2.2 im verschließbaren Stauraum eines Anhängers, im Kofferraum oder der abgedeckten Gepäckablage des ordnungsgemäß verschlossenen Zugfahrzeugs (Kraftfahrzeug) befindet. 3.3 Schäden durch Naturgefahren nach A6 außerhalb von Gebäuden. 4. Die in A2 aufgeführten allgemeinen Ausschlüsse sowie die in den einzelnen Gefahren unter A3.10, A4.5, A5.4 und A6.5 genannten Ausschlüsse finden Anwendung. 5. Entschädigungsberechnung Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung (subsidiäre Deckung). Die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme gilt auf erstes Risiko. Im Schadenfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung nach A17. Z-ORT-05 Versicherungsschutz in der Einliegerwohnung im selben Haus 1. In Erweiterung von A10 besteht Versicherungsschutz auch in der sich im selben Haus befindlichen Einliegerwohnung, sofern die versicherten Sachen Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-ORT-06 Eingelagerter Hausrat Abweichend von A12.1.2 leistet der Versicherer bei eingelagertem Hausrat je Versicherungsfall bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Der Versicherungsschutz besteht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen sind Wertsachen nach A8.2 in Verbindung mit A18.1.1. KPP0726 Seite 247 von 294 [Seite 248] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 35 Z-ORT-07 Gewerblich genutzte Räume auf dem Versicherungsgrundstück 1. In Erweiterung von A10.1.1 besteht Versicherungsschutz auch in ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzten Räumen auf dem Versicherungsgrundstück, sofern die versicherten Sachen dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. 3. Erhält der Versicherungsnehmer eine Entschädigung aus einem anderen Vertrag (z. B. Inhaltsversicherung), entfällt der Versicherungsschutz nach Z-ORT-07 (subsidiär). Erweiterung Versicherte Kosten - KOST Z-KOST-01 Hotelkosten 1. Abweichend von A13.2.3 ersetzt der Versicherer auch Kosten für Frühstück. Sonstige Nebenkosten werden nicht übernommen. 2. In Erweiterung von A13.2.3 ersetzt der Versicherer die Hotelkosten auch dann, wenn im Bereich der Wohnung Gebäudeteile durch versicherte Gefahren zerstört oder beschädigt werden. Z-KOST-02 Transport-, Lager- und Umzugskosten 1. In Erweiterung von A13.2.4 ersetzt der Versicherer die Kosten für Transport und Lagerung auch dann, wenn im Bereich der Wohnung Gebäudeteile durch versicherte Gefahren zerstört oder beschädigt werden. 2. In Erweiterung von A13.2.4 ersetzt der Versicherer anstatt der Kosten der Lagerung die notwendigen Kosten des Umzugs, wenn durch einen Versicherungsfall die versicherte Wohnung voraussichtlich für mehr als zwei Monate unbenutzbar wird und der Versicherungsnehmer deshalb umzieht, ohne dass die Absicht besteht, in die bisherige Wohnung zurückzukehren. Z-KOST-03 Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten In Erweiterung von A13.2.8 ersetzt der Versicherer die Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten, die durch einen Versicherungsfall beschädigt worden sind. Z-KOST-04 Rückreisekosten bei Dienstreisen In Erweiterung von A13.1.11 und A13.2.11 ersetzt der Versicherer die zusätzlichen Reisekosten auch bei vorzeitigem Abbruch einer Dienstreise. Z-KOST-05 Kosten für provisorische Maßnahmen In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen nach einem Versicherungsfall. Z-KOST-06 Sachverständigenkosten In Erweiterung von A13.1 und A19.6 übernimmt der Versicherer bei Vereinbarung eines Sachverständigenverfahrens nach einem Versicherungsfall nach A19 auch die dem Versicherungsnehmer entstandenen Kosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag abzüglich der im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbeteiligung. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall die im Versicherungsschein vereinbarte Schadenhöhe überschreitet. KPP0726 Seite 248 von 294 [Seite 249] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 36 Z-KOST-07 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen 1. In Erweiterung von A4 und A13.1 sind die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert, wenn dadurch ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden entstanden ist. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-KOST-08 Datenrettungskosten 1. In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung. Voraussetzung ist, dass die Daten durch eine Substanzbeschädigung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. 2. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. 3. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. 4. Ausschlüsse 4.1 Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme in folgenden Fällen: 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt. 4.1.2 Der Versicherungsnehmer hält die Daten oder Programme auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vor. 4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbs. Z-KOST-09 Reparaturkosten infolge Fehlalarm von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern und sprachgesteuerten Lautsprechern auch bei Gefahr für Leib und Leben 1. In Erweiterung von A13 ersetzt der Versicherer die Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen durch eine von der Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung 1.1 die infolge eines Fehlalarms von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern sowie sprachgesteuerten Lautsprechern entstandenen sind 1.2 wenn für den Versicherungsnehmer oder eine Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden hat. 2. Ferner sind eventuelle Beschädigungen an versicherten Sachen versichert, die durch die unmittelbare Notöffnung entstehen. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. Z-KOST-10 Unterbringungskosten für Haustiere nach einem Versicherungsfall 1. In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Haustieren nach A8.3.8, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn im Bereich der Wohnung Gebäudeteile durch versicherte Gefahren zerstört oder beschädigt werden. KPP0726 Seite 249 von 294 [Seite 250] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 37 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-KOST-11 Schlossänderungskosten für den Pkw nach einem Versicherungsfall 1. In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls entstandenen Kosten für das Auswechseln von Schlössern an Kraftfahrzeugen des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person. Voraussetzung ist, dass das Kraftfahrzeug auf den Versicherungsnehmer oder auf eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zugelassen ist. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. 3. Sofern Versicherungsschutz aus einer anderen Versicherung besteht, geht diese Deckung vor. Z-KOST-12 Kosten für die Stornierung oder Änderung einer Urlaubs- oder Dienstreise 1. In Erweiterung von A13.1 leistet der Versicherer Entschädigung für Stornierungs- oder Änderungskosten (z. B. Umbuchungskosten), wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person seine Urlaubs- oder Dienstreise wegen eines erheblichen Versicherungsfalls nicht oder verspätet antreten kann, um am Schadenort zu bleiben. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. 2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für nicht in Anspruch genommene Leistungen. 3. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich. 4. Sofern Versicherungsschutz aus einer anderen Versicherung besteht, geht diese Deckung vor. 5. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-KOST-13 Kosten für Hilfeleistungen 1. In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die Kosten für Hilfeleistungen (z. B. Wohnungsreinigung, Wäscheservice, Erledigung von Einkäufen) im Haushalt, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aufgrund eines Versicherungsfalls körperlich nicht in der Lage ist, die im Haushalt erforderlichen Tätigkeiten selbstständig zu verrichten und Hilfe von Personen benötigt, die nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Hilfsbedürftigkeit muss durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen werden. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-KOST-14 Erweiterte Hotelkosten für behördliche Räumungsanordnungen 1. In Erweiterung von A13.2.3 ersetzt der Versicherer die Hotelkosten auch dann, wenn eine Behörde das Betreten der Wohnung verbietet, wegen 1.1. der unmittelbaren Bedrohung durch eine versicherte Naturgefahr nach A6.1 - A6.3 1.2. der unmittelbaren Bedrohung durch versicherte Naturgefahren Plus nach A6.4, soweit gesondert vereinbart 1.3. der Beseitigung von Kampfmitteln aus dem 1. oder dem 2. Weltkrieg (Blindgänger). KPP0726 Seite 250 von 294 [Seite 251] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 38 2. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-KOST-15 Mehrkosten für energieeffiziente Haushaltsgroßgeräte 1. In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für neu zu beschaffende Elektrogroßgeräte (z. B. Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd, TV-Gerät) bis zu der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Energieeffizienzklasse. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-KOST-16 Mehrkosten für Reparatur statt Neukauf 1. In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für Reparaturmaßnahmen, die ressourcenschonender sind als Neuanschaffungen (Reparatur statt Neukauf), um versicherte Sachen nachhaltig zu reparieren. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-KOST-17 Mehrkosten durch Technologiefortschritt 1. In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahe kommt. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-KOST-18 Mehrkosten durch Preissteigerungen 1. In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls entstandenen notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-KOST-19 Mehrkosten für nachhaltige Wiederbeschaffung 1. In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls entstandenen Mehrkosten für die Anschaffung eines ökologisch höherwertigen Ersatzes gleicher Art und Güte für: 1.1 Bodenbeläge, sofern es sich um nachhaltig produzierte Bodenbeläge mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenen Siegel handelt; 1.2 Farben, sofern es sich um nachhaltig produzierte Farben mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenen Siegel handelt; 1.3 für Möbel, sofern es sich um nachhaltig produzierte Möbelstücke mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenen Siegel handelt. 2. Voraussetzung für eine Entschädigung ist der Nachweis einer Ersatzbeschaffung der Sachen nach 1.1 bis 1.3. KPP0726 Seite 251 von 294 [Seite 252] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 39 3. Erhält der Versicherungsnehmer eine Entschädigung aus einem anderen Vertrag (z. B. Wohngebäudeversicherung), entfällt der Versicherungsschutz nach Z-KOST-19 (subsidiär). 4. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-KOST-20 Tierarzt-Kosten für Haustiere nach einem Versicherungsfall 1. In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die Tierarzt-Kosten für Haustiere nach A 8.3.8, wenn diese aufgrund eines Versicherungsfalles notwendig werden oder angeraten sind. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Weitere Leistungsinhalte - WLI Z-WLI-01 Gebraucht- statt Neukauf 1. In Ergänzung zu A17.1.1 übernimmt der Versicherer den Differenzbetrag zum Neuwert, wenn infolge eines Versicherungsfalls gebrauchte oder wiederaufbereitete Sachen statt eines Neukaufs angeschafft werden. 2. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Z-WLI-02 Anzeige Baugerüst Abweichend von A23.1 liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nicht vor, wenn lediglich ein Baugerüst an dem Gebäude errichtet wird, in dem die versicherte Wohnung gelegen ist, es sei denn im Versicherungsschein ist etwas anderes vereinbart. Z-WLI-03 Unterversicherungsverzicht In Erweiterung von A14.4.2 verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn der Schaden den im Versicherungsschein genannten Betrag nicht übersteigt. Z-WLI-04 Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls 1. In Erweiterung von B4.12.1.2 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag begrenzt. 2. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach B3.3 und nach A21 bis A23 grob fahrlässig verletzt hat. Z-WLI-05 Garteninventar 1. Mitversichert sind in Erweiterung von A6.5.7 auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, folgende Gegenstände, wenn diese ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person genutzt werden: Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01 sowie A8.3.4 und Gartenmöbel, Gartengeräte, Garteninventar (wie z. B. Gartengrills, Trampoline), Gartentechnik einschließlich Rasenmäh- und Poolroboter sowie Gartenskulpturen, Wäsche auf der Leine, in Wäschetrocknern oder Waschmaschinen, Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen. 2. Weiterhin sind Schäden nach A1.1 und A1.3 an vorgenannten Gegenständen versichert, wenn sie dauerhaft im Garten genutzt werden. KPP0726 Seite 252 von 294 [Seite 253] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 40 3. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-WLI-06 Regressverzicht gegenüber Hausangestellten In Erweiterung von B4.11.1 wird Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/Wartungsfirmen) nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann. Z-WLI-07 Versehensschutz zu Hause 1. Der Versicherer leistet in Erweiterung von A1 Entschädigung für versicherte Sachen nach A8 im Versicherungsort A10, die durch eine unvorhergesehene Ursache zerstört oder beschädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. 2. Nicht versichert sind: 2.1 Gefahren oder Schäden, die nach A1 versicherbar oder A2 ausgeschlossen sind. 2.2 Gefahren oder Schäden, die über beitragspflichtige Zusatzbausteine versicherbar oder dort ausgeschlossen sind. Beitragspflichtige Zusatzbausteine sind insbesondere: 2.2.1 Glasbruch Z-GLAS 2.2.2 weitere Naturgefahren Plus A1.4.2 und A6.4 2.2.3 Fahrraddiebstahl Z-RAD 2.2.4 Fahrrad Plus Z-RADP 2.2.5 SicherOnline Z-SONL 2.2.6 SofortHilfe Z-SOFO 2.2.7 Hausrat auf Reisen Z-REI 2.2.8 KunstSpezial Z-KUNS Dies bedeutet auch, dass etwaige Entschädigungsgrenzen der vorgenannten Bedingungen und Zusatzbausteine nicht über Z-WLI-07 ausgeweitet werden können. 3. Nicht versichert sind - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch: 3.1 Verfall, normale Abnutzung und Verschleiß, natürliche Veränderung, Witterungs- und sonstige Umwelteinflüsse 3.2 mangelhafte Bauausführung und Wartung 3.3 unsachgemäße (Be-) Nutzung und Nichtbeachtung von Herstellervorgaben 3.4 die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sache 3.5 Beschlagnahme und andere hoheitliche Maßnahmen 3.6 Haustiere nach A8.3.8 3.7 Schädlinge, Ungeziefer und Mikroorganismen 3.8 Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. 4. Nicht versichert sind Schäden an: 4.1 Wertsachen nach A18 4.2 Scheiben und Platten aus Glas, Glaskeramik und Kunststoff (beispielsweise Glastür eines Schranks, Spiegel) 4.3 Fahrrädern, Fahrrädern mit Tretunterstützung (Pedelecs) bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit, Fahrradteilen, -anhängern und -zubehör 4.4 Sehhilfen, Hörhilfen, Prothesen jeder Art und sonstigen medizinischen Hilfsmitteln 4.5 Tieren 4.6 Datenträgern aller Art mit den darauf befindlichen Daten und Programmen 4.7 elektronischen, elektrischen und optischen Geräten, wenn deren Funktion dadurch nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschäden) 4.8. gemieteten, geleasten oder geliehenen Sachen 4.9. nicht eingebauten Fahrzeugteilen sowie Fahrzeugen aller Art incl. Zubehör KPP0726 Seite 253 von 294 [Seite 254] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 41 5. Nicht versichert sind - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden und Gefahren, die nach A2 und B4.12 ausgeschlossen sind. 6. Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. 7. Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde. Z-WLI-08 Eindringen von Niederschlägen 1. In Erweiterung von A1 besteht Versicherungsschutz für das Eindringen von Regen, Schnee, Hagel oder Schmelzwasser durch Gebäudeöffnungen und den hieraus entstandenen Schaden durch die unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch 2.1 Überschwemmung, Rückstau, weitere Naturgefahren und Sturmflut; 2.2 die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen auf versicherte Sachen; 2.3 Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. 3. Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde. 4. Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. Erweiterung Vorsorge - VOR Z-VOR-01 Angehörigenauszug In Erweiterung von A16 gilt: Zieht ein mit dem Versicherungsnehmer in der versicherten Wohnung zusammenlebender/es und dort gemeldeter/es Ehepartner, Lebenspartner, Kind oder Elternteil aus, so sind Versicherungsort nach A10 die bisherige Wohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Angehörigen. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt, sofern nicht vorher etwas anderes vereinbart wird. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung des Angehörigen. Z-VOR-02 Sachen in der neuen Wohnung vor Umzugsbeginn Mitversichert sind in Erweiterung von A16.1 auch Sachen, die sich vor Umzugsbeginn bereits in der neuen Wohnung befinden oder von einem anderen Ort als der bisherigen Wohnung dorthin geliefert oder gebracht werden. Garantien - GAR Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Hausratversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice (HRB) den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen. Z-GAR-02 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel KPP0726 Seite 254 von 294 [Seite 255] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 42 1. In Erweiterung zu Teil A gilt folgendes: 1.1 Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nachfolgend Vorversicherung genannt), und ist ein versicherter Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn 1.1.1 die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit des aktuellen Vertrags erfolgt ist, 1.1.2 der Versicherer den Schadenzeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers mit dem Vorversicherer oder den Vorversicherern über den Schadenzeitpunkt nicht erzielt werden konnte, 1.1.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag besteht und 1.1.4 der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. 2. Die vorläufige Versicherungsleistung wird erbracht, sofern und soweit sie auch im Rahmen einer unverändert fortgeführten Vorversicherung durch den Vorversicherer erbracht worden wäre, allerdings höchstens bis zu der im aktuellen Vertrag vereinbarten Entschädigung unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen. Bestehen Rechte des Versicherers zur Leistungskürzung oder sogar zur Leistungsverweigerung, bleiben sie von dieser Regelung unberührt. 3. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, oder hätte es ihm bekannt sein müssen, besteht kein Versicherungsschutz nach dieser Regelung. 4. Der Versicherer kann zu viel oder zu Unrecht erbrachte Leistungen wieder vom Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn sich nachträglich bei der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellt, dass 4.1 der Schaden doch in die Vertragslaufzeit einer Vorversicherung fällt und 4.2 der Vorversicherer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist. Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in Ziffer 13. Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V-PrivatPolice (APB 01/19). Z-GAR-04 Besitzstands-Garantie 1. Versicherungsumfang Ab dem Zeitpunkt der Mitversicherung dieser Besitzstands-Garantie und frühestens mit Beendigung des unmittelbaren Vorvertrags gelten die - abweichenden weitergehenden Leistungsumfänge, - höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bzw. Jahreshöchstentschädigungen, - niedrigeren Mindestschadenhöhen sowie geringeren Selbstbeteiligungen zu einzelnen versicherten Leistungen des unmittelbaren Vorvertrags zur Hausratversicherung mitversichert. Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die - bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer nach deutschem Versicherungsvertragsrecht geführt wurden und - durchgängig Versicherungsschutz zwischen dem Vorversicherungsvertrag und diesem neu abgeschlossenen Vertrag geboten haben und KPP0726 Seite 255 von 294 [Seite 256] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 43 - nicht vom Vorversicherer gekündigt oder im beiderseitigen Einvernehmen beendet sowie als Vorversicherung bei Antragsstellung dieses Vertrags wahrheitsgemäß und vollständig angegeben worden sind. Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für den im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort gegen die dort bezeichneten versicherten Gefahren und den dort bezeichneten Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die weitergehenden Leistungen sowie über den Beginn und Ablauf des Vorvertrags mittels Versicherungsschein, einer Versicherungsbestätigung oder weiterer Vertragsdokumente in Textform erbringen. War der Versicherungsnehmer dieses Vertrags nicht der Versicherungsnehmer der unmittelbaren Vorversicherung, muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass unser Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsnehmer der Vorversicherung in häuslicher Gemeinschaft gewohnt hat. 2. Ausschlüsse Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind 2.1 im Ausland vorkommende Schadenereignisse oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegene Risiken; der Außenversicherungsschutz nach A12 der Hausratversicherungsbedingungen bleibt hiervon unberührt; 2.2 berufliche und gewerbliche Risiken; 2.3 Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder einer Person, deren Verhalten sich dieser zurechnen lassen muss (siehe B4.12.1.1); 2.4 Schäden nach A2; 2.5 Schäden und Gefahren, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags über beitragspflichtige, gesondert vereinbarte Zusatzbausteine der Hausratversicherung versicherbar oder dort ausgeschlossen sind. Beitragspflichtige Zusatzbausteine sind z. B.: - Glasbruch nach Z-GLAS - Naturgefahren Plus nach A1.4.2 und A6.4 - Fahrraddiebstahl nach Z-RAD - Hausrat auf Reisen nach Z-REI - SicherOnline nach Z-SONL - SofortHilfe nach Z-SOFO - Fahrrad Plus nach Z-RADP - KunstSpezial nach Z-KUNS 2.6 Sonstige Assistance-Dienstleistungen (z. B. Organisation von Heizungsinstallateurservice, Schlüsseldienst oder Schädlingsbekämpfung); 2.7 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. 2.8 Schäden, die über das Internet oder durch die Nutzung dessen oder im Rahmen von Social Engineering entstehen; 2.9 Schäden, die die im Versicherungsschein bezeichnete Höchstentschädigungsgrenze für Wertsachen übersteigen; 2.10 Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf All-Risk-Basis, hierzu zählen z. B. auch unbenannte Gefahren, Reisegepäckversicherung, Elektronikversicherung, Kunstversicherung oder Glasversicherung - der Versicherungsschutz nach Z-WLI-07 bleibt hiervon unberührt; 2.11 Kaskoversicherungen für Fahrräder/Pedelecs - der Versicherungsschutz nach Z-RADP bleibt hiervon unberührt; 2.12 Einschlüsse weiterer Naturgefahren und/oder diesbezüglicher Leistungserweiterungen. Weitere Naturgefahren sind z. B. Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Die für diesen Vertrag vereinbarten Leistungen und Versicherungsbedingungen bleiben unverändert gültig und gehen diesen Ausschlüssen vor; 2.13 Schäden aus der Erweiterung des Versicherungsumfangs aufgrund besserer verfügbarer Leistungen anderer Versicherer (wie z. B. die "Best-Leistungs-" oder "Marktgarantie"). 2.14 Ansprüche in Bezug auf die Beitragsberechnung, -ermittlung und -rückerstattung wie z. B. Schadenfreiheitsrabatte sind von der Besitzstands-Garantie nicht umfasst. 3. Höchstersatzleistung KPP0726 Seite 256 von 294 [Seite 257] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 44 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Eine zum Schadenzeitpunkt für diesen Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird weiterhin in Abzug gebracht. 4. Sonderkündigungsrecht für die Besitzstands-Garantie 4.1 Die vereinbarte Besitzstands-Garantie kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrags ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. 4.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 4.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. Z-GAR-05 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Hausratversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des "Arbeitskreises Beratungsprozesse" voll erfüllen. Mehrwertschutz - MWS Z-MWS-01 Mehrwertschutz 1. Bestehen für versicherte Sachen noch weitere Hausratversicherungsverträge für dieselbe Gefahr (nachfolgend Fremdversicherung genannt), so kann der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Hausratversicherung mit Mehrwertschutz abschließen. Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz des vorliegenden Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Dies berücksichtigt der Versicherer durch eine entsprechende Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen. Für den Umfang der Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein. 2. Der Versicherungsnehmer erhält Versicherungsschutz über den mit dem Versicherer bestehenden Vertrag, wenn eine Entschädigungsleistung aus den Fremdversicherungen abgelehnt oder gekürzt oder die Versicherungssumme/Ersatzleistung ausgeschöpft wurde und dieser Schaden im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags versichert ist (Mehrwertschutz). Die im Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen und Versicherungsbedingungen bilden den Rahmen für den Mehrwertschutz. Die erbrachten Leistungen der Fremdversicherungen werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung abgezogen. Erhält der Versicherungsnehmer aus den Fremdversicherungen keine Leistung oder wird diese gekürzt, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrags in Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, wird dadurch die subsidiäre Versicherungsleistung aus dem vorliegenden Vertrag nicht vergrößert. Es besteht bis zum Versicherungsumfang der Fremdversicherungen kein Versicherungsschutz. 3. Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherungen vereinbart, sind diese über den Mehrwertschutz nicht erstattungsfähig. 4. Eine nach Abschluss des vorliegenden Vertrags vorgenommene Änderung der Fremdversicherungen bewirkt keine Erweiterung des Mehrwertschutzes. 5. Ein Schaden ist dem Versicherer nach der Entscheidung der Fremdversicherungen über eine Ablehnung der Entschädigungsleistung/Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme der Fremdversicherungen unverzüglich zu melden. Zur Prüfung der Leistungspflicht und des Leistungsumfanges muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer entsprechende Nachweise der Fremdversicherungen einreichen. 6. Der Mehrwertschutz und die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen enden zu dem im Versicherungsschein dokumentierten Ablauf der Fremdversicherungen. Ab diesem Termin besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden KPP0726 Seite 257 von 294 [Seite 258] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 45 Vertrags. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen nach 1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig. 7. Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsnehmer den Versicherer über die vorzeitige Vertragsbeendigung informiert. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen nach 1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig. KPP0726 Seite 258 von 294 [Seite 259] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 46 Bedingungen für die Zusatzbausteine zur Hausratversicherung der R+V-PrivatPolice (07/2026) Sofern ein Zusatzbaustein ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert ist, gilt: Diese Bedingungen für Zusatzbausteine beschreiben den ergänzenden Versicherungsschutz zur Hausratversicherung. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen nach Teil A, Teil B, den Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). Z-GLAS Glasbruch (sofern vereinbart) 1. Versicherungsfall Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 2. Nicht versicherte Schäden und Gefahren Nicht versichert sind folgende Schäden: 2.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche). 2.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht. 3. Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder transparentem Glasmosaik sind nur unter folgenden Voraussetzungen versichert: Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vor. Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben Ursache oder der Schaden an der Scheibe hat den anderen Schaden verursacht. Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert. 4. Versicherte und nicht versicherte Sachen 4.1 Versicherte Sachen Versichert sind folgende bezeichnete Sachen: 4.1.1 Fertig eingesetzte oder montierte Glas- oder Kunststoffscheiben; 4.1.2 Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff; 4.1.3 künstlerisch bearbeitete Glas- oder Kunststoffscheiben, -platten und -spiegel; 4.1.4 Platten aus Glaskeramik. Sofern der Nachweis erfolgt, dass die zu ersetzende Glaskeramik-Kochfläche nur in Verbindung mit der zugehörigen Elektronik wiederzubeschaffen ist, wird Entschädigung auch für diese Elektronik geleistet; 4.1.5 Aquarien und Terrarien; 4.1.6 Glasbausteine und Profilbaugläser; 4.1.7 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; 4.1.8 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; KPP0726 Seite 259 von 294 [Seite 260] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 47 4.1.9 Verglasungen von Wintergärten und Schwimmbädern. 4.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind 4.2.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; 4.2.2 Photovoltaikanlagen; 4.2.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones); 4.2.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind. 5. Versicherte Kosten 5.1 Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: 5.1.1 Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); 5.1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten); 5.1.3 Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten); 5.1.4 um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern; 5.1.5 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen; 5.1.6 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. 6. Entschädigung Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als abweichende Entschädigungsleistung in Geld. 7. Entschädigung als Sachleistung 7.1 Sachleistung 7.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer abweichend von A17 eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt. 7.1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen). Diese Aufwendungen nach 5 werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag ersetzt. Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. KPP0726 Seite 260 von 294 [Seite 261] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 48 7.1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht: 1. Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur); 2. Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. 7.2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld 7.2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach 7.1 entsprechen. 7.2.2 Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. 7.2.3 Wird eine Unterversicherung nach A17.3 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung. 7.2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 7.3 Notverglasung/Notverschalung Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen. 7.4 Kosten 7.4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. 7.4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Z-RAD Fahrraddiebstahl (sofern vereinbart) 1. Leistungsversprechen und Definitionen 1.1 In Erweiterung zu A4.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz für Fahrräder unter den Voraussetzungen nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl. 1.2 Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen (z. B. Klingel, Fahrradanhänger) besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden gekommen sind. 1.3 Für Fahrradanhänger, die nicht zusammen mit dem Fahrrad betrieben werden oder ohne das Fahrrad abhanden kommen, erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den Voraussetzungen nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl. 1.4 Für Akkus von Fahrrädern mit Tretunterstützung (Pedelec) erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den Voraussetzungen nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl. KPP0726 Seite 261 von 294 [Seite 262] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 49 2. Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Dies gilt auch für Fahrradanhänger, die nicht zusammen mit dem Fahrrad betrieben werden oder ohne das Fahrrad abhanden gekommen sind sowie für Akkus von Fahrrädern mit Tretunterstützung (Pedelec). 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall 3.1 Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. 3.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. 4. Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 2. sowie nach 3.2, so ist der Versicherer nach den in B3.3.1.2 und B3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 5. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. 6. Der im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsbetrag gilt auf erstes Risiko. Im Schadenfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung gemäß A17. Z-RADP Fahrrad Plus (sofern vereinbart) 1. Versicherungsfall, versicherte Gefahren und Schäden, Ausschlüsse Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Fahrräder einschließlich Fahrräder mit Tretunterstützung (Pedelecs) nach 3. welche durch die folgenden Gefahren abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. 1.1 Beschädigung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Beschädigungen der Fahrräder, welche durch die folgenden von außen auf die versicherten Sachen einwirkenden Ursachen ihre Funktionsfähigkeit verlieren oder in dieser erheblich beeinträchtigt werden. Ein Verlust oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherten Sachen nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können; bloße optische oder akustische Veränderungen der Sachen beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit der Sachen nicht. - Unfall - Unfall eines Transportmittels - Schäden während sich das Fahrrad im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens befindet - Fall- oder Sturzschäden - Einwirkungen von Tieren - Bedienungsfehler/unsachgemäße Handhabung Unsachgemäße Handhabung kann für die Versicherungsdauer nur ein Mal pro Komponente in Anspruch genommen werden. - Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten von Pedelecs - Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten von Pedelecs KPP0726 Seite 262 von 294 [Seite 263] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 50 - Verschleiß des Akkus von Pedelecs - Beschädigungen infolge von Verschleiß des Akkus sind versichert, wenn der versicherte Akku zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten Händleranschaffungsrechnung des Pedelecs (keine Gebrauchtfahrradrechnung) oder die erste Händlerrechnung eines durch den Hersteller zur Verwendung zugelassenen neuen Ersatz-Akkus (keine Gebraucht-Akkurechnung). Die Kosten für den Austausch des Akkus infolge von Verschleiß sind nur dann erstattungsfähig, wenn die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität dauerhaft um 50 % unterschritten wird. - Für Schäden nach A6.3 und soweit für das Fahrrad nach A6.4 der Hausratversicherungsbedingungen Versicherungsschutz gegen Naturgefahren besteht, gilt dies auch, wenn sich das Fahrrad zum Zeitpunkt des Schadens außerhalb eines Gebäudes befindet. 1.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse) Nicht versichert sind: - Abhandenkommen der Sache durch Unterschlagung - Verlieren, Stehen-, Hängen- oder Liegenlassen - Hoheitliche Eingriffe (z. B. Beschlagnahme) - Veränderungen der Sache durch nachträgliche Um- und Aufrüstungen (z. B. nicht fachgerechte oder durch den Hersteller nicht zur Verwendung zugelassene Ein- und Ausbauten) sowie unsachgemäße Reparaturen - Gewöhnlicher Verschleiß mit Ausnahme von Ziffer 1.1.9 - Oxidation oder Korrosion - Softwarefehler, Einwirkungen auf die Software von außen (z. B. durch Computerviren) - Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung) - Wir leisten auch nicht, wenn ein Dritter aufgrund von Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen für den Verlust oder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zu leisten hat. 2. Versicherte Sachen (Fahrräder und Fahrradteile), nicht versicherte Sachen und weitere (Ausschlüsse) 2.1 Versichert sind Fahrräder einschließlich Pedelecs sowie deren jeweiliger Akku und die mit dem Pedelec fest verbundenen Teile. 2.2 Nicht versichert sind folgende Bestandteile der im Versicherungsschein ausgewiesenen Sache: - Verschleißteile, Verbrauchsmittel, Betriebsmittel - Ersatzteile, Nachrüstungen und Aufbauten fremder Hersteller, die durch den Hersteller der versicherten Sache nicht zur Verwendung in der versicherten Sache zugelassen sind - Batterien und nicht durch den Hersteller zur Verwendung zugelassene neue Ersatz-Akkus sowie gebrauchte Ersatz-Akkus - Datenträger; sie sind allerdings versichert, wenn sie fest in der Sache verbaut sind 3. Versicherte Kosten 3.1 Versichert sind in Ergänzung zu Ziffer 9 der Hausratversicherungsbedingungen die folgenden Kosten, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls notwendig geworden und tatsächlich angefallen sind: 3.1.1 Abschlepp- und Beförderungskosten Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Abschleppen des versicherten Fahrrads einschließlich Fahrradanhänger sowie die damit einhergehende Beförderung des Nutzers des Fahrrads (z. B. durch ein Taxi) zur nächstgelegenen Fahrrad-Werkstatt, an die Heimatadresse des Versicherungsnehmers oder an die Adresse der Reiseunterkunft. 3.1.2 Bergungs- und Entsorgungskosten KPP0726 Seite 263 von 294 [Seite 264] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 51 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Bergung und die Verschrottung (Entsorgung) des versicherten Fahrrads einschließlich Fahrradanhänger. 3.1.3 Kosten für Ersatz-Fahrrad Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz-Fahrrads einschließlich Fahrradanhänger bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. 3.1.4 Übernachtungskosten Der Versicherer ersetzt die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung inklusive Frühstück, aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon), bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad wiederhergestellt wurde. 3.2 Entschädigungsgrenzen Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 4.1.1 bis 4.1.4 insgesamt auf den im Versicherungsschein vereinbarten Gesamtbetrag begrenzt. 4. Leistungsumfang/Entschädigung 4.1 Im Falle der Kaskoversicherung nach 2.1 erbringt der Versicherer im Falle einer technisch möglichen Reparatur die zur Instandsetzung der Sache erforderlichen Kosten (insbesondere Kosten für Material, Ersatzteile und Arbeitszeit) zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gleicher Art und Güte, maximal die vereinbarte Entschädigungsgrenze. 4.2 Ist die Sache nicht zu reparieren oder überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert gleicher Art und Güte oder die vereinbarte Entschädigungsgrenze, so erstatten wir die vereinbarte Entschädigungsgrenze, maximal bis zum Wiederbeschaffungswert der Sache in gleicher Art und Güte. Restwerte werden angerechnet. 4.3 Besondere Entschädigung für Akkus Bei ersatzpflichtigen Schäden an Akkus wird pro angefangenem Betriebsjahr ein Abzug neu für alt von 10 % vorgenommen. 4.4 Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag zuzüglich etwaiger Kosten nach 4. 4.5 Der im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsbetrag gilt auf erstes Risiko. Im Schadensfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung nach A17.3. 5. Obliegenheiten In Ergänzung zu A21 und A22 der Hausratversicherungsbedingungen sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet, 5.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 5.1.1 Die versicherte Sache während der Dauer dieses Vertrags in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, entsprechend der Betriebsanleitung zu verwenden und zu reinigen sowie alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr von Schäden oder Verlust abzuwenden. 5.1.2 Etwaige vom Hersteller vorgeschriebene Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten fristgerecht beim Fachhändler oder einer anderen vom Hersteller anerkannten Fachwerkstatt durchführen zu lassen, sowie die Nachweise sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. 5.1.3 Den versicherten Akku bei längerer Nichtbenutzung, spätestens jedoch nach zwei Wochen, den Herstellervorschriften entsprechend zu laden und aufzubewahren, sowie den Ladestand regelmäßig zu kontrollieren. 5.2 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls 5.2.1 Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller vom Schaden KPP0726 Seite 264 von 294 [Seite 265] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 52 betroffenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. 5.2.2 Den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrrads zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. 5.2.3 Schäden an aufgegebenen Fahrrädern dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. 5.3 Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 6.1 sowie 6.2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in A21.2 sowie A22.2 der Hausratversicherungsbedingungen beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 6. Kündigung 6.1 Der Zusatzbaustein FahrradPlus kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. 6.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 6.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. Z-REI Hausrat auf Reisen (sofern vereinbart) 1. Versicherungsfall, versicherte Gefahren und Schäden, versicherte Personen 1.1 Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versichertes Reisegepäck nach 2.1, die durch die folgenden Gefahren abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. 1.1.1 Mitgeführtes Reisegepäck Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird durch: 1. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung; 2. Verlieren, hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen bis zu der im Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze; 3. Unfall eines Transportmittels oder Unfall einer versicherten Person; 4. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Sturm, Hagel, bestimmungswidrig einwirkendes Wasser einschließlich Regen und Schnee und weitere Naturgefahren sowie höhere Gewalt. 1.1.2. Aufgegebenes Reisegepäck Der Versicherer leistet Entschädigung, KPP0726 Seite 265 von 294 [Seite 266] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 53 1. wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebs oder einer Gepäckaufbewahrung befindet; 2. wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen erreicht. Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag. 1.2 Versicherte Personen Versichert ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers oder einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person. Versicherungsschutz besteht nach A12.2 auch für Personen, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. 2. Versicherte und nicht versicherte Sachen und weitere Ausschlüsse 2.1 Zum versicherten Reisegepäck zählen 2.1.1 Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs, die zum Gebrauch oder Verbrauch während der Dauer der Reise bestimmt sind, einschließlich der am Körper getragenen Kleidung und die sich mit einem üblichen Transportmittel befördern lassen; 2.1.2 Sportgeräte und deren Zubehör, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden und soweit es sich nicht um Land-, Luft- oder Wasserfahrzeuge nach 2.2.7 handelt; 2.1.3 Sportgeräte, die während der Reise vorübergehend von einem gewerblichen Anbieter gemietet oder geliehen werden, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (subsidiäre Deckung); 2.1.4 Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des Versicherungsnehmers aufbewahrt werden (z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Anhängern zu Wohnzwecken), gelten nur als Reisegepäck, solange sie vorübergehend zu Reisen mitgenommen werden. 2.1.5 Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden. 2.2. Nicht versichert sind 2.2.1 Bargeld, Kredit-, Bank- und Geldkarten, Wertkarten, Gutscheine, Reiseschecks, Wertpapiere, Fahrkarten, Flugtickets, Eintrittskarten, Urkunden und Dokumente aller Art. Für amtliche Ausweispapiere, Visa und Kredit-, Girokarten werden jedoch die Kosten der Wiederbeschaffung ersetzt. 2.2.2 Pelze, Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme, Smartphones und Tablets und sonstige tragbare elektronische Geräte jeweils mit Zubehör, wenn sie nicht - bestimmungsgemäß getragen oder benutzt werden oder - in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder - einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder - einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung zur Aufbewahrung übergeben sind und sich zusätzlich in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen befinden oder - in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffs oder in einer bewachten Garderobe aufbewahrt werden. 2.2.3 Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, wenn sie nicht - bestimmungsgemäß getragen oder benutzt werden oder - in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder KPP0726 Seite 266 von 294 [Seite 267] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 54 - einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder - in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffs oder in einer bewachten Garderobe aufbewahrt werden und zusätzlich in einem verschlossenen Behältnis, z. B. in einem Safe untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. 2.2.4 Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, wenn sie einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung zur Aufbewahrung übergeben; 2.2.5 Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert; 2.2.6 Sehhilfen, Hörhilfen, Prothesen jeder Art und sonstige medizinische Hilfsmittel; 2.2.7 motorisierte oder motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, Außenbordmotoren sowie Fahrräder jeder Art, mit Ausnahme von gemieteten oder geliehenen Fahrrädern oder Pedelecs nach 2.1.3; 2.2.8 Sportgeräte, die sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden; 2.2.9. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden; 2.2.10 Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 2.2.11 Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß; 2.2.12 Schäden während des Zeltens oder Campings, wenn die Schäden nicht an versicherten Sachen innerhalb eines verschlossenen Kfz, Wohnmobils oder eines Pkw-Anhängers zu Wohnzwecken (Wohnwagen) eingetreten sind; 2.2.13 Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des Versicherungsnehmers aufbewahrt werden, z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Anhängern zu Wohnzwecken, sofern sie nicht nach 2.1.3 vorübergehend zu Reisen mitgenommen werden. 3. Definition Reise, Beginn und Ende der Reise 3.1 Versicherungsschutz besteht für alle Reisen weltweit, sofern die Entfernung (Luftlinie) zwischen dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person und dem Zielort mehr als 50 km beträgt. 3.2 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung entfernt werden. 3.3 Der Versicherungsschutz endet mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. 4. Obliegenheiten 4.1 In Ergänzung zu A21 sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet, 4.1.1 Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen; 4.1.2 bei Schäden durch Verlieren (siehe 1.1.1.2) Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen; 4.1.3 Schäden an aufgegebenem Reisegepäck einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung nach 1.1.2.2 dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der KPP0726 Seite 267 von 294 [Seite 268] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 55 Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen; 4.1.4 bei Reisen im Kfz die versicherten Sachen unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung des Versicherungsnehmers zu entladen. 4.2 Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten ergeben sich aus A21. 5. Versicherungswert und Entschädigungsberechnung 5.1 Abweichend von A14 gilt als Versicherungswert derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen (Neuwert). 5.2 Für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger ersetzt der Versicherer nur den Materialwert. 5.3 Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt. 5.4 Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. Für Schäden nach 1.1.1.2 und 1.1.2.2 gelten besondere Entschädigungsgrenzen. 5.5 Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde. Die Selbstbeteiligung entfällt für nachgewiesene Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise nach 1.1.2.2. 5.6 Die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze gilt auf erstes Risiko. Im Schadensfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung gemäß A17. 6. Kündigung 6.1 Der Zusatzbaustein Hausrat auf Reisen kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. 6.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 6.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. Z-SONL SicherOnline (sofern vereinbart) 1. Versicherte Schäden Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen eines Dritten während der Laufzeit von SicherOnline verursacht werden. 2. Versicherte Personen 2.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. 2.2 Versicherungsschutz besteht nach A 12.2 auch für Personen, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befinden. 3. Entschädigungsgrenzen KPP0726 Seite 268 von 294 [Seite 269] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 56 Je Versicherungsfall ersetzt der Versicherer den tatsächlich entstandenen Vermögensschaden, maximal ist die Entschädigung jedoch auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. Ergänzend gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. 4. Versicherungsfall Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden in den nachfolgenden Fällen: 1. Online-Kauf von Sachen 2. Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen 3. Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch 4. Identitätsmissbrauch 5. Datenbeschädigung oder Datenzerstörung 4.1 Online-Kauf von Sachen: Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person als Käufer einer Ware über das Internet entstehen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ware 4.1.1 eine bewegliche körperliche Sache ist und 4.1.2 dem privaten Gebrauch bzw. Verbrauch dient und 4.1.3 bei gewerblichen Händlern oder auf Auktionsplattformen online gekauft wurde und bezahlt ist und 4.1.4 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins nicht vollständig zugegangen ist oder 4.1.5 zum Zeitpunkt des Zugangs erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht oder 4.1.6 zum Zeitpunkt des Zugangs für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet beziehungsweise mangelhaft ist. Eine Sache ist mangelhaft, wenn ein Sachmangel nach § 434 BGB vorliegt. 4.2 Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person als Verkäufer einer Ware über das Internet entstehen. Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn 4.2.1 die Ware eine bewegliche körperliche Sache ist und dem privaten Gebrauch bzw. Verbrauch dient und online verkauft wurde und 4.2.2 die versicherte Person dabei von einem Käufer über dessen Identität getäuscht wurde, indem dieser die Zugangsdaten eines Dritten (vermeintlicher Käufer) zu einem Online-Portal missbraucht, um Waren zu kaufen und zu bezahlen und 4.2.3 die versicherte Person dem Käufer die Ware nach der Bezahlung übersendet und 4.2.4 die versicherte Person aufgrund rechtlicher Verpflichtungen dem Dritten (vermeintlichen Käufer) einen bereits von diesem erhaltenen Kaufpreis erstattet hat, ohne die Ware zurückzuerhalten. 4.3 Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch 4.3.1 Versicherte Gefahren und Schäden, Erstattung der Selbstbeteiligung: KPP0726 Seite 269 von 294 [Seite 270] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 57 Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person innerhalb des von ihr durchgeführten privaten Online-Bankings entstehen, wenn unberechtigte Dritte z.B. durch Phishing, Pharming oder Trojaner ihre Zugangsdaten erlangt haben und damit Zahlungen elektronisch ausführen. Ein Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem Angriff mittels Phishing, Pharming oder Trojaner resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags. Wird vom Kreditinstitut eine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, erstattet der Versicherer diese maximal bis zu der im Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze. 1. Phishing Phishing ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschaffen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. 2. Pharming Pharming ist eine Methode, bei der sich Täter unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Identitäten) durch Umleitung argloser Dritter auf gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von diesen verschaffen. 3. Trojaner Trojaner sind Schadprogramme, die sich als nützliche Anwendung tarnen, jedoch im Hintergrund unbemerkt unerwünschte Funktionen ausführen. Mögliche Schadfunktionen sind zum Beispiel das Protokollieren von Eingaben an einem Computer (sogenannte Keylogger). Trojaner werden von Tätern verwendet, um vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten zu erlangen, mit welchen sie dann nicht autorisierte Zahlungsvorgänge durchführen. In allen Fällen des Online-Banking-Missbrauchs nehmen die Täter mit den gewonnenen Daten unter der Identität des Inhabers im Online-Banking unerlaubte Handlungen vor. 4.3.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass 1. die versicherte Person das private Online-Banking, über hierfür geeignete, zum versicherten Hausrat zählende elektronische Geräte durchgeführt hat und 2. es sich um ein ausschließlich privat genutztes Bankkonto handelt, das bei einer Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird. 4.3.3 Der Versicherungsfall ist mit der Belastung des Kontos einer versicherten Person eingetreten. 4.4 Identitätsmissbrauch Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person dadurch entstehen, dass ein Dritter durch Identitätsmissbrauch ein ausschließlich privat genutztes 4.4.1 Online-Kundenkonto einer versicherten Person verwendet oder auf deren Identität neu anlegt oder 4.4.2 Online-Bezahlsystem mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union (EU) einer versicherten Person verwendet. Der Versicherungsfall ist mit der Belastung des Bankkontos oder eines Online-Guthabens einer versicherten Person eingetreten. KPP0726 Seite 270 von 294 [Seite 271] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 58 4.5 Datenbeschädigung oder Datenzerstörung 4.5.1 Versichert sind Schäden an Daten oder Dateien, die dadurch entstehen, dass ein Dritter ein internetfähiges Endgerät einer versicherten Person mit Schadsoftware (z. B. Viren, Trojaner) infiziert hat. 4.5.2 Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Daten oder Dateien, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt waren, verloren gegangen sind oder beschädigt oder gesperrt wurden. 4.5.3 Der Versicherer ersetzt die Kosten bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag für den Versuch der Wiederbeschaffung, der Wiederherstellung oder der Entsperrung von Daten und Dateien durch einen Fachbetrieb. Es besteht kein Anspruch auf eine erfolgreiche Wiederbeschaffung, Rettung oder Entsperrung. Zudem besteht kein Anspruch auf darüberhinausgehende Entschädigungsleistungen wie z. B. Schäden am Endgerät, Austausch des Speichermediums. 5. Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung 5.1 Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit von SicherOnline eingetreten. 5.2 Im Fall des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1 haben die versicherten Personen die ihnen gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelhaftung, ausgeübt, ohne dass der Verkäufer daraufhin innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Eintritt des Versicherungsfalls seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. 5.3 Bei Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch nach 4.3 hat das Kreditinstitut den Ersatz des den versicherten Personen entstandenen Vermögensschadens wegen grob fahrlässiger Verletzung der Kundenpflichten gegenüber dem Kreditinstitut teilweise oder vollständig schriftlich abgelehnt. 6. Ausschlüsse Nicht ersetzt werden Schäden, 6.1 die bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach 4 einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen; 6.2 soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann; 6.3 soweit anderweitige von den versicherten Personen eingebundene Dienstleister (z. B. Kreditinstitute, Online-Bezahlsysteme, Online-Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind; 6.4 an Daten und Dateien, zu deren Nutzung die versicherten Personen nicht berechtigt sind (z. B. sogenannte Raubkopien oder Software, für deren Nutzung keine Berechtigung bestand); 6.5 die im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf oder Nutzung von Dienstleistungen, (Software-)Lizenzen, Urheberrechten, Downloads, Strom oder Gas entstehen; 6.6 die in Verbindung mit dem Online-Verkauf von Sachen nach Ziffer 4.2 stehen, sofern die Versendung der Ware vor Erhalt der Gegenleistung erfolgte; 6.7 aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, bei denen der Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnort außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat; 6.8 aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, bei denen der zugrunde liegende Vertrag gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt; 6.9 die im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einer versicherten Person entstehen; KPP0726 Seite 271 von 294 [Seite 272] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 59 6.10 aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, die über Online-Anzeigen-Portale (z. B. Kleinanzeigen, Quoka, mobile.de, AutoScout24) angebahnt wurden; 6.11 aus dem Verlust, dem Handel oder der Beschädigung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins). 7. Obliegenheiten 7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls In Ergänzung zu B3.3 sind die versicherten Personen verpflichtet, 1. auf ihren internetfähigen Endgeräten aktuelle Virensoftware mit Spyware-Erkennung zu installieren, die auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Zudem müssen diese mit einem Schutz gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet ausgerüstet sein (z. B. Firewall) und 2. die vom Hersteller angebotenen Software-Updates unverzüglich zu installieren, damit die zeitnahe Installation von relevanten Sicherheitsupdates für Datenverarbeitungs-Systeme und Software sichergestellt ist. Veraltete Systeme und Anwendungen, für die der Hersteller keine Sicherheitsupdates mehr bereitstellt, dürfen nicht verwendet werden. 7.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten ergeben sich aus B3.3.1.2. 7.3 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls In Ergänzung zu B.3.3.2 sind die versicherten Personen verpflichtet, 7.3.1 im Fall des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1 die ihnen gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelhaftung, auszuüben; 7.3.2 im Fall eines Vermögensschadens durch Online-Banking-Missbrauch nach 4.3 sich an das kontoführende Kreditinstitut zu wenden; 7.3.3 im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 einen Fachbetrieb zur Wiederbeschaffung, Wiederherstellung oder Entsperrung zu beauftragen; 7.3.4 im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 dem Fachbetrieb Programme und Daten zur Verfügung zu stellen, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorgehalten sind; 7.3.5 im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 auf Verlangen des Versicherers von dem Fachbetrieb bestätigen zu lassen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war; 7.3.6 im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 auf Verlangen des Versicherers eine Strafanzeige zu erstatten; 7.3.7 in den Fällen nach 4.1 bis 4.4 nach Schadeneintritt Strafanzeige zu erstatten; 7.3.8 in den Fällen des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1, der Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen nach 4.2 und des Identitätsmissbrauchs nach 4.4 dem Versicherer die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitzuteilen. 7.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen Die Regelungen zur Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen nach 7.1 und 7.3 ergeben sich aus B3.3.3. 8. Schlussbestimmungen KPP0726 Seite 272 von 294 [Seite 273] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 60 In den Fällen von 4.1 und 4.2 ist der Versicherer berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursacher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einzuholen. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer über die Rückmeldung des Vertragspartners unterrichten. 9. Kündigung 9.1 Der Zusatzbaustein SicherOnline kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. 9.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 9.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. Z-SOFO SofortHilfe (sofern vereinbart) 1. Versicherungsfall, versicherte Personen, nicht versicherte Schadensfälle 1.1 Versicherungsfall Der Versicherer erbringt die nach Ziffer 3. genannten Versicherungs- und Organisationsleistungen innerhalb Deutschlands, wenn ein Schaden eintritt. Dabei bedient er sich verschiedener Dienstleister zur Erbringung der Leistungen. 1.2 Voraussetzung für den Versicherungsfall Voraussetzungen für die Erbringung der Versicherungs- und Organisationsleistungen sind 1.2.1 dass die Ursache des Schadens während der Laufzeit von SofortHilfe eingetreten ist, 1.2.2 der Schaden in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort nach A10) eingetreten ist, 1.2.3 dass eine versicherte Person im Versicherungsfall die in den Versicherungsunterlagen bekanntgegebene Telefonnummer anruft. 1.2.4 Unter der Telefonnummer 0800 533-1212 steht Ihnen der Versicherer an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung. Die Organisation und Beauftragung der Leistungen erfolgen ausschließlich durch den Versicherer und dieser nimmt die Abrechnung direkt mit dem jeweiligen Dienstleister vor. Der Versicherer übernimmt für die Leistung der Dienstleister keine Haftung, wenn der jeweilige Dienstleister ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer direkt durch die versicherten Personen beauftragt wurde. 1.3 Versicherte Personen Alle Serviceleistungen stehen dem Versicherungsnehmer und allen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu. 1.4 Nicht versicherte Schadensfälle 1.4.1 Die Instandhaltung bzw. Wartung der Geräte und Installationen des Haushalts der versicherten Personen ist nicht versichert. 1.4.2 Abweichend von A10.1.3 besteht kein Versicherungsschutz für gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, in denen Hausrat bestimmungsgemäß aufbewahrt wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) KPP0726 Seite 273 von 294 [Seite 274] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 61 1.4.3 Wenn die versicherten Personen im Schadensfall nicht die in den Versicherungsunterlagen bekanntgegebene Telefonnummer anrufen und einen Dienstleister beauftragen oder die Leistungen selbst erbringen, kann der Versicherer die Kosten ablehnen oder kürzen. 1.4.4 Schadensfälle, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsschutzes bereits vorhanden waren, sind nicht versichert. 2. Ablauf der Rechnungsstellung 2.1 Der Versicherer zahlt die von ihm zu übernehmenden Kosten direkt an den beauftragten Dienstleister, der den Schaden beheben soll. Sofern die Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten wird, stellt der Dienstleister den darüber hinaus gehenden Betrag der versicherten Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat. 2.2 Für die Serviceleistungen nach den Ziffern 3.1.12 - 3.1.15 stellt der Dienstleister der versicherten Person die angefallenen Kosten direkt in Rechnung. 3. Versicherungs- und Organisationsleistungen sowie Entschädigungsgrenzen 3.1 Versicherungs- und Organisationsleistungen sind 1. Schlüsseldienst im Notfall inklusive Türschloss bzw. Schließzylinderersatz 2. Rohrreinigung im Notfall 3. Sanitärinstallation im Notfall 4. Elektroinstallation im Notfall 5. Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten 6. Heizungsinstallation im Notfall 7. Notheizung 8. Bekämpfung von Schädlingen 9. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienenvölkernnestern 10. Haustierunterbringung im Notfall 11. Kinderbetreuung im Notfall 12. Organisation einer Ersatzunterkunft im Notfall 13. Organisation eines Bewachungsservice im Notfall 14. Umzugsservice on Demand 15. Hausmeisterservice on Demand 16. Psychologische Betreuung 3.2 Bei unklarer Schadenursache werden Anfahrtskosten auch dann bezahlt, wenn der Schaden nicht durch eine versicherte Leistung abgedeckt ist. 3.3 Bei den Leistungen nach den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.11 und bei unklarer Schadenursache nach Ziffer 3.2 ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. Ergänzend gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. 3.4 Für die Serviceleistungen nach den Ziffern 3.1.12 bis 3.1.15 übernimmt der Versicherer nur die Organisation bzw. Vermittlung, jedoch keine Kosten. 3.5 Für die psychologische Betreuung nach Ziffer 3.1.16 übernimmt der Versicherer die im Versicherungsschein genannte Anzahl an Beratungsstunden. 4. Schlüsseldienst im Notfall inklusive Türschloss bzw. Schließzylinderersatz 4.1 Der Versicherer organisiert die Öffnung der Wohnungstür oder sonstiger Zugangstüren durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn eine versicherte Person 4.1.1 nicht mehr in die Wohnung gelangen kann, weil der Schlüssel abhandengekommen, defekt oder abgebrochen ist oder das Schloss oder der Schließzylinder defekt ist (bei KPP0726 Seite 274 von 294 [Seite 275] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 62 Smartlocks/elektronischen Türschlössern werden etwaige Software-/App-Probleme nicht behandelt); 4.1.2 sich versehentlich ausgeschlossen hat; 4.1.3 sich ohne Verschulden in der Wohnung eingesperrt hat und diese nicht mehr verlassen kann. 4.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür und, falls erforderlich, für ein neues Türschloss bzw. einen neuen Schließzylinder bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 4.3 Der Versicherer leistet nicht für die Behebung von Schäden, die durch das Öffnen der Wohnungstür verursacht wurden. Schäden nach Ziffer 4.5 sind davon unberührt. 4.4 Zur versicherten Wohnung gehören auch 4.4.1 Nebenräume im Gebäude (z. B. Einzelkeller, Dachspeicher), die ausschließlich der Wohnung des Versicherungsnehmers zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Räume in Nebengebäuden auf demselben Versicherungsgrundstück, die ausschließlich der Wohnung des Versicherungsnehmers zuzurechnen sind und zu der ausschließlich die versicherten Personen Zugang haben (z. B. Garagen, jedoch nicht Großgaragen). 4.4.2 Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, soweit sich diese innerhalb Deutschlands befinden und ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. 4.5 Werden Türschloss bzw. Schließzylinder durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig, übernehmen wir auch die Kosten für ein neues Schloss bzw. einen neuen Schließzylinder, welche der Schlüsseldienst mitführt und einsetzt, inklusive dazugehöriger und notwendiger Bauteile. Reicht die Anzahl der mit dem neuen Schließzylinder mitgelieferten Schlüssel nicht aus, erstatten wir bei Bedarf bis zu 3 zusätzliche Schlüssel bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 5. Rohrreinigung im Notfall 5.1 Der Versicherer organisiert die Behebung von verstopften Abflussrohren von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen. 5.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 6. Sanitärinstallation im Notfall 6.1 Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden in der versicherten Wohnung 6.1.1 bei einer defekten Armatur, Boiler oder Spülung des WCs oder Urinals einschließlich bei einer Unterbrechung der Kalt- oder Warmwasserversorgung; 6.1.2 wenn am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann. 6.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z. B. Dichtungen, Ventile, Kartuschen) bis 100 EUR. 7. Elektroinstallation im Notfall 7.1 Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden an der Elektroinstallation. 7.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z. B. Kabelstecker, Sicherungen, Schalter) bis 100 EUR. KPP0726 Seite 275 von 294 [Seite 276] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 63 7.3 Der Versicherer erbringt keine Leistung 7.3.1 für die Behebung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Backöfen, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, sonstigen Küchengeräten, Lampen, Telefonanlagen und Unterhaltungselektronik. Für den Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten leisten wir jedoch nach 8. 7.3.2 für die Behebung von Schäden an Stromverbrauchszählern. 8. Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten 8.1 Der Versicherer organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes den Einsatz eines Technikers zur Einschätzung der Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der Reparatur. Zu Elektrogroßgeräten gehören ausschließlich: - Geschirrspülmaschinen - (Einbau-) Backöfen und -Dampfgarer - Elektro,- Induktions- und Gasherde sowie Einbau-Mikrowellen - Waschmaschinen, Wäschetrockner, Waschmaschinen-Trockner-Kombinationen - Kühl- und Gefrierschränke, Kühl- und Gefrierkombis, Side-by-Side-Kühlschränke - TV-Geräte (nicht Computer oder Laptops). 8.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die An- und Abfahrt sowie die erste Arbeitsstunde des Technikers einschließlich der Kosten für Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z.B. Dichtungen, Ventile, Filter) bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 8.3 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und Verbrauchsmaterialien bis 100 EUR. 8.4 Der Versicherer erbringt keine Leistung für Defekte, für die Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche gegen den Hersteller oder Händler bestehen. 9. Heizungsinstallation im Notfall 9.1 Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden an Heizkörpern und Fußbodenheizungsventilen bzw. -steuerungen in der versicherten Wohnung 9.1.1 durch defekte Thermostatventile; 9.1.2 durch Bruchschäden oder Undichtigkeit. 9.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Diagnose und Behebung einschließlich der Kosten für mitgeführte Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z. B. Dichtungen, Thermostate, Ventile) bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 9.3 Der Versicherer erbringt keine Leistung 9.3.1 für Brennstoffkosten; 9.3.2 für Schäden an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren. 10. Notheizung 10.1 Der Versicherer organisiert bei einem unvorhergesehenen Ausfall der Heizungsanlage und wenn keine Abhilfe durch einen Heizungs-Installateur möglich ist, elektrische Heizgeräte. 10.2 Alternativ können die versicherten Personen bis zu drei Heizgeräte selbst besorgen. Bei einem Kauf verbleiben die Geräte bei der versicherten Person. Die Belege sind aufzubewahren und einzureichen. KPP0726 Seite 276 von 294 [Seite 277] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 64 10.3 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die elektrischen Heizgeräte bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 10.4 Der Versicherer erbringt zusätzlich pauschal 50 EUR für die Stromkosten, die durch den Einsatz der elektrischen Heizgeräte entstanden sind. 11. Bekämpfung von Schädlingen 11.1 Der Versicherer organisiert die Schädlingsbekämpfung, wenn ein Schädlingsbefall in der versicherten Wohnung so groß ist, dass er nur fachmännisch beseitigt werden kann. 11.2 Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Marder, Siebenschläfer, Mäuse, Motten, Ameisen, Käfer, Bett- und Stinkwanzen, Staubläuse und Silberfischchen. 11.3 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 12. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienenvölkernnestern 12.1 Der Versicherer organisiert die Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienenvölkernnestern, die sich in oder außen an der versicherten Wohnung befinden. Wenn die Wespen-, Hornissen- und Bienenvölker unter Naturschutz stehen, muss die versicherte Person die erforderliche Genehmigung der zuständigen Behörde im Voraus einholen. 12.1.1 Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Entfernen bzw. Umsiedeln inklusive einer etwaigen Genehmigungsgebühr, die für die Entfernung eingeholt werden muss, bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 12.1.2 Ist eine fachmännische Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- oder Bienenvolkes möglich (z.B. durch einen Imker) und hat die versicherte Person diese selbst organisiert, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. Die Belege sind einzureichen. 12.2 Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn 12.2.1 das Nest aus rechtlichen Gründen nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf (z. B. wegen des Artenschutzes); 12.2.2 das Wespen-, Hornissen- oder Bienenvolk bereits vor Beginn dieses Vertrages vorhanden war 12.2.3 es sich um Erdwespen handelt . 13. Unterbringung von Tieren im Notfall 13.1 Der Versicherer organisiert die Unterbringung und Versorgung von Tieren, die im Haushalt der versicherten Personen leben. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim, wenn eine versicherte Person 13.1.1 durch einen Unfall, eine Noteinweisung in ein Krankenaus oder durch Tod an der Betreuung von Tieren gehindert ist und 13.1.2 eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. 13.2 Als versicherte Tiere gelten ausschließlich Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel. 13.3 Die Tiere müssen einem vom Versicherer Beauftragten übergeben werden. 13.4 Der Anspruch besteht auch, KPP0726 Seite 277 von 294 [Seite 278] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 65 13.4.1 wenn eine versicherte Person eine dritte Person mit der Betreuung des Tieres beauftragt und diese ausfällt; 13.4.2 wenn Verwandte einer versicherten Person, die nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, den Anspruch geltend machen. 13.5 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Tieren bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 13.6 Der Versicherer erbringt keine Leistung für Hunde die nach dem Gesetz des Bundeslandes, in dem sie gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind. Organisiert eine versicherte Person die Unterbringung dieser Hunde selbst, werden jedoch die Unterbringungskosten bis in dem Versicherungsschein genannten Betrag erstattet. Die Belege sind einzureichen. 14. Kinderbetreuung im Notfall 14.1 Der Versicherer organisiert die Betreuung von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit versicherten Personen in einem Haushalt leben. Die Betreuung erfolgt, wenn versicherte Personen 14.1.1 durch einen Unfall, eine Noteinweisung in ein Krankenaus oder durch Tod an der Betreuung der Kinder gehindert ist und 14.1.2 eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. 14.1.3 Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung. Dies gilt so lange, bis die Betreuung anderweitig übernommen werden kann (z. B. durch einen Verwandten). 14.1.4 Der Anspruch besteht auch, wenn 1. eine versicherte Person eine dritte Person mit der Betreuung der Kinder beauftragt und diese ausfällt. 2. Verwandte einer versicherten Person, die nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, den Anspruch geltend machen. 14.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 15. Organisation einer Ersatzunterkunft im Notfall 15.1 Der Versicherer organisiert für die versicherten Personen ein Hotel oder eine ähnliche Unterkunft, wenn die versicherte Wohnung durch einen Versicherungsfall nach A1 unbewohnbar wird. 15.2 Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und der Ersatzunterkunft zustande. 15.3 Der Versicherer übernimmt keine Übernachtungs-, Miet- oder sonstigen Kosten inklusive Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon). 16. Organisation eines Bewachungsservices im Notfall 16.1 Der Versicherer organisiert für die versicherten Personen bei einem Versicherungsfall nach A1 ein geeignetes Überwachungsunternehmen für die versicherte Wohnung. 16.2 Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und dem Dienstleister des Bewachungsservices zustande. 16.3 Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Bewachungsservice. KPP0726 Seite 278 von 294 [Seite 279] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 66 17. Umzugsservice on Demand 17.1 Der Versicherer vermittelt für versicherte Personen einen Umzugsservice. 17.2 Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und dem Dienstleister des Umzugsservices zustande. 17.3 Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Umzugsservice. 17.4 Der Umzugsservice kann mehrere Leistungen umfassen, die selbst ausgewählt werden können: - Bereitstellung von Umzugskartons - Bereitstellung eines Transportfahrzeuges - Verpacken des Hausrats - Auseinanderbauen der Möbel und ggf. der Einbauküche - Anschluss, Montage, Demontage, soweit für den Transport erforderlich, von technischen Geräten (Waschmaschine, Trockner, Fernseher) - Transport einschließlich Be- und Entladen des Transportfahrzeugs - Wiederaufbau der Möbel und ggf. der Küche - Auspacken der Umzugskartons - Montage/Demontage von Deckenleuchten - Reinigung der alten und/oder neuen Wohnung. 17.5 Zur Vermittlung des Umzugsservices erhält der Dienstleister die von der versicherten Person zu diesem Zweck telefonisch angegebenen Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer) sowie eine allgemeine Darstellung der gewünschten Dienstleistung. 17.6 Der Dienstleister nimmt daraufhin werktags (Montag bis Freitag) Kontakt mit der versicherten Person auf, um ein Angebot zu unterbreiten und den Umzugsservice konkret zu vereinbaren. 18. Hausmeisterservice on Demand 18.1 Der Versicherer vermittelt der versicherten Person auf Wunsch einen Hausmeister. 18.2 Der Vertrag über die handwerklichen Tätigkeiten kommt zwischen der versicherten Person und dem vermittelten Hausmeister zustande. 18.3 Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Hausmeisterservice. 18.4 Zur Vermittlung erhält der Dienstleister die von der versicherten Person zu diesem Zweck telefonisch angegebenen Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer) sowie eine allgemeine Darstellung der gewünschten Dienstleistung(en). 18.5 Der Dienstleister nimmt schnellstmöglich (werktags Montag bis Freitag) Kontakt mit der versicherten Person auf, um Art und Umfang der gewünschten Leistung zu besprechen, ggf. ein Angebot zu unterbreiten beziehungsweise die Leistungserbringung konkret zu vereinbaren. 18.6 Notfälle sind nicht Gegenstand des Hausmeistervermittlungsservices. 19. Psychologische Betreuung 19.1 Der Versicherer organisiert eine telefonische psychologische Beratung durch einen Psychologen oder Psychotherapeuten, wenn eine versicherte Person psychologische Hilfe benötigt, nachdem 19.1.1 diese Opfer eines Raubes oder einer anderen Gewalttat in der versicherten Wohnung geworden ist, bei der Gewalt gegen sie angewendet oder zumindest angedroht wurde; 19.1.2 ein Haustier verstorben ist. Als Haustier gelten Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel; 19.1.3 Ein Feuer oder Einbruchdiebstahlschaden in der versicherten Wohnung eingetreten ist. KPP0726 Seite 279 von 294 [Seite 280] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 67 19.2 Für die psychologische Betreuung übernimmt der Versicherer die im Versicherungsschein genannte Anzahl an Beratungsstunden. 20. Obliegenheiten 20.1 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls In Ergänzung zu B3.3.2 sind die versicherten Personen verpflichtet 20.1.1 im Schadensfall die in den Versicherungsunterlagen angegebene Telefonnummer anzurufen. Diese Telefonnummer steht hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung; 20.1.2 sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen vom Versicherer erbracht werden. Der Versicherer ist telefonisch rund um die Uhr erreichbar; 20.1.3 den Versicherer bei der Geltendmachung von Leistungen zu unterstützen und ihm dafür benötigte Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn durch die Leistungen des Versicherers Ansprüche einer versicherten Person auf den Versicherer übergehen. 20.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach B3.3.2 und den Ziffern 20.1.1 bis 20.1.3 ergeben sich aus B3.3.3. 21. Kündigung 21.1 Der Zusatzbaustein SofortHilfe kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrags sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. 21.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 21.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. Z-KUNS KunstSpezial (sofern vereinbart) 1. Versicherungsfall 1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene Ursache zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Dies umfasst Schäden durch unbenannte Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Laufzeit von KunstSpezial ausgesetzt sind, soweit die Gefahren und Schäden nicht nach Ziffer 3 ausgeschlossen sind. 1.2 Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. 1.3 Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. 1.4 Für Schäden durch Transporte gelten die in Ziffer 5.6 Transporte beschriebenen Regelungen 2. Versicherte und nicht versicherte Sachen 2.1 Versichert sind ausschließlich Kunstgegenstände, 2.1.1 die sich im Privateigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befinden und KPP0726 Seite 280 von 294 [Seite 281] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 68 2.1.2 die einen objektiven Marktwert haben. 2.2. Als Kunstgegenstände gelten: 2.2.1 Gemälde, Zeichnungen, Collagen, Grafiken (wie Kupfer-, Stahlstiche, Holzschnitte, Siebdrucke, Radierungen, Lithographien in kleinen Auflagen von bis zu 500 Stück). 2.2.2 Skulpturen, Objektkunst, Installationen, Plastiken, 2.2.3 Fotokunst. 2.3. Andere als die oben aufgezählten Kunstarten sind nicht versichert. 2.4. Rahmen, Schutzverglasungen, Sockel, Vitrinen und Spezialbeleuchtungen der Kunstgegenstände sind mitversichert. 3. Ausschlüsse 3.1. Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen: 3.1.1 Schäden und Gefahren, die nach A3. bis A6. versicherbar sind. In A3. bis A6. sind z. B. Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm geregelt; 3.1.2 weiterhin Schäden und Gefahren, die nach A2., A4.5, A5.4 sowie A6.5 nicht versichert sind oder für die nach B4.12 keine Leistungspflicht besteht. Ausgeschlossen sind hier z. B. Schäden durch Krieg oder Kernenergie sowie vorsätzlich herbeigeführte Schäden; 3.1.3 Schäden und Gefahren, die über beitragspflichtige, gesondert vereinbarte Zusatzbausteine versicherbar oder dort ausgeschlossen sind. Beitragspflichtige Zusatzbausteine sind: 1. Glasbruch Z-GLAS, die Mitversicherung von Schutzverglasungen, Vitrinen etc. nach 2.4 bleibt unberührt 2. Naturgefahren Plus nach A1.4.2 und A6.4 3. Fahrraddiebstahl nach Z-RAD 4. Hausrat auf Reisen nach Z-REI 5. SicherOnline nach Z-SONL 6. SofortHilfe nach Z-SOFO 7. Fahrrad Plus nach Z-RADP 3.1.4 Schäden durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand; 3.1.5 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Betrug durch den Versicherungsnehmer, seines Repräsentanten oder einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person; 3.1.6 Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Kälte, Hitze, Temperatur- und Luftdruckschwankungen, Feuchtigkeit, Rauch, Ruß, Staub, Licht und Strahlen sowie innerer Verderb; 3.1.7 Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen sowie Schwund und Geruchsannahme; 3.1.8 Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und Beschädigung in Folge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der versicherten Sachen; 3.1.9 Schäden durch Schädlinge und Ungeziefer aller Art sowie Haustiere und Nagetiere; 3.1.10 Schäden durch Bearbeitung, Reinigung, Reparatur und Restaurierung, es sei denn der Schaden wurde durch einen Diplom-Restaurator verursacht. In diesem Fall leistet der Versicherer je KPP0726 Seite 281 von 294 [Seite 282] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 69 Versicherungsfall maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag; 3.1.11 Schäden durch fehlende oder nicht sach- und fachgerechte Verpackung oder mangelhafte Sicherung bei Transporten (Verpackungsschäden); 3.1.12 Schäden an Kunstgegenständen im Freien; 3.1.13 Schäden durch Lack-, Kratz- und Schrammschäden, Leimlösungen und Politurrisse; 3.1.14 Schäden an geleasten, geliehenen oder gemieteten Kunstgegenständen; 3.1.15 Schäden an Kunstgegenständen im Kunsthandel, Kunstgalerien oder Auktionen auch nicht im Rahmen der Außenversicherung; 3.1.16 Schäden durch Transporte die als Postsendungen, mit Paket- und Kurierdiensten, mit Eisenbahn-Transporten durch Paket- und Kurierdienste sowie als Postsendungen und Transporte mit Eisenbahn durchgeführt werden; 3.1.17 Schäden durch Transporte die als Postsendungen, mit Paket- und Kurierdiensten, mit Eisenbahn-Transporten durch Paket- und Kurierdienste sowie als Postsendungen und Transporte mit Eisenbahn durchgeführt werden. 3.2. Ausgeschlossen sind ferner Schäden, die nicht an den Sachen selbst entstehen, insbesondere Vermögensnachteile und Haftpflichtansprüche (mittelbare Schäden). 4. Versicherungswert und Entschädigungsberechnung; besondere Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalte 4.1 Abweichend von A14 ersetzt der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls durch Beschädigung versicherter Gegenstände die notwendigen Reparatur- oder Restaurationskosten zuzüglich einer durch die Wiederherstellung nicht auszugleichenden Wertminderung. 4.2 Für die Wertminderung leistet der Versicherer je Versicherungsfall und Einzelwert der beschädigten, versicherten Sache maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Dies gilt auch bei Schäden an Paaren, Pendants, Serien und mehrteiligen zusammengehörigen Gegenständen und Werkgruppen. 4.3 Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt. 4.4 Je Versicherungsfall leistet des Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Für Schäden nach Ziffer 5. Transporte und Ziffer 3.1.10 Bearbeitung, Reinigung, Reparatur und Restaurierung durch einen Diplom-Restaurator sowie nach Ziffer 6 Außenversicherung gelten besondere Entschädigungsgrenzen. 4.5 Aufwendungen und Kosten nach A13 werden unabhängig von der Entschädigungsgrenze zusätzlich erstattet. 4.6 Die im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbeteiligungen werden je Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde: 4.6.1 für Bruchschäden an bruchempfindlichen Sachen (z. B. Porzellan, Keramik, Glas, fragile Installationen) 25% der Entschädigungssumme, mindestens 100 EUR; 4.6.2 für Schäden verursacht durch einfachen Diebstahl 50 % der Entschädigungssumme, mindestens 100 EUR; 4.6.3 für alle übrigen Schäden 100 EUR. KPP0726 Seite 282 von 294 [Seite 283] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 70 4.7 Die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze gilt auf erstes Risiko. Im Schadenfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung nach A17 der Hausratversicherungsbedingungen. 5. Transporte 5.1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Transporte, sofern der Versicherungswert aller gleichzeitig transportierten Gegenstände den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag insgesamt nicht übersteigt und nur soweit die nachfolgenden Beförderungsbestimmungen und Vorgaben eingehalten werden: 5.1.1 Eigene und gemietete Kraftfahrzeuge 1. Bei einem Transport in Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person dürfen die Gegenstände nur in geschlossenen Kraftfahrzeugen befördert werden. 2. Die mit der Ausführung und Begleitung betrauten Personen müssen volljährig sein. 3. Versicherungsschutz gegen Diebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen unter folgenden Voraussetzungen: - die Gesamtparkdauer darf 2 Stunden nicht überschreiten - die versicherten Gegenstände müssen sich in einem fest umschlossenen, durch Verschluss gesicherten und von außen nicht einsehbaren Kofferraum des allseits verschlossenen Kraftfahrzeuges befinden 4. Bei Aufenthalten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist das verschlossene Kraftfahrzeug in einer verschlossenen Garage abzustellen oder ständig zu bewachen (z. B. Einstellen in einer abgeschlossenen Einzelgarage oder in einer bewachten Sammelgarage) 5.1.2 Verkehrsträger (Speditionen, Frachtführer) Werden Transporte von Spediteuren oder Frachtführern durchgeführt, sind solche auszuwählen, die über die fachliche Kompetenz bei Kunsttransporten verfügen. 5.1.3 Lufttransporte Bei Lufttransporten müssen versicherte Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände im Frachtbrief genau bezeichnet und mit mindestens 1.000 USD je kg Bruttogewicht deklariert werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn: 1. die versicherten Kunstgegenstände als Kabinengepäck vom Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragten mitgeführt werden; 2. der Versicherungswert niedriger als 1.000 USD je kg Bruttogewicht ist; 3. die versicherten Kunstgegenstände auf dem Flughafengelände bis zum Einladen in das Flugzeug bzw. nach dem Ausladen aus dem Flugzeug durchgehend von einem Beauftragten des Versicherungsnehmers begleitet werden. 5.1.4 Post-, Paket- und Kurierdienste Postsendungen, Paket- und Kurierdienste, Eisenbahn-Transporte durch Paket- und Kurierdienste sowie Postsendungen und Transporte mit Eisenbahn sind nicht versichert. 5.1.5 Schiffstransporte Transporte mit Schiffen sind nicht versichert. 5.2. Es gelten die folgenden Verpackungsbestimmungen: KPP0726 Seite 283 von 294 [Seite 284] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 71 5.2.1 Die versicherten Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände müssen bei jedem Transport im Hinblick auf ihre Beschaffenheit beanspruchungsgerecht und konservatorisch angemessen verpackt werden. Grundsätzlich sollen die versicherten Gegenstände in der im Kunsthandel üblichen sorgfältigen Weise wie folgt verpackt werden: 1. Frisch gefirnisste oder atelierfrische Gemälde dürfen erst nach Ablauf einer ausreichenden Trocknungszeit nach Fertigstellung transportiert werden; 2. Sind Kunstgegenstände unter Glas gerahmt, müssen die Glasscheiben mit Spezialfolien oder anderen geeigneten Klebestreifen vertikal und horizontal verklebt sein. Bei allen anderen Gemälden ist die Maloberfläche mit säurefreiem, farbneutralem Seidenpapier zu schützen. Der gesamte Kunstgegenstand ist in Luftpolsterfolie oder in stabile Kartonagen zu verpacken; 3. Sind das Gemälde und/oder der Rahmen besonders empfindlich, muss ein Transportrahmen oder stabile Kartonage verwendet werden; 4. Ungerahmte Handzeichnungen, Druckgraphiken oder andere Arbeiten auf Papier sind in säurefreiem, neutralem Papier zu verpacken. Das Blatt (Kunstgegenstand) ist zwischen knicksichere Kartons zu legen. Klebestreifen dürfen nicht verwendet werden. Ecken und Kanten sind mit Eckschonern oder Polstern vor Beschädigung zu schützen; 5. Bruchempfindliche Kunstgegenstände sind in druck- und stoßsicheren Transportbehältnissen aus Holz oder Schwerwellpappe zu verpacken. Hohlräume in Transportbehältnissen müssen mit geeignetem Polstermaterial, nicht jedoch mit Hartschaumchips oder Papierknäueln, ausgefüllt werden; 6. Skulpturen sollen so weit wie möglich zerlegt und die Einzelteile gesondert verpackt werden; 7. Kunstgegenstände mit hochempfindlichen Oberflächen und/oder Patina (insbesondere Acryl, polierte Bronzen o. ä.) müssen durch konservatorisch angemessene Spezialverpackungen geschützt werden, die der Empfindlichkeit der Kunstgegenstände Rechnung tragen; 8. Verpackte Kunstgegenstände sind im Transportmittel gegen Bewegung (Verschub, Rutschen und Rollen) zu sichern. Dabei sollen Bindegurte, Kissen und/oder Polsterungen ausreichend verwendet werden. Gemälde sind senkrecht zu transportieren auch solche mit Schutzgläsern. Pastelle, Kreide- oder Kohlezeichnungen sind ausschließlich waagerecht mit der Oberfläche nach oben zu transportieren. 5.2.2 Alle Transportbehälter sind mit folgenden Hinweisen deutlich zu kennzeichnen: 1. Inhalt, jedoch ohne Angabe des Wertes; 2. Vorder- und Rückseite; 3. oben/unten; 4. fragile, handle with care; 5. nicht stürzen; 6. vor Nässe schützen; 7. Schwerpunktangabe bei kippgefährdeten Kunstgegenständen; 8. Gewichtsangabe bei Kunstgegenständen über 100 kg. 5.2.3. Bei temperatur- und druckempfindlichen Kunstgegenständen (zum Beispiel Gemälde, Terrakotten, Holzskulpturen) muss auf der Verpackung und zusätzlich im Frachtbrief ausdrücklich auf deren Empfindlichkeit hingewiesen werden. 5.2.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Ziffer 5.2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 6. Versicherungsort; Außenversicherung; Wohnungswechsel 6.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb von Räumen nach Ziffer A10.1.1 der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung, sofern dieser sich innerhalb der Bundesrepublik KPP0726 Seite 284 von 294 [Seite 285] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 72 Deutschland befindet. Diese Beschränkung gilt nicht für Kunstgegenstände, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. 6.2 Der Wohnungswechsel ist in A16 geregelt. 6.3 Es besteht Außenversicherungsschutz nach A12. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Räume, in denen sich die versicherten Kunstgegenstände befinden, nicht öffentlich zugänglich, das bedeutet kein öffentliches Gebäude, kein Museum, keine Ausstellungshalle, keine Galerie, kein Auktionshaus oder dergleichen, sind. 6.4 Der Versicherer leistet je Versicherungsfall bis zu dem für KunstSpezial nach Ziffer 4 vereinbarten Entschädigungsbetrag, jedoch maximal die Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung nach A12.6. 7. Einhaltung weiterer Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls 7.1 Der Versicherungsnehmer hat, zusätzlich zu den Sicherheitsvorschriften in A21: 7.1.1 solange sich an dem Versicherungsort (A10) niemand aufhält, Türen und alle sonstigen Öffnungen des Versicherungsorts ordnungsgemäß verschlossen zu halten; 7.1.2 solange sich niemand an dem Versicherungsort (A10) aufhält, alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten; dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer); 7.1.3 alle zusätzlich vereinbarten Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen; 7.1.4 dafür Sorge zu tragen, dass seine Kunstgegenstände, die im Keller aufbewahrt werden, mindestens 40 cm über dem Fußboden gelagert werden. 7.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 7., so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 8. Weitere Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 8.1 Dem Versicherungsnehmer obliegt es zusätzlich zu B3.3 bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls: 8.1.1 den Schaden dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden, in dessen Gewahrsam sich die versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalls befanden; 8.1.2 der Versicherungsnehmer hat die erfolgte Meldung durch eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers nachzuweisen. 8.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 8., so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Ziffer B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 9. Kündigung 9.1 Der Zusatzbaustein KunstSpezial kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrags sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. KPP0726 Seite 285 von 294 [Seite 286] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 73 9.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 9.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. KPP0726 Seite 286 von 294 [Seite 287] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 74 Teil B der Hausratversicherungsbedingungen B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Die Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes und zur Beitragszahlung finden sich in den Ziffern 2. bis 4. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2.1 Dauer und Ende des Vertrags B2.1.1 Vertragsdauer Die Regelungen zur Vertragsdauer finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Die Regelungen zur stillschweigenden Verlängerung finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B2.1.3 Kündigung durch Versicherungsnehmer Die Regelungen zur Kündigung durch den Versicherungsnehmer finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B2.1.4 Kündigung durch Versicherer Die Regelungen zur Kündigung durch den Versicherer finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch a) die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder b) die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. KPP0726 Seite 287 von 294 [Seite 288] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 75 B2.2 Kündigung nach Versicherungsfall B2.2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. B2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam wird. B2.2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Die Regelungen zu den Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss finden sich in den Ziffern 4. und 7. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B3.2 Gefahrerhöhung B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung 1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere, aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 3. Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers 1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. 2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. KPP0726 Seite 288 von 294 [Seite 289] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 76 B3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer 1. Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 2. Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 2. Nach einer Gefahrerhöhung nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder KPP0726 Seite 289 von 294 [Seite 290] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 77 c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach B3.3.1.2 und seine Leistungsfreiheit nach B3.3.3; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. 2. Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2. Zusätzlich zu B3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; KPP0726 Seite 290 von 294 [Seite 291] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 78 f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3.3.2.1 und B3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3.3.1 oder B3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B4 Weitere Regelungen B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Die Regelungen zu mehreren Versicherern, Mehrfachversicherung finden sich in der Ziffer 6. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Die Regelungen zu Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderung finden sich in Ziffer 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B4.3 unbesetzt B4.4 Verjährung Die Regelungen zur Verjährung finden sich in Ziffer 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Die Regelungen finden sich in Ziffer 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B4.6 Anzuwendendes Recht Die Regelungen finden sich in Ziffer 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). KPP0726 Seite 291 von 294 [Seite 292] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 79 B4.7 Embargobestimmung Die Regelungen finden sich in Ziffer 11. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B4.8 unbesetzt B4.9 Versicherung für fremde Rechnung B4.9.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B4.9.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. B4.9.3 Kenntnis und Verhalten 1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. 2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. 3. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. B4.10 Aufwendungsersatz B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. 3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. KPP0726 Seite 292 von 294 [Seite 293] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 80 4. Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach B4.10.1.1 sowie B4.10.1.2 auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 1. Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B4.10.2.1 entsprechend kürzen. B4.11 Übergang von Ersatzansprüchen B4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. B4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls 1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des KPP0726 Seite 293 von 294 [Seite 294] Hausratversicherungsbedingungen premium R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli 2026 Seite 81 Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. B4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. B4.13 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. KPP0726 Seite 294 von 294 [Seite 295] Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die in den Antrags- und Vertragsunterlagen angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z.B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. 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