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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Verti Premium: die Bedingungen im Volltext

Premium-Produktlinie der Verti mit allen Leistungen des Klassik-Tarifs plus Be- und Entladeschäden, Arbeitgeberschäden bis 10.000 EUR, privatem und beruflichem Schlüsselverlust und Best-Leistungs-Garantie.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“A1-5.1, Seite 8
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.23.1, Seite 19
Jahreshöchstleistung (Maximierung)nicht geregelt
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers“A1-5.3, Seite 8
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,“A1-2.1.1, Seite 5
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.“A1-2.1.2, Seite 5
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Vorübergehend ist der Auslandsaufenthalt, wenn dieser von Beginn an zeitlich begrenzt ist und der Hauptwohnsitz in Deutschland beibehalten“A1-6.22.2, Seite 19
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Wir legen bewusst noch etwas drauf, denn unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen ab.“Garantien Nr. 1, Seite 1
Innovations- oder Update-Garantieja„Wenn wir unsere Bedingungen verbessern und dies auch für Sie von Vorteil ist, gelten die Verbesserungen automatisch für Ihren bestehenden Vertrag.“Garantien Nr. 2, Seite 1
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Der Versicherungsschutz umfasst automatisch auch diejenigen Haftungsansprüche gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (AVB PHV A1-3.1), die zwar nicht im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mit der Verti Versicherung AG mitversichert sind,“P4-1, Seite 52
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne dieser Regelung auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt.“A1-9.2, Seite 34

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis zur Deckungssumme„wird sich der Versicherer im Rahmen eines Haftpflichtanspruches nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, sofern dies der Versicherungsnehmer wünscht.“A1-6.20.1, Seite 18
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis zur Deckungssumme„wird sich der Versicherer im Rahmen eines Haftpflichtanspruches nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, sofern dies der Versicherungsnehmer wünscht.“A1-6.20.1, Seite 18
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“A1-2.1.9, Seite 6
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Dies gilt auch dann, wenn die Eltern bzw. Großeltern in ein Altenpflegeheim aufgenommen werden,“A1-2.1.5, Seite 6
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“A1-6.2.1, Seite 9
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„wird sich der Versicherer nicht auf einen Ausschluss der Haftung wegen Gefälligkeit (stillschweigender Haftungsverzicht) berufen.“A1-6.21, Seite 18
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt.“A1-2.1.6.1, Seite 6

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Gebäuden, Wohnungen, (Wohn-) Räumen und Grundstücken“A1-6.6.1, Seite 12
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Deckungssumme„Dies erstreckt sich auch auf bewegliche Einrichtungsgegenstände in vom Versicherungsnehmer angemieteten Ferienunterkünften“A1-6.6.3, Seite 12
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis zur Deckungssumme„Verwahrungsvertrages oder aus Gefälligkeit überlassenen fremden beweglichen Sachen.“A1-6.6.3, Seite 12
Verlust privater Schlüsselja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen ausschließlich von rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befindlicher:“P3-1.1, Seite 51
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis zur Deckungssumme„die diesem im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherr überlassen worden sind.“P3-2.1, Seite 51
Allmählichkeits- und Abwasserschädennicht geregelt
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).“A1-6.24.2.1, Seite 20
Be- und Entladeschädenja, bis zur Deckungssumme„als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht wurden, versichert.“P1, Seite 51
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 10.000 €„Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen.“P2-2, Seite 51

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,“A1-6.10.1, Seite 13
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja„Versicherungsnehmers aus dem gelegentlichen Führen eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im europäischen Ausland“A1-6.11.1.1, Seite 14
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW,“A1-6.13.1 f), Seite 17
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;“A1-6.13.1 e), Seite 17
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen), Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,“A1-6.12.1 b), Seite 16
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugenicht geregelt
Zahme Haustiere und Kleintiereja„von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen“A1-6.9.1, Seite 13
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,“A1-6.9.4, Seite 13
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.“A1-6.8.1, Seite 12

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„Inhaber eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt maximal drei eigenständigen Wohneinheiten“A1-6.3.1 c), Seite 9
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„Inhaber eines Wochenend- / Ferienhauses (das erstreckt sich auch auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen);“A1-6.3.1 d), Seite 9
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„aus der privaten oder gewerblichen Vermietung von einzelnen Wohnräumen oder bis zu zwei abgeschlossenen Wohneinheiten“A1-6.3.3 b), Seite 10
Unbebaute Grundstückeja„Inhaber von einem oder mehreren, in Deutschland belegenen, unbebauten Grundstücken bis zu einer summierten Maximalgesamtfläche von 20.000 qm.“A1-6.3.2 a), Seite 10
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis zur Deckungssumme„bis zu einer Bausumme von 250.000 EUR je Bauvorhaben.“A1-6.3.3 e), Seite 10
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„als Inhaber von Anlagen zur Energieerzeugung die sich auf einer nach A1-6.3.1 und A1-6.3.2 versicherten Immobilie befinden.“A1-6.3.3 h), Seite 10
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja, bis 3 Mio. €„ein Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos“A2-1.1 a), Seite 35
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis zur Deckungssumme„Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG,“A2-2.1, Seite 37
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1-6.3.3 a), Seite 10

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.“A3-3.1, Seite 39
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnein„Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;“A3-4.1 a), Seite 39
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertja, bis 5.000 €„leistet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers statt dem geschuldeten Ersatz des Zeitwertes Schadensersatz in Höhe des Neuwertes,“A1-6.29.1, Seite 26
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„und ein Gesamtumsatz im Geschäftsjahr von 25.000 EUR nicht übersteigt.“A1-6.26.1, Seite 23
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1 b), Seite 5

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitennein„Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.“B3-2.3.1, Seite 47
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-1.2, Seite 44
Beitragsanpassungsklauselja„Wir sind berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Versicherungsverträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik neu zu kalkulieren,“A(GB)-3.1, Seite 40
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennein„Der Versicherungsschutz und der Vertrag enden, sobald Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufgeben.“B2-3, Seite 45

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV, Tarif Klassik) mit Leistungserweiterungen Premium-Produktlinie
[Seite 1] Unsere 5 Garantien: Ihr Plus an Sicherheit und Leistung Mit Verti entscheiden Sie sich nicht nur für eine Privathaftpflichtversicherung, sondern für ein Leistungsversprechen. Unsere fünf Garantien geben Ihnen Sicherheit, Transparenz und das gute Gefühl, dass Sie die richtige Wahl getroffen haben. 1. Mehrleistungsgarantie Bei uns bekommen Sie immer mehr als die üblichen Versicherungsstandards. Wir legen bewusst noch etwas drauf, denn unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen ab. Das heißt für Sie: Mehr Schutz, mehr Leistung, mehr Sicherheit. 2. Innovationsgarantie Bei Verti bleiben Sie immer auf dem neusten Stand. Wenn wir unsere Bedingungen verbessern und dies auch für Sie von Vorteil ist, gelten die Verbesserungen automatisch für Ihren bestehenden Vertrag. So erhalten Sie immer den maximalen Schutz - ganz ohne Mehrkosten oder zusätzlichen Papierkram. 3. Zufriedenheitsgarantie Falls etwas mal nicht so läuft, wie Sie es erwarten, lassen wir Sie nicht allein. Sprechen Sie uns an und wir suchen gemeinsam eine faire Lösung. Transparent, unkompliziert und innerhalb der rechtlichen und vertraglichen Möglichkeiten. 4. Besitzstandsgarantie Wechseln soll sich lohnen und den Versicherungsschutz nicht verschlechtern. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass Ihre vorherige Privathaftpflichtversicherung für einen konkreten Schaden bessere Leistungen vorgesehen hatte, regulieren wir diesen Schaden selbstverständlich nach den Bedingungen Ihres Vorversicherer. Näheres hierzu steht in den AVB. 5. Best-Leistungs-Garantie Mit unserem Premium-Produkt können Sie sich entspannt zurücklehnen: Dieses beruht auf den besten, am Markt verfügbaren Privathaftpflicht-Bedingungen. So müssen Sie sich nie wieder Gedanken über den Umfang Ihrer Deckung machen – bei Verti haben Sie immer das absolute Referenzprodukt. Die Details finden Sie in den AVB. Stand 12/2025 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpfichtversicherung (AVB PHV – Tarif: Klassik) Inhaltsverzeichnis Teil A - Besonderer Teil Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6.1 Familie und Haushalt A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.5 Abwässer A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen, gepachteten, geleasten oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen A1-6.7 Sportausübung A1-6.8 Waffen und Munition A1-6.9 Tiere A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.11 Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen A1-6.11.1 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) A1-6.11.2 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen A1-6.11.3 Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür durch Mitfahrer A1-6.11.4 Reinigungs-/Pflegearbeiten an fremden gemieteten oder geliehenen Kraftfahrzeugen A1-6.11.5 Schäden an gemieteten E-Scootern A1-6.11.6 Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko- Selbstbeteiligung bei Car-Sharing A1-6.11.7 Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes geliehener oder überlassener Kraftfahrzeuge A1-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen A1-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-6.14 Gebrauch von Kitesport-Geräten A1-6.15 Gebrauch von Modellfahrzeugen A1-6.16 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht A1-6.17 Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs A1-6.18 Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen A1-6.19 Tagesmutter/Tageseltern Seite 1/49 [Seite 3] A1-6.20 Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen A1-6.21 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis A1-6.22 Schäden im Ausland A1-6.23 Vermögensschäden A1-6.24 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A1-6.24.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen A1-6.24.2 Übertragung elektronischer Daten A1-6.25 Ansprüche aus Benachteiligungen A1-6.26 Nebentätigkeiten A1-6.27 Besitzstandsgarantie A1-6.28 Nachhaltiger Schadensersatz: Reparatur auf Wunsch trotz Mehrkosten A1-6.29 Neuwertentschädigung A1-6.30 Beschädigung eigener Sachen – Differenz zwischen Zeit- und Neuwertentschädigung A1-6.31 Beschädigung eigener Sachen durch deliktsunfähige Enkelkinder A1-6.32 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit A1-6.33 Beitragsfreie Exzedenten-Deckung A1-6.34 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) A1-6.35 Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-7.5 Verbotene Eigenmacht A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.7 Asbest A1-7.8 Gentechnik A1-7.9 Übertragung von Krankheiten A1-7.10 Überschwemmungen A1-7.11 Strahlen A1-7.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.13 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers A1-11 Besondere Vertragsformen A1-11.1 Vertragstarif: Single (alleinstehende Person) A1-11.2 Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung) Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken A2-1 Gewässerschäden Seite 2/49 [Seite 4] A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A3-2 Leistungsvoraussetzungen A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-4 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-1 Abtretungsverbot A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A(GB)-3 Beitragsänderung und Kündigungsrecht nach Beitragsänderung Teil B - Allgemeiner Teil Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-4 Folgebeitrag B1-5 Lastschriftverfahren B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-3 Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Deutschland Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Abschnitt B4 - Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 entfällt B4-4 Verjährung B4-5 Örtlich zuständiges Gericht B4-6 Meinungsverschiedenheiten B4-7 Anzuwendendes Recht B4-8 Embargobestimmung Seite 3/49 [Seite 5] Teil A - Besonderer Teil Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als a) Privatperson und b) nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – d.h. Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang oder Lehre und sich unmittelbar anschließendes Studium, d.h. ohne Wartezeiten –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eingetreten sein sollte, A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung – dies erstreckt sich auch auf solche Kinder die in einer Behinderten- / Pflegeeinrichtung leben, A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht- ehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3, sofern der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner unverheiratet sind und der mitversicherte Partner beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet ist oder im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen namentlich benannt ist. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß. Die Mitversicherung des Partners und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner, A1-2.1.5 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (entsprechend A1-2.1.4), soweit sie dort Seite 4/49 [Seite 6] polizeilich gemeldet sind oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden und kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (z.B. aufgrund einer eigenen Privathaftpflichtversicherung). Dies gilt auch dann, wenn die Eltern bzw. Großeltern in ein Altenpflegeheim aufgenommen werden, A1-2.1.6 Zu den Ziffern A1-2-1 bis A1-2.1.5 gilt A1-2.1.6.1 Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaigen öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern. A1-2.1.6.2 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung (weil z.B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde, die Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben oder die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wurde) besteht ein Nachversicherungsschutz für die betreffenden Personen bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, längstens aber für 12 Monate, A1-2.1.7 von vorübergehend, längstens jedoch ein Jahr, in den Familienverbund eingegliederten Personen (z.B. Austauschschüler, Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (z.B. aufgrund einer eigenen Privathaftpflichtversicherung), A1-2.1.8 von Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit, soweit kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (z.B. aufgrund einer eigenen Privathaftpflichtversicherung), A1-2.1.9 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Seite 5/49 [Seite 7] Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverplichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Seite 6/49 [Seite 8] A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A1-5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese a) auf derselben Ursachen b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nach- trägen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A1-5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. A1-5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. A1-5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an den laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. A1-5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Seite 7/49 [Seite 9] A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A1-4 „Leistungen der Versicherung“ oder A1-7 „Allgemeine Ausschlüsse“). A1-6.1 Familie und Haushalt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers a) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); b) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Darunter fallen bspw. die Mitarbeit in der Kranken- oder Altenpflege, der Behinderten- oder Kirchenarbeit, in Vereinen oder Bürgerinitiativen, im Umwelt- oder Naturschutz oder als Helfer für Geflüchtete und Asylsuchende. A1-6.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: a) die Ausübung eines öffentlichen oder hoheitlichen Ehrenamtes (z.B.: als Bürgermeister, Laienrichter, Prüfer für die IHK, Betriebs- oder Personalrat, Mitglied des Gemeinderates, Schöffe, Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr); b) die Ausübung eines leitenden Ehrenamtes oder eines Ehrenamtes mit beruflichem Charakter (z.B.: Tätigkeiten als Vorstand, Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, beruflicher Betreuer). Als Ehrenamt mit beruflichem Charakter gelten auch Tätigkeiten als Aufsichtsrat oder Verwaltungsbeirat in einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). A1-6.2.3 Der Versicherungsschutz ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). D.h. anderweitige Leistungspflichten eines anderen Versicherers gehen vor. A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als: a) Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. b) Inhaber eines Einfamilienhauses, c) Inhaber eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt maximal drei eigenständigen Wohneinheiten (z.B. von bis zu zwei weiteren Wohnungen, neben der vom Versicherungsnehmer bewohnten Wohnung); d) Inhaber eines Wochenend- / Ferienhauses (das erstreckt sich auch auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen); Seite 8/49 [Seite 10] e) als Miteigentümer der zum Ein- bzw. Mehrfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen, (z.B. Müllplatz, Garagenhof, Grünanlage, Wäschetrockenplatz, Abstellplatz); sofern die Immobilie in Deutschland belegen ist und vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Nutzung eines Raumes als häusliches Arbeitszimmer, lässt den Versicherungsschutz nicht entfallen. Allerdings ist die gesetzliche Haftpflicht aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit nicht umfasst. A1-6.3.2 Ebenfalls mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als: a) Inhaber von einem oder mehreren, in Deutschland belegenen, unbebauten Grundstücken bis zu einer summierten Maximalgesamtfläche von 20.000 qm. Dabei gilt das Grundstück noch als unbebaut, wenn das sich darauf befindliche Gebäude die Grundfläche von 20 qm nicht übersteigt. Wird die summierte Maximalgesamtfläche von 20.000 qm überschritten, gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nach A1-9; b) Inhaber von zur Immobilie nach A1-6.3.1 gehörenden Garagen, Stellplätzen, Gärten, Swimmingpools, Flüssiggastanks, Teichen; c) Inhaber eines Schrebergartens (Kleingarten), Garagen oder Stellplätzen die nicht zur Immobilie nach A1-6.3.1 gehören und in Deutschland belegen sind. A1-6.3.3 Der Versicherungsschutz umfasst dabei auch die gesetzliche Haftpflicht: a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; b) aus der privaten oder gewerblichen Vermietung von einzelnen Wohnräumen oder bis zu zwei abgeschlossenen Wohneinheiten (z.B. Einliegerwohnungen in einem Einfamilienhaus, Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus) in einer nach A1-6.3.1 versicherten Immobilie bis zu einer summierten Bruttojahresmiete in Höhe von 35.000 EUR. Wird die Anzahl oder die summierte Bruttojahresmiete überschritten, gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nach A1-9; c) aus der privaten oder gewerblichen Vermietung von Räumen in einer nach A1-6.3.1 versicherten Immobilie oder von bis zu zwei Eigentumswohnungen an Feriengäste, sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt; d) aus der Verpachtung der nach A1-6.3.2 a) versicherten unbebauten Grundstücke, e) als privater Bauherr oder Unternehmer von Bauvorhaben (z.B. Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung, Reparaturen, Abbruch-, Grabungsarbeiten) auf einer nach A1-6.3.1 und A1-6.3.2 versicherten Immobilie bis zu einer Bausumme von 250.000 EUR je Bauvorhaben. Wird die Bausumme überschritten, finden die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nach A1-9 keine Anwendung. Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift / private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die Bausummenbegrenzung nicht. D.h. die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Bauunternehmer ist ohne Begrenzung der Bausumme für derartige Bauvorhaben mitversichert. f) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand, g) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft, h) als Inhaber von Anlagen zur Energieerzeugung die sich auf einer nach A1-6.3.1 und A1-6.3.2 versicherten Immobilie befinden. Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch Einspeisen in das öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend von A1-1 Versicherungsschutz ausschließlich für: Seite 9/49 [Seite 11] • Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen, die auf dem Boden installiert sind und deren Gesamtfläche der Sonnenkollektoren und Solarmodule maximal 200 m³ beträgt; • Windkraft-Anlagen, mit einer Höhe von maximal zehn Metern und einer Gesamtleistung der Anlage von maximal 15 kW-Peak; • Wasserkraft-Anlagen, mit einer Gesamtleistung der Anlage von maximal 15 kW-Peak; • Bioenergie-Anlagen, mit Bevorratung bis zu 6 m³ Fassungsvermögen; • Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser), • Blockheizkraftwerken, mit einer elektrischen Leistung von maximal 50 kW. Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.3.3 i) und für Gewässerschäden A2-1. i) als Inhaber einer Geothermie-Anlage (d.h. eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird) die sich auf einer nach A1-6.3.1 versicherten Immobilie befindet, soweit es sich nicht um eine Geothermie-Anlage handelt, die mittels Bohrung errichtet wurde. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Schäden im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Nicht umfasst sind alle oberirdischen Anlagenteile. In Abweichung zum Ausschluss in A1-7.10 sind Schäden durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer als versichert. Für das Risiko der Gewässerschäden gilt A2-1. j) als Inhaber einer Wandladestation/Wallbox zur Stromversorgung von Elektrofahrzeugen (bspw.: E-Bikes, E-Scooter, Elektro-Kraftfahrzeuge) die sich auf einer nach A1-6.3.1 versicherten Immobilie befindet, sofern diese ausschließlich zum privaten Gebrauch betrieben wird und diese durch einen Fachbetrieb installiert worden ist. A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz nach A1-6.3.1 bis A1-6.3.3 ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). D.h. anderweitige Leistungspflichten eines anderen Versicherers gehen vor. A1-6.3.5 Der Versicherungsschutz von im Ausland belegenen Immobilien richtet sich nach den Bestimmungen zu Schäden im Ausland (A1-6.22 (Schäden im Ausland)). A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. A1-6.4.2 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.4 ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken). A1-6.5 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden: a) Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals, b) durch häusliche Abwässer A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen, gepachteten, geleasten oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen Seite 10/49 [Seite 12] A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Gebäuden, Wohnungen, (Wohn-) Räumen und Grundstücken und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.6.1 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen: a) Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichert hat. A1-6.6.3 Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Sachschäden (nicht jedoch wegen sich daraus ergebender Vermögensschäden) aufgrund der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust an/von gemieteten, geliehenen, gepachteten, geleasten, aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages oder aus Gefälligkeit überlassenen fremden beweglichen Sachen. Dies erstreckt sich auch auf bewegliche Einrichtungsgegenstände in vom Versicherungsnehmer angemieteten Ferienunterkünften (z.B. in Ferienhäusern, -wohnungen, Hotelzimmer). In Bezug auf Elektro- oder Fahrräder ist der Versicherungsschutz auf 5.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. A1-6.6.4 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.6.3 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen: a) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers dienen, b) Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, c) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren, d) Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. A1-6.7 Sportausübung A1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. A1-6.7.2 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.7 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus: a) einer jagdlichen Betätigung, b) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. A1-6.8 Waffen und Munition A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. A1-6.8.2 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.8 ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. A1-6.9 Tiere Seite 11/49 [Seite 13] A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen und aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern diese Tiere keinem gesetzlichen oder behördlichen Haltungsverbot unterliegen. Nicht versichert sind solche Tiere, die nur mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung gehalten werden dürfen (d.h. es kommt auf das Bestehen einer Ausnahmegenehmigung nicht an; diese Tiere sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst). A1-6.9.2 Aufwendungen die im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere nach A1-6.9.1 entstehen, sind im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Versicherungsfall mitversichert. A1-6.9.3 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.9 ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von: a) Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren; b) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. A1-6.9.4 Versichert ist dagegen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers: a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, b) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, c) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, d) als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz (z.B. über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung) besteht. A1-6.9.5 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.9.4 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, -eigentümer oder Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.10.1 Abweichend vom Ausschluss in A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden versichert, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Seite 12/49 [Seite 14] zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen). A1-6.11 Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen A1-6.11.1 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) A1-6.11.1.1 Abweichend vom Ausschluss in A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gelegentlichen Führen eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im europäischen Ausland (d.h. Kontinentaleuropa, einschließlich des Vereinigten Königreichs, Islands, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira jedoch exklusive der Russischen Föderation) versichert. Als Kraftfahrzeuge nach dieser Bestimmung gelten: a) Personenkraftwagen, b) Krafträder, c) Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach Ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck oder Bootsanhängern. A1-6.11.1.2 Der Versicherungsschutz gilt, sofern keine oder eine unzureichende Deckung aus der für das Kraftfahrzeug (A1-6.11.1.1) bestehenden Haftpflichtversicherung besteht. Die Deckung nach A1-6.11.1 greift im Anschluss an die Haftpflichtdeckung des Kraftfahrzeugs. A1-6.11.1.3 Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigen Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Kraftfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung). A1-6.11.1.4 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.11.1 ausgeschlossen sind Schäden am fremden Kraftfahrzeug selbst. A1-6.11.2 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen A1-6.11.2.1 Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Kraftfahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen, versichert. Seite 13/49 [Seite 15] A1-6.11.2.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen worden sind. A1-6.11.3 Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür durch Mitfahrer A1-6.11.3.1 Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein im Kraftfahrzeug befindlicher Mitfahrer, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist, gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht, versichert. A1-6.11.3.2 Dabei ist der Versicherungsschutz für Schäden nach A1-6.11.3 auf 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Die vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 150 EUR. A1-6.11.3.3 Der Versicherungsschutz nach A1-6.11.3 ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht (Subsidiarität). Das heißt, Leistungspflichten eines anderen Versicherers (z.B. Kfz-Versicherung) gehen vor. A1-6.11.4 Reinigungs-/Pflegearbeiten an fremden gemieteten oder geliehenen Kraftfahrzeugen A1-6.11.4.1 Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden gemieteten oder geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern versichert. A1-6.11.4.2 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Die vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 150 EUR. A1-6.11.5 Schäden an gemieteten E-Scootern A1-6.11.5.1 Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung oder der Vernichtung von selbst gemieteten E-Scootern versichert. A1-6.11.5.2 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 500 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Die vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 150 EUR. A1-6.11.6 Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko- Selbstbeteiligung bei Car-Sharing A1-6.11.6.1 Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung oder Vernichtung von kurzzeitig über kommerzielle Car-Sharing-Anbieter gemieteter Kraftfahrzeuge in Höhe der dort vereinbarten Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteiligung versichert. Als Kraftfahrzeuge nach dieser Bestimmung gelten: a) Personenkraftwagen, b) Krafträder soweit sie nach Ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. A1-6.11.6.2 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 250 EUR je Versicherungsfall und auf 500 EUR je Versicherungsjahr begrenzt. A1-6.11.6.3 Abweichend von A1-6.11.6.2 ist der Versicherungsschutz bei der Beschädigung oder Vernichtung von angemieteten reinen Elektro-Kraftfahrzeuges im Rahmen der Seite 14/49 [Seite 16] Versicherungssumme auf 500 EUR je Versicherungsfall und auf 1.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt. A1-6.11.7 Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes geliehener oder überlassener Kraftfahrzeuge A1-6.11.7.1 Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden versichert, die dadurch entstehen, dass beim erlaubten, privaten Gebrauch eines geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugs in Folge der Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes nach einem vom Versicherungsnehmer verursachten Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschadens am Kraftfahrzeug eine Mehrprämie in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung für dieses Kraftfahrzeug entsteht. Als Kraftfahrzeuge nach dieser Bestimmung gelten: a) Personenkraftwagen, b) Krafträder, c) Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach Ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. A1-6.11.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach A1-6.11.7 ist die Vorlage eines Regulierungsnachweises des Kraftfahrzeug-Versicherers, aus dem sich die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes und die dadurch entstehende Mehrprämie ergibt. A1-6.11.7.3 Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist die Selbstbeteiligung in der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung bis maximal 300 EUR je Versicherungsfall. A1-6.11.7.4 Der Versicherungsschutz umfasst die Mehrprämie der ersten fünf Jahre und ist dabei auf die vom Kraftfahrzeug-Versicherer erbrachte Gesamtentschädigungsleistung begrenzt. A1-6.11.7.5 Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen worden sind. A1-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von a) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; b) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen), Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. A1-6.12.3 Diese Luftfahrzeuge dürfen vom Versicherungsnehmer nur gebraucht werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Sofern die Steuerung einen Befähigungsnachweis erfordert, darf das Luftfahrzeug nur dann vom Versicherungsnehmer gebraucht werden, wenn er über diesen Befähigungsnachweis verfügt. Ist der Gebrauch des Luftfahrzeuges erlaubnispflichtig, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn der Versicherungsnehmer über diese Erlaubnis verfügt. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung). Seite 15/49 [Seite 17] A1-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; b) Treibsätze oder fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm c) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität) und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; d) eigene und fremde Windsurfbretter, e) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; f) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW, sofern für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht. A1-6.13.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. A1-6.14 Gebrauch von Kitesport-Geräten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Kite-Sportgeräten verursacht werden. A1-6.15 Gebrauch von Modellfahrzeugen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen verursacht werden. A1-6.16 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität. Dies erstreckt sich auch auf Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten. A1-6.17 Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs A1-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs. A1-6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit. A1-6.18 Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden. Seite 16/49 [Seite 18] A1-6.18.2 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 100.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. A1-6.18.3 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.18 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. A1-6.19 Tagesmutter/Tageseltern A1-6.19.1 Abweichend von A1-1 ist gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit als Kinderpflegeperson (Tagesmutter oder Tageseltern) versichert. Insbesondere ist die Beaufsichtigungspflicht der zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kinder (Tageskinder) im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder umfasst. Dies gilt auch außerhalb der Wohnung (z.B. bei Spielen, Ausflügen, usw.). A1-6.19.2 Nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben oder Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten, Kinderläden). A1-6.19.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern, sofern für das Tageskind kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. A1-6.19.4 Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden. A1-6.20 Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen A1-6.20.1 Verursacht ein über A1-2.1.3 oder A1-2.1.3 mitversichertes Kind einen Schaden, wird sich der Versicherer im Rahmen eines Haftpflichtanspruches nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, sofern dies der Versicherungsnehmer wünscht. A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz nach A1-6.20 ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). A1-6.20.3 Regressansprüche, gegen einen schadensersatzpflichtigen Dritten (d.h. eine Person, die nicht mitversicherte Person ist), behält sich der Versicherer vor. A1-6.21 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis Kommt es im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses zu einem Schaden, wird sich der Versicherer nicht auf einen Ausschluss der Haftung wegen Gefälligkeit (stillschweigender Haftungsverzicht) berufen. A1-6.22 Schäden im Ausland A1-6.22.1 Außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland (Ausland) gilt der Versicherungsschutz, solange der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Hauptwohnsitz ist derjenige Wohnsitz, an dem sich der Lebensmittelpunkt (d.h. der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse) befindet. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland auf, endet der Versicherungsschutz und der Versicherungsvertrag (B2-3). A1-6.22.2 Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ist weltweit ausschließlich dann versichert, wenn Seite 17/49 [Seite 19] a) diese auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind; b) diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Vorübergehend ist der Auslandsaufenthalt, wenn dieser von Beginn an zeitlich begrenzt ist und der Hauptwohnsitz in Deutschland beibehalten (z.B. aufgrund eines Urlaubsaufenthaltes, einer Dienstreise, eines Auslandsschuljahres oder eines Auslandsstudiums). Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) einer oder mehrerer Wohnungen, eines Einfamilienhauses, eines Wochenendhauses oder eines Ferienhauses die im Ausland belegenen sind. A1-6.22.3 Darüber hinaus ist gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers versichert, als a) Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen, b) Inhaber eines Einfamilienhauses, c) Inhaber eines Wochenend- / Ferienhauses – dies erstreckt sich auch auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen; d) Inhaber von einem oder mehrerer selbst genutzter, unbebauter Grundstücke bis zu einer summierten Maximalgesamtfläche von 20.000 qm. Dabei gilt das Grundstück noch als unbebaut, wenn das sich darauf befindliche Gebäude die Grundfläche von 20 qm nicht übersteigt. Wird die summierte Maximalgesamtfläche von 20.000 qm überschritten, gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nach A1-9; sofern die Immobilie in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich belegenen ist. A1-6.22.4 Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung, sofern die Immobilie in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich belegenen ist und kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt. A1-6.22.5 Ist aufgrund einer behördlichen Anordnung durch den Versicherungsnehmer eine Kaution zur Sicherstellung dessen gesetzlicher Haftpflicht zu hinterlegen, zahlt der Versicherer den Kautionsbetrag bis zur Höhe von 500.000 EUR an die Behörde; sofern dies nicht möglich ist, an den Versicherungsnehmer. Die Kautionszahlung wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung angerechnet. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der Kautionsbetrag höher als der zu leistende Schadensersatz ist, die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist (z.B. weil der Versicherungsnehmer einen behördlich angeordneten Termin nicht wahrgenommen hat). A1-6.22.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.22.7 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damage. A1-6.23 Vermögensschäden A1-6.23.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A1-6.23.2 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.23 ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden: Seite 18/49 [Seite 20] a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unter- nehmen; d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art, e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; g) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.34) von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; h) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; i) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; j) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; k) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; l) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). A1-6.24 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A1-6.24.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen A1-6.24.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch die Verarbeitung (im Sinne von Art. 4 der Datenschutzgrundverordnung [DSGVO]) personenbezogener Daten. A1-6.24.1.2 Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. A1-6.24.2 Übertragung elektronischer Daten A1-6.24.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger). Dies gilt ausschließlich für Schäden aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen Seite 19/49 [Seite 21] • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. A1-6.24.2.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.24.2.3 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.24.2 ausgeschlossen sind a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- Attacken, Denial of Service Attacks), • Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; d) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt bestehen. A1-6.24.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; e) Betrieb von Datenbanken. A1-6.24.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese a) auf derselben Ursache, Seite 20/49 [Seite 22] b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.24.5 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sach- verständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.22 (Schäden im Ausland) findet keine Anwendung. A1-6.25 Ansprüche aus Benachteiligungen A1-6.25.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind: a) die Rasse, b) die ethnische Herkunft, c) das Geschlecht d) die Religion, e) die Weltanschauung, f) eine Behinderung, g) das Alter, h) oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. A1-6.25.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. A1-6.25.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes Seite 21/49 [Seite 23] a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. A1-6.25.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt bestehen; b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind, c) Ansprüche wegen • Gehalt, • rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, • Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie • Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch VII handelt. A1-6.26 Nebentätigkeiten A1-6.26.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus selbstständiger Nebentätigkeit, soweit diese ausschließlich durch den Versicherungsnehmer selbst (d.h. ohne weiteres Personal/Mitarbeiter) aus dem eigenen Wohnraum (d.h. ohne separate Betriebsstätte) heraus erbracht/angeboten wird und ein Gesamtumsatz im Geschäftsjahr von 25.000 EUR nicht übersteigt. Eine Nebentätigkeit im Sinne dieser Regelung ist eine zusätzliche Beschäftigung, die neben der hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird bzw. aus der nicht der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird. Seite 22/49 [Seite 24] Versicherungsschutz besteht (abweichend von A1-1 auch dann, wenn es sich um betriebliche/berufliche Gefahren handelt) ausschließlich für nachfolgende Nebentätigkeiten: a) Alleinunterhalter, b) Annahmestellen für Sammelbesteller, c) Änderungsschneiderei, Stickerei, d) Daten- und Texterfassung, e) Fotografen, f) Friseure, g) Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln,-waren, -geräten sowie Geschirr; h) Kosmetikhandel (ohne Herstellung), i) Kunsthandwerker, Töpfer, j) Markt- und Meinungsforschung, k) Musiklehrer, l) Nachhilfelehrer, m) Souvenirhandel, Schmuckhandel, n) Sprachlehrer, o) Tierbetreuung, p) Übersetzer, q) Gärtner, r) Rentnerbetreuung – ohne Pflege, s) Dozenten, t) Haushaltshilfe, u) Promotion/Hostess sowie v) Influencer. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos nach A1-8 sowie über die Vorsorgeversicherung nach A1-9 finden keine Anwendung. A1-6.26.2 Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Nebentätigkeiten auf fremden Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen. A1-6.26.3 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.26 ausgeschlossen sind Ansprüche: a) wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern: • die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; • die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; Seite 23/49 [Seite 25] • die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. b) aus Vermögensschäden, c) wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen Nebenberufstätigkeit entsprechen; d) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden; e) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; f) dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraft an Betriebsfremde; g) aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken; h) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; i) wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion; j) wegen Schäden an Kommissionsware, k) aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse, l) aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko; m) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; n) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. A1-6.27 Besitzstandsgarantie A1-6.27.1 Weist der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall durch Vorlage des entsprechenden Versicherungsvertrages (d.h. Versicherungsschein, Nachträge, Versicherungsbedingungen sowie sonstige Vertragsdokumente) nach, dass er durch bei seinem Vorversicherer ursprünglich bestehende Privathaftpflichtversicherung im Versicherungsumfang bezogen auf den konkreten Versicherungsfall bessergestellt gewesen wäre, wird die Verti Versicherung AG diesen Versicherungsfall nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstands des Vorvertrages regulieren. Die Besitzstandgarantie gilt nur, sofern ununterbrochener Privathaftpflichtversicherungsschutz (d.h. ohne zeitliche Unterbrechung) bestand. A1-6.27.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist im Fall der Besitzstandsgarantie auf die mit der Verti Versicherung AG im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt (A1-5.1). Seite 24/49 [Seite 26] A1-6.27.3 Die Regelungen der Besitzstandgarantie nach A1-6.27 gelten nicht für Schäden im Zusammenhang mit: a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, b) beruflichen und/oder gewerblichen Risiken, c) vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfällen, d) Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrages oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; e) gesetzlichen Erfüllungsansprüchen, f) Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst, g) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; h) Assistance-Dienstleistungen, i) Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit. A1-6.28 Nachhaltiger Schadensersatz: Reparatur auf Wunsch trotz Mehrkosten A1-6.28.1 Wird der Versicherungsnehmer berechtigterweise aufgrund eines Sachschadens in Anspruch genommen und übersteigen die Reparaturkosten zur Wiederherstellung der beschädigten Sache die Wiederbeschaffungskosten für eine gleichwertige Ersatzsache (wirtschaftlicher Totalschaden), übernimmt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers im Fall der nachweisbar fachgerechten und vollständig durchgeführten Reparatur die hierfür anfallenden Kosten im Rahmen der Versicherungssumme bis zu einem Mehrkostenbetrag von maximal 20%, höchstens jedoch 5.000 EUR. A1-6.28.2 Die Mehrleistung des Versicherers erfolgt im Rahmen der im Versicherungsschein und in seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen. A1-6.29 Neuwertentschädigung A1-6.29.1 Wird der Versicherungsnehmer berechtigterweise aufgrund eines Sachschadens in Anspruch genommen, leistet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers statt dem geschuldeten Ersatz des Zeitwertes Schadensersatz in Höhe des Neuwertes, sofern der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ist/war. Maßgeblich ist das Datum, zu welchem die Neuware erworben worden ist (Kaufdatum). A1-6.29.2 Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch in Höhe der Zeitwertentschädigung. A1-6.29.3 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 5.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. A1-6.29.4 Wird in Folge der Beschädigung/Zerstörung eines neuen (vgl. A1-6.29.1) Elektrogeräts ein energieeffizienteres Elektrogerät (EU-Energieverbrauchskennzeichnung; EU-Energielabel) tatsächlich angeschafft, ersetzt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers im Rahmen der Versicherungssumme zusätzlich zum nach A1-6.29.1 geschuldeten Neuwertersatz einer Sache gleicher Art, Güte und Funktion bis zu 20% des Kaufpreises des beschädigten/zerstörten Elektrogeräts, höchstens jedoch 1.000 EUR. Die tatsächlich entstandenen Mehrkosten sind vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. A1-6.29.5 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.29 ausgeschlossen sind Schäden an: a) Mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Mobiltelefone, Pager), Seite 25/49 [Seite 27] b) Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z.B. Laptop, Tablet-PC); c) Film- und Fotoapparate, d) tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z.B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte); e) Brillen jeder Art. A1-6.30 Beschädigung eigener Sachen – Differenz zwischen Zeit- und Neuwertentschädigung A1-6.30.1 Hat der Versicherungsnehmer einen Sachschaden erlitten, für den der Privathaftpflichtversicherer des Schädigers Ersatz in Höhe des Zeitwertes geleistet hat, ist abweichend von A1-3.1 die Differenz zum Neuwert in Form einer Eigenschadendeckung versichert, sofern der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ist/war. Maßgeblich ist das Datum, zu welchem die Neuware erworben worden ist (Kaufdatum). Die Vorlage des Regulierungsnachweis über den Zeitwertersatz sowie der Nachweis des Kaufdatums ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach A1-6.30. A1-6.30.2 Der Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungssumme auf 5.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. A1-6.30.3 Wird in Folge der Beschädigung/Zerstörung eines Elektrogeräts ein energieeffizienteres Elektrogerät (EU-Energieverbrauchskennzeichnung; EU-Energielabel) tatsächlich angeschafft, erstattet der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme zusätzlich zur nach A1-6.30.1 geschuldeten Differenz bis zu 20% des Kaufpreises des beschädigten/zerstörten Elektrogeräts, höchstens jedoch 1.000 EUR. A1-6.30.4 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.30 ausgeschlossen sind Schäden an: a) Mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Mobiltelefone, Pager), b) Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z.B. Laptop, Tablet-PC); c) Film- und Fotoapparate, d) tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z.B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte); e) Brillen jeder Art. A1-6.31 Beschädigung eigener Sachen durch deliktsunfähige Enkelkinder A1-6.31.1 Hat der Versicherungsnehmer einen Sachschaden durch seine deliktsunfähigen Enkelkinder erlitten, ist der Sachschaden abweichend von A1-3.1 in Form einer Eigenschadendeckung versichert, sofern den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft. A1-6.31.2 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 1.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. A1-6.31.3 Der Versicherungsschutz nach A1-6.31 ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). D.h. anderweitige Leistungspflichten eines anderen Versicherers gehen vor. A1-6.32 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit A1-6.32.1 Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, der Versicherungsvertrag bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt, sofern: Seite 26/49 [Seite 28] a) der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung) stand, das dem deutschen Arbeitsrecht unterlag; b) der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate bestand und c) der Nachweis seitens des Versicherungsnehmers erbracht werden. A1-6.32.2 Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) als arbeitslose Person geführt wird; b) Arbeitslosengeld I (nach SGB III) oder Arbeitslosengeld II (nach SGB II) bezieht. A1-6.32.3 Ist der Beitrag bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, wird der Versicherungsvertrag für längstens 12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung über die bestehende Arbeitslosigkeit an den Versicherer folgt. Endet die Arbeitslosigkeit, ist dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. A1-6.32.4 Wird der Versicherungsnehmer innerhalb der beitragsfreien 12 Monate (A1-6.32.3) nach zwischenzeitlicher Wiederbeschäftigung (nicht in geringfügiger Beschäftigung) erneut arbeitslos, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Beitrag wird dann für die verbleibende Zeit der 12 Monate erneut beitragsfrei gestellt. Die Beitragsfreistellung erfolgt damit in jedem Fall längstens für den Zeitraum von 12 Monaten. A1-6.33 Beitragsfreie Exzedenten-Deckung A1-6.33.1 Die Exzedenten-Deckung ist im Umfang des beantragten Versicherungsschutzes beitragsfrei mitversichert, sofern der Vertragsbeginn nicht länger als 12 Monate in der Zukunft liegt und ein anderweitig gültiger Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag besteht. Die beitragsfreie Exzedenten-Deckung wird nicht im Versicherungsschein dokumentiert. A1-6.33.2 Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde. A1-6.33.3 Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, die vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden. A1-6.33.4 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag – gemäß B1-3 – nicht rechtzeitig oder der Vertrag kommt nicht zustande, entfällt die beitragsfreie Exzedenten-Deckung rückwirkend. Bereits geleistete Schadenersatzzahlungen sind zu erstatten. A1-6.34 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) A1-6.34.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Schäden aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherungsschutz umfasst dabei auch (reine) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Für immaterielle finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung. A1-6.34.2 Der Versicherungsschutz umfasst auch die Gerichts- und Anwaltskosten: a) eines Verfahrens, mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; b) einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Seite 27/49 [Seite 29] A1-6.34.3 Der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich in EU-/EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, sofern der Anspruch in diesen Staaten nach dortigem Recht geltend gemacht wird. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Die Bestimmungen aus A1-6.22 (Schäden im Ausland) findet keine Anwendung. A1-6.34.4 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.34 ausgeschlossen sind Ansprüche: a) wegen bewusst vom Versicherungsnehmer verletzter Persönlichkeits- und Namensrechte (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing); b) wegen bewusst vom Versicherungsnehmer eingesetzter Software, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde); c) wegen des bewussten unbefugten Eingriffs des Versicherungsnehmers in fremde Datenverarbeitungssystem und/oder Datennetze (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks); d) wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz richtet sich nach A1-6.23.1; e) die in engen Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming); f) die in engen Zusammenhang stehen mit Dateien, mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z.B. Cookies). Ebenfalls ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt bestehen. A1-6.35 Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung A1-6.35.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Schäden die gegen diesen aufgrund von Diskriminierung (d.h. durch Benachteiligung oder Herabwürdigung von Personen/Gruppen) geltend gemacht werden. Der Versicherungsschutz umfasst dabei auch (reine) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht. Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Für immaterielle Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung. A1-6.35.2 Eine Diskriminierung nach A1-6.35.1 liegt insbesondere vor bei einer: a) Anfeindung (d.h. das Vorhandensein einer feindseligen Haltung gegen eine Person und deren entsprechende Behandlung), b) Schikane (d.h. das Ausnutzen vorhandener Machtbefugnisse zu Lasten einer anderen Person), Seite 28/49 [Seite 30] c) Belästigung (d.h. körperliche oder verbale Zudringlichkeit), d) Ungleichbehandlung (d.h. wenn Sachverhalte/Gruppen von Personen nach unterschiedlichen Grundsätzen behandelt werden e) sonstige Diskriminierung. A1-6.35.3 Der Versicherungsschutz umfasst auch die Gerichts- und Anwaltskosten: a) eines Verfahrens, mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; b) einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. A1-6.35.4 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.35 ausgeschlossen sind Ansprüche: a) wegen bewusster Diskriminierung durch den Versicherungsnehmer, b) wegen bewusst vom Versicherungsnehmer eingesetzter Software, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde); c) wegen des bewussten unbefugten Eingriffs des Versicherungsnehmers in fremde Datenverarbeitungssystem und/oder Datennetze (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks); d) wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz richtet sich nach A1-6.24.1; e) die in engen Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming); f) die in engen Zusammenhang stehen mit Dateien, mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z.B. Cookies); g) aus Benachteiligung. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.25. Ebenfalls ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt bestehen. A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-7.1.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A1-7.1.2 Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt bestehen. A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.2.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Seite 29/49 [Seite 31] a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A1-7.2.2 Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt bestehen. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.3.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen; b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. A1-7.3.2 Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-7.4.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer: a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten: • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder, • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. A1-7.4.2 Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Seite 30/49 [Seite 32] A1-7.5 Verbotene Eigenmacht Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus er- gebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer, ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers durch verbotene Eigenmacht erlangt hat. A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.6.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. A1-7.6.2 Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. A1-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. A1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf a) gentechnische Arbeiten, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), c) Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten; • aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A1-7.9 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren; b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A1-7.10 Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensgegenschäden, welche entstehen durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. A1-7.11 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Seite 31/49 [Seite 33] A1-7.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.12.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. A1-7.12.2 Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt bestehen. A1-7.13 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-7.13.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine un- gewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. A1-7.13.2 Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt bestehen. A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A1-8.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht: a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge; b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. A1-8.2 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück- wirkend ab dessen Entstehung. Seite 32/49 [Seite 34] A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne dieser Regelung auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung auf: a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit Ausnahme von Hunden; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind, mit Ausnahme von Bauvorhaben die kürzer als 1 Jahr bestehen; e) Bauvorhaben (A1-6.3.3 e) Alternative 1, welche die Bausumme von 250.000 EUR überschreiten; f) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit; g) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden und wurden; h) Risiken aus selbstständiger Nebentätigkeit (A1-6.28). A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt a) für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder b) unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. A1-11 Besondere Vertragsformen Falls vereinbart, gilt: A1-11.1 Vertragstarif: Single (alleinstehende Person) Falls der Vertragstarif Single (d.h. alleinstehende Person ohne Kinder) vereinbart ist, wird A1-2.1 („Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)“) durch die nachfolgenden Regelungen vollumfänglich ersetzt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-11.1.1 von Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit, soweit kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (z.B. aufgrund einer eigenen Privathaftpflichtversicherung), A1-11.1.2 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Seite 33/49 [Seite 35] Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A1-11.1.3 Die Bestimmung A1-10 („Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers“) findet im Vertragstarif Single keine Anwendung. A1-11.1.4 Verändern sich die Lebensverhältnisse des Versicherungsnehmers in Folge einer Heirat, der Eintragung einer Lebenspartnerschaft oder aufgrund der Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft für ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz entweder nach A1-11.2 (Vertragstarif: „Paar ohne Kinder“) oder A1-2, sofern dem Versicherer die Veränderung innerhalb eines Monats angezeigt wird. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer die Tarifumstellung. Der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Tarif wird mit der Bestätigung der Tarifumstellung fällig. A1-11.2 Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung) Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Versicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzedenten-Privathaftpflicht- Versicherungsvertrag vor. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen. Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4. A2-1 Gewässerschäden A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die nachfolgend benannten Anlagen: a) ein Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens; Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass: • bei unterirdischen Tanks: ○ die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden, ○ eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist Seite 34/49 [Seite 36] • bei oberirdischen Tanks mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000 Liter Gesamtfassungsvermögen die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. b) Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg; c) eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer; d) für Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe); Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9). Der Versicherungsschutz nach A2-1 (Gewässerschäden) ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). D.h. anderweitige Leistungspflichten eines anderen Versicherers gehen vor. A2-1.2 Versichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den Anlage gemäß A2-1.1 ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß A2-1.1 selbst. A2-1.3 Rettungskosten Der Versicherer übernimmt: a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie b) außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. A2-1.4 Ausschlüsse a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt bestehen. b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich: • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder Seite 35/49 [Seite 37] • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser c) Schädigung des Bodens. A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder b) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. A2-2.2 Geothermie A2-2.2.1 Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. A2-2.2.2 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie- Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). A2-2.3 Ausland Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. A2-2.4 Ausschlüsse a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Seite 36/49 [Seite 38] Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt bestehen. b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden: • die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; • für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A2-2.5 Die Versicherungssumme Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Für Heizöltanks gemäß A2-1.1 beträgt die Entschädigungsleistung des Versicherers je Versicherungsfall 3.000.000 EUR. Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A3-1.1 In Form einer Eigenschadendeckung besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: a) der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und b) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang, der in Abschnitt A1 geregelten Privat- Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Mitversichert sind - abweichend von A1-7.1 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert sind – abweichend A1-7.8 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter oder Hüter von Hunden, Pferden oder sonstigen Reit- und Zugtieren. Seite 37/49 [Seite 39] A3-2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn: A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass: a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere, entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. A3-4 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko A3-4.1 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für: a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz: • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag; Seite 38/49 [Seite 40] • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt e) Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-1 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. A(GB)-3 Beitragsänderung und Kündigungsrecht nach Beitragsänderung A(GB)-3.1 Wir sind berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Versicherungsverträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode angehoben. A(GB)-3.2 Eine Beitragserhöhung nach A(GB)-3.1 wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform über Ihr Kündigungsrecht nach A(GB)-3.4 belehren. A(GB)-3.3 Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken. Seite 39/49 [Seite 41] A(GB)-3.4 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Anpassung gemäß A(GB)-3.1, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die Beitragserhöhung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. Teil B - Allgemeiner Teil Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erstbeitrags. B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich beglichen. B1-2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Seite 40/49 [Seite 42] B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-4 Folgebeitrag B1-4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-4.3 Besondere Mahnung vor Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden Seite 41/49 [Seite 43] ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B1-5 Lastschriftverfahren B1-5.1 Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Bei- träge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr in Höhe von 30% der Jahresprämie zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. Seite 42/49 [Seite 44] B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 30 % des Jahresbeitrages. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens einen Monat vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B2-1.3 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn a) vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Seite 43/49 [Seite 45] B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. B2-3 Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Deutschland Der Versicherungsschutz und der Vertrag enden, sobald Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufgeben. Als Hauptwohnsitz gilt der Wohnsitz, der den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellt. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E- Mail, oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B3-1.2.2 Kündigung Seite 44/49 [Seite 46] Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3-1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Seite 45/49 [Seite 47] B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. B3-2.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht der, Prozesskostenhilfe beantragt, wird ihm gerichtlich der Streit verkündet oder der Versicherungsfall Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens (z.B. selbstständiges Beweisverfahren), hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Seite 46/49 [Seite 48] B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang, der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B4 - Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E- Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. B4-3 entfällt B4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Seite 47/49 [Seite 49] von den anspruchsbegründenen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5 Örtlich zuständiges Gericht B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-6 Meinungsverschiedenheiten Sie sind mit uns nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? a) Geben Sie uns die Möglichkeit, unsere Vorgehensweise zu überprüfen. Unter www.verti.de/beschwerde finden Sie unser Beschwerdeformular. Teilen Sie uns hierüber Ihren Unmut mit. Unser Beschwerdemanagement überprüft den Vorgang und gibt Ihnen eine Rückmeldung. Sie haben außerdem folgende Möglichkeiten: a.) Als Verbraucher können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Telefon: 0800 3696-000 Fax: 0800 3699-000 Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de Seite 48/49 [Seite 50] b) Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Telefon: 0228 4108-0 Fax: 0228 4108-1550 Die BaFin ist keine Schlichtungsstelle. Sie kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. c) Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen. B4-7 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4-8 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Seite 49/49 [Seite 51] Leistungserweiterungen zur Premium-Produktlinie Sie haben die Premium-Produktlinie unserer Privathaftpflichtversicherung gewählt. Mit diesem Tarif genießen Sie erweiterten Versicherungsschutz über die beigefügten Versicherungsbedingungen (AVB PHV) hinaus. Zusätzlich sind folgende Leistungen mitversichert: P1 Be- und Entladeschäden als Halter eines Pkw Abweichend vom Ausschluss A1-7.12.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht wurden, versichert. P2 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn P2-1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügten Sachschäden. P2-2 Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen. P2-3 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. P2-4 Vom Versicherungsschutz nach P2 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. P3Verlust von Schlüsseln P3-1 Privater Schlüsselverlust P3-1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen ausschließlich von rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befindlicher: a) private Schlüssel, b) Vereinsschlüssel, c) Schlüssel, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden; d) private Schlüssel für Kraftfahrzeuge, e) private Tresor- und Möbelschlüssel. Codekarten sind Schlüssel im Rahmen dieser Bestimmung gleichgesetzt und gelten ebenfalls als Schlüssel. P3-1.2 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern, Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz von bis zu 14 Tagen, beginnend ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Schlüsselverlusts. P3-1.3 Ebenfalls mitversichert sind Folgeschäden aufgrund eines Schlüsselverlusts, wobei der Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungssumme auf 5.000 EUR je Versicherungsfall beschränkt ist. P3-1.4 Vom Versicherungsschutz nach P3-1 ausgeschlossen: a) sind diejenigen Kosten die für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern entstehen; b) Schäden aufgrund des Verlusts von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. P3-2 Beruflicher Schlüsselverlust P3-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen ausschließlich von rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befindlicher Schlüssel die diesem im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherr überlassen worden sind. Codekarten sind Schlüssel im Rahmen dieser Bestimmung gleichgesetzt und gelten ebenfalls als Schlüssel. [Seite 52] P3-2.2 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern, Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz von bis zu 14 Tagen, beginnend ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Schlüsselverlusts. P3-2.3 Vom Versicherungsschutz nach P3-2 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen: a) der Auswechselung der im Sondereigentum stehender Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern; b) des Verlusts privater Tresor-, Möbelschlüssel oder sonstiger Schlüssel zu beweglichen Sachen; c) des Verlusts von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, soweit deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist oder war (z.B. als Postbote, Sicherheitsdienst, Hausmeisterdienst); d) Folgeschäden des Schlüsselverlusts (z.B. Einbruch). P4 Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie) P4-1 Der Versicherungsschutz umfasst automatisch auch diejenigen Haftungsansprüche gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (AVB PHV A1-3.1), die zwar nicht im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mit der Verti Versicherung AG mitversichert sind, zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles jedoch nachweislich durch eine der Allgemeinheit zugängliche Privathaftpflichtdeckung eines anderen, in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb zugelassenen, Versicherers versichert werden können, sofern die dort geregelten Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gegeben sind. P4-2 Der Versicherungsschutz richtet sich in diesem Fall nach den vom Versicherungsnehmer nachzuweisenden und vorzulegenden Versicherungsbedingungen. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall allerdings auf die mit der Verti Versicherung AG im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt (AVB PHV A1-5.1). P4-3 Die Regelungen des erweiterten Vorsorgeschutzes nach P4 gelten jedoch nicht für Schäden im Zusammenhang mit: a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, b) beruflichen und gewerblichen Risiken, c) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus, d) vorsätzlich herbeigeführter Versicherungsfälle, e) Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; f) gesetzlichen Erfüllungsansprüchen, g) Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst; h) dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen. P4-4 Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren.

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