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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung für private Risiken (AVB Privat), FS 3.62 (05.24), Version 01.25
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung für private Risiken
(AVB Privat)
Stand Mai 2024
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtver-
sicherung. Dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen kann entnommen werden,
für welche Abschnitte des Teils A Versicherungsschutz besteht.
Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisi-
ken).
Abschnitt A2 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als Beamter oder Beschäftigter
im öffentlichen Dienst.
Abschnitt A3 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Hundebesitzer.
Abschnitt A4 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Pferdehalter.
Abschnitt A5 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grund-
besitzer.
Abschnitt A6 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Bauherr.
Abschnitt A7 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken aus Halten, Besitz und Ge-
brauch von Wasserfahrzeugen.
Abschnitt A8 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als freiberuflicher Lehrer.
Abschnitt A9 gilt für die allgemeinen sowie besonderen privaten Gewässerschadenhaftpflich-
trisiken mit Anlagenrisiko.
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A (A(GB)) enthalten Regelungen zum Abtretungsver-
bot, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung und zu Gewässerschäden und Schäden
an der Umwelt (besondere Umweltrisiken).
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere
Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der Bedingungstext, der Versicherungsschein
und seine Nachträge.
FS 3.62 (05.24), Version 01.25
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Inhaltsübersicht
Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung ............................................................................... 3
Teil A Haftpflichtversicherungen ................................................................................ 6
Abschnitt A1 Privat-Haftpflichtversicherung.............................................................................. 6
Abschnitt A2 Amts-Haftpflichtrisiko ......................................................................................... 30
Abschnitt A3 Privates Hundehalterhaftpflichtrisiko ................................................................. 38
Abschnitt A4 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko ................................................................. 48
Abschnitt A5 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko für privat genutzte Gebäude und
Grundstücke ...................................................................................................... 58
Abschnitt A6 Privates Bauherrenrisiko ................................................................................... 66
Abschnitt A7 Privates Wasserfahrzeughalter-Haftpflichtrisiko................................................ 74
Abschnitt A8 Tätigkeit als freiberuflicher Lehrer ..................................................................... 83
Abschnitt A9 Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) ............................................ 90
A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A ............................................................. 96
Teil B Allgemeiner Teil ............................................................................................. 100
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung .................................... 100
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung ....................................................... 102
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten ............................................................ 103
Abschnitt B4 Weitere Regelungen ........................................................................................ 105
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Vertragsinformationen und Widerrufsbe- eine abweichende Regelung vereinbart ist. Im Fall einer
lehrung Beitragsangleichung behalten wir uns eine Angleichung
des Angebotes vor.
Gender-Hinweis Wie kommt der Vertrag zustande, wann beginnt der
Versicherungsschutz und wie lange sind Sie an Ih-
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Per- ren Antrag gebunden?
sonenbezeichnungen und personenbezogenen
Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Die Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag
verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung. annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Versi-
cherungsschein genannten Zeitpunkt.
Abschnitt 1 - Vertragsinformationen gemäß Infor-
mationspflichtenverordnung zum Versicherungs- Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an Ih-
vertragsgesetz (VVG-InfoV) ren Antrag gebunden sind.
Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen?
Haben Sie ein Widerrufsrecht?
VGH Versicherungen: Landschaftliche Brandkasse
Hannover, Schiffgraben 4, 30159 Hannover; Post- Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem
anschrift: 30140 Hannover Monat haben Sie ein Widerrufsrecht. Einzelheiten zu ih-
rem Widerrufsrecht finden Sie in Abschnitt 2.
Telefon 0800 1750844
Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den
Internet: www.vgh.de, E-Mail: service@vgh.de Kündigungsbedingungen wissen?
Die zuständige Regionaldirektion und Ihren Ver- Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem
mittler entnehmen Sie bitte dem Versicherungs- Versicherungsschein.
schein. Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem
Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zu-
Landschaftliche Brandkasse Hannover; HRA: Hanno- nächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei min-
ver 26227, Sitz: Hannover. Rechtsform: Anstalt des öf- destens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich das
fentlichen Rechts; Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem Ab-
Vorstand: Dr. Ulrich Knemeyer (Vorsitzender), lauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von
Dr. Fabrice Gerdes, David Nedel, Annika Rust, Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer drei-
Jörg Sinner; monatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ablauf
Vorsitzender der Aufsichtsräte: Friedrich v. Lenthe. von einem der beiden Teile in Textform gekündigt wird.
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
Ist die Vertragslaufzeit ausdrücklich mit weniger als
Schaden- und Unfallversicherungen und Rechtsschutz-
einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem
versicherungen.
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündi-
Welches sind die wesentlichen Merkmale der Versi- gung bedarf.
cherungsleistung?
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jah-
Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertra- ren, können Sie diesen bereits zum Ende des drit-
ges entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versi- ten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass
cherungsschein und den gesetzlich geforderten Infor- uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf
mationsblättern zu Versicherungsprodukten. Für das der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder je-
Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Versi- des darauf folgenden Jahres zugehen muss.
cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
für private Risiken (AVB Privat) sowie ggf. die beson- Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum verein-
deren Vereinbarungen. barten Ablauf gekündigt werden. Des Weiteren
existieren außerordentliche Kündigungsrechte
Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann (z. B. nach einer Obliegenheitsverletzung) und Son-
müssen Sie den Beitrag zahlen? derkündigungsrechte (z. B. nach einer Beitragser-
höhung). Die konkrete Ausgestaltung entnehmen
Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versi- Sie bitte den Abschnitten B2 und B3 der AVB Privat.
cherungsumfang, der Höhe der Versicherungssumme
und der individuellen Risikosituation. Den Gesamtbei- Während der Laufzeit des Vertrages sind uns auf Auf-
trag, den Sie für Ihren Versicherungsschutz zu zahlen forderung (z. B. durch einen Hinweis auf der Beitrags-
haben, finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. rechnung) Änderungen des versicherten Risikos ge-
Der Gesamtbeitrag gilt für die vereinbarte Zahlungs- genüber dem Vorjahr, insbesondere der
weise und enthält die gesetzliche Versicherungsteuer. beitragsbemessenden Angaben, mitzuteilen. Werden
Auf die Möglichkeit einer Angleichung bzw. einer Regu- die Angaben unrichtig oder gar nicht gemacht, ergeben
lierung des Beitrages entsprechend den jeweiligen Ri- sich daraus für Sie gemäß A(GB)-2 der AVB Privat
sikoverhältnissen wird hingewiesen. nachteilige Folgen.
Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches
bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein sowie Ab- Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig?
schnitt B1 der AVB Privat.
Sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Lauf-
Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten zeit Ihres Vertrages gilt deutsches Recht.
Informationen gültig? Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die
inländischen Gerichtsstände gemäß B4-5 der AVB Pri-
Unsere Angebote einschließlich der dafür berechneten vat.
Beiträge sind 3 Monate gültig, soweit nicht im Angebot
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Welches ist die Vertragssprache? Der Widerruf ist zu richten an: VGH Versicherun-
gen, Landschaftliche Brandkasse Hannover, 30140
Die Vertragsbedingungen und diese Vertragsinformati-
Hannover, E-Mail: service@vgh.de.
onen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kom-
munikation wird ebenfalls in deutscher Sprache geführt. Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver-
Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden
sicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf
sind?
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Falls Sie einmal mit den Leistungen der VGH unzufrie- Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass
den sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zustän- der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
digen Vermittler, die für Sie zuständige Regionaldirek- rufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die
tion oder die Hauptverwaltung in Hannover. Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen
wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Beitrag ent-
Sie haben auch die Möglichkeit, uns Ihr Anliegen per E- spricht für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz
Mail unter beschwerde@vgh.de oder online über bestand, 1/360 des im Versicherungsschein ausge-
www.vgh.de/beschwerde mitzuteilen. wiesenen jährlichen Gesamtbeitrages.
Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versiche- Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180
rungsombudsmann e.V. Sie können damit das kosten- des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbeitra-
lose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in ges, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des viertel-
Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie jährlichen Gesamtbeitrages und bei monatlicher
wie folgt: Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrages.
Versicherungsombudsmann e.V. Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag ent-
Postfach 080632, 10006 Berlin spricht der einzubehaltende Beitrag dem ausgewie-
senen Gesamtbeitrag dividiert durch die Vertrags-
Telefon: 0800 3696000 laufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl der
Internet: www.versicherungsombudsmann.de Tage, an denen Versicherungsschutz bestand.
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Auf- unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
sichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie folgt: Widerrufs.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht
(BaFin) gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die vertrag-
Graurheindorfer Straße 108 lichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum
53117 Bonn bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.
Telefon 0800 2 100 500 Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem
Internet: www.bafin.de Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf
E-Mail: poststelle@bafin.de zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu-
gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt
herauszugeben sind.
hiervon unberührt.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Ver-
Abschnitt 2 – Widerrufsbelehrung sicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind
Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag
Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Be- zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun-
sondere Hinweise den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor,
wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
Haben Sie ein Widerrufsrecht? aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers
oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein-
Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, inner- betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart
halb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in noch verlangt werden.
Textform (z. B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die
Frist beginnt, nachdem Ihnen
Besondere Hinweise
- der Versicherungsschein,
Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige De-
- die Vertragsinformationen sowie die für das
ckung gewährt worden ist, so endet der Vertrag
Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver-
über die vorläufige Deckung mit Zugang des Wider-
sicherungsbedingungen,
rufs des Hauptvertrages bei uns ebenfalls.
- diese Belehrung
- als Verbraucher das Informationsblatt zu Versi-
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ih-
cherungsprodukten,
ren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
- und die weiteren in Abschnitt 2.2 aufgeführten
auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Informationen
Widerrufsrecht ausgeübt haben.
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-
sendung des Widerrufs.
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Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
forderlichen weiteren Informationen dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
einer hervorgehobenen und deutlich gestalte-
Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfügung ten Form;
zu stellen. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in Ab- 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
schnitt 1: deren Recht der Versicherer der Aufnahme
von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
1. die Identität des Versicherers und der etwai- Versicherungsvertrages zugrunde legt;
gen Niederlassung, über die der Vertrag ab- 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine
geschlossen werden soll; anzugeben ist auch Vertragsklausel über das auf den Vertrag an-
das Handelsregister, bei dem der Rechtsträ- wendbare Recht oder über das zuständige
ger eingetragen ist, und die zugehörige Regis- Gericht;
ternummer; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingun-
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers gen und die in diesem Unterabschnitt genann-
und jede andere Anschrift, die für die Ge- ten Vorabinformationen mitgeteilt werden, so-
schäftsbeziehung zwischen dem Versicherer wie die Sprachen, in denen sich der
und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Per- Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung
sonen, Personenvereinigungen oder -gruppen die Kommunikation während der Laufzeit die-
auch den Namen eines Vertretungsberechtig- ses Vertrages zu führen;
ten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem au-
der Vertragsinformationen einschließlich der ßergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- behelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo-
folgt, bedürfen die Informationen einer hervor- raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
gehobenen und deutlich gestalteten Form; ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu be-
4. die wesentlichen Merkmale der Versiche- schreiten, hiervon unberührt bleibt;
rungsleistung, insbesondere Angaben über 16. Name und Anschrift der zuständigen Auf-
Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des sichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Be-
Versicherers; schwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
5. den Gesamtpreis der Versicherung ein-
Ende der Widerrufsbelehrung
schließlich aller Steuern und sonstigen Preis-
bestandteile, wobei die Prämien einzeln aus-
zuweisen sind, wenn das
Versicherungsverhältnis mehrere selbstän-
dige Versicherungsverträge umfassen soll, o-
der, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen
seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü-
fung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der
Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise
der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur
Verfügung gestellten Informationen, beispiels-
weise die Gültigkeitsdauer befristeter Ange-
bote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande
kommt, insbesondere über den Beginn der
Versicherung und des Versicherungsschutzes
sowie die Dauer der Frist, während der der An-
tragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wi-
derrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzel-
heiten der Ausübung, insbesondere Namen
und Anschrift derjenigen Person, gegenüber
der der Widerruf zu erklären ist, und die
Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich In-
formationen über den Betrag, den Sie im Falle
des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen ha-
ben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsinformationen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-
folgt, bedürfen die Informationen einer hervor-
gehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, ins-
besondere zu den vertraglichen Kündigungs-
bedingungen einschließlich etwaiger Ver-
tragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsinformationen ein-
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Teil A Haftpflichtversicherungen A1-6.25 Persönlichkeits- und
Namensrechtsverletzungen (ohne
Urheberrechtsverletzungen) ................19
Abschnitt A1 Privat-Haftpflichtversiche- A1-6.26 Führen fremder gemieteter
rung versicherungspflichtiger
Inhalt Kraftfahrzeuge im europäischen
Ausland (Mallorca-Deckung) ...............20
A1-1 Versicherte Eigenschaften,
Tätigkeiten (versichertes Risiko) ....... 6 A1-6.27 PHV Premium ......................................20
A1-2 Regelungen zu mitversicherten A1-6.28 PHV Drohnen ......................................26
Personen und zum Verhältnis A1-7 Allgemeine Ausschlüsse ..................26
zwischen den Versicherten A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....27
(Versicherungsnehmer und
mitversicherten Personen) ................. 7 A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit von Erzeugnissen,
A1-3 Versicherungsschutz, Arbeiten und sonstigen Leistungen .....27
Versicherungsfall ................................ 8
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten
A1-4 Leistungen der Versicherung und untereinander ......................................27
Vollmacht des Versicherers ............... 9
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des
A1-5 Begrenzung der Leistungen Versicherungsnehmers und von
(Versicherungssumme, wirtschaftlich verbundenen Personen ..27
Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung) .... 9 A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene
Eigenmacht, besonderer
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Verwahrungsvertrag ............................27
private Risiken
(Versicherungsschutz, A1-7.6 Schäden an hergestellten oder
Risikobegrenzungen und gelieferten Sachen, Arbeiten und
besondere Ausschlüsse) .................. 10 sonstigen Leistungen ...........................28
A1-6.1 Familie und Haushalt ........................... 10 A1-7.7 Asbest .................................................28
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, A1-7.8 Gentechnik ..........................................28
Freiwilligentätigkeit .............................. 10 A1-7.9 - nicht belegt - ......................................28
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz........................ 10 A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko.................... 12 und sonstige Diskriminierung...............28
A1-6.5 Abwässer............................................. 12 A1-7.11 Übertragung von Krankheiten ..............28
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen,
(Mietsachschäden) .............................. 12 Überschwemmungen ...........................28
A1-6.7 Sportausübung .................................... 12 A1-7.13 Strahlen ...............................................28
A1-6.8 Waffen und Munition ........................... 12 A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Anhänger .............................................28
A1-6.9 Tiere .................................................... 12
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Beschäftigung ......................................28
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Anhänger, Elektrofahrräder und A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in
Pedelecs.............................................. 13 Vereinigungen aller Art ........................28
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen ............. 13 A1-7.17 Schäden an fremden Sachen durch
gewerbliche Tätigkeiten .......................28
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 13
A1-8 Veränderungen des versicherten
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen ........ 14 Risikos (Erhöhungen und
A1-6.14 Schäden im Ausland ........................... 14 Erweiterungen) ..................................29
A1-6.15 Vermögensschäden ............................ 14 A1-9 Neu hinzukommende Risiken
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von (Vorsorgeversicherung) ....................29
Datenschutzgesetzen sowie A1-10 Nachversicherungsschutz /
Übertragung elektronischer Daten ....... 14 Fortsetzung der Privat-
A1-6.17 Benachteiligungen ............................... 16 Haftpflichtversicherung nach dem
Tod des Versicherungsnehmers ......29
A1-6.18 Schlüsselverlust .................................. 17
A1-6.19 Betriebspraktika / Ferienjobs /
Fachpraktischer Unterricht .................. 18 A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
A1-6.20 Schäden durch (versichertes Risiko)
Gefälligkeitshandlungen ...................... 18 Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
A1-6.21 Schäden aus der entgeltlichen den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
Tätigkeit als Tagesmutter / pflicht des Versicherungsnehmers aus
Tagesvater / Babysitter........................ 18 den Gefahren des täglichen Lebens als
A1-6.22 Beschädigung, Vernichtung oder Privatperson
Verlust fremder Sachen ....................... 18 und nicht aus den Gefahren eines Betrie-
A1-6.23 Geothermie.......................................... 19 bes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
A1-6.24 Allmählichkeitsschäden ....................... 19
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A1-2 Regelungen zu mitversicherten Perso- sowie Großeltern des Versicherungsneh-
nen und zum Verhältnis zwischen den mers und des Ehegatten / Lebenspart-
Versicherten (Versicherungsnehmer ners. Darüber hinaus von in häuslicher
und mitversicherten Personen) Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
nehmer lebenden, unverheirateten und
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht nicht in einer eingetragenen Lebenspart-
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen nerschaft lebenden weiteren mit dem Ver-
Lebenspartners des Versicherungsneh- sicherungsnehmer verwandten Perso-
mers, nen, wenn sie behördlich beim
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer Versicherungsnehmer gemeldet sind.
eingetragenen Lebenspartnerschaft le- Erlangen die in A1-2.1.4 genannten Per-
benden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder sonen Versicherungsschutz aus einem
Pflegekinder), sofern eine der folgenden anderen Haftpflichtversicherungsvertrag,
Voraussetzungen zutrifft: so entfällt insoweit der Versicherungs-
- Die Kinder sind minderjährig. schutz aus diesem Vertrag.
- Sie befinden sich in Schul- oder daran A1-2.1.5 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem
anschließender Berufsausbildung Versicherungsnehmer lebenden Partners
(berufliche Erstausbildung, Lehre einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
und/oder Studium, auch Bachelor- und dessen Kinder, diese entsprechend
und unmittelbar angeschlossener A1-2.1.2 und A1-2.1.3:
Masterstudiengang; nicht Referendar- - Der Versicherungsnehmer und der
zeit, Fortbildungsmaßnahmen und mitversicherte Partner müssen unver-
dergleichen). heiratet sein.
- Sie warten (höchstens ein Jahr) nach - Der mitversicherte Partner muss be-
dem Schulabschluss auf einen Ausbil- hördlich beim Versicherungsnehmer
dungs- oder Studienplatz (auch wenn gemeldet sein.
sie zur Überbrückung eine Aushilfstä- - Die Versicherung für den Partner und
tigkeit ausüben). Wenn Kinder in dessen Kinder, die nicht auch die Kin-
häuslicher Gemeinschaft mit dem der des Versicherungsnehmers sind,
Versicherungsnehmer leben, besteht endet mit der Aufhebung der häusli-
auch über den Zeitraum von einem chen Gemeinschaft zwischen dem
Jahr hinaus Versicherungsschutz Versicherungsnehmer und dem Part-
während der Wartezeit, solange die ner.
häusliche Gemeinschaft besteht.
- Im Falle des Todes des Versiche-
- Sie absolvieren eine zweite Ausbil- rungsnehmers gilt für den überleben-
dung (Lehre oder Studium) mit Beginn den Partner und dessen Kinder A1-10
innerhalb eines Jahres nach Ab- sinngemäß.
bruch/Abschluss der ersten Ausbil-
dung (auch wenn sie in der Zwischen- A1-2.1.6 der Enkelkinder, wenn sie sich vorüber-
zeit berufstätig sind). gehend bei den Großeltern aufhalten
(z.B. beim Besuch der Großeltern, in den
- Sie leisten vor, während oder im An- Ferien, im Urlaub). Erlangen die Enkelkin-
schluss an die Berufsausbildung der Versicherungsschutz aus einem an-
Grundwehrdienst, freiwilligen Wehr- deren Haftpflichtversicherungsvertrag, so
dienst, Bundesfreiwilligendienst oder entfällt insoweit der Versicherungsschutz
ein freiwilliges soziales oder ökologi- aus diesem Vertrag. Zeigt der Versiche-
sches Jahr. rungsnehmer den Versicherungsfall zur
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruf- Regulierung zu diesem Vertrag an, so er-
lichen Erst- oder Zweitausbildung bleibt folgt eine Vorleistung im Rahmen der ge-
der Versicherungsschutz für maximal ein troffenen Vereinbarung.
Jahr bestehen. A1-2.1.7 von sonstigen vorübergehend (maximal
Versicherungsschutz im Umfang von A1- 12 Monate) in den Familienverbund ein-
2.1.2 besteht auch für Enkelkinder, die im gegliederten Personen (z. B. Au-pair,
Haushalt des Versicherungsnehmers auf- Austauschschüler) im Haushalt des Ver-
wachsen beziehungsweise aufgewach- sicherungsnehmers, soweit ein räumli-
sen sind, soweit kein Versicherungs- cher und zeitlicher Zusammenhang zu
schutz durch eine andere dem Aufenthalt besteht und kein Versi-
Haftpflichtversicherung besteht. cherungsschutz durch eine andere Haft-
A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft mit dem pflichtversicherung besteht.
Versicherungsnehmer, in einer Pflege- o- A1-2.1.8 folgender Personen gegenüber Dritten
der Behinderteneinrichtung oder in be- aus der genannten Tätigkeit:
treutem Wohnen lebenden Kinder (auch - im Haushalt des Versicherungsneh-
Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), so- mers beschäftigte Personen;
lange diese pflegebedürftig sind oder eine
Behinderung vorliegt. - Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
A1-2.1.4 von in häuslicher Gemeinschaft mit dem und Garten betreuen oder den Streu-
Versicherungsnehmer lebenden Eltern dienst versehen;
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- Personen, die dem Versicherungs- A1-2.6 Bei der Vereinbarung einer Single-Privat-
nehmer und den mitversicherten Per- haftpflicht (siehe Risikobezeichnung im
sonen bei Notfällen privat (weder be- Versicherungsschein), gilt folgendes:
ruflich noch in Ausübung eines - Der Versicherungsschutz bezieht sich
öffentlichen Ehrenamtes) Hilfe leisten. ausschließlich auf die persönliche ge-
Ersetzt werden auch Aufwendungen, setzliche Haftpflicht des Versiche-
die dem Helfer durch die freiwillige Hil- rungsnehmers als Einzelperson.
feleistung für die versicherten Perso-
nen entstanden sind. - Die Bestimmungen über mitversi-
cherte Personen gemäß A1-2.1.1 bis
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag
sonenschäden, bei denen es sich um Ar- keine Gültigkeit.
beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
trieb des Versicherungsnehmers gemäß - In der Single Privathaftpflichtversiche-
dem Sozialgesetzbuch VII handelt. rung finden die Bestimmungen gemäß
A1-8 (Erhöhungen und Erweiterun-
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- gen) und A1-9 (Vorsorge) für die unter
den Vertragsbestimmungen sind auf die A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 genannten Per-
mitversicherten Personen entsprechend sonen keine Anwendung. Änderun-
anzuwenden. Dies gilt nicht für die Be- gen in der Lebenssituation (Heirat,
stimmungen über die Vorsorgeversiche- eheähnliche Partnerschaftsbezie-
rung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für hung, Geburt eines Kindes, usw.) sind
eine mitversicherte Person entsteht. dem Versicherer unverzüglich mitzu-
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- teilen.
gen für Risikobegrenzungen oder Aus- A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungs-
schlüsse in der Person des Versiche- fall
rungsnehmers oder einer mitversicherten
Person vorliegen, entfällt der Versiche- A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall,
rungsschutz sowohl für den Versiche- dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
rungsnehmer als auch für die mitversi- nes während der Wirksamkeit der Versi-
cherten Personen. cherung eingetretenen Schadenereignis-
ses (Versicherungsfall), das einen
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs- Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
vertrag darf nur der Versicherungsneh- benden Vermögensschaden zur Folge
mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie- hatte, aufgrund
genheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mit- gesetzlicher
versicherten Personen verantwortlich. Haftpflichtbestimmungen
A1-2.5 Versichert sind - abweichend von A1-7.3 privatrechtlichen Inhalts
und A1-7.4 -: von einem Dritten auf Schadensersatz in
- Haftpflichtansprüche der versicherten Anspruch genommen wird.
Personen untereinander wegen Per- Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
sonenschäden; sen Folge die Schädigung des Dritten un-
- Haftpflichtansprüche der versicherten mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
Personen untereinander wegen Sach- punkt der Schadenverursachung, die zum
schäden, soweit diese gerichtlich gel- Schadenereignis geführt hat, kommt es
tend gemacht werden. Die Versiche- nicht an.
rungssumme für Sachschäden, die A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An-
versicherte Personen untereinander sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
gerichtlich geltend machen, beträgt je che Ansprüche handelt,
Versicherungsfall 10.000 EUR. Es er-
folgt eine Anrechnung auf die Pau- (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
schal-Versicherungssumme je Versi- füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
cherungsfall sowie auf die tritt, Minderung, auf Schadensersatz
Jahreshöchstersatzleistung; statt der Leistung;
- Haftpflichtansprüche der gemäß A1- (b) wegen Schäden, die verursacht wer-
2.1.7 vorübergehend im Haushalt des den, um die Nacherfüllung durchfüh-
Versicherungsnehmers lebenden ren zu können;
Personen gegen den Versicherungs- (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
nehmer und alle sonstigen Mitversi- Vertragsgegenstandes oder wegen
cherten; des Ausbleibens des mit der Vertrags-
- Haftpflichtansprüche wegen Perso- leistung geschuldeten Erfolges;
nenschäden aus gesetzlichem Forde- (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
rungsübergang, insbesondere von gen im Vertrauen auf ordnungsge-
Sozialversicherunsträgern, Sozialhil- mäße Vertragserfüllung;
feträgern, der Bundesagentur für Ar-
(e) auf Ersatz von Vermögensschäden
beit, privaten Krankenversicherungs-
wegen Verzögerung der Leistung;
trägern, sonstigen
Versicherungsunternehmen, öffentli- (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-
chen und privaten Arbeitgebern. lung tretender Ersatzleistungen.
[Seite 9]
Seite 9 von 107
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche-
sprüche, soweit sie aufgrund einer ver- rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
traglichen Vereinbarung oder Zusage tung, Serienschaden, Selbstbeteili-
über den Umfang der gesetzlichen Haft- gung)
pflicht des Versicherungsnehmers hin-
ausgehen. A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi-
cherers ist bei jedem Versicherungsfall
A1-4 Leistungen der Versicherung und Voll- auf die vereinbarten Versicherungssum-
macht des Versicherers men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
sich der Versicherungsschutz auf meh-
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst rere entschädigungspflichtige Personen
- die Prüfung der Haftpflichtfrage, erstreckt.
- die Abwehr unberechtigter Schadens- A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart
ersatzansprüche und wurde, gilt:
- die Freistellung des Versicherungs- Die Entschädigungsleistungen des Versi-
nehmers von berechtigten Schadens- cherers sind für alle Versicherungsfälle
ersatzverpflichtungen. eines Versicherungsjahres auf das Dop-
Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- pelte der vereinbarten Versicherungs-
tungen dann, wenn der Versicherungs- summe begrenzt.
nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der
gen Urteils, Anerkenntnisses oder Versicherung eintretende Versicherungs-
Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
ist und der Versicherer hierdurch gebun- rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
die vom Versicherungsnehmer ohne Zu- wenn diese
stimmung des Versicherers abgegeben
oder geschlossen worden sind, binden - auf derselben Ursache,
den Versicherer nur, soweit der Anspruch - auf gleichen Ursachen mit innerem,
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich insbesondere sachlichem und zeitli-
bestanden hätte. chem, Zusammenhang
Ist die Schadensersatzverpflichtung des oder
Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, - auf der Lieferung von Waren mit glei-
hat der Versicherer den Versicherungs- chen Mängeln
nehmer binnen zwei Wochen vom An- beruhen.
spruch des Dritten freizustellen.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle cherungsnehmer bei jedem Versiche-
ihm zur Abwicklung des Schadens oder rungsfall an der Entschädigungsleistung
Abwehr der Schadensersatzansprüche des Versicherers mit einem festgelegten
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
im Namen des Versicherungsnehmers die begründeten Haftpflichtansprüche
abzugeben. aus einem Versicherungsfall die Versi-
Kommt es in einem Versicherungsfall zu cherungssumme übersteigen, wird die
einem Rechtsstreit über Schadensersatz- Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
ansprüche gegen den Versicherungsneh- deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
den Prozess zu führen. Der Versicherer Soweit nicht etwas anderes vereinbart
führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- wurde, bleibt der Versicherer auch bei
ten im Namen des Versicherungsneh- Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
mers. gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- pflichtet.
nes Schadensereignisses, das einen un-
ter den Versicherungsschutz fallenden A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für
Haftpflichtanspruch zur Folge haben Kosten werden nicht auf die Versiche-
kann, die Bestellung eines Verteidigers rungssummen angerechnet.
für den Versicherungsnehmer von dem
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
Versicherer gewünscht oder genehmigt,
ansprüche aus einem Versicherungsfall
so trägt der Versicherer die gebührenord-
die Versicherungssumme, trägt der Versi-
nungsmäßigen oder die mit ihm beson-
cherer die Prozesskosten im Verhältnis
ders vereinbarten höheren Kosten des
der Versicherungssumme zur Gesamt-
Verteidigers.
höhe dieser Ansprüche.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den
eine mitversicherte Person das Recht, die
Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
Aufhebung oder Minderung einer zu zah-
ten und übersteigt der Kapitalwert der
lenden Rente zu fordern, so ist der Versi-
Rente die Versicherungssumme oder den
cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
zuüben.
[Seite 10]
Seite 10 von 107
gen aus dem Versicherungsfall noch ver- (d) aus der Beaufsichtigung von unent-
bleibenden Restbetrag der Versiche- geltlich zur Betreuung übernomme-
rungssumme, so wird die zu leistende nen minderjährigen Kindern im eige-
Rente nur im Verhältnis der Versiche- nen Haushalt oder im Haushalt der
rungssumme beziehungsweise ihres betreuten Kinder, auch außerhalb der
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflü-
vom Versicherer erstattet. gen usw..
Für die Berechnung des Rentenwertes Versichert sind hierbei gesetzliche
gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- Haftpflichtansprüche der zu betreuen-
ordnung über den Versicherungsschutz in den Kinder.
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Vom Versicherungsschutz ausge-
in der jeweils gültigen schlossen ist die persönliche gesetzli-
Fassung zum Zeitpunkt des Versiche- che Haftpflicht der Kinder sowie die
rungsfalls. Haftpflicht wegen Abhandenkom-
Bei der Berechnung des Betrages, mit mens von Sachen der betreuten Kin-
dem sich der Versicherungsnehmer an der.
laufenden Rentenzahlungen beteiligen
muss, wenn der Kapitalwert der Rente die A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätig-
Versicherungssumme oder die nach Ab- keit
zug sonstiger Leistungen verbleibende Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Restversicherungssumme übersteigt, des Versicherungsnehmers aus den Ge-
werden die sonstigen Leistungen mit ih- fahren einer nicht verantwortlichen ehren-
rem vollen Betrag von der Versicherungs- amtlichen Tätigkeit (d.h. keine Vorstand-
summe abgesetzt. stätigkeit oder Ähnliches) oder
Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte unentgeltlichen Engagements.
Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Versichert ist hierbei auch die Tätigkeit
Vergleich am Verhalten des Versiche- als vormundschaftlich bestellter Betreuer
rungsnehmers scheitert, hat der Versi- bzw. Vormund, nicht jedoch als berufli-
cherer für den von der Weigerung an ent- cher Betreuer gemäß §1897 Abs.6 BGB.
stehenden Mehraufwand an Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü-
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- che wegen Vermögensschäden.
ten nicht aufzukommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne sen ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
private Risiken (Versicherungsschutz, sicherungsnehmers aus der Ausübung
Risikobegrenzungen und besondere von öffentlichen / hoheitlichen Ehrenäm-
Ausschlüsse) tern.
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
einzelne private Risiken, deren Risikobe- A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
grenzungen und die für diese Risiken gel- des Versicherungsnehmers als Inhaber
tenden besonderen Ausschlüsse.
(a) einer oder mehrerer Eigentumswoh-
Soweit A1-6 keine abweichenden Rege- nungen einschließlich Ferienwohnun-
lungen enthält, finden auch auf die in A1- gen (jeweils als Sondereigentümer),
6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
(b) eines Ein- oder Mehrfamilienhauses
tragsbestimmungen Anwendung (z. B.
mit maximal vier Wohneinheiten,
A1-4 - Leistungen der Versicherung oder
A1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). (c) eines Wochenend- /Ferienhauses,
PHV Basis / PHV Komfort (d) eines auf Dauer fest installierten
Wohnwagens, wenn und soweit nicht
A1-6.1 Familie und Haushalt anderweitig Versicherungsschutz be-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht steht,
des Versicherungsnehmers einschließlich der zugehörigen Garagen
(a) aus der Verantwortung für Familie o- und Gärten, Flüssiggastanks sowie eines
der Haushalt (z. B. aus der Aufsichts- Schrebergartens inklusive sich darin be-
pflicht über eigene minderjährige Kin- findlicher Kleingebäude.
der); Voraussetzung für den Versicherungs-
(b) aus der Aufsichtspflicht über eigene schutz ist, dass die vorgenannten Immo-
volljährige Kinder, solange eine Be- bilien
hinderung vorliegt und sie mit dem - in einem Mitgliedsstaat der Europäi-
Versicherungsnehmer oder einer mit- schen Union, im Vereinigten König-
versicherten Person gemäß A1-2.1.1, reich, in Island, Liechtenstein oder
A1-2.1.5 in häuslicher Gemeinschaft Norwegen gelegen sind und
leben;
- vom Versicherungsnehmer aus-
(c) als Dienstherr der in seinem Haushalt schließlich zu Wohnzwecken verwen-
tätigen Personen. det werden.
Bei Sondereigentümern sind versichert
[Seite 11]
Seite 11 von 107
Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft zur Errichtung einer Geothermiean-
der Wohnungseigentümer und Grund- lage (Geothermiebohrungen) ist aus-
stückseigentümer wegen Beschädigung schließlich bis zu einer Tiefe von 10 m
des Gemeinschaftseigentums. Die Leis- versichert. Abweichend von A1-7.12
tungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf sind Schäden, welche entstehen
den Miteigentumsanteil an dem gemein- durch Senkungen von Grundstücken
schaftlichen Eigentum. oder Erdrutschungen aufgrund von
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich Geothermiebohrungen bis 10 m versi-
für die in A1-6.3.1 genannten Risiken chert. Bohrungen tiefer als 10 m sind
auch auf die gesetzliche Haftpflicht nicht versichert.
(a) aus der Verletzung von Pflichten, die Vom Versicherungsschutz ausge-
dem Versicherungsnehmer in den schlossen ist die gesetzliche Haft-
oben genannten Eigenschaften oblie- pflicht aus der Durchführung von Gra-
gen (z. B. bauliche Instandhaltung, bearbeiten und Bohrungen zur
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Errichtung einer Geothermieanlage,
Schneeräumen auf Gehwegen). soweit es sich um Bauen in eigener
Regie handelt.
Das gilt auch für die durch Vertrag
vom Versicherungsnehmer aus- Hinweis:
schließlich als Mieter, Pächter oder Geothermiebohrungen bis 100 m kön-
Entleiher übernommene gesetzliche nen über eine separate Bauherren-
Haftpflicht für Verkehrssicherungs- Haftpflichtversicherung versichert
pflichten des Vertragspartners (Ver- werden.
mieter, Verleiher, Verpächter) in die- (d) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2
ser Eigenschaft. BGB, wenn die Versicherung bis zum
(b) aus der Vermietung von folgenden Besitzwechsel bestand.
Räumen zu Wohnzwecken: (e) der Insolvenzverwalter und Zwangs-
- einzelne Wohnräume oder eine verwalter in dieser Eigenschaft.
Wohnung im selbst bewohnten (f) als Inhaber und Betreiber von Anla-
Ein- oder Mehrfamilienhaus mit gen zur Energieerzeugung.
maximal vier Wohneinheiten;
Sofern diese Anlagen für betriebliche
- Eigentumswohnungen einschließ- oder berufliche Zwecke (z.B. durch
lich Ferienwohnungen (jeweils als Einspeisen ins öffentliche Stromnetz)
Sondereigentümer); genutzt werden, besteht abweichend
- ein Wochenend-/Ferienhaus von A1-1 Versicherungsschutz aus-
mit den dazugehörigen Garagen und schließlich für:
Stellplätzen in einem Mitgliedsstaat - Solarthermieanlagen
der Europäischen Union, im Vereinig- - Photovoltaik-Anlagen
ten Königreich, in Island, Liechten-
stein oder Norwegen. - Windkraftanlagen mit einer Mast-
höhe bis zu 30m
Die Vermietung von mehr als 8 Betten
an Gäste (z. B. Urlauber) muss be- - Wasserkraftanlagen
sonders vereinbart werden. - Bioenergie-Anlagen
Versichert ist die gesetzliche Haft- - Wärmepumpen-Anlagen (Luft-
pflicht aus der Vermietung von einem Luft, Luft-Wasser)
im Inland (Deutschland) gelegenen
- Blockheizkraftwerke in den Kellern
Raum und einer Garage zu gewerbli-
von Wohnhäusern.
chen Zwecken.
Für das Geothermie-Risiko gilt A1-
Die Vermietung von separaten Gara-
6.23.
gen zu privaten Zwecken richtet sich
nach A1-6.27.17. (g) aus Besitz, Betrieb, Unterhaltung und
Bereitstellung von Ladestationen für
(c) als Bauherr oder Unternehmer von
E-Mobilität (Wallbox o.ä.). Mitversi-
Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
chert ist die gelegentliche unentgeltli-
Reparaturen, Abbruch-, Grabearbei-
che Nutzung der Ladestationen durch
ten) – auch wenn diese in Eigenleis-
Dritte für von diesen ausschließlich zu
tung oder mit Nachbarschaftshilfe
privaten Zwecken genutzten Fahrzeu-
durchgeführt werden - bis zu einer
gen, sofern dies nicht der Hauptzweck
Bausumme von 50.000 EUR je Bau-
der Ladestation ist.
vorhaben.
Versichert sind dabei sowohl Schä-
Wenn der Betrag überschritten wird,
den, die von der Station selbst ausge-
entfällt dieser Versicherungsschutz.
hen, als auch solche, die auf der Ab-
Es gelten dann die Bestimmungen
gabe von Strom durch die Station
über die Vorsorgeversicherung (A1-
beruhen.
9).
Das Aufladen von Fahrzeugen an der
Die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr
Ladestation stellt keinen Gebrauch im
von Grabearbeiten und Bohrungen
Sinne von A1-7.14 dar.
[Seite 12]
Seite 12 von 107
A1-6.3.3 Versichert ist außerdem die gesetzliche Die Versicherungssumme für Schä-
Haftpflicht als Erwerber oder Eigentümer den an diesen beweglichen Einrich-
eines unbebauten Grundstückes im In- tungsgegenständen beträgt je Versi-
land (Deutschland), das vom Versiche- cherungsfall 25.000 EUR. Die
rungsnehmer zur Errichtung eines eige- Höchstersatzleistung für alle Versi-
nen Einfamilienhauses angeschafft wur- cherungsfälle eines Versicherungs-
de. Die Versicherung gilt für zwei Jahre jahres beträgt 50.000 EUR.
ab Gefahrübergang, wenn und soweit Es erfolgt eine Anrechnung auf die
nicht anderweitig Versicherungsschutz Pauschal-Versicherungssumme je
besteht. Versicherungsfall sowie auf die Jah-
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko reshöchstersatzleistung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
privatrechtlichen Inhalts des Versiche- sen sind Haftpflichtansprüche wegen
rungsnehmers wegen Schäden durch - Abnutzung, Verschleiß und übermäßi-
Umwelteinwirkung. ger Beanspruchung;
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen - Schäden an Heizungs-, Maschinen-,
vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- Kessel- und Warmwasserbereitungs-
gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, anlagen, Elektro- und Gasgeräten und
Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- allen sich daraus ergebenden Vermö-
nungen verursacht werden, die sich in Bo- gensschäden. Der Ausschluss gilt
den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha- nicht, sofern diese Schäden durch
ben. Brand, Explosion, Leitungswasser o-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- der Abwasser entstanden sind;
sen sind Ansprüche aus Gewässerschä- - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas
den. und Cerankochfelder), soweit sich der
Zu Gewässerschäden und Schäden nach Versicherungsnehmer hiergegen be-
dem Umweltschadensgesetz siehe A1- sonders versichern kann.
6.27.18 (Gewässerschäden in der Pro- A1-6.7 Sportausübung
duktvariante PHV Premium) und A(GB)-4
(besondere Umweltrisiken). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus der Aus-
A1-6.5 Abwässer übung von Sport.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
des Versicherungsnehmers wegen Schä- sen sind Haftpflichtansprüche aus
den durch Abwässer. Bei Sachschäden
gilt dies ausschließlich für Schäden durch (a) einer jagdlichen Betätigung;
- Abwässer aus dem Rückstau des (b) der Teilnahme an Pferde- oder Kraft-
Straßenkanals oder fahrzeug-Rennen sowie der Vorberei-
tung hierzu (Training).
- häusliche Abwässer.
A1-6.8 Waffen und Munition
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Miet-
sachschäden) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus dem er-
Mietsachschäden sind Schäden an frem- laubten privaten Besitz und aus dem Ge-
den, vom Versicherungsnehmer brauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaf-
oder von seinen Bevollmächtigten oder fen sowie Munition und Geschossen.
Beauftragten gemieteten Sachen und alle
sich daraus ergebenden Vermögens- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
schäden. sen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken o-
der zu strafbaren Handlungen.
A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Miet- A1-6.9 Tiere
sachschäden ausschließlich an A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
(a) Wohnräumen und sonstigen zu priva- des Versicherungsnehmers als Halter o-
ten Zwecken gemieteten Räumen in der Hüter von zahmen Haustieren, ge-
Gebäuden; zähmten Kleintieren und Bienen.
(b) zu privaten Zwecken gemieteten, ge- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
liehenen, gepachteten oder geleas- sen ist die gesetzliche Haftpflicht als
ten Grundstücken und Gebäuden - Halter von Hunden,
(auch Schrebergärten);
- Hüter von Hunden, die von mitversi-
(c) beweglichen Einrichtungsgegenstän- cherten Personen gehalten werden,
den in angemieteten Immobilien, Ho-
- Halter von Pferden
tels, Schifffahrtskabinen, Schlafwa-
genabteilen, Pensionen, - Halter und Hüter von Rindern, sonsti-
Ferienwohnungen und -häusern, fest gen Reit- und Zugtieren,
installierten Wohnwagen / Wohnmobi- - Halter und Hüter von wilden Tieren
len und sonstigen fest installierten Fe- sowie
rienunterkünften im Inland (Deutsch-
land) und Ausland. - Halter und Hüter von Tieren, die zu
[Seite 13]
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gewerblichen oder landwirtschaftli- hat.
chen Zwecken gehalten werden. Wenn der Versicherungsnehmer eine die-
A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
des Versicherungsnehmers (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-
- als nicht gewerbsmäßiger Hüter frem- zung).
der Hunde oder Pferde, A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
- als Reiter bei der Benutzung fremder A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Pferde, des Versicherungsnehmers wegen Schä-
- als Fahrer bei der Benutzung fremder den, die verursacht werden durch den
Fuhrwerke zu privaten Zwecken, Gebrauch ausschließlich von solchen
Luftfahrzeugen, die nicht der Versiche-
soweit Versicherungsschutz nicht über rungspflicht unterliegen.
eine andere Haftpflichtversicherung be-
steht. Hinweis:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Das Risiko aus dem Halten und Gebrauch
sen sind Haftpflichtansprüche der Tierhal- von versicherungspflichtigen Flugdroh-
ter oder -eigentümer sowie Fuhrwerksei- nen / Flugmodellen kann über die Pro-
gentümer wegen Sach- und duktvariante PHV-Premium (bis 250 g
Vermögensschäden. Abfluggewicht; siehe A1-6.27.11) oder
den Zusatzbaustein PHV Drohnen (bis
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- 5.000 g Abfluggewicht; siehe A1-6.28)
zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, Elektro- versichert werden.
fahrräder und Pedelecs
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-
A1-6.10.1 Versichert ist - abweichend von A1-7.14 - che Haftpflicht des Versicherungsneh-
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- mers wegen Schäden, die durch den Ge-
rungsnehmers wegen Schäden, die ver- brauch versicherungspflichtiger
ursacht werden durch den Gebrauch aus- Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit
schließlich von folgenden nicht der Versicherungsnehmer nicht als deren
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
und Kraftfahrzeug-Anhängern: in Anspruch genommen wird.
(a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
ohne Rücksicht auf eine bauartbe- A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
dingte Höchstgeschwindigkeit; des Versicherungsnehmers wegen Schä-
den, die verursacht werden durch den
(b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Gebrauch ausschließlich von folgenden
km/h bauartbedingter Höchstge- Wasserfahrzeugen:
schwindigkeit;
(a) eigene und fremde Wassersportfahr-
(c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h zeuge ohne Segel, Motoren (auch
bauartbedingter Höchstgeschwindig- ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)
keit; oder Treibsätze;
(d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit (b) fremde Segelboote
nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
ter Höchstgeschwindigkeit; - ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder
Außenbordmotoren) oder Treibs-
(e) nicht versicherungspflichtige und ätze;
nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-
weit nicht Versicherungsschutz über - mit Motor mit einer Motorstärke bis
eine Kfz-Versicherung des ziehenden maximal 110 kW, sofern diese nur
Fahrzeugs besteht sowie von gelegentlich gebraucht werden,
hierfür kein anderweitiger Versi-
(f) nicht versicherungspflichtigen Elekt- cherungsschutz besteht und die
rofahrrädern und Pedelecs. für das Führen ggf. erforderliche
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: behördliche Erlaubnis vorliegt;
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem (c) eigene und fremde Surfbretter (ein-
berechtigten Fahrer gebraucht werden. schließlich Windsurfbretter und
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug Kitesurfboards);
mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- (d) weitere fremde Wassersportfahr-
rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- zeuge mit Motoren, soweit
cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un- - diese nur gelegentlich gebraucht
berechtigten Fahrern gebraucht werden. werden und
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- - für das Führen keine behördliche
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen Erlaubnis erforderlich ist.
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist che Haftpflicht des Versicherungsneh-
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das mers wegen Schäden, die durch den Ge-
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt brauch von Wasserfahrzeugen
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
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Seite 14 von 107
verursacht werden, soweit der Versiche- sowie Reiseveranstaltung;
rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
genommen wird. chen wirtschaftlichen Geschäften, aus
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen Zahlungsvorgängen aller Art, aus
Kassenführung sowie aus Untreue o-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Unterschlagung;
des Versicherungsnehmers wegen Schä-
den, die verursacht werden durch den (g) aus
Gebrauch von ferngelenkten Land- und - Rationalisierung und Automatisie-
Wasser-Modellfahrzeugen. rung,
A1-6.14 Schäden im Ausland - Datenerfassung, -speicherung,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht -wiederherstellung,
des Versicherungsnehmers wegen im - Austausch, Übermittlung, Bereit-
Ausland eintretender Versicherungsfälle stellung elektronischer Daten;
ausschließlich, wenn diese (h) aus der Verletzung von Persönlich-
A1-6.14.1 auf eine versicherte Handlung im Inland keitsrechten und Namensrechten (der
(Deutschland) beziehungsweise auf ein Versicherungsschutz richtet sich nach
im Inland (Deutschland) bestehendes A1-6.25), gewerblichen Schutzrech-
versichertes Risiko zurückzuführen sind ten und Urheberrechten sowie des
oder Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
A1-6.14.2 bei einem vorübergehenden Auslands- (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen,
aufenthalt - außerhalb Europas maximal Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
bis zu drei Jahren - eingetreten sind. Ver- gen;
sicherungsschutz besteht nur für den Fall, (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der
dass der Erstwohnsitz des Versiche- Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
rungsnehmers im Inland (Deutschland) wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
liegt. schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o-
Versichert ist hierbei die gesetzliche Haft- der anderer vergleichbarer Leitungs-
pflicht aus der vorübergehenden Benut- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-
zung oder Anmietung (nicht dem Eigen- sammenhang stehen;
tum) von im Ausland gelegenen (k) aus bewusstem Abweichen von ge-
Wohnungen und Häusern gemäß A1- setzlichen oder behördlichen Vor-
6.3.1 (a) bis (c). schriften, von Anweisungen oder Be-
A1-6.14.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen dingungen des Auftraggebers oder
in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
halb der Staaten, die der Europäischen zung;
Währungsunion angehören, liegt, gelten (l) aus dem Abhandenkommen von Sa-
die Verpflichtungen des Versicherers mit chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- ren und Wertsachen;
Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut (m) aus Schäden durch ständige Emissio-
angewiesen ist. nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-
schütterungen).
A1-6.15 Vermögensschäden
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Daten-
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht schutzgesetzen sowie Übertragung elekt-
des Versicherungsnehmers wegen Ver- ronischer Daten
mögensschäden, die weder durch Perso-
nen- noch durch Sachschäden entstan- A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
den sind. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- des Versicherungsnehmers wegen Schä-
sen sind Ansprüche wegen Vermögens- den - auch Vermögensschäden, die we-
schäden der durch Personen- noch durch Sach-
schäden entstanden sind, sowie
(a) durch vom Versicherungsnehmer immaterielle Schäden - aus der Verlet-
(oder in seinem Auftrag oder für seine zung von Datenschutzgesetzen durch
Rechnung von Dritten) hergestellte o- Verarbeitung personenbezogener Daten.
der gelieferte Sachen, erbrachte Ar-
beiten oder sonstige Leistungen; Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe
automatisierter Verfahren ausgeführte
(b) aus planender, beratender, bau- oder Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe
montageleitender, prüfender oder gut- im Zusammenhang mit personenbezoge-
achterlicher Tätigkeit; nen Daten wie das Erheben, das Erfas-
(c) aus Ratschlägen, Empfehlungen sen, die Organisation, das Ordnen, die
oder Weisungen an wirtschaftlich ver- Speicherung, die Anpassung oder Verän-
bundene Unternehmen; derung, das Auslesen, das Abfragen, die
(d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Verwendung, die Offenlegung durch
Übermittlung, Verbreitung oder eine an-
(e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
[Seite 15]
Seite 15 von 107
dere Form der Bereitstellung, der Ab- greift (z. B. Hacker-Attacken, De-
gleich oder die Verknüpfung, die Ein- nial of Service Attacks)
schränkung, das Löschen oder die Ver- - Software einsetzt, die geeignet ist,
nichtung. die Datenordnung zu zerstören o-
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- der zu verändern (z. B. Software-
sprüche wegen Vermögensschäden, die Viren, Trojanische Pferde).
weder durch Personen- noch durch Sach- (b) Ansprüche, die in engem Zusammen-
schäden entstanden sind, sowie wegen hang stehen mit
immaterieller Schäden von Versicherten
(Versicherungsnehmer oder mitversi- - massenhaft versandten, vom
cherte Personen) untereinander. Der Empfänger ungewollten elektro-
Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit nisch übertragenen Informationen
keine Anwendung. (z. B. Spamming),
A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten - Dateien (z. B. Cookies), mit denen
widerrechtlich bestimmte Informa-
A1-6.16.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht tionen über Internet-Nutzer ge-
des Versicherungsnehmers wegen Schä- sammelt werden sollen;
den – auch Vermögensschäden, die we-
der durch Personen – noch durch Sach- (c) Versicherungsansprüche aller Perso-
schäden entstanden sind - aus dem nen, die den Schaden durch bewuss-
Austausch, der Übermittlung und der Be- tes Abweichen von gesetzlichen oder
reitstellung elektronischer Daten, z. B. im behördlichen Vorschriften (z. B. Teil-
Internet, per E-Mail oder mittels Datenträ- nahme an rechtswidrigen Online-
ger. Tauschbörsen) oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzungen herbei-
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus geführt haben.
(a) der Löschung, Unterdrückung, Un- (d) Ansprüche wegen der Verletzung von
brauchbarmachung oder Verände- Datenschutzgesetzen durch Verar-
rung von Daten (Datenveränderung) beitung personenbezogener Daten.
bei Dritten durch Computer-Viren Der Versicherungsschutz hierfür rich-
und/oder andere Schadprogramme; tet sich nach A1-6.16.1.
(b) der Datenveränderung aus sonstigen (e) Ansprüche wegen der Verletzung von
Gründen sowie der Nichterfassung Persönlichkeits- und Namensrechten.
und fehlerhaften Speicherung von Da- Der Versicherungsschutz hierfür rich-
ten bei Dritten und zwar wegen tet sich nach A1-6.25.
- sich daraus ergebender Perso- (f) Ansprüche aus dem Abhandenkom-
nen- und Sachschäden, nicht je- men von Geld (auch digitale Zah-
doch weiterer Datenveränderun- lungsmittel) sowie Wertpapiere und
gen sowie Wertsachen (jeweils auch in digitaler
- der Kosten zur Wiederherstellung Form).
der veränderten Daten bezie- A1-2.3 findet keine Anwendung.
hungsweise Erfassung/korrekter
Speicherung nicht oder fehlerhaft A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An-
erfasster Daten; sprüche aus nachfolgend genannten Tä-
tigkeiten und Leistungen:
(c) der Störung des Zugangs Dritter zum
elektronischen Datenaustausch. (a) Software-Erstellung, -Handel, -Imple-
mentierung, -Pflege;
Für (a) bis (c) gilt:
(b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation,
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet -Einweisung, -Schulung;
dafür zu sorgen, dass seine auszutau-
schenden, zu übermittelnden, bereitge- (c) Netzwerkplanung, -installation, -inte-
stellten Daten durch Sicherheitsmaßnah- gration, -betrieb, -wartung, -pflege;
men und/oder -techniken (z. B. (d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B.
Virenscanner, Firewall) gesichert oder Access-, Host-, Full-Service-Provi-
geprüft werden beziehungsweise worden ding;
sind, die dem Stand der Technik entspre-
(e) Betrieb von Datenbanken.
chen. Diese Maßnahmen können auch
durch Dritte erfolgen. A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der
Versicherung eintretende Versicherungs-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese
fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
Obliegenheit, gilt B3-2.3 (Leistungsfrei-
rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
heit bei Obliegenheitsverletzung).
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
A1-6.16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- wenn diese
sen sind
- auf derselben Ursache,
(a) Ansprüche wegen Schäden, die
- auf gleichen Ursachen mit innerem,
dadurch entstehen, dass der Versi-
insbesondere sachlichem und zeitli-
cherungsnehmer bewusst
chem Zusammenhang oder
- unbefugt in fremde Datenverarbei-
- auf dem Austausch, der Übermittlung
tungssysteme/Datennetze ein-
[Seite 16]
Seite 16 von 107
und Bereitstellung elektronischer Da- in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
ten mit gleichen Mängeln halb der Staaten, die der Europäischen
beruhen. Währungsunion angehören, liegt, gelten
die Verpflichtungen des Versicherers mit
A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
A1-6.16.5 Geltungsbereich Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut
A1-6.16.5.1 Für A1-6.16.1 (Schäden durch Verletzung
angewiesen ist.
von Datenschutzgesetzen) gilt folgender
Geltungsbereich: A1-6.14 findet keine Anwendung.
Versicherungsschutz besteht für Versi- A1-6.16.6 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
cherungsfälle im Ausland ausschließlich sen sind
soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, (a) Ansprüche wegen Schäden, die
der Schweiz oder dem Vereinigten König- dadurch entstehen, dass der Versi-
reich Großbritannien und Nordirland und cherungsnehmer bewusst
nach derem Recht geltend gemacht wer-
den. - unbefugt in fremde Datenverarbei-
tungssysteme/Datennetze ein-
Aufwendungen des Versicherers für Kos- greift (z. B. Hacker-Attacken, De-
ten der gerichtlichen und außergerichtli- nial of Service Attacks),
chen Abwehr der von einem Dritten gel-
tend gemachten Ansprüche, - Software einsetzt, die geeignet ist,
insbesondere Anwalts-, Sachverständi- die Datenordnung zu zerstören o-
gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, wer- der zu verändern (z. B. Software-
den - abweichend von A1-5.5 - als Leis- Viren, Trojanische Pferde).
tungen auf die Versicherungssumme (b) Ansprüche, die in engem Zusammen-
angerechnet. hang stehen mit
Die Leistungen des Versicherers erfolgen - massenhaft versandten, vom
in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- Empfänger ungewollten elektro-
halb der Staaten, die der Europäischen nisch übertragenen Informationen
Währungsunion angehören, liegt, gelten (z. B. Spamming),
die Verpflichtungen des Versicherers mit - Dateien (z. B. Cookies), mit denen
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- widerrechtlich bestimmte Informa-
Betrag bei einem in der Europäischen tionen über Internet-Nutzer ge-
Währungsunion gelegenen Geldinstitut sammelt werden sollen.
angewiesen ist.
(c) Versicherungsansprüche aller Perso-
A1-6.14 findet keine Anwendung. nen, die den Schaden durch bewuss-
A1-6.16.5.2 Für A1-6.16.2 (Übertragung elektroni- tes Abweichen von gesetzlichen oder
scher Daten) gilt folgender Geltungsbe- behördlichen Vorschriften (z. B. Teil-
reich: nahme an rechtswidrigen Online-
Versicherungsschutz besteht auch für Tauschbörsen) oder durch sonstige
Versicherungsfälle im Ausland, ausge- bewusste Pflichtverletzungen herbei-
nommen USA/US-Territorien oder Ka- geführt haben.
nada. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- A1-6.17 Benachteiligungen
sen sind zudem Ansprüche, die in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend A1-6.17.1 Versichert ist - insoweit abweichend von
gemacht werden. Versichert sind aber A1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsfälle in den USA/US-Terri- Versicherungsnehmers als Dienstherr der
torien oder Kanada, soweit die versicher- in seinem Privathaushalt oder sons-tigen
ten Haftpflichtansprüche in europäischen privaten Lebensbereich beschäf-tigten
Staaten und nach dem Recht europäi- Personen wegen Personen-, Sach- oder
scher Staaten geltend gemacht werden. Vermögensschäden (ein-schließlich im-
materieller Schäden) aus Benachteiligun-
A1-6.14 findet keine Anwendung. gen. Gründe für eine Benachteiligung
A1-6.16.5.3 Für A1-6.16.5.1 (Schäden durch Verlet- sind
zung von Datenschutzgesetzen) und A1- - die Rasse,
6.16.5.2 (Übertragung elektronischer Da-
ten) gilt Folgendes: - die ethnische Herkunft,
Aufwendungen des Versicherers für Kos- - das Geschlecht,
ten der gerichtlichen und außergerichtli- - die Religion,
chen Abwehr der von einem Dritten gel- - die Weltanschauung,
tend gemachten Ansprüche,
insbesondere Anwalts-, Sachverständi- - eine Behinderung,
gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, wer- - das Alter
den – abweichend von A1-5.5 – als Leis-
- oder die sexuelle Identität.
tungen auf die Versicherungssumme
angerechnet. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche
nach deutschem Recht, insbesondere
Die Leistungen des Versicherers erfolgen
[Seite 17]
Seite 17 von 107
dem AGG. Soweit diese Ansprüche ge- Inanspruchnahme hinreichend wahr-
richtlich verfolgt werden, besteht Versi- scheinlich erscheinen lassen.
cherungsschutz ausschließlich, wenn sie Im Fall einer tatsächlich späteren In-
vor deutschen Gerichten geltend ge- anspruchnahme, die aufgrund eines
macht werden. gemeldeten Umstandes spätestens
Beschäftigte Personen sind auch Bewer- innerhalb einer Frist von einem Jahr
berinnen und Bewerber für ein Beschäfti- erfolgen muss, gilt die Inanspruch-
gungsverhältnis sowie die Personen, de- nahme als zu dem Zeitpunkt der Mel-
ren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. dung der Umstände erfolgt.
A1-6.17.2 Versicherungsfall A1-6.17.4 Vom Versicherugsschutz ausgeschlos-
Versicherungsfall ist - abweichend von sen sind
A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung (a) Versicherungsansprüche aller Perso-
eines Haftpflichtanspruchs gegen den nen, soweit sie den Schaden durch
Versicherungsnehmer während der wissentliches Abweichen von Gesetz,
Dauer des Versicherungsvertrages. Im Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflicht- Weisung oder durch sonstige wissent-
anspruch geltend gemacht, wenn gegen liche Pflichtverletzung herbeigeführt
den Versicherungsnehmer ein Anspruch haben.
in Textform erhoben wird oder ein Dritter A1-2.3 findet keine Anwendung.
dem Versicherungsnehmer in Textform
mitteilt, einen Anspruch gegen den Versi- (b) Ansprüche auf Entschädigung und / o-
cherungsnehmer zu haben. der Schadenersatz mit Strafcharakter;
hierunter fallen auch Strafen, Buß-
A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungs- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,
schutzes die gegen den Versicherungsnehmer
(a) Erfasste Benachteiligungen und An- oder die mitversicherten Personen
spruchserhebung verhängt worden sind.
Die Anspruchserhebung sowie die zu- (c) Ansprüche wegen
grundeliegende Benachteiligung müs- - Gehalt,
sen während der Wirksamkeit der
Versicherung erfolgt sein. Wird eine - rückwirkenden Lohnzahlungen,
Benachteiligung durch fahrlässige Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
Unterlassung verursacht, gilt sie im betrieblicher Altersversorgung,
Zweifelsfall als an dem Tag began- - Abfindungszahlungen im Zusam-
gen, an welchem die versäumte menhang mit der Beendigung von
Handlung spätestens hätte vorge- Arbeitsverhältnissen und Sozial-
nommen werden müssen, um den plänen sowie
Eintritt des Schadens abzuwenden.
(d) Ansprüche aus Personenschäden,
(b) Rückwärtsversicherung für vorver- bei denen es sich um Arbeitsunfälle
tragliche Benachteiligungen und Berufskrankheiten im Betrieb des
Zusätzlich besteht auch Versiche- Versicherungsnehmers gemäß dem
rungsschutz für Benachteiligungen, Sozialgesetzbuch VII handelt.
die innerhalb eines Zeitraums von ei- A1-6.18 Schlüsselverlust
nem Jahr vor Vertragsbeginn began-
gen wurden. Dies gilt jedoch nicht für A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
solche Benachteiligungen, die der aus dem Abhandenkommen von Schlüs-
Versicherungsnehmer bei Abschluss seln (auch General-/Hauptschlüssel für
dieses Versicherungsvertrages eine zentrale Schließanlage sowie elekt-
kannte. ronische Zugangsberechtigungskarten),
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
(c) Nachmeldefrist für Anspruchserhe- Versicherten befunden haben. Versiche-
bung nach Vertragsbeendigung rungsschutz besteht - insoweit abwei-
Der Versicherungsschutz umfasst chend von A1-1 - auch während der be-
auch solche Anspruchserhebungen, ruflichen/dienstlichen Tätigkeit.
die auf Benachteiligungen beruhen, A1-6.18.2 Bei Sondereigentümern sind auch Haft-
die bis zur Beendigung des Versiche- pflichtansprüche der Gemeinschaft der
rungsvertrages begangen und inner- Wohnungseigentümer mitversichert, die
halb eines Zeitraumes von einem Jahr wegen des Verlustes von Schlüsseln
nach Beendigung des Versicherungs- (auch elektronischen Zugangsberechti-
vertrages erhoben und dem Versiche- gungskarten) der im Gemeinschaftsei-
rer gemeldet worden sind. gentum stehenden Schlösser bezie-
(d) Vorsorgliche Meldung von möglichen hungsweise Schließanlagen gegen den
Inanspruchnahmen Versicherten erhoben werden. In diesen
Der Versicherungsnehmer hat die Fällen erstreckt sich die Ersatzpflicht
Möglichkeit, dem Versicherer wäh- nicht auf den Miteigentumsanteil des Ver-
rend der Laufzeit des Vertrages kon- sicherungsnehmers beziehungsweise
krete Umstände zu melden, die seine Mitversicherten am Gemeinschaftseigen-
tum.
[Seite 18]
Seite 18 von 107
A1-6.18.3 Der Versicherungsschutz beschränkt sich mutter, Tagesvater oder Babysitter. Ver-
auf gesetzliche Haftpflichtansprüche we- sichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht
gen der Kosten für die notwendige Aus- aus der Beaufsichtigung von zur Betreu-
wechslung von Schlössern und Schließ- ung übernommenen minderjährigen Kin-
anlagen sowie für vorübergehende dern im eigenen Haushalt oder im Haus-
Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und halt der betreuten Kinder, auch außerhalb
einem Objektschutz des Gebäudes bis zu der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflü-
14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, gen.
an welchem der Verlust des Schlüssels A1-6.21.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
oder der elektronischen Zugangsberech- sen ist jedoch die Ausübung dieser Tätig-
tigungskarte festgestellt wurde. keit in Betrieben und Institutionen (z. B.
A1-6.18.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Kindergärten, Kinderhorten, Kindertages-
sen bleiben Haftpflichtansprüche stätten).
(a) aus Folgeschäden eines Schlüssel- o- A1-6.21.3 Versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
der elektronischen Zugangsberechti- sprüche der zu betreuenden Kinder.
gungskartenverlustes (z. B. wegen A1-6.21.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
Einbruchs); sen ist die persönliche gesetzliche Haft-
(b) aus dem Verlust von Tresor-, Schließ- pflicht der Kinder sowie die Haftpflicht we-
fach- und Möbelschlüsseln oder elek- gen Abhandenkommens von Sachen der
tronischen Zugangsberechtigungs- betreuten Kinder.
karten, sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen. A1-6.22 Beschädigung, Vernichtung oder Verlust
fremder Sachen
A1-6.18.5 Die Versicherungssumme für Schäden
aus dem Abhandenkommen von fremden A1-6.22.1 Versichert ist - in Erweiterung von A1-6.6
Schlüsseln beträgt je Versicherungsfall und abweichend von A1-7.5 - die gesetz-
50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für liche Haftpflicht des Versicherungsneh-
alle Versicherungsfälle eines Versiche- mers aus der Beschädigung, der Vernich-
rungsjahres beträgt 100.000 EUR. tung oder dem Verlust von fremden be-
weglichen Sachen, wenn diese zu priva-
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- ten Zwecken gemietet, gepachtet, gelie-
schal-Versicherungssumme je Versiche- hen wurden oder Gegenstand eines
rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- besonderen Verwahrungsvertrages sind.
satzleistung.
A1-6.22.2 Zu diesen Sachen gehören auch:
A1-6.19 Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachprak- - Geräte, die dem Versicherten vo-
tischer Unterricht rübergehend zu Diagnosezwecken o-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der zu anderen medizinischen Zwe-
des Versicherungsnehmers cken überlassen werden, z.B. EKG,
(a) aus der Teilnahme an Betriebsprak- Blutdruckmessgerät, etc.;
tika, Ferienjobs (auch sogenanntes - ärztlich verordnete und vom Sozial-
„Work & Travel“) oder an fachprakti- versicherungsträger kostenmäßig ge-
schem Unterricht, z. B. Laborarbeiten tragene medizinische Geräte und
an einer Fach-, Gesamt- oder Hoch- Hilfsmittel, die probeweise überlas-
schule oder Universität. sen wurden, z.B. Hörgeräte, bezie-
(b) wegen Schäden an (Ausbildungs-) hungsweise zur dauernden Nutzung
Gegenständen, Einrichtungen, Lehr- überlassen wurden, z.B. Rollstühle
geräten (auch Maschinen), die von etc..
der Fach-, Gesamt- oder Hochschule A1-6.22.3 Ausgeschlossen bleiben:
bzw. Universität oder dem Betrieb zur - Schäden an Sachen, die dem Beruf o-
Verfügung bzw. bereitgestellt werden, der Gewerbe der versicherten Perso-
soweit anderweitig kein Versiche- nen dienen;
rungsschutz besteht. A1-7.17 findet
keine Anwendung. - Schäden durch Abnutzung, Ver-
schleiß und übermäßige Beanspru-
Vom Versicherungsschutz ausge- chung;
schlossen sind Ansprüche wegen Ab-
nutzung, Verschleiß und Abhanden- - Schäden an Schmuck- und Wertsa-
kommen. chen, auch Verlust von Geld, Urkun-
den und Werpapieren;
A1-6.20 Schäden durch Gefälligkeitshandlungen
- Vermögensschäden;
Verursacht eine versicherte Person einen
Schaden bei privater, unentgeltlicher Hil- - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasser-
feleistung für Dritte, wird sich der Versi- fahrzeugen sowie versicherungs-
cherer nicht auf einen eventuellen still- pflichtigen Anhängern;
schweigenden Haftungsverzicht berufen. - Glasschäden (z.B. auch Plexiglas und
Cerankochfelder) soweit sich der Ver-
A1-6.21 Schäden aus der entgeltlichen Tätigkeit sicherungsnehmer hiergegen beson-
als Tagesmutter / Tagesvater / Babysitter ders versichern kann.
A1-6.21.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.22.4 Die Versicherungssumme für Schäden
aus der entgeltlichen Tätigkeit als Tages- aus Beschädigung, Vernichtung oder
[Seite 19]
Seite 19 von 107
Verlust fremder Sachen beträgt je Versi- A1-6.25.2 Versicherungsschutz für Versicherungs-
cherungsfall 10.000 EUR . Die Höchster- fälle im Ausland besteht ausschließlich
satzleistung für alle Verscherungsfälle ei- soweit die Ansprüche in EWR-Staaten,
nes Versicherungsjahres beträgt 20.000 der Schweiz oder dem Vereinigten König-
EUR. reich Großbritannien und Nordirland und
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- nach derem Recht geltend gemacht wer-
schal-Versicherungssumme je Versiche- den.
rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- Aufwendungen des Versicherers für Kos-
satzleistung. ten der gerichtlichen und außergerichtli-
chen Abwehr der von einem Dritten gel-
A1-6.23 Geothermie tend gemachten Ansprüche, insbe-
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, sondere Anwalts-, Sachverständigen-,
in der Erdwärme dem Untergrund ent- Zeugen- und Gerichtskosten, werden –
nommen wird. Alle oberirdischen Anla- abweichend von A1-5.5 – als Leistungen
genteile gehören nicht zu der Geother- auf die Versicherungssumme angerech-
mie-Anlage im Sinne dieser Bedingun- net.
gen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleicher- Die Leistungen des Versicherers erfolgen
maßen für Flächengeothermie und Ge- in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
othermie mittels Bohrung. halb der Staaten, die der Europäischen
A1-6.23.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Währungsunion angehören, liegt, gelten
des Versicherungsnehmers als Inhaber die Verpflichtungen des Versicherers mit
und Betreiber von dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
(a) Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Betrag bei einem in der Europäischen
Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
(b) Geothermieanlagen mit Bohrtiefe bis
100 m. A1-6.14 findet keine Anwendung.
Dies gilt nur für Anlagen, die zur aus- A1-6.25.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
schließlichen Eigennutzung der Erd- sen sind
wärme dienen. (a) Ansprüche wegen Schäden, die
A1-6.23.2 Der Ausschluss A1-7.12 findet keine An- dadurch entstehen, dass der Versi-
wendung. cherungsnehmer bewusst
- Persönlichkeits- und Namens-
A1-6.24 Allmählichkeitsschäden
rechte verletzt (z.B. absichtlich
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht herbeigeführter Shitstorm, Mob-
des Versicherungsnehmers wegen Schä- bing).
den, die durch allmähliche Einwirkung der
- unbefugt in fremde Datenverarbei-
Temperatur, von Gasen, Dämpfen,
tungssysteme/Datennetze ein-
Feuchtigkeit und von Niederschlägen
greift (z.B. Hacker-Attacken, De-
(Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) ent-
nial of Service Attacks)
stehen.
- Software einsetzt, die geeignet ist,
A1-6.25 Persönlichkeits- und Namensrechtsver- die Datenordnung zu zerstören o-
letzungen (ohne Urheberrechtsverletzun- der zu verändern (z. B. Software-
gen) Viren, Trojanische Pferde);
A1-6.25.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (b) Versicherungsansprüche aller Perso-
des Versicherungsnehmers wegen Schä- nen, die den Schaden durch bewuss-
den - auch Vermögensschäden, die we- tes Abweichen von gesetzlichen oder
der durch Personen- noch durch Sach- behördlichen Vorschriften oder durch
schäden entstanden sind - ausschließlich sonstige bewusste Pflichtverletzun-
aus Persönlichkeits- und Namensrechts- gen herbeigeführt haben.
verletzungen, insoweit besteht auch Ver-
sicherungsschutz für immaterielle Schä- (c) Ansprüche wegen der Verletzung von
den, nicht jedoch aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbei-
Urheberrechten. Auf diese immateriellen tung personenbezogener Daten. Der
Schäden finden die Bestimmungen über Versicherungsschutz hierfür richtet
Personenschäden Anwendung. sich nach A1-6.16.1.
Der Versicherer ersetzt auch (d) Ansprüche, die in engem Zusammen-
hang stehen mit
- Gerichts- und Anwaltskosten eines
Verfahrens, mit dem der Erlass einer - massenhaft versandten, vom
einstweiligen Verfügung gegen den Empfänger ungewollten elektro-
Versicherungsnehmer begehrt wird, nisch übertragenen Informationen
auch wenn es sich um Ansprüche auf (z. B. Spamming),
Unterlassung oder Widerruf handelt; - Dateien (z. B. Cookies), mit denen
- Gerichts- und Anwaltskosten einer widerrechtlich bestimmte Informa-
Unterlassungs- oder Widerrufsklage tionen über Internet-Nutzer ge-
gegen den Versicherungsnehmer. sammelt werden sollen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
[Seite 20]
Seite 20 von 107
A1-6.26 Führen fremder gemieteter versiche- Falls die Produktvariante PHV Pre-
rungspflichtiger Kraftfahrzeuge im euro- mium versichert werden soll, kann
päischen Ausland (Mallorca-Deckung) durch besondere Vereinbarung der
A1-6.26.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Versicherungsschutz im Versiche-
als Führer eines fremden gemieteten ver- rungsschein oder in seinen Nachträ-
sicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges gen wie folgt (A1-6.27.1 – A1-6.27.20)
wegen Schäden, die auf einer Urlaubs- erweitert werden:
reise im europäischen Ausland entste- A1-6.27 PHV Premium
hen. Dieser Schutz besteht nur, soweit
nicht oder nicht ausreichend aus einer für A1-6.27.1 Forderungsausfalldeckung
das Fahrzeug abgeschlossenen oder für A1-6.27.1.1 Gegenstand der Forderungsausfallde-
den Fahrzeugführer geltenden Kfz-Haft- ckung
pflichtversicherung Deckung besteht. (a) Versicherungsschutz besteht für den
A1-6.26.2 Als Kraftfahrzeuge gelten Fall, dass der Versicherungsnehmer
(a) Personenkraftwagen, oder eine gemäß A1-2 mitversicherte
Person während der Wirksamkeit der
(b) Krafträder und Versicherung von einem Dritten ge-
(c) Wohnmobile bis 4t zulässiges Ge- schädigt wird (Versicherungsfall) un-
samtgewicht, ter folgenden Voraussetzungen:
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstat- - Der wegen dieses Schadenereig-
tung zur Beförderung von nicht mehr als nisses in Anspruch genommene
9 Personen (einschließlich Führer des Dritte kann seiner Schadenersatz-
Kraftfahrzeugs) bestimmt sind. verpflichtung ganz oder teilweise
nicht nachkommen, weil die Zah-
Der Versicherungsschutz gilt auch für die lungs- oder Leistungsunfähigkeit
gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen des schadenersatzpflichtigen Drit-
von Wohnwagen-, Gepäck- oder Boots- ten festgestellt worden ist und
anhängern.
- die Durchsetzung der Forderung
A1-6.26.3 Das Fahrzeug darf nur von einem berech- gegen den Dritten ist gescheitert.
tigten Fahrer gebraucht werden. Berech-
tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Ein Schadenereignis ist ein Ereignis,
Wissen und Willen des Verfügungsbe- das einen Personen-, Sach- oder dar-
rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- aus resultierenden Vermögensscha-
cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu den zur Folge hat und für den der
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un- Dritte aufgrund gesetzlicher Haft-
berechtigten Fahrern gebraucht werden. pflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts zum Schadensersatz verpflich-
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- tet ist (schädigender Dritter).
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis (b) Der Versicherer ist in dem Umfang
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist leistungspflichtig, in dem der scha-
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das densersatzpflichtige Dritte Versiche-
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt rungsschutz im Rahmen und Umfang
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis der in Abschnitt A1 geregelten Privat-
hat. Haftpflichtversicherung des Versiche-
rungsnehmers hätte. Daher finden im
Wenn der Versicherungsnehmer eine die- Rahmen der Forderungsausfallde-
ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 ckung für die Person des Schädigers
(Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- auch die Risikobeschreibungen und
zung). Ausschlüsse Anwendung, die für den
A1-6.26.4 Versicherungsschutz besteht, soweit die Versicherungsnehmer gelten.
versicherten Haftpflichtansprüche in ei- Kein Versicherungsschutz besteht,
nem Mitgliedsstaat der Europäischen wenn der Schädiger den Schaden im
Union, im Vereinigten Königreich, in der Rahmen seiner beruflichen oder ge-
Schweiz, Norwegen, Island oder Liech- werblichen Tätigkeit verursacht hat.
tenstein eintreten und nach dem Recht ei-
nes Mitgliedsstaats der Europäischen Versichert sind - abweichend von A1-
Union, des Vereinigten Königreiches, der 6.9 - gesetzliche Haftpflichtansprüche
Schweiz, Norwegens, Islands oder Liech- gegen Dritte aus der Eigenschaft des
tensteins geltend gemacht werden. Schädigers als privater Halter eines
Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus
besteht - abweichend von A1-7.1 -
Versicherungsschutz für Schadener-
satzansprüche, denen ein vorsätzli-
ches Handeln des Schadenverursa-
chers zugrunde liegt.
A1-6.27.1.2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-
cherungsnehmer oder einer gemäß A1-2
mitversicherten Person leistungspflichtig,
[Seite 21]
Seite 21 von 107
wenn A1-6.27.1.5 Besondere Ausschlüsse für das Forde-
(a) diese gegen den Dritten (Schädiger ) rungsausfallrisiko
vor einem ordentlichen Gericht inner- (a) Vom Versicherungsschutz ausge-
halb Europas einen rechtskräftigen schlossen sind Ansprüche wegen
und vollstreckbaren Titel ( Urteil, Voll- Schäden an Sachen, die ganz oder
streckungsbescheid, gerichtlicher teilweise einem Betrieb, Gewerbe,
Vergleich) über eine Schadenersatz- Beruf, Dienst, Amt des Versiche-
forderung erwirkt haben. Gleichge- rungsnehmers oder einer mitversi-
stellt ist ein notarielles Schuldaner- cherten Person zuzurechnen sind.
kenntnis vor einem Notar in Europa (b) Der Versicherer leistet keine Entschä-
mit Unterwerfungsklausel, aus der digung für
hervorgeht, dass sich der Dritte
(Schädiger) persönlich der sofortigen - Verzugszinsen, Vertragsstrafen,
Zwangsvollstreckung in sein gesam- Kosten der Rechtsverfolgung;
tes Vermögen unterwirft; - Forderungen aufgrund eines ge-
(b) der schädigende Dritte zahlungs- oder setzlichen oder vertraglichen For-
leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, derungsübergangs;
wenn der Versicherungsnehmer oder - Ansprüche, soweit sie darauf be-
eine mitversicherte Person nachweist, ruhen, dass berechtigte Einwen-
dass dungen oder begründete Rechts-
- eine Zwangsvollstreckung nicht mittel nicht oder nicht rechtzeitig
zur vollen Befriedigung geführt vorgebracht oder eingelegt wur-
hat, den;
- eine Zwangsvollstreckung aus- - Ansprüche aus Schäden, zu deren
sichtslos erscheint, da der scha- Ersatz
denersatzpflichtige Dritte in den - ein anderer Versicherer Leis-
letzten drei Jahren die eidesstattli- tungen zu erbringen hat (z.B.
che Versicherung über seine Ver- der Schadensversicherer des
mögensverhältnisse abgegeben Versicherungsnehmers) oder
hat oder
- ein Sozialversicherungsträger
- ein gegen den schadenersatz- oder Sozialleistungsträger
pflichtigen Dritten durchgeführtes Leistungen zu erbringen hat,
Insolvenzverfahren nicht zur vol- auch nicht, soweit es sich um
len Befriedigung geführt hat oder Rückgriffs-, Beteiligungsan-
ein solches Verfahren mangels sprüche oder ähnliche von
Masse abgelehnt wurde und Dritten handelt.
(c) an den Versicherer die Ansprüche ge- A1-6.27.1.6 Opferschutz im Rahmen der Forderungs-
gen den schadensersatzpflichtigen ausfalldeckung
Dritten in Höhe der Versicherungsleis-
Ergänzend zu A1-6.27.1.1 (a) besteht
tung abgetreten werden und die voll-
auch dann Versicherungsschutz, wenn
streckbare Ausfertigung des Urteils o-
der Schadensersatzanspruch des Versi-
der Vergleichs ausgehändigt wird. Der
cherungsnehmers aufgrund eines Perso-
Versicherungsnehmer hat an der Um-
nenschadens nicht durchgesetzt werden
schreibung des Titels auf den Versi-
kann, weil der Schädiger nicht bekannt
cherer mitzuwirken.
ist.
A1-6.27.1.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-
(a) Versicherungsschutz besteht bis zur cherungsnehmer oder einer gemäß A1-2
Höhe der titulierten Forderung. versicheten Person nur dann leistungs-
Die Entschädigungsleistung des Ver- pflichtig, wenn
sicherers ist bei jedem Versicherungs- (a) der Schädiger eine vorsätzliche Straf-
fall auf die im Versicherungsschein tat begangen hat;
und seinen Nachträgen vereinbarten
(b) aufgrund dessen eine Strafanzeige
Versicherungssummen begrenzt.
vom Versicherungsnehmer oder der
Dies gilt auch dann, wenn sich der
versicherten Person gestellt wurde;
Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen (c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren
erstreckt. eingestellt wurde und der schriftliche
Einstellungsbescheid vorliegt;
(b) Dem schadensersatzpflichtigen Drit-
ten stehen keine Rechte aus diesem (d) der Versicherer Einblick in die polizei-
Vertrag zu. liche Ermittlungsakte erhalten hat;
A1-6.27.1.4 Räumlicher Geltungsbereich (e) der Schädiger unbekannt bleibt.
Versicherungsschutz besteht - abwei- Die Versicherungssumme und die Jah-
chend von A1-6.14 - für Schadenereig- reshöchstersatzleistung betragen im
nisse, die in einem europäischen Staat Rahmen der im Versicherungsschein und
eintreten. seinen Nachträgen vereinbarten Versi-
che-rungssumme 50.000 EUR. Das gilt
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Seite 22 von 107
auch dann, wenn sich der Versicherungs- Tätigkeiten bis zu einem jährlichen Ge-
schutz auf mehrere entschädigungs- samtumsatz von maximal 15.000 EUR.
pflichtige Personen erstreckt. Dies gilt nur, sofern für diese Tätigkeit
Der Versicherer leistet keine Entschädi- kein Versicherungsschutz durch eine an-
gung für dere Haftpflichtversicherung besteht.
(a) psychische Folgeschäden Wenn der jährliche Gesamtumsatz von
15.000 EUR überschritten wird, entfällt
(b) Sachschäden. der Versicherungsschutz.
A1-6.27.2 Verzicht auf den Einwand der Deliktsun- A1-9 findet keine Anwendung.
fähigkeit (Kinder, Geistes- oder Bewusst-
seinsstörungen) Im Rahmen dieser Tätigkeit dürfen keine
Angestellten beschäftigt werden.
Sofern der Versicherungsnehmer
wünscht, werden Schäden auch dann er- A1-6.27.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
setzt, wenn keine Haftung besteht, weil sen sind
der Versicherungsnehmer oder eine mit- - handwerkliche Tätigkeiten (außer Fo-
versicherte Person nach den §§827 bis tografie);
829 des Bürgerlichen Gesetzbuches - medizinisch / heilende Tätigkeiten;
(BGB) nicht verantwortlich war (z.B. we-
gen Minderjährigkeit oder wegen einer - planende / bauleitende Tätigkeiten
Geistes- oder Bewusstseinsstörung, z.B. und
aufgrund von Demenz). - beratende Tätigkeiten.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsan- A1-6.27.4.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
sprüche wegen seiner Aufwendungen ge- des Versicherungsnehmers aus der Tä-
gen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. tigkeit als geringfügig Beschäftigter (§8
Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht mit- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch
versicherte Personen dieses Vertrages (IV) in einem Privathaushalt.
sind, vor.
A1-6.27.5 Beschädigung von beweglichen Einrich-
A1-6.27.3 Ansprüche von Arbeitgebern und Arbeits- tungsgegenständen
kollegen
Versichert ist im Umfang von A1-6.6 die
A1-6.27.3.1 Versichert ist - abweichend von A1-1 - die Beschädigung von beweglichen Einrich-
gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht tungs- und Ausstattungsgegenständen
selbstständigen betrieblich oder arbeits- ausschließlich in Hotels, Schifffahrtskabi-
vertraglich veranlassten Tätigkeit für un- nen, Schlafwagenabteilen, Pensionen,
mittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn o- Ferienwohnungen und -häusern sowie in
der einem Arbeitskollegen zugefügte fest installierten Wohnwagen.
Sachschäden.
Abweichend von A1-6.6.1 (c) gilt die zu
Dies gilt nur, sofern für diese Tätigkeit diesem Vertrag vereinbarte Versiche-
kein Versicherungsschutz durch eine an- rungssumme.
dere Haftpflichtversicherung besteht.
A1-6.27.6 Schlüsselverlust
A1-6.27.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
A1-6.27.6.1 Versichert ist im Umfang von A1-6.18 die
sen sind Haftpflichtansprüche wegen
gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
(a) Schäden an Land-, Luft- und Wasser- denkommen von Schlüsseln oder elektro-
fahrzeugen; nischen Zugangsberechtigungskarten.
(b) Abnutzung, Verschleiß und übermäßi- Abweichend von A1-6.18.3 werden die
ger Beanspruchung; Kosten für den Objektschutz des Gebäu-
(c) Schäden an Schmuck, Wertsachen o- des bis zur Auswechslung der Schlösser
der Geld; bzw. Schließanlagen ersetzt.
(d) im Ausland vorkommender Versiche- Abweichend von A1-6.18.5 gilt die zu die-
rungsfälle. sem Vertrag vereinbarte Versicherungs-
summe.
A1-6.27.3.3 Die Versicherungssumme für Schäden
von Arbeitgebern/Dienstherrn und Ar- A1-6.27.6.2 Versichert ist im Umfang von A1-6.18 die
beitskollegen beträgt je Versicherungsfall gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
10.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für denkommen von Schlüsseln für das ei-
alle Versicherungsfälle eines Versiche- gene, bei einem Geldinstitut im Inland
rungsjahres beträgt 20.000 EUR. (Deutschland) angemietete Schließfach.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- Abweichend von A1-6.18.5 gilt die zu die-
schal-Versicherungssumme je Versiche- sem Vertrag vereinbarte Versicherungs-
rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- summe
satzleistung. A1-6.27.6.3 Versichert ist im Umfang von A1-6.18 die
Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
mers: 250 EUR. denkommen von Schlüsseln für fremde
Kraftfahrzeuge (auch Dienstfahrzeuge).
A1-6.27.4 Schäden aus nebenberuflichen Tätigkei-
ten Abweichend von A1-6.18.5 gilt die zu die-
sem Vertrag vereinbarte Versicherungs-
A1-6.27.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht summe.
aus nebenberuflichen selbstständigen
[Seite 23]
Seite 23 von 107
A1-6.27.7 Beschädigung, Vernichtung oder Verlust ßerhalb Europas maximal bis zu fünf Jah-
fremder Sachen ren.
A1-6.27.7.1 Versichert ist – im Umfang von A1-6.22 - Versicherungsschutz besteht nur für den
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche-
rungsnehmers aus der Beschädigung, rungsnehmers im Inland (Deutschland)
der Vernichtung oder dem Verlust von liegt.
fremden beweglichen Sachen, wenn A1-6.27.10 Kaution im Ausland
diese zu privaten Zwecken gemietet, ge-
pachtet, geliehen wurden oder Gegen- Hat der Versicherungsnehmer bei einem
stand eines besonderen Verwahrungs- Versicherungsfall im Ausland durch be-
vertrages sind. hördliche Anordnung eine Kaution zur Si-
cherstellung von Leistungen aufgrund
Abweichend von A1-6.22.4 gilt die zu die- seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle-
sem Vertrag vereinbarte Versicherungs- gen, stellt der Versicherer dem Versiche-
summe. rungsnehmer den erforderlichen Betrag
A1-6.27.7.2 Versichert ist darüber hinaus - abwei- bis zu einer Höhe von 150.000 Euro zur
chend von A1-6.22.3 5.Spiegelstrich und Verfügung.
A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Die Leistungen des Versicherers erfolgen
Versicherungsnehmers aus der Beschä- in Euro.
digung, der Vernichtung oder dem Verlust
von zu privaten Zwecken geliehenen Der Kautionsbetrag wird auf eine vom
Tret-, Ruder- und Segelbooten. Die übri- Versicherer zu leistende Schadenersatz-
gen Ausschlüsse in A1-6.22.3 finden An- zahlung angerechnet.
wendung. Ist die Kaution höher als der zu leistende
Die Versicherungssumme für Schä- Schadenersatz, so ist der Versicherungs-
den aus Beschädigung, Vernichtung oder nehmer verpflichtet, dies dem Versicherer
Verlust geliehener Tret-, Ruder- oder Se- unverzüglich anzuzeigen und den Diffe-
gelboote beträgt je Versicherungsfall renzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche
25.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geld-
alle Versicherungsfälle eines Versiche- buße oder für die Durchsetzung nicht ver-
rungsjahres beträgt 50.000 EUR. sicherter Schadenersatzforderungen ein-
behalten wird oder die Kaution verfallen
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- ist.
schal-Versicherungssumme je Versiche-
rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- A1-6.27.11 Flugmodelle / Drohnen
satzleistung. A1-6.27.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.27.8 Ferienhaus im Ausland des Versicherungsnehmers wegen Per-
sonen- und Sachschäden aus dem priva-
Versichert ist im Umfang von A1-6.3 die ten Halten und privaten Gebrauch von
gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Flugdrohnen / Flugmodellen bis zu einem
Ferienhauses, das in einem Mitgliedstaat Abfluggewicht von 250 g. (Halter-Haft-
der Europäischen Union, im Vereinigten pflichtversicherung).
Königreiche oder in Island, Liechtenstein
oder Norwegen liegt und vom Versiche- A1-6.27.11.2 Versichert ist auch die gesetzliche Haft-
rungsnehmer oder von mitversicherten pflicht aller Personen, die mit Wissen und
Personen ausschließlich zu Wohnzwe- Willen des Halters an der Führung und
cken verwendet wird, einschließlich der Bedienung der Drohne beteiligt sind, ein-
zugehörigen Garagen und Gärten. schließlich der Personen, die berechtigt
sind, die Fernsteuerungsanlage der
Versichert ist auch das Miteigentum an Drohne zu bedienen.
den dazu gehörenden Gemeinschaftsan-
lagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen A1-6.27.11.3 Für Versicherungsfälle im Ausland
Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- besteht - insoweit abweichend von A1-
lichen Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe 6.14 - Versicherungsschutz ausschließ-
und Stellplätze für Müllgefäße). lich, soweit die versicherten Haftpflichtan-
sprüche in einem Mitgliedsstaat der Euro-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- päischen Union, im Vereinigten
sen ist bei Schäden an Gemeinschaftsan- Königreich, in der Schweiz, Norwegen, Is-
lagen der Miteigentumsanteil des Versi- land oder Liechtenstein eintreten und
cherungsnehmers. nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der
Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- Europäischen Union, des Vereinigten Kö-
che Haftpflicht aus der Vermietung eines nigreiches, der Schweiz, Norwegens, Is-
Ferienhauses mit den dazugehörigen Ga- lands oder Liechtensteins geltend ge-
ragen. Die Vermietung von Garagen zu macht werden.
gewerblichen Zwecken richtet sich nach A1-6.27.11.4 Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
A1-6.3.2. sprüche,
A1-6.27.9 Schäden im Ausland (a) wenn sich bei Eintritt des Schadener-
Versichert ist im Umfang von A1-6.14 die eignisses die Drohne nicht in einem
gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Zustand befunden hat, der den ge-
rungsnehmers aus Schäden bei vorüber- setzlichen Bestimmungen und be-
gehendem Auslandsaufenthalt au- hördlichen Auflagen über das Halten
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Seite 24 von 107
und den Betrieb von Luftfahrzeugen sen. In diesem Fall entfällt der Versiche-
entsprochen hat und / oder die be- rungsschutz aus diesem Vertrag.
hördlichen Genehmigungen, soweit A1-6.27.13.4 Die Versicherungssumme für Be- und
erforderlich, nicht erteilt waren; Entladeschäden beträgt je Versiche-
(b) wenn der / die Führer des Luftfahr- rungsfall 10.000 EUR. Die Höchstersatz-
zeugs bei Eintritt des Schadenereig- leistung für alle Versicherungsfälle eines
nisses nicht die vorgeschriebenen Versicherungsjahres beträgt 20.000
Erlaubnisse, erforderlichen Berechti- EUR.
gungen oder Befähigungsnachweise Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
hatten; schal-Versicherungssumme je Versiche-
(c) des Halters, Eigentümers oder des rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
verantwortlichen Luftfahrzeugführers satzleistung.
gegen andere mitversicherte Perso- Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
nen. mers: 150 EUR.
A1-6.27.12 Neuwertentschädigung A1-6.27.14 Rabattschutz: Ausgleich einer Schaden-
A1-6.27.12.1 Der Versicherer leistet auf Wunsch des freiheitsrabatt (SFR)-Rückstufung und
Versicherungsnehmers für Sachschäden der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schä-
Schadensersatz zum Neuwert. Die be- den an bzw. durch geliehene Kraftfahr-
schädigte / zerstörte Sache darf zum Zeit- zeuge
punkt der Beschädigung / Zerstörung A1-6.27.14.1 Verursacht der Versicherungsnehmer
nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum beim erlaubten Gebrauch eines
sein. Der Nachweis des Kaufdatums ob-
liegt dem Versicherungsnehmer. Kann - Personenkraftwagens,
das Kaufdatum nicht nachgewiesen wer- - Kraftrads,
den, besteht lediglich Anspruch auf Zeit-
- Wohnmobils bis 4 t zulässigem Ge-
wertentschädigung.
samtgewicht,
A1-6.27.12.2 Kein Neuwertersatz erfolgt bei Schäden
das ihm von einem Dritten unentgeltlich
an:
und gefälligkeitshalber überlassen wurde,
(a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder einen Kfz-Haftpflicht- und/oder -Vollkas-
Art (z.B. mobile Telefone, Pager); koschaden, besteht - abweichend von
(b) Computern jeder Art, auch tragbare A1-6.22.3 5. Spiegelstrich und A1-7.14 -
Computersysteme (z.B. Notebook, Versicherungsschutz gemäß den nachfol-
Tablet-PC) und Konsolen; genden Bestimmungen.
(c) Film- und Fotoapparaten; A1-6.27.14.2 Erstattet wird der durch die Schadenfrei-
heitsrabatt (SFR)-Rückstufung in der Kfz-
(d) tragbaren Musik- oder Videowieder- Haftpflicht- und/oder -Vollkaskoversiche-
gabegeräten (z.B. MP3-Player, CD- rung entstehende Vermögensschaden.
Wiedergabegeräte) und
Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie
(e) Brillen jeder Art. der ersten fünf auf den Schadensfall fol-
A1-6.27.12.3 Die Versicherungssumme für Schäden genden Jahre begrenzt, wie sie sich aus
gemäß A1-6.27.12.1 beträgt je Versiche- den für die betreffende Kfz-Haftpflicht-
rungsfall 5.000 EUR. Die Höchstersatz- und/oder -Vollkaskoversicherung gültigen
leistung für alle Versicherungsfälle eines Tarifbestimmungen ergibt.
Versicherungsjahres beträgt ebenfalls Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und/o-
5.000 EUR. der Fahrzeugversicherer erbrachte Ent-
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- schädigungsleistung wird jedoch nicht er-
schal-Versicherungssumme je Versiche- setzt.
rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- A1-6.27.14.3 Erstattet wird die Selbstbeteiligung der
satzleistung. Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal
A1-6.27.13 Be- und Entladeschäden 2.000 EUR je Versicherungsfall.
A1-6.27.13.1 Versichert ist - abweichend von A1-7.14 - A1-6.27.14.4 Voraussetzung für die Entschädigung ist
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versi-
rungsnehmers als privater Eigentümer, cherers, aus welchem die Schadenfrei-
Besitzer, Halter, Führer eines Kaftfahr- heitsrabatt (SFR)-Rückstufung in der Kfz-
zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers Versicherung sowie die in Abzug ge-
wegen Schäden, die Dritten beim Be- o- brachte Selbstbeteiligung hervorgeht.
der Entladen des Kraftfahrzeuges oder A1-6.27.14.5 Kein Versicherungsschutz besteht für
Kraftfahrzeuganhängers zugefügt wer- Schäden mit Fahrzeugen
den.
- die dem Versicherten zum regelmäßi-
A1-6.27.13.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraft- gen oder dauerhaften Gebrauch über-
fahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger lassen wurden;
bleiben ausgeschlossen.
- die vom Versicherten zu gewerblichen
A1-6.27.13.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, Zwecken genutzt werden.
einen Schaden von der zuständigen Kfz-
Haftpflichtversicherung regulieren zu las- A1-6.27.15 Betankungsschäden an geliehenen Kraft-
fahrzeugen
[Seite 25]
Seite 25 von 107
A1-6.27.15.1 Versichert ist - abweichend von A1-6.22 - A1-6.27.18.1 Versichertes Risiko
die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
den, die an fremden geliehenen, gemiete- den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
ten oder gefälligkeitshalber überlassenen pflicht des Versicherungsnehmers als In-
Kraftfahrzeugen durch versehentliche Be- halber von auf den in A1-6.3.1 genannten
tankung mit für das Fahrzeug nicht geeig- Grundstücken befindlichen Heizöltanks
neten Kraftstoffen entstehen. ohne Begrenzung des Gesamtfassungs-
A1-6.27.15.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für vermögens.
Fahrzeuge, die dem Versicherungsneh- A1-6.27.18.2 Regelungen zu mitversicherten Personen
mer oder einer mitversicherten Person
zum dauerhaften oder regelmäßigen Ge- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
brauch überlassen wurden. der Personen, die der Versicherungsneh-
mer durch Arbeitsvertrag mit der Verwal-
A1-6.27.15.3 Die Versicherungssumme für Betan- tung, Reinigung, Beleuchtung und sons-
kungsschäden beträgt je Versicherungs- tigen Betreuung der Grundstücke beauf-
fall 10.000 EUR. Die Höchstersatzleis- tragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass
tung für alle Versicherungsfälle eines dieser Verrichtung in Anspruch genom-
Versicherungsjahres beträgt 20.000 men werden.
EUR.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü-
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- che aus Personenschäden, bei denen es
schal-Versicherungssumme je Versiche- sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank-
rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- heiten im Betrieb des Versicherungsneh-
satzleistung. mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- handelt. Das gleiche gilt für solche Dienst-
mers: 150 EUR. unfälle gemäß den beamtenrechtlichen
A1-6.27.16 Reinigungsschäden an fremden Kraft- Vorschriften die in Ausübung oder infolge
fahrzeugen des Dienstes Angehörigen derselben
Dienststelle zugefügt werden.
A1-6.27.16.1 Versichert ist - abweichend von A1-6.22 -
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- A1-6.27.18.3 Begrenzung der Leistungen (Versiche-
rungsnehmers wegen Schäden durch rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten tung)
an fremden Kraftfahrzeugen und Kraft- Die Entschädigungsleistung des Versi-
fahrzeug-Anhängern. cherers ist bei jedem Versicherungsfall
A1-6.27.16.2 Die Versicherungssumme für Reini- auf die zu diesem Vertrag vereinbarte
gungs- und Pflegeschäden beträgt je Ver- Versicherungssumme (gleichgültig, ob
sicherungsfall 10.000 EUR. Die Höchster- Personen-, Sach- oder Vermögensschä-
satzleistung für alle Versicherungsfälle den) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
eines Versicherungsjahres beträgt sich der Versicherungsschutz auf meh-
20.000 EUR. rere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
schal-Versicherungssumme je Versiche- A1-6.27.18.4 Rettungskosten
rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- Versichert sind Aufwendungen, auch er-
satzleistung. folglose, die der Versicherungsnehmer im
Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- Versicherungsfall zur Abwendung oder
mers: 150 EUR. Minderung des Schadens für geboten
halten durfte (Rettungskosten), sowie au-
A1-6.27.17 Haus- und Grundbesitz ßergerichtliche Gutachterkosten. Diese
A1-6.27.17.1 Separate Garagen Kosten werden vom Versicherer insoweit
übernommen, als sie zusammen mit der
Versichert ist - in Ergänzung zu A1-6.3 -
Entschädigungsleistung die vereinbarte
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Versicherungssumme nicht übersteigen.
rungsnehmers als Inhaber von bis zu fünf
separaten Garagen im Inland (Deutsch- Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es
land). Der Versicherungsschutz erstreckt bei der Regelung in A1-5.5.
sich dabei auch auf die gesetzliche Haft- Auf Weisung des Versicherers aufgewen-
pflicht aus der Vermietung dieser Gara- dete Rettungs- und außergerichtliche
gen zu privaten Zwecken. Gutachterkosten sind auch insoweit zu
Die Vermietung von Garagen zu gewerb- ersetzen, als sie zusammen mit der Ent-
lichen Zwecken richtet sich nach A1- schädigung die vereinbarte Versiche-
6.3.2. rungssumme übersteigen. Eine Billigung
des Versicherers von Maßnahmen des
A1-6.27.17.2 Bauherrenrisiko
Versicherungsnehmers oder Dritter zur
Versichert ist im Umfang von A1-6.3.2 (c) Abwendung oder Minderung des Scha-
die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr o- dens gilt nicht als Weisung des Versiche-
der Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- rers.
bauten, Umbauten, Reparaturen, Ab-
A1-6.27.18.5 Eigenschäden
bruch-, Grabearbeiten) ohne
Bausummenbegrenzung. Versichert sind - abweichend von A1-3.1
A1-6.27.18 Gewässerschäden (Heizöltanks)
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Seite 26 von 107
und auch ohne dass ein Gewässerscha- - eigenen Wassersportfahrzeugen mit
den droht oder eintritt - Schäden an unbe- Motor mit einer Motorstärke bis 11,03
weglichen Sachen des Versicherungs- kW,
nehmers, die dadurch verursacht werden, - eigenen Segelbooten ohne Motor
dass die gewässerschädlichen Stoffe be- (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo-
stimmungswidrig aus der Anlage ausge- toren) oder Treibsätze mit einer Se-
treten sind. Der Versicherer ersetzt die gelfläche bis maximal 15 qm,
Aufwendungen zur Wiederherstellung
des Zustands, wie er vor Eintritt des sofern hierfür kein anderweitiger Versi-
Schadens bestand. Eintretende Wertver- cherungsschutz besteht und für das Füh-
besserungen sind abzuziehen. ren keine behördliche Erlaubnis erforder-
lich ist.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der
Anlage selbst. A1-6.27.21 Nachhaltiger Schadensersatz durch Re-
paratur
Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
mers: 250 EUR. Bei Sachschäden wird die Durchführung
einer Reparatur als nachhaltiger gegen-
A1-6.27.18.6 Gemeingefahren über einer Neuanschaffung angesehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des
Schäden, die nachweislich Versicherungsnehmers auch die Repara-
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseli- turkosten, die über die gesetzliche Haft-
gen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru- pflicht hinaus gehen, sofern sie entstan-
hen, Generalstreik, illegalem Streik oder den sind und durch Vorlage von
Rechnungen nachgewiesen werden.
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen
oder Maßnahmen Der Versicherungsnehmer ist insoweit
nicht zur Schadenminderung nach B3-
beruhen. 2.2.1 verpflichtet.
Das Gleiche gilt für Schäden durch hö- Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen
here Gewalt, soweit sich elementare Na- der vereinbarten Versicherungssummen
turkräfte ausgewirkt haben. und beträgt 30 Prozent der berechtigten
A1-6.27.18.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen, höchs-
Vorschriften tens 5.000 EUR je Versicherungsfall. Die
Ausgeschlossen sind Versicherungsan- Höchstersatzleistung für alle Versiche-
sprüche aller Personen, die den Scha- rungsfälle eines Versicherungsjahres be-
den dadurch verursachen, dass sie be- trägt 10.000. EUR.
wusst von Gesetzen, Verordnungen oder Falls folgendes zusätzliche Risiko ver-
an den Versicherungsnehmer gerichteten sichert werden soll, kann durch beson-
behördlichen Anordnungen oder Verfü- dere Vereinbarung der Versicherungs-
gungen, die dem Gewässerschutz die- schutz im Versicherungsschein oder
nen, abweichen. in seinen Nachträgen wie folgt erwei-
A1-2.3 findet keine Anwendung. tert werden:
A1-6.27.19 Wilde Kleintiere A1-6.28 PHV Drohnen
Versichert ist - in Erweiterung von A1- A1-6.28.1 Versichert ist im Umfang von A1-6.27.11
6.9.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Ver- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
sicherungsnehmers aus dem erlaubten rungsnehmers wegen Personen- und
und nicht genehmigungspflichtigen Hal- Sachschäden aus dem privaten Halten
ten und Hüten von zu privaten Zwecken und privaten Gebrauch von den im Versi-
im Haushalt des Versicherungsnehmers cherungsschein und seinen Nachträgen
befindlichen wilden Kleintieren (z.B. genannten Flugdrohnen / Flugmodellen
Schlangen, Spinnen, Skorpione). bis zu einem Abfluggewicht von 5.000 g
(Halter-Haftpflichtversicherung).
Soweit es sich um den Ersatz von Auf-
wendungen im Zusammenhang mit dem A1-6.28.2 Die Versicherungssumme für Personen-
Aufsuchen und/oder Wiedereinfangen und Sachschäden aus dem Halten und
der Tiere handelt, beträgt die Versiche- Gebrauch von Flugdrohnen / Flugmodel-
rungssumme je Versicherungsfall 10.000 len kann dem Versicherungsschein und
EUR. Die Höchstersatzleistung für alle seinen Nachträgen entnommen werden.
Versicherungsfälle eines Versicherungs- Die Höchstersatzleistung für alle Versi-
jahres beträgt 20.000 EUR. cherungsfälle eines Versicherungsjahres
beträgt das Doppelte der im Versiche-
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
rungsschein und seinen Nachträgen ver-
schal-Versicherungssumme je Versiche-
einbarten Versicherungssumme für Schä-
rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
den aus dem Halten und Gebrauch von
satzleistung.
Flugdrohnen / Flugmodellen.
A1-6.27.20 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
Versichert ist - in Erweiterung von A1- schal-Versicherungssumme je Versiche-
6.12 - die gesetzliche Haftpflicht des Ver- rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
sicherungsnehmers wegen Schäden, die satzleistung.
verursacht werden durch den Gebrauch
von A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
[Seite 27]
Seite 27 von 107
Falls im Versicherungsschein oder seinen Sinne des Lebenspartnerschafts-
Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- gesetzes oder vergleichbare Part-
deres bestimmt ist, sind vom Versiche- nerschaften nach dem Recht an-
rungsschutz ausgeschlossen: derer Staaten,
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden - Partner einer nicht ehelichen Le-
bensgemeinschaft und deren El-
Ausgeschlossen sind Versicherungsan- tern und Kinder,
sprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben. - Eltern und Kinder,
A1-2.3 findet keine Anwendung. - Adoptiveltern und -kinder,
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder - Schwiegereltern und -kinder,
Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten - Stiefeltern und -kinder,
und sonstigen Leistungen - Großeltern und Enkel,
Ausgeschlossen sind Versicherungsan- - Geschwister sowie
sprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in - Pflegeeltern und -kinder (Perso-
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder nen, die durch ein familienähnli-
Schädlichkeit ches, auf längere Dauer angeleg-
tes Verhältnis wie Eltern und
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht Kinder miteinander verbunden
oder sind).
- Arbeiten oder sonstige Leistungen Versichert sind jedoch übergangsfä-
erbracht haben. hige Regressansprüche von Sozial-
A1-2.3 findet keine Anwendung. versicherungsträgern, Sozialhilfeträ-
gern, privaten Krankenversicherungs-
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan- trägern, öffentlichen und privaten Ar-
der beitgebern wegen Personenschäden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-
sonenschäden, bei denen es sich um
(a) des Versicherungsnehmers selbst o- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
der der in A1-7.4 benannten Personen im Betrieb des Versicherungsneh-
gegen die mitversicherten Personen, mers gemäß dem Sozialgesetzbuch
(b) zwischen mehreren Versicherungs- VII handelt.
nehmern desselben Versicherungs- (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-
vertrags, der Betreuern, wenn der Versiche-
(c) zwischen mehreren mitversicherten rungsnehmer eine geschäftsunfähige,
Personen desselben Versicherungs- beschränkt geschäftsfähige oder be-
vertrags. treute Person ist;
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch (c) von seinen gesetzlichen Vertretern,
auf Ansprüche von Angehörigen der vor- wenn der Versicherungsnehmer eine
genannten Personen, die mit diesen in juristische Person des privaten oder
häuslicher Gemeinschaft leben. öffentlichen Rechts oder ein nicht
rechtsfähiger Verein ist;
Versichert sind jedoch übergangsfähige
Regressansprüche von Sozialversiche- (d) von seinen unbeschränkt persönlich
rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten haftenden Gesellschaftern, wenn der
Krankenversicherungsträgern, öffentli- Versicherungsnehmer eine Offene
chen und privaten Arbeitgebern wegen Handelsgesellschaft, Kommanditge-
Personenschäden. Dies gilt nicht für An- sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-
sprüche aus Personenschäden, bei de- chen Rechts ist;
nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- (e) von seinen Partnern, wenn der Versi-
krankheiten im Betrieb des cherungsnehmer eine eingetragene
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- Partnerschaftsgesellschaft ist;
algesetzbuch VII handelt.
(f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi- Insolvenzverwaltern.
cherungsnehmers und von wirtschaftlich
Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten
verbundenen Personen
auch für Ansprüche von Angehörigen der
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen dort genannten Personen, die mit diesen
den Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
(a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigen-
gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- macht, besonderer Verwahrungsvertrag
schaft leben oder die zu den im Versi-
cherungsvertrag mitversicherten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Personen gehören; Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögens-
Als Angehörige gelten schäden, wenn der Versicherungsneh-
- Ehegatten, Lebenspartner im mer oder ein Bevollmächtigter oder Be-
auftragter des Versicherungsnehmers
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diese Sachen geleast, gepachtet, gelie- grob fahrlässig gehandelt hat.
hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt
hat oder sie Gegenstand eines besonde- A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Über-
ren Verwahrungsvertrags sind. schwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- Sachschäden und alle sich daraus erge-
ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis- benden Vermögensschäden, welche ent-
tungen stehen durch
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (a) Senkungen von Grundstücken oder
Schäden an vom Versicherungsnehmer Erdrutschungen
hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
beiten oder sonstigen Leistungen infolge (b) Überschwemmungen stehender oder
einer in der Herstellung, Lieferung oder fließender Gewässer.
Leistung liegenden Ursache und alle sich A1-7.13 Strahlen
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
sache in einem mangelhaften Einzelteil Schäden, die in unmittelbarem oder mit-
der Sache oder in einer mangelhaften telbarem Zusammenhang mit energierei-
Teilleistung liegt und zur Beschädigung o- chen ionisierenden Strahlen (z. B. Strah-
der Vernichtung der Sache oder Leistung len von radioaktiven Stoffen oder
führt. Röntgenstrahlen) stehen.
Dieser Ausschluss findet auch dann An- A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
Rechnung des Versicherungsnehmers den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
die Herstellung oder Lieferung der Sa- Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
chen oder die Arbeiten oder sonstigen fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
Leistungen übernommen haben. durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver-
A1-7.7 Asbest ursacht werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen A1-2.3 findet keine Anwendung.
Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäf-
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- tigung
führen sind.
Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
A1-7.8 Gentechnik sprüche aller Personen, wegen Schäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen durch eine ungewöhnliche und gefährli-
Schäden, die zurückzuführen sind auf che Beschäftigung.
(a) gentechnische Arbeiten, A1-2.3 findet keine Anwendung
(b) gentechnisch veränderte Organismen A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigun-
(GVO), gen aller Art
(c) Erzeugnisse, die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Schäden aus einer verantwortlichen Be-
- Bestandteile aus GVO enthalten,
tätigung in Vereinigungen aller Art.
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO
hergestellt wurden. A1-7.17 Schäden an fremden Sachen durch ge-
werbliche Tätigkeiten
A1-7.9 - nicht belegt -
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und Schäden an fremden Sachen und allen
sonstige Diskriminierung sich daraus ergebenden Vermögens-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen schäden, wenn
Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- (a) die Schäden durch eine gewerbliche
lästigung, Ungleichbehandlung oder oder berufliche Tätigkeit des Versi-
sonstigen Diskriminierungen. cherungsnehmers an diesen Sachen
(Bearbeitung, Reparatur, Beförde-
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten rung, Prüfung und dgl.) entstanden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen sind; bei unbeweglichen Sachen gilt
(a) Personenschäden, die aus der Über- dieser Ausschluss nur insoweit, als
tragung einer Krankheit des Versiche- diese Sachen oder Teile von ihnen
rungsnehmers resultieren, unmittelbar von der Tätigkeit betroffen
waren.
(b) Sachschäden und alle sich daraus er-
gebenden Vermögensschäden, die (b) die Schäden dadurch entstanden
durch Krankheit der dem Versiche- sind, dass der Versicherungsnehmer
rungsnehmer gehörenden, von ihm diese Sachen zur Durchführung sei-
gehaltenen oder veräußerten Tiere ner gewerblichen oder beruflichen Tä-
entstanden sind. tigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
Materialablagefläche und dgl.) be-
In beiden Fällen besteht Versicherungs- nutzt hat; bei unbeweglichen Sachen
schutz, wenn der Versicherungsnehmer gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
beweist, dass er weder vorsätzlich noch als diese Sachen oder Teile von ihnen
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unmittelbar von der Benutzung betrof- zu verlangen. Kommt eine Einigung über
fen waren. die Höhe des Beitrags innerhalb einer
(c) die Schäden durch eine gewerbliche Frist von einem Monat nach Eingang der
oder berufliche Tätigkeit des Versi- Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
cherungsnehmers entstanden sind cherungsschutz für das neue Risiko rück-
und sich diese Sachen oder - sofern wirkend ab dessen Entstehung.
es sich um unbewegliche Sachen A1-9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung
handelt - deren Teile im unmittelbaren gilt nicht für
Einwirkungsbereich der Tätigkeit be-
funden haben; dieser Ausschluss gilt (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
nicht, wenn der Versicherungsnehmer Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
beweist, dass er zum Zeitpunkt der oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
Tätigkeit offensichtlich notwendige Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung schein- oder Versicherungspflicht un-
von Schäden getroffen hatte. terliegen;
(b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
A1-8 Veränderungen des versicherten Risi- Betrieb oder Führen von Bahnen;
kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
(c) Risiken, die der Versicherungs- oder
Versichert ist auch die gesetzliche Haft- Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
pflicht des Versicherungsnehmers
(d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des hen werden und deshalb im Rahmen
versicherten Risikos. von kurzfristigen Versicherungsver-
Dies gilt nicht trägen zu versichern sind;
- für Risiken aus dem Halten oder Ge- (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher,
brauch von versicherungspflichtigen dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen A1-10 Nachversicherungsschutz / Fortset-
sowie zung der Privat-Haftpflichtversiche-
- für sonstige Risiken, die der Versiche- rung nach dem Tod des Versiche-
rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht rungsnehmers
unterliegen.
A1-10.1 Entfallen die Voraussetzungen für die Mit-
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos versicherung der in A1-2.1.1 bis A1-2.1.5
durch Änderung bestehender oder Erlass genannten Personen, z.B.weil
neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl- - der Versicherungsnehmer verstorben
len ist der Versicherer berechtigt, das ist,
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen. - die Ehe rechtskräftig geschieden be-
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es ziehungsweise die eingetragene Le-
nicht innerhalb eines Monats von dem benspartnerschaft rechtskräftig auf-
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem gehoben wurde,
der Versicherer von der Erhöhung Kennt- - Kinder geheiratet haben,
nis erlangt hat.
- die häusliche Gemeinschaft beendet
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor- wurde,
geversicherung) besteht der bedingungsgemäße Versi-
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist cherungsschutz bis zum nächsten Bei-
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- tragsfälligkeitstermin fort, mindestens
rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- aber für zwölf Monate.
schluss des Versicherungsvertrags neu Wird von beziehungsweise für diese Per-
entstehen, sofort versichert. sonen bis dahin kein neuer Versiche-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, rungsschutz bei den VGH Versicherun-
nach Aufforderung des Versicherers je- gen beantragt, entfällt der
des neue Risiko innerhalb eines Monats Versicherungsschutz zu diesem Termin.
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch Erlangen diese Personen Versicherungs-
mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- schutz aus einem anderen Haftpflichtver-
lässt der Versicherungsnehmer die recht- sicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
zeitige Anzeige, entfällt der Versiche- Versicherungsschutz aus diesem Ver-
rungsschutz für das neue Risiko trag.
rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das die nächste Beitragsrechnung durch den
neue Risiko angezeigt wurde, so hat der überlebenden mitversicherten Ehe- oder
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass Lebenspartner beglichen, so wird dieser
das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherungsnehmer.
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-
zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das
neue Risiko einen angemessenen Beitrag
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Abschnitt A2 Amts-Haftpflichtrisiko A2-6.18 Forschungs- und Gutachtertätigkeit .....36
Inhalt A2-6.19 Personenschäden aus Dienst- oder
Arbeitsunfällen oder Berufskrank-
A2-1 Versicherte Eigenschaften,
heiten ...................................................36
Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........ 30
A2-7 Veränderungen des versicherten
A2-2 Versicherungsschutz,
Risikos (Erhöhungen und
Versicherungsfall .............................. 30
Erweiterungen) ....................................36
A2-3 Leistungen der Versicherung und
A2-8 Neu hinzukommende Risiken
Vollmacht des Versicherers ............. 31
(Vorsorgeversicherung) .......................37
A2-4 Begrenzung der Leistungen (Versi-
A2-9 Nachhaftung.......................................37
cherungssumme, Jahreshöchstersatz-
leistung, Serienschaden, Selbstbetei-
ligung).................................................. 31
A2-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
A2-5 Besondere Regelungen für einzelne (versichertes Risiko)
Risiken des Beamten oder Ange-
stellten im öffentlichen Dienst A2-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
(Versicherungsschutz, Risikobegren- den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
zungen und besondere Ausschlüsse) . 32 pflicht des Versicherungsnehmers oder
des im Versicherungsschein und seinen
A2-5.1 Regressansprüche des Dienstherrn .... 32
Nachträgen namentlich genannten Versi-
A2-5.2 Sachen des Dienstherrn ...................... 32 cherten aus seiner dienstlichen Tätigkeit
A2-5.3 Besondere Regelungen für mit Ausnahme von Nebenämtern und Ne-
technische Bedienstete ....................... 32 bentätigkeiten.
A2-5.4 Besondere Regelungen für Lehrer ...... 33 A2-1.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten-
A2-5.5 Allgemeines Umweltrisiko.................... 33 den Vertragsbestimmungen sind auf die
A2-5.6 Abwässer............................................. 33 Versicherten entsprechend anzuwenden.
A2-5.7 Nicht versicherungspflichtige Kfz, Kfz- A2-1.3 Kein Versicherungsschutz besteht für
Anhänger, Elektrofahrräder und Vermögensschäden, sofern sie nicht auf
Pedelecs.............................................. 33 einem Personen- oder Sachschaden be-
A2-5.8 Gebrauch von Luftfahrzeugen ............. 33 ruhen.
A2-5.9 Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 33 A2-2 Versicherungsschutz, Versicherungs-
A2-5.10 Gebrauch von Modellfahrzeugen ........ 34 fall
A2-5.11 Schäden im Ausland ........................... 34 A2-2.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall,
A2-6 Allgemeine Ausschlüsse .................. 34 dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
nes während der Wirksamkeit der Versi-
A2-6.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 34 cherung eingetretenen Schadenereignis-
A2-6.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder ses (Versicherungsfall), das einen
Schädlichkeit ....................................... 34 Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
A2-6.3 Ansprüche der Versicherten benden Vermögensschaden zur Folge
untereinander ...................................... 34 hatte, aufgrund
A2-6.4 Schadenfälle von Angehörigen............ 34 gesetzlicher
A2-6.5 Miete, Leihe, Pacht, Leasing, verbo- Haftpflichtbestimmungen
tene Eigenmacht, besonderer Ver- privatrechtlichen Inhalts
wahrungsvertrag .................................. 35
von einem Dritten auf Schadensersatz in
A2-6.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden Anspruch genommen wird.
an fremden Sachen
(Tätigkeitsschäden) ............................. 35 Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
sen Folge die Schädigung des Dritten un-
A2-6.7 Schäden an hergestellten oder
mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
gelieferten Sachen, Arbeiten und
punkt der Schadenverursachung, die zum
sonstigen Leistungen .......................... 35
Schadenereignis geführt hat, kommt es
A2-6.8 Asbest ................................................. 36 nicht an.
A2-6.9 Gentechnik .......................................... 36
A2-2.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An-
A2-6.10 Austausch, Übermittlung, Bereit- sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
stellung elektronischer Daten .............. 36 che Ansprüche handelt,
A2-6.11 Persönlichkeits- und (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
Namensrechtsverletzungen ................. 36 füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
A2-6.12 Anfeindung, Schikane, Belästigung tritt, Minderung, auf Schadensersatz
und sonstige Diskriminierung .............. 36 statt der Leistung;
A2-6.13 Übertragung von Krankheiten .............. 36 (b) wegen Schäden, die verursacht wer-
A2-6.14 Senkungen, Erdrutschungen, den, um die Nacherfüllung durchfüh-
Überschwemmungen........................... 36 ren zu können;
A2-6.15 Strahlen ............................................... 36 (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
A2-6.16 Kfz, Kfz-Anhänger ............................... 36 Vertragsgegenstandes oder wegen
A2-6.17 Jagdausübung ..................................... 36
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Seite 31 von 107
des Ausbleibens des mit der Vertrags- Versicherer die gebührenordnungsmäßi-
leistung geschuldeten Erfolges; gen oder die mit ihm besonders verein-
(d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- barten höheren Kosten des Verteidigers.
gen im Vertrauen auf ordnungsge- A2-3.4 Erlangt der Versicherungsnehmer das
mäße Vertragserfüllung; Recht, die Aufhebung oder Minderung ei-
(e) auf Ersatz von Vermögensschäden ner zu zahlenden Rente zu fordern, so ist
wegen Verzögerung der Leistung; der Versicherer bevollmächtigt, dieses
Recht auszuüben.
(f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-
lung tretender Ersatzleistungen. A2-4 Begrenzung der Leistungen (Versiche-
rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
A2-2.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- tung, Serienschaden, Selbstbeteili-
sprüche, soweit sie aufgrund einer ver- gung)
traglichen Vereinbarung oder Zusage
über den Umfang der gesetzlichen Haft- A2-4.1 Die Entschädigungsleistung des Versi-
pflicht des Versicherungsnehmers hin- cherers ist bei jedem Versicherungsfall
ausgehen. auf die zur Privat-Haftpflichtversicherung
(Abschnitt A1) vereinbarte Versiche-
A2-3 Leistungen der Versicherung und Voll- rungssumme und Jahreshöchstersatz-
macht des Versicherers leistung begrenzt und wird auf diese an-
A2-3.1 Der Versicherungsschutz umfasst gerechnet. Dies gilt auch dann, wenn sich
der Versicherungsschutz auf mehrere
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
entschädigungspflichtige Personen er-
- die Abwehr unberechtigter Schadens- streckt.
ersatzansprüche und
A2-4.2 Abhängig von der Schadenart erfolgt eine
- die Freistellung des Versicherungs- Anrechnung auf die jeweilige Personen-,
nehmers von berechtigten Schadens- Sach- oder Vermögensschaden-Versi-
ersatzverpflichtungen. cherungssumme je Versicherungsfall so-
Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- wie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
tungen dann, wenn der Versicherungs-
A2-4.3 Mehrere während der Wirksamkeit der
nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
Versicherung eintretende Versicherungs-
gen Urteils, Anerkenntnisses oder
fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
Vergleiches zur Entschädigung verpflich-
rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
tet ist und der Versicherer hierdurch ge-
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
wenn diese
che, die vom Versicherungsnehmer ohne
Zustimmung des Versicherers abgege- - auf derselben Ursache,
ben oder geschlossen worden sind, bin- - auf gleichen Ursachen mit innerem,
den den Versicherer nur, soweit der An- insbesondere sachlichem und zeitli-
spruch auch ohne Anerkenntnis oder chem, Zusammenhang oder
Vergleich bestanden hätte.
- auf der Lieferung von Waren mit glei-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des chen Mängeln
Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, beruhen.
hat der Versicherer den Versicherungs- A2-4.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
nehmer binnen zwei Wochen vom An- cherungsnehmer bei jedem Versiche-
spruch des Dritten freizustellen. rungsfall an der Entschädigungsleistung
A2-3.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle des Versicherers mit einem festgelegten
ihm zur Abwicklung des Schadens oder Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
Abwehr der Schadensersatzansprüche die begründeten Haftpflichtansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen aus einem Versicherungsfall die Versi-
im Namen des Versicherungsnehmers cherungssumme übersteigen, wird die
abzugeben. Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu A2-4.1 Satz 1 bleibt unberührt.
einem Rechtsstreit über Schadensersatz-
ansprüche gegen den Versicherungsneh- Soweit nicht etwas anderes vereinbart
mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, wurde, bleibt der Versicherer auch bei
den Prozess zu führen. Der Versicherer Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
ten im Namen des Versicherungsneh- rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
mers. pflichtet.
A2-3.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- A2-4.5 Die Aufwendungen des Versicherers für
nes Schadenereignisses, das einen unter Kosten werden nicht auf die Versiche-
den Versicherungsschutz fallenden Haft- rungssummen angerechnet.
pflichtanspruch zur Folge haben kann, die A2-4.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
Bestellung eines Verteidigers für den Ver- ansprüche aus einem Versicherungsfall
sicherungsnehmer von dem Versicherer die Versicherungssumme, trägt der Versi-
gewünscht oder genehmigt, so trägt der cherer die Prozesskosten im Verhältnis
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Seite 32 von 107
der Versicherungssumme zur Gesamt- A2-5.2 Sachen des Dienstherrn
höhe dieser Ansprüche. A2-5.2.1 Abhandenkommen von Schlüsseln
A2-4.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Der Versicherungsschutz für die gesetzli-
Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- che Haftfpflicht des Versicherungsneh-
ten und übersteigt der Kapitalwert der mers wegen Schäden aus dem Abhan-
Rente die Versicherungssumme oder den denkommen von fremden Schlüsseln
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- richtet sich nach A1-6.18 beziehungs-
gen aus dem Versicherungsfall noch ver- weise - falls die Produktvariante PHV Pre-
bleibenden Restbetrag der Versiche- mium vereinbart ist - nach A1-6.25.6.
rungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versiche- A2-5.2.2 Abhandenkommen von Geld, Wertpapie-
rungssumme beziehungsweise ihres ren und Sachen
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente A2-5.2.2.1 Versichert ist - abweichend von A2-1.3 -
vom Versicherer erstattet. die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Für die Berechnung des Rentenwertes rungsnehmers gegenüber dem Dienst-
gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- herrn wegen Schäden aus dem Abhan-
ordnung über den Versicherungsschutz in denkommen von Geld, geldwerten
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Zeichen und Wertpapieren sowie von Sa-
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- chen des Dienstherrn - ausgenommen
punkt des Versicherungsfalls. Land-, Luft-, Raum- und Wasserfahr-
zeuge.
Bei der Berechnung des Betrages, mit
dem sich der Versicherungsnehmer an Für das Abhandenkommen von Schlüs-
laufenden Rentenzahlungen beteiligen seln gilt ausschließlich A2-5.2.1.
muss, wenn der Kapitalwert der Rente die A2-5.2.2.2 Die Versicherungssumme für Schäden
Versicherungssumme oder die nach Ab- aus dem Abhandenkommen von Geld,
zug sonstiger Leistungen verbleibende geldwerten Zeichen und Wertpapieren
Restversicherungssumme übersteigt, sowie von Sachen des Dienstherrn be-
werden die sonstigen Leistungen mit ih- trägt je Versicherungsfall 2.500 EUR. Die
rem vollen Betrag von der Versicherungs- Höchstersatzleistung für alle Versiche-
summe abgesetzt. rungsfälle eines Versicherungsjahres be-
trägt 5.000 EUR.
A2-4.8 Falls die von dem Versicherer verlangte
Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder schal-Versicherungssumme je Versiche-
Vergleich am Verhalten des Versiche- rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
rungsnehmers scheitert, hat der Versi- satzleistung.
cherer für den von der Weigerung an ent- A2-5.2.3 Schäden an Sachen des Dienstherrn
stehenden Mehraufwand an
A2-5.2.3.1 Versichert ist - abweichend von A2-6.6 -
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos-
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
ten nicht aufzukommen.
rungsnehmers wegen Schäden, die an
A2-5 Besondere Regelungen für einzelne Sachen des Dienstherrn durch eine
Risiken des Beamten oder Angestell- dienstliche Tätigkeit an oder mit diesen
ten im öffentlichen Dienst (Versiche- Sachen entstanden sind.
rungsschutz, Risikobegrenzungen Ausgenommen sind Land-, Luft-, Raum-
und besondere Ausschlüsse) und Wasserfahrzeuge.
A2-5 regelt den Versicherungsschutz für A2-5.2.3.2 Die Versicherungssumme für Schäden an
einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- Sachen des Dienstherrn durch eine
gen und die für diese Risiken geltenden dienstliche Tätigkeit an oder mit diesen
besonderen Ausschlüsse. Sachen beträgt je Versicherungsfall
Soweit A2-5 keine abweichenden Rege- 2.500 EUR. Die Höchstersatzleistung für
lungen enthält, finden auch auf die in A2- alle Versicherungsfälle eines Versiche-
5 geregelten Risiken alle anderen Ver- rungsjahres beträgt 5.000 EUR.
tragsbestimmungen Anwendung (z. B. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
A2-3 - Leistungen der Versicherung oder schal-Versicherungssumme je Versiche-
A2-6 - Allgemeine Ausschlüsse). rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
A2-5.1 Regressansprüche des Dienstherrn satzleistung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A2-5.3 Besondere Regelungen für technische
des Versicherungsnehmers aus Regress- Bedienstete
ansprüchen des Dienstherrn wegen Per- A2-5.3.1 Versichert ist - abweichend von A2-6.14 -
sonen- und Sachschäden; dies gilt auch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
für Regressansprüche, bei denen es sich rungsnehmers aus der Tätigkeit als tech-
um Haftpflichtansprüche öffentlich-rechtli- nischer Bediensteter wegen Schäden
chen Inhalts handelt. durch
Die Bestimmungen von A2-3.3 finden (a) Senkungen eines Grundstücks,
auch auf Disziplinarverfahren Anwen-
dung. (b) Erdrutschungen,
[Seite 33]
Seite 33 von 107
(c) Erschütterungen infolge von Rammar- (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und
beiten. Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
A2-5.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
sen sind Ansprüche wegen Sachschäden dingte Höchstgeschwindigkeit;
und alle sich daraus ergebenden Vermö- (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6
gensschäden km/h bauartbedingter Höchstge-
(a) am Baugrundstück selbst, schwindigkeit;
(b) an Gebäuden oder Anlagen auf dem (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h
Baugrundstück. bauartbedingter Höchstgeschwindig-
keit;
A2-5.4 Besondere Regelungen für Lehrer (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
des Versicherungsnehmers aus der Tä- ter Höchstgeschwindigkeit;
tigkeit als Lehrer (e) nicht versicherungspflichtige und
A2-5.4.1 - abweichend von A2-6.15 - aus der Ertei- nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-
lung von Experimentalunterricht (auch mit weit nicht Versicherungsschutz über
radioaktiven Stoffen); eine Kfz-Versicherung des ziehenden
A2-5.4.2 aus Leitung und/oder Beaufsichtigung Fahrzeugs besteht sowie von
von Schüler- oder Klassenreisen sowie (f) nicht versicherungspflichtigen Elekt-
Schulausflügen und damit verbundenen rofahrrädern und Pedelecs.
Aufenthalten in Herbergen und Heimen; A2-5.7.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
A2-5.4.3 aus der Erteilung von Nachhilfestunden; Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem
A2-5.4.4 aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Or- berechtigten Fahrer gebraucht werden.
ganist. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
A2-5.4.5 - abweichend von A2-6.19 - wegen Per- zeug mit Wissen und Willen des Verfü-
sonenschäden aus Arbeitsunfällen von gungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Kindern, Schülern, Lernenden und Stu- Versicherungsnehmer ist verpflichtet, da-
dierenden. für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
von unberechtigten Fahrern gebraucht
A2-5.5 Allgemeines Umweltrisiko werden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-
privatrechtlichen Inhalts des Versiche- zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
rungsnehmers wegen Schäden durch nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
Umwelteinwirkung. benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- hat.
nungen verursacht werden, die sich in Bo- Wenn der Versicherungsnehmer eine die-
den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha- ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
ben. (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- zung).
sen sind Ansprüche aus Gewässerschä- A2-5.8 Gebrauch von Luftfahrzeugen
den.
A2-5.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Zu Gewässerschäden und Schäden nach des Versicherungsnehmers wegen Schä-
dem Umweltschadensgesetz siehe den, die verursacht werden durch den
A(GB)-4 (Besondere Umweltrisiken). Gebrauch ausschließlich von solchen
A2-5.6 Abwässer Luftfahrzeugen, die nicht der Versiche-
rungspflicht unterliegen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schä- A2-5.8.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-
den durch Abwässer. Bei Sachschäden che Haftpflicht des Versicherungsneh-
gilt dies ausschließlich für Schäden durch mers wegen Schäden, die durch den Ge-
häusliche Abwässer oder durch Rückstau brauch versicherungspflichtiger
des Straßenkanals. Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit
der Versicherungsnehmer nicht als deren
A2-5.7 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, Elektro- in Anspruch genommen wird.
fahrräder und Pedelecs
A2-5.9 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A2-5.7.1 Versichert ist - abweichend von A2-6.16 -
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- A2-5.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
rungsnehmers wegen Schäden, die ver- des Versicherungsnehmers wegen Schä-
ursacht werden durch den Gebrauch aus- den, die verursacht werden durch den
schließlich von folgenden nicht Gebrauch ausschließlich von folgenden
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Wasserfahrzeugen:
und Kraftfahrzeug-Anhängern: (a) eigene und fremde Wassersportfahr-
zeuge ohne Segel, Motoren (auch
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Seite 34 von 107
ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
oder Treibsätze; Betrag bei einem in der Europäischen
(b) fremde Segelboote Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
- ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder
Außenbordmotoren) oder Treibs- A2-6 Allgemeine Ausschlüsse
ätze; Falls im Versicherungsschein oder seinen
- mit Motor mit einer Motorstärke bis Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-
maximal 110 kW, sofern diese nur deres bestimmt ist, sind vom Versiche-
gelegentlich gebraucht werden, rungsschutz ausgeschlossen:
hierfür kein anderweitiger Versi- A2-6.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
cherungsschutz besteht und die
für das Führen ggf. erforderlichee Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
behördliche Erlaubnis vorliegt; sprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben.
(c) eigene und fremde Surfbretter (ein-
schließlich Windsurfbretter und A2-6.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
Kitesurfboards); Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
(d) weitere fremde Wassersportfahr- und sonstigen Leistungen
zeuge mit Motoren, soweit Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
- diese nur gelegentlich gebraucht sprüche aller Personen, die den Schaden
werden und dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
- für das Führen keine behördliche Schädlichkeit
Erlaubnis erforderlich ist.
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
A2-5.9.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- oder
che Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers wegen Schäden, die durch den Ge- - Arbeiten oder sonstige Leistungen er-
brauch von Wasserfahrzeugen bracht haben.
verursacht werden, soweit der Versiche- A2-6.3 Ansprüche der Versicherten untereinan-
rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, der
Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
Ausgeschlossen sind Ansprüche
genommen wird.
(a) des Versicherungsnehmers selbst o-
A2-5.10 Gebrauch von Modellfahrzeugen der der in A2-6.4 benannten Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gegen die mitversicherten Personen,
des Versicherungsnehmers wegen Schä- (b) zwischen mehreren Versicherungs-
den, die verursacht werden durch den nehmern desselben Versicherungs-
Gebrauch von ferngelenkten Land- und vertrags,
Wasser-Modellfahrzeugen.
(c) zwischen mehreren mitversicherten
A2-5.11 Schäden im Ausland Personen desselben Versicherungs-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht vertrags.
des Versicherungsnehmers wegen im Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch
Ausland eintretender Versicherungsfälle auf Ansprüche von Angehörigen der vor-
ausschließlich, wenn diese genannten Personen, die mit diesen in
A2-5.11.1 auf eine versicherte Handlung im Inland häuslicher Gemeinschaft leben.
(Deutschland) beziehungsweise auf ein Versichert sind jedoch übergangsfähige
im Inland (Deutschland) bestehendes Regressansprüche von Sozialversiche-
versichertes Risiko zurückzuführen sind rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
oder Krankenversicherungsträgern, öffentli-
A2-5.11.2 bei einem vorübergehenden Auslands- chen und privaten Arbeitgebern wegen
aufenthalt - außerhalb Europas bis zu drei Personenschäden. Dies gilt nicht für An-
Jahren - eingetreten sind. Versicherungs- sprüche aus Personenschäden, bei de-
schutz besteht nur für den Fall, dass der nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
Erstwohnsitz des Versicherungsnehmers krankheiten im Betrieb des
im Inland (Deutschland) liegt. Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
algesetzbuch VII handelt.
Versichert ist hierbei die gesetzliche Haft-
pflicht aus der vorübergehenden Benut- A2-6.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
zung oder Anmietung (nicht dem Eigen- cherungsnehmers und von wirtschaftlich
tum) von im Ausland gelegenen verbundenen Personen
Wohnungen und Häusern, die vom Versi- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
cherungsnehmer zu Wohnzwecken ge- den Versicherungsnehmer
nutzt werden.
(a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-
A2-5.11.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- schaft leben oder die zu den im Versi-
halb der Staaten, die der Europäischen cherungsvertrag mitversicherten
Währungsunion angehören, liegt, gelten Personen gehören;
die Verpflichtungen des Versicherers mit
Als Angehörige gelten
[Seite 35]
Seite 35 von 107
- Ehegatten, Lebenspartner im schäden, wenn der Versicherungsneh-
Sinne des Lebenspartnerschafts- mer diese Sachen gemietet, geleast, ge-
gesetzes oder vergleichbare Part- pachtet, geliehen, durch verbotene Ei-
nerschaften nach dem Recht an- genmacht erlangt hat oder sie
derer Staaten, Gegenstand eines besonderen Verwah-
- Partner einer nicht ehelichen Le- rungsvertrags sind.
bensgemeinschaft und deren El- A2-6.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an
tern und Kinder, fremden Sachen (Tätigkeitsschäden)
- Eltern und Kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Adoptiveltern und -kinder, Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögens-
- Schwiegereltern und -kinder, schäden, wenn
- Stiefeltern und -kinder, (a) die Schäden durch eine dienstliche
- Großeltern und Enkel, Tätigkeit des Versicherungsnehmers
- Geschwister sowie an diesen Sachen (Bearbeitung, Re-
paratur, Beförderung, Prüfung und
- Pflegeeltern und -kinder (Perso- dergleichen) entstanden sind; bei un-
nen, die durch ein familienähnli- beweglichen Sachen gilt dieser Aus-
ches, auf längere Dauer angeleg- schluss nur insoweit, als diese Sa-
tes Verhältnis wie Eltern und chen oder Teile von ihnen unmittelbar
Kinder miteinander verbunden von der Tätigkeit betroffen waren.
sind).
(b) die Schäden dadurch entstanden
Versichert sind jedoch übergangsfä- sind, dass der Versicherungsnehmer
hige Regressansprüche von Sozial- diese Sachen zur Durchführung sei-
versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- ner dienstlichen Tätigkeiten (als
gern, privaten Krankenversicherungs- Werkzeug, Hilfsmittel, Materialabla-
trägern, öffentlichen und privaten Ar- gefläche und dgl.) benutzt hat; bei un-
beitgebern wegen Personenschäden. beweglichen Sachen gilt dieser Aus-
Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per- schluss nur insoweit, als diese
sonenschäden, bei denen es sich um Sachen oder Teile von ihnen unmittel-
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bar von der Benutzung betroffen wa-
im Betrieb des Versicherungsneh- ren.
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch
VII handelt. (c) die Schäden durch eine dienstliche
Tätigkeit des Versicherungsnehmers
(b) von seinen gesetzlichen Vertretern o- entstanden sind und sich diese Sa-
der Betreuern, wenn der Versiche- chen oder - sofern es sich um unbe-
rungsnehmer eine geschäftsunfähige, wegliche Sachen handelt - deren Teile
beschränkt geschäftsfähige oder be- im unmittelbaren Einwirkungsbereich
treute Person ist; der Tätigkeit befunden haben; dieser
(c) von seinen gesetzlichen Vertretern, Ausschluss gilt nicht, wenn der Versi-
wenn der Versicherungsnehmer eine cherungsnehmer beweist, dass er
juristische Person des privaten oder zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensicht-
öffentlichen Rechts oder ein nicht lich notwendige Schutzvorkehrungen
rechtsfähiger Verein ist; zur Vermeidung von Schäden getrof-
fen hatte.
(d) von seinen unbeschränkt persönlich
haftenden Gesellschaftern, wenn der A2-6.7 Schäden an hergestellten oder geliefer-
Versicherungsnehmer eine Offene ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
Handelsgesellschaft, Kommanditge- tungen
sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
chen Rechts ist;
Schäden an vom Versicherungsnehmer
(e) von seinen Partnern, wenn der Versi- hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
cherungsnehmer eine eingetragene beiten oder sonstigen Leistungen infolge
Partnerschaftsgesellschaft ist; einer in der Herstellung, Lieferung oder
(f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Leistung liegenden Ursache und alle sich
Insolvenzverwaltern. daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten sache in einem mangelhaften Einzelteil
auch für Ansprüche von Angehörigen der der Sache oder in einer mangelhaften
dort genannten Personen, die mit diesen Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
in häuslicher Gemeinschaft leben. der Vernichtung der Sache oder Leistung
A2-6.5 Miete, Leihe, Pacht, Leasing, verbotene führt.
Eigenmacht, besonderer Verwahrungs- Dieser Ausschluss findet auch dann An-
vertrag wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Rechnung des Versicherungsnehmers
Schäden an fremden Sachen und allen die Herstellung oder Lieferung der Sa-
sich daraus ergebenden Vermögens- chen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
[Seite 36]
Seite 36 von 107
A2-6.8 Asbest benden Vermögensschäden, welche ent-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen stehen durch
Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige (a) Senkungen von Grundstücken oder
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- Erdrutschungen,
führen sind. (b) Überschwemmungen stehender oder
A2-6.9 Gentechnik fließender Gewässer.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen A2-6.15 Strahlen
Schäden, die zurückzuführen sind auf Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(a) gentechnische Arbeiten, Schäden, die in unmittelbarem oder mit-
(b) gentechnisch veränderte Organismen telbarem Zusammenhang mit energierei-
(GVO), chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
(c) Erzeugnisse, die Röntgenstrahlen).
- Bestandteile aus GVO enthalten, A2-6.16 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
hergestellt wurden. den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
A2-6.10 Austausch, Übermittlung, Bereitstellung Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
elektronischer Daten fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
durch den Gebrauch des Fahrzeugs ver-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
ursacht werden.
Schäden aus dem Austausch, der Über-
mittlung und der Bereitstellung elektroni- A2-6.17 Jagdausübung
scher Daten, soweit es sich handelt um Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Schäden aus Schäden aus einer jagdlichen Betätigung.
(a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
barmachung oder Veränderung von A2-6.18 Forschungs- und Gutachtertätigkeit
Daten, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei- Schäden aus Forschungs- und Gut-
chern von Daten, achtertätigkeit.
(c) Störung des Zugangs zum elektroni- A2-6.19 Personenschäden aus Dienst- oder Ar-
schen Datenaustausch, beitsunfällen oder Berufskrankheiten
(d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Informationen. Personenschäden, bei denen es sich um
Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Berufs-
A2-6.11 Persönlichkeits- und Namensrechtsver- krankheiten in der Dienststelle des Versi-
letzungen cherungsnehmers gemäß dem Sozialge-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen setzbuch VII handelt.
Schäden aus Persönlichkeits- oder Na- Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle
mensrechtsverletzungen. gemäß den beamtenrechtlichen Vor-
A2-6.12 Anfeindung, Schikane, Belästigung und schriften, die in Ausübung oder infolge
sonstige Diskriminierung des Dienstes Angehörigen derselben
Dienststelle zugefügt werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- A2-7 Veränderungen des versicherten Risi-
lästigung, Ungleichbehandlung oder kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
sonstigen Diskriminierungen. Versichert ist auch die gesetzliche Haft-
A2-6.13 Übertragung von Krankheiten pflicht des Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen A2-7.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des
versicherten Risikos. Dies gilt nicht
(a) Personenschäden, die aus der Über-
tragung einer Krankheit des Versiche- - für Risiken aus dem Halten oder Ge-
rungsnehmers resultieren, brauch von versicherungspflichtigen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
(b) Sachschäden, die durch Krankheit der
sowie
dem Versicherungsnehmer gehören-
den, von ihm gehaltenen oder veräu- - für sonstige Risiken, die der Versiche-
ßerten Tiere entstanden sind. rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen.
In beiden Fällen besteht Versicherungs-
schutz, wenn der Versicherungsnehmer A2-7.2 aus Erhöhung des versicherten Risikos
beweist, dass er weder vorsätzlich noch durch Änderung bestehender oder Erlass
grob fahrlässig gehandelt hat. neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
len ist der Versicherer berechtigt, das
A2-6.14 Senkungen, Erdrutschungen, Über-
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
schwemmungen
einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
Sachschäden und alle sich daraus erge- nicht innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
[Seite 37]
Seite 37 von 107
der Versicherer von der Erhöhung Kennt- die gesamte Nachhaftungszeit im
nis erlangt hat. Rahmen des bei Beendigung des Ver-
sicherungsverhältnisses geltenden
A2-8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor- Versicherungsumfanges, und zwar in
geversicherung) Höhe des unverbrauchten Teils der
A2-8.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Versicherungssumme des Versiche-
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsjahres, in dem das Versiche-
rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- rungsverhältnis endet.
schluss des Versicherungsvertrags neu A2-9.2 A2-9.1 gilt entsprechend, falls während
entstehen, sofort versichert. der Laufzeit des Versicherungsverhältnis-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ses ein versichertes Risiko teilweise weg-
nach Aufforderung des Versicherers je- fällt. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des
des neue Risiko innerhalb eines Monats Wegfalls des versicherten Risikos abzu-
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch stellen.
mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
lässt der Versicherungsnehmer die recht-
zeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das
neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-
zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das
neue Risiko einen angemessenen Beitrag
zu verlangen. Kommt eine Einigung über
die Höhe des Beitrags innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
cherungsschutz für das neue Risiko rück-
wirkend ab dessen Entstehung.
A2-8.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung
gilt nicht für
(a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
schein- oder Versicherungspflicht un-
terliegen;
(b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
Betrieb oder Führen von Bahnen;
(c) Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
hen werden und deshalb im Rahmen
von kurzfristigen Versicherungsver-
trägen zu versichern sind.
A2-9 Nachhaftung
A2-9.1 Endet das Versicherungsverhältnis we-
gen des vollständigen oder dauernden
Wegfalls des versicherten Risikos, so be-
steht der Versicherungsschutz für Perso-
nen- und Sachschäden, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
ten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi-
gung des Versicherungsverhältnisses
noch nicht festgestellt waren, mit folgen-
der Maßgabe weiter:
(a) Der Versicherungsschutz gilt für die
Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der
Beendigung des Versicherungsver-
hältnisses an gerechnet.
(b) Der Versicherungsschutz besteht für
[Seite 38]
Seite 38 von 107
Abschnitt A3 Privates Hundehalterhaft- Eigenmacht, besonderer
pflichtrisiko Verwahrungsvertrag ............................46
A3-7.6 Schäden an hergestellten oder
Inhalt
gelieferten Sachen, Arbeiten und
A3-1 Versicherte Eigenschaften, sonstigen Leistungen ...........................46
Tätigkeiten (versichertes Risiko) ..... 38
A3-7.7 Asbest .................................................46
A3-2 Regelungen zu mitversicherten
A3-7.8 Gentechnik ..........................................46
Personen und zum Verhältnis
zwischen den Versicherten A3-7.9 - nicht belegt - ......................................46
(Versicherungsnehmer und A3-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung
mitversicherten Personen) ............... 38 und sonstige Diskriminierung...............46
A3-3 Versicherungsschutz, A3-7.11 Übertragung von Krankheiten ..............46
Versicherungsfall .............................. 39 A3-7.12 Senkungen, Erdrutschungen,
A3-4 Leistungen der Versicherung und Überschwemmungen ...........................46
Vollmacht des Versicherers ................. 39 A3-7.13 Strahlen ...............................................46
A3-5 Begrenzung der Leistungen A3-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
(Versicherungssumme, Anhänger .............................................46
Serienschaden, Selbstbeteiligung) .. 39
A3-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge,
A3-6 Besondere Regelungen für einzelne Luftlandeplätze ....................................46
Risiken des privaten Hundehalters
(Versicherungsschutz, A3-7.16 Wasserfahrzeuge ................................47
Risikobegrenzungen und A3-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der
besondere Ausschlüsse) .................. 40 Übertragung elektronischer Daten .......47
A3-6.1 Führen ohne Leine .............................. 40 A3-8 Veränderungen des versicherten
A3-6.2 Teilnahme an Veranstaltungen ............ 40 Risikos (Erhöhungen und
Erweiterungen) ..................................47
A3-6.3 Aufenthalt in einer Tierpension ............ 40
A3-9 Neu hinzukommende Risiken
A3-6.4 Schäden durch tierische (Vorsorgeversicherung) ....................47
Ausscheidungen .................................. 40
A3-6.5 Flurschäden ......................................... 40
A3-6.6 Hundeschule und Schäden an A3-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
Figuranten ........................................... 40 (versichertes Risiko)
A3-6.7 Rettung und Bergung von Tieren ........ 41 Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
A3-6.8 Allgemeines Umweltrisiko.................... 41 den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
pflicht des Versicherungsnehmers als
A3-6.9 Abwässer............................................. 41 Hundehalter.
A3-6.10 Schäden an gemieteten Sachen Nicht versichert ist die gesetzliche Haft-
(Mietsachschäden) .............................. 41 pflicht des Versicherungsnehmers als
A3-6.11 Beschädigung, Vernichtung oder Halter von Jagdhunden, wenn bereits
Verlust fremder Sachen ....................... 41 Versicherungsschutz durch eine Jagd-
A3-6.12 Nicht versicherungspflichtige haftpflichtversicherung besteht.
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- A3-2 Regelungen zu mitversicherten Perso-
Anhänger ............................................. 42 nen und zum Verhältnis zwischen den
A3-6.13 Schäden im Ausland ........................... 42 Versicherten (Versicherungsnehmer
A3-6.14 Kaution im Ausland ............................. 42 und mitversicherten Personen)
A3-6.15 Vermögensschäden ............................ 42 A3-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A3-6.16 Welpen ................................................ 43 des nicht gewerbsmäßig tätigen Hunde-
hüters in dieser Eigenschaft.
A3-6.17 Deckakt ............................................... 43
A3-6.18 Assistenz- Versichert sind Ansprüche der Tierhüter
/Begleithunde/Therapiehunde ............. 43 untereinander.
A3-6.19 Gefahrhunde ....................................... 43 Darüber hinaus ist im Umfang der nach-
folgenden Bestimmungen die gesetzliche
A3-6.20 Eigentumswechsel .............................. 43
Haftpflicht des Miteigentümers oder Mit-
A3-6.21 Forderungsausfalldeckung .................. 43 halters versichert.
A3-7 Allgemeine Ausschlüsse .................. 45
A3-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten-
A3-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 45 den Vertragsbestimmungen sind auf die
A3-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder mitversicherten Personen entsprechend
Schädlichkeit von Erzeugnissen, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best-
Arbeiten und sonstigen Leistungen ..... 45 immungen über die Vorsorgeversiche-
A3-7.3 Ansprüche der Versicherten rung (A3-9), wenn das neue Risiko nur für
untereinander ...................................... 45 eine mitversicherte Person entsteht.
A3-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des A3-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-
Versicherungsnehmers und von gen für Risikobegrenzungen oder Aus-
wirtschaftlich verbundenen Personen .. 45 schlüsse in der Person des Versiche-
A3-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene rungsnehmers oder einer mitversicherten
[Seite 39]
Seite 39 von 107
Person vorliegen, entfällt der Versiche- - die Abwehr unberechtigter Schadens-
rungsschutz sowohl für den Versiche- ersatzansprüche und
rungsnehmer als auch für die mitversi- - die Freistellung des Versicherungs-
cherten Personen. nehmers von berechtigten Schadens-
A3-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs- ersatzverpflichtungen.
vertrag darf nur der Versicherungsneh- Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-
mer ausüben. Für die Erfüllung der tungen dann, wenn der Versicherungs-
Obliegenheiten sind sowohl der Versiche- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
rungsnehmer als auch die mitversicher- gen Urteils, Anerkenntnisses oder
ten Personen verantwortlich. Vergleiches zur Entschädigung verpflich-
A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungs- tet ist und der Versicherer hierdurch ge-
fall bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
che, die vom Versicherungsnehmer ohne
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, Zustimmung des Versicherers abgege-
dass der Versicherungsnehmer wegen ei- ben oder geschlossen worden sind, bin-
nes während der Wirksamkeit der Versi- den den Versicherer nur, soweit der An-
cherung eingetretenen Schadenereignis- spruch auch ohne Anerkenntnis oder
ses (Versicherungsfall), das einen Vergleich bestanden hätte.
Personen-, Sach- oder sich daraus erge- Ist die Schadensersatzverpflichtung des
benden Vermögensschaden zur Folge Versicherungsnehmers mit bindender
hatte, aufgrund Wirkung für den Versicherer festgestellt,
gesetzlicher hat der Versicherer den Versicherungs-
Haftpflichtbestimmungen nehmer binnen zwei Wochen vom An-
spruch des Dritten freizustellen.
privatrechtlichen Inhalts
A3-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle
von einem Dritten auf Schadensersatz in
ihm zur Abwicklung des Schadens oder
Anspruch genommen wird.
Abwehr der Schadensersatzansprüche
Schadenereignis ist das Ereignis, als des- zweckmäßig erscheinenden Erklärungen
sen Folge die Schädigung des Dritten un- im Namen des Versicherungsnehmers
mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- abzugeben.
punkt der Schadenverursachung, die zum
Kommt es in einem Versicherungsfall zu
Schadenereignis geführt hat, kommt es
einem Rechtsstreit über Schadensersatz-
nicht an.
ansprüche gegen den Versicherungsneh-
A3-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- mer, ist der Versicherer zur Prozessfüh-
sprüche, auch wenn es sich um gesetzli- rung bevollmächtigt. Er führt den
che Ansprüche handelt, Rechtsstreit im Namen des Versiche-
rungsnehmers auf seine Kosten.
(a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
füllung, aus Selbstvornahme, Rück- A3-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei-
tritt, Minderung, auf Schadensersatz nes Schadenereignisses, das einen unter
statt der Leistung; den Versicherungsschutz fallenden Haft-
(b) wegen Schäden, die verursacht wer- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die
den, um die Nacherfüllung durchfüh- Bestellung eines Verteidigers für den Ver-
ren zu können; sicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der
(c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Versicherer die gebührenordnungsmäßi-
Vertragsgegenstandes oder wegen gen oder die mit ihm besonders verein-
des Ausbleibens des mit der Vertrags- barten höheren Kosten des Verteidigers.
leistung geschuldeten Erfolges;
A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder
(d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
eine mitversicherte Person das Recht, die
gen im Vertrauen auf ordnungsge-
Aufhebung oder Minderung einer zu zah-
mäße Vertragserfüllung;
lenden Rente zu fordern, so ist der Versi-
(e) auf Ersatz von Vermögensschäden cherer zur Ausübung dieses Rechts be-
wegen Verzögerung der Leistung; vollmächtigt.
(f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche-
lung tretender Ersatzleistungen. rungssumme, Serienschaden, Selbst-
A3-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- beteiligung)
sprüche, soweit sie auf Grund Vertrags o- A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi-
der Zusagen über den Umfang der ge- cherers ist bei jedem Versicherungsfall
setzlichen Haftpflicht des auf die vereinbarten Versicherungssum-
Versicherungsnehmers hinausgehen. men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
A3-4 Leistungen der Versicherung und Voll- sich der Versicherungsschutz auf meh-
macht des Versicherers rere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart
- die Prüfung der Haftpflichtfrage, wurde, sind die Entschädigungsleistun-
[Seite 40]
Seite 40 von 107
gen des Versicherers für alle Versiche- Versicherungssumme oder die nach Ab-
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf zug sonstiger Leistungen verbleibende
das Doppelte der vereinbarten Versiche- Restversicherungssumme übersteigt,
rungssummen begrenzt. werden die sonstigen Leistungen mit ih-
rem vollen Betrag von der Versicherungs-
A3-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der summe abgesetzt.
Versicherung eintretende Versicherungs-
fälle gelten als ein Versicherungsfall, der A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte
im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
rungsfälle eingetreten ist, wenn diese durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
- auf derselben Ursache, Vergleich am Verhalten des Versiche-
rungsnehmers scheitert, hat der Versi-
- auf gleichen Ursachen mit innerem, cherer für den von der Weigerung an ent-
insbesondere sachlichem und zeitli- stehenden Mehraufwand an
chem, Zusammenhang oder Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos-
- auf der Lieferung von Waren mit glei- ten nicht aufzukommen.
chen Mängeln A3-6 Besondere Regelungen für einzelne
beruhen. Risiken des privaten Hundehalters
(Versicherungsschutz, Risikobegren-
A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
zungen und besondere Ausschlüsse)
cherungsnehmer bei jedem Versiche-
rungsfall an der Entschädigungsleistung A3-6 regelt den Versicherungsschutz für
des Versicherers mit einem festgelegten einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-
Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn gen und die für diese Risiken geltenden
die begründeten Haftpflichtansprüche besonderen Ausschlüsse.
aus einem Versicherungsfall die Versi- Soweit A3-6 keine abweichenden Rege-
cherungssumme übersteigen, wird die lungen enthält, finden auch auf die in A3-
Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- 6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
deten Haftpflichtansprüche abgezogen. tragsbestimmungen Anwendung (z. B.
A3-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. A3-4 - Leistungen der Versicherung oder
Soweit nicht etwas anderes vereinbart A3-7 - Allgemeine Ausschlüsse).
wurde, bleibt der Versicherer auch bei A3-6.1 Führen ohne Leine
Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
rechtigter Schadensersatzansprüche ver- des Versicherungsnehmers aus dem
pflichtet. Führen ohne Leine und Maulkorb. Dies
gilt nicht für das Führen von Gefahrhun-
A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für den (A3-6.19).
Kosten werden nicht auf die Versiche-
rungssummen angerechnet. A3-6.2 Teilnahme an Veranstaltungen
A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- Versichert ist die Teilnahme an Turnieren,
ansprüche aus einem Versicherungsfall Hunderennen (auch Hundeschlittenren-
die Versicherungssumme, trägt der Versi- nen) und Schauveranstaltungen sowie
cherer die Prozesskosten im Verhältnis die Vorbereitungen hierzu.
der Versicherungssumme zur Gesamt- A3-6.3 Aufenthalt in einer Tierpension
höhe dieser Ansprüche.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den des Versicherungsnehmers als Hunde-
Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- halter, auch wenn sich das versicherte
ten und übersteigt der Kapitalwert der Tier in fremder Obhut befindet (z.B. Auf-
Rente die Versicherungssumme oder den ent-halt in einer Tierpension).
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
gen aus dem Versicherungsfall noch ver- A3-6.4 Schäden durch tierische Ausscheidungen
bleibenden Restbetrag der Versiche- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
rungssumme, so wird die zu leistende des Versicherungsnehmers wegen Schä-
Rente nur im Verhältnis der Versiche- den durch tierische Ausscheidungen.
rungssumme beziehungsweise ihres
A3-6.5 Flurschäden
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
vom Versicherer erstattet. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als Hunde-
Für die Berechnung des Rentenwertes
halter wegen Flurschäden.
gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-
ordnung über den Versicherungsschutz in A3-6.6 Hundeschule und Schäden an Figuranten
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-
des Versicherungsnehmers wegen Schä-
punkt des Versicherungsfalls.
den, die das versicherte Tier bei seiner
Bei der Berechnung des Betrages, mit Ausbildung, während der Teilnahme an
dem sich der Versicherungsnehmer an Unterricht in Hundeschulen oder einer
laufenden Rentenzahlungen beteiligen Prüfung verursacht. Dies beinhaltet auch
muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Schäden an Figuranten (Hilfspersonen
des Ausbilders, z.B. Scheinverbrecher).
[Seite 41]
Seite 41 von 107
A3-6.7 Rettung und Bergung von Tieren (b) zu privaten Zwecken gemieteten, ge-
Versichert sind Aufwendungen für Leis- liehenen, gepachteten oder geleasten
tungen, die vom Versicherungsnehmer Grundstücken und Gebäuden (auch
für die Bergung des versicherten Tieres Schrebergärten);
erbracht werden, wenn das Tier in eine (c) beweglichen Einrichtungsgegenstän-
Notlage geraten ist und sich daraus nicht den in angemieteten Immobilien, Ho-
aus eigener Kraft befreien kann. tels, Schifffahrtskabinen, Schlafwa-
Folgende Kosten sind zusätzlich versi- genabteilen, Pensionen,
chert, soweit dem Versicherungsnehmer Ferienwohnungen und -häusern, ei-
die Kosten in Rechnung gestellt werden: nes auf Dauer fest installierten Wohn-
wagen/Wohnmobilen und sonstigen
- Kosten für Feuerwehr, Polizei, techni- fest installierten Ferienunterkünften
sches Hilfswerk im Inland (Deutschland) und Ausland.
- Kosten für eine eventuelle Nottötung A3-6.10.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
und Beseitigung des Tieres sen sind Haftpflichtansprüche wegen
Die Versicherungssumme für die Rettung - Abnutzung, Verschleiß und übermäßi-
und Bergung von Tieren beträgt je Versi- ger Beanspruchung,
cherungsfall 25.000 EUR. Die Höchster-
satzleistung für alle Versicherungsfälle ei- - Schäden an Heizungs-, Maschinen-,
nes Versicherungsjahres beträgt 50.000 Kessel- und Warmwasserbereitungs-
EUR. anlagen, Elektro- und Gasgeräten und
allen sich daraus ergebenden Vermö-
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- gensschäden. Der Ausschluss gilt
schal-Versicherungssumme je Versiche- nicht, sofern diese Schäden durch
rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- Brand, Explosion, Leitungswasser o-
satzleistung. der Abwasser entstanden sind;
A3-6.8 Allgemeines Umweltrisiko - Glasschäden, soweit sich der Versi-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht cherungsnehmer hiergegen beson-
privatrechtlichen Inhalts des Versiche- ders versichern kann.
rungsnehmers wegen Schäden durch A3-6.11 Beschädigung, Vernichtung oder Verlust
Umwelteinwirkung. fremder Sachen
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen A3-6.11.1 Versichert ist – in Erweiterung von A3-
vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- 6.10 und abweichend von A3-7.5 - die ge-
gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, setzliche Haftpflicht des Versicherungs-
Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- nehmers aus der Beschädigung, der Ver-
nungen verursacht werden, die sich in Bo- nichtung oder dem Verlust von fremden
den, Luft oder Wasser (auch Gewässer) beweglichen Sachen, wenn diese zu pri-
ausgebreitet haben. vaten Zwecken gemietet, gepachtet, ge-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- liehen wurden oder Gegenstand eines
sen sind Ansprüche aus Gewässerschä- besonderen Verwahrungsvertrages sind.
den. A3-6.11.2 Zu diesen Sachen gehören auch:
Zu Gewässerschäden und Schäden nach - Geräte, die dem Versicherten vo-
dem Umweltschadensgesetz siehe rübergehend zu Diagnosezwecken o-
A(GB)-4 (besondere Umweltrisiken). der zu anderen medizinischen Zwe-
A3-6.9 Abwässer cken überlassen werden, z.B. EKG,
Blutdruckmessgerät, etc.;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schä- - ärztlich verordnete und vom Sozial-
den durch Abwässer. Bei Sachschäden versicherungsträger kostenmäßig ge-
gilt dies ausschließlich für Schäden durch tragene medizinische Geräte und
häusliche Abwässer. Hilfsmittel, die probeweise überlassen
wurden, z.B. Hörgeräte, beziehungs-
A3-6.10 Schäden an gemieteten Sachen (Miet- weise zur dauernden Nutzung über-
sachschäden) lassen wurden, z.B. Rollstühle etc..
Mietsachschäden sind Schäden an frem- - gemieteten oder geliehenen Hunde-
den, vom Versicherungsnehmer oder sei- anhänger (A3-7.14 findet keine An-
nen Bevollmächtigten oder Beauftragten wendung)
gemieteten Sachen und alle sich daraus
A3-6.11.3 Ausgeschlossen bleiben:
ergebenden Vermögensschäden.
- Schäden an Sachen, die dem Beruf o-
A3-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
der Gewerbe der versicherten Perso-
des Versicherungsnehmers als Hunde-
nen dienen;
halter wegen Mietsachschäden aus-
schließlich an - Schäden durch Abnutzung, Ver-
schleiß und übermäßige Beanspru-
(a) Wohnräumen und sonstigen zu priva-
chung;
ten Zwecken gemieteten Räumen in
Gebäuden - Schäden an Schmuck- und Wertsa-
chen, auch Verlust von Geld, Urkun-
den und Wertpapieren;
[Seite 42]
Seite 42 von 107
- Vermögensschäden; auch Ansprüche gegen den Versiche-
- Schäden an Kraft-, Luft- und Wasser- rungsnehmer aus § 110 Sozialgesetz-
fahrzeugen sowie versicherungs- buch VII.
pflichtigen Anhängern; Versicherungsschutz besteht nur für den
- Glasschäden (z.B. auch Plexiglas und Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche-
Cerankochfelder) soweit sich der Ver- rungsnehmers im Inland (Deutschland)
sicherungsnehmer hiergegen beson- liegt.
ders versichern kann. Die Leistungen des Versicherers erfolgen
in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
A3-6.12 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- halb der Staaten, die der Europäischen
zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Währungsunion angehören, liegt, gelten
A3-6.12.1 Versichert ist - abweichend von A3-7.14 - die Verpflichtungen des Versicherers mit
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
rungsnehmers wegen Schäden, die ver- Betrag bei einem in der Europäischen
ursacht werden durch den Gebrauch aus- Währungsunion gelegenen Geldinstitut
schließlich von folgenden nicht angewiesen ist.
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeug-Anhängern: A3-6.14 Kaution im Ausland
(a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Hat der Versicherte bei einem Versiche-
Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge rungsfall innerhalb Europas durch be-
ohne Rücksicht auf eine bauartbe- hördliche Anordnung eine Kaution zur Si-
dingte Höchstgeschwindigkeit; cherstellung von Leistungen aufgrund
seiner gesetzlichen Haftpflicht als Hun-
(b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 dehalter zu hinterlegen, stellt der Versi-
km/h bauartbedingter Höchstge- cherer dem Versicherungsnehmer den
schwindigkeit; erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe
(c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h von 150.000 EUR zur Verfügung.
bauartbedingter Höchstgeschwindig- Die Leistungen des Versicherers erfol-
keit; gen in Euro.
(d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Der Kautionsbetrag wird auf eine vom
nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- Versicherer zu leistende Schadenser-
ter Höchstgeschwindigkeit; satzzahlung angerechnet. Ist die Kaution
(e) nicht versicherungspflichtige und höher als der zu leistende Schadener-
nicht versicherte Kfz-Anhänger, so- satz, so ist der Versicherungsnehmer ver-
weit nicht Versicherungsschutz über pflichtet, dies dem Versicherer unverzüg-
eine Kfz-Versicherung des ziehenden lich anzuzeigen und den Differenzbetrag
Fahrzeugs besteht. zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn
die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für
A3-6.12.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
die Durchsetzung nicht versicherter
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem Schadenersatzforderungen einbehalten
berechtigten Fahrer gebraucht werden. wird oder die Kaution verfallen ist.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- A3-6.15 Vermögensschäden
rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- A3-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu des Versicherungsnehmers wegen Ver-
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un- mögensschäden, die weder durch Perso-
berechtigten Fahrern gebraucht werden. nen- noch durch Sachschäden entstan-
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- den sind.
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen A3-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis sen sind Ansprüche wegen Vermögens-
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist schäden
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das (a) durch vom Versicherungsnehmer (o-
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt der in seinem Auftrag oder für seine
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Rechnung von Dritten) hergestellte o-
hat. der gelieferte Sachen, erbrachte Ar-
Wenn der Versicherungsnehmer eine die- beiten oder sonstige Leistungen;
ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (b) aus planender, beratender, bau- oder
(Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- montageleitender, prüfender oder gut-
zung). achterlicher Tätigkeit;
A3-6.13 Schäden im Ausland (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Weisungen an wirtschaftlich verbun-
des Versicherungsnehmers wegen im dene Unternehmen;
Ausland eintretender Versicherungsfälle (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
ausschließlich, wenn diese bei einem vo-
rübergehenden Auslandsaufenthalt - au- (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
ßerhalb Europas bis zu fünf Jahren - ein- sowie Reiseveranstaltung;
getreten sind. Versichert sind hierbei (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
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Seite 43 von 107
Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- A3-6.19.2 Anzeige der Gefahrhundeigenschaft
chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Der Versicherungsnehmer hat dem Versi-
Zahlungsvorgängen aller Art, aus cherer unverzüglich anzuzeigen, wenn
Kassenführung sowie aus Untreue o- ein Hund nach Versicherungsbeginn als
der Unterschlagung; gefährlich eingestuft wird (z. B. durch
(g) aus Rationalisierung und Automatisie- eine Behörde gemäß § 7 NHundG oder
rung; durch einen nachträglich eintretenden
(h) aus der Verletzung von gewerblichen Umstand gemäß § 1 des Bremer Geset-
Schutzrechten und Urheberrechten zes über das Halten von Hunden).
sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- A3-6.19.3 Führen von Gefahrhunden
rechts; Hunde, die nach landesrechtlichen Vor-
(i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, schriften als gefährlich gelten, sind außer-
Terminen, Vor- und Kostenanschlä- halb ausbruchsicherer Grundstücke an-
gen; zuleinen und müssen einen Beißkorb
(j) aus Pflichtverletzungen, die mit der tragen (z. B. §§ 9, 14 NHundG oder § 2
Tätigkeit als ehemalige oder gegen- Bremer Gesetz über das Halten von Hun-
wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- den). Bei Zuwiderhandlungen gegen die
schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- vorstehenden gesetzlichen Bestimmun-
der anderer vergleichbarer Leitungs- gen verdoppelt sich im Schadenfall die
oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- Selbstbeteiligung an jedem Schaden.
sammenhang stehen; A3-6.20 Eigentumswechsel
(k) aus bewusstem Abweichen von ge- Wird der Hund veräußert, tritt der Erwer-
setzlichen oder behördlichen Vor- ber in die Rechte und Pflichten des Versi-
schriften, von Anweisungen oder Be- cherungsnehmers aus dem Versiche-
dingungen des Auftraggebers oder rungsvertrag ein.
aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
zung; Eine Veräußerung hat der Versicherungs-
nehmer dem Versicherer unter Angabe
(l) aus dem Abhandenkommen von Sa- des Namens und der vollständigen An-
chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- schrift des Erwerbers unverzüglich mitzu-
ren und Wertsachen; teilen.
(m) aus Schäden durch ständige Emissio- A3-6.21 Forderungsausfalldeckung
nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-
schütterungen). A3-6.21.1 Gegenstand der Forderungsausfallde-
ckung
A3-6.16 Welpen
(a) Versicherungsschutz besteht für den
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Fall, dass der Versicherungsnehmer
des Versicherungsnehmers als Halter der oder eine gemäß A3-2 mitversicherte
bis zu 6 Monate alten Welpen der im Ver- Person während der Wirksamkeit der
sicherungsschein genannten Hunde. Versicherung von einem Dritten ge-
A3-6.17 Deckakt schädigt wird (Versicherungsfall) un-
ter folgenden Voraussetzungen:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schä- - Der wegen dieses Schadenereig-
den durch gewollten oder ungewollten nisses in Anspruch genommene
Deckakt. Dritte kann seiner Schadenersatz-
verpflichtung ganz oder teilweise
A3-6.18 Assistenz-/Begleithunde/Therapiehunde nicht nachkommen, weil die Zah-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht lungs- oder Leistungsunfähigkeit
aus der privaten Nutzung als Therapie-, des schadenersatzpflichtigen Drit-
Rettungs-, Such-, Begleit- oder Assis- ten festgestellt worden ist und
tenzhund (einschließlich Blindenhunde). - die Durchsetzung der Forderung
gegen den Dritten ist gescheitert.
A3-6.19 Gefahrhunde
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
das einen Personen-, Sach- oder dar-
des Versicherungsnehmers als Halter ei-
aus resultierenden Vermögensscha-
nes nach landesrechtlichen Vorschriften
den zur Folge hat und für den der
(z. B. durch Einstufung der Behörde ge-
Dritte aufgrund gesetzli-cher Haft-
mäß § 7 NHundG oder durch eine Rasse-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen
liste gemäß § 1 Abs. 3 des Bremer Geset-
Inhalts zum Schadensersatz verpflich-
zes über das Halten von Hunden) als
tet ist (schädigender Dritter).
gefährlich geltenden Hundes nach folgen-
den Bestimmungen: (b) Der Versicherer ist in dem Umfang
leistungspflichtig, in dem der scha-
A3-6.19.1 Selbstbeteiligung
densersatzpflichtige Dritte Versiche-
Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- rungsschutz im Rahmen und Umfang
mers: 250 EUR, wenn nicht im Versiche- des in Abschnitt A3 geregelten Priva-
rungsschein eine höhere Selbstbeteili- ten Hundehalterhaftpflichtrisikos des
gung vereinbart ist. Versicherungsnehmers hätte. Daher
finden im Rahmen der Forderungs-
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Seite 44 von 107
ausfalldeckung für die Person des Die Entschädigungsleistung des Ver-
Schädigers auch die Risikobeschrei- sicherers ist bei jedem Versicherungs-
bungen und Ausschlüsse Anwen- fall auf die im Versicherungsschein
dung, die für den Versicherungsneh- und seinen Nachträgen vereinbarten
mer gelten. Versicherungssummen begrenzt.
Kein Versicherungsschutz besteht, Dies gilt auch dann, wenn sich der
wenn der Schädiger den Schaden im Versicherungsschutz auf mehrere
Rahmen seiner beruflichen oder ge- entschädigungspflichtige Personen
werblichen Tätigkeit verursacht hat. erstreckt.
Darüber hinaus besteht - abweichend (b) Dem schadensersatzpflichtigen Drit-
von A3-7.1 - Versicherungsschutz für ten stehen keine Rechte aus diesem
Schadenersatzansprüche, denen ein Vertrag zu.
vorsätzliches Handeln des Schaden- A3-6.21.4 Räumlicher Geltungsbereich
verursachers zugrunde liegt. Versicherungsschutz besteht - abwei-
A3-6.21.2 Leistungsvoraussetzungen chend von A3-6.11 - für Schadenereig-
Der Versicherer ist gegenüber dem Versi- nisse, die in einem europäischen Staat
cherungsnehmer oder einer gemäß A3-2 eintreten.
mitversicherten Person leistungspflichtig, A3-6.21.5 Besondere Ausschlüsse für das Forde-
wenn rungsausfallrisiko
(a) diese gegen den Dritten (Schädiger) (a) Vom Versicherungsschutz ausge-
vor einem ordentlichen Gericht inner- schlossen sind Ansprüche wegen
halb Europas einen rechtskräftigen Schäden an Sachen, die ganz oder
und vollstreckbaren Titel (Urteil, Voll- teilweise einem Betrieb, Gewerbe,
streckungsbescheid, gerichtlicher Beruf, Dienst oder Amt des Versiche-
Vergleich) über eine Schadenersatz- rungsnehmers oder einer mitversi-
forderung erwirkt haben. Gleichge- cherten Person zuzurechnen sind.
stellt ist ein notarielles Schuldaner- (b) Der Versicherer leistet keine Entschä-
kenntnis vor einem Notar in Europa digung für
mit Unterwerfungsklausel, aus der
hervorgeht, dass sich der Dritte - Verzugszinsen, Vertragsstrafen,
(Schädiger) persönlich der sofortigen Kosten der Rechtsverfolgung;
Zwangsvollstreckung in sein gesam- - Forderungen aufgrund eines ge-
tes Vermögen unterwirft; setzlichen oder vertraglichen For-
(b) der schädigende Dritte zahlungs- oder derungsübergangs;
leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, - Ansprüche, soweit sie darauf be-
wenn der Versicherungsnehmer oder ruhen, dass berechtigte Einwen-
eine mitversicherte Person nachweist, dungen oder begründete Rechts-
dass mittel nicht oder nicht rechtzeitig
- eine Zwangsvollstreckung nicht vorgebracht oder eingelegt wur-
zur vollen Befriedigung geführt den;
hat, - Ansprüche aus Schäden, zu deren
- eine Zwangsvollstreckung aus- Ersatz
sichtslos erscheint, da der scha- - ein anderer Versicherer Leis-
denersatzpflichtige Dritte in den tungen zu erbringen hat (z.B.
letzten drei Jahren die eidesstattli- der Schadensversicherer des
che Versicherung über seine Ver- Versicherungsnehmers) oder
mögensverhältnisse abgegeben
- ein Sozialversicherungsträger
hat oder
oder Sozialleistungsträger
- ein gegen den schadenersatz- Leistungen zu erbringen hat,
pflichtigen Dritten durchgeführtes auch nicht, soweit es sich um
Insolvenzverfahren nicht zur vol- Rückgriffs-, Beteiligungsan-
len Befriedigung geführt hat oder sprüche oder ähnliche von
ein solches Verfahren mangels Dritten handelt.
Masse abgelehnt wurde und
A3-6.21.6 Opferschutz im Rahmen der Forderungs-
(c) an den Versicherer die Ansprüche ge- ausfalldeckung
gen den schadensersatzpflichtigen
Ergänzend zu A3-6.21.1 (a) besteht auch
Dritten in Höhe der Versicherungsleis-
dann Versicherungsschutz, wenn der
tung abgetreten werden und die voll-
Schadensersatzanspruch des Versiche-
streckbare Ausfertigung des Urteils o-
rungsnehmers aufgrund eines Perso-
der Vergleichs ausgehändigt wird. Der
nenschadens nicht durchgesetzt werden
Versicherungsnehmer hat an der Um-
kann, weil der Schädiger nicht bekannt
schreibung des Titels auf den Versi-
ist.
cherer mitzuwirken.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-
A3-6.21.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
cherungsnehmer oder einer gemäß A3-2
(a) Versicherungsschutz besteht bis zur versicherten Person nur dann leistungs-
Höhe der titulierten Forderung. pflichtig, wenn
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Seite 45 von 107
(a) der Schädiger eine vorsätzliche Straf- Regressansprüche von Sozialversiche-
tat begangen hat; rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
(b) aufgrund dessen eine Strafanzeige Krankenversicherungsträgern, öffentli-
vom Versicherungsnehmer oder der chen und privaten Arbeitgebern wegen
versicherten Person gestellt wurde; Personenschäden. Dies gilt nicht für An-
sprüche aus Personenschäden, bei de-
(c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
eingestellt wurde und der schriftliche krankheiten im Betrieb des
Einstellungsbescheid vorliegt; Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
(d) der Versicherer Einblick in die polizei- algesetzbuch VII handelt.
liche Ermittlungsakte erhalten hat; A3-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
(e) der Schädiger unbekannt bleibt. cherungsnehmers und von wirtschaftlich
Die Versicherungssumme und die Jah- verbundenen Personen
reshöchstersatzleistung betragen im Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
Rahmen der im Versicherungsschein und den Versicherungsnehmer
seinen Nachträgen vereinbarten Versi- (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-
cherungssumme 50.000 EUR. Das gilt gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
auch dann, wenn sich der Versiche- schaft leben oder die zu den im Versi-
rungsschutz auf mehrere entschädi- cherungsvertrag mitversicherten
gungspflichtige Personen erstreckt. Personen gehören.
Der Versicherer leistet keine Entschädi- Als Angehörige gelten
gung für
- Ehegatten, Lebenspartner im
(a) psychische Folgeschäden Sinne des Lebenspartnerschafts-
(b) Sachschäden. gesetzes oder vergleichbare Part-
nerschaften nach dem Recht an-
A3-7 Allgemeine Ausschlüsse
derer Staaten,
Falls im Versicherungsschein oder seinen
- Partner einer nicht ehelichen Le-
Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-
bensgemeinschaft und deren El-
deres bestimmt ist, sind vom Versiche-
tern und Kinder,
rungsschutz ausgeschlossen:
- Eltern und Kinder,
A3-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
- Adoptiveltern und -kinder,
Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
sprüche aller Personen, die den Schaden - Schwiegereltern und -kinder,
vorsätzlich herbeigeführt haben. - Stiefeltern und -kinder,
A3-2.3 findet keine Anwendung. - Großeltern und Enkel,
A3-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder - Geschwister sowie
Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten - Pflegeeltern und -kinder (Perso-
und sonstigen Leistungen nen, die durch ein familienähnli-
Ausgeschlossen sind Versicherungsan- ches, auf längere Dauer angeleg-
sprüche aller Personen, die den Schaden tes Verhältnis wie Eltern und
dadurch verursacht haben, dass sie in Kinder miteinander verbunden
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder sind).
Schädlichkeit Versichert sind jedoch übergangsfä-
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht hige Regressansprüche von Sozial-
oder versicherungsträgern, Sozialhilfeträ-
gern, privaten Krankenversicherungs-
- Arbeiten oder sonstige Leistungen er-
trägern, öffentlichen und privaten Ar-
bracht haben.
beitgebern wegen Personenschäden.
A3-2.3 findet keine Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-
sonenschäden, bei denen es sich um
A3-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan-
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
der
im Betrieb des Versicherungsneh-
Ausgeschlossen sind Ansprüche mers gemäß dem Sozialgesetzbuch
(a) des Versicherungsnehmers selbst o- VII handelt.
der der in A3-7.4 benannten Personen (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-
gegen die mitversicherten Personen, der Betreuern, wenn der Versiche-
(b) zwischen mehreren Versicherungs- rungsnehmer eine geschäftsunfähige,
nehmern desselben Versicherungs- beschränkt geschäftsfähige oder be-
vertrags. treute Person ist;
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch (c) von seinen gesetzlichen Vertretern,
auf Ansprüche von Angehörigen der vor- wenn der Versicherungsnehmer eine
genannten Personen, die mit diesen in juristische Person des privaten oder
häuslicher Gemeinschaft leben. öffentlichen Rechts oder ein nicht
rechtsfähiger Verein ist;
Versichert sind jedoch übergangsfähige
(d) von seinen unbeschränkt persönlich
[Seite 46]
Seite 46 von 107
haftenden Gesellschaftern, wenn der A3-7.9 - nicht belegt -
Versicherungsnehmer eine Offene
Handelsgesellschaft, Kommanditge- A3-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und
sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- sonstige Diskriminierung
chen Rechts ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(e) von seinen Partnern, wenn der Versi- Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-
cherungsnehmer eine eingetragene lästigung, Ungleichbehandlung oder
Partnerschaftsgesellschaft ist; sonstigen Diskriminierungen.
(f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und A3-7.11 Übertragung von Krankheiten
Insolvenzverwaltern. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten (a) Personenschäden, die aus der Über-
auch für Ansprüche von Angehörigen der tragung einer Krankheit des Versiche-
dort genannten Personen, die mit diesen rungsnehmers resultieren,
in häuslicher Gemeinschaft leben.
(b) Sachschäden, die durch Krankheit der
A3-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigen- dem Versicherungsnehmer gehören-
macht, besonderer Verwahrungsvertrag den, von ihm gehaltenen oder veräu-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ßerten Tiere entstanden sind.
Schäden an fremden Sachen und allen In beiden Fällen besteht Versicherungs-
sich daraus ergebenden Vermögens- schutz, wenn der Versicherungsnehmer
schäden, wenn der Versicherungsneh- beweist, dass er weder vorsätzlich noch
mer oder ein Bevollmächtigter oder Be- grob fahrlässig gehandelt hat.
auftragter des Versicherungsnehmers
A3-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Über-
diese Sachen geleast, gepachtet, gelie-
schwemmungen
hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt
hat oder sie Gegenstand eines besonde- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
ren Verwahrungsvertrags sind. Sachschäden und alle sich daraus erge-
benden Vermögensschäden, welche ent-
A3-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- stehen durch
ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
tungen (a) Senkungen von Grundstücken oder
Erdrutschungen,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Schäden an vom Versicherungsnehmer (b) Überschwemmungen stehender oder
hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- fließender Gewässer.
beiten oder sonstigen Leistungen infolge A3-7.13 Strahlen
einer in der Herstellung, Lieferung oder
Leistung liegenden Ursache und alle sich Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
daraus ergebenden Vermögensschäden. Schäden, die in unmittelbarem oder mit-
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur- telbarem Zusammenhang mit energierei-
sache in einem mangelhaften Einzelteil chen ionisierenden Strahlen stehen (z.B.
der Sache oder in einer mangelhaften Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
Teilleistung liegt und zur Beschädigung o- Röntgenstrahlen).
der Vernichtung der Sache oder Leistung A3-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
führt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
Dieser Ausschluss findet auch dann An- den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
Rechnung des Versicherungsnehmers fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
die Herstellung oder Lieferung der Sa- durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver-
chen oder die Arbeiten oder sonstigen ursacht werden.
Leistungen übernommen haben.
A3-2.3 findet keine Anwendung.
A3-7.7 Asbest
A3-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen plätze
Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- Ausgeschlossen sind Ansprüche
führen sind. (a) wegen Schäden, die der Versiche-
rungsnehmer, eine mitversicherte
A3-7.8 Gentechnik
Person oder eine von ihnen bestellte
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen oder beauftragte Person durch den
Schäden, die zurückzuführen sind auf Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-
(a) gentechnische Arbeiten, zeugs verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- oder
(b) gentechnisch veränderte Organismen Raumfahrzeugs in Anspruch genom-
(GVO), men werden.
(c) Erzeugnisse, die (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum-
- Bestandteile aus GVO enthalten, fahrzeugen, der mit diesen beförder-
ten Sachen, der Insassen und allen
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO
sich daraus ergebenden Vermögens-
hergestellt wurden.
schäden sowie wegen sonstiger
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Schäden durch Luft- oder Raumfahr- versicherten Risikos. Dies gilt nicht
zeuge aus - für Risiken aus dem Halten oder Ge-
- der Planung oder Konstruktion, brauch von versicherungspflichtigen
Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
Luft- oder Raumfahrzeugen oder sowie
Teilen von Luft- oder Raumfahr- - für sonstige Risiken, die der Versiche-
zeugen, soweit die Teile ersicht- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
lich für den Bau von Luft- oder unterliegen.
Raumfahrzeugen oder den Einbau
in Luft- oder Raumfahrzeugen be- A3-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos
stimmt waren, durch Änderung bestehender oder Erlass
- Tätigkeiten (z. B. Montage, War- neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
tung, Inspektion, Überholung, Re- len ist der Versicherer berechtigt, das
paratur, Beförderung) an Luft- o- Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
der Raumfahrzeugen oder deren einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Teilen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem
(c) gegen den Versicherungsnehmer als Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
nehmer und Nutznießer von Luftlan- nis erlangt hat.
deplätzen.
A3-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten geversicherung)
Personen an einem Luft- oder Raumfahr-
zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser A3-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist
Bestimmung, wenn keine dieser Perso- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-
ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht schluss des Versicherungsvertrags neu
in Betrieb gesetzt wird. entstehen, sofort versichert.
A3-7.16 Wasserfahrzeuge Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
nach Aufforderung des Versicherers je-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen des neue Risiko innerhalb eines Monats
Schäden, die der Versicherungsnehmer, anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch
eine mitversicherte Person oder eine von mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
ihnen bestellte oder beauftragte Person lässt der Versicherungsnehmer die recht-
durch den Gebrauch eines Wasserfahr- zeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
zeugs verursachen oder für die sie als rungsschutz für das neue Risiko
Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- rückwirkend ab dessen Entstehung.
zeugs in Anspruch genommen werden.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Personen an einem Wasserfahrzeug ist Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- das neue Risiko erst nach Abschluss der
mung, wenn keine dieser Personen Hal- Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-
ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
und wenn das Wasserfahrzeug hierbei noch nicht verstrichen war.
nicht in Betrieb gesetzt wird.
Der Versicherer ist berechtigt, für das
A3-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der neue Risiko einen angemessenen Beitrag
Übertragung elektronischer Daten zu verlangen. Kommt eine Einigung über
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen die Höhe des Beitrags innerhalb einer
Schäden aus dem Austausch, der Über- Frist von einem Monat nach Eingang der
mittlung und der Bereitstellung elektroni- Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
scher Daten, soweit es sich handelt um cherungsschutz für das neue Risiko rück-
Schäden aus wirkend ab dessen Entstehung.
(a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch- A3-9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung
barmachung oder Veränderung von gilt nicht für
Daten, (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
(b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei- Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
chern von Daten, oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
(c) Störung des Zugangs zum elektroni- Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
schen Datenaustausch, schein- oder Versicherungspflicht un-
terliegen;
(d) Übermittlung vertraulicher Daten oder
Informationen. (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
Betrieb oder Führen von Bahnen;
A3-8 Veränderungen des versicherten Risi- (c) Risiken, die der Versicherungs- oder
kos (Erhöhungen und Erweiterungen) Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Versichert ist auch die gesetzliche Haft- (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
pflicht des Versicherungsnehmers hen werden und deshalb im Rahmen
A3-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des
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von kurzfristigen Versicherungsver- Abschnitt A4 Privates Pferdehalterhaft-
trägen zu versichern sind; pflichtrisiko
(e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, Inhalt
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
A4-1 Versicherte Eigenschaften,
Tätigkeiten (versichertes Risiko) .....49
A4-2 Regelungen zu mitversicherten
Personen und zum Verhältnis
zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und
mitversicherten Personen) ...............49
A4-3 Versicherungsschutz,
Versicherungsfall .................................49
A4-4 Leistungen der Versicherung und
Vollmacht des Versicherers..............49
A4-5 Begrenzung der Leistungen
(Versicherungssumme,
Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung) ..50
A4-6 Besondere Regelungen für einzelne
Risiken des privaten Pferdehalters
(Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse) ..................51
A4-6.1 Allgemeines Umweltrisiko ....................51
A4-6.2 Abwässer .............................................51
A4-6.3 Nicht versicherungspflichtige
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Anhänger .............................................51
A4-6.4 Schäden im Ausland ............................51
A4-6.5 Kaution im Ausland ..............................51
A4-6.6 Vermögensschäden .............................52
A4-6.7 Schäden an gemieteten oder
geliehenen Sachen (Miet-
/Leihsachschäden) ..............................52
A4-6.8 Flurschäden .........................................52
A4-6.9 Teilnahme an Pferderennen und
Turnierteilnahme..................................52
A4-6.10 Fohlen und Jungtiere ...........................53
A4-6.11 Deckakt ...............................................53
A4-6.12 Einsatz als Therapiepferd ....................53
A4-6.13 Kutschfahrten ......................................53
A4-6.14 Reiten ohne Sattel und Zaumzeug ......53
A4-6.15 Forderungsausfalldeckung ..................53
A4-7 Allgemeine Ausschlüsse ..................54
A4-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....54
A4-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen .....54
A4-7.3 Ansprüche der Versicherten
untereinander ......................................55
A4-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des
Versicherungsnehmers und von
wirtschaftlich verbundenen Personen ..55
A4-7.5 Leasing, Pacht, verbotene
Eigenmacht, besonderer
Verwahrungsvertrag ............................55
A4-7.6 Schäden an hergestellten oder
gelieferten Sachen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen ...........................55
A4-7.7 Asbest .................................................55
A4-7.8 Gentechnik ..........................................56
[Seite 49]
Seite 49 von 107
A4-7.9 – nicht belegt - ..................................... 56 vertrag darf nur der Versicherungsneh-
A4-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie-
und sonstige Diskriminierung .............. 56 genheiten sind sowohl der Versiche-
rungsnehmer als auch die
A4-7.11 Übertragung von Krankheiten .............. 56 mitversicherten Personen verantwortlich.
A4-7.12 Senkungen, Erdrutschungen,
Überschwemmungen........................... 56 A4-3 Versicherungsschutz, Versicherungs-
fall
A4-7.13 Strahlen ............................................... 56
A4-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- A4-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall,
Anhänger ............................................. 56 dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
nes während der Wirksamkeit der Versi-
A4-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, cherung eingetretenen Schadenereignis-
Luftlandeplätze .................................... 56 ses (Versicherungsfall), das einen
A4-7.16 Wasserfahrzeuge ................................ 56 Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
A4-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der benden Vermögensschaden zur Folge
Übertragung elektronischer Daten ....... 56 hatte, aufgrund
A4-8 Veränderungen des versicherten gesetzlicher
Risikos (Erhöhungen und Haftpflichtbestimmungen
Erweiterungen) .................................. 57
privatrechtlichen Inhalts
A4-9 Neu hinzukommende Risiken
(Vorsorgeversicherung) .................... 57 von einem Dritten auf Schadensersatz in
Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
A4-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten sen Folge die Schädigung des Dritten un-
(versichertes Risiko) mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
Versichert ist im Umfang der nachfolgen- punkt der Schadenverursachung, die zum
den Bestimmungen die gesetzliche Haft- Schadenereignis geführt hat, kommt es
pflicht des Versicherungsnehmers als nicht an.
Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, A4-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An-
Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.). sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
A4-2 Regelungen zu mitversicherten Perso- che Ansprüche handelt,
nen und zum Verhältnis zwischen den (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
Versicherten (Versicherungsnehmer füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
und mitversicherten Personen) tritt, Minderung, auf Schadensersatz
A4-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht statt der Leistung;
(a) des nicht gewerbsmäßig tätigen Hü- (b) wegen Schäden, die verursacht wer-
ters von Reit- und Zugtieren in dieser den, um die Nacherfüllung durchfüh-
Eigenschaft; ren zu können;
(b) der nicht gewerbsmäßigen Reitbeteili- (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
gung. Vertragsgegenstandes oder wegen
des Ausbleibens des mit der Vertrags-
Reitbeteiligungen sind auf gewisse leistung geschuldeten Erfolges;
Dauer angelegte Rechtsverhältnisse
über die regelmäßige Benutzung des (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
versicherten Reitpferdes gegen Betei- gen im Vertrauen auf ordnungsge-
ligung an den Unterhaltskosten. mäße Vertragserfüllung;
Versichert sind auch Ansprüche der Tier- (e) auf Ersatz von Vermögensschäden
hüter und Reitbeteiligten gegen andere wegen Verzögerung der Leistung;
mitversicherte Personen. (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-
lung tretender Ersatzleistungen.
A4-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten-
den Vertragsbestimmungen sind auf die A4-4 Leistungen der Versicherung und Voll-
mitversicherten Personen entsprechend macht des Versicherers
anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best-
immungen über die Vorsorgeversiche- A4-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
rung (A4-9), wenn das neue Risiko nur für - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
eine mitversicherte Person entsteht. - die Abwehr unberechtigter Schadens-
A4-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- ersatzansprüche und
gen für Risikobegrenzungen oder Aus- - die Freistellung des Versicherungs-
schlüsse in der Person des Versiche- nehmers von berechtigten Schadens-
rungsnehmers oder einer mitversicherten ersatzverpflichtungen.
Person vorliegen, entfällt der Versiche-
rungsschutz sowohl für den Versiche- Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-
rungsnehmer als auch für die mitversi- tungen dann, wenn der Versicherungs-
cherten Personen. nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
gen Urteils, Anerkenntnisses oder
A4-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs- Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
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ist und der Versicherer hierdurch gebun- dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, wenn diese
die vom Versicherungsnehmer ohne Zu- - auf derselben Ursache,
stimmung des Versicherers abgegeben
oder geschlossen worden sind, binden - auf gleichen Ursachen mit innerem,
den Versicherer nur, soweit der Anspruch insbesondere sachlichem und zeitli-
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich chem, Zusammenhang oder
bestanden hätte. - auf der Lieferung von Waren mit glei-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des chen Mängeln beruhen.
Versicherungsnehmers mit bindender A4-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
Wirkung für den Versicherer festgestellt, cherungsnehmer bei jedem Versiche-
hat der Versicherer den Versicherungs- rungsfall an der Entschädigungsleistung
nehmer binnen zwei Wochen vom An- des Versicherers mit einem festgelegten
spruch des Dritten freizustellen. Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
A4-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle die begründeten Haftpflichtansprüche
ihm zur Abwicklung des Schadens oder aus einem Versicherungsfall die Versi-
Abwehr der Schadensersatzansprüche cherungssumme übersteigen, wird die
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
im Namen des Versicherungsnehmers deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
abzugeben. A4-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu Soweit nicht etwas anderes vereinbart
einem Rechtsstreit über Schadensersatz- wurde, bleibt der Versicherer auch bei
ansprüche gegen den Versicherungsneh- Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
den Prozess zu führen. Der Versicherer rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- pflichtet.
ten im Namen des Versicherungsneh- A4-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für
mers. Kosten werden nicht auf die Versiche-
A4-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- rungssummen angerechnet.
nes Schadensereignisses, das einen un- A4-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
ter den Versicherungsschutz fallenden ansprüche aus einem Versicherungsfall
Haftpflichtanspruch zur Folge haben die Versicherungssumme, trägt der Versi-
kann, die Bestellung eines Verteidigers cherer die Prozesskosten im Verhältnis
für den Versicherungsnehmer von dem der Versicherungssumme zur Gesamt-
Versicherer gewünscht oder genehmigt, höhe dieser Ansprüche.
so trägt der Versicherer die gebührenord-
nungsmäßigen oder die mit ihm beson- A4-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den
ders vereinbarten höheren Kosten des Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
Verteidigers. ten und übersteigt der Kapitalwert der
Rente die Versicherungssumme oder den
A4-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
eine mitversicherte Person das Recht, die gen aus dem Versicherungsfall noch ver-
Aufhebung oder Minderung einer zu zah- bleibenden Restbetrag der Versiche-
lenden Rente zu fordern, so ist der Versi- rungssumme, so wird die zu leistende
cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus- Rente nur im Verhältnis der Versiche-
zuüben. rungssumme beziehungsweise ihres
A4-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche- Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
rungssumme, Jahreshöchstersatzleis- vom Versicherer erstattet.
tung, Serienschaden, Selbstbeteili- Für die Berechnung des Rentenwertes
gung) gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-
A4-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- ordnung über den Versicherungsschutz in
cherers ist bei jedem Versicherungsfall der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
auf die vereinbarten Versicherungssum- in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-
men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn punkt des Versicherungsfalls.
sich der Versicherungsschutz auf meh- Bei der Berechnung des Betrages, mit
rere entschädigungspflichtige Personen dem sich der Versicherungsnehmer an
erstreckt. laufenden Rentenzahlungen beteiligen
muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
A4-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart Versicherungssumme oder die nach Ab-
wurde, sind die Entschädigungsleistun- zug sonstiger Leistungen verbleibende
gen des Versicherers für alle Versiche- Restversicherungssumme übersteigt,
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf werden die sonstigen Leistungen mit ih-
das Doppelte der vereinbarten Versiche- rem vollen Betrag von der Versicherungs-
rungssummen begrenzt. summe abgesetzt.
A4-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der A4-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte
Versicherung eintretende Versicherungs- Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se- durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
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Seite 51 von 107
Vergleich am Verhalten des Versiche- nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
rungsnehmers scheitert, hat der Versi- ter Höchstgeschwindigkeit;
cherer für den von der Weigerung an ent- (e) nicht versicherungspflichtige und
stehenden Mehraufwand an nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- weit nicht Versicherungsschutz über
ten nicht aufzukommen. eine Kfz-Versicherung des ziehenden
A4-6 Besondere Regelungen für einzelne Fahrzeugs besteht.
Risiken des privaten Pferdehalters A4-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
(Versicherungsschutz, Risikobegren-
zungen und besondere Ausschlüsse) Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem
berechtigten Fahrer gebraucht werden.
A4-6 regelt den Versicherungsschutz für Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
gen und die für diese Risiken geltenden rechtigten gebrauchen darf. Der Versi-
besonderen Ausschlüsse. cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
Soweit A4-6 keine abweichenden Rege- sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un-
lungen enthält, finden auch auf die in A4- berechtigten Fahrern gebraucht werden.
6 geregelten Risiken alle anderen Ver- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-
tragsbestimmungen Anwendung (z. B. zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
A4-4 - Leistungen der Versicherung oder nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
A4-7 - Allgemeine Ausschlüsse). benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
A4-6.1 Allgemeines Umweltrisiko verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
privatrechtlichen Inhalts des Versiche- hat.
rungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung. Wenn der Versicherungsnehmer eine die-
ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-
vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- zung).
gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- A4-6.4 Schäden im Ausland
nungen verursacht werden, die sich in Bo- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
den, Luft oder Wasser (auch Gewässer) des Versicherungsnehmers wegen im
ausgebreitet haben. Ausland eintretender Versicherungsfälle
Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- ausschließlich, wenn diese bei einem vo-
sen sind Ansprüche aus Gewässerschä- rübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu
den. fünf Jahren eingetreten sind. Versichert
sind hierbei auch Ansprüche gegen den
Zu Gewässerschäden und Schäden nach Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial-
dem Umweltschadensgesetz siehe gesetzbuch VII.
A(GB)-4 (besondere Umweltrisiken).
Versicherungsschutz besteht nur für den
A4-6.2 Abwässer Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht rungsnehmers im Inland (Deutschland)
des Versicherungsnehmers wegen Schä- liegt.
den durch Abwässer. Bei Sachschäden Die Leistungen des Versicherers erfolgen
gilt dies ausschließlich für Schäden durch in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
häusliche Abwässer. halb der Staaten, die der Europäischen
A4-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- Währungsunion angehören, liegt, gelten
zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger die Verpflichtungen des Versicherers mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
A4-6.3.1 Versichert ist - abweichend von A4-7.14 - Betrag bei einem in der Europäischen
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Währungsunion gelegenen Geldinstitut
rungsnehmers wegen Schäden, die ver- angewiesen ist.
ursacht werden durch den Gebrauch aus-
schließlich von folgenden nicht A4-6.5 Kaution im Ausland
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Hat der Versicherte bei einem Versiche-
und Kraftfahrzeug-Anhängern: rungsfall innerhalb Europas durch be-
(a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und hördliche Anordnung eine Kaution zur Si-
Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge cherstellung von Leistungen aufgrund
ohne Rücksicht auf eine bauartbe- seiner gesetzlichen Haftpflicht als Pfer-
dingte Höchstgeschwindigkeit; dehalter zu hinterlegen, stellt der Versi-
cherer dem Versicherungsnehmer den
(b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6
erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe
km/h bauartbedingter Höchstge-
von 150.000 EUR zur Verfügung.
schwindigkeit;
Die Leistungen des Versicherers erfol-
(c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h
gen in Euro.
bauartbedingter Höchstgeschwindig-
keit; Der Kautionsbetrag wird auf eine vom
Versicherer zu leistende Schadenser-
(d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
satzzahlung angerechnet. Ist die Kaution
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Seite 52 von 107
höher als der zu leistende Schadener- nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-
satz, so ist der Versicherungsnehmer ver- schütterungen).
pflichtet, dies dem Versicherer unverzüg-
lich anzuzeigen und den Differenzbetrag A4-6.7 Schäden an gemieteten oder geliehenen
zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn Sachen (Miet-/Leihsachschäden)
die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für Miet-/Leihsachschäden sind Schäden an
die Durchsetzung nicht versicherter fremden, vom Versicherungsnehmer oder
Schadenersatzforderungen einbehalten von seinen Bevollmächtigten oder Beauf-
wird oder die Kaution verfallen ist. tragten gemieteten oder geliehenen Sa-
chen und alle sich daraus ergebenden
A4-6.6 Vermögensschäden Vermögensschäden.
A4-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A4-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Ver- als Reit- und Zugtierhalter wegen Miet-
mögensschäden, die weder durch Perso- /Leihsachschäden ausschließlich an zu
nen- noch durch Sachschäden entstan- privaten Zwecken
den sind.
(a) gemieteten Immobilien (z. B. Stallun-
A4-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- gen, Reithallen), Weiden und Zäunen,
sen sind Ansprüche wegen Vermögens- Paddocks;
schäden
(b) gemieteten oder geliehenen Pferde-
(a) durch vom Versicherungsnehmer (o- anhängern;
der in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte o- (c) gemieteten oder geliehenen bewegli-
der gelieferte Sachen, erbrachte Ar- chen Reitutensilien (z. B. Sattel,
beiten oder sonstige Leistungen; Helm, Gerte, Trense) sowie
(b) aus planender, beratender, bau- oder (d) gemieteten oder geliehenen bewegli-
montageleitender, prüfender oder gut- chen Fahrutensilien (z.B. Kutsche,
achterlicher Tätigkeit; Geschirr, Leinen, Peitsche). Die Ver-
sicherungssumme für Miet-/Leihsach-
(c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder schäden an Fahrutensilien beträgt je
Weisungen an wirtschaftlich verbun- Versicherungsfall 15.000 EUR. Die
dene Unternehmen; Höchstersatzleistung für alle Versi-
(d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; cherungsfälle eines Versicherungs-
(e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung jahres beträgt 30.000 EUR. Es erfolgt
sowie Reiseveranstaltung; eine Anrechnung auf die Pauschalver-
sicherungssumme je Versicherungs-
(f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, fall sowie auf die Jahreshöchstersatz-
Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- leistung.
chen wirtschaftlichen Geschäften, aus
Zahlungsvorgängen aller Art, aus A4-6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
Kassenführung sowie aus Untreue o- sen sind Haftpflichtansprüche wegen
der Unterschlagung; - Abnutzung, Verschleiß und übermäßi-
(g) aus Rationalisierung und Automatisie- ger Beanspruchung,
rung; - absehbarer, regelmäßig wiederkeh-
(h) aus der Verletzung von gewerblichen render Belastung,
Schutzrechten und Urheberrechten - Glasschäden, soweit sich der Versi-
sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- cherungsnehmer hiergegen beson-
rechts; ders versichern kann.
(i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, A4-6.7.3 Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
Terminen, Vor- und Kostenanschlä- mers: 250 EUR
gen;
A4-6.8 Flurschäden
(j) aus Pflichtverletzungen, die mit der
Tätigkeit als ehemalige oder gegen- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- des Versicherungsnehmers als Halter
schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- von Reit- und Zugtieren wegen Flurschä-
der anderer vergleichbarer Leitungs- den.
oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- A4-6.9 Teilnahme an Pferderennen und Turnier-
sammenhang stehen; teilnahme
(k) aus bewusstem Abweichen von ge- A4-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
setzlichen oder behördlichen Vor- des Versicherungsnehmers wegen Schä-
schriften, von Anweisungen oder Be- den infolge der Teilnahme an Pferderen-
dingungen des Auftraggebers oder nen sowie den Vorbereitungen hierzu
aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- (Trainingsläufe).
zung;
Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-
(l) aus dem Abhandenkommen von Sa- che Haftpflicht aus der Teilnahme an Reit-
chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- turnieren, Geschicklichkeitswettbewer-
ren und Wertsachen; ben (z.B. Voltigieren), Schauver-
(m) aus Schäden durch ständige Emissio- anstaltungen oder Reiterspielen.
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A4-6.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- gegen den Dritten ist gescheitert.
sen sind Haftpflichtansprüche Ein Schadenereignis ist ein Ereignis,
(a) wegen Personenschäden der teilneh- das einen Personen-, Sach- oder dar-
menden Reiter; aus resultierenden Vermögensscha-
(b) wegen Beschädigung von teilneh- den zur Folge hat und für den der
menden Pferden, einschließlich Sat- Dritte aufgrund gesetzlicher Haft-
tel- und Zaumzeug. pflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts zum Schadensersatz verpflich-
Die Ausschlüsse nach (a) und (b) gelten tet ist (schädi-gender Dritter).
während der Dauer eines Rennens vom
Start bis zum Ziel sowie den Vorbereitun- (b) Der Versicherer ist in dem Umfang
gen hierzu (Trainingsläufe). leistungspflichtig, in dem der scha-
densersatzpflichtige Dritte Versiche-
A4-6.10 Fohlen und Jungtiere rungsschutz im Rahmen und Umfang
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des in Abschnitt A4 geregelten Priva-
des Versicherungsnehmers als Halter ten Pferdehalterhaftpflichtrisikos des
von Fohlen und Jungtieren bis zum dritten Versicherungsnehmers hätte. Daher
Lebensjahr, wenn finden im Rahmen der Forderungs-
ausfalldeckung für die Person des
- sie weder geritten noch vor eine Kut- Schädigers auch die Risikobeschrei-
sche gespannt werden und bungen und Ausschlüsse Anwen-
- für die Mutterstute über diesen Ver- dung, die für den Versicherungsneh-
trag Versicherungsschutz besteht. mer gelten.
Für den darüber hinaus gehenden Zeit- Kein Versicherungsschutz besteht,
raum muss der Versicherungsschutz ge- wenn der Schädiger den Schaden im
sondert vereinbart werden. Rahmen seiner beruflichen oder ge-
werblichen Tätigkeit verursacht hat.
A4-6.11 Deckakt
Darüber hinaus besteht - abweichend
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von A4-7.1 - Versicherungsschutz für
des Versicherungsnehmers wegen Schä- Schadenersatzansprüche, denen ein
den durch gewollten oder ungewollten vorsätzliches Handeln des Schaden-
Deckakt. verursachers zugrunde liegt.
A4-6.12 Einsatz als Therapiepferd A4-6.15.2 Leistungsvoraussetzungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-
aus der gelegentlichen nichtberufli- cherungsnehmer oder einer gemäß A4-2
chen/nichtgewerblichen Nutzung als The- mitversicherten Person leistungspflichtig,
rapiepferd. wenn
A4-6.13 Kutschfahrten (a) diese gegen den Dritten (Schädiger)
vor einem ordentlichen Gericht inner-
Versichert sind Schäden aus der Durch-
halb Europas einen rechtskräftigen
führung von Kutsch-, Schlitten- und Plan-
und vollstreckbaren Titel ( Urteil, Voll-
wagenfahrten zu privaten Zwecken ein-
streckungsbescheid, gerichtlicher
schließlich der unentgeltlichen
Vergleich) über eine Schadenersatz-
Beförderung von Personen.
forderung erwirkt haben. Gleichge-
A4-6.14 Reiten ohne Sattel und Zaumzeug stellt ist ein notarielles Schuldaner-
kenntnis vor einem Notar in Europa
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
mit Unterwerfungsklausel, aus der
beim Reiten oder Führen ohne Zaum-
hervorgeht, dass sich der Dritte
zeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel.
(Schädiger) persönlich der sofortigen
A4-6.15 Forderungsausfalldeckung Zwangsvollstreckung in sein gesam-
A4-6.15.1 Gegenstand der Forderungsausfallde- tes Vermögen unterwirft;
ckung (b) der schädigende Dritte zahlungs- oder
(a) Versicherungsschutz besteht für den leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall,
Fall, dass der Versicherungsnehmer wenn der Versicherungsnehmer oder
oder eine gemäß A4-2 mitversicherte eine mitversicherte Person nachweist,
Person während der Wirksamkeit der dass
Versicherung von einem Dritten ge- - eine Zwangsvollstreckung nicht
schädigt wird (Versicherungsfall) un- zur vollen Befriedigung geführt
ter folgenden Voraussetzungen: hat,
- Der wegen dieses Schadenereig- - eine Zwangsvollstreckung aus-
nisses in Anspruch genommene sichtslos erscheint, da der scha-
Dritte kann seiner Schadenersatz- denersatzpflichtige Dritte in den
verpflichtung ganz oder teilweise letzten drei Jah-ren die eidesstatt-
nicht nachkommen, weil die Zah- liche Versicherung über seine Ver-
lungs- oder Leistungsunfähigkeit mögensverhältnisse abgegeben
des schadenersatzpflichtigen Drit- hat oder
ten festgestellt worden ist und - ein gegen den schadenersatz-
- die Durchsetzung der Forderung pflichtigen Dritten durchgeführtes
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Insolvenzverfahren nicht zur vol- Rückgriffs-, Beteiligungsan-
len Befriedigung geführt hat oder sprüche oder ähnliche von
ein solches Verfahren mangels Dritten handelt.
Masse abgelehnt wurde und A4-6.15.6 Opferschutz im Rahmen der Forderungs-
(c) an den Versicherer die Ansprüche ge- ausfalldeckung
gen den schadensersatzpflichtigen Ergänzend zu A4-6.15.1 (a) besteht auch
Dritten in Höhe der Versicherungsleis- dann Versicherungsschutz, wenn der
tung abgetreten werden und die voll- Schadensersatzanspruch des Versiche-
streckbare Ausfertigung des Urteils o- rungsnehmers aufgrund eines Personen-
der Vergleichs ausgehändigt wird. Der schadens nicht durchgesetzt werden
Versicherungsnehmer hat an der Um- kann, weil der Schädiger nicht bekannt
schreibung des Titels auf den Versi- ist.
cherer mitzuwirken.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-
A4-6.15.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung cherungsnehmer oder einer gemäß A4-2
(a) Versicherungsschutz besteht bis zur versicherten Person nur dann leistungs-
Höhe der titulierten Forderung. pflichtig, wenn
Die Entschädigungsleistung des Ver- (a) der Schädiger eine vorsätzliche Straf-
sicherers ist bei jedem Versiche- tat begangen hat;
rungsfall auf die im Versicherungs- (b) aufgrund dessen eine Strafanzeige
schein und seinen Nachträgen ver- vom Versicherungsnehmer oder der
einbarten Versicherungssummen be- versicherten Person gestellt wurde;
grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich
der Versicherungsschutz auf mehrere (c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren
entschädigungspflichtige Personen eingestellt wurde und der schriftliche
erstreckt. Einstellungsbescheid vorliegt;
(b) Dem schadensersatzpflichtigen Drit- (d) der Versicherer Einblick in die polizei-
ten stehen keine Rechte aus diesem liche Ermittlungsakte erhalten hat;
Vertrag zu. (e) der Schädiger unbekannt bleibt.
A4-6.15.4 Räumlicher Geltungsbereich Die Versicherungssumme und die Jah-
Versicherungsschutz besteht - abwei- reshöchstersatzleistung betragen im
chend von A4-6.4 - für Schadenereig- Rahmen der im Versicherungsschein und
nisse, die in einem europäischen Staat seinen Nachträgen vereinbarten Versi-
eintreten. cherungssumme 50.000 EUR. Das gilt
auch dann, wenn sich der Versicherungs-
A4-6.15.5 Besondere Ausschlüsse für das Forde- schutz auf mehrere entschädigungs-
rungsausfallrisiko pflichtige Personen erstreckt.
(a) Vom Versicherungsschutz ausge- Der Versicherer leistet keine Entschädi-
schlossen sind Ansprüche wegen gung für
Schäden an Sachen, die ganz oder
teilweise einem Betrieb, Gewerbe, (a) psychische Folgeschäden
Beruf, Dienst, Amt des Versiche- (b) Sachschäden.
rungsnehmers oder einer mitversi-
cherten Person zuzurechnen sind. A4-7 Allgemeine Ausschlüsse
(b) Der Versicherer leistet keine Entschä- Falls im Versicherungsschein oder seinen
digung für Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-
deres bestimmt ist, sind vom Versiche-
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, rungsschutz ausgeschlossen:
Kosten der Rechtsverfolgung;
A4-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
- Forderungen aufgrund eines ge-
setzlichen oder vertraglichen For- Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
derungsübergangs; sprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben.
- Ansprüche, soweit sie darauf be-
ruhen, dass berechtigte Einwen- A4-2.3 findet keine Anwendung.
dungen oder begründete Rechts-
A4-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
mittel nicht oder nicht rechtzeitig
Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
vorgebracht oder eingelegt wur-
und sonstigen Leistungen
den;
Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
- Ansprüche aus Schäden, zu deren
sprüche aller Personen, die den Schaden
Ersatz
dadurch verursacht haben, dass sie in
- ein anderer Versicherer Leis- Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
tungen zu erbringen hat (z.B. Schädlichkeit
der Schadensversicherer des
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
Versicherungsnehmers) oder
oder
- ein Sozialversicherungsträger
- Arbeiten oder sonstige Leistungen er-
oder Sozialleistungsträger
bracht haben.
Leistungen zu erbringen hat,
auch nicht, soweit es sich um A4-2.3 findet keine Anwendung.
[Seite 55]
Seite 55 von 107
A4-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
der im Betrieb des Versicherungsneh-
Ausgeschlossen sind Ansprüche mers gemäß dem Sozialgesetzbuch
VII handelt.
(a) des Versicherungsnehmers selbst o-
der der in A4-7.4 benannten Personen (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-
gegen die mitversicherten Personen, der Betreuern, wenn der Versiche-
rungsnehmer eine geschäftsunfähige,
(b) zwischen mehreren Versicherungs- beschränkt geschäftsfähige oder be-
nehmern desselben Versicherungs- treute Person ist;
vertrags.
(c) von seinen gesetzlichen Vertretern,
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch wenn der Versicherungsnehmer eine
auf Ansprüche von Angehörigen der vor- juristische Person des privaten oder
genannten Personen, die mit diesen in öffentlichen Rechts oder ein nicht
häuslicher Gemeinschaft leben. rechtsfähiger Verein ist;
Versichert sind jedoch übergangsfähige (d) von seinen unbeschränkt persönlich
Regressansprüche von Sozialversiche- haftenden Gesellschaftern, wenn der
rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Versicherungsnehmer eine Offene
Krankenversicherungsträgern, öffentli- Handelsgesellschaft, Kommanditge-
chen und privaten Arbeitgebern wegen sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-
Personenschäden. Dies gilt nicht für An- chen Rechts ist;
sprüche aus Personenschäden, bei de-
nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- (e) von seinen Partnern, wenn der Versi-
krankheiten im Betrieb des cherungsnehmer eine eingetragene
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- Partnerschaftsgesellschaft ist;
algesetzbuch VII handelt. (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
Insolvenzverwaltern.
A4-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
cherungsnehmers und von wirtschaftlich Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten
verbundenen Personen auch für Ansprüche von Angehörigen der
dort genannten Personen, die mit diesen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen in häuslicher Gemeinschaft leben.
den Versicherungsnehmer
(a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- A4-7.5 Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht,
gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- besonderer Verwahrungsvertrag
schaft leben oder die zu den im Versi- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
cherungsvertrag mitversicherten Schäden an fremden Sachen und allen
Personen gehören; sich daraus ergebenden Vermögens-
Als Angehörige gelten schäden, wenn der Versicherungsneh-
mer oder ein Bevollmächtigter oder Be-
- Ehegatten, Lebenspartner im auftragter des Versicherungsnehmers
Sinne des Lebenspartnerschafts- diese Sachen geleast, gepachtet, durch
gesetzes oder vergleichbare Part- verbotene Eigenmacht erlangt hat oder
nerschaften nach dem Recht an- sie Gegenstand eines besonderen Ver-
derer Staaten, wahrungsvertrags sind.
- Partner einer nicht ehelichen Le- A4-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer-
bensgemeinschaft und deren El- ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
tern und Kinder, tungen
- Eltern und Kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Adoptiveltern und -kinder, Schäden an vom Versicherungsnehmer
- Schwiegereltern und -kinder, hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
beiten oder sonstigen Leistungen infolge
- Stiefeltern und -kinder, einer in der Herstellung, Lieferung oder
- Großeltern und Enkel, Leistung liegenden Ursache und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Geschwister sowie
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
- Pflegeeltern und -kinder (Perso- sache in einem mangelhaften Einzelteil
nen, die durch ein familienähnli- der Sache oder in einer mangelhaften
ches, auf längere Dauer angeleg- Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
tes Verhältnis wie Eltern und der Vernichtung der Sache oder Leistung
Kinder miteinander verbunden führt.
sind).
Dieser Ausschluss findet auch dann An-
Versichert sind jedoch übergangsfä- wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
hige Regressansprüche von Sozial- Rechnung des Versicherungsnehmers
versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- die Herstellung oder Lieferung der Sa-
gern, privaten Krankenversicherungs- chen oder die Arbeiten oder sonstigen
trägern, öffentlichen und privaten Ar- Leistungen übernommen haben.
beitgebern wegen Personenschäden.
Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per- A4-7.7 Asbest
sonenschäden, bei denen es sich um Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
[Seite 56]
Seite 56 von 107
Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Ausgeschlossen sind Ansprüche
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- (a) wegen Schäden, die der Versiche-
führen sind. rungsnehmer, eine mitversicherte
A4-7.8 Gentechnik Person oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-
Schäden, die zurückzuführen sind auf zeugs verursachen oder für die sie als
(a) gentechnische Arbeiten, Halter oder Besitzer eines Luft- oder
(b) gentechnisch veränderte Organismen Raumfahrzeugs in Anspruch genom-
(GVO), men werden.
(c) Erzeugnisse, die (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum-
fahrzeugen, der mit diesen beförder-
- Bestandteile aus GVO enthalten, ten Sachen, der Insassen und allen
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO sich daraus ergebenden Vermögens-
hergestellt wurden. schäden sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahr-
A4-7.9 - nicht belegt - zeuge aus
A4-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und - der Planung oder Konstruktion,
sonstige Diskriminierung Herstellung oder Lieferung von
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- Teilen von Luft- oder Raumfahr-
lästigung, Ungleichbehandlung oder zeugen, soweit die Teile ersicht-
sonstigen Diskriminierungen. lich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau
A4-7.11 Übertragung von Krankheiten in Luft- oder Raumfahrzeugen be-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen stimmt waren,
(a) Personenschäden, die aus der Über- - Tätigkeiten (z. B. Montage, War-
tragung einer Krankheit des Versiche- tung, Inspektion, Überholung, Re-
rungsnehmers resultieren, paratur, Beförderung) an Luft- o-
der Raumfahrzeugen oder deren
(b) Sachschäden, die durch Krankheit der Teilen.
dem Versicherungsnehmer gehören-
den, von ihm gehaltenen oder veräu- (c) gegen den Versicherungsnehmer als
ßerten Tiere entstanden sind. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-
nehmer und Nutznießer von Luftlan-
In beiden Fällen besteht Versicherungs- deplätzen.
schutz, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass er weder vorsätzlich noch Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
grob fahrlässig gehandelt hat. Personen an einem Luft- oder Raumfahr-
zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
A4-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Über- Bestimmung, wenn keine dieser Perso-
schwemmungen nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
Sachschäden und alle sich daraus erge- in Betrieb gesetzt wird.
benden Vermögensschäden, welche ent- A4-7.16 Wasserfahrzeuge
stehen durch
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(a) Senkungen von Grundstücken oder Schäden, die der Versicherungsnehmer,
Erdrutschungen, eine mitversicherte Person oder eine von
(b) Überschwemmungen stehender oder ihnen bestellte oder beauftragte Person
fließender Gewässer. durch den Gebrauch eines Wasserfahr-
zeugs verursachen oder für die sie als
A4-7.13 Strahlen Halter oder Besitzer eines Wasserfahr-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen zeugs in Anspruch genommen werden.
Schäden, die in unmittelbarem oder mit- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
telbarem Zusammenhang mit energierei- Personen an einem Wasserfahrzeug ist
chen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder mung, wenn keine dieser Personen Hal-
Röntgenstrahlen). ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
A4-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und wenn das Wasserfahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
den Eigentümer, Besitzer, Halter oder A4-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der
Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- Übertragung elektronischer Daten
fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver- Schäden aus dem Austausch, der Über-
ursacht werden. mittlung und der Bereitstellung elektroni-
A4-2.3 findet keine Anwendung. scher Daten, soweit es sich handelt um
Schäden aus
A4-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande-
plätze
[Seite 57]
Seite 57 von 107
(a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch- A4-9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung
barmachung oder Veränderung von gilt nicht für
Daten, (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
(b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei- Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
chern von Daten, oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
(c) Störung des Zugangs zum elektroni- Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
schen Datenaustausch, schein- oder Versicherungspflicht un-
terliegen;
(d) Übermittlung vertraulicher Daten oder
Informationen. (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
Betrieb oder Führen von Bahnen;
A4-8 Veränderungen des versicherten Risi- (c) Risiken, die der Versicherungs- oder
kos (Erhöhungen und Erweiterungen) Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Versichert ist auch die gesetzliche Haft- (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
pflicht des Versicherungsnehmers hen werden und deshalb im Rahmen
A4-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des von kurzfristigen Versicherungsver-
versicherten Risikos. Dies gilt nicht trägen zu versichern sind;
- für Risiken aus dem Halten oder Ge- (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher,
brauch von versicherungspflichtigen dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
sowie
- für sonstige Risiken, die der Versiche-
rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen.
A4-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos
durch Änderung bestehender oder Erlass
neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
len ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
nis erlangt hat.
A4-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
geversicherung)
A4-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-
schluss des Versicherungsvertrags neu
entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
nach Aufforderung des Versicherers je-
des neue Risiko innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch
mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
lässt der Versicherungsnehmer die recht-
zeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das
neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-
zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das
neue Risiko einen angemessenen Beitrag
zu verlangen. Kommt eine Einigung über
die Höhe des Beitrags innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
cherungsschutz für das neue Risiko rück-
wirkend ab dessen Entstehung.
[Seite 58]
Seite 58 von 107
Abschnitt A5 Haus- und Grundbesitzer- A5-7.11 Übertragung von Krankheiten ..............64
haftpflichtrisiko für privat A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen,
genutzte Gebäude und Überschwemmungen ...........................64
Grundstücke A5-7.13 Strahlen ...............................................64
Inhalt A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Anhänger .............................................64
A5-1 Versicherte Eigenschaften,
Tätigkeiten (versichertes Risiko) ..... 58 A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge,
Luftlandeplätze ....................................64
A5-2 Regelungen zu mitversicherten
Personen und zum Verhältnis A5-7.16 Wasserfahrzeuge ................................65
zwischen den Versicherten A5-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der
(Versicherungsnehmer und Übertragung elektronischer Daten .......65
mitversicherten Personen) ............... 58 A5-7.18 Schäden an fremden Sachen durch
A5-3 Versicherungsschutz, gewerbliche Tätigkeiten .......................65
Versicherungsfall .............................. 59 A5-8 Veränderungen des versicherten
A5-4 Leistungen der Versicherung und Risikos (Erhöhungen und
Vollmacht des Versicherers ............. 59 Erweiterungen) ..................................65
A5-5 Begrenzung der Leistungen A5-9 Neu hinzukommende Risiken
(Versicherungssumme, (Vorsorgeversicherung) ....................66
Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung) .. 60
A5-6 Besondere Regelungen für einzelne A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
Risiken des Haus- und (versichertes Risiko)
Grundbesitzers A5-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
(Versicherungsschutz, den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
Risikobegrenzungen und pflicht des Versicherungsnehmers als
besondere Ausschlüsse) .................. 61 Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für
A5-6.1 Verkehrssicherungspflichten ............... 61 das im Versicherungsschein und seinen
A5-6.2 Bauarbeiten ......................................... 61 Nachträgen beschriebene Gebäude oder
Grundstück.
A5-6.3 Nachhaftung als früherer
Gebäudebesitzer ................................. 61 Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist
z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter,
A5-6.4 Allgemeines Umweltrisiko.................... 61
Leasingnehmer oder Nutznießer.
A5-6.5 Abwässer............................................. 61
Versichert ist auch das Miteigentum an
A5-6.6 Nicht versicherungspflichtige den dazu gehörenden Gemeinschaftsan-
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- lagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen
Anhänger ............................................. 61 Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft-
A5-6.7 Schäden im Ausland ........................... 62 lichen Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe
A5-6.8 Vermögensschäden ............................ 62 und Stellplätze für Müllgefäße).
A5-6.9 Erneuerbare Energien ......................... 62 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
sen ist bei Schäden an Gemeinschaftsan-
A5-6.10 Geothermie.......................................... 62
lagen der Miteigentumsanteil des Versi-
A5-6.11 Ladestationen für E-Mobilität ............... 63 cherungsnehmers.
A5-7 Allgemeine Ausschlüsse .................. 63
A5-1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungsei-
A5-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 63 gentümern im Sinne des Wohnungsei-
A5-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder gentumsgesetzes gilt:
Schädlichkeit von Erzeugnissen, Versicherungsnehmer ist die Gemein-
Arbeiten und sonstigen Leistungen ..... 63 schaft der Wohnungseigentümer.
A5-7.3 Ansprüche der Versicherten Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
untereinander ...................................... 63 den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
A5-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des pflicht des Versicherungsnehmers aus
Versicherungsnehmers und von dem gemeinschaftlichen Eigentum.
wirtschaftlich verbundenen Personen .. 63
A5-2 Regelungen zu mitversicherten Perso-
A5-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, nen und zum Verhältnis zwischen den
verbotene Eigenmacht, besonderer Versicherten (Versicherungsnehmer
Verwahrungsvertrag ............................ 64 und mitversicherten Personen)
A5-7.6 Schäden an hergestellten oder
gelieferten Sachen, Arbeiten und A5-2.1 Mitversicherte Personen
sonstigen Leistungen .......................... 64 A5-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A5-7.7 Asbest ................................................. 64 A5-2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwal-
A5-7.8 Gentechnik .......................................... 64 tung, Reinigung, Beleuchtung und sonsti-
A5-7.9 – nicht belegt - ..................................... 64 gen Betreuung der Grundstücke beauf-
tragten Personen für Ansprüche, die
A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung gegen sie aus Anlass der Ausführung die-
und sonstige Diskriminierung .............. 64 ser Verrichtung erhoben werden.
[Seite 59]
Seite 59 von 107
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
sonenschäden, bei denen es sich um Ar- benden Vermögensschaden zur Folge
beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- hatte, aufgrund
trieb des Versicherungsnehmers gemäß gesetzlicher
dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Haftpflichtbestimmungen
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle
gemäß den beamtenrechtlichen Vor- privatrechtlichen Inhalts
schriften, die in Ausübung oder infolge von einem Dritten auf Schadensersatz in
des Dienstes Angehörigen derselben Anspruch genommen wird.
Dienststelle zugefügt werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
A5-2.1.1.2 des Insolvenzverwalters und Zwangsver- sen Folge die Schädigung des Dritten un-
walters in dieser Eigenschaft. mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
A5-2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungsei- punkt der Schadenverursachung, die zum
gentümern im Sinne des Wohnungsei- Schadenereignis geführt hat, kommt es
gentumsgesetzes gilt außerdem: nicht an.
Versichert ist die persönliche gesetzliche A5-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An-
Haftpflicht des Verwalters und der Woh- sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
nungseigentümer bei Betätigung im Inte- che Ansprüche handelt,
resse und für Zwecke der Gemeinschaft. (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
Versichert sind hierbei - abweichend von füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
A5-7.3 - tritt, Minderung, auf Schadensersatz
(a) Ansprüche eines einzelnen Woh- statt der Leistung;
nungseigentümers gegen den Ver- (b) wegen Schäden, die verursacht wer-
walter; den, um die Nacherfüllung durchfüh-
(b) Ansprüche eines einzelnen Woh- ren zu können;
nungseigentümers gegen die Ge- (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
meinschaft der Wohnungseigentü- Vertragsgegenstandes oder wegen
mer; des Ausbleibens des mit der Vertrags-
(c) gegenseitige Ansprüche von Woh- leistung geschuldeten Erfolges;
nungseigentümern bei Betätigung im (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
Interesse und für Zwecke der Ge- gen im Vertrauen auf ordnungsge-
meinschaft. mäße Vertragserfüllung;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- (e) auf Ersatz von Vermögensschäden
sen bleiben Schäden am Gemein- wegen Verzögerung der Leistung;
schafts-, Sonder- und Teileigentum und (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-
alle sich daraus ergebenden Vermögens- lung tretender Ersatzleistungen.
schäden.
A5-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An-
A5-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- sprüche, soweit sie auf Grund Vertrags o-
den Vertragsbestimmungen sind auf die der Zusagen über den Umfang der ge-
mitversicherten Personen entsprechend setzlichen Haftpflicht des
anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best- Versicherungsnehmers hinausgehen.
immungen über die Vorsorgeversiche-
rung (A5-9), wenn das neue Risiko nur für A5-4 Leistungen der Versicherung und Voll-
eine mitversicherte Person entsteht. macht des Versicherers
A5-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- A5-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
gen für Risikobegrenzungen oder Aus- - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
schlüsse in der Person des Versiche-
rungsnehmers oder einer mitversicherten - die Abwehr unberechtigter Schadens-
Person vorliegen, entfällt der Versiche- ersatzansprüche und
rungsschutz sowohl für den Versiche- - die Freistellung des Versicherungs-
rungsnehmer als auch für die mitversi- nehmers von berechtigten Schadens-
cherten Personen. ersatzverpflichtungen.
A5-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs- Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-
vertrag darf nur der Versicherungsneh- tungen dann, wenn der Versicherungs-
mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
genheiten sind sowohl der gen Urteils, Anerkenntnisses oder
Versicherungsnehmer als auch die mit- Vergleiches zur Entschädigung verpflich-
versicherten Personen verantwortlich. tet ist und der Versicherer hierdurch ge-
bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
A5-3 Versicherungsschutz, Versicherungs- che, die vom Versicherungsnehmer ohne
fall Zustimmung des Versicherers abgege-
A5-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, ben oder geschlossen worden sind, bin-
dass der Versicherungsnehmer wegen ei- den den Versicherer nur, soweit der An-
nes während der Wirksamkeit der Versi- spruch auch ohne Anerkenntnis oder
cherung eingetretenen Schadenereignis- Vergleich bestanden hätte.
ses (Versicherungsfall), das einen
[Seite 60]
Seite 60 von 107
Ist die Schadensersatzverpflichtung des - auf der Lieferung von Waren mit glei-
Versicherungsnehmers mit bindender chen Mängeln
Wirkung für den Versicherer festgestellt, beruhen.
hat der Versicherer den Versicherungs-
nehmer binnen zwei Wochen vom An- A5-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
spruch des Dritten freizustellen. cherungsnehmer bei jedem Versiche-
rungsfall an der Entschädigungsleistung
A5-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle des Versicherers mit einem festgelegten
ihm zur Abwicklung des Schadens oder Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
Abwehr der Schadensersatzansprüche die begründeten Haftpflichtansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen aus einem Versicherungsfall die Versi-
im Namen des Versicherungsnehmers cherungssumme übersteigen, wird die
abzugeben. Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
Kommt es in einem Versicherungsfall zu deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
einem Rechtsstreit über Schadensersatz- A5-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
ansprüche gegen den Versicherungsneh- Soweit nicht etwas anderes vereinbart
mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, wurde, bleibt der Versicherer auch bei
den Prozess zu führen. Der Versicherer Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
ten im Namen des Versicherungsneh- rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
mers. pflichtet.
A5-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- A5-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für
nes Schadenereignisses, das einen unter Kosten werden nicht auf die Versiche-
den Versicherungsschutz fallenden Haft- rungssummen angerechnet.
pflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den Ver- A5-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
sicherungsnehmer von dem Versicherer ansprüche aus einem Versicherungsfall
gewünscht oder genehmigt, so trägt der die Versicherungssumme, trägt der Versi-
Versicherer die gebührenordnungsmäßi- cherer die Prozesskosten im Verhältnis
gen oder die mit ihm besonders verein- der Versicherungssumme zur Gesamt-
barten höheren Kosten des Verteidigers. höhe dieser Ansprüche.
A5-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder A5-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den
eine mitversicherte Person das Recht, die Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
Aufhebung oder Minderung einer zu zah- ten und übersteigt der Kapitalwert der
lenden Rente zu fordern, so ist der Versi- Rente die Versicherungssumme oder den
cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus- nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
zuüben. gen aus dem Versicherungsfall noch ver-
bleibenden Restbetrag der Versiche-
A5-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche- rungssumme, so wird die zu leistende
rungssumme, Jahreshöchstersatzleis- Rente nur im Verhältnis der Versiche-
tung, Serienschaden, Selbstbeteili- rungssumme beziehungsweise ihres
gung) Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
A5-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- vom Versicherer erstattet.
cherers ist bei jedem Versicherungsfall Für die Berechnung des Rentenwertes
auf die vereinbarten Versicherungssum- gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-
men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn ordnung über den Versicherungsschutz in
sich der Versicherungsschutz auf meh- der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
rere entschädigungspflichtige Personen in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-
erstreckt. punkt des Versicherungsfalls.
A5-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart Bei der Berechnung des Betrages, mit
wurde, gilt: dem sich der Versicherungsnehmer an
Die Entschädigungsleistungen des Versi- laufenden Rentenzahlungen beteiligen
cherers sind für alle Versicherungsfälle muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
eines Versicherungsjahres auf das Dop- Versicherungssumme oder die nach Ab-
pelte der vereinbarten Versicherungs- zug sonstiger Leistungen verbleibende
summe begrenzt. Restversicherungssumme übersteigt,
werden die sonstigen Leistungen mit ih-
A5-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der rem vollen Betrag von der Versicherungs-
Versicherung eintretende Versicherungs- summe abgesetzt.
fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
rienschadenklausel), der im Zeitpunkt des A5-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte
ersten dieser Versicherungsfälle einge- Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
treten ist, wenn diese durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
Vergleich am Verhalten des Versiche-
- auf derselben Ursache, rungsnehmers scheitert, hat der Versi-
- auf gleichen Ursachen mit innerem, cherer für den von der Weigerung an ent-
insbesondere sachlichem und zeitli- stehenden Mehraufwand an
chem, Zusammenhang oder Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos-
ten nicht aufzukommen.
[Seite 61]
Seite 61 von 107
A5-6 Besondere Regelungen für einzelne Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-
Risiken des Haus- und Grundbesitzers nungen verursacht werden, die sich in Bo-
(Versicherungsschutz, Risikobegren- den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha-
zungen und besondere Ausschlüsse) ben.
A5-6 regelt den Versicherungsschutz für Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- sen sind Ansprüche aus Gewässerschä-
gen und die für diese Risiken geltenden den.
besonderen Ausschlüsse. Zu Gewässerschäden und Schäden nach
Soweit A5-6 keine abweichenden Rege- dem Umweltschadensgesetz siehe
lungen enthält, finden auch auf die in A5- A(GB)-4 (besondere Umweltrisiken).
6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
tragsbestimmungen Anwendung (z. B. A5-6.5 Abwässer
A5-4 - Leistungen der Versicherung oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A5-7 - Allgemeine Ausschlüsse). des Versicherungsnehmers wegen Schä-
den durch Abwässer. Bei Sachschäden
A5-6.1 Verkehrssicherungspflichten gilt dies ausschließlich für Schäden durch
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht - Abwässer aus dem Rückstau des
des Versicherungsnehmers aus der Ver- Straßenkanals oder
letzung von Pflichten, die ihm in der Ei-
genschaft als Haus- und Grundbesitzer - häusliche Abwässer.
obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, A5-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Schneeräumen auf Gehwegen).
A5-6.6.1 Versichert ist - abweichend von A5-7.14 -
A5-6.1.1 Dies gilt auch für die vom Versicherungs- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
nehmer ausschließlich als Mieter, Päch- rungsnehmers wegen Schäden, die ver-
ter oder Entleiher durch Vertrag übernom- ursacht werden durch den Gebrauch aus-
mene gesetzliche Haftpflicht schließlich von folgenden nicht
privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, und Kraftfahrzeug-Anhängern:
Verpächter) in dieser Eigenschaft.
(a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und
A5-6.1.2 Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haft- Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
pflicht als Inhaber und Betreiber von An- ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
lagen für die Energieerzeugung aus er- dingte Höchstgeschwindigkeit;
neuerbaren Energien.
(b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6
Hinweis: km/h bauartbedingter Höchstge-
Das Betreiberrisiko kann als Zusatzrisiko schwindigkeit;
versichert werden (siehe A5-6.9). (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h
A5-6.2 Bauarbeiten bauartbedingter Höchstgeschwindig-
keit;
A5-6.2.1 Versichert ist nach den Regelungen und
im Umfang von Abschnitt A6 die gesetzli- (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
che Haftpflicht des Versicherungsneh- nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
mers als Bauherr oder Unternehmer von ter Höchstgeschwindigkeit;
Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Re- (e) nicht versicherungspflichtige und
paraturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-
zu einer Bausumme von 50.000 EUR je weit nicht Versicherungsschutz über
Bauvorhaben. eine Kfz-Versicherung des ziehenden
Bei Überschreitung dieser Bausumme ist Fahrzeugs besteht.
eine gesonderte Beitragsvereinbarung er- A5-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
forderlich.
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem
A5-6.3 Nachhaftung als früherer Gebäudebesit- berechtigten Fahrer gebraucht werden.
zer Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
des Versicherungsnehmers als früherer rechtigten gebrauchen darf. Der Versi-
Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
die Versicherung bis zum Besitzwechsel sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei-
bestand. nem unberechtigten Fahrer gebraucht
wird.
A5-6.4 Allgemeines Umweltrisiko Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
privatrechtlichen Inhalts des Versiche- nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
rungsnehmers wegen Schäden durch benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
Umwelteinwirkung. verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, hat.
[Seite 62]
Seite 62 von 107
Wenn der Versicherungsnehmer eine die- wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o-
(Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- der anderer vergleichbarer Leitungs-
zung). oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-
sammenhang stehen;
A5-6.7 Schäden im Ausland
(k) aus bewusstem Abweichen von ge-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht setzlichen oder behördlichen Vor-
des Versicherungsnehmers wegen im schriften, von Anweisungen oder Be-
Ausland eintretender Versicherungsfälle dingungen des Auftraggebers oder
ausschließlich, wenn diese auf das Ge- aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
bäude oder Grundstück im Inland zung;
(Deutschland) zurückzuführen sind. Ver-
sichert sind hierbei auch Ansprüche ge- (l) aus dem Abhandenkommen von Sa-
gen den Versicherungsnehmer aus § 110 chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-
Sozialgesetzbuch VII. ren und Wertsachen;
Die Leistungen des Versicherers erfolgen (m) aus Schäden durch ständige Emissio-
in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-
halb der Staaten, die der Europäischen schütterungen).
Währungsunion angehören, liegt, gelten A5-6.8.3 Versichert ist - abweichend von A5-6.8.2
die Verpflichtungen des Versicherers mit und A5-7.9 - die gesetzliche Haftpflicht
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- des Versicherungsnehmers wegen Ver-
Betrag bei einem in der Europäischen mögensschäden aus der Verletzung von
Währungsunion gelegenen Geldinstitut Datenschutzgesetzen durch Verwendung
angewiesen ist. personenbezogener Daten.
A5-6.8 Vermögensschäden Versichert sind - abweichend von A5-7.3
A5-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
des Versicherungsnehmers wegen Ver- Vermögensschäden von Versicherten
mögensschäden, die weder durch Perso- (Versicherungsnehmer oder mitversi-
nen- noch durch Sachschäden entstan- cherte Personen) untereinander.
den sind. A5-6.9 Erneuerbare Energien
A5-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
sen sind Ansprüche wegen Vermögens- des Versicherungsnehmers als Inhaber
schäden und Betreiber von Anlagen für die Ener-
(a) durch vom Versicherungsnehmer (o- gieerzeugung die sich auf dem versicher-
der in seinem Auftrag oder für seine ten Grundstück befinden.
Rechnung von Dritten) hergestellte o- Sofern diese Anlagen für betriebliche o-
der gelieferte Sachen, erbrachte Ar- der berufliche Zwecke (z.B. durch Ein-
beiten oder sonstige Leistungen; speisen ins öffentliche Stromnetz) ge-
(b) aus planender, beratender, bau- oder nutzt werden, besteht Versicherungs-
montageleitender, prüfender oder gut- schutz ausschließ-lich für:
achterlicher Tätigkeit; (a) Solarthermieanlagen;
(c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder (b) Photovoltaikanlagen;
Weisungen an wirtschaftlich verbun-
dene Unternehmen; (c) Windkraftanlagen mit einer Masthöhe
bis zu 30 m;
(d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(d) Wasserkraftanlagen
(e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
sowie Reiseveranstaltung; (e) Bioenergie-Anlagen
(f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, (f) Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft,
Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- Luft-Wasser)
chen wirtschaftlichen Geschäften, aus (g) Blockheizkraftwerke in den Kellern
Zahlungsvorgängen aller Art, aus von Wohnhäusern.
Kassenführung sowie aus Untreue o- Für das Geothermie-Risiko gilt A5-6.10.
der Unterschlagung;
A5-6.10 Geothermie
(g) aus Rationalisierung und Automatisie-
rung; Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage,
in der Erdwärme dem Untergrund ent-
(h) aus der Verletzung von gewerblichen
nommen wird. Alle oberirdischen Anla-
Schutzrechten und Urheberrechten
genteile gehören nicht zu der Geother-
sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
mie-Anlage im Sinne dieser Be-
rechts;
dingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten
(i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, gleichermaßen für Flächengeothermie
Terminen, Vor- und Kostenanschlä- und Geothermie mittels Bohrung.
gen;
A5-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
(j) aus Pflichtverletzungen, die mit der des Versicherungsnehmers als Inhaber
Tätigkeit als ehemalige oder gegen- und Betreiber von
(a) Flächengeothermie-Anlagen (z.B.
[Seite 63]
Seite 63 von 107
Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), Personen desselben Versicherungs-
(b) Geothermieanlagen zur ausschließli- vertrags.
chen Eigennutzung der Erdwärme mit Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch
Bohrtiefe bis 100 m. auf Ansprüche von Angehörigen der vor-
Dies gilt nur für Anlagen, die zur aus- genannten Personen, die mit diesen in
schließlichen Eigennutzung der Erd- häuslicher Gemeinschaft leben.
wärme dienen. Versichert sind jedoch übergangsfähige
A5-6.10.2 Der Ausschluss A5-7.12 findet keine An- Regressansprüche von Sozialversiche-
wendung. rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
Krankenversicherungsträgern, öffentli-
A5-6.11 Ladestationen für E-Mobilität chen und privaten Arbeitgebern wegen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Personenschäden. Dies gilt nicht für An-
des Versicherungsnehmers aus Besitz, sprüche aus Personenschäden, bei de-
Betrieb, Unterhaltung und Bereitstellung nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
von Ladestationen für E-Mobilität (Wall- krankheiten im Betrieb des
box o.ä.), sofern diese sich auf einem A5- Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
1.1 mitversicherten Grundstück befinden. algesetzbuch VII handelt.
Mitversichert ist die gelegentliche unent- A5-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
geltliche Nutzung der Ladestationen cherungsnehmers und von wirtschaftlich
durch Dritte für von diesen ausschließlich verbundenen Personen
zu privaten Zwecken genutzten Fahrzeu-
gen, sofern dies nicht der Hauptzweck der Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
Ladestation ist. den Versicherungsnehmer
Versichert sind dabei sowohl Schäden, (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-
die von der Station selbst ausgehen, als gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
auch solche, die auf der Abgabe von schaft leben oder die zu den im Versi-
Strom durch die Station beruhen. cherungsvertrag mitversicherten
Personen gehören;
Das Aufladen von Fahrzeugen an der La-
destation stellt keinen Gebrauch im Sinne Als Angehörige gelten
von A5-7.14 dar. - Ehegatten, Lebenspartner im
Sinne des Lebenspartnerschafts-
A5-7 Allgemeine Ausschlüsse gesetzes oder vergleichbare Part-
Falls im Versicherungsschein oder seinen nerschaften nach dem Recht an-
Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- derer Staaten,
deres bestimmt ist, sind vom Versiche- - Partner einer nicht ehelichen Le-
rungsschutz ausgeschlossen: bensgemeinschaft und deren El-
A5-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden tern und Kinder,
Ausgeschlossen sind Versicherungsan- - Eltern und Kinder,
sprüche aller Personen, die den Schaden - Adoptiveltern und -kinder,
vorsätzlich herbeigeführt haben.
- Schwiegereltern und -kinder,
A5-2.3 findet keine Anwendung.
- Stiefeltern und -kinder,
A5-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder - Großeltern und Enkel,
Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
und sonstigen Leistungen - Geschwister sowie
Ausgeschlossen sind Versicherungsan- - Pflegeeltern und -kinder (Perso-
sprüche aller Personen, die den Schaden nen, die durch ein familienähnli-
dadurch verursacht haben, dass sie in ches, auf längere Dauer angeleg-
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder tes Verhältnis wie Eltern und
Schädlichkeit Kinder miteinander verbunden
sind).
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
oder Versichert sind jedoch übergangsfä-
hige Regressansprüche von Sozial-
- Arbeiten oder sonstige Leistungen er- versicherungsträgern, Sozialhilfeträ-
bracht haben. gern, privaten Krankenversicherungs-
A5-2.3 findet keine Anwendung. trägern, öffentlichen und privaten Ar-
beitgebern wegen Personenschäden.
A5-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan-
Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-
der
sonenschäden, bei denen es sich um
Ausgeschlossen sind Ansprüche Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
(a) des Versicherungsnehmers selbst o- im Betrieb des Versicherungsneh-
der der in A5-7.4 benannten Personen mers gemäß dem Sozialgesetzbuch
gegen die mitversicherten Personen, VII handelt.
(b) zwischen mehreren Versicherungs- (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-
nehmern desselben Versicherungs- der Betreuern, wenn der Versiche-
vertrags, rungsnehmer eine geschäftsunfähige,
(c) zwischen mehreren mitversicherten
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Seite 64 von 107
beschränkt geschäftsfähige oder be- Schäden, die zurückzuführen sind auf
treute Person ist; (a) gentechnische Arbeiten,
(c) von seinen gesetzlichen Vertretern, (b) gentechnisch veränderte Organismen
wenn der Versicherungsnehmer eine (GVO),
juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts oder ein nicht (c) Erzeugnisse, die
rechtsfähiger Verein ist; - Bestandteile aus GVO enthalten,
(d) von seinen unbeschränkt persönlich - aus GVO oder mit Hilfe von GVO
haftenden Gesellschaftern, wenn der hergestellt wurden.
Versicherungsnehmer eine Offene
Handelsgesellschaft, Kommanditge- A5-7.9 - nicht belegt -
sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und
chen Rechts ist; sonstige Diskriminierung
(e) von seinen Partnern, wenn der Versi- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
cherungsnehmer eine eingetragene Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-
Partnerschaftsgesellschaft ist; lästigung, Ungleichbehandlung oder
(f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und sonstigen Diskriminierungen.
Insolvenzverwaltern.
A5-7.11 Übertragung von Krankheiten
Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
auch für Ansprüche von Angehörigen der
dort genannten Personen, die mit diesen (a) Personenschäden, die aus der Über-
in häuslicher Gemeinschaft leben. tragung einer Krankheit des Versiche-
rungsnehmers resultieren,
A5-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene
Eigenmacht, besonderer Verwahrungs- (b) Sachschäden, die durch Krankheit der
vertrag dem Versicherungsnehmer gehören-
den, von ihm gehaltenen oder veräu-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ßerten Tiere entstanden sind.
Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögens- In beiden Fällen besteht Versicherungs-
schäden, wenn der Versicherungsneh- schutz, wenn der Versicherungsnehmer
mer oder ein Bevollmächtigter oder Be- beweist, dass er weder vorsätzlich noch
auftragter des Versicherungsnehmers grob fahrlässig gehandelt hat.
diese Sachen gemietet, geleast, gepach- A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Über-
tet, geliehen, durch verbotene Eigen- schwemmungen
macht erlangt hat oder sie Gegenstand ei-
nes besonderen Verwahrungsvertrags Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
sind. Sachschäden und alle sich daraus erge-
benden Vermögensschäden, welche ent-
A5-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- stehen durch
ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
(a) Senkungen von Grundstücken oder
tungen
Erdrutschungen,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(b) Überschwemmungen stehender oder
Schäden an vom Versicherungsnehmer
fließender Gewässer.
hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
beiten oder sonstigen Leistungen infolge A5-7.13 Strahlen
einer in der Herstellung, Lieferung oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Leistung liegenden Ursache und alle sich
Schäden, die in unmittelbarem oder mit-
daraus ergebenden Vermögensschäden.
telbarem Zusammenhang mit energierei-
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
sache in einem mangelhaften Einzelteil
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
der Sache oder in einer mangelhaften
Röntgenstrahlen).
Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
der Vernichtung der Sache oder Leistung A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
führt. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
Dieser Ausschluss findet auch dann An- den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
Rechnung des Versicherungsnehmers fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
die Herstellung oder Lieferung der Sa- durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver-
chen oder die Arbeiten oder sonstigen ursacht werden.
Leistungen übernommen haben. A5-2.3 findet keine Anwendung.
A5-7.7 Asbest A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen plätze
Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Ausgeschlossen sind Ansprüche
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
führen sind. (a) wegen Schäden, die der Versiche-
rungsnehmer, eine mitversicherte
A5-7.8 Gentechnik Person oder eine von ihnen bestellte
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen oder beauftragte Person durch den
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Seite 65 von 107
Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- (c) Störung des Zugangs zum elektroni-
zeugs verursachen oder für die sie als schen Datenaustausch,
Halter oder Besitzer eines Luft- oder (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder
Raumfahrzeugs in Anspruch genom- Informationen.
men werden.
(b) wegen Schäden an Luft- oder Raum- A5-7.18 Schäden an fremden Sachen durch ge-
fahrzeugen, der mit diesen beförder- werbliche Tätigkeiten
ten Sachen, der Insassen und allen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
sich daraus ergebenden Vermögens- Schäden an fremden Sachen und allen
schäden sowie wegen sonstiger sich daraus ergebenden Vermögens-
Schäden durch Luft- oder Raumfahr- schäden, wenn
zeuge aus (a) die Schäden durch eine gewerbliche
- der Planung oder Konstruktion, oder berufliche Tätigkeit des Versi-
Herstellung oder Lieferung von cherungsnehmers an diesen Sachen
Luft- oder Raumfahrzeugen oder (Bearbeitung, Reparatur, Beförde-
Teilen von Luft- oder Raumfahr- rung, Prüfung und dgl.) entstanden
zeugen, soweit die Teile ersicht- sind; bei unbeweglichen Sachen gilt
lich für den Bau von Luft- oder dieser Ausschluss nur insoweit, als
Raumfahrzeugen oder den Einbau diese Sachen oder Teile von ihnen
in Luft- oder Raumfahrzeugen be- unmittelbar von der Tätigkeit betroffen
stimmt waren, waren.
- Tätigkeiten (z. B. Montage, War- (b) die Schäden dadurch entstanden
tung, Inspektion, Überholung, Re- sind, dass der Versicherungsnehmer
paratur, Beförderung) an Luft- o- diese Sachen zur Durchführung sei-
der Raumfahrzeugen oder deren ner gewerblichen oder beruflichen Tä-
Teilen. tigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
(c) gegen den Versicherungsnehmer als Materialablagefläche und dgl.) be-
Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- nutzt hat; bei unbeweglichen Sachen
nehmer und Nutznießer von Luftlan- gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
deplätzen. als diese Sachen oder Teile von ihnen
unmittelbar von der Benutzung betrof-
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten fen waren.
Personen an einem Luft- oder Raumfahr-
zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser (c) die Schäden durch eine gewerbliche
Bestimmung, wenn keine dieser Perso- oder berufliche Tätigkeit des Versi-
nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs cherungsnehmers entstanden sind
ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht und sich diese Sachen oder - sofern
in Betrieb gesetzt wird. es sich um unbewegliche Sachen
handelt - deren Teile im unmittelbaren
A5-7.16 Wasserfahrzeuge Einwirkungsbereich der Tätigkeit be-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen funden haben; dieser Ausschluss gilt
Schäden, die der Versicherungsnehmer, nicht, wenn der Versicherungsnehmer
eine mitversicherte Person oder eine von beweist, dass er zum Zeitpunkt der
ihnen bestellte oder beauftragte Person Tätigkeit offensichtlich notwendige
durch den Gebrauch eines Wasserfahr- Schutzvorkehrungen zur Vermeidung
zeugs verursachen oder für die sie als von Schäden getroffen hatte.
Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- A5-8 Veränderungen des versicherten Risi-
zeugs in Anspruch genommen werden. kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Versichert ist auch die gesetzliche Haft-
Personen an einem Wasserfahrzeug ist pflicht des Versicherungsnehmers
kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
mung, wenn keine dieser Personen Hal- A5-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des
ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist versicherten Risikos. Dies gilt nicht
und wenn das Wasserfahrzeug hierbei - für Risiken aus dem Halten oder Ge-
nicht in Betrieb gesetzt wird. brauch von versicherungspflichtigen
A5-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
Übertragung elektronischer Daten sowie
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - für sonstige Risiken, die der Versiche-
Schäden aus dem Austausch, der Über- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
mittlung und der Bereitstellung elektroni- unterliegen.
scher Daten, soweit es sich handelt um A5-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos
Schäden aus durch Änderung bestehender oder Erlass
(a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch- neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
barmachung oder Veränderung von len ist der Versicherer berechtigt, das
Daten, Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
chern von Daten, nicht innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
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Seite 66 von 107
der Versicherer von der Erhöhung Kennt- Abschnitt A6 Privates Bauherrenrisiko
nis erlangt hat.
Inhalt
A5-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor- A6-1 Versicherte Eigenschaften,
geversicherung) Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........67
A5-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist A6-1.1 Bauausführung in Eigenleistung/
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Nachbarschaftshilfe .............................67
rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- A6-1.2 Planung und Bauleitung durch den
schluss des Versicherungsvertrags neu Versicherungsnehmer selbst ...............67
entstehen, sofort versichert.
A6-2 Regelungen zu mitversicherten
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Personen und zum Verhältnis
nach Aufforderung des Versicherers je- zwischen den Versicherten...............67
des neue Risiko innerhalb eines Monats A6-3 Versicherungsschutz,
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch Versicherungsfall ..............................67
mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
lässt der Versicherungsnehmer die recht- A6-4 Leistungen der Versicherung und
zeitige Anzeige, entfällt der Versiche- Vollmacht des Versicherers..............68
rungsschutz für das neue Risiko A6-5 Begrenzung der Leistungen
rückwirkend ab dessen Entstehung. (Versicherungssumme,
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das Jahreshöchstersatzleistung,
neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Serienschaden, Selbstbeteiligung) ......68
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass A6-6 Besondere Regelungen für einzelne
das neue Risiko erst nach Abschluss der Risiken des privaten Bauherren
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin- (Versicherungsschutz,
zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist Risikobegrenzungen und besondere
noch nicht verstrichen war. Ausschlüsse) .......................................69
Der Versicherer ist berechtigt, für das A6-6.1 Senkung von Grundstücken,
neue Risiko einen angemessenen Beitrag Erdrutschung .......................................69
zu verlangen. Kommt eine Einigung über A6-6.2 Geothermiebohrungen .........................69
die Höhe des Beitrags innerhalb einer A6-6.3 Haus- und Grundbesitz ........................69
Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- A6-6.4 Allgemeines Umweltrisiko ....................69
cherungsschutz für das neue Risiko rück- A6-6.5 Abwässer .............................................70
wirkend ab dessen Entstehung. A6-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kfz,
A5-9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung Kfz-Anhänger.......................................70
gilt nicht für A6-6.7 Schäden im Ausland ............................70
(a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, A6-6.8 Vermögensschäden .............................70
Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- A6-6.9 Beschädigung von Erdleitungen ..........71
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
A6-7 Allgemeine Ausschlüsse ..................71
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
schein- oder Versicherungspflicht un- A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....71
terliegen; A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
(b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Schädlichkeit. ......................................71
Betrieb oder Führen von Bahnen; A6-7.3 Ansprüche der Versicherten
untereinander ......................................71
(c) Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; A6-7.4 Schadenfälle von Angehörigen ............71
(d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste- A6-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe,
hen werden und deshalb im Rahmen verbotene Eigenmacht, besonderer
von kurzfristigen Versicherungsver- Verwahrungsvertrag ............................72
trägen zu versichern sind; A6-7.6 Schäden an hergestellten oder
(e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, gelieferten Sachen, Arbeiten und
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. sonstigen Leistungen ...........................72
A6-7.7 Asbest .................................................72
A6-7.8 Gentechnik ..........................................72
A6-7.9 - nicht belegt - .....................................72
A6-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung
und sonstige Diskriminierung...............72
A6-7.11 Übertragung von Krankheiten ..............72
A6-7.12 Überschwemmungen ...........................73
A6-7.13 Strahlen ...............................................73
A6-7.14 Kfz, Kfz-Anhänger ...............................73
A6-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge,
Luftlandeplätze ....................................73
A6-7.16 Wasserfahrzeuge ................................73
[Seite 67]
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A6-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Dienstes Angehörigen derselben Dienst-
Übertragung elektronischer Daten ....... 73 stelle zugefügt werden.
A6-8 Veränderungen des versicherten A6-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten-
Risikos (Erhöhungen und den Vertragsbestimmungen sind auf die
Erweiterungen) .................................... 73 mitversicherten Personen entsprechend
A6-9 Neu hinzukommende Risiken anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best-
(Vorsorgeversicherung) ....................... 74 immungen über die Vorsorgeversiche-
rung (A6-9), wenn das neue Risiko nur für
eine mitversicherte Person entsteht.
A6-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
(versichertes Risiko) A6-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-
gen für Risikobegrenzungen oder Aus-
Versichert ist im Umfang der nachfolgen- schlüsse in der Person des Versiche-
den Bestimmungen die gesetzliche Haft- rungsnehmers oder einer mitversicherten
pflicht des Versicherungsnehmers als pri- Person vorliegen, entfällt der Versiche-
vater Bauherr für das im rungsschutz sowohl für den Versiche-
Versicherungsschein und seinen Nach- rungsnehmer als auch für die mitversi-
trägen beschriebene Bauvorhaben. cherten Personen.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn A6-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs-
Planung, Bauleitung und Bauausführung vertrag darf nur der Versicherungsneh-
an einen Dritten vergeben sind. mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie-
Die Versicherung endet mit Beendigung genheiten sind sowohl der
der Bauarbeiten, spätestens 2 Jahre nach Versicherungsnehmer als auch die mit-
Versicherungsbeginn. versicherten Personen verantwortlich.
B2-1.2 (Stillschweigende Verlängerung) A6-3 Versicherungsschutz, Versicherungs-
findet keine Anwendung. fall
A6-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall,
Falls folgendes zusätzliche Risiko ver- dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
sichert werden soll, kann durch beson- nes während der Wirksamkeit der Versi-
dere Vereinbarung der Versicherungs- cherung eingetretenen Schadenereignis-
schutz im Versicherungsschein oder ses (Versicherungsfall), das einen
in seinen Nachträgen wie folgt erwei- Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
tert werden: benden Vermögensschaden zur Folge
hatte, aufgrund
A6-1.1 Bauausführung in Eigenleistung/Nach-
barschaftshilfe gesetzlicher
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haftpflichtbestimmungen
des Versicherungsnehmers aus der Bau- privatrechtlichen Inhalts
ausführung in Eigenleitung/Nachbar-
schaftshilfe. von einem Dritten auf Schadensersatz in
Anspruch genommen wird.
A6-1.2 Planung und Bauleitung durch den Versi- Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
cherungsnehmer selbst sen Folge die Schädigung des Dritten un-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
des Versicherungsnehmers aus der von punkt der Schadenverursachung, die zum
ihm selbst vorgenommenen Planung oder Schadenereignis geführt hat, kommt es
Bauleitung. nicht an.
A6-2 Regelungen zu mitversicherten Perso- A6-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An-
nen und zum Verhältnis zwischen den sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
Versicherten (Versicherungsnehmer che Ansprüche handelt,
und mitversicherten Personen) (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
A6-2.1 Wenn Versicherungsschutz nach A6-1.1 füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
(Bauausführung in Eigenleistung/Nach- tritt, Minderung, auf Schadensersatz
barschaftshilfe) vereinbart ist, gilt: statt der Leistung;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (b) wegen Schäden, die verursacht wer-
sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäf- den, um die Nacherfüllung durchfüh-
tigten Personen für Schäden, die sie wäh- ren zu können;
rend der Bauausführung in Eigenleistung (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
verursachen. Vertragsgegenstandes oder wegen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- des Ausbleibens des mit der Vertrags-
sonenschäden, bei denen es sich um Ar- leistung geschuldeten Erfolges;
beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
trieb des Versicherungsnehmers gemäß gen im Vertrauen auf ordnungsge-
dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das mäße Vertragserfüllung;
Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-
mäß den beamtenrechtlichen Vorschrif- (e) auf Ersatz von Vermögensschäden
ten, die in Ausübung oder infolge des wegen Verzögerung der Leistung;
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(f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-
lung tretender Ersatzleistungen. zuüben.
A6-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- A6-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche-
sprüche, soweit sie aufgrund einer ver- rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
traglichen Vereinbarung oder Zusage tung, Serienschaden, Selbstbeteili-
über den Umfang der gesetzlichen Haft- gung)
pflicht des Versicherungsnehmers hin-
ausgehen. A6-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi-
cherers ist bei jedem Versicherungsfall
A6-4 Leistungen der Versicherung und Voll- auf die vereinbarten Versicherungssum-
macht des Versicherers men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
sich der Versicherungsschutz auf meh-
A6-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst rere entschädigungspflichtige Personen
- die Prüfung der Haftpflichtfrage, erstreckt.
- die Abwehr unberechtigter Schadens- A6-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart
ersatzansprüche und wurde, gilt:
- die Freistellung des Versicherungs- Die Entschädigungsleistungen des Versi-
nehmers von berechtigten Schadens- cherers sind für alle Versicherungsfälle
ersatzverpflichtungen. eines Versicherungsjahres auf das Dop-
Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- pelte der vereinbarten Versicherungs-
tungen dann, wenn der Versicherungs- summe begrenzt.
nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- A6-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der
gen Urteils, Anerkenntnisses oder Versicherung eintretende Versicherungs-
Vergleiches zur Entschädigung verpflich- fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
tet ist und der Versicherer hierdurch ge- rienschadenklausel), der im Zeitpunkt des
bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- ersten dieser Versicherungsfälle einge-
che, die vom Versicherungsnehmer ohne treten ist, wenn diese
Zustimmung des Versicherers abgege-
ben oder geschlossen worden sind, bin- - auf derselben Ursache,
den den Versicherer nur, soweit der An- - auf gleichen Ursachen mit innerem,
spruch auch ohne Anerkenntnis oder insbesondere sachlichem und zeitli-
Vergleich bestanden hätte. chem, Zusammenhang oder
Ist die Schadensersatzverpflichtung des - auf der Lieferung von Waren mit glei-
Versicherungsnehmers mit bindender chen Mängeln
Wirkung für den Versicherer festgestellt,
hat der Versicherer den Versicherungs- beruhen.
nehmer binnen zwei Wochen vom An- A6-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
spruch des Dritten freizustellen. cherungsnehmer bei jedem Versiche-
A6-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle rungsfall an der Entschädigungsleistung
ihm zur Abwicklung des Schadens oder des Versicherers mit einem festgelegten
Abwehr der Schadensersatzansprüche Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen die begründeten Haftpflichtansprüche
im Namen des Versicherungsnehmers aus einem Versicherungsfall die Versi-
abzugeben. cherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
Kommt es in einem Versicherungsfall zu deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
einem Rechtsstreit über Schadensersatz- A6-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
ansprüche gegen den Versicherungsneh-
mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, Soweit nicht etwas anderes vereinbart
den Prozess zu führen. Der Versicherer wurde, bleibt der Versicherer auch bei
führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
ten im Namen des Versicherungsneh- gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
mers. rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
pflichtet.
A6-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei-
nes Schadenereignisses, das einen unter A6-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für
den Versicherungsschutz fallenden Haft- Kosten werden nicht auf die Versiche-
pflichtanspruch zur Folge haben kann, die rungssummen angerechnet.
Bestellung eines Verteidigers für den Ver- A6-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
sicherungsnehmer von dem Versicherer ansprüche aus einem Versicherungsfall
gewünscht oder genehmigt, so trägt der die Versicherungssumme, trägt der Versi-
Versicherer die gebührenordnungsmäßi- cherer die Prozesskosten im Verhältnis
gen oder die mit ihm besonders verein- der Versicherungssumme zur Gesamt-
barten höheren Kosten des Verteidigers. höhe dieser Ansprüche.
A6-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder A6-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den
eine mitversicherte Person das Recht, die Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
Aufhebung oder Minderung einer zu zah- ten und übersteigt der Kapitalwert der
lenden Rente zu fordern, so ist der Versi- Rente die Versicherungssumme oder den
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nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- A6-6.2 Geothermiebohrungen
gen aus dem Versicherungsfall noch ver- A6-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
bleibenden Restbetrag der Versiche- als Bauherr von Grabearbeiten und Boh-
rungssumme, so wird die zu leistende rungen zur Errichtung einer Geothermie-
Rente nur im Verhältnis der Versiche- anlage (Geothermiebohrungen) nur bis
rungssumme beziehungsweise ihres zu einer Tiefe von 10 m.
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
vom Versicherer erstattet. Versichert sind auch Schäden durch He-
bungen von Grundstücken aufgrund Ge-
Für die Berechnung des Rentenwertes othermiebohrungen bis 10 m. Vom Versi-
gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- cherungsschutz ausgeschlossen sind
ordnung über den Versicherungsschutz in Bohrungen tiefer als 10 m.
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
punkt des Versicherungsfalls. sen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
Durchführung von Grabearbeiten und
Bei der Berechnung des Betrages, mit Bohrungen zur Errichtung einer Geother-
dem sich der Versicherungsnehmer an mieanlage, soweit es sich um Bauen mit
laufenden Rentenzahlungen beteiligen eigener Leistung handelt.
muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder die nach Ab-
zug sonstiger Leistungen verbleibende Falls folgendes zusätzliche Risiko ver-
Restversicherungssumme übersteigt, sichert werden soll, kann durch beson-
werden die sonstigen Leistungen mit ih- dere Vereinbarung der Versicherungs-
rem vollen Betrag von der Versicherungs- schutz im Versicherungsschein oder
summe abgesetzt. in seinen Nachträgen wie folgt erwei-
A6-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte tert werden:
Erledigung eines Haftpflichtanspruchs A6-6.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder als Bauherr von Grabearbeiten und Boh-
Vergleich am Verhalten des Versiche- rungen zur Errichtung einer Geothermie-
rungsnehmers scheitert, hat der Versi- anlage (Geothermiebohrungen) bis zu ei-
cherer für den von der Weigerung an ent- ner Tiefe von 100 m.
stehenden Mehraufwand an Versichert sind auch Schäden durch He-
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- bungen von Grundstücken aufgrund Ge-
ten nicht aufzukommen. othermiebohrungen bis 100 m. Vom Ver-
A6-6 Besondere Regelungen für einzelne sicherungsschutz ausgeschlossen sind
Risiken des privaten Bauherren (Versi- Bohrungen tiefer als 100 m.
cherungsschutz, Risikobegrenzungen Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
und besondere Ausschlüsse) sen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
A6-6 regelt den Versicherungsschutz für Durchführung von Grabearbeiten und
einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- Bohrungen zur Errichtung einer Geother-
gen und die für diese Risiken geltenden mieanlage, soweit es sich um Bauen mit
besonderen Ausschlüsse. eigener Leistung handelt.
Soweit A6-6 keine abweichenden Rege- A6-6.3 Haus- und Grundbesitz
lungen enthält, finden auch auf die in A6- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
6 geregelten Risiken alle anderen Ver- des Versicherungsnehmers als Haus-
tragsbestimmungen Anwendung (z. B. und Grundbesitzer des zu bebauenden
A6-4 - Leistungen der Versicherung oder Grundstücks und des zu errichtenden
A6-7 - Allgemeine Ausschlüsse). Bauwerks.
A6-6.1 Senkung von Grundstücken, Erdrut- A6-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
schung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A6-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
des Versicherungsnehmers wegen Schä- rungsnehmers wegen Schäden durch
den durch Umwelteinwirkung.
(a) Senkungen eines Grundstücks, Schäden durch Umwelteinwirkung liegen
(b) Erdrutschungen, vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-
(c) Erschütterungen infolge von Rammar- gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
beiten. Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-
nungen verursacht werden, die sich in Bo-
A6-6.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha-
sen sind Ansprüche wegen Sachschäden ben.
und alle sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
sen sind Ansprüche aus
(a) am Baugrundstück selbst,
(a) dem Verändern der Grundwasserver-
(b) an Gebäuden oder Anlagen auf dem hältnisse,
Baugrundstück.
(b) Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach
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dem Umweltschadensgesetz siehe Haftpflicht des verantwortlichen Führers
A(GB)-4 (Besondere Umweltrisiken). und der sonst zur Bedienung des Fahr-
zeuges berechtigten Personen.
A6-6.5 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A6-6.7 Schäden im Ausland
des Versicherungsnehmers wegen Schä- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
den durch Abwässer. des Versicherungsnehmers wegen im
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ausland eintretender Versicherungsfälle
Schäden an Entwässerungsleitungen ausschließlich, wenn diese auf das Bau-
durch Verschmutzungen und Verstopfun- vorhaben im Inland (Deutschland) zu-
gen und alle sich daraus ergebenden Ver- rückzuführen sind. Versichert sind hierbei
mögensschäden. auch Ansprüche gegen den Versiche-
rungsnehmer aus § 110 Sozialgesetz-
A6-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- buch VII.
zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Die Leistungen des Versicherers erfolgen
A6-6.6.1 Versichert ist - abweichend von A6-7.14 - in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- halb der Staaten, die der Europäischen
rungsnehmers wegen Schäden, die ver- Währungsunion angehören, liegt, gelten
ursacht werden durch den Gebrauch aus- die Verpflichtungen des Versicherers mit
schließlich von folgenden nicht dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Betrag bei einem in der Europäischen
und Kraftfahrzeug-Anhängern: Währungsunion gelegenen Geldinstitut
(a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und angewiesen ist.
Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge A6-6.8 Vermögensschäden
ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
dingte Höchstgeschwindigkeit; A6-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Ver-
(b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 mögensschäden, die weder durch Perso-
km/h bauartbedingter Höchstge- nen- noch durch Sachschäden entstan-
schwindigkeit; den sind.
(c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h A6-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
bauartbedingter Höchstgeschwindig- sen sind Ansprüche wegen Vermögens-
keit; schäden
(d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit (a) durch vom Versicherungsnehmer
nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- (oder in seinem Auftrag oder für seine
ter Höchstgeschwindigkeit; Rechnung von Dritten) hergestellte o-
(e) nicht versicherungspflichtige und der gelieferte Sachen, erbrachte Ar-
nicht versicherte Kfz-Anhänger, so- beiten oder sonstige Leistungen;
weit nicht Versicherungsschutz über (b) aus planender, beratender, bau- oder
eine Kfz-Versicherung des ziehenden montageleitender, prüfender oder gut-
Fahrzeugs besteht. achterlicher Tätigkeit;
A6-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem oder Weisungen an wirtschaftlich ver-
berechtigten Fahrer gebraucht werden. bundene Unternehmen;
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sowie Reiseveranstaltung;
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei- (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
nem unberechtigten Fahrer gebraucht Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
wird. chen wirtschaftlichen Geschäften, aus
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- Zahlungsvorgängen aller Art, aus
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen Kassenführung sowie aus Untreue o-
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis der Unterschlagung;
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist (g) aus Rationalisierung und Automatisie-
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das rung;
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt (h) aus der Verletzung von gewerblichen
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Schutzrechten und Urheberrechten
hat. sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
Wenn der Versicherungsnehmer eine die- rechts;
ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen,
(Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
zung). gen;
A6-6.6.3 Wenn Versicherungsschutz nach A6-1.1 (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der
(Bauausführung in Eigenleistung/Nach- Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
barschaftshilfe) vereinbart ist, gilt: wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
Versichert ist die persönliche gesetzliche
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schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
der anderer vergleichbarer Leitungs- sprüche aller Personen, die den Schaden
oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- vorsätzlich herbeigeführt haben.
sammenhang stehen; A6-2.3 findet keine Anwendung.
(k) aus bewusstem Abweichen von ge-
setzlichen oder behördlichen Vor- A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
schriften, von Anweisungen oder Be- Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
dingungen des Auftraggebers oder und sonstigen Leistungen
aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
zung; sprüche aller Personen, die den Schaden
(l) aus dem Abhandenkommen von Sa- dadurch verursacht haben, dass sie in
chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
ren und Wertsachen; Schädlichkeit
(m) aus Schäden durch ständige Emissio- - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er- oder
schütterungen). - Arbeiten oder sonstige Leistungen er-
bracht haben.
A6-6.9 Beschädigung von Erdleitungen
A6-2.3 findet keine Anwendung.
Wenn Versicherungsschutz nach A6-1.1
(Bauausführung in Eigenleistung/Nach- A6-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan-
barschaftshilfe) und/oder nach A6-1.2 der
(Planung und Bauleitung durch den Ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche
sicherungsnehmer selbst) vereinbart ist,
gilt: (a) des Versicherungsnehmers selbst o-
der der in A6-7.4 benannten Personen
Für Haftpflichtansprüche aus der Beschä- gegen die mitversicherten Personen,
digung von Erdleitungen (Kabel, Kanäle,
Wasserleitungen, Gasrohre und andere (b) zwischen mehreren Versicherungs-
Leitungen) aus Anlass von Arbeiten ir- nehmern desselben Versicherungs-
gendwelcher Art besteht nur dann Versi- vertrags,
cherungsschutz, wenn die folgenden (c) zwischen mehreren mitversicherten
Maßnahmen durchgeführt worden sind: Personen desselben Versicherungs-
(a) Vor Ausführung der Arbeiten ist von vertrags.
den zuständigen Stellen, z. B. Elektri- Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch
zitätswerk, Gaswerk, Telefon-/Inter- auf Ansprüche von Angehörigen der vor-
netanbieter, Tiefbauamt eine Aus- genannten Personen, die mit diesen in
kunft in Textform darüber einzuholen, häuslicher Gemeinschaft leben.
ob und wo an der Arbeitsstelle Erdlei-
Versichert sind jedoch übergangsfähige
tungen verlaufen. Ist eine Auskunft in
Regressansprüche von Sozialversiche-
Textform nicht zu erlangen, so muss
rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
das Ergebnis der Ermittlungen den
Krankenversicherungsträgern, öffentli-
zuständigen Stellen durch einge-
chen und privaten Arbeitgebern wegen
schriebenen Brief bestätigt werden.
Personenschäden. Dies gilt nicht für An-
(b) Leitet der Versicherungsnehmer die sprüche aus Personenschäden, bei de-
Bauarbeiten nicht selbst, so hat er das nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
Ergebnis seiner Ermittlungen zu A6- krankheiten im Betrieb des
6.9 (a) vor Beginn der Arbeiten dem Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
für die Baustelle Verantwortlichen ge- algesetzbuch VII handelt.
gen eine Empfangsbescheinigung
auszuhändigen. A6-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
cherungsnehmers und von wirtschaftlich
(c) Der Beginn der Arbeiten ist den zu- verbundenen Personen
ständigen Stellen so rechtzeitig in
Textform mitzuteilen, dass sie erfor- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
derliche Sicherungsmaßnahmen tref- den Versicherungsnehmer
fen können; bei Kabeln der Telekom (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-
ist die Mitteilung in Einzelfällen an die gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
Telekom zu richten. schaft leben oder die zu den im Versi-
(d) Jede Beschädigung von Erdleitungen cherungsvertrag mitversicherten
ist den zuständigen Stellen sofort zu Personen gehören.
melden und in Textform zu bestätigen. Als Angehörige gelten
A6-7 Allgemeine Ausschlüsse - Ehegatten, Lebenspartner im
Sinne des Lebenspartnerschafts-
Falls im Versicherungsschein oder seinen
gesetzes oder vergleichbare Part-
Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-
nerschaften nach dem Recht an-
deres bestimmt ist, sind vom Versiche-
derer Staaten,
rungsschutz ausgeschlossen:
- Partner einer nicht ehelichen Le-
A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bensgemeinschaft und deren El-
tern und Kinder,
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- Eltern und Kinder, A6-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene
- Adoptiveltern und -kinder, Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-
vertrag
- Schwiegereltern und -kinder,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Stiefeltern und -kinder, Schäden an fremden Sachen und allen
- Großeltern und Enkel, sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, wenn der Versicherungsneh-
- Geschwister sowie
mer oder ein Bevollmächtigter oder Be-
- Pflegeeltern und -kinder (Perso- auftragter des Versicherungsnehmers
nen, die durch ein familienähnli- diese Sachen gemietet, geleast, gepach-
ches, auf längere Dauer angeleg- tet, geliehen, durch verbotene Eigen-
tes Verhältnis wie Eltern und macht erlangt hat oder sie Gegenstand ei-
Kinder miteinander verbunden nes besonderen Verwahrungsvertrags
sind). sind.
Versichert sind jedoch übergangsfä- A6-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer-
hige Regressansprüche von Sozial- ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- tungen
gern, privaten Krankenversicherungs-
trägern, öffentlichen und privaten Ar- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
beitgebern wegen Personenschäden. Schäden an vom Versicherungsnehmer
Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per- hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
sonenschäden, bei denen es sich um beiten oder sonstigen Leistungen infolge
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten einer in der Herstellung, Lieferung oder
im Betrieb des Versicherungsneh- Leistung liegenden Ursache und alle sich
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch daraus ergebenden Vermögensschäden.
VII handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
sache in einem mangelhaften Einzelteil
(b) von seinen gesetzlichen Vertretern o- der Sache oder in einer mangelhaften
der Betreuern, wenn der Versiche- Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
rungsnehmer eine geschäftsunfähige, der Vernichtung der Sache oder Leistung
beschränkt geschäftsfähige oder be- führt.
treute Person ist;
Dieser Ausschluss findet auch dann An-
(c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
wenn der Versicherungsnehmer eine Rechnung des Versicherungsnehmers
juristische Person des privaten oder die Herstellung oder Lieferung der Sa-
öffentlichen Rechts oder ein nicht chen oder die Arbeiten oder sonstigen
rechtsfähiger Verein ist; Leistungen übernommen haben.
(d) von seinen unbeschränkt persönlich
A6-7.7 Asbest
haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Handelsgesellschaft, Kommanditge- Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
chen Rechts ist; führen sind.
(e) von seinen Partnern, wenn der Versi- A6-7.8 Gentechnik
cherungsnehmer eine eingetragene Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Partnerschaftsgesellschaft ist; Schäden, die zurückzuführen sind auf
(f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und (a) gentechnische Arbeiten,
Insolvenzverwaltern.
(b) gentechnisch veränderte Organismen
Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten (GVO),
auch für Ansprüche von Angehörigen der
dort genannten Personen, die mit diesen (c) Erzeugnisse, die
in häuslicher Gemeinschaft leben. - Bestandteile aus GVO enthalten,
Versichert sind jedoch übergangsfähige - aus GVO oder mit Hilfe von GVO
Regressansprüche von Sozialversiche- hergestellt wurden.
rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
Krankenversicherungsträgern, öffentli- A6-7.9 - nicht belegt -
chen und privaten Arbeitgebern wegen A6-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und
Personenschäden. Dies gilt nicht für An- sonstige Diskriminierung
sprüche aus Personenschäden, bei de-
nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
krankheiten im Betrieb des Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- lästigung, Ungleichbehandlung oder
algesetzbuch VII handelt. sonstigen Diskriminierungen.
A6-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(a) Personenschäden, die aus der Über-
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tragung einer Krankheit des Versiche- (c) gegen den Versicherungsnehmer als
rungsnehmers resultieren, Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-
(b) Sachschäden, die durch Krankheit der nehmer und Nutznießer von Luftlan-
dem Versicherungsnehmer gehören- deplätzen.
den, von ihm gehaltenen oder veräu- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
ßerten Tiere entstanden sind. Personen an einem Luft- oder Raumfahr-
In beiden Fällen besteht Versicherungs- zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
schutz, wenn der Versicherungsnehmer Bestimmung, wenn keine dieser Perso-
beweist, dass er weder vorsätzlich noch nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs
grob fahrlässig gehandelt hat. ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird.
A6-7.12 Überschwemmungen
A6-7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Sachschäden und alle sich daraus erge- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
benden Vermögensschäden, welche Schäden, die der Versicherungsnehmer,
durch Überschwemmungen stehender o- eine mitversicherte Person oder eine von
der fließender Gewässer entstehen. ihnen bestellte oder beauftragte Person
durch den Gebrauch eines Wasserfahr-
A6-7.13 Strahlen zeugs verursachen oder für die sie als
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Halter oder Besitzer eines Wasserfahr-
Schäden, die in unmittelbarem oder mit- zeugs in Anspruch genommen werden.
telbarem Zusammenhang mit energierei- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Personen an einem Wasserfahrzeug ist
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
Röntgenstrahlen). mung, wenn keine dieser Personen Hal-
ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
A6-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
und wenn das Wasserfahrzeug hierbei
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen nicht in Betrieb gesetzt wird.
den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- A6-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der
fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Übertragung elektronischer Daten
durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
ursacht werden. Schäden aus dem Austausch, der Über-
A6-2.3 findet keine Anwendung. mittlung und der Bereitstellung elektroni-
scher Daten, soweit es sich handelt um
A6-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande- Schäden aus
plätze
(a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
Ausgeschlossen sind Ansprüche barmachung oder Veränderung von
(a) wegen Schäden, die der Versiche- Daten,
rungsnehmer, eine mitversicherte (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei-
Person oder eine von ihnen bestellte chern von Daten,
oder beauftragte Person durch den
(c) Störung des Zugangs zum elektroni-
Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-
schen Datenaustausch,
zeugs verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- oder (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder
Raumfahrzeugs in Anspruch genom- Informationen.
men werden. A6-8 Veränderungen des versicherten Risi-
(b) wegen Schäden an Luft- oder Raum- kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
fahrzeugen, der mit diesen beförder- Versichert ist auch die gesetzliche Haft-
ten Sachen, der Insassen und allen pflicht des Versicherungsnehmers
sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden sowie wegen sonstiger A6-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des
Schäden durch Luft- oder Raumfahr- versicherten Risikos. Dies gilt nicht
zeuge aus - für Risiken aus dem Halten oder Ge-
- der Planung oder Konstruktion, brauch von versicherungspflichtigen
Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
Luft- oder Raumfahrzeugen oder sowie
Teilen von Luft- oder Raumfahr- - für sonstige Risiken, die der Versiche-
zeugen, soweit die Teile ersicht- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
lich für den Bau von Luft- oder unterliegen.
Raumfahrzeugen oder den Einbau
in Luft- oder Raumfahrzeugen be- A6-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos
stimmt waren, durch Änderung bestehender oder Erlass
- Tätigkeiten (z. B. Montage, War- neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
tung, Inspektion, Überholung, Re- len ist der Versicherer berechtigt, das
paratur, Beförderung) an Luft- o- Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
der Raumfahrzeugen oder deren einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Teilen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem
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Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem Abschnitt A7 Privates Wasserfahrzeug-
der Versicherer von der Erhöhung Kennt- halter-Haftpflichtrisiko
nis erlangt hat.
Inhalt
A6-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
A7-1 Versicherte Eigenschaften,
geversicherung)
Tätigkeiten (versichertes Risiko) .....75
A6-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist A7-2 Regelungen zu mitversicherten
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Pesonen und zum Verhältnis
rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- zwischen den Versicherten...............75
schluss des Versicherungsvertrags neu
A7-3 Versicherungsschutz,
entstehen, sofort versichert.
Versicherungsfall ..............................75
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, A7-4 Leistungen der Versicherung und
nach Aufforderung des Versicherers je- Vollmacht des Versicherers..............76
des neue Risiko innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch A7-5 Begrenzung der Leistungen (Ver-
mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- sicherungssumme, Jahreshöchster-
lässt der Versicherungsnehmer die recht- satzleistung, Serienschaden, Selbst-
zeitige Anzeige, entfällt der Versiche- beteiligung) ..........................................76
rungsschutz für das neue Risiko A7-6 Besondere Regelungen für einzelne
rückwirkend ab dessen Entstehung. Risiken (Versicherungsschutz, Risi-
kobegrenzungen und besondere
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das
Ausschlüsse) .......................................77
neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass A7-6.1 Ziehen von Wasserskiläufern und
das neue Risiko erst nach Abschluss der Schirmdrachenfliegern .........................77
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin- A7-6.2 Wasserfahrzeug-Rennen .....................77
zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist A7-6.3 Allgemeines Umweltrisiko ....................77
noch nicht verstrichen war.
A7-6.4 Abwässer .............................................77
Der Versicherer ist berechtigt, für das
neue Risiko einen angemessenen Beitrag A7-6.5 Nicht versicherungspflichtige Kfz,
zu verlangen. Kommt eine Einigung über Kfz-Anhänger.......................................77
die Höhe des Beitrags innerhalb einer A7-6.6 Schäden im Ausland ............................78
Frist von einem Monat nach Eingang der A7-6.7 Schäden im Inland, die im Ausland
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- geltend gemacht werden .....................78
cherungsschutz für das neue Risiko rück-
A7-6.8 Vermögensschäden .............................78
wirkend ab dessen Entstehung.
A7-6.9 Skipper-Haftpflichtversicherung ...........78
A6-9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung
A7-6.10 Vermietung von Wassersport-
gilt nicht für
fahrzeugen...........................................79
(a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, A7-7 Allgemeine Ausschlüsse ..................79
Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese A7-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....79
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- A7-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
schein- oder Versicherungspflicht un- Schädlichkeit von Erzeugnissen,
terliegen; Arbeiten und sonstigen Leistungen .....79
(b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, A7-7.3 Ansprüche der Versicherten
Betrieb oder Führen von Bahnen; untereinander ......................................79
(c) Risiken, die der Versicherungs- oder A7-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Versicherungsnehmers und von
wirtschaftlich verbundenen Personen ..80
(d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
hen werden und deshalb im Rahmen A7-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe,
von kurzfristigen Versicherungsver- verbotene Eigenmacht, besonderer
trägen zu versichern sind; Verwahrungsvertrag ............................80
(e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, A7-7.6 Schäden an hergestellten oder
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. gelieferten Sachen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen ...........................80
A7-7.7 Asbest .................................................80
A7-7.8 Gentechnik ..........................................80
A7-7.9 - nicht belegt - .....................................81
A7-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung
und sonstige Diskriminierung...............81
A7-7.11 Übertragung von Krankheiten ..............81
A7-7.12 Senkungen, Erdrutschungen,
Überschwemmungen ...........................81
A7-7.13 Strahlen ...............................................81
A7-7.14 Kfz, Kfz-Anhänger ...............................81
A7-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge,
[Seite 75]
Seite 75 von 107
Luftlandeplätze .................................... 81 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per-
A7-7.16 Brennbare und explosible Stoffe ......... 81 sonenschäden, bei denen es sich um Ar-
beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
A7-7.17 Entschädigungen mit Strafcharakter trieb des Versicherungsnehmers gemäß
(„punitive damages“)............................ 81 dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A7-7.18 Französische „Garantie Décennale“
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle
und gleichartige Bestimmungen .......... 81
gemäß den beamtenrechtlichen Vor-
A7-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der schriften, die in Ausübung oder infolge
Übertragung elektronischer Daten ....... 81 des Dienstes Angehörigen derselben
A7-8 Veränderungen des versicherten Dienststelle zugefügt werden.
Risikos (Erhöhungen und
A7-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten-
Erweiterungen) .................................... 82
den Vertragsbestimmungen sind auf die
A7-9 Neu hinzukommende Risiken mitversicherten Personen entsprechend
(Vorsorgeversicherung) ....................... 82 anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best-
immungen über die Vorsorgeversiche-
rung (A7-9), wenn das neue Risiko nur für
A7-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten eine mitversicherte Person entsteht.
(versichertes Risiko)
A7-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-
A7-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgen- gen für Risikobegrenzungen oder Aus-
den Bestimmungen die gesetzliche Haft- schlüsse in der Person des Versiche-
pflicht des Versicherungsnehmers aus rungsnehmers oder einer mitversicherten
Halten, Besitz und Gebrauch von Was- Person vorliegen, entfällt der Versiche-
serfahrzeugen, die rungsschutz sowohl für den Versiche-
(a) ausschließlich zu privaten Zwecken o- rungsnehmer als auch für die mitversi-
der cherten Personen.
(b) zur gelegentlichen Vermietung ohne A7-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs-
Berufsbesatzung vertrag darf nur der Versicherungsneh-
verwendet werden und deren Standort im mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie-
Inland (Deutschland) ist. genheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mit-
A7-1.2 Führen ohne vorgeschriebene behördli- versicherten Personen verantwortlich.
che Erlaubnis
A7-3 Versicherungsschutz, Versicherungs-
Die in A7-1.1 genannten Wasserfahr- fall
zeuge dürfen nur von einem berechtigten
Führer gebraucht werden. Berechtigter A7-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall,
Führer ist, wer das Wasserfahrzeug mit dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
Wissen und Willen des Verfügungsbe- nes während der Wirksamkeit der Versi-
rechtigten gebrauchen darf. cherung eingetretenen Schadenereignis-
ses (Versicherungsfall), das einen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
dafür zu sorgen, dass das Wasserfahr-
benden Vermögensschaden zur Folge
zeug nicht von einem unberechtigten
hatte, aufgrund
Führer gebraucht wird.
gesetzlicher
Der Führer des Wasserfahrzeugs darf
das Wasserfahrzeug nur mit der erforder- Haftpflichtbestimmungen
lichen behördlichen Erlaubnis benutzen. privatrechtlichen Inhalts
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass das Wasserfahr- von einem Dritten auf Schadensersatz in
zeug nicht von einem Führer benutzt wird, Anspruch genommen wird.
der nicht die erforderliche behördliche Er- Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
laubnis hat. sen Folge die Schädigung des Dritten un-
Wenn der Versicherungsnehmer eine die- mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 punkt der Schadenverursachung, die zum
(Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- Schadenereignis geführt hat, kommt es
zung). nicht an.
A7-2 Regelungen zu mitversicherten Perso- A7-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An-
nen und zum Verhältnis zwischen den sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
Versicherten (Versicherungsnehmer che Ansprüche handelt,
und mitversicherten Personen) (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
A7-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
tritt, Minderung, auf Schadensersatz
A7-2.1.1 des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigen- statt der Leistung;
schaft.
(b) wegen Schäden, die verursacht wer-
A7-2.1.2 der Schiffsmannschaft und sonstigen An- den, um die Nacherfüllung durchfüh-
gestellten und Arbeitern aus der Ausfüh- ren zu können;
rung ihrer dienstlichen Verrichtungen für
(c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
den Versicherungsnehmer.
Vertragsgegenstandes oder wegen
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des Ausbleibens des mit der Vertrags- Versicherer die gebührenordnungsmäßi-
leistung geschuldeten Erfolges; gen oder die mit ihm besonders verein-
(d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- barten höheren Kosten des Verteidigers.
gen im Vertrauen auf ordnungsge- A7-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder
mäße Vertragserfüllung; eine mitversicherte Person das Recht, die
(e) auf Ersatz von Vermögensschäden Aufhebung oder Minderung einer zu zah-
wegen Verzögerung der Leistung; lenden Rente zu fordern, so ist der Versi-
cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-
(f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- zuüben.
lung tretender Ersatzleistungen.
A7-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche-
A7-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
sprüche, soweit sie aufgrund einer ver- tung, Serienschaden, Selbstbeteili-
traglichen Vereinbarung oder Zusage gung)
über den Umfang der gesetzlichen Haft-
pflicht des Versicherungsnehmers hin- A7-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi-
ausgehen. cherers ist bei jedem Versicherungsfall
auf die vereinbarten Versicherungssum-
A7-4 Leistungen der Versicherung und Voll- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
macht des Versicherers sich der Versicherungsschutz auf meh-
A7-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst rere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadens- A7-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart
ersatzansprüche und wurde, gilt:
- die Freistellung des Versicherungs- Die Entschädigungsleistungen des Versi-
nehmers von berechtigten Schadens- cherers sind für alle Versicherungsfälle
ersatzverpflichtungen. eines Versicherungsjahres auf das Dop-
pelte der vereinbarten Versicherungs-
Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- summe begrenzt.
tungen dann, wenn der Versicherungs-
nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- A7-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der
gen Urteils, Anerkenntnisses oder Versicherung eintretende Versicherungs-
Vergleiches zur Entschädigung verpflich- fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
tet ist und der Versicherer hierdurch ge- rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
che, die vom Versicherungsnehmer ohne wenn diese
Zustimmung des Versicherers abgege- - auf derselben Ursache,
ben oder geschlossen worden sind, bin-
den den Versicherer nur, soweit der An- - auf gleichen Ursachen mit innerem,
spruch auch ohne Anerkenntnis oder insbesondere sachlichem und zeitli-
Vergleich bestanden hätte. chem, Zusammenhang oder
Ist die Schadensersatzverpflichtung des - auf der Lieferung von Waren mit glei-
Versicherungsnehmers mit bindender chen Mängeln
Wirkung für den Versicherer festgestellt, beruhen.
hat der Versicherer den Versicherungs-
nehmer binnen zwei Wochen vom An- A7-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
spruch des Dritten freizustellen. cherungsnehmer bei jedem Versiche-
rungsfall an der Entschädigungsleistung
A7-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle des Versicherers mit einem festgelegten
ihm zur Abwicklung des Schadens oder Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
Abwehr der Schadensersatzansprüche die begründeten Haftpflichtansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen aus einem Versicherungsfall die Versi-
im Namen des Versicherungsnehmers cherungssumme übersteigen, wird die
abzugeben. Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
Kommt es in einem Versicherungsfall zu deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
einem Rechtsstreit über Schadensersatz- A7-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
ansprüche gegen den Versicherungsneh- Soweit nicht etwas anderes vereinbart
mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, wurde, bleibt der Versicherer auch bei
den Prozess zu führen. Der Versicherer Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
ten im Namen des Versicherungsneh- rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
mers. pflichtet.
A7-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- A7-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für
nes Schadenereignisses, das einen unter Kosten werden nicht auf die Versiche-
den Versicherungsschutz fallenden Haft- rungssummen angerechnet.
pflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den Ver- A7-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
sicherungsnehmer von dem Versicherer ansprüche aus einem Versicherungsfall
gewünscht oder genehmigt, so trägt der die Versicherungssumme, trägt der Versi-
cherer die Prozesskosten im Verhältnis
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Seite 77 von 107
der Versicherungssumme zur Gesamt- des Versicherungsnehmers aus der Be-
höhe dieser Ansprüche. teiligung an Wasserfahrzeug-Rennen und
den damit im Zusammenhang stehenden
A7-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Übungsfahrten.
Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
ten und übersteigt der Kapitalwert der Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
Rente die Versicherungssumme oder den sen sind Ansprüche wegen Schäden, die
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- sich bei der Beteiligung an Motorboot-
gen aus dem Versicherungsfall noch ver- Rennen oder bei den damit im Zusam-
bleibenden Restbetrag der Versiche- menhang stehenden Übungsfahrten er-
rungssumme, so wird die zu leistende eignen.
Rente nur im Verhältnis der Versiche- A7-6.3 Allgemeines Umweltrisiko
rungssumme beziehungsweise ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
vom Versicherer erstattet. privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
rungsnehmers wegen Schäden durch
Für die Berechnung des Rentenwertes Umwelteinwirkung.
gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-
ordnung über den Versicherungsschutz in Schäden durch Umwelteinwirkung liegen
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
punkt des Versicherungsfalls. Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-
nungen verursacht werden, die sich in Bo-
Bei der Berechnung des Betrages, mit den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha-
dem sich der Versicherungsnehmer an ben.
laufenden Rentenzahlungen beteiligen
muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
Versicherungssumme oder die nach Ab- sen sind Ansprüche aus Gewässerschä-
zug sonstiger Leistungen verbleibende den.
Restversicherungssumme übersteigt, Zu Gewässerschäden und Schäden nach
werden die sonstigen Leistungen mit ih- dem Umweltschadensgesetz siehe
rem vollen Betrag von der Versicherungs- A(GB)-4 (Besondere Umweltrisiken).
summe abgesetzt.
A7-6.4 Abwässer
A7-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
des Versicherungsnehmers wegen Schä-
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
den durch Abwässer. Bei Sachschäden
Vergleich am Verhalten des Versiche-
gilt dies ausschließlich für Schäden durch
rungsnehmers scheitert, hat der Versi-
häusliche Abwässer.
cherer für den von der Weigerung an ent-
stehenden Mehraufwand an A7-6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
ten nicht aufzukommen.
A7-6.5.1 Versichert ist - abweichend von A7-7.14 -
A7-6 Besondere Regelungen für einzelne die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Risiken (Versicherungsschutz, Risiko- rungsnehmers wegen Schäden, die ver-
begrenzungen und besondere Aus- ursacht werden durch den Gebrauch aus-
schlüsse) schließlich von folgenden nicht
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
A7-6 regelt den Versicherungsschutz für
und Kraftfahrzeug-Anhängern:
einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-
gen und die für diese Risiken geltenden (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und
besonderen Ausschlüsse. Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
Soweit A7-6 keine abweichenden Rege-
dingte Höchstgeschwindigkeit;
lungen enthält, finden auch auf die in A7-
6 geregelten Risiken alle anderen Ver- (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6
tragsbestimmungen Anwendung (z. B. km/h bauartbedingter Höchstge-
A7-4 - Leistungen der Versicherung oder schwindigkeit;
A7-7 - Allgemeine Ausschlüsse). (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h
A7-6.1 Ziehen von Wasserskiläufern und bauartbedingter Höchstgeschwindig-
Schirmdrachenfliegern keit;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
des Versicherungsnehmers aus dem Zie- nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
hen von Wasserskiläufern und Schirm- ter Höchstgeschwindigkeit;
drachenfliegern. (e) nicht versicherungspflichtige und
Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-
sen ist die persönliche Haftpflicht des weit nicht Versicherungsschutz über
Wasserskiläufers und des Schirmdra- eine Kfz-Versicherung des ziehenden
chenfliegers. Fahrzeugs besteht.
A7-6.5.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
A7-6.2 Wasserfahrzeug-Rennen
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
berechtigten Fahrer gebraucht werden.
[Seite 78]
Seite 78 von 107
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug A7-6.7 Schäden im Inland (Deutschland), die im
mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- Ausland geltend gemacht werden
rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- Für Ansprüche aus inländischen Versi-
cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu cherungsfällen, die im Ausland geltend
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei- gemacht werden, gelten die A7-6.6.3 bis
nem unberechtigten Fahrer gebraucht A7-6.6.5.
wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- A7-6.8 Vermögensschäden
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen A7-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis des Versicherungsnehmers wegen Ver-
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist mögensschäden, die weder durch Perso-
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das nen- noch durch Sachschäden entstan-
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt den sind.
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis A7-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
hat. sen sind Ansprüche wegen Vermögens-
Wenn der Versicherungsnehmer eine die- schäden
ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (a) durch vom Versicherungsnehmer (o-
(Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- der in seinem Auftrag oder für seine
zung). Rechnung von Dritten) hergestellte o-
A7-6.6 Schäden im Ausland der gelieferte Sachen, erbrachte Ar-
beiten oder sonstige Leistungen;
A7-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen im (b) aus planender, beratender, bau- oder
Ausland eintretender Versicherungsfälle montageleitender, prüfender oder gut-
bei einem vorübergehenden Auslands- achterlicher Tätigkeit;
aufenthalt bis zu einem Jahr - in Europa (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen
bis zu fünf Jahren. oder Weisungen an wirtschaftlich ver-
Versicherungsschutz besteht nur für den bundene Unternehmen;
Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche- (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
rungsnehmers im Inland (Deutschland)
(e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
liegt.
sowie Reiseveranstaltung;
A7-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
(f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
sen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen
Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
und Berufskrankheiten von Personen, die
chen wirtschaftlichen Geschäften, aus
vom Versicherungsnehmer im Ausland
Zahlungsvorgängen aller Art, aus
eingestellt oder dort mit der Durchführung
Kassenführung sowie aus Untreue o-
von Arbeiten betraut worden sind.
der Unterschlagung;
Eingeschlossen bleiben jedoch Haft-
(g) aus Rationalisierung und Automatisie-
pflichtansprüche gegen den Versiche-
rung;
rungsnehmer und den in A7-2.1.1 ge-
nannten Schiffer aus Arbeitsunfällen und (h) aus der Verletzung von gewerblichen
Berufskrankheiten, die den Bestimmun- Schutzrechten und Urheberrechten
gen des Sozialgesetzbuchs VII unterlie- sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
gen. rechts;
A7-6.6.3 Aufwendungen des Versicherers für Kos- (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen,
ten der gerichtlichen und außergerichtli- Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
chen Abwehr der von einem Dritten gel- gen;
tend gemachten Ansprüche, (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der
insbesondere Anwalts-, Sachverständi- Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, wer- wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
den - abweichend von A7-5.5 - als Leis- schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o-
tungen auf die Versicherungssumme der anderer vergleichbarer Leitungs-
angerechnet. oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-
A7-6.6.4 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme sammenhang stehen;
eines Wasserfahrzeugs in einem auslän- (k) aus bewusstem Abweichen von ge-
dischen Hafen ist die etwa erforderliche setzlichen oder behördlichen Vor-
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung schriften, von Anweisungen oder Be-
ausschließlich Sache des Versicherungs- dingungen des Auftraggebers oder
nehmers. aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
A7-6.6.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen zung;
in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- (l) aus dem Abhandenkommen von Sa-
halb der Staaten, die der Europäischen chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-
Währungsunion angehören, liegt, gelten ren und Wertsachen;
die Verpflichtungen des Versicherers mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- (m) aus Schäden durch ständige Emissio-
Betrag bei einem in der Europäischen nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-
Währungsunion gelegenen Geldinstitut schütterungen).
angewiesen ist. A7-6.9 Skipper-Haftpflichtversicherung
[Seite 79]
Seite 79 von 107
A7-6.9.1 Gegenstand der Versicherung schal-Versicherungssumme je Versiche-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
des Versicherungsnehmers aus Besitz satzleistung.
und Gebrauch eines ausschließlich zu Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
privaten Zwecken gecharterten/geliehe- mers: 2.500 EUR
nen Wasserfahrzeuges mit Standort im A7-6.9.5 Subsidiarität
In- oder Ausland.
Der Versicherungsschutz wird subsidiär
Versicherungsschutz besteht ausschließ- gewährt. Versichert im Rahmen dieses
lich für den Fall, dass der Versicherungs- Vertrages sind ausschließlich Ansprüche,
nehmer oder eine nach A7-6.9.2 mitversi- die nachweislich nicht über anderweitig
cherte Person wegen eines bestehende Versicherungsverträge (auch
Schadenereignisses, das im Zusammen- Dritter) versichert sind.
hang mit Besitz und Gebrauch einer vom
Versicherungsnehmer als Skipper geführ- Falls das folgende zusätzliche Risiko ver-
ten fremden Yacht eingetreten ist, von ei- sichert werden soll, kann durch beson-
nem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- dere Vereinbarung der Versicherungs-
pflichtbestimmungen auf Schadenersatz schutz im Versicherungsschein
in Anspruch genommen werden. oder in seinen Nachträgen wie folgt erwei-
tert werden:
A7-7.5 findet insoweit keine Anwendung.
A7-6.9.2 Regelungen zu mitversicherten Personen A7-6.10 Vermietung von Wassersportfahrzeugen
und zum Verhältnis zwischen den Versi- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
cherten (Versicherungsnehmer und mit- des Versicherungsnehmers aus der Ver-
versicherten Personen) mietung von Wassersportfahrzeugen.
A7-6.9.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A7-7 Allgemeine Ausschlüsse
der Crew-Mitglieder.
Falls im Versicherungsschein oder seinen
A7-6.9.2.2 Versichert sind Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-
- Haftpflichtansprüche des Versiche- deres bestimmt ist, sind vom Versiche-
rungsnehmers gegen mitversicherte rungsschutz ausgeschlossen:
Personen; A7-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
- Haftpflichtansprüche mitversicherter Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
Personen untereinander; sprüche aller Personen, die den Schaden
- Haftpflichtansprüche mitversicherter vorsätzlich herbeigeführt haben.
Personen gegen den Versicherungs- A7-2.3 findet keine Anwendung.
nehmer.
A7-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
A7-7.3 findet insoweit keine Anwendung.
Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
A7-6.9.3 Selbstbeteiligung und sonstigen Leistungen
Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
mers oder der mitversicherten Person: sprüche aller Personen, die den Schaden
250 EUR dadurch verursacht haben, dass sie in
A7-6.9.4 Schäden an der gecharterten Yacht Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit
Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
sen sind Haftpflichtansprüche wegen - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
Schäden an der vom Versicherungsneh- oder
mer geführten Yacht, deren Inventar, Ma- - Arbeiten oder sonstige Leistungen er-
schinenanlagen, Zubehör und Ausrüs- bracht haben.
tung sowie Beibooten.
A7-2.3 findet keine Anwendung.
Versicherungsschutz besteht jedoch,
wenn A7-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan-
der
- diese Schäden aus grober Fahrläs-
sigkeit des Versicherungsnehmers re- Ausgeschlossen sind Ansprüche
sultieren und (a) des Versicherungsnehmers selbst o-
- die grobe Fahrlässigkeit durch eine der der in A7-7.4 benannten Personen
autorisierte Behörde, ein Gericht oder gegen die mitversicherten Personen,
einen seitens des Versicherers aner- (b) zwischen mehreren Versicherungs-
kannten Vergleich festgestellt worden nehmern desselben Versicherungs-
ist. vertrags,
Die Versicherungssumme für Schäden an (c) zwischen mehreren mitversicherten
der gecharterten Yacht beträgt je Versi- Personen desselben Versicherungs-
cherungsfall 1.000.000 EUR. Die vertrags.
Höchstersatzleistung für alle Versiche-
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch
rungsfälle eines Versicherungsjahres be-
auf Ansprüche von Angehörigen der vor-
trägt 2.000.000 EUR.
genannten Personen, die mit diesen in
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- häuslicher Gemeinschaft leben.
[Seite 80]
Seite 80 von 107
Versichert sind jedoch übergangsfähige (d) von seinen unbeschränkt persönlich
Regressansprüche von Sozialversiche- haftenden Gesellschaftern, wenn der
rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Versicherungsnehmer eine Offene
Krankenversicherungsträgern, öffentli- Handelsgesellschaft, Kommanditge-
chen und privaten Arbeitgebern wegen sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-
Personenschäden. Dies gilt nicht für An- chen Rechts ist;
sprüche aus Personenschäden, bei de- (e) von seinen Partnern, wenn der Versi-
nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- cherungsnehmer eine eingetragene
krankheiten im Betrieb des Partnerschaftsgesellschaft ist;
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
algesetzbuch VII handelt. (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
Insolvenzverwaltern.
A7-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
cherungsnehmers und von wirtschaftlich Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten
verbundenen Personen auch für Ansprüche von Angehörigen der
dort genannten Personen, die mit diesen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen in häuslicher Gemeinschaft leben.
den Versicherungsnehmer
A7-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene
(a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-
gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- vertrag
schaft leben oder die zu den im Versi-
cherungsvertrag mitversicherten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Personen gehören; Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögens-
Als Angehörige gelten schäden, wenn der Versicherungsneh-
- Ehegatten, Lebenspartner im mer oder ein Bevollmächtigter oder Be-
Sinne des Lebenspartnerschafts- auftragter des Versicherungsnehmers
gesetzes oder vergleichbare Part- diese Sachen gemietet, geleast, gepach-
nerschaften nach dem Recht an- tet, geliehen, durch verbotene Eigen-
derer Staaten, macht erlangt hat oder sie Gegenstand ei-
- Partner einer nicht ehelichen Le- nes besonderen Verwahrungsvertrags
bensgemeinschaft und deren El- sind.
tern und Kinder, A7-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer-
- Eltern und Kinder, ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
tungen
- Adoptiveltern und -kinder,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Schwiegereltern und -kinder, Schäden an vom Versicherungsnehmer
- Stiefeltern und -kinder, hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
- Großeltern und Enkel, beiten oder sonstigen Leistungen infolge
einer in der Herstellung, Lieferung oder
- Geschwister sowie Leistung liegenden Ursache und alle sich
- Pflegeeltern und -kinder (Perso- daraus ergebenden Vermögensschäden.
nen, die durch ein familienähnli- Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
ches, auf längere Dauer angeleg- sache in einem mangelhaften Einzelteil
tes Verhältnis wie Eltern und der Sache oder in einer mangelhaften
Kinder miteinander verbunden Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
sind). der Vernichtung der Sache oder Leistung
führt.
Versichert sind jedoch übergangsfä-
hige Regressansprüche von Sozial- Dieser Ausschluss findet auch dann An-
versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
gern, privaten Krankenversicherungs- Rechnung des Versicherungsnehmers
trägern, öffentlichen und privaten Ar- die Herstellung oder Lieferung der Sa-
beitgebern wegen Personenschäden. chen oder die Arbeiten oder sonstigen
Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per- Leistungen übernommen haben.
sonenschäden, bei denen es sich um
A7-7.7 Asbest
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
im Betrieb des Versicherungsneh- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
VII handelt. Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
führen sind.
(b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-
der Betreuern, wenn der Versiche- A7-7.8 Gentechnik
rungsnehmer eine geschäftsunfähige, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
beschränkt geschäftsfähige oder be- Schäden, die zurückzuführen sind auf
treute Person ist;
(a) gentechnische Arbeiten,
(c) von seinen gesetzlichen Vertretern,
wenn der Versicherungsnehmer eine (b) gentechnisch veränderte Organismen
juristische Person des privaten oder (GVO),
öffentlichen Rechts oder ein nicht (c) Erzeugnisse, die
rechtsfähiger Verein ist;
- Bestandteile aus GVO enthalten,
[Seite 81]
Seite 81 von 107
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO sich daraus ergebenden Vermögens-
hergestellt wurden. schäden sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahr-
A7-7.9 - nicht belegt - zeuge aus
A7-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und - der Planung oder Konstruktion,
sonstige Diskriminierung Herstellung oder Lieferung von
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- Teilen von Luft- oder Raumfahr-
lästigung, Ungleichbehandlung oder zeugen, soweit die Teile ersicht-
sonstigen Diskriminierungen. lich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau
A7-7.11 Übertragung von Krankheiten in Luft- oder Raumfahrzeugen be-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen stimmt waren,
(a) Personenschäden, die aus der Über- - Tätigkeiten (z. B. Montage, War-
tragung einer Krankheit des Versiche- tung, Inspektion, Überholung, Re-
rungsnehmers resultieren, paratur, Beförderung) an Luft- o-
der Raumfahrzeugen oder deren
(b) Sachschäden, die durch Krankheit der
Teilen.
dem Versicherungsnehmer gehören-
den, von ihm gehaltenen oder veräu- (c) gegen den Versicherungsnehmer als
ßerten Tiere entstanden sind. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-
nehmer und Nutznießer von Luftlan-
In beiden Fällen besteht Versicherungs-
deplätzen.
schutz, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass er weder vorsätzlich noch Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
grob fahrlässig gehandelt hat. Personen an einem Luft- oder Raumfahr-
zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
A7-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Über- Bestimmung, wenn keine dieser Perso-
schwemmungen nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
Sachschäden und alle sich daraus erge- in Betrieb gesetzt wird.
benden Vermögensschäden, welche ent-
A7-7.16 Brennbare und explosible Stoffe
stehen durch
Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
(a) Senkungen von Grundstücken oder
sprüche aller Personen, die den Schaden
Erdrutschungen,
durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder
(b) Überschwemmungen stehender oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brenn-
fließender Gewässer. baren oder explosiblen Stoffen verursacht
haben.
A7-7.13 Strahlen
A7-2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Schäden, die in unmittelbarem oder mit- A7-7.17 Entschädigungen mit Strafcharakter („pu-
telbarem Zusammenhang mit energierei- nitive damages“)
chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ent-
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
schädigung mit Strafcharakter, insbeson-
Röntgenstrahlen).
dere punitive oder exemplary damages.
A7-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A7-7.18 Französische „Garantie Décennale“ und
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen gleichartige Bestimmungen
den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach
Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zu-
fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
sammenhang stehenden Regressansprü-
durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver-
chen nach Artikel 1147 des französischen
ursacht werden.
Code Civil oder gleichartiger Bestimmun-
A7-2.3 findet keine Anwendung. gen anderer Länder.
A7-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande- A7-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der
plätze Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(a) wegen Schäden, die der Versiche- Schäden aus dem Austausch, der Über-
rungsnehmer, eine mitversicherte mittlung und der Bereitstellung elektroni-
Person oder eine von ihnen bestellte scher Daten, soweit es sich handelt um
oder beauftragte Person durch den Schäden aus
Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
zeugs verursachen oder für die sie als barmachung oder Veränderung von
Halter oder Besitzer eines Luft- oder Daten,
Raumfahrzeugs in Anspruch genom-
(b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei-
men werden.
chern von Daten,
(b) wegen Schäden an Luft- oder Raum-
(c) Störung des Zugangs zum elektroni-
fahrzeugen, der mit diesen beförder-
schen Datenaustausch,
ten Sachen, der Insassen und allen
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Seite 82 von 107
(d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
Informationen. schein- oder Versicherungspflicht un-
terliegen;
A7-8 Veränderungen des versicherten Risi-
kos (Erhöhungen und Erweiterungen) (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
Betrieb oder Führen von Bahnen;
Versichert ist auch die gesetzliche Haft-
pflicht des Versicherungsnehmers (c) Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
A7-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des
versicherten Risikos. Dies gilt nicht (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
hen werden und deshalb im Rahmen
- für Risiken aus dem Halten oder Ge- von kurzfristigen Versicherungsver-
brauch von versicherungspflichtigen trägen zu versichern sind;
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
sowie (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher,
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
- für sonstige Risiken, die der Versiche-
rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen.
A7-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos
durch Änderung bestehender oder Erlass
neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
len ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
nis erlangt hat.
A7-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
geversicherung)
A7-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-
schluss des Versicherungsvertrags neu
entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
nach Aufforderung des Versicherers je-
des neue Risiko innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch
mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die
rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versi-
cherungsschutz für das neue Risiko rück-
wirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das
neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-
zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das
neue Risiko einen angemessenen Beitrag
zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des
Beitrags innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Eingang der Anzeige nicht
zustande, entfällt der Versicherungs-
schutz für das neue Risiko rückwirkend
ab dessen Entstehung.
A7-9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung
gilt nicht für
(a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
[Seite 83]
Seite 83 von 107
Abschnitt A8 Tätigkeit als freiberuflicher A8-6.17 Forschungs- und Gutachtertätigkeit; ....89
Lehrer A8-7 Veränderungen des versicherten
Risikos (Erhöhungen und
Inhalt
Erweiterungen) ....................................89
A8-1 Versicherte Eigenschaften,
A8-8 Neu hinzukommende Risiken
Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........ 83
(Vorsorgeversicherung) .......................89
A8-2 Versicherungsschutz,
Versicherungsfall .............................. 83
A8-3 Leistungen der Versicherung und A8-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
Vollmacht des Versicherers ............. 84 (versichertes Risiko)
A8-4 Begrenzung der Leistungen Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
(Versicherungssumme, Jahreshöchst- den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
ersatzleistung, Serienschaden, pflicht des Versicherungsnehmers aus
Selbstbeteiligung) ................................ 84 seiner Tätigkeit als freiberuflicher Lehrer,
A8-5 Besondere Regelungen für einzelne der allein unterrichtet und weder Mieter
Risiken aus der Tätigkeit als noch Eigentümer von besonderen Unter-
freiberuflicher Lehrer (Versiche- richtsräumen oder Plätzen ist und keine
rungsschutz, Risikobegrenzungen eigenen oder fremden Fahrzeuge zu Un-
und besondere Ausschlüsse) .............. 85 terrichtszwecken nutzt.
A8-5.1 Experimentalunterricht......................... 85 A8-2 Versicherungsschutz, Versicherungs-
A8-5.2 Schüler-/Klassenreisen........................ 85 fall
A8-5.3 Nachhilfestunden ................................. 85 A8-2.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall,
A8-5.4 Allgemeines Umweltrisiko.................... 85 dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
nes während der Wirksamkeit der Versi-
A8-5.5 Abwässer............................................. 85
cherung eingetretenen Schadenereignis-
A8-5.6 Nicht versicherungspflichtige Kfz,Kfz- ses (Versicherungsfall), das einen
Anhänger ............................................. 85 Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
A8-5.7 Gebrauch von Luftfahrzeugen ............. 86 benden Vermögensschaden zur Folge
A8-5.8 Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 86 hatte, aufgrund
A8-5.9 Gebrauch von Modellfahrzeugen ........ 86 gesetzlicher
A8-5.10 Schäden im Ausland ........................... 86 Haftpflichtbestimmungen
A8-5.11 Vermögensschäden ............................ 86 privatrechtlichen Inhalts
A8-5.12 Privathaftpflicht .................................... 87 von einem Dritten auf Schadensersatz in
A8-6 Allgemeine Ausschlüsse .................. 87 Anspruch genommen wird.
A8-6.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 87 Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
sen Folge die Schädigung des Dritten un-
A8-6.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
Schädlichkeit ....................................... 87
punkt der Schadenverursachung, die zum
A8-6.3 Ansprüche der Versicherten Schadenereignis geführt hat, kommt es
untereinander ...................................... 87 nicht an.
A8-6.4 Schadenfälle von Angehörigen............ 87
A8-2.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An-
A8-6.5 Miete, Leihe, Pacht, Leasing, sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
verbotene Eigenmacht, besonderer che Ansprüche handelt,
Verwahrungsvertrag ............................ 88
(a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
A8-6.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
an fremden Sachen tritt, Minderung, auf Schadensersatz
(Tätigkeitsschäden) ............................. 88 statt der Leistung;
A8-6.7 Schäden an hergestellten oder (b) wegen Schäden, die verursacht wer-
gelieferten Sachen, Arbeiten und den, um die Nacherfüllung durchfüh-
sonstigen Leistungen .......................... 88 ren zu können;
A8-6.8 Asbest ................................................. 88
(c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
A8-6.9 Gentechnik .......................................... 88 Vertragsgegenstandes oder wegen
A8-6.10 Austausch, Übermittlung, des Ausbleibens des mit der Vertrags-
Bereitstellung elektronischer Daten ..... 88 leistung geschuldeten Erfolges;
A8-6.11 Persönlichkeits- und (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
Namensrechtsverletzungen ................. 88 gen im Vertrauen auf ordnungsge-
A8-6.12 Anfeindung, Schikane, Belästigung mäße Vertragserfüllung;
und sonstige Diskriminierung .............. 89 (e) auf Ersatz von Vermögensschäden
A8-6.13 Übertragung von Krankheiten .............. 89 wegen Verzögerung der Leistung;
A8-6.14 Senkungen, Erdrutschungen, wegen anderer an die Stelle der Erfüllung
Überschwemmungen........................... 89 tretender Ersatzleistungen.
A8-6.15 Strahlen ............................................... 89 A8-2.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An-
A8-6.16 Kfz, Kfz-Anhänger ............................... 89
[Seite 84]
Seite 84 von 107
sprüche, soweit sie aufgrund einer ver- A8-4 Begrenzung der Leistungen (Versiche-
traglichen Vereinbarung oder Zusage rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
über den Umfang der gesetzlichen Haft- tung, Serienschaden, Selbstbeteili-
pflicht des Versicherungsnehmers hin- gung)
ausgehen.
A8-4.1 Die Entschädigungsleistung des Versi-
A8-3 Leistungen der Versicherung und Voll- cherers ist bei jedem Versicherungsfall
macht des Versicherers auf die vereinbarten Versicherungssum-
men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
A8-3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sich der Versicherungsschutz auf meh-
- die Prüfung der Haftpflichtfrage, rere entschädigungspflichtige Personen
- die Abwehr unberechtigter Schadens- erstreckt.
ersatzansprüche und A8-4.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart
- die Freistellung des Versicherungs- wurde, gilt:
nehmers von berechtigten Schadens- Die Entschädigungsleistungen des Versi-
ersatzverpflichtungen. cherers sind für alle Versicherungsfälle
Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- eines Versicherungsjahres auf das Zwei-
tungen dann, wenn der Versicherungs- fache der vereinbarten Versicherungs-
nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- summe begrenzt.
gen Urteils, Anerkenntnisses oder A8-4.3 Mehrere während der Wirksamkeit der
Vergleiches zur Entschädigung verpflich- Versicherung eintretende Versicherungs-
tet ist und der Versicherer hierdurch ge- fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
che, die vom Versicherungsnehmer ohne dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
Zustimmung des Versicherers abgege- wenn diese
ben oder geschlossen worden sind, bin-
den den Versicherer nur, soweit der An- - auf derselben Ursache,
spruch auch ohne Anerkenntnis oder - auf gleichen Ursachen mit innerem,
Vergleich bestanden hätte. insbesondere sachlichem und zeitli-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des chem, Zusammenhang oder
Versicherungsnehmers mit bindender - auf der Lieferung von Waren mit glei-
Wirkung für den Versicherer festgestellt, chen Mängeln
hat der Versicherer den Versicherungs-
nehmer binnen zwei Wochen vom An- beruhen.
spruch des Dritten freizustellen. A8-4.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
A8-3.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle cherungsnehmer bei jedem Versiche-
ihm zur Abwicklung des Schadens oder rungsfall an der Entschädigungsleistung
Abwehr der Schadensersatzansprüche des Versicherers mit einem festgelegten
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
im Namen des Versicherungsnehmers die begründeten Haftpflichtansprüche
abzugeben. aus einem Versicherungsfall die Versi-
cherungssumme übersteigen, wird die
Kommt es in einem Versicherungsfall zu Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
einem Rechtsstreit über Schadensersatz- deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
ansprüche gegen den Versicherungsneh- A8-4.1 Satz 1 bleibt unberührt.
mer, ist der Versicherer bevollmächtigt,
den Prozess zu führen. Der Versicherer Soweit nicht etwas anderes vereinbart
führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- wurde, bleibt der Versicherer auch bei
ten im Namen des Versicherungsneh- Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
mers. gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
A8-3.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- pflichtet.
nes Schadenereignisses, das einen unter
den Versicherungsschutz fallenden Haft- A8-4.5 Die Aufwendungen des Versicherers für
pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Kosten werden nicht auf die Versiche-
Bestellung eines Verteidigers für den Ver- rungssummen angerechnet.
sicherungsnehmer von dem Versicherer A8-4.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
gewünscht oder genehmigt, so trägt der ansprüche aus einem Versicherungsfall
Versicherer die gebührenordnungsmäßi- die Versicherungssumme, trägt der Versi-
gen oder die mit ihm besonders verein- cherer die Prozesskosten im Verhältnis
barten höheren Kosten des Verteidigers. der Versicherungssumme zur Gesamt-
A8-3.4 Erlangt der Versicherungsnehmer das höhe dieser Ansprüche.
Recht, die Aufhebung oder Minderung ei- A8-4.7 Hat der Versicherungsnehmer an den
ner zu zahlenden Rente zu fordern, so ist Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
der Versicherer bevollmächtigt, dieses ten und übersteigt der Kapitalwert der
Recht auszuüben. Rente die Versicherungssumme oder den
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
gen aus dem Versicherungsfall noch ver-
bleibenden Restbetrag der Versiche-
rungssumme, so wird die zu leistende
[Seite 85]
Seite 85 von 107
Rente nur im Verhältnis der Versiche- A8-5.4 Allgemeines Umweltrisiko
rungssumme beziehungsweise ihres Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
vom Versicherer erstattet. rungsnehmers wegen Schäden durch
Für die Berechnung des Rentenwertes Umwelteinwirkung.
gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- Schäden durch Umwelteinwirkung liegen
ordnung über den Versicherungsschutz in vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-
punkt des Versicherungsfalls. nungen verursacht werden, die sich in Bo-
Bei der Berechnung des Betrages, mit den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha-
dem sich der Versicherungsnehmer an ben.
laufenden Rentenzahlungen beteiligen Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
muss, wenn der Kapitalwert der Rente die sen sind Ansprüche aus Gewässerschä-
Versicherungssumme oder die nach Ab- den.
zug sonstiger Leistungen verbleibende
Restversicherungssumme übersteigt, Zu Gewässerschäden und Schäden nach
werden die sonstigen Leistungen mit ih- dem Umweltschadensgesetz siehe
rem vollen Betrag von der Versicherungs- A(GB)-4 (Besondere Umweltrisiken).
summe abgesetzt. A8-5.5 Abwässer
A8-4.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Erledigung eines Haftpflichtanspruchs des Versicherungsnehmers wegen Schä-
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder den durch Abwässer. Bei Sachschäden
Vergleich am Verhalten des Versiche- gilt dies ausschließlich für Schäden durch
rungsnehmers scheitert, hat der Versi- häusliche Abwässer oder durch Rückstau
cherer für den von der Weigerung an ent- des Straßenkanals.
stehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- A8-5.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-
ten nicht aufzukommen. zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A8-5.6.1 Versichert ist - abweichend von A8-6.16 -
A8-5 Besondere Regelungen für einzelne
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Risiken aus der Tätigkeit als freiberuf-
rungsnehmers wegen Schäden, die ver-
licher Lehrer (Versicherungsschutz,
ursacht werden durch den Gebrauch aus-
Risikobegrenzungen und besondere
schließlich von folgenden nicht
Ausschlüsse)
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
A8-5 regelt den Versicherungsschutz für und Kraftfahrzeug-Anhängern:
einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-
(a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und
gen und die für diese Risiken geltenden
Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
besonderen Ausschlüsse.
ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
Soweit A8-5 keine abweichenden Rege- dingte Höchstgeschwindigkeit;
lungen enthält, finden auch auf die in A8-
(b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6
5 geregelten Risiken alle anderen Ver-
km/h bauartbedingter Höchstge-
tragsbestimmungen Anwendung (z. B.
schwindigkeit;
A8-3 - Leistungen der Versicherung oder
A8-6 - Allgemeine Ausschlüsse). (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h
bauartbedingter Höchstgeschwindig-
A8-5.1 Experimentalunterricht keit;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
des Versicherungsnehmers - abweichend nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
von A8-6.15 - aus der Erteilung von Expe- ter Höchstgeschwindigkeit;
rimentalunterricht (auch mit radioaktiven
Stoffen). (e) nicht versicherungspflichtige und
nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-
A8-5.2 Schüler-/Klassenreisen weit nicht Versicherungsschutz über
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht eine Kfz-Versicherung des ziehenden
des Versicherungsnehmers aus der Lei- Fahrzeugs besteht.
tung und/oder Beaufsichtigung von Schü- A8-5.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
ler- oder Klassenreisen sowie Schulaus-
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem
flügen und damit verbundenen
berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Aufenthalten in Herbergen und Heimen.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
A8-5.3 Nachhilfestunden zeug mit Wissen und Willen des Verfü-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gungsberechtigten gebrauchen darf. Der
des Versicherungsnehmers aus der Ertei- Versicherungsnehmer ist verpflichtet, da-
lung von Nachhilfestunden. für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
von unberechtigten Fahrern gebraucht
werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
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Seite 86 von 107
nur mit der erforderlichen Fahr-erlaubnis ausschließlich, wenn diese bei einem vo-
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist rübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das einem Jahr - in Europa bis zu fünf Jahren
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt - eingetreten sind.
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Versicherungsschutz besteht nur für den
hat. Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche-
Wenn der Versicherungsnehmer eine die- rungsnehmers im Inland (Deutschland)
ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 liegt.
(Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- A8-5.10.2 Versichert ist hierbei die gesetzliche Haft-
zung). pflicht aus der vorübergehenden Benut-
A8-5.7 Gebrauch von Luftfahrzeugen zung oder Anmietung (nicht dem Eigen-
tum) von im Ausland gelegenen
A8-5.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wohnungen und Häusern, die vom Versi-
des Versicherungsnehmers wegen Schä- cherungsnehmer zu Wohnzwecken ge-
den, die verursacht werden durch den nutzt werden.
Gebrauch ausschließlich von solchen
Luftfahrzeugen, die nicht der Versiche- A8-5.10.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen
rungspflicht unterliegen. in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
halb der Staaten, die der Europäischen
A8-5.7.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- Währungsunion angehören, liegt, gelten
che Haftpflicht des Versicherungsneh- die Verpflichtungen des Versicherers mit
mers wegen Schäden, die durch den Ge- dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
brauch versicherungspflichtiger Betrag bei einem in der Europäischen
Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Währungsunion gelegenen Geldinstitut
der Versicherungsnehmer nicht als deren angewiesen ist.
Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
in Anspruch genommen wird. A8-5.11 Vermögensschäden
A8-5.8 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A8-5.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Ver-
A8-5.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mögensschäden, die weder durch Perso-
des Versicherungsnehmers wegen Schä- nen- noch durch Sachschäden entstan-
den, die verursacht werden durch den den sind.
Gebrauch ausschließlich von folgenden
Wasserfahrzeugen: A8-5.11.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
sen sind Ansprüche wegen Vermögens-
(a) eigene und fremde Wassersportfahr- schäden
zeuge ohne Segel, Motoren (auch
ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) (a) durch vom Versicherungsnehmer (o-
oder Treibsätze; der in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte o-
(b) fremde Segelboote ohne Motor (auch der gelieferte Sachen, erbrachte Ar-
ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) beiten oder sonstige Leistungen;
oder Treibsätze;
(b) aus planender, beratender, bau- oder
(c) eigene und fremde Windsurfbretter; montageleitender, prüfender oder gut-
(d) fremde Wassersportfahrzeuge mit achterlicher Tätigkeit;
Motoren, soweit (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder
- diese nur gelegentlich gebraucht Weisungen an wirtschaftlich verbun-
werden und dene Unternehmen;
- für das Führen keine behördliche (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
Erlaubnis erforderlich ist. (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
A8-5.8.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- sowie Reiseveranstaltung;
che Haftpflicht des Versicherungsneh- (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
mers wegen Schäden, die durch den Ge- Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
brauch von Wasserfahrzeugen chen wirtschaftlichen Geschäften, aus
verursacht werden, soweit der Versiche- Zahlungsvorgängen aller Art, aus
rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Kassenführung sowie aus Untreue o-
Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch der Unterschlagung;
genommen wird.
(g) aus
A8-5.9 Gebrauch von Modellfahrzeugen
- Rationalisierung und Automatisie-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht rung,
des Versicherungsnehmers wegen Schä-
den, die verursacht werden durch den - Datenerfassung, -speicherung, -
Gebrauch von ferngelenkten Land- und wiederherstellung,
Wasser-Modellfahrzeugen. - Austausch, Übermittlung, Bereit-
stellung elektronischer Daten;
A8-5.10 Schäden im Ausland
(h) aus der Verletzung von Persönlich-
A8-5.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht keitsrechten und Namensrechten, ge-
des Versicherungsnehmers wegen im werblichen Schutzrechten und Urhe-
Ausland eintretender Versicherungsfälle berrechten sowie des Kartell- oder
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Wettbewerbsrechts; Personen desselben Versicherungs-
(i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, vertrags.
Terminen, Vor- und Kostenanschlä- Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch
gen; auf Ansprüche von Angehörigen der vor-
(j) aus Pflichtverletzungen, die mit der genannten Personen, die mit diesen in
Tätigkeit als ehemalige oder gegen- häuslicher Gemeinschaft leben.
wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- Versichert sind jedoch übergangsfähige
schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- Regressansprüche von Sozialversiche-
der anderer vergleichbarer Leitungs- rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- Krankenversicherungsträgern, öffentli-
sammenhang stehen; chen und privaten Arbeitgebern wegen
(k) aus bewusstem Abweichen von ge- Personenschäden. Dies gilt nicht für An-
setzlichen oder behördlichen Vor- sprüche aus Personenschäden, bei de-
schriften, von Anweisungen oder Be- nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
dingungen des Auftraggebers oder krankheiten im Betrieb des
aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
zung; algesetzbuch VII handelt.
(l) aus dem Abhandenkommen von Sa- A8-6.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- cherungsnehmers und von wirtschaftlich
ren und Wertsachen; verbundenen Personen
(m) aus Schäden durch ständige Emissio- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er- den Versicherungsnehmer
schütterungen). (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-
A8-5.12 Privathaftpflicht gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft leben oder die zu den im Versi-
Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 cherungsvertrag mitversicherten
die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Personen gehören;
rungsnehmers aus den Gefahren des täg-
lichen Lebens als Privatperson. Als Angehörige gelten
Versicherungsschutz für Leistungen aus - Ehegatten, Lebenspartner im
der PHV Premium (A1-6.27) besteht nur Sinne des Lebenspartnerschafts-
bei besonderer Vereinbarung. gesetzes oder vergleichbare Part-
nerschaften nach dem Recht an-
A8-6 Allgemeine Ausschlüsse derer Staaten,
Falls im Versicherungsschein oder seinen - Partner einer nicht ehelichen Le-
Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- bensgemeinschaft und deren El-
deres bestimmt ist, sind vom Versiche- tern und Kinder,
rungsschutz ausgeschlossen: - Eltern und Kinder,
A8-6.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden - Adoptiveltern und -kinder,
Ausgeschlossen sind Versicherungsan- - Schwiegereltern und -kinder,
sprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben. - Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
A8-6.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten - Geschwister sowie
und sonstigen Leistungen - Pflegeeltern und -kinder (Perso-
Ausgeschlossen sind Versicherungsan- nen, die durch ein familienähnli-
sprüche aller Personen, die den Schaden ches, auf längere Dauer angeleg-
dadurch verursacht haben, dass sie in tes Verhältnis wie Eltern und
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Kinder miteinander verbunden
Schädlichkeit sind).
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht Versichert sind jedoch übergangsfä-
oder hige Regressansprüche von Sozial-
versicherungsträgern, Sozialhilfeträ-
- Arbeiten oder sonstige Leistungen gern, privaten Krankenversicherungs-
erbracht haben. trägern, öffentlichen und privaten Ar-
A8-6.3 Ansprüche der Versicherten untereinan- beitgebern wegen Personenschäden.
der Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-
sonenschäden, bei denen es sich um
Ausgeschlossen sind Ansprüche
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
(a) des Versicherungsnehmers selbst o- im Betrieb des Versicherungsneh-
der der in A8-6.4 benannten Personen mers gemäß dem Sozialgesetzbuch
gegen die mitversicherten Personen, VII handelt.
(b) zwischen mehreren Versicherungs- (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-
nehmern desselben Versicherungs- der Betreuern, wenn der Versiche-
vertrags, rungsnehmer eine geschäftsunfähige,
(c) zwischen mehreren mitversicherten
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Seite 88 von 107
beschränkt geschäftsfähige oder be- Teile im unmittelbaren Einwirkungs-
treute Person ist; bereich der Tätigkeit befunden haben;
(c) von seinen gesetzlichen Vertretern, dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der
wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherungsnehmer beweist, dass
juristische Person des privaten oder er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offen-
öffentlichen Rechts oder ein nicht sichtlich notwendige Schutzvorkeh-
rechtsfähiger Verein ist; rungen zur Vermeidung von Schäden
getroffen hatte.
(d) von seinen unbeschränkt persönlich
haftenden Gesellschaftern, wenn der A8-6.7 Schäden an hergestellten oder geliefer-
Versicherungsnehmer eine Offene ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
Handelsgesellschaft, Kommanditge- tungen
sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
chen Rechts ist; Schäden an vom Versicherungsnehmer
(e) von seinen Partnern, wenn der Versi- hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
cherungsnehmer eine eingetragene beiten oder sonstigen Leistungen infolge
Partnerschaftsgesellschaft ist; einer in der Herstellung, Lieferung oder
Leistung liegenden Ursache und alle sich
(f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und daraus ergebenden Vermögensschäden.
Insolvenzverwaltern. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten sache in einem mangelhaften Einzelteil
auch für Ansprüche von Angehörigen der der Sache oder in einer mangelhaften
dort genannten Personen, die mit diesen Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
in häuslicher Gemeinschaft leben. der Vernichtung der Sache oder Leistung
führt.
A8-6.5 Miete, Leihe, Pacht, Leasing, verbotene
Eigenmacht, besonderer Verwahrungs- Dieser Ausschluss findet auch dann An-
vertrag wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
Rechnung des Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
die Herstellung oder Lieferung der Sa-
Schäden an fremden Sachen und allen
chen oder die Arbeiten oder sonstigen
sich daraus ergebenden Vermögens-
Leistungen übernommen haben.
schäden, wenn der Versicherungsneh-
mer diese Sachen gemietet, geleast, ge- A8-6.8 Asbest
pachtet, geliehen, durch verbotene Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen- Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
stand eines besonderen Verwahrungs- Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
vertrags sind. führen sind.
A8-6.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an A8-6.9 Gentechnik
fremden Sachen (Tätigkeitsschäden)
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögens- (a) gentechnische Arbeiten,
schäden, wenn (b) gentechnisch veränderte Organismen
(a) die Schäden durch eine dienstliche (GVO),
Tätigkeit des Versicherungsnehmers (c) Erzeugnisse, die
an diesen Sachen (Bearbeitung, Re-
paratur, Beförderung, Prüfung und - Bestandteile aus GVO enthalten,
dgl.) entstanden sind; bei unbewegli- - aus GVO oder mit Hilfe von GVO
chen Sachen gilt dieser Ausschluss hergestellt wurden.
nur insoweit, als diese Sachen oder
A8-6.10 Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
Teile von ihnen unmittelbar von der
elektronischer Daten
Tätigkeit betroffen waren;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(b) die Schäden dadurch entstanden
Schäden aus dem Austausch, der Über-
sind, dass der Versicherungsnehmer
mittlung und der Bereitstellung elektroni-
diese Sachen zur Durchführung sei-
scher Daten, soweit es sich handelt um
ner dienstlichen Tätigkeiten (als
Schäden aus
Werkzeug, Hilfsmittel, Materialabla-
gefläche und dgl.) benutzt hat; bei un- (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
beweglichen Sachen gilt dieser Aus- barmachung oder Veränderung von
schluss nur insoweit, als diese Daten,
Sachen oder Teile von ihnen unmittel- (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei-
bar von der Benutzung betroffen wa- chern von Daten,
ren;
(c) Störung des Zugangs zum elektroni-
(c) die Schäden durch eine dienstliche schen Datenaustausch,
Tätigkeit des Versicherungsnehmers
entstanden sind und sich diese (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder
Sachen oder - sofern es sich um un- Informationen.
bewegliche Sachen handelt - deren A8-6.11 Persönlichkeits- und Namensrechtsver-
letzungen
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Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - für sonstige Risiken, die der Versiche-
Schäden aus Persönlichkeits- oder Na- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
mensrechtsverletzungen. unterliegen.
A8-6.12 Anfeindung, Schikane, Belästigung und A8-7.2 aus Erhöhung des versicherten Risikos
sonstige Diskriminierung durch Änderung bestehender oder Erlass
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- len ist der Versicherer berechtigt, das
lästigung, Ungleichbehandlung oder Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
sonstigen Diskriminierungen. einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
A8-6.13 Übertragung von Krankheiten nicht innerhalb eines Monats von dem
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
(a) Personenschäden, die aus der Über- nis erlangt hat.
tragung einer Krankheit des Versiche-
rungsnehmers resultieren, A8-8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
geversicherung)
(b) Sachschäden, die durch Krankheit der
dem Versicherungsnehmer gehören- A8-8.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist
den, von ihm gehaltenen oder veräu- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
ßerten Tiere entstanden sind. rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-
In beiden Fällen besteht Versicherungs- schluss des Versicherungsvertrags neu
schutz, wenn der Versicherungsnehmer entstehen, sofort versichert.
beweist, dass er weder vorsätzlich noch Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
grob fahrlässig gehandelt hat. nach Aufforderung des Versicherers je-
des neue Risiko innerhalb eines Monats
A8-6.14 Senkungen, Erdrutschungen, Über-
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch
schwemmungen
mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen lässt der Versicherungsnehmer die recht-
Sachschäden und alle sich daraus erge- zeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
benden Vermögensschäden, welche ent- rungsschutz für das neue Risiko
stehen durch rückwirkend ab dessen Entstehung.
(a) Senkungen von Grundstücken oder Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das
Erdrutschungen, neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
(b) Überschwemmungen stehender oder Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
fließender Gewässer. das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-
A8-6.15 Strahlen zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen noch nicht verstrichen war.
Schäden, die in unmittelbarem oder mit- Der Versicherer ist berechtigt, für das
telbarem Zusammenhang mit energierei- neue Risiko einen angemessenen Beitrag
chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. zu verlangen. Kommt eine Einigung über
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder die Höhe des Beitrags innerhalb einer
Röntgenstrahlen). Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
A8-6.16 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
cherungsschutz für das neue Risiko rück-
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen wirkend ab dessen Entstehung.
den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- A8-8.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung
fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die gilt nicht für
durch den Gebrauch des Fahrzeugs ver- (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
ursacht werden. Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
A8-6.17 Forschungs- und Gutachtertätigkeit
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen schein- oder Versicherungspflicht un-
Schäden aus Forschungs- und Gut- terliegen;
achtertätigkeit.
(b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
A8-7 Veränderungen des versicherten Risi- Betrieb oder Führen von Bahnen;
kos (Erhöhungen und Erweiterungen) (c) Risiken, die der Versicherungs- oder
Versichert ist auch die gesetzliche Haft- Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
pflicht des Versicherungsnehmers (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
A8-7.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des hen werden und deshalb im Rahmen
versicherten Risikos. Dies gilt nicht von kurzfristigen Versicherungsver-
trägen zu versichern sind.
- für Risiken aus dem Halten oder Ge-
brauch von versicherungspflichtigen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
sowie
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Abschnitt A9 Gewässerschadenhaft- A9-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
pflichtrisiko (Anlagenrisiko) (versichertes Risiko)
Inhalt Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
A9-1 Versicherte Eigenschaften, pflicht des Versicherungsnehmers als In-
Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........ 90 haber der im Versicherungsschein und
A9-2 Regelungen zu mitversicherten seinen Nachträgen angegebenen Anla-
Personen und zum Verhältnis gen zur Lagerung von gewässerschädli-
zwischen den Versicherten .............. 90 chen Stoffen und aus der Verwendung
A9-3 Versicherungsschutz, dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare
Versicherungsfall .............................. 90 oder mittelbare Folgen einer nachteiligen
Veränderung der Wasserbeschaffenheit
A9-4 Leistungen der Versicherung und
eines Gewässers einschließlich des
Vollmacht des Versicherers ............. 91
Grundwassers (Gewässerschäden).
A9-5 Begrenzung der Leistungen (Versi-
cherungssumme, Jahreshöchstersatz- A9-2 Regelungen zu mitversicherten Perso-
leistung, Serienschaden, Selbstbetei- nen und zum Verhältnis zwischen den
ligung).................................................. 91 Versicherten (Versicherungsnehmer
und mitversicherten Personen)
A9-6 Besondere Regelungen für einzelne
Risiken (Versicherungsschutz, Risi- A9-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
kobegrenzungen und besondere der Personen, die der Versicherungsneh-
Ausschlüsse) ....................................... 92 mer durch Arbeitsvertrag mit der Verwal-
A9-6.1 Rettungskosten ................................... 92 tung, Reinigung, Beleuchtung und sonsti-
gen Betreuung der Grundstücke
A9-6.2 Eigenschäden ...................................... 92
beauftragt hat für den Fall, dass sie aus
A9-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kfz, Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
Kfz-Anhänger ...................................... 92 genommen werden.
A9-6.4 Schäden im Ausland ........................... 93 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per-
A9-6.5 Vermögensschäden ............................ 93 sonenschäden, bei denen es sich um Ar-
A9-7 Allgemeine Ausschlüsse .................. 93 beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
trieb des Versicherungsnehmers gemäß
A9-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 93 dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
A9-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-
Schädlichkeit ....................................... 93 mäß den beamtenrechtlichen Vorschrif-
A9-7.3 Ansprüche der Versicherten ten die in Ausübung oder infolge des
untereinander ...................................... 93 Dienstes Angehörigen derselben Dienst-
stelle zugefügt werden.
A9-7.4 Schadenfälle von Angehörigen............ 93
A9-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, A9-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten-
verbotene Eigenmacht, besonderer den Vertragsbestimmungen sind auf die
Verwahrungsvertrag ............................ 94 mitversicherten Personen entsprechend
anzuwenden.
A9-7.6 Schäden an hergestellten oder
gelieferten Sachen, Arbeiten und A9-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-
sonstigen Leistungen .......................... 94 gen für Risikobegrenzungen oder Aus-
A9-7.7 Asbest ................................................. 94 schlüsse in der Person des Versiche-
rungsnehmers oder einer mitversicherten
A9-7.8 Gentechnik .......................................... 94
Person vorliegen, entfällt der Versiche-
A9-7.9 - nicht belegt - ..................................... 94 rungsschutz sowohl für den Versiche-
A9-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung rungsnehmer als auch für die mitversi-
und sonstige Diskriminierung .............. 94 cherten Personen.
A9-7.11 Übertragung von Krankheiten .............. 94 A9-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs-
A9-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, vertrag darf nur der Versicherungsneh-
Überschwemmungen........................... 95 mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie-
A9-7.13 Strahlen ............................................... 95 genheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mit-
A9-7.14 Kfz, Kfz-Anhänger ............................... 95 versicherten Personen verantwortlich.
A9-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge,
Luftlandeplätze .................................... 95 A9-3 Versicherungsschutz, Versicherungs-
fall
A9-7.16 Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 95
A9-7.17 Gemeingefahren .................................. 95 A9-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall,
dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
A9-7.18 Bewusstes Abweichen von nes während der Wirksamkeit der Versi-
rechtlichen Vorschriften ....................... 95 cherung eingetretenen Schadenereignis-
A9-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der ses (Versicherungsfall), das einen
Übertragung elektronischer Daten ....... 95 Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
A9-8 Veränderungen des versicherten benden Vermögensschaden zur Folge
Risikos (Erhöhungen und Erwei- hatte, aufgrund
terungen) ............................................. 96 gesetzlicher
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Haftpflichtbestimmungen nehmer binnen zwei Wochen vom An-
privatrechtlichen Inhalts spruch des Dritten freizustellen.
von einem Dritten auf Schadensersatz in A9-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle
Anspruch genommen wird. ihm zur Abwicklung des Schadens oder
Abwehr der Schadensersatzansprüche
Schadenereignis ist das Ereignis, als des- zweckmäßig erscheinenden Erklärungen
sen Folge die Schädigung des Dritten un- im Namen des Versicherungsnehmers
mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- abzugeben.
punkt der Schadenverursachung, die zum
Schadenereignis geführt hat, kommt es Kommt es in einem Versicherungsfall zu
nicht an. einem Rechtsstreit über Schadensersatz-
ansprüche gegen den Versicherungsneh-
A9-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- mer, ist der Versicherer bevollmächtigt,
sprüche, auch wenn es sich um gesetzli- den Prozess zu führen. Der Versicherer
che Ansprüche handelt, führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos-
(a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher- ten im Namen des Versicherungsneh-
füllung, aus Selbstvornahme, Rück- mers.
tritt, Minderung, auf Schadensersatz A9-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei-
statt der Leistung; nes Schadensereignisses, das einen un-
(b) wegen Schäden, die verursacht wer- ter den Versicherungsschutz fallenden
den, um die Nacherfüllung durchfüh- Haftpflichtanspruch zur Folge haben
ren zu können; kann, die Bestellung eines Verteidigers
(c) wegen des Ausfalls der Nutzung des für den Versicherungsnehmer von dem
Vertragsgegenstandes oder wegen Versicherer gewünscht oder genehmigt,
des Ausbleibens des mit der Vertrags- so trägt der Versicherer die gebührenord-
leistung geschuldeten Erfolges; nungsmäßigen oder die mit ihm beson-
ders vereinbarten höheren Kosten des
(d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- Verteidigers.
gen im Vertrauen auf ordnungsge-
mäße Vertragserfüllung; A9-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder
eine mitversicherte Person das Recht, die
(e) auf Ersatz von Vermögensschäden
Aufhebung oder Minderung einer zu zah-
wegen Verzögerung der Leistung;
lenden Rente zu fordern, so ist der Versi-
(f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-
lung tretender Ersatzleistungen. zuüben.
A9-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- A9-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche-
sprüche, soweit sie auf Grund Vertrags o- rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
der Zusagen über den Umfang der ge- tung, Serienschaden, Selbstbeteili-
setzlichen Haftpflicht des gung)
Versicherungsnehmers hinausgehen.
A9-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi-
A9-4 Leistungen der Versicherung und Voll- cherers ist bei jedem Versicherungsfall
macht des Versicherers auf die vereinbarte Versicherungssumme
(gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder
A9-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt
- die Prüfung der Haftpflichtfrage, auch dann, wenn sich der Versicherungs-
- die Abwehr unberechtigter Schadens- schutz auf mehrere entschädigungs-
ersatzansprüche und pflichtige Personen erstreckt.
- die Freistellung des Versicherungs- A9-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart
nehmers von berechtigten Schadens- wurde, gilt:
ersatzverpflichtungen. Die Entschädigungsleistungen des Versi-
Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- cherers sind für alle Versicherungsfälle
tungen dann, wenn der Versicherungs- eines Versicherungsjahres auf das Dop-
nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- pelte der vereinbarten Versicherungs-
gen Urteils, Anerkenntnisses oder summe begrenzt.
Vergleiches zur Entschädigung verpflich-
A9-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der
tet ist und der Versicherer hierdurch ge-
Versicherung eintretende Versicherungs-
bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
che, die vom Versicherungsnehmer ohne
rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
Zustimmung des Versicherers abgege-
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
ben oder geschlossen worden sind, bin-
wenn diese
den den Versicherer nur, soweit der An-
spruch auch ohne Anerkenntnis oder - auf derselben Ursache,
Vergleich bestanden hätte. - auf gleichen Ursachen mit innerem,
Ist die Schadensersatzverpflichtung des insbesondere sachlichem und zeitli-
Versicherungsnehmers mit bindender chem, Zusammenhang oder
Wirkung für den Versicherer festgestellt, - auf der Lieferung von Waren mit glei-
hat der Versicherer den Versicherungs- chen Mängeln
beruhen.
[Seite 92]
Seite 92 von 107
A9-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi- begrenzungen und besondere Aus-
cherungsnehmer bei jedem Versiche- schlüsse)
rungsfall an der Entschädigungsleistung A9-6 regelt den Versicherungsschutz für
des Versicherers mit einem im Versiche- einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-
rungsschein und seinen Nachträgen fest- gen und die für diese Risiken geltenden
gelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch besonderen Ausschlüsse.
wenn die begründeten Haftpflichtansprü-
che aus einem Versicherungsfall die Ver- Soweit A9-6 keine abweichenden Rege-
sicherungssumme übersteigen, wird die lungen enthält, finden auch auf die in A9-
Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- 6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
deten Haftpflichtansprüche abgezogen. tragsbestimmungen Anwendung (z. B.
A9-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. A9-4 - Leistungen der Versicherung oder
A9-7 - Allgemeine Ausschlüsse).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart
wurde, bleibt der Versicherer auch bei A9-6.1 Rettungskosten
Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili- A9-6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch er-
gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- folglose, die der Versicherungsnehmer im
rechtigter Schadensersatzansprüche ver- Versicherungsfall zur Abwendung oder
pflichtet. Minderung des Schadens für geboten
A9-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für halten durfte (Rettungskosten), sowie au-
Kosten werden nicht auf die Versiche- ßergerichtliche Gutachterkosten. Diese
rungssummen angerechnet. Kosten werden vom Versicherer insoweit
übernommen, als sie zusammen mit der
A9-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- Entschädigungsleistung die vereinbarte
ansprüche aus einem Versicherungsfall Versicherungssumme nicht übersteigen.
die Versicherungssumme, trägt der Versi-
cherer die Prozesskosten im Verhältnis Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es
der Versicherungssumme zur Gesamt- bei der Regelung in A9-5.5.
höhe dieser Ansprüche. A9-6.1.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewen-
dete Rettungs- und außergerichtliche
A9-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Gutachterkosten sind auch insoweit zu
Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- ersetzen, als sie zusammen mit der Ent-
ten und übersteigt der Kapitalwert der schädigung die vereinbarte Versiche-
Rente die Versicherungssumme oder den rungssumme übersteigen. Eine Billigung
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- des Versicherers von Maßnahmen des
gen aus dem Versicherungsfall noch ver- Versicherungsnehmers oder Dritter zur
bleibenden Restbetrag der Versiche- Abwendung oder Minderung des Scha-
rungssumme, so wird die zu leistende dens gilt nicht als Weisung des Versiche-
Rente nur im Verhältnis der Versiche- rers.
rungssumme beziehungsweise ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente A9-6.2 Eigenschäden
vom Versicherer erstattet. Versichert sind - abweichend von A9-3.1
Für die Berechnung des Rentenwertes und auch ohne dass ein Gewässerscha-
gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- den droht oder eintritt - Schäden an unbe-
ordnung über den Versicherungsschutz in weglichen Sachen des Versicherungs-
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nehmers, die dadurch verursacht werden,
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- dass die gewässerschädlichen Stoffe be-
punkt des Versicherungsfalles. stimmungswidrig aus der Anlage ausge-
Bei der Berechnung des Betrages, mit treten sind. Der Versicherer ersetzt die
dem sich der Versicherungsnehmer an Aufwendungen zur Wiederherstellung
laufenden Rentenzahlungen beteiligen des Zustands, wie er vor Eintritt des
muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Schadens bestand. Eintretende Wertver-
Versicherungssumme oder die nach Ab- besserungen sind abzuziehen.
zug sonstiger Leistungen verbleibende Ausgeschlossen bleiben Schäden an der
Restversicherungssumme übersteigt, Anlage selbst.
werden die sonstigen Leistungen mit ih- Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
rem vollen Betrag von der Versicherungs- mers: 250 EUR
summe abgesetzt.
A9-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-
A9-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder A9-6.3.1 Versichert ist - abweichend von A9-7.14 -
Vergleich am Verhalten des Versiche- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers scheitert, hat der Versi- rungsnehmers wegen Schäden, die ver-
cherer für den von der Weigerung an ent- ursacht werden durch den Gebrauch aus-
stehenden Mehraufwand an schließlich von folgenden nicht
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
ten nicht aufzukommen. und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und
A9-6 Besondere Regelungen für einzelne
Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
Risiken (Versicherungsschutz, Risiko-
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Seite 93 von 107
ohne Rücksicht auf eine bauartbe- A9-7 Allgemeine Ausschlüsse
dingte Höchstgeschwindigkeit; Falls im Versicherungsschein oder seinen
(b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-
km/h bauartbedingter Höchstge- deres bestimmt ist, sind vom Versiche-
schwindigkeit; rungsschutz ausgeschlossen:
(c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h A9-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
bauartbedingter Höchstgeschwindig-
keit; Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
sprüche aller Personen, die den Schaden
(d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit vorsätzlich herbeigeführt haben.
nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
ter Höchstgeschwindigkeit; A9-2.3 findet keine Anwendung.
(e) nicht versicherungspflichtige und A9-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
nicht versicherte Kfz-Anhänger, so- Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
weit nicht Versicherungsschutz über und sonstigen Leistungen
eine Kfz-Versicherung des ziehenden Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
Fahrzeugs besteht. sprüche aller Personen, die den Schaden
A9-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem Schädlichkeit
berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- oder
rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- - Arbeiten oder sonstige Leistungen
cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
erbracht haben.
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei-
nem unberechtigten Fahrer gebraucht A9-2.3 findet keine Anwendung.
wird.
A9-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan-
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- der
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
Ausgeschlossen sind Ansprüche
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist (a) des Versicherungsnehmers selbst o-
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das der der in A9-7.4 benannten Personen
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt gegen die mitversicherten Personen,
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis (b) zwischen mehreren Versicherungs-
hat. nehmern desselben Versicherungs-
Wenn der Versicherungsnehmer eine die- vertrages,
ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (c) zwischen mehreren mitversicherten
(Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- Personen desselben Versicherungs-
zung). vertrages.
A9-6.4 Schäden im Ausland Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht auf Ansprüche von Angehörigen der vor-
des Versicherungsnehmers wegen im genannten Personen, die mit diesen in
Ausland eintretender Versicherungsfälle häuslicher Gemeinschaft leben.
ausschließlich, wenn diese auf die Anlage Versichert sind jedoch übergangsfähige
im Inland (Deutschland) zurückzuführen Regressansprüche von Sozialversiche-
sind. rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
Die Leistungen des Versicherers erfolgen Krankenversicherungsträgern, öffentli-
in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- chen und privaten Arbeitgebern wegen
halb der Staaten, die der Europäischen Personenschäden. Dies gilt nicht für An-
Währungsunion angehören, liegt, gelten sprüche aus Personenschäden, bei de-
die Verpflichtungen des Versicherers mit nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- krankheiten im Betrieb des
Betrag bei einem in der Europäischen Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
Währungsunion gelegenen Geldinstitut algesetzbuch VII handelt.
angewiesen ist. A9-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
A9-6.5 Vermögensschäden cherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
mögensschäden, die weder durch Perso- den Versicherungsnehmer
nen- noch durch Sachschäden entstan- (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-
den sind. gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft leben oder die zu den im Versi-
cherungsvertrag mitversicherten
Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im
[Seite 94]
Seite 94 von 107
Sinne des Lebenspartnerschafts- mer diese Sachen gemietet, geleast, ge-
gesetzes oder vergleichbare Part- pachtet, geliehen, durch verbotene Ei-
nerschaften nach dem Recht an- genmacht erlangt hat oder sie Gegen-
derer Staaten, stand eines besonderen
- Partner einer nicht ehelichen Le- Verwahrungsvertrages sind.
bensgemeinschaft und deren El- A9-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer-
tern und Kinder, ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
- Eltern und Kinder, tungen
- Adoptiveltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Schäden an vom Versicherungsnehmer
- Schwiegereltern und -kinder, hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
- Stiefeltern und -kinder, beiten oder sonstigen Leistungen infolge
- Großeltern und Enkel, einer in der Herstellung, Lieferung oder
Leistung liegenden Ursache und alle sich
- Geschwister sowie daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Pflegeeltern und -kinder (Perso- Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
nen, die durch ein familienähnli- sache in einem mangelhaften Einzelteil
ches, auf längere Dauer angeleg- der Sache oder in einer mangelhaften
tes Verhältnis wie Eltern und Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
Kinder miteinander verbunden der Vernichtung der Sache oder Leistung
sind). führt.
Versichert sind jedoch übergangsfä- Dieser Ausschluss findet auch dann An-
hige Regressansprüche von Sozial- wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- Rechnung des Versicherungsnehmers
gern, privaten Krankenversicherungs- die Herstellung oder Lieferung der Sa-
trägern, öffentlichen und privaten Ar- chen oder die Arbeiten oder sonstigen
beitgebern wegen Personenschäden. Leistungen übernommen haben.
Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-
A9-7.7 Asbest
sonenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
im Betrieb des Versicherungsneh- Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
VII handelt. führen sind.
(b) von seinen gesetzlichen Vertretern o- A9-7.8 Gentechnik
der Betreuern, wenn der Versiche- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
rungsnehmer eine geschäftsunfähige, Schäden, die zurückzuführen sind auf
beschränkt geschäftsfähige oder be-
treute Person ist; (a) gentechnische Arbeiten,
(c) von seinen gesetzlichen Vertretern, (b) gentechnisch veränderte Organismen
wenn der Versicherungsnehmer eine (GVO),
juristische Person des privaten oder (c) Erzeugnisse, die
öffentlichen Rechts oder ein nicht
rechtsfähiger Verein ist; - Bestandteile aus GVO enthalten,
(d) von seinen unbeschränkt persönlich - aus GVO oder mit Hilfe von GVO
haftenden Gesellschaftern, wenn der hergestellt wurden.
Versicherungsnehmer eine Offene A9-7.9 - nicht belegt -
Handelsgesellschaft, Kommanditge-
sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- A9-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und
chen Rechts ist; sonstige Diskriminierung
(e) von seinen Partnern, wenn der Versi- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
cherungsnehmer eine eingetragene Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-
Partnerschaftsgesellschaft ist; lästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen.
(f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
Insolvenzverwaltern. A9-7.11 Übertragung von Krankheiten
Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
auch für Ansprüche von Angehörigen der (a) Personenschäden, die aus der Über-
dort genannten Personen, die mit diesen tragung einer Krankheit des Versiche-
in häuslicher Gemeinschaft leben. rungsnehmers resultieren,
A9-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene (b) Sachschäden, die durch Krankheit der
Eigenmacht, besonderer Verwahrungs- dem Versicherungsnehmer gehören-
vertrag den, von ihm gehaltenen oder veräu-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ßerten Tiere entstanden sind.
Schäden an fremden Sachen und allen In beiden Fällen besteht Versicherungs-
sich daraus ergebenden Vermögens- schutz, wenn der Versicherungsnehmer
schäden, wenn der Versicherungsneh- beweist, dass er weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig gehandelt hat.
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Seite 95 von 107
A9-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Über- Personen an einem Luft- oder Raumfahr-
schwemmungen zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Bestimmung, wenn keine dieser Perso-
Sachschäden und alle sich daraus erge- nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs
benden Vermögensschäden, welche ent- ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
stehen durch in Betrieb gesetzt wird.
(a) Senkungen von Grundstücken oder A9-7.16 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
Erdrutschungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(b) Überschwemmungen stehender oder Schäden, die der Versicherungsnehmer,
fließender Gewässer. eine mitversicherte Person oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person
A9-7.13 Strahlen durch den Gebrauch eines Wasserfahr-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen zeugs verursachen oder für die sie als
Schäden, die in unmittelbarem oder mit- Halter oder Besitzer eines Wasserfahr-
telbarem Zusammenhang mit energierei- zeugs in Anspruch genommen werden.
chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Personen an einem Wasserfahrzeug ist
Röntgenstrahlen). kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
A9-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger mung, wenn keine dieser Personen Hal-
ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen und wenn das Wasserfahrzeug hierbei
den Eigentümer, Besitzer, Halter oder nicht in Betrieb gesetzt wird.
Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die A9-7.17 Gemeingefahren
durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
ursacht werden. Schäden, die nachweislich
A9-2.3 findet keine Anwendung. - auf Kriegsereignissen, anderen feind-
A9-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande- seligen Handlungen, Aufruhr, inneren
plätze Unruhen, Generalstreik, illegalem
Streik oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfü-
(a) wegen Schäden, die der Versiche- gungen oder Maßnahmen
rungsnehmer, eine mitversicherte
Person oder eine von ihnen bestellte beruhen.
oder beauftragte Person durch den Das Gleiche gilt für Schäden durch hö-
Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- here Gewalt, soweit sich elementare Na-
zeugs verursachen oder für die sie als turkräfte ausgewirkt haben.
Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeugs in Anspruch genom- A9-7.18 Bewusstes Abweichen von rechtlichen
men werden. Vorschriften
(b) wegen Schäden an Luft- oder Raum- Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
fahrzeugen, der mit diesen beförder- sprüche aller Personen, die den Schaden
ten Sachen, der Insassen und allen dadurch verursachen, dass sie bewusst
sich daraus ergebenden Vermögens- von Gesetzen, Verordnungen oder an
schäden sowie wegen sonstiger den Versicherungsnehmer gerichteten
Schäden durch Luft- oder Raumfahr- behördlichen Anordnungen oder Verfü-
zeuge aus gungen, die dem Gewässerschutz die-
nen, abweichen.
- der Planung oder Konstruktion,
Herstellung oder Lieferung von A9-2.3 findet keine Anwendung.
Luft- oder Raumfahrzeugen oder A9-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der
Teilen von Luft- oder Raumfahr- Übertragung elektronischer Daten
zeugen, soweit die Teile ersicht-
lich für den Bau von Luft- oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Raumfahrzeugen oder den Einbau Schäden aus dem Austausch, der Über-
in Luft- oder Raumfahrzeugen be- mittlung und der Bereitstellung elektroni-
stimmt waren, scher Daten, soweit es sich handelt um
Schäden aus
- Tätigkeiten (z. B. Montage, War-
tung, Inspektion, Überholung, Re- (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
paratur, Beförderung) an Luft- o- barmachung oder Veränderung von
der Raumfahrzeugen oder deren Daten,
Teilen. (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei-
(c) gegen den Versicherungsnehmer als chern von Daten,
Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- (c) Störung des Zugangs zum elektroni-
nehmer und Nutznießer von Luftlan- schen Datenaustausch,
deplätzen. (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Informationen.
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A9-8 Veränderungen des versicherten Risi- A(GB) Gemeinsame Bestimmun-
kos (Erhöhungen und Erweiterungen) gen zu Teil A
Versichert ist auch die gesetzliche Haft- Inhalt
pflicht des Versicherungsnehmers
A(GB)-1 Abtretungsverbot ..............................96
A9-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des A(GB)-2 Veränderungen des versicherten
versicherten Risikos. Dies gilt nicht Risikos und Auswirkung auf den
- für Risiken aus dem Halten oder Ge- Beitrag (Beitragsregulierung) ...........96
brauch von versicherungspflichtigen A(GB)-3 Beitragsangleichung und
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Kündigungsrecht nach
sowie Beitragsangleichung .........................97
- für sonstige Risiken, die der Versiche- A(GB)-4 Besondere Umweltrisiken .................97
rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
A(GB)-4.1 Gewässerschäden ...............................97
unterliegen.
A(GB)-4.2 Sanierung von Umweltschäden
A9-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos gemäß Umweltschadensgesetz
durch Änderung bestehender oder Erlass (USchadG)...........................................98
neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
len ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung A(GB)-1 Abtretungsverbot
einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
endgültigen Feststellung ohne Zustim-
nicht innerhalb eines Monats von dem
mung des Versicherers weder abgetreten
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
noch verpfändet werden. Eine Abtretung
der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
an den geschädigten Dritten ist zulässig.
nis erlangt hat.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risi-
kos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Auf-
forderung mitzuteilen, ob und welche Än-
derungen des versicherten Risikos ge-
genüber den früheren Angaben
eingetreten sind. Diese Aufforderung
kann auch durch einen Hinweis auf der
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben
sind innerhalb eines Monats nach Zugang
der Aufforderung zu machen und auf
Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
des Versicherers kann dieser vom Versi-
cherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
dreifacher Höhe des festgestellten Bei-
tragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
Angaben kein Verschulden trifft.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des
Versicherungsnehmers oder sonstiger
Feststellungen wird der Beitrag ab dem
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
(Beitragsregulierung), beim Wegfall versi-
cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit-
punkt des Eingangs der Mitteilung beim
Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
schritten werden. Alle entsprechend
A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsab-
schluss eingetretenen Erhöhungen und
Ermäßigungen des Mindestbeitrags wer-
den berücksichtigt.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die
rechtzeitige Mitteilung, kann der Versi-
cherer für den Zeitraum, für den die An-
gaben zu machen waren, eine Nachzah-
lung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags
verlangen. Werden die Angaben nach-
[Seite 97]
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träglich gemacht, findet eine Beitragsre- sich nach dem vorstehenden Absatz er-
gulierung statt. Ein vom Versicherungs- geben würde.
nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur
zurückerstattet, wenn die Angaben inner- A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 o-
halb von zwei Monaten nach Zugang der der A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt
Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolg- eine Beitragsangleichung. Diese Verän-
ten. derung ist jedoch in den folgenden Jahren
zu berücksichtigen.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden
auch Anwendung auf Versicherungen mit A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Bei-
Beitragsvorauszahlung für mehrere tragsangleichung gemäß A(GB)-3.3,
Jahre. ohne dass sich der Umfang des Versiche-
rungsschutzes ändert, kann der Versiche-
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündi- rungsnehmer den Versicherungsvertrag
gungsrecht nach Beitragsangleichung innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeit-
der Beitragsangleichung. Soweit die Bei- punkt kündigen, in dem die Beitragserhö-
träge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- hung wirksam werden sollte.
summe berechnet werden, findet keine
Beitragsangleichung statt. Mindestbei- Der Versicherer hat den Versicherungs-
träge unterliegen unabhängig von der Art nehmer in der Mitteilung auf das Kündi-
der Beitragsberechnung der Beitragsan- gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
gleichung. muss dem Versicherungsnehmer spätes-
tens einen Monat vor dem Wirksamwer-
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt den der Beitragserhöhung zugehen.
jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
fälligen Beiträge, um welchen Prozent- Eine Erhöhung der Versicherungsteuer
satz sich im vergangenen Kalenderjahr begründet kein Kündigungsrecht.
der Durchschnitt der Schadenzahlungen A(GB)-4 Besondere Umweltrisiken
aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft-
pflichtversicherung zugelassenen Versi- Der Versicherungsschutz für Gewässer-
cherer gegenüber dem vorvergangenen schäden - abweichend zu den jeweiligen
Jahr erhöht oder vermindert hat. Den er- Regelungen der Abschnitte A1 bis A.8
mittelten Prozentsatz rundet er auf die zum Allgemeinen Umweltrisiko und (falls
nächst niedrigere, durch fünf teilbare vereinbart) neben A1-6.25.18 - und für
ganze Zahl ab. Schäden nach dem Umweltschadensge-
setz (USchadG) besteht im Umfang von
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch Abschnitt A1 bis A8 und den folgenden
die speziell durch den einzelnen Scha- Bedingungen.
denfall veranlassten Ausgaben für die Er-
mittlung von Grund und Höhe der Versi- Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtli-
cherungsleistungen. chen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkun-
Durchschnitt der Schadenzahlungen ei- gen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe die
nes Kalenderjahres ist die Summe der in jeweiligen Regelungen der Abschnitte A1
diesem Jahr geleisteten Schadenzahlun- bis A8.
gen geteilt durch die Anzahl der im glei-
chen Zeitraum neu angemeldeten Scha- A(GB)-4.1 Gewässerschäden
denfälle. A(GB)-4.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versiche- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
rer berechtigt, im Falle einer Verminde- des Versicherungsnehmers für unmittel-
rung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag bare oder mittelbare Folgen einer nach-
um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden teiligen Veränderung der Wasserbeschaf-
Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- fenheit eines Gewässers einschließlich
gleichung). Der veränderte Folgejahres- des Grundwassers (Gewässerschäden).
beitrag wird dem Versicherungsnehmer Hierbei werden Vermögensschäden wie
mit der nächsten Beitragsrechnung be- Sachschäden behandelt.
kannt gegeben. Sofern diese Gewässerschäden aus der
Hat sich der Durchschnitt der Schaden- Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
zahlungen des Versicherers in jedem der fen aus Anlagen, deren Betreiber der Ver-
letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- sicherungsnehmer ist, resultieren, be-
ringeren Prozentsatz als denjenigen er- steht Versicherungsschutz ausschließlich
höht, den der Treuhänder jeweils für - für Anlagen bis 250 l/kg Inhalt (Klein-
diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, gebinde) soweit das Gesamtfas-
so darf der Versicherer den Folgejahres- sungsvermögen der vorhandenen Be-
beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, hälter 1000 l/kg nicht übersteigt.
um den sich der Durchschnitt seiner
Schadenzahlungen nach seinen unter- Versichert ist darüber hinaus die ge-
nehmenseigenen Zahlen im letzten Ka- setzliche Haftpflicht als Inhaber von
lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung Abwasseranlagen (auch Öl- und Ben-
darf diejenige nicht überschreiten, die zinabscheider) und aus dem erlaub-
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ten Einleiten von häuslichen Abwäs- A(GB)-4.1.3.2Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
sern. Schäden, die nachweislich
Wenn mit den Anlagen die oben ge- - auf Kriegsereignissen, anderen feind-
nannten Beschränkungen überschrit- seligen Handlungen, Aufruhr, inneren
ten werden, entfällt dieser Versiche- Unruhen, Generalstreik, illegalem
rungsschutz. Es gelten dann die Streik oder
jeweiligen Bestimmungen über die - unmittelbar auf hoheitlichen Verfü-
Vorsorgeversicherung (A1-9). gungen oder Maßnahmen
- für Flächengeothermie-Anlagen (z.B. beruhen.
Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Dies gilt nur für Anlagen, die zur aus- Das Gleiche gilt für Schäden durch hö-
schließlichen Eigennutzung der Erd- here Gewalt, soweit sich elementare Na-
wärme dienen. turkräfte ausgewirkt haben.
A(GB)-4.1.2 Rettungskosten A(GB)-4.1.3.3Bei Versicherung von Risiken nach Ab-
schnitt A7 (Wasserfahrzeuge) gilt außer-
Der Versicherer übernimmt dem:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
der Versicherungsnehmer im Versi- Gewässerschäden
cherungsfall zur Abwendung oder
Minderung des Schadens für geboten - durch Einleiten oder Einbringen von
halten durfte (Rettungskosten), sowie gewässerschädlichen Stoffen in Ge-
wässer oder durch sonstiges bewuss-
- außergerichtliche Gutachterkosten. tes Einwirken auf Gewässer.
Das gilt nur insoweit, als diese Rettungs- Dies gilt auch, wenn die Einleitung o-
und Gutachterkosten zusammen mit der der Einwirkung zur Rettung anderer
Entschädigungsleistung die Versiche- Rechtsgüter geboten ist.
rungssumme für Sachschäden nicht
übersteigen. - durch betriebsbedingtes Abtropfen o-
der Ablaufen von Öl oder anderen
Auf Weisung des Versicherers aufgewen- Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen,
dete Rettungs- und außergerichtliche Betankungsanlagen oder aus maschi-
Gutachterkosten werden auch insoweit nellen Einrichtungen des Wasserfahr-
von ihm übernommen, als sie zusammen zeugs.
mit der Entschädigung die Versiche-
rungssumme für Sachschäden überstei- A(GB)-4.2 Sanierung von Umweltschäden gemäß
gen. Eine Billigung des Versicherers von Umweltschadensgesetz (USchadG)
Maßnahmen des Versicherungsnehmers Ein Umweltschaden im Sinne des Um-
oder Dritter zur Abwendung oder Minde- weltschadensgesetzes (USchadG) ist
rung des Schadens gilt nicht als Weisung eine
des Versicherers.
(a) Schädigung von geschützten Arten
Versichert sind - auch ohne dass ein Ge- und natürlichen Lebensräumen,
wässerschaden droht oder eintritt - Schä-
den an unbeweglichen Sachen des Versi- (b) Schädigung der Gewässer ein-
cherungsnehmers, die dadurch schließlich Grundwasser,
verursacht werden, dass die gewässer- (c) Schädigung des Bodens.
schädlichen Stoffe bestimmungswidrig
A(GB)-4.2.1 Umfang des Versicherungsschutzes
aus Anlagen des Versicherungsnehmers
gemäß A(GB)-4.1.1 ausgetreten sind. Versichert sind - abweichend von A1-3.1,
Der Versicherer ersetzt die Aufwendun- A2-2.1, A3-3.1, A4-3.1, A5-3.1, A6-3.1,
gen zur Wiederherstellung des Zustan- A7-3.1, A8-2.1 - den Versicherungsneh-
des, wie er vor Eintritt des Schadens be- mer betreffende öffentlich-rechtliche
stand. Eintretende Wertverbesserungen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
sind abzuziehen. von Umweltschäden gemäß USchadG,
soweit während der Wirksamkeit des Ver-
Ausgeschlossen bleiben Schäden an An-
sicherungsvertrags
lagen des Versicherungsnehmers gemäß
A(GB)-4.1.1 selbst. - die schadenverursachenden Emissio-
nen plötzlich, unfallartig und bestim-
Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
mungswidrig in die Umwelt gelangt
mers: 250 EUR.
sind oder
A(GB)-4.1.3 Ausschlüsse
- die sonstige Schadenverursachung
A(GB)-4.1.3.1Ausgeschlossen sind Versicherungsan- plötzlich, unfallartig und bestim-
sprüche aller Personen, die den Schaden mungswidrig erfolgt ist.
durch vorsätzliches Abweichen von dem
Auch ohne Vorliegen einer solchen Scha-
Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
denverursachung besteht Versicherungs-
Verordnungen, an den Versicherungs-
schutz für Umweltschäden durch Lage-
nehmer gerichteten behördlichen Anord-
rung, Verwendung oder anderen Umgang
nungen oder Verfügungen herbeigeführt
von oder mit Erzeugnissen Dritter aus-
haben.
schließlich dann, wenn der Umweltscha-
A1-2.3, A3-2.3, A4-2.3, A5-2.3, A6-2.3,
A7-2.3 finden keine Anwendung.
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den auf einen Konstruktions-, Produkti- wirkungen auf die Umwelt entste-
ons- oder Instruktionsfehler dieser Er- hen.
zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be- - für die der Versicherungsnehmer
steht kein Versicherungsschutz, wenn der aus einem anderen Versiche-
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin- rungsvertrag (z. B. Gewässer-
gens der Erzeugnisse nach dem Stand schadenhaftpflichtversicherung)
von Wissenschaft und Technik nicht hätte Versicherungsschutz hat oder
erkannt werden können (Entwicklungsri- hätte erlangen können.
siko).
A(GB)-4.2.5 Es gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte
Versichert sind darüber hinaus den Versi- Versicherungssumme je Versicherungs-
cherungsnehmer betreffende Pflichten o- fall, die gleichzeitig die Jahreshöchster-
der Ansprüche wegen Umweltschäden an satzleistung für alle Versicherungsfälle
eigenen, gemieteten, geleasten, gepach- eine Versicherungsjahres darstellt.
teten oder geliehenen Grundstücken, so-
weit diese Grundstücke vom Versiche-
rungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
A(GB)-4.2.2 Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage,
in der Erdwärme dem Untergrund ent-
nommen wird. Alle oberirdischen Anla-
genteile gehören nicht zu der Geother-
mie-Anlage im Sinne dieser Bedin-
gungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleich-
ermaßen für Flächengeothermie und Ge-
othermie mittels Bohrung.
Versichert sind Pflichten oder Ansprü-che
gem. A(GB)-4.2.1 wegen Schäden aus-
schließlich im Zusammenhang mit Flä-
chengeothermie-Anlagen (z.B. Erd-kolle-
ktoren, Erdwärmekörbe).
Dies gilt nur für Anlagen, die zur aus-
schließlichen Eigennutzung der Erd-
wärme dienen.
A(GB)-4.2.3 Ausland
Versichert sind im Umfang der jeweiligen
Regelungen der Abschnitte A1 bis A8 zu
den Schäden im Ausland (A1-6.14, A2-
5.11, A3-6.5, A4-6.4, A5-6.7, A6-6.7, A7-
6.6, A8-5.10) die im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretenden Versiche-
rungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Ver-
sicherungsnehmer betreffenden Pflichten
oder Ansprüche gemäß nationalen Um-
setzungsgesetzen anderer EU-Mitglied-
staaten, sofern diese Pflichten oder An-
sprüche den Umfang der oben genannten
EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A(GB)-4.2.4 Ausschlüsse
(a) Ausgeschlossen sind Versicherungs-
ansprüche aller Personen, die den
Schaden dadurch verursacht haben,
dass sie bewusst von Gesetzen, Ver-
ordnungen oder an den Versiche-
rungsnehmer gerichteten behördli-
chen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz
dienen, abweichen.
A1-2.3, A3-2.3, A4-2.3, A5-2.3, A6-
2.3, A7-2.3 finden keine Anwendung.
(b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder
Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwen-
dige oder in Kauf genommene Ein-
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Teil B Allgemeiner Teil vereinbart werden, dass die Beiträge mo-
natlich entrichtet werden. Voraussetzung
(allgemeine Rechte und Pflichten der Ver- für monatliche Zahlung ist, dass die Ein-
tragsparteien) ziehung der Beiträge mittels Lastschrift-
Inhalt verfahren vereinbart ist. Kann ein Beitrag
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschut- nicht abgebucht werden, wird der viertel-
zes, Beitragszahlung ....................... 100 jährliche Beitrag fällig und für die Zukunft
gilt ebenfalls vierteljährliche Zahlung.
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes .. 100
B1-2 Beitragszahlung, B1-2.2 Versicherungsperiode
Versicherungsperiode........................ 100 Die Versicherungsperiode beträgt ein
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist
Zahlung oder Nichtzahlung................ 100 die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als
ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-
B1-4 Folgebeitrag ...................................... 101 periode der Vertragsdauer.
B1-5 Lastschriftverfahren ........................... 101
B1-2.3 Versicherungsjahr
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung .......................... 101 Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr.
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/
nicht aus ganzen Jahren, wird das erste
Kündigung ....................................... 102
Versicherungsjahr entsprechend ver-
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags ........... 102 kürzt. Die folgenden Versicherungsjahre
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall .... 102 bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
B2-3 Veräußerung und deren jeweils ganze Jahre.
Rechtsfolgen ..................................... 103 B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere trags, Folgen verspäteter Zahlung
Obliegenheiten ................................ 103 oder Nichtzahlung
B3-1 Anzeigepflichten des B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Versicherungsnehmers oder seines
Vertreters bis zum Vertragsschluss ... 103 Der erste oder einmalige Beitrag ist un-
verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
B3-2 Obliegenheiten des einbarten und im Versicherungsschein
Versicherungsnehmers...................... 104 angegebenen Versicherungsbeginns zu
Abschnitt B4 Weitere Regelungen ...................... 105 zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-
B4-1 Mehrere Versicherer, stehen eines Widerrufrechts.
Mehrfachversicherung ....................... 105 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
Anschriftenänderung ......................... 105 der erste oder einmalige Beitrag unver-
züglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
B4-3 Vollmacht d. Versicherungsvertreters 106
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht un-
B4-4 Verjährung ......................................... 106 verzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
Gerichtsstände .................................. 106 cherungsschutz erst, nachdem die Zah-
B4-6 Anzuwendendes Recht...................... 107 lung veranlasst ist.
B4-7 Embargobestimmung ........................ 107 Weicht der Versicherungsschein vom An-
trag des Versicherungsnehmers oder ge-
B4-8 Repräsentanten ................................. 107
troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
oder einmalige Beitrag frühestens einen
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungs- Monat nach Zugang des Versicherungs-
schutzes, Beitragszahlung scheins zu zahlen.
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah-
lungsverzug
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem
im Versicherungsschein angegebenen Wird der erste oder einmalige Beitrag
Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Re- nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so
gelungen über die Folgen verspäteter kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder treten, solange der Versicherungsnehmer
Einmalbeitrags. die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperi-
der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
ode
lung nicht zu vertreten hat.
B1-2.1 Beitragszahlung
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Je nach Vereinbarung werden die Bei-
Wenn der Versicherungsnehmer den ers-
träge im Voraus gezahlt, entweder durch
ten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
laufende Zahlungen vierteljährlich, halb-
zeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versi-
jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
cherer für einen vor Zahlung des Beitrags
Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
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Leistung verpflichtet. der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
Voraussetzung ist, dass er den Versiche- Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
rungsnehmer durch gesonderte Mittei- wenn der Versicherungsnehmer zu die-
lung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax o- sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
der Brief) oder durch einen auffälligen ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer
Hinweis im Versicherungsschein auf bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei-
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des sen.
Beitrags aufmerksam gemacht hat.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn
der Versicherungsnehmer die Nichtzah- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die
lung zu vertreten hat. Zahlung innerhalb eines Monats nach der
Kündigung veranlasst wird. Wenn die
B1-4 Folgebeitrag Kündigung mit der Zahlungsfrist verbun-
den worden ist, wird sie unwirksam, wenn
B1-4.1 Fälligkeit die Zahlung innerhalb eines Monats nach
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der Fristablauf veranlasst wird.
vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Die Leistungsfreiheit des Versicherers
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung beste-
oder Jahresbeginn oder zu einem ande- hen.
ren vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie B1-5 Lastschriftverfahren
zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge- schriftverfahren vereinbart worden, hat
zahlt, gerät der Versicherungsnehmer der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, der Fälligkeit des Beitrags für eine ausrei-
wenn er die verspätete Zahlung zu vertre- chende Deckung des Kontos zu sorgen.
ten hat. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschul-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- den des Versicherungsnehmers vom Ver-
lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der sicherer nicht eingezogen werden, ist die
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
durch den Verzug entstandenen Scha- wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
dens zu verlangen. form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ab-
gegebenen Zahlungsaufforderung des
B1-4.3 Mahnung Versicherers erfolgt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge- B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
zahlt, kann der Versicherer den Versiche-
rungsnehmer auf dessen Kosten in Text- Hat es der Versicherungsnehmer zu ver-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur treten, dass ein oder mehrere Beiträge,
Zahlung auffordern und eine Zahlungs- trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
frist bestimmen (Mahnung). Die Zah- nicht eingezogen werden können, ist der
lungsfrist muss mindestens zwei Wochen Versicherer berechtigt, das SEPA-Last-
ab Zugang der Zahlungsaufforderung be- schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail,
tragen. Telefax oder Brief) zu kündigen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Der Versicherer hat in der Kündigung da-
Versicherer je Vertrag die rückständigen rauf hinzuweisen, dass der Versiche-
Beträge des Beitrags sowie der Zinsen rungsnehmer verpflichtet ist, den ausste-
und Kosten im Einzelnen beziffert und auf henden Beitrag und zukünftige Beiträge
die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und selbst zu übermitteln.
Kündigungsrecht) hinweist. Von Kreditinstituten erhobene Bearbei-
tungsgebühren für einen fehlgeschlage-
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung nen Lastschrifteinzug können dem Versi-
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge- cherungsnehmer in Rechnung gestellt
setzten Zahlungsfrist ein Versicherungs- werden.
fall ein und ist der Versicherungsnehmer
bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendi-
Zahlung des Beitrags oder der Zinsen o- gung
der Kosten in Verzug, so ist der Versiche- B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
rer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung steht dem Versicherer nur derjenige Teil
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent-
lung der geschuldeten Beträge in Verzug, spricht, in dem der Versicherungsschutz
kann der Versicherer nach Ablauf der in bestanden hat.
der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Wider-
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- ruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündi- versicherten Interesse
gen.
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer
Die Kündigung kann mit der Bestimmung
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Seite 102 von 107
seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Ver-
Tagen, hat der Versicherer nur den auf trags/Kündigung
die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä-
rung entfallenden Teil der Beiträge zu er- B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
statten. Voraussetzung ist, dass der Ver-
sicherer in der Widerrufsbelehrung auf B2-1.1 Vertragsdauer
das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Der Vertrag ist für den im Versicherungs-
Widerrufs und den zu zahlenden Betrag schein angegebenen Zeitraum abge-
hingewiesen und der Versicherungsneh- schlossen.
mer zugestimmt hat, dass der Versiche-
rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
beginnt. Bei einer Vertragsdauer von mindestens
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
unterblieben, hat der Versicherer zusätz- jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht,
lich den für das erste Jahr des Versiche- wenn einer der Vertragsparteien spätes-
rungsschutzes gezahlten Beitrag zu er- tens drei Monate vor dem Ablauf der je-
statten. Dies gilt nicht, wenn der weiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung
Versicherungsnehmer Leistungen aus zugegangen ist.
dem Versicherungsvertrag in Anspruch B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem
genommen hat. Jahr
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung ei- Bei einer Vertragsdauer von weniger als
ner vorvertraglichen Anzeigepflicht vom einem Jahr endet der Vertrag zum verein-
Versicherungsvertrag zurück, so steht barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kün-
ihm der Beitrag bis zum Zugang der digung bedarf.
Rücktrittserklärung zu.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Wird der Versicherungsvertrag durch
Rücktritt des Versicherers beendet, weil Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei
der einmalige oder der erste Beitrag nicht Jahren kann der Versicherungsnehmer
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht den Vertrag zum Ablauf des dritten Jah-
dem Versicherer eine angemessene Ge- res oder jedes darauf folgenden Jahres
schäftsgebühr zu. kündigen; die Kündigung muss dem Ver-
sicherer spätestens drei Monate vor dem
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch An- Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
fechtung des Versicherers wegen arglisti- sein.
ger Täuschung beendet, so steht dem
Versicherer der Beitrag bis zum Zugang B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
der Anfechtungserklärung zu. Fällt ein versichertes Interesse nach dem
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüg-
dauerhaft weg, steht dem Versicherer der lich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt,
Beitrag zu, den er hätte zu dem der Versicherer vom Wegfall des
beanspruchen können, wenn die Versi- Interesses Kenntnis erlangt.
cherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean-
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
tragt worden wäre, zu dem der Versiche-
rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis B2-2.1 Kündigungsrecht
erlangt hat.
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur werden, wenn
Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
- vom Versicherer eine Schadenser-
das versicherte Interesse bei Beginn der
satzzahlung oder eine Zahlung von
Versicherung nicht besteht, oder wenn
Sanierungskosten von Umweltschä-
das Interesse bei einer Versicherung, die
den geleistet wurde oder
für ein künftiges Unternehmen oder für
ein anderes künftiges Interesse genom- - der Versicherer den Anspruch des
men ist, nicht entsteht. Der Versicherer Versicherungsnehmers auf Freistel-
kann jedoch eine angemessene Ge- lung zu Unrecht abgelehnt hat oder
schäftsgebühr verlangen. - dem Versicherungsnehmer eine
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht Klage über einen versicherten An-
bestehendes Interesse in der Absicht ver- spruch gerichtlich zugestellt wird.
sichert, sich dadurch einen rechtswidri- Die Kündigung muss dem Vertrags-
gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist partner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer oder Brief) spätestens einen Monat nach
steht in diesem Fall der Beitrag bis zu der Zahlung, der Ablehnung oder der Zu-
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die stellung der Klage zugegangen sein.
Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt. B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird
seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungs-
nehmer kann jedoch bestimmen, dass die
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Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
spätestens jedoch zum Ende der laufen- pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
den Versicherungsperiode, wirksam wird. dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
Eine Kündigung des Versicherers wird ei- verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes
nen Monat nach ihrem Zugang beim Ver- des Versicherungsfalls die Frist für seine
sicherungsnehmer wirksam. Kündigung abgelaufen war und er nicht
gekündigt hat.
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B2-3.1 Übergang der Versicherung
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Ob-
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der liegenheiten
Erwerber an Stelle des Versicherungs-
nehmers in die während der Dauer seines B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungs-
Eigentums sich aus dem Versicherungs- nehmers oder seines Vertreters bis
vertrag ergebenden Rechte und Pflichten zum Vertragsschluss
ein.
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Anga-
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen ben über gefahrerhebliche Umstände
aufgrund eines Nießbrauchs, eines
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Ab-
Pachtvertrags oder eines ähnlichen Ver-
gabe seiner Vertragserklärung dem Ver-
hältnisses von einem Dritten übernom-
sicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
men wird.
stände anzuzeigen, nach denen der
B2-3.2 Kündigung Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Te-
lefax oder Brief) gefragt hat und die für
Der Versicherer ist berechtigt, dem Er-
den Entschluss des Versicherers erheb-
werber gegenüber den Versicherungsver-
lich sind, den Vertrag mit dem vereinbar-
trag unter Einhaltung einer Frist von ei-
ten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige-
nem Monat in Textform (z. B. E-Mail,
pflicht gilt auch dann, wenn der
Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
Versicherer dem Versicherungsnehmer
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
nach seiner Vertragserklärung, aber vor
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis
der Vertragsannahme Fragen im Sinn
des Versicherers von der Veräußerung
von Satz 1 in Textform stellt.
ausgeübt wird.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des
Der Erwerber ist berechtigt, den Versi-
Versicherungsnehmers geschlossen, so
cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung o-
sind bei der Anwendung von Absatz 1 und
der bis zum Schluss der laufenden Versi-
B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg-
cherungsperiode in Textform zu
list des Vertreters als auch die Kenntnis
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
und die Arglist des Versicherungsneh-
wenn es nicht innerhalb eines Monats
mers zu berücksichtigen.
nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
des Erwerbers vom Bestehen der Versi- Der Versicherungsnehmer kann sich da-
cherung innerhalb eines Monats ab Erlan- rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
gung der Kenntnis, ausgeübt wird. sätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
den ist, nur berufen, wenn weder dem
B2-3.3 Beitrag Vertreter noch dem Versicherungsneh-
Der Veräußerer und der Erwerber haften mer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
für den Beitrag als Gesamtschuldner, zur Last fällt.
wenn der Übergang auf den Erwerber
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-
während einer laufenden Versicherungs-
gepflicht
periode erfolgt. Wenn der Versicherungs-
vertrag gekündigt wird, haftet der Veräu- B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungs-
ßerer allein für die Zahlung des Beitrags. schutzes
B2-3.4 Anzeigepflichten Verletzt der Versicherungsnehmer seine
Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1,
Die Veräußerung ist dem Versicherer kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
vom Veräußerer oder Erwerber unver- treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch
züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax für die Vergangenheit kein Versiche-
oder Brief) anzuzeigen. rungsschutz.
Bei einer schuldhaften Verletzung der An- Der Versicherer hat jedoch kein Rück-
zeigepflicht besteht kein Versicherungs- trittsrecht, wenn der Versicherungsneh-
schutz, wenn der Versicherungsfall spä- mer nachweist, dass er die unrichtigen o-
ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt der unvollständigen Angaben weder
eintritt, in dem die Anzeige dem Versiche- vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht
rer hätte zugehen müssen. Der Versiche- hat.
rer muss hierzu nachweisen, dass er den
mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag Das Rücktrittsrecht des Versicherers we-
mit dem Erwerber nicht geschlossen gen grob fahrlässiger Verletzung der An-
hätte. zeigepflicht besteht nicht, wenn der Ver-
sicherungsnehmer nachweist, dass der
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Versicherer den Vertrag auch bei Kennt- und der Umstände Kenntnis erlangt, die
nis der nicht angezeigten Umstände zu das von ihm jeweils geltend gemachte
gleichen oder anderen Bedingungen ge- Recht begründen.
schlossen hätte.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver-
sicherungsfalls zurück, darf er den Versi- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
cherungsschutz nicht versagen, wenn der oder zur Vertragsänderung stehen dem
Versicherungsnehmer nachweist, dass Versicherer nur zu, wenn er den Versi-
der unvollständig oder unrichtig ange- cherungsnehmer durch gesonderte Mit-
zeigte Umstand weder für den Eintritt o- teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
der die Feststellung des Versicherungs- oder Brief) auf die Folgen der Verletzung
falls noch für die Feststellung oder den der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Umfang der Leistungspflicht ursächlich B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versiche-
war. Auch in diesem Fall besteht aber rers
kein Versicherungsschutz, wenn der Ver-
Der Versicherer kann sich auf seine
sicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-
Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
listig verletzt hat.
oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
B3-1.2.2 Kündigung wenn er den nicht angezeigten Gefahr-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine umstand oder die Unrichtigkeit der An-
Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 ein- zeige kannte.
fach fahrlässig oder schuldlos, kann der B3-1.6 Anfechtung
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag
wegen arglistiger Täuschung anzufech-
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos- ten, bleibt bestehen.
sen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherer den Ver- B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
trag auch bei Kenntnis der nicht ange- Die Rechte des Versicherers zum Rück-
zeigten Umstände zu gleichen oder ande- tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän-
ren Bedingungen geschlossen hätte. derung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah-
B3-1.2.3 Vertragsänderung ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte
erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
Hat der Versicherungsnehmer seine An-
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
zeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn
vorsätzlich verletzt und hätte der Versi-
der Versicherungsnehmer oder sein Ver-
cherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
Gefahrumstände den Vertrag auch zu an-
arglistig verletzt hat.
deren Bedingungen geschlossen, so wer-
den die anderen Bedingungen auf Verlan- B3-2 Obliegenheiten des Versicherungs-
gen des Versicherers rückwirkend nehmers
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi-
cherungsnehmer unverschuldeten B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche-
Pflichtverletzung werden die anderen Be- rungsfalls
dingungen ab der laufenden Versiche- B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände
rungsperiode Vertragsbestandteil. hat der Versicherungsnehmer auf Verlan-
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung gen des Versicherers innerhalb ange-
der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder messener Frist zu beseitigen. Dies gilt
schließt der Versicherer die Gefahrabsi- nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä-
cherung für den nicht angezeigten Um- gung der beiderseitigen Interessen unzu-
stand aus, so kann der Versicherungs- mutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
nehmer den Vertrag innerhalb eines Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres
Monats nach Zugang der Mitteilung des als besonders gefahrdrohend.
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist B3-2.1.2 Rechtsfolgen
kündigen. In dieser Mitteilung hat der Ver-
Verletzt der Versicherungsnehmer vor-
sicherer den Versicherungsnehmer auf
sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-
dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
genheit, die er vor Eintritt des Versiche-
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
Rechte des Versicherers erfüllen hat, so kann der Versicherer in-
nerhalb eines Monats, nachdem er von
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
oder zur Vertragsänderung muss der Ver-
Vertrag fristlos kündigen.
sicherer innerhalb eines Monats schrift-
lich geltend machen. Dabei hat er die Um- Der Versicherer hat kein Kündigungs-
stände anzugeben, auf die er seine recht, wenn der Versicherungsnehmer
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachweist, dass er die Obliegenheit we-
nachträglich weitere Umstände innerhalb der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
eines Monats nach deren Kenntniserlan- letzt hat.
gung angeben. Die Monatsfrist beginnt
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
Versicherungsfalls
rer von der Verletzung der Anzeigepflicht
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Der Versicherungsnehmer hat bei und Schwere des Verschuldens des Versiche-
nach Eintritt des Versicherungsfalls fol- rungsnehmers entspricht.
gende Obliegenheiten zu erfüllen: B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine
B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwen- nach Eintritt des Versicherungsfalls be-
dung und Minderung des Schadens zu stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- liegenheit, ist der Versicherer nur dann
mer Weisungen des Versicherers, soweit vollständig oder teilweise leistungsfrei,
für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei- wenn er den Versicherungsnehmer durch
sungen - ggf. auch mündlich oder telefo- gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
nisch - einzuholen, wenn die Umstände E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Rechtsfolge hingewiesen hat.
Versicherungsvertrag beteiligte Versiche- B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
rer unterschiedliche Weisungen, hat der pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer nach pflichtgemä- nachweist, dass er die Obliegenheit nicht
ßem Ermessen zu handeln. grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch,
B3-2.2.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versiche- wenn der Versicherungsnehmer nach-
rer innerhalb einer Woche anzuzeigen, weist, dass die Verletzung der Obliegen-
auch wenn noch keine Schadensersatz- heit weder für den Eintritt oder die Fest-
ansprüche erhoben worden sind. Das stellung des Versicherungsfalls noch für
Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche- die Feststellung oder den Umfang der
rungsnehmer Haftpflichtansprüche gel- dem Versicherer obliegenden Leistung
tend gemacht werden. ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
B3-2.2.3 Er hat dem Versicherer ausführliche und Versicherungsnehmer die Obliegenheit
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu arglistig verletzt hat.
erstatten und ihn bei der Schadenermitt-
lung und -regulierung zu unterstützen. Abschnitt B4 Weitere Regelungen
Alle Umstände, die nach Ansicht des Ver-
sicherers für die Bearbeitung des Scha- B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversi-
dens wichtig sind, müssen mitgeteilt so- cherung
wie alle dafür angeforderten Schriftstücke B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor,
übersandt werden. wenn das Risiko in mehreren Versiche-
B3-2.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer rungsverträgen versichert ist.
ein Anspruch gerichtlich geltend ge-
macht, Prozesskostenhilfe beantragt oder B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zu-
wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, stande gekommen ist, ohne dass der Ver-
hat er dies dem Versicherer unverzüglich sicherungsnehmer dies wusste, kann er
anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen die Aufhebung des später geschlossenen
den Versicherungsnehmer wegen des Vertrags verlangen.
den Anspruch begründeten Schadener- B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn
eignisses ein Ermittlungsverfahren einge- der Versicherungsnehmer es nicht inner-
leitet wird. halb eines Monats geltend macht, nach-
B3-2.2.5 Gegen einen Mahnbescheid oder eine dem er von der Mehrfachversicherung
Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird
Schadensersatz muss der Versiche- zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Er-
rungsnehmer fristgemäß Widerspruch o- klärung, mit der sie verlangt wird, dem
der die sonst erforderlichen Rechtsbe- Versicherer zugeht.
helfe einlegen. Einer Weisung des B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschrif-
Versicherers bedarf es nicht. tenänderung
B3-2.2.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gel-
tend gemacht, hat er die Führung des Die für den Versicherer bestimmten Er-
Verfahrens dem Versicherer zu überlas- klärungen und Anzeigen, die den Versi-
sen. Der Versicherer beauftragt im Na- cherungsvertrag betreffen und die unmit-
men des Versicherungsnehmers einen telbar gegenüber dem Versicherer
Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
alle erforderlichen Auskünfte erteilen und nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder
die angeforderten Unterlagen zur Verfü- in diesem Vertrag etwas anderes be-
gung stellen. stimmt ist.
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- Erklärungen und Anzeigen sollen an die
zung Hauptverwaltung des Versicherers oder
an die im Versicherungsschein oder in
B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dessen Nachträgen als zuständig be-
Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 zeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge-
vorsätzlich, so ist der Versicherer von der setzlichen Regelungen über den Zugang
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob von Erklärungen und Anzeigen bleiben
fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bestehen.
ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
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B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Na- und der Gläubiger von den Anspruch be-
mensänderung gründenden Umständen und der Person
Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
rung seiner Anschrift dem Versicherer grob fahrlässige Unkenntnis steht der
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser- Kenntnis gleich.
klärung, die dem Versicherungsnehmer Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-
gegenüber abzugeben ist, die Absendung vertrag bei dem Versicherer angemeldet
eines eingeschriebenen Briefs an die worden, zählt bei der Fristberechnung der
letzte dem Versicherer bekannte An- Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach gang der in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
der Absendung des Briefs als zugegan- fax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung
gen. Dies gilt entsprechend für den Fall des Versicherers beim Anspruchsteller
einer dem Versicherer nicht angezeigten nicht mit.
Namensänderung des Versicherungs- Im Übrigen richtet sich die Verjährung
nehmers. nach den allgemeinen Vorschriften des
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerbli- Bürgerlichen Gesetzbuchs.
chen Niederlassung B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Ge-
Hat der Versicherungsnehmer die Versi- richtsstände
cherung unter der Anschrift seines Ge- Treten Meinungsverschiedenheiten zwi-
werbebetriebs abgeschlossen, findet bei schen dem Versicherungsnehmer und
einer Verlegung der gewerblichen Nieder- dem Versicherer auf, kann sich der Versi-
lassung B4-2.2 entsprechend Anwen- cherungsnehmer jederzeit an die Be-
dung. schwerdestelle des Versicherers wenden:
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvermitt- beschwerde@vgh.de
ler
oder online über
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers www.vgh.de/beschwerde
Der Versicherungsvermittler gilt als be- Außerdem stehen dem Versicherungs-
vollmächtigt, vom Versicherungsnehmer nehmer insbesondere folgende weitere
abgegebene Erklärungen entgegenzu- Beschwerdemöglichkeiten zu:
nehmen betreffend
(a) den Abschluss beziehungsweise den B4-5.1 Versicherungsombudsmann
Widerruf eines Versicherungsver- Wenn es sich beim Versicherungsnehmer
trags; um einen Verbraucher oder um eine Per-
(b) ein bestehendes Versicherungsver- son handelt, die sich in verbraucherähnli-
hältnis einschließlich dessen Beendi- cher Lage befindet, gilt:
gung; Bei Streitigkeiten in Versicherungsange-
(c) Anzeige- und Informationspflichten legenheiten kann sich der Versicherungs-
vor Abschluss des Vertrags und wäh- nehmer an den Ombudsmann für Versi-
rend des Versicherungsverhältnis- cherungen wenden.
ses. Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers 10006 Berlin
Der Versicherungsvermittler gilt als be- Telefon: 0800 3696000
vollmächtigt, vom Versicherer ausgefer-
tigte Versicherungsscheine oder deren E-Mail: beschwerde@versicherungsom-
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu budsmann.de
übermitteln. Internet: www.versicherungsombuds-
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvermitt- mann.de
ler Der Ombudsmann für Versicherungen ist
Der Versicherungsvermittler gilt als be- eine unabhängige und kostenfrei arbei-
vollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, tende Schlichtungsstelle. Der Versicherer
die der Versicherungsnehmer im Zusam- hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
menhang mit der Vermittlung oder dem tungsverfahren teilzunehmen.
Abschluss eines Versicherungsvertrags Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag
an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser online (z.B. über eine Webseite oder per
Vollmacht muss der Versicherungsneh- E-Mail) abgeschlossen haben, können
mer nur gegen sich gelten lassen, wenn sich mit ihrer Beschwerde auch online an
er die Beschränkung bei der Vornahme die Plattform http://ec.europa.eu/consum-
der Zahlung kannte oder in Folge grober ers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird
Fahrlässigkeit nicht kannte. dann über diese Plattform an den Versi-
cherungsombudsmann weitergeleitet.
B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungs- B4-5.2 Versicherungsaufsicht
vertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver- Wenn der Versicherungsnehmer mit der
jährung beginnt mit dem Schluss des Jah- Betreuung des Versicherers nicht zufrie-
res, in dem der Anspruch entstanden ist den ist oder Meinungsverschiedenheiten
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bei der Vertragsabwicklung auftreten, Es besteht - unbeschadet der übrigen
kann er sich auch an die Bundesanstalt Vertragsbestimmungen - Versicherungs-
für Finanzdienstleistungsaufsicht wen- schutz nur, soweit und solange dem keine
den. Der Versicherer unterliegt der Auf- auf die Vertragsparteien direkt anwend-
sicht der Bundesanstalt für Finanzdienst- baren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
leistungsaufsicht. nanzsanktionen beziehungsweise Em-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- bargos der Europäischen Union oder der
aufsicht (BaFin) Bundesrepublik Deutschland entgegen-
Sektor Versicherungsaufsicht stehen.
Graurheindorfer Straße 108 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
53117 Bonn oder Finanzsanktionen beziehungsweise
Telefon: 0800 2 100 500 Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
E-Mail: poststelle@bafin.de schriften der Europäischen Union oder
Internet: https://www.bafin.de der Bundesrepublik Deutschland entge-
genstehen.
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle
und kann einzelne Streitfälle nicht ver- B4-8 Repräsentanten
bindlich entscheiden. Der Versicherungsnehmer muss sich die
B4-5.3 Rechtsweg Kenntnis und das Verhalten seiner Re-
präsentanten zurechnen lassen.
Es besteht zudem die Möglichkeit, den
Rechtsweg zu beschreiten. Repräsentanten im Sinne dieses Vertra-
ges sind
B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen ge-
gen den Versicherer - bei Aktiengesellschaften die Mitglie-
der des Vorstandes oder deren Gene-
Für Klagen aus dem Versicherungsver-
ralbevollmächtigte;
trag gegen den Versicherer bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem - bei Gesellschaften mit beschränkter
Sitz des Versicherers oder seiner für den Haftung die Geschäftsführer;
Versicherungsvertrag zuständigen Nie- - bei Kommanditgesellschaften die
derlassung. Komplementäre;
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in - bei offenen Handelsgesellschaften
dessen Bezirk der Versicherungsnehmer die Gesellschafter;
zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz,
den Sitz seiner Niederlassung oder sei- - bei Einzelfirmen die Inhaber;
nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines - bei Genossenschaften, Verbänden,
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt Vereinen, Körperschaften des öffentli-
hat. chen Recht, Kommunen etc.die nach
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer den gesetzlichen Vorschriften berufe-
nach Vertragsschluss seinen Sitz, den nen obersten Vertretungsorgane;
Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohn- - bei ausländischen Firmen die entspre-
sitz oder, in Ermangelung eines solchen, chenden zuständigen Personen.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus-
land, sind die Gerichte des Staates zu-
ständig, in dem der Versicherer seinen
Sitz hat.
B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen ge-
gen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsver-
trag gegen den Versicherungsnehmer be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
sung oder dem Wohnsitz des Versiche-
rungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei-
nem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli-
che Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versi-
cherungsnehmer nach dem Sitz des Ver-
sicherers oder seiner für den Versiche-
rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7 Embargobestimmung