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Volltext aufklappen: Verbraucherinformation Haftpflicht Privatpersonen (Nummer HVP 0924 PC, 102.0005.71)
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VERBRAUCHERINFORMATION
HAFTPFLICHT
PRIVATPERSONEN
NUMMER HVP 0924 PC / STAND 06/2026
102.0005.71 BFSG Stand 06.2026
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Diese Verbraucherinformation beinhaltet u. a. eine Sammlung von Bedingungswerken, die für die genannten Haftpflichtversicherungen Vertrags-
grundlage sein können. Für Ihren Vertrag gelten aber nur die für das jeweils gewählte Produkt gültigen und im Versicherungsschein ausdrücklich
genannten Versicherungsbedingungen.
Inhaltsverzeichnis
Privat-Haftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 3
Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 5
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 8
Produktübersicht Privathaftpflicht 9
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung K LASSIK-GARANT (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024) 11
Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in der Privat-Haftpflichtversicherung (BB Sofortschutz PHV) 54
Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV in der Privat-Haftpflichtversicherung (ZB EXKLUSIV PHV) 56
Zusatzbedingungen für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE in der Privat-Haftpflichtversicherung (ZB BLG PHV) 63
Zusatzbedingungen für die Dienst-Haftpflichtversicherung in der Privat-Haftpflichtversicherung (ZB Dienst-HV PHV) 65
Tarifbestimmungen Privat-Haftpflichtversicherung 74
Datenschutzhinweise 76
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PRIVAT-
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN
UNTERNEHMEN: PRODUKT:
VHV ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
DEUTSCHLAND
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Privat-Haftpflichtversicherung.
Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versiche-
rungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privat-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus
Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Gegenstand der Privat-Haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend ✕ Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür benötigen Sie eine
gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu separate Absicherung. Dazu gehören z. B.:
befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. ✕ berufliche Tätigkeit,
✓ Die Privat-Haftpflichtversicherung umfasst die wesentlichen Haftungsrisiken ✕ das Führen von Kraftfahrzeugen oder
Ihres Privatlebens, dazu gehören auch beispielsweise: ✕ das Halten von Hunden und Pferden.
✓ Von Ihnen verursachte Schäden als Teilnehmer im Straßenverkehr als ✕ Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten Versiche-
Fußgänger oder Radfahrer. rungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese
✓ Von Ihnen verursachte Schäden bei der Ausübung von Sport. bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
✓ Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Haustiere.
✓ Von Ihnen verursachte Schäden als Bewohner einer Wohnung oder
eines Einfamilienhauses – egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.
✓ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen erstrecken,
wie z. B. Ihren Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Ihrem Antrag Gibt es Deckungsbeschränkungen?
oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
! Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern. Sonst müssten
wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige
Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B. alle Schäden:
! aus vorsätzlicher Handlung;
! zwischen Mitversicherten;
! durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen Kraft- oder
Luftfahrzeugs;
! aus ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung.
Wo bin ich versichert?
✓ Die Privat-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
(z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
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Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann
das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den
Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme:
Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
Sie oder wir können auch kündigen, z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos –
etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Allgemeine Vertragsinformationen
gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
1. Identität des Versicherers
VHV Allgemeine Versicherung AG
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Registergericht: Amtsgericht Hannover
Registernummer: HRB 57331
USt-IdNr.: DE 815 099 837
Postanschrift: 30138 Hannover
Hausanschrift und
Sitz der Gesellschaft: VHV-Platz 1
30177 Hannover
(ladungsfähige Anschrift)
Vorstand: Dr. Sebastian Reddemann, Sprecher,
Ulf Bretz,
Dr. Thomas Diekmann,
Sina Rintelmann,
Dr. Angelo O. Rohlfs
Vorsitzender
des Aufsichtsrates: Thomas Voigt
2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die VHV Allgemeine Versicherung AG betreibt das Versicherungsgeschäft in den folgenden Versicherungssparten:
– Kraftfahrtversicherung,
– Allgemeine Haftpflichtversicherung,
– Sachversicherung inkl. Technische Versicherung,
– Unfallversicherung,
– Kautionsversicherung.
3. Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen
Für das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, die gesetzlichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sowie die für die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen.
4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den Vertrags-
bestimmungen.
5. Gesamtpreis der Versicherung
Die Höhe der Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und der Zeitraum, für den der Beitrag zu
zahlen ist, sind im Antrag und im Versicherungsschein ausgewiesen.
6. Zusätzliche Kosten
Bei Beitragsrückständen berechnen wir Mahnkosten; bei Rückläufern im Lastschriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu
stellen. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben. Falls besondere Kosten für Telekommunikationsgebühren an-
fallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jeweiligen Telefonnummer angegeben.
7. Beitragszahlung
Die Beiträge sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen. Diese Termine, die Zahlungsart und die Zahlungsweise können Sie Ihrem Versicherungsschein
entnehmen.
8. Gültigkeitsdauer des Angebots
Den Ihnen überreichten Angebots- und Antragsunterlagen liegen die Beiträge, Versicherungsleistungen, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinforma-
tionen zugrunde, die zum Zeitpunkt der Aushändigung gelten.
9. Zustandekommen des Vertrags
Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande, wenn
Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweisen auf die damit verbun-
denen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach
Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späte-
ren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.
Der Versicherungsschutz kann (weil z. B. noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu klären sind) auch aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft
treten. Diese ist zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage
des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet.
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10. Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich
der Tarifbestimmungen,
– diese Belehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, dies allerdings nur, wenn Sie Ihre Vertragserklärung als Verbraucher abgegeben haben,
– und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
VHV Allgemeine Versicherung AG, 30138 Hannover
Fax: +49.511.907-89 99, E-Mail: service@vhv.de
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.vhv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einen dauerhaften
Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der
Uhrzeit Ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer
hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren. Den Teil des Beitrags, der auf
die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Beitrag, der sich
wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit:
– 1/30 des Monatsbeitrags bzw.
– 1/90 des Vierteljahresbeitrags bzw.
– 1/180 des Halbjahresbeitrags bzw.
– 1/360 des Jahresbeitrags.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungs-
vertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge-
währen sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister,
bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich
ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Über-
mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn
das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder
Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
b) a lle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises;
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der
Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
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10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjeni-
gen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle
des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in
denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für
diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
11. Laufzeit des Vertrags
Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres verlängert sich der jeweilige Vertrag still-
schweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Etwaige Besonderheiten ergeben sich aus dem Antrag oder dem Versicherungsschein.
12. Beendigung des Vertrags
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es
einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:
– für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall,
– für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie,
– für den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhung.
Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
13. Anzuwendendes Recht, zuständiges Gericht
Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen
gegen uns ist Hannover. Als natürliche Person können Sie aber auch an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren festen
Wohnsitz haben oder, in Ermangelung eines solchen, Ihr gewöhnlicher Wohnsitz liegt. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, bestimmt sich ab-
weichend von vorgenannter Regelung die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz.
14. Anzuwendende Sprache
Die Vertragsbedingungen und Informationen teilen wir in deutscher Sprache mit; während der Laufzeit dieses Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen in deut-
scher Sprache.
15. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Die VHV Allgemeine Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungs-
verfahren teilzunehmen und erkennen die Entscheidungen des Ombudsmanns bis zu einem Streitwert von 10.000 EUR als verbindlich an. Die Möglichkeit,
den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt.
16. Aufsichtsbehörde
Wenn Sie als Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch uns als Versicherer nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsab-
wicklung auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen als Versicherer der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
17. Hinweis für bestehende Verträge
Wenn der Vertrag vor dem 18. November 2005 abgeschlossen wurde, gilt die Mitgliedschaft in der VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a. G. fort.
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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, sehr geehrter Versicherungsnehmer,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die von uns gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig
beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der VHV Allgemeine Versicherung AG,
VHV-Platz 1, 30177 Hannover schriftlich nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. N
ähere Einzelheiten zu den Folgen
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr-
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen,
sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedin-
gungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt,
werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie
in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versi-
cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine a ndere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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PRIVATHAFTPFLICHT
PRODUKTÜBERSICHT
VERTRAGSBESTANDTEILE KLASSIK-GARANT EXKLUSIV
LEISTUNGS-UPDATE-GARANTIE
Tarifvarianten
Familie / Single / Single mit Kind /-ern (alleinerziehend) / Paar ohne Kind / Familie 55 +
150 Euro Selbstbeteiligung (SB) bei Sachschäden
Versicherungssummen
Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (bei Personenschäden max. 15 Mio. Euro je geschädigte Person) NEU 30 Mio. Euro 50 Mio. Euro
Leistungen
Prüfung der Haftpflichtfrage / Abwehr unberechtigter Ansprüche / Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen
NEU Summen- und Konditionsdifferenzdeckung (Sofortschutz) bis 12 Monate
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, max. 12 Monate
Forderungsausfalldeckung bei gerichtlicher Geltendmachung inkl. Schäden durch Vorsatz, Tiere und Kfz
Schadenersatz-Rechtsschutz bei Forderungsausfall bei Schäden ab 2.500 Euro
Mitversicherte Personen (je nach vereinbarter Tarifvariante)
Ehepartner / eingetragener Lebenspartner / nicht ehelicher Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft
Minderjährige Kinder / volljährige Kinder während Erstausbildung (Ausbildung und/oder Studium)
Personen in vorübergehender häuslicher Gemeinschaft (z. B. Au-pairs, minderjährige Übernachtungsgäste)
Personen in dauerhafter häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
Kinder, Eltern, Großeltern in Pflegeeinrichtung
Kein Einwand wegen Deliktunfähigkeit bei allen mitversicherten Personen (ohne Verweis auf andere Versicherer)
Gegenseitige Ansprüche mitversicherter Personen untereinander für Personenschäden bis zur Versicherungssumme,
Sachschäden bis 10.000 Euro bei gerichtlicher Geltendmachung
Nachversicherungsschutz bei Entfallen von Mitversicherungsvoraussetzungen, NEU mind. 12 Monate
Haushalt und Tiere
Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden, Immobilien, Grundstücken und Mobiliar in Ferienunterkünften
– NEU inkl. Glasschäden, 150 Euro SB
Beschädigung, Vernichtung, Verlust von gemieteten, geliehenen fremden Sachen inkl. medizinischer Geräte
Abhandenkommen NEU aller fremder privater Schlüssel ausgenommen Tresor- und Schließfachschlüssel
Abhandenkommen beruflich genutzter Schlüssel auch für Dienstfahrzeuge
– bis 30.000 Euro, NEU ohne SB
– bis zur Versicherungssumme, NEU auch für selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten
NEU Folgekosten für privat genutzte Schlüssel bis 10.000 Euro, 250 Euro SB
NEU Nicht schuldhaft verursachter Schlüsselverlust
Halten von zahmen Haustieren (ausgenommen Hunden und Pferden), Blinden- und Behindertenbegleithunden
Halten von wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpionen)
– inkl. Einfangkosten bis 10.000 Euro
Hüten fremder Hunde und Pferde, Reiten fremder Pferde, Fahren fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken
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VERTRAGSBESTANDTEILE KLASSIK-GARANT EXKLUSIV
Mitversicherte Tätigkeiten
Betriebspraktika / Ferienjobs / (fachpraktischer) Unterricht inkl. Schäden an Lehrmitteln (z. B. Tablets) / Work & Travel
Ehrenamtstätigkeit / Freiwilligenarbeit / nicht gewerbliche Betreuung inkl. Haftpflicht der betreuten Person
Tätigkeit als Tageseltern, Babysitter und Au-pair auch entgeltlich (ohne Kiga, Kita oder Hort)
Sachschäden unter Arbeitskollegen / Sachschäden bei Arbeitgebern bis 10.000 Euro, 150 Euro SB
NEU inkl. Schäden an überlassenen Arbeitsmitteln (z. B. Laptops)
Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten bis 12.000 Euro Jahresumsatz
Freizeit und Sport
Ausübung von Sport, inkl. Gebrauch von Fahrrädern, Skateboards, Inlineskates, Teilnahme an privaten Radrennen
Kein Einwand fehlender Haftung bei Gefälligkeitsschäden / Notfallhelfern (inkl. deren Aufwendungen)
Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Immobilien
Selbst bewohnte Wohneinheiten (Wohnung / Ein- / Zwei- / Mehrfamilienhaus) / inkl. Vermietung
(2 Wohneinheiten bis 30.000 Euro Mietwert)
Selbst genutztes Wochenend-/ Ferienhaus / selbst genutzter fest installierter Wohnwagen in Europa
Vermietung von fremdgenutzten Eigentums- und Ferienwohnungen / Ferienhaus oder NEU Einfamilienhaus in Europa
Unbebaute Grundstücke bis 10.000 qm in Europa inkl. Verpachtung
Baumaßnahmen an selbst bewohnten mitversicherten Immobilien ohne Bausummenbegrenzung sowie auf den
100.000 Euro 200.000 Euro
mitversicherten unbebauten Grundstücken bis
Regenerative Energien, z. B. Flächengeothermie-, Photovoltaik-, Solaranlagen, NEU Balkonkraftwerke inkl. Einspeisung in
fremdes Stromnetz
NEU Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, bis 200 m Bohrtiefe und 1 Mio. Euro
Kleingebinde bis 100 l/kg, gesamt 1.000 l/kg / Öltanks ohne Begrenzung des Fassungsvermögens
Flüssiggastanks, privat genutzte Abwassergrube, eigene Kläranlage, Abwasser-, Rückstau- und Allmählichkeitsschäden
Ansprüche nach Umweltschadensgesetz bis 3 Mio. Euro
Fahrzeuge
Kfz bis 6 km/h / Kfz und Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Kinder-Kfz, Elektrofahrräder, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher / sofern nicht versicherungspflichtig
Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen ohne Motor sowie Flugmodelle mit Motor, z. B. Drohnen bis 500 g 5 kg
Ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge
Ruder- und Schlauchboote, Kitesportgeräte, Surfbretter / fremde Jet-Ski, Segel- und Motorboote (sofern keine behördliche
Erlaubnis erforderlich ist)
– eigene Segelboote bis zu einer Segelfläche von 15 qm 25 qm
– eigene und fremde Motor-/ Segelboote bis 15 PS Motorstärke
Be-/ Entladeschäden bis 10.000 Euro (150 Euro SB) und Betankungsschäden bis 10.000 Euro (150 Euro SB) an fremden Kfz
Reinigungsschäden an fremden Kfz und Schäden durch Öffnen der Kfz-Tür durch Mitfahrer bis 10.000 Euro (150 Euro SB)
Ausgleich Rabattrückstufung und Selbstbehalt (max. 5 Jahre) in der Kfz-Haftpflicht und Kasko bei geliehenen Fahrzeugen
Ausland
Auslandsaufenthalt innerhalb Europas ohne zeitliche Begrenzung / außerhalb Europas bis 5 Jahre / Kaution bei Schäden im
Ausland bis 100.000 Euro
Gelegentlicher Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kfz im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung)
BEST-LEISTUNGS-GARANTIE
Garantiert im Schadenfall die besten Leistungen aus allen Privat-Haftpflichtversicherungen am deutschen Markt im Rahmen
der gesetzlichen Haftpflicht
– inkl. Neuwerterstattung bis 10.000 Euro / auch für eigene beschädigte Sachen
– inkl. Opferhilfe als Ergänzung zur Forderungsausfalldeckung bis 50.000 Euro (ohne bekannte Täter) für Personenschäden
NEU Diensthaftpflicht für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes
– inkl. Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn bis 10.000 Euro / Kassenfehlbeträge bis 5.000 Euro
– inkl. erweiterte Vermögensschäden bis 50.000 Euro, Erhöhung gegen Zuschlag möglich bis 100.000 Euro
enthalten optional nicht enthalten
Produktbeschreibungen und die Hinweise NEU beziehen sich auf den Leistungsumfang unseres derzeit aktuellen Produkts aus 2024 und sind stark verkürzt wieder
gegeben. Maßgebend ist ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.
[Seite 11]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
KLASSIK-GARANT (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
– Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
– Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken).
– Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
– Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
– Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung.
– Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Präambel
Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-
Haftpflichtversicherung (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024) Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand 2024).
Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungs-
prozesse (Stand 28.09.2015) voll erfüllen.
Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Werden dem von Ihnen gewählten VHV-Produkt (z. B. PHV KLASSIK-GARANT) zukünftig Haftpflichtversicherungsbedingungen zugrunde gelegt, die
ganz oder teilweise zu Ihrem Vorteil von den diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen abweichen, so gelten die verbesserten
Leistungsinhalte der neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag. Voraussetzung für die Geltung der verbesserten Leistungsinhalte ist, dass diese
bei künftigen Versicherungsverträgen des gleichen Produkts ohne Zahlung eines gesonderten Beitrags mitversichert sind. Die Verbesserung wird
mit Einführung neuer Bedingungen auch für diesen Vertrag sofort wirksam.
[Seite 12]
Inhaltsverzeichnis
Teil A
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 14
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
mitversicherten Personen) 14
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 16
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 16
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 17
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 18
A1-6.1 Familie und Haushalt 18
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 18
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz 19
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko 20
A1-6.5 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden 20
A1-6.6 Schäden an gemieteten, geliehenen und gepachteten Sachen 21
A1-6.7 Sportausübung 22
A1-6.8 Waffen und Munition 22
A1-6.9 Tiere 22
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 22
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen 23
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen 23
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen 24
A1-6.14 Schäden im Ausland 24
A1-6.15 Vermögensschäden 25
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten 26
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen 27
A1-6.18 Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysitter- / Au-pair-Tätigkeit 29
A1-6.19 Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachpraktischer Unterricht / Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen und Arbeitgebern 29
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln 30
A1-6.21 Leistung bei fehlender Haftung 30
A1-6.22 Versehentliche Obliegenheitsverletzung 31
A1-6.23 Geothermie 31
A1-6.24 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) 31
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse 32
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 32
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 32
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 32
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen 32
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 33
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 33
A1-7.7 Asbest 33
A1-7.8 Gentechnik 33
A1-7.9 – nicht belegt – 33
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen 33
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten 33
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 34
A1-7.13 Strahlen 34
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 34
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 34
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art 34
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) 34
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 35
A1-10 Nachversicherungsschutz / Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers 35
A1-11 Zuständigkeit bei Versichererwechsel 36
A1-12 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 36
[Seite 13]
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagerisiko) 37
A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) 38
A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 39
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 40
A3-2 Leistungsvoraussetzungen 40
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 41
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich 41
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko 41
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot 42
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 42
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 42
Teil B
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes 44
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 44
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 44
B1-4 Folgebeitrag 45
B1-5 Lastschriftverfahren 45
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 46
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags 47
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall 47
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 48
B3-2 Gefahrerhöhung (entfällt, da nicht relevant) 49
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 49
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 51
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 51
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (entfällt, da nicht relevant) 51
B4-4 Verjährung 51
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 51
B4-6 Anzuwendendes Recht 53
B4-7 Embargobestimmung 53
[Seite 14]
Teil A
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
mitversicherten Personen)
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschafts-
gesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
A1-2.1.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und
dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.3 und A1-2.1.4.
Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetra-
genen Lebenspartnerschaft leben.
Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner
beim Versicherer namentlich benannt ist.
A1-2.1.3 ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
A1-2.1.4 ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief- und Adoptiv-
kinder sowie Kinder, die bis zu ihrer Volljährigkeit als Pflegekinder versichert waren), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich
unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und / oder Studium, auch Bachelor- und
unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen
bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn
in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine
Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit
dem Versicherungsnehmer besteht.
Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
A1-2.1.5 aller weiteren und nicht unter A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 genannten Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
schaft leben und dort behördlich gemeldet sind.
Kinder, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert,
wenn diese in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim, betreutes Wohnen) leben.
A1-2.1.6 von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Au-pair,
Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht ander-
weitig Versicherungsschutz besteht.
A1-2.1.7 folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
a) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
[Seite 15]
c) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden
auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwen-
den. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
Person entsteht.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
mitversicherten Personen.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind
sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A1-2.5 Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4):
a) Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden,
b) Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden, soweit diese gerichtlich geltend gemacht
werden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR,
c) Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.6 vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Personen gegen
den Versicherungsnehmer und alle sonstigen Mitversicherten,
d) Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von Sozialversicherungs-
trägern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunter-
nehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-2.6 Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:
a) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Einzelperson.
b) Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß
– A1-2.1.1 bis A1-2.1.5,
– A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person)
haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
c) Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erwei-
terung von versicherten Risiken gemäß A1-8 sowie A(GB)-2.1.
A1-2.7 Sofern ein Paar-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:
a) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie
des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
b) Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen gemäß
– A1-2.1.3 bis A1-2.1.5,
– A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person),
– A1-2.1.2 (in Bezug auf die Kinder des Partners)
haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
[Seite 16]
c) Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erwei-
terung von versicherten Risiken gemäß A1-8 sowie A(GB)-2.1.
A1-2.8 Sofern der Tarif Single mit Kind/ern vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt fol-
gendes:
a) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie
seiner Kinder gemäß Ziffer A1-2.1.3 und A1-2.1.4.
b) Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen gemäß
– A1-2.1.1,
– A1-2.1.2,
– A1-2.1.5,
– A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person)
haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
c) Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erwei-
terung von versicherten Risiken gemäß A1-8 sowie A(GB)-2.1.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensscha-
den zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschul-
deten Erfolges;
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
[Seite 17]
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versi-
cherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
sicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das Ein- oder
Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) auf derselben Ursache,
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haft-
pflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht über-
steigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
[Seite 18]
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versi-
cherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapi-
talwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs-
summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere
Ausschlüsse)
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden
besonderen Ausschlüsse.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
mungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
A1-6.1 Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
b) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Frei-
willigenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements (siehe auch A1-7.16).
b) Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
– in der Kranken- und Altenpflege,
– der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
– in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
– bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
– als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
der betreuten Person(-en) versichert.
c) Nicht versichert ist die Tätigkeit in
– öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für
Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
– wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester,
Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
[Seite 19]
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter)
a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen,
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung
des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemein-
schaftlichen Eigentum.
b) von maximal zwei Einfamilienhäusern oder eines Zwei- bzw. Mehrfamilienhauses inklusive dazugehörender Einliegerwohnung,
c) eines Wochenend-/ Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens,
d) eines nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaftlichen (Bauern- / Guts-) Hofes – mit Ausnahme landwirtschaftlicher Nutz
flächen,
einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope und Flüssiggastanks sowie eines
Schreber-/ Kleingartens inkl. Laube.
Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst bewohnte Immobilie, die
– dem Versicherungsnehmer im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wurde und von
den bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter bewohnt wird,
– der Versicherungsnehmer erworben hat und von diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der Versicherungsschutz entfällt
spätestens ein Jahr nach der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
A1-6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche
von 10.000 qm, auch wenn diese verpachtet werden.
A1-6.3.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Europa gelegen sind (Definition Europa siehe
A1-6.14.1 Absatz 2) und Gebäude und Wohnungen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zumindest teil-
weise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den mit-
versicherten Personen selbst genutzten Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als
50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die gesamte Immobilie, wenn der
Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50 % übersteigt.
A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene
gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigen-
schaft;
b) aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung
(1) von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste (maximal 8 Betten);
(2) von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Zwecken;
(3) von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 EUR (Einfamilienhaus mit E inliegerwohnung
oder Mehrfamilienhaus);
(4) von Garagen und Stellplätzen;
sofern die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt
werden.
[Seite 20]
Wenn die in (1) und (3) genannten Höchstgrenzen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
c) aus der Vermietung von Eigentums- und Ferienwohnungen sowie eines weiteren Ferien- oder Einfamilienhauses – auch wenn
die Immobilien – abweichend von A1-6.3.3 – nicht vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zu eigenen
Wohnzwecken genutzt werden – nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken;
d) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangs-
wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
e) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) – auch wenn
diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden:
(1) ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbeiten an den in A1-6.3.1 genannten Immobilien und den dazugehörigen Grund
stücken,
(2) bis zu einer Bausumme von jeweils 100.000 EUR bei Bauarbeiten auf den unbebauten Grundstücken gemäß A1-6.3.2.
Wenn die genannte Bausumme überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie
während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
f) als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B.
– Photovoltaik-, Solaranlagen, Balkonkraftwerke,
– Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
– Kleinwindanlagen,
– Mini-Blockheizkraftwerke.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines
Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.23;
g) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
h) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein
wirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
A1-6.5 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
a) durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
– Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
– häusliche Abwässer.
[Seite 21]
b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich für die eigenen häuslichen Abwässer
inklusive der Einleitung in ein Gewässer.
c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch,
Ruß, Staub und dergleichen).
A1-6.6 Schäden an gemieteten, geliehenen und gepachteten Sachen
A1-6.6.1 Miet-/ Pachtsachschäden
Miet-/ Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten
gemieteten oder gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A1-6.6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet-/ Pachtsachschäden ausschließlich
a) an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden inklusive Balkone,
Loggien und Terrassen.
b) an beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schlafwagenabteilen und Schiffs
kabinen.
c) aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden und alle sich dar-
aus ergebenen Vermögensschäden.
A1-6.6.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) Schäden an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die zu den unter A1-6.6.1.1 a) und
c) genannten Immobilien gehören. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder
Abwasser entstanden sind;
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer als Mieter hiergegen durch eine Glasversicherung besonders versichern
kann;
d) Schäden infolge von Schimmelbildung.
A1-6.6.2 Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten beweglichen Sachen
A1-6.6.2.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernich-
tung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden
oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Zu diesen Sachen gehören auch medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen
werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Für Sachen, die von der Ausbildungsstätte oder vom Arbeitgeber überlassen wurden, gilt ausschließlich A1-6.19.
A1-6.6.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
a) an Sachen, die der selbständigen gewerblichen Tätigkeit der versicherten Personen dienen;
b) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
c) an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
d) an Kraftfahrzeugen und -anhängern sowie Luft- und Wasserfahrzeugen.
[Seite 22]
A1-6.7 Sportausübung
A1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport – auch aus dem Besitz und
Gebrauch von Fahrrädern (inkl. privater Teilnahme an Radrennen sowie dem Training hierzu) und sonstigen nicht selbst fahrenden
Landfahrzeugen (z. B. Skateboards, Inlineskates, Rollschuhe).
A1-6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
a) einer jagdlichen Betätigung,
b) der Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vor-
geschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
A1-6.8 Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, außerdem aus dem erlaubten Abbrennen von privaten Feuer-
werken.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
A1-6.9 Tiere
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
a) zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben, Hausschweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Enten, Gänsen,
b) gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen,
c) Bienen,
d) Blinden- und Behindertenbegleithunden,
e) der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen
wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken. Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendun-
gen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen wilder Kleintiere.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
– Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
– Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
b) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
c) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer
wegen Sach- und Vermögensschäden.
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhän-
gern:
[Seite 23]
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
schwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
f) Elektrofahrräder (Pedelecs), motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen, motorgetriebene Krankenfahrstühle.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr-
zeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforder-
liche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von sol-
chen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und Gebrauch von privat genutzten
a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren
Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
b) ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Quadrocopter), deren Fluggewicht 500 g nicht über-
steigt,
c) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys u. ä.
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versi-
cherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
oder Führer in Anspruch genommen wird.
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze, z. B.
Schlauch-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier;
b) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
c) eigene und fremde Windsurfbretter;
d) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Jet-Ski) , soweit
– diese nur gelegentlich gebraucht werden und
– für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
e) eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm.
[Seite 24]
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von
Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
Anspruch genommen wird.
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
A1-6.14 Schäden im Ausland
A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließ-
lich, wenn diese
a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
b) auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
c) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt – innerhalb Europas ohne zeitliche Begrenzung, außerhalb Europas maximal bis
zu 5 Jahren – eingetreten sind.
Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten
des Mittelmeeres, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum
außerhalb Europas) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1 a) bis d).
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung
von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erfor-
derlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu
leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn
die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die
Kaution verfallen ist.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca“-Deckung)
a) Versichert ist – abweichend von A1-6.10 und A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines
fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (siehe
A1-6.14.1 c)) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversiche-
rung Deckung besteht.
b) Als Kraftfahrzeuge gelten:
– Personenkraftwagen,
– Krafträder,
– Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt
sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder
Bootsanhängern.
c) Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 a) (Vorsorgeversicherung).
d) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
[Seite 25]
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
e) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versiche-
rungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
A1-6.14.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.15 Vermögensschäden
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
durch Sachschäden entstanden sind.
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
f) aus Reiseveranstaltungen;
g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgän-
gen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
h) aus
– Rationalisierung und Automatisierung,
– Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
– Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.24),
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-
sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
n) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
[Seite 26]
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten
A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch
Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusam-
menhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpas-
sung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) unter-
einander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.16.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch
Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Com-
puter-Viren und/oder andere Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
und zwar wegen
– sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für a) bis c) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
– unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme / Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
– Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische
Pferde);
b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
schriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeige-
führt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
[Seite 27]
d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungs-
schutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
e) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach
A1-6.24.
f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils
auch in digitaler Form).
A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
e) Betrieb von Datenbanken.
A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) auf derselben Ursache,
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.16.5 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in
seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögens-
schäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind
– die Rasse,
– die ethnische Herkunft,
– das Geschlecht,
– die Religion,
– die Weltanschauung,
– eine Behinderung,
– das Alter,
– oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
[Seite 28]
A1-6.17.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versiche-
rungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich
mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt
sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an
welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertrags-
beginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss die-
ses Versicherungsvertrages kannte.
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendi-
gung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versiche-
rungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu mel-
den, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist
von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
A1-6.17.4 Versicherungssumme
Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebene Pauschalversicherungs-
summe. Diese stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift,
Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung;
b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs-
oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
c) Ansprüche wegen
– Gehalt,
– rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
– Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
– Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß
dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
[Seite 29]
A1-6.18 Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysitter- / Au-pair-Tätigkeit
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter
oder Au-pair, insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen min-
derjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der
Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw.
b) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die
Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
c) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern.
Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rah-
men der getroffenen Vereinbarungen.
d) Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden
– der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
– der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern
versichert.
e) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der
zu betreuenden Kinder.
A1-6.19 Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachpraktischer Unterricht / Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen und Arbeitgebern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) aus der Teilnahme an Betriebspraktika, Ferienjobs (auch sogenanntes „Work & Travel“) oder an (fachpraktischem) Unterricht,
z. B. Laborarbeiten an einer allgemeinbildenden, Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität.
Versichert sind hierbei auch Schäden an (Ausbildungs-) Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von
der allgemeinbildenden, Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt
werden, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht.
Hierunter fallen auch von den oben aufgeführten Ausbildungsstätten zur Verfügung gestellte Laptops, Tablets etc.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen.
b) aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden.
c) aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber / Dienstherrn zugefügte Sachschäden.
Mitversichert sind auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets
etc.) entstehen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Beschädigung unmittelbar während der beruflichen Tätigkeit entstan-
den ist (z. B. während der Nutzung im Homeoffice oder während des direkten Transports zwischen der Arbeitsstätte und der
Wohnung).
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versiche-
rungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nicht ersatzpflichtig sind.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden
150 EUR selbst zu tragen.
[Seite 30]
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
a) privaten Schlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General-/ Haupt-
schlüssel für eine zentrale Schließanlage),
b) Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 –
zur Verfügung gestellt wurden,
c) privaten Schlüsseln für fremde Kraftfahrzeuge (z. B. von Miet- und Leasingfahrzeugen),
d) Schlüsseln, auch für Dienst-Kraftfahrzeuge, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen oder amt
lichen Tätigkeit vom Arbeitgeber / Dienstherrn überlassen wurden,
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versiche-
rungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nicht ersatzpflichtig sind.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für diese Schlüsselarten beträgt 30.000 EUR.
und diese sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
A1-6.20.2 Ersetzt werden die Kosten
a) für den Ersatz der Schlüssel,
b) für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen,
c) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
d) für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen.
Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und
Schließanlagen nicht ersetzt (Eigenschaden).
A1-6.20.3 Codekarten für elektronische Schlösser sowie Fernbedienungen (Transponder) für Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
A1-6.20.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus),
b) der Verlust von Tresor- und Schließfachschlüsseln,
c) der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung,
Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versi-
cherten Person ist oder war,
d) der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen
wurden.
A1-6.21 Leistung bei fehlender Haftung
A1-6.21.1 Deliktunfähigkeit
a) Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versiche-
rungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war
(z. B. wegen Minderjährigkeit).
b) Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte
(z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
[Seite 31]
A1-6.21.2 Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung
Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht
auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
wünscht.
A1-6.22 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er
fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-3.3 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nach-
weist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem E rkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
A1-6.23 Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö-
ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie
und Geothermie mittels Bohrung.
A1-6.23.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Flächengeothermie-
Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
A1-6.23.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,
die mittels Bohrung bis zu einer Tiefe von 200 m errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Ansprüche
gemäß USchadG.
A1-6.23.2.1 Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind.
A1-6.23.2.2 Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
A1-6.23.2.3 Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je
Versicherungsfall 1 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
A1-6.24 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
A1-6.24.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch
Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, inso-
weit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese
immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.
Der Versicherer ersetzt auch
– Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs-
nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
– Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
A1-6.24.2 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
A1-6.24.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
– Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
– unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme / Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
– Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische
Pferde);
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei-
geführt haben.
c) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungs-
schutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
[Seite 32]
d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen:
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von
deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben.
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
– Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
anderer Staaten,
– Eltern und Kinder,
– Adoptiveltern und -kinder,
– Schwiegereltern und -kinder,
– Stiefeltern und -kinder,
– Großeltern und Enkel,
– Geschwister sowie
– Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
Kinder miteinander verbunden sind).
[Seite 33]
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
geschäftsfähige oder betreute Person ist;
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus-
licher Gemeinschaft leben.
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer man-
gelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstel-
lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
A1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
A1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
– Bestandteile aus GVO enthalten,
– aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-7.9 – nicht belegt –
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen.
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
[Seite 34]
b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
standen sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig gehandelt hat.
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
A1-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ioni-
sierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhän-
gers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
– Ein- und Aussteigen,
– Be- und Entladen,
– Betanken und Aufladen,
– Reparatur, Wartung und Reinigung,
– Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäf-
tigung.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen sowie
c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
[Seite 35]
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi-
gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des
Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-
fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstri-
chen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe
des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf die Höhe der
dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht
im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi-
chern sind;
e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
f) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
A1-10 Nachversicherungsschutz / Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
A1-10.1 Entfällt die Mitversicherung der in A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 genannten Personen, weil z. B.
a) der Versicherungsnehmer verstorben ist,
b) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde (A1-2.1.1),
c) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben (A1-2.1.4),
d) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer sonstigen versicherten Person beendet wurde (A1-2.1.2 und
A1-2.1.5),
besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 12 Monate.
Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der VHV beantragt, entfällt der Versicherungsschutz
zu diesem Termin.
[Seite 36]
A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Beitragsrechnung durch den Ehegatten oder (eingetragenen) Lebenspartner
eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
A1-11 Zuständigkeit bei Versichererwechsel
Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung zur VHV Allgemeine Versicherung AG wegen eines
Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten
nicht bestimmen kann, so ist die VHV Allgemeine Versicherung AG als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im
Umfang des bei ihr bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungs-
pflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
A1-12 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wenn der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos wird und
– mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen ist,
– die Arbeitslosigkeit mindestens 1 Monat andauert,
– keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgeht,
– bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet ist und
– der Beitrag zu diesem Vertrag gezahlt ist,
wird dieser Vertrag für die Dauer der Arbeitslosigkeit längstens für 12 Monate beitragsfrei gestellt.
Der Beginn der Arbeitslosigkeit ist der VHV Allgemeine Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen und durch eine Bescheinigung der
Agentur für Arbeit nachzuweisen.
Während der Dauer der Beitragsbefreiung besteht der Versicherungsschutz unverändert fort. Eine Änderung des Versicherungs-
umfangs in der beitragsfreien Zeit hat die sofortige Beendigung der Beitragsbefreiung zur Folge.
Sollte der Versicherungsnehmer erneut eine Beschäftigung aufnehmen, entfällt die Beitragsfreistellung mit Beginn des Monats, in
dem die Beschäftigung erneut aufgenommen wurde.
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur
vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Insolvenz).
[Seite 37]
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
(USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allge-
meines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
A2-1 Gewässerschäden (außer Anlagerisiko)
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Verän-
derung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermö-
gensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungs-
nehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich
– für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht
übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
– für Geothermieanlagen gemäß A1-6.23.
A2-1.2 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Scha-
dens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
b) außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm über-
nommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
A2-1.3 Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewäs-
serschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
gungen herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
[Seite 38]
A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von
Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögen auf den in A1-6.3.1 genannten Grundstücken zur Lagerung und aus
der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) einer
nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser
Verrichtung in Anspruch genommen werden.
b) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
den beamtenrechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt
werden.
A2-2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig,
ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A2-2.4 Rettungskosten
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minde-
rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten.
Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte
Versicherungssumme nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5.
b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen,
als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Versicherers.
A2-2.5 Eigenschäden
Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt, Schäden an unbeweglichen
Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus
der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des
Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
A2-2.6 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
a) auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
b) unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
[Seite 39]
A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Geset-
zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewäs
serschutz dienen, abweichen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
c) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
b) die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs-
schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
Vertrags erfasst sind.
A2-3.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versi-
cherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A2-3.3 Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
dem Umweltschutz dienen, abweichen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
(1) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
(2) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versiche-
rungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
[Seite 40]
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der
Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
a) Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder
teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt
worden ist,
b) die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2 mitversicherte Person und für
den Dritten und
c) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und
für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist
(schädigender Dritter).
Abweichend von B3-3.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen
gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind.
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen
und Umfang der in diesem Vertrag geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,
die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
A3-1.3 Mitversichert sind
a) abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter
eines Hundes oder Pferdes,
b) abweichend von A1-7.1 – Schäden, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind,
c) abweichend von A1-7.14 – Schäden, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
Kraftfahrzeuges entstanden sind.
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich oder einen Vollstreckungsbescheid vor einem ordent-
lichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwe-
gens, Island, Liechtenstein und Großbritannien festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor
einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insol-
venztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen
dieser Titel bestanden hätte.
A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
cherte Person nachweist, dass
a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermö-
gensauskunft abgegeben hat oder
[Seite 41]
c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat
oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten wer-
den und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
pflichtige Personen erstreckt.
A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadensereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union, der Schweiz, Norwegens, Island, Liechtenstein oder Großbritannien eintreten.
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung (bei Vereinbarung des Bausteins EXKLUSIV siehe jedoch Ziffer 6
der ZB EXKLUSIV PHV);
b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig
vorgebracht oder eingelegt wurden;
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
– ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
– ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-
griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
[Seite 42]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver-
pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der
Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück-
sichtigt.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berech-
net werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Beitragsangleichung.
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im
vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zuge-
lassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung
von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich
aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer
den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
[Seite 43]
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
[Seite 44]
Teil B
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen
über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halb-
jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die verein-
barte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1-2.3 Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-
rungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich
nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder ein-
malige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für
einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
[Seite 45]
B1-4 Folgebeitrag
B1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres
beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B1-4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich-
tung zur Leistung frei.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah-
nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn
der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündi-
gung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fällig-
keit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs-
aufforderung des Versicherers erfolgt.
[Seite 46]
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht einge-
zogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag
und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in
Rechnung gestellt werden.
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufs-
belehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschut-
zes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen hat.
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Bei-
trag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag
zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versi-
cherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
rung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künfti-
ges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
[Seite 47]
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn
einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jewei-
ligen Jahres zugegangen sein.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich die-
ses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung,
der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
[Seite 48]
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzu-
zeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versiche
rers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer
dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2
sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück-
sichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall
des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollstän-
digen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
[Seite 49]
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere
Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
hingewiesen hat.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B3-2 Gefahrerhöhung (entfällt, da nicht relevant)
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der
zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
B3-3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-
über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisun-
gen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun-
gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
[Seite 50]
B3-3.2.2 Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzan-
sprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht
werden.
Für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen gilt abweichend:
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.
b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung
und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm
gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versiche-
rungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versi-
cherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unter-
lagen zur Verfügung stellen.
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhält-
nis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist
der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
[Seite 51]
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung
des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von
der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie
verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
über dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schrift-
form oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
Anzeigen bleiben bestehen.
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verle-
gung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend Anwendung.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (entfällt, da nicht relevant)
B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kennt-
nis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungs-
nehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
Zentrales Beschwerdemanagement
VHV-Platz 1
30177 Hannover
E-Mail: beschwerden@vhv.de
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
[Seite 52]
B4-5.1 Versicherungsombudsmann
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage
befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen
wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B4-5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der
Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer
unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B4-5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz
seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versi-
cherer seinen Sitz hat.
B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Auf-
enthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
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Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in der Privat-Haftpflichtversicherung
(BB Sofortschutz PHV)
1. Vertragsgrundlagen
Der Versicherungsschutz regelt sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
KLASSIK-GARANT (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024) und den Zusatzbedingungen – nur sofern ausdrücklich vereinbart – des bei
der VHV neu abgeschlossenen Vertrages, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2. Gegenstand der Differenzdeckung
Diese Differenzdeckung erweitert eine bei einem anderen Versicherer bestehende Privat-Haftpflichtversicherung.
Der Versicherungsschutz aus der bei dem anderen Versicherer bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung geht dem Versicherungs-
schutz des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages vor (Subsidiarität).
3. Leistungsumfang
3.1 Summen-Differenzdeckung
Die Summen-Differenzdeckung gilt für den Fall, dass
– die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme des bei der VHV abgeschlossenen Vertrages die Versicherungssumme des
anderweitig bestehenden Vertrages überschreitet,
– die bei dem anderweitig bestehenden Vertrag vereinbarte Versicherungssumme im Schadenfall nicht ausreichend ist.
3.2 Konditions-Differenzdeckung
Die Konditions-Differenzdeckung gilt, sofern der Versicherungsschutz des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages Leistungen
beinhaltet, die in der Privat-Haftpflichtversicherung des anderen Versicherers nicht oder nicht in diesem Umfang vereinbart sind
(z. B. Leistungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalte).
3.3 Maßgeblich für die Entschädigung aus der Differenzdeckung ist der Umfang des Versicherungsschutzes der bei dem anderen Versi-
cherer bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung. Nach diesem Zeitpunkt
vorgenommene Änderungen der Privat-Haftpflichtversicherung des anderen Versicherers werden bei der Differenzdeckung nicht
berücksichtigt.
3.4 Beinhaltet der bei der VHV neu abgeschlossene Vertrag eine Selbstbeteiligung, wird diese von der Entschädigung aus der Differenz-
deckung abgezogen.
4. Ausschlüsse
4.1 Die Differenzdeckung leistet nicht, wenn
a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine Privat-Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer
besteht,
b) zum Zeitpunkt des Schadenereignisses keine Privat-Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer besteht,
c) die Leistungen bei dem anderen Versicherer in der Privat-Haftpflichtversicherung durch Zahlung eines gesonderten Beitrags
abschließbar gewesen wären,
d) die Entschädigung des anderen Versicherers aufgrund einer Vereinbarung (z. B. Vergleich, Abfindung) zwischen dem anderen
Versicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender
Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung geleistet wird.
4.2 Ist der andere Versicherer aufgrund
– Nichtzahlung der Beiträge (§§ 37, 38 VVG),
– Verletzung von Obliegenheiten,
– arglistiger Täuschung
[Seite 55]
ganz oder teilweise leistungsfrei, so entfällt auch die Leistungspflicht aus der Differenzdeckung der VHV.
5. Verhalten im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer hat
a) d em Versicherer der anderweitig bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort seine
Schadenersatzansprüche geltend zu machen;
b) der VHV den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen, wenn Schadenersatzansprüche zur Differenzdeckung geltend gemacht werden.
Die übrigen in Abschnitt B3-3.2 der AVB PHV KLASSIK-GARANT genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungs-
falles bleiben hiervon unberührt.
6. Dauer der Differenzdeckung
6.1 Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate und endet automatisch mit dem Beginn des bean-
tragten vollen Versicherungsschutzes. Eine vorzeitige Beendigung der bei dem anderen Versicherer bestehenden Privat-Haftpflicht-
versicherung ist der VHV unverzüglich mitzuteilen.
6.2 Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann ein Beitrag für den Zeitraum des Differenzversicherungs-
schutzes auf den Tag genau erhoben werden.
6.3 Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte Beitrag
zu zahlen.
[Seite 56]
Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV in der
Privat-Haftpflichtversicherung (ZB EXKLUSIV PHV)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024).
Inhaltsverzeichnis
1. Nebenberufliche Tätigkeiten 56
2. Miet-/ Pachtsachschäden 57
3. Abhandenkommen von Schlüsseln 57
4. Bausumme für Bauvorhaben 57
5. Segel- und Motorboote 57
6. Schadenersatz-Rechtsschutz als Ergänzung zur Forderungsausfalldeckung 58
7. Be- und Entladeschäden 60
8. Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen 60
9. Reinigungsschäden an fremden Kraftfahrzeugen 60
10. Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür 61
11. Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch
geliehene Kraftfahrzeuge 61
12. Wilde Kleintiere 61
13. Flugmodelle mit Motor 61
14. Besitzstandsgarantie 61
1. Nebenberufliche Tätigkeiten
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem
Jahres-Gesamtumsatz von maximal 12.000 EUR, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung
besteht.
1.2 Bei dieser selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um
a) Flohmarkt- und Basarverkauf,
b) Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
c) Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
d) Annahme von Sammelbestellungen,
e) Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung, Übersetzungen,
f) die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
g) den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk,
h) die Betätigung als Alleinunterhalter, Friseur, Fotograf oder Gärtner.
Bei diesen Tätigkeiten ist – abweichend von A1-6.11.1 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – der Gebrauch von Luftfahrzeugen mitver-
sichert.
1.3 Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
1.4 Sofern der Jahres-Gesamtumsatz den o. g. Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
1.5 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
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a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung,
Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als
diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
c) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese
Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit
offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
2. Miet-/ Pachtsachschäden
Abweichend von A1-6.6.1.2 c) der AVB PHV KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz auch für Glasschäden, soweit kein
anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
3. Abhandenkommen von Schlüsseln
3.1 Abweichend von A1-6.20.1 d) der AVB PHV KLASSIK-GARANT gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
3.2 In Erweiterung zu A1-6.20.1 d) der AVB PHV KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz auch, wenn die Schlüssel der versicher-
ten Person im Rahmen einer selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit gemäß Ziffer 1 dieser Zusatzbedingungen überlassen wurden.
3.3 In Erweiterung zu A1-6.20.1 der AVB PHV KLASSIK-GARANT besteht für private und im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft, eines
Ehrenamtes oder für selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten überlassene Schlüssel auf Wunsch des Versicherungsnehmers
auch dann Versicherungsschutz, wenn keine gesetzliche Haftung besteht, weil die versicherte Person den Schlüsselverlust nicht
schuldhaft verursacht hat (z. B. bei Raub).
3.4 Abweichend von A1-6.20.4 a) der AVB PHV KLASSIK-GARANT sind Folgeschäden durch Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung
von Sachen infolge eines Schlüsselverlustes von privat genutzten Schlüsseln aufgrund gesetzlicher Haftung mitversichert, soweit
kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist und ein Nachweis durch Erstattung einer Anzeige bei der Polizei erbracht wird. Die
Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Folgeschäden beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen
Schäden 250 EUR selbst zu tragen.
4. Bausumme für Bauvorhaben
4.1 Abweichend von A1-6.3.4 e) (2) der AVB PHV KLASSIK-GARANT beträgt die Bausumme 200.000 EUR.
4.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Bauplanung, -leitung und -ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann die
Bauausführung bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.
4.3 Ausgeschlossen sind Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
4.4 Die sonstigen Regelungen zur Mitversicherung von Bauvorhaben gelten unverändert.
5. Segel- und Motorboote
5.1 Abweichend von A1-6.12.1 der AVB PHV KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die durch den Besitz
und Gebrauch von
a) eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm,
auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kW,
b) eigenen oder fremden Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW, sofern hierfür kein anderweitiger Ver-
sicherungsschutz besteht,
c) fremden Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler), auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis
15 PS/11,03 kW,
verursacht werden.
[Seite 58]
5.2 Die sonstigen Regelungen zur Mitversicherung von Wasserfahrzeugen gelten unverändert.
6. Schadenersatz-Rechtsschutz als Ergänzung zur Forderungsausfalldeckung
Versicherer für diese Rechtsschutzdeckung ist die Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG (NRV), Augustaanlage 25,
68165 Mannheim.
6.1 a) Versichert gilt der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Versicherte Personen sind dieselben Personen,
die auch versicherte Personen der Privat-Haftpflichtversicherung sind.
b) Dieser Rechtsschutz kann nicht allein versichert werden, der Abschluss oder das Bestehen dieser Privat-Haftpflichtversicherung
ist unabdingbare Voraussetzung.
c) Der Rechtsschutz beginnt frühestens zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt für die Dauer von mindestens einem
Jahr mit jährlicher Verlängerung. Er endet spätestens mit der Aufhebung der Privat-Haftpflichtversicherung.
d) Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der Frist nach B2-1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-
Haftpflichtversicherung (AVB PHV KLASSIK-GARANT) sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu.
e) Vertragsgrundlage auch für diese Zusatzdeckung zur Privat-Haftpflichtversicherung sind die Allgemeinen Bedingungen für die
Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV KLASSIK-GARANT), wenn in diesen Zusatzbedingungen keine anders lautenden Inhalte
aufgeführt sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
6.2 a) Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte,
soweit es sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die sich aus dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden
Ansprüche nach Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
(AVB PHV KLASSIK-GARANT) versichert wären.
Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese auch auf einer Vertragsverletzung oder
einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
b) Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder mutmaßliche Schadenverursacher, der nicht selbst eine
versicherte Person dieser Privat-Haftpflichtversicherung ist. Er muss zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles seinen festen Wohnsitz
in dem in Ziffer 6.4 e) genannten Geltungsbereich haben.
6.3 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab
dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadensereignis eingetreten ist.
6.4 a) Der Versicherer trägt
– bei Eintritt des Versicherungsfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis
zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versi-
cherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung
seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers
ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt.
– bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des
zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt
der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen
Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständi-
gen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere
Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
– die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden
sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
– die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines
zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen.
[Seite 59]
b) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass
er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
c) Der Versicherer trägt nicht Kosten für Versicherungsfälle aufgrund von Versicherungsfällen, die eine gemeine Schadenhöhe von
weniger als 2.500 EUR zur Folge hatten.
d) Die Deckungssumme ist unbegrenzt.
e) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein erfolgt und ein Gericht oder eine
Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden
würde.
f) Soweit der Versicherungsnehmer bereits eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat und diese eintrittspflichtig ist, ist die
Eintrittspflicht aus der Schadensersatz-Rechtsschutzversicherung subsidiär.
6.5 a) Auswahl des Rechtsanwaltes
Der Versicherungsnehmer hat freie Rechtsanwaltswahl.
Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
(1) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt,
(2) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines
Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
Hat der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, beauftragt der Versicherer diesen im Namen des
Versicherungsnehmers. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
b) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er sowohl den Versicherer als auch den beauftragten
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten. Er hat die
Beweismittel anzugeben und die notwendigen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen. Der Ver-
sicherungsnehmer hat Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben, wenn der Versicherer dies verlangt.
c) Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Kostenerhöhung oder eine Erschwerung der Kostenerstattung
durch andere verursachen könnte.
Soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, hat er
(1) die Zustimmung des Versicherers einzuholen, bevor Klage erhoben oder ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) vor Klageerhebung den rechtskräftigen Abschluss eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder
rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann.
(3) vorab nur einen angemessenen Teil seiner Ansprüche einzuklagen und die gerichtliche Geltendmachung der restlichen
Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.
d) Wird eine der in den Absätzen b) und c) genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung ein einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise
Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versi-
cherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
[Seite 60]
e) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den gemeldeten Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Wenn der
Versicherungsnehmer schon vor Rechtsschutzbestätigung Maßnahmen ergreift, die Kosten auslösen, trägt der Versicherer solche
Kosten nur im Rahmen des bestätigten Versicherungsumfanges.
f) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
g) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit
ihrer Entstehung auf diese über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungs-
nehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Ver-
sicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
6.6 a) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen. Ist der Versicherer der Auffassung, dass die Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, mutwillig erscheint oder im
groben Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht, kann sie ihre Leistungspflicht verneinen.
b) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz a) verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des
Versicherers nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu b eauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten
des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung
seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Missverhältnis
zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar
von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
7. Be- und Entladeschäden
7.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten
beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden.
7.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.
7.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In
diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
7.4 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR
selbst zu tragen.
8. Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen
8.1 Versichert ist – abweichend von A1-6.6.2 und A1-7.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers wegen Schäden, die an fremden privat geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch verse-
hentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
8.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften
oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
8.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR
selbst zu tragen.
9. Reinigungsschäden an fremden Kraftfahrzeugen
Versichert ist – abweichend von A1-6.6.2 und A1-7.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Ver
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR
selbst zu tragen.
[Seite 61]
10. Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür
Versichert ist – abweichend von A1-7.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahr-
zeugtür verursacht.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR
selbst zu tragen.
11. Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw.
durch geliehene Kraftfahrzeuge
11.1 Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines
a) Personenkraftwagens,
b) Kraftrads
c) Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden,
besteht – abweichend von A1-6.6.2 und A1-7.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – Versicherungsschutz gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen.
11.2 Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung entste-
hende Vermögensschaden.
Die Entschädigung ist auf die voraussichtliche Mehrprämie der ersten fünf auf den Schadensfall folgenden Jahre b egrenzt, wie sie
sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen zum Zeitpunkt des Schadens-
falls ergibt und wird mit einer einmaligen Zahlung abgegolten.
Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
11.3 Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal 2.000 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherungs-
nehmer hat von jedem Schadensereignis 150 EUR selbst zu tragen.
11.4 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schaden-
freiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnommen werden kann.
11.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
a) die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden,
b) die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
12. Wilde Kleintiere
Abweichend von A1-6.9.1 e) der AVB PHV KLASSIK-GARANT sind Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen
wilder Kleintiere bis 10.000 EUR je Versicherungsfall versichert.
13. Flugmodelle mit Motor
Abweichend von A1-6.11.1 b) der AVB PHV KLASSIK-GARANT sind ferngesteuerte Flugmodelle mit Motor bis zu einem Fluggewicht
von 5 kg versichert.
14. Besitzstandsgarantie
14.1 Sollte sich bei einem Schadensfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privat-Haft-
pflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflicht-
ansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird die VHV nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des
direkten Vorvertrags regulieren.
[Seite 62]
14.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
14.3 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
b) die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;
c) die bei der VHV versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt;
d) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
14.4 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) im Ausland vorkommenden Schadensereignissen,
b) beruflichen und gewerblichen Risiken,
c) Vorsatz,
d) vertraglicher Haftung,
e) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
f) Assistance-Dienstleistungen,
g) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und / oder Arbeitsunfähigkeit.
[Seite 63]
Zusatzbedingungen für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE in der
Privat-Haftpflichtversicherung (ZB BLG PHV)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung KLASSIK-GARANT (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024) und den
Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV in der Privat-Haftpflichtversicherung (ZB EXKLUSIV PHV).
Inhaltsverzeichnis
1. Best-Leistungs-Garantie 63
2. Neuwertentschädigung 64
3. Verbesserte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz) 64
1. Best-Leistungs-Garantie
1.1 Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privat-Haftpflichtver-
sicherung mit weitergehendem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen
als die VHV anbietet, wird die VHV im Schadensfall
a) den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,
b) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch maximal
bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssumme, erweitern,
c) Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell zum Vertrag vereinbarte handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen
Vertrages reduzieren.
1.2 Voraussetzung ist, dass der
– anderweitige Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist,
– der Tarif für den Versicherungsnehmer abschließbar gewesen wäre und
– der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen schriftlich nachweist.
1.3 Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen (A1-6.14 AVB PHV KLASSIK-GARANT),
b) wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1-3.1 AVB PHV KLASSIK-GARANT),
c) aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken (A1-1 AVB PHV KLASSIK-GARANT),
d) wegen Vorsatz (A1-7.1 AVB PHV KLASSIK-GARANT),
e) wegen vertraglicher Haftung (A1-3.2 AVB PHV KLASSIK-GARANT),
f) wegen Eigenschäden,
g) aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis
A1-6.12 und A1-7.14 AVB PHV KLASSIK-GARANT),
h) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind (A1-7.7 AVB PHV KLASSIK-
GARANT),
i) wegen Schäden durch Risiken, die der andere Versicherer nur beitragspflichtig versichert,
j) wegen Schäden durch Risiken, die bei der VHV beitragspflichtig versicherbar wären.
[Seite 64]
1.4 Für bereits bei der VHV mitversicherte Leistungen gelten die in Ziffer 1.3 genannten Ausschlüsse nicht, sofern es sich um die Erhö-
hung von Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder Reduzierung von Selbstbeteiligungen handelt.
2. Neuwertentschädigung
2.1 Abweichend von A1-3.1 der AVB PHV KLASSIK-GARANT leistet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schaden
ersatz zum Neuwert.
2.2 Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert, wenn der Versicherungsnehmer während der
Wirksamkeit dieses Vertrages durch einen Dritten einen Schaden erleidet und der Privat-Haftpflichtversicherer des Schädigers diesen
zum Zeitwert reguliert hat.
Wenn ein Schaden über die Forderungsausfalldeckung gemäß A3 der AVB PHV KLASSIK-GARANT zum Zeitwert reguliert wird, gilt
diese Regelung entsprechend.
2.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr beträgt 10.000 EUR.
2.4 Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung.
2.5 Der beschädigte / zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung / Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum
sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
2.6 Ausgeschlossen bleiben Schäden an
a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobiltelefone, Pager),
b) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z. B. Laptop, Tablet-PC),
c) Film- und Fotoapparaten,
d) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte),
e) Brillen jeder Art.
3. Verbesserte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz)
3.1 Ergänzend zu A3-1.1 der AVB PHV KLASSIK-GARANT besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch
des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt
ist.
3.2 Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 der AVB PHV KLASSIK-GARANT versicherten
Person nur dann leistungspflichtig, wenn
a) der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat,
b) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gestellt wurde,
c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt,
d) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat,
e) der Schädiger unbekannt bleibt.
3.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr beträgt 50.000 EUR. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
3.4 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) psychische Folgeschäden,
b) Sachschäden.
[Seite 65]
Zusatzbedingungen für die Dienst-Haftpflichtversicherung in der
Privat-Haftpflichtversicherung (ZB Dienst-HV PHV)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024).
Inhaltsverzeichnis
1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 65
2. Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person 65
3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall 65
4. Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten 66
5. Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn 66
6. Kassenfehlbeträge 66
7. Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn 66
8. Wasserfahrzeuge 67
9. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 67
10. Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) 67
11. Waffen und Munition 68
12. Tiere 68
13. Schäden im Ausland 68
14. Vermögensschäden 68
15. Erweiterte Vermögensschäden 69
16. Vorwärts- und Rückwärtsversicherung 69
17. Schäden durch Übertragung elektronischer Daten 70
18. Besondere Regelungen für Lehrer und Erzieher 71
19. Besondere Ausschlüsse in der Dienst-Haftpflichtversicherung 72
20. Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung) 73
1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV KLASSIK-
GARANT) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
genannten Personen aus der bezeichneten dienstlichen Tätigkeit als Beamte oder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.
2. Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die versicherte Person entsprechend anzuwenden.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind
sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person verantwortlich.
3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensscha-
den zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche des
Dienstherrn.
[Seite 66]
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-3.2 und A1-3.3 der AVB PHV KLASSIK-GARANT bleiben bestehen.
4. Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten
Versichert ist – abweichend von A1-6.20 der AVB PHV KLASSIK-GARANT und sofern vereinbart Ziffer 3 der ZB EXKLUSIV PHV – die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder Schlüssel und Codekarten, auch für Dienst-
Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit überlassen wurden und sich rechtmäßig im
Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Ersetzt werden die Kosten
a) für den Ersatz der Schlüssel,
b) für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen,
c) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
d) für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Folgeschäden eines Schlüssel- oder Codekartenverlustes,
b) der Verlust von Tresor- und Schließfachschlüsseln.
5. Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von
– Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
– Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
– Wertsachen,
– Wertpapieren und
– Schlüsseln und Codekarten.
Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten richtet sich nach Ziffer 4 dieser
Zusatzbedingungen.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR.
6. Kassenfehlbeträge
Versichert ist – abweichend von Ziffer 14.2 g) dieser Zusatzbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung entstanden sind.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 EUR.
7. Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn
7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraft-
fahrzeug-Anhängern des Dienstherrn ausschließlich wegen Ansprüchen auf
– Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug,
– Regress des Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter.
[Seite 67]
Der Ausschluss in A1-7.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT findet insoweit keine Anwendung.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.
7.2 Die in Ziffer 7.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforder
liche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 der AVB PHV KLASSIK-GARANT (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
7.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt
– 50.000 EUR für Schadensersatzansprüche des Dienstherrn für Schäden am Dienstfahrzeug,
– 1 Mio. EUR für Regressansprüche des Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter.
8. Wasserfahrzeuge
8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Gebrauch von Wasserfahrzeugen wegen
Personen- oder Sachschäden Dritter.
Der Ausschluss in Ziffer 19.3 dieser Zusatzbedingungen findet insoweit keine Anwendung.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstwasserfahrzeug.
8.2 Die in Ziffer 8.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht werden.
Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist ver-
pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
8.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 1 Mio. EUR.
9. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemie-
teten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Versichert ist – abweichend von A1-6.6 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Mietsachschäden ausschließlich an anlässlich von Dienstreisen gemieteten Gebäuden und Räumen in Gebäuden, inklusive
Balkone, Loggien und Terrassen sowie deren Ausstattung.
10. Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden.
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine dienstliche
Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat
oder
[Seite 68]
c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeits-
schaden vor.
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar
von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden
haben.
10.2 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 EUR.
11. Waffen und Munition
Versichert ist – abweichend von A1-6.8 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
ausschließlich aus dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der Begehung einer strafbaren Handlung.
12. Tiere
Versichert ist – abweichend von A1-6.9 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
dem dienstlichen Halten, Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung
besteht.
Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes.
13. Schäden im Ausland
13.1 Versichert ist – abweichend von A1-6.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
a) aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland,
b) aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten,
c) aus dienstlichen Tätigkeiten während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts – innerhalb Europas ohne zeitliche Begren-
zung, außerhalb Europas maximal bis zu einem Jahr.
13.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
13.3 Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt Ziffer 13.2.
14. Vermögensschäden
14.1 Versichert ist – abweichend von A1-6.15 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
14.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
f) aus Reiseveranstaltungen;
[Seite 69]
g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgän-
gen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
h) aus
– Rationalisierung und Automatisierung,
– Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
– Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-
sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
14.3 Versichert ist – abweichend von Ziffer 14.2 und 19.1 dieser Zusatzbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
Versichert sind – abweichend von A1-7.3 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögens-
schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
15. Erweiterte Vermögensschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) – abweichend von Ziffer 14.2 m) dieser Zusatzbedingungen – aus dem Abhandenkommen von Sachen Dritter, nicht jedoch von
Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
b) – abweichend von Ziffer 14.2 j) dieser Zusatzbedingungen – aus dem Nichteinhalten von Fristen und Terminen;
c) – abweichend von Ziffer 14.2 b) dieser Zusatzbedingungen – aus beratender, prüfender oder gutachterlichen Tätigkeit;
d) – abweichend von Ziffer 14.2 e) dieser Zusatzbedingungen – aus Auskunftserteilung.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR, sofern im Versicherungsschein keine andere Versicherungs-
summe für erweiterte Vermögensschäden vereinbart wurde.
16. Vorwärts- und Rückwärtsversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die unter Ziffer 14 und 15 dieser Zusatzbedingungen genannten Vermögensschäden
auch auf die
a) Vorwärtsversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die zwischen Beginn und Ablauf des Versi-
cherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages, bzw.
nach Beendigung des Dienst-Haftpflichtrisikos gemeldet werden.
b) Rückwärtsversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Verstößen, die innerhalb von fünf Jahren vor Beginn des Versicherungsvertrages
bzw. der Mitversicherung des Dienst-Haftpflichtrisikos begangen wurden, wenn sie dem Versicherungsnehmer bis zum Vertrags-
abschluss des Dienst-Haftpflichtrisikos nicht bekannt waren. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine Vorver-
sicherung bestanden hat, aus der der Versicherungsnehmer für den eingetretenen Schaden einen Freistellungsanspruch im
Sinne von A1-4.1 c) der AVB PHV KLASSIK-GARANT gegen den Vorversicherer geltend machen kann.
[Seite 70]
Als bekannt gilt ein Verstoß, wenn er auf einem Vorkommnis beruht, das der Versicherungsnehmer als Fehler erkannt hat, oder das
ihm gegenüber als Fehler bezeichnet wurde, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben oder angedroht wurden.
17. Schäden durch Übertragung elektronischer Daten
17.1 Versichert ist – abweichend von A1-6.16 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers,
wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B.
im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Com-
puter-Viren und / oder andere Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
und zwar wegen
– sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft
erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für a) bis c) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch
– Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs-
nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
– Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Für a) bis d) gilt:
Die Ausschüsse in Ziffer 14.2 i) und 19.1 dieser Zusatzbedingungen finden keine Anwendung.
17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:
a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, z. B. nach SigG/
SigV, De-Mail-G besteht.
[Seite 71]
17.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit-
punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) auf derselben Ursache,
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.3 der AVB PHV KLASSIK-GARANT findet keine Anwendung.
17.4 Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. Ziffer 13.1 dieser Zusatzbedingungen findet hier keine Anwendung.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht
werden.
17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflicht-
verletzungen herbeigeführt haben.
17.6 Die Höchstersatzleistung für Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall beträgt 1 Mio. EUR.
Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme versichert.
18. Besondere Regelungen für Lehrer und Erzieher
18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätigkeit als Lehrer (auch Hochschul-
lehrer) oder Erzieher zusätzlich aus
a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen);
b) Leitung und / oder Beaufsichtigung von Ausflügen oder Reisen für Kinder, Schüler oder Studenten, auch bei vorübergehendem
Auslandsaufenthalt – abweichend von Ziffer 13.1 c) dieser Zusatzbedingungen – bis zu einem Jahr.
18.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten:
a) Erteilung von Nachhilfestunden;
b) Kantor oder Organist.
18.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher wegen Personen-
schäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern und Studenten. Der Ausschluss in Ziffer 19.4 dieser Zusatzbedingungen findet
insoweit keine Anwendung.
18.4 Abweichend von Ziffer 1 dieser Zusatzbedingungen (bzgl. der dienstlichen Tätigkeit als Beamte oder Beschäftigte des öffentlichen
Dienstes) ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als freiberuflicher Lehrer, der allein unterrichtet und nicht Inhaber
besonderer Unterrichtsräume, Plätze und Fahrzeuge ist, mitversichert.
[Seite 72]
19. Besondere Ausschlüsse in der Dienst-Haftpflichtversicherung
Zusätzlich zu den in A1-7 der AVB PHV KLASSIK-GARANT genannten allgemeinen Ausschlüssen gelten folgende besondere Aus-
schlüsse:
19.1 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
19.2 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
genommen werden.
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus erge-
benden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-
fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-
zeugen bestimmt waren;
– Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
deren Teilen.
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
19.3 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person
durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
wird.
19.4 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
19.5 Heilwesen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung eines Heilberufs – auch gutachterliche Tätigkeiten – (z. B. Arzt,
Tierarzt, Psychotherapeut, Apotheker, Heilpraktiker, Hebamme / Entbindungshelfer, Krankenschwester / -pfleger).
19.6 Jagd
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Jagdausübung.
19.7 Forschungstätigkeiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Forschungstätigkeiten auf den Gebieten der Medizin, Pharmazie, Gentechnologie, Biologie,
Physik oder Chemie.
19.8 Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeit
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeit.
[Seite 73]
20. Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)
Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das versicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Ausscheiden des Versi-
cherungsnehmers aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die Versicherung.
Für nach Beendigung der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags wie
folgt:
Der Versicherungsschutz
a) gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst an gerechnet;
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung der Versicherung nach diesen Zusatzbedingungen
geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versiche-
rungsjahres, in dem die Versicherung nach diesen Zusatzbedingungen endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maxi-
mal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach diesen Zusatzbedingungen
endet.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-
endigung eingetreten.
[Seite 74]
Tarifbestimmungen Privat-Haftpflichtversicherung
1. Geltungsbereich
Die Tarife gelten für Versicherungsnehmer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben.
2. Vertragsdauer
Der beantragte Versicherungsschutz beginnt frühestens einen Tag nach Antragseingang um 0:00 Uhr bei unserer Gesellschaft der
VHV und ist maximal 1 Jahr in die Zukunft möglich.
Die Vertragsdauer beträgt grundsätzlich 1 Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht frist-
gerecht gekündigt wird.
3. Beitrag
Der Beitrag zur Privat-Haftpflichtversicherung richtet sich nach folgenden Tarifmerkmalen:
a) Familienstand,
b) Alter des Versicherungsnehmers,
c) Anzahl der Vorschäden.
Die Zuordnung zu den Merkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Ändern sich dadurch die Tarifmerkmale, behalten wir uns vor, ab dem Zeitpunkt der Änderung den neuen Beitrag zu erheben.
4. Zahlweise / Ratenzahlung
Sofern keine abweichende Angabe gemacht wurde, wird jährliche Zahlweise vereinbart.
Bei unterjähriger Zahlweise erheben wir einen Ratenzahlungszuschlag. Dieser wird aus dem Jahresbeitrag berechnet und beträgt
bei
– halbjährlicher Zahlung 3 %
– vierteljährlicher Zahlung 5 %.
Bei Vereinbarung eines SEPA-Lastschriftmandats verzichten wir bei unterjähriger Zahlweise generell auf den Ratenzahlungszuschlag.
Eine monatliche Zahlweise wird grundsätzlich nur angeboten, wenn ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart wird.
5. Versicherungsteuer / Nebengebühren
Die VHV ist gesetzlich verpflichtet Versicherungsteuer zu erheben. Bei Haftpflichtversicherungen beträgt der Steuersatz 19 % (Stand:
1.1.2007). Nebengebühren (z. B. für die Ausfertigung der Versicherungsscheine) werden nicht erhoben.
6. Vorschäden
Bei Schadenfreiheit in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wird für die Privat-Haftpflichtversicherung ein Nachlass berücksichtigt.
Bei ein oder zwei Vorschäden beim Vorversicherer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung gilt für die Privat-Haftpflichtversicherung
der dafür jeweils vorgesehene Tarifbeitrag.
Bei drei oder mehr Vorschäden beim Vorversicherer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ist eine Annahme des Antrages
nicht möglich.
7. Selbstbeteiligung
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann eine Selbstbeteiligung von 150 EUR für Sachschäden vereinbart werden.
Die bedingungsgemäßen obligatorischen Selbstbeteiligungen sind zu beachten (siehe Produktübersicht und Verbraucherinformationen).
[Seite 75]
8. Familienstand
a) Der Familien-Tarif gilt für den Versicherungsnehmer sowie den Ehegatten oder den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-
rungsnehmer lebenden Partner einer nicht eheähnlichen Gemeinschaft sowie deren Kinder.
b) Der Single-Tarif gilt nur für den Versicherungsnehmer als alleinstehende Person. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Kindern
ist nicht mitversichert.
c) Der Paar-Tarif gilt für den Versicherungsnehmer sowie den Ehegatten oder den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-
rungsnehmer lebenden Partner. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Kindern ist nicht mitversichert.
d) Der Tarif Single mit Kind/ern gilt für den Versicherungsnehmer als alleinerziehende Person. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht
der Kinder ist mitversichert.
e) Die Tarifvariante 55+ gilt für Versicherungsnehmer – bzw. bei Versicherung für fremde Rechnung für Versicherte – die im Jahr
des Versicherungsbeginns das 55. Lebensjahr vollenden oder älter sind (gilt nicht für den Single-Tarif).
9. Zusatzrisiken
Folgende Zusatzrisiken können im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung KLASSIK-GARANT vereinbart werden:
9.1 Zusatzbaustein EXKLUSIV
– mit diversen Leistungsverbesserungen und -erweiterungen,
9.2 BEST-LEISTUNGS-GARANTIE
– mit erweiterter Vorsorge, Neuwertentschädigung und Opferhilfe (nur in Verbindung mit Zusatzbaustein EXKLUSIV),
9.3 Dienst-Haftpflichtversicherung
– für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.
Für die Einstufung ist die tatsächlich ausgeübte dienstliche Tätigkeit zu berücksichtigen – bzw. bei Personen in der Ausbildung der
jeweilige Ausbildungsberuf. Eine Tätigkeit, die nicht unter die aufgeführten versicherbaren Berufe / Tätigkeiten fällt, kann nicht versichert
werden.
Folgende dienstliche Tätigkeiten sind versicherbar:
Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3
– Erzieher/in, – Reine Verwaltungstätigkeit – Gerichtsvollzieher/in,
Kinderpfleger/in, Vollziehungsbeamter/in
– Geistliche
sozialpädagogische/r Assistent/in
– Polizei,
– Richter/in,
– Lehrer/in Bundespolizei,
Staatsanwalt/ -anwältin,
Bundeswehr,
Rechtspfleger/in,
Zoll (mit technischer Tätigkeit)
Bewährungshelfer/in
– Berufsfeuerwehr
– Polizei, Bundespolizei,
Bundeswehr, – Klärwerker/in
Zoll (ohne technische Tätigkeit)
– Müllentsorger/in
– Sozialarbeiter/in,
Sozialpädagoge/ -pädagogin
Bei der VHV besteht keine Versicherungsmöglichkeit für leitende Kommunalbeamte, Mitglieder der Geschäftsführung öffentlich-
rechtlicher Körperschaften / Anstalten / Stiftungen, Leiter und Geschäftsführer von Sozialversicherungsträgern.
In der Dienst-Haftpflichtversicherung sind erweiterte Vermögensschäden bis 50.000 EUR mitversichert. Eine Erhöhung der Versiche-
rungssumme ist gegen Mehrbeitrag bis zu 100.000 EUR möglich.
Voraussetzung für den Abschluss der Dienst-Haftpflichtversicherung ist, dass der Dienstherr / Arbeitgeber dem Bereich des öffentlichen
Dienstes der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet ist.
[Seite 76]
Datenschutzhinweise
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die VHV Allge-
meine Versicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
VHV Allgemeine Versicherung AG
VHV-Platz 1
30177 Hannover
Telefon: +49 (0)511.907- 0
E-Mail-Adresse: service@vhv.de
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den vorgenannten Kontaktdaten oder unter
datenschutzbeauftragter@vhv.de.
2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundes
datenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unterneh-
men auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirt-
schaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im
Internet unter www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz abrufen.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den
Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Wir verarbeiten diese personen
bezogenen Daten, um das von uns zu übernehmende Risiko bestimmen und einschätzen zu können. Kommt der
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur
Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir, um prüfen zu können, ob ein Versiche-
rungsfall eingetreten ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbei-
tung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von
versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor-
gaben. Die Daten aller mit der VHV Allgemeine Versicherung AG bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung
der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für
Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist
Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten
bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a)
i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9
Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Die Verarbeitung ist ohne Einwilligung zulässig, wenn dies zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, Art. 9 Abs. 2 f)
DSGVO.
Die genannten Zwecke und Rechtsgrundlagen erstrecken sich auch auf Testverfahren zur Entwicklung, Implementie-
rung und Kontrolle der hierzu eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsverfahren.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erforderlich ist, um berechtigte Interessen von
uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein:
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
– zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der VHV Gruppe
001.0033.01 BFSG Stand 07.2026
und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
– zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere von Datenanalysen zur Erkennung von Unstimmig-
keiten, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können, (Missbrauchsprävention), einschließlich Datenauswer-
tungen für künftige Schadensmeldungen (Scoring),
– zur Bearbeitung und Regulierung von Schäden, soweit Sie an dem jeweiligen Schaden nicht bereits als Versiche-
rungsnehmer beteiligt sind, einschließlich Regressprüfung,
– zur Erhöhung und Sicherstellung der Datenqualität,
– zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der VHV Gruppe insgesamt,
– zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.
[Seite 77]
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. auf-
sichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c)
DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für andere, oben nicht genannte Zwecke verarbeiten wollen, werden wir Sie
darüber zuvor informieren.
3. Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse
Wenn Sie uns im Rahmen der Bearbeitung eines Vorgangs Ihre E-Mail-Adresse zur Kenntnis bringen, speichern wir diese
und nutzen sie ggf. für die weitere Kommunikation zu dem betreffenden Vertrag oder Schaden, sofern Sie dieser Nutzung
nicht widersprechen.
Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass wir Ihre E-Mail-Adresse, soweit Sie uns diese mitgeteilt haben, zur Werbung für
eigene oder ähnliche Versicherungsprodukte verwenden. Sie können auch dieser Nutzung jederzeit formlos widerspre-
chen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen.
4. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es
erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein
eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.
Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum
Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser
Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Bera-
tung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsauf
gaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und
einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder
zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis-
terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
Externe Dienstleister
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister nebst, sofern erforderlich, der Fundstelle ihrer
Datenschutzhinweise im Internet, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, sowie der Unter-
nehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen, können Sie unserer Internetseite
unter www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz entnehmen. Sofern von Ihnen gewünscht, können wir Ihnen diese Liste
auch in Schriftform zukommen lassen.
Weitere Empfänger
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, z. B. an Behörden zur
Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Hierzu zählen u. a. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im
Rahmen der Geldwäscheprävention und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder an Beteiligte
von Schadenfällen (bspw. Anspruchsteller), soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des jeweiligen Beteilig-
ten erforderlich ist. Im Falle von Sanktionslistentreffern erfolgen Meldungen an die Bundesbank.
5. Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei
kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unter-
nehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem spei-
chern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Dies ergibt sich regelmäßig durch
rechtliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, die unter anderem im Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung, dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Geldwäschegesetz geregelt sind. Die Speicherfristen betragen danach
bis zu zehn Jahre.
[Seite 78]
6. Betroffenenrechte
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus
können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann
weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereit-
gestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Widerspruchsrechte
Sie haben ferner das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu
widersprechen. Ihren Werbewiderspruch richten Sie bitte an service@vhv.de.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Dieses Recht können
Sie ebenfalls unter der o. g. Adresse geltend machen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine
Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftrag-
te für den Datenschutz in Niedersachsen, Prinzenstr. 5, 30159 Hannover.
7. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4,
65205 Wiesbaden, zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungs-
prüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezoge-
ner Daten mit dem HIS erforderlich. Der Betrieb des HIS beruht auf den berechtigten Interessen der Versicherungswirt-
schaft gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, die wir gerne erläutern:
Einmeldung
An das HIS melden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsmissbrauch hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstel-
lung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person
ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung
nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder
unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grunde melden wir
Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind sowie im Falle von Abrechnungen
ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit fest-
stellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung
benachrichtigt.
Anfragen
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadenfall kann
es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die
Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Ver-
sicherungsfalls relevant sind.
Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer (als Folge einer HIS-Auskunft) in einem späteren
Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. Diese Formen der HIS-Nutzung
basieren sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versicherers als auch auf dem Erlaubnistatbestand der Vertrags-
durchführung gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO.
Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.besurance-his.de.
In begründeten Fällen können Sie der HIS-Einmeldung und -Abfrage widersprechen. Einen Widerspruch richten Sie bitte
an die oben unter 1. genannte Adresse.
8. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-
Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu
können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag
benannten früheren Versicherer erfolgen.
Diese Übermittlung basiert sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versicherers als auch auf dem Erlaubnistatbestand
der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO.
[Seite 79]
9. Bonitätsauskünfte
Soweit es zum Vertragsschluss oder zur Vertragsdurchführung aufgrund unserer berechtigten Interessen notwendig ist,
fragen wir bei Auskunfteien, vornehmlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Informationen zur Beurteilung Ihrer Zahlungs-
fähigkeit oder Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab.
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem
Bezug von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Verwendung von Anschriftendaten an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechts-
grundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 b) und f) der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser
Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Detaillierte Informationen zur ICD im Sinne des Artikels 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung („EU DSGVO“),
d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstaus-
kunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie in der Anlage zu diesen Datenschutzhinweisen.
Die von uns angefragten Auskunfteien entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste.
10. Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln,
erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestä-
tigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvor-
schriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Informationen dazu sowie über das Datenschutz-
niveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden Sie ggf. in unserer Dienstleisterliste. Sie können die Informationen
auch unter den unter 1. genannten Kontaktinformationen anfordern.
11. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa
über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von
Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag
gespeicherten Daten entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht.
Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der
Informationen: Bei Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags erfolgt nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen eine
automatisierte Vertragskündigung. In der Kfz-Versicherung gewähren wir im Zuge automatisierter Antragsprüfung bei
negativen Auskünften (Zahlungsunfähigkeit, eidesstattliche Versicherung oder Insolvenzverfahren = sog. „harte Treffer“)
keinen Kaskoversicherungsschutz und in der Haftpflichtversicherung nur Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen
Mindestdeckung.
[Seite 80]
Anlage
Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per
E-Mail unter: ICD-Datenschutz@experian.com erreichbar.
2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung
der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der postalischen Erreichbarkeit von
Personen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche
Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungs-
kauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die
darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor
wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die
Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention, Anschriftenermittlung, Risiko-
steuerung, Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. Neben den vorgenannten Zwecken ver-
arbeitet die ICD personenbezogene Daten auch zu weiteren Zwecken (z. B. Nachverfolgung und Geltendmachung
rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, Weiterentwicklung von Dienstleistungen und
Produkten, Qualitätsanalysen). Es können auch anonymisierte Daten verarbeitet werden.
3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet
ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 a i. V. m. Art. 7
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur
Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen.
Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen
vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und
eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Einge-
hung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines
Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrages).
4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift(en), Telefonnummer(n),
E-Mail-Adresse(n)), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeich-
niseintragungen, (Privat-)Insolvenzverfahren und zur postalischen (Nicht-)Erreichbarkeit sowie entsprechende Score-
werte verarbeitet bzw. gespeichert.
5. Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die
bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD
über vertragswidriges Zahlungsverhalten, basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen.
Stand des Dokuments: November 2023
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (s. Nr. 4) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespei-
chert sowie Daten von Adressdienstleistern.
6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im Europäischen
Wirtschaftsraum oder auch außerhalb in einem Drittland haben, wie Vereinigten Königreich, Indien, Costa Rica, Malay-
sia, USA und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eCommerce-, Telekommunikations-
und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und
Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Empfängern solche Unternehmen, die Forderungen
einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen, Rechtsanwälte, Adressdienstleister sowie (interne und
externe) Dienstleister der ICD (z. B. Softwareentwickler, Support / Wartung, Rechenzentrum und Postdienstleister) oder
andere Auskunfteien. Empfänger außerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums fallen
entweder unter einen gültigen Angemessenheitsbeschluss oder haben die erforderlichen Standardvertragsklauseln
zur Sicherstellung eines adäquaten Datenschutzniveaus bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter-
zeichnet.
[Seite 81]
7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung
i. S .d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist.
Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Con-
duct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt
gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach drei Jahren überprüft.
Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau
drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882 c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das
zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/ Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre
nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwähren-
den Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizie-
rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung
nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach
Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde -Der Landes-
beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stutt-
gart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies
gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt
nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation
der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat,
teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr
Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeu-
tige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu
vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuel-
le Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollstän-
digkeit der zu erteilenden Auskunft).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer
Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter
https://www.experian.de/selbstauskunft beantragen.
9. Profilbildung / Profiling / Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen
und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das
Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser
Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren
(insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches
Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne
Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Nrn. 4 u. 5), zu Schuldnerverzeichnis-
Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Nrn. 4 u. 5), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten
(Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruk-
tur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohn-
umfeld (Straße / Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i. S. d. Art. 9 DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder
zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von der ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahr-
scheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnah-
me in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen
(wie z. B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen
bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die
darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.
[Seite 82]
Versicherer
VHV Allgemeine Versicherung AG
VHV-Platz 1
30177 Hannover
T 0511.65 50 50 30
F 0511.907-89 99
vhv.de