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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Württembergische KompaktSchutz: die Bedingungen im Volltext

Grundschutz der Württembergischen mit eingeschränkter Deliktunfähigkeits- und Schlüsseldeckung bis 50.000 EUR, Auslandsschutz bis drei Jahre und Forderungsausfall ab 2.500 EUR Schaden.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.1, Seite 4
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.15.1, Seite 7
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 4
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1-5.4, Seite 4
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„2.1.1 Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners; 2.1.2 Ihrer unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).“A1-2.1.1, A1-2.1.2, Seite 3
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Bei volljährigen Kindern endet eine Mitversicherung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.“A1-2.1.2, Seite 3
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„wenn diese bei einem vorübergehenden weltweiten Auslandsaufenthalt von bis zu drei Jahren eingetreten sind.“A1-6.14, Seite 7
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungennicht geregelt
Innovations- oder Update-Garantienicht geregelt
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 11

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis 50.000 €„Bei Schäden durch minderjährige Kinder werden wir uns bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR nicht auf eine Deliktsunfähigkeit nach § 828 BGB berufen, wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war;“A1-2.1.2, Seite 3
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis 50.000 €„wir uns bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war.“A1-2.1.8 (2), Seite 3
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen (auch Au-Pair) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“A1-2.1.6, Seite 3
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„eines alleinstehenden, pflegebedürftigen Elternteils von Ihnen oder Ihres mitversicherten Partners, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft) wohnt und dort mit Erstwohnsitz gemeldet ist;“A1-2.1.5, Seite 3
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung, z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung, besteht.“A1-6.2.1, Seite 4
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Wenn Sie im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses einen Schaden verursachen, werden wir uns nicht auf einen stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht berufen.“A1-6.22, Seite 9
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen;“A1-7.3, Seite 10

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an ausschließlich zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten“A1-6.6.1, Seite 6
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und der Vernichtung von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Ferienwohnungen und -häusern, Hotels, Pensionen, Gästehäusern, Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen, Kur- und Seniorenheimen, Reha-Kliniken sowie nicht motorisierten Mobilheimen auf Campingplätzen bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen.“A1-6.6.2, Seite 6
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennicht geregelt
Verlust privater Schlüsselja, bis 50.000 €„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust von Schlüsseln und Keycards (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.“A1-6.21.1, Seite 8
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis 50.000 €„Dies gilt auch für Schlüssel und Keycards im Rahmen eines Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses, Ehrenamtes sowie einer Vereinsmitgliedschaft.“A1-6.21.1, Seite 8
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstanden sind.“A1-6.18, Seite 8
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“A1-6.17.1, Seite 8
Be- und Entladeschädennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“A1-7.13, Seite 11
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler;“A1-6.10.1, Seite 6
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel und Motor (z. B. Ruder-, Paddel-, Schlauchboote, Kanus und ähnliches);“A1-6.12.1, Seite 7
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätze).“A1-6.12.1, Seite 7
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)nicht geregelt
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„als Radfahrer aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern/Pedelecs mit bauartbedingter Tretunterstützung bis 25 km/h sowie Anfahrhilfe bis 6 km/h).“A1-6.7, Seite 6
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“A1-6.9.1, Seite 6
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,“A1-6.9.2, Seite 6
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.“A1-6.8, Seite 6

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„(2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (auch als Reihenhaus, Doppelhaushälfte);“A1-6.3.1 (2), Seite 5
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„(3) eines im Inland gelegenen Ferien- oder Wochenendhauses“A1-6.3.1 (3), Seite 5
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„(3) aus der Vermietung von Räumen und Garagen, Carports und Stellplätzen (auch gewerblich genutzt)“A1-6.3.2 (3), Seite 5
Unbebaute Grundstückenicht geregelt
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis zur Deckungssumme„Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben an/von Immobilien, die vom Versicherungsschutz nach A1-6.3.1 umfasst sind.“A1-6.3.2 (7), Seite 5
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„zur eigenen Energieversorgung und/oder abweichend von A1-1 zur Einspeisung von Strom in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, sofern Sie keine Lieferverpflichtung gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern haben.“A1-6.3.2 (4), Seite 5
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nein„Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.“A2-1.1, Seite 12
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja„Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach USchadG,“A2-3.1, Seite 12
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„(1) aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1-6.3.2 (1), Seite 5

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme, Selbstbeteiligung 2.500 €„Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.“A3-3.4, Seite 14
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnein„Wir leisten keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;“A3-4.2, Seite 14
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennein„So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.“A3-1.2, Seite 13
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Sie müssen jedoch nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.“GBH privat C-3.3, Seite 4
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.“GBH privat C-2.1.2, Seite 3
Beitragsanpassungsklauselja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1. Juli beginnt.“GBH privat B-3.1, Seite 1
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung KompaktSchutz (3046)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung KompaktSchutz (AVB PHV Kompakt 2026) Formular 3046 – Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis Teil A 7.11 Übertragung von Krankheiten A1 Privat-Haftpflichtrisiko 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis 7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung zwischen den Versicherten (Sie als Versicherungsnehmer 7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art und die mitversicherten Personen) 7.16 Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 7.17 Geothermie 4 Leistungen und Vollmacht 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- Erweiterungen) höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versi- cherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Aus- 10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach Ihrem schlüsse) Tod 6.1 Familie und Haushalt A2 Besondere Umweltrisiken 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 1 Gewässerschäden 6.3 Haus- und Grundbesitz 2 Gewässerschäden – Anlagenrisiko (Flüssiggastanks, Geothermieanlagen) 6.4 Allgemeines Umweltrisiko 3 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz 6.5 Abwässer (USchadG) 6.6 Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsachschäden) A3 Ausfalldeckung (Forderungsausfall) 6.7 Sportausübung, Radfahren 1 Gegenstand der Ausfalldeckung 6.8 Waffen und Munition 2 Leistungsvoraussetzungen 6.9 Tiere (Haustiere, gezähmte Kleintiere, Bienen) 3 Umfang der Ausfalldeckung 6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- 4 Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung Anhänger Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert 6.11 Luftfahrzeuge gelten zusätzlich: 6.12 Wasserfahrzeuge – Besondere Bedingungen Dienst-Haftpflichtversicherung Be- 6.13 Modellfahrzeuge (Land, Wasser) amte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst 6.14 Ausland (BB DienstHV 2026) 6.15 Vermögensschäden – Besondere Bedingungen Berufs-Haftpflichtversicherung frei- berufliche Lehrer 6.16 Verletzung von Datenschutzgesetzen (BB BerufsHV 2026) 6.17 Übertragung elektronischer Daten – Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz 6.18 Allmählichkeitsschäden (BB Sofort-Schutz 2026) 6.19 Praktischer und fachpraktischer Unterricht, schulische, stu- dentische, betriebliche Praktika sowie Ferienjobs Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen 6.20 Ersthelfer, Notfallhelfer Teil B 6.21 Verlust von Schlüsseln und Keycards 1 Abtretungsverbot 6.22 Gefälligkeitshandlungen 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf 6.23 Ansprüche aus Benachteiligungen den Beitrag (Beitragsregulierung) 6.24 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsan- gleichung 7 Allgemeine Ausschlüsse Teil C 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeug- nissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich ver- 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter bundenen Personen Zahlung oder Nichtzahlung 7.5 Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 1.4 Folgebeitrag 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) und sonstigen Leistungen 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 7.7 Asbest 2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 7.8 Gentechnik 2.1 Dauer und Ende des Vertrags 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminie- 2.3 Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland rung [Seite 2] 3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss 4.4 Verjährung 3.2 Ihre Obliegenheiten 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand 3.3 Versehentliche Obliegenheitsverletzung 4.6 Anzuwendendes Recht 4 Weitere Regelungen 4.7 Embargobestimmung 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 4.8 Zuständigkeit bei Versichererwechsel 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Glossar [Seite 3] Teil A beit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Ver- A1 Privat-Haftpflichtrisiko sicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitge- bern. Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen auch ab- 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Ri- weichend von A1-7.3 und A1-7.4. siko) Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. 2.1.8 Für die nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 mitversicherten Personen gilt: 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Ver- hältnis zwischen den Versicherten (Sie als Versiche- (1) Vorsorgeschutz rungsnehmer und die mitversicherten Personen) Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht einer Person, besteht der Versicherungsschutz für diese Person im Umfang des bestehenden Vertrags für 2.1.1 Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners; bis zu ein Jahr weiter (Vorsorge-Haftpflichtschutz). 2.1.2 Ihrer unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebens- Endet der bestehende Vertrag vor Ablauf dieses Jah- partnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und res, besteht der Versicherungsschutz längstens bis Pflegekinder). zum Ende des Vertrags. Bei volljährigen Kindern endet eine Mitversicherung zu dem (2) Deliktsunfähige Erwachsene Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezo- Wenn Sie oder eine nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 mitver- genes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit sicherte Person einen Schaden verursachen, werden aufnehmen. wir uns bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, wenn der Ge- Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen schädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war. Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des frei- willigen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während 2.2 Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe- oder unmittelbar im Anschluss an eine Berufsausbildung stimmungen sind auf die mitversicherten Personen entspre- bleibt der Versicherungsschutz bestehen. chend anzuwenden. Bei Schäden durch minderjährige Kinder werden wir uns bis Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR nicht auf eine De- cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi- liktsunfähigkeit nach § 828 BGB berufen, wenn der Geschä- cherte Person entsteht – ausgenommen davon sind jedoch digte nicht selbst aufsichtspflichtig war; die nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 mitversicherten Personen. 2.1.3 Ihrer – auch volljährigen, unverheirateten/nicht in einer ein- 2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobe- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden – Kinder, die we- grenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person (als Versiche- gen ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung in Ihrem rungsnehmer) oder in der Person einer mitversicherten Per- Haushalt leben. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn sie in son vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für einer Behinderten-/Pflegeeinrichtung oder in einem betreu- Sie als auch für die mitversicherten Personen. enden Heim untergebracht sind. 2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie Bei Schäden werden wir uns bis zu einem Höchstbetrag von als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der 50.000 EUR nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, wenn Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war; Personen verantwortlich. 2.1.4 sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ausdrücklich benannt: 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen Ihres nicht ehelichen Lebenspartners und dessen Kinder; eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3: tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- – Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein schaden zur Folge hatte, aufgrund namentlich benannt werden. gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen – Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass mit Einschluss des privatrechtlichen Inhalts Partners der Versicherungsschutz für Ihren etwaigen Ehe- gatten/eingetragenen Lebenspartner endet. von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom- men werden. – Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder ge- gen Sie sind ausgeschlossen. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den – Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener- und dessen Kinder A1-10 sinngemäß; eignis geführt hat, kommt es nicht an. 2.1.5 eines alleinstehenden, pflegebedürftigen Elternteils von Versichert sind auch Ansprüche nach § 906 II 2 BGB analog Ihnen oder Ihres mitversicherten Partners, der mit Ihnen in sowie Beseitigungsansprüche nach § 1004 I 1 BGB und An- häuslicher Gemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft) wohnt sprüche nach § 14 BImSchG, soweit diese gesetzlichen und dort mit Erstwohnsitz gemeldet ist; Haftpflichtbestimmungen gleichstehen. 2.1.6 der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen (auch Au- 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch Pair) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- versehen. vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach- Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt; erfüllung durchführen zu können; 2.1.7 aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversiche- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- rungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Ar- tragsleistung geschuldeten Erfolges; [Seite 4] (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; beruhen. (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- 5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem rung der Leistung; Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit ei- (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- nem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbe- satzleistungen. teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme über- aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausge- deten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt hen. unberührt. 4 Leistungen und Vollmacht Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- – die Prüfung der Haftpflichtfrage, sprüche verpflichtet. – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und 5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Ver- – die Freistellung Ihrerseits von berechtigten Schadener- sicherungssumme angerechnet. satzverpflichtungen. 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus ei- 4.1.1 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt- die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver- 5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder ten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- geschlossen haben, binden uns nur, soweit der Anspruch rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest- Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ih- Anspruch des Dritten freizustellen. res Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstat- tet. 4.1.2 Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der je- Wir ersetzen daher auch die Reparaturkosten, die über die weils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden falls. sind und nachgewiesen werden. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an lau- Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach C-3.2.2 fenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Ka- verpflichtet. pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver- Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- sicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen Schadenersatzverpflichtungen, höchstens 10.000 EUR. mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge- 4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Scha- setzt. dens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä- 5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- ßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weige- über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll- rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen. 6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis- (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson- ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden dere Ausschlüsse) Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, von uns die Be- A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Ri- stellung eines Verteidigers für Sie gewünscht oder geneh- siken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die geltenden besonderen Ausschlüsse. mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei- Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, fin- digers. den auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen 4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistun- Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- gen und Vollmacht oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). dern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 6.1 Familie und Haushalt 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- teiligung) (1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige). 5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche- rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Bei Schäden durch Ihre minderjährigen Enkel, für die Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf Sie nur vorübergehend die Aufsicht übernommen ha- mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. ben, werden wir bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR auf den Einwand einer fehlenden Auf- 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: sichtspflichtverletzung verzichten, wenn der Geschä- Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versiche- digte nicht selbst aufsichtspflichtig war; rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der (2) als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen. vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall 6.2.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit auf- cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese grund eines sozialen Engagements, soweit nicht Versiche- rungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung, z. B. – auf derselben Ursache, Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung, besteht. – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli- Versicherungsschutz wird in diesem Fall im Anschluss an chem und zeitlichem, Zusammenhang diese Haftpflichtversicherungen geboten. oder [Seite 5] (1) Zu den versicherten ehrenamtlichen Tätigkeiten zählt (3) aus der Vermietung von Räumen und Garagen, Car- unter anderem die Mitarbeit – auch verantwortliche Mit- ports und Stellplätzen (auch gewerblich genutzt) – nicht arbeit (teilweise abweichend von A1-7.15) – jedoch von Wohnungen –; hierbei ist die Abgabe von – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Betten zu Beherbergungszwecken an Feriengäste mit- Kirchen- und Jugendarbeit, versichert; – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interes- (4) als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom senverbänden, und Wärme, insbesondere durch erneuerbare Energien wie z. B. – bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig or- – Photovoltaik- und Solaranlagen, ganisierten Gruppen. – Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft/Luft-Wasser), (2) Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer – Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen), ehrenamtlichen Tätigkeit als privater (nicht beruflicher) – Kleinwindanlagen, vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund für eine zu betreuende Person. – Wasserkraftanlagen, Versicherungsschutz für Vermögensschäden besteht im – Bioenergie-Anlagen, Umfang von A1-6.15. – Blockheizkraftwerken, 6.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche zur eigenen Energieversorgung und/oder abweichend wegen Schäden von A1-1 zur Einspeisung von Strom in das Netz eines – aus einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit und/oder ei- Energieversorgungsunternehmens, sofern Sie keine ner ehrenamtlichen geschäftsführenden bzw. geschäfts- Lieferverpflichtung gegenüber dem Energieversor- führerähnlichen Tätigkeit; gungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern haben. – aus den Gefahren von öffentlichen/hoheitlichen Ehrenäm- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die tern (z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter we- der Freiwilligen Feuerwehr) oder von wirtschaftlichen/so- gen Personen- und Sachschäden sowie Vermögens- zialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. schäden aus Versorgungsstörungen nach § 6 der Ver- Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, Vertrau- ordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektri- ensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV (SGB), berufli- zitätsversorgung von Tarifkunden (AV-BEltV) vom cher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch 21.06.1979 oder § 18 Niederspannungsanschlussver- (BGB). ordnung (NAV). Hinsichtlich der mitversicherten Ver- mögensschäden findet die für Vermögensschäden ver- 6.3 Haus- und Grundbesitz einbarte Versicherungssumme entsprechend Anwen- 6.3.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z. B. dung. Ferner gelten hierfür insbesondere auch die Eigentümer oder Mieter) Bestimmungen unter A1-6.15, wobei jedoch A1- (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen 6.15.2 (1) insoweit keine Anwendung findet. (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), ein- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- schließlich Ferienwohnung. sprüche wegen Schäden aus der direkten Versorgung Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtan- von Tarifkunden (Endverbrauchern). sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Für den Betrieb von Geothermieanlagen gilt zusätzlich: wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. – Versichert ist abweichend von A1-7.17 Ihre gesetz- Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den liche Haftpflicht als Betreiber von Geothermieanla- Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- gen bei den in A1-6.3.1 genannten Risiken. Dies gilt tum; auch für Geothermieanlagen, die mittels Bohrung (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (auch als errichtet werden oder wurden. Reihenhaus, Doppelhaushälfte); – Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn (3) eines im Inland gelegenen Ferien- oder Wochenend- die Planung und die Errichtung der betriebenen Ge- hauses (als Wochenendhaus gilt auch ein auf Dauer othermieanlagen durch Dritte mit besonderer Sach- und ohne Unterbrechung fest installierter oder ein auf kenntnis erfolgt sind und die beauftragten Bohrun- Dauer auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen abge- ternehmen auch als Fachfirmen nach DVGW W120- stellter, nicht versicherungspflichtiger Wohnwagenan- 2 zertifiziert sind. hänger), – Versichert ist abweichend von A1-7.12 Ihre gesetz- sofern sie diese zu Wohnzwecken verwenden, einschließ- liche Haftpflicht wegen Sachschäden durch Senkun- lich der zugehörigen Garagen, Carports, Stellplätze (auch in gen von Grundstücken oder Erdrutschungen sowie einer Tiefgarage) und Gärten sowie eines Schrebergartens Überschwemmungen stehender oder fließender Ge- einschließlich eines darauf befindlichen Gartenhauses. wässer. 6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 – Für Sach- und Vermögensschäden, die durch den genannten Risiken auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht Betrieb der Geothermieanlagen verursacht wurden, (1) aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungs- genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche In- fall 3.000.000 EUR; standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und (5) als Inhaber einer Wandladestation (Wallbox). Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die In- durch Vertrag von Ihnen ausschließlich als Mieter, stallation durch einen Fachbetrieb; Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haft- pflicht für Verkehrssicherungspflichten (z. B. Streu- und (6) aus Besitz eines Swimmingpools, Teiches, Biotops, Reinigungspflicht) des Vertragspartners (Vermieter, Brunnens, einer Zisterne und ähnlichem; Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- (2) aus dem Miteigentum an zu Ihrem Einfamilienhaus ge- bauten, An- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, hörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftli- Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von che Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrocken- 50.000 EUR je Bauvorhaben an/von Immobilien, die plätze, Garagenhöfe, Abstellplätze für Mülltonnen; vom Versicherungsschutz nach A1-6.3.1 umfasst sind. [Seite 6] Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Ver- 6.6.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi- sicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen gung und der Vernichtung von mobilen Einrichtungs- und über die Vorsorgeversicherung (A1-9). Ausstattungsgegenständen in Ferienwohnungen und -häu- Für die Errichtung von Geothermieanlagen gilt zusätz- sern, Hotels, Pensionen, Gästehäusern, Schiffskabinen, lich: Schlafwagenabteilen, Kur- und Seniorenheimen, Reha-Kli- niken sowie nicht motorisierten Mobilheimen auf Camping- – Versichert ist abweichend von A1-7.17 Ihre gesetz- plätzen bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen. liche Haftpflicht als Bauherr von Geothermieanlagen bei den in A1-6.3.1 genannten Risiken. Dies gilt Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auch für Geothermieanlagen, die mittels Bohrung wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Bean- errichtet werden. spruchung. – Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn 6.7 Sportausübung, Radfahren die Planung und die Errichtung der betriebenen Ge- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht othermieanlagen durch Dritte mit besonderer Sach- – aus der Ausübung von Sport; kenntnis erfolgt sind und die beauftragten Bohrun- ternehmen auch als Fachfirmen nach DVGW W120- – als Radfahrer aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrä- 2 zertifiziert sind. dern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahr- rädern/Pedelecs mit bauartbedingter Tretunterstützung – Versichert ist abweichend von A1-7.12 Ihre gesetz- bis 25 km/h sowie Anfahrhilfe bis 6 km/h).fegrf liche Haftpflicht wegen Überschwemmungen ste- hender oder fließender Gewässer. Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Sportge- – Für Sach- und Vermögensschäden, die durch die räten wie z. B. Inlineskates, Skateboards oder Rollschu- Errichtung von Geothermieanlagen verursacht wur- hen usw. den, beträgt die Höchstersatzleistung je Versiche- rungsfall 3.000.000 EUR; Ausgeschlossen sind Ansprüche aus (8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die (1) einer jagdlichen Betätigung, Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (2) der Teilnahme an Radrennen. (9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser 6.8 Waffen und Munition Eigenschaft. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten 6.4 Allgemeines Umweltrisiko privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In- Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. halts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, 6.9 Tiere Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verur- 6.9.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als sacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausge- breitet haben. – Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzli- che Haftpflicht als Halter oder Hüter von Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltscha- densgesetz siehe A2 – Besondere Umweltrisiken. – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, 6.5 Abwässer – wilden Tieren sowie von Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen durch Zwecken gehalten werden. – Abwässer sowie 6.9.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als – Rückstau aus dem Straßenkanal. – nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch – Reiter bei der Benutzung fremder Pferde; ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Teilnahme an Pferderennen, – häusliche Abwässer und – Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. Zwecken, 6.6 Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach- soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haft- schäden) pflichtversicherung besteht. Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf- ansprüche wegen Schäden an diesen Tieren und Fuhrwer- tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich ken. daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr- 6.6.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zeug-Anhänger ausschließlich zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten 6.10.1 Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haft- pflicht wegen Schäden, durch den Gebrauch ausschließlich – Grundstücken, Grundstücksbestandteilen, Gebäuden, von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie Gebäudezubehör (z. B. Markisen und Rollläden), Woh- zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: nungen, Räumen in Gebäuden, Balkone, Terrassen; (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte – Garagen, Stellplätzen (auch in einer Tiefgarage) und Car- Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem ports; Gebiet gebraucht werden, das und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. – keine öffentliche Straße ist und Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche – entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrie- wegen den ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhin- – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, dern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlich- – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm- keit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasge- ist. räten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä- (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbeding- den, soweit es sich hierbei um Kosten für Wartung oder ter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle, Instandhaltung dieser Anlagen und Geräte handelt; selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler; – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versi- chern können. [Seite 7] (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit mehr Zusätzlich gilt: als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Haben Sie in einem Versicherungsfall im Ausland auf Grund Höchstgeschwindigkeit; behördlicher Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von (4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflich- Leistungen wegen Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle- tig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebe- gen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe nen Gebiet verkehren. von 50.000 EUR zur Verfügung. Die Kaution wird auf eine 6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: etwa von uns zu leistende Schadenersatzzahlung angerech- net. (1) Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer Übersteigt die Kaution die zu leistende Schadenersatzzah- das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- lung, so ist diese Differenz uns zurückzuzahlen. Das Gleiche berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet da- gilt auch dann, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech- für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforde- tigten Fahrern gebraucht werden. rungen einbehalten wird oder verfallen ist. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- 6.15 Vermögensschäden fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli- 6.15.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- chen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet da- schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä- für zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer den entstanden sind. benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C- wegen Vermögensschäden 3.2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung). (1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre (2) Nicht versichert ist die Teilnahme an Kraftfahrzeugren- Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa- nen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungen chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (Training). (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten- 6.11 Luftfahrzeuge der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 6.11.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luft- wirtschaftlich verbundene Unternehmen; fahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungs- (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; pflicht unterliegen. (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever- 6.11.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht we- anstaltung; gen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflich- tiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, genommen werden. aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 6.12 Wasserfahrzeuge (7) aus Rationalisierung und Automatisierung sowie aus 6.12.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederher- die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich stellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elekt- von folgenden Wasserfahrzeugen: ronischer Daten. Der Versicherungsschutz hierfür rich- (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel und tet sich nach A1-6.16; Motor (z. B. Ruder-, Paddel-, Schlauchboote, Kanus (8) aus der Verletzung und ähnliches); – von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten. (2) eigene und fremde Surfbretter, z. B. auch Wind- und Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Kitesurfgeräte; A1-6.24; (3) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder – von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten Außenbordmotoren oder Treibsätze). und des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 6.12.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht we- (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- gen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeu- und Kostenanschlägen; gen verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentü- mer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe- werden. malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver- 6.13 Modellfahrzeuge (Land, Wasser) gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, Zusammenhang stehen; die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenk- (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be- ten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin- 6.14 Ausland gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland ter Pflichtverletzung; eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. – wenn diese auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurück- (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- zuführen sind; sche, Gerüche, Erschütterungen). – wenn diese auf Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialge- 6.15.3 Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 Ihre gesetzliche setzbuch VII zurückzuführen sind oder Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung – wenn diese bei einem vorübergehenden weltweiten Aus- von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbe- landsaufenthalt von bis zu drei Jahren eingetreten sind. zogener Daten. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus 6.16 Verletzung von Datenschutzgesetzen der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verar- und Häusern nach A1-6.3.1 (1) bis (3). [Seite 8] beitung personenbezogener Daten. Dies gilt auch für Ver- (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge- mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1- Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter 6.16; Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangs- (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- reihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie und Namensrechten. Der Versicherungsschutz hierfür das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, richtet sich nach A1-6.24; die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das (6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wert- durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der sachen (jeweils auch in digitaler Form). Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Ein- schränkung, das Löschen oder die Vernichtung. 6.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nach- folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver- mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit- -Schulung; versicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1- (3) Netzwerk-Planung, -Installation, -Integration, -Betrieb, 7.3 findet insoweit keine Anwendung. -Wartung, -Pflege; 6.17 Übertragung elektronischer Daten (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, 6.17.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden Full-Service-Providing; aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung (5) Betrieb von Datenbanken. elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mit- tels Datenträger. 6.17.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall Dies gilt ausschließlich für Schäden aus (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei – auf derselben Ursache, Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- programme; – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem und zeitlichem Zusammenhang oder (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Daten bei Dritten und zwar wegen elektronischer Daten mit gleichen Mängeln – sich daraus ergebenden Sachschäden, nicht jedoch beruhen. weiterer Datenveränderungen sowie A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten 6.18 Allmählichkeitsschäden Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, oder fehlerhaft erfasster Daten; die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Datenaustausch. Staub und dergleichen) entstanden sind. Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder durch Per- 6.19 Praktischer und fachpraktischer Unterricht, schulische, sonen- noch durch Sachschäden entstanden sind. studentische, betriebliche Praktika sowie Ferienjobs Für (1) bis (3) gilt: 6.19.1 Teilnahme am praktischen und fachpraktischen Unterricht Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutau- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch (Ausbildungs-)Gegenständen, Einrichtungen und Lehrgerä- Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren- ten (auch Maschinen), die von der Schule, Fachhochschule, scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. wor- Hochschule oder Universität zur Verfügung bzw. bereitge- den sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese stellt werden. Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. 6.19.2 Teilnahme an schulischen, studentischen oder betrieblichen Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt C-3.2.3 (Leistungs- Praktika sowie Ferienjobs freiheit bei Obliegenheitsverletzung); Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme 6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind an einem schulischen, studentischen oder betrieblichen (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, Praktikum sowie bei Ferienjobs (auch so genanntes „Work dass Sie bewusst & Travel“). – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da- Soweit anderweitig dafür Versicherungsschutz besteht (z. B. tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial durch eine vom kommunalen Schulträger abgeschlossene of Service Attacks); oder gegebene Versicherung), besteht unser Versiche- rungsschutz aus diesem Vertrag im Anschluss an die ander- – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord- weitig bestehende Versicherung. nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft- ware-Viren, Trojanische Pferde). 6.20 Ersthelfer, Notfallhelfer A1-2.3 findet keine Anwendung; 6.20.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Ersthelfer in Notfallsituationen. (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit 6.20.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll- Ihnen oder den nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 mitversicherten ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Spamming); Dritten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Not- – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich fallhelfer durch diese freiwillige Hilfeleistung entstanden bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge- sind. sammelt werden sollen; 6.21 Verlust von Schlüsseln und Keycards A1-2.3 findet keine Anwendung; 6.21.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- von Schlüsseln und Keycards (auch General-/Hauptschlüs- den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder sel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig in behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechts- Ihrem Gewahrsam befunden haben. widrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige Dies gilt auch für Schlüssel und Keycards im Rahmen eines bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses, Ehrenam- A1-2.3 findet keine Anwendung. tes sowie einer Vereinsmitgliedschaft. [Seite 9] Fernbedienungen (Transponder, Funkschlüssel) für Schlös- 6.23.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes ser werden Schlüsseln gleichgesetzt. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Abweichend von A1-1 besteht auch Versicherungsschutz, Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende wenn die Schlüssel oder Keycards während einer betriebli- Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der chen, beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit ver- Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung loren gehen. durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im 6.21.2 Ersetzt werden die Kosten für Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die – den Ersatz der Schlüssel und Keycards, versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- – den notwendigen Austausch von Schlössern und wenden. Schließanlagen, (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteili- – vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), gungen – einen Objektschutz des Gebäudes von bis zu zwei Wo- Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Be- chen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Ver- nachteiligungen, die vor Vertragsbeginn begangen wur- lust des Schlüssels, der Keycard festgestellt wurde. den. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligun- Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Aus- gen, die Sie bei Abschluss dieses Versicherungsver- wechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, trags kannten. Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Miteigen- (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertrags- tumsanteil, Eigenschaden). beendigung 6.21.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- Der Versicherungsschutz umfasst auch solche An- ansprüche aus spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beru- (1) Folgeschäden eines Schlüssel- oder Keycardverlustes hen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags (z. B. wegen Diebstahls, Einbruchs oder Vandalismus); begangen und innerhalb eines Zeitraumes von drei (2) dem Verlust von Schlüsseln und Keycards zu Tresoren, Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags Schließfächern und Möbeln sowie sonstigen Schlüs- erhoben und uns gemeldet worden sind. seln und Keycards zu beweglichen Sachen (z. B. Kraft- (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnah- fahrzeuge). men Die Versicherungssumme für das Abhandenkommen von Sie haben die Möglichkeit, uns während der Laufzeit Schlüsseln und Keycards beträgt je Versicherungsfall des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die Ihre 50.000 EUR. Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erschei- 6.22 Gefälligkeitshandlungen nen lassen. Wenn Sie im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses einen Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, Schaden verursachen, werden wir uns nicht auf einen still- die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens schweigend vereinbarten Haftungsverzicht berufen. innerhalb einer Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel- 6.23 Ansprüche aus Benachteiligungen dung der Umstände erfolgt. 6.23.1 Versichert ist abweichend von A1-7.10 Ihre gesetzliche Haft- 6.23.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind pflicht als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt oder sons- tigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen we- (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie gen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ- den Schaden durch wissentliches Abweichen von Ge- lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe setz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung für eine Benachteiligung sind oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung her- beigeführt haben. – die Rasse, A1-2.3 findet keine Anwendung; – die ethnische Herkunft, (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz – das Geschlecht, mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- – die Religion, und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder – die Weltanschauung, die mitversicherten Personen verhängt worden sind; – eine Behinderung, (3) Ansprüche wegen – das Alter oder – Gehalt, – die sexuelle Identität. – rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungs- – Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der gesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplä- werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn nen sowie sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. – Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ih- Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Perso- rem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII han- nen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. delt. 6.23.2 Versicherungsfall 6.24 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Versicherungsfall ist abweichend von A1-3.1 die erstmalige 6.24.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsver- während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne letzungen. Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. wenn gegen Sie ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder Es besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- ein Dritter Ihnen schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Sie zu haben. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung. [Seite 10] Wir ersetzen auch – Adoptiveltern und -kinder, – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem – Schwiegereltern und -kinder, der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie be- – Stiefeltern und -kinder, gehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter- lassung oder Widerruf handelt; – Großeltern und Enkel, – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder – Geschwister sowie Widerrufsklage gegen Sie. – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa- 6.24.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Ver- hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, sind); dass Sie bewusst (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn – Persönlichkeits- und Namensrechte verletzen (z. B. Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), hige oder betreute Person sind; – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da- (3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juris- tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial tische Person des privaten oder öffentlichen Rechts of Service Attacks), oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind; – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord- (4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft- schaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft, ware-Viren, Trojanische Pferde); Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- Rechts sind; den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder (5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Part- behördlichen Vorschriften oder durch sonstige be- nerschaftsgesellschaft sind; wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; (6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal- (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge- tern. setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1- Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche 6.16; von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die- sen in häuslicher Gemeinschaft leben. (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit 7.5 Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsver- – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll- trag ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem- den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich schäden, wenn Sie oder ein Bevollmächtigter oder Beauf- bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge- tragter von Ihnen diese Sachen durch verbotene Eigen- sammelt werden sollen. macht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonde- A1-2.3 findet keine Anwendung. ren Verwahrungsvertrags sind. 7 Allgemeine Ausschlüsse 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas an- beiten und sonstigen Leistungen deres bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausge- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von schlossen: Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Liefe- rung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso- ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn nen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der A1-2.3 findet keine Anwendung. Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen führt. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn nen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel- in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons- tigen Leistungen übernommen haben. – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder 7.7 Asbest – Arbeiten oder sonstige Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf erbracht haben. Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück- A1-2.3 findet keine Anwendung. zuführen sind. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu- (1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso- rückzuführen sind auf nen gegen die mitversicherten Personen; (1) gentechnische Arbeiten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Versicherungsvertrags; (3) Erzeugnisse, die (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel- – Bestandteile aus GVO enthalten, ben Versicherungsvertrags. – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich verbundenen Personen 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie Ausschluss entfällt. (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri- häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- minierung sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An- Als Angehörige gelten feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten, – Eltern und Kinder, [Seite 11] 7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermö- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen gensschäden aus der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet wer- (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer den oder wurden. Krankheit Ihrerseits resultieren, Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Ansprüche (2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehören- wegen Schäden durch den, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere ent- standen sind. – Brand oder Explosion, In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie be- – oberirdische Anlagenteile von Geothermieanlagen. weisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge- 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen handelt haben. und Erweiterungen) 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risi- alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche kos. entstehen durch Dies gilt nicht (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche- (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen so- 7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger wie Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De- Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- ckungsvorsorgepflicht unterliegen, fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Ge- – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen, brauch des Fahrzeuges verursacht werden. die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden; Zum Gebrauch gehört z. B. auch 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung – Ein- und Aussteigen, bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die- sen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis – Be- und Entladen, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. – Betanken und Aufladen, Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb – Reparatur, Wartung und Reinigung, eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Ar- beitsmaschine. 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-2.3 findet keine Anwendung. 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versi- 7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso- Für neu entstehende Risiken besteht für einen Zeitraum von nen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefähr- einem Jahr ab deren Entstehung Versicherungsschutz, liche Beschäftigung. längstens jedoch bis zum Ende des bestehenden Vertrags. A1-2.3 findet keine Anwendung. Sie haben uns jedes neue Risiko innerhalb von einem Jahr 7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art ab dessen Entstehung mitzuteilen. Eine Aufforderung von Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer uns erfolgt mit der Beitragsrechnung. verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. Nach Ablauf von einem Jahr ab Entstehung des neuen Risi- 7.16 Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) kos entfällt der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversi- cherung. Sofern Sie danach Versicherungsschutz für das Ri- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem- siko wünschen, kann dieser nur über eine neu von Ihnen zu den Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- beantragende Haftpflichtversicherung geboten werden. schäden durch eine betriebliche oder (neben)berufliche Tä- tigkeit (Tätigkeitsschäden), die dadurch entstanden sind, 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent- dass Sie stehung bis zum Ablauf nach einem Jahr auf die vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermö- (1) an diesen Sachen tätig geworden sind (Bearbeitung, gensschäden begrenzt. Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen), 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (2) diese Sachen zur Durchführung Ihrer Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder der- (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen gleichen benutzt haben oder eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versi- (3) Sachen beschädigt haben, die sich im unmittelbaren cherungspflicht unterliegen; Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schä- von Bahnen; den zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsscha- gepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das Hal- den nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile dieser Sa- ten von Hunden); chen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, un- (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und mittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- Einwirkungsbereich befunden haben. verträgen zu versichern sind; 7.17 Geothermie (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und Geothermieanlagen sind Anlagen, in der Erdwärme dem Un- amtlicher Tätigkeit; tergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen, gehören nicht zu der Geothermieanlage im Sinne dieser Be- die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. dingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. [Seite 12] 10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach Ih- Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des rem Tod Grundwassers (Gewässerschäden). Nach Ihrem Tod besteht der bedingungsgemäße Versiche- Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung oder Ver- rungsschutz bis längstens ein Jahr fort. Das gilt wendung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, – für Ihren mitversicherten Ehegatten/eingetragenen Le- deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungs- benspartner und/oder schutz ausschließlich für – für Ihre unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Le- (1) Flüssiggastanks, benspartnerschaft lebenden Kinder. (2) Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen), auch Flä- Begleicht Ihr überlebender Ehepartner oder eingetragener chengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwär- Lebenspartner die nächste Beitragsrechnung, so wird dieser mekörbe) Versicherungsnehmer. zu den von A1-6.3.1 umfassten Immobilien. A2 Besondere Umweltrisiken 2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden abwei- Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag chend von A1-6.4 und für Schäden nach dem Umweltscha- mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen densgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 Betreuung der Grundstücke beauftragt haben für den Fall, und den folgenden Bedingungen. dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch ge- Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts we- nommen werden. gen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen- weltrisiko) siehe A1-6.4. schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- 1 Gewässerschäden krankheiten in Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 1.1 Umfang des Versicherungsschutzes 2.3 Rettungskosten Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der 2.3.1 Wir übernehmen Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche- Grundwassers (Gewässerschäden). rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von ge- für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie wässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber – außergerichtliche Gutachterkosten. Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus- Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos- schließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) so- ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi- weit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be- cherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und An- hälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. waltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun- 2.3.2 Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au- gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs- ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor- uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung geversicherung (A1-9). die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah- 1.2 Rettungskosten men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung 1.2.1 Wir übernehmen des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns. – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche- 2.4 Ausschlüsse rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- – außergerichtliche Gutachterkosten. chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord- Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos- nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi- cherungssumme nicht übersteigen. A1-2.3 findet keine Anwendung. 1.2.2 Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au- (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von nachweislich uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah- lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il- men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung legalem Streik oder des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns. – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß- 1.3 Ausschlüsse nahmen (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller beruhen. Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord- nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 2.5 Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen A1-2.3 findet keine Anwendung. Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversiche- (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die rung (A1-9) finden keine Anwendung. nachweislich 3 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadens- – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- gesetz (USchadG) lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il- legalem Streik oder Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset- zes (USchadG) ist eine – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß- nahmen (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le- bensräumen, beruhen. (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. (3) Schädigung des Bodens. 2 Gewässerschäden – Anlagenrisiko 3.1 Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanie- 2.1 Umfang des Versicherungsschutzes rung von Umweltschäden nach USchadG, soweit während Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der [Seite 13] – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfall- fes, Dienstes oder Amtes von einem Dritten geschädigt wer- artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind den (Versicherungsfall) und aufgrund dieser Schädigung oder durch den Dritten Ansprüche stellen unter folgenden Vo- – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig raussetzungen: und bestimmungswidrig erfolgt ist. – Der wegen dieses Haftpflichtschadens in Anspruch ge- Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung nommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La- ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zah- gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz- Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt- pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In- – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Je- gescheitert. doch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Ein Haftpflichtschaden ist ein Schadenereignis, das einen Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens- Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt schaden zur Folge hat und für den der schädigende Dritte werden können (Entwicklungsrisiko). aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- Versichert sind darüber hinaus die Sie betreffenden Pflich- lichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, ge- 1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha- mieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund- denersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs- und Umfang Ihrer in A1 geregelten Privat-Haftpflichtversi- schutz dieses Vertrags erfasst sind. cherung hätte. Der Dritte (Schädiger) wird also so gestellt, Versichert sind die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprü- als hätte er eine Privat-Haftpflichtversicherung, die der Ihren che nach A2-3.1 wegen Schäden durch den Betrieb von Ge- entspricht. Daher finden im Rahmen der Ausfalldeckung für othermieanlagen. Dies gilt gleichermaßen für Flächenge- die Person des schädigenden Dritten auch die Risikobe- othermie und Geothermie mittels Bohrung. schreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gel- Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Pla- ten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, nung und die Errichtung der betriebenen Geothermieanlage wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruf- durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis erfolgt sind und lichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn die beauftragten Bohrunternehmen auch als Fachfirmen der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeige- nach DVGW W120-2 zertifiziert sind. führt hat. Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen 1.3 Versichert sind abweichend von A1-6.9 Ihre gesetzlichen des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversiche- Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des rung (A1-9) finden keine Anwendung. Schädigers als Halter eines Tieres zu privaten Zwecken. 3.2 Ausland 2 Leistungsvoraussetzungen Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbe- Wir sind gegenüber Ihnen oder einer nach A1-2.1.1 bis A1- reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre- 2.1.5 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn tenden Versicherungsfälle. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen an- der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen euro- derer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An- päischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Ver- sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie säumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen nicht überschreiten. der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der 3.3 Ausschlüsse Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Gleiches gilt bei einem Vollstreckungsbescheid sowie bei ei- Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, nem notariellen Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklau- dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an sel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte (Schädiger) per- Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü- sönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesam- gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. tes Vermögen unterwirft; A1-2.3 findet keine Anwendung. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person Schäden nachweisen, dass – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste- geführt hat; hen; – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der – für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhält- Versicherungsschutz haben oder hätte erlangen nisse abgegeben hat oder können. – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchge- (3) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung Schäden durch die Planung und Errichtung von Ge- geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse othermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden abgelehnt wurde oder wurden. und A3 Ausfalldeckung (Forderungsausfall) 2.3 an uns die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen 1 Gegenstand der Ausfalldeckung Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten wer- 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder den und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder eine nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 mitversicherte Person wäh- Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Umschrei- rend der Wirksamkeit der Versicherung im Rahmen der Ge- bung des Titels auf uns mitzuwirken. Sie sind verpflichtet, fahren des täglichen Lebens als Privatperson im Sinne von wahrheitsgemäße und ausführliche Auskünfte zu dem Haft- A1-1.1 und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Beru- pflichtschaden zu erteilen und uns über den gesamten [Seite 14] Schriftwechsel zu informieren sowie diesen auf Verlangen (1) die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklearen und zu übergeben. genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen, 2.4 Wir leisten – soweit die rechtliche Prüfung des Schadener- Terror, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen; eignisses ergibt, dass ein Schadenersatzanspruch gegen (2) an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines den schädigenden Dritten besteht – die Entschädigung in Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes dem Umfang, in dem der Dritte Ihnen oder einer mitversi- von Ihnen oder einer mitversicherten Person zuzurech- cherten Person gegenüber tatsächlich zum Schadenersatz nen sind. verpflichtet ist. 4.2 Wir leisten keine Entschädigung für 3 Umfang der Ausfalldeckung (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsver- 3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten folgung; Forderung. (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertrag- 3.2 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche- lichen Forderungsübergangs; rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt. oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wur- 3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte den; aus diesem Vertrag zu. (4) Ansprüche aus Schäden, soweit zu deren Ersatz 3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Ver- – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat sicherungsschutz. (z. B. Schadensversicherer) oder 4 Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungs- 4.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche träger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, so- wegen Schäden weit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Dritten handelt. [Seite 15] Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert gelten zu- sätzlich: Die nachstehenden Bedingungen gelten – sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen Privat-Haft- pflichtversicherung KompaktSchutz (AVB PHV Kompakt 2026). Besondere Bedingungen Dienst-Haftpflichtversicherung Be- – Schadenersatz Ihres Dienstherrn wegen Schäden am amte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst Dienstfahrzeug, (BB DienstHV 2026) – Regress Ihres Dienstherrn wegen Personen- oder 1 Vertragsgrundlagen Sachschäden Dritter. Sie haben mit uns eine Privat-Haftpflichtversicherung nach Der Ausschluss in A1-7.13 AVB PHV Kompakt 2026 findet den Allgemeinen Bedingungen Privat-Haftpflichtversiche- keine Anwendung. rung KompaktSchutz (AVB PHV Kompakt 2026) vereinbart Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Ihr Dienstherr we- (Hauptvertrag). gen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit Ergänzend gelten folgende Bestimmungen. hat. 2 Versichertes Risiko, versicherte Eigenschaften und Tä- 4.4.2 Die in 4.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem be- tigkeiten rechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versiche- wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- rungsschein dokumentierten Personen aus der dienstlichen berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet dafür zu Tätigkeit als sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. – Beamte (auch leitende) oder Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentli- – Beschäftigte im öffentlichen Dienst (auch leitende). chen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer- 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall laubnis benutzen. Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass In Erweiterung zu A1-3.1 AVB PHV Kompakt 2026 besteht das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die Versicherungsschutz auch für den Fall, dass Sie wegen ei- erforderliche Fahrerlaubnis hat. nes während der Wirksamkeit der Versicherung eingetrete- Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C-3.2.3 nen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Per- GB Haftpflicht privat (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- sonen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- letzung). schaden zur Folge hatte, aufgrund Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen 1.000.000 EUR. öffentlich-rechtlichen Inhalts 4.5 Wasserfahrzeuge von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom- 4.5.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstli- men werden. Dies gilt auch für Schadenersatz- und Re- chen Gebrauch von Wasserfahrzeugen wegen Personen- gressansprüche des Dienstherrn. oder Sachschäden Dritter. 4 Besondere Regelungen für einzelne dienstliche Risiken Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson- wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglich- dere Ausschlüsse) keit hat. 4.1 Verlust von Schlüsseln und Keycards Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Versicherungsschutz besteht nach A1-6.21 AVB PHV Kom- des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstwasserfahrzeug. pakt 2026. 4.5.2 Die in 4.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem be- 4.2 Verlust von Sachen des Dienstherrn (fiskalisches Eigen- rechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, tum) wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet dafür zu von Sachen Ihres Dienstherrn und alle sich daraus ergeben- sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten den Vermögensschäden. Führer gebraucht werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der durch Verlust von erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer – Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat. – Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C-3.2.3 – Wertsachen, Wertpapieren und GB Haftpflicht privat (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- – Schlüsseln und Keycards. Versicherungsschutz besteht letzung). nach A1-6.21 AVB PHV Kompakt 2026. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 EUR. 100.000 EUR. 4.6 Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach- 4.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr- schäden) zeug-Anhänger – ohne Fahrzeuge des Dienstherrn Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von Versicherungsschutz für dienstliche nicht versicherungs- Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf- pflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger besteht tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich nach A1-6.10 AVB Kompakt PHV 2026. daraus ergebenden Vermögensschäden. 4.4 Kraftfahrzeuge des Dienstherrn Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an ausschließlich zu Dienstreisen gemieteten und gepachteten 4.4.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstli- Räumen in Gebäuden. chen Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-An- hängern Ihres Dienstherrn ausschließlich wegen Ansprü- chen auf [Seite 16] 4.7 Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) 4.15 Staatliche und kommunale Baubeamte Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und 4.15.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Ihrer dienstli- alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine chen Tätigkeit als Baubeamter zusätzlich wegen Senkungen dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass Sie eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Ausschluss in – an diesen Sachen tätig geworden sind (Bearbeitung, A1-7.12 AVB PHV Kompakt 2026 findet keine Anwendung. Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen), Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Sach- – diese Sachen zur Durchführung Ihrer Tätigkeiten als schäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder der- den am Baugrundstück selbst oder den darauf befindlichen gleichen benutzt haben oder Gebäuden und Anlagen. – Sachen beschädigt haben, die sich im unmittelbaren In gleichem Umfang besteht auch Versicherungsschutz für Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch Senkungen ei- zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige nes Grundstücks oder Erdrutschungen verursacht werden. Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schä- 4.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche den zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. wegen Schäden am Bauwerk, das Gegenstand Ihrer dienst- Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsscha- lichen Tätigkeit ist, und allen sich daraus ergebenden Ver- den nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen mögensschäden. unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar 5 Ausschlüsse benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwir- Nachfolgende Ausschlüsse gelten ergänzend zu den Allge- kungsbereich befunden haben. meinen Ausschlüssen (A1-7 AVB PHV Kompakt 2026) des 4.7.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeits- Hauptvertrags. schäden – auch an Sachen des Dienstherrn. 5.1 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten 4.7.2 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, 10.000 EUR. bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Be- 4.8 Waffen und Munition rufskrankheiten nach den beamtenrechtlichen Bestimmun- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht ausschließlich aus gen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt. dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von 5.2 Heilwesen Waffen sowie Munition und Geschossen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch Ausübung eines Heilberufs (z. B. Arzt, Tierarzt, Psycho- zum Zweck der Begehung einer strafbaren Handlung. therapeut, Apotheker, Heilpraktiker, Hebamme/Entbin- 4.9 Tiere dungshelfer). Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstli- 5.3 Jagd chen Halten, Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der sicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung Jagdausübung. besteht. 6 Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öf- Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes. fentlichen Dienst – Nachhaftung 4.10 Ausland Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das ver- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland sicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Ausscheiden eintretender Versicherungsfälle ausschließlich von Ihnen aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die Versicherung nach diesen Besonderen Bedingungen. – aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland; Für nach Beendigung der Dienst-Haftpflichtversicherung – aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstel- eingetretene Versicherungsfälle besteht Versicherungs- lungen, Kongressen, Messen und Märkten; schutz im Umfang des Vertrags wie folgt: – aus dienstlichen Tätigkeiten während eines vorüberge- Der Versicherungsschutz besteht für die henden Aufenthalts im Ausland von bis zu einem Jahr. – Dauer von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt des Aus- 4.11 Vermögensschäden scheidens aus dem öffentlichen Dienst; Versicherungsschutz besteht nach A1-6.15 AVB PHV Kom- – gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendi- pakt 2026. gung der Dienst‑Haftpflichtversicherung nach diesen 4.12 Verletzung von Datenschutzgesetzen Besonderen Bedingungen geltenden Versicherungs- Versicherungsschutz besteht nach A1-6.16 AVB PHV Kom- vertrags. pakt 2026. Der Versicherungsschutz besteht dabei in Höhe des 4.13 Übertragung elektronischer Daten unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem die Dienst‑Haftpflicht- Versicherungsschutz besteht nach A1-6.17 AVB PHV Kom- versicherung endet. pakt 2026. Für den einzelnen Versicherungsfall ist die Leistung je- 4.14 Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher doch auf die in diesem Versicherungsjahr geltende Ver- 4.14.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Ihrer dienstli- sicherungssumme begrenzt. chen Tätigkeit als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher zu- Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungs- sätzlich aus fälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor – der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus Vertragsbeendigung eingetreten. dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven 7 Beendigung des Hauptvertrags Stoffen); Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versi- – Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausflügen oder cherungsschutz der BB DienstHV 2026. Reisen für Kinder, Schüler oder Studenten. 4.14.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht ausschließlich aus den folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten: – Erteilung von Nachhilfestunden; – Kantor oder Organist. 4.14.3 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Lehrer, Hoch- schullehrer oder Erzieher wegen Personenschäden aus Ar- beitsunfällen von Kindern, Schülern und Studenten. Der Ausschluss in 5.1 findet insoweit keine Anwendung. [Seite 17] Besondere Bedingungen Berufs-Haftpflichtversicherung frei- 4.2 Heilwesen berufliche Lehrer Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der (BB BerufsHV 2026) Ausübung eines Heilberufs (z. B. Arzt, Tierarzt, Psycho- 1 Vertragsgrundlagen therapeut, Apotheker, Heilpraktiker, Hebamme/Entbin- Sie haben mit uns eine Privat-Haftpflichtversicherung nach dungshelfer, Krankenschwester/-pfleger). den Allgemeinen Bedingungen Privat-Haftpflichtversiche- 4.3 Jagd rung KompaktSchutz (AVB PHV Kompakt 2026) vereinbart Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der (Hauptvertrag). Jagdausübung. Ergänzend gelten folgende Bestimmungen. 5 Beendigung des Hauptvertrags 2 Versichertes Risiko, versicherte Eigenschaften und Tä- Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versi- tigkeiten cherungsschutz der BB BerufsHV 2026. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versiche- rungsschein dokumentierten Personen aus der Tätigkeit als Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz freiberufliche Lehrer, die allein unterrichten und nicht Inha- (BB Sofort-Schutz 2026) ber eigener Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge sind. 1 Anwendung 3 Besondere Regelungen für einzelne berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson- Besteht für Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das dere Ausschlüsse) im Rahmen dieses Vertrags versicherte Risiko bereits Ver- sicherungsschutz bei einem anderen Versicherer (Vorversi- 3.1 Verlust von Schlüsseln und Keycards cherer), findet der nachfolgend beschriebene Sofort-Schutz Versicherungsschutz besteht nach A1-6.21 AVB PHV Kom- Anwendung. pakt 2026. 2 Wesen 3.2 Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach- Der Vertrag des Vorversicherers geht dem bei uns beste- schäden) henden Vertrag im Falle eines Schadenereignisses grund- Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von sätzlich vor. Hierbei gilt folgendes vereinbart: Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf- 2.1 Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich den Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags ab- daraus ergebenden Vermögensschäden. züglich einer Leistung des Vorversicherers. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-/Pacht- 2.2 Der Versicherungsschutz im Rahmen des Sofort-Schutzes sachschäden ausschließlich an anlässlich von Dienstreisen bezieht sich nur auf den Teil des Schadens, der vom Versi- und der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit gemieteten cherungsumfang der bereits bestehenden Versicherung Räumen in Gebäuden. nicht erfasst wird und/oder diesen der Höhe nach übersteigt. 3.3 Ausland 2.3 Eine beim Vorversicherer bestehende Selbstbeteiligung wird Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland nicht vom Sofort-Schutz erfasst. eintretender Versicherungsfälle ausschließlich 2.4 Eine Aufhebung der bestehenden Vorversicherung oder – aus freiberuflichen Tätigkeiten im Inland; eine Minderung ihres Leistungsumfanges nach Beantragung – aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstel- dieses Vertrags bewirkt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer lungen, Kongressen, Messen und Märkten; 4 keine Erhöhung des Sofort-Schutzes dieses Vertrags. – aus freiberuflichen Tätigkeiten während eines vorüber- 2.5 Eine Leistung im Rahmen des Sofort-Schutzes kann inso- gehenden Aufenthalts im Ausland von bis zu einem weit nicht beansprucht werden, als der Vorversicherer we- Jahr. gen Pflicht- (z. B. Beitragsverzug) bzw. Obliegenheitsverlet- zungen von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. 3.4 Vermögensschäden 3 Obliegenheiten Versicherungsschutz besteht nach A1-6.15 AVB PHV Kom- pakt 2026. Sie sind verpflichtet, auf Anforderung alle Unterlagen und Nachträge zur bestehenden Vorversicherung einzureichen. 3.5 Verletzung von Datenschutzgesetzen Dazu gehören im Versicherungsfall auch die Schadenab- Versicherungsschutz besteht nach A1-6.16 AVB PHV Kom- rechnungen des Vorversicherers. pakt 2026. Änderungen der Vorversicherung, die nach der Beantragung 3.6 Übertragung elektronischer Daten dieses Vertrags vorgenommen werden, sind uns unverzüg- Versicherungsschutz besteht nach A1-6.17 AVB PHV Kom- lich anzuzeigen. pakt 2026. 4 Ende 4 Ausschlüsse Der Sofort-Schutz endet vereinbarungsgemäß zum nächst- Nachfolgende Ausschlüsse gelten ergänzend zu den Allge- möglichen Ablauf des Vorvertrags, spätestens jedoch nach meinen Ausschlüssen (A1-7 AVB PHV Kompakt 2026) des Ablauf von drei Jahren ab Beginn dieses Vertrags. Hauptvertrags. Wird die Vorversicherung vor dem für das Ende des Sofort- 4.1 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten Schutzes vereinbarten Zeitpunkt beendet, ist dies uns un- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, verzüglich anzuzeigen. In diesem Fall endet der Sofort- bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Be- Schutz mit dem Ende der Vorversicherung. rufskrankheiten nach den beamtenrechtlichen Bestimmun- Mit Ende des Sofort-Schutzes beginnt der vereinbarte Ver- gen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt. sicherungsschutz. Ein für das Bestehen der Vorversicherung gewährter Bei- tragsrabatt entfällt ab diesem Zeitpunkt.
Volltext aufklappen: Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen (Formular 3006)
[Seite 1] Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen (GBH privat) Formular 3006 – Stand 01.06.2026 Teil B 3.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer 1 Abtretungsverbot Verminderung sind wir verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus B-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird stellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch Ihnen mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben. verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in je- dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswir- Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder je- kung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) weils für diese Jahre nach B-3.2 ermittelt hat, so dürfen wir 2.1 Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Än- die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den derungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach un- Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch seren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschrei- Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Auf- ten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. forderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuwei- 3.4 Liegt die Veränderung nach B-3.2 oder B-3.3 unter fünf Pro- sen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil können zent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der 3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung Angaben kein Verschulden trifft. gemäß B-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsver- 2.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststel- trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung lungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mit- sollte. teilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin- B-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Er- zuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Mo- höhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden nat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zuge- berücksichtigt. hen. 2.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kün- den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine digungsrecht. Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in 3.6 Die Bestimmungen B-3.1 bis B-3.5 gelten nicht für eine Ver- Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die An- mögensschaden-Haftpflichtversicherung. gaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung Teil C statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück- erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Jahre. Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Bei- Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. tragsangleichung 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- 1.2.1 Beitragszahlung chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versiche- Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen rungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1. Juli beginnt. Betrag (Einmalbeitrag) oder durch Monats-, Vierteljahres-, Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrich- berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. tet werden. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Bei- tragsberechnung der Beitragsangleichung. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherung- steuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe 3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung zu entrichten haben. für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versiche- rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen 1.2.2 Versicherungsperiode Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen ei- zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zuge- nen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei lassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz run- ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Versicherungs- det er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze periode der vereinbarten Vertragsdauer. Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spe- 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen ver- ziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausga- späteter Zahlung oder Nichtzahlung ben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungen. 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab- ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs- lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu scheins fällig, jedoch nicht vor dem beantragten Versiche- angemeldeten Schadenfälle. rungsbeginn. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. [Seite 2] Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Unsere Leistungsfreiheit nach C-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag un- bestehen. verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) Zahlen Sie nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 oder 2 be- 1.5.1 Ihre Pflichten stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder ge- ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- Können wir den fälligen Beitrag ohne Verschulden von Ihnen rungsscheins zu zahlen. nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie rechtzeitig nach unserer in Textform (z. B. E-Mail, 1.3.2 Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung er- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach folgt. C-1.3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fäl- solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. ligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berech- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung tigten Einziehung nicht widersprechen. nicht zu vertreten haben. 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug 1.3.3 Leistungsfreiheit Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen tig nach C-1.3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung werden können, sind wir berechtigt, das SEPA- des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder tung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch eine Brief) zu kündigen. gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beiträge selbst zu übermitteln. Beitrags aufmerksam gemacht haben. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für Unsere Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzah- fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rech- lung zu vertreten haben. nung gestellt werden. 1.4 Folgebeitrag Ferner können wir, sofern monatliche Beitragszahlung ver- 1.4.1 Fälligkeit einbart wurde, für die Zukunft vierteljährliche Beitragszah- Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- lung verlangen. stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung raums fällig. 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur der- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in Zeitpunkt erfolgt. dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 1.4.2 Verzug und Schadenersatz 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie fechtung und fehlendem versicherten Interesse ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspä- 1.6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- tete Zahlung zu vertreten haben. gen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider- Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo- wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstande- raussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das nen Schadens zu verlangen. Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu 1.4.3 Mahnung zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir beginnt. Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestim- Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben men (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rück- ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kos- 1.6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzei- ten im Einzelnen beziffern und Sie auf die Rechtsfolgen gepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Beenden wir den Versicherungsvertrag durch Rücktritt, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsge- ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versi- bühr zu. cherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur 1.6.2.3 Beenden wir den Versicherungsvertrag durch Anfechtung Leistung frei. wegen arglistiger Täuschung, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 1.4.5 Kündigung nach Mahnung 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versiche- Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver- rung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, zug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versiche- Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist 1.6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk- das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht sam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver- besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, zug sind. Hierauf haben wir Sie bei der Kündigung ausdrück- die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künf- lich hinzuweisen. tiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versiche- 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung rer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr ver- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb langen. eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in nach Fristablauf veranlasst wird. diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir [Seite 3] von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis 2.3.2 Wirksamwerden Ihrer Kündigung erlangen. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns 2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündi- 2.1 Dauer und Ende des Vertrags gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. 2.1.1 Vertragsdauer 2.3.3 Wirksamwerden unserer Kündigung Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe- nen Zeitraum abgeschlossen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung 3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo- 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer- nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kün- hebliche Umstände digung zugegangen ist. Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt ha- der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer ben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Ver- Kündigung bedarf. trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzei- gepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertrags- 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen erklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können von Satz 1 in Textform stellen. Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes Wird der Vertrag von einer Person geschlossen, die Sie ver- darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns tritt, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und C-3.1.2 spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jah- sowohl die Kenntnis und die Arglist Ihres Vertreters als auch res zugegangen sein. die Kenntnis und die Arglist von Ihnen zu berücksichtigen. 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versi- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, cherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Fahrlässigkeit zur Last fällt. vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen. 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 2.1.6 Versicherungsjahr 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1, von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche- besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs- rungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- schutz. rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachwei- sen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. 2.2.1 Kündigungsrecht Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass – von uns eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet stände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen wurde, hätten. – wir Ihren Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abge- Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dür- lehnt haben, oder fen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig ange- – Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch ge- zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls richtlich zugestellt wird. noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ur- Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. sächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi- E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig ver- Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zu- letzt haben. gegangen sein. 3.1.2.2 Kündigung 2.2.2 Wirksamwerden Ihrer Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kün- wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündi- digen. gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nach- Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. weisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht 2.2.3 Wirksamwerden unserer Kündigung angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun- Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei gen geschlossen hätten. Ihnen wirksam. 3.1.2.3 Vertragsänderung 2.3 Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1 nicht 2.3.1 Kündigungsrecht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht an- gezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Sie und wir können den Vertrag kündigen, wenn Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedin- – Sie Ihren im Inland bestehenden Wohnsitz nicht nur vo- gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestand- rübergehend, sondern für unbestimmte Zeit ins Ausland teil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung verlegen und werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi- – dabei Ihren im Inland bestehenden Wohnsitz nicht mehr cherungsperiode Vertragsbestandteil. beibehalten. [Seite 4] Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um (2) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsi- Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Scha- cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unse- Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung rer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuwei- dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. sen. (3) Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend ge- 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte macht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies uns un- änderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich gel- verzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen Sie tend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, wegen des den Anspruch begründenden Schadenereig- auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung kön- nisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. nen wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo- (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats- Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verlet- fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen zung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlan- Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns bedarf gen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht be- es dazu nicht. gründen. (5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gel- 3.1.4 Unsere Hinweispflicht tend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen ei- änderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte nen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Voll- Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. haben. 3.2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1.5 Ausschluss von unseren Rechten 3.2.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach C-3.2.1 oder C-3.2.2 Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung gung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, der Anzeige kannten. das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. 3.1.6 Anfechtung 3.2.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls be- stehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an- nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir zufechten, bleibt bestehen. Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, 3.1.7 Erlöschen unserer Rechte Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen ha- Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver- ben. tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach 3.2.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versiche- dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt ha- rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die ben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verlet- Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die An- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung 3.2 Ihre Obliegenheiten oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig ver- 3.2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls letzt haben. 3.2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser 3.3 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseiti- gen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, auch wenn Sie der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, – eine Ihnen obliegende Anzeige unterlassen oder der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als be- – fahrlässig eine Anzeige unrichtig abgeben oder sonders gefahrdrohend. – fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit un- 3.2.1.2 Rechtsfolgen terlassen. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegen- Sie müssen jedoch nachweisen, dass das Versäumnis nur heit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unver- uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Mo- züglich nachgeholt wurde. nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt ha- ben, den Vertrag fristlos kündigen. 4 Weitere Regelungen Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahr- 4.1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in lässig verletzt haben. mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 3.2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 4.1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls fol- ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des gende Obliegenheiten zu erfüllen: später geschlossenen Vertrags verlangen. 3.2.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- 4.1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht inner- rung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Wei- halb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der sungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisun- Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhe- gen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, bung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem mit der sie verlangt wird, uns zugeht. Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli- 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung che Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen 4.2.1 Form, zuständige Stelle zu handeln. Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den 3.2.2.2 Zusätzlich zu 3.2.2.1 gilt: Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen- (1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche über uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzan- oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich sprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht wer- ist. den. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwal- tung oder an die im Versicherungsschein als zuständig be- [Seite 5] zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z. B. Makler lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen oder Vertreter) kann der Ombudsmann einen Schlichtungs- bleiben bestehen. vorschlag unterbreiten. 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Beschwerden gegen uns als Versicherer sind zulässig bis zu Haben Sie eine Änderung Ihrer Anschrift uns nicht mitgeteilt, einem Beschwerdewert von 100.000 EUR und nur für Ihre genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber privaten Verträge. Der Ombudsmann spricht eine Empfeh- abgeben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an lung aus, die bis 10.000 EUR für uns bindend ist. die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei In jedem Fall steht Ihnen im Anschluss der gesamte Rechts- Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies weg zu den Gerichten offen. gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens. 4.5.2 Versicherungsaufsicht 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten 4.3.1 Bei Erklärungen, die von Ihnen abgegeben werden: Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend wenden: (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vertrags; Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich 53117 Bonn dessen Beendigung; E-Mail: poststelle@bafin.de (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Tel.: 0228 4108-0; Fax: 0228 4108-1550 Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist 4.3.2 Bei Erklärungen, die von uns abgegeben werden: und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns 4.5.3 Gerichtsstand ausgefertigte Versicherungsscheine an Sie zu übermitteln. Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: wenn Ihr 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Geschäftssitz Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun- – ins Ausland verlegt wurde oder gen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Ver- – nicht bekannt ist mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen können wir Sie auch vor dem für unseren Sitz zuständigen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschrän- Gericht verklagen. kung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge 4.6 Anzuwendendes Recht grober Fahrlässigkeit nicht kannten. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 4.4 Verjährung 4.7 Embargobestimmung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun- drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi- keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- ger von den Anspruch begründenden Umständen und der schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrläs- der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch- sige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. land entgegenstehen. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns an- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti- gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit- onen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, raum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- beim Anspruchsteller nicht mit. hen. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen 4.8 Zuständigkeit bei Versichererwechsel Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Werden Sie nach dem Wechsel Ihrer Versicherung zur Würt- 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand tembergischen Versicherung AG wegen eines Schadener- 4.5.1 Außergerichtliche alternative Streitbeilegung eignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Ein- Vor oder anstelle einer Klage können Sie auch die kosten- trittszeitpunkt Sie auch durch ein Gutachten nicht bestim- lose alternative Streitbeilegung nutzen. Richten Sie dazu Ihr men können, so sind wir ab dem vereinbarten Versiche- Anliegen an den rungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrags für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des 10006 Berlin Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden- Weitere Informationen finden Sie im Internet: www.versiche- eintritt fällt. rungsombudsmann.de Diese Bestimmungen gelten nicht für eine Vermögensscha- den-Haftpflichtversicherung. [Seite 6] Glossar Nicht jeder Fachausdruck kann durch einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ersetzt werden. Daher haben wir einige verwen- dete Fachausdrücke für Sie erläutert. A Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche G GDV-Musterbedingungen Die private Haftpflichtversicherung übernimmt nicht nur die Standardisierte Vertragsbedingungen, die vom Gesamtver- Zahlung berechtigter Schadenersatzforderungen, sondern band der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entwi- wehrt auch unberechtigte oder überhöhte Ansprüche für Sie ckelt wurden. ab. Sie dienen Versicherungsunternehmen als Orientierung für Das bedeutet: Die Versicherung prüft den Anspruch und einheitliche und transparente Regelungen. übernimmt gegebenenfalls die rechtliche Verteidigung – für Gefälligkeitshandlungen Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten. Gefälligkeitshandlungen sind freiwillige und unentgeltliche Allmählichkeitsschäden Hilfen für andere Personen – z. B. Freunde, Familie, Nach- Allmählichkeitsschäden sind Sachschäden, die sich über ei- barn oder auch völlig fremde Menschen. nen längeren Zeitraum entwickeln. Sie treten nicht plötzlich Typische Beispiele sind Umzugshilfen oder das Blumengie- auf, sondern langsam – also allmählich. ßen während der Urlaubszeit. In der Regel bleiben solche Schäden zunächst unbemerkt, Gesetzliche Haftpflicht was hohe Kosten verursachen kann. Die gesetzliche Haftpflicht beschreibt die Pflicht, für Schä- Ein Beispiel ist ein beschädigter Parkettboden in einer Miet- den aufzukommen, die man anderen schuldhaft zufügt. wohnung durch einen über längere Zeit undichten Blumen- kübel. Sie ergibt sich z. B. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ausfalldeckung (Forderungsausfall) H Häusliche Gemeinschaft Die Ausfalldeckung – auch Forderungsausfalldeckung ge- nannt – leistet, wenn Sie selbst von einer anderen Person Eine häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Per- geschädigt werden und diese den Schaden nicht ersetzen sonen auf Dauer zusammen in einem Haushalt leben und kann. wirtschaften. Die Deckung greift in der Regel, wenn: Dazu gehört typischerweise das Teilen von Wohnraum, Haushaltsführung und alltäglichen Ausgaben. Eine häusli- – Sie Ihren Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend che Gemeinschaft kann zwischen Ehepartnern, Lebenspart- gemacht haben, nern, Verwandten oder auch anderen Personen bestehen. – der Schädiger nicht zahlen kann, weil er weder Vermö- Sie unterscheidet sich von einer bloßen Wohngemeinschaft gen noch eine private Haftpflichtversicherung besitzt dadurch, dass neben dem gemeinsamen Wohnen auch eine – und keine andere Versicherung für den Schaden eintritt. gegenseitige Verantwortungsübernahme oder wirtschaftli- Damit schützt die Ausfalldeckung Sie vor dem finanziellen che Verbundenheit besteht. Risiko, dass Sie trotz eines berechtigten Schadenersatzan- J Jahresumsatz spruchs leer ausgehen. Die Summe aller Erlöse innerhalb eines Kalenderjahres bei D Deliktsunfähigkeit einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit. Deliktsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person rechtlich nicht L Lebenspartner verantwortlich gemacht werden kann, wenn sie jemand an- Personen, die in einer festen, auf Dauer angelegten Bezie- derem einen Schaden zufügt. Sie kann also nicht für Scha- hung leben. denersatz haftbar gemacht werden. Nicht dazu zählen Ehepartner und eingetragene Lebens- Deliktsunfähig sind z. B.: partner. – Kinder unter sieben Jahren, da sie nicht einschätzen M Mallorcadeckung können, welche Folgen ihr Handeln hat. Die Mallorcadeckung bietet zusätzlichen Schutz für Fahrer – Kinder unter zehn Jahren bei Unfällen im Straßenver- von Mietwagen im Ausland. In manchen Ländern sind die kehr. Versicherungssummen in der Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversi- – Personen mit schweren geistigen oder seelischen Be- cherung niedrig und können im Schadenfall nicht ausrei- einträchtigungen, wenn sie im Moment der Handlung die chen. Tragweite ihres Handelns nicht erkennen konnten. In solchen Situationen gleicht sie die Differenz zwischen der E Ehepartner lokalen Versicherungssumme und der im eigenen Haft- Personen, die eine eheliche Gemeinschaft miteinander ein- pflichtvertrag vereinbarten höheren Versicherungssumme gegangen sind. aus. Ehrenamt Miet-/Pachtsachschäden Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist eine freiwillige und unent- Schäden, die Sie als Mieter oder Pächter an gemieteten geltliche Tätigkeit für gemeinnützige oder soziale Zwecke. oder gepachteten Sachen verursachen, z. B. ein beschädig- tes Waschbecken in einer Mietwohnung. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Ent- gelt. N Neuwert Eingetragene Lebenspartner Der Betrag, der benötigt wird, um einen beschädigten oder verlorenen Gegenstand heute in gleicher Art und Qualität Personen, die in einer staatlich registrierten Partnerschaft neu zu kaufen. nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben (ähnlich der Ehe). Er entspricht dem aktuellen Wiederbeschaffungswert eines neuen Produkts, das dem ursprünglichen möglichst nahe- F Fahrlässig kommt. Fahrlässig im rechtlichen Sinne handelt, wer die im Verkehr O Obliegenheiten erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Obliegenheiten sind gesetzlich oder vertraglich geregelte Dies bedeutet, dass eine Person eine vorhersehbare oder Pflichten, die Sie und die versicherten Personen beachten vermeidbare Sorgfaltspflicht verletzt. und einhalten müssen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen leichter und gro- Werden diese Obliegenheiten nicht erfüllt, kann dies eine ber Fahrlässigkeit. Dabei handelt grob fahrlässig, wer die im Kündigung sowie unsere vollständige oder teilweise Leis- Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße tungsfreiheit zur Folge haben. außer Acht lässt. [Seite 7] P Personenschäden U Unverzüglich Verletzungen, Gesundheitsschädigungen oder der Tod ei- Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich. ner Person. V Vermögensschäden Dazu gehören z. B. Schmerzensgeld, medizinische Versor- Finanzielle Nachteile, die einer Person entstehen. gungskosten oder Verdienstausfall. – Unechte Vermögensschäden entstehen als Folge eines S Sachschäden Sach- oder Personenschadens (z. B. Verdienstausfall). Beschädigung oder Zerstörung des Eigentums einer frem- – Echte Vermögensschäden entstehen durch eine direkte den Person. Handlung z. B. durch falsche Informationen. Selbstbeteiligung Versicherungsfall Der Betrag, den Sie pro Versicherungs- bzw. Leistungsfall Der Begriff „Versicherungsfall“ bezeichnet ein Ereignis, Ur- selbst tragen. sache oder eine Situation, die den Anspruch auf Versiche- T Tätigkeitsschäden rungsleistungen auslöst. Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen, die im Die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall sind in den Rahmen einer betrieblichen oder (neben)beruflichen Tätig- jeweiligen Versicherungsbedingungen beschrieben. keit entstehen. Sie liegen vor, wenn Versicherungspflicht – an diesen Sachen aktiv gearbeitet wird (z. B. Instandset- Gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversiche- zung, Reinigung oder Prüfung); rung, z. B. für Jäger, Halter bestimmter Kraft- und Luftfahr- – diese Sachen zur Durchführung der Arbeit als Werk- zeuge oder (je nach Bundesland) Hundehalter. zeug, Hilfsmittel oder Ablagefläche benutzt werden; Versicherungssumme – die Sachen beschädigt werden, weil sie sich im unmit- Die vereinbarte Versicherungssumme gibt an, bis zu wel- telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befinden. cher Obergrenze wir Schäden ersetzen. Beispiel: Vorsätzlich Eine fremde Sache wird beschädigt, während sie der eigent- Vorsätzlich handelt jemand, wenn er bewusst eine Tat mit liche Gegenstand einer beruflichen Verrichtung ist, zur Un- Wissen und Wollen, also in Kenntnis oder sogar absichtlich terstützung dieser Arbeit dient oder sich direkt am Ort der begeht. Ausführung befindet. Vorsorgeversicherung Textform Ändern sich die persönlichen Lebensverhältnisse, so greift Der Begriff "Textform" bezieht sich auf eine bestimmte Art die Vorsorgeversicherung. der Dokumentation, die in vielen rechtlichen Kontexten ver- wendet wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist Sie bietet einen temporären Schutz für neue Risiken, die die Textform eine der zulässigen Formen für die Abgabe von nach Vertragsabschluss entstehen, z. B. durch die Anschaf- Willenserklärungen oder Verträgen. fung eines Hundes oder Geburt eines Kindes. Die Textform erfordert, dass der Inhalt einer Erklärung in ei- Z Zeitwert ner lesbaren Weise auf einem dauerhaften Datenträger fest- Der aktuelle Wert eines Gegenstandes – also der Betrag, gehalten wird. Zudem muss der Absender identifizierbar den dieser heute gebraucht noch erzielen würde. sein.

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