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Volltext aufklappen: AUXILIA ARB 2016
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V e r trag sg rund lagen
(A U X I L I A A R B / 2016)
zur Recht sschut zver sicher ung
Wir freuen uns über Ihr Interesse an einer Rechtsschutzversicherung der
AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG und das uns damit entgegengebrachte
Vertrauen.
Produktinformationsblatt Seite 3
Versicherungsinformationen Seite 4
Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (AUXILIA ARB/2016) Seite 5
und Allgemeine Tarifbestimmungen
Hinweis zur Anzeigepflicht Seite 37
Widerrufsbelehrung Seite 38
Datenschutzhinweise Seite 39
Information zur Bonitätsprüfung Seite 41
Dienstleisterliste Seite 42
Stand 01.10.2023
fragen
ht für a lle Rechts
Ihr d irekter Dra
1 - 333
089/539 8 24-Stunden
-Service
A U X I L I A Rechtsschutz-Versicherungs-AG
M-005/10/2023
Postfach 15 02 20 · 80042 München
Telefon 089/539 81-222 · Telefax 089/539 81-270
vertrags-service@ks-auxilia.de · www.ks-auxilia.de
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Recht s s c hut z ve r s i c h e r u n g AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Produktinformationsblatt
Unternehmen: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG Produkt: Rechtsschutz
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung.
Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutzversicherung an. Mit dieser sorgen wir dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen in den von Ihnen versicherten
Lebensbereichen wahrnehmen können.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Mit der Rechtsschutzversicherung bieten wir Ihnen einen bedarfsge- In bestimmten Leistungsarten ist eine dreimonatige Wartezeit vereinbart:
rechten Rechtsschutz, z.B. im privaten Lebensbereich, im beruflichen Versicherungsschutz erhalten Sie nur für Streitigkeiten, deren erste
und / oder verkehrsrechtlichen Bereich. Ursache nach Ablauf der Wartezeit eingetreten ist.
Eine Streitigkeit kann mehrere Ursachen haben: Versicherungsschutz
Der Rechtsschutz bietet Versicherungsschutz für die wichtigsten haben Sie nur, wenn die erste Ursache nach Beginn des Versicherungs-
Rechtsbereiche (z.B. Schadenersatz- oder Arbeits-Rechtsschutz). schutzes eingetreten ist.
Diese Rechtsbereiche werden Leistungsarten genannt.
W ir haben eine Selbstbeteiligung vereinbart: In Höhe der vereinbarten
Welche Kosten übernehmen wir? Selbstbeteiligung müssen Sie die Kosten eines Rechtsschutzfalls selbst
tragen.
Gesetzliche Gebühren Ihres Rechtsanwalts
Kosten für Gerichte und Gerichtsvollzieher
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die das Gericht Gibt es Deckungsbeschränkungen?
heranzieht
Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern. Sonst müssten
Kosten des Prozessgegners, wenn Sie verpflichtet sind, diese zu tragen wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb umfasst der
Rechtsschutz einige Rechtsangelegenheiten nicht, zum Beispiel:
Kosten eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur eineinhalb
fachen Höhe der Gebühren, die bei Anrufung eines Gerichts erster ! Streitigkeiten um Kauf oder Verkauf eines Baugrundstücks oder eines
Instanz entstehen würden nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles
! Streitigkeiten um Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder
Kosten einer Mediation* Gebäudeteiles
! Streitigkeiten um die Finanzierung eines dieser Vorhaben
* Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte § 5 a der AUXILIA/ARB 2016. ! Streitigkeiten um die Finanzierung eines von Ihnen oder von mitver
sicherten Personen gekauften Gebäudes oder Gebäudeteiles, das selbst
bewohnt werden soll
Wie hoch ist die Versicherungssumme? ! Streitigkeiten um Aktien, Zertifikate, Optionen, Swaps, Beteiligungen an
Fonds oder stillen Gesellschaften, fondsgebundene oder fremdfinanzier-
Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall ist unbegrenzt, soweit te Lebens- oder Rentenversicherungsverträge sowie um sonstige Kapital-
nicht im Einzelfall Höchstbeträge / Höchstentschädigungen vereinbart anlagen aller Art
sind. ! Streitigkeiten um die Vergabe von Studienplätzen
Wo bin ich versichert?
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln,
den Azoren oder auf Madeira gesetzlich zuständig ist und Sie Ihre rechtlichen Interessen dort verfolgen.
Dies gilt nicht, wenn ein versicherter Rechtsbereich (z.B. Steuer-Rechtsschutz) auf deutsche Gerichte oder deutsche Behörden beschränkt ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt auch weltweit Versicherungsschutz.
Die Kosten tragen wir in einem solchen Fall bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die nach deutschem Gebührenrecht angefallen wären.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Dies betrifft auch die Fragen nach früheren Rechtsschutzverträgen und Rechtsschutzfällen.
– Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen.
– Sie müssen uns und Ihren Anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt informieren.
– Kostenverursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
– Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich gehalten werden.
Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt befragen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann sie die weiteren Beiträge zahlen müssen,
teilen wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und
vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch
um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen
(das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Sie können den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen, wenn wir nach einem Rechtsschutzfall den Versicherungsschutz anerkannt oder abgelehnt
haben oder wenn wir den Beitrag erhöhen.
Wenn innerhalb von zwölf Monaten drei Rechtsschutzfälle eingetreten sind, können auch wir den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen.
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Ve r s i cherung sinformationen
gemäß Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
zur Rechtsschutzversicherung
A. Zu § 1 VVG-InfoV Nr. 1-5 – über AUXILIA § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Nr. 1 AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung
Postfach 15 02 20, 80042 München des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Uhlandstraße 7, 80336 München AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Reinhold Gleichmann Postfach 15 02 20, 80042 München
Vorstand: Rainer Huber (Vors.), Duygu Besli, Ole Eilers, Bernd Uhlandstraße 7, 80336 München
Rademacher. Telefax: 089/539 81-270
Eingetragen im Handelsregister München, HRB 42150 E-Mail: vertrags-service@ks-auxilia.de
Nr. 2 –*
Nr. 3 Ladungsfähige Anschrift: Widerrufsfolgen
Uhlandstraße 7, 80336 München
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz
Nr. 4 Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist der Betrieb der und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
Rechtsschutzversicherung in Deutschland. entfallenden Teil Ihres Beitrages, wenn sie zugestimmt haben, dass
Zuständige Aufsichtsbehörde: der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
Graurheindorfer Straße 108 entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich
53117 Bonn entsprechend der von Ihnen gewählten Zahlungsweise um einen
Beitrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrages, 1/180 des Halbjah-
Nr. 5 –*
resbeitrages, 1/90 des Vierteljahresbeitrages oder 1/30 des Monats-
B. Zu § 1 VVG-InfoV Nr. 6 - 11 – Information zu den beitrages pro Tag; der von Ihnen zu zahlende Beitrag und die Zah-
lungsweise sind im Versicherungsantrag unter „Gesamtbeitrag“ und
angebotenen Leistungen
„Zahlungsweise“ ausgewiesen.
Nr. 6 a) Die AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG erbringt nach Ein- Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spä-
tritt eines Rechtsschutzfalles die für die Wahrnehmung der recht- testens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versiche-
lichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicher- rungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame
ten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang. Die Leis- Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
tungen regeln sich nach den AUXILIA ARB/2016 und dem gülti- und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
gen Tarif. Auf den Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.
b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer
Leistungen sind in den AUXILIA ARB/2016 und den dazugehöri- Besondere Hinweise
gen Tarifbestimmungen geregelt. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrückli-
Nr. 7 Angaben über die Beitragshöhe einschließlich aller Steuern und chen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
sonstigen Preisbestandteile sowie die Zahlungsweise finden Sie ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
im Antrag und im Versicherungsschein; dort ist auch der insge- Nr. 14 Die Versicherungsverträge sind zunächst von Beginn an für 1 Jahr
samt von Ihnen zu entrichtende Beitrag aufgeführt. abgeschlossen.
Nr. 8 Nebengebühren werden nicht erhoben. Nr. 15 Danach verlängern sich die Versicherungsverträge stillschweigend
Nr. 9 Die angegebenen Beiträge sind je nach vereinbarter Zahlungsweise von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer dreimonati-
Jahres-, Halbjahres-, Vierteljahres- oder Monatsbeiträge. Die Versi- gen Kündigungsfrist in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) von Ihnen
cherungsteuer ist in den Versicherungsbeiträgen enthalten. Die Bei- oder uns gekündigt werden.
träge sind im Voraus zu zahlen und dann weiter von Fälligkeit zu Nr. 16 Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.
Fälligkeit. Der erste Beitrag wird vom Vertragsbeginn bis zum Zeit- Nr. 17 Das zuständige Gericht ergibt sich aus § 20 Abs. 1 und 2 AUXILIA
punkt der vereinbarten Fälligkeit erhoben. ARB/2016.
Nr. 10 Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, Nr. 18 Die Informationen und die Kommunikation erfolgen ausschließlich
insbesondere die in den Angeboten genannten Beiträgen, entneh- in deutscher Sprache.
men Sie bitte Ihrem Angebot.
Nr. 11 –* D. Zu § 1 VVG-InfoV Nr. 19 -20 – Information zum Rechtsweg
Nr. 19 Es stehen Ihnen die außergerichtlichen Beschwerden und Rechtsbe-
C. Zu § 1 VVG-InfoV Nr. 12 - 18 – Informationen zum Vertrag helfsverfahren offen. Sie können sich schriftlich an den Vorstand der
Nr. 12 Der Abschluss eines Versicherungsvertrages setzt zwei übereinstim- AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG
mende Willenserklärungen voraus. Das heißt, der Versicherungsver- Postfach 15 02 20, 80042 München
trag kommt durch Ihren Antrag und Übersendung des Versiche- Uhlandstraße 7, 80336 München
rungsscheines / Annahmeerklärung durch uns oder durch Übersen-
oder an unser KS/AUXILIA Beschwerdemanagement
den des Angebotes durch uns und Annahmeerklärung durch Sie
wirksam zustande. Uhlandstraße 7, 80336 München
Beginn der Versicherungsverträge ist frühestens am Tag nach Ein- Telefax: 089/53 981-220
gang des Antrages oder der Annahmeerklärung bei uns. E-Mail: lobundkritik@ks-auxilia.de
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein wenden.
angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag unverzüglich nach Sie können sich als Verbraucher bzw. wenn Sie sich in einer verbrau-
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines cherähnlichen Lage befinden, jederzeit mit einer Beschwerde an
gezahlt wird. den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem Dieses außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren ist kostenlos.
späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab Versicherungsombudsmann e. V.
diesem Zeitpunkt. Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
Der Antragsteller ist 14 Tage an den Antrag gebunden. Die Frist be- Leipziger Straße 121, 10117 Berlin
ginnt mit der Absendung des Antrages an die AUXILIA Rechts- Telefon: 0800/369 60 00, Telefax: 0800/369 90 00
schutz-Versicherungs-AG zu laufen. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Ihre Möglichkeit, bei Streitigkeiten den ordentlichen Rechtsweg zu
Nr. 13 Belehrung über Ihr Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Soweit Sie als Verbraucher
des Widerrufs diesen Vertrag online geschlossen haben, können Sie Ihre Be-
Widerrufsrecht schwerde auch die Online-Streitbeilegungsplattform
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne An- http://ec.europa.eu/consumers/odr/ nutzen. Ihre Beschwerde wird
gabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. von dort aus an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Ver- Nr. 20 Weiterhin besteht die Möglichkeit der Beschwerde bei der
tragsbestimmungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 Aufsichtsbehörde
und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Beleh- Sektor Versicherungsaufsicht
rung jeweils in Textform erhalten haben.
Graurheindorfer Straße 108
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312 g
Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt diese Frist je- 53117 Bonn
doch nicht vor der Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 g Abs.1 * Die Nummern 2, 5 und 11 haben keine Bedeutung für das Vertragsverhältnis
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246 mit der AUXILIA.
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A l l g emeine R echtsschutz -Ve rs ic h e ru n g s b e d in g u n g e n
(AUXILIA ARB/2016)
Inhaltsübersicht
1. Was ist Rechtsschutz 3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
§1 Welche Aufgaben hat die § 17 Welche Rechte und Pflichten bestehen nach
Rechtsschutzversicherung? Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
§2 Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es § 18 entfällt
Rechtsschutz?
§ 19 Welche Streitschlichtungsstelle ist für Beschwerden
§3 Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der aus dem Rechtsschutzvertrag zuständig?
Rechtsschutz nicht?
§ 20 Welches Gericht ist für Klagen aus dem
§3a Wann wird Rechtsschutz abgelehnt? Rechtsschutzvertrag zuständig?
§4 Wann entsteht der Anspruch auf eine
Rechtsschutzleistung? 4. In welchen Formen wird der AUXILIA-Rechtsschutz
§4a Was gilt bei Versichererwechsel?
angeboten?
§5 Welche Kosten übernimmt die AUXILIA? § 21 Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige
und freiberuflich Tätige
§5a Mediations-Rechtsschutz
§ 21 a entfällt
§6 Wo gilt der AUXILIA-Rechtsschutz?
§ 21 b Verkehrs-Rechtsschutz flex
§ 22 entfällt
2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis
§ 23 entfällt
zwischen der AUXILIA und den Versicherten?
§ 24 Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und
§7 Wann beginnt der Versicherungsschutz und in freiberuflich Tätige
welchen Fällen besteht ein Widerspruchsrecht?
§ 24 a Rechtsschutz für Vereine
§8 Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
§ 25 Privat-Rechtsschutz
§ 8a Versicherungsjahr
§ 25 a Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz
§9 Wann ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen und
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Zahlung?
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 10 Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung
der Versicherungsbedingungen und der § 28 Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und
Versicherungsbeiträge führen? freiberuflich Tätige
§ 11 Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen § 28 a Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Firmen,
oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf Selbständige und freiberuflich Tätige
den Versicherungsbeitrag aus?
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer, Vermieter oder
§ 12 Was geschieht, wenn der Gegenstand der Mieter von Gebäuden, Wohnungen und
Versicherung wegfällt? Grundstücken
§ 13 In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig
gekündigt werden? A. Klauseln
§ 14 Wann verjährt der Rechtsschutzanspruch?
B. Sonderbedingungen für den Anstellungsvertrags-
§ 15 Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Rechtsschutz (AnVRS/2016)
Personen?
§ 16 Wie sind Erklärungen gegenüber der AUXILIA C. Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz
abzugeben? (SSR/2016)
D. Sonderbedingungen für den Inkasso-Rechtsschutz
E. Sonderbedingungen für den Firmen-Vertrags-Rechts-
schutz (FVRS/2016)
Anhang: Wichtige gesetzliche Vorschriften zu den ARB
Stand: Oktober 2023
A U X I L I A Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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1. Inhalt der Versicherung bb) für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Straf-
prozessrecht als Verletzten- oder Zeugenbeistand für die ver
§1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung sicherte Person, wenn diese durch eine der unter aa) fallenden
Die AUXILIA erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen Taten verletzt ist;
des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen cc) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in
im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des
so genannten Täter-Opfer-Ausgleiches vor einem deutschen
§2 Leistungsarten Strafgericht im Zusammenhang mit einer unter aa) fallenden
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis Tat;
§ 29 vereinbart werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, umfasst dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten
der Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten und für das vorgeschaltete Wider-
a) Schadenersatz-Rechtsschutz spruchsverfahren wegen Ansprüchen nach dem Opferentschä-
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese digungsgesetz (OEG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB), soweit
nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines er durch eine unter aa) fallende Tat verletzt oder betroffen ist,
dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen dadurch dauerhafte Körperschäden erlitten hat und sofern
beruhen oder soweit der Versicherungsschutz nicht in der Leistungs- nicht ohnehin bereits Kostenschutz gemäß § 2 f) besteht.
art n) oder q) cc) enthalten ist; Ist eine versicherte Person durch eine der o.g. Straftaten getötet wor-
b) Arbeits-Rechtsschutz den, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
sen des Ehegatten, der Eltern, Kinder und Geschwister des Opfers als
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
Nebenkläger.
sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich
dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; k) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des
Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
c) Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
l) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtver-
hältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, aa) für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen
die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und
erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer an-
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
deren gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusam-
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen menhängen. Anstelle der Kosten für Rat oder Auskunft
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versiche- erstattet die AUXILIA die Kosten einer außergerichtlichen
rungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b), c), n) oder q) aa) ent- Konfliktlösung durch Mediation gem. § 5 a;
halten ist;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen über Rat oder Aus-
e) Steuer-Rechtsschutz kunft nach aa) hinaus, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwaltes
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabe- nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Trennung,
rechtlichen Angelegenheiten Scheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, rechtlichen
aa) vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; Betreuung gem. §§ 1896 ff. BGB oder damit verbundenen Re-
bb) im privaten Bereich für das vorgeschaltete Einspruchs- bzw. gelungen steht und soweit ein deutsches Gericht gesetzlich zu-
Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden; ständig wäre. Die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 werden bis zu
einem Höchstbetrag von 1.500,– € erstattet.
f) Sozial-Rechtsschutz
m) Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusam-
aa) vor deutschen Sozialgerichten;
menhang mit einer Betreuungsanordnung gegen den Versicherungs-
bb) im privaten Bereich für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren nehmer oder eine mitversicherte Person. Die Kosten gemäß § 5 Abs. 1
vor deutschen Behörden; und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,– € erstattet.
g) Verwaltungs-Rechtsschutz n) Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
aa) verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden – Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und / oder Tagesgeldkonten
und vor Verwaltungsgerichten,
– Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen mit
bb) nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Ver- Garantiezins, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 2 e) bb) fallen
waltungsbehörden und vor deutschen Verwaltungsgerichten;
– Kapitalanlagen im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach dem Vermögensbildungsgesetz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; – Kapitalanlagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge,
i) Straf-Rechtsschutz begrenzt auf die aus der Entgeltumwandlung finanzierten Bei-
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes träge. Soweit diese über den gesetzlichen Anspruch gegen den
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird durch ein Urteil Arbeitgeber hinausgehen, gilt für den überschießenden Teil der
rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e).
Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der – Kapitalanlagen, für die der Versicherungsnehmer gemäß §§ 10
AUXILIA die Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung a, 79 ff. EStG („Riester-Rente“) oder gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b)
wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen EStG („Rürup-Rente“) eine steuerliche Förderung erhält, soweit
hat. Dies gilt nicht bei Abschluss des Verfahrens durch einen die Höchstgrenze der steuerlichen Förderungsfähigkeit nicht
rechtskräftigen Strafbefehl. überschritten wird. Wird diese Grenze überschritten, gilt für
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahr- den überschießenden Teil der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e).
lässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungs – Verträgen über Kauf oder Verkauf eines vom Versicherungs
nehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem nehmer oder einer mitversicherten Person selbst zu Wohn
Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Ver zwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles. Falls jedoch
gehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend die Voraussetzungen des Ausschlusses § 3 Abs. 1 d) vorliegen, gilt
Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dieser.
dass er vorsätzlich gehandelt hat. Insoweit gilt der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e) nicht, wenn vor
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein stehend nichts anderes geregelt ist.
Versicherungsschutz, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines o) Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung
Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Be- bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs zur Erstellung oder Änderung
leidigung, Diebstahl, Betrug). einer Vorsorgeverfügung (Patienten- und Betreuungsverfügung,
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes Vorsorgevollmacht) im privaten Bereich vermittelt die AUXILIA auf
noch den Ausgang des Strafverfahrens an; Wunsch eine telefonische Rechtsberatung durch unabhängige Rechts-
j) Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten anwälte. Diese umfasst auch die Unterstützung bei der Registrierung
aa) für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deut- der Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundes-
schen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, notarkammer. Die diesbezüglichen Registrierungsgebühren werden
wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige und vor- erstattet. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
sätzlich begangene Tat nach den in § 395 Abs. 1 p) entfällt
Nr. 1 (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), q) Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internet-
Nr. 2 (Straftaten gegen das Leben) nutzung
Nr. 3 (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) sowie aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die
Nr. 4 (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) im privaten Bereich
der Strafprozessordnung näher aufgeführten Strafbestimmun- aaa) über das Internet oder
gen verletzt oder betroffen ist;
6
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bbb) mit Providern bzgl. des Zugangs zum Internet – einer nicht genehmigungs-, anzeige- und/oder freistel-
abgeschlossen werden bzw. worden sein sollen; lungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grund-
bb) für Rat oder Auskunft eines Rechtsanwaltes aufgrund stückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles;
einer Abmahnung, die der Versicherungsnehmer oder e) der Verbreitung von Krankheitserregern oder gentechnisch ver-
eine mitversicherte Person als Privatperson wegen eines änderten Pflanzen, Pflanzenteilen, Saatgut oder Tieren und
behaupteten Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten deren Erzeugnisse, soweit die Verbreitung im Zusammenhang
hat. Insoweit kommt der Risikoausschluss in § 3 Abs. 2 d) mit einer landwirtschaftlichen, gewerblichen, freiberuflichen
aa) nicht zur Anwendung. Die Kosten für Rat oder Aus- oder sonstigen selbständigen Tätigkeit des Versicherungsneh-
kunft des Rechtsanwaltes werden pro Kalenderjahr bis zu mers steht und Behörden vor dem Konsum der Erzeugnisse
einem Höchstbetrag von 120,- € erstattet. Eine eventuell warnen;
vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an. f) dem Erwerb, der Veräußerung, der Installation oder dem Be-
cc) für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Unter trieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
lassungsansprüchen wegen Energien;
aaa) einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts g) Wirtschaftssanktionen, Handelssanktionen, Finanzsanktionen
(z.B. durch beleidigende Äußerungen oder kompromit- oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
tierende Bilder/Videos in sozialen Netzwerken,Blogs, lik Deutschland, soweit diese auf den Versicherungsnehmer di-
Diskussionsforen oder auf Websites); rekt anwendbar sind.
bbb) eines Identitätsmissbrauchs durch die ungenehmigte Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
und in Schädigungsabsicht erfolgte Verwendung bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
von Identifizierungselementen (z.B. Postadresse, erlassen werden, sofern diese nicht europäischen oder deut-
Telefonnummer, Bankverbindungsdaten, Personal- schen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
ausweis) oder Identitätsauthentifizierungselemen- (2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass
ten (z.B. Login-Daten, Passwörter, Benutzernamen, diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
IP- oder E-Mail-Adressen); b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
ccc) eines Missbrauchs von Zahlungsmitteln (z.B. EC- c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungs-
Karte, Kreditkarte, Online-Bezahldienste); verhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
dd) für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines strafrecht- d) in ursächlichem Zusammenhang mit
lichen Vergehens über das Medium Internet (z.B. Beleidi- aa) Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-,
gung, üble Nachrede, Verleumdung), soweit der Spezial- Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus
Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen verein- geistigem Eigentum;
bart wurde.
bb) Arbeitnehmererfindungen, technischen Verbesserungs-
Der Internet-Rechtsschutz gilt nur im Zusammenhang mit einer vorschlägen bzw. einem betrieblichen Vorschlagswesen;
ausschließlich privaten Internetnutzung.
cc) dem Kartell- und dem sonstigen Wettbewerbsrecht;
r) Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
e) aa) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener
1) einem Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Aus-
des Gesetzes über das Kreditwesen, an dem der Ver-
kunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung personen-
sicherungsnehmer als Kunde beteiligt ist,
bezogener Daten;
2) Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpa-
bb) für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer
pierhandelsgesetzes, insbesondere mit
Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß § 42, 43 BDSG.
– Aktien,
Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straf- – Schuldtiteln,
tat gemäß § 42 BDSG begangen zu haben, besteht kein
– Zertifikaten, die Aktien oder Schuldtitel vertreten,
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wird. In die- 3) Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 2 Abs. 1a des
sem Fall ist er verpflichtet, der AUXILIA die erbrachten Wertpapierhandelsgesetzes,
Leistungen zurückzuerstatten. 4) Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhan-
delsgesetzes, insbesondere mit
§3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten – Termingeschäften,
– finanziellen Differenzgeschäften,
Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen – Kreditderivaten,
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit 5) Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren im Sinne
des § 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes,
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Staatsbankrott, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; 6) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ver-
mögensanlagengesetzes, insbesondere mit
b) Schäden, die durch Bio-, Nano- oder Gentechnologie entstan-
den sind sowie Nuklear- und genetische Schäden, soweit diese – Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines
nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind; Unternehmens gewähren,
c) aa) Bergbauschäden oder Beeinträchtigungen aufgrund – Treuhandvermögen,
von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, – partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen,
Gebäuden oder Gebäudeteilen, – Genussrechten,
bb) Fracking; – Namensschuldverschreibungen.
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken Soweit vorstehend in 1) bis 6) auf Vorschriften des Geset-
bestimmten Grundstückes oder vom Versicherungsneh- zes über das Kreditwesen, des Wertpapierhandelsgeset-
mer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohn- zes oder des Vermögensanlagengesetzes verwiesen wird,
zwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles, wird auf den Anhang „Wichtige gesetzliche Vorschriften
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Ge- zu den ARB“ hingewiesen.
bäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Ver 7) Beteiligungen an stillen Gesellschaften, Genossen-
sicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben schaften, offenen oder geschlossenen Fonds ein-
oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, schließlich treugeberischer Beteiligungen,
cc) der genehmigungs-, anzeige- und/oder freistellungs- 8) A nsparverträgen oder Sparplänen, soweit diese
pflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, fondsgebunden, index-, zertifikats- oder derivatsba-
Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder siert sind,
Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser 9) sonstigen Kapitalanlagen aller Art;
zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, bb) in ursächlichem Zusammenhang mit
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten 1) fondsgebundenen, index-, zertifikats- oder derivats
Vorhaben; basierten Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen,
ee) der Finanzierung 2) Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen, bei
– des Erwerbs eines nicht zu Bauzwecken bestimmten denen im Streitfalle kein inländischer Gerichtsstand
Grundstücks, gegen den Versicherer besteht,
– des Erwerbs eines vom Versicherungsnehmer oder mit- 3) Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen, bei
versicherten Personen selbst zu Wohnzwecken be- denen die Beiträge ganz oder teilweise fremdfinan-
stimmten Gebäudes oder Gebäudeteiles ziert werden,
oder
7
[Seite 8]
4) Widerrufen von und Widersprüchen gegen Lebens- b) in einem der Fälle des § 2 i) oder k) die Wahrnehmung der
und Rentenversicherungsverträge(n), soweit diese rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
später als 18 Monate nach Abschluss des Lebens- hat. In den Tatsacheninstanzen prüft die AUXILIA die Erfolgs-
oder Rentenversicherungsvertrages erfolgen; aussichten der Verteidigung nicht;
cc) Ausgeschlossen ist auch die Wahrnehmung rechtlicher oder
Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der (auch c) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
teilweisen) Finanzierung der vorstehend unter § 3 Abs. 2 Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung
e) aa) sowie bb) 1) und 2) genannten Angelegenheiten. der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kosten-
dd) Von den vorstehend unter § 3 Abs. 2 e) genannten Aus- aufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der
schlüssen sind auch Ansprüche wegen Verschuldens bei Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum
oder vor Vertragsabschluss, vertragliche, deliktische, angestrebten Erfolg steht.
bereicherungsrechtliche oder sonstige gesetzliche In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser die
An s prüche sowie solche im Zusammenhang mit Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) erfüllt hat, die Ablehnung unverzüg-
behaupteten oder begangenen Straftaten oder lich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Ordnungswidrigkeiten umfasst. (2) Hat die AUXILIA ihre Leistungspflicht gemäß Abs. 1 verneint und
f) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb- stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der AUXILIA nicht
rechtes, soweit nicht Rechtsschutz gemäß § 2 l) besteht; zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechts-
g) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die AUXILIA anwalt auf Kosten der AUXILIA veranlassen, dieser gegenüber eine
oder das für diese tätige Schadenabwicklungsunternehmen; begründete Stellungnahme abzugeben, dass die Wahrnehmung
h) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäu- rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum ange-
den oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sons- strebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
tiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend er- Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie
hobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt; offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
i) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen (3) a) Frist zur Informationsbeschaffung
sowie Gewinnzusagen; Die AUXILIA kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von
j) in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Ver- mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungs-
äußerung von Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grund nehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß
stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen; über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzu-
geben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Abs. 2 ab-
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
geben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflich-
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen tung nicht innerhalb der von der AUXILIA gesetzten Frist nach,
Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung entfällt der Versicherungsschutz.
rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler
Die AUXILIA ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer aus-
oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen
drücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge
oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt. Dies
hinzuweisen.
gilt auch, wenn ein deutsches Gericht das Verfahren dem Euro-
päischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorlegt. b) Frist für die Abgabe des Stichentscheids
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, Die AUXILIA kann dem Versicherungsnehmer für die Abgabe
das über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer der Stellungnahme eine Frist von mindestens zwei Monaten
mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; setzen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung
nicht innerhalb der von der AUXILIA gesetzten Frist nach, ent-
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im
fällt der Versicherungsschutz.
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
Die AUXILIA ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer aus-
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen
drücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge
des Vorwurfes eines Halte- oder Parkverstoßes, bei denen die
hinzuweisen.
deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in
das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem) und darü-
ber hinaus auch in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsver- §4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
fahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes im Ausland; (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn ein Rechtsschutzfall einge-
f) in Asylrechtsverfahren und Ausländerrechtsverfahren; treten ist. Der Rechtsschutzfall muss nach Beginn des Versicherungs-
g) in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen schutzes (§ 7) und vor dessen Ende eingetreten sein.
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzver- a) Der Rechtsschutzfall im
sicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen – Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a),
untereinander und mitversicherter Personen gegen den – Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der priva-
Versicherungsnehmer; ten Internetnutzung gemäß § 2 q) für den Unterpunkt cc)
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene ist von dem Schadenereignis an eingetreten, das dem Anspruch
Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in zugrunde liegt.
ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach
b) Der Rechtsschutzfall im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspart-
deren Beendigung;
nerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 l) ist von dem Ereignis an
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des eingetreten, das die Änderung der Rechtslage des Versiche-
Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen rungsnehmers zur Folge hat.
worden oder übergegangen sind, wenn es sich nicht um An-
c) Der Rechtsschutzfall im Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
sprüche handelt, die im Rahmen eines vor Eintritt des Rechts-
gemäß § 2 m) ist eingetreten, wenn eine Betreuungsanordnung
schutzfalles abgeschlossenen Leasingvertrages über ein Motor-
gegen den Versicherungsnehmer ergeht.
fahrzeug zu Lande sowie Anhänger auf den Versicherten über-
gegangen sind; d) Der Rechtsschutzfall im
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend ge- – Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i),
machten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung – Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten gemäß § 2 j),
für Verbindlichkeiten anderer Personen; – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gemäß § 2 k),
(5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des – Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
§ 2 a) – h) sowie n) und q) aa) – cc) und die damit gewöhnlich verbun- gemäß § 2 r) für den Unterpunkt bb)
dene Kostenbelastung durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem die vorgeworfene
verursacht wurde. Hängt der Rechtsschutzfall ursächlich damit zu- Tat begangen worden ist oder worden sein soll.
sammen, dass ein begründeter Verdacht besteht, der Versicherungs- e) Der Rechtsschutzfall im
nehmer habe vorsätzlich eine Straftat begangen, darf die
– Steuer-Rechtsschutz gemäß § 2 e),
AUXILIA die Kostenübernahme bis zur Klärung der Angelegenheit
vorläufig verweigern. – Sozial-Rechtsschutz gemäß § 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g)
§ 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem der Versiche-
Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid rungsnehmer oder eine beteiligte Behörde gegen Rechtspflich-
ten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder haben soll.
(1) Die AUXILIA kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach
Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit
a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g), n), q) aa) und cc) sowie r) aa) von drei Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf von
die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichen- drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht
de Aussicht auf Erfolg hat oder daher kein Rechtsschutz. Dies gilt nicht, soweit es sich um die
Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Per-
sonen oder Motorfahrzeuge handelt.
8
[Seite 9]
f) Der Rechtsschutzfall im Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß
– Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b), gem. § 4 Abs. 1 e) und f) erst während der Vertragslaufzeit des
– Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Versicherungsvertrages eintritt;
gemäß § 2 c), b) der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d), fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre
nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz gemäß § 2 h)
der AUXILIA geltend gemacht wird;
– Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz gemäß § 2 n),
c) eine Aufklärung, Belehrung oder Beratung über ein Recht an-
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der priva- lässlich eines Vertragsabschlusses, die vor Beginn des Versiche-
ten Internetnutzung gemäß § 2 q) für die Unterpunkte rungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit
aa) und bb), eines Vorversicherers fällt und die Ausübung des Rechts (z.B.
– Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine Widerruf) und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 f) erst während der
gemäß § 2 r) für den Unterpunkt aa) Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem der d) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupte-
Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen ten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit
begangen haben soll. des Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein
Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit sollen und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 e) erst während der Ver-
von drei Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf von tragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht allerdings in den Fällen a) - d) nur dann, wenn bezüglich des betroffe-
daher kein Rechtsschutz. Dies gilt nicht für den Disziplinar- und nen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht. Besteht lücken-
Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), den Daten-Rechtsschutz für loser Versicherungsschutz, entfällt eine vereinbarte Wartezeit.
Selbständige, Firmen und Vereine (§ 2 r) und soweit es sich um
(2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des
die Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter
Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch in
Personen oder Motorfahrzeuge handelt.
dem Umfang des Vertrages mit der AUXILIA.
(2) Zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls des Abs. 1 e) und f) ist Folgen-
des zu berücksichtigen:
a) Nimmt der Versicherungsnehmer rechtliche Interessen wahr, §5 Leistungsumfang
indem er einen eigenen Anspruch bzw. eine eigene Forderung (1) Die AUXILIA zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte
außergerichtlich oder gerichtlich geltend macht, sind nicht nur Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und
die von ihm vorgetragenen begangenen oder behaupteten Ver- mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles wer-
stöße der Gegenseite zu berücksichtigen, sondern auch die von den hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen auf-
der Gegenseite im Wege der Anspruchsabwehr vorgetragenen be- grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusam-
gangenen oder behaupteten Verstöße des Versicherungsnehmers. menhängen. Im Rahmen der Versicherungssumme sorgt die AUXILIA
b) Nimmt der Versicherungsnehmer rechtliche Interessen wahr, für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungs-
indem er einen gegnerischen Anspruch bzw. eine gegnerische schein genannten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss,
Forderung außergerichtlich oder gerichtlich abwehrt, sind nicht um den Versicherungsnehmer einstweilen vor Strafverfolgungsmaß-
nur die von der Gegenseite vorgetragenen begangenen oder nahmen zu verschonen. Im privaten Verkehrsbereich wird als Teil der
behaupteten Verstöße des Versicherungsnehmers zu berück- Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung
sichtigen, sondern auch die vom Versicherungsnehmer im zur Verfügung gestellt, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer
Wege der Anspruchsabwehr vorgetragenen begangenen oder selbst zu tragenden Betrag von 1.000,– € übersteigt.
behaupteten Verstöße der Gegenseite. (2) Die AUXILIA erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahr
(3) a) Werden mehrere Rechtsverstöße vorgeworfen, ist der erste ent- nehmung rechtlicher Interessen und trägt
scheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Gunsten des Ver- a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines
sicherungsnehmers tatsächliche und behauptete Verstöße, die für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zu- Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen
rückliegen. Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes und in den Fällen, in
b) Erstreckt sich ein behaupteter Rechtsverstoß hingegen über denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Ertei-
einen Zeitraum (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeb- lung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Aus-
lich. Ein Dauerverstoß liegt vor, wenn kunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichti-
– gleichartige oder sich wiederholende Verstöße begangen gen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines
wurden oder worden sein sollen oder Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je
– ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt Rechtsschutzfall eine angemessene Vergütung bis zu 250,– €.
wurde oder worden sein soll. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie
(4) Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7) vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche
oder während der drei Monate Wartezeit nach Versicherungsbeginn Wahrnehmung seiner Interessen, trägt die AUXILIA in erster In-
eingetreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene stanz bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g), n), q) aa) und
Risiko zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer Kenntnis cc) sowie r) aa) entweder Reisekosten des Anwaltes zum Ort
vom Rechtsschutzfall oder von den diesen Rechtsschutzfall auslösen- des zuständigen Gerichtes oder weitere Kosten für einen im
den Umständen erlangt, seit mindestens fünf Jahren bei der AUXILIA Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen
versichert ist. Rechtsanwalt, jeweils bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem
(5) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
Prozessbevollmächtigten führt;
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach
eines für den Versicherungsnehmer tätigen und am Ort des
Abs. 1 e) und f) ausgelöst hat;
zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt die
nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffe- AUXILIA die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Ver
nen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird; gütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort
c) der Versicherungsnehmer ein Recht (z.B. Widerruf) ausübt oder der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versi-
ausüben möchte und sich als Voraussetzung dafür auf die Man- cherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen
gelhaftigkeit der Aufklärung, Belehrung oder Beratung über Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den
dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses beruft und Versicherungsnehmer tätig, trägt die AUXILIA weitere Kosten
dieser Vertrag vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlos- für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers an-
sen wurde oder geschlossen worden sein soll. sässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
d) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupte- eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem aus-
ten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde lie- ländischen Rechtsanwalt führt. Ist der Rechtsschutzfall durch
gende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versiche- einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten
rungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten und eine zunächst betriebene Regulierung mit dem Schaden
sind oder eingetreten sein sollen. regulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im In-
land erfolglos geblieben, sodass eine Rechtsverfolgung im Aus-
§ 4 a Versichererwechsel land notwendig wird, trägt die AUXILIA auch eine entstandene
Geschäftsgebühr des inländischen Rechtsanwaltes;
(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
abweichend von § 4 Abs. 5 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die
d) die Kosten für Mediationsverfahren gemäß § 5 a;
9
[Seite 10]
e) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis durch einen von der AUXILIA empfohlenen Rechtsanwalt abge-
zur eineinhalbfachen Höhe der Gebühren, die im Falle der An- schlossen ist. Bei mehreren Rechtsschutzfällen, die zeitlich und
rufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz ursächlich zusammenhängen, hat der Versicherungsnehmer die
entstehen; Selbstbeteiligung nur einmal zu tragen;
f) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließ- c) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangs-
lich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden sowie die d) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die
Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege; später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
g) die übliche Vergütung eingeleitet werden;
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen e) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechts-
oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigen- kraft einer Geldstrafe oder -buße unter 255,– €;
organisation in Fällen der f) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre,
– Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungs- wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
widrigkeitenverfahren, (5) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
– Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im
und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Lande sowie Anhängern, (§ 2 l) für Notare;
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen b) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) für Angehörige der steuerbera-
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der tenden Berufe;
im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motor- c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort
fahrzeuges zu Lande sowie Anhängers ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
h) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus- (6) Abweichend von Abs. 2 b) trägt die AUXILIA bei Eintritt eines Rechts-
ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter schutzfalles im Rahmen des § 6 Abs. 2 die Vergütung eines für den
oder Partei angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der Versicherungsnehmer tätigen ausländischen Rechtsanwaltes bis zur
für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der
Sätze übernommen; rechtlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland durch einen
i) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der deutschen Rechtsanwalt nach deutschem Gebührenrecht und unter
rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte an-
notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen gefallen wären.
Sprache in die ausländische Gerichtssprache;
j) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
§ 5 a Mediations-Rechtsschutz
entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer auf-
grund prozessualer Vorschriften zu deren Erstattung verpflichtet (1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streit-
ist (prozessualer Kostenerstattungsanspruch). Die AUXILIA beilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neut-
erstattet nicht die Kosten, die dem Gegner durch eine behaup- ralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlö-
tete oder begangene pflichtwidrige Handlung des Ver sung erarbeiten. Die AUXILIA benennt dem Versicherungsnehmer
sicherungsnehmers bereits vor Beginn der Rechtsverteidigung einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in
des Versicherungsnehmers entstanden sind, z.B. aus Schuldner- Deutschland und trägt dessen Kosten im Rahmen von Abs. 4.
verzug oder aus unerlaubter Handlung (materiell-rechtlicher (2) a) Als Rechtsschutzfall für die Inanspruchnahme der Mediation
Kostenerstattungsanspruch); gilt neben § 4 Abs. 1 a) bis f) auch die Verhandlung über einen
k) die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines im Aufhebungsvertrag oder die Androhung einer Kündigung eines
Landgerichtsbezirk des Besuchsortes zugelassenen Rechtsan- Arbeitsverhältnisses.
waltes, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Unfalls, b) Falls ein Rechtsschutzfall gemäß § 4 Abs.1 f) eingetreten
Krankheit oder sonstigen körperlichen Gebrechens den Rechts- ist, umfasst der Mediations-Rechtsschutz abweichend von
anwalt nicht selbst aufsuchen kann. § 3 Abs. 2 b) auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
l) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt für die in den ein- dem kollektiven Arbeits- und Dienstrecht.
zelnen Bestimmungen genannten erstattungsfähigen Höchst- (3) Der Versicherungsschutz für den Mediations-Rechtsschutz kann auf
beträge / Höchstentschädigungen: alle nach § 3 ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten erweitert wer-
– eine eventuell anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer ist den (MediationXL-Deckung).
hierin bereits enthalten (4) a) Die AUXILIA trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallen-
– die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung den Anteil an den Kosten des von ihr benannten Mediators für
wird von dem genannten Höchstbetrag/der genannten die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland bis
Höchstentschädigung abgezogen, sofern es sich nicht um zu einem Höchstbetrag von 3.000,– € je Mediationsverfahren,
eine fallabschließende Erstberatung durch einen von der jedoch nicht mehr als 6.000,– € für alle in einem Kalenderjahr
AUXILIA empfohlenen Rechtsanwalt handelt. eingeleiteten Mediationsverfahren. Sind am Mediationsverfah-
Dies gilt auch für Regelungen, in denen die Begriffe „höchs- ren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die
tens“, „maximal“ oder „maximiert“ verwendet werden. AUXILIA die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht
versicherten Personen.
(3) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von der
AUXILIA zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, b) Eine im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung hat
dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflich- der Versicherungsnehmer nur im Falle der MediationXL-
tung bereits erfüllt hat; Deckung nach Abs. 3 zu tragen.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte (5) Für die Tätigkeit des Mediators ist die AUXILIA nicht verantwortlich.
Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages er- (6) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 kann der Versicherungsnehmer den
stattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt Mediator selbst auswählen. In diesem Fall erstattet die AUXILIA ab-
wurden. weichend von Abs. 4 a) höchstens acht Sitzungsstunden á maximal
(4) Die AUXILIA trägt nicht 180,- €. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für einen Mediator, den
alle am Mediationsverfahren beteiligten Personen schriftlich beauf-
a) aa) K osten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht
tragt haben. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Per-
übernommen hat;
sonen beteiligt, übernimmt die AUXILIA die Kosten anteilig im Ver-
bb) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung ent- hältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
standen sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom
Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum er-
zielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, das eine hier- §6 Örtlicher Geltungsbereich
von abweichende Kostenverteilung gesetzlich vor (1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
geschrieben ist. Abzustellen ist dabei ausschließlich auf Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den
das wirtschaftliche Ergebnis; andere Überlegungen wie Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein
zum Beispiel das offene Prozessrisiko oder die Vermei- Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist
dung einer Beweisaufnahme bleiben außer Acht; oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches
cc) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für For- Verfahren eingeleitet werden würde.
derungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf (2) a) Außerhalb des Geltungsbereiches nach Abs. 1 besteht Rechts-
den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen. schutz weltweit für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Dies gilt auch bei einer außergerichtlichen Erledigung. ursächlichem Zusammenhang
b) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung – mit einer Urlaubs-, Dienst- oder Geschäftsreise,
je Leistungsart nach § 2; dies gilt nicht, sofern der Rechts- – aus Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden,
schutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung nach § 34 RVG – mit einem Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm (z.B. Work
(vgl. Anhang „Wichtige gesetzliche Vorschriften zu den ARB“), & Travel), soweit das Programm zumindest Gegenstand
10
[Seite 11]
einer zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem (3) Zahlungsaufforderung
Zielland gemeinschaftlichen Erklärung ist, Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann die AUXILIA dem
– mit einem Schüleraustausch, wenn dieser nicht länger als Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
ein Schuljahr dauert, bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestim-
– mit einem Aufenthalt als Au-pair, mung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitra-
– mit einem Auslandsstudium, das 1 Jahr nicht überschreitet. ges, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen an-
b) Versetzungen oder Abordnungen in Staaten dieses erweiterten gibt, die nach den Abs. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
Geltungsbereiches gelten auch dann nicht als Dienst- oder (4) Kein Versicherungsschutz
Geschäftsreisen, wenn sie befristet sind. Ausgeschlossen ist
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu
mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah-
sammenhang mit
lung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforde-
– einer beruflichen Tätigkeit, soweit es sich nicht um ein rung nach Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm, einen Aufenthalt als
(5) Kündigung
Au-pair oder ein Auslandsstudium gem. Abs. 2 a) handelt,
– dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rech- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
ten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. mit der Zahlung in Verzug, kann die AUXILIA den Vertrag ohne Ein-
haltung einer Frist kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit
der Zahlungsaufforderung nach Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
2. Versicherungsverhältnis
Hat die AUXILIA gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer da-
§7 Beginn des Versicherungsschutzes nach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
Vertrag fort. Für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem in Abs. 4 ge-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angege- nannten Zeitpunkt (Ablauf der Zahlungsfrist) und der Zahlung einge-
benen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag unver- treten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
züglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 B. Abs.1 zahlt. Eine vereinbarte
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Wartezeit bleibt unberührt.
(1) Rechtzeitige Zahlung
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die
§8 Dauer und Ende des Vertrages
Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag einge-
(1) Vertragsdauer zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge- Einziehung nicht widerspricht.
schlossen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh-
(2) Stillschweigende Verlängerung mers von der AUXILIA nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spä- abgegebenen Zahlungsaufforderung der AUXILIA erfolgt.
testens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer (2) Beendigung des Lastschriftverfahrens
eine Kündigung zugegangen ist. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
(3) Vertragsbeendigung rungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat oder hat der
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der
ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist die AUXILIA berechtigt,
künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Zahlung des Beitrages erst verpflichtet,
§ 8 a Versicherungsjahr
wenn er von der AUXILIA hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf E. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat die AUXILIA, soweit
Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgen-
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Bei-
den Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind dann je-
trages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz be-
weils ganze Jahre.
standen hat.
§9 Beitrag § 10 Bedingungs- und Beitragsanpassung
A. Beitrag und Versicherungsteuer
A. Bedingungsanpassung
(1) Beitragszahlung
(1) Die AUXILIA ist berechtigt, bei
Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Viertel
– Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor-
jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Ver
schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des
sicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei
Versicherungsvertrages auswirken,
Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein
– den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst-
Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
richterlichen Rechtsprechung,
(2) Versicherungsteuer
– rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die
dingungen durch ein Gericht,
der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten
– Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht
Höhe zu entrichten hat.
nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster Beitrag
Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs-
(1) Fälligkeit der Zahlung aktes oder
Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund-
nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe-
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, oder zu ersetzen (Anpassung).
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- (2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen-
schutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung,
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam Vertragsdauer und Kündigung.
gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- (3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände-
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis
(3) Rücktritt zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung
die AUXILIA vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann
ist. Die AUXILIA kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal-
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. ten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin-
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag gungen treten.
(1) Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. (4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte
(2) Verzug Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach-
tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die ver-
nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter
spätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die AUXILIA ist berechtigt, Er-
Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
satz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
11
[Seite 12]
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs
setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war
AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das
gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten. Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi-
unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast
eines Treuhänders gelten entsprechend. für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche-
Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für
wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt
nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be- hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den
die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die (4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich
AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein
zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten soll.
an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
B. Beitragsanpassung § 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, Tod des Versicherungsnehmers
um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und (1) Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet
Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit
lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt die AUXILIA später
oder vermindert hat. als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versiche-
Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, rung hiervon Kenntnis, steht ihr der Beitrag bis zum Zeitpunkt der
durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Kenntniserlangung zu.
Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die (2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versiche-
Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- rungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit
schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Grün-
ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt den ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird
die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versi-
durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. cherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrecht-
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die erhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt
AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer.
Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des
doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung (3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein be-
geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- zeichnete, selbst bewohnte Wohnung oder das selbst bewohnte Ein-
terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den familienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über.
folgenden Jahren zu berücksichtigen. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem
des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die
fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder
rechnung mitgeteilt. tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- (4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine ge-
rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der werbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst
AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt nutzt, findet Abs. 3 entsprechende Anwendung.
kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das § 13 Außerordentliche Kündigung
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche-
(1) Hat nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles die AUXILIA ihre
rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt, ist der Versicherungsneh-
Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer
mer berechtigt, den Vertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden.
begründet kein Kündigungsrecht.
(2) Hat die AUXILIA ihre Leistungspflicht für mindestens drei innerhalb
von 12 Monaten eingetretenen Rechtsschutzfälle anerkannt oder ab-
§ 11 Änderung der für die Beitragsabrechnung wesentlichen gelehnt, ist die AUXILIA innerhalb eines Monats nach Anerkennung
Umstände oder Ablehnung der Leistungspflicht für den dritten oder jeden
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag durch Kündigung
AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, vorzeitig zu beenden.
kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch (3) Das Recht zur Kündigung entfällt, wenn die Kündigung in Textform
entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird (z.B. Brief, Fax, E-Mail) dem Vertragspartner nicht innerhalb eines
die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen Monats nach Eintritt der Kündigungsvoraussetzung zugegangen ist.
höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- (4) Kündigt der Versicherungsnehmer wird seine Kündigung sofort nach
rung der höheren Gefahr ausschließen. ihrem Zugang bei der AUXILIA wirksam. Der Versicherungsnehmer
Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit-
10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres, wirk-
Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb sam wird.
eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- Eine Kündigung der AUXILIA wird einen Monat nach ihrem Zugang
tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- beim Versicherungsnehmer wirksam.
sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis
§ 14 Gesetzliche Verjährung
ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- des Bürgerlichen Gesetzbuches.
ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen (2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der AUXILIA an
Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, gemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der AUXILIA dem Ver-
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats sicherten in Textform zugeht.
nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor-
derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im je-
Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis
weils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versiche-
zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er
rungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versi-
die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall
cherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben
12
[Seite 13]
Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitver- Versicherer nach § 5 Abs. 2 a) und b) trägt. Die AUXILIA wählt den
sicherten Person kraft Gesetzes zustehen. Rechtsanwalt aus,
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer be- a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
treffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt
kann jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechts- und der AUXILIA die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsan-
schutz verlangt. waltes notwendig erscheint.
(4) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung beauftragt hat, wird dieser von der AUXILIA im Namen des Versiche-
(1) Alle für die AUXILIA bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an rungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist die
die Hauptverwaltung der AUXILIA gerichtet werden. AUXILIA nicht verantwortlich.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der (5) Der Versicherungsnehmer hat
AUXILIA nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten,
eingeschriebenen Briefes an die letzte der AUXILIA bekannten ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu
Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung b) der AUXILIA auf Verlangen Auskunft über den Stand der An
des Versicherungsnehmers. gelegenheit zu geben.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebe- (6) Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vor-
trieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nie- sätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
derlassung die Bestimmungen des Abs. 2 Anwendung. rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist
die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Ver-
3. Rechtsschutzfall schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs-
§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles schutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutz-
falles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vor-
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsneh-
aussetzung, dass die AUXILIA den Versicherungsnehmer durch geson-
mers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
a) der AUXILIA den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
b) die AUXILIA vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versiche-
Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweis- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für
zu stellen; die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh-
aa) kostenauslösende Maßnahmen mit der AUXILIA abzu- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
stimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr (7) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Oblie-
von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln genheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten
die Zustimmung der AUXILIA einzuholen; Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des
bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG Rechtsschutzfalles gegenüber der AUXILIA übernimmt.
zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskos- (8) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
ten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von Einverständnis der AUXILIA abgetreten werden.
mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versiche- (9) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung
rungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er von Kosten, die die AUXILIA getragen hat, gehen mit ihrer Entste-
z.B. (Aufzählung nicht abschließend): hung auf die AUXILIA über. Die für die Geltendmachung der Ansprü-
– nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kos- che notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer der AUXI-
tengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann LIA auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen
(z.B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnah- auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstat-
me von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweite- tete Kosten sind an die AUXILIA zurückzuzahlen.
rung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
– auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der die AUXILIA zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als die AUXILIA
aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
sind, einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die AUXILIA
– vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen ge- berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
richtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-
rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechts- weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
streit haben kann, Versicherungsnehmer.
– vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche
§ 18 entfällt
einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendma-
chung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft
der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt, § 19 Versicherungsombudsmann e.V.
– in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze (1) Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige Einrichtung
Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitig-
Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsan- keiten im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.
walt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, (2) Die AUXILIA ist Mitglied im Versicherungsombudsmann e.V. und hat
der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. sich zur Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren verpflichtet.
Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Scha- (3) Sie können sich als Verbraucher bzw. wenn Sie sich in einer ver
dens Weisungen der AUXILIA einzuholen und zu befolgen. braucherähnlichen Lage befinden, jederzeit mit einer Beschwerde an
Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
beauftragen. Versicherungsombudsmann e.V.
cc) den Rechtsschutzfall unverzüglich dem Vorversicherer an- Postfach 08 06 32, 10006 Berlin,
zuzeigen, nachdem die AUXILIA den Versicherungsschutz Telefon: 0800 / 369 60 00, Telefax: 0800 / 369 90 00,
wegen Eintritt des Rechtsschutzfalles vor Beginn des Ver- E-Mail beschwerde@versicherungsombudsmann.de
sicherungsschutzes gemäß § 7 abgelehnt hat und zu die-
sem Zeitpunkt der Vertrag beim Vorversicherer vor weni- § 20 Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht
ger als drei Jahren beendet wurde.
(2) Die AUXILIA bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall be- (1) Klagen gegen die AUXILIA
stehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen die AUXILIA
Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
die AUXILIA den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen dem Sitz der AUXILIA oder ihrer für das jeweilige Versicherungsver-
durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die AUXILIA nur die Kosten, hältnis zuständigen Niederlassung.
die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maß- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge-
nahmen zu tragen hätte. richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
(3) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer
13
[Seite 14]
a) Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen bb) die minderjährigen Kinder,
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem cc) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kin-
Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Auf- der, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erst-
enthaltes zuständig ist. malig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus-
b) Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt üben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nie- dd) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten,
derlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-
der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, nerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
eine eingetragene Partnergesellschaft ist. auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungs- ee) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
nehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungs- Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
vertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz der AUXILIA Versicherungsschutz gem. Abs. 4 besteht für den Versiche-
oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. rungsnehmer und die mitversicherten Personen auch als Fahrer
jedes Motorfahrzeugs zu Lande, das weder ihnen gehört, noch
auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versiche-
4. Formen des Versicherungsschutzes rungskennzeichen versehen ist.
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und b) Kein Versicherungsschutz besteht für die mitversicherten Perso-
freiberuflich Tätige nen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
oder Fahrer eines auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahr-
Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss zeuges oder Anhängers.
oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf sei-
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebe-
nen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als
ne Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein
Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber-
und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungs-
gehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie
kennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit be-
Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen
steht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Ver-
in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen
stoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
dieser Motorfahrzeuge.
Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen-
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge heit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere
gemäß Abs. 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis
– PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis
Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1), nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
– Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte
Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs- Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-
pflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie An- heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfal-
hänger (Fahrzeugart 2/3), les noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA oblie-
– Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeu- genden Leistung ursächlich war.
ge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger (Fahrzeugart 4), (9) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein
– Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger (Fahrzeugart 5), Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht
– Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen verse-
mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 6). hen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf
(3) Abweichend von Abs. 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Abs. 2 die Aufhebung des
rungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichne- Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
te Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An- (10) Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist der
hänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versiche- AUXILIA innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folge-
rungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Ver- fahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten
sicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz). besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die An-
(4) Der Versicherungsschutz umfasst: zeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahr-
lässig versäumt hat. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Ob-
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
liegenheiten ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)), den Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach,
– Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f ) aa)), dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)), Versicherungsschutz bestehen.
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung,
längstens jedoch bis zu einem Monat nach Erwerb des Folgefahr-
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k).
zeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines
(5) entfällt Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monats
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgenden nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet,
Fällen: dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
a) In den Fällen der Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Ver-
trag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti- § 21 a entfällt
gen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug
zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehen-
§ 21 b Verkehrs-Rechtsschutz flex
den Eigengebrauch erworben wird.
b) Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg- (1) a) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in
lich der unter Abs. 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnah- seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 2 ge-
me gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge. nannten, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdau-
(7) a) Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als er auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Ver-
Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Ver- sicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von
sicherungsschutz gem. Abs. 4 für den Versicherungsnehmer ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechts- Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhän-
schutz im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in gers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in
ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnah- ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insas-
me am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen sen dieser Motorfahrzeuge.
aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern b) Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für im Versiche-
wahrgenommen. rungsschein benannte Motorfahrzeuge zu Lande, die sich im Be-
Mitversichert sind: sitz des Versicherungsnehmers befinden, auch wenn diese nicht
auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen
aa) der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungs-
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
schein genannte sonstige Lebenspartner des Versiche-
rungsnehmers,
14
[Seite 15]
c) Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die Wahrnehmung kennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit be-
der rechtlichen Interessen dieser Personen im Zusammenhang steht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Ver-
mit einer gewerblichen, selbständigen oder sonstigen freiberuf- stoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
lichen Tätigkeit steht. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen-
(2) Der Versicherungsschutz gemäß Abs. 1 beschränkt sich auf PKWs, heit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere
Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis
sowie Anhänger. Er umfasst nicht Motorfahrzeuge zu Wasser und in zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis
der Luft. nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-
heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfal-
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
les noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA oblie-
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)), genden Leistung ursächlich war.
– Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f) aa)), (7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)), mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen und
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), befindet sich gemäß Abs. 1 b) auch keines mehr im Besitz des Versi-
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k). cherungsnehmers, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des
Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgen-
den Fällen: § 22 entfällt
a) In den Fällen der Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Ver- § 23 entfällt
trag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti-
gen Motorfahrzeuges. Die gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug § 24 Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und
zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehen- freiberuflich Tätige
den Eigengebrauch erworben wird. (1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein bezeich-
b) Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg- nete, gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
lich der unter Abs. 1 versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme ge- des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungs-
mieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge. nehmer angestellten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
(5) a) Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als für den Versicherungsnehmer.
Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Versi- (2) Der Versicherungsschutz umfasst:
cherungsschutz gem. Abs. 3 für den Versicherungsnehmer und die – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechtsschutz im
– Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem
Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnahme am öffentli- – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)),
chen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtli- – Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f) aa)),
chen Verträgen mit anderen Versicherern wahrgenommen. – Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
Mitversichert sind: – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
aa) der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungs- – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
schein genannte sonstige Lebenspartner des Versiche- – Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
rungsnehmers, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
bb) die minderjährigen Kinder, – Daten-Rechtsschutz für Selbständige,
cc) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder Firmen und Vereine (§ 2 r).
sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kin- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die
der, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erst- Organe und Angestellten des Versicherungsnehmers,
malig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus- zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
üben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
(3) a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
dd) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten, rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart- Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit
nerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahr-
längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine zeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
(Hinweis: Versicherbar über § 21 oder § 28)
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
ee) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter,
gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken,
Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
Gebäuden oder Gebäudeteilen. (Hinweis: Versicherbar über § 29)
Versicherungsschutz gem. Abs. 3 besteht für den Versicherungs-
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe, Gewerbeab-
nehmer und die mitversicherten Personen auch als Fahrer jedes
meldung oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen
Motorfahrzeugs zu Lande, das weder ihnen gehört, noch auf sie
Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die
zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskenn-
innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsver-
zeichen versehen ist.
trages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungs-
b) Kein Versicherungsschutz besteht für die mitversicherten Perso- schein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
nen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
oder Fahrer eines auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahr- § 24 a Rechtsschutz für Vereine
zeuges oder Anhängers.
(1) Versicherungsschutz besteht für Vereine sowie für deren gesetzliche
c) Für die unter Abs. 5 a) genannten Personen kann abweichend Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der
von Abs. 5 b) vereinbart werden, dass für diese auch Versiche- Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
rungsschutz als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter oder Fah-
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
rer im Umfang des Abs. 2 besteht (Verkehrs-Rechtsschutz flex
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
für die Familie) für
– Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber (§ 2 b),
aa) auf sie zugelassene oder auf ihren Namen mit einem Ver-
sicherungskennzeichen versehene Motorfahrzeuges zu – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)),
Lande oder – Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f) aa)),
bb) im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu – Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb)),
Lande, die sich im Besitz der unter Abs. 5 a) genannten – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Personen befinden, auch wenn diese nicht auf diese Per- – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
sonen zugelassen oder nicht auf deren Namen mit einem – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
Versicherungskennzeichen versehen sind.
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die Wahrnehmung der
– Daten-Rechtsschutz für Selbständige,
rechtlichen Interessen dieser Personen im Zusammenhang mit
einer gewerblichen, selbständigen oder sonstigen freiberuflichen Firmen und Vereine (§ 2 r).
Tätigkeit steht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und
Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebe-
Datenschutzbeauftragte zählt.
ne Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein
und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungs-
15
[Seite 16]
(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher – als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und
Interessen Pflegeverhältnissen oder
a) als Eigentümer, Halter, Erwerber, Veräußerer, Mieter, Leasing- – aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber
nehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem seinem früheren Arbeitgeber wahrnimmt.
Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu (4)
a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
(Hinweis: Versicherbar über § 21) Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit
b) als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahr-
Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Ge- zeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers
bäudeteilen. (Hinweis: Versicherbar über § 26).
(Hinweis: Versicherbar über § 29) b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung recht-
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Auflösung des versicherten licher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter,
Vereins, wird ihm bzw. seinen Rechtsnachfolgern Versicherungsschutz Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäu-
auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren den oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).
nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im
Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag genannten Eigen- § 25 a Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz
schaft des Versicherungsnehmers stehen. (1) Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich des Versiche-
rungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im Ver
§ 25 Privat-Rechtsschutz sicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners. Versiche-
rungsschutz besteht für diese Personen auch in ihrer Eigenschaft als
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich des Versiche-
Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten, bei Vertragsab-
rungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im Ver
schluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder
sicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners. Kein Versi-
auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
cherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum
im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sons-
vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie An
tigen selbständigen Tätigkeit.
hängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in
(1a) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) für die ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen die-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammen- ser Motorfahrzeuge.
hang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb von Anlagen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher
zur Erzeugung von Strom
Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen
a) aus Biomasse; oder sonstigen selbständigen Tätigkeit, es sei denn, es handelt sich
b) aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Umfang des
und Offshore-Anlagen handelt; Verkehrs-Rechtsschutzes bzgl. PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas,
c) aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Diese An- Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger, sofern
lagen müssen sich im Eigentum des Versicherungsnehmers diese Fahrzeuge auch privat genutzt werden.
bzw. einer mitversicherten Person befinden und auf bzw. an (1a) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) für die
dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Ein- oder Zweifa- Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammen-
milienhaus installiert sein, welches im Eigentum des Versiche- hang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb von Anlagen
rungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person stehen muss. zur Erzeugung von Strom
Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c) genann- a) aus Biomasse;
ten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück, Gebäu- b) aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen
de oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 29 (ab ARB/2012) ver- und Offshore-Anlagen handelt;
sichert ist. Die AUXILIA trägt die Kosten für die Wahrnehmung recht-
c) aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Diese An-
licher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu einem Höchstbetrag
lagen müssen sich im Eigentum des Versicherungsnehmers
von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
bzw. einer mitversicherten Person befinden und auf bzw. an
(2) Mitversichert sind dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Ein- oder Zweifa-
a) die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer ein milienhaus installiert sein, welches im Eigentum des Versiche-
getragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden voll rungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person stehen muss.
jährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c) genann-
dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück, Gebäu-
ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten; de oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 29 (ab ARB/2012) ver-
b) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten, nicht sichert ist. Die AUXILIA trägt die Kosten für die Wahrnehmung recht-
in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft licher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu einem Höchstbetrag
lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch längstens bis zu dem von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte beruf- (2) Mitversichert sind
liche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Ent-
a) aa) die minderjährigen Kinder;
gelt erhalten;
bb) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
c) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort ge-
sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kin-
meldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und Großeltern
der, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie
des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt er-
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), halten;
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), cc) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten,
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f), nerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb) ), längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb) ),
dd) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k), Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners;
– Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- b) aa) die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Personen in
und Erbrecht (§ 2 l), ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5
– Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 m), genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Ver-
– Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz (§ 2 n), tragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen
– Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o), mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr-
mit der privaten Internetnutzung (§ 2 q).
zeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte
Hinweis: Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge;
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher bb) Abweichend von Abs.1 besteht Versicherungsschutz für
Interessen aus dem Arbeits-Rechtsschutz gem. § 2 b) im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu
(Hinweis: Versicherbar über § 26). Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers
Dies gilt jedoch nicht, sofern der Versicherungsnehmer oder der mit- oder einer unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Person
versicherte Lebenspartner rechtliche Interessen
16
[Seite 17]
befinden, auch wenn diese nicht auf diesen Personen- § 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
kreis zugelassen oder nicht auf diesen Personenkreis mit
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich
einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder
cc) der Versicherungsnehmer, sein ehelicher/eingetragener im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners.
oder im Versicherungsschein genannter sonstiger
Versicherungsschutz besteht für diese Personen auch in ihrer Eigen-
Lebenspartner und die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genann-
schaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten, bei Ver-
ten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motor-
tragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen
fahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelas-
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehe-
sen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskenn-
nen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zeichen versehen ist.
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), dieser Motorfahrzeuge.
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f), Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g), oder sonstigen selbständigen Tätigkeit, es sei denn es handelt sich um
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Umfang des Verkehrs-
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Rechtsschutzes bzgl. PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas,
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger, sofern
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j), diese Fahrzeuge auch privat genutzt werden.
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k), (1 a) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) für die
– Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammen-
und Erbrecht (§ 2 l), hang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb von Anlagen
– Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 m), zur Erzeugung von Strom
– Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz (§ 2 n), a) aus Biomasse;
– Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o), b) aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit und Offshore-Anlagen handelt;
der privaten Internetnutzung (§ 2 q). c) aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Diese
Anlagen müssen sich im Eigentum des Versicherungsnehmers
Hinweis:
bzw. einer mitversicherten Person befinden und auf bzw.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
an dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Ein-oder Zwei-
Interessen aus dem Arbeits-Rechtsschutz gem. § 2 b)
familienhaus installiert sein, welches im Eigentum des Versiche-
(Hinweis: Versicherbar über § 26). rungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person stehen muss.
Dies gilt jedoch nicht, sofern der Versicherungsnehmer oder der mit- Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c)
versicherte Lebenspartner rechtliche Interessen genannten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück,
– als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- Gebäude oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 29
und Pflegeverhältnissen oder (ab ARB/2012) versichert ist. Die AUXILIA trägt die Kosten für die
– aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber Wahrnehmung rechtlicher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu
seinem früheren Arbeitgeber wahrnimmt. einem Höchstbetrag von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher (2) Mitversichert sind
Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder a) aa) die minderjährigen Kinder;
Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude- bb) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
teilen (Hinweis: Versicherbar über § 29). sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zu Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie
sammenhang mit dem Erwerb eines neu hinzukommenden Motorfahr- erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
zeuges. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiter- ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
verkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird. erhalten;
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zu- cc) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten,
sammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-
Abs. 2 b) aa) und bb) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemiete- nerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch
ter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge. längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
(5) Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind PKWs, Kombis, auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
Anhänger und, soweit nicht in Abs. 2 b) bb) etwas anderes geregelt dd) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
ist, bei ausschließlich privater Nutzung auch sonstige Motorfahrzeuge gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
zu Lande, zu Wasser und in der Luft. Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners;
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebe- b) aa) die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Personen in
ne Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5
und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungs- genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Ver-
kennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit be- tragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen
steht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Ver- mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und
stoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahr-
Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen- zeuges zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
heit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als
des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser
zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis Motorfahrzeuge;
nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. bb) Abweichend von Abs.1 besteht Versicherungsschutz für
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu
Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen- Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers oder
heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfal- einer unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Person befin-
les noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA ob den, auch wenn diese nicht auf diesen Personenkreis zu-
liegenden Leistung ursächlich war. gelassen oder nicht auf diesen Personenkreis mit einem
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und Versicherungskennzeichen versehen sind.
kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer und die mitversi- cc) der Versicherungsnehmer, sein ehelicher / eingetragener
cherten Personen zugelassen oder auf deren Namen mit einem oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Le-
Ver s icherungskennzeichen versehen und befindet sich gemäß benspartner und die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genann-
Abs. 2 b) bb) auch kein Motorfahrzeug zu Lande mehr im Besitz des ten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motor-
Versicherungsnehmers, kann der Versicherungsnehmer verlangen, fahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelas-
dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewan- sen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskenn-
delt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die zeichen versehen ist.
gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer (3) Der Versicherungsschutz umfasst:
und die mitversicherten Personen zusätzlich keine Fahrerlaubnis
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes
– Arbeits-Rechtsschutz, auch als Arbeitgeber
ursächlichen Tatsachen der AUXILIA später als zwei Monate nach
aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und
ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungs-
Pflegeverhältnissen (§ 2 b),
schutzes erst ab Eingang der Anzeige.
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– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c) genann-
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), ten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück, Gebäu-
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f), de oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 27 (ab ARB/2012) ver-
sichert ist. Die AUXILIA trägt die Kosten für die Wahrnehmung recht-
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
licher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 in unmittelbarem Zusammen-
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), hang mit den unter b) und c) genannten Anlagen bis zu einem
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Höchstbetrag von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j), (2) Mitversichert sind
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k), a) aa) der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungs-
– Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- schein genannte sonstige Lebenspartner des Versiche-
und Erbrecht (§ 2 l), rungsnehmers,
– Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 m), bb) die minderjährigen Kinder,
– Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz (§ 2 n), cc) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sons-
– Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o), tigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie
mit der privaten Internetnutzung (§ 2 q). erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus-
üben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dd) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten,
Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebens
(Hinweis: Versicherbar über § 29). partnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch
längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zu
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
sammenhang mit dem Erwerb eines neu hinzukommenden Motorfahr-
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
zeuges. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiter-
verkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird. ee) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im
Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners,
Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der
unter Abs. 2 b) aa) und bb) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme ff) die im Versicherungsschein genannten Mitinhaber sowie
gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge. deren eheliche / eingetragene oder im Versicherungs-
schein genannte sonstige Lebenspartner und die minder-
(5) Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind PKWs, Kombis,
jährigen Kinder dieser Personen,
Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie An-
hänger und, soweit nicht in Abs. 2 b) bb) etwas anderes geregelt ist, gg) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich im
bei ausschließlich privater Nutzung auch sonstige Motorfahrzeuge zu Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohn-
Lande, zu Wasser und in der Luft. haften Hoferben sowie deren eheliche / eingetragene oder
im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebe-
und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
ne Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein
und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungs- hh) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich im
kennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit be- Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altentei-
steht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Ver- ler sowie deren eheliche / eingetragene oder im Versiche-
stoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. rungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die
Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen- minderjährigen Kinder dieser Personen,
heit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere b) aa) die unter Abs. 2 a) aa) bis hh) genannten Personen
des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in
zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis Abs. 5 genannten, bei Vertragsabschluss oder während
nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen- und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermiet-
heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutz fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
falles noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als
obliegenden Leistung ursächlich war. berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Mo-
torfahrzeuge. Dies gilt nicht, sofern diese Motorfahrzeuge
für eine eigene gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
selbständige Tätigkeit der mitversicherten Personen
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Ver genutzt werden.
sicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeich- bb) abweichend von Abs. 1 besteht Versicherungsschutz für
neten land- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu
privaten Bereich und die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten. Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers oder
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner einer unter Abs. 2 a) aa) bis hh) genannten Person befin-
Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten, bei den, auch wenn diese nicht auf diesen Personenkreis zu-
Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelasse- gelassen oder nicht auf diesen Personenkreis mit einem
nen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver- Versicherungskennzeichen versehen sind.
sehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahr- cc) der Versicherungsnehmer und die unter Abs. 2 a) aa) bis
zeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges hh) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer
sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Per- jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch
sonen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte In- auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Ver
sassen dieser Motorfahrzeuge. sicherungskennzeichen versehen ist,
(1 a) Der Versicherungsschutz kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Inte- c) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angestellten
ressen im Zusammenhang mit im Versicherungsschein genannten Ne- Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
benbetrieben, auch wenn diese gewerbesteuerpflichtig sind, erwei- (3) Der Versicherungsschutz umfasst:
tert werden, soweit die Nebenbetriebe dem landwirtschaftlichen
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind. Der Versicherungs-
schutz für gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe umfasst nicht den – Arbeits-Rechtsschutz, auch als Arbeitgeber
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d). Dies gilt nicht, so- aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs-
weit es sich um Hilfsgeschäfte und eingekaufte Dienstleistungen und Pflegeverhältnissen (§ 2 b),
gemäß Klausel 3 zu den ARB/2016 handelt. – Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-
(1 b) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) für die Rechtsschutz für privat selbst bewohnte sowie
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammen- für land- oder forstwirtschaftlich genutzte
hang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb von Anlagen Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile im Inland (§ 2 c),
zur Erzeugung von Strom – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
a) aus Biomasse; – Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
b) aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen – Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f),
und Offshore-Anlagen handelt; – Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
c) aus solarer Strahlungsenergie. Diese Anlagen müssen sich im – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Eigentum des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Person befinden. – Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
18
[Seite 19]
– Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- (2) Mitversichert sind
und Erbrecht (§ 2 l), a) aa) der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungs-
– Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 m), schein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungs-
– Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz nehmers oder der gemäß Abs. 1 b) genannten Person,
für den privaten Bereich (§ 2 n), bb) die minderjährigen Kinder,
– Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o), cc) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kin-
mit der privaten Internetnutzung (§ 2q), der, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erst-
– Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen malig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus-
und Vereine (§ 2 r). üben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und dd) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten,
Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-
Datenschutzbeauftragte zählt. nerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch
längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zu-
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
sammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
Abs. 2 b) aa) und bb) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemiete-
ter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge. ee) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
Der Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gilt nicht
Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners,
für privat selbst bewohnte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
der unter Abs. 2 a) ff) – hh) genannten Personen. ff) die vom Versicherungsnehmer angestellten Personen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versiche-
(4) Der Versicherungsschutz kann in teilweiser Abweichung von § 3 Abs.
rungsnehmer.
3 d) auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-,
Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren erweitert werden. b) aa) die in Abs. 2 a) aa) bis ee) genannten Personen in ihrer
Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 4
(5) Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind
genannten, und bei Vertragsabschluss oder während der
– PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds sowie Anhänger, Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen
– land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge, mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als
und, soweit nicht in Abs. 2 b) bb) etwas anderes geregelt ist, Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
bei ausschließlich privater Nutzung auch sonstige Motorfahrzeuge zu zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr-
Lande. Für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft besteht bei ge- zeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte
werblicher Nutzung kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(§ 2 d). Dies gilt nicht, sofern diese Motorfahrzeuge für eine eige-
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebe- ne gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
ne Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein Tätigkeit der mitversicherten Personen genutzt werden.
und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungs- bb) abweichend von Abs.1 c) besteht Versicherungsschutz für
kennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit be- im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu
steht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Ver- Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers
stoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. oder einer unter Abs. 2 a) aa) bis ee) genannten Person
Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen- befinden, auch wenn diese nicht auf diesen Personen-
heit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere kreis zugelassen oder nicht auf diesen Personenkreis mit
des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis cc) der Versicherungsnehmer und die unter Abs. 2 a) aa)
nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. bis ee) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch
Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Ver
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch sicherungskennzeichen versehen ist.
für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA obliegenden Leis- (3) Der Versicherungsschutz umfasst:
tung ursächlich war. – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz, auch als Arbeitgeber aus
§ 28 Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und
freiberuflich Tätige Pflegeverhältnissen (§ 2 b),
(1) Versicherungsschutz besteht – Gebäude-, Wohnungs- und
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche Grundstücks-Rechtsschutz
oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers; für privat selbst bewohnte sowie
für im Versicherungsschein bezeichnete
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein
gewerblich selbst genutzte Grundstücke,
genannte Person auch im privaten Bereich und für die Aus-
Gebäude oder Gebäudeteile im Inland (§ 2 c),
übung nichtselbständiger Tätigkeiten.
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
c) für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentü-
für den privaten Bereich, die Ausübung
mer oder Halter der in Abs. 4 genannten, bei Vertragsabschluss
nichtselbständiger Tätigkeiten und im
oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf
Zusammenhang mit der Eigenschaft als
seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehe-
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
nen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahr-
Leasingnehmer der im Versicherungsschein
zeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr-
genannten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser
zeuges sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt
und in der Luft sowie Anhängern, nicht jedoch
sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer
bei gewerblicher Nutzung von Motorfahrzeugen
oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
zu Wasser und in der Luft (§ 2 d),
(1a) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) im privaten – Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem – Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f),
Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb – Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
von Anlagen zur Erzeugung von Strom – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
a) aus Biomasse; – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
b) aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen – Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
und Offshore-Anlagen handelt; – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
c) aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Diese An- – Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
lagen müssen sich im Eigentum des Versicherungsnehmers und Erbrecht (§ 2 l),
bzw. einer mitversicherten Person befinden und auf bzw. an – Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 m),
dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Ein-oder Zweifami- – Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz
lienhaus installiert sein, welches im Eigentum des Versiche- für den privaten Bereich (§ 2 n),
rungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person stehen muss. – Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o),
Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c) genann- – Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang
ten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück, Gebäu- mit der privaten Internetnutzung (§ 2 q),
de oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 28 (ab ARB/2012) ver-
sichert ist. Die AUXILIA trägt die Kosten für die Wahrnehmung recht-
licher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu einem Höchstbetrag
von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
19
[Seite 20]
– Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen d) Mieter,
und Vereine (§ 2 r). e) Pächter,
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und f) Nutzungsberechtigter
Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Ver
Datenschutzbeauftragte zählt.
sicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im
Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der
unter Abs. 2 b) aa) und bb) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme (2) Der Versicherungsschutz umfasst:
gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge. – Gebäude-, Wohnungs- und
(4) Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
– PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)),
Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1), – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb)),
– Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW- – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k).
Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs-
pflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie An- Klauseln und Sonderbedingungen zu den ARB/2016
hänger (Fahrzeugart 2/3),
Soweit in den folgenden Klauseln und Sonderbedingungen auf die
– Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen sowie „ARB/2016“ verwiesen wird, sind damit die vorstehend aufgeführten Allge-
Anhänger (Fahrzeugart 4) meinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen 2016 der AUXILIA gemeint.
und, soweit nicht in Abs. 2 b) bb) etwas anderes geregelt ist, bei aus-
schließlich privater Nutzung auch sonstige Motorfahrzeuge zu Lande. A. Klauseln
Für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft besteht bei gewerbli-
cher Nutzung kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d). (1) Klausel zu § 25 a ARB/2016 – Senioren-Rechtsschutz ohne
Fahrzeugart 4 sowie Omnibusse bis 9 Sitze sind bei Speditionen, Fuhr- Arbeits-Rechtsschutz
und Transportunternehmen nicht mitversichert (versicherbar über § 21). (1) Versicherungsschutz besteht im Rahmen des § 25 a Abs. 1 ARB/2016
In den Tarifen für niedergelassene Ärzte und weitere Heilwesenberufe für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen / eingetragenen
sowie bei JURATAXX, JURSHOP, JURHOGA und JURSTUDIO sind PKW- oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner.
Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, zulassungspflichtige Sonderfahr- (2) Mitversichert sind ergänzend zu § 25 a Abs. 2 a) ARB/2016:
zeuge und Arbeitsmaschinen sowie Fahrzeugart 4 nicht mitversichert. im privaten Bereich die im Versicherungsschein genannten Kinder, En-
(5) Es besteht kein Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer eigenen kelkinder oder Geschwister des Versicherungsnehmers oder des mit-
selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit mitversicherter Personen versicherten Lebenspartners, solange diese Personen ihren einzigen
gemäß Abs. 2 a) aa) bis ff) sowie für auf deren Geschäftsbetrieb zu- Wohnsitz im Haushalt des Versicherungsnehmers haben, als Pflege-
gelassene gewerblich genutzten Motorfahrzeuge. person des Versicherungsnehmers oder des mitversicherten
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebe- Lebenspartners bei der Pflegekasse gemeldet sind und es sich nicht
ne Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein um eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit handelt.
und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungs- (3) Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von § 25 a Abs. 3
kennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit be- ARB/2016 zusätzlich
steht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Ver- a) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) ARB/2016)
stoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
auch für ein erstes Beratungsgespräch gem. § 34 RVG (190,- €)
Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen-
eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes zu
heit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis – Anträgen auf Feststellung oder Änderung der Pflegestufe
zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis (Erstantrag oder Höherstufungsantrag),
nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. – Anträgen auf Feststellung oder Änderung des Grades der
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Behinderung oder
Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen- – einem fehlerhaften Rentenanpassungsbescheid
heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfal- des Versicherungsnehmers oder des mitversicherten
les noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA oblie- Lebenspartners.
genden Leistung ursächlich war. Diese Kosten werden maximal einmal im Kalenderjahr übernom-
(7) Wird die gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätig- men und unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzfall nach § 4
keit des Versicherungsnehmers aufgegeben, wandelt sich der Versi- Abs. 1 e) ARB/2016 vorliegt.
cherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen b) Pflege-Beratungs-Rechtsschutz
nach § 26 und § 29 (Rechtsschutz für alle gemieteten / selbst be-
für ein erstes Beratungsgespräch gem. § 34 RVG (190,- €) eines
wohnten Wohnungen, Einfamilienhäuser im Inland) um.
in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes, wenn der Versi-
(8) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe, Gewerbeab- cherungsnehmer, der mitversicherte Lebenspartner oder die El-
meldung oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen tern des Versicherungsnehmers / mitversicherten Lebenspart-
Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die ners pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB XI)
innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertra- werden.
ges eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein
Diese Kosten werden maximal einmal im Kalenderjahr übernom-
genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
men und unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzfall nach
§ 4 Abs.1 e) ARB/2016 vorliegt.
§ 28a Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Firmen, c) Nachsorge-Rechtsschutz
Selbständige und freiberuflich Tätige
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem abge-
(1) Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Inter- schlossenen Bestattungs- bzw. Bestattungsvorsorgevertrag.
essen aus Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers Dieser Versicherungsschutz besteht für die Erben des Versiche-
a) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungs- rungsnehmers.
schein bezeichneten selbständigen oder freiberuflichen Tätig- (4) Arbeits-Rechtsschutz gem. § 2 b) ARB/2016 ist nicht versichert. Dies
keit des Versicherungsnehmers stehen; gilt jedoch nicht, sofern der Versicherungsnehmer oder der mitversi-
b) die der Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein cherte Lebenspartner
genannte Person im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung a) einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, sowie
seiner beruflichen Tätigkeit für sich abgeschlossen hat. b) bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(2) Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli- – als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs-
cher Interessen aus Versicherungsverträgen für zulassungspflichtige und Pflegeverhältnissen und
oder mit einem Versicherungskennzeichen versehene Motorfahrzeu-
– aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung ge-
ge zu Lande, zu Wasser und in der Luft (Hinweis: Versicherbar über §
genüber dem früheren Arbeitgeber.
28) sowie aus Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit der AUXILIA.
(5) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 d) cc)
ARB/2016 auch für bauliche Veränderungen, die wegen Alters zur
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer, Vermieter oder Mieter von Gestaltung des selbst bewohnten Wohnraumes im Inland (Erstwohn-
Gebäuden, Wohnungen und Grundstücken sitz) medizinisch notwendig sind.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Falls die Voraussetzungen des Ausschlusses in § 3 Abs. 1 d) aa), bb),
im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als dd) und / oder ee) ARB/2016 vorliegen, gilt dieser.
a) Eigentümer, (6) Ergänzend zu § 5 Abs. 2 a) ARB/2016 wird an Stelle der Vergütung
b) Vermieter, eines Rechtsanwaltes auch die Vergütung eines im Rechtsdienstleis-
c) Verpächter, tungsregister registrierten Rentenberaters bis zur Höhe der gesetzli-
chen Vergütung eines Rechtsanwaltes getragen.
20
[Seite 21]
(2) Klausel zu § 28 Abs. 3 ARB/2016 – Regress- / Abrechnungs- führer gemäß §§ 26 und 29 ARB/2016 und ändert sich das Risiko des
Rechtsschutz in Vorverfahren für Ärzte und Heilwesenberufe Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person, indem
(1) Soweit der Versicherungsnehmer als Arzt versichert ist, wird der Ver- – ein weiteres gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbares Risiko
sicherungsschutz des § 2 f) ARB/2016 erweitert auf die Wahrneh- erstmalig neu hinzukommt oder
mung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen – ein Versicherter eine gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherba-
durch die zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung und re gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätig-
der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirt- keit aufnimmt oder
schaftlicher Verordnungsweise und unwirtschaftlicher Behandlungs- – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person ent-
weise ergeben. Für das Vorverfahren kann die Kostenübernahme steht oder entfällt,
gemäß § 5 Abs. 2 ARB/2016 auf einen im Versicherungsschein ge- besteht Versicherungsschutz ohne Wartezeit mit tariflich größtmögli-
nannten Höchstbetrag begrenzt werden (Regress-Rechtsschutz). chem Leistungsumfang und tariflich niedrigster Selbstbeteiligung.
(2) Soweit der Versicherungsnehmer als Apotheker versichert ist, wird Versicherungsschutz besteht auch für vorbereitende Tätigkeiten im
der Versicherungsschutz des § 2 f) ARB/2016 erweitert auf die Wahr- Hinblick auf das neue oder geänderte Risiko.
nehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die in unmittelbarem Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA das neue oder geänderte
Zusammenhang mit den Verpflichtungen des § 129 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Risiko und dessen Beginn innerhalb eines Monats nach Zugang einer
SGB V stehen. Für das Vorverfahren kann die Kostenübernahme Aufforderung zur Dokumentierung und Beitragsberechnung anzuzei-
gemäß § 5 Abs. 2 ARB/2016 auf einen im Versicherungsschein ge- gen. Zeigt der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko
nannten Höchstbetrag begrenzt werden. nicht innerhalb der Frist an, entfällt hierfür der Versicherungsschutz.
(3) Soweit der Versicherungsnehmer als Leistungserbringer von Heil Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen
mitteln nach § 124 SGB V versichert ist, wird der Versicherungsschutz nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in
des § 2 f) ARB/2016 erweitert auf die Wahrnehmung rechtlicher Inte- Textform erklärt.
ressen in Vorverfahren, die sich aus der Abrechnung mit den Trägern
der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Erstattung von (5) entfällt
Kosten für die Erbringung von Heilmitteln ergeben. Für das Vorverfah-
ren kann die Kostenübernahme gemäß § 5 Abs. 2 ARB/2016 auf einen (6) Klausel zu §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 25 a Abs. 1, 26 Abs. 1, 27
im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag begrenzt werden. Abs. 1, 28 Abs. 5 ARB/2016 und § 2 Abs. 1 b
Wichtig: Der Höchstbetrag, auf den die Kostenübernahme in den Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz
oben genannten Vorverfahren begrenzt ist, beträgt 1.000,– € ohne (SSR/2016) – Kleinunternehmer-Rechtsschutz
Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall.
(1) Versicherungsschutz besteht abweichend von §§ 24 Abs. 1, 25 Abs.
(Hinweis gilt nur ab ARB/2007. Höchstentschädigung bei den 1, 25 a Abs. 1, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 5 ARB/2016 und
ARB/2003 sowie ARB/2005 750,– €; Höchstentschädigung bei älteren § 2 Abs. 1 b Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz
ARB 512,– €). (SSR/2016). Versichert ist die im Versicherungsschein genannte
Person für ihre im Versicherungsschein genannte gewerbliche, frei
(3) Klausel zu §§ 28 Abs. 3 ARB, 27 Abs. 1 a) ARB/2016 – berufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit, soweit der Gesamt-
Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte und eingekaufte Bruttoumsatz dieser Tätigkeit 24.000,– € – bezogen auf das letzte Ka-
Dienstleistungen lenderjahr – nicht übersteigt.
(1) Der Versicherungsschutz gemäß § 2 d) ARB/2016 wird auf die Wahr- (2) Der Versicherungsschutz umfasst:
nehmung rechtlicher Interessen aus solchen schuldrechtlichen Ver – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) ARB/2016),
trägen erweitert, die – Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) ARB/2016),
a) in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa) ARB/2016),
Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtungen stehen; – Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f) aa) ARB/2016),
b) sich auf Kauf-, Leasing-, Wartungs- und Reparaturverträge von – Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) ARB/2016),
ausschließlich selbst genutzten
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) ARB/2016),
– Werkzeugen,
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) ARB/2016),
– nicht zulassungspflichtigen Maschinen,
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j) ARB/2016),
– Daten- und Informationsverarbeitungsanlagen und der
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) ARB/2016),
dazu gehörigen Software beziehen;
– Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine (§ 2 r)
c) den Einkauf folgender Dienstleistungen für das versicherte
ARB/2016). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die
Unternehmen zum Gegenstand haben:
Organe und Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen
– ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienst- auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
leistungen,
– Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen für den
– Werbedienstleistungen, Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2016).
– ordnungsgemäße Aktenentsorgung, (3) Übersteigt der Gesamt-Bruttoumsatz der versicherten Tätigkeit
– Catering, 24.000,- € - bezogen auf das letzte Kalenderjahr – wandelt sich der
– Messe- und Eventmanagement. Versicherungsschutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen Spezial-
(2) Ferner besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
Interessen aus Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers, die gem. § 28 ARB/2016 und Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonder
in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Ver- bedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß ARB/2016 um.
trägen stehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrneh-
mung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen für zulas- (7) Klausel zu §§ 21, 21 b, 24-29 ARB/2016 und zu den
sungspflichtige oder mit einem Versicherungskennzeichen versehene Sonderbedingungen für den Anstellungsvertrags-
Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft Rechtsschutz (AnVRS/2016), Spezial-Straf-Rechtsschutz
(Hinweis: Versicherbar über § 28 ARB/2016) sowie aus Rechtsschutz- (SSR/2016) und Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS/2016) –
Versicherungsverträgen mit der AUXILIA. Aktualisierungs-Service und Update-Garantie
(3) a) Nicht versichert nach Abs. 1 und 2 ist die Wahrnehmung recht- (1) Bei Einführung eines neuen Tarif- und Bedingungswerkes wird die
licher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belas- AUXILIA den Versicherungsnehmer zur Hauptfälligkeit über die Prämi-
tung von Grundstücken, Betrieben und Betriebsteilen sowie enunterschiede und die Änderungen des Versicherungs- und Leis-
Praxen. tungsumfanges informieren und eine Umstellung des Vertrages auf
b) Ausgeschlossen ist ferner die Wahrnehmung rechtlicher Inter- das geänderte Tarif- und Bedingungswerk anbieten.
essen aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentli- Nach Annahme des Angebotes erhält der Versicherungsnehmer einen
chen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind. Nachtrag zum Versicherungsschein.
c) Ausgeschlossen ist insbesondere die Wahrnehmung rechtlicher Nimmt der Versicherungsnehmer das Angebot zur Umstellung nicht
Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit Dienstleistun- an, erfolgt zukünftig kein weiteres derartiges Angebot und der Ver-
gen, die ganz oder teilweise Bestandteil einer vom Versiche- trag besteht zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort. Dies gilt
rungsnehmer zu erbringenden Leistung sind (z.B. Subunterneh- auch, sofern der Versicherungsnehmer erst nach Übersendung der
merverträge). Versicherungsunterlagen von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht
nach § 8 VVG Gebrauch macht (Aktualisierungs-Service).
(4) Klausel zu §§ 25, 25 a, 26, 27, 28, 29 ARB/2016 sowie zum (2) Werden in den aktuellen Tarifbestimmungen und Bedingungen Leis-
Rechtsschutz für weitere Inhaber / Geschäftsführer gemäß tungserweiterungen / -verbesserungen ohne Mehrbeitrag eingeführt,
§§ 26, 29 ARB/2016 – Vorsorge-Rechtsschutz gelten diese automatisch auch für bestehende Versicherungsverträge,
Besteht Versicherungsschutz gemäß §§ 25, 25a, 26, 27, 28 und / denen die AUXILIA ARB/2016 zugrunde liegen (Update-Garantie).
oder 29 ARB/2016 oder Rechtsschutz für weitere Inhaber / Geschäfts-
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(8) Klausel zu § 28 ARB/2016 Dienstreise-Rechtsschutz §6 Leistungsumfang und Versicherungssumme
(1) Versicherungsschutz besteht für die mitversicherten Arbeitnehmer Die AUXILIA trägt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
des Versicherungsnehmers während vom Versicherungsnehmer ange- gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ARB/2016 bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,-
ordneter Dienstfahrten. € je Rechtsschutzfall. Dieser Höchstbetrag umfasst alle Zahlungen, die die
(2) Der Versicherungsschutz umfasst: AUXILIA auf Rechtsschutzfälle leistet, die zeitlich und ursächlich mit dem
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) ARB/2016), Ausgangsstreit zusammenhängen.
– Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f) aa) ARB/2016),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa) ARB/2016), §7 Verhalten des Versicherungsnehmers bei Veränderung der Tätigkeit
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) ARB/2016), Beendet der Versicherungsnehmer die Tätigkeit, in deren Funktion er versi-
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) ARB/2016). chert ist und nimmt er eine neue gemäß § 2 versicherbare Funktion bei der-
selben oder einer anderen gemäß § 2 versicherbaren juristischen Person
Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf sie zuge-
auf, ist die Beendigung der Tätigkeit bzw. die Aufnahme der neuen Tätigkeit
lassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von
der AUXILIA innerhalb von 2 Monaten mitzuteilen.
Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur,
Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer des
wenn der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht ohne Verschulden
Versicherungsnehmers als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
oder leicht fahrlässig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser
(3) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Obliegenheit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere
Wohnung des Arbeitsnehmers bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeuges des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht
in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der
persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer
Eigenschaft nach § 28 ARB/2016 in keinem Zusammenhang stehen, nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufent- die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Um-
haltes am Zielort. fang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
(4) Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechts-
schutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht wer-
§8 Gefahrerhöhung
den können, besteht kein Rechtsschutz. Mit der Anzeige des Rechts-
schutzfalles nach § 17 ARB/2016 hat der Versicherungsnehmer der (1) Übersteigt das Jahresbruttoeinkommen in ursächlichem Zusammen-
AUXILIA eine schriftliche Bestätigung darüber zu erteilen, dass die hang mit der versicherten Tätigkeit gem. § 2 120.000 €, stellt dies
mitversicherten Arbeitnehmer oder Halter der Selbstfahrer-Vermiet- eine Gefahrerhöhung dar und löst folgende Rechte aus:
fahrzeuge nicht über eigene Rechtsschutzversicherungen verfügen a) Kündigung wegen Gefahrerhöhung
bzw. diese bedingungsgemäß nicht eintrittspflichtig sind. Die AUXILIA kann den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungs-
(9) Klausel zu § 28 ARB/2016 Vertrags-Rechtsschutz für die nehmer hat die Gefahrerhöhung weder vorsätzlich noch grob
selbständige Tätigkeit fahrlässig zu vertreten. Beruht die Gefahrerhöhung auf einfa-
Der Versicherungsschutz umfasst auch die gerichtliche Wahrnehmung recht cher Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA unter Einhaltung einer
licher Interessen im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) im Zu- Frist von einem Monat kündigen.
sammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, frei- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
beruflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Monats ab der Kenntnis der AUXILIA von der Gefahrerhöhung
ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
B. S onderbedingungen für den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
(AnVRS) b) Beitragserhöhung wegen Gefahrerhöhung
aa) Die AUXILIA kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeit-
§1 Gegenstand der Versicherung punkt der Gefahrerhöhung einen ihren Geschäftsgrund-
Abweichend von § 3 Abs. 2 c) ARB/2016 besteht Versicherungsschutz für sätzen für diese höhere Gefahr entsprechenden Beitrag
den Versicherungsnehmer für die im Versicherungsschein bezeichnete verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus-
Funktion als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person mit Sitz in der schließen. Das Recht auf Beitragserhöhung erlischt, wenn
Bundesrepublik Deutschland. es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der
AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
§2 Voraussetzungen der Versicherung Gefahrerhöhung bestanden hat.
Versichert werden kann die Funktion als Geschäftsführer einer GmbH bb) Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bzw. als Vorstand einer AG (Aktien- mehr als zehn Prozent oder schließt die AUXILIA die Absi-
gesellschaft), wenn das Jahresbruttoeinkommen in ursächlichem Zusam- cherung der höheren Gefahr aus, kann der Versiche-
menhang mit dieser Tätigkeit 120.000,- € - bezogen auf das letzte Kalen- rungsnehmer den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
derjahr - nicht übersteigt. innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der
AUXILIA ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
§3 Umfang der Versicherung Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mittei-
lung auf dieses Recht hinzuweisen.
Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus dem Anstellungsvertrag mit der im Versicherungsschein bezeichneten c) Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
juristischen Person. aa) Tritt der Rechtsschutzfall nach der Gefahrerhöhung ein,
ist die AUXILIA nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer die Gefahr vorsätzlich erhöht hat.
§4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Im Fall einer grob fahrlässigen Gefahrerhöhung ist die
Über die Ausschlüsse des § 3 ARB/2016 hinaus besteht auch kein Versicherungs- AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere
schutz des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre-
(1) für die Abwehr jeglicher Schadenersatzansprüche, unabhängig chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen. Dies gilt auch Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver
– für die Abwehr von im Wege der Aufrechnung erhobenen sicherungsnehmer.
Schadenersatzansprüchen, bb) Abweichend von aa) ist die AUXILIA zur Leistung ver-
– für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines pflichtet,
Schadenersatzanspruchs (sog. negative Feststellungsklage); – soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
(2) in ursächlichem Zusammenhang mit Aktienoptionen. Eintritt des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war, oder
§5 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz – wenn zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalles die
Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen und
Für den Anspruch auf Rechtsschutz gilt § 4 Abs. 1 f), Abs. 2 – 5 ARB/2016. eine Kündigung nicht erfolgt war.
Hinweis zu § 4 Abs. 1 f) ARB/2016: (2) Nachträgliche Erkenntnis der Gefahrerhöhung
Es besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilli-
Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht gung der AUXILIA eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestat-
daher kein Rechtsschutz. tet hat, hat er die Gefahrerhöhung der AUXILIA unverzüglich anzuzei-
gen. Dies löst folgende Rechte aus:
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a) Kündigung wegen Gefahrerhöhung cc) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten,
Die AUXILIA kann den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz unter nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi- nerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
der Kenntnis der AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
Gefahrerhöhung bestanden hat. dd) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
b) Beitragserhöhung wegen Gefahrerhöhung gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
aa) Die AUXILIA kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeit- Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
punkt der Gefahrerhöhung einen ihren Geschäftsgrund- (2) Aufgrund besonderer Vereinbarung können der in Abs. 1 genannte
sätzen für diese höhere Gefahr entsprechenden Beitrag Personenkreis rechtlich selbständiger Tochter- und Beteiligungsunter-
verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus- nehmen sowie diese Unternehmen selbst mitversichert werden.
schließen. Das Recht auf Beitragserhöhung erlischt, wenn (3) Es kann vereinbart werden, dass auch aus den Diensten des Versiche-
es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der rungsnehmers ausgeschiedene Personen Versicherungsschutz für
AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder Rechtsschutzfälle erhalten, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Ge- den Versicherungsnehmer ergeben, solange dieser der Rechtsschutz-
fahrerhöhung bestanden hat. gewährung nicht widerspricht.
bb) Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um (4) Ändert der Versicherungsnehmer seine im Versicherungsschein be-
mehr als zehn Prozent oder schließt die AUXILIA die Absi- zeichnete Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
cherung der höheren Gefahr aus, kann der Versiche- die neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer die Änderung sei-
rungsnehmer den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz in- ner Tätigkeit innerhalb von 2 Monaten nach deren Aufnahme anzeigt.
nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Erfolgt die Anzeige später, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
AUXILIA ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige
AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung bei der AUXILIA. § 11 ARB/2016 bleibt unberührt.
auf dieses Recht hinzuweisen.
c) Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung §3 Umfang der Versicherung
aa) Die AUXILIA ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Der Versicherungsschutz umfasst
Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeit-
a) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
punkt eintritt, zu dem die Anzeige der AUXILIA hätte zu-
der Verletzung von Vorschriften des Strafrechtes.
gegangen sein müssen, es sei denn, der AUXILIA war
die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Die aa) In Verfahren wegen des Vorwurfes einer nur vorsätzlich
AUXILIA ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung begehbaren Straftat besteht Rechtsschutz, soweit der
der Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruht. Im Fall einer Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechts-
grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht ist die schutzgewährung nicht widerspricht.
AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere bb) Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherte die
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- Straftat vorsätzlich begangen hat, entfällt rückwirkend
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor- der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Versicherte
liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs- verpflichtet, der AUXILIA die Kosten zu erstatten, die
nehmer. diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines
bb) Abweichend von aa) ist die AUXILIA zur Leistung ver- vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Dies gilt nicht bei
pflichtet, Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen
Strafbefehl.
– soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Eintritt des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der b) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung
Leistungspflicht war, oder wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
– wenn zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalles die c) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in
Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen und Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
eine Kündigung nicht erfolgt war. d) die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Verneh-
mung einer versicherten Person als Zeuge, wenn diese Person die
Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand);
§9 Anzuwendendes Recht
e) die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, die im Interesse des
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestim- versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Er-
mungen der §§ 1, 3 – 20 sowie Klausel 7 ARB/2016. mittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht,
ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden
C. Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2016) (Firmenstellungnahme);
§1 Gegenstand der Versicherung f) die verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, wel-
che dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ord-
Die AUXILIA übernimmt nachfolgende, unter § 6 aufgeführten Kosten in nungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz um-
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes-, disziplinar- fasst werden, zu unterstützen (Beistand im Verwaltungsrecht).
oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn in Straf- und Ordnungswid-
rigkeitenverfahren gegen Versicherte ermittelt wird, Versicherte beschul-
§4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
digt oder als Zeugen vernommen werden oder standes- oder disziplinar-
rechtliche Verfahren gegen Versicherte eingeleitet werden. Versicherungsschutz besteht nicht
(1) für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung
§2 Versicherte a) einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungs-
widrigkeitenrechtes;
(1) Versicherungsschutz besteht
b) einer Vorschrift des Kartellrechtes sowie einer anderen Straf-
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit des Unter-
oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zu-
nehmens als Versicherungsnehmer sowie für seine Inhaber, ge-
sammenhang mit einem Kartellverfahren verfolgt wird;
setzlichen Vertreter und die von ihm angestellten Personen
(Mitversicherte), in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den (2) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
Versicherungsnehmer; a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen sowie
b) und / oder, soweit vereinbart, für den Versicherungsnehmer, b) Verfahren wegen der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung
seinen ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein einer terroristischen Vereinigung.
genannten sonstigen Lebenspartner im privaten, ehrenamtli-
chen sowie für den beruflichen Bereich in Ausübung einer §5 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
nichtselbständigen Tätigkeit.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
c) Mitversichert sind: innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt
aa) die minderjährigen Kinder, a) in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung
bb) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermitt-
sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kin- lungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen
der, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie Behörde als solches verfügt ist;
erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit b) in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung
ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt er- dieser Verfahren gegen den Versicherten;
halten,
c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Auffor-
derung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
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[Seite 24]
§6 Leistungsumfang §2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Die AUXILIA trägt (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn
a) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz a) der Versicherungsnehmer dem ihm durch die AUXILIA benann-
umfassten Verfahren im Rahmen von § 5 Abs. 1 und 2 ARB/2016; ten Inkassounternehmen den Auftrag erteilt hat, eine ihm zu-
b) die Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes in der stehende, nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangte
nachgenannten Höhe. Für Honorarvereinbarungen mit Rechtsan- Forderung beizutreiben;
wälten beträgt die Höchstentschädigung bei Selbständigen, Inha- b) die ungeteilte Forderung höchstens 25.000,– € beträgt;
bern, gesetzlichen Vertretern und Prokuristen sowie bei dem Versi- c) die Forderung fällig und zum Zeitpunkt der Beauftragung des
cherungsnehmer gem. § 2 Abs. 1 b): Inkassounternehmens unstreitig ist, wobei die Fälligkeit längs-
– im Ermittlungsverfahren 5.300 € tens 12 Kalendermonate vor Abschluss des Vertrages über den
– in der Hauptverhandlung je Tag 2.000 € Inkasso-Rechtsschutz eintrat;
– in gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhand- d) keine aufrechenbare Gegenforderung geltend gemacht werden kann;
lung 5.300 € e) die Forderung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoun-
– im Zeugenbeistand 2.600 € ternehmens weder außergerichtlich von diesem Inkassounter-
Für Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten beträgt die nehmen geltend gemacht worden war noch gerichtlich an-
Höchstentschädigung bei allen übrigen Versicherten: oder rechtshängig und nicht tituliert war;
– im Ermittlungsverfahren 1.300 € f) der Schuldner zum Zeitpunkt des Auftrages an das Inkassoun-
ternehmen im Verzug (§ 286 BGB) war und
– in der Hauptverhandlung je Tag 1.300 €
g) das Inkasso durch das Inkassounternehmen eingestellt wird, weil
– in gerichtlichen Verfahren außerhalb der Haupt
verhandlung 1.300 € – die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beigetrieben
werden kann und deshalb das Inkasso wegen Unein-
– im Zeugenbeistand 1.300 €
bringlichkeit endgültig eingestellt wird oder
Die Höchstentschädigung für Honorarvereinbarungen mit Rechts-
– der Schuldner während des vorgerichtlichen Inkassos die
anwälten bei Firmenstellungnahmen beträgt 3.000 €. Die Höhe des
Forderung erstmalig bestreitet oder
im Einzelfall zu tragenden Betrages bestimmt sich unter Berücksich-
tigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angele- – der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren Wider-
genheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen spruch oder Einspruch einlegt.
Tätigkeit. Anspruch auf Rechtsschutz besteht unter vorgenannten
c) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicher- Voraussetzungen auch für Forderungen aus der gewerbli-
ten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder chen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätig-
den Sitz der Ermittlungsbehörde, jedoch höchstens bis zu 3.000 €; keit, die innerhalb dreier Kalendermonate nach Ablauf
des Versicherungsverhältnisses fällig werden.
d) die Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachver-
ständigengutachten, die für seine Verteidigung erforderlich sind, (2) Kein Anspruch auf Rechtsschutz besteht,
jedoch höchstens bis zu einem Stundensatz des Sachverständigen – wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erteilung
von 300 €, maximiert auf 25.000 € für alle Gutachten; des Inkassoauftrages die Uneinbringlichkeit bekannt war oder
e) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger – wenn der Versicherungsnehmer den Inkassoauftrag nach Über-
tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Über- gabe an das Inkassobüro zurückzieht sowie
nahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens – für Forderungen, die im Ausland entstanden und / oder dort
erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand; beizutreiben sind oder
f) die Reisekosten des Versicherten gemäß § 5 Abs. 2 h) ARB/2016 bis – für Forderungen aus Wett- oder Glücksspiel.
höchstens 3.000 € an den Ort des zuständigen ausländischen Ge-
richtes, wenn dieses das persönliche Erscheinen angeordnet hat. §3 Leistungsumfang
(2) Die AUXILIA sorgt für
a) Die AUXILIA trägt die Vergütung, die der Versicherungsnehmer
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- dem durch die AUXILIA benannten Inkassounternehmen auf-
ressen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen grund des Inkassovertrages schuldet (Inkassokosten).
Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) Darüber hinaus erstattet die AUXILIA die Auslagen des Inkas-
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution, die ge- sounternehmens für das gerichtliche Mahnverfahren und die
stellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Straf- Auslagen für bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
verfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der wenn eine vom Inkassounternehmen vor der Beantragung des
von AUXILIA geleisteten Kaution ist neben dem beschuldigten Mahnbescheides eingeholte Bonitätsprüfung über den Schuld-
Versicherten auch der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern ner keine Merkmale für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit
er mit der Kautionsleistung der AUXILIA einverstanden war. (z. B. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Haftbefehl zur
(3) a) Die AUXILIA zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Insolvenzantrag, In-
einbarte Versicherungssumme und übernimmt zusätzlich solvenzverfahren) ergibt. Die AUXILIA erstattet für das gerichtli-
höchstens die vereinbarte Strafkaution; dies gilt auch, wenn che Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung keine Kosten,
dem Versicherungsnehmer aufgrund desselben Rechtsschutz- wenn der Schuldner vorgerichtlich die Forderung bestritten hat.
falles neben den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im c) Neben den Inkassokosten erstattet die AUXILIA die notwendi-
Spezial-Straf-Rechtsschutz auch Erstattungsansprüche gleichen gen Auslagen des Inkassounternehmens für Anfragen beim Ein-
Inhaltes aus einem Versicherungsvertrag nach den ARB zustehen. wohnermeldeamt, beim Gewerbeamt und beim Handelsregis-
b) Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte ter sowie die Bonitätsprüfung nach § 3 b.
Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden zusam- d) Unabhängig von dem Eintritt des Rechtsschutzfalles gemäß § 2
mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer sorgt die AUXILIA dafür, dass der Versicherungsnehmer über
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. das Inkassounternehmen Bonitätsauskünfte über Privatperso-
nen einholen kann, mit denen er im Rahmen seiner gewerbli-
§7 Örtlicher Geltungsbereich chen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit die
Versicherungsschutz besteht für Rechtsschutzfälle, die in Europa eintreten. Annahme eines Auftrages erwägt, dessen Nettovolumen mehr
als 3.000,– € beträgt.
e) Enden die Beitreibungsbemühungen des Inkassounternehmens,
§8 Anzuwendendes Recht
da die Forderung strittig wird, empfiehlt die AUXILIA auf
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmun- Wunsch des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt für die
gen der §§ 1, 4 Abs. 5 b), 5 und 7 bis 20 sowie Klausel 6 und 7 ARB/2016. gerichtliche Durchsetzung der Forderung. Anwaltskosten er-
stattet der Versicherer weder außergerichtlich noch im gericht-
D. Sonderbedingungen für den Inkasso-Rechtsschutz lichen Mahnverfahren. Kosten, Gebühren und Auslagen eines
etwaigen streitigen Verfahrens trägt die AUXILIA ebenfalls
§1 Aufgaben der Versicherung nicht. Soweit dem Inkassounternehmen kraft Inkassovertrag et-
Die AUXILIA sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer durch ein von der waige bei dem Schuldner beigetriebene Verzugszinsen zuste-
AUXILIA benanntes Inkassounternehmen vertragliche Forderungen aus sei- hen, erstattet die AUXILIA diese nicht. Ist der Versicherungs-
ner gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, erstattet die AUXILIA
außergerichtlich und im gerichtlichen Mahnverfahren beitreiben kann und keine Umsatzsteuer.
trägt im Falle der Uneinbringlichkeit der Hauptforderung die hierfür ange-
fallenen Kosten gemäß § 3. §4 Versicherte Personen
Versichert ist der im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsneh-
mer als Inhaber der Forderung.
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[Seite 25]
§5 Verhalten des Versicherungsnehmers vor §6 Leistungsumfang und Versicherungssumme
Inanspruchnahme der Leistung Die AUXILIA trägt die Kosten für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
Damit die AUXILIA dem Versicherungsnehmer das Inkassounternehmen be- Interessen vor deutschen Gerichten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ARB/2016 bis
nennen kann, dessen Kosten im Rechtsschutzfall erstattet werden, wird zu einem Höchstbetrag von 50.000,- € je Rechtsschutzfall. Dieser Höchstbe-
sich der Versicherungsnehmer vor Erteilung des Inkassoauftrages mit der trag umfasst alle Zahlungen, die die AUXILIA auf Rechtsschutzfälle leistet,
AUXILIA in Verbindung setzen, sofern dem Versicherungsnehmer das In- die zeitlich und ursächlich mit dem Ausgangsstreit zusammenhängen.
kassounternehmen nicht bereits benannt wurde. Die Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland werden nicht
Der Versicherungsnehmer ist gehalten, im Falle der Beauftragung des In- übernommen.
kassounternehmens dieses alsbald nach Eintritt des Schuldnerverzuges zu
beauftragen. §7 Gefahrerhöhung
(1) Übersteigt der jeweilige Gesamt-Bruttoumsatz die unter § 2 genann-
§6 Vorzeitige Beendigung ten Grenzen, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar und löst für den ge-
Lehnt das durch die AUXILIA benannte Inkassounternehmen den Inkassoauf- samten Vertrag (Rechtsschutzkombination JURSTUDIO, JURSHOP
trag ab, obwohl die Forderung des Versicherungsnehmers die in § 2 Abs. 1 oder JURHOGA) folgende Rechte aus:
b) bis f) bestimmten Voraussetzungen erfüllt, kann der Versicherungsnehmer a) Kündigung wegen Gefahrerhöhung
den Inkasso-Rechtsschutz vorzeitig kündigen. Gleiches gilt, wenn die Die AUXILIA kann den Vertrag (Rechtsschutzkombination JUR-
AUXILIA den Rechtsschutz ablehnt, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist. STUDIO, JURSHOP oder JURHOGA) ohne Einhaltung einer Frist
Die Kündigung muss der AUXILIA spätestens einen Monat nach Ablehnung kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Ge-
des Inkassoauftrages bzw. Rechtsschutzes zugegangen sein. Die Kündigung fahrerhöhung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertre-
wird sofort mit ihrem Zugang bei der AUXILIA wirksam. Der Versicherungs- ten. Beruht die Gefahrerhöhung auf einfacher Fahrlässigkeit,
nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren kann die AUXILIA unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
wirksam wird.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats ab der Kenntnis der AUXILIA von der Gefahrerhöhung
§7 Anzuwendendes Recht ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestim- vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
mungen der §§ 1, 7 bis 20 ARB/2016. b) Beitragserhöhung wegen Gefahrerhöhung
aa) Die AUXILIA kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeit-
E. Sonderbedingungen für den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS) punkt der Gefahrerhöhung einen ihren Geschäftsgrund-
sätzen für diese höhere Gefahr entsprechenden Beitrag
§ 1 Gegenstand der Versicherung verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus-
Der Versicherungsschutz umfasst auch vertragliche Streitigkeiten, die schließen. Das Recht auf Beitragserhöhung erlischt, wenn
im unmittelbaren Zusammenhang mit der nach § 28 Abs. 1a) ARB/2016 es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der
versicherten beruflichen Tätigkeit stehen. Diese Erweiterung muss im Ver AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder
sicherungsschein gesondert vereinbart sein und gilt nur im nachfolgend be- wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Ge-
schriebenen Rahmen. fahrerhöhung bestanden hat.
bb) Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
mehr als zehn Prozent oder schließt die AUXILIA die Absi-
§2 Voraussetzungen der Versicherung
cherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungs-
(1) Rechtsschutzkombination JURSTUDIO nehmer den Vertrag (Rechtsschutzkombination JURSTUDIO,
Die Rechtsschutzkombination JURSTUDIO kann versichert werden, so- JURSHOP oder JURHOGA) innerhalb eines Monats nach
weit der Gesamt-Bruttoumsatz 500.000,- € – bezogen auf das letzte Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhaltung einer
Kalenderjahr – nicht übersteigt. Frist kündigen. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer
(2) Rechtsschutzkombination JURSHOP in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
Die Rechtsschutzkombination JURSHOP kann versichert werden, so- c) Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
weit der Gesamt-Bruttoumsatz 1.000.000,- € – bezogen auf das letz- aa) Tritt der Rechtsschutzfall nach der Gefahrerhöhung ein, ist
te Kalenderjahr – nicht übersteigt. die AUXILIA nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Ver
(3) Rechtsschutzkombination JURHOGA sicherungsnehmer die Gefahr vorsätzlich erhöht hat. Im Fall
Die Rechtsschutzkombination JURHOGA kann versichert werden, so- einer grob fahrlässigen Gefahrerhöhung ist die AUXILIA be-
weit der Gesamt-Bruttoumsatz 2.000.000,- € – bezogen auf das letz- rechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschul-
te Kalenderjahr – nicht übersteigt. dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§3 Umfang der Versicherung
bb) Abweichend von aa) ist die AUXILIA zur Leistung ver-
Es besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtli- pflichtet,
cher Interessen vor deutschen Gerichten aus vertraglichen Streitigkeiten, – soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nach § 28 Abs. 1 a) Eintritt des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der
ARB/2016 versicherten beruflichen Tätigkeit stehen. Leistungspflicht war, oder
– wenn zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalles die
§4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen und
Über die Ausschlüsse des § 3 ARB/2016 hinaus besteht auch kein Versiche- eine Kündigung nicht erfolgt war.
rungsschutz (2) Nachträgliche Erkenntnis der Gefahrerhöhung
(1) für die Abwehr jeglicher Schadenersatzansprüche, unabhängig Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilli-
davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen. Dies gilt auch gung der AUXILIA eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
– für die Abwehr von im Wege der Aufrechnung erhobenen hat, hat er die Gefahrerhöhung der AUXILIA unverzüglich anzuzeigen.
Schadenersatzansprüchen, Dies löst folgende Rechte aus:
– für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Scha- a) Kündigung wegen Gefahrerhöhung
deneratzanspruchs (sog. negative Feststellungsklage); Die AUXILIA kann den Vertrag (Rechtsschutzkombination
(2) für Streitigkeiten von Gesellschaftern untereinander sowie der Gesell- JURSTUDIO, JURSHOP oder JURHOGA) unter Einhaltung einer
schaft / des Unternehmens / Betriebes mit einem oder mehreren Ge- Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
sellschaftern / Unternehmens- / Betriebsinhabern oder mit mitversi- wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der
cherten Gesellschaften / Unternehmen / Betrieben; AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder wenn der
(3) in ursächlichem Zusammenhang mit dem Handelsvertreter- oder Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung be-
Maklerrecht; standen hat.
(4) für die Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, b) Beitragserhöhung wegen Gefahrerhöhung
Betrieben sowie Betriebsteilen. aa) Die AUXILIA kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeit-
punkt der Gefahrerhöhung einen ihren Geschäftsgrund-
sätzen für diese höhere Gefahr entsprechenden Beitrag
§5 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus-
Für den Anspruch auf Rechtsschutz gilt § 4 Abs. 1 f), Abs. 2 – 5 ARB/2016. schließen. Das Recht auf Beitragserhöhung erlischt, wenn
Hinweis zu § 4 Abs. 1 f) ARB/2016: es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der
Es besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder
Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Ge-
daher kein Rechtsschutz. fahrerhöhung bestanden hat.
25
[Seite 26]
bb) Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
mehr als zehn Prozent oder schließt die AUXILIA die
Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versiche-
rungsnehmer den Vertrag (Rechtsschutzkombination
JURSTUDIO, JURSHOP oder JURHOGA) innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. Die AUXILIA hat den Ver-
sicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hin-
zuweisen.
c) Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
aa) Die AUXILIA ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeit-
punkt eintritt, zu dem die Anzeige der AUXILIA hätte zu-
gegangen sein müssen, es sei denn, der AUXILIA war die
Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt.
Die AUXILIA ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verlet-
zung der Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruht. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht ist
die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwe-
re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre-
chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-
cherungsnehmer.
bb) Abweichend von aa) ist die AUXILIA zur Leistung verpflichtet,
– soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Eintritt des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war, oder
– wenn zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalles die
Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt war.
§8 Anzuwendendes Recht
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Be
stimmungen der §§ 1, 3 – 5, 7 – 20 sowie Klausel 7 ARB/2016.
26
[Seite 27]
Anhang: Wichtige gesetzliche Vorschriften zu den ARB 4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder
Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) – Auszug Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
Nr. 1287/2006 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der
§1 Absatz 1) KWG Nummer 2 erfüllen.
Bankgeschäfte sind
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbe- §2 Abs. 2b WpHG
dingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzah- Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere im Sinne des
lungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibun- Absatzes 1, Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
gen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet Kapitalanlagegesetzbuchs, Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes
werden (Einlagengeschäft), 1a, Derivate im Sinne des Absatzes 2, Rechte auf Zeichnung von Wertpapie-
ren und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanla-
Gesetz über den Wertpapierhandel gengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne
(Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) – Auszug des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen,
die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbar-
§ 2 Begriffsbestimmungen ten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte
§ 2 Absatz 1 WpHG Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der
Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem
sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanz- zes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt
märkten handelbar sind, insbesondere worden ist, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im
1. Aktien, Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der
Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangi-
2. andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Perso-
gen Gläubiger zurückgezahlt wird.
nengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien
vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,
3. Schuldtitel, Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz –
VermAnlG) -Auszug
a) insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibun-
gen und Orderschuldverschreibungen sowie Zertifikate, die §1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Schuldtitel vertreten,
§1 Abs. 2 VermAnlG
b) sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung
von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im
oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wert- Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an
papieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-
von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird. buchs ausgestaltete
§2 Absatz 1a WpHG 1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens ge-
währen,
Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gattungen von
2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eige-
Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und die üblicherweise auf dem
nem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandver-
Geldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.
mögen),
3. partiarische Darlehen,
§2 Absatz 2 WpHG
4. Nachrangdarlehen,
Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind 5. Genussrechte,
1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder 6. Namensschuldverschreibungen und
Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren
7. sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzah-
Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basis-
lung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von
wertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basis-
Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch
werte:
vermitteln,
a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1
b) Devisen oder Rechnungseinheiten, Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
c) Zinssätze oder andere Erträge,
d) Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b oder c, andere Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechts
Finanzindices oder Finanzmessgrößen oder anwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) – Auszug
e) Derivate;
2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberech- § 34 Beratung, Gutachten und Mediation
tigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten § 34 Absatz 1 und 2
oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögens-
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Bera-
werte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
tung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zu-
a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei sammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens
das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Ge-
dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereig- bührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Ver-
nis begründet ist, gütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine
b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebüh-
Handelssystem geschlossen werden oder ren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Sat-
c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. zes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Bera-
1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durch- tung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils
führung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Be-
und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wert- ratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
papierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttranspa- (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung
renz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zu-
bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 sammenhängt, anzurechnen.
S. 1) Merkmale anderer Derivate aufweisen und nichtkommer
ziellen Zwecken dienen und nicht die Voraussetzungen des
Artikels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 38 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind;
3. finanzielle Differenzgeschäfte;
27
[Seite 28]
AUXILIA Allgemeine Tarifbestimmungen 2016 (Stand: 01.10.2023)
1. Allgemeines – Kommunen, Verbände, Körperschaften
– Parteien, Politische Vereinigungen, Gewerkschaften
1.1. Voraussetzungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen der AUXILIA
– Kirchen, Glaubensgemeinschaften, Religiöse Vereinigungen
Die Mitgliedschaft im KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS e.V.) ist Vorausset- – Tiermast- und Tierzuchtbetriebe (auch als landwirtschaftlicher
zung für den Abschluss von Versicherungsverträgen bei der AUXILIA Rechts-
Nebenbetrieb)
schutz-Versicherungs-AG. Das Mitglied bzw. der Versicherungsnehmer und
der mitversicherte Ehe-/Lebenspartner müssen ihren Erstwohnsitz bzw. – Vereine mit Profi- und Lizenzsportlern
ihren Firmensitz in Deutschland haben. Niederlassungen im Ausland (auch
unselbständige Niederlassungen) sind nicht versicherbar. 1.7.2. Nicht versicherbare Branchen
D ie folgenden Branchen sind im JURAFIRM / Spezial-Rechtsschutz mit
1.2. Vertragsgrundlagen Spezial-Straf-Rechtsschutz / Spezial-Rechtsschutz / Spezial-Straf-Rechts-
Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (AUXILIA ARB/2016, schutz nicht versicherbar:
Stand 01.10.2023), Sonderbedingungen, Klauseln, gesetzliche Bestimmun- – Abwasserbeseitigung / Klärwerk
gen und die Bestimmungen des Antrages. – Gasversorgung
– Kraftwerke (z.B. Photovoltaik-/Biogasanlagen, Wasser-/Windkraft, Um-
1.3. Versicherungssumme spannwerke)
Vereinbart gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechts- – Öl-Raffinerien inkl. Altölaufbereitung
schutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kostenge- – Recyclingbetriebe / Müllverwertung / Abfallbeseitigung / Mülldeponie /
setze. Die Versicherungssumme des Firmen-Vertrags-Rechtsschutzes (Son- Schrotthandel, Entsorgungsfirmen
derbedingungen FVRS) und des Anstellungsvertrags-Rechtsschutzes (Son- – Firmen, die ganz oder teilweise dem Waffenkontrollgesetz unterliegen
derbedingungen Anstellungsvertrags-Rechtsschutz) ist begrenzt auf jeweils
50.000,- € je Rechtsschutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenord-
ie folgenden Unternehmen / Branchen sind im Inkasso-Rechtsschutz nicht
D
nungen und der Kostengesetze. Hierbei werden auch Zahlungen aufgrund
versicherbar:
mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen,
berücksichtigt. – Unternehmen / Betriebe, die kraft Gesetzes Mitglied der Berufsgenos-
senschaft der Bauwirtschaft sind.
1.4. Strafkaution
1.8. Wartezeiten
Die darlehensweise Bereitstellung der Strafkaution erfolgt in unbegrenzter
Höhe. Im privaten Verkehrsbereich wird im Ausland als Teil der Kautionsleis- 1.8.1. Keine Wartezeiten bestehen für die Leistungsarten:
tung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur Verfügung – Schadenersatz-Rechtsschutz
gestellt, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer selbst zu tragenden – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Betrag von 1.000,- € übersteigt. – Straf-Rechtsschutz
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten
1.5. Laufzeit – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Die Versicherungsverträge sind zunächst von Beginn an für 1 Jahr abge- – Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
schlossen. Danach verlängern sie sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, – Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
wenn sie nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vom
– Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung
Versicherungsnehmer oder Versicherer schriftlich gekündigt werden.
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internet
Die Versicherungsverträge enden außerdem mit dem Ausscheiden aus dem
nutzung gemäß § 2 q) cc) und dd) AUXILIA ARB/2016
KS e.V.
– Daten-Rechtsschutz (Verteidigung) für Selbständige, Firmen und Vereine
Das Beginndatum ist zugleich das Datum der Hauptfälligkeit. Eine hiervon
abweichende Hauptfälligkeit ist gesondert zu beantragen und verlängert
entsprechend die Mindestlaufzeit. 1.8.2. Keine Wartezeiten bestehen im Verkehrsbereich.
Frühester Beginn ist der Tag nach Eingang des Antrags beim KS e.V. Der
Versicherungsbeginn kann bis zu einem Jahr ab Antragstellung vordatiert 1.8.3.
Keine Wartezeiten bestehen für die neu hinzukommenden oder
werden. geänderten Risiken, wenn ein Vorsorge-Rechtsschutz besteht.
1.6. Zahlungsweise 1.8.4. Eine Wartezeit von drei Monaten besteht für die Leistungsarten:
Die Versicherungsbeiträge sind im Voraus zu zahlen und dann weiter von – Arbeits-Rechtsschutz
Fälligkeit zu Fälligkeit. Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch – Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- und Jahresbeiträge entrichtet werden. – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei – Steuer-Rechtsschutz
Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr
– Sozial-Rechtsschutz
und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
– Verwaltungs-Rechtsschutz
Monatliche Zahlungsweise kann nur in Verbindung mit dem Lastschrift
einzugsverfahren (SEPA-Mandat) vereinbart werden. Bei Widerruf des Last- – Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz
schrifteinzugsverfahrens bzw. Nichteinlösung der Lastschrift wird die Zah- – Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internet
lungsweise auf vierteljährlich geändert. nutzung gemäß § 2 q) aa) und bb) AUXILIA ARB/2016
1.7. Annahmerichtlinien 1.8.5. Die Wartezeit entfällt, wenn für das gleiche Risiko bei einer anderen
1.7.1.Direktionsanfragen Gesellschaft ein gleichartiger Vertrag bestanden hat und das neue Ver-
tragsverhältnis lückenlos an das Ende des Vorvertrages anschließt.
Wenn der Antragsteller und / oder der eheliche / eingetragene oder der im
Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner eine der nachfolgen- Dies gilt auch, wenn der Antragsteller in einem Vertrag der Eltern bzw. des
den beruflichen Tätigkeiten ausübt, ist eine Direktionsanfrage erforderlich. ehelichen / eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichert war.
– Privater Bereich
– Berufs- und Lizenzsportler / -Trainer 1.9. Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung (SB) ist der Anteil, den der Versicherungsnehmer je
– Schauspieler, Moderatoren (Film und TV)
Rechtsschutzfall selbst zu tragen hat.
– Wertpapierhändler, Börsenmakler sowie Investmentbanker
– Rechtsanwälte
1.9.1. Kein SB-Abzug
– Vorstände / Aufsichtsräte von börsennotierten Aktiengesellschaften
– in Auslandsfällen
– Geschäftlicher Bereich
– im Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o) AUXILIA ARB/2016)
– Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeitsunternehmen, Personalleasing
– im Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internet-
– Bewachungsunternehmen nutzung für die Beratung im Zusammenhang mit einer erhaltenen
– Diskothek, Nachtclub, Kabarett o.ä. Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes
– Gebäudereinigung (§ 2 q) bb) AUXILIA ARB/2016)
– Geldinstitut, Banken, Sparkassen und ähnliche Geldinstitute – bei fallabschließender Erstberatung durch einen von der AUXILIA ver-
– Spielsalon, Wettbüro mittelten Rechtsanwalt
– Organisatoren von Groß- / Massenveranstaltungen – bei Online-Beratung und telefonischer Mediation - wenn ein eintritts-
pflichtiger Versicherungsfall vorliegt
– Rechtsanwälte
28
[Seite 29]
1.9.2. Einmaliger SB-Abzug 1.10. Vorvertraglichkeit / Versichererwechsel
Bei mehreren zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfäl- Für die Bestimmung der Eintrittspflicht der AUXILIA im Falle eines Versiche-
len wird die SB nur einmalig in Abzug gebracht. rerwechsels gelten die Regelungen gemäß § 4 und § 4 a AUXILIA ARB/2016.
Zusätzlich erklärt die AUXILIA ihre Eintrittspflicht, wenn die Eintrittspflicht
1.9.3. Ermäßigung der SB des Vorversicherers oder der AUXILIA gegeben ist, aber zwischen den Ge-
Im Verkehrs-Rechtsschutz flex ermäßigt sich die SB von 300,- € auf 150,- € sellschaften streitig ist, in wessen Vertragslaufzeit der Rechtsschutzfall ein-
bei Beauftragung eines von der AUXILIA vermittelten Rechtsanwalts. getreten ist.
1.9.4. Fallende SB 1.11. Telefonische Rechtsberatung
– Eine SB-Stufe entspricht einem Versicherungsjahr. Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Fa-
miliendefinition steht die telefonische Rechtsberatung der AUXILIA durch
– Die SB reduziert sich für Produkte mit fallender SB schrittweise um
unabhängige Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089/539 81-333 in
100,- € jeweils zur Hauptfälligkeit der Police, wenn im abgelaufenen
versicherten, in nicht versicherten und in nicht versicherbaren Angelegen-
Versicherungsjahr kein eintrittspflichtiger Schaden gemeldet wurde.
heiten kostenfrei zur Verfügung.
1.12. Besondere Regelung bei Arbeitslosigkeit
Entwicklung der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren für die
Wird der Versicherungsnehmer, nachdem der Versicherungsvertrag mindes-
Produkte der Privatkunden tens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat, arbeitslos und bezieht er Ar-
beitslosengeld nach § 117 SGB III, kann er den Versicherungsvertrag mit so-
fortiger Wirkung kündigen. Nach Beendigung des Bezuges des Arbeitslo-
sengeldes nach § 117 SGB III, kann er verlangen, dass ein neuer nach den
aktuellen tariflichen Bestimmungen vergleichbarer Versicherungsvertrag
Selbstbeteiligung in €
ohne Wartezeiten abgeschlossen wird. Dieses Recht erlischt drei Monate
nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III. Der
Bezug des Arbeitslosengeldes und die Dauer der Arbeitslosigkeit sind auf
Verlangen der AUXILIA durch den Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
SB-Stufe 400,– 300,– 200,– 100,– 0,– 0,– 0,– 0,– 0,– 0,– 0,– 1.13. Streitigkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Rechtsschutz für Streitigkeiten nach dem AGG besteht in vollem Umfang,
wenn die der Streitigkeit zuzuordnende Leistungsart versichert ist.
Entwicklung der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren für die
Produkte der Geschäftskunden 1.14. Familiendefinition
Zu den Familienangehörigen zählen der eheliche / eingetragene oder im
Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers
und deren
– minderjährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie Enkelkinder,
– unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-
Selbstbeteiligung in €
nerschaft lebende volljährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie
Enkelkinder, jedoch maximal bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals
eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
– im Ruhestand befindliche und im Versicherungsschein genannte Eltern
und Großeltern, sofern diese im Haushalt des Versicherungsnehmers
SB-Stufe 1.000,– 900,– 800,– 700,– 600,– 500,– 400,– 300,– 300,– 300,– 300,–
leben und dort gemeldet sind.
Die Mitversicherung des Lebenspartners und der Eltern und Großeltern ist
schriftlich zu beantragen. Bei nachträglicher Mitversicherung finden die
– Rückstufung nach der Meldung eines seitens der AUXILIA eintritts- Wartezeitbestimmungen Anwendung, soweit kein Vorsorge-Rechtsschutz
pflichtigen Schadens, unabhängig von einer bereits geleisteten oder besteht.
noch zu leistenden Schadenzahlung:
– Rückstufung für die Produkte der Privatkunden mit fallender SB
2. Kundengruppen / Besonderheiten
unabhängig von der bereits erreichten SB-Stufe - jeweils in SB-
Stufe 400,- €. 2.1. Privatkunden
Nach 6 schadenfreien Jahren in SB-Stufe 0,- € erfolgt keine 2.1.1. Nichtselbständige / Selbständige
Rückstufung mehr.
Der Tarif für Privatkunden steht allen natürlichen Personen offen und kann
– Rückstufung für die Produkte der Geschäftskunden mit fallender auch abgeschlossen werden, wenn der Antragsteller und / oder dessen ehe-
SB unabhängig von der bereits erreichten SB-Stufe - jeweils in licher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Le-
SB-Stufe 1.000,- €. benspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tä-
Nach 3 schadenfreien Jahren in SB-Stufe 300,- € erfolgt keine tigkeit ausüben.
Rückstufung mehr. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
– Anrechnung der unmittelbar bis zum Wechsel zur AUXILIA beim Vor- sen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonsti-
versicherer zusammenhängenden schadenfreien Versicherungsjahre gen selbständigen Tätigkeit.
mit vergleichbarem Versicherungsumfang: Abweichend hiervon besteht in den §§ 25 a und 26 AUXILIA ARB/2016 Ver-
– Einstufung für die Produkte der Privatkunden mit fallender SB: 2 sicherungsschutz im Umfang des Verkehrs-Rechtsschutzes auch bei einer
schadenfreie Jahre in SB-Stufe 200,- €, 3 schadenfreie Jahre in gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit des
SB-Stufe 100,- €, 4 und mehr schadenfreie Jahre in die erste SB- Versicherungsnehmers sowie seines ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
Stufe 0,- €. cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners. Dies gilt für auf den
Definition vergleichbarer Versicherungsumfang: mind. Privat,- Versicherungsnehmer sowie den mitversicherten Lebenspartner zugelasse-
Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz. ne Pkw‘s, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermie-
– Einstufung für die Produkte der Geschäftskunden mit fallender SB: tung sowie Anhänger, sofern diese auch privat genutzt werden.
2 schadenfreie Jahre in SB-Stufe 800,- €, 3 schadenfreie Jahre in Der Verkehrs-RS flex und der Verkehrs-RS flex Familie (§ 21 b AUXILIA
SB-Stufe 700,- €, 4 schadenfreie Jahre in SB-Stufe 600,- €, 5 scha- ARB/2016) kann nur von Nichtselbständigen abgeschlossen werden.
denfreie Jahre in SB-Stufe 500,- €, 6 schadenfreie Jahre in SB-Stufe
400,- €, 7 und mehr schadenfreie Jahre in SB-Stufe 300,- €. 2.1.2. Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes
Definition vergleichbarer Versicherungsumfang: Geschäftskun- Für die Anwendung des Tarifes für Beamte und Angehörige des öffentlichen
den / Ärzte und Heilwesenberufe mind. Spezial-Rechtsschutz Dienstes gelten die Bestimmungen des letztgültigen Positiv- / Negativ-Kata-
(oder vergleichbar); Landwirte mind. Landwirtschafts- und Ver- loges für die Tarifgruppe B der Kraftfahrt-Versicherung.
kehrs-Rechtsschutz; Vereine mind. Vereins- und Verkehrs-Rechts-
Die Voraussetzungen sind vom Antragsteller und / oder dessen ehelichen /
schutz sowie Rechtsschutz für Gebäude, Wohnungen und
eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
Grundstücke.
Lebenspartners zu erfüllen.
– Für die Produkte der Geschäftskunden mit fallender SB gilt abweichend
für den privaten Bereich eine feste SB von 300,- €.
– Folgende Schäden bleiben bei der Umstufung/Neueinstufung unbe-
rücksichtigt: telefonische Rechtsberatung, Online-Beratung,
telefonische Mediation, Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung.
29
[Seite 30]
2.1.3. Senioren 2.2.6. Personenbezogene Versicherungen des Versicherungsnehmers
Rechtsschutzkombination JURSENIOR: Der Arbeits-Rechtsschutz ist ausge- Mitversichert sind auch Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit personen-
schlossen. Für den Versicherungsnehmer und dessen ehelichen /eingetrage- bezogenen Versicherungen des Versicherungsnehmers (z. B. Berufsunfähig-
nen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner keitsversicherung und -zusatzversicherung, Unfallversicherung, Kranken
besteht jedoch weiterhin Versicherungsschutz tagegeldversicherung).
– für eine geringfügige Beschäftigung,
– als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflege- 2.3. Vereine
verhältnissen, Versicherbare Vereine:
– aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem – Geselligkeitsvereine
früheren Arbeitgeber. – Gesangs- und Musikvereine
2.1.4. Singles – Sportvereine wie z.B. Golfclubs, Billardclubs, Ballspiel- und Turnvereine,
Alle Personen, die weder in einer ehelichen / eingetragenen oder sonstigen Ruder-, Segel-, Radfahr-, Schwimm-, Wintersport- Motorsport- und
Partnerschaft leben, können den Single-Tarif abschließen. Der Versiche- sonstige Sportvereine (nicht Sportvereine mit Vertrags-, Berufs-, Lizenz-
rungsnehmer ist verpflichtet, der AUXILIA die Aufnahme der häuslichen Ge- sportlern oder –Trainern und keine Flugsportvereine)
meinschaft mit einem ehelichen / eingetragenen oder sonstigen – Schützen-, Heimat-, Karnevals- und Trachtenvereine
Lebenspartner anzuzeigen. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung
– Freiwillige Feuerwehren
eines Singletarifes nicht mehr gegeben, wird der Normaltarif mit Eingang
der Meldung berechnet. – Sanitätsvereine
Besonderheit: Mitversichert sind alle Familienangehörigen gemäß Familien- – Fischerei- und Alpenvereine
definition mit Ausnahme des ehelichen / eingetragenen Lebenspartner des – Theaterspiel- und Laiengruppen
Versicherungsnehmers.
2.4. Niedergelassene Ärzte und Heilwesenberufe
2.2. Geschäftskunden 2.4.1. Berechnungsschema der Anzahl der Beschäftigten
2.2.1. Berechnungsschema der Anzahl der Beschäftigten Für die Anzahl der Beschäftigten zählen alle regelmäßig oder vorüberge-
Für die Anzahl der Beschäftigten zählen alle regelmäßig oder vorüberge- hend in der Praxis des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen. Inha-
hend im Betrieb des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen. In ber der Praxis und mitarbeitende Familienangehörige (gemäß Familiendefi-
haber des Betriebes und mitarbeitende Familienangehörige (gemäß Famili- nition) werden nicht mitgezählt.
endefinition) werden nicht mitgezählt. 1 Vollzeitarbeiter = 1 Beschäftigter
1 Vollzeitarbeiter = 1 Beschäftigter 2 Teilzeitarbeiter = 1 Beschäftigter
2 Teilzeitarbeiter = 1 Beschäftigter 4 Auszubildende / geringfügig Beschäftigte = 1 Beschäftigter
4 Auszubildende / geringfügig Beschäftigte / Saisonarbeiter / Heimarbeiter / Bei der Berechnung der Beschäftigten wird einschließlich der Dezimalstelle
Leiharbeiter (vom Versicherungsnehmer entliehen) = 1 Beschäftigter 0,5 abgerundet; ab 0,6 wird auf volle Beschäftigte aufgerundet.
Bei der Berechnung der Beschäftigten wird einschließlich der Dezimalstelle
0,5 abgerundet; ab 0,6 wird auf volle Beschäftigte aufgerundet. 2.4.2. Versicherbare Heilwesenberufe
Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Alten- und Krankenpfleger, Krankenschwes-
2.2.2. Personalunion / Tochtergesellschaften tern, Apotheker, Diplom-Psychologen, Psychiater, Hebammen, Entbin-
Mehrere Firmen können in einem Rechtsschutz-Vertrag zusammengefasst wer- dungshelfer, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Chirogymnasten, Logo
den, wenn sie vom Versicherungsnehmer in Personalunion geführt werden. Eine päden, Masseure, Optiker, Hörgeräteakustiker, Therapeuten (wie z.B. Atem-,
Personalunion liegt vor, wenn mehrere Firmen vom gleichen Eigentümer ge- Ergo-, Psycho- oder Physiotherapeuten), Diätassistenten, Zahntechniker,
führt werden, bzw. bei mehreren Eigentümern diese 100% gemeinsamen Dentallabore, ambulante Pflegedienste, Notfallsanitäter sowie von Ärzten /
Anteil an allen Firmen halten. Zahnärzten betriebene Tageskliniken.
Voraussetzung ist die Niederlassung oder selbständige Tätigkeit in einem
2.2.3. Spezial-Rechtsschutz / Spezial-Rechtsschutz mit SSR und alle der genannten Heilwesenberufe.
gewerblichen JUR-Produkte Versicherungsschutz ist für ein MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum)
– Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge und Omnibusse über bis max. 100 Beschäftigte über JURAMED, Spezial-Rechtsschutz mit Spezial-
9 Sitze sind nicht versichert und können zusätzlich über den Verkehrs- Straf-Rechtsschutz für Ärzte oder Spezial-Rechtsschutz für Ärzte möglich.
oder Fahrzeug-Rechtsschutz versichert werden. Der ärztliche Leiter ist im privaten Bereich versichert. Jeder weitere ärztliche
Leiter kann für den privaten Bereich den Rechtsschutz für weitere Inhaber
– Bei Speditionen, Fuhr- und Transportunternehmen sind Nutzfahrzeuge
abschließen.
über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Omnibusse über 9 Sitze und
Fahrzeuge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger nicht versichert und Vertragsärzte des MVZ müssen einen eigenständigen Rechtsschutz-Vertrag
können zusätzlich über den Verkehrs- oder Fahrzeug-Rechtsschutz ver- (JURAMED, Spezial-Rechtsschutz mit Spezial-Straf-Rechtsschutz oder
sichert werden. Spezial-Rechtsschutz) abschließen.
– Für Kfz- und Nutzfahrzeug-Händler besteht kein Rechtsschutz bezüg- Nicht versicherbar im Tarif für niedergelassene Ärzte und Heilwesenberufe:
lich des gewerblichen Kaufes / Verkaufes von Fahrzeugen. Für den nicht Krankenhäuser / Kliniken, Pflegeheime (hier ist ein Rechtsschutz-Produkt
nur vorübergehenden Erwerb von Fahrzeugen zur Eigennutzung be- aus dem Tarif für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige zu wählen).
steht Rechtsschutz. Angestellte in Heilwesenberufen sind im Rahmen des JURPRIVAT auch für
Rechtsschutzfälle aus einer vorübergehenden Praxisvertretung sowie aus
2.2.4. JURATAXX einer nebenberuflichen Notarzttätigkeit versichert.
Rechtsschutzkombination für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer
2.5. Landwirte
2.2.5. JURSHOP / JURSTUDIO / JURHOGA 2.5.1. Voraussetzung für die Versicherbarkeit
Rechtsschutzkombinationen mit allgemeinem Firmenvertrags-Rechtsschutz Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie JURAGRAR können nur
vor deutschen Gerichten für ausgewählte Einzelhandelsunternehmen, dann abgeschlossen werden, wenn der Versicherungsnehmer als Inhaber
Dienstleistungsunternehmen und Hotel- / Gastronomiebetriebe. des land- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebes Mitglied der land- und /
oder forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist und der Betrieb nicht
Versicherbare Branchen:
gewerbesteuerpflichtig ist.
JURSHOP (maximaler Jahresbruttoumsatz 1.000.000,- €):
Der Versicherungsnehmer muss eine natürliche Person sein. Eine landwirt-
Bäcker, Blumen / Florist, Buchhandlung, Chemische Reinigung / Wäscherei / schaftliche GbR ist versicherbar, sofern diese ausschließlich aus dem Landwirt
Waschsalon, Computer- Elektronik, Copyshop, Drogerie, Fahrradhandel, und den nach § 27 AUXILIA ARB/2016 mitversicherten Personen besteht.
Geschenkartikel, Haushaltswaren, Kiosk, Lebensmittelhandel, Lottoannah-
Nicht versicherbar im Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie
me, Metzger, Mode und Bekleidung / Sportartikel, Musikgeschäft, Paket-
JURAGRAR sind juristische Personen, z.B. eine GmbH oder eine eingetrage-
shop, Parfümerie, Reformhaus, Reisebüro / Reiseveranstalter, Schreibwa-
ne Genossenschaft. Ebenfalls nicht versicherbar sind Maschinenringe und
ren / Bürobedarf / Bastelbedarf, Solarium /Sauna, Spielwaren, Tabakwaren,
Großmastbetriebe.
Telefonshop, Wohnaccessoires, Zoo- / Tierhandlung.
Gewerbesteuerpflichtige landwirtschaftliche Betriebe können sich über
JURSTUDIO (maximaler Jahresbruttoumsatz 500.000,- €):
JURAFIRM oder den Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und frei-
Ernährungsberatung, Fitnessstudio / Sportstudio, Friseur, Fußpflegesalon, beruflich Tätige versichern.
Kosmetikstudio, Tätowierstudio, Wellness-/Massagesalon.
JURHOGA (maximaler Jahresbruttoumsatz 2.000.000,- €):
Hotel / Pension / Jugendherberge, sonstige Hotel / Gastronomie, Gast
stätte / Restaurant, Billiardsalon / Bowlingcenter / Kegelbahn, Bistro / Café,
Eisdiele, Imbiss / Trinkhalle, Internet-Café, Kantinenbetrieb / Küchenbetrieb,
Partyservice / Catering.
30
[Seite 31]
2.5.2. JURAGRAR Die Einliegerwohnung muss sich dadurch auszeichnen, dass sie separat
Mitversichert sind zu vermieten ist. Dabei muss sie jedoch nicht zwangsläufig abgeschlos-
– Nebenbetriebe sen sein.
Die Mitversicherung eines Nebenbetriebes gem. § 27 Abs.1a AUXILIA – Unentgeltlich überlassene Wohneinheiten sind im Rechtsschutz für
ARB/2016 setzt voraus, dass der Nebenbetrieb dem Hauptbetrieb wirt- Mieter und Eigentümer für die gemieteten / selbst bewohnten Woh-
schaftlich untergeordnet ist und vom Versicherungsnehmer und/oder nungen, Einfamilienhäuser im Inland beitragsfrei mitversichert. Eine un-
einer nach § 27 AUXILIA ARB/2016 mitversicherten Person betrieben entgeltliche Überlassung liegt nur dann vor, wenn der Überlasser das
wird. Wird der Nebenbetrieb von einer GbR betrieben ist dieser nur vollständige, uneingeschränkte Nutzungsrecht am Objekt hat (dies ist
dann mitversichert, wenn sich die GbR ausschließlich aus dem Versiche- nicht der Fall wenn z.B. die Wohneinheit mit einem Nießbrauch/Wohn-
rungsnehmer und den nach § 27 AUXILIA ARB/2016 mitversicherten recht belastet ist oder der Versicherungsnehmer nicht zu 100% Eigen-
Personen zusammensetzt. Der Nebenbetrieb muss im Versicherungs- tümer ist).
schein genannt sein. – Gehören dem Versicherungsnehmer und / oder den mitversicherten
Für Nebenbetriebe, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind, ist der Personen gemäß Familiendefinition in einem Objekt unter der gleichen
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht mitversichert. Für gewerbe- Anschrift mehrere Einheiten, müssen alle zum Objekt gehörenden Ein-
steuerpflichtige Nebenbetriebe gilt der Vertrags-Rechtsschutz nur, so- heiten versichert werden. Dies gilt sowohl für die vom Eigentümer
weit es sich um Hilfsgeschäfte und eingekaufte Dienstleistungen selbst bewohnten Wohn- oder selbst genutzten gewerblichen Einhei-
gemäß Klausel 3 zu den AUXILIA ARB/2016 handelt. ten wie auch für vermietete Wohn- oder gewerblich vermietete / ver-
pachtete Einheiten. Die Auswahl einzelner Einheiten ist nicht möglich.
Nebenbetriebe, deren Inhaber eine juristische Person ist, können nicht
mitversichert werden. Diese Nebenbetriebe können sich über Es werden maximal 5 vermietete Wohneinheiten versichert.
JURAFIRM oder den Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und Zur Jahresbruttomiete/- pacht zählen der Mietzins, die vereinbarten Neben-
freiberuflich Tätige versichern. kosten und ggf. die Mehrwertsteuer (auch dann wenn der Versicherungs-
– auf den Inhaber oder die mitversicherten Personen zugelassene LKW’s nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist).
und Nutzfahrzeuge mit schwarzen amtlichen Kennzeichen. Im Grundstücks- und Mietbereich des Spezial-Rechtsschutzes sind alle ge-
– die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Enteignungs-, Planfeststel- werblich selbst genutzten Objekte des Versicherungsnehmers bis zu einer
lungs- und Flurbereinigungsverfahren. Gesamt-Jahresbruttomiete/ -pacht von max. 300.000,- € mitversichert. Vor-
aussetzung ist die Angabe der Risikoanschriften.
Objekte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nicht versicherbar.
2.6. Zusatzbausteine
2.6.1. Kleinunternehmer-Rechtsschutz
4. Verkehrsbereich
– Versicherbar in Kombination mit allen Produkten, die einen Firmen-
oder Privat-Rechtsschutz enthalten 4.1. Erläuterungen zu den Fahrzeugarten bei Firmen, Selbständigen und
– Der Kleinunternehmer-RS kann vom Versicherungsnehmer, seinem ehe- freiberuflich Tätigen
lichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonsti- Fahrzeugart 1: Pkw‘s, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile
gen Lebenspartner abgeschlossen werden. Versicherungsschutz be- ohne Vermietung sowie Anhänger
steht für die im Versicherungsschein genannte Person und ihre im Ver-
Fahrzeugart 2/3: Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze,
sicherungsschein genannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
Pkw-Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungspflichtige
selbständige Tätigkeit (ohne Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht).
Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie Anhänger
– Der Gesamtbruttoumsatz aus der versicherten gewerblichen, freiberuf-
Fahrzeugart 4: Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahr-
lichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit darf – bezogen auf das
zeuge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger
letzte Kalenderjahr – 24.000,- € nicht übersteigen.
Fahrzeugart 5: Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger
Definition Gesamtbruttoumsatz:
ist die Summe aller vereinbarten Erlöse inkl. Umsatzsteuer aus der ver- Fahrzeugart 6: Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohn-
sicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen mobile mit Vermietung sowie Anhänger
Tätigkeit der versicherten Person pro Kalenderjahr. So ist beim Verkauf Es müssen alle Fahrzeuge einer versicherten Fahrzeugart, die auf den Versi-
von Waren auf eigene Rechnung der volle Verkaufserlös unter Ein- cherungsnehmer zugelassen sind, versichert werden. Hierbei ist jedes ein-
schluss des Warenwertes ohne Rücksicht auf die Verdienstspanne, beim zelne Fahrzeug beitragspflichtig.
Verkauf von Waren auf fremde Rechnung die vereinnahmte Provision
oder sonstige Vergütung ohne Berücksichtigung des sonstigen Waren- 4.2. Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Kraftfahrzeugen
wertes zugrunde zu legen. – Personenkraftwagen (Pkw)
Personenkraftwagen (Pkw) sind als Personenkraftwagen oder Kombi-
2.6.2. Anstellungsvertrags-Rechtsschutz nationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von
Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (Sonderbedingungen für den Anstel- Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
lungsvertrags-Rechtsschutz AUXILIA/ARB 2016) ist als Zusatzbaustein nur in – Krafträder mit Versicherungskennzeichen (Mofa / Moped)
Verbindung mit § 26 AUXILIA ARB/2016 oder JURPRIVAT Tarif 2016 Krafträder mit Versicherungskennzeichen (Mofa / Moped) sind Fahrrä-
abschließbar. der mit Hilfsmotor (Hubraum nicht mehr als 50 ccm und Geschwindig-
Versicherbar für Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG mit keit nicht über 50 km/h) und Kleinkrafträder (Geschwindigkeit nicht
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, wenn das Jahresbruttoeinkommen über 50 km/h).
in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit 120.000,- € – bezogen – Krafträder mit amtlichen Kennzeichen
auf das letzte Kalenderjahr – nicht übersteigt.
Krafträder mit amtlichen Kennzeichen sind alle übrigen Krafträder
Definition Jahresbruttoeinkommen: (auch mit Beiwagen).
Das Jahresbruttoeinkommen in ursächlichem Zusammenhang mit der versi-
– Wohnmobile
cherten Tätigkeit setzt sich zusammen aus Einkünften aus nichtselbständi-
ger Tätigkeit bzw. Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Hierunter fallen Wohnmobile sind als solche zugelassene Kraftfahrzeuge.
das Gehalt, variable Bezüge, sowie die als geldwerter Vorteil einzustufen- – Nutzfahrzeuge
den Leistungen wie die Altersvorsorge, der Firmenwagen und andere Zu- Nutzfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart zum
satzleistungen. Erhält der Versicherungsnehmer daneben noch Gewinnaus- Transport von Personen, Gütern und/oder zum Ziehen von Anhänger-
schüttungen oder sonstige Kapitalerträge erzielt er Einkünfte aus Kapital- fahrzeugen bestimmt sind. (nicht: PKWs, Kombis, Krafträder).
vermögen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätig- – Zugmaschinen
keit stehen. Diese sind dann ebenfalls zu berücksichtigen. Zugmaschinen sind Nutzkraftwagen, die ausschließlich oder überwie-
gend zum Mitführen von Anhängerfahrzeugen bestimmt sind.
3. Grundstücks- und Mietbereich – Sattelzugmaschinen
Sattelzugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die eine besondere Vorrich-
Rechtsschutz für Eigentümer, Vermieter oder Mieter von Gebäuden, Woh-
tung zum Mitführen von Sattelanhängern haben, wobei ein wesentli-
nungen und Grundstücken (§ 29 AUXILIA ARB/2016)
cher Teil des Gewichtes des Sattelanhängers von der Sattelzugmaschine
– Alle gemieteten / selbst bewohnten Wohnungen bzw. Einfamilienhäu- getragen wird.
ser im Inland sind zu einem Jahresbeitrag versichert. – Taxen
– itversichert sind alle zu einer versicherten Wohneinheit zuzurech-
M Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem
nenden selbst genutzten / gemieteten Garagen oder Kraftfahr-
vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
zeug-Abstellplätze im Inland sowie alle zum vermieteten Objekt
– Mietwagen
gehörenden Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze im Inland.
Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Abs. 4
Einzeln gemietete / vermietete Garagen oder Kraftfahrzeug-Ab-
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gele-
stellplätze müssen unter Angabe der Anschrift und der Stellplatz- genheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der
nummer separat versichert werden. Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-Vermietfahr-
– Einliegerwohnung: Bei einer Einliegerwohnung handelt es sich um eine zeuge).
zusätzliche Wohnung in einem Einfamilienhaus. Diese hat aber nur eine
untergeordnete Bedeutung gegenüber der Hauptwohnung.
31
[Seite 32]
– Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge 4.3. Rabatte
Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig Mengenrabatt
ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden. – Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige (§ 21 Abs. 1, 4, 6 , 7a) und b),
– Kraftomnibusse 8 - 9 ARB/2016, Klausel 7)
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstat- – Fahrzeug-Rechtsschutz für Selbständige (§ 21 Abs. 3, 4, 7a) und b),
tung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fah- 8 und 10 ARB/2016, Klausel 7)
rer) geeignet und bestimmt sind. Der Mengenrabatt beträgt ab einem Jahresbeitrag von 500,- € 10 %;
– Leasing-Fahrzeuge 1.000,- € 15 %; 1.500,- € 20 %; 2.500,- € 25 %
Leasing-Fahrzeuge sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die auf den
Mieter zugelassen sind oder bei fortdauernder Zulassung auf den Ver- Bestandsrabatt
mieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen – Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige (§ 21 Abs. 1, 4, 6 , 7a) und b),
werden. 8 - 9 ARB/2016, Klausel 7)
– Zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen – Fahrzeug-Rechtsschutz für Selbständige (§ 21 Abs. 3, 4, 7a) und b), 8
Zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sind Fahr- und 10 ARB/2016, Klausel 7)
zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug Der Bestandsrabatt beträgt 10 %. Die Berechnung erfolgt nach Abzug
fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit (Arbeitsma- eines eventuellen Mengenrabatts.
schinen), nicht zur Beförderung von Personen und Gütern, oder für an-
Voraussetzung ist, dass mindestens 5 Kraftfahrzeuge versichert sind.
dere begrenzte Funktionen (Sonderfahrzeuge) bestimmt und geeignet
sind:
Abschleppwagen, Ausstellungswagen, Bagger, Betonpumpenwagen,
Elektro-Güterfahrzeuge, Elektro-Karren, Erd-Arbeitsmaschinen, Feuer-
wehrmannschafts- und -gerätewagen, Fernmeldewagen, Funkwagen
(nicht Funkstreifenwagen), Gabelstapler, Geräteträger für die Land-
oder Forstwirtschaft, Hubstapler, Kanalreinigungswagen, Krankenwa-
gen, Kranwagen, Lader, Leichenwagen, Mähdrescher, Messwagen,
Milch-Sammeltankwagen, Müllwagen, Schlammsaugwagen, Straßen-
baumaschinen, Straßenreinigungsmaschinen, Tieflader, Verkaufswa-
gen, Werkstattwagen.
Nicht als zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen
gelten: Betontransportmischer, Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff-
Kesselwagen, Milch- oder andere Tankwagen, Turmwagen.
Hinweis: Diese Fahrzeuge werden als Nutzfahrzeuge tarifiert.
– Im Besitz befindliche Fahrzeuge
Eine Mitversicherung kann auch für Fahrzeuge beantragt werden, die
nicht auf den Versicherungsnehmer und/oder den versicherten Perso-
nenkreis zugelassen sind. Voraussetzungen hierfür sind
– der Versicherungsnehmer/ versicherte Personenkreis hat die tat-
sächliche andauernde Sachherrschaft über das Fahrzeug
– das Fahrzeug gehört zur Fahrzeugart 1
– die Mitversicherung ist mit Kennzeichen beantragt und im Versi-
cherungsschein dokumentiert.
32
[Seite 33]
Im Rahmen der Update-Garantie (Klausel 7 Absatz 2 AUXILIA ARB/2016) werden in den aktuellen
Tarifbestimmungen und Bedingungen folgende Leistungserweiterungen / -verbesserungen ohne
Mehrbeitrag eingeführt.
Diese Änderungen sind ab dem 01.10.2023 wirksam.
AUXILIA Allgemeine Tarifbestimmungen 01.01.2016
5. AUXILIA Serviceleistungen
5.1. BU-Antrags-Check
Bei der Beantragung der Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gilt es Vieles zu beachten.
Wer hier einen Fehler macht, sieht sich später oft einem unerwarteten Rechtsstreit ausgesetzt. Daher
bietet die AUXILIA ihren Kunden mit versichertem Privat-Bereich die Möglichkeit, sich bei der Beantra-
gung einer Berufsunfähigkeitsrente von einem spezialisierten Dienstleister kostenfrei telefonisch
unterstützen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn vom Versicherungsnehmer bereits ein Rechtsanwalt
beauftragt worden ist.
Gegenstand des BU-Antrags-Checks ist:
die Prüfung der vorliegenden Leistungsansprüche
eine mündliche Ersteinschätzung zur versicherungsrechtlichen Sachlage
eine mündliche Erläuterung der Handlungsoptionen
die mündliche Abstimmung der Angaben im Leistungsantrag an die Versicherungsgesellschaft
sowie die Klärung, ob alle erforderlichen Nachweise vorliegen.
Nicht Gegenstand des BU-Antrags-Checks ist eine Tätigkeit für die Kunden der AUXILIA nach
Einreichung des Leistungsantrags.
Hierzu können der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen gemäß Familiendefinition
den Sachverhalt unter 089/539 81-333 melden.
Bei bestehendem Versicherungsschutz kann sich der Versicherungsnehmer / die mitversicherte Person
anschließend mit dem genannten Dienstleister in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen
besprechen.
Für diesen Service besteht eine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn.
Hinweis:
Der beschriebene BU-Antrags-Check gilt in demselben Umfang und unter denselben Voraussetzun-
gen auch für die Beantragung von Leistungen aus einer privaten Erwerbsunfähigkeits- bzw. Grund
fähigkeitsversicherung.
5.2. Bußgeld-Check
Die AUXILIA stellt ihren Kunden ein kostenfreies Online-Tool für die Prüfung von Geschwindigkeits-,
Abstands-, Rotlicht- sowie Halte- und Parkverstößen im Verkehrsbereich zur Verfügung.
Die Kunden erhalten Informationen zur Höhe der angedrohten Geldbuße sowie zu einem möglichen
Fahrverbot bzw. Punkten. Außerdem sind in Form einer Pro/Contra-Gegenüberstellung Kriterien auf-
geführt, anhand derer die Entscheidung, ob sich im konkreten Fall ein rechtliches Vorgehen empfiehlt,
erleichtert wird.
Der Bußgeld-Check ist im Kundenportal der AUXILIA, unter www.ks-auxilia.de/kundenportal zu
finden.
Für diesen Service besteht keine Wartezeit.
33
[Seite 34]
Bedingungen (AUXILIA ARB/2016)
§ 10 B. Beitragsanpassung (Hinweis: die folgende Regelung ersetzt die bisher geltende Regelung in
§ 10 B.)
(1) Bei bestehenden Versicherungsverträgen ist die AUXILIA einmal im Kalenderjahr berechtigt und
verpflichtet eine Überprüfung der Beiträge durch einen unabhängigen Treuhänder vorzunehmen zu
lassen. Dieser ermittelt zum 1.Juli eines jeden Jahres, ob diese beibehalten werden können oder ob
eine Beitragsanpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
Die Überprüfung hat den Zweck, die Erreichung folgender Ziele sicher zu stellen:
die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen,
die sachgemäße Berechnung der Beiträge (Tarifierung) und
die Wahrung des bei Vertragsschluss bestehenden Gleichgewichts von Leistung (Versicherungs-
schutz) und Gegenleistung (Beitragszahlung).
(2) Im Rahmen dieser Überprüfung wird der Beitrag unter Berücksichtigung des Schadenaufwands
und der Kosten (insbesondere Provisionen, Sach- und Personalkosten, Rückversicherungsprämien)
kalkuliert.
Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung wird bei der Neukalkulation auch die voraus-
sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt.
Bei der Überprüfung werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und
Versicherungstechnik angewendet.
(3) Als Ergebnis der Überprüfung wird der Veränderungswert festgestellt.
Beträgt der Veränderungswert + 7,5% oder mehr, ist die AUXILIA berechtigt, die Beiträge
entsprechend zu erhöhen.
Beträgt er – 5% oder ist noch niedriger, ist die AUXILIA verpflichtet, die Beiträge entsprechend
abzusenken.
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass der Schwellenwert für
die Berechtigung zur Erhöhung (ab +7,5%) oder der für die Verpflichtung zur Absenkung (ab -5%)
nicht erreicht wurde.
Beispiele: Der Veränderungswert beträgt:
+ 5,8 %: Eine Beitragsanpassung unterbleibt.
– 3,7 %: Eine Beitragsanpassung unterbleibt.
+ 8,2 %: Die AUXILIA ist berechtigt, den Beitrag zu erhöhen.
– 5,8 %: Die AUXILIA ist verpflichtet, den Beitrag abzusenken.
Wenn eine Beitragsanpassung unterbleibt, weil die Überprüfung ergeben hat, dass der Schwellenwert
für die Berechtigung zur Erhöhung oder der für die Verpflichtung zur Absenkung nicht erreicht
wurde, wird der jeweilige Veränderungswert bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste
Beitragsanpassung mitberücksichtigt.
Hat die Überprüfung ergeben, dass die AUXILIA berechtigt ist, den Beitrag zu erhöhen (ab +7,5%),
kann der Veränderungswert bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpas-
sung mitberücksichtigt werden, falls trotz Berechtigung eine Beitragserhöhung unterblieben ist.
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung, wenn seit
dem Versicherungsbeginn zwölf Monate noch nicht abgelaufen sind.
Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Die Beitragsänderungen gelten für bestehende Verträge für Folgejahresbeiträge, die ab dem
01.Januar des Folgejahres, das auf die Neukalkulation folgt, fällig werden.
(5) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von
zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu
34
[Seite 35]
dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den
Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
dem Versicherungsnehmer spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
§ 24 Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
Abs.2 lit.2 Arbeits-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4
Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, wenn
vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt
wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz
besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.- € erstat-
tet.
§ 24 a Rechtsschutz für Vereine
Abs.2 lit.2 Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4
Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, wenn
vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt
wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz
besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.- € erstat-
tet.
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
Abs.3 lit.2 Arbeits-Rechtsschutz [...]
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4
Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitnehmer, wenn
vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt
wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz
besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.- € erstat-
tet.
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
Abs.3 lit.2 Arbeits-Rechtsschutz [...]
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4
Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber, wenn vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsverein-
barung vorgelegt wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf
einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versiche-
rungsschutz besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von
1.000.- € erstattet.
§ 28 Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
Abs.3 lit.2 Arbeits-Rechtsschutz [...]
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4
Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber, wenn vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsverein-
barung vorgelegt wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf
35
[Seite 36]
einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versiche-
rungsschutz besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von
1.000.- € erstattet.
(6) Klausel zu §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 25 a Abs.1, 26 Abs.1, 27 Abs.1, 28 Abs.5 ARB/2016 und
§ 2 Abs.1 b Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2016) - Kleinunter-
nehmer-Rechtsschutz
Abs. 2 lit.2 Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) ARB/2016)
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) ARB/2016 umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles
gem. § 4 Abs. 1 f) ARB/2016 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als
Arbeitgeber, wenn vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungs-
vereinbarung vorgelegt wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach
Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit
Versicherungsschutz besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 ARB/2016 werden bis zu einem
Höchstbetrag von 1.000.- € erstattet.
Stand: Oktober 2023
36
[Seite 37]
Hi n w ei s zu r Anzeigepflicht n a c h
§ 19 A bs. 5 Versicherungsve r tra g s g e s e tz ( VVG )
Damit wir Ihren Versicherungsantrag / Ihre Angebotsanfrage ordnungsge- 3. Vertragsänderung
mäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im Antrag / in der Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Angebotsanfrage wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Be-
unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu dingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die An-
den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehen- zeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rück-
den Information entnehmen. wirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos
verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versi-
cherungsperiode Vertragsbestandteil.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 %
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen be- oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
kannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen.
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheb- Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
lichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
4. Ausübung unserer Rechte
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzei- Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
gepflicht verletzt wird? tragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver- Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be-
trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder gründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
gezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
sen hätten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt
den Rücktritt nach Eintritt des Rechtsschutzfalles, bleiben wir dennoch nicht für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich
nicht richtig angegebene Umstand oder arglistig verletzt haben.
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
5. Stellvertretung durch eine andere Person
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kün-
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis
digung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Aus-
zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags-
übung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als
zeit entspricht.
auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrläs-
sig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter
2. Kündigung
noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt
haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
37
[Seite 38]
Wi derrufsbelehrung nach § 8 Ab s . 2 N r. 2
V e rsi cherungsvertragsgeset z ( VVG )
Widerrufsrecht Widerrufsfolgen
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungs-
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) schutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungs- des Widerrufs entfallenden Teil Ihres Beitrages, wenn sie zuge-
schein, die Vertragsbestimmungen, die weiteren Informationen stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit
Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichten- bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem
verordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten Fall einbehalten; dabei handelt es sich entsprechend der von
haben. Ihnen gewählten Zahlungsweise um einen Beitrag in Höhe von
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß 1/360 des Jahresbeitrages, 1/180 des Halbjahresbeitrages, 1/90
§ 312 g Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt des Vierteljahresbeitrages oder 1/30 des Monatsbeitrages pro
diese Frist jedoch nicht vor der Erfüllung unserer Pflichten Tag; der von Ihnen zu zahlende Beitrag und die Zahlungsweise
gemäß § 312 g Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in sind im Versicherungsantrag unter „Gesamtbeitrag“ und „Zah-
Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum lungsweise“ ausgewiesen.
Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüg-
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absen- lich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt
dung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist,
AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis-
Postfach 15 02 20, 80042 München tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zin-
Uhlandstraße 7, 80336 München sen) herauszugeben sind.
Telefax: 089/539 81-270
E-Mail: vertrags-service@ks-auxilia.de Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll-
ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
38
[Seite 39]
D a t enschutzhinweise
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer perso- Vermittler:
nenbezogenen Daten durch die AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler be-
und den KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (im folgenden KS/AUXILA genannt) treut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durch-
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. führung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an den Sie betreuenden
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Bera-
AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG tung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten be-
Uhlandstraße 7 nötigt.
80336 München
Telefon: 089/539 81 - 0 Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Fax: 089/539 81 - 250 Der KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. nimmt bestimmte Datenverarbeitungsauf-
E-Mail: zentrale@ks-auxilia.de gaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. So-
weit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentra-
Adresse oder per Mail unter: datenschutzbeauftragter@ks-auxilia.de. len Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice,
zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur ge-
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung meinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unterneh-
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes men, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
(BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Externe Dienstleister:
Darüber hinaus haben wir uns auf die „Verhaltensregeln für den Umgang Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen
mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirt- Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
schaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs-
wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister,
www.ks-auxilia.de/datenschutz abrufen. zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, kön-
nen Sie der Übersicht im Anhang entnehmen. Die jeweils aktuelle Version
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von finden Sie auf unserer Internetseite unter www.ks-auxilia.de/datenschutz.
Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur
Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versiche- Weitere Empfänger:
rungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Anga- Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
ben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versi- Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
cherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Strafverfolgungsbehörden).
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Dauer der Datenspeicherung
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben ge-
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel- dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der An-
lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung sprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (ge-
neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten setzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem spei-
aller mit uns bestehender Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der ge- chern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver-
samten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten er-
Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfas- geben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenord-
sende Auskunftserteilungen. nung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis
zu zehn Jahren.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für vorver-
tragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür Betroffenenrechte
besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z.B. Ihre Gesund- Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge-
heitsdaten, erforderlich sind, verarbeiten wir diese gem. Art. 9 Abs. 2 f) speicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
DSGVO. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlan-
auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. gen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu-
von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere er- stehen.
forderlich sein:
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
– zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte sowie für an- Widerspruchsrecht
dere Produkte von KS/AUXILIA und deren Kooperationspartner sowie
für Markt- und Meinungsumfragen, Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
– zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Versicherungsmissbrauch hindeuten können. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können
Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül- Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
lung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Bera-
tungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten
Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Be-
stimmungen darüber zuvor informieren.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungs-
unternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Ver-
trags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,
damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall
machen kann.
39
[Seite 40]
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genann-
ten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu
wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Bayr.Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 27 (Schloss)
91522 Ansbach
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mit-
nahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung)
bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei
Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Aus-
tausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag be-
nannten früheren Versicherer erfolgen.
Bonitätsauskünfte
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum
Zweck der Bonitätsprüfung, dem Bezug von Informationen zur Beurteilung
des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren
unter Verwendung von Anschriftendaten an die infoscore Consumer Data
GmbH (ICD), Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser
Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe f der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestim-
mungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die
Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen,
die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detail-
lierte Informationen zur ICD i.S.d. Art. 14 Europäische Datenschutzgrund-
verordnung („EU DSGVO“), d.h. Informationen zum Geschäftszweck, zu
Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstaus-
kunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
auf der folgenden Seite, beziehungsweise unter
www.ks-auxila.de/datenschutz.
40
[Seite 41]
I n fo rmati on zur Bonitätsprü f u n g
Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des – Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuld-
betrieblichen Datenschutzbeauftragten befreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Rest-
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a. schuldbefreiung gelöscht.
Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter: – Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels
datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar. Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versa-
2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD gung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren ge-
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Ver- löscht.
tragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von na- – Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren
türlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit gelöscht.
von Personen unter den von diesen angegebenen Adressen zu geben. Hier- – Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt
zu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für
übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zah- weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht
lungsausfallrisiko z.B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung er-
bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können. forderlich ist.
Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen 8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach
wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht
Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verar-
darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteuerung, zur Festlegung beitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich
von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde -Der Landesdatenschutzbe-
3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD auftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstr. 10a, 70173
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Stuttgart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem be-
Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten treffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilli-
durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a gungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Wider-
i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage ruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf
des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der be- verarbeiteten personenbezogenen Daten.
rechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich
ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen,
die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben,
ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfü- gegenüber der ICD widersprochen werden.
gung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Ver-
tragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dar-
gelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zuläs- Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert
sig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Eingehung von Ge- und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne
schäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z.B. Rechnungskauf, Kredit- im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die
vergabe, Abschluss eines Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertra- ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen
ges). keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizie-
rung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des
4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende An-
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburts- gaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum,
datum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum vertragswidri- Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voran-
gen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintra- schriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu ertei-
gungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur (Nicht-)Erreichbarkeit unter lenden Auskunft).
der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, er-
bzw. gespeichert.
leichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit
5. Herkunft der Daten der ICD mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstaus-
sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsge- kunft-anfordern.html beantragen.
richten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern 9. Profilbildung/Profiling/Scoring
der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten basierend auf gerichtli-
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim
chen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden
Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der
personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frü-
Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlich-
here Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespei-
keiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen
chert.
Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von
6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis ma-
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbeson- thematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Re-
dere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im gression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit
europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels- bzw. Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei
eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Fi- nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten
nanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldner-
und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertrags- verzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Ge-
partnern der ICD Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa In- schlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Na-
kassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte. mens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im
7. Dauer der Datenspeicherung der ICD Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnum-
nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO feld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
notwendig ist. Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (z.B. Angaben zur
Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entspre- Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiö-
chen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die sen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berech-
Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunter- nung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendma-
nehmen. chung von Rechten nach der DSGVO, also z.B. die Einsichtnahme in die bei
– Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben ge- der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Ein-
speichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die fluss auf das Scoring.
Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechts-
nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt geschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z.B. angebotene Zahlar-
gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten tagge- ten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit
nau drei Jahre danach. ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Ri-
– Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsge- sikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf
richte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.
taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD
eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen
wird.
41
[Seite 42]
D i enstl ei sterliste
Stand: August 2020
Gesellschaften der KS-Gruppe, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Stammdaten teilnehmen:
AUXILIA Rechtsschutz–Versicherungs-AG
KS Versicherungs-AG
KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V.
I. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelnennung)
Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Gegenstand / Zweck der Beauftragung
AUXILIA Rechtschutz-Versicherungs-AG KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. – Zentrale Dienste
– Vertragsverwaltung und -service
– Teilweise Finanz- und Rechnungswesen
– E-Mail Services
– IT
advaro Services GmbH – Inkassodienstleister für vertragliche
Forderungen
eConsult (Webakte) – technische Bereitstellung Webservice elektro-
nische Kommunikation mit Anwälten
KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. KS-Software sp. z o.o. – Wartung und Entwicklung von Software
IMA Deutschland GmbH – Regulierung der Clubleistungen
Warneke Outsourcing – Forderungsmanagement
Deutsche Post Inhouse Services GmbH – Versand von Postsendungen
und Deutsche Post AG
CleverReach GmbH & Co. KG – Versand vom E-Mail-Newsletter
ABIS GmbH – Ermittlung Nachsendeadressen
– Adressermittlung / Adressprüfung
Infoscore Consumer Data GmbH – Bonitätsprüfung in der Antragsbearbeitung
ERGO Vorsorge Lebensversicherung AG – verwaltet Zusatz-Sterbegeldversicherung
II. Kategorien von Dienstleistern
Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Gegenstand / Zweck der Beauftragung
AUXILIA Rechtschutz-Versicherungs-AG Rechtsanwälte – Telefonische Beratung
– Onlineberatung
– Regressverfahren
– Abwehr von Deckungsklagen
– Beratung in Deckungsfragen
Mediatoren – Mediation
Rückversicherung – Rückversicherung
Forderungsmanagement – Realisierung von Forderungen
Banken – Abwicklung des Zahlungsverkehrs
Wirtschaftsprüfer – Buchprüfung, Revision
KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. Marketingagenturen /-tools/-provider – Marketing-Aktionen und Unternehmenskom-
munikation zu Produkten und Dienstleistun-
gen
Online-PR und Reputationsmanagement – Annahme von Anträgen zur Datenlöschung /
Löschung reputationsschädigender Inter-
netinhalte sowie Wiederherstellung sog. E-
Reputation / Kontinuierliches Monitoring der
persönlichen Daten / Frühwarn-Service per E-
Mail oder SMS bei kritischen Funden / Einho-
lung einer Rechtsberatung / Datenrettung
IT-Wartungsdienstleister – Wartung von Systemen und Anlagen
IT- und Telekommunikationsdienstleister – IT-, Netzwerk- und Telefoniebetreiber, Inter-
net, E-Mail Services
Entsorger – Vernichtung von vertraulichen Unterlagen
Maklerverwaltungsprogramme – Datentransfer mit Vermittlern
Hoster – Korrektur und Erfassen von Daten
Banken – Abwicklung des Zahlungsverkehrs
Wirtschaftsprüfer – Buchprüfung, Revision
Sofern sich Änderungen in der Liste der Dienstleister ergeben haben, finden Sie die aktualisierte Liste im Internet
42 unter www.ks-auxilia.de/datenschutz.
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