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Volltext aufklappen: ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv, Informationsblatt und Versicherungsdokumente
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Reiserücktrittskosten- und
Reiseabbruchversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
ADAC Versicherung AG
Hansastraße 19, D-80686 München
Eingetragen beim Amtsgericht München ADAC Reiserücktritts-Versicherung
HRB 45842 Exklusiv (Versicherungsbeginn ab 07.12.2020)
Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv. Bitte
beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen nicht abschließend sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie den Versicherungsbedin-
gungen, den Besonderen Informationen sowie den Pflichtinformationen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Bei der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv handelt es sich um eine Reiserücktrittskosten- und eine Reiseabbruch-Versicherung. Diese
schützen Sie beim Rücktritt vom Reisevertrag und beim Abbruch einer Reise gegen die dafür anfallenden Kosten. Die Verträge können nur zusam-
men abgeschlossen werden. Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung. Dieser hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils
um ein weiteres Jahr. Es sind beliebig viele Reisen weltweit versichert.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versichert sind vertraglich geschuldete Reiserücktrittskosten Kein Versicherungsschutz besteht in der Reiserücktrittskosten-
(Stornokosten) und Reiseabbruchskosten, wenn Sie aufgrund und der Reiseabbruch-Versicherung zum Beispiel:
eines versicherten Ereignisses Ihre Reise nicht antreten können ✘ wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung
oder die Reise nicht fortsetzen oder planmäßig beenden oder zum Zeitpunkt der Buchung für Sie vorhersehbar war,
können. Das gilt auch, wenn eine (mitreisende) Risikoperson d. h. wenn Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wuss-
Auslöser eines versicherten Ereignisses ist. ten oder damit rechnen mussten
Welche Ereignisse sind insbesondere versichert? ✘ wenn es sich um eine beruflich oder dienstlich veranlasste
Reise handelt, insbesondere der Weg von und zur Arbeit und
✔ Schwere, unerwartete Erkrankung, schwere Unfallverletzung, Geschäftsreisen
Schwangerschaft, Schwangerschaftskomplikation, Tod
✔ Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt-
macher
✔ Unerwartete betriebsbedingte Kündigung, Aufnahme oder
Wechsel des Arbeitsplatzes
✔ Gerichtliche Ladung
✔ Erheblicher Schaden am Eigentum, z. B. infolge eines Ele-
mentarereignisses
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Antritt,
die Fortsetzung oder die planmäßige Beendigung der Reise
objektiv nicht zugemutet werden kann.
Welche Leistungen erhalten Sie beispielsweise?
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Reiserücktrittskosten-Versicherung: Erstattung:
Beispiele für Einschränkungen beim Versicherungsschutz:
✔ Rücktritt vom Reisevertrag: vertraglich geschuldete Reise-
rücktrittskosten ! Anspruch auf Nachreise- und Unterkunftskosten bei
verspätetem Reiseantritt besteht nur, wenn die Anreise
✔ Umbuchungskosten mitgebucht wurde
✔ Verspäteter Reiseantritt: Nachreise-, Unterkunftskosten und
nicht genutzte Reiseleistungen ! Anspruch auf Rückreise- und Unterkunftskosten bei vorzeiti-
ger Rückreise besteht nur, wenn An- und Abreise mitgebucht
✔ Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Fahrt-, Unterkunfts-, wurden
Verpflegungskosten
✔ Panne/Unfall KFZ: nicht genutzte Reiseleistungen und zu-
! Anspruch auf Leistungen bei Verspätung öffentlicher Ver-
kehrsmittel besteht nur, wenn das Anschlussverkehrsmittel
sätzliche Fahrt- und Unterkunftskosten, max. 500 € mitgebucht wurde
Reiseabbruch-Versicherung: Erstattung: ! Anspruch auf Leistungen bei Panne/Unfall KFZ besteht nur,
✔ Reiseabbruch: kompletter bzw. anteiliger Reisepreis für nicht wenn das private Kraftfahrzeug, das Sie auf der Fahrt zu
genutzte Reiseleistungen Ihrer ersten versicherten Reiseleistung nutzen möchten,
z. B. einen Tag vor Antritt der Fahrt zu dieser Reiseleistung
✔ Vorzeitige Rückreise und Verspätung öffentlicher Verkehrs- aufgrund einer Panne oder eines Unfalls fahruntauglich wird
mittel bei der Rückreise: z. B. Rückreise- und Unterkunfts-
kosten ! Es gibt Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung
✔ Verlängerung der Reise: Unterkunfts-/Verpflegungskosten
Wie hoch ist die Versicherungsleistung?
✔ Die max. Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich
nach dem versicherten Reisepreis
(Versicherungssumme: bis 10.000 €: 1.000er Schritte,
10.000 € bis 20.000 €: 2.000er Schritte)
Welche Personen sind versichert?
✔ Versichert sind Sie als Inhaber der ADAC Reiserücktritts-
Versicherung Exklusiv (Versicherungsnehmer).
✔ Bei einem Familienvertrag ist Ihre Familie mitversichert,
unabhängig ob sie gemeinsam oder getrennt verreisen.
Zur mitversicherten Familie gehören Ihr Ehepartner oder der
Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft und
Ihre Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Anstelle
des Ehepartners sind der nichteheliche Lebenspartner und
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dessen Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mit-
versichert, wenn Sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
leben.
✔ Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch
dann versichert, wenn ein Dritter die Reise gebucht hat
und Sie und die mitversicherten Personen auf der Reise-
buchung namentlich genannt sind.
Wo bin ich versichert?
✔ Versicherungsschutz besteht für Reisen weltweit, einschließlich Reisen in Deutschland.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
– Sie müssen alle Fragen bei Antragsstellung vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.
– Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Schadensfalles unterrichten und die erforderlichen Nachweise
vorlegen.
– Bei Nichtantritt der Reise stornieren Sie unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles bei der Buchungsstelle/Veranstalter, um die
Rücktrittskosten so gering wie möglich zu halten.
– Bei verspätetem Reiseantritt unterrichten Sie unverzüglich die Buchungsstelle/den Veranstalter und wählen die kostengünstigste Nach-
reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
– Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel reichen Sie eine Bestätigung des Beförderungsunternehmens über die Verspätung ein.
– Bei Unfall/Panne Kraftfahrzeug ist uns eine Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung vorzulegen.
Wann und wie zahle ich?
Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, sofern keine Ratenzahlung vereinbart ist. Sie haben folgende Möglichkeiten, den
Beitrag zu bezahlen:
– sofort bei Abschluss der Versicherung oder
– auf Rechnung und per Überweisung des Beitrags innerhalb der genannten Frist oder
– im SEPA-Lastschriftverfahren
Eine Ratenzahlung ist nur in Verbindung mit dem SEPA-Lastschriftverfahren möglich. Die Folgebeiträge müssen jeweils spätestens zum 1. des
vereinbarten Beitragszeitraumes bezahlt werden.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungsschein.
In der Reiserücktrittskosten-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Buchung der Reise, frühestens mit Vertragsbeginn und endet
mit dem Antritt der jeweiligen Reise, spätestens mit dem vereinbarten Vertragsende der Versicherung.
Bei der Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel während der Hinreise endet der Versicherungsschutz für die jeweilige Reise mit Ankunft am
Zielort.
In der Reiseabbruch-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der jeweiligen Reise, frühestens mit Vertragsbeginn. Wurde
der Versicherungsvertrag während der Reise abgeschlossen, besteht für diese Reise kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
endet mit Beendigung der jeweiligen Reise, spätestens mit dem vereinbarten Vertragsende der Versicherung.
Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise gebucht, besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die
Versicherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als 14
Tage muss die Versicherung innerhalb von 3 Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen werden. Anderenfalls besteht für diese Reise kein
Versicherungsschutz.
Die Regelungen zu den Abschlussfristen finden keine Anwendung, wenn Sie bereits Inhaber einer ADAC Reiserücktritts-Versicherung sind
und der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden Vertragsbestimmungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos
an die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Der Vertrag mit Verlängerung kann spätestens 1 Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt werden. Im Übrigen endet Ihr Vertrag mit
unserer Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen.
RRV_Exklusiv_IPID_2806655_07_23_06.25
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ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv
(Reiserücktritts-Versicherung und Reiseabbruch-Versicherung)
(Versicherungsbeginn ab 07. 12.2020)
Inhalt Seite
Pflichtinformationen 2
Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen 6
Besondere Informationen 7
Versicherungsbedingungen 7
Anhang
Erläuterungen zu dem versicherten Ereignis
„schwere, unerwartete Erkrankung“ 15
Service
So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein 15
Kontakt 16
Datenschutzinformation
Bei Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Antragstellung und Durchführung Ihres Versiche-
rungsvertrags ist die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, „Verantwortlicher“ im Sinn der Daten-
schutz-Grundverordnung („DSGVO“). Alle relevanten Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter
https://www.adac.de/datenschutz
Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Datenschutz,
insbesondere auch im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, kontaktieren unter:
ADAC Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter
Hansastraße 19 • 80686 München • E-Mail: dsb-mail@adac.de
07_23_06.26/PDF
ADAC Versicherung AG
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Pflichtinformationen zur
ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv
Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsver trägen 6. Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, sofern keine Ratenzahlung ver-
(VVG-InfoV), sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu einbart ist. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der
übermitteln: erste Beitrag oder die erste Rate rechtzeitig gezahlt wird. Die jährlichen Folgebeiträge
müssen jeweils am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt
Informationen zum Versicherungsunternehmen werden. Eine Ratenzahlung ist nur in Verbindung mit einem gültigen SEPA-Lastschrift-
1. Ihr Versicherer: mandat möglich. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch
ADAC Versicherung AG ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind.
81362 München Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne,
Sascha Herwig, Marc Kottmann
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz Informationen zum Versicherungsvertrag
Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München 7. Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Versicherer Ihren Antrag durch
Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842 Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Aushändigung über eine ADAC Ver-
triebsstelle angenommen hat. Das gilt auch bei Beantragung der Versicherung per In-
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers: ternet oder Telefon. Ist unserem Angebot ein Überweisungsformular b eigefügt, kommt
ADAC Versicherung AG der Versicherungsvertrag mit Zahlung des Beitrags zustande. Der Versicherungsschutz
Hansastraße 19 beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag oder die erste Rate
80686 München rechtzeitig gezahlt haben. Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise
Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, gebucht, besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versicherung
Sascha Herwig, Marc Kottmann mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Buchung
der Reise und Reiseantritt weniger als 14 Tage, muss die Versicherung innerhalb von
3. Die ADAC Versicherung AG bietet als ihr Hauptgeschäft Schutzbriefleistungen sowie drei Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen werden. Die Regelungen zu den Ab-
Reisekranken-, Reiserücktritts-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversiche- schlussfristen finden keine Anwendung, wenn Sie bereits Inhaber einer ADAC Reise-
rungen an. rücktritts-Versicherung sind und der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden
Vertragsbestimmungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos an
die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.
Informationen zur angebotenen Leistung
4. Im Rahmen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv hilft Ihnen die ADAC Versi-
cherung AG die finanziellen Folgen zu mildern, die bei einer unerwarteten Absage oder
einem unerwarteten Abbruch einer Reise (z. B. wegen einer schweren, unerwarteten
Erkrankung), bei verspätetem Reiseantritt, verspäteter Rückreise oder der Unterbre-
chung einer Rundreise entstehen. Neben der finanziellen Unterstützung hilft Ihnen die
ADAC Versicherung AG auch mit einer Beratung bei Reiserücktritt und Reiseabbruch.
Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem versicherten
Reisepreis (Versicherungssumme). Maßgebend für die Leistungserbringung sind die
Versicherungsbedingungen zur ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv. Die Leistun-
gen sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen des Versicherungsfalles
und des Umfangs der Leistungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise vor-
liegen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, Höchstgrenzen der Leistungen sowie
die Tarifbestimmungen regeln sich nach dem Versicherungsschein, den Besonderen In-
formationen und den Versicherungsbedingungen der ADAC Reiserücktritts-Versiche-
rung Exklusiv.
5. Der Beitrag richtet sich nach dem zu versichernden Personenkreis, dem Alter des Versi-
cherungsnehmers, dem zu versichernden Reisepreis sowie dem Bestehen oder Nicht-
bestehen einer ADAC Mitgliedschaft. Es gibt Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung.
Ihren Beitrag entnehmen Sie bitte dem Angebot/Antrag. Sie finden den Beitrag eben-
falls auf Ihrem Versicherungsschein. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maß-
geblichen Berechnungsmerkmale, kann sich der Beitrag ändern. In dem Beitrag ist die
gesetzliche Versicherungssteuer enthalten. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz
bestimmten Höhe zu zahlen. Ändert sich die Versicherungssteuer, wird der Beitrag ent-
sprechend angepasst.
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Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
(insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg abgeschlossene Versicherungen) (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen)
8. 8.
Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
∙ der Versicherungsschein, ∙ der Versicherungsschein,
∙ die Vertragsbestimmungen, ∙ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs
bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
∙ diese Belehrung, ∙ diese Belehrung,
∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind. jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an: Der Widerruf ist zu richten an:
ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service.
vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über-
mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)
unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider- unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider-
rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle
eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen
nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der Prämie gilt nur, der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum
falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe-
Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie
Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe- (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs
halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-
(siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe
leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- halten.
rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
halten. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der sind.
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge
sind. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
Besondere Hinweise
cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Widerrufsrecht ausgeübt haben.
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
Widerrufsrecht ausgeübt haben. tragsschluss.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
tragsschluss.
ADAC Versicherung AG
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Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
Abschnitt 2 Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der
Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris- Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris-
tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-
stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form; Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über
Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis-
bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen
seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
lungsweise der Prämien; lungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn
der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während
der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-
benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-
folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form; Form;
9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi-
gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-
hobenen und deutlich gestalteten Form; hobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf-
nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages
zugrunde legt; zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver- 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver-
trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-
nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu-
gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung Ende der Widerrufsbelehrung
ADAC Versicherung AG
–4–
[Seite 7]
9.
Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein
weiteres Jahr.
10. Der Vertrag kann spätestens einen Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt
werden. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag kündigen. Im
Übrigen endet Ihr Vertrag ab unserer Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers.
11.
Die Vertragsanbahnung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.
Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie ent-
weder bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge-
schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus Ihrem Versicherungsver-
trag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist.
Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
Deutschlands verlegt haben, oder Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für
unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
13.
Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages werden in
deutscher Sprache geführt.
Meinungsverschiedenheiten/Beschwerdemöglichkeiten
14. Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, können Sie sich direkt an die Versi-
cherung wenden. Bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht mehr gemeinsam geklärt
werden können, können Sie sich an die Ombudsfrau für Versicherungen wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Informationen über die Ombudsfrau für Versicherungen, das Beschwerdeverfahren
und weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:
www.versicherungsombudsmann.de
15. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Email: poststelle(at)bafin.de
Website: www.bafin.de
Eine Beschwerde kann ebenfalls an die BaFin gerichtet werden. Diese prüft, ob der
Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehal-
ten hat. Einzelne Streitfälle kann die BaFin nicht verbindlich entscheiden.
Rechtsweg
Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg
zu beschreiten.
–5–
[Seite 8]
ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv
Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
Seite Seite
Besondere Informationen 7 Teil C Reiseabbruch-Versicherung 11
1. Verträge 7 1. Versicherte Ereignisse 11
2. Wichtige Hinweise 7 1.1 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
und Risikopersonen 11
Versicherungsbedingungen (Stand 01.07.2023) 7 1.2 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
Teil A Allgemeiner Teil 7 und mitreisende Risikopersonen 11
1. Versicherte Reise 7 2. Leistungen 11
2. Geltungsbereich 7 2.1 Reiseabbruch 11
3. Versicherte Personen 7 2.2 Verlängerung der Reise 11
4. Risikopersonen 8 2.3 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel 12
5. Höhe der Versicherungsleistung 8 2.4 Unterbrechung einer Rundreise 12
6. Unterversicherung 8 2.5 Beratungsservice bei Reiseabbruch 12
7. Selbstbeteiligung 8 2.6 Telefonkosten 12
Teil B Reiserücktritts-Versicherung 8 3. Leistungsausschlüsse 12
1. Versicherte Ereignisse 8 4. Obliegenheiten 12
1.1 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
und Risikopersonen 8
Teil D Vertrag und Beitrag 13
1.2 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
1. Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und
und mitreisende Risikopersonen 8
wann müssen Sie den Beitrag bezahlen? 13
2. Leistungen 9 2. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? 13
2.1 Reiserücktrittskosten (Stornokosten) 9 3. Welche Abschlussfristen sind zu beachten? 13
2.2 Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren 9 4. Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden? 13
2.3 Umbuchungskosten 9 5. Wann ändert sich Ihr Beitrag? 13
2.4 Einzelzimmerzuschlag 9 6. Künftige Verbesserungen der Leistungen 14
2.5 Verspäteter Reiseantritt 9
2.6 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel 10 Teil E Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind,
2.7 Unfall oder Panne Kraftfahrzeug 10 Leistungen zu erbringen? 14
2.8 Unterbringung oder Pflege Angehöriger 10
2.9 Beratungsservice bei Reiserücktritt 10 Anhang: E rläuterungen zu dem versicherten Ereignis
„schwere, unerwartete Erkrankung“ 15
2.10 Telefonkosten 10
3. Leistungsausschlüsse 10
4. Obliegenheiten 10
ADAC Versicherung AG
–6–
[Seite 9]
Besondere Informationen Versicherungsbedingungen
(Stand 01.07.2023)
1. Verträge
1.1 Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv besteht aus zwei verschie- Teil A Allgemeiner Teil
denen rechtlich selbständigen Versicherungsverträgen, die nur zusammen 1. Versicherte Reise
abgeschlossen werden können und umfasst 1.1 Als versicherte Reise gelten
– die Reiserücktritts-Versicherung
1.1.1 Pauschalreisen.
– die Reiseabbruch-Versicherung.
1.1.2 einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt,
1.2 Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv können Sie als ADAC Mit- Mietwagen, Boot, Wohnmobil, Motorrad) sowie Objektbuchung bzw.
glied oder ohne ADAC Mitgliedschaft abschließen. -miete (z. B. Ferienwohnung, -haus).
1.3 Tarife: Beispiele zu Nr. 1.1:
– Familienvertrag für Sie und Ihre Familie – Sie haben einen Flug oder ein Hotelzimmer gebucht. Dabei handelt es sich
– Einzelvertrag für Sie als Einzelperson. um eine versicherte Transport- bzw. Mietleistung.
1.4 Nach dem Versicherungsjahr, in dem Sie 66 Jahre und nach dem Versiche- – Sie haben Eintrittskarten, Ausflüge, Skipässe oder Ähnliches einzeln ge-
rungsjahr, in dem Sie 76 Jahre werden, müssen Sie einen höheren Beitrag bucht. Dabei handelt es sich nicht um Transport- bzw. Mietleistungen, son-
bezahlen. dern um touristische Leistungen, die allein nicht versichert sind.
– Sie haben bei einem Reiseveranstalter ein Hotel für 400 € und einen Aus-
1.5 Diese Verträge verlängern sich von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht einen flug für 200 € zusammen gebucht. Da die Kosten für den Ausflug einen er-
Monat vor Ende des Versicherungsjahres in Textform gekündigt werden. heblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen (mehr
als 25 %), handelt es sich um eine versicherte touristische Leistung im Rah-
2. Wichtige Hinweise men einer Pauschalreise.
2.1 Sie bestimmen mit der Wahl der Versicherungssumme, bis zu welchem – Sie haben zu Ihrer Kreuzfahrt einen Tauchkurs gesondert gebucht. Hierbei
Reisepreis jede gebuchte Reise gemäß Teil A 1. innerhalb der Vertragslauf- handelt es sich um eine nicht versicherte einzelne touristische Leistung.
zeit versichert ist, unabhängig davon, wie viele versicherte Personen mit- – Sie haben eine Musicalreise gebucht. Die einzelnen Positionen (Eintritts-
reisen. karte, Flug, Hotelzimmer) werden auf der Buchung nicht separat ausge-
2.2 Sie können zwischen Tarifen mit und ohne Selbstbeteiligung wählen. wiesen. Es handelt sich um eine versicherte Pauschalreise.
2.3 Bitte beachten Sie für den Beginn des Versicherungsschutzes die Ab- 1.2 Berechnung des versicherten Reisepreises (Versicherungssumme)
schlussfristen in Teil D 3. 1.2.1 Bei Pauschalreisen gilt: Der zu versichernde Reisepreis (gewählte Versi-
2.4 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entweder bei dem cherungssumme) richtet sich nach dem Gesamtpreis der Pauschalreise
Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge- (siehe Teil A 5.) Sie haben die Reise mit Inanspruchnahme der ersten Teil-
schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus Ihrem Versi- leistung angetreten.
cherungsvertrag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für 1.2.2 Bei einzeln gebuchten Transport- und Mietleistungen gilt:
Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren – Zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmte Reisebausteine oder Ein-
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr zelleistungen gelten als eine Reise. Der zu versichernde Reisepreis (ge-
Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe- wählte Versicherungssumme) richtet sich nach der Gesamtsumme der
bung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge- einzelnen Leistungen (siehe Teil A 5.);
schäftssitz örtlich zuständig ist. – Treten Sie Reisebausteine oder Einzelleistungen wegen eines versicher-
2.5 Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versiche- ten Ereignisses (siehe Teil B 1.) nicht an, sind diese von Ihnen jeweils zu
rungsschutz, wenn und soweit es uns auf Grund geltender gesetzlicher stornieren.
Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereit zu stellen oder Versi- 1.3 Während der Laufzeit der Versicherung sind beliebig viele Reisen versi-
cherungsleistungen zu erbringen. Insbesondere handelt es sich dabei um chert.
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europä- 1.4 Als nicht versicherte Reise gelten:
ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das gleiche gilt für – beruflich oder dienstlich veranlasste Reisen. Dazu zählen insbesondere
die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen der Weg von und zur Arbeit und Geschäftsreisen.
und Embargos, soweit diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvor- – Buchungen, die im Rahmen von Time-Sharing-Verträgen oder anderwei-
schriften vereinbar sind. tigen Nutzungsrechten erfolgen.
2.6 Es gilt deutsches Recht. Der Vertrag und die Kommunikation während der – Reisen, die über Bonusprogramme bezahlt werden.
Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
2. Geltungsbereich
2.7 In diesen Vertragsbestimmungen und allen anderen Dokumenten wen-
den wir uns an alle Geschlechter (m/w/d). Soweit grammatikalisch männ- Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland.
liche, weibliche oder neutrale Personenbezeichnungen verwendet wer-
den, dient dies allein der besseren Lesbarkeit. 3. Versicherte Personen
2.8 Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv ist eine Versicherung der 3.1 Versichert sind Sie als Inhaber der ADAC Reiserücktritts-Versicherung
ADAC Versicherung AG. Exklusiv (Versicherungsnehmer).
2.9 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Versiche- 3.2 Bei einem Familienvertrag sind mitversichert, unabhängig ob sie gemein-
rungsschein, den Besonderen Informationen und den Versicherungsbe- sam oder getrennt verreisen:
dingungen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv. Mit der Unter- – der Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspart-
schrift auf dem Versicherungsantrag zeigen Sie, dass Sie diese Vertrags- nerschaft;
grundlagen zur Kenntnis genommen haben und mit diesen einverstanden – anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspart-
sind. Kommt ein Vertrag ohne Unterschrift auf dem Versicherungsantrag ner, wenn er mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher
zustande (z. B. Telefon, Mailing), erklären Sie mit der Zahlung des Bei- Gemeinschaft lebt;
trags, dass Sie die Vertragsgrundlagen zur Kenntnis genommen haben – die Kinder des Versicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Lebens
und mit diesen einverstanden sind. jahres;
– die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener
2.10 Pro Person kann die ADAC Reiserücktritts-Versicherung nur einmal abge- Lebenspartnerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres;
schlossen werden. Die Einzahlung mehrerer Beiträge für eine versicherte – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des
Person erweitert den Versicherungsschutz nicht. 23. Lebensjahres. Versicherungsschutz besteht dann, wenn sie mit dem
2.11 In den Versicherungsbedingungen unterscheiden wir den Versicherungs- Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft leben.
nehmer und die im Familienvertrag mitversicherten Personen. Als versi- Zu den Kindern zählen auch
cherte Personen gelten sowohl der Versicherungsnehmer als auch die – Stiefkinder,
mitversicherten Personen. – Adoptivkinder und
– Pflegekinder im Rahmen einer nachweislich auf Dauer angelegten Voll-
zeit- oder Familienpflege
jeweils bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.
3.3 Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch dann versichert,
– wenn ein Dritter die Reise gebucht hat und
– Sie und die mitversicherten Personen auf der Reisebuchung namentlich
genannt sind.
3.4 Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitver-
sicherten Personen.
–7–
[Seite 10]
3.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Inha- Beispielrechnung:
ber (Versicherungsnehmer) der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklu- versicherter Reisepreis: 2.000 Euro
siv als Vertragspartner der ADAC Versicherung AG zu. Dies gilt auch für die tatsächlicher Reisepreis: 4.000 Euro
Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag. Stornokosten (Schaden): 1.000 Euro
3.6 Ansprüche auf Versicherungsleistung können ohne unsere ausdrückliche versicherter Reisepreis x Stornokosten : tatsächlichen Reisepreis = Versicherungsleistung
Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. 2.000 x 1.000 : 4.000 = 500 Euro
3.7 Alle Erklärungen zum Versicherungsvertrag müssen in Textform erfolgen. In unserem Beispiel erstatten wir Ihnen aufgrund der Unterversicherung 500 Euro,
abzüglich einer Selbstbeteiligung, falls diese vereinbart ist.
4. Risikopersonen
7. Selbstbeteiligung
Risikopersonen sind solche Personen, bei denen ein gemäß Teil B 1. oder Teil
7.1 Haben Sie einen Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt, gilt:
C 1. versichertes Ereignis eintritt, das Sie zur Reiseabsage, einem verspäteten
Reiseantritt, zu einem Reiseabbruch, einer Verlängerung der Reise oder zur Un- Wurde der Versicherungsfall ausgelöst durch
terbrechung einer Rundreise veranlasst. – schwere, unerwartete Erkrankung
– schwere Unfallverletzung
Risikopersonen sind: – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation
4.1 Sie selbst und bei einem Familienvertrag die mitversicherten Personen. – Unverträglichkeit von Impfungen
4.2 folgende Angehörige: – Unmöglichkeit von Impfungen
– Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern, – persönliche Quarantäne
– Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder, – Bruch von Prothesen
– Großeltern, – Lockerung von implantierten Gelenken
– Schwiegereltern, – Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschrittmacher
– Schwiegertochter und -sohn, besteht pro Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 20 % des erstat-
– Geschwister, tungsfähigen Schadens, mindestens aber 25 Euro pro Person.
– Schwägerin, Schwager,
7.2 Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn eine stationäre Behandlung im
– Tanten, Onkel,
Krankenhaus erfolgt.
– Nichten, Neffen.
4.3 bei einem Einzelvertrag auch der Ehe- oder Lebenspartner des Versiche-
rungsnehmers.
Teil B Reiserücktritts-Versicherung
4.4 die Betreuungspersonen, die nicht mitreisende minderjährige oder pfle-
gebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen. Als Angehö- 1. Versicherte Ereignisse
rige gelten die unter Nr. 4.2 und 4.3 genannten Personen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines
4.5 diejenigen Personen, die mit Ihnen oder einem mitversicherten Familien- versicherten Ereignisses im Sinne von Teil B 1.1 und Teil B 1.2 die Reiseunfähig-
mitglied eine gemeinsame Reise gebucht haben und namentlich auf der keit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu
Buchung vermerkt sind sowie deren Angehörige, die unter der Nr. 4.2 und erwarten ist. Der Antritt der Reise kann ihr deshalb objektiv nicht zugemutet
4.3 aufgezählt sind. werden.
4.6 Haben mehr als acht Personen eine gemeinsame Reise gebucht, gelten 1.1 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen
nur diejenigen mitreisenden Personen untereinander als Risikopersonen, Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig da-
die in Nr. 4.1 bis 4.3 genannt sind. von, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden
Ereignisse ein:
Beispiele:
– schwere, unerwartete Erkrankung (siehe dazu die Erläuterungen im
– Sie, Ihr Ehepartner und Ihre zwei Kinder buchen mit einer befreundeten
Anhang),
vierköpfigen Familie eine gemeinsame Reise. Die Tochter der befreundeten
– schwere Unfallverletzung,
Familie erkrankt schwer und unerwartet. Wenn Sie die Reise deswegen
– Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation,
stornieren würden, hätten Sie Anspruch auf Erstattung Ihrer Stornokosten.
– Unverträglichkeit von Impfungen,
Begründung: Es handelt sich um acht Mitreisende. Sie sind somit unterein-
– Bruch von Prothesen,
ander Risikopersonen.
– Lockerung von implantierten Gelenken,
– Sie buchen gemeinsam mit zehn Angehörigen im Sinne von Nr. 4.1 und
– unerwarteter Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt-
Nr. 4.2 eine gemeinsame Reise. Einer der Angehörigen erkrankt schwer und
macher,
unerwartet. Wenn Sie die Reise deswegen stornieren würden, hätten Sie
– Tod.
Anspruch auf Erstattung Ihrer Stornokosten. Begründung: Hier handelt es
sich zwar um mehr als acht Mitreisende. Sie gelten aber als Angehörige 1.2 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und mitreisende Risiko-
und damit als Risikopersonen. personen
– Sie buchen gemeinsam mit zehn Freunden eine Gruppenreise. Eine dieser Bei der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson tritt
Personen erkrankt schwer und unerwartet und kann nicht mitreisen. Wenn eines der folgenden Ereignisse ein:
Sie die Reise deswegen stornieren würden, hätten Sie keinen Anspruch auf 1.2.1 Gesundheit
Erstattung Ihrer Stornokosten. Begründung: Hier handelt es sich um mehr
als acht Mitreisende, die untereinander nicht als Risikopersonen gelten. 1.2.1.1 Unmöglichkeit von Impfungen
Nach der Buchung der Reise ändern sich Impfbestimmungen für diese
Reise, die objektiv nicht erfüllt werden können.
5. Höhe der Versicherungsleistung
1.2.1.2 Organspende/-empfang
Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten einer versicherten Reise Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen oder Geweben
richtet sich nach dem versicherten Reisepreis. Sie haben diesen gewählt und (z. B. Knochenmark) im Rahmen des Transplantationsgesetzes wird un-
mit uns vertraglich vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, wie viele versicher- erwartet angesetzt oder verschoben.
te Personen mitreisen.
1.2.1.3 Persönliche Quarantäne
Bei einer Objektbuchung/-miete gilt: Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine
– Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem An- öffentliche Behörde gegenüber der in Teil B 1.2 genannten Person.
teil der versicherten Person an den Mietkosten des Objekts. Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden
– Sie haben diesen gewählt und mit uns vertraglich vereinbart. Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Er-
Damit Sie nicht unterversichert sind, sollte der versicherte Reisepreis nicht ge- krankung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist. Quarantäne ist ei-
ringer als der Reisepreis der Pauschalreise inklusive der Reisevermittlungsent- ne vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Ausbrei-
gelte und Bearbeitungsgebühren (siehe Teil B.2.2) sein. Bei Reisen, die aus tung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern.
mehreren einzeln gebuchten Reiseleistungen (siehe Teil A.1.2.2) bestehen, soll- Nicht versichert ist die Anordnung einer Quarantäne, die allgemein für
te der versicherte Reisepreis nicht geringer als die Summe aller Einzelleistun- – die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes (z. B. Gemeinde, Stadt,
gen inklusive der Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren (siehe Landkreis) oder
Teil B.2.2) sein. – ein gesamtes Schiff
gilt.
6. Unterversicherung Außerdem besteht kein Versicherungsschutz im Falle der Anordnung
Ist der von Ihnen gewählte versicherte Reisepreis bei Eintritt des Versiche- einer Quarantäne, die ausgesprochen wird, weil die in Teil B 1.2 genann-
rungsfalles niedriger als der Gesamtreisepreis (Unterversicherung), so haften te Person wissentlich zuvor in ein staatlich deklariertes Risikogebiet ge-
wir für den Schaden nur nach dem Verhältnis des versicherten Reisepreises reist oder aus einem derartigen Risikogebiet gekommen ist.
zum Gesamtreisepreis. Von diesem Wert wird die Selbstbeteiligung – falls Sie 1.2.1.4 Geburt eines Kindes
einen Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt haben – abgezogen. Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird nach Buchung der Reise schwan-
ger und der geplante Geburtstermin liegt vor Reiseantritt. Versiche-
rungsschutz besteht, wenn der Reiseantritt in die ersten acht Wochen
–8–
[Seite 11]
nach dem geplanten Geburtstermin fällt. Über diese acht Wochen hin- 1.2.3.5 Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter
aus besteht Versicherungsschutz, wenn der Reiseveranstalter die Mit- Wegen einer Eigenbedarfskündigung des privaten Wohnraums durch
nahme eines Neugeborenen ausschließt. den Vermieter muss eine in Teil B 1.2 genannte Person unerwartet um-
1.2.2 Arbeit und Bildung ziehen. Der Kündigungstermin fällt in die versicherte Reisezeit.
1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses 1.2.4 Schaden am Eigentum
Voraussetzung ist, dass Bei einer der in Teil B 1.2 genannten Person entsteht ein Schaden am
– die in Teil B 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos ge- Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementar-
meldet war und ereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten. Vorausset-
– die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat. zung ist, dass
– der Schaden erheblich oder
Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag geregel-
– die Anwesenheit der in Teil B 1.2 genannten Person zur Schadenfest-
te sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitneh-
stellung zwingend erforderlich ist.
mer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungsverhält-
nis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versicherungsschutz Als Elementarereignisse gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser,
umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsver- Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
hältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie
müssen mindestens auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sein. 2. Leistungen
Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnah- 2.1 Reiserücktrittskosten (Stornokosten)
men oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsaufnahme Sie können eine Reise aus einem der gemäß Teil B 1. genannten Ereignis-
eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des se nicht antreten. Wir übernehmen die Reiserücktrittskosten (Storno
Studiums. kosten), die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservierung
1.2.2.2 Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes bezahlen müssen.
Ein Wechsel des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sein Reiserücktrittskosten (Stornokosten) sind alle Kosten,
bisheriges Arbeitsverhältnis (siehe 1.2.2.1) mit seinem Arbeitgeber auf- – die Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner/Reiseveranstalter infolge des
löst und bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis be- Rücktritts vom Vertrag vor Reiseantritt (Stornierung) zahlen müssen;
ginnt (siehe 1.2.2.1). Dies gilt entsprechend auch für den Wechsel eines – die Sie aufgrund des Reiserücktritts oder des Nichtantritts der Reise
Ausbildungsplatzes (siehe 1.2.2.1). Die Versetzung innerhalb eines Unter- nicht mehr erstattet bekommen.
nehmens zählt nicht als Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes. Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete:
Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor Kenntnis des Wechsels Sie haben ein Objekt, z. B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die
gebucht wurde und die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet-
beruflichen Tätigkeit fällt. Falls keine Probezeit vereinbart war, muss die oder Buchungspreis. Sie müssen aus einem der gemäß Teil B 1. genann-
Reise in die ersten sechs Monate ab Aufnahme der neuen beruflichen ten Ereignisse von dem Mietvertrag oder der Buchung zurücktreten
Tätigkeit fallen. (Stornierung). Wir erstatten Ihre anteiligen Stornokosten (siehe Teil
1.2.2.3 Konjunkturbedingte Kurzarbeit A 5.).
Voraussetzung ist, dass Fällt ein oder fallen mehrere Reiseteilnehmer aus und wird das Objekt
– der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Reisebuchung und Reisean- nicht storniert, weil die anderen Reiseteilnehmer die Reise durchführen,
tritt angemeldet hat, gilt: Wir erstatten für die versicherten Personen, die nicht an der Reise
– die konjunkturbedingte Kurzarbeit für einen Zeitraum von mindestens teilnehmen, die anteiligen Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornie-
drei aufeinander folgenden Monaten besteht und rung angefallen wären, bzw. bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
– der regelmäßige monatliche Bruttolohn sich um mindestens 35 % re- 2.2 Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren
duziert. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gemäß Teil B 2.1. Wir
1.2.2.4 Unerwartete betriebsbedingte Kündigung erstatten das dem Reisevermittler/der Buchungsstelle geschuldete Ver-
Das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis (siehe 1.2.2.1) wurde durch eine mittlungsentgelt und deren Bearbeitungsgebühren bis insgesamt maxi-
unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder Ausbil- mal 100 Euro pro versicherter Person.
ders beendet. Voraussetzung ist, dass
1.2.2.5 Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder – das Reisevermittlungsentgelt bereits zum Zeitpunkt der Buchung der
Universität Reise vertraglich geschuldet und in Rechnung gestellt wurde sowie
Voraussetzung ist, dass – der versicherte Reisepreis unter Einbezug der Stornokosten nicht
– der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicher- überschritten wird.
te Reisezeit fällt oder 2.3 Umbuchungskosten
– die Wiederholungsprüfung unerwartet innerhalb von 14 Tagen nach 2.3.1 Wird die versicherte Reise aus einem der in Teil B 1. genannten Gründe
planmäßigem Ende der versicherten Reisezeit stattfindet. vor Reiseantritt umgebucht, erstatten wir die vertraglich geschuldeten
1.2.2.6 Ausscheiden aus dem Klassenverband Umbuchungskosten.
Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird als Schüler nicht versetzt oder 2.3.2 Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzügli-
scheidet vor Beginn der versicherten Reise aus dem Klassenverband aus. cher Stornierung der Reise angefallen wären, bzw. bis zur Höhe des ver-
Sie kann daher nicht an der Klassenreise teilnehmen. sicherten Reisepreises.
1.2.2.7 Unerwartete Einberufung zu einer Wehrübung 2.4 Einzelzimmerzuschlag
Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird unerwartet zum Grundwehr-
dienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst einberufen. Der Termin 2.4.1 Sie haben gemeinsam mit einer anderen Person ein Doppelzimmer ge-
kann nicht verschoben werden und die Stornokosten werden nicht von bucht. Diese kann aus einem gemäß Teil B 1. versicherten Ereignis die
einem anderen Kostenträger übernommen. Reise nicht antreten. Treten Sie die Reise allein an, erstatten wir Ihnen
den Einzelzimmerzuschlag.
1.2.3 Lebenslage
2.4.2 Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzügli-
1.2.3.1 Adoption eines minderjährigen Kindes cher Stornierung der Reise angefallen wären.
Eine in Teil B 1.2 genannte Person erhält unerwartet den Termin zum
Vollzug zur Adoption eines minderjährigen Kindes in Deutschland. Die 2.5 Verspäteter Reiseantritt
Anwesenheit dieser Person zum Vollzug der Adoption fällt in die versi- Sie müssen aus einem der gemäß Teil B 1. versicherten Ereignisse die
cherte Reisezeit. Reise verspätet antreten. Wir erstatten:
1.2.3.2 Gast bei standesamtlicher Trauung 2.5.1 notwendige zusätzliche Nachreise- und Unterkunftskosten
Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird als Gast zu einer standesamtli- Voraussetzung ist, dass
chen Trauung eines in Teil A 4.2 (Risikopersonen) genannten nahen – Sie die Anreise bei Ihrer Reise mitgebucht haben und
Angehörigen eingeladen. Der Termin fällt unerwartet in die versicherte – die Reise nicht zu einem späteren Zeitpunkt storniert haben.
Reisezeit. Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der
ursprünglichen Reise.
1.2.3.3 Einreichung der Scheidungsklage
Eine in Teil B 1.2 genannte Person reicht unmittelbar vor einer gemein- 2.5.2 nicht genutzte Reiseleistungen
samen Reise eine Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung den Voraussetzung ist, dass Sie versicherte Reiseleistungen nicht nutzen
dementsprechenden Antrag) beim zuständigen Gericht ein. Dem gleich- können. Wir erstatten den anteiligen Reisepreis dieser nicht genutzten
gestellt ist bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Einreichung Reiseleistungen.
des Aufhebungsantrages. 2.5.3 Wir erstatten die Kosten maximal bis zur Höhe der vertraglich geschul-
1.2.3.4 Gerichtliche Ladung deten Stornokosten, die bis zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses
Das Gericht akzeptiert die Buchung der Reise nicht als Grund zur Ver- angefallen wären. Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten
schiebung der gerichtlichen Ladung. Die Teilnahme am Gerichtstermin richtet sich nach dem versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben.
darf nicht zu den berufstypischen Tätigkeiten gehören.
–9–
[Seite 12]
2.6 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel 3.5 wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den
Sie haben infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um Grund oder die Höhe der Leistung haben.
mindestens zwei Stunden (maßgeblich ist die verspätete Ankunft am 3.6 wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätzlich
Zielort) das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschluss- herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig
verkehrsmittel) versäumt. Deshalb müssen Sie die Hinreise verspätet herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe-
fortsetzen. Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten. re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2.6.1 bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft, unab- 3.7 für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-
hängig davon, wie viele versicherte Personen mitreisen. Der Umfang der Verträgen sowie für Guthaben aus Bonusprogrammen, z. B. Flugmeilen.
Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der ursprünglich
gebuchten Reise. 3.8 bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reise-
pass.
2.6.2 für Verpflegung pro Versicherungsfall
– bis zu 50 Euro pro Tag, längstens für drei Tage bei einem Einzelvertrag
– bis zu 100 Euro pro Tag, längstens für drei Tage bei einem Familien 4. Obliegenheiten
vertrag. 4.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten,
Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbe haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
förderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öf- fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
fentliche Verkehrsmittel gelten insbesondere Mietwagen, Taxis, Kreuz- Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur,
fahrtschiffe sowie Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/ wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
Rundflügen verkehren. gen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
2.7 Unfall oder Panne Kraftfahrzeug
Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
2.7.1 Das private Kraftfahrzeug, das Sie auf der Fahrt zu Ihrer ersten versicher- Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha-
ten Reiseleistung (z. B. Zugfahrt, Flug oder Hotel) nutzen möchten, wird densfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis-
– einen Tag vor Antritt der Fahrt, tungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
– an Ihrem geplanten Abfahrtstag oder verletzt haben.
– während der Anfahrt
Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
zu dieser Reiseleistung aufgrund einer Panne oder eines Unfalls fahr
untauglich. Sie können daher Ihre erste versicherte Reiseleistung erst 4.2.1 Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Buchungs-
verspätet antreten. stelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles, um die Storno-
kosten so gering wie möglich zu halten.
2.7.2 Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für nicht in Anspruch genom-
mene versicherte Reiseleistungen und zusätzliche Fahrt- und Unter- 4.2.2 Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Bu-
kunftskosten auf der Hinreise bis maximal 500 Euro pro Reise. chungsstelle/des Veranstalters und Wahl der kostengünstigsten Nachrei-
semöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
2.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Pannen oder Unfälle, nachdem die
erste versicherte Reiseleistung angetreten worden ist. 4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Aus-
kunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Schaden-
2.8 Unterbringung oder Pflege Angehöriger
umfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderlichen
2.8.1 Eine Risikoperson gemäß Teil A 4. erkrankt schwer und unerwartet oder Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts bzw. des Nichtan-
erleidet eine schwere Unfallverletzung gemäß Teil B 1. Eine Unterbrin- tritts der Reise, z. B. Buchungsunterlagen, Schadenmeldeformular, Stor-
gung oder Pflege dieser Risikoperson ist daher notwendig. nokostenrechnung, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-)Arztes vor Ort,
2.8.2 Wir erstatten wahlweise anstelle der Stornokosten die nachgewiesenen Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen Erkrankungen,
Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungsgrun-
Stornokosten zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses, des, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
bzw. bis zur Höhe des versicherten Reisepreises. 4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung
2.9 Beratungsservice bei Reiserücktritt des Beförderungsunternehmens über die Verspätung.
Sie haben Fragen rund um einen Rücktritt von Ihrer Reise. Wir beraten 4.3.3 Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder
Sie – sofern möglich – im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen. Wir Reparaturkostenrechnung.
unterstützen Sie nach Möglichkeit bei der Entscheidung zum weiteren
4.4 Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein.
Vorgehen.
Diese werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise
2.10 Telefonkosten zu verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution
Sie nehmen den Beratungsservice (siehe Teil B 2.9) in Anspruch. Wir er- zur Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rechnungszweit-
statten die dafür nachgewiesenen Telefonkosten. schriften, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Originaler-
stattungsstempel vermerkt ist.
3. Leistungsausschlüsse 4.5 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise
Kein Versicherungsschutz besteht, Auskünfte von
– Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Schadenfall be-
3.1 wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder zum Zeit-
handelt oder untersucht haben,
punkt der Buchung für Sie vorhersehbar war. Vorhersehbar bedeutet, dass
– anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Kran-
Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wussten oder damit rechnen
kenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versiche-
mussten.
rungsträgern und Behörden.
3.2 bei einer bestehenden Erkrankung, Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erfor-
– wenn diese Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Versi- derlichen Auskünfte zu erhalten.
cherungsabschluss behandelt wurde oder
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen
– wenn die Buchung der Reise während der Laufzeit der Versicherung er-
ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die
folgte und die Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Bu-
versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung
chung der Reise behandelt wurde.
stellen.
Dies gilt auch, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeit-
Im Schadensfall muss sich die versicherte Person auf unser Verlangen
punkt hätte ausgeheilt sein sollen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht
durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen.
als Behandlung.
4.6 Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden mög-
3.3 sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion
lichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen
– auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flug- oder
Kostenerhöhung führen könnte.
Busunglück oder
– auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen, einen
Terrorakt, Krankheiten oder Seuchen
ist.
3.4 wenn der Versicherungsfall zurückzuführen ist auf
– Streik oder sonstige Maßnahmen des Arbeitskampfes
– behördliche Verfügungen und Maßnahmen der Staatsgewalt (Ausnah-
me: Anordnung der persönlichen Quarantäne gemäß Teil B 1.2.1.3),
z. B. Einreiseverweigerung wegen Passformalitäten
– Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen
– Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung
– Terrorwarnungen oder -anschläge.
– 10 –
[Seite 13]
Teil C Reiseabbruch-Versicherung 1.2.2.3 Unerwartete betriebsbedingte Kündigung
Das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis (siehe 1.2.2.1) wurde durch eine
1. Versicherte Ereignisse unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder Ausbil-
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines ders beendet.
versicherten Ereignisses im Sinne von Teil C 1.1 und Teil C 1.2 die Reiseunfähig- 1.2.2.4 Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder
keit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu er- Universität
warten ist. Die Fortsetzung oder planmäßige Beendigung der Reise kann ihr Voraussetzung ist, dass
deshalb objektiv nicht zugemutet werden. – der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicher-
1.1 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen te Reisezeit fällt oder
Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig da- – die Wiederholungsprüfung unerwartet innerhalb von 14 Tagen nach
von, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden planmäßigem Ende der versicherten Reisezeit stattfindet.
Ereignisse ein: 1.2.3 Lebenslage
– schwere, unerwartete Erkrankung (siehe dazu die Erläuterungen im 1.2.3.1 Adoption eines minderjährigen Kindes
Anhang), Eine in Teil C 1.2 genannte Person erhält unerwartet den Termin zum
– schwere Unfallverletzung, Vollzug zur Adoption eines minderjährigen Kindes in Deutschland. Die
– Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation, Anwesenheit dieser Person zum Vollzug der Adoption fällt in die versi-
– Unverträglichkeit von Impfungen, cherte Reisezeit.
– Bruch von Prothesen,
– Lockerung von implantierten Gelenken, 1.2.3.2 Gerichtliche Ladung
– unerwarteter Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt- Das Gericht akzeptiert die Fortsetzung der gebuchten Reise nicht als
macher, Grund zur Verschiebung dieser Ladung. Die Teilnahme am Gerichtster-
– Tod. min darf nicht zu den berufstypischen Tätigkeiten gehören.
1.2 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und mitreisende Risiko- 1.2.4 Äußere Umstände
personen 1.2.4.1 Schaden am Eigentum
Bei der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson tritt Bei einer der in Teil C 1.2 genannten Person entsteht ein Schaden am
eines der folgenden Ereignisse ein: Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementar-
1.2.1 Gesundheit ereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten. Vorausset-
zung ist, dass
1.2.1.1 Unmöglichkeit von Impfungen – der Schaden erheblich oder
Kurzfristige Änderung der Impfbestimmungen können objektiv nicht er- – die Anwesenheit der in Teil C 1.2 genannten Person zur Schadenfest-
füllt werden. stellung zwingend erforderlich ist.
1.2.1.2 Organspende/-empfang Als Elementarereignisse gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser,
Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen oder Geweben Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
(z. B. Knochenmark) im Rahmen des Transplantationsgesetzes wird un-
erwartet angesetzt oder verschoben. 1.2.4.2 Elementarereignis
Es ereignet sich ein Elementarereignis (siehe 1.2.4.1) am gebuchten Auf-
1.2.1.3 Persönliche Quarantäne enthaltsort der versicherten Person oder der mitreisenden Risikoperson.
Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine öf- Die Reise wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ereignis ab-
fentliche Behörde gegenüber der in Teil C 1.2 genannten Person. Grund gebrochen.
dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden Erkran-
kung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkran- 1.2.4.3 Terroranschlag
kung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist. Quarantäne ist eine Es ereignet sich ein Terroranschlag einer terroristischen Vereinigung im
vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Ausbrei- Sinne des deutschen Strafgesetzbuches. Dieser erfolgt in einem Umkreis
tung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern. von 50 km vom Ort der gebuchten Unterkunft der versicherten Person
oder der mitreisenden Risikoperson. Die Reise wird zum frühestmögli-
Nicht versichert ist die Anordnung einer Quarantäne, die allgemein für chen Zeitpunkt nach dem Ereignis abgebrochen.
– die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes (z. B. Gemeinde, Stadt,
Landkreis) oder
– ein gesamtes Schiff 2. Leistungen
gilt. 2.1 Reiseabbruch
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz im Falle der Anordnung 2.1.1 Nicht genutzte Reiseleistungen
einer Quarantäne, die ausgesprochen wird, weil die in Teil C 1.2 genannte
Person wissentlich zuvor in ein staatlich deklariertes Risikogebiet ge- 2.1.1.1 Müssen Sie aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die
reist oder aus einem derartigen Risikogebiet gekommen ist. Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir
– den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten
1.2.2 Arbeit und Bildung Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Rei-
1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses setagen, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
Voraussetzung ist, dass – den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen bei Ab-
– die in Teil C 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos ge- bruch der Reise in der zweiten Hälfte der Reise, spätestens ab dem
meldet war und neunten Reisetag, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
– die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat. Nicht erstattet werden die Kosten der ursprünglichen Rückreise.
Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag geregel- 2.1.1.2 Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete:
te sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitneh- Sie haben ein Objekt, z.B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die
mer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungsverhält- Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet-
nis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versicherungsschutz oder Buchungspreis. Aus einem der in Teil C 1. genannten Ereignisse
umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsver- müssen Sie die Reise abbrechen. Wir erstatten in diesem Fall den für Sie
hältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie anteiligen Reisepreis gemäß Nr. 2.1.1.1 und Nr. 2.1.4.
müssen zumindest auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sein.
2.1.2 Sie haben die An- und Abreise mitgebucht. Sie müssen aus einem der
Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnah-
gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die Reise vorzeitig abbrechen. Wir
men oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsaufnahme
erstatten notwendige
eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des
Studiums. 2.1.2.1 Umbuchungskosten
1.2.2.2 Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes 2.1.2.2 zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten.
Ein Wechsel des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sein 2.1.3 Aus einem der nach Teil C 1. versicherten Ereignisse ist die Anwesenheit
bisheriges Arbeitsverhältnis (siehe 1.2.2.1) mit seinem Arbeitgeber auf- einer versicherten Person am Wohnort notwendig. Anstelle der Leistun-
löst und bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis gen unter Nr. 2.1.1 und 2.1.2 erstatten wir die Fahrtkosten für eine versi-
beginnt (siehe 1.2.2.1). Dies gilt entsprechend auch für den Wechsel cherte Person zum Wohnort und wieder zurück zum Urlaubsort bis zur
eines Ausbildungsplatzes (siehe 1.2.2.1). Die Versetzung innerhalb eines Höhe der nicht genutzten Reiseleistung.
Unternehmens zählt nicht als Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungs- 2.1.4 Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem
platzes. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor Kenntnis des versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben.
Wechsels gebucht wurde und die versicherte Reisezeit in die Probezeit
der neuen beruflichen Tätigkeit fällt. Falls keine Probezeit vereinbart 2.1.5 Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der
war, muss die Reise in die ersten sechs Monate ab Aufnahme der neuen ursprünglich gebuchten Reise.
beruflichen Tätigkeit fallen. 2.2 Verlängerung der Reise
2.2.1 Verlängert sich aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse
Ihre Reise, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für
– 11 –
[Seite 14]
2.2.1.1 notwendige zusätzliche Unterkunft; 3.3 sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion
2.2.1.2 Verpflegung pro Versicherungsfall – auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flug- oder
– bis zu 50 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Einzelvertrag Busunglück oder
– bis zu 100 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Familienver- – auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen, einen
trag. Terrorakt, Krankheiten oder Seuchen
ist.
2.2.1.3 Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete:
Sie haben ein Objekt, z. B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die 3.4 wenn der Versicherungsfall zurückzuführen ist auf
Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet- – Streik oder sonstige Maßnahmen des Arbeitskampfes
oder Buchungspreis. Aus einem der in Teil C 1. genannten Ereignisse – Behördliche Verfügungen und Maßnahmen der Staatsgewalt (Ausnah-
müssen Sie die Reise verlängern. Wir erstatten Ihre Kosten für die zu- me: Anordnung der persönlichen Quarantäne gemäß Teil C 1.2.1.3.), z. B.
sätzliche Unterkunft und Verpflegung gemäß Nr. 2.2.1, Nr. 2.2.3 und Nr. Einreiseverweigerung wegen Passformalitäten
2.2.4. – Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung
– K rieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse.
2.2.2 Sie haben die An- und Abreise mitgebucht. Ihre Reise verlängert sich aus
In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz, wenn
einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse. Wir erstatten notwen-
– diese Ereignisse schon bei Ihrer Einreise bestanden oder
dige
– Sie bei Ausbruch nicht in den ersten 14 Tagen nach Beginn des Er-
2.2.2.1 Umbuchungskosten eignisses ausgereist sind. Wenn Sie die Reise nicht beenden können
2.2.2.2 zusätzliche Rückreisekosten. aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen
2.2.3 Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem Zeitpunkt hinaus versichert.
versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben. – Sie an diesen Ereignissen teilnehmen.
– innere Unruhen.
2.2.4 Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der
ursprünglich gebuchten Reise. 3.5 wenn der Versicherungsfall im ursächlichen Zusammenhang mit einer
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland
2.3 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel
für das Reiseziel steht. Die Reisewarnung bestand bereits bei Abschluss
2.3.1 Sie haben infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um der Versicherung oder zum Zeitpunkt der Buchung. Wenn Sie sich bei
mindestens zwei Stunden (maßgeblich ist die verspätete Ankunft am der Bekanntgabe einer Reisewarnung bereits vor Ort befinden, endet
Zielort) das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschluss- der Versicherungsschutz für diesen Versicherungsfall 14 Tage nach Be-
verkehrsmittel) versäumt. Deshalb müssen Sie verspätet zurückreisen. kanntgabe der Reisewarnung. Wenn Sie die Reise nicht beenden können
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten. aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen Zeit-
2.3.1.1 bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft, unab- raum hinaus versichert.
hängig davon, wie viele versicherte Personen mitreisen. Der Umfang der 3.6 wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den
Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der ursprünglich Grund oder die Höhe der Leistung haben.
gebuchten Reise.
3.7 wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätzlich
2.3.1.2 für Verpflegung pro Versicherungsfall herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig
– maximal 50 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Einzelver- herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe-
trag re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
– maximal 100 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Familien-
3.8 für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-
vertrag.
Verträgen sowie für Guthaben aus Bonusprogrammen, z. B. Flugmeilen.
Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeför-
derung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als 3.9 bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reise-
öffentliche Verkehrsmittel gelten insbesondere Mietwagen, Taxis, Kreuz- pass.
fahrtschiffe sowie Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/ 3.10 für
Rundflügen verkehren. – Heilkosten
2.4 Unterbrechung einer Rundreise – Krankenrücktransportkosten
– Kosten für eine Begleitperson
2.4.1 Sie befinden sich auf einer gebuchten Rundreise. Aus einem der gemäß – Überführungskosten
Teil C 1. versicherten Ereignisse können Sie dem gebuchten Reiseverlauf – anteilige Unterkunftskosten, wenn Sie z. B. wegen eines stationären
vorübergehend nicht folgen. Krankenhausaufenthaltes Ihre gebuchte Unterkunft nicht nutzen
2.4.2 Wir erstatten Ihre Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reise- können.
gruppe bzw. an den ursprünglich gebuchten Reiseverlauf bis zum Wert
der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistungen. Nicht erstattet wer- 4. Obliegenheiten
den die Kosten der ursprünglichen Rückreise.
4.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten,
2.4.3 Wir erstatten die Kosten für versicherte, jedoch nicht in Anspruch ge- haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
nommene Reiseleistungen. fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
2.4.4 Die Kosten für die Nachreise und die nicht genutzten Reiseleistungen Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur,
erstatten wir insgesamt maximal bis zur Höhe der Kosten, die bei einem wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
vorzeitigen Reiseabbruch gemäß Nr. 2.1.1 angefallen wären. gen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
2.4.5 Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha-
2.5 Beratungsservice bei Reiseabbruch
densfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis-
Sie haben Fragen rund um einen Abbruch Ihrer Reise. Wir beraten Sie –
tungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
sofern möglich – im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen. Wir
verletzt haben.
unterstützen Sie nach Möglichkeit bei der Entscheidung zum weiteren
Vorgehen. Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
2.6 Telefonkosten 4.2 Unverzügliche Unterrichtung der Buchungsstelle/des Veranstalters nach
Sie nehmen den Beratungsservice (siehe Teil C 2.5) in Anspruch. Wir er- Eintritt des Versicherungsfalles, um die anfallenden Kosten so gering wie
statten die dafür nachgewiesenen Telefonkosten. möglich zu halten.
4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Aus-
3. Leistungsausschlüsse kunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Schaden-
Kein Versicherungsschutz besteht, umfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderlichen
Nachweise über den Grund des Reiseabbruchs bzw. der Verlängerung der
3.1 wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder zum
Reise bzw. Unterbrechung der Rundreise, z. B. Buchungsunterlagen,
Zeitpunkt der Buchung für Sie vorhersehbar war. Vorhersehbar bedeutet,
Schadenmeldeformular, Rechnungen, ärztliche Bescheinigung eines
dass Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wussten oder damit
(Fach-)Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychi-
rechnen mussten.
schen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe
3.2 bei einer bestehenden Erkrankung, des Kündigungsgrundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
– wenn diese Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Versi-
cherungsabschluss behandelt wurde oder 4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung
– wenn die Buchung der Reise während der Laufzeit der Versicherung des Beförderungsunternehmen über die Verspätung.
erfolgte und die Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor 4.4 Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein. Die-
Reiseantritt behandelt wurde. se werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise zu
Dies gilt auch, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeit- verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution zur
punkt hätte ausgeheilt sein sollen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rechnungszweitschrif-
als Behandlung. ten, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Originalerstat-
tungsstempel vermerkt ist.
– 12 –
[Seite 15]
4.5 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise 4. Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden?
Auskünfte von 4.1 Ordentliche Kündigung
– Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Schadenfall be- Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils
handelt oder untersucht haben, um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ver-
– anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Kran- tragsablauf in Textform von Ihnen oder von uns gekündigt wurde.
kenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versiche- 4.2 Außerordentliche Kündigung
rungsträgern und Behörden. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag in Text-
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erfor- form kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem
derlichen Auskünfte zu erhalten. Abschluss der Verhandlungen über die Leistungen zugehen. Unsere Kün-
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen digung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Sie selbst können
ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die bestimmen, dass Ihre Kündigung sofort oder später wirksam wird, spätes-
versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung tens aber zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres. Bei einer Kün-
stellen. digung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns derjenige Teil des
Im Schadensfall muss sich die versicherte Person auf unser Verlangen Beitrags zu, welcher der Zeit von Beginn des laufenden Versicherungsjah-
durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen. res bis zu dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, entspricht.
4.6 Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden mög- 4.3 Wenn Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir nach
lichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen den gesetzlichen Bestimmungen des § 38 VVG (Versicherungsvertrags
Kostenerhöhung führen könnte. gesetz) kündigen.
4.4 Im Übrigen endet der Versicherungsvertrag ab unserer Kenntnis vom Tod
des Versicherungsnehmers.
Teil D Vertrag und Beitrag
5. Wann ändert sich Ihr Beitrag?
Es gelten für die ADAC Reiserücktritts-Versicherung und die ADAC Reiseab- 5.1 Beitragsumstellung bei Erreichen der Altersgrenze
bruch-Versicherung die folgenden allgemeinen Regelungen. Das gilt nicht, Ab dem 66. Geburtstag und ab dem 76. Geburtstag müssen Sie einen
wenn in den einzelnen Versicherungen davon abweichende Regelungen beste- höheren Beitrag bezahlen. Die Anpassung des Beitrags erfolgt mit Be-
hen. Ist dies der Fall, gehen diese Regelungen als spezielle Regelungen vor. ginn des Versicherungsjahres, das auf den 66. und auf den 76. Geburts-
tag folgt. Es gilt der dafür gültige Beitrag.
1. Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und wann müssen Sie den Beitrag
bezahlen? 5.2 Beitragsumstellung bei Beendigung der ADAC Mitgliedschaft
Endet Ihre ADAC Mitgliedschaft (z. B. durch Kündigung), können wir auf
1.1 Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem einen Tarif für Personen ohne ADAC Mitgliedschaft umstellen. Sie müs-
Versicherungsschein. Voraussetzung ist aber, dass der erste Beitrag sen den dafür gültigen Beitrag bezahlen. Die Anpassung des Beitrages
rechtzeitig bezahlt wird, d. h. Sie zahlen: erfolgt in diesem Fall mit Beginn des Versicherungsjahres, das auf die
1.1.1 den Beitrag sofort bei Abschluss der Versicherung. Beendigung Ihrer ADAC Mitgliedschaft folgt.
1.1.2 auf Rechnung und überweisen den Beitrag. Achten Sie bitte darauf, dass 5.3 Kündigungsrecht nach Beitragsumstellung
Sie den Beitrag innerhalb der genannten Frist bezahlen. Ansonsten ha- Für die Beitragsumstellung nach Nr. 5.1 und Nr. 5.2 gilt: Sie können den
ben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie ha- Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach
ben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Zahlen Sie nachträglich, Zugang unserer Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem eine
beginnt der Versicherungsschutz erst ab Eingang des Beitrags bei uns. Beitragsumstellung nach Nr. 5.1 bzw. Nr. 5.2 wirksam werden sollte. Eine
1.1.3 im Lastschriftverfahren: Achten Sie bitte in diesem Fall darauf, dass die Beitragsumstellung wird nur wirksam, wenn Sie gleichzeitig über Ihr
Lastschrift von Ihrer Bank eingelöst wird. Ansonsten beginnt der Versi- Kündigungsrecht in der Mitteilung belehrt worden sind.
cherungsschutz erst ab Eingang des Beitrages bei uns, es sei denn, Sie 5.4 Beitragsanpassung
haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Die ADAC Versicherung AG prüft regelmäßig anhand objektiver Kriterien
1.2 Die Folgebeiträge müssen Sie jeweils am ersten des Monats, in dem ein (siehe Nr. 5.7), ob es notwendig ist, die Beiträge zu senken oder anzuhe-
neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt werden. Bitte achten Sie auch ben.
hier auf die rechtzeitige Zahlung des Beitrages, da Sie sonst Ihren Versi- 5.5 Eine Beitragsanpassung kann zur nächsten Beitragsfälligkeit erfolgen.
cherungsschutz gefährden. Eine Beitragserhöhung wird nur dann wirksam, wenn der Versicherungs-
1.3 Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt: Sind Sie mit nehmer über die Beitragserhöhung, sein Kündigungsrecht und die Frist
der Zahlung einer Rate im Verzug, sind die noch ausstehenden Raten so- aufgeklärt wurde. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä-
fort fällig. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zu-
verlangen. gehen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer inner-
halb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wur-
1.4 Die Folgen nichtrechtzeitiger Beitragszahlung richten sich nach den ge- de, den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist sofort wirk-
setzlichen Bestimmungen der §§ 37 und 38 VVG (Versicherungsvertrags- sam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam
gesetz). wird.
5.6 Die Beitragsanpassung ist nur zulässig, wenn von einem unabhängigen
2. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Treuhänder bestätigt worden ist, dass die Anforderungen für die Bei-
2.1 In der Reiserücktritts-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit tragsanpassung erfüllt worden sind.
Buchung der Reise, frühestens mit Beginn des Versicherungsvertrages. 5.7 Kriterien für die Beitragsanpassung
Der Versicherungsschutz endet mit dem Antritt der jeweiligen Reise, spä-
testens mit dem Vertragsende der Versicherung. Bei der Verspätung öf- 5.7.1 Der Versicherer kann den Beitrag erhöhen oder muss ihn um den Pro-
fentlicher Verkehrsmittel während der Hinreise (siehe Teil B 2.6) endet zentsatz vermindern, der sich ergibt, wenn man die Schadenhäufigkeit
der Versicherungsschutz für die jeweilige Reise mit Ankunft am Zielort. und den Durchschnitt der Schadenzahlungen der ADAC Versicherung AG
eines Geschäftsjahres multipliziert und mit dem entsprechenden Wert
2.2 In der Reiseabbruch-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit des vorangegangenen Jahres vergleicht. Der Berechnungszeitraum be-
Antritt der jeweiligen Reise, frühestens mit Beginn des Versicherungs- ginnt nach dem letzten abgeschlossenen und geprüften Geschäftsjahr.
vertrages. Wurde der Versicherungsvertrag während der Reise abge- Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Jahres gilt die Summe der
schlossen, besteht für diese Reise kein Versicherungsschutz. Der Versi- Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Schadensfälle insgesamt
cherungsschutz endet mit Beendigung der jeweiligen Reise, spätestens geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Schadensfälle. Als Scha-
mit dem Vertragsende der Versicherung. denhäufigkeit gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Schadensfäl-
le, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
3. Welche Abschlussfristen sind zu beachten? 5.7.2 Der geänderte Beitrag darf nicht höher sein als der zum Zeitpunkt der
3.1 Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise gebucht, Änderung geltende Beitrag für neue Versicherungsverträge. Der Beitrag
besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versi- darf für den einzelnen Versicherungsvertrag innerhalb von drei aufein-
cherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. ander folgenden Jahren nicht um mehr als 30 % erhöht werden.
Liegen zwischen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als 14 Tage 5.7.3 Bei einer Verminderung ist der Versicherer zur Beitragssenkung ver-
muss die Versicherung innerhalb von drei Tagen nach der Reisebuchung pflichtet. Ergibt die Änderung eine Beitragserhöhung oder -minderung
abgeschlossen werden. Anderenfalls besteht für diese Reise kein Versi- unter 5 %, wird der Beitrag jedoch nicht angepasst.
cherungsschutz.
5.7.4 Ist eine Beitragsanpassung in den Vorjahren nicht vorgenommen wor-
3.2 Die Regelungen zu den Abschlussfristen in Teil D 3.1 finden keine An- den, können die Änderungen höchstens der letzten drei Jahre vor dem
wendung, wenn Berechnungszeitraum nach Nr. 5.7.1 eingerechnet werden, sofern sich für
– Sie bereits Inhaber einer ADAC Reiserücktritts-Versicherung sind und diesen Zeitraum eine Erhöhung von insgesamt über 5 % ergibt. Ergibt die
– der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden Vertragsbestim- Berechnung für diesen Zeitraum eine Beitragsminderung von insgesamt
mungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos an über 5 %, ist der Versicherer zur Beitragssenkung verpflichtet.
die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.
– 13 –
[Seite 16]
6. Künftige Verbesserungen der Leistungen
Werden diese Bestimmungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil beitragsneutral
geändert, gelten diese sofort auch für Ihren Vertrag.
Teil E Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet
sind, Leistungen zu erbringen?
Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungsverpflichtet ist oder eine Ent-
schädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, ge-
hen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Versicherungsver-
trägen eine Entschädigung beansprucht werden kann, steht es Ihnen frei, wem
Sie den Versicherungsfall melden. Melden Sie ihn der ADAC Versicherung AG,
werden wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten.
– 14 –
[Seite 17]
Anhang Service
Erläuterungen zu dem versicherten Ereignis So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein
„schwere, unerwartete Erkrankung“ Damit wir Ihnen schnell und unbürokratisch Ihre verauslagten Kosten auf Ihr
Konto überweisen können, benötigen wir:
Gemäß unseren Versicherungsbedingungen ist unter anderem das Ereignis
„schwere, unerwartete Erkrankung“ versichert. Gerne möchten wir Ihnen zur • Ihre ADAC Mitgliedsnummer/Kundennummer oder den Versicherungsschein
besseren Verständlichkeit diesen Begriff näher erläutern. Bitte beachten Sie, bzw. den Zahlungsnachweis
dass die hier aufgeführten Informationen nicht abschließend sind. Im Scha-
densfall finden die jeweiligen Bedingungen Anwendung. • Ihre Bankverbindung
Versichert ist die „schwere, unerwartete Erkrankung“, das heißt, die Erkrankung • alle Kostenbelege im Original mit Zahlungsbestätigung
muss „schwer“ und „unerwartet“ sein. • sämtliche Stornierungsnachweise im Original
• die Reisebuchungsbestätigung in Kopie
Wann ist eine Erkrankung „schwer“?
• die Reisebedingungen des Reiseveranstalters
• „Schwer“ ist eine Erkrankung dann, wenn die gebuchte Reise aufgrund der
• Nachweise für den Eintritt des versicherten Ereignisses, aus denen das
ärztlich festgestellten Beschwerden nicht möglich ist und der Arzt deswe-
Ereignis, das Eintrittsdatum und die betroffene Person hervorgehen
gen eine Reiseunfähigkeit attestiert.
Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Schwere der Erkrankung • das Schadenmeldeformular und – bei Krankheit oder Unfall – die darin ent-
auch auf Art und Umfang der gebuchten Reiseleistung an. So kann auch ei- haltene ärztliche Bescheinigung (vollständig vom behandelnden Arzt ausge-
ne dem Grunde nach „leichte“ Erkrankung in gewissen Situationen als füllt)
schwer einzustufen sein. • soweit erforderlich, den ausführlichen Entlassungsbericht bei stationärem
Beispiele: Krankenhausaufenthalt
– Eine Erkältung kann bei einer geplanten Tauchreise eine schwere Erkran-
kung sein. Schadenmeldung online.
– Eine Mittelohrentzündung kann bei einer gebuchten Flugreise eine schwe- Bequem und schnell können Sie Ihren Schaden über unser Online-Formular
re Erkrankung sein. melden:
– Eine psychische Erkrankung gilt ausschließlich dann als schwer, wenn eine adac.de/rrvosm
Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie stattfindet.
• Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diag- Schadenmeldung per Post.
nostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesund- Ein Formular für Ihre Schadenmeldung erhalten Sie in Ihrer ADAC Geschäfts-
heitliche Beeinträchtigung vorliegt. stelle oder hier zum Herunterladen:
adac.de/schaden-melden
• Generell muss nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Stornierung
eine „schwere“ Erkrankung vorlag. Die Schwere der Erkrankung muss für
uns anhand von ärztlichen Unterlagen nachvollziehbar sein. Ein Arzt sollte
daher zum Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung unverzüglich aufgesucht
werden.
Wann ist eine Erkrankung „unerwartet“?
• „Unerwartet“ ist eine Erkrankung, wenn sie nach Abschluss der Versiche-
rung und nach Buchung der Reise erstmals – überraschend – auftritt.
Beispiele:
– Herzinfarkt/Schlaganfall
– erstmaliger Bandscheibenvorfall
– Grippe (Influenza)
• „Unerwartet“ kann auch eine chronische oder bestehende Grunderkran-
kung/Schuberkrankung sein. Dies ist der Fall, wenn nach Abschluss der Ver-
sicherung und nach Buchung der Reise mit einem erneuten Auftreten bzw.
mit einer Verschlechterung nicht zu rechnen war. Dabei kommt es unter an-
derem darauf an, dass die Grunderkrankung stabil eingestellt ist. Dies prü-
fen wir in jedem Einzelfall:
– Bei einer Erkrankung, bei der Krankheitsschübe ein charakteristisches
Merkmal des Verlaufs sind, z. B. Morbus Crohn, Multiple Sklerose ist das
Auftreten eines Schubes versichert, wenn dieser Schub nach Abschluss
der Versicherung und nach Reisebuchung „unerwartet“ auftritt. Dies ist
grundsätzlich dann der Fall, wenn Sie durch regelmäßige Kontroll-/Vor-
sorgeuntersuchungen mit Medikamenten stabil eingestellt sind und da-
durch der Gesundheitszustand bereits länger als sechs Monate stabil ist.
Der Arzt ist über das geplante Reiseziel zu informieren und hat gegen die
Reise keine medizinischen Einwände/Bedenken.
– Es gibt Fälle, bei denen eine „unerwartete“ Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes grundsätzlich nicht möglich ist, z. B. wenn bereits eine
palliative Behandlung vorgenommen wird (z. B. Krebserkrankung im
Endstadium).
Wenn bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung der Reise bereits eine
Erkrankung vorlag, ist die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung bis zum
Reiseantritt grundsätzlich nicht abgesichert.
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Ihr Kontakt zur
ADAC Reiserücktritts-Versicherung
Vertragsservice
Sie haben Fragen zu Ihrem Vertrag, z. B. wie hoch Ihr Jahresbeitrag ist, oder möchten eine Vertragsänderung vornehmen.
Sie möchten wissen, welche Leistungen oder Schadenereignisse grundsätzlich versichert sind.
+49 89 76 76 61 00
reiseruecktritt@adac.de
Reisemedizinische Informationen
Sie haben vor oder während Ihrer Reise reisemedizinische Fragen, z. B. über vorgeschriebene Schutzimpfungen.
+49 89 76 76 77
Beratungsservice bei Reiserücktritt oder Reiseabbruch
Sie können die Reise nicht antreten oder müssen vorzeitig abbrechen und sind unsicher, ob Sie eine bereits gebuchte
Reise stornieren sollen. Dann lassen Sie sich bei unserem Beratungsservice hilfreiche Tipps geben.
+49 89 76 76 27 35
Schadenservice
Sie haben in einem konkreten Schadensfall eine Frage zur Regulierung.
Sie wollen z. B. wissen, welche Unterlagen wir dafür benötigen.
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personen-versicherungen@adac.de
Schadenmeldung:
adac.de/rrvosm
ADAC Versicherung AG
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