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Versicherungsmakler / Reiseversicherung (Auslandskranken, Reiserücktritt, Gepäck) / Bedingungsarchiv

ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

Jahres-Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung für beliebig viele Reisen weltweit bis zum gewählten Reisepreis, mit vollem Reisepreis bei Abbruch in der ersten Hälfte.

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Ich ermächtige ADAC, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ADAC auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt ADAC mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ADAC einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv von ADAC (Reiseversicherung (Auslandskranken, Reiserücktritt, Gepäck)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ADAC weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 79 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise)ja„Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung. Dieser hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr.“Informationsblatt, Seite 1
Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada)ja„Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland.“Teil A 2., Seite 9
Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Personja, bis 20.000 €„10.000 € bis 20.000 €: 2.000er Schritte“Informationsblatt, Seite 1
Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder)ja„anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspartner, wenn er mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft lebt“Teil A 3.2, Seite 9
Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe)ja„Haben mehr als acht Personen eine gemeinsame Reise gebucht, gelten nur diejenigen mitreisenden Personen untereinander als Risikopersonen“Teil A 4.6, Seite 10
Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginnkeine„Ab dem 66. Geburtstag und ab dem 76. Geburtstag müssen Sie einen höheren Beitrag“Teil D 5.1, Seite 15
Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage)nicht geregelt
Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung)ja„Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland.“Teil A 2., Seite 9
Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage)ja„Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versicherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde“Teil D 3.1, Seite 2
Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschlussnicht geregelt
Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt)ja„In der Reiserücktritts-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Buchung der Reise, frühestens mit Beginn des Versicherungsvertrages.“Teil D 2.1, Seite 15
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung)nicht geregelt

Reiserücktritt: versicherte Gründe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Todja„schwere, unerwartete Erkrankung“Teil B 1.1, Seite 1
Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt)ja„Schwer ist eine Erkrankung dann, wenn die gebuchte Reise aufgrund der ärztlich festgestellten Beschwerden nicht möglich ist und der Arzt deswegen eine Reiseunfähigkeit attestiert.“Anhang, Seite 17
Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose)ja„Unerwartet kann auch eine chronische oder bestehende Grunderkrankung/Schuberkrankung sein.“Anhang, Seite 17
Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrundja„Eine psychische Erkrankung gilt ausschließlich dann als schwer, wenn eine Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie stattfindet.“Anhang, Seite 17
Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19)ja„Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.“Anhang, Seite 17
Angeordnete Quarantäne vor Reiseantrittja„Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine öffentliche Behörde“Teil B 1.2.1.3, Seite 10
Impfunverträglichkeitja„Unverträglichkeit von Impfungen“Teil B 1.1, Seite 10
Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationenja„Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation“Teil B 1.1, Seite 1
Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender)ja„Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertochter und -sohn, Geschwister, Schwägerin, Schwager, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen.“Teil A 4.2, Seite 10
Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigungja„Unerwartete betriebsbedingte Kündigung“Teil B 1.2.2.4, Seite 1
Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeitja„die in Teil B 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos gemeldet war und die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat“Teil B 1.2.2.1, Seite 10
Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgebernicht geregelt
Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraumja„Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder Universität“Teil B 1.2.2.5, Seite 11
Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaftja„reicht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise eine Scheidungsklage“Teil B 1.2.3.3, Seite 11
Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar)ja„entsteht ein Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementarereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten“Teil B 1.2.4, Seite 11
Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreisenein„bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reisepass.“Teil B 3.8, Seite 12
Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsortja, bis 500 €„zusätzliche Fahrt- und Unterkunftskosten auf der Hinreise bis maximal 500 Euro pro Reise“Teil B 2.7.2, Seite 12
Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchungnicht geregelt

Reiserücktritt und Reiseabbruch: Leistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokostenja, bis zur Versicherungssumme„die Reiserücktrittskosten (Stornokosten), die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservierung bezahlen müssen“Teil B 2.1, Seite 11
Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruch25 €„besteht pro Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens aber 25 Euro pro Person“Teil A 7.1, Seite 10
Umbuchungsgebühren statt Stornoja, bis zur Versicherungssumme„erstatten wir die vertraglich geschuldeten Umbuchungskosten“Teil B 2.3.1, Seite 11
Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren)ja„Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Buchungsstelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles“Teil B 4.2.1, Seite 12
Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise)ja, bis zur Versicherungssumme„notwendige zusätzliche Nachreise- und Unterkunftskosten“Teil B 2.5.1, Seite 11
Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruchja, bis zur Versicherungssumme„den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Reisetagen“Teil C 2.1.1.1, Seite 13
Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruchja, bis zur Versicherungssumme„zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten“Teil C 2.1.2.2, Seite 11
Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise)ja, bis zur Versicherungssumme„notwendige zusätzliche Unterkunft“Teil C 2.2.1.1, Seite 11
Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl)ja, bis 2.000 €„bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft“Teil B 2.6.1, Seite 11
Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung)ja, bis 2.000 €„das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschlussverkehrsmittel) versäumt“Teil B 2.6, Seite 11

Auslandsreisekrankenversicherung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Auslandnicht geregelt
Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherungnicht geregelt
Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbarnicht geregelt
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendignicht geregelt
Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ortnicht geregelt
Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See)nicht geregelt
Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatznicht geregelt
Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Auslandnicht geregelt
Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungennicht geregelt
Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar warennicht geregelt
Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Betreuung und Rückholung mitreisender Kindernicht geregelt
Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusernnicht geregelt

Reisegepäck

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme Reisegepäcknicht geregelt
Selbstbehalt in der Gepäckversicherungnicht geregelt
Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenzenicht geregelt
Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne)nicht geregelt
Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Bootsnicht geregelt
Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauchnicht geregelt
Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe)nicht geregelt
Erstattung zum Neuwert statt Zeitwertnicht geregelt
Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein)nicht geregelt

Wassersport, Segeln und Charter

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm)nicht geregelt
Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot)ja„einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt, Mietwagen, Boot, Wohnmobil, Motorrad)“Teil A 1.1.2, Seite 9
Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistungja, bis zur Versicherungssumme„einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt, Mietwagen, Boot, Wohnmobil, Motorrad)“Teil A 1.1.2, Seite 9
Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crewnicht geregelt
Kautionsschutz für die Yachtcharternicht geregelt
Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn)nicht geregelt

Ausschlüsse und Grenzen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch)ja„Sie bei Ausbruch nicht in den ersten 14 Tagen nach Beginn des Ereignisses ausgereist sind“Teil C 3.4, Seite 14
Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnungja„Die Reisewarnung bestand bereits bei Abschluss der Versicherung oder zum Zeitpunkt der Buchung.“Teil C 3.5, Seite 14
Allgemeiner Pandemieausschlusskeine„Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten wir auch dann“Anhang, Seite 17
Ausschluss bei Alkohol oder Drogennicht geregelt
Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahrja, bis zur Versicherungssumme„Sie bestimmen mit der Wahl der Versicherungssumme, bis zu welchem Reisepreis jede gebuchte Reise“Besondere Informationen 2.1, Seite 9

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste)nicht geregelt
Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límitenicht geregelt
Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares)ja, bis zur Versicherungssumme„Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.“Anhang, Seite 17
Gastos médicos por COVID-19 en destinonicht geregelt
Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ADAC Versicherung AG
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv, Informationsblatt und Versicherungsdokumente
[Seite 1] Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ADAC Versicherung AG Hansastraße 19, D-80686 München Eingetragen beim Amtsgericht München ADAC Reiserücktritts-Versicherung HRB 45842 Exklusiv (Versicherungsbeginn ab 07.12.2020) Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen nicht abschließend sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie den Versicherungsbedin- gungen, den Besonderen Informationen sowie den Pflichtinformationen. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Bei der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv handelt es sich um eine Reiserücktrittskosten- und eine Reiseabbruch-Versicherung. Diese schützen Sie beim Rücktritt vom Reisevertrag und beim Abbruch einer Reise gegen die dafür anfallenden Kosten. Die Verträge können nur zusam- men abgeschlossen werden. Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung. Dieser hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Es sind beliebig viele Reisen weltweit versichert. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versichert sind vertraglich geschuldete Reiserücktrittskosten Kein Versicherungsschutz besteht in der Reiserücktrittskosten- (Stornokosten) und Reiseabbruchskosten, wenn Sie aufgrund und der Reiseabbruch-Versicherung zum Beispiel: eines versicherten Ereignisses Ihre Reise nicht antreten können ✘ wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder die Reise nicht fortsetzen oder planmäßig beenden oder zum Zeitpunkt der Buchung für Sie vorhersehbar war, können. Das gilt auch, wenn eine (mitreisende) Risikoperson d. h. wenn Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wuss- Auslöser eines versicherten Ereignisses ist. ten oder damit rechnen mussten Welche Ereignisse sind insbesondere versichert? ✘ wenn es sich um eine beruflich oder dienstlich veranlasste Reise handelt, insbesondere der Weg von und zur Arbeit und ✔ Schwere, unerwartete Erkrankung, schwere Unfallverletzung, Geschäftsreisen Schwangerschaft, Schwangerschaftskomplikation, Tod ✔ Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt- macher ✔ Unerwartete betriebsbedingte Kündigung, Aufnahme oder Wechsel des Arbeitsplatzes ✔ Gerichtliche Ladung ✔ Erheblicher Schaden am Eigentum, z. B. infolge eines Ele- mentarereignisses Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Antritt, die Fortsetzung oder die planmäßige Beendigung der Reise objektiv nicht zugemutet werden kann. Welche Leistungen erhalten Sie beispielsweise? Gibt es Deckungsbeschränkungen? Reiserücktrittskosten-Versicherung: Erstattung: Beispiele für Einschränkungen beim Versicherungsschutz: ✔ Rücktritt vom Reisevertrag: vertraglich geschuldete Reise- rücktrittskosten ! Anspruch auf Nachreise- und Unterkunftskosten bei verspätetem Reiseantritt besteht nur, wenn die Anreise ✔ Umbuchungskosten mitgebucht wurde ✔ Verspäteter Reiseantritt: Nachreise-, Unterkunftskosten und nicht genutzte Reiseleistungen ! Anspruch auf Rückreise- und Unterkunftskosten bei vorzeiti- ger Rückreise besteht nur, wenn An- und Abreise mitgebucht ✔ Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Fahrt-, Unterkunfts-, wurden Verpflegungskosten ✔ Panne/Unfall KFZ: nicht genutzte Reiseleistungen und zu- ! Anspruch auf Leistungen bei Verspätung öffentlicher Ver- kehrsmittel besteht nur, wenn das Anschlussverkehrsmittel sätzliche Fahrt- und Unterkunftskosten, max. 500 € mitgebucht wurde Reiseabbruch-Versicherung: Erstattung: ! Anspruch auf Leistungen bei Panne/Unfall KFZ besteht nur, ✔ Reiseabbruch: kompletter bzw. anteiliger Reisepreis für nicht wenn das private Kraftfahrzeug, das Sie auf der Fahrt zu genutzte Reiseleistungen Ihrer ersten versicherten Reiseleistung nutzen möchten, z. B. einen Tag vor Antritt der Fahrt zu dieser Reiseleistung ✔ Vorzeitige Rückreise und Verspätung öffentlicher Verkehrs- aufgrund einer Panne oder eines Unfalls fahruntauglich wird mittel bei der Rückreise: z. B. Rückreise- und Unterkunfts- kosten ! Es gibt Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung ✔ Verlängerung der Reise: Unterkunfts-/Verpflegungskosten Wie hoch ist die Versicherungsleistung? ✔ Die max. Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem versicherten Reisepreis (Versicherungssumme: bis 10.000 €: 1.000er Schritte, 10.000 € bis 20.000 €: 2.000er Schritte) Welche Personen sind versichert? ✔ Versichert sind Sie als Inhaber der ADAC Reiserücktritts- Versicherung Exklusiv (Versicherungsnehmer). ✔ Bei einem Familienvertrag ist Ihre Familie mitversichert, unabhängig ob sie gemeinsam oder getrennt verreisen. Zur mitversicherten Familie gehören Ihr Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft und Ihre Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Anstelle des Ehepartners sind der nichteheliche Lebenspartner und [Seite 2] dessen Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mit- versichert, wenn Sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. ✔ Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch dann versichert, wenn ein Dritter die Reise gebucht hat und Sie und die mitversicherten Personen auf der Reise- buchung namentlich genannt sind. Wo bin ich versichert? ✔ Versicherungsschutz besteht für Reisen weltweit, einschließlich Reisen in Deutschland. Welche Verpflichtungen habe ich? – Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen. – Sie müssen alle Fragen bei Antragsstellung vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. – Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Schadensfalles unterrichten und die erforderlichen Nachweise vorlegen. – Bei Nichtantritt der Reise stornieren Sie unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles bei der Buchungsstelle/Veranstalter, um die Rücktrittskosten so gering wie möglich zu halten. – Bei verspätetem Reiseantritt unterrichten Sie unverzüglich die Buchungsstelle/den Veranstalter und wählen die kostengünstigste Nach- reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise. – Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel reichen Sie eine Bestätigung des Beförderungsunternehmens über die Verspätung ein. – Bei Unfall/Panne Kraftfahrzeug ist uns eine Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung vorzulegen. Wann und wie zahle ich? Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, sofern keine Ratenzahlung vereinbart ist. Sie haben folgende Möglichkeiten, den Beitrag zu bezahlen: – sofort bei Abschluss der Versicherung oder – auf Rechnung und per Überweisung des Beitrags innerhalb der genannten Frist oder – im SEPA-Lastschriftverfahren Eine Ratenzahlung ist nur in Verbindung mit dem SEPA-Lastschriftverfahren möglich. Die Folgebeiträge müssen jeweils spätestens zum 1. des vereinbarten Beitragszeitraumes bezahlt werden. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungsschein. In der Reiserücktrittskosten-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Buchung der Reise, frühestens mit Vertragsbeginn und endet mit dem Antritt der jeweiligen Reise, spätestens mit dem vereinbarten Vertragsende der Versicherung. Bei der Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel während der Hinreise endet der Versicherungsschutz für die jeweilige Reise mit Ankunft am Zielort. In der Reiseabbruch-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der jeweiligen Reise, frühestens mit Vertragsbeginn. Wurde der Versicherungsvertrag während der Reise abgeschlossen, besteht für diese Reise kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der jeweiligen Reise, spätestens mit dem vereinbarten Vertragsende der Versicherung. Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise gebucht, besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versicherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als 14 Tage muss die Versicherung innerhalb von 3 Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen werden. Anderenfalls besteht für diese Reise kein Versicherungsschutz. Die Regelungen zu den Abschlussfristen finden keine Anwendung, wenn Sie bereits Inhaber einer ADAC Reiserücktritts-Versicherung sind und der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden Vertragsbestimmungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos an die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag mit Verlängerung kann spätestens 1 Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt werden. Im Übrigen endet Ihr Vertrag mit unserer Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. RRV_Exklusiv_IPID_2806655_07_23_06.25 [Seite 3] ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv (Reiserücktritts-Versicherung und Reiseabbruch-Versicherung) (Versicherungsbeginn ab 07. 12.2020) Inhalt Seite Pflichtinformationen 2 Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen 6 Besondere Informationen 7 Versicherungsbedingungen 7 Anhang Erläuterungen zu dem versicherten Ereignis „schwere, unerwartete Erkrankung“ 15 Service So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein 15 Kontakt 16 Datenschutzinformation Bei Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Antragstellung und Durchführung Ihres Versiche- rungsvertrags ist die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, „Verantwortlicher“ im Sinn der Daten- schutz-Grundverordnung („DSGVO“). Alle relevanten Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter https://www.adac.de/datenschutz Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Datenschutz, insbesondere auch im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, kontaktieren unter: ADAC Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter Hansastraße 19 • 80686 München • E-Mail: dsb-mail@adac.de 07_23_06.26/PDF ADAC Versicherung AG –1– [Seite 4] Pflichtinformationen zur ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsver­ trägen 6. Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, sofern keine Ratenzahlung ver- (VVG-InfoV), sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu einbart ist. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der übermitteln: erste Beitrag oder die erste Rate rechtzeitig gezahlt wird. Die jährlichen Folgebeiträge müssen jeweils am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt Informationen zum Versicherungsunternehmen werden. Eine Ratenzahlung ist nur in Verbindung mit einem gültigen SEPA-Lastschrift- 1. Ihr Versicherer: mandat möglich. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ADAC Versicherung AG ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. 81362 München Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitrags­zahlung verlangen. Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, Sascha Herwig, Marc Kottmann Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz Informationen zum Versicherungsvertrag Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München 7. Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Versicherer Ihren Antrag durch Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842 Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Aushändigung über eine ADAC Ver- triebsstelle angenommen hat. Das gilt auch bei Beantragung der Versicherung per In- 2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers: ternet oder Telefon. Ist unserem Angebot ein Überweisungsformular b­ eigefügt, kommt ADAC Versicherung AG der Versicherungsvertrag mit Zahlung des Beitrags zustande. Der Versicherungsschutz Hansastraße 19 beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag oder die erste Rate 80686 München rechtzeitig gezahlt haben. Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, gebucht, besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versicherung Sascha Herwig, Marc Kottmann mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als 14 Tage, muss die Versicherung innerhalb von 3. Die ADAC Versicherung AG bietet als ihr Hauptgeschäft Schutzbrief­leistungen sowie drei Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen werden. Die Regelungen zu den Ab- Reisekranken-, Reiserücktritts-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversiche- schlussfristen finden keine Anwendung, wenn Sie bereits Inhaber einer ADAC Reise- rungen an. rücktritts-Versicherung sind und der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden Vertragsbestimmungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos an die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt. Informationen zur angebotenen Leistung 4. Im Rahmen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv hilft Ihnen die ADAC Versi- cherung AG die finanziellen Folgen zu mildern, die bei einer unerwarteten Absage oder einem unerwarteten Abbruch einer Reise (z. B. wegen einer schweren, unerwarteten Erkrankung), bei verspätetem Reiseantritt, verspäteter Rückreise oder der Unterbre- chung einer Rundreise entstehen. Neben der finanziellen Unterstützung hilft Ihnen die ADAC Versicherung AG auch mit einer Beratung bei Reiserücktritt und Reiseabbruch. Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem versicherten Reisepreis (Versicherungssumme). Maß­gebend für die Leistungserbringung sind die Versicherungsbedingungen zur ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv. Die Leistun- gen sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen des Versicherungs­falles und des Umfangs der Leistungen beendet sind und alle er­forderlichen Nachweise vor- liegen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, Höchstgrenzen der Leistungen sowie die Tarifbestimmungen regeln sich nach dem Versicherungsschein, den Besonderen In- formationen und den Versicherungsbedingungen der ADAC Reiserücktritts-Versiche- rung Exklusiv. 5. Der Beitrag richtet sich nach dem zu versichernden Personenkreis, dem Alter des Versi- cherungsnehmers, dem zu versichernden Reisepreis sowie dem Bestehen oder Nicht- bestehen einer ADAC Mitgliedschaft. Es gibt Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung. Ihren Beitrag entnehmen Sie bitte dem Angebot/Antrag. Sie finden den Beitrag eben- falls auf Ihrem Versicherungsschein. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maß- geblichen Berechnungsmerkmale, kann sich der Beitrag ändern. In dem Beitrag ist die gesetzliche Versicherungssteuer enthalten. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen. Ändert sich die Versicherungssteuer, wird der Beitrag ent- sprechend angepasst. –2– [Seite 5] Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge (insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg abgeschlossene Versicherungen) (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen) 8. 8. Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ∙ der Versicherungsschein, ∙ der Versicherungsschein, ∙ die Vertragsbestimmungen, ∙ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­ einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­ bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ∙ diese Belehrung, ∙ diese Belehrung, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Der Widerruf ist zu richten an: ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider- unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider- rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der Prämie gilt nur, der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe- Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe- (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­ halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­ rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe­ leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- halten. rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der halten. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der sind. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­ sind. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi- Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­ cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi- Besondere Hinweise cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Widerrufsrecht ausgeübt haben. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver- Widerrufsrecht ausgeübt haben. tragsschluss. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver- tragsschluss. ADAC Versicherung AG –3– [Seite 6] Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge Abschnitt 2 Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris- Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris- tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- lungsweise der Prämien; lungsweise der Prämien; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Form; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- hobenen und deutlich gestalteten Form; hobenen und deutlich gestalteten Form; 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver- 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver- trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Ende der Widerrufsbelehrung ADAC Versicherung AG –4– [Seite 7] 9.  Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. 10. Der Vertrag kann spätestens einen Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt werden. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag kündigen. Im Übrigen endet Ihr Vertrag ab unserer Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers. 11.  Die Vertragsanbahnung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12.  Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie ent- weder bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge- schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus Ihrem Versicherungsver- trag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben, oder Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. 13.  Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages werden in deutscher Sprache geführt. Meinungsverschiedenheiten/Beschwerdemöglichkeiten 14. Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, können Sie sich direkt an die Versi- cherung wenden. Bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht mehr gemeinsam geklärt werden können, können Sie sich an die Ombudsfrau für Versicherungen wenden: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Informationen über die Ombudsfrau für Versicherungen, das Beschwerdeverfahren und weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de 15. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Email: poststelle(at)bafin.de Website: www.bafin.de Eine Beschwerde kann ebenfalls an die BaFin gerichtet werden. Diese prüft, ob der Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehal- ten hat. Einzelne Streitfälle kann die BaFin nicht verbindlich entscheiden. Rechtsweg Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. –5– [Seite 8] ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen Inhaltsverzeichnis  Seite  Seite Besondere Informationen 7 Teil C Reiseabbruch-Versicherung 11 1. Verträge  7 1. Versicherte Ereignisse 11 2. Wichtige Hinweise 7 1.1 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen 11 Versicherungsbedingungen (Stand 01.07.2023) 7 1.2 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen Teil A Allgemeiner Teil 7 und mitreisende Risikopersonen 11 1. Versicherte Reise 7 2. Leistungen  11 2. Geltungsbereich  7 2.1 Reiseabbruch  11 3. Versicherte Personen 7 2.2 Verlängerung der Reise 11 4. Risikopersonen  8 2.3 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel 12 5. Höhe der Versicherungsleistung 8 2.4 Unterbrechung einer Rundreise 12 6. Unterversicherung  8 2.5 Beratungsservice bei Reiseabbruch 12 7. Selbstbeteiligung 8 2.6 Telefonkosten  12 Teil B Reiserücktritts-Versicherung 8 3. Leistungsausschlüsse 12 1. Versicherte Ereignisse 8 4. Obliegenheiten  12 1.1 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen 8 Teil D Vertrag und Beitrag 13 1.2 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen 1. Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und und mitreisende Risikopersonen 8 wann müssen Sie den Beitrag bezahlen?  13 2. Leistungen  9 2. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? 13 2.1 Reiserücktrittskosten (Stornokosten) 9 3. Welche Abschlussfristen sind zu beachten? 13 2.2 Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren 9 4. Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden?  13 2.3 Umbuchungskosten 9 5. Wann ändert sich Ihr Beitrag? 13 2.4 Einzelzimmerzuschlag  9 6. Künftige Verbesserungen der Leistungen 14 2.5 Verspäteter Reiseantritt 9 2.6 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel 10 Teil E Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, 2.7 Unfall oder Panne Kraftfahrzeug 10 Leistungen zu erbringen? 14 2.8 Unterbringung oder Pflege Angehöriger 10 2.9 Beratungsservice bei Reiserücktritt 10 Anhang: E rläuterungen zu dem versicherten Ereignis „schwere, unerwartete Erkrankung“  15 2.10 Telefonkosten  10 3. Leistungsausschlüsse 10 4. Obliegenheiten  10 ADAC Versicherung AG –6– [Seite 9] Besondere Informationen Versicherungsbedingungen (Stand 01.07.2023) 1. Verträge 1.1 Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv besteht aus zwei verschie- Teil A Allgemeiner Teil denen rechtlich selbständigen Versicherungsverträgen, die nur zusammen 1. Versicherte Reise abgeschlossen werden können und umfasst 1.1 Als versicherte Reise gelten – die Reiserücktritts-Versicherung 1.1.1 Pauschalreisen. – die Reiseabbruch-Versicherung. 1.1.2 einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt, 1.2 Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv können Sie als ADAC Mit- Mietwagen, Boot, Wohnmobil, Motorrad) sowie Objektbuchung bzw. glied oder ohne ADAC Mitgliedschaft abschließen. -miete (z. B. Ferienwohnung, -haus). 1.3 Tarife: Beispiele zu Nr. 1.1: – Familienvertrag für Sie und Ihre Familie – Sie haben einen Flug oder ein Hotelzimmer gebucht. Dabei handelt es sich – Einzelvertrag für Sie als Einzelperson. um eine versicherte Transport- bzw. Mietleistung. 1.4 Nach dem Versicherungsjahr, in dem Sie 66 Jahre und nach dem Versiche- – Sie haben Eintrittskarten, Ausflüge, Skipässe oder Ähnliches einzeln ge- rungsjahr, in dem Sie 76 Jahre werden, müssen Sie einen höheren Beitrag bucht. Dabei handelt es sich nicht um Transport- bzw. Mietleistungen, son- bezahlen. dern um touristische Leistungen, die allein nicht versichert sind. – Sie haben bei einem Reiseveranstalter ein Hotel für 400 € und einen Aus- 1.5 Diese Verträge verlängern sich von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht einen flug für 200 € zusammen gebucht. Da die Kosten für den Ausflug einen er- Monat vor Ende des Versicherungsjahres in Textform gekündigt werden. heblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen (mehr als 25 %), handelt es sich um eine versicherte touristische Leistung im Rah- 2. Wichtige Hinweise men einer Pauschalreise. 2.1 Sie bestimmen mit der Wahl der Versicherungssumme, bis zu welchem – Sie haben zu Ihrer Kreuzfahrt einen Tauchkurs gesondert gebucht. Hierbei Reisepreis jede gebuchte Reise gemäß Teil A 1. innerhalb der Vertragslauf- handelt es sich um eine nicht versicherte einzelne touristische Leistung. zeit versichert ist, unabhängig davon, wie viele versicherte Personen mit- – Sie haben eine Musicalreise gebucht. Die einzelnen Positionen (Eintritts- reisen. karte, Flug, Hotelzimmer) werden auf der Buchung nicht separat ausge- 2.2 Sie können zwischen Tarifen mit und ohne Selbstbeteiligung wählen. wiesen. Es handelt sich um eine versicherte Pauschalreise. 2.3 Bitte beachten Sie für den Beginn des Versicherungsschutzes die Ab- 1.2 Berechnung des versicherten Reisepreises (Versicherungssumme) schlussfristen in Teil D 3. 1.2.1 Bei Pauschalreisen gilt: Der zu versichernde Reisepreis (gewählte Versi- 2.4 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entweder bei dem cherungssumme) richtet sich nach dem Gesamtpreis der Pauschalreise Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge- (siehe Teil A 5.) Sie haben die Reise mit Inanspruchnahme der ersten Teil- schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus Ihrem Versi- leistung angetreten. cherungsvertrag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für 1.2.2 Bei einzeln gebuchten Transport- und Mietleistungen gilt: Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren – Zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmte Reisebausteine oder Ein- gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr zelleistungen gelten als eine Reise. Der zu versichernde Reisepreis (ge- Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe- wählte Versicherungssumme) richtet sich nach der Gesamtsumme der bung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge- einzelnen Leistungen (siehe Teil A 5.); schäftssitz örtlich zuständig ist. – Treten Sie Reisebausteine oder Einzelleistungen wegen eines versicher- 2.5 Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versiche- ten Ereignisses (siehe Teil B 1.) nicht an, sind diese von Ihnen jeweils zu rungsschutz, wenn und soweit es uns auf Grund geltender gesetzlicher stornieren. Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereit zu stellen oder Versi- 1.3 Während der Laufzeit der Versicherung sind beliebig viele Reisen versi- cherungsleistungen zu erbringen. Insbesondere handelt es sich dabei um chert. Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europä- 1.4 Als nicht versicherte Reise gelten: ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das gleiche gilt für – beruflich oder dienstlich veranlasste Reisen. Dazu zählen insbesondere die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen der Weg von und zur Arbeit und Geschäftsreisen. und Embargos, soweit diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvor- – Buchungen, die im Rahmen von Time-Sharing-Verträgen oder anderwei- schriften vereinbar sind. tigen Nutzungsrechten erfolgen. 2.6 Es gilt deutsches Recht. Der Vertrag und die Kommunikation während der – Reisen, die über Bonusprogramme bezahlt werden. Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt. 2. Geltungsbereich 2.7 In diesen Vertragsbestimmungen und allen anderen Dokumenten wen- den wir uns an alle Geschlechter (m/w/d). Soweit grammatikalisch männ- Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland. liche, weibliche oder neutrale Personenbezeichnungen verwendet wer- den, dient dies allein der besseren Lesbarkeit. 3. Versicherte Personen 2.8 Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv ist eine Versicherung der 3.1 Versichert sind Sie als Inhaber der ADAC Reiserücktritts-Versicherung ADAC Versicherung AG. Exklusiv (Versicherungsnehmer). 2.9 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Versiche- 3.2 Bei einem Familienvertrag sind mitversichert, unabhängig ob sie gemein- rungsschein, den Besonderen Informationen und den Versicherungsbe- sam oder getrennt verreisen: dingungen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv. Mit der Unter- – der Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspart- schrift auf dem Versicherungsantrag zeigen Sie, dass Sie diese Vertrags- nerschaft; grundlagen zur Kenntnis genommen haben und mit diesen einverstanden – anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspart- sind. Kommt ein Vertrag ohne Unterschrift auf dem Versicherungsantrag ner, wenn er mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher zustande (z. B. Telefon, Mailing), erklären Sie mit der Zahlung des Bei- Gemeinschaft lebt; trags, dass Sie die Vertragsgrundlagen zur Kenntnis genommen haben – die Kinder des Versicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Lebens­ und mit diesen einverstanden sind. jahres; – die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener 2.10 Pro Person kann die ADAC Reiserücktritts-Versicherung nur einmal abge- Lebenspartnerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres; schlossen werden. Die Einzahlung mehrerer Beiträge für eine versicherte – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des Person erweitert den Versicherungsschutz nicht. 23. Lebensjahres. Versicherungsschutz besteht dann, wenn sie mit dem 2.11 In den Versicherungsbedingungen unterscheiden wir den Versicherungs- Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft leben. nehmer und die im Familienvertrag mitversicherten Personen. Als versi- Zu den Kindern zählen auch cherte Personen gelten sowohl der Versicherungsnehmer als auch die – Stiefkinder, mitversicherten Personen. – Adoptivkinder und – Pflegekinder im Rahmen einer nachweislich auf Dauer angelegten Voll- zeit- oder Familienpflege jeweils bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. 3.3 Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch dann versichert, – wenn ein Dritter die Reise gebucht hat und – Sie und die mitversicherten Personen auf der Reisebuchung namentlich genannt sind. 3.4 Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitver- sicherten Personen. –7– [Seite 10] 3.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Inha- Beispielrechnung: ber (Versicherungsnehmer) der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklu- versicherter Reisepreis: 2.000 Euro siv als Vertragspartner der ADAC Versicherung AG zu. Dies gilt auch für die tatsächlicher Reisepreis: 4.000 Euro Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag. Stornokosten (Schaden): 1.000 Euro 3.6 Ansprüche auf Versicherungsleistung können ohne unsere ausdrückliche versicherter Reisepreis x Stornokosten : tatsächlichen Reisepreis = Versicherungsleistung Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. 2.000 x 1.000 : 4.000 = 500 Euro 3.7 Alle Erklärungen zum Versicherungsvertrag müssen in Textform erfolgen. In unserem Beispiel erstatten wir Ihnen aufgrund der Unterversicherung 500 Euro, abzüglich einer Selbstbeteiligung, falls diese vereinbart ist. 4. Risikopersonen 7. Selbstbeteiligung Risikopersonen sind solche Personen, bei denen ein gemäß Teil B 1. oder Teil 7.1 Haben Sie einen Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt, gilt: C 1. versichertes Ereignis eintritt, das Sie zur Reiseabsage, einem verspäteten Reiseantritt, zu einem Reiseabbruch, einer Verlängerung der Reise oder zur Un- Wurde der Versicherungsfall ausgelöst durch terbrechung einer Rundreise veranlasst. – schwere, unerwartete Erkrankung – schwere Unfallverletzung Risikopersonen sind: – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation 4.1 Sie selbst und bei einem Familienvertrag die mitversicherten Personen. – Unverträglichkeit von Impfungen 4.2 folgende Angehörige: – Unmöglichkeit von Impfungen – Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern, – persönliche Quarantäne – Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder, – Bruch von Prothesen – Großeltern, – Lockerung von implantierten Gelenken – Schwiegereltern, – Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschrittmacher – Schwiegertochter und -sohn, besteht pro Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 20 % des erstat- – Geschwister, tungsfähigen Schadens, mindestens aber 25 Euro pro Person. – Schwägerin, Schwager, 7.2 Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn eine stationäre Behandlung im – Tanten, Onkel, Krankenhaus erfolgt. – Nichten, Neffen. 4.3 bei einem Einzelvertrag auch der Ehe- oder Lebenspartner des Versiche- rungsnehmers. Teil B Reiserücktritts-Versicherung 4.4 die Betreuungspersonen, die nicht mitreisende minderjährige oder pfle- gebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen. Als Angehö- 1. Versicherte Ereignisse rige gelten die unter Nr. 4.2 und 4.3 genannten Personen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines 4.5 diejenigen Personen, die mit Ihnen oder einem mitversicherten Familien- versicherten Ereignisses im Sinne von Teil B 1.1 und Teil B 1.2 die Reiseunfähig- mitglied eine gemeinsame Reise gebucht haben und namentlich auf der keit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu Buchung vermerkt sind sowie deren Angehörige, die unter der Nr. 4.2 und erwarten ist. Der Antritt der Reise kann ihr deshalb objektiv nicht zugemutet 4.3 aufgezählt sind. werden. 4.6 Haben mehr als acht Personen eine gemeinsame Reise gebucht, gelten 1.1 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen nur diejenigen mitreisenden Personen untereinander als Risikopersonen, Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig da- die in Nr. 4.1 bis 4.3 genannt sind. von, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden Ereignisse ein: Beispiele: – schwere, unerwartete Erkrankung (siehe dazu die Erläuterungen im – Sie, Ihr Ehepartner und Ihre zwei Kinder buchen mit einer befreundeten Anhang), vierköpfigen Familie eine gemeinsame Reise. Die Tochter der befreundeten – schwere Unfallverletzung, Familie erkrankt schwer und unerwartet. Wenn Sie die Reise deswegen – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation, stornieren würden, hätten Sie Anspruch auf Erstattung Ihrer Stornokosten. – Unverträglichkeit von Impfungen, Begründung: Es handelt sich um acht Mitreisende. Sie sind somit unterein- – Bruch von Prothesen, ander Risikopersonen. – Lockerung von implantierten Gelenken, – Sie buchen gemeinsam mit zehn Angehörigen im Sinne von Nr. 4.1 und – unerwarteter Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt- Nr. 4.2 eine gemeinsame Reise. Einer der Angehörigen erkrankt schwer und macher, unerwartet. Wenn Sie die Reise deswegen stornieren würden, hätten Sie – Tod. Anspruch auf Erstattung Ihrer Stornokosten. Begründung: Hier handelt es sich zwar um mehr als acht Mitreisende. Sie gelten aber als Angehörige 1.2 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und mitreisende Risiko- und damit als Risikopersonen. personen – Sie buchen gemeinsam mit zehn Freunden eine Gruppenreise. Eine dieser Bei der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson tritt Personen erkrankt schwer und unerwartet und kann nicht mitreisen. Wenn eines der folgenden Ereignisse ein: Sie die Reise deswegen stornieren würden, hätten Sie keinen Anspruch auf 1.2.1 Gesundheit Erstattung Ihrer Stornokosten. Begründung: Hier handelt es sich um mehr als acht Mitreisende, die untereinander nicht als Risikopersonen gelten. 1.2.1.1 Unmöglichkeit von Impfungen Nach der Buchung der Reise ändern sich Impfbestimmungen für diese Reise, die objektiv nicht erfüllt werden können. 5. Höhe der Versicherungsleistung 1.2.1.2 Organspende/-empfang Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten einer versicherten Reise Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen oder Geweben richtet sich nach dem versicherten Reisepreis. Sie haben diesen gewählt und (z. B. Knochenmark) im Rahmen des Transplantationsgesetzes wird un- mit uns vertraglich vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, wie viele versicher- erwartet angesetzt oder verschoben. te Personen mitreisen. 1.2.1.3 Persönliche Quarantäne Bei einer Objektbuchung/-miete gilt:  Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine – Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem An- öffentliche Behörde gegenüber der in Teil B 1.2 genannten Person. teil der versicherten Person an den Mietkosten des Objekts. Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden – Sie haben diesen gewählt und mit uns vertraglich vereinbart. Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Er- Damit Sie nicht unterversichert sind, sollte der versicherte Reisepreis nicht ge- krankung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist. Quarantäne ist ei- ringer als der Reisepreis der Pauschalreise inklusive der Reisevermittlungsent- ne vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Ausbrei- gelte und Bearbeitungsgebühren (siehe Teil B.2.2) sein. Bei Reisen, die aus tung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern. mehreren einzeln gebuchten Reiseleistungen (siehe Teil A.1.2.2) bestehen, soll- Nicht versichert ist die Anordnung einer Quarantäne, die allgemein für te der versicherte Reisepreis nicht geringer als die Summe aller Einzelleistun- – die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes (z. B. Gemeinde, Stadt, gen inklusive der Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren (siehe Landkreis) oder Teil B.2.2) sein. – ein gesamtes Schiff gilt. 6. Unterversicherung Außerdem besteht kein Versicherungsschutz im Falle der Anordnung Ist der von Ihnen gewählte versicherte Reisepreis bei Eintritt des Versiche- einer Quarantäne, die ausgesprochen wird, weil die in Teil B 1.2 genann- rungsfalles niedriger als der Gesamtreisepreis (Unterversicherung), so haften te Person wissentlich zuvor in ein staatlich deklariertes Risikogebiet ge- wir für den Schaden nur nach dem Verhältnis des versicherten Reisepreises reist oder aus einem derartigen Risikogebiet gekommen ist. zum Gesamtreisepreis. Von diesem Wert wird die Selbstbeteiligung – falls Sie 1.2.1.4 Geburt eines Kindes einen Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt haben – abgezogen. Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird nach Buchung der Reise schwan- ger und der geplante Geburtstermin liegt vor Reiseantritt. Versiche- rungsschutz besteht, wenn der Reiseantritt in die ersten acht Wochen –8– [Seite 11] nach dem geplanten Geburtstermin fällt. Über diese acht Wochen hin- 1.2.3.5 Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter aus besteht Versicherungsschutz, wenn der Reiseveranstalter die Mit- Wegen einer Eigenbedarfskündigung des privaten Wohnraums durch nahme eines Neugeborenen ausschließt. den Vermieter muss eine in Teil B 1.2 genannte Person unerwartet um- 1.2.2 Arbeit und Bildung ziehen. Der Kündigungstermin fällt in die versicherte Reisezeit. 1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses 1.2.4 Schaden am Eigentum Voraussetzung ist, dass Bei einer der in Teil B 1.2 genannten Person entsteht ein Schaden am – die in Teil B 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos ge- Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementar- meldet war und ereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten. Vorausset- – die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat. zung ist, dass – der Schaden erheblich oder Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag geregel- – die Anwesenheit der in Teil B 1.2 genannten Person zur Schadenfest- te sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitneh- stellung zwingend erforderlich ist. mer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungsverhält- nis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versicherungsschutz Als Elementarereignisse gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsver- Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch. hältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie müssen mindestens auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sein. 2. Leistungen Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnah- 2.1 Reiserücktrittskosten (Stornokosten) men oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsaufnahme Sie können eine Reise aus einem der gemäß Teil B 1. genannten Ereignis- eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des se nicht antreten. Wir übernehmen die Reiserücktrittskosten (Storno­ Studiums. kosten), die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservierung 1.2.2.2 Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes bezahlen müssen. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sein Reiserücktrittskosten (Stornokosten) sind alle Kosten, bisheriges Arbeitsverhältnis (siehe 1.2.2.1) mit seinem Arbeitgeber auf- – die Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner/Reiseveranstalter infolge des löst und bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis be- Rücktritts vom Vertrag vor Reiseantritt (Stornierung) zahlen müssen; ginnt (siehe 1.2.2.1). Dies gilt entsprechend auch für den Wechsel eines – die Sie aufgrund des Reiserücktritts oder des Nichtantritts der Reise Ausbildungsplatzes (siehe 1.2.2.1). Die Versetzung innerhalb eines Unter- nicht mehr erstattet bekommen. nehmens zählt nicht als Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes. Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete: Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor Kenntnis des Wechsels Sie haben ein Objekt, z. B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die gebucht wurde und die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet- beruflichen Tätigkeit fällt. Falls keine Probezeit vereinbart war, muss die oder Buchungspreis. Sie müssen aus einem der gemäß Teil B 1. genann- Reise in die ersten sechs Monate ab Aufnahme der neuen beruflichen ten Ereignisse von dem Mietvertrag oder der Buchung zurücktreten Tätigkeit fallen. (Stornierung). Wir erstatten Ihre anteiligen Stornokosten (siehe Teil 1.2.2.3 Konjunkturbedingte Kurzarbeit A 5.). Voraussetzung ist, dass Fällt ein oder fallen mehrere Reiseteilnehmer aus und wird das Objekt – der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Reisebuchung und Reisean- nicht storniert, weil die anderen Reiseteilnehmer die Reise durchführen, tritt angemeldet hat, gilt: Wir erstatten für die versicherten Personen, die nicht an der Reise – die konjunkturbedingte Kurzarbeit für einen Zeitraum von mindestens teilnehmen, die anteiligen Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornie- drei aufeinander folgenden Monaten besteht und rung angefallen wären, bzw. bis zur Höhe des versicherten Reisepreises. – der regelmäßige monatliche Bruttolohn sich um mindestens 35 % re- 2.2 Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren duziert. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gemäß Teil B 2.1. Wir 1.2.2.4 Unerwartete betriebsbedingte Kündigung erstatten das dem Reisevermittler/der Buchungsstelle geschuldete Ver- Das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis (siehe 1.2.2.1) wurde durch eine mittlungsentgelt und deren Bearbeitungsgebühren bis insgesamt maxi- unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder Ausbil- mal 100 Euro pro versicherter Person. ders beendet. Voraussetzung ist, dass 1.2.2.5 Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder – das Reisevermittlungsentgelt bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Universität Reise vertraglich geschuldet und in Rechnung gestellt wurde sowie Voraussetzung ist, dass – der versicherte Reisepreis unter Einbezug der Stornokosten nicht – der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicher- überschritten wird. te Reisezeit fällt oder 2.3 Umbuchungskosten – die Wiederholungsprüfung unerwartet innerhalb von 14 Tagen nach 2.3.1 Wird die versicherte Reise aus einem der in Teil B 1. genannten Gründe planmäßigem Ende der versicherten Reisezeit stattfindet. vor Reiseantritt umgebucht, erstatten wir die vertraglich geschuldeten 1.2.2.6 Ausscheiden aus dem Klassenverband Umbuchungskosten. Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird als Schüler nicht versetzt oder 2.3.2 Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzügli- scheidet vor Beginn der versicherten Reise aus dem Klassenverband aus. cher Stornierung der Reise angefallen wären, bzw. bis zur Höhe des ver- Sie kann daher nicht an der Klassenreise teilnehmen. sicherten Reisepreises. 1.2.2.7 Unerwartete Einberufung zu einer Wehrübung 2.4 Einzelzimmerzuschlag Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird unerwartet zum Grundwehr- dienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst einberufen. Der Termin 2.4.1 Sie haben gemeinsam mit einer anderen Person ein Doppelzimmer ge- kann nicht verschoben werden und die Stornokosten werden nicht von bucht. Diese kann aus einem gemäß Teil B 1. versicherten Ereignis die einem anderen Kostenträger übernommen. Reise nicht antreten. Treten Sie die Reise allein an, erstatten wir Ihnen den Einzelzimmerzuschlag. 1.2.3 Lebenslage 2.4.2 Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzügli- 1.2.3.1 Adoption eines minderjährigen Kindes cher Stornierung der Reise angefallen wären. Eine in Teil B 1.2 genannte Person erhält unerwartet den Termin zum Vollzug zur Adoption eines minderjährigen Kindes in Deutschland. Die 2.5 Verspäteter Reiseantritt Anwesenheit dieser Person zum Vollzug der Adoption fällt in die versi- Sie müssen aus einem der gemäß Teil B 1. versicherten Ereignisse die cherte Reisezeit. Reise verspätet antreten. Wir erstatten: 1.2.3.2 Gast bei standesamtlicher Trauung 2.5.1 notwendige zusätzliche Nachreise- und Unterkunftskosten Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird als Gast zu einer standesamtli- Voraussetzung ist, dass chen Trauung eines in Teil A 4.2 (Risikopersonen) genannten nahen – Sie die Anreise bei Ihrer Reise mitgebucht haben und Angehörigen eingeladen. Der Termin fällt unerwartet in die versicherte – die Reise nicht zu einem späteren Zeitpunkt storniert haben. Reisezeit. Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der ursprünglichen Reise. 1.2.3.3 Einreichung der Scheidungsklage Eine in Teil B 1.2 genannte Person reicht unmittelbar vor einer gemein- 2.5.2 nicht genutzte Reiseleistungen samen Reise eine Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung den Voraussetzung ist, dass Sie versicherte Reiseleistungen nicht nutzen dementsprechenden Antrag) beim zuständigen Gericht ein. Dem gleich- können. Wir erstatten den anteiligen Reisepreis dieser nicht genutzten gestellt ist bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Einreichung Reiseleistungen. des Aufhebungsantrages. 2.5.3 Wir erstatten die Kosten maximal bis zur Höhe der vertraglich geschul- 1.2.3.4 Gerichtliche Ladung deten Stornokosten, die bis zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses Das Gericht akzeptiert die Buchung der Reise nicht als Grund zur Ver- angefallen wären. Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten schiebung der gerichtlichen Ladung. Die Teilnahme am Gerichtstermin richtet sich nach dem versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben. darf nicht zu den berufstypischen Tätigkeiten gehören. –9– [Seite 12] 2.6 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel 3.5 wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den Sie haben infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um Grund oder die Höhe der Leistung haben. mindestens zwei Stunden (maßgeblich ist die verspätete Ankunft am 3.6 wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätzlich Zielort) das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschluss- herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig verkehrsmittel) versäumt. Deshalb müssen Sie die Hinreise verspätet herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe- fortsetzen. Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten. re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2.6.1 bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft, unab- 3.7 für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing- hängig davon, wie viele versicherte Personen mitreisen. Der Umfang der Verträgen sowie für Guthaben aus Bonusprogrammen, z. B. Flugmeilen. Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der ursprünglich gebuchten Reise. 3.8 bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reise- pass. 2.6.2 für Verpflegung pro Versicherungsfall – bis zu 50 Euro pro Tag, längstens für drei Tage bei einem Einzelvertrag – bis zu 100 Euro pro Tag, längstens für drei Tage bei einem Familien­ 4. Obliegenheiten vertrag. 4.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten,  Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbe­ haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob förderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öf- fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere fentliche Verkehrsmittel gelten insbesondere Mietwagen, Taxis, Kreuz- Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, fahrtschiffe sowie Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/ wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol- Rundflügen verkehren. gen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 2.7 Unfall oder Panne Kraftfahrzeug Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die 2.7.1 Das private Kraftfahrzeug, das Sie auf der Fahrt zu Ihrer ersten versicher- Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha- ten Reiseleistung (z. B. Zugfahrt, Flug oder Hotel) nutzen möchten, wird densfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis- – einen Tag vor Antritt der Fahrt, tungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig – an Ihrem geplanten Abfahrtstag oder verletzt haben. – während der Anfahrt Um welche Pflichten handelt es sich hierbei? zu dieser Reiseleistung aufgrund einer Panne oder eines Unfalls fahr­ untauglich. Sie können daher Ihre erste versicherte Reiseleistung erst 4.2.1 Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Buchungs- verspätet antreten. stelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles, um die Storno- kosten so gering wie möglich zu halten. 2.7.2 Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für nicht in Anspruch genom- mene versicherte Reiseleistungen und zusätzliche Fahrt- und Unter- 4.2.2 Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Bu- kunftskosten auf der Hinreise bis maximal 500 Euro pro Reise. chungsstelle/des Veranstalters und Wahl der kostengünstigsten Nachrei- semöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise. 2.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Pannen oder Unfälle, nachdem die erste versicherte Reiseleistung angetreten worden ist. 4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Aus- kunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Schaden- 2.8 Unterbringung oder Pflege Angehöriger umfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderlichen 2.8.1 Eine Risikoperson gemäß Teil A 4. erkrankt schwer und unerwartet oder Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts bzw. des Nichtan- erleidet eine schwere Unfallverletzung gemäß Teil B 1. Eine Unterbrin- tritts der Reise, z. B. Buchungsunterlagen, Schadenmeldeformular, Stor- gung oder Pflege dieser Risikoperson ist daher notwendig. nokostenrechnung, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-)Arztes vor Ort, 2.8.2 Wir erstatten wahlweise anstelle der Stornokosten die nachgewiesenen Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen Erkrankungen, Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungsgrun- Stornokosten zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses, des, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll. bzw. bis zur Höhe des versicherten Reisepreises. 4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung 2.9 Beratungsservice bei Reiserücktritt des Beförderungsunternehmens über die Verspätung. Sie haben Fragen rund um einen Rücktritt von Ihrer Reise. Wir beraten 4.3.3 Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder Sie – sofern möglich – im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen. Wir Reparaturkostenrechnung. unterstützen Sie nach Möglichkeit bei der Entscheidung zum weiteren 4.4 Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein. Vorgehen. Diese werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise 2.10 Telefonkosten zu verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution Sie nehmen den Beratungsservice (siehe Teil B 2.9) in Anspruch. Wir er- zur Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rechnungszweit- statten die dafür nachgewiesenen Telefonkosten. schriften, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Originaler- stattungsstempel vermerkt ist. 3. Leistungsausschlüsse 4.5 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Kein Versicherungsschutz besteht, Auskünfte von – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Schadenfall be- 3.1 wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder zum Zeit- handelt oder untersucht haben, punkt der Buchung für Sie vorhersehbar war. Vorhersehbar bedeutet, dass – anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Kran- Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wussten oder damit rechnen kenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versiche- mussten. rungsträgern und Behörden. 3.2 bei einer bestehenden Erkrankung, Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erfor- – wenn diese Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Versi- derlichen Auskünfte zu erhalten. cherungsabschluss behandelt wurde oder Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen – wenn die Buchung der Reise während der Laufzeit der Versicherung er- ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die folgte und die Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Bu- versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung chung der Reise behandelt wurde. stellen. Dies gilt auch, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeit- Im Schadensfall muss sich die versicherte Person auf unser Verlangen punkt hätte ausgeheilt sein sollen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen. als Behandlung. 4.6 Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden mög- 3.3 sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion lichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen – auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flug- oder Kostenerhöhung führen könnte. Busunglück oder – auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen, einen Terrorakt, Krankheiten oder Seuchen ist. 3.4 wenn der Versicherungsfall zurückzuführen ist auf – Streik oder sonstige Maßnahmen des Arbeitskampfes – behördliche Verfügungen und Maßnahmen der Staatsgewalt (Ausnah- me: Anordnung der persönlichen Quarantäne gemäß Teil B 1.2.1.3), z. B. Einreiseverweigerung wegen Passformalitäten – Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen – Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung – Terrorwarnungen oder -anschläge. – 10 – [Seite 13] Teil C Reiseabbruch-Versicherung 1.2.2.3 Unerwartete betriebsbedingte Kündigung Das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis (siehe 1.2.2.1) wurde durch eine 1. Versicherte Ereignisse unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder Ausbil- Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines ders beendet. versicherten Ereignisses im Sinne von Teil C 1.1 und Teil C 1.2 die Reiseunfähig- 1.2.2.4 Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder keit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu er- Universität warten ist. Die Fortsetzung oder planmäßige Beendigung der Reise kann ihr Voraussetzung ist, dass deshalb objektiv nicht zugemutet werden. – der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicher- 1.1 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen te Reisezeit fällt oder Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig da- – die Wiederholungsprüfung unerwartet innerhalb von 14 Tagen nach von, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden planmäßigem Ende der versicherten Reisezeit stattfindet. Ereignisse ein: 1.2.3 Lebenslage – schwere, unerwartete Erkrankung (siehe dazu die Erläuterungen im 1.2.3.1 Adoption eines minderjährigen Kindes Anhang), Eine in Teil C 1.2 genannte Person erhält unerwartet den Termin zum – schwere Unfallverletzung, Vollzug zur Adoption eines minderjährigen Kindes in Deutschland. Die – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation, Anwesenheit dieser Person zum Vollzug der Adoption fällt in die versi- – Unverträglichkeit von Impfungen, cherte Reisezeit. – Bruch von Prothesen, – Lockerung von implantierten Gelenken, 1.2.3.2 Gerichtliche Ladung – unerwarteter Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt- Das Gericht akzeptiert die Fortsetzung der gebuchten Reise nicht als macher, Grund zur Verschiebung dieser Ladung. Die Teilnahme am Gerichtster- – Tod. min darf nicht zu den berufstypischen Tätigkeiten gehören. 1.2 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und mitreisende Risiko- 1.2.4 Äußere Umstände personen 1.2.4.1 Schaden am Eigentum Bei der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson tritt Bei einer der in Teil C 1.2 genannten Person entsteht ein Schaden am eines der folgenden Ereignisse ein: Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementar- 1.2.1 Gesundheit ereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten. Vorausset- zung ist, dass 1.2.1.1 Unmöglichkeit von Impfungen – der Schaden erheblich oder Kurzfristige Änderung der Impfbestimmungen können objektiv nicht er- – die Anwesenheit der in Teil C 1.2 genannten Person zur Schadenfest- füllt werden. stellung zwingend erforderlich ist. 1.2.1.2 Organspende/-empfang Als Elementarereignisse gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen oder Geweben Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch. (z. B. Knochenmark) im Rahmen des Transplantationsgesetzes wird un- erwartet angesetzt oder verschoben. 1.2.4.2 Elementarereignis Es ereignet sich ein Elementarereignis (siehe 1.2.4.1) am gebuchten Auf- 1.2.1.3 Persönliche Quarantäne enthaltsort der versicherten Person oder der mitreisenden Risikoperson. Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine öf- Die Reise wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ereignis ab- fentliche Behörde gegenüber der in Teil C 1.2 genannten Person. Grund gebrochen. dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden Erkran- kung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkran- 1.2.4.3 Terroranschlag kung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist. Quarantäne ist eine Es ereignet sich ein Terroranschlag einer terroristischen Vereinigung im vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Ausbrei- Sinne des deutschen Strafgesetzbuches. Dieser erfolgt in einem Umkreis tung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern. von 50 km vom Ort der gebuchten Unterkunft der versicherten Person oder der mitreisenden Risikoperson. Die Reise wird zum frühestmögli- Nicht versichert ist die Anordnung einer Quarantäne, die allgemein für chen Zeitpunkt nach dem Ereignis abgebrochen. – die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes (z. B. Gemeinde, Stadt, Landkreis) oder – ein gesamtes Schiff 2. Leistungen gilt. 2.1 Reiseabbruch Außerdem besteht kein Versicherungsschutz im Falle der Anordnung 2.1.1 Nicht genutzte Reiseleistungen einer Quarantäne, die ausgesprochen wird, weil die in Teil C 1.2 genannte Person wissentlich zuvor in ein staatlich deklariertes Risikogebiet ge- 2.1.1.1 Müssen Sie aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die reist oder aus einem derartigen Risikogebiet gekommen ist. Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir – den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten 1.2.2 Arbeit und Bildung Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Rei- 1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses setagen, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises. Voraussetzung ist, dass – den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen bei Ab- – die in Teil C 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos ge- bruch der Reise in der zweiten Hälfte der Reise, spätestens ab dem meldet war und neunten Reisetag, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises. – die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat. Nicht erstattet werden die Kosten der ursprünglichen Rückreise. Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag geregel- 2.1.1.2 Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete: te sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitneh- Sie haben ein Objekt, z.B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die mer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungsverhält- Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet- nis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versicherungsschutz oder Buchungspreis. Aus einem der in Teil C 1. genannten Ereignisse umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsver- müssen Sie die Reise abbrechen. Wir erstatten in diesem Fall den für Sie hältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie anteiligen Reisepreis gemäß Nr. 2.1.1.1 und Nr. 2.1.4. müssen zumindest auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sein. 2.1.2 Sie haben die An- und Abreise mitgebucht. Sie müssen aus einem der Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnah- gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die Reise vorzeitig abbrechen. Wir men oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsaufnahme erstatten notwendige eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des Studiums. 2.1.2.1 Umbuchungskosten 1.2.2.2 Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes 2.1.2.2 zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sein 2.1.3 Aus einem der nach Teil C 1. versicherten Ereignisse ist die Anwesenheit bisheriges Arbeitsverhältnis (siehe 1.2.2.1) mit seinem Arbeitgeber auf- einer versicherten Person am Wohnort notwendig. Anstelle der Leistun- löst und bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis gen unter Nr. 2.1.1 und 2.1.2 erstatten wir die Fahrtkosten für eine versi- beginnt (siehe 1.2.2.1). Dies gilt entsprechend auch für den Wechsel cherte Person zum Wohnort und wieder zurück zum Urlaubsort bis zur eines Ausbildungsplatzes (siehe 1.2.2.1). Die Versetzung innerhalb eines Höhe der nicht genutzten Reiseleistung. Unternehmens zählt nicht als Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungs- 2.1.4 Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem platzes. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor Kenntnis des versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben. Wechsels gebucht wurde und die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit fällt. Falls keine Probezeit vereinbart 2.1.5 Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der war, muss die Reise in die ersten sechs Monate ab Aufnahme der neuen ursprünglich gebuchten Reise. beruflichen Tätigkeit fallen. 2.2 Verlängerung der Reise 2.2.1 Verlängert sich aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse Ihre Reise, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für – 11 – [Seite 14] 2.2.1.1 notwendige zusätzliche Unterkunft; 3.3 sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion 2.2.1.2 Verpflegung pro Versicherungsfall – auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flug- oder – bis zu 50 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Einzelvertrag Busunglück oder – bis zu 100 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Familienver- – auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen, einen trag. Terrorakt, Krankheiten oder Seuchen ist. 2.2.1.3 Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete: Sie haben ein Objekt, z. B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die 3.4 wenn der Versicherungsfall zurückzuführen ist auf Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet- – Streik oder sonstige Maßnahmen des Arbeitskampfes oder Buchungspreis. Aus einem der in Teil C 1. genannten Ereignisse – Behördliche Verfügungen und Maßnahmen der Staatsgewalt (Ausnah- müssen Sie die Reise verlängern. Wir erstatten Ihre Kosten für die zu- me: Anordnung der persönlichen Quarantäne gemäß Teil C 1.2.1.3.), z. B. sätzliche Unterkunft und Verpflegung gemäß Nr. 2.2.1, Nr. 2.2.3 und Nr. Einreiseverweigerung wegen Passformalitäten 2.2.4. – Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung – K rieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse. 2.2.2 Sie haben die An- und Abreise mitgebucht. Ihre Reise verlängert sich aus In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz, wenn einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse. Wir erstatten notwen- – diese Ereignisse schon bei Ihrer Einreise bestanden oder dige – Sie bei Ausbruch nicht in den ersten 14 Tagen nach Beginn des Er- 2.2.2.1 Umbuchungskosten eignisses ausgereist sind. Wenn Sie die Reise nicht beenden können 2.2.2.2 zusätzliche Rückreisekosten. aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen 2.2.3 Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem Zeitpunkt hinaus versichert. versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben. – Sie an diesen Ereignissen teilnehmen. – innere Unruhen. 2.2.4 Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der ursprünglich gebuchten Reise. 3.5 wenn der Versicherungsfall im ursächlichen Zusammenhang mit einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland 2.3 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel für das Reiseziel steht. Die Reisewarnung bestand bereits bei Abschluss 2.3.1 Sie haben infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um der Versicherung oder zum Zeitpunkt der Buchung. Wenn Sie sich bei mindestens zwei Stunden (maßgeblich ist die verspätete Ankunft am der Bekanntgabe einer Reisewarnung bereits vor Ort befinden, endet Zielort) das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschluss- der Versicherungsschutz für diesen Versicherungsfall 14 Tage nach Be- verkehrsmittel) versäumt. Deshalb müssen Sie verspätet zurückreisen. kanntgabe der Reisewarnung. Wenn Sie die Reise nicht beenden können Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten. aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen Zeit- 2.3.1.1 bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft, unab- raum hinaus versichert. hängig davon, wie viele versicherte Personen mitreisen. Der Umfang der 3.6 wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der ursprünglich Grund oder die Höhe der Leistung haben. gebuchten Reise. 3.7 wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätzlich 2.3.1.2 für Verpflegung pro Versicherungsfall herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig – maximal 50 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Einzelver- herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe- trag re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. – maximal 100 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Familien- 3.8 für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing- vertrag. Verträgen sowie für Guthaben aus Bonusprogrammen, z. B. Flugmeilen. Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeför- derung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als 3.9 bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reise- öffentliche Verkehrsmittel gelten insbesondere Mietwagen, Taxis, Kreuz- pass. fahrtschiffe sowie Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/ 3.10 für Rundflügen verkehren. – Heilkosten 2.4 Unterbrechung einer Rundreise – Krankenrücktransportkosten – Kosten für eine Begleitperson 2.4.1 Sie befinden sich auf einer gebuchten Rundreise. Aus einem der gemäß – Überführungskosten Teil C 1. versicherten Ereignisse können Sie dem gebuchten Reiseverlauf – anteilige Unterkunftskosten, wenn Sie z. B. wegen eines stationären vorübergehend nicht folgen. Krankenhausaufenthaltes Ihre gebuchte Unterkunft nicht nutzen 2.4.2 Wir erstatten Ihre Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reise- können. gruppe bzw. an den ursprünglich gebuchten Reiseverlauf bis zum Wert der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistungen. Nicht erstattet wer- 4. Obliegenheiten den die Kosten der ursprünglichen Rückreise. 4.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten, 2.4.3 Wir erstatten die Kosten für versicherte, jedoch nicht in Anspruch ge- haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob nommene Reiseleistungen. fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere 2.4.4 Die Kosten für die Nachreise und die nicht genutzten Reiseleistungen Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, erstatten wir insgesamt maximal bis zur Höhe der Kosten, die bei einem wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol- vorzeitigen Reiseabbruch gemäß Nr. 2.1.1 angefallen wären. gen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht 2.4.5 Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha- 2.5 Beratungsservice bei Reiseabbruch densfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis- Sie haben Fragen rund um einen Abbruch Ihrer Reise. Wir beraten Sie – tungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig sofern möglich – im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen. Wir verletzt haben. unterstützen Sie nach Möglichkeit bei der Entscheidung zum weiteren Vorgehen. Um welche Pflichten handelt es sich hierbei? 2.6 Telefonkosten 4.2 Unverzügliche Unterrichtung der Buchungsstelle/des Veranstalters nach Sie nehmen den Beratungsservice (siehe Teil C 2.5) in Anspruch. Wir er- Eintritt des Versicherungsfalles, um die anfallenden Kosten so gering wie statten die dafür nachgewiesenen Telefonkosten. möglich zu halten. 4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Aus- 3. Leistungsausschlüsse kunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Schaden- Kein Versicherungsschutz besteht, umfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderlichen Nachweise über den Grund des Reiseabbruchs bzw. der Verlängerung der 3.1 wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder zum Reise bzw. Unterbrechung der Rundreise, z. B. Buchungsunterlagen, Zeitpunkt der Buchung für Sie vorhersehbar war. Vorhersehbar bedeutet, Schadenmeldeformular, Rechnungen, ärztliche Bescheinigung eines dass Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wussten oder damit (Fach-)Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychi- rechnen mussten. schen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe 3.2 bei einer bestehenden Erkrankung, des Kündigungsgrundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll. – wenn diese Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Versi- cherungsabschluss behandelt wurde oder 4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung – wenn die Buchung der Reise während der Laufzeit der Versicherung des Beförderungsunternehmen über die Verspätung. erfolgte und die Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor 4.4 Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein. Die- Reiseantritt behandelt wurde. se werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise zu Dies gilt auch, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeit- verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution zur punkt hätte ausgeheilt sein sollen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rechnungszweitschrif- als Behandlung. ten, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Originalerstat- tungsstempel vermerkt ist. – 12 – [Seite 15] 4.5 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise 4. Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden? Auskünfte von 4.1 Ordentliche Kündigung – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Schadenfall be- Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils handelt oder untersucht haben, um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ver- – anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Kran- tragsablauf in Textform von Ihnen oder von uns gekündigt wurde. kenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versiche- 4.2 Außerordentliche Kündigung rungsträgern und Behörden. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag in Text- Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erfor- form kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem derlichen Auskünfte zu erhalten. Abschluss der Verhandlungen über die Leistungen zugehen. Unsere Kün- Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen digung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Sie selbst können ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die bestimmen, dass Ihre Kündigung sofort oder später wirksam wird, spätes- versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung tens aber zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres. Bei einer Kün- stellen. digung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns derjenige Teil des Im Schadensfall muss sich die versicherte Person auf unser Verlangen Beitrags zu, welcher der Zeit von Beginn des laufenden Versicherungsjah- durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen. res bis zu dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, entspricht. 4.6 Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden mög- 4.3 Wenn Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir nach lichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen den gesetzlichen Bestimmungen des § 38 VVG (Versicherungsvertrags­ Kostenerhöhung führen könnte. gesetz) kündigen. 4.4 Im Übrigen endet der Versicherungsvertrag ab unserer Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers. Teil D Vertrag und Beitrag 5. Wann ändert sich Ihr Beitrag? Es gelten für die ADAC Reiserücktritts-Versicherung und die ADAC Reiseab- 5.1 Beitragsumstellung bei Erreichen der Altersgrenze bruch-Versicherung die folgenden allgemeinen Regelungen. Das gilt nicht, Ab dem 66. Geburtstag und ab dem 76. Geburtstag müssen Sie einen wenn in den einzelnen Versicherungen davon abweichende Regelungen beste- höheren Beitrag bezahlen. Die Anpassung des Beitrags erfolgt mit Be- hen. Ist dies der Fall, gehen diese Regelungen als spezielle Regelungen vor. ginn des Versicherungsjahres, das auf den 66. und auf den 76. Geburts- tag folgt. Es gilt der dafür gültige Beitrag. 1. Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und wann müssen Sie den Beitrag bezahlen? 5.2 Beitragsumstellung bei Beendigung der ADAC Mitgliedschaft Endet Ihre ADAC Mitgliedschaft (z. B. durch Kündigung), können wir auf 1.1 Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem einen Tarif für Personen ohne ADAC Mitgliedschaft umstellen. Sie müs- Versicherungsschein. Voraussetzung ist aber, dass der erste Beitrag sen den dafür gültigen Beitrag bezahlen. Die Anpassung des Beitrages rechtzeitig bezahlt wird, d. h. Sie zahlen: erfolgt in diesem Fall mit Beginn des Versicherungsjahres, das auf die 1.1.1 den Beitrag sofort bei Abschluss der Versicherung. Beendigung Ihrer ADAC Mitgliedschaft folgt. 1.1.2 auf Rechnung und überweisen den Beitrag. Achten Sie bitte darauf, dass 5.3 Kündigungsrecht nach Beitragsumstellung Sie den Beitrag innerhalb der genannten Frist bezahlen. Ansonsten ha- Für die Beitragsumstellung nach Nr. 5.1 und Nr. 5.2 gilt: Sie können den ben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie ha- Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach ben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Zahlen Sie nachträglich, Zugang unserer Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem eine beginnt der Versicherungsschutz erst ab Eingang des Beitrags bei uns. Beitragsumstellung nach Nr. 5.1 bzw. Nr. 5.2 wirksam werden sollte. Eine 1.1.3 im Lastschriftverfahren: Achten Sie bitte in diesem Fall darauf, dass die Beitragsumstellung wird nur wirksam, wenn Sie gleichzeitig über Ihr Lastschrift von Ihrer Bank eingelöst wird. Ansonsten beginnt der Versi- Kündigungsrecht in der Mitteilung belehrt worden sind. cherungsschutz erst ab Eingang des Beitrages bei uns, es sei denn, Sie 5.4 Beitragsanpassung haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Die ADAC Versicherung AG prüft regelmäßig anhand objektiver Kriterien 1.2 Die Folgebeiträge müssen Sie jeweils am ersten des Monats, in dem ein (siehe Nr. 5.7), ob es notwendig ist, die Beiträge zu senken oder anzuhe- neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt werden. Bitte achten Sie auch ben. hier auf die rechtzeitige Zahlung des Beitrages, da Sie sonst Ihren Versi- 5.5 Eine Beitragsanpassung kann zur nächsten Beitragsfälligkeit erfolgen. cherungsschutz gefährden. Eine Beitragserhöhung wird nur dann wirksam, wenn der Versicherungs- 1.3 Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt: Sind Sie mit nehmer über die Beitragserhöhung, sein Kündigungsrecht und die Frist der Zahlung einer Rate im Verzug, sind die noch ausstehenden Raten so- aufgeklärt wurde. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä- fort fällig. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zu- verlangen. gehen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer inner- halb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wur- 1.4 Die Folgen nichtrechtzeitiger Beitragszahlung richten sich nach den ge- de, den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist sofort wirk- setzlichen Bestimmungen der §§ 37 und 38 VVG (Versicherungsvertrags- sam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam gesetz). wird. 5.6 Die Beitragsanpassung ist nur zulässig, wenn von einem unabhängigen 2. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Treuhänder bestätigt worden ist, dass die Anforderungen für die Bei- 2.1 In der Reiserücktritts-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit tragsanpassung erfüllt worden sind. Buchung der Reise, frühestens mit Beginn des Versicherungsvertrages. 5.7 Kriterien für die Beitragsanpassung Der Versicherungsschutz endet mit dem Antritt der jeweiligen Reise, spä- testens mit dem Vertragsende der Versicherung. Bei der Verspätung öf- 5.7.1 Der Versicherer kann den Beitrag erhöhen oder muss ihn um den Pro- fentlicher Verkehrsmittel während der Hinreise (siehe Teil B 2.6) endet zentsatz vermindern, der sich ergibt, wenn man die Schadenhäufigkeit der Versicherungsschutz für die jeweilige Reise mit Ankunft am Zielort. und den Durchschnitt der Schadenzahlungen der ADAC Versicherung AG eines Geschäftsjahres multipliziert und mit dem entsprechenden Wert 2.2 In der Reiseabbruch-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit des vorangegangenen Jahres vergleicht. Der Berechnungszeitraum be- Antritt der jeweiligen Reise, frühestens mit Beginn des Versicherungs- ginnt nach dem letzten abgeschlossenen und geprüften Geschäftsjahr. vertrages. Wurde der Versicherungsvertrag während der Reise abge- Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Jahres gilt die Summe der schlossen, besteht für diese Reise kein Versicherungsschutz. Der Versi- Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Schadensfälle insgesamt cherungsschutz endet mit Beendigung der jeweiligen Reise, spätestens geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Schadensfälle. Als Scha- mit dem Vertragsende der Versicherung. denhäufigkeit gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Schadensfäl- le, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. 3. Welche Abschlussfristen sind zu beachten? 5.7.2 Der geänderte Beitrag darf nicht höher sein als der zum Zeitpunkt der 3.1 Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise gebucht, Änderung geltende Beitrag für neue Versicherungsverträge. Der Beitrag besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versi- darf für den einzelnen Versicherungsvertrag innerhalb von drei aufein- cherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. ander folgenden Jahren nicht um mehr als 30 % erhöht werden. Liegen zwischen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als 14 Tage 5.7.3 Bei einer Verminderung ist der Versicherer zur Beitragssenkung ver- muss die Versicherung innerhalb von drei Tagen nach der Reisebuchung pflichtet. Ergibt die Änderung eine Beitragserhöhung oder -minderung abgeschlossen werden. Anderenfalls besteht für diese Reise kein Versi- unter 5 %, wird der Beitrag jedoch nicht angepasst. cherungsschutz. 5.7.4 Ist eine Beitragsanpassung in den Vorjahren nicht vorgenommen wor- 3.2 Die Regelungen zu den Abschlussfristen in Teil D 3.1 finden keine An- den, können die Änderungen höchstens der letzten drei Jahre vor dem wendung, wenn Berechnungszeitraum nach Nr. 5.7.1 eingerechnet werden, sofern sich für – Sie bereits Inhaber einer ADAC Reiserücktritts-Versicherung sind und diesen Zeitraum eine Erhöhung von insgesamt über 5 % ergibt. Ergibt die – der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden Vertragsbestim- Berechnung für diesen Zeitraum eine Beitragsminderung von insgesamt mungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos an über 5 %, ist der Versicherer zur Beitragssenkung verpflichtet. die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt. – 13 – [Seite 16] 6. Künftige Verbesserungen der Leistungen Werden diese Bestimmungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil beitragsneutral geändert, gelten diese sofort auch für Ihren Vertrag. Teil E Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen? Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungsverpflichtet ist oder eine Ent- schädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, ge- hen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Versicherungsver- trägen eine Entschädigung beansprucht werden kann, steht es Ihnen frei, wem Sie den Versicherungsfall melden. Melden Sie ihn der ADAC Versicherung AG, werden wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten. – 14 – [Seite 17] Anhang Service Erläuterungen zu dem versicherten Ereignis So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein „schwere, unerwartete Erkrankung“ Damit wir Ihnen schnell und unbürokratisch Ihre verauslagten Kosten auf Ihr Konto überweisen können, benötigen wir: Gemäß unseren Versicherungsbedingungen ist unter anderem das Ereignis „schwere, unerwartete Erkrankung“ versichert. Gerne möchten wir Ihnen zur • Ihre ADAC Mitgliedsnummer/Kundennummer oder den Versicherungsschein besseren Verständlichkeit diesen Begriff näher erläutern. Bitte beachten Sie, bzw. den Zahlungsnachweis dass die hier aufgeführten Informationen nicht abschließend sind. Im Scha- densfall finden die jeweiligen Bedingungen Anwendung. • Ihre Bankverbindung Versichert ist die „schwere, unerwartete Erkrankung“, das heißt, die Erkrankung • alle Kostenbelege im Original mit Zahlungsbestätigung muss „schwer“ und „unerwartet“ sein. • sämtliche Stornierungsnachweise im Original • die Reisebuchungsbestätigung in Kopie Wann ist eine Erkrankung „schwer“? • die Reisebedingungen des Reiseveranstalters • „Schwer“ ist eine Erkrankung dann, wenn die gebuchte Reise aufgrund der • Nachweise für den Eintritt des versicherten ­Ereignisses, aus denen das ärztlich festgestellten Beschwerden nicht möglich ist und der Arzt deswe- Ereignis, das Eintrittsdatum und die ­betroffene Person hervorgehen gen eine Reiseunfähigkeit attestiert. Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Schwere der Erkrankung • das Schadenmeldeformular und – bei Krankheit oder ­Unfall – die darin ent- auch auf Art und Umfang der gebuchten Reiseleistung an. So kann auch ei- haltene ärztliche Bescheinigung (vollständig vom behandelnden Arzt ausge- ne dem Grunde nach „leichte“ Erkrankung in gewissen Situationen als füllt) schwer einzustufen sein. • soweit erforderlich, den ausführlichen Entlassungs­bericht bei stationärem Beispiele: Krankenhausaufenthalt – Eine Erkältung kann bei einer geplanten Tauchreise eine schwere Erkran- kung sein. Schadenmeldung online. – Eine Mittelohrentzündung kann bei einer gebuchten Flugreise eine schwe- Bequem und schnell können Sie Ihren Schaden über unser Online-Formular re Erkrankung sein. melden: – Eine psychische Erkrankung gilt ausschließlich dann als schwer, wenn eine adac.de/rrvosm Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie stattfindet. • Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diag- Schadenmeldung per Post. nostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesund- Ein Formular für Ihre Schadenmeldung erhalten Sie in Ihrer ADAC Geschäfts- heitliche Beeinträchtigung vorliegt. stelle oder hier zum Herunterladen: adac.de/schaden-melden • Generell muss nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Stornierung eine „schwere“ Erkrankung vorlag. Die Schwere der Erkrankung muss für uns anhand von ärztlichen Unterlagen nachvollziehbar sein. Ein Arzt sollte daher zum Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung unverzüglich aufgesucht werden. Wann ist eine Erkrankung „unerwartet“? • „Unerwartet“ ist eine Erkrankung, wenn sie nach Abschluss der Versiche- rung und nach Buchung der Reise erstmals – überraschend – auftritt. Beispiele: – Herzinfarkt/Schlaganfall – erstmaliger Bandscheibenvorfall – Grippe (Influenza) • „Unerwartet“ kann auch eine chronische oder bestehende Grunderkran- kung/Schuberkrankung sein. Dies ist der Fall, wenn nach Abschluss der Ver- sicherung und nach Buchung der Reise mit einem erneuten Auftreten bzw. mit einer Verschlechterung nicht zu rechnen war. Dabei kommt es unter an- derem darauf an, dass die Grunderkrankung stabil eingestellt ist. Dies prü- fen wir in jedem Einzelfall: – Bei einer Erkrankung, bei der Krankheitsschübe ein charakteristisches Merkmal des Verlaufs sind, z. B. Morbus Crohn, Multiple Sklerose ist das Auftreten eines Schubes versichert, wenn dieser Schub nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung „unerwartet“ auftritt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Sie durch regelmäßige Kontroll-/Vor- sorgeuntersuchungen mit Medikamenten stabil eingestellt sind und da- durch der Gesundheitszustand bereits länger als sechs Monate stabil ist. Der Arzt ist über das geplante Reiseziel zu informieren und hat gegen die Reise keine medizinischen Einwände/Bedenken. – Es gibt Fälle, bei denen eine „unerwartete“ Verschlechterung des Gesund- heitszustandes grundsätzlich nicht möglich ist, z. B. wenn bereits eine palliative Behandlung vorgenommen wird (z. B. Krebserkrankung im Endstadium). Wenn bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung der Reise bereits eine Erkrankung vorlag, ist die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung bis zum Reiseantritt grundsätzlich nicht abgesichert. – 15 – [Seite 18] Ihr Kontakt zur ADAC Reiserücktritts-Versicherung Vertragsservice Sie haben Fragen zu Ihrem Vertrag, z. B. wie hoch Ihr Jahresbeitrag ist, oder möchten eine Vertragsänderung vornehmen. Sie möchten wissen, welche Leistungen oder Schadenereignisse grundsätzlich versichert sind. +49 89 76 76 61 00 reiseruecktritt@adac.de Reisemedizinische Informationen Sie haben vor oder während Ihrer Reise reisemedizinische Fragen, z. B. über vorgeschriebene Schutzimpfungen. +49 89 76 76 77 Beratungsservice bei Reiserücktritt oder Reiseabbruch Sie können die Reise nicht antreten oder müssen vorzeitig abbrechen und sind unsicher, ob Sie eine bereits gebuchte Reise stornieren sollen. Dann lassen Sie sich bei unserem Beratungsservice hilfreiche Tipps geben. +49 89 76 76 27 35 Schadenservice Sie haben in einem konkreten Schadensfall eine Frage zur Regulierung. Sie wollen z. B. wissen, welche Unterlagen wir dafür benötigen. +49 89 76 76 27 37 personen-versicherungen@adac.de Schadenmeldung: adac.de/rrvosm ADAC Versicherung AG – 16 –
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