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Volltext aufklappen: AVB Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif ARE (B 201)
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DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)
Tarif ARE
AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG
1. Wer kann sich versichern?
Versichern können sich Personen,
¡ deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt und
¡ die nur vorübergehend ins Ausland reisen.
Die Versicherungsfähigkeit ist auf unser Verlangen nachzuweisen. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, kommt ein
Versicherungsvertrag trotz Beitragszahlung nicht zustande.
2. Was umfasst der Versicherungsschutz?
Wir bieten Versicherungsschutz bei Auslandsreisen für Krankheiten, Unfälle und andere in diesen Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen genannte Ereignisse. Wir ersetzen bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall (siehe
Nrn. 10 und 12) dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringen sonst vereinbarte Leistungen (z.B.
Krankenrücktransport, siehe Nr. 11.4).
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarun-
gen, diesen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt
deutschem Recht.
3. Für welche Auslandsreisen gilt der Versicherungsschutz?
Die Versicherung gilt für alle Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres un-
ternommen werden und einen Zeitraum von sechs Wochen nicht übersteigen (siehe Nr. 7).
Für Auslandsreisen zum Zwecke einer Heilbehandlung besteht kein Versicherungsschutz.
4. Wo gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland.
Als Ausland gelten Länder, in denen die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz unterhält; die Bundesrepublik
Deutschland gilt nicht als Ausland.
5. Wie lange dauert der Versicherungsvertrag?
Der Versicherungsvertrag gilt vom vereinbarten Versicherungsbeginn an für die Dauer eines Jahres. Als Versicherungs-
beginn kann nur der Erste eines Monats vereinbart werden. Das Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Zeit-
punkt und endet nach 12 Monaten.
Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch Sie oder durch uns zum
Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird.
6. Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt
¡ mit dem Versicherungsbeginn (siehe Nr. 5),
¡ jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und
¡ nicht vor Beginn eines Auslandsaufenthaltes.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz - soweit für das Neugeborene ein anderweitiger Versicherungs-
schutz im Ausland nicht besteht - ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei
Monate nach Tarif ARE bei uns versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem
Tage der Geburt rückwirkend erfolgt (siehe jedoch Nr. 12. f).
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Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, wird nicht geleistet; dies gilt
auch für Reisen, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages angetreten werden.
7. Wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - jeweils mit Beendigung des Auslandsauf-
enthaltes, spätestens jedoch nach Ablauf der sechsten Woche des Auslandsaufenthaltes bzw. mit Beendigung des Ver-
sicherungsvertrages.
Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes
nach Absatz 1 zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall so lange,
bis sie wieder transportfähig ist.
8. Was kostet der Versicherungsschutz?
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und richtet sich nach dem Alter der versicherten Person bei Versicherungsbeginn.
Der Jahresbeitrag kann auch in monatlichen Raten gezahlt werden, wenn und solange die Versicherung nach Tarif ARE
zusammen mit anderen bei uns bestehenden Versicherungen geführt wird. Die Beitragsraten betragen für die versicherte
Person monatlich:
Alter Beitrag
0 - 59 0,70 EURO
60 - 69 1,41 EURO
ab 70 2,84 EURO
Sobald eine versicherte Person das 60. bzw. 70. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des darauf folgenden Versiche-
rungsjahres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen.
9. Beitragszahlung
a) Der Beitrag wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
b) Besteht die Versicherung nach Tarif ARE zusammen mit anderen Versicherungen bei uns und wird sie monatlich
gezahlt, sind die Beitragsraten jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig.
c) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages führt unter den Voraussetzungen der
§§ 37 und 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht
bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu
vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist
nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälli-
gen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk-
sam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die
Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prä-
mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungs-
nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-
frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die
Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie
mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2
bleibt unberührt.
10. Was ist ein Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfall-
folgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behand-
lungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden,
die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als
Versicherungsfall gilt auch der Tod einer versicherten Person.
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11. Unsere Tarifleistungen
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen:
11.1 Ambulante Heilbehandlung
Die folgenden Aufwendungen für:
a) ärztliche Leistungen,
b) Arznei- und Verbandmittel,
c) Hilfsmittel,
die erstmals auf Grund eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalles erforderlich werden,
d) Heilmittel,
das sind physikalisch-medizinische Leistungen (wie Wärmebehandlung, Elektrotherapie), wenn sie von einem
in eigener Praxis tätigen Physiotherapeuten ausgeführt werden,
e) Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus
durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall
ersetzen wir zu 100 %.
Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten
frei.
Arznei- und Verbandmittel, Hilfs- und Heilmittel müssen von diesen Ärzten verordnet werden, Arzneimittel außer-
dem aus der Apotheke oder von einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle bezogen werden.
11.2 Stationäre Heilbehandlung
Die folgenden Aufwendungen für:
a) ärztliche Leistungen,
b) Krankenhausleistungen
einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung,
c) einen Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste
ersetzen wir zu 100 %.
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den im Auf-
enthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausrei-
chende diagnostische sowie therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
Die Einschaltung des Notrufservices ist unverzüglich vor oder bei Aufnahme in das Krankenhaus erforderlich
(weitere Informationen erhalten Sie unter Nr. 13; zur Erstattung der Telefonkosten siehe auch Nr. 11.4 e).
11.3 Zahnärztliche Heilbehandlung
Die folgenden Aufwendungen für:
schmerzstillende Behandlung im Mund- und Zahnbereich, Zahnfüllung mit plastischem Material
ersetzen wir zu 100 %.
Außerdem ersetzen wir die folgenden Aufwendungen für:
a) provisorische Zahnkronen und für provisorischen herausnehmbaren Zahnersatz infolge eines während des
Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalles sowie
b) Reparaturen an vorhandenem Zahnersatz
zu 50 % des Rechnungsbetrages, maximal jedoch insgesamt 250 EUR.
Bitte beachten Sie:
Alle sonstigen zahnmedizinischen Leistungen sowie die dabei anfallenden zahntechnischen Laborarbeiten und
Materialien stehen nicht unter Versicherungsschutz.
Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten
oder Zahnärzten frei.
11.4 Sonstige Leistungen
a) Rückführung
Bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rückführung aus dem Ausland erstatten wir die
Mehrkosten des Rücktransportes der versicherten Person - das sind die Kosten, die durch den Eintritt des
Versicherungsfalles für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich entstehen - wenn die verursachten Mehrkosten
sowie die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden (siehe auch Nr. 14).
Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder in ein Krankenhaus in
Deutschland erfolgen. Bei Rückführung in ein Krankenhaus sind die erstattungsfähigen Mehrkosten auf dieje-
nigen beschränkt, die bei einer Rückführung an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichba-
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re geeignete Krankenhaus entstanden wären. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das je-
weils kostengünstigste Transportmittel zu wählen.
Die Aufwendungen ersetzen wir zu 100 %, wenn vor Durchführung des Rücktransportes bei uns bzw. bei un-
serem Notrufservice eine Leistungszusage (siehe Nr. 11.4 e und Nr. 13) eingeholt wird. Sofern vor Durchfüh-
rung des Rücktransportes keine Leistungszusage eingeholt wird, ersetzen wir die nachgewiesenen Mehrkos-
ten des Rücktransportes zu 80 %.
Ohne Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit erstatten wir die Mehrkosten einer Rückführung der versi-
cherten Person, wenn nach ärztlichem Befund eine nach Tarif ARE unter Versicherungsschutz stehende sta-
tionäre Heilbehandlung am Aufenthaltsort voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde.
b) Todesfall im Ausland
Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes, erstatten wir die unmittelbaren Kosten einer
Überführung des Verstorbenen an seinen letzten ständigen Wohnsitz oder die im Falle einer Beisetzung im
Ausland entstandenen Bestattungskosten bis zu 10.000 EUR.
c) Krankenhaustagegeld
Bei stationärer Heilbehandlung im Ausland können Sie zwischen Ersatz der erstattungsfähigen Aufwendun-
gen und einem Krankenhaustagegeld von 25 EUR pro Tag des Krankenhausaufenthaltes wählen.
d) Transport von Blutkonserven und Arzneimitteln
Fehlen zur Heilbehandlung Blutkonserven oder sind lebensnotwendige Arzneimittel gestohlen worden bzw.
verdorben, so erstatten wir die Kosten ihres den Umständen angemessenen Transportes von der nächstgele-
genen Abgabestelle (Apotheke, Krankenhaus oder andere behördlich zugelassene Abgabestelle) bis zur ver-
sicherten Person zu 100 %.
e) Telefonkosten
Telefonkosten, die bei der ersten Kontaktaufnahme mit uns bzw. mit unserem Notrufservice entstehen, wer-
den insgesamt pauschal ohne Einzelnachweis in Höhe von jeweils 10 EUR erstattet, wenn sie anlässlich einer
stationären Heilbehandlung nach Nr. 11.2 bzw. bei einer Rückführung aus dem Ausland nach Nr. 11.4 a anfal-
len.
12. Wann zahlen wir nicht?
Keine Leistungen erhalten Sie für:
a) Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren;
b) Krankheiten, von denen für die versicherte Person erkennbar bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger
Durchführung der Reise behandelt werden müssen, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten
bzw. des Lebenspartners gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder eines Verwandten ersten Grades
unternommen wurde;
c) solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch vorhersehbare
Kriegsereignisse oder innere Unruhen oder durch eine aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren
Unruhen verursacht worden sind.
Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt der
Bundesrepublik Deutschland – zum Zeitpunkt des Reisebeginns oder während des Auslandsaufenthaltes – vor
Reisen in das jeweilige Land oder die jeweilige Region warnt oder von diesen abrät. Erfolgt eine entsprechende
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes während des Auslandsaufenthaltes, so besteht Versicherungsschutz bei
Kenntniserlangung der Reisewarnung, jedoch solange, wie – unverschuldet – keine Möglichkeit besteht, das je-
weilige Land oder die jeweilige Region zu verlassen.
d) auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöh-
nungsbehandlungen;
e) psychische, psychogene und psychosomatische Krankheiten;
f) Aufwendungen anlässlich einer der versicherten Person vor Antritt der Reise bekannten Schwangerschaft, für
Schwangerschaftsabbruch, Entbindung sowie für Wochenbetterkrankungen und deren Folgen. Versichert ist je-
doch die Behandlung von für die Versicherte nicht vorhersehbaren, akut eingetretenen Schwangerschaftskompli-
kationen einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten. Für die
medizinisch notwendige Heilbehandlung des Frühgeborenen im Rahmen der Frühgeburt besteht insoweit -
unabhängig von Nr. 6 - auch Versicherungsschutz;
g) Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;
h) Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder.
Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
i) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendi-
ge Maß, so können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für
die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, sind wir
insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
Haben Sie bzw. die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstat-
tungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
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Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwe-
senheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebens-
partner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestim-
mung abgegeben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen.
Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr
begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person
eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen ge-
mäß § 2 begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspart-
nerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
13. Was tun im Schadenfall?
¡ Bei Eintritt des Versicherungsfalles sollten Sie bzw. die versicherte Person unseren Notrufservice (unter Tel.-Nr.
0 18 01/358 222 (3,9 Ct/Min. aus dem dt. Festnetz; max. 42 Ct/Min. aus dt. Mobilfunknetzen)) zur Beratung und
Unterstützung einschalten.
Erforderlich ist dies insbesondere vor einem zu erwartenden stationären Aufenthalt (siehe Nr. 11.2), damit wir
Ihnen z.B. ein geeignetes Krankenhaus suchen können und Sie nicht in Vorleistung der Krankenhauskosten tre-
ten müssen. Bei Rückführung aus dem Ausland muss der Notrufservice zur Vermeidung von Leistungseinschrän-
kungen (siehe Nr. 11.4 a) in jedem Fall eingeschaltet werden.
¡ Bitte senden Sie im Schadenfall Ihre Belege an die DKV in Köln.
¡ Reichen Sie immer Originalunterlagen ein; nur gegen Vorlage der Originale sind wir zur Leistung verpflichtet.
Darüber hinaus müssen die von uns geforderten und für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlichen Nachwei-
se erbracht sein.
¡ Hat sich ein anderer Krankenversicherer an den Kosten beteiligt, so genügen Zweitschriften der Belege mit des-
sen Original-Erstattungsvermerk.
¡ Der Anspruch auf Leistungen für die Mehrkosten einer Rückführung ist durch Kostenbelege sowie für Überfüh-
rungs- bzw. Bestattungskosten zusätzlich durch die amtliche Sterbeurkunde zu begründen.
¡ Die Belege und Nachweise werden unser Eigentum.
¡ Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform als Empfangsberech-
tigte für deren Versicherungsleistungen benannt haben. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie als
Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit unserer Leistungen aus § 14 Versicherungsvertragsge-
setz (VVG).
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann
der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich
mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist
unwirksam.
14. Was müssen die Belege enthalten?
Rechnungen müssen enthalten:
¡ Vor- und Zunamen der behandelten Person,
¡ die Krankheitsbezeichnung (Diagnose) sowie
¡ die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten.
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Weiterhin ist zu beachten:
¡ Aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorge-
hen.
¡ Rezepte sind zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung, Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel zusammen
mit der Verordnung einzureichen.
¡ Bei zahnärztlicher Heilbehandlung nach Nr. 11.3 muss die Rechnung die Bezeichnung der behandelten oder
provisorisch ersetzten Zähne und die jeweils vorgenommenen Leistungen tragen.
15. Belege in fremden Sprachen
Wir können eine beglaubigte Übersetzung der Belege in die deutsche Sprache verlangen.
16. Was müssen Sie außerdem nach Eintritt des Versicherungsfalles beachten?
a) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen ist innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Heilbehand-
lung geltend zu machen.
b) Sie und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (siehe Nr. 13) haben auf unser Verlangen jede
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder unserer Leistungspflicht und ihres Umfan-
ges erforderlich ist.
c) Sie bzw. die versicherte Person sind verpflichtet, uns die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen
(insbesondere durch die Entbindung von der Schweigepflicht).
d) Auf unser Verlangen ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersu-
chen zu lassen.
e) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu
unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
Bitte halten Sie sich an oben aufgeführte Vorgaben. Wir sind ansonsten mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebe-
nen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der oben genannten Oblie-
genheiten (siehe Punkt a - e) verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen Ihrer
Kenntnis und Ihrem Verschulden gleich.
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertragli-
chen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
pflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt
des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
17. Belege in ausländischer Währung
Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns
eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank.
Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß "Währungen der
Welt", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die
versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu
einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
18. Kosten für Überweisungen
Kosten für Überweisungen der Versicherungsleistungen - mit Ausnahme auf ein inländisches Konto - können von den
Leistungen abgezogen werden.
19. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
a) Haben Sie oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzli-
chen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem
Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an uns schriftlich
abzutreten.
b) Sie oder die versicherte Person haben ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch
uns soweit erforderlich mitzuwirken.
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c) Verletzen Sie oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen a) und b) genannten Obliegenheiten,
sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
können. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistungen in ei-
nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
d) Steht Ihnen oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter
Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die wir auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungs-
leistungen erbracht haben, sind die Absätze a) bis c) entsprechend anzuwenden.
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versiche-
rer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsneh-
mers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versi-
cherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi-
cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie-
gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens
in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
20. Aufrechnung
Sie können gegen Forderungen unsererseits nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
21. Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für eine beabsichtigte Heilbehandlung
Vor Beginn einer Heilbehandlung können Sie in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) Auskunft über den Umfang des Versi-
cherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kosten der Heilbehand-
lung voraussichtlich 2.000 EUR überschreiten werden. Sie erhalten dann von uns innerhalb von vier Wochen die Aus-
kunft. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, erteilen wir die Antwort unverzüglich, spätestens aber nach
zwei Wochen. Wir berücksichtigen dabei auch einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Auskunftsverlangens bei uns. Haben wir die Auskunft innerhalb der Frist nicht
erteilt, gilt die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung als notwendig. Sind wir dann der Auffassung, dass die Heilbe-
handlung nicht notwendig ist, müssen wir dies beweisen.
22. Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen
Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt müssen
wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Person sind auch be-
rechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen. In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechts-
anwalt Auskunft oder Einsicht geben. Dies ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die
versicherte Person Auskunft oder Einsicht bekommen.
Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir Ihnen die entstan-
denen Kosten.
23. Willenserklärungen und Anzeigen
An uns gerichtete Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen der Textform.
24. Gerichtsstand
Gegen uns gerichtete Klagen können bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem
Gericht an unserem Sitz in Köln anhängig gemacht werden.
Für unsere Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
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