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Volltext aufklappen: Bedingungen Reisekrankenversicherung AS12 (B 580)
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DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)
ReiseMed Tarif AS 12
AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG
Inhaltsverzeichnis
Versicherungsfall und Leistungen
1. Welche Leistungen erbringen wir? Was ist nicht versichert? 1
2. Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten? Welche Folgen hat
die Verletzung dieser Obliegenheiten? 4
3. An wen und wann zahlen wir die Leistung? 5
Vertrag und Beitrag
4. Wann beginnt und endet der Versicherungs-Schutz? 6
5. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 6
6. Wie kann der Vertrag gekündigt werden? Wann endet der Vertrag? 7
Weitere Regelungen
7. Was gilt für Mitteilungen? 7
8. Was gilt bei einer Änderung Ihrer Anschrift? 7
9. An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden? 7
10. Welches Recht gilt? Welches Gericht ist zuständig? 8
11. Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern? 8
12. Wann verjähren die Ansprüche? 8
Allgemeines
Wir sind die DKV Deutsche Krankenversicherung AG. Sie sind unser Vertragspartner. Also der Versicherungsnehmer.
Wenn Sie selbst versichert sind, sind Sie gleichzeitig auch der Versicherte. Es können auch andere Personen
(mit)versichert sein. Diese bezeichnen wir ebenfalls als Versicherte. Wir verwenden hierbei in der Regel die männliche
Schreibweise. Gemeint ist damit immer auch die weibliche Schreibweise. Mit unserer Kranken-Versicherung sind Sie bei
Reisen im Ausland versichert.
Notfälle können Sie rund um die Uhr telefonisch melden. Details finden Sie in der Anlage zu den Bedingungen auf Seite 9.
Die folgenden Bedingungen beschreiben den Vertragsinhalt.
Versicherungsfall und Leistungen
1. Welche Leistungen erbringen wir? Was ist nicht versichert?
1.1 Versicherungsfall: Wir leisten
für die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versicherten wegen
- Krankheit oder Unfallfolgen,
- Schwangerschaftskomplikationen,
- Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche,
- Fehlgeburten und medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbrüchen
für Schwangerschaften, die während der Reise aufgetreten sind
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bei Tod eines Versicherten
während der Reise im Ausland.
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine
Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.
1.2 Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Länder, in denen der
Versicherte einen
ständigen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Deutschland gilt nicht als Ausland.
Unterbricht die versicherte Person vorübergehend – längstens für acht Wochen – den Aufenthalt im Ausland, so
besteht auch für während dieser Unterbrechung im Inland akut eintretende Versicherungsfälle
Versicherungsschutz für Leistungen nach Nr. 1.1.
Erfolgt innerhalb von acht Wochen nach Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes keine Wiederausreise, so endet
das Versicherungsverhältnis spätestens acht Wochen nach der Wiedereinreise, frühestens jedoch einen Monat
nach Versicherungsbeginn.
Auf unser Verlangen ist die Dauer der Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes nachzuweisen.
1.3 Versicherungsfähig sind Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt bei Abschluss der Versicherung in Deutschland
liegt. Die Versicherungsfähigkeit endet für
Sie bzw.
den Versicherten
mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland.
1.4 Versichert ist die namentlich im Versicherungsschein genannte Person. Für ein neugeborenes Kind besteht
Versicherungsschutz unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.3.
1.5 Wir leisten für von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden. Dies
gilt auch für Arzneimittel. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel,
die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder
die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.
Wir können unsere Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener
schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland:
für Leistungen der Ärzte. Der Versicherte kann einen Arzt frei wählen. Dieser muss nach dem im
Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sein.
für Leistungen von
- Heilpraktikern,
- Chiropraktikern,
- Osteopathen.
für Arznei- und Verbandmittel.
Diese müssen
- ärztlich
oder von
- Heilpraktikern,
- Chiropraktikern,
- Osteopathen
verordnet worden sein.
Als Arzneimittel gelten nicht
- Nähr- und Stärkungspräparate
- Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie
- kosmetische Präparate.
Wir leisten auch dann nicht, wenn diese ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten.
für Heilmittel. Als Heilmittel gelten
- Bäder,
- Massagen,
- medizinische Packungen,
- Inhalationen,
- Heilgymnastik,
- Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stroms.
Diese müssen
- ärztlich
oder von
- Heilpraktikern,
- Chiropraktikern,
- Osteopathen
verordnet worden sein.
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für Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden. Ausgenommen sind
- Sehhilfen,
- Hörgeräte.
Hilfsmittel müssen
- ärztlich
oder von
- Heilpraktikern,
- Chiropraktikern,
- Osteopathen
verordnet worden sein.
bei Schwangerschaft für
- ärztliche Behandlung von akut eintretenden Schwangerschaftskomplikationen,
- medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche,
- Fehlgeburten,
- Frühgeburten vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche. Für die medizinisch notwendige
Heilbehandlung des Frühgeborenen im Rahmen der Frühgeburt besteht insoweit auch
Versicherungsschutz.
bei Eintritt einer Schwangerschaft während der Reise außerdem für
- maximal fünf Vorsorgeuntersuchungen.
- zwei Ultraschalluntersuchungen. Wir erstatten die Kosten für weitere, wenn diese wegen besonderer
Umstände medizinisch notwendig sind.
- ambulante oder stationäre Entbindung.
Wir erstatten in diesen Fällen die Kosten für
- einen Kaiserschnitt, wenn dieser medizinisch notwendig ist.
- Geburtshelfer und Hebammen.
- postnatale Versorgung der Mutter und des Neugeborenen.
Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem
Krankenhaus.
Das Krankenhaus muss
- im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt sein,
- erkennbar unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
- über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und
- Krankengeschichten führen.
Es ist ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das nächst erreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete
Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Anstelle von Kostenersatz können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von
30 Euro pro Tag wählen. Dies zahlen wir Ihnen ab Beginn der stationären Behandlung. Sie müssen uns
Ihre Wahl zu Beginn der Behandlung mitteilen.
Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die
Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.
den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren und aus
medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt. Versichert ist auch der ggf. notwendige
Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zu einem solchen Krankenhaus bzw. Arzt. Der
Transport zurück in die Unterkunft ist ebenfalls mitversichert.
insgesamt maximal fünf ambulante psychoanalytische oder psychotherapeutische Sitzungen.
schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und
provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung. Mitversichert sind Reparaturen von bereits
vorhandenem Zahnersatz. Wir leisten aber nicht für Neuanfertigungen von Zahnersatz. Hierzu zählen z.B.
- Kronen,
- Brücken,
- Prothesen,
- Implantate.
Wir leisten nicht für kieferorthopädische Maßnahmen.
Wir erstatten auch folgende Aufwendungen für
den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport. Der Rücktransport erfolgt
- an den unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz des Versicherten oder
- in das dem Wohnsitz nächstgelegene und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus.
Wir erstatten auch die Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt nur, wenn diese zum Zeitpunkt des
Rücktransports bei uns auch nach Tarif AS 12 versichert ist.
Sofern die Kosten des Rücktransports versichert sind, organisieren wir diesen auch.
die Überführung. Diese Kosten erstatten wir bei Tod eines Versicherten während der Reise. Wir erstatten die
unmittelbaren Kosten einer Überführung des Leichnams an einen unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden
ständigen Wohnsitz.
Die Bestattung. Wird der Leichnam nicht überführt, erstatten wir die Kosten der Bestattung. Wir erstatten diese
Kosten begrenzt bis zur Höhe, die bei einer Überführung entstanden wären.
Suche, Rettung und Bergung. Diese müssen
- wegen Erkrankung,
- als Unfallfolge oder
- wegen Tod
des Versicherten im Ausland anfallen. Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro.
die Betreuung minderjähriger Kinder. Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort. Ein Notfall liegt
vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
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- Die Eltern werden stationär behandelt, zurücktransportiert oder sind verstorben.
- Hierdurch kann ein mitversichertes Kind auf der Reise nicht mehr betreut werden.
Die Kosten übernehmen wir für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthaltes der Eltern. Im Falle ihres Todes
übernehmen wir die Kosten bis zur Rückkehr der Kinder an ihren Wohnsitz.
Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch entstandene zusätzliche Rückreisekosten der Kinder. Diese
Kosten müssen Sie uns nachweisen. Voraussetzung ist, dass
- die Reise nicht planmäßig beendet werden kann und
- die außerplanmäßige Rückreise der Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist.
Zu den Kindern zählen auch
- Stiefkinder,
- Adoptivkinder und
- Pflegekinder.
Telefonate. Wir erstatten die angefallenen Telefonkosten für Anrufe bei unserem Reise-Notruf.
1.6 Kein Versicherungs-Schutz besteht für:
Nach Abschluss des Vertrags eingetretene Versicherungsfälle für den Teil, der in die Zeit vor Versicherungs-
Beginn fällt.
Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren.
Krankheiten, von denen für die versicherte Person erkennbar bei Reiseantritt feststand, dass sie bei
planmäßiger Durchführung der Reise behandelt werden müssen. Es sei denn, dass die Reise ausschließlich
wegen des Todes
- des Ehegatten oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartners oder
- eines Verwandten ersten Grades des Versicherten
unternommen wurde.
Ist ein Versicherungsfall bereits vor Antritt der Reise eingetreten, gilt: Wir erstatten Mehraufwendungen für
Heilbehandlungen, die aufgrund einer während der Auslandsreise eingetretenen Verschlechterung der
Erkrankung erforderlich werden.
Untersuchung oder Behandlung wegen
- Schwangerschaft und Entbindung sowie
- Schwangerschaftsvorsorge
(soweit nicht von Ziffer 1.1 und 1.4 erfasst).
Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen.
Eine durch
- Pflege-Bedürftigkeit oder
- Verwahrung
bedingte Behandlung oder Unterbringung.
Behandlung durch
- Ehegatten,
- Eltern oder Kinder
- eingetragenen Lebenspartner.
Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.
Auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende
- Krankheiten oder
- Unfälle
einschließlich deren Folgen.
Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse oder innere Unruhen, sofern diese Ereignisse
vorhersehbar sind. Vorhersehbar sind diese Ereignisse dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik
Deutschland vor Reisebeginn für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausgesprochen hat.
Bei Schäden durch aktive Teilnahme an den genannten Ereignissen besteht in keinem Fall Versicherungs-
schutz.
Stehen die Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, können wir unsere
Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Dies betrifft Aufwendungen für Heilbehandlungen oder
sonstige Leistungen.
Haben Dritte bereits Leistungen erbracht, sind wir nur für die verbleibenden notwendigen Aufwendungen
leistungspflichtig. Ein Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld bleibt hiervon unbenommen in voller Höhe bestehen.
2. Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten? Welche Folgen hat die Verletzung
dieser Obliegenheiten?
Es bestehen folgende Obliegenheiten:
2.1 Wir können verlangen, dass Sie Belege im Original einreichen. Hierzu zählen z.B.
Arztrechnungen,
Material- und Laborkostenrechnungen.
Wird ein anderweitig bestehender Versicherungs-Schutz zuerst in Anspruch genommen, genügen als Nachweis
die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften.
Die Belege müssen
den Namen des Rechnungsausstellers,
den Vor- und Zunamen der behandelten Person,
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Krankheitsbezeichnungen,
Behandlungsdaten und
vorgenommene Leistungen
enthalten.
Die
Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel
Rezepte über Arznei- und Verbandmittel
sind zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen. Für die Zahlung eines Krankenhaus-Tagegeldes
müssen Sie eine Bescheinigung des Krankenhauses über die vollstationäre Heilbehandlung vorlegen. Diese muss
den Vor- und Zunamen der behandelten Person,
die Krankheitsbezeichnung,
das Aufnahmedatum,
das Entlassungsdatum und
Angaben über eventuelle Beurlaubungen
enthalten.
Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind durch
Kostenbelege,
amtliche Sterbeurkunde und
die ärztliche Bescheinigung der Todesursache
nachzuweisen.
Telefonkosten sind durch Kostenbelege zu belegen.
Die vorgelegten Nachweise werden unser Eigentum.
2.2 Sie und die Versicherten müssen jede für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderliche Auskunft erteilen. Auf
unser Verlangen muss der Versicherte die behandelnden Zahnärzte bzw. Ärzte von ihrer Schweigepflicht
entbinden. Er muss sich durch einen von uns beauftragten Zahnarzt bzw. Arzt untersuchen lassen.
2.3 Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung Dritter beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem
vor. Dritte können z.B.
die gesetzliche Krankenversicherung,
andere gesetzliche Leistungsträger (z.B. gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung) oder
anderweitige Versicherer
sein. Dies gilt auch dann, wenn diese ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart haben. Dies gilt unabhängig
davon, wann der anderweitige Vertrag abgeschlossen wurde. Melden Sie den Versicherungsfall zuerst uns, treten
wir in Vorleistung. Wir wenden uns dann wegen der Kostenteilung direkt an den Dritten.
2.4 Auf unser Verlangen müssen Sie
Beginn und
Ende
der Auslandsreise nachweisen.
2.5 Haben Sie oder ein Versicherter Schadensersatz-Ansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, sind
diese an uns abzutreten. Dies gilt unabhängig von einem gesetzlichen Forderungsübergang. Die Abtretung ist
begrenzt auf die Höhe unserer Leistung. Ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht darf ohne unsere
Zustimmung nicht aufgegeben werden. Soweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten Ersatz der
entstandenen Aufwendungen erhalten hat, können wir diesen auf unsere Leistungen anrechnen.
Lebt der Dritte mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, können wir gegen ihn keine Ansprüche geltend machen.
Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Eintritt des Versicherungsfalls. Dies gilt nicht, wenn diese Person den
Schaden vorsätzlich verursacht hat.
2.6 Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten können sich erhebliche rechtliche Nachteile ergeben. Dabei gilt:
Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung geht der Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung
können wir die Leistung kürzen. Diese Kürzung richtet sich im Verhältnis nach der Schwere Ihres Verschuldens.
Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit führen. Wird die Obliegenheit nachweislich nicht grob
fahrlässig verletzt, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen.
War die Verletzung der Obliegenheit nachweislich
weder für die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich, leisten wir. Wir leisten auch, wenn wir Sie nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Bei arglistiger Obliegenheitsverletzung verlieren Sie den Leistungs-Anspruch in jedem Fall.
Die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten rechnen wir Ihnen zu.
3. An wen und wann zahlen wir die Leistung?
3.1 Leistungen können nur Sie verlangen. Sie können jedoch uns gegenüber in Textform einen Versicherten als
Empfangsberechtigten benennen. In diesem Fall kann ausschließlich dieser die Leistung verlangen. Die
Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Eine
Abtretung oder
Verpfändung
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von Leistungs-Ansprüchen ist nur und erst mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam. Für die Abtretung ist
eine Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Vertrag ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen worden ist;
gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
3.2 Die Leistungen überweisen wir kostenfrei auf ein uns zu nennendes Konto. Bei Überweisungen ins Ausland trägt
der Empfänger das damit verbundene Risiko und anfallende Kosten.
3.3 Die Leistungen sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der
Leistung notwendigen Erhebungen.
Sind diese einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, können Sie Abschlagszahlungen bis
zur Höhe der voraussichtlichen Mindestleistung verlangen. Hierbei zählt der Zeitraum nicht mit, in dem wir die
Erhebungen durch ein Verschulden des Anspruchstellers nicht beenden können.
Nach Vorlage aller zur Leistungsprüfung notwendigen Unterlagen gilt: Wir erklären innerhalb von 10 Tagen in
welchem Umfang wir leisten.
3.4 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten rechnen wir in Euro um. Maßgeblich ist der Kurs des Tages,
an dem wir die Belege erhalten. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen
Zentralbank. Es gibt nicht gehandelte Währungen ohne Referenzkurse. Für diese gilt der Kurs nach dem jeweils
neuesten Stand der „Devisenkursstatistik“. Diese veröffentlicht die Deutsche Bundesbank. Erwerben Sie die zur
Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs, so gilt dieser Kurs. Voraussetzung
hierfür ist, dass Sie dies durch Bankbelege nachweisen.
Vertrag und Beitrag
4. Wann beginnt und endet der Versicherungs-Schutz?
4.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Versicherungsbeginn. Der Versicherungsbeginn muss der erste Tag des
Auslandsaufenthaltes sein. Unsere Leistungspflicht entfällt bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.
4.2 Die Versicherung können Sie nur vor Reiseantritt beantragen.
4.3 Bei Neugeborenen beginnt der Schutz ab Vollendung der Geburt.
Voraussetzung ist, dass die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend
erfolgt.
4.4 Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses. Kann der Versicherte wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des
Versicherungsverhältnisses zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen
Versicherungsfall über das Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer hinaus, solange, bis der Versicherte
wieder transportfähig ist.
4.5 Kann der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht bis zur Beendigung des
Versicherungsverhältnisses zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht über das Ende der ursprünglich
vereinbarten Vertragsdauer hinaus, solange, bis die Ausreise möglich ist.
5. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
5.1 Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Der erste Beitrag (Erstbeitrag)
wird sofort bei Abschluss des Vertrags fällig. Er wird jedoch nicht vor dem im Versicherungs-Schein angegebenen
Beginn fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils am Ersten eines jeden Kalendermonats fällig.
5.2 Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten Person und
dem Zielgebiet festgelegt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des
Versicherungsbeginns.
5.3 Erteilen Sie uns ein SEPA-Mandat, buchen wir den Beitrag bei Fälligkeit ab. Sie müssen sicherstellen, dass wir den
Beitrag bei Fälligkeit einziehen können. Auch müssen Sie dafür sorgen, dass einer berechtigten Einziehung nicht
widersprochen wird. Können wir den fälligen Beitrag wiederholt nicht einziehen, fordern wir Sie in Textform zur
Zahlung auf. Wir sind dann nicht mehr zum Beitragseinzug verpflichtet. Die Zahlung ist dann rechtzeitig, wenn sie
unverzüglich nach unserer Aufforderung erfolgt.
5.4 Erteilen Sie uns kein SEPA-Mandat, erfolgt die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn Sie fristgerecht alles tun, damit
der Beitrag bei uns eingeht. Sie übermitteln die Beiträge auf Ihre Gefahr und Kosten.
5.5 Können wir den Erstbeitrag nicht rechtzeitig einziehen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn
Sie nicht rechtzeitig zahlen. Wir können dies nur solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Unser Rücktrittsrecht ist
ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Dies müssen Sie nachweisen. Ist der
Erstbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch unbezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere
Leistungspflicht besteht jedoch, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Dies müssen Sie nachweisen.
Haben Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt, besteht auch bei Nichtzahlung des Erstbeitrags Versicherungs-Schutz.
Dies gilt nicht, wenn die Bank den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Deckung nicht durchgeführt
hätte.
5.6 Können wir einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig einziehen, mahnen wir Sie in Textform. Das Gleiche gilt, wenn Sie
diesen nicht rechtzeitig zahlen. In der Mahnung setzen wir eine Frist von mindestens zwei Wochen. Wir können
den Vertrag kündigen, wenn Sie den Rückstand nicht fristgerecht begleichen. Tritt der Versicherungsfall
nach Fristablauf ein und
waren Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Beitragszahlung in Verzug,
sind wir leistungsfrei. Auf die Rechtsfolgen weisen wir Sie im Mahnschreiben umfassend hin. Die Kündigung können
wir für den Fall der Nichtzahlung der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklären.
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5.7 Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit Ihre Forderung
von uns anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt
ist.
5.8 Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese
Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
bestanden hat. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
6. Wie kann der Vertrag gekündigt werden? Wann endet der Vertrag?
6.1 Der Versicherungsvertrag kann für eine Mindestdauer von einem Monat bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten
abgeschlossen werden. Der Versicherungsbeginn muss der erste Tag des Auslandsaufenthaltes sein. Das
Versicherungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.
6.2 Der Versicherungsvertrag endet auch
bei Entfall der Versicherungsfähigkeit. Sie müssen uns den Wegfall der Versicherungsfähigkeit unverzüglich
mitteilen.
mit Ihrem Tod.
mit der Beendigung des Auslandsaufenthaltes, jedoch frühestens ein Monat nach Versicherungsbeginn. Als
Beendigung des Auslandsaufenthalts gilt der Grenzübertritt in das Inland. Bei einem Rücktransport endet der
Auslandsaufenthalt mit der Ankunft am Wohnsitz bzw. der Aufnahme in ein Krankenhaus im Inland.
Weitere Regelungen
7. Was gilt für Mitteilungen?
Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen. Es sei denn etwas anderes
wird ausdrücklich vereinbart (z.B. Textform),
ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die Vertrags-Sprache ist deutsch.
8. Was gilt bei einer Änderung Ihrer Anschrift?
Falls Sie uns eine Änderung
Ihrer Anschrift oder
Ihres Namens
nicht mitteilen, gilt Folgendes: Es genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Erklärung die Absendung eines
Einschreibens an die letzte uns von Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
des Briefs als zugegangen.
9. An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden?
Wir nehmen am Verfahren des Ombudsmanns für die Private Kranken- und Pflegeversicherung teil. Den
Ombudsmann erreichen Sie wie folgt:
Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-
ombudsmann.de.
Der Ombudsmann ist der außergerichtliche Streitschlichter für die Private Kranken- und Pflegeversicherung. Er
nimmt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und ihren Versicherungsunternehmen neutral und
unabhängig Stellung. Seine Entscheidungen sind für beide Seiten nicht bindend.
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) - Sektor Versicherungsaufsicht. Die Adresse lautet:
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de
Auch an die BaFin können Sie Beschwerden richten.
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu
wenden, steht Ihnen der Rechtsweg offen.
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10. Welches Recht gilt? Welches Gericht ist zuständig?
10.1 Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
10.2 Sie können eine Klage gegen uns an das für
Ihren Wohnsitz oder
unseren Sitz
zuständige Gericht richten.
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb
der EU oder
der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
können Sie sich ausschließlich an das für unseren Sitz zuständige Gericht in Deutschland wenden.
10.3 Für Klagen gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnsitzes zuständig.
11. Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern?
11.1 Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Geltung der übrigen
Regelungen.
11.2 Wird durch
höchstrichterliche Entscheidung oder
durch Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde
eine Vertrags-Bestimmung für unwirksam erklärt, können wir eine neue Regelung festlegen. Voraussetzung ist,
dass
dies zur Vertrags-Fortführung notwendig ist oder
ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte entsteht.
Hierbei sind die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Die neue Regelung ist nur
wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels Ihre Belange angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei
Wochen, nachdem wir Ihnen die
neue Regelung und
die hierfür maßgeblichen Gründe
mitgeteilt haben, Vertrags-Bestandteil.
12. Wann verjähren die Ansprüche?
Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Berechnung der Frist richtet sich nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die Verjährung ist für bei uns angemeldete Ansprüche gehemmt. Dies gilt von der Anmeldung bis zum Zugang
unserer Entscheidung in Textform bei Ihnen.
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Anlage zu den Bedingungen
Übersicht der Assistance-Leistungen:
Ganzjähriger telefonischer 24-Stunden Notruf +49 / 2 21 / 57 89 40 05
(Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters):
Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Assistance-Leistungen durch qualifizierte Dienstleister:
Auskunft zu Kliniken im Ausland
Auskunft zu Spezialkliniken im Ausland
Auskunft zu Verlegungsmöglichkeiten im Ausland
Nennung von Ärzten im Ausland
Auskunft zu Arzneimitteln im Ausland
Vermittlung eines medizinischen Dolmetscher-Service
Organisation des Rücktransports
Ggf. Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhaus oder für den Rücktransport
Organisation der Notfallbetreuung / Rückreise minderjähriger Kinder
Organisation einer Bestattung oder Überführung
Unterstützung bei der Organisation und Versendung von Arzneimitteln
Unterstützung bei Beschaffung und Versand von Blutkonserven im Ausland
Reisemedizinische Informationen
Herstellung eines Kontakts zum Hausarzt oder Krankenhausarzt, falls nötig
Information der Angehörigen
Organisation einer Besuchsreise durch Angehörige
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