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Versicherungsmakler / Reiseversicherung (Auslandskranken, Reiserücktritt, Gepäck) / Bedingungsarchiv

MAWISTA Expatcare Premium inkl. USA/Kanada: die Bedingungen im Volltext

Langzeit-Auslandskrankenversicherung bis 60 Monate weltweit mit USA und Kanada bis 75 Jahre, unbegrenzte Behandlungskosten, höhere Grenzen für Zahn, Sehhilfen und Psychotherapie, 500 Euro Selbstbehalt je Versicherungsjahr.

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Ich ermächtige MAWISTA, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von MAWISTA auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt MAWISTA mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei MAWISTA einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif MAWISTA Expatcare Premium inkl. USA/Kanada von MAWISTA (Reiseversicherung (Auslandskranken, Reiserücktritt, Gepäck)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an MAWISTA weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 79 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise)ja„Der Versicherungsvertrag kann für jeweils volle Monate vereinbart werden, maximal für 60 Monate.“Informationsblatt, Seite 1
Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada)ja„gilt der Versicherungsschutz weltweit für den vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Deutschlands inklusive USA / Kanada“Informationsblatt, Seite 1
Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Personnicht geregelt
Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder)nein„Versicherungsschutz besteht nur für die namentlich auf der Versicherungspolice aufgeführte Person.“Wichtige Hinweise, Seite 2
Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe)nicht geregelt
Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginnja„Versicherungsfähig sind Personen bis zu einem Alter von 75 Jahren.“VB AB § 1, Seite 2
Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage)ja„maximal für 60 Monate“Informationsblatt, Seite 1
Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung)ja„bis zu einer Dauer von drei Monaten pro Versicherungsjahr“VB AB § 2, Seite 4
Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage)nicht geregelt
Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschlussja„besteht eine Wartezeit von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn“VB AB § 3, Seite 2
Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt)ja„nicht vor Beginn des versicherten Auslandsaufenthaltes“VB AB § 3, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung)nicht geregelt

Reiserücktritt: versicherte Gründe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Todnicht geregelt
Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt)nicht geregelt
Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose)nicht geregelt
Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrundnicht geregelt
Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19)nicht geregelt
Angeordnete Quarantäne vor Reiseantrittnicht geregelt
Impfunverträglichkeitnicht geregelt
Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationennicht geregelt
Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender)nicht geregelt
Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigungnicht geregelt
Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgebernicht geregelt
Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraumnicht geregelt
Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaftnicht geregelt
Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar)nicht geregelt
Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreisenicht geregelt
Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsortnicht geregelt
Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchungnicht geregelt

Reiserücktritt und Reiseabbruch: Leistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokostennicht geregelt
Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruchnicht geregelt
Umbuchungsgebühren statt Stornonicht geregelt
Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren)nicht geregelt
Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise)nicht geregelt
Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruchnicht geregelt
Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruchnicht geregelt
Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise)nicht geregelt
Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl)nicht geregelt
Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung)nicht geregelt

Auslandsreisekrankenversicherung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen für im vereinbarten Geltungsbereich notwendige ärztliche Hilfe.“VB K § 2, Seite 4
Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherung500 €„Selbstbehalt: € 500,- je Versicherungsjahr“Informationsblatt, Seite 1
Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport“VB K § 3, Seite 1
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport“VB K § 3, Seite 1
Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ortja, bis 25.000 €„Überführungskosten maximal € 25.000,-“Informationsblatt, Seite 1
Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See)nicht geregelt
Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatzja, bis 2.500 €„Schmerzstillende Zahnbehandlung: höchstens € 2.500,-“Informationsblatt, Seite 1
Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Ungeachtet des Zeitpunktes des Eintrittes der Schwangerschaft und der Wartezeit erstattet der Versicherer die Kosten der ärztlichen Heilbehandlung bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen“VB K § 1, Seite 4
Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungennicht geregelt
Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar warenja„Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die ein Anlass für den Aufenthalt im vereinbarten Geltungsbereich sind“VB K § 4, Seite 5
Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltja, bis zur Versicherungssumme„die Assistance auf Wunsch die Reise für eine der versicherten Person nahestehende Person“VB MAS § 2, Seite 5
Betreuung und Rückholung mitreisender Kinderja, bis zur Versicherungssumme„organisiert die Assistance deren Rückreise zum Wohnort“VB MAS § 2, Seite 5
Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusernja„im 24-Stunden-Service zu erbringen“VB MAS § 1, Seite 2

Reisegepäck

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme Reisegepäcknicht geregelt
Selbstbehalt in der Gepäckversicherungnicht geregelt
Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenzenicht geregelt
Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne)nicht geregelt
Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Bootsnicht geregelt
Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauchnicht geregelt
Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe)nicht geregelt
Erstattung zum Neuwert statt Zeitwertnicht geregelt
Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein)nicht geregelt

Wassersport, Segeln und Charter

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm)nicht geregelt
Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot)nicht geregelt
Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistungnicht geregelt
Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crewnicht geregelt
Kautionsschutz für die Yachtcharternicht geregelt
Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn)nicht geregelt

Ausschlüsse und Grenzen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch)ja„Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet“VB AB § 5, Seite 4
Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnungja„Schäden in Gebieten, für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat“VB AB § 5, Seite 4
Allgemeiner Pandemieausschlussnicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol oder Drogenja„Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten“VB K § 4, Seite 5
Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahrja, bis zur Versicherungssumme„Schmerzstillende Zahnbehandlung (Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung) je Versicherungsjahr“Tariftabelle, Seite 6

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste)ja, bis zur Versicherungssumme„im 24-Stunden-Service zu erbringen“VB MAS § 1, Seite 2
Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límiteja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport“VB K § 3, Seite 1
Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares)nicht geregelt
Gastos médicos por COVID-19 en destinonicht geregelt
Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
MAWISTA GmbH (Assekuradeur, Risikoträger am Text prüfen)
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen MAWISTA Expatcare Premium inkl. USA/Kanada
[Seite 1] Versicherungen für Auslandsaufenthalte Produkt: MAWISTA Expatcare Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Premium Unternehmen: AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland (weltweit inklusive USA / Kanada) Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte unseres Versicherungsproduktes. Vollständig dargestellt ist der Versicherungsschutz in Ihren Versicherungsunterlagen. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? MAWISTA Expatcare Premium (weltweit inklusive USA / Kanada) ist ein Versicherungs-Paket und beinhaltet folgende Leistungen: Krankenversicherung und Medizinische Assistance. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Krankenversicherung und Medizinische Assistance Krankenversicherung und Medizinische Assistance Welche Ereignisse sind versichert? x Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die ein Anlass für ✓ Krankheit oder Unfall den Aufenthalt sind oder deren Notwendigkeit Ihnen vor Reiseantritt oder zur Zeit des ✓ Schwangerschaft und Entbindung (nach einer Wartezeit von acht Monaten) Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen Sie nach den Ihnen bekannten Was wird ersetzt? Umständen rechnen mussten ✓ Kosten für ambulante Behandlung durch einen Arzt x Behandlungen von Schwangerschaften, die bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind ✓ Kosten für stationäre Behandlung im Krankenhaus x Behandlungen von Schwangerschaften innerhalb der ersten acht Monate nach Versiche- ✓ Kosten für schmerzstillende Zahnbehandlung rungsbeginn (Wartezeit) ✓ Unfallbedingte Hilfsmittel ✓ Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport in das Ihrem Wohn- ort nächstgelegene, geeignete Krankenhaus sowie im Todesfall die Überführungskosten ✓ Kosten für Zahnersatz (nach einer Wartezeit von acht Monaten) Gibt es Deckungsbeschränkungen? ✓ Kosten für Sehhilfen ✓ Kosten für Psychotherapie Krankenversicherung und Medizinische Assistance ✓ Kosten für Vorsorgeuntersuchungen ! Schmerzstillende Zahnbehandlung: höchstens € 2.500,- ! Heilmittel (z. B. Massage- und Fango-Behandlungen sowie Lymphdrainagen): Selbstbehalt: € 500,- je Versicherungsjahr höchstens 12 Behandlungen ! Unfallbedingte Hilfsmittel: € 2.000,- Im Rahmen der Medizinischen Assistance: Hilfe bei persönlichen Notfällen (Krankheit, Unfall ! Zahnersatz: 80 % des Rechnungsbetrages, in den ersten 2 Versicherungsjahren jedoch und Tod) und Organisation des Kranken-Rücktransports mit medizinisch adäquaten Mitteln, maximal € 3.000,- mit dann jährlich steigenden Höchstbeträgen sobald dies medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. ! Sehhilfen: höchstens € 300,- alle 3 Jahre ! Psychotherapie: 80 % des Rechnungsbetrages, höchstens 12 Sitzungen ! Vorsorgeuntersuchungen: ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Krebsfrüherkennung sowie zusätzlich für Kinder: Vorsorgeuntersuchungen U1 – U9 und Impfungen gemäß den Empfehlungen der STIKO ! Überführungskosten maximal € 25.000,- Wo bin ich versichert? ✓ Für Personen mit Heimatland Deutschland gilt der Versicherungsschutz weltweit für den vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Deutschlands inklusive USA / Kanada und außerdem in Deutschland bei einer Unterbrechung des Aufenthalts bis zu drei Monate je Versicherungsjahr. ✓ Für Personen mit Heimatland außerhalb Deutschlands gilt der Versicherungsschutz für den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland, außerdem weltweit bei einer Unterbrechung des Aufenthalts bis zu drei Monate je Versicherungsjahr. ✓ Generell sind Reisen in Gebiete, für die zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht, vom Versicherungsschutz ausgenommen. Welche Verpflichtungen habe ich? - Sie sind verpflichtet, uns Schadenfälle unverzüglich anzuzeigen. Krankenversicherung und Medizinische Assistance - Bei schweren Verletzungen oder Krankheiten, insbesondere vor Klinikaufenthalten, müssen Sie sich unverzüglich an uns wenden. Wann und wie zahle ich? Die Prämie ist erstmalig mit Beginn des Versicherungsvertrages fällig und monatlich im Voraus zu zahlen. Die Prämienzahlung kann mittels eines der angebotenen Zahlungsmittel (z. B. SEPA- Lastschrift oder Kreditkarte) erfolgen. Bei Vertragslaufzeiten von mehr als einem Monat sind die Folgeprämien jeweils zum 1. des neuen Monats fällig. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Antragsstellung, nicht vor Grenzübertritt und nicht vor Ablauf evtl. Wartezeiten. Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit der Beendigung des versicherten Aufenthalts. Der Versicherungsvertrag kann für jeweils volle Monate vereinbart werden, maximal für 60 Monate. 2020-1076 AVB 18 IPID zu 2020-1076 Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie können den Versicherungsvertrag täglich zum Monatsende kündigen. -1- [Seite 2] Dokumente zur Versicherungspolice Die abgeschlossene Versicherung ist auf der Versicherungspolice dokumentiert! Die Leistungen im Überblick Inhaltsverzeichnis MAWISTA Expatcare – Tarif Premium Datenschutzhinweise und Hinweise für den Schadenfall 2 • Krankenversicherung Versicherungsbedingungen 3 • Medizinische Assistance Allgemeine Bestimmungen 3 Krankenversicherung 3 Medizinische Assistance 4 MAWISTA Expatcare – Versicherungsleistungen auf einen Blick / Tariftabelle 5 Wir sind für Sie da Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise Hilfe im Notfall Geltungsbereich: siehe § 2 VB AB 20 MEX Bei Notfällen ist die Assistance für Sie da. Unser 24-Stunden-Notfall-Service bietet Maximale Versicherungsdauer: Die Versicherungen gelten für den vereinbarten Ihnen rund um die Uhr schnelle und fachkundige Hilfe weltweit! Zeitraum, maximal sind 60 Monate möglich. Versicherungsfähige Personen: Versicherungsfähig sind Personen bis zu einem Alter von 75 Jahren. Telefon: +49.89.6 24 24-496 Abschlusshinweise: Der Vertrag beginnt mit dem in der Versicherungspolice be- zeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Antragstellung, nicht Wichtig für Hilfe im Notfall: vor Beginn des versicherten Auslandsaufenthaltes und nicht vor Ablauf evtl. Warte- • Halten Sie die genaue Anschrift und Telefonnummer Ihres derzeitigen Aufenthalts- zeiten. Wartezeiten rechnen ab Versicherungsbeginn. Wird der Vertrag nach Antritt orts bereit. des vorübergehenden Aufenthalts und nicht vor Ablauf eines Versicherungsver- • Notieren Sie sich die Namen Ihrer Ansprechpartner wie z. B. Arzt, Krankenhaus, Polizei. trages mit Geltung ab Antritt des vorübergehenden Aufenthalts abgeschlossen, • Schildern Sie möglichst genau den Sachverhalt und halten Sie alle notwendigen An- besteht eine Wartezeit von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn. gaben bereit. Versicherungsschutz besteht nur für die namentlich auf der Versicherungspolice Schadenmeldung aufgeführte Person. Die Prämie ist erstmalig mit Beginn des Versicherungsvertrages Schnell, bequem und rund um die Uhr melden Sie uns Ihren Schaden unter: fällig und monatlich im Voraus zu zahlen. Die Prämienzahlung kann mittels eines der www.mawista.com/schaden-melden angebotenen Zahlungsmittel (z. B. SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte) erfolgen. Falls alternativ auch per Post an die Schadenabteilung MAWISTA (Adresse siehe rechts) der Versicherer ermächtigt wurde, die Prämie dem gewählten Zahlungsmittel zu belasten, gilt die Zahlung als erfolgt, wenn zum Zeitpunkt des Prämieneinzugs Deckung auf dem vom Versicherungsnehmer genannten Zahlungsmittel besteht. Die Höhe der Prämie richtet sich in der Regel nach dem ausgewählten Versiche- rungsschutz und der Laufzeit des Vertrages. Tritt der Versicherungsfall ein, müssen wir nur leisten, wenn die Prämie bezahlt ist oder wenn Sie als Versicherungsnehmer kein Verschulden daran trifft, dass die Prämie nicht gezahlt wurde. Dies Beschwerde, anwendbares Recht, Widerruf müssen Sie uns nachweisen. Beschwerdehinweis: Unser Ziel ist es, erstklassige Leistungen zu bieten. Ebenso ist es uns wichtig, auf Ihre Anliegen einzuge- hen. Sollten Sie einmal mit unseren Produkten oder unserem Service nicht zufrieden sein, teilen Sie uns dies bitte direkt mit. Die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen werden von AWP P&C S.A. (Allianz Partners) nach Maßgabe der nachstehenden Versicherungsbedingungen Sie können uns Ihre Beschwerden zu Vertrags- oder Schadenfragen auf jedem Kommunikationsweg geboten. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Die Versicherungssteuer ist zukommen lassen. Telefonisch erreichen Sie uns unter +49.89.6 24 24-460, schriftlich per E-Mail an in den Prämien enthalten. Gebühren werden nicht erhoben. Maßgebend für den beschwerde-reise@allianz.com bzw. per Post an AWP P&C S.A.,Beschwerdemanagement, Bahnhofstraße Versicherungsumfang sind die in der Versicherungspolice dokumentierten Prämien 16, D - 85609 Aschheim (bei München). Nähere Informationen zu unserem Beschwerdeprozess finden Sie unter www.allianz-reiseversicherung.de/beschwerde. An Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver- und Leistungsbeschreibungen. braucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil. AWP P&C S.A. Hauptbevollmächtigter: Carsten Staat Für Beschwerden aus allen Versicherungssparten können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehör- Niederlassung für Deutschland Registergericht: München HRB 4605 de Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, D - 53117 Bonn, wenden (www.bafin.de). Bahnhofstraße 16 USt.-IdNr.: DE 129274528 D - 85609 Aschheim (bei München) Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Klagen aus dem Versicherungsvertrag können vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person AWP P&C S.A. bei dem Gericht des Geschäftssitzes oder der Niederlassung des Versicherers erhoben werden. Ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine natürliche Person, so können Klagen auch vor Aktiengesellschaft französischen Rechts dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer oder die ver-sicherte Person Sitz der Gesellschaft: Saint-Ouen (Frankreich) zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen Handelsregister: R.C.S. Bobigny 519 490 080 Aufenthalt hat. Vorstandsvorsitzender: Tomas Kunzmann Widerrufsrecht für Verträge mit einer Laufzeit von einem Monat oder mehr: Widerrufsfolgen: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbe- die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG- bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich Informationspflichtenverordnung unddiese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträ- um den anteilig nach Tagen berechneten Betrag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt gen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beginnt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht die Frist jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Besondere Hinweise: AWP P&C S.A., Bahnhofstraße 16, D - 85609 Aschheim (bei München), Telefax + 49.89.6 24 24-244, Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als E-Mail: service-reise@allianz.com auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihre AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland -1- [Seite 3] Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung Wir können Ihre Daten gemäß Art 6 Abs. 1 d) DSGVO auch verarbei- III An welche Empfänger leiten wir Ihre Daten weiter? (DSGVO) informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per- ten, um Ihre lebenswichtigen Interessen zu schützen oder wenn Sie Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten können sein: sonenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung in die Verarbeitung einwilligen, Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO. ausgewählte externe Dienstleister (z. B. Assistance-Dienstleister, für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zu- Leistungsbearbeiter, Transportleistungserbringer, technische stehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitver- Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge- Dienstleister usw.) sowie andere Versicherer (z. B. bei Vorliegen sicherten Personen (z. B. Ehepartner) zur Kenntnis. nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der einer Mehrfachversicherung). gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. I Wer ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Ver- verantwortlich? 2) Was gilt für besondere Kategorien von personenbezogenen sicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforder- Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Daten, insbesondere Gesundheitsdaten? lich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückver- verantwortlich ist Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener sicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Daten, zu denen auch Gesundheitsdaten gehören, unterliegt be- Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland sonderem Schutz. Die Verarbeitung ist in der Regel nur zulässig, Bahnhofstraße 16 wenn Sie gemäß Art. 9 Abs. 2 a) DSGVO in die Verarbeitung einwil- Treten Sie als versicherte Person einem Gruppenversicherungsvertrag D - 85609 Aschheim (bei München). ligen oder eine der übrigen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten bei (z. B. im Rahmen eines Kreditkarten-Erwerbs), können wir Ihre vorliegt, Art. 9 Abs. 2 b) – j) DSGVO. personenbezogenen Daten an den Versicherungsnehmer (z. B. Kre- Der Datenschutzbeauftragte ist per Post zu erreichen unter der oben- ditinstitut) weiterleiten, wenn dieser ein berechtigtes Interesse hat. stehenden Anschrift mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – a) Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten besonderer oder per E-Mail unter datenschutz-azpde@allianz.com. Kategorien Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an In vielen Fällen benötigen wir zur Prüfung des Leistungs- weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfül- II Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden anspruchs personenbezogene Daten, die einer besonderen lung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Finanzbehörden oder Ihre Daten verarbeitet? Kategorie angehören (sensible Daten). Dies sind z. B. Ge- Strafverfolgungsbehörden). 1.) Was gilt für alle Kategorien von personenbezogenen Daten? sundheitsdaten. Indem Sie uns anlässlich eines konkreten Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung Versicherungsfalles solche Daten verbunden mit der Bitte Die Weiterleitung der Daten ist eine Form der Verarbeitung und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundes- um Prüfung und Schadenbearbeitung mitteilen, willigen Sie erfolgt ebenfalls im Rahmen der in Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 datenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten ausdrücklich ein, dass wir Ihre für die Bearbeitung des Ver- DSGVO genannten Grundlagen. Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie sicherungsfalles erforderlichen sensiblen Daten verarbeiten. aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Hierauf weisen wir Sie nochmals und gesondert im Formular IV Wie lange speichern wir Ihre Daten? zur Schadenmeldung hin. Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Ver- die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft jährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir Ihre Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden widerrufen werden. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten hin, dass dann die Leistungspflicht aus dem Versicherungsfall Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, evtl. nicht geprüft werden kann. Ist die Prüfung des Schaden- des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis z. B. zur Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir falles bereits abgeschlossen, können z. B. gesetzliche Aufbe- zu zehn Jahre. etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten wahrungspflichten dazu führen, dass die Daten nicht gelöscht und wie hoch der Schaden ist. werden. V Wo werden Ihre Daten verarbeitet? Sollten wir Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirt- Der Abschluss und die Durchführung des Versicherungsvertrages Ihre sensiblen Daten dürfen wir auch dann verarbeiten, wenn schaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung inner- sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten dies zum Schutz Ihrer lebenswichtigen Interessen erforder- halb des Allianz-Konzerns auf Grundlage von verbindlichen Unter- nicht möglich. lich ist und Sie aus körperlichen oder rechtlichen Gründen au- nehmensvorschriften, der sogenannten „Binding Corporate Rules“, ßerstande sind, Ihre Einwilligung abzugeben, Art. 9 Abs. 2 c) die von den Datenschutzbehörden genehmigt wurden. Diese sind Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener DSGVO. Das kann zum Beispiel bei schweren Unfällen wäh- Teil des „Allianz Privacy Standard“. Diese Unternehmensvorschrif- Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) rend der Reise der Fall sein. ten sind für alle Unternehmen der Allianz Gruppe verbindlich und DSGVO. stellen einen angemessenen Schutz von persönlichen Daten sicher. Werden wir bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung von Der „Allianz Privacy Standard“ sowie die Liste der Unternehmen der Daneben gibt es in Art. 6 Abs. 1 a) und c) – f) DSGVO weitere einem anderen Versicherer in Anspruch genommen oder Allianz Gruppe, die diesen einhalten, kann hier aufgerufen werden: gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, die uns zur Verarbeitung nehmen wir einen anderen Versicherer in Anspruch, dürfen https://www.allianz-partners.com/allianz-partners---binding- berechtigen. wir Ihre sensiblen Daten zur Geltendmachung und zur Vertei- corporate-rules-.html. digung des gesetzlichen Ausgleichsanspruches verarbeiten, Wir verarbeiten Ihre Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich- Art. 9 Abs. 2 f) DSGVO. In den Fällen, in denen der „Allianz Privacy Standard“ nicht anwend- tung gemäß Art 6 Abs. 1 c) DSGVO, z. B. zur Prüfung von Ausgleich- bar ist, erfolgt die Übermittlung in Drittländer entsprechend der ansprüchen, wenn wir von einem anderen Versicherer aufgrund b) Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Prüfung der Art. 44 – 50 DSGVO. einer bestehenden Mehrfachversicherung in Anspruch genommen Leistungspflicht werden. Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, VI Welche Rechte haben Sie? dass wir Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse Sie haben das Recht über die bei uns gespeicherten Daten Auskunft Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns prüfen müssen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen zu erhalten sowie unrichtige Daten berichtigen zu lassen. Unter oder von Dritten zu wahren, Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Dies kann insbe- gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen bestimmten Voraussetzungen haben Sie außerdem das Recht auf sondere erforderlich sein: (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mit- Löschung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung, • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, teilungen z. B. eines Arztes oder sonstiger Angehöriger eines das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte sowie Heilberufs ergeben. Datenübertragbarkeit. für Markt- und Meinungsumfragen, • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere Hierfür benötigen wir Ihre Einwilligung einschließlich einer Widerspruchsrecht nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Schweigepflichtentbindung für uns sowie für alle Stellen, die Sie können einer Verarbeitung Ihrer Daten zu Zwecken der Versicherungsmissbrauch hindeuten können. der Schweigepflicht unterliegen und Angaben zur Prüfung Direktwerbung widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wir verarbeiten in der Regel nur Daten, die wir direkt von Ihnen der Leistungspflicht machen müssen. Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verar- erhalten haben. In Einzelfällen (z. B. wenn uns ein anderer Versiche- beitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation rer bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung in Anspruch nimmt) Wir werden Sie in jedem Einzelfall informieren, von welchen er-geben, widersprechen. erhalten wir diese von Dritten. Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Aus- kunft benötigt wird. Sie können dann jeweils entscheiden, ob Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten Sie in die Erhebung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten Wenn Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten beschweren zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichts- durch uns einwilligen, die genannten Personen oder Einrich- möchten, können Sie sich an den oben genannten Datenschutz- rechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbe- tungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht beauftragten wenden. Für Sie besteht außerdem ein Beschwerde- wahrungspflichten. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung entbinden und in die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten recht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen an uns einwilligen oder die erforderlichen Unterlagen selbst in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. beibringen. Allgemeine Hinweise für den Schadenfall Was ist in jedem Schadenfall zu tun? Wichtig: Aus den Rechnungen müssen der Name der behandelten Der Versicherte hat den Schaden möglichst gering zu halten und Person, die Bezeichnung der Erkrankung, die Behandlungsdaten und nachzuweisen. Sichern Sie deshalb in jedem Fall bitte geeignete die einzelnen ärztlichen Leistungen mit den entsprechenden Kosten Nachweise zum Schadeneintritt (z. B. Schadenbestätigung, Attest) hervorgehen. Rezepte müssen Angaben über die verordneten Medi- und zum Umfang des Schadens (z. B. Rechnungen, Belege). kamente, die Preise und den Stempel der Apotheke enthalten. Wie verhalten Sie sich bei Krankheit, Verletzung oder anderen Notfällen während der Reise? (Krankenversicherung / Medizinische Assistance) Wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder Krankheiten, insbesondere vor Klinikaufenthalten, bitte unverzüglich an die Assi- stance, damit adäquate Behandlung sichergestellt und notfalls der Rücktransport veranlasst werden kann. Für die Erstattung Ihrer vor Ort verauslagten Kosten reichen Sie bitte Originalrechnungen und / oder -rezepte ein. -2- [Seite 4] Bedingungen der AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland Allgemeine Bestimmungen zum Zeitpunkt des Prämieneinzugs Deckung auf dem vom sicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person VB AB 20 MEX Versicherungsnehmer genannten Zahlungsmittel besteht. Ist nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den die Folgeprämie zu diesem Termin nicht bezahlt, kann der Ver- Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 11 sowie die daran sicherer in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei pflicht des Versicherers ursächlich ist. anschließend abgedruckten Versicherungsbedingungen gelten für Wochen setzen. Tritt nach Ablauf der Frist ein Schadenfall ein 3. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren, alle MAWISTA Expatcare Versicherungsprodukte. und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folge- gerechnet ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch ent- prämie noch in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung standen ist und die versicherte Person von den Umständen zur § 1 Wer ist versichert? zur Leistung frei. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündi- Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt hat oder ohne 1. Versicherungsfähig sind Personen bis zu einem Alter von 75 gen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist noch grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Jahren. mit der Zahlung in Verzug ist. Wird die Zahlung innerhalb eines 2. Nicht versicherungsfähig sind Personen mit einem befristeten Monats nach der Kündigung oder dem Ablauf der Zahlungsfrist § 10 Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen? Aufenthaltstitel für Deutschland, die unter Berücksichtigung von nachgeholt, entfällt die Wirkung der Kündigung und der Vertrag 1. Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und gleichartigen Versicherungsverträgen mit anderen Versicherern tritt wieder in Kraft. Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). einen Zeitraum von 60 Monaten überschritten haben. Zahlungsfrist eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche- 2. Die MAWISTA GmbH ist mit der Entgegennahme und Weiter- rungsschutz. leitung von Erklärungen an den Versicherer bevollmächtigt. § 2 Welchen Geltungsbereich hat die Versicherung? 1. Was gilt für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf- § 5 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? § 11  Welches Gericht in Deutschland ist für die Geltendma- enthalt in Deutschland und vorübergehendem Aufenthalt im Nicht versichert sind chung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Ausland? 1. Schäden durch Streik, Kernenergie und sonstige Eingriffe von zuständig? Welches Recht findet Anwendung? a) Bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in hoher Hand sowie Schäden in Gebieten, für welche das Auswär- 1. Der Gerichtsstand ist nach Wahl der versicherten Person Deutschland gilt die Versicherung für den vorübergehenden tige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Befindet sich München oder der Ort in Deutschland, an welchem die ver- Aufenthalt außerhalb Deutschlands in dem vereinbarten eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer sicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihren ständigen Tarifbereich gemäß Versicherungspolice (versicherter Aus- Reisewarnung vor Ort, endet der Versicherungsschutz 14 Tage Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt hat. landsaufenthalt). nach Bekanntgabe der Reisewarnung; der Versicherungsschutz 2. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht ent- Hinweis: Die Prüfung, ob die Versicherung den gesetzlichen dauert trotz der Reisewarnung fort, wenn sich die Beendigung gegensteht. Bestimmungen des Aufenthalts- oder Wohnsitzlandes der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person genügt, obliegt der versicherten Person. nicht zu vertreten hat. b) Für urlaubs- oder berufsbedingte Unterbrechungen des ver- 2. Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse. Versiche- Versicherungsbedingungen sicherten Auslandsaufenthalts besteht auch in Deutschland rungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den zur Krankenversicherung bis zu einer Dauer von drei Monaten pro Versicherungsjahr ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet; der Ver- VB K-PRE 20 MEX Versicherungsschutz. sicherungsschutz dauert jedoch fort, wenn sich die Beendigung 2. Was gilt für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent- der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person § 1 Was ist versichert? halt außerhalb Deutschlands für den vorübergehenden Aufent- nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Aufenthalten in Staaten, 1. Versichert sind die Kosten halt in Deutschland? auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder a) der Heilbehandlung a) Bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Ausbruch vorhersehbar war. Schäden durch die aktive Teil- b) des Krankentransports außerhalb Deutschlands gilt die Versicherung für den vorü- nahme an Krieg, an Bürgerkrieg oder an kriegsähnlichen Ereig- c) der Überführung bei Tod bergehenden Aufenthalt in Deutschland (versicherter Aus- nissen sind nicht versichert. bei im vereinbarten Geltungsbereich und versicherten Zeitraum landsaufenthalt). 3. Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt. akut eintretenden Krankheiten und Unfällen in dem in den §§ 2 Hinweis: Die versicherte Person ist verpflichtet, selbst zu und 3 genannten Umfang. prüfen, ob sie der Krankenversicherungspflicht in Deutsch- § 6  Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt 2. Für die Kosten der ärztlichen Behandlung der Schwangerschaft land unterliegt. Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhn- unternehmen (Obliegenheiten)? und Entbindung besteht nur dann im vereinbarten Geltungs- lichem Aufenthalt in Deutschland besteht (bis auf einige Die versicherte Person ist verpflichtet, bereich Versicherungsschutz, wenn die Schwangerschaft (Emp- Ausnahmen) eine Versicherungspflicht gemäß § 193 Abs. 1. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten fängnis) nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. Ungeachtet 3 VVG. Diese Versicherung erfüllt nicht die Versicherungs- zu vermeiden; des Zeitpunktes des Eintrittes der Schwangerschaft und der pflicht in Deutschland bei gewöhnlichem Aufenthalt in 2. den Schaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; Wartezeit erstattet der Versicherer die Kosten der ärztlichen Deutschland. 3. das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und Heilbehandlung bei akut auftretenden Schwangerschafts- b) Für urlaubs- oder berufsbedingte Unterbrechungen des dem Versicherer jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß komplikationen einschließlich Fehl- und Frühgeburt. Bei einer versicherten Aufenthaltes in Deutschland besteht weltweit zu erteilen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Original- Frühgeburt werden auch die Kosten der im vereinbarten Versicherungsschutz bis zu einer Dauer von drei Monaten pro Rechnungen und -Belege einzureichen, gegebenenfalls die Ärzte Geltungsbereich notwendigen Heilbehandlungen des neugebo- Versicherungsjahr (Ausnahme: USA / Kanada, siehe hierzu – einschließlich der Ärzte der Assistance – von der Schweige- renen Kindes bis zu einem Betrag von € 100.000,- übernommen. Nr. 3.). pflicht zu entbinden und es dem Versicherer zu gestatten, 3. Die Kosten für ambulante Vorsorgeuntersuchungen sind gemäß 3. In Tarifen ohne USA / Kanada besteht Versicherungsschutz für Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumut- dem in der Tariftabelle für den Tarif Premium angegebenen Rah- Aufenthalte in USA / Kanada für maximal 42 Tage pro Versiche- barer Weise zu prüfen. men versichert. rungsjahr. 4. Beginn und Ende sowie die Unterbrechung eines versicherten Auslandsaufenthaltes sowie das Vorliegen der Versicherungs- § 2 Welche Kosten werden bei Heilbehandlung erstattet? § 3 Wann beginnt und wann endet die Versicherung? fähigkeit sind von der versicherten Person auf Verlangen des 1. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen für im vereinbarten Der Versicherungsschutz Versicherers im Leistungsfall nachzuweisen. Geltungsbereich notwendige ärztliche Hilfe. Dazu gehören die 1. beginnt mit dem in der Versicherungspolice bezeichneten Kosten für Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Antragsstel- § 7 Wann zahlt der Versicherer die Entschädigung? a) ambulante Behandlung durch einen Arzt; lung, nicht vor Beginn des versicherten Auslandsaufenthaltes 1. Hat der Versicherer die Leistungspflicht dem Grund und der b) Arznei- und Verbandmittel, die der versicherten Person ärzt- und nicht vor Ablauf evtl. Wartezeiten. Wartezeiten rechnen ab Höhe nach festgestellt, wird die Entschädigung innerhalb von lich verordnet wurden; Arzneimittel müssen außerdem aus Versicherungsbeginn. Wird der Vertrag nach Antritt des vorü- zwei Wochen ausgezahlt. der Apotheke bezogen werden. bergehenden Aufenthalts und nicht vor Ablauf eines Versiche- 2. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, c) stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich unauf- rungsvertrages mit Geltung ab Antritt des vorübergehenden dass der Versicherer im gesetzlich zugelassenen Rahmen perso- schiebbarer Operationen bis zur gemäß Tariftabelle für den Aufenthalts abgeschlossen, besteht eine Wartezeit von 14 Tagen nenbezogene Gesundheitsdaten einholt. Sofern die versicherte Tarif Premium angegebenen Höhe; ab Versicherungsbeginn. Bei Unfall besteht abweichend hiervon Person ihre Einwilligung zu einer solchen Erhebung schuldhaft d) den medizinisch notwendigen Krankentransport zur statio- Versicherungsschutz ab Versicherungsbeginn. nicht erteilt, auch nicht auf andere Weise eine Leistungsprü- nären Behandlung in das nächst erreichbare und geeignete 2. endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, jedoch spätestens mit fung ermöglicht wird und der Versicherer hierdurch die Höhe Krankenhaus im vereinbarten Geltungsbereich und zurück der Beendigung des versicherten Auslandsaufenthalts oder mit und Umfang der Leistungspflicht nicht abschließend feststellen in die Unterkunft, bei Erstversorgung nach einem Unfall den Wegfall der Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit der kann, wird die Leistung nicht fällig. Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt und zu- versicherten Person gemäß § 1. rück; 3. kann auf Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit § 8  Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche e) schmerzstillende Zahnbehandlung und Reparaturen von unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Versicherer bis zu gegen Dritte hat? Zahnprothesen und Provisorien jeweils bis zur gemäß Tarif- insgesamt max. 60 Monaten verlängert werden. 1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetz- tabelle für den Tarif Premium angegebenen Höhe; lichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den f) Zahnersatz und – für versicherte Personen bis zu einem Al- § 4  Welche Laufzeit hat der Vertrag und wann ist die Prämie Versicherer über, soweit der versicherten Person daraus kein ter von 18 Jahren – kieferorthopädische Behandlungen bis zu zahlen? Nachteil entsteht. zur gemäß Tariftabelle für den Tarif Premium angegebenen 1. Der Versicherungsvertrag kann für jeweils volle Monate verein- 2. Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Höhe; es gilt eine Wartezeit von acht Monaten ab Versiche- bart werden, maximal für 60 Monate. Rechtsübergang auf Wunsch des Versicherers schriftlich zu be- rungsbeginn. 2. Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer stätigen. g) die ärztliche Betreuung und Behandlung von Schwanger- täglich zum Monatsende gekündigt werden. 3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen schaften, die nach Versicherungsbeginn eingetreten sind, 3. Die Prämie ist erstmalig mit Beginn des Versicherungsver- sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten. Die besondere trages fällig und monatlich im Voraus zu zahlen. Die Prämien- des Versicherers vor. Der Versicherer tritt in Vorleistung, sofern Wartezeit für Entbindung beträgt acht Monate; zahlung kann mittels eines der angebotenen Zahlungsmittel er unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in Anspruch ge- h) unfallbedingte Hilfsmittel (Mietgebühr oder Anschaffungs- (z. B. SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte) erfolgen. Ist die erste nommen wird. kosten) bis zur gemäß Tariftabelle für den Tarif Premium an- Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der gegebenen Höhe; Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Ver- § 9  Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf i) Sehhilfen nach acht Monaten Wartezeit ab Versicherungsbe- sicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Falls Versicherungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und ginn bis zur gemäß Tariftabelle für den Tarif Premium ange- der Versicherer ermächtigt wurde, die Prämie dem gewählten Verjährung? gebenen Höhe; Zahlungsmittel zu belasten, gilt die Zahlung als erfolgt, wenn 1. Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer j) ärztlich verordnete Heilmittel (z. B. Massagen- und Fango- zum Zeitpunkt des Prämieneinzugs Deckung auf dem vom Ver- von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Behandlungen oder Lymphdrainagen), bis zur gemäß Tarif- sicherungsnehmer genannten Zahlungsmittel besteht. Verletzung ist er berechtigt, die Leistung in einem der Schwere tabelle für den Tarif Premium genannten Höhe; dies gilt auch 4. Bei Vertragslaufzeiten von mehr als einem Monat sind die Fol- des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Ver- dann, wenn mehrere Anwendungen innerhalb eines Behand- geprämien jeweils zum 1. des neuen Monats fällig. Falls der hältnis zu kürzen. lungstermins durchgeführt werden; Versicherer ermächtigt wurde, die Prämie dem gewählten 2. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicher- k) medizinisch notwendige, ärztlich verordnete Rehabilitations- Zahlungsmittel zu belasten, gilt die Zahlung als erfolgt, wenn te Person zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Ver- maßnahmen als Anschlussheilbehandlung; -3- [Seite 5] l) ambulante Vorsorgeuntersuchungen in dem gemäß Tarifta- 4. kieferorthopädische Behandlungen, Zahnbehandlungen, die 3. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Dienst- belle für den Tarif Premium bezeichneten Rahmen; über schmerzstillende Behandlungen, Reparaturen von Zahn- leistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur Assistance auf- m) psychotherapeutische Behandlung bis zur gemäß Tariftabelle prothesen und Provisorien hinausgehen; in Abweichung hierzu zunehmen. für den Tarif Premium angegebenen Höhe. besteht jedoch in dem in § 2 Nr. 1 f) VB K-PRE MEX bezeichneten 4. Soweit die versicherte Person die Erstattung verauslagter Beträ- n) die stationäre Krisenintervention in einer akut lebensbedroh- Rahmen Versicherungsschutz; ge nicht vom Versicherer beanspruchen kann, hat die versicher- lichen Situation bei psychischen Erkrankungen, begrenzt auf 5. die Anschaffung von Prothesen und Hilfsmitteln; für unfall- te Person die Beträge innerhalb eines Monats nach Rechnungs- 14 Tage. bedingte Hilfsmittel sowie für Sehhilfen besteht in Abwei- stellung an den Versicherer zurückzuzahlen. 2. Der Versicherer leistet dabei im vertraglichen Umfang für Un- chung hierzu Versicherungsschutz in dem in § 2 Nr. 1 h) und i) tersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, VB K-PRE MEX bezeichneten Rahmen; § 2  Welche Hilfeleistung bietet die Assistance bei Krankheit die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Der Ver- 6. Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrank- und Unfall und im Todesfall? sicherer leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, heiten sowie deren Folgen; 1. Ambulante Behandlung im vereinbarten Geltungsbereich die sich in der Praxis als ebenso erfolgsversprechend bewährt 7. Behandlungen von Schwangerschaften, die bereits vor Ver- Die Assistance informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten haben und die angewendet werden, weil keine schulmedizi- sicherungsbeginn eingetreten sind, sowie für die Behandlung ärztlicher Versorgung und benennt, soweit möglich, einen nischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; Der von Schwangerschaften innerhalb der ersten drei Monate nach Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt. Die Assistance stellt Versicherer kann jedoch die Leistung auf die Höhe herabsetzen, Versicherungsbeginn (Wartezeit); die besondere Wartezeit für jedoch nicht den Kontakt zum Arzt her. die bei der Anwendung schulmedizinischer Methoden oder Entbindung beträgt acht Monate. Ungeachtet des Zeitpunktes 2. Stationäre Behandlung im vereinbarten Geltungsbereich Arzneimittel angefallen wäre. des Eintrittes der Schwangerschaft und der Wartezeit erstattet Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem 3. Im tariflich vereinbarten Geltungsbereich steht der versicher- der Versicherer die Kosten der ärztlichen Heilbehandlung bei Krankenhaus erbringt die Assistance folgende Leistungen: ten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland nieder- akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen einschließ- a) Betreuung gelassenen, gesetzlich anerkannten und approbierten Ärzten, lich Fehl- und Frühgeburt; Die Assistance stellt bei Bedarf über ihren Vertragsarzt Kon- Zahnärzten, Heilpraktikern sowie Hebammen frei, sofern diese 8. durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte takt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und zu nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für ihren Behandlung oder Unterbringung; den behandelnden Krankenhausärzten her; sie sorgt für die Berufsstand – sofern vorhanden – oder die ortsübliche Gebühr 9. Behandlung geistiger und seelischer Störungen sowie für Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten abrechnen. Hypnose, psychoanalytische und psychotherapeutische Behand- Ärzten. Auf Wunsch informiert die Assistance Angehörige der 4. Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehand- lung; für psychotherapeutische Behandlung sowie die stationäre versicherten Person. lung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen Krisenintervention besteht in Abweichung hierzu jedoch Versi- b) Krankenbesuche und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher cherungsschutz in dem in § 2 Nr. 1 m) und n) VB K-PRE MEX für Bei stationärer Behandlung der versicherten Person orga- Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und thera- den Tarif Premium bezeichneten Rahmen; nisiert die Assistance auf Wunsch die Reise für eine der ver- peutische Möglichkeiten verfügen, Krankenakten führen und 10. Honorare und Gebühren, die den in dem betreffenden Land sicherten Person nahestehende Person zum Ort des Kranken- keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder als allgemein üblich und angemessen betrachteten Umfang hausaufenthaltes und zurück zum Wohnort im Heimatland. Rekonvaleszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht übersteigen; ebenso wenig für Wahlleistungen wie z. B. Einbett- c) Kostenübernahme-Erklärung in Deutschland für allgemeine Krankenhausleistungen (Mehr- zimmer oder Chefarztbehandlung, sofern für den Tarif Premium Bei stationärer Krankenhausbehandlung gibt der Versicherer bettzimmer) gemäß dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der nicht anders vereinbart (siehe Tariftabelle). Die Erstattung kann der versicherten Person eine Kostenübernahme-Erklärung bis Bundespflegesatzverordnung ohne Wahlleistungen (privatärzt- ggf. auf die landesüblichen Sätze gekürzt werden; zu € 15.000,-. Diese Erklärung beinhaltet keine Anerkennung liche Behandlung), außerhalb Deutschlands in vergleichbarem 11. Krankenrücktransport aus einem der unter Nr. 1, 2, 6 und 8 ge- der Leistungspflicht. Der Versicherer übernimmt im Namen Umfang, sofern gemäß Tariftabelle für den Tarif Premium nicht nannten Gründe. der versicherten Person die Abrechnung mit dem zuständi- anders vereinbart. 12. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, gen Kostenträger. 5. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Kinder- und Jugenduntersuchungen, Zahnvorsorgeunter- 3. Krankenrücktransport Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehand- suchungen und -prophylaxe, Schutzimpfungen, sofern gemäß Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist bzw. wenn nach lungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Tariftabelle für den Tarif Premium nicht anders vereinbart, sowie der Prognose des behandelnden Arztes die voraussichtliche Übrigen aber die Voraussetzung von vorstehender Nr. 4 erfüllen, für Honorare und Gebühren für Atteste, Befundberichte und Dauer des Krankenaufenthalts 14 Tage übersteigt, organisiert die werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der (Arbeitsunfähigkeits)-Bescheinigungen, die nicht von vom Ver- Assistance nach vorheriger Abstimmung mit den behandelnden Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zuge- sicherer angefordert wurden. Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten sagt hat. Bei TBC-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das auch bei stationärer Behandlung in TBC-Heilstätten und -Sana- § 5  Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeig- torien geleistet. unternehmen (Obliegenheiten)? nete Krankenhaus in dem Land, in dem die versicherte Person 6. Der Versicherer erstattet im bedingungsgemäßen Rahmen die Die versicherte Person ist verpflichtet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Kosten über die vereinbarte Laufzeit des Versicherungsvertrages 1. im Falle stationärer Behandlung im Krankenhaus, vor Beginn 4. Können mitreisende Kinder unter 18 Jahren wegen Tod, schwe- hinaus, sofern ein Rücktransport während der Vertragslaufzeit umfänglicher ambulanter oder stationärer diagnostischer und rer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung medizinisch nicht vertretbar war, bis zum Tag der Transport- therapeutischer Maßnahmen sowie vor Abgabe von Zahlungs- der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert fähigkeit, maximal jedoch für zwölf Wochen. anerkenntnissen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzu- die Assistance deren Rückreise zum Wohnort in dem Land, in nehmen – die nachgewiesenen Kosten zur Kontaktaufnahme dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder § 3  Welche Kosten erstattet der Versicherer bei Krankenrück- erstattet der Versicherer bis zu € 25,-; Wohnsitz hat. transport und Tod? 2. ihrem Rücktransport oder der Rückführung in das Land, in dem Der Versicherer erstattet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder § 3  Welche Hilfe leistet die Assistance bei der Beschaffung von 1. die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Wohnsitz hat, bei Bestehen der Transportfähigkeit und Vorliegen notwendigen Arzneimitteln? Rücktransport der versicherten Person in das dem Wohnort der der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 1 VB K-PRE MEX zuzustim- Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person in dem Land, in dem die versicherte Person men, wenn die Assistance den Rücktransport nach Art der Krank- versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimit- ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, nächstgele- heit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigt; tel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich gene geeignete Krankenhaus. 3. dem Versicherer die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften ist. Die Kosten der Präparate und des Versandes hat die versicherte Darüber hinaus werden auf Wunsch der versicherten Person mit einem Originalerstattungsstempel eines anderen Ver- Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu die Kosten des medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rück- sicherungsträgers über die gewährten Leistungen vorzulegen; erstatten, sofern diese nicht im Rahmen der Krankenversicherung transports erstattet, wenn nach der Prognose des behandelnden diese werden Eigentum des Versicherers. gemäß § 2 Nr. 1 b) VB K-PRE MEX versichert sind. Arztes die weitere Krankenhausbehandlung voraussichtlich 14 Tage übersteigt. § 6 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person? § 4  Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der versicher- Unabhängig hiervon werden die Kosten des Rücktransportes Die versicherte Person trägt den gemäß Tariftabelle für den jewei- ten Person? in das Land, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen ligen Geltungsbereich vereinbarten Selbstbehalt. Stirbt die versicherte Person während des Aufenthalts im vereinbar- Aufenthalt oder Wohnsitz hat, übernommen, wenn diese im ten Geltungsbereich, organisiert die Assistance nach dem Wunsch Rahmen der voraussichtlichen Kosten der weiteren Heilbehand- der Angehörigen die Überführung der verstorbenen Person zur lung bleiben. Versicherungsbedingungen Bestattung in dem Land, in dem die versicherte Person ihren ge- 2. die unmittelbaren Kosten bis zu € 25.000,- für die Überführung zur Medizinischen Assistance wöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. des verstorbenen Versicherten zur Bestattung in dem Land, in VB MAS-PRE 20 MEX dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder § 5  Welche Informationen können bei der Assistance abge- Wohnsitz hat. § 1 Welche Dienste bietet der Versicherer? fragt werden? 1. Der Versicherer bietet der versicherten Person während des 1. Allgemeine medizinische Reisezielberatung § 4  Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich in nachstehend Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Assistance zu beachten? genannten Notfällen Hilfe und Beistand und trägt die entstehen- über: Kein Versicherungsschutz besteht für den Kosten hierfür gemäß den nachfolgenden Bedingungen. • die allgemeine medizinische Versorgung im Reiseland; 1. Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnah- Die Prüfung, ob Versicherungsschutz besteht, bleibt dem Ver- • besondere Infektionsrisiken im Reiseland; men, die ein Anlass für den Aufenthalt im vereinbarten Gel- sicherer vorbehalten; Dienstleistungen und Kostenübernahme- • die notwendigen Impfungen für das Reiseland; tungsbereich sind; Erklärungen der Assistance sowie die Beauftragung von Leis- • geeignete Reiseziele bei bestimmten Krankheitsbildern. 2. Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnah- tungsträgern beinhalten grundsätzlich kein Anerkenntnis der 2. Allgemeine Erläuterung medizinischer Begriffe (sog. Medizi- men, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor dem Eintrittspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag nischer Dolmetscherservice): Aufenthalt im vereinbarten Geltungsbereich oder zur Zeit des gegenüber der versicherten Person. Auf Anfrage der versicherten Person erläutert die Assistance Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen sie nach 2. Der Versicherer hat die Assistance damit beauftragt, für die ver- Diagnosen und andere medizinische Begriffe. den ihr bekannten Umständen rechnen musste; sicherte Person die nachstehend genannten Dienstleistungen 3. Nähr- und Stärkungsmittel; im 24-Stunden-Service zu erbringen. -4- [Seite 6] MAWISTA Expatcare – Versicherungsleistungen auf einen Blick / Tariftabelle Tariftabelle MAWISTA Expatcare Classic MAWISTA Expatcare Comfort MAWISTA Expatcare Premium Krankenversicherung § 2, Nr. 1 Höhe der Kostenerstattung für … Ambulante Behandlung unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt einschließlich Arznei- und Verbandmittel Stationäre Behandlung freie Krankenhauswahl, Unterbringung, freie Krankenhauswahl, Kosten werden gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Bundes- soweit möglich, als Privatpatient im Zwei- pflegesatzverordnung erstattet, keine Wahlleistungen, außerhalb Deutschlands: 100 % in bettzimmer, Kosten werden im ortsüblichen vergleichbarem Umfang Umfang ersetzt Medizinisch notwendigen Krankentransport ins Krankenhaus sowie unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt zum nächsterreichbaren Arzt bei Erstversorgung nach einem Unfall Schmerzstillende Zahnbehandlung (Zahnfüllungen in einfacher max. € 500,- max. € 1.000,- max. € 2.500,- Ausfertigung) je Versicherungsjahr Reparaturen von Zahnersatz / Provisorien je Versicherungsjahr max. € 250,- max. € 250,- max. € 250,- Zahnersatz und – ausschließlich für Versicherte bis 18 Jahre – 60 % des Rechnungsbetrages, höchstens 80 % des Rechnungsbetrages, höchstens kieferorthopädische Leistungen (jeweils nach Ablauf der Wartezeit jedoch insgesamt: jedoch insgesamt: von 8 Monaten) • in den ersten 2 Versicherungsjahren: • in den ersten 2 Versicherungsjahren: € 2.000,- Rechnungsbetrag  € 3.000,- Rechnungsbetrag nicht versichert • in den ersten 3 Versicherungsjahren: • in den ersten 3 Versicherungsjahren: € 3.000,- Rechnungsbetrag  € 5.000,- Rechnungsbetrag • ab dem 4. Versicherungsjahr: • ab dem 4. Versicherungsjahr: € 4.000,- Rechnungsbetrag  € 4.000,- Rechnungsbetrag je Versicherungsjahr je Versicherungsjahr Unfallbedingte Hilfsmittel (Mietgebühr oder Anschaffung) max. € 250,- max. € 1.000,- max. € 2.000,- je Versicherungsjahr Sehhilfen (nach einer Wartezeit von 8 Monaten) nicht versichert max. € 50,- je Versicherungsjahr max. € 300,- alle 3 Jahre Heilmittel (z. B. Massagen-, Fango-Behandlungen, Lymphdraina- 100 %, bis zu 12 Behandlungen; gen) je Versicherungsjahr bei Schwangerschaft einmalig insgesamt 100 %, bis zu 8 Behandlungen 100 %, bis zu 10 Behandlungen € 50,- für Vorbereitungs- und Rückbildungs- kurs Medizinisch notwendige, ärztlich verordnete Rehabilitations- unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt maßnahmen als Anschlussheilbehandlung Vorsorgeuntersuchungen nach in Deutschland gesetzlich ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur eingeführten Programmen Krebsfrüherkennung, zusätzlich für Kin- ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur nicht versichert der Vorsorgeuntersuchungen U1 - U9 und Krebsfrüherkennung Impfungen gemäß den Empfehlungen der STIKO Psychotherapie je Versicherungsjahr 80 % des Rechnungsbetrages, 80 % des Rechnungsbetrages, nicht versichert bis zu 6 Sitzungen bis zu 12 Sitzungen psychische Erkrankung stationäre Krisenintervention in einer akut lebensbedrohlichen Situation, max. 14 Tage § 2, Nr. 6 Nachleistung nach Ablauf des Versicherungsvertrages max. 6 Wochen max. 8 Wochen max. 12 Wochen bei Transportunfähigkeit § 1 Nr. 2 Behandlungen wegen Schwangerschaft und Entbindung unbegrenzt, stationäre Behandlung gemäß unbegrenzt, stationäre Behandlung gemäß unbegrenzt, stationäre Behandlung gemäß (bei Empfängnis nach Versicherungsbeginn und nach Tarif Classic Tarif Comfort Tarif Premium Ablauf einer Wartezeit von 3 bzw. 8 Monaten) Ungeachtet des Zeitpunktes des Eintrittes der Schwangerschaft und der Wartezeit werden die Kosten der ärztlichen Heilbehandlung bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen inkl. Fehl- und Frühgeburten ersetzt. § 1 Nr. 2 max. € 100.000,- max. € 100.000,- max. € 100.000,- Heilbehandlung eines Neugeborenen bei Frühgeburt § 3, Nr. 1 in voller Höhe, wenn medizinisch sinnvoll Krankenrücktransport ins Heimatland in voller Höhe, wenn medizinisch sinnvoll in voller Höhe, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar, außerdem auf Wunsch der und vertretbar und vertretbar versicherten Person auch bei Krankenhaus- behandlungen länger als 14 Tage § 3, Nr. 2 max. € 25.000,- max. € 25.000,- max. € 25.000,- Kostenerstattung für Überführung ins Heimatland §6 Selbstbehalt weltweit ohne USA / Kanada ohne Selbstbehalt ohne Selbstbehalt ohne Selbstbehalt weltweit mit USA / Kanada je Versicherungsjahr € 500,- € 500,- € 500,- Medizinische Assistance §1-§5 Bietet weltweite Soforthilfe bei Notfällen im vereinbarten Geltungsbereich. § 2, Nr. 2 c) max. € 15.000,- max. € 15.000,- max. € 15.000,- Höhe der Kostenübernahmeerklärung bei stationärer Behandlung Hinweis: Der Versicherungsschutz ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen sowie den Angaben für den Tarif Premium in dieser Tariftabelle. Bitte beachten Sie daher auch die abgedruckten Versicherungs- bedingungen. 2023-1111 -5-
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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