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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die lebenslange Todesfallversicherung ohne Gesundheitsfragen (Sterbegeldversicherung), 660800
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Allgemeine Bedingungen für die lebenslange Todes
fallversicherung ohne Gesundheitsfragen
(Sterbegeldversicherung)
(25L00, Stand 06/2025)
Inhaltsverzeichnis
Glossar ...................................................................................................................... 3
Leistung..................................................................................................................... 5
§ 1 Welche Leistungen erbringen wir? ..................................................................... 5
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? ............................................................. 6
§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? ............................................................ 9
§ 4 Was gilt bei Selbsttötung der VERSICHERTEN PERSON? ..................................... 10
§ 5 In welchen Fällen besteht bei einem Unfalltod eine Einschränkung der
versicherten Leistung? ..................................................................................... 10
§ 6 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.
Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stoffen? ............................................................ 12
§ 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird (Obliegenheiten)? ..... 13
§ 8 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?........................................... 15
§ 9 Wer erhält die Leistung? .................................................................................. 16
Beitrag .................................................................................................................... 16
§ 10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? ...................................... 16
§ 11 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?.................... 18
Kündigung und Beitragsfreistellung..................................................................... 20
§ 12 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen
wir? .................................................................................................................. 20
§ 13 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Folgen hat dies
auf unsere Leistungen? .................................................................................... 23
§ 14 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? ....................................... 24
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Sonstige Vertragsbestimmungen ......................................................................... 26
§ 15 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens? ....................... 26
§ 16 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie?.............................................. 26
§ 17 Welche anlassbezogenen Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? . 27
§ 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?...................................... 27
§ 20 Welche Auswirkungen hat die Unwirksamkeit von Bestimmungen? ................ 28
§ 21 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
.................................................................................................................... 28
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Glossar
Im Folgenden möchten wir Ihnen einige wichtige Begriffe, die in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen verwendet werden und dort in KAPITÄLCHEN gesetzt sind,
erläutern. Diese Erläuterungen sind Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingun
gen.
BEWERTUNGSRESERVEN
Als Bewertungsreserven bezeichnen wir den Wert, der entsteht, wenn der Marktwert
der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbe
richt ausgewiesen sind.
DECKUNGSRÜCKSTELLUNG
Eine Deckungsrückstellung müssen wir bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versiche
rungsschutz gewährleisten zu können.
LASTSCHRIFTVERFAHREN
Lastschriftverfahren bedeutet, dass wir Ihre Beiträge von einem Konto einziehen.
RECHNUNGSMÄßIGES EINTRITTSALTER
Das rechnungsmäßige Eintrittsalter der versicherten Person ist die Differenz zwi
schen dem Kalenderjahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versi
cherten Person.
RECHNUNGSGRUNDLAGEN
Zu den Rechnungsgrundlagen gehören die verwendete Sterbetafel, der Rechnungs
zins und die Kostensätze. Der Sterbetafel kann entnommen werden, wie hoch die
restliche statistische Lebenserwartung ist.
TEXTFORM
Um die Textform zu erfüllen genügt eine Erklärung in Papierform, aber auch z.B. eine
E-Mail.
UNVERZÜGLICH
Unverzüglich heißt, dass die erforderliche Handlung ohne schuldhaftes Zögern
durchgeführt wird.
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VERSICHERTE PERSON
Versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen
ist.
VERSICHERUNGSNEHMER
Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Die Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag betreffen vorrangig den Versicherungsnehmer.
VORSÄTZLICH
Vorsätzlich handelt, wer ein bestimmtes Ziel erreichen will, dabei die Umstände sei
nes Handelns kennt und die Folgen bewusst in Kauf nimmt.
WARTEZEIT
Bei der Wartezeit handelt es sich um einen Zeitraum zu Versicherungsbeginn, in
dem der Versicherungsschutz eingeschränkt ist. Die Wartezeit beginnt mit dem Ver
sicherungsbeginn.
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Allgemeine Bedingungen für die lebenslange Todes
fallversicherung ohne Gesundheitsfragen
(Sterbegeldversicherung)
(25L00, Stand 06/2025)
Mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren
VERSICHERUNGSNEHMER und Vertragspartner.
Leistung
§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?
Unsere Leistung bei Tod der VERSICHERTEN PERSON
(1) Wenn die VERSICHERTE PERSON stirbt, zahlen wir die nachfolgend beschriebene
Leistung:
a) Für Verträge mit laufender Beitragszahlung gilt:
Stirbt die VERSICHERTE PERSON während der WARTEZEIT, ist die Leistung im
Todesfall auf die eingezahlten Beiträge beschränkt (Phase mit beschränkter
Todesfallleistung).
Die Dauer der WARTEZEIT ist abhängig vom RECHNUNGSMÄßIGEN
EINTRITTSALTER der VERSICHERTEN PERSON.
- Bei einem RECHNUNGSMÄßIGEN EINTRITTSALTER bis einschließlich 49 Jahre
beträgt die WARTEZEIT 36 Monate;
- bei einem RECHNUNGSMÄßIGEN EINTRITTSALTER von 50 bis einschließlich
59 Jahre beträgt die WARTEZEIT 24 Monate;
- bei einem RECHNUNGSMÄßIGEN EINTRITTSALTER ab 60 Jahre beträgt die
WARTEZEIT 12 Monate.
Stirbt die VERSICHERTE PERSON nach Ablauf der WARTEZEIT, zahlen wir die
vereinbarte Versicherungssumme.
b) Für Verträge mit einmaliger Beitragszahlung gilt:
Stirbt die VERSICHERTE PERSON während der WARTEZEIT, ist die Leistung im
Todesfall auf den gezahlten Einmalbeitrag beschränkt. Die Dauer der
WARTEZEIT beträgt sechs Monate.
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Stirbt die VERSICHERTE PERSON nach Ablauf der vereinbarten WARTEZEIT,
zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.
Leistung bei Unfalltod der VERSICHERTEN PERSON
c) Sofern keine Einschränkungen gemäß § 5 Absatz 2 und 3 vorliegen, zahlen
wir bei einem Tod durch Unfall (Unfalltod) anstelle der Leistung nach Absatz
1 a) bzw. b) grundsätzlich die doppelte Versicherungssumme bereits ab
Versicherungsbeginn. Ein Unfalltod liegt vor, wenn die VERSICHERTE PERSON
durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfaller
eignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet und dadurch inner
halb eines Jahres nach dem Unfall verstirbt. Das Unfallereignis muss nach
Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sein.
Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung
(2) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und BEWERTUNGSRESERVEN (siehe § 2).
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?
(1) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den BEWERTUNGSRESERVEN
(Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann
auch Null Euro betragen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen,
- wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unter
nehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden (Absatz 2),
- wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Absätze 3 bis 5),
- wie BEWERTUNGSRESERVEN entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuord
nen (Absätze 6 bis 8),
- warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrages nicht garan
tieren können (Absatz 9) und
- wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (Absatz 10).
Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unse
res Unternehmens und wie verwenden wir diesen?
(2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens
(Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschrif
ten. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des
Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten
Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen
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Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrück
erstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung).
Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der
Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgut
schrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutge
schrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es,
Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstel
lung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschuss
beteiligung der VERSICHERUNGSNEHMER verwenden. Nur in gesetzlich festgeleg
ten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
abweichen.
Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages am
Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für Bei
tragsrückerstattung nicht.
Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikole
bensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) zu Bestandsgruppen
zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den
versicherten Risiken zu berücksichtigen.
Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt?
(3) Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein
verursachungsorientiertes Verfahren an.
Ihr Vertrag gehört zum Gewinnverband Kapitalversicherung ohne Gesundheits
fragen in der Bestandsgruppe Einzel-Kapitalversicherungen. Wir verteilen den
Überschuss in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zu seiner Entstehung beige
tragen haben. Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Entstehung des Überschus
ses beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung.
Wurde Ihr Vertrag auf der Grundlage eines Kollektivvertrages oder eines Kol
lektivrahmenvertrages abgeschlossen, gehört der Vertrag abweichend von obi
ger Regelung in die Bestandsgruppe Kollektiv-Kapitalversicherungen.
(4) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest,
wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entspre
chenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er
darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt.
Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem
auf Ihre Bestandsgruppe entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür
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werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres
finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen.
Ihre laufende Überschussbeteiligung für den Vertrag
(5) Ihr Vertrag erhält an jedem Bilanztermin (31.12. des Jahres) und bei Ablauf Ri
sikoüberschussanteile in Prozent des Risikobeitrags und Zinsüberschussanteile
in Prozent des Zinsträgers. Zinsträger ist die DECKUNGSRÜCKSTELLUNG am vor
hergehenden Bilanztermin zuzüglich der Nettojahresprämie. Außerdem können
noch Grundüberschussanteile in Promille der Versicherungssumme zugeteilt
werden.
Die Überschussanteile Ihres Vertrages werden auf einem Ansammlungskonto
verzinslich angesammelt.
Wie entstehen BEWERTUNGSRESERVEN und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag
zu?
(6) BEWERTUNGSRESERVEN entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über
ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt.
Die BEWERTUNGSRESERVEN, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschrif
ten für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den
Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden wir ein verursachungsorien
tiertes Verfahren an.
Die Höhe der BEWERTUNGSRESERVEN ermitteln wir jährlich neu und zusätzlich
auch bei Beendigung des Vertrages (etwa durch Ablauf, Kündigung oder Tod).
Ihre Beteiligung an den BEWERTUNGSRESERVEN
(7) Bei Beendigung des Vertrages (etwa durch Ablauf, Kündigung oder Tod) erhal
ten Sie die Ihrem Vertrag zugeordneten BEWERTUNGSRESERVEN gemäß Absatz
6, mindestens jedoch die Mindestbeteiligung ausgezahlt.
Hierzu ermitteln wir zunächst die bei Beendigung des Vertrages im Unterneh
men vorhandenen, verteilungsfähigen BEWERTUNGSRESERVEN nach handels
rechtlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgaben und nach einem verursachungs
orientierten Verfahren.
Die für die Bewertung der Kapitalanlagen zugrunde gelegten Stichtage werden
jedes Jahr für das darauffolgende Jahr bestimmt und im Anhang des Ge
schäftsberichts veröffentlicht.
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Für die Ermittlung des auf Ihren Vertrag entfallenden Anteils an den verteilungs
fähigen BEWERTUNGSRESERVEN wird jährlich die sich aus Ihrem Vertrag erge
bende Summe des Deckungskapitals und der laufenden Überschussanteile
(Gesamtleistung) errechnet. Bei Beendigung Ihres Vertrages errechnet sich Ihr
Anteil an den verteilungsfähigen BEWERTUNGSRESERVEN aus dem Verhältnis der
über die Jahre gebildeten Gesamtleistungen Ihres Vertrages zu den Gesamt
leistungen aller anspruchsberechtigten Verträge.
Die Mindestbeteiligung an den BEWERTUNGSRESERVEN bei Beendigung des Ver
trages errechnet sich aus einem festgelegten Prozentsatz und den über die
Jahre gebildeten Gesamtleistungen Ihres Vertrages. Der festzulegende Pro
zentsatz wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag
des verantwortlichen Aktuars bestimmt. Er gilt nur für das deklarierte Jahr und
kann in den Folgejahren sinken oder ganz entfallen. Wir veröffentlichen den
Prozentsatz für die Mindestbeteiligung an den BEWERTUNGSRESERVEN in unse
rem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfor
dern.
Sind die ermittelten BEWERTUNGSRESERVEN höher als die Leistungen aus der
Mindestbeteiligung, wird die Differenz zusätzlich ausgezahlt.
(8) Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an
den BEWERTUNGSRESERVEN ganz oder teilweise entfällt.
Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?
(9) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht
vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Einflussfaktoren
sind insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarkts, des versicherten Risikos
und der Kosten.
Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert wer
den. Sie kann auch Null Euro betragen.
Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung?
(10) Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem
Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite oder Sie können
ihn bei uns anfordern.
§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen ha
ben. Jedoch besteht vor dem, im Versicherungsschein angegebenen
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Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungs
pflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 10 Absatz 2
und 3 und § 11).
§ 4 Was gilt bei Selbsttötung der VERSICHERTEN PERSON?
(1) Bei VORSÄTZLICHer Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall vereinbarte
Leistung, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergan
gen sind.
(2) Bei VORSÄTZLICHer Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht kein Ver
sicherungsschutz. In diesem Fall zahlen wir den für den Todestag berechneten
Auszahlungsbetrag Ihres Vertrages (siehe § 12 Absatz 2) ohne den dort vorge
sehenen Abzug.
Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die VERSICHERTE PERSON in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit selbst getötet hat, besteht Versicherungsschutz.
(3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrages erweitert wird
oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich
des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
§ 5 In welchen Fällen besteht bei einem Unfalltod eine Einschränkung der ver
sicherten Leistung?
(1) Grundsätzlich erbringen wir die Leistung nach § 1 Absatz 1 c) unabhängig da
von, wie es zu dem Unfalltod gekommen ist.
(2) Hiervon abweichend leisten wir
- bei Unfalltod während der WARTEZEIT nur die gezahlten Beiträge (siehe § 1
Absatz 1 a)) bzw. den Einmalbeitrag (siehe § 1 Absatz 1 b)) und
- bei Unfalltod nach Ablauf der WARTEZEIT die einfache vereinbarte Versiche
rungssumme,
wenn der Unfalltod durch eines der nachfolgenden Ereignisse mitverursacht
wurde:
a) bei Unfällen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese
auf Trunkenheit oder Drogenkonsum beruhen, sowie durch Schlaganfälle,
epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der
VERSICHERTEN PERSON ergreifen.
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Wir werden jedoch uneingeschränkt leisten, wenn diese Störungen oder An
fälle durch ein unter diese Versicherung fallendes Unfallereignis verursacht
waren;
b) bei Unfällen, die der VERSICHERTEN PERSON dadurch zustoßen, dass sie
VORSÄTZLICH eine Straftat ausführt oder versucht;
c) bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürger
kriegsereignisse verursacht sind; bei Unfällen durch innere Unruhen, wenn
die VERSICHERTE PERSON auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Wir
werden jedoch leisten, wenn die VERSICHERTE PERSON als Mitglied der deut
schen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei mit Mandat der NATO oder
UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maß
nahmen außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten teil
nimmt;
d) bei Unfällen der VERSICHERTEN PERSON
a) als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit dieser nach
deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Be
satzungsmitglied eins Luftfahrzeuges,
b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätig
keit,
c) bei einer Benutzung von Raumfahrzeugen.
e) bei Unfällen, die der VERSICHERTEN PERSON dadurch zustoßen, dass sie sich
als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveran
staltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei de
nen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ankommt;
f) bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht
sind;
g) Gesundheitsschädigung durch Strahlen.
Der Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines un
ter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt;
h) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die die
VERSICHERTE PERSON an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnah
men auch bei strahlendiagnostische oder – therapeutische, durch einen un
ter die Versicherung fallenden Unfall veranlasst waren;
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i) Infektionen
Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Haut- oder Schleim
hautverletzungen, die als solche geringfügig sind, verursacht wurden und
durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Für
Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt Buchstabe h)
Satz 2 entsprechend.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch
eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt
sind sowie für Tollwut und Wundstarrkrampf;
j) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den
Schlund.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter
diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt;
k) bei Unfällen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig wodurch diese ver
ursacht sind.
l) Selbsttötung, und zwar auch dann, wenn die VERSICHERTE PERSON die Tat in
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit begangen hat. Versicherungsschutz besteht je
doch, wenn jener Zustand durch ein unter die Versicherung fallendes Unfall
ereignis hervorgerufen wurde;
m) bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch den VORSÄTZLICHen Ein
satz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den
VORSÄTZLICHen Einsatz oder die VORSÄTZLICHe Freisetzung von radioakti
ven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht sind, sofern der Ein
satz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von
Personen zu gefährden.
(3) Haben Krankheiten oder Gebrechen bei einem Unfalltod mitgewirkt, so wird die
Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheiten oder der Gebrechen ge
kürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.
§ 6 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.
Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stoffen?
(1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versiche
rungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die VERSICHERTE PERSON in Aus
übung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.
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(2) Stirbt die VERSICHERTE PERSON in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen
hang mit kriegerischen Ereignissen, ist unsere Leistung eingeschränkt. In die
sem Fall mindert sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechneten
Auszahlungsbetrag Ihres Vertrages (siehe § 12 Absatz 2), ohne den dort vorge
sehenen Abzug.
Unsere Leistung vermindert sich nicht, wenn die VERSICHERTE PERSON in unmit
telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt,
denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutsch
land ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Unsere Leistung vermindert sich auch dann nicht, wenn die VERSICHERTE
PERSON als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei mit
Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder frie
denssichernden Maßnahmen außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-
Mitgliedsstaaten teilnimmt.
(3) In folgenden Fällen vermindern sich unsere Leistungen auf die in Absatz 2 Satz
2 und 3 genannten Leistungen: Die VERSICHERTE PERSON stirbt in unmittelbarem
oder mittelbarem Zusammenhang mit
- dem VORSÄTZLICHen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen
Waffen oder
- dem VORSÄTZLICHen Einsatz oder der VORSÄTZLICHen Freisetzung von radio
aktiven, biologischen oder chemischen Stoffen.
Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein,
das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
§ 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird (Obliegenheiten)?
Allgemeine Obliegenheiten bei Tod
(1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass
uns der Versicherungsschein sowie die Auskunft nach § 16 vorgelegt werden.
(2) Der Tod der VERSICHERTEN PERSON muss uns UNVERZÜGLICH mitgeteilt werden.
Neben dem Versicherungsschein muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit
Angabe von Alter und Geburtsort in Kopie vorgelegt werden.
(3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich
ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Dazu zählen insbesondere:
- eine amtliche Sterbeurkunde im Original bzw. als beglaubigte Kopie oder
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- eine ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache. Aus der
Bescheinigung müssen der Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode
der VERSICHERTEN PERSON geführt haben, ergeben.
(4) Diejenige Person, die die Leistung beansprucht, muss die Nachweise nach Ab
satz 1 bis 3 beibringen und die damit verbundenen Kosten tragen.
Wir erkennen Nachweise und Auskünfte in deutscher Sprache an; Berichte in
anderen Sprachen müssen uns in einer von einem vereidigten Übersetzer oder
Dolmetscher beglaubigten Übersetzung eingereicht werden.
(5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen
haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer
Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 ge
nannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht
feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine
solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fäl
lig wird.
(6) Bei Überweisungen von Leistungen in Länder außerhalb des europäischen
Wirtschaftraumes trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene
Gefahr.
Zusätzliche Obliegenheiten bei Unfalltod
(7) Der Unfalltod der VERSICHERTEN PERSON ist uns UNVERZÜGLICH – möglichst in
nerhalb von 48 Stunden – mitzuteilen.
(8) Zur Klärung unserer Leistungspflicht bei Unfalltod müssen uns neben den
Nachweisen gemäß Absatz 1 bis 3 zusätzlich folgende Nachweise und Aus
künfte vorgelegt werden:
- der Unfallbericht der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde;
- ggf. weitere Unterlagen (wie z.B. Auszug aus der amtlichen Ermittlungsakte),
die zur eindeutigen Feststellung der Unfallursache erforderlich sind.
(9) Falls Zweifel am Vorliegen eines Unfalltodes bestehen, können wir zusätzliche
Nachweise anfordern oder eigene Ermittlungen durchführen. Eine solche Prü
fung entbindet den Anspruchserhebenden nicht von seiner Nachweispflicht.
Wir sind zudem berechtigt, auf Grundlage einer bereits bei Antragstellung durch
die VERSICHERTEN PERSON erteilten Schweigepflichtentbindung Einsicht in medi
zinische Unterlagen sowie amtliche Nachweise zu nehmen.
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(10) Diejenige Person, die die Leistung beansprucht, muss die Nachweise nach Ab
satz 7 bis 9 beibringen und die damit verbundenen Kosten tragen.
Wir erkennen Nachweise und Berichte in deutscher Sprache an; Berichte in an
deren Sprachen müssen uns in einer von einem vereidigten Übersetzer oder
Dolmetscher beglaubigten Übersetzung eingereicht werden.
Wir können die Nachweise und Auskünfte im Original verlangen, wenn Ihnen
dies zumutbar und es erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären.
(11) Uns ist das Recht zu verschaffen, ggf. eine Obduktion durch einen von uns be
auftragten Arzt vornehmen zu lassen. Wird die Zustimmung zur Obduktion ver
weigert, sind wir von unserer Leistungspflicht befreit, es sei denn, dieses Ver
halten ist ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leis
tungspflicht.
(12) Wird VORSÄTZLICH die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht (Absatz 7 bis 9) ver
letzt, sind wir von unserer Leistungspflicht bei Unfalltod befreit. Bei grob fahrläs
sigem Verhalten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Beides gilt nur, wenn
wir durch gesonderte Mitteilung in TEXTFORM auf diese Rechtsfolgen hingewie
sen haben.
Wenn uns nachgewiesen wird, dass die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht
nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen.
Wir bleiben auch zur Leistung verpflichtet, soweit uns nachgewiesen wird, dass
die Verletzung der Mitteilungs- und Aufklärungspflicht ohne Einfluss auf die
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Dies gilt nicht, wenn
die Obliegenheit arglistig verletzt wird.
§ 8 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in TEXTFORM übermitteln. Stellen
wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie
können die Ausstellung als Urkunde verlangen.
(2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte
aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu neh
men. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Be
rechtigung nachweist.
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§ 9 Wer erhält die Leistung?
(1) Als unser VERSICHERUNGSNEHMER können Sie bestimmen, wer die Leistung er
hält. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie.
Bezugsberechtigung
(2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen,
die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter).
Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberech
tigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls
jederzeit widerrufen.
Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und
unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung
zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwi
derruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
Abtretung und Verpfändung
(3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls
grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit der
artige Verfügungen rechtlich möglich sind.
Anzeige
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Ab
tretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann
wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in TEXTFORM angezeigt
worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser
VERSICHERUNGSNEHMER. Es können aber auch andere Personen sein, sofern
Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Ab
tretung, Verpfändung) getroffen haben.
Beitrag
§ 10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
(1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung in einem Bei
trag (Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich (laufende Bei
tragszahlung) zahlen.
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(2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie UNVERZÜGLICH nach Ab
schluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Bei
träge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versiche
rungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und
Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung ansonsten entspre
chend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
(3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Ab
satz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einzie
hung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgen
dem Fall als rechtzeitig:
- Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und
- Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen.
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die
Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie UNVERZÜGLICH nach unserer
schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der
Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig
die Zahlung außerhalb des LASTSCHRIFTVERFAHRENs zu verlangen.
(4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.
Beitragsstundung
(5) Zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten haben Sie neben der Beitrags
freistellung (§ 13) das Recht, eine zinslose Beitragsstundung unter Aufrechter
haltung des Versicherungsschutzes für einen Zeitraum von maximal 12 Mona
ten in TEXTFORM zu beantragen.
(6) Für die Beitragsstundung gelten folgende Regelungen:
a) der Vertrag muss vor der ersten Beitragsstundung mindestens ein Jahr be
standen haben;
b) das Deckungskapital zu Zeitpunkt der Beitragsstundung muss mindestens
so hoch sein wie die zu stundenden Beiträge;
c) die nach Ablauf der Beitragsstundung verbleibende Beitragszahlungsdauer
muss noch mindestens ein Jahr betragen;
d) zwischen zwei Beitragsstundungen muss der Vertrag für mindestens ein
Jahr beitragspflichtig fortgeführt worden sein;
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e) die Summe aller Stundungszeiträume ist während der gesamten Vertrags
laufzeit auf insgesamt 12 Monate beschränkt.
(7) Nach Vereinbarung können Sie gestundete Beiträge in einem Beitrag oder in
nerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in halbjährlichen, vierteljährlichen
oder monatlichen Raten zinslos nachzahlen. Alternativ könne Sie beantragen,
die ausstehenden Beiträge mit dem Deckungskapital zu verrechnen und damit
die Versicherungsleistung herabzusetzen, sofern ausreichend Deckungskapital
zur Verfügung .
Sonstige Regelung bei Beitragsrückstand
(8) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrech
nen.
§ 11 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
Erster Beitrag oder Einmalbeitrag
(1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen,
können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten.
Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie
die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
(2) Bei einem Rücktritt können wir eine Pauschale in Höhe von 10 % der Beiträge
des ersten Versicherungsjahres bzw. 3 % des Einmalbeitrages für die Bearbei
tung Ihres Vertrages erheben. Wir haben uns bei der Bemessung der Pau
schale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie
uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in
Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie
uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich niedriger zu be
ziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.
(3) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles
noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn
wir Sie durch gesonderte Mitteilung in TEXTFORM oder durch einen auffälligen
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht
haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachwei
sen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben.
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Folgebeitrag
(4) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kos
ten in TEXTFORM eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens
zwei Wochen betragen.
(5) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt,
entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt
des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Vorausset
zung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge
wiesen haben.
(6) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhal
tung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträ
gen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie
bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir kön
nen die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automa
tisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer
mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls
hinweisen.
Im Fall der Kündigung wandelt sich der Vertrag in eine beitragsfreie Versiche
rung entsprechend § 13 um.
(7) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn un
sere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur
- innerhalb eines Monats nach der Kündigung
- oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist,
innerhalb eines Monats nach Fristablauf.
Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam, und der
Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zah
lungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Ver
sicherungsschutz.
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Kündigung und Beitragsfreistellung
§ 12 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbrin
gen wir?
Kündigung
(1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungs
periode (siehe § 10 Absatz 2 Satz 3) in TEXTFORM kündigen.
Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen (Entnahme), wenn die ver
bleibende Versicherungssumme mindestens 1.000 Euro beträgt. Der gekün
digte Betrag (Entnahmebetrag) wird von der vereinbarten Todesfallleistung
(siehe § 1 Absatz 1) in Abzug gebracht. Bei teilweiser Kündigung gelten die fol
genden Regelungen nur für den gekündigten Teil.
Auszahlungsbetrag
(2) Nach Kündigung zahlen wir
- den Rückkaufswert (Absätze 3 und 5),
- vermindert um den Abzug (Absatz 4) sowie
- die Überschussbeteiligung (Absatz 6).
Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen.
Rückkaufswert
(3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den
RECHNUNGSGRUNDLAGEN der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrages. Bei einem
Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch
der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der an
gesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre
ergibt (Mindestwert). Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf
Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall
beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 14 Absatz 2
Satz 4).
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Abzug
(4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug in Höhe von
2,5 % der bis zum Kündigungstermin fällig gewordenen Beitragssumme vor.
Eine Tabelle über die Höhe des Abzugs in Euro finden Sie in den Informationen
zum Versicherungsangebot. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist.
Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemes
sen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versicher
tenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv
gestelltes Risikokapital vorgenommen.
Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein langfristig kalkuliertes Produkt, bei
dem schon bei Vertragsschluss eine Garantieleistung – Kapital im Todesfall –
fest zugesagt wird. Daneben übernehmen wir – je nach Vereinbarung – weitere
Risiken. Wir dürfen diese Leistungsversprechen nur unter Berücksichtigung an
gemessener versicherungsmathematischer Annahmen abgeben.
Beiträge und Leistungen werden unter der Annahme berechnet, dass der Ver
trag nicht vorzeitig beendet wird. Die durch eine Kündigung entstehenden Be
lastungen für den Bestand müssen daher auch von den kündigenden
VERSICHERUNGSNEHMER mitgetragen werden. Würden diese Kosten dagegen al
len VERSICHERUNGSNEHMERn in Rechnung gestellt, könnte der Versicherungs
schutz nur ungleich teurer angeboten werden.
Wesentliches Kriterium ist schließlich der Gedanke der Risikogemeinschaft.
Dies bedeutet, dass wir sowohl bei der Produktkalkulation als auch bei Gestal
tung und Durchführung des Vertrages stets darauf achten, dass die Belange
der Gesamtheit der VERSICHERUNGSNEHMER gewahrt werden.
Um die durch eine Kündigung entstehenden Belastungen für den Bestand aus
zugleichen, nehmen wir einen Abzug von dem Rückkaufswert vor. Bei der Kal
kulation des Abzugs haben wir folgende Umstände berücksichtigt:
Veränderung der Risikolage:
Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass sich die Risi
kogemeinschaft gleichmäßig aus VERSICHERUNGSNEHMERn mit einem hohen
und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen
Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen
Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass die
Risikogemeinschaft durch die vorzeitigen Vertragskündigung kein Nachteil ent
steht.
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Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital:
Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garan
tien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risiko
kapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt
wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhande
nen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmit
tel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel
dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Ab
zugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig
für alle VERSICHERUNGSNEHMER die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von
Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich
teurer wäre.
Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorge
nommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herab
gesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfer
tigt ist, entfällt er.
Kein Abzug
Auf einen Abzug verzichten wir, wenn zum Kündigungstermin der Rückkaufs
wert gemäß Absatz 3 (einschließlich der Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Über
schussanteile jedoch ohne BEWERTUNGSRESERVEN) größer als die vereinbarte
Versicherungssumme ist.
Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall
(5) Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 ermittelten
Wert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefähr
dung der Belange der VERSICHERUNGSNEHMER, insbesondere durch eine Ge
fährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen
ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf
ein Jahr befristet.
Überschussbeteiligung
(6) Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages setzt sich die Überschussbeteili
gung zusammen aus:
- den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in
dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag enthalten sind und
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- den Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 4 zuzuteilenden BEWERTUNGSRESERVEN,
soweit bei Kündigung vorhanden.
(7) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie wirtschaftliche Folgen
haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von
Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 14) nur der Mindestwert gemäß
Absatz 3 Satz 2 als Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht
auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Bei
träge. Nähere Informationen zur Höhe des Rückkaufswertes, des Abzugs
und darüber, in welchem Ausmaß der Rückkaufswert und der Auszah
lungsbetrag garantiert sind, können Sie der Tabelle, die Bestandteil der In
formationen zum Versicherungsangebot ist, entnehmen.
Keine Beitragsrückzahlung
(8) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
§ 13 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Folgen hat
dies auf unsere Leistungen?
(1) Anstelle einer Kündigung nach § 12 können Sie zu dem dort genannten Termin
in TEXTFORM verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht be
freit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Versicherungssumme
ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab. Diese
wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet:
- nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den
RECHNUNGSGRUNDLAGEN für die Beitragskalkulation
- für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und
- unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 12 Absatz 3.
Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme
zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge.
(2) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt
und erreicht die nach Absatz 1 zu berechnende beitragsfreie Versicherungs
summe den Mindestbetrag von 500 Euro nicht, erhalten Sie den Auszahlungs
betrag nach § 12 Absatz 2 und der Vertrag endet.
Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlan
gen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme mindestens
1.000 Euro beträgt. Anderenfalls können Sie nur die vollständige Befreiung von
der Beitragszahlungspflicht verlangen. Dieses Verlangen führt zur beitragsfreien
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Fortsetzung des Vertrages, wenn die nach Absatz 1 zu berechnende beitrags
freie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 500 Euro erreicht. Ist das
nicht der Fall, erhalten Sie den Auszahlungsbetrag nach § 12 Absatz 2 ausge
zahlt.
(3) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie wirtschaftli
che Folgen haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Ver
rechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 14) nur der Min
destwert gemäß § 12 Absatz 3 zur Bildung einer beitragsfreien Versiche
rungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt
Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien
Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitrags
freien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie der Tabelle, die
Bestandteil der Informationen zum Versicherungsangebot ist, entnehmen.
§ 14 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet?
(1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalku
liert und müssen von Ihnen nicht gesondert gezahlt werden. Es handelt sich um
Abschluss- und Vertriebskosten (Absatz 2) sowie übrige Kosten (Absatz 4).
Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlusspro
visionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss-
und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Ver
tragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbe
arbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören
insbesondere die Verwaltungskosten.
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen
Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie dem Kosten
ausweis nach § 2 VVGInfoV entnehmen, der Bestandteil Ihrer Vertragsunterla
gen ist.
Abschluss- und Vertriebskosten
(2) Wir wenden auf Ihren Vertrag für einen Teil der Abschluss- und Vertriebskosten
das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung
(Zillmerverfahren) an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung
dieses Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch
nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall,
Kosten des Versicherungsbetriebes in der jeweiligen Versicherungsperiode und
aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer
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DECKUNGSRÜCKSTELLUNG nach § 25 Absatz 2 Versicherungsunternehmens-
Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) in Verbindung mit § 169 Absatz 3
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestimmt ist. Der auf diese Weise zu til
gende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von
Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
(3) Die darüberhinausgehenden Abschluss- und Vertriebskosten erheben wir über
die gesamte Vertragslaufzeit.
Das Zillmerverfahren erspart Finanzierungskosten und führt deshalb bei Zah
lung aller vereinbarten Beiträge zu einer höheren Versicherungssumme, Jedoch
wirkt es sich nachteilig auf die Höhe der prämienfreien Leistung aus, vor allen
dann, wenn Sie Ihren Vertrag frühzeitig kündigen oder frühzeitig in eine prä
mienfreie Versicherung umwandeln. Wegen der Zillmerung ist in einer Anfangs
zeit nur ein Mindestwert (Absatz 3) vorhanden. Wie lange diese Anfangszeit
dauert, hängt von der individuellen Beitragszahlungsdauer Ihres Vertrags ab
und kann deshalb nicht allgemeingültig angegeben werden. Auch in der Zeit da
nach kann die prämienfreie Versicherungssumme geringer sein als nach ande
ren Verrechnungsverfahren. Nähere Informationen zu den prämienfreien Leis
tungen könne Sie der im Versicherungsschein angedruckten Tabelle zu den
Garantiewerten entnehmen.
(4) Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Betrag zur Berechnung
der prämienfreien Leistung mindestens der Rückkaufswert, der sich bei gleich
mäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die
ersten fünf Vertragsjahre ergibt. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtli
chen Höchstzillmersätze (siehe § 12 Absatz 3).
Übrige Kosten
(5) Die übrigen Kosten werden über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt.
(6) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangs
zeit Ihres Vertrages nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert oder zur
Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden sind (siehe
§§ 12 und 13). Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und bei
tragsfreien Versicherungssummen sowie ihren jeweiligen Höhen können
Sie der Tabelle entnehmen, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist.
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Sonstige Vertragsbestimmungen
§ 15 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens?
Eine Änderung Ihres Namens oder Ihrer Postanschrift müssen Sie uns UNVERZÜGLICH
mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine
an Sie zu richtende Erklärung (z.B. Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebenem
Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Er
klärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen.
Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag in Ihrem Gewerbebetrieb abgeschlossen und
Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
§ 16 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie?
(1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Ver
arbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag ver
pflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten
und Unterlagen
- bei Vertragsabschluss,
- bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
- auf Nachfrage
UNVERZÜGLICH zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet,
soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Da
tenerhebungen und Meldungen maßgeblich sind.
(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Um
stände, die für die Beurteilung
- Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
- der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag
haben und
- der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers
maßgebend sein können.
Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikati
onsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz.
(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden
gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in-
BY die Bayerische Vorsorge Lebensversicherung a.G. 26
B 660800 (06.2025)
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und ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steu
erliche Ansässigkeit im Ausland besteht.
(4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann
dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie
uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informatio
nen zur Verfügung gestellt haben.
§ 17 Welche anlassbezogenen Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rech
nung?
(1) In folgenden Fällen stellen wir Ihnen pauschal anlassbezogene Kosten geson
dert in Rechnung:
- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein;
- schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen;
- Rückläufern im LASTSCHRIFTVERFAHREN;
- Durchführung von Vertragsänderungen;
- Bearbeitung von Abtretungen oder Verpfändungen;
- Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. eines Verfügungsver
zichts nach Vertragsabschluss;
- gebührenpflichtigen Auskünften, die von öffentlichen Stellen im Zuge der
Leistungsabwicklung eingeholt werden müssen.
Die Höhe der Kosten können Sie der Kostentabelle über anlassbezogene Kos
ten entnehmen, die Bestandteil Ihrer Vertragsunterlagen ist.
Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig
entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Be
messung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht
zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Pau
schale der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entspre
chend herabgesetzt.
(2) Die Höhe der Kosten kann von uns nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürger
lichen Gesetzbuches, BGB) für die Zukunft geändert werden. Die jeweils aktu
elle Kostentabelle können Sie jederzeit bei uns anfordern.
§ 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
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§ 19 Wo ist der Gerichtsstand?
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht zustän
dig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlas
sung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla
geerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der
Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Per
son sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder
Ihre Niederlassung haben.
(2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das
für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort
Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person
sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Nieder
lassung haben.
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in
das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zustän
dig, in dem wir unseren Sitz haben.
§ 20 Welche Auswirkungen hat die Unwirksamkeit von Bestimmungen?
Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übri
gen Bestimmungen nicht berührt.
§ 21 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden
sind?
(1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung
mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, ste
hen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
Versicherungsombudsmann
(2) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versi
cherungen wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
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Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbrau
cher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
(3) Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (z.B. über eine Webseite
oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde
auch online die Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versiche
rungsombudsmann weitergeleitet.
Versicherungsaufsicht
(4) Sie sind mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschie
denheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns
zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeiti
gen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
(5) Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streit
fälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Rechtsweg
(6) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Unser Beschwerdemanagement
(7) Falls Sie sich über das Produkt, den Vermittler oder das Versicherungsunter
nehmen beschweren möchten, könne Sie unsere Hotline unter 089/6787-4444
anrufen. Sie können die Beschwerde auch über unsere Internetseite
www.diebayerische.de, Rubrik Beschwerdemanagement oder per Brief (die
Bayerische, Beschwerdemanagement, Thomas-Dehler-Straße 25, 81737 Mün
chen) bei uns einreichen.
BY die Bayerische Vorsorge Lebensversicherung a.G. 29
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